# BarmeniaGothaer Barmenia Premium-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-barmenia-premium-schutz.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Gothaer (Marke nach Fusion), Barmenia Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-barmenia-premium-schutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Premium-Schutz, Wohnflächenmodell (A 3780)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/ba/bedingungen/A3780.pdf), Fassung A 3780-02 10/2025, Stand 01.10.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert Plus vereinbart (siehe A 1 - 8.1). | A 1 - 8, Seite 12 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im … Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. | A 1 - 8.1.1, Seite 12 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Bei Schäden bis zu einem Betrag von 50.000 EUR verzichten wir generell auf eine Leistungskürzung. | A 1 - 9.3.3, Seite 12 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt … des Versicherungsfalls sichergestellt. | A 1 - 9.6, Seite 13 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. | A 1 - 9.8.1, Seite 13 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine | A 1 - 12.1 b), Seite 14 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | ja | in keinem Punkt schlechter sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils gültigen Fassung. | A 10 - 5, Seite 32 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen der Barmenia-Leistungs-Garantie ist begrenzt auf 250.000 EUR | A 10 - 1.4, Seite 30 |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | ja | so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. | A 10 - 4, Seite 32 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja | der Schadensfall im Deckungsumfang des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Risiko jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädigungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteiligung versichert war. | A 10 - 2.1.1, Seite 30 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versicherungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist. | A 1 - 8.1.2, Seite 12 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes, längstens für 12 Monate. | A 7 - 10.2, Seite 24 |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A 2 - 1.1, Seite 15 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. | A 2 - 1.2, Seite 15 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. | A 2 - 1.3, Seite 15 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. | A 2 - 1.4, Seite 15 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 2 - 1.5, Seite 15 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers. | A 2 - 1.6, Seite 15 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben werden. | A 7 - 1.2, Seite 23 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder beschädigt worden sind, auch wenn kein versichertes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist. | A 2 - 2.1, Seite 15 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. | A 4 - 1.2, Seite 18 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch wetterbedingte Luftbewegungen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. | A 4 - 1.1, Seite 18 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen | A 3 - 1.2, Seite 16 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren a) der Wasserversorgung … (Zu- oder Ableitungen) oder den damit | A 3 - 1.3.1, Seite 16 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an folgenden Installationen | A 3 - 1.3.2, Seite 16 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | A 3 - 1.4.1, Seite 16 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis zur Versicherungssumme | außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter … Gebäude oder Anlagen dienen | A 3 - 2.1, Seite 16 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 20.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt. | A 3 - 3.4, Seite 16 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 20.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt. | A 3 - 3.4, Seite 16 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus aa) Rohren der Regenentwässerung | A 3 - 1.2 e), Seite 16 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | von Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere von Rohren von Solarthermie-, Geothermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen | A 3 - 1.3.1 b), Seite 16 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: … d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen | A 3 - 1.2 d), Seite 16 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden, weil Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen undicht geworden sind. | A 3 - 4, Seite 16 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. | A 9 - 1.3.22, Seite 28 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks | A 5 - 1.7.1, Seite 19 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | A 5 - 1.7.2, Seite 19 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A 5 - 1.1, Seite 19 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A 5 - 1.2, Seite 19 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A 5 - 1.3, Seite 19 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A 5 - 1.4, Seite 19 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. | A 5 - 1.5, Seite 19 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | A 5 - 1.6, Seite 19 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 500 € | um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages, mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR gekürzt. | A 5 - 2, Seite 19 |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja, bis zur Versicherungssumme | erstatten wir die tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, zu beseitigen. | A 7 - 9.1, Seite 23 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | ja, bis 10.000 € | Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und für die Sie die Gefahr tragen. | A 7 - 5.1, Seite 23 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt oder zerstört (z. B. durch Graffiti). | A 7 - 9.2, Seite 23 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt oder zerstört (z. B. durch Graffiti). | A 7 - 9.2, Seite 23 |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis 10.000 € | Versichert sind auch Biss- und Wühlschäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden. Die Entschädigung für diese Schäden ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. | A 7 - 7.2, Seite 23 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen … Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Verkabelung. | A 1 - 4.3.1 a), Seite 11 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 24 Monate versichert. | A 6 - 7.6, Seite 22 |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | folgende Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind … b) Solarthermieanlagen | A 1 - 4.3.1 b), Seite 11 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen der oberflächennahen Geothermie (z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sonstige Wärmepumpenanlagen | A 1 - 4.3.1 c), Seite 11 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Wandladestationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen. | A 1 - 4.2, Seite 11 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind alle elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte des versicherten | A 6 - 1.1, Seite 20 |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 150 € | a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | A 6 - 2, Seite 20 |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Nebengebäude, die einem Wohngebäude üblicherweise zugerechnet werden und der privaten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen | A 1 - 4.2 c), Seite 11 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Garagen/Carports (einschließlich Wallboxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden. | A 1 - 4.2 a), Seite 11 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich Grundstückseinfriedungen (z. B. Zäune, Mauern | A 1 - 4.2 b), Seite 11 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei einem fest verbauten Schwimmbecken/Pool im Freien ist die zugehörige Abdeckplane/Abdeckung bis zu einem Entschädigungsbetrag von 10.000 EUR je Versicherungsfall mitversichert. | A 1 - 4.2 b), Seite 11 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 10.000 € | Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärtnerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. | A 9 - 1.3.12, Seite 28 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. | A 9 - 1.3.2 a), Seite 26 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. | A 9 - 1.3.2 a), Seite 26 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 9 - 1.3.3, Seite 26 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. | A 9 - 1.3.4.1, Seite 26 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. | A 1 - 8.1.3 a), Seite 12 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 150 € | Die Entschädigung ist insgesamt pro Tag auf 150 EUR begrenzt. | A 9 - 1.3.6.1, Seite 27 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. | A 9 - 2.2.1, Seite 29 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungsfalls | A 9 - 2.1.1, Seite 29 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | sind die Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb entstehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen angefallen ist, mitversichert. | A 9 - 1.3.23, Seite 29 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. | B - 2.1.2 b), Seite 33 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. | B - 2.1.2 c), Seite 33 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüglich - ggf. … auch mündlich oder telefonisch -, nachdem Sie von … ihm Kenntnis erhalten haben | B - 2.2.1 b), Seite 34 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. | B - 4.2.3, Seite 35 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder | A 1 - 3.1, Seite 10 |

## Volltext der Bedingungen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Premium-Schutz, Wohnflächenmodell (A 3780)

```text
[Seite 1]
    Die Barmenia-Wohngebäude-
    versicherung (Wohnflächenmodell)
    "Premium-Schutz"
    im Überblick…
                                                                                                               Barmenia
                                                                                                               Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                               Barmenia-Allee 1
                                                                                                               42119 Wuppertal


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,              Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die            Diese Anpassung wirkt sich auf die Leistung
                                                       Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-                  und auf den Beitrag dieser Versicherung aus.
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den        Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohnge-
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be-       bäude Premium-Schutz – Wohn-/Nutzfläche) sind           –   Obliegenheiten:
zugsfertig1 errichteten Gebäude.                       die Vertragsgrundlage für Ihre Wohngebäudeversi-            Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
                                                       cherung.                                                    und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen                                                                      digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
Versicherungsbedingungen zusammengefassten             Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ-          beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren           lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen-       vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
(z. B. Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tat-    dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per-           halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
sächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit   sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts-              fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
uns.                                                   neutral zu verstehen.
                                                                                                               –   Realgläubiger:
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent-        Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige              Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung         Begriffe näher erklärt:                                     hensforderung über ein im Grundbuch einge-
nach den Regelungen dieser Bedingungen.                                                                            tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder-     –   Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit            Grundschuld) an dem mit dem versicherten
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen        unser Vertragspartner.                                  Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies             Deshalb sind in den Versicherungsbedingun-              ben. Das können z. B. Banken oder Bauspar-
den "Gleitenden Neubauwert Plus".                          gen alle Regelungen auf Sie bezogen.                    kassen sein. Die Interessen der Realgläubiger
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen                                                                 sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
durch uns:                                             –   Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser          rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be-           Wohngebäudeversicherung.                                beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
     hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent-       Wir bieten die in diesen Bedingungen be-                rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
     stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die        schriebenen Leistungen. In den folgenden                ner Versicherungsleistung informieren.
     Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge-             Texten ist die Barmenia mit "wir" bzw. "uns"
     bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B.            bezeichnet.                                         –   Textform:
     zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar-                                                                     "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
     verordnung (EnEV) verteuert.                      –   Versicherungsfall (Schadensfall):                       Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des            Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das         händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
     Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos-        wir Entschädigung leisten.                              kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
     ten der Wiederherstellung bzw. des Wieder-                                                                    fax oder Brief.
     aufbaus.                                          –   Ausschlüsse:
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge-            Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die         Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver-
durch ein Schadenereignis auslöst werden.                  sicherungsschutz besteht.
                                                           Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres
                                                           Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
                                                           Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden
                                                           sie in den Bedingungen entweder als generelle
1    Rohbauversicherung                                    Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen
     Befindet sich das über diesen Vertrag versi-          zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei
     cherte Wohngebäude noch in der Bauphase?              der Beschreibung der versicherten Sachen.
     Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
     fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens      –   Gleitender Neubauwert Plus:
     für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-          Der Gleitende Neubauwert Plus geht von ei-
     rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A         nem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein
     der Bedingungen unter A 7 -10. Für diese Roh-         Gebäude in gleicher Art und Güte im neuwerti-
     bauversicherung berechnen wir zwar keinen             gen Zustand wiederherzustellen. Wir berück-
     Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten         sichtigen dabei automatisch eventuelle Mehr-
     Versicherungsschutz. Für einen umfassenden            kosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
     Versicherungsschutz während der Bauphase              stellungsbeschränkungen. Außerdem passen
     empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-         wir den Versicherungsschutz an die Preisver-
     herr sind, den Abschluss einer eigenständigen         änderungen der Baukosten für das Gebäude
     Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere        an.
     Leistungen.
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 Die Barmenia-Wohngebäude-
 versicherung (Wohnflächenmodell)
 "Premium-Schutz"
 im Überblick…
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                                                                                                  Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                  Barmenia-Allee 1
                                                                                                  42119 Wuppertal


Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 7 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).

In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.

Diese Leistung…                                                                            …ist versichert bis       …finden Sie in den Ver-
                                                                                                                     sicherungsbedingungen
                                                                                          SB = Selbstbeteiligung     auf
                                                                                                                     Seite              unter

A. Was ist versichert?

■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver-            ortsüblicher Neubauwert        10              A1-4
  sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu                                        11             +A1-5
  diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports im Umkreis von 500 Metern
  (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
    Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
    des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
    anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige                                         ortsüblicher Neubauwert        11             A 1 - 4.3
  a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
      der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
      nende Stromspeicheranlage);
  b) Solarthermieanlagen;
  c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
      und sonstige Wärmepumpenanlagen;
  d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
  e) Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) bis 30 kW;
  f) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
■ Zusätzlich versichert sind                                                             ortsüblicher Neubauwert        11             A 1 - 4.2
  a) alle Grundstücksbestandteile und Gebäudezubehör;
     Bei einem fest verbauten Schwimmbecken/Pool im Freien ist die zugehörige
     Abdeckplane/Abdeckung bis 10.000 EUR mitversichert.
  b) Nebengebäude, die einem Wohngebäude üblicherweise zugerechnet
     werden und der privaten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen, sind
     jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm mitversichert (z. B. Geräte-/
     Gewächs-/Gartenhäuser, Sauna, Schuppen, Schwimmhalle).

        Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Nebengebäude, wenn die
        Grundfläche von 50 qm überschritten wird. Wird ein Nebengebäude zu Wohn-
        zwecken oder zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (auch nur teilweise)
        genutzt, entfällt der Versicherungsschutz für das so genutzte Nebengebäude.


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                                                                                                              sicherungsbedingungen
                                                                                    SB = Selbstbeteiligung    auf
                                                                                                              Seite              unter

B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;               ortsüblicher Neubauwert     15                 A2
  Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
  Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
  – soweit vereinbart
■ Leitungswasser                                                                    ortsüblicher Neubauwert     16                 A3
  – soweit vereinbart
■ Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm), Hagel                                        ortsüblicher Neubauwert     18                 A4
  – soweit vereinbart
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung,                    ortsüblicher Neubauwert     19                 A5
  Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                   SB: 10 % des Schadens,
  und Vulkanausbruch                                                                 mindestens 500 EUR,
  – soweit vereinbart                                                                 maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an                                   ortsüblicher Neubauwert     20                 A6
  – Photovoltaikanlagen,                                                                 SB: 150 EUR
  – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
  – Smart-Home-Anlagen/Geräte und
  – sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
  – soweit vereinbart
    Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
    a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
    b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
    c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
    d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
    e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
    f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
    g) Wasser, Feuchtigkeit;
    h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
    i) Überdruck oder Unterdruck;
    j) Frost oder Eisgang.

    Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte oder deren
    Teile, wenn sie abhandenkommen durch
    – Diebstahl,
    – Einbruchdiebstahl,
    – Raub oder Plünderung.
■ Zusätzliche versicherte Gefahren:                                                                             23                 A7
    ■ Fahrzeuganprall: Schäden durch ein Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeug    ortsüblicher Neubauwert     23              A7-1
    ■ Überschalldruckwellen (Überschallknall)                                       ortsüblicher Neubauwert     23              A7-2
    ■ Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                           ortsüblicher Neubauwert     23              A7-3
    ■ Diebstahl versicherter Sachen (z. B. Edelstahlgeländer, Gartenlaternen)            10.000 EUR             23              A7-5
    ■ Psychologische Hilfe nach einem Schadensfall – Erstattung der Kosten bis           10.000 EUR             23              A7-6
    ■ Biss- und Wühlschäden durch wild lebenden Säugetiere
      – an elektrischen Anlagen und Leitungen bis                                   ortsüblicher Neubauwert     23            A 7 - 7.1
      – an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden bis                 10.000 EUR            23            A 7 - 7.2
    ■ Spechtschäden                                                                      10.000 EUR             23              A7-8
    ■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte                                                 23              A7-9
      – durch Einbruch oder Einbruchversuch
      – sonstige Beschädigung (z. B. Graffiti)


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                                                                                                               sicherungsbedingungen
                                                                                     SB = Selbstbeteiligung    auf
                                                                                                               Seite              unter
■ "Unbenannte Gefahren" – soweit vereinbart:                                        ortsüblicher Neubauwert      25                  A8
  Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch solche Gefahren       SB: 10 % des Schadens,
  unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden, die nicht in diesen "Allgemei-       max. 5.000 EUR
  nen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
  "Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-
  Schutz – Wohn-/Nutzfläche)" versicherbar sind.
C. Besondere Leistungserweiterungen
Besondere Leistungserweiterungen zu den Gefahren der Feuerversicherung:
■ Schäden durch Rauch und Ruß                                                       ortsüblicher Neubauwert      15              A2-2
■ Verpuffungsschäden                                                                ortsüblicher Neubauwert      15              A2-3
■ Schäden durch Meteoriteneinschlag                                                 ortsüblicher Neubauwert      15              A2-4

Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr "Leitungswasser":
■ Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren                  ortsüblicher Neubauwert      16              A3-2
  auf dem und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
■ Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstücks                         20.000 EUR             16              A3-3
  Diese Leistungsgrenze von 20.000 EUR entfällt, wenn
  a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Schadensfalles nicht älter als
      30 Jahre war oder
  b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
      – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadensfalles eine
          Dichtheitsprüfung des Entwässerungssystems des versicherten
          Gebäudes durchgeführt wurde und
      – keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstan-
          deten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
■ Nässeschäden durch undichte Dehnungs-/Anschlussfugen                              ortsüblicher Neubauwert      16              A3-4
  von Badewannen und Duschen
■ Versichert sind auch Schäden durch Wasser, das aus                                ortsüblicher Neubauwert      16          A 3 - 1.2 e)
  – Regenentwässerungsrohren,
  – Schwimmbecken/Pools, Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
  – Wasserbetten oder Aquarien,
  – Wassersäulen, Zimmer-/Zierbrunnen oder Dekorationsgegenständen
  ausgetreten ist.

Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr
"Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel":
■ Die Barmenia verzichtet auf eine Mindest-Windstärke und leistet für Schäden,      ortsüblicher Neubauwert      18            A 4 - 1.1
  die durch wetterbedingte Luftbewegungen entstehen.
D. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet insgesamt bis zum                                           ortsüblichen Neubauwert,     26            A 9 - 1.3
                                                                                    maximal 1.000.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                                                                           26      A 9 - 1.3.2 a) +
  Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall                                                         A 9 - 1.3.4
■ Kosten der Stornierung oder des Abbruchs einer Urlaubs- oder Dienstreise                10.000 EUR             27         A 19 - 1.3.5
  – ohne Mindestreisedauer – bei voraussichtlicher Schadenhöhe ab 5.000 EUR
■ Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung                                           bis 1 Jahr             27          A 9 - 1.3.6
  – inkl. Haustierunterbringung                                                      pro Tag bis 150 EUR
■ Transport- und Lagerkosten                                                               bis 1 Jahr            27          A 9 - 1.3.7
■ Ersatz von Darlehenszinsen, wenn das selbstbewohnte Haus                              bis 24 Monate            27          A 9 - 1.3.9
  unbewohnbar geworden ist                                                             max. 30.000 EUR
■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Rettungsmaßnahmen                                                     28         A 9 - 1.3.10
  (auch, wenn die Feuerwehr nach einem Fehlalarm die Wohnung aufbricht)
■ Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nach einem Schadensfall                     10.000 EUR             28         A 9 - 1.3.12
  (auch bei Schäden durch Haarwild wie z. B. Wildschweine)
■ Sind Bäume umgestürzt oder abgeknickt – egal aus welcher Ursache,                                              28         A 9 - 1.3.13
  erstatten wir die Kosten für ihre Beseitigung (ohne Wurzelstockrodung).
■ Mehrkosten für den ökologischen Wiederaufbau                                                                   28         A 9 - 1.3.14
  nach dem Stand der Technik für Neubauten
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Diese Leistung…                                                                        …ist versichert bis     …finden Sie in den Ver-
                                                                                                               sicherungsbedingungen
                                                                                     SB = Selbstbeteiligung    auf
                                                                                                               Seite              unter

■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe                                                10.000 EUR             28          A 9 - 1.3.15
E. Weitere Besonderheiten
■ Volle Leistungsgarantie                                                            ortsüblicher Neubauwert     12           A 1 - 9.3.3
  (keine Kürzung der Entschädigung bei tatsächlich höherer Bauausgestaltung)
  Diese Garantie gilt
  a) generell für Schäden bis 50.000 EUR;
  b) für Schäden über 50.000 EUR, wenn nach Vertragsabschluss durchgeführte
       wertsteigernde bauliche Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen
       wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
■ Voller Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden           ortsüblicher Neubauwert     14         A 1 - 12.1 b)
                                                                                                               20 + 25   A 6 - 2+ A 8 - 1
■ Keine Leistungseinschränkung bei grob fahrlässiger Verletzung einer                     50.000 EUR             34             B - 2.3.1
  Obliegenheit bis zu einem Entschädigungsbetrag von
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich         ortsüblicher Neubauwert     33             B - 2.1.1
  vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
■ Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                                   12 Monate             37                B - 10
F. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens.                                     34          B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm                                        34          B - 2.2.1 b)
  erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum                                               34      B - 2.2.1 c) + d)
  (z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an und
  reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur                                               34          B - 2.2.1 e)
  Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                                                 34           B - 2.2.1 f)
  und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
G. Barmenia-Garantien
■ Barmenia-Leistungs-Garantie                                                             250.000 EUR            30              A 10 - 1
■ Nicht-Schlechterstellungs-Garantie beim Wechsel der Wohngebäudeversiche-           ortsüblicher Neubauwert     30              A 10 - 2
  rung zur Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG/ADCURI GmbH
■ Barmenia-Konditions-Differenz-Versicherung                                               15 Monate             31              A 10 - 3
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden                                    32              A 10 - 4
  automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie                                                                                          32              A 10 - 5
  – die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
  Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
  Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse"                                           32              A 10 - 6
  empfohlenen Mindestleistungsstandards


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Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächen-
modell (AVB Wohngebäude Premium-
Schutz – Wohn-/Nutzfläche)                                                                                    Barmenia
                                                                                                              Allgemeine Versicherungs-AG

Stand 01.10.2025                                                                                              Barmenia-Allee 1
                                                                                                              42119 Wuppertal


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen

Teil A                                                                                                        Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche-                                                            enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung.                                                                 Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
                                                                                                              alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■   Abschnitt A 1                                     ■   Abschnitt A 5                                       – zu Ihren Obliegenheiten,
    enthält neben der Aufzählung der versicherba-         regelt den Versicherungsschutz für die              – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
    ren/versicherten Gefahren und Kosten (unter           "weiteren Naturgefahren".                           – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
    A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die für alle          Diese sind nur versichert, soweit dies beson-            die Beitragsberechnung und zur Änderung des
    nachfolgenden Leistungsbausteine unter A 2            ders vereinbart und im Versicherungsschein               Beitrags im Vertragsverlauf,
    bis A 10 gelten.                                      oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.         – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
    Z. B. wird dort geregelt,                                                                                      Kündigung und
    – welche Sachen (insbesondere Gebäude,            ■   Abschnitt A 6                                       – zu weiteren Bestimmungen.
         Gebäudebestandteile und -zubehör)                regelt den Versicherungsschutz bzgl.
    – an welchem Ort versichert sind,                     "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
    – welche generellen Ausschlüsse es gibt und           sche/elektronische Anlagen und Geräte des
    – welcher Wert für die versicherten Sachen            versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
         zu Grunde gelegt wird.                           Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
                                                          ders vereinbart und im Versicherungsschein
■   Abschnitt A 2                                         oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
    regelt den Versicherungsschutz für die
    Gefahren der Feuerversicherung                    ■   Abschnitt A 7
    – "Brand";                                            regelt den Versicherungsschutz für
    – "Blitzschlag";                                      zusätzliche versicherte Gefahren/Leistungen
    – "Überspannung durch Blitz";                         (z. B. "Fahrzeuganprall", "Diebstahl versicherter
    – "Explosion";                                        Sachen", "Rohbauversicherung" etc.).
    – "Implosion";
    – "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs       ■   Abschnitt A 8
         oder eines unbemannten Flugkörpers,              regelt den Versicherungsschutz für die Mitversi-
         seiner Teile oder Ladung",                       cherung der sogenannten "Unbenannten Ge-
    – "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden".              fahren".
    Diese sind nur versichert, soweit dies beson-         Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
    ders vereinbart und im Versicherungsschein            ders vereinbart und im Versicherungsschein
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.           oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.

■   Abschnitt A 3                                     ■   Abschnitt A 9
    regelt den Versicherungsschutz für die versi-         regelt den Versicherungsschutz für
    cherte Gefahr "Leitungswasser".                       versicherte Kosten und Mietausfall.
    Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
    vereinbart und im Versicherungsschein oder in     ■   Abschnitt A 10
    seinen Nachträgen dokumentiert ist.                   enthält die Garantien, die Ihnen die Barmenia
                                                          gibt und die Regelungen zur Barmenia-
■   Abschnitt A 4                                         Konditions-Differenz-Versicherung.
    regelt den Versicherungsschutz für die versi-
    cherten Gefahren "Wetterbedingte Luftbewe-
    gung (Sturm) und Hagel".
    Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
    ders vereinbart und im Versicherungsschein
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.


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Inhaltsübersicht                                              Seite     Inhaltsübersicht                                             Seite     Inhaltsübersicht                                              Seite


Teil A    Umfang des Versicherungsschutzes der
          Wohngebäudeversicherung

■   Abschnitt A 1                                                       ■   Abschnitt A 3                                                      ■   Abschnitt A 7
    Basis-Regelungen                                                        Leistungsbaustein für die Gefahr                                       Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte
                                                                            "Leitungswasser"                                                       Gefahren/Leistungen"
    A1-1     Wann liegt ein Versicherungsfall
             vor? ................................................ 10       A3-1     Was ist unter der Gefahr                                      A7-1     Fahrzeuganprall ............................. 23
    A 1 - 2 Welche Gefahren können versichert                                        Leitungswasser zu verstehen? ..... 16                         A7-2     Überschalldruckwellen
             werden?                                                        A3-2     Erweiterte Versicherung von                                            (Überschallknall) ............................ 23
             Welche Gefahren sind zusätzlich                                         Wasserzuleitungs- und Heizungs-                               A 7 - 3 Innere Unruhen, Streik,
             versicherbar?                                                           rohren auf dem und außerhalb                                           Aussperrung................................... 23
             Welche Schäden sind versichert?                                         des Versicherungsgrundstücks ..... 16                         A 7 - 4 Schäden durch radioaktive
             Welche Kosten sind versichert? .... 10                         A3-3     Erweiterte Versicherung von                                            Isotope ........................................... 23
    A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse                                            Ableitungsrohren außerhalb des                                A 7 - 5 Diebstahl versicherter Sachen....... 23
             gibt es?........................................... 10                  Gebäudes (auf dem und außer-                                  A 7 - 6 Psychologische Hilfe...................... 23
    A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ... 11                                    halb des Versicherungsgrund-                                  A 7 - 7 Biss- und Wühlschäden durch
    A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden,                                         stücks) ............................................ 16                wild lebende Säugetiere ............... 23
             Gebäudebestandteilen, Gebäude-                                 A3-4     Nässeschäden durch undichte                                   A 7 - 8 Spechtschäden .............................. 23
             zubehör, Terrassen und weiteren                                         Dehnungs-/Anschlussfugen .......... 16                        A 7 - 9 Gebäudebeschädigungen durch
             Grundstücksbestandteilen? ........... 11                       A3-5     Nicht versicherte Schäden ............. 16                             unbefugte Dritte ............................ 23
    A 1 - 6 Welche Sachen sind                                                                                                                     A 7 - 10 Rohbauversicherung für neu
             nicht versichert? ............................. 11                                                                                             zu errichtende Wohngebäude ....... 23
    A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs-                            ■   Abschnitt A 4
             ort zu verstehen? ........................... 11               Leistungsbaustein für die Gefahren
    A 1 - 8 Mit welchem Wert ist das                                        "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)                               ■   Abschnitt A 8
             Wohngebäude versichert? ............. 12                       und Hagel"                                                             Leistungsbaustein "Unbenannte Gefahren"
    A 1 - 9 Wie wird die Entschädigung
             ermittelt? ........................................ 12         A4-1     Was ist unter den Naturgefahren                               A8-1         Versicherungsumfang .................... 25
    A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das                                            "Wetterbedingte Luftbewegung"                                 A8-2         Welche Gefahren und Schäden
             Sachverständigenverfahren? ......... 13                                 (Sturm) und "Hagel" zu verstehen?                                          sind nicht versichert? ..................... 25
    A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung                                             Welche Schäden sind                                           A8-3         Selbstbeteiligung .......................... 25
             gezahlt und wie wird sie verzinst? . 13                                 versichert?...................................... 18          A8-4         Besonderes Kündigungsrecht ....... 25
    A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus                                     A4-2     Nicht versicherte Schäden ............. 18
             besonderen Gründen ..................... 14
    A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für                                                                                                      ■   Abschnitt A 9
             Wohnungs- und Teileigentum? ...... 14                      ■   Abschnitt A 5                                                          Versicherte Kosten und Mietausfall
    A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei                               Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"
             Kündigungen und angemeldeten                                                                                                          A9-1         Welche Kosten sind versichert? .... 26
             Realrechten? .................................. 14             A5-1     Was ist unter weiteren                                        A9-2         Was ist unter Mietausfall und
    A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen                                       Naturgefahren zu verstehen? ....... 19                                     Mietwert zu verstehen? In
             veräußert werden? ......................... 14                 A5-2     Selbstbeteiligung für                                                      welchem Umfang sind sie
    A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststel-                                        weitere Naturgefahren .................. 19                                versichert? ..................................... 29
             lung bei gedehnten Versicherungs-                              A5-3     Nicht versicherte Schäden ............. 19
             fällen im Zusammenhang mit einem
             Wechsel des Versicherers ............. 14                                                                                         ■   Abschnitt A 10
    A 1 - 17 Zeitlicher Unterschied zwischen                            ■   Abschnitt A 6                                                          Garantien der Barmenia und Barmenia-
             dem Ende der Vorversicherung                                   Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für                             Konditions-Differenz-Versicherung
             und dem Beginn dieser                                          elektrotechnische/elektronische Anlagen und
             Wohngebäudeversicherung ........... 14                         Geräte des versicherten Gebäudes                                       A 10 - 1 Barmenia-Leistungs-Garantie........ 30
                                                                            (Elektronikgefahren)"                                                  A 10 - 2 Nicht-Schlechterstellungs-
                                                                                                                                                            Garantie beim Wechsel der
■   Abschnitt A 2                                                           A6-1     Versicherte Sachen und                                                 Wohngebäudeversicherung zur
    Leistungsbaustein für die Gefahren                                               nicht versicherte Sachen ............... 20                            Barmenia Allgemeine Versiche-
    – Brand;                                                                A6-2     Versicherte Gefahren und                                               rungs-AG/ADCURI GmbH ............. 30
    – Blitzschlag;                                                                   Schäden ......................................... 20          A 10 - 3 Barmenia-Konditions-Differenz-
    – Überspannung durch Blitz;                                             A6-3     Elektronische Bauelemente .......... 20                                Versicherung .................................. 31
    – Explosion;                                                            A6-4     Nicht versicherte Gefahren                                    A 10 - 4 Künftige Bedingungsverbesse-
    – Implosion;                                                                     und Schäden .................................. 20                      rungen (Innovationsklausel) .......... 32
    – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges                             A6-5     Besondere Gefahrendefinitionen .. 21                          A 10 - 5 Leistungsgarantie gegenüber
         oder eines unbemannten Flugkörpers, sei-                           A6-6     Ertragsausfall für mitversicherte                                      GDV-Musterbedingungen .............. 32
         ner Teile oder Ladung;                                                      Photovoltaikanlagen....................... 21                 A 10 - 6 Garantie über die Erfüllung der
    – Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden                                   A6-7     Wie wird die Entschädigung                                             vom Arbeitskreis "Beratungs-
                                                                                     ermittelt? ........................................ 21                 prozesse" empfohlenen Mindest-
    A2-1         Was ist unter Brand; Blitzschlag;                          A6-8     Was gilt für wiederherbei-                                             leistungsstandards ......................... 32
                 Überspannung durch Blitz;                                           geschaffte Sachen? ....................... 22
                 Explosion; Implosion; Anprall                              A6-9     Besondere Obliegenheiten für
                 oder Absturz eines Luftfahrzeuges                                   versicherte Photovoltaik-, Solar-
                 oder eines unbemannten Flugkör-                                     thermie-, Geothermie- sowie
                 pers, Seng-, Schmor- und Nutz-                                      sonstige Wärmepumpenanlagen
                 wärmeschäden zu verstehen? ....... 15                               und Windkraftanlagen ................... 22
    A2-2         Schäden durch Rauch/Ruß ........... 15
    A2-3         Verpuffungsschäden ...................... 15
    A2-4         Meteoriteneinschlag ...................... 15
    A2-5         Nicht versicherte Schäden ............. 15

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Inhaltsübersicht                                                Seite


Teil B       Allgemeine Rechte und Pflichten
             der Vertragsparteien zur
             Wohngebäudeversicherung

Ihre Obliegenheiten

B-1       Was bedeutet die vorvertragliche
          Anzeigepflicht und welche Folgen
          hat ihre Verletzung? ................................. 33
B-2       Welche Obliegenheiten sind
          zu beachten?............................................. 33
          B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
                  Eintritt des Versicherungsfalls
                  zu beachten? ................................ 33
          B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
                  und nach Eintritt des Versiche-
                  rungsfalls zu beachten? ............... 34
          B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
                  Verletzung von Obliegenheiten? .. 34
B-3       Welche besonderen Umstände
          erhöhen die Gefahr? ................................. 34


Beginn des Versicherungsschutzes/
Dauer und Ende des Vertrages

B-4       Wann beginnt der Versicherungsschutz?
          Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 35


Der Versicherungsbeitrag

B-5    Wie und nach welchen Merkmalen
       wird der Beitrag ermittelt? ......................... 35
B - 6 Was geschieht bei einer nachträglichen
       Änderung eines Beitragsmerkmals? ......... 35
B - 7 Änderung des Beitrags im
       Vertragsverlauf ......................................... 35
B - 8 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
       beachten?
       Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
       nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 36
B - 9 Beitrag bei vorzeitiger
       Vertragsbeendigung.................................. 37
B - 10 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit ...... 37


Weitere Bestimmungen

B - 11 Mehrere Versicherer,
       Mehrfachversicherung .............................. 38
B - 12 Versicherung für fremde Rechnung .......... 38
B - 13 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 38
B - 14 Repräsentanten......................................... 38
B - 15 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 38
B - 16 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
       beachten?
       Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 39
B - 17 Bedingungsänderung ................................ 39
B - 18 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
       Vertrag? .................................................... 39
B - 19 Welches Gericht ist zuständig? ................ 39
B - 20 Welches Recht findet Anwendung? .......... 39
B - 21 Versicherungsjahr ..................................... 39
B - 22 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 39
B - 23 Wenn Sie mit uns einmal nicht
       zufrieden sind ............................................ 39


Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 40


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Teil A      Umfang des Versicherungsschutzes der       A 1 - 2.3   Naturgefahren;                            Zusätzlich zu den Kosten für die
            Wohngebäudeversicherung                                                                          – Abwendung und Minderung des Schadens und
                                                       A 1 - 2.3.1 Wetterbedingte Luftbewegung               – Ermittlung und Feststellung des Schadens
                                                                    (Sturm), Hagel                           sind folgende Kostenpositionen versichert:
■    Abschnitt A 1                                                  - soweit vereinbart -                    a) Feuerlöschkosten,
     Basis-Regelungen                                  Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die        b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie
     (gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle         nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4           Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
     Leistungsbausteine in den Abschnitten A 2         (siehe Seite 18) ausführlich beschrieben.                  (Absperrkosten),
     bis A 10)                                                                                               c) Bewegungs- und Schutzkosten,
                                                       A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren                d) Dekontamination von Erdreich
                                                                    (Elementargefahren)                      e) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder
A1-1         Wann liegt ein Versicherungsfall vor?                  Überschwemmung, Rückstau, Erdbe-              Dienstreise,
                                                                    ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-      f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
Wir leisten Entschädigung für                                       druck, Lawinen und Vulkanausbruch        g) Transport- und Lagerkosten,
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5),                   - soweit vereinbart -                    h) Bewachungskosten
     die                                               Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die        i) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbar-
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und           nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5           keit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilien-
     Schäden) - siehe A 1 - 2                          (siehe Seite 19) ausführlich beschrieben.                  hauses,
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7)                                                                        j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi-    Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu             Rettungsmaßnahmen - auch nach Fehlalarm,
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche-           den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 2.1), der   k) Mehrkosten für den alters- und behindertenge-
rungsfall).                                            Gefahr Leitungswasser (A 1 - 2.2) und "Wetterbe-           rechten Umbau,
                                                       dingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel"                l) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen,
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-        (A 1 - 2.3.1) versichert werden.                      m) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten
keit der Versicherung eingetreten sein.                                                                           Bäumen,
                                                       A 1 - 2.4    Ergänzende Gefahren für elektro-         n) Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebe-
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 10                   technische/elektronische Anlagen              ne energetische Modernisierung,
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge-                   und Geräte des versicherten Gebäu-       o) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe;
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs-                      des (Elektronikgefahren)                 p) Ausfall regenerativer Energieversorgung,
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten.                      - soweit vereinbart -                    q) Datenrettungskosten,
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter   Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die        r) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
A 1 - 3.                                               nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6           eines versicherten Ereignisses,
                                                       (siehe Seite 20) ausführlich beschrieben.             s) Sachverständigenkosten,
                                                                                                             t) Regiekosten,
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren;               A 1 - 2.5    Zusätzliche, generell versicherte        u) Ausrichtung von versicherten Antennen und
generell versicherte Gefahren;                                      Gefahren und Schäden                          Satellitenschüsseln,
versicherte Kosten und Mietausfall                     a) Fahrzeuganprall;                                   v) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
                                                       b) Überschalldruckwellen (Überschallknall);                wie Stromverlust aus Stromspeichern,
A1-2          Welche Gefahren können versichert        c) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung;               w) Leckortungskosten,
              werden?                                  d) Schäden durch radioaktive Isotope;                 x) Reparaturkosten für Armaturen,
              Welche Gefahren sind zusätzlich          e) Diebstahl versicherter Sachen;                     y) Kosten für die Beseitigung von Rohr-
              versicherbar?                            f) Psychologische Hilfe;                                   verstopfungen.
              Welche Schäden sind versichert?          g) Biss- und Wühlschäden durch wild lebende
              Welche Kosten sind versichert?                Säugetiere;                                      Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten
                                                       h) Spechtschäden;                                     und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der       i) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Drit-        nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 9
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert               te;                                              (siehe Seite 26) ausführlich beschrieben.
sein soll.                                             j) Rohbauversicherung.
                                                       Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die        A 1 - 2.8    Garantien der Barmenia und
    Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis            nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7                   Konditions-Differenz-Versicherung
    A 1 - 2.6 genannten Gefahren besteht Versi-        (siehe Seite 23) ausführlich beschrieben.             Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich
    cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie                                                             vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge-
    mit uns besonders vereinbart haben und die         A 1 - 2.6    Unbenannte Gefahren                      bäudeversicherung auswirken.
    im Versicherungsschein oder in seinen Nach-                     - soweit vereinbart -                    Der Umfang dieser Garantien, die Barmenia-
    trägen dokumentiert sind.                          Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,     Konditions-Differenz-Versicherung sowie die nicht
                                                       die durch solche Gefahren unvorhergesehen zerstört    versicherten Schäden sind im Abschnitt A 10 (siehe
Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5   oder beschädigt werden, die nicht in diesen Allge-    Seite 30) ausführlich beschrieben.
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.7   meinen Versicherungsbedingungen für die Barme-
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.8 be-      nia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" -
schriebenen Garantien der Barmenia und die Kondi-      Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude              Generelle Ausschlüsse
tions-Differenz-Versicherung.                          Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) versichert sind
                                                       (unbenannte Gefahren).                                A1-3        Welche generellen Ausschlüsse
A 1 - 2.1    Gefahren der Feuerversicherung                                                                              gibt es?
             - soweit vereinbart -                     Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex-      nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8      A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz   (siehe Seite 25) ausführlich beschrieben.             Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug-                                                             ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor-      A 1 - 2.7 Versicherte Kosten und Mietausfall          lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
und Nutzwärmeschäden;                                  Im Umfang des Abschnitts A 9 leisten wir auch für     mitwirkender Ursachen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die         – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er-
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2            forderlich und tatsächlich angefallen sind       Schäden durch Explosion von Blindgängern
(siehe Seite 15) ausführlich beschrieben.                   sowie für                                        Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
                                                       – Mietausfall von Wohnräumen und gewerblich           sicherten Sachen, wenn
A 1 - 2.2    Gefahr Leitungswasser                          genutzten Räumen.                                – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
             - soweit vereinbart -                                                                                Bomben),
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die                                                               – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3                                                                  geschossen oder abgeworfen wurden,
(siehe Seite 16) ausführlich beschrieben.

A 3780-02 10/2025                                                        Seite 10 von 40

[Seite 11]
–    erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,           Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,         A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile
     kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-          Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und        Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefüg-
     tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-          die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der       te Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem
     ständig explodieren.                                     Photovoltaikanlage verbundene und der Ver-          Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu
                                                              sorgung des Gebäudes dienende Stromspei-            gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die
A 1 - 3.2 Ausschluss Kernenergie                              cheranlage.                                         individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,         b)   Solarthermieanlagen;                                großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.          c)   Anlagen der oberflächennahen Geothermie             sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbau-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender                   (z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme-             küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
Ursachen.                                                     kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons-
                                                              tige Wärmepumpenanlagen;                            A 1 - 5.3 Gebäudezubehör
                                                              Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr-         Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich
Versicherte und nicht versicherte Sachen,                     tiefe von 400 Metern.                               im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-
Versicherungsort                                         d)   Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,         gebracht sind.
                                                              steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma-       Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
A1-4        Welche Sachen sind versichert?                    ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt;             Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes die-
                                                         e)   Windkraftkleinanlagen (z. B. Windräder) mit ei-     nen.
A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:                            ner maximalen Spitzenleistung von 30 Kilowatt,      Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin-
a) die im Versicherungsschein bezeichneten               f)   Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma-          gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke
     Gebäude,                                                 ximalen Nennleistung bis 350 Watt.                  (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-
b) deren Gebäudebestandteile,                                                                                     Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
c) deren Gebäudezubehör,                                 A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen
d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück.            Für die Mitversicherung der genannten Anlagen            A 1 - 5.4   Terrassen und weitere
Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä-      müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die                    Grundstücksbestandteile
ren wir unter A 1 - 5.                                   Anlagen sind versichert, wenn sie                        Terrassen sind befestigte Flächen, die für den
                                                         – sich auf dem Versicherungsgrundstück befin-            Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
A 1 - 4.2 Mitversichert sind folgende weitere                 den und
Grundstücksbestandteile/ weiteres Gebäudezubehör         – die im Versicherungsschein genannten Gebäu-            A 1 - 5.5    Weitere
auf dem Versicherungsgrundstück:                              de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara-                       Grundstücksbestandteile
a) Garagen und Carports, die zum versicherten                 gen versorgen,                                      Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
     Gebäude gehören;                                    – von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert        dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
     Mitversichert sind Wandladestationen                     und                                                 stücks fest verbundenen Sachen.
     (sog. Wallboxen) zum Aufladen von Elektro-          – fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma            Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn
     fahrzeugen.                                              errichtet und abgenommen worden sind.               sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla-
     Diese Garagen/Carports (einschließlich Wall-        – Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr                gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi-
     boxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie            tragen.                                             cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche
     sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie) au-                                                                Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung
     ßerhalb des Versicherungsgrundstückes befin-        A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig?         vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
     den;                                                Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder   lich ist.
b) Sämtliche weitere Grundstücksbestandteile und         ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
     Gebäudezubehör,                                     muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur        A1-6        Welche Sachen sind nicht versichert?
     – einschließlich Grundstückseinfriedungen           Arbeitsaufnahme bereit sein.
          (z. B. Zäune, Mauern – dagegen sind gärt-      Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die           Nicht versichert sind
          nerisch angelegte Einfriedungen wie He-        Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-    a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten
          cken, Büsche und Bäume an den Grund-           brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-            Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs-
          stücksgrenzen der Außenanlage nach den         oder Remontage sowie während eines Transports                 eigentümer
          Regelungen unter A 9 - 1.3.12 versichert);     der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.                   – auf seine Kosten beschafft oder
     – einschließlich Balkonkraftwerke                                                                                      übernommen hat und
          (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige      A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher-           – für die er die Gefahr trägt.
          Mini-PV-Anlagen);                                          te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo-             Diese Sachen können nur durch zusätzliche
     Bei einem fest verbauten Schwimmbecken/Pool                     thermie- sowie sonstige Wärmepum-                 Vereinbarung mitversichert werden:
     im Freien ist die zugehörige Abdeckplane/Ab-                    penanlagen und Windkraftkleinanlagen              Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht,
     deckung bis zu einem Entschädigungsbetrag           Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden            sind die neu eingefügten Sachen versichert.
     von 10.000 EUR je Versicherungsfall mitversi-       besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.                    Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
     chert.                                                                                                            fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
c) Nebengebäude, die einem Wohngebäude übli-             A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz              b) Elektronisch gespeicherte Daten und Program-
     cherweise zugerechnet werden und der priva-                     auf besondere Vereinbarung möglich                me. Kosten für die Wiederherstellung von elek-
     ten Haushaltsführung und/oder Freizeit dienen       Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis f) mitversicherten An-        tronisch gespeicherten Daten und Programmen
     (z. B. Geräte-/ Gewächs-/Gartenhäuser, Sauna,       lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson-             sind im Umfang von A 9 - 1.3.17 versichert.
     Schuppen, Schwimmhalle), sind jeweils bis zu        dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli-
     einer Grundfläche von 50 qm mitversichert.          cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und      A1-7        Was ist unter dem Versicherungsort
                                                         Abschnitt A 6).                                                      zu verstehen?
     Wegfall des Versicherungsschutzes:
     Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige      A1-5        Was versteht man unter Gebäuden,             Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund-
     Nebengebäude, wenn die Grundfläche von                          Gebäudebestandteilen, Gebäudezu-             stück.
     50 qm überschritten wird.                                       behör, Terrassen und weiteren                Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind
     Wird ein Nebengebäude zu Wohnzwecken oder                       Grundstücksbestandteilen?                    die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
     zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken                                                                  steht.
     (auch nur teilweise) genutzt, entfällt der Versi-   A 1 - 5.1 Gebäude                                        Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist
     cherungsschutz für das so genutzte Nebenge-         Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau-            derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der
     bäude.                                              werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt-          durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung
                                                         zen können und im Sinne dieser Versicherungsbe-          ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n)
A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen                         dingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn-          gehört.
A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2   zwecken bestimmt sein.
genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen,
sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3):
a) Photovoltaikanlagen;
     Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule,

A 3780-02 10/2025                                                           Seite 11 von 40

[Seite 12]
Der Leistungsfall                                         A 1 - 8.2    Gleitender Zeitwert Plus bei unterlasse-   A 1 - 9.2 Gemeiner Wert
                                                                       ner oder verspäteter Wiederherstellung     Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder
A1-8        Mit welchem Wert ist das                      Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher-       sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa-
            Wohngebäude versichert?                       gestellt werden (A 1 - 9.6), ist nur der Gleitende      chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den
                                                          Zeitwert Plus versichert.                               Grundstücksanteil entschädigt.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die        Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus
Berechnung der Entschädigung.                             zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der      A 1 - 9.3    Geringerwertige oder
Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für       Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab-                       höherwertige Bauausgestaltung
Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grund-              nutzungsgrad.                                           A 1 - 9.3.1 Geringerwertige Bauausgestaltung
stücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis A 1 - 5.5.                                                                  Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des
                                                          A 1 - 8.3    Gemeiner Wert bei dauerhaft                Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge-
Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert                     entwerteten Gebäuden                       staltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag
Plus vereinbart (siehe A 1 - 8.1). Ein davon abwei-       Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder             beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als
chender, geringerer Versicherungswert, nämlich der        sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der er-    den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsübli-
– Gleitende Zeitwert Plus                                 zielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile ver-     chen Neubauwert zu ersetzen.
      (siehe A 1 - 8.2) oder der                          sichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung
– Gemeine Wert (siehe A 1 - 8.3),                         liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren          A 1 - 9.3.2 Höherwertige Bauausgestaltung
ist nur in den unter A 1 - 8.2 bzw. A 1 - 8.3 beschrie-   Zweck nicht mehr zu verwenden sind.                     a) Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die
benen Ausnahmefällen versichert.                                                                                       tatsächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
                                                          A1-9        Wie wird die Entschädigung                       Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung
A 1 - 8.1 Gleitender Neubauwert Plus                                  ermittelt?                                       führen.
A 1 - 8.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubau-                                                                     Grundlage für die Entschädigung ist dann die
wert der im Versicherungsschein bezeichneten Ge-          A 1 - 9.1    Grundlagen der Entschädigungs-                  im Versicherungsvertrag beschriebene Bau-
bäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu                     berechnung                                      ausgestaltung (B - 5 a) bis e)). Zu den Merkma-
gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige           A 1 - 9.1.1 Wir ersetzen                                     len der Bauausgestaltung gehören
Konstruktions- und Planungskosten.                        a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-             aa) die Wohn-/Nutzfläche,
                                                               derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum              bb) der Gebäudetyp,
Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöh-              Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt          cc) die Bauausführung und -ausstattung,
ne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert             Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten-           dd) die Nutzung des Gebäudes,
Schwankungen unterworfen. Um diese auszuglei-                  honorare sowie sonstige Konstruktions- und              ee) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die
chen, passen wir den Versicherungsschutz an die                Planungskosten gehören auch zur Entschädi-                    Beitragsberechnung erheblich sind.
Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den Anpas-              gung.                                                   Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür orts-
sungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter           b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-              üblichen Wiederherstellungskosten
B - 7.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert            schädigten Sachen die erforderlichen Repara-            (A 1 - 9.1.1 a)) bzw. die notwendigen Repara-
sich auch der Beitrag.                                         turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.         turkosten (A 1 - 9.1.1 b)).
                                                               Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung,               Die folgenden Regelungen bleiben davon unbe-
Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter                   die durch die Reparatur nicht ausgeglichen              rührt:
A 1 - 9.6 sowie A 1 - 9.1.3 und A 1 - 11.1.2, wonach           wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche-         – Umfang und Anpassung des Versiche-
insbesondere die Wiederherstellung des Gebäudes                rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs-                    rungsschutzes (siehe A 1 - 8),
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein-            falls.                                                  – Verletzung der vorvertraglichen Anzeige-
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein muss.    c) bei zerstörten oder abhandengekommenen                          pflicht nach B - 1 und
                                                               sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-                – Gefahrerhöhung (siehe B - 3).
A 1 - 8.1.2 Werden innerhalb des Versicherungs-                preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu-     b) Was passiert bei nur geringfügig abweichender
jahres                                                         wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche-            Wohn-/Nutzfläche?
a) Fläche,                                                     rungsfalls.                                             Wenn die im Versicherungsvertrag vereinbarte
b) Gebäudetyp,                                                                                                         Wohn-/Nutzfläche um nicht mehr als 5 % von
c) Bauausführung oder                                     A 1 - 9.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vor-           der tatsächlichen und korrekten Wohn-/Nutz-
d) sonstige vereinbarte Merkmale, die der                 schriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz             fläche nach B - 5 a) bei Eintritt des Schadens-
      Beitragsberechnung zu Grunde liegen,                der versicherten Sachen für die Wiederherstellung            falles nach unten abweicht, ignorieren wir die-
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt                  nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine          sen Fehler und er hat keine Kürzung der Ent-
Folgendes:                                                entsprechende Entschädigung nach A 1 - 9.1.1. Das            schädigung zur Folge.
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Ver-         setzt voraus, dass                                           Dies gilt nur, wenn die anderen Angaben zur
sicherungsjahres, auch wenn die getroffene Maß-           a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt           Bauausgestaltung nach B - 5 b) bis e) im Versi-
nahme wertsteigernd ist. Hierfür gilt unsere Garantie,         des Versicherungsfalls erteilt wurden oder              cherungsvertrag bei Eintritt des Schadensfalles
trotz einer gegebenenfalls vorhandenen höheren            b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des                  noch zutreffend sind.
Bauausgestaltung unsere Entschädigungsleistung                 Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich-
nicht zu kürzen (siehe A 1 - 9.3.3 b)).                        rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise un-   A 1 - 9.3.3     Volle Leistungsgarantie
                                                               tersagt war.                                                       (keine Kürzung der Entschädigung
A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neubauwert Plus berück-                                                                                 bei tatsächlich höherer Bau-
sichtigt sind:                                            A 1 - 9.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versi-                       ausgestaltung)
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-         cherungsfall und der Wiederherstellung werden ent-      Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe-
     herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent-         schädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von      nenfalls vorliegenden höheren Bauausgestaltung
     stehen, dass versicherte und vom Schaden be-         drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls si-    (siehe B - 5 a) bis e)) in folgenden Fällen auf eine
     troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher         chergestellt wird.                                      Leistungskürzung nach A 1 - 9.3.2 verzichten:
     Vorschriften nicht in derselben Art und Güte                                                                 a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von
     wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden        A 1 - 9.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung                 50.000 EUR verzichten wir generell auf eine
     können.                                              nach A 1 - 9.1.1 werden angerechnet                          Leistungskürzung.
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des            a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten;             b) Bei Schäden, die den Betrag von 50.000 EUR
     Versicherungsfalls und der unverzüglich veran-       b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi-            überschreiten, verzichten wir auf die unter
     lassten Wiederherstellung.                                gung leisten für energetische Modernisie-               A 1 - 9.3.2 beschriebene Kürzung der Entschä-
c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts               rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich-                digung, wenn nach Vertragsabschluss durchge-
     in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur             rechtlichen Richtlinien förderfähig sind.               führte wertsteigernde bauliche Maßnahmen in
     mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge-                                                                       dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden,
     stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert                                                                      in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (sie-
     Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese                                                                     he A 1 - 8.1.2).
     müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst
     nahe kommen.


A 3780-02 10/2025                                                           Seite 12 von 40

[Seite 13]
     Ist der Versicherungsfall dagegen erst in einem    A 1 - 9.8.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren              A 1 - 10.5 Verfahren nach der Feststellung
     Versicherungsjahr eingetreten, in dem die bau-                  Naturgefahren (Elementargefahren)"          Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-
     lichen Maßnahmen bereits beendet waren,            Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren     lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
     werden wir die Entschädigung gemäß                 Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab-             Feststellungen der Sachverständigen voneinander
     A 1 - 9.3.2 berechnen, wenn Sie uns nicht un-      schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi-   ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
     verzüglich nach Beendigung der baulichen           cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von          Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
     Maßnahmen die höherwertige Bauausgestal-           10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR,            nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-
     tung (B - 5 a) bis e)) mitteilen.                  höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2).                     gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi-                                                             dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
cherten Kosten und den Mietausfall.                     A 1 - 10    Welche Regeln gelten für das                 übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
                                                                    Sachverständigenverfahren?                   Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des
A 1 - 9.4 Kosten                                                                                                 Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Versicherte Kosten nach A 9 - 1 werden - auch über      A 1 - 10.1 Feststellung der Schadenhöhe                  Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
die nach A 1 - 9.1 bis A 1 - 9.3 errechnete Entschä-    Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-     dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
digung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich tat-     langen, dass die Höhe des Schadens in einem              heblich abweichen.
sächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils      Sachverständigenverfahren festgestellt wird.             Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech-
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.      Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie         nen wir die Entschädigung.
                                                        und wir auch gemeinsam vereinbaren.                      Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das
A 1 - 9.5 Mietausfall, Mietwert                                                                                  Gericht eine verbindliche Feststellung.
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.          A 1 - 10.2 Weitere Feststellungen                        Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums        Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi-       stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
nach A 9 - 2, auch über die nach A 1 - 9.1 bis          genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi-       verzögern.
A 1 - 9.3 errechnete Entschädigung hinaus.              cherungsfall auszudehnen.
                                                                                                                 A 1 - 10.6 Kosten
A 1 - 9.6 Neuwertanteil                                 A 1 - 10.3 Verfahren vor der Feststellung                Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils         Für das Sachverständigenverfahren gilt:                  Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-        A 1 - 10.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B.          ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über-
steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus-      E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen       schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres
setzungen:                                              zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-       Sachverständigen (siehe A 9 - 1.3.19).
a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung       gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform      Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je
     verwenden werden, um versicherte Sachen in         (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den       zur Hälfte.
     gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-       zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
     herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder-     muss sie den von ihr benannten Sachverständigen          A 1 - 10.7 Obliegenheiten
     zubeschaffen und                                   angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-          Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung         halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde-           Obliegenheiten nicht berührt.
     ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren      rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
     nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherge-     kann die auffordernde Partei den Sachverständigen        A 1 - 11       Wann wird die Entschädigung gezahlt
     stellt.                                            durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-                         und wie wird sie verzinst?
                                                        richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle      forderung an Sie auf diese Folge hinweisen.              A 1 - 11.1 Fälligkeit der Entschädigung
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu                                                             A 1 - 11.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn
vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle     A 1 - 10.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht          wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errich-     als Sachverständigen benennen:                           abschließend festgestellt haben.
ten.                                                    a) Ihre Mitbewerber;                                     Sie können einen Monat nach Meldung des Scha-
                                                        b) Personen, die mit Ihnen in dauernder                  dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn              Geschäftsverbindung stehen;                         chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner-      c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt              schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen     A 1 - 11.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin-
oder wiederbeschafft wurde.                                  in einem ähnlichen Verhältnis stehen.               ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig,
                                                                                                                 nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die
A 1 - 9.7 Mehrwertsteuer                                A 1 - 10.3.3 Beide Sachverständige benennen in           Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so-       Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be-      gestellt haben.
weit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wie-     ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
derbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird     digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 10.3.2         A 1 - 11.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berech-      gilt auch für seine Benennung.                           Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 11.1.2 ge-
tigt sind.                                                                                                       leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
                                                        Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird       infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an-
A 1 - 9.8   Selbstbeteiligung,                          der Obmann durch das für den Schadenort zustän-          gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
            Entschädigungsgrenzen                       dige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag      schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir
A 1 - 9.8.1 Selbstbeteiligungen werden in der ver-      einer der beiden Parteien.                               nach A 1 - 11.3.2 gezahlt haben.
einbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
                                                        A 1 - 10.4 Feststellung                                  A 1 - 11.3 Verzinsung
A 1 - 9.8.2 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der   Die Feststellungen der Sachverständigen müssen           Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,
Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versiche-     enthalten:                                               soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
rungsfall selbst zu tragen haben.                       a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,              weitergehende Zinspflicht besteht:
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi-            der zerstörten und der beschädigten versicher-
gungshöhe je Versicherungsfall nach oben.                    ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche-          A 1 - 11.3.1 Entschädigung
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen                rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs-        Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
können individuell vereinbart werden. Sie können             falls;                                              Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs-     b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf-            eines Monats geleistet wurde.
leistung voneinander unterscheiden.                          fungskosten;
In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver-        c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen             A 1 - 11.3.2   Über den Zeitwertschaden hinausge-
schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren-             Sachen;                                                            hender Teil der Entschädigung
zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart.                d) die versicherten Kosten und den versicherten          Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie
                                                             Mietausfall bzw. Mietwert.                          die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
                                                                                                                 Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.


A 3780-02 10/2025                                                          Seite 13 von 40

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A 1 - 11.3.3 Zinssatz                                       A 1 - 13.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der    A 1 - 15.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei-        Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir        sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs            ganz oder teilweise leistungsfrei sind.                 Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
(§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und           Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch           res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.                Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan-     kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-               gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-      nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
gung fällig.                                                schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli-       übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
                                                            che Eigentum wiederherzustellen.                        Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
A 1 - 11.4 Hemmung                                          Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz          einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 11.1 und          oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu-
A 1 - 11.3.1 und A 1 - 11.3.2 gilt:                         sätzliche Entschädigung ersetzen.                       A 1 - 15.2.3 Im Falle der Kündigung nach
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den                                                                  A 1 - 15.2.1 und A 1 - 15.2.2 haftet der Veräußerer
wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht            A 1 - 13.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teil-        allein für die Zahlung des Beitrags.
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                   eigentum gelten A 1 - 13.1 und A 1 - 13.2 entspre-
                                                            chend.                                                  A 1 - 15.3 Anzeigepflichten
A 1 - 11.5 Aufschiebung der Zahlung                                                                                 A 1 - 15.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
Wir können die Zahlung aufschieben, solange                 A 1 - 14    Welche Besonderheiten gelten bei            ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung                                Kündigungen und angemeldeten                E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
     bestehen;                                                          Realrechten?
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah-                                                                 A 1 - 15.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
     ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus            Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-        nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
     Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;           meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-        Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des               hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver-     beide vorliegen:
     Realgläubigers nicht erfolgte.                         sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch       Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
                                                            Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-   nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
A 1 - 12     Keine Leistungspflicht aus                     nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung)     hätte zugehen müssen.
             besonderen Gründen                             in folgenden Fällen wirksam:                            Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
                                                            a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf          mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
A 1 - 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige                     des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
              Herbeiführung des Versicherungsfalls                zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä-       A 1 - 15.3.3 Abweichend von A 1 - 15.3.2 sind wir
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich                   testens zulässig war, das Grundstück nicht        in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
     herbei, so sind wir von der Entschädigungs-                  mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war         Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
     pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung             oder                                              zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
     des Schadens durch Sie in einem Strafurteil            b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf          Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
     oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt         des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass      für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und
     die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens                  der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt        wir hatten nicht gekündigt.
     als bewiesen.                                                hat.
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei-          Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung     A 1 - 16    Sonderfälle der Schadenfeststellung
     führen, so verzichten wir auf den Einwand der          oder im Versicherungsfall.                                          bei gedehnten Versicherungsfällen
     grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche-                                                                              im Zusammenhang mit einem
     rungsfalls und auf eine Leistungskürzung.              A 1 - 15    Was gilt, wenn versicherte Sachen                       Wechsel des Versicherers
     Dieser Verzicht gilt nicht für die Fälle einer Ob-                 veräußert werden?
     liegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung.                                                                      Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
     Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbun-          A 1 - 15.1 Rechtsverhältnisse nach                      gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
     denen Rechtsfolgen richten sich ausschließlich                      Eigentumsübergang                          sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
     nach den Regelungen in diesen Bedingungen              A 1 - 15.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache,       dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
     (siehe unter B - 2.3, B - 13.2 und A 10 - 2.4.2).      tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche-      wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
     Wird im Fall mit einer Gefahrerhöhung eine             rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des      Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
     Pflicht nach B - 3.2 verletzt, richten sich die        Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser       men können, so sind wir als Nachversicherer ab
     Rechtsfolgen ausschließlich nach den Rege-             zum Datum des Grundbucheintrags.                        dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
     lungen unter B - 3.3 bis B - 3.5.                      Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre         des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
                                                            Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-             digungsleistung eintrittspflichtig.
A 1 - 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt               verhältnis.                                             Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
              des Versicherungsfalls                                                                                punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn           A 1 - 15.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf-       der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund         ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für   tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung               den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der
sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.                  Eigentumsübergang erfolgt.                              A 1 - 17    Zeitlicher Unterschied zwischen dem
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch                                                                                    Ende der Vorversicherung und dem
durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen       A 1 - 15.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer-                     Beginn dieser Wohngebäudeversi-
Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest-          bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns                     cherung
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat-            gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.
zes 1 als bewiesen.                                                                                                 Besteht ein zeitlicher Unterschied zwischen dem
                                                            A 1 - 15.2 Kündigungsrechte                             Ende Ihrer Vorversicherung und dem Beginn dieser
A 1 - 13     Welche Regelungen gelten für                   A 1 - 15.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem         Wohngebäudeversicherung von maximal
             Wohnungs- und Teileigentum?                    Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.          24 Stunden (z. B. weil der Ablauf der Vorversiche-
                                                            Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-        rung um 12:00 Uhr mittags und der Beginn dieser
A 1 - 13.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentü-               halten.                                                 Versicherung um 0:00 Uhr am Folgetag ist), leisten
mergemeinschaften gilt:                                     Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht      wir für Schäden, die in dieser zeitlichen Lücke einge-
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh-                innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der          treten sind, bereits im bedingungsgemäßen Umfang.
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei           Veräußerung ausüben.
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern
zur Leistung verpflichtet.
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit-
eigentumsanteile.
                                                                                                                    2    Versicherungsschutz wird ohne zeitliche
                                                                                                                         Unterbrechung durch den vorliegenden
                                                                                                                         Vertrag fortgesetzt.
A 3780-02 10/2025                                                             Seite 14 von 40

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■    Teil A - Abschnitt A 2                               A 2 - 1.7   Seng- und Schmorschäden
     Leistungsbaustein für die Gefahren
     – Brand;                                             A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
     – Blitzschlag;                                       Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
     – Überspannung durch Blitz;                          chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
     – Explosion;                                         oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
     – Implosion;                                         Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
     – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-            chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
          ges oder eines unbemannten Flugkör-             me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
          pers, seiner Teile oder Ladung;
     – Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
          schäden.                                        Besondere Leistungserweiterungen

                                                          A2-2        Schäden durch Rauch/Ruß
     Versicherungsschutz für die vorgenannten
     Gefahren der Feuerversicherung nach den              A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
     Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit             sicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder
     dies besonders vereinbart und im Versiche-           beschädigt worden sind, auch wenn kein versicher-
     rungsschein oder in seinen Nachträgen do-            tes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist.
     kumentiert ist.
                                                          A 2 - 2.2 Als Rauch-/Rußschaden gilt jede unmit-
                                                          telbare Zerstörung oder Beschädigung der versicher-
Grundsätzliche Regelungen                                 ten Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestim-
                                                          mungswidrig auf diese versicherten Sachen einwirkt.
A2-1        Was ist unter Brand; Blitzschlag;
            Überspannung durch Blitz;                     A 2 - 2.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch
            Explosion; Implosion; Anprall                 dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
            oder Absturz eines Luftfahrzeuges             stehen.
            oder eines unbemannten Flugkör-
            pers, Seng-, Schmor- und Nutzwär-             A2-3        Verpuffungsschäden
            meschäden zu verstehen?
                                                          A 2 - 3.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
A 2 - 1.1 Brand                                           sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-          beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat        nisses abhandenkommen.
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                          A 2 - 3.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
A 2 - 1.2 Blitzschlag                                     nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blit-     de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
zes auf Sachen.                                           gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
                                                          verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz                        knall entsteht.
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge          A2-4        Meteoriteneinschlag
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-     Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sa-
richtungen und Geräten entsteht.                          chen, die durch einen Meteoriteneinschlag zerstört
                                                          oder beschädigt werden oder wegen eines solchen
A 2 - 1.4 Explosion                                       Ereignisses abhandenkommen.
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruht.                                Spezielle Ausschlüsse
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen          A2-5        Nicht versicherte Schäden
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des      Nicht versichert sind
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-         A 2 - 5.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei-   Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-     A 2 - 5.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
derlich.                                                  durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
                                                          tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
A 2 - 1.5 Implosion                                       Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-       und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über-          Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
druck infolge eines inneren Unterdrucks.                  Schäden Folge eines versicherten Schadenereignis-
                                                          ses nach A 2 - 1.1 sind.
A 2 - 1.6    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
             oder eines unbemannten Flugkörpers,
             seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner
Teile oder seiner Ladung.


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■    Teil A - Abschnitt A 3                           A 3 - 1.3.2 frostbedingte und sonstige Bruchschä-      b)  außerhalb des Versicherungsgrundstücks ver-
     Leistungsbaustein für die Gefahr                               den an folgenden Installationen              legt sind und der Versorgung versicherter Ge-
     "Leitungswasser"                                 a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts            bäude oder Anlagen dienen,
                                                           (inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser-      soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
                                                           und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs-
     Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei-              se, Wassermesser) sowie deren Anschluss-          A 3 - 2.2 A 3 - 2.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
     tungswasser" nach den Regelungen unter                schläuche;                                        schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
     A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver-           Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an
     einbart und im Versicherungsschein oder in            bereits defekten Armaturen.                       A3-3        Erweiterte Versicherung von Ablei-
     seinen Nachträgen dokumentiert ist.                   Zu sonstigen Reparaturkosten für den Aus-                     tungsrohren außerhalb des Gebäudes
                                                           tausch einer Armatur, die wegen eines Rohr-                   (auf dem und außerhalb des Versi-
                                                           bruchs nach A 3 - 1.3.1 technisch erforderlich                cherungsgrundstücks)
Grundsätzliche Regelungen                                  ist, siehe unter A 9 - 1.3.24.
                                                      b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-      A 3 - 3.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
A3-1        Was ist unter der Gefahr                       bare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen        Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
            Leitungswasser zu verstehen?                   - insbesondere von Solarthermie-, Geothermie-     tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
                                                           und sonstigen Wärmepumpenanlagen.                 Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden                 Für sonstige Bruchschäden an diesen Installati-   dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:                    onen ist die Entschädigung je Versicherungsfall   versicherten Grundstücks verlegt sind und der Ent-
a) Leitungswasserschäden                                   auf 10.000 EUR begrenzt.                          sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
     (siehe A 3 - 1.2);                                                                                      soweit Sie dafür eine Gefahr tragen.
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
     (siehe A 3 - 1.3);                               körper, einschließlich der Bodenplatte.                A 3 - 3.2 A 3 - 3.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                                                       schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
     (siehe A 3 - 1.4).                               Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-
                                                      ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.                  A 3 - 3.3 Versicherungsschutz besteht nicht,
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden                                                                              wenn
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig      Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte     a) Dichtungen undicht geworden sind;
ausgetreten ist aus:                                  (tragend oder nicht tragend) gelten als Rohre außer-   b) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei-        halb des Gebäudes. Diese sind im Umfang von                 (Muffenversatz);
     tungen) oder damit verbundenen Schläuchen;       A 3 - 1.4, A 3 - 2 und A 3 -3 versichert.              c) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver-                                                                     wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
     bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren      A 3 - 1.4   Bruchschäden außerhalb von                      oder an der Dichtung entstanden ist.
     wasserführenden Teilen;                                      Gebäuden
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere         A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu-       A 3 - 3.4 Entschädigungsgrenze
     aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige      den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an         Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
     Wärmepumpenanlagen;                              a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,              20.000 EUR begrenzt.
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;             b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen              Diese Leistungsgrenze entfällt, wenn
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be-            - insbesondere an Rohren von Solarthermie-,       a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Scha-
     stimmungswidrig ausgetreten ist aus                   Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen-                 densfalles nicht älter als 30 Jahre war oder
     aa) Rohren der Regenentwässerung,                     anlagen,                                          b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
     bb) Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen         c) Rohren der Regenentwässerung,                            – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des
          oder Schwimmbecken/Pools sowie aus          d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen/                       Schadensfalles eine Dichtheitsprüfung des
          den mit diesen verbundenen Rohren bzw.           Zisternen,                                                 Entwässerungssystems des versicherten
          Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder    e) Rohren von Schwimmbecken/Pools,                              Gebäudes durchgeführt wurde und
          wasserführenden Teilen,                     f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs-               – keine Mängel oder Schäden festgestellt
     cc) Wasserbetten oder Aquarien,                       anlagen,                                                   wurden bzw. die dabei beanstandeten
     dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder       g) Rohren der Gasversorgung.                                    Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
          Dekorationsgegenständen.                                                                                    reich behoben wurden.
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüs-       A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit
     sigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanla-          a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-         A3-4        Nässeschäden durch undichte
     gen -insbesondere aus Solarthermie-, Geo-             bäude oder Anlagen dienen                                     Dehnungs-/Anschlussfugen
     thermie- und sonstige Wärmepumpenanlagen -            und
     sowie Wasserdampf.                               b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrund-          Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
     Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten,             stück befinden                                    die durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt
     die zur Energieerzeugung bestimmt sind.               und                                               werden, weil Dehnungs-/Anschlussfugen von Bade-
                                                      c) Sie die Gefahr dafür tragen.                        wannen oder Duschen undicht geworden sind.
A 3 - 1.3   Bruchschäden innerhalb von                                                                       Der Ausschluss unter A 3 - 5 a) gilt hierfür nicht.
            Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:               Besondere Leistungserweiterungen
                                                                                                             Spezielle Ausschlüsse
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige Bruch-         A3-2        Erweiterte Versicherung von Wasser-
             schäden an Rohren                                    zuleitungs- und Heizungsrohren auf         A3-5        Nicht versicherte Schäden
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)                    dem und außerhalb des Versiche-
     oder den damit verbundenen Schläuchen;                       rungsgrundstücks                           Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
b) von Heizungs- oder Klimaanlagen - insbeson-                                                               kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
     dere von Rohren von Solarthermie-, Geother-      A 3 - 2.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir     solche genannt - Schäden durch
     mie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen;           Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-       a) Plansch- oder Reinigungswasser;
c) der Regenentwässerung;                             tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an       b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
d) von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen;          den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder              (holzzerstörende Pilze);
e) von Schwimmbecken/Pools;                           an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf-          c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
f) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.         heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei-              wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie-
g) der Gasversorgung,                                 zungsanlagen, die                                           derschläge oder einen durch diese Ursachen
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1   a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind,            hervorgerufenen Rückstau;
kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver-            aber nicht der Versorgung versicherter Gebäu-     d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
gleichbaren Anlagen sind.                                  de oder Anlagen dienen,                                bruch;


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[Seite 17]
e)   Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
     Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
     oder den Erdrutsch verursacht hat;
f)   Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
     Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
     Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
     mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
     schäden;
g)   Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
     selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
     Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
     raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
     oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
     anlage;
h)   Sturm, Hagel.
i)   Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
     an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
     bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
     sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
     Sachen.


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■    Teil A - Abschnitt A 4                             Spezielle Ausschlüsse
     Leistungsbaustein für die Gefahren
     "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)               A4-2        Nicht versicherte Schäden
     und Hagel"
                                                        Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
                                                        kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
     Versicherungsschutz für die Gefahren "Wet-         solche genannt - Schäden durch
     terbedingte Luftbewegung (Sturm) und Ha-           a) Sturmflut;
     gel" nach den Regelungen unter A 4 besteht         b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
     nur, soweit dies besonders vereinbart und               Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
     im Versicherungsschein oder in seinen                   schlossene Fenster, Außentüren oder andere
     Nachträgen dokumentiert ist.                            Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
                                                             gen durch eine wetterbedingte Luftbewegung
                                                             oder Hagel entstanden sind und einen Gebäu-
Grundsätzliche Regelungen                                    deschaden darstellen;
                                                        c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
A4-1        Was ist unter den Naturgefahren                  rungsniederschlägen oder Ausuferung von
            "Wetterbedingte Luftbewegung"                    oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
            (Sturm) und "Hagel" zu verstehen?                gedrungen;
            Welche Schäden sind                         d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
            versichert?                                      Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
                                                             Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
A 4 - 1.1 Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)                mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,            Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
die durch wetterbedingte Luftbewegungen zerstört             den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
oder beschädigt werden oder abhandenkommen.                  durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
                                                             wurden;
Nicht versichert sind Schäden durch Luftbewegun-        e) Trockenheit oder Austrocknung.
gen, die nicht durch das Wetter verursacht sind
(z. B. durch Durchzug, der durch Druckunterschiede      Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
zwischen mehreren Gebäudeöffnungen verursacht           f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
ist).                                                        teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
                                                        g) Laden- und Schaufensterscheiben.
A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.

A 4 - 1.3   Versicherte Ereignisse durch wetterbe-
            dingte Luftbewegung oder Hagel
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 4 - 1.3.1 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sa-
chen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden
an versicherten Sachen sind versichert.

A 4 - 1.3.2 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit
dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.3 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befin-
den, baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.4 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge-
bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
Sachen sind versichert.

A 4 - 1.3.5 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicher-
ten Gebäude baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.6 Eine wetterbedingte Luftbewegung oder
Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.


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[Seite 19]
■    Teil A - Abschnitt A 5                          A 5 - 1.7.1 Überschwemmung                               Spezielle Ausschlüsse
     Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"       Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
                                                     und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von          A5-3        Nicht versicherte Schäden
                                                     unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
     Versicherungsschutz für "Weitere Naturge-       chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen         Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
     fahren" nach den Regelungen unter A 5 be-       Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn        kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
     steht nur, soweit dies besonders vereinbart     a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden          solche genannt - Schäden durch
     und im Versicherungsschein oder in seinen            oder fließenden) Gewässern,                         a) Sturmflut;
     Nachträgen dokumentiert ist.                    b) Witterungsniederschläge                               b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
                                                          oder                                                     Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
                                                     c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberflä-            schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen                                 che als Folge von a) oder b)                             Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
                                                     die Überflutung verursacht haben.                             gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1        Was ist unter weiteren                                                                                 und einen Gebäudeschaden darstellen;
            Naturgefahren zu verstehen?              A 5 - 1.7.2 Rückstau                                     c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
                                                     Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude-              rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben                                   eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen               oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des    Einrichtungen in das Gebäude eindringt.                       gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im    Dies gilt nur, wenn                                      d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird.                           a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden               Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol-        oder fließenden) Gewässern                               Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen:                           oder                                                     mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbo-        b) Witterungsniederschläge                                    Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
     dens hat in der Umgebung des Versiche-          den Rückstau verursacht haben.                                den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
     rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand-                                                                     durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
     freien Zustand oder an ebenso widerstandsfä-    A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren                        wurden;
     higen anderen Sachen angerichtet.                           Überschwemmung und Rückstau                  e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien          Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über-
     Zustands der versicherten Sachen nur durch      schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend             Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
     ein Erdbeben entstanden sein.                   zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf     f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
                                                     einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab-                teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung                                 schluss der Versicherung gegen weitere Natur-            g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des      gefahren.
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.            Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
                                                     rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
A 5 - 1.3 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder     Diese Wartezeit entfällt
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.              a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
                                                         schwemmung/Rückstau;
A 5 - 1.4 Schneedruck                                    Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von             Zeitraums
Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch        aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von                 pro Quadratmeter oder
Dächern (Dachlawinen).                                   bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
                                                              Regen pro Quadratmeter
A 5 - 1.5 Lawinen                                        gefallen ist.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an          b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Berghängen niedergehen.                                  Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
                                                         hend genannten Elementargefahren "Über-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch                                 schwemmung und Rückstau" bestanden hat
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung        und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-        terbrechung durch den vorliegenden Vertrag
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von         fortgesetzt wird.
sonstigen Materialien und von Gasen.
                                                     A5-2        Selbstbeteiligung für
     Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge-                  weitere Naturgefahren
     fahren) mitversichert und im Versicherungs-
     schein die Gefahren "Überschwemmung             Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
     und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge-         durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
     schlossen sind, gilt folgender erweiterter      dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
     Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7:            ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
                                                     ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
A 5 - 1.7    Erweiterung der Versicherung            mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
             weiterer Elementarschäden um            gekürzt.
             Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.


A 3780-02 10/2025                                                       Seite 19 von 40

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■    Teil A - Abschnitt A 6                              – Windkraftkleinanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e)           A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte
     Leistungsbaustein                                   erforderlich sind.                                     Erdsenkung;
     "Ergänzende Gefahren für elektrotechni-             Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann-
     sche/elektronische Anlagen und Geräte               ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann,       A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
     des versicherten Gebäudes                           wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge-    schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
     (Elektronikgefahren)"                               fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder       und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
                                                         beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen      mussten.
                                                         Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis
     Versicherungsschutz für die "Ergänzenden            betroffen sind.                                        A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
     Gefahren für elektrotechnische/elektroni-                                                                  nutzung, Verschleiß;
     sche Anlagen und Geräte des versicherten            A6-2        Versicherte Gefahren und Schäden
     Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den                                                                    A 6 - 4.5    Speziell für Photovoltaikanlagen
     Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit            Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und                 (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
     dies besonders vereinbart und im Versiche-          elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi-                 A 1 - 4.3.3) gilt:
     rungsschein oder in seinen Nachträgen do-           cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch        Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
     kumentiert ist.                                     die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese-      te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
                                                         hen zerstört oder beschädigt werden:                   zung oder Alterung
                                                         a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder           – an versicherten Photovoltaikanlagen einschließ-
A6          Ergänzenden Gefahren für elektro-                 Vorsatz Dritter;                                       lich Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranla-
            technische/elektronische Anlagen             b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-              gen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß
            und Geräte des versicherten Gebäu-                fehler;                                                A 1 - 4.3.1 d) und
            des (Elektronikgefahren)                     c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;           – an ihren Austauscheinheiten;
                                                         d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-             Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
A6-1        Versicherte Sachen und                            einrichtungen;                                         werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
            nicht versicherte Sachen                     e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;                   regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
                                                         f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                   bleibt bestehen.
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen                             g) Wasser, Feuchtigkeit;
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro-     h) Zerreißen wegen Fliehkraft;                         A 6 - 4.6    Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge-          i) Überdruck oder Unterdruck;                                       sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis             j) Frost oder Eisgang.                                              (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, insbesondere                                                                       A 1 - 4.3.3) gilt:
für                                                      Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte        a)   Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a)               elektrotechnische und elektronische Anlagen und             ten Anlage durch betriebsbedingte normale
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige              Geräte oder deren Teile, wenn sie durch                     oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)             – Diebstahl,                                                korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
     und c),                                             – Einbruchdiebstahl,                                        ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,            – Raub oder Plünderung                                      sonstige Ablagerungen.
     steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß               abhandenkommen.                                        b)   Versicherungsschutz besteht aber für benach-
     A 1 - 4.3.1 d),                                                                                                 barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
– Windkraftkleinanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e) ,           Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder                 genannten Schadens beschädigt werden und
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und                          rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge-          nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
– sonstige elektrotechnische und elektronische           botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön-              erneuerungsbedürftig waren.
     Anlagen und Geräte, einschließlich Wandla-          nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen,        c)   Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
     destationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von       weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr-        stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
     Elektrofahrzeugen.                                  lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf          Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
                                                         den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung             zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder   des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskür-           stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie           zung (siehe A 1 - 12.1 b).                                  auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur                                                                    rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
Arbeitsaufnahme bereit sein.                             A6-3        Elektronische Bauelemente                       gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die                                                                       Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-    Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im            Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-       Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir         sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
oder Remontage sowie während eines Transports            entschädigen diese nur in folgenden Fällen:                 Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
der Sache innerhalb des Versicherungsorts.
                                                         A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis-        A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen                       lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf      von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-
Nicht versichert sind                                    die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.           turbedürftig ist.
a) Sachen gemäß A 1 - 6;                                 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
b) Wechseldatenträger;                                   die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der          Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
c) Hilfs- und Betriebsstoffe;                            Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge-      Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbe-
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;              fahr von außen zurückzuführen ist.                     dürftigkeit verursacht.
e) Werkzeuge aller Art;                                                                                         Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer
f) Akkus;                                                A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austau-             Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer           scheinheiten werden aber entschädigt.
     der versicherten Sachen erfahrungsgemäß                                                                    A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant
     mehrfach ausgewechselt werden müssen;               A6-4        Nicht versicherte Gefahren und             (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und                     Schäden                                    aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-
     Geräte.                                                                                                    tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
                                                         Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken-      Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten
Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir     der Ursachen nicht für                                 wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder-                                                                lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
herstellung einer von einem Versicherungsfall be-        A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah-        Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
troffenen versicherten                                   ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege-     dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte
– Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d);        lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den   Entschädigung.
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige              Versicherungsschutz eingeschlossen werden
      Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b)             können.
      und c);

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§ 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von          A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen                      Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha-                mit richtigem Schlüssel                       lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren           Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei-         nicht höher sind als der Neuwert der versicherten
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls       nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel       Anlage.
gerichtlich geltend zu machen.                           hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un-       oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch-          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte        diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch            ein Totalschaden vor.
Ihnen Schadenersatz leistet.                             außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
                                                                                                                    Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit-
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung           A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach                 punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und                   Manipulation (Hacken) von Smart-               insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);                            Home-Sicherungskomponenten                     Zustand.
                                                         a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an               Geräte, die die optische Überwachung des Ver-         A 6 - 7.2 Teilschaden
im freien befindlichen versicherten Sachen                    sicherungsortes, des versicherten Gebäudes            Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte               und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung         um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein-               der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel-         herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
     schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker-              der, Sensoren, Kameras).                              abgezogen.
     solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen)       b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn
     gemäß A 1 - 4.3.1 d),                                    sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem         A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige                   durch Smart-Home-Komponenten im Sinne                 sind insbesondere
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)                  von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be-             a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
     und c).                                                  treten und Eindringen des gesicherten Gebäu-          b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
                                                              des durch Manipulation (Hacken) der Smart-                 schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache                Home-Sicherungskomponenten verschafft hat.                 gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht                Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch             Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder              der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen-                  und Nachtarbeiten;
gereinigt wird;                                               tes die Manipulation der Smart-Home-Siche-            c) De- und Remontagekosten;
                                                              rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal-           d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung,               ten ermöglicht hat.                                        Expressfrachten;
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach-              Die Manipulation ist nicht schon dann bewie-          e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
gerechtes Einbauen;                                           sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen               wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
                                                              abhandengekommen sind, sondern erst dann,                  der versicherten Anlage erforderlich ist;
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder             wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-           f) Kosten, die entstehen, um die versicherte Anla-
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein-              Sicherungskomponenten durch eine befugte                   ge oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder              Person nach den gegebenen Umständen un-                    kontaminieren.
ähnliche Schönheitsschäden);                                  wahrscheinlich ist.                                   g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
                                                                                                                         ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder           A6-6        Ertragsausfall für mitversicherte                   Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
Datenträger, durch Computerviren, Programmie-                        Photovoltaikanlagen                                 geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
rungs- oder Softwarefehler.                                                                                              portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
                                                         Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall             auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
A6-5        Besondere Gefahrendefinitionen               unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch               rechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaf-
                                                         entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung.                         tung).
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:          Mehrkosten für Fremdstrombezug sind im Rahmen
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt                         von A 9 - 1.3.16 versichert.                               A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wertver-
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren                                                                     besserungen von den Wiederherstellungskosten ab-
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa-           Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er-          gezogen:
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn         tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt           a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-            sind:                                                      b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
wussten Widerstandes entwendet werden                    – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaikan-           c) Werkzeuge aller Art,
(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).                          lage (siehe A 1 - 4.3.1 a), A 1 - 4.3.2 und          d) Akkus,
                                                               A 1 - 4.3.3) ist unterbrochen oder beeinträchtigt,   e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit                      weil                                                      der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
            Gefahr für Leib oder Leben                   – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder                  mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen          – andere versicherte Sachen                                     gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat       – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte              lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste-             Gefahr (siehe A 1 - 2)                                    schädigt werden.
hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend         – beschädigt oder zerstört werden oder abhan-
die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.                   denkommen.                                           A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
                                                                                                                    a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
A 6 - 5.2    Einbruchdiebstahl ist in folgenden          Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-              nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
             Fällen gegeben:                             cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-              cherungsfall erforderlich gewesen wären;
A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen           lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber          b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
             Raum eines Gebäudes                         für 24 Monate versichert.                                       rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines                                                                         gehen;
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs-      A6-7        Wie wird die Entschädigung                     c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein-                       ermittelt?                                          gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti-                                                                    ten in fremder Regie entstanden wären;
gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig-     A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten                         d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.              Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und                    gener Regie;
                                                         Totalschaden unterschieden.                                e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-
                                                                                                                         ge Wiederherstellung.


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A 6 - 7.3 Totalschaden                                    b)   Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An-              gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon              müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
abgezogen.                                                     fentlich meistbietend verkaufen lassen.
                                                          Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
A 6 - 7.4    Entschädigungsbegrenzung                     kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
             auf den Zeitwert                             Sache entschädigt haben.
Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-
schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den           A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-         Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
grenzt:                                                   sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei-          bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
     nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder         paraturkosten verlangen oder behalten.
     bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können            A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
     serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr      Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
     beschafft werden.                                    handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
                                                          ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
A 6 - 7.5 Neuwertanteil                                   als zurückerhalten.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach           A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen-    Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
der Voraussetzung:                                        gung stellen, gilt:
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist          Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein-       sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt.              Sachen zustehen.

A 6 - 7.6    Ertragsausfall für mitversicherte            A6-9        Besondere Obliegenheiten für versi-
             Photovoltaikanlagen                                      cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6.                    Geothermie- sowie sonstige Wärme-
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung.                       pumpenanlagen und Windkraft-
                                                                      anlagen
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-        Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber         besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
für 24 Monate versichert.

A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.

A6-8        Was gilt für wiederherbeigeschaffte
            Sachen?

A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:

A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
            Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.

A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
            Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
     des Versicherungswerts können Sie uns die
     Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
     müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
     Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
     Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.


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■   Teil A - Abschnitt A 7                              A 7 - 3.3 Streik oder Aussperrung                        A7-6        Psychologische Hilfe
    Leistungsbaustein                                   Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte,
    "Zusätzliche versicherte                            auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung    Benötigen Sie und/oder eine mit Ihnen in häuslicher
    Gefahren/Leistungen"                                einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-         Gemeinschaft lebende Person wegen eines Versi-
                                                        mern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel        cherungsfalls psychologische Hilfe, übernehmen wir
                                                        gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält-       die nachgewiesenen Kosten je Versicherungsfall bis
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich            nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versi-           zu 10.000 EUR.
versicherten Gefahren/Leistungen:                       chert sind Schäden durch die unmittelbaren Hand-
                                                        lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeit-        A7-7        Biss- und Wühlschäden durch wild
A7-1        Fahrzeuganprall                             nehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder                         lebende Säugetiere
A7-2        Überschalldruckwellen                       beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versi-
A7-3        Innere Unruhen, Streik, Aussperrung         cherten Sachen.                                          A 7 - 7.1 Mitversichert sind Bissschäden durch
A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope                                                                    wild lebende Säugetiere an versicherten elektrischen
A7-5        Diebstahl versicherter Sachen               A 7 - 3.4 Nicht versicherte Schäden                      Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf
A7-6        Psychologische Hilfe                        Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an        dem Versicherungsgrundstück befinden und der
A7-7        Biss- und Wühlschäden durch wild le-        Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.              Versorgung versicherter Sachen dienen.
            bende Säugetiere
A7-8        Spechtschäden                               A 7 - 3.5 Besondere Kündigungsmöglichkeit                A 7 - 7.2 Versichert sind auch Biss- und Wühl-
A7-9        Gebäudebeschädigungen durch unbe-           Sie und wir können die Mitversicherung der Gefah-        schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen
            fugte Dritte                                ren Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jeder-       von Dächern und Außenwänden. Die Entschädigung
A 7 - 10    Rohbauversicherung                          zeit isoliert kündigen. Eine von Ihnen erklärte Kündi-   für diese Schäden ist je Versicherungsfall auf
                                                        gung wird mit Zugang bei uns, eine von uns erklärte      10.000 EUR begrenzt.
                                                        Kündigung wird eine Woche nach Zugang bei Ihnen
A7-1        Fahrzeuganprall                             wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht          A7-8        Spechtschäden
                                                        Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag in-
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher-      nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündi-          Mitversichert sind Spechtschäden an versicherten
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Stra-     gung zum gleichen oder zu einem späteren Zeit-           Sachen.
ßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschä-        punkt kündigen.                                          Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-
digt werden oder wegen eines solchen Ereignisses        Bezüglich des Beitrages gelten die Bestimmungen          nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von
abhandenkommen.                                         unter B - 9.                                             10.000 EUR begrenzt.

A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare         A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope            A7-9         Gebäudebeschädigungen durch
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-,                                                                                unbefugte Dritte
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder         Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope        A 7 - 9.1 Gebäudebeschädigungen durch
Ladung. Für den Anprall von Straßen- und Wasser-        an versicherten Sachen, insbesondere durch Kon-                       unbefugte Dritte nach Einbruch
fahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn        tamination und Aktivierung.                                           oder Einbruchversuch
diese nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häusli-     Voraussetzungen sind:                                    Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude
cher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben           a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten           eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
werden.                                                      Schadenereignisses und                              Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen
                                                        b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versiche-        oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die
A7-2        Überschalldruckwellen                            rungsort vorhanden oder wurden dort betriebs-       tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Tü-
            (Überschallknall)                                bedingt verwendet.                                  ren, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutz-
                                                        Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Iso-     gittern, zu beseitigen.
A 7 - 2.1 Wir leisten Entschädigung für versicher-      tope von Kernreaktoren.
te Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört                                                              Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus,
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen         A7-5        Diebstahl versicherter Sachen                erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen,
Ereignisses abhandenkommen.                                                                                      die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemein-
                                                        A 7 - 5.1 Mitversichert ist der Diebstahl versicher-     schaft unterliegen.
A 7 - 2.2 Ein Schaden durch eine Überschall-            ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden
druckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug   sind und für die Sie die Gefahr tragen.                  A 7 - 9.2   Sonstige mutwillige Gebäudebeschädi-
oder einen unbemannten Flugkörper ausgelöst wur-                                                                             gungen durch unbefugte Dritte
de, das die Schallgeschwindigkeit überschritten hat,    A 7 - 5.2 Diese Versicherung gegen Diebstahl gilt        Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für
und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte        nicht für Sachen, die unter den Versicherungsschutz      die Beseitigung von Schäden an versicherten Ge-
Sachen einwirkt.                                        des Leistungsbausteins A 6 fallen - insbesondere         bäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass
                                                        nicht für                                                ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt
A7-3        Innere Unruhen, Streik,                     – Photovoltaik- (einschließlich Balkonkraftwerke         oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
            Aussperrung                                      (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-
                                                             PV-Anlagen)),                                       A 7 - 9.3 Anzeigepflicht
A 7 - 3.1 Versicherungsfall                             – Solarthermie-,                                         Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Poli-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,       – Geothermie-,                                           zeidienststelle den Schaden unverzüglich anzuzei-
die durch                                               – sonstige Wärmepumpenanlagen und                        gen (siehe B - 2.2.1).
a) Innere Unruhen,                                      – Windkraftkleinanlagen
b) Streik oder Aussperrung                              und deren Teile.                                         A 7 - 10    Rohbauversicherung für neu
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-          Für diese Anlagen kann der Versicherungs-                            zu errichtende Wohngebäude
kommen.                                                 schutz - durch besondere Vereinbarung - um Dieb-
                                                        stahl und um die Absicherung zusätzlicher Gefahren       A 7 - 10.1 Befindet sich das zu versichernde Ge-
A 7 - 3.2 Innere Unruhen                                erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und Abschnitt A 6).    bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig                                                                    mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-    A 7 - 5.3 Die Entschädigung ist auf 10.000 EUR           in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in           begrenzt.                                                diese Rohbauversicherung.
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch
unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-
rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-
ren Unruhen.


A 3780-02 10/2025                                                          Seite 23 von 40

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A 7 - 10.2 Dauer der Rohbauversicherung                    A 7 - 10.4     Auswirkung auf das ordentliche
a) Versicherungsschutz besteht während der Bau-                           Kündigungsrecht
     zeit bis zur bezugsfertigen Herstellung des Ge-       Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
     bäudes, längstens für 12 Monate.                      bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
b) Bei Bedarf können Sie eine Verlängerung der             sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
     kostenlosen Rohbauversicherung auf einen              Ende der Rohbauversicherung - einschließlich einer
     Zeitraum von insgesamt maximal 24 Monaten             gegebenenfalls vorgenommenen Verlängerung ge-
     beantragen. Einen Antrag auf Verlängerung             mäß A 7 - 10.2 b) - folgt. Eine Kündigungsfrist brau-
     müssen Sie spätestens vier Wochen vor dem             chen Sie nicht einzuhalten.
     üblichen Ende der Rohbauversicherung ge-
     mäß a) an uns richten.
c) Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen
     wir keinen Beitrag, unter der Voraussetzung,
     dass der Versicherungsvertrag im Anschluss an
     die Rohbauversicherung mindestens ein volles
     Versicherungsjahr fortgeführt wird.
     Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig
     aus welchem Grund - vorher beendet, ist für die
     Rohbauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der
     sich für dieses Risiko aus dem dann gültigen
     Tarif für die Wohngebäudeversicherung ergibt.

A 7 - 10.3 Leistungsumfang der
             Rohbauversicherung
Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
schluss einer Bauleistungsversicherung.
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
trag/Angebot und Versicherungsschein).

A 7 - 10.3.1 Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe
lagernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.

A 7 - 10.3.2   Leitungswasserversicherung
               - sofern für das bezugsfertig
               hergestellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 5 i) gilt
nicht.
Die unter A 3 - 2 bis A 3 - 4 genannten Leistungser-
weiterungen gelten nicht für die Rohbauversiche-
rung.
Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.

A 7 - 10.3.3    Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)
                und Hagel
                - sofern für das bezugsfertig
                hergestellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Wetterbedingte Luftbewegung (Sturm)
und Hagel" vereinbart wurde, sind Schäden durch
wetterbedingte Luftbewegung (Sturm) und Hagel
(siehe A 4) auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der
Ausschluss A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die
Leistung ist, dass
– das Gebäude fertig gedeckt ist und
– alle Außentüren eingesetzt sind und
– alle Fenster verglast oder in anderer Weise
     gleichwertig verschlossen sind.


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■    Teil A - Abschnitt A 8                                  –    Notheizung,                                  m) Schäden durch Kontamination mit gesundheits-
     Leistungsbaustein                                       –    Schädlingsbekämpfung,                           gefährdenden Stoffen (z. B. Asbest, Formalde-
     "Unbenannte Gefahren"                                   –    Entfernung von Wespen-, Hornissen-              hyd, Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
                                                                  nestern und Bienenstöcken,                      (PFAS) etc.);
                                                             –    Hotelunterbringung,                          n) Schäden durch Tiere, Insekten, Schädlinge
     Versicherungsschutz für "Unbenannte Ge-                 –    Kinderbetreuung im Notfall,                     (z. B. Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven)
     fahren" nach den Regelungen unter A 8 be-               –    Unterbringung von Tieren im Notfall,            und Ungeziefer aller Art;
     steht nur, soweit dies besonders vereinbart             –    Dokumentendepot.                             o) Schäden durch Schwamm sowie alle Arten von
     und im Versicherungsschein oder in seinen                                                                    Hausfäulepilzen, inneren Verderb, Pilzbefall,
     Nachträgen dokumentiert ist.                        A 8 - 2.2 Nicht versichert sind darüber hinaus für       Mikroorganismen (z. B. Fermentation);
                                                         elektrotechnische und elektronische Geräte und An-    p) Schäden durch allmähliche Einwirkung
                                                         lagen die Gefahren der Elektronikversicherung:           (z. B. durch Feuchtigkeit, Trocken-
A8          Versicherung weiterer, nicht                 – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder              heit/Austrocknung, Licht- und Temperaturein-
            genannter Gefahren                                Vorsatz Dritter;                                    flüsse, Rost und Oxidation);
            (unbenannte Gefahren)                        – Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-         q) Schäden durch Verwitterung;
                                                              fehler;                                          r) Schäden durch Zufuhr oder Ausbleiben von
A8-1        Versicherungsumfang                          – Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;              Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger
                                                         – Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab-        Energie- oder Treibstoffversorgung
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,             sturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbe-         (z. B. Betankung des Heizöl-/Gastanks);
die nicht beruflichen oder gewerblichen Zwecken               mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner    s) Schäden an Pflanzen;
dienen und die durch solche Gefahren unvorherge-              Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen,          t) Schäden durch Pflanzen;
sehen zerstört oder beschädigt werden, die nicht in           Glühen oder Implosion;                              Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä-
den "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die         – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-           den, die an versicherten Sachen ausschließlich
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-                    einrichtungen;                                      dadurch entstehen, dass Bäume oder Teile da-
Schutz" - Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohnge-           – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                 von umstürzen oder abknicken. Die Ausschlüs-
bäude Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche)" versi-         – Zerreißen infolge Fliehkraft;                          se unter j), k), l), m) und o) gelten nicht als Aus-
chert sind oder versichert werden können                 – Überdruck oder Unterdruck;                             schlüsse für die Ursache des Umstür-
(unbenannte Gefahren).                                   – Wasser, Feuchtigkeit;                                  zens/Abknickens.
                                                         – Sturm, Frost oder Eisgang, oder                     u) Schäden, wenn die versicherte Sache nicht ih-
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder                   Überschwemmung.                                     rer Bestimmung entsprechend oder nicht nach
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge-                                                                den Vorgaben des Herstellers verwendet oder
botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön-           A 8 - 2.3 Weitere, nicht versicherte Schäden             gereinigt wird;
nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen,          Kein Versicherungsschutz besteht für                  v) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funkti-
weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr-     a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Ver-         onsfähigkeit der versicherten Sache beeinträch-
lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf            halten Sie sich zurechnen lassen müssen (vgl.       tigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder
den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung               Repräsentant gemäß B - 14), vorsätzlich her-        ähnliche Schönheitsschäden);
des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskür-             beigeführt haben/hat;                            w) Schäden durch magnetische Einwirkung, Com-
zung (siehe A 1 - 12.1 b).                               b) Schäden durch das Abhandenkommen versi-               puterviren, Softwarefehler/Softwareupdates,
                                                              cherter Sachen, Veruntreuung, Unterschlagung,       Programmierungsfehler oder das Löschen oder
Die Versicherung gegen unbenannte Gefahren gilt               Betrug, betrügerischen Komplott;                    Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten
nicht für                                                c) Schäden, die im Zusammenhang mit der Nut-             von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder
a) Gewässer, Grund und Boden;                                 zung des Internets stehen (z. B. Manipulation       Beschädigung des Datenträgermaterials;
b) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugs-               von Smart-Home-Geräten);                         x) Schäden durch den Verlust von Daten
     fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder      d) Schäden durch Sturmflut;                              (z. B. Bildern, Software, Downloads, Apps,
     Gebäudeteilen befindlichen Sachen;                  e) Schäden durch Starkregen;                             Musik etc);
c) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind;                 Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines       y) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der
     Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt        Zeitraums                                           Versicherung bereits vorhanden waren;
     oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet               aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen     z) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bür-
     ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumin-                 pro Quadratmeter oder                         gerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
     dest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der           bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter       Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlag-
     Versicherungsschutz besteht auch, wenn die                     Regen pro Quadratmeter                        nahme oder Verstaatlichung) oder durch Kern-
     Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt           gefallen ist.                                       energie.
     unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während ei-   f) Schäden durch Grundwasser;
     ner De- oder Remontage sowie während eines          g) Schäden durch Ausuferung von oberirdischen         A8-3        Selbstbeteiligung
     Transports der Anlage innerhalb des Versiche-            (stehenden oder fließenden) Gewässern;
     rungsorts.                                          h) Schäden durch Material-, Planungs-, Konstruk-      Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall
d) Akkus.                                                     tions- und Fabrikationsfehler sowie durch feh-   um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des
                                                              lerhafte Instandhaltung;                         Schadens, maximal um 5.000 EUR, gekürzt. Eine
A8-2        Welche Gefahren und Schäden sind             i) Schäden durch                                      gegebenenfalls vertraglich vereinbarte weitere
            nicht versichert?                                 – Baumaßnahmen (auch Renovierung oder            Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.
                                                                    Restaurierung) auf dem Versicherungs-
A 8 - 2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen                       grundstück und angrenzenden Flur-          A8-4        Besonderes Kündigungsrecht
sind Gefahren und Schäden, die bei der Barmenia                     stücken, auf denen sich versicherte Ge-
nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert                   bäude, Garagen/Carports, Gebäude- und      Sie und wir können die Versicherung für die unbe-
werden können. Dies sind                                            Grundstücksbestandteile sowie Gebäude-     nannten Gefahren jederzeit in Textform kündigen.
a) die "Weiteren Naturgefahren"                                     zubehör befinden,                          Eine von Ihnen erklärte Kündigung wird mit Zugang
     – Erdbeben,                                              – Be- oder Verarbeitung oder                     bei uns, eine von uns erklärte Kündigung wird eine
     – Erdsenkung, Erdrutsch,                                 – Reparatur;                                     Woche nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
     – Schneedruck, Lawinen,                             j) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Her-   Machen wir von unserem Kündigungsrecht Ge-
     – Vulkanausbruch;                                        steller oder Händler), Werkunternehmer oder      brauch, so können Sie den gesamten Vertrag inner-
     – Überschwemmung, Rückstau;                              aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertrag-    halb eines Monats nach Zugang unserer Kündigung
b) die Glasbruchversicherung sowie                            lich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garan-   zum gleichen oder zu einem späteren Zeitpunkt in
c) die Leistungen des Haus- und                               tieansprüche);                                   Textform kündigen.
     Wohnungsschutzbriefes - diese sind:                 k) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung,         Bezüglich des Beitrags gelten die Bestimmungen un-
     – Schlüsseldienst,                                       Verschleiß;                                      ter B - 9.
     – Rohrreinigungsservice,                            l) Schäden durch Alterung, Verfall;
     – Installateurservices
         (Elektro, Heizung, Sanitär),

A 3780-02 10/2025                                                          Seite 25 von 40

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■     Teil A - Abschnitt A 9                              a) Feuerlöschkosten (siehe A 9 - 1.3.1);                A 9 - 1.3.2 Aufräumungs- und Abbruchkosten
      Versicherte Kosten und Mietausfall                  b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                              sowie Kosten für Verkehrssiche-
                                                             Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen                            rungsmaßnahmen (Absperrkosten);
                                                             (Absperrkosten) - (siehe A 9 - 1.3.2);               a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Dieser Abschnitt A 9 regelt den Versicherungs-            c) Bewegungs- und Schutzkosten                               Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte
schutz für                                                   (siehe A 9 - 1.3.3);                                      Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies
A9-1       Versicherte Kosten                             d) Dekontamination von Erdreich                              schließt Aufwendungen ein, um Schutt und
A9-2       Mietausfall                                       (siehe A 9 - 1.3.4);                                      sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,
                                                          e) Stornierung oder Abbruch einer Urlaubs- oder              zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor-
                                                             Dienstreise (siehe A 9 - 1.3.5);                          tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Versicherte Kosten                                        f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung        b) Verkehrssicherungsmaßnahmen
                                                             (siehe A 9 - 1.3.6);                                      (Absperrkosten)
A9-1          Welche Kosten sind versichert?              g) Transport- und Lagerkosten (siehe A 9 - 1.3.7);           Das sind Kosten, die für die Abwendung einer
                                                          h) Bewachungskosten (siehe A 9 - 1.3.8);                     Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche-
A 9 - 1.1     Kosten für die Abwendung und                i) Ersatz von Darlehenszinsen bei Unbewohnbar-               rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei-
              Minderung des Schadens                         keit des selbstbewohnten Ein-/ Zweifamilien-              nes Versicherungsfalls besteht und zu deren
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,            hauses (siehe A 9 - 1.3.9);                               Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher
     die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den      j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch                  Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen
     Umständen nach zur Abwendung und Minde-                 Rettungsmaßnahmen - auch nach Fehlalarm                   auch Kosten für das Absperren von Straßen,
     rung des Schadens für geboten halten durften            (siehe A 9 - 1.3.10);                                     Wegen und Grundstücken.
     oder die Sie auf unsere Weisung machen.              k) Mehrkosten für den alters- und behindertenge-
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen                 rechten Umbau (siehe A 9 - 1.3.11);                  A 9 - 1.3.3 Bewegungs- und Schutzkosten
     unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall         l) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen          Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
     abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu               (siehe A 9 - 1.3.12);                                zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat-
     mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur,       m) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten            tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die-
     wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli-           Bäumen (siehe A 9 - 1.3.13);                         nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
     chen objektiven Betrachtung der Umstände             n) Mehrkosten für Behördlich nicht vorgeschriebe-       wiederzubeschaffen.
     verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die          ne energetische Modernisierung
     Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.              (siehe A 9 - 1.3.14);                                A 9 - 1.3.4 Dekontamination von Erdreich
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,        o) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe             A 9 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
     können wir auch den Aufwendungsersatz nach              (siehe A 9 - 1.3.15);                                und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
     a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch      p) Ausfall regenerativer Energieversorgung              ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
     nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei-              (siehe A 9 - 1.3.16);                                chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
     sung entstanden sind.                                q) Datenrettungskosten (siehe A 9 - 1.3.17);            entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
d) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a)            r) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge           a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
     erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu-          eines versicherten Ereignisses                            untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
     schießen.                                               (siehe A 9 - 1.3.18);                                     tauschen;
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis-           s) Sachverständigenkosten (siehe A 9 - 1.3.19);         b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
     tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio-        t) Regiekosten (siehe A 9 - 1.3.20);                         Deponie zu transportieren und dort abzulagern
     nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-    u) Ausrichtung von versicherten Antennen und                 oder zu vernichten;
     tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im        Satellitenschüsseln (siehe A 9 - 1.3.21);            c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
     öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen       v) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-            tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
     sind.                                                   wie Stromverlust aus Stromspeichern
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskos-                 (siehe A 9 - 1.3.22);                                A 9 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
ten, die auf unsere Weisung entstanden sind, wer-         w) Leckortungskosten (siehe A 9 - 1.3.23);              behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
den unbegrenzt ersetzt.                                   x) Reparaturkosten für Armaturen                        setzungen erfüllen:
                                                             (siehe A 9 - 1.3.24);                                a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
A 9 - 1.2     Kosten der Ermittlung und                   y) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfun-            nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
              Feststellung des Schadens                      gen (siehe A 9 - 1.3.25).                                 rungsfalls erlassen waren.
a)    Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos-                                                             b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
      ten für die Ermittlung und Feststellung eines       A 9 - 1.3.1 Feuerlöschkosten                                 lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
      von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die-        Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für             ist.
      se den Umständen nach geboten waren. Zie-           geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein-     c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
      hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand        schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr          Versicherungsfall ergangen.
      hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-      oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
      weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet     tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht   A 9 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
      sind oder von uns aufgefordert wurden.              nach den Bestimmungen über die Aufwendungen             und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
b)    Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,     zur Abwendung und Minderung des Schadens zu             verunreinigt, gilt Folgendes:
      können wir auch den Kostenersatz nach a) ent-       ersetzen sind.                                          Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
      sprechend kürzen.                                   Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis-     die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
                                                          tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,        ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
A 9 - 1.3    Weitere versicherte Kosten                   wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse         ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
                                                          kostenfrei zu erbringen sind.                           worden wäre.
     Für die unter a) bis y) genannten Kosten ist unse-
     re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt         Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen,        A 9 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
     auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu-         die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der   wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
     bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu-      Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern          wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
     des, höchstens jedoch auf 1.000.000 EUR für alle     Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung          pflichtungen.
     Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.        mit uns abgestimmt haben.
                                                                                                                  A 9 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 9 - 1.3.4.1 gelten
Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent-                                                                    nicht als Aufräumungskosten nach A 9 - 1.3.2 a).
schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten
Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge
eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
angefallen sind:


A 3780-02 10/2025                                                           Seite 26 von 40

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A 9 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich   e)   Die Entschädigung ist insgesamt pro Tag auf          Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt
zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung               150 EUR begrenzt.                                    längstens für die Dauer von einem Jahr.
erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich              Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf
tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.             Mietwertersatz nach A 9 - 2.1.2 sowie entspre-       A 9 - 1.3.7.2 Muss durch den Versicherungsfall
Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-          chende Ansprüche auf Entschädigungsleistun-          neben den versicherten Sachen nach auch Ihr Haus-
de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-               gen einer Hausratversicherung in Abzug brin-         rat oder der des Wohnungseigentümers oder Mieters
schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise              gen.                                                 transportiert und gelagert werden, besteht ein An-
leistungsfrei sein.                                                                                               spruch auf Erstattung der Transport und Lagerkos-
                                                        A 9 - 1.3.6.2 Alternative Kostenerstattung für            ten nach A 9 - 1.3.7.1 nur, wenn die folgenden
A 9 - 1.3.5 Stornierung oder Abbruch einer                              private Unterkunft bei Familie oder       Voraussetzungen erfüllt sind:
             Urlaubs- oder Dienstreise                                  Bekannten                                 Sie, der Wohnungseigentümer bzw. Mieter
A 9 - 1.3.5.1 Wir erstatten die tatsächlich             Wählen Sie statt einer Hotel- oder ähnlichen Unter-       – haben eine Hausratversicherung abgeschlos-
angefallenen                                            bringung eine private Unterbringung (z. B. bei Fami-           sen für die vom Schaden betroffene Wohnung
– Stornierungskosten einer bereits gebuchten Ur-        lienangehörigen oder Bekannten), entschädigen wir              (= Versicherungsort in der Hausratversiche-
     laubs- oder Dienstreise oder die                   an Stelle der in A 9 - 1.3.6.1 e) vorgesehenen Ent-            rung) und
– Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise               schädigung pro Tag für die erste Person 20 EUR            – der Hausratversicherer hat eine Leistung für die
     (Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetrete-     und für jede weitere Person 10 EUR pro Tag.                    Transport- und Lagerkosten vollständig oder
     nen Urlaubs- oder Dienstreise,                     Für die Unterbringung Ihrer Haustiere wird kein zu-            teilweise abgelehnt (nachweisbar durch das
wenn Sie und mitreisende Personen, die mit Ihnen in     sätzlicher Betrag gezahlt.                                     Leistungsablehnungsschreiben des Hausrat-
häuslicher Gemeinschaft leben, wegen eines erheb-                                                                      versicherers oder dessen abschließende Ent-
lichen Versicherungsfalls eine Urlaubs- oder Dienst-    Es gilt die in A 9 - 1.3.6.1 b) und d) genannte Leis-          schädigungszahlung bzw. Leistungsabrech-
reise stornieren oder abbrechen müssen, um an den       tungsvoraussetzung und Leistungsdauer.                         nung).
Schadenort (versichertes Gebäude, siehe A 1 - 4.1)                                                                Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich für die
zu reisen.                                              A 9 - 1.3.6.3 Kostenerstattung für fremdgenutzte          (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohngebäu-
                                                                        Wohnung                                   deversicherung, die über den Versicherungsumfang
A 9 - 1.3.5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall,      a) Leistungsvoraussetzungen                               der Hausratversicherung hinausgehen. Das heißt,
wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR über-             Wird die vom Versicherungsfall betroffene            eine Leistung aus der Hausratversicherung wird von
steigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwen-            Wohnung nicht von Ihnen selbst bewohnt, son-         unserer Leistung abgezogen.
dig ist.                                                     dern vom Wohnungseigentümer oder Mieter,
                                                             besteht ein Anspruch auf Erstattung der Unter-       A 9 - 1.3.8 Bewachungskosten
A 9 - 1.3.5.3 Fahrtmehrkosten werden für ein an-             bringungskosten nach A 9 - 1.3.6.1 a) bis d)         Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
gemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten            oder A 9 - 1.3.6.2 nur, wenn die folgenden           Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum          Voraussetzungen erfüllt sind:                        de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Schadenort entspricht.                                       Der Wohnungseigentümer bzw. Mieter                   gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
                                                             – hat eine Hausratversicherung abgeschlos-           Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
A 9 - 1.3.5.4 Sie sind verpflichtet, vor Stornierung              sen für die vom Schaden betroffene Woh-         dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
der Reise bzw. vor Antritt der Rückreise an den                   nung (= Versicherungsort in der Hausrat-        rungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und ggf.                   versicherung) und
Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den                – der Hausratversicherer hat eine Leistung           A 9 - 1.3.9 Ersatz von Darlehenszinsen bei
Umständen nach zumutbar ist.                                      für die Unterbringungskosten vollständig                       Unbewohnbarkeit des selbstbewohn-
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gilt B - 2.3               oder teilweise abgelehnt (nachweisbar                          ten Ein-/ Zweifamilienhauses
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                 durch das Leistungsablehnungsschreiben          A 9 - 1.3.9.1 Handelt es sich bei dem versicherten
                                                                  des Hausratversicherers oder dessen ab-         Gebäude um ein von Ihnen ständig bewohntes Ein-
A 9 - 1.3.5.5 Stornierungskosten bzw. Fahrtmehr-                  schließende Entschädigungszahlung bzw.          oder Zweifamilienhaus, so erstatten wir die von
kosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versi-              Leistungsabrechnung).                           Ihnen durch eine Bescheinigung des Darlehensge-
cherungsfall bis 10.000 EUR übernommen.                      Darüber hinaus gilt die in A 9 - 1.3.6.1 b) und d)   bers nachgewiesenen, gezahlten laufenden Zinsen
                                                             genannte Leistungsvoraussetzung und Leis-            für ein Darlehen, wenn
A 9 - 1.3.6 Kosten für Hotel- oder ähnliche                  tungsdauer.                                          a) das versicherte Gebäude infolge eines ersatz-
              Unterbringung                             b) Höhe der Kostenerstattung                                    pflichtigen Versicherungsfalls vollständig unbe-
A 9 - 1.3.6.1 Kostenerstattung bei von Ihnen                 Die Entschädigung ist - abweichend von                     wohnbar wurde - das gilt auch, wenn Ihnen die
                selbstgenutzter Wohnung                      A 9 - 1.3.6.1 e) - insgesamt pro Tag auf 75 EUR            Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
a) Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel-            begrenzt.                                                  nicht zumutbar ist,
     oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten            Im Fall einer privaten Unterbringung bei             b) das Darlehen der Finanzierung des versicher-
     (z. B. Frühstück) vorzunehmen.                          Familienangehörigen oder Bekannten gilt                    ten Gebäudes dient und es durch eine auf dem
b) Diese Leistung gilt ausschließlich für den Fall,          A 9 - 1.3.6.2.                                             Versicherungsgrundstück lastende Hypothek
     dass die ansonsten von Ihnen ständig bewohn-                                                                       oder Grundschuld gesichert ist.
     te Wohnung in dem versicherten Gebäude                  Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich
     durch einen Versicherungsfall unbewohnbar               für die (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser           A 9 - 1.3.9.2 Dauer und Höhe der Leistung
     wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen              Wohngebäudeversicherung, die über den Ver-           a) Wir ersetzen die Darlehenszinsen ab dem
     bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.                    sicherungsumfang der Hausratversicherung                  61. Tag der Unbewohnbarkeit bis zu dem Zeit-
c) Wir erstatten auch die Kosten für die Unterbrin-          hinausgehen. Dabei werden wir einen Leis-                 punkt, in dem das Gebäude wieder vollständig
     gung Ihrer Haustiere in einer Tierpension oder          tungsanspruch auf Mietausfall/Mietwertersatz              bewohnbar ist, längstens für die Dauer von
     einer ähnlichen Unterbringung.                          nach A 9 - 2.1 in Abzug bringen.                          24 Monaten.
     Als Haustiere gelten nur die Tiere, die in                                                                        Für anteilig betroffene Monate wird die Ent-
     Deutschland allgemein üblich und in rechtlich           Die Entschädigung für nicht selbstgenutzte                schädigung anteilig geleistet.
     zulässiger Weise als Haustiere gehalten wer-            Wohneinheiten ist je Versicherungsfall insge-             Unsere erste Zahlung wird fällig, wenn Sie den
     den.                                                    samt auf 20.000 EUR begrenzt.                             Bauantrag für die Wiederherstellung des
     Nicht übernommen werden Kosten für die Un-                                                                        Wohngebäudes beim zuständigen Bauamt ein-
     terbringung von                                    A 9 - 1.3.7 Transport- und Lagerkosten                         gereicht haben.
     – wilden und exotischen Tieren                     A 9 - 1.3.7.1 Das sind Kosten, die entstehen, um               Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
           (wie z. B. Schlangen, Spinnen);              versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern.            30.000 EUR begrenzt.
     – Haustieren, die außerhalb der Wohnung            Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude           b) Wenn Sie die Wiederherstellung des Gebäudes
           gehalten werden (z. B. Schafe, Ziegen,       unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in               bzw. seiner vollständigen Bewohnbarkeit nicht
           Hühner).                                     einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.                     betreiben oder soweit Sie die Wiederherstellung
d) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er-           Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem                  schuldhaft verzögern, ersetzen wir die Darle-
     setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar         Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be-               henszinsen nur für den Zeitraum, der für eine
     ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem   nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren                normale und störungsfreie Wiederherstellung
     Jahr.                                                                                                             anzusetzen ist. Gleiches gilt für den Fall, dass

A 3780-02 10/2025                                                          Seite 27 von 40

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    das versicherte Gebäude nach dem Versiche-          A 9 - 1.3.13    Beseitigung von umgestürzten/            Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme
    rungsfall verkauft wird und die grundbuchamtli-                     abgeknickten Bäumen                      durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung
    che Eintragung des Eigentumsübergangs erst          Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange-    an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
    nach dem fiktiv berechneten Wiederherstel-          fallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von           verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr ver-
    lungszeitraum erfolgt.                              dem Versicherungsgrundstück zu entfernen (ohne           fügbar sind.
    Ansonsten endet die Leistungspflicht bei Ver-       Wurzelstockrodung), abzutransportieren und zu ent-       Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten
    äußerung mit dem Tag der Eintragung im              sorgen.                                                  technischen Wiederherstellung.
    Grundbuch.                                          Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
                                                        a) Diese Bäume sind - gleichgültig durch welche          A 9 - 1.3.17.2      Ausschlüsse
A 9 - 1.3.10    Reparaturkosten für Gebäude-                  Ursache - umgestürzt, abgeknickt oder derart       a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstel-
                schäden durch Rettungsmaßnah-                 beschädigt, dass sie entfernt werden müssen             lungskosten für
                men (auch nach Fehlalarm)                     und                                                     aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung
Das sind Kosten, die entstehen, weil Beschädigun-       b) eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist                   Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte
gen am versicherten Gebäude durch Rettungsmaß-                nicht zu erwarten.                                           Raubkopien);
nahmen im Zusammenhang mit einem Versiche-              Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.             bb) Programme und Daten, die auf einem
rungsfall entstanden sind.                                                                                                 Rücksicherungs- oder Installationsmedium
Das gilt auch, wenn der Eintritt eines Versicherungs-   A 9 - 1.3.14   Mehrkosten für behördlich nicht                     gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung
falls unmittelbar drohte oder nach den konkreten                       vorgeschriebene energetische                        stehen;
Umständen zu vermuten war (z. B. Aufbrechen der                        Modernisierung                            b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten
Wohnung durch die Feuerwehr nach einem Fehl-            Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versi-             eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
alarm).                                                 cherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile
                                                        auch die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für         A 9 - 1.3.18  Kosten für provisorische
Wir erstatten diese Kosten auch dann, wenn die Ge-      energetische Modernisierungen, die behördlich nicht                    Maßnahmen infolge eines
bäudeschäden dadurch entstanden sind, weil sich         vorgeschrieben sind.                                                   versicherten Ereignisses
hilfeleistende Personen Zugang zu Ihrem Gebäude         Sie werden ersetzt, soweit sie                           Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen
verschafft haben, um in Not geratene Menschen zu        a) dem Stand der Technik für Neubauten entspre-          entstehen, um versicherte Sachen zu schützen
retten.                                                      chen und                                            (z. B. wenn nach einem Versicherungsfall bis zur
                                                        b) nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls     Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Si-
A 9 - 1.3.11      Mehrkosten für den alters- und             veranlasst wurden.                                  cherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig ver-
                  behindertengerechten Umbau                                                                     schlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen,
A 9 - 1.3.11.1        Wir ersetzen bei der Wiederher-   A 9 - 1.3.15    Mehrkosten für umweltschonende           Notverglasungen).
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-                     Baustoffe
nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen      A 9 - 1.3.15.1       Wir ersetzen bei der Wiederher-     A 9 - 1.3.19 Sachverständigenkosten
Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten        stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-      Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ih-
Umbaumaßnahmen, wenn                                    nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen       ren Kostenanteil gemäß A 1 - 10.6, wenn der ent-
a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäude-            Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau-       schädigungspflichtige Schaden den Betrag von
      teile in einem von Ihnen oder vom Wohnungs-       stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe   25.000 EUR übersteigt.
      eigentümer ständig bewohnten Teil des versi-      entsprechen.
      cherten Gebäudes befinden,                                                                                 A 9 - 1.3.20 Regiekosten
b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom           Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na-         Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange-
      Schaden betroffen sind, dass sie erneuert wer-    türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri-        fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt,
      den müssen,                                       schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von         Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be-
c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus                  toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen           aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel-
      gesundheitlichen Gründen erforderlich sind        Schadstoffen sind.                                       lungsmaßnahmen.
      (z. B. durch Bescheinigung einer Berufs- oder                                                              Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn
      Erwerbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/       Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß-        wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
      einer Pflegestufe),                               nahmen dem Stand der Technik entsprechen und             stimmt haben.
d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt        nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
      des Versicherungsfalls veranlasst wurden.         anlasst wurden.                                          A 9 - 1.3.21   Ausrichtung von versicherten
                                                                                                                                Antennen und Satellitenschüsseln
A 9 - 1.3.11.2      Die Entschädigung ist je Versi-     A 9 - 1.3.15.2      Die Entschädigung ist je Versi-      Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die
cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.                   cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.                    Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis (ge-
                                                                                                                 mäß A 1 - 2) so verstellt, dass sie neu ausgerichtet
A 9 - 1.3.12   Wiederherstellung von                    A 9 - 1.3.16   Ausfall regenerativer                     werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefalle-
               gärtnerischen Anlagen                                   Energieversorgung                         nen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausge-
A 9 - 1.3.12.1     Wir ersetzen auch die erforderli-    Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge,          führten Ausrichtung.
chen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärt-      dass eine über diese Wohngebäudeversicherung
nerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks           versicherte Anlage zur regenerativen Energieversor-      Wird die Antenne/Satellitenschüssel durch eine wet-
wiederherzustellen. Hierzu zählen z. B. das Wieder-     gung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich    terbedingte Luftbewegung gemäß A 4 verstellt, so
bepflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken,              entstandenen Mehrkosten für Energie.                     muss mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-
Rasenflächen etc.                                       Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind         skala vorgelegen haben.
Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge           Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von
a) eines Versicherungsfalls oder                        Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie          Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-
b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe)            sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraft-             nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von
zerstört oder beschädigt wurden.                        anlagen.                                                 1.000 EUR begrenzt.

Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen      A 9 - 1.3.17 Datenrettungskosten                         A 9 - 1.3.22   Kosten für Wasser-, Gas- und
Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild ver-      A 9 - 1.3.17.1      Versichert sind die infolge eines                   Heizölverlust sowie Stromverlust
ursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen.           Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich                      aus Stromspeichern
                                                        entstandenen, notwendigen Kosten für die techni-         Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was-
A 9 - 1.3.12.2      Die Entschädigung ist je Versi-     sche Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaf-        ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls
cherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.                   fung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich    bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö-
                                                        für die private Nutzung bestimmte Daten (maschi-         ren auch Mehrkosten für Abwasser.
                                                        nenlesbare Informationen) und Programme.                 Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver-
                                                                                                                 lust aus Stromspeichern/Akkus.


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A 9 - 1.3.23 Leckortungskosten                            A 9 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese            lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die          verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Ge-          A 9 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 9 - 2.1.2.
bäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb ent-
stehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser       A 9 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
Bedingungen angefallen ist, mitversichert.                A 9 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige Zu-          Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
stimmung zur Durchführung der Leckortung erforder-        sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt
lich. Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbe-         des Versicherungsfalls.
trieb in Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustim-
mung bezüglich der Kostenübernahme einzuholen,            A 9 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
ist die Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von         soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
1.000 EUR begrenzt.                                       zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
                                                          lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
A 9 - 1.3.24 Reparaturkosten für Armaturen                nach B – 2.2.1 a) und A 9 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese            liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt Fol-         Verletzung von Obliegenheiten).
gendes:
Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 3 - 1.3.1 der           A 9 - 2.3     Leerstand nach Wiederherstellung
Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Ab-                          der Räume
sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-            Endet das Mietverhältnis wegen des Versicherungs-
schlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir auch       falls, ersetzen wir den Mietausfall.
die dafür entstehenden Kosten.                            Gelingt es Ihnen nicht, die Räume zum Zeitpunkt ih-
                                                          rer Wiederherstellung neu zu vermieten, obwohl Sie
A 9 - 1.3.25    Kosten für die Beseitigung von            alle dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen ha-
                Rohrverstopfungen                         ben, ersetzen wir zusätzlich die entgangenen
Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese            Mieteinnahmen ab dem Zeitpunkt der Wiederherstel-
Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen          lung bis zur Neuvermietung für maximal 6 Monate,
wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefal-   höchstens jedoch bis zum Ablauf der maximalen
len sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu        Leistungsdauer von insgesamt 24 Monaten nach
beseitigen.                                               A 9 - 2.2.1.
Dies gilt für Ableitungsrohre
a) innerhalb versicherter Gebäude sowie
b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Ver-
     sicherungsgrundstück.


Mietausfall

A9-2           Was ist unter Mietausfall und
               Mietwert zu verstehen? In welchem
               Umfang sind sie versichert?

A 9 - 2.1   Mietausfall, Mietwert von Wohn-
            räumen und gewerblich genutzten
            Räumen
A 9 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
ter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten
Räumen wegen eines Versicherungsfalls
a) zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teil-
     weise eingestellt haben oder das Mietverhältnis
     kündigen.;
b) das Mietverhältnis nicht antreten können, weil
     im Mietvertrag, der vor Eintritt des Versiche-
     rungsfalls abgeschossen wurde, ein Mietbeginn
     vereinbart wurde, der erst nach dem Versiche-
     rungsfall liegt. Mietausfall wird ab dem verein-
     barten Mietbeginn ersetzt.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
Sinne des Mietrechts ein.

A 9 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert
von
– Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
– gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst
     nutzen.
Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
Sinne des Mietrechts ein.

Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
nung bzw. Gewerberäume zu nutzen.


A 3780-02 10/2025                                                           Seite 29 von 40

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■   Teil A - Abschnitt A 10                              b)   Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen        A 10 - 2    Nicht-Schlechterstellungs-
    Garantien der Barmenia und                                aa) auf Basis einer Allgefahrenversicherung                    Garantie beim Wechsel der
    Barmenia-Konditions-Differenz-                                ("All-Risk-Deckung") oder der Versiche-                    Wohngebäudeversicherung zur
    Versicherung                                                  rung sog. "unbenannter Gefahren";                          Barmenia Allgemeine Versiche-
                                                              bb) die bei der Barmenia nur gegen zusätzli-                   rungs-AG/ADCURI GmbH
                                                                  chen Beitrag versicherbar sind - z. B. die
Dieser Abschnitt A 10 regelt diese                                Versicherung von                               A 10 - 2.1 Gegenstand und Voraussetzungen für
Garantien/Leistungen:                                             – weiteren Naturgefahren (wie Über-                         die "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
                                                                        schwemmung, Rückstau, Erdbeben,          A 10 - 2.1.1 Die "Nicht-Schlechterstellungs-
A 10 - 1 Barmenia-Leistungs-Garantie                                    Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,      Garantie" gilt für den Fall, dass ein Schadensfall
A 10 - 2 Nicht-Schlechterstellungs-Garantie beim                        Lawinen und Vulkanausbruch - siehe       über die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
         Wechsel der Wohngebäudeversicherung                            unter A 5),                              "Premium-Schutz"
         zur Barmenia Allgemeine Versiche-                        – Glasbruch;                                   a) nicht oder
         rungs-AG/ADCURI GmbH                                 cc) für die Versicherung von Ableitungsrohren;     b) summenmäßig im Rahmen von Deckungs-
A 10 - 3 Konditions-Differenz-Versicherung                    dd) der Gefahren der Elektronikversicherung:            erweiterungen/Sublimits nicht ausreichend
A 10 - 4 Künftige Bedingungsverbesserungen                        – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit         versichert ist - der Schadensfall im Deckungsumfang
A 10 - 5 Leistungsgarantie gegenüber                                    oder Vorsatz Dritter;                    des unmittelbaren Vorversicherungsvertrages des-
         GDV-Musterbedingungen                                    – Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-       selben Versicherungsnehmers für dasselbe Risiko
A 10 - 6 Garantie über die Erfüllung der vom                            rungsfehler;                             jedoch gedeckt oder mit einer höheren Entschädi-
         Arbeitskreis "Beratungsprozesse" empfoh-                 – Kurzschluss, Überstrom oder Über-            gungsgrenze oder einer geringeren Selbstbeteili-
         lenen Mindestleistungsstandards                                spannung;                                gung versichert war.
                                                                  – Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen
                                                                        oder Implosion;                          A 10 - 2.1.2 Für eine Leistung der Barmenia im
A 10 - 1    Barmenia-Leistungs-Garantie                           – Versagen von Mess-, Regel- oder              Rahmen der "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie"
                                                                        Sicherheitseinrichtungen;                müssen die folgenden weiteren Voraussetzungen
A 10 - 1.1 Tritt ein Schadensfall ein, für den wir                – Wasser-, Öl- oder Schmiermittel-             erfüllt sein:
nach diesen Versicherungsbedingungen nicht zur                          mangel;                                  Der unmittelbare Vorversicherungsvertrag
Leistung verpflichtet sind, so erhalten Sie durch die             – Zerreißen infolge Fliehkraft;                a) muss im Rahmen eines allgemein zugänglichen
Barmenia-Leistungs-Garantie dann Versicherungs-                   – Überdruck oder Unterdruck;                         Wohngebäudeversicherungs-Tarifs abge-
schutz aus dieser Wohngebäudeversicherung, wenn                   – Wasser, Feuchtigkeit;                              schlossen worden sein, ohne dass es sich
a) ein anderer in Deutschland zum Betrieb der                     – Sturm, Frost oder Eisgang, oder                    um beitragspflichtige Leistungserweiterungen
     Wohngebäudeversicherung zugelassener Ver-                          Überschwemmung;                                handelt;
     sicherer zum Zeitpunkt des Schadeneintritts im                                                                    Ein Tarif gilt als allgemein zugänglich, wenn er
     Rahmen eines allgemein zugänglichen Wohn-           c)   berufliche und gewerbliche Risiken;                      grundsätzlich allen Eigentümern von Wohnge-
     gebäudetarifes (ohne dass es sich um beitrags-      d)   Schäden durch Insekten, Schädlinge (z. B.                bäuden in Deutschland offensteht und nicht
     pflichtige Leistungserweiterungen handelt) für           Hausbockkäfer und Hausbockkäferlarven) so-               zeitlich, regional oder auf bestimmte Personen-
     den eingetretenen Schaden eine Entschädi-                wie durch Schwamm sowie alle Arten von                   gruppen beschränkt ist.
     gungsleistung zahlen würde und                           Hausfäulepilzen (holzzerstörende Pilze).                 Beitragspflichtige Leistungserweiterungen lie-
b) Sie dies durch Vorlage der Versicherungsbe-           e)   Assistanceleistungen, versicherungsfremde                gen insbesondere dann vor, wenn der Vorver-
     dingungen nachweisen.                                    Leistungen sowie extern zugekaufte Versiche-             trag auf einem gegenüber dem Standardange-
                                                              rungs- und Dienstleistungen.                             bot des Vorversicherers erweiterten Versiche-
Ein Tarif gilt als allgemein zugänglich, wenn er                                                                       rungskonzept beruht, das ausschließlich be-
grundsätzlich allen Eigentümern von Wohngebäuden         Ein vorgenannter Ausschluss der Erweiterung des               stimmten Vertriebspartnern oder Vermittlerver-
in Deutschland offensteht und nicht zeitlich, regional   Versicherungsschutzes (nach A 10 - 1.1 und                    bünden mit erhöhtem Beitrag zur Verfügung
oder auf bestimmte Personengruppen beschränkt            A 10 - 1.2) gilt dann nicht, wenn ein Schaden - für           gestellt wurde.
ist.                                                     den die Erweiterung des Versicherungsschutzes           b) wurde nicht vom Vorversicherer, sondern von
Beitragspflichtige Leistungserweiterungen liegen         nach den vorgenannten Regelungen eigentlich aus-              Ihnen gekündigt und
insbesondere dann vor, wenn der Vorvertrag auf ei-       geschlossen wäre - bereits im Rahmen dieses Bar-        c) muss mindestens für ein volles Versicherungs-
nem gegenüber dem Standardangebot des Vorver-            menia-Vertrages zu einer niedrigeren Entschädi-               jahr bestanden haben;
sicherers erweiterten Versicherungskonzept beruht,       gungsgrenze oder einem höheren Selbstbehalt mit-        d) Der Zeitraum zwischen der Beendigung des
das ausschließlich bestimmten Vertriebspartnern          versichert ist. In einem derartigen Fall wird bei der         unmittelbaren Vorversicherungsvertrages und
oder Vermittlerverbünden mit erhöhtem Beitrag zur        Entschädigungsberechnung die höhere Entschädi-                dem Beginn der Barmenia-
Verfügung gestellt wurde.                                gungsgrenze oder die geringere Selbstbeteiligung              Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz"
                                                         nach den Bedingungen des anderen Versicherers zu              darf nicht mehr als drei Monate betragen.
Bei der Entschädigungsberechnung wird die bei dem        Grunde gelegt.
anderen Versicherer geltende Entschädigungsgren-                                                                 A 10 - 2.1.3 Sind die Voraussetzungen für die
ze und/oder Selbstbeteiligung zu Grunde gelegt.          A 10 - 1.4 Versicherungssumme/                          "Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" gemäß
                                                                    Selbstbeteiligung                            A 10 - 2.1.1 und A 10 - 2.1.2 erfüllt, wird sich die
A 10 - 1.2 Gilt in der Wohngebäudeversicherung           Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen der             Barmenia nicht auf Leistungsausschlüsse bzw. Leis-
des anderen Versicherers für einen Schadensfall, für     Barmenia-Leistungs-Garantie ist begrenzt auf            tungseinschränkungen in den Versicherungsbedin-
den auch die Barmenia nach diesen Versicherungs-         250.000 EUR, höchstens jedoch auf den Versiche-         gungen für die Barmenia-Wohngebäudeversiche-
bedingungen Versicherungsschutz bietet,                  rungswert der versicherten Sachen (siehe A 1 - 8).      rung "Premium-Schutz" berufen, sondern den Scha-
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als bei der                                                                  densfall nach den Bestimmungen des Vorversiche-
    Barmenia, so wird bei der Entschädigungsbe-          Ist für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteili-    rungsvertrages im Umfang von A 10 - 2.2 und
    rechnung die höhere Entschädigungsgrenze             gung vereinbart, so wird diese bei der Entschädi-       A 10 - 2.3 regulieren.
    des anderen Versicherers zu Grunde gelegt;           gungsberechnung berücksichtigt.
b) eine geringere Selbstbeteiligung als bei der                                                                  A 10 - 2.2     Der Leistungsfall
    Barmenia, so wird bei der Entschädigungsbe-                                                                  A 10 - 2.2.1 Leistungsumfang
    rechnung die geringere Selbstbeteiligung des                                                                 Für die Feststellung des Leistungsumfanges sind die
    anderen Versicherers berücksichtigt.                                                                         Vertragsgrundlagen/Versicherungsbedingungen der
                                                                                                                 Vorversicherung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des
A 10 - 1.3 Von dieser Leistungsgarantie sind aus-                                                                Abschlusses dieser Wohngebäudeversicherung
geschlossen                                                                                                      "Premium-Schutz" galten. Danach beantragte bzw.
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren                                                                      vorgenommene Änderungen der Vorversicherung
    Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen                                                                   werden nicht berücksichtigt.
    (vgl. Repräsentant gemäß B - 14) den Schaden
    vorsätzlich verursacht;


A 3780-02 10/2025                                                           Seite 30 von 40

[Seite 31]
A 10 - 2.2.1.1      Tritt ein Schadensfall ein, für den   e)   Versicherung von Risiken, die außerhalb der         b)   Mit der Konditions-Differenz-Versicherung er-
die Barmenia nach den geltenden Versicherungsbe-               Bundesrepublik Deutschland liegen,                       halten Sie - für die Zeit bis zur Beendigung der
dingungen nicht zur Leistung verpflichtet ist, so er-     zu erbringen gewesen wären.                                   Vorversicherung - ausschließlich die
halten Sie dann eine Leistung, wenn für den Scha-                                                                       (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohnge-
densfall über die Versicherungsbedingungen des            A 10 - 2.3.3 Assistanceleistungen, versicherungs-             bäudeversicherung, die über den Versiche-
unmittelbaren Vorversicherungsvertrages Versiche-         fremde Leistungen sowie von dem Vorversicherer                rungsumfang Ihrer Vorversicherung hinaus-
rungsschutz bestanden hätte.                              extern zugekaufte Versicherungs- und Dienstleistun-           gehen.
                                                          gen fallen nicht unter die "Nicht-Schlechterstellungs-        Dies gilt auch für solche Leistungen/Gefahren
A 10 - 2.2.1.2       Gilt nach den Versicherungsbe-       Garantie".                                                    im Rahmen dieser Allgemeinen Versicherungs-
dingungen des unmittelbaren Vorversicherungsver-                                                                        bedingungen für die Barmenia-Wohngebäude-
trages für einen Schadensfall                             A 10 - 2.4 Obliegenheiten und Folgen einer                    versicherung "Premium-Schutz" - Wohn-/Nutz-
a) eine höhere Entschädigungsgrenze als nach                           Obliegenheitsverletzung                          flächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-
     den geltenden Versicherungsbedingungen für           Ohne Ihre Mitwirkung kann die Barmenia ihre Leis-             Schutz - Wohn-/Nutzfläche), die bei uns nur ge-
     die Barmenia-Wohngebäudeversicherung                 tung nicht erbringen. Im Versicherungsfall müssen             gen zusätzlichen Beitrag in den Versicherungs-
     "Premium-Schutz", so wird bei der Entschädi-         Sie daher - zusätzlich zu den Obliegenheiten der              schutz eingeschlossen werden können und tat-
     gungsberechnung die höhere Entschädigungs-           Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-                    sächlich eingeschlossen wurden (z. B. weitere
     grenze des Vorversicherungsvertrages zu              Schutz" - insbesondere diese Pflichten erfüllen:              Naturgefahren (Elementargefahren)).
     Grunde gelegt;                                                                                                     Sie gilt nicht für gegebenenfalls mit dieser
b) für einzelne Leistungseinschlüsse eine geringe-        A 10 - 2.4.1   Ihre Pflichten bei und nach Eintritt           Wohngebäudeversicherung zusätzlich abge-
     re Selbstbeteiligung als nach den geltenden                         eines Versicherungsfalls                       schlossene, rechtlich selbstständige Versiche-
     Versicherungsbedingungen für die Barmenia-           Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versi-           rungen mit eigenständigen Versicherungsbe-
     Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz",            cherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht            dingungen (z. B. Bauleistungs-, Haftpflicht-,
     so wird bei der Entschädigungsberechnung die         der Barmenia erforderlich ist.                                Glasversicherung).
     geringere Selbstbeteiligung des Vorversiche-         Sie müssen dabei insbesondere
     rungsvertrages berücksichtigt.                       – unsere Fragen zu den Umständen des                     c)   Für die Feststellung des Umfangs unserer Leis-
                                                               Schadenereignisses und zu unserer Leistungs-             tungspflicht gelten die Vertragsgrundlagen/
A 10 - 2.2.1.3     Höchstersatzleistung/                       pflicht wahrheitsgemäß und vollständig beant-            Versicherungsbedingungen der Vorversiche-
                   Selbstbeteiligung                           worten. Wir können verlangen, dass Sie in Text-          rung zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw.
Unsere Höchstersatzleistung im Rahmen dieser                   form antworten.                                          Angebotsannahme dieser Wohngebäudeversi-
"Nicht-Schlechterstellungs-Garantie" ist begrenzt auf     – uns über den Vorversicherungsvertrag                        cherung. Danach beantragte bzw. vorgenom-
den Versicherungswert der versicherten Sachen                  – den Versicherungsschein und                            mene Änderungen der Vorversicherung oder
(siehe A 1 - 8).                                               – die allgemeinen und speziellen Versiche-               dieser Wohngebäudeversicherung werden nicht
                                                                     rungsbedingungen einreichen;                       berücksichtigt.
Ist für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung              – uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit
"Premium-Schutz" eine generelle Selbstbeteiligung              es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann,       d)   Nicht ersetzt wird eine generelle Selbstbeteili-
vereinbart, so wird diese bei der Entschädigungsbe-            diese zu beschaffen.                                     gung, die für den gesamten Vorversicherungs-
rechnung berücksichtigt.                                                                                                vertrag vereinbart wurde.
                                                          A 10 - 2.4.2    Leistungsfreiheit bzw.
A 10 - 2.3     Einschränkungen der "Nicht-                                Leistungskürzung                         A 10 - 3.2 Versicherungssumme(n)/
               Schlechterstellungs-Garantie"              Bei vorsätzlicher Verletzung einer bei und nach Ein-                 Selbstbeteiligung
A 10 - 2.3.1 Für Leistungen des Vorversiche-              tritt eines Schadensfalles zu erfüllenden Obliegen-      Unsere Entschädigungsleistung im Rahmen dieser
rungsvertrages, die bei der Barmenia nur gegen Bei-       heit nach A 10 - 2.4.1 brauchen wir nicht zu leisten.    "Konditions-Differenz-Versicherung" ist begrenzt
tragszuschlag versicherbar sind, gilt die "Nicht-         Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind    – auf den Versicherungswert der versicherten
Schlechterstellungs-Garantie" nur dann, wenn diese        wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen.                   Sachen (siehe A 1 - 8) und
Leistungen in die Barmenia-                               Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Ver-       – auf die Entschädigungsgrenzen, die in dieser
Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" ein-             schuldens.                                                   Barmenia-Wohngebäudeversicherung als Leis-
geschlossen wurden.                                                                                                    tungsgrenzen gelten.
                                                          Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen,
A 10 - 2.3.2 Nicht unter die "Nicht-                      a) wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegen-           Ist mit uns eine generelle Selbstbeteiligung verein-
Schlechterstellungs-Garantie" fallen Leistungen, die           heit nicht grob fahrlässig verletzt haben,          bart, so wird diese bei der Entschädigungsberech-
aus einer im Vorversicherungsvertrag vereinbarten         b) wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheits-          nung berücksichtigt.
a) Allgefahrenversicherung ("All-Risk-Deckung")                verletzung weder für den Eintritt oder die Fest-
    oder Versicherung sog. "unbenannter                        stellung des Versicherungsfalls noch für die        A 10 - 3.3 Versicherungsfall
    Gefahren",                                                 Feststellung oder den Umfang der Leistung           Versicherungsfall in dieser Konditions-Differenz-
b) Versicherung weiterer Naturgefahren                         ursächlich war,                                     Versicherung ist die vollständige oder teilweise Ab-
    (wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,              c) wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine        lehnung einer Leistung aus der bestehenden Vor-
    Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                gesonderte Mitteilung in Textform auf die vor-      versicherung durch den Vorversicherer bzw. die ab-
    und Vulkanausbruch - siehe unter A 5),                     genannten Rechtsfolgen der Obliegenheitsver-        schließende Entschädigungszahlung des Vorversi-
c) Versicherung von beruflichen und gewerblichen               letzung hinzuweisen.                                cherers (nachweisbar durch das Leistungsableh-
    Risiken,                                              Der Versicherungsschutz entfällt trotz nachgewiese-      nungsschreiben des Vorversicherers oder dessen
d) Elektronikversicherung mit den Gefahren                ner fehlender Ursächlichkeit gemäß b), wenn Sie die      Leistungsabrechnung).
    – Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder           Obliegenheit arglistig verletzt haben.
          Vorsatz Dritter;                                                                                         A 10 - 3.4 Einschränkungen unserer
    – Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-              A 10 - 3       Barmenia-Konditions-Differenz-                         Leistungspflicht
          rungsfehler;                                                   Versicherung                              a) Aus dieser Konditions-Differenz-Versicherung
    – Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-                                                                            besteht kein Leistungsanspruch, wenn der Vor-
          nung;                                           A 10 - 3.1 Gegenstand der Konditions-Differenz-              versicherer
    – Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder                           Versicherung                                    aa) wegen eines zwischen Ihnen und dem
          Implosion;                                      a) Diese Konditions-Differenz-Versicherung gilt für                Vorversicherer getroffenen Vergleichs den
    – Versagen von Mess-, Regel- oder Sicher-                 den Fall, dass                                                 Schaden nicht in vollem Umfang erstattet;
          heitseinrichtungen;                                 – zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw.                  bb) wegen fehlender Nachweise lediglich eine
    – Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                        Angebotsannahme dieser Wohngebäude-                      pauschale oder teilweise Entschädigung
    – Zerreißen infolge Fliehkraft;                                 versicherung                                             erbringt oder seine Leistungspflicht voll-
    – Überdruck oder Unterdruck;                              – für das gleiche Risiko                                       ständig ablehnt;
    – Wasser, Feuchtigkeit;                                   – noch ein weiterer, in den nächsten
    – Sturm, Frost oder Eisgang, oder Über-                         15 Monaten auslaufender bzw. gekündig-
          schwemmung.                                               ter Versicherungsvertrag bei einem ande-
                                                                    ren Versicherer (Vorversicherer) besteht.

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[Seite 32]
     cc) wegen                                           A 10 - 6    Garantie über die Erfüllung der vom
          – arglistiger Täuschung und/oder                           Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
          – Verletzung der vorvertraglichen                          empfohlenen Mindestleistungsstan-
                Anzeigepflicht                                       dards
          von seiner Leistungspflicht befreit ist.
b)   Ist der Vorversicherer wegen                        Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
     – Nichtzahlung des Beitrags oder                    sicherungsbedingungen für die Barmenia-
     – Obliegenheitsverletzung                           Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" -
     von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise     Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude
     befreit, erhöht sich dadurch nicht unsere Leis-     Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) die Mindest-
     tung aus der Konditions-Differenz-Versiche-         leistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis
     rung. In diesen Fällen erbringen wir unsere         „Beratungsprozesse“ (mit Stand 10.10.2022) emp-
     Leistung, als hätte keiner der vorgenannten         fohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
     Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung         (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
     der Leistung des Vorversicherers vorgelegen.        rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
                                                         Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
A 10 - 3.5 Beginn und Ende der Konditions-               destleistungsstandards für die Vermittler.
              Differenz-Versicherung
Dieser Versicherungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt
der Antragstellung bzw. Angebotsannahme für die
Zeit bis zum Beginn dieser Wohngebäudeversiche-
rung bei uns, längstens für 15 Monate.
Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn Sie Ihre Ver-
tragserklärung widerrufen oder der Vertrag
(z. B. wegen Nichtzahlung des Erstbeitrags) rückwir-
kend aufgehoben wird.

A 10 - 3.6 Obliegenheiten und Folgen einer
              Obliegenheitsverletzung
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls haben Sie uns
diesen spätestens dann anzuzeigen, wenn der Vor-
versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teil-
weise abgelehnt hat. Im Übrigen gelten für die Kon-
ditions-Differenz-Versicherung die für diese Wohn-
gebäudeversicherung vereinbarten Obliegenheiten
(siehe B - 2).
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenhei-
ten sind unter B - 2.3 beschrieben.

A 10 - 4    Künftige Bedingungsverbesse-
            rungen (Innovationsklausel)

Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Premium-Schutz" - Wohn-/
Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Premium-
Schutz - Wohn-/Nutzfläche) ausschließlich zu Ihren
Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berech-
net wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ih-
rem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab
diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.

A 10 - 5    Leistungsgarantie gegenüber
            GDV-Musterbedingungen

Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-
Schutz" - Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohnge-
bäude Premium-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) in kei-
nem Punkt schlechter sind als die vom Gesamtver-
band der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
(GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils
gültigen Fassung.


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[Seite 33]
Teil B      Allgemeine Rechte und Pflichten der         Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf     Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
            Vertragsparteien zur Wohngebäude-           einen gefahrerheblichen Umstand, der                   löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
            versicherung                                – weder für den Eintritt oder die Feststellung des     oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
                                                             Versicherungsfalls,                               vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und           – noch für die Feststellung oder den Umfang            Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma-              unserer Leistungspflicht                          Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten:             ursächlich war.                                        letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

Ihre Obliegenheiten                                     Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir   B - 1.4      Anfechtung
                                                        nicht zu Leistungen verpflichtet.                      Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln                                                                  Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn       B - 1.2.2 Kündigung                                    richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht     Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil    gewollt beeinflusst worden ist.
erbringen.                                              die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
                                                        noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver-     Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
B-1         Was bedeutet die vorvertragliche            trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat      trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
            Anzeigepflicht und welche Folgen            kündigen.                                              fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
            hat ihre Verletzung?                                                                               spricht.
                                                        Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
B - 1.1        Vorvertragliche Anzeigepflicht           wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-     B - 1.5      Erweiterung des Versicherungsschutzes
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver-    gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen       Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht     chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha-        angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-       erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.         sen hätten.                                            fung erforderlich ist.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem        B - 1.2.3 Vertragsänderung                             B-2         Welche Obliegenheiten sind zu
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil                  beachten?
                                                        wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach          gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     B - 2.1      Welche Obliegenheiten sind vor
gefahrerheblichen Umständen, die wir                    Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht                  Eintritt des Versicherungsfalls
– nach Ihrer Vertragserklärung,                         angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-                    zu beachten?
– aber noch vor Vertragsannahme                         sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf         Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
in Textform stellen.                                    unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand-       dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
                                                        teil.                                                  werden vereinbart:
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr-
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und           Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver-   B - 2.1.1 Einzuhalten sind
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand         treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der     a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan-      laufenden Versicherungsperiode (B - 8.1.1) Ver-             vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt       tragsbestandteil.                                           versicherten Risiken zum Gegenstand haben
oder arglistig gehandelt.                                                                                           oder sich auf diese beziehen;
                                                        Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats,         b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
B - 1.2     Mögliche Folgen einer                       nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
            Anzeigepflichtverletzung                    fristlos kündigen, wenn                                Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche      – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den             Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.              Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder           hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Wir können in einem solchen Fall                        – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange-      zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
– vom Vertrag zurücktreten,                                    zeigten Umstand ausschließen.                   vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– den Vertrag kündigen,                                                                                        der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag ändern oder                               Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung      Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung               über die Vertragsänderung hinweisen.                   Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
     anfechten.
                                                        B - 1.3     Voraussetzungen für die Ausübung           B - 2.1.2    Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
B - 1.2.1 Rücktritt                                                 unserer Rechte                                          heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt,       Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder                     genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
können wir vom Vertrag zurücktreten.                    zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir                    rungsfall zu erfüllen?
                                                        Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die    Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen-
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn                      Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen      heiten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
– weder eine vorsätzliche,                              haben.                                                 a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– noch eine grob fahrlässige                                                                                        mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.                      Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung           sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
                                                        oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an-           richtungen, Dächer und außen angebrachte
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt   gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzei-         Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn     ge kannten.                                                 chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-                                                             b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-          (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht      gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines          jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-        Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt        werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
sen hätten.                                             mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung            den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
                                                        der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach-         zu entleeren und entleert zu halten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan-     te Recht begründet, Kenntnis erhalten.                 c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
genheit kein Versicherungsschutz.                                                                                   und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
                                                        Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um-              A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-       stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt-          fig zu kontrollieren.
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol-   zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite-          Alternativ sind dort alle wasserführenden Anla-
gender Voraussetzung bestehen:                          re Umstände angeben, wenn für diese die Monats-             gen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee-
                                                        frist noch nicht verstrichen ist.                           ren und entleert zu halten.


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[Seite 34]
d)   Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.            B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche         d)   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
     Rückstauschäden gilt:                               Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie-            Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin-
     Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs-         genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen -              ne von a) und b) kann insbesondere dann vor-
          grundstück müssen frei gehalten werden.        soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-            liegen, wenn
                                                         chen Umständen möglich ist.                                    aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil
B - 2.1.3    Welche besonderen Obliegenheiten                                                                                eines Gebäudes nicht genutzt wird;
             gelten für versicherte Photovoltaik-,       B - 2.3       Welche Rechtsfolgen hat die                      bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
             Solarthermie-, Geothermie- und                            Verletzung von Obliegenheiten?                        durchgeführt werden, in deren Verlauf das
             sonstige Wärmepumpenanlagen und             B - 2.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere                       Dach ganz oder teilweise entfernt wird
             Windkraftkleinanlagen?                                    Leistungspflicht                                      oder die das Gebäude überwiegend unbe-
a)   Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar-    Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da-                 nutzbar machen;
     thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme-        zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis-             cc) in dem versicherten Gebäude ein Gewer-
     pumpenanlagen und Windkraftkleinanlagen             tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:                             bebetrieb aufgenommen oder verändert
     stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall       – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet-                     wird;
     von einem für das jeweilige Gewerk qualifizier-          zen, sind wir nicht leistungspflichtig.                   dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
     ten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist      – Verletzen Sie eine Obliegenheit grob fahrlässig,                  Denkmalschutz gestellt wird.
     ein Nachweis zu führen.                                  verzichten wir bis zu einem Entschädigungsbe-
b)   Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur              trag in Höhe von 50.000 EUR auf den Einwand          B - 3.2        Ihre Pflichten
     Verfügung gestellten Daten und Programme für             der Leistungsfreiheit und auf eine Leistungskür-     a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
     die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-,           zung. Für den 50.000 EUR übersteigenden Teil              Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
     Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen-                 des Entschädigungsbetrages bleiben wir be-                Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
     anlagen und Windkraftkleinanlagen aufzube-               rechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere            nahme durch einen Dritten gestatten.
     wahren.                                                  Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis         b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
c)   Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver-          zu kürzen.                                                sere vorherige Zustimmung eine Gefahr-
     sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die          Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi-          erhöhung vorgenommen oder gestattet haben,
     Vertragsunterlagen über die Energielieferungen      cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-              so müssen Sie uns diese unverzüglich anzei-
     sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre          rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder           gen.
     aufzubewahren.                                      teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder-     c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
                                                         te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder          Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
B - 2.2      Welche Obliegenheiten sind bei und          Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.                eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
             nach Eintritt des Versicherungsfalls                                                                       nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
             zu beachten?                                Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi-
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung          cherungsschutz bestehen:                                  B - 3.3      Kündigung oder Vertragsänderung
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher        Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig-                      durch uns
die folgenden Pflichten erfüllen:                        keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.             a)   Kündigungsrecht
                                                         Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig-              Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver-       keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet,           können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
sicherungsfalls folgende Pflichten:                      wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der               Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung         Obliegenheit                                                   fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
     und Minderung des Schadens;                         – weder für den Eintritt oder die Feststellung des             von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
     Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit               Versicherungsfalls                                       Sie zu beweisen.
     dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An-       – noch für die Feststellung oder den Umfang un-                Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
     weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo-               serer Leistungspflicht ursächlich war.                   keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
     nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge-        Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig           einem Monat kündigen.
     statten. Erteilen mehrere an dem Versiche-          verletzt haben.                                                Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
     rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-                                                                   nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
     liche Weisungen, haben Sie nach pflicht-            B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht                                Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
     gemäßem Ermessen zu handeln.                        Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver-             Monat kündigen.
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg-          letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er-   b)   Vertragsänderung
     lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -,       füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in                 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
     nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben;        B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos               punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun-           kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb               schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
     gen gegen das Eigentum unverzüglich der             eines Monats, nachdem wir von der Verletzung                   Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
     Polizei an;                                         Kenntnis erhalten haben, erklären.                             höhten Gefahr ausschließen.
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich          Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach-               Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrer-
     ein Verzeichnis der abhandengekommenen              weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder                 höhung um mehr als 10 % oder schließen wir
     Sachen ein;                                         vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.                  die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän-                                                                         können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
     dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig-     B-3         Welche besonderen Umstände                         nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
     ten Sachen durch uns freigegeben worden sind.                   erhöhen die Gefahr?                                tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
     Sind Veränderungen unumgänglich, müssen                                                                            müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
     das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert        B - 3.1      Begriff der Gefahrerhöhung                        hinweisen.
     (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-        a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab-
     chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf-            gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich         B - 3.4     Erlöschen unserer Rechte
     bewahrt werden;                                          vorhandenen Umstände so verändert werden,            Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je-              dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei-    sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
     de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die           ne Vergrößerung des Schadens oder die unge-          innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
     zur Feststellung des Versicherungsfalls oder             rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia           Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
     des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor-             wahrscheinlicher wird.                               wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
     derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung   b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber           bestanden hat.
     über Ursache und Höhe des Schadens und                   nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer-
     über den Umfang unserer Entschädigungs-                  heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor           B - 3.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
     pflicht zu gestatten;                                    Vertragsschluss gefragt haben.                       a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei-            c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor,                rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
     chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise              wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht               pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)
     zugemutet werden kann;                                   hat oder nach den Umständen als mitversichert             vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
                                                              gelten soll.                                              Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
                                                                                                                        unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,

A 3780-02 10/2025                                                           Seite 34 von 40

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     das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.          Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund-             bb) Fläche von Geschäftsräumen
     Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit          pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die                 Wenn auch beruflich/gewerblich genutzte
     haben Sie zu beweisen.                                  Sonderregelung unter B - 4.4.                                     Räume zu den im Versicherungsschein
b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b)               Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist               bezeichneten Gebäuden gehören, deren
     und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der        von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in                   Fläche nicht bereits in der Wohnfläche
     später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-          Textform kündigen.                                                gemäß aa) berücksichtigt ist, ist die Fläche
     tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen                                                                            dieser Räume der Wohnfläche hinzuzu-
     sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An-           B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall                    rechnen.
     zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können      b)   der Gebäudetyp,
     Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)   Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung        c)   die Bauausführung und -ausstattung,
     Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs-            ist in Textform zu erklären.                            d)   die Nutzung,
     pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrer-         Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei-        e)   sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei-
     höhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die An-             nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen               tragsberechnung erheblich sind und
     zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt             über die Entschädigung zugegangen sein.                 f)   der Anpassungsfaktor (siehe B - 7.1).
     war.                                                                                                                 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils
c)   Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,                Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam,              zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in
     aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefah-              sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim-             dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche-
              rerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt    men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-              rungsjahr nach den Regelungen unter B - 7.1.
              des Versicherungsfalls oder den Umfang         punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des
              der Leistungspflicht war oder                  Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen        Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-
     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi-             Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.         net durch die Multiplikation folgender Werte:
              cherungsfalls die Frist für unsere Kündi-                                                              – Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutz-
              gung abgelaufen und eine Kündigung             B - 4.3      Wegfall des versicherten Risikos                fläche,
              nicht erfolgt war oder                         Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer-     – Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
     cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem                 haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich   – Anpassungsfaktor.
              Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un-         dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom
              seren Geschäftsgrundsätzen entspre-            Wegfall des Risikos erfahren.                           Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
              chenden erhöhten Beitrag verlangen.            Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben        alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich
                                                             können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur        der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags-
                                                             bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu          satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be-
Beginn des Versicherungsschutzes/                            dem wir vom Wegfall erfahren.                           sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu
Dauer und Ende des Vertrages                                                                                         Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß-
                                                             B - 4.4      Ihre Nachweispflicht bei Kündigung bei     gabe der Regelungen unter B - 7.2.
B-4          Wann beginnt der Versicherungs-                              angemeldetem Grundpfandrecht durch
             schutz?                                                      Realgläubiger                              B-6         Was geschieht bei einer
             Wann beginnt und endet der Vertrag?             Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-                    nachträglichen Änderung
                                                             meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra-                 eines Beitragsmerkmals?
B - 4.1     Beginn des Versicherungsschutzes                 ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-             Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz-        B - 6.1     Beitragserhöhung
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie               schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver-       Ändert sich nachträglich ein Umstand nach B - 5 a)
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich              puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-    bis e) und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag,
nach Fälligkeit im Sinne von B - 8.2.1 zahlen.               fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers,           gilt:
                                                             seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und            Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur-           Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes-         verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" (siehe              tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver-
A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versiche-           trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt,       B - 6.2      Beitragsreduzierung
rungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem Ablauf          zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das       Entfällt nachträglich ein Umstand nach B - 5 a) bis e)
der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3).                Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet       und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
                                                             war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu-       Wir müssen den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzie-
B - 4.2     Dauer und Ende des Vertrages                     gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach   ren, ab dem wir davon Kenntnis erhalten.
B - 4.2.1 Vertragsdauer                                      Veräußerung oder im Versicherungsfall.                  Das gleiche gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeu-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-                                                                   tung verloren haben oder Sie nur irrtümlich ange-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen.                                                                                    nommen hatten, dass sie vorliegen.
                                                             Der Versicherungsbeitrag
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung                                                                              B-7         Änderung des Beitrags im
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver-          B-5         Wie und nach welchen Merkmalen                          Vertragsverlauf
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr                    wird der Beitrag ermittelt?
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab-                                                                   B - 7.1     Anpassung von Versicherungsschutz
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi-            Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind                         und Beitrag
gung zugegangen ist.                                         a) die Wohn-/Nutzfläche,                                Es gelten folgende Grundlagen:
                                                                 aa) Fläche von Wohn-/Hobbyräumen
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung                                         (Wohnfläche)                                    B - 7.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                   Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller       A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung                      Räume der im Versicherungsschein be-            Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                                  zeichneten Gebäude einschließlich Hobby-        erhöht oder vermindert.
                                                                     räume.
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver-                     Nicht zu berücksichtigen sind Treppen,          B - 7.1.2 Anpassungsfaktor
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in                   Balkone, Loggien und Terrassen sowie            Das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten                  Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht        ist mit dem ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt
ist.                                                                 zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt              des Versicherungsfalls versichert (siehe A 1 - 8.1.1).
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können                     werden.                                         Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöh-
Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der                    Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt,      ne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert
Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages,                   wenn sie nach Miet- bzw. Kaufvertrag an-        Schwankungen unterworfen. Um diese auszuglei-
an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön-                    gegeben oder durch sachverständige Drit-        chen, passen wir den Versicherungsschutz nach
nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu-                   te ermittelt wurde (z. B. auf Grundlage der     A 1 - 8.1.1 an die Baukostenentwicklung an. Aus
kunft liegenden Zeitpunkt kündigen.                                  Wohnflächenverordnung);                         diesem Grund ändert sich auch der Beitrag - dies
                                                                                                                     geschieht durch den Anpassungsfaktor.


A 3780-02 10/2025                                                               Seite 35 von 40

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Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum         Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Bei-        Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen
1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr     trag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab               des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan-
beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-       01.01.2025 - neu kalkuliert.                              passung nicht berücksichtigt werden, weil sie
mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den                                                                 – unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent
sich folgende Indizes geändert haben:                   B - 7.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation                   liegen (siehe B - 7.3.4 a))
– Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den           Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der           oder
     Monat Mai des Vorjahres                            bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die            – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von
     und                                                voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden-            B - 7.3.4 b) überschreiten.
– der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das       bedarfs.
     2. Quartal des Vorjahres.                                                                                    Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön-
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-       Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un-         nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er-
kannt.                                                  ternehmenseigene und unternehmensübergreifende            höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 7.3.1)
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau-         Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da-          nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-
preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex     ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen           gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-
zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung        Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes-        schritten wurde.
der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an-           anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur
schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten        Verfügung gestellt.                                       B - 7.3.6 Wirksamwerden der Anpassung
wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge-                                                                  Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-
rundet.                                                 Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten          rungsjahres einmal anpassen.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach         Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien         Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens
dem Komma gerundet.                                     voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des           einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei-
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem           Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku-          sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 7.3.7)
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird         lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma-             hin.
aufgerundet, sonst abgerundet.                          thematisch-statistischen und geographischen Ver-
                                                        fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen             B - 7.3.7   Ihr Kündigungsrecht im Fall einer
B - 7.2       Anpassung des Beitrags auf Grund          z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“,                   Beitragserhöhung
              des Gebäudealters                         „Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.           Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas-
Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet         Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi-       sungsrechts nach B - 7.3 den Beitrag, ohne dass
sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die       cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver-          sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem    sicherungsmathematischen Grundsätzen einen                können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even-     gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.              nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö-
tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahrver-                                                                hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
hältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines jeden    Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus-     frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-
Versicherungsjahres nach Maßgabe der als Anlage         reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu-        tragserhöhung wirksam geworden wäre.
zu diesen Versicherungsbedingungen beigefügten          führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten
Tabelle (siehe Seite 40). Dementsprechend werden        Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver-           Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren in        sicherungstechnik berücksichtigen.                        kein Kündigungsrecht.
den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungswas-
ser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitragsnach-        Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be-            B - 7.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung
lässe berücksichtigt, die sich jedes Versicherungs-     triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits-          von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 7.1
jahr reduzieren.                                        kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung           bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-
Beitragszuschläge werden                                der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals        preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung
– für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter            mit in die Neukalkulation einbezogen werden.              der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
      von 31 Jahren,                                                                                              tigt werden.
– für die Gefahr Leitungswasser ab einem                Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi-
      Gebäudealter von 16 Jahren und                    sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer Be-       B-8         Was müssen Sie bei der Beitrags-
– für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude-          tracht.                                                               zahlung beachten?
      alter von 32 Jahren                                                                                                     Was geschieht, wenn Sie einen
berücksichtigt.                                         B - 7.3.3    Recht auf Beitragserhöhung/                              Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
                                                                     Pflicht zur Beitragssenkung
B - 7.3      Grundlagen für eine Beitragsanpas-         a)   Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des          B - 8.1      Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
             sung ohne Änderung des Versiche-                Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag                 Versicherungsteuer
             rungsschutzes                                   für die bestehenden Verträge anzupassen.             B - 8.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit-        b)   Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge-      barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah-           benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich-       jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten        tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge        der Versicherungsperiode: Sie beträgt
Grundbeitrags mit der Anzahl der Quadratmeter                anzupassen.                                          – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
Wohn- und Nutzfläche und mit dem jeweils gültigen                                                                 – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
Anpassungsfaktor.                                       B - 7.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung                  – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
                                                        a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des             – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha-            Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell-         Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperio-
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der                grenze), besteht kein Anpassungsrecht und            de die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des               auch keine Anpassungsverpflichtung.                  ein Jahr.
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn-         b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.               Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz         B - 8.1.2 Versicherungsteuer
                                                             für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
B - 7.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge                risikotechnischen Voraussetzungen).                  cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für   In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht      Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen          durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen-           Beitrags nach B - 7.3.5 auf die nächste Überprüfung       B - 8.2       Zahlung und Folgen verspäteter
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ-       vorgetragen werden.                                                     Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht -                                                                  B - 8.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der
an diese Entwicklung anzupassen.                        B - 7.3.5    Spätere Berücksichtigung von festge-                       Zahlung
                                                                     stellten erforderlichen, aber nicht durch-   Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be-                        geführten Änderungen                         der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll-       Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben-        Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche-       den Beitragserhöhung kann diese für die nächste           Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-
rungsverträgen sicherzustellen.                         Überprüfung vorgetragen werden.                           zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein

A 3780-02 10/2025                                                          Seite 36 von 40

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angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er-          –    die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die         spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum
halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der          nach B - 8.3.4 mit der Fristüberschreitung ver-     des Versicherungsschutzes entspricht.
Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu            bunden sind.
zahlen.                                                                                                           B - 9.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
                                                         B - 8.3.4    Verlust des Versicherungsschutzes                         Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
B - 8.2.2   Späterer Beginn des                                       und Kündigung                                             fehlendem versicherten Interesse
            Versicherungsschutzes                        Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange-         B - 9.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei-       mahnten Betrag nicht bezahlt haben,                      tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru-
nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi-      – besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung            fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang
cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.             kein Versicherungsschutz.                           des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er-
Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung        – können wir den Vertrag kündigen, ohne eine             statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im           Frist einzuhalten.                                  über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des
Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.                 Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb           Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen
                                                              eines Monats den angemahnten Betrag bezah-          und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete              len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs-   schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi-           fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und     Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben
cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.                    Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs-           wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche-
                                                              schutz.                                             rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies
B - 8.2.3   Zahlung bei abweichendem                     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-           gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche-
            Versicherungsschein                          lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristab-    rungsvertrag in Anspruch genommen haben.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag          lauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste        der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie       B - 9.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach       bei der Kündigung ausdrücklich hin.                      unseren Rücktritt beendet,
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.                                                                        – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor
                                                         B - 8.4     Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-             Vertragsannahme in Textform gefragt haben,
B - 8.2.4 Rücktritt                                                  mandat, PayPal oder mit Kreditkarte               nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht                    als Geschäftsgrundlage/                           bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu;
rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu-                     Kündigungsrecht bei Widerruf                 – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir   Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur             rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine
können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen,          abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen              angemessene Geschäftsgebühr zu.
dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet        oder von einer anderen Person durch ein SEPA-
haben.                                                   Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit-         B - 9.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch
                                                         kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah-           unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-
B - 8.2.5    Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah-      lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver-     endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der
             lung des Erst- oder Einmalbeitrags          setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem     Anfechtungserklärung zu.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht        bzw. deren Konto einzuziehen.
zu dem nach B - 8.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit-                                                                B - 9.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags
punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des      B - 8.4.1 Ihre Pflichten                                 verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur       a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen         ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte          Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt     Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen           der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende       ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-              Deckung aufweist.                                   Interesse genommen ist, nicht entsteht.
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam           b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden       Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
gemacht haben.                                                von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah-       gebühr verlangen.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie        lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-       Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.                    verzüglich nach unserer in Textform abgegebe-       Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
                                                              nen Zahlungsaufforderung erfolgt.                   gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
B - 8.3     Zahlung und Folgen verspäteter               c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last-           nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
            Zahlung/Folgebeitrag                              schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum           dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
B - 8.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der                  Beitragseinzug                                      begründenden Umständen erfahren.
            Zahlung                                           Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbar-            derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug          B - 10      Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
ten Zeitpunkt fällig.                                         widerrufen, so können wir den Vertrag zum En-
                                                              de des laufenden Versicherungsmonats                Werden Sie vor Vollendung des 58. Lebensjahres
B - 8.3.2 Verzug                                              außerordentlich kündigen.                           unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-                                                              Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgen-
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine      B - 8.4.2 Änderung des Zahlungsweges                     den Kriterien in dem dort genannten zeitlichen
Mahnung von uns erhalten haben.                          Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung            Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz
                                                         nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift        beitragsfrei gestellt.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht   von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
verschuldet haben.                                       trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir        B - 10.1     Begriff der Arbeitslosigkeit
                                                         hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden-    Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den           den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszah-      a) Sie von der Agentur für Arbeit nach den Rege-
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug           lung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu              lungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als
entstanden ist.                                          verlangen. Sie sind zur Begleichung der rückständi-           arbeitslose Person geführt werden und
                                                         gen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf        b) Arbeitslosengeld (gemäß SGB III) oder Arbeits-
B - 8.3.3 Zahlungsfrist                                  einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet,             losengeld II (gemäß SGB II) beziehen.
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-     wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert
len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei-    wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-          B - 10.2      Leistungsvoraussetzungen und
ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs-         gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug                        Leistungsdauer
frist muss mindestens zwei Wochen betragen.              können wir Ihnen in Rechnung stellen.                    a)   Standen Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
                                                                                                                       mindestens 24 Monate ununterbrochen in ei-
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn        B-9         Beitrag bei vorzeitiger                           nem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfü-
sie folgende Informationen enthält:                                  Vertragsbeendigung                                gige Beschäftigung) und
– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die                                                                    b)   bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt
      Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und      B - 9.1      Allgemeiner Grundsatz                            der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
                                                         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir,      c)   ist der fällige Beitrag für diesen Vertrag bei Ein-
                                                         soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-              tritt der Arbeitslosigkeit vollständig bezahlt,

A 3780-02 10/2025                                                           Seite 37 von 40

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so wird der Versicherungsvertrag für maximal                    entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-            Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Bei-          ben Versicherer bestehen.                              Versicherte Ihr Repräsentant ist.
tragsfälligkeit, die der Meldung an uns über die be-            Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen     b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es
stehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der             Versicherungsverträgen Entschädigung für               nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.               denselben Schaden, so ermäßigt sich der An-            abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht
                                                                spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der             möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig
B - 10.3       Unterbrechung der Arbeitslosigkeit               Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-           zu benachrichtigen:
Werden Sie während dieser 12 Monate von der                     trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der    c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es
Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person            Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus              dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf-
geführt und sollten Sie dann in diesem Zeitraum er-             denen die Beiträge errechnet wurden, nur in            trag des Versicherten geschlossen und uns
neut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos wer-                diesem Vertrag in Deckung gegeben worden               nicht darüber informiert haben.
den, wird die Beitragsfreistellung des Versiche-                wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
rungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitrags-          grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der         B - 13       Übergang von Ersatzansprüchen
fälligkeit, die der Meldung an uns über die erneute             Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
Arbeitslosigkeit folgt.                                         keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als    B - 13.1    Übergang von Ersatzansprüchen
Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages             wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-          Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf             summen in diesem Vertrag in Deckung gege-         zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir
insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.                           ben worden wäre.                                  den Schaden ersetzen.
                                                           c)   Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der        Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend
B - 10.4      Arbeitslosigkeit von Selbstständigen              Absicht geschlossen, sich dadurch einen           gemacht werden.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre             rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfä-              fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene     Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person,
higkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend ein-          Vertrag nichtig.                                  mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher
gestellt haben (z. B. wegen Insolvenz) und sich nach            Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,    Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht
besten Kräften um Arbeit bemühen.                               zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen-     geltend machen, es sei denn, diese Person hat den
Eine Beitragsfreistellung als Selbstständiger kann              den Umständen Kenntnis erhalten.                  Schaden vorsätzlich verursacht.
nur einmal während der Vertragslaufzeit in Anspruch
genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslo-             B - 11.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung       B - 13.2    Obliegenheiten zur Sicherung von
sigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.                   a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr-                      Ersatzansprüchen
                                                                fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis    Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
B - 10.5    Nachweispflicht                                     von dem Entstehen der Mehrfachversicherung        rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung                 geschlossen, können Sie verlangen, dass der       achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
der Voraussetzungen sind von Ihnen zu erbringen.                später geschlossene Vertrag aufgehoben oder       zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für              die Versicherungssumme unter verhältnismäßi-      spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns
Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits be-            ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag     soweit erforderlich mitzuwirken.
kannt oder schriftlich angekündigt war.                         herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-   Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
                                                                cherung nicht gedeckt ist.                        zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge
                                                                Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab-       dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
Weitere Bestimmungen                                            setzung der Versicherungssumme und Anpas-         können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
                                                                sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt         der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung
B - 11       Mehrere Versicherer,                               wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.         in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-
             Mehrfachversicherung                          b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen-           chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
                                                                den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch        Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen
B - 11.1     Anzeigepflicht                                     entstanden ist, dass nach Abschluss der meh-      Sie.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen               reren Versicherungsverträge der Versiche-
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-          rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die   B - 14       Repräsentanten
sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-              mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-           oder im Einvernehmen der Versicherer ge-          Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten
rer und die Versicherungssumme anzugeben.                       schlossen worden, können Sie nur die verhält-     Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
                                                                nismäßige Herabsetzung der Versicherungs-         Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal-
B - 11.2    Rechtsfolgen der Verletzung der                     summen und der Beiträge verlangen.                tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen,
            Anzeigepflicht                                                                                        nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 11.1 vor-        B - 12      Versicherung für fremde Rechnung           handeln.
sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in
B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-           B - 12.1    Rechte aus dem Vertrag                     B - 15       Vollmacht des
gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-        Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen                      Versicherungsvertreters
tungsfrei.                                                 Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt   schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem          B - 15.1    Erklärungen von Ihnen
des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen           Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi-      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
Versicherung erhalten haben.                               cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den    von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu-
                                                           Versicherungsschein besitzt.                           nehmen betreffend
B - 11.3     Haftung und Entschädigung bei                                                                        a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
             Mehrfachversicherung                          B - 12.2    Zahlung der Entschädigung                       cherungsvertrages;
a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-       Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie        b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
     gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen        den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine          schließlich dessen Beendigung;
     die Versicherungssummen zusammen den Ver-             Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann      c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
     sicherungswert oder übersteigt aus anderen            die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu-             schluss des Vertrages und während des Versi-
     Gründen die Summe der Entschädigungen, die            stimmung verlangen.                                         cherungsverhältnisses.
     von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
     deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge-           B - 12.3     Kenntnis und Verhalten                    B - 15.2   Erklärungen von uns
     samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung          a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von          Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
     vor.                                                       rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-   Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine
b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-              cherung für fremde Rechnung auch die Kennt-       oder deren Nachträge zu übermitteln.
     schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag          nis und das Verhalten des Versicherten zu be-
     aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach                   rücksichtigen.
     seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im                 Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des
     Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen                 Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
     entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt               Interesse das Verhalten und die Kenntnis des

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B - 16      Was ist bei Mitteilungen an uns             B - 17.4     Durchführung der Anpassung               B - 22     Sanktions-/Embargoklausel
            zu beachten?                                Die nach B - 17.1 bis B - 17.3 zulässigen Änderun-
            Was gilt bei Änderung Ihrer                 gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und      Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
            Anschrift?                                  erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die   stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
                                                        Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des           solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
B - 16.1     Formvorgaben                               Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf      anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und    Ihr Kündigungsrecht nach B - 17.5 hinweisen.          sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-                                                              oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen     B - 17.5    Kündigung                                 hen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-       Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan-        Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen,     passung Gebrauch, können Sie den Vertrag inner-       Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
in Textform abzugeben.                                  halb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mittei-     schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
                                                        lung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,      republik Deutschland entgegenstehen.
B - 16.2    Anzeigen oder Erklärungen sollen an         frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
folgende Stellen gerichtet werden:                      dens der Bedingungsanpassung.                         B - 23     Wenn Sie mit uns einmal nicht
– an unsere Hauptverwaltung oder                                                                                         zufrieden sind
– an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.    B - 18      Wann verjähren Ansprüche
     Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus               aus diesem Vertrag?                       B - 23.1     Versicherungsombudsmann e. V.
     Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen                                                                Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
     Nachträgen.                                        B - 18.1     Gesetzliche Verjährung                   nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
                                                        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-       einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
B - 16.3      Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie     jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet    nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen    sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-    rungsombudsmann e. V. wenden.
gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-        lichen Gesetzbuchs.                                   Versicherungsombudsmann e. V.
len, gilt Folgendes:                                                                                          Postfach 08 06 32
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als     B - 18.2    Aussetzung der Verjährung                 10006 Berlin
zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre       Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei     E-Mail:
letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.          uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge-    beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres         hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu        Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Namens nicht mitteilen.                                 dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung       Tel.: 0800 3696000
                                                        in Textform zugeht.                                   Fax: 0800 3699000
B - 17      Bedingungsänderung                                                                                (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
                                                        B - 19      Welches Gericht ist zuständig?            Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser                                                               bührenpflichtigen Rufnummern:
Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-         B - 19.1    Für Klagen aus dem Versicherungsver-      Tel.: +49 30 20605899
hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-       trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:      Fax: +49 30 20605898.
setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen            – das Gericht am Sitz unseres Unternehmens
nach B - 17.1 bis B - 17.3 erfüllt sind:                     oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver-   Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
                                                             trag zuständig ist.                              hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
B - 17.1       Unwirksamkeit einzelner Regelungen       – das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei-      Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen              nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge-      dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:            wöhnlichen Aufenthalts.
– ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des                                                                    B - 23.2     Versicherungsaufsicht
      Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich       B - 19.2   Für Klagen aus dem Versicherungsver-       Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
      oder                                              trag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder,   treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
– es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,          wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht    abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
      die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-      Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.             zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
      trifft oder                                                                                             ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
– es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-       B - 20      Welches Recht findet Anwendung?           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-                                                             (BaFin)
      dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.              Sektor Versicherungsaufsicht
      den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-                                                             Graurheindorfer Str. 108
      tungsakts.                                        B - 21      Versicherungsjahr                         53117 Bonn
– Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in-                                                                E-Mail: poststelle@bafin.de
      haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude-         Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.            Internet: https://www.bafin.de
      versicherungsbedingungen eines anderen Ver-       Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver-    Tel.:     0800 2 100 500
      sicherers durch eines der genannten Ereignisse    sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe-     (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
      unwirksam geworden ist.                           nen Zeitpunkt.                                        Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
                                                                                                              bührenpflichtigen Rufnummer:
B - 17.2     Störung des Gleichgewichts zwischen        Ausnahme:                                             +49 228 299 70 299.
            Leistung und Gegenleistung                  Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-     ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr       B - 23.3   Rechtsweg
standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene         entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-        Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung       rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind   weg zu beschreiten.
in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht       jeweils ganze Jahre.
keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
Lücke.                                                      Beispiel:
                                                            Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
B - 17.3     Keine Schlechterstellung                       trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel-           das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter
stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen
Regelungen.


A 3780-02 10/2025                                                         Seite 39 von 40

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Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Premium-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Premium-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).


Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters


Alter des                      Versicherte Gefahr
Gebäudes
                               Feuer           Leitungs-         Sturm/
                                               wasser            Hagel
(ab dem Kalenderjahr der                   Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet)               Beitragszuschlag (+)

ab 0 bis unter 1 Jahr            -37,00%         -55,00%           -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre           -35,30%         -51,47%           -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre           -33,60%         -47,94%           -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre           -31,90%         -44,41%           -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre           -30,20%         -40,88%           -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre           -28,50%         -37,35%           -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre           -26,80%         -33,82%           -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre           -25,10%         -30,29%           -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre           -23,40%         -26,76%           -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre          -21,70%         -23,24%           -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre         -20,00%         -19,71%           -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre         -18,30%         -16,18%           -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre         -16,60%         -12,65%           -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre         -15,66%          -9,12%           -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre         -14,72%          -5,59%           -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre         -13,31%          -2,06%           -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre         -11,90%           1,47%           -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre         -10,50%           5,18%           -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre          -9,09%           8,72%            -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre          -7,68%          12,26%            -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre          -6,27%          15,80%            -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre          -4,86%          15,80%            -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre          -3,46%          15,80%            -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre          -2,05%          15,80%            -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre          -0,64%          15,80%            -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre           0,00%          15,80%            -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre           0,00%          15,80%            -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre           0,00%          15,80%            -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre           0,00%          15,80%            -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre           0,00%          15,80%            -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre           0,00%          15,80%            -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre           1,00%          15,80%             0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre           2,00%          15,80%             0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre           3,00%          15,80%             1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre           4,00%          15,80%             2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre           5,00%          15,80%             2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre           6,00%          15,80%             3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre           7,00%          15,80%             4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre           8,00%          15,80%             5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre           9,00%          15,80%             5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre          10,00%          15,80%             6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre          11,00%          15,80%             7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre          12,00%          15,80%             7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre          13,00%          15,80%             8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre          14,00%          15,80%             9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre          15,00%          15,80%            10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre          16,00%          15,80%            10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre          17,00%          15,80%            10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre          18,00%          15,80%            10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre          19,00%          15,80%            10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre          20,00%          15,80%            10,00%
ab 75 Jahre                       50,00%          15,80%            20,00%


A 3780-02 10/2025                                                         Seite 40 von 40
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