# ARAG Schutz Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-arag-basis.php
- Rechtlicher Träger: ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DARAG Deutschland AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-arag-basis.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [ARAG Wohngebäude-Schutz 2020, Informationen und Bedingungen (Verbundene Wohngebäudeversicherung, Elementar, Glas)](https://www.arag.de/assets/document/arag-bedingungen-wohngebaeude.pdf), Fassung Wohngebäude-Schutz 2020, Stand 8.2020 (A 099 04.2023)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teiles der Entschädigung | Teil A Ziffer 13.7, Seite 23 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | ja | Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen. | Teil A Ziffer 11.1, Seite 21 |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je Quadratmeter | Teil B, Seite 33 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietsausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). | Teil A Ziffer 11.2, Seite 21 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen | Teil A Ziffer 13.7, Seite 23 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. | Teil A Ziffer 2.6, Seite 16 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | nein | Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres | Teil H Ziffer 16.1.2, Seite 67 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis 35.000 € | besteht bei baulichen Änderungen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres eine Vorsorgeversicherung. | Teil C Ziffer 20.1, Seite 41 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja | Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1 gilt während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Erstellung der versicherten Gebäude, höchstens jedoch bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Dauer. | Teil E Ziffer 5, Seite 52 |
| Brand | ja | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | Teil A Ziffer 2.2, Seite 15 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. | Teil A Ziffer 2.3, Seite 15 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja | leisten wir Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung | Teil C Ziffer 5.1, Seite 38 |
| Explosion | ja | Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende | Teil A Ziffer 2.4.1, Seite 16 |
| Implosion | ja | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | Teil A Ziffer 2.4.2, Seite 16 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja | Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung | Teil A Ziffer 2.1, Seite 15 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja | Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen, | Teil C Ziffer 4.2, Seite 38 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja | Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. | Teil A Ziffer 4.3, Seite 17 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 Kilometer/Stunde). | Teil A Ziffer 4.2, Seite 17 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja | Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser | Teil A Ziffer 3.3, Seite 17 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren | Teil A Ziffer 3.1.1, Seite 16 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja | frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: | Teil A Ziffer 3.1.2, Seite 16 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja | Wir leisten Entschädigungen für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an | Teil A Ziffer 3.2, Seite 16 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja | die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen | Teil C Ziffer 8.2, Seite 39 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 5.000 € | Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre | Teil C Ziffer 21.1, Seite 41 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 5.000 € | Wasserableitungsrohren versichert, die außerhalb versicherter Gebäude und außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind | Teil C Ziffer 22.1, Seite 42 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja | sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert. | Teil C Ziffer 9.2, Seite 39 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja | Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. | Teil A Ziffer 3.3, Seite 17 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja | von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, | Teil A Ziffer 3.1.1, Seite 16 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen | Teil F Ziffer 3.1, Seite 53 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder | Teil F Ziffer 3.2, Seite 53 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern | Teil F, Seite 53 |
| Erdsenkung | ja | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | Teil F, Seite 53 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | Teil F, Seite 53 |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | Teil F, Seite 53 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen | Teil F, Seite 53 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | Teil F, Seite 54 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 500 € | Besonderer Selbstbehalt je Schadenereignis | Leistungsübersicht, Weitere Naturgefahren, Seite 5 |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja | von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen | Teil C Ziffer 10.1, Seite 39 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | nein | Nicht versichert sind Fotovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen | Teil A Ziffer 5.3.1, Seite 18 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja | der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, | Teil A Ziffer 3.1.1, Seite 16 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja | der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, | Teil A Ziffer 3.1.1, Seite 16 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis 15.000 € | Als Nebengebäude gelten mit dem Erdboden verbundene Bauwerke auf dem Versicherungsgrundstück | Teil A Ziffer 5.2.6, Seite 18 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis 15.000 € | Garagen, Carports | Teil A Ziffer 5.2.6, Seite 18 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis 15.000 € | Grundstückseinfriedungen (auch Hecken) | Teil C Ziffer 1.1, Seite 38 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis 15.000 € | Swimmingpools | Teil C Ziffer 1.1, Seite 38 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 5.000 € | ersetzen wir die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume | Teil C Ziffer 13.1, Seite 40 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | ja | Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Ziffer 4), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. | Teil G Ziffer 2.1, Seite 55 |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis 600.000 € | die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen | Teil A Ziffer 7.1, Seite 19 |
| Abbruchkosten | ja, bis 600.000 € | die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen | Teil A Ziffer 7.1, Seite 19 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis 600.000 € | die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Bewegungs- und Schutzkosten | Teil A Ziffer 7.2, Seite 19 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis 15.000 € | Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren | Teil C Ziffer 11.1, Seite 39 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis 600.000 € | Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen | Teil A Ziffer 8.1, Seite 19 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | nicht geregelt |  |  |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja | höchstens jedoch für die im Versicherungsschein genannten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. | Teil A Ziffer 9.2, Seite 20 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja | ersetzen wir auch den Mietausfall bzw. Mietwert für gewerblich genutzte Räume und Wohnungen. | Teil C Ziffer 16.1, Seite 40 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | nicht geregelt |  |  |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird, | Teil A Ziffer 15.1, Seite 25 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren | Teil A Ziffer 14.1, Seite 25 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich | Teil H Ziffer 8.2, Seite 63 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. | Teil H Ziffer 15.1, Seite 66 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch | Teil A Ziffer 1.2, Seite 15 |

## Volltext der Bedingungen: ARAG Wohngebäude-Schutz 2020, Informationen und Bedingungen (Verbundene Wohngebäudeversicherung, Elementar, Glas)

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ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

Informationen und Bedingungen
Verbundene Wohngebäudeversicherung
• Versicherungssumme Wert 1914
• Wohnfläche
Elementarschadenversicherung
Glasversicherung


Stand 8.2020


A 099 04.2023

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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.


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Leistungsübersicht ARAG Wohngebäude-Schutz 2020
Die Leistungsübersicht gibt Ihren Versicherungsschutz nur verkürzt wieder. Es gelten die mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbedingungen.

 Versichert bis Entschädigungsgrenze             ○ Nicht versichert         Opt. Optional versicherbar

                                                                                                                         Basis                Komfort
Rechtsberatung

Telefonische Erstberatung bei Rechtsangelegenheiten rund um ihr Wohngebäude (im Schadenfall)                                                           

Online-Rechts-Service                                                                                                                                  

Wohngebäudeversicherung

Versicherte Sachen

Gebäude einschließlich Gebäudebestandteile und sonstiges Zubehör                                                 bis ortsüblichen        bis ortsüblichen
Entschädigungsleistung „Wert 1914“/„Wohnfläche“ je nach Vertragsgestaltung                                           Neubauwert              Neubauwert
                                                                                                            (gleitende Neuwert-     (gleitende Neuwert-
                                                                                                                    versicherung)           versicherung)

Grundstücksbestandteile wie                                                                                         bis 15.000 €             bis 35.000 €
∙ Grundstückseinfriedungen (auch Hecken)
∙ Hof- und Gehwegbefestigungen
∙ Swimmingpools
∙ Masten- und Freileitungen
∙ Wege- und Gartenbeleuchtung
∙ Gehwegplatten
∙ Briefkästen/Müllboxen

Nebengebäude (ohne Mehrbeitrag auf erstes Risiko mitversichert);
Selbstbeteiligung ab Bauartklasse 3 (in % der Entschädigungsleistung)                                                       10 %                     10 %
∙ Gartenhäuser
∙ Garagen, Carports
∙ Schuppen, Scheunen, Stallungen und Heuschober
∙ Remisen                                                                                                           bis 15.000 €             bis 35.000 €
∙ Werkstätten
∙ Bootshäuser
∙ Saunen

Gewächshäuser                                                                                                          bis 500 €               bis 1.000 €

Nebengebäude bis … € Neuwert, sofern Hauptgebäude bei der ARAG versichert ist                                              Opt.                      Opt.
                                                                                                                   bis 50.000 €              bis 50.000 €

Fotovoltaikanlagen                                                                                                             ○                        

Nachträglich eingebrachte Sachen                                                                                                                       

Feuer-Rohbauversicherung (beitragsfrei)                                                                           bis 12 Monate             bis 24 Monate

Versicherte Gefahren und Schäden (sofern vereinbart)

Feuer (F)

Brand                                                                                                                                                  

Blitzschlag                                                                                                                                            

Explosion                                                                                                                                              

Implosion                                                                                                                                              

Überschalldruckwellen                                                                                                                                  

Anprall/Absturz eines Luftfahrzeugs                                                                                                                    

Anprall eines Land-, Wasser-, Schienenfahrzeugs                                                                                                        

Überspannung durch Blitzschlag                                                                                                                         

Nutzwärmeschäden                                                                                                                                       

Verpuffung                                                                                                                                             

Seng- und Schmorschäden                                                                                                        ○                        

Schäden durch Rauch und Ruß                                                                                                    ○                        

Schäden durch radioaktive Isotope                                                                                              ○                        

Leitungswasser (LW)

Frost- & Bruchschäden an Rohren innerhalb des Gebäudes                                                                                                 

Bruchschäden an Sanitär-/Heizungsinstallationen                                                                                                        

Frost- & Bruchschäden an Zuleitungsrohren außerhalb des Gebäudes                                                                                       


Leistungsübersicht – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                                       3

[Seite 4]
Nässeschäden aus Rohren der Wasserversorgung und Heizung (auch Fußboden-, Wandheizung, Aquarien                                          
und Wasserbetten)

Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen                                    

Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen                                           

Bruch der Gasleitung                                                                                                   ○                  

Sonstige Bruchschäden an Armaturen                                                                                     ○         bis 1.000 €

Anlagen zur Regenwasseraufbereitung (Zisternen)                                                                        ○                  

Wasseraustritt aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes                                                                                

Schwimmbecken im Gebäude                                                                                                                 

Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes, auf dem versicherten Grundstück                                              Opt.               Opt.
(gegen Zuschlag, mit Druckprüfungsprotokoll)                                                                  bis 5.000 €       bis 15.000 €

Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Grundstücks (gegen Zuschlag, mit Druckprüfungsprotokoll)                  Opt.               Opt.
                                                                                                              bis 5.000 €       bis 15.000 €

Sturm, Hagel (St/H)

Sturm (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h)                                                                                           

Hagel                                                                                                                                    

Sonstiges

Schäden durch Graffiti                                                                                                 ○        bis 15.000 €

Gebäudebeschädigung durch Dritte nach Einbruchdiebstahl (bei Mehrfamilienhäusern nur am                                                  
Gemeinschaftseigentum)

Beschädigungen an elektrischen Gebäudeleitungen durch Tiere                                                            ○                  

Schäden durch Innere Unruhen, Streiks und Aussperrungen                                                                ○                  

Versicherte Kosten, Mehrkosten, Mietausfall/Mietwert

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ersetzen wir die versicherten Kosten, Mehrkosten und               600.000 €          600.000 €
Mietausfall/Mietwert zusätzlich auf erstes Risiko summarisch bis ...

Versicherte Kosten

Aufräum- und Abbruchkosten                                                                                                               

Bewegungs- und Schutzkosten                                                                                                              

Dekontaminierung von Erdreich                                                                                bis 15.000 €                 

Datenrettungskosten                                                                                                    ○         bis 1.000 €

Kosten für einen Hotelaufenthalt (sofern kein anderer Versicherer leistet)                                             ○       je Tag 250 €;
                                                                                                                             max. 150 Tage€

Feuerlöschkosten (sofern F vereinbart)                                                                                                   

Ersatz der Kosten für den Wasser- und Gasverlust (sofern LW vereinbart)                                                ○                  

Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen (sofern LW vereinbart)                                          ○                  

Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (sofern ST/H vereinbart)                                  bis 5.000 €       bis 10.000 €

Aufwendungen für die Wiederanpflanzungen mit jungen Pflanzen (sofern ST/H vereinbart)                                  ○        bis 10.000 €

Rückreisekosten aus dem Urlaub (erst bei Schäden ab 5.000 €)                                                           ○        bis 10.000 €

Übernahme der anteiligen Sachverständigenkosten des Versicherungsnehmer (bei Schäden ab 25.000 €)                                        
                                                                                                                 20 % SB

Eigenregiekosten für die Schadenabwicklung (erst bei Schäden ab 25.000 €)                                              ○                  

Mehrkosten

Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen                                                                         

Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte                                         ○                  

Mehrkosten durch Preissteigerungen                                                                                                       

Behinderungsbedingte Mehraufwendungen (erst bei Schäden ab 25.000 €)                                                   ○        bis 35.000 €

Mietausfall, Mietwert

Ersatz des Mietausfalls/Mietwerts bei privat genutzten Räumen oder Wohnungen                                bis 12 Monate     bis 24 Monate

Ersatz des Mietausfalls/Mietwerts bei gewerblich genutzten Räumen oder Wohnungen                            bis 12 Monate     bis 24 Monate

Ersatz des Mietausfalls/Mietwerts aufgrund von Schäden am Nachbargrundstück                                 bis 12 Monate     bis 24 Monate

Ersatz des Mietausfalls/Mietwerts nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter                    bis 12 Monate     bis 24 Monate

Ersatz des Mietausfalls/Mietwerts ab Beginn eines neuen Mietverhältnisses                                   bis 12 Monate     bis 24 Monate

4                                                                                       Leistungsübersicht – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 5]
Vorsorgeversicherung bei Um-, An- oder Ausbauten

Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Baumaßnahme fertiggestellt wurde                 bis 35.000 €            bis 75.000 €

Mitversicherung grober Fahrlässigkeit

Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässig verursachten Schäden                                                ○                      


Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern vereinbart)
Besonderer Selbstbehalt je Schadenereignis                                                                                        500 €

Versicherte Sachen

Gebäude, Gebäudebestandteile, sonstiges Zubehör, Grundstücksbestandteile, Nebengebäude, sofern im                                     
Hauptvertrag als versicherte Sache vereinbart

Versicherte Gefahren und Schäden

Überschwemmung                                                                                                                        

Rückstau                                                                                                                              

Erdbeben                                                                                                                              

Erdsenkung                                                                                                                            

Erdrutsch                                                                                                                             

Schneedruck                                                                                                                           

Lawinen                                                                                                                               

Vulkanausbruch                                                                                                                        


Glasversicherung (sofern vereinbart)
Leistungsvarianten

bei Wohnungen und Einfamilienhäusern                                                                          Mobiliar- und Gebäudeglas

bei Mehrfamilienhäusern (Form 1)                                                                               Gebäudeglas (insgesamt)

bei Mehrfamilienhäusern (Form 2)                                                                                            Gebäudeglas
                                                                                                    (allgemein zugängliche Gebäudeteile)

Versicherte Sachen

Wohnungen und Einfamilienhäuser

Gebäudeverglasung (Glasscheiben bzw. synthetische Glasscheiben aus Acryl) von …                                                       

∙ Fenstern                                                                                                                            

∙ Türen                                                                                                                               

∙ Balkonen                                                                                                                            

∙ Terrassen                                                                                                                           

∙ Wänden                                                                                                                              

∙ Wintergärten                                                                                                                        

∙ Loggien                                                                                                                             

∙ Wetterschutzvorbauten                                                                                                               

∙ Dächern                                                                                                                             

∙ Brüstungen                                                                                                                          

∙ Duschkabinen                                                                                                                        

∙ Sonnenkollektoren                                                                                                                   

∙ Glasbausteinen                                                                                                                      

Mobiliarverglasung (Glasscheiben bzw. synthetische Glasscheiben aus Acryl)                                                            

∙ Glasscheiben von Bildern                                                                                                            

∙ Glasscheiben von Schränken                                                                                                          

∙ Schrank-, Wand- und Standspiegel                                                                                                    

∙ Glasplatten                                                                                                                         


Leistungsübersicht – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                     5

[Seite 6]
∙ Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten                                                               

Glaskeramik-Kochflächen, Aquarien und Terrarien                                                                                 

Künstlerisch bearbeitete Glas-Scheiben-Spiegel und Platten                                                             bis 1.000 €

Blei-Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik                                                           bis 1.00 €

Mehrfamilienhäuser

Gebäudeverglasung (Glasscheiben, synthetische Glasscheiben aus Acryl) von …                                                     

∙ Fest verbundenen Außen- und Innenscheiben                                                                                     

∙ Profilbaugläsern                                                                                                              

∙ Glasbausteinen                                                                                                                

∙ Betongläsern                                                                                                                  

∙ Dachverglasungen und Lichtkuppeln                                                                                             

∙ Sonnenkollektoren                                                                                                             

Versicherte Kosten

Verschließen von Öffnungen (Notverglasung, Notverschalung)                                                                      

Entsorgungskosten                                                                                                               

Sonderkosten (auf erstes Risiko) für                                                                                   bis 1.000 €

∙ Gerüste, Kräne

∙ Erneuerung von Anstrich, Malerei etc.

∙ Beseitigung von Hindernissen

∙ Beseitigung von Schäden an Umrahmungen


6                                                                             Leistungsübersicht – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 7]
Versicherteninformation ARAG Wohngebäude-Schutz
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung

1         Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
          Vertragspartner für Ihren ARAG Wohngebäude-Schutz ist die
          ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
          ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
          Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
          Vorstand: Christian Vogée (Sprecher),
          Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
          Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
          USt-ID-Nr.: DE 811 125 216


2         Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
          Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Unfall-,
          Fahrzeugversicherung und Schutzbriefversicherung.


3         Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
          Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für den ARAG Wohngebäude-Schutz (VGB 2020) und
          alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen sowie die Leistungsübersicht zum ARAG Wohngebäude-
          Schutz Basis oder Komfort in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Be-
          dingungen ist beigefügt.
          Wir versichern Ihr Gebäude je nach Vereinbarung gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser und/oder Sturm (soweit
          dieser eine Windstärke von 8 Beaufort, das heißt 63 km/h erreicht) und Hagel. Näheres hierzu finden Sie in Teil A
          Ziffern 1 bis 4 bzw. in Teil B Ziffern 1 bis 4 VGB 2020. Wir erstatten Ihnen die schadenbedingt notwendigen Reparatur-
          kosten; maximal (je nach Vertragsgestaltung) ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den
          gemeinen Wert des Gebäudes. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Teil A in den Ziffern 10 und 13 bzw. in Teil B
          in den Ziffern 10 und 11 VGB 2020
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Einbau-
          ten (zum Beispiel fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur
          Instandhaltung des Gebäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zählen
          unter anderem außen am Gebäude angebrachte Antennen und Markisen. Gleiches gilt für weitere Grundstückbestand-
          teile wie Hundehütten, Einfriedungen, Müllboxen usw. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Nebengebäude
          und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden.
          Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Leistungsvarianten Versiche-
          rungssummen und Selbstbehalten.


4         Gesamtpreis der Versicherung
          Den zu entrichtenden Gesamtpreis für den angebotenen ARAG Wohngebäude-Schutz einschließlich etwaiger Raten-
          zahlungszuschläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer und die gewählte Zahlweise können Sie dem Antrag
          entnehmen.


5         Zusätzliche Kosten
          Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.


6         Beitragszahlung
          Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist
          zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, das
          heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis
          zur Fälligkeit als gestundet.


Versicherteninformation – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                         7

[Seite 8]
     Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
     späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
     beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
     Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
     Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat haben Sie sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeit-
     punkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den ARAG Wohngebäude-Schutz nach den Allgemeinen
     Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2020 der möglichen Beitragsanpassung aufgrund einer Änderung des Bau-
     preis- und Tariflohnindexes bzw. der Gebäudealterung (Teil A, Ziffer 12 bzw. Teil l B, Ziffer 10 VGB 2020).
     Verträge mit Beitrag nach einem Assekuranztarif werden nach Wegfall der Voraussetzungen hierfür zum Normaltarif
     fortgeführt.


7    Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Informationen zu Produkten der ARAG Allgemeine, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge hal-
     ten wir uns einen Monat gebunden.


8    Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist,
     Beginn des Versicherungsschutzes
     Der Vertrag kommt durch den Antrag auf ARAG Wohngebäude-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme
     dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat
     gebunden.
     Eine Antragsannahme der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungs-
     scheins oder eine Annahmeerklärung.
     Bei einer Anfrage durch Sie (Invitatio-Antrag) erfolgt das Angebot durch die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und
     die Annahme des Angebots durch Ihre Annahmeerklärung.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 6).


9    Informationen zum Widerrufsrecht
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Bei-
     spiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     • der Versicherungsschein,
     • die Vertragsbestimmungen,
       einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
       schließlich der Tarifbestimmungen,
     • die Widerrufsbelehrung,
     • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     • und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
     E-Mail service@ARAG.de

     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In-
     formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.


10   Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
     Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
     Der ARAG Wohngebäude-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spä-
     testens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert sich das Vertragsverhältnis bei
     Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit um ein Jahr und
     weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden Versicherungsjahres kündbar.
     Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen.


8                                                                 Versicherteninformation – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 9]
          Leisten wir eine Schadensersatzzahlung, kann der Vertrag vorzeitig in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder
          Brief) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.


11        Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
          Der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss einer Wohngebäudeversicherung liegt ebenso das Recht der
          Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einer abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung.
          Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
          § 215 VVG.
          Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in
          deutscher Sprache verfasst. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Sprache
          führen.


12        Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
          Das Interesse der ARAG ist es, die Versicherungsnehmer mit ihren Leistungen zufrieden zu stellen. Sollte das einmal nicht
          gelingen, nimmt der Versicherungsnehmer am besten direkt Kontakt zur ARAG auf, um die Angelegenheit zu klären.
          Dazu kann der Versicherungsnehmer auf der Homepage der ARAG SE (www.arag.de) im Impressum das Online-
          Beschwerdeformular ausfüllen.
          Die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e. V.“, einer unabhängigen
          Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
          Versicherungsunternehmen. Sie haben die Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen Anspruch aus
          Ihrem Versicherungsvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsom-
          budsmann unter:
          Versicherungsombudsmann e. V.
          Postfach 08 06 32
          10006 Berlin
          Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt


13        Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
          Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt gerichtet werden an die
          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          Graurheindorfer Str. 108
          53117 Bonn


Versicherteninformation – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                           9

[Seite 10]
Wichtige Hinweise


Allgemeine Vertragsvereinbarungen für die Verbundene Wohngebäude- und
Glasversicherung
Die aufgrund dieses Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige und voneinander unabhängige Verträge.

Erstrisiko
Soweit Versicherung auf Erstes Risiko (Erste Gefahr) vereinbart ist, gilt § 75 VVG (Unterversicherung) nicht.


Verbundene Wohngebäudeversicherung
Der Vertrag gilt abgeschlossen nach Maßgabe
• des Antrages,
• der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2020),
• soweit vereinbart, der Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversiche-
  rung (BEW 2020)
• etwaiger Besonderer Vereinbarungen und Klauseln,
• sowie den gesetzlichen Bestimmungen.

Hinweis zur Sturmschadendeckung
Laden- und Schaufensterscheiben sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Umfassenden Versicherungsschutz
bietet der Abschluss einer Glasversicherung (gesonderter Antrag).


Glasbruchversicherung
Der Vertrag gilt abgeschlossen nach Maßgabe
• des Antrages,
• der Allgemeinen Bedingungen für die Glasbruchversicherung (AGIB 94),
• etwaiger Besonderer Vereinbarungen und Klauseln,
• sowie den gesetzlichen Bestimmungen.

Wichtiger Hinweis für Glasbruchschäden
Sofern Sie bei unserer Gesellschaft gegen Glasbruchschäden versichert sind, bitten wir im Schadenfall die Reparaturrechnung des
Glasers nicht zu begleichen.
Wir werden für Sie die Überweisung vornehmen. Senden Sie uns deshalb schnellstens die unbezahlte Rechnung mit einer Scha-
densschilderung zu.

1.   Gebäude- und Mobiliarglasversicherung für Einfamilienhäuser – Versicherungsumfang –
     Versichert sind die Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Schäden durch
     Zerbrechen einschl. der Kosten einer etwa erforderlichen Notverglasung.

     Gebäudeverglasungen sind Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien,
     Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Sonnenkollektoren; Glasbausteine, Profilbaugläser und
     Kunststoffe.
     Mobiliarverglasungen sind Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln; Glasplatten;
     Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten.

     Zusätzlich versichert sind auf 1. Risiko jeweils bis zu einer Entschädigung von 1.000 Euro je Schadenfall, soweit nicht etwas an-
     deres vereinbart wurde, Blei-, Messing- und Eloxalverglasungen, künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten,
     Kosten für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteu-
     ert; (z.B. Kran- und Gerüstkosten), für das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
     behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), sowie für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be-
     schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


10                                                                           Wichtige Hinweise – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 11]
     Nicht versichert sind alle sonstigen Verglasungen sowie Beleuchtungskörper, optische Geräte, Hohlgläser, Handspiegel,
     Glas-Keramik-Kochplatten sowie Aquarien und Terrarien.

2.   Gebäudepauschalversicherung für Mehrfamilienhäuser
     Zusätzlich versichert sind auf 1. Risiko jeweils bis zu einer Entschädigung von 1.000 Euro je Schadenfall, soweit nicht etwas an-
     deres vereinbart wurde, Blei-, Messing- und Eloxalverglasungen, künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -spiegel und -platten,
     Kosten für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteu-
     ert; (z.B. Kran- und Gerüstkosten), für das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
     behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.), sowie für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be-
     schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


Wichtige Hinweise – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                    11

[Seite 12]
Inhaltsverzeichnis
Sie, als Versicherungsnehmer, sind unser Vertragspartner. Wir, als Versicherer, erbringen die vertraglich vereinbarte Leistung. Der
Leistungsumfang, den Sie vereinbaren können, wird in den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2020)
und in den Besonderen Bedingungen beschrieben.
Der von Ihnen mit uns vereinbarte Leistungsumfang, die Versicherungssummen, die Entschädigungsgrenzen und mögliche
Selbstbeteiligungen im Versicherungsfall entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.


Teil A: Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2020 (VGB 2020 – Wert 1914)
1       Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
2       Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
3       Leitungswasser
4       Sturm, Hagel
5       Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
6       Wohnungs- und Teileigentum
7       Versicherte Kosten
8       Mehrkosten
9       Mietausfall, Mietwert
10      Versicherungswert, Versicherungssumme
11      Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung
12      Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung/Anpassung aufgrund des Gebäudealters
13      Entschädigungsberechnung
14      Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
15      Sachverständigenverfahren
16      Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
17      Besondere gefahrerhöhende Umstände
18      Veräußerung der versicherten Sachen


Teil B: Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2020 (VGB 2020 – Wohnflächenmodell)
1       Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
2       Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
3       Leitungswasser
4       Sturm, Hagel
5       Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
6       Wohnungs- und Teileigentum
7       Versicherte Kosten
8       Mehrkosten
9       Mietausfall, Mietwert
10      Versicherungswert, Versicherungssumme
11      Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
12      Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
13      Sachverständigenverfahren
14      Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
15      Besondere gefahrerhöhende Umstände
16      Veräußerung der versicherten Sachen


Teil C: Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Basis (BBVG Basis 2020)
1       Sonstiges Zubehör und Grundstücksbestandteile
2       Nachträglich eingebrachte Sachen
3       Schäden durch Überschalldruckwellen
4       Anprall von Land-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
5       Schäden durch Überspannung infolge eines Blitzes
6       Einschluss von Nutzwärmeschäden
7       Verpuffung
8       Weitere Zuleitungsrohre auf und außerhalb des Grundstücks
9       Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
10      Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
11      Dekontaminierung von Erdreich
12      Feuerlöschkosten
13      Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
14      Sachverständigenkosten

12                                                                          Inhaltsverzeichnis – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

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15     Mehrkosten durch Preissteigerungen
16     Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen
17     Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
18     Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
19     Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden
20     Vorsorgeversicherung für Um-, An- oder Ausbauten
21     Versicherung von Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück – soweit vereinbart
22     Versicherung von Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks – soweit vereinbart
23     Jahreshöchstentschädigung für versicherte Kosten, Mehrkosten und Mietausfall/Mietwert


Teil D: Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung Komfort (BBVG Komfort 2020)
1      Sonstiges Zubehör und Grundstücksbestandteile
2      Fotovoltaikanlagen
3      Nachträglich eingebrachte Sachen
4      Schäden durch Überschalldruckwellen
5      Anprall von Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
6      Schäden durch Überspannung infolge eines Blitzschlags
7      Einschluss von Nutzwärmeschäden
8      Verpuffung
9      Sengschäden an den versicherten Sachen
10     Schäden durch Rauch und Ruß
11     Schäden durch radioaktive Isotope
12     Weitere Zuleitungsrohre auf und außerhalb des Grundstücks
13     Mitversicherung des Bruches von Gasrohren
14     Sonstige Bruchschäden an Armaturen
15     Anlagen zur Regenwasseraufbereitung für die Hausversorgung (Zisternen)
16     Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
17     Schäden durch Graffiti
18     Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
19     Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen
20     Schäden durch innere Unruhen, Streiks und Aussperrungen
21     Dekontaminierung von Erdreich
22     Datenrettungskosten in der Privatversicherung
23     Kosten für einen Hotelaufenthalt
24     Feuerlöschkosten
25     Aufwendungen für den Wasser- und Gasverlust
26     Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
27     Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
28     Aufwendungen für die Wiederanpflanzung umgestürzter Bäume und Grundstücksbepflanzungen
29     Rückreisekosten aus dem Urlaub
30     Sachverständigenkosten
31     Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten)
32     Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
33     Mehrkosten durch Preissteigerungen
34     Behinderungsbedingte Mehraufwendungen (nur für selbstgenutzte Wohngebäude)
35     Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen
36     Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
37     Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
38     Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden
39     Vorsorgeversicherung für Um-, An- oder Ausbauten
40     Versicherungsschutz bei grob fahrlässig verursachten Schäden
41     Versicherung von Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück – soweit vereinbart
42     Versicherung von Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks – soweit vereinbart
43     Jahreshöchstentschädigung für versicherte Kosten, Mehrkosten und Mietausfall/Mietwert


Teil E: Besondere Bedingungen für die Feuer-Rohbauversicherung (BBVG Rohbau 2020)
1      Vertragsgrundlage
2      Versicherte Gefahren
3      Ermittlung der Entschädigungsleistung
4      Versicherungssumme
5      Versicherungsdauer
6      Mitteilungspflicht bei Bezugsfertigstellung


Inhaltsverzeichnis – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                    13

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Teil F:   Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Naturgefahren in der Wohngebäudeversicherung
          (BBNW 2020)
1         Vertragsgrundlage
2         Versicherte Gefahren und Schäden
3         Überschwemmung, Rückstau
4         Erdbeben
5         Erdsenkung
6         Erdrutsch
7         Schneedruck
8         Lawinen
9         Vulkanausbruch
10        Nicht versicherte Schäden
11        Besondere Obliegenheiten
12        Wartezeit, Selbstbehalt
13        Kündigung
14        Beendigung des Hauptversicherungsvertrags


Teil G: Besondere Bedingungen für die Versicherung von Glasschäden in der Wohngebäudeversicherung (BBGlW 2020)
1         Vertragsgrundlage
2         Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
3         Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
4         Versicherte und nicht versicherte Sachen
5         Versicherte Kosten
6         Versicherungsort
7         Anpassung der Versicherung
8         Entschädigung
9         Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
10        Besondere gefahrerhöhende Umstände
11        Wohnungs- und Teileigentum
12        Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
13        Versicherungsformen


Teil H: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Wohngebäude-, Elementar- und Glasversicherung
1         Anzeigepflicht (Ihre oder Ihres Vertreters)
2         Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
3         Dauer und Ende des Vertrags
4         Folgeprämie
5         Lastschriftverfahren
6         Ratenzahlung
7         Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
8         Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmer
9         Gefahrerhöhung
10        Überversicherung
11        Mehrere Versicherer
12        Versicherung für fremde Rechnung
13        Aufwendungsersatz
14        Übergang von Ersatzansprüchen
15        Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
16        Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
17        Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
18        Vollmacht des Versicherungsvertreters
19        Repräsentanten
20        Verjährung
21        Gerichtsstand
21        Anzuwendendes Recht
22        Beitragsanpassung
23        Embargobestimmungen


14                                                                         Inhaltsverzeichnis – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

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Teil A: Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2020
(VGB 2020 – Wert 1914)

1        Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1.1      Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall)
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch

1.1.1    Feuer
         • Brand
         • Blitzschlag
         • Explosion
         • Implosion
         • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung

1.1.2    Leitungswasser

1.1.3    Sturm, Hagel
         • Sturm
         • Hagel
         zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
         Jede der Gefahrengruppen nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.3 kann auch einzeln versichert werden.

1.2      Nicht versicherte Gefahren und Schäden (generelle Ausschlüsse)
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch

1.2.1    Ausschluss Krieg
         • Krieg
         • kriegsähnliche Ereignisse
         • Bürgerkrieg
         • Revolution
         • Rebellion oder Aufstand

1.2.2    Ausschluss Innere Unruhen

1.2.3    Ausschluss Kernenergie
         • Kernenergie
         • nukleare Strahlung oder
         • radioaktive Substanzen


2        Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
2.1      Versicherte Gefahren und Schäden
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch
         • Brand
         • Blitzschlag
         • Explosion
         • Implosion
         • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
         zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2.2      Definition Brand
         Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
         eigener Kraft auszubreiten vermag.

2.3      Definition Blitzschlag
         Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
         Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
         wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art ent-
         standen sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten
         oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                              15

[Seite 16]
2.4     Definition Explosion/Implosion
2.4.1   Explosion
        Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
        äußerung.
        Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
        zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin-
        det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
        seiner Wandung nicht erforderlich.

2.4.2   Implosion
        Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
        inneren Unterdrucks.

2.5     Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
2.5.1   Erdbeben
        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.

2.5.2   Sengschäden
        Nicht versichert sind Sengschäden.

2.5.3   Schäden an Verbrennungskraftmaschinen/Schaltorganen von elektrischen Schaltern
        Nicht versichert sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Ex-
        plosionen passieren, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
        Gasdruck entstehen.

2.5.4   Brandschäden durch Nutzfeuer
        Nicht versichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der
        Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch
        die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
        Die Ausschlüsse gemäß Ziffern 2.5.2 bis 2.5.4 gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachscha-
        dens gemäß Ziffer 1.1.1 sind.

2.6     Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
        Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbar-
        ten Selbstbehalt gekürzt.


3       Leitungswasser
3.1     Versicherte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
        Wir leisten Entschädigungen für innerhalb von Gebäuden eintretende

3.1.1   Bruchschäden an Rohren
        • frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
          − der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
          − der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
          − von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
        sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

3.1.2   Frostbedingte Bruchschäden an Sanitär- und Heizungsinstallationen
        • frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
          − Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Ge-
             ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
          − Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär-
             mepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
        Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanla-
        gen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
        Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
        tragend) nicht versichert.

3.2     Versicherte Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
        Wir leisten Entschädigungen für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
        den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
        Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit
        • diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
        • die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
        • Sie die Gefahr dafür tragen.


16                                                                          Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 17]
3.3      Versicherte Nässeschäden
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zer-
         stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
         Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläu-
         chen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren Wasser führenden Teilen, aus
         Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus
         Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
         Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen
         Leitungswasser gleich.

3.4      Nicht versicherte Schäden und Gebäude
3.4.1    Nicht versicherte Schäden
         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
         • Regenwasser aus Fallrohren und Regenwasseraufbereitungsanlagen,
         • Plansch- oder Reinigungswasser,
         • Schwamm,
         • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
           durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
         • Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
         • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver-
           ursacht hat,
         • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
         • Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
           Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
         • Sturm, Hagel,
         • Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

3.4.2    Nicht versicherte Gebäude
         Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an
         den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

3.5      Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
         Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbar-
         ten Selbstbehalt gekürzt.


4        Sturm, Hagel
4.1      Versicherte Gefahren und Schäden
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
         • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
           versicherte Sachen befinden,
         • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
           Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
         • als Folge eines vorgenannten Schadens an den versicherten Sachen,
         • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäu-
           den, in denen sich die versicherten Sachen befinden, baulich verbunden sind,
         • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem
           versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

4.2      Definition Sturm
         Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
         mindestens 63 Kilometer/Stunde).
         Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke acht unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
         • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
            oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass
         • der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die ver-
            sicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm ent-
            standen sein können.

4.3      Definition Hagel
         Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4.4      Nicht versicherte Schäden
4.4.1    an den versicherten Sachen
         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
         • Sturmflut,
         • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
           oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
           bäudeschaden darstellen,

Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                    17

[Seite 18]
        • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
        • weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
          bruch).

4.4.2   an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen
        Wir leisten keine Entschädigungen für Schäden an
        • Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
          befindlichen Sachen,
        • Laden- und Schaufensterscheiben.

4.5     Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
        Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbar-
        ten Selbstbehalt gekürzt.


5       Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
5.1     Beschreibung des Versicherungsumfangs (versicherte Sachen)
        Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäu-
        dezubehör, einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen, auf dem im Versicherungsschein
        bezeichneten Versicherungsgrundstück.
        Weiterhin sind die auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Nebengebäude (siehe Ziffer 5.2.6) insgesamt bis zu
        der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze (Neuwert gemäß Ziffer 10.1.2) mitversichert. Höhere
        Versicherungssummen können vereinbart werden.
        Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezo-
        gen sind.

5.2     Definitionen der versicherten Sachen
5.2.1   Definition „Gebäude“
        Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwe-
        cken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

5.2.2   Definition Gebäudebestandteile
        Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre
        Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäu-
        de raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

5.2.3   Definition Gebäudezubehör
        Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und
        der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör
        gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.

5.2.4   Definition Versicherungsgrundstück
        Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versiche-
        rungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der
        durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) aus-
        schließlich zugehörig ist.

5.2.5   Definition Grundstücksbestandteile
        Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen
        Sachen, außer Nebengebäude und Fotovoltaikanlagen.

5.2.6   Definition Nebengebäude
        Als Nebengebäude gelten mit dem Erdboden verbundene Bauwerke auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht in-
        tegraler Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Als Nebengebäude gelten die zu privaten Zwecken genutzten
        • Garagen, Carports
        • Gewächs- und Gartenhäuser
        • Schuppen, Scheunen, Stallungen und Heuschober
        • Remisen
        • Werkstätten
        • Bootshäuser
        • Saunen

5.3     Ausschlüsse (nicht versicherte Sachen)
5.3.1   Fotovoltaikanlagen
        Nicht versichert sind Fotovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (zum Beispiel Solarmodule, Montage-
        rahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).


18                                                                         Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 19]
5.3.2    Nachträglich eingefügte Sachen
         Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder
         Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine an-
         derweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.

5.3.3    Gespeicherte Daten und Programme
         Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme.


6        Wohnungs- und Teileigentum
6.1      Regelung bei Verhalten einzelner Wohnungseigentümer
         Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Woh-
         nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen-
         tümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
         Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwen-
         dungen zu ersetzen.

6.2      Entschädigungsanspruch der übrigen Wohneigentümer
         Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber ein-
         zelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
         schaftlichen Eigentums verwendet wird.
         Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwen-
         dungen zu erstatten.

6.3      Teileigentum
         Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend.


7        Versicherte Kosten
7.1      Aufräum- und Abbruchkosten
         Versichert sind, sofern im Versicherungsschein vereinbart, die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für
         das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und
         sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

7.2      Bewegungs- und Schutzkosten
         Versichert sind, sofern im Versicherungsschein vereinbart, die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Bewe-
         gungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver-
         sicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

7.3      Entschädigungsgrenzen
         Die Entschädigung für die versicherten Kosten gemäß Ziffern 7.1 und 7.2 ist auf die im Versicherungsschein vereinbarte
         Jahreshöchstentschädigung auf erstes Risiko für versicherte Kosten (Ziffer 7), Mehrkosten (Ziffer 8) und Mietausfall/
         Mietwert (Ziffer 9) begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die
         Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens machen, werden
         nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei
         denn, dass sie auf unserer Weisung beruhen.


8        Mehrkosten
8.1      Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
8.1.1    Beschreibung der versicherten Leistung
         Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vor-
         schriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaß-
         nahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
         Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbau-
         beschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu er-
         setzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
         Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
         Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum aktu-
         ellen Neubauwert erstattet.

8.1.2    Definitionen
         Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwands für die Wiederherstellung in glei-
         cher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der Ziffer 8.2.1
         Absatz 1 und 2 entstehen wird.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                  19

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8.1.3   Ausschlüsse
        Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von
        • Betriebsbeschränkungen,
        • Kapitalmangel,
        • behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden,
        • behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom
          Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
        Wird vor Eintritt des Versicherungsfalls auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin
        ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise unter-
        sagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zustän-
        dige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.

8.1.4   Preissteigerungen
        Wir ersetzen auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwi-
        schen Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine
        Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten
        nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

8.1.5   Gesondert versicherbar
        Abweichend von Ziffer 8.1.3 sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom
        Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung
        ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden be-
        troffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

8.2     Entschädigungsgrenzen
        Die Entschädigung für versicherte Mehrkosten gemäß Ziffer 8.1 ist auf die im Versicherungsschein vereinbarte Jahres-
        höchstentschädigung auf erstes Risiko für versicherte Kosten (Ziffer 7), Mehrkosten (Ziffer 8) und Mietausfall/Mietwert
        (Ziffer 9) begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchs-
        tentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens machen, werden nur insoweit er-
        setzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
        unserer Weisung beruhen.


9       Mietausfall, Mietwert
9.1     Mietausfall, Mietwert
        Wir ersetzen
        • den Mietausfall, einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versi-
          cherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,
        • den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die
          Sie selbst bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls Ihnen die Beschrän-
          kung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
        Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel Wiederaufbaube-
        schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.

9.2     Haftzeit
        Ein Mietausfall oder Mietwert wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens
        jedoch für die im Versicherungsschein genannten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
        Ein Mietausfall oder Mietwert wird nur insoweit ersetzt, sofern Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft
        verzögern.
        Die Entschädigung ist zusätzlich auf die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung auf erstes Ri-
        siko für versicherte Kosten (Ziffer 7), Mehrkosten (Ziffer 8) und Mietausfall/Mietwert (Ziffer 9) begrenzt. Alle Schäden,
        die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

9.3     Gewerblich genutzte Räume
        Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts vereinbart
        werden.


10      Versicherungswert, Versicherungssumme
10.1    Vereinbarte Versicherungswerte
        Als Versicherungswert kann
        • der gleitende Neuwert
        • der Neuwert
        • der Zeitwert oder
        • der gemeine Wert
        vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dau-
        erhaft entwertet ist (siehe Ziffer 10.1.4). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.


20                                                                            Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

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10.1.1   Gleitender Neuwert
         Der gleitende Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Der Neu-
         bauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebüh-
         ren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
         Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Ziffer 12.2). Deshalb besteht Versiche-
         rungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Schadenzeitpunkt.

10.1.2   Neuwert
         Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung
         sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungs-
         kosten.

10.1.3   Zeitwert
         Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Ziffer 10.1.2) abzüglich der Wertminderung durch
         Alter und Abnutzung.

10.1.4   Gemeiner Wert
         Der gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
         Ist Versicherung zum gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt
         oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert (Nutzungsvorbehalt). Eine dauernde
         Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.

10.2     Versicherungssumme
10.2.1   Höhe der Versicherungssumme
         Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen und uns im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert
         entsprechen soll.

10.2.2   Anpassung bei baulichen Veränderungen
         Wenn wertsteigernde bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollten Sie die Versicherungssumme an den ver-
         änderten Versicherungswert anpassen.

10.2.3   Anpassung bei Neuwert, Zeitwert oder gemeinem Wert durch Sie
         Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, sollten Sie die Versicherungssumme für die versicherte
         Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.

10.2.4   Anwendung der Regelung zur Unterversicherung
         Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Re-
         gelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 13.9).


11       Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung
11.1     Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
         Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 10.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen
         des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).
         Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
         • diese aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wurde,
         • Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben und wir den Betrag umrechnen,
         • Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die
           Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen.

11.2     Unterversicherungsverzicht
         Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung
         (einschließlich Kosten und Mietsausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
         Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß den Antragsfra-
         gen (siehe Ziffer 11.1) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versi-
         cherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so können wir nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverlet-
         zungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner können wir bezüglich der
         Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Un-
         terversicherung leistungsfrei sein.
         Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende
         Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Verände-
         rung uns nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum
         Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht
         wurde.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                 21

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12       Prämie in der gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung/Anpassung aufgrund des
         Gebäudealters
12.1     Berechnung der Prämie
         Grundlagen der Berechnung der Prämie sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Prämiensatz, der
         Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 12.2.1) sowie der Gebäudealterungsfaktor (siehe Ziffer 12.3.2).
         Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation
         • der vereinbarten Grundprämie 1914 (Versicherungswert „Wert 1914“ multipliziert mit dem Prämiensatz) mit
         • dem vereinbarten Gebäudealterungsfaktor und mit
         • dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

12.2     Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Baupreis- und Tariflohnindexes
12.2.1   Anpassungsfaktor
         Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1.1) gemäß der Er-
         höhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.

12.2.2   Ermittlung des Anpassungsfaktors
         Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr be-
         ginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjah-
         res veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Ta-
         riflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser
         Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berück-
         sichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
         Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
         Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abge-
         rundet.

12.2.3   Widerspruch der Prämienerhöhung
         Sie können einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des
         Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die
         rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversiche-
         rung (siehe Ziffer 10.1.2) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der
         Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des
         Vorjahres galt.
         In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr.
         Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

12.3     Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
         Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Ge-
         bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien ergeben.

12.3.1   Gebäudealterungsfaktor
         Das Verhältnis des Schadenbedarfs von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von Gebäuden wird durch
         den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrags.
         Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter

             Gebäudealter        Alterungsfaktor      Gebäudealter      Alterungsfaktor     Gebäudealter      Alterungsfaktor

                  <1                  0,568                11               0,736               22                0,905

                   1                  0,583               12                0,751               23                0,920

                   2                  0,598               13                0,767               24                 0,935

                   3                  0,614               14                0,782               25                0,950

                   4                  0,629               15                0,797               26                 0,964

                   5                  0,644               16                0,813               27                 0,973

                   6                  0,659               17                0,828               28                 0,982

                   7                  0,675               18                0,843               29                 0,991

                   8                  0,690               19                0,859               30                 1,000

                   9                  0,705               20                0,874             > 30                 1,000

                  10                  0,721               21                0,889


12.4     Bestimmung des Gebäudealters, Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen
         Maßgebend ist das Alter des Gebäudes (Differenz Versicherungsjahr zum Baujahr/Jahr der Bezugsfertigstellung) zu
         Beginn eines jeden Versicherungsjahres.
         Bezugsfertig ist das versicherte Gebäude in dem Zeitpunkt, in welchem es seiner normalen Nutzung ohne größere Er-
         schwernisse und Einschränkungen zuführbar ist, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner – auch nur teilweisen – tat-
         sächlichen Ingebrauchnahme zu Wohnzwecken.

22                                                                           Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 23]
         Die am versicherten Gebäude durchgeführten vollständigen Erneuerungen
         • des Daches
         • der Leitungswasser- und Heizungssysteme und/oder
         • der Gebäudeelektrik
         werden bei der Alterseinstufung berücksichtigt. An Stelle des Baujahres bzw. des Jahres der Bezugsfertigstellung er-
         folgt die Einstufung nach der Altersgruppenstaffel für kernsanierte Gebäude des zu diesem Zeitpunkt gültigen tarifli-
         chen Regelwerks.
         Die Sanierungen während der Vertragslaufzeit werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Abschluss dieser Maß-
         nahmen angezeigt wurde. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige kann deren Berücksichtigung bei
         der Berechnung eines laufenden Beitrags nicht beansprucht werden. Für das Wirksamwerden der Anpassung gilt Ziffer
         12.5 entsprechend.

12.5     Wirksamwerden der Anpassung
         Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
         Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt der Wirksamkeit die jeweilige Hauptfällig-
         keit.


13       Entschädigungsberechnung
13.1     Entschädigungsberechnung in der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung
         In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwertversicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschä-
         digungsberechnung
         • bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architekten-
           gebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls,
         • bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des
           Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der
           Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls,
         • bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art
           und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls.
         • Restwerte werden angerechnet.

13.2     Entschädigungsberechnung in der Zeitwertversicherung
         In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
         • bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch
           Alter und Abnutzung,
         • bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des
           Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der
           Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalls,
         • bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art
           und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminderung durch Alter und
           Abnutzung.
         • Restwerte werden angerechnet.

13.3     Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
         Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter
         Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteil (gemeiner Wert) entschädigt.

13.4     Entschädigungsberechnung bei den Kosten
         Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7) ist der Nachweis tatsächlich angefal-
         lener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenze.

13.5     Entschädigungsberechnung beim Mietausfall bzw. Mietwert
         Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit (siehe Ziffer 9).

13.6     Entschädigungsberechnung bei Vorliegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung
         Die Mehrwertsteuer wird im Schadenfall nicht ersetzt, wenn Sie
         • vorsteuerabzugsberechtigt sind,
         • die Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben,
         Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Miet-
         werts (siehe Ziffer 9) gilt dies entsprechend.

13.7     Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
         In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Tei-
         les der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von
         drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versi-
         cherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube-
         schaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es,
         wenn die Gebäude an einer anderen Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                        23

[Seite 24]
       Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 13.2 abzüglich der Wertminderung durch Alter
       und Abnutzung. Ziffer 13.6 gilt entsprechend.
       Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteils an uns verpflichtet, wenn Sie die auf den Neuwertanteil ge-
       leistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen ver-
       wenden.

13.8   Gesamtentschädigung, Kosten und Weisung durch uns
       In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe Ziffer 5), versicherte
       Kosten (Ziffer 7) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert (Ziffer 9) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme
       begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung hin entstanden sind, werden
       unbegrenzt ersetzt.

13.9   Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
       Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der gleitenden Neuwertversicherung (Ziffer 10)
       ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versiche-
       rung zum gemeinen Wert (Ziffer 10) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung),
       wird die Entschädigung gemäß Ziffern 13.1 bis 13.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert
       nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs-
       summe dividiert durch den Versicherungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (Ziffer 7)
       und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (Ziffer 9).


14     Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
14.1   Fälligkeit der Entschädigung
       Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
       Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage
       der Sache mindestens zu zahlen ist.
       Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den
       Nachweis geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.

14.2   Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
       Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Ziffer 14.1 Absatz 3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
       infolge eines Verschuldens durch Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
       worden ist.

14.3   Verzinsung
       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
       • Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit An-
         zeige des Schadens zu verzinsen.
       • Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie
         die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen uns gegenüber nachgewiesen
         haben.
       • Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
         mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
       • Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

14.4   Hemmung
       Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffern 14.1 und 14.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ih-
       res Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

14.5   Aufschiebung der Zahlung
       Wir können die Zahlung aufschieben, solange
       • Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
       • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
         rungsfalls noch läuft,
       • eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern
         nicht erfolgt.


15     Sachverständigenverfahren
15.1   Feststellung der Schadenhöhe
       Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver-
       fahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.

15.2   Weitere Feststellungen
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
       werden.
24                                                                          Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 25]
15.3     Verfahren vor Feststellung
         Für das Sachverständigenverfahren gilt:
         • Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
           hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
           Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
           Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-
           nennen lassen. In unserer Aufforderung werden wir Sie auf diese Folge hinweisen.
         • Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Ge-
           schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit
           Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
         • Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellung einen Sachverständigen als Obmann.
           Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich
           die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
           Amtsgericht ernannt.

15.4     Feststellung
         Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
         • ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
           dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
         • die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
         • die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
         • die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert,
         • den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.

15.5     Verfahren nach Feststellung
         Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
         Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
         tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermit-
         telt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
         Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
         nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
         Feststellung berechnen wir die Entschädigung.
         Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgt diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
         verständigen die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

15.6     Kosten
         Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
         manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

15.7     Obliegenheiten
         Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.


16       Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
16.1     Sicherheitsvorschriften
         Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie
         • die versicherten Sachen, insbesondere Wasser führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte
           Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
         • nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser
           führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
         • in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder
           dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

16.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung
         Verletzen Sie eine der in Ziffer 16.1 genannten Obliegenheiten, sind wir unter den in Teil H Ziffern 8.1 und 8.3 beschrie-
         benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


17       Besondere gefahrerhöhende Umstände
17.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
         Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil H Ziffer 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
         • sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsabschluss gefragt haben,
         • ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
         • an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt
           wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
         • in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
         • das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                      25

[Seite 26]
17.2   Folgen einer Gefahrerhöhung
       Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil H Ziffern 9.3 bis 9.5.


18     Veräußerung der versicherten Sachen
18.1   Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
       Veräußern Sie die versicherte Sache, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
       Grundbucheintrags) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
       verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer ein.
       Sie und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperi-
       ode entfällt, als Gesamtschuldner.
       Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.

18.2   Kündigungsrecht nach Eigentumsübergang
       Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
       digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräuße-
       rung ausgeübt wird.
       Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versi-
       cherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
       Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
       werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
       Im Falle der Kündigung haften Sie allein für die Prämie.

18.3   Anzeigepflichten
       Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder dem Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
       Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen
       Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit
       Ihnen vereinbarten Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
       Abweichend davon sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu
       dem uns die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls unsere Frist für
       die Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.


26                                                                            Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 27]
Teil B: Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 2020
(VGB 2020 – Wohnflächenmodell)

1        Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1.1      Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall)
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch

1.1.1    Feuer
         • Brand
         • Blitzschlag
         • Explosion
         • Implosion
         • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung

1.1.2    Leitungswasser

1.1.3    Sturm, Hagel
         • Sturm
         • Hagel
         zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
         Jede der Gefahrengruppen nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.3 kann auch einzeln versichert werden.

1.2      Nicht versicherte Gefahren und Schäden (generelle Ausschlüsse)
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch

1.2.1    Ausschluss Krieg
         • Krieg
         • kriegsähnliche Ereignisse
         • Bürgerkrieg
         • Revolution
         • Rebellion oder Aufstand

1.2.2    Ausschluss Innere Unruhen

1.2.3    Ausschluss Kernenergie
         • Kernenergie
         • nukleare Strahlung oder
         • radioaktive Substanzen


2        Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
2.1      Versicherte Gefahren und Schäden
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch
         • Brand
         • Blitzschlag
         • Explosion
         • Implosion
         • Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung
         zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

2.2      Definition Brand
         Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
         eigener Kraft auszubreiten vermag.

2.3      Definition Blitzschlag
         Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
         Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
         wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art ent-
         standen sind. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten
         oder an Antennen stehen Schäden anderer Art gleich.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                              27

[Seite 28]
2.4     Definition Explosion/Implosion
2.4.1   Explosion
        Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
        äußerung.
        Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
        zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfin-
        det. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
        seiner Wandung nicht erforderlich.

2.4.2   Implosion
        Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge ei-
        nes inneren Unterdrucks.

2.5     Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse)
2.5.1   Erdbeben
        Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.

2.5.2   Sengschäden
        Nicht versichert sind Sengschäden.

2.5.3   Schäden an Verbrennungskraftmaschinen/Schaltorganen von elektrischen Schaltern
        Nicht versichert sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Ex-
        plosionen passieren, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden
        Gasdruck entstehen.

2.5.4   Brandschäden durch Nutzfeuer
        Nicht versichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der
        Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch
        die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
        Die Ausschlüsse gemäß Ziffern 2.5.2 bis 2.5.4 gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachscha-
        dens gemäß Ziffer 1 sind.

2.6     Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
        Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbar-
        ten Selbstbehalt gekürzt.


3       Leitungswasser
3.1     Versicherte Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
        Wir leisten Entschädigungen für innerhalb von Gebäuden eintretende

3.1.1   Bruchschäden an Rohren
        • frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
          − der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
          − der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
          − von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
        sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.

3.1.2   Frostbedingte Bruchschäden an Sanitär- und Heizungsinstallationen
        • frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
          − Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Ge-
             ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
          − Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wär-
             mepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
        Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanla-
        gen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
        Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
        tragend) nicht versichert.

3.2     Versicherte Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
        Wir leisten Entschädigungen für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
        den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
        Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, soweit
        • diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
        • sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
        • Sie die Gefahr dafür tragen.


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[Seite 29]
3.3      Versicherte Nässeschäden
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zer-
         stört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
         Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläu-
         chen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren Wasser führende Teilen, aus Ein-
         richtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Was-
         serlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
         Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen
         Leitungswasser gleich.

3.4      Nicht versicherte Schäden und Gebäude
3.4.1    Nicht versicherte Schäden
         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
         • Regenwasser aus Fallrohren und Regenwasseraufbereitungsanlagen,
         • Plansch- oder Reinigungswasser,
         • Schwamm,
         • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
           durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
         • Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
         • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3.3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch ver-
           ursacht hat,
         • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
         • Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
           Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
         • Sturm, Hagel,
         • Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

3.4.2    Nicht versicherte Gebäude
         Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an
         den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

3.5      Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
         Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbar-
         ten Selbstbehalt gekürzt.


4        Sturm, Hagel
4.1      Versicherte Gefahren und Schäden
         Wir leisten Entschädigungen für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
         • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich
           versicherte Sachen befinden,
         • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
           Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
         • als Folge eines vorgenannten Schadens an den versicherten Sachen,
         • durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder
           Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,
         • dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem
           versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

4.2      Definition Sturm
         Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
         mindestens 63 Kilometer/Stunde).
         Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke acht unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
         • die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
            oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat
         oder dass
         • der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die ver-
            sicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm ent-
            standen sein kann.

4.3      Definition Hagel
         Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4.4      Nicht versicherte Schäden
4.4.1    an den versicherten Sachen
         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
         • Sturmflut,


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                    29

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        • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
          oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
          bäudeschaden darstellen,
        • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
        • weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
          bruch).

4.4.2   an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen
        Wir leisten keine Entschädigungen für Schäden an
        • Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
          befindlichen Sachen,
        • Laden- und Schaufensterscheiben.

4.5     Besondere Vereinbarung zum Selbstbehalt
        Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbar-
        ten Selbstbehalt gekürzt.


5       Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
5.1     Beschreibung des Versicherungsumfangs (versicherte Sachen)
        Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezu-
        behör, einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen, auf dem im Versicherungsschein be-
        zeichneten Versicherungsgrundstück.
        Weiterhin sind sämtliche auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Nebengebäude (siehe Ziffer 5.2.6) bis zu ei-
        nem im Versicherungsschein genannten Gesamtwert (Neuwert gemäß Ziffer 10.1.2) mitversichert. Sollten sämtliche
        auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Nebengebäude den im Versicherungsschein genannten Gesamtwert
        übersteigen, besteht kein Versicherungsschutz. Höhere Versicherungssummen können vereinbart werden.
        Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezo-
        gen sind.

5.2     Definitionen der versicherten Sachen
5.2.1   Definition Gebäude
        Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung
        zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.

5.2.2   Definition Gebäudebestandteile
        Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre
        Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäu-
        de raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

5.2.3   Definition Gebäudezubehör
        Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und
        der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör
        gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.

5.2.4   Definition Versicherungsgrundstück
        Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versiche-
        rungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der
        durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) aus-
        schließlich zugehörig ist.

5.2.5   Definition Grundstücksbestandteile
        Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen
        Sachen, außer Nebengebäude und Fotovoltaikanlagen.

5.2.6   Definition „Nebengebäude“
        Als Nebengebäude gelten mit dem Erdboden verbundene Bauwerke auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht in-
        tegraler Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Als Nebengebäude gelten zu privaten Zwecken genutzte
        • Garagen, Carports
        • Gewächs- und Gartenhäuser
        • Schuppen, Scheunen, Stallungen und Heuschober
        • Remisen
        • Werkstätten
        • Bootshäuser
        • Saunen

5.3     Ausschlüsse (nicht versicherte Sachen)
5.3.1   Fotovoltaikanlagen
        Nicht versichert sind Fotovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (zum Beispiel Solarmodule, Montage-
        rahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung).

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[Seite 31]
5.3.2    Nachträglich eingefügte Sachen
         Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder
         Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine an-
         derweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.

5.3.3    Gespeicherte Daten und Programme
         Nicht versichert sind elektronisch gespeicherte Daten und Programme.


6        Wohnungs- und Teileigentum
6.1      Regelung bei Verhalten einzelner Wohnungseigentümer
         Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Woh-
         nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen-
         tümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
         Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwen-
         dungen zu ersetzen.

6.2      Entschädigungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer uns gegenüber
         Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber ein-
         zelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
         schaftlichen Eigentums verwendet wird.
         Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwen-
         dungen zu erstatten.

6.3      Teileigentum
         Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend.


7        Versicherte Kosten
7.1      Aufräum- und Abbruchkosten
         Versichert sind, sofern im Versicherungsschein vereinbart, die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für
         das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und
         sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

7.2      Bewegungs- und Schutzkosten
         Versichert sind, sofern im Versicherungsschein vereinbart, die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Bewe-
         gungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver-
         sicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.

7.3      Entschädigungsgrenzen
         Die Entschädigung für versicherte Kosten gemäß Ziffern 7.1 und 7.2 ist auf die im Versicherungsschein vereinbarte Jah-
         reshöchstentschädigung auf erstes Risiko für versicherte Kosten (Ziffer 7), Mehrkosten (Ziffer 8) und Mietausfall/Miet-
         wert (Ziffer 9) begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jah-
         reshöchstentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens machen, werden nur
         insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei
         denn, dass sie auf unserer Weisung beruhen.


8        Mehrkosten
8.1      Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
8.1.1    Beschreibung der versicherten Leistung
         Wir ersetzen die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge von Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vor-
         schriften (Gesetze und Verordnungen), die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaß-
         nahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind.
         Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaube-
         schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in
         dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
         Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen Gebäudeteile.
         Ist das Gebäude zum Zeitwert versichert, so werden die Mehrkosten im Verhältnis des versicherten Zeitwerts zum ak-
         tuellen Neubauwert erstattet.

8.1.2    Definitionen
         Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift ergeben sich aus der Differenz des Aufwands für die Wiederherstellung in glei-
         cher Art und Güte und dem Aufwand zum Zeitpunkt der Wiederherstellung, der unter Berücksichtigung der Ziffer 8.1.1
         Absatz 1 und 2 entstehen wird.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                   31

[Seite 32]
8.1.3    Ausschlüsse
         Nicht versichert sind Mehrkosten infolge von
         • Betriebsbeschränkungen,
         • Kapitalmangel,
         • behördlichen Auflagen, die mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden,
         • behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom
           Schaden betroffenen Sachen zu verwerten.
         Wird vor Eintritt des Versicherungsfalls auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen durch eine hierin
         ausgewiesene Frist der Bestandsschutz außer Kraft gesetzt bzw. die Nutzung des Gebäudes ganz oder teilweise unter-
         sagt, so sind die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, auch wenn die zustän-
         dige Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.

8.1.4    Preissteigerungen
         Wir ersetzen auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwi-
         schen Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine
         Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten
         nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

8.1.5    Gesondert versicherbar
         Abweichend von Ziffer 8.1.3 sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste versicherter und vom
         Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung
         ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden be-
         troffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten.

8.2      Entschädigungsgrenzen
         Die Entschädigung für versicherte Mehrkosten gemäß Ziffer 8.1 ist auf die im Versicherungsschein vereinbarte Jahres-
         höchstentschädigung auf erstes Risiko für versicherte Kosten (Ziffer 7), Mehrkosten (Ziffer 8) und Mietausfall/Mietwert
         (Ziffer 9) begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchs-
         tentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens machen, werden nur insoweit er-
         setzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf
         unserer Weisung beruhen.


9        Mietausfall, Mietwert
9.1      Mietausfall, Mietwert
         Wir ersetzen
         • den Mietausfall, einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versi-
           cherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,
         • den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die
           Sie selbst bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls Ihnen die Beschrän-
           kung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
         Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel Wiederaufbaube-
         schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.

9.2      Haftzeit
         Ein Mietausfall oder Mietwert wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens
         jedoch für die im Versicherungsschein genannten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
         Ein Mietausfall oder Mietwert wird nur insoweit ersetzt, sofern Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft
         verzögern.
         Die Entschädigung ist zusätzlich auf die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung auf erstes Ri-
         siko für versicherte Kosten (Ziffer 7), Mehrkosten (Ziffer 8) und Mietausfall/Mietwert (Ziffer 9) begrenzt. Alle Schäden,
         die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

9.3      Gewerblich genutzte Räume
         Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen Mietwerts vereinbart
         werden.


10       Versicherungswert, Versicherungssumme
10.1     Versicherungsumfang
10.1.1   Neubauwert
         Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Ver-
         sicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
         Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (siehe Ziffer 10.2.2).
         Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand (Fläche, Gebäude-
         typ, Bauausführung und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versicherungsperiode werterhöhend ver-
         ändert, besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.


32                                                                             Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 33]
10.1.2   Gemeiner Wert
         Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis
         ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Ge-
         bäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden sind.

10.2     Ermittlung und Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Baupreis- und Tariflohnindexes
10.2.1   Ermittlung der Prämie
         Grundlagen der Ermittlung der Prämie sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung, Nutzung oder sonstige
         vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind, sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 10.2.2).
         Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je Quadratmeter Wohn-
         und Nutzfläche.

         Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation
         • der vereinbarten Grundprämie mit
         • dem vereinbarten Gebäudealterungsfaktor und mit
         • dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.

10.2.2   Anpassung der Prämie
         Die Prämie verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 10.1.1) gemäß der Er-
         höhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
         Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr be-
         ginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjah-
         res veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Ta-
         riflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser
         Anpassung werden die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent be-
         rücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
         Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet.
         Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abge-
         rundet.
         Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassun-
         gen seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehreren Ihrer Widersprüche (siehe Ziffer 10.2.3) unterblieben
         sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich.
         Sie werden damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche erfolgt wären.

10.2.3   Widerspruchsfrist
         Sie können einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des
         Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die
         rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs-
         falls die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Über den jeweils geltenden Anteil
         werden Sie informiert.

10.3     Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkmals
         Ändert sich nachträglich ein der Prämienberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch eine höhe-
         re Prämie ergeben, können wir die höhere Prämie ab Anzeige der Änderung verlangen.
         Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie vereinbart ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, die Prämie zu dem
         Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem Sie hiervon Kenntnis erlangt haben. Das Gleiche gilt, soweit solche prämienrelevan-
         ten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen nur irrtümlich angenommen wurde.

10.4     Anpassung der Prämie aufgrund Änderung des Gebäudealters
         Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf die Prämie haben. Deshalb können sich für Ge-
         bäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Prämien ergeben.

10.4.1   Gebäudealterungsfaktor
         Das Verhältnis des Schadenbedarfs von Gebäuden eines jeden Alters zum Schadenbedarf von Gebäuden wird durch
         den Gebäudealterungsfaktor abgebildet. Die Gebäudealterungsfaktoren gelten für die gesamte Laufzeit des Vertrags.
         Sie betragen entsprechend dem Gebäudealter und der Tarifzone

             Gebäudealter        Alterungsfaktor      Gebäudealter       Alterungsfaktor     Gebäudealter      Alterungsfaktor

                  <1                  0,568                11                0,736               22                0,905

                    1                 0,583                12                0,751               23                0,920

                   2                  0,598                13                0,767               24                 0,935

                   3                  0,614                14                0,782               25                0,950

                   4                  0,629                15                0,797               26                0,964

                   5                  0,644                16                0,813               27                 0,973

                   6                  0,659                17                0,828               28                0,982

                   7                  0,675                18                0,843               29                 0,991


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                       33

[Seite 34]
           Gebäudealter         Alterungsfaktor      Gebäudealter       Alterungsfaktor     Gebäudealter       Alterungsfaktor

                 8                   0,690               19                0,859                30                 1,000

                 9                   0,705               20                 0,874              > 30                1,000

                 10                  0,721                21               0,889


10.4   Bestimmung des Gebäudealters, Berücksichtigung von Sanierungsmaßnahmen
       Maßgebend ist das Alter des Gebäudes (Differenz Versicherungsjahr zum Baujahr/Jahr der Bezugsfertigstellung) zu
       Beginn eines jeden Versicherungsjahres.
       Bezugsfertig ist das versicherte Gebäude in dem Zeitpunkt, in welchem es seiner normalen Nutzung ohne größere Er-
       schwernisse und Einschränkungen zuführbar ist, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner – auch nur teilweisen – tat-
       sächlichen Ingebrauchnahme zu Wohnzwecken.
       Die am versicherten Gebäude durchgeführten vollständigen Erneuerungen
       • des Daches
       • der Leitungswasser- und Heizungssysteme und/oder
       • der Gebäudeelektrik
       werden bei der Alterseinstufung berücksichtigt. An Stelle des Baujahres bzw. des Jahres der Bezugsfertigstellung er-
       folgt die Einstufung nach der Altersgruppenstaffel für kernsanierte Gebäude des zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarifs.
       Die Sanierungen während der Vertragslaufzeit werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Abschluss dieser Maß-
       nahmen schriftlich angezeigt wurde. Für den Zeitraum vor Eingang der Fertigstellungsanzeige kann deren Berücksich-
       tigung bei der Berechnung eines laufenden Beitrags nicht beansprucht werden. Für das Wirksamwerden der Anpas-
       sung gilt Ziffer 10.5 entsprechend.

10.5   Wirksamwerden der Anpassung
       Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
       Sofern die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt der Wirksamkeit die jeweilige Hauptfäl-
       ligkeit.


11     Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
11.1   Grundlage der Entschädigungsberechnung
       Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung
       • bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im Versicherungsvertrag in seiner kon-
         kreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstige vereinbarte Merkmale,
         die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren so-
         wie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls,
       • bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versi-
         cherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung
         oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungs-
         falls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen
         Wiederherstellungskosten,
       • bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art
         und Güte im neuwertigen Zustand.
       • Restwerte werden angerechnet.

11.2   Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
       Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter
       Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.

11.3   Berücksichtigung baulicher Veränderungen
       Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss gemäß Ziffer 10.3 angezeigten Veränderungen an
       den versicherten Gebäuden berücksichtigt.

11.4   Abweichende Bauausgestaltung
       Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bau-
       ausgestaltung geringwertiger beschaffen, so sind wir nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Scha-
       den zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
       Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die konkrete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die orts-
       üblichen Wiederherstellungskosten (Ziffer 10.1) bzw. die notwendigen Reparaturkosten (Ziffer 10.1) nur auf der Grund-
       lage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -aus-
       stattung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebenen Gebäudes
       ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe
       Ziffer 10.2), die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Teil H Ziffer 1) und der Gefahrerhöhung (siehe
       Ziffer 15 sowie Teil H Ziffer 9).

11.5   Kosten
       Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten
       unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

34                                                                           Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 35]
11.6     Mietausfall, Mietwert
         Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit (siehe Ziffer 9).

11.7     Mehrwertsteuer
         Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das Gleiche gilt, wenn Sie die Mehr-
         wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
         Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 7) und versicherten Mietausfalls bzw. Miet-
         werts (siehe Ziffer 9) gilt Satz 1 entsprechend.

11.8     Entschädigung bei Widerspruch gegen Prämienanpassung
         Widersprechen Sie einer Erhöhung der Prämie (siehe Ziffer 10.2), die vor Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam
         werden sollen, wird die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem
         Jahresbeitrag verhält, den Sie ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt
         hätten.

11.9     Entschädigung bei abweichenden Quadratmeter-Angaben der Wohnflächen
11.9.1   Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
         Ist die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegte Quadratmeterzahl der Wohnfläche zum Zeitpunkt des Versicherungs-
         falls niedriger als die tatsächliche Quadratmeterzahl (Unterversicherung), so wird die Entschädigung nach Ziffer 11.1 in
         dem Verhältnis von zugrunde gelegter Quadratmeterzahl zur tatsächlichen Quadratmeterzahl nach folgender Berech-
         nungsformel gekürzt:
         Ermittelter Schadenbetrag multipliziert mit der zugrunde gelegten Quadratmeterzahl dividiert durch die tatsächliche
         Quadratmeterzahl.

11.9.2   Wohnflächenberechnung, Unterversicherungsverzicht
         Wird die Quadratmeterzahl gemäß der nachstehenden Grundlage ermittelt, nehmen wir abweichend von Ziffer 11.9.1
         keinen Abzug wegen Unterversicherung vor:
         • Die Wohnfläche ist dem Kaufvertrag oder den Bauunterlagen zu entnehmen. Alle zu Wohn-, Gewerbe- oder Hobby-
           zwecken ausgebauten Flächen sind zu berücksichtigen. Vorhandene Kellerräume (auch Hanglage) sind grundsätzlich
           unabhängig von der Nutzung mit 20 Prozent der Grundfläche zu berechnen.
         Sind derartige Unterlagen nicht vorhanden, ist die Wohnfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmung zu ermitteln:
         • Die Wohnfläche ist die Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für
           Dachschrägen) des Hauses und den zu Wohn- bzw. Gewerbezwecken genutzten Nebengebäude. Zur Wohnfläche
           zählen auch Arbeitszimmer, gewerblich und berufliche genutzte Räume, Hobbyräume und Wintergärten. Vorhande-
           ne Kellerräume (auch Hanglage) sind grundsätzlich, unabhängig von der Nutzung, mit 20 Prozent der Grundfläche zu
           berechnen. Zur Wohnfläche zählen nicht Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen und sonstige nicht ausge-
           baute Räume.

11.10    Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
         In der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teiles der Entschädigung, der den Zeitwert-
         schaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versiche-
         rungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und
         Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen
         Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle
         innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
         Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteils an uns verpflichtet, wenn Sie die auf den Neuwertanteil ge-
         leistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen ver-
         wenden.
         Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 11.1 abzüglich der Wertminderung durch Alter
         und Abnutzung. Ziffer 11.7 gilt entsprechend.


12       Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
12.1     Fälligkeit der Entschädigung
         Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen
         sind.
         Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage
         der Sache mindestens zu zahlen ist.
         Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den
         Nachweis geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.

12.2     Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
         Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Ziffer 12.1 Absatz 3 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
         infolge eines Verschuldens durch Sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
         worden ist.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                    35

[Seite 36]
12.3   Verzinsung
       Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
       • Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit An-
         zeige des Schadens zu verzinsen.
       • Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie
         die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen uns gegenüber nachgewiesen
         haben.
       • Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
         mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
       • Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

12.4   Hemmung
       Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffern 12.1 und 12.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres
       Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

12.5   Aufschiebung der Zahlung
       Wir können die Zahlung aufschieben, solange
       • Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
       • ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
         rungsfalls noch läuft,
       • eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern
         nicht erfolgt.


13     Sachverständigenverfahren
13.1   Feststellung der Schadenhöhe
       Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenver-
       fahren festgestellt wird.
       Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.

13.2   Weitere Feststellungen
       Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
       werden.

13.3   Verfahren vor Feststellung
       Für das Sachverständigenverfahren gilt:
       • Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
         hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
         Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
         Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-
         nennen lassen. In unserer Aufforderung werden wir Sie auf diese Folge hinweisen.
       • Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Ge-
         schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit
         Ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
       • Beide Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellung einen Sachverständigen als Obmann.
         Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich
         die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
         Amtsgericht ernannt.

13.4   Feststellung
       Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       • ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
         dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
       • die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
       • die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
       • die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert,
       • den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben
         ist.

13.5   Verfahren nach Feststellung
       • Der Sachverständige übermittelt seine Feststellung beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
         Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
         streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
         übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
       • Die Feststellung der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
         nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindli-
         chen Feststellung berechnen wir die Entschädigung.
       • Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgt diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach-
         verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
36                                                                           Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 37]
13.6     Kosten
         Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
         manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

13.7     Obliegenheiten
         Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.


14       Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
14.1     Sicherheitsvorschriften
         Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie
         • die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte
           Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
         • nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle was-
           serführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten,
         • in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder
           dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

14.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung
         Verletzen Sie eine der in Ziffer 14.1 genannten Obliegenheiten, sind wir unter den in Teil H Ziffern 8.1 und 8.3 beschrie-
         benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


15       Besondere gefahrerhöhende Umstände
15.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
         Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil H Ziffer 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
         • sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsabschluss gefragt haben,
         • ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
         • an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt
           wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
         • in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
         • das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.

15.2     Folgen einer Gefahrerhöhung
         Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil H Ziffern 9.3 bis 9.5.


16       Veräußerung der versicherten Sachen
16.1     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
         Veräußern Sie die versicherte Sache, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
         Grundbucheintrags) an Ihre Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungs-
         verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer ein.
         Sie und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperi-
         ode entfällt, als Gesamtschuldner.
         Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.

16.2     Kündigungsrecht nach Eigentumsübergang
         Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
         digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräuße-
         rung ausgeübt wird.
         Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versi-
         cherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
         werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
         Im Falle der Kündigung haften Sie allein für die Prämie.

16.3     Anzeigepflichten
         Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder dem Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
         Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
         nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen ver-
         einbarten Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
         Abweichend davon sind wir zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu
         dem uns die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls unsere Frist für
         die Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                        37

[Seite 38]
Teil C: Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung
Basis (BBVG Basis 2020)
(„Wert 1914“ und „Wohnflächenmodell“)

1      Sonstiges Zubehör und Grundstücksbestandteile
1.1    Grundstücksbestandteile
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 5.1 bzw. Teil B Ziffer 5.1 sind Grundstücksbestandteile wie
       • Grundstückseinfriedungen (auch Hecken)
       • Hof- und Gehwegbefestigungen
       • Swimmingpools
       • Masten- und Freileitungen
       • Wege- und Gartenbeleuchtungen
       • Gehwegplatten
       • Briefkästen/Müllboxen
       auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück mitversichert.

1.2    Besondere Entschädigungsgrenze
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


2      Nachträglich eingebrachte Sachen
       Abweichend von Teil A Ziffer 5.3.2 bzw. Teil B Ziffer 5.3.2 gelten in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber
       ausgetauschte – Sachen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
       übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
       Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern hierfür kein Anspruch aus einer weiteren Versicherung besteht.


3      Schäden durch Überschalldruckwellen
       Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen, die auf Druckwellen eines Überschallknalls
       von Flugzeugen beruhen.


4      Anprall von Land-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
4.1    Schäden durch Fahrzeuganprall
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 2.1 bzw. Teil B Ziffer 2.1 leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
       Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.

4.2    Definition „Fahrzeuganprall“
       Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen,
       die nicht von Ihnen bzw. einem Bewohner oder Besucher des Gebäudes gelenkt wurden.

4.3    Ausgeschlossene Schäden
       Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.

4.4    Besondere Entschädigungsgrenze
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


5      Schäden durch Überspannung infolge eines Blitzes
5.1    Versicherte Gefahr
       In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden (siehe Teil A Ziffer 2 bzw. Teil B Ziffer 2) leisten wir Ent-
       schädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Über-
       strom, Stromschwankungen und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi-
       tät entstehen.

5.2    Besondere Entschädigungsgrenze
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


38                                                                            Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 39]
6        Einschluss von Nutzwärmeschäden
         Abweichend von Teil A Ziffer 2.5.4 bzw. Teil B Ziffer 2.5.4 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.


7        Verpuffung
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 2.1 bzw. Teil B Ziffer 2.1 sind Schäden durch Verpuffung mitversichert.


8        Weitere Zuleitungsrohre
8.1      Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 leisten wir Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
         tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren
         der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versi-
         cherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die
         Gefahr tragen.

8.2      Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 leisten wir Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
         tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren
         der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des
         Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr
         tragen.


9        Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
9.1      Nässeschäden
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.4.1 bzw. Teil B Ziffer 3.4.1 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Wasser ent-
         stehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.

9.2      Frost- oder sonstige Bruchschäden
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.1.1 bzw. Teil B Ziffer 3.1.1 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäu-
         de verlaufenden Regenfallrohren versichert.


10       Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
10.1     Gebäudebeschädigung
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung
         von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemein-
         schaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
         • in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
         • versucht, durch eine vorgenannte Handlung in ein versichertes Gebäude einzudringen.

10.2     Anzeigeverpflichtung bei der Polizei (Obliegenheit)
         Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so
         sind wir nach Maßgabe der in Teil H Ziffer 8.1 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
         ganz oder teilweise leistungsfrei.


11       Dekontaminierung von Erdreich
11.1     Übernahme der Dekontaminierungskosten
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördli-
         cher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
         • Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren
         • oder auszutauschen,
         • den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
         • insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
           wiederherzustellen.

11.2     Voraussetzung für die Kostenübernahme
         Die Aufwendungen gemäß Ziffer 11.1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
         • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren, und
         • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist,
         • innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechts-
           mittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                      39

[Seite 40]
11.3   Berücksichtigung/Anrechnung von bestehenden Vorschädigungen
       Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwen-
       dungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
       zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die
       hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

11.4   Ausschlüsse
       Aufwendungen, die Sie aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen einge-
       hen, werden einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung nicht ersetzt.

11.5   Abgrenzung zu den Aufräumungskosten
       Kosten gemäß Ziffer 11.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Teil A Ziffer 7.1 bzw. Teil B Ziffer 7.1.

11.6   Besondere Entschädigungsgrenzen
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


12     Feuerlöschkosten
       Feuerlöschkosten sind Aufwendungen in der Feuerversicherung, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten
       durften. Eingeschlossen sind die Kosten zur Abwendung und Minderung des Schadens, die nach jener Bestimmung
       nicht zu ersetzen sind. Soweit wir vorher zugestimmt haben, übernehmen wir auch freiwillige Zuwendungen von Ihnen
       an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben.


13     Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
13.1   Ersatz der Beseitigungskosten
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Ab-
       transport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück,
       soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung aus-
       geschlossen.

13.2   Besondere Entschädigungsgrenze
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


14     Sachverständigenkosten
14.1   Übernahme Ihrer Kosten für den Sachverständigen
       Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag über-
       steigt, ersetzen wir die durch Sie gemäß Teil A Ziffer 15.6 bzw. Teil B Ziffer 13.6 zu tragenden Kosten des Sachverständi-
       genverfahrens.

14.2   Besondere Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.
       Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versicherungsschein vereinbar-
       ten Selbstbehalt gekürzt.


15     Mehrkosten durch Preissteigerungen
       In Ergänzung zu Teil A Ziffer 8.1.3 bzw. Teil B Ziffer 8.1.3 ersetzen wir die Mehrkosten, die durch Preissteigerungen zwi-
       schen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden sind. Wird
       die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Ihnen nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in
       dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wä-
       ren. Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.


16     Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen
16.1   Mietausfall bei gewerblichen Räumen
       In Erweiterung zu Teil A Ziffer 9.1 und Teil B Ziffer 9.1 ersetzen wir auch den Mietausfall bzw. Mietwert für gewerblich
       genutzte Räume und Wohnungen.

16.2   Haftzeit
       Ein Mietausfall oder Mietwert wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens
       jedoch für die im Versicherungsschein genannten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
       Der Mietausfall oder Mietwert wird nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft ver-
       zögern.

40                                                                            Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 41]
17       Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
         Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
         Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über
         diesen Zeitpunkt hinaus höchstens bis zum Ablauf der unter Teil A Ziffer 9.2 bzw. Teil B Ziffer 9.2 genannten Haftzeit
         ersetzt.


18       Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
         War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weisen Sie die Vermietung zu einem
         in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall längstens bis zum Ablauf
         der unter Teil A Ziffer 9.2 bzw. Teil B Ziffer 9.2 genannten Haftzeit gezahlt.


19       Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden
19.1     Mietausfall auf dem Nachbargrundstück
         In Erweiterung zu Teil A Ziffer 9.1 und Teil B Ziffer 9.1 besteht Versicherungsschutz für Ihren Mietausfall, wenn auf-
         grund einer über diesen Vertrag versicherten Gefahr auf dem Nachbargrundstück die Räumung Ihres versicherten Ge-
         bäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird.

19.2     Haftzeit
         Der Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für die
         im Versicherungsschein genannten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
         Der Mietausfall wird nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern.

19.3     Berücksichtigung anderer Ersatzpflichtiger
         Der Mietausfall wird nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über einen anderen Versiche-
         rungsvertrag oder einen anderen Ersatzpflichtigen erlangt werden.


20       Vorsorgeversicherung für Um-, An- oder Ausbauten
20.1     Vorsorgeversicherung bei baulichen Änderungen
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 10.2.2 bzw. Teil B Ziffer 11.3 besteht bei baulichen Änderungen innerhalb des laufenden
         Versicherungsjahres eine Vorsorgeversicherung. Die Vorsorgeversicherung endet zum Ablauf des Versicherungsjahres,
         in dem die bauliche Änderung fertiggestellt wurde.
         Die Vorsorgeversicherung entfällt jedoch rückwirkend, sofern Sie uns den Beginn der baulichen Maßnahmen nicht
         zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres mitgeteilt haben.

20.2     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


21       Versicherung von Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück (soweit vereinbart)
21.1     Versicherte Ableitungsrohre
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
         Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre
         der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

21.2     Ausschluss gewerblich genutzter Ableitungsrohre
         Nr. 21.1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

21.3     Höhe der Entschädigungsleistung
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt

21.4     Kündigungsrecht
         Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
         auf dem Versicherungsgrundstück durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung
         erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
         • Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines
           Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
         • Kündigen Sie, so gebührt uns der Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn
           Sie gemäß Nr. 21. 4 Satz 2 kündigen.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                     41

[Seite 42]
22     Versicherung von Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit vereinbart)
22.1   Versicherte Ableitungsrohre
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 3. 2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserableitungs-
       rohren versichert, die außerhalb versicherter Gebäude und außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und
       der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt.

22.2   Ausschluss gewerblich genutzter Ableitungsrohre
       Nr. 22.1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

22.3   Höhe der Entschädigungsleistung
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt

22.4   Kündigungsrecht
       Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
       auf dem Versicherungsgrundstück durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung
       erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
       • Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines
         Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
       • Kündigen Sie, so gebührt uns der Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn
         Sie gemäß Nr. 22. 4 Satz 2 kündigen.


23     Jahreshöchstentschädigung für versicherte Kosten, Mehrkosten und Mietausfall/Mietwert
       Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wird, ist die Entschädigungsleistung für
       • Dekontaminierung von Erdreich (Ziffer 11)
       • Feuerlöschkosten (Ziffer 12)
       • Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (Ziffer 13)
       • Sachverständigenkosten (Ziffer 14)
       • Mehrkosten durch Preissteigerungen (Ziffer 15)
       • Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen (Ziffer 16)
       • Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Schadens (Ziffer 17)
       • Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens (Ziffer 18)
       • Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden (Ziffer 19)
       zusätzlich auf die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung auf erstes Risiko für versicherte
       Kosten (siehe Teil A Ziffer 7 und Teil B Ziffer 7), Mehrkosten (siehe Teil A Ziffer 8 und Teil B Ziffer 8) und Mietaus-
       fall/Mietwert (siehe Teil A Ziffer 9 und Teil B Ziffer 9 begrenzt.


42                                                                           Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

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Teil D: Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung
Komfort (BBVG Komfort 2020)
(„Wert 1914“ und „Wohnflächenmodell“)

1        Sonstiges Zubehör und Grundstücksbestandteile
1.1      Grundstücksbestandteile
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 5.1 bzw. Teil B Ziffer 5.1 sind Grundstücksbestandteile wie
         • Grundstückseinfriedungen (auch Hecken)
         • Hof- und Gehwegbefestigungen
         • Swimmingpools
         • Masten- und Freileitungen
         • Wege- und Gartenbeleuchtungen
         • Gehwegplatten
         • Briefkästen/Müllboxen
         auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück mitversichert.

1.2      Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


2        Fotovoltaikanlagen
         Abweichend von Teil A Ziffer 5.3.1 bzw. Teil B Ziffer 5.3.1 sind auf dem Hausdach befestigte Fotovoltaikanlagen (Auf-
         bzw. In-Dachmontage) mitversichert. Zur Fotovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungsele-
         mente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.


3        Nachträglich eingebrachte Sachen
         Abweichend von Teil A Ziffer 5.3.1 bzw. Teil B Ziffer 5.3.1 gelten in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber
         ausgetauschte – Sachen als versichert, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder
         übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
         Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern hierfür kein Anspruch aus einer weiteren Versicherung besteht.


4        Schäden durch Überschalldruckwellen
         Versichert ist die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen, die auf Druckwellen eines Überschallknalls
         von Flugzeugen beruhen.


5        Anprall von Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
5.1      Schäden durch Fahrzeuganprall
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 2.1 bzw. Teil B Ziffer 2.1 leisten wir Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
         Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.

5.2      Definition „Fahrzeuganprall“
         Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge, die
         nicht von Ihnen bzw. einem Bewohner oder Besucher des Gebäudes gelenkt wurden.

5.3      Ausgeschlossene Schäden
         Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.

5.4      Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


6        Schäden durch Überspannung infolge eines Blitzschlags
6.1      Versicherte Gefahr
         In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden (siehe Teil A Ziffer 2 bzw. Teil B Ziffer 2) leisten wir Ent-
         schädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Über-
         strom, Stromschwankungen und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi-
         tät entstehen.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                     43

[Seite 44]
6.2    Besondere Entschädigungsgrenze
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


7      Einschluss von Nutzwärmeschäden
       Abweichend von Teil A Ziffer 2.5.4 bzw. Teil B Ziffer 2.5.4 sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert.


8      Verpuffung
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 2.1 bzw. Teil B Ziffer 2.1 sind Schäden durch Verpuffung mitversichert.


9      Sengschäden an den versicherten Sachen
       Abweichend von Teil A Ziffer 2.5.2 bzw. Teil B Ziffer 2.5.2 sind die dort bezeichneten Seng- und Schmorschäden an ver-
       sicherten Sachen mitversichert, die nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind.
       Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch plötzliche Hitzeeinwirkung, die durch Verfärbung der versengten
       Sachen sichtbar werden.


10     Schäden durch Rauch und Ruß
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 2.2 bzw. Teil B Ziffer 2.2 leisten wir auch Entschädigungen für versicherte Sachen, die
       durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt worden sind. Als Schaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Be-
       schädigung der versicherten Sache durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus dem auf dem Versi-
       cherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt. Nicht versichert sind
       Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches oder Rußes entstehen.


11     Schäden durch radioaktive Isotope
       Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadener-
       eignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwende-
       te radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radi-
       oaktive Isotope von Kernreaktoren.


12     Weitere Zuleitungsrohre
12.1   Weitere Zuleitungsrohre auf dem Grundstück
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 leisten wir Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
       tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren
       der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die auf dem Versi-
       cherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die
       Gefahr tragen.

12.2   Zuleitungsrohre außerhalb des Grundstücks
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 leisten wir Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
       tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren
       der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des
       Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sofern Sie die Gefahr
       tragen.


13     Mitversicherung des Bruches von Gasrohren
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.1.1 und 3.2 bzw. Teil B Ziffern 3.1.1 und 3.2 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Roh-
       ren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) versichert.
       Die Erweiterung gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.


14     Sonstige Bruchschäden an Armaturen
14.1   Bruchschäden an Armaturen
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.1.2 bzw. Teil B Ziffer 3.1.2 ersetzen wir auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
       (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruch-
       schäden an bereits defekten Armaturen.

14.2   Ersatz der Austauschkosten
       Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge
       eines Versicherungsfalls gemäß Teil A Ziffer 3.2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

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14.3     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


15       Anlagen zur Regenwasseraufbereitung für die Hausversorgung (Zisternen)
15.1     Schäden aus Regenwasseraufbereitungsanlagen
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3 bzw. Teil B Ziffer 3 gelten auch Schäden durch Wasser, das aus Regenwasseraufberei-
         tungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist, als mitversichert.

15.2     Versicherte Bruchschäden innerhalb des versicherten Gebäudes
         Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert
         • Frost- oder Bruchschäden an Rohren
         • Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen und Installationen
         der unter Ziffer 10.1 genannten Anlage.

15.3     Versicherte Bruchschäden außerhalb des versicherten Gebäudes
         Außerhalb der versicherten Gebäude entstehende Frost- oder Bruchschäden an Rohren der unter Ziffer 10.1 genannten
         Anlage sind versichert, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf
         dem Versicherungsgrundstück befinden.


16       Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes
16.1     Nässeschäden
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.4.1 bzw. Teil B Ziffer 3.4.1 gelten Nässeschäden als versichert, die durch Wasser ent-
         stehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.

16.2     Frost- oder sonstige Bruchschäden
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.1.1 bzw. Teil B Ziffer 3.1.1 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäu-
         de verlaufenden Regenfallrohren versichert.


17       Schäden durch Graffiti
17.1     Übernahme der Beseitigungskosten von Graffiti
         Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben
         oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Teil A Ziffer 5 bzw. Teil B
         Ziffer 5 verursacht werden.

17.2     Anzeigeverpflichtung bei der Polizei (Obliegenheit)
         Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so
         sind wir nach Maßgabe der in Teil H Ziffer 8.1 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
         ganz oder teilweise leistungsfrei.

17.3     Besondere Kündigungsmöglichkeit
         Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch
         schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn des nächsten Versicherungs-
         jahres entfällt.

17.4     Kündigungsfristen
         Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Er-
         klärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

17.5     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


18       Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
18.1     Gebäudebeschädigung
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung
         von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemein-
         schaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
         • in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
         • versucht, durch eine vorgenannte Handlung in ein versichertes Gebäude einzudringen.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                      45

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18.2   Anzeigeverpflichtung bei der Polizei (Obliegenheit)
       Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so
       sind wir nach Maßgabe der in Teil H Ziffer 8.1 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
       ganz oder teilweise leistungsfrei.


19     Schäden durch Tierbisse an elektrischen Leitungen
       Eingeschlossen sind durch Tierbisse verursachte Schäden an den elektrischen Leitungen, die zur Versorgung dienen.


20     Schäden durch Innere Unruhen, Streiks und Aussperrungen
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 1.2.2 und Teil B Ziffer 1.2.2 sind Schäden an den versicherten Sachen durch Innere Un-
       ruhen, Streiks und Aussperrungen mitversichert.


21     Dekontaminierung von Erdreich
21.1   Übernahme der Dekontaminierungskosten
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir die notwendigen Kosten, die Ihnen aufgrund behördli-
       cher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
       • Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
       • den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
       • insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
         wiederherzustellen.

21.2   Voraussetzung für die Kostenübernahme
       Die Aufwendungen gemäß Ziffer 21.1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
       • aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
       • eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist,
       • innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmit-
         telfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.

21.3   Berücksichtigung/Anrechnung von bestehenden Vorschädigungen
       Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwen-
       dungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und
       zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die
       hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.

21.4   Ausschlüsse
       Aufwendungen, die Sie aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen einge-
       hen, werden einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung nicht ersetzt.

21.5   Abgrenzung zu den Aufräumungskosten
       Kosten gemäß Ziffer 21.1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Teil A Ziffer 7.1 bzw. Teil B Ziffer 7.1.

21.6   Besondere Entschädigungsgrenzen
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


22     Datenrettungskosten in der Privatversicherung
22.1   Datenrettungskosten
       Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kos-
       ten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, aus-
       schließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme.
       Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Daten-
       träger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
       Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

22.2   Ausschlüsse
       Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
       • Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (zum Beispiel sogenannte
         Raubkopien),
       • Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
       Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

22.3   Besondere Entschädigungsgrenzen
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.

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23       Kosten für einen Hotelaufenthalt
23.1     Ersatz der Hotelkosten bei unbewohnbarem Gebäude
         Wir ersetzen die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (zum Beispiel
         Frühstück, Telefon), wenn die von Ihnen genutzte Wohnung im versicherten Gebäude unbewohnbar wurde und auch
         eine Beschränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.

23.2     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarten Tage bzw. Tagessätze und die
         Versicherungssumme begrenzt.


24       Feuerlöschkosten
         Feuerlöschkosten sind Aufwendungen in der Feuerversicherung, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten
         durften. Eingeschlossen sind die Kosten zur Abwendung und Minderung des Schadens, die nach jener Bestimmung
         nicht zu ersetzen sind. Soweit wir vorher zugestimmt haben, übernehmen wir auch freiwillige Zuwendungen von Ihnen
         an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben.


25       Aufwendungen für den Wasser- und Gasverlust
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der in-
         folge eines Versicherungsfalls entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt.


26       Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 3 bzw. Teil B Ziffer 3 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfun-
         gen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert.


27       Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
27.1     Ersatz der Beseitigungskosten
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Ab-
         transport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück,
         soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung aus-
         geschlossen.

27.2     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


28       Aufwendungen für die Wiederanpflanzung umgestürzter Bäume und Grundstücksbepflanzungen
28.1     Ersatz der Wiederanpflanzungskosten
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 ersetzen wir die Kosten für die nach einem Versicherungsfall not-
         wendige Neuanpflanzung (Wiederaufforstung durch Jungpflanzen und Setzlinge) der auf dem Versicherungsgrund-
         stück beschädigten oder umgestürzten Bäume oder Grundstücksbepflanzungen.

28.2     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


29       Rückreisekosten aus dem Urlaub
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 7 bzw. Teil B Ziffer 7 übernehmen wir die nachstehend genannten notwendigen Kosten
         und Aufwendungen, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalls (siehe Teil A Ziffer 1 bzw. Teil B Ziffer 1) entstehen.

29.1     Ersatz der Fahrtmehrkosten und notwendigen Übernachtungskosten
         Wir ersetzen die Fahrtmehrkosten und notwendige Hotelkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls
         vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen müssen, um an den Schadenort (versichertes Gebäude) zu reisen.
         Die Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dring-
         lichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
         Ist während Ihrer Urlaubsreise aufgrund eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf über Rundfunk oder andere
         Medien notwendig, werden die dazu erforderlichen Maßnahmen von uns, einschließlich der anfallenden notwendigen
         Kosten, übernommen.

29.2     Leistungsvoraussetzungen
         Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich den im Versicherungsschein genannten Betrag
         übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig ist.
Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                     47

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       Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und Weisungen ein-
       zuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, obwohl Ihnen dies
       billigerweise zuzumuten gewesen wäre, so können wir den Kostenersatz um den Betrag kürzen, der nachweislich durch
       die Pflichtverletzung entstanden ist.

29.3   Definition „Urlaubsreise“
       Als Urlaubsreise gilt jede von Ihnen privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsgrundstück von mindestens vier
       Tagen bis zu maximal sechs Wochen.

29.4   Besondere Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


30     Sachverständigenkosten
30.1   Übernahme Ihrer Kosten für den Sachverständigen
       Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag über-
       steigt, ersetzen wir die durch Sie gemäß Teil A Ziffer 15.6 bzw. Teil B Ziffer 13.6 zu tragenden Kosten des Sachverständi-
       genverfahrens.

30.2   Besondere Entschädigungsgrenze
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


31     Kosten für die Abwicklung des Schadens (Regiekosten)
       Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt, ersetzen wir
       Ihnen die Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker usw.), soweit kein freier Architekt mit
       der Schadenbeseitigung beauftragt wird.


32     Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
32.1   Anrechnung der Restwerte
       Abweichend von Teil A Ziffer 8.1.3 bzw. Teil B Ziffer 8.1.3 sind bei der Anrechnung des Wertes wiederverwertbarer Reste
       versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichti-
       gen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicher-
       te und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs-
       und Abbruchkosten.

32.2   Keine Anrechnung aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen
       Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf
       Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung
       bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in
       Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden,
       werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.


33     Mehrkosten durch Preissteigerungen
       In Ergänzung zu Teil A Ziffer 8.1.3 bzw. Teil B Ziffer 8.1.3 ersetzen wir die Mehrkosten, die durch Preissteigerungen zwi-
       schen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden sind. Wird
       die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Ihnen nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in
       dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wä-
       ren. Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt.


34     Behinderungsbedingte Mehraufwendungen (nur für selbstgenutzte Wohngebäude)
34.1   Alters- bzw. behindertengerechter Wiederaufbau
       Soweit der entschädigungspflichtige Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag übersteigt, ersetzen wir
       Ihnen die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass durch einen Versicherungsfall (siehe Teil A Ziffer 1 bzw. Teil B Ziffer 1)
       zerstörte bzw. beschädigte, versicherte, selbst genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile alters- bzw. behindertengerecht wie-
       der aufgebaut werden müssen.

34.2   Versicherte Leistungen
       Der medizinisch notwendige alters- bzw. behindertengerechte Wiederaufbau gilt für
       • den schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau,
       • die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts,
       • den die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.


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[Seite 49]
34.3     Voraussetzungen (Nachweis der medizinischen Notwendigkeit)
         Der medizinisch notwendige alters- bzw. behindertengerechte Wiederaufbau ist durch ein aktuelles ärztliches Attest
         nachzuweisen. Die Mehrkosten gemäß Ziffer 35.1 für den alters- bzw. behindertengerechten Wiederaufbau werden
         auch ersetzt, wenn nicht Sie, sondern zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls für einen mit ihnen in häuslicher Gemein-
         schaft in dem versicherten Gebäude lebenden Bewohner eine medizinische Notwendigkeit besteht und nachgewiesen
         wird.

34.4     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


35       Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen
35.1     Mietausfall bei gewerblichen Räumen
         In Erweiterung zu Teil A Ziffer 9.1 und Teil B Ziffer 9.1 ersetzen wir auch den Mietausfall bzw. Mietwert für gewerblich
         genutzte Räume und Wohnungen.

35.2     Haftzeit
         Ein Mietausfall oder Mietwert wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens
         jedoch für die im Versicherungsschein genannten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
         Der Mietausfall oder Mietwert wird nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft ver-
         zögern.


36       Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Schadens
         Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen
         Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über
         diesen Zeitpunkt hinaus höchstens bis zum Ablauf der unter Teil A Ziffer 9.2 bzw. Teil B Ziffer 9.2 genannten Haftzeit
         ersetzt.


37       Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens
         War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet und weisen Sie die Vermietung zu einem
         in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall längstens bis zum Ablauf
         der unter Teil A Ziffer 9.2 bzw. Teil B Ziffer 9.2 genannten Haftzeit gezahlt.


38       Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden
38.1     Mietausfall auf dem Nachbargrundstück
         In Erweiterung zu Teil A Ziffer 9.1 und Teil B Ziffer 9.1 besteht Versicherungsschutz für Ihren Mietausfall, wenn auf-
         grund einer über diesen Vertrag versicherten Gefahr auf dem Nachbargrundstück die Räumung Ihres versicherten Ge-
         bäudes durch eine zuständige Behörde angeordnet wird.

38.2     Haftzeit
         Der Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für die
         im Versicherungsschein genannten Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
         Der Mietausfall wird nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern.

38.3     Berücksichtigung anderer Ersatzpflichtiger
         Der Mietausfall wird nur ersetzt, soweit keine oder keine ausreichende Entschädigung über einen anderen Versiche-
         rungsvertrag oder einen anderen Ersatzpflichtigen erlangt werden kann.


39       Vorsorgeversicherung für Um-, An- oder Ausbauten
39.1     Vorsorgeversicherung bei baulichen Änderungen
         In Erweiterung von Teil A Ziffer 10.2.2 bzw. Teil B Ziffer 11.3 besteht bei baulichen Änderungen innerhalb des laufenden
         Versicherungsjahres eine Vorsorgeversicherung. Die Vorsorgeversicherung endet zum Ablauf des Versicherungsjahres,
         in dem die bauliche Änderung fertiggestellt wurde.
         Die Vorsorgeversicherung entfällt jedoch rückwirkend, sofern Sie uns den Beginn der baulichen Maßnahmen nicht
         zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres mitgeteilt haben.

39.2     Besondere Entschädigungsgrenze
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Summe begrenzt.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                    49

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40     Versicherungsschutz bei grob fahrlässig verursachten Schäden
       In Erweiterung von Teil H Ziffer 16.1.2 verzichten wir auf den Einwand des Rechtes zur Leistungskürzung bei grob fahr-
       lässiger Schadenverursachung. Dieser Verzicht ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte
       Summe begrenzt.
       Übersteigt der Schaden die im Versicherungsschein vereinbarte Summe, wird der darüber hinausgehende Teil des
       Schadens entsprechend den Bestimmungen nach Teil H Ziffer 16.1.2 ersetzt.


41     Versicherung von Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück (soweit vereinbart)
41.1   Versicherte Ableitungsrohre
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 3.2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der
       Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre
       der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.

41.2   Ausschluss gewerblich genutzte Ableitungsrohre
       Nr. 41.1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

41.3   Höhe der Entschädigungsleistung
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt

41.4   Kündigungsrecht
       Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
       auf dem Versicherungsgrundstück durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung
       erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
       • Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines
         Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
       • Kündigen Sie, so gebührt uns der Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn
         Sie gemäß Nr. 41.4 Satz 2 kündigen.


42     Versicherung von Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit vereinbart)
42.1   Versicherte Ableitungsrohre
       In Erweiterung von Teil A Ziffer 3. 2 bzw. Teil B Ziffer 3.2 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserableitungs-
       rohren versichert, die außerhalb versicherter Gebäude und außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und
       der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür eine Gefahr trägt.

42.2   Ausschluss gewerblich genutzter Ableitungsrohre
       Nr. 42.1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

42.3   Höhe der Entschädigungsleistung
       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt

42.4   Kündigungsrecht
       Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
       auf dem Versicherungsgrundstück durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung
       erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
       • Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie die Wohngebäudeversicherung innerhalb eines
         Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
       • Kündigen Sie, so gebührt uns der Teil des Beitrags, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn
         Sie gemäß Nr. 42. 4 Satz 2 kündigen.


43     Jahreshöchstentschädigung für versicherte Kosten, Mehrkosten und Mietausfall/Mietwert
       Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, ist die Entschädigungsleistung für
       • Dekontaminierung von Erdreich (Ziffer 21)
       • Datenrettungskosten für die Privatversicherung (Ziffer 22)
       • Kosten für den Hotelaufenthalt (Ziffer 23)
       • Feuerlöschkosten (Ziffer 24)
       • Aufwendungen für den Wasser- und Gasverlust (Ziffer 25)
       • Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen (Ziffer 26)
       • Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume (Ziffer 27)
       • Aufwendungen für die Wiederanpflanzung umgestürzter Bäume und Grundstückbepflanzungen (Ziffer 28)
       • Rückreisekosten aus dem Urlaub (Ziffer 29)
       • Sachverständigenkosten (Ziffer 30)
       • Kosten für die Abwicklung des Schadens (Ziffer 31)
       • Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte (Ziffer 32)
       • Mehrkosten durch Preissteigerungen (Ziffer 33)
50                                                                           Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 51]
         • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen (Ziffer 34
         • Mietausfall bei gewerblich genutzten Räumen (Ziffer 35)
         • Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge des Schadens (Ziffer 36)
         • Mietausfall bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens (Ziffer 37)
         • Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden (Ziffer 38)
         zusätzlich auf die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung auf erstes Risiko für versicherte
         Kosten (siehe Teil A Ziffer 7 und Teil B Ziffer 7), Mehrkosten (siehe Teil A Ziffer 8 und Teil B Ziffer 8) und Mietaus-
         fall/Mietwert (siehe Teil A Ziffer 9 und Teil B Ziffer 9 begrenzt.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                   51

[Seite 52]
Teil E: Besondere Bedingungen für die Feuer-Rohbauversicherung
(BBVG Rohbau 2020)

1     Vertragsgrundlage
      Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (Hauptvertrag). Davon abweichend gelten folgende
      Bestimmungen.


2     Versicherte Gefahren
      Wir leisten Entschädigung für die in Ihrem Versicherungsschein bezeichneten, im Bau befindlichen, versicherten Ge-
      bäude (siehe Teil A Ziffer 5 bzw. Teil B Ziffer 5) sowie für die zur Errichtung dieser Gebäude notwendigen und auf dem
      Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe, die durch Feuer gemäß Teil A Ziffer 2 bzw. Teil B Ziffer 2 zerstört oder
      beschädigt werden, sofern die Gefahren im Versicherungsschein vereinbart wurden.


3     Ermittlung der Entschädigungsleistung
      Für die Ermittlung der Entschädigung aus diesem Versicherungsschutz gelten die Vorschriften der gleichzeitig bean-
      tragten und abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung (siehe Teil A bzw. Teil B).


4     Versicherungssumme
      Sofern die in Ziffer 3 genannte Wohngebäudeversicherung nicht gleichzeitig abgeschlossen wurde, muss die im Antrag
      für diesen Versicherungsschutz vereinbarte Versicherungssumme den ortsüblichen Wiederherstellungskosten (Neu-
      bauwert) der gesamten Baumaßnahme, einschließlich aller Baustoffe, entsprechen.
      Die ermittelte Entschädigung wird dann voll ersetzt, wenn die Versicherungssumme richtig bemessen ist. Anderenfalls
      wird nur der Teil der Entschädigung ersetzt, der sich zu der ermittelten Entschädigung verhält wie die vereinbarte Ver-
      sicherungssumme zu der erforderlichen Versicherungssumme (Unterversicherung).


5     Versicherungsdauer
      Der Versicherungsschutz nach Ziffer 1 gilt während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Erstellung der versi-
      cherten Gebäude, höchstens jedoch bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Dauer. Einen längeren Zeitraum
      können Sie mit uns vereinbaren.


6     Mitteilungspflicht bei Bezugsfertigstellung
      Sie sind verpflichtet, uns den Zeitpunkt der bezugsfertigen Erstellung der Gebäude mitzuteilen. Mit diesem Zeitpunkt
      endet Ihre Feuer-Rohbauversicherung und beginnt die Wohngebäudeversicherung, sofern Sie nicht etwas anderes mit
      uns vereinbart haben.


52                                                                         Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 53]
Teil F: Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer
Naturgefahren in der Wohngebäudeversicherung (BBNW 2020)

1        Vertragsgrundlage
         Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen gemäß Teil A bzw. Teil B, soweit sich aus den fol-
         genden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.


2        Versicherte Gefahren und Schäden
         Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
         • Überschwemmung des Versicherungsorts
         • Rückstau
         • Erdbeben
         • Erdsenkung, Erdrutsch
         • Schneedruck, Lawinen
         • Vulkanausbruch
         zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.


3        Überschwemmung, Rückstau
3.1      Überschwemmung
         Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
         von Oberflächenwasser durch
         • Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
         • Witterungsniederschläge,
         • Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ausuferung oberirdischer Gewässer und Witterungsnieder-
           schlägen.

3.2      Rückstau
         Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
         durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde-
         nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.


4        Erdbeben
         Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern
         ausgelöst wird.
         Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
         • die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im
           einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
         • der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
           kann.


5        Erdsenkung
         Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
         Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.


6        Erdrutsch
         Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.


7        Schneedruck
         Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.


8        Lawinen
         Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen, einschließlich der bei ihrem Abgang verursach-
         ten Druckwelle.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                               53

[Seite 54]
9      Vulkanausbruch
       Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
       Ascheeruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.


10     Nicht versicherte Schäden
       Nicht versichert sind
       • Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig
         oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind,
       • Schäden an im Freien befindlichen beweglichen Sachen; dies gilt auch in der Außenversicherung,
       • ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch
         − Sturmflut,
         − Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziffer 3).


11     Besondere Obliegenheiten
11.1   Wohngebäudeversicherung
       Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden haben Sie
       • bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten und
       • Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten,
       sofern Sie hierfür die Gefahr tragen.

11.2   Verletzung der Obliegenheiten
       Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, so sind wir unter den in Abschnitt H Ziffer 8 beschriebenen Voraussetzungen
       zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.


12     Wartezeit, Selbstbehalt
12.1   Wartezeit
       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von vier Wochen ab Versicherungsbeginn.

12.2   Selbstbeteiligung im Schadenfall
       Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den im Versiche-
       rungsschein vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.


13     Kündigung
       Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in
       Textform kündigen. Kündigen Sie, so können Sie bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Ver-
       sicherungsjahres wirksam wird.
       Kündigen wir, so können Sie den Hauptvertrag (siehe Ziffer 1) innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung
       zum gleichen Zeitpunkt kündigen.


14     Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
       Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe Ziffer 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementar-
       schäden.


54                                                                        Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 55]
Teil G: Besondere Bedingungen für die Versicherung von Glasschäden
in der Wohngebäudeversicherung (BBGlW 2020)

1        Vertragsgrundlage
         Es gelten die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen gemäß Teil A bzw. Teil B (Hauptvertrag), soweit
         sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.


2        Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
2.1      Versicherungsfall
         Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Ziffer 4), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2.2      Nicht versicherte Gefahren und Schäden
         Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
         • Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Schrammen, Muschelausbrüche),
         Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
         Nicht versichert sind Schäden, die durch
         • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
         • Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
         • Sturm, Hagel,
         • Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
         entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.


3        Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
3.1      Ausschluss Krieg
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnli-
         che Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

3.2      Ausschluss Innere Unruhen
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Innere Unruhen.

3.3      Ausschluss Kernenergie
         Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk-
         leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.


4        Versicherte und nicht versicherte Sachen
4.1      Versicherte Sachen
         Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten
         • fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
         • künstlerisch bearbeiteten Glasscheiben, -platten und -spiegel.
         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

4.2      Nicht versicherte Sachen
         Nicht versichert sind
         • optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
         • Fotovoltaikanlagen,
         • Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
         • Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
           Kommunikationsgeräte sind (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).


5        Versicherte Kosten
5.1      Versicherte Kosten
         Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für
         • das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
         • das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                    55

[Seite 56]
5.2     Gesondert versicherbar
        Soweit dies vereinbart ist, ersetzen wir bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls not-
        wendigen Kosten für
        • zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert
          (zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten),
        • die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
          Sachen (siehe Ziffer 4),
        • das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (zum Beispiel
          Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
        • die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.


6       Versicherungsort
        Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
        Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.


7       Anpassung der Versicherung
7.1     Anpassung des Versicherungsumfangs
        Wir passen den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert
        sich die Prämie.

7.2     Anpassung der Prämie an die Preisentwicklung
        Die Prämie erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Ver-
        sicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten
        Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben.
        Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche
        Betriebsgebäude.
        Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfami-
        liengebäude.
        Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat
        Mai veröffentlichten Indizes.

7.3     Ihr Kündigungsrecht
        Innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Erhöhung der Haftung und der damit verbundenen
        Anpassung der Prämie können Sie durch Erklärung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Zur Fristwahrung
        genügt die rechtzeitige Absendung. Unsere Mitteilung, in der wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen haben, muss
        Ihnen mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung der Prämie zugehen.


8       Entschädigung
8.1     Entschädigung als Sachleistung
8.1.1   Sachleistung
        Wir gewähren im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der wir den Auftrag erteilen.
        Sachleistung bedeutet, dass auf unsere Veranlassung und Rechnung die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt
        und in gleicher Art und Güte (siehe Ziffer 4) an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
        Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (zum Beispiel
        Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (zum Beispiel Anstriche, De- und Remontage
        von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in ver-
        einbarter Höhe ersetzt (siehe Ziffer 5).
        Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilen wir in Absprache mit
        Ihnen in Ihrem Namen den Auftrag hierzu. Wir erstatten Ihnen die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
        Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (zum Beispiel Farbe und Struktur)
        an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
        entstehen, und erteilen hierzu keinen Auftrag.

8.1.2   Abweichende Entschädigungsleistung
        Im Einvernehmen mit Ihnen ersetzen wir den Geldbetrag, welcher dem unter Ziffer 8.1.1 beschriebenen Leistungsum-
        fang entspricht.
        Darüber hinaus können wir in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch uns zu den ortsüblichen Wiederher-
        stellungskosten nicht möglich ist.
        Wird Unterversicherung nach Ziffer 8.1.5 festgestellt, leisten wir ausschließlich in Geld.
        Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; das Gleiche gilt, soweit Sie die
        Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.

8.1.3   Notverglasung/Notverschalung
        Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können Sie in Auftrag geben und
        als notwendige versicherte Kosten geltend machen.

56                                                                          Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 57]
8.1.4    Kosten
         Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
         Kürzungen aufgrund einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug oder nicht gezahlter Mehrwertsteuer (siehe Ziffer 8.1.2)
         gelten entsprechend für die versicherten Kosten.

8.1.5    Unterversicherung
         Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme.
         Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
         Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
         Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 5) gilt die Kürzung entsprechend.

8.2      Entschädigung als Geldleistung
8.2.1    Geldleistung
         Wir gewähren im Versicherungsfall eine Geldleistung.
         Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wie-
         derbeschaffung in gleicher Art und Güte (siehe Ziffer 4), die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüb-
         licher Höhe ersetzt werden.
         Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (zum Beispiel Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang
         mit dem Einsetzen der Scheibe (zum Beispiel Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind, wer-
         den nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Ziffer 5).
         Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (zum Beispiel Farbe und Struktur)
         an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild
         entstehen.
         Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; das Gleiche gilt, soweit Sie die
         Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.

8.2.2    Notverglasung/Notverschalung
         Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können Sie in Auftrag geben und
         als notwendige versicherte Kosten geltend machen.

8.2.3    Kosten
         Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
         Kürzungen aufgrund einer Berechtigung zum Vorsteuerabzug oder nicht gezahlter Mehrwertsteuer (siehe Ziffer 8.2.1)
         gelten entsprechend für die versicherten Kosten.

8.2.5    Unterversicherung
         Soweit eine Versicherungssumme vereinbart worden ist, liegt Unterversicherung vor, wenn der Versicherungswert
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls höher ist als die Versicherungssumme.
         Ist Unterversicherung festgestellt worden, wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
         Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
         Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
         Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 5) gilt die Kürzung entsprechend.

8.2.6    Restwerte
         Restwerte werden angerechnet.


9        Zahlung und Verzinsung der Entschädigung bei Geldleistung
9.1      Fälligkeit der Entschädigung
         Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
         Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage
         der Sache mindestens zu zahlen ist.

9.2      Verzinsung
         Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
         • Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit An-
           zeige des Schadens zu verzinsen.
         • Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
           mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
         • Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

9.3      Hemmung
         Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 9.1 und 9.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres
         Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                   57

[Seite 58]
9.4      Aufschiebung der Zahlung
         Wir können die Zahlung aufschieben, solange
         • Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen,
         ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
         rungsfalls noch läuft.


10       Besondere gefahrerhöhende Umstände
10.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
         Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil H Ziffer 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
         • die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist,
         • der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird,
         • das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht,
         • im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird,
         • Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der ge-
           werblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.

10.2     Folgen einer Gefahrerhöhung
         Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil H Ziffer 9.3 bis 9.5.


11       Wohnungs- und Teileigentum
11.1     Regelung bei Verhalten einzelner Wohnungseigentümer
         Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Woh-
         nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen-
         tümern wegen deren Sondereigentum sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen.
         Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwen-
         dungen zu ersetzen.

11.2     Entschädigungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer
         Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber ein-
         zelnen Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
         schaftlichen Eigentums verwendet wird.
         Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwen-
         dungen zu erstatten.

11.3     Teileigentum
         Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffern 6.1 und 6.2 entsprechend.


12       Beendigung des Hauptversicherungsvertrags
         Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrags (siehe Ziffer 1) erlischt auch die Versicherung von Glasschäden.


13       Versicherungsformen
         Die vereinbarte Versicherungsform ergibt sich aus dem Versicherungsschein und Nachträgen.

13.1     Versicherungsumfang für Wohnungen und Einfamilienhäuser
         Mit Ausnahme der dem Mieter der Einliegerwohnung gehörenden Verglasung sind pauschal versichert

13.1.1   Gebäudeverglasung
         • Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutz-
           bauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Sonnenkollektoren
         • Glasbausteine
         • Profilbauglas

13.1.2   Mobiliarverglasung
         • Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen
         • Stand-, Wand- und Schrankspiegel
         • Glasplatten
         • Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten
         Abweichend von Ziffer 2.2 sind bei der Mobiliarverglasung Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall
         oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung mitversichert.

13.1.3   Glaskeramik-Kochflächen
         • Glaskeramik-Kochflächen
         • Aquarien und Terrarien

58                                                                             Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 59]
13.1.4   Künstlerisch bearbeitete Scheiben
         Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Spiegel und Platten

13.2     Versicherungsumfang für Mehrfamilienhäuser
13.2.1   Gebäudeverglasung (Form 1)
         Pauschal versichert sind sämtliche mit dem Gebäude fest verbundenen
         • Außen- und Innenscheiben
         • Glasbausteine
         • Profilbaugläser
         • Betongläser
         • Dachverglasungen und Lichtkuppeln
         • Abdeckungen von Sonnenkollektoren

13.2.2   Gebäudeverglasung (Form 2: Allgemeiner Gebrauch)
         Pauschal versichert sind sämtliche mit dem Gebäude fest verbundenen Verglasungen (siehe Ziffer 13.2.1), sofern diese
         dem allgemeinen Gebrauch dienen (zum Beispiel in Treppenhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräumen, von
         Windfängen und Wetterschutzvorbauten).

13.3     Mitversicherte Kosten
         Mitversichert sind je Schadenereignis auf erstes Risiko die Sonderkosten für Gerüste, Kräne und die Beseitigung von
         Hindernissen bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag.

13.4     Synthetisches Glas
         Synthetisches Glas aus Acryl (Handelsnamen: Plexiglas, Makrolon usw.) ist Glas gleichgestellt.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                59

[Seite 60]
Teil H: Allgemeine Vertragsgrundlagen zur Wohngebäude-,
Elementar- und Glasversicherung

1       Anzeigepflicht (Ihre oder Ihres Vertreters)
1.1     Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
        Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir
        Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu
        schließen.
        Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, sofern sich die Gefahrumstände, nach denen wir in Textform im Sinne
        des Satzes 1 gefragt haben, nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme verändert haben oder
        Ihnen diese erst bekannt werden.

1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1   Vertragsänderung
        Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
        stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlan-
        gen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be-
        dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung
        für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit-
        teilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir Sie auf Ihr Kündi-
        gungsrecht hinzuweisen.

1.2.2   Rücktritt und Leistungsfreiheit
        Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.2.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die An-
        zeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
        Bei grober Fahrlässigkeit ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei
        Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten.
        Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie wei-
        sen nach, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
        Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
        Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.

1.2.3   Kündigung
        Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhal-
        tung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
        stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.

1.2.4   Ausschluss unserer Rechte
        Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 1.2.3) sind je-
        weils ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannten.

1.2.5   Anfechtung
        Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

1.3     Frist für die Ausübung unserer Rechte
        Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 1.2.2) oder zur Kündigung (Ziffer 1.2.3) müssen
        wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die sich unsere Erklärung
        stützt; zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan-
        gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
        Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründet.

1.4     Rechtsfolgenhinweis
        Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 1.2.3) stehen uns
        nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge-
        wiesen haben.

1.5     Vertragsabschluss durch Ihren Vertreter
        Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 sowohl die
        Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,
        dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertre-
        ter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


60                                                                             Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 61]
1.6      Erlöschen unserer Rechte
         Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 1.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 1.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 2c) erlöschen
         mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
         treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
         verletzt haben.


2        Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
         Erst- oder Einmalprämie
2.1      Beginn des Versicherungsschutzes
         Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Ziffern 2.3 und 2.4 zu dem im Versicherungsschein
         angegebenen Zeitpunkt.

2.2      Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
         Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem
         Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
         Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un-
         verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
         Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
         nachdem die Zahlung bewirkt ist.
         Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige
         Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
         Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.

2.3      Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
         Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Ziffer 2.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kön-
         nen wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
         Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.

2.4      Unsere Leistungsfreiheit
         Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Ziffer 2.3 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so
         sind wir für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie
         durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
         Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben.
         Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.


3        Dauer und Ende des Vertrags
3.1      Dauer
         Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

3.2      Stillschweigende Verlängerung
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
         der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
         gangen ist.

3.3      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
         Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden
         Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden.
         Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

3.4      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
         gesehenen Zeitpunkt.

3.5      Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Realgläubiger
         Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie
         im Hinblick auf die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeugs
         nur wirksam, wenn Sie mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen haben, dass zu
         dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belas-
         tet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräuße-
         rung oder im Versicherungsfall.

3.6      Wegfall des versicherten Interesses
         Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir
         vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                         61

[Seite 62]
4       Folgeprämie
4.1     Fälligkeit
        Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angege-
        benen Zeitraums bewirkt ist.

4.2     Schadenersatz bei Verzug
        Sind Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstande-
        nen Schadens zu verlangen.

4.3     Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
4.3.1   Zahlungsfrist
        Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern
        und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die
        Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen
        beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge-
        rechten Zahlung hinweisen.

4.3.2   Leistungsfreiheit nach Ablauf der Zahlungsfrist
        Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Ver-
        sicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung
        zur Leistung frei.

4.3.3   Kündigung nach Ablauf der Zahlungsfrist
        Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungs-
        frist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind.
        Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
        wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich
        hinzuweisen.

4.4     Zahlung der Prämie nach Kündigung
        Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe-
        stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. Die Regelung über un-
        sere Leistungsfreiheit (Ziffer 4.3.2) bleibt unberührt.


5       Lastschriftverfahren
5.1     Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer
        Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
        Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

5.2     Änderung des Zahlungswegs
        Haben Sie es zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
        werden können, sind wir berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
        Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, die ausstehende Prämie und zukünftige
        Prämien selbst zu übermitteln.
        Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rech-
        nung stellen.


6       Ratenzahlung
        Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
        Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn Sie mit einer Rate ganz oder
        teilweise in Verzug geraten oder wenn eine Entschädigung fällig wird.


7       Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7.1     Allgemeiner Grundsatz
        Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht uns für diese Ver-
        sicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz be-
        standen hat.
        Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns die Prämie zu, die wir hätten bean-
        spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall
        des Interesses Kenntnis erlangt haben.


62                                                                            Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 63]
7.2      Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
7.2.1    Widerruf
         Üben Sie Ihr Recht aus, die Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, haben wir nur den auf die Zeit
         nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung auf
         das Widerrufsrecht, auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt
         haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
         Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu
         erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.

7.2.2    Rücktritt
         Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Ver-
         tragsannahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, so steht uns die Prämie bis zum Wirksamwerden der
         Rücktrittserklärung zu.
         Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, weil die erste oder die einmalige Prämie nicht
         rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

7.2.3    Anfechtung
         Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns die
         Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.

7.2.4    Fehlendes versichertes Interesse
         Sie sind nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
         besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
         künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
         Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
         teil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von
         den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangten.


8        Ihre Obliegenheiten als Versicherungsnehmer
8.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
         Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
         • die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Teil A
           Ziffer 16, Teil B Ziffer 14 bzw. Teil F Ziffer 11.1),
         • die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (siehe Teil A Ziffer 16 bzw. Teil B Ziffer 14 und
           Ziffer 19.2 BBVG Komfort 2020).
         Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegen-
         über zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt ha-
         ben, den Vertrag fristlos kündigen.
         Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
         fahrlässig verletzt haben.

8.2      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
         Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls
         • nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
         • uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – gegebenenfalls auch münd-
           lich oder telefonisch – anzuzeigen,
         • unsere Weisungen zur Schadenabwendung oder -minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – ein-
           zuholen, wenn die Umstände dies gestatten,
         • unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an
           dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Er-
           messen zu handeln,
         • Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
         • uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen,
         • das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns frei-
           gegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren
           (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren,
         • soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief)
           – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist,
           sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu
           gestatten,
         • von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
         Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten eben-
         falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.

8.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
         Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffern 8.1 und 8.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
         Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
         der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                      63

[Seite 64]
        Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachwei-
        sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
        die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
        Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
        nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
        Rechtsfolge hingewiesen haben.


9       Gefahrerhöhung
9.1     Begriff der Gefahrerhöhung
        Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung durch Sie die tatsächlich vorhandenen Um-
        stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere
        ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
        Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
        dert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
        Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
        mitversichert gelten soll.

9.2     Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer
9.2.1   Vornahme einer Gefahrerhöhung
        Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorneh-
        men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

9.2.2   Unverzügliche Anzeigepflicht
        Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder ge-
        stattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.

9.2.3   Unverzügliche Anzeigepflicht nach Kenntniserlangung
        Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns
        unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.

9.3     Kündigung oder Vertragsanpassung durch uns
9.3.1   Kündigungsrecht
        Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 9.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung
        vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu
        beweisen.
        Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
        Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 9.2.1 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
        Frist von einem Monat kündigen.

9.3.2   Vertragsänderung
        Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine unseren Geschäftsgrundsätzen entspre-
        chende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
        Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der
        erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
        tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

9.4     Erlöschen unserer Rechte
        Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo-
        nats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
        vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

9.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
9.5.1   Leistungsverpflichtung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
        Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre
        Pflichten nach Ziffer 9.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berech-
        tigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen
        einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.

9.5.2   Leistungsfreiheit bei verspätetem Zugang der Mitteilung
        Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffern 9.2.1 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach
        dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeige-
        pflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 9.5.1 Satz 2 und 3 entspre-
        chend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die An-
        zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.


64                                                                               Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 65]
9.5.3    Leistungspflicht des Versicherers
         Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
         • soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
           Umfang der Leistungspflicht war oder
         • wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung
           nicht erfolgt war oder
         • wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine unseren Geschäftsgrundsätzen entspre-
           chende erhöhte Prämie verlangen.


10       Überversicherung
10.1     Herabsetzung der Versicherungssumme
         Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch
         Sie verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge-
         setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den wir be-
         rechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.

10.2     Nichtigkeit des Vertrags bei Verschaffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils
         Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
         verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
         begründenden Umständen Kenntnis erlangten.


11       Mehrere Versicherer
11.1     Anzeigepflicht
         Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versi-
         cherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu-
         geben.

11.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
         Verletzten Sie die Anzeigepflicht (siehe Ziffer 11.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Ziffer 8 be-
         schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
         tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.

11.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
         Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
         men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
         von dem Versicherer ohne Bestehen der Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversi-
         cherung vor.
         Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
         sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen ent-
         standenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
         Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so er-
         mäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen ins-
         gesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wur-
         den, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
         sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn
         der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
         Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
         teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
         Uns steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
         langten.

11.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung
         Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
         Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
         Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch
         die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
         Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
         dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung uns zugeht.
         Die Regelungen nach Absatz 1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
         nach Abschluss von mehreren Versicherungsverträgen der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall meh-
         rere Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur
         die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                      65

[Seite 66]
12     Versicherung für fremde Rechnung
12.1   Rechte aus dem Vertrag
       Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
       Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
       Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

12.2   Zahlung der Entschädigung
       Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung
       dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.

12.3   Kenntnis und Verhalten
       Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech-
       nung auch die Kenntnis und das Verhalten der Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und
       die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihre Interessen das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
       zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
       Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
       oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war.
       Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten ge-
       schlossen und uns nicht darüber informiert haben.


13     Aufwendungsersatz
13.1   Aufwendung zur Abwendung und Minderung des Schadens
       Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur
       Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung hin tätigen.
       Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
       Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nach-
       träglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
       unsere Weisung hin erfolgten.
       Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 und 2 entspre-
       chend kürzen.
       Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
       summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung hin entstanden sind.
       Wir haben den für die Aufwendungen gemäß dem ersten Absatz erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
       Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Inte-
       resse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

13.2   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
       Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden
       Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
       Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Hinzuzie-
       hung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
       Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen.


14     Übergang von Ersatzansprüchen
14.1   Übergang der Ersatzansprüche
       Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden er-
       setzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen ei-
       ne Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebten, kann der Übergang nicht geltend
       gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

14.2   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
       Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
       tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei unserer Durchset-
       zung, soweit erforderlich, mitzuwirken.
       Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen kei-
       nen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer groben fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
       berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-
       weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.


15     Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
15.1   Kündigungsrecht
       Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
       Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei
       spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
66                                                                            Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020

[Seite 67]
15.2     Kündigung durch Sie
         Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die
         Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
         wird.

15.3     Kündigung durch uns
         Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.


16       Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
16.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
16.1.1   Leistungsfreiheit bei Vorsatz
         Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeifüh-
         rung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche
         Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

16.1.2   Regelung bei grober Fahrlässigkeit
         Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Ver-
         schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

16.2     Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
         Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
         Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
         Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrugs oder Be-
         trugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


17       Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
17.1     Form
         Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
         das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen, in Textform (zum Beispiel E-Mail,
         Telefax oder Brief) abzugeben.
         Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
         Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle* gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er-
         klärungen und Anzeigen bleiben unberührt.

17.2     Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
         Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzu-
         geben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei
         einer uns nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
         gangen.

17.3     Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
         Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
         gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 17.2 entsprechend Anwendung.


18       Vollmacht des Versicherungsvertreters
18.1     Ihre Erklärungen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
         • den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
         • ein bestehendes Versicherungsverhältnis, einschließlich dessen Beendigung,
         • Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

18.2     Unsere Erklärungen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
         Nachträge zu übermitteln.

18.3     Zahlungen an den Versicherungsvertreter
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
         dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen
         Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge gro-
         ber Fahrlässigkeit nicht kannten.


Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020                                                                                      67

[Seite 68]
19     Repräsentanten
       Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihres Repräsentanten zurechnen lassen.


20     Verjährung
       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
       Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
       spruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit er-
       langen müsste.
       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
       zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.


21     Gerichtsstand
21.1   Klagen gegen uns
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivil-
       prozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in
       Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem
       für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.

21.2   Klagen gegen Sie
       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht
       örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren
       gewöhnlichen Aufenthalt haben.
       Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem
       für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.


21     Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


22     Beitragsanpassung
22.1   Voraussetzung für die Beitragsanpassung
       Wir sind berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und
       gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Bei-
       tragseinnahmen ohne Versicherungsteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grund-
       sätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik sind anzuwenden.

22.2   Maximale Höhe der Beitragsanpassung
       Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrags nicht überschreiten. Der geänderte Beitrag darf den im Zeit-
       punkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkma-
       len und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.

22.3   Wirksamwerden der Anpassung
       Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Wir teilen Ihnen die An-
       passung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrags schriftlich mit. In der Mitteilung sind der alte
       und neue Beitrag gegenüberzustellen und Sie über ihr Kündigungsrecht nach Ziffer 22.2 zu belehren.

22.4   Kündigungsrecht
       Erhöhen wir die Beiträge, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frü-
       hestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen.


23     Embargobestimmungen
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
       keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
       Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
       soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


68                                                                          Bedingungen – ARAG Wohngebäude-Schutz 2020
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