# VAV TOP EXKLUSIV: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-vav-eigenheim-top-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-vav-eigenheim-top-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung der VAV TOP EXKLUSIV (ABETE 2024)](https://www.vav.at/dam/jcr:d842342c-7f57-45b9-ba38-49be8d3a06ac/ABETE_2024_V2.pdf), Fassung ABETE 2024

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neubauwert. | Art. 31 (3), Seite 17 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | mindestens der vom Versicherer bei Vertragsabschluss festgesetzte letztgültige | Art. 28 (3), Seite 11 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | verzichtet der Versicherer in der Feuer-, Leitungswasserschaden-, Glasbruch-, Sturmschaden-, Heizungsschaden-, Haustechnik- und Haushaltversicherung auf jeglichen Einwand einer Unterversicherung | Art. 28 (3), Seite 11 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeitwert. | Art. 25 (2), Seite 10 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Es sind Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder mitversicherte | Art. 28 (14), Seite 12 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze vereinbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Eigenheimversicherung | Art. 51, Seite 30 |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen | Art. 20 (13), Seite 7 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Prämienfreiheit für die Dauer von maximal zwei Jahren vereinbart | Art. 28 (19) Rohbaudeckung, Seite 12 |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion. | Art. 30 (1), Seite 14 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | an den versicherten Gebäuden oder an im Freien befindlichen versicherten beweglichen Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des in sie einschlagenden Blitzes entstehen | Art. 30 (3), Seite 15 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Indirekte Blitzschäden, das sind Schäden durch Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschlages | Art. 30 (8) lit. c, Seite 15 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen, Dämpfen oder Sprengstoffen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. | Art. 30 (4), Seite 15 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden gilt Implosion als mitversichert. | Art. 30 (8) lit. j, Seite 15 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sind mitversichert. | Art. 30 (8) lit. e, Seite 15 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Hierfür bezieht sich die Haftung auch auf Beschädigung durch fremde Kraftfahrzeuge, sofern der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker nicht ermittelt werden konnte | Art. 30 (8) lit. g, Seite 16 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch oder Ruß sind mitversichert. | Art. 30 (8) lit. b, Seite 15 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. | Art. 32 (1), Seite 17 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | einen außerordentlich heftigen Wind (Stundengeschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht werden | Art. 32 (2) lit. a, Seite 17 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt | Art. 34 (1), Seite 20 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Behebung von Bruchschäden einschließlich der hierfür erforderlichen Nebenarbeiten an den innerhalb des versicherten Gebäudes oder an dessen Außenwänden befindlichen Zu- und Ableitungsrohren | Art. 34 (2) lit. a, Seite 20 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für die Behebung von Frostschäden einschließlich der hierfür erforderlichen Nebenarbeiten | Art. 34 (2) lit. b, Seite 20 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 5.000 € | an Wasserzu- und Wasserableitungsrohren (auch geschlossenen Warmwassersystemen | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis 5.000 € | außerhalb des Versicherungsgrundstückes bis zur Einmündung in den öffentlichen Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 5.000 € | an Wasserzu- und Wasserableitungsrohren (auch geschlossenen Warmwassersystemen | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 5.000 € | außerhalb des Versicherungsgrundstückes bis zur Einmündung in den öffentlichen Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache | Art. 34 (7) lit. j, Seite 21 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis 1.000 € | Bruch-, Verstopfungs- und Frostschäden | Art. 34 (7) lit. p, Seite 22 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | ja, bis 1.000 € | Bruch-, Verstopfungs- und Frostschäden | Art. 34 (7) lit. p, Seite 22 |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | Flüssigkeit*) aus Fußboden-, Wandheizung, Solar- und Klimaanlagen | Art. 34 (7) lit. c, Seite 21 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | nein | Schäden durch eine bestimmungsgemäße Auslösung der Sprinkleranlage | Art. 34 (6) lit. g, Seite 21 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden an der Gebäudesubstanz durch Wasseraustritt aus Wartungsfugen (Silikon- oder Fliesenfugen) im Sanitär- bzw. Badezimmerbereich | Art. 34 (7) lit. s, Seite 21 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 7.500 € | Kosten für Wasserverlust (inkl. Kanalgebühren) werden bis zu EUR | Art. 34 (7) lit. i, Seite 21 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis 10.000 € | durch Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawinen) und Lawinenluftdruck mitversichert | Art. 32 (9) Naturgefahren-Katastrophendeckung, Seite 19 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis 10.000 € | Rückstau aus dem Abwassersystem infolge von außergewöhnlicher | Art. 32 (9.1), Seite 19 |
| Erdbeben | ja, bis 10.000 € | Die Erdstöße müssen nach den Messungen von mindestens zwei Erdbebenstationen für den Versicherungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5 nach C.F. Richter erreichen. | Art. 32 (9.1), Seite 18 |
| Erdsenkung | nein | Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterirdischem Feuer oder außergewöhnlichen | Art. 29 (1) lit. d, Seite 14 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn. | Art. 32 (2) lit. e, Seite 17 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schäden, die an den versicherten Sachen durch das Gewicht der auf diesen angesammelten Schneelast verursacht werden | Art. 32 (2) lit. c, Seite 17 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis 10.000 € | Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich niedergehende Schnee- und Eismassen | Art. 32 (9.1), Seite 19 |
| Vulkanausbruch | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | ja, bis 5.000 €, Selbstbehalt 350 € | Versichert gelten Schäden durch böswillige Beschädigung am Gebäude bzw. an fest montierten Sachen im Gebäude. | Art. 30 (8) lit. l, Seite 15 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis 5.000 €, Selbstbehalt 350 € | Mitversichert sind Schäden durch Graffiti. | Art. 30 (8) lit. l, Seite 12 |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis 5.000 €, Selbstbehalt 350 € | Gebäudeschäden sind Schäden an der Gebäudefassade, die durch Vögel, Marder, Nagetiere oder Insekten verursacht werden. | Art. 30 (8) lit. m, Seite 16 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | ja, bis 25.000 € | gelten samt dazugehörigen Glasabdeckungen auf dem versicherten Grundstück bis | Art. 28 (12), Seite 12 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis 25.000 € | gelten samt dazugehörigen Glasabdeckungen auf dem versicherten Grundstück bis | Art. 28 (12), Seite 12 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis 10.000 € | Fix montierte Erd- und Luftwärmepumpen sowie Klimaanlagen gelten auf dem versicherten Grundstück und am Gebäude bis | Art. 28 (15), Seite 12 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | Wallboxen bzw. fix montierte Wand-Ladestationen gelten auf dem versicherten Grundstück (Haupt- und Nebengebäude) im Rahmen der Versicherungssumme mitversichert. | Art. 28 (13), Seite 12 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis 200.000 € | Alle auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Nebengebäude und Nebenobjekte | Art. 28 (2), Seite 11 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | Weiters gelten folgende Nebenobjekte als versichert: Flugdächer, Pergola und Carports. | Art. 28 (1), Seite 11 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahnenstangen (ohne Fahnen), Markisen und Sonnendächer sowie Umzäunungen, gelten mitversichert | Art. 32 (8) lit. a, Seite 18 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis 5.000 € | Mindestens bis zur Hälfte eingegrabene Schwimmbecken inkl. harte Abdeckungen (keine Planen und Folien) gelten bis max. | Art. 28 (18), Seite 12 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 10.000 € | Schäden an Pflanzungen und Bäumen werden nur bis maximal EUR | Art. 30 (8) lit. f, Seite 15 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis 100.000 € | gelten bis 25 % im Rahmen der Versicherungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitversichert | Art. 28 (8), Seite 11 |
| Abbruchkosten | ja, bis 100.000 € | gelten bis 25 % im Rahmen der Versicherungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitversichert | Art. 28 (8), Seite 11 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis 100.000 € | gelten bis 25 % im Rahmen der Versicherungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitversichert | Art. 28 (8), Seite 11 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Selbstbehalt für die Entsorgung von Erdreich beträgt 25 % in jedem Schadenfall | Art. 28 (8), Seite 11 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis 25.000 € | Die Ersatzleistung für solche Mehrkosten beträgt maximal | Art. 28 (7), Seite 11 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles | Art. 21 (3), Seite 8 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis 2.000 € | mitversichert, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden festgestellt wurde bis max | Art. 28 (17), Seite 12 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall | Art. 41, Seite 25 |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen | Art. 5 (7), Seite 3 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | die Heizung durchgehend in Betrieb zu halten | Art. 5 (7), Seite 3 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | ist dem Versicherer sowie der Sicherheitsbehörde innerhalb von drei Tagen, nachdem von dem Schaden Kenntnis erlangt wurde, schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten | Art. 24 (2) lit. a, Seite 9 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG. | Art. 48 (2), Seite 30 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich Neutralitätsverletzungen) mit oder ohne Kriegserklärung | Art. 29 (1), Seite 14 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung der VAV TOP EXKLUSIV (ABETE 2024)

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Allgemeine Bedingungen für die
Eigenheimversicherung der VAV TOP
EXKLUSIV (ABETE 2024)


                                          Inhaltsverzeichnis
                                Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
                  Artikel 1:    Vertragsgrundlagen
                  Artikel 2:    Welches Recht gilt?
                  Artikel 3:    Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
                  Artikel 4:    Gefahrerhöhung
                  Artikel 5:    Sicherheitsvorschriften
                  Artikel 6:    Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
                  Artikel 7:    Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens
                  Artikel 8:    Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
                  Artikel 9:    Überversicherung; Doppelversicherung
                  Artikel 10:   Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
                  Artikel 11:   Sachverständigenverfahren
                  Artikel 12:   Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
                                nach Schadeneintritt
                  Artikel 13:   Zahlung der Entschädigung
                  Artikel 14:   Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
                  Artikel 15:   Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
                  Artikel 16:   Form der Erklärungen
                  Artikel 17:   Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
                  Artikel 18:   Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
                  Artikel 19:   Wertanpassung (Indexvereinbarung)


                                Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-, Leitungswasser- und
                                Sturmversicherung
                  Artikel 20:   Gebäude (Gruppierungserläuterung)
                  Artikel 21:   Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden
                  Artikel 22:   Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten,
                                Reinigungskosten, Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten
                  Artikel 23:   Versicherungsort
                  Artikel 24:   Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles
                  Artikel 25:   Ersatzleistung
                  Artikel 26:   Ersatz der Aufwendungen
                  Artikel 27:   Wiederherbeischaffung von Sachen
                  Artikel 28:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
                  Artikel 29:   Nicht versicherte Gefahren und Schäden


                                                                                                 ABETE 2024 / Seite 1 von 36

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              Abschnitt C: Feuerversicherung
Artikel 30:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 31:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?


              Abschnitt D: Sturmversicherung
Artikel 32:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 33:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?


              Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
Artikel 34:   Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 35:   Welche Sachen und Kosten sind versichert?


              Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz
Artikel 36:   Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 37:   Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 38:   Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 39:   Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 40:   Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 41:   Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 42:   Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 43:   Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 44:   Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
              Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 45:   Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 46:   Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflich-
              ten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
              Personen)
Artikel 47:   Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
              Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 48:   Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
              kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 49:   Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend ge-
              macht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 50:   In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?


              Abschnitt G: Differenzdeckung
Artikel 51:   Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 52:   Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 53:   Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 54:   Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?


Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz


                                                                               ABETE 2024/ Seite 2 von 36

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Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen                                 monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
                                                                     lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
Artikel 1                                                            vor der Verletzung bestanden hat.
Vertragsgrundlagen
                                                               (2)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige          tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag               eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und                Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur                Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer-               die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil.               Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
                                                                     den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist            wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich-               Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie           (3)   Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze                einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
schriftlich widersprechen.                                           bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
                                                                     rerhöhung Anwendung.
Artikel 2
Welches Recht gilt?                                            (4)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versi-
                                                                     cherten Gebäude, vor allem das Dachwerk und die
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.                      Dachung, ordnungsgemäß instand zu halten.

Artikel 3                                                      (5)   Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertrags-abschluss                 führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
                                                                     verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra-                B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme               Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge-              werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach                    nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich                 stört, beschädigt oder entwendet werden können.
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter         Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach                gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge-                zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies-              3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des         keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§          (6)   Die wasserführenden Anlagen und angeschlossenen
22 VersVG).                                                          Einrichtungen sind ordnungsgemäß instand zu hal-
                                                                     ten.
Artikel 4                                                      (7)   Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Gefahrerhöhung                                                       Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
(1)   Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-                 gende Maßnahmen zu treffen:
      nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine                Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
      Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme                   tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
      durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche-           den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
      rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer-                ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
      höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen                tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
      eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich           und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
      schriftlich Anzeige zu erstatten.                              Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
(2)   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö-              diese Maßnahme ausreichend.
      hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt              Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
      der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge-                 verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
      nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem                und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
      nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der                   zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
      Verpflichtung zur Leistung frei.                               überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
(3)   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden               ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
      auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel-             eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
      lung und Annahme des Versicherungsantrages ein-                Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
      getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei              reichend kontrolliert.
      der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
                                                               Artikel 6
(4)   Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere eine Sprink-        Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
      leranlage
                                                               (1)   Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie
Artikel. 5                                                           einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändi-
Sicherheitsvorschriften                                              gung der Polizze, Folgeprämien einschließlich Ne-
                                                                     bengebühren an den in der Polizze festgesetzten
(1)   Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,                  Zahlungsterminen zu entrichten.
      polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
      oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer     (2)   Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der
      innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-             Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht
      zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-           vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn.
                                                                     Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt

                                                                                                      ABETE 2024 / 3 von 36

[Seite 4]
      eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt,            hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
      beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-              gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
      lizze festgesetzten Zeitpunkt.
                                                               (2)   Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
      Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung               rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
      der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die             mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
      ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung                   Herabsetzung der Versicherungssumme und der
      durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige             Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
      Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der                 prämie bleibt unberührt.
      Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der
      Antrag unverändert angenommen wird und der Ver-          (3)   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
      sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder               und 60 VersVG.
      einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.
      3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De-   Artikel 10
      ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen.         Begrenzung der Entschädigung;           Unterversicherung;
      Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die       Bruchteilversicherung
      Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie.
                                                               (1)   Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
(3)   Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung              Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
      gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge-              satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
      richtliche Geltendmachung des Anspruches auf                   Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
      rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines             fende Post angegebene Versicherungssumme be-
      Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG               grenzt.
      gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
                                                               (2)   Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
(4)   Wird der Versicherungsvertrag während der Versi-               cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
      cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so             nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
      gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin           zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
      verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder-            rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
      bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi-                festzustellen.
      cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen
      Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die      (3)   Außerhalb des Versicherungsortes (Art. 23) befindli-
      Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-             che Sachen sind bei der Berechnung der Unterversi-
      sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-              cherung nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ver-
      den wäre, in welchem der Versicherer von dem                   sicherer zufolge besonderer Vereinbarung auch au-
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der             ßerhalb des Versicherungsortes für sie haftet.
      Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die
      erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er    (4)   Unterversicherung trifft auf alle wie auch immer
      eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                    Namen habende Deckungen, Haftungserweiterun-
                                                                     gen etc. zu, wenn die vertraglich dokumentierten
(5)   Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem               Versicherungssumme jener Position(en), für die oder
      Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht              in deren Rahmen die Deckungen, Haftungserweite-
      ohne Kündigungsfrist eingeräumt.                               rungen etc. Gültigkeit haben, niedriger ist(sind) als
                                                                     deren Versicherungswert. Nicht trifft dies auf De-
                                                                     ckungen, Haftungserweiterungen etc. zu, für die 1.
Artikel 7                                                            Risiko vereinbart gilt.
Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens
                                                               (5)   Ist die Versicherungssumme für Gebäude bzw. für
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenz oder               sonstige Sachen gemäß Art. 25 (2) lit. a niedriger als
des Sanierungsverfahrens über das Vermögen bzw. der                  der Ersatzwert, aber höher als ihr Zeitwert, so wird
Anordnung der Zwangsverwaltung über die Liegenschaft                 der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeitwertversi-
des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von             cherung zu ersetzen wäre (Zeitwertentschädigung),
einem Monat kündigen.                                                voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den
                                                                     Zeitwert übersteigenden Versicherungssumme zu
Artikel 8                                                            dem den Zeitwert übersteigenden Ersatzwert.
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
(1)   Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen          Artikel 11
      Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi-    Sachverständigenverfahren
      cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver-        (1)   Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
      sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und              Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
      die Versicherungssumme anzuzeigen.                             ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
(2)   Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen             die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
      Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter           keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
      Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere            sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
      Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent-                 erheblich abweichen.
      schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs-          (2)   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit
      nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst               im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,
      trägt.                                                         die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
                                                                     Schiedsgerichte:
Artikel 9
Überversicherung; Doppelversicherung                                 a)   Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-
                                                                          ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
(1)   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung                   deren unter Angabe des von ihm gewählten
      führen. Auch wenn die Versicherungssumme den                        Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
      Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),                    Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt


                                                                                                  ABETE 2024/ Seite 4 von 36

[Seite 5]
           diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen                     Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag
           nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag               verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes-
           des anderen Vertragspartners der zweite Sach-                tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
           verständige durch das für den Schadenort zu-                 solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
           ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde-            rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
           rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide                  nicht gezahlt werden kann.
           Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-
           stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.          (2)   Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-
           Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An-              schieben,
           trag eines Vertragspartners oder beider Ver-                 a)   wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi-
           tragspartner durch das für den Schadenort zu-                     cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be-
           ständige Bezirksgericht ernannt.                                  stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen
      b)   Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung                    Nachweises;
           gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-               b)   wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un-
           rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der                       tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
           Feststellungen voneinander ab, übergibt der                       den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis
           Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die-                     zur Erledigung dieser Untersuchung.
           ser entscheidet über die strittig gebliebenen
           Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel-          (3)   Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb
           lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig            einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge-
           dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer                  macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche-
           ein.                                                         rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch
                                                                        zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
      c)   Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines                derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe-
           Sachverständigen; die Kosten des Obmannes                    züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
           tragen beide je zur Hälfte.                                  mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
(3)   Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen                   Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
      oder des Obmannes wird die Entschädigung be-                      hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
      rechnet.                                                          Leistung frei.

(4)   Durch das Sachverständigenverfahren werden die              (4)   Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
      Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall           (5)   Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
      nicht berührt.                                                    zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
(5)   Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss                 len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
      den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom                   (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
      Schaden betroffenen Sachen enthalten. Die Fest-                   beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
      stellung muss auf Verlangen einer der beiden Par-                 der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
      teien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom                  schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
      Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Er-                    von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
      satzwert enthalten.                                               cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
                                                                        stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Artikel 12                                                              10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles;                            nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt                            der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
                                                                        gekürzt.
(1)   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in
      leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-      (6)   Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit
      lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob-                Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belas-
      fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi-            tet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit
      cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung                  ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist.
      zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden                  Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die am
      von den genannten Personen nach Eintritt des                      Schadentage eingetragenen Realgläubiger innerhalb
      Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr-               eines Monates, nachdem sie von der Absicht ver-
      lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit         ständigt wurden, ohne Sicherung der bestimmungs-
      nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein.                           mäßigen Verwendung des Geldes auszuzahlen,
                                                                        nicht widersprochen haben. Seitens der Realgläubi-
      Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn              ger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet
      die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des               haben, bedarf es zur vorbehaltslosen Auszahlung
      Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf                 der schriftlichen Zustimmung.
      den Umfang der Entschädigung gehabt hat.
(2)     Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten-      Artikel 14
        der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen     Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
        Personen wegen des herbeigeführten Schadens
        oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-           (1)   Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
        tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi-             gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
        gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches                  einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
        rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die           abweichende Regelung getroffen ist, können nach
        Leistungsfreiheit als festgestellt.                             dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer
Artikel 13                                                              als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-
Zahlung der Entschädigung                                               rungsvertrag kündigen.

(1)   Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen         (2)   Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
      Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach                 Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
                                                                        handlungen über die Entschädigung zulässig. Der

                                                                                                    ABETE 2024/ Seite 5 von 36

[Seite 6]
       Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo-             rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird
       nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann                  der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be-
       nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss             ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der
       der laufenden Versicherungsperiode kündigen.                   Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung
                                                                      so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe
(3)    Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi-                   einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene
       gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer           Frist hat.
       berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
       nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger          Artikel 19
       Wirkung zu kündigen.                                     Wertanpassung (Indexvereinbarung)
(4)    Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
       geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer          Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt-
       ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen         fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-
       Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer        derungen gemäß dem Gesamtindex der Baukostenindex
       über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den          bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden
       Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des        Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen Ausmaß verändert
       Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmie-            sich die Versicherungs-/Höchsthaftungssumme. Bei Ver-
       ter des versicherten Wohngebäudes, einen Fami-           trägen die mit „unbegrenzter Versicherungssumme“ abge-
       lienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder        schlossen wurden, verändert sich nur die Prämie. Für die
       einen Hausangestellten des Wohnungsmieters rich-         Prämienberechnung wird die Indexzahl herangezogen, die
       tet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regress-      jeweils vier Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die
       anspruch, soweit der Mieter die Prämie für das ver-      prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der
       sicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schaden-          Prämienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex
       falles ganz oder teilweise getragen und der Re-          ist in der Polizze angeführt.
       gresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch
       grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeige-        Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-,
       führt hat.                                               Leitungswasser- und Sturmversicherung

Artikel 15 - entfällt                                           Artikel 20
                                                                Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Artikel 16                                                      Diese Erläuterung ist auf industriell und/oder gewerblich
Form der Erklärungen                                            genutzte Anlagen abgestellt sowie für Wohn- und Büroge-
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück-         bäude:
tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh-         (1)   Als Gebäude gelten im engeren Sinn alle Bauwerke,
mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der                 die
Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in               a)    durch räumliche Umfriedung Menschen
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref-                        und/oder Sachen Schutz gegen äußere Ein-
fenden Sachversicherungssparte.                                             flüsse gewähren,
Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,               b)    den Eintritt und längeren Aufenthalt von Men-
sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche-                   schen zulassen,
rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
                                                                      c)    mit dem Boden fest verbunden und
Artikel 17                                                            d)    von einiger zeitlicher Beständigkeit sind. In
Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif                              diese Gebäude-Definition fallen z.B. auch
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein                            Flugdächer u. dgl.
Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie-            Nicht in diese Gebäude-Definition fallen z.B. Wohnwagen,
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und,                Bauhütten (insbesondere zerlegbare), Zelte, Traglufthallen
unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas-          und dgl.
sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge               (2)   Ferner die folgenden Bauwerke:
unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht              a)   Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrü-
innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt                      cken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche
sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan-                       Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäu-
gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be-                    den nach Pkt. (1) zu gelten haben;
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb           (3)   Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä-                Art, die
rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen.                       a)   wegen ihres baulichen Zusammenhanges mit
                                                                           einem Gebäude nach Pkt. (1) als dessen Be-
Artikel 18                                                                 standteil zu gelten haben und insbesondere
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages                   auch in Mauerwerk, Beton oder der sonstigen
                                                                           Bauweise des Gebäudes ausgeführt sind, oder
(1)    Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest-
       gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr,             b)   ohne baulichen Zusammenhang mit einem Ge-
       gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein                    bäude nach Pkt. (1) in Mauerwerk oder Beton
       Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo-                  ausgeführt sind;
       nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver-
                                                                (4)   Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk
       tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
                                                                      oder Beton ausgeführt sind;
(2)    Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
       zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-

                                                                                                   ABETE 2024/ Seite 6 von 36

[Seite 7]
(5)   Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel und        (9)   Ausnahmen bei Wohngebäuden und gleichgestellten
      sonstige Installationen sowie unterirdische Verbin-           Gebäuden:
      dungsgänge, soweit sich diese Bauwerke außerhalb
      von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Be-               Bei Wohngebäuden, Wohnheimen (Kinder-, Jugend-
      ton ausgeführt sind;                                          , Studenten-, Alterswohnheimen u. dgl.), Schulen,
                                                                    Kirchen und Museen gelten noch die folgenden Sa-
(6)   Einfriedungen aller Art.                                      chen als Baubestandteile, sofern sie sich im Eigen-
                                                                    tum des Gebäude-Eigentümers befinden:
(7)   Zum Bauwert eines Gebäudes gehören weiters alle
      für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes              a)   Elektroinstallationen  samt    dazugehörigen
      eingefügten Baubestandteile.                                       Messgeräten, jedoch ohne Beleuchtungskörper
                                                                         und ohne elektrische Verbrauchsgeräte;
Dazu gehören insbesondere auch:
                                                                    b)   Gasinstallationen samt dazugehörigen Messe-
      a)   Blitzschutzanlagen für das Gebäude;                           räten, jedoch ohne Gasverbrauchsgeräte;
      b)   Fest eingebaute Trennungswände und Raum-                 c)   Wasserleitungsinstallationen, das sind alle
           teilungen, auch andere feste Einbauten, nicht                 Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt da-
           jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel;                         zugehörigen Messgeräten, Armaturen, Pum-
      c)   Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen,                     pen, Filteranlagen und Zubehör;
           Verfliesungen;                                           d)   Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und
      d)   Fest montierte Lamperien und sonstige Wand-                   Wascheinrichtungen;
           verkleidungen;                                           e)   Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
      e)   Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen                  f)   Aufzüge.
           und Leitern, auch außen angebrachte;
                                                              (10) Darüber hinaus gehören noch die folgenden Sachen,
      f)   Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnen-                 als Gebäudezubehör zum Bauwert des Gebäudes,
           stangen;                                                sofern sie sich im Eigentum des Gebäu-
      g)   Elektromechanisch      betriebene      und/oder         de-Eigentümers befinden:
           elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen           a)   Elektro-Herde, Elektro-Boiler     und   Elektro-
           auch Schranken) samt ihren Betätigungs-                       Durchlauferhitzer;
           und/oder Heizelementen;
                                                                    b)   Gasherde und Gas-Durchlauferhitzer;
      h)   Zwischenglas- und Außenjalousien samt even-
           tuellen elektromechanischen Betätigungsele-              c)   Abwaschen;
           menten; Festmontierte Zwischendecken, De-
           ckenverkleidungen und abgehängte Deckenun-               d)   Markisen, Rollos, Innenjalousien, Karniesen,
           tersichten;                                                   Raff-Stores, Rollläden;

      i)   Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge               e)   Balkonverkleidungen;
           und -Schächte u. dgl., sofern sie sich innerhalb         f)   Antennenanlagen;
           des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem
           baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude                   g)   Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen;
           stehen und in Mauerwerk oder Beton ausge-
           führt sind;                                              h)   Garageneinrichtungen;

      j)   Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln,          (11) Bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossen-
           Steingut, Porzellan u. dgl., sowie vermauerte           schaftswohnhäusern auch:
           Selchen, soweit sie einen konstruktiven Be-              a)   Einrichtungen von Wasch- und Trockenräumen,
           standteil der Gebäude bilden.                                 das sind Wasch-, Trocken- und Bügelmaschi-
      k)   Ferner gehören dazu: Geschäftsportale, sofern                 nen, Wäschezentrifugen, Aufhängevorrichtun-
           sie sich im Eigentum des Gebäude-                             gen und Kleingeräte;
           Eigentümers befinden.                                    b)   Geräte zur Reinigung und Wartung, das sind
(8)   Gebäude können mit oder ohne die unter Erdniveau                   Reinigungsgeräte, Schneeräumgeräte und Ra-
      befindlichen Fundamente oder Grundmauern und                       senmäher;
      tragenden Kellermauern zur Versicherung beantragt             c)   Beleuchtungskörper für Außenbeleuchtung und
      werden.                                                            allgemein genutzte Räume.
      Fundamente, oder Grundmauern sind diejenigen            (12) Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Gebäuden:
      Baubestandteile, die bei unterkellerten Gebäuden
      unterhalb der Unterkante des Kellerfußbodens liegen           Bei landwirtschaftlichen Gebäuden zählen die Sa-
      und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis zur Unter-          chen nach Pkt. 9 zu den Baubestandteilen, sofern
      kante des Erdgeschoßfußbodens reichen. Tragende               sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und sich de-
      Kellermauern sind diejenigen Teile der Haupt-                 ren Ausschluss nicht vertraglich ergibt.
      und/oder Umfassungsmauern, die von der Unterkan-
      te des Kellerfußbodens bis zur Oberkante der Kel-
      lerdecke reichen. Werden die unter Erdniveau be-
      findlichen Fundamente oder Grundmauern und tra-
      genden Kellermauern nicht versichert, so sind den-      (13) Vorsorge/Vorsorgeversicherung für Gebäude
      noch Fenster, Türen, Fußböden, Zwischenwände,
                                                                    Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen,
      Decken und sonstige Baubestandteile des Kellerge-
                                                                    Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen, nicht
      schoßes versichert. Als Keller gilt ein Raum, dessen
                                                                    ausreichende Bewertung und versehentlich zur Ver-
      Fußboden zur Gänze unterhalb des Erdniveaus liegt.
                                                                    sicherung nicht aufgenommene Gebäude. Sie dient


                                                                                                ABETE 2024/ Seite 7 von 36

[Seite 8]
      ferner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wo-                  nen und sonstige Einrichtungen bzw. Gebäudeteile
      bei sie im Schadenfall auf die Versicherungssum-                   auf dem Versicherungsgrundstück demontiert und
      men jener Posten aufgeteilt wird, für die sie beur-                wieder montiert oder sonst wie bewegt oder ge-
      kundet ist und bei denen Unterversicherung vorliegt.               schützt werden müssen.
      Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzel-
      nen Posten bestehenden Unterversicherung.                    (4)   Unter Abdeckkosten sind Aufwendungen zur Ver-
                                                                         meidung von Verunreinigungen oder Verschmutzun-
Artikel 21                                                               gen anlässlich der Behebung des Schadens zu ver-
Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden                               stehen.

Ergänzung zu Art. 30 (6) lit. d, Art. 32 (5) lit. b und Art. 34    (5)   Unter Reinigungskosten sind Aufwendungen zur
(3):                                                                     Schlussreinigung an den versicherten Sachen an-
                                                                         lässlich des Schadens zu verstehen.
(1)   Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäu-
      de so beschädigt, dass der Mieter einer darin befind-        (6)   Unter Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten sind
      lichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder                    Untersuchungs-, Behandlungs- und Deponierungs-
      nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verwei-                   kosten zu verstehen, die nach dem Schadenfall
      gern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch                  dadurch notwendig werden, dass (durch eine im
      entgehenden Mietzins.                                              Versicherungsvertrag versicherte Gefahr und durch
                                                                         am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen)
(2)   Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in                   versicherte Sachen (auch Erdreich am Versiche-
      dem versicherten Gebäude selbst bewohnt, durch                     rungsort, sofern Entsorgungskosten mit Erdreich
      den Schadenfall ganz oder teilweise unbenützbar, so                versichert sind *)) aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
      ersetzt der Versicherer den Mietwert der unbenütz-                 gen untersucht, behandelt und/oder deponiert wer-
      bar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versi-                    den müssen.
      cherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa
      benützbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet                   *)   Sind Entsorgungskosten ohne Erdreich versi-
      werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder                     chert, dann sind entgegen der nachstehenden
      ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art,                        Bestimmungen sämtliche das Erdreich betref-
      Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes                        fende Kosten nicht versichert.
      ist auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar                    a)   Untersuchungskosten sind unvermeidbare
      erwachsenen Schaden beschränkt.                                         Kosten, die dadurch entstehen, dass durch
(3)   Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum                         behördliche oder sachverständige Untersu-
      Schluss des Monats ersetzt, in dem die Wohnung                          chung festgestellt werden muss, ob gefährli-
      wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum                        che(r) Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer
      Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des                          Ablieferungspflicht nach tierkörperverwer-
      Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit                      tungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
      geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wieder-                      und/oder kontaminiertes Erdreich angefallen
      instandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzö-                        sind(ist) und - wenn dies zutrifft – wie zu be-
      gert.                                                                   handeln und/oder zu deponieren ist. Gefährli-
                                                                              che(r) Problemstoffe/Abfall sind(ist) im Sinne
(4)   Wenn die vertraglich dokumentierte Höchsthaftungs-                      des Abfallwirtschaftsgesetzes, jeweils in der
      summe für das Wohngebäude niedriger ist als der                         bei Abschluss des Versicherungsvertrages
      Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des                         gültigen Fassung, zu verstehen. Unter konta-
      Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt.                                 miniertem Erdreich ist solches zu verstehen,
                                                                              dessen geordnete Erfassung, Sicherung
Artikel 22                                                                    und/oder Behandlung wegen seiner Verbin-
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und                              dung mit anderen Sachen aufgrund des Ab-
Remontagekosten, Abdeckkosten, Reinigungskosten,                              fallwirtschaftsgesetzes oder des Wasser-
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten                                          rechtsgesetzes, jeweils in der bei Abschluss
                                                                              des Versicherungsvertrages gültigen Fassung,
Soweit die Mitversicherung solcher Kosten vertraglich                         geboten ist.
vereinbart ist, gilt in Ergänzung zu Art. 30 (7) lit. b, Art. 34
(4) und (5) und Art. 32 (6):                                             b)   Behandlungskosten sind Kosten für Maß-
                                                                              nahmen, welche dazu dienen, gefährliche(n)
(1)   Unter Aufräumungskosten sind Aufwendungen für                           Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer Ablie-
      das Aufräumen der Schadenstätte, soweit diese                           ferungspflicht nach tierkörperverwertungs-
      Kosten nicht bei Bewertung der Restwerte durch An-                      rechtlichen     Bestimmungen      unterliegen,
      rechnung zur Vergütung gelangt sind, und für die                        und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwer-
      Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendba-                        ten, zu beseitigen oder deponiefähig zu ma-
      rer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatte-                     chen. Die Kosten einer höchstens sechsmona-
      ten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die                      tigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der
      versicherten Sachen betreffen.                                          Höchsthaftungssumme für Entsorgungskosten
(2)   Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im                        unter der Voraussetzung versichert, dass die
      Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehengeblie-                       Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüg-
      bener Teile versicherter Sachen und deren Abfüh-                        lich angezeigt wurde.
      rung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten
      Ablagerungsstätte zu verstehen.
                                                                         c)   Deponierungskosten sind die Kosten der
(3)   Unter Demontage- und Remontagekosten sind die                           Deponierung einschließlich der für die Depo-
      unvermeidbaren Kosten zu verstehen, die nach dem                        nierung zu entrichtenden öffentlichen Abga-
      Schadenfall dadurch notwendig werden, dass zum                          ben.
      Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
      fung von versicherten zerstörten oder beschädigten
      Sachen versicherte oder nicht versicherte Maschi-


                                                                                                    ABETE 2024/ Seite 8 von 36

[Seite 9]
      d)    Bei verschiedenen gesetzlich zulässigen Mög-                   bzw. entwendeten Sachen einzureichen; wei-
            lichkeiten der Entsorgung ist nur die kosten-                  ters sind alle zur Entdeckung des Täters und
            günstigere Abwicklung versichert.                              zur Wiedererlangung der abhanden gekom-
                                                                           menen bzw. entwendeten Sachen geeigneten
      e)    Entsorgungskosten, die durch Kontamination                     Maßnahmen zu treffen (siehe auch Art. 10).
            von Gewässern inkl. Grundwasser und/oder                       Für die Leitungswasserschadenversicherung
            Luft verursacht werden, sind nicht versichert.                 trifft dies nicht zu.
      f)    Bei Vermischung von versicherten mit nicht               c)    Es ist dem Versicherer jede erforderliche Un-
            versicherten Sachen werden nur die Entsor-                     tersuchung zur Feststellung des Versiche-
            gungskosten für die versicherten Sachen er-                    rungsfalles und des Umfanges seiner Leis-
            setzt.                                                         tungspflicht zu gestatten und auf Verlangen
      g)    Entsorgungskosten für Erdreich oder für versi-                 jede hierzu dienliche Auskunft zu Protokoll zu
            cherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Ver-               geben oder schriftlich zu erteilen.
            sicherungsfalles kontaminiert waren (Altlas-             d)    Es sind dem Versicherer auf Verlangen und
            ten), sind nicht versichert.                                   auf Kosten des Versicherungsnehmers Belege
      h)    Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert                   beizubringen (z. B. Verzeichnisse über die am
            sind auch die Kosten der notwendigen Wie-                      Schadentag vorhandenen, vom Schaden be-
            derauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich.                    troffenen und abhanden gekommenen Sa-
            Für diese Wiederauffüllungskosten und die                      chen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe
            Entsorgungskosten von kontaminiertem Erd-                      ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall;
            reich wird in jedem Schadenfall der als ent-                   bei Gebäudeschäden einen Grundbuchauszug
            schädigungspflichtig errechnete Betrag um                      nach dem Stand vom Tage des Schadens), in-
            den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt ge-                  soweit deren Beschaffung billigerweise zuge-
            kürzt.                                                         mutet werden kann.
                                                                     e)    Es sind dem Versicherer alle schriftlichen und
Artikel 23                                                                 mündlichen Angaben im Zuge der Schadener-
Versicherungsort                                                           hebung richtig und vollständig zu machen.
 Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert,                f)    Es darf der durch den Schadenfall herbeige-
 die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort).                    führte Zustand, solange der Schaden nicht
 Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs-                    ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versiche-
 schutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so                    rers nicht verändert werden, es sei denn, dass
 erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.                          eine solche Veränderung zum Zweck der
                                                                           Schadenminderung, zum Zweck der Vermei-
Artikel 24                                                                 dung weiteren Schadens oder im öffentlichen
Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles                  Interesse geboten ist.
(1)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim                 g)    Die künstliche Austrocknung ist nur mit Ge-
      Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für                nehmigung des Versicherers gestattet.
      die Abwendung und Minderung des Schadens zu
      sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers                h)    Hinsichtlich versicherter Wertpapiere und
      zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestat-                    sonstiger Urkunden ist ohne Verzug das Auf-
      ten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere                       gebotsverfahren zu betreiben; ebenso sind et-
      Versicherer beteiligt und haben diese entgegenste-                   waige sonstige Rechte zu wahren (siehe auch
      hende Weisungen gegeben, so hat der Versiche-                        Art. 27).
      rungsnehmer nach eigenem Pflichtgemäßen Ermes-
      sen zu handeln. Wegen des Ersatzes der Aufwen-           Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. a bzw. die
      dungen siehe Art. 26. Hat der Versicherungsnehmer        Beibringung der Aufstellung und Belege nach lit. b und d
      diese Verpflichtung verletzt, ist der Versicherer von    wird durch die Absendung gewahrt.
      der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
      die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober         Artikel 25
      Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verlet-      Ersatzleistung
      zung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit        (1)   Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet
      verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei             der Bestimmungen des Art. 10 der Versicherungs-
      gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht gerin-           wert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Er-
      ger gewesen wäre.                                              satzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen
(2)   Ergänzend zu Art. 12 sind nach Eintritt des Versiche-          der Unterschied zwischen diesem Wert und dem
      rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:               Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwend-
                                                                     barkeit der Reste für die Wiederherstellung zu be-
      a)    Es ist dem Versicherer sowie der Sicherheits-            rücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäu-
            behörde innerhalb von drei Tagen, nachdem                deresten bleiben behördliche Wiederaufbaube-
            von dem Schaden Kenntnis erlangt wurde,                  schränkungen ohne Einfluss.
            schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten;
            im Falle der Leitungswasserschadenversiche-        (2)   Als Ersatzwert gelten:
            rung oder Sturmschadenversicherung nur dem               a)    Bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei
            Versicherer.                                                   Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Ma-
                                                                           schinen, Einrichtungen und sonstigen Sachen,
                                                                           die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), je-
      b)    Falls versicherte Sachen beim Schaden ab-                      weils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.
            handen gekommen sind bzw. entwendet wur-                       Im Falle der Leitungswasserschadenversiche-
            den, ist der Sicherheitsbehörde innerhalb von                  rung siehe aber auch Art. 25 (2) lit. e und f für
            drei Tagen nach Feststellung des Verlustes                     Versicherungen gegen Leitungswasserschä-
            eine Aufstellung der abhanden gekommenen                       den.

                                                                                                  ABETE 2024/ Seite 9 von 36

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Restwerte werden dem Versicherungsnehmer                 b)   Bei Waren, die der Versicherungsnehmer her-
in voller Höhe angerechnet. Auf die Bewertung                 stellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabri-
von Restwerten bleiben behördliche Wieder-                    katen), die Kosten der Neuherstellung, höchs-
aufbaubeschränkungen ohne Einfluss.                           tens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich
                                                              der ersparten Kosten; bei Waren, mit denen
Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 %               der Versicherungsnehmer handelt, bei Roh-
des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeit-               stoffen, die der Versicherungsnehmer für die
wert. Als Zeitwert gelten bei Gebäuden der                    Erzeugung von Waren beschafft hat, sowie bei
ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem                     Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbe-
Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Al-                    schaffung bei Eintritt des Schadenfalles,
ter und der Abnützung entsprechenden Betra-                   höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüg-
ges, und bei Gebrauchsgegenständen, Ar-                       lich der ersparten Kosten.
beitsgeräten, Maschinen und sonstigen Ein-
richtungen die Wiederbeschaffungskosten un-                   Maßgebend sind die Preise (soweit sich
ter billiger Berücksichtigung der aus dem Un-                 Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise)
terschied zwischen alt und neu sich ergeben-                  zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie
den Wertminderung, jeweils zur Zeit des Ein-                  die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des
trittes des Schadenfalles. Ständig genutzte                   Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei
und ordnungsgemäß instand gehaltene Ge-                       Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand,
bäude sowie nicht ausrangierte und laufend                    dass sie infolge einer nicht durch den Scha-
gewartete Arbeitsgeräte, Maschinen und sons-                  denfall verursachten Beschädigung oder infol-
tige Einrichtungen haben einen Zeitwert von                   ge Veralterung bereits entwertet waren, so gilt
mindestens 40 %.                                              der geringere Wert als Ersatzwert.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den An-                  c)   Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der
spruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädi-                 Kurswert der letzten vor dem Schadenfall er-
gung übersteigenden Teiles der Entschädi-                     folgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpa-
gung nur insoweit, als dieser Teil zusammen                   pieren der Marktpreis zur Zeit des Eintrittes
mit der Zeitwertentschädigung und den Fremd-                  des Schadenfalles. Im Rahmen der Höchsthaf-
leistungen (siehe Abs. 6), welche der Versi-                  tungssumme für Wertpapiere und sonstige Ur-
cherungsnehmer aus Anlass des Schadenfal-                     kunden sind auch die Kosten für die Erfüllung
les erhält, den Wiederherstellungsaufwand                     der Obliegenheiten gemäß Art. 24 (2) lit. h
nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem                   versichert.
die Verwendung der Entschädigung zur Wie-
derbeschaffung oder Wiederherstellung an der             d)   Bei Datenträgern (Geschäftsbücher, Akten,
bisherigen Stelle gesichert ist. Hierbei genügt               Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.)
es, wenn für zerstörte oder beschädigte Ge-                   und auf diesen befindlichen Daten, sowie bei
bäude wieder Gebäude und für zerstörte oder                   Reproduktionshilfsmittel (Modelle, Formen u.
beschädigte sonstige Sachen wieder gleichar-                  dgl.) die Kosten der Wiederbeschaffung bzw.
tige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden,                Wiederherstellung, soweit diese nötig ist und
soweit alle vorgenannten Sachen dem glei-                     binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schaden-
chen Betriebszweck dienen.                                    falles erfolgt; andernfalls ist Ersatzwert der
                                                              Materialwert.
Gebäude und sonstige Sachen, die bei Eintritt
des Schadenfalles bereits hergestellt bzw. an-           e)   Bei Tapeten, Malereien, textilen Wand- und
geschafft sind oder sich in Herstellung befin-                Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff gilt
den, gelten nicht als Wiederherstellung bzw.                  als Ersatzwert der Zeitwert.
als Wiederbeschaffung.                                   f)   Bei der Behebung von Bruch- und Frostschä-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass                      den ist der Kostenersatz für das Einziehen von
die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle                Rohrstücken in jedem Schadenfall auf das
behördlich verboten ist, so genügt die Wieder-                Höchstausmaß von 2 m Länge eingeschränkt.
herstellung an anderer Stelle innerhalb Öster-                Werden nach einem Schadenfall Rohre mit ei-
reichs.                                                       ner Länge von mehr als 2 m eingezogen, so
                                                              wird der Schaden im Verhältnis von 2 m Rohr
Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wie-                   zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge er-
derherstellung innerhalb einer Frist von drei                 setzt.
Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der
Versicherungsnehmer dem Versicherer vor            (3)   Bei Sachen von historischem oder künstlerischem
Ablauf der Frist schriftlich, dass er nicht wie-         Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu kei-
derbeschaffen oder wiederherstellen wolle, so            ner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergü-
verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem              tet.
Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeit-          (4)   Ein Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz-
wert, höchstens aber dem Verkehrswert (bei               wertes nicht berücksichtigt.
Teilschaden nach dessen anteiligem Ver-
kehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert         (5)   Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die
des Grundstückes außer Ansatz bleibt, und bei            allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt ge-
sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeit-              bliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung,
wertentschädigung; im Falle eines Deckungs-              Zerstörung oder das Abhandenkommen der Anderen
prozesses wird die Frist für die Wiederbe-               erleiden, nicht berücksichtigt.
schaffung oder Wiederherstellung um die
Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. Die         (6)   Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines
Vorschriften betreffend die Sicherung des Re-            Selbsthilfevereines oder einer ähnlichen Vereini-
alkredites werden durch vorstehende Bestim-              gung, einer Genossenschaft oder einer juristischen
mungen nicht berührt.                                    Person des öffentlichen Rechts. Der Versicherungs-
                                                         nehmer hat bei der Entschädigungsermittlung sämt-


                                                                                    ABETE 2024/ Seite 10 von 36

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       liche Leistungen dieser Art dem Versicherer schrift-
       lich anzuzeigen.                                         (3) Genereller Unterversicherungsverzicht auf
                                                                    das Eigenheim
Artikel 26                                                          Unter der Voraussetzung, dass am Schadentag
Ersatz der Aufwendungen                                             die am Antrag festgehaltenen Bewertungskrite-
                                                                    rien (verbaute Fläche, mit/ohne Keller, Anzahl
(1)    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-             der Geschosse/Stockwerke sowie Dachboden-
       rungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder                ausbau oder Mansarde) den Tatsachen entspre-
       Minderung des Schadens für geboten halten durfte,            chen, mindestens der vom Versicherer bei Ver-
       hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber        tragsabschluss festgesetzte letztgültige Quad-
       nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädi-             ratmeterwert herangezogen wird und der Versi-
       gungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht          cherungsvertrag am Schadentag eine Vereinba-
       werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Inte-        rung auf Wertanpassung beinhaltet, verzichtet
       resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hil-            der Versicherer in der Feuer-, Leitungswasser-
       fe Verpflichteter wird kein Ersatz gewährt.                  schaden-, Glasbruch-, Sturmschaden-, Hei-
(2)    Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet.       zungsschaden-, Haustechnik- und Haushaltver-
                                                                    sicherung auf jeglichen Einwand einer Unterver-
(3)    Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädi-               sicherung. Erfolgt die Festlegung der Versiche-
       gung dürfen zusammen die Höchsthaftungssumme                 rungssumme individuell, verzichtet der Versiche-
       nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht             rer auf den Einwand einer Unterversicherung,
       auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer         soweit der Versicherungswert die Versiche-
       Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in               rungssumme um nicht mehr als 20 % übersteigt.
       demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
                                                                      Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die an-
Artikel 27                                                            gegebenen Bewertungskriterien nicht den Tat-
Wiederherbeischaffung von Sachen                                      sachen entsprechen, dann wird nur der Teil des
                                                                      Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden
(1)    Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib              so verhält, wie die der Prämienberechnung zu-
       abhanden gekommener bzw. entwendeter Sachen                    grunde liegende Bewertung. Diese Bestimmung
       Kenntnis, so ist er verpflichtet, dies dem Versicherer         findet keine Anwendung, sofern die Abweichung
       unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaf-              nicht mehr als 20 % beträgt.
       fung der Sachen behilflich zu sein.
(2)    Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädi-            (4) Restwert
       gung wieder herbeigeschafft, so hat der Versiche-            Im Schadenfall gelten die Restwerte der zum
       rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüg-              Neubauwert versicherten Gebäude als verloren,
       lich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert,         sofern sie 10 % des Neuwertes der jeweiligen
       zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu             vom Schaden betroffenen Sachen nicht über-
       übereignen.                                                  steigen. Voraussetzung ist, dass die Restwerte
                                                                    zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet
                                                                    werden. Bei einer auch nur teilweisen Verwen-
Artikel 28                                                          dung oder Verwertung der Reste erfolgt die An-
Welche Gefahren und Schäden sind versichert                         rechnung auf die Ersatzleistung im Ausmaß der
                                                                    Verwendung oder Verwertung.
      (1) Versicherte Objekte
          Versichert gilt ein Eigenheim mit maximal 3           (5)   Wiederauffüllung der Versicherungssumme
          Wohneinheiten, einer betrieblichen Nutzung von              Gemäß der diesem Versicherungsvertrag zu-
          nicht mehr als 1/3 und keiner landwirtschaftli-
                                                                      grundeliegenden Allgemeinen Bedingungen gilt
          chen Nutzung am Versicherungsgrundstück,                    die Versicherungssumme nicht um den Betrag
          ferner alle auf dem Versicherungsgrundstück be-             der Entschädigung vermindert.
          findliche Nebengebäude, die nicht betrieblich
          genutzt sind bzw. zu nicht mehr als 1/3 betrieb-      (6)   Wiederaufbau innerhalb Österreich
          lich genutzt sind, wie z.B. Privatgarage, Geräte-           In Ergänzung der diesem Versicherungsvertrag
          schuppen, Sauna und dergleichen (nicht jedoch
                                                                      zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
          Schwimmhallen oder -becken). Weiters gelten                 gilt als vereinbart, dass die Wiederherstellung
          folgende Nebenobjekte als versichert: Flugdä-               (Neuerrichtung) des Eigenheimes an einem be-
          cher, Pergola und Carports. Mitversichert gelten
                                                                      liebigen Ort innerhalb Österreich (im geogra-
          die oben genannten Gebäude bzw. Objekte, so-                phischen Sinne) erfolgen kann, auch wenn kein
          fern sich diese am Versicherungsgrundstück be-              behördliches Wiederaufbauverbot an gleicher
          finden bzw. auch innerhalb von 300 Metern au-
                                                                      Stelle gegeben ist. Wird nach einem Schaden-
          ßerhalb der Grundstücksgrenze des Versiche-                 ereignis an einer anderen Stelle innerhalb Ös-
          rungsgrundstückes.                                          terreich aufgebaut, erfolgt die Ersatzleistung im
                                                                      gleichen Umfang, wie sie bei Wiederaufbau bzw.
            Sollten sich am Versicherungsgrundstück zwei              Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leis-
            oder mehrere gleichwertige Gebäude (Hauptge-              ten wäre.
            bäude) befinden, so sind diese einzeln zu be-
            werten, da es sich somit um keine Nebengebäu-       (7)   Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen
            de im Sinne dieser Vereinbarung handelt.                  Mehrkosten sind jene Kosten, die aufgrund be-
                                                                      hördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen
      (2)   Nebengebäude und Nebenobjekte                             Schaden die Kosten der Wiederherstellung von
            Alle auf dem Versicherungsgrundstück befindli-            versicherten Gebäuden in den ursprünglichen
            chen Nebengebäude und Nebenobjekte, unab-
                                                                      Zustand überschreiten, sofern der Verwen-
            hängig der Größe, gelten bis 25 % im Rahmen               dungszweck der betroffenen Gebäude der glei-
            der    Versicherungssumme     maximal   EUR               che bleibt. Die Ersatzleistung für solche Mehr-
            200.000,00 mitversichert.
                                                                      kosten beträgt maximal 15 % der Versiche-


                                                                                            ABETE 2024/ Seite 11 von 36

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      rungssumme, jedoch nicht mehr als 30 % der              stoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, be-
      Ersatzleistung für die Wiederherstellung der            hördliche Auflagen und Anordnungen, Instand-
      Gebäude in den ursprünglichen Zustand, maxi-            haltungsverpflichtungen und Sicherheitsvor-
      mal EUR 25.000,00. Mehrkosten aufgrund be-              schriften.
      hördlicher Auflagen, die sich nicht auf vom
      Schaden betroffene Sachen beziehen, werden          (15) Erd- und Luftwärmepumpen sowie Klimaan-
      nicht ersetzt.                                           lagen
                                                               Fix montierte Erd- und Luftwärmepumpen sowie
(8)   Nebenkosten                                              Klimaanlagen gelten auf dem versicherten
      Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer-                 Grundstück und am Gebäude bis EUR
      löschkosten, Demontage- und Remontagekos-                10.000,00 auf 1. Risiko mitversichert. Voraus-
      ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie             setzung ist, dass der Versicherungsnehmer hier-
      Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten mit Erd-            für die Gefahr zu tragen hat und keine Entschä-
      reich gelten bis 25 % im Rahmen der Versiche-            digung aus einer anderen Versicherung erlangt
      rungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitver-              werden kann.
      sichert. Der Selbstbehalt für die Entsorgung von
      Erdreich beträgt 25 % in jedem Schadenfall          (16) Postkästen und Müllsammelgefäßen
      (siehe auch Art. 22).                                    Mitversichert sind Schäden an Postkästen und
                                                               Müllsammelgefäßen (im Eigentum der öffentli-
(9)   Sonderabfall                                             chen Müllabfuhr oder im Eigentum vom Versi-
      In Rahmen der Eigenheimversicherung gilt ge-             cherungsnehmer) auf und unmittelbar vor dem
      mäß Art. 28 Pkt. 8 – also nicht zusätzlich – Son-        Versicherungsgrundstück bis zu max. EUR
      derabfall, der aus versicherten Sachen nach ei-          1.000,00 im Rahmen der Feuer- und Sturmver-
      nem ersatzpflichtigen Schadenereignis entsteht,          sicherung.
      mitversichert.
      Darunter fallen folgende Kosten:                    (17) Schadensuchkosten
      •     Untersuchungskosten, sofern behördlich             Schadensuchkosten gelten auch dann mitversi-
            vorgeschrieben                                     chert, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden fest-
      •     Behandlungskosten von Sonderabfall                 gestellt wurde bis max. EUR 2.000,00. Ausge-
      •     Entsorgungskosten von Sonderabfall                 nommen sind jedoch Wartungsarbeiten und In-
      Deponierungskosten von Sonderabfall inkl. öf-            standhaltungskosten.
      fentlicher Abgaben (siehe auch Art. 3 der
      EABS).                                              (18) Schwimmbecken
                                                               Mindestens bis zur Hälfte eingegrabene
(10) Planungs- und Architektenkosten                           Schwimmbecken inkl. harte Abdeckungen (keine
     Planungs- und Architektenkosten nach einem                Planen und Folien) gelten bis max. EUR
     ersatzpflichtigen Schaden, gelten bis maximal             5.000,00 auf 1.Risiko mitversichert
     EUR 7.500,00, sofern der Verwendungszweck
     der betroffenen Gebäude der gleiche bleibt, mit-
     versichert.                                          (19) Rohbaudeckung im Rahmen der Eigenheim-
                                                               versicherung
(11) Glas-, Gewächs- und Treibhäuser
     Glas-, Gewächs- und Treibhäuser gelten bis zu            Rohbaudeckung
     einem Gesamtwert von EUR 750,00 im Rahmen                a)  Im Hinblick darauf, dass sich das versi-
     der versicherten Risiken mitversichert.                      cherte Wohngebäude im Rohbauzustand
                                                                  befindet und noch nicht bezogen (auch
(12) Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen                       nicht teilbezogen) ist, gilt bei erstmaligem
     Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (So-                  Vertragsabschluss für die Feuer-, Lei-
     laranlagen) gelten samt dazugehörigen Glasab-                tungswasserschaden- und Sturmschaden-
     deckungen auf dem versicherten Grundstück bis                versicherung für den Rohbau sowie für die
     EUR 25.000,00 auf 1. Risiko im Rahmen der                    Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversiche-
     versicherten Risiken mitversichert.                          rung Prämienfreiheit für die Dauer von
                                                                  maximal zwei Jahren vereinbart.. Der Um-
(13) Wallboxen (Wand-Ladestationen)                               fang der Eigenleistungen darf maximal
     Wallboxen    bzw.   fix  montierte Wand-                     33,33 % der Baukostensumme betragen.
     Ladestationen gelten auf dem versicherten                b)  Tritt während der Rohbaudeckung ein
     Grundstück (Haupt- und Nebengebäude) im                      Schadenfall ein, so ist der Versicherer be-
     Rahmen der Versicherungssumme mitversi-                      rechtigt, für die betroffene Sparte des Ver-
     chert.                                                       trages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
                                                                  einzuheben. Wird der Bau früher fertigge-
(14) Grobe Fahrlässigkeit                                         stellt oder benützt, dann erlischt die prä-
     Es sind Schäden, die durch den Versicherungs-                mienfreie Deckung. Die erste Jahresprä-
     nehmer oder mitversicherte Personen grob fahr-               mie wird dann sofort fällig.
     lässig verursacht werden vom Versicherungs-              c)  Ist bei Ablauf der Prämienfreiheit das Ge-
     schutz erfasst;                                              bäude noch immer im Rohbauzustand und
                                                                  noch nicht bezogen (auch nicht teilbezo-
      Die Entschädigungsleistung ist mit 100 % der                gen), so kann der Versicherungsnehmer
      vereinbarten Versicherungssumme für das Ei-                 eine Verlängerung der Prämienfreiheit
      genheim (Gebäudeversicherungssumme) be-                     schriftlich beantragen, und zwar frühes-
      grenzt.                                                     tens ein Monat vor bzw. spätestens zwei
                                                                  Monate nach Ablauf der jeweiligen Prämi-
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                 enfreiheit. Das diesbezügliche Antrags-
      Schäden, die gemäß § 61 VersVG vorsätzlich                  formular ist vom Versicherer anzufordern.
      verursacht werden, sowie Schäden infolge Ver-


                                                                                     ABETE 2024/ Seite 12 von 36

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d)   Wird die Prämienfreiheit verlängert oder              33,33% der Baukostensumme betragen.
     handelt es sich nicht um den erstmaligen              Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im
     Vertragsabschluss (z. B. wegen Ver-                   Zuge der Ausschreibung des Bauvorha-
     tragserneuerung), so gilt die Prämienfrei-            bens sowie die notwendigen laufenden
     heit abweichend von lit.. a nur (noch) bis            Überwachungen der Arbeiten durch den
     zum Bezug (Teilbezug) des Gebäudes,                   Versicherungsnehmer fallen nicht unter die
     längstens aber für die Dauer eines Jahres.            Einschränkung. Die Gesamtkosten des
     Der Bezug (auch der Teilbezug) ist dem                Bauvorhabens einschließlich Eigenleistun-
     Versicherer unverzüglich schriftlich anzu-            gen gelten im Rahmen der Pauschalversi-
     zeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer              cherungssumme von EUR 1.500.000,00
     diese Anzeigepflicht, so führt dies im                mitversichert.
     Schadenfalle zur Leistungsfreiheit des
     Versicherers.                                 b)      Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
e)   Die Vertragsdauer laut Polizze gilt um den            Senkungen oder Erschütterungen sind im
     prämienfreien Zeitraum erweitert.                     Rahmen des Versicherungsschutzes ge-
f)   Versicherungsschutz im Rahmen der                     mäß lit. a nur dann und insoweit gedeckt,
     Sturmschadenversicherung ist nur dann                 wenn durch diese Ursachen das statische
     gegeben, wenn bereits Giebelmauerwerk                 Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt
     aufgemauert, Decken eingezogen, Dach                  ist, dass die nach den geltenden Normen
     geschlossen, Dachvorsprünge verputzt                  vorgegebenen Sicherheiten unterschritten
     oder verschalt und alle Dachbodenöffnun-              werden bzw. dass die Standsicherheit
     gen (Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.)               nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen
     verschlossen sind. Schäden durch Hagel                Voraussetzungen bezieht sich der Versi-
     an Fassade und Dachhaut sind auch dann                cherungsschutz insbesondere auch auf die
     gedeckt, wenn der Gebäudezustand noch                 Schäden an Decken, Wänden, Fußböden,
     nicht den oben beschriebenen Vorgaben                 Verputzen, Malereien, Tapezierungen,
     entspricht.                                           Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige
g)   Es besteht Versicherungsschutz während                Wand- und Deckenverkleidungen, Fens-
     der Rohbauphase für Leitungswasser-                   tern und Türen.
     schäden nur dann, wenn kein anderer           c)      Schäden durch Verstaubungen sind vom
     Versicherer in den Schaden eintritt. Der              Versicherungsschutz ausgeschlossen.
     Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in
     nicht beaufsichtigten und nicht benutzten          Glasbruchversicherung (im Rahmen der
     Baulichkeiten alle Wasserzuleitungen ab-           Rohbaudeckung)
     zusperren und während der Frostperiode
     geeignete Maßnahmen zu treffen.                    Welche Gefahren und Schäden sind versi-
h)   Die Feuerversicherung umfasst abwei-               chert?
     chend von der Polizze auch die zum Auf-            Versichert sind Schäden durch Zerbrechen
     oder Ausbau bestimmten und auf der Bau-            des Glases.
     stelle befindlichen Baumaterialien.
i)   Für eine mitabgeschlossene Haushalts-              Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung mit-
     versicherung (für das gleiche Risiko) gel-         versichert sind Schäden, welche durch Ge-
     ten bereits eingebrachte oder eingebaute           walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
     Einrichtungsgegenstände inklusive Kü-              Ansammlung oder Kundgebung entstehen.
     cheneinbaugeräte bis maximal EUR
     15.000,00, Werkzeuge aller Art bis EUR             Welche Gefahren und Schäden sind nicht
     1.500,00 und nicht eingebaute Baube-               versichert?
     standteile im Eigentum bis EUR 5.000,00,           Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Ver-
     während der Rohbauphase versichert                 schrammen oder Absplittern der Glasoberflä-
j)   Dem Versicherer steht das Recht zu, bei            che oder der darauf angebrachten Folien, Ma-
     Vertragsauflösung vor Ablauf des fünften           lereien, Schriften oder Beläge, auch des Spie-
     Versicherungsjahres - aus welchem Grun-            gelbelages entstehen.
     de immer – 50 % der Prämie, die für den
     prämienfreien Zeitraum zu bezahlen ge-             Schäden an Fassungen oder Umrahmungen.
     wesen wäre, einzufordern.
                                                        Schäden, die sich als Folge eines Glasscha-
Bauherrenhaftpflichtversicherung (im Rah-               dens ergeben.
men der Rohbaudeckung)                                  Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explo-
a)  Der Versicherungsschutz bezieht sich auf            sion, durch Absturz und Anprall von bemann-
    Schadenersatzverpflichtungen einschließ-            ten Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teile
    lich Ausgleichsverpflichtungen gemäß §              und Ladung, durch Einsturz des Gebäudes, in
    364 b ABGB - des Versicherungsnehmers               dem sich das versicherte Glas befindet, ent-
    als Bauherr von Bauarbeiten gemäß An-               stehen.
    trag. Voraussetzung ist, dass die techni-
    sche Planung, Leitung und Ausführung der            Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hoch-
    Arbeiten einem hiezu behördlich berechtig-          wasser, Überschwemmungen, vulkanische.
    ten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden           Eruption und Orkan.
    übertragen werden und der Versiche-
                                                        Schäden durch Kriegsereignisse und innere
    rungsnehmer an ihnen in diesen Eigen-
                                                        Unruhen.
    schaften in keiner Weise beteiligt ist. Aus-
    genommen davon sind Hilfsdienstleistun-             Schäden durch Kernenergie.
    gen für die einzelnen behördlich berechtig-
    ten Gewerbetreibenden. Der Umfang die-              Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Ein-
    ser Eigenleistungen darf maximal                    setzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen,


                                                                            ABETE 2024/ Seite 13 von 36

[Seite 14]
beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an                  Was wird im Schadenfall entschädigt?
den Gläsern bzw. an deren Fassungen Um-
rahmungen entstehen.                                          Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wie-
                                                              derherstellungskosten für das vom Schaden
                                                              betroffene versicherte Glas. Die von einem
Welche Sachen und Kosten sind versi-                          Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Be-
chert?                                                        trieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß
                                                              übersteigenden Kosten werden nicht ersetzt.
Versichert sind die in der Polizze bezeichneten               Von der Ersatzleistung abzuziehen ist der Er-
Glasscheiben, Isolierelemente und Sonderver-                  lös, an der Versicherungsnehmer für verwert-
glasungen.                                                    bare Bruchstücke erzielen könnte.
Bei Pauschalversicherungen die in der Polizze                 Wird bei Bruchschäden an Verglasungen fest-
beschriebenen Verglasungen oder bezeichne-                    gestellt, dass der Randverbund bereits vorher
ten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäfts-                      undicht war, wird der Zeitwert ersetzt
räumlichkeiten versichert.
Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung              Artikel 29
sind mitversichert:                               Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung       (1)   Nicht versichert sind Schäden durch unmittelbare
von Hindernissen, die dem Einsetzen von Er-             oder mittelbare Wirkung von:
satzscheiben entgegenstehen (Schutzgitter,              a)    Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich
Schutzstangen etc.).                                          Neutralitätsverletzungen) mit oder ohne
Kosten einer erforderlichen Notverglasung,                    Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung                  handlungen von Staaten und aller Gewalt-
                                                              handlungen politischer oder terroristischer Or-
erforderlich sind, sowie notwendige Überstun-                 ganisationen;
denzuschläge.
                                                        b)    inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
Kosten für die Entsorgung bei Anfall von ge-                  Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
fährlichem Abfall.
                                                        c)    alle mit den genannten Ereignissen (lit. a und
                                                              b) verbundenen militärischen oder behördli-
                                                              chen Maßnahmen;
Wo gilt die Versicherung?
                                                        d)    Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterir-
Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an                 dischem Feuer oder außergewöhnlichen Na-
jenem Ort, der in der Polizze als Versiche-                   turereignissen,
rungsort bezeichnet ist.
                                                        e)    Ereignissen, welche einer schädigenden Wir-
Welche Sicherheitsvorschriften hat         der                kung durch Kernenergie, radioaktiven Isotopen
Versicherungsnehmer zu beachten?                              oder ionisierender Strahlung zuzuschreiben
Er hat für die ordnungsgemä0e Instandhaltung                  sind haftet der Versicherer nur, wenn der Ver-
der Umrahmungen und Fassungen zu sorgen.                      sicherungsnehmer nachweist, dass der Scha-
                                                              den mit diesen Ereignissen oder deren Folge-
Was muss der Versicherungsnehmer im                           zuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
Schadenfall tun?                                              Zusammenhang steht. Ist der Versicherungs-
                                                              nehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-
Schadenminderungspflicht:                                     tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich-                     dem Versicherer.
keit für die Minderung des Schadens und
Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen und
dabei die Weisungen des Versicherers zu be-       Abschnitt C: Feuerversicherung
folgen.
Schadenmeldepflicht:                              Artikel 30
                                                  Versicherte Gefahren und Schäden
Der Schaden muss dem Versicherer unver-
züglich nach Kenntniserlangung schriftlich an-    (1)   Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
gezeigt werden.                                         genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
                                                        Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versi-
cherer jede Untersuchung über die Ursache         (2)   Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestim-
und Höhe des Schadens sowie über den Um-                mungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und
fang der Entschädigungspflicht gestatten und            sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Scha-
jede hierzu dienliche Auskunft erteilen                 denfeuer).

Sofern der Schaden durch einen Dritten verur-           Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher
sacht wurde, hat sich der Versicherungsneh-             nicht, wenn
mer um die Ermittlung dieser Person zu küm-
                                                        a)   versicherte Sachen dadurch zerstört oder be-
mern und den Verursacher sowie eventuelle                    schädigt werden, dass sie (z. B. beim Bügeln
Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben.                       Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten u.
Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur                  dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rauches
teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit                 oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass
des Versicherers gemäß § 6 Pkt. 3 VersVG                     sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen
führen.                                                      oder geworfen werden;


                                                                                    ABETE 2024/ Seite 14 von 36

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      b)   der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen                 a)   den Wert der versicherten Sachen, die bei ei-
           wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag                nem der in Abs. 1 genannten Schadenereignis-
           (z. B. Sengschäden durch Beleuchtungs- oder                    se abhandengekommen sind,
           Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühen-
           de Kohlenstücke u. a. m.) oder                            b)   Aufwendungen des Versicherungsnehmers im
                                                                          Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26,
      c)   versicherte elektrische Maschinen, Apparate
           oder Einrichtungen durch die Energie des                  c)   durch Absturz und Anprall von bemannten Luft-
           elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lich-               fahrzeugen, deren Teile und Ladung entstande-
           terscheinungen, beschädigt oder zerstört wer-                  ne Zertrümmerungsschäden an den versicherten
           den. Geraten jedoch durch die unter lit. a und c               Sachen,
           genannten Ursachen andere versicherte Sachen              d)   Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-
           in Brand, so haftet der Versicherer für den an                 versicherungen nach Maßgabe des Art. 21.
           diesen anderen versicherten Sachen entstehen-
           den Schaden.                                        (7)   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der
                                                                     Versicherer
(3)   Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden,
      die                                                            a)   für den Entgang an Gewinn (siehe aber Abs. 6
                                                                          lit. d),
      a)   an den versicherten Gebäuden oder an im
           Freien befindlichen versicherten beweglichen              b)   für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer-
           Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des                  löschkosten, Demontage- und Remontagekos-
           in sie einschlagenden Blitzes entstehen, bzw.                  ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie
                                                                          für Entsorgungskosten mit oder ohne Erdreich,
      b)   an den in einem Gebäude befindlichen versi-                    die dem Versicherungsnehmer im Schadenfalle
           cherten Sachen durch die Wirkung des Blitz-                    entstehen.
           schlages hervorgerufen werden, sofern am Ge-
           bäude die unter lit. a genannten schädigenden             Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu
           Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei ver-           verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brand-
           sicherten elektrischen Maschinen, Apparaten               bekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie
           und Einrichtungen haftet der Versicherer aber             nicht nach Art. 26 ersetzt werden. Bezüglich der an-
           keinesfalls für Schäden, die durch Überspan-              deren genannten Kosten siehe Art. 22.
           nungen bzw. durch Induktion entstanden sind.
           Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere ver-     (8)    Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
           sicherte Sachen durch einen aus vorstehenden               mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
           Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder
           zerstört werden.                                           a) Brandherd
                                                                         Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
(4)   Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre-                 gilt der Brandherd als mitversichert.
      ben von Gasen, Dämpfen oder Sprengstoffen beru-
      hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Ex-           b) Verpuffungsschäden
      plosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.)             Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
      liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen                oder Ruß sind mitversichert.
      Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich          c) Indirekte Blitzschäden
      des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des                Indirekte Blitzschäden, das sind Schäden durch
      Behälters stattfindet.                                            Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschla-
      Nicht als Explosion gilt und der Versicherer haftet               ges, gelten an der gesamten im oder am Ge-
      daher nicht, wenn versicherte Sachen durch Schleu-                bäude oder am Versicherungsgrundstück befind-
      derbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbe-                lichen, privaten Zwecken dienenden elektrischen
      sondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder ande-                 und      elektronischen    Haustechnik     (auch
      re mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt                    Schwimmbeckenfilteranlagen, Schwimmbecken-
      oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an                 umwälzpumpen, Hauswasserpumpen und dgl.),
      Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren-                  soweit sie nicht der Haushaltversicherung zuzu-
      nungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Ex-                  ordnen ist als mitversichert. Voraussetzung für
      plosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leis-                eine Ersatzleistung ist, dass der Versicherungs-
      tungsschaltern (z. B. Öl-, Druckluft-, Druckgas-                  nehmer die Gefahr zu tragen hat. Andere hierfür
      schalter u. dgl.) durch den in ihnen bereits vorhande-            bestehende       Versicherungen,   insbesondere
      nen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, von der               technische Versicherungen, gehen im Schaden-
      Versicherung ausgeschlossen.                                      fall voran.

(5)   Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin-             d) Blitzschäden
      derung der zerstörten oder beschädigten versicherten              Blitzschäden an den versicherten Gebäu-
      Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung                   den/Sachen, die dadurch entstehen, dass Bäu-
                                                                        me oder Masten durch die Krafteinwirkung des
      a)   auf der unmittelbaren Einwirkung der in Abs. 1               in sie einschlagenden Blitzes auf die Gebäude
           genannten Schadenereignisse beruht, oder                     geschleudert werden oder fallen sind mitversi-
                                                                        chert.
      b)   die unvermeidliche Folge eines solchen Ereig-
           nisses ist, oder                                          e) Unbemannte Flugkörper
                                                                        Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbe-
      c)   bei dem Brand durch Löschen, Niederreißen                    mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
           oder Ausräumen verursacht wird.                              dung sind mitversichert.
(6)   Außerdem ersetzt der Versicherer                               f)   Schäden an der Grundstücksinfrastruktur
                                                                          inkl. Umzäunungen
                                                                          Versichert gelten Schäden an der Grundstück-
                                                                          sinfrastruktur (Außenanlagen wie z.B. Asphaltie-

                                                                                                ABETE 2024/ Seite 15 von 36

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     rungen, Beleuchtungsanlagen, Beschattungsan-              Versichert gelten Schäden an Gebäudebestand-
     lagen (Markisen, Sonnendächer, Sonnensegel –              teilen durch Schwel- und Schmorbrand, sowie
     fix montiert), Antennenanlagen, Gehwege,                  Folgeschäden durch Rauch und Ruß bis zu ma-
     Pflanzungen, Bäume des Versicherungsgrund-                ximal EUR 10.000,00 mitversichert, sofern hier-
     stückes als Folge (auch infolge eines Löschein-           für der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-
     satzes) eines versicherten Schadenereignisses             gen hat und keine Entschädigung aus einer an-
     an versicherten Gebäuden, sofern der Versiche-            deren Versicherung erlangt werden kann.
     rungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. Schäden
     an Pflanzungen und Bäumen werden nur bis                  Als Schwelbrand wird eine vollständige Verbren-
     maximal EUR 10.000,00 ersetzt.                            nung bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und
                                                               daher niedriger Verbrennungstemperatur be-
g) Schäden an Umzäunungen durch fremde KFZ                     zeichnet.
   Versichert gelten Umzäunungen, Garagen-
   /Zufahrtstoren (exkl. Motorantrieb), Gebäudebe-        l)   Böswillige Beschädigung am Gebäude inklu-
   standteile sowie im Zaun integrierten Stromzäh-             sive Graffiti
   ler des Versicherungsgrundstückes, auf dem                  Versichert gelten Schäden durch böswillige Be-
   sich das versicherte Risiko befindet, sofern der            schädigung am Gebäude bzw. an fest montier-
   Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat.               ten Sachen im Gebäude. Als böswillige Beschä-
   Hierfür bezieht sich die Haftung auch auf Be-               digung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Be-
   schädigung durch fremde Kraftfahrzeuge, sofern              schädigung und Zerstörung von versicherten
   der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker nicht                Sachen.
   ermittelt werden konnte (Anzeige bei Sicher-
   heitsbehörde ist erforderlich).                             Mitversichert sind Schäden durch Graffiti. Ersetzt
                                                               werden die Kosten für das Übermalen von Graf-
h) Kraftfahrzeuge (auch Mopeds) samt Anhä-                     fitis, die sich an den Außenmauern des versi-
   nger, Motor- und Segelboote (in der Folge                   cherten Gebäudes befinden. Nicht versichert ist
   kurz Fahrzeuge genannt) bis maximal EUR                     das Übermalen von Graffitis, die bei Beginn der
   15.000,00                                                   Versicherung bzw. zum Zeitpunkt des Ein-
                                                               schlusses bereits vorhanden waren.
     a)   Sämtliche auf den Versicherungsnehmer
          und dessen Ehepartner/Lebensgefährtin                Ein Schaden ist unverzüglich bei der nächsten
          zugelassene bzw. in Besitz stehende Fahr-            Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Bestätigung
          zeuge, wo immer auf dem in der Polizze               ist dem Versicherer zu übergeben.
          genannten Versicherungsgrundstück be-
          findlich, und zwar zum Neuwert nach Maß-             Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schä-
          gabe von lit. b.).                                   den, die im Zusammenhang mit einem Ein-
                                                               bruchdiebstahl oder einer Beraubung entstehen
     b)   Versicherungswert ist der jeweils geltende           oder Schäden, die vom Versicherungsnehmer
          Neuwert der versicherten Fahrzeuge (Lis-             selbst, einem Nutzungsberechtigten oder einer
          tenpreis) bis maximal EUR 15.000,00. So-             mitversicherten Person verursacht wurde.
          fern zum Zeitpunkt des Schadens ein Lis-
          tenpreis des Fahrzeuges oder seiner Teile            Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall
          nicht mehr besteht, wird zur Ermittlung der          maximal EUR 5.000,00. Zusätzlich gilt ein
          Entschädigung der Listenpreis eines                  Selbstbehalt in der Höhe von EUR 350,00 pro
          gleichwertigen Fahrzeuges in serienmäßi-             Schadenfall als vereinbart.
          ger Ausstattung herangezogen. Die Ersatz-
          leistung erfolgt durch Ersatz der Reparatur-    m) Gebäudeschäden durch Tiere
          kosten zur Zeit des Eintrittes des Schaden-        Gebäudeschäden sind Schäden an der Gebäu-
          falles. Übersteigen die Reparaturkosten            defassade, die durch Vögel, Marder, Nagetiere
          den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges           oder Insekten verursacht werden. Nicht versi-
          oder ist das Fahrzeug völlig zerstört, dann        chert sind Schäden durch Holzschädlinge oder
          ist die Entschädigungsleistung mit dem             Hausschwamm sowie rein optische Beeinträch-
          Zeitwert (soweit sich ein Marktpreis gebildet      tigungen, die keine Auswirkung auf die Ge-
          hat, dem Marktpreis) abzüglich des Rest-           brauchsfähigkeit, Nutzungs- oder Lebensdauer
          wertes begrenzt. Entschädigung wird je-            haben. Die Ersatzleistung beträgt max. EUR
          doch nur insoweit geleistet, als keine Ent-        5.000,00 je Schadenfall mit einem Selbstbehalt
          schädigung aus einer anderweitigen Versi-          von EUR 350,00.
          cherung verlangt werden kann.                   n) Sengschäden
i)   Spielplatzeinrichtungen/Trampolin                       Versengen durch Wärmestrahlen oder Wärme-
     Fix        montierte      Spielplatzeinrichtun-         übertragung sind bis max. EUR 1.000,00 mitver-
     gen/Spielgerät/Trampolin   am     versicherten          sichert. Kein Versicherungsschutz besteht für
     Grundstück gelten bis maximal EUR 3.000,00              Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung
     mitversichert.                                          von Tabakwaren – Zigaretten, Zigarren, Zigaril-
                                                             los, Pfeifen, Shishas und dergleichen – oder
j)   Implosion                                               beim Bügeln. Weiters besteht kein Versiche-
     Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden             rungsschutz für technische Defekte innerhalb ei-
     gilt Implosion als mitversichert. Eine Implosion        nes Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät.
     ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers
     durch äußeren Überdruck infolge eines inneren        o) Bestimmungswidriger Schornstein- und Ka-
     Unterdruckes.                                           minbrand
                                                             Mitversichert ist der bestimmungswidriger
k) Schwel- und Schmorbrand an Gebäudebe-                     Schornstein- und Kaminbrand, wenn sich im
   standteilen, sowie Folgeschäden durch                     Schornstein abgelagerter Ruß entzündest, der
   Rauch und Ruß                                             durch unvollständige Verbrennung entstanden
                                                             ist, bis zu max. EUR 5.000,00. Voraussetzung

                                                                                      ABETE 2024/ Seite 16 von 36

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          dafür ist die Einhaltung der behördlich vorge-            b) Hagelschäden
          schriebenen regelmäßigen Wartungen durch ei-                 Zertrümmerungsschäden, die an den versicher-
          nen konzessionierten Rauchfangkehrer.                        ten Sachen durch herabfallende Schloßen wäh-
                                                                       rend eines Hagelschlages verursacht werden;
Artikel 31
Versicherte Sachen                                                  c) Schneedruckschäden
                                                                       Schäden, die an den versicherten Sachen durch
(1)   Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-             das Gewicht der auf diesen angesammelten
      ten Sachen.                                                      Schneelast verursacht werden;
(2)   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem        d) Felssturz-Steinschlagschäden
      Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert.                 Schäden, die an den versicherten Sachen durch
      Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer ge-                 in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile
      kaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt                  oder Erdmassen verursacht werden.
      übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer
      verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeits-            e)   Erdrutschschäden
      gerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die              Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-
      Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer                    gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer
      des Versicherungsnehmers, die an dem Versiche-                     unter der natürlichen Oberfläche liegenden
      rungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt eine                 Gleitbahn.
      Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimmter Sa-
      chen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in bestimm-    3.   Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin-
      ten Behältnissen vor, so sind sie nur versichert, wenn        derung der zerstörten oder beschädigten versicher-
      sie sich in dem vereinbarten Behältnis befinden.              ten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädi-
                                                                    gung
(3)   Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit
      nichts anderes vereinbart ist, auf den Neubauwert.            a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in
      Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört der Wert al-                Abs. 1 genannten Schadenereignisse beruht
      ler Baubestandteile einschließlich der unter Erdni-              oder
      veau befindlichen Fundamente oder Grundmauern                 b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines
      und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne die-              solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstö-
      ser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen,               rung oder Beschädigung auf Niederschlagswas-
      Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungs-               ser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die
      anlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Behei-                   durch die – im Zusammenhang mit einem versi-
      zungs-, Sanitär und Blitzschutzanlagen sowie Aufzü-              cherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten
      ge, sofern die angeführten Baubestandteile dem                   Dach- oder Mauerteile, bzw. durch zerstörte
      Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen                 oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlosse-
      Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallati-            ne Fenster oder Außentüren eindringen oder
      onen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt
      dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär-              c) dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der ver-
      und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert,             sicherten oder benachbarten Gebäude oder an-
      sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerb-             dere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw.)
      lichen Zwecken dienen und sich deren Ausschluss                  durch das Schadenereignis auf die versicherten
      nicht vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell             Sachen geworfen werden.
      oder gewerblich genutzt werden, auch bei Büroge-
      bäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten,        4.   Der Versicherer ersetzt auch den Wert der versicher-
      Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veran-            ten Sachen, die bei einem der in Abs. 2 genannten
      staltungs-hallen zählen Elektroinstallationen, Gasin-         Schadenereignisse abhandengekommen sind (un-
      stallationen     und       Wasserver-       und      -        verarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und
      entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgerä-               Edelsteine aber nur dann, wenn dies ausdrücklich
      ten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge             vereinbart ist).
      und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestand-         5.   Außerdem ersetzt der Versicherer
      teilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
                                                                    a) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im
                                                                       Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26,
Abschnitt D: Sturmversicherung
                                                                    b) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-
Artikel 32                                                             versicherungen nach Maßgabe des Art. 21.
Versicherte Gefahren und Schäden
                                                               6.   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der
1.    Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-              Versicherer für Aufräumungskosten, Abbruchkosten,
      genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen                 Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten
      Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Fels-                und Reinigungskosten sowie für Entsorgungskosten
      sturz, Steinschlag und Erdrutsch.                             mit oder ohne Erdreich, die dem Versicherungsneh-
                                                                    mer im Schadenfalle entstehen. Details siehe Art.
2.    Im Sinne dieser Bedingungen sind                              22.
      a) Sturmschäden                                          7.   Der Versicherer haftet nicht für
         Schäden, die an den versicherten Sachen durch
         einen außerordentlich heftigen Wind (Stunden-              a) andere als die nach Abs. 3 ersatzpflichtigen
         geschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht                Schäden, insbesondere für entgangenen Ge-
         werden. Für die Feststellung der Stundenge-                   winn (siehe aber Abs. 5 lit. b),
         schwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft
         der Zentralanstalt für Meteorologie und Geody-             b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
                                                                       Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog-
         namik maßgebend;
                                                                       und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwas-
                                                                       ser, Überschwemmungen und Vermurrungen,


                                                                                               ABETE 2024/ Seite 17 von 36

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          auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm,                leistet, als keine Entschädigung aus einer ander-
          Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Stein-                weitigen Versicherung verlangt werden kann.
          schlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Fol-
          ge sind,                                              c)   Schäden am Gebäude durch abrutschenden
                                                                     Schnee oder Dachlawinen
     c) Wasserschäden, die auf andere Art als in Abs. 3              In Abänderung des Art. 32 (2) lit. c gelten Schä-
        lit. b beschrieben, verursacht werden, z. B.                 den am Gebäude durch abrutschenden Schnee,
        Schäden durch Niederschlags-, Schmelz- oder                  Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis maximal
        Sickerwasser, die nicht auf eines der versicher-             EUR 8.000,00 mitversichert. Antennenanlagen
        ten Schadenereignisse zurückzuführen sind,                   und dergleichen sind bei dem oben angeführten
                                                                     Schadenereignis vom Versicherungsschutz aus-
     d) Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Ge-                  geschlossen.
        steins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung
        durch Erdaufschüttungen bzw. Erdabgrabungen,                 Weiters gelten Folgeschäden am versicherten
        weiters durch Sprengungen oder die Erschlie-                 Gebäude aufgrund Vereisung (Eis- und Schnee-
        ßung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe               last von Bäumen) bis max. EUR 5.000,00 als mit-
        aus dem Erdinnern verursacht wurde,                          versichert.
     e) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass              d)   Schäden durch Regen-, Schnee- und
        sich die versicherten Gebäude in einem baufälli-             Schmelzwasser
        gen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise                In Abänderung von Art. 32 (7) lit.c haftet der Ver-
        mangelhaft instand gehalten wurden oder Sa-                  sicherer für Schäden im Inneren des Gebäudes
        chen – insbesondere Gebäude-Baubestandteile                  durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, so-
        –, im Zuge von Umbauten aus der technisch üb-                fern der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-
        lichen Verankerung oder Befestigung gelöst                   gen hat. Nicht versichert sind jedoch anfallende
        wurden oder mit dieser noch nicht entsprechend               Kosten für das Erneuern der Böden und des da-
        verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des                 zugehörigen Belages, sofern dies nach einem
        Versicherers besteht jedoch, wenn der Versiche-              Schadenfall notwendig ist.
        rungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit
        diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zu-                    Nicht versichert sind jedoch Schäden,
        sammenhang steht. Ist der Versicherungsneh-                  welche durch Rückstau (insbesondere auch aus
        mer Verbraucher im Sinne des Konsumenten-                    dem Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
        schutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem                  Hausfassade, am Dachgebälk, Deckenkonstruk-
        Versicherer.                                                 tion (wie z.B. Holztramdecken), am Dach selbst,
8.   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-                    Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dach-
     mungen im Rahmen der Versicherungssumme:                        rinnen und Außenablaufrohren, Kosten für Weg-
                                                                     räumen von Schnee und Eis usw., Schäden infol-
                                                                     ge Eindringens von Wasser durch offene Dachlu-
     a)    Außenanlagen                                              ken sowie durch Öffnungen am Dach bei Neu-
           Abweichend von Art. 33 (4) sind die am Gebäude            bzw. Rohbauten, Umbauten oder anderen Arbei-
           bzw. auf dem Versicherungsgrundstück fix mon-             ten.
           tierten Sende- und Empfangsanlagen (wie z.B.
           Antennenanlagen, Satellitenanlagen und dgl.),        e)   Spielplatzeinrichtungen/Trampolin
           Fahnenstangen (ohne Fahnen), Markisen und                 Fix       montierte      Spielplatzeinrichtun-
           Sonnendächer sowie Umzäunungen, gelten mit-               gen/Spielgerät/Trampolin  am     versicherten
           versichert, sofern der Versicherungsnehmer die            Grundstück gelten bis maximal EUR 1.500,00
           Gefahr zu tragen hat und keine Entschädigung              mitversichert.
           aus einer anderweitigen Versicherung verlangt        f)   Pavillon und Partyzelt
           werden kann.                                              Auf dem versicherten Grundstück befindliche
                                                                     Pavillons und Partyzelte gelten im Rahmen der
           Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (Solar-            Sturmschaden-Versicherung bis EUR 300,00
           anlagen) samt zugehörigen Glasabdeckungen                 mitversichert.
           gelten bis EUR 25.000,00 mitversichert, sofern
           der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen
           hat und keine Entschädigung aus einer anderwei-
           tigen Versicherung verlangt werden kann.
                                                                g)   Aufräumarbeiten von umgestürzten Bäumen
           Nicht versichert sind Schäden an                          nach einem Sturm
           •   Folienabdeckungen jeder Art,                          Mitversichert sind die Kosten der Entfernung von
           •   lebenden Umzäunungen/Kulturen,                        vom Sturm entwurzelter, umgestürzter Bäume als
           •   in Umzäunungen integrierte Verteilerkästen            Folge eines versicherten Schadenereignisses bis
               und deren Inhalt                                      EUR 3.000,- auf Erstes Risiko. Betreffende Bäu-
           •   sowie sonstige technische Einrichtungen.              me müssen vom Sturm umgerissen oder umge-
                                                                     fallen sein, sowie auf dem Versicherungsgrund-
     b)    Beleuchtungsanlagen                                       stück stehen oder auf dieses gefallen sein. Nicht
           Abweichend von Art. 33 (4) lit. a gilt die Beschä-        versichert sind Teilbeschädigungen von Bäumen
           digung (inkl. der dazugehörenden Verglasungen,            und die Entfernung von im Erdreich verbliebener
           auch solche aus Kunststoff) von fix montierten,           Wurzeln.
           am Gebäude bzw. auf dem Versicherungsgrund-
           stück befindlichen Beleuchtungsanlagen (Later-            Aufräumarbeiten von umgestürzten Bäumen oh-
           nen) durch Teile von Gebäuden als Folge eines             ne versichertes Schadenereignis sind bis EUR
           unter die Versicherung fallenden Sturmschadens            2.000,00 auf Erstes Risiko mitversichert. Ausge-
           als mitversichert. Keinesfalls unter die Versiche-        nommen vom Versicherungsschutz sind Teilbe-
           rung fallen Schäden durch Bäume, Masten und               schädigungen von Bäumen und die Entfernung
           dgl.. Entschädigung wird jedoch nur insoweit ge-          von im Erdreich verbliebener Wurzeln.


                                                                                            ABETE 2024/ Seite 18 von 36

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                                                                        den oder fließenden) Gewässern infolge
                                                                        von außergewöhnlicher Witterung;
     h)    Bade und Landungsstege
                                                                    •   außergewöhnliche Witterung, die von
           Auf dem versicherten Grundstück befindliche
                                                                        Grund und Boden oder dem Abwasser-
           Bade- und Landungsstege gelten im Rahmen
                                                                        system nicht aufgenommen werden kann;
           der Sturmschaden-Versicherung mitversichert.
                                                                    •   Rückstau aus dem Abwassersystem in-
     i)    Optische Schäden durch Hagel                                 folge von außergewöhnlicher Witterung;
           Mitversichert sind bloße optische Schäden an             •   plötzliches Ansteigen des Grundwassers-
           Gebäudebestandteilen, wenn versicherte Sa-                   spiegels aufgrund außergewöhnlicher
           chen infolge Hagel Dellen aufweisen und diese                Witterung.
           Schäden visuell ohne Hilfsmittel erkannt wer-
           den bis zu max. EUR 10.000,00 auf Erstes Ri-             Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
           siko. Optische Schäden sind rein optische Be-            die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
           einträchtigungen an den versicherten Sachen              den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
           ohne Auswirkungen auf Gebrauchsfähigkeit,                Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
           Lebens- und Nutzungsdauer.                               einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
                                                                    lauf dar, der sich der Talform anpasst.
     j)    KFZ in Garagen und Carports zum Zeitwert
           Fahrzeuge sind, ausschließlich in Garagen und            Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
           in Carports auf dem in der Polizze genannten             rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
           Versicherungsgrundstück, bis maximal EUR                 Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
           2.000,00 auf Erstes Risiko gegen die versicher-          müssen nach den Messungen von mindestens
           ten Gefahren der Sparte Sturm subsidiär zu ei-           zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
           ner Kfz-Kaskoversicherung versichert. Hagel-             rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5
           schäden sind vom Versicherungsschutz ausge-              nach C.F. Richter erreichen.
           schlossen. Versicherungswert ist der jeweils
           geltende Neuwert der versicherten Fahrzeuge              Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
           (Listenpreis).                                           niedergehende Schnee- und Eismassen, de-
     k)    Schadenverhütungskosten      bei    Schnee-              ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung
           druckschäden                                             des Zusammenhaltes der Schneedecke in
           Mitversichert sind Kosten für die unbedingt              Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-
           notwendige Beseitigung von Schneemassen                  sen verursacht wird.
           von Dächern bis zu max. EUR 750,00. Die Ent-
           schädigung wird maximal einmal pro Kalender-             Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung
           jahr geleistet.                                          von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)
                                                                    auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
     l)    Hangsicherungskosten nach einem Erd-                     stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen
           rutsch                                                   können.
           Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden
           werden die nachweislich erforderlichen Hangsi-     9.2   Nicht versicherte Schäden
           cherungskosten bis zu max. EUR 7.500,00 auf              Der Versicherungsschutz bezieht sich keines-
           Erstes Risiko ersetzt.                                   falls auf
                                                                    •     Schäden an einem baufälligen bzw. ganz
           Hangsicherungskosten ohne versichertes Scha-                   oder teilweise mangelhaft instand gehal-
           denereignis sind bis EUR 5.000,00 auf Erstes Ri-               tenen Gebäude.
           siko mitversichert, sofern die Maßnahme auf-             •     Schäden an einem undichten Gebäude
           grund eines drohenden Schadens notwendig ist.                  (z.B. undichter Keller), ausgenommen
                                                                          das Wasser ist als Folge einer Ursache
                                                                          gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
9.   Naturgefahren-Katastrophendeckung                                    weislich durch geschlossene Öffnungen
                                                                          (z.B. Türen, Fenster) gelangt.
     9.1   Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                    •     Schäden infolge Eindringens von Wasser
           In Erweiterung von Art. 28 bzw. Abänderung
                                                                          durch offene Dachluken und durch Öff-
           von Art. 32 (7) lit. b sind Schäden an den ver-
                                                                          nungen am Dach bei Neubauten.
           sicherten Gebäuden (inkl. Nebengebäuden)
                                                                    •     Schäden durch Grundwasser.
           durch Hochwasser, Überschwemmung, Ver-
           murung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawi-               •     Schäden am Gebäude, in dem im Zuge
           nen) und Lawinenluftdruck mitversichert. Alle                  von Umbau- oder anderen Arbeiten Bau-
           Schäden, die aus ein und derselben Ursache                     bestandteile aus der üblichen Veranke-
           im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von                       rung oder Befestigung gelöst wurden
           168 Stunden in Österreich anfallen, gelten als                 oder nicht entsprechend mit dem sonsti-
           ein Schadenereignis.                                           gen Bauwerk verbunden worden sind.
                                                                    •     Schäden durch Auftauen von Schnee und
           Versicherungsschutz besteht nur für Gebäude                    Eis sowie Reparaturen von Dachrinnen
           in dem bereits Giebelmauerwerk aufgemauert,                    und Außenablaufrohren.
           Decken eingezogen, Dach geschlossen,                     •     Kosten für Wegräumen von Schnee und
           Dachvorsprünge verputzt oder verschalt und                     Eis.
           alle Dachbodenöffnungen, Fenster, Stiegen-               •     Schäden, die durch Wasser aus Stau-
           aufgänge und dgl. verschlossen sind.                           seen oder sonstigen künstlichen Wasser-
                                                                          anlagen entstehen.
           Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt                  •     Schäden an Außenanlagen und/oder Sa-
           eine Überflutung durch                                         chen im Freien.


                                                                                        ABETE 2024/ Seite 19 von 36

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           •    reine Verschmutzungsschäden an der                  schutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern
                Hausfassade, an Außenmauern und dem                 die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen
                Außenverputz samt Isolation.                        Zwecken dienen und sich deren Ausschluss nicht
           •    Schäden infolge Vermurungen, wenn sie               vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell oder
                die Folge von Erdaufschüttungen bzw. –              gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden,
                abgrabungen oder Sprengungen sind.                  Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels,
                                                                    Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstal-
     9.3   Entschädigung                                            tungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstalla-
           Die Höchstentschädigung der Katastrophen-                tionen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen
           deckung beträgt für versicherte Gebäude pro              samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und
           Schadensfall und Versicherungsort      EUR               Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfun-
           10.000,00 auf 1. Risiko.                                 damente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur
                                                                    technischen Betriebseinrichtung.
           Sollte bei der VAV Versicherung der Woh-
                                                              4.    Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt
           nungsinhalt und das Gebäude versichert sein,
                                                                    sich der Versicherungsschutz auf
           gilt       für      die       Naturgefahren-
           Katastrophendeckung ein Summenausgleich                  a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Rekla-
           als vereinbart. Die daraus folgende Summe                   men-
           bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
           sicherungssumme für Schäden am Woh-                      b) lagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnen-
           nungsinhalt und am Eigenheim.                               stangen, Antennenanlagen, Solaranlagen u.
                                                                       dgl.,
           Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von
                                                                    c) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf
           Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
                                                                       dem Transport befinden.
           richtungen und unabhängig davon, ob bei an-
           deren Versicherungsunternehmen ebenfalls
                                                              Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
           Deckung besteht.
                                                              Artikel 34
     9.4   Nebenkosten
                                                              Versicherte Gefahren und Schäden
           Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
           digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf-   (1)   Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen
           räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta-                  Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch
           ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und                entstehen, dass Wasser aus leitungswasserführen-
           Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten                 den Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlosse-
           mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi-             nen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwas-
           chert.                                                   serversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie
                                                                    aus Etagenheizungen austritt. Zu ersetzen sind
Artikel 33                                                          Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung
Versicherte Sachen                                                  der versicherten Sachen bestehen, wenn sie auf der
                                                                    unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Lei-
1.   Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
                                                                    tungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge
     ten Sachen.
                                                                    eines solchen Ereignisses sind
2.   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
                                                              (2)   Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der
     dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
                                                                    Versicherungsschutz ferner:
     chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
     mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-               a) Die Kosten für die Behebung von Bruchschä-
     behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs-                 den einschließlich der hierfür erforderlichen Ne-
     nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von                  benarbeiten an den innerhalb des versicherten
     Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch              Gebäudes oder an dessen Außenwänden be-
     auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit-                findlichen Zu- und Ableitungsrohren der unter
     nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem                       Abs. 1 genannten Anlagen.
     Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt
     eine Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimm-               b) Die Kosten für die Behebung von Frostschäden
     ter Sachen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in be-            einschließlich der hierfür erforderlichen Neben-
     stimmten Behältnissen vor, so sind sie nur versi-                 arbeiten an den unter lit. a angeführten Zu- und
     chert, wenn sie sich in dem vereinbarten Behältnis                Ableitungsrohren sowie an den an die Leitung
     befinden.                                                         angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen
                                                                       wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasser-
3.   Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung,                     behältern, Badewannen, Brausetassen, Wasch-
     soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu-                becken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln,
     bauwert. Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört                     Boilern u. dgl.
     der Wert aller Baubestandteile einschließlich der un-
     ter Erdniveau befindlichen Fundamente oder                     c) Auftaukosten an den unter lit. a angeführten
     Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandtei-                  Rohren.
     le im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektro-
                                                                    d) Suchkosten, darunter sind Aufwendungen zur
     installationen, Gasinstallationen und Wasserver- und
                                                                       Auffindung der Schadenstelle an den versicher-
     -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messge-
                                                                       ten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen
     räten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen
                                                                       Schadens zu verstehen.
     sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestand-
     teile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirt-          (3)   Die Versicherung von Wohngebäuden umfasst
     schaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen,            außerdem den Mietverlust nach Maßgabe des Art.
     Gasinstallationen und Wasserversorgungsanlagen                 21.
     und Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen
     Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-


                                                                                               ABETE 2024/ Seite 20 von 36

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(4)   Mitversichert sind Aufräumungskosten, Abbruchkos-           tende Flüssigkeit*) aus Fußboden-, Wandhei-
      ten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeck-                zung,       Solar-      und       Klimaanlagen.
      kosten und Reinigungskosten, die dem Versiche-              *) Flüssigkeit (Wasser, Kühlmittel und dgl.)
      rungsnehmer im Schadenfalle entstehen. Details
      siehe Art. 22.                                         d) Behebung von Dichtungsschäden
                                                                Der Versicherungsschutz auch die Kosten für
(5)   Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der          die Behebung von Dichtungsschäden an Was-
      Versicherer für Entsorgungskosten mit oder ohne           serzu- und Wasserableitungsrohren innerhalb
      Erdreich, die dem Versicherungsnehmer im Scha-            des versicherten Gebäudes, nicht jedoch an an-
      denfalle entstehen.                                       geschlossenen Einrichtungen und Armaturen.
      Details siehe Art. 22.                                 e) Verstopfungen der Ableitungsrohre
                                                                Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen
(6)   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf                 der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten
      a)    Schäden, die vor Beginn des Versicherungs-          Gebäudes sind mitversichert.
            schutzes entstanden sind, auch wenn sie erst     f)   Schäden an angeschlossenen Armaturen
            nach Beginn des Versicherungsschutzes in              und Einrichtungen
            Erscheinung treten,                                   Schäden an den an die Leitung angeschlosse-
      b)    Holzfäule-, Vermorschung- und Schwamm-                nen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren
            schäden,                                              Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behe-
                                                                  bung eines Rohrgebrechens notwendig sind,
      c)    mittelbare Schäden, z. B. Wasserverlust, Ent-         sind mitversichert
            gang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust
            gemäß Art. 34 (3),                               g) Neuwertversicherung für Tapeten, Malereien
                                                                und dgl.
      d)    Schäden durch Grundwasser, Hochwasser,              Für Tapeten, Malereien, textile Wand- und Bo-
            Wasser aus Witterungsniederschlägen oder            denbeläge und solche aus Kunststoff gilt als Er-
            dadurch verursachten Rückstau,                      satzwert der Neuwert.
      e)    Schäden an unter Erdniveau aufbewahrten          h) Wasseruhr
            Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem          Die Wasseruhr gilt auch dann als mitversichert,
            Fußboden lagern,                                    wenn sie sich nicht im Eigentum des Versiche-
                                                                rungsnehmers befindet, aber dieser die Gefahr
      f)    Schäden an Rohren und Einrichtungen durch           zu tragen hat.
            Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion,
                                                             i)   Wasserverlust
      g)    Schäden durch eine bestimmungsgemäße                  Kosten für Wasserverlust (inkl. Kanalgebühren)
            Auslösung der Sprinkleranlage,                        werden bis zu EUR 7.500,00 pro ersatzpflichti-
      h)    Schäden an den an die Leitung angeschlosse-           gem Schadenfall ersetzt. Ohne ersatzpflichtigem
            nen Einrichtungen und Armaturen wie Was-              Schaden werden Kosten aufgrund Wasserver-
            serhähnen, Wassermessern, Wasserbehäl-                lust bis maximal EUR 1.000,00 (1x pro Versiche-
            tern, Badewannen, Brausetassen, Waschbe-              rungsperiode) ersetzt.
            cken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln     j)   Mitversicherung von Wasserzu- und Was-
            und Boilern, mit Ausnahme der nach Art. 33            serableitungsrohre bis zur Einmündung in
            (2) lit. b eingeschlossenen Frostschäden.             den öffentlichen Straßenkanal
(7)   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-                Bruch- und Korrosionsschäden (einschließlich
      mungen im Rahmen der Versicherungssumme:                    der hierfür erforderlichen Suchkosten und Ne-
                                                                  benarbeiten nach einem ersatzpflichtigen Scha-
      a) Mitversicherung von Bruchschäden durch                   denfall) an Wasserzu- und Wasserableitungs-
         Korrosion                                                rohren (auch geschlossenen Warmwassersys-
         Bruchschäden einschließlich der hierfür erforder-        temen) innerhalb des Versicherungsgrundstü-
         lichen Nebenarbeiten an versicherten Wasserzu-           ckes, außerhalb des Versicherungsgrundstü-
         und Wasserableitungsrohren (auch geschlosse-             ckes bis zur Einmündung in den öffentlichen
         nen Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf               Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entste-
         die Entstehungsursache sind mitversichert.               hungsursache (sofern der Versicherungsnehmer
                                                                  die Gefahr zu tragen hat) sind mitversichert.
           In jedem ersatzpflichtigen Schadenfall ist der
           Kostenersatz für das Einziehen der vom Scha-
           den betroffenen Rohre, ohne Begrenzung, an
           versicherten Wasserzu- und Wasserableitungs-
           rohren mitversichert.                             k) Außerhalb von Gebäuden befindliche Was-
                                                                serzu- und Wasserableitungsrohre
           Mitversichert sind auch die angeschlossenen          Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch
           Leitungen (Wasserzu- und Wasserableitungs-           keinesfalls auf Schäden an den an die Leitun-
           rohren) die Kühlmittel und der gleichen führen.      gen angeschlossenen Einrichtungen und Arma-
                                                                turen. Weiters bezieht sich der Versicherungs-
      b) Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss                       schutz auch keinesfalls auf Frostschäden (auch
         Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss an versicher-         nicht an den an die Leitungen angeschlossenen
         ten Zu- und Abteilungsrohren im Gebäude und            Einrichtungen und Armaturen) sowie Auftaukos-
         am versicherten Grundstück sind mitversichert.         ten. Die versicherten Nebenarbeiten nach einem
                                                                ersatzpflichtigen Schadenfall umfassen nicht die
      c) Fußboden-, Wandheizung, Solar- und Klima-              Kosten für die Wiederherstellung (Neubepflan-
         anlagen                                                zung) von Bäumen, Gräsern, Sträuchern und
         Versichert sind Schäden an den versicherten
                                                                dgl.
         Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-


                                                                                       ABETE 2024/ Seite 21 von 36

[Seite 22]
     In Abänderung von Art. 25 (2) lit. f ist in jedem              nerhalb des versicherten Gebäudes. Ersetzt
     ersatzpflichtigen Schadenfall der Kostenersatz                 werden die Kosten für die Behebung des Bruchs
     für das Einziehen der vom Schaden betroffenen                  der Gas-und Ölrohre sowie die Reparaturkosten
     Rohre, ohne Begrenzung, an versicherten Was-                   bei undichten Gasrohren auf Basis des "Inliner-
     serzu- und Wasserableitungsrohren mitversi-                    Verfahren" oder einer ähnlichen Methode. Der
     chert.                                                         Rohrersatz und das Abdichten undichter Gas-
                                                                    und Ölrohre ist insgesamt mit 6 Metern Länge
     Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall                begrenzt. Die Entschädigung beträgt innerhalb
     maximal EUR 5.000,00 und erfolgt jedoch nur                    eines Versicherungsjahres max. EUR 1.000,00.
     dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
     gesetzlicher Bestimmungen oder Verordnungen               s) Schäden an der Gebäudesubstanz durch
     zur Ersatzleistung herangezogen werden kann                  Wasseraustritt aus Fugen
     bzw. die Gefahr zu tragen hat.                               Schäden an der Gebäudesubstanz durch Was-
                                                                  seraustritt aus Wartungsfugen (Silikon- oder
l)   Verstopfungen der Ableitungsrohre außer-                     Fliesenfugen) im Sanitär- bzw. Badezimmerbe-
     halb von Gebäuden                                            reich gelten innerhalb des versicherten Gebäu-
     Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen                 des im Rahmen der Versicherungssumme als
     der Ableitungsrohre innerhalb des Versiche-                  mitversichert. Im Schadenfall ist jedoch nach-
     rungsgrundstückes und außerhalb des Versi-                   zuweisen, dass die letzte Wartung der Fugen
     cherungsgrundstückes bis zur Einmündung in                   maximal drei Jahre zurückliegt.
     den öffentlichen Straßenkanal (sofern der Versi-
     cherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat) sind
     bis zu max. EUR 5.000,00 mitversichert                    t)   Wasseraustritt aus Aquarien
                                                                    Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser
m) Erdwärmekollektoren                                              aus Aquarien (max. Fassungsvermögen je Be-
   Bruchschäden an Erdwärmekollektoren ein-                         hältnis beträgt 1.000 Liter) gilt als mitversichert.
   schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar-
   beiten an versicherten Wasserzu- und Was-                   u)   Muffenversatz – Lösen von Rohrverbindun-
   serableitungsrohren     (auch     geschlossenen                  gen
   Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf die                       In Erweiterung gilt auch das Lösen von Rohrver-
   Entstehungsursache        sind      bis    max.                  bindungen als Rohrbruch. Es gelten die Kosten
   EUR 10.000,00 mitversichert.                                     für die Reparatur bis EUR 1.500,00 mitversi-
                                                                    chert.
n) Wasserbetten/Zimmerbrunnen/Wassersäulen
   Versichert sind Schäden an den versicherten           Artikel 35
   Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-            Versicherte Sachen
   tende Flüssigkeit aus Wasserbetten, Zimmer-
   brunnen oder Wassersäulen. Flüssigkeit aus            (1)   Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
   Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder Wasser-                    ten Sachen (siehe aber Art. 34 (6), insbesondere lit.
   säulen gilt als Leitungswasser.                             e).
o) Flüssigkeiten aus Wärmepumpen und Son-                (2)   Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
   nenenergieanlagen                                           dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
   Versichert sind Schäden an den versicherten                 chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
   Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-                  mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-
   tende Flüssigkeit aus Wärmepumpen und Son-                  behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs-
   nenenergieanlagen.                                          nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von
                                                               Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch
p) Dachrinnen und Dachablaufrohre                              auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit-
   Bruch-, Verstopfungs- und Frostschäden (ein-                nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem
   schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar-             Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben.
   beiten nach einem ersatzpflichtigen Schaden-
   fall) durch gefrorenes Wasser oder vereiste           (3)   Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung,
   Schneemassen an innen- und außenliegenden                   soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu-
   Dachrinnen (inkl. Fallrohre, sowie Ablaufrohre              bauwert (siehe aber Art. 25 (2) lit. e). Zum Neubau-
   von Flachdächern).                                          wert des Gebäudes gehört der Wert aller Baube-
                                                               standteile einschließlich der unter Erdniveau befind-
     Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall           lichen Fundamente oder Grundmauern und Keller-
     maximal EUR 1.000,00.                                     mauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedin-
                                                               gungen gelten Elektroinstallationen, Gasinstallatio-
                                                               nen, alle innerhalb des Gebäudes befindlichen Was-
q) Austritt von Kondenswasser                                  server- und -entsorgungsanlagen samt dazugehöri-
   Schäden an den versicherten Gebäuden durch                  gen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-
   Austritt von Kondenswasser, das bestim-                     schutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführ-
   mungswidrig aus Klimaanlagen, Wärmepum-                     ten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören.
   pen, Solarheizungen oder Kondensatleitungen                 Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt
   von Brennwertgeräten ausgetreten gilt bis EUR               werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern,
   5.000,00 auf Erstes Risiko mitversichert, sofern            Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bä-
   keine Entschädigung aus einer anderen Versi-                dern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen
   cherung erlangt werden kann und der Versiche-               Kessel, Maschinen, elektrische Kraftanlagen, Elekt-
   rungsnehmer die Gefahr zu tragen hat.                       roinstallationen, Gasinstallationen sowie Aufzüge zur
r)   Gas- und Ölleitungsschäden innerhalb des                  technischen Betriebseinrichtung.
     versicherten Gebäudes
     Versichert ist die Behebung von Schäden an
     Gas-und Ölleitungen einschließlich Nebenarbei-
     ten bei Bruch und Undicht werden der Rohre in-

                                                                                            ABETE 2024/ Seite 22 von 36

[Seite 23]
                                                                               Ein im unmittelbaren räumlichen Zusam-
Abschnitt: Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus-                          menhang mit der versicherten Liegenschaft
und Grundbesitz                                                                vorhandener Privatbadestrand ist mitversi-
                                                                               chert.
Artikel 36
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?                  1.2    aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-,
                                                                               Reparatur- und Grabarbeiten an der versi-
1.        Versicherungsfall                                                    cherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkos-
                                                                               ten des Bauvorhabens unter Einrechnung
          1.1   Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das                 etwaiger Eigenleistungen EUR 1.000.000,00
                dem versicherten Risiko entspringt und aus                     nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben
                welchem dem Versicherungsnehmer Scha-                          sind Schadenersatzverpflichtungen des Ver-
                denersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen                   sicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
                oder erwachsen könnten.                                        chert; Voraussetzung ist, dass die techni-
          1.2   Serienschaden                                                  sche Planung, Baukoordination, Leitung und
                                                                               Ausführung der Arbeiten einem hierzu be-
                Mehrere auf derselben Ursache beruhende                        hördlich berechtigten Ziviltechniker oder
                Schadenereignisse gelten als ein Versiche-                     Gewerbetreibenden übertragen werden.
                rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs-
                fall Schadenereignisse, die auf gleichartigen,                 Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
                in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ur-                       Senkungen oder Erschütterungen sind im
                sachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursa-                     Rahmen des Versicherungsschutzes nur
                chen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder                    dann insoweit gedeckt, wenn durch diese
                technischer Zusammenhang besteht.                              Ursachen das statische Gefüge des Bau-
                                                                               werkes so beeinträchtigt ist, dass die nach
2.        Versicherungsschutz                                                  den geltenden Normen vorgegebenen Si-
                                                                               cherheiten unterschritten werden bzw. dass
          2.1   Im Versicherungsfall übernimmt der Versiche-                   die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet
                rer                                                            ist. Schäden durch Verstaubung sind vom
                2.1.1    die Erfüllung von Schadenersatzver-                   Versicherungsschutz ausgeschlossen.
                         pflichtungen, die dem Versicherungs-           1.3    aus der Fremdenbeherbergung auf der ver-
                         nehmer wegen eines Personenscha-                      sicherten Liegenschaft, wenn keine behörd-
                         dens, eines Sachschadens oder eines                   liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
                         Vermögensschadens, der auf einen
                         versicherten Personen- oder Sach-              1.4    aus Sachschäden durch Umweltstörung aus
                         schaden zurückzuführen ist, aufgrund                  der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
                         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                  einem Lagervolumen von 100 Liter.
                         privatrechtlichen Inhalts erwachsen *);
                                                                               Die Versicherungssumme hierfür beträgt
                2.1.2    die Kosten der Feststellung und der                   EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschal-
                         Abwehr einer von einem Dritten be-                    versicherungssumme.
                         haupteten Schadenersatzverpflichtung
                         im Rahmen des Art. 41, Pkt. 5.                        Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
                                                                               beträgt, sofern in der Polizze nichts anderes
          2.2   Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust                       vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall
                oder Abhandenkommen körperlicher Sachen                        EUR 400,00.
                sind nur dann versichert, wenn vorgesehene
                besondere Vereinbarung getroffen wurde. In         2.   Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha-
                derartigen Fällen finden die Bestimmungen               denersatzverpflichtungen
                über Sachschäden Anwendung.                             2.1    des Hauseigentümers und -besitzers;
          2.3   Personenschäden sind die Tötung, Körperver-             2.2    des Hausverwalters und des Hausbesor-
                letzung oder Gesundheitsschädigung von                         gers;
                Menschen. Sachschäden sind die Beschädi-
                gung oder die Vernichtung von körperlichen              2.3    jener Personen, die im Auftrag des Versiche-
                Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtver-                    rungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
                fügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei-                  Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes
                chermedien gelten nicht als Sachschäden.                       oder Gewerbes erfolgt;

Artikel 37                                                              2.4    jener Personen, die infolge Fruchtniesung,
Welche Gefahren sind versichert?                                               Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle
                                                                               des Versicherungsnehmers treten.
1.        Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatz-
          verpflichtungen                                                      Ausgeschlossen bleiben Personenschäden,
                                                                               bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im
         1.1       aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsich-                  Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
                   tigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuch-                   gleichgestellten, beauftragten Personen ge-
                   tung und Pflege der versicherten Liegen-                    mäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
                   schaft einschließlich der in oder auf ihr be-
                   findlichen Bauwerke und Einrichtungen wie       3.   Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an
                   z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen,            Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wand-
                   Schwimmbecken, Kinderspielplätze und                 verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder
                   Gartenanlagen.                                       anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des
                                                                        Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum-
                                                                        lichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
                                                                        der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versi-
*)
     In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt.          cherer abweichend von Art. 36 Ersatz, auch wenn

                                                                                                 ABETE 2024/ Seite 23 von 36

[Seite 24]
     eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mie-                     chen Nutzung dienen bzw. Tankanlagen, deren
     ter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten                   Fassungsvermögen insgesamt 10.000 Liter
     der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht                   übersteigt. Die Versicherungssumme hierfür be-
     um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge-                     trägt im Rahmen der Pauschalversicherungs-
     setzlich zu tragen hat.                                                summe EUR 150.000,00. Erfolgt durch die
                                                                            Tankanlage eine Verunreinigung des Erdreichs
     Entstehen die genannten Schäden durch Über-                            des Versicherungsnehmers bzw. Versiche-
     schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-                            rungsgrundstückes, sind die Auffüllkosten der
     hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur                      entstandenen Grube bis zu 5 m³, maximal je-
     nach Maßgabe des Art. 36.                                              doch EUR 500,00, mitversichert. Vorgesehene
4.   Schadenersatzansprüche        von     Miteigentümern,                  Rettungskosten gemäß den AHVB beziehen
     Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und                          sich auch auf das Grundstück des Versiche-
     deren Angehörigen (Art. 43, Pkt. 6.2) sind mitversi-                   rungsnehmers.
     chert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen
     Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder        Artikel 38
     Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst           Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
     verantwortlich sind.                                        1.   Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhun-
     Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-               gen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterun-
     mäß auch für die von diesen Personen benützten                   gen des versicherten Risikos.
     Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.                          2.   Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch
5.   Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf                     Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen
     privaten Zufahrtsstraßen oder -wegen zum Versiche-               bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines
     rungsgrundstück, die nicht dem Versicherungsneh-                 Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels
     mer gehören, von ihm aber - insbesondere aufgrund                eingeschriebenen Briefes
     eines Servitutsrechts - genutzt werden, und sich in              2.1      dem Versicherungsnehmer eine Änderung
     einem Umkreis von 500 Metern um das Versiche-                             des Versicherungsvertrages anbieten oder
     rungsgrundstück befinden, gelten als mitversichert.
                                                                      2.2      den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
     Dieser Versicherungsschutz gilt auch für private Zu-                      einer Frist von einem Monat kündigen.
     fahrtsstraßen oder Zufahrtswege zum Versiche-
     rungsgrundstück, die dem Versicherungsnehmer                              Das Anbot zur Änderung des Versiche-
     gehören und sich in einem Umkreis von 500 Metern                          rungsvertrages gilt als angenommen, wenn
     um das Versicherungsgrundstück befinden.                                  es nicht innerhalb eines Monates nach sei-
                                                                               nem Empfang schriftlich abgelehnt wird.
     Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, sofern
     nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.                            Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versi-
                                                                               cherungsvertrag als vom Versicherer gekün-
6.   Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-                              digt. In diesem Fall endet der Versiche-
     mungen im Rahmen der Versicherungssumme:                                  rungsvertrag einen Monat nach Empfang der
     a)   Unbebaute Grundstücke bis 5 ha (inkl. Wald-                          Ablehnung.
          besitz)                                                              Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Ver-
          Die Grundbesitzhaftpflicht für unbebaute Grund-                      sicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
          stücke außerhalb des Versicherungsgrundstücks                        hinzuweisen.
          in Österreich, die dem Versicherungsnehmer
          gehören oder von ihm gemietet oder gepachtet                         Für die Prämienberechnung ist Art. 48,
          sind, gilt bis zu einer Fläche von 5 ha als mitver-                  Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.
          sichert, sofern nicht anderweitig Versicherungs-
          schutz besteht.                                        Artikel 39
          Versicherungsschutz besteht ausschließlich für         Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
          Grundstücke des Versicherungsnehmers selbst.
          Als solche gelten auch Grundstücke, an denen           1.   Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
          der Versicherungsnehmer mit mindestens 50%                  reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versi-
          beteiligt ist.                                              chert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden,
          Stellt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls her-        die nach US-amerikanischem, kanadischem oder
          aus, dass der Versicherungsnehmer unbebaute                 australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand
          Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 5 ha              auch immer – klagsweise geltend gemacht werden,
          besitzt, so hat der Versicherer nur den Teil des            soweit diese Einschränkung nach internationalen
          ermittelten Schadens zu ersetzen, der dem Ver-              Übereinkommen zulässig ist.
          hältnis der versicherten Grundstücke bis 5 ha          2.   Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
          zur tatsächlichen Fläche der besessenen                     gen) gegenüber den österreichischen Sozialversi-
          Grundstücke entspricht.                                     cherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Ver-
          Versichert gilt ausschließlich die private Nutzung          sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im
          für den Eigenbedarf.                                        Ausland eingetreten ist.
          Betriebliche oder landwirtschaftliche Nutzung ist
          vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                Artikel 40
     b)   Sachschäden durch Umweltstörung                        Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
          Die Besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 der            1.   Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
          Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtver-             fälle, die während der Wirksamkeit des Versiche-
          sicherung (AHVB) gilt als getroffen. Ausgenom-              rungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages
          men von diesem generellen Einschluss des Ver-               unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten
          sicherungsschutzes für Sachschäden durch                    sind.
          Umweltstörung sind Anlagen, die einer betriebli-


                                                                                                 ABETE 2024/ Seite 24 von 36

[Seite 25]
     Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksam-             im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
     keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
     ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des              Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck
     Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn          aufgrund der vereinbarten Rententafel OEM 80/82
     dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten                 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
     bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
     der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt        5.   Rettungskosten; Kosten
     hat, nichts bekannt war.                                      5.1     Die Versicherung umfasst den Ersatz von
2.   Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-                 Rettungskosten.
     ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie               5.2     Die Versicherung umfasst ferner die den
     eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten                   Umständen nach gebotenen gerichtlichen
     Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versi-                      und außergerichtlichen Kosten der Feststel-
     cherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versi-                       lung und Abwehr einer von einem Dritten
     cherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 47                      behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar
     kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 47, Pkt. 4.), be-                auch dann, wenn sich der Anspruch als un-
     steht nicht nur für die während der Wirksamkeit des                   berechtigt erweist.
     Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
     Beendigung des Vertrages eintretenden Schadener-              5.3     Die Versicherung umfasst weiters die Kosten
     eignisse einer Serie Versicherungsschutz.                             der über Weisung des Versicherers (siehe
                                                                           Art. 44, Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in
     Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-                     einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
     schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
     war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten                         Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und
     vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt,                       Zinsen werden auf die Versicherungssumme
     dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die                     angerechnet.
     Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
     Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht    6.   Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer
     anderweitig Versicherungsschutz besteht.                      Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be-
                                                                   friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-
     Ist das erste Schadenereignis einer Serie während             cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
     einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes                 tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
     eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder              seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung
     Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts           und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
     bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten           Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von
     in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal-            der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehrauf-
     lenden Schadenereignis als eingetreten.                       wand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht auf-
                                                                   zukommen.
3.   Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der
     Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren           Artikel 42
     Feststellung der Gesundheitsschädigung durch ei-         Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
     nen Arzt als eingetreten.                                Umweltstörung geregelt?
Artikel 41                                                    Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet         durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
der Versicherer?                                              Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz
                                                              nur aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach
1.   Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung         Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
     des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sin-
     ne des Art. 36, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann,         1.   Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
     wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                 fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch
     schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.                   Immissionen.
     Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so       2.   Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
     gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und               weltstörung – einschließlich des Schadens an Erd-
     Vermögensschäden, die auf einen versicherten Per-             reich oder Gewässern – besteht, wenn die Um-
     sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu-              weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich einge-
     sammen.                                                       tretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
                                                                   welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be-
2.   Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-        triebsgeschehen abweicht.
     cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
     höchstens das 3-fache der jeweiligen Versiche-                Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
     rungssumme.                                                   schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
                                                                   gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten)
3.   An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die           eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen die-
     der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge-               ser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
     richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-
     satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der         Art. 43, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
     Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
     leistung.                                                3.   Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
                                                                   gemäß Pkt. 2.
4.   Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
     leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die          3.1     Versicherungsfall
     Versicherungssumme oder den nach Abzug etwai-                         3.1.1   Versicherungsfall ist abweichend
     ger sonstiger Leistungen aus demselben Versiche-                              von Art. 36, Pkt. 1. die erste nach-
     rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-                            prüfbare Feststellung einer Um-
     cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                             weltstörung, aus welcher dem Versi-


                                                                                               ABETE 2024/ Seite 25 von 36

[Seite 26]
              cherungsnehmer      Schadenersatz-                           Reparaturen und Wartungsarbeiten
              verpflichtungen erwachsen oder er-                           sind unverzüglich auszuführen.
              wachsen könnten.
                                                                           Mindestens alle fünf Jahre – sofern
      3.1.2   Serienschaden                                                nicht gesetzlich oder behördlich eine
                                                                           kürzere Frist vorgeschrieben ist –
              Abweichend von Art. 36, Pkt. 1.2 gilt                        müssen diese Anlagen und Einrich-
              die Feststellung mehrerer durch                              tungen durch Fachleute überprüft
              denselben Vorfall ausgelösten Um-                            werden. Diese Frist beginnt unge-
              weltstörungen als ein Versiche-                              achtet des Beginnes des Versiche-
              rungsfall. Ferner gelten als ein Ver-                        rungsschutzes mit Inbetriebnahme
              sicherungsfall Feststellungen von                            der Anlage oder deren letzter Über-
              Umweltstörungen, die durch gleich-                           prüfung.
              artige in zeitlichem Zusammenhang
              stehende Vorfälle ausgelöst werden,          3.5     Selbstbehalt
              wenn zwischen diesen Vorfällen ein
              rechtlicher, wirtschaftlicher oder                   Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut
              technischer Zusammenhang be-                         Polizze beträgt der Selbstbehalt des Versi-
              steht.                                               cherungsnehmers in jedem Versicherungs-
                                                                   fall 10 % des Schadens, mindestens EUR
              Art. 40, Pkt. 2 findet sinngemäß An-                 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00.
              wendung.
                                                           3.6     Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
3.2   Örtlicher Geltungsbereich
                                                                   Kein Versicherungsschutz besteht für Ab-
      Versicherungsschutz besteht abweichend                       wasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
      von Art. 39, wenn die schädigenden Folgen                    Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwi-
      der Umweltstörung in Österreich eingetreten                  schenlagerung von gefährlichen Abfällen
      sind.                                                        sowie für die Endlagerung (Deponierung)
                                                                   von Abfällen jeder Art.

3.3   Zeitlicher Geltungsbereich                      Artikel 43
                                                      Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
      Abweichend von Art. 40 erstreckt sich der
      Versicherungsschutz auf eine Umweltstö-         1.   Unter die Versicherung gemäß Art. 36 fallen insbe-
      rung, die während der Wirksamkeit des Ver-           sondere nicht
      sicherungsschutzes oder spätestens zwei
      Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1).         1.1     Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel
      Der Vorfall muss sich während der Wirk-                      (auch bei Anspruchserhebung aufgrund des
      samkeit des Versicherungsschutzes ereig-                     Schadenersatzrechtes z.B. Mangelschaden);
      nen.                                                 1.2     Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Ver-
      Eine Umweltstörung, die zwar während der                     trages oder einer besonderen Zusage über
      Wirksamkeit des Versicherungsschutzes                        den Umfang der gesetzlichen Schadener-
      festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall                satzpflicht hinausgehen;
      vor Abschluss des Versicherungsvertrages             1.3     die Erfüllung von Verträgen und die an die
      zurückzuführen ist, ist nur dann versichert,                 Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
      wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei
      Jahre vor Abschluss des Versicherungsver-            1.4     Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden;
      trages ereignet hat und dem Versicherungs-                   das sind solche Schäden, die technisch nicht
      nehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-                     vermeidbar sind oder technisch zwar ver-
      schluss des Versicherungsvertrages der                       meidbar wären, aber nicht mit wirtschaftlich
      Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt                 vertretbarem Aufwand.
      war und auch nicht bekannt sein konnte und
      hierfür nicht anderweitig Versicherungs-             1.5     Ansprüche aufgrund verursachungsunab-
      schutz besteht.                                              hängiger oder verschuldensunabhängiger
                                                                   Aufteilung mehrerer möglicher Schädiger
      Art. 40, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwen-                     (z.B. Ö-Norm B2110).
      dung.
                                                      2.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
3.4   Obliegenheiten                                       ersatzverpflichtungen der Personen, die den Scha-
                                                           den, für den sie von einem Dritten verantwortlich
      Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger          gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich her-
      Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß §           beigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
      6 VersVG – verpflichtet,
                                                           2.1     eine Handlung oder Unterlassung, bei wel-
      3.4.1   die für ihn maßgeblichen einschlägi-                 cher der Schadenseintritt mit Wahrschein-
              gen Gesetze, Verordnungen, be-                       lichkeit erwartet werden musste, jedoch in
              hördlichen Vorschriften und Aufla-                   Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
              gen, die einschlägigen Ö-Normen                      die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
              und die Richtlinien des Österreichi-                 Arbeitsweise);
              schen Wasserwirtschaftsverbandes
              einzuhalten;                                 2.2     die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                                                                   Schädlichkeit von hergestellten oder gelie-
      3.4.2   umweltgefährdende Anlagen und                        ferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
              sonstige umweltgefährdende Ein-
              richtungen fachmännisch zu warten       3.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
              oder warten zu lassen. Notwendige            ersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-


                                                                                      ABETE 2024/ Seite 26 von 36

[Seite 27]
     (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgeset-                 Bei juristischen Personen, geschäftsunfähi-
     zes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils gel-                gen oder beschränkt geschäftsfähigen Per-
     tenden Fassung.                                                    sonen werden deren gesetzliche Vertreter
                                                                        und Angehörige dem Versicherungsnehmer
4.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-                 und seinen Angehörigen gleichgehalten.
     ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-
     barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-          7.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
     wirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere              ersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Ver-
     mit                                                         änderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen
                                                                 oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Ver-
     4.1    Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer           änderung auf die Übertragung oder indirekte Einwir-
            Kernbrennstoffe;                                     kung transgenen Erbguts oder auf direkten gen-
     4.2    der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der          oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzufüh-
            Einwirkung von Strahlen, die durch Be-               ren ist.
            schleunigung geladener Teilchen erzeugt              Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang
            werden;                                              mit gentechnisch veränderten Organismen.
     4.3    der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.      8.    Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz
5.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-          für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen
     ersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versi-           von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe,
     cherungsnehmer oder die für ihn handelnden Perso-           Gewalthandlungen von politischen und terroristi-
     nen verursachen durch Haltung oder Verwendung               schen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich
     von                                                         öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und
                                                                 Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich
     5.1    Luftfahrzeugen,                                      von Streiks und Aussperrungen.
     5.2    Luftfahrtgeräten,                              9.    Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
                                                                 ersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den
     5.3    Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach             vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag
            ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Ver-          oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten
            wendung im Rahmen des versicherten Risi-             oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer
            kos ein behördliches Kennzeichen tragen              in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
            müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Aus-          entstehen.
            schluss bezieht sich jedoch nicht auf die
            Verwendung von Kraftfahrzeugen als orts-       10.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
            gebundene Kraftquelle.                               ersatzverpflichtungen wegen Schäden an
            Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät         10.1   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
            sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.                  die für ihn handelnden Personen entliehen,
            Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug,                  gemietet, geleast oder gepachtet haben;
            Anhänger und behördliche Kennzeichen im
            Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr.               10.2   Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
            267/1967), beide in der jeweils geltenden                   die für ihn handelnden Personen in Verwah-
            Fassung, auszulegen.                                        rung genommen haben, wobei dies auch im
                                                                        Zuge der Verwahrung als Nebenverpflich-
6.   Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,                   tung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Re-
     die zugefügt werden                                                paratur und/oder Servicearbeiten);
     6.1    dem Versicherungsnehmer (den Versiche-               10.3   Sachen, deren Besitz dem Versicherungs-
            rungsnehmern) selbst;                                       nehmer oder den für ihn handelnden Perso-
                                                                        nen im Rahmen von bloßen Gefälligkeits-
     6.2    Angehörigen des Versicherungsnehmers                        verhältnissen überlassen wurde;
            (als Angehörige gelten der Ehegatte, Ver-
            wandte in gerader aufsteigender und abstei-          10.4   beweglichen Sachen, die bei oder infolge ih-
            gender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und                      rer Benützung, Beförderung, Bearbeitung
            Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt le-                    oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit
            bende Geschwister; außereheliche Gemein-                    ihnen entstehen;
            schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen
            gleichgestellt);                                     10.5   jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
                                                                        unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
     6.3    Gesellschaftern des Versicherungsnehmers                    Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit
            und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);                           sind;
     6.4    Gesellschaften, an denen der Versiche-               10.6   Sachen, welche durch Schlagen von
            rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt.                    Spundwänden (oder ähnlichen Bauhilfsstof-
            6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der                 fen) verursacht wurden.
            prozentuellen Beteiligung des Versiche-
            rungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.      11.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
            6.2) an diesen Gesellschaften; weiters               ersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
                                                                 durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir-
            Gesellschaften, die demselben Konzern (im            kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-
            Sinne des § 15 AktG) wie der Versiche-               ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-
            rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt.             schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
            6.2) zugehören, und zwar im Ausmaß der
            unmittelbaren und/oder mittelbaren prozen-     12.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
            tuellen Beteiligung des herrschenden Unter-          ersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
            nehmens an diesen Gesellschaften.                    Überflutungen aus stehenden und fließenden Ge-
                                                                 wässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen

                                                                                           ABETE 2024/ Seite 27 von 36

[Seite 28]
      und Einbringungen des Versicherungsnehmers ver-        Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
      ursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem      freiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt,
      Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der        werden bestimmt:
      jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso
      wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige    1.1    Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äqui-
      Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entste-              valenz zwischen Risiko und Prämie ist der
      hen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstel-             Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Ver-
      lung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher An-           sicherer die Angaben gemäß Art. 47, Pkt.
      lagen unmittelbar mitwirkt.                                   3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzutei-
                                                                    len.
13.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
      ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-    1.2    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
      barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-                  besonders gefahrdrohende Umstände, de-
      wirkungen elektromagnetischer Felder stehen.                  ren Beseitigung der Versicherer billigerweise
                                                                    verlangen konnte und verlangt hatte, inner-
14.   Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen            halb einer angemessenen Frist zu beseiti-
      aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest              gen. Ein Umstand, welcher schon zu einem
      oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind            Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als be-
      oder mit diesen im Zusammenhang stehen.                       sonders gefahrdrohend.
15.   Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-     1.3    Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zu-
      ersatzverpflichtungen aus                                     mutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
                                                                    Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
      15.1   Betriebsstätten, die im Ausland gelegen                und den entstandenen Schaden gering zu
             sind;                                                  halten.
      15.2   Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von       1.4    Er hat den Versicherer umfassend und un-
             Personen, die nicht den österreichischen               verzüglich, spätestens innerhalb einer Wo-
             Sozialversicherungs-gesetzen unterliegen;              che ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
      15.3   Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B.               schriftlich, falls erforderlich auch fernmünd-
             punitive oder exemplary damages);                      lich oder fernschriftlich.

      15.4   Inanspruchnahme US-amerikanischen, ka-                 Insbesondere sind anzuzeigen:
             nadischen oder australischen Rechts – bei              1.4.1     der Versicherungsfall;
             welchem Gerichtsstand auch immer.
                                                                    1.4.2     die Geltendmachung einer Scha-
16.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im                         denersatzforderung;
      Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlich-
      keitsrechten.                                                 1.4.3     die Zustellung einer Strafverfü-
                                                                              gung sowie die Einleitung eines
17.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus                        Straf-, Verwaltungsstraf- oder Dis-
      allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesonde-                      ziplinarverfahrens gegen den Ver-
      re im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder                         sicherungsnehmer oder den Ver-
      Belästigung während der Aufnahme, des Bestehens                         sicherten;
      oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
                                                                    1.4.4     alle Maßnahmen Dritter zur ge-
18.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im                         richtlichen Durchsetzung   von
      Zusammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.                             Schadenersatzforderungen.
19.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im        1.5    Der Versicherungsnehmer hat den Versiche-
      Zusammenhang mit HIV und dadurch verursachte                  rer bei der Feststellung und Erledigung oder
      Krankheiten.                                                  Abwehr des Schadens zu unterstützen.
20.   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im               1.5.1     Der Versicherungsnehmer hat den
      Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall.                                    vom Versicherer bestellten Anwalt
21.   Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs-                        (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
      bzw. Ausgleichsansprüche eines anderen Versiche-                        bevollmächtigen, ihm alle von ihm
      rers aus dem Titel der Doppelversicherung.                              benötigten Informationen zu geben
                                                                              und ihm die Prozessführung zu
22.   Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn                         überlassen.
      die Schadenermittlung und/oder -regulierung oder
      die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers            1.5.2     Ist dem Versicherungsnehmer die
      durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungs-                      rechtzeitige Einholung der Wei-
      nehmer behindert wird. Die Leistungspflicht des Ver-                    sungen des Versicherers nicht
      sicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall                      möglich, so hat der Versiche-
      bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund                          rungsnehmer aus eigenem inner-
      der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unter-                        halb der vorgeschriebenen Frist al-
      lagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.                         le gebotenen Prozesshandlungen
                                                                              (auch Einspruch gegen eine Straf-
Artikel 44                                                                    verfügung) vorzunehmen.
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu           1.5.3     Der Versicherungsnehmer ist nicht
beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer                           berechtigt, ohne vorherige Zu-
bevollmächtigt?                                                               stimmung des Versicherers eine
1.    Obliegenheiten                                                          Schadenersatzverpflichtung ganz
                                                                              oder zum Teil anzuerkennen – es
                                                                              sei denn, der Versicherungsneh-
                                                                              mer konnte die Anerkennung nicht

                                                                                       ABETE 2024/ Seite 28 von 36

[Seite 29]
                       ohne offenbare Unbilligkeit ver-          2.3    Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämien-
                       weigern – oder zu vergleichen.                   zahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.
             1.5.4     Der Versicherungsnehmer ist nicht    3.   Prämienabrechnung:
                       berechtigt, ohne vorherige Zu-
                       stimmung des Versicherers sich            3.1    Insoweit die Prämie vertragsgemäß auf-
                       an einem Mediationsverfahren                     grund der Lohn- und Gehaltssumme, des
                       oder Schiedsgerichtsverfahren zu                 Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger An-
                       beteiligen  oder    sich   einem                 gaben zu berechnen ist, wird der Bemes-
                       Schiedsspruch zu unterwerfen.                    sung zunächst eine den zu erwartenden
                                                                        Verhältnissen entsprechende Größe zu-
2.   Vollmacht des Versicherers                                         grunde gelegt.
     Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen sei-                 Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperi-
     ner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig                 ode hat der Versicherungsnehmer die den
     erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-                   tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
     rungsnehmers abzugeben.                                            Größen anzugeben und auf Verlangen
                                                                        nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und
Artikel 45                                                              welche Erhöhungen oder betriebs- oder be-
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder                      rufsbedingte Erweiterungen des versicherten
verpfändet werden?                                                      Risikos eingetreten sind; dieser Verpflich-
                                                                        tung hat der Versicherungsnehmer innerhalb
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen                   eines Monates nach Erhalt der Anfrage des
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi-                   Versicherers oder nach Fertigstellung des
cherers weder abgetreten noch verpfändet werden.                        Jahresabschlusses nachzukommen.

Artikel 46                                                              Der Versicherer hat nach Empfang der An-
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-                     gaben des Versicherungsnehmers die end-
rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche-                gültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr-
rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag                oder Minderbetrag an Prämie ist einen Mo-
beteiligten Personen)                                                   nat nach Empfang der Abrechnung fällig.

Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflich-            3.2    Hat der Versicherungsnehmer die Angaben
tungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schaden-                    nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versi-
ersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle               cherer die Wahl, auf Nachholung der Anga-
in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche-                     ben zu klagen oder eine Verzugsprämie ein-
rungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese                    zuheben. Diese Verzugsprämie beträgt,
Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem                       wenn die ausständigen Angaben die erste
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für                   Jahresprämie oder die Prämie für eine Ver-
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Aus-               sicherungsdauer von weniger als einem Jahr
übung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht                     betreffen, so viel wie jene Prämie, die erst-
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.                              mals zur Vorschreibung gelangt ist, andern-
                                                                        falls so viel wie die Prämie für jenes Versi-
Artikel 47                                                              cherungsjahr, das dem abzurechnenden
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu               Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In                   Werden die Angaben nachträglich, aber
welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?                          noch innerhalb zweier Monate nach Emp-
                                                                        fang der Aufforderung zur Bezahlung der
1.   Versicherungsperiode                                               Verzugsprämie gemacht, so hat der Versi-
                                                                        cherer den etwa zu viel gezahlten Betrag
     Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-                  rückzuerstatten.
     rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
     sen ist, der Zeitraum eines Jahres.                                Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 An-
                                                                        wendung.
2.   Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                 3.3    Einblicksrecht des Versicherers; Folgen un-
     2.1     Die erste oder die einmalige Prämie ein-                   richtiger Angaben
             schließlich Gebühren und Versicherungs-
             steuer ist vom Versicherungsnehmer inner-                  Der Versicherer hat das Recht, die Angaben
             halb von 14 Tagen nach dem Abschluss des                   des Versicherungsnehmers nachzuprüfen.
             Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze                 Der Versicherungsnehmer hat zu diesem
             oder einer gesonderten Antragsannahmeer-                   Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden
             klärung) und nach der Aufforderung zur                     Unterlagen zu gewähren.
             Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der
             Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt                  Hat der Versicherungsnehmer unrichtige
             mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht                Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegen-
             vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die                   heitsverletzung dar (siehe Art. 44, Pkt. 1.1).
             erste oder die einmalige Prämie erst danach    4.   Begriffsbestimmungen
             eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen
             oder ohne schuldhaften weiteren Verzug ge-          4.1    Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-
             zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem                  , Leasing- und Fremdarbeitskräfte
             vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
                                                                        Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Pro-
     2.2     Folgeprämien einschließlich Gebühren und                   visionen, Aufwendungen für Leih-, Leasing-
             Versicherungssteuer sind zu den vereinbar-                 und Fremdarbeitskräfte, Werkvertrags- und
             ten Fälligkeitsterminen zu entrichten.                     sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie
                                                                        auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Monta-


                                                                                           ABETE 2024/ Seite 29 von 36

[Seite 30]
             ge-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) –          6.     Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risi-
             sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen           kowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der
             (auch Heimarbeiter, usw.); als anzurechnen-            Bestimmungen des Art. 47, Pkt. 3. nicht aus.
             de Entgelte gelten auch die Vergütungen an
             freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf       Artikel 49
             Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf      Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
             das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses        vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
             kommt es nicht an.                              stand und anzuwendendes Recht)
             Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeit-      Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
             gebers an den Sozialversicherungsbeiträ-        Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
             gen; laufende Haushalts- und Kinderzula-        inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsneh-
             gen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt     mers zuständig, soweit dies nach internationalen Überein-
             eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder       kommen zulässig ist.
             Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen,
             Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen;   Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
             ferner staatliche Familien- und Wohnungs-
             beihilfen.                                      Artikel 50
                                                             In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
     4.2     Umsatz
                                                             Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist,
             Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe al-       bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versiche-
             ler Entgelte für alle Lieferungen und sonsti-   rungsnehmers zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
             gen Leistungen zu verstehen, die ein Unter-
             nehmen in den Ländern, auf die sich der ört-    Abschnitt G: Differenzdeckung
             liche Geltungsbereich des Versicherungs-
             schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der     Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
             Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen          tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der
             eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus    Polizze ausgewiesen ist.
             der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
             Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz         Artikel 51
             ohne Mehrwertsteuer.                            Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?

Artikel 48                                                   Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach      einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Eigen-
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei      heimversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
Wegfall des versicherten Risikos?                            beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
                                                             anderweitig bestehenden Eigenheimversicherung geht
1.   Vertragsdauer                                           dem Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
     Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte     Artikel 52
     Zeit abgeschlossen.                                     Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
     Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens     1.        Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
     ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag                nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
     jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor                Eigenheimversicherung nicht oder nicht im vol-
     Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit               len Umfang versichert sind, bis zur Höhe und
     weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündi-               Umfang des in der Polizze vereinbarten Versi-
     gung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen kei-                  cherungsschutzes (das umfasst z.B. Versiche-
     ner Kündigung.                                                    rungssummen, Höchsthaftungssummen, Haf-
2.   Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles                   tungserweiterungen,     Entschädigungsgrenzen)
                                                                       abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistun-
     Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungs-                gen aus der anderweitig bestehenden Eigen-
     falles gilt § 158 VersVG.                                         heimversicherung.
3.   Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers             2.        Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
                                                                       Leistungen aus der anderweitig bestehenden Ei-
     Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-                  genheimversicherung ist der Umfang des Versi-
     verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-                   cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
     nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer                zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
     Frist von einem Monat kündigen.                                   deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
4.   Risikowegfall                                                     nommene Änderungen an der anderweitig be-
                                                                       stehenden Eigenheimversicherung bewirken
     Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd             keine Erweiterung der Differenzdeckung.
     weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses
     Risikos.                                                Artikel 53
                                                             Was müssen Sie im Schadenfall tun?
     Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
     wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages      1.        Im Schadenfall
     auf den verbleibenden Umfang.
                                                             1.1.      zunächst dem Versicherer der anderweitig be-
5.   Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die                stehenden Eigenheimversicherung anzuzeigen
     bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslauf-              und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;
     zeit.
                                                             1.2.      zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden,
                                                                       sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
                                                                       informiert werden, dass ein gemeldeter Scha-


                                                                                             ABETE 2024/ Seite 30 von 36

[Seite 31]
        denfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang
        unter die Leistungspflicht fällt.
2.      Die im Abschnitt A bis F genannten Obliegen-
        heiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu
        beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere
        haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
        forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
        schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
        Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
        Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
        reichen.
3.      Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
        renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
        sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
        bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
        Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
        einzuheben.

Artikel 54
Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Versicherungsschutz umgestellt?
1.      Der vorliegende Eigenheimversicherungsvertrag
        wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
        der anderweitig bestehenden Eigenheimversi-
        cherung durch den Wegfall der Bestimmungen
        über die Differenzdeckung auf den vollen Versi-
        cherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn
        die anderweitig bestehende Eigenheimversiche-
        rung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die
        vorzeitige Beendigung der anderweitig beste-
        henden Eigenheimversicherung ist uns unver-
        züglich mitzuteilen.
2.      Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
        renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
        schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
        richten.


                                                            ABETE 2024/ Seite 31 von 36

[Seite 32]
Anhang                                                                 rung auf mehr als ein Jahr erstreckt.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
                                                                 (2)   Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
                                                                       eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es
                               § 6.
                                                                       von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden
(1)   Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer               Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündi-
      Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs-            gungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf
      falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der            nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei
      Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei              Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können
      sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht            die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei
      ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete                 Jahren verzichten.
      anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-
                                                                 (3)   Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.
      nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-
                                                                       1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhält-
      zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
                                                                       nis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren
      Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
                                                                       eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder
      letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-
                                                                       jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
      digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,
                                                                       Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Ver-
      so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
                                                                       pflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz
      nicht berufen.
                                                                       von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem                ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
     Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz                  des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
     zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
                                                                                             § 11.
     tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
     dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der       (1)   Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendi-
     für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen                     gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles
     Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie-                und des Umfanges der Leistung des Versicherers
     genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-                   nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch
     zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des               unabhängig davon ein, wenn der Versicherungs-
     Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs-             nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begeh-
     freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich               ren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Ver-
     verletzt worden ist.                                              sicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhe-
                                                                       bungen noch nicht beendet werden konnten, und der
(2)   Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-
                                                                       Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
      rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-
                                                                       Monats entspricht.
      fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
      dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der             (2)   Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
      Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann             tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
      sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs-              beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
      freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen               rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
      Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder            lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
      soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem                Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
      Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.                     zahlen hat.
(3)   Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass    (3)   Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
      eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt           die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
      des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber                schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
      zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
      nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz           (4)   Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
      noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob-              von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
      liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis-             freit wird, ist unwirksam.
      tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
                                                                                             § 12.
      die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-
      gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver-       (1)   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
      sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer              jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
      zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we-             ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
      der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch             diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
      auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-                bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
      sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.               nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
                                                                       che erst nach zehn Jahren.
(4)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
      Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech-        (2)   Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
      tigt sein soll, ist unwirksam.                                   Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
                                                                       rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
(5)   Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-
                                                                       dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
      zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
                                                                       der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
      leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
                                                                       degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
      Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
                                                                       lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
      oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
                                                                       ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
      ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
                                                                 (3)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
                                  § 8.
                                                                       tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(1)   Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungs-               nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
      verhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es          wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
      nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird,            dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
      ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlänge-         nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden


                                                                                                     ABETE 2024/ Seite 32 von 36

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      Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der        (2)   Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-
      Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist         mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
      für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den           dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie
      erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver-         etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
      sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der                nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-
      rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An-           währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
      spruches gehindert ist, gehemmt.                             Empfanges an zu verzinsen.
                          § 16.                                                         § 21.
(1)   Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des         Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-
      Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die     fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-
      Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi-        tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-
      cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren-       hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
      umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des    auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
      Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den        keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-
      vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen         cherers gehabt hat.
      Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
      der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt                            § 23.
      hat, gilt im Zweifel als erheblich.                    (1)   Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-
                                                                   rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
(2)   Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er-          weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
      heblichen Umstandes unterblieben, so kann der                ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
      gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes     (2)   Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,
      deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche-            dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-
      rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig             sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung
      entzogen hat.                                                die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-
                                                                   verzüglich Anzeige zu machen.
(3)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
      rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist                                  § 24.
      auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver-        (1)   Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
      schulden des Versicherungsnehmers unterblieben               § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
      ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um-            rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
      stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer              frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
      nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt             Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
      hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre-          dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
      ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs-         nates gegen sich gelten lassen.
      sig unterblieben ist.
                                                             (2)   Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
                          § 17.                                    halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
(1)   Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu-               wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
      rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand              der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
      eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.                  wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
                                                                   den hat.
(2)   Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-
      tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei-                               § 25.
      ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers           (1)   Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
      unrichtig gemacht worden ist.                                Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
                          § 18.                                    Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
                                                                   Erhöhung der Gefahr eintritt.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen    (2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe-             wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück-              des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im              ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten.                      zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
                                                                   hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
                          § 19.                                    der Versicherungsfall später als einen Monat nach
                                                                   dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von               Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen,               dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht            fahr bekannt war.
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh-            Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich                bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes               tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist,          gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst              gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
ein Verschulden zur Last fällt.                                    Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
                                                                   rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
                          § 20.                                    Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(1)   Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs-                              § 26.
      sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
      der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-        Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
      pflicht Kenntnis erlangt.                              wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der

                                                                                                ABETE 2024/ Seite 33 von 36

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Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch          (2)   Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-
ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein          tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-
Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.                             stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-
                                                                      cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-
                           § 27.                                      hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
(1)   Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig               gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt
      vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö-                  als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt
      hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech-             werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
      tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung              oder seine Kündigung wirksam wird.
      einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen.        (3)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-
      Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-              cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
      halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt                 die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur
      wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der               Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
      Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand              Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,
      wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-             so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
      den hat.                                                        sprechend anzuwenden.
(2)   Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der                                       § 38.
      Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
      cherer unverzüglich Anzeige zu machen.                    (1)   Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
                                                                      Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(3)   Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be-                 trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-
      kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die               lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
      Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken,                Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-
      etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften,                rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
      so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers                auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
      nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2                 Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
      nicht anzuwenden.
                                                                (2)   Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
                           § 28.                                      Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1)   Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht               Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
      unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der            cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
      Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche-             denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
      rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt             zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
      eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät-           verhindert war.
      te zugehen müssen.                                        (3)   Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,             Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
      wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt               der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
      bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu-               diese hingewiesen hat.
      gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des         (4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
      Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün-         Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
      digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
      digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der                                  § 39.
      Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
      rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den        (1)   Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
      Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.                kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
                                                                      dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
                           § 29.                                      mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
                                                                      zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in                  gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann                    geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein-                Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis                  Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
                                                                (2)   Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
                           § 30.                                      ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
                                                                      Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der           so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs-                 tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden,                 mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht                schulden verhindert war.
bekannt war.
                                                                (3)   Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
                           § 31.                                      Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
                                                                      digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
(1)   Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-              mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
      cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum                kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
      Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für            so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
      einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf               sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
      die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver-            Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
      sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi-              der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
      gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen               drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
      ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver-            der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
      trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge-                  nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
      schlossen hätte.                                                gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-

                                                                                                   ABETE 2024/ Seite 34 von 36

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      mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona-                                     § 60.
      tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
      nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits   (1)   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
      eingetreten ist.                                             welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-
                                                                   ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
(4)   Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die             rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der
      Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.                     später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder
                                                                   die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger
                         § 39a.                                    Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 %           setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
(10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60           gedeckt ist.
Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe-   (2)   Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.                   dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
                             § 51.                                 mehreren Versicherungsverträge der Versiche-
                                                                   rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall
(1)   Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi-              die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
      cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich             oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-
      übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der         sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur
      Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-             die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
      gung der Überversicherung die Versicherungssum-              rungssummen und der Prämien verlangen.
      me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
      mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.              (3)   Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem
                                                                   Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
(2)   Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis            verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die
      oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass              Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
      eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid-         sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
      liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche-             macht, nachdem er von der Doppelversicherung
      rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir-               Kenntnis erlangt hat.
      kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
                                                                                        § 61.
(3)   In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
      cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile       Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
      erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah-       wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
      len.                                                   vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

(4)   Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in                                   § 64.
      der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen    (2)   Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
      ist der Vertrag nichtig.                                     von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(5)   Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag              Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
      wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.                 gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
                                                                   lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
                             § 59.                                 gern.
(1)   Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre-                                § 67.
      ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-
      sicherungssummen zusammen den Versicherungs-           (1)   Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadener-
      wert oder übersteigt aus anderen Gründen die                 satzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
      Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel-             Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser
      nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi-             dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
      cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden                   Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
      (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der         cherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
      Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem            Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den
      Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be-            Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches die-
      trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver-             nendes Recht auf, so wird der Versicherer von sei-
      trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan-           ner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem An-
      zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan-           spruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen kön-
      gen kann.                                                    nen.

(2)   Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge,         (2)   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
      deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge-              nehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemein-
      genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum             schaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
      Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen         Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-
      ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver-             doch über, wenn der Angehörige den Schaden vor-
      sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom           sätzlich verursacht hat.
      anderen Versicherer, für den das ausländische                                     § 68.
      Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
      verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge-      (3)   Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
      benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.                    Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
                                                                   rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(3)   Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche-             ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
      rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen             nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
      rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so           mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
      ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag             frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
      nichtig.                                                     schäftsgebühr verlangen.


                                                                                                ABETE 2024/ Seite 35 von 36

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(4)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der            hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
      Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die               vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
      Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver-             rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
      sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-              rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
      den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall               Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
      des Interesses Kenntnis erlangt.                               gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
                                                                     trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
(5)   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der            digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
      Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch               digung nicht erfolgt ist.
      eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
      ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un-                                § 91.
      vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
      Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der         Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer
      Dauer der Gefahrtragung entspricht.                      nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu be-
                                                               stimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betra-
(6)   In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi-       gen.
      cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
      erst nach Kriegsende zu zahlen.                                                    § 158.

                           § 69.                               (1)   Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der
                                                                     Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
(1)   Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh-               Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen-
      mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers          über anerkannt oder die Leistung der fälligen Ent-
      der Erwerber in die während der Dauer seines Ei-               schädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
      gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-               das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das glei-
      gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs-               che gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
      nehmers ein.                                                   nehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
                                                                     des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2)   Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
      laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der       (2)   Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit
      Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.              der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
                                                                     Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
(3)   Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung                der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
      der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn                ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat
      begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel-              eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
      ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die          Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen spä-
      Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen              teren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
      Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an-                cherungsperiode kündigen.
      zuwenden.
                           § 70.
(1)   Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
      Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
      von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
      nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
      chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2)   Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
      hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
      fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
      Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
      recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
      tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
      werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
      bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
      Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
      chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
      erlangt hat.
(3)   Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
      Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
      Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
      tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
                           § 71.
(1)   Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
      anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
      noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
      der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
      frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
      Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2)   Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
      bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
      Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige

                                                                                                  ABETE 2024/ Seite 36 von 36
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