# Zurich Eigenheimversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-zurich-eigenheim.php
- Rechtlicher Träger: Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://nammert.at/bedingungen-wohngebaeude-zurich-eigenheim.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2019)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/eigenheimversicherung/bedingungen/sachversicherung_abs2019.pdf), Fassung ABS 2019
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zürich Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2002)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/eigenheimversicherung/bedingungen/afb2002.pdf), Fassung AFB 2002
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zürich Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2009)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/eigenheimversicherung/bedingungen/leitungswasser_awb2009v2.pdf), Fassung AWB 2009
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zürich Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2009)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/eigenheimversicherung/bedingungen/sturm_astb2009.pdf), Fassung ASTB 2009
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Zürich Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 2002)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/eigenheimversicherung/bedingungen/glas_abg2002.pdf), Fassung ABG 2002
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Zurich Bedingungen für Hilfeleistungen im Wohnbereich (W-ASSIS 2014)](https://www.zurich.at/-/media-assets/project/zurich-headless/zurich-austria/docs/eigenheimversicherung/bedingungen/wohnassistance-w-assis-2014.pdf), Fassung W-ASSIS 2014

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Als Versicherungswert von Gebäuden kann vereinbart werden: | AFB Art. 6 Pkt. 1.1, Seite 3 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | nicht geregelt |  |  |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | nein | der Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert ersetzt (§ 56 VersVG). | ABS Art. 8 Pkt. 2, Seite 3 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | kleiner als 40% des Neuwertes, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. | AFB Art. 7 Pkt. 1.1.3, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nein | den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. | ABS Art. 10 Pkt. 1, Seite 4 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | nicht geregelt |  |  |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet | AFB Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare direkte Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen | AFB Art. 1 Pkt. 1.2, Seite 1 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | nein | Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen | AFB Art. 2 Pkt. 5, Seite 1 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. | AFB Art. 1 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Implosion | nein | Schäden durch Unterdruck (Implosion); | AFB Art. 2 Pkt. 8, Seite 2 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von | AFB Art. 1 Pkt. 1.4, Seite 1 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | nicht geregelt |  |  |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. | ASTB Art. 1 Pkt. 1.1 und 1.2, Seite 1 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. | ASTB Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind Sachschäden, die durch die unmittelbare ... Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt (Schadenereignis). | AWB Art. 1 Pkt. 1, Seite 1 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen. | AWB Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 1 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Frostschäden an wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen; | AWB Art. 1 Pkt. 2.1, Seite 1 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nein | Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden; | AWB Art. 2 Pkt. 3, Seite 1 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | nein | Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden; | AWB Art. 2 Pkt. 3, Seite 1 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nein | Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden; | AWB Art. 2 Pkt. 3, Seite 1 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | nein | Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden; | AWB Art. 2 Pkt. 3, Seite 1 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | nein | Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge | AWB Art. 2 Pkt. 5, Seite 1 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nein | Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge | AWB Art. 2 Pkt. 5, Seite 1 |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | nein | Schäden am oder durch das Wärmeabgabesystem einer | AWB Art. 2 Pkt. 6, Seite 1 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | nein | Schäden an oder durch Sprinkleranlagen; | AWB Art. 2 Pkt. 9, Seite 1 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | nein | Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden; | AWB Art. 2 Pkt. 13, Seite 1 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | nein | Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; | ASTB Art. 2 Pkt. 2, Seite 1 |
| Rückstau aus der Kanalisation | nein | Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau. | ASTB Art. 2 Pkt. 4, Seite 1 |
| Erdbeben | nein | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; | AFB Art. 2 Pkt. 9.4, Seite 2 |
| Erdsenkung | nein | Schäden durch Bodensenkung; | ASTB Art. 2 Pkt. 6, Seite 1 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung | ASTB Art. 1 Pkt. 1.5, Seite 1 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck; Schneedruck ist die Kraftwirkung durch natürlich angesammelte ruhende Schnee- oder Eismassen. | ASTB Art. 1 Pkt. 1.3, Seite 1 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | nein | Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; | ASTB Art. 2 Pkt. 2, Seite 1 |
| Vulkanausbruch | nein | Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; | AFB Art. 2 Pkt. 9.4, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | nicht geregelt |  |  |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | nein | Schäden an oder durch wasserführende Solaranlagen; | AWB Art. 2 Pkt. 7, Seite 1 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | nicht geregelt |  |  |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nein | Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des | AFB Art. 2 Pkt. 4, Seite 1 |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | nicht geregelt |  |  |
| Carports und Gartenhäuser | nicht geregelt |  |  |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | nicht geregelt |  |  |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | nein | Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken; | AWB Art. 2 Pkt. 10, Seite 1 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind die am versicherten Glas (Artikel 3) durch Bruch entstandenen Schäden. | ABG Art. 1, Seite 1 |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abbruch- und Aufräumkosten, | AFB Art. 3 Pkt. 2.2.3, Seite 2 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Abbruch- und Aufräumkosten, | AFB Art. 3 Pkt. 2.2.3, Seite 2 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten, | AFB Art. 3 Pkt. 2.2.2, Seite 2 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | nicht geregelt |  |  |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten bis EUR 40,00 pro Person und pro Nacht, maximal für 5 Nächte je Versicherungsfall für Hotelübernachtung, | W-ASSIS Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | nein | Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden; | AWB Art. 2 Pkt. 13, Seite 1 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | nicht geregelt |  |  |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Suchkosten, das sind Kosten, die bei einem Schadenereignis für das | AWB Art. 3 Pkt. 2.2.2, Seite 2 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | ja, bis 200 € | Die Zurich Wohn-Assistance Notrufzentrale organisiert und übernimmt | W-ASSIS Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 1 |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Werden Gebäude oder Wohnungen, die mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt werden, | AWB Art. 5 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | Werden Gebäude oder Wohnungen, die mehr als 270 Tage im Jahr bewohnt werden, | AWB Art. 5 Pkt. 2.1, Seite 2 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | Jeder Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden und der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. | AFB Art. 5 Pkt. 2, Seite 2 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, | ABS Art. 14 Pkt. 2, Seite 5 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, | AFB Art. 2 Pkt. 9.1, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2019)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Sachversicherung
(ABS 2019)


Geltungsbereich:
Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.


Inhaltsverzeichnis
Artikel   1     Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel   2     Gefahrerhöhung
Artikel   3     Sicherheitsvorschriften
Artikel   4     Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug,
                Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel   5     Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel   6     Mehrfache Versicherung
Artikel   7     Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel   8     Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
Artikel   9     Sachverständigenverfahren
Artikel   10    Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Verhalten;
                Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel   11    Zahlung der Entschädigung
Artikel   12    Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel   13    Form der Erklärungen
Artikel   14    Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages


                                                                         cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Ge-
Artikel 1                                                                fahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungs-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss                      vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsneh-
                                                                         mers eine Gefahrerhöhung ein, so hat er dem Versicherer
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle             unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten;
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr er-             dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom
heblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig             Willen des Versicherungsnehmers eintreten (ausgenommen
anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet             solche, die durch allgemein bekannte Umstände verursacht
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt         werden, die nicht nur auf die Risiken bestimmter Versiche-
oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen               rungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Einfluss auszuüben.Ein Umstand, nach welchem der Versicherer             Rechtsvorschriften).
ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zwei-
fel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten     2.   Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung
kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begren-               (Punkt 4.) ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer
zungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und              seine Anzeigepflicht gemäß Punkt 1., kann daraus entspre-
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des            chend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23
Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Ge-           – 31 VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und
fahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).                auch dessen Leistungsfreiheit resultieren.
                                                                    3.   Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch
Artikel 2                                                                Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
Gefahrerhöhung                                                           nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer-
1.    Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne           höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra-
      Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung (Punkt          ges nicht bekannt war.
      4.) vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten         4.   Gefahrerhöhungen im Sinne der vorstehenden Punkte sind
      gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis da-            solche, die erheblich sind oder solche, bei denen nach den
      von, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi-          Umständen nicht als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver-
                                                                         sicherungsverhältnis durch diese Erhöhung der Gefahr nicht


                                                                                                                            ABS - 1 -

[Seite 2]
     berührt werden solle. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt        Artikel 4
     vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versi-      Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug, Beginn
     cherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang              des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
     nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung,
     bei der nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist,         1.   Versicherungsperiode
     dass das Versicherungsverhältnis durch diese nicht berührt
                                                                       Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
     werden solle, liegt vor, wenn
                                                                       nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jah-
     - eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche-               res; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
       rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre-            Teilbeträgen zu entrichten ist.
       den, oder
                                                                       2.   Prämie und Zahlungsverzug
     - rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt
       des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf      2.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-
       den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz                  rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versiche-
                                                                            rungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach
       von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas-
       sung und eine objektive Risikoverteilung                             - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
                                                                              oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
     ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver-
     sicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche Voraus-               - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
     setzung wäre z.B. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer               Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Rücktritts-
     höheren Prämie gelegen) zu tragen sei.                                   recht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämi-
                                                                              enverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraus-
Artikel 3                                                                     setzungen) verweist
Sicherheitsvorschriften
                                                                            zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
1.   Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche,
     behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder         2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
     duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer             zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-
     innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung                  keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver-
     Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger                einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
     Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu-
                                                                       2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
     stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan-
                                                                            und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
     den hat.
                                                                            und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger
2.   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,           Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a
     wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Si-             und 91 VersVG in der Beilage).
     cherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz
                                                                       3.   Beginn des Versicherungsschutzes
     oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers be-
     ruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn        Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche-
     die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schaden-      rungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
     falles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der         malige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
     Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Scha-                 - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 2.1 oder
     denfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist
     die Kündigung nicht erfolgt war. Im Übrigen gelten § 6                 - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tage- Frist
     Abs. 1, 1a und 2 VersVG.                                                 ohne schuldhaften Verzug
3.   Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah-    bezahlt.
     rerhöhung im Sinne des Artikel 2 Punkt 4. verbunden, kann
                                                                       Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt
     sich der Versicherer zur Begründung einer (allfälligen) Leis-
                                                                       Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit-
     tungsfreiheit nicht nur auf Artikel 3 stützen, sondern seine
                                                                       punkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil
     Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der Gefahrerhö-
                                                                       der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG
     hung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-
                                                                       maßgebend.
     hung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen über die
     Gefahrerhöhung (§§ 23 – 31 VersVG) maßgebend. Beruft              4.   Vorläufige Deckung
     sich der Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit
                                                                       Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der
     sowohl auf die Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen
                                                                       Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
     oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
                                                                       sage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
     rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
                                                                       Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie
     Verletzung der Sicherheitsvorschrift allein nach Artikel 4, die
                                                                       nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthaltenen Regelungen
     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein
                                                                       bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätes-
     nach §§ 23 – 31 VersVG.
                                                                       tens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung derselben außer
                                                                       Kraft.


ABS - 2 -

[Seite 3]
4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, en-       Artikel 7
     det die Vorläufige Deckung:                                   Überversicherung; Doppelversicherung
4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
                                                                   1.   Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
       Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
                                                                        Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs-
       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
                                                                        wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über-
       schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
                                                                        versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein-
       gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
                                                                        barte Ersatzleistung zu erbringen.
       zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste o-     2.   Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert
       der einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder danach        erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi-
       ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die           cherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versiche-
       in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor:                    rungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich fest-
                                                                        gelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
       cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä-      3.   Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60
       mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt          VersVG.
       2.1).
                                                                   Artikel 8
4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu-           Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
     stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der          1.   Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abwei-
       Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat            chender Vereinbarungen und unter Ausnahme jener Auf-
       im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-           wendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde-
       schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen           rung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Weisung
       Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist             des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche-
       eine solche Kündigung nicht erfolgt:                             rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versi-
                                                                        cherten Sachen oder Kosten, die bestimmten, mit gesonder-
4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
                                                                        ten Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen
       tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener
                                                                        versehenen Teilpositionen des Versicherungsvertrages zuzu-
       Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
                                                                        ordnen sind, ist durch die für die jeweilige Teilposition ver-
       denfalls und spätestens
                                                                        einbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten             begrenzt
       Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
       Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung    2.   Unterversicherung liegt vor, wenn der Versicherungswert
       nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden-          (zum Versicherungswert siehe die in den vereinbarten Allge-
       falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An-            meinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Versi-
       trags an den Erklärungsempfänger.                                cherungssparte getroffenen Regelungen sowie allenfalls ge-
                                                                        troffene besondere Vereinbarungen) im Zeitpunkt des Scha-
4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-             denereignisses höher ist, als die Versicherungssumme. Im
     ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal-           Falle der Unterversicherung wird – soweit kein Unterversi-
     lende anteilige Prämie.                                            cherungsverzicht vereinbart ist – der Schaden nur nach dem
                                                                        Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert
Artikel 5                                                               ersetzt (§ 56 VersVG). Ob und in welchem Ausmaß Unter-
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens                      versicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze geson-
                                                                        dert festzustellen.
Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers o-       Artikel 9
der von der Bewilligung der Zwangsverwaltung über die versi-       Sachverständigenverfahren
cherte Liegenschaft des Versicherungsnehmers, kann er den Ver-
sicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung      1.   Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein-
mit einer Frist von einem Monat kündigen. § 25a Insolvenzord-           baren, dass Ursache und Höhe des Schadens im Falle dies-
nung (IO) bleibt davon unberührt.                                       bezüglicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver-
                                                                        tragsparteien durch ein Sachverständigenverfahren
Artikel 6                                                               (Schiedsgutachter) festgestellt werden.
Mehrfache Versicherung
                                                                   2.   Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol-
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer             genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim-
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben         mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Ver-          a) Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren
sicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.                             hat mindestens zu enthalten:

                                                                              -   Art und Umfang der Fragestellungen an die
                                                                                  Schiedsgutachter


                                                                                                                             ABS - 3 -

[Seite 4]
            -   Namen der zu Schiedsgutachtern bestellten Sach-      Artikel 11
                verständigen; jeder Vertragspartner benennt sei-     Zahlung der Entschädigung
                nen Sachverständigen-Schiedsgutachter und be-
                auftragt ihn, seine Feststellungen zu treffen.       1.   Die Entschädigung ist mit Beendigung der zur Feststellung
                                                                          des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs-
     b)     Beide Schiedsgutachter wählen vor Beginn des Fest-            pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig, je-
            stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als        doch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens jener
            Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf           Betrag als Teilzahlung verlangt werden, der nach Lage der
            Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertrags-           Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Monatsfrist ist
            partner durch das für den Schadenort zuständige Be-           gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
            zirksgericht ernannt.                                         rungsnehmers die Beendigung der notwendigen Erhebun-
                                                                          gen gehindert ist. Es gilt § 11 VersVG.
     c)     Die Schiedsgutachter übergeben ihre Feststellung
                                                                     2.   Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in
            gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungs-           den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversi-
            nehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab,            cherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinba-
            übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob-             rungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten
            mann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen        (z.B. Widerherstellungsklauseln bei Neuwertversicherun-
            Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen,           gen).
            hat darüber ein Gutachten zu erstatten und übergibt
            dieses Gutachten samt darin getroffene Feststellun-      Artikel 12
            gen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche-       Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
            rungsnehmer. Im Gutachten des Obmanns ist die ge-
            troffene Entscheidung schriftlich zu begründen, wo-      Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der be-
            bei sich die Begründung auch mit den im Anlassfall       treffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertrag-
                                                                     lichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist,
            bereits vorliegenden Gutachten der beiden
                                                                     gilt Folgendes:
            Schiedsgutachter auseinanderzusetzen hat. Die Fest-
            stellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen        1.   Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche-
            ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der         rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn
            Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen,               - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent-
            wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von             schädigung anerkannt hat; oder
            der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
                                                                          - der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus Anlass
3.   Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten               des Versicherungsfalls erbracht hat; oder
     des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
                                                                          - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat;
                                                                            oder
Artikel 10
Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Ver-                    - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge-
halten; Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles                  führt wurde.

1.   Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender         2.   Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab
     Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen           - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich-
     den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist           tung zur Leistung der Entschädigung;
     der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
     jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall              - Erbringung der Entschädigung (bei Leistung mehrerer
     frei.                                                                  Teilbeträge auch nach Erbringung jeder Teilzahlung);
2.   Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stel-         - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
     lung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen we-
     gen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei                - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
     der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung          den Entschädigungsanspruch.
     der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsver-
                                                                     3.   Die Kündigung des Versicherers erfolgt unter Einhaltung ei-
     suches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
                                                                          ner einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen Zugang
     Leistungsfreiheit als festgestellt.
                                                                          und Wirksamkeit der Kündigung). Die Kündigung des Versi-
3.   Als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, deren        cherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung (Zeitpunkt
     Verletzung vereinbarungsgemäß Leistungsfreiheit des Versi-           des Zugangs der Kündigung) oder zum Schluss der laufen-
     cherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen                   den Versicherungsperiode erfolgen.
     des § 6 Abs.3 VersVG nach sich zieht, wird vereinbart, dass
     dem Versicherer im Zuge der Schadenabwicklung alle Anga-
     ben und Auskünfte (auch mündliche), die zur Feststellung
     des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungs-
     pflicht des Versicherers erforderlich sind, vollständig und
     wahrheitsgemäß zu machen sind.

ABS - 4 -

[Seite 5]
Artikel 13                                                               der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner
Form der Erklärungen                                                     gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung rechtzeitig, endet
                                                                         der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Ver-
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver-           tragsdauer. Erfolgt jedoch keine fristgerechte Kündigung,
sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form           können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf
erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit          unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag je-
gesonderter Erklärung vereinbart wurde.                                  weils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres (Punkt 3.)
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in                 unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kün-
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden           digen. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in        zum Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsneh-
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun-           mers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per              Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden.                 nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbar-
                                                                         ten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser den Ver-
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
                                                                         sicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertrags-
nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
                                                                         dauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf
klärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff                die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung auf unbe-
„qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art.          stimmte Zeit samt jährlicher Kündbarkeit zum Ablauf eines
3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen               jeden Versicherungsjahres bei unterbliebener Kündigung
Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische               sowie der Vertragsbeendigung zum Ablauf bei Vornahme
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische                  der Kündigung besonders hinweisen.
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom               3.   Versicherungsjahr im Sinne des Punktes 2. ist der Zeitraum
28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger                    jeweils eines Jahres gerechnet ab dem vereinbarten Ablauf-
rechtlicher Bestimmungen“).                                              datum des Versicherungsvertrages.

Artikel 14                                                          Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten die
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertra-              männliche Form verwendet. Selbstverständlich bezieht sich die
                                                                    Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
ges

1.   Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
     gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
     vereinbarte Dauer.
2.   Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automa-
     tisch auf unbestimmte Zeit, wird also zu einem Versiche-
     rungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn der Versiche-
     rungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende


                                                                                                                           ABS - 5 -
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2002)

```text
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Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Feuerversicherung
(AFB 2002)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel   1     Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel   2     Nicht versicherte Schäden
Artikel   3     Versicherte Sachen und Kosten
Artikel   4     Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel   5     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel   6     Versicherungswert
Artikel   7     Entschädigung
Artikel   8     Unterversicherung
Artikel   9     Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung; Realgläubiger
Artikel   10    Sachverständigenverfahren
Artikel   11    Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall


Artikel 1                                           ne Explosion gilt auch dann als Exp-
                                                    losion, wenn die Wandung des Be-         1.   Schäden an Sachen, die bestim-
Versicherte Gefahren und                            hälters nicht zerrissen ist.                  mungsgemäß einem Nutzfeuer, der
Schäden                                                                                           Wärme oder dem Rauch ausgesetzt
                                               1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz              werden;
1.    Versicherte Gefahren                          ist der Absturz oder Anprall von Luft-
                                                    oder Raumfahrzeugen, deren Teile         2.   Schäden an Sachen, die in ein Nutz-
1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich                                                         feuer fallen oder geworfen werden;
                                                    oder Ladung.
     mit schädigender Wirkung und aus
     eigener Kraft ausbreitet (Schaden-                                                      3.   Sengschäden;
                                               2.   Versicherte Schäden
     feuer).                                                                                 4.   Schäden an elektrischen Einrichtun-
                                               Versichert sind Sachschäden, die
                                                                                                  gen durch die Energie des elektri-
1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmit-
                                               2.1. durch die unmittelbare Einwir-                schen Stromes (z.B. Steigerung der
     telbare direkte Kraft- oder Wärme-
                                                    kung einer versicherten Gefahr                Stromstärke, Überspannung, Isolati-
     einwirkung eines Blitzes auf Sachen
     (direkter Blitzschlag).                        (Schadenereignis) eintreten;                  onsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
                                                                                                  Kontaktfehler, Versagen von Mess-,
1.3. Explosion; Explosion ist eine plötz-      2.2. als unvermeidliche Folge eines                Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
     lich verlaufende Kraftäußerung, die            Schadenereignisses eintreten;                 Überschlag, Überlastung).
     auf dem Ausdehnungsbestreben von          2.3. bei einem Schadenereignis durch               Solche Schäden sind auch dann nicht
     Gasen oder Dämpfen beruht.                     Löschen, Niederreißen oder Aus-               versichert, wenn dabei Licht-, Wär-
      Eine Explosion eines Behälters (Kes-          räumen verursacht werden;                     me- oder explosionsartige Erschei-
      sel, Rohrleitungen und dergleichen)      2.4. durch Abhandenkommen bei ei-                  nungen auftreten;
      liegt nur vor, wenn seine Wandung             nem Schadenereignis eintreten.
      in einem solchen Umfang zerrissen                                                      5.   Schäden an elektrischen Einrichtun-
      wird, dass ein plötzlicher Ausgleich                                                        gen durch Überspannung oder durch
      des Druckunterschiedes innerhalb         Artikel 2                                          Induktion infolge Blitzschlages oder
      und außerhalb des Behälters stattfin-    Nicht versicherte Schäden                          atmosphärischer Entladungen (indi-
      det.                                                                                        rekter Blitzschlag);
                                               Nicht versichert sind:
                                                                                             6.   Schäden durch mechanische Be-
      Eine im Inneren eines Behälters durch
                                                                                                  triebsauswirkungen und Schäden an
      chemische Umsetzung hervorgerufe-


                                                                                                                       AFB 2002 - 1 -

[Seite 2]
     Verbrennungskraftmaschinen durch         1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund                Schaden betroffener versicherter
     die im Verbrennungsraum auftreten-            besonderer Vereinbarung, und nur               Sachen.
     den Explosionen;                              soweit nicht aus einem anderen Ver-
                                                   sicherungsvertrag Entschädigung er-     2.3. Nicht versichert sind:
7.   Schäden durch Projektile aus                  langt werden kann, versichert.
     Schusswaffen;                                                                         2.3.1. Kosten, die durch Gesundheits-
                                                                                                  schäden bei Erfüllung der Ret-
                                                   Bei der Versicherung fremder Sachen
8.   Schäden durch Unterdruck (Implosi-                                                           tungspflicht verursacht werden;
                                                   ist für den Versicherungswert das In-
     on);
                                                   teresse des Eigentümers maßgebend,      2.3.2. Kosten für Leistungen der im öf-
9.   Schäden durch die unmittelbare oder           soweit nichts anderes vereinbart ist.          fentlichen Interesse oder auf be-
     mittelbare Wirkung von                                                                       hördliche Anordnung tätig gewor-
                                              2.   Versicherte Kosten
                                                                                                  denen Feuerwehren und anderen
9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder    2.1. Versichert sind Kosten für Maßnah-             Verpflichteten.
     ohne Kriegserklärung, einschließlich
                                                   men, auch für erfolglose, die der
     aller Gewalthandlungen von Staaten
                                                   Versicherungsnehmer bei einem           Artikel 4
     und aller Gewalthandlungen politi-
                                                   Schadenereignis zur Abwendung
     scher oder terroristischer Organisati-
                                                   oder Minderung des Schadens für         Örtliche Geltung der Versiche-
     onen;
                                                   notwendig halten durfte.                rung
9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revo-
                                                   Der Ersatz dieser Kosten und die        Bewegliche Sachen sind nur an dem in der
     lution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
                                                   Entschädigung für die versicherten      Polizze bezeichneten Versicherungsort
9.3. allen mit den genannten Ereignissen           Sachen betragen zusammen höchs-         versichert. Werden sie von dort entfernt,
     (Punkte 9.1. und 9.2.) verbundenen            tens die Versicherungssumme; dies       ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die
     militärischen oder behördlichen               gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen     Entfernung auf Dauer, erlischt für diese
     Maßnahmen;                                    auf Weisung des Versicherers erfolgt    Sachen der Versicherungsvertrag.
                                                   sind.
9.4. Erdbeben oder anderen außerge-
     wöhnlichen Naturereignissen;             2.2. Nur aufgrund besonderer Vereinba-       Artikel 5
9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen
                                                   rung sind versichert:                   Obliegenheiten des Versiche-
     oder ionisierender Strahlung.            2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kos-       rungsnehmers im Schadenfall
                                                     ten für die Brandbekämpfung,          1.   Schadenminderungspflicht
                                                     ausgenommen Kosten gemäß
Zu den Punkten 1. bis 8. gilt: Wenn                                                        1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem un-
                                                     Punkt 2.3.
solche Schäden zu einem Brand oder zu                                                           mittelbar drohenden oder eingetre-
einer Explosion führen, ist der dadurch       2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten,               tenen Schaden
entstehende Schaden versichert.                      das sind Kosten, die dadurch ent-
                                                     stehen, dass zum Zweck der Wie-            - für die Erhaltung, Rettung und
Zu den Punkten 2., 3., 4., 6., 7. und 8.             derherstellung oder Wiederbe-                Wiedererlangung der versicherten
gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn           schaffung versicherter Sachen an-            Sachen zu sorgen;
sie als unvermeidliche Folge eines Scha-             dere Sachen bewegt, verändert              - dazu Weisung des Versicherers
denereignisses eintreten.                            oder geschützt werden müssen;                einzuholen und einzuhalten.
Zu Punkt 9. gilt: Ist der Versicherungs-             insbesondere sind das Kosten für
                                                                                           1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und
nehmer Unternehmer im Sinne des Kon-                 De- und Remontage von Maschi-
                                                                                                Wertpapieren muss die Sperre von
sumentenschutzgesetzes, so hat er nach-              nen oder Einrichtungen sowie für
                                                                                                Auszahlungen unverzüglich bean-
zuweisen, dass der Schaden mit den in                Durchbruch, Abriss oder Wieder-
                                                                                                tragt und, soweit möglich, das ge-
den Punkten 9.1. bis 9.5. genannten                  aufbau von Gebäudeteilen.
                                                                                                richtliche Kraftloserklärungsverfahren
Ereignissen oder deren Folgezuständen                                                           eingeleitet werden.
                                              2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten,
weder unmittelbar noch mittelbar im
                                                     das sind Kosten für Tätigkeiten am
Zusammenhang steht.                                                                        2.   Schadenmeldungspflicht
                                                     Versicherungsort und soweit sie
                                                     versicherte Sachen betreffen, und          Jeder Schaden ist unverzüglich dem
Artikel 3                                            zwar für den nötigen Abbruch ste-          Versicherer zu melden und der Si-
Versicherte Sachen und Kosten                        hengebliebener, vom Schaden be-            cherheitsbehörde anzuzeigen. In der
                                                     troffener Teile sowie für das Auf-         Anzeige bei der Sicherheitsbehörde
1.   Versicherte Sachen                              räumen einschließlich Sortieren der        sind insbesondere alle abhandenge-
1.1. Versichert sind die in der Polizze              Reste und Abfälle.                         kommenen Sachen anzugeben.
     bezeichneten Sachen, die im Eigen-              Darunter fallen nicht Entsorgungs-    3.   Schadenaufklärungspflicht
     tum des Versicherungsnehmers ste-               kosten nach Punkt 2.2.4.
     hen, ihm unter Eigentumsvorbehalt                                                     3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit
     verkauft und übergeben oder ihm          2.2.4. Entsorgungskosten, das sind                jede Untersuchung über die Ursache
     verpfändet wurden.                              Kosten für Untersuchung, Abfuhr,           und Höhe des Schadens und über
                                                     Behandlung und Deponierung vom

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[Seite 3]
     den Umfang seiner Entschädigungs-              Der Verkehrswert eines Gebäudes       1.6. Als Versicherungswert behördlich
     leistung zu gestatten.                         ist der erzielbare Verkaufspreis,          zugelassener Straßen-, Wasser-
                                                    wobei der Wert des Grundstückes            und Luftfahrzeuge gilt der Ver-
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter-                                                      kehrswert.
                                                    außer Ansatz bleibt.
     stützend mitzuwirken und auf Ver-
     langen sind dem Versicherer entspre-    1.2. Als Versicherungswert von               1.7. Als Versicherungswert sonstiger, in
     chende Unterlagen zur Verfügung zu           Gebrauchsgegenständen und Be-                den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht ge-
     stellen. Die Kosten dafür trägt der          triebseinrichtungen kann verein-             nannter beweglicher Sachen gilt der
     Versicherungsnehmer.                         bart werden:                                 Verkehrswert.
3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versi-       1.2.1. der Neuwert.                          2.   Allgemeine Bestimmungen zum
     cherer auf Verlangen ein beglaubig-                                                       Versicherungswert
     ter Grundbuchauszug nach dem                   Als Neuwert gelten die Kosten für
     Stand vom Tag des Schadenereignis-             die Wiederbeschaffung von neuen       2.1. Unabhängig von den Bestimmungen
     ses vorzulegen. Die Kosten dafür               Sachen gleicher Art und Güte;              der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versi-
     trägt der Versicherungsnehmer.                                                            cherungswert jedenfalls der Ver-
                                             1.2.2. der Zeitwert.
                                                                                               kehrswert:
3.4. Der durch den Schaden herbeige-                Der Zeitwert wird aus dem Neu-
     führte Zustand darf, solange der                                                     2.1.1. bei Sachen von historischem
                                                    wert durch Abzug eines dem Zu-
     Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zu-                                                       oder künstlerischem Wert, bei
                                                    stand der Sache, insbesondere ih-
     stimmung des Versicherers nicht ver-                                                        denen die Alterung im allgemeinen
                                                    res Alters und ihrer Abnützung
     ändert werden, es sei denn, dass ei-                                                        zu keiner Entwertung führt;
                                                    entsprechenden Betrages ermittelt;
     ne solche Veränderung zum Zweck                                                      2.1.2. bei beweglichen Sachen, die
     der Schadenminderung oder im öf-        1.2.3. der Verkehrswert.
                                                                                                 gewerbsmäßig verliehen wer-
     fentlichen Interesse notwendig ist.            Der Verkehrswert ist der erzielbare          den, z.B. Leihbücher, Leihvideo-
4.   Leistungsfreiheit                              Verkaufspreis für die Sache.                 bänder, Leihmaschinen und Leih-
                                                                                                 geräte.
     Verletzt der Versicherungsnehmer        1.3. Als Versicherungswert von Waren
     eine der vorstehenden Obliegenhei-           und Vorräten gelten die Kosten          2.2. Bei der Ermittlung des Versiche-
     ten, ist der Versicherer nach Maßga-         für die Wiederherstellung oder               rungswertes wird ein persönlicher
     be des § 6 Versicherungsvertragsge-          Wiederbeschaffung von Sachen                 Liebhaberwert nicht berücksichtigt.
     setz (VersVG) - im Fall einer Verlet-        gleicher Art und Güte.
     zung der Schadenminderungspflicht            Ist bei Waren und Vorräten der er-      Artikel 7
     nach Maßgabe des § 62 VersVG -               zielbare Verkaufspreis niedriger als    Entschädigung
     von der Verpflichtung zur Leistung           die Kosten für die Wiederherstellung
     frei.                                        oder Wiederbeschaffung, so gilt die-    1.   Für Gebäude, Gebrauchsgegens-
                                                  ser als Versicherungswert.                   tände und Betriebseinrichtungen
Artikel 6                                                                                      (Artikel 6, Punkte 1.1. und 1.2.):
                                             1.4. Als Versicherungswert gelten bei
Versicherungswert                                                                         1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert
                                                  - Geld und Geldeswerten der                  gemäß Artikel 6 vereinbart,
1.   Spezielle Bestimmungen zum Versi-              Nennwert,
     cherungswert                                                                         1.1.1. wird bei Zerstörung oder Ab-
                                                  - Sparbüchern ohne Losungswort
                                                    der Betrag des Guthabens,                    handenkommen der Versiche-
1.1. Als Versicherungswert von Gebäu-                                                            rungswert unmittelbar vor Eintritt
     den kann vereinbart werden:                  - Sparbüchern mit Losungswort                  des Schadenereignisses ersetzt;
                                                    die Kosten des Kraftloserklärungs-
1.1.1. der Neuwert.                                                                       1.1.2. werden bei Beschädigung die
                                                    verfahrens,
       Als Neuwert eines Gebäudes gel-                                                           notwendigen Reparaturkosten zur
                                                  - Wertpapieren mit amtlichem
       ten die ortsüblichen Kosten seiner                                                        Zeit des Eintrittes des Schadener-
                                                    Kurs die jeweils letzte amtliche
       Neuherstellung einschließlich der                                                         eignisses (Neuwertschaden),
                                                    Notierung,
       Planungs- und Konstruktionskos-                                                           höchstens jedoch der Versiche-
                                                  - sonstigen Wertpapieren der                   rungswert unmittelbar vor Eintritt
       ten;
                                                    Marktpreis.                                  des Schadenereignisses, ersetzt.
1.1.2. der Zeitwert.
                                             1.5. Als Versicherungswert von Daten-        1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden
       Der Zeitwert eines Gebäudes wird           trägern mit den darauf befindlichen            betroffenen Sache unmittelbar vor
       aus dem Neuwert durch Abzug ei-            Programmen und Daten, Reproduk-                Eintritt des Schadenereignisses
       nes dem Zustand des Gebäudes,              tionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern,          kleiner als 40% des Neuwertes,
       insbesondere seines Alters und             Prototypen und dergleichen gelten              wird höchstens der Zeitwert er-
       seiner Abnützung entsprechenden            die Kosten für die Wiederherstellung           setzt.
       Betrages ermittelt;                        oder Wiederbeschaffung.
                                                                                          1.1.4. War die vom Schaden betroffene
1.1.3. der Verkehrswert.                                                                         Sache unmittelbar vor Eintritt des

                                                                                                                      AFB 2002 - 3 -

[Seite 4]
       Schadenereignisses dauernd ent-       2.2. werden bei Beschädigung die not-         7.2. Der Wert verbliebener Reste wird
       wertet, wird höchstens der Ver-            wendigen Reparaturkosten zur Zeit             jedenfalls angerechnet; behördliche
       kehrswert ersetzt.                         des Eintrittes des Schadenereignisses,        Beschränkungen der Wiederherstel-
                                                  höchstens jedoch der Versiche-                lung oder Wiederbeschaffung wer-
       Ein Gebäude ist insbesondere dann          rungswert unmittelbar vor Eintritt            den bei der Bewertung der Reste
       dauernd entwertet, wenn es zum             des Schadenereignisses, ersetzt.              nicht berücksichtigt.
       Abbruch bestimmt oder allgemein
       oder für seinen Betriebszweck         2.3. War der erzielbare Verkaufspreis         7.3. Für abhandengekommene und spä-
       nicht mehr verwendbar ist.                 abzüglich der ersparten Kosten un-            ter wiederherbeigeschaffte Sachen
                                                  mittelbar vor Eintritt des Schadener-         gilt vereinbart:
       Gebrauchsgegenstände und Be-
                                                  eignisses niedriger als die Kosten der
       triebseinrichtungen sind insbeson-                                                  7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur
                                                  Wiederherstellung oder Wieder-
       dere dann dauernd entwertet,                                                               Zurücknahme dieser Sachen ver-
                                                  beschaffung, wird höchstens dieser
       wenn sie dauernd aus dem Betrieb                                                           pflichtet, soweit dies zumutbar ist.
                                                  niedrigere Wert ersetzt.
       ausgeschieden oder allgemein
                                                                                           7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der
       oder für ihren Betriebszweck nicht    3.   Für Geld und Geldeswerte, Spar-
       mehr verwendbar sind.                                                                      Entschädigung wiederherbeige-
                                                  bücher und Wertpapiere (Arti-                   schafft, hat der Versicherungs-
                                                  kel 6, Punkt 1.4.) werden die Kosten
1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert                                                            nehmer die erhaltene Entschädi-
                                                  der Wiederbeschaffung, höchstens
     gemäß Artikel 6 vereinbart,                                                                  gung, abzüglich der Vergütung für
                                                  jedoch der Versicherungswert unmit-
                                                                                                  einen allfälligen Minderwert, zu-
1.2.1. wird bei Zerstörung oder Ab-               telbar vor Eintritt des Schaden-
                                                                                                  rückzugeben. Sachen, deren Zu-
       handenkommen der Versiche-                 ereignisses, ersetzt.
                                                                                                  rücknahme nicht zumutbar ist,
       rungswert unmittelbar vor Eintritt                                                         sind dem Versicherer zu übereig-
                                             4.   Für Datenträger und dergleichen
       des Schadenereignisses ersetzt;                                                            nen.
                                                  (Artikel 6, Punkt 1.5.) werden die
1.2.2. werden bei Beschädigung die                Kosten der Wiederherstellung oder
                                                                                           7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsa-
       notwendigen Reparaturkosten zur            Wiederbeschaffung ersetzt, soweit             chen wird die allfällige Entwertung,
       Zeit des Eintrittes des Schadener-         die Wiederherstellung oder Wieder-            welche die unbeschädigt gebliebe-
       eignisses, gekürzt im Verhältnis           beschaffung notwendig ist und in-             nen Einzelsachen durch die Beschä-
       Zeitwert zu Neuwert, höchstens             nerhalb von zwei Jahren ab dem Ein-           digung, Zerstörung oder das Abhan-
       jedoch der Versicherungswert un-           tritt des Schadenereignisses tatsäch-         denkommen der anderen erleiden,
       mittelbar vor Eintritt des Schaden-        lich erfolgt; andernfalls wird nur der        nicht berücksichtigt.
       ereignisses, ersetzt.                      Materialwert ersetzt.
1.2.3. War die vom Schaden betroffene        5.   Für Fahrzeuge und sonstige be-           Artikel 8
       Sache unmittelbar vor Eintritt des         wegliche Sachen (Artikel 6, Punkte
       Schadenereignisses dauernd ent-            1.6., 1.7. und 2.1.)
                                                                                           Unterversicherung
       wertet (Punkt 1.1.4.), wird höchs-                                                  Gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigun-
       tens der Verkehrswert ersetzt.        5.1. wird bei Zerstörung oder Abhan-
                                                                                           gen werden bei Vorliegen einer Unterver-
                                                  denkommen der Versicherungswert
                                                                                           sicherung nach den Bestimmungen der
1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrs-           unmittelbar vor Eintritt des Schaden-
                                                                                           ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versi-
     wert gemäß Artikel 6 vereinbart,             ereignisses ersetzt;
                                                                                           cherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.
1.3.1. wird bei Zerstörung oder Ab-          5.2. werden bei Beschädigung die not-
       handenkommen der Versiche-                 wendigen Reparaturkosten zur Zeit        Artikel 9
       rungswert unmittelbar vor Eintritt         des Eintrittes des Schadenereignisses,
       des Schadenereignisses ersetzt;            höchstens jedoch der Versiche-           Zahlung der Entschädigung;
                                                  rungswert unmittelbar vor Eintritt       Wiederherstellung, Wiederbe-
1.3.2. werden bei Beschädigung die                des Schadenereignisses, ersetzt.
       notwendigen Reparaturkosten zur                                                     schaffung; Realgläubiger
       Zeit des Eintrittes des Schadener-    6.   Für versicherte Kosten (Artikel 3,       1.   Der Versicherungsnehmer hat vorerst
       eignisses, gekürzt im Verhältnis           Punkt 2.) werden die tatsächlich an-          nur Anspruch:
       Verkehrswert zu Neuwert, höchs-            fallenden Kosten ersetzt.
       tens jedoch der Versicherungswert                                                   1.1. Bei Gebäuden
                                             7.   Allgemeine Bestimmungen zur Ent-
       unmittelbar vor Eintritt des Scha-                                                  1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit-
       denereignisses, ersetzt.                   schädigung
                                                                                                  wertes, höchstens jedoch des Ver-
                                             7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache            kehrswertes;
2.   Für Waren und Vorräte (Artikel 6,
                                                  ihr Versicherungswert gegenüber ih-
     Punkt 1.3.)                                                                           1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des
                                                  rem Versicherungswert unmittelbar
2.1. wird bei Zerstörung oder Abhan-              vor Eintritt des Schadenereignisses             Zeitwertschadens, höchstens je-
     denkommen der Versicherungswert              erhöht, werden die Reparaturkosten              doch des Verkehrswertschadens.
     unmittelbar vor Eintritt des Schaden-        um den Betrag der Werterhöhung           1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und
     ereignisses ersetzt;                         gekürzt.                                      Betriebseinrichtungen

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1.2.1. bei Zerstörung oder Abhanden-         2.3. die wiederhergestellten bzw. wie-        Artikel 10
       kommen auf Ersatz des Zeitwertes;          derbeschafften Sachen dienen dem
                                                  gleichen Betriebs- bzw. Verwen-          Sachverständigenverfahren
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des            dungszweck;
       Zeitwertschadens.                                                                   Für das Sachverständigenverfahren wird
                                                                                           ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
                                             2.4. die Wiederherstellung bzw. Wieder-
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum                                                  vereinbart:
                                                  beschaffung erfolgt innerhalb von
     Neuwertschaden wie der Zeitwert
                                                  drei Jahren ab dem Eintritt des Scha-    1.   Die Feststellung der beiden Sachver-
     zum Neuwert.                                 denereignisses.                               ständigen muss auch den Versiche-
     Der Verkehrswertschaden verhält         3.   Für Gebäude, die zur Zeit des Eintrit-        rungswert der vom Schaden betrof-
     sich zum Neuwertschaden wie der                                                            fenen Sachen unmittelbar vor Eintritt
                                                  tes des Schadenereignisses mit Hypo-
     Verkehrswert zum Neuwert.                                                                  des Schadenereignisses sowie den
                                                  theken, nach den Vorschriften der
                                                  Exekutionsordnung erworbenen Be-              Wert der Reste enthalten.
2.   Den Anspruch auf den die Zahlung
     gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil           friedigungsrechten, Reallasten oder      2.   Auf Verlangen eines Vertragspartners
     der Entschädigung erwirbt der Versi-         Fruchtniessungsrechten belastet sind,         muss auch eine Feststellung des Ver-
     cherungsnehmer erst dann und nur             wird die Entschädigung nur gezahlt,           sicherungswertes der versicherten,
     insoweit, als folgende Voraussetzun-         soweit ihre Verwendung zur Wieder-            vom Schaden nicht betroffenen Sa-
     gen erfüllt sind:                            herstellung gesichert ist.                    chen erfolgen.
2.1. es ist gesichert, dass die Entschädi-        Die Zahlung wird vorbehaltlos geleis-
     gung zur Gänze zur Wiederherstel-            tet, wenn die zur Zeit des Eintrittes    Artikel 11
     lung bzw. Wiederbeschaffung ver-             des Schadenereignisses eingetrage-       Regress; Versicherungssumme
     wendet wird.                                 nen Realgläubiger innerhalb eines
                                                  Monats, nachdem sie von der Ab-
                                                                                           nach dem Schadenfall
     Sachen, die vor dem Eintritt des
                                                  sicht, ohne Sicherung der bestim-        1.   Soweit der Versicherer dem Versiche-
     Schadenereignisses bereits herge-
                                                  mungsgemäßen Verwendung des                   rungsnehmer oder Versicherten den
     stellt, angeschafft oder bestellt wa-
                                                  Geldes auszuzahlen, verständigt               Schaden ersetzt, gehen allfällige
     ren, oder sich in Herstellung befan-
                                                  wurden, nicht widersprochen haben.            Schadenersatzansprüche des Versi-
     den, gelten nicht als wiederherge-
                                                                                                cherungsnehmers oder Versicherten
     stellt bzw. wiederbeschafft;                 Seitens der Realgläubiger, die ihr
                                                                                                gegen Dritte auf den Versicherer
                                                  Pfandrecht beim Versicherer ange-
2.2. die Wiederherstellung eines Gebäu-                                                         über.
                                                  meldet haben, bedarf es zur vorbe-
     des erfolgt an der bisherigen Stelle.        haltlosen Auszahlung der schriftli-
     Ist die Wiederherstellung an dieser                                                   2.   Die Versicherungssumme wird nicht
                                                  chen Zustimmung.                              dadurch vermindert, dass eine Ent-
     Stelle behördlich verboten, so genügt
                                                                                                schädigung gezahlt wurde.
     die Wiederherstellung an anderer
     Stelle innerhalb Österreichs;


                                                                                                                     AFB 2002 - 5 -
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2009)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Leitungswasserversicherung
(AWB 2009)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.


Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis

Artikel   1   Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel   2   Nicht versicherte Schäden
Artikel   3   Versicherte Sachen und Kosten
Artikel   4   Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel   5   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel   6   Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel   7   Versicherungswert
Artikel   8   Entschädigung
Artikel   9   Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 10    Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 11    Sachverständigenverfahren
Artikel 12    Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall


Artikel 1                                   Artikel 2                                     7.   Schäden an oder durch wasserfüh-
Versicherte Gefahren und                    Nicht versicherte Schäden                          rende Solaranlagen;
Schäden                                     Nicht versichert, auch nicht als unvermeid-   8.   Schäden an oder durch wasserfüh-
                                            liche Folge eines Schadenereignisses:              rende Klimaanlagen;
1.   Versichert sind Sachschäden, die
     durch die unmittelbare Einwir-         1.    Schäden, die vor Beginn des Versi-      9.   Schäden an oder durch Sprinkleran-
     kung von Leitungswasser eintre-              cherungsschutzes entstanden sind,            lagen;
     ten, das aus wasserführenden Rohr-           auch wenn sie erst nach Beginn des
     leitungen, Armaturen oder ange-                                                      10. Schäden durch Austreten von Wasser
                                                  Versicherungsschutzes in Erschei-
     schlossenen Einrichtungen austritt                                                       aus Schwimmbecken;
                                                  nung treten;
     (Schadenereignis).                                                                   11. Schäden an unter Erdniveau befindli-
                                            2.    Bruchschäden an wasserführenden
     Versichert sind auch Sachschäden,                                                        chen Waren, die nicht mindestens 12
                                                  Rohrleitungen durch Korrosion, Ver-
     die als unvermeidliche Folge dieses                                                      cm über dem Fußboden lagern;
                                                  schleiß oder Abnützung;
     Schadenereignisses eintreten.                                                        12. Behebung von Verstopfungen jeder
                                            3.    Bruchschäden an wasserführenden
2.   Nur bei der Versicherung von Ge-                                                         Art;
                                                  Rohrleitungen außerhalb von Ge-
     bäuden gelten zusätzlich als Scha-           bäuden;                                 13. Wasserverlust, Mietverlust oder
     denereignis:                                                                             andere mittelbare Schäden;
                                            4.    Bruchschäden an Armaturen oder
2.1. Frostschäden an wasserführenden              angeschlossenen Einrichtungen;          14. Schäden durch Grundwasser, Hoch-
     Rohrleitungen, Armaturen oder an-                                                        wasser, Überschwemmung, Vermu-
     geschlossenen Einrichtungen;           5.    Schäden an Anlagen, die ausschließ-
                                                                                              rung, Wasser aus Witterungsnieder-
                                                  lich Witterungsniederschläge ablei-
2.2. Bruchschäden an wasserführenden                                                          schlägen und dadurch verursachten
                                                  ten;
     Rohrleitungen.                                                                           Rückstau;
                                            6.    Schäden am oder durch das Wärme-        15. Schäden durch Holzfäule, Vermor-
                                                  abgabesystem einer Fußbodenhei-
                                                                                              schung oder Schwammbildung,
                                                  zung;


                                                                                                                  AWB 2009 - 1 -

[Seite 2]
     Schimmel sowie Mikroorganismen al-      2.1. Versichert sind Kosten für Maßnah-      2.4.2. Kosten für Leistungen der im öf-
     ler Art;                                     men, auch für erfolglose, die der              fentlichen Interesse oder auf be-
                                                  Versicherungsnehmer bei einem                  hördliche Anordnung tätig gewor-
16. Schäden durch Brand, Blitzschlag,             Schadenereignis zur Abwendung                  denen Feuerwehren und anderen
    Explosion oder Flugzeugabsturz.
                                                  oder Minderung des Schadens für                Verpflichteten.
17. Schäden durch die unmittelbare oder           notwendig halten durfte.
    mittelbare Wirkung von                                                                Artikel 4
                                                  Der Ersatz dieser Kosten und die
17.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit            Entschädigung für die versicherten      Örtliche Geltung der Versiche-
      oder ohne Kriegserklärung, ein-             Sachen betragen zusammen höchs-         rung
      schließlich aller Gewalthandlungen          tens die Versicherungssumme; dies
      von Staaten und aller Gewalthand-           gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen     Bewegliche Sachen sind nur an dem in der
      lungen politischer oder terroristi-         auf Weisung des Versicherers erfolgt    Polizze bezeichneten Versicherungsort
      scher Organisationen;                       sind.                                   versichert. Werden sie von dort entfernt,
                                                                                          ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die
17.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg,          2.2. Nur bei der Versicherung von Ge-        Entfernung auf Dauer, so erlischt für diese
      Revolution, Rebellion, Aufruhr,             bäuden sind versichert:
                                                                                          Sachen der Versicherungsvertrag.
      Aufstand;
                                             2.2.1. Auftaukosten;
17.3. allen mit den g enannten Ereignis-                                                  Artikel 5
                                             2.2.2. Suchkosten, das sind Kosten, die
      sen (Punkte 17.1. und 17.2.) ver-
      bundenen militärischen oder be-
                                                    bei einem Schadenereignis für das     Obliegenheiten des Versiche-
                                                    Auffinden der Schadenstelle ein-      rungsnehmers vor dem Schaden-
      hördlichen Maßnahmen;
                                                    schließlich der Behebung der dabei
17.4. Erdbeben oder anderen außerge-                verursachten Schäden anfallen.        fall
      wöhnlichen Naturereignissen;                                                        1.   Der Versicherungsnehmer ist ver-
                                             2.3. Nur aufgrund besonderer Vereinba-
                                                  rung sind versichert:                        pflichtet, die versicherten Sachen,
17.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen
      oder ionisierender Strahlung.                                                            insbesondere die wasserführenden
                                             2.3.1. Bewegungs- und Schutzkosten,               Rohrleitungen, Armaturen und ange-
Zu Punkt 17 gilt: Ist der Versicherungs-            das sind Kosten, die dadurch ent-          schlossenen Einrichtungen, ord-
nehmer Unternehmer im Sinne des Kon-                stehen, dass zum Zweck der Wie-            nungsgemäß instandzuhalten.
sumentenschutzgesetzes, so hat er nach-             derherstellung oder Wiederbe-
zuweisen, dass der Schaden mit den in               schaffung versicherter Sachen an-     2.1 Werden Gebäude oder Wohnungen,
den Punkten 17.1. bis 17.5. genannten                                                         die mehr als 270 Tage im Jahr be-
                                                    dere Sachen bewegt, verändert
Ereignissen oder deren Folgezuständen                                                         wohnt werden, während der Frost-
                                                    oder geschützt werden müssen;
weder unmittelbar noch mittelbar im                                                           periode durchgehend von allen Per-
                                                    insbesondere sind das Kosten für
Zusammenhang steht.                                                                           sonen für mehr als 72 Stunden ver-
                                                    De- und Remontage von Maschi-
                                                                                              lassen, so sind
                                                    nen oder Einrichtungen sowie für
                                                    Durchbruch, Abriss oder Wieder-           - bei durchgehend in Betrieb gehal-
Artikel 3                                                                                        tener, ordnungsgemäßer gewarte-
                                                    aufbau von Gebäudeteilen.
Versicherte Sachen und Kosten                                                                    ter und – in Abhängigkeit von der
                                             2.3.2. Abbruch- und Aufräumkosten,                  Dauer der Abwesenheit - mit hin-
1.   Versicherte Sachen                             das sind Kosten für Tätigkeiten am           reichendem Heizmaterial versehe-
1.1. Versichert sind die in der Polizze             Versicherungsort und soweit sie              ner Heizung die wasserführenden
     bezeichneten Sachen, die im Eigen-             versicherte Sachen betreffen, und            Leitungen außerhalb des Gebäu-
     tum des Versicherungsnehmers ste-              zwar für den nötigen Abbruch ste-            des während der Dauer des Un-
     hen, ihm unter Eigentumsvorbehalt              hengebliebener, vom Schaden be-              bewohntseins abgesperrt zu halten
     verkauft und übergeben oder ihm                troffener Teile sowie für das Auf-           und zu entleeren
     verpfändet wurden.                             räumen einschließlich Sortieren der
                                                    Reste und Abfälle. Darunter fallen         - bei nicht in vorstehendem Sinne
1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund                                                             betriebener Heizungsanlagen
                                                    nicht Entsorgungskosten nach
     besonderer Vereinbarung, und nur                                                            sämtliche wasserführende Leitun-
                                                    Punkt 2.3.3.
     soweit nicht aus einem anderen Ver-                                                         gen und Anlagen abzusperren und
     sicherungsvertrag Entschädigung er-     2.3.3. Entsorgungskosten, das sind                  zu entleeren. Wasserführende
     langt werden kann, versichert.                 Kosten für Untersuchung, Abfuhr,             Heiz- und Klimaanlagen sind eben-
                                                    Behandlung und Deponierung vom               falls mittels Frostschutzmittel zu si-
     Bei der Versicherung fremder Sachen            Schaden betroffener versicherter             chern oder gleichfalls zu entleeren.
     ist für den Versicherungswert das In-          Sachen.
     teresse des Eigentümers maßgebend,                                                        Die Zuleitungen zu wasserführenden
     soweit nichts anderes vereinbart ist.   2.4. Nicht versichert sind:                       Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkler-
                                                                                               anlagen, Wasseranschlüsse für die
2.   Versicherte Kosten                      2.4.1. Kosten, die durch Gesundheits-             Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt
                                                    schäden bei Erfüllung der Ret-
                                                                                               werden; es sind jedoch geeignete
                                                    tungspflicht verursacht werden;

AWB 2009 - 2 -

[Seite 3]
     Maßnahmen gegen Frostschäden zu          3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter-         Ist bei Waren und Vorräten der er-
     treffen.                                      stützend mitzuwirken und auf Ver-            zielbare Verkaufspreis niedriger als
                                                   langen sind dem Versicherer entspre-         die Kosten für die Wiederherstellung
2.2 Werden Gebäude oder Wohnungen,                 chende Unterlagen zur Verfügung zu           oder Wiederbeschaffung, so gilt die-
    die nur bis zu 270 Tage im Jahr be-
                                                   stellen. Die Kosten dafür trägt der          ser als Versicherungswert.
    wohnt werden, durchgehend von al-
                                                   Versicherungsnehmer.
    len Personen für mehr als 72 Stun-                                                     1.4. Als Versicherungswert gelten bei
    den verlassen, so sind während des        3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versi-            - Geld und Geldeswerten der
    Unbewohntseins die wasserführen-               cherer auf Verlangen ein beglaubig-            Nennwert,
    den Leitungen (Haupthahn) abge-                ter Grundbuchauszug nach dem
    sperrt zu halten.                              Stand vom Tag des Schadenereignis-           - Sparbüchern ohne Losungswort
                                                   ses vorzulegen. Die Kosten dafür               der Betrag des Guthabens,
     Während der Heizperiode sind zu-                                                           - Sparbüchern mit Losungswort
                                                   trägt der Versicherungsnehmer.
     sätzlich sämtliche wasserführenden                                                           die Kosten des Kraftloserklärungs-
     Leitungen und Anlagen zu entleeren,      3.4. Der durch den Schaden herbeige-                verfahrens,
     sofern die ordnungsgemäß gewarte-             führte Zustand darf, solange der
     te und – in Abhängigkeit von der              Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zu-        - Wertpapieren mit amtlichem
     Dauer der Abwesenheit - mit hinrei-           stimmung des Versicherers nicht ver-           Kurs die jeweils letzte amtliche
     chendem Heizmaterial versehene                ändert werden, es sei denn, dass ei-           Notierung,
     Heizung nicht durchgehend in Be-              ne solche Veränderung zum Zweck              - sonstigen Wertpapieren der
     trieb gehalten wird.                          der Schadenminderung oder im öf-               Marktpreis.
                                                   fentlichen Interesse notwendig ist.
     Die Zuleitungen zu wasserführenden                                                    1.5. Als Versicherungswert von Daten-
     Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkler-     4.   Leistungsfreiheit                            trägern mit den darauf befindlichen
     anlagen, Wasseranschlüsse für die                                                          Programmen und Daten, Reproduk-
                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer
     Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt                                                         tionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern,
                                                   eine der vorstehenden Obliegenhei-
     werden; es sind jedoch geeignete                                                           Prototypen und dergleichen gelten
                                                   ten, ist der Versicherer nach Maßga-
     Maßnahmen gegen Frostschäden zu                                                            die Kosten für die Wiederherstellung
     treffen.                                      be des § 6 Versicherungsvertragsge-
                                                                                                oder Wiederbeschaffung.
                                                   setz (VersVG) - im Fall einer Verlet-
3.   Die vorstehenden Obliegenheiten               zung der Schadenminderungspflicht       1.6. Als Versicherungswert behördlich
     gelten als vereinbarte Sicherheitsvor-        nach Maßgabe des § 62 VersVG -               zugelassener Straßen-, Wasser-
     schriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre           von der Verpflichtung zur Leistung           und Luftfahrzeuge gilt der Ver-
     Verletzung führt nach Maßgabe der             frei.                                        kehrswert.
     gesetzlichen Bestimmungen zur Leis-
     tungsfreiheit des Versicherers.                                                            Der Verkehrswert ist der erzielbare
                                              Artikel 7                                         Verkaufspreis für die Sache.
                                              Versicherungswert
Artikel 6                                                                                  1.7. Als Versicherungswert sonstiger, in
                                              1.   Spezielle Bestimmungen zum Versi-            den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht ge-
Obliegenheiten des Versiche-                                                                    nannter beweglicher Sachen gilt der
                                                   cherungswert
rungsnehmers im Schadenfall                                                                     Verkehrswert.
                                              1.1. Der Versicherungswert von Gebäu-
1.   Schadenminderungspflicht                      den ist der Neuwert.                    2.   Allgemeine Bestimmungen zum
     Nach Möglichkeit ist bei einem un-                                                         Versicherungswert
                                                   Als Neuwert eines Gebäudes gelten
     mittelbar drohenden oder eingetre-            die ortsüblichen Kosten seiner Neu-     2.1. Unabhängig von den Bestimmungen
     tenen Schaden                                 herstellung einschließlich der Pla-          der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versi-
     - für die Erhaltung und Rettung der           nungs- und Konstruktionskosten.              cherungswert jedenfalls der Ver-
       versicherten Sachen zu sorgen;                                                           kehrswert:
                                              1.2. Der Versicherungswert von
     - dazu Weisung des Versicherers               Gebrauchsgegenständen und Be-           2.1.1. bei Sachen von historischem
       einzuholen und einzuhalten.                 triebseinrichtungen ist der Neu-               oder künstlerischem Wert, bei
2.   Schadenmeldungspflicht                        wert.                                          denen die Alterung im allgemeinen
                                                                                                  zu keiner Entwertung führt;
     Jeder Schaden ist unverzüglich dem            Als Neuwert gelten die Kosten für
     Versicherer zu melden.                        die Wiederbeschaffung von neuen         2.1.2. bei beweglichen Sachen, die
                                                   Sachen gleicher Art und Güte.                  gewerbsmäßig verliehen wer-
3.   Schadenaufklärungspflicht                                                                    den, z.B. Leihbücher, Leihvideo-
                                              1.3. Als Versicherungswert von Waren
     Dem Versicherer ist nach Möglichkeit                                                         bänder, Leihmaschinen und Leih-
                                                   und Vorräten gelten die Kosten                 geräte;
     jede Untersuchung über die Ursache            für die Wiederherstellung oder
     und Höhe des Schadens und über                Wiederbeschaffung von Sachen            2.2. Bei der Ermittlung des Versiche-
     den Umfang seiner Entschädigungs-             gleicher Art und Güte.                       rungswertes wird ein persönlicher
     leistung zu gestatten.                                                                     Liebhaberwert nicht berücksichtigt.

                                                                                                                      AWB 2009 - 3 -

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Artikel 8                                         des Eintrittes des Schadenereignisses,        lung oder Wiederbeschaffung wer-
                                                  höchstens jedoch der Versiche-                den bei der Bewertung der Reste
Entschädigung                                     rungswert unmittelbar vor Eintritt            nicht berücksichtigt.
1.   Für Gebäude, Gebrauchsgegens-                des Schadenereignisses, ersetzt.
                                                                                           7.3. Bei zusammengehörigen Einzelsa-
     tände und Betriebseinrichtungen         2.3. War der erzielbare Verkaufspreis              chen wird die allfällige Entwertung,
     (Artikel 7, Punkte 1.1. und 1.2.);           abzüglich der ersparten Kosten un-            welche die unbeschädigt gebliebe-
1.1. wird bei Zerstörung der Versiche-            mittelbar vor Eintritt des Schadener-         nen Einzelsachen durch die Beschä-
     rungswert unmittelbar vor Eintritt           eignisses niedriger als die Kosten der        digung oder Zerstörung der anderen
     des Schadenereignisses ersetzt;              Wiederherstellung oder Wiederbe-              erleiden, nicht berücksichtigt.
                                                  schaffung, wird höchstens dieser
1.2. werden bei Beschädigung die not-             niedrigere Wert ersetzt.                 8.   Besondere Bestimmungen zur Ent-
     wendigen Reparaturkosten zur Zeit                                                          schädigung
     des Eintrittes des Schadenereignisses   3.   Für Geld und Geldeswerte, Spar-
                                                                                           8.1. Bei Tapeten, Malereien sowie bei
     (Neuwertschaden), höchstens jedoch           bücher und Wertpapiere (Arti-
                                                                                                Wand- und Bodenbelägen aus texti-
     der Versicherungswert unmittelbar            kel 7, Punkt 1.4.) werden die Kosten
                                                                                                len Materialien oder Kunststoff wird
     vor Eintritt des Schadenereignisses,         der Wiederbeschaffung, höchstens
                                                                                                höchstens der Zeitwert ersetzt.
     ersetzt.                                     jedoch der Versicherungswert unmit-
                                                  telbar vor Eintritt des Schaden-         8.2. Bei der Behebung eines Bruchscha-
1.3. War der Zeitwert der vom Schaden             ereignisses, ersetzt.                         dens an wasserführenden Rohrlei-
     betroffenen Sache unmittelbar vor                                                          tungen (Artikel 1, Punkt 2.2.) werden
     Eintritt des Schadenereignisses klei-   4.   Für Datenträger und dergleichen
                                                                                                die Kosten für den Austausch eines
     ner als 40% des Neuwertes, wird              (Artikel 7, Punkt 1.5.) werden die
                                                                                                höchstens 2m langen Rohrstückes
     höchstens der Zeitwert ersetzt.              Kosten der Wiederherstellung oder
                                                                                                einschließlich der dafür notwendigen
                                                  Wiederbeschaffung ersetzt, soweit
     Der Zeitwert wird aus dem Neuwert                                                          Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses
                                                  die Wiederherstellung oder Wieder-
     durch Abzug eines dem Zustand der                                                          Ausmaß überschritten, werden die
                                                  beschaffung notwendig ist und in-
     Sache, insbesondere ihres Alters und                                                       Kosten (einschließlich der Kosten für
                                                  nerhalb von zwei Jahren ab dem Ein-
     ihrer Abnützung entsprechenden Be-                                                         Nebenarbeiten) verhältnismäßig ge-
                                                  tritt des Schadenereignisses tatsäch-
     trages ermittelt.                                                                          kürzt.
                                                  lich erfolgt; andernfalls wird nur der
1.4. War die vom Schaden betroffene               Materialwert ersetzt.
     Sache unmittelbar vor Eintritt des
                                                                                           Artikel 9
                                             5.   Für Fahrzeuge und sonstige be-
     Schadenereignisses dauernd entwer-           wegliche Sachen (Artikel 7, Punkte
                                                                                           Unterversicherung; Bruchteilver-
     tet, wird höchstens der Verkehrswert         1.6., 1.7. und 2.)                       sicherung
     ersetzt.
                                             5.1. wird bei Zerstörung der Versiche-        1.   Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschä-
     Der Verkehrswert ist der erzielbare          rungswert unmittelbar vor Eintritt            digungen werden bei Vorliegen einer
     Verkaufspreis, wobei bei Gebäuden            des Schadenereignisses ersetzt;               Unterversicherung nach den Bestim-
     der Wert des Grundstückes außer                                                            mungen der ABS gekürzt; dies gilt
     Ansatz bleibt.                          5.2. werden bei Beschädigung die not-              nicht, wenn Versicherung auf Erstes
                                                  wendigen Reparaturkosten zur Zeit             Risiko vereinbart ist.
     Ein Gebäude ist insbesondere dann            des Eintrittes des Schadenereignisses,
     dauernd entwertet, wenn es zum               höchstens jedoch der Versiche-           2.   Wird als Versicherungssumme nur
     Abbruch bestimmt oder allgemein              rungswert unmittelbar vor Eintritt            ein Bruchteil der in der Polizze ange-
     oder für seinen Betriebszweck nicht          des Schadenereignisses, ersetzt.              führten Vollwertsumme vereinbart
     mehr verwendbar ist.                                                                       (Bruchteilversicherung), gilt:
                                             6.   Für versicherte Kosten (Artikel 3,
     Gebrauchsgegenstände und Be-                 Punkt 2.) werden die tatsächlich an-     2.1. Die Bruchteilversicherungssumme ist
     triebseinrichtungen sind insbesonde-         fallenden Kosten ersetzt.                     die Grenze der Entschädigung;
     re dann dauernd entwertet, wenn sie
     dauernd aus dem Betrieb ausge-          7.   Allgemeine Bestimmungen zur Ent-         2.2. als Versicherungssumme im Sinne
     schieden oder allgemein oder für ih-         schädigung                                    des Artikel 10 Absatz (2) ABS gilt die
     ren Betriebszweck nicht mehr ver-                                                          der Bruchteilversicherungssumme
     wendbar sind.                           7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache          zugrundeliegende Vollwertsumme.
                                                  ihr Versicherungswert gegenüber ih-
2.   Für Waren und Vorräte (Artikel 7,            rem Versicherungswert unmittelbar
     Punkt 1.3.)                                  vor Eintritt des Schadenereignisses      Artikel 10
                                                  erhöht, werden die Reparaturkosten       Zahlung der Entschädigung;
2.1. wird bei Zerstörung der Versiche-            um den Betrag der Werterhöhung
     rungswert unmittelbar vor Eintritt                                                    Wiederherstellung, Wiederbe-
                                                  gekürzt.
     des Schadenereignisses ersetzt;                                                       schaffung
                                             7.2. Der Wert verbliebener Reste wird
2.2. werden bei Beschädigung die not-             jedenfalls angerechnet; behördliche      1.   Der Versicherungsnehmer hat vorerst
     wendigen Reparaturkosten zur Zeit                                                          nur Anspruch:
                                                  Beschränkungen der Wiederherstel-
AWB 2009 - 4 -

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1.1. Bei Gebäuden                                 lung bzw. Wiederbeschaffung ver-        1.   Die Feststellung der beiden Sachver-
                                                  wendet wird.                                 ständigen muss auch den Versiche-
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit-                                                     rungswert der vom Schaden betrof-
       wertes, höchstens jedoch des Ver-          Sachen, die vor dem Eintritt des             fenen Sachen unmittelbar vor Eintritt
       kehrswertes;                               Schadenereignisses bereits herge-
                                                                                               des Schadenereignisses sowie den
                                                  stellt, angeschafft oder bestellt wa-
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des                                                         Wert der Reste enthalten.
                                                  ren, oder sich in Herstellung befan-
       Zeitwertschadens, höchstens je-            den, gelten nicht als wiederherge-      2.   Auf Verlangen eines Vertragspartners
       doch des Verkehrswertschadens.             stellt bzw. wiederbeschafft;                 muss auch eine Feststellung des Ver-
1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und                                                             sicherungswertes der versicherten,
                                             2.2. die Wiederherstellung eines Gebäu-
     Betriebseinrichtungen                                                                     vom Schaden nicht betroffenen Sa-
                                                  des erfolgt an der bisherigen Stelle.
                                                                                               chen erfolgen.
1.2.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit-        Ist die Wiederherstellung an dieser
       wertes;                                    Stelle behördlich verboten, so genügt   Artikel 12
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des            die Wiederherstellung an anderer
                                                  Stelle innerhalb Österreichs;           Regress; Versicherungssumme
       Zeitwertschadens.
                                                                                          nach dem Schadenfall
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum    2.3. die wiederhergestellten bzw. wie-
     Neuwertschaden wie der Zeitwert              derbeschafften Sachen dienen dem        1.   Soweit der Versicherer dem Versiche-
     zum Neuwert.                                 gleichen Betriebs- bzw. Verwen-              rungsnehmer oder Versicherten den
                                                  dungszweck;                                  Schaden ersetzt, gehen allfällige
     Der Verkehrswertschaden verhält                                                           Schadenersatzansprüche des Versi-
     sich zum Neuwertschaden wie der         2.4. die Wiederherstellung bzw. Wieder-           cherungsnehmers oder Versicherten
     Verkehrswert zum Neuwert.                    beschaffung erfolgt innerhalb von            gegen Dritte auf den Versicherer
                                                  drei Jahren ab dem Eintritt des Scha-        über.
2.   Den Anspruch auf den die Zahlung             denereignisses.
     gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil                                                   2.   Die Versicherungssumme wird nicht
     der Entschädigung erwirbt der Versi-    Artikel 11
                                                                                               dadurch vermindert, dass eine Ent-
     cherungsnehmer erst dann und nur        Sachverständigenverfahren                         schädigung gezahlt wurde.
     insoweit, als folgende Voraussetzun-
                                             Für das Sachverständigenverfahren wird
     gen erfüllt sind:
                                             ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädi-   vereinbart:
     gung zur Gänze zur Wiederherstel-


                                                                                                                   AWB 2009 - 5 -
```

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2009)

```text
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Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Sturmversicherung
(ASTB 2009)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.


Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis

Artikel   1      Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel   2      Nicht versicherte Schäden
Artikel   3      Versicherte Sachen und Kosten
Artikel   4      Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel   5      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel   6      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel   7      Versicherungswert
Artikel   8      Entschädigung
Artikel   9      Unterversicherung
Artikel   10     Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel   11     Sachverständigenverfahren
Artikel   12     Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall


Artikel 1                                           den- oder Gesteinsmassen auf einer
                                                                                           1.   Schäden durch Brand, Blitzschlag,
                                                    unter der Oberfläche liegenden
Versicherte Gefahren und                            Gleitbahn.
                                                                                                Explosion oder Flugzeugabsturz;
Schäden                                                                                    2.   Schäden durch Lawinen oder Lawi-
                                               2.   Versicherte Schäden
1.    Versicherte Gefahren                                                                      nenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser,
                                               Versichert sind Sachschäden, die                 Überschwemmung oder Vermurung;
1.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbeding-
     te Luftbewegung, deren Geschwin-          2.1. durch die unmittelbare Einwir-         3.   Schäden durch Sog- oder Druckwir-
     digkeit am Versicherungsort mehr als           kung einer versicherten Gefahr              kungen von Luft- oder Raumfahr-
     60 Kilometer je Stunde beträgt.                (Schadenereignis) eintreten.                zeugen;

      Für die Feststellung der Geschwin-            Eine unmittelbare Einwirkung liegt     4.   Schäden durch Wasser und dadurch
                                                    auch dann vor, wenn Gebäudeteile,           verursachten Rückstau.
      digkeit ist im Einzelfall die Auskunft
      der Zentralanstalt für Meteorologie           Bäume, Maste oder ähnliche Ge-
                                                                                                Schäden durch Schmelz- oder Nie-
      und Geodynamik maßgebend.                     genstände gegen versicherte Sachen
                                                                                                derschlagswasser sind aber versi-
                                                    geworfen werden;
1.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter                                                       chert, wenn das Wasser dadurch in
     Niederschlag in Form von Eiskörnern.      2.2. als unvermeidliche Folge eines              ein Gebäude eindringt, dass feste
                                                    Schadenereignisses eintreten;               Baubestandteile oder ordnungs-
1.3. Schneedruck; Schneedruck ist die                                                           gemäß verschlossene Fenster oder
     Kraftwirkung durch natürlich ange-        2.3. durch Abhandenkommen bei ei-                Außentüren durch ein Schadenereig-
     sammelte ruhende Schnee- oder                  nem Schadenereignis eintreten.              nis beschädigt oder zerstört wurden;
     Eismassen.
                                                                                           5.   Schäden durch Bewegung von Bo-
1.4. Felssturz/Steinschlag; Fels-
                                               Artikel 2                                        den- oder Gesteinsmassen, wenn
     sturz/Steinschlag ist das naturbeding-    Nicht versicherte Schäden                        diese Bewegung durch Bautätigkei-
     te Ablösen und Abstürzen von Ge-          Nicht versichert sind, auch nicht als un-        ten oder bergmännische Tätigkeiten
     steinsmassen im Gelände.                  vermeidliche Folge eines Schadenereignis-        verursacht wurde;
1.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist eine natur-      ses:                                        6.   Schäden durch Bodensenkung;
     bedingte Abwärtsbewegung von Bo-


                                                                                                                   ASTB 2009 - 1 -

[Seite 2]
7.   Schäden durch dauernde Witte-           Artikel 3                                           insbesondere sind das Kosten für
     rungs- oder Umwelteinflüsse;                                                                De- und Remontage von Maschi-
                                             Versicherte Sachen und Kosten                       nen oder Einrichtungen sowie für
8.   Beeinträchtigungen ohne Auswir-                                                             Durchbruch, Abriss oder Wieder-
     kungen auf die Brauchbarkeit, Funk-     1.   Versicherte Sachen
                                                                                                 aufbau von Gebäudeteilen.
     tionsfähigkeit oder Nutzungsdauer       1.1. Versichert sind die in der Polizze
     der Sachen;                                  bezeichneten Sachen, die im Eigen-      2.2.2. Abbruch- und Aufräumkosten,
                                                  tum des Versicherungsnehmers ste-              das sind Kosten für Tätigkeiten am
     Für Schäden durch Hagel wird eine
                                                  hen, ihm unter Eigentumsvorbehalt              Versicherungsort und soweit sie
     Entschädigungsleistung selbst dann
                                                  verkauft und übergeben oder ihm                versicherte Sachen betreffen, und
     erbracht, wenn die Funktionsfähig-
                                                  verpfändet wurden.                             zwar für den nötigen Abbruch ste-
     keit der beschädigten Sache weiter-
                                                                                                 hengebliebener, vom Schaden be-
     hin gegeben ist. Die Höhe der Ersatz-   1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund                troffener Teile sowie für das Auf-
     leistung bemisst sich nach der Beein-        besonderer Vereinbarung, und nur               räumen einschließlich Sortieren der
     trächtigung der Nutzungsdauer.               soweit nicht aus einem anderen Ver-            Reste und Abfälle. Darunter fallen
9.   Schäden, die dadurch entstanden              sicherungsvertrag Entschädigung er-            nicht Entsorgungskosten nach
     sind,                                        langt werden kann, versichert.                 Punkt 2.2.3.
     - dass sich versicherte Bauwerke             Bei der Versicherung fremder Sachen     2.2.3. Entsorgungskosten, das sind
       oder Teile davon in einem baufälli-        ist für den Versicherungswert das In-          Kosten für Untersuchung, Abfuhr,
       gen Zustand befunden haben,                teresse des Eigentümers maßgebend,             Behandlung und Deponierung vom
                                                  soweit nichts anderes vereinbart ist.          Schaden betroffener versicherter
     - dass im Zuge von Neu-, Zu- oder
       Umbauten versicherter Bauwerke        1.3. Nur aufgrund besonderer Vereinba-              Sachen.
       Baubestandteile nicht oder noch            rung versicherte Sachen:                2.3. Nicht versichert sind:
       nicht entsprechend fest mit dem
       sonstigen Bauwerk verbunden wa-       1.3.1. Verglasungen und Kunststoffver-       2.3.1. Kosten, die durch Gesundheits-
       ren oder Baubestandteile aus der             glasungen aller Art, auch Licht-             schäden bei Erfüllung der Ret-
       üblichen Verbindung mit dem                  kuppeln;                                     tungspflicht verursacht werden;
       Bauwerk gelöst wurden;                1.3.2. Außenanlagen aller Art, z.B. Fir-     2.3.2. Kosten für Leistungen der im öf-
10. Schäden durch die unmittelbare oder             menschilder und Werbeanlagen,                fentlichen Interesse oder auf be-
    mittelbare Wirkung von                          Außenbeleuchtungen, Einfriedun-              hördliche Anordnung tätig gewor-
                                                    gen, Antennenanlagen, Solaranla-             denen Feuerwehren und anderen
10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit              gen, Markisen;                               Verpflichteten.
      oder ohne Kriegserklärung, ein-
      schließlich aller Gewalthandlungen     1.3.3. Bewegliche Sachen im Freien oder
      von Staaten und aller Gewalthand-             auf dem Transport.                    Artikel 4
      lungen politischer oder terroristi-    2.   Versicherte Kosten                      Örtliche Geltung der Versiche-
      scher Organisationen;
                                             2.1. Versichert sind Kosten für Maßnah-      rung
10.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg,               men, auch für erfolglose, die der       Bewegliche Sachen sind nur an dem in der
      Revolution, Rebellion, Aufruhr,             Versicherungsnehmer bei einem           Polizze bezeichneten Versicherungsort
      Aufstand;                                   Schadenereignis zur Abwendung           versichert. Werden sie von dort entfernt,
                                                  oder Minderung des Schadens für         ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die
10.3. allen mit den genannten Ereignis-
                                                  notwendig halten durfte.                Entfernung auf Dauer, erlischt für diese
      sen (Punkte 10.1. und 10.2.) ver-
      bundenen militärischen und be-              Der Ersatz dieser Kosten und die        Sachen der Versicherungsvertrag.
      hördlichen Maßnahmen;                       Entschädigung für die versicherten
10.4. Erdbeben oder anderen außerge-              Sachen betragen zusammen höchs-
      wöhnlichen Naturereignissen;                tens die Versicherungssumme; dies       Artikel 5
                                                  gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen
10.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen          auf Weisung des Versicherers erfolgt
                                                                                          Obliegenheiten des Versiche-
      oder ionisierender Strahlung.               sind.                                   rungsnehmers vor dem Schaden-
10.6. Ist der Versicherungsnehmer Un-        2.2. Nur aufgrund besonderer Vereinba-       fall
      ternehmer im Sinne des Konsu-               rung sind versichert:                   1.   Der Versicherungsnehmer ist ver-
      mentenschutzgesetzes, so hat er                                                          pflichtet, die versicherten Sachen, bei
      nachzuweisen, dass der Schaden         2.2.1. Bewegungs- und Schutzkosten,
                                                    das sind Kosten, die dadurch ent-          versicherten Gebäuden vor allem das
      mit den in den Punkten 10.1. bis                                                         Dachwerk, ordnungsgemäß instand-
      10.5. genannten Ereignissen oder              stehen, dass zum Zweck der Wie-
                                                    derherstellung oder Wiederbe-              zuhalten.
      deren Folgezuständen weder un-
      mittelbar noch mittelbar im Zu-               schaffung versicherter Sachen an-     2.   Diese Obliegenheit gilt als vereinbar-
      sammenhang steht.                             dere Sachen bewegt, verändert              te Sicherheitsvorschrift gemäß Arti-
                                                    oder geschützt werden müssen;              kel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach
ASTB2009 - 2 -

[Seite 3]
     Maßgabe der gesetzlichen Bestim-              stimmung des Versicherers nicht ver-             stand der Sache, insbesondere ih-
     mungen zur Leistungsfreiheit des              ändert werden, es sei denn, dass ei-             res Alters und ihrer Abnützung
     Versicherers.                                 ne solche Veränderung zum Zweck                  entsprechenden Betrages ermittelt;
                                                   der Schadenminderung oder im öf-
                                                   fentlichen Interesse notwendig ist.      1.2.3. der Verkehrswert.

Artikel 6                                                                                           Der Verkehrswert ist der erzielbare
                                              4.   Leistungsfreiheit
                                                                                                    Verkaufspreis für die Sache.
Obliegenheiten des Versiche-                       Verletzt der Versicherungsnehmer
rungsnehmers im Schadenfall                                                                 1.3. Als Versicherungswert von Waren
                                                   eine der vorstehenden Obliegenhei-
                                                   ten, ist der Versicherer nach Maßga-          und Vorräten gelten die Kosten
1.   Schadenminderungspflicht                      be des § 6 Versicherungsvertragsge-           für die Wiederherstellung oder
                                                   setz (VersVG) - im Falle einer Verlet-        Wiederbeschaffung von Sachen
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem un-
                                                   zung der Schadenminderungspflicht             gleicher Art und Güte.
     mittelbar drohenden oder eingetre-
     tenen Schaden                                 nach Maßgabe des § 62 VersVG -                Ist bei Waren und Vorräten der er-
     - für die Erhaltung, Rettung und              von der Verpflichtung zur Leistung            zielbare Verkaufspreis niedriger als
       Wiedererlangung der versicherten            frei.                                         die Kosten für die Wiederherstellung
       Sachen zu sorgen;                                                                         oder Wiederbeschaffung, so gilt die-
     - dazu Weisung des Versicherers          Artikel 7                                          ser als Versicherungswert.
       einzuholen und einzuhalten.            Versicherungswert                             1.4. Als Versicherungswert gelten bei
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und          1.   Spezielle Bestimmungen zum Versi-             - Geld und Geldeswerten der
     Wertpapieren muss die Sperre von              cherungswert                                    Nennwert,
     Auszahlungen unverzüglich bean-                                                             - Sparbüchern ohne Losungswort
     tragt und, soweit möglich, das ge-       1.1. Als Versicherungswert von Gebäu-
                                                                                                   der Betrag des Guthabens,
     richtliche Kraftloserklärungsverfahren        den kann vereinbart werden:
                                                                                                 - Sparbüchern mit Losungswort
     eingeleitet werden.                      1.1.1. der Neuwert.                                  die Kosten des Kraftloserklärungs-
2.   Schadenmeldungspflicht                          Als Neuwert eines Gebäudes gel-               verfahrens,
     Jeder Schaden ist unverzüglich dem              ten die ortsüblichen Kosten seiner          - Wertpapieren mit amtlichem
     Versicherer zu melden. Wenn versi-              Neuherstellung einschließlich der             Kurs die jeweils letzte amtliche
     cherte Sachen abhandengekommen                  Planungs- und Konstruktionskos-               Notierung,
     sind, ist der Schaden auch der Si-              ten;                                        - sonstigen Wertpapieren der
     cherheitsbehörde anzuzeigen. In der      1.1.2. der Zeitwert.                                 Marktpreis.
     Anzeige sind insbesondere alle ab-
     handengekommenen Sachen an-                     Der Zeitwert eines Gebäudes wird       1.5. Als Versicherungswert von Daten-
     zugeben.                                        aus dem Neuwert durch Abzug ei-             trägern mit den darauf befindlichen
                                                     nes dem Zustand des Gebäudes,               Programmen und Daten, Reproduk-
3.   Schadenaufklärungspflicht                       insbesondere seines Alters und              tionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern,
                                                     seiner Abnützung entsprechenden             Prototypen und dergleichen gelten
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit
                                                     Betrages ermittelt;                         die Kosten für die Wiederherstellung
     jede Untersuchung über die Ursache
                                                                                                 oder Wiederbeschaffung.
     und Höhe des Schadens und über           1.1.3. der Verkehrswert.
     den Umfang seiner Entschädigungs-                                                      1.6. Als Versicherungswert behördlich
     leistung zu gestatten.                          Der Verkehrswert eines Gebäudes             zugelassener Straßen-, Wasser-
                                                     ist der erzielbare Verkaufspreis,           und Luftfahrzeuge gilt der Ver-
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter-            wobei der Wert des Grundstückes             kehrswert.
     stützend mitzuwirken und auf Ver-               außer Ansatz bleibt.
     langen sind dem Versicherer entspre-                                                   1.7. Als Versicherungswert sonstiger, in
     chende Unterlagen zur Verfügung zu       1.2. Als Versicherungswert von                     den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht ge-
     stellen. Die Kosten dafür trägt der           Gebrauchsgegenständen und Be-                 nannter beweglicher Sachen gilt der
     Versicherungsnehmer.                          triebseinrichtungen kann verein-              Verkehrswert.
                                                   bart werden:
3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versi-                                                      2.   Allgemeine Bestimmungen zum
     cherer auf Verlangen ein beglaubig-      1.2.1. der Neuwert.                                Versicherungswert
     ter Grundbuchauszug nach dem                    Als Neuwert gelten die Kosten für
     Stand vom Tag des Schadenereignis-                                                     2.1. Unabhängig von den Bestimmungen
                                                     die Wiederbeschaffung von neuen             der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versi-
     ses vorzulegen. Die Kosten dafür                Sachen gleicher Art und Güte;
     trägt der Versicherungsnehmer.                                                              cherungswert jedenfalls der Ver-
                                              1.2.2. der Zeitwert.                               kehrswert:
3.4. Der durch den Schaden herbeige-
     führte Zustand darf, solange der                Der Zeitwert wird aus dem Neu-         2.1.1. bei Sachen von historischem
     Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zu-           wert durch Abzug eines dem Zu-                oder künstlerischem Wert, bei

                                                                                                                       ASTB 2009 - 3 -

[Seite 4]
       denen die Alterung im allgemeinen     1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert             Punkt 1.4.) werden die Kosten der
       zu keiner Entwertung führt;                gemäß Artikel 7 vereinbart,                   Wiederbeschaffung, höchstens je-
                                                                                                doch der Versicherungswert unmit-
2.1.2. bei beweglichen Sachen, die           1.2.1. wird bei Zerstörung oder Ab-                telbar vor Eintritt des Schadenereig-
       gewerbsmäßig verliehen wer-                  handenkommen der Versiche-                  nisses, ersetzt.
       den, z.B. Leihbücher, Leihvideo-             rungswert unmittelbar vor Eintritt
       bänder, Leihmaschinen und Leih-              des Schadenereignisses ersetzt;        4.   Für Datenträger und dergleichen
       geräte.                                                                                  (Artikel 7, Punkt 1.5.) werden die
                                             1.2.2. werden bei Beschädigung die                 Kosten der Wiederherstellung oder
2.2. Bei der Ermittlung des Versiche-               notwendigen Reparaturkosten zur
                                                                                                Wiederbeschaffung ersetzt, soweit
     rungswertes wird ein persönlicher              Zeit des Eintrittes des Schadener-
                                                                                                die Wiederherstellung oder Wieder-
     Liebhaberwert nicht berücksichtigt.            eignisses, gekürzt im Verhältnis
                                                                                                beschaffung notwendig ist und in-
                                                    Zeitwert zu Neuwert, höchstens
                                                                                                nerhalb von zwei Jahren ab dem Ein-
Artikel 8                                           jedoch der Versicherungswert un-
                                                                                                tritt des Schadenereignisses tatsäch-
                                                    mittelbar vor Eintritt des Schaden-
Entschädigung                                       ereignisses, ersetzt.
                                                                                                lich erfolgt; andernfalls wird nur der
                                                                                                Materialwert ersetzt.
1.   Für Gebäude, Gebrauchsgegenstän-        1.2.3. War die vom Schaden betroffene
     de und Betriebseinrichtungen (Artikel                                                 5.   Für Fahrzeuge und sonstige be-
                                                    Sache unmittelbar vor Eintritt des
     7, Punkte 1.1. und 1.2.):                                                                  wegliche Sachen (Artikel 7, Punkte
                                                    Schadenereignisses dauernd ent-
                                                                                                1.6., 1.7. und 2.1.)
1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert               wertet (Punkt 1.1.4.), wird höchs-
     gemäß Artikel 7 vereinbart,                    tens der Verkehrswert ersetzt.         5.1. wird bei Zerstörung oder Abhan-
                                                                                                denkommen der Versicherungswert
1.1.1. wird bei Zerstörung oder Ab-          1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrs-
                                                                                                unmittelbar vor Eintritt des Schaden-
       handenkommen der Versiche-                 wert gemäß Artikel 7 vereinbart,
                                                                                                ereignisses ersetzt;
       rungswert unmittelbar vor Eintritt    1.3.1. wird bei Zerstörung oder Ab-
       des Schadenereignisses ersetzt;                                                     5.2. werden bei Beschädigung die not-
                                                    handenkommen der Versiche-
                                                                                                wendigen Reparaturkosten zur Zeit
1.1.2. werden bei Beschädigung die                  rungswert unmittelbar vor Eintritt
                                                                                                des Eintrittes des Schadenereignisses,
       notwendigen Reparaturkosten zur              des Schadenereignisses ersetzt;
                                                                                                höchstens jedoch der Versiche-
       Zeit des Eintrittes des Schadener-    1.3.2. werden bei Beschädigung die                 rungswert unmittelbar vor Eintritt
       eignisses (Neuwertschaden),                  notwendigen Reparaturkosten zur             des Schadenereignisses, ersetzt.
       höchstens jedoch der Versiche-               Zeit des Eintrittes des Schadener-
       rungswert unmittelbar vor Eintritt                                                  6.   Für versicherte Kosten (Artikel 3,
                                                    eignisses, gekürzt im Verhältnis
       des Schadenereignisses, ersetzt.                                                         Punkt 2.) werden die tatsächlich an-
                                                    Verkehrswert zu Neuwert, höchs-
                                                                                                fallenden Kosten ersetzt.
1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden             tens jedoch der Versicherungswert
       betroffenen Sache unmittelbar vor            unmittelbar vor Eintritt des Scha-     7.   Allgemeine Bestimmungen zur Ent-
       Eintritt des Schadenereignisses              denereignisses, ersetzt.                    schädigung
       kleiner als 40% des Neuwertes,        2.   Für Waren und Vorräte (Artikel 7,        7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache
       wird höchstens der Zeitwert er-            Punkt 1.3.)                                   ihr Versicherungswert gegenüber ih-
       setzt.                                                                                   rem Versicherungswert unmittelbar
                                             2.1. wird bei Zerstörung oder Abhan-               vor Eintritt des Schadenereignisses
1.1.4. War die vom Schaden betroffene             denkommen der Versicherungswert
       Sache unmittelbar vor Eintritt des                                                       erhöht, werden die Reparaturkosten
                                                  unmittelbar vor Eintritt des Schaden-         um den Betrag der Werterhöhung
       Schadenereignisses dauernd ent-            ereignisses ersetzt;
       wertet, wird höchstens der Ver-                                                          gekürzt.
       kehrswert ersetzt.                    2.2. werden bei Beschädigung die not-         7.2. Der Wert verbliebener Reste wird
                                                  wendigen Reparaturkosten zur Zeit             jedenfalls angerechnet; behördliche
       Ein Gebäude ist insbesondere dann
                                                  des Eintrittes des Schadenereignisses,        Beschränkungen der Wiederherstel-
       dauernd entwertet, wenn es zum
                                                  höchstens jedoch der Versiche-                lung oder Wiederbeschaffung wer-
       Abbruch bestimmt oder allgemein
                                                  rungswert unmittelbar vor Eintritt            den bei der Bewertung der Reste
       oder für seinen Betriebszweck
                                                  des Schadenereignisses, ersetzt.              nicht berücksichtigt.
       nicht mehr verwendbar ist.
                                             2.3. War der erzielbare Verkaufspreis         7.3. Für abhandengekommene und spä-
       Gebrauchsgegenstände und Be-
                                                  abzüglich der ersparten Kosten un-            ter wieder herbeigeschaffte Sachen
       triebseinrichtungen sind insbeson-
                                                  mittelbar vor Eintritt des Schadener-         gilt vereinbart:
       dere dann dauernd entwertet,
                                                  eignisses niedriger als die Kosten der
       wenn sie dauernd aus dem Betrieb                                                    7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur
                                                  Wiederherstellung oder Wiederbe-
       ausgeschieden oder allgemein                                                               Zurücknahme dieser Sachen ver-
                                                  schaffung, wird höchstens dieser
       oder für ihren Betriebszweck nicht                                                         pflichtet, soweit dies zumutbar ist.
                                                  niedrigere Wert ersetzt.
       mehr verwendbar sind.
                                             3.   Für Geld und Geldeswerte, Spar-          7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der
                                                  bücher und Wertpapiere (Artikel 7,              Entschädigung wieder herbeige-

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       schafft, hat der Versicherungs-       1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und                gleichen Betriebs- bzw. Verwen-
       nehmer die erhaltene Entschädi-            Betriebseinrichtungen                        dungszweck;
       gung, abzüglich der Vergütung für
       einen allfälligen Minderwert, zu-     1.2.1. bei Zerstörung oder Abhanden-         2.4. die Wiederherstellung bzw. Wieder-
       rückzugeben. Sachen, deren Zu-               kommen auf Ersatz des Zeitwertes;          beschaffung erfolgt innerhalb von
       rücknahme nicht zumutbar ist,                                                           drei Jahren ab dem Eintritt des Scha-
                                             1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des            denereignisses.
       sind dem Versicherer zu übereig-             Zeitwertschadens.
       nen.
                                             1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum    Artikel 11
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsa-              Neuwertschaden wie der Zeitwert
     chen wird die allfällige Entwertung,         zum Neuwert.
                                                                                          Sachverständigenverfahren
     welche die unbeschädigt gebliebe-                                                    Für das Sachverständigenverfahren wird
     nen Einzelsachen durch die Beschä-           Der Verkehrswertschaden verhält
                                                                                          ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
     digung, Zerstörung oder das Abhan-           sich zum Neuwertschaden wie der
                                                                                          vereinbart:
     denkommen der anderen erleiden,              Verkehrswert zum Neuwert.
     nicht berücksichtigt.                   2.   Den Anspruch auf den die Zahlung        1.   Die Feststellung der beiden Sachver-
                                                  gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil           ständigen muss auch den Versiche-
                                                                                               rungswert der vom Schaden betrof-
Artikel 9                                         der Entschädigung erwirbt der Versi-
                                                                                               fenen Sachen unmittelbar vor Eintritt
                                                  cherungsnehmer erst dann und nur
Unterversicherung                                 insoweit, als folgende Voraussetzun-         des Schadenereignisses sowie den
                                                  gen erfüllt sind:                            Wert der Reste enthalten.
Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigun-
gen werden bei Vorliegen einer Unterver-                                                  2.   Auf Verlangen eines Vertragspartners
                                             2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädi-
sicherung nach den Bestimmungen der                                                            muss auch eine Feststellung des Ver-
                                                  gung zur Gänze zur Wiederherstel-
ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versi-                                                      sicherungswerts der versicherten,
                                                  lung bzw. Wiederbeschaffung ver-
cherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.                                                      vom Schaden nicht betroffenen Sa-
                                                  wendet wird.
                                                                                               chen erfolgen.
Artikel 10                                        Sachen, die vor dem Eintritt des
                                                  Schadenereignisses bereits herge-       Artikel 12
Zahlung der Entschädigung;                        stellt, angeschafft oder bestellt wa-
Wiederherstellung, Wiederbe-                      ren, oder sich in Herstellung befan-    Regress; Versicherungssumme
schaffung                                         den, gelten nicht als wiederherge-      nach dem Schadenfall
                                                  stellt bzw. wiederbeschafft;
1.   Der Versicherungsnehmer hat vorerst                                                  1.   Soweit der Versicherer dem Versiche-
     nur Anspruch:                           2.2. die Wiederherstellung eines Gebäu-           rungsnehmer oder Versicherten den
                                                  des erfolgt an der bisherigen Stelle.        Schaden ersetzt, gehen allfällige
1.1. Bei Gebäuden                                                                              Schadenersatzansprüche des Versi-
                                                  Ist die Wiederherstellung an dieser
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit-                                                     cherungsnehmers oder Versicherten
                                                  Stelle behördlich verboten, so genügt
       wertes, höchstens jedoch des Ver-                                                       gegen Dritte auf den Versicherer
                                                  die Wiederherstellung an anderer
       kehrswertes;                                                                            über.
                                                  Stelle innerhalb Österreichs;
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des                                                    2.   Die Versicherungssumme wird nicht
                                             2.3. die wiederhergestellten bzw. wie-
       Zeitwertschadens, höchstens je-                                                         dadurch vermindert, dass eine Ent-
                                                  derbeschafften Sachen dienen dem
       doch des Verkehrswertschadens.                                                          schädigung gezahlt wurde.


                                                                                                                   ASTB 2009 - 5 -
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 2002)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Glasversicherung
(ABG 2002)


Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.

Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis

Artikel   1      Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel   2      Nicht versicherte Schäden
Artikel   3      Versicherte Sachen und Kosten
Artikel   4      Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel   5      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel   6      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel   7      Versicherungswert
Artikel   8      Entschädigung
Artikel   9      Unterversicherung
Artikel   10     Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall

Artikel 1                                    7.   Schäden durch die unmittelbare oder           Versichert sind die in der Polizze
Versicherte Gefahren und                          mittelbare Wirkung von                        bezeichneten Glasscheiben, Kunst-
Schäden                                                                                         stoff- und Sonderverglasungen.
                                             7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder
Versichert sind die am versicherten Glas          ohne Kriegserklärung, einschließlich     2.   Versicherte Kosten
(Artikel 3) durch Bruch entstandenen              aller Gewalthandlungen von Staaten
                                                                                                Nur aufgrund besonderer Vereinba-
Schäden.                                          und aller Gewalthandlungen politi-
                                                                                                rung sind versichert:
                                                  scher oder terroristischer Organisati-
                                                  onen;                                    2.1. Bewegungs- und Schutzkosten,
Artikel 2                                                                                       das sind Kosten, die dadurch entste-
                                             7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revo-
Nicht versicherte Schäden                         lution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
                                                                                                hen, dass zum Zweck der Wiederher-
                                                                                                stellung oder Wiederbeschaffung
Nicht versichert sind:
                                             7.3. allen mit den genannten Ereignissen           versicherter Sachen andere Sachen
1.    Schäden, die nur in einem Zerkrat-          (Punkte 7.1. und 7.2.) verbundenen            bewegt, verändert oder geschützt
      zen, Verschrammen oder Absplittern          militärischen oder behördlichen               werden müssen; insbesondere sind
      der Kanten, der Glasoberfläche oder         Maßnahmen;                                    das Kosten für die De- und Remon-
      der darauf angebrachten Folien, Ma-                                                       tage von Schutzgittern, Schutzstan-
                                             7.4. Erdbeben oder anderen außerge-
      lereien, Schriften oder Beläge, auch                                                      gen, und dgl..
                                                  wöhnlichen Naturereignissen;
      eines Spiegelbelages bestehen;
                                                                                           2.2. Entsorgungskosten, das sind Kos-
                                             7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen
2.    Schäden an Fassungen und Umrah-                                                           ten für Untersuchung, Abfuhr, Be-
                                                  oder ionisierender Strahlung.
      mungen;                                                                                   handlung und Deponierung vom
                                             Zu Punkt 7. gilt: Ist der Versicherungs-           Schaden betroffener versicherter Sa-
3.    Folgeschäden;
                                             nehmer Unternehmer im Sinne des Kon-               chen.
4.    Schäden durch Brand, Blitzschlag,      sumentenschutzgesetzes, so hat er nach-
                                                                                           2.3. Kosten für Notverglasungen, Not-
      Explosion oder Flugzeugabsturz;        zuweisen, dass der Schaden mit den in
                                                                                                verschalungen und Überstunden-
                                             den Punkten 7.1. bis 7.5. genannten
5.    Schäden, die beim Einsetzen, beim                                                         zuschläge.
                                             Ereignissen oder deren Folgezuständen
      Herausnehmen oder beim Transport       weder unmittelbar noch mittelbar im
      der Gläser entstehen;                  Zusammenhang steht.                           Artikel 4
6.    Schäden, die durch Tätigkeiten an                                                    Örtliche Geltung der Versiche-
      den Gläsern selbst, deren Fassungen                                                  rung
      oder Umrahmungen entstehen.            Artikel 3
      Schäden durch Reinigungsarbeiten       Versicherte Sachen und Kosten                 Die versicherten Gläser sind nur an dem in
      sind versichert;                                                                     der Polizze bezeichneten Versicherungsort
                                             1.   Versicherte Sachen                       versichert.
                                                                                                                     ABG 2002 - 1 -

[Seite 2]
Artikel 5                                    3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter-         Herauslösen und Aufräumen der
                                                  stützend mitzuwirken und auf Ver-            Bruchreste (Reparaturkosten).
Obliegenheiten des Versiche-                      langen sind dem Versicherer entspre-
rungsnehmers vor dem Schaden-                                                                  Mehrkosten, die aus der Inanspruch-
                                                  chende Unterlagen zur Verfügung zu
                                                                                               nahme eines Sofortdienstes entste-
fall                                              stellen. Die Kosten dafür trägt der
                                                                                               hen, werden nicht ersetzt.
                                                  Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,                                                 2.   War ein versichertes Glas vor dem
die Umrahmungen und Fassungen der            3.3. Wurde der Schaden durch einen
                                                                                               Bruch bereits dauernd entwertet
versicherten Gläser ordnungsgemäß in-             Dritten verursacht, sind nach Mög-
                                                                                               wird kein Ersatz geleistet.
standzuhalten.                                    lichkeit der Verursacher sowie even-
                                                  tuelle Zeugen dem Versicherer be-            Ein versichertes Glas ist insbesondere
Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte           kanntzugeben.                                dann dauernd entwertet, wenn es
Sicherheitsvorschrift gemäß Artikel 3 ABS.                                                     allgemein oder für seinen Verwen-
Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der       4.   Leistungsfreiheit
                                                                                               dungszweck nicht mehr geeignet ist.
gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs-          Verletzt der Versicherungsnehmer
freiheit des Versicherers.                        eine der vorstehenden Obliegenhei-      Artikel 9
                                                  ten, ist der Versicherer nach Maßga-
Artikel 6                                         be des § 6 Versicherungsvertragsge-     Unterversicherung
Obliegenheiten des Versiche-                      setz (VersVG) - im Fall einer Verlet-   Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigun-
                                                  zung der Schadenminderungspflicht       gen werden bei Vorliegen einer Unterver-
rungsnehmers im Schadenfall                       nach Maßgabe des § 62 VersVG -          sicherung nach den Bestimmungen der
1.   Schadenminderungspflicht                     von der Verpflichtung zur Leistung      ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versi-
                                                  frei.                                   cherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.
     Nach Möglichkeit ist bei einem un-
     mittelbar drohenden oder eingetre-
     tenen Schaden
                                             Artikel 7
     - für die Erhaltung und Rettung der
                                             Versicherungswert                            Artikel 10
       versicherten Gläser zu sorgen;        Als Versicherungswert der versicherten       Regress; Versicherungssumme
     - dazu Weisung des Versicherers         Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der    nach dem Schadenfall
       einzuholen und einzuhalten.           Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaf-
                                             fung einschließlich Herauslösen und Auf-     1.   Soweit der Versicherer dem Versiche-
2.   Schadenmeldungspflicht                  räumen der Bruchreste. Nicht zum Versi-           rungsnehmer oder Versicherten den
                                             cherungswert gehören die Kosten gemäß             Schaden ersetzt, gehen allfällige
     Jeder Schaden ist unverzüglich dem
                                             Artikel 3.2.                                      Schadenersatzansprüche des Versi-
     Versicherer zu melden.
                                                                                               cherungsnehmers oder Versicherten
3.   Schadenaufklärungspflicht                                                                 gegen Dritte auf den Versicherer
                                             Artikel 8                                         über.
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit    Entschädigung
     jede Untersuchung über die Ursache                                                   2.   Die Versicherungssumme wird nicht
     und Höhe des Schadens und über          1.   Ersetzt werden die ortsüblichen              dadurch vermindert, dass eine Ent-
     den Umfang seiner Entschädigungs-            Kosten der Wiederherstellung bzw.            schädigung gezahlt wurde.
     leistung zu gestatten.                       Wiederbeschaffung für das vom
                                                  Schaden betroffene versicherte Glas
                                                  einschließlich der Kosten für das


ABG 2002 - 2 -
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Zurich Bedingungen für Hilfeleistungen im Wohnbereich (W-ASSIS 2014)

```text
[Seite 1]
Besondere Zurich Bedingungen für Hilfeleistungen im
Wohnbereich Wohn-Assistance
(W-ASSIS 2014)
Es gelten auch die Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Haushalt-Versicherung (ABH) und die Sach-Versicherung (ABS).

Artikel 1 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der von der Versicherung umfasste Notfall. Als Notfall gilt jede in Verbindung mit dem versicherten Objekt
ent- standene Notsituation, die Menschenleben oder die Sicherheit von Menschen oder das versicherte Objekt sowie seine
übliche Benützung gefährdet.
Der Versicherer erbringt die im Art. 2 angeführten Leistungen durch die dem Versicherungsnehmer bekanntgegebene
Notrufzentrale, die über Notwendigkeit und Wahl der Hilfsmaßnahmen entscheidet.
Voraussetzung für die Bezahlung von Hilfeleistungen ist, dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch kontaktiert und
mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird.

Artikel 2 Umfang der Versicherung
1.   Welche Leistungen werden erbracht?
     1.1. Die Zurich Wohn-Assistance Notrufzentrale organisiert und übernimmt
        - die Kosten bis EUR 200,00 je Versicherungsfall von einem
            −     Installateur und Trockenlegungsservice
            −     bei Gebrechen im Bereich Sanitär, Gas, Wasser und Heizung
            −     Elektriker
            −     bei Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen
            −     Dachdecker
            −     bei Schäden an der Dachung
            −     Glaser
            −     bei Schäden an Tür- und Fensterverglasung
            −     Tischler
            −      bei Schäden an Eingangstüren und an Fenstern der Wohnräumlichkeiten
       -        die Kosten bis EUR 110,00 je Kalenderjahr für einen Schlüssel- und Aufsperrdienst bei Aussperren aus den
                Wohnräumlichkeiten, bei Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln zu den Wohnräumlichkeiten
       -        die Kosten bis EUR 40,00 pro Person und pro Nacht, maximal für 5 Nächte je Versicherungsfall für
                Hotelübernachtung, wenn das versicherte Objekt durch einen Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden bzw. nach
                einem Einbruchdiebstahl nicht mehr oder vorübergehend nicht benutzt werden kann
       -        die Kosten einer Rückreise, höchstens die Kosten für einen Flug in der Economy-Klasse aus europäischen Ländern,
                den außer- europäischen Mittelmeeranrainerstaaten, den Kanarischen Inseln, Island, Grönland, Spitzbergen,
                Madeira, Malta, Zypern und den Azoren für eine Person nach einem Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden bzw.
                Einbruchdiebstahl im versicherten Objekt, wenn die Anwesenheit unbedingt erforderlich ist

     1.2.   Die Zurich Wohn-Assistance Notrufzentrale organisiert und übernimmt
       -    spezielle Berater für Sicherheitsüberprüfungen zum Schutz vor Einbrüchen
       -    spezielle Experten für psychologische Betreuung nach Einbrüchen
       -    Umzugsfirmen und Spediteure, wenn nach einem Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden bzw. Einbruchdiebstahl
            der Wohnungsinhalt weggebracht werden muss
       -    Wachdienste, für die vorübergehende Bewachung und Sicherung des versicherten Objektes nach einem Schaden

     1.3.   Die Zurich Wohn-Assistance Notrufzentrale organisiert und koordiniert in Versicherungsfällen gemäß Art. 1, darüber
            hinaus aber auch in Versicherungsfällen einer bei Zurich bestehenden Haushalt-Versicherung (diesbezüglich ist die
            in den vereinbarten ABH enthaltene Versicherungsfalldefinition maßgebend) zwischen Versicherungsnehmer und
            folgenden Handwerkern, notwendige Maßnahmen, sofern und soweit diese zur Verhütung einer Schadenausweitung,
            zur Schadenminderung oder -sanierung in Bezug auf die bei Zurich assistance- und haushaltversicherte Wohnung
            erforderlich sind
       -     Installateur
       -     Dachdecker


                                                                                       W-ASSIS 2014 - Seite 1 von 2

[Seite 2]
      -   Maurer
      -   Fliesenleger
      -   Maler
      -   Bodenleger
      -   Tischler
      -   Glaser
      -   Elektriker

Diese Organisation und Koordination erfolgt bezüglich der im Rahmen eines Versicherungsfalles vom Versicherungsschutz
um- fassten Schäden. Die vom Versicherer zu übernehmenden Handwerkerkosten selbst bleiben im Rahmen der Assistance-
Deckung mit den in Art. 2 Pkt. 1.1. angeführten Beträgen, im Rahmen der Haushaltversicherung mit dem sich nach den
Bestimmungen des Haushalts-Versicherungsvertrages ergebenden Entschädigungsbetrag begrenzt.

2. Wer ist versichert?
Die Hilfeleistungen können vom
     -    Versicherungsnehmer
     -    den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
     -    den Kindern des Versicherungsnehmers
     -    anderen Personen, die das Einverständnis des Versicherungsnehmers haben
in Anspruch genommen werden.


Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung umfasst Versicherungsfälle, die in Österreich eintreten.

Artikel 4 Ausschlüsse
Von der Versicherung sind Schadenereignisse ausgeschlossen,
1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für
    die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
2. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder
    mittelbar zusammenhängen;
3. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung
    - verursacht werden;
4. Schäden, die aus einer Garantieverpflichtung oder einem Wartungsvertrag ersetzt werden.

Artikel 5 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und den Weisungen der
Notrufzentrale Folge zu leisten.

Artikel 6 Subsidiarität
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.


                                                                                   W-ASSIS 2014 - Seite 2 von 2
```

