# SV SparkassenVersicherung SV PrivatSchutz Top: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-sv-sparkassenversicherung-privatschutz-wohngebaeude-top.php
- Rechtlicher Träger: SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-sv-sparkassenversicherung-privatschutz-wohngebaeude-top.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen SV PrivatSchutz Wohngebäude, Versicherungssummen-Modell Top (SVPS WG-VSU-T)](https://www.sparkassenversicherung.de/export/sites/svag/_resources/download_galerien/bedingungen/23-695-0921-01.pdf), Fassung September 2021 (23-695-0921-01)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Als Versicherungswert gilt der Gleitende Neuwert. Abweichend können der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. | 11.1, Seite 8 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | ja | Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Nr. 11.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914"). | 12.1, Seite 8 |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | nicht geregelt |  |  |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Wird die nach Nr. 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert 1914" vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). | 12.2.1, Seite 8 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Neuwertanteil nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen | 15.8, Seite 10 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. | 5.12, Seite 4 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Sie oder Ihren Repräsentanten, verzichten wir auf unser Recht gem. § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Entschädigungsleistung der Schwere Ihres Verschuldens nach zu kürzen. | 21.2, Seite 12 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | ja | Befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des Versicherungsbeginns dieses Vertrages … die wir in einer neuen Fassung der vorliegenden Versicherungsbedingungen (SVPS WG-VSU-T) einführen, auch für diesen Vertrag. | 24.1, Seite 13 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. | 11.1.1.4, Seite 8 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | nicht geregelt |  |  |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | 2.1.1 Brand, | 2.1.1, Seite 1 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte Sachen. | 2.3, Seite 1 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Solche Schäden sind nur versichert, soweit der Blitz oder die sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von 3 km um das versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann. | 2.4, Seite 1 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. | 2.5.1, Seite 1 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. | 2.5.3, Seite 1 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, | 2.1.5, Seite 1 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden. | 2.6.1, Seite 1 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis 5.000 € | Die Höchstentschädigung für Schäden durch Rauch und Überschallknall beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. | 2.8.4, Seite 2 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; | 4.1.1, Seite 3 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). | 4.2, Seite 3 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. | 3.4.1, Seite 3 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, | 3.1.1, Seite 2 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen | 3.1.4, Seite 2 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | 3.2.1, Seite 3 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | 3.3, Seite 3 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | nein | Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr. 6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser, Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, Schwimmbecken im Freien. | 6.4.4, Seite 5 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | nein | Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr. 6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser, Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, Schwimmbecken im Freien. | 6.4.4, Seite 5 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren. | 3.1.2, Seite 2 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. | 3.4.1, Seite 3 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, | 3.1.1, Seite 2 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | nicht geregelt |  |  |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzen wir die Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Frost- oder sonstigen Bruchschadens … Gas oder Heizöl austritt und der dadurch verursachte Mehrverbrauch | 8.11, Seite 6 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die unmittelbare Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser | 5.1, Seite 4 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren | 5.2, Seite 4 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung … die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird | 5.3, Seite 4 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. | 5.4, Seite 4 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen | 5.5, Seite 4 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | 5.6, Seite 4 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Eis- oder Schneemassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. | 5.7, Seite 4 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | 5.8, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt abgezogen. | 5.12, Seite 4 |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja, bis 25.000 € | Die Höchstentschädigung für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall. | 2.12.4, Seite 2 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | nicht geregelt |  |  |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis 2.500 € | Die Höchstentschädigung für Schäden durch Graffiti beträgt 2.500 EUR je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstentschädigung beträgt 5.000 EUR. | 2.11.2, Seite 2 |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis 5.000 € | Die Höchstentschädigung für Schäden durch Marder und Kleinnager beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall. | 2.9.3, Seite 2 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | nein | Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen | 6.4.1, Seite 4 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nein | Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen | 6.4.1, Seite 4 |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. | 3.1, Seite 2 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, | 3.1.1, Seite 2 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen | 6.3.1.14, Seite 5 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Garten-/Gerätehäuser und Schuppen bis je 20 qm Wohn- und/oder Nutzfläche, | 6.3.1.1, Seite 5 |
| Carports und Gartenhäuser | nicht geregelt |  |  |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis zur Versicherungssumme | äußere Grundstückseinfriedungen (auch Hecken. Entschädigt wird die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen), | 6.3.1.6, Seite 5 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | nein | Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr. 6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser, Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes, Schwimmbecken im Freien. | 6.4.4, Seite 5 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 10.000 € | Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschädigung für Baumkosten 10.000 EUR je Versicherungsfall. | 8.6, Seite 6 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt | 8.1, Seite 5 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen | 8.1, Seite 5 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung | 8.2, Seite 5 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis 150.000 € | Die Höchstentschädigung für Dekontaminationskosten beträgt 150.000 EUR je Versicherungsfall. | 8.9.6, Seite 6 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls, behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. | 9.1, Seite 7 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 EUR begrenzt. Die Maximalentschädigung beträgt 10.000 EUR je Versicherungsfall. | 8.14, Seite 6 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | längstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. | 10.2, Seite 7 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.3 werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für 24 Monate | 10.4, Seite 7 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | ja, bis 1.000 € | so werden die Kosten für eine erforderliche Schlossänderung bis zu 1.000 EUR entschädigt. | 8.18.1, Seite 7 |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | nicht geregelt |  |  |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als 180 Tage nicht genutzt bzw. durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird. | 20.1.2, Seite 11 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, | 18.1.3, Seite 11 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; | 19.1.1, Seite 11 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | nicht geregelt |  |  |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen, Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. | 1.3, Seite 1 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen SV PrivatSchutz Wohngebäude, Versicherungssummen-Modell Top (SVPS WG-VSU-T)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz
Wohngebäude Versicherungssummen-Modell Top
(SVPS WG-VSU-T) Fassung September 2021
Inhaltsverzeichnis                                                        12.     Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden
                                                                                  Neuwertversicherung ermittelt? Was versteht man unter dem
1.      Welche Gefahren und Schäden sind versichert
                                                                                  Unterversicherungsverzicht?
        (Versicherungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?       13.     Wie erfolgen die Berechnung und die Anpassung des Beitrags
2.      Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-
                                                                                  in der Gleitenden Neuwertversicherung?
        sion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schienen-,
                                                                          14.     Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es?
        Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch, Überschallknall,                     (Beitragssatzanpassungsklausel)
        Marderbiss, Mietnomaden und Messies, Graffiti,
                                                                          15.     Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
        Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, spezielle
                                                                          16.     Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädigung?
        Ausschlüsse                                                       17.     Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
3.      Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse
                                                                          18.     Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
4.      Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse
                                                                                  Versicherungsfalls zu beachten?
5.      Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - u. a.          19.     Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
        Deckelung von Erdbebenschäden
                                                                                  Versicherungsfalls zu beachten?
6.      Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind nicht
                                                                          20.     Was gilt bei Gefahrerhöhung?
        versichert? Was ist der Versicherungsort?                         21.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
7.      Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und
                                                                                  Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
        Teileigentum?
                                                                          22.     Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten Sachen
8.      Welche Kosten sind versichert?                                            beachten?
9.      Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkosten
                                                                          23.     Was versteht man unter dem Übergang von
        sind nicht versichert?
                                                                                  Ersatzansprüchen?
10.     Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert?                     24.     Zeitlich begrenzte Updategarantie
11.     Was versteht man unter dem Versicherungswert und der
        Versicherungssumme?

Diese Versicherungsbedingungen gelten ergänzend zu den Versiche-          2.1.7 Sengschäden,
rungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Allgemeiner Teil (SVPS-        2.1.8 Rauch sowie Überschallknall,
AT).                                                                      2.1.9 Marderbiss,
                                                                          2.1.10 Mietnomaden und Messies,
1.       Welche Gefahren und Schäden sind versichert (Versiche-           2.1.11 Graffiti,
         rungsfall)? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?               2.1.12 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
1.1      Versicherungsfall                                                zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch               2.2      Brand
1.1.1 Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-         Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd ent-
sion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,   standen ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus-
seiner Teile oder seiner Ladung, Anprall eines Schienen-, Straßen- oder   zubreiten vermag.
Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeits-       Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie
maschine, Sengschäden, Rauch, Überschallknall, Marderbiss, Mietno-        einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
maden und Messies, Graffiti, Gebäudebeschädigungen durch unbefug-         Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies
te Dritte,                                                                gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
1.1.2 Leitungswasser,                                                     erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
1.1.3 Sturm, Hagel,                                                       2.3      Blitzschlag
1.1.4 Weitere Elementargefahren: Überschwemmung, Rückstau,                Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf versicherte
Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus-         Sachen.
bruch                                                                     2.4      Überspannung durch Blitz
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkom-           Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,
men.                                                                      Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige
1.2      Die Gefahrengruppe Nr. 1.1.3 kann nur zusammen mit der           atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Ein-
Gefahrengruppe Nr. 1.1.1 versichert werden und die Gefahrengruppe         richtungen und Geräten entsteht.
Nr. 1.1.4 kann ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe Nr.    Solche Schäden sind nur versichert, soweit der Blitz oder die sonstige
1.1.3 versichert werden.                                                  atmosphärisch bedingte Elektrizität in einem Umkreis von 3 km um das
1.3      Ausschlüsse Krieg und Kernenergie                                versicherte Gebäude nachgewiesen werden kann.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-      Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versi-
chen nicht auf Schäden durch                                              cherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren.
1.3.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,          2.5      Explosion, Verpuffung, Implosion
Rebellion, Aufstand oder Innere Unruhen,                                  2.5.1 Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
1.3.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.        oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                                                                          Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
2.       Feuer: Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,             wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
         Explosion, Verpuffung, Implosion, Luft-, Straßen-, Schie-        plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
         nen-, Wasserfahrzeuge, Sengschäden, Rauch, Überschall-           des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosi-
         knall, Marderbiss, Mietnomaden und Messies, Graffiti,            on durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
         Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, speziel-           seiner Wandung nicht erforderlich.
         le Ausschlüsse                                                   2.5.2 Verpuffung
2.1      Versicherte Gefahren und Schäden                                 Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch               Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur
2.1.1 Brand,                                                              geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung bei der in der Regel kein
2.1.2 Blitzschlag,                                                        Explosionsknall entsteht.
2.1.3 Überspannung durch Blitz,                                           2.5.3 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
2.1.4 Explosion, Verpuffung, Implosion,                                   eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren
2.1.5 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder        Unterdruckes.
seiner Ladung,                                                            2.6      Fahrzeuganprall
2.1.6 Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder        2.6.1 Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die
einer fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschine,                     durch Fahrzeuganprall unmittelbar zerstört oder beschädigt werden.

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2.6.2 Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder         Maßgabe der in Nr. 19.2 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
Beschädigung der versicherten Sachen durch die Berührung eines           teilweise leistungsfrei.
Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges oder einer fahrbaren oder      2.11.4 Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
selbstfahrenden Arbeitsmaschine.                                         ten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche
2.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die      Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Graffiti mit
von Fahrzeugen verursacht werden, die von Ihnen oder mit Ihnen in        Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, den Mieter         2.11.5 Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den
des versicherten Gebäudes oder deren Arbeitnehmer betrieben wer-         Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
den.                                                                     Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
2.6.4 Die Deckung gilt subsidiär, das heißt, die Inanspruchnahme         2.12     Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
aus dem vorliegenden Vertrag ist nur insoweit möglich, als durch         2.12.1 Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefalle-
anderweitige Versicherungen oder Haftungstatbestände Dritter keine       nen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
oder keine volle Deckung des entstandenen Schadens erreicht werden       Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und
kann. Zu ersetzten ist gegebenenfalls eine bestehende Deckungsdiffe-     Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch
renz.                                                                    entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
2.7      Sengschäden                                                     2.12.1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels
Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch         falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist;
Sengschäden zerstört oder beschädigt werden. Sengschäden sind            2.12.1.2 versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 2.12.1.1 in ein versi-
durch Hitzeeinwirkung und ohne offene Flamme örtlich begrenzte           chertes Gebäude einzudringen.
Schäden, die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar wer-        2.12.2 Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von
den.                                                                     außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung
2.8      Rauch und Überschallknall                                       gemäß Nr. 2.12.1 sind.
2.8.1 Wir leisten auch Entschädigung für versicherte Sachen, die         2.12.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
durch Rauch oder Überschallknall zerstört oder beschädigt werden         insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen
oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.                   (z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht
2.8.2 Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von         wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende
Gasen und feinstverteilten Feststoffen, das plötzlich bestimmungswid-    Deckungsdifferenz.
rig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-      2.12.4 Die Höchstentschädigung für Gebäudebeschädigungen durch
, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausbricht.                        unbefugte Dritte beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
2.8.3 Überschallknall ist die Zerstörung oder Beschädigung versi-        2.13     Nicht versicherte Schäden
cherter Sachen ausgelöst durch die Überschalldruckwelle eines Luft-      Nicht versichert sind
fahrzeuges.                                                              2.13.1 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
2.8.4 Die Höchstentschädigung für Schäden durch Rauch und Über-          Erdbeben;
schallknall beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall.                      2.13.2 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im
2.9      Schäden durch Marder und Kleinnager                             Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an
2.9.1 Wir ersetzen Reparaturkosten an elektrischen Leitungen und         Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftre-
elektrischen Anlagen soweit diese nach diesen Versicherungsbedin-        tenden Gasdruck entstehen.
gungen versichert sind und innerhalb des versicherten Gebäudes           Die Ausschlüsse gemäß Nr. 2.13.2 gelten nicht, soweit diese Schäden
liegen, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss von Kleinna-      Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 2.1 sind.
gern entstehen.
2.9.2 Folgeschäden aller Art, z. B. durch Fehlen elektrischer Span-      3.       Leitungswasser, spezielle Ausschlüsse
nung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.                        3.1      Bruchschäden innerhalb von Gebäuden.
2.9.3 Die Höchstentschädigung für Schäden durch Marder und               Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
Kleinnager beträgt 5.000 EUR je Versicherungsfall.                       der Bodenplatte.
2.10     Mietnomaden und Messies                                         Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
Versichert sind Schäden an versicherten Objekten durch Einmietbetrü-     nicht tragend) sind nicht versichert.
ger (Mietnomaden) und Messies (unter Vermüllungssyndrom Leiden-          Bei Gebäuden ohne Bodenplatte (tragend oder nicht tragend), sind
de) bis zu einer Höhe von jeweils 2.000 EUR je Versicherungsfall.        Rohre unterhalb der untersten begehbaren Ebene des Hauses nicht
Anspruchsvoraussetzungen und Entschädigungsleistungen:                   versichert. Bei teilunterkellerten Gebäuden ist jeweils die unterste
2.10.1 Einmietbetrug: Der Mieter des versicherten Objektes hatte         begehbare Ebene maßgebend, unter der das schadenursächliche Rohr
bereits zu Beginn des Mietverhältnisses nicht die Absicht, seine Miete   liegt.
zu entrichten und ist bereits mit den ersten drei Monatsmieten in        Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner-
Verzug. Sie haben dagegen rechtliche Schritte eingeleitet.               halb des Gebäudes.
Entschädigt werden der Mietverlust und daraus resultierende Folge-       Wir leisten Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
und Mehrkosten, z. B. für Rechtsanwälte, das Gericht oder den Ge-        3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
richtsvollzieher.                                                        - der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit ver-
2.10.2 Messies: Die Substanz des versicherten Objektes ist durch            bundenen Schläuchen,
Vermüllung des Mieters oder Dritte erkennbar beschädigt. Entschädigt     - der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen-
werden die unmittelbar aus der Vermüllung entstandenen Renovie-             oder Solarheizungsanlagen,
rungs-, Entsorgungs- und Schädlingsbekämpfungskosten, sobald der         - von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
Mieter ausgezogen ist und die Schäden behoben werden können.             sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
2.10.3 Es gilt eine Wartezeit von sechs Monaten (Karenzzeit). Inner-     vergleichbaren Anlagen sind.
halb eines Mietverhältnisses können Leistungen nur einmal geltend        3.1.2 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude
gemacht werden.                                                          verlaufenden Regenfallrohren.
2.11     Schäden durch Graffiti                                          3.1.3 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Gas- und Fern-
2.11.1 Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung        wärmerohren soweit
von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke),      - diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und
die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im     - Sie die Gefahr tragen.
Sinne von Nr. 6 verursacht werden.                                       3.1.4 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Instal-
2.11.2 Die Höchstentschädigung für Schäden durch Graffiti beträgt        lationen:
2.500 EUR je Versicherungsfall. Die Jahreshöchstentschädigung be-        - Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasser-
trägt 5.000 EUR.                                                            und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) so-
2.11.3 Sie sind verpflichtet, den Schaden uns und der Polizei unver-        wie deren Anschlussschläuche,
züglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so sind wir nach

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- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warm-     3.6       Nicht versicherte Schäden
   wasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder So-       3.6.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
   larheizungsanlagen.                                                  Schäden durch
3.1.5 sonstige Bruchschäden an Armaturen (Wasser- und Absperr-          3.6.1.1 Regenwasser aus Fallrohren (Ausnahme siehe Nr. 3.4.2),
hähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse).                      3.6.1.2 Plansch- oder Reinigungswasser,
Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.         3.6.1.3 Schwamm,
Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genann-   3.6.1.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
ten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungs-     schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
falls gemäß Nr. 1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.         Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
Die Höchstentschädigung für sonstige Bruchschäden an Armaturen          3.6.1.5 Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
(Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüs-     3.6.1.6 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach
se) beträgt 2.500 EUR je Armatur und je Versicherungsfall.              Nr. 3.4 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat,
3.1.6 sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an ver-        3.6.1.7 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
gleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen.           Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
Die Höchstentschädigung für sonstige Bruchschäden an Heizkesseln,       seiner Ladung,
Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampf-       3.6.1.8 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
heizungsanlagen beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall.                 wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder
3.2       Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Grundstück        Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasser-
3.2.1 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-      lösch- oder Berieselungsanlage,
tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsroh-     3.6.1.9 Sturm, Hagel,
ren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserhei-          3.6.1.10 Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobi-
zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs-       len Behältnissen.
anlagen soweit                                                          3.6.2 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.1.2, 3.6.1.4 und 3.6.1.8 gelten
- die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und           nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruches gemäß
- Sie die Gefahr tragen                                                 Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2.
- die Rohre - sofern diese nicht der Versorgung versicherter Gebäude    3.6.3 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden
   oder Anlagen dienen - nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken      oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in
   dienen.                                                              diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
3.2.2 Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an auf dem Versiche-      4.       Sturm, Hagel; spezielle Ausschlüsse
rungsgrundstück verlegten Gas- und Fernwärmerohren die der Versor-      4.1      Versicherte Gefahren und Schäden
gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit                   Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
- diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und      beschädigt werden oder abhandenkommen
- Sie die Gefahr tragen.                                                4.1.1 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels
3.3       Bruchschäden außerhalb des Grundstücks                        auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende        Sachen befinden;
Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserver-     4.1.2 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
sorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-           andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen, die au-        denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
ßerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen und der Versorgung          4.1.3 als Folge eines Schadens nach Nr. 4.1.1 oder Nr. 4.1.2 an versi-
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit                        cherten Sachen;
- diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen und      4.1.4 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels
- Sie die Gefahr tragen.                                                auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
3.4       Nässeschäden                                                  denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
3.4.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch       4.1.5 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder
bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder be-         andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten
schädigt werden oder abhandenkommen.                                    Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und        baulich verbunden sind.
Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem          4.2      Sturm
Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-       Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei-      stärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
zung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus             63 km/Stunde).
Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Wind-
Aquarien ausgetreten sein.                                              stärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme-pumpen- oder         4.2.1 die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrund-
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser            stücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an eben-
gleich.                                                                 so widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
3.4.2 Wir leisten Entschädigung für Nässeschäden an versicherte         4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versi-
Sachen, die dadurch entstehen, dass Witterungsniederschläge be-         cherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten
stimmungswidrig aus innerhalb des Gebäudes liegenden Regenfallroh-      Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbunde-
ren austreten und unmittelbar in das Gebäude eindringen.                nen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3.5       Zisternen                                                     4.3      Hagel
3.5.1 Als Leitungswasser gilt auch Wasser, das aus Zisternenanlagen     Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
die der Versorgung des Gebäudes dienen, bestimmungswidrig ausge-        4.4      Nicht versicherte Schäden
treten ist.                                                             4.4.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
3.5.2 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren        Schäden durch
von Zisternenanlagen, außerhalb versicherter Gebäude, soweit sich       4.4.1.1 Sturmflut;
diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der            4.4.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.                            nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
Sofern es sich um Zuleitungsrohre zu einer Zisterne (Regenwasser-       Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
sammler) handelt, besteht Versicherungsschutz ab dem Regenwasser-       entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen;
filter. Dieser Filter gilt selbst nicht als versichert.                 4.4.1.3 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
3.5.3 Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen        Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Zwecken dienen.                                                         Ladung;

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4.4.1.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben,             5.9.3 Schäden durch Rückstau, sofern sich das Wasser aufgrund
Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).               anderer Umstände als einer Kanalsättigung zurückstaut (z. B. Verringe-
4.4.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an                     rung des Rohrquerschnitts durch Gegenstände, grobe Verunreinigun-
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an     gen etc.);
  den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;         5.9.4 Ereignisse nach Nr.2., Nr. 3. und Nr. 4.
- Laden- und Schaufensterscheiben.                                       5.10     Bei Erdbebenschäden gemäß Nr. 5.3 ist die Haftung des Versi-
                                                                         cherers pro Kalenderjahr auf einen Gesamtentschädigungsbetrag von
5.       Weitere Elementargefahren, spezielle Ausschlüsse - u. a.        360 Millionen EUR begrenzt (i. F.: "Erdbebendeckel"). Hinsichtlich des
         Deckelung von Erdbebenschäden                                   Anwendungsbereichs dieser Haftungsbegrenzung gilt Folgendes:
Elementargefahren sind nur Gefahren, die auf unbeherrschten Natur-       5.10.1 Die Haftungsbegrenzung erfasst alle relevanten Erdbeben-
gewalten beruhen und nicht auf menschliches Verhalten zurückzufüh-       schäden, die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres entstehen,
ren sind. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:                       unabhängig davon, ob sie durch ein oder mehrere Erdbeben verur-
5.1      Überschwemmung ist die unmittelbare Überflutung des Grund       sacht worden sind. Relevante Erdbebenschäden sind - unabhängig
und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen           davon, ob sie an Wohngebäuden oder an nicht wohnwirtschaftlich
von Oberflächenwasser durch                                              genutzten, z. B. gewerblichen Objekten eintreten – alle Schäden aus
5.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)           Erdbebenereignissen,
Gewässern,                                                               5.10.1.1 die im Zeitpunkt ihres Entstehens beim Versicherer versichert
5.1.2 Witterungsniederschläge,                                           sind und
5.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Nr.      5.10.1.2 die entweder denselben Versicherungsbedingungen unterlie-
5.1.1 oder Nr. 5.1.2.                                                    gen oder für die Bedingungen gelten, die bei Erdbebenschäden eben-
5.2      Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberir-    falls eine dem vorliegenden Erdbebendeckel entsprechende Haftungs-
dischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte-          begrenzung des Versicherers auf einen Gesamtentschädigungsbetrag
rungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen              pro Kalenderjahr vorsehen und
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen unmittelbar        5.10.1.3 bei denen der zugrunde liegende Versicherungsvertrag nach
in das Gebäude eindringt.                                                dem 31.12.1997 abgeschlossen worden ist oder aber die Haftungsbe-
5.3      Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-        grenzung erst nach diesem Zeitpunkt vereinbart worden ist.
dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst         5.10.2 Übersteigt die Summe aller nach Nr. 5.10.1 relevanten Erdbe-
wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) er-       benschäden in einem Kalenderjahr den Gesamtentschädigungsbetrag
reicht. Erschütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereig-   von 360 Millionen EUR, so gilt Folgendes: Im ersten Schritt wird die
nis.                                                                     Summe aller relevanten Erdbebenschäden ermittelt. Im zweiten Schritt
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass                     wird errechnet, in welchem Verhältnis der Gesamtentschädigungsbe-
5.3.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umge-         trag im Verhältnis zu dieser Summe aller relevanten Erdbebenschäden
bung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem         steht. In demselben Verhältnis werden die einzelnen Ansprüche der
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich-       Versicherungsnehmer auf Ersatz ihrer nach Nr. 5.10.1 relevanten Erd-
tet hat oder                                                             bebenschäden vom Versicherer beglichen. Der übrige Teil wird nicht
5.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versi-           entschädigt. Die Anwendung des Erdbebendeckels führt in diesem Fall
cherten Sachen, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.             also zu einer entsprechenden Kürzung der Entschädigungsansprüche.
Im Versicherungsfall ist die Entschädigungsbegrenzung gem. Nr. 5.10      5.10.3 Ereignen sich in einem Kalenderjahr ein oder mehrere Erdbe-
zu beachten.                                                             ben, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Summe
5.4      Erdfall ist der naturbedingte Einsturz des Erdbodens über       aller nach Nr. 5.10.1 relevanten Erdbebenschäden den Gesamtent-
natürlichen Hohlräumen.                                                  schädigungsbetrag von 360 Millionen EUR übersteigt, so kann der
5.5      Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen      Versicherer die endgültige Entschädigung der relevanten Erdbeben-
von Erd- oder Gesteinsmassen.                                            schäden zurückstellen bis feststeht, wie groß die Summe aller nach Nr.
5.6      Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder       5.10.1 relevanten Erdbebenschäden des Kalenderjahres ist. Der Versi-
Eismassen. Mitversichert sind auch Schäden durch Dachlawinen an den      cherer hat in diesem Fall jedoch eine oder mehrere angemessene
versicherten Sachen.                                                     Abschlagszahlungen zu leisten.
5.7      Lawinen sind an Berghängen niedergehende Eis- oder              5.10.4 Solange der Versicherungsnehmer aufgrund vorstehender
Schneemassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten            Haftungsbegrenzung keine volle Entschädigung erhalten hat, entfällt
Druckwelle.                                                              die Verpflichtung zur unveränderten Wiederherstellung bzw. Wieder-
5.8      Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-     beschaffung der zerstörten oder beschädigten Sachen.
reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen       5.10.5 Der Gesamtentschädigungsbetrag ist periodisch im Abstand
oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.                 von jeweils fünf Jahren darauf zu überprüfen, ob er aus Gründen der
5.9      Nicht versicherte Schäden                                       Geschäftsentwicklung angemessen im Sinne der Nr. 5.10.6 erhöht
5.9.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen      werden muss. Die nächste Überprüfung erfolgt zum Ablauf des
Schäden durch                                                            31.12.2023, die nachfolgenden dann im Abstand von jeweils fünf Jah-
5.9.1.1 Sturmflut,                                                       ren.
5.9.1.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch           5.10.6 Für die Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtent-
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere         schädigungsbetrags am Ende einer jeden 5-Jahres- Periode im Sinne
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel      der Nr. 5.10.5 gilt folgende Regelung:
entstanden sind und einen versicherten Gebäudeschaden darstellen,        Es wird ermittelt, wie hoch die Gesamtversicherungssumme aller ge-
5.9.1.3 Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen         gen relevante Erdbebenschäden im Sinne der Nr. 5.10.1 versicherten
(siehe Nr. 5.1.3),                                                       Gegenstände zum einen zu Beginn der 5-Jahres-Periode war und wie
5.9.1.4 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,         hoch sie zum anderen am Ende der 5-Jahres-Periode ist. Ist die Ge-
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner      samtversicherungssumme am Ende der 5-Jahres- Periode größer, so
Ladung, dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes    muss der Gesamtentschädigungsbetrag, der derzeit 360 Millionen EUR
Erdbeben ausgelöst wurden,                                               beträgt, erhöht werden.
5.9.1.5 Trockenheit oder Austrocknung,                                   Der Gesamtentschädigungsbetrag muss mindestens in dem Verhältnis
5.9.1.6 Schäden, die infolge eines Erdbebens entstanden sind, wenn       erhöht werden, in dem sich die Gesamtversicherungssummen inner-
die Standfestigkeit der versicherten Sache noch gewährleistet ist oder   halb der abgelaufenen 5-Jahres-Periode erhöht haben.
deren Benutzbarkeit nur geringfügig gemindert ist.                       5.11     Durch Elementarereignisse verursachte Brände und Explosio-
5.9.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an                     nen gelten als deren unmittelbare Folge.
- Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an     5.12     Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag verein-
   den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,        barte Selbstbehalt abgezogen.
- Laden- und Schaufensterscheiben.

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6.       Welche Sachen sind versichert und welche Sachen sind             6.3.2 Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf
         nicht versichert? Was ist der Versicherungsort?                  dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versiche-
6.1      Beschreibung des Versicherungsumfangs                            rungsgrundstück) sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versi-
Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude       chert.
mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich          6.4      Ausschlüsse
unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im            6.4.1 Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zuge-
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.                 hörige Installationen (z. B. Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtun-
Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese         gen, Laderegler, Akkumulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei-
ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.                  seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, Gleich- und Wech-
6.2      Definitionen                                                     selstromverkabelung, Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse).
6.2.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden            6.4.2 Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte -
verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwe-            nicht aber ausgetauschte - Sachen, die ein Mieter oder Wohnungsei-
cken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können.            gentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher
6.2.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen,          hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Vereinbarung über die
die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständig-       Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
keit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbaukü-         6.4.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine
chen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und          Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von
gefertigt sind. Nicht ausreichend ist hierfür grundsätzlich das Einpas-   elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versi-
sen vorgefertigter Schränke mittels Planung der Küche in einem Kü-        chert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
chenstudio.                                                               6.4.4 Nicht versichert sind Pflanzen (mit Ausnahme der unter Nr.
6.2.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäu-           6.3.1.6 genannten Hecken), gärtnerische Anlagen, Gewächshäuser,
de befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der In-             Frühbeete, Ableitungsrohre außerhalb des versicherten Gebäudes,
standhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten          Schwimmbecken im Freien.
Gebäudes dienen.
Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Brief-      7.       Welche Regelungen gibt es zum Wohnungs- und Teilei-
kastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.                                     gentum?
Als Gebäudezubehör gelten des Weiteren Öltanks auf dem Versiche-          7.1      Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungs-
rungsgrundstück, welche eine direkte Verbindung zur Heizungsanlage        eigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer
aufweisen.                                                                ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns hierauf gegenüber
Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt versorgen und als         den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums
reine Öllagerstätte dienen, sind nur aufgrund besonderer Vereinba-        sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
rung versichert.                                                          Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund
Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom versicherten Gebäude            vorliegt, hat uns die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
getrennt wird und sich in einem der versicherten Gebäude befindet,        7.2      Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass wir
bleibt mitversichert.                                                     sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigen-
6.2.4 Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und            tümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur
Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.               Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
6.2.5 Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke,      Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund
auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich     vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige     7.3      Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 7.1
Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren-      und Nr. 7.2 entsprechend.
zung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n)
ausschließlich zugehörig ist.                                             8.       Welche Kosten sind versichert?
6.3      Mitversicherte Grundstücksbestandteile                           Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und
6.3.1 Als Grundstücksbestandteile sind die nachfolgend unter Ziffer       tatsächlich angefallenen
6.3.1.1 bis 6.3.1.16 genannten Grundstücksbestandteile mitversichert,     8.1      Aufräumungs- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den
soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grund-        Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-
stück befinden.                                                           transport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächs-
6.3.1.1 Garten-/Gerätehäuser und Schuppen bis je 20 qm Wohn-              ten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
und/oder Nutzfläche,                                                      8.2      Bewegungs- und Schutzkosten, die dadurch entstehen, dass
6.3.1.2 Hundehütten, Hundezwinger und Volieren bis je 20 qm Nutz-         zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicher-
fläche,                                                                   ter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
6.3.1.3 freistehende Antennen und Parabolspiegel,                         müssen.
6.3.1.4 Ständer und Masten,                                               8.3      Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
6.3.1.5 Freileitungen,                                                    8.3.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-
6.3.1.6 äußere Grundstückseinfriedungen (auch Hecken. Entschädigt         gen Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten.
wird die Wiederaufforstung mit Jungpflanzen),                             8.3.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind
6.3.1.7 Hof- und Gehwegsbefestigungen,                                    Aufwendungen für Maßnahmen, auch erfolglose, die Sie zur Abwen-
6.3.1.8 Wege- und Gartenbeleuchtungen,                                    dung oder Minderung des Schadens für sachgerecht halten durften.
6.3.1.9 Pergolen,                                                         8.3.3 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer-
6.3.1.10 Terrassenüberdachungen,                                          wehren oder anderer, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
6.3.1.11 im Erdreich befindliche Zisternen,                               verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
6.3.1.12 im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Rasenmährobo-       erbracht werden.
tern einschließlich der dazugehörigen Ladestationen. Vom Versiche-        8.4      Transport- und Lagerkosten
rungsschutz ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst,                8.4.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendi-
6.3.1.13 aus Beton oder vergleichbarem massiven Material gegossene        gen Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange
oder gemauerte bzw. fest im Boden verankerte Grillkamine und              das Gebäude unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in
Springbrunnen,                                                            einem benutzbaren Teil nicht möglich oder zumutbar ist.
6.3.1.14 nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen und Wallbo-      8.4.2 Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
xen (für Elektro-Kfz). Hierzu zählen auch die am/im Gebäude bzw. der      ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in
Garage angebrachten Elektro-Ladestationen und Wallboxen,                  einem benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens
6.3.1.15 fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrichtungen zur         für die Dauer von 200 Tagen.
Wäschetrocknung inkl. Wäschespinnen,                                      8.4.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
6.3.1.16 Sichtschutzwände.                                                insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen

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(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht        Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder Minderung des Schadens
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende        machen, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung
Deckungsdifferenz.                                                         zusammen die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei
8.5       Verkehrssicherungsmaßnahmen                                      denn, dass sie auf unserer Weisung beruhen.
Wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht,     8.10      Radioaktiv verseuchte Sachen
zu deren Beseitigung Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften      Ersetzt werden auch die infolge eines Versicherungsfalls entstandenen
verpflichtet sind (z. B. für das Absperren von Straßen, Wegen und          Kosten aufgrund gesetzlich gebotener Maßnahmen für Aufräumung,
Grundstücken der Schadenstätte), so ersetzen wir die hierfür erforder-     Abbruch, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen.
lichen Kosten.                                                             Die Höchstentschädigung für radioaktiv verseuchte Sachen beträgt
8.6       Baumkosten                                                       10.000 EUR je Versicherungsfall.
Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für das Entfer-      8.11      Verlust von Wasser, Gas oder Heizöl
nen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm       In Erweiterung von Nr. 3. ersetzen wir die Kosten, die dadurch entste-
umgestürzter oder abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem             hen, dass infolge eines Frost- oder sonstigen Bruchschadens Lei-
Versicherungsgrundstück.                                                   tungswasser, Gas oder Heizöl austritt und der dadurch verursachte
Bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind        Mehrverbrauch durch das Wasser- oder Gasversorgungsunternehmen
von der Versicherung ausgeschlossen.                                       oder einen Heizöllieferanten in Rechnung gestellt wird.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä-      8.12      Primärenergie
digung für Baumkosten 10.000 EUR je Versicherungsfall.                     8.12.1 Wir ersetzen die infolge eines versicherten Ausfalles von Anla-
8.7       Wiederaufforstungskosten                                         gen der regenerativen Energieversorgung auf Grundlage von Solar-
Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten für die Wieder-      thermie (nicht Photovoltaik), oberflächennaher Geothermie sowie
aufforstung/Neubepflanzung des Grundstücks an der Stelle, an der der       sonstigen Wärmepumpenanlagen entstandenen Mehrkosten für Pri-
durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzte oder abgeknickte Baum des         märenergie.
Versicherungsgrundstücks beseitigt worden ist.                             8.12.2 Die Mehrkosten für Primärenergie werden für die Überbrü-
Nicht ersetzt werden die Wiederaufforstungskosten für Bäume, die im        ckung der Zeit der Ersatzmaßnahme, die aufgrund des versicherten
Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits abgestorben waren.                Schadens notwendig wird, gewährt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstentschä-      8.12.3 Die Höchstentschädigung für Primärenergie beträgt 1.000 EUR
digung für Wiederaufforstungskosten 10.000 EUR je Versicherungsfall.       je Versicherungsfall.
8.8       Rekultivierungskosten                                            8.13      Reiserückholkosten
Wir ersetzen auf Erstes Risiko die Kosten für die Rekultivierung gärtne-   Brechen Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Perso-
rischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück nach einem Versi-          nen aus Anlass eines unter diesen Versicherungsvertrag fallenden
cherungsfall durch Brand, Blitzschlag und/oder Sturm/Hagel.                entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls - mit einer Schadenhöhe
Kosten für gärtnerische Anlagen, die zum Zeitpunkt des Versicherungs-      von mindestens 5.000 EUR – eine Urlaubsreise ab, werden die anfal-
falls bereits abgestorben sind, fallen nicht unter den Versicherungs-      lenden Transportkosten für die Rückkehr zum Versicherungsort bzw.
schutz.                                                                    Mehrkosten, die durch die vorzeitige Rückkehr zum Versicherungsort
Die Höchstentschädigung für Rekultivierungskosten beträgt                  entstehen, unter folgenden Voraussetzungen ersetzt:
10.000 EUR je Versicherungsfall.                                           8.13.1 Als Urlaubsreise gilt jede Ihrer privat veranlassten Abwesenheit
8.9       Dekontaminationskosten                                           vom Versicherungsort von zusammenhängend mindestens vier Tagen
8.9.1 Wir ersetzen auf Erstes Risiko die notwendigen Kosten, die           bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
Ihnen aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche-            8.13.2 Ihre Anwesenheit ist nach Eintritt des Versicherungsfalls am
rungsfalls entstehen, um                                                   Schadenort erforderlich, um den Schaden festzustellen oder den Scha-
- Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu             den zu mindern. Dies ist nicht der Fall, wenn am Versicherungsort eine
   dekontaminieren oder auszutauschen,                                     volljährige Person anwesend ist, die - eventuell nach Rücksprache mit
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transpor-         Ihnen - zur Schadenfeststellung und zur Einleitung von erforderlich
   tieren und dort abzulagern oder zu vernichten,                          werdenden Schadenminderungsmaßnahmen in der Lage ist.
- insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten             8.13.3 Sie haben nach Unterrichtung über den Versicherungsfall
   Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.     unsere Weisungen einzuholen. Wir entscheiden, ob die Rückreise
8.9.2 Die Aufwendungen gemäß Nr. 8.9.1 werden nur ersetzt, sofern          erforderlich ist und welches Transportmittel benutzt werden darf.
die behördlichen Anordnungen                                               8.13.4 Transportkosten bzw. Mehrkosten werden für ein angemesse-
- aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor           nes Reisemittel entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und
   Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und                      der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort ersetzt.
- eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versi-     8.13.5 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur
   cherungsfalls entstanden ist,                                           insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen
- innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls          (z. B. Reiserücktrittskosten-Versicherung) keine oder keine volle De-
   ergangen sind und uns ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in-        ckung erreicht wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die
   nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet           bestehende Deckungsdifferenz.
   wurden.                                                                 8.13.6 Eine Dienstreise wird einer Urlaubsreise gleichgestellt. Eine
8.9.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamina-          Dienstreise liegt vor, wenn jemand aus beruflichen Gründen vorüber-
tion des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,         gehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb
die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforder-       seiner Wohnung tätig ist.
lichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und          8.14      Hotelkosten
wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden           Mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
wäre.                                                                      Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch         (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das eigengenutzte Gebäude unbe-
Sachverständige festgestellt.                                              wohnbar wurde und/oder die Nutzung unzumutbar ist.
8.9.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen             Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das Gebäude
oder aufgrund Ihrer sonstigen Verpflichtungen einschließlich der           wieder bewohnbar ist. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 EUR
sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.                       begrenzt. Die Maximalentschädigung beträgt 10.000 EUR je Versiche-
8.9.5 Kosten gemäß Nr. 8.9.1 gelten nicht als Aufräumungskosten            rungsfall.
gemäß Nr. 8.1.                                                             Die Kosten werden nur ersetzt, soweit nicht Ersatz aus einem Hausrat-
8.9.6 Die Höchstentschädigung für Dekontaminationskosten beträgt           versicherungsvertrag verlangt werden kann und Sie nicht Mietwert
150.000 EUR je Versicherungsfall.                                          gemäß Nr. 10. beanspruchen.
8.9.7 Der vorher genannte Betrag stellt gleichzeitig die Höchstent-        8.15      Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische
schädigungsgrenzen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-        Modernisierung
jahres dar.

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8.15.1 Wir ersetzen - soweit der entschädigungspflichtige Schaden        9.2      Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versi-
die Höhe von 25.000 EUR übersteigt - bei der Wiederherstellung der       cherungsfalls
versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile auch Mehr-         9.2.1 Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für
kosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsäch-    Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen
lich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für            zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel-
Neubauten dem Stand der Technik entsprechen.                             lung oder Wiederbeschaffung.
8.15.2 Soweit Maßnahmen nach Satz 1 bereits vor Eintritt des Versi-      9.2.2 Wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
cherungsfalls veranlasst wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.      unverzüglich veranlassen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang
8.15.3 Die Höchstentschädigung beträgt 10.000 EUR je Versiche-           ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder
rungsfall.                                                               Wiederbeschaffung entstanden wären.
8.16      Regiekosten                                                    9.2.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen,
8.16.1 Wir ersetzen die entstandenen Kosten für die Abwicklung des       behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder
Schadens (Koordination der Handwerker etc.) soweit der entschädi-        Kapitalmangel sind nicht versichert.
gungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt und kein freier Archi-     Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wieder-
tekt mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird.                         herstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Scha-
8.16.2 Die Höchstentschädigung für Regiekosten beträgt 1.000 EUR         den betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
je Versicherungsfall.                                                    Preissteigerungen jedoch ersetzt.
8.17      Alters- und behindertengerechter Wiederaufbau                  9.2.4 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
8.17.1 Abweichend von Nr. 15.1.1.2 ersetzen wir - soweit der entschä-    kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
digungspflichtige Schaden die Höhe von 25.000 EUR übersteigt - die       9.3      Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass durch einen Versicherungs-       kungen
fall zerstörte bzw. beschädigte versicherte Gebäude bzw. Gebäudeteile    9.3.1 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
alters- bzw. behindertengerecht wieder aufgebaut werden.                 kungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versi-
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie von Ihnen selbst genutzt      cherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-
werden.                                                                  rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge-
8.17.2 Ein alters- bzw. behindertengerechter Wiederaufbau im Sinn        stellt oder wiederbeschafft werden darf.
der Nr. 8.14.1 liegt vor bei einem                                       9.3.2 Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versiche-
8.17.2.1 schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau,         rungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten
8.17.2.2 der Installation von Handläufen im Treppenhaus und/oder         nicht versichert.
eines Treppenliftes,                                                     War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa-
8.17.2.3 bei einem die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des       chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise unter-
Badezimmers und/oder der Küche oder                                      sagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
8.17.2.4 der Erweiterung/Verbreiterung von Türen.                        9.3.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Scha-
8.17.3 Die Höchstentschädigung für einen alters- und behindertenge-      den betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbe-
rechten Wiederaufbau beträgt 15.000 EUR je Versicherungsfall.            schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkos-
8.18      Schlossänderungskosten für die Haus- und Wohnungstür           ten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung
8.18.1 Werden Ihnen, den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft            an bisheriger Stelle entstanden wären.
lebenden Personen oder Ihren Mietern anlässlich eines stationären        9.3.4 Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen,
Aufenthaltes in einem Krankenhaus, Sanatorium, einer Rehabilitation-     dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstel-
oder Kureinrichtung Schlüssel für die Hauseingangs- und Wohnungs-        lungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Nr. 9.2 ersetzt.
tür des versicherten Gebäudes gestohlen oder geraubt, so werden die      9.3.5 Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehr-
Kosten für eine erforderliche Schlossänderung bis zu 1.000 EUR ent-      kosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.
schädigt.
8.18.2 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur         10.      Wie sind Mietausfall und Mietwert versichert?
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen        10.1     Mietausfall und Mietwert bei Wohnräumen
(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht      Wir ersetzen
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende      10.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,
Deckungsdifferenz.                                                       wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalls zu
8.19      Schäden infolge Fehlalarm von Rauch-/Gaswarnmeldern            Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben,
8.19.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten, die dadurch entstehen,       10.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich
dass infolge eines Wohnungsaufbruches bei Fehlalarm eines Rauch-         fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die Sie selbst
oder Gaswarnmelders versicherte Sachen beschädigt oder zerstört          bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar ge-
wurden, soweit die Feuerwehr oder die Polizei den Aufbruch den Um-       worden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar geblie-
ständen nach für geboten halten durfte.                                  benen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann,
8.19.2 Die Entschädigung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall          10.1.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
begrenzt.                                                                kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
8.19.3 Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Vertrag ist nur         10.2     Haftzeit
insoweit möglich, als durch anderweitig bestehende Versicherungen        Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10. 1 werden bis zu dem Zeitpunkt
(z. B. Hausratversicherung) keine oder keine volle Deckung erreicht      ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für
wird (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die bestehende      36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
Deckungsdifferenz.                                                       10.3     Mietausfall und Mietwert bei gewerblich genutzten Räumen
8.20      Sachverständigenkosten                                         Wir ersetzen
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt,       10.3.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten,
ersetzen wir 80 % von den gemäß Ziffer 16 durch Sie zu tragenden         wenn Mieter von gewerblich genutzten Räumen infolge eines Versiche-
Kosten des Sachverständigenverfahrens.                                   rungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise einge-
                                                                         stellt haben,
9.      Welche Mehrkosten sind versichert und welche Mehrkos-            10.3.2 den ortsüblichen Mietwert von gewerblich genutzten Räumen
        ten sind nicht versichert?                                       einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die
9.1     Versicherte Mehrkosten                                           Sie selbst nutzen und die infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstan-   geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar
denen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch                       gebliebenen Teil der gewerblich genutzten Räume nicht zugemutet
9.1.1 Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls,            werden kann.
9.1.2 behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.                      10.3.3 auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
                                                                         kungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.

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10.4     Haftzeit                                                         Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude
Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.3 werden bis zu dem Zeitpunkt      für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für     11.1.4 Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.                       stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das
10.5     Mietausfall oder Mietwert gemäß Nr. 10.1 und Nr. 10.3 werden     Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht          11.2     Versicherungssumme
schuldhaft verzögern.                                                     11.2.1 Die Versicherungssumme ist der zwischen Ihnen und uns im
10.6     Auszug des Mieters infolge des Schadens                          Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen
In Erweiterung der vorgenannten Bestimmungen gilt:                        soll.
10.6.1 Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens.              In der Gleitenden Neuwertversicherung soll die vereinbarte Versiche-
Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume          rungssumme 1914 dem Versicherungswert 1914 entsprechen.
trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt      11.2.2 Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollten Sie
der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur    die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert
Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 24           anpassen.
Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.            11.2.3 Ist Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, sollen Sie
10.6.2 Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge        die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
des Schadens.                                                             Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert
War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht       anpassen.
vermietet und weisen Sie die Vermietung zu einem in der Haftzeit          11.2.4 Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versiche-
liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene           rungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über
Mietausfall gezahlt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.        die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Nr. 15.10).

11.      Was versteht man unter dem Versicherungswert und der             12.     Wie wird die Versicherungssumme in der gleitenden
         Versicherungssumme?                                                      Neuwertversicherung ermittelt? Was versteht man unter
11.1     Vereinbarte Versicherungswerte                                           dem Unterversicherungsverzicht?
Als Versicherungswert gilt der Gleitende Neuwert. Abweichend können       12.1    Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu-
der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versiche-        wertversicherung
rungsfall findet der Gemeine Wert Anwendung, wenn die versicherte         Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert
Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Nr. 11.1.4). Der Versicherungswert   (siehe Nr. 11.1.1) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914
bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.                        ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914").
11.1.1 Gleitender Neuwert                                                 Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
11.1.1.1 Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um    12.1.1 sie aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen,         Bausachverständigen festgesetzt wird;
ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübli-       12.1.2 Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres
che Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige          zutreffend angeben und wir diesen Betrag umrechnen;
Konstruktions- und Planungskosten.                                        12.1.3 Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des
Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendun-        Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungs-
gen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in      summe "Wert 1914" berechnen.
derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht     12.2    Unterversicherungsverzicht
möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die     12.2.1 Wird die nach Nr. 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert
Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe          1914" vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich
kommen.                                                                   Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor
11.1.1.2 Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten       (Unterversicherungsverzicht).
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch           12.2.2 Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des
entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften       Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 12.1.3 von den tatsächli-
nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei   chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die
denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß Nr.          Versicherungssumme "Wert 1914" zu niedrig bemessen, so können wir
11.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehr-     nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Ver-
kosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr-         trag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen;
kosten (siehe Nr. 9.1).                                                   ferner können wir bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versi-
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi-       cherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den
cherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand-     Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht      12.2.3 Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der
gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten (siehe Nr.        Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach
9.1).                                                                     Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verän-
11.1.1.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 11.1.1.1 an die      dert wurde und uns die Veränderung nicht unverzüglich angezeigt
Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 11.2.2). Es besteht insoweit Versi-    wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des
cherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes            zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsjahres
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                                     durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
11.1.1.4 Vorsorgeversicherung
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versi-         13.     Wie erfolgen die Berechnung und die Anpassung des
cherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum                      Beitrags in der Gleitenden Neuwertversicherung?
Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.                  13.1    Berechnung des Beitrags
11.1.2 Zeitwert                                                           Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssum-
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe Nr.          me "Wert 1914", der vereinbarte Beitragssatz sowie der Gleitende
11.1.1.1) - der allerdings nicht in Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt   Neuwertfaktor (siehe Nr. 13.2.1).
ist - abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Ab-        Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplika-
nutzungsgrad.                                                             tion des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert
11.1.3 Gemeiner Wert                                                      1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude         Gleitenden Neuwertfaktor.
oder für das Altmaterial.
Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert oder Zeitwert vereinbart und
ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet,
so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert.

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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude
Versicherungssummen-Modell Top (SVPS WG-VSU-T) Fassung September 2021 / 23-695-0921-01
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13.2     Anpassung des Beitrags                                           Wird die vorgenannte Schwelle überschritten, sind die Neukalkulation
13.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des          und die ihr zugrunde liegenden Statistiken einem unabhängigen Treu-
Versicherungsschutzes (siehe Nr. 11.1.1) gemäß der Erhöhung oder          händer zur Prüfung vorzulegen. Sofern dieser die Angemessenheit der
Verminderung des Gleitenden Neuwertfaktors.                               Neukalkulation bestätigt, sind wir berechtigt und im Fall eines sich aus
13.2.2 Der Gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich            der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierungspotentials
jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr begin-    verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wir-
nende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich         kung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend
der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisin-   anzupassen. Dabei darf eine sich aus der Neukalkulation ergebende
dex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröf-      Erhöhung 20 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen.
fentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide       Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassungen unter
Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung     3 % oder über 20 %) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpassungs-
wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohn-      potenziale (zwischen 3 % und 20 %) können bei den folgenden Anpas-
indexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei     sungen berücksichtigt werden.
Stellen nach dem Komma gerundet.                                          Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein als der
Der Gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma           Beitragssatz für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarif-
errechnet und gerundet.                                                   merkmalen und gleichem Deckungsschutz.
Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf             14.5      Erhöhungen des Beitragssatzes werden Ihnen spätestens drei
oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.            Monate vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres von uns mitge-
13.2.3 Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der glei-        teilt. Sie gelten ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
tende Neuwertfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit        Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehrerer Ihrer Wider-         Zugang der Mitteilung über die Erhöhung mit sofortiger Wirkung,
sprüche (siehe Nr.11.2.3) unterblieben sind, berücksichtigt. Eine nur     frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung,
teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht           in Textform kündigen.
möglich.                                                                  Über das Kündigungsrecht und die bei der Kündigung zu beachtenden
Sie werden damit so gestellt, als ob seit Vertragsbeginn keinerlei        Voraussetzungen werden Sie in unserer Mitteilung über die Erhöhung
Widersprüche erfolgt wären.                                               des Beitragssatzes informiert.
13.2.4 Sie können einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Mo-         14.6      Senkungen des Beitragssatzes gelten ohne besondere Mittei-
nats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des Gleitenden       lung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, das auf den Ab-
Neuwertfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform wider-         schluss der Überprüfung durch den Treuhänder folgt. Hält der Treu-
sprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.        händer eine von uns im Rahmen der Neukalkulation ermittelte Sen-
Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann       kung des Beitragssatzes für nicht ausreichend, haben wir unverzüglich
als Neuwertversicherung (siehe Nr. 11.1.2) in Kraft, und zwar zum         eine Neukalkulation vorzulegen.
bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus         14.7      Die Bestimmungen über die Gleitende Neuwertversicherung
der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des            (Nr. 11.) bleiben unberührt.
Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres          Die insoweit maßgebliche Baupreisentwicklung darf im Rahmen der
galt.                                                                     Anpassung der Beitragssätze nach dieser Vorschrift nicht berücksich-
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht     tigt werden.
mehr.
Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erhebli-          15.       Wie erfolgt die Entschädigungsberechnung?
cher Überversicherung bleibt unberührt.                                   15.1      Gleitende Neuwertversicherung
                                                                          15.1.1 Wir ersetzen
14.      Welche sonstige Anpassung des Beitragssatzes gibt es?            15.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungs-
         (Beitragssatzanpassungsklausel)                                  kosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie
14.1     Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung der Schadenauf-     sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt
wendungen, der Kosten (insbesondere der Provisionen, der Sach- und        des Versicherungsfalls,
Personalkosten und des Aufwands für die Rückversicherung), des            15.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
Gewinnansatzes und der Feuerschutzsteuer kalkuliert.                      Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des
14.2     Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für       Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgegli-
bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und - wenn die             chenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert
Entwicklung der Schadenaufwendungen, der Feuerschutzsteuer und            unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
der den Verträgen zurechenbaren Kosten dies erforderlich macht - an       15.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen
diese Entwicklung anzupassen. Die durch eine gesetzlich vorgeschrie-      den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im
bene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals ent-         neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
stehenden Kapitalkosten dürfen mit einberechnet werden. Erhöhungen        15.1.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor-
des Gewinnansatzes bleiben bei der Neukalkulation außer Betracht.         handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und
Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindes-        vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder
tens alle fünf Jahre - gerechnet ab 01.01.2018 - neu kalkuliert.          verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung
14.3     Die Neukalkulation berücksichtigt auf der Basis der bisherigen   gemäß Nr. 15.1.1 berücksichtigt, soweit
Schadenentwicklung insbesondere die voraussichtliche künftige Ent-        15.1.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor
wicklung des Schadenbedarfs. Unternehmensübergreifende Daten              Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
dürfen dabei für den Fall herangezogen werden, dass eine ausreichen-      15.1.2.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung
de Grundlage unternehmenseigener Daten nicht zur Verfügung steht.         der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise
Die Neukalkulation der Beiträge wird nach versicherungsmathemati-         untersagt war.
schen Grundsätzen durchgeführt.                                           Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobezogenen        die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be-
Kriterien abgrenzbar sind (wie z. B. die Nutzungsart der Gebäude, ihre    troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
Bauart oder ihre geographische Lage), kann zur Ermittlung des Anpas-      derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden
sungsbedarfs auf den entsprechenden Teilbestand abgestellt werden.        darf, werden im Rahmen der Entschädigungsberechnung gemäß Nr.
Dabei ist die Neukalkulation stets auf der Basis einer ausreichend        15.1.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technolo-
großen Zahl gleichartiger Risiken durchzuführen.                          giefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versiche-
14.4     Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitrags-      rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen
satzes um weniger als 3 % erforderlich wäre, besteht kein Anpassungs-     zu den versicherten Mehrkosten.
recht und auch keine Anpassungsverpflichtung.                             15.1.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä-
                                                                          digungsberechnung gemäß Nr. 15.1.1 angerechnet.

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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude
Versicherungssummen-Modell Top (SVPS WG-VSU-T) Fassung September 2021 / 23-695-0921-01
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15.2     Zeitwert                                                          Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Nr.
15.2.1 Wir ersetzen                                                        8. und 9.) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Nr. 10.).
15.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung insbesondere            16.      Wie erfolgt die Zahlung und Verzinsung der Entschädi-
durch Alter und Abnutzungsgrad;                                                     gung?
15.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten             16.1     Fälligkeit der Entschädigung
Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des        16.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgegli-     zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
chenen Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert unmittelbar            Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
vor Eintritt des Versicherungsfalls;                                       Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens
15.2.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen           zu zahlen ist.
den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im            16.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unter             schädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nachweis
Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere               geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;                 fung sichergestellt haben.
15.2.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä-     16.2     Rückzahlung des Neuwertanteils
digungsberechnung gemäß Nr. 15.2.1.1 bis 15.2.1.3 angerechnet.             Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Nr. 16.1.2 geleisteten Ent-
15.3     Gemeiner Wert                                                     schädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 16.3.2 gezahlter Zinsen
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft               verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb
entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung          einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft
des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner          worden ist.
Wert) entschädigt.                                                         16.3     Verzinsung
15.4     Kosten                                                            Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten             eine weitergehende Zinspflicht besteht:
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kos-   16.3.1 Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Mo-
ten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungs-        nats nach Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des
grenzen.                                                                   Schadens zu verzinsen.
15.5     Mietausfall, Mietwert                                             16.3.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert maximal bis        schädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicher-
zum Ende der vereinbarten Haftzeit.                                        stellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
15.6     Mehrwertsteuer                                                    Sachen gegenüber uns nachgewiesen haben.
15.6.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerab-        16.3.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basis-
zugsberechtigt sind; Das Gleiche gilt, wenn Sie Mehrwertsteuer tat-        zinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens
sächlich nicht gezahlt haben.                                              jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
15.6.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten            16.3.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
(siehe Nr. 8. und Nr. 9.) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts     16.4     Hemmung
(siehe Nr. 10.) gilt Nr. 15.7.1 entsprechend.                              Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 16.1, Nr. 16.3.1 und Nr.
15.7     Neuwertanteil                                                     16.3.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres
In der Gleitenden Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf        Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-         werden kann.
steigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei       16.5     Aufschiebung der Zahlung
Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen, dass Sie die    Wir können die Zahlung aufschieben, solange
Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher          16.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen        16.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie
oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich       oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch
nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn   läuft;
die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-        16.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen
land wiederhergestellt werden.                                             Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr.
15.1.1, Nr. 15.1.2 und Nr. 15.1.3 unter Berücksichtigung eines Abzuges     17.      Was versteht man unter dem Sachverständigenverfahren?
entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnut-               17.1     Feststellung der Schadenhöhe
zungsgrad bestimmten Zustand.                                              Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die
Sie sind zur Rückzahlung des von uns entschädigten Neuwertanteils          Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb    wird.
einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft            Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch ge-
worden ist.                                                                meinsam vereinbaren.
15.8     Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung                    17.2     Weitere Feststellungen
In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicher-     Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere
te Sachen (siehe Nr. 6.), versicherte Kosten (siehe Nr. 8. und 9.) und     Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Nr. 10.) je Versiche-      17.3     Verfahren vor Feststellung
rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs-          Für das Sachverständigenverfahren gilt:
und Schadenminderungskosten (siehe Nr. 8.3), die auf unsere Weisung        17.3.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benen-
entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.                                nen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die
15.9     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung               andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der      Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Nr. 11.1.1) ohne Vereinbarung        der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
eines Unterversicherungsverzichts, in der Zeitwertversicherung sowie       Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Nr. 11.1.2 und Nr.            durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen las-
11.1.3) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen        sen. In unserer an Sie gerichteten Aufforderung sind Sie auf diese
(Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 15.1 bis Nr.         Folge hinzuweisen.
15.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungs-           17.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die
wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung =             Ihr Mitbewerber ist oder mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung
Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert           steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
durch den Versicherungswert.                                               nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.

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17.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer          Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Rege-         Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
lung unter Nr. 17.3.2 gilt entsprechend für die Benennung eines Ob-         haben.
mannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständi-          Des Weiteren sind wir unter den in 19.2 genannten Voraussetzungen
gen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für         von der Leistung ganz oder teilweise frei.
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
17.4     Feststellung                                                       19.      Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:                            des Versicherungsfalls zu beachten?
17.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und               19.1     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versiche-             19.1.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
rungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt            - nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
des Versicherungsfalls;                                                       zu sorgen;
17.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;                - uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt
17.4.3 die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;                     haben, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
17.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und              nisch - anzuzeigen;
den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.                                 - unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung - gegebe-
17.4.5 den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten                nenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Um-
Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.                     stände dies gestatten;
17.5     Verfahren nach Feststellung                                        - unseren Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien          Sie zumutbar, zu folgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen vonei-          trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
nander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.           nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der       - Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg-
durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen               lich der Polizei anzuzeigen;
und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.            - uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandenge-
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für            kommenen Sachen einzureichen;
die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass        - das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel-
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-            le oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind.
grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschä-          Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvoll-
digung.                                                                       ziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtli-       Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
che Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die             - soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in
Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.             Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
17.6     Kosten                                                               oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten       jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über
ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Par-             den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
teien je zur Hälfte.                                                        - von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen
17.7     Obliegenheiten                                                       billigerweise zugemutet werden kann;
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten              - uns Auskunft zu den im Versicherungsvertrag benannten Versiche-
nicht berührt.                                                                rungsverträgen bei anderen Versicherungsgesellschaften und den
                                                                              aus diesen Versicherungsverhältnissen von anderen Versicherern
18.      Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versi-              geschuldeten Leistungen zu geben;
         cherungsfalls zu beachten?                                         19.1.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versi-     zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 19.1.1 ebenfalls zu
cherungsfalls zu erfüllen haben, sind:                                      erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Um-
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich         ständen möglich ist.
  vereinbarten Sicherheitsvorschriften gemäß Nr. 18.1.                      19.2     Leistungsfreiheit/Leistungskürzung bei Obliegenheitsverlet-
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei-      zung
  ten.                                                                      19.2.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 18. oder Nr. 19.1
18.1     Sicherheitsvorschriften                                            vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie             fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
18.1.1 die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anla-           Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul-
gen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in         dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden                 Sie zu beweisen.
unverzüglich beseitigen zu lassen,                                          19.2.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind
18.1.2 nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit         wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anla-        Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
gen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu             lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
halten,                                                                     unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
18.1.3 in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu            19.2.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls beste-
beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle           hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entlee-           vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte
ren und entleert zu halten,                                                 Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatten.
18.1.4 für die Gefahrengruppe weitere Elementargefahren gemäß Nr.
5. alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementar-            20.      Was gilt bei Gefahrerhöhung?
schäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Über-              20.1     Begriff der Gefahrerhöhung
schwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitun-              20.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Ver-
gen) auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, freizu-        tragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
halten und Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten.                   werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergröße-
18.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung                                 rung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie   wahrscheinlicher wird.
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hatten, so    20.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann neben den im Folgenden genann-
können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung           ten Fällen weiterhin dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.

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gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss            20.6.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
gefragt hatten.                                                               - soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann außerdem dann vorlie-                den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
gen, wenn                                                                       pflicht war
- sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt           oder
   haben,                                                                     - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unse-
- ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als              re Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
   180 Tage nicht genutzt bzw. durch Baumaßnahmen unbenutzbar                 - wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung
   wird. Hiervon unberührt bleiben Ihre Obliegenheiten (Sicherheitsvor-         einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-
   schriften) gemäß Nr. 18.,                                                    trag verlangen.
- an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren
   Verlauf das Dach länger als sieben Tage ganz oder teilweise abge-          21.       Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
   deckt wird,                                                                          Versicherungsfalls (§ 81 VVG)
- in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen                  21.1      Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir
   oder verändert wird,                                                       von der Entschädigungspflicht frei.
- das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt               Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
   wird.                                                                      wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche
20.2      Eine Gefahrerhöhung nach Nr. 20.1.1 liegt nicht vor, wenn sich      Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als             21.2      Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls
mitversichert gelten soll.                                                    durch Sie oder Ihren Repräsentanten, verzichten wir auf unser Recht
20.3      Ihre Pflichten                                                      gem. § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Entschädi-
20.3.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere             gungsleistung der Schwere Ihres Verschuldens nach zu kürzen.
vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren                Dieser Verzicht gilt nicht bei der grob fahrlässigen Verletzung von
Vornahme durch einen Dritten gestatten.                                       gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, wie zum
20.3.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige              Beispiel Sicherheitsvorschriften oder einer Gefahrerhöhung.
Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet                     In diesem Fall sind wir weiterhin berechtigt, unsere Leistung in einem
hatten, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.                        der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
20.3.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung           21.3      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich             Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über
anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.                         Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
20.4      Kündigung oder Vertragsanpassung durch uns                          Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
20.4.1 Kündigungsrecht                                                        Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 20.3.1, können wir den Ver-         Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
trag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder          stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.                                  22.      Was müssen Sie bei der Veräußerung der versicherten
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter                   Sachen beachten?
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                              22.1     Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 20.3.2 und Nr.            22.1.1 Wird die versicherte Sache von Ihnen veräußert, so tritt zum
20.3.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist           Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
von einem Monat kündigen.                                                     Grundbucheintrages) der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt damit
20.4.2 Vertragsänderung                                                       die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung            22.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der
einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Bei-               auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungspe-
trag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschlie-            riode entfällt, als Gesamtschuldner.
ßen.                                                                          22.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als              lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so           22.2     Kündigungsrechte
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer             22.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber das Versiche-
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung            rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kün-
haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.                         digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
20.5      Erlöschen unserer Rechte                                            Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 20.4              22.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kennt-          sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf
nis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand              des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
20.6      Leistungsfreiheit/Leistungskürzung wegen Gefahrerhöhung             nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen
20.6.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so          der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Nr.    ausgeübt wird.
20.3.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob         22.2.3 Im Falle der Kündigung nach Nr. 22.2.1 und Nr. 22.2.2 haftet
fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu      der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor-          22.3     Anzeigepflichten
liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.                     22.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unver-
20.6.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 20.3.2 und Nr. 20.3.3 sind          züglich in Textform anzuzeigen.
wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem          22.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leistung
Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein              verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt      dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und
haben. Hatten Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Nr. 20.6.1   wir nachweisen, dass wir den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,           mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die An-              22.3.3 Abweichend von Nr. 22.3.2 sind wir zur Leistung verpflichtet,
zeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.                              wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns
                                                                              die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes
                                                                              des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen war
                                                                              und wir nicht gekündigt haben.

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Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude
Versicherungssummen-Modell Top (SVPS WG-VSU-T) Fassung September 2021 / 23-695-0921-01
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23.      Was versteht man unter dem Übergang von Ersatzansprü-            entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvor-
         chen?                                                            liegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
23.1     Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser        24.      Zeitlich begrenzte Updategarantie
Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Über-         24.1     Befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem
gang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet         Tag des Versicherungsbeginns dieses Vertrages, gelten Leistungsver-
sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des   besserungen, die wir in einer neuen Fassung der vorliegenden Versi-
Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht        cherungsbedingungen (SVPS WG-VSU-T) einführen, auch für diesen
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden         Vertrag.
vorsätzlich verursacht.                                                   24.2     Dies gilt selbst dann, wenn sich der Beitragssatz oder Versi-
23.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen                cherungsbeitrag für die neue Fassung der Versicherungsbedingungen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An-          ändert.
spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und           24.3     Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich die in
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs        der vorliegenden Fassung vereinbarten Regelungen.
auf uns bei dessen Durchsetzung soweit erforderlich mitzuwirken.          Sie können dann nur von etwaigen zwischenzeitlichen Leistungsver-
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung       besserungen weiter profitieren, wenn Sie und wir eine entsprechende
insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von     Umstellung Ihres Vertrages auf unsere üblichen Bedingungen und
dem Dritten erlangen können.                                              Beitragssätze vereinbaren.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
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