# SV SparkassenVersicherung SV PrivatSchutz Komfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-sv-sparkassenversicherung-privatschutz-wohngebaeude-komfort.php
- Rechtlicher Träger: SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-sv-sparkassenversicherung-privatschutz-wohngebaeude-komfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen SV PrivatSchutz Wohngebäude, Versicherungssummen-Modell Komfort (SVPS WG-VSU-K)](https://www.sparkassenversicherung.de/export/sites/svag/_resources/download_galerien/bedingungen/23-690-0921-01.pdf), Fassung September 2021 (23-690-0921-01)
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen SV PrivatSchutz Wohngebäude, Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K)](https://www.sparkassenversicherung.de/export/sites/svag/_resources/download_galerien/bedingungen/23-687.pdf), Fassung September 2021 (23-687-0921)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Als Versicherungswert gilt der Gleitende Neuwert. Abweichend können der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. | 11.1, Seite 7 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | ja | Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Nr. 11.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914"). | 12.1, Seite 7 |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | Der Grundbeitrag errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit dem Beitrag je qm Wohn- und Nutzfläche. | WFL-K 11.2.1, Seite 7 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Wird die nach Nr. 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert 1914" vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). | 12.2.1, Seite 7 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Neuwertanteil nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen | 15.8, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. | 5.12, Seite 4 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis 10.000 € | verzichten wir - bei Schäden bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 10.000 EUR - auf unser Recht gem. § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Entschädigungsleistung der Schwere Ihres Verschuldens nach zu kürzen. | 21.2, Seite 11 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. | 11.1.1.4, Seite 6 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | nicht geregelt |  |  |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | 2.1.1 Brand, | 2.1.1, Seite 1 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen. | 2.3, Seite 1 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Solche Schäden sind nur versichert, soweit der Blitz oder die sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von 3 km um das versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann. | 2.4, Seite 1 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. | 2.5.1, Seite 1 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. | 2.5.3, Seite 1 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, | 2.1.5, Seite 1 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden. | 2.6.1, Seite 1 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | nicht geregelt |  |  |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; | 4.1.1, Seite 3 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). | 4.2, Seite 3 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. | 3.4.1, Seite 2 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, | 3.1.1, Seite 2 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen | 3.1.4, Seite 2 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | 3.2.1, Seite 2 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | 3.3, Seite 2 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nein | Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr. 6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser, Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, Schwimmbecken im Freien. | 6.4.4, Seite 5 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | nein | Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr. 6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser, Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, Schwimmbecken im Freien. | 6.4.4, Seite 5 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis 2.500 € | Die Höchstentschädigung an diesen Regenfallrohren beträgt 2.500 EUR je Versicherungsfall. | 3.1.2, Seite 2 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. | 3.4.1, Seite 2 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, | 3.1.1, Seite 2 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzen wir die Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Frost- oder sonstigen Bruchschadens … Gas oder Heizöl austritt und der dadurch verursachte Mehrverbrauch | 8.10, Seite 6 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die unmittelbare Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser | 5.1, Seite 3 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren | 5.2, Seite 3 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung … die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird | 5.3, Seite 3 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. | 5.4, Seite 3 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen | 5.5, Seite 3 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | 5.6, Seite 3 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Eis- oder Schneemassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. | 5.7, Seite 3 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | 5.8, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. | 5.12, Seite 4 |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja, bis 10.000 € | Die Höchstentschädigung für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. | 2.8.4, Seite 2 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | nein | Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen | 6.4.1, Seite 5 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nein | Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen | 6.4.1, Seite 5 |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. | 3.1, Seite 2 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, | 3.1.1, Seite 2 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis 25.000 € | nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen | 6.3.1.14, Seite 5 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis 25.000 € | Garten-/Gerätehäuser und Schuppen bis je 20 qm Wohn- und/oder Nutzfläche, | 6.3.1.1, Seite 4 |
| Carports und Gartenhäuser | nicht geregelt |  |  |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis 25.000 € | äußere Grundstückseinfriedungen (auch Hecken. Entschädigt wird die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen), | 6.3.1.6, Seite 4 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | nein | Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr. 6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser, Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, Schwimmbecken im Freien. | 6.4.4, Seite 5 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 5.000 € | Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung für Baumkosten 5.000 EUR je Versicherungsfall. | 8.6, Seite 5 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt | 8.1, Seite 5 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen | 8.1, Seite 5 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung | 8.2, Seite 5 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis 100.000 € | Die Höchstentschädigung für Dekontaminationskosten beträgt 100.000 EUR je Versicherungsfall. | 8.9.6, Seite 5 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Höchstentschädigung für Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen beträgt je Versicherungsfall insgesamt 30 % der Versicherungssumme. | 9.1, Seite 6 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 5.000 € | Die Kosten werden bis zu 100 Tage ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt. Die Maximalentschädigung beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. | 8.12, Seite 6 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. | 10.2, Seite 7 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens jedoch für 18 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. | 10.4, Seite 7 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | nicht geregelt |  |  |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als 60 Tage nicht genutzt bzw. durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird, | 20.1.2, Seite 11 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, | 18.1.3, Seite 9 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; | 19.1.1, Seite 10 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. | 1.3, Seite 1 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen SV PrivatSchutz Wohngebäude, Versicherungssummen-Modell Komfort (SVPS WG-VSU-K)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Wohngebäude Versicherungssummen-Modell Komfort
(SVPS WG-VSU-K) Fassung September 2021
Inhaltsverzeichnis                                                        12.     Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden
                                                                                  Neuwertversicherung ermittelt? Was versteht man unter dem
1.      Welche Gefahren und Schäden sind versichert
                                                                                  Unterversicherungsverzicht?
        (Versicherungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?       13.     Wie erfolgen die Berechnung und die Anpassung des Beitrags
2.      Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-
                                                                                  in der Gleitenden Neuwertversicherung?
        sion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schienen-,
                                                                          14.     Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es?
        Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Gebäudebeschädigungen                       (Beitragssatzanpassungsklausel)
        durch unbefugte Dritte, spezielle Ausschlüsse
                                                                          15.     Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
3.      Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse
                                                                          16.     Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädigung?
4.      Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse                               17.     Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
5.      Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - unter
                                                                          18.     Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
        anderem Deckelung von Erdbebenschäden
                                                                                  Versicherungsfalls zu beachten?
6.      Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind nicht        19.     Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
        versichert? Was ist der Versicherungsort?
                                                                                  Versicherungsfalls zu beachten?
7.      Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und
                                                                          20.     Was gilt bei Gefahrerhöhung?
        Teileigentum?                                                     21.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
8.      Welche Kosten sind versichert?
                                                                                  Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
9.      Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkosten
                                                                          22.     Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten Sachen
        sind nicht versichert?                                                    beachten?
10.     Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert?
                                                                          23.     Was versteht man unter dem Übergang von
11.     Was versteht man unter dem Versicherungswert und der
                                                                                  Ersatzansprüchen?
        Versicherungssumme?


Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche-          2.2      Brand
rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-        Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent-
AT).                                                                      standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus-
                                                                          zubreiten vermag.
1.       Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versiche-           Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie
         rungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?               einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
1.1      Versicherungsfall                                                Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch               gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
1.1.1 Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-         erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
sion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,   2.3      Blitzschlag
seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen-, Straßen- oder   Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte
Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeits-       Sachen.
maschine, Sengschäden, Gebäudebeschädigungen durch unbefugte              2.4      Überspannung durch Blitz
Dritte,                                                                   Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,
1.1.2 Leitungswasser,                                                     Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige
1.1.3 Sturm, Hagel,                                                       atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-
1.1.4 Weitere Elementargefahren: Überschwemmung, Rückstau,                richtungen und Geräten entsteht.
Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-         Solche Schäden sind nur versichert, soweit der Blitz oder die sonstige
bruch                                                                     atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von 3 km um das
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkom-           versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann.
men.                                                                      Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versi-
1.2      Die Gefahrengruppe Nr. 1.1.3 kann nur zusammen mit der           cherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren.
Gefahrengruppe Nr. 1.1.1 versichert werden und die Gefahrengruppe         2.5      Explosion, Verpuffung, Implosion
Nr. 1.1.4 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe Nr.    2.5.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
1.1.3 versichert werden.                                                  oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
1.3      Ausschlüsse Krieg und Kernenergie                                Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-      wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
chen nicht auf Schäden durch                                              plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
1.3.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,          des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosi-
Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen,                                  on durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
1.3.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.        seiner Wandung nicht erforderlich.
                                                                          2.5.2 Verpuffung
2.       Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,             Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und
         Explosion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schie-        Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur
         nen-, Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Gebäudebeschädi-             geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung bei der in der Regel kein
         gungen durch unbefugte Dritte, spezielle Ausschlüsse             Explosionsknall entsteht.
2.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                 2.5.3 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch               eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
2.1.1 Brand,                                                              Unterdruckes.
2.1.2 Blitzschlag,                                                        2.6      Fahrzeuganprall
2.1.3 Überspannung durch Blitz,                                           2.6.1 Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die
2.1.4 Explosion, Verpuffung, Implosion,                                   durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden.
2.1.5 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder        2.6.2 Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder
seiner Ladung,                                                            Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines
2.1.6 Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder        Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder
einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine,                     selbstfahrenden Arbeitsmaschine.
2.1.7 Sengschäden,                                                        2.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die
2.1.8 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte                        von Fahrzeugen verursacht werden, die von Ihnen oder mit Ihnen in
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.                      häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, den Mieter
                                                                          des versicherten Gebäudes oder deren Arbeitnehmer betrieben wer-
                                                                          den.

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Versicherungssummen-Modell Komfort (SVPS WG-VSU-K) Fassung September 2021 / 23-690-0921-01
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2.6.4 Die Deckung gilt subsidiär, das heißt, die Inanspruchnahme         - Sie die Gefahr tragen.
aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch         3.1.4 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Instal-
anderweitige Versicherungen oder Haftungstatbestände Dritter keine       lationen:
oder keine volle Deckung des entstandenen Schadens erreicht werden       - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasser-
kann. Zu ersetzen ist gegebenenfalls eine bestehende Deckungsdiffe-        und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) so-
renz.                                                                      wie deren Anschlussschläuche,
2.7      Sengschäden                                                     - Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-
Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch           wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder So-
Sengschäden zerstört oder beschädigt werden. Sengschäden sind              larheizungsanlagen.
durch Hitzeeinwirkung und ohne offene Flamme örtlich begrenzte           3.1.5 sonstige Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperr-
Schäden, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar wer-        hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse).
den.                                                                     Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Die Höchstentschädigung für Schäden durch Sengschäden beträgt            Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genann-
10.000 EUR je Versicherungsfall.                                         ten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungs-
2.8      Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte                    falls gemäß Nr. 1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
2.8.1 Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefalle-      Die Höchstentschädigung für sonstige Bruchschäden an Armaturen
nen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,         (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüs-
Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und           se) beträgt 500 EUR je Armatur und je Versicherungsfall.
Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch      3.2      Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück
entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter                             3.2.1 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
2.8.1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels           tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsroh-
falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;              ren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei-
2.8.1.2 versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 2.8.1.1 in ein versi-    zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs-
chertes Gebäude einzudringen.                                            anlagen soweit
2.8.2 Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von             - die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden,
außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung   - Sie die Gefahr tragen und
gemäß Nr. 2.8.1 sind.                                                    - die Rohre - sofern diese nicht der Versorgung versicherter Gebäude
2.8.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur            oder Anlagen dienen - nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen          dienen.
(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht      3.2.2 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende      tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an auf dem Versiche-
Deckungsdifferenz.                                                       rungsgrundstück verlegten Gas- und Fernwärmerohren die der Versor-
2.8.4 Die Höchstentschädigung für Gebäudebeschädigungen durch            gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit
unbefugte Dritte beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall.                - diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und
2.9      Nicht versicherte Schäden                                       - Sie die Gefahr tragen.
Nicht versichert sind                                                    3.3      Bruchschäden außerhalb des Grundstücks
2.9.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch              Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende
Erdbeben;                                                                Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver-
2.9.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im            sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-
Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an         zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die au-
Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftre-      ßerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung
tenden Gasdruck entstehen.                                               versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.9.2 gelten nicht, soweit diese Schäden       - diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und
Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 2.1 sind.                - Sie die Gefahr tragen.
                                                                         3.4      Nässeschäden
3.       Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse                           3.4.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
3.1      Bruchschäden innerhalb von Gebäuden.                            bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder be-
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich    schädigt werden oder abhandenkommen.
der Bodenplatte.                                                         Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und
Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder         Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem
nicht tragend) sind nicht versichert.                                    Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
Bei Gebäuden ohne Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), sind         führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei-
Rohre unterhalb der untersten begehbaren Ebene des Hauses nicht          zung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus
versichert. Bei teilunterkellerten Gebäuden ist jeweils die unterste     Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und
begehbare Ebene maßgebend, unter der das schadenursächliche Rohr         Aquarien ausgetreten sein.
liegt.                                                                   Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-pumpen- oder
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-      Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
halb des Gebäudes.                                                       gleich.
Wir leisten Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende         3.4.2 Wir leisten Entschädigung für Nässeschäden an versicherte
3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren                  Sachen, die dadurch entstehen, dass Witterungsniederschläge be-
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit ver-        stimmungswidrig aus innerhalb des Gebäudes liegenden Regenfallroh-
   bundenen Schläuchen,                                                  ren austreten und unmittelbar in das Gebäude eindringen.
- der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen-           Die Höchstentschädigung für diese aus den Regenfallrohren bestim-
   oder Solarheizungsanlagen,                                            mungswidrig austretenden Witterungsniederschläge beträgt
- von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,                             2.500 EUR je Versicherungsfall.
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder       3.5      Zisternen
vergleichbaren Anlagen sind.                                             3.5.1 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Zisternenanlagen
3.1.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude              die der Versorgung des Gebäudes dienen, bestimmungswidrig ausge-
verlaufenden Regenfallrohren.                                            treten ist.
Die Höchstentschädigung an diesen Regenfallrohren beträgt                3.5.2 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
2.500 EUR je Versicherungsfall.                                          von Zisternenanlagen, außerhalb versicherter Gebäude, soweit sich
3.1.3 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gas- und Fern-          diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der
wärmerohren soweit                                                       Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.
- diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und

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Sofern es sich um Zuleitungsrohre zu einer Zisterne (Regenwasser-         Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
sammler) handelt, besteht Versicherungsschutz ab dem Regenwasser-         entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen;
filter. Dieser Filter gilt selbst nicht als versichert.                   4.4.1.3 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
3.5.3 Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen          Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Zwecken dienen.                                                           Ladung;
3.6       Nicht versicherte Schäden                                       4.4.1.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,
3.6.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen       Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
Schäden durch                                                             4.4.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
3.6.1.1 Regenwasser aus Fallrohren (Ausnahme siehe Nr. 3.4.2),            - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
3.6.1.2 Plansch- oder Reinigungswasser,                                     den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
3.6.1.3 Schwamm,                                                          - Laden- und Schaufensterscheiben.
3.6.1.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese            5.       Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - unter
Ursachen hervorgerufenen Rückstau,                                                 anderem Deckelung von Erdbebenschäden
3.6.1.5 Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,                    Elementargefahren sind nur Gefahren, die auf unbeherrschten Natur-
3.6.1.6 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach     gewalten beruhen und nicht auf menschliches Verhalten zurückzufüh-
Nr. 3.4 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat,                    ren sind. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3.6.1.7 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,          5.1      Überschwemmung ist die unmittelbare Überflutung des Grund
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder   und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
seiner Ladung,                                                            von Oberflächenwasser durch
3.6.1.8 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen          5.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder           Gewässern,
Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser-         5.1.2 Witterungsniederschläge,
lösch- oder Berieselungsanlage,                                           5.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Nr.
3.6.1.9 Sturm, Hagel,                                                     5.1.1 oder Nr. 5.1.2.
3.6.1.10 Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen             5.2      Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberir-
mobilen Behältnissen.                                                     dischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-
3.6.2 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.1.2, 3.6.1.4 und 3.6.1.8 gelten    rungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen
nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruches gemäß           Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen unmittelbar
Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2.                                                in das Gebäude eindringt.
3.6.3 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden             5.3      Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in          dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.                   wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) er-
                                                                          reicht. Erschütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereig-
4.       Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse                              nis.
4.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                 Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder       5.3.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge-
beschädigt werden oder abhandenkommen                                     bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
4.1.1 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels           Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich-
auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte        tet hat oder
Sachen befinden;                                                          5.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versi-
4.1.2 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder         cherten Sachen, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in            Im Versicherungsfall ist die Entschädigungsbegrenzung gem. Nr. 5.10
denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;                            zu beachten.
4.1.3 als Folge eines Schadens nach Nr. 4.1.1 oder Nr. 4.1.2 an versi-    5.4      Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über
cherten Sachen;                                                           natürlichen Hohlräumen.
4.1.4 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels           5.5      Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in           von Erd- oder Gesteinsmassen.
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;           5.6      Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
4.1.5 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder         Eismassen. Mitversichert sind auch Schäden durch Dachlawinen an den
andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten            versicherten Sachen.
Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,         5.7      Lawinen sind an Berghängen niedergehende Eis- oder
baulich verbunden sind.                                                   Schneemassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
4.2      Sturm                                                            Druckwelle.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-           5.8      Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
stärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens                    reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
63 km/Stunde).                                                            oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Wind-   5.9      Nicht versicherte Schäden
stärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass                           5.9.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
4.2.1 die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrund-            Schäden durch
stücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an eben-         5.9.1.1 Sturmflut,
so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass           5.9.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versi-            nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
cherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten          Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde-          entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen,
nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.                       5.9.1.3 Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen
4.3      Hagel                                                            (siehe Nr. 5.1.3),
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.       5.9.1.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
4.4      Nicht versicherte Schäden                                        Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen       Ladung, dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes
Schäden durch                                                             Erdbeben ausgelöst wurden,
4.4.1.1 Sturmflut;                                                        5.9.1.5 Trockenheit oder Austrocknung,
4.4.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere

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Versicherungssummen-Modell Komfort (SVPS WG-VSU-K) Fassung September 2021 / 23-690-0921-01
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5.9.1.6 Schäden, die infolge eines Erdbebens entstanden sind, wenn        muss der Gesamtentschädigungsbetrag, der derzeit 360 Millionen EUR
die Standfestigkeit der versicherten Sache noch gewährleistet ist oder    beträgt, erhöht werden.
deren Benutzbarkeit nur geringfügig gemindert ist.                        Der Gesamtentschädigungsbetrag muss mindestens in dem Verhältnis
5.9.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an                      erhöht werden, in dem sich die Gesamtversicherungssummen inner-
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an      halb der abgelaufenen 5-Jahres-Periode erhöht haben.
   den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,         5.11     Durch Elementarereignisse verursachte Brände und Explosio-
- Laden- und Schaufensterscheiben.                                        nen gelten als deren unmittelbare Folge.
5.9.3 Schäden durch Rückstau, sofern sich das Wasser aufgrund             5.12     Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag verein-
anderer Umstände als einer Kanalsättigung zurückstaut (z. B. Verringe-    barte Selbstbehalt abgezogen.
rung des Rohrquerschnitts durch Gegenstände, grobe Verunreinigun-
gen etc.);                                                                6.       Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind
5.9.4 Ereignisse nach Nr.2., Nr. 3. und Nr. 4.                                     nicht versichert? Was ist der Versicherungsort?
5.10     Bei Erdbebenschäden gemäß Nr. 5.3 ist die Haftung des Versi-     6.1      Beschreibung des Versicherungsumfangs
cherers pro Kalenderjahr auf einen Gesamtentschädigungsbetrag von         Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
360 Millionen EUR begrenzt (i. F.: "Erdbebendeckel"). Hinsichtlich des    mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich
Anwendungsbereichs dieser Haftungsbegrenzung gilt Folgendes:              unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im
5.10.1 Die Haftungsbegrenzung erfasst alle relevanten Erdbeben-           Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.
schäden, die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres entstehen,         Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese
unabhängig davon, ob sie durch ein oder mehrere Erdbeben verur-           ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
sacht worden sind.                                                        6.2      Definitionen
Relevante Erdbebenschäden sind - unabhängig davon, ob sie an              6.2.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden
Wohngebäuden oder an nicht wohnwirtschaftlich genutzten, z. B.            verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwe-
gewerblichen Objekten eintreten – alle Schäden aus Erdbebenereignis-      cken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
sen,                                                                      6.2.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen,
5.10.1.1 die im Zeitpunkt ihres Entstehens beim Versicherer versichert    die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständig-
sind und                                                                  keit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü-
5.10.1.2 die entweder denselben Versicherungsbedingungen unterlie-        chen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und
gen oder für die Bedingungen gelten, die bei Erdbebenschäden eben-        gefertigt sind. Nicht ausreichend ist hierfür grundsätzlich das Einpas-
falls eine dem vorliegenden Erdbebendeckel entsprechende Haftungs-        sen vorgefertigter Schränke mittels Planung der Küche in einem Kü-
begrenzung des Versicherers auf einen Gesamtentschädigungsbetrag          chenstudio.
pro Kalenderjahr vorsehen und                                             6.2.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäu-
5.10.1.3 bei denen der zugrunde liegende Versicherungsvertrag nach        de befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der In-
dem 31.12.1997 abgeschlossen worden ist oder aber die Haftungsbe-         standhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten
grenzung erst nach diesem Zeitpunkt vereinbart worden ist.                Gebäudes dienen.
5.10.2 Übersteigt die Summe aller nach Nr. 5.10.1 relevanten              Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Brief-
Erdbebenschäden in einem Kalenderjahr den Gesamtentschädigungs-           kastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
betrag von 360 Millionen EUR, so gilt Folgendes: Im ersten Schritt wird   Als Gebäudezubehör gelten des Weiteren Öltanks auf dem Versiche-
die Summe aller relevanten Erdbebenschäden ermittelt. Im zweiten          rungsgrundstück, welche eine direkte Verbindung zur Heizungsanlage
Schritt wird errechnet, in welchem Verhältnis der Gesamtentschädi-        aufweisen.
gungsbetrag im Verhältnis zu dieser Summe aller relevanten Erdbe-         Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt versorgen und als
benschäden steht. In demselben Verhältnis werden die einzelnen            reine Öllagerstätte dienen, sind nur aufgrund besonderer Vereinba-
Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Ersatz ihrer nach Nr. 5.10.1        rung versichert.
relevanten Erdbebenschäden vom Versicherer beglichen. Der übrige          Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom versicherten Gebäude
Teil wird nicht entschädigt. Die Anwendung des Erdbebendeckels führt      getrennt wird und sich in einem der versicherten Gebäude befindet,
in diesem Fall also zu einer entsprechenden Kürzung der Entschädi-        bleibt mitversichert.
gungsansprüche.                                                           6.2.4 Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und
5.10.3 Ereignen sich in einem Kalenderjahr ein oder mehrere Erdbe-        Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
ben, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Summe           6.2.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke,
aller nach Nr. 5.10.1 relevanten Erdbebenschäden den Gesamtent-           auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich
schädigungsbetrag von 360 Millionen EUR übersteigt, so kann der           mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige
Versicherer die endgültige Entschädigung der relevanten Erdbeben-         Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren-
schäden zurückstellen bis feststeht, wie groß die Summe aller nach Nr.    zung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n)
5.10.1 relevanten Erdbebenschäden des Kalenderjahres ist. Der Versi-      ausschließlich zugehörig ist.
cherer hat in diesem Fall jedoch eine oder mehrere angemessene            6.3      Mitversicherte Grundstücksbestandteile
Abschlagszahlungen zu leisten.                                            6.3.1 Als Grundstücksbestandteile sind die nachfolgend unter Ziffer
5.10.4 Solange der Versicherungsnehmer aufgrund vorstehender              6.3.1.1 bis 6.3.1.16 genannten Grundstücksbestandteile mitversichert,
Haftungsbegrenzung keine volle Entschädigung erhalten hat, entfällt       soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grund-
die Verpflichtung zur unveränderten Wiederherstellung bzw. Wieder-        stück befinden.
beschaffung der zerstörten oder beschädigten Sachen.                      Die Höchstentschädigung für diese Grundstücksbestandteile beträgt
5.10.5 Der Gesamtentschädigungsbetrag ist periodisch im Abstand           insgesamt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
von jeweils fünf Jahren darauf zu überprüfen, ob er aus Gründen der       6.3.1.1 Garten-/Gerätehäuser und Schuppen bis je 20 qm Wohn-
Geschäftsentwicklung angemessen im Sinne der Nr. 5.10.6 erhöht            und/oder Nutzfläche,
werden muss. Die nächste Überprüfung erfolgt zum Ablauf des               6.3.1.2 Hundehütten, Hundezwinger und Volieren bis je 20 qm Nutz-
31.12.2023, die nachfolgenden dann im Abstand von jeweils fünf Jah-       fläche
ren.                                                                      6.3.1.3 freistehende Antennen und Parabolspiegel,
5.10.6 Für die Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtent-              6.3.1.4 Ständer und Masten,
schädigungsbetrags am Ende einer jeden 5-Jahres- Periode im Sinne         6.3.1.5 Freileitungen,
der Nr. 5.10.5 gilt folgende Regelung:                                    6.3.1.6 äußere Grundstückseinfriedungen (auch Hecken. Entschädigt
Es wird ermittelt, wie hoch die Gesamtversicherungssumme aller ge-        wird die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen),
gen relevante Erdbebenschäden im Sinne der Nr. 5.10.1 versicherten        6.3.1.7 Hof- und Gehwegsbefestigungen,
Gegenstände zum einen zu Beginn der 5-Jahres-Periode war und wie          6.3.1.8 Wege- und Gartenbeleuchtungen,
hoch sie zum anderen am Ende der 5-Jahres-Periode ist. Ist die Ge-        6.3.1.9 Pergolen,
samtversicherungssumme am Ende der 5-Jahres- Periode größer, so           6.3.1.10 Terrassenüberdachungen,
                                                                          6.3.1.11 im Erdreich befindliche Zisternen,

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6.3.1.12 im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Rasenmährobo-      verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
tern einschließlich der dazugehörigen Ladestationen. Vom Versiche-       erbracht werden.
rungsschutz ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst,               8.4       Transport- und Lagerkosten
6.3.1.13 aus Beton oder vergleichbarem massiven Material gegossene       8.4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-
oder gemauerte bzw. fest im Boden verankerte Grillkamine und             gen Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange
Springbrunnen,                                                           das Gebäude unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
6.3.1.14 nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen und Wallbo-     einem benutzbaren Teil nicht möglich oder zumutbar ist.
xen (für Elektro-Kfz). Hierzu zählen auch die am/im Gebäude bzw. der     8.4.2 Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
Garage angebrachten Elektro-Ladestationen und Wallboxen,                 ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in
6.3.1.15 fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrichtungen zur        einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens
Wäschetrocknung inkl. Wäschespinnen,                                     für die Dauer von 100 Tagen.
6.3.1.16 Sichtschutzwände.                                               8.4.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
6.3.2 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf        insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen
dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versiche-           (z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht
rungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versi-        wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende
chert.                                                                   Deckungsdifferenz.
6.4      Ausschlüsse                                                     8.5       Verkehrssicherungsmaßnahmen
6.4.1 Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zuge-        Wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht,
hörige Installationen (z. B. Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtun-   zu deren Beseitigung Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
gen, Laderegler, Akkumulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei-     verpflichtet sind (z. B. für das Absperren von Straßen, Wegen und
seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, Gleich- und Wech-      Grundstücken der Schadenstätte), so ersetzen wir die hierfür erforder-
selstromverkabelung, Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse).           lichen Kosten.
6.4.2 Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte -     8.6       Baumkosten
nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungsei-       Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für das Entfer-
gentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher        nen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm
hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die        umgestürzter oder abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem
Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.                                Versicherungsgrundstück.
6.4.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine           Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind
Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-    von der Versicherung ausgeschlossen.
ten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert      Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä-
im Versicherungsvertrag vereinbart ist.                                  digung für Baumkosten 5.000 EUR je Versicherungsfall.
6.4.4 Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr.         8.7       Wiederaufforstungskosten
6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser,          Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für die Wieder-
Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes,          aufforstung/Neubepflanzung des Grundstücks an der Stelle, an der der
Schwimmbecken im Freien.                                                 durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzte oder abgeknickte Baum des
                                                                         Versicherungsgrundstücks beseitigt worden ist.
7.       Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und Teilei-             Nicht ersetzt werden die Wiederaufforstungskosten für Bäume, die im
         gentum?                                                         Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits abgestorben waren.
7.1      Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs-     Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä-
eigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer            digung für Wiederaufforstungskosten 5.000 EUR je Versicherungsfall.
ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber   8.8       Rekultivierungskosten
den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums              Wir ersetzen auf Erstes Risiko die Kosten für die Rekultivierung gärtne-
sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.                           rischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück nach einem Versi-
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund            cherungsfall durch Brand, Blitzschlag und/oder Sturm/Hagel. Kosten für
vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.      gärtnerische Anlagen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits
7.2      Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir       abgestorben sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigen-    Die Höchstentschädigung für Rekultivierungskosten beträgt 5.000 EUR
tümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur    je Versicherungsfall.
Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.       8.9       Dekontaminationskosten
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund            8.9.1 Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten, die
vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.     Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche-
7.3      Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 7.1     rungsfalls entstehen, um
und Nr. 7.2 entsprechend.                                                - Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu
                                                                            dekontaminieren oder auszutauschen,
8.       Welche Kosten sind versichert?                                  - den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transpor-
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und        tieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
tatsächlich angefallenen                                                 - insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten
8.1      Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den           Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-          8.9.2 Die Aufwendungen gemäß Nr. 8.9.1 werden nur ersetzt, sofern
transport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächs-       die behördlichen Anordnungen
ten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.                - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor
8.2      Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass           Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-        - eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versi-
ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden            cherungsfalls entstanden ist,
müssen.                                                                  - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls
8.3      Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                     ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in-
8.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-        nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet
gen Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Nr.               wurden.
15.9).                                                                   8.9.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina-
8.3.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind                tion des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
Aufwendungen für Maßnahmen, auch erfolglose, die Sie zur Abwen-          die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder-
dung oder Minderung des Schadens für sachgerecht halten durften.         lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
8.3.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer-       wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wehren oder anderer, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung     wäre.

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Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch        8.13.2 Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt des Versi-
Sachverständige festgestellt.                                             cherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
8.9.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen            8.13.3 Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 EUR je Versicherungs-
oder aufgrund Ihrer sonstigen Verpflichtungen einschließlich der          fall.
sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
8.9.5 Kosten gemäß Nr. 8.9.1 gelten nicht als Aufräumungskosten           9.       Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkos-
gemäß Nr. 8.1.                                                                     ten sind nicht versichert?
8.9.6 Die Höchstentschädigung für Dekontaminationskosten beträgt          9.1      Versicherte Mehrkosten
100.000 EUR je Versicherungsfall.                                         Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstan-
8.9.7 Der vorher genannte Betrag stellt gleichzeitig die Höchstent-       denen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
schädigungsgrenzen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-       9.1.1 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls,
jahres dar. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des       9.1.2 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
Schadens machen, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Ent-        Die Höchstentschädigung für Mehrkosten infolge behördlicher Wie-
schädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht über-             derherstellungsbeschränkungen beträgt je Versicherungsfall insge-
steigen, es sei denn, dass sie auf unserer Weisung beruhen.               samt 30 % der Versicherungssumme. Diese Begrenzung gilt nicht für
8.10      Verlust von Wasser, Gas oder Heizöl                             Neubauten während eines Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn der
In Erweiterung von Nr. 3. ersetzen wir die Kosten, die dadurch entste-    Bezugsfertigkeit.
hen, dass infolge eines Frost- oder sonstigen Bruchschadens Lei-          9.2      Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versi-
tungswasser, Gas oder Heizöl austritt und der dadurch verursachte         cherungsfalls
Mehrverbrauch durch das Wasser- oder Gasversorgungsunternehmen            9.2.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für
oder einen Heizöllieferanten in Rechnung gestellt wird.                   Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen
8.11      Reiserückholkosten                                              zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel-
Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso-      lung oder Wiederbeschaffung.
nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden          9.2.2 Wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe      unverzüglich veranlassen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
von mindestens 5.000 EUR – eine Urlaubsreise ab, werden die anfal-        ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
lenden Transportkosten für die Rückkehr zum Versicherungsort bzw.         Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort        9.2.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen,
entstehen, unter folgenden Voraussetzungen ersetzt:                       behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
8.11.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlassten Abwesenheit   Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche Wiederherstel-
vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen            lungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.                              der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern,
8.11.2 Ihre Anwesenheit ist nach Eintritt des Versicherungsfalls am       werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Scha-      9.2.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versicherungsort eine    kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
volljährige Person anwesend ist, die - eventuell nach Rücksprache mit     9.3      Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich       kungen
werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.                     9.3.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
8.11.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall            kungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
unsere Weisungen einzuholen. Wir entscheiden, ob die Rückreise            cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.         rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge-
8.11.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse-          stellt oder wiederbeschafft werden darf.
nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und         9.3.2 Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versiche-
der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.                    rungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
8.11.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur          nicht versichert.
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen         War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa-
(z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De-     chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise unter-
ckung innerhalb der Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 8.11.7 erreicht       sagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende       9.3.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
Deckungsdifferenz.                                                        den betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
8.11.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine      schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber-       ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung
gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb          an bisheriger Stelle entstanden wären.
seiner Wohnung tätig ist.                                                 9.3.4 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
8.11.7 Die Höchstentschädigung für Reiserückholkosten gemäß Nr.           dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
8.11 beträgt insgesamt 7.500 EUR je Versicherungsfall.                    lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 9.2 ersetzt.
8.12      Hotelkosten                                                     9.3.5 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
Mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen       kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
(z. B. Frühstück, Telefon), wenn das eigengenutzte Gebäude unbe-          10.      Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert?
wohnbar wurde und/oder die Nutzung unzumutbar ist.                        10.1     Mietausfall und Mietwert bei Wohnräumen
Die Kosten werden bis zu 100 Tage ersetzt. Die Entschädigung ist pro      Wir ersetzen
Tag auf 150 EUR begrenzt. Die Maximalentschädigung beträgt                10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,
5.000 EUR je Versicherungsfall. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit     wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu
nicht Ersatz aus einem Hausratversicherungsvertrag verlangt werden        Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,
kann und Sie nicht Mietwert gemäß Nr. 10. beanspruchen.                   10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich
8.13      Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische    fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die Sie selbst
Modernisierung                                                            bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar ge-
8.13.1 Wir ersetzen - soweit der entschädigungspflichtige Schaden         worden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar geblie-
die Höhe von 25.000 EUR übersteigt - bei der Wiederherstellung der        benen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehr-          10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
kosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsäch-     kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
lich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für
Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.

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10.2     Haftzeit                                                         11.1.1.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 11.1.1.1 an die
Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10. 1 werden bis zu dem Zeitpunkt     Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 11.2.2). Es besteht insoweit Versi-
ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für     cherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes
24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.                       zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
10.3     Mietausfall und Mietwert bei gewerblich genutzten Räumen         11.1.1.4 Vorsorgeversicherung
Wir ersetzen                                                              Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versi-
10.3.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,      cherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum
wenn Mieter von gewerblich genutzten Räumen infolge eines Versiche-       Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.
rungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-      11.1.2 Zeitwert
stellt haben,                                                             Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Nr.
10.3.2 den ortsüblichen Mietwert von gewerblich genutzten Räumen          11.1.1.1) - der allerdings nicht in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt
einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die     ist - abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab-
Sie selbst nutzen und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutz-     nutzungsgrad.
bar geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar       11.1.3 Gemeiner Wert
gebliebenen Teil der gewerblich genutzten Räume nicht zugemutet           Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude
werden kann.                                                              oder für das Altmaterial.
10.3.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-           Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert oder Zeitwert vereinbart und
kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.               ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet,
10.4     Haftzeit                                                         so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert.
Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.3 werden bis zu dem Zeitpunkt      Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude
ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für     für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
18 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.                       11.1.4 Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
10.5     Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.1 und Nr. 10.3 werden     stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das
nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht          Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
schuldhaft verzögern.                                                     11.2     Versicherungssumme
10.6     Auszug des Mieters infolge des Schadens                          11.2.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen und uns im
In Erweiterung der vorgenannten Bestimmungen gilt:                        Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen
10.6.1 Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens.              soll.
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume          In der Gleitenden Neuwertversicherung soll die vereinbarte Versiche-
trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt      rungssumme 1914 dem Versicherungswert 1914 entsprechen.
der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur    11.2.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollten Sie
Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von zwölf        die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert
Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.            anpassen.
10.6.2 Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge        11.2.3 Ist Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, sollen Sie
des Schadens.                                                             die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht       Versicherungsverhältnisse dem jeweils gültigen Versicherungswert
vermietet und weisen Sie die Vermietung zu einem in der Haftzeit          anpassen.
liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene           11.2.4 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versiche-
Mietausfall gezahlt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.        rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über
                                                                          die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Nr. 15.10)
11.      Was versteht man unter dem Versicherungswert und der
         Versicherungssumme?                                              12.     Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden
11.1     Vereinbarte Versicherungswerte                                           Neuwertversicherung ermittelt? Was versteht man unter
Als Versicherungswert gilt der Gleitende Neuwert. Abweichend können               dem Unterversicherungsverzicht?
der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versiche-        12.1    Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu-
rungsfall findet der Gemeine Wert Anwendung, wenn die versicherte         wertversicherung
Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Nr. 11.1.4). Der Versicherungswert   Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert
bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.                        (siehe Nr. 11.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914
11.1.1 Gleitender Neuwert                                                 ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914").
11.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um    Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen,         12.1.1 sie aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines
ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübli-       Bausachverständigen festgesetzt wird;
che Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige          12.1.2 Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres
Konstruktions- und Planungskosten.                                        zutreffend angeben und wir diesen Betrag umrechnen;
Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendun-        12.1.3 Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des
gen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in      Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungs-
derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht     summe "Wert 1914" berechnen.
möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die     12.2    Unterversicherungsverzicht
Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe          12.2.1 Wird die nach Nr. 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert
kommen.                                                                   1914" vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich
11.1.1.2 Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten       Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch           (Unterversicherungsverzicht).
entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften       12.2.2 Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des
nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei   Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 12.1.3 von den tatsächli-
denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr.          chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die
11.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehr-     Versicherungssumme "Wert 1914" zu niedrig bemessen, so können wir
kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr-         nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Ver-
kosten (siehe Nr. 9.1).                                                   trag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen;
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi-       ferner können wir bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versi-
cherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand-     cherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den
teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht      Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe Nr.        12.2.3 Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der
9.1).                                                                     Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach
                                                                          Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verän-

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dert wurde und uns die Veränderung nicht unverzüglich angezeigt           wicklung des Schadenbedarfs. Unternehmensübergreifende Daten
wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des   dürfen dabei für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichen-
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsjahres        de Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.
durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.                                    Die Neukalkulation der Beiträge wird nach versicherungsmathemati-
                                                                          schen Grundsätzen durchgeführt.
13.      Wie erfolgen die Berechnung und die Anpassung des                Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen
         Beitrags in der Gleitenden Neuwertversicherung?                  Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Nutzungsart der Gebäude, ihre
13.1     Berechnung des Beitrags                                          Bauart oder ihre geographische Lage), kann zur Ermittlung des Anpas-
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssum-         sungsbedarfs auf den entsprechenden Teilbestand abgestellt werden.
me "Wert 1914", der vereinbarte Beitragssatz sowie der Gleitende          Dabei ist die Neukalkulation stets auf der Basis einer ausreichend
Neuwertfaktor (siehe Nr. 13.2.1).                                         großen Zahl gleichartiger Risiken durchzuführen.
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplika-    14.4      Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitrags-
tion des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert        satzes um weniger als 3 % erforderlich wäre, besteht kein Anpassungs-
1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen        recht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
Gleitenden Neuwertfaktor.                                                 Wird die vorgenannte Schwelle überschritten, sind die Neukalkulation
13.2     Anpassung des Beitrags                                           und die ihr zugrunde liegenden Statistiken einem unabhängigen Treu-
13.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des          händer zur Prüfung vorzulegen. Sofern dieser die Angemessenheit der
Versicherungsschutzes (siehe Nr. 11.1.1) gemäß der Erhöhung oder          Neukalkulation bestätigt, sind wir berechtigt und im Fall eines sich aus
Verminderung des Gleitenden Neuwertfaktors.                               der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierungspotentials
13.2.2 Der Gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich            verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wir-
jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr begin-    kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend
nende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich         anzupassen. Dabei darf eine sich aus der Neukalkulation ergebende
der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisin-   Erhöhung 20 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen.
dex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröf-      Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassungen unter
fentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide       3 % oder über 20 %) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpassungs-
Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung     potenziale (zwischen 3 % und 20 %) können bei den folgenden Anpas-
wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohn-      sungen berücksichtigt werden.
indexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei     Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein als der
Stellen nach dem Komma gerundet.                                          Beitragssatz für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif-
Der Gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma           merkmalen und gleichem Deckungsschutz.
errechnet und gerundet.                                                   14.5      Erhöhungen des Beitragssatzes werden Ihnen spätestens drei
Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf             Monate vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres von uns mitge-
oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.            teilt. Sie gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
13.2.3 Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der glei-        Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
tende Neuwertfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit        Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit sofortiger Wirkung,
Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehrerer Ihrer Wider-         frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung,
sprüche (siehe Nr.11.2.3) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur     in Textform kündigen.
teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht           Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden
möglich.                                                                  Voraussetzungen werden Sie in unserer Mitteilung über die Erhöhung
Sie werden damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei        des Beitragssatzes informiert.
Widersprüche erfolgt wären.                                               14.6      Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mittei-
13.2.4 Sie können einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Mo-         lung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Ab-
nats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des Gleitenden       schluss der Überprüfung durch den Treuhänder folgt. Hält der Treu-
Neuwertfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform wider-         händer eine von uns im Rahmen der Neukalkulation ermittelte Sen-
sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.        kung des Beitragssatzes für nicht ausreichend, haben wir unverzüglich
Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann       eine Neukalkulation vorzulegen.
als Neuwertversicherung (siehe Nr. 11.1.2) in Kraft, und zwar zum         14.7      Die Bestimmungen über die Gleitende Neuwertversicherung
bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus         (Nr. 11.) bleiben unberührt.
der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des            Die insoweit maßgebliche Baupreisentwicklung darf im Rahmen der
Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres          Anpassung der Beitragssätze nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
galt.                                                                     tigt werden.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht
mehr.                                                                     15.       Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erhebli-          15.1      Gleitende Neuwertversicherung
cher Überversicherung bleibt unberührt.                                   15.1.1 Wir ersetzen
                                                                          15.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungs-
14.      Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es?            kosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie
         (Beitragssatzanpassungsklausel)                                  sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt
14.1     Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf-     des Versicherungsfalls,
wendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen, der Sach- und        15.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
Personalkosten und des Aufwands für die Rückversicherung), des            Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des
Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.                      Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgegli-
14.2     Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für       chenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und - wenn die             unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
Entwicklung der Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und            15.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen
der den Verträgen zurechenbaren Kosten dies erforderlich macht - an       den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im
diese Entwicklung anzupassen. Die durch eine gesetzlich vorgeschrie-      neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
bene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals ent-         15.1.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor-
stehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Erhöhungen        handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und
des Gewinnansatzes bleiben bei der Neukalkulation außer Betracht.         vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindes-        verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung
tens alle fünf Jahre - gerechnet ab 01.01.2018 - neu kalkuliert.          gemäß Nr. 15.1.1 berücksichtigt, soweit
14.3     Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bisherigen   15.1.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor
Schadenentwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Ent-        Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder

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Versicherungssummen-Modell Komfort (SVPS WG-VSU-K) Fassung September 2021 / 23-690-0921-01
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15.1.2.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung    rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs-
der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise        und Schadenminderungskosten (siehe Nr. 8.3), die auf unsere Weisung
untersagt war.                                                             entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,             15.10 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-            Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der
troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in       Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Nr. 11.1.1) ohne Vereinbarung
derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden       eines Unterversicherungsverzichts, in der Zeitwertversicherung sowie
darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß Nr.              in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Nr. 11.1.2 und Nr.
15.1.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technolo-     11.1.3) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen
giefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versiche-     (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 15.1 bis Nr.
rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen          15.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs-
zu den versicherten Mehrkosten.                                            wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =
15.1.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä-       Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert
digungsberechnung gemäß Nr. 15.1.1 angerechnet.                            durch den Versicherungswert.
15.2     Zeitwert                                                          Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Nr.
15.2.1 Wir ersetzen                                                        8. und 9.) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Nr. 10.).
15.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere            16.      Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädi-
durch Alter und Abnutzungsgrad;                                                     gung?
15.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten             16.1     Fälligkeit der Entschädigung
Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des        16.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgegli-     zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
chenen Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert unmittelbar            Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
vor Eintritt des Versicherungsfalls;                                       Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
15.2.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen           zu zahlen ist.
den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im            16.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter              schädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis
Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere               geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;                 fung sichergestellt haben.
15.2.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä-     16.2     Rückzahlung des Neuwertanteils
digungsberechnung gemäß Nr. 15.2.1.1 bis 15.2.1.3 angerechnet.             Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Nr. 16.1.2 geleisteten Ent-
15.3     Gemeiner Wert                                                     schädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 16.3.2 gezahlter Zinsen
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft               verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb
entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung          einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner          worden ist.
Wert) entschädigt.                                                         16.3     Verzinsung
15.4     Kosten                                                            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten             eine weitergehende Zinspflicht besteht:
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kos-   16.3.1 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Mo-
ten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungs-        nats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des
grenzen.                                                                   Schadens zu verzinsen.
15.6     Mietausfall, Mietwert                                             16.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert maximal bis        schädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicher-
zum Ende der vereinbarten Haftzeit.                                        stellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
15.7     Mehrwertsteuer                                                    Sachen gegenüber uns nachgewiesen haben.
15.7.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerab-        16.3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis-
zugsberechtigt sind; Das Gleiche gilt, wenn Sie Mehrwertsteuer tat-        zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens
sächlich nicht gezahlt haben.                                              jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
15.7.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten            16.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts     16.4     Hemmung
(siehe Nr. 10.) gilt Nr. 15.7.1 entsprechend.                              Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 16.1, Nr. 16.3.1 und Nr.
15.8     Neuwertanteil                                                     16.3.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres
In der Gleitenden Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf        Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-         werden kann.
steigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei       16.5     Aufschiebung der Zahlung
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die    Wir können die Zahlung aufschieben, solange
Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher          16.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen        16.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie
oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich       oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn   läuft;
die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-        16.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen
land wiederhergestellt werden.                                             Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr.
15.1.1, Nr. 15.1.2 und Nr. 15.1.3 unter Berücksichtigung eines Abzuges     17.      Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnut-               17.1     Feststellung der Schadenhöhe
zungsgrad bestimmten Zustand.                                              Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die
Sie sind zur Rückzahlung des von uns entschädigten Neuwertanteils          Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb    wird.
einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft            Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch ge-
worden ist.                                                                meinsam vereinbaren.
15.9     Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung                    17.2     Weitere Feststellungen
In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicher-     Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
te Sachen (siehe Nr. 6.), versicherte Kosten (siehe Nr. 8. und 9.) und     Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Nr. 10.) je Versiche-

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17.3     Verfahren vor Feststellung                                       18.1.3 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu
Für das Sachverständigenverfahren gilt:                                   beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
17.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen-       wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee-
nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die        ren und entleert zu halten,
andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in             18.1.4 für die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren gemäß Nr.
Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird       5. alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementar-
der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach           schäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Über-
Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei      schwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitun-
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las-         gen) auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizu-
sen. In unserer an Sie gerichteten Aufforderung sind Sie auf diese        halten und Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten.
Folge hinzuweisen.                                                        18.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung
17.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die         Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie
Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung       vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hatten, so
steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-      können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung
nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.   Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
17.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer        Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Rege-       Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
lung unter Nr. 17.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Ob-       haben.
mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständi-        Des Weiteren sind wir unter den in 19.2 genannten Voraussetzungen
gen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für       von der Leistung ganz oder teilweise frei.
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
17.4     Feststellung                                                     19.      Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:                          des Versicherungsfalls zu beachten?
17.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und             19.1     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche-           19.1.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt          - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
des Versicherungsfalls;                                                     zu sorgen;
17.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;              - uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt
17.4.3 die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;                   haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
17.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und            nisch - anzuzeigen;
den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.                               - unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung - gegebe-
17.4.5 den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten              nenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um-
Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.                   stände dies gestatten;
17.5     Verfahren nach Feststellung                                      - unseren Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien        Sie zumutbar, zu folgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen vonei-        trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
nander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.         nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der     - Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg-
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen             lich der Polizei anzuzeigen;
und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.          - uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandenge-
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für          kommenen Sachen einzureichen;
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass      - das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel-
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-          le oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind.
grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschä-        Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
digung.                                                                     ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtli-     Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
che Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die           - soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.           Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
17.6     Kosten                                                             oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten     jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über
ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Par-           den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
teien je zur Hälfte.                                                      - von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen
17.7     Obliegenheiten                                                     billigerweise zugemutet werden kann;
           Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Oblie-         - uns Auskunft zu den im Versicherungsvertrag benannten Versiche-
genheiten nicht berührt.                                                    rungsverträgen bei anderen Versicherungsgesellschaften und den
                                                                            aus diesen Versicherungsverhältnissen von anderen Versicherern
18.      Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versi-            geschuldeten Leistungen zu geben;
         cherungsfalls zu beachten?                                       19.1.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versi-   zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 19.1.1 ebenfalls zu
cherungsfalls zu erfüllen haben, sind:                                    erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Um-
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich       ständen möglich ist.
  vereinbarten Sicherheitsvorschriften gemäß Nr. 18.1.                    19.2     Leistungsfreiheit/Leistungskürzung bei Obliegenheitsverlet-
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei-    zung
  ten.                                                                    19.2.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 18. oder Nr. 19.1
18.1     Sicherheitsvorschriften                                          vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie           fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
18.1.1 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anla-         Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul-
gen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in       dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden               Sie zu beweisen.
unverzüglich beseitigen zu lassen,                                        19.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind
18.1.2 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit       wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anla-      Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu           lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
halten,                                                                   unserer Leistungspflicht ursächlich ist.

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Versicherungssummen-Modell Komfort (SVPS WG-VSU-K) Fassung September 2021 / 23-690-0921-01
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19.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-        kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor-
hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann             liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte      20.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 20.3.2 und Nr. 20.3.3 sind
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatten.             wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem
                                                                             Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein
20.       Was gilt bei Gefahrerhöhung?                                       müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt
20.1      Begriff der Gefahrerhöhung                                         haben. Hatten Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 20.6.1
20.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver-            Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert             wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die An-
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße-         zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme              20.6.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
wahrscheinlicher wird.                                                       - soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
20.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann neben den im Folgenden genann-                  den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
ten Fällen weiterhin dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein           pflicht war oder
gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss           - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unse-
gefragt hatten.                                                                 re Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann außerdem dann vorlie-             - wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
gen, wenn                                                                       einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-
- sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt             trag verlangen.
  haben,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als           21.       Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
  60 Tage nicht genutzt bzw. durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird,                      Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren                21.1      Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir
  Verlauf das Dach länger als sieben Tage ganz oder teilweise abge-          von der Entschädigungspflicht frei.
  deckt wird,                                                                Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen                 wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche
  oder verändert wird,                                                       Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt              21.2      Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
  wird.                                                                      durch Sie oder Ihren Repräsentanten, verzichten wir - bei Schäden bis
20.2      Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 20.1.1 liegt nicht vor, wenn sich     zu einer Gesamtschadenhöhe von 10.000 EUR - auf unser Recht gem.
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als            § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Entschädigungs-
mitversichert gelten soll.                                                   leistung der Schwere Ihres Verschuldens nach zu kürzen.
20.3      Ihre Pflichten                                                     Dieser Verzicht gilt nicht bei der grob fahrlässigen Verletzung von
20.3.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere            gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, wie zum
vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren               Beispiel Sicherheitsvorschriften oder einer Gefahrerhöhung.
Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                      In diesem Fall sind wir weiterhin berechtigt, unsere Leistung in einem
20.3.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige             der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet                    21.3      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
hatten, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.                       Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über
20.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung          Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich            Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.                        Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
20.4      Kündigung oder Vertragsanpassung durch uns                         Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
20.4.1 Kündigungsrecht                                                       stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 20.3.1, können wir den Ver-
trag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder         22.      Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten
grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder                   Sachen beachten?
grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.                                 22.1     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter         22.1.1 Wird die versicherte Sache von Ihnen veräußert, so tritt zum
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                             Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 20.3.2 und Nr.           Grundbucheintrages) der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt damit
20.3.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist          die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
von einem Monat kündigen.                                                    22.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der
20.4.2 Vertragsänderung                                                      auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe-
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung           riode entfällt, als Gesamtschuldner.
einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-              22.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten
trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie-           lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
ßen.                                                                         22.2     Kündigungsrechte
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als             22.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber das Versiche-
10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so          rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer            digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung           Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                        22.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
20.5      Erlöschen unserer Rechte                                           sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 20.4             des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir von          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausgeübt werden oder              nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung           der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
bestanden hat.                                                               ausgeübt wird.
20.6      Leistungsfreiheit/Leistungskürzung wegen Gefahrerhöhung            22.2.3 Im Falle der Kündigung nach Nr. 22.2.1 und Nr. 22.2.2 haftet
20.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so         der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Nr.   22.3     Anzeigepflichten
20.3.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob        22.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unver-
fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu     züglich in Textform anzuzeigen.

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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude
Versicherungssummen-Modell Komfort (SVPS WG-VSU-K) Fassung September 2021 / 23-690-0921-01
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22.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung    sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des
verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach   Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht
dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und   geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem     vorsätzlich verursacht.
Erwerber nicht geschlossen hätten.                                     23.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
22.3.3 Abweichend von Nr. 22.3.2 sind wir zur Leistung verpflichtet,   Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns      spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes    Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs
des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war   auf uns bei dessen Durchsetzung soweit erforderlich mitzuwirken.
und wir nicht gekündigt haben.                                         Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung
                                                                       insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von
23.     Was versteht man unter dem Übergang von Ersatzansprü-          dem Dritten erlangen können.
        chen?                                                          Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
23.1    Übergang von Ersatzansprüchen                                  berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser     entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-
Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Über-      liegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
gang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet
```

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen SV PrivatSchutz Wohngebäude, Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K)

```text
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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Wohngebäude Wohnflächen-Modell Komfort
(SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021
Inhaltsverzeichnis                                                       11.     Wie umfangreich ist der Versicherungsschutz und wie erfolgt
                                                                                 die Anpassung des Versicherungsschutzes?
1.      Welche Gefahren und Schäden sind versichert                      12.     Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es?
        (Versicherungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
                                                                                 (Beitragssatzanpassungsklausel)
2.      Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,         13.     Welche Regelung zur Unterversicherung gibt es?
        Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schienen-,               14.     Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
        Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Gebäudebeschädigungen
                                                                         15.     Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädigung?
        durch unbefugte Dritte, spezielle Ausschlüsse                    16.     Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
3.      Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse                            17.     Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
4.      Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse
                                                                                 Versicherungsfalls zu beachten?
5.      Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - unter         18.     Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
        anderem Deckelung von Erdbebenschäden                                    Versicherungsfalls zu beachten?
6.      Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind nicht
                                                                         19.     Was gilt bei Gefahrerhöhung?
        versichert? Was ist der Versicherungsort?                        20.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
7.      Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und                              Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
        Teileigentum?
                                                                         21.     Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten Sachen
8.      Welche Kosten sind versichert?                                           beachten?
9.      Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkosten          22.     Was versteht man unter dem Übergang von
        sind nicht versichert?
                                                                                 Ersatzansprüchen?
10.     Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert?


Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche-         Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie
rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-       einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
AT).                                                                     Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies
                                                                         gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
1.       Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versiche-          erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
         rungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?              2.3      Blitzschlag
1.1      Versicherungsfall                                               Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch              Sachen.
1.1.1 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,           2.4      Überspannung durch Blitz
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,        Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,
seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen- Straßen- oder   Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige
Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeits-      atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-
maschine, Sengschäden, Gebäudebeschädigungen durch unbefugte             richtungen und Geräten entsteht.
Dritte,                                                                  Solche Schäden sind nur versichert, soweit der Blitz oder die sonstige
1.1.2 Leitungswasser,                                                    atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von 3 km um das
1.1.3 Sturm, Hagel,                                                      versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann.
1.1.4 Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch,            Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versi-
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch                                  cherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren.
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkom-          2.5      Explosion, Verpuffung, Implosion
men.                                                                     2.5.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
1.2      Die Gefahrengruppe Nr. 1.1.3 kann nur zusammen mit der          oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Gefahrengruppe Nr. 1.1.1 versichert werden und die Gefahrengruppe        Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
Nr. 1.1.4 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe Nr.   wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
1.1.3 versichert werden.                                                 plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
1.3      Ausschlüsse Krieg und Kernenergie                               des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosi-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-     on durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
chen nicht auf Schäden durch                                             seiner Wandung nicht erforderlich.
1.3.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,         2.5.2 Verpuffung
Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen,                                 Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und
1.3.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.       Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur
                                                                         geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung bei der in der Regel kein
2.       Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,        Explosionsknall entsteht.
         Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schienen-, Was-         2.5.3 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
         serfahrzeuge, Sengschäden, Gebäudebeschädigungen                eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
         durch unbefugte Dritte, spezielle Ausschlüsse                   Unterdruckes.
2.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                2.6      Fahrzeuganprall
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch              2.6.1 Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die
2.1.1 Brand,                                                             durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden.
2.1.2 Blitzschlag,                                                       2.6.2 Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder
2.1.3 Überspannung durch Blitz,                                          Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines
2.1.4 Explosion, Verpuffung, Implosion,                                  Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder
2.1.5 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder       selbstfahrenden Arbeitsmaschine.
seiner Ladung,                                                           2.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die
2.1.6 Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder       von Fahrzeugen verursacht werden, die von Ihnen oder mit Ihnen in
einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine,                    häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, den Mieter
2.1.7 Sengschäden,                                                       des versicherten Gebäudes oder deren Arbeitnehmer betrieben wer-
2.1.8 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte                       den.
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.                     2.6.4 Die Deckung gilt subsidiär, das heißt, die Inanspruchnahme
2.2      Brand                                                           aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent-         anderweitige Versicherungen oder Haftungstatbestände Dritter keine
standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus-   oder keine volle Deckung des entstandenen Schadens erreicht werden
zubreiten vermag.                                                        kann. Zu ersetzten ist gegebenenfalls eine bestehende Deckungsdiffe-
                                                                         renz.

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Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021 / 23-687-0921
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2.7      Sengschäden                                                     - Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-
Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch            wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder So-
Sengschäden zerstört oder beschädigt werden. Sengschäden sind               larheizungsanlagen.
durch Hitzeeinwirkung und ohne offene Flamme örtlich begrenzte           3.1.5 sonstige Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperr-
Schäden, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar wer-        hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse).
den.                                                                     Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Die Höchstentschädigung für Schäden durch Sengschäden beträgt            Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genann-
10.000 EUR je Versicherungsfall.                                         ten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungs-
2.8      Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte                    falls gemäß Nr. 1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
2.8.1 Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefalle-      Die Höchstentschädigung für sonstige Bruchschäden an Armaturen
nen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,         (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüs-
Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und           se) beträgt 500 EUR je Armatur und je Versicherungsfall.
Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch      3.2       Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück
entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter                             3.2.1 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
2.8.1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels           tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsroh-
falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;              ren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei-
2.8.1.2 versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 2.8.1.1 in ein versi-    zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs-
chertes Gebäude einzudringen.                                            anlagen soweit
2.8.2 Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von             - die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden,
außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung   - Sie die Gefahr tragen und
gemäß Nr. 2.8.1 sind.                                                    - die Rohre – sofern diese nicht der Versorgung versicherter Gebäude
2.8.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur             oder Anlagen dienen – nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen           dienen.
(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht      3.2.2 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende      tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an auf dem Versiche-
Deckungsdifferenz.                                                       rungsgrundstück verlegten Gas- und Fernwärmerohren die der Versor-
2.8.4 Die Höchstentschädigung für Gebäudebeschädigungen durch            gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit
unbefugte Dritte beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall.                - diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und
2.9      Nicht versicherte Schäden                                       - Sie die Gefahr tragen.
Nicht versichert sind                                                    3.3       Bruchschäden außerhalb des Grundstücks
2.9.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch              Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende
Erdbeben;                                                                Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver-
2.9.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im            sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-
Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an         zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die au-
Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftre-      ßerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung
tenden Gasdruck entstehen.                                               versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.9.2 gelten nicht, soweit diese Schäden       - diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und
Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 2.1 sind.                - Sie die Gefahr tragen.
                                                                         3.4       Nässeschäden
3.       Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse                           3.4.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
3.1      Bruchschäden innerhalb von Gebäuden.                            bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder be-
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich    schädigt werden oder abhandenkommen.
der Bodenplatte.                                                         Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und
Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder         Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem
nicht tragend) sind nicht versichert.                                    Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
Bei Gebäuden ohne Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), sind         führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei-
Rohre unterhalb der untersten begehbaren Ebene des Hauses nicht          zung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus
versichert. Bei teilunterkellerten Gebäuden ist jeweils die unterste     Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und
begehbare Ebene maßgebend, unter der das schadenursächliche Rohr         Aquarien ausgetreten sein.
liegt.                                                                   Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-      Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
halb des Gebäudes.                                                       gleich.
Wir leisten Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende         3.4.2 Wir leisten Entschädigung für Nässeschäden an versicherte
3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren                  Sachen, die dadurch entstehen, dass Witterungsniederschläge be-
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit ver-        stimmungswidrig aus innerhalb des Gebäudes liegenden Regenfallroh-
   bundenen Schläuchen,                                                  ren austreten und unmittelbar in das Gebäude eindringen.
- der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen-           Die Höchstentschädigung für diese aus den Regenfallrohren bestim-
   oder Solarheizungsanlagen,                                            mungswidrig austretenden Witterungsniederschläge beträgt
- von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,                             2.500 EUR je Versicherungsfall.
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder       3.5       Zisternen
vergleichbaren Anlagen sind.                                             3.5.1 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Zisternenanlagen
3.1.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude              die der Versorgung des Gebäudes dienen, bestimmungswidrig ausge-
verlaufenden Regenfallrohren.                                            treten ist.
Die Höchstentschädigung an diesen Regenfallrohren beträgt                3.5.2 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
2.500 EUR je Versicherungsfall.                                          von Zisternenanlagen, außerhalb versicherter Gebäude, soweit sich
3.1.3 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gas- und Fern-          diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der
wärmerohren soweit                                                       Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.
- diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und       Sofern es sich um Zuleitungsrohre zu einer Zisterne (Regenwasser-
- Sie die Gefahr tragen.                                                 sammler) handelt, besteht Versicherungsschutz ab dem Regenwasser-
3.1.4 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Instal-        filter. Dieser Filter gilt selbst nicht als versichert.
lationen:                                                                3.5.3 Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasser-       Zwecken dienen.
   und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) so-
   wie deren Anschlussschläuche,

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Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021 / 23-687-0921
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3.6       Nicht versicherte Schäden                                       4.4.1.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,
3.6.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen       Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
Schäden durch                                                             4.4.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
3.6.1.1 Regenwasser aus Fallrohren (Ausnahme siehe Nr. 3.4.2),            - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
3.6.1.2 Plansch- oder Reinigungswasser,                                     den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
3.6.1.3 Schwamm,                                                          - Laden- und Schaufensterscheiben.
3.6.1.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese            5.       Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - unter
Ursachen hervorgerufenen Rückstau,                                                 anderem Deckelung von Erdbebenschäden
3.6.1.5 Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,                    Elementargefahren sind nur Gefahren, die auf unbeherrschten Natur-
3.6.1.6 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach     gewalten beruhen und nicht auf menschliches Verhalten zurückzufüh-
Nr. 3.4 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat,                    ren sind. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
3.6.1.7 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,          5.1      Überschwemmung ist die unmittelbare Überflutung des Grund
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder   und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
seiner Ladung,                                                            von Oberflächenwasser durch
3.6.1.8 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen          5.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder           Gewässern,
Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser-         5.1.2 Witterungsniederschläge,
lösch- oder Berieselungsanlage,                                           5.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Nr.
3.6.1.9 Sturm, Hagel,                                                     5.1.1 oder Nr. 5.1.2.
3.6.1.10 Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobi-       5.2      Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberir-
len Behältnissen.                                                         dischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-
3.6.2 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.1.2, 3.6.1.4 und 3.6.1.8 gelten    rungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen
nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruches gemäß           Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen unmittelbar
Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2.                                                in das Gebäude eindringt.
3.6.3 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden             5.3      Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in          dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.                   wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) er-
                                                                          reicht. Erschütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereig-
4.       Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse                              nis.
4.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                 Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder       5.3.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge-
beschädigt werden oder abhandenkommen                                     bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
4.1.1 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels           Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich-
auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte        tet hat oder
Sachen befinden;                                                          5.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versi-
4.1.2 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder         cherten Sachen, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in            Im Versicherungsfall ist die Entschädigungsbegrenzung gem. Nr. 5.10
denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;                            zu beachten.
4.1.3 als Folge eines Schadens nach Nr. 4.1.1 oder Nr. 4.1.2 an versi-    5.4      Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über
cherten Sachen;                                                           natürlichen Hohlräumen.
4.1.4 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels           5.5      Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in           von Erd- oder Gesteinsmassen.
denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;           5.6      Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
4.1.5 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder         Eismassen. Mitversichert sind auch Schäden durch Dachlawinen an den
andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten            versicherten Sachen.
Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,         5.7      Lawinen sind an Berghängen niedergehende Eis- oder
baulich verbunden sind.                                                   Schneemassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten
4.2      Sturm                                                            Druckwelle.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-           5.8      Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
stärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens                    reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen
63 km/Stunde).                                                            oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Wind-   5.9      Nicht versicherte Schäden
stärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass                           5.9.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
4.2.1 die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrund-            Schäden durch
stücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an eben-         5.9.1.1 Sturmflut,
so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass           5.9.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versi-            nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
cherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten          Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde-          entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen,
nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.                       5.9.1.3 Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen
4.3      Hagel                                                            (siehe Nr. 5.1.3),
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.       5.9.1.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
4.4      Nicht versicherte Schäden                                        Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen       Ladung, dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes
Schäden durch                                                             Erdbeben ausgelöst wurden,
4.4.1.1 Sturmflut;                                                        5.9.1.5 Trockenheit oder Austrocknung,
4.4.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch            5.9.1.6 Schäden, die infolge eines Erdbebens entstanden sind, wenn
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere          die Standfestigkeit der versicherten Sache noch gewährleistet ist oder
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel       deren Benutzbarkeit nur geringfügig gemindert ist.
entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen;         5.9.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
4.4.1.3 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,          - Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner          den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
Ladung;                                                                   - Laden- und Schaufensterscheiben.

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5.9.3 Schäden durch Rückstau, sofern sich das Wasser aufgrund            6.       Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind
anderer Umstände als einer Kanalsättigung zurück staut (z. B. Verrin-             nicht versichert? Was ist der Versicherungsort?
gerung des Rohrquerschnitts durch Gegenstände, grobe Verunreini-         6.1      Beschreibung des Versicherungsumfangs
gungen etc.);                                                            Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
5.9.4 Ereignisse nach Nr.2., Nr. 3. und Nr. 4.                           mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich
5.10     Bei Erdbebenschäden gemäß Nr. 5.3 ist die Haftung des Versi-    unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im
cherers pro Kalenderjahr auf einen Gesamtentschädigungsbetrag von        Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück sowie
360 Millionen EUR begrenzt (i. F.: "Erdbebendeckel"). Hinsichtlich des   Garagen und Carports. Die Garagen und Carports können sich auch im
Anwendungsbereichs dieser Haftungsbegrenzung gilt Folgendes:             Umkreis von einem Kilometer zum im Versicherungsschein genannten
5.10.1 Die Haftungsbegrenzung erfasst alle relevanten Erdbeben-          Grundstück befinden.
schäden, die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres entstehen,        Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese
unabhängig davon, ob sie durch ein oder mehrere Erdbeben verur-          ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
sacht worden sind.                                                       6.2      Definitionen
Relevante Erdbebenschäden sind - unabhängig davon, ob sie an             6.2.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden
Wohngebäuden oder an nicht wohnwirtschaftlich genutzten, z. B.           verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwe-
gewerblichen Objekten eintreten – alle Schäden aus Erdbebenereignis-     cken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.
sen,                                                                     6.2.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen,
5.10.1.1 die im Zeitpunkt ihres Entstehens beim Versicherer versichert   die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständig-
sind und                                                                 keit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü-
5.10.1.2 die entweder denselben Versicherungsbedingungen unterlie-       chen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und
gen oder für die Bedingungen gelten, die bei Erdbebenschäden eben-       gefertigt sind. Nicht ausreichend ist hierfür grundsätzlich das Einpas-
falls eine dem vorliegenden Erdbebendeckel entsprechende Haftungs-       sen vorgefertigter Schränke mittels Planung der Küche in einem Kü-
begrenzung des Versicherers auf einen Gesamtentschädigungsbetrag         chenstudio.
pro Kalenderjahr vorsehen und                                            6.2.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäu-
5.10.1.3 bei denen der zugrunde liegende Versicherungsvertrag nach       de befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der In-
dem 31.12.1997 abgeschlossen worden ist oder aber die Haftungsbe-        standhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten
grenzung erst nach diesem Zeitpunkt vereinbart worden ist.               Gebäudes dienen.
5.10.2 Übersteigt die Summe aller nach Nr. 5.10.1 relevanten Erdbe-      Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Brief-
benschäden in einem Kalenderjahr den Gesamtentschädigungsbetrag          kastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
von 360 Millionen EUR, so gilt Folgendes: Im ersten Schritt wird die     Als Gebäudezubehör gelten des Weiteren Öltanks auf dem Versiche-
Summe aller relevanten Erdbebenschäden ermittelt. Im zweiten Schritt     rungsgrundstück, welche eine direkte Verbindung zur Heizungsanlage
wird errechnet, in welchem Verhältnis der Gesamtentschädigungsbe-        aufweisen.
trag im Verhältnis zu dieser Summe aller relevanten Erdbebenschäden      Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt versorgen und als
steht. In demselben Verhältnis werden die einzelnen Ansprüche der        reine Öllagerstätte dienen, sind nur aufgrund besonderer Vereinba-
Versicherungsnehmer auf Ersatz ihrer nach Nr. 5.10.1 relevanten Erd-     rung versichert.
bebenschäden vom Versicherer beglichen. Der übrige Teil wird nicht       Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom versicherten Gebäude
entschädigt. Die Anwendung des Erdbebendeckels führt in diesem Fall      getrennt wird und sich in einem der versicherten Gebäude befindet,
also zu einer entsprechenden Kürzung der Entschädigungsansprüche.        bleibt mitversichert.
5.10.3 Ereignen sich in einem Kalenderjahr ein oder mehrere Erdbe-       6.2.4 Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und
ben, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Summe          Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
aller nach Nr. 5.10.1 relevanten Erdbebenschäden den Gesamtent-          6.2.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke,
schädigungsbetrag von 360 Millionen EUR übersteigt, so kann der          auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich
Versicherer die endgültige Entschädigung der relevanten Erdbeben-        mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige
schäden zurückstellen bis feststeht, wie groß die Summe aller nach Nr.   Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren-
5.10.1 relevanten Erdbebenschäden des Kalenderjahres ist. Der Versi-     zung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n)
cherer hat in diesem Fall jedoch eine oder mehrere angemessene           ausschließlich zugehörig ist.
Abschlagszahlungen zu leisten.                                           6.3      Mitversicherte Grundstücksbestandteile
5.10.4 Solange der Versicherungsnehmer aufgrund vorstehender             6.3.1 Als Grundstücksbestandteile sind die nachfolgend unter Ziffer
Haftungsbegrenzung keine volle Entschädigung erhalten hat, entfällt      6.3.1.1 bis 6.3.1.16 genannten Grundstücksbestandteile mitversichert,
die Verpflichtung zur unveränderten Wiederherstellung bzw. Wieder-       soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grund-
beschaffung der zerstörten oder beschädigten Sachen.                     stück befinden.
5.10.5 Der Gesamtentschädigungsbetrag ist periodisch im Abstand          Die Höchstentschädigung für diese Grundstücksbestandteile beträgt
von jeweils fünf Jahren darauf zu überprüfen, ob er aus Gründen der      insgesamt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
Geschäftsentwicklung angemessen im Sinne der Nr. 5.10.6 erhöht           6.3.1.1 Garten-/Gerätehäuser und Schuppen bis je 20 qm Wohn-
werden muss. Die nächste Überprüfung erfolgt zum Ablauf des              und/oder Nutzfläche,
31.12.2023, die nachfolgenden dann im Abstand von jeweils fünf Jah-      6.3.1.2 Hundehütten, Hundezwinger und Volieren bis je 20 qm Nutz-
ren.                                                                     fläche
5.10.6 Für die Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtent-             6.3.1.3 freistehende Antennen und Parabolspiegel,
schädigungsbetrags am Ende einer jeden 5-Jahres-Periode im Sinne         6.3.1.4 Ständer und Masten,
der Nr. 5.10.5 gilt folgende Regelung:                                   6.3.1.5 Freileitungen,
Es wird ermittelt, wie hoch die Gesamtversicherungssumme aller ge-       6.3.1.6 äußere Grundstückseinfriedungen (auch Hecken. Entschädigt
gen relevante Erdbebenschäden im Sinne der Nr. 5.10.1 versicherten       wird die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen),
Gegenstände zum einen zu Beginn der 5-Jahres-Periode war und wie         6.3.1.7 Hof- und Gehwegsbefestigungen,
hoch sie zum anderen am Ende der 5-Jahres-Periode ist. Ist die Ge-       6.3.1.8 Wege- und Gartenbeleuchtungen,
samtversicherungssumme am Ende der 5-Jahres-Periode größer, so           6.3.1.9 Pergolen,
muss der Gesamtentschädigungsbetrag, der derzeit 360 Millionen EUR       6.3.1.10 Terrassenüberdachungen,
beträgt, erhöht werden.                                                  6.3.1.11 im Erdreich befindliche Zisternen,
Der Gesamtentschädigungsbetrag muss mindestens in dem Verhältnis         6.3.1.12 im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Rasenmährobo-
erhöht werden, in dem sich die Gesamtversicherungssummen inner-          tern einschließlich der dazugehörigen Ladestationen. Vom Versiche-
halb der abgelaufenen 5-Jahres-Periode erhöht haben.                     rungsschutz ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst,
5.11     Durch Elementarereignisse verursachte Brände und Explosio-      6.3.1.13 aus Beton oder vergleichbarem massiven Material gegossene
nen gelten als deren unmittelbare Folge.                                 oder gemauerte bzw. fest im Boden verankerte Grillkamine und
5.12     Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag verein-   Springbrunnen,
barte Selbstbehalt abgezogen.

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Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021 / 23-687-0921
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6.3.1.14 nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen und Wallbo-     8.4       Transport- und Lagerkosten
xen (für Elektro-Kfz). Hierzu zählen auch die am/im Gebäude bzw. der     8.4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-
Garage angebrachten Elektro-Ladestationen und Wallboxen,                 gen Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange
6.3.1.15 fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrichtungen zur        das Gebäude unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
Wäschetrocknung inkl. Wäschespinnen,                                     einem benutzbaren Teil nicht möglich oder zumutbar ist.
6.3.1.16 Sichtschutzwände.                                               8.4.2 Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
6.3.2 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf        ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in
dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versiche-           einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens
rungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versi-        für die Dauer von 100 Tagen.
chert.                                                                   8.4.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
6.4      Ausschlüsse                                                     insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen
6.4.1 Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zuge-        (z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht
hörige Installationen (z. B. Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtun-   wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende
gen, Laderegler, Akkumulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei-     Deckungsdifferenz.
seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, Gleich- und Wech-      8.5       Verkehrssicherungsmaßnahmen
selstromverkabelung, Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse).           Wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht,
6.4.2 Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte -     zu deren Beseitigung Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungsei-       verpflichtet sind (z. B. für das Absperren von Straßen, Wegen und
gentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher        Grundstücken der Schadenstätte), so ersetzen wir die hierfür erforder-
hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die        lichen Kosten.
Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.                                8.6       Baumkosten
6.4.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine           Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für das Entfer-
Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von                             nen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm
elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versi-          umgestürzter oder abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem
chert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.     Versicherungsgrundstück.
6.4.4 Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr.         Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind
6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser,          von der Versicherung ausgeschlossen.
Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes,          Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä-
Schwimmbecken im Freien.                                                 digung für Baumkosten 5.000 EUR je Versicherungsfall.
                                                                         8.7       Wiederaufforstungskosten
7.       Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und Teilei-             Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für die Wieder-
         gentum?                                                         aufforstung/Neubepflanzung des Grundstücks an der Stelle, an der der
7.1      Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs-     durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzte oder abgeknickte Baum des
eigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer            Versicherungsgrundstücks beseitigt worden ist.
ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber   Nicht ersetzt werden die Wiederaufforstungskosten für Bäume, die im
den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums              Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits abgestorben waren.
sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.                           Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä-
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund            digung für Wiederaufforstungskosten 5.000 EUR je Versicherungsfall.
vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.      8.8       Rekultivierungskosten
7.2      Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir       Wir ersetzen auf Erstes Risiko die Kosten für die Rekultivierung gärtne-
sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigen-    rischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück nach einem Versi-
tümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur    cherungsfall durch Brand, Blitzschlag und/oder Sturm/Hagel.
Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.       Kosten für gärtnerische Anlagen, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund            falls bereits abgestorben sind, fallen nicht unter den Versicherungs-
vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.     schutz.
7.3      Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 7.1     Die Höchstentschädigung für Rekultivierungskosten beträgt 5.000 EUR
und Nr. 7.2 entsprechend.                                                je Versicherungsfall.
                                                                         8.9       Dekontaminationskosten
8.       Welche Kosten sind versichert?                                  8.9.1 Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten, die
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und     Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche-
tatsächlich angefallenen                                                 rungsfalls entstehen, um
8.1      Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den        - Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu
Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-             dekontaminieren oder auszutauschen,
transport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächs-       - den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transpor-
ten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.                   tieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
8.2      Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass        - insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten
zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-           Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden         8.9.2 Die Aufwendungen gemäß Nr. 8.9.1 werden nur ersetzt, sofern
müssen.                                                                  die behördlichen Anordnungen
8.3      Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                  - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor
8.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-        Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
gen Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten.                      - eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versi-
8.3.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind                   cherungsfalls entstanden ist,
Aufwendungen für Maßnahmen, auch erfolglose, die Sie zur Abwen-          - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls
dung oder Minderung des Schadens für sachgerecht halten durften.            ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in-
8.3.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer-          nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet
wehren oder anderer, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung        wurden.
verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse       8.9.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina-
erbracht werden.                                                         tion des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
                                                                         die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder-
                                                                         lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
                                                                         wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
                                                                         wäre.

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Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021 / 23-687-0921
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Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch        lich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für
Sachverständige festgestellt.                                             Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.
8.9.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen            8.13.2 Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt des Versi-
oder aufgrund Ihrer sonstigen Verpflichtungen einschließlich der          cherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.
sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.                      8.13.3 Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 EUR je Versicherungs-
8.9.5 Kosten gemäß Nr. 8.9.1 gelten nicht als Aufräumungskosten           fall.
gemäß Nr. 8.1.
8.9.6 Die Höchstentschädigung für Dekontaminationskosten beträgt          9.       Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkos-
100.000 EUR je Versicherungsfall.                                                  ten sind nicht versichert?
8.9.7 Der vorher genannte Betrag stellt gleichzeitig die Höchstent-       9.1      Versicherte Mehrkosten
schädigungsgrenzen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-       Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstan-
jahres dar.                                                               denen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens          9.1.1 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls,
machen, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung        9.1.2 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei          Die Höchstentschädigung für Mehrkosten infolge behördlicher Wie-
denn, dass sie auf unserer Weisung beruhen.                               derherstellungsbeschränkungen beträgt je Versicherungsfall insge-
8.10      Verlust von Wasser, Gas oder Heizöl                             samt 600 EUR je qm Wohn- und/oder Nutzfläche. Diese Begrenzung
In Erweiterung von Nr. 3. ersetzen wir die Kosten, die dadurch entste-    gilt nicht für Neubauten während eines Zeitraumes von drei Jahren ab
hen, dass infolge eines Frost- oder sonstigen Bruchschadens Lei-          Beginn der Bezugsfertigkeit.
tungswasser, Gas oder Heizöl austritt und der dadurch verursachte         9.2      Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versi-
Mehrverbrauch durch das Wasser- oder Gasversorgungsunternehmen            cherungsfalls
oder einen Heizöllieferanten in Rechnung gestellt wird.                   9.2.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für
8.11      Reiserückholkosten                                              Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen
Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso-      zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel-
nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden          lung oder Wiederbeschaffung.
entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe      9.2.2 Wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
von mindestens 5.000 EUR – eine Urlaubsreise ab, werden die anfal-        unverzüglich veranlassen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
lenden Transportkosten für die Rückkehr zum Versicherungsort bzw.         ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort        Wiederbeschaffung entstanden wären.
entstehen, unter folgenden Voraussetzungen ersetzt:                       9.2.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen,
8.11.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlassten Abwesenheit   behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen            Kapitalmangel sind nicht versichert.
bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.                              Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wieder-
8.11.2 Ihre Anwesenheit ist nach Eintritt des Versicherungsfalls am       herstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Scha-
Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Scha-      den betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versicherungsort eine    Preissteigerungen jedoch ersetzt.
volljährige Person anwesend ist, die - eventuell nach Rücksprache mit     9.3      Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich       kungen
werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.                     9.3.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
8.11.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall            kungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
unsere Weisungen einzuholen. Wir entscheiden, ob die Rückreise            cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.         rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge-
8.11.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse-          stellt oder wiederbeschafft werden darf.
nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und         9.3.2 Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versiche-
der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.                    rungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
8.11.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur          nicht versichert.
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen         War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa-
(z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De-     chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise unter-
ckung innerhalb der Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 8.11.7 erreicht       sagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende       9.3.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
Deckungsdifferenz.                                                        den betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
8.11.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine      schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber-       ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung
gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb          an bisheriger Stelle entstanden wären.
seiner Wohnung tätig ist.                                                 9.3.4 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
8.11.7 Die Höchstentschädigung für Reiserückholkosten gemäß Nr.           dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
8.11 beträgt insgesamt 7.500 EUR je Versicherungsfall.                    lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 9.2 ersetzt.
8.12      Hotelkosten
Mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen       10.      Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert?
Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten            10.1     Mietausfall und Mietwert bei Wohnräumen
(z. B. Frühstück, Telefon), wenn das eigengenutzte Gebäude unbe-          Wir ersetzen
wohnbar wurde und/oder die Nutzung unzumutbar ist.                        10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,
Die Kosten werden bis zu 100 Tage ersetzt. Die Entschädigung ist pro      wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu
Tag auf 150 EUR begrenzt. Die Maximalentschädigung beträgt                Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,
5.000 EUR je Versicherungsfall.                                           10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich
Die Kosten werden nur ersetzt, soweit nicht Ersatz aus einem Hausrat-     fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die Sie selbst
versicherungsvertrag verlangt werden kann und Sie nicht Mietwert          bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar ge-
gemäß Nr. 10. beanspruchen.                                               worden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar geblie-
8.13      Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische    benen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
Modernisierung                                                            10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
8.13.1 Wir ersetzen - soweit der entschädigungspflichtige Schaden         kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
die Höhe von 25.000 EUR übersteigt - bei der Wiederherstellung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehr-
kosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsäch-

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Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021 / 23-687-0921
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10.2     Haftzeit                                                        11.1.2 Zeitwert
Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.1 werden bis zu dem Zeitpunkt     Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Nr.
ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für    11.1.1.1) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und
24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.                      Abnutzungsgrad.
10.3     Mietausfall und Mietwert bei gewerblich genutzten Räumen        Sobald wir davon Kenntnis erlangen, dass Gebäude aufgrund einer
Wir ersetzen                                                             durch Alter und Abnutzung begründeten Wertminderung nur noch zum
10.3.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,     Zeitwert versichert sind, ist für eine Fortsetzung des Versicherungs-
wenn Mieter von gewerblich genutzten Räumen infolge eines Versiche-      schutzes zum Zeitwert der Wechsel vom Wohnflächen-Modell in das
rungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-     Versicherungssummen-Modell erforderlich. Die Regelungen gemäß Nr.
stellt haben,                                                            19.4. bis Nr. 19.6. bleiben davon unberührt.
10.3.2 den ortsüblichen Mietwert von gewerblich genutzten Räumen         11.1.3 Gemeiner Wert
einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die    Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer-
Sie selbst nutzen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar   tet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksan-
geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar          teile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Entwertung liegt ins-
gebliebenen Teil der gewerblich genutzten Räume nicht zugemutet          besondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu ver-
werden kann.                                                             wenden sind.
10.3.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-          Sobald wir davon Kenntnis erlangen, dass Gebäude zum Abbruch
kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.              bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist für eine Fortsetzung
10.4     Haftzeit                                                        des Versicherungsschutzes zum gemeinen Wert der Wechsel vom
Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.3 werden bis zu dem Zeitpunkt     Wohnflächen-Modell in das Versicherungssummen-Modell erforderlich.
ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für    Die Regelungen gemäß Nr. 19.4 bis Nr. 19.6 bleiben davon unberührt.
18 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.                      11.1.4 Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
10.5     Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.1 und Nr. 10.3 werden    stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das
nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht         Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
schuldhaft verzögern.                                                    11.2     Ermittlung und Anpassung des Beitrags
10.6     Auszug des Mieters infolge des Schadens                         11.2.1 Ermittlung des Beitrags
In Erweiterung der vorgenannten Bestimmungen gilt:                       Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind Fläche, Gebäudetyp,
10.6.1 Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens.             Bauausführung und -ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume         Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind sowie der
trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt     gleitende Neuwertfaktor (Nr. 11.2.2).
der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur   Der Grundbeitrag errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multi-
Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von zwölf       pliziert mit dem Beitrag je qm Wohn- und Nutzfläche. Der jeweils zu
Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.           zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des ver-
10.6.2 Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge       einbarten Grundbeitrags mit dem gleitenden Neuwertfaktor.
des Schadens.                                                            11.2.2 Anpassung des Beitrags
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht      11.2.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des
vermietet und weisen Sie die Vermietung zu einem in der Haftzeit         Versicherungsschutzes (siehe Nr. 11.1.1) gemäß der Erhöhung oder
liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene          Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors.
Mietausfall gezahlt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.       11.2.2.2 Der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich
                                                                         jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr begin-
11.       Wie umfangreich ist der Versicherungsschutz und wie            nende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den
          erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes?               sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Bau-
11.1      Vereinbarte Versicherungswerte                                 preisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres
11.1.1 Gleitender Neuwert                                                veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben.
Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein     Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser
bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.               Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die
11.1.1.1 Der Neubauwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sa-      des Tariflohnindexes zu 20 % berücksichtigt. Bei dieser Berechnung
chen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen.          wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architekten-     Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma
gebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.               errechnet und gerundet.
Bestandteil des Neubauwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die        Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf
dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in dersel-      oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
ben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög-     11.2.2.3 Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der glei-
lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die       tende Neuwertfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit
Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe         Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehrerer Ihrer Wider-
kommen.                                                                  sprüche (siehe Nr. 11.2.3) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur
11.1.1.2 Nicht Bestandteil des Neubauwertes sind Mehrkosten durch        teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht
behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entste-        möglich.
hen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in   Sie werden damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei
derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn,     Widersprüche erfolgt wären.
dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr. 11.1.1.1      11.2.3 Sie können einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Mo-
zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten        nats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden
besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten          Neuwertfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform wider-
(siehe Nr. 9.1).                                                         sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi-      Damit wird die Erhöhung nicht wirksam.
cherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand-    In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht
teil des Neubauwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten          mehr.
besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten          11.3     Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmales
(siehe Nr. 9.1).                                                         11.3.1 Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an        liegender Umstand und würde sich dadurch ein höherer Beitrag erge-
(siehe Nr. 11.2.2).                                                      ben, können wir den höheren Beitrag ab Anzeige der Änderung verlan-
                                                                         gen.
                                                                         11.3.2 Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist,
                                                                         nachträglich weg, sind wir verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt

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herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt haben. Das Glei-        13.      Welche Regelung zur Unterversicherung gibt es?
che gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre Bedeutung         13.1     Wir verzichten abweichend von § 75 Versicherungsvertragsge-
verloren haben oder ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-        setz (VVG) grundsätzlich auf einen Abzug wegen Unterversicherung.
men wurde.                                                                 13.2     Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht ist, dass die
                                                                           von Ihnen im Antrag oder zu einem späteren Zeitpunkt angegebene
12.       Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es?            Wohn-, und Nutzfläche in Quadratmetern im Zeitpunkt des Versiche-
          (Beitragssatzanpassungsklausel)                                  rungsfalls den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
12.1      Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf-     Die Wohnfläche ist die Fläche aller zu Wohnzwecken genutzten Räume
wendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen, der Sach- und         des Hauses und der zu Wohnzwecken genutzten Nebengebäude.
Personalkosten und des Aufwands für die Rückversicherung), des             Hierunter fallen:
Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.                       Wohnzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer (z. B. begehbarer Klei-
12.2      Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für       derschrank), Esszimmer, Kinderzimmer, Lesezimmer, Hobbyräume,
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und - wenn die              Fluren und Dielen, Küchen, Badezimmer und Toilettenräume, Neben-
Entwicklung der Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und             räume wie Vorräume, Besen- und Speisekammern (dies sind kleine
der den Verträgen zurechenbaren Kosten dies erforderlich macht - an        Kammern von 1-2 qm , welche sich beispielsweise direkt neben der
diese Entwicklung anzupassen. Die durch eine gesetzlich vorgeschrie-       Küche befinden), Wintergärten, innenliegende Schwimmbecken, Sauna,
bene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals ent-          Fitnessräume, Arbeitszimmer sowie beruflich oder gewerblich genutzte
stehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Erhöhungen         Räume.
des Gewinnansatzes bleiben bei der Neukalkulation außer Betracht.          Hingegen zählen nicht zur Wohnfläche:
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindes-         Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Keller-, Speicher- und Boden-
tens alle fünf Jahre - gerechnet ab 01.01.2018 - neu kalkuliert.           räume (die nicht wohnwirtschaftlich genutzt werden), Waschküchen,
12.3      Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bisherigen   Heizungs- oder Technikräume, Abstellräume, Vorrats- oder Weinkeller,
Schadenentwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Ent-         Trockenräume, Garagen.
wicklung des Schadenbedarfs. Unternehmensübergreifende Daten               Die Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Hauses und der Neben-
dürfen dabei für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichen-       gebäude, welche zu Gewerbe- oder sonstigen Zwecken genutzt wer-
de Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.          den.
Die Neukalkulation der Beiträge wird nach versicherungsmathemati-          13.3     Sind die Flächen in Quadratmetern bei Antragstellung zu
schen Grundsätzen durchgeführt.                                            niedrig angegeben worden, besteht Unterversicherung. Dies gilt auch,
Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen         wenn die Flächen in Quadratmetern nachträglich erhöht und uns nicht
Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Nutzungsart der Gebäude, ihre     unverzüglich angezeigt werden.
Bauart oder ihre geographische Lage), kann zur Ermittlung des Anpas-       13.4     Vorsorgeversicherung
sungsbedarfs auf den entsprechenden Teilbestand abgestellt werden.         Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung
Dabei ist die Neukalkulation stets auf der Basis einer ausreichend         zugrunde liegender Umstand (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung
großen Zahl gleichartiger Risiken durchzuführen.                           und/oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Versiche-
12.4      Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitrags-      rungsperiode werterhöhend verändert, besteht bis zum Schluss der
satzes um weniger als 3 % erforderlich wäre, besteht kein Anpassungs-      laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz.
recht und auch keine Anpassungsverpflichtung.                              13.5     Im Falle der Unterversicherung wird nur der Teil des Schadens
Wird die vorgenannte Schwelle überschritten, sind die Neukalkulation       ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die angegebene
und die ihr zugrunde liegenden Statistiken einem unabhängigen Treu-        Wohn- und Nutzfläche in Quadratmetern zur tatsächlichen Wohn- und
händer zur Prüfung vorzulegen. Sofern dieser die Angemessenheit der        Nutzfläche in Quadratmetern.
Neukalkulation bestätigt, sind wir berechtigt und im Fall eines sich aus
der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierungspotentials           14.       Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wir-       14.1      Gleitende Neuwertversicherung
kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend               14.1.1 Wir ersetzen
anzupassen. Dabei darf eine sich aus der Neukalkulation ergebende          14.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungs-
Erhöhung 20 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen.             kosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestal-
Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassungen unter               tung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder
3 % oder über 20 %) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpassungs-         sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung
potenziale (zwischen 3 % und 20 %) können bei den folgenden Anpas-         erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architekten-
sungen berücksichtigt werden.                                              gebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmit-
Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein als der         telbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
Beitragssatz für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif-          14.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
merkmalen und gleichem Deckungsschutz.                                     Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsver-
12.5      Erhöhungen des Beitragssatzes werden Ihnen spätestens drei       trag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp,
Monate vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres von uns mitge-          Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkma-
teilt. Sie gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.              le, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) unmittelbar vor
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach            Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur
Zugang der Mitteilung mit Wirkung über die Erhöhung mit sofortiger         nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsübli-
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der            chen Wiederherstellungskosten,
Erhöhung, in Textform kündigen. Über das Kündigungsrecht und die           14.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen
bei der Kündigung zu beachtenden Voraussetzungen werden Sie in             den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im
unserer Mitteilung über die Erhöhung des Beitragssatzes informiert.        neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
12.6      Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mittei-       14.1.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor-
lung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Ab-           handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und
schluss der Überprüfung durch den Treuhänder folgt. Hält der Treu-         vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder
händer eine von uns im Rahmen der Neukalkulation ermittelte Sen-           verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung
kung des Beitragssatzes für nicht ausreichend, haben wir unverzüglich      gemäß Nr. 14.1.1 berücksichtigt, soweit
eine Neukalkulation vorzulegen.                                            14.1.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor
12.7      Die Bestimmung über die Anpassung des Beitragssatzes und         Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
der Leistung nach Nr. 11.2.2 bleibt unberührt.                             14.1.2.2 nicht aufgrund behördlicher Vorschriften die Nutzung der
Die insoweit maßgebliche Baupreisentwicklung darf im Rahmen der            Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise
Anpassung der Beitragssätze nach dieser Vorschrift nicht berücksich-       untersagt war.
tigt werden.                                                               Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
                                                                           die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-

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troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in       Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr.
derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden       14.1.1, Nr. 14.1.2 und Nr. 14.1.3 abzüglich der Wertminderung durch
darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß Nr.              Alter und Abnutzung. Nr. 14.7 gilt entsprechend.
14.1.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technolo-
giefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versiche-     15.      Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädi-
rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen                   gung?
zu den versicherten Mehrkosten.                                            15.1     Fälligkeit der Entschädigung
14.1.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä-       15.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen
digungsberechnung gemäß Nr. 14.1.1 angerechnet.                            zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
14.2      Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert                       Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft               Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung          zu zahlen ist.
des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner          15.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
Wert) entschädigt.                                                         schädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis
14.3      Angezeigte bauliche Veränderungen                                geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss             fung sichergestellt haben.
gemäß Nr. 11.3 angezeigten Veränderungen an den versicherten               15.2     Rückzahlung des Neuwertanteils
Gebäuden berücksichtigt.                                                   Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Nr. 15.1.2 geleisteten Ent-
14.4      Abweichende Bauausgestaltung                                     schädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 15.3.2 gezahlter Zinsen
14.4.1 Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versiche-           verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb
rungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bauausgestal-          einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
tung geringerwertig beschaffen, so sind wir nicht verpflichtet, mehr als   worden ist.
den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert          15.3     Verzinsung
zu ersetzen.                                                               Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
14.4.2 Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls die konkrete Bau-        eine weitergehende Zinspflicht besteht:
ausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die ortsüblichen           15.3.1 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Mo-
Wiederherstellungskosten (Nr. 14.1.1.1) bzw. die notwendigen Repara-       nats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des
turkosten (Nr. 14.1.1.2) nur auf der Grundlage des im Versicherungsver-    Schadens zu verzinsen.
trag in seiner konkreten Bauausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bau-        15.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
ausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale,          schädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicher-
die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebenen Gebäu-        stellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
des ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften über den Umfang und        Sachen gegenüber uns nachgewiesen haben.
die Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Nr. 11.), die Verlet-       15.3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis-
zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Nr. 10 Allgemeiner Teil    zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens
SVPS-AT) und der Gefahrerhöhung (siehe Nr. 19.).                           jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
14.5      Kosten                                                           15.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten             15.4     Hemmung
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kos-   Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 15.1, Nr. 15.3.1 und Nr.
ten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungs-        15.3.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres
grenzen.                                                                   Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
14.6      Mietausfall, Mietwert                                            werden kann.
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert maximal bis        15.5     Aufschiebung der Zahlung
zum Ende der vereinbarten Haftzeit.                                        Wir können die Zahlung aufschieben, solange
14.7      Mehrwertsteuer                                                   15.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
14.7.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerab-        15.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie
zugsberechtigt sind; Das Gleiche gilt, wenn Sie Mehrwertsteuer tat-        oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch
sächlich nicht gezahlt haben.                                              läuft;
14.7.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten            15.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts     Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
(siehe Nr. 10.) gilt Nr. 14.7.1 entsprechend.
14.8      Entschädigung bei Widerspruch gegen Beitragsanpassung            16.      Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
Widersprechen Sie einer Erhöhung des Beitrags (siehe Nr. 11.2), die vor    16.1     Feststellung der Schadenhöhe
Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, wird die      Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die
Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berech-      Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
nete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den Sie ohne Wider-       wird.
spruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen         Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch ge-
gehabt hätten.                                                             meinsam vereinbaren.
14.9      Wiederherstellung und Wiederbeschaffung                          16.2     Weitere Feststellungen
In der Gleitenden Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf        Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-         Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
steigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei       16.3     Verfahren vor Feststellung
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die    Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher          16.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen-
Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen        nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die
oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich       andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn   Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-        der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
land wiederhergestellt werden.                                             Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an uns          durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las-
verpflichtet, wenn Sie die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädi-     sen. In unserer an Sie gerichteten Aufforderung sind Sie auf diese
gung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung         Folge hinzuweisen.
der versicherten Sachen verwenden.                                         16.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die
                                                                           Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung

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steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-        können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung
nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.     Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
16.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Rege-         Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
lung unter Nr. 16.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Ob-         haben.
mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständi-
gen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für         18.      Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.                                       des Versicherungsfalls zu beachten?
16.4     Feststellung                                                       18.1     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:                   18.1.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
16.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und               - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche-               zu sorgen;
rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt            - uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt
des Versicherungsfalls;                                                       haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
16.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;                  nisch - anzuzeigen;
16.4.3 die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;                   - unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung - gegebe-
16.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und              nenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um-
den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.                                   stände dies gestatten;
16.4.5 den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten              - unseren Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für
Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.                     Sie zumutbar, zu folgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
16.5     Verfahren nach Feststellung                                          trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien          nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen vonei-        - Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg-
nander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.           lich der Polizei anzuzeigen;
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der       - uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandenge-
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen               kommenen Sachen einzureichen;
und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.            - das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel-
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für            le oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind.
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass          Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-            ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschä-          Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
digung.                                                                     - soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtli-       Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
che Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die               oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.             jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über
16.6     Kosten                                                               den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten     - von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen
ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Par-             billigerweise zugemutet werden kann;
teien je zur Hälfte.                                                        - uns Auskunft zu den im Versicherungsvertrag benannten Versiche-
16.7     Obliegenheiten                                                       rungsverträgen bei anderen Versicherungsgesellschaften und den
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten                aus diesen Versicherungsverhältnissen von anderen Versicherern
nicht berührt.                                                                geschuldeten Leistungen zu geben;
                                                                            18.1.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten
17.      Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versi-            zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 18.1.1 ebenfalls zu
         cherungsfalls zu beachten?                                         erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Um-
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versi-     ständen möglich ist.
cherungsfalls zu erfüllen haben, sind:                                      18.2     Leistungsfreiheit/Leistungskürzung bei Obliegenheitsverlet-
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich         zung
  vereinbarten Sicherheitsvorschriften gemäß Nr. 17.1.                      18.2.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 17. oder Nr. 18.1
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich                                vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
vereinbarten Obliegenheiten.                                                fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
17.1     Sicherheitsvorschriften                                            Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul-
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie             dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
17.1.1 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anla-           Sie zu beweisen.
gen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in         18.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden                 wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
unverzüglich beseitigen zu lassen,                                          Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
17.1.2 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit         lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anla-        unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu             18.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
halten,                                                                     hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann
17.1.3 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu            vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle           Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatten.
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee-
ren und entleert zu halten,                                                 19.      Was gilt bei Gefahrerhöhung?
17.1.4 für die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren gemäß Nr.           19.1     Begriff der Gefahrerhöhung
5. alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementar-            19.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver-
schäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Über-              tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
schwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitun-              werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße-
gen) auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizu-        rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme
halten und Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten.                   wahrscheinlicher wird.
17.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung                                 19.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann neben den im Folgenden genann-
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie   ten Fällen weiterhin dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hatten, so

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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude
Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021 / 23-687-0921
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gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss            - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unse-
gefragt hatten.                                                                 re Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann außerdem dann vorlie-              - wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
gen, wenn                                                                       einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-
- sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt             trag verlangen.
   haben,
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als            20.       Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
   60 Tage nicht genutzt bzw. durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird,                      Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren                 20.1      Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir
   Verlauf das Dach länger als sieben Tage ganz oder teilweise abge-          von der Entschädigungspflicht frei.
   deckt wird,                                                                Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen                  wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche
   oder verändert wird,                                                       Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt               20.2      Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
   wird.                                                                      durch Sie oder Ihren Repräsentanten, verzichten wir - bei Schäden bis
19.2      Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 19.1.1 liegt nicht vor, wenn sich      zu einer Gesamtschadenhöhe von 10.000 EUR - auf unser Recht gem.
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als             § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Entschädigungs-
mitversichert gelten soll.                                                    leistung der Schwere Ihres Verschuldens nach zu kürzen.
19.3      Ihre Pflichten                                                      Dieser Verzicht gilt nicht bei der grob fahrlässigen Verletzung von
19.3.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere             gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, wie zum
vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren                Beispiel Sicherheitsvorschriften oder einer Gefahrerhöhung.
Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                       In diesem Fall sind wir weiterhin berechtigt, unsere Leistung in einem
19.3.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige              der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet                     20.3      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
hatten, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.                        Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über
19.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung           Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich             Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.                         Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
19.4      Kündigung oder Vertragsanpassung durch uns                          Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
19.4.1 Kündigungsrecht                                                        stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 19.3.1, können wir den Ver-
trag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder          21.      Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten
grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder                    Sachen beachten?
grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.                                  21.1     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter          21.1.1 Wird die versicherte Sache von Ihnen veräußert, so tritt zum
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                              Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 19.3.2 und Nr.            Grundbucheintrages) der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt damit
19.3.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist           die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
von einem Monat kündigen.                                                     21.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der
19.4.2 Vertragsänderung                                                       auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe-
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung            riode entfällt, als Gesamtschuldner.
einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-               21.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten
trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie-            lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
ßen.                                                                          21.2     Kündigungsrechte
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als              21.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber das Versiche-
10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so           rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer             digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung            Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                         21.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
19.5      Erlöschen unserer Rechte                                            sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 19.4              des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats, nachdem wir von           Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt haben, ausgeübt werden oder               nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung            der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
bestanden hat.                                                                ausgeübt wird.
19.6      Leistungsfreiheit/Leistungskürzung wegen Gefahrerhöhung             21.2.3 Im Falle der Kündigung nach Nr. 21.2.1 und Nr. 21.2.2 haftet
19.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so          der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Nr.    21.3     Anzeigepflichten
19.3.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob         21.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unver-
fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu      züglich in Textform anzuzeigen.
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor-          21.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung
liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.                     verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
19.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 19.3.2 und Nr. 19.3.3 sind          dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und
wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem          wir nachweisen, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem
Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein              Erwerber nicht geschlossen hätten.
müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt      21.3.3 Abweichend von Nr. 21.3.2 sind wir zur Leistung verpflichtet,
haben. Hatten Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 19.6.1   wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,           die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes
wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die An-              des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war
zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.                              und wir nicht gekündigt haben.
19.6.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
   den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
   pflicht war oder

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Wohnflächen-Modell Komfort (SVPS WG-WFL-K) Fassung September 2021 / 23-687-0921
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22.      Was versteht man unter dem Übergang von Ersatzansprü-            22.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
         chen?                                                            Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-
22.1     Übergang von Ersatzansprüchen                                    spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser        Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs
Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Über-         auf uns bei dessen Durchsetzung soweit erforderlich mitzuwirken.
gang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet         Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung
sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des   insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von
Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht        dem Dritten erlangen können.
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden         Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
vorsätzlich verursacht.                                                   berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
                                                                          entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-
                                                                          liegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
```

