# BarmeniaGothaer Barmenia Top-Schutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-barmenia-top-schutz.php
- Rechtlicher Träger: Barmenia Gothaer (Marke nach Fusion), Barmenia Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-barmenia-top-schutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Top-Schutz, Versicherungssummen-Modell (A 3784)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/ba/bedingungen/A3784.pdf), Fassung A 3784-02 10/2025, Stand 01.10.2025
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Top-Schutz, Wohnflächenmodell (A 3781)](https://media.barmenia.de/media/global_media/dokumente/dokumentencenter/ba/bedingungen/A3781.pdf), Fassung A 3781-02 10/2025, Stand 01.10.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus (siehe A 1 - 8.1), der Gleitende Zeitwert Plus … (siehe A 1 - 8.2) oder der Gemeine Wert (siehe A 1 - 8.3) vereinbart werden. | A 1 - 8, Seite 11 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | ja | Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe A 1 - 8.1) zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt | A 1 - 9, Seite 12 |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im … Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. | A 1 - 8.1.1, Seite 12 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Bei Schäden bis zu einem Betrag von 5.000 EUR verzichten wir generell auf eine Leistungskürzung. | A 1 - 10.8.2, Seite 13 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei … Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. | A 1 - 10.6, Seite 12 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. | A 1 - 10.10.1, Seite 13 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbeiführen, so verzichten wir auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf eine | A 1 - 13.1 b), Seite 14 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | ja | in keinem Punkt schlechter sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils gültigen Fassung. | A 9 - 2, Seite 29 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | ja | so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. | A 9 - 1, Seite 29 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode. | A 1 - 8.1.2, Seite 12 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes, längstens für 12 Monate. | A 7 - 8.2, Seite 24 |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A 2 - 1.1, Seite 16 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. | A 2 - 1.2, Seite 16 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch … sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen … Einrichtungen und Geräten | A 2 - 1.3, Seite 16 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. | A 2 - 1.4, Seite 16 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A 2 - 1.5, Seite 16 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers. | A 2 - 1.6, Seite 16 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betrieben werden. | A 7 - 1.2, Seite 24 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis 10.000 € | Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder beschädigt worden sind, auch wenn kein versichertes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist. | A 2 - 2.1, Seite 16 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. | A 4 - 1.2, Seite 19 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 … nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). | A 4 - 1.1, Seite 19 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen | A 3 - 1.2, Seite 17 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren a) der Wasserversorgung … (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen | A 3 - 1.3.1, Seite 17 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen | A 3 - 1.3.2, Seite 17 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | A 3 - 1.4.1, Seite 17 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis zur Versicherungssumme | außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter … Gebäude oder Anlagen dienen | A 3 - 2.1, Seite 17 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 1.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Diese Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR je Versicherungsfall | A 3 - 3.4, Seite 17 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 1.000 € | Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. Diese Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR je Versicherungsfall | A 3 - 3.4, Seite 17 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an … c) Regenfallrohren | A 3 - 1.4.1, Seite 17 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | von Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere von Rohren von Solarthermie-, Geothermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen | A 3 - 1.3.1 b), Seite 17 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: … d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen | A 3 - 1.2 d), Seite 17 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. | A 8 - 1.3.19, Seite 28 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks | A 5 - 1.7.1, Seite 20 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | A 5 - 1.7.2, Seite 20 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A 5 - 1.1, Seite 20 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A 5 - 1.2, Seite 20 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A 5 - 1.3, Seite 20 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A 5 - 1.4, Seite 20 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. | A 5 - 1.5, Seite 20 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | A 5 - 1.6, Seite 20 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | 500 € | um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages, mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR gekürzt. | A 5 - 2, Seite 20 |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja, bis 5.000 € | erstatten wir die tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, zu beseitigen. | A 7 - 7.1, Seite 24 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung ist auf 5.000 EUR begrenzt. | A 7 - 5.3, Seite 24 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | ja, bis 5.000 € | Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt oder zerstört (z. B. durch Graffiti). | A 7 - 7.2, Seite 24 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis 5.000 € | Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicherten Gebäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt oder zerstört (z. B. durch Graffiti). | A 7 - 7.2, Seite 24 |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Bissschäden durch wild lebende Marder und Nagetiere an versicherten elektrischen Anlagen und elektrischen Leitungen | A 7 - 6, Seite 24 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und die Verkabelung. | A 1 - 4.3.1 a), Seite 11 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 24 | A 6 - 7.6, Seite 23 |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | folgende Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind … b) Solarthermieanlagen | A 1 - 4.3.1 b), Seite 11 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Anlagen der oberflächennahen Geothermie (z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmekollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sonstige Wärmepumpenanlagen | A 1 - 4.3.1 c), Seite 11 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | Mitversichert sind Wandladestationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen. | A 1 - 4.2, Seite 11 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind alle elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte des versicherten | A 6 - 1.1, Seite 21 |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 150 € | a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; | A 6 - 2, Seite 21 |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung für die unter b) bis k) genannten Gebäudebestandteile ist je Versicherungsfall auf insgesamt 5.000 EUR begrenzt. | A 1 - 4.2, Seite 11 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Garagen/Carports (einschließlich Wallboxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes befinden. | A 1 - 4.2 a), Seite 11 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung für die unter b) bis k) genannten Gebäudebestandteile ist je Versicherungsfall auf insgesamt 5.000 EUR begrenzt. | A 1 - 4.2, Seite 11 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung für die unter b) bis k) genannten Gebäudebestandteile ist je Versicherungsfall auf insgesamt 5.000 EUR begrenzt. | A 1 - 4.2, Seite 11 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 5.000 € | Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärtnerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. | A 8 - 1.3.10, Seite 27 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. | A 8 - 1.3.2 a), Seite 26 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. | A 8 - 1.3.2 a), Seite 26 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A 8 - 1.3.3, Seite 26 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. | A 8 - 1.3.4.1, Seite 26 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. | A 1 - 8.1.3 a), Seite 12 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 125 € | Die Entschädigung ist pro Tag auf 125 EUR begrenzt. | A 8 - 1.3.6.1, Seite 27 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. | A 8 - 2.2.1, Seite 28 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungsfalls | A 8 - 2.1.1, Seite 28 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | sind die Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb entstehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen angefallen ist, mitversichert. | A 8 - 1.3.20, Seite 28 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. | B - 2.1.2 b), Seite 30 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. | B - 2.1.2 c), Seite 30 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüglich - ggf. … auch mündlich oder telefonisch -, nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben | B - 2.2.1 b), Seite 31 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. | B - 4.2.3, Seite 32 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder | A 1 - 3.1, Seite 10 |

## Volltext der Bedingungen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Top-Schutz, Versicherungssummen-Modell (A 3784)

```text
[Seite 1]
    Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
    (Versicherungssummen-Modell)
    "Top-Schutz"
    im Überblick…
                                                                                                                Barmenia
                                                                                                                Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                                Barmenia-Allee 1
                                                                                                                42119 Wuppertal


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,               Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die        –   Gleitende Neuwertversicherung Plus:
                                                        Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz"               Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den         – Versicherungssummen-Modell (AVB Wohn-                     von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist,
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be-        gebäude Top-Schutz – Versicherungssumme)                    um ein Gebäude in gleicher Art und Güte im
zugsfertig1 errichteten Gebäude.                        sind die Vertragsgrundlage für Ihre Wohngebäude-            neuwertigen Zustand wiederherzustellen. Wir
                                                        versicherung.                                               berücksichtigen dabei automatisch eventuelle
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Ver-                                                                  Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-
sicherungsbedingungen zusammengefassten Ge-             Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ-          herstellungsbeschränkungen. Außerdem pas-
fahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B.       lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen-       sen wir den Versicherungsschutz an die Preis-
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tatsäch-        dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per-           veränderungen der Baukosten für das Gebäu-
lich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns.   sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts-              de an. Diese Anpassung wirkt sich auf die Leis-
                                                        neutral zu verstehen.                                       tung und auf den Beitrag dieser Versicherung
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent-                                                                     aus.
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung          Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige
nach den Regelungen dieser Bedingungen.                 Begriffe näher erklärt:                                 –   Obliegenheiten:
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder-                                                                  Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen     –   Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit            und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies die          unser Vertragspartner.                                  digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
"Gleitende Neuwertversicherung Plus".                       Deshalb sind in den Versicherungsbedingun-              beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen          gen alle Regelungen auf Sie bezogen.                    vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
durch uns:                                                                                                          halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be-        –   Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser          fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
     hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent-        Wohngebäudeversicherung.
     stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die         Wir bieten die in diesen Bedingungen beschrie-      –   Realgläubiger:
     Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge-              benen Leistungen. In den folgenden Texten ist           Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
     bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B.             die Barmenia mit "wir" bzw. "uns" bezeichnet.           hensforderung über ein im Grundbuch einge-
     zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar-                                                                      tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
     verordnung (EnEV) verteuert.                       –   Versicherungsfall (Schadensfall):                       Grundschuld) an dem mit dem versicherten
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des             Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das         Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
     Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos-         wir Entschädigung leisten.                              ben. Das können z. B. Banken oder Bauspar-
     ten der Wiederherstellung bzw. des Wiederauf-                                                                  kassen sein. Die Interessen der Realgläubiger
     baus.                                              –   Ausschlüsse:                                            sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge-             Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine             rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die          Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver-           beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
durch ein Schadenereignis auslöst werden.                   sicherungsschutz besteht.                               rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
                                                            Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres               ner Versicherungsleistung informieren.
                                                            Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
                                                            Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden        –   Textform:
                                                            sie in den Bedingungen entweder als generelle           "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
                                                            Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen            Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
1    Rohbauversicherung                                     zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei             händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
     Befindet sich das über diesen Vertrag versi-           der Beschreibung der versicherten Sachen.               kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
     cherte Wohngebäude noch in der Bauphase?                                                                       fax oder Brief.
     Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
     fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens
     für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-
     rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A
     der Bedingungen unter A 7 - 8. Für diese Roh-
     bauversicherung berechnen wir zwar keinen
     Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten
     Versicherungsschutz. Für einen umfassenden
     Versicherungsschutz während der Bauphase
     empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-
     herr sind, den Abschluss einer eigenständigen
     Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere
     Leistungen.
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 Die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
 (Versicherungssummen-Modell)
 "Top-Schutz"
 im Überblick…
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                                                                                                  Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                  Barmenia-Allee 1
                                                                                                  42119 Wuppertal


Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 7 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Top-Schutz" – Versicherungssummen-Modell (AVB Wohngebäude Top-Schutz – Versicherungssumme).

In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.

Diese Leistung…                                                                            …ist versichert bis       …finden Sie in den Ver-
                                                                                                                     sicherungsbedingungen
                                                                                          SB = Selbstbeteiligung     auf
                                                                                                                     Seite              unter

A. Was ist versichert?

■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver-             Versicherungssumme            10             A1-4+
  sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu                                        11              A1-5
  diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports im Umkreis von 500 Metern
  (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
    Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
    des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
    anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige                                          Versicherungssumme            11             A 1 - 4.3
  a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
      der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
      nende Stromspeicheranlage);
  b) Solarthermieanlagen;
  c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
      und sonstige Wärmepumpenanlagen;
  d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
  e) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
■ Zusätzlich versichert sind diese Grundstücksbestandteile:                                     5.000 EUR               10             A 1 - 4.2
  a) Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm:
     – Gewächs- und Gartenhäuser,
     – Pavillons (für dauerhafte Nutzung fest mit dem Grund und Boden
          verbunden),
     – Schuppen,
     – Hundehütten/-zwinger,
     – gemauerte Kleintierställe;
     Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Nebengebäude, wenn die
     Grundfläche von 50 qm überschritten wird. Wird ein Nebengebäude zu Wohn-
     zwecken oder zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (auch nur teilweise)
     genutzt, entfällt der Versicherungsschutz für das so genutzte Nebengebäude.
  b) Grundstückseinfriedungen
     (z. B. Zäune, Mauern – dagegen sind gärtnerisch angelegte Einfriedungen wie
     Hecken, Büsche und Bäume an den Grundstücksgrenzen der Außenanlage
     nach den Regelungen unter A 8 – 1.3.10 versichert);
  c) Hof- und Gehwegbefestigungen;
  d) Wege- und Gartenbeleuchtungen;
  e) Ständer, Masten- und Freileitungen;
  f) Schutz- und Trennwände;
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                                                                                                            sicherungsbedingungen
                                                                                   SB = Selbstbeteiligung   auf
                                                                                                            Seite              unter
    g) im Boden verankerte Spielgeräte;
    h) gemauerte Gartenkamine;
    i) Schwimmbecken im Freien
       mitversichert ist die zugehörige Abdeckplane/Abdeckung);
    j) freistehende Antennen.
B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:

■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;               Versicherungssumme        16                 A2
  Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
  Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
  – soweit vereinbart
■ Leitungswasser                                                                    Versicherungssumme        17                 A3
  – soweit vereinbart
■ Sturm und Hagel                                                                   Versicherungssumme        19                 A4
  – soweit vereinbart
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung,                    Versicherungssumme        20                 A5
  Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                  SB: 10 % des Schadens,
  und Vulkanausbruch                                                                mindestens 500 EUR
  – soweit vereinbart                                                                maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an                                   Versicherungssumme        21                 A6
  – Photovoltaikanlagen,                                                                SB: 150 EUR
  – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
  – Smart-Home-Anlagen/Geräte und
  – sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
  – soweit vereinbart
    Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
    a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
    b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
    c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
    d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
    e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
    f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
    g) Wasser, Feuchtigkeit;
    h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
    i) Überdruck oder Unterdruck;
    j) Frost oder Eisgang.

    Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte oder
    deren Teile, wenn sie abhandenkommen durch
    – Diebstahl,
    – Einbruchdiebstahl,
    – Raub oder Plünderung.

■ Zusätzliche versicherte Gefahren:                                                                           24                 A7
    ■ Fahrzeuganprall:                                                              Versicherungssumme        24              A7-1
      Schäden durch ein Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeug
    ■ Überschalldruckwellen (Überschallknall)                                       Versicherungssumme        24              A7-2
    ■ Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                           Versicherungssumme        24              A7-3
    ■ Diebstahl außen angebrachter Sachen (z. B. Edelstahlgeländer)                      5.000 EUR            24              A7-5
    ■ Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere an elektrischen Anlagen         Versicherungssumme        24              A7-6
    ■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte
      – durch Einbruch oder Einbruchversuch                                              5.000 EUR            24            A 7 - 7.1
      – sonstige Beschädigung (z. B. Graffiti)                                           5.000 EUR            24            A 7 - 7.2
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                                                                                                             sicherungsbedingungen
                                                                                   SB = Selbstbeteiligung    auf
                                                                                                             Seite              unter

C. Besondere Leistungserweiterungen
Besondere Leistungserweiterungen zu den Gefahren der Feuerversicherung:
■ Schäden durch Rauch und Ruß                                                           10.000 EUR             16               A2-2
■ Verpuffungsschäden                                                               Versicherungssumme          16               A2-3

Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr "Leitungswasser":
■ Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren                 Versicherungssumme          17               A3-2
  auf dem und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
■ Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstücks                       1.000 EUR              17               A3-3
  Diese Leistungsgrenze von 1.000 EUR erhöht sich auf 5.000 EUR, wenn
  a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Schadensfalles nicht älter als
      30 Jahre war oder
  b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
      – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadensfalles eine
          Dichtheitsprüfung des Entwässerungssystems des versicherten
          Gebäudes durchgeführt wurde und
      – keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstan-
          deten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
■ Versichert sind auch Schäden durch Wasser, das aus                               Versicherungssumme          17          A 3 - 1.2 e)
  – Regenfallrohren,
  – Schwimmbecken/Pools, Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
  – Wasserbetten oder Aquarien,
  – Wassersäulen, Zimmer-/Zierbrunnen oder Dekorationsgegenständen
  ausgetreten ist.
D. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet – bei vereinbarter Versicherung zum "Gleitenden           ortsüblichen Neubauwert,     26             A 8 - 1.3
Neuwert Plus" – insgesamt bis zum                                                  maximal 500.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                                                                         24      A 8 - 1.3.2 a) +
  Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall                                          24           A 8 - 1.3.4
■ Kosten des Abbruchs einer Urlaubsreise                                                5.000 EUR              27           A 8 - 1.3.5
  – ohne Mindestreisedauer – bei voraussichtlicher Schadenhöhe ab 10.000 EUR
■ Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung                                         bis 1 Jahr             27           A 8 - 1.3.6
                                                                                   pro Tag bis 125 EUR
■ Transport- und Lagerkosten                                                             bis 1 Jahr            27           A 8 - 1.3.7
■ Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nach einem Schadensfall                   5.000 EUR              27          A 8 - 1.3.10
  (auch bei Schäden durch Haarwild wie z. B. Wildschweine)
■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe                                              5.000 EUR              28          A 8 - 1.3.12
E. Weitere Besonderheiten
■ Volle Leistungsgarantie bis zur Versicherungssumme                               Versicherungssumme          13          A 1 - 10.8.2
  (keine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung)
  Diese Garantie gilt
  a) generell für Schäden bis 5.000 EUR;
  b) für Schäden über 5.000 EUR, wenn Sie im Rahmen der Antragstellung/
       Angebotsabgabe die Fragen nach der Wohn-/Gewerbefläche sowie nach
       Größe und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet haben.
■ Voller Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden         Versicherungssumme          14         A 1 - 13.1 b)
                                                                                                              + 21              A6-2
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich       Versicherungssumme          30             B - 2.1.1
  vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
F. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens.                                   31          B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm                                      31          B - 2.2.1 b)
  erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum                                             31      B - 2.2.1 c) + d)
  (z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an
  und reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.

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Diese Leistung…                                                                  …ist versichert bis     …finden Sie in den Ver-
                                                                                                         sicherungsbedingungen
                                                                                SB = Selbstbeteiligung   auf
                                                                                                         Seite              unter
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur                                         31          B - 2.2.1 e)
  Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                                           31          B - 2.2.1 f)
  und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
G. Barmenia-Garantien
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden                              29              A9-1
  automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie                                                                                    29              A9-2
  – die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
  Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
  Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse"                                     29              A9-3
  empfohlenen Mindestleistungsstandards


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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Barmenia-Wohngebäude-
versicherung "Top-Schutz"
– Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz                                                                                Barmenia
                                                                                                           Allgemeine Versicherungs-AG
– Versicherungssumme)
                                                                                                           Barmenia-Allee 1
                                                                                                           42119 Wuppertal
Stand 01.10.2025


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen

Teil A                                                                                                     Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche-                                                         enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung.                                                              Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
                                                                                                           alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■   Abschnitt A 1                                     ■   Abschnitt A 5                                    – zu Ihren Obliegenheiten,
    enthält neben der Aufzählung der versicher-           regelt den Versicherungsschutz für die           – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
    baren/versicherten Gefahren und Kosten                "weiteren Naturgefahren".                        – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
    (unter A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die            Diese sind nur versichert, soweit dies beson-         die Beitragsberechnung und zur Änderung des
    für alle nachfolgenden Leistungsbausteine             ders vereinbart und im Versicherungsschein            Beitrags im Vertragsverlauf,
    unter A 2 bis A 9 gelten.                             oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.      – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
    Z. B. wird dort geregelt,                                                                                   Kündigung und
    – welche Sachen (insbesondere Gebäude,            ■   Abschnitt A 6                                    – zu weiteren Bestimmungen.
          Gebäudebestandteile und -zubehör)               regelt den Versicherungsschutz bzgl.
    – an welchem Ort versichert sind,                     "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
    – welche generellen Ausschlüsse es gibt und           sche/elektronische Anlagen und Geräte des
    – welcher Wert für die versicherten Sachen            versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
          zu Grunde gelegt wird.                          Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
                                                          ders vereinbart und im Versicherungsschein
■   Abschnitt A 2                                         oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
    regelt den Versicherungsschutz für die
    Gefahren der Feuerversicherung                    ■   Abschnitt A 7
    – "Brand";                                            regelt den Versicherungsschutz für
    – "Blitzschlag";                                      zusätzliche versicherte Gefahren/Leistungen
    – "Überspannung durch Blitz";                         (z. B. "Fahrzeuganprall", "Diebstahl außen an-
    – "Explosion";                                        gebrachter Sachen", "Rohbauversicherung"
    – "Implosion";                                        etc.).
    – "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
         oder eines unbemannten Flugkörpers,          ■   Abschnitt A 8
         seiner Teile oder Ladung",                       regelt den Versicherungsschutz für
    – "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden".              versicherte Kosten und Mietausfall.
    Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
    ders vereinbart und im Versicherungsschein        ■   Abschnitt A 9
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.           enthält die Garantien, die Ihnen
                                                          die Barmenia gibt.
■   Abschnitt A 3
    regelt den Versicherungsschutz für die
    versicherte Gefahr "Leitungswasser".
    Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
    vereinbart und im Versicherungsschein oder in
    seinen Nachträgen dokumentiert ist.

■   Abschnitt A 4
    regelt den Versicherungsschutz für die
    versicherten Gefahren "Sturm" und "Hagel".
    Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
    ders vereinbart und im Versicherungsschein
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.


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Inhaltsübersicht                                              Seite     Inhaltsübersicht                                            Seite     Inhaltsübersicht                                                 Seite


Teil A    Umfang des Versicherungsschutzes der                          ■   Abschnitt A 3                                                     ■     Abschnitt A 7
          Wohngebäudeversicherung                                           Leistungsbaustein für die Gefahr                                        Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte
                                                                            "Leitungswasser"                                                        Gefahren/Leistungen"
■   Abschnitt A 1
    Basis-Regelungen                                                        A3-1     Was ist unter der Gefahr                                       A7-1        Fahrzeuganprall ............................. 24
                                                                                     Leitungswasser zu verstehen? ..... 17                          A7-2        Überschalldruckwellen
    A1-1     Wann liegt ein Versicherungsfall                               A3-2     Erweiterte Versicherung von                                                (Überschallknall) ............................ 24
             vor? ................................................ 10                Wasserzuleitungs- und Heizungs-                                A7-3        Innere Unruhen, Streik,
    A 1 - 2 Welche Gefahren können                                                   rohren auf dem und außerhalb des                                           Aussperrung................................... 24
             versichert werden?                                                      Versicherungsgrundstücks ............ 17                       A7-4        Schäden durch radioaktive
             Welche Gefahren sind zusätzlich                                A3-3     Erweiterte Versicherung von                                                Isotope ........................................... 24
             versicherbar?                                                           Ableitungsrohren außerhalb                                     A7-5        Diebstahl außen angebrachter
             Welche Schäden sind versichert?                                         des Gebäudes (auf dem und                                                  Sachen ........................................... 24
             Welche Kosten sind versichert? .... 10                                  außerhalb des Versicherungs-                                   A7-6        Bissschäden durch wild lebende
    A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse                                            grundstücks) .................................. 17                         Kleinnagetiere an elektrischen
             gibt es?........................................... 10         A3-4     Nicht versicherte Schäden ............. 17                                 Anlagen .......................................... 24
    A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ... 10                                                                                                   A7-7        Gebäudebeschädigungen durch
    A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden,                                                                                                                    unbefugte Dritte ............................ 24
             Gebäudebestandteilen, Gebäude-                             ■   Abschnitt A 4                                                           A7-8        Rohbauversicherung für neu
             zubehör, Terrassen und weiteren                                Leistungsbaustein für die Gefahren                                                  zu errichtende Wohngebäude ....... 24
             Grundstücksbestandteilen? ........... 11                       "Sturm" und "Hagel"
    A 1 - 6 Welche Sachen sind
             nicht versichert? ............................. 11             A4-1     Was ist unter den Naturgefahren                          ■     Abschnitt A 8
    A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs-                                         "Sturm“ und "Hagel" zu verstehen?                              Versicherte Kosten und Mietausfall
             ort zu verstehen? ........................... 11                        Welche Schäden sind
    A 1 - 8 Welche Versicherungswerte                                                versichert?...................................... 19           A8-1        Welche Kosten sind versichert? .... 26
             gibt es? Was ist die Versicherungs-                            A4-2     Nicht versicherte Schäden ............. 19                     A8-2        Was ist unter Mietausfall und
             summe? ......................................... 11                                                                                                Mietwert zu verstehen? In
    A 1 - 9 Wie wird die Versicherungssumme                                                                                                                     welchem Umfang sind sie
             in der Gleitenden Neuwertversiche-                         ■   Abschnitt A 5                                                                       versichert? ..................................... 28
             rung Plus ermittelt? ....................... 12                Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"
    A 1 - 10 Wie wird die Entschädigung
             ermittelt? ........................................ 12         A5-1     Was ist unter weiteren                                   ■     Abschnitt A 9
    A 1 - 11 Welche Regeln gelten für das                                            Naturgefahren zu verstehen? ....... 20                         Garantien der Barmenia
             Sachverständigenverfahren? ......... 13                        A5-2     Selbstbeteiligung für
    A 1 - 12 Wann wird die Entschädigung                                             weitere Naturgefahren .................. 20                    A9-1        Künftige Bedingungsverbesse-
             gezahlt und wie wird sie verzinst? . 14                        A5-3     Nicht versicherte Schäden ............. 20                                 rungen (Innovationsklausel) .......... 29
    A 1 - 13 Keine Leistungspflicht aus                                                                                                             A9-2        Leistungsgarantie gegenüber
             besonderen Gründen ..................... 14                                                                                                        GDV-Musterbedingungen .............. 29
    A 1 - 14 Welche Regelungen gelten für                               ■   Abschnitt A 6                                                           A9-3        Garantie über die Erfüllung der
             Wohnungs- und Teileigentum? ...... 14                          Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für                                          vom Arbeitskreis "Beratungs-
    A 1 - 15 Welche Besonderheiten gelten bei                               elektrotechnische/elektronische Anlagen und                                         prozesse" empfohlenen Mindest-
             Kündigungen und angemeldeten                                   Geräte des versicherten Gebäudes                                                    leistungsstandards ......................... 29
             Realrechten? .................................. 14             (Elektronikgefahren)"
    A 1 - 16 Was gilt, wenn versicherte Sachen
             veräußert werden? ......................... 14                 A6-1     Versicherte Sachen und                                   Teil B     Allgemeine Rechte und Pflichten
    A 1 - 17 Sonderfälle der Schadenfeststel-                                        nicht versicherte Sachen ............... 21                         der Vertragsparteien zur
             lung bei gedehnten Versicherungs-                              A6-2     Versicherte Gefahren und                                            Wohngebäudeversicherung
             fällen im Zusammenhang mit einem                                        Schäden ......................................... 21
             Wechsel des Versicherers ............. 15                      A6-3     Elektronische Bauelemente .......... 21                  Ihre Obliegenheiten
                                                                            A6-4     Nicht versicherte Gefahren
                                                                                     und Schäden .................................. 21        B-1      Was bedeutet die vorvertragliche
■   Abschnitt A 2                                                           A6-5     Besondere Gefahrendefinitionen .. 22                              Anzeigepflicht und welche Folgen
    Leistungsbaustein für die Gefahren                                      A6-6     Ertragsausfall für mitversicherte                                 hat ihre Verletzung? ................................. 30
    – Brand;                                                                         Photovoltaikanlagen....................... 22            B-2      Welche Obliegenheiten sind
    – Blitzschlag;                                                          A6-7     Wie wird die Entschädigung                                        zu beachten? ............................................ 30
    – Überspannung durch Blitz;                                                      ermittelt? ........................................ 22            B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
    – Explosion;                                                            A6-8     Was gilt für wiederherbei-                                                Eintritt des Versicherungsfalls
    – Implosion;                                                                     geschaffte Sachen? ....................... 23                             zu beachten? ................................ 30
    – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges                             A6-9     Besondere Obliegenheiten für                                      B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
         oder eines unbemannten Flugkörpers,                                         versicherte Photovoltaik-, Solar-                                         und nach Eintritt des Versiche-
         seiner Teile oder Ladung;                                                   thermie-, Geothermie- sowie                                               rungsfalls zu beachten? ............... 31
    – Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden                                            sonstige Wärmepumpenanlagen                                       B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
                                                                                     und Windkraftanlagen ................... 23                               Verletzung von Obliegenheiten? .. 31
    A2-1         Was ist unter Brand; Blitzschlag;                                                                                            B-3      Welche besonderen Umstände
                 Überspannung durch Blitz;                                                                                                             erhöhen die Gefahr? ................................. 31
                 Explosion; Implosion; Anprall
                 oder Absturz eines Luftfahrzeuges
                 oder eines unbemannten Flugkör-                                                                                              Beginn des Versicherungsschutzes/
                 pers, Seng-, Schmor- und Nutz-                                                                                               Dauer und Ende des Vertrages
                 wärmeschäden zu verstehen? ....... 16
    A2-2         Schäden durch Rauch/Ruß ........... 16                                                                                       B-4      Wann beginnt der Versicherungsschutz?
    A2-3         Verpuffungsschäden ...................... 16                                                                                          Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 32
    A2-4         Nicht versicherte Schäden ............. 16


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Inhaltsübersicht                                                Seite


Der Versicherungsbeitrag

B-5       Wie und nach welchen Merkmalen
          wird der Beitrag ermittelt? ......................... 32
B-6       Änderung des Beitrags im
          Vertragsverlauf ......................................... 32
B-7       Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
          beachten?
          Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
          nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 33
B-8       Beitrag bei vorzeitiger
          Vertragsbeendigung.................................. 34


Weitere Bestimmungen

B-9    Mehrere Versicherer,
       Mehrfachversicherung .............................. 34
B - 10 Überversicherung ..................................... 35
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung .......... 35
B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 35
B - 13 Repräsentanten......................................... 35
B - 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 35
B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
       beachten?
       Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 35
B - 16 Bedingungsänderung ................................ 35
B - 17 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
       Vertrag? .................................................... 36
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? ................ 36
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? .......... 36
B - 20 Versicherungsjahr ..................................... 36
B - 21 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 36
B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
       zufrieden sind ............................................ 36


Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 37


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Teil A      Umfang des Versicherungsschutzes der       A 1 - 2.3   Naturgefahren;                              n)   Datenrettungskosten,
            Wohngebäudeversicherung                                                                            o)   Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
                                                       A 1 - 2.3.1 Sturm, Hagel                                     eines versicherten Ereignisses,
                                                                    - soweit vereinbart -                      p)   Sachverständigenkosten,
■    Abschnitt A 1                                     Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          q)   Regiekosten,
     Basis-Regelungen                                  nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4        r)   Ausrichtung von versicherten Antennen und
     (gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle         (siehe Seite 19) ausführlich beschrieben.                    Satellitenschüsseln,
     Leistungsbausteine in den Abschnitten A 2                                                                 s)   Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
     bis A 9)                                          A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren                       wie Stromverlust aus Stromspeichern,
                                                                    (Elementargefahren)                        t)   Leckortungskosten,
                                                                    Überschwemmung, Rückstau, Erdbe-           u)   Reparaturkosten für Armaturen,
A1-1         Wann liegt ein Versicherungsfall vor?                  ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-        v)   Kosten für die Beseitigung von Rohr-
                                                                    druck, Lawinen und Vulkanausbruch               verstopfungen.
Wir leisten Entschädigung für                                       - soweit vereinbart -
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5),      Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten
     die                                               nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5        und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und           (siehe Seite 20) ausführlich beschrieben.               nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8
     Schäden) - siehe A 1 - 2 -                                                                                (siehe Seite 26) ausführlich beschrieben.
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7)                  Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi-    den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 1.1), der     A 1 - 2.7 Garantien der Barmenia
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche-           Gefahr Leitungswasser (A 1 - 1.2) und Sturm, Hagel      Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich
rungsfall).                                            (A 1 - 1.3.1) versichert werden.                        vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge-
                                                                                                               bäudeversicherung auswirken.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-        A 1 - 2.4    Ergänzende Gefahren für elektro-           Der Umfang dieser Garantien ist im Abschnitt A 9
keit der Versicherung eingetreten sein.                             technische/elektronische Anlagen           (siehe Seite 29) ausführlich beschrieben.
                                                                    und Geräte des versicherten Gebäu-
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 9                    des (Elektronikgefahren)
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge-                   - soweit vereinbart -                      Generelle Ausschlüsse
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs-         Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten.         nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6        A1-3        Welche generellen Ausschlüsse
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter   (siehe Seite 21) ausführlich beschrieben.                           gibt es?
A 1 - 3.
                                                       A 1 - 2.5    Zusätzliche, generell versicherte          A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
                                                                    Gefahren und Schäden                       Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren;               a) Fahrzeuganprall;                                     ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
generell versicherte Gefahren; versicherte             b) Überschalldruckwellen (Überschallknall);             lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
Kosten und Mietausfall                                 c) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung;                 mitwirkender Ursachen.
                                                       d) Schäden durch radioaktive Isotope;
A1-2          Welche Gefahren können versichert        e) Diebstahl außen angebrachter Sachen;                 Schäden durch Explosion von Blindgängern
              werden?                                  f) Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere        Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
              Welche Gefahren sind zusätzlich               an elektrischen Anlagen;                           sicherten Sachen, wenn
              versicherbar?                            g) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte                – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
              Welche Schäden sind versichert?               Dritte                                                  Bomben),
              Welche Kosten sind versichert?           h) Rohbauversicherung.                                  – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
                                                       Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die               geschossen oder abgeworfen wurden,
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der       nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7        – erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert          (siehe Seite 24) ausführlich beschrieben.                    kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-
sein soll.                                                                                                          tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-
                                                       A 1 - 2.6 Versicherte Kosten und Mietausfall                 ständig explodieren.
    Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis            Im Umfang des Abschnitts A 8 leisten wir auch für
    A 1 - 2.4 genannten Gefahren besteht Versi-        – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er-      A 1 - 3.2 Ausschluss Kernenergie
    cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie            forderlich und tatsächlich angefallen sind sowie   Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
    mit uns besonders vereinbart haben und die              für                                                nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
    im Versicherungsschein oder in seinen Nach-        – Mietausfall von Wohnräumen und gewerblich             Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
    trägen dokumentiert sind.                               genutzten Räumen.                                  Ursachen.

Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5   Zusätzlich zu den Kosten für die
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.6   – Abwendung und Minderung des Schadens und              Versicherte und nicht versicherte Sachen,
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.7 be-      – Ermittlung und Feststellung des Schadens              Versicherungsort
schriebenen Garantien der Barmenia.                    sind folgende Kostenpositionen versichert:
                                                       a) Feuerlöschkosten,                                    A1-4        Welche Sachen sind versichert?
A 1 - 2.1    Gefahren der Feuerversicherung            b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie
             - soweit vereinbart -                          Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen             A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex-           (Absperrkosten),                                   a) die im Versicherungsschein bezeichneten
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz   c) Bewegungs- und Schutzkosten,                              Gebäude,
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug-       d) Dekontamination von Erdreich,                        b) deren Gebäudebestandteile,
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor-      e) Abbruch einer Urlaubsreise,                          c) deren Gebäudezubehör,
und Nutzwärmeschäden;                                  f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung,       d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück,
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die         g) Transport- und Lagerkosten,                               die unmittelbar an das Gebäude anschließen.
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2       h) Bewachungskosten                                     Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä-
(siehe Seite 16) ausführlich beschrieben.              i) Mehrkosten für den alters- und behinderten-          ren wir unter A 1 - 5.
                                                            gerechten Umbau,
A 1 - 2.2    Gefahr Leitungswasser                     j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen,         A 1 - 4.2 Mitversichert sind folgende weitere
             - soweit vereinbart -                     k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten            Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungs-
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die              Bäumen,                                            grundstück:
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3       l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe,            a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern alle Garagen
(siehe Seite 17) ausführlich beschrieben.              m) Ausfall regenerativer Energieversorgung,                  und Carports, die zum versicherten Gebäude
                                                                                                                    gehören;

A 3784-02 10/2025                                                        Seite 10 von 37

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     Mitversichert sind Wandladestationen (sog.          A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen                     A 1 - 5.4   Terrassen und weitere Grundstücks-
     Wallboxen) zum Aufladen von Elektro-                Für die Mitversicherung der genannten Anlagen                        bestandteile
     fahrzeugen.                                         müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die        Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf-
     Diese Garagen/Carports (einschließlich Wall-        Anlagen sind versichert, wenn sie                        enthalt im Freien vorgesehen sind.
     boxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie       – sich auf dem Versicherungsgrundstück befin-
     sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie)                den und                                             A 1 - 5.5 Weitere Grundstücksbestandteile
     außerhalb des Versicherungsgrundstückes be-         – die im Versicherungsschein genannten Gebäu-            Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
     finden.                                                  de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara-          dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
b)   Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm:              gen versorgen,                                      stücks fest verbundenen Sachen.
     – Gewächs- und Gartenhäuser,                        – von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert        Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn
     – Pavillons, die auf Dauer fest mit dem                  und                                                 sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla-
           Grund und Boden des Versicherungs-            – fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma            gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi-
           grundstücks verbunden sind.                        errichtet und abgenommen worden sind.               cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche
     – Schuppen,                                         – Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr                Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung
     – Hundehütten/-zwinger,                                  tragen.                                             vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
     – gemauerte Kleintierställe;                                                                                 lich ist.
     Wegfall des Versicherungsschutzes:                  A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig?
     Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige      Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder   A1-6        Welche Sachen sind nicht versichert?
     Nebengebäude, wenn die Grundfläche von              ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
     50 qm überschritten wird.                           muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur        Nicht versichert sind
     Wird ein Nebengebäude zu Wohnzwecken oder           Arbeitsaufnahme bereit sein.                             a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten
     zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken         Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die                Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs-
     (auch nur teilweise) genutzt, entfällt der Versi-   Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-         eigentümer
     cherungsschutz für das so genutzte Nebenge-         brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-            – auf seine Kosten beschafft oder übernom-
     bäude.                                              oder Remontage sowie während eines Transports                      men hat und
c)   Grundstückseinfriedungen                            der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.                   – für die er die Gefahr trägt.
     (z. B. Zäune, Mauern - dagegen sind gärtne-                                                                       Diese Sachen können nur durch zusätzliche
     risch angelegte Einfriedungen wie Hecken, Bü-       A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher-           Vereinbarung mitversichert werden:
     sche und Bäume an den Grundstücksgrenzen                        te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo-             Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht,
     der Außenanlage nach den Regelungen unter                       thermie- sowie sonstige Wärme-                    sind die neu eingefügten Sachen versichert.
     A 8 - 1.3.10 versichert);                                       pumpenanlagen                                     Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
d)   Hof- und Gehwegbefestigungen;                       Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden            fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
e)   Wege- und Gartenbeleuchtungen;                      besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.               b) Elektronisch gespeicherte Daten und Program-
f)   Ständer, Masten- und Freileitungen;                                                                               me. Kosten für die Wiederherstellung von elek-
g)   Schutz- und Trennwände;                             A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz                   tronisch gespeicherten Daten und Programmen
h)   im Boden verankerte Spielgeräte;                                auf besondere Vereinbarung möglich                sind im Umfang von A 8 - 1.3.14 versichert.
i)   gemauerte Gartenkamine;                             Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis e) mitversicherten An-
j)   fest verbaute Schwimmbecken und Pools im            lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson-        A1-7        Was ist unter dem Versicherungsort
     Freien (einschließlich der zugehörigen Abdeck-      dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli-                     zu verstehen?
     plane/Abdeckung);                                   cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und
k)   freistehende Antennen.                              Abschnitt A 6).                                          Der Versicherungsort ist das Versicherungs-
                                                                                                                  grundstück.
Die Entschädigung für die unter b) bis k) genannten      A1-5        Was versteht man unter Gebäuden,             Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind
Gebäudebestandteile ist je Versicherungsfall auf                     Gebäudebestandteilen, Gebäude-               die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
insgesamt 5.000 EUR begrenzt.                                        zubehör, Terrassen und weiteren              steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäu-
                                                                     Grundstücksbestandteilen?                    de, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-
Darüber hinaus sind weitere Grundstücksbe-                                                                        ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Ab-
standteile nur versichert, soweit dies ausdrück-         A 1 - 5.1 Gebäude                                        grenzung ausschließlich zu dem/den versicherten
lich vereinbart ist.                                     Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau-            Gebäude(n) gehört.
                                                         werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt-
A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen                         zen können und im Sinne dieser Versicherungs-
A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2   bedingungen für die überwiegende Nutzung zu              Der Leistungsfall
genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen,            Wohnzwecken bestimmt sein.
sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3):                                                               A1-8        Welche Versicherungswerte gibt es?
a) Photovoltaikanlagen;                                  A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile                                        Was ist die Versicherungssumme?
     Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule,         Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
     Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,         fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit        Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
     Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und        dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.         Berechnung der Entschädigung.
     die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der       Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbau-               Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert
     Photovoltaikanlage verbundene und der Ver-          küchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und    gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weite-
     sorgung des Gebäudes dienende Stromspei-            mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude            re Grundstücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis
     cheranlage.                                         angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel            A 1 - 5.5.
b) Solarthermieanlagen;                                  oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie               sind.                                                    Als Versicherungswert können der Gleitende Neu-
     (z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme-                                                                      wert Plus (siehe A 1 - 8.1), der Gleitende Zeitwert
     kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons-        A 1 - 5.3 Gebäudezubehör                                 Plus (siehe A 1 - 8.2) oder der Gemeine Wert
     tige Wärmepumpenanlagen;                            Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich          (siehe A 1 - 8.3) vereinbart werden.
     Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr-         im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-
     tiefe von 400 Metern.                               gebracht sind.                                           A 1 - 8.1 Gleitender Neuwert Plus
d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,           Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden         A 1 - 8.1.1 Der Gleitende Neuwert Plus ist der Be-
     steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma-       Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes                trag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art
     ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt;             dienen.                                                  und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen.
e) Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma-            Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin-          Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu
     ximalen Nennleistung bis 350 Watt.                  gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke       gehören Architektenhonorare sowie sonstige Kon-
Balkonkraftwerke und Mikro-Windanlagen sind nicht        (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-       struktions- und Planungskosten. Der Gleitende
wertermittlungspflichtig nach A 1 - 9.1.                 Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.                Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des
                                                                                                                  Jahres 1914.


A 3784-02 10/2025                                                           Seite 11 von 37

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Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tarif-           A1-9        Wie wird die Versicherungssumme in          A 1 - 10.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung
löhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neu-                      der Gleitenden Neuwertversicherung          nach A 1 - 10.1.1 werden angerechnet
bauwert Schwankungen unterworfen. Um diese aus-                      Plus ermittelt?                             a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten;
zugleichen, passen wir den Versicherungsschutz an                                                                b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi-
die Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den An-       Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen             gung leisten für energetische Modernisie-
passungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter       Neubauwert (siehe A 1 - 8.1) zu ermitteln. Dieser            rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich-
B - 6.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert      wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt              rechtlichen Richtlinien förderfähig sind.
sich auch der Beitrag.                                   (Versicherungssumme „Wert 1914“).
                                                                                                                 A 1 - 10.2 Gleitender Zeitwert Plus
Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter             A 1 - 9.1 Die Versicherungssumme gilt unter fol-        A 1 - 10.2.1 Wir ersetzen
A 1 - 10.6 sowie A 1 - 10.1.3 und A 1 - 12.1.2, wo-      genden Voraussetzungen als richtig ermittelt:           a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum
nach insbesondere die Wiederherstellung des Ge-          a) Sie haben die Fragen im Rahmen der Antrag-                Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach A 1 - 8.1
bäudes innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren              stellung/Angebotsabgabe nach der Wohn-/                 abzüglich der Wertminderung insbesondere
nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt           Gewerbefläche sowie nach Größe, Ausbau und              durch Alter und Abnutzungsgrad.
sein muss.                                                    Ausstattung des Gebäudes zutreffend beant-         b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
                                                              wortet und                                              schädigten Sachen die erforderlichen Repara-
A 1 - 8.1.2 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen           b) wir haben nach diesen Angaben die Versiche-               turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der               rungssumme „Wert 1914“ berechnet.                       Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung,
Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit                                                                       die durch die Reparatur nicht ausgeglichen
Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Perio-        A 1 - 9.2 Wird die Versicherungssumme nicht                  wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert
de. Hierfür gilt unsere Garantie, trotz gegebenenfalls   nach A 1 - 9.1 richtig ermittelt, kann eine Unter-           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
vorgenommenen wertsteigernden baulichen Maß-             versicherung vorliegen.                                 c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen
nahmen unsere Entschädigungsleistung nicht zu            Wie eine Unterversicherung festgestellt wird und wie         sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-
kürzen (siehe A 1 -10.8.2 b) cc)).                       sie sich auf die Entschädigungsleistung auswirkt, ist        preis von Sachen gleicher Art und Güte im
                                                         unter A 1 - 10.8.1 beschrieben.                              neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versi-
A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neuwert Plus                                                                                cherungsfalls. Davon abgezogen wird die
berücksichtigt sind:                                     In den unter A 1 - 10.8.2 beschriebenen Fällen ge-           Wertminderung insbesondere durch Alter und
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-        ben wir Ihnen die Garantie, trotz einer gegebenen-           Abnutzung.
     herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent-        falls vorhandenen Unterversicherung unsere Ent-
     stehen, dass versicherte und vom Schaden be-        schädigungsleistung nicht zu kürzen.                    A 1 - 10.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Res-
     troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher                                                                ten wird bei der Entschädigungsberechnung nach
     Vorschriften nicht in derselben Art und Güte        A 1 - 10    Wie wird die Entschädigung                  A 1 - 10.2.1 angerechnet.
     wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden                   ermittelt?
     können.                                                                                                     A 1 - 10.3 Gemeiner Wert
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des           A 1 - 10.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus           Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
     Versicherungsfalls und der unverzüglich veran-      A 1 - 10.1.1 Wir ersetzen                               dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum
     lassten Wiederherstellung.                          a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-        erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücks-
c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts              derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum         anteil entschädigt.
     in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur            Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt
     mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge-              Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten-      A 1 - 10.4 Kosten
     stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert             honorare sowie sonstige Konstruktions- und         Versicherte Kosten nach A 8 - 1 werden - auch über
     Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese            Planungskosten gehören auch zur Entschädi-         die nach A 1 - 10.1 bis A 1 - 10.3 errechnete Ent-
     müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst               gung.                                              schädigung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich
     nahe kommen.                                        b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-         tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
                                                              schädigten Sachen die erforderlichen Repara-       vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 1 - 8.2 Gleitender Zeitwert Plus                            turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem               Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung,          A 1 - 10.5 Mietausfall, Mietwert
Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A 1 - 8.1,               die durch die Reparatur nicht ausgeglichen         Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.
abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch              wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche-    Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums
Alter und Abnutzungsgrad.                                     rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs-         nach A 8 - 2, auch über die nach A 1 - 10.1 bis
                                                              falls.                                             A 1 - 10.3 errechnete Entschädigung hinaus.
A 1 - 8.3 Gemeiner Wert                                  c) bei zerstörten oder abhandengekommenen
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis             sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-           A 1 - 10.6 Neuwertanteil
für das Gebäude oder für das Altmaterial.                     preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu-     In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwer-
                                                              wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche-       ben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der
A 1 - 8.4    Abweichender Versicherungswert bei               rungsfalls.                                        Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
             dauerhaft entwerteten Gebäuden                                                                      A 1 - 10.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter fol-
Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender        A 1 - 10.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher          genden Voraussetzungen:
Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert      Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsub-         a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung
Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn      stanz der versicherten Sachen für die Wiederherstel-         verwenden werden, um versicherte Sachen in
das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst              lung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie          gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-
dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung      eine entsprechende Entschädigung nach                        herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder-
liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für sei-        A 1 - 10.1.1. Das setzt voraus, dass                         zubeschaffen und
nen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.                   a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt      b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
                                                              des Versicherungsfalls erteilt wurden                   ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
A 1 - 8.5 Versicherungssumme                                  oder                                                    nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
A 1 - 8.5.1 Die Versicherungssumme wird zwischen         b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des                  gestellt.
Ihnen und uns vereinbart. Sie soll dem Versiche-              Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich-
rungswert entsprechen.                                        rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise       Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
                                                              untersagt war.                                     rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
A 1 - 8.5.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls                                                             vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle
die Versicherungssumme geringer als der Versiche-        A 1 - 10.1.3 Preissteigerungen zwischen dem             innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
rungswert, kann die Regelung über die Unterversi-        Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden      errichten.
cherung zur Anwendung kommen (siehe A 1 - 10.8).         entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb
                                                         von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
A 1 - 8.5.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie       sichergestellt wird.
für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme
verantwortlich.

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Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn                          Ist der Versicherungsfall dagegen erst   Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner-                       in einem Versicherungsjahr eingetre-     Partei den Sachverständigen durch das für den
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt                          ten, in dem die baulichen Maßnah-        Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las-
oder wiederbeschafft wurde.                                              men bereits beendet waren, werden        sen. Wir müssen in unserer Aufforderung an Sie auf
                                                                         wir eine Kürzung der Entschädi-          diese Folge hinweisen.
A 1 - 10.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf                               gung - wie unter A 1 - 10.8.1 be-
              Weisung des Versicherers                                   schrieben - vornehmen, wenn Sie uns      A 1 - 11.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht
In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä-                       nicht unverzüglich nach Beendigung       als Sachverständigen benennen:
digung für versicherte Sachen nach A 1 - 4, versi-                       der baulichen Maßnahmen die Wert-        a) Ihre Mitbewerber;
cherte Kosten nach A 8 - 1 und versicherten Miet-                        steigerung mitteilen.                    b) Personen, die mit Ihnen in dauernder Ge-
ausfall bzw. Mietwert nach A 8 - 2 je Versicherungs-                                                                   schäftsverbindung stehen;
fall auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls    Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi-     c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-
geltenden Versicherungswert begrenzt.                    cherten Kosten und den Mietausfall.                           schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-                                                                              in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind,          A 1 - 10.9 Mehrwertsteuer
werden unbegrenzt ersetzt.                               Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so-        A 1 - 11.3.3 Beide Sachverständige benennen in
                                                         weit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wie-      Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be-
A 1 - 10.8 Was gilt bei einer Unterversicherung?         derbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird      ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-
A 1 - 10.8.1 Feststellung und Berechnung einer           nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berech-       digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 11.3.2
                 Unterversicherung                       tigt sind.                                               gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Ver-                                                                 verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch
sicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert,     A 1 - 10.10    Selbstbeteiligung,                        das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-
besteht eine Unterversicherung.                                         Entschädigungsgrenzen                     nannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
Wenn die Voraussetzungen für die "volle Leistungs-       A 1 - 10.10.1      Selbstbeteiligungen werden in         Parteien.
garantie" nach den Regelungen von A1 - 10.8.2            der vereinbarten Höhe von der Entschädigung ab-
nicht erfüllt sind, kann die Entschädigung nach A 1 -    gezogen.                                                 A 1 - 11.4 Feststellung
10.1 bis A 1 - 10.3 in dem Verhältnis von Versiche-                                                               Die Feststellungen der Sachverständigen müssen
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt wer-            A 1 - 10.10.2       Eine Selbstbeteiligung ist der An-   enthalten:
den.                                                     teil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je       a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,
Dafür gilt folgende Berechnungsformel: Entschädi-        Versicherungsfall selbst zu tragen haben.                     der zerstörten und der beschädigten versicher-
gung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versiche-     Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi-             ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche-
rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.        gungshöhe je Versicherungsfall nach oben.                     rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs-
                                                         Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen                 falls;
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 8 - 1      können individuell vereinbart werden. Sie können         b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf-
und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts         sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs-           fungskosten;
nach A 8 - 2 wird nach der gleichen Berechnungs-         leistung voneinander unterscheiden.                      c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen
formel in dem Verhältnis von Versicherungssumme          In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver-              Sachen;
zum Versicherungswert gekürzt.                           schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren-         d) die versicherten Kosten und den versicherten
                                                         zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart.                      Mietausfall bzw. Mietwert.
A 1 - 10.8.2    Volle Leistungsgarantie                                                                           Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist,
                (kein Abzug wegen                        A 1 - 10.10.3       Selbstbeteiligung bei "weiteren      muss zudem der Versicherungswert der nicht vom
                Unterversicherung)                       Naturgefahren (Elementargefahren)"                       Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit-
Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe-      Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren     punkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
nenfalls vorliegenden Unterversicherung in folgen-       Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab-
den Fällen auf eine Leistungskürzung nach                schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi-   A 1 - 11.5 Verfahren nach der Feststellung
A 1 - 10.8.1 verzichten:                                 cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von          Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-
a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von                   10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR,            lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
     5.000 EUR verzichten wir generell auf eine          höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2).                     Feststellungen der Sachverständigen voneinander
     Leistungskürzung.                                                                                            ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
b) Bei Schäden, die den Betrag von 5.000 EUR             A 1 - 11      Welche Regeln gelten für das               Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
     überschreiten, verzichten wir auf die unter                       Sachverständigenverfahren?                 nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-
     A 1 - 10.8.1 beschriebene Kürzung der Ent-                                                                   gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
     schädigung, wenn die folgenden Voraussetzun-        A 1 - 11.1 Feststellung der Schadenhöhe                  dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
     gen erfüllt sind:                                   Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-     übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
     aa) Sie haben die Fragen im Rahmen der An-          langen, dass die Höhe des Schadens in einem              Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des
          tragstellung/Angebotsabgabe nach der           Sachverständigenverfahren festgestellt wird.             Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
          Wohn-/Gewerbefläche sowie nach Größe,          Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie         Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
          Ausbau und Ausstattung des Gebäudes            und wir auch gemeinsam vereinbaren.                      dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
          (siehe A 1 - 9) zutreffend beantwortet;                                                                 heblich abweichen.
          Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer        A 1 - 11.2 Weitere Feststellungen                        Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech-
          Anzeigepflichten oder Ihres Vertreters bis     Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi-       nen wir die Entschädigung.
          zum Vertragsschluss bleiben davon unbe-        genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi-       Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das
          rührt.                                         cherungsfall auszudehnen.                                Gericht eine verbindliche Feststellung.
     bb) Die Versicherungssumme „Wert 1914"                                                                       Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
          wurde nach A 1 - 8 richtig ermittelt und       A 1 - 11.3 Verfahren vor der Feststellung                stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          nach A 1 - 8.1 vereinbart.                     Für das Sachverständigenverfahren gilt:                  verzögern.
     cc) Die volle Leistungsgarantie gilt auch, wenn     A 1 - 11.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B.
          nach Vertragsabschluss durchgeführte           E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen       A 1 - 11.6 Kosten
          wertsteigernde bauliche Maßnahmen              zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-       Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen
          – zu Veränderungen der nach aa) und            gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform      Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten
                bb) ermittelten/vereinbarten Versiche-   (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den       ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über-
                rungssumme "Wert 1914" führen und        zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei              schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres
          – diese Maßnahmen in dem Versiche-             muss sie den von ihr benannten Sachverständigen          Sachverständigen abzüglich einer Selbstbeteiligung
                rungsjahr vorgenommen wurden, in         angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-          von 20 % (siehe A 8 - 1.3.16).
                der ein Versicherungsfall eingetreten    halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde-           Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je
                ist.                                     rung benannt werden.                                     zur Hälfte.


A 3784-02 10/2025                                                           Seite 13 von 37

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A 1 - 11.7 Obliegenheiten                                    des Schadens durch Sie in einem Strafurteil            b)   Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre              oder Strafbefehl rechtskräftig festgestellt, so gilt        des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
Obliegenheiten nicht berührt.                                die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens                 der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt
                                                             als bewiesen.                                               hat.
A 1 - 12    Wann wird die Entschädigung gezahlt         b)   Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei-        Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung
            und wie wird sie verzinst?                       führen, so verzichten wir auf den Einwand der          oder im Versicherungsfall.
                                                             grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche-
A 1 - 12.1 Fälligkeit der Entschädigung                      rungsfalls und auf eine Leistungskürzung.              A 1 - 16    Was gilt, wenn versicherte Sachen
A 1 - 12.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn             Dieser Verzicht gilt nicht für die Fälle einer Ob-                 veräußert werden?
wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach                 liegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung.
abschließend festgestellt haben.                             Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbun-          A 1 - 16.1 Rechtsverhältnisse nach
Sie können einen Monat nach Meldung des Scha-                denen Rechtsfolgen richten sich ausschließlich                      Eigentumsübergang
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-               nach den Regelungen in diesen Bedingungen              A 1 - 16.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache,
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.          (siehe unter B - 2.3 und B - 12.2).                    tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche-
                                                             Wird im Fall mit einer Gefahrerhöhung eine             rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des
A 1 - 12.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin-               Pflicht nach B - 3.2 verletzt, richten sich die        Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser
ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig,               Rechtsfolgen ausschließlich nach den Rege-             zum Datum des Grundbucheintrags.
nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die                 lungen unter B - 3.3 bis B - 3.5.                      Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-                                                                    Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-
gestellt haben.                                         A 1 - 13.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt               verhältnis.
                                                                      des Versicherungsfalls
A 1 - 12.2 Rückzahlung des Neuwertanteils               Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn           A 1 - 16.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf-
Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 12.1.2 ge-      Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund         ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für
leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache    oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung               den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der
infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an-    sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.                  Eigentumsübergang erfolgt.
gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-       Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir   durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen       A 1 - 16.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer-
nach A 1 - 12.3.2 gezahlt haben.                        Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest-          bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns
                                                        gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat-            gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.
A 1 - 12.3 Verzinsung                                   zes 1 als bewiesen.
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,                                                                      A 1 - 16.2 Kündigungsrechte
soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine         A 1 - 14    Welche Regelungen gelten für                    A 1 - 16.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem
weitergehende Zinspflicht besteht:                                  Wohnungs- und Teileigentum?                     Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.
                                                                                                                    Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-
A 1 - 12.3.1 Entschädigung                              A 1 - 14.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigen-                 halten.
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.       tümergemeinschaften gilt:                                   Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb     Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh-                innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
eines Monats geleistet wurde.                           nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei           Veräußerung ausüben.
                                                        sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern
A 1 - 12.3.2 Über den Zeitwertschaden hinaus-           zur Leistung verpflichtet.                                  A 1 - 16.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
gehender Teil der Entschädigung                         Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit-            sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie    eigentumsanteile.                                           Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder                                                                   res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.                   A 1 - 14.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der        kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
                                                        Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir            nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
A 1 - 12.3.3 Zinssatz                                   ganz oder teilweise leistungsfrei sind.                     übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei-    Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch               Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs        Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan-         einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
(§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und       gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-
höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.            schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli-           A 1 - 16.2.3 Im Falle der Kündigung nach
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-           che Eigentum wiederherzustellen.                            A 1 - 16.2.1 und A 1 - 16.2.2 haftet der Veräußerer
gung fällig.                                            Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz              allein für die Zahlung des Beitrags.
                                                        oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu-
A 1 - 12.4 Hemmung                                      sätzliche Entschädigung ersetzen.                           A 1 - 16.3 Anzeigepflichten
Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 12.1 und                                                                  A 1 - 16.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
A 1 - 12.3.1 und A 1 - 12.3.2 gilt:                     A 1 - 14.3 Für die Gebäudeversicherung bei                  ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den      Teileigentum gelten A 1 - 14.1 und A 1 - 14.2 ent-          E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht        sprechend.
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                                                                           A 1 - 16.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
                                                        A 1 - 15    Welche Besonderheiten gelten bei                nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
A 1 - 12.5 Aufschiebung der Zahlung                                 Kündigungen und angemeldeten                    Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
Wir können die Zahlung aufschieben, solange                         Realrechten?                                    beide vorliegen:
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung be-                                                                        Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
     stehen;                                            Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-            nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah-     meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-            hätte zugehen müssen.
     ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus        hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver-         Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
     Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;       sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch           mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des           Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-
     Realgläubigers nicht erfolgte.                     nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung)         A 1 - 16.3.3 Abweichend von A 1 - 16.3.2 sind wir
                                                        in folgenden Fällen wirksam:                                in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
A 1 - 13    Keine Leistungspflicht aus                  a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf              Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
            besonderen Gründen                                des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass          zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
                                                              zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä-           Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
A 1 - 13.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige                 testens zulässig war, das Grundstück nicht            für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und
              Herbeiführung des Versicherungsfalls            mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war             wir hatten nicht gekündigt.
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich               oder
     herbei, so sind wir von der Entschädigungs-
     pflicht frei. Ist die vorsätzliche Herbeiführung

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[Seite 15]
A 1 - 17    Sonderfälle der Schadenfeststellung
            bei gedehnten Versicherungsfällen
            im Zusammenhang mit einem
            Wechsel des Versicherers

Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
men können, so sind wir als Nachversicherer ab
dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
digungsleistung eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.


2    Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unter-
     brechung durch den vorliegenden Vertrag fort-
     gesetzt.
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[Seite 16]
■    Teil A - Abschnitt A 2                               A 2 - 1.7   Seng- und Schmorschäden
     Leistungsbaustein für die Gefahren
     – Brand;                                             A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
     – Blitzschlag;                                       Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
     – Überspannung durch Blitz;                          chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
     – Explosion;                                         oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
     – Implosion;                                         Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
     – Anprall oder Absturz eines Luftfahr-               chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
          zeuges oder eines unbemannten Flug-             me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
          körpers, seiner Teile oder Ladung;
     – Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
          schäden.                                        Besondere Leistungserweiterungen

                                                          A2-2        Schäden durch Rauch/Ruß
     Versicherungsschutz für die vorgenannten
     Gefahren der Feuerversicherung nach den              A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
     Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit             sicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder
     dies besonders vereinbart und im Versiche-           beschädigt worden sind, auch wenn kein versicher-
     rungsschein oder in seinen Nachträgen do-            tes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist. Die Ent-
     kumentiert ist.                                      schädigung ist je Versicherungsfall auf maximal
                                                          10.000 EUR begrenzt.

Grundsätzliche Regelungen                                 A 2 - 2.2 Als Rauch-/Rußschaden gilt jede unmit-
                                                          telbare Zerstörung oder Beschädigung der versicher-
A2-1        Was ist unter Brand; Blitzschlag;             ten Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestim-
            Überspannung durch Blitz;                     mungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrund-
            Explosion; Implosion; Anprall                 stück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
            oder Absturz eines Luftfahrzeuges             oder Trockenanlagen austritt und auf diese versi-
            oder eines unbemannten Flug-                  cherten Sachen einwirkt.
            körpers, Seng-, Schmor- und Nutz-
            wärmeschäden zu verstehen?                    A 2 - 2.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch
                                                          dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
A 2 - 1.1 Brand                                           stehen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat        A2-3        Verpuffungsschäden
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                          A 2 - 3.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
A 2 - 1.2 Blitzschlag                                     sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines           beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
Blitzes auf Sachen.                                       nisses abhandenkommen.

A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz                        A 2 - 3.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch       nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge          de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-       gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-     verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
richtungen und Geräten entsteht.                          knall entsteht.

A 2 - 1.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-       Spezielle Ausschlüsse
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
sen oder Dämpfen beruht.                                  A2-4        Nicht versicherte Schäden
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen          Nicht versichert sind
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang             A 2 - 4.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des      Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei-   A 2 - 4.2 Schäden an Verbrennungsmotoren
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru-         durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-     tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
derlich.                                                  Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
                                                          und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
A 2 - 1.5 Implosion                                       Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-       Schäden Folge eines versicherten Schaden-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über-          ereignisses nach A 2 - 1.1 sind.
druck infolge eines inneren Unterdrucks.

A 2 - 1.6    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
             oder eines unbemannten Flugkörpers,
             seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner
Teile oder seiner Ladung.


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[Seite 17]
■    Teil A - Abschnitt A 3                           Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1    Solarheizungsanlagen, die
     Leistungsbaustein für die Gefahr                 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver-        a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind,
     "Leitungswasser"                                 gleichbaren Anlagen sind.                                  aber nicht der Versorgung versicherter Gebäu-
                                                                                                                 de oder Anlagen dienen,
                                                      A 3 - 1.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgen-      b) außerhalb des Versicherungsgrundstücks ver-
     Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei-                       den Installationen                           legt sind und der Versorgung versicherter Ge-
     tungswasser" nach den Regelungen unter           a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts            bäude oder Anlagen dienen,
     A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver-           (inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser-      soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
     einbart und im Versicherungsschein oder in            und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs-
     seinen Nachträgen dokumentiert ist.                   se, Wassermesser) sowie deren Anschluss-          A 3 - 2.2 A 3 - 2.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
                                                           schläuche;                                        schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
                                                           Mitversichert sind auch sonstige Bruchschäden
Grundsätzliche Regelungen                                  an diesen Installationen. Für sonstige Bruch-     A3-3        Erweiterte Versicherung von Ablei-
                                                           schäden ist die Entschädigung je Versiche-                    tungsrohren außerhalb des Gebäudes
A3-1        Was ist unter der Gefahr                       rungsfall auf 500 EUR begrenzt.                               (auf dem und außerhalb des Versi-
            Leitungswasser zu verstehen?                   Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an                cherungsgrundstücks)
                                                           bereits defekten Armaturen.
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden                 Zu sonstigen Reparaturkosten für den Aus-         A 3 - 3.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:                    tausch einer Armatur, die wegen eines Rohr-       Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
a) Leitungswasserschäden                                   bruchs nach A 3 - 1.3.1 technisch erforderlich    tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
     (siehe A 3 - 1.2);                                    ist, siehe unter A 8 - 1.3.21.                    Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-      dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des
     (siehe A 3 - 1.3);                                    bare Teile von Heizungs- oder Klimaanla-          versicherten Grundstücks verlegt sind und der Ent-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                     gen - insbesondere von Solarthermie-, Ge-         sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
     (siehe A 3 - 1.4).                                    othermie- und sonstigen Wärmepumpen-              soweit Sie dafür eine Gefahr tragen.
                                                           anlagen.
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden                                                                              A 3 - 3.2 A 3 - 3.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig      Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-       schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
ausgetreten ist aus:                                  körper, einschließlich der Bodenplatte.
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei-                                                               A 3 - 3.3 Versicherungsschutz besteht nicht,
     tungen) oder damit verbundenen Schläuchen;       Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-       wenn
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver-         ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.                  a) Dichtungen undicht geworden sind;
     bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren                                                             b) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen
     wasserführenden Teilen;                          Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte          (Muffenversatz);
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere         (tragend oder nicht tragend) gelten als Rohre außer-   c) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst
     aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige      halb des Gebäudes. Diese sind im Umfang von                 wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
     Wärmepumpenanlagen;                              A 3 - 1.4, A 3 - 2 und A 3 - 3 versichert.                  oder an der Dichtung entstanden ist.
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be-       A 3 - 1.4   Bruchschäden außerhalb von                 A 3 - 3.4 Entschädigungsgrenze
     stimmungswidrig ausgetreten ist aus                          Gebäuden                                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
     aa) Regenfallrohren, die innerhalb und außer-    A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu-       1.000 EUR begrenzt.
           halb des Gebäudes verlaufen,               den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an         Diese Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR je
     bb) Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen         a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,              Versicherungsfall, wenn
           oder Schwimmbecken/Pools sowie aus         b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen              a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Scha-
           den mit diesen verbundenen Rohren bzw.          - insbesondere an Rohren von Solarthermie-,            densfalles nicht älter als 30 Jahre war oder
           Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder        Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen-            b) der Versicherungsnehmer im Schadensfall
           wasserführenden Teilen,                         anlagen,                                               nachweist, dass
     cc) Wasserbetten oder Aquarien.                  c) Regenfallrohren;                                         – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des
     dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder       d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen/                       Schadensfalles eine Dichtheitsprüfung des
           Dekorationsgegenständen.                        Zisternen,                                                 Entwässerungssystems des versicherten
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebs-           e) Rohren von Schwimmbecken/Pools,                              Gebäudes durchgeführt wurde und
     flüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen    f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs-               – keine Mängel oder Schäden festgestellt
     - insbesondere aus Solarthermie-, Geothermie-         anlagen,                                                   wurden bzw. die dabei beanstandeten
     und sonstige Wärmepumpenanlagen - sowie          g) Rohren der Gasversorgung.                                    Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
     Wasserdampf.                                                                                                     reich behoben wurden.
     Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten,        A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit
     die zur Energieerzeugung bestimmt sind.          a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-
                                                           bäude oder Anlagen dienen                         Spezielle Ausschlüsse
A 3 - 1.3   Bruchschäden innerhalb von                     und
            Gebäuden                                  b) die Rohre sich auf dem Versicherungs-               A3-4        Nicht versicherte Schäden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:                    grundstück befinden
                                                           und                                               Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige Bruch-         c) Sie die Gefahr dafür tragen.                        kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
            schäden an                                                                                       solche genannt - Schäden durch
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder                                                                     a) Plansch- oder Reinigungswasser;
     Ableitungen) oder den damit verbundenen          Besondere Leistungserweiterungen                       b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
     Schläuchen;                                                                                                  (holzzerstörende Pilze);
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen - ins-      A3-2        Erweiterte Versicherung von Wasser-        c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
     besondere von Rohren von Solarthermie-, Geo-                 zuleitungs- und Heizungsrohren auf              wässer, Überschwemmung oder Witterungs-
     thermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen;                   dem und außerhalb des Versiche-                 niederschläge oder einen durch diese Ursachen
c) Regenfallrohren;                                               rungsgrundstücks                                hervorgerufenen Rückstau;
d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen/                                                                    d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkan-
     Zisternen;                                       A 3 - 2.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir          ausbruch;
e) Rohren von Schwimmbecken/Pools;                    Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-       e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs-         tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an            Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
     anlagen.                                         den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder              oder den Erdrutsch verursacht hat;
g) Rohren der Gasversorgung.                          an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampf-
                                                      heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder

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f)   Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
     Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
     Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
     mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
     schäden;
g)   Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
     selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
     Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
     raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
     oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
     anlage;
h)   Sturm, Hagel.
i)   Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
     an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
     bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
     sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
     Sachen.


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■   Teil A - Abschnitt A 4                               Spezielle Ausschlüsse
    Leistungsbaustein für die Gefahren
    "Sturm" und "Hagel"                                  A4-2        Nicht versicherte Schäden

                                                         Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
    Versicherungsschutz für die Gefahren                 kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
    "Sturm" und "Hagel" nach den Regelungen              solche genannt - Schäden durch
    unter A 4 besteht nur, soweit dies beson-            a) Sturmflut;
    ders vereinbart und im Versicherungsschein           b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.               Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
                                                              schlossene Fenster, Außentüren oder andere
                                                              Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
Grundsätzliche Regelungen                                     gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
                                                              und einen Gebäudeschaden darstellen;
A4-1        Was ist unter den Naturgefahren              c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
            "Sturm" und "Hagel" zu verstehen?                 rungsniederschlägen oder Ausuferung von
            Welche Schäden sind                               oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
            versichert?                                       gedrungen;
                                                         d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
A 4 - 1.1 Sturm                                               Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von            Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala                mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro                     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
Stunde).                                                      den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststell-        durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
bar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der fol-          wurden;
genden Sachverhalte nachweisen:                          e) Trockenheit oder Austrocknung.
a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des
      Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäu-         Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
      den in einwandfreiem Zustand oder an ebenso        f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
      widerstandsfähigen anderen Sachen ange-                 teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
      richtet.                                           g) Laden- und Schaufensterscheiben.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien
      Zustands des versicherten Gebäudes oder des
      Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
      befunden haben, nur durch Sturm entstanden
      sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit
      dem versicherten Gebäude verbunden sind.

A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.

A 4 - 1.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 4 - 1.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.

A 4 - 1.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä-
den an versicherten Sachen sind versichert.

A 4 - 1.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.

A 4 - 1.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.


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■    Teil A - Abschnitt A 5                          A 5 - 1.7.1 Überschwemmung                               Spezielle Ausschlüsse
     Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"       Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
                                                     und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von          A5-3        Nicht versicherte Schäden
                                                     unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
     Versicherungsschutz für "Weitere Naturge-       chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen         Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
     fahren" nach den Regelungen unter A 5 be-       Mengen von Oberflächenwasser.                            kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
     steht nur, soweit dies besonders vereinbart     Dies gilt nur, wenn                                      solche genannt - Schäden durch
     und im Versicherungsschein oder in seinen       a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden          a) Sturmflut;
     Nachträgen dokumentiert ist.                         oder fließenden) Gewässern,                         b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
                                                     b) Witterungsniederschläge                                    Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
                                                          oder                                                     schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen                            c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdober-               Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
                                                          fläche als Folge von a) oder b)                          gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1        Was ist unter weiteren                   die Überflutung verursacht haben.                             und einen Gebäudeschaden darstellen;
            Naturgefahren zu verstehen?                                                                       c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
                                                     A 5 - 1.7.2 Rückstau                                          rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben                                   Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude-              oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des    eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen               gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im    Einrichtungen in das Gebäude eindringt.                  d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird.                           Dies gilt nur, wenn                                           Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol-   a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden               Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen:                           oder fließenden) Gewässern                               mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erd-               oder                                                     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
     bodens hat in der Umgebung des Versiche-        b) Witterungsniederschläge                                    den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
     rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand-       den Rückstau verursacht haben.                                durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
     freien Zustand oder an ebenso widerstands-                                                                    wurden;
     fähigen anderen Sachen angerichtet.             A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren                   e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien                      Überschwemmung und Rückstau
     Zustands der versicherten Sachen nur durch      Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über-           Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
     ein Erdbeben entstanden sein.                   schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend             f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
                                                     zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf          teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung                                 einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab-           g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des      schluss der Versicherung gegen weitere Natur-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.            gefahren.
                                                     Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
A 5 - 1.3 Erdrutsch                                  rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.              Diese Wartezeit entfällt
                                                     a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
A 5 - 1.4 Schneedruck                                    schwemmung/Rückstau;
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von             Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Schnee- oder Eismassen.                                  Zeitraums
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von             aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dach-                     pro Quadratmeter oder
lawinen).                                                bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
                                                              Regen pro Quadratmeter
A 5 - 1.5 Lawinen                                        gefallen ist.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an          b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Berghängen niedergehen.                                  Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
                                                         hend genannten Elementargefahren "Über-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch                                 schwemmung und Rückstau" bestanden hat
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung        und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-        terbrechung durch den vorliegenden Vertrag
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von         fortgesetzt wird.
sonstigen Materialien und von Gasen.
                                                     A5-2        Selbstbeteiligung für
                                                                 weitere Naturgefahren
     Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge-
     fahren) mitversichert und im Versicherungs-     Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
     schein die Gefahren "Überschwemmung             durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
     und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge-         dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
     schlossen sind, gilt folgender erweiterter      ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
     Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7:            ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
                                                     mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
A 5 - 1.7    Erweiterung der Versicherung            gekürzt.
             weiterer Elementarschäden um
             Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.


A 3784-02 10/2025                                                       Seite 20 von 37

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■    Teil A - Abschnitt A 6                              –    Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige         Versicherungsschutz eingeschlossen werden
     Leistungsbaustein                                        Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b)            können.
     "Ergänzende Gefahren für elektrotechni-                  und c)
     sche/elektronische Anlagen und Geräte               erforderlich sind.                                     A 6 - 4.2 Schäden durch nicht naturbedingte
     des versicherten Gebäudes                           Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann-       Erdsenkung;
     (Elektronikgefahren)"                               ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann,
                                                         wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge-    A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
                                                         fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder       schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
     Versicherungsschutz für die "Ergänzenden            beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen      und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
     Gefahren für elektrotechnische/elektroni-           Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis     mussten.
     sche Anlagen und Geräte des versicherten            betroffen sind.
     Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den                                                                    A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
     Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit            A6-2        Versicherte Gefahren und Schäden           nutzung, Verschleiß;
     dies besonders vereinbart und im Versiche-
     rungsschein oder in seinen Nachträgen do-           Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und    A 6 - 4.5    Speziell für Photovoltaikanlagen
     kumentiert ist.                                     elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi-                 (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
                                                         cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch                     A 1 - 4.3.3) gilt:
                                                         die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese-      Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
A6          Ergänzenden Gefahren für elektro-            hen zerstört oder beschädigt werden:                   te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
            technische/elektronische Anlagen             a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor-      zung oder Alterung
            und Geräte des versicherten Gebäu-                satz Dritter;                                     – an versicherten Photovoltaikanlagen einschließ-
            des (Elektronikgefahren)                     b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-              lich Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranla-
                                                              fehler;                                                gen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß
A6-1        Versicherte Sachen und                       c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;                A 1 - 4.3.1 d) und
            nicht versicherte Sachen                     d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-        – an ihren Austauscheinheiten;
                                                              einrichtungen;                                         Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen                             e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;                   werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro-     f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                   regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge-          g) Wasser, Feuchtigkeit;                                    bleibt bestehen.
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis             h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind, insbesondere   i) Überdruck oder Unterdruck;                          A 6 - 4.6 Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
für                                                      j) Frost oder Eisgang.                                 sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a)                                                                      (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige              Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte        a) Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)             elektrotechnische und elektronische Anlagen und             ten Anlage durch betriebsbedingte normale
     und c),                                             Geräte oder deren Teile, wenn sie durch                     oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,            – Diebstahl,                                                korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
     steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß               – Einbruchdiebstahl,                                        ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
     A 1 - 4.3.1 d),                                     – Raub oder Plünderung                                      sonstige Ablagerungen.
– Mikro-Windanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e),                abhandenkommen.                                        b) Versicherungsschutz besteht aber für benach-
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und                                                                                      barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
– sonstige elektrotechnische und elektronische           Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder                 genannten Schadens beschädigt werden und
     Anlagen und Geräte, einschließlich Wandlade-        rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge-          nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
     stationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von         botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön-              erneuerungsbedürftig waren.
     Elektrofahrzeugen.                                  nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen,        c) Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
                                                         weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr-        stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder   lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf          Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie           den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung             zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur        des Versicherungsfalls und auf eine Leistungs-              stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
Arbeitsaufnahme bereit sein.                             kürzung (siehe A 1 - 13.1 b).                               auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die                                                                       rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-    A6-3        Elektronische Bauelemente                       gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-                                                                   Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
oder Remontage sowie während eines Transports            Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im            Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
der Sache innerhalb des Versicherungsorts.               Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir         sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
                                                         entschädigen diese nur in folgenden Fällen:                 Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind                                    A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis-        A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,
a) Sachen gemäß A 1 - 6;                                 lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf      von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-
b) Wechseldatenträger;                                   die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.           turbedürftig ist.
c) Hilfs- und Betriebsstoffe,                            Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt       Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;              die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der          Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbe-
e) Werkzeuge aller Art;                                  Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge-      dürftigkeit verursacht.
f) Akkus;                                                fahr von außen zurückzuführen ist.                     Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer                                                                  Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.
     der versicherten Sachen erfahrungsgemäß             A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austausch-
     mehrfach ausgewechselt werden müssen.               einheiten werden aber entschädigt.                     A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und                                                                (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder
     Geräte.                                             A6-4        Nicht versicherte Gefahren und             aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-
                                                                     Schäden                                    tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);
Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir                                                            Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten
jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder-         Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken-      wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-
herstellung einer von einem Versicherungsfall be-        der Ursachen nicht für                                 lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
troffenen versicherten                                                                                          Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
– Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d),        A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah-        dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte
                                                         ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege-     Entschädigung.
                                                         lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den


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§ 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von          diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch       A 6 - 7.2 Teilschaden
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha-   außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.         Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren                                                                 um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls       A 6 - 5.2.3    Unberechtigtes Eindringen nach         herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
gerichtlich geltend zu machen.                           Manipulation (Hacken) von Smart- Home-Siche-          abgezogen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un-       rungskomponenten
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte        a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind          A 6 - 7.2.1    Aufwendungen zur Wiederherstellung
Ihnen Schadenersatz leistet.                                  Geräte, die die optische Überwachung des Ver-    sind insbesondere
                                                              sicherungsortes, des versicherten Gebäudes       a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung                und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung    b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und            der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel-         schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);                     der, Sensoren, Kameras).                              gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
                                                         b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn             Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an               sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem         und Nachtarbeiten;
im freien befindlichen versicherten Sachen;                   durch Smart-Home-Komponenten im Sinne            c) De- und Remontagekosten;
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte               von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be-        d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein-               treten und Eindringen des gesicherten Gebäu-          Expressfrachten;
     schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker-              des durch Manipulation (Hacken) der Smart-       e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
     solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen)            Home-Sicherungskomponenten verschafft hat.            wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
     gemäß A 1 - 4.3.1 d),                                    Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch        der versicherten Anlage erforderlich ist;
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige                   der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen-        f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An-
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)                  tes die Manipulation der Smart-Home-Siche-            lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
     und c).                                                  rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal-           kontaminieren.
                                                              ten ermöglicht hat.                              g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache                Die Manipulation ist nicht schon dann bewie-          ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht                sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen          Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder              abhandengekommen sind, sondern erst dann,             geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
gereinigt wird;                                               wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-           portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
                                                              Sicherungskomponenten durch eine befugte              auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung,               Person nach den gegebenen Umständen un-               rechte Entsorgung entstehen (Einlieferer-
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach-              wahrscheinlich ist.                                   haftung).
gerechtes Einbauen;
                                                         A6-6        Ertragsausfall für mitversicherte         A 6 - 7.2.2     Bei folgenden Sachen werden Wert-
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder                    Photovoltaikanlagen                       verbesserungen von den Wiederherstellungskosten
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein-                                                               abgezogen:
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder         Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall   a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
ähnliche Schönheitsschäden);                             unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch     b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
                                                         entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung.               c) Werkzeuge aller Art,
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder           Mehrkosten für Fremdstrombezug sind im Rahmen         d) Akkus,
Datenträger, durch Computerviren, Programmie-            von A 8 - 1.3.13 versichert.                          e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
rungs- oder Softwarefehler.                                                                                         der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
                                                         Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er-          mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
A6-5        Besondere Gefahrendefinitionen               tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt           gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
                                                         sind:                                                      lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:          – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaik-             schädigt werden.
A 6 - 5.1.1    Anwendung von Gewalt                            anlage (siehe A 1 - 4.3.1 a) ist unterbrochen
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren                oder beeinträchtigt, weil                       A 6 - 7.2.3     Wir entschädigen nicht
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa-           – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder        a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn         – andere versicherte Sachen                                nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-            – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte         cherungsfall erforderlich gewesen wären;
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher               Gefahr (siehe A 1 - 2)                          b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
Diebstahl/Trickdiebstahl).                               – beschädigt oder zerstört werden oder abhan-              rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
                                                               denkommen.                                           gehen;
A 6 - 5.1.2    Androhung einer Gewalttat mit             Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-    c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
Gefahr für Leib oder Leben                               cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-         gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen          lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber          ten in fremder Regie entstanden wären;
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat       für 12 Monate versichert.                             d) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste-                                                                  gener Regie;
hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend         A6-7        Wie wird die Entschädigung                e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder
die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.                         ermittelt?                                     vorläufige Wiederherstellung.

A 6 - 5.2    Einbruchdiebstahl ist in folgenden          A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten                    A 6 - 7.3 Totalschaden
             Fällen gegeben:                             Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und          Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An-
A 6 - 5.2.1     Unberechtigtes Eindringen in einen       Totalschaden unterschieden.                           lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon
Raum eines Gebäudes                                                                                            abgezogen.
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines         Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs-      lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials      A 6 - 7.4    Entschädigungsbegrenzung
sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein-           nicht höher sind als der Neuwert der versicherten                  auf den Zeitwert
dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti-    Anlage.                                               Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-
gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig-                                                           schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.              Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt     Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-
                                                         ein Totalschaden vor.                                 grenzt:
A 6 - 5.2.2    Unberechtigtes Eindringen mit                                                                   a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei-
richtigem Schlüssel                                      Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit-         nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei-       punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug             bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel     insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen     b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können
hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl         Zustand.                                                   serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr
oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch-                                                                   beschafft werden.

A 3784-02 10/2025                                                          Seite 22 von 37

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A 6 - 7.5 Neuwertanteil                                   A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils           Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach           handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen-    ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
der Voraussetzung:                                        als zurückerhalten.
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein-       A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt.              Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
                                                          gung stellen, gilt:
A 6 - 7.6    Ertragsausfall für mitversicherte            Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
             Photovoltaikanlagen                          sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6.        Sachen zustehen.
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung.
                                                          A6-9        Besondere Obliegenheiten für versi-
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-                    cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-                    Geothermie- sowie sonstige Wärme-
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber                     pumpenanlagen und Windkraft-
für 12 Monate versichert.                                             anlagen

A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung                               Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall        besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.

A6-8        Was gilt für wiederherbeigeschaffte
            Sachen?

A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:

A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
            Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.

A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
             Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
     des Versicherungswerts können Sie uns die
     Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
     müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
     Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
     Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
     gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
     müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
     fentlich meistbietend verkaufen lassen.
Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
Sache entschädigt haben.

A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
paraturkosten verlangen oder behalten.


A 3784-02 10/2025                                                           Seite 23 von 37

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■   Teil A - Abschnitt A 7                              nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versi-           A7-7        Gebäudebeschädigungen durch
    Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte          chert sind Schäden durch die unmittelbaren Hand-                     unbefugte Dritte
    Gefahren/Leistungen"                                lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeit-
                                                        nehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder             A 7 - 7.1    Gebäudebeschädigungen durch unbe-
                                                        beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versi-                      fugte Dritte nach Einbruch oder Ein-
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich            cherten Sachen.                                                       bruchversuch
versicherten Gefahren/Leistungen:                                                                                Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude
                                                        A 7 - 3.4 Nicht versicherte Schäden                      eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
A7-1        Fahrzeuganprall                             Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an        Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen
A7-2        Überschalldruckwellen                       Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.              oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die
A7-3        Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                                                  tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Tü-
A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope           A 7 - 3.5 Besondere Kündigungsmöglichkeit                ren, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutz-
A7-5        Diebstahl außen angebrachter Sachen         Sie und wir können die Mitversicherung der Gefah-        gittern, zu beseitigen.
A7-6        Bissschäden durch wild lebende Klein-       ren Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jeder-
            nagetiere an elektrischen Anlagen           zeit isoliert kündigen. Eine von Ihnen erklärte Kündi-   Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus,
A7-7        Gebäudebeschädigungen durch                 gung wird mit Zugang bei uns, eine von uns erklärte      erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen,
            unbefugte Dritte                            Kündigung wird eine Woche nach Zugang bei Ihnen          die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemein-
A7-8        Rohbauversicherung                          wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht          schaft unterliegen.
                                                        Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag in-
                                                        nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündi-          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
A7-1        Fahrzeuganprall                             gung zum gleichen oder zu einem späteren Zeit-           5.000 EUR begrenzt.
                                                        punkt kündigen.
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher-      Bezüglich des Beitrages gelten die Bestimmungen          A 7 - 7.2   Sonstige mutwillige Gebäudebeschädi-
te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-, Stra-     unter B - 8.                                                         gungen durch unbefugte Dritte
ßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschä-                                                                 Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für
digt werden oder wegen eines solchen Ereignisses        A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope            die Beseitigung von Schäden an versicherten Ge-
abhandenkommen.                                                                                                  bäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass
                                                        Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope        ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare         an versicherten Sachen, insbesondere durch Kon-          oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-,          tamination und Aktivierung.
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder         Voraussetzungen sind:                                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Ver-
Ladung.                                                 a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten           sicherungsjahr auf 5.000 EUR begrenzt.
Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen            Schadenereignisses und
besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht       b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versiche-        A 7 - 7.3 Anzeigepflicht
von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher Gemein-           rungsort vorhanden oder wurden dort betriebs-       Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Poli-
schaft lebenden Personen betrieben werden.                   bedingt verwendet.                                  zeidienststelle den Schaden unverzüglich anzu-
                                                        Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Iso-     zeigen (siehe B - 2.2.1).
A7-2        Überschalldruckwellen                       tope von Kernreaktoren.
            (Überschallknall)                                                                                    A7-8        Rohbauversicherung für neu zu
                                                        A7-5        Diebstahl außen angebrachter                             errichtende Wohngebäude
A 7 - 2.1 Wir leisten Entschädigung für versicher-                  Sachen
te Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört                                                              A 7 - 8.1 Befindet sich das zu versichernde Ge-
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen         A 7 - 5.1 Mitversichert ist der Diebstahl versicher-     bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
Ereignisses abhandenkommen.                             ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden           mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
                                                        und außen angebracht sind und für die Sie die Ge-        in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
A5 7 - 2.2 Ein Schaden durch eine Überschall-           fahr tragen).                                            diese Rohbauversicherung.
druckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug
ausgelöst wurde, das die Schallgeschwindigkeit          A 7 - 5.2 Diese Versicherung gegen Diebstahl gilt        A 7 - 8.2 Dauer der Rohbauversicherung
überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar     nicht für Sachen, die unter den Versicherungsschutz      Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit
auf versicherte Sachen einwirkt.                        des Leistungsbausteins A 6 fallen - insbesondere         bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes,
                                                        nicht für                                                längstens für 12 Monate.
A7-3        Innere Unruhen, Streik,                     – Photovoltaik- (einschließlich Balkonkraftwerke
            Aussperrung                                      (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-     Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen wir
                                                             PV-Anlagen)),                                       keinen Beitrag, unter der Voraussetzung, dass der
A 7 - 3.1 Versicherungsfall                             – Solarthermie-,                                         Versicherungsvertrag im Anschluss an die Rohbau-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,       – Geothermie-                                            versicherung mindestens ein volles Versicherungs-
die durch                                               – sonstige Wärmepumpenanlagen und                        jahr fortgeführt wird.
a) Innere Unruhen,                                      – Mikro-Windanlagen                                      Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig aus
b) Streik oder Aussperrung                              und deren Teile.                                         welchem Grund - vorher beendet, ist für die Roh-
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-          Für diese Anlagen kann der Versicherungs-                bauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der sich für
kommen.                                                 schutz - durch besondere Vereinbarung - um Dieb-         dieses Risiko aus dem dann gültigen Tarif für die
                                                        stahl und um die Absicherung zusätzlicher Gefahren       Wohngebäudeversicherung ergibt.
A 7 - 3.2 Innere Unruhen                                erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und Abschnitt A 6).
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig                                                                    A 7 - 8.3    Leistungsumfang der
nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-    A 7 - 5.3 Die Entschädigung ist auf 5.000 EUR                         Rohbauversicherung
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in           begrenzt.                                                Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen                                                                    Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch         A7-6        Bissschäden durch wild lebende               das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-                     Kleinnagetiere an elektrischen               Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-                      Anlagen                                      schluss einer Bauleistungsversicherung.
ren Unruhen.                                                                                                     Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
                                                        Mitversichert sind Bissschäden durch wild lebende        zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
A 7 - 3.3 Streik oder Aussperrung                       Marder und Nagetiere an versicherten elektrischen        Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte,       Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf         trag/Angebot und Versicherungsschein).
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung   dem Versicherungsgrundstück befinden und der
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-        Versorgung versicherter Sachen dienen.
mern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel
gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält-

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A 7 - 8.3.1    Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la-
gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.

A 7 - 8.3.2     Leitungswasserversicherung
- sofern für das bezugsfertig her-gestellte Gebäude
vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 4 i) gilt
nicht.
Die unter A 3 - 2 und A 3 - 3 genannten Leistungs-
erweiterungen gelten nicht für die Rohbau-
versicherung.
Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.

A 7 - 8.3.3       Sturm- und Hagelversicherung
- sofern für das bezugsfertig hergestellte Gebäude
vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahren "Sturm" und "Hagel" vereinbart wurde,
sind Schäden durch Sturm und Hagel (siehe A 4)
auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der Ausschluss
A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die Leistung
ist, dass
– das Gebäude fertig gedeckt ist und
– alle Außentüren eingesetzt sind und
– alle Fenster verglast oder in anderer Weise
      gleichwertig verschlossen sind.

A 7 - 8.4    Auswirkung auf das ordentliche
             Kündigungsrecht
Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
Ende der Rohbauversicherung folgt. Eine Kündi-
gungsfrist brauchen Sie nicht einzuhalten.


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■     Teil A - Abschnitt A 8                                   Ist dagegen nur eine Zeitwertversicherung ver-             zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor-
      Versicherte Kosten und Mietausfall                       einbart, gilt die unter A 1 - 10.7 beschriebene Be-        tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
                                                               grenzung der Gesamtentschädigung für versi-           b)   Verkehrssicherungsmaßnahmen
                                                               cherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert.            (Absperrkosten)
Dieser Abschnitt A 8 regelt den Versicherungs-                                                                            Das sind Kosten, die für die Abwendung einer
schutz für                                                Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent-                  Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche-
A8-1       Versicherte Kosten                             schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten                  rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei-
A8-2       Mietausfall                                    Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge               nes Versicherungsfalls besteht und zu deren
                                                          eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich           Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher
                                                          angefallen sind:                                                Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen
Versicherte Kosten                                        a) Feuerlöschkosten (siehe A 8 - 1.3.1);                        auch Kosten für das Absperren von Straßen,
                                                          b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                         Wegen und Grundstücken.
A8-1          Welche Kosten sind versichert?                   Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
                                                               (Absperrkosten) (siehe A 8 - 1.3.2);                  A 8 - 1.3.3    Bewegungs- und Schutzkosten
A 8 - 1.1     Kosten für die Abwendung und                c) Bewegungs- und Schutzkosten                             Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
              Minderung des Schadens                           (siehe A 8 - 1.3.3);                                  zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat-
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,         d) Dekontamination von Erdreich                            tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die-
     die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den           (siehe A 8 - 1.3.4);                                  nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
     Umständen nach zur Abwendung und Minde-              e) Abbruch einer Urlaubsreise (siehe A 8 - 1.3.5);         wiederzubeschaffen.
     rung des Schadens für geboten halten durften         f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
     oder die Sie auf unsere Weisung machen.                   (siehe A 8 - 1.3.6);                                  A 8 - 1.3.4     Dekontamination von Erdreich
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen              g) Transport- und Lagerkosten (siehe A 8 - 1.3.7);         A 8 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
     unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall         h) Bewachungskosten (siehe A 8 - 1.3.8);                   und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
     abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu            i) Mehrkosten für den alters- und behinderten-             ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
     mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur,            gerechten Umbau (siehe A 8 - 1.3.9);                  chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
     wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli-        j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen             entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
     chen objektiven Betrachtung der Umstände                  (siehe A 8 - 1.3.10);                                 a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
     verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die       k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten                    untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
     Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.                Bäumen (siehe A 8 - 1.3.11);                               tauschen;
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,        l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe                b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
     können wir auch den Aufwendungsersatz nach                (siehe A 8 - 1.3.12);                                      Deponie zu transportieren und dort abzulagern
     a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch      m) Ausfall regenerativer Energieversorgung                      oder zu vernichten;
     nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei-                (siehe A 8 - 1.3.13);                                 c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
     sung entstanden sind.                                n) Datenrettungskosten (siehe A 8 - 1.3.14);                    tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Ent-            o) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
     schädigung für versicherte Sachen betragen                eines versicherten Ereignisses                        A 8 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
     zusammen höchstens die Versicherungssumme                 (siehe A 8 - 1.3.15);                                 behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
     je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,    p) Sachverständigenkosten (siehe A 8 - 1.3.16);            setzungen erfüllen:
     soweit Aufwendungen auf unsere Weisung ent-          q) Regiekosten (siehe A 8 - 1.3.17);                       a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
     standen sind.                                        r) Ausrichtung von versicherten Antennen und                    nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
e) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a)                 Satellitenschüsseln (siehe A 8 - 1.3.18);                  rungsfalls erlassen waren.
     erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu-       s) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-          b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
     schießen.                                                 wie Stromverlust aus Stromspeichern                        lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis-                (siehe A 8 - 1.3.19);                                      ist.
     tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio-        t) Leckortungskosten (siehe A 8 - 1.3.20);                 c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
     nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-    u) Reparaturkosten für Armaturen                                Versicherungsfall ergangen.
     tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im          (siehe A 8 - 1.3.21);
     öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen       v) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfun-          A 8 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
     sind.                                                     gen (siehe A 8 - 1.3.22).                             und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-                                                                            verunreinigt, gilt Folgendes:
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind,           A 8 - 1.3.1    Feuerlöschkosten                            Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
werden unbegrenzt ersetzt.                                Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für           die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
                                                          geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein-        ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
A 8 - 1.2     Kosten der Ermittlung und                   schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr        ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
              Feststellung des Schadens                   oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-      worden wäre.
a)    Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos-     tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht
      ten für die Ermittlung und Feststellung eines       nach den Bestimmungen über die Aufwendungen                A 8 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
      von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die-        zur Abwendung und Minderung des Schadens zu er-            wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
      se den Umständen nach geboten waren. Zie-           setzen sind.                                               wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
      hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand        Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis-        pflichtungen.
      hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-      tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
      weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet     wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse            A 8 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 8 - 1.3.4.1 gelten
      sind oder von uns aufgefordert wurden.              kostenfrei zu erbringen sind.                              nicht als Aufräumungskosten nach A 8 - 1.3.2 a).
b)    Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
      können wir auch den Kostenersatz nach a) ent-       Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen,           A 8 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich
      sprechend kürzen.                                   die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der      zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung
                                                          Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern             erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich
A 8 - 1.3    Weitere versicherte Kosten                   Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung             tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
                                                          mit uns abgestimmt haben.                                  Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-
     Ist die Versicherung nach dem "Gleitenden Neu-                                                                  de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-
     wert Plus" (gemäß A 1 - 8.1) vereinbart, gilt:       A 8 - 1.3.2      Aufräumungs- und Abbruchkosten            schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
     Für die unter a) bis v) genannten Kosten ist unse-                    sowie Kosten für Verkehrssiche-           leistungsfrei sein.
     re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt                          rungsmaßnahmen (Absperrkosten);
     auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu-         a)     Aufräumungs- und Abbruchkosten
     bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu-             Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte
     des, höchstens jedoch auf 500.000 EUR für alle              Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies
     Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.               schließt Aufwendungen ein, um Schutt und
                                                                 sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,

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A 8 - 1.3.5     Abbruch einer Urlaubsreise                   oder A 8 - 1.3.6.2 nur, wenn die folgenden           A 8 - 1.3.8    Bewachungskosten
A 8 - 1.3.5.1 Wir erstatten die tatsächlich angefal-         Voraussetzungen erfüllt sind:                        Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
lenen Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise                Der Wohnungseigentümer bzw. Mieter                   Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
(Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen             – hat eine Hausratversicherung abgeschlos-           de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Urlaubsreise, wenn Sie und mitreisende Personen,                  sen für die vom Schaden betroffene Woh-         gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, we-               nung (= Versicherungsort in der Hausrat-        Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
gen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Ur-                 versicherung) und                               dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
laubsreise abbrechen müssen, um an den Schaden-              – der Hausratversicherer hat eine Leistung           rungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Das gilt
ort (versichertes Gebäude, siehe A 1 - 4.1) zu                    für die Unterbringungskosten vollständig        längstens für die Dauer von 144 Stunden.
reisen.                                                           oder teilweise abgelehnt (nachweisbar
                                                                  durch das Leistungsablehnungsschreiben          A 8 - 1.3.9      Mehrkosten für den alters- und
A 8 - 1.3.5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall,                des Hausratversicherers oder dessen ab-                          behindertengerechten Umbau
wenn der Schaden voraussichtlich 10.000 EUR                       schließende Entschädigungszahlung bzw.          A 8 - 1.3.9.1 Wir ersetzen bei der Wiederherstel-
übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort                     Leistungsabrechnung).                           lung der versicherten und vom Schaden betroffenen
notwendig ist.                                               Darüber hinaus gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c)   Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen
                                                             genannte Leistungsvoraussetzung und Leis-            Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten
A 8 - 1.3.5.3 Fahrtmehrkosten werden für ein an-             tungsdauer.                                          Umbaumaßnahmen, wenn
gemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten       b)   Höhe der Kostenerstattung                            a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäude-
Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum          Die Entschädigung ist - abweichend von                    teile in einem von Ihnen oder vom Wohnungs-
Schadenort entspricht.                                       A 8 - 1.3.6.1 d) - insgesamt pro Tag auf 60 EUR           eigentümer ständig bewohnten Teil des versi-
                                                             begrenzt.                                                 cherten Gebäudes befinden,
A 8 - 1.3.5.4 Sie sind verpflichtet, vor Antritt der         Im Fall einer privaten Unterbringung bei             b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom
Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt auf-             Familienangehörigen oder Bekannten gilt                   Schaden betroffen sind, dass sie erneuert wer-
zunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuho-               A 8 - 1.3.6.2.                                            den müssen,
len, soweit es den Umständen nach zumutbar ist.                                                                   c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus ge-
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gilt B - 2.3          Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich              sundheitlichen Gründen erforderlich sind (z. B.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).            für die (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser                durch Bescheinigung einer Berufs- oder Er-
                                                             Wohngebäudeversicherung, die über den Ver-                werbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/einer
A 8 - 1.3.5.5 Fahrtmehrkosten für die vorzeitige             sicherungsumfang der Hausratversicherung                  Pflegestufe),
Rückreise werden je Versicherungsfall bis                    hinausgehen. Dabei werden wir einen Leis-            d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt
5.000 EUR übernommen.                                        tungsanspruch auf Mietausfall/Mietwertersatz              des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
                                                             nach A 8 - 2.1 in Abzug bringen.
A 8 - 1.3.6     Kosten für Hotel- oder ähnliche                                                                   A 8 - 1.3.9.2 Die Entschädigung ist je Versiche-
                Unterbringung                                Die Entschädigung für nicht selbstgenutzte           rungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 8 - 1.3.6.1 Kostenerstattung bei von Ihnen                 Wohneinheiten ist je Versicherungsfall insge-
                selbstgenutzter Wohnung                      samt auf 15.000 EUR begrenzt.                        A 8 - 1.3.10   Wiederherstellung von
a) Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel-                                                                                gärtnerischen Anlagen
     oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten       A 8 - 1.3.7    Transport- und Lagerkosten                 A 8 - 1.3.10.1     Wir ersetzen auch die erforderli-
     (z. B. Frühstück) vorzunehmen.                     A 8 - 1.3.7.1 Das sind Kosten, die entstehen, um          chen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärt-
b) Diese Leistung gilt für den Fall, dass die an-       versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern.       nerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks
     sonsten von Ihnen ständig bewohnte Wohnung         Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude           wiederherzustellen. Hierzu zählen z. B. das Wieder-
     in dem versicherten Gebäude durch einen Ver-       unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in          bepflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken,
     sicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen         einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.                Rasenflächen etc.
     die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil        Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem             Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge
     nicht zumutbar ist.                                Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be-          a) eines Versicherungsfalls oder
c) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er-           nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren           b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe)
     setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar         Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt          zerstört oder beschädigt wurden.
     ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem   längstens für die Dauer von einem Jahr.
     Jahr.                                                                                                        Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen
d) Die Entschädigung ist pro Tag auf 125 EUR            A 8 - 1.3.7.2 Muss durch den Versicherungsfall            Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild ver-
     begrenzt.                                          neben den versicherten Sachen nach auch Ihr Haus-         ursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen
     Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf       rat oder der des Wohnungseigentümers oder Mieters         nach A 1 - 4.2 c).
     Mietwertersatz nach A 8 - 2.1.2 sowie entspre-     transportiert und gelagert werden, besteht ein An-
     chende Ansprüche auf Entschädigungsleistun-        spruch auf Erstattung der Transport und Lagerkos-         A 8 - 1.3.10.2      Die Entschädigung ist je Versi-
     gen einer Hausratversicherung in Abzug brin-       ten nach A 8 - 1.3.7.1 nur, wenn die folgenden            cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
     gen.                                               Voraussetzungen erfüllt sind:
                                                        Sie, der Wohnungseigentümer bzw. Mieter                   A 8 - 1.3.11    Beseitigung von umgestürz-
A 8 - 1.3.6.2 Alternative Kostenerstattung für          – haben eine Hausratversicherung abgeschlos-                              ten/abgeknickten Bäumen
                private Unterkunft bei Familie oder          sen für die vom Schaden betroffene Wohnung           Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange-
                Bekannten                                    (= Versicherungsort in der Hausratversiche-          fallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von
Wählen Sie statt einer Hotel- oder ähnlichen Unter-          rung) und                                            dem Versicherungsgrundstück zu entfernen (ohne
bringung eine private Unterbringung (z. B. bei Fami-    – der Hausratversicherer hat eine Leistung für die        Wurzelstockrodung), abzutransportieren und zu ent-
lienangehörigen oder Bekannten), entschädigen wir            Transport- und Lagerkosten vollständig oder          sorgen.
an Stelle der in A 8 - 1.3.6.1 d) vorgesehenen Ent-          teilweise abgelehnt (nachweisbar durch das           Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
schädigung pro Tag für die erste Person 20 EUR               Leistungsablehnungsschreiben des Hausrat-            a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm
und für jede weitere Person 10 EUR pro Tag.                  versicherers oder dessen abschließende Ent-                umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt,
                                                             schädigungszahlung bzw. Leistungsabrech-                   dass sie entfernt werden müssen und
Es gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c) genannte Leis-        nung).                                               b) eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist
tungsvoraussetzung und Leistungsdauer.                  Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich für die            nicht zu erwarten.
                                                        (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohngebäu-             Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
A 8 - 1.3.6.3 Kostenerstattung für fremdgenutzte        deversicherung, die über den Versicherungsumfang          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen
               Wohnung                                  der Hausratversicherung hinausgehen. Das heißt,           Betrag von 5.000 EUR begrenzt.
a) Leistungsvoraussetzungen                             eine Leistung aus der Hausratversicherung wird von
     Wird die vom Versicherungsfall betroffene          unserer Leistung abgezogen.
     Wohnung nicht von Ihnen selbst bewohnt, son-
     dern vom Wohnungseigentümer oder Mieter,
     besteht ein Anspruch auf Erstattung der Unter-
     bringungskosten nach A 8 - 1.3.6.1 a) bis c)

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A 8 - 1.3.12    Mehrkosten für umweltschonende            A 8 - 1.3.16 Sachverständigenkosten                      A 8 - 1.3.22    Kosten für die Beseitigung
                Baustoffe                                 Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ih-                       von Rohrverstopfungen
A 8 - 1.3.12.1       Wir ersetzen bei der Wiederher-      ren Kostenanteil gemäß A 1 - 11.6, abzüglich einer       Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-       Selbstbeteiligung von 20 %, wenn der entschädi-          Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen
nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen        gungspflichtige Schaden den Betrag von                   wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefal-
Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau-        25.000 EUR übersteigt.                                   len sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe                                                             beseitigen.
entsprechen.                                              A 8 - 1.3.17 Regiekosten                                 Dies gilt für Ableitungsrohre
                                                          Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange-       a) innerhalb versicherter Gebäude sowie
Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na-          fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt,   b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Ver-
türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri-         Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be-            sicherungsgrundstück.
schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von          aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel-           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen            lungsmaßnahmen.                                          500 EUR begrenzt.
Schadstoffen sind.                                        Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn
                                                          wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß-         stimmt haben.                                            Mietausfall
nahmen dem Stand der Technik entsprechen und
nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-    A 8 - 1.3.18   Ausrichtung von versicherten              A8-2           Was ist unter Mietausfall und
anlasst wurden.                                                          Antennen und Satellitenschüsseln                         Mietwert zu verstehen? In welchem
                                                          Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die                   Umfang sind sie versichert?
A 8 - 1.3.12.2      Die Entschädigung ist je Versi-       Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis (ge-
cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.                      mäß A 1 - 2) so verstellt, dass sie neu ausgerichtet     A 8 - 2.1    Mietausfall, Mietwert von Wohn-
                                                          werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefalle-                  räumen und gewerblich genutzten
A 8 - 1.3.13   Ausfall regenerativer                      nen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausge-                     Räumen
               Energieversorgung                          führten Ausrichtung.                                     A 8 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge,                                                                    ter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten
dass eine über diese Wohngebäudeversicherung              Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-    Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht
versicherte Anlage zur regenerativen Energieversor-       nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von             die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
gung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich     500 EUR begrenzt.                                        haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das
entstandenen Mehrkosten für Energie.                                                                               schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind          A 8 - 1.3.19   Kosten für Wasser-, Gas- und              des Mietrechts ein.
Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von                        Heizölverlust sowie Stromverlust
Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie                          aus Strom-speichern                       A 8 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen
sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraft-              Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was-        Mietwert von
anlagen.                                                  ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls      – Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
                                                          bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö-         – gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf            ren auch Mehrkosten für Abwasser.                             nutzen.
5.000 EUR begrenzt.                                       Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver-       Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
                                                          lust aus Stromspeichern/Akkus.                           Sinne des Mietrechts ein.
A 8 - 1.3.14 Datenrettungskosten
A 8 - 1.3.14.1      Versichert sind die infolge eines     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf           Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich        5.000 EUR begrenzt.                                      dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
entstandenen, notwendigen Kosten für die techni-          Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall       zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
sche Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaf-         um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt.           nung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
fung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
für die private Nutzung bestimmte Daten (maschi-          A 8 - 1.3.20 Leckortungskosten                           A 8 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
nenlesbare Informationen) und Programme.                  Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese           lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme           Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die         verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung          Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Ge-         A 8 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 8 - 2.1.2.
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,        bäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb ent-
verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr ver-        stehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser      A 8 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
fügbar sind.                                              Bedingungen angefallen ist, mitversichert.               A 8 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten           Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige             Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
technischen Wiederherstellung.                            Zustimmung zur Durchführung der Leckortung erfor-        sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt
                                                          derlich.                                                 des Versicherungsfalls.
A 8 - 1.3.14.2       Ausschlüsse                          Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbetrieb in
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederher-              Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustimmung be-         A 8 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
     stellungskosten für                                  züglich der Kostenübernahme einzuholen, ist die          soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
     aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung            Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von                zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
           Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte   500 EUR begrenzt.                                        lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
           Raubkopien);                                                                                            nach B - 2.2.1 a) und A 8 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
     bb) Programme und Daten, die auf einem               A 8 - 1.3.21 Reparaturkosten für Armaturen               liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
           Rücksicherungs- oder Installationsmedium       Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese           Verletzung von Obliegenheiten).
           gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung       Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt
           stehen.                                        Folgendes:
b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten         Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 3 - 1.3.1 der
     eines neuerlichen Lizenzerwerbs.                     Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Ab-
                                                          sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsver-
A 8 - 1.3.15   Kosten für provisorische                   schlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir auch
               Maßnahmen infolge eines                    die dafür entstehenden Kosten.
               versicherten Ereignisses                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen          500 EUR begrenzt.
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B.
wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wieder-
herstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungs-
einrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen
werden müssen (z. B. Notverschalungen, Not-
verglasungen).

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[Seite 29]
■   Teil A - Abschnitt A 9
    Garantien der Barmenia


Dieser Abschnitt A 9 regelt diese
Garantien/Leistungen:

A9-1        Künftige Bedingungsverbesserungen
A9-2        Leistungsgarantie gegenüber GDV-
            Musterbedingungen
A9-3        Garantie über die Erfüllung der vom
            Arbeitskreis "Beratungsprozesse" emp-
            fohlenen Mindestleistungsstandards


A9-1        Künftige Bedingungsverbesse-
            rungen (Innovationsklausel)

Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Versiche-
rungssummen-Modell (AVB Wohngebäude Top-
Schutz - Versicherungssumme) ausschließlich zu Ih-
ren Gunsten, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag be-
rechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab
ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle
ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.

A9-2        Leistungsgarantie gegenüber
            GDV-Musterbedingungen

Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz"
- Versicherungssummen-Modell (AVB Wohn-
gebäude Top-Schutz - Versicherungssumme) in kei-
nem Punkt schlechter sind als die vom Gesamtver-
band der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
(GDV) empfohlenen Bedingungen in deren jeweils
gültigen Fassung.

A9-3        Garantie über die Erfüllung der vom
            Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
            empfohlenen Mindestleistungs-
            standards

Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Versicherungs-
summen-Modell (AVB Wohngebäude Top-Schutz -
Versicherungssumme) die Mindestleistungsstan-
dards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungs-
prozesse“ (mit Stand 10.10.2022) empfohlen wur-
den. (Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
destleistungsstandards für die Vermittler.


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[Seite 30]
Teil B      Allgemeine Rechte und Pflichten der         Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf     Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
            Vertragsparteien zur Wohngebäude-           einen gefahrerheblichen Umstand, der                   löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
            versicherung                                – weder für den Eintritt oder die Feststellung des     oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
                                                             Versicherungsfalls,                               vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und           – noch für die Feststellung oder den Umfang            Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma-              unserer Leistungspflicht                          Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten:             ursächlich war.                                        letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

                                                        Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir   B - 1.4      Anfechtung
Ihre Obliegenheiten                                     nicht zu Leistungen verpflichtet.                      Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
                                                                                                               Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln           B - 1.2.2 Kündigung                                    richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn       Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil    gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht     die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen.                                              noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver-     Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
                                                        trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat      trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
B-1         Was bedeutet die vorvertragliche            kündigen.                                              fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
            Anzeigepflicht und welche Folgen                                                                   spricht.
            hat ihre Verletzung?                        Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
                                                        wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-     B - 1.5      Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1        Vorvertragliche Anzeigepflicht           gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver-    Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht     chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen       angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-       erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha-        sen hätten.                                            fung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere       B - 1.2.3 Vertragsänderung                             B-2         Welche Obliegenheiten sind zu
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem        Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil                  beachten?
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.       wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
                                                        gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     B - 2.1      Welche Obliegenheiten sind vor
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach          Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht                  Eintritt des Versicherungsfalls
gefahrerheblichen Umständen, die wir                    angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-                    zu beachten?
– nach Ihrer Vertragserklärung,                         sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf         Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
– aber noch vor Vertragsannahme                         unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand-       dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
in Textform stellen.                                    teil.                                                  werden vereinbart:

Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr-         Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver-   B - 2.1.1 Einzuhalten sind
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und           treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der     a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand         laufenden Versicherungsperiode (B - 7.1.1) Ver-             vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan-      tragsbestandteil.                                           versicherten Risiken zum Gegenstand haben
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt                                                                   oder sich auf diese beziehen;
oder arglistig gehandelt.                               Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats,         b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
                                                        nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
B - 1.2     Mögliche Folgen einer                       fristlos kündigen, wenn                                Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
            Anzeigepflichtverletzung                    – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den             Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche             Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder           hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.       – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange-      zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
Wir können in einem solchen Fall                               zeigten Umstand ausschließen.                   vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– vom Vertrag zurücktreten,                                                                                    der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag kündigen,                                 Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung      Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag ändern oder                               über die Vertragsänderung hinweisen.                   Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
     anfechten.                                         B - 1.3     Voraussetzungen für die Ausübung           B - 2.1.2    Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
                                                                    unserer Rechte                                          heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
B - 1.2.1 Rücktritt                                     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder                     genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt,       zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir                    rungsfall zu erfüllen?
können wir vom Vertrag zurücktreten.                    Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die    Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen-
                                                        Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen      heiten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn                      haben.                                                 a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– weder eine vorsätzliche,                                                                                          mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
– noch eine grob fahrlässige                            Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung           sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.                      oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an-           richtungen, Dächer und außen angebrachte
                                                        gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der An-            Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt   zeige kannten.                                              chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn                                                            b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-          (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter      gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines          jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht      Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt        werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-        mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung            den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
sen hätten.                                             der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach-         zu entleeren und entleert zu halten.
                                                        te Recht begründet, Kenntnis erhalten.                 c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan-                                                                 und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
genheit kein Versicherungsschutz.                       Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um-              A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
                                                        stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt-          fig zu kontrollieren.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-       zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite-          Alternativ sind dort alle wasserführenden Anla-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol-   re Umstände angeben, wenn für diese die Monats-             gen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
gender Voraussetzung bestehen:                          frist noch nicht verstrichen ist.                           leeren und entleert zu halten.


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d)   Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.            B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche         d)   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
     Rückstauschäden gilt:                               Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie-            Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin-
     Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs-         genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen -              ne von a) und b) kann insbesondere dann vor-
     grundstück müssen frei gehalten werden.             soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-            liegen, wenn
                                                         chen Umständen möglich ist.                                    aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil
B - 2.1.3    Welche besonderen Obliegenheiten                                                                                eines Gebäudes nicht genutzt wird;
             gelten für versicherte Photovoltaik-,       B - 2.3     Welche Rechtsfolgen hat die                        bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
             Solarthermie-, Geothermie- und                          Verletzung von Obliegenheiten?                          durchgeführt werden, in deren Verlauf das
             sonstige Wärmepumpenanlagen?                                                                                    Dach ganz oder teilweise entfernt wird
a)   Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar-    B - 2.3.1     Nachteilige Auswirkungen auf unsere                   oder die das Gebäude überwiegend unbe-
     thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme-                      Leistungspflicht                                      nutzbar machen;
     pumpenanlagen stets im vom Hersteller emp-          Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da-            cc) in dem versicherten Gebäude ein Ge-
     fohlenen Intervall von einem für das jeweilige      zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis-                  werbebetrieb aufgenommen oder ver-
     Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu         tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:                             ändert wird;
     lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.        – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet-                dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
b)   Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur              zen, sind wir nicht leistungspflichtig.                        Denkmalschutz gestellt wird.
     Verfügung gestellten Daten und Programme für        – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver-
     die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-,           letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu      B - 3.2        Ihre Pflichten
     Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen-                 kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der            a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
     anlagen aufzubewahren.                                   Schwere des Verschuldens.                                 Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
c)   Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver-     Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi-          Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
     sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die          cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-              nahme durch einen Dritten gestatten.
     Vertragsunterlagen über die Energielieferungen      rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder      b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
     sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre          teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder-          sere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-
     aufzubewahren.                                      te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder          hung vorgenommen oder gestattet haben, so
                                                         Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.                müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
B - 2.2      Welche Obliegenheiten sind bei und                                                                    c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
             nach Eintritt des Versicherungsfalls        Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi-              Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
             zu beachten?                                cherungsschutz bestehen:                                       eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung          Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig-              nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher        keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
die folgenden Pflichten erfüllen:                        Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit      B - 3.3      Kündigung oder Vertragsänderung
                                                         bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn                   durch uns
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver-       Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Oblie-        a)   Kündigungsrecht
sicherungsfalls folgende Pflichten:                      genheit                                                        Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung         – weder für den Eintritt oder die Feststellung des             können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
     und Minderung des Schadens;                               Versicherungsfalls                                       Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
     Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit         – noch für die Feststellung oder den Umfang un-                fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
     dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An-             serer Leistungspflicht ursächlich war.                   von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
     weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo-         Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig           Sie zu beweisen.
     nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge-        verletzt haben.                                                Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
     statten. Erteilen mehrere an dem Versiche-                                                                         keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
     rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-    B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht                                einem Monat kündigen.
     liche Weisungen, haben Sie nach pflicht-            Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver-             Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
     gemäßem Ermessen zu handeln.                        letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er-        nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg-          füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in                 Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
     lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -,       B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos               Monat kündigen.
     nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben;        kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb          b)   Vertragsänderung
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun-           eines Monats, nachdem wir von der Verletzung                   Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
     gen gegen das Eigentum unverzüglich der             Kenntnis erhalten haben, erklären.                             punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
     Polizei an;                                         Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach-               schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich          weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder                 Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
     ein Verzeichnis der abhandengekommenen              vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.                  höhten Gefahr ausschließen.
     Sachen ein;                                                                                                        Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän-          B-3         Welche besonderen Umstände                         erhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir
     dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig-                 erhöhen die Gefahr?                                die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
     ten Sachen durch uns freigegeben worden sind.                                                                      können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
     Sind Veränderungen unumgänglich, müssen             B - 3.1      Begriff der Gefahrerhöhung                        nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
     das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert        a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab-                tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
     (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-             gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich              müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
     chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf-            vorhandenen Umstände so verändert werden,                 hinweisen.
     bewahrt werden;                                          dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei-
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je-              ne Vergrößerung des Schadens oder die unge-          B - 3.4     Erlöschen unserer Rechte
     de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die           rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia           Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
     zur Feststellung des Versicherungsfalls oder             wahrscheinlicher wird.                               sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
     des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor-        b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber           innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
     derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung        nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer-       Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
     über Ursache und Höhe des Schadens und                   heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor           wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
     über den Umfang unserer Entschädigungs-                  Vertragsschluss gefragt haben.                       bestanden hat.
     pflicht zu gestatten;                               c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor,
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei-                 wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht
     chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise              hat oder nach den Umständen als mitversichert
     zugemutet werden kann;                                   gelten soll.


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B - 3.5        Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung        Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können        Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-             Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der       alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich
     rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-      Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages,      der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags-
     pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)      an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön-       satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be-
     vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese         nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu-      sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu
     Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,      kunft liegenden Zeitpunkt kündigen.                     Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß-
     unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,            Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund-        gabe der Regelungen unter B - 6.2.
     das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.          pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die
     Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit          Sonderregelung unter B - 4.4.                           B-6         Änderung des Beitrags im
     haben Sie zu beweisen.                                  Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist                 Vertragsverlauf
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b)                 von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in
     und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der        Textform kündigen.                                      B - 6.1     Anpassung von Versicherungsschutz
     später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-                                                                              und Beitrag
     tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen          B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall          Es gelten folgende Grundlagen:
     sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An-           Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können
     zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben          Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung        B - 6.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
     Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)   ist in Textform zu erklären.                            A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
     Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs-            Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei-        Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
     pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr-           nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen          erhöht oder vermindert.
     erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die               über die Entschädigung zugegangen sein.
     Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-                                                                       B - 6.1.2 Anpassungsfaktor
     kannt war.                                              Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam,         Ist das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäu-
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,                  sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim-        de mit dem Gleitenden Neuwert Plus versichert
     aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr-             men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-         (siehe A 1 - 8.1), besteht Versicherungsschutz zum
              erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt     punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des       ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt des Versi-
              des Versicherungsfalls oder den Umfang         Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen        cherungsfalls. Wegen der Entwicklung der Baupreise
              der Leistungspflicht war oder                  Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.         und Tariflöhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche
     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi-                                                                     Neubauwert Schwankungen unterworfen. Um diese
              cherungsfalls die Frist für unsere Kündi-      B - 4.3      Wegfall des versicherten Risikos           auszugleichen, passen wir den Versicherungsschutz
              gung abgelaufen und eine Kündigung             Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer-     nach A 1 - 8.1 an die Baukostenentwicklung an. Aus
              nicht erfolgt war oder                         haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich   diesem Grund ändert sich auch der Beitrag - dies
     cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem                 dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom         geschieht durch den Anpassungsfaktor.
              Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un-         Wegfall des Risikos erfahren.
              seren Geschäftsgrundsätzen entspre-            Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben        Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum
              chenden erhöhten Beitrag verlangen.            können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur        1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr
                                                             bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu          beginnende Versicherungsjahr. Er erhöht oder ver-
                                                             dem wir vom Wegfall erfahren.                           mindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den
Beginn des Versicherungsschutzes/                                                                                    sich folgende Indizes geändert haben:
Dauer und Ende des Vertrages                                 B - 4.4      Ihre Nachweispflicht bei Kündigung         – Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den
                                                                          bei angemeldetem Grundpfandrecht                Monat Mai des Vorjahres
B-4          Wann beginnt der Versicherungs-                              durch Realgläubiger                             und
             schutz?                                         Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-        – der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das
             Wann beginnt und endet der Vertrag?             meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra-          2. Quartal des Vorjahres.
                                                             ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der          Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
B - 4.1     Beginn des Versicherungsschutzes                 Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz-        kannt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-             schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver-       Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie               puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-    preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich              fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers,           zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung
nach Fälligkeit im Sinne von B - 7.2.1 zahlen.               seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und            der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an-
                                                             Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes-         schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur-           tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver-       wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge-
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau" (siehe              trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt,       rundet.
A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versiche-           zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das       Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach
rungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem Ablauf          Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet       dem Komma gerundet.
der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3).                war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu-       Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
                                                             gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach   Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
B - 4.2     Dauer und Ende des Vertrages                     Veräußerung oder im Versicherungsfall.                  aufgerundet, sonst abgerundet.
B - 4.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-                                                                   B - 6.2     Anpassung des Beitrags auf Grund
gegebenen Zeitraum abgeschlossen.                            Der Versicherungsbeitrag                                            des Gebäudealters

B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung                      B-5         Wie und nach welchen Merkmalen              Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver-                      wird der Beitrag ermittelt?                 sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr                                                                jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab-           Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind,            maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even-
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi-            a) die Versicherungssumme „Wert 1914“,                  tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahr-
gung zugegangen ist.                                         b) der Beitragssatz sowie                               verhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines je-
                                                             c) der Anpassungsfaktor (siehe B - 6.1).                den Versicherungsjahres nach Maßgabe der als An-
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung                                      Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils        lage zu diesen Versicherungsbedingungen beigefüg-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in        ten Tabelle (siehe Seite 37). Dementsprechend wer-
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung                   dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche-           den bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                               rungsjahr nach den Regelungen unter B - 6.1.       in den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungs-
                                                             Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-      wasser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitrags-
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver-             net durch die Multiplikation dieser Werte.              nachlässe berücksichtigt, die sich jedes Versiche-
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in                                                                   rungsjahr reduzieren.
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten
ist.


A 3784-02 10/2025                                                               Seite 32 von 37

[Seite 33]
Beitragszuschläge werden                                Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus-     frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-
– für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter            reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu-        tragserhöhung wirksam geworden wäre.
     von 31 Jahren,                                     führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten
– für die Gefahr Leitungswasser ab einem                Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver-           Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
     Gebäudealter von 16 Jahren und                     sicherungstechnik berücksichtigen.                        kein Kündigungsrecht.
– für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude-
     alter von 32 Jahren                                Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be-            B - 6.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung
berücksichtigt.                                         triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits-          von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 6.1
                                                        kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung           bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-
B - 6.3     Grundlagen für eine Beitrags-               der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals        preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung
            anpassung ohne Änderung                     mit in die Neukalkulation einbezogen werden.              der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
            des Versicherungsschutzes                                                                             tigt werden.
                                                        Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi-
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit-        sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer           B-7         Was müssen Sie bei der Beitrags-
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah-      Betracht.                                                             zahlung beachten?
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten                                                                         Was geschieht, wenn Sie einen
Grundbeitrags Wert 1914 (Versicherungssumme             B - 6.3.3    Recht auf Beitragserhöhung/                              Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
„Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitragssatz) mit                  Pflicht zur Beitragssenkung
dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.                  a)   Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des          B - 7.1      Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
                                                             Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag                 Versicherungsteuer
In der Versicherung zum Gemeinen Wert ergibt sich            für die bestehenden Verträge anzupassen.             B - 7.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
der von Ihnen zu zahlende Beitrag aus der Multipli-     b)   Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge-      barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
kation des Versicherungswertes mit dem jeweiligen            benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich-       jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
Beitragssatz für die einzelne Risikoart.                     tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge        der Versicherungsperiode: Sie beträgt
                                                             anzupassen.                                          – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha-                                                                 – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der           B - 6.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung                  – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des          a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des             – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn-              Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell-         Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungs-
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.               grenze), besteht kein Anpassungsrecht und            periode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
                                                             auch keine Anpassungsverpflichtung.                  höchstens ein Jahr.
B - 6.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge           b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für        Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz         B - 7.1.2 Versicherungsteuer
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen               für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen       Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen-                risikotechnischen Voraussetzungen).                  cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ-       In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht      Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht -        durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des
an diese Entwicklung anzupassen.                        Beitrags nach B - 6.3.5 auf die nächste Überprüfung       B - 7.2       Zahlung und Folgen verspäteter
                                                        vorgetragen werden.                                                     Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be-                                                                     B - 7.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der
rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll-       B - 6.3.5    Spätere Berücksichtigung von festge-                       Zahlung
barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche-                    stellten erforderlichen, aber nicht durch-   Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird
rungsverträgen sicherzustellen.                                      geführten Änderungen                         der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
                                                        Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben-        Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der           den Beitragserhöhung kann diese für die nächste           Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-
Beitrag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab          Überprüfung vorgetragen werden.                           zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein
01.01.2025 - neu kalkuliert.                            Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen           angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er-
                                                        des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan-     halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der
B - 6.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation             passung nicht berücksichtigt werden, weil sie             Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu
Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der     – unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent           zahlen.
bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die              liegen (siehe B - 6.3.4 a))
voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden-          oder die                                              B - 7.2.2   Späterer Beginn des
bedarfs.                                                – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von                                Versicherungsschutzes
                                                            B - 6.3.4 b) überschreiten.                           Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei-
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un-                                                                 nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi-
ternehmenseigene und unternehmensübergreifende          Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön-        cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.
Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da-        nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er-        Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung
ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen         höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 6.3.1)         in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes-      nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-             Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur   gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-
Verfügung gestellt.                                     schritten wurde.                                          Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete
                                                                                                                  Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi-
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten        B - 6.3.6 Wirksamwerden der Anpassung                     cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien       Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-
voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des         rungsjahres einmal anpassen.                              B - 7.2.3   Zahlung bei abweichendem
Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku-        Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens                     Versicherungsschein
lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma-           einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei-            Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag
thematisch-statistischen und geographischen Ver-        sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 6.3.7)         oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen           hin.                                                      oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“,                                                               Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
„Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.         B - 6.3.7  Ihr Kündigungsrecht im Fall einer
Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi-                Beitragserhöhung                               B - 7.2.4 Rücktritt
cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver-        Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas-              Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
sicherungsmathematischen Grundsätzen einen              sungsrechts nach B - 6.3 den Beitrag, ohne dass           rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu-
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.            sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,         rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir
                                                        können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats             können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen,
                                                        nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö-          dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet
                                                        hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,          haben.

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B - 7.2.5    Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah-      setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem     B - 8.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch
             lung des Erst- oder Einmalbeitrags          bzw. deren Konto einzuziehen.                            unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht                                                                 endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der
zu dem nach B - 7.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit-       B - 7.4.1 Ihre Pflichten                                 Anfechtungserklärung zu.
punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des      a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur            Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt     B - 8.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte          der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende       verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen           Deckung aufweist.                                   ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-         b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden       Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam                von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah-       ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
gemacht haben.                                                lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-       Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie        verzüglich nach unserer in Textform abgegebe-       Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.                    nen Zahlungsaufforderung erfolgt.                   gebühr verlangen.
                                                         c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last-           Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
B - 7.3     Zahlung und Folgen verspäteter                    schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum           Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
            Zahlung/Folgebeitrag                              Beitragseinzug                                      gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
B - 7.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der                  Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-        nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
            Zahlung                                           derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug          dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbar-            widerrufen, so können wir den Vertrag zum En-       begründenden Umständen erfahren.
ten Zeitpunkt fällig.                                         de des laufenden Versicherungsmonats
                                                              außerordentlich kündigen.
B - 7.3.2 Verzug                                                                                                  Weitere Bestimmungen
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-     B - 7.4.2 Änderung des Zahlungsweges
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine      Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung            B-9         Mehrere Versicherer,
Mahnung von uns erhalten haben.                          nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift                    Mehrfachversicherung
                                                         von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht   trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir        B - 9.1      Anzeigepflicht
verschuldet haben.                                       hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden-    Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
                                                         den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszah-      dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den           lung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu         sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug           verlangen. Sie sind zur Begleichung der rückständi-      zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-
entstanden ist.                                          gen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf        rer und die Versicherungssumme anzugeben.
                                                         einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet,
B - 7.3.3 Zahlungsfrist                                  wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert         B - 9.2       Rechtsfolgen der Verletzung der
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-     wurden. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-                        Anzeigepflicht
len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei-    gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug          Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 9.1 vor-
ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs-         können wir Ihnen in Rechnung stellen.                    sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in
frist muss mindestens zwei Wochen betragen.                                                                       B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-
                                                         B-8         Beitrag bei vorzeitiger                      gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn                    Vertragsbeendigung                           tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir
sie folgende Informationen enthält:                                                                               vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der
– Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die           B - 8.1      Allgemeiner Grundsatz                       anderen Versicherung erhalten haben.
      Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir,
– die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die            soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-         B - 9.3      Haftung und Entschädigung bei
      nach B - 7.3.4 mit der Fristüberschreitung ver-    spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum                    Mehrfachversicherung
      bunden sind.                                       des Versicherungsschutzes entspricht.                    a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-
                                                                                                                       gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
B - 7.3.4    Verlust des Versicherungsschutzes           B - 8.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei                die Versicherungssummen zusammen den Ver-
             und Kündigung                                             Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und             sicherungswert oder übersteigt aus anderen
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange-                       fehlendem versicherten Interesse                Gründen die Summe der Entschädigungen, die
mahnten Betrag nicht bezahlt haben,                      B - 8.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver-               von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-
– besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung            tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerru-             deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge-
     kein Versicherungsschutz.                           fen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zugang            samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
– können wir den Vertrag kündigen, ohne eine             des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu er-           vor.
     Frist einzuhalten.                                  statten. Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung    b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
     Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb           über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen des             schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
     eines Monats den angemahnten Betrag bezah-          Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen             aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
     len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs-   und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-             seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im
     fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und     schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                   Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen
     Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs-           Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben             entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
     schutz.                                             wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche-           entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-           rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies           ben Versicherer bestehen.
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist-      gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche-             Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen
ablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt        rungsvertrag in Anspruch genommen haben.                      Versicherungsverträgen Entschädigung für
mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir                                                                     denselben Schaden, so ermäßigt sich der An-
Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin.                  B - 8.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch              spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der
                                                         unseren Rücktritt beendet,                                    Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-
B - 7.4     Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-        – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor                 trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
            mandat, PayPal oder mit Kreditkarte               Vertragsannahme in Textform gefragt haben,               Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
            als Geschäftsgrundlage/                           nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag          denen die Beiträge errechnet wurden, nur in
            Kündigungsrecht bei Widerruf                      bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu;               diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur        – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht             wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen              rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine        grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
oder von einer anderen Person durch ein SEPA-                 angemessene Geschäftsgebühr zu.                          Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit-                                                                       keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah-                                                                         wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver-                                                                   summen in diesem Vertrag in Deckung gege-
                                                                                                                       ben worden wäre.

A 3784-02 10/2025                                                           Seite 34 von 37

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c)   Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der               Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des         B - 15      Was ist bei Mitteilungen an uns
     Absicht geschlossen, sich dadurch einen                  Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr                      zu beachten?
     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-             Interesse das Verhalten und die Kenntnis des                       Was gilt bei Änderung Ihrer
     fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene            Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der                        Anschrift?
     Vertrag nichtig.                                         Versicherte Ihr Repräsentant ist.
     Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,      b)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es             B - 15.1     Formvorgaben
     zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen-            nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen            Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
     den Umständen Kenntnis erhalten.                         abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht             soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
                                                              möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig       stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen
B - 9.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung              zu benachrichtigen:                                    und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr-            c)   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es             treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen,
     fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis           dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf-             in Textform abzugeben.
     von dem Entstehen der Mehrfachversicherung               trag des Versicherten geschlossen und uns
     geschlossen, können Sie verlangen, dass der              nicht darüber informiert haben.                        B - 15.2    Anzeigen oder Erklärungen sollen an
     später geschlossene Vertrag aufgehoben oder                                                                     folgende Stellen gerichtet werden:
     die Versicherungssumme unter verhältnismäßi-        B - 12       Übergang von Ersatzansprüchen                  – an unsere Hauptverwaltung oder
     ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag                                                                   – an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.
     herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-     B - 12.1    Übergang von Ersatzansprüchen                        Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
     cherung nicht gedeckt ist.                          Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten               Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen
     Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab-         zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir                Nachträgen.
     setzung der Versicherungssumme und Anpas-           den Schaden ersetzen.
     sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt           Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend           B - 15.3      Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie
     wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.           gemacht werden.                                             uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen-                                                                         gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-
     den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch          Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person,          len, gilt Folgendes:
     entstanden ist, dass nach Abschluss der meh-        mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher         Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als
     reren Versicherungsverträge der Versiche-           Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht           zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
     rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die     geltend machen, es sei denn, diese Person hat den           letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
     mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig         Schaden vorsätzlich verursacht.                             Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres
     oder im Einvernehmen der Versicherer ge-                                                                        Namens nicht mitteilen.
     schlossen worden, können Sie nur die verhält-       B - 12.2    Obliegenheiten zur Sicherung von
     nismäßige Herabsetzung der Versicherungs-                       Ersatzansprüchen                                B - 16      Bedingungsänderung
     summen und der Beiträge verlangen.                  Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
                                                         rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-             Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser
B - 10      Überversicherung                             achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften           Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-
                                                         zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-                  hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des           spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns           setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen
versicherten Interesses erheblich, so können sowohl      soweit erforderlich mitzuwirken.                            nach B - 16.1 bis B - 16.3 erfüllt sind:
wir als auch Sie verlangen, dass zur Beseitigung der     Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
Überversicherung die Versicherungssumme mit so-          zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge   B - 16.1       Unwirksamkeit einzelner Regelungen
fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des        dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen               Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Bei-       können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung          ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
trags der Betrag maßgebend, den wir berechnet ha-        der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung       – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
ben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit          in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-                  Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.                chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das              oder
                                                         Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen           – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht ge-        Sie.                                                              die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
schlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-                                                                          trifft oder
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.   B - 13       Repräsentanten                                 – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu                                                                          dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-
dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Um-         Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten                    dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
ständen Kenntnis erhalten.                               Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.                            den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-
                                                         Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal-                tungsakts.
B - 11      Versicherung für fremde Rechnung             tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen,           – Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in-
                                                         nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu                        haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude-
B - 11.1    Rechte aus dem Vertrag                       handeln.                                                          versicherungsbedingungen eines anderen Ver-
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen                                                                             sicherers durch eines der genannten Ereignisse
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)     B - 14       Vollmacht des Versicherungs-                         unwirksam geworden ist.
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem                         vertreters
Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi-                                                                    B - 16.2    Störung des Gleichgewichts zwischen
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den      B - 14.1    Erklärungen von Ihnen                                       Leistung und Gegenleistung
Versicherungsschein besitzt.                             Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,         Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-
                                                         von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu-                standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene
B - 11.2    Zahlung der Entschädigung                    nehmen betreffend                                           Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie          a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-             in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht
den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine            cherungsvertrages;                                     keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann        b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-             Lücke.
die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu-               schließlich dessen Beendigung;
stimmung verlangen.                                      c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-               B - 16.3     Keine Schlechterstellung
                                                              schluss des Vertrages und während des Versi-           Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel-
B - 11.3     Kenntnis und Verhalten                           cherungsverhältnisses.                                 ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von                                                                        deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter
     rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-     B - 14.2   Erklärungen von uns                              stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen
     cherung für fremde Rechnung auch die Kennt-         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,         Regelungen.
     nis und das Verhalten des Versicherten zu be-       Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine
     rücksichtigen.                                      oder deren Nachträge zu übermitteln.


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[Seite 36]
B - 16.4     Durchführung der Anpassung               B - 21      Sanktions-/Embargoklausel
Die nach B - 16.1 bis B - 16.3 zulässigen Änderun-
gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und      Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die   stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des           solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf      anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
Ihr Kündigungsrecht nach B - 16.5 hinweisen.          sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
                                                      oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
B - 16.5    Kündigung                                 stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsan-        Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
passung Gebrauch, können Sie den Vertrag inner-       Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
halb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mittei-     schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
lung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,      republik Deutschland entgegenstehen.
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam-
werdens der Bedingungsanpassung.                      B - 22      Wenn Sie mit uns einmal nicht
                                                                  zufrieden sind
B - 17      Wann verjähren Ansprüche
            aus diesem Vertrag?                       B - 22.1     Versicherungsombudsmann e. V.
                                                      Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
B - 17.1     Gesetzliche Verjährung                   nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-       einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet    nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-    rungsombudsmann e. V. wenden.
lichen Gesetzbuchs.                                   Versicherungsombudsmann e. V.
                                                      Postfach 08 06 32
B - 17.2    Aussetzung der Verjährung                 10006 Berlin
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei     E-Mail:
uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge-    beschwerde@versicherungsombudsmann.de
hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu        Internet: www.versicherungsombudsmann.de
dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung       Tel.:        0800 3696000
in Textform zugeht.                                   Fax:         0800 3699000
                                                      (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
B - 18      Welches Gericht ist zuständig?            Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
                                                      bührenpflichtigen Rufnummern:
B - 18.1    Für Klagen aus dem Versicherungsver-      Tel.:        +49 30 20605899
trag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:      Fax:         +49 30 20605898.
– das Gericht am Sitz unseres Unternehmens
     oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver-   Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
     trag zuständig ist.                              hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
– das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei-      Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
     nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge-      dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
     wöhnlichen Aufenthalts.
                                                      B - 22.2     Versicherungsaufsicht
B - 18.2   Für Klagen aus dem Versicherungsver-       Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
trag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder,   treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht    abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.             zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
                                                      ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
B - 19      Welches Recht findet Anwendung?           Bundesanstalt für
                                                      Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.              Sektor Versicherungsaufsicht
                                                      Graurheindorfer Str. 108
B - 20      Versicherungsjahr                         53117 Bonn
                                                      E-Mail:      poststelle@bafin.de
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.            Internet: https://www.bafin.de
Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver-    Tel.:        0800 2 100 500
sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe-     (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
nen Zeitpunkt.                                        Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
                                                      bührenpflichtigen Rufnummer:
Ausnahme:                                             +49 228 299 70 299.
Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr       B - 22.3   Rechtsweg
entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-        Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind   weg zu beschreiten.
jeweils ganze Jahre.

    Beispiel:
    Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
    trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
    das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.


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Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz" – Versicherungssummen-Modell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz – Versicherungssumme)


Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters


Alter des                      Versicherte Gefahr
Gebäudes
                               Feuer           Leitungs-         Sturm/
                                               wasser            Hagel
(ab dem Kalenderjahr der                   Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet)               Beitragszuschlag (+)

ab 0 bis unter 1 Jahr            -37,00%         -55,00%           -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre           -35,30%         -51,47%           -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre           -33,60%         -47,94%           -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre           -31,90%         -44,41%           -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre           -30,20%         -40,88%           -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre           -28,50%         -37,35%           -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre           -26,80%         -33,82%           -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre           -25,10%         -30,29%           -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre           -23,40%         -26,76%           -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre          -21,70%         -23,24%           -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre         -20,00%         -19,71%           -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre         -18,30%         -16,18%           -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre         -16,60%         -12,65%           -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre         -15,66%          -9,12%           -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre         -14,72%          -5,59%           -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre         -13,31%          -2,06%           -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre         -11,90%           1,47%           -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre         -10,50%           5,18%           -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre          -9,09%           8,72%            -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre          -7,68%          12,26%            -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre          -6,27%          15,80%            -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre          -4,86%          15,80%            -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre          -3,46%          15,80%            -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre          -2,05%          15,80%            -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre          -0,64%          15,80%            -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre           0,00%          15,80%            -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre           0,00%          15,80%            -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre           0,00%          15,80%            -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre           0,00%          15,80%            -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre           0,00%          15,80%            -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre           0,00%          15,80%            -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre           1,00%          15,80%             0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre           2,00%          15,80%             0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre           3,00%          15,80%             1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre           4,00%          15,80%             2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre           5,00%          15,80%             2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre           6,00%          15,80%             3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre           7,00%          15,80%             4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre           8,00%          15,80%             5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre           9,00%          15,80%             5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre          10,00%          15,80%             6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre          11,00%          15,80%             7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre          12,00%          15,80%             7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre          13,00%          15,80%             8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre          14,00%          15,80%             9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre          15,00%          15,80%            10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre          16,00%          15,80%            10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre          17,00%          15,80%            10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre          18,00%          15,80%            10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre          19,00%          15,80%            10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre          20,00%          15,80%            10,00%
ab 75 Jahre                       50,00%          15,80%            20,00%


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```

## Volltext der Bedingungen: AVB Barmenia-Wohngebäudeversicherung Top-Schutz, Wohnflächenmodell (A 3781)

```text
[Seite 1]
    Die Barmenia-Wohngebäude-
    versicherung (Wohnflächenmodell)
    "Top-Schutz"
    im Überblick…
                                                                                                                Barmenia
                                                                                                                Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                                Barmenia-Allee 1
                                                                                                                42119 Wuppertal


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,               Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die        –   Gleitender Neubauwert Plus:
                                                        Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz"               Der Gleitende Neubauwert Plus geht von ei-
Die Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den         – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude                  nem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein
finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem be-        Top-Schutz – Wohn-/Nutzfläche) sind die Vertrags-           Gebäude in gleicher Art und Güte im neuwerti-
zugsfertig1 errichteten Gebäude.                        grundlage für Ihre Wohngebäudeversicherung.                 gen Zustand wiederherzustellen. Wir berück-
                                                                                                                    sichtigen dabei automatisch eventuelle Mehr-
Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Ver-      Allein wegen der besseren Lesbarkeit und Verständ-          kosten durch öffentlich-rechtliche Wiederher-
sicherungsbedingungen zusammengefassten Ge-             lichkeit verzichten wir auf die gleichzeitige Verwen-       stellungsbeschränkungen. Außerdem passen
fahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B.       dung männlicher und weiblicher Sprachformen. Per-           wir den Versicherungsschutz an die Preisver-
Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel) tatsäch-        sonenbezogene Formulierungen sind geschlechts-              änderungen der Baukosten für das Gebäude
lich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns.   neutral zu verstehen.                                       an. Diese Anpassung wirkt sich auf die Leis-
                                                                                                                    tung und auf den Beitrag dieser Versicherung
Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, ent-         Zur besseren Verständlichkeit sind hier einige              aus.
schädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung          Begriffe näher erklärt:
nach den Regelungen dieser Bedingungen.                                                                         –   Obliegenheiten:
In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wieder-      –   Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit            Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
herstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen         unser Vertragspartner.                                  und nach dem Schadensfall. Um einer Beschä-
Zustand. In diesen Bedingungen nennen wir dies              Deshalb sind in den Versicherungsbedingun-              digung oder Zerstörung des Gebäudes vorzu-
den "Gleitenden Neubauwert Plus".                           gen alle Regelungen auf Sie bezogen.                    beugen, müssen Sie zum Beispiel Sicherheits-
Dabei steht das „Plus“ für folgende Mehrleistungen                                                                  vorschriften zum Brand- oder Frostschutz ein-
durch uns:                                              –   Wir (die Barmenia) sind der Versicherer dieser          halten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, ge-
– Wir leisten auch für Mehrkosten, die durch be-            Wohngebäudeversicherung.                                fährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
     hördliche (öffentlich-rechtliche) Auflagen ent-        Wir bieten die in diesen Bedingungen be-
     stehen. Dies kann der Fall sein, wenn sich die         schriebenen Leistungen. In den folgenden            –   Realgläubiger:
     Wiederherstellung bzw. der Neubau des Ge-              Texten ist die Barmenia mit "wir" bzw. "uns"            Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Darle-
     bäudes wegen geänderter Vorschriften z. B.             bezeichnet.                                             hensforderung über ein im Grundbuch einge-
     zur Wärmedämmung nach der Energieeinspar-                                                                      tragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek,
     verordnung (EnEV) verteuert.                       –   Versicherungsfall (Schadensfall):                       Grundschuld) an dem mit dem versicherten
– Auch Preissteigerungen, die nach Eintritt des             Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das         Gebäude bebauten Grundstück gesichert ha-
     Versicherungsfalls eintreten, erhöhen die Kos-         wir Entschädigung leisten.                              ben. Das können z. B. Banken oder Bauspar-
     ten der Wiederherstellung bzw. des Wiederauf-                                                                  kassen sein. Die Interessen der Realgläubiger
     baus.                                              –   Ausschlüsse:                                            sind im Rahmen einer Wohngebäudeversiche-
Zusätzlich übernehmen wir eine Reihe von Folge-             Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine             rung gesetzlich geschützt. Diese müssen wir
kosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die          Schadenart oder eine Sache, für die kein Ver-           beispielsweise über den Eintritt des Versiche-
durch ein Schadenereignis auslöst werden.                   sicherungsschutz besteht.                               rungsfalls und die beabsichtige Auszahlung ei-
                                                            Ausschlüsse dienen der Abgrenzung unseres               ner Versicherungsleistung informieren.
                                                            Leistungsversprechens. Dadurch bleibt der
                                                            Versicherungsschutz kalkulierbar. Sie finden        –   Textform:
                                                            sie in den Bedingungen entweder als generelle           "Textform" bedeutet, dass Sie uns bzw. wir
                                                            Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Regelungen            Ihnen schriftliche Mitteilungen ohne die eigen-
1    Rohbauversicherung                                     zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei             händige Unterzeichnung durch eine Person zu-
     Befindet sich das über diesen Vertrag versi-           der Beschreibung der versicherten Sachen.               kommen lassen können, z. B. per E-Mail, Tele-
     cherte Wohngebäude noch in der Bauphase?                                                                       fax oder Brief.
     Dann gilt während der Bauzeit bis zur bezugs-
     fertigen Herstellung des Gebäudes, längstens
     für 12 Monate, die spezielle Rohbauversiche-
     rung. Hierfür gelten die Regelungen im Teil A
     der Bedingungen unter A 7 - 8. Für diese Roh-
     bauversicherung berechnen wir zwar keinen
     Beitrag, sie bietet auch nur einen begrenzten
     Versicherungsschutz. Für einen umfassenden
     Versicherungsschutz während der Bauphase
     empfehlen wir Ihnen, wenn Sie selbst der Bau-
     herr sind, den Abschluss einer eigenständigen
     Bauleistungsversicherung. Diese bietet weitere
     Leistungen.
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 Die Barmenia-Wohngebäude-
 versicherung (Wohnflächenmodell)
 "Top-Schutz"
 im Überblick…
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                                                                                                  Allgemeine Versicherungs-AG

                                                                                                  Barmenia-Allee 1
                                                                                                  42119 Wuppertal


Die Barmenia garantiert Ihnen, dass die Leistungen dieser Wohngebäudeversicherung in keinem Punkt schlechter sind als die vom
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Damit Sie sich in kurzer Zeit einen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Barmenia-Wohngebäudeversicherung verschaffen können, sind in
der folgenden Übersicht nur die wichtigsten Leistungen aufgeführt. Die Darstellung ist somit nicht vollständig – die ausführlichen verbindli-
chen Regelungen finden Sie ab Seite 7 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Top-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude Top-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).

In der folgenden Übersicht ist zu den einzelnen Punkten vermerkt, unter welcher Ziffer und auf welcher Seite der Versicherungsbedingungen Sie
die ausführlichen verbindlichen Regelungen finden können.

Diese Leistung…                                                                            …ist versichert bis       …finden Sie in den Ver-
                                                                                                                     sicherungsbedingungen
                                                                                          SB = Selbstbeteiligung     auf
                                                                                                                     Seite              unter

A. Was ist versichert?

■ Versichert ist das Wohngebäude, das auf dem im Versicherungsschein als Ver-            ortsüblicher Neubauwert        10             A1-4+
  sicherungsort bezeichneten Grundstück errichtet ist. Mitversichert sind die zu                                        11              A1-5
  diesem Gebäude gehörenden Garagen/Carports im Umkreis von 500 Metern
  (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
    Mitversichert ist das Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäu-
    des oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, (z. B. Klingel- und Briefkasten-
    anlangen, Müllboxen, Antennen, Satellitenschüsseln, Markisen u. Ä.).
■ Mitversichert sind zugehörige, betriebsfertige                                         ortsüblicher Neubauwert        11             A 1 - 4.3
  a) Photovoltaikanlagen (einschließlich Solarmodule, Wechselrichter und die mit
      der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes die-
      nende Stromspeicheranlage);
  b) Solarthermieanlagen;
  c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie (maximale Bohrtiefe 400 m)
      und sonstige Wärmepumpenanlagen;
  d) Balkonkraftwerke (bis 800 Watt);
  e) Mikro-Windanlagen (bis 350 Watt).
■ Zusätzlich versichert sind diese Grundstücksbestandteile:                                     5.000 EUR               11             A 1 - 4.2
  a) Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm:
     – Gewächs- und Gartenhäuser,
     – Pavillons (für dauerhafte Nutzung fest mit dem Grund und Boden
          verbunden),
     – Schuppen,
     – Hundehütten/-zwinger,
     – gemauerte Kleintierställe;
     Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige Nebengebäude, wenn die
     Grundfläche von 50 qm überschritten wird. Wird ein Nebengebäude zu Wohn-
     zwecken oder zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken (auch nur teilweise)
     genutzt, entfällt der Versicherungsschutz für das so genutzte Nebengebäude.
  b) Grundstückseinfriedungen
     (z. B. Zäune, Mauern – dagegen sind gärtnerisch angelegte Einfriedungen wie
     Hecken, Büsche und Bäume an den Grundstücksgrenzen der Außenanlage
     nach den Regelungen unter A 8 - 1.3.10 versichert);
  c) Hof- und Gehwegbefestigungen;
  d) Wege- und Gartenbeleuchtungen;
  e) Ständer, Masten- und Freileitungen;
  f) Schutz- und Trennwände;
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                                                                                                             sicherungsbedingungen
                                                                                   SB = Selbstbeteiligung    auf
                                                                                                             Seite              unter
    g) im Boden verankerte Spielgeräte;
    h) gemauerte Gartenkamine;
    i) Schwimmbecken im Freien
       (mitversichert ist die zugehörige Abdeckplane/Abdeckung);
    j) freistehende Antennen.
B. Gegen welche Gefahren besteht Versicherungsschutz?
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder als Folge solcher Ereignisse
abhandenkommen:
Sie können wählen, gegen welche der folgenden Gefahren Sie Ihr Wohngebäude
absichern möchten. Daher sind diese mit "soweit vereinbart" bezeichnet.
Versicherungsschutz für die folgenden Gefahren besteht daher nur, wenn sie
besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
dokumentiert sind:
■ Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Implosion;              ortsüblicher Neubauwert     15                 A2
  Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung,
  Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden
  – soweit vereinbart
■ Leitungswasser                                                                   ortsüblicher Neubauwert     16                 A3
  – soweit vereinbart
■ Sturm und Hagel                                                                  ortsüblicher Neubauwert     18                 A4
  – soweit vereinbart
■ Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung,                   ortsüblicher Neubauwert     19                 A5
  Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen                  SB: 10 % des Schadens,
  und Vulkanausbruch                                                                mindestens 500 EUR
  – soweit vereinbart                                                                maximal 5.000 EUR
■ Ergänzende Gefahren für Schäden insbesondere an                                  ortsüblicher Neubauwert     20                 A6
  – Photovoltaikanlagen,                                                                SB: 150 EUR
  – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige Wärmepumpenanlagen
  – Smart-Home-Anlagen/Geräte und
  – sonstige elektrotechnische und elektronische Anlagen und Geräte.
  – soweit vereinbart
    Diese Anlagen/Geräte sind versichert gegen diese Gefahren:
    a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
    b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
    c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
    d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
    e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
    f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
    g) Wasser, Feuchtigkeit;
    h) Zerreißen wegen Fliehkraft;
    i) Überdruck oder Unterdruck;
    j) Frost oder Eisgang.

    Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte Anlagen und Geräte
    oder deren Teile, wenn sie abhandenkommen durch
    – Diebstahl,
    – Einbruchdiebstahl,
    – Raub oder Plünderung.

■ Zusätzliche versicherte Gefahren:                                                                            23                 A7
    ■ Fahrzeuganprall:                                                             ortsüblicher Neubauwert     23              A7-1
      Schäden durch ein Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeug
    ■ Überschalldruckwellen (Überschallknall)                                      ortsüblicher Neubauwert     23              A7-2
    ■ Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                          ortsüblicher Neubauwert     23              A7-3
    ■ Diebstahl außen angebrachter Sachen (z. B. Edelstahlgeländer)                      5.000 EUR             23              A7-5
    ■ Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere an elektrischen Anlagen        ortsüblicher Neubauwert     23              A7-6
    ■ Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch unbefugte Dritte
      – durch Einbruch oder Einbruchversuch                                              5.000 EUR             23            A 7 - 7.1
      – sonstige Beschädigung (z. B. Graffiti)                                           5.000 EUR             23            A 7 - 7.2

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                                                                                                                sicherungsbedingungen
                                                                                      SB = Selbstbeteiligung    auf
                                                                                                                Seite              unter

C. Besondere Leistungserweiterungen
Besondere Leistungserweiterungen zu den Gefahren der Feuerversicherung:
■ Schäden durch Rauch und Ruß                                                              10.000 EUR             15               A2-2
■ Verpuffungsschäden                                                                 ortsüblicher Neubauwert      15               A2-3

Besondere Leistungserweiterungen zur Gefahr "Leitungswasser":
■ Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren                   ortsüblicher Neubauwert      16               A3-2
  auf dem und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
■ Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes/Versicherungsgrundstücks                          1.000 EUR              16               A3-3
  Die Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR, wenn
  a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Schadensfalles nicht älter als
      30 Jahre war oder
  b) Sie im Schadensfall nachweisen, dass
      – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadensfalles eine
           Dichtheitsprüfung des Entwässerungssystems des versicherten
           Gebäudes durchgeführt wurde und
      – keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden bzw. die dabei beanstan-
           deten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden.
■ Versichert sind auch Schäden durch Wasser, das aus                                 ortsüblicher Neubauwert      16          A 3 - 1.2 e)
  – Regenfallrohren,
  – Schwimmbecken/Pools, Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen,
  – Wasserbetten oder Aquarien,
  – Wassersäulen, Zimmer-/Zierbrunnen oder Dekorationsgegenständen
  ausgetreten ist.
D. Welche Kosten werden erstattet?
Kosten werden erstattet insgesamt bis zum                                            ortsüblichen Neubauwert,     25             A 8 - 1.3
                                                                                      maximal 500.000 EUR
■ Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                                                                            25      A 8 - 1.3.2 a) +
  Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem Schadensfall                                             25           A 8 - 1.3.4
■ Kosten des Abbruchs einer Urlaubsreise                                                   5.000 EUR              26           A 8 - 1.3.5
  – ohne Mindestreisedauer – bei voraussichtlicher Schadenhöhe ab 10.000 EUR
■ Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung                                            bis 1 Jahr             26           A 8 - 1.3.6
                                                                                      pro Tag bis 125 EUR
■ Transport- und Lagerkosten                                                                bis 1 Jahr            26           A 8 - 1.3.7
■ Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen nach einem Schadensfall                      5.000 EUR              26          A 8 - 1.3.10
  (auch bei Schäden durch Haarwild wie z. B. Wildschweine)
■ Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe                                                 5.000 EUR              26          A 8 - 1.3.12
E. Weitere Besonderheiten
■ Volle Leistungsgarantie                                                            ortsüblicher Neubauwert      12           A 1 - 9.3.3
  (keine Kürzung der Entschädigung bei tatsächlich höherer Bauausgestaltung)
  Diese Garantie gilt
  a) generell für Schäden bis 5.000 EUR;
  b) für Schäden über 5.000 EUR, wenn nach Vertragsabschluss durchgeführte
       wertsteigernde bauliche Maßnahmen in dem Versicherungsjahr vorgenommen
       wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
■ Voller Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässig verursachten Schäden           ortsüblicher Neubauwert      14         A 1 - 12.1 b)
                                                                                                                 + 20              A6-2
■ Voller Versicherungsschutz auch bei Verletzung einer gesetzlich/behördlich         ortsüblicher Neubauwert      29             B - 2.1.1
  vorgeschriebenen Installationspflicht von Rauchmeldern
F. Wichtige Pflichten, die Sie im Schadensfall erfüllen müssen
■ Sorgen Sie nach Möglichkeit für eine Abwendung und Minderung des Schadens.                                      30          B - 2.2.1 a)
■ Melden Sie einen Schaden der Barmenia unverzüglich, nachdem Sie von ihm                                         30          B - 2.2.1 b)
  erfahren.
■ Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum                                                30      B - 2.2.1 c) + d)
  (z. B. Diebstahl, Raub, mutwillige Beschädigung) unverzüglich der Polizei an und
  reichen Sie ihr ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.

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                                                                                                         sicherungsbedingungen
                                                                                SB = Selbstbeteiligung   auf
                                                                                                         Seite              unter
■ Lassen Sie das Schadenbild/die Schadenstelle unverändert bis zur                                         30          B - 2.2.1 e)
  Freigabe durch uns.
■ Geben Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                                           30          B - 2.2.1 f)
  und unterstützen Sie bei der Schadenermittlung und –regulierung.
G. Barmenia-Garantien
■ Innovationsklausel – künftige beitragsfreie Bedingungsverbesserungen werden                              28              A9-1
  automatisch Bestandteil Ihrer bestehenden Wohngebäudeversicherung.
■ GDV-Leistungsgarantie                                                                                    28              A9-2
  – die Leistungsstandards der vom Gesamtverband der Deutschen
  Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlenen
  Musterversicherungsbedingungen werden erfüllt.
■ Garantie über die Erfüllung der vom Arbeitskreis "Beratungsprozesse"                                     28              A9-3
  empfohlenen Mindestleistungsstandards


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Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Barmenia-Wohngebäudeversicherung
"Top-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz –
Wohn-/Nutzfläche)                                                                                          Barmenia
                                                                                                           Allgemeine Versicherungs-AG

Stand 01.10.2025                                                                                           Barmenia-Allee 1
                                                                                                           42119 Wuppertal


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
der Bedingungen

Teil A                                                                                                     Teil B
enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versiche-                                                         enthält Regelungen über allgemeine Rechte und
rungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung.                                                              Pflichten der Vertragsparteien, die gleichermaßen für
                                                                                                           alle Abschnitte des Teils A gelten, wie z. B.
■   Abschnitt A 1                                     ■   Abschnitt A 5                                    – zu Ihren Obliegenheiten,
    enthält neben der Aufzählung der versicher-           regelt den Versicherungsschutz für die           – zum Beginn des Versicherungsschutzes,
    baren/versicherten Gefahren und Kosten                "weiteren Naturgefahren".                        – zur Beitragszahlung, zu den Merkmalen für
    (unter A 1 - 2) allgemeine Regelungen, die            Diese sind nur versichert, soweit dies beson-         die Beitragsberechnung und zur Änderung des
    für alle nachfolgenden Leistungsbausteine             ders vereinbart und im Versicherungsschein            Beitrags im Vertragsverlauf,
    unter A 2 bis A 9 gelten.                             oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.      – zur Dauer und zum Ende des Vertrages/
    Z. B. wird dort geregelt,                                                                                   Kündigung und
    – welche Sachen (insbesondere Gebäude,            ■   Abschnitt A 6                                    – zu weiteren Bestimmungen.
          Gebäudebestandteile und -zubehör)               regelt den Versicherungsschutz bzgl.
    – an welchem Ort versichert sind,                     "Ergänzender Gefahren für elektrotechni-
    – welche generellen Ausschlüsse es gibt und           sche/elektronische Anlagen und Geräte des
    – welcher Wert für die versicherten Sachen            versicherten Gebäudes (Elektronikgefahren)"
          zu Grunde gelegt wird.                          Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
                                                          ders vereinbart und im Versicherungsschein
■   Abschnitt A 2                                         oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
    regelt den Versicherungsschutz für die
    Gefahren der Feuerversicherung                    ■   Abschnitt A 7
    – "Brand";                                            regelt den Versicherungsschutz für
    – "Blitzschlag";                                      zusätzliche versicherte Gefahren/Leistungen
    – "Überspannung durch Blitz";                         (z. B. "Fahrzeuganprall", "Diebstahl außen an-
    – "Explosion";                                        gebrachter Sachen", "Rohbauversicherung"
    – "Implosion";                                        etc.).
    – "Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
         oder eines unbemannten Flugkörpers,          ■   Abschnitt A 8
         seiner Teile oder Ladung",                       regelt den Versicherungsschutz für
    – "Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden".              versicherte Kosten und Mietausfall.
    Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
    ders vereinbart und im Versicherungsschein
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.       ■   Abschnitt A 9
                                                          enthält die Garantien, die Ihnen
■   Abschnitt A 3                                         die Barmenia gibt.
    regelt den Versicherungsschutz für die
    versicherte Gefahr "Leitungswasser".
    Diese ist nur versichert, soweit dies besonders
    vereinbart und im Versicherungsschein oder in
    seinen Nachträgen dokumentiert ist.

■   Abschnitt A 4
    regelt den Versicherungsschutz für die
    versicherten Gefahren "Sturm" und "Hagel".
    Diese sind nur versichert, soweit dies beson-
    ders vereinbart und im Versicherungsschein
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.


A 3781-02 10/2025                                                       Seite 7 von 36

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Teil A    Umfang des Versicherungsschutzes der
          Wohngebäudeversicherung

■   Abschnitt A 1                                                       ■   Abschnitt A 3                                                     ■     Abschnitt A 7
    Basis-Regelungen                                                        Leistungsbaustein für die Gefahr                                        Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte
                                                                            "Leitungswasser"                                                        Gefahren/Leistungen"
    A1-1     Wann liegt ein Versicherungsfall
             vor? ................................................ 10       A3-1     Was ist unter der Gefahr                                       A7-1        Fahrzeuganprall ............................. 23
    A 1 - 2 Welche Gefahren können versichert                                        Leitungswasser zu verstehen? ..... 16                          A7-2        Überschalldruckwellen
             werden?                                                        A3-2     Erweiterte Versicherung von                                                (Überschallknall) ............................ 23
             Welche Gefahren sind zusätzlich                                         Wasserzuleitungs- und Heizungs-                                A7-3        Innere Unruhen, Streik,
             versicherbar?                                                           rohren auf dem und außerhalb des                                           Aussperrung................................... 23
             Welche Schäden sind versichert?                                         Versicherungsgrundstücks ............ 16                       A7-4        Schäden durch radioaktive
             Welche Kosten sind versichert? .... 10                         A3-3     Erweiterte Versicherung von                                                Isotope ........................................... 23
    A 1 - 3 Welche generellen Ausschlüsse                                            Ableitungsrohren außerhalb                                     A7-5        Diebstahl außen angebrachter
             gibt es?........................................... 10                  des Gebäudes (auf dem und                                                  Sachen ........................................... 23
    A 1 - 4 Welche Sachen sind versichert? ... 10                                    außerhalb des Versicherungs-                                   A7-6        Bissschäden durch wild lebende
    A 1 - 5 Was versteht man unter Gebäuden,                                         grundstücks) .................................. 16                         Kleinnagetiere an elektrischen
             Gebäudebestandteilen, Gebäude-                                 A3-4     Nicht versicherte Schäden ............. 17                                 Anlagen .......................................... 23
             zubehör, Terrassen und weiteren                                                                                                        A7-7        Gebäudebeschädigungen durch
             Grundstücksbestandteilen? ........... 11                                                                                                           unbefugte Dritte ............................ 23
    A 1 - 6 Welche Sachen sind                                          ■   Abschnitt A 4                                                           A7-8        Rohbauversicherung für neu
             nicht versichert? ............................. 11             Leistungsbaustein für die Gefahren                                                  zu errichtende Wohngebäude ....... 23
    A 1 - 7 Was ist unter dem Versicherungs-                                "Sturm" und "Hagel"
             ort zu verstehen? ........................... 11
    A 1 - 8 Mit welchem Wert ist das                                        A4-1     Was ist unter den Naturgefahren                          ■     Abschnitt A 8
             Wohngebäude versichert? ............. 11                                "Sturm“ und "Hagel" zu verstehen?                              Versicherte Kosten und Mietausfall
    A 1 - 9 Wie wird die Entschädigung                                               Welche Schäden sind
             ermittelt? ........................................ 12                  versichert?...................................... 18           A8-1        Welche Kosten sind versichert? .... 25
    A 1 - 10 Welche Regeln gelten für das                                   A4-2     Nicht versicherte Schäden ............. 18                     A8-2        Was ist unter Mietausfall und
             Sachverständigenverfahren? ......... 13                                                                                                            Mietwert zu verstehen? In
    A 1 - 11 Wann wird die Entschädigung                                                                                                                        welchem Umfang sind sie
             gezahlt und wie wird sie verzinst? . 13                    ■   Abschnitt A 5                                                                       versichert? ..................................... 27
    A 1 - 12 Keine Leistungspflicht aus                                     Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"
             besonderen Gründen ..................... 14
    A 1 - 13 Welche Regelungen gelten für                                   A5-1     Was ist unter weiteren                                   ■     Abschnitt A 9
             Wohnungs- und Teileigentum? ...... 14                                   Naturgefahren zu verstehen? ....... 19                         Garantien der Barmenia
    A 1 - 14 Welche Besonderheiten gelten bei                               A5-2     Selbstbeteiligung für
             Kündigungen und angemeldeten                                            weitere Naturgefahren .................. 19                    A9-1        Künftige Bedingungsverbesse-
             Realrechten? .................................. 14             A5-3     Nicht versicherte Schäden ............. 19                                 rungen (Innovationsklausel) .......... 28
    A 1 - 15 Was gilt, wenn versicherte Sachen                                                                                                      A9-2        Leistungsgarantie gegenüber
             veräußert werden? ......................... 14                                                                                                     GDV-Musterbedingungen .............. 28
    A 1 - 16 Sonderfälle der Schadenfeststel-                           ■   Abschnitt A 6                                                           A9-3        Garantie über die Erfüllung der
             lung bei gedehnten Versicherungs-                              Leistungsbaustein "Ergänzende Gefahren für                                          vom Arbeitskreis "Beratungs-
             fällen im Zusammenhang mit einem                               elektrotechnische/elektronische Anlagen und                                         prozesse" empfohlenen Mindest-
             Wechsel des Versicherers ............. 14                      Geräte des versicherten Gebäudes                                                    leistungsstandards ......................... 28
                                                                            (Elektronikgefahren)"

■   Abschnitt A 2                                                           A6-1     Versicherte Sachen und                                   Teil B     Allgemeine Rechte und Pflichten
    Leistungsbaustein für die Gefahren                                               nicht versicherte Sachen ............... 20                         der Vertragsparteien zur
    – Brand;                                                                A6-2     Versicherte Gefahren und                                            Wohngebäudeversicherung
    – Blitzschlag;                                                                   Schäden ......................................... 20
    – Überspannung durch Blitz;                                             A6-3     Elektronische Bauelemente .......... 20                  Ihre Obliegenheiten
    – Explosion;                                                            A6-4     Nicht versicherte Gefahren
    – Implosion;                                                                     und Schäden .................................. 20        B-1      Was bedeutet die vorvertragliche
    – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges                             A6-5     Besondere Gefahrendefinitionen .. 21                              Anzeigepflicht und welche Folgen
         oder eines unbemannten Flugkörpers,                                A6-6     Ertragsausfall für mitversicherte                                 hat ihre Verletzung? ................................. 29
         seiner Teile oder Ladung;                                                   Photovoltaikanlagen....................... 21            B-2      Welche Obliegenheiten sind
    – Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden                                   A6-7     Wie wird die Entschädigung                                        zu beachten? ............................................ 29
                                                                                     ermittelt? ........................................ 21            B - 2.1 Welche Obliegenheiten sind vor
    A2-1         Was ist unter Brand; Blitzschlag;                          A6-8     Was gilt für wiederherbei-                                                Eintritt des Versicherungsfalls
                 Überspannung durch Blitz;                                           geschaffte Sachen? ....................... 22                             zu beachten? ................................ 29
                 Explosion; Implosion; Anprall                              A6-9     Besondere Obliegenheiten für                                      B - 2.2 Welche Obliegenheiten sind bei
                 oder Absturz eines Luftfahrzeuges                                   versicherte Photovoltaik-, Solar-                                         und nach Eintritt des Versiche-
                 oder eines unbemannten Flugkör-                                     thermie-, Geothermie- sowie                                               rungsfalls zu beachten? ............... 30
                 pers, Seng-, Schmor- und Nutz-                                      sonstige Wärmepumpenanlagen                                       B - 2.3 Welche Rechtsfolgen hat die
                 wärmeschäden zu verstehen? ....... 15                               und Windkraftanlagen ................... 22                               Verletzung von Obliegenheiten? .. 30
    A2-2         Schäden durch Rauch/Ruß ........... 15                                                                                       B-3      Welche besonderen Umstände
    A2-3         Verpuffungsschäden ...................... 15                                                                                          erhöhen die Gefahr? ................................. 30
    A2-4         Nicht versicherte Schäden ............. 15


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Beginn des Versicherungsschutzes/
Dauer und Ende des Vertrages

B-4       Wann beginnt der Versicherungsschutz?
          Wann beginnt und endet der Vertrag? ..... 31


Der Versicherungsbeitrag

B-5       Wie und nach welchen Merkmalen
          wird der Beitrag ermittelt? ......................... 31
B-6       Was geschieht bei einer nachträglichen
          Änderung eines Beitragsmerkmals? ......... 31
B-7       Änderung des Beitrags im
          Vertragsverlauf ......................................... 31
B-8       Was müssen Sie bei der Beitragszahlung
          beachten?
          Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
          nicht rechtzeitig zahlen? ........................... 32
B-9       Beitrag bei vorzeitiger
          Vertragsbeendigung.................................. 33


Weitere Bestimmungen

B - 10 Mehrere Versicherer,
       Mehrfachversicherung .............................. 33
B - 11 Versicherung für fremde Rechnung .......... 34
B - 12 Übergang von Ersatzansprüchen ............. 34
B - 13 Repräsentanten......................................... 34
B - 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters .... 34
B - 15 Was ist bei Mitteilungen an uns zu
       beachten?
       Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? ..... 34
B - 16 Bedingungsänderung ................................ 34
B - 17 Wann verjähren Ansprüche aus diesem
       Vertrag? .................................................... 35
B - 18 Welches Gericht ist zuständig? ................ 35
B - 19 Welches Recht findet Anwendung? .......... 35
B - 20 Versicherungsjahr ..................................... 35
B - 21 Sanktions-/Embargoklausel ...................... 35
B - 22 Wenn Sie mit uns einmal nicht
       zufrieden sind ............................................ 35


Anlage
Tabelle über die Beitragsnachlässe und
–zuschläge auf Grund des sich ändernden
Gebäudealters ...................................................... 36


A 3781-02 10/2025                                                         Seite 9 von 36

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Teil A      Umfang des Versicherungsschutzes der       A 1 - 2.3   Naturgefahren;                              k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten
            Wohngebäudeversicherung                                                                               Bäumen,
                                                       A 1 - 2.3.1 Sturm, Hagel                                l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe,
■    Abschnitt A 1                                                  - soweit vereinbart -                      m) Ausfall regenerativer Energieversorgung,
     Basis-Regelungen                                  Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          n) Datenrettungskosten,
     (gemeinsame Bestimmungen, gültig für alle         nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 4        o) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge
     Leistungsbausteine in den Abschnitten A 2         (siehe Seite 18) ausführlich beschrieben.                  eines versicherten Ereignisses,
     bis A 9)                                                                                                  p) Sachverständigenkosten,
                                                       A 1 - 2.3.2 Die weiteren Naturgefahren                  q) Regiekosten,
                                                                    (Elementargefahren)                        r) Ausrichtung von versicherten Antennen und
A1-1         Wann liegt ein Versicherungsfall vor?                  Überschwemmung, Rückstau, Erdbe-              Satellitenschüsseln,
                                                                    ben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee-        s) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-
Wir leisten Entschädigung für                                       druck, Lawinen und Vulkanausbruch             wie Stromverlust aus Stromspeichern,
– versicherte Sachen (siehe A 1 - 4 und A 1 - 5),                   - soweit vereinbart -                      t) Leckortungskosten,
     die                                               Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          u) Reparaturkosten für Armaturen,
– durch versicherte Ereignisse (Gefahren und           nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 5        v) Kosten für die Beseitigung von Rohr-
     Schäden) - siehe A 1 - 2                          (siehe Seite 19) ausführlich beschrieben.                  verstopfungen.
– am versicherten Ort (siehe A 1 - 7)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge versi-    Die weiteren Naturgefahren können ergänzend zu          Der Umfang des Versicherungsschutzes für Kosten
cherter Ereignisse abhandenkommen (Versiche-           den Gefahren der Feuerversicherung (A 1 - 2.1), der     und Mietausfall sowie die jeweils versicherten und
rungsfall).                                            Gefahr Leitungswasser (A 1 - 2.2) und Sturm, Hagel      nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 8
                                                       (A 1 - 2.3.1) versichert werden.                        (siehe Seite 25) ausführlich beschrieben.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksam-
keit der Versicherung eingetreten sein.                A 1 - 2.4    Ergänzende Gefahren für elektro-           A 1 - 2.7 Garantien der Barmenia
                                                                    technische/elektronische Anlagen           Die Barmenia gibt Ihnen diverse Garantien, die sich
In den einzelnen Leistungsbausteinen A 2 bis A 9                    und Geräte des versicherten Gebäu-         vorteilhaft auf den Leistungsumfang dieser Wohnge-
sind teilweise besondere Regelungen zu den vorge-                   des (Elektronikgefahren)                   bäudeversicherung auswirken.
nannten Merkmalen aber auch zum Versicherungs-                      - soweit vereinbart -                      Der Umfang dieser Garantien ist im Abschnitt A 9
umfang und zu Leistungsausschlüssen enthalten.         Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          (siehe Seite 28) ausführlich beschrieben.
Generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) finden Sie unter   nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 6
A 1 - 3.                                               (siehe Seite 20 ausführlich beschrieben.
                                                                                                               Generelle Ausschlüsse
                                                       A 1 - 2.5    Zusätzliche, generell versicherte
Auf Ihren Wunsch versicherbare Gefahren;                            Gefahren und Schäden                       A1-3        Welche generellen Ausschlüsse
generell versicherte Gefahren; versicherte Kos-        a) Fahrzeuganprall;                                                 gibt es?
ten und Mietausfall                                    b) Überschalldruckwellen (Überschallknall);
                                                       c) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung;                 A 1 - 3.1 Ausschluss Krieg
A1-2          Welche Gefahren können versichert        d) Schäden durch radioaktive Isotope                    Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs-
              werden?                                  e) Diebstahl außen angebrachter Sachen                  ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebel-
              Welche Gefahren sind zusätzlich          f) Bissschäden durch wild lebende Kleinnagetiere        lion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung
              versicherbar?                                 an elektrischen Anlagen                            mitwirkender Ursachen.
              Welche Schäden sind versichert?          g) Gebäudebeschädigungen durch unbefugte
              Welche Kosten sind versichert?                Dritte;                                            Schäden durch Explosion von Blindgängern
                                                       h) Rohbauversicherung                                   Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an den ver-
Sie können mit uns vereinbaren, gegen welche der       Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die          sicherten Sachen, wenn
folgenden Gefahren Ihr Wohngebäude versichert          nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 7        – Kampfmittel (wie Patronen, Granaten oder
sein soll.                                             (siehe Seite 23) ausführlich beschrieben.                    Bomben),
                                                                                                               – die während der vorgenannten Ereignisse ab-
    Von den nachstehend unter A 1 - 2.1 bis            A 1 - 2.6 Versicherte Kosten und Mietausfall                 geschossen oder abgeworfen wurden,
    A 1 - 2.4 genannten Gefahren besteht Versi-        Im Umfang des Abschnitts A 8 leisten wir auch für       – erst nach Beendigung dieser Ereignisse (Krieg,
    cherungsschutz nur für die Gefahren, die Sie       – Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls er-           kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu-
    mit uns besonders vereinbart haben und die              forderlich und tatsächlich angefallen sind sowie        tion, Rebellion, Aufstand) teilweise oder voll-
    im Versicherungsschein oder in seinen Nach-             für                                                     ständig explodieren.
    trägen dokumentiert sind.                          – Mietausfall von Wohnräumen und gewerblich
                                                            genutzten Räumen.                                  A 1 - 3.2 Ausschluss Kernenergie
Generell versichert sind dagegen die unter A 1 - 2.5                                                           Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
genannten zusätzlichen Gefahren, die unter A 1 - 2.6   Zusätzlich zu den Kosten für die                        nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
aufgeführten Kosten sowie die unter A 1 - 2.7 be-      – Abwendung und Minderung des Schadens und              Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
schriebenen Garantien der Barmenia.                    – Ermittlung und Feststellung des Schadens              Ursachen.
                                                       sind folgende Kostenpositionen versichert:
A 1 - 2.1    Gefahren der Feuerversicherung            a) Feuerlöschkosten,
             - soweit vereinbart -                     b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                 Versicherte und nicht versicherte Sachen,
Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex-           Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen             Versicherungsort
plosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz        (Absperrkosten),
eines Luftfahrzeugs oder eines unbemannten Flug-       c) Bewegungs- und Schutzkosten,                         A1-4        Welche Sachen sind versichert?
körpers, seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor-      d) Dekontamination von Erdreich,
und Nutzwärmeschäden;                                  e) Abbruch einer Urlaubsreise,                          A 1 - 4.1 Versicherte Sachen sind:
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die         f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung,       a) die im Versicherungsschein bezeichneten
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 2       g) Transport- und Lagerkosten,                               Gebäude,
(siehe Seite 15) ausführlich beschrieben.              h) Bewachungskosten                                     b) deren Gebäudebestandteile,
                                                       i) Mehrkosten für den alters- und behinderten-          c) deren Gebäudezubehör,
A 1 - 2.2    Gefahr Leitungswasser                          gerechten Umbau,                                   d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück,
             - soweit vereinbart -                     j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen,              die unmittelbar an das Gebäude anschließen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die                                                                 Was unter diesen Begriffen zu verstehen ist, erklä-
nicht versicherten Schäden sind im Abschnitt A 3                                                               ren wir unter A 1 - 5.
(siehe Seite 16) ausführlich beschrieben.


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A 1 - 4.2 Mitversichert sind folgende weitere            e)   Sogenannte Mikro-Windanlagen mit einer ma-          Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen, Klin-
Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungs-                ximalen Nennleistung bis 350 Watt.                  gel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke
grundstück:                                                                                                       (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-PV-
a) Garagen und Carports, die zum versicherten            A 1 - 4.3.2 Leistungsvoraussetzungen                     Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück.
     Gebäude gehören;                                    Für die Mitversicherung der genannten Anlagen
     Mitversichert sind Wandladestationen (sog.          müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die        A 1 - 5.4   Terrassen und weitere Grundstücks-
     Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeu-         Anlagen sind versichert, wenn sie                                    bestandteile
     gen.                                                – sich auf dem Versicherungsgrundstück befin-            Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf-
     Diese Garagen/Carports (einschließlich Wall-             den und                                             enthalt im Freien vorgesehen sind.
     boxen) sind auch dann mitversichert, wenn sie       – die im Versicherungsschein genannten Gebäu-
     sich im Umkreis von 500 Meter (Luftlinie) au-            de/Nebengebäude oder mitversicherten Gara-          A 1 - 5.5 Weitere Grundstücksbestandteile
     ßerhalb des Versicherungsgrundstückes befin-             gen versorgen,                                      Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
     den.                                                – von einem anerkannten Prüfinstitut zertifiziert        dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
b) Jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 qm:                und                                                 stücks fest verbundenen Sachen.
     – Gewächs- und Gartenhäuser,                        – fachgerecht durch eine anerkannte Fachfirma            Als fest verbunden gilt eine Sache auch dann, wenn
     – Pavillons, die auf Dauer fest mit dem                  errichtet und abgenommen worden sind.               sie allein auf Grund ihres Eigengewichts/ihrer Aufla-
          Grund und Boden des Versicherungs-             – Sie müssen für diese Anlagen die Gefahr                gekraft so fest auf dem Grund und Boden des Versi-
          grundstücks verbunden sind.                         tragen.                                             cherungsgrundstücks steht, dass eine zusätzliche
     – Schuppen,                                                                                                  Verankerung nicht erforderlich und eine Trennung
     – Hundehütten/-zwinger,                             A 1 - 4.3.3 Wann ist eine Anlage betriebsfertig?         vom Grundstück nur mit erheblichem Aufwand mög-
     – gemauerte Kleintierställe;                        Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder   lich ist.
     Wegfall des Versicherungsschutzes:                  ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
     Die Mitversicherung entfällt für das jeweilige      muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur        A1-6        Welche Sachen sind nicht versichert?
     Nebengebäude, wenn die Grundfläche von              Arbeitsaufnahme bereit sein.
     50 qm überschritten wird.                           Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die           Nicht versichert sind
     Wird ein Nebengebäude zu Wohnzwecken oder           Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-    a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten
     zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken         brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-            Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungs-
     (auch nur teilweise) genutzt, entfällt der Versi-   oder Remontage sowie während eines Transports                 eigentümer
     cherungsschutz für das so genutzte Nebenge-         der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.                   – auf seine Kosten beschafft oder übernom-
     bäude.                                                                                                                 men hat und
c) Grundstückseinfriedungen                              A 1 - 4.3.4 Besondere Obliegenheiten für versicher-           – für die er die Gefahr trägt.
     (z. B. Zäune, Mauern - dagegen sind gärtne-                     te Photovoltaik-, Solarthermie-, Geo-             Diese Sachen können nur durch zusätzliche
     risch angelegte Einfriedungen wie Hecken, Bü-                   thermie- sowie sonstige Wärme-                    Vereinbarung mitversichert werden:
     sche und Bäume an den Grundstücksgrenzen                        pumpenanlagen                                     Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht,
     der Außenanlage nach den Regelungen unter           Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden            sind die neu eingefügten Sachen versichert.
     A 8 - 1.3.10 versichert);                           besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.                    Eine anderweitige Vereinbarung über die Ge-
d) Hof- und Gehwegbefestigungen;                                                                                       fahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
e) Wege- und Gartenbeleuchtungen;                        A 1 - 4.3.5 Erweiterter Versicherungsschutz              b) Elektronisch gespeicherte Daten und Program-
f) Ständer, Masten- und Freileitungen;                               auf besondere Vereinbarung möglich                me. Kosten für die Wiederherstellung von elek-
g) Schutz- und Trennwände;                               Für die nach A 1 - 4.3.1 a) bis e) mitversicherten An-        tronisch gespeicherten Daten und Programmen
h) im Boden verankerte Spielgeräte;                      lagen kann der Versicherungsschutz - durch beson-             sind im Umfang von A 8 - 1.3.14 versichert.
i) gemauerte Gartenkamine;                               dere Vereinbarung - um die Absicherung zusätzli-
j) fest verbaute Schwimmbecken und Pools im              cher Gefahren erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und      A1-7        Was ist unter dem Versicherungsort
     Freien                                              Abschnitt A 6).                                                      zu verstehen?
     (einschließlich der zugehörigen Abdeck-
     plane/Abdeckung);                                   A1-5        Was versteht man unter Gebäuden,             Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund-
k) freistehende Antennen;                                            Gebäudebestandteilen, Gebäude-               stück.
Die Entschädigung für die unter b) bis k) genannten                  zubehör, Terrassen und weiteren              Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind
Grundstücksbestandteile ist je Versicherungsfall auf                 Grundstücksbestandteilen?                    die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
insgesamt 5.000 EUR begrenzt.                                                                                     steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäu-
                                                         A 1 - 5.1 Gebäude                                        de, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-
Darüber hinaus sind weitere Grundstücksbe-               Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau-            ort, der durch Einfriedung oder anderweitige Ab-
standteile nur versichert, soweit dies ausdrück-         werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt-          grenzung ausschließlich zu dem/den versicherten
lich vereinbart ist.                                     zen können und im Sinne dieser Versicherungsbe-          Gebäude(n) gehört.
                                                         dingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohn-
A 1 - 4.3 Mitversicherte Anlagen                         zwecken bestimmt sein.
A 1 - 4.3.1 Versichert sind - unter den in A 1 - 4.3.2                                                            Der Leistungsfall
genannten Voraussetzungen - folgende Anlagen,            A 1 - 5.2 Gebäudebestandteile
sobald sie betriebsfertig sind (siehe A 1 - 4.3.3):      Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefüg-        A1-8        Mit welchem Wert ist das
a) Photovoltaikanlagen;                                  te Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem                   Wohngebäude versichert?
     Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule,         Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu
     Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,         gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die          Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
     Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und        individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem      Berechnung der Entschädigung.
     die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der       großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst            Der Versicherungswert für das Gebäude gilt auch für
     Photovoltaikanlage verbundene und der Ver-          sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbau-          Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grund-
     sorgung des Gebäudes dienende Strom-                küchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.               stücksbestandteile nach A 1 - 5.3 bis A 1 - 5.5.
     speicheranlage.
b) Solarthermieanlagen;                                  A 1 - 5.3 Gebäudezubehör                                 Als Versicherungswert ist der Gleitende Neubauwert
c) Anlagen der oberflächennahen Geothermie               Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich          Plus vereinbart (siehe A 1 - 8.1). Ein davon abwei-
     (z. B. Wärmepumpenanlagen mit Erdwärme-             im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an-            chender, geringerer Versicherungswert, nämlich der
     kollektoren oder Erdwärmesonden) sowie sons-        gebracht sind.                                           – Gleitende Zeitwert Plus
     tige Wärmepumpenanlagen;                            Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden               (siehe A 1 - 8.2) oder der
     Oberflächennah bedeutet eine maximale Bohr-         Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes die-           – Gemeine Wert (siehe A 1 - 8.3),
     tiefe von 400 Metern.                               nen.                                                     ist nur in den unter A 1 - 8.2 bzw. A 1 - 8.3 beschrie-
d) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,                                                                    benen Ausnahmefällen versichert.
     steckerfertige Mini-PV-Anlagen) mit einer ma-
     ximalen Einspeiseleistung von 800 Watt;


A 3781-02 10/2025                                                           Seite 11 von 36

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A 1 - 8.1 Gleitender Neubauwert Plus                     A1-9        Wie wird die Entschädigung                     Grundlage für die Entschädigung ist dann die im
A 1 - 8.1.1 Versichert ist der ortsübliche Neubau-                   ermittelt?                                     Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestal-
wert der im Versicherungsschein bezeichneten Ge-                                                                    tung (B - 5 a) bis e)). Zu den Merkmalen der Bau-
bäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu       A 1 - 9.1    Grundlagen der Entschädigungs-                ausgestaltung gehören
gehören auch Architektenhonorare sowie sonstige                       berechnung                                    a) die Wohn-/Nutzfläche,
Konstruktions- und Planungskosten.                       A 1 - 9.1.1 Wir ersetzen                                   b) der Gebäudetyp,
                                                         a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-           c) die Bauausführung und -ausstattung,
Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tariflöh-             derherstellungskosten nach A 1 - 8.1.1 zum            d) die Nutzung des Gebäudes,
ne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neubauwert            Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt        e) sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei-
Schwankungen unterworfen. Um diese auszuglei-                 Mehrkosten nach A 1 - 8.1.3 ein. Architekten-              tragsberechnung erheblich sind.
chen, passen wir den Versicherungsschutz an die               honorare sowie sonstige Konstruktions- und            Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsübli-
Baukostenentwicklung an. Dafür gibt es den Anpas-             Planungskosten gehören auch zur Entschädi-            chen Wiederherstellungskosten (A 1 - 9.1.1 a)) bzw.
sungsfaktor, der sich nach den Regelungen unter               gung.                                                 die notwendigen Reparaturkosten (A 1 - 9.1.1 b)).
B - 7.1 jährlich verändert. Aus diesem Grund ändert      b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-            Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt:
sich auch der Beitrag.                                        schädigten Sachen die erforderlichen Repara-          – Umfang und der Anpassung des Versiche-
                                                              turkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.            rungsschutzes (siehe A 1 - 8),
Bitte beachten Sie auch die Regelungen unter                  Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung,             – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
A 1 - 9.6 sowie A 1 - 9.1.3 und A 1 - 11.1.2, wonach          die durch die Reparatur nicht ausgeglichen                 nach B - 1 und
insbesondere die Wiederherstellung des Gebäudes               wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versiche-       – Gefahrerhöhung (siehe B - 3).
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein-           rungswert zum Zeitpunkt des Versicherungs-
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein muss.        falls.                                                A 1 - 9.3.3 Volle Leistungsgarantie
                                                         c) bei zerstörten oder abhandengekommenen                               (keine Kürzung der Entschädigung bei
A 1 - 8.1.2 Werden innerhalb des Versicherungs-               sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungs-                           tatsächlich höherer Bauausgestaltung
jahres                                                        preis für Sachen gleicher Art und Güte im neu-        Wir garantieren Ihnen, dass wir trotz einer gegebe-
a) Fläche,                                                    wertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versiche-          nenfalls vorliegenden höheren Bauausgestaltung
b) Gebäudetyp,                                                rungsfalls.                                           (siehe B - 5 a) bis e)) in folgenden Fällen auf eine
c) Bauausführung oder                                                                                               Leistungskürzung nach A 1 - 9.3.2 verzichten:
d) sonstige vereinbarte Merkmale, die der                A 1 - 9.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vor-         a) Bei Schäden bis zu einem Betrag von
      Beitragsberechnung zu Grunde liegen,               schriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz                5.000 EUR verzichten wir generell auf eine
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt                 der versicherten Sachen für die Wiederherstellung               Leistungskürzung.
Folgendes:                                               nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine        b) Bei Schäden, die den Betrag von 5.000 EUR
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Ver-        entsprechende Entschädigung nach A 1 - 9.1.1. Das               überschreiten, verzichten wir auf die unter
sicherungsjahres, auch wenn die getroffene Maß-          setzt voraus, dass                                              A 1 - 9.3.2 beschriebene Kürzung der Entschä-
nahme wertsteigernd ist. Hierfür gilt unsere Garantie,   a) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt              digung: wenn nach Vertragsabschluss durchge-
trotz einer gegebenenfalls vorhandenen höheren                des Versicherungsfalls erteilt wurden                      führte wertsteigernde bauliche Maßnahmen in
Bauausgestaltung unsere Entschädigungsleistung                oder                                                       dem Versicherungsjahr vorgenommen wurden,
nicht zu kürzen (siehe A 1 - 9.3.3 b).                   b) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des                     in der ein Versicherungsfall eingetreten ist (sie-
                                                              Versicherungsfalls nicht auf Grund öffentlich-             he A 1 - 8.1.2).
A 1 - 8.1.3 Im Gleitenden Neubauwert Plus berück-             rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise un-           Ist der Versicherungsfall dagegen erst in einem
sichtigt sind:                                                tersagt war.                                               Versicherungsjahr eingetreten, in dem die bau-
a) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wieder-                                                                        lichen Maßnahmen bereits beendet waren,
     herstellungsbeschränkungen, die dadurch ent-        A 1 - 9.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versi-               werden wir die Entschädigung gemäß
     stehen, dass versicherte und vom Schaden be-        cherungsfall und der Wiederherstellung werden ent-              A 1 - 9.3.2 berechnen, wenn Sie uns nicht un-
     troffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher        schädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von              verzüglich nach Beendigung der baulichen
     Vorschriften nicht in derselben Art und Güte        drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls si-            Maßnahmen die höherwertige Bauausgestal-
     wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden       chergestellt wird.                                              tung (B - 5 a) bis e)) mitteilen.
     können.                                                                                                        Die volle Leistungsgarantie gilt auch für die versi-
b) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des           A 1 - 9.1.4 Bei der Entschädigungsberechnung               cherten Kosten und den Mietausfall.
     Versicherungsfalls und der unverzüglich veran-      nach A 1 - 9.1.1 werden angerechnet
     lassten Wiederherstellung.                          a) der erzielbare Verkaufspreis von Resten;                A 1 - 9.4 Kosten
c) Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts         b) staatliche Fördermittel, sofern wir Entschädi-          Versicherte Kosten nach A 8 - 1 werden - auch über
     in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur            gung leisten für energetische Modernisie-             die nach A 1 - 9.1 bis A 1 - 9.3 errechnete Entschä-
     mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge-              rungsmaßnahmen, die nach den öffentlich-              digung hinaus - ersetzt, wenn sie nachweislich tat-
     stellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert             rechtlichen Richtlinien förderfähig sind.             sächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
     Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese                                                                  vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
     müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst          A 1 - 9.2 Gemeiner Wert
     nahe kommen.                                        Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder               A 1 - 9.5 Mietausfall, Mietwert
                                                         sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa-          Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.
A 1 - 8.2    Gleitender Zeitwert Plus bei unterlasse-    chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den                Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums
             ner oder verspäteter Wiederherstellung      Grundstücksanteil entschädigt.                             nach A 8 - 2, auch über die nach A 1 - 9.1 bis
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher-                                                                   A 1 - 9.3 errechnete Entschädigung hinaus.
gestellt werden (A 1 - 9.6), ist nur der Gleitende       A 1 - 9.3    Geringerwertige oder höherwertige
Zeitwert Plus versichert.                                             Bauausgestaltung                              A 1 - 9.6 Neuwertanteil
Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert Plus      A 1 - 9.3.1 Geringerwertige Bauausgestaltung               Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der       Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des            der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-
Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab-           Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge-          steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus-
nutzungsgrad.                                            staltung geringerwertig als im Versicherungsvertrag        setzungen:
                                                         beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als   a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung
A 1 - 8.3    Gemeiner Wert bei dauerhaft                 den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsübli-             verwenden werden, um versicherte Sachen in
             entwerteten Gebäuden                        chen Neubauwert zu ersetzen.                                    gleicher Art und Zweckbestimmung an der bis-
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder                                                                              herigen Stelle wiederherzustellen oder wieder-
sonst dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der er-     A 1 - 9.3.2 Höherwertige Bauausgestaltung                       zubeschaffen und
zielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile ver-      Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsäch-      b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichert (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung      liche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:                       ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
liegt insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren           Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung                    nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
Zweck nicht mehr zu verwenden sind.                      führen.                                                         gestellt.


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Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle       A 1 - 10.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht          A 1 - 11       Wann wird die Entschädigung gezahlt
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu     als Sachverständigen benennen:                                          und wie wird sie verzinst?
vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle      a) Ihre Mitbewerber;
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errich-      b) Personen, die mit Ihnen in dauernder Ge-              A 1 - 11.1 Fälligkeit der Entschädigung
ten.                                                          schäftsverbindung stehen;                           A 1 - 11.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn
                                                         c) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Ge-         wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn               schäftspartnern angestellt sind oder mit diesen     abschließend festgestellt haben.
Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht inner-            in einem ähnlichen Verhältnis stehen.               Sie können einen Monat nach Meldung des Scha-
halb einer angemessenen Frist wiederhergestellt                                                                   dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
oder wiederbeschafft wurde.                              A 1 - 10.3.3 Beide Sachverständige benennen in           chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
                                                         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Be-
A 1 - 9.7 Mehrwertsteuer                                 ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverstän-     A 1 - 11.1.2 Der über den Zeitwertschaden hin-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so-        digen als Obmann. Die Regelung nach A 1 - 10.3.2         ausgehende Teil der Entschädigung wird fällig,
weit sie sie anlässlich der Wiederherstellung oder       gilt auch für seine Benennung.                           nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die
Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie                                                                 Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher-
wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug be-      Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird       gestellt haben.
rechtigt sind.                                           der Obmann durch das für den Schadenort zustän-
                                                         dige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag      A 1 - 11.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
A 1 - 9.8   Selbstbeteiligung,                           einer der beiden Parteien.                               Sie sind zur Rückzahlung der nach A 1 - 11.1.2 ge-
            Entschädigungsgrenzen                                                                                 leisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache
A 1 - 9.8.1 Selbstbeteiligungen werden in der ver-       A 1 - 10.4 Feststellung                                  infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer an-
einbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen           gemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
                                                         enthalten:                                               schafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir
A 1 - 9.8.2 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der    a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen,              nach A 1 - 11.3.2 gezahlt haben.
Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versiche-           der zerstörten und der beschädigten versicher-
rungsfall selbst zu tragen haben.                             ten Sachen mit den dazugehörigen Versiche-          A 1 - 11.3 Verzinsung
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädi-             rungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungs-        Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen,
gungshöhe je Versicherungsfall nach oben.                     falls;                                              soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen            b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf-            weitergehende Zinspflicht besteht:
können individuell vereinbart werden. Sie können              fungskosten;
sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungs-      c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen             A 1 - 11.3.1 Entschädigung
leistung voneinander unterscheiden.                           Sachen;                                             Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen.
In diesen Versicherungsbedingungen sind für ver-         d) die versicherten Kosten und den versicherten          Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
schiedene Leistungen bereits Entschädigungsgren-              Mietausfall bzw. Mietwert.                          eines Monats geleistet wurde.
zen oder Selbstbeteiligungen vereinbart.
                                                         A 1 - 10.5 Verfahren nach der Feststellung               A 1 - 11.3.2   Über den Zeitwertschaden hinaus-
A 1 - 9.8.3 Selbstbeteiligung bei "weiteren              Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-                       gehender Teil der Entschädigung
             Naturgefahren (Elementargefahren)"          lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die         Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie
Sofern Sie mit uns die Mitversicherung von "weiteren     Feststellungen der Sachverständigen voneinander          die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
Naturgefahren (Elementargefahren)" gemäß Ab-             ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.           Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.
schnitt A 5 vereinbart haben, gilt für diese je Versi-   Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
cherungsfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von          nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-        A 1 - 11.3.3 Zinssatz
10 % des Schadenbetrages, mindestens 500 EUR,            gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-           Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jewei-
höchstens 5.000 EUR (siehe A 5 - 2).                     dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung           ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                                         übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.     (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und
A 1 - 10    Welche Regeln gelten für das                 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des         höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
            Sachverständigenverfahren?                   Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.       Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
                                                         Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,          gung fällig.
A 1 - 10.1 Feststellung der Schadenhöhe                  dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls ver-     heblich abweichen.                                       A 1 - 11.4 Hemmung
langen, dass die Höhe des Schadens in einem              Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berech-       Bei der Berechnung der Fristen nach A 1 - 11.1 und
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.             nen wir die Entschädigung.                               A 1 - 11.3.1 und A 1 - 11.3.2 gilt:
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie         Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das   Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den
und wir auch gemeinsam vereinbaren.                      Gericht eine verbindliche Feststellung.                  wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
                                                         Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-      ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A 1 - 10.2 Weitere Feststellungen                        stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständi-       verzögern.                                               A 1 - 11.5 Aufschiebung der Zahlung
genverfahren auf weitere Feststellungen zum Versi-                                                                Wir können die Zahlung aufschieben, solange
cherungsfall auszudehnen.                                A 1 - 10.6 Kosten                                        a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung
                                                         Für Schäden bis zu einem entschädigungspflichtigen            bestehen;
A 1 - 10.3 Verfahren vor der Feststellung                Betrag von 25.000 EUR trägt jede Partei die Kosten       b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfah-
Für das Sachverständigenverfahren gilt:                  ihres Sachverständigen. Wird dieser Betrag über-              ren gegen Sie oder ihren Repräsentanten aus
A 1 - 10.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B.          schritten, übernehmen wir auch die Kosten Ihres               Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen       Sachverständigen abzüglich einer Selbstbeteiligung       c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des
zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-       von 20 % (siehe A 8 - 1.3.16).                                Realgläubigers nicht erfolgte.
gen benannt hat, kann die andere Partei in Textform      Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den       zur Hälfte.
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei
muss sie den von ihr benannten Sachverständigen          A 1 - 10.7 Obliegenheiten
angeben. Der zweite Sachverständige muss inner-          Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
halb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde-           Obliegenheiten nicht berührt.
rung benannt werden. Wenn das nicht geschieht,
kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-
richt ernennen lassen. Wir müssen in unserer Auf-
forderung an Sie auf diese Folge hinweisen.


A 3781-02 10/2025                                                           Seite 13 von 36

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A 1 - 12    Keine Leistungspflicht aus                     A 1 - 14     Welche Besonderheiten gelten bei           A 1 - 15.2.3 Im Falle der Kündigung nach
            besonderen Gründen                                          Kündigungen und angemeldeten               A 1 - 15.2.1 und A 1 - 15.2.2 haftet der Veräußerer
                                                                        Realrechten?                               allein für die Zahlung des Beitrags.
A 1 - 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
              Herbeiführung des Versicherungsfalls         Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-        A 1 - 15.3     Anzeigepflichten
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich            meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver-        A 1 - 15.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräu-
     herbei, so sind wir von der Entschädigungs-           hältnisses durch Sie für die Gefahren der Feuerver-     ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
     pflicht frei.                                         sicherung (Brand; Blitzschlag; Überspannung durch       E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
     Ist die vorsätzliche Herbeiführung des Scha-          Blitz; Explosion; Implosion; Absturz oder Anprall ei-
     dens durch Sie in einem Strafurteil oder Straf-       nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung)     A 1 - 15.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir
     befehl rechtskräftig festgestellt, so gilt die vor-   in folgenden Fällen wirksam:                            nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
     sätzliche Herbeiführung des Schadens als be-          a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf          Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
     wiesen.                                                     des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass      beide vorliegen:
b) Sollten Sie den Schaden grob fahrlässig herbei-               zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä-       Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
     führen, so verzichten wir auf den Einwand der               testens zulässig war, das Grundstück nicht        nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige
     grob fahrlässigen Herbeiführung des Versiche-               mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war         hätte zugehen müssen.
     rungsfalls und auf eine Leistungskürzung.                   oder                                              Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag
     Dieser Verzicht gilt nicht für die Fälle einer Ob-    b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf          mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
     liegenheitsverletzung und Gefahrerhöhung.                   des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
     Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbun-               der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt        A 1 - 15.3.3 Abweichend von A 1 - 15.3.2 sind wir
     denen Rechtsfolgen richten sich ausschließlich              hat.                                              in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
     nach den Regelungen in diesen Bedingungen             Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung     Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt,
     (siehe unter B - 2.3 und B - 12.2).                   oder im Versicherungsfall.                              zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
     Wird im Fall mit einer Gefahrerhöhung eine                                                                    Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist
     Pflicht nach B - 3.2 verletzt, richten sich die       A 1 - 15     Was gilt, wenn versicherte Sachen          für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen und
     Rechtsfolgen ausschließlich nach den Rege-                         veräußert werden?                          wir hatten nicht gekündigt.
     lungen unter B - 3.3 bis B - 3.5.
                                                           A 1 - 15.1      Rechtsverhältnisse nach                 A 1 - 16    Sonderfälle der Schadenfeststellung
A 1 - 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt                              Eigentumsübergang                                   bei gedehnten Versicherungsfällen
              des Versicherungsfalls                       A 1 - 15.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache,                   im Zusammenhang mit einem
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn          tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versiche-                  Wechsel des Versicherers
Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund        rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung              Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser       Tritt nach einem unmittelbaren2 Wechsel der Wohn-
sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.                 zum Datum des Grundbucheintrags.                        gebäudeversicherung zur Barmenia Allgemeine Ver-
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch               Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre         sicherungs-AG (Nachversicherer) ein Schaden ein,
durch Sie in einem Strafurteil oder Strafbefehl wegen      Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsver-          dessen genauer Entstehungszeitpunkt (erstes Ein-
Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig fest-         hältnis.                                                wirken des versicherten Risikos auf eine versicherte
gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Sat-                                                                   Sache) Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
zes 1 als bewiesen.                                        A 1 - 15.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haf-       men können, so sind wir als Nachversicherer ab
                                                           ten für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für   dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang
A 1 - 13    Welche Regelungen gelten für                   den Beitrag des Versicherungsjahres, in welcher der     des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschä-
            Wohnungs- und Teileigentum?                    Eigentumsübergang erfolgt.                              digungsleistung eintrittspflichtig.
                                                                                                                   Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeit-
A 1 - 13.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigen-                A 1 - 15.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwer-         punkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist
tümergemeinschaften gilt:                                  bers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns         der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Ver-
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh-               gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erhalten.      tragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern          A 1 - 15.2    Kündigungsrechte
zur Leistung verpflichtet.                                 A 1 - 15.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem
Das gilt für deren Sondereigentum und deren Mit-           Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen.
eigentumsanteile.                                          Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat ein-
                                                           halten.
A 1 - 13.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der       Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir           innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
ganz oder teilweise leistungsfrei sind.                    Veräußerung ausüben.

Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch              A 1 - 15.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Ver-
Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlan-        sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit
gen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Ent-         Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
schädigung verwendet wird, um das gemeinschaftli-          res in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
che Eigentum wiederherzustellen.                           kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz             nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb aus-
oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zu-      übt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine
sätzliche Entschädigung ersetzen.                          Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
                                                           einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 1 - 13.3 Für die Gebäudeversicherung bei
Teileigentum gelten A 1 - 13.1 und A 1 - 13.2 ent-
sprechend.


                                                                                                                   2    Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unter-
                                                                                                                        brechung durch den vorliegenden Vertrag fort-
                                                                                                                        gesetzt.
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■    Teil A - Abschnitt A 2                               A 2 - 1.7   Seng- und Schmorschäden
     Leistungsbaustein für die Gefahren
     – Brand;                                             A 2 - 1.8 Nutzwärmeschäden
     – Blitzschlag;                                       Dies sind Brandschäden, die an versicherten Sa-
     – Überspannung durch Blitz;                          chen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
     – Explosion;                                         oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
     – Implosion;                                         Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sa-
     – Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-            chen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wär-
          ges oder eines unbemannten Flugkör-             me erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
          pers, seiner Teile oder Ladung;
     – Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
          schäden.                                        Besondere Leistungserweiterungen

                                                          A2-2        Schäden durch Rauch/Ruß
     Versicherungsschutz für die vorgenannten
     Gefahren der Feuerversicherung nach den              A 2 - 2.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
     Regelungen unter A 2 besteht nur, soweit             sicherte Sachen, die durch Rauch/Ruß zerstört oder
     dies besonders vereinbart und im Versiche-           beschädigt worden sind, auch wenn kein versicher-
     rungsschein                                          tes Ereignis nach A 2 - 1 eingetreten ist. Die Ent-
     oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.          schädigung ist je Versicherungsfall auf maximal
                                                          10.000 EUR begrenzt.

Grundsätzliche Regelungen                                 A 2 - 2.2 Als Rauch-/Rußschaden gilt jede unmit-
                                                          telbare Zerstörung oder Beschädigung der versicher-
A2-1        Was ist unter Brand; Blitzschlag;             ten Sachen durch Rauch/Ruß, der plötzlich bestim-
            Überspannung durch Blitz;                     mungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrund-
            Explosion; Implosion; Anprall                 stück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
            oder Absturz eines Luftfahrzeuges             oder Trockenanlagen austritt und auf diese versi-
            oder eines unbemannten Flugkör-               cherten Sachen einwirkt.
            pers, Seng-, Schmor- und Nutzwär-
            meschäden zu verstehen?                       A 2 - 2.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch
                                                          dauernde Einwirkung des Rauches bzw. Rußes ent-
A 2 - 1.1 Brand                                           stehen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat        A2-3        Verpuffungsschäden
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
                                                          A 2 - 3.1 Wir leisten auch Entschädigung für ver-
A 2 - 1.2 Blitzschlag                                     sicherte Sachen, die durch Verpuffung zerstört oder
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blit-     beschädigt werden oder wegen eines solchen Ereig-
zes auf Sachen.                                           nisses abhandenkommen.

A 2 - 1.3 Überspannung durch Blitz                        A 2 - 3.2 Verpuffung ist eine auf dem Ausdeh-
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch       nungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen-
Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge          de, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Ge-
eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch be-       gensatz zu einer Explosion mit geringerer Intensität
dingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-     verläuft und bei der in der Regel kein Explosions-
richtungen und Geräten entsteht.                          knall entsteht.

A 2 - 1.4 Explosion
Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-       Spezielle Ausschlüsse
rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
sen oder Dämpfen beruht.                                  A2-4        Nicht versicherte Schäden
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen          Nicht versichert sind
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang             A 2 - 4.1    Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des      Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Be-
hälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters ei-   A 2 - 4.2    Schäden an Verbrennungsmotoren
ne Explosion durch chemische Reaktion hervorgeru-         durch die im Verbrennungsraum der Maschine auf-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-     tretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an
derlich.                                                  Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen,
                                                          und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
A 2 - 1.5 Implosion                                       Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-       Schäden Folge eines versicherten Schadenereignis-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Über-          ses nach A 2 - 1.1 sind.
druck infolge eines inneren Unterdrucks.

A 2 - 1.6    Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
             oder eines unbemannten Flugkörpers,
             seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers.
Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Tei-
le oder seiner Ladung.


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[Seite 16]
■    Teil A - Abschnitt A 3                           f)   Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs-        Besondere Leistungserweiterungen
     Leistungsbaustein für die Gefahr                      anlagen.
     "Leitungswasser"                                 g)   Rohren der Gasversorgung.                         A3-2        Erweiterte Versicherung von Wasser-
                                                                                                                         zuleitungs- und Heizungsrohren auf
                                                      Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 3 - 1.3.1                dem und außerhalb des Versiche-
     Versicherungsschutz für die Gefahr "Lei-         kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver-                    rungsgrundstücks
     tungswasser" nach den Regelungen unter           gleichbaren Anlagen sind.
     A 3 besteht nur, soweit dies besonders ver-                                                             A 3 - 2.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
     einbart und im Versicherungsschein oder in       A 3 - 1.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgen-      Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
     seinen Nachträgen dokumentiert ist.                            den Installationen                       tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
                                                      a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts        den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
                                                           (inkl. Spülkästen), Armaturen (z. B. Wasser-      oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
Grundsätzliche Regelungen                                  und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüs-      Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
                                                           se, Wassermesser) sowie deren Anschluss-          Solarheizungsanlagen, die
A3-1        Was ist unter der Gefahr                       schläuche;                                        a) auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind,
            Leitungswasser zu verstehen?                   Mitversichert sind auch sonstige Bruchschäden          aber nicht der Versorgung versicherter Gebäu-
                                                           an diesen Installationen. Für sonstige Bruch-          de oder Anlagen dienen,
A 3 - 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden                 schäden ist die Entschädigung je Versiche-        b) außerhalb des Versicherungsgrundstücks ver-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:                    rungsfall auf 500 EUR begrenzt.                        legt sind und der Versorgung versicherter Ge-
a) Leitungswasserschäden                                   Nicht versichert sind sonstige Bruchschäden an         bäude oder Anlagen dienen,
     (siehe A 3 - 1.2);                                    bereits defekten Armaturen.                       soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden                     Zu sonstigen Reparaturkosten für den Aus-
     (siehe A 3 - 1.3);                                    tausch einer Armatur, die wegen eines Rohr-       A 3 - 2.2 A 3 - 2.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                     bruchs nach A 3 - 1.3.1 technisch erforderlich    schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
     (siehe A 3 - 1.4).                                    ist, siehe unter A 8 - 1.3.21.
                                                      b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-      A3-3        Erweiterte Versicherung von Ablei-
A 3 - 1.2 Leitungswasserschäden                            bare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen                    tungsrohren außerhalb des Gebäudes
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig           - insbesondere von Solarthermie-, Geothermie-                 (auf dem und außerhalb des Versi-
ausgetreten ist aus:                                       und sonstigen Wärmepumpenanlagen.                             cherungsgrundstücks)
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ablei-
     tungen) oder damit verbundenen Schläuchen;       Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-       A 3 - 3.1 In Erweiterung von A 3 - 1.4 leisten wir
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen ver-         körper, einschließlich der Bodenplatte.                Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
     bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren                                                             tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
     wasserführenden Teilen;                          Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gel-       Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die auf
c) Heizungs- oder Klimaanlagen - insbesondere         ten als Rohre innerhalb des Gebäudes.                  dem Versicherungsgrundstück und außerhalb des
     aus Solarthermie-, Geothermie- und sonstige                                                             versicherten Grundstücks verlegt sind und der Ent-
     Wärmepumpenanlagen;                              Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte     sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen,
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;             (tragend oder nicht tragend) gelten als Rohre außer-   soweit Sie dafür eine Gefahr tragen.
e) Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das be-       halb des Gebäudes. Diese sind im Umfang von
     stimmungswidrig ausgetreten ist aus              A 3 - 1.4, A 3 - 2 und A 3 -3 versichert.              A 3 - 3.2 A 3 - 3.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
     aa) Regenfallrohren, die innerhalb und außer-                                                           schließlich gewerblichen Zwecken dienen.
          halb des Gebäudes verlaufen,                A 3 - 1.4   Bruchschäden außerhalb von
     bb) Regenwassernutzungs-anlagen/Zisternen                    Gebäuden                                   A 3 - 3.3 Versicherungsschutz besteht nicht,
          oder Schwimmbecken/Pools sowie aus          A 3 - 1.4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäu-       wenn
          den mit diesen verbundenen Rohren bzw.      den frostbedingte und sonstige Bruchschäden an         a) Dichtungen undicht geworden sind;
          Schläuchen, sonstigen Einrichtungen oder    a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,              b) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen
          wasserführenden Teilen,                     b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen                   (Muffenversatz);
     cc) Wasserbetten oder Aquarien.                       - insbesondere an Rohren von Solarthermie-,       c) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst
     dd) Zimmer-/Zierbrunnen, Wassersäulen oder            Geothermie- und sonstigen Wärmepumpen-                 wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
          Dekorationsgegenständen.                         anlagen,                                               oder an der Dichtung entstanden ist.
f) Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüs-       c) Regenfallrohren;
     sigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanla-          d) Rohren von Regenwassernutzungs-                     A 3 - 3.4 Entschädigungsgrenze
     gen - insbesondere aus Solarthermie-, Geother-        anlagen/Zisternen,                                Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
     mie- und sonstige Wärmepumpenanlagen - so-       e) Rohren von Schwimmbecken/Pools,                     1.000 EUR begrenzt.
     wie Wasserdampf.                                 f) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungs-          Diese Leistungsgrenze erhöht sich auf 5.000 EUR je
     Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten,             anlagen,                                          Versicherungsfall, wenn
     die zur Energieerzeugung bestimmt sind.          g) Rohren der Gasversorgung.                           a) das versicherte Gebäude bei Eintritt des Scha-
                                                                                                                  densfalles nicht älter als 30 Jahre war oder
A 3 - 1.3   Bruchschäden innerhalb von                A 3 - 1.4.2 Dies gilt, soweit                          b) der Versicherungsnehmer im Schadensfall
            Gebäuden                                  a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-              nachweist, dass
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:                    bäude oder Anlagen dienen                              – in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des
                                                           und                                                        Schadensfalles eine Dichtheitsprüfung des
A 3 - 1.3.1 frostbedingte und sonstige                b) die Rohre sich auf dem Versicherungs-                        Entwässerungssystems des versicherten
            Bruchschäden an                                grundstück befinden                                        Gebäudes durchgeführt wurde und
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ablei-            und                                                    – keine Mängel oder Schäden festgestellt
     tungen) oder den damit verbundenen Schläu-       c) Sie die Gefahr dafür tragen.                                 wurden bzw. die dabei beanstandeten
     chen;                                                                                                            Mängel oder Schäden nachweisbar erfolg-
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen - ins-                                                                      reich behoben wurden.
     besondere von Rohren von Solarthermie-, Geo-
     thermie- und sonstigen Wärmepumpenanlagen;
c) Regenfallrohren;
d) Rohren von Regenwassernutzungsanla-
     gen/Zisternen;
e) Rohren von Schwimmbecken/Pools;


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Spezielle Ausschlüsse

A3-4        Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
solche genannt - Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen
     (holzzerstörende Pilze);
c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
     wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie-
     derschläge oder einen durch diese Ursachen
     hervorgerufenen Rückstau;
d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
     bruch;
e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass
     Leitungswasser nach A 3 - 1.2 die Erdsenkung
     oder den Erdrutsch verursacht hat;
f) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
     Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
     Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
     mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärme-
     schäden;
g) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
     selungsdüsen wegen eines Brandes, durch
     Druckproben oder durch Umbauten oder Repa-
     raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
     oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs-
     anlage;
h) Sturm, Hagel.
i) Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden
     an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
     bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in die-
     sen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
     Sachen.


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■   Teil A - Abschnitt A 4                               Spezielle Ausschlüsse
    Leistungsbaustein für die Gefahren
    "Sturm" und "Hagel"                                  A4-2        Nicht versicherte Schäden

                                                         Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
    Versicherungsschutz für die Gefahren                 kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
    "Sturm" und "Hagel" nach den Regelungen              solche genannt - Schäden durch
    unter A 4 besteht nur, soweit dies beson-            a) Sturmflut;
    ders vereinbart und im Versicherungsschein           b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
    oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.               Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
                                                              schlossene Fenster, Außentüren oder andere
                                                              Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
Grundsätzliche Regelungen                                     gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
                                                              und einen Gebäudeschaden darstellen;
A4-1        Was ist unter den Naturgefahren              c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
            "Sturm" und "Hagel" zu verstehen?                 rungsniederschlägen oder Ausuferung von
            Welche Schäden sind                               oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
            versichert?                                       gedrungen;
                                                         d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
A 4 - 1.1 Sturm                                               Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von            Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala                mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro                     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
Stunde).                                                      den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststell-        durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
bar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der fol-          wurden;
genden Sachverhalte nachweisen:                          e) Trockenheit oder Austrocknung.
a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des
      Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäu-         Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
      den in einwandfreiem Zustand oder an ebenso        f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
      widerstandsfähigen anderen Sachen ange-                 teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
      richtet.                                           g) Laden- und Schaufensterscheiben.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien
      Zustands des versicherten Gebäudes oder des
      Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen
      befunden haben, nur durch Sturm entstanden
      sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit
      dem versicherten Gebäude verbunden sind.

A 4 - 1.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
von Eiskörnern.

A 4 - 1.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A 4 - 1.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
versichert.

A 4 - 1.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf
Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A 4 - 1.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschä-
den an versicherten Sachen sind versichert.

A 4 - 1.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
sind.

A 4 - 1.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile,
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
finden, baulich verbunden sind.


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■    Teil A - Abschnitt A 5                          A 5 - 1.7.1 Überschwemmung                               Spezielle Ausschlüsse
     Leistungsbaustein "Weitere Naturgefahren"       Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
                                                     und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von          A5-3        Nicht versicherte Schäden
                                                     unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
     Versicherungsschutz für "Weitere Naturge-       chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen         Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwir-
     fahren" nach den Regelungen unter A 5 be-       Mengen von Oberflächenwasser.                            kender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
     steht nur, soweit dies besonders vereinbart     Dies gilt nur, wenn                                      solche genannt - Schäden durch
     und im Versicherungsschein oder in seinen       a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden          a) Sturmflut;
     Nachträgen dokumentiert ist.                         oder fließenden) Gewässern,                         b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
                                                     b) Witterungsniederschläge                                    Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
                                                          oder                                                     schlossene Fenster, Außentüren oder andere
Grundsätzliche Regelungen                            c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdober-               Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
                                                          fläche als Folge von a) oder b) die Überflutung          gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind
A5-1        Was ist unter weiteren                        verursacht haben.                                        und einen Gebäudeschaden darstellen;
            Naturgefahren zu verstehen?                                                                       c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witte-
                                                     A 5 - 1.7.2 Rückstau                                          rungsniederschlägen oder Ausuferung von
A 5 - 1.1 Erdbeben                                   Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude-              oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des    eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen               gedrungen;
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im    Einrichtungen in das Gebäude eindringt.                  d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz;
Erdinneren ausgelöst wird.                           Dies gilt nur, wenn                                           Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der fol-   a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden               Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines unbe-
genden Sachverhalte nachweisen:                           oder fließenden) Gewässern                               mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erd-               oder                                                     Ladung; Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschä-
     bodens hat in der Umgebung des Versiche-        b) Witterungsniederschläge                                    den. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren
     rungsorts Schäden an Gebäuden im einwand-       den Rückstau verursacht haben.                                durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
     freien Zustand oder an ebenso widerstandsfä-                                                                  wurden;
     higen anderen Sachen angerichtet.               A 5 - 1.7.3 Wartezeit für die Gefahren                   e) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien                      Überschwemmung und Rückstau
     Zustands der versicherten Sachen nur durch      Der Versicherungsschutz für die Gefahren Über-           Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden an
     ein Erdbeben entstanden sein.                   schwemmung und Rückstau beginnt - abweichend             f) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäude-
                                                     zu der Regelung unter B - 4.1 - nicht vor dem Ablauf          teilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
A 5 - 1.2 Erdsenkung                                 einer Wartezeit von 14 Tagen, beginnend ab Ab-           g) Laden- und Schaufensterscheiben.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des      schluss der Versicherung gegen weitere Natur-
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.            gefahren.
                                                     Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
A 5 - 1.3 Erdrutsch                                  rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.              Diese Wartezeit entfällt
                                                     a) bei durch Starkregen verursachte/n Über-
A 5 - 1.4 Schneedruck                                    schwemmung/Rückstau;
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von             Starkregen liegt vor, wenn innerhalb eines
Schnee- oder Eismassen.                                  Zeitraums
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von             aa) von einer Stunde mehr als 15 Liter Regen
Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dach-                     pro Quadratmeter oder
lawinen).                                                bb) innerhalb von 6 Stunden mehr als 20 Liter
                                                              Regen pro Quadratmeter
A 5 - 1.5 Lawinen                                        gefallen ist.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an          b) soweit vor diesem Vertrag über einen anderen
Berghängen niedergehen.                                  Vertrag Versicherungsschutz gegen die vorste-
                                                         hend genannten Elementargefahren "Über-
A 5 - 1.6 Vulkanausbruch                                 schwemmung und Rückstau" bestanden hat
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung        und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-        terbrechung durch den vorliegenden Vertrag
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von         fortgesetzt wird.
sonstigen Materialien und von Gasen.
                                                     A5-2        Selbstbeteiligung für
                                                                 weitere Naturgefahren
     Sofern weitere Naturgefahren (Elementarge-
     fahren) mitversichert und im Versicherungs-     Der Entschädigungsbetrag, der sich für Schäden
     schein die Gefahren "Überschwemmung             durch weitere Naturgefahren nach den Regelungen
     und Rückstau" nicht ausdrücklich ausge-         dieser Wohngebäudeversicherungsbedingungen
     schlossen sind, gilt folgender erweiterter      ergibt, wird je Versicherungsfall um eine Selbstbetei-
     Versicherungsschutz gemäß A 5 - 1.7:            ligung in Höhe von 10 % des Schadenbetrages,
                                                     mindestens um 500 EUR, höchstens um 5.000 EUR
A 5 - 1.7    Erweiterung der Versicherung            gekürzt.
             weiterer Elementarschäden um
             Überschwemmung und Rückstau
Ergänzend zu den versicherten Gefahren gemäß
A 5 - 1.1 bis A 5 - 1.6 zahlen wir auch Entschädi-
gung für versicherte Sachen, die durch Über-
schwemmung und Rückstau zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen.


A 3781-02 10/2025                                                       Seite 19 von 36

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■    Teil A - Abschnitt A 6                              Für die unter c) bis g) genannten Sachen leisten wir   A 6 - 3.2 Folgeschäden an weiteren Austau-
     Leistungsbaustein                                   jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wieder-       scheinheiten werden aber entschädigt.
     "Ergänzende Gefahren für elektrotechni-             herstellung einer von einem Versicherungsfall be-
     sche/elektronische Anlagen und Geräte               troffenen versicherten                                 A6-4        Nicht versicherte Gefahren und
     des versicherten Gebäudes                           – Photovoltaikanlage gemäß A 1 - 4.3.1 a) und d),                  Schäden
     (Elektronikgefahren)"                               – Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige
                                                               Wärmepumpenanlage gemäß A 1 - 4.3.1 b)           Wir entschädigen ohne Berücksichtigung mitwirken-
                                                               und c)                                           der Ursachen nicht für
     Versicherungsschutz für die "Ergänzenden            erforderlich sind.
     Gefahren für elektrotechnische/elektroni-           Für die Stromspeicheranlage/Akkus der vorgenann-       A 6 - 4.1 Schäden, die durch Ereignisse (Gefah-
     sche Anlagen und Geräte des versicherten            ten mitversicherten Anlagen gilt dies auch dann,       ren) verursacht werden, die bereits nach den Rege-
     Gebäudes (Elektronikgefahren)" nach den             wenn ausschließlich diese durch eine versichere Ge-    lungen des Teils A 1 - 2 versichert sind bzw. in den
     Regelungen unter A 6 besteht nur, soweit            fahr gemäß A 6 - 2 unvorhergesehen zerstört oder       Versicherungsschutz eingeschlossen werden
     dies besonders vereinbart und im Versiche-          beschädigt werden - also auch, wenn keine anderen      können.
     rungsschein oder in seinen Nachträgen do-           Teile der mitversicherten Anlagen von dem Ereignis
     kumentiert ist.                                     betroffen sind.                                        A 6 - 4.2   Schäden durch nicht naturbedingte Erd-
                                                                                                                senkung;
                                                         A6-2        Versicherte Gefahren und Schäden
A6          Ergänzenden Gefahren für elektro-                                                                   A 6 - 4.3 Schäden durch Mängel, die bei Ab-
            technische/elektronische Anlagen             Wir leisten Entschädigung für elektrotechnische und    schluss der Versicherung bereits vorhanden waren
            und Geräte des versicherten Gebäu-           elektronische Anlagen und Geräte, die zu den versi-    und dem Versicherungsnehmer bekannt sein
            des (Elektronikgefahren)                     cherten Sachen gemäß A 6 - 1 gehören, die durch        mussten.
                                                         die folgenden Ereignisse (Gefahren) unvorhergese-
A6-1        Versicherte Sachen und                       hen zerstört oder beschädigt werden:                   A 6 - 4.4 Schäden durch gebrauchsbedingte Ab-
            nicht versicherte Sachen                     a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor-      nutzung, Verschleiß;
                                                              satz Dritter;
A 6 - 1.1 Versicherte Sachen                             b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-         A 6 - 4.5 Speziell für Photovoltaikanlagen (siehe
Versichert sind alle elektrotechnischen und elektro-          fehler;                                           A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und A 1 - 4.3.3) gilt:
nischen Anlagen und Geräte des versicherten Ge-          c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;           Nicht versichert sind Schäden durch betriebsbeding-
bäudes (versicherte Sachen gemäß A 1 - 4 bis             d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-        te normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
A 1 - 6), sobald sie betriebsfertig sind,                     einrichtungen;                                    zung oder Alterung
insbesondere für                                         e) Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;              – an versicherten Photovoltaikanlagen ein-
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1) a)              f) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;                   schließlich Balkonkraftwerke (sog. Steckerso-
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige              g) Wasser, Feuchtigkeit;                                    laranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen)
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)             h) Zerreißen wegen Fliehkraft;                              gemäß A 1 - 4.3.1 d) und
     und c),                                             i) Überdruck oder Unterdruck;                          – an ihren Austauscheinheiten;
– Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen,            j) Frost oder Eisgang.                                      Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
     steckerfertige Mini-PV-Anlagen) gemäß                                                                           werden aber entschädigt. Die Entschädigungs-
     A 1 - 4.3.1 d),                                     Darüber hinaus entschädigen wir für versicherte             regelung für elektronische Bauteile nach A 6 - 3
–     Mikro-Windanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 e),            elektrotechnische und elektronische Anlagen und             bleibt bestehen.
– Smart-Home-Anlagen/Geräte und                          Geräte oder deren Teile, wenn sie durch
– sonstige elektrotechnische und elektronische           – Diebstahl,                                           A 6 - 4.6    Speziell für Solarthermie-, Geothermie-
     Anlagen und Geräte, einschließlich Wandlade-        – Einbruchdiebstahl,                                                sowie sonstigen Wärmepumpenanlagen
     stationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von         – Raub oder Plünderung                                              (siehe A 1 - 4.3.1, A 1 - 4.3.2 und
     Elektrofahrzeugen.                                  abhandenkommen.                                                     A 1 - 4.3.3) gilt:
                                                                                                                a)   Nicht versichert sind Schäden an der versicher-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie erprobt oder   Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie weder                 ten Anlage durch betriebsbedingte normale
ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie           rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit aller ge-          oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung,
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur        botenen Aufmerksamkeit hätten vorhersehen kön-              korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermä-
Arbeitsaufnahme bereit sein.                             nen. Haben Sie den Schaden nicht vorhergesehen,             ßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die           weil Sie die erforderliche Aufmerksamkeit grob fahr-        sonstige Ablagerungen.
Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unter-    lässig vernachlässigt haben, so verzichten wir auf     b)   Versicherungsschutz besteht aber für benach-
brochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De-       den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung             barte Maschinenteile, die infolge eines unter a)
oder Remontage sowie während eines Transports            des Versicherungsfalls und auf eine Leistungskür-           genannten Schadens beschädigt werden und
der Sache innerhalb des Versicherungsorts.               zung (siehe A 1 - 12.1 b).                                  nicht aus den vorstehenden Gründen bereits
                                                                                                                     erneuerungsbedürftig waren.
A 6 - 1.2 Nicht versicherte Sachen                       A6-3        Elektronische Bauelemente                  c)   Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls be-
Nicht versichert sind                                                                                                stehen, wenn der betriebsbedingte vorzeitige
a) Sachen gemäß A 1 - 6;                                 Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im            Verschleiß; der korrosive Angriff oder die Ab-
b) Wechseldatenträger;                                   Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir         zehrung; der übermäßige Ansatz von Kessel-
c) Hilfs- und Betriebsstoffe,                            entschädigen diese nur in folgenden Fällen:                 stein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
d) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;                                                                          auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
e) Werkzeuge aller Art;                                  A 6 - 3.1 Eine versicherte Gefahr hat nachweis-             rungsfehler; auf ein Versagen von Mess-, Re-
f) Akkus;                                                lich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf           gel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf
g) sonstige Teile, die während der Lebensdauer           die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt.                Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
     der versicherten Sachen erfahrungsgemäß             Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt            Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für ent-
     mehrfach ausgewechselt werden müssen.               die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der               sprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
h) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und         Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Ge-           Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter.
     Geräte.                                             fahr von außen zurückzuführen ist.


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A 6 - 4.7 Schäden durch Nutzung einer Sache,               hen geeignete Personen gleich, die vorübergehend           A6-7        Wie wird die Entschädigung
von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie repara-        die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.                           ermittelt?
turbedürftig ist.
                                                           A 6 - 5.2    Einbruchdiebstahl ist in folgenden            A 6 - 7.1 Wiederherstellungskosten
Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:                              Fällen gegeben:                               Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und
Der Schaden wurde nicht durch die Reparatur-               A 6 - 5.2.1 Unberechtigtes Eindringen in einen             Totalschaden unterschieden.
bedürftigkeit verursacht.                                               Raum eines Gebäudes
Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer            Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines           Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel-
Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert.              Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüs-        lungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
                                                           sel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen ein-             nicht höher sind als der Neuwert der versicherten
A 6 - 4.8 Schäden, für die ein Dritter als Lieferant       dringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anferti-      Anlage.
(Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder            gung für das Schloss nicht von einer dazu berechtig-
aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haf-      ten Person veranlasst oder gebilligt wurde.                Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt
tet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);                                                                   ein Totalschaden vor.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten   A 6 - 5.2.2 Unberechtigtes Eindringen mit
wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zah-                       richtigem Schlüssel                           Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeit-
lung der Entschädigung, dass ein Dritter für den           Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit ei-         punkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte           nem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel       insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen
dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte        hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl           Zustand.
Entschädigung.                                             oder Raub nach A 6 - 5.1 beschafft. Der Einbruch-
§ 86 Versicherungsvertragsgesetz - Übergang von            diebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch            A 6 - 7.2 Teilschaden
Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie ha-     außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.              Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen,
ben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren                                                                        um den früheren betriebsfertigen Zustand wieder-
Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls         A 6 - 5.2.3 Unberechtigtes Eindringen nach                 herzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon
gerichtlich geltend zu machen.                                          Manipulation (Hacken) von Smart               abgezogen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie un-                      Home-Sicherungskomponenten
serer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte          a) Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind               A 6 - 7.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung
Ihnen Schadenersatz leistet.                                    Geräte, die die optische Überwachung des Ver-         sind insbesondere
                                                                sicherungsortes, des versicherten Gebäudes            a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
A 6 - 4.9 Schäden durch allmähliche Einwirkung                  und die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung         b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, ein-
(z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und              der Gebäudeöffnungen beeinflussen (z. B. Mel-              schließlich übertarifliche Lohnanteile und Zula-
Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation);                       der, Sensoren, Kameras).                                   gen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für
                                                           b) Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn                  Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags-
A 6 - 4.10 Schäden durch Witterungseinflüsse an                 sich der Dieb widerrechtlichen Zutritt zu dem              und Nachtarbeiten;
im freien befindlichen versicherten Sachen;                     durch Smart-Home-Komponenten im Sinne                 c) De- und Remontagekosten;
Dieser Ausschluss gilt nicht für mitversicherte                 von a) ordnungsgemäß gegen unbefugtes Be-             d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
– Photovoltaikanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 a) ein-                 treten und Eindringen des gesicherten Gebäu-               Expressfrachten;
     schließlich Balkonkraftwerke (sog. Stecker-                des durch Manipulation (Hacken) der Smart-            e) Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem
     solaranlagen, steckerfertige Mini-PV-Anlagen)              Home-Sicherungskomponenten verschafft hat.                 wiederherzustellen, das für die Grundfunktion
     gemäß A 1 - 4.3.1 d),                                      Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch             der versicherten Anlage erforderlich ist;
– Solarthermie-, Geothermie- sowie sonstige                     der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelemen-             f) Kosten, die entstehen, um die versicherte An-
     Wärmepumpenanlagen gemäß A 1 - 4.3.1 b)                    tes die Manipulation der Smart-Home-Siche-                 lage oder deren Teile aufzuräumen und zu de-
     und c).                                                    rungskomponenten durch fahrlässiges Verhal-                kontaminieren.
                                                                ten ermöglicht hat.                                   g) Kosten, die entstehen, um Teile der versicher-
A 6 - 4.11 Schäden, wenn die versicherte Sache                  Die Manipulation ist nicht schon dann bewie-               ten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch
nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht                  sen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen               Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene
nach den Vorgaben des Herstellers verwendet oder                abhandengekommen sind, sondern erst dann,                  geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutrans-
gereinigt wird;                                                 wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-                portieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder
                                                                Sicherungskomponenten durch eine befugte                   auf Grund der Haftung durch eine nicht fachge-
A 6 - 4.12 Schäden durch Be- oder Verarbeitung,                 Person nach den gegebenen Umständen un-                    rechte Entsorgung entstehen (Einlieferer-
unsachgemäße Reparatur/Eingriffe und nicht fach-                wahrscheinlich ist.                                        haftung).
gerechtes Einbauen;
                                                           A6-6        Ertragsausfall für mitversicherte              A 6 - 7.2.2 Bei folgenden Sachen werden Wert-
A 6 - 4.13 Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder                      Photovoltaikanlagen                            verbesserungen von den Wiederherstellungskosten
Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beein-                                                                      abgezogen:
trächtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder           Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall        a) Hilfs- und Betriebsstoffe,
ähnliche Schönheitsschäden);                               unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch          b) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
                                                           entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung.                    c) Werkzeuge aller Art,
A 6 - 4.14 Schäden an oder durch Software oder             Mehrkosten für Fremdstrombezug sind im Rahmen              d) Akkus,
Datenträger, durch Computerviren, Programmie-              von A 8 - 1.3.12 versichert.                               e) Sonstige Teile, die während der Lebensdauer
rungs- oder Softwarefehler;                                                                                                der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
                                                           Wir entschädigen den tatsächlich entstandenen Er-               mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies
A6-5        Besondere Gefahrendefinitionen                 tragsausfall, wenn diese Voraussetzungen erfüllt                gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstel-
                                                           sind:                                                           lung der versicherten Anlage zerstört oder be-
A 6 - 5.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:            – Der Betrieb einer versicherten Photovoltaikan-                schädigt werden.
A 6 - 5.1.1 Anwendung von Gewalt                                 lage (siehe A 1 - 4.3.1 a), A 1 - 4.3.2 und
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren                  A 1 - 4.3.3) ist unterbrochen oder beeinträchtigt,   A 6 - 7.2.3 Wir entschädigen nicht
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sa-                   weil                                                 a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
chen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn           – die Photovoltaikanlage oder deren Teile oder                  nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-              – andere versicherte Sachen                                     cherungsfall erforderlich gewesen wären;
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher           – durch ein versichertes Ereignis/eine versicherte         b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
Diebstahl/Trickdiebstahl).                                       Gefahr (siehe A 1 - 2)                                    rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
                                                           – beschädigt oder zerstört werden oder abhan-                   gehen;
A 6 - 5.1.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr                 denkommen.                                           c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
            für Leib oder Leben                            Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-              gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen            cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-              ten in fremder Regie entstanden wären;
sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat         lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber
mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen ste-         für 12 Monate versichert.

A 3781-02 10/2025                                                             Seite 21 von 36

[Seite 22]
d)   entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-       A 6 - 8.2.2 Nach Zahlung der abschließenden
     gener Regie;                                                      Entschädigung
e)   Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufi-        Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
     ge Wiederherstellung.                                fang unserer Aufforderung wählen, die Entschädi-
                                                          gung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
A 6 - 7.3 Totalschaden                                    Andernfalls gelten folgende Regelungen:
Wir entschädigen den Neuwert der versicherten An-         a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe
lage/Geräte. Der Wert des Altmaterials wird davon              des Versicherungswerts können Sie uns die
abgezogen.                                                     Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht
                                                               müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach
A 6 - 7.4    Entschädigungsbegrenzung                          Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun
             auf den Zeitwert                                  Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
Abweichend von A 6 - 7.2 und A 6 - 7.3 ist die Ent-       b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungs-
schädigungsleistung in folgenden Fällen auf den                gemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls be-              müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öf-
grenzt:                                                        fentlich meistbietend verkaufen lassen.
a) Die versicherte Anlage/das Gerät wird bei ei-          Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
     nem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder         kosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die
     bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.        Sache entschädigt haben.
b) Für die versicherte Anlage/das Gerät können
     serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr      A 6 - 8.3 Beschädigte Sachen
     beschafft werden.                                    Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und
                                                          sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
A 6 - 7.5 Neuwertanteil                                   bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Re-
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils           paraturkosten verlangen oder behalten.
der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach
A 6 - 7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgen-    A 6 - 8.4 Mögliche Rückerlangung
der Voraussetzung:                                        Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer ab-
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist          handengekommenen Sache zurück zu erlangen, oh-
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Ein-       ne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache
tritt des Versicherungsfalls sichergestellt.              als zurückerhalten.

A 6 - 7.6    Ertragsausfall für mitversicherte            A 6 - 8.5 Übertragung der Rechte
             Photovoltaikanlagen                          Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfü-
Wir entschädigen den Ertragsausfall gemäß A 6 - 6.        gung stellen, gilt:
Ersetzt wird die entgangene Einspeisevergütung.           Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle
                                                          sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versi-        Sachen zustehen.
cherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstel-
lung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber         A6-9        Besondere Obliegenheiten für versi-
für 12 Monate versichert.                                             cherte Photovoltaik-, Solarthermie-,
                                                                      Geothermie- sowie sonstige Wärme-
A 6 - 7.7 Selbstbeteiligung                                           pumpenanlagen und Windkraft-
Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall                    anlagen
um eine Selbstbeteiligung von 150 EUR gekürzt.
                                                          Bitte beachten Sie die für diese Anlagen geltenden
A6-8        Was gilt für wiederherbeigeschaffte           besonderen Obliegenheiten unter B - 2.1.3.
            Sachen?

A 6 - 8.1 Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib
abhandengekommener Sachen, haben wir bzw. Sie
dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeige muss in Textform erfolgen.

A 6 - 8.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen
Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung
dieser Sache:

A 6 - 8.2.1 Vor Zahlung der abschließenden
            Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung.
Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich
geleistete Entschädigung für diese Sache zurück-
zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Ent-
schädigung.


A 3781-02 10/2025                                                           Seite 22 von 36

[Seite 23]
■   Teil A - Abschnitt A 7                              nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versi-           A7-7        Gebäudebeschädigungen
    Leistungsbaustein "Zusätzliche versicherte          chert sind Schäden durch die unmittelbaren Hand-                     durch unbefugte Dritte
    Gefahren/Leistungen"                                lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeit-
                                                        nehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder             A 7 - 7.1    Gebäudebeschädigungen durch
                                                        beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versi-                      unbefugte Dritte nach Einbruch oder
Dieser Abschnitt A 7 regelt diese zusätzlich            cherten Sachen.                                                       Einbruchversuch
versicherten Gefahren/Leistungen:                                                                                Ist ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude
                                                        A 7 - 3.4 Nicht versicherte Schäden                      eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen
A7-1        Fahrzeuganprall                             Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an        Schlüsseln oder anderen Werkzeugen eingedrungen
A7-2        Überschalldruckwellen                       Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.              oder hat eine solche Tat versucht, erstatten wir die
A7-3        Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                                                  tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden an Tü-
A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope           A 7 - 3.5 Besondere Kündigungsmöglichkeit                ren, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutz-
A7-5        Diebstahl außen angebrachter Sachen         Sie und wir können die Mitversicherung der Gefah-        gittern, zu beseitigen.
A7-6        Bissschäden durch wild lebende Klein-       ren Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung jeder-
            nagetiere an elektrischen Anlagen           zeit isoliert kündigen. Eine von Ihnen erklärte Kündi-   Ist das versicherte Gebäude ein Mehrfamilienhaus,
A7-7        Gebäudebeschädigungen durch unbe-           gung wird mit Zugang bei uns, eine von uns erklärte      erstatten wir nur die Kosten für beschädigte Sachen,
            fugte Dritte                                Kündigung wird eine Woche nach Zugang bei Ihnen          die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemein-
A7-8        Rohbauversicherung                          wirksam. Machen wir von unserem Kündigungsrecht          schaft unterliegen.
                                                        Gebrauch, so können Sie den gesamten Vertrag in-
                                                        nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Kündi-          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
A7-1        Fahrzeuganprall                             gung zum gleichen oder zu einem späteren Zeit-           5.000 EUR begrenzt.
                                                        punkt kündigen.
A 7 - 1.1 Wir leisten Entschädigung für versicher-      Bezüglich des Beitrages gelten die Bestimmungen          A 7 - 7.2   Sonstige mutwillige Gebäudebeschädi-
     te Sachen, die durch Anprall eines Schienen-,      unter B - 9.                                                         gungen durch unbefugte Dritte
     Straßen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder                                                                Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Kosten für
     beschädigt werden oder wegen eines solchen         A7-4        Schäden durch radioaktive Isotope            die Beseitigung von Schäden an versicherten Ge-
     Ereignisses abhandenkommen.                                                                                 bäuden und Sachen, die dadurch entstehen, dass
                                                        Versichert sind Schäden durch radioaktive Isotope        ein unbefugter Dritter diese vorsätzlich beschädigt
A 7 - 1.2 Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare         an versicherten Sachen, insbesondere durch Kon-          oder zerstört (z. B. durch Graffiti).
Berührung versicherter Sachen durch Schienen-,          tamination und Aktivierung.
Straßen- oder Wasserfahrzeuge, deren Teile oder         Voraussetzungen sind:                                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Ver-
Ladung.                                                 a) Diese Schäden sind Folge eines versicherten           sicherungsjahr auf 5.000 EUR begrenzt.
Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeu-              Schadenereignisses und
gen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese         b) die Isotope waren betriebsbedingt am Versiche-        A 7 - 7.3 Anzeigepflicht
nicht von Ihnen oder von mit Ihnen in häuslicher             rungsort vorhanden oder wurden dort betriebs-       Sie sind verpflichtet, uns und der zuständigen Poli-
Gemeinschaft lebenden Personen betrieben werden.             bedingt verwendet.                                  zeidienststelle den Schaden unverzüglich anzuzei-
                                                        Nicht versichert sind Schäden durch radioaktive Iso-     gen (siehe B - 2.2.1).
A7-2        Überschalldruckwellen                       tope von Kernreaktoren.
            (Überschallknall)                                                                                    A7-8        Rohbauversicherung für neu zu
                                                        A7-5        Diebstahl außen angebrachter                             errichtende Wohngebäude
A 7 - 2.1 Wir leisten Entschädigung für versicher-                  Sachen
te Sachen, die durch Überschalldruckwellen zerstört                                                              A 7 - 8.1 Befindet sich das zu versichernde Ge-
oder beschädigt werden oder wegen eines solchen         A 7 - 5.1 Mitversichert ist der Diebstahl versicher-     bäude, das auf dem im Versicherungsschein doku-
Ereignisses abhandenkommen.                             ter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden           mentierten Versicherungsgrundstück errichtet wird,
                                                        und außen angebracht sind und für die Sie die Ge-        in der Bauphase, besteht Versicherungsschutz über
A 7 - 2.2 Ein Schaden durch eine Überschall-            fahr tragen).                                            diese Rohbauversicherung.
druckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug
ausgelöst wurde, das die Schallgeschwindigkeit          A 7 - 5.2 Diese Versicherung gegen Diebstahl gilt        A 7 - 8.2 Dauer der Rohbauversicherung
überschritten hat, und diese Druckwelle unmittelbar     nicht für Sachen, die unter den Versicherungsschutz      Versicherungsschutz besteht während der Bauzeit
auf versicherte Sachen einwirkt.                        des Leistungsbausteins A 6 fallen - insbesondere         bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes,
                                                        nicht für                                                längstens für 12 Monate.
A7-3        Innere Unruhen, Streik,                     – Photovoltaik- (einschließlich Balkonkraftwerke
            Aussperrung                                      (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini-     Für die Zeit der Rohbauversicherung berechnen wir
                                                             PV-Anlagen)),                                       keinen Beitrag, unter der Voraussetzung, dass der
A 7 - 3.1 Versicherungsfall                             – Solarthermie-,                                         Versicherungsvertrag im Anschluss an die Rohbau-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,       – Geothermie-                                            versicherung mindestens ein volles Versicherungs-
die durch                                               – sonstige Wärmepumpenanlagen und                        jahr fortgeführt wird.
a) Innere Unruhen,                                      – Mikro-Windanlagen                                      Wird der Versicherungsvertrag - gleichgültig aus
b) Streik oder Aussperrung                              und deren Teile.                                         welchem Grund - vorher beendet, ist für die Roh-
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden-          Für diese Anlagen kann der Versicherungs-                bauversicherung ein Beitrag zu zahlen, der sich für
kommen.                                                 schutz - durch besondere Vereinbarung - um Dieb-         dieses Risiko aus dem dann gültigen Tarif für die
                                                        stahl und um die Absicherung zusätzlicher Gefahren       Wohngebäudeversicherung ergibt.
A 7 - 3.2 Innere Unruhen                                erweitert werden (siehe A 1 - 2.4 und Abschnitt A 6).
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig                                                                    A 7 - 8.3    Leistungsumfang der
nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-    A 7 - 5.3 Die Entschädigung ist auf 5.000 EUR                         Rohbauversicherung
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in           begrenzt.                                                Während der Bauphase gilt der eingeschränkte
Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen                                                                    Rohbau-Versicherungsschutz. Wenn Sie Bauherr für
Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch         A7-6        Bissschäden durch wild lebende               das zu errichtende Gebäude sind, empfehlen wir
unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünde-                     Kleinnagetiere                               Ihnen für eine umfassende Absicherung den Ab-
rungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inne-                      an elektrischen Anlagen                      schluss einer Bauleistungsversicherung.
ren Unruhen.                                                                                                     Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude be-
                                                        Mitversichert sind Bissschäden durch wild lebende        zugsfertig hergestellt ist, gilt der mit uns vereinbarte
A 7 - 3.3 Streik oder Aussperrung                       Marder und Nagetiere an versicherten elektrischen        Wohngebäude-Versicherungsschutz (siehe An-
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte,       Anlagen und elektrischen Leitungen, die sich auf         trag/Angebot und Versicherungsschein).
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung   dem Versicherungsgrundstück befinden und der
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-        Versorgung versicherter Sachen dienen.
mern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel
gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhält-

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A 7 - 8.3.1 Feuerversicherung
Der Neu-/Rohbau ist versichert gegen die Gefahren
der Feuerversicherung (siehe A 2). Hierüber sind
auch die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auf
dem Bauplatz oder in seiner unmittelbaren Nähe la-
gernden Baustoffe und Bauteile versichert, soweit
Sie dafür die Gefahr tragen.

A 7 - 8.3.2 Leitungswasserversicherung
            - sofern für das bezugsfertig herge-
            stellte Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahr "Leitungswasser" vereinbart wurde, sind
Schäden durch Leitungswasser (gemäß A 3 - 1)
auch vor Bezugsfertigkeit - mit Ausnahme von Frost-
schäden - versichert. Der Ausschluss A 3 - 4 i) gilt
nicht.
Die unter A 3 - 2 und A 3 - 3 genannten Leistungs-
erweiterungen gelten nicht für die Rohbauversiche-
rung.
Nicht versichert sind Schäden durch Witterungs-
niederschläge.

A 7 - 8.3.3 Sturm- und Hagelversicherung
               - sofern für das bezugsfertig hergestellte
               Gebäude vereinbart -
Wenn für das Gebäude Versicherungsschutz gegen
die Gefahren "Sturm" und "Hagel" vereinbart wurde,
sind Schäden durch Sturm und Hagel (siehe A 4)
auch vor Bezugsfertigkeit versichert. Der Ausschluss
A 4 - 2 f) gilt nicht. Voraussetzung für die Leistung
ist, dass
– das Gebäude fertig gedeckt ist und
– alle Außentüren eingesetzt sind und
– alle Fenster verglast oder in anderer Weise
      gleichwertig verschlossen sind.

A 7 - 8.4    Auswirkung auf das ordentliche
             Kündigungsrecht
Abweichend von B - 4.2.3 können Sie die Wohnge-
bäudeversicherung frühestens zum Ablauf des Ver-
sicherungsjahres in Textform kündigen, das auf das
Ende der Rohbauversicherung folgt. Eine Kündi-
gungsfrist brauchen Sie nicht einzuhalten.


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■     Teil A - Abschnitt A 8                              a) Feuerlöschkosten (siehe A 8 - 1.3.1);                b)   Verkehrssicherungsmaßnahmen
      Versicherte Kosten und Mietausfall                  b) Aufräumungs- und Abbruchkosten sowie                      (Absperrkosten)
                                                             Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen                    Das sind Kosten, die für die Abwendung einer
                                                             (Absperrkosten) (siehe A 8 - 1.3.2);                      Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versiche-
Dieser Abschnitt A 8 regelt den Versicherungs-            c) Bewegungs- und Schutzkosten                               rungsortes entstehen, die durch den Eintritt ei-
schutz für                                                   (siehe A 8 - 1.3.3);                                      nes Versicherungsfalls besteht und zu deren
A8-1       Versicherte Kosten                             d) Dekontamination von Erdreich                              Beseitigung Sie auf Grund öffentlich-rechtlicher
A8-2       Mietausfall                                       (siehe A 8 - 1.3.4);                                      Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen
                                                          e) Abbruch einer Urlaubsreise (siehe A 8 - 1.3.5);           auch Kosten für das Absperren von Straßen,
                                                          f) Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung             Wegen und Grundstücken.
Versicherte Kosten                                           (siehe A 8 - 1.3.6);
                                                          g) Transport- und Lagerkosten (siehe A 8 - 1.3.7);      A 8 - 1.3.3    Bewegungs- und Schutzkosten
A8-1          Welche Kosten sind versichert?              h) Bewachungskosten (siehe A 8 - 1.3.8);                Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
                                                          i) Mehrkosten für den alters- und behindertenge-        zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstat-
A 8 - 1.1     Kosten für die Abwendung und                   rechten Umbau (siehe A 8 - 1.3.9);                   tet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu die-
              Minderung des Schadens                      j) Wiederherstellung von gärtnerischen Anlagen          nen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,            (siehe A 8 - 1.3.10);                                wiederzubeschaffen.
     die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den      k) Beseitigung von umgestürzten/abgeknickten
     Umständen nach zur Abwendung und Minde-                 Bäumen (siehe A 8 - 1.3.11);                         A 8 - 1.3.4     Dekontamination von Erdreich
     rung des Schadens für geboten halten durften         l) Mehrkosten für umweltschonende Baustoffe             A 8 - 1.3.4.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen
     oder die Sie auf unsere Weisung machen.                 (siehe A 8 - 1.3.12);                                und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskos-
b) Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen              m) Ausfall regenerativer Energieversorgung              ten. Das sind Kosten, die auf Grund von behördli-
     unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall            (siehe A 8 - 1.3.13);                                chen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls
     abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu            n) Datenrettungskosten (siehe A 8 - 1.3.14);            entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
     mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur,       o) Kosten für provisorische Maßnahmen infolge           a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu
     wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli-           eines versicherten Ereignisses                            untersuchen, zu dekontaminieren oder auszu-
     chen objektiven Betrachtung der Umstände                (siehe A 8 - 1.3.15)                                      tauschen;
     verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die       p) Sachverständigenkosten (siehe A 8 - 1.3.16);         b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
     Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten.           q) Regiekosten (siehe A 8 - 1.3.17);                         Deponie zu transportieren und dort abzulagern
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,        r) Ausrichtung von versicherten Antennen und                 oder zu vernichten;
     können wir auch den Aufwendungsersatz nach              Satellitenschüsseln (siehe A 8 - 1.3.18);            c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Ein-
     a) und b) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch      s) Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust so-            tritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
     nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Wei-              wie Stromverlust aus Stromspeichern
     sung entstanden sind.                                   (siehe A 8 - 1.3.19);                                A 8 - 1.3.4.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die
d) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a)            t) Leckortungskosten (siehe A 8 - 1.3.20);              behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraus-
     erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzu-       u) Reparaturkosten für Armaturen                        setzungen erfüllen:
     schießen.                                               (siehe A 8 - 1.3.21);                                a) Sie sind auf Grund von Gesetzen oder Verord-
e) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis-           v) Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfun-            nungen ergangen, die vor Eintritt des Versiche-
     tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio-           gen (siehe A 8 - 1.3.22);                                 rungsfalls erlassen waren.
     nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-                                                            b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweis-
     tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im     A 8 - 1.3.1    Feuerlöschkosten                              lich durch diesen Versicherungsfall entstanden
     öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen       Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für             ist.
     sind.                                                geboten halten durften (auch für Löschmittel), ein-     c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-                 schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr          Versicherungsfall ergangen.
kosten, die auf unsere Weisung entstanden sind,           oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
werden unbegrenzt ersetzt.                                tung verpflichteter Institutionen, soweit diese nicht   A 8 - 1.3.4.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert
                                                          nach den Bestimmungen über die Aufwendungen             und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich
A 8 - 1.2     Kosten der Ermittlung und                   zur Abwendung und Minderung des Schadens zu             verunreinigt, gilt Folgendes:
              Feststellung des Schadens                   ersetzen sind.                                          Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über
a)    Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kos-     Nicht versichert sind jedoch Aufwendungen für Leis-     die Beseitigung der bestehenden Kontamination hin-
      ten für die Ermittlung und Feststellung eines       tungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,        ausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann die-
      von uns zu ersetzenden Schadens, sofern die-        wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse         ser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet
      se den Umständen nach geboten waren. Zie-           kostenfrei zu erbringen sind.                           worden wäre.
      hen Sie einen Sachverständigen oder Beistand
      hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-      Wir ersetzen Ihnen auch freiwillige Zuwendungen,        A 8 - 1.3.4.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen
      weit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet     die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der   wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder
      sind oder von uns aufgefordert wurden.              Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern          wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Ver-
b)    Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,     Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung          pflichtungen.
      können wir auch den Kostenersatz nach a) ent-       mit uns abgestimmt haben.
      sprechend kürzen.                                                                                           A 8 - 1.3.4.5 Die Kosten nach A 8 - 1.3.4.1 gelten
                                                          A 8 - 1.3.2     Aufräumungs- und Abbruchkosten          nicht als Aufräumungskosten nach A 8 - 1.3.2 a).
A 8 - 1.3    Weitere versicherte Kosten                                   sowie Kosten für Verkehrssiche-
                                                                          rungsmaßnahmen (Absperr-                A 8 - 1.3.4.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich
     Für die unter a) bis u) genannten Kosten ist unse-                   kosten);                                zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung
     re Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt         a)   Aufräumungs- und Abbruchkosten                     erhalten. Das müssen Sie auch dann unverzüglich
     auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neu-              Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte     tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
     bauwertes (A 1 - 8.1.1) des versicherten Gebäu-           Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies           Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgen-
     des, höchstens jedoch auf 500.000 EUR für alle            schließt Aufwendungen ein, um Schutt und           de Rechte: Wir können unter den in B - 2.3 be-
     Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.             sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,          schriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
                                                               zum nächsten Ablagerungsplatz abzutranspor-        leistungsfrei sein.
Wir ersetzen im Rahmen dieser Jahreshöchstent-                 tieren, sie abzulagern und zu vernichten.
schädigung und der gegebenenfalls vereinbarten
Entschädigungsgrenze folgende Kosten, die infolge
eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
angefallen sind:


A 3781-02 10/2025                                                           Seite 25 von 36

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A 8 - 1.3.5     Abbruch einer Urlaubsreise                   oder A 8 - 1.3.6.2 nur, wenn die folgenden           A 8 - 1.3.8    Bewachungskosten
A 8 - 1.3.5.1 Wir erstatten die tatsächlich angefal-         Voraussetzungen erfüllt sind:                        Das sind Kosten, die entstehen, um das versicherte
lenen Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise                Der Wohnungseigentümer bzw. Mieter                   Gebäude zu bewachen, wenn es unbewohnbar wur-
(Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen             – hat eine Hausratversicherung abge-                 de und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherun-
Urlaubsreise, wenn Sie und mitreisende Personen,                  schlossen für die vom Schaden betroffene        gen keinen ausreichenden Schutz bieten.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, we-               Wohnung (= Versicherungsort in der Haus-        Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
gen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Ur-                 ratversicherung) und                            dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Siche-
laubsreise abbrechen müssen, um an den Schaden-              – der Hausratversicherer hat eine Leistung           rungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Das gilt
ort (versichertes Gebäude, siehe A 1 - 4.1) zu rei-               für die Unterbringungskosten vollständig        längstens für die Dauer von 144 Stunden.
sen.                                                              oder teilweise abgelehnt (nachweisbar
                                                                  durch das Leistungsablehnungsschreiben          A 8 - 1.3.9      Mehrkosten für den alters- und
A 8 - 1.3.5.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall,                des Hausratversicherers oder dessen ab-                          behindertengerechten Umbau
wenn der Schaden voraussichtlich 10.000 EUR                       schließende Entschädigungszahlung bzw.          A 8 - 1.3.9.1 Wir ersetzen bei der Wiederherstel-
übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort                     Leistungsabrechnung).                           lung der versicherten und vom Schaden betroffenen
notwendig ist.                                               Darüber hinaus gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c)   Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen
                                                             genannte Leistungsvoraussetzung und Leis-            Mehrkosten für alters- bzw. behindertengerechten
A 8 - 1.3.5.3 Fahrtmehrkosten werden für ein an-             tungsdauer.                                          Umbaumaßnahmen, wenn
gemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten       b)   Höhe der Kostenerstattung                            a) sich die vom Schaden betroffenen Gebäude-
Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum          Die Entschädigung ist - abweichend von                    teile in einem von Ihnen oder vom Wohnungs-
Schadenort entspricht.                                       A 8 - 1.3.6.1 d) - insgesamt pro Tag auf 60 EUR           eigentümer ständig bewohnten Teil des versi-
                                                             begrenzt.                                                 cherten Gebäudes befinden,
A 8 - 1.3.5.4 Sie sind verpflichtet, vor Antritt der         Im Fall einer privaten Unterbringung bei Fami-       b) die umzubauenden Gebäudeteile so stark vom
Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt auf-             lienangehörigen oder Bekannten gilt                       Schaden betroffen sind, dass sie erneuert wer-
zunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuho-               A 8 - 1.3.6.2.                                            den müssen,
len, soweit es den Umständen nach zumutbar ist.                                                                   c) die Umbaumaßnahmen nachweislich aus ge-
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gilt B - 2.3          Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich              sundheitlichen Gründen erforderlich sind (z. B.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).            für die (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser                durch Bescheinigung einer Berufs- oder Er-
                                                             Wohngebäudeversicherung, die über den Ver-                werbsunfähigkeit oder eines Pflegegrades/einer
A 8 - 1.3.5.5 Fahrtmehrkosten für die vorzeitige             sicherungsumfang der Hausratversicherung                  Pflegestufe).
Rückreise werden je Versicherungsfall bis                    hinausgehen. Dabei werden wir einen Leis-            d) die Umbaumaßnahmen nicht bereits vor Eintritt
5.000 EUR übernommen.                                        tungsanspruch auf Mietausfall/Mietwertersatz              des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
                                                             nach A 8 - 2.1 in Abzug bringen.
A 8 - 1.3.6     Kosten für Hotel- oder ähnliche                                                                   A 8 - 1.3.9.2 Die Entschädigung ist je Versiche-
                Unterbringung                                Die Entschädigung für nicht selbstgenutzte           rungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
A 8 - 1.3.6.1 Kostenerstattung bei von Ihnen                 Wohneinheiten ist je Versicherungsfall insge-
                selbstgenutzter Wohnung                      samt auf 15.000 EUR begrenzt.                        A 8 - 1.3.10   Wiederherstellung von
a) Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel-                                                                                gärtnerischen Anlagen
     oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten       A 8 - 1.3.7    Transport- und Lagerkosten                 A 8 - 1.3.10.1     Wir ersetzen auch die erforderli-
     (z. B. Frühstück) vorzunehmen.                     A 8 - 1.3.7.1 Das sind Kosten, die entstehen, um          chen und tatsächlich angefallenen Kosten, um gärt-
b) Diese Leistung gilt für den Fall, dass die an-       versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern.       nerische Anlagen des Versicherungsgrundstücks
     sonsten von Ihnen ständig bewohnte Wohnung         Voraussetzung ist, dass das versicherte Gebäude           wiederherzustellen. Hierzu zählen z. B. das Wieder-
     in dem versicherten Gebäude durch einen Ver-       unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in          bepflanzen von Bäumen, Sträuchern, Hecken,
     sicherungsfall unbewohnbar wurde und Ihnen         einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.                Rasenflächen etc.
     die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil        Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem             Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge
     nicht zumutbar ist.                                Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder be-          a) eines Versicherungsfalls oder
c) Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt er-           nutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren           b) durch Haarwild (z. B. Wildschweine, Rehe)
     setzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar         Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist. Dies gilt          zerstört oder beschädigt wurden.
     ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem   längstens für die Dauer von einem Jahr.
     Jahr.                                                                                                        Erstattet werden auch die tatsächlich angefallenen
d) Die Entschädigung ist pro Tag auf 125 EUR            A 8 - 1.3.7.2 Muss durch den Versicherungsfall            Kosten für die Beseitigung von durch Haarwild ver-
     begrenzt.                                          neben den versicherten Sachen nach auch Ihr Haus-         ursachte Schäden an Grundstückseinfriedungen
     Dabei werden wir einen Leistungsanspruch auf       rat oder der des Wohnungseigentümers oder Mieters         nach A 1 - 4.2 c).
     Mietwertersatz nach A 8 - 2.1.2 sowie entspre-     transportiert und gelagert werden, besteht ein An-
     chende Ansprüche auf Entschädigungsleistun-        spruch auf Erstattung der Transport und Lagerkos-         A 8 - 1.3.10.2      Die Entschädigung ist je Versi-
     gen einer Hausratversicherung in Abzug brin-       ten nach A 8 - 1.3.7.1 nur, wenn die folgenden            cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
     gen.                                               Voraussetzungen erfüllt sind:
                                                        Sie, der Wohnungseigentümer bzw. Mieter                   A 8 - 1.3.11    Beseitigung von umgestürz-
A 8 - 1.3.6.2 Alternative Kostenerstattung für          – haben eine Hausratversicherung abgeschlos-                              ten/abgeknickten Bäumen
                private Unterkunft bei Familie oder          sen für die vom Schaden betroffene Wohnung           Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich ange-
                Bekannten                                    (= Versicherungsort in der Hausratversiche-          fallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile von
Wählen Sie statt einer Hotel- oder ähnlichen Unter-          rung) und                                            dem Versicherungsgrundstück zu entfernen (ohne
bringung eine private Unterbringung (z. B. bei Fami-    – der Hausratversicherer hat eine Leistung für die        Wurzelstockrodung), abzutransportieren und zu ent-
lienangehörigen oder Bekannten), entschädigen wir            Transport- und Lagerkosten vollständig oder          sorgen.
an Stelle der in A 8 - 1.3.6.1 d) vorgesehenen Ent-          teilweise abgelehnt (nachweisbar durch das           Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
schädigung pro Tag für die erste Person 20 EUR               Leistungsablehnungsschreiben des Hausrat-            a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm
und für jede weitere Person 10 EUR pro Tag.                  versicherers oder dessen abschließende Ent-                umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt,
                                                             schädigungszahlung bzw. Leistungsabrech-                   dass sie entfernt werden müssen und
Es gilt die in A 8 - 1.3.6.1 b) und c) genannte Leis-        nung).                                               b) eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist
tungsvoraussetzung und Leistungsdauer.                  Ein Leistungsanspruch besteht ausschließlich für die            nicht zu erwarten.
                                                        (Mehr-)Leistungen im Rahmen dieser Wohngebäu-             Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
A 8 - 1.3.6.3 Kostenerstattung für fremdgenutzte        deversicherung, die über den Versicherungsumfang          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf einen
               Wohnung                                  der Hausratversicherung hinausgehen. Das heißt,           Betrag von 5.000 EUR begrenzt.
a) Leistungsvoraussetzungen                             eine Leistung aus der Hausratversicherung wird von
     Wird die vom Versicherungsfall betroffene          unserer Leistung abgezogen.
     Wohnung nicht von Ihnen selbst bewohnt, son-
     dern vom Wohnungseigentümer oder Mieter,
     besteht ein Anspruch auf Erstattung der Unter-
     bringungskosten nach A 8 - 1.3.6.1 a) bis c)

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A 8 - 1.3.12    Mehrkosten für umweltschonende           A 8 - 1.3.16 Sachverständigenkosten                      A 8 - 1.3.22    Kosten für die Beseitigung von
                Baustoffe                                Im Sachverständigenverfahren ersetzen wir auch Ih-                       Rohrverstopfungen
A 8 - 1.3.12.1       Wir ersetzen bei der Wiederher-     ren Kostenanteil gemäß A 1 - 10.6, abzüglich einer       Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese
stellung der versicherten und vom Schaden betroffe-      Selbstbeteiligung von 20 %, wenn der entschädi-          Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, ersetzen
nen Gebäudeteile auch die tatsächlich angefallenen       gungspflichtige Schaden den Betrag von                   wir die erforderlichen Kosten, die tatsächlich angefal-
Mehrkosten für den Einsatz umweltfreundlicher Bau-       25.000 EUR übersteigt.                                   len sind, um Verstopfungen von Ableitungsrohren zu
stoffe, die der Art und Güte der ursprünglichen Stoffe                                                            beseitigen.
entsprechen.                                             A 8 - 1.3.17 Regiekosten                                 Dies gilt für Ableitungsrohre
                                                         Wir ersetzen die notwendigen und tatsächlich ange-       a) innerhalb versicherter Gebäude sowie
Umweltschonende Baustoffe sind Baustoffe aus na-         fallenen Kosten eines Dienstleisters (z. B. Architekt,   b) außerhalb versicherter Gebäude auf dem Ver-
türlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tieri-        Bauingenieur) für die notwendige Koordination, Be-            sicherungsgrundstück.
schen oder mineralischen Ursprungs, die frei von         aufsichtigung und Betreuung der Wiederherstel-           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
toxischen Stoffen und anderweitig bedenklichen           lungsmaßnahmen.                                          500 EUR begrenzt.
Schadstoffen sind.                                       Die Kosten des Dienstleisters erstatten wir nur, wenn
                                                         wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zuge-
Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaß-        stimmt haben.                                            Mietausfall
nahmen dem Stand der Technik entsprechen und
nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-   A 8 - 1.3.18   Ausrichtung von versicherten              A8-2           Was ist unter Mietausfall und
anlasst wurden.                                                         Antennen und Satellitenschüsseln                         Mietwert zu verstehen? In welchem
                                                         Wird eine Antenne/Satellitenschüssel (für die Sie die                   Umfang sind sie versichert?
A 8 - 1.3.12.2      Die Entschädigung ist je Versi-      Gefahr tragen) durch ein versichertes Ereignis (ge-
cherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.                     mäß A 1 - 2) so verstellt, dass sie neu ausgerichtet     A 8 - 2.1    Mietausfall, Mietwert von Wohn-
                                                         werden muss, ersetzen wir die tatsächlich angefalle-                  räumen und gewerblich genutzten
A 8 - 1.3.13   Ausfall regenerativer                     nen Kosten für die durch einen Fachbetrieb ausge-                     Räumen
               Energieversorgung                         führten Ausrichtung.                                     A 8 - 2.1.1 Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mie-
Hat ein versichertes Schadenereignis zur Folge,                                                                   ter von Wohnräumen oder gewerblich genutzten
dass eine über diese Wohngebäudeversicherung             Die Entschädigung ist für alle Versicherungsfälle ei-    Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht
versicherte Anlage zur regenerativen Energieversor-      nes Versicherungsjahres auf einen Betrag von             die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
gung ausfällt, ersetzen wir die hierdurch tatsächlich    500 EUR begrenzt.                                        haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das
entstandenen Mehrkosten für Energie.                                                                              schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind         A 8 - 1.3.19   Kosten für Wasser-, Gas- und              des Mietrechts ein.
Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Grundlage von                       Heizölverlust sowie Stromverlust
Solarthermie, oberflächennaher Geothermie sowie                         aus Stromspeichern                        A 8 - 2.1.2 Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert
sonstige Wärmepumpenanlagen sowie Windkraft-             Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Was-        von
anlagen.                                                 ser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls      – Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen bzw.
                                                         bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehö-         – gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf           ren auch Mehrkosten für Abwasser.                             nutzen.
5.000 EUR begrenzt.                                      Erstattet werden auch die Kosten für den Stromver-       Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im
                                                         lust aus Stromspeichern/Akkus.                           Sinne des Mietrechts ein.
A 8 - 1.3.14 Datenrettungskosten
A 8 - 1.3.14.1      Versichert sind die infolge eines    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf           Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich       5.000 EUR begrenzt.                                      dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht
entstandenen, notwendigen Kosten für die techni-         Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall       zugemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
sche Wiederherstellung - nicht der Wiederbeschaf-        um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt.           nung bzw. Gewerberäume zu nutzen.
fung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich
für die private Nutzung bestimmte Daten (maschi-         A 8 - 1.3.20 Leckortungskosten                           A 8 - 2.1.3 Wir ersetzen auch einen durch öffent-
nenlesbare Informationen) und Programme.                 Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese           lich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme          Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, sind die         verursachten zusätzlichen Mietausfall nach
durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung         Kosten, die bei Nässeschäden an versicherten Ge-         A 8 - 2.1.1 bzw. Mietwert nach A 8 - 2.1.2.
an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,       bäuden zur Leckortung durch einen Fachbetrieb ent-
verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr ver-       stehen, wenn kein Versicherungsfall im Sinne dieser      A 8 - 2.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
fügbar sind.                                             Bedingungen angefallen ist, mitversichert.               A 8 - 2.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten          Für die Kostenübernahme ist unsere vorherige Zu-         Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar
technischen Wiederherstellung.                           stimmung zur Durchführung der Leckortung erforder-       sind, höchstens aber für 24 Monate seit dem Eintritt
                                                         lich. Wenn Sie die Leckortung durch einen Fachbe-        des Versicherungsfalls.
A 8 - 1.3.14.2      Ausschlüsse                          trieb in Auftrag geben, ohne vorher unsere Zustim-
a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstel-         mung bezüglich der Kostenübernahme einzuholen,           A 8 - 2.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur in-
     lungskosten für                                     ist die Kostenerstattung auf den Höchstbetrag von        soweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenut-
     aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung           500 EUR begrenzt.                                        zung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Rege-
          Sie nicht berechtigt sind (z. B. so genannte                                                            lungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht
          Raubkopien);                                   A 8 - 1.3.21 Reparaturkosten für Armaturen               nach B – 2.2.1 a) und A 8 - 1.1. Wenn Sie diese Ob-
     bb) Programme und Daten, die auf einem              Nur wenn die Gefahr "Leitungswasser" für diese           liegenheit verletzen, gilt B - 2.3 (Rechtsfolgen bei
          Rücksicherungs- oder Installationsmedium       Wohngebäudeversicherung vereinbart ist, gilt Fol-        Verletzung von Obliegenheiten).
          gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung       gendes:
          stehen.                                        Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 3 - 1.3.1 der
b) Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten        Austausch einer Armatur (z. B. Wasser- und Ab-
     eines neuerlichen Lizenzerwerbs.                    sperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchs-
                                                         verschlüsse) technisch erforderlich, ersetzen wir
A 8 - 1.3.15   Kosten für provisorische                  auch die dafür entstehenden Kosten.
               Maßnahmen infolge eines                   Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
               versicherten Ereignisses                  500 EUR begrenzt.
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen
entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B.
wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wieder-
herstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungs-
einrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen
werden müssen (z. B. Notverschalungen, Not-
verglasungen).

A 3781-02 10/2025                                                           Seite 27 von 36

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■   Teil A - Abschnitt A 9
    Garantien der Barmenia


Dieser Abschnitt A 9 regelt diese Garan-
tien/Leistungen:

A9-1     Künftige Bedingungsverbesserungen
A9-2     Leistungsgarantie gegenüber GDV-
         Musterbedingungen
A9-3     Garantie über die Erfüllung der vom Ar-
         beitskreis "Beratungsprozesse" empfohle-
         nen Mindestleistungsstandards


A9-1        Künftige Bedingungsverbesse-
            rungen (Innovationsklausel)

Ändern wir im Laufe der Versicherungsdauer für
neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versi-
cherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Wohn-/Nutz-
flächenmodell (AVB Wohngebäude Top-Schutz -
Wohn-/Nutzfläche) ausschließlich zu Ihren Gunsten,
ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird,
so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gül-
tigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem
Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.

A9-2        Leistungsgarantie gegenüber
            GDV-Musterbedingungen

Wir garantieren Ihnen, dass die Leistungen der die-
ser Wohngebäudeversicherung zu Grunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz"
- Wohn-/Nutzflächenmodell (AVB Wohngebäude
Top-Schutz - Wohn-/Nutzfläche) in keinem Punkt
schlechter sind als die vom Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
empfohlenen Bedingungen in deren jeweils gültigen
Fassung.

A9-3        Garantie über die Erfüllung der vom
            Arbeitskreis "Beratungsprozesse"
            empfohlenen Mindestleistungs-
            standards

Wir garantieren Ihnen, dass diese Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohn-
gebäudeversicherung "Top-Schutz" - Wohn-/Nutz-
flächenmodell (AVB Wohngebäude Top-Schutz -
Wohn-/Nutzfläche) die Mindestleistungsstandards
erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungs-
prozesse“ (mit Stand 10.10.2022) empfohlen wur-
den. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse
(www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative meh-
rerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften.
Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Min-
destleistungsstandards für die Vermittler.


A 3781-02 10/2025                                        Seite 28 von 36

[Seite 29]
Teil B      Allgemeine Rechte und Pflichten der         Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf     Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss er-
            Vertragsparteien zur Wohngebäude-           einen gefahrerheblichen Umstand, der                   löschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
            versicherung                                – weder für den Eintritt oder die Feststellung des     oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall
                                                             Versicherungsfalls,                               vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die
Weitere Regelungen über allgemeine Rechte und           – noch für die Feststellung oder den Umfang            Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Pflichten der Vertragsparteien, die gleicherma-              unserer Leistungspflicht                          Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig ver-
ßen für alle Abschnitte des Teils A gelten:             ursächlich war.                                        letzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

                                                        Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir   B - 1.4      Anfechtung
Ihre Obliegenheiten                                     nicht zu Leistungen verpflichtet.                      Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere
                                                                                                               Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch un-
Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln           B - 1.2.2 Kündigung                                    richtige oder unvollständige Angaben bewusst und
(Obliegenheiten). Sie müssen diese beachten, denn       Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil    gewollt beeinflusst worden ist.
ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht     die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich
erbringen.                                              noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Ver-     Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Bei-
                                                        trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat      trags zu, der der bis zum Wirksamwerden der An-
B-1         Was bedeutet die vorvertragliche            kündigen.                                              fechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
            Anzeigepflicht und welche Folgen                                                                   spricht.
            hat ihre Verletzung?                        Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn
                                                        wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-     B - 1.5      Erweiterung des Versicherungsschutzes
B - 1.1        Vorvertragliche Anzeigepflicht           gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     Die Regelungen B - 1.1. bis B - 1.4 gelten entspre-
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver-    Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht     chend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen       angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-       erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprü-
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha-        sen hätten.                                            fung erforderlich ist.
ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere       B - 1.2.3 Vertragsänderung                             B-2         Welche Obliegenheiten sind zu
Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem        Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil                  beachten?
vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.       wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-
                                                        gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter     B - 2.1      Welche Obliegenheiten sind vor
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach          Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht                  Eintritt des Versicherungsfalls
gefahrerheblichen Umständen, die wir                    angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-                    zu beachten?
– nach Ihrer Vertragserklärung,                         sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf         Als vertragliche Obliegenheiten, die von Ihnen vor
– aber noch vor Vertragsannahme                         unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand-       dem Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen sind,
in Textform stellen.                                    teil.                                                  werden vereinbart:

Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr-         Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver-   B - 2.1.1 Einzuhalten sind
erheblichen Umständen für Sie beantwortet und           treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der     a) gesetzliche und behördliche sowie vertraglich
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand         laufenden Versicherungsperiode (B - 8.1.1) Ver-             vereinbarte Sicherheitsanforderungen, die die
kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan-      tragsbestandteil.                                           versicherten Risiken zum Gegenstand haben
delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt                                                                   oder sich auf diese beziehen;
oder arglistig gehandelt.                               Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats,         b) sonstige vertraglich vereinbarte Obliegenheiten.
                                                        nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
B - 1.2     Mögliche Folgen einer                       fristlos kündigen, wenn                                Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine
            Anzeigepflichtverletzung                    – wir im Rahmen einer Vertragsänderung den             Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern be-
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche             Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder           hördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei Verlet-
Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben.       – wir die Gefahrabsicherung für einen nicht ange-      zung dieser behördlichen Vorschrift bezüglich der
Wir können in einem solchen Fall                               zeigten Umstand ausschließen.                   vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmel-
– vom Vertrag zurücktreten,                                                                                    der nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen.
– den Vertrag kündigen,                                 Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung      Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen
– den Vertrag ändern oder                               über die Vertragsänderung hinweisen.                   Rechtsfolgen (B - 2.3) treten in diesem Fall nicht ein.
– den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
     anfechten.                                         B - 1.3     Voraussetzungen für die Ausübung           B - 2.1.2    Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
                                                                    unserer Rechte                                          heitsanforderungen (zusätzliche Oblie-
B - 1.2.1 Rücktritt                                     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder                     genheiten) haben Sie vor dem Versiche-
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt,       zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir                    rungsfall zu erfüllen?
können wir vom Vertrag zurücktreten.                    Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die    Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenhei-
                                                        Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen      ten gelten folgende Sicherheitsanforderungen:
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn                      haben.                                                 a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsge-
– weder eine vorsätzliche,                                                                                          mäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbe-
– noch eine grob fahrlässige                            Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung           sondere für wasserführende Anlagen und Ein-
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.                      oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht an-           richtungen, Dächer und außen angebrachte
                                                        gezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der An-            Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt   zeige kannten.                                              chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn                                                            b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedin-      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-          (Versicherungsort - siehe A 1 - 7) müssen zu
gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter      gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines          jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert
Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht      Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt        werden. Außerdem sind dort alle wasserführen-
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos-        mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung            den Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
sen hätten.                                             der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemach-         zu entleeren und entleert zu halten.
                                                        te Recht begründet, Kenntnis erhalten.                 c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergan-                                                                 und Gebäudeteile (Versicherungsort - siehe
genheit kein Versicherungsschutz.                       Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Um-              A 1 - 7) beheizt werden. Dies ist genügend häu-
                                                        stände angeben, auf die wir unsere Erklärung stüt-          fig zu kontrollieren.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-       zen. Zur Begründung können wir nachträglich weite-          Alternativ sind dort alle wasserführenden Anla-
rücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter fol-   re Umstände angeben, wenn für diese die Monats-             gen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
gender Voraussetzung bestehen:                          frist noch nicht verstrichen ist.                           leeren und entleert zu halten.


A 3781-02 10/2025                                                           Seite 29 von 36

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d)   Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.            soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli-            bb) an einem Gebäude Baumaßnahmen
     Rückstauschäden gilt:                               chen Umständen möglich ist.                                        durchgeführt werden, in deren Verlauf das
     Die Abflussleitungen auf dem Versicherungs-                                                                            Dach ganz oder teilweise entfernt wird
     grundstück müssen frei gehalten werden.             B - 2.3     Welche Rechtsfolgen hat die                            oder die das Gebäude überwiegend unbe-
                                                                     Verletzung von Obliegenheiten?                         nutzbar machen;
B - 2.1.3    Welche besonderen Obliegenheiten gel-                                                                      cc) in dem versicherten Gebäude ein Gewer-
             ten für versicherte Photovoltaik-, Solar-   B - 2.3.1     Nachteilige Auswirkungen auf unsere                  bebetrieb aufgenommen oder verändert
             thermie-, Geothermie- und sonstige                        Leistungspflicht                                     wird;
             Wärmepumpenanlagen?                         Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies da-            dd) das Gebäude nach Vertragsschluss unter
a)   Sie haben die versicherten Photovoltaik-, Solar-    zu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leis-                 Denkmalschutz gestellt wird.
     thermie-, Geothermie- sowie sonstigen Wärme-        tungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
     pumpenanlagen stets im vom Hersteller emp-          – Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verlet-           B - 3.2        Ihre Pflichten
     fohlenen Intervall von einem für das jeweilige           zen, sind wir nicht leistungspflichtig.              a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen
     Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu         – Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig ver-               Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
     lassen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.             letzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu           Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
b)   Sie haben die vom jeweiligen Hersteller zur              kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der                 nahme durch einen Dritten gestatten.
     Verfügung gestellten Daten und Programme für             Schwere des Verschuldens.                            b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne un-
     die versicherten Photovoltaik-, Solarthermie-,      Im Fall der Verletzung einer nach Eintritt des Versi-          sere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhö-
     Geothermie- sowie sonstigen Wärmepumpen-            cherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-              hung vorgenommen oder gestattet haben, so
     anlagen aufzubewahren.                              rungsobliegenheit sind wir nur dann vollständig oder           müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
c)   Zur Feststellung des Ertragsausfalls einer ver-     teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonder-     c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer
     sicherten Photovoltaikanlage haben Sie die          te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder          Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
     Vertragsunterlagen über die Energielieferungen      Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.                eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen,
     sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre                                                                         nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
     aufzubewahren.                                      Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versi-
                                                         cherungsschutz bestehen:                                  B - 3.3      Kündigung oder Vertragsänderung
B - 2.2      Welche Obliegenheiten sind bei und          Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässig-                      durch uns
             nach Eintritt des Versicherungsfalls        keit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.             a)   Kündigungsrecht
             zu beachten?                                Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässig-              Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B - 3.2 a),
Ohne Ihre Mitwirkung können wir unsere Leistung          keit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet,           können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
nicht erbringen. Im Schadensfall müssen Sie daher        wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der               Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob
die folgenden Pflichten erfüllen:                        Obliegenheit                                                   fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen
                                                         – weder für den Eintritt oder die Feststellung des             von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
B - 2.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Ver-             Versicherungsfalls                                       Sie zu beweisen.
sicherungsfalls folgende Pflichten:                      – noch für die Feststellung oder den Umfang un-                Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässig-
a) Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung               serer Leistungspflicht ursächlich war.                   keit, können wir unter Einhaltung einer Frist von
     und Minderung des Schadens;                         Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig           einem Monat kündigen.
     Dabei müssen Sie unsere Anweisungen, soweit         verletzt haben.                                                Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen
     dies für Sie zumutbar ist, befolgen sowie An-                                                                      nach B - 3.2 b) und c) bekannt, können wir den
     weisungen - ggf. auch mündlich oder telefo-         B - 2.3.2 Unser Kündigungsrecht                                Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
     nisch - einholen, wenn die Umstände dies ge-        Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag ver-             Monat kündigen.
     statten. Erteilen mehrere an dem Versiche-          letzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls er-   b)   Vertragsänderung
     rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-    füllen müssen, können wir zusätzlich zu den in                 Statt der Kündigung können wir ab dem Zeit-
     liche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemä-        B - 2.3.1 genannten Rechten den Vertrag fristlos               punkt der Gefahrerhöhung einen unseren Ge-
     ßem Ermessen zu handeln.                            kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb               schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
b) Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüg-          eines Monats, nachdem wir von der Verletzung                   Beitrag verlangen oder die Absicherung der er-
     lich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -,       Kenntnis erhalten haben, erklären.                             höhten Gefahr ausschließen.
     nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben;        Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nach-               Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahr-
c) Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlun-           weisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder                 erhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir
     gen gegen das Eigentum unverzüglich der             vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.                  die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
     Polizei an;                                                                                                        können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
d) Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich          B-3         Welche besonderen Umstände                         nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
     ein Verzeichnis der abhandengekommenen                          erhöhen die Gefahr?                                tung einer Frist kündigen. In der Mitteilung
     Sachen ein;                                                                                                        müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht
e) Lassen Sie das Schadenbild so lange unverän-          B - 3.1      Begriff der Gefahrerhöhung                        hinweisen.
     dert, bis die Schadenstelle oder die beschädig-     a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Ab-
     ten Sachen durch uns freigegeben worden sind.            gabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich         B - 3.4     Erlöschen unserer Rechte
     Sind Veränderungen unumgänglich, müssen                  vorhandenen Umstände so verändert werden,            Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas-
     das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert             dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder ei-    sung nach B - 3.3 erlöschen, wenn wir diese nicht
     (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-             ne Vergrößerung des Schadens oder die unge-          innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der
     chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf-            rechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia           Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand
     bewahrt werden;                                          wahrscheinlicher wird.                               wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
f) Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich je-         b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber           bestanden hat.
     de Auskunft - auf Verlangen in Textform -, die           nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrer-
     zur Feststellung des Versicherungsfalls oder             heblicher Umstand ändert, nach dem wir vor           B - 3.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
     des Umfanges unserer Leistungspflicht erfor-             Vertragsschluss gefragt haben.                       a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
     derlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung   c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor,                rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
     über Ursache und Höhe des Schadens und                   wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht               pflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach B - 3.2 a)
     über den Umfang unserer Entschädigungs-                  hat oder nach den Umständen als mitversichert             vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese
     pflicht zu gestatten;                                    gelten soll.                                              Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt,
g) Sie müssen uns angeforderte Belege einrei-            d) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung                            unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
     chen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise              Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung im Sin-             das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
     zugemutet werden kann;                                   ne von a) und b) kann insbesondere dann vor-              Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
                                                              liegen, wenn                                              haben Sie zu beweisen.
B - 2.2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche             aa) ein Gebäude oder der überwiegende Teil
Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Oblie-                eines Gebäudes nicht genutzt wird;
genheiten gemäß B - 2.2.1 ebenfalls zu erfüllen -


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[Seite 31]
b)   Nach einer Gefahrerhöhung nach B - 3.2 b)               Wir können den Vertrag unter Einhaltung einer Frist          bb) Fläche von Geschäftsräumen
     und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der        von drei Monaten zum jeweiligen Ablauftermin in                   Wenn auch beruflich/gewerblich genutzte
     später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-          Textform kündigen.                                                Räume zu den im Versicherungsschein
     tritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen                                                                            bezeichneten Gebäuden gehören, deren
     sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre An-           B - 4.2.4 Kündigung nach dem Versicherungsfall                    Fläche nicht bereits in der Wohnfläche
     zeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können                gemäß aa) berücksichtigt ist, ist die Fläche
     Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)   Sie oder wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung                  dieser Räume der Wohnfläche hinzuzu-
     Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungs-            ist in Textform zu erklären.                                      rechnen.
     pflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahr-           Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens ei-        b)   der Gebäudetyp,
     erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die               nen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen          c)   die Bauausführung und -ausstattung,
     Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-               über die Entschädigung zugegangen sein.                 d)   die Nutzung,
     kannt war.                                                                                                      e)   sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei-
c)   Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,                Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam,              tragsberechnung erheblich sind und
     aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahr-             sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim-        f)   der Anpassungsfaktor (siehe B - 7.1).
              erhöhung nicht ursächlich für den Eintritt     men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-              Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils
              des Versicherungsfalls oder den Umfang         punkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des            zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in
              der Leistungspflicht war oder                  Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen             dem jeweiligen Jahr beginnende Versiche-
     bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versi-             Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam.              rungsjahr nach den Regelungen unter B - 7.1.
              cherungsfalls die Frist für unsere Kündi-
              gung abgelaufen und eine Kündigung             B - 4.3      Wegfall des versicherten Risikos           Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech-
              nicht erfolgt war oder                         Wenn ein versichertes Risiko vollständig und dauer-     net durch die Multiplikation folgender Werte:
     cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem                 haft wegfällt, so erlischt die Versicherung bezüglich   – Anzahl der Quadratmeter Wohn- und
              Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen un-         dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom              Nutzfläche,
              seren Geschäftsgrundsätzen entspre-            Wegfall des Risikos erfahren.                           – Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
              chenden erhöhten Beitrag verlangen.            Uns steht der Beitrag zu, den wir hätten erheben        – Anpassungsfaktor.
                                                             können, wenn die Versicherung dieses Risikos nur
                                                             bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu          Der Beitrag richtet sich auch nach dem Gebäude-
Beginn des Versicherungsschutzes/                            dem wir vom Wegfall erfahren.                           alter. Für die jeweilige versicherte Gefahr ändert sich
Dauer und Ende des Vertrages                                                                                         der aus dem maßgeblichen tariflichen Beitrags-
                                                             B - 4.4      Ihre Nachweispflicht bei Kündigung         satz - sowie eventueller Beitragszuschläge für be-
B-4          Wann beginnt der Versicherungs-                              bei angemeldetem Grundpfandrecht           sondere Gefahrverhältnisse - ermittelte Beitrag zu
             schutz?                                                      durch Realgläubiger                        Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maß-
             Wann beginnt und endet der Vertrag?             Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange-        gabe der Regelungen unter B - 7.2.
                                                             meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsvertra-
B - 4.1     Beginn des Versicherungsschutzes                 ges durch Sie im Hinblick auf die Gefahren der          B-6         Was geschieht bei einer
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi-             Feuerversicherung gemäß A 1 - 2.1 (Brand; Blitz-                    nachträglichen Änderung
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie               schlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Ver-                   eines Beitragsmerkmals?
den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich              puffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-
nach Fälligkeit im Sinne von B - 8.2.1 zahlen.               fahrzeugs oder eines unbemannten Flugkörpers,           B - 6.1     Beitragserhöhung
                                                             seiner Teile oder Ladung; Seng-, Schmor- und            Ändert sich nachträglich ein Umstand nach B - 5 a)
Sofern Versicherungsschutz für die weiteren Natur-           Nutzwärmeschäden) nur wirksam, wenn Sie mindes-         bis e) und ergibt sich dadurch ein höherer Beitrag,
gefahren "Überschwemmung" und "Rückstau"                     tens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsver-       gilt:
(siehe A 5 - 1.7) vereinbart wurde, beginnt der Versi-       trages nachgewiesen haben, dass zu dem Zeitpunkt,       Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt
cherungsschutz für diese Gefahren nicht vor dem              zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das       verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird.
Ablauf der 14-tägigen Wartezeit (siehe A 5 - 1.7.3).         Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht belastet
                                                             war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zu-       B - 6.2      Beitragsreduzierung
B - 4.2     Dauer und Ende des Vertrages                     gestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach   Entfällt nachträglich ein Umstand nach B - 5 a) bis e)
B - 4.2.1 Vertragsdauer                                      Veräußerung oder im Versicherungsfall.                  und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Beitrag, gilt:
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-                                                                   Wir müssen den Beitrag ab dem Zeitpunkt reduzie-
gegebenen Zeitraum abgeschlossen.                                                                                    ren, ab dem wir davon Kenntnis erhalten. Das glei-
                                                             Der Versicherungsbeitrag                                che gilt, wenn diese Umstände ihre Bedeutung verlo-
B - 4.2.2 Stillschweigende Verlängerung                                                                              ren haben oder Sie nur irrtümlich angenommen hat-
Der Vertrag verlängert sich mit dem Ablauf der Ver-          B-5         Wie und nach welchen Merkmalen              ten, dass sie vorliegen.
tragslaufzeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr                    wird der Beitrag ermittelt?
stillschweigend, wenn nicht bis zum jeweiligen Ab-                                                                   B-7         Änderung des Beitrags im
lauftermin der anderen Vertragspartei eine Kündi-            Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind                         Vertragsverlauf
gung zugegangen ist.                                         a) die Wohn-/Nutzfläche,
                                                                 aa) Fläche von Wohn-/Hobbyräumen (Wohn-             B - 7.1     Anpassung von Versicherungsschutz
B - 4.2.3 Vertragsbeendigung                                         fläche)                                                     und Beitrag
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                   Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller       Es gelten folgende Grundlagen:
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung                      Räume der im Versicherungsschein be-
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.                                  zeichneten Gebäude einschließlich Hobby-        B - 7.1.1 Wird der Versicherungsschutz nach
                                                                     räume.                                          A 1 - 8.1.1 angepasst, verändert sich der Beitrag.
Während der bei Vertragsbeginn vereinbarten Ver-                     Nicht zu berücksichtigen sind Treppen,          Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor
tragslaufzeit können Sie den Vertrag zum Ablauf in                   Balkone, Loggien und Terrassen sowie            erhöht oder vermindert.
Textform kündigen, ohne dass eine Frist einzuhalten                  Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht
ist.                                                                 zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt              B - 7.1.2 Anpassungsfaktor
Mit Beginn des ersten Verlängerungsjahres können                     werden.                                         Das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude
Sie den Vertrag täglich in Textform kündigen. Der                    Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt,      ist mit dem ortsüblichen Neubauwert zum Zeitpunkt
Vertrag endet in diesem Fall mit Ablauf des Tages,                   wenn sie nach Miet- bzw. Kaufvertrag an-        des Versicherungsfalls versichert (siehe A 1 - 8.1.1).
an dem uns die Kündigung zugegangen ist. Sie kön-                    gegeben oder durch sachverständige Drit-        Wegen der Entwicklung der Baupreise und Tarif-
nen den Vertrag auch zu einem späteren, in der Zu-                   te ermittelt wurde (z. B. auf Grundlage der     löhne im Baugewerbe ist dieser ortsübliche Neu-
kunft liegenden Zeitpunkt kündigen.                                  Wohnflächenverordnung);                         bauwert Schwankungen unterworfen. Um diese aus-
Für den Fall, dass ein Realgläubiger sein Grund-                                                                     zugleichen, passen wir den Versicherungsschutz
pfandrecht angemeldet hat, beachten Sie bitte die                                                                    nach A 1 - 8.1.1 an die Baukostenentwicklung an.
Sonderregelung unter B - 4.4.                                                                                        Aus diesem Grund ändert sich auch der Beitrag
                                                                                                                     - dies geschieht durch den Anpassungsfaktor.


A 3781-02 10/2025                                                               Seite 31 von 36

[Seite 32]
Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum         Zweck der Prüfung ist es, eine sachgemäße Be-            B - 7.3.5    Spätere Berücksichtigung von festge-
1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr     rechnung der Beiträge und eine dauerhafte Erfüll-                     stellten erforderlichen, aber nicht durch-
beginnende Versicherungsjahr.                           barkeit unserer Verpflichtungen aus den Versiche-                     geführten Änderungen
                                                        rungsverträgen sicherzustellen.                          Im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergeben-
Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem                                                                  den Beitragserhöhung kann diese für die nächste
Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert      Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Bei-       Überprüfung vorgetragen werden.
haben:                                                  trag mindestens alle 5 Jahre - gerechnet ab              Das gilt auch, wenn erforderliche Veränderungen
– Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den           01.01.2025 - neu kalkuliert.                             des Beitrags festgestellt, aber bei einer Beitragsan-
     Monat Mai des Vorjahres                                                                                     passung nicht berücksichtigt werden, weil sie
     und                                                B - 7.3.2 Regeln der Prüfung/Neukalkulation              – unterhalb der Bagatellgrenze von drei Prozent
– der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das       Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der          liegen (siehe B - 7.3.4 a))
     2. Quartal des Vorjahres.                          bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die               oder
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-       voraussichtliche künftige Entwicklung des Schaden-       – die Neuvertragsbeiträge im Sinne von
kannt.                                                  bedarfs.                                                     B - 7.3.4 b) überschreiten.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Bau-
preisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex     Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen un-        Auf Grund des in Absatz 1 geregelten Vortrags kön-
zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung        ternehmenseigene und unternehmensübergreifende           nen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Er-
der Veränderungsraten zum Vorjahr und der an-           Daten in Betracht; unternehmensübergreifende Da-         höhungen bei der nächsten Überprüfung (B - 7.3.1)
schließenden Gewichtung beider Veränderungsraten        ten werden u.a. vom Gesamtverband der Deutschen          nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwin-
wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ge-        Versicherungswirtschaft e. V. bzw. von der Bundes-       gend nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze über-
rundet.                                                 anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur    schritten wurde.
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach         Verfügung gestellt.
dem Komma gerundet.                                                                                              B - 7.3.6 Wirksamwerden der Anpassung
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem           Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten         Wir können den Beitrag im Verlauf eines Versiche-
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird         Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien        rungsjahres einmal anpassen.
aufgerundet, sonst abgerundet.                          voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des          Wir teilen Ihnen eine Beitragserhöhung spätestens
                                                        Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalku-         einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und wei-
B - 7.2     Anpassung des Beitrags auf Grund            lierende Zusammenfassung erfolgen, welche ma-            sen Sie auf Ihr Kündigungsrecht (siehe B - 7.3.7)
            des Gebäudealters                           thematisch-statistischen und geographischen Ver-         hin.
                                                        fahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen
Der Beitrag zur Wohngebäudeversicherung richtet         z. B. bei den Kriterien „Nutzungsart des Gebäudes“,      B - 7.3.7   Ihr Kündigungsrecht im Fall einer
sich unter anderem nach dem Gebäudealter. Für die       „Bauart“ oder „Geographische Lage“ in Betracht.                      Beitragserhöhung
jeweilige versicherte Gefahr ändert sich der aus dem    Auch sind wir berechtigt, hierbei diejenigen Versi-      Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpas-
maßgeblichen tariflichen Beitragssatz - sowie even-     cherungsverträge zusammenzufassen, die nach ver-         sungsrechts nach B - 7.3 den Beitrag, ohne dass
tueller Beitragszuschläge für besondere Gefahr-         sicherungsmathematischen Grundsätzen einen               sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
verhältnisse - ermittelte Beitrag zu Beginn eines je-   gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.             können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
den Versicherungsjahres nach Maßgabe der als An-                                                                 nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhö-
lage zu diesen Versicherungsbedingungen beigefüg-       Die Neukalkulation ist stets auf der Basis einer aus-    hung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
ten Tabelle (siehe Seite 36). Dementsprechend wer-      reichend großen Zahl abgrenzbarer Risiken durchzu-       frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bei-
den bis zu einem Gebäudealter von unter 16 Jahren       führen. Sie muss darüber hinaus die anerkannten          tragserhöhung wirksam geworden wäre.
in den Beiträgen für die Gefahren Feuer, Leitungs-      Grundsätze der Versicherungsmathematik und Ver-
wasser und Sturm/Hagel ausschließlich Beitrags-         sicherungstechnik berücksichtigen.                       Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet
nachlässe berücksichtigt, die sich jedes Versiche-                                                               kein Kündigungsrecht.
rungsjahr reduzieren.                                   Im Rahmen gesetzlich vorgeschriebener oder be-
Beitragszuschläge werden                                triebsnotwendiger Veränderungen des Sicherheits-         B - 7.3.8 Die Bestimmungen über die Anpassung
– für die Gefahr Feuer ab einem Gebäudealter            kapitals dürfen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung          von Versicherungsschutz und Beitrag nach B - 7.1
      von 31 Jahren,                                    der bisher kalkulierten Verzinsung dieses Kapitals       bleiben unberührt. Die insoweit maßgebliche Bau-
– für die Gefahr Leitungswasser ab einem                mit in die Neukalkulation einbezogen werden.             preisentwicklung darf im Rahmen der Anpassung
      Gebäudealter von 16 Jahren und                                                                             der Beiträge nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
– für die Gefahr Sturm/Hagel ab einem Gebäude-          Veränderungen des Gewinnansatzes und der Provi-          tigt werden.
      alter von 32 Jahren                               sionssätze bleiben bei der Neukalkulation außer Be-
berücksichtigt.                                         tracht.                                                  B-8         Was müssen Sie bei der Beitrags-
                                                                                                                             zahlung beachten?
B - 7.3     Grundlagen für eine Beitrags-               B - 7.3.3    Recht auf Beitragserhöhung/                             Was geschieht, wenn Sie einen
            anpassung ohne Änderung des                              Pflicht zur Beitragssenkung                             Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
            Versicherungsschutzes                       a)   Sofern die Neukalkulation eine Erhöhung des
                                                             Beitrags ergibt, sind wir berechtigt, den Beitrag   B - 8.1      Beitragszahlung/Versicherungsperiode/
In der Gleitenden Neuwert- bzw. Gleitenden Zeit-             für die bestehenden Verträge anzupassen.                         Versicherungsteuer
wertversicherung ergibt sich der von Ihnen zu zah-      b)   Im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge-     B - 8.1.1 Die Beiträge können Sie je nach Verein-
lende Beitrag aus der Multiplikation des vereinbarten        benden Beitragsreduzierung sind wir verpflich-      barung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder
Grundbeitrags mit der Anzahl der Quadratmeter                tet, den Beitrag für die bestehenden Verträge       jährlich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer
Wohn- und Nutzfläche und mit dem jeweils gültigen            anzupassen.                                         der Versicherungsperiode: Sie beträgt
Anpassungsfaktor.                                                                                                – bei Monatsbeiträgen einen Monat,
                                                        B - 7.3.4 Grenzen einer Beitragsänderung                 – bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
Der Beitrag wird unter Berücksichtigung der Scha-       a) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des            – bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
denaufwendungen, der Kosten (insbesondere der                Beitrags weniger als drei Prozent (Bagatell-        – bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Provisionen, der Sach- und Personalkosten, des               grenze), besteht kein Anpassungsrecht und           Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperio-
Aufwands für die Rückversicherung), des Gewinn-              auch keine Anpassungsverpflichtung.                 de die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens
ansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.          b) Der neue Beitrag darf nicht höher sein als der        ein Jahr.
                                                             Beitrag für den gleichen Versicherungsschutz
B - 7.3.1 Prüfung/Neukalkulation der Beiträge                für neu abzuschließende Verträge (bei gleichen      B - 8.1.2 Versicherungsteuer
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag für        risikotechnischen Voraussetzungen).                 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versi-
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen          In diesen Fällen kann eine festgestellte, aber nicht     cherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom
und - wenn die Entwicklung der Schadenaufwen-           durchgeführte Erhöhung bzw. Verminderung des             Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
dungen, der Feuerschutzsteuer und der den Verträ-       Beitrags nach B - 7.3.5 auf die nächste Überprüfung
gen zurechenbaren Kosten es erforderlich macht -        vorgetragen werden.
an diese Entwicklung anzupassen.


A 3781-02 10/2025                                                          Seite 32 von 36

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B - 8.2       Zahlung und Folgen verspäteter             B - 8.3.3 Zahlungsfrist                                  Sie sind zur Begleichung der rückständigen sowie
              Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag     Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-     zukünftig fällig werdenden Beiträge auf einem alter-
B - 8.2.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der             len, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform ei-    nativen Zahlungsweg erst verpflichtet, wenn Sie
              Zahlung                                    ne Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungs-         hierzu von uns in Textform aufgefordert wurden.
Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird          frist muss mindestens zwei Wochen betragen.              Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren
der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach                                                                für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir
Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.                  Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn        Ihnen in Rechnung stellen.
Ist für die Zahlung ein anderer, späterer Fälligkeits-   sie folgende Informationen enthält:
zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein          – Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die           B-9         Beitrag bei vorzeitiger
angegeben und obige Frist von 14 Tagen nach Er-                Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und                  Vertragsbeendigung
halt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der     – die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die
Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu             nach B - 8.3.4 mit der Fristüberschreitung ver-    B - 9.1      Allgemeiner Grundsatz
zahlen.                                                        bunden sind.                                       Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir,
                                                                                                                  soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-
B - 8.2.2   Späterer Beginn des                          B - 8.3.4    Verlust des Versicherungsschutzes           spruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum
            Versicherungsschutzes                                     und Kündigung                               des Versicherungsschutzes entspricht.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu ei-       Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange-
nem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versi-      mahnten Betrag nicht bezahlt haben,                      B - 9.2       Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
cherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt.        – besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung                          Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung             kein Versicherungsschutz.                                         fehlendem versicherten Interesse
in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im      – können wir den Vertrag kündigen, ohne eine             B - 9.2.1 Wenn Sie Ihr Recht ausüben, Ihre Ver-
Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.                 Frist einzuhalten.                                  tragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu wider-
                                                              Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb           rufen, brauchen wir nur den auf die Zeit nach Zu-
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete              eines Monats den angemahnten Betrag bezah-          gang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu
Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versi-           len, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs-   erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Beleh-
cherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.                    fälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und     rung über das Widerrufsrecht über die Rechtsfolgen
                                                              Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungs-           des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
B - 8.2.3   Zahlung bei abweichendem                          schutz.                                             wiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versi-
            Versicherungsschein                          Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-           cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag          lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist-      Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste        ablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt        wir zusätzlich die für das erste Jahr des Versiche-
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach       mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir       rungsschutzes gezahlten Beiträge zu erstatten; dies
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.               Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin.                  gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versiche-
                                                                                                                  rungsvertrag in Anspruch genommen haben.
B - 8.2.4 Rücktritt                                      B - 8.4     Beitragszahlung per SEPA-Lastschrift-
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht                    mandat, PayPal oder mit Kreditkarte          B - 9.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch
rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zu-                     als Geschäftsgrundlage/                      unseren Rücktritt beendet,
rücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir               Kündigungsrecht bei Widerruf                 – weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor
können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen,          Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur             Vertragsannahme in Textform gefragt haben,
dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet        abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen              nicht angezeigt haben, so steht uns der Beitrag
haben.                                                   oder von einer anderen Person durch ein SEPA-                 bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu;
                                                         Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kredit-         – weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
B - 8.2.5    Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzah-      kartendaten oder durch Anweisungen an den Zah-                rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine
             lung des Erst- oder Einmalbeitrags          lungsdienst PayPal ermächtigt, bzw. in die Lage ver-          angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht        setzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem
zu dem nach B - 8.2.1 maßgebenden Fälligkeitszeit-       bzw. deren Konto einzuziehen.                            B - 9.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch
punkt zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des                                                               unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung be-
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur       B - 8.4.1 Ihre Pflichten                                 endet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte     a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen         Anfechtungserklärung zu.
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen           Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-              der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende       B - 9.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags
folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam                Deckung aufweist.                                   verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
gemacht haben.                                           b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden       ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie        von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah-       Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.                    lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-       ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
                                                              verzüglich nach unserer in Textform abgegebe-       Interesse genommen ist, nicht entsteht.
B - 8.3     Zahlung und Folgen verspäteter                    nen Zahlungsaufforderung erfolgt.                   Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts-
            Zahlung/Folgebeitrag                         c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last-           gebühr verlangen.
B - 8.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der                  schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum           Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der
            Zahlung                                           Beitragseinzug                                      Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils verein-               Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an-        gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
barten Zeitpunkt fällig.                                      derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug          nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
                                                              widerrufen, so können wir den Vertrag zum En-       dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
B - 8.3.2 Verzug                                              de des laufenden Versicherungsmonats                begründenden Umständen erfahren.
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezah-          außerordentlich kündigen.
len, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine
Mahnung von uns erhalten haben.                          B - 8.4.2 Änderung des Zahlungsweges                     Weitere Bestimmungen
                                                         Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht   nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift        B - 10      Mehrere Versicherer,
verschuldet haben.                                       von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut                  Mehrfachversicherung
                                                         trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den           hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werden-    B - 10.1     Anzeigepflicht
Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug           den Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitrags-         Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
entstanden ist.                                          zahlung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges         dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Ver-
                                                         zu verlangen.                                            sicherer die andere Versicherung unverzüglich mit-
                                                                                                                  zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versiche-
                                                                                                                  rer und die Versicherungssumme anzugeben.


A 3781-02 10/2025                                                           Seite 33 von 36

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B - 10.2      Rechtsfolgen der Verletzung der            B - 11       Versicherung für fremde Rechnung               nicht ganz unbedeutenden Umfang für Sie zu
              Anzeigepflicht                                                                                         handeln.
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B - 10.1 vor-      B - 11.1    Rechte aus dem Vertrag
sätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in     Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen              B - 14      Vollmacht des Versicherungs-
B - 2.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündi-         Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)                    vertreters
gung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-      schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem
tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir   Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versi-           B - 14.1    Erklärungen von Ihnen
vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der    cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
anderen Versicherung erhalten haben.                     Versicherungsschein besitzt.                                von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzu-
                                                                                                                     nehmen betreffend
B - 10.3      Haftung und Entschädigung bei              B - 11.2    Zahlung der Entschädigung                       a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
              Mehrfachversicherung                       Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie                  cherungsvertrages;
a)   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-     den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine          b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
     gen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen      Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann                schließlich dessen Beendigung;
     die Versicherungssummen zusammen den Ver-           die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zu-             c) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
     sicherungswert oder übersteigt aus anderen          stimmung verlangen.                                              schluss des Vertrages und während des Versi-
     Gründen die Summe der Entschädigungen, die                                                                           cherungsverhältnisses.
     von jedem Versicherer ohne Bestehen der an-         B - 11.3     Kenntnis und Verhalten
     deren Versicherung zu zahlen wären, den Ge-         a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von               B - 14.2   Erklärungen von uns
     samtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung             rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
     vor.                                                     cherung für fremde Rechnung auch die Kennt-            Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine
b)   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-            nis und das Verhalten des Versicherten zu be-          oder deren Nachträge zu übermitteln.
     schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag        rücksichtigen.
     aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach                 Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des         B - 15      Was ist bei Mitteilungen an uns
     seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im               Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr                      zu beachten?
     Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen               Interesse das Verhalten und die Kenntnis des                       Was gilt bei Änderung Ihrer
     entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt             Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der                        Anschrift?
     entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-              Versicherte Ihr Repräsentant ist.
     ben Versicherer bestehen.                           b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es               B - 15.1     Formvorgaben
     Erhalten Sie oder der Versicherte aus anderen            nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen            Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
     Versicherungsverträgen Entschädigung für                 abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht             soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
     denselben Schaden, so ermäßigt sich der An-              möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig       stimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen
     spruch aus dem vorliegenden Vertrag in der               zu benachrichtigen:                                    und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis be-
     Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-        c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es               treffen und die unmittelbar uns gegenüber erfolgen,
     trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der           dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auf-             in Textform abzugeben.
     Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus                trag des Versicherten geschlossen und uns
     denen die Beiträge errechnet wurden, nur in              nicht darüber informiert haben.                        B - 15.2    Anzeigen oder Erklärungen sollen an
     diesem Vertrag in Deckung gegeben worden                                                                        folgende Stellen gerichtet werden:
     wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-          B - 12       Übergang von Ersatzansprüchen                  – an unsere Hauptverwaltung oder
     grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der                                                                       – an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist.
     Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt           B - 12.1    Übergang von Ersatzansprüchen                        Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
     keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als      Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten               Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen
     wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-            zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir                Nachträgen.
     summen in diesem Vertrag in Deckung gege-           den Schaden ersetzen.
     ben worden wäre.                                    Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend           B - 15.3      Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie
c)   Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der          gemacht werden.                                             uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen
     Absicht geschlossen, sich dadurch einen                                                                         gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wol-
     rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-        Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person,          len, gilt Folgendes:
     fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene       mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher         Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als
     Vertrag nichtig.                                    Gemeinschaft leben, können wir den Übergang nicht           zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre
     Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,      geltend machen, es sei denn, diese Person hat den           letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
     zu dem wir von den die Nichtigkeit begründen-       Schaden vorsätzlich verursacht.                             Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres
     den Umständen Kenntnis erhalten.                                                                                Namens nicht mitteilen.
                                                         B - 12.2    Obliegenheiten zur Sicherung von
B - 10.4    Beseitigung der Mehrfachversicherung                     Ersatzansprüchen                                B - 16      Bedingungsänderung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehr-            Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
     fachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis      rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-             Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieser
     von dem Entstehen der Mehrfachversicherung          achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften           Versicherungsbedingungen mit Wirkung für beste-
     geschlossen, können Sie verlangen, dass der         zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-                  hende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu er-
     später geschlossene Vertrag aufgehoben oder         spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns           setzen (Anpassung), wenn die Voraussetzungen
     die Versicherungssumme unter verhältnismäßi-        soweit erforderlich mitzuwirken.                            nach B - 16.1 bis B - 16.3 erfüllt sind:
     ger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag       Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
     herabgesetzt wird, der durch die frühere Versi-     zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge   B - 16.1       Unwirksamkeit einzelner Regelungen
     cherung nicht gedeckt ist.                          dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen               Die Regelung in diesen Versicherungsbedingungen
     Die Aufhebung des Vertrages oder die Herab-         können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung          ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
     setzung der Versicherungssumme und Anpas-           der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung       – ein Gesetz, auf dem die Bestimmungen des
     sung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt           in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre-                  Versicherungsvertrages beruhen, ändert sich
     wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.           chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das              oder
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwen-             Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen           – es ergeht höchstrichterliche Rechtsprechung,
     den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch          Sie.                                                              die den Versicherungsvertrag unmittelbar be-
     entstanden ist, dass nach Abschluss der meh-                                                                          trifft oder
     reren Versicherungsverträge der Versiche-           B - 13       Repräsentanten                                 – es ergeht eine konkrete, individuelle, uns bin-
     rungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die                                                                       dende Weisung der Bundesanstalt für Finanz-
     mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig         Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten                    dienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehör-
     oder im Einvernehmen der Versicherer ge-            Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.                            den im Wege eines bestandskräftigen Verwal-
     schlossen worden, können Sie nur die verhält-       Repräsentant ist, wer im Bereich der Risikoverwal-                tungsakts.
     nismäßige Herabsetzung der Versicherungs-           tung befugt ist, selbstständig in einem gewissen,
     summen und der Beiträge verlangen.

A 3781-02 10/2025                                                            Seite 34 von 36

[Seite 35]
–   Das gilt auch, wenn eine im Wesentlichen in-      Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver-       B - 22.3   Rechtsweg
    haltsgleiche Regelung in den Wohngebäude-         sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe-        Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-
    versicherungsbedingungen eines anderen Ver-       nen Zeitpunkt.                                           weg zu beschreiten.
    sicherers durch eines der genannten Ereignisse
    unwirksam geworden ist.                           Ausnahme:
                                                      Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus
B - 16.2     Störung des Gleichgewichts zwischen      ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
            Leistung und Gegenleistung                entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-
Durch die Unwirksamkeit ist eine Vertragslücke ent-   rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
standen, die das bei Vertragsschluss vorhandene       jeweils ganze Jahre.
Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung
in nicht unbedeutendem Maße stört, und es besteht         Beispiel:
keine konkrete gesetzliche Regelung zum Füllen der        Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be-
Lücke.                                                    trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
                                                          das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.
B - 16.3     Keine Schlechterstellung
Die angepassten Regelungen dürfen Sie als einzel-     B - 21      Sanktions-/Embargoklausel
ne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit an-
deren Bedingungen des Vertrages nicht schlechter      Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
stellen als die bei Vertragsschluss vorhandenen       stimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
Regelungen.                                           solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
                                                      anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
B - 16.4     Durchführung der Anpassung               sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
Die nach B - 16.1 bis B - 16.3 zulässigen Änderun-    oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
gen werden Ihnen in Textform bekannt gegeben und      stehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
erläutert. Sie finden Anwendung, wenn wir Ihnen die   Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Änderung sechs Wochen vor dem Zeitpunkt des           Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
Wirksamwerdens mitteilen und Sie in Textform auf      schriften der Europäischen Union oder der Bundes-
Ihr Kündigungsrecht nach B - 16.5 hinweisen.          republik Deutschland entgegenstehen.

B - 16.5     Kündigung                                B - 22      Wenn Sie mit uns einmal nicht
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungs-                      zufrieden sind
anpassung Gebrauch, können Sie den Vertrag in-
nerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer          B - 22.1     Versicherungsombudsmann e. V.
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirk-   Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung
sam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-        nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns
samwerdens der Bedingungsanpassung.                   einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergeb-
                                                      nis geführt hat, können Sie sich an den Versiche-
B - 17      Wann verjähren Ansprüche                  rungsombudsmann e. V. wenden.
            aus diesem Vertrag?                       Versicherungsombudsmann e. V.
                                                      Postfach 08 06 32
B - 17.1     Gesetzliche Verjährung                   10006 Berlin
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-       E-Mail:
jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet    beschwerde@versicherungsombudsmann.de
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger-    Internet: www.versicherungsombudsmann.de
lichen Gesetzbuchs.                                   Tel.:        0800 3696000
                                                      Fax:         0800 3699000
B - 17.2    Aussetzung der Verjährung                 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei     Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung ge-    bührenpflichtigen Rufnummern:
hemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu        Tel.:        +49 30 20605899
dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung       Fax:         +49 30 20605898.
in Textform zugeht.
                                                      Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unab-
B - 18      Welches Gericht ist zuständig?            hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
                                                      Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an
B - 18.1    Für Klagen aus dem Versicherungs-         dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
vertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
– das Gericht am Sitz unseres Unternehmens            B - 22.2     Versicherungsaufsicht
     oder unserer Niederlassung, die für Ihren Ver-   Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder
     trag zuständig ist.                              treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
– das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei-      abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns
     nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres ge-      zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
     wöhnlichen Aufenthalts.                          ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
                                                      Bundesanstalt für
B - 18.2    Für Klagen aus dem Versicherungs-         Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
vertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts      Sektor Versicherungsaufsicht
oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das      Graurheindorfer Str. 108
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.     53117 Bonn
                                                      E-Mail:      poststelle@bafin.de
B - 19      Welches Recht findet Anwendung?           Internet: https://www.bafin.de
                                                      Tel.:        0800 2 100 500
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.              (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
                                                      Aus dem Ausland wählen Sie bitte die folgenden ge-
B - 20      Versicherungsjahr                         bührenpflichtigen Rufnummer:
                                                      +49 228 299 70 299.
Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate.


A 3781-02 10/2025                                                        Seite 35 von 36

[Seite 36]
Anlage zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Wohngebäudeversicherung "Top-Schutz" – Wohn-/Nutzflächenmodell
(AVB Wohngebäude Top-Schutz – Wohn-/Nutzfläche).


Tabelle über die Beitragsnachlässe und –zuschläge
auf Grund des sich ändernden Gebäudealters


Alter des                      Versicherte Gefahr
Gebäudes
                               Feuer           Leitungs-         Sturm/
                                               wasser            Hagel
(ab dem Kalenderjahr der                   Beitragsnachlass (-) /
Baufertigstellung gerechnet)               Beitragszuschlag (+)

ab 0 bis unter 1 Jahr            -37,00%         -55,00%           -22,14%
ab 1 bis unter 2 Jahre           -35,30%         -51,47%           -21,43%
ab 2 bis unter 3 Jahre           -33,60%         -47,94%           -20,71%
ab 3 bis unter 4 Jahre           -31,90%         -44,41%           -20,00%
ab 4 bis unter 5 Jahre           -30,20%         -40,88%           -19,29%
ab 5 bis unter 6 Jahre           -28,50%         -37,35%           -18,57%
ab 6 bis unter 7 Jahre           -26,80%         -33,82%           -17,86%
ab 7 bis unter 8 Jahre           -25,10%         -30,29%           -17,14%
ab 8 bis unter 9 Jahre           -23,40%         -26,76%           -16,43%
ab 9 bis unter 10 Jahre          -21,70%         -23,24%           -15,71%
ab 10 bis unter 11 Jahre         -20,00%         -19,71%           -15,00%
ab 11 bis unter 12 Jahre         -18,30%         -16,18%           -14,29%
ab 12 bis unter 13 Jahre         -16,60%         -12,65%           -13,57%
ab 13 bis unter 14 Jahre         -15,66%          -9,12%           -12,86%
ab 14 bis unter 15 Jahre         -14,72%          -5,59%           -12,14%
ab 15 bis unter 16 Jahre         -13,31%          -2,06%           -11,43%
ab 16 bis unter 17 Jahre         -11,90%           1,47%           -10,71%
ab 17 bis unter 18 Jahre         -10,50%           5,18%           -10,00%
ab 18 bis unter 19 Jahre          -9,09%           8,72%            -9,29%
ab 19 bis unter 20 Jahre          -7,68%          12,26%            -8,57%
ab 20 bis unter 21 Jahre          -6,27%          15,80%            -7,86%
ab 21 bis unter 22 Jahre          -4,86%          15,80%            -7,14%
ab 22 bis unter 23 Jahre          -3,46%          15,80%            -6,43%
ab 23 bis unter 24 Jahre          -2,05%          15,80%            -5,71%
ab 24 bis unter 25 Jahre          -0,64%          15,80%            -5,00%
ab 25 bis unter 26 Jahre           0,00%          15,80%            -4,29%
ab 26 bis unter 27 Jahre           0,00%          15,80%            -3,57%
ab 27 bis unter 28 Jahre           0,00%          15,80%            -2,86%
ab 28 bis unter 29 Jahre           0,00%          15,80%            -2,14%
ab 29 bis unter 30 Jahre           0,00%          15,80%            -1,43%
ab 30 bis unter 31 Jahre           0,00%          15,80%            -0,71%
ab 31 bis unter 32 Jahre           1,00%          15,80%             0,00%
ab 32 bis unter 33 Jahre           2,00%          15,80%             0,71%
ab 33 bis unter 34 Jahre           3,00%          15,80%             1,43%
ab 34 bis unter 35 Jahre           4,00%          15,80%             2,14%
ab 35 bis unter 36 Jahre           5,00%          15,80%             2,86%
ab 36 bis unter 37 Jahre           6,00%          15,80%             3,57%
ab 37 bis unter 38 Jahre           7,00%          15,80%             4,29%
ab 38 bis unter 39 Jahre           8,00%          15,80%             5,00%
ab 39 bis unter 40 Jahre           9,00%          15,80%             5,71%
ab 40 bis unter 41 Jahre          10,00%          15,80%             6,43%
ab 41 bis unter 42 Jahre          11,00%          15,80%             7,14%
ab 42 bis unter 43 Jahre          12,00%          15,80%             7,86%
ab 43 bis unter 44 Jahre          13,00%          15,80%             8,57%
ab 44 bis unter 45 Jahre          14,00%          15,80%             9,29%
ab 45 bis unter 46 Jahre          15,00%          15,80%            10,00%
ab 46 bis unter 47 Jahre          16,00%          15,80%            10,00%
ab 47 bis unter 48 Jahre          17,00%          15,80%            10,00%
ab 48 bis unter 49 Jahre          18,00%          15,80%            10,00%
ab 49 bis unter 50 Jahre          19,00%          15,80%            10,00%
ab 50 bis unter 75 Jahre          20,00%          15,80%            10,00%
ab 75 Jahre                       50,00%          15,80%            20,00%


A 3781-02 10/2025                                                         Seite 36 von 36
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