# VAV EXKLUSIV: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-vav-eigenheim-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-vav-eigenheim-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung der VAV EXKLUSIV (ABEE 2024)](https://www.vav.at/dam/jcr:bd005dd0-07b8-42ec-be06-77300b338f31/ABEE_2024_V2.pdf), Fassung ABEE 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neubauwert. | Art. 31 (3), Seite 16 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | mindestens der vom Versicherer bei Vertragsabschluss festgesetzte letztgültige | Art. 28 (3), Seite 11 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | verzichtet der Versicherer in der Feuer-, Leitungswasserschaden-, Glasbruch-, Sturmschaden-, Heizungsschaden-, Haustechnik- und Haushaltversicherung auf jeglichen Einwand einer Unterversicherung | Art. 28 (3), Seite 11 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert. | Art. 25 (2), Seite 10 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Es sind Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder mitversicherte | Art. 28 (13), Seite 12 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Eigenheimversicherung | Art. 51, Seite 28 |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen | Art. 20 (13), Seite 7 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Prämienfreiheit für die Dauer von maximal zwei Jahren vereinbart | Art. 28 (17) Rohbaudeckung, Seite 12 |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion. | Art. 30 (1), Seite 14 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen | Art. 30 (3), Seite 15 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Indirekte Blitzschäden, das sind Schäden durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlages | Art. 30 (8) lit. c, Seite 15 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen, Dämpfen oder Sprengstoffen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. | Art. 30 (4), Seite 15 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden gilt Implosion als mitversichert. | Art. 30 (8) lit. i, Seite 15 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sind mitversichert. | Art. 30 (8) lit. e, Seite 15 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hierfür bezieht sich die Haftung auch auf Beschädigung durch fremde Kraftfahrzeuge, sofern der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker nicht ermittelt werden konnte | Art. 30 (8) lit. l, Seite 16 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch oder Ruß sind mitversichert. | Art. 30 (8) lit. b, Seite 15 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. | Art. 32 (1), Seite 16 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | einen außerordentlich heftigen Wind (Stundengeschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht werden | Art. 32 (2) lit. a, Seite 17 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt | Art. 34 (1), Seite 19 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Behebung von Bruchschäden einschließlich der hierfür erforderlichen Nebenarbeiten an den innerhalb des versicherten Gebäudes oder an | Art. 34 (2) lit. a, Seite 20 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Behebung von Frostschäden einschließlich der hierfür erforderlichen Nebenarbeiten | Art. 34 (2) lit. b, Seite 19 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 5.000 € | an Wasserzu- und Wasserableitungsrohren (auch geschlossenen Warmwassersystemen | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis 5.000 € | außerhalb des Versicherungsgrundstückes bis zur Einmündung in den öffentlichen Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 5.000 € | an Wasserzu- und Wasserableitungsrohren (auch geschlossenen Warmwassersystemen | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 5.000 € | außerhalb des Versicherungsgrundstückes bis zur Einmündung in den öffentlichen Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis 500 € | Bruch-, Verstopfungs- und Frostschäden | Art. 34 (7) lit. p, Seite 21 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | ja, bis 500 € | Bruch-, Verstopfungs- und Frostschäden | Art. 34 (7) lit. p, Seite 21 |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | Flüssigkeit*) aus Fußboden-, Wandheizung, Solar- und Klimaanlagen | Art. 34 (7) lit. c, Seite 20 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | nein | Schäden durch eine bestimmungsgemäße Auslösung der Sprinkleranlage | Art. 34 (6) lit. g, Seite 20 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | ja, bis 5.000 € | Schäden an der Gebäudesubstanz durch Wasseraustritt aus Wartungsfugen (Silikon- oder Fliesenfugen) im Sanitär- bzw. Badezimmerbereich | Art. 34 (7) lit. q, Seite 20 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 5.500 € | Kosten für Wasserverlust (inkl. Kanalgebühren) werden bis zu EUR | Art. 34 (7) lit. i, Seite 21 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis 7.500 € | durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben, Lawinen (nicht | Art. 32 (9) Naturgefahren-Katastrophendeckung, Seite 5 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis 7.500 € | Rückstau aus dem Abwassersystem infolge von außergewöhnlicher Witterung | Art. 32 (9.1), Seite 18 |
| Erdbeben | ja, bis 7.500 € | Die Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 nach C.F. Richter erreichen. | Art. 32 (9.1), Seite 18 |
| Erdsenkung | nein | Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen | Art. 29 (1) lit. d, Seite 14 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn. | Art. 32 (2) lit. e, Seite 17 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden | Art. 32 (2) lit. c, Seite 16 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis 7.500 € | Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich niedergehende Schnee- und Eismassen | Art. 32 (9.1), Seite 18 |
| Vulkanausbruch | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | an versicherten Zu- und Abteilungsrohren im Gebäude und am versicherten Grundstück sind mitversichert | Art. 34 (7) lit. b, Seite 20 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | ja, bis 25.000 € | gelten samt dazugehörigen Glasabdeckungen auf dem versicherten Grundstück bis | Art. 28 (12), Seite 12 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis 25.000 € | gelten samt dazugehörigen Glasabdeckungen auf dem versicherten Grundstück bis | Art. 28 (12), Seite 12 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis 10.000 € | Fix montierte Erd- und Luftwärmepumpen sowie Klimaanlagen gelten auf dem versicherten Grundstück und am Gebäude bis | Art. 28 (14), Seite 12 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis 100.000 € | Alle auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Nebengebäude und Nebenobjekte | Art. 28 (2), Seite 11 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | Weiters gelten folgende Nebenobjekte als versichert: Flugdächer, Pergola und Carports. | Art. 28 (1), Seite 11 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahnenstangen (ohne Fahnen), Markisen und Sonnendächer sowie Umzäunungen, gelten mitversichert | Art. 32 (8) lit. a, Seite 17 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis 5.000 € | Mindestens bis zur Hälfte eingegrabene Schwimmbecken inkl. harte Abdeckungen (keine Planen und Folien) gelten bis max. | Art. 28 (16), Seite 12 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 7.500 € | Schäden an Pflanzungen und Bäumen werden nur bis maximal EUR | Art. 30 (8) lit. f, Seite 15 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis 100.000 € | mit Erdreich gelten bis 25 % im Rahmen der Versicherungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitversichert | Art. 28 (8), Seite 10 |
| Abbruchkosten | ja, bis 100.000 € | mit Erdreich gelten bis 25 % im Rahmen der Versicherungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitversichert | Art. 28 (8), Seite 10 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis 100.000 € | mit Erdreich gelten bis 25 % im Rahmen der Versicherungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitversichert | Art. 28 (8), Seite 10 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Selbstbehalt für die Entsorgung von Erdreich beträgt 25 % in jedem Schadenfall | Art. 28 (8), Seite 12 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis 20.000 € | Die Ersatzleistung für solche Mehrkosten beträgt maximal | Art. 28 (7), Seite 12 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles | Art. 21 (3), Seite 8 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis 1.000 € | mitversichert, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden festgestellt wurde bis max | Art. 28 (15), Seite 12 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall | Art. 41, Seite 24 |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen | Art. 5 (7), Seite 3 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten | Art. 5 (7), Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | Es ist dem Versicherer sowie der Sicherheitsbehörde innerhalb von drei Tagen, nachdem von dem Schaden Kenntnis erlangt wurde, schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten | Art. 24 (2) lit. a, Seite 9 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG. | Art. 48 (2), Seite 29 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) mit oder ohne Kriegserklärung | Art. 29 (1), Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung der VAV EXKLUSIV (ABEE 2024)

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Allgemeine Bedingungen für die
Eigenheimversicherung der VAV
EXKLUSIV (ABEE 2024)


                                          Inhaltsverzeichnis
                                Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
                  Artikel 1:    Vertragsgrundlagen
                  Artikel 2:    Welches Recht gilt?
                  Artikel 3:    Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
                  Artikel 4:    Gefahrerhöhung
                  Artikel 5:    Sicherheitsvorschriften
                  Artikel 6:    Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
                  Artikel 7:    Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens
                  Artikel 8:    Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
                  Artikel 9:    Überversicherung; Doppelversicherung
                  Artikel 10:   Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
                  Artikel 11:   Sachverständigenverfahren
                  Artikel 12:   Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
                                nach Schadeneintritt
                  Artikel 13:   Zahlung der Entschädigung
                  Artikel 14:   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
                  Artikel 15:   Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
                  Artikel 16:   Form der Erklärungen
                  Artikel 17:   Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
                  Artikel 18:   Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
                  Artikel 19:   Wertanpassung (Indexvereinbarung)


                                Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-, Leitungswasser- und
                                Sturmversicherung
                  Artikel 20:   Gebäude (Gruppierungserläuterung)
                  Artikel 21:   Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden
                  Artikel 22:   Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten,
                                Reinigungskosten, Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten
                  Artikel 23:   Versicherungsort
                  Artikel 24:   Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles
                  Artikel 25:   Ersatzleistung
                  Artikel 26:   Ersatz der Aufwendungen
                  Artikel 27:   Wiederherbeischaffung von Sachen
                  Artikel 28:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
                  Artikel 29:   Nicht versicherte Gefahren und Schäden


                                                                                                 ABEE 2024 / Seite 1 von 35

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              Abschnitt C: Feuerversicherung
Artikel 30:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 31:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?


              Abschnitt D: Sturmversicherung
Artikel 32:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 33:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?


              Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
Artikel 34:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 35:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?


              Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz
Artikel 36:   Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 37:   Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 38:   Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 39:   Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 40:   Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 41:   Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 42:   Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 43:   Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 44:   Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
              Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 45:   Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 46:   Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflich-
              ten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
              Personen)
Artikel 47:   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
              Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 48:   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
              kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 49:   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend ge-
              macht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 50:   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?


              Abschnitt G: Differenzdeckung
Artikel 51:   Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 52:   Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 53:   Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 54:   Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?


Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz


                                                                                ABEE 2024 / Seite 2 von 35

[Seite 3]
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen                           (4)   Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere eine Sprink-
                                                                     leranlage
Artikel 1
Vertragsgrundlagen                                             Artikel. 5
                                                               Sicherheitsvorschriften
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag         (1)   Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und                polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur                oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer-               innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.               zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
                                                                     monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist            lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich-               vor der Verletzung bestanden hat.
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie           (2)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze                tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
schriftlich widersprechen.                                           eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
                                                                     Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-                 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange                 die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren                Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-              den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich              wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-            Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran       (3)   Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder               einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen.                  bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
                                                                     rerhöhung Anwendung.
Artikel 2
Welches Recht gilt?                                            (4)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versi-
                                                                     cherten Gebäude, vor allem das Dachwerk und die
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.                      Dachung, ordnungsgemäß instand zu halten.
                                                               (5)   Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
Artikel 3                                                            führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertrags-abschluss                 verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra-                B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme               Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge-              werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach                    nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich                 stört, beschädigt oder entwendet werden können.
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter         Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach                gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge-                zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies-              3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des         keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung         (6)   Die wasserführenden Anlagen und angeschlossenen
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§                Einrichtungen sind ordnungsgemäß instand zu hal-
22 VersVG).                                                          ten.
Artikel 4                                                      (7)   Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Gefahrerhöhung                                                       Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
                                                                     gende Maßnahmen zu treffen:
(1)   Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
      nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine                Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
      Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme                   tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
      durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche-           den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
      rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer-                ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
      höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen                tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
      eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich           und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
      schriftlich Anzeige zu erstatten.                              Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
                                                                     diese Maßnahme ausreichend.
(2)   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö-
      hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt              Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
      der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge-                 verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
      nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem                und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
      nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der                   zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
      Verpflichtung zur Leistung frei.                               überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
                                                                     ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
(3)   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden               eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
      auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel-             Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
      lung und Annahme des Versicherungsantrages ein-                reichend kontrolliert.
      getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
      der Annahme des Antrages nicht bekannt war.


                                                                                                       ABEE 2024 / 3 von 35

[Seite 4]
Artikel 6                                                            Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                    Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent-
                                                                     schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs-
(1)   Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie                   nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst
      einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändi-               trägt.
      gung der Polizze, Folgeprämien einschließlich Ne-
      bengebühren an den in der Polizze festgesetzten          Artikel 9
      Zahlungsterminen zu entrichten.                          Überversicherung; Doppelversicherung
(2)   Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der      (1)   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung
      Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht           führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
      vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn.               Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),
      Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt               hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
      eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt,            gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
      beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
      lizze festgesetzten Zeitpunkt.                           (2)   Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
                                                                     rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
      Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung               mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
      der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die             Herabsetzung der Versicherungssumme und der
      ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung                   Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
      durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige             prämie bleibt unberührt.
      Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der
      Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der   (3)   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
      Antrag unverändert angenommen wird und der Ver-                und 60 VersVG.
      sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder
      einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.
      3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De-   Artikel 10
      ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen.         Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung;
      Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die       Bruchteilversicherung
      Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie.       (1)   Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
(3)   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung              Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
      gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge-              satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
      richtliche Geltendmachung des Anspruches auf                   Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
      rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines             fende Post angegebene Versicherungssumme be-
      Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG               grenzt.
      gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.                      (2)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
(4)   Wird der Versicherungsvertrag während der Versi-               cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
      cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so             nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
      gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin           zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
      verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder-            rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
      bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi-                festzustellen.
      cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen        (3)   Außerhalb des Versicherungsortes (Art. 23) befindli-
      Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die            che Sachen sind bei der Berechnung der Unterversi-
      Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-             cherung nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ver-
      sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-              sicherer zufolge besonderer Vereinbarung auch au-
      den wäre, in welchem der Versicherer von dem                   ßerhalb des Versicherungsortes für sie haftet.
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der
      Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die        (4)   Unterversicherung trifft auf alle wie auch immer
      erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er          Namen habende Deckungen, Haftungserweiterun-
      eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                    gen etc. zu, wenn die vertraglich dokumentierten
                                                                     Versicherungssumme jener Position(en), für die oder
(5)   Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem               in deren Rahmen die Deckungen, Haftungserweite-
      Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht              rungen etc. Gültigkeit haben, niedriger ist(sind) als
      ohne Kündigungsfrist eingeräumt.                               deren Versicherungswert. Nicht trifft dies auf De-
                                                                     ckungen, Haftungserweiterungen etc. zu, für die 1.
Artikel 7                                                            Risiko vereinbart gilt.
Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens             (5)   Ist die Versicherungssumme für Gebäude bzw. für
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenz oder               sonstige Sachen gemäß Art. 25 (2) lit. a niedriger als
des Sanierungsverfahrens über das Vermögen bzw. der                  der Ersatzwert, aber höher als ihr Zeitwert, so wird
Anordnung der Zwangsverwaltung über die Liegenschaft                 der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeitwertversi-
des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von             cherung zu ersetzen wäre (Zeitwertentschädigung),
einem Monat kündigen.                                                voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den
                                                                     Zeitwert übersteigenden Versicherungssumme zu
Artikel 8                                                            dem den Zeitwert übersteigenden Ersatzwert.
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
                                                               Artikel 11
(1)   Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen          Sachverständigenverfahren
      Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi-
      cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver-        (1)   Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
      sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und              Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
      die Versicherungssumme anzuzeigen.                             ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
                                                                     die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
(2)   Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen             keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
      Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter

                                                                                                  ABEE 2024 / Seite 4 von 35

[Seite 5]
      sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage     (2)   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten-
      erheblich abweichen.                                              der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
                                                                        Personen wegen des herbeigeführten Schadens
(2)   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit                  oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-
      im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,                   tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi-
      die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über                     gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches
      Schiedsgerichte:                                                  rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
      a)   Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-                 Leistungsfreiheit als festgestellt.
           ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
           deren unter Angabe des von ihm gewählten               Artikel 13
           Sachverständigen zur Ernennung des zweiten             Zahlung der Entschädigung
           Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt       (1)   Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen
           diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen                     Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach
           nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag               Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag
           des anderen Vertragspartners der zweite Sach-                verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes-
           verständige durch das für den Schadenort zu-                 tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
           ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde-            solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
           rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide                  rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
           Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-                  nicht gezahlt werden kann.
           stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
           Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An-        (2)   Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-
           trag eines Vertragspartners oder beider Ver-                 schieben,
           tragspartner durch das für den Schadenort zu-
           ständige Bezirksgericht ernannt.                             a)   wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi-
                                                                             cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be-
      b)   Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung                    stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen
           gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-                    Nachweises;
           rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
           Feststellungen voneinander ab, übergibt der                  b)   wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un-
           Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-                     tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
           ser entscheidet über die strittig gebliebenen                     den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis
           Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel-                     zur Erledigung dieser Untersuchung.
           lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig      (3)   Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb
           dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer                  einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge-
           ein.                                                         macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche-
      c)   Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines                rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch
           Sachverständigen; die Kosten des Obmannes                    zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
           tragen beide je zur Hälfte.                                  derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe-
                                                                        züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
(3)   Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen                   mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
      oder des Obmannes wird die Entschädigung be-                      Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
      rechnet.                                                          hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
                                                                        Leistung frei.
(4)   Durch das Sachverständigenverfahren werden die
      Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall           (4)   Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
      nicht berührt.
                                                                  (5)   Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
(5)   Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss                 zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
      den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom                   len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
      Schaden betroffenen Sachen enthalten. Die Fest-                   (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
      stellung muss auf Verlangen einer der beiden Par-                 beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
      teien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom                  der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
      Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Er-                    schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
      satzwert enthalten.                                               von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
                                                                        cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
Artikel 12                                                              stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;                            10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt                            nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
                                                                        der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
(1)   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in                     gekürzt.
      leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-
      lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob-          (6)   Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit
      fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi-            Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belas-
      cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung                  tet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit
      zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden                  ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist.
      von den genannten Personen nach Eintritt des                      Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die am
      Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr-               Schadentage eingetragenen Realgläubiger innerhalb
      lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit         eines Monates, nachdem sie von der Absicht ver-
      nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein.                           ständigt wurden, ohne Sicherung der bestimmungs-
                                                                        mäßigen Verwendung des Geldes auszuzahlen,
      Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn              nicht widersprochen haben. Seitens der Realgläubi-
      die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des               ger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet
      Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf                 haben, bedarf es zur vorbehaltslosen Auszahlung
      den Umfang der Entschädigung gehabt hat.                          der schriftlichen Zustimmung.


                                                                                                     ABEE 2024 / Seite 5 von 35

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Artikel 14                                                    rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall                         nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen.
(1)    Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-       Artikel 18
       gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder      Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
       einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
       abweichende Regelung getroffen ist, können nach        (1)   Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest-
       dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer         gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr,
       als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-               gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein
       rungsvertrag kündigen.                                       Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo-
                                                                    nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver-
(2)    Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum              tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
       Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
       handlungen über die Entschädigung zulässig. Der        (2)   Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
       Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-           zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
       nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann                rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird
       nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss           der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be-
       der laufenden Versicherungsperiode kündigen.                 ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der
                                                                    Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung
(3)    Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi-                 so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe
       gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer         einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene
       berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-             Frist hat.
       nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger
       Wirkung zu kündigen.                                   Artikel 19
(4)    Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)        Wertanpassung (Indexvereinbarung)
       geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer
       ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen       Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt-
       Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer      fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-
       über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den        derungen gemäß dem Gesamtindex der Baukostenindex
       Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des      bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden
       Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmie-          Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen Ausmaß verändert
       ter des versicherten Wohngebäudes, einen Fami-         sich die Versicherungs-/Höchsthaftungssumme. Bei Ver-
       lienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder      trägen die mit „unbegrenzter Versicherungssumme“ abge-
       einen Hausangestellten des Wohnungsmieters rich-       schlossen wurden, verändert sich nur die Prämie. Für die
       tet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regress-    Prämienberechnung wird die Indexzahl herangezogen, die
       anspruch, soweit der Mieter die Prämie für das ver-    jeweils vier Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die
       sicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schaden-        prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der
       falles ganz oder teilweise getragen und der Re-        Prämienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex
       gresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch     ist in der Polizze angeführt.
       grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeige-
       führt hat.                                             Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-,
                                                              Leitungswasser- und Sturmversicherung
Artikel 15 - entfällt
                                                              Artikel 20
Artikel 16                                                    Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Form der Erklärungen                                          Diese Erläuterung ist auf industriell und/oder gewerblich
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück-       genutzte Anlagen abgestellt sowie für Wohn- und Büroge-
tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh-       bäude:
mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der         (1)   Als Gebäude gelten im engeren Sinn alle Bauwerke,
Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-                 die
liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref-                a)    durch räumliche Umfriedung Menschen
fenden Sachversicherungssparte.                                           und/oder Sachen Schutz gegen äußere Ein-
                                                                          flüsse gewähren,
Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-           b)    den Eintritt und längeren Aufenthalt von Men-
rungsnehmers nachvollzogen werden kann.                                   schen zulassen,

Artikel 17                                                          c)    mit dem Boden fest verbunden und
Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif                      d)    von einiger zeitlicher Beständigkeit sind. In
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein                          diese Gebäude-Definition fallen z.B. auch
Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-                      Flugdächer u. dgl.
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,              Nicht in diese Gebäude-Definition fallen z.B. Wohnwagen,
unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-        Bauhütten (insbesondere zerlegbare), Zelte, Traglufthallen
sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-      und dgl.
ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches        (2)   Ferner die folgenden Bauwerke:
unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht
innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt               a)   Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrü-
sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan-                     cken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche
gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be-                  Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäu-
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb                    den nach Pkt. (1) zu gelten haben;
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä-


                                                                                                 ABEE 2024 / Seite 6 von 35

[Seite 7]
(3)   Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller              Fundamente, oder Grundmauern sind diejenigen
      Art, die                                                      Baubestandteile, die bei unterkellerten Gebäuden
                                                                    unterhalb der Unterkante des Kellerfußbodens liegen
      a)   wegen ihres baulichen Zusammenhanges mit                 und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis zur Unter-
           einem Gebäude nach Pkt. (1) als dessen Be-               kante des Erdgeschoßfußbodens reichen. Tragende
           standteil zu gelten haben und insbesondere               Kellermauern sind diejenigen Teile der Haupt-
           auch in Mauerwerk, Beton oder der sonstigen              und/oder Umfassungsmauern, die von der Unterkan-
           Bauweise des Gebäudes ausgeführt sind, oder              te des Kellerfußbodens bis zur Oberkante der Kel-
      b)   ohne baulichen Zusammenhang mit einem Ge-                lerdecke reichen. Werden die unter Erdniveau be-
           bäude nach Pkt. (1) in Mauerwerk oder Beton              findlichen Fundamente oder Grundmauern und tra-
           ausgeführt sind;                                         genden Kellermauern nicht versichert, so sind den-
                                                                    noch Fenster, Türen, Fußböden, Zwischenwände,
(4)   Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk             Decken und sonstige Baubestandteile des Kellerge-
      oder Beton ausgeführt sind;                                   schoßes versichert. Als Keller gilt ein Raum, dessen
                                                                    Fußboden zur Gänze unterhalb des Erdniveaus liegt.
(5)   Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel und
      sonstige Installationen sowie unterirdische Verbin-     (9)   Ausnahmen bei Wohngebäuden und gleichgestellten
      dungsgänge, soweit sich diese Bauwerke außerhalb              Gebäuden:
      von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Be-
      ton ausgeführt sind;                                          Bei Wohngebäuden, Wohnheimen (Kinder-, Jugend-
                                                                    , Studenten-, Alterswohnheimen u. dgl.), Schulen,
(6)   Einfriedungen aller Art.                                      Kirchen und Museen gelten noch die folgenden Sa-
                                                                    chen als Baubestandteile, sofern sie sich im Eigen-
(7)   Zum Bauwert eines Gebäudes gehören weiters alle               tum des Gebäude-Eigentümers befinden:
      für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes
      eingefügten Baubestandteile.                                  a)   Elektroinstallationen  samt    dazugehörigen
                                                                         Messgeräten, jedoch ohne Beleuchtungskörper
Dazu gehören insbesondere auch:                                          und ohne elektrische Verbrauchsgeräte;
      a)   Blitzschutzanlagen für das Gebäude;                      b)   Gasinstallationen samt dazugehörigen Messe-
      b)   Fest eingebaute Trennungswände und Raum-                      räten, jedoch ohne Gasverbrauchsgeräte;
           teilungen, auch andere feste Einbauten, nicht            c)   Wasserleitungsinstallationen, das sind alle
           jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel;                         Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt da-
      c)   Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen,                     zugehörigen Messgeräten, Armaturen, Pum-
           Verfliesungen;                                                pen, Filteranlagen und Zubehör;

      d)   Fest montierte Lamperien und sonstige Wand-              d)   Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und
           verkleidungen;                                                Wascheinrichtungen;

      e)   Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen                  e)   Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
           und Leitern, auch außen angebrachte;                     f)   Aufzüge.
      f)   Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnen-            (10) Darüber hinaus gehören noch die folgenden Sachen,
           stangen;                                                als Gebäudezubehör zum Bauwert des Gebäudes,
      g)   Elektromechanisch      betriebene      und/oder         sofern sie sich im Eigentum des Gebäu-
           elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen          de-Eigentümers befinden:
           auch Schranken) samt ihren Betätigungs-                  a)   Elektro-Herde, Elektro-Boiler     und    Elektro-
           und/oder Heizelementen;                                       Durchlauferhitzer;
      h)   Zwischenglas- und Außenjalousien samt even-              b)   Gasherde und Gas-Durchlauferhitzer;
           tuellen elektromechanischen Betätigungsele-
           menten; Festmontierte Zwischendecken, De-                c)   Abwaschen;
           ckenverkleidungen und abgehängte Deckenun-
           tersichten;                                              d)   Markisen, Rollos, Innenjalousien, Karniesen,
                                                                         Raff-Stores, Rollläden;
      i)   Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge
           und -Schächte u. dgl., sofern sie sich innerhalb         e)   Balkonverkleidungen;
           des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem              f)   Antennenanlagen;
           baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude
           stehen und in Mauerwerk oder Beton ausge-                g)   Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen;
           führt sind;
                                                                    h)   Garageneinrichtungen;
      j)   Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln,
           Steingut, Porzellan u. dgl., sowie vermauerte      (11) Bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossen-
           Selchen, soweit sie einen konstruktiven Be-             schaftswohnhäusern auch:
           standteil der Gebäude bilden.                            a)   Einrichtungen von Wasch- und Trockenräumen,
      k)   Ferner gehören dazu: Geschäftsportale, sofern                 das sind Wasch-, Trocken- und Bügelmaschi-
           sie sich im Eigentum des Gebäude-                             nen, Wäschezentrifugen, Aufhängevorrichtun-
           Eigentümers befinden.                                         gen und Kleingeräte;

(8)   Gebäude können mit oder ohne die unter Erdniveau              b)   Geräte zur Reinigung und Wartung, das sind
      befindlichen Fundamente oder Grundmauern und                       Reinigungsgeräte, Schneeräumgeräte und Ra-
      tragenden Kellermauern zur Versicherung beantragt                  senmäher;
      werden.                                                       c)   Beleuchtungskörper für Außenbeleuchtung und
                                                                         allgemein genutzte Räume.


                                                                                                 ABEE 2024 / Seite 7 von 35

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                                                                         ten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die
                                                                         versicherten Sachen betreffen.
(12) Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Gebäuden:
                                                                   (2)   Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im
      Bei landwirtschaftlichen Gebäuden zählen die Sa-                   Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehengeblie-
      chen nach Pkt. 9 zu den Baubestandteilen, sofern                   bener Teile versicherter Sachen und deren Abfüh-
      sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und sich de-                 rung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten
      ren Ausschluss nicht vertraglich ergibt.                           Ablagerungsstätte zu verstehen.
(13) Vorsorge/Vorsorgeversicherung für Gebäude                     (3)   Unter Demontage- und Remontagekosten sind die
      Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen,                   unvermeidbaren Kosten zu verstehen, die nach dem
      Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen, nicht                    Schadenfall dadurch notwendig werden, dass zum
      ausreichende Bewertung und versehentlich zur Ver-                  Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
      sicherung nicht aufgenommene Gebäude. Sie dient                    fung von versicherten zerstörten oder beschädigten
      ferner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wo-                  Sachen versicherte oder nicht versicherte Maschi-
      bei sie im Schadenfall auf die Versicherungssum-                   nen und sonstige Einrichtungen bzw. Gebäudeteile
      men jener Posten aufgeteilt wird, für die sie beur-                auf dem Versicherungsgrundstück demontiert und
      kundet ist und bei denen Unterversicherung vorliegt.               wieder montiert oder sonst wie bewegt oder ge-
      Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzel-               schützt werden müssen.
      nen Posten bestehenden Unterversicherung.                    (4)   Unter Abdeckkosten sind Aufwendungen zur Ver-
                                                                         meidung von Verunreinigungen oder Verschmutzun-
Artikel 21                                                               gen anlässlich der Behebung des Schadens zu ver-
Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden                               stehen.
Ergänzung zu Art. 30 (6) lit. d, Art. 32 (5) lit. b und Art. 34    (5)   Unter Reinigungskosten sind Aufwendungen zur
(3):                                                                     Schlussreinigung an den versicherten Sachen an-
(1)   Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäu-                 lässlich des Schadens zu verstehen.
      de so beschädigt, dass der Mieter einer darin befind-        (6)   Unter Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten sind
      lichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder                    Untersuchungs-, Behandlungs- und Deponierungs-
      nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verwei-                   kosten zu verstehen, die nach dem Schadenfall
      gern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch                  dadurch notwendig werden, dass (durch eine im
      entgehenden Mietzins.                                              Versicherungsvertrag versicherte Gefahr und durch
(2)   Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in                   am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen)
      dem versicherten Gebäude selbst bewohnt, durch                     versicherte Sachen (auch Erdreich am Versiche-
      den Schadenfall ganz oder teilweise unbenützbar, so                rungsort, sofern Entsorgungskosten mit Erdreich
      ersetzt der Versicherer den Mietwert der unbenütz-                 versichert sind *)) aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
      bar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versi-                    gen untersucht, behandelt und/oder deponiert wer-
      cherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa                       den müssen.
      benützbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet                   *)   Sind Entsorgungskosten ohne Erdreich versi-
      werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder                     chert, dann sind entgegen der nachstehenden
      ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art,                        Bestimmungen sämtliche das Erdreich betref-
      Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes                        fende Kosten nicht versichert.
      ist auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar
      erwachsenen Schaden beschränkt.                                    a)   Untersuchungskosten sind unvermeidbare
                                                                              Kosten, die dadurch entstehen, dass durch
(3)   Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum                         behördliche oder sachverständige Untersu-
      Schluss des Monats ersetzt, in dem die Wohnung                          chung festgestellt werden muss, ob gefährli-
      wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum                        che(r) Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer
      Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des                          Ablieferungspflicht nach tierkörperverwer-
      Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit                      tungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
      geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wieder-                      und/oder kontaminiertes Erdreich angefallen
      instandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzö-                        sind(ist) und - wenn dies zutrifft – wie zu be-
      gert.                                                                   handeln und/oder zu deponieren ist. Gefährli-
(4)   Wenn die vertraglich dokumentierte Höchsthaftungs-                      che(r) Problemstoffe/Abfall sind(ist) im Sinne
      summe für das Wohngebäude niedriger ist als der                         des Abfallwirtschaftsgesetzes, jeweils in der
      Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des                         bei Abschluss des Versicherungsvertrages
      Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt.                                 gültigen Fassung, zu verstehen. Unter konta-
                                                                              miniertem Erdreich ist solches zu verstehen,
Artikel 22                                                                    dessen geordnete Erfassung, Sicherung
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und                              und/oder Behandlung wegen seiner Verbin-
Remontagekosten, Abdeckkosten, Reinigungskosten,                              dung mit anderen Sachen aufgrund des Ab-
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten                                          fallwirtschaftsgesetzes oder des Wasser-
                                                                              rechtsgesetzes, jeweils in der bei Abschluss
Soweit die Mitversicherung solcher Kosten vertraglich                         des Versicherungsvertrages gültigen Fassung,
vereinbart ist, gilt in Ergänzung zu Art. 30 (7) lit. b, Art. 34              geboten ist.
(4) und (5) und Art. 32 (6):
                                                                         b)   Behandlungskosten sind Kosten für Maß-
(1)   Unter Aufräumungskosten sind Aufwendungen für                           nahmen, welche dazu dienen, gefährliche(n)
      das Aufräumen der Schadenstätte, soweit diese                           Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer Ablie-
      Kosten nicht bei Bewertung der Restwerte durch An-                      ferungspflicht nach tierkörperverwertungs-
      rechnung zur Vergütung gelangt sind, und für die                        rechtlichen    Bestimmungen       unterliegen,
      Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendba-                        und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwer-
      rer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatte-                     ten, zu beseitigen oder deponiefähig zu ma-
                                                                              chen. Die Kosten einer höchstens sechsmona-


                                                                                                     ABEE 2024 / Seite 8 von 35

[Seite 9]
            tigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der                      im Falle der Leitungswasserschadenversiche-
            Höchsthaftungssumme für Entsorgungskosten                      rung oder Sturmschadenversicherung nur dem
            unter der Voraussetzung versichert, dass die                   Versicherer.
            Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüg-
            lich angezeigt wurde.                                    b)    Falls versicherte Sachen beim Schaden ab-
                                                                           handen gekommen sind bzw. entwendet wur-
      c)    Deponierungskosten sind die Kosten der                         den, ist der Sicherheitsbehörde innerhalb von
            Deponierung einschließlich der für die Depo-                   drei Tagen nach Feststellung des Verlustes
            nierung zu entrichtenden öffentlichen Abga-                    eine Aufstellung der abhanden gekommenen
            ben.                                                           bzw. entwendeten Sachen einzureichen; wei-
                                                                           ters sind alle zur Entdeckung des Täters und
      d)    Bei verschiedenen gesetzlich zulässigen Mög-                   zur Wiedererlangung der abhanden gekom-
            lichkeiten der Entsorgung ist nur die kosten-                  menen bzw. entwendeten Sachen geeigneten
            günstigere Abwicklung versichert.                              Maßnahmen zu treffen (siehe auch Art. 10).
      e)    Entsorgungskosten, die durch Kontamination                     Für die Leitungswasserschadenversicherung
            von Gewässern inkl. Grundwasser und/oder                       trifft dies nicht zu.
            Luft verursacht werden, sind nicht versichert.           c)    Es ist dem Versicherer jede erforderliche Un-
      f)    Bei Vermischung von versicherten mit nicht                     tersuchung zur Feststellung des Versiche-
            versicherten Sachen werden nur die Entsor-                     rungsfalles und des Umfanges seiner Leis-
            gungskosten für die versicherten Sachen er-                    tungspflicht zu gestatten und auf Verlangen
            setzt.                                                         jede hierzu dienliche Auskunft zu Protokoll zu
                                                                           geben oder schriftlich zu erteilen.
      g)    Entsorgungskosten für Erdreich oder für versi-
            cherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Ver-         d)    Es sind dem Versicherer auf Verlangen und
            sicherungsfalles kontaminiert waren (Altlas-                   auf Kosten des Versicherungsnehmers Belege
            ten), sind nicht versichert.                                   beizubringen (z. B. Verzeichnisse über die am
                                                                           Schadentag vorhandenen, vom Schaden be-
      h)    Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert                   troffenen und abhanden gekommenen Sa-
            sind auch die Kosten der notwendigen Wie-                      chen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe
            derauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich.                    ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall;
            Für diese Wiederauffüllungskosten und die                      bei Gebäudeschäden einen Grundbuchauszug
            Entsorgungskosten von kontaminiertem Erd-                      nach dem Stand vom Tage des Schadens), in-
            reich wird in jedem Schadenfall der als ent-                   soweit deren Beschaffung billigerweise zuge-
            schädigungspflichtig errechnete Betrag um                      mutet werden kann.
            den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt ge-
            kürzt.                                                   e)    Es sind dem Versicherer alle schriftlichen und
                                                                           mündlichen Angaben im Zuge der Schadener-
Artikel 23                                                                 hebung richtig und vollständig zu machen.
Versicherungsort                                                     f)    Es darf der durch den Schadenfall herbeige-
 Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert,                      führte Zustand, solange der Schaden nicht
 die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort).                    ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versiche-
 Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs-                    rers nicht verändert werden, es sei denn, dass
 schutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so                    eine solche Veränderung zum Zweck der
 erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.                          Schadenminderung, zum Zweck der Vermei-
                                                                           dung weiteren Schadens oder im öffentlichen
Artikel 24                                                                 Interesse geboten ist.
Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles            g)    Die künstliche Austrocknung ist nur mit Ge-
(1)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim                       nehmigung des Versicherers gestattet.
      Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für          h)    Hinsichtlich versicherter Wertpapiere und
      die Abwendung und Minderung des Schadens zu                          sonstiger Urkunden ist ohne Verzug das Auf-
      sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers                      gebotsverfahren zu betreiben; ebenso sind et-
      zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestat-                    waige sonstige Rechte zu wahren (siehe auch
      ten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere                       Art. 27).
      Versicherer beteiligt und haben diese entgegenste-
      hende Weisungen gegeben, so hat der Versiche-            Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. a bzw. die
      rungsnehmer nach eigenem Pflichtgemäßen Ermes-           Beibringung der Aufstellung und Belege nach lit. b und d
      sen zu handeln. Wegen des Ersatzes der Aufwen-           wird durch die Absendung gewahrt.
      dungen siehe Art. 26. Hat der Versicherungsnehmer
      diese Verpflichtung verletzt, ist der Versicherer von    Artikel 25
      der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass   Ersatzleistung
      die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
      Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verlet-      (1)   Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet
      zung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit              der Bestimmungen des Art. 10 der Versicherungs-
      verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei             wert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Er-
      gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht gerin-           satzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen
      ger gewesen wäre.                                              der Unterschied zwischen diesem Wert und dem
                                                                     Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwend-
(2)   Ergänzend zu Art. 12 sind nach Eintritt des Versiche-          barkeit der Reste für die Wiederherstellung zu be-
      rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:               rücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäu-
                                                                     deresten bleiben behördliche Wiederaufbaube-
      a)    Es ist dem Versicherer sowie der Sicherheits-            schränkungen ohne Einfluss.
            behörde innerhalb von drei Tagen, nachdem
            von dem Schaden Kenntnis erlangt wurde,            (2)   Als Ersatzwert gelten:
            schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten;

                                                                                                  ABEE 2024 / Seite 9 von 35

[Seite 10]
a)   Bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei                   des Grundstückes außer Ansatz bleibt, und bei
     Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Ma-                     sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeit-
     schinen, Einrichtungen und sonstigen Sachen,                   wertentschädigung; im Falle eines Deckungs-
     die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), je-                    prozesses wird die Frist für die Wiederbe-
     weils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.               schaffung oder Wiederherstellung um die
     Im Falle der Leitungswasserschadenversiche-                    Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. Die
     rung siehe aber auch Art. 25 (2) lit. e und f für              Vorschriften betreffend die Sicherung des Re-
     Versicherungen gegen Leitungswasserschä-                       alkredites werden durch vorstehende Bestim-
     den.                                                           mungen nicht berührt.
     Restwerte werden dem Versicherungsnehmer                  b)   Bei Waren, die der Versicherungsnehmer her-
     in voller Höhe angerechnet. Auf die Bewertung                  stellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabri-
     von Restwerten bleiben behördliche Wieder-                     katen), die Kosten der Neuherstellung, höchs-
     aufbaubeschränkungen ohne Einfluss.                            tens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich
                                                                    der ersparten Kosten; bei Waren, mit denen
     Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 %                der Versicherungsnehmer handelt, bei Roh-
     des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeit-                stoffen, die der Versicherungsnehmer für die
     wert. Als Zeitwert gelten bei Gebäuden der                     Erzeugung von Waren beschafft hat, sowie bei
     ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem                      Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbe-
     Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Al-                     schaffung bei Eintritt des Schadenfalles,
     ter und der Abnützung entsprechenden Betra-                    höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüg-
     ges, und bei Gebrauchsgegenständen, Ar-                        lich der ersparten Kosten.
     beitsgeräten, Maschinen und sonstigen Ein-
     richtungen die Wiederbeschaffungskosten un-                    Maßgebend sind die Preise (soweit sich
     ter billiger Berücksichtigung der aus dem Un-                  Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise)
     terschied zwischen alt und neu sich ergeben-                   zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie
     den Wertminderung, jeweils zur Zeit des Ein-                   die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des
     trittes des Schadenfalles. Ständig genutzte                    Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei
     und ordnungsgemäß instand gehaltene Ge-                        Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand,
     bäude sowie nicht ausrangierte und laufend                     dass sie infolge einer nicht durch den Scha-
     gewartete Arbeitsgeräte, Maschinen und sons-                   denfall verursachten Beschädigung oder infol-
     tige Einrichtungen haben einen Zeitwert von                    ge Veralterung bereits entwertet waren, so gilt
     mindestens 40 %.                                               der geringere Wert als Ersatzwert.
     Der Versicherungsnehmer erwirbt den An-                   c)   Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der
     spruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädi-                  Kurswert der letzten vor dem Schadenfall er-
     gung übersteigenden Teiles der Entschädi-                      folgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpa-
     gung nur insoweit, als dieser Teil zusammen                    pieren der Marktpreis zur Zeit des Eintrittes
     mit der Zeitwertentschädigung und den Fremd-                   des Schadenfalles. Im Rahmen der Höchsthaf-
     leistungen (siehe Abs. 6), welche der Versi-                   tungssumme für Wertpapiere und sonstige Ur-
     cherungsnehmer aus Anlass des Schadenfal-                      kunden sind auch die Kosten für die Erfüllung
     les erhält, den Wiederherstellungsaufwand                      der Obliegenheiten gemäß Art. 24 (2) lit. h
     nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem                    versichert.
     die Verwendung der Entschädigung zur Wie-
     derbeschaffung oder Wiederherstellung an der              d)   Bei Datenträgern (Geschäftsbücher, Akten,
     bisherigen Stelle gesichert ist. Hierbei genügt                Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.)
     es, wenn für zerstörte oder beschädigte Ge-                    und auf diesen befindlichen Daten, sowie bei
     bäude wieder Gebäude und für zerstörte oder                    Reproduktionshilfsmittel (Modelle, Formen u.
     beschädigte sonstige Sachen wieder gleichar-                   dgl.) die Kosten der Wiederbeschaffung bzw.
     tige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden,                 Wiederherstellung, soweit diese nötig ist und
     soweit alle vorgenannten Sachen dem glei-                      binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schaden-
     chen Betriebszweck dienen.                                     falles erfolgt; andernfalls ist Ersatzwert der
                                                                    Materialwert.
     Gebäude und sonstige Sachen, die bei Eintritt
     des Schadenfalles bereits hergestellt bzw. an-            e)   Bei Tapeten, Malereien, textilen Wand- und
     geschafft sind oder sich in Herstellung befin-                 Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff gilt
     den, gelten nicht als Wiederherstellung bzw.                   als Ersatzwert der Zeitwert.
     als Wiederbeschaffung.                                    f)   Bei der Behebung von Bruch- und Frostschä-
     Weist der Versicherungsnehmer nach, dass                       den ist der Kostenersatz für das Einziehen von
     die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle                 Rohrstücken in jedem Schadenfall auf das
     behördlich verboten ist, so genügt die Wieder-                 Höchstausmaß von 2 m Länge eingeschränkt.
     herstellung an anderer Stelle innerhalb Öster-                 Werden nach einem Schadenfall Rohre mit ei-
     reichs.                                                        ner Länge von mehr als 2 m eingezogen, so
                                                                    wird der Schaden im Verhältnis von 2 m Rohr
     Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wie-                    zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge er-
     derherstellung innerhalb einer Frist von drei                  setzt.
     Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der
     Versicherungsnehmer dem Versicherer vor             (3)   Bei Sachen von historischem oder künstlerischem
     Ablauf der Frist schriftlich, dass er nicht wie-          Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu kei-
     derbeschaffen oder wiederherstellen wolle, so             ner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergü-
     verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem               tet.
     Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeit-           (4)   Ein Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz-
     wert, höchstens aber dem Verkehrswert (bei                wertes nicht berücksichtigt.
     Teilschaden nach dessen anteiligem Ver-
     kehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert


                                                                                          ABEE 2024 / Seite 10 von 35

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(5)   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die                    bäude) befinden, so sind diese einzeln zu be-
      allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt ge-             werten, da es sich somit um keine Nebengebäu-
      bliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung,                 de im Sinne dieser Vereinbarung handelt.
      Zerstörung oder das Abhandenkommen der Anderen
      erleiden, nicht berücksichtigt.
(6)   Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines              (2)   Nebengebäude und Nebenobjekte
      Selbsthilfevereines oder einer ähnlichen Vereini-              Alle auf dem Versicherungsgrundstück befindli-
      gung, einer Genossenschaft oder einer juristischen             chen Nebengebäude und Nebenobjekte, unab-
      Person des öffentlichen Rechts. Der Versicherungs-             hängig der Größe, gelten bis 20 % im Rahmen
      nehmer hat bei der Entschädigungsermittlung sämt-              der    Versicherungssumme     maximal   EUR
      liche Leistungen dieser Art dem Versicherer schrift-           100.000,00 mitversichert
      lich anzuzeigen.
                                                               (3) Genereller Unterversicherungsverzicht auf
Artikel 26                                                         das Eigenheim
Ersatz der Aufwendungen                                            Unter der Voraussetzung, dass am Schadentag
(1)   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-             die am Antrag festgehaltenen Bewertungskrite-
      rungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder                rien (verbaute Fläche, mit/ohne Keller, Anzahl
      Minderung des Schadens für geboten halten durfte,            der Geschosse/Stockwerke sowie Dachboden-
      hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber        ausbau oder Mansarde) den Tatsachen entspre-
      nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädi-             chen, mindestens der vom Versicherer bei Ver-
      gungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht          tragsabschluss festgesetzte letztgültige Quad-
      werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Inte-        ratmeterwert herangezogen wird und der Versi-
      resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hil-            cherungsvertrag am Schadentag eine Vereinba-
      fe Verpflichteter wird kein Ersatz gewährt.                  rung auf Wertanpassung beinhaltet, verzichtet
                                                                   der Versicherer in der Feuer-, Leitungswasser-
(2)   Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet.       schaden-, Glasbruch-, Sturmschaden-, Hei-
                                                                   zungsschaden-, Haustechnik- und Haushaltver-
(3)   Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädi-               sicherung auf jeglichen Einwand einer Unterver-
      gung dürfen zusammen die Höchsthaftungssumme                 sicherung. Erfolgt die Festlegung der Versiche-
      nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht             rungssumme individuell, verzichtet der Versiche-
      auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer         rer auf den Einwand einer Unterversicherung,
      Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in               soweit der Versicherungswert die Versiche-
      demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.            rungssumme um nicht mehr als 20 % übersteigt.
Artikel 27                                                           Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die an-
Wiederherbeischaffung von Sachen                                     gegebenen Bewertungskriterien nicht den Tat-
(1)   Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib              sachen entsprechen, dann wird nur der Teil des
      abhanden gekommener bzw. entwendeter Sachen                    Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden
      Kenntnis, so ist er verpflichtet, dies dem Versicherer         so verhält, wie die der Prämienberechnung zu-
      unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaf-              grunde liegende Bewertung. Diese Bestimmung
      fung der Sachen behilflich zu sein.                            findet keine Anwendung, sofern die Abweichung
                                                                     nicht mehr als 20 % beträgt.
(2)   Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädi-
      gung wieder herbeigeschafft, so hat der Versiche-        (4) Restwert
      rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüg-              Im Schadenfall gelten die Restwerte der zum
      lich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert,         Neubauwert versicherten Gebäude als verloren,
      zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu             sofern sie 10 % des Neuwertes der jeweiligen
      übereignen.                                                  vom Schaden betroffenen Sachen nicht über-
                                                                   steigen. Voraussetzung ist, dass die Restwerte
                                                                   zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet
Artikel 28                                                         werden. Bei einer auch nur teilweisen Verwen-
Welche Gefahren und Schäden sind versichert
                                                                   dung oder Verwertung der Reste erfolgt die An-
      (1) Versicherte Objekte                                      rechnung auf die Ersatzleistung im Ausmaß der
          Versichert gilt ein Eigenheim mit maximal 3              Verwendung oder Verwertung.
          Wohneinheiten, einer betrieblichen Nutzung von
          nicht mehr als 1/3 und keiner landwirtschaftli-      (5)   Wiederauffüllung der Versicherungssumme
          chen Nutzung am Versicherungsgrundstück,                   Gemäß der diesem Versicherungsvertrag zu-
          ferner alle auf dem Versicherungsgrundstück be-            grundeliegenden Allgemeinen Bedingungen gilt
          findliche Nebengebäude, die nicht betrieblich              die Versicherungssumme nicht um den Betrag
          genutzt sind bzw. zu nicht mehr als 1/3 betrieb-           der Entschädigung vermindert.
          lich genutzt sind, wie z.B. Privatgarage, Geräte-
          schuppen, Sauna und dergleichen (nicht jedoch        (6)   Wiederaufbau innerhalb Österreich
          Schwimmhallen oder -becken). Weiters gelten                In Ergänzung der diesem Versicherungsvertrag
          folgende Nebenobjekte als versichert: Flugdä-              zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
          cher, Pergola und Carports. Mitversichert gelten           gilt als vereinbart, dass die Wiederherstellung
          die oben genannten Gebäude bzw. Objekte, so-               (Neuerrichtung) des Eigenheimes an einem be-
          fern sich diese am Versicherungsgrundstück be-             liebigen Ort innerhalb Österreich (im geogra-
          finden bzw. auch innerhalb von 300 Metern au-              phischen Sinne) erfolgen kann, auch wenn kein
          ßerhalb der Grundstücksgrenze des Versiche-                behördliches Wiederaufbauverbot an gleicher
          rungsgrundstückes.                                         Stelle gegeben ist. Wird nach einem Schaden-
                                                                     ereignis an einer anderen Stelle innerhalb Ös-
           Sollten sich am Versicherungsgrundstück zwei              terreich aufgebaut, erfolgt die Ersatzleistung im
           oder mehrere gleichwertige Gebäude (Hauptge-              gleichen Umfang, wie sie bei Wiederaufbau bzw.


                                                                                            ABEE 2024 / Seite 11 von 35

[Seite 12]
      Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leis-       genheim    (Gebäudeversicherungssumme)        be-
      ten wäre.                                               grenzt.

                                                              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(7)   Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen               Schäden, die gemäß § 61 VersVG vorsätzlich
      Mehrkosten sind jene Kosten, die aufgrund be-           verursacht werden, sowie Schäden infolge Ver-
      hördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen        stoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, be-
      Schaden die Kosten der Wiederherstellung von            hördliche Auflagen und Anordnungen, Instand-
      versicherten Gebäuden in den ursprünglichen             haltungsverpflichtungen und Sicherheitsvor-
      Zustand überschreiten, sofern der Verwen-               schriften.
      dungszweck der betroffenen Gebäude der glei-
      che bleibt. Die Ersatzleistung für solche Mehr-     (14) Erd- und Luftwärmepumpen sowie Klimaan-
      kosten beträgt maximal 10 % der Versiche-                lagen
      rungssumme, jedoch nicht mehr als 30 % der               Fix montierte Erd- und Luftwärmepumpen sowie
      Ersatzleistung für die Wiederherstellung der             Klimaanlagen gelten auf dem versicherten
      Gebäude in den ursprünglichen Zustand, maxi-             Grundstück und am Gebäude bis EUR
      mal EUR 20.000,00. Mehrkosten aufgrund be-               10.000,00 auf 1. Risiko mitversichert. Voraus-
      hördlicher Auflagen, die sich nicht auf vom              setzung ist, dass der Versicherungsnehmer hier-
      Schaden betroffene Sachen beziehen, werden               für die Gefahr zu tragen hat und keine Entschä-
      nicht ersetzt.                                           digung aus einer anderen Versicherung erlangt
                                                               werden kann.
(8)   Nebenkosten
      Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer-            (15) Schadensuchkosten
      löschkosten, Demontage- und Remontagekos-                Schadensuchkosten gelten auch dann mitversi-
      ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie             chert, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden fest-
      Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten mit Erd-            gestellt wurde bis max. EUR 1.000,00. Ausge-
      reich gelten bis 25 % im Rahmen der Versiche-            nommen sind jedoch Wartungsarbeiten und In-
      rungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitver-              standhaltungskosten
      sichert. Der Selbstbehalt für die Entsorgung von
      Erdreich beträgt 25 % in jedem Schadenfall          (16) Schwimmbecken
      (siehe auch Art. 22).                                    Mindestens bis zur Hälfte eingegrabene
                                                               Schwimmbecken inkl. harte Abdeckungen (keine
(9)   Sonderabfall                                             Planen und Folien) gelten bis max. EUR
      In Rahmen der Eigenheimversicherung gilt ge-             5.000,00 auf 1.Risiko mitversichert
      mäß Art. 28, Pkt. 8 – also nicht zusätzlich –
      Sonderabfall, der aus versicherten Sachen nach      (17) Rohbaudeckung im Rahmen der Eigenheim-
      einem ersatzpflichtigen Schadenereignis ent-             versicherung
      steht, mitversichert.
      Darunter fallen folgende Kosten:                        Rohbaudeckung
      •     Untersuchungskosten, sofern behördlich            a)  Im Hinblick darauf, dass sich das versi-
            vorgeschrieben                                        cherte Wohngebäude im Rohbauzustand
      •     Behandlungskosten von Sonderabfall                    befindet und noch nicht bezogen (auch
      •     Entsorgungskosten von Sonderabfall                    nicht teilbezogen) ist, gilt bei erstmaligem
      Deponierungskosten von Sonderabfall inkl. öf-               Vertragsabschluss für die Feuer-, Lei-
      fentlicher Abgaben (siehe auch Art. 3 der                   tungswasserschaden- und Sturmschaden-
      EABS).                                                      versicherung für den Rohbau sowie für die
                                                                  Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversiche-
(10) Planungs- und Architektenkosten                              rung Prämienfreiheit für die Dauer von
     Planungs- und Architektenkosten nach einem                   maximal zwei Jahren vereinbart. Der Um-
     ersatzpflichtigen Schaden, gelten bis maximal                fang der Eigenleistungen darf maximal
     EUR 5.000,00, sofern der Verwendungszweck                    33,33 % der Baukostensumme betragen.
     der betroffenen Gebäude der gleiche bleibt, mit-         b)  Tritt während der Rohbaudeckung ein
     versichert.                                                  Schadenfall ein, so ist der Versicherer be-
                                                                  rechtigt, für die betroffene Sparte des Ver-
(11) Glas-, Gewächs- und Treibhäuser                              trages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
     Glas-, Gewächs- und Treibhäuser gelten bis zu                einzuheben. Wird der Bau früher fertigge-
     einem Gesamtwert von EUR 750,00 im Rahmen                    stellt oder benützt, dann erlischt die prä-
     der versicherten Risiken mitversichert.                      mienfreie Deckung. Die erste Jahresprä-
                                                                  mie wird dann sofort fällig.
(12) Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen                   c)  Ist bei Ablauf der Prämienfreiheit das Ge-
     Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (So-                  bäude noch immer im Rohbauzustand und
     laranlagen) gelten samt dazugehörigen Glasab-                noch nicht bezogen (auch nicht teilbezo-
     deckungen auf dem versicherten Grundstück bis                gen), so kann der Versicherungsnehmer
     EUR 25.000,00 auf 1. Risiko im Rahmen der                    eine Verlängerung der Prämienfreiheit
     versicherten Risiken mitversichert.                          schriftlich beantragen, und zwar frühes-
                                                                  tens ein Monat vor bzw. spätestens zwei
(13) Grobe Fahrlässigkeit                                         Monate nach Ablauf der jeweiligen Prämi-
     Es sind Schäden, die durch den Versicherungs-                enfreiheit. Das diesbezügliche Antrags-
     nehmer oder mitversicherte Personen grob fahr-               formular ist vom Versicherer anzufordern.
     lässig verursacht werden vom Versicherungs-              d)  Wird die Prämienfreiheit verlängert oder
     schutz erfasst;                                              handelt es sich nicht um den erstmaligen
                                                                  Vertragsabschluß (z. B. wegen Ver-
      Die Entschädigungsleistung ist mit 100 % der                tragserneuerung), so gilt die Prämienfrei-
      vereinbarten Versicherungssumme für das Ei-                 heit abweichend von lit.. a nur (noch) bis


                                                                                     ABEE 2024 / Seite 12 von 35

[Seite 13]
     zum Bezug (Teilbezug) des Gebäudes,                   Versicherungsnehmer fallen nicht unter die
     längstens aber für die Dauer eines Jahres.            Einschränkung. Die Gesamtkosten des
     Der Bezug (auch der Teilbezug) ist dem                Bauvorhabens einschließlich Eigenleistun-
     Versicherer unverzüglich schriftlich anzu-            gen gelten im Rahmen der Pauschalversi-
     zeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer              cherungssumme von EUR 1.500.000,00
     diese Anzeigepflicht, so führt dies im                mitversichert
     Schadenfalle zur Leistungsfreiheit des        b)      Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
     Versicherers.                                         Senkungen oder Erschütterungen sind im
e)   Die Vertragsdauer laut Polizze gilt um den            Rahmen des Versicherungsschutzes ge-
     prämienfreien Zeitraum erweitert.                     mäß lit. a nur dann und insoweit gedeckt,
f)   Versicherungsschutz im Rahmen der                     wenn durch diese Ursachen das statische
     Sturmschadenversicherung ist nur dann                 Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt
     gegeben, wenn bereits Giebelmauerwerk                 ist, dass die nach den geltenden Normen
     aufgemauert, Decken eingezogen, Dach                  vorgegebenen Sicherheiten unterschritten
     geschlossen, Dachvorsprünge verputzt                  werden bzw. dass die Standsicherheit
     oder verschalt und alle Dachbodenöffnun-              nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen
     gen (Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.)               Voraussetzungen bezieht sich der Versi-
     verschlossen sind. Schäden durch Hagel                cherungsschutz insbesondere auch auf die
     an Fassade und Dachhaut sind auch dann                Schäden an Decken, Wänden, Fußböden,
     gedeckt, wenn der Gebäudezustand noch                 Verputzen, Malereien, Tapezierungen,
     nicht den oben beschriebenen Vorgaben                 Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige
     entspricht.                                           Wand- und Deckenverkleidungen, Fens-
g)   Es besteht Versicherungsschutz während                tern und Türen.
     der Rohbauphase für Leitungswasser-           c)      Schäden durch Verstaubungen sind vom
     schäden nur dann, wenn kein anderer                   Versicherungsschutz ausgeschlossen.
     Versicherer in den Schaden eintritt. Der
     Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in           Glasbruchversicherung (im Rahmen der
     nicht beaufsichtigten und nicht benutzten          Rohbaudeckung)
     Baulichkeiten alle Wasserzuleitungen ab-
     zusperren und während der Frostperiode             Welche Gefahren und Schäden sind versi-
     geeignete Maßnahmen zu treffen.                    chert?
h)   Die Feuerversicherung umfasst abwei-               Versichert sind Schäden durch Zerbrechen
     chend von der Polizze auch die zum Auf-            des Glases.
     oder Ausbau bestimmten und auf der Bau-
     stelle befindlichen Baumaterialien.                Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung mit-
i)   Für eine mitabgeschlossene Haushalts-              versichert sind Schäden, welche durch Ge-
     versicherung (für das gleiche Risiko) gel-         walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
     ten bereits eingebrachte oder eingebaute           Ansammlung oder Kundgebung entstehen.
     Einrichtungsgegenstände inklusive Kü-
     cheneinbaugeräte bis maximal EUR                   Welche Gefahren und Schäden sind nicht
     15.000,00, Werkzeuge aller Art bis EUR             versichert?
     1.500,00 und nicht eingebaute Baube-               Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Ver-
     standteile im Eigentum bis EUR 5.000,00,           schrammen oder Absplittern der Glasoberflä-
     während der Rohbauphase versichert                 che oder der darauf angebrachten Folien, Ma-
j)   Dem Versicherer steht das Recht zu, bei            lereien, Schriften oder Beläge, auch des Spie-
     Vertragsauflösung vor Ablauf des fünften           gelbelages entstehen.
     Versicherungsjahres - aus welchem Grun-
     de immer – 50 % der Prämie, die für den            Schäden an Fassungen oder Umrahmungen.
     prämienfreien Zeitraum zu bezahlen ge-
                                                        Schäden, die sich als Folge eines Glasscha-
     wesen wäre, einzufordern.
                                                        dens ergeben.
Bauherrenhaftpflichtversicherung (im Rah-               Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explo-
men der Rohbaudeckung)                                  sion, durch Absturz und Anprall von bemann-
a)  Der Versicherungsschutz bezieht sich auf            ten Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teile
    Schadenersatzverpflichtungen einschließ-            und Ladung, durch Einsturz des Gebäudes, in
    lich Ausgleichsverpflichtungen gemäß §              dem sich das versicherte Glas befindet, ent-
    364 b ABGB - des Versicherungsnehmers               stehen.
    als Bauherr von Bauarbeiten gemäß An-
    trag. Voraussetzung ist, dass die techni-           Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hoch-
    sche Planung, Leitung und Ausführung der            wasser, Überschwemmungen, vulkanische.
    Arbeiten einem hiezu behördlich berechtig-          Eruption und Orkan.
    ten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
                                                        Schäden durch Kriegsereignisse und innere
    übertragen werden und der Versiche-
                                                        Unruhen.
    rungsnehmer an ihnen in diesen Eigen-
    schaften in keiner Weise beteiligt ist. Aus-        Schäden durch Kernenergie.
    genommen davon sind Hilfsdienstleistun-
    gen für die einzelnen behördlich berechtig-         Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Ein-
    ten Gewerbetreibenden. Der Umfang die-              setzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen,
    ser Eigenleistungen darf maximal                    beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an
    33,33% der Baukostensumme betragen.                 den Gläsern bzw. an deren Fassungen Um-
    Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im            rahmungen entstehen.
    Zuge der Ausschreibung des Bauvorha-
    bens sowie die notwendigen laufenden
    Überwachungen der Arbeiten durch den


                                                                             ABEE 2024 / Seite 13 von 35

[Seite 14]
Welche Sachen und Kosten sind versi-                          Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Be-
chert?                                                        trieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß
                                                              übersteigenden Kosten werden nicht ersetzt.
Versichert sind die in der Polizze bezeichneten               Von der Ersatzleistung abzuziehen ist der Er-
Glasscheiben, Isolierelemente und Sonderver-                  lös, an der Versicherungsnehmer für verwert-
glasungen.                                                    bare Bruchstücke erzielen könnte.
Bei Pauschalversicherungen die in der Polizze                 Wird bei Bruchschäden an Verglasungen fest-
beschriebenen Verglasungen oder bezeichne-                    gestellt, dass der Randverbund bereits vorher
ten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäfts-                      undicht war, wird der Zeitwert ersetzt.
räumlichkeiten versichert.
Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung              Artikel 29
sind mitversichert:                               Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung       (1)   Nicht versichert sind Schäden durch unmittelbare
von Hindernissen, die dem Einsetzen von Er-             oder mittelbare Wirkung von:
satzscheiben entgegenstehen (Schutzgitter,              a)    Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich
Schutzstangen etc.).                                          Neutralitätsverletzungen) mit oder ohne
Kosten einer erforderlichen Notverglasung,                    Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung                  handlungen von Staaten und aller Gewalt-
                                                              handlungen politischer oder terroristischer Or-
erforderlich sind, sowie notwendige Überstun-                 ganisationen;
denzuschläge.
                                                        b)    inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
Kosten für die Entsorgung bei Anfall von ge-                  Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
fährlichem Abfall.
                                                        c)    alle mit den genannten Ereignissen (lit. a und
                                                              b) verbundenen militärischen oder behördli-
                                                              chen Maßnahmen;
Wo gilt die Versicherung?
                                                        d)    Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterir-
Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an                 dischem Feuer oder außergewöhnlichen Na-
jenem Ort, der in der Polizze als Versiche-                   turereignissen,
rungsort bezeichnet ist.
                                                        e)    Ereignissen, welche einer schädigenden Wir-
Welche Sicherheitsvorschriften hat         der                kung durch Kernenergie, radioaktiven Isotopen
Versicherungsnehmer zu beachten?                              oder ionisierender Strahlung zuzuschreiben
Er hat für die ordnungsgemä0e Instandhaltung                  sind haftet der Versicherer nur, wenn der Ver-
der Umrahmungen und Fassungen zu sorgen.                      sicherungsnehmer nachweist, dass der Scha-
                                                              den mit diesen Ereignissen oder deren Folge-
Was muss der Versicherungsnehmer im                           zuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
Schadenfall tun?                                              Zusammenhang steht. Ist der Versicherungs-
                                                              nehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-
Schadenminderungspflicht:                                     tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich-                     dem Versicherer.
keit für die Minderung des Schadens und
Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen und        Abschnitt C: Feuerversicherung
dabei die Weisungen des Versicherers zu be-
folgen.                                           Artikel 30
                                                  Versicherte Gefahren und Schäden
Schadenmeldepflicht:
                                                  (1)   Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
Der Schaden muss dem Versicherer unver-                 genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
züglich nach Kenntniserlangung schriftlich an-          Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion.
gezeigt werden.
                                                  (2)   Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestim-
Der Versicherungsnehmer muss dem Versi-                 mungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und
cherer jede Untersuchung über die Ursache               sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Scha-
und Höhe des Schadens sowie über den Um-                denfeuer).
fang der Entschädigungspflicht gestatten und
jede hierzu dienliche Auskunft erteilen                 Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher
                                                        nicht, wenn
Sofern der Schaden durch einen Dritten verur-
sacht wurde, hat sich der Versicherungsneh-             a)   versicherte Sachen dadurch zerstört oder be-
mer um die Ermittlung dieser Person zu küm-                  schädigt werden, dass sie (z. B. beim Bügeln
mern und den Verursacher sowie eventuelle                    Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten u.
Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben.                       dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rauches
                                                             oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass
Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur                  sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen
teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit                 oder geworfen werden;
des Versicherers gemäß § 6 Pkt. 3 VersVG
führen.                                                 b)   der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen
                                                             wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag
Was wird im Schadenfall entschädigt?                         (z. B. Sengschäden durch Beleuchtungs- oder
                                                             Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühen-
Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wie-
                                                             de Kohlenstücke u. a. m.) oder
derherstellungskosten für das vom Schaden
betroffene versicherte Glas. Die von einem


                                                                                    ABEE 2024 / Seite 14 von 35

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      c)   versicherte elektrische Maschinen, Apparate                    ne Zertrümmerungsschäden an den versicherten
           oder Einrichtungen durch die Energie des                       Sachen,
           elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lich-
           terscheinungen, beschädigt oder zerstört wer-             d)   Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-
           den. Geraten jedoch durch die unter lit. a und c               versicherungen nach Maßgabe des Art. 21.
           genannten Ursachen andere versicherte Sachen        (7)   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der
           in Brand, so haftet der Versicherer für den an            Versicherer
           diesen anderen versicherten Sachen entstehen-
           den Schaden.                                              a)   für den Entgang an Gewinn (siehe aber Abs. 6
                                                                          lit. d),
(3)   Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden,
      die                                                            b)   für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer-
                                                                          löschkosten, Demontage- und Remontagekos-
      a)   an den versicherten Gebäuden oder an im                        ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie
           Freien befindlichen versicherten beweglichen                   für Entsorgungskosten mit oder ohne Erdreich,
           Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des                  die dem Versicherungsnehmer im Schadenfalle
           in sie einschlagenden Blitzes entstehen, bzw.                  entstehen.
      b)   an den in einem Gebäude befindlichen versi-               Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu
           cherten Sachen durch die Wirkung des Blitz-               verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brand-
           schlages hervorgerufen werden, sofern am Ge-              bekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie
           bäude die unter lit. a genannten schädigenden             nicht nach Art. 26 ersetzt werden. Bezüglich der an-
           Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei ver-           deren genannten Kosten siehe Art. 22.
           sicherten elektrischen Maschinen, Apparaten
           und Einrichtungen haftet der Versicherer aber       (8)   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
           keinesfalls für Schäden, die durch Überspan-              mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
           nungen bzw. durch Induktion entstanden sind.
           Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere ver-           a) Brandherd
           sicherte Sachen durch einen aus vorstehenden                 Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
           Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder                  gilt der Brandherd als mitversichert.
           zerstört werden.
                                                                     b) Verpuffungsschäden
(4)   Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre-                Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
      ben von Gasen, Dämpfen oder Sprengstoffen beru-                   oder Ruß sind mitversichert.
      hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Ex-
      plosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.)          c) Indirekte Blitzschäden
      liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen                Indirekte Blitzschäden, das sind Schäden durch
      Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich             Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschla-
      des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des                ges, gelten an der gesamten im oder am Ge-
      Behälters stattfindet.                                            bäude oder am Versicherungsgrundstück befind-
                                                                        lichen, privaten Zwecken dienenden elektrischen
      Nicht als Explosion gilt und der Versicherer haftet               und      elektronischen    Haustechnik     (auch
      daher nicht, wenn versicherte Sachen durch Schleu-                Schwimmbeckenfilteranlagen, Schwimmbecken-
      derbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbe-                umwälzpumpen, Hauswasserpumpen und dgl.),
      sondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder ande-                 soweit sie nicht der Haushaltversicherung zuzu-
      re mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt                    ordnen ist als mitversichert. Voraussetzung für
      oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an                 eine Ersatzleistung ist, dass der Versicherungs-
      Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren-                  nehmer die Gefahr zu tragen hat. Andere hierfür
      nungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Ex-                  bestehende       Versicherungen,   insbesondere
      plosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leis-                technische Versicherungen, gehen im Schaden-
      tungsschaltern (z. B. Öl-, Druckluft-, Druckgas-                  fall voran.
      schalter u. dgl.) durch den in ihnen bereits vorhande-
      nen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, von der            d) Blitzschäden
      Versicherung ausgeschlossen.                                      Blitzschäden an den versicherten Gebäu-
                                                                        den/Sachen, die dadurch entstehen, dass Bäu-
(5)   Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin-                me oder Masten durch die Krafteinwirkung des
      derung der zerstörten oder beschädigten versicherten              in sie einschlagenden Blitzes auf die Gebäude
      Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung                   geschleudert werden oder fallen sind mitversi-
                                                                        chert.
      a)   auf der unmittelbaren Einwirkung der in Abs. 1
           genannten Schadenereignisse beruht, oder
                                                                     e) Unbemannte Flugkörper
      b)   die unvermeidliche Folge eines solchen Ereig-                Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbe-
           nisses ist, oder                                             mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
      c)   bei dem Brand durch Löschen, Niederreißen                    dung sind mitversichert.
           oder Ausräumen verursacht wird.
(6)   Außerdem ersetzt der Versicherer                               f)   Schäden an der Grundstücksinfrastruktur
                                                                          inkl. Umzäunungen
      a)   den Wert der versicherten Sachen, die bei ei-                  Versichert gelten Schäden an der Grundstück-
           nem der in Abs. 1 genannten Schadenereignis-                   sinfrastruktur (Außenanlagen wie z.B. Asphaltie-
           se abhandengekommen sind,                                      rungen, Beleuchtungsanlagen, Beschattungsan-
                                                                          lagen (Markisen, Sonnendächer, Sonnensegel –
      b)   Aufwendungen des Versicherungsnehmers im                       fix montiert), Antennenanlagen, Gehwege,
           Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26,                          Pflanzungen, Bäume des Versicherungsgrund-
      c)   durch Absturz und Anprall von bemannten Luft-                  stückes als Folge (auch infolge eines Löschein-
           fahrzeugen, deren Teile und Ladung entstande-                  satzes) eines versicherten Schadenereignisses


                                                                                                 ABEE 2024 / Seite 15 von 35

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     an versicherten Gebäuden, sofern der Versiche-                  beim Bügeln. Weiters besteht kein Versiche-
     rungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. Schäden                   rungsschutz für technische Defekte innerhalb ei-
     an Pflanzungen und Bäumen werden nur bis                        nes Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät.
     maximal EUR 7.500,00 ersetzt.
                                                                l)   Schäden an Umzäunungen durch fremde KFZ
g) Kraftfahrzeuge (auch Mopeds) samt Anhä-                           Versichert gelten Umzäunungen, Garagen-
   nger, Motor- und Segelboote (in der Folge                         /Zufahrtstoren (exkl. Motorantrieb), Gebäudebe-
   kurz Fahrzeuge genannt) bis maximal EUR                           standteile sowie im Zaun integrierten Stromzäh-
   15.000.,00                                                        ler des Versicherungsgrundstückes, auf dem
                                                                     sich das versicherte Risiko befindet, sofern der
     a)   Sämtliche auf den Versicherungsnehmer                      Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat.
          und dessen Ehepartner/Lebensgefährtin                      Hierfür bezieht sich die Haftung auch auf Be-
          zugelassene bzw. in Besitz stehende Fahr-                  schädigung durch fremde Kraftfahrzeuge, sofern
          zeuge, wo immer auf dem in der Polizze                     der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker nicht
          genannten Versicherungsgrundstück be-                      ermittelt werden konnte (Anzeige bei Sicher-
          findlich, und zwar zum Neuwert nach Maß-                   heitsbehörde ist erforderlich).
          gabe von lit. b.).
                                                          Artikel 31
     b)   Versicherungswert ist der jeweils geltende      Versicherte Sachen
          Neuwert der versicherten Fahrzeuge (Lis-        (1)   Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
          tenpreis) bis maximal EUR 15.000,00. So-              ten Sachen.
          fern zum Zeitpunkt des Schadens ein Lis-
          tenpreis des Fahrzeuges oder seiner Teile       (2)   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem
          nicht mehr besteht, wird zur Ermittlung der           Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert.
          Entschädigung der Listenpreis eines                   Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer ge-
          gleichwertigen Fahrzeuges in serienmäßi-              kaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
          ger Ausstattung herangezogen. Die Ersatz-             übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer
          leistung erfolgt durch Ersatz der Reparatur-          verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeits-
          kosten zur Zeit des Eintrittes des Schaden-           gerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die
          falles. Übersteigen die Reparaturkosten               Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer
          den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges              des Versicherungsnehmers, die an dem Versiche-
          oder ist das Fahrzeug völlig zerstört, dann           rungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt eine
          ist die Entschädigungsleistung mit dem                Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimmter Sa-
          Zeitwert (soweit sich ein Marktpreis gebildet         chen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in bestimm-
          hat, dem Marktpreis) abzüglich des Rest-              ten Behältnissen vor, so sind sie nur versichert, wenn
          wertes begrenzt. Entschädigung wird je-               sie sich in dem vereinbarten Behältnis befinden.
          doch nur insoweit geleistet, als keine Ent-
          schädigung aus einer anderweitigen Versi-       (3)   Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit
          cherung verlangt werden kann.                         nichts anderes vereinbart ist, auf den Neubauwert.
                                                                Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört der Wert al-
h) Spielplatzeinrichtungen/Trampolin                            ler Baubestandteile einschließlich der unter Erdni-
   Fix        montierte      Spielplatzeinrichtun-              veau befindlichen Fundamente oder Grundmauern
   gen/Spielgerät/Trampolin   am     versicherten               und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne die-
   Grundstück gelten bis maximal EUR 3.000,00                   ser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen,
   mitversichert.                                               Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungs-
                                                                anlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Behei-
i)   Implosion                                                  zungs-, Sanitär und Blitzschutzanlagen sowie Aufzü-
     Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden                ge, sofern die angeführten Baubestandteile dem
     gilt Implosion als mitversichert. Eine Implosion           Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen
     ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers            Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallati-
     durch äußeren Überdruck infolge eines inneren              onen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt
     Unterdruckes.                                              dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär-
j)   Schwel- und Schmorbrand an Gebäudebe-                      und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert,
     standteilen, sowie Folgeschäden durch                      sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerb-
     Rauch und Ruß                                              lichen Zwecken dienen und sich deren Ausschluss
     Versichert gelten Schäden an Gebäudebestand-               nicht vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell
     teilen durch Schwel- und Schmorbrand, sowie                oder gewerblich genutzt werden, auch bei Büroge-
     Folgeschäden durch Rauch und Ruß bis zu ma-                bäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten,
     ximal EUR 10.000,00 mitversichert, sofern hier-            Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veran-
     für der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-             staltungs-hallen zählen Elektroinstallationen, Gasin-
     gen hat und keine Entschädigung aus einer an-              stallationen     und       Wasserver-       und      -
     deren Versicherung erlangt werden kann.                    entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgerä-
                                                                ten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge
     Als Schwelbrand wird eine vollständige Verbren-            und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestand-
     nung bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und                 teilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
     daher niedriger Verbrennungstemperatur be-
     zeichnet.                                            Abschnitt D: Sturmversicherung

k) Sengschäden                                            Artikel 32
   Versengen durch Wärmestrahlen oder Wärme-              Versicherte Gefahren und Schäden
   übertragung sind bis max. EUR 1.000,00 mitver-
   sichert. Kein Versicherungsschutz besteht für          1.    Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
   Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung                   genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
   von Tabakwaren – Zigaretten, Zigarren, Zigaril-              Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Fels-
   los, Pfeifen, Shishas und dergleichen – oder                 sturz, Steinschlag und Erdrutsch.


                                                                                            ABEE 2024 / Seite 16 von 35

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2.   Im Sinne dieser Bedingungen sind                            mer im Schadenfalle entstehen. Details siehe Art.
                                                                 22.
     a) Sturmschäden
        Schäden, die an den versicherten Sachen durch       7.   Der Versicherer haftet nicht für
        einen außerordentlich heftigen Wind (Stunden-
        geschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht           a) andere als die nach Abs. 3 ersatzpflichtigen
        werden. Für die Feststellung der Stundenge-                 Schäden, insbesondere für entgangenen Ge-
        schwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft            winn (siehe aber Abs. 5 lit. b),
        der Zentralanstalt für Meteorologie und Geody-           b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
        namik maßgebend;                                            Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog-
     b) Hagelschäden                                                und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwas-
        Zertrümmerungsschäden, die an den versicher-                ser, Überschwemmungen und Vermurrungen,
        ten Sachen durch herabfallende Schloßen wäh-                auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm,
        rend eines Hagelschlages verursacht werden;                 Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Stein-
                                                                    schlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Fol-
     c) Schneedruckschäden                                          ge sind,
        Schäden, die an den versicherten Sachen durch
        das Gewicht der auf diesen angesammelten                 c) Wasserschäden, die auf andere Art als in Abs. 3
        Schneelast verursacht werden;                               lit. b beschrieben, verursacht werden, z. B.
                                                                    Schäden durch Niederschlags-, Schmelz- oder
     d) Felssturz-Steinschlagschäden                                Sickerwasser, die nicht auf eines der versicher-
        Schäden, die an den versicherten Sachen durch               ten Schadenereignisse zurückzuführen sind,
        in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile
        oder Erdmassen verursacht werden.                        d) Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Ge-
                                                                    steins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung
     e)   Erdrutschschäden                                          durch Erdaufschüttungen bzw. Erdabgrabungen,
          Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-             weiters durch Sprengungen oder die Erschlie-
          gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer                ßung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe
          unter der natürlichen Oberfläche liegenden                aus dem Erdinnern verursacht wurde,
          Gleitbahn.                                             e) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass
3.   Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin-             sich die versicherten Gebäude in einem baufälli-
     derung der zerstörten oder beschädigten versicher-             gen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise
     ten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädi-               mangelhaft instand gehalten wurden oder Sa-
     gung                                                           chen – insbesondere Gebäude-Baubestandteile
                                                                    –, im Zuge von Umbauten aus der technisch üb-
     a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in               lichen Verankerung oder Befestigung gelöst
        Abs. 1 genannten Schadenereignisse beruht                   wurden oder mit dieser noch nicht entsprechend
        oder                                                        verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des
                                                                    Versicherers besteht jedoch, wenn der Versiche-
     b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines                  rungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit
        solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstö-              diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zu-
        rung oder Beschädigung auf Niederschlagswas-                sammenhang steht. Ist der Versicherungsneh-
        ser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die              mer Verbraucher im Sinne des Konsumenten-
        durch die – im Zusammenhang mit einem versi-                schutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem
        cherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten             Versicherer.
        Dach- oder Mauerteile, bzw. durch zerstörte
        oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlosse-         8.   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
        ne Fenster oder Außentüren eindringen oder               mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
     c) dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der ver-
        sicherten oder benachbarten Gebäude oder an-             a)   Außenanlagen
        dere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw.)                      Abweichend von Art. 33 (4) sind die am Gebäude
        durch das Schadenereignis auf die versicherten                bzw. auf dem Versicherungsgrundstück fix mon-
        Sachen geworfen werden.                                       tierten Sende- und Empfangsanlagen (wie z.B.
                                                                      Antennenanlagen, Satellitenanlagen und dgl.),
4.   Der Versicherer ersetzt auch den Wert der versicher-             Fahnenstangen (ohne Fahnen), Markisen und
     ten Sachen, die bei einem der in Abs. 2 genannten                Sonnendächer sowie Umzäunungen, gelten mit-
     Schadenereignisse abhandengekommen sind (un-                     versichert, sofern der Versicherungsnehmer die
     verarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und                  Gefahr zu tragen hat und keine Entschädigung
     Edelsteine aber nur dann, wenn dies ausdrücklich                 aus einer anderweitigen Versicherung verlangt
     vereinbart ist).                                                 werden kann.
5.   Außerdem ersetzt der Versicherer
                                                                      Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (Solar-
     a) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im                      anlagen) samt zugehörigen Glasabdeckungen
        Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26,                         gelten bis EUR 25.000,00 mitversichert, sofern
                                                                      der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen
     b) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-                    hat und keine Entschädigung aus einer anderwei-
        versicherungen nach Maßgabe des Art. 21.                      tigen Versicherung verlangt werden kann.

                                                                      Nicht versichert sind Schäden an
6.   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der                 •   Folienabdeckungen jeder Art,
     Versicherer für Aufräumungskosten, Abbruchkosten,                •   lebenden Umzäunungen/Kulturen,
     Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten                     •   in Umzäunungen integrierte Verteilerkästen
     und Reinigungskosten sowie für Entsorgungskosten                     und deren Inhalt
     mit oder ohne Erdreich, die dem Versicherungsneh-                •   sowie sonstige technische Einrichtungen.


                                                                                             ABEE 2024 / Seite 17 von 35

[Seite 18]
b)   Beleuchtungsanlagen                                        h)    Aufräumarbeiten von umgestürzten Bäumen
     Abweichend von Art. 33 (4) lit. a gilt die Beschä-               nach einem Sturm
     digung (inkl. der dazugehörenden Verglasungen,                   Mitversichert sind die Kosten der Entfernung von
     auch solche aus Kunststoff) von fix montierten,                  vom Sturm entwurzelter, umgestürzter Bäume als
     am Gebäude bzw. auf dem Versicherungsgrund-                      Folge eines versicherten Schadenereignisses bis
     stück befindlichen Beleuchtungsanlagen (Later-                   EUR 1.500,- auf Erstes Risiko. Betreffende Bäu-
     nen) durch Teile von Gebäuden als Folge eines                    me müssen vom Sturm umgerissen oder umge-
     unter die Versicherung fallenden Sturmschadens                   fallen sein, sowie auf dem Versicherungsgrund-
     als mitversichert. Keinesfalls unter die Versiche-               stück stehen oder auf dieses gefallen sein. Nicht
     rung fallen Schäden durch Bäume, Masten und                      versichert sind Teilbeschädigungen von Bäumen
     dgl.. Entschädigung wird jedoch nur insoweit ge-                 und die Entfernung von im Erdreich verbliebener
     leistet, als keine Entschädigung aus einer ander-                Wurzeln.
     weitigen Versicherung verlangt werden kann.
                                                                i)    Bade und Landungsstege
c)   Schäden am Gebäude durch abrutschenden                           Auf dem versicherten Grundstück befindliche
     Schnee oder Dachlawinen                                          Bade- und Landungsstege gelten im Rahmen
     In Abänderung des Art. 32 (2) lit. c gelten Schä-                der Sturmschaden-Versicherung mitversichert.
     den am Gebäude durch abrutschenden Schnee,
     Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis maximal          9.   Naturgefahren-Katastrophendeckung
     EUR 5.000,00 mitversichert. Antennenanlagen
     und dergleichen sind bei dem oben angeführten              9.1   Versicherte Gefahren und Schäden
     Schadenereignis vom Versicherungsschutz aus-                     In Erweiterung von Art. 28 bzw. Abänderung
     geschlossen.                                                     von Art. 32 (7) lit. b sind Schäden an den ver-
                                                                      sicherten Gebäuden (inkl. Nebengebäuden)
     Weiters gelten Folgeschäden am versicherten                      durch Hochwasser, Überschwemmung, Ver-
     Gebäude aufgrund Vereisung (Eis- und Schnee-                     murung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawi-
     last von Bäumen) bis max. EUR 2.500,00 als mit-                  nen) und Lawinenluftdruck mitversichert. Alle
     versichert.                                                      Schäden, die aus ein und derselben Ursache
                                                                      im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von
d)   Optische Schäden durch Hagel                                     168 Stunden in Österreich anfallen, gelten als
     Mitversichert sind bloße optische Schäden an                     ein Schadenereignis.
     Gebäudebestandteilen, wenn versicherte Sa-
     chen infolge Hagel Dellen aufweisen und diese                    Versicherungsschutz besteht nur für Gebäude
     Schäden visuell ohne Hilfsmittel erkannt wer-                    in dem bereits Giebelmauerwerk aufgemauert,
     den bis zu max. EUR 7.500,00 auf Erstes Risi-                    Decken eingezogen, Dach geschlossen,
     ko. Optische Schäden sind rein optische Beein-                   Dachvorsprünge verputzt oder verschalt und
     trächtigungen an den versicherten Sachen oh-                     alle Dachbodenöffnungen, Fenster, Stiegen-
     ne Auswirkungen auf Gebrauchsfähigkeit, Le-                      aufgänge und dgl. verschlossen sind.
     bens- und Nutzungsdauer.
                                                                      Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt
e)   Schäden durch Regen-, Schnee- und                                eine Überflutung durch
     Schmelzwasser                                                    •    Ausuferung von oberirdischen (stehen-
     In Abänderung von Art. 32 (7) lit.c haftet der Ver-                   den oder fließenden) Gewässern infolge
     sicherer für Schäden im Inneren des Gebäudes                          von außergewöhnlicher Witterung;
     durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, so-
                                                                      •    außergewöhnliche Witterung, die von
     fern der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-
                                                                           Grund und Boden oder dem Abwasser-
     gen hat. Nicht versichert sind jedoch anfallende
                                                                           system nicht aufgenommen werden kann;
     Kosten für das Erneuern der Böden und des da-
                                                                      •    Rückstau aus dem Abwassersystem in-
     zugehörigen Belages, sofern dies nach einem
                                                                           folge von außergewöhnlicher Witterung;
     Schadenfall notwendig ist.
                                                                      •    plötzliches Ansteigen des Grundwassers-
     Nicht versichert sind jedoch Schäden,                                 spiegels aufgrund außergewöhnlicher
     welche durch Rückstau (insbesondere auch aus                          Witterung.
     dem Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
     Hausfassade, am Dachgebälk, Deckenkonstruk-                      Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
     tion (wie z.B. Holztramdecken), am Dach selbst,                  die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
     Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dach-                    den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
     rinnen und Außenablaufrohren, Kosten für Weg-                    Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
     räumen von Schnee und Eis usw., Schäden infol-                   einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
     ge Eindringens von Wasser durch offene Dachlu-                   lauf dar, der sich der Talform anpasst.
     ken sowie durch Öffnungen am Dach bei Neu-
     bzw. Rohbauten, Umbauten oder anderen Arbei-                     Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
     ten.                                                             rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
                                                                      Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
f)   Spielplatzeinrichtungen/Trampolin                                müssen nach den Messungen von mindestens
     Fix       montierte      Spielplatzeinrichtun-                   zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
     gen/Spielgerät/Trampolin  am     versicherten                    rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5
     Grundstück gelten bis maximal EUR 1.500,00                       nach C.F. Richter erreichen.
     mitversichert.
                                                                      Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
g)   Pavillon und Partyzelt                                           niedergehende Schnee- und Eismassen, de-
     Auf dem versicherten Grundstück befindliche                      ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung
     Pavillons und Partyzelte gelten im Rahmen der                    des Zusammenhaltes der Schneedecke in
     Sturmschaden-Versicherung bis EUR 150,00                         Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-
     mitversichert.                                                   sen verursacht wird.


                                                                                            ABEE 2024 / Seite 18 von 35

[Seite 19]
      Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung      Artikel 33
      von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)          Versicherte Sachen
      auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
      stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen         1.    Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
      können.                                                  ten Sachen.
                                                         2.    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
9.2   Nicht versicherte Schäden                                dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
      Der Versicherungsschutz bezieht sich keines-             chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
      falls auf                                                mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-
      •     Schäden an einem baufälligen bzw. ganz             behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs-
            oder teilweise mangelhaft instand gehal-           nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von
            tenen Gebäude.                                     Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch
      •     Schäden an einem undichten Gebäude                 auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit-
            (z.B. undichter Keller), ausgenommen               nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem
            das Wasser ist als Folge einer Ursache             Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt
            gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-               eine Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimm-
            weislich durch geschlossene Öffnungen              ter Sachen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in be-
            (z.B. Türen, Fenster) gelangt.                     stimmten Behältnissen vor, so sind sie nur versi-
      •     Schäden infolge Eindringens von Wasser             chert, wenn sie sich in dem vereinbarten Behältnis
            durch offene Dachluken und durch Öff-              befinden.
            nungen am Dach bei Neubauten.
      •     Schäden durch Grundwasser.                   3.    Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung,
      •     Schäden am Gebäude, in dem im Zuge                 soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu-
            von Umbau- oder anderen Arbeiten Bau-              bauwert. Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört
            bestandteile aus der üblichen Veranke-             der Wert aller Baubestandteile einschließlich der un-
            rung oder Befestigung gelöst wurden                ter Erdniveau befindlichen Fundamente oder
            oder nicht entsprechend mit dem sonsti-            Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandtei-
            gen Bauwerk verbunden worden sind.                 le im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektro-
      •     Schäden durch Auftauen von Schnee und              installationen, Gasinstallationen und Wasserver- und
            Eis sowie Reparaturen von Dachrinnen               -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messge-
            und Außenablaufrohren.                             räten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen
                                                               sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestand-
      •     Kosten für Wegräumen von Schnee und
                                                               teile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirt-
            Eis.
                                                               schaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen,
      •     Schäden, die durch Wasser aus Stau-
                                                               Gasinstallationen und Wasserversorgungsanlagen
            seen oder sonstigen künstlichen Wasser-
                                                               und Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen
            anlagen entstehen.
                                                               Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-
      •     Schäden an Außenanlagen und/oder Sa-
                                                               schutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern
            chen im Freien.                                    die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen
      •     reine Verschmutzungsschäden an der                 Zwecken dienen und sich deren Ausschluss nicht
            Hausfassade, an Außenmauern und dem                vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell oder
            Außenverputz samt Isolation.                       gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden,
      •     Schäden infolge Vermurungen, wenn sie              Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels,
            die Folge von Erdaufschüttungen bzw. –             Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstal-
            abgrabungen oder Sprengungen sind.                 tungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstalla-
                                                               tionen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen
9.3   Entschädigung                                            samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und
      Die Höchstentschädigung der Katastrophen-                Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfun-
      deckung beträgt für versicherte Gebäude pro              damente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur
      Schadensfall      und       Versicherungsort             technischen Betriebseinrichtung.
      EUR 7.500,00 auf 1. Risiko.
                                                         4.    Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt
      Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von                sich der Versicherungsschutz auf
      Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
      richtungen und unabhängig davon, ob bei an-              a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Rekla-
      deren Versicherungsunternehmen ebenfalls                    men-
      Deckung besteht.                                         b) lagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnen-
      Sollte bei der VAV Versicherung der Woh-                    stangen, Antennenanlagen, Solaranlagen u.
      nungsinhalt und das Gebäude versichert sein,                dgl.,
      gilt       für      die          Naturgefahren-
      Katastrophendeckung ein Summenausgleich                  c) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf
      als vereinbart. Die daraus folgende Summe                   dem Transport befinden.
      bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
      sicherungssumme für Schäden am Woh-                Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
      nungsinhalt und am Eigenheim.
                                                         Artikel 34
9.4   Nebenkosten                                        Versicherte Gefahren und Schäden
      Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
      digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf-   (1)   Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen
      räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta-                  Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch
      ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und                entstehen, dass Wasser aus leitungswasserführen-
      Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten                 den Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlosse-
      mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi-             nen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwas-
      chert.                                                   serversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie
                                                               aus Etagenheizungen austritt. Zu ersetzen sind


                                                                                           ABEE 2024 / Seite 19 von 35

[Seite 20]
      Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung             h)    Schäden an den an die Leitung angeschlosse-
      der versicherten Sachen bestehen, wenn sie auf der                 nen Einrichtungen und Armaturen wie Was-
      unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Lei-                    serhähnen, Wassermessern, Wasserbehäl-
      tungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge                  tern, Badewannen, Brausetassen, Waschbe-
      eines solchen Ereignisses sind.                                    cken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln
                                                                         und Boilern, mit Ausnahme der nach Art. 33
(2)   Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der                      (2) lit. b eingeschlossenen Frostschäden.
      Versicherungsschutz ferner:
                                                             (7)   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
      a) Die Kosten für die Behebung von Bruchschä-                mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
         den einschließlich der hierfür erforderlichen Ne-
         benarbeiten an den innerhalb des versicherten             a) Mitversicherung von Bruchschäden durch
         Gebäudes oder an dessen Außenwänden be-                      Korrosion
         findlichen Zu- und Ableitungsrohren der unter                Bruchschäden einschließlich der hierfür erforder-
         Abs. 1 genannten Anlagen.                                    lichen Nebenarbeiten an versicherten Wasserzu-
                                                                      und Wasserableitungsrohren (auch geschlosse-
      b) Die Kosten für die Behebung von Frostschäden                 nen Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf
         einschließlich der hierfür erforderlichen Neben-             die Entstehungsursache sind mitversichert.
         arbeiten an den unter lit. a angeführten Zu- und
         Ableitungsrohren sowie an den an die Leitung                   In jedem ersatzpflichtigen Schadenfall ist der
         angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen                    Kostenersatz für das Einziehen der vom Scha-
         wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasser-                       den betroffenen Rohre, ohne Begrenzung, an
         behältern, Badewannen, Brausetassen, Wasch-                    versicherten Wasserzu- und Wasserableitungs-
         becken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln,                rohren mitversichert.
         Boilern u. dgl.
      c) Auftaukosten an den unter lit. a angeführten                   Mitversichert sind auch die angeschlossenen
         Rohren.                                                        Leitungen (Wasserzu- und Wasserableitungs-
                                                                        rohren) die Kühlmittel und der gleichen führen.
      d) Suchkosten, darunter sind Aufwendungen zur
         Auffindung der Schadenstelle an den versicher-            b) Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss
         ten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen                Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss an versicher-
         Schadens zu verstehen.                                       ten Zu- und Abteilungsrohren im Gebäude und
                                                                      am versicherten Grundstück sind mitversichert.
(3)   Die Versicherung von Wohngebäuden umfasst
      außerdem den Mietverlust nach Maßgabe des Art.               c) Fußboden-, Wandheizung, Solar- und Klima-
      21.                                                             anlagen
                                                                      Versichert sind Schäden an den versicherten
(4)   Mitversichert sind Aufräumungskosten, Abbruchkos-               Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-
      ten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeck-                    tende Flüssigkeit*) aus Fußboden-, Wandhei-
      kosten und Reinigungskosten, die dem Versiche-                  zung,       Solar-      und       Klimaanlagen.
      rungsnehmer im Schadenfalle entstehen. Details                  *) Flüssigkeit (Wasser, Kühlmittel und dgl.)
      siehe Art. 22.
                                                                   d) Behebung von Dichtungsschäden
(5)   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der                Der Versicherungsschutz auch die Kosten für
      Versicherer für Entsorgungskosten mit oder ohne                 die Behebung von Dichtungsschäden an Was-
      Erdreich, die dem Versicherungsnehmer im Scha-                  serzu- und Wasserableitungsrohren innerhalb
      denfalle entstehen.                                             des versicherten Gebäudes, nicht jedoch an an-
                                                                      geschlossenen Einrichtungen und Armaturen.
      Details siehe Art. 22.
                                                                   e) Verstopfungen der Ableitungsrohre
(6)   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                       Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen
      a)    Schäden, die vor Beginn des Versicherungs-                der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten
            schutzes entstanden sind, auch wenn sie erst              Gebäudes sind mitversichert.
            nach Beginn des Versicherungsschutzes in               f)   Schäden an angeschlossenen Armaturen
            Erscheinung treten,                                         und Einrichtungen
      b)    Holzfäule-, Vermorschung- und Schwamm-                      Schäden an den an die Leitung angeschlosse-
            schäden,                                                    nen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren
                                                                        Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behe-
      c)    mittelbare Schäden, z. B. Wasserverlust, Ent-               bung eines Rohrgebrechens notwendig sind,
            gang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust                     sind mitversichert
            gemäß Art. 34 (3),
                                                                   g) Neuwertversicherung für Tapeten, Malereien
      d)    Schäden durch Grundwasser, Hochwasser,                    und dgl.
            Wasser aus Witterungsniederschlägen oder                  Für Tapeten, Malereien, textile Wand- und Bo-
            dadurch verursachten Rückstau,                            denbeläge und solche aus Kunststoff gilt als Er-
                                                                      satzwert der Neuwert.
      e)    Schäden an unter Erdniveau aufbewahrten
            Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem             h) Wasseruhr
            Fußboden lagern,                                          Die Wasseruhr gilt auch dann als mitversichert,
                                                                      wenn sie sich nicht im Eigentum des Versiche-
      f)    Schäden an Rohren und Einrichtungen durch                 rungsnehmers befindet, aber dieser die Gefahr
            Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion,               zu tragen hat.
      g)    Schäden durch eine bestimmungsgemäße
            Auslösung der Sprinkleranlage,

                                                                   i)   Wasserverlust

                                                                                              ABEE 2024 / Seite 20 von 35

[Seite 21]
     Kosten für Wasserverlust (inkl. Kanalgebühren)            o) Flüssigkeiten aus Wärmepumpen und Son-
     werden bis zu EUR 5.500,00 pro ersatzpflichti-               nenenergieanlagen
     gem Schadenfall ersetzt. Ohne ersatzpflichtigem              Versichert sind Schäden an den versicherten
     Schaden werden Kosten aufgrund Wasserver-                    Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-
     lust bis maximal EUR 1.000,00 (1x pro Versiche-              tende Flüssigkeit aus Wärmepumpen und Son-
     rungsperiode) ersetzt.                                       nenenergieanlagen.
j)   Mitversicherung von Wasserzu- und Was-                    p) Dachrinnen und Dachablaufrohre
     serableitungsrohre bis zur Einmündung in                     Bruch-, Verstopfungs- und Frotschäden (ein-
     den öffentlichen Straßenkanal                                schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar-
     Bruch- und Korrosionsschäden (einschließlich                 beiten nach einem ersatzpflichtigen Schaden-
     der hierfür erforderlichen Suchkosten und Ne-                fall) durch gefrorenes Wasser oder vereiste
     benarbeiten nach einem ersatzpflichtigen Scha-               Schneemassen an innen- und außenliegenden
     denfall) an Wasserzu- und Wasserableitungs-                  Dachrinnen (inkl. Fallrohre, sowie Ablaufrohre
     rohren (auch geschlossenen Warmwassersys-                    von Flachdächern).
     temen) innerhalb des Versicherungsgrundstü-
     ckes, außerhalb des Versicherungsgrundstü-                     Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall
     ckes bis zur Einmündung in den öffentlichen                    maximal EUR 500,00.
     Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entste-
     hungsursache (sofern der Versicherungsnehmer              q) Schäden an der Gebäudesubstanz durch
     die Gefahr zu tragen hat) sind mitversichert                 Wasseraustritt aus Fugen
                                                                  Schäden an der Gebäudesubstanz durch Was-
k) Außerhalb von Gebäuden befindliche Was-                        seraustritt aus Wartungsfugen (Silikon- oder
   serzu- und Wasserableitungsrohre                               Fliesenfugen) im Sanitär- bzw. Badezimmerbe-
   Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch                  reich gelten innerhalb des versicherten Gebäu-
   keinesfalls auf Schäden an den an die Leitun-                  des bis max. EUR 5.000,00 als mitversichert. Im
   gen angeschlossenen Einrichtungen und Arma-                    Schadenfall ist jedoch nachzuweisen, dass die
   turen. Weiters bezieht sich der Versicherungs-                 letzte Wartung der Fugen maximal drei Jahre
   schutz auch keinesfalls auf Frostschäden (auch                 zurückliegt.
   nicht an den an die Leitungen angeschlossenen
   Einrichtungen und Armaturen) sowie Auftaukos-               r)   Wasseraustritt aus Aquarien
   ten. Die versicherten Nebenarbeiten nach einem                   Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser
   ersatzpflichtigen Schadenfall umfassen nicht die                 aus Aquarien (max. Fassungsvermögen je Be-
   Kosten für die Wiederherstellung (Neubepflan-                    hältnis beträgt 1.000 Liter) gilt als mitversichert.
   zung) von Bäumen, Gräsern, Sträuchern und
   dgl.                                                  Artikel 35
                                                         Versicherte Sachen
     In Abänderung von Art. 25 (2) lit. f ist in jedem   (1)   Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
     ersatzpflichtigen Schadenfall der Kostenersatz            ten Sachen (siehe aber Art. 34 (6), insbesondere lit.
     für das Einziehen der vom Schaden betroffenen             e).
     Rohre, ohne Begrenzung, an versicherten Was-
     serzu- und Wasserableitungsrohren mitversi-         (2)   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
     chert.                                                    dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
     Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall           chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
     maximal EUR 5.000,00 und erfolgt jedoch nur               mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-
     dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund               behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs-
     gesetzlicher Bestimmungen oder Verordnungen               nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von
     zur Ersatzleistung herangezogen werden kann               Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch
     bzw. die Gefahr zu tragen hat.                            auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit-
                                                               nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem
l)   Verstopfungen der Ableitungsrohre außer-                  Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben.
     halb von Gebäuden
     Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen        (3)   Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung,
     der Ableitungsrohre innerhalb des Versiche-               soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu-
     rungsgrundstückes und außerhalb des Versi-                bauwert (siehe aber Art. 25 (2) lit. e). Zum Neubau-
     cherungsgrundstückes bis zur Einmündung in                wert des Gebäudes gehört der Wert aller Baube-
     den öffentlichen Straßenkanal (sofern der Versi-          standteile einschließlich der unter Erdniveau befind-
     cherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat) sind             lichen Fundamente oder Grundmauern und Keller-
     bis zu max. EUR 5.000,00 mitversichert                    mauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedin-
                                                               gungen gelten Elektroinstallationen, Gasinstallatio-
m) Erdwärmekollektoren                                         nen, alle innerhalb des Gebäudes befindlichen Was-
   Bruchschäden an Erdwärmekollektoren ein-                    server- und -entsorgungsanlagen samt dazugehöri-
   schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar-             gen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-
   beiten an versicherten Wasserzu- und Was-                   schutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführ-
   serableitungsrohren     (auch     geschlossenen             ten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören.
   Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf die                  Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt
   Entstehungsursache        sind      bis    max.             werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern,
   EUR 5.000,00 mitversichert.                                 Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bä-
n) Wasserbetten/Zimmerbrunnen/Wassersäulen                     dern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen
   Versichert sind Schäden an den versicherten                 Kessel, Maschinen, elektrische Kraftanlagen, Elekt-
   Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-                  roinstallationen, Gasinstallationen sowie Aufzüge zur
   tende Flüssigkeit aus Wasserbetten, Zimmer-                 technischen Betriebseinrichtung.
   brunnen oder Wassersäulen. Flüssigkeit aus
   Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder Wasser-              Abschnitt: Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus-
   säulen gilt als Leitungswasser.                       und Grundbesitz


                                                                                            ABEE 2024 / Seite 21 von 35

[Seite 22]
                                                                               vorhandener Privatbadestrand ist mitversi-
Artikel 36                                                                     chert.
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
                                                                        1.2    aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-,
1.       Versicherungsfall                                                     Reparatur- und Grabarbeiten an der versi-
                                                                               cherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkos-
         1.1    Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das                 ten des Bauvorhabens unter Einrechnung
                dem versicherten Risiko entspringt und aus                     etwaiger Eigenleistungen EUR 500.000,00
                welchem dem Versicherungsnehmer Scha-                          nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben
                denersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen                   sind Schadenersatzverpflichtungen des Ver-
                oder erwachsen könnten.                                        sicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
         1.2    Serienschaden                                                  chert; Voraussetzung ist, dass die techni-
                                                                               sche Planung, Baukoordination, Leitung und
                Mehrere auf derselben Ursache beruhende                        Ausführung der Arbeiten einem hierzu be-
                Schadenereignisse gelten als ein Versiche-                     hördlich berechtigten Ziviltechniker oder
                rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs-                Gewerbetreibenden übertragen werden.
                fall Schadenereignisse, die auf gleichartigen,
                in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ur-                       Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
                sachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursa-                     Senkungen oder Erschütterungen sind im
                chen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder                    Rahmen des Versicherungsschutzes nur
                technischer Zusammenhang besteht.                              dann insoweit gedeckt, wenn durch diese
                                                                               Ursachen das statische Gefüge des Bau-
2.       Versicherungsschutz                                                   werkes so beeinträchtigt ist, dass die nach
                                                                               den geltenden Normen vorgegebenen Si-
         2.1    Im Versicherungsfall übernimmt der Versiche-                   cherheiten unterschritten werden bzw. dass
                rer                                                            die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet
                2.1.1    die Erfüllung von Schadenersatzver-                   ist. Schäden durch Verstaubung sind vom
                         pflichtungen, die dem Versicherungs-                  Versicherungsschutz ausgeschlossen.
                         nehmer wegen eines Personenscha-               1.3    aus der Fremdenbeherbergung auf der ver-
                         dens, eines Sachschadens oder eines                   sicherten Liegenschaft, wenn keine behörd-
                         Vermögensschadens, der auf einen                      liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
                         versicherten Personen- oder Sach-
                         schaden zurückzuführen ist, aufgrund           1.4    aus Sachschäden durch Umweltstörung aus
                         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                  der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
                         privatrechtlichen Inhalts erwachsen *);               einem Lagervolumen von 100 Liter.
                2.1.2    die Kosten der Feststellung und der                   Die Versicherungssumme hierfür beträgt
                         Abwehr einer von einem Dritten be-                    EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschal-
                         haupteten Schadenersatzverpflichtung                  versicherungssumme.
                         im Rahmen des Art. 41, Pkt. 5.
                                                                               Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
         2.2    Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust                       beträgt, sofern in der Polizze nichts anderes
                oder Abhandenkommen körperlicher Sachen                        vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall
                sind nur dann versichert, wenn vorgesehene                     EUR 400,00.
                besondere Vereinbarung getroffen wurde. In
                derartigen Fällen finden die Bestimmungen          2.   Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha-
                über Sachschäden Anwendung.                             denersatzverpflichtungen

         2.3    Personenschäden sind die Tötung, Körperver-             2.1    des Hauseigentümers und -besitzers;
                letzung oder Gesundheitsschädigung von                  2.2    des Hausverwalters und des Hausbesor-
                Menschen. Sachschäden sind die Beschädi-                       gers;
                gung oder die Vernichtung von körperlichen
                Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtver-             2.3    jener Personen, die im Auftrag des Versiche-
                fügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei-                  rungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
                chermedien gelten nicht als Sachschäden.                       Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes
                                                                               oder Gewerbes erfolgt;
Artikel 37
Welche Gefahren sind versichert?                                        2.4    jener Personen, die infolge Fruchtniesung,
                                                                               Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle
1.       Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatz-                    des Versicherungsnehmers treten.
         verpflichtungen
                                                                               Ausgeschlossen bleiben Personenschäden,
         1.1      aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsich-                   bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im
                  tigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuch-                    Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
                  tung und Pflege der versicherten Liegen-                     gleichgestellten, beauftragten Personen ge-
                  schaft einschließlich der in oder auf ihr be-                mäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
                  findlichen Bauwerke und Einrichtungen wie
                  z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,        3.   Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an
                  Schwimmbecken, Kinderspielplätze und                  Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wand-
                  Gartenanlagen.                                        verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder
                                                                        anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des
                  Ein im unmittelbaren räumlichen Zusam-                Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum-
                  menhang mit der versicherten Liegenschaft             lichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
                                                                        der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versi-
                                                                        cherer abweichend von Art. 36 Ersatz, auch wenn
                                                                        eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mie-
*)
     In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt.          ter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten

                                                                                                   ABEE 2024 / Seite 22 von 35

[Seite 23]
     der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht          2.2     den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
     um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge-                    einer Frist von einem Monat kündigen.
     setzlich zu tragen hat.
                                                                           Das Anbot zur Änderung des Versiche-
     Entstehen die genannten Schäden durch Über-                           rungsvertrages gilt als angenommen, wenn
     schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-                           es nicht innerhalb eines Monates nach sei-
     hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur                     nem Empfang schriftlich abgelehnt wird.
     nach Maßgabe des Art. 36.
                                                                           Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versi-
4.   Schadenersatzansprüche        von     Miteigentümern,                 cherungsvertrag als vom Versicherer gekün-
     Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und                         digt. In diesem Fall endet der Versiche-
     deren Angehörigen (Art. 43, Pkt. 6.2) sind mitversi-                  rungsvertrag einen Monat nach Empfang der
     chert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen                   Ablehnung.
     Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder
     Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst                     Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Ver-
     verantwortlich sind.                                                  sicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
                                                                           hinzuweisen.
     Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
     mäß auch für die von diesen Personen benützten                        Für die Prämienberechnung ist Art. 48,
     Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.                                    Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.

5.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf             Artikel 39
     privaten Zufahrtsstraßen oder -wegen zum Versiche-       Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
     rungsgrundstück, die nicht dem Versicherungsneh-
     mer gehören, von ihm aber - insbesondere aufgrund        1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
     eines Servitutsrechts - genutzt werden, und sich in           reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versi-
     einem Umkreis von 500 Metern um das Versiche-                 chert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden,
     rungsgrundstück befinden, gelten als mitversichert.           die nach US-amerikanischem, kanadischem oder
                                                                   australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand
     Dieser Versicherungsschutz gilt auch für private Zu-          auch immer – klagsweise geltend gemacht werden,
     fahrtsstraßen oder Zufahrtswege zum Versiche-                 soweit diese Einschränkung nach internationalen
     rungsgrundstück, die dem Versicherungsnehmer                  Übereinkommen zulässig ist.
     gehören und sich in einem Umkreis von 500 Metern
     um das Versicherungsgrundstück befinden.                 2.   Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
                                                                   gen) gegenüber den österreichischen Sozialversi-
     Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, sofern               cherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Ver-
     nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.                sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im
                                                                   Ausland eingetreten ist.
6.   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
     mungen im Rahmen der Versicherungssumme:                 Artikel 40
     a)    Sachschäden durch Umweltstörung                    Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
           Die Besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 der        1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
           Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtver-         fälle, die während der Wirksamkeit des Versiche-
           sicherung (AHVB) gilt als getroffen. Ausgenom-          rungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages
           men von diesem generellen Einschluss des Ver-           unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten
           sicherungsschutzes für Sachschäden durch                sind.
           Umweltstörung sind Anlagen, die einer betriebli-
           chen Nutzung dienen bzw. Tankanlagen, deren             Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksam-
           Fassungsvermögen insgesamt 10.000 Liter                 keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-
           übersteigt. Die Versicherungssumme hierfür be-          ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des
           trägt im Rahmen der Pauschalversicherungs-              Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn
           summe EUR 150.000,00. Erfolgt durch die                 dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten
           Tankanlage eine Verunreinigung des Erdreichs            bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
           des Versicherungsnehmers bzw. Versiche-                 der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt
           rungsgrundstückes, sind die Auffüllkosten der           hat, nichts bekannt war.
           entstandenen Grube bis zu 5 m³, maximal je-
           doch EUR 500,00, mitversichert. Vorgesehene        2.   Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-
           Rettungskosten gemäß den AHVB beziehen                  ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie
           sich auch auf das Grundstück des Versiche-              eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten
           rungsnehmers.                                           Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versi-
                                                                   cherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versi-
Artikel 38                                                         cherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 47
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?                kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 47, Pkt. 4.), be-
                                                                   steht nicht nur für die während der Wirksamkeit des
1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhun-             Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
     gen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterun-             Beendigung des Vertrages eintretenden Schadener-
     gen des versicherten Risikos.                                 eignisse einer Serie Versicherungsschutz.
2.   Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch             Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-
     Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen                   schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
     bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines              war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
     Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels              vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt,
     eingeschriebenen Briefes                                      dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die
                                                                   Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
     2.1      dem Versicherungsnehmer eine Änderung                Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht
              des Versicherungsvertrages anbieten oder             anderweitig Versicherungsschutz besteht.


                                                                                               ABEE 2024 / Seite 23 von 35

[Seite 24]
     Ist das erste Schadenereignis einer Serie während             cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
     einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes                 tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
     eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder              seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung
     Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts           und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
     bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten           Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von
     in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal-            der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehrauf-
     lenden Schadenereignis als eingetreten.                       wand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht auf-
                                                                   zukommen.
3.   Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der
     Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
                                                              Artikel 42
     Feststellung der Gesundheitsschädigung durch ei-
                                                              Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
     nen Arzt als eingetreten.
                                                              Umweltstörung geregelt?
Artikel 41                                                    Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet         durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
der Versicherer?                                              Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz
                                                              nur aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach
1.   Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung
                                                              Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
     des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sin-
     ne des Art. 36, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann,         1.   Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
     wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                 fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch
     schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.                   Immissionen.
     Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so       2.   Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
     gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und               weltstörung – einschließlich des Schadens an Erd-
     Vermögensschäden, die auf einen versicherten Per-             reich oder Gewässern – besteht, wenn die Um-
     sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu-              weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich einge-
     sammen.                                                       tretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
                                                                   welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be-
2.   Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-
                                                                   triebsgeschehen abweicht.
     cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
     höchstens das 3-fache der jeweiligen Versiche-                Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
     rungssumme.                                                   schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
                                                                   gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten)
3.   An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
                                                                   eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen die-
     der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge-
                                                                   ser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
     richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-
     satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der         Art. 43, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
     Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
     leistung.                                                3.   Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
                                                                   gemäß Pkt. 2.
4.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
     leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die          3.1     Versicherungsfall
     Versicherungssumme oder den nach Abzug etwai-                         3.1.1   Versicherungsfall ist abweichend
     ger sonstiger Leistungen aus demselben Versiche-                              von Art. 36, Pkt. 1. die erste nach-
     rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-                            prüfbare Feststellung einer Um-
     cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                             weltstörung, aus welcher dem Versi-
     im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                               cherungsnehmer       Schadenersatz-
     Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.                             verpflichtungen erwachsen oder er-
     Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck                                wachsen könnten.
     aufgrund der vereinbarten Rententafel OEM 80/82
     und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.                       3.1.2   Serienschaden
5.   Rettungskosten; Kosten                                                        Abweichend von Art. 36, Pkt. 1.2 gilt
                                                                                   die Feststellung mehrerer durch
     5.1     Die Versicherung umfasst den Ersatz von                               denselben Vorfall ausgelösten Um-
             Rettungskosten.                                                       weltstörungen als ein Versiche-
     5.2     Die Versicherung umfasst ferner die den                               rungsfall. Ferner gelten als ein Ver-
             Umständen nach gebotenen gerichtlichen                                sicherungsfall Feststellungen von
             und außergerichtlichen Kosten der Feststel-                           Umweltstörungen, die durch gleich-
             lung und Abwehr einer von einem Dritten                               artige in zeitlichem Zusammenhang
             behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar                            stehende Vorfälle ausgelöst werden,
             auch dann, wenn sich der Anspruch als un-                             wenn zwischen diesen Vorfällen ein
             berechtigt erweist.                                                   rechtlicher, wirtschaftlicher oder
                                                                                   technischer Zusammenhang be-
     5.3     Die Versicherung umfasst weiters die Kosten                           steht.
             der über Weisung des Versicherers (siehe
             Art. 44, Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in                          Art. 40, Pkt. 2 findet sinngemäß An-
             einem Straf- oder Disziplinarverfahren.                               wendung.

             Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und              3.2     Örtlicher Geltungsbereich
             Zinsen werden auf die Versicherungssumme                      Versicherungsschutz besteht abweichend
             angerechnet.                                                  von Art. 39, wenn die schädigenden Folgen
6.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer                  der Umweltstörung in Österreich eingetreten
     Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be-                    sind.
     friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-            3.3     Zeitlicher Geltungsbereich


                                                                                               ABEE 2024 / Seite 24 von 35

[Seite 25]
      Abweichend von Art. 40 erstreckt sich der       Artikel 43
      Versicherungsschutz auf eine Umweltstö-         Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
      rung, die während der Wirksamkeit des Ver-
      sicherungsschutzes oder spätestens zwei         1.   Unter die Versicherung gemäß Art. 36 fallen insbe-
      Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1).         sondere nicht
      Der Vorfall muss sich während der Wirk-              1.1     Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel
      samkeit des Versicherungsschutzes ereig-                     (auch bei Anspruchserhebung aufgrund des
      nen.                                                         Schadenersatzrechtes z.B. Mangelschaden);
      Eine Umweltstörung, die zwar während der             1.2     Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Ver-
      Wirksamkeit des Versicherungsschutzes                        trages oder einer besonderen Zusage über
      festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall                den Umfang der gesetzlichen Schadener-
      vor Abschluss des Versicherungsvertrages                     satzpflicht hinausgehen;
      zurückzuführen ist, ist nur dann versichert,
      wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei             1.3     die Erfüllung von Verträgen und die an die
      Jahre vor Abschluss des Versicherungsver-                    Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
      trages ereignet hat und dem Versicherungs-
      nehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-             1.4     Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden;
      schluss des Versicherungsvertrages der                       das sind solche Schäden, die technisch nicht
      Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt                 vermeidbar sind oder technisch zwar ver-
      war und auch nicht bekannt sein konnte und                   meidbar wären, aber nicht mit wirtschaftlich
      hierfür nicht anderweitig Versicherungs-                     vertretbarem Aufwand.
      schutz besteht.                                      1.5     Ansprüche aufgrund verursachungsunab-
      Art. 40, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwen-                     hängiger oder verschuldensunabhängiger
      dung.                                                        Aufteilung mehrerer möglicher Schädiger
                                                                   (z.B. Ö-Norm B2110).
3.4   Obliegenheiten
                                                      2.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
      Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger          ersatzverpflichtungen der Personen, die den Scha-
      Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß §           den, für den sie von einem Dritten verantwortlich
      6 VersVG – verpflichtet,                             gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich her-
                                                           beigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
      3.4.1   die für ihn maßgeblichen einschlägi-
              gen Gesetze, Verordnungen, be-               2.1     eine Handlung oder Unterlassung, bei wel-
              hördlichen Vorschriften und Aufla-                   cher der Schadenseintritt mit Wahrschein-
              gen, die einschlägigen Ö-Normen                      lichkeit erwartet werden musste, jedoch in
              und die Richtlinien des Österreichi-                 Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
              schen Wasserwirtschaftsverbandes                     die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
              einzuhalten;                                         Arbeitsweise);
      3.4.2   umweltgefährdende Anlagen und                2.2     die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
              sonstige umweltgefährdende Ein-                      Schädlichkeit von hergestellten oder gelie-
              richtungen fachmännisch zu warten                    ferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
              oder warten zu lassen. Notwendige
              Reparaturen und Wartungsarbeiten        3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
              sind unverzüglich auszuführen.               ersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
                                                           (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgeset-
              Mindestens alle fünf Jahre – sofern          zes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils gel-
              nicht gesetzlich oder behördlich eine        tenden Fassung.
              kürzere Frist vorgeschrieben ist –
              müssen diese Anlagen und Einrich-       4.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
              tungen durch Fachleute überprüft             ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-
              werden. Diese Frist beginnt unge-            barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
              achtet des Beginnes des Versiche-            wirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere
              rungsschutzes mit Inbetriebnahme             mit
              der Anlage oder deren letzter Über-          4.1     Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer
              prüfung.                                             Kernbrennstoffe;
3.5   Selbstbehalt                                         4.2     der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der
      Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut                    Einwirkung von Strahlen, die durch Be-
      Polizze beträgt der Selbstbehalt des Versi-                  schleunigung geladener Teilchen erzeugt
      cherungsnehmers in jedem Versicherungs-                      werden;
      fall 10 % des Schadens, mindestens EUR               4.3     der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
      4.000,00 höchstens EUR 40.000,00.
                                                      5.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
3.6   Ausschlüsse vom Versicherungsschutz                  ersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versi-
      Kein Versicherungsschutz besteht für Ab-             cherungsnehmer oder die für ihn handelnden Perso-
      wasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und             nen verursachen durch Haltung oder Verwendung
      Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwi-           von
      schenlagerung von gefährlichen Abfällen              5.1     Luftfahrzeugen,
      sowie für die Endlagerung (Deponierung)
      von Abfällen jeder Art.                              5.2     Luftfahrtgeräten,
                                                           5.3     Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach
                                                                   ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Ver-


                                                                                       ABEE 2024 / Seite 25 von 35

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            wendung im Rahmen des versicherten Risi-              oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten
            kos ein behördliches Kennzeichen tragen               oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer
            müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Aus-           in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
            schluss bezieht sich jedoch nicht auf die             entstehen.
            Verwendung von Kraftfahrzeugen als orts-
            gebundene Kraftquelle.                          10.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
                                                                  ersatzverpflichtungen wegen Schäden an
            Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät
            sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.            10.1   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
            Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug,                   die für ihn handelnden Personen entliehen,
            Anhänger und behördliche Kennzeichen im                      gemietet, geleast oder gepachtet haben;
            Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr.                10.2   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
            267/1967), beide in der jeweils geltenden                    die für ihn handelnden Personen in Verwah-
            Fassung, auszulegen.                                         rung genommen haben, wobei dies auch im
6.   Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,                    Zuge der Verwahrung als Nebenverpflich-
     die zugefügt werden                                                 tung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Re-
                                                                         paratur und/oder Servicearbeiten);
     6.1    dem Versicherungsnehmer (den Versiche-
            rungsnehmern) selbst;                                 10.3   Sachen, deren Besitz dem Versicherungs-
                                                                         nehmer oder den für ihn handelnden Perso-
     6.2    Angehörigen des Versicherungsnehmers                         nen im Rahmen von bloßen Gefälligkeits-
            (als Angehörige gelten der Ehegatte, Ver-                    verhältnissen überlassen wurde;
            wandte in gerader aufsteigender und abstei-
            gender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und                10.4   beweglichen Sachen, die bei oder infolge ih-
            Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt le-                     rer Benützung, Beförderung, Bearbeitung
            bende Geschwister; außereheliche Gemein-                     oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit
            schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen                 ihnen entstehen;
            gleichgestellt);                                      10.5   jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
     6.3    Gesellschaftern des Versicherungsnehmers                     unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
            und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);                            Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit
                                                                         sind;
     6.4    Gesellschaften, an denen der Versiche-
            rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt.              10.6   Sachen, welche durch Schlagen von
            6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der                  Spundwänden (oder ähnlichen Bauhilfsstof-
            prozentuellen Beteiligung des Versiche-                      fen) verursacht wurden.
            rungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.       11.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
            6.2) an diesen Gesellschaften; weiters                ersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
            Gesellschaften, die demselben Konzern (im             durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir-
            Sinne des § 15 AktG) wie der Versiche-                kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-
            rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt.              ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-
            6.2) zugehören, und zwar im Ausmaß der                schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
            unmittelbaren und/oder mittelbaren prozen-      12.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
            tuellen Beteiligung des herrschenden Unter-           ersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
            nehmens an diesen Gesellschaften.                     Überflutungen aus stehenden und fließenden Ge-
            Bei juristischen Personen, geschäftsunfähi-           wässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen
            gen oder beschränkt geschäftsfähigen Per-             und Einbringungen des Versicherungsnehmers ver-
            sonen werden deren gesetzliche Vertreter              ursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
            und Angehörige dem Versicherungsnehmer                Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der
            und seinen Angehörigen gleichgehalten.                jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso
                                                                  wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige
7.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-           Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entste-
     ersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Ver-            hen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstel-
     änderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen             lung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher An-
     oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Ver-           lagen unmittelbar mitwirkt.
     änderung auf die Übertragung oder indirekte Einwir-
     kung transgenen Erbguts oder auf direkten gen-         13.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
     oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzufüh-         ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-
     ren ist.                                                     barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
                                                                  wirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
     Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang
     mit gentechnisch veränderten Organismen.               14.   Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen
                                                                  aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest
8.   Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz           oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind
     für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen            oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
     von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe,
     Gewalthandlungen von politischen und terroristi-       15.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
     schen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich            ersatzverpflichtungen aus
     öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und                 15.1   Betriebsstätten, die im Ausland gelegen
     Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich                       sind;
     von Streiks und Aussperrungen.
                                                                  15.2   Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
9.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-                  Personen, die nicht den österreichischen
     ersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den                     Sozialversicherungs-gesetzen unterliegen;
     vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag


                                                                                            ABEE 2024 / Seite 26 von 35

[Seite 27]
      15.3    Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B.                     Insbesondere sind anzuzeigen:
              punitive oder exemplary damages);
                                                                           1.4.1     der Versicherungsfall;
      15.4    Inanspruchnahme US-amerikanischen, ka-
              nadischen oder australischen Rechts – bei                    1.4.2     die Geltendmachung einer Scha-
              welchem Gerichtsstand auch immer.                                      denersatzforderung;

16.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im                      1.4.3     die Zustellung einer Strafverfü-
      Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlich-                                gung sowie die Einleitung eines
      keitsrechten.                                                                  Straf-, Verwaltungsstraf- oder Dis-
                                                                                     ziplinarverfahrens gegen den Ver-
17.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus                               sicherungsnehmer oder den Ver-
      allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesonde-                             sicherten;
      re im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder
      Belästigung während der Aufnahme, des Bestehens                      1.4.4     alle Maßnahmen Dritter zur ge-
      oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.                                richtlichen Durchsetzung   von
                                                                                     Schadenersatzforderungen.
18.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
      Zusammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.                   1.5    Der Versicherungsnehmer hat den Versiche-
                                                                           rer bei der Feststellung und Erledigung oder
19.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im                      Abwehr des Schadens zu unterstützen.
      Zusammenhang mit HIV und dadurch verursachte
      Krankheiten.                                                         1.5.1     Der Versicherungsnehmer hat den
                                                                                     vom Versicherer bestellten Anwalt
20.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im                                (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
      Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall.                                           bevollmächtigen, ihm alle von ihm
                                                                                     benötigten Informationen zu geben
21.   Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs-                               und ihm die Prozessführung zu
      bzw. Ausgleichsansprüche eines anderen Versiche-                               überlassen.
      rers aus dem Titel der Doppelversicherung.
                                                                           1.5.2     Ist dem Versicherungsnehmer die
22.   Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn                                rechtzeitige Einholung der Wei-
      die Schadenermittlung und/oder -regulierung oder                               sungen des Versicherers nicht
      die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers                             möglich, so hat der Versiche-
      durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungs-                             rungsnehmer aus eigenem inner-
      nehmer behindert wird. Die Leistungspflicht des Ver-                           halb der vorgeschriebenen Frist al-
      sicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall                             le gebotenen Prozesshandlungen
      bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund                                 (auch Einspruch gegen eine Straf-
      der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unter-                               verfügung) vorzunehmen.
      lagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.
                                                                           1.5.3     Der Versicherungsnehmer ist nicht
Artikel 44                                                                           berechtigt, ohne vorherige Zu-
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu                            stimmung des Versicherers eine
beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer                                  Schadenersatzverpflichtung ganz
bevollmächtigt?                                                                      oder zum Teil anzuerkennen – es
                                                                                     sei denn, der Versicherungsneh-
1.    Obliegenheiten                                                                 mer konnte die Anerkennung nicht
      Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-                            ohne offenbare Unbilligkeit ver-
      freiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt,                            weigern – oder zu vergleichen.
      werden bestimmt:                                                     1.5.4     Der Versicherungsnehmer ist nicht
      1.1     Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äqui-                              berechtigt, ohne vorherige Zu-
              valenz zwischen Risiko und Prämie ist der                              stimmung des Versicherers sich
              Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Ver-                             an einem Mediationsverfahren
              sicherer die Angaben gemäß Art. 47, Pkt.                               oder Schiedsgerichtsverfahren zu
              3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzutei-                              beteiligen  oder    sich   einem
              len.                                                                   Schiedsspruch zu unterwerfen.

      1.2     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,        2.   Vollmacht des Versicherers
              besonders gefahrdrohende Umstände, de-                Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen sei-
              ren Beseitigung der Versicherer billigerweise         ner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig
              verlangen konnte und verlangt hatte, inner-           erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
              halb einer angemessenen Frist zu beseiti-             rungsnehmers abzugeben.
              gen. Ein Umstand, welcher schon zu einem
              Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als be-
              sonders gefahrdrohend.                           Artikel 45
                                                               Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
      1.3     Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zu-        verpfändet werden?
              mutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
              Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären       Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen
              und den entstandenen Schaden gering zu           Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi-
              halten.                                          cherers weder abgetreten noch verpfändet werden.

      1.4     Er hat den Versicherer umfassend und un-
              verzüglich, spätestens innerhalb einer Wo-
              che ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
              schriftlich, falls erforderlich auch fernmünd-
              lich oder fernschriftlich.


                                                                                                 ABEE 2024 / Seite 27 von 35

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Artikel 46                                                              Der Versicherer hat nach Empfang der An-
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-                     gaben des Versicherungsnehmers die end-
rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche-                gültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr-
rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag                oder Minderbetrag an Prämie ist einen Mo-
beteiligten Personen)                                                   nat nach Empfang der Abrechnung fällig.
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflich-            3.2    Hat der Versicherungsnehmer die Angaben
tungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schaden-                    nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versi-
ersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle               cherer die Wahl, auf Nachholung der Anga-
in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche-                     ben zu klagen oder eine Verzugsprämie ein-
rungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese                    zuheben. Diese Verzugsprämie beträgt,
Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem                       wenn die ausständigen Angaben die erste
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für                   Jahresprämie oder die Prämie für eine Ver-
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Aus-               sicherungsdauer von weniger als einem Jahr
übung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht                     betreffen, so viel wie jene Prämie, die erst-
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.                              mals zur Vorschreibung gelangt ist, andern-
                                                                        falls so viel wie die Prämie für jenes Versi-
Artikel 47                                                              cherungsjahr, das dem abzurechnenden
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu               Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In                   Werden die Angaben nachträglich, aber
welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?                          noch innerhalb zweier Monate nach Emp-
                                                                        fang der Aufforderung zur Bezahlung der
1.   Versicherungsperiode                                               Verzugsprämie gemacht, so hat der Versi-
     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-                  cherer den etwa zu viel gezahlten Betrag
     rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-               rückzuerstatten.
     sen ist, der Zeitraum eines Jahres.                                Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 An-
2.   Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes                           wendung.

     2.1     Die erste oder die einmalige Prämie ein-            3.3    Einblicksrecht des Versicherers; Folgen un-
             schließlich Gebühren und Versicherungs-                    richtiger Angaben
             steuer ist vom Versicherungsnehmer inner-                  Der Versicherer hat das Recht, die Angaben
             halb von 14 Tagen nach dem Abschluss des                   des Versicherungsnehmers nachzuprüfen.
             Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze                 Der Versicherungsnehmer hat zu diesem
             oder einer gesonderten Antragsannahmeer-                   Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden
             klärung) und nach der Aufforderung zur                     Unterlagen zu gewähren.
             Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der
             Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt                  Hat der Versicherungsnehmer unrichtige
             mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht                Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegen-
             vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die                   heitsverletzung dar (siehe Art. 44, Pkt. 1.1).
             erste oder die einmalige Prämie erst danach
             eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen        4.   Begriffsbestimmungen
             oder ohne schuldhaften weiteren Verzug ge-          4.1    Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-
             zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem                  , Leasing- und Fremdarbeitskräfte
             vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
                                                                        Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Pro-
     2.2     Folgeprämien einschließlich Gebühren und                   visionen, Aufwendungen für Leih-, Leasing-
             Versicherungssteuer sind zu den vereinbar-                 und Fremdarbeitskräfte, Werkvertrags- und
             ten Fälligkeitsterminen zu entrichten.                     sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie
     2.3     Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämien-                auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Monta-
             zahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.                       ge-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) –
                                                                        sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen
3.   Prämienabrechnung:                                                 (auch Heimarbeiter, usw.); als anzurechnen-
                                                                        de Entgelte gelten auch die Vergütungen an
     3.1     Insoweit die Prämie vertragsgemäß auf-                     freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf
             grund der Lohn- und Gehaltssumme, des                      Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf
             Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger An-                    das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
             gaben zu berechnen ist, wird der Bemes-                    kommt es nicht an.
             sung zunächst eine den zu erwartenden
             Verhältnissen entsprechende Größe zu-                      Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeit-
             grunde gelegt.                                             gebers an den Sozialversicherungsbeiträ-
                                                                        gen; laufende Haushalts- und Kinderzula-
             Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperi-                 gen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt
             ode hat der Versicherungsnehmer die den                    eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder
             tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden                 Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen,
             Größen anzugeben und auf Verlangen                         Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen;
             nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und                   ferner staatliche Familien- und Wohnungs-
             welche Erhöhungen oder betriebs- oder be-                  beihilfen.
             rufsbedingte Erweiterungen des versicherten
             Risikos eingetreten sind; dieser Verpflich-         4.2    Umsatz
             tung hat der Versicherungsnehmer innerhalb
             eines Monates nach Erhalt der Anfrage des                  Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe al-
             Versicherers oder nach Fertigstellung des                  ler Entgelte für alle Lieferungen und sonsti-
             Jahresabschlusses nachzukommen.                            gen Leistungen zu verstehen, die ein Unter-
                                                                        nehmen in den Ländern, auf die sich der ört-
                                                                        liche Geltungsbereich des Versicherungs-


                                                                                           ABEE 2024 / Seite 28 von 35

[Seite 29]
             schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der     Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
             Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen          tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der
             eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus    Polizze ausgewiesen ist.
             der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
             Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz         Artikel 51
             ohne Mehrwertsteuer.                            Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?

Artikel 48                                                   Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach      einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Eigen-
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei      heimversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
Wegfall des versicherten Risikos?                            beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
                                                             anderweitig bestehenden Eigenheimversicherung geht
1.   Vertragsdauer                                           dem Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
     Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte     Artikel 52
     Zeit abgeschlossen.                                     Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
     Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens     1.       Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
     ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag               nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
     jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor               Eigenheimversicherung nicht oder nicht im vol-
     Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit              len Umfang versichert sind, bis zur Höhe und
     weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündi-              Umfang des in der Polizze vereinbarten Versi-
     gung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen kei-                 cherungsschutzes (das umfasst z.B. Versiche-
     ner Kündigung.                                                   rungssummen, Höchsthaftungssummen, Haf-
2.   Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles                  tungserweiterungen,     Entschädigungsgrenzen)
                                                                      abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistun-
     Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungs-               gen aus der anderweitig bestehenden Eigen-
     falles gilt § 158 VersVG.                                        heimversicherung.
3.   Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers             2.       Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
                                                                      Leistungen aus der anderweitig bestehenden Ei-
     Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-                 genheimversicherung ist der Umfang des Versi-
     verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-                  cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
     nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer               zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
     Frist von einem Monat kündigen.                                  deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
4.   Risikowegfall                                                    nommene Änderungen an der anderweitig be-
                                                                      stehenden Eigenheimversicherung bewirken
     Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd            keine Erweiterung der Differenzdeckung.
     weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses
     Risikos.                                                Artikel 53
                                                             Was müssen Sie im Schadenfall tun?
     Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
     wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages      1.       Im Schadenfall
     auf den verbleibenden Umfang.
                                                             1.1.     zunächst dem Versicherer der anderweitig be-
5.   Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die               stehenden Eigenheimversicherung anzuzeigen
     bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslauf-             und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;
     zeit.
                                                             1.2.     zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden,
6.   Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risi-              sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
     kowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der                informiert werden, dass ein gemeldeter Scha-
     Bestimmungen des Art. 47, Pkt. 3. nicht aus.                     denfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang
                                                                      unter die Leistungspflicht fällt.
Artikel 49
Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-          2.       Die im Abschnitt A bis F genannten Obliegen-
vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-                heiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu
stand und anzuwendendes Recht)                                        beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere
                                                                      haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden               forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des               schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsneh-                Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
mers zuständig, soweit dies nach internationalen Überein-             Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
kommen zulässig ist.                                                  reichen.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.                    3.       Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
                                                                      renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
Artikel 50                                                            sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?                           bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
                                                                      Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist,
                                                                      einzuheben.
bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versiche-
rungsnehmers zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.       Artikel 54
                                                             Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Abschnitt G: Differenzdeckung                                Versicherungsschutz umgestellt?
                                                             1.       Der vorliegende Eigenheimversicherungsvertrag
                                                                      wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin


                                                                                             ABEE 2024 / Seite 29 von 35

[Seite 30]
     der anderweitig bestehenden Eigenheimversi-
     cherung durch den Wegfall der Bestimmungen
     über die Differenzdeckung auf den vollen Versi-
     cherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn
     die anderweitig bestehende Eigenheimversiche-
     rung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die
     vorzeitige Beendigung der anderweitig beste-
     henden Eigenheimversicherung ist uns unver-
     züglich mitzuteilen.
2.   Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
     renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
     schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
     richten.


                                                         ABEE 2024 / Seite 30 von 35

[Seite 31]
Anhang                                                                 rung auf mehr als ein Jahr erstreckt.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
                                                                 (2)   Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
                                                                       eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es
                               § 6.
                                                                       von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden
(1)   Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer               Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündi-
      Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-            gungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf
      falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der            nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei
      Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei              Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können
      sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht            die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei
      ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete                 Jahren verzichten.
      anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-
                                                                 (3)   Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.
      nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-
                                                                       1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhält-
      zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
                                                                       nis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren
      Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
                                                                       eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder
      letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-
                                                                       jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
      digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,
                                                                       Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Ver-
      so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
                                                                       pflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz
      nicht berufen.
                                                                       von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem                ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
     Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz                  des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
     zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
                                                                                             § 11.
     tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
     dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der       (1)   Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendi-
     für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen                     gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles
     Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie-                und des Umfanges der Leistung des Versicherers
     genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-                   nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch
     zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des               unabhängig davon ein, wenn der Versicherungs-
     Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs-             nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begeh-
     freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich               ren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Ver-
     verletzt worden ist.                                              sicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhe-
                                                                       bungen noch nicht beendet werden konnten, und der
(2)   Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-
                                                                       Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
      rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-
                                                                       Monats entspricht.
      fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
      dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der             (2)   Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
      Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann             tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
      sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs-              beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
      freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen               rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
      Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder            lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
      soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem                Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
      Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.                     zahlen hat.
(3)   Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass    (3)   Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
      eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt           die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
      des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
      zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
      nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz           (4)   Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
      noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-              von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
      liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis-             freit wird, ist unwirksam.
      tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
                                                                                             § 12.
      die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-
      gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver-       (1)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
      sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer              jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
      zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-             ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
      der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch             diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
      auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-                bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
      sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.               nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
                                                                       che erst nach zehn Jahren.
(4)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
      Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-        (2)   Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
      tigt sein soll, ist unwirksam.                                   Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
                                                                       rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
(5)   Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-
                                                                       dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
      zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
                                                                       der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
      leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
                                                                       degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
      Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
                                                                       lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
      oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
                                                                       ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
      ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                 (3)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
                                  § 8.
                                                                       tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(1)   Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungs-               nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
      verhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es          wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
      nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird,            dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
      ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlänge-         nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden


                                                                                                     ABEE 2024 / Seite 31 von 35

[Seite 32]
      Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der        (2)   Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-
      Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist         mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
      für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den           dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie
      erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-         etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
      sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der                nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-
      rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-           währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
      spruches gehindert ist, gehemmt.                             Empfanges an zu verzinsen.
                          § 16.                                                         § 21.
(1)   Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des         Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-
      Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die     fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-
      Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-        tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-
      cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-       hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
      umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des    auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
      Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den        keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-
      vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen         cherers gehabt hat.
      Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
      der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt                            § 23.
      hat, gilt im Zweifel als erheblich.                    (1)   Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-
                                                                   rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
(2)   Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-          weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
      heblichen Umstandes unterblieben, so kann der                ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
      gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes     (2)   Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,
      deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-            dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-
      rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig             sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung
      entzogen hat.                                                die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-
                                                                   verzüglich Anzeige zu machen.
(3)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
      rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist                                  § 24.
      auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver-        (1)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
      schulden des Versicherungsnehmers unterblieben               § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
      ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um-            rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
      stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer              frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
      nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt             Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
      hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre-          dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
      ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs-         nates gegen sich gelten lassen.
      sig unterblieben ist.
                                                             (2)   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
                          § 17.                                    halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
(1)   Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu-               wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
      rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand              der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
      eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.                  wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
                                                                   den hat.
(2)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-
      tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-                               § 25.
      ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers           (1)   Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
      unrichtig gemacht worden ist.                                Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
                          § 18.                                    Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
                                                                   Erhöhung der Gefahr eintritt.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen    (2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe-             wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück-              des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im              ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.                      zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
                                                                   hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
                          § 19.                                    der Versicherungsfall später als einen Monat nach
                                                                   dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von               Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,               dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht            fahr bekannt war.
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-            Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich                bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes               tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,          gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst              gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
ein Verschulden zur Last fällt.                                    Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
                                                                   rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
                          § 20.                                    Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(1)   Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs-                              § 26.
      sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
      der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-        Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
      pflicht Kenntnis erlangt.                              wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der

                                                                                                ABEE 2024 / Seite 32 von 35

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Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch          (2)   Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-
ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein          tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-
Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.                             stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-
                                                                      cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-
                           § 27.                                      hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
(1)   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig               gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt
      vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-                  als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt
      hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-             werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
      tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung              oder seine Kündigung wirksam wird.
      einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.        (3)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-
      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-              cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
      halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt                 die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur
      wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der               Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
      Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand              Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,
      wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-             so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
      den hat.                                                        sprechend anzuwenden.
(2)   Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der                                       § 38.
      Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
      cherer unverzüglich Anzeige zu machen.                    (1)   Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
                                                                      Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(3)   Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-                 trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-
      kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die               lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
      Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,                Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-
      etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,                rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
      so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers                auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
      nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2                 Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
      nicht anzuwenden.
                                                                (2)   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
                           § 28.                                      Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1)   Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht               Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
      unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der            cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
      Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-             denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
      rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt             zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
      eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät-           verhindert war.
      te zugehen müssen.                                        (3)   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,             Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
      wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt               der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
      bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu-               diese hingewiesen hat.
      gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des         (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün-         Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
      digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der                                  § 39.
      Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
      rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den        (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
      Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.                kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
                                                                      dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
                           § 29.                                      mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
                                                                      zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in                  gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann                    geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein-                Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis                  Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
                                                                (2)   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
                           § 30.                                      ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
                                                                      Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der           so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs-                 tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden,                 mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht                schulden verhindert war.
bekannt war.
                                                                (3)   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
                           § 31.                                      Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
                                                                      digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
(1)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-              mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
      cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum                kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
      Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für            so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
      einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf               sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
      die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver-            Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
      sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi-              der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
      gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen               drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
      ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver-            der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
      trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge-                  nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
      schlossen hätte.                                                gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-

                                                                                                   ABEE 2024 / Seite 33 von 35

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      mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-                                     § 60.
      tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
      nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits   (1)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
      eingetreten ist.                                             welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-
                                                                   ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
(4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die             rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der
      Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                     später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder
                                                                   die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger
                         § 39a.                                    Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %           setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
(10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60           gedeckt ist.
Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-   (2)   Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.                   dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
                             § 51.                                 mehreren Versicherungsverträge der Versiche-
                                                                   rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall
(1)   Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-              die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
      cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich             oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-
      übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der         sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur
      Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-             die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
      gung der Überversicherung die Versicherungssum-              rungssummen und der Prämien verlangen.
      me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
      mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.              (3)   Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem
                                                                   Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
(2)   Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis            verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die
      oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass              Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
      eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-         sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
      liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche-             macht, nachdem er von der Doppelversicherung
      rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir-               Kenntnis erlangt hat.
      kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
                                                                                        § 61.
(3)   In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
      cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile       Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
      erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah-       wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
      len.                                                   vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

(4)   Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in                                   § 64.
      der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen    (2)   Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
      ist der Vertrag nichtig.                                     von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(5)   Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag              Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
      wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.                 gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
                                                                   lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
                             § 59.                                 gern.
(1)   Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre-                                § 67.
      ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-
      sicherungssummen zusammen den Versicherungs-           (1)   Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadener-
      wert oder übersteigt aus anderen Gründen die                 satzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
      Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel-             Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser
      nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-             dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
      cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden                   Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
      (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der         cherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
      Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem            Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den
      Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be-            Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches die-
      trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver-             nendes Recht auf, so wird der Versicherer von sei-
      trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan-           ner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem An-
      zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan-           spruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen kön-
      gen kann.                                                    nen.

(2)   Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge,         (2)   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
      deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge-              nehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemein-
      genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum             schaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
      Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen         Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-
      ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-             doch über, wenn der Angehörige den Schaden vor-
      sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom           sätzlich verursacht hat.
      anderen Versicherer, für den das ausländische                                     § 68.
      Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
      verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-      (3)   Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
      benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.                    Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
                                                                   rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(3)   Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche-             ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
      rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen             nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
      ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag             frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
      nichtig.                                                     schäftsgebühr verlangen.


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(4)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der            hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
      Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die               vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
      Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-             rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
      sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-              rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
      den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall               Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
      des Interesses Kenntnis erlangt.                               gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
                                                                     trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
(5)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der            digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
      Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch               digung nicht erfolgt ist.
      eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
      ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-                                § 91.
      vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
      Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der         Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer
      Dauer der Gefahrtragung entspricht.                      nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu be-
                                                               stimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betra-
(6)   In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-       gen.
      cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
      erst nach Kriegsende zu zahlen.                                                    § 158.

                           § 69.                               (1)   Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der
                                                                     Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
(1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-               Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen-
      mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers          über anerkannt oder die Leistung der fälligen Ent-
      der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-               schädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
      gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-               das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das glei-
      gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-               che gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
      nehmers ein.                                                   nehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
                                                                     des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2)   Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
      laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der       (2)   Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit
      Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.              der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
                                                                     Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
(3)   Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung                der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
      der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn                ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat
      begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-              eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
      ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die          Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen spä-
      Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen              teren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
      Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-                cherungsperiode kündigen.
      zuwenden.
                           § 70.
(1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
      von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
      nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
      chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
      hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
      fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
      Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
      recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
      tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
      werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
      bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
      Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
      chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
      erlangt hat.
(3)   Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
      Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
      Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
      tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
                           § 71.
(1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
      anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
      noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
      der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
      frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
      Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
      bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
      Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige

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