# VGH Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-vgh-premium.php
- Rechtlicher Träger: Landschaftliche Brandkasse Hannover, LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-vgh-premium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [VGH Versicherungsbedingungen Wohngebäude](https://www.vgh.de/export/sites/vgh/_resources/downloads/pdf/privat_versicherungen/bauenundwohnen/vgh-versicherungsbedingunen-wohngebaeude.pdf), Fassung VGB 2024, FS 3.85 (05.24)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Versicherungswert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung | A-8.1, Seite 17 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | nicht geregelt |  |  |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | Der Grundbeitrag errechnet sich aus Wohnfläche, Nutzung, Lage, Gebäudetyp, Bauart, Ausstattungsklasse | A-10.1.1, Seite 17 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Unterversicherung besteht, wenn Angaben des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag zur konkreten Gestaltung des Gebäudes | A-13.1, Seite 21 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt | A-12.7.1.2, Seite 20 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt | A-14, Seite 21 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | verzichtet der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles auf eine Kürzung des Entschädigungsbetrages | B-2.19, Seite 35 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | nicht geregelt |  |  |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja | aus dem vorliegenden Vertrag im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs | A-1.5, Seite 11 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | besteht bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode auch insoweit Versicherungsschutz | B-2.20, Seite 28 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja, bis zur Versicherungssumme | begrenzt auf die Feuerversicherung gemäß A-1.1.1 | A-1.3, Seite 34 |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A-2.1, Seite 11 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. | A-2.2, Seite 11 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Überstrom- und Kurzschlussschäden durch Blitz an elektrischen Einrichtungen und Geräten | B-2.22, Seite 36 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. | A-2.3, Seite 11 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch die Differenz des inneren Unterdrucks zum Außendruck. | B-2.25, Seite 29 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner | A-1.1.1, Seite 11 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge | B-2.24, Seite 29 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen | B-2.27, Seite 29 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm, Hagel, Überschwemmung durch Witterungsniederschläge einschließlich Rückstau. | A-1.1.3, Seite 3 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Schäden ab einer wetterbedingten Luftbewegung von Windstärke 7 nach Beaufort | B-2.44, Seite 40 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus | A-3.1, Seite 12 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden einschließlich Nebenarbeiten und Auftauen an | A-3.3, Seite 12 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden einschließlich Nebenarbeiten und Auftauen an | A-3.4, Seite 12 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden einschließlich Nebenarbeiten und Auftauen an | A-3.5, Seite 12 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis zur Versicherungssumme | außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind, der Versorgung von gegen Leitungswasser-, Rohrbruch- und Frostschäden versicherten Gebäuden oder Anlagen dienen | B-2.39, Seite 30 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 10.000 € | Sofern vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Ableitungsrohre der Wasserversorgung auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks | B-5.1, Seite 45 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 10.000 € | Sofern vereinbart, umfasst der Versicherungsschutz zusätzlich die Ableitungsrohre der Wasserversorgung auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks | B-5.1, Seite 45 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Grund- und Regenwasserrohren | A-3.1.6, Seite 4 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einrichtungen von Klima-, Wärmepumpen-, Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen, | A-3.1.5, Seite 11 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, | A-3.1.4, Seite 12 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus Einzel-Duschen und Badewannen und den damit unmittelbar baulich verbundenen Fliesen und Fugen | B-2.34, Seite 38 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 10.000 € | für den nachweislich entstandenen Mehrverbrauch von Frischwasser einschließlich der | B-2.42, Seite 39 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung durch Witterungsniederschläge | A-4.4.1, Seite 11 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau | A-4.4.2, Seite 3 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens | B-6.1.3, Seite 46 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. | B-6.1.4, Seite 46 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. | B-6.1.5, Seite 47 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | B-6.1.6, Seite 47 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. | B-6.1.7, Seite 47 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der | B-6.1.8, Seite 47 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | ja, bis zur Versicherungssumme | Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | B-6.5, Seite 21 |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja, bis zur Versicherungssumme | durch einen Einbruch oder den Versuch einer solchen Tat zerstört oder beschädigt werden | B-2.1, Seite 26 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet auch im Fall der Entwendung durch Diebstahl Entschädigung für | B-2.3, Seite 31 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | die Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen durch unbefugte Dritte an versicherten Sachen | B-2.5.1, Seite 26 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbeteiligung 250 € | Mitversichert ist die Beseitigung von mut- oder böswillig mit Farben oder Lacken aufgebrachte Malereien (Graffiti). | B-2.5.1, Seite 32 |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis 10.000 € | Versichert sind Schäden an versicherten Sachen (siehe A-5), die durch Wildtiere verursacht wurden. | B-2.8, Seite 36 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu zählen auch Anlagen der erneuerbaren Energien wie Balkonkraftwerke, Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen | A-5.3, Seite 15 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer die entgangene Einspeisevergütung (Ertragsausfall) | B-3.2.3.2, Seite 42 |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu zählen auch Anlagen der erneuerbaren Energien wie Balkonkraftwerke, Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen | A-5.3, Seite 15 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu zählen auch Anlagen der erneuerbaren Energien wie Balkonkraftwerke, Photovoltaik-, Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen | A-5.3, Seite 15 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie am Gebäude angebrachte Ladestationen | A-5.3, Seite 15 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | ja, bis 10.000 € | Smart-Home-Anlagen inkl. Panel-PC | B-3.1.2, Seite 41 |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter | B-3.2.1.1, Seite 42 |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis 100.000 € | die eine Nutzfläche von jeweils 100 m² nicht überschreiten, sind mitversichert | A-5.2, Seite 14 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | Garagen und Carports | A-5.1, Seite 14 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind z. B. Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegsbefestigungen, Terrassen | B-2.9, Seite 27 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis zur Versicherungssumme | Überdachungen, Zeltgaragen, Kinderspielgeräte und Schwimmbecken sind nur versichert, sofern sie dauerhaft baulich im Boden verankert sind. | B-2.9, Seite 33 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Dies sind Aufwendungen für Schäden an gärtnerischen Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück | B-2.32, Seite 29 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | ja, bis zur Versicherungssumme | Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen gemäß B-4.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden | B-4.2.1, Seite 44 |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen. | A-6.1.1, Seite 15 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen. | A-6.1.1, Seite 15 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung | A-6.1.2, Seite 15 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | In Erweiterung von A-6 ersetzt der Versicherer auch Dekontaminationskosten. | B-2.33, Seite 27 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. | A-6.3, Seite 15 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 200 € | ersetzt der Versicherer die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten | B-2.21.2, Seite 35 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | nach einem versicherten Schaden für bis zu 36 Monate ersetzt | B-2.21.1, Seite 28 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja, bis zur Versicherungssumme | den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohn- oder Gewerberäumen | A-7.1.1, Seite 16 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | die durch ihn veranlassten Kosten zur Leckortung auch dann, wenn kein Versicherungsfall nach A-1.1.2 eingetreten ist | B-2.12, Seite 26 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht bewohnt | A-21.1.2, Seite 24 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | in der kalten Jahreszeit entweder alle Gebäude und Gebäudeteile ausreichend zu beheizen und dies mindestens alle 14 Tage zu kontrollieren | A-20.1.4, Seite 23 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | C-3.3.2.2 a), Seite 54 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. | C-2.2.1, Seite 50 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen | A-1.4, Seite 10 |

## Volltext der Bedingungen: VGH Versicherungsbedingungen Wohngebäude

```text
[Seite 1]
                        Verbraucherinformationen


                                    und


                     Bedingungen und Erläuterungen


                                  für die


                       Wohngebäudeversicherung


                                    der


                  Landschaftlichen Brandkasse Hannover


FS 3.85 (05.24)                - Wohngebäude -           20240

[Seite 2]
                                                                                                           Seite 2 von 60


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde*,

vor Antragstellung erhalten Sie von uns umfassende Unterlagen zum Versicherungsvertrag.


Diese unterteilen sich in

1. die Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung

2. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen


Ihr Versicherungsschutz ist in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2024) Teil A und C
beschrieben.

Wenn im Versicherungsschein keine Einschränkungen vorgenommen sind, gelten diese Bedingungen vollständig.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang besonders A-1 „Welche Gefahren und Schäden sind versichert, welche
nicht?“.

Diesen Versicherungsschutz können Sie um die in Teil B genannten Ergänzungen des Versicherungsumfangs
erweitern:

         - Verschiedene Erweiterungen im Komfortpaket

         - Verschiedene Erweiterungen im Premiumpaket

         - Allgefahrendeckung für Anlagen der erneuerbaren Energien und
           weitere haustechnische Anlagen

         - Versicherung der Gebäudeverglasung

         - Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren

         - Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)


Wenn Sie diese Ergänzungen des Versicherungsumfangs vereinbart haben, sind sie in Ihrem Versicherungsschein
genannt.

Nicht im Versicherungsschein dokumentierte Ergänzungen sind nicht versichert.

Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsschein entsprechend.

Bei Fragen oder Änderungswünschen steht Ihnen Ihre VGH-Vertretung oder Sparkasse gern zur Verfügung.


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche
 Form verwendet. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.

[Seite 3]
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Inhaltsverzeichnis
1 Vertragsinformationen und                                              II     Die Entschädigungsleistung ............... 20
  Widerrufsbelehrung......................................... 7          A-12   Welche Entschädigung wird geleistet? .. 20
                                                                         A-13   Wie wirkt sich eine Unterversicherung
Abschnitt 1    Vertragsinformationen gemäß                                      auf die Entschädigung aus? ................... 21
               Informationspflichtenverordnung                           A-14   Welche Selbstbeteiligung wird von
               zum Versicherungsvertragsgesetz                                  der Entschädigung abgezogen? ............ 21
               (VVG-InfoV) ......................................... 7
                                                                         A-15   Was gilt, wenn die Höhe des Schadens
Abschnitt 2     Widerrufsbelehrung ............................. 8              in einem Sachverständigenverfahren
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen,                                  ermittelt werden soll? ............................. 21
              Besondere Hinweise ........................... 8           A-16   Wann und wie erfolgt die Berechnung
Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-                            der Entschädigung? ............................... 22
              forderlichen weiteren Informationen .... 9                 A-17   Wie ist die Regelung bei Wohnungs-
                                                                                eigentümergemeinschaften? .................. 23
                                                                         A-18   Was gilt bei einem Übergang von
                                                                                Ersatzansprüchen? ................................ 23
2 Allgemeine Wohngebäude-Versiche-
  rungsbedingungen (VGB 2024) .................. 11                      A-19   In welchen Fällen entfällt die
                                                                                Entschädigungspflicht? .......................... 23

Teil A      Grunddeckung Basis ...................... 11
                                                                         III    Besondere Obliegenheiten während
                                                                                der Vertragslaufzeit und im Ver-
I           Der Versicherungsschutz ................... 11                      sicherungsfall ....................................... 24
A-1         Welche Gefahren und Schäden sind                             A-20   Welche vertraglich vereinbarten Sicher-
            versichert, welche nicht? ....................... 11                heitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
                                                                                heiten) hat der Versicherungsnehmer
A-2         Was ist Brand, Blitzschlag, Explosion?                              vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? .. 24
            Was gehört nicht hierzu? ....................... 11
                                                                         A-21   Welche besonderen Umstände
A-3         Was ist Leitungswasser?                                             erhöhen die Gefahr? .............................. 24
            Welche Bruchschäden sind versichert?
            Was gehört nicht hierzu? ....................... 12          A-22   Inwieweit muss sich der Versicherungs-
                                                                                nehmer Kenntnis und Verhalten dritter
A-4         Was ist Sturm, Hagel, Überschwem-                                   Personen zurechnen lassen?................. 25
            mung durch Witterungsniederschläge
            einschließlich Rückstau?                                     A-23   Wie sind die Rechte und Pflichten
            Was gehört nicht hierzu? ....................... 13                 geregelt, wenn der Versicherungs-
                                                                                nehmer nicht auch der Versicherte ist
A-5         Welche Sachen sind versichert,                                      (Versicherung für fremde Rechnung)? ... 25
            welche nicht?......................................... 14
                                                                         A-24   Welche Besonderheit gilt für Kündi-
A-6         Welche Folgekosten sind versichert                                  gungen bei angemeldeten Realrechten?25
            und in welchem Umfang? ...................... 15
A-7         Unter welchen Voraussetzungen
            ist Mietausfall versichert?                           16
A-8         Was ist der Versicherungswert?
            In welchem Umfang besteht Versiche-
            rungsschutz und wie wird dieser
            angepasst? ............................................ 17
A-9         Was gilt bei einer Überversicherung? .... 17
A-10        Wie berechnet sich der Beitrag und
            wie wird er angepasst? .......................... 18
A-11        Unter welchen Voraussetzungen
            kann es zu einer Änderung des
            Beitrages kommen? .............................. 19

[Seite 4]
                                                                                                                                        Seite 4 von 60


Teil B   Ergänzungen des Versicherungs-                                      II            Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 29
         umfangs .............................................. 26           B-1.20        Kosten für die Rekultivierung
                                                                                           gärtnerischer Anlagen ............................ 29

B-1      Komfortpaket .................................... 26
                                                                             Leitungswasser ..................................................... 30
I        Zusätzlich versicherte Gefahren                                     I             Zusätzlich versicherte Gefahren
         und Schäden ........................................ 26                           und Schäden ........................................ 30
B-1.1    Gebäudebeschädigungen durch                                         B-1.21        Nässeschäden aufgrund undichter
         Einbruch ................................................ 26                      Fugen und Fliesen ................................. 30
B-1.2    Mut- und böswillige Beschädigungen                                  B-1.22        Aquarien, Wassersäulen und
         versicherter Sachen .............................. 26                             Wasserbetten ......................................... 30
                                                                             B-1.23        Grund- und Regenwasserrohre sowie
II       Zusätzlich versicherte Sachen ........... 27                                      Hauswasserwerke, Zisternen- und
                                                                                           Beregnungsanlagen ............................... 30
B-1.3    Weiteres Zubehör und
         Grundstücksbestandteile ....................... 27
                                                                             II            Zusätzlich versicherte Sachen ............ 30

III      Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 27                           B-1.24        Armaturen .............................................. 30

B-1.4    Erhöhte Entschädigungsgrenze für                                    B-1.25        Erweiterte Versicherung von
         versicherte Kosten ................................. 27                           Wasserzuleitungs- und Heizungs-
                                                                                           rohren auf und außerhalb des
B-1.5    Schadenermittlungskosten .................... 27                                  Versicherungsgrundstücks ..................... 30
B-1.6    Mehrkosten für Modernisierung und                                   B-1.26        Grund- und Regenwasserrohre,
         den alters- und behindertengerechten                                              Hauswasserwerke, Zisternen- und
         Wiederaufbau ........................................ 27                          Beregnungsanlagen sowie
B-1.7    Transport- und Lagerkosten .................. 27                                  Schwimmbecken auf dem
                                                                                           Versicherungsgrundstück....................... 30
B-1.8    Datenrettungskosten ............................. 28


IV       Zusätzliche Ergänzungen ................... 28
B-1.9    Verzicht auf Einwand der groben
         Fahrlässigkeit ........................................ 28
B-1.10   Vorsorgeversicherung für An-, Um-
         und Ausbauten ...................................... 28
B-1.11   Mietausfall ............................................. 28


Feuer    .............................................................. 28
I        Zusätzlich versicherte Gefahren
         und Schäden ........................................ 28
B-1.12   Überspannungsschäden durch Blitz ...... 28
B-1.13   Feuer-Nutzwärmeschäden .................... 28
B-1.14   Fahrzeuganprall .................................... 28
B-1.15   Implosion ............................................... 29
B-1.16   Verpuffung ............................................. 29
B-1.17   Rauch und Ruß ..................................... 29
B-1.18   Überschallknall ...................................... 29
B-1.19   Folgeschäden durch radioaktive
         Isotope inklusive Entsorgungskosten
         für radioaktiv verseuchte Sachen .......... 29

[Seite 5]
                                                                                                                                    Seite 5 von 60


B-2      Premiumpaket ................................... 31            Feuer    ............................................................... 36
                                                                        I        Zusätzlich versicherte Gefahren
                                                                                 und Schäden ........................................ 36
I        Zusätzlich versicherte Gefahren
         und Schäden ........................................ 31        B-2.22   Überspannungsschäden durch Blitz ...... 36
B-2.1    Gebäudebeschädigungen durch                                    B-2.23   Feuer-Nutzwärmeschäden ..................... 36
         Einbruch ................................................ 31
                                                                        B-2.24   Fahrzeuganprall ..................................... 36
B-2.2    Gebäudebeschädigungen in Zu-
                                                                        B-2.25   Implosion................................................ 36
         sammenhang mit Rettungsmaßnahmen 31
                                                                        B-2.26   Verpuffung ............................................. 36
B-2.3    Diebstahl fest mit dem Gebäude oder
         dem Versicherungsgrundstück                                    B-2.27   Rauch und Ruß ...................................... 36
         verbundener Sachen ............................. 31            B-2.28   Überschallknall ....................................... 36
B-2.4    Schäden durch Einbruchdiebstahl                                B-2.29   Folgeschäden durch radioaktive
         an Zubehör im Gebäude ....................... 32                        Isotope inklusive Entsorgungskosten
B-2.5    Mut- und böswillige Beschädigungen                                      für radioaktiv verseuchte Sachen ........... 36
         versicherter Sachen sowie                                      B-2.30   Schmor-, Seng- und Schwelschäden ..... 37
         Graffitischäden ...................................... 32
                                                                        B-2.31   Gebäudebeschädigungen nach Fehl-
B-2.6    Gebäudebeschädigungen durch                                             alarm von Brand- und Rauchmeldern .... 37
         Messies und Mietnomaden.................... 32
B-2.7    Schäden an Gartengeräten ................... 32
                                                                        II       Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 37
B-2.8    Beschädigungen durch Wildtiere ........... 32
                                                                        B-2.32   Kosten für die Rekultivierung
                                                                                 gärtnerischer Anlagen ............................ 37
II       Zusätzlich versicherte Sachen ........... 33                   B-2.33   Kosten für die Dekontamination
B-2.9    Weiteres Zubehör und                                                    von Erdreich ........................................... 37
         Grundstücksbestandteile ....................... 33
B-2.10   Küchen und Bodenbeläge                                  33     Leitungswasser                                                         38
                                                                        I        Zusätzlich versicherte Gefahren
III      Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 33                               und Schäden ........................................ 38
B-2.11   Weitere Folgekosten und erhöhte                                B-2.34   Nässeschäden aufgrund undichter
         Entschädigungsgrenze für                                                Fugen und Fliesen ................................. 38
         versicherte Kosten ................................. 33        B-2.35   Aquarien, Wassersäulen und
B-2.12   Schadenermittlungskosten .................... 34                        Wasserbetten ......................................... 38
B-2.13   Mehrkosten für Modernisierung und                              B-2.36   Grund- und Regenwasserrohre sowie
         den alters- und behindertengerechten                                    Hauswasserwerke, Zisternen- und
         Wiederaufbau ........................................ 34                Beregnungsanlagen ............................... 38
B-2.14   Transport- und Lagerkosten .................. 34               B-2.37   Rohrverstopfung .................................... 38
B-2.15   Datenrettungskosten ............................. 34
B-2.16   Sachverständigenkosten ....................... 35              II       Zusätzlich versicherte Sachen ............ 39

B-2.17   Aufräumungskosten für                                          B-2.38   Armaturen .............................................. 39
         Hausratgegenstände von Mietern ......... 35                    B-2.39   Erweiterte Versicherung von
B-2.18   Gebäudeschäden aufgrund                                                 Wasserzuleitungs- und Heizungs-
         unbemerkter Todesfälle ......................... 35                     rohren auf und außerhalb des
                                                                                 Versicherungsgrundstücks ..................... 39
                                                                        B-2.40   Grund- und Regenwasserrohre,
IV       Zusätzliche Ergänzungen ................... 35
                                                                                 Hauswasserwerke, Zisternen-
B-2.19   Verzicht auf Einwand der groben                                         und Beregnungsanlagen sowie
         Fahrlässigkeit ........................................ 35              Schwimmbecken auf dem
                                                                                 Versicherungsgrundstück....................... 39
B-2.20   Vorsorgeversicherung für An-, Um-
         und Ausbauten ...................................... 35        B-2.41   Bruch von Gas-, Öl- und
                                                                                 Entlüftungsrohren ................................... 39
B-2.21   Mietausfall und Hotelkosten .................. 35

[Seite 6]
                                                                                                                           Seite 6 von 60


III      Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 39                  Teil C   Allgemeine Bestimmungen                                 48
B-2.42   Wasserverlust........................................ 39
B-2.43   Gas- und Ölverlust ................................ 40     C-1      Beginn des Versicherungsschutzes,
                                                                             Beitragszahlung ................................... 48
                                                                    C-1.1    Beginn des Versicherungsschutzes ....... 48
Sturm                                                        40
I        Zusätzlich versicherte Gefahren                            C-1.2    Beitragszahlung, Versicherungsperiode 48
         und Schäden ........................................ 40    C-1.3    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
B-2.44   Schäden bei Windstärke 7..................... 40                    Folgen verspäteter Zahlung oder
                                                                             Nichtzahlung .......................................... 48
B-2.45   Nässeschäden durch Regen,
         Schnee oder Schmelzwasser ................ 40              C-1.4    Folgebeitrag ........................................... 48
                                                                    C-1.5    Lastschriftverfahren ............................... 49

II       Zusätzlich versicherte Folgekosten ... 40                  C-1.6    Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
                                                                             beendigung ............................................ 49
B-2.46   Kosten für die Rekultivierung
         gärtnerischer Anlagen und
         Aufräumungskosten für Bäume ............. 40               C-2      Dauer und Ende des Vertrags,
                                                                             Kündigung ............................................ 50
                                                                    C-2.1    Dauer und Ende des Vertrags ................ 50
                                                                    C-2.2    Kündigung nach Versicherungsfall ......... 50

B-3      Allgefahrendeckung für Anlagen                             C-2.3    Veräußerung und deren Rechtsfolgen ... 51
         der erneuerbaren Energien und
         weitere haustechnische Anlagen . 41                        C-3      Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
                                                                             andere Obliegenheiten ........................ 51
                                                                    C-3.1    Anzeigepflichten des Versicherungs-
                                                                             nehmers oder seines Vertreters
                                                                             bis zum Vertragsschluss ........................ 51
B-4      Versicherung der                                           C-3.2    Gefahrerhöhung ..................................... 53
         Gebäudeverglasung ........................ 44
                                                                    C-3.3    Obliegenheiten des Versicherungs-
                                                                             nehmers ................................................. 54


                                                                    C-4      Weitere Regelungen ............................ 55
B-5      Erweiterte Versicherung von                                C-4.1    Mehrere Versicherer,
         Ableitungsrohren ............................. 46                   Mehrfachversicherung ........................... 55
                                                                    C-4.2    Erklärungen und Anzeigen,
                                                                             Anschriftenänderung .............................. 56
                                                                    C-4.3    Vollmacht des Versicherungsvermittlers 57
                                                                    C-4.4    Verjährung ............................................. 57
B-6      Weitere Naturgefahren
                                                                    C-4.5    Meinungsverschiedenheiten und
         (Elementarschäden) ........................ 46                      Gerichtsstände ....................................... 57
                                                                    C-4.6    Anzuwendendes Recht .......................... 58
                                                                    C-4.7    Embargobestimmung ............................. 58
                                                                    C-4.8    Repräsentanten ..................................... 58


                                                                    Teil D   Sicherheitsvorschriften                                 59

[Seite 7]
                                                                                                     Seite 7 von 60


1 Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung           Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten
                                                         Informationen gültig?

Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-         Unsere Angebote einschließlich der dafür berechne-
              mationspflichtenverordnung zum             ten Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im An-
              Versicherungsvertragsgesetz (VVG-          gebot eine abweichende Regelung vereinbart ist.
              InfoV)

                                                         Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt
Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?           der Versicherungsschutz und wie lange sind Sie
                                                         an Ihren Antrag gebunden?
VGH Versicherungen:
Landschaftliche Brandkasse Hannover                      Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
Schiffgraben 4, 30159 Hannover                           annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Ver-
Postanschrift: 30140 Hannover                            sicherungsschein genannten Zeitpunkt.

Telefon: 0800 1750 844                                   Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an
                                                         Ihren Antrag gebunden sind.
E-Mail: Service@vgh.de
Internet: www.vgh.de
                                                         Haben Sie ein Widerrufsrecht?
Die zuständige Regionaldirektion und ihren Ver-
mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs-           Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem
schein.                                                  Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu
                                                         Ihrem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2.
Landschaftliche Brandkasse Hannover;
HRA: Hannover 26227, Sitz: Hannover
                                                         Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den
Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts              Kündigungsbedingungen wissen?

Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender),            Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw.
Dr. Fabrice Gerdes, Jürgen Müllender, Annika Rust,       dem Versicherungsschein.
Manfred Schnieders, Jörg Sinner, Dr. Detlef Swieter
                                                         Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem
Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe      Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu-
                                                         nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von       mindestens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich
Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherungen.        das Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem
                                                         Ablauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von
                                                         Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer
Welches sind die wesentlichen Merkmale der Ver-          dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ab-
sicherungsleistung?                                      lauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt
                                                         wird.
Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsver-
trages entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem         Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem
Versicherungsschein und den gesetzlich geforderten       Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem verein-
Informationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für      barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen       bedarf.
Wohngebäude-Versicherungsbedingungen          VGB
2024.                                                    Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah-
                                                         ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
                                                         ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass
Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann          uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf
müssen Sie den Beitrag zahlen?                           der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je-
                                                         des darauf folgenden Jahres zugehen muss.
Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-
cherungsumfang, dem Wert der versicherten Ge-            Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
bäude sowie der Lage des Versicherungsgrundstücks        barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren
(Tarifzone). Den Gesamtbeitrag, den Sie für Ihren Ver-   existieren außerordentliche Kündigungsrechte
sicherungsschutz zu zahlen haben, finden Sie im An-      (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und
trag bzw. Versicherungsschein. Der Gesamtbeitrag         Sonderkündigungsrechte (z. B. nach einer Bei-
gilt für die vereinbarte Zahlungsweise und enthält die   tragserhöhung). Näheres zu diesen Kündigungs-
gesetzliche Versicherungsteuer.                          möglichkeiten finden Sie in A-11.7, C-2, C-3 und
                                                         C-4.1 VGB 2024.
Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitrages ge-
mäß A-10 und A-11 VGB 2024 wird hingewiesen.

Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie
bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie C-1
VGB 2024.

[Seite 8]
                                                                                                     Seite 8 von 60


Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches         Abschnitt 2 - Widerrufsbelehrung
Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?

Sowohl vor Vertragsabschluss, als auch während der       Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be-
Laufzeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.                        sondere Hinweise

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten
die inländischen Gerichtsstände gemäß C-4.5 VGB          Haben Sie ein Widerrufsrecht?
2024.
                                                         Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen
                                                         mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, in-
Welches ist die Vertragssprache?                         nerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
                                                         in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die
Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinforma-       Frist beginnt, nachdem Ihnen
tionen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die
Kommunikation wird ebenfalls in deutscher Sprache          - der Versicherungsschein,
geführt.                                                   - die Vertragsinformationen, sowie die für das
                                                             Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
                                                             Versicherungsbedingungen,
Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden           - diese Belehrung,
sind?                                                      - als Verbraucher das Informationsblatt zu Ver-
                                                             sicherungsprodukten,
Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie-      - und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten
den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zu-         Informationen
ständigen Vermittler, die für Sie zuständige Regional-
direktion oder die Hauptverwaltung in Hannover.          jeweils in Textform zugegangen sind.

Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die recht-
E-Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über          zeitige Absendung des Widerrufs.
www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.
                                                         Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche-       gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover,
rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten-        30140 Hannover, E-Mail: service@vgh.de.
lose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in
Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie            Widerrufsfolgen
wie folgt:
                                                         Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
Versicherungsombudsmann e.V.                             sicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf
Postfach 080632                                          die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
10006 Berlin                                             Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben,
                                                         dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der
Telefon 0800 3696000                                     Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der
                                                         auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de            dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Bei-
Internet: www.versicherungsombudsmann.de                 trag entspricht für jeden Tag, an dem Versiche-
                                                         rungsschutz bestand, 1/360 des im Versicherungs-
                                                         schein ausgewiesenen jährlichen Gesamtbeitrags.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-
sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie         Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
folgt:                                                   des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbei-
                                                         trags, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des vier-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          teljährlichen Gesamtbeitrags und bei monatlicher
(BaFin)                                                  Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrags.
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108                               Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag, ent-
53117 Bonn                                               spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausge-
                                                         wiesenen Gesamtbeitrag dividiert durch die Ver-
Telefon 0800 2 100 500                                   tragslaufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl
                                                         der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de                                   Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt
                                                         unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt   des Widerrufs.
hiervon unberührt.
                                                         Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
                                                         gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die ver-
                                                         traglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeit-
                                                         raum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müs-
                                                         sen.

[Seite 9]
                                                                                                   Seite 9 von 60


Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem         Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-
Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf                 forderlichen weiteren Informationen
zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)        Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfü-
herauszugeben sind.                                   gung zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in
                                                      Abschnitt 1:
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind         1.   die Identität des Versicherers und der etwaigen
Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag             Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlos-
zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-                sen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,              delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetra-
wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag            gen ist, und die zugehörige Registernummer;
aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-    2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und
barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer            jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbezie-
betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart        hung zwischen dem Versicherer und Ihnen maß-
noch verlangt werden.                                      geblich ist, bei juristischen Personen, Personen-
                                                           vereinigungen oder -gruppen auch den Namen
Besondere Hinweise                                         eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mittei-
                                                           lung durch Übermittlung der Vertragsinformatio-
Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-            nen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag             rungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wi-             tionen einer hervorgehobenen und deutlich ge-
derrufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.              stalteten Form;

Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf     3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen
als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie   4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungs-
Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.                         leistung, insbesondere Angaben über Art, Um-
                                                           fang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

                                                      5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich
                                                           aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
                                                           wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind,
                                                           wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selb-
                                                           ständige Versicherungsverträge umfassen soll,
                                                           oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
                                                           werden kann, Angaben zu den Grundlagen sei-
                                                           ner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
                                                           Preises ermöglichen;

                                                      6.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Er-
                                                           füllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Bei-
                                                           träge;

                                                      7.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfü-
                                                           gung gestellten Informationen, beispielsweise die
                                                           Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbeson-
                                                           dere hinsichtlich des Preises;

                                                      8.   Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
                                                           kommt, insbesondere über den Beginn der Versi-
                                                           cherung und des Versicherungsschutzes sowie
                                                           die Dauer der Frist, während der der Antragsteller
                                                           an den Antrag gebunden sein soll;

                                                      9.   das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
                                                           rufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
                                                           der Ausübung, insbesondere Namen und An-
                                                           schrift derjenigen Person, gegenüber der der Wi-
                                                           derruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
                                                           Widerrufs einschließlich Informationen über den
                                                           Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebe-
                                                           nenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung
                                                           durch Übermittlung der Vertragsinformationen
                                                           einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
                                                           dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen ei-
                                                           ner hervorgehobenen und deutlich gestalteten
                                                           Form;

[Seite 10]
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10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;

11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbe-
    sondere zu den vertraglichen Kündigungsbedin-
    gungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
    soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
    tragsinformationen einschließlich der Allgemei-
    nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
    die Informationen einer hervorgehobenen und
    deutlich gestalteten Form;

12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, de-
    ren Recht der Versicherer der Aufnahme von Be-
    ziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-
    rungsvertrags zugrunde legt;

13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Ver-
    tragsklausel über das auf den Vertrag anwend-
    bare Recht oder über das zuständige Gericht;

14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen
    und die in diesem Unterabschnitt genannten Vor-
    abinformationen mitgeteilt werden, sowie die
    Sprachen, in denen sich der Versicherer ver-
    pflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunika-
    tion während der Laufzeit dieses Vertrages zu
    führen;

15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außer-
    gerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfs-
    verfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
    gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich da-
    rauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie,
    den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
    rührt bleibt;

16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbe-
     hörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
     bei dieser Aufsichtsbehörde.


         - Ende der Widerrufsbelehrung -

[Seite 11]
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2         Allgemeine Wohngebäude-                              A-6 werden ersetzt, soweit Entschädi-
                                                               gung nicht von dem Dritten oder aus ei-
          Versicherungsbedingun-                               nem anderen Versicherungsvertrag er-
          gen (VGB 2024)                                       langt werden kann.

Teil A    Grunddeckung Basis                           A-1.4   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf
                                                               mitwirkende Ursachen Schäden, die
I         Der Versicherungsschutz                              durch Kriegsereignisse jeder Art, innere
                                                               Unruhen, Erdbeben sowie Kernenergie,
A-1       Welche Gefahren und Schäden sind                     nukleare Strahlung oder radioaktive
          versichert, welche nicht?                            Substanzen entstehen. Weitere Aus-
                                                               schlüsse zu den einzelnen versicherten
A-1.1     Der Versicherer leistet Entschädigung                Gefahren sind in A-2 bis A-4 enthalten.
          für versicherte Sachen, die durch versi-
          cherte Ereignisse (Gefahren) zerstört                Der Ausschluss von Schäden durch
          oder beschädigt werden oder infolge-                 Kriegsereignisse erstreckt sich nicht auf
          dessen abhanden kommen (Versiche-                    Schäden gemäß A-1.1.1 durch Kampf-
          rungsfall). Versichert sind Schäden                  mittel aus dem 2. Weltkrieg. Kontamina-
          durch folgende Gefahren:                             tionsschäden durch die Wirkung oder
                                                               Freisetzung chemischer oder biologi-
A-1.1.1   Brand, Blitzschlag, Explosion sowie An-              scher Substanzen bleiben ohne Rück-
          prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,             sicht auf mitwirkende Ursachen ausge-
          seiner Teile oder seiner Ladung;                     schlossen.

A-1.1.2   Leitungswasser, Bruch an Leitungswas-        A-1.5   Ist dem Versicherungsnehmer bei An-
          ser führenden Rohren;                                tragstellung bekannt, dass bereits ein
                                                               Versicherungsfall eingetreten ist, be-
A-1.1.3   Sturm, Hagel, Überschwemmung durch                   steht hierfür kein Versicherungsschutz.
          Witterungsniederschläge einschließlich
          Rückstau.                                            Kann vom Versicherungsnehmer nicht
                                                               nachgewiesen werden, ob ein bei An-
A-1.2     Jede der Gefahrengruppen nach                        tragstellung noch unbekannter Versi-
          A-1.1.1, A-1.1.2 und A-1.1.3 kann auch               cherungsfall während der Laufzeit des
          einzeln versichert werden. Soweit die                vorliegenden Vertrages oder einer bis
          Versicherung gegen eine oder mehrere                 zum Beginn dieses Vertrages gültigen
          dieser Gefahren nicht vereinbart ist, ent-           Vorversicherung eingetreten ist, besteht
          fallen die diese Gefahren betreffenden               Versicherungsschutz aus dem vorlie-
          Bestimmungen.                                        genden Vertrag im Rahmen des verein-
                                                               barten Versicherungsumfangs. Der Ver-
A-1.3     Während der Neu- oder Rohbauphase                    sicherungsnehmer hat die Entschädi-
          ist der Versicherungsschutz zunächst                 gung zurückzuzahlen, wenn sich nach-
          begrenzt auf die Feuerversicherung ge-               träglich herausstellt, dass der Versiche-
          mäß A-1.1.1. Baustoffe, die zur Errich-              rungsfall außerhalb der Laufzeit des
          tung notwendig sind und sich auf dem                 vorliegenden Vertrages eingetreten ist.
          Baugrundstück oder in dessen unmittel-
          barer Nähe im Freien befinden, sind mit-
          versichert, sofern der Versicherungs-        A-2     Was ist Brand, Blitzschlag, Explo-
          nehmer hierfür die Gefahr trägt.                     sion? Was gehört nicht hierzu?

          Sobald das Gebäude fachgerecht ge-           A-2.1   Brand ist ein Feuer, das ohne einen be-
          schlossen ist, besteht - sofern verein-              stimmungsgemäßen Herd entstanden
          bart - auch Versicherungsschutz gegen                ist oder ihn verlassen hat und das sich
          Schäden durch Sturm, Hagel und Über-                 aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
          schwemmung durch Witterungsnieder-
          schläge einschließlich Rückstau gemäß        A-2.2   Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
          A-1.1.3 sowie weitere Naturgefahren                  gang eines Blitzes auf Sachen.
          (Elementarschäden) gemäß B-6. Die
          Haftung für Schäden durch Leitungs-                  Auch Überspannungs-, Überstrom-
          wasser und Bruch an Leitungswasser                   oder Kurzschlussschäden an elektri-
          führenden Rohren gemäß A-1.1.2 be-                   schen Einrichtungen und Geräten kön-
          ginnt erst, wenn das Gebäude bezugs-                 nen Blitzschlagschäden sein. Das ist
          fertig ist (siehe A-3.7.9).                          der Fall, wenn über diese Schäden hin-
                                                               aus auf dem Grundstück, auf dem sich
          Nicht versichert sind Schäden, soweit                die versicherten Gebäude befinden, der
          nicht der Versicherungsnehmer son-                   Einschlag eines Blitzes durch Spuren
          dern ein Dritter die Gefahr trägt und der            nachweisbar ist.
          Dritte weiter zur Lieferung von Bauma-
          terialien oder Herstellung des Rohbaus       A-2.3   Explosion ist eine plötzlich verlaufende
          - ganz oder in Teilen - verpflichtet ist.            Kraftäußerung durch Ausdehnung von
          Dabei entstehende Folgekosten gemäß                  Gasen oder Dämpfen.

[Seite 12]
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A-2.4     Der Versicherungsschutz gegen Brand,        A-3.3.3   Rohren und Schläuchen von Wasser-
          Blitzschlag und Explosion erstreckt sich              lösch- oder Berieselungsanlagen,
          nicht auf folgende Schäden, soweit sie
          nicht versicherte Sachschäden gemäß         A-3.3.4   Rohren und Schläuchen von Klima-,
          A-2.1 bis A-2.3 sind:                                 Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
                                                                larthermieanlagen.
A-2.4.1   Brandschäden, die an versicherten Sa-
          chen dadurch entstehen, dass sie ei-        A-3.3.5   Voraussetzung ist, dass die in A-3.3.1
          nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Be-                  bis A-3.3.4 genannten Rohre und
          arbeitung oder zu sonstigen Zwecken                   Schläuche nicht Bestandteil von Heiz-
          ausgesetzt sind. Dies gilt auch für Sa-               kesseln, Boilern oder vergleichbaren
          chen, in denen oder durch die Nutzfeuer               Anlagen sowie Aggregaten von Klima-,
          oder Wärme erzeugt, vermittelt oder                   Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
          weitergeleitet wird;                                  larheizungsanlagen sind.

A-2.4.2   Schmor-, Seng- und Schwelschäden;           A-3.4     Darüber hinaus sind innerhalb versi-
                                                                cherter Gebäude auch versichert Frost-
A-2.4.3   Überspannungs-, Überstrom- und Kurz-                  schäden einschließlich Nebenarbeiten
          schlussschäden.                                       und Auftauen an

                                                      A-3.4.1   Badeeinrichtungen,     Waschbecken,
A-3       Was ist Leitungswasser? Welche                        Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchs-
          Bruchschäden sind versichert? Was                     verschlüssen, Wassermessern und
          gehört nicht hierzu?                                  Thermostatventilen,

A-3.1     Leitungswasser ist Wasser, das bestim-      A-3.4.2   Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und
          mungswidrig ausgetreten ist aus                       an vergleichbaren Teilen von Warm-
                                                                wasser- oder Dampfheizungsanlagen,
A-3.1.1   Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser-
          versorgung oder damit verbundenen           A-3.4.3   Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
          Schläuchen,                                           gen,

A-3.1.2   mit dem Rohrsystem der Wasserversor-        A-3.4.4   sonstigen Einrichtungen von Klima-,
          gung verbundenen sonstigen Einrich-                   Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
          tungen oder aus deren Wasser führen-                  larthermieanlagen.
          den Teilen,
                                                      A-3.5     Außerhalb versicherter Gebäude sind
A-3.1.3   Einrichtungen der Warmwasser- oder                    versichert frostbedingte und sonstige
          Dampfheizung,                                         Bruchschäden einschließlich Nebenar-
                                                                beiten und Auftauen an
A-3.1.4   Wasserlösch- oder Berieselungsanla-
          gen,                                        A-3.5.1   Zuleitungsrohren   der   Wasserversor-
                                                                gung,
A-3.1.5   Einrichtungen von Klima-, Wärmepum-
          pen-, Photovoltaik- oder Solarthermie-      A-3.5.2   Leitungswasser führenden Rohren der
          anlagen,                                              Warmwasser- oder Dampfheizung,

A-3.1.6   Grund- und Regenwasserrohren,               A-3.5.3   Rohren und Schläuchen von Klima-,
                                                                Wärmepumpen-, Photovoltaik- und So-
A-3.1.7   Rohren und sonstigen Einrichtungen                    larthermieanlagen.
          von Hauswasserwerken, Zisternen- und
          Beregnungsanlagen sowie Schwimm-            A-3.5.4   Voraussetzung ist, dass die in A-3.5.1
          becken.                                               bis A-3.5.3 genannten Rohre und
                                                                Schläuche der Versorgung versicherter
A-3.2     Für Wasserdampf und wärmetragende                     Gebäude oder Anlagen dienen, sich auf
          Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühl- und             dem Versicherungsgrundstück (siehe
          Kältemittel) gilt A-3.1 entsprechend.                 A-5.1.3) befinden und der Versiche-
                                                                rungsnehmer für sie die Gefahr trägt.
A-3.3     Innerhalb versicherter Gebäude sind
          versichert Frost- und sonstige Bruch-       A-3.6     Was gilt als innerhalb, was als außer-
          schäden einschließlich Nebenarbeiten                  halb des Gebäudes?
          und Auftauen an
                                                      A-3.6.1   Als innerhalb des Gebäudes gilt der ge-
A-3.3.1   Rohren der Wasserversorgung (Zu-                      samte Baukörper einschließlich der Bo-
          oder Ableitungen) oder damit verbunde-                denplatte oder vergleichbarer Fußbo-
          nen Schläuchen,                                       denaufbauten.

A-3.3.2   Leitungswasser führenden Rohren der         A-3.6.2   Rohre von Klima-, Wärmepumpen-,
          Warmwasser- oder Dampfheizung,                        Photovoltaik-, Solarthermieanlagen und

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          sonstige medienführende Heizungsan-         A-4       Was ist Sturm, Hagel, Überschwem-
          lagen auf dem Dach gelten als innerhalb               mung     durch    Witterungsnieder-
          des Gebäudes.                                         schläge einschließlich Rückstau?
                                                                Was gehört nicht hierzu?
A-3.6.3   Als außerhalb des Gebäudes gelten
          Rohre und Installationen unterhalb der      A-4.1     Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe-
          Bodenplatte (tragend oder nicht tra-                  gung von mindestens Windstärke 8
          gend) oder vergleichbarem Fußboden-                   nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
          aufbau.                                               mind. 62 km/Stunde).

A-3.7     Der Versicherungsschutz gegen Lei-                    Ist diese Windstärke für den Schadenort
          tungswasser, Rohrbruch und Frost er-                  nicht feststellbar, so wird ein versicher-
          streckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-               tes Sturmereignis unterstellt, wenn der
          kende Ursachen - sofern nicht etwas                   Versicherungsnehmer nachweist, dass
          anderes vereinbart ist - nicht auf Schä-
          den                                         A-4.1.1   die wetterbedingte Luftbewegung in der
                                                                Umgebung des Versicherungsgrund-
A-3.7.1   durch Plansch- oder Reinigungswasser                  stücks (siehe A-5.1.3) Schäden an an-
          sowie Wasser aus Eimern, Gießkannen                   deren Gebäuden in einwandfreiem Zu-
          oder sonstigen mobilen Behältnissen;                  stand oder an ebenso widerstandsfähi-
                                                                gen anderen Sachen angerichtet hat
A-3.7.2   durch Grundwasser, stehendes oder                     oder
          fließendes Gewässer, Überschwem-
          mung, Witterungsniederschläge oder ei-      A-4.1.2   der Schaden wegen des einwandfreien
          nen durch diese Ursachen hervorgeru-                  Zustandes des versicherten Gebäudes
          fenen Rückstau sowie Schneedruck,                     nur durch Sturm entstanden sein kann.
          Lawinen oder Vulkanausbruch. Schä-
          den durch austretendes Grund- und Re-       A-4.2     Versichert sind - sofern nicht etwas an-
          genwasser sind im Rahmen von A-3.1.6                  deres vereinbart ist - nur Schäden, die
          und A-3.1.7 versichert;                               entstehen

A-3.7.3   durch Öffnen der Wasserlöschanlage          A-4.2.1   durch unmittelbare Einwirkung des Stur-
          oder Bedienen der Berieselungsdüsen                   mes auf versicherte Sachen;
          wegen eines Brandes, durch Druckpro-
          ben oder durch Umbauten oder Repara-        A-4.2.2   dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile,
          turarbeiten an dem versicherten Ge-                   Bäume oder andere Gegenstände auf
          bäude oder an der Wasserlösch- oder                   versicherte Sachen wirft;
          Berieselungsanlage;
                                                      A-4.2.3   als Folge eines Sturmschadens gemäß
A-3.7.4   durch Erdfall oder Erdrutsch, es sei                  A-4.2.1 oder A-4.2.2 an versicherten
          denn, Leitungswasser (siehe A-3.1) hat                Sachen.
          den Erdfall oder den Erdrutsch verur-
          sacht;                                      A-4.3     Für Schäden durch Hagel gilt A-4.2 ent-
                                                                sprechend. Hagel ist ein fester Witte-
A-3.7.5   durch Schwamm und alle Arten von                      rungsniederschlag in Form von Eiskör-
          Hausfäulepilzen;                                      nern.

A-3.7.6   durch Schimmel;                             A-4.4     Der Versicherer leistet auch Entschädi-
                                                                gung für versicherte Sachen, die unmit-
A-3.7.7   als Folge von Brand, Blitzschlag, Explo-              telbar durch folgende Ereignisse (Ge-
          sion, Implosion sowie Anprall eines Luft-             fahren) zerstört oder beschädigt werden
          fahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-              oder infolgedessen abhanden kommen:
          dung soweit die Schäden nicht über die
          Gefahren gemäß A-2 versichert sind;         A-4.4.1   Überschwemmung durch Witterungs-
                                                                niederschläge
A-3.7.8   als Folge von Sturm oder Hagel soweit
          die Schäden nicht über die Gefahren                   Das ist eine Überflutung der Gelände-
          gemäß A-4 versichert sind;                            oberfläche, die das versicherte Ge-
                                                                bäude unmittelbar umgibt. Versiche-
A-3.7.9   an versicherten Sachen, solange die                   rungsschutz besteht, wenn die Über-
          versicherten Gebäude oder Gebäude-                    schwemmung durch Witterungsnieder-
          teile noch nicht bezugsfertig oder we-                schläge verursacht wurde. Versiche-
          gen Umbauarbeiten für ihre Zwecke                     rungsschutz besteht auch, wenn
          nicht mehr benutzbar sind.                            dadurch Grundwasser an die Erdober-
                                                                fläche austritt.

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A-4.4.2   durch Witterungsniederschläge verur-        A-5       Welche Sachen sind versichert, wel-
          sachten Rückstau                                      che nicht?

          Das liegt vor, wenn Wasser aus der öf-      A-5.1     Versichert sind die in dem Versiche-
          fentlichen Kanalisation bestimmungs-                  rungsschein bezeichneten und be-
          widrig aus gebäudeeigenen Ableitungs-                 schriebenen Gebäude mit ihren Gebäu-
          rohren oder deren zugehörigen Einrich-                debestandteilen auf dem Versiche-
          tungen in das versicherte Gebäude ein-                rungsgrundstück.
          dringt. Versicherungsschutz besteht,
          wenn der Rückstau durch Witterungs-                   Versichert sind auch
          niederschläge verursacht wurde. Versi-
          cherungsschutz besteht auch, wenn                     - folgende nicht im Versicherungs-
          dadurch Grundwasser an die Erdober-                     schein genannte Gebäude mit ihren
          fläche austritt.                                        Gebäudebestandteilen auf dem Versi-
                                                                  cherungsgrundstück:
A-4.4.3   Der Versicherungsnehmer hat von sich                    Garagen und Carports
          aus alle notwendigen und zumutbaren
          Vorkehrungen gegen Überschwem-                        - folgende Grundstücksbestandteile auf
          mungsschäden zu treffen. Insbeson-                      dem Versicherungsgrundstück:
          dere sind Wasser führende Anlagen auf                   Tiefgaragen (auch wenn sie über die
          dem Versicherungsgrundstück (z. B.                      Grundfläche des Gebäudes hinaus rei-
          Gräben) freizuhalten. Bei Verletzung                    chen), Parkpaletten und Parkeinrich-
          dieser Obliegenheit gelten C-3.3.1.2                    tungen für Fahrräder.
          und C-3.3.3.
                                                      A-5.1.1   Gebäude im Sinne dieser Regelungen
A-4.5     Der Versicherungsschutz gegen Sturm,                  sind mit dem Erdboden verbundene
          Hagel und Überschwemmung durch                        Bauwerke, die zur überwiegenden Nut-
          Witterungsniederschläge und hierdurch                 zung zu Wohnzwecken bestimmt sind
          verursachten Rückstau erstreckt sich                  und gegen äußere Einflüsse schützen
          ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-                  können.
          chen - sofern nicht etwas anderes ver-
          einbart ist - nicht auf Schäden             A-5.1.2   Gebäudebestandteile sind in ein Ge-
                                                                bäude eingefügte Sachen, die durch
A-4.5.1   durch Sturmflut, nicht in A-4.4 genannte              ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
          Schäden durch Grundwasser, Ausufe-                    ihre Selbständigkeit verloren haben.
          rung von Gewässern;                                   Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw.
                                                                Einbauküchen, die individuell für das
A-4.5.2   durch Schneedruck, Lawinen oder Vul-                  Gebäude raumspezifisch geplant und
          kanausbruch;                                          gefertigt sind, nicht aber Anbaumöbel o-
                                                                der Anbauküchen, die serienmäßig vor-
A-4.5.3   durch Eindringen von Regen, Hagel,                    gefertigt sind.
          Schnee oder Schmutz durch nicht ord-
          nungsgemäß geschlossene Fenster,            A-5.1.3   Versicherungsgrundstück ist das Flur-
          Außentüren oder andere Öffnungen.                     stück, auf dem das versicherte Ge-
          Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen                 bäude steht. Teilen sich mehrere Ge-
          durch Sturm oder Hagel entstanden                     bäude ein Flurstück, so gilt als Versi-
          sind und einen Gebäudeschaden dar-                    cherungsgrundstück derjenige Teil des
          stellen oder eine gemäß A-4.4 versi-                  Flurstücks, der durch Einfriedung oder
          cherte Überschwemmung vorliegt;                       anderweitige Abgrenzung dem im Ver-
                                                                sicherungsschein bezeichneten Ge-
A-4.5.4   als Folge von Brand, Blitzschlag, Explo-              bäude ausschließlich zugehörig ist.
          sion, Implosion sowie Anprall eines Luft-
          fahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-    A-5.2     Nicht im Versicherungsschein genannte
          dung soweit die Schäden nicht über die                Nebengebäude auf dem Versicherungs-
          Gefahren gemäß A-2 versichert sind;                   grundstück, die eine Nutzfläche von je-
                                                                weils 100 m² nicht überschreiten, sind
A-4.5.5   durch Leitungswasser oder Rohrbruch                   mitversichert. Übersteigt die Nutzfläche
          soweit die Schäden nicht über die Ge-                 eines Nebengebäudes 100 m², ist die-
          fahren gemäß A-3 versichert sind;                     ses Nebengebäude nur versichert, so-
                                                                weit es im Versicherungsschein ge-
A-4.5.6   an versicherten Sachen, solange die                   nannt ist. Nicht genutzte oder nicht gut
          versicherten Gebäude oder Gebäude-                    instand gehaltene Nebengebäude sind
          teile wegen Neu- oder Umbauarbeiten                   nur gegen Schäden durch Feuer (siehe
          noch nicht fachgerecht geschlossen                    A-1.1.1) und nur zum Zeitwert (siehe
          sind.                                                 A-8.1 Absatz 4) versichert.

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          Die Gesamtentschädigung für alle nicht                beschaffung versicherter Sachen an-
          im Versicherungsschein genannten Ne-                  dere Sachen bewegt, verändert oder
          bengebäude einschließlich der Folge-                  geschützt werden müssen. Das umfasst
          kosten (siehe A-6) und des Mietausfalls               auch den Transport und die Lagerung
          (siehe A-7) ist je Versicherungsfall be-              dieser Sachen.
          grenzt auf 100.000 EUR.
                                                      A-6.1.3   Schadenabwendungs- und Schaden-
A-5.3     Mitversichert ist Zubehör, soweit es sich             minderungskosten
          in dem Gebäude befindet oder außen
          an dem Gebäude angebracht ist und                     Das sind Kosten für - auch erfolglose -
          der Instandhaltung eines versicherten                 Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
          Gebäudes oder dessen Nutzung zu                       derung des Schadens. Voraussetzung
          Wohnzwecken dient. Dazu zählen auch                   ist, dass der Versicherungsnehmer
          Anlagen der erneuerbaren Energien wie                 diese Maßnahmen für sachgerecht hal-
          Balkonkraftwerke, Photovoltaik-, Solar-               ten durfte und dass sie nach objektiver
          thermie- und Wärmepumpenanlagen,                      Betrachtung der Umstände verhältnis-
          soweit Entschädigung nicht aus einem                  mäßig waren oder auf Weisung des
          anderen Versicherungsvertrag bean-                    Versicherers erfolgten.
          sprucht werden kann, sowie am Ge-
          bäude angebrachte Ladestationen.                      Versichert sind auch Aufwendungen für
          Nicht als Zubehör gelten Ein- und An-                 Leistungen der Feuerwehr oder anderer
          baumöbel, insbesondere Küchenein-                     im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
          richtungen sowie sonstiges Mobiliar.                  tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli-
                                                                chen Interesse nicht kostenfrei erbracht
A-5.4     Sonstiges Zubehör sowie weitere                       werden und der Versicherungsnehmer
          Grundstücksbestandteile sind nur auf-                 insoweit in Anspruch genommen wird.
          grund besonderer Vereinbarung versi-                  Nicht versichert sind diese Aufwendun-
          chert.                                                gen, sofern sie im öffentlichen Interesse
                                                                kostenfrei zu erbringen sind.
A-5.5     Keine Sachen und daher nicht versi-
          chert sind Daten und Programme.             A-6.1.4   Mehrkosten     durch    Technologiefort-
                                                                schritt
A-5.6     Nicht versichert sind
                                                                Das sind Kosten für Mehraufwendun-
A-5.6.1   in das Gebäude eingefügte Sachen, die                 gen zur Wiederherstellung oder Wieder-
          ein Mieter auf seine Kosten beschafft                 beschaffung der versicherten und vom
          oder übernommen hat und für die er die                Schaden betroffenen Sache durch
          Gefahr trägt. Die Versicherung dieser                 Technologiefortschritt. Voraussetzung
          Sachen kann vereinbart werden;                        ist, dass die Wiederherstellung oder
                                                                Wiederbeschaffung der Sache in der-
A-5.6.2   Sachen im Privatbesitz, die durch einen               selben Art und Güte nicht oder nur mit
          gesonderten Versicherungsvertrag ver-                 unwirtschaftlichem Aufwand möglich ist.
          sichert sind (z. B. für Photovoltaikanla-             Maßgebend ist der Betrag, der für ein
          gen oder Wärmepumpen);                                Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom
                                                                Schaden betroffenen Sache möglichst
A-5.6.3   gewerblich genutztes Zubehör und ge-                  nahe kommt.
          werbliche Grundstücksbestandteile.
                                                                Hierunter fallen nicht Mehrkosten auf-
                                                                grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
A-6       Welche Folgekosten sind versichert                    (Gesetze und Verordnungen). Der Ver-
          und in welchem Umfang?                                sicherungsschutz hierfür bestimmt sich
                                                                nach A-6.3 und A-6.4.
A-6.1     Versichert sind diese infolge eines Ver-
          sicherungsfalles notwendigen Kosten:        A-6.2     Mehrkosten durch Preissteigerungen

A-6.1.1   Aufräumungs- und Abbruchkosten                        Versichert sind auch die infolge eines
                                                                Versicherungsfalles anfallenden Mehr-
          Das sind Kosten für das Aufräumen und                 kosten durch Preissteigerungen. Vor-
          den Abbruch versicherter Sachen. Das                  aussetzung ist, dass sie im Zuge der
          schließt Aufwendungen ein, um Schutt                  Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
          und sonstige Reste dieser Sachen weg-                 fung entstehen und dass ihre Ursache
          zuräumen, zum nächsten Ablagerungs-                   in der Zeit zwischen Eintritt des Versi-
          platz zu transportieren und sie abzula-               cherungsfalls und der unverzüglichen
          gern oder zu vernichten.                              Wiederherstellung bzw. Wiederbe-
                                                                schaffung liegt.
A-6.1.2   Bewegungs- und Schutzkosten
                                                                Veranlasst der Versicherungsnehmer
          Das sind Kosten, die aufzuwenden sind,                nicht unverzüglich die Wiederherstel-
          weil zur Wiederherstellung oder Wieder-               lung oder Wiederbeschaffung, werden

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          die Mehrkosten nur in dem Umfang er-                  Versicherungsfalls nicht aufgrund öf-
          setzt, in dem sie auch bei unverzügli-                fentlich-rechtlicher Vorschriften ganz
          cher Wiederherstellung bzw. Wiederbe-                 oder teilweise untersagt war.
          schaffung entstanden wären.
                                                                Der erzielbare Verkaufspreis dieser Sa-
          Mehrkosten infolge von Betriebsbe-                    chen wird bei der Entschädigungsbe-
          schränkungen oder Kapitalmangel sind                  rechnung angerechnet.
          nicht versichert. Mehrkosten infolge be-
          hördlicher        Wiederherstellungsbe-     A-6.5     Die Gesamtentschädigung für die ge-
          schränkungen werden gemäß A-6.3 er-                   mäß A-6.1.1, A-6.1.2 und A-6.3 versi-
          setzt.                                                cherten Kosten ist je Versicherungsfall
                                                                und betroffene Gebäudeposition be-
A-6.3     Mehrkosten durch behördliche Wieder-                  grenzt auf 50.000 EUR. Eine Erhöhung
          herstellungsbeschränkungen                            dieser Entschädigungsgrenze kann ver-
                                                                einbart werden.
          Versichert sind auch die infolge eines
          Versicherungsfalles notwendigen Auf-        A-6.6     Bei versicherten Sachen, die zum Zeit-
          wendungen für Mehrkosten durch be-                    wert versichert sind (siehe A-8.1 Absatz
          hördliche Wiederherstellungsbeschrän-                 4), sind Mehrkosten durch Technologie-
          kungen. Voraussetzung ist, dass sie                   fortschritt gemäß Nr. A-6.1.4 sowie
          dadurch entstehen, dass versicherte                   Mehrkosten infolge von Veränderungen
          und vom Schaden betroffene Sachen                     der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
          aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-                  gemäß A-6.3 und A-6.4 nicht versichert.
          schriften nicht in derselben Art und Güte
          wiederhergestellt oder wiederbeschafft      A-6.7     Bei versicherten Sachen, die zum Ab-
          werden dürfen.                                        bruch bestimmt oder sonst dauernd ent-
                                                                wertet sind (siehe A-8.3), sind aus-
A-6.3.1   Soweit behördliche Anordnungen vor                    schließlich Schadenabwendungs- und
          Eintritt des Versicherungsfalls erteilt               Schadenminderungskosten         (siehe
          wurden oder aufgrund öffentlich-rechtli-              A-6.1.3) versichert.
          cher Vorschriften die Nutzung der Sa-
          chen zum Zeitpunkt des Versicherungs-       A-6.8     Die versicherten Kosten nach A-6.1 bis
          falls ganz oder teilweise untersagt war,              A-6.4 werden nur ersetzt, soweit sie
          sind die dadurch entstehenden Mehr-                   nachweislich tatsächlich aufgewendet
          kosten nicht versichert.                              worden sind. Maßgeblicher Bewer-
                                                                tungsstichtag für die Bemessung der
A-6.3.2   Wenn die Wiederherstellung der versi-                 Höhe der Ersatzleistung ist das Datum
          cherten und vom Schaden betroffenen                   des Eintritts des Versicherungsfalles.
          Sache aufgrund behördlicher Wieder-                   Der Ersatz etwaiger Mehrkosten durch
          herstellungsbeschränkungen nur an an-                 zwischenzeitliche Preissteigerungen re-
          derer Stelle erfolgen darf, werden die                gelt sich nach A-6.2.
          Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt,
          in dem sie auch bei Wiederherstellung
          an bisheriger Stelle entstanden wären.      A-7       Unter welchen Voraussetzungen ist
                                                                Mietausfall versichert?
A-6.3.3   Mehrkosten infolge Preissteigerungen,
          die dadurch entstehen, dass sich die        A-7.1     Der Versicherer ersetzt
          Wiederherstellung durch behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen            A-7.1.1   den Mietausfall einschließlich fortlau-
          verzögert, werden gemäß A-6.2 ersetzt.                fender Mietnebenkosten, wenn Mieter
          Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche                von Wohn- oder Gewerberäumen in-
          Vorschriften, die die Wiederverwendung                folge eines Versicherungsfalles zu
          vorhandener Sachen untersagen, wer-                   Recht die Zahlung der Miete ganz oder
          den gemäß A-6.4 ersetzt.                              teilweise verweigert haben.

A-6.4     Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche      A-7.1.2   den ortsüblichen Mietwert von Wohn-
          Vorschriften, die die Wiederverwendung                oder Gewerberäumen, die der Versi-
          vorhandener Sachen untersagen                         cherungsnehmer selbst nutzt und die in-
                                                                folge eines Versicherungsfalles unbe-
          Versichert sind auch Mehrkosten durch                 nutzbar wurden. Das schließt die fort-
          öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach              laufenden Nebenkosten im Sinne des
          denen die noch vorhandene und tech-                   Mietrechts ein. Voraussetzung für den
          nisch brauchbare Sachsubstanz der                     Ersatz des Mietwerts ist, dass dem Ver-
          versicherten und vom Schaden betroffe-                sicherungsnehmer die Beschränkung
          nen Sache für die Wiederherstellung                   auf einen benutzbaren Teil der Wohn-
          nicht wieder verwendet werden darf.                   oder Gewerberäume nicht zugemutet
          Das setzt voraus, dass die behördlichen               werden kann.
          Anordnungen nicht vor Eintritt des Ver-
          sicherungsfalls erteilt wurden oder die
          Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des

[Seite 17]
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A-7.1.3   einen durch behördliche Wiederherstel-              Versicherungswert sonstiger versicher-
          lungsbeschränkungen verursachten zu-                ter Sachen ist der Wiederbeschaffungs-
          sätzlichen Mietausfall nach A-7.1.1 bzw.            preis von Sachen gleicher Art und Güte
          Mietwert nach A-7.1.2.                              in neuwertigem Zustand.

A-7.2     Entschädigt wird der Preis für unmö-                Nicht Bestandteil des Neubauwertes
          blierten Wohn- bzw. Gewerberaum,                    nach Abs. 1 und des Wiederbeschaf-
          höchstens jedoch der Preis, der dem                 fungspreises nach Abs. 2 sind Mehrkos-
          ortsüblichen   Mietpreisspiegel  ent-               ten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
          spricht.                                            schriften, Mehrkosten durch Technolo-
                                                              giefortschritt und Mehrkosten durch
A-7.3     Haftzeit                                            Preissteigerungen. Diese Kosten wer-
                                                              den gemäß A-6 (versicherte Kosten) er-
          Mietausfall oder Mietwert wird bis zu               setzt.
          dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
          Wohn- bzw. Gewerberäume wieder be-                  Abweichend von Abs. 1 und 2 kann
          nutzbar sind, höchstens jedoch für                  auch der Zeitwert als Versicherungs-
          12 Monate seit dem Eintritt des Versi-              wert vereinbart werden. Der Zeitwert er-
          cherungsfalles, soweit nicht etwas an-              rechnet sich aus dem ortsüblichen Neu-
          deres vereinbart ist (Haftzeit). Entschä-           bauwert nach Abs. 1 und 3 bzw. dem
          digung wird nur geleistet, soweit der               Wiederbeschaffungspreis nach Abs. 2
          Versicherungsnehmer die mögliche                    und 3 abzüglich der Wertminderung
          Wiederbenutzbarkeit nicht schuldhaft                durch Alter und Abnutzung.
          verzögert.
                                                      A-8.2   Der Versicherer passt den Versiche-
          Endet das Mietverhältnis infolge des                rungsschutz gemäß A-8.1 jährlich an
          Schadens und sind die Räume trotz An-               die Baukostenentwicklung an. Entspre-
          wendung der im Verkehr erforderlichen               chend erhöht oder vermindert sich der
          Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher-               Anpassungsfaktor und dadurch der Bei-
          stellung nicht zu vermieten, wird der               trag (siehe A-10.2).
          Mietverlust bis zur Neuvermietung er-
          setzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf      A-8.3   Sind versicherte Sachen oder Teile da-
          der Haftzeit.                                       von zum Abbruch bestimmt oder sonst
                                                              dauernd entwertet, so ist ohne beson-
          War das Gebäude zur Zeit des Eintritts              dere Vereinbarung Versicherungswert
          des Versicherungsfalls nicht vermietet              der gemeine Wert. Gemeiner Wert ist
          und weist der Versicherungsnehmer die               der für den Versicherungsnehmer er-
          Vermietung zu einem in der Haftzeit lie-            zielbare Verkaufspreis des Materials.
          genden Termin nach, wird der ab die-                Eine dauernde Entwertung liegt insbe-
          sem Zeitpunkt entstandene Mietausfall               sondere vor, wenn die versicherte Sa-
          bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.                che oder deren Teile für ihren Zweck
                                                              nicht mehr zu verwenden sind.
A-7.4     Für Räume, die als Asyle, Bar- oder
          Bordellbetriebe, Diskotheken, Tanzlo-
          kale, Eroscenter, Kinos oder Spielhallen    A-9     Was gilt bei einer Überversicherung?
          genutzt werden, besteht Versicherungs-
          schutz für Mietausfall und ortsüblichen             Übersteigt der Versicherungsumfang
          Mietwert nur, soweit dies gesondert ver-            den Wert des versicherten Interesses
          einbart ist.                                        erheblich, so kann sowohl der Versiche-
                                                              rer als auch der Versicherungsnehmer
                                                              verlangen, dass zur Beseitigung der
A-8       Was ist der Versicherungswert? In                   Überversicherung der Versicherungs-
          welchem Umfang besteht Versiche-                    umfang mit sofortiger Wirkung herabge-
          rungsschutz und wie wird dieser an-                 setzt wird. Ab Zugang des Herabset-
          gepasst?                                            zungsverlangens ist für die Höhe des
                                                              Beitrags der Betrag maßgebend, den
A-8.1     Versicherungswert von Gebäuden ist                  der Versicherer berechnet haben
          der ortsübliche Neubauwert der im Ver-              würde, wenn der Vertrag von vornherein
          sicherungsvertrag beschriebenen Ge-                 mit dem neuen Inhalt geschlossen wor-
          bäude in ihrer konkreten Ausgestaltung              den wäre.
          (Wohnfläche, Nutzung, Gebäudetyp,
          Bauart und -ausstattung, Ausbau und                 Hat der Versicherungsnehmer die Über-
          sonstiger vereinbarter Merkmale) zum                versicherung in der Absicht geschlos-
          Zeitpunkt     des   Versicherungsfalls.             sen, sich dadurch einen rechtswidrigen
          Hierzu gehören auch Architektengebüh-               Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
          ren sowie sonstige Konstruktions- und               der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
          Planungskosten.                                     steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
                                                              zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
                                                              begründenden Umständen Kenntnis er-
                                                              langt.

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                                                                                                   Seite 18 von 60


A-10         Wie berechnet sich der Beitrag und                      Natursteinen oder hochwertigen kera-
             wie wird er angepasst?                                  mischen Platten, elektrische Rollläden,
                                                                     erhöhter Schallschutz, Einbruchmelde-
A-10.1       Berechnung des Beitrags                                 anlage, Klima- oder Lüftungsanlage,
                                                                     Smart-Home-Technik.
             Der Beitrag errechnet sich aus dem
             Grundbeitrag und dem Anpassungsfak-        A-10.1.3.3   gut / heute üblich
             tor.
                                                                     Ist zutreffend, wenn ein Gebäude nicht
A-10.1.1     Der Grundbeitrag errechnet sich aus                     in eine der Ausstattungsklassen nach
             Wohnfläche, Nutzung, Lage, Gebäude-                     A-10.1.3.1 oder A-10.1.3.2 eingeordnet
             typ, Bauart, Ausstattungsklasse, Aus-                   werden kann.
             bau oder sonstiger vereinbarter Merk-
             male, die für die Beitragsberechnung er-   A-10.1.4     Für Räume, die überwiegend oder aus-
             heblich sind sowie ggf. Beitragszuschlä-                schließlich beruflich oder gewerblich ge-
             gen für erweiterten Versicherungs-                      nutzt werden, gilt A-10.1.2 entspre-
             schutz.                                                 chend.

A-10.1.2     Wohnfläche ist die Fläche aller Räume      A-10.2       Anpassung des Beitrags
             eines Gebäudes einschließlich Hobby-
             räume, Hauswirtschaftsräume und                         Der Beitrag verändert sich entspre-
             eventuell vorhandener Gewerbeflä-                       chend der Anpassung des Versiche-
             chen. Nicht zu berücksichtigen sind                     rungsschutzes (siehe A-8.2) gemäß der
             Treppen, Balkone, Loggien und Terras-                   Erhöhung oder Verminderung des An-
             sen sowie Keller-, Speicher- und Bo-                    passungsfaktors. Der Anpassungsfak-
             denräume, die nicht zu Wohn- oder Ge-                   tor verändert sich jeweils zum 1. Januar
             werbezwecken genutzt bzw. ausgebaut                     eines Jahres für die in diesem Jahr be-
             sind.                                                   ginnende Versicherungsperiode (siehe
                                                                     C-1.2.2). Er erhöht oder vermindert sich
A-10.1.3     Es werden drei Ausstattungsklassen                      entsprechend dem Prozentsatz, um den
             unterschieden:                                          sich folgende Indizes geändert haben:
                                                                     Der "Baupreisindex für Wohngebäude"
A-10.1.3.1   einfach                                                 für den Monat Mai des Vorjahres und
                                                                     der "Tariflohnindex für das Bauge-
             Ist zutreffend, wenn mindestens drei der                werbe“ für das zweite Quartal des Vor-
             folgenden Kriterien gegeben sind:                       jahres. Beide Indizes gibt das Statisti-
                                                                     sche Bundesamt bekannt. Bei dieser
             - Einzelöfen                                            Anpassung wird die Veränderung des
             - Einfachverglasung                                     Baupreisindexes zu 80 Prozent und die
             - Böden aus Linoleum und / oder PVC,                    des Tariflohnindexes zu 20 Prozent be-
               einfachste Teppichfliesen oder -böden                 rücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird
             - weniger als vier Steckdosen je Wohn-/                 jeweils auf zwei Stellen hinter dem
               Schlafraum                                            Komma kaufmännisch gerundet. Der
             - Leitungswasser- und / oder Heizungs-                  Anpassungsfaktor wird ebenfalls auf
               rohre auf Putz.                                       zwei Stellen hinter dem Komma errech-
                                                                     net und kaufmännisch gerundet.
A-10.1.3.2   aufwändig
                                                                     Bei der Berechnung des Prozentsatzes,
             - Häuser in besonders energiesparen-                    um den sich der Anpassungsfaktor än-
               der Bauweise wie Niedrigenergiehäu-                   dert, werden sämtliche Anpassungen
               ser                                                   seit Vertragsbeginn, die aufgrund von
             - Häuser in überwiegend alters- und be-                 Widersprüchen des Versicherungsneh-
               hindertengerechter Bauweise                           mers gemäß Abs. 3 unterblieben sind,
                                                                     berücksichtigt. Der Versicherungsneh-
             Die aufwändige Ausstattungsklasse                       mer wird damit so gestellt, als ob seit
             kann auch vorliegen, wenn mehrere der                   Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche
             folgenden Kriterien zutreffen:                          erfolgt wären. Eine nur teilweise Be-
                                                                     rücksichtigung unterbliebener Anpas-
             Dreifachverglaste Fenster, Bäder und                    sungen ist nicht möglich.
             Toiletten in hochwertiger Ausführung,
             individuell angefertigte Einbaumöbel,                   Bei einer Erhöhung des Beitrages nach
             Heizung oder Kühlung in Fußböden,                       A-10.2 ist der Versicherungsnehmer be-
             Wänden oder Decken, gemauerter Ka-                      rechtigt, dieser innerhalb eines Monats
             min oder Kachelofen, Wintergarten,                      nach Zugang der Mitteilung des Versi-
             Sauna, Schwimmbad im Gebäude, Na-                       cherers in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
             tursteinfassade, hochwertige Dachung                    fax oder Brief) zu widersprechen. Zur
             (z. B. Kupfer oder Naturschiefer), Rund-                Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
             mauerwerk (z. B. Bögen, Türme, Gau-                     tige Absendung. Damit wird die Erhö-
             ben), besondere Wandverkleidung, Bo-                    hung des Beitrages sowie die Anpas-
             denbelege aus Edelhölzern, Parkett,                     sung des Versicherungsschutzes (siehe

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                                                                                             Seite 19 von 60


         A-8.2) nicht wirksam. In diesem Fall wird             geographische Lage oder Vertragser-
         bei Eintritt eines Versicherungsfalls die             gänzungen), kann der Beitrag zur Er-
         Entschädigung (einschließlich Kosten                  mittlung des Anpassungsbedarfs ge-
         und Mietausfall bzw. Mietwert) gemäß                  trennt ermittelt werden.
         A-13.1.4 und A-13.2 nur anteilig ge-
         zahlt. Der Prozentsatz der Kürzung der       A-11.4   Zur Ermittlung des Änderungsbedarfs
         Entschädigung wird dem Versiche-                      wird bei der Kalkulation auf der Basis
         rungsnehmer mitgeteilt.                               der bisherigen Schadenentwicklung ins-
                                                               besondere die voraussichtliche künftige
A-10.3   Nachträgliche Änderung eines beitrags-                Entwicklung des Schadenbedarfs, der
         relevanten Merkmals                                   satzungsgemäßen Überschussbeteili-
                                                               gung und der Feuerschutzsteuer beach-
         Ändert sich nachträglich ein der Bei-                 tet. Änderungen des Gewinnansatzes
         tragsberechnung zugrunde liegender                    und der Kosten bleiben außer Betracht.
         Umstand und würde sich dadurch ein
         höherer Beitrag ergeben, kann der Ver-       A-11.5   Unternehmensübergreifende       Daten
         sicherer den höheren Beitrag ab dem                   dürfen für den Fall herangezogen wer-
         Zeitpunkt der Änderung verlangen.                     den, dass eine ausreichende Grundlage
                                                               unternehmenseigener Daten nicht zur
         Fallen Umstände, für die ein höherer                  Verfügung steht.
         Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg,
         ist der Versicherer verpflichtet, den Bei-   A-11.6   Verändert sich durch die Kalkulation der
         trag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen,                  Beitrag, so ist der Versicherer im Falle
         zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.               der Erhöhung berechtigt und im Falle
         Das Gleiche gilt, soweit solche beitrags-             der Reduzierung verpflichtet, den Bei-
         relevanten Umstände ihre Bedeutung                    trag für bestehende Verträge anzupas-
         verloren haben oder ihr Vorliegen vom                 sen. Ergibt die Kalkulation, dass eine
         Versicherungsnehmer nur irrtümlich an-                Änderung des Beitrages um weniger als
         genommen wurde.                                       3 Prozent erforderlich wäre, besteht
                                                               kein Anpassungsrecht und auch keine
A-10.4   Der in Rechnung gestellte Beitrag ent-                Anpassungsverpflichtung. Die sich mit
         hält die Versicherungsteuer, die der                  der Neukalkulation ergebenden Bei-
         Versicherungsnehmer in der jeweils                    tragsänderungen gelten, wenn ein Treu-
         vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent-                    händer die Voraussetzungen für eine
         richten hat.                                          Beitragsanpassung geprüft und bestä-
                                                               tigt hat. Der neu kalkulierte Beitrag darf
                                                               nicht höher sein als der Beitrag für den-
A-11     Unter welchen Voraussetzungen                         selben Versicherungsschutz im Neuge-
         kann es zu einer Änderung des Bei-                    schäft. Darüber hinaus darf der bishe-
         trages kommen?                                        rige Beitrag um nicht mehr als 20 Pro-
                                                               zent überstiegen werden.
A-11.1   Der Beitrag wird unter Berücksichtigung
         der Schadenaufwendungen, der Kosten          A-11.7   Die Anpassung tritt jeweils ab dem
         (insbesondere Provisionen, Sach- und                  1. Juli des auf den Ermittlungszeitraum
         Personalkosten und der Kosten für die                 folgenden Kalenderjahres mit Beginn
         Rückversicherung), des Gewinnansat-                   der nächsten Versicherungsperiode
         zes und der Feuerschutzsteuer kalku-                  (siehe C-1.2.2) in Kraft. Die Beitragsän-
         liert.                                                derungen werden dem Versicherungs-
                                                               nehmer mit der Rechnungsstellung mit-
A-11.2   Der Versicherer ist berechtigt und ver-               geteilt. Bei Beitragserhöhungen kann
         pflichtet, den Beitrag für bestehende                 der Versicherungsnehmer den Versi-
         Versicherungsverträge zu überprüfen.                  cherungsvertrag innerhalb eines Mo-
         Wenn die Entwicklung insbesondere                     nats nach Eingang der Beitragsrech-
         der Schadenaufwendungen und der                       nung zum Zeitpunkt der Beitragserhö-
         Feuerschutzsteuer dies erforderlich ma-               hung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
         chen, ist Versicherer berechtigt und ver-             oder Brief) kündigen. Über das Kündi-
         pflichtet, den Beitrag an diese Entwick-              gungsrecht und die bei der Kündigung
         lung anzupassen. Zur Ermittlung des                   zu beachtenden Voraussetzungen wird
         Anpassungsbedarfs wird der Beitrag                    der Versicherungsnehmer in der Mittei-
         mindestens alle 5 Jahre neu kalkuliert.               lung über die Erhöhung des Beitrages
         Überprüft der Versicherer bereits vor                 informiert.
         Ablauf dieses Mindestintervalls den Bei-
         tragssatz, muss er in ebenso verkürzten      A-11.8   Die Bestimmungen von A-8.2 und
         Zeitabständen bis zum Ende des lau-                   A-10.2, die Haftung des Versicherers
         fenden Mindestintervalls weitere Über-                (siehe A-6, A-7 sowie A-12.1 und
         prüfungen vornehmen.                                  A-12.4) an die Baupreisentwicklung an-
                                                               zupassen, bleiben hiervon unberührt.
A-11.3   Für Teile des Gesamtbestandes, die                    Die insoweit maßgebliche Baupreisent-
         nach tarifbezogenen Risikokriterien ab-
         grenzbar sind (z. B. Nutzungs-, Bauart,

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                                                                                                  Seite 20 von 60


           wicklung darf im Rahmen der Anpas-          A-12.4       Kosten der Ermittlung und Feststellung
           sung der Beiträge nach dieser Vorschrift                 des Schadens
           nicht berücksichtigt werden.
                                                                    Der Versicherer trägt auch die notwen-
                                                                    digen Kosten für die Ermittlung und
II         Die Entschädigungsleistung                               Feststellung eines von ihm zu ersetzen-
                                                                    den Schadens. Wird der Versicherungs-
A-12       Welche Entschädigung wird geleis-                        nehmer vertraglich verpflichtet oder
           tet?                                                     vom Versicherer aufgefordert, einen
                                                                    Sachverständigen oder Beistand hinzu-
A-12.1     Ersetzt werden im Versicherungsfall bei                  zuziehen, werden auch diese Kosten er-
                                                                    setzt. Die Bestimmungen zum Sachver-
A-12.1.1   zerstörten Gebäuden und zerstörten                       ständigenverfahren (siehe A-15) blei-
           oder abhanden gekommenen sonstigen                       ben unberührt.
           Sachen der Versicherungswert (siehe
           A-8) zum Zeitpunkt des Versicherungs-       A-12.5       Mehrwertsteuer
           falls.
                                                                    Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
A-12.1.2   beschädigten Sachen oder Teilen da-                      wenn der Versicherungsnehmer vor-
           von die notwendigen Reparaturkosten                      steuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche
           zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                    gilt, wenn der Versicherungsnehmer
           Der Versicherer ersetzt außerdem die                     Mehrwertsteuer tatsächlich nicht ge-
           Wertminderung, die durch die Repara-                     zahlt hat. Dies gilt entsprechend für die
           tur nicht ausgeglichen wird. Insgesamt                   Berechnung versicherter Kosten (siehe
           wird höchstens der Versicherungswert                     A-6) und versicherten Mietausfalls bzw.
           gemäß A-8 zum Zeitpunkt des Versi-                       Mietwerts (siehe A-7).
           cherungsfalls ersetzt. Die Reparatur-
           kosten werden gekürzt, soweit durch die     A-12.6       Abweichende Bauausgestaltung
           Reparatur der Versicherungswert der
           Sache oder deren Teile gegenüber dem                     Entsprechen Angaben des Versiche-
           Versicherungswert zum Zeitpunkt des                      rungsnehmers zur konkreten Gestal-
           Versicherungsfalls erhöht wird.                          tung des Gebäudes (Wohnfläche, Nut-
                                                                    zung, Gebäudetyp, Bauart, Ausstat-
A-12.1.3   beschädigten Sachen, deren Ge-                           tungsklasse, Ausbau oder sonstige ver-
           brauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist                einbarte Merkmale), aus denen sich der
           (sog. Schönheitsschaden), den Betrag,                    Versicherungswert ergibt (siehe A-8),
           der dem Minderwert der Sache ent-                        nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
           spricht. Das setzt voraus, dass dem                      zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles,
           Versicherungsnehmer die Nutzung die-                     so ist der Versicherer
           ser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
                                                       A-12.6.1     nicht verpflichtet, mehr als den tatsäch-
A-12.1.4   Restwerte werden bei der Entschädi-                      lich entstandenen Schaden zu ersetzen,
           gungsberechnung gemäß A-12.1 ange-                       auch wenn sich aus den Angaben des
           rechnet.                                                 Versicherungsnehmers ein höherer
                                                                    Versicherungswert ergibt als aus den
A-12.1.5   Mehrkosten aufgrund öffentlich-rechtli-                  tatsächlichen Gegebenheiten;
           cher Vorschriften, Mehrkosten durch
           Technologiefortschritt und Mehrkosten       A-12.6.2     berechtigt, Unterversicherung gemäß
           durch Preissteigerungen werden nur                       A-13 geltend zu machen, wenn sich aus
           nach Maßgabe von A-6 (versicherte                        den Angaben ein niedrigerer Wert ergibt
           Kosten) ersetzt.                                         als aus den tatsächlichen Gegebenhei-
                                                                    ten.
A-12.2     Kosten
                                                       A-12.7       Neuwertanteil
           Berechnungsgrundlage für die Entschä-
           digung versicherter Kosten (siehe A-6)      A-12.7.1     Der Versicherungsnehmer erwirbt den
           sind die nachgewiesenen tatsächlich                      Anspruch auf Zahlung des Teils der Ent-
           angefallenen Kosten. Dabei werden die                    schädigung, der den Zeitwertschaden
           jeweils vereinbarten Entschädigungs-                     übersteigt (Neuwertanteil), nur unter fol-
           grenzen berücksichtigt.                                  genden Voraussetzungen:

A-12.3     Mietausfall, Mietwert                       A-12.7.1.1   Der Versicherungsnehmer stellt sicher,
                                                                    dass er die Entschädigung verwenden
           Versicherten Mietausfall bzw. Mietwert                   wird, um versicherte Sachen in gleicher
           (siehe A-7) ersetzt der Versicherer bis                  Art und Zweckbestimmung an der bis-
           zum Ende der vereinbarten Haftzeit.                      herigen Stelle wiederherzustellen oder
                                                                    wiederzubeschaffen und

                                                       A-12.7.1.2   die Wiederherstellung oder Wiederbe-
                                                                    schaffung ist innerhalb von drei Jahren

[Seite 21]
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           nach Eintritt des Versicherungsfalles si-              Basis des Gesamtvertrags berechnet.
           chergestellt.                                          In den Fällen von A-13.1.1 bis A-13.1.3
                                                                  wird die Entschädigung gemäß A-12 im
A-12.7.2   Ist die Wiederherstellung an der bisheri-              Verhältnis des zuletzt berechneten Jah-
           gen Stelle rechtlich nicht möglich oder                resbeitrages zu dem Jahresbeitrag ge-
           wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt              kürzt, der bei Kenntnis der tatsächlichen
           es, das Gebäude an anderer Stelle in-                  Gegebenheiten berechnet           worden
           nerhalb der Bundesrepublik Deutsch-                    wäre, soweit die Abweichung auf Vor-
           land wiederherzustellen.                               satz oder grober Fahrlässigkeit des Ver-
                                                                  sicherungsnehmers beruht. Im Fall von
A-12.7.3   Soll das Gebäude mit kleinerer Wohn-                   A-13.1.4 wird die Entschädigung gemäß
           fläche wiederhergestellt werden, be-                   A-12 im Verhältnis des zuletzt berech-
           steht Anspruch auf den darauf entfallen-               neten Jahresbeitrages zu dem Jahres-
           den Neuwertanteil, sofern und soweit es                beitrag gekürzt, den der Versicherungs-
           ansonsten in gleicher Art und Güte so-                 nehmer ohne Widerspruch gegen jede
           wie Zweckbestimmung wiederherge-                       seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung
           stellt wird.                                           zu zahlen gehabt hätte.

A-12.7.4   Der Versicherungsnehmer muss den                       Das Gleiche gilt auch für die Berech-
           entschädigten     Neuwertanteil     ein-               nung der Entschädigung versicherter
           schließlich etwaiger nach A-16.2.1 ge-                 Kosten (siehe A-6) und versicherten
           zahlter Zinsen an den Versicherer zu-                  Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe A-7).
           rückzahlen, wenn er verschuldet hat,
           dass die Sache nicht innerhalb einer an-    A-13.3     Hat der Versicherer bei Abschluss des
           gemessenen Frist wiederhergestellt                     Vertrages auf den Einwand der Unter-
           oder wiederbeschafft wurde.                            versicherung verzichtet, so entfällt die-
                                                                  ser Unterversicherungsverzicht mit Ein-
A-12.7.5   Der Zeitwertschaden errechnet sich aus                 tritt der Voraussetzungen gemäß
           der Entschädigung nach A-12.1 abzüg-                   A-13.1.
           lich der Wertminderung durch Alter und
           Abnutzung.
                                                       A-14       Welche Selbstbeteiligung wird von
                                                                  der Entschädigung abgezogen?
A-13       Wie wirkt sich eine Unterversiche-
           rung auf die Entschädigung aus?                        Der bedingungsgemäß als entschädi-
                                                                  gungspflichtig errechnete Betrag ein-
A-13.1     Unterversicherung besteht, wenn                        schließlich Aufwendungsersatz wird je
                                                                  Versicherungsfall um die vereinbarte
A-13.1.1   Angaben des Versicherungsnehmers                       Selbstbeteiligung gekürzt.
           im Versicherungsvertrag zur konkreten
           Gestaltung des Gebäudes, aus denen
           sich der Versicherungswert ergibt           A-15       Was gilt, wenn die Höhe des Scha-
           (siehe A-8), nicht den tatsächlichen Ge-               dens in einem Sachverständigenver-
           gebenheiten zum Zeitpunkt des Versi-                   fahren ermittelt werden soll?
           cherungsfalles      entsprechen      und
           dadurch der vereinbarte Versicherungs-      A-15.1     Versicherungsnehmer und Versicherer
           wert niedriger ist als der tatsächliche                können nach Eintritt des Versicherungs-
           Versicherungswert zum Zeitpunkt des                    falles vereinbaren, dass die Höhe des
           Versicherungsfalles;                                   Schadens durch Sachverständige fest-
                                                                  gestellt wird. Das Sachverständigenver-
A-13.1.2   der Versicherungsnehmer wertstei-                      fahren kann durch Vereinbarung auf
           gernde bauliche Maßnahmen vornimmt                     weitere Feststellungen zum Versiche-
           und die Veränderung dem Versicherer                    rungsfall ausgedehnt werden. Der Ver-
           nicht anzeigt;                                         sicherungsnehmer kann ein Sachver-
                                                                  ständigenverfahren auch durch einsei-
A-13.1.3   das Gebäude unter Denkmalschutz ge-                    tige Erklärung gegenüber dem Versi-
           stellt wird und dies dem Versicherer                   cherer verlangen.
           nicht mitgeteilt wird;
                                                       A-15.2     Für das Sachverständigenverfahren gilt
A-13.1.4   der Versicherungsnehmer der Erhö-
           hung des Versicherungsschutzes (siehe       A-15.2.1   Jede Partei benennt in Textform (z. B.
           A-8.2), die vor Eintritt des Versiche-                 E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sach-
           rungsfalles hätte wirksam werden sol-                  verständigen. Anschließend kann sie
           len, widerspricht.                                     die andere Partei unter Angabe des von
                                                                  ihr benannten Sachverständigen in
A-13.2     Ob Unterversicherung vorliegt, wird für                Textform auffordern, den zweiten Sach-
           jede versicherte Gebäudeposition ge-                   verständigen zu benennen. Wird der
           sondert berechnet. Ist ein Schaden kei-                zweite Sachverständige nicht innerhalb
           ner einzelnen Gebäudeposition zuzu-                    von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
           ordnen, wird die Unterversicherung auf

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           forderung benannt, so kann ihn die auf-                wenn nachgewiesen wird, dass sie of-
           fordernde Partei durch das für den                     fenbar von der wirklichen Sachlage er-
           Schadenort zuständige Amtsgericht er-                  heblich abweichen.
           nennen lassen. In der Aufforderung
           durch den Versicherer ist der Versiche-     A-15.6     Aufgrund von verbindlichen Feststellun-
           rungsnehmer auf diese Folge hinzuwei-                  gen berechnet der Versicherer die Ent-
           sen.                                                   schädigung. Wenn die Feststellungen
                                                                  unverbindlich sind, trifft das Gericht eine
A-15.2.2   Beide Sachverständige benennen in                      verbindliche Feststellung. Dies gilt
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                   auch, wenn die Sachverständigen die
           Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen                 Feststellung nicht treffen können oder
           einen dritten Sachverständigen als Ob-                 wollen oder sie verzögern.
           mann. Einigen sie sich nicht, so wird der
           Obmann auf Antrag einer Partei durch        A-15.7     Jede Partei trägt die Kosten ihres Sach-
           das für den Schadenort zuständige                      verständigen. Die Kosten des Obman-
           Amtsgericht ernannt.                                   nes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

A-15.2.3   Der Versicherer darf als Sachverständi-     A-15.8     Durch das Sachverständigenverfahren
           gen keine Person benennen, die Mitbe-                  werden die Obliegenheiten des Versi-
           werber des Versicherungsnehmers ist                    cherungsnehmers gemäß C-3.3.2 nicht
           oder mit ihm in dauernder Geschäfts-                   berührt.
           verbindung steht und keine Person, die
           bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-
           nern angestellt ist oder mit ihnen in ei-   A-16       Wann und wie erfolgt die Berech-
           nem ähnlichen Verhältnis steht. Dies gilt              nung der Entschädigung?
           entsprechend für die Benennung eines
           Obmannes durch die Sachverständi-           A-16.1     Fälligkeit der Entschädigung
           gen.
                                                       A-16.1.1   Die Entschädigung wird fällig, wenn der
A-15.3     Die Feststellungen der Sachverständi-                  Versicherer den Anspruch dem Grund
           gen müssen enthalten                                   und der Höhe nach abschließend fest-
                                                                  gestellt hat. Der Versicherungsnehmer
A-15.3.1   ein Verzeichnis der zerstörten, beschä-                kann einen Monat nach Meldung des
           digten und abhanden gekommenen ver-                    Schadens den Betrag als Abschlags-
           sicherten Sachen sowie deren nach                      zahlung beanspruchen, der nach Lage
           dem Versicherungsvertrag in Frage                      der Sache mindestens zu zahlen ist.
           kommenden Versicherungswerte (siehe
           A-8) zum Zeitpunkt des Versicherungs-       A-16.1.2   Der über den Zeitwertschaden hinaus-
           falles;                                                gehende Teil der Entschädigung (Neu-
                                                                  wertanteil) wird fällig, nachdem der Ver-
A-15.3.2   die Wiederherstellungs- und Wiederbe-                  sicherungsnehmer dem Versicherer ge-
           schaffungskosten gemäß A-12.1.1 und                    genüber den Nachweis geführt hat,
           A-12.1.2;                                              dass er die Wiederherstellung oder Wie-
                                                                  derbeschaffung sichergestellt hat.
A-15.3.3   alle sonstigen gemäß A-12 maßgeben-
           den Tatsachen, insbesondere die Rest-       A-16.2     Verzinsung
           werte der von dem Schaden betroffenen
           Sachen;                                                Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
                                                                  einem anderen Rechtsgrund eine wei-
A-15.3.4   die nach A-6 versicherten Kosten sowie                 tergehende Zinspflicht besteht:
           der nach A-7 versicherte Mietausfall
           bzw. Mietwert.                              A-16.2.1   Die Entschädigung ist ab dem Tag der
                                                                  Schadenmeldung zu verzinsen. Das gilt
A-15.4     Der Sachverständige übermittelt seine                  nicht, soweit die Entschädigung inner-
           Feststellungen beiden Parteien gleich-                 halb eines Monats geleistet wurde. Der
           zeitig. Weichen die Feststellungen der                 über den Zeitwertschaden hinausge-
           Sachverständigen voneinander ab,                       hende Teil der Entschädigung ist ab
           übergibt der Versicherer sie unverzüg-                 dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der
           lich dem Obmann. Dieser entscheidet                    Versicherungsnehmer die Sicherstel-
           über die streitig gebliebenen Punkte in-               lung der Wiederherstellung oder Wie-
           nerhalb der durch die Feststellungen                   derbeschaffung versicherter Sachen
           der     Sachverständigen     gezogenen                 gegenüber dem Versicherer nachge-
           Grenzen und übermittelt seine Ent-                     wiesen hat.
           scheidung beiden Parteien gleichzeitig.
                                                       A-16.2.2   Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
A-15.5     Die Feststellungen der Sachverständi-                  dem jeweiligen Basiszinssatz des Bür-
           gen oder des Obmannes sind für den                     gerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB),
           Versicherer und den Versicherungsneh-                  mindestens jedoch bei 4 Prozent und
           mer verbindlich. Sie sind unverbindlich,               höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro
                                                                  Jahr.

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A-16.2.3   Die Zinsen werden zusammen mit der           A-18       Was gilt bei einem Übergang von Er-
           Entschädigung fällig.                                   satzansprüchen?

A-16.3     Hemmung                                      A-18.1     Übergang von Ersatzansprüchen

           Bei der Berechnung der Fristen gemäß                    Steht dem Versicherungsnehmer ein
           A-16.1 und A-16.2.1 gilt: Nicht zu be-                  Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
           rücksichtigen ist der Zeitraum, für den                 geht dieser Anspruch auf den Versiche-
           wegen Verschuldens des Versiche-                        rer über, soweit der Versicherer den
           rungsnehmers die Entschädigung nicht                    Schaden ersetzt.
           ermittelt oder nicht gezahlt werden
           kann.                                                   Der Übergang kann nicht zum Nachteil
                                                                   des Versicherungsnehmers geltend ge-
A-16.4     Der Versicherer kann die Zahlung auf-                   macht werden.
           schieben, solange
                                                                   Richtet sich der Ersatzanspruch des
A-16.4.1   Zweifel an der Empfangsberechtigung                     Versicherungsnehmers gegen eine Per-
           des Versicherungsnehmers bestehen;                      son, mit der er bei Eintritt des Schadens
                                                                   in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
A-16.4.2   ein behördliches oder strafrechtliches                  der Übergang nicht geltend gemacht
           Verfahren gegen den Versicherungs-                      werden, es sei denn, diese Person hat
           nehmer oder einen seiner Repräsentan-                   den Schaden vorsätzlich verursacht.
           ten aus Anlass dieses Versicherungs-
           falls läuft;                                 A-18.2     Obliegenheiten zur Sicherung von Er-
                                                                   satzansprüchen
A-16.4.3   eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung
           des Realgläubigers nicht erfolgte.                      Der Versicherungsnehmer hat seinen
                                                                   Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
                                                                   dieses Anspruchs dienendes Recht un-
A-17       Wie ist die Regelung bei Wohnungs-                      ter Beachtung der geltenden Form- und
           eigentümergemeinschaften?                               Fristvorschriften zu wahren und nach
                                                                   Übergang des Ersatzanspruchs auf den
A-17.1     Bei Verträgen mit Wohnungseigentü-                      Versicherer bei dessen Durchsetzung
           mergemeinschaften gilt: Wenn der Ver-                   durch den Versicherer soweit erforder-
           sicherer wegen des Verhaltens einzel-                   lich mitzuwirken.
           ner Wohnungseigentümer ganz oder
           teilweise leistungsfrei ist, bleibt er den              Verletzt der Versicherungsnehmer die-
           übrigen Wohnungseigentümern für de-                     se Obliegenheit vorsätzlich, ist der Ver-
           ren Sondereigentum sowie deren Mitei-                   sicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
           gentumsanteile zur Leistung verpflich-                  pflichtet, als er infolge dessen keinen
           tet.                                                    Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
                                                                   Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
           Der Wohnungseigentümer, gegenüber                       zung der Obliegenheit ist der Versiche-
           dem der Versicherer ganz oder teil-                     rer berechtigt, seine Leistung in einem
           weise leistungsfrei ist, hat dem Versi-                 der Schwere des Verschuldens des
           cherer die darauf entfallenen Aufwen-                   Versicherungsnehmers entsprechen-
           dungen zu ersetzen.                                     den Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
                                                                   last für das Nichtvorliegen einer groben
A-17.2     Die übrigen Wohnungseigentümer kön-                     Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-
           nen verlangen, dass der Versicherer sie                 nehmer.
           auch insoweit entschädigt, als er gegen-
           über einzelnen Miteigentümern leis-
           tungsfrei ist. Das setzt voraus, dass        A-19       In welchen Fällen entfällt die Ent-
           diese zusätzliche Entschädigung zur                     schädigungspflicht?
           Wiederherstellung des gemeinschaftli-
           chen Eigentums verwendet wird.               A-19.1     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
                                                                   beiführung des Versicherungsfalles
           Der Wohnungseigentümer, gegenüber
           dem der Versicherer ganz oder teil-          A-19.1.1   Führt der Versicherungsnehmer den
           weise leistungsfrei ist, muss dem Versi-                Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
           cherer diese zusätzliche Entschädigung                  ist der Versicherer von der Entschädi-
           erstatten.                                              gungspflicht frei.

A-17.3     Für die Gebäudeversicherung bei Tei-                    Ist die Herbeiführung des Schadens
           leigentum gelten A-17.1 und A-17.2 ent-                 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
           sprechend.                                              Vorsatzes in der Person des Versiche-
                                                                   rungsnehmers festgestellt, so gilt die
                                                                   vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
                                                                   dens als bewiesen.

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A-19.1.2   Führt der Versicherungsnehmer den          A-20.1.4   in der kalten Jahreszeit
           Schaden grob fahrlässig herbei, ist der
           Versicherer berechtigt, seine Leistung                entweder alle Gebäude und Gebäude-
           in einem der Schwere des Verschul-                    teile ausreichend zu beheizen und dies
           dens des Versicherungsnehmers ent-                    mindestens alle 14 Tage zu kontrollie-
           sprechenden Verhältnis zu kürzen.                     ren oder alle Wasser führenden Anla-
                                                                 gen und Einrichtungen am Hausan-
A-19.2     Arglistige Täuschung nach Eintritt des                schluss der Wasserversorgung (Haupt-
           Versicherungsfalles                                   absperreinrichtung) abzusperren, zu
                                                                 entleeren und entleert zu halten bzw.
           Der Versicherer ist von der Entschädi-
           gungspflicht frei, wenn der Versiche-                 nicht ständig bewohnte oder nicht stän-
           rungsnehmer den Versicherer arglistig                 dig genutzte Gebäude und Gebäude-
           über Tatsachen, die für den Grund oder                teile ausreichend zu beheizen und alle
           die Höhe der Entschädigung von Be-                    Wasser führenden Anlagen und Einrich-
           deutung sind, täuscht oder zu täuschen                tungen am Hausanschluss der Wasser-
           versucht.                                             versorgung abzusperren und dies min-
                                                                 destens alle 14 Tage zu kontrollieren
           Ist die Täuschung oder der Täu-                       oder alle Wasser führenden Anlagen
           schungsversuch durch rechtskräftiges                  und Einrichtungen am Hausanschluss
           Strafurteil gegen den Versicherungs-                  der Wasserversorgung abzusperren, zu
           nehmer wegen Betrugs oder Betrugs-                    entleeren und entleert zu halten;
           versuches festgestellt, gelten die Vo-
           raussetzungen gemäß Satz 1 als bewie-      A-20.1.5   nach einem Extremwetterereignis (z. B.
           sen.                                                  Sturm) das Gebäude unverzüglich zu
                                                                 kontrollieren.

III        Besondere Obliegenheiten wäh-              A-20.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung
           rend der Vertragslaufzeit und im
           Versicherungsfall                                     Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                                 der in A-20.1 genannten Obliegenhei-
A-20       Welche vertraglich vereinbarten Si-                   ten, gilt unter den Voraussetzungen
           cherheitsvorschriften  (zusätzliche                   nach C-3.3.1.2 und C-3.3.3 Folgendes:
           Obliegenheiten) hat der Versiche-                     Der Versicherer ist berechtigt zu kündi-
           rungsnehmer vor dem Versiche-                         gen. Außerdem kann er ganz oder teil-
           rungsfall zu erfüllen?                                weise leistungsfrei sein.

A-20.1     Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche
           Obliegenheit zu C-3.3 gelten folgende      A-21       Welche besonderen Umstände erhö-
           Sicherheitsvorschriften:                              hen die Gefahr?

           Der Versicherungsnehmer hat                A-21.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

A-20.1.1   gemäß C-3.3.1.1 alle gesetzlichen, be-                Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
           hördlichen sowie vertraglich vereinbar-               nach C-3.2 kann insbesondere – aber
           ten Sicherheitsvorschriften zu beachten               nicht nur – vorliegen, wenn:
           und für den Fall seiner persönlichen
           Verhinderung für eine ausreichende         A-21.1.1   sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
           Stellvertretung Sorge zu tragen;                      dert, nach dem der Versicherer vor Ver-
                                                                 tragsschluss gefragt hat;
A-20.1.2   die versicherten Sachen in angemesse-
           nen Zeitabständen regelmäßig – bei         A-21.1.2   ein Gebäude oder der überwiegende
           nicht ständig bewohnten oder nicht                    Teil eines Gebäudes nicht bewohnt
           ständig genutzten Gebäuden (z. B. Wo-                 bzw. im Falle von Nebengebäuden nicht
           chenend-/Ferienhaus) mindestens alle                  genutzt wird;
           14 Tage – zu kontrollieren und stets in
           ordnungsgemäßem Zustand zu halten.         A-21.1.3   an einem Gebäude Baumaßnahmen
           Dies gilt insbesondere für Wasser füh-                durchgeführt werden, in deren Verlauf
           rende Anlagen und Einrichtungen, Dä-                  das Dach ganz oder teilweise entfernt
           cher und außen angebrachte Sachen.                    wird oder die das Gebäude überwie-
           Mängel oder Schäden sind unverzüglich                 gend unbenutzbar machen;
           zu beseitigen;
                                                      A-21.1.4   in dem versicherten Gebäude oder dem
A-20.1.3   bei Rohren in unbeheizten oder unge-                  überwiegenden Teil eines Gebäudes
           dämmten Gebäudeteilen sowie bei                       eine von familiengerechtem Wohnen
           frostgefährdeten Anlagen (z. B. Solar-                abweichende Nutzung vorgenommen
           thermieanlagen) für ausreichenden                     wird, z. B. durch regelmäßig wech-
           Frostschutz zu sorgen (z. B. Rohrbe-                  selnde Personen wie Erntehelfer;
           gleitheizung, Dämmung, Frostschutz-
           mittelbefüllung);

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A-21.1.5   in dem versicherten Gebäude ein Ge-                   Versicherte Repräsentant des Versiche-
           werbebetrieb aufgenommen oder ver-                    rungsnehmers ist.
           ändert wird.
                                                      A-23.3.2   Auf die Kenntnis des Versicherten
A-21.2     Folgen einer Gefahrerhöhung                           kommt es nicht an, wenn der Vertrag
                                                                 ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
           Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind                  den ist oder ihm eine rechtzeitige Be-
           in C-3.2.3 und C-3.2.5 geregelt.                      nachrichtigung des Versicherungsneh-
                                                                 mers nicht möglich oder nicht zumutbar
                                                                 war.
A-22       Inwieweit muss sich der Versiche-
           rungsnehmer Kenntnis und Verhal-           A-23.3.3   Auf die Kenntnis des Versicherten
           ten dritter Personen zurechnen las-                   kommt es dagegen an, wenn der Versi-
           sen?                                                  cherungsnehmer den Vertrag ohne Auf-
                                                                 trag des Versicherten geschlossen und
A-22.1     Besteht der Vertrag mit mehreren Versi-               den Versicherer nicht darüber informiert
           cherungsnehmern, so muss sich jeder                   hat.
           Versicherungsnehmer Kenntnis und
           Verhalten der übrigen Versicherungs-
           nehmer zurechnen lassen.                   A-24       Welche Besonderheit gilt für Kündi-
                                                                 gungen bei angemeldeten Realrech-
A-22.2     Der Versicherungsnehmer muss sich                     ten?
           die Kenntnis und das Verhalten seiner
           Repräsentanten zurechnen lassen.           A-24.1     Hat ein Realgläubiger sein Grundpfand-
                                                                 recht angemeldet, ist eine Kündigung
                                                                 des Versicherungsverhältnisses durch
A-23       Wie sind die Rechte und Pflichten ge-                 den Versicherungsnehmer für die Ge-
           regelt, wenn der Versicherungsneh-                    fahrengruppe Brand, Blitzschlag, Explo-
           mer nicht auch der Versicherte ist                    sion, Anprall eines Luftfahrzeuges in fol-
           (Versicherung für fremde Rech-                        genden Fällen wirksam:
           nung)?
                                                                 Der Versicherungsnehmer hat mindes-
A-23.1     Rechte aus dem Vertrag                                tens einen Monat vor Ablauf des Versi-
                                                                 cherungsvertrages nachgewiesen, dass
           Der Versicherungsnehmer kann den
           Versicherungsvertrag im eigenen Na-        A-24.1.1   zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündi-
           men für das Interesse eines Dritten                   gung spätestens zulässig war, das
           (Versicherten) schließen. Die Ausübung                Grundstück nicht mit einem Grund-
           der Rechte aus diesem Vertrag steht                   pfandrecht belastet war oder
           nur dem Versicherungsnehmer und
           nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt   A-24.1.2   dass der Realgläubiger der Kündigung
           auch, wenn der Versicherte den Versi-                 zugestimmt hat.
           cherungsschein besitzt.
                                                      A-24.2     Dies gilt nicht für eine Kündigung nach
A-23.2     Zahlung der Entschädigung                             Veräußerung oder im Versicherungsfall.

           Der Versicherer kann vor Zahlung der
           Entschädigung an den Versicherungs-
           nehmer den Nachweis verlangen, dass
           der Versicherte seine Zustimmung dazu
           erteilt hat. Der Versicherte kann die
           Zahlung der Entschädigung nur mit Zu-
           stimmung des Versicherungsnehmers
           verlangen.

A-23.3     Kenntnis und Verhalten

A-23.3.1   Soweit die Kenntnis und das Verhalten
           des Versicherungsnehmers von rechtli-
           cher Bedeutung sind, sind bei der Ver-
           sicherung für fremde Rechnung auch
           die Kenntnis und das Verhalten des
           Versicherten zu berücksichtigen.

           Soweit der Vertrag Interessen des Ver-
           sicherungsnehmers und des Versicher-
           ten umfasst, muss sich der Versiche-
           rungsnehmer für sein Interesse das
           Verhalten und die Kenntnis des Versi-
           cherten nur zurechnen lassen, wenn der

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Teil B   Ergänzungen des Versiche-                   B-1       Komfortpaket
         rungsumfangs
         gültig, sofern im      Versicherungs-       I         Zusätzlich versicherte Gefahren
         schein genannt                                        und Schäden

         Die Ergänzungen des Versicherungs-
         umfangs gelten nur für Gebäude, die         B-1.1     Gebäudebeschädigungen durch Ein-
         zum Gleitenden Neuwert (siehe A-8)                    bruch
         versichert sind. Sie erweitern den Teil A
         der Allgemeinen Wohngebäude-Versi-                    In Erweiterung von A-1.1 leistet der Ver-
         cherungsbedingungen (VGB).                            sicherer auch Entschädigung für versi-
                                                               cherte Sachen gemäß A-5.1 bis A-5.3,
         Soweit Ergänzungen des Versiche-                      die
         rungsumfangs mit einer Entschädi-
         gungsgrenze versehen sind, wird diese                 - durch einen Einbruch oder den Ver-
         je Versicherungsfall und betroffener Ge-                such einer solchen Tat zerstört oder
         bäudeposition gesondert berechnet, so-                  beschädigt werden,
         weit sich der Schaden einer Position zu-
         ordnen lässt.                                         - nach einem Einbruch innerhalb des
                                                                 Gebäudes vorsätzlich zerstört oder
         Die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe                beschädigt werden (Vandalismus).
         A-14 in Verbindung mit dem Versiche-
         rungsschein) gilt auch für die Ergänzun-              Der Versicherungsschutz umfasst auch
         gen des Versicherungsumfangs, sofern                  bei diesen Ereignissen zerstörte und
         nicht in den einzelnen Bestimmungen                   beschädigte Zäune und Tore auf dem
         oder im Versicherungsschein Abwei-                    Versicherungsgrundstück           (siehe
         chendes geregelt ist.                                 A-5.1.3), für die der Versicherungsneh-
                                                               mer die Gefahr trägt.
         Versicherungsnehmer und Versicherer
         können unter Einhaltung einer Frist von               Ein Einbruch liegt vor, wenn ein unbe-
         3 Monaten eine oder mehrere der ver-                  fugter Dritter in das Gebäude einbricht,
         einbarten Ergänzungen des Versiche-                   einsteigt oder mittels falscher Schlüssel
         rungsumfangs durch Erklärung in Text-                 oder anderer nicht zum ordnungsgemä-
         form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)               ßen Öffnen bestimmter Werkzeuge ein-
         kündigen. Der Versicherungsnehmer                     dringt.
         kann bestimmen, dass seine Kündigung
         erst zum Schluss der laufenden Versi-                 Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
         cherungsperiode (siehe C-1.2.2) wirk-                 tigung der Schäden, sofern Entschädi-
         sam wird. Macht der Versicherer von                   gung nicht aus einem anderen Versi-
         seinem Kündigungsrecht Gebrauch,                      cherungsvertrag beansprucht werden
         kann der Versicherungsnehmer den                      kann.
         Vertrag innerhalb eines Monats nach
         Zugang der Erklärung des Versicherers                 Die Entschädigung einschließlich der
         zum gleichen Zeitpunkt kündigen.                      Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
                                                               ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
                                                               rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.


                                                     B-1.2     Mut- und böswillige Beschädigungen
                                                               versicherter Sachen

                                                     B-1.2.1   In Erweiterung von A-1.1 ersetzt der
                                                               Versicherer auch die Kosten für die Be-
                                                               seitigung von mut- und böswilligen Be-
                                                               schädigungen durch unbefugte Dritte an
                                                               versicherten Sachen (siehe A-5) auf
                                                               dem Versicherungsgrundstück (siehe
                                                               A-5.1.3).

                                                     B-1.2.2   Nicht versichert sind Beseitigungen von
                                                               mit Farben oder Lacken aufgebrachte
                                                               Malereien (Graffiti), Wertminderungen
                                                               sowie Schäden an leerstehenden Ge-
                                                               bäuden und Gebäuden, die für einen
                                                               längeren Zeitraum als 6 Monate zu min-
                                                               destens 50 Prozent leerstehend sind, es
                                                               sei denn der Leerstand beruht auf Mo-
                                                               dernisierungsmaßnahmen.

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B-1.2.3   Der als entschädigungspflichtig errech-     B-1.5   Schadenermittlungskosten
          nete Betrag wird je Versicherungsfall
          um eine Selbstbeteiligung in Höhe von               In Erweiterung von A-12.4 übernimmt
          250 EUR gekürzt.                                    der Versicherer bei Wasserschäden an
                                                              versicherten Gebäuden die durch ihn
B-1.2.4   Die Entschädigung einschließlich der                veranlassten Kosten zur Leckortung
          Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-               auch dann, wenn kein Versicherungsfall
          ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-               nach A-1.1.2 eingetreten ist.
          rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.

                                                      B-1.6   Mehrkosten für Modernisierung und
II        Zusätzlich versicherte Sachen                       den alters- und behindertengerech-
                                                              ten Wiederaufbau

B-1.3     Weiteres Zubehör und Grundstücks-                   In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-
          bestandteile                                        sicherer ab einer Schadenhöhe von
                                                              10.000 EUR auch behördlich nicht vor-
          In Erweiterung von A-5 sind weiteres                geschriebene Mehrkosten für energeti-
          Zubehör sowie Grundstücksbestand-                   sche und ökologische Modernisierun-
          teile (nicht aber Gebäude) auf dem im               gen an versicherten und vom Schaden
          Versicherungsschein         bezeichneten            betroffenen Gebäudeteilen inklusive der
          Grundstück mitversichert. Versichert                Beratung durch einen anerkannten
          sind z. B. Grundstückseinfriedungen                 Energieberater. Sie werden ersetzt, so-
          (auch Hecken), Hof- und Gehwegsbe-                  weit sie dem Stand der Technik für Neu-
          festigungen, Terrassen, elektrische La-             bauten entsprechen und nicht bereits
          destationen für Kraftfahrzeuge und                  vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
          Elektrofahrräder,       Kleinkläranlagen            anlasst wurden.
          (ausgenommen Zu- und Ableitungs-
          rohre), Kleinwindkraftanlagen, Regen-               Zusätzlich übernimmt der Versicherer
          wassersammelanlagen sowie Pumpen                    ab einer Schadenhöhe von 10.000 EUR
          und weitere technische Einrichtungen.               auch Mehrkosten für die alters- und be-
          Überdachungen, Zeltgaragen, Kinder-                 hindertengerechte Wiederherstellung
          spielgeräte und Schwimmbecken sind                  oder Wiederbeschaffung der vom Scha-
          nur versichert, sofern sie dauerhaft bau-           den betroffenen versicherten Sachen.
          lich im Boden verankert sind.                       Das gilt, wenn diese Sachen aufgrund
                                                              des Schadens in selbst oder von Fami-
          Pumpen müssen in der kalten Jahres-                 lienangehörigen bewohnten Wohnun-
          zeit frostsicher gelagert werden. Bei               gen ausgetauscht werden müssen.
          Verletzung dieser Obliegenheit gilt
          C-3.3.1.2 und C-3.3.3.                              Die Entschädigung einschließlich der
                                                              Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
          Nicht versichert sind gärtnerische Anla-            ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
          gen wie Pflanzen und Skulpturen.                    rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR. För-
                                                              dermittel, die dafür in Anspruch genom-
          Die Entschädigung einschließlich der                men werden können, werden angerech-
          Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-               net.
          ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
          rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
                                                      B-1.7   Transport- und Lagerkosten

III       Zusätzlich versicherte Folgekos-                    In Erweiterung von A-6.1 sind die in-
          ten                                                 folge eines Versicherungsfalles notwen-
                                                              digen Kosten zum Zeitpunkt des Ein-
                                                              tritts des Versicherungsfalles für Trans-
B-1.4     Erhöhte Entschädigungsgrenze für                    port und Lagerung von noch verwen-
          versicherte Kosten                                  dungsfähigen versicherten Sachen
                                                              (siehe A-5) mitversichert. Vorausset-
          Abweichend von A-6.5 erhöht sich die                zung ist, dass das versicherte Gebäude
          Gesamtentschädigungsgrenze für die                  unbenutzbar wurde und dem Versiche-
          gemäß A-6.1.1, A-6.1.2 und A-6.3 versi-             rungsnehmer auch die Lagerung in ei-
          cherten Aufräumungs- und Abbruchkos-                nem benutzbaren Teil dieses oder eines
          ten, Bewegungs- und Schutzkosten so-                anderen Gebäudes auf dem Versiche-
          wie Mehrkosten infolge behördlicher                 rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) nicht
          Auflagen je Versicherungsfall und be-               zumutbar ist. Die Kosten für die Lage-
          troffene     Gebäudeposition       auf              rung werden bis zu dem Zeitpunkt er-
          100.000 EUR.                                        setzt, in dem das Gebäude wieder be-
                                                              nutzbar oder eine Lagerung in einem
                                                              benutzbaren Teil eines Gebäudes auf
                                                              dem Versicherungsgrundstück wieder
                                                              zumutbar ist. Entschädigung wird nur

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        geleistet, soweit der Versicherungsneh-     B-1.10       Vorsorgeversicherung für An-, Um-
        mer die mögliche Wiederbenutzbarkeit                     und Ausbauten
        nicht schuldhaft verzögert.
                                                                 Wenn sich durch wertsteigernde bauli-
                                                                 che Maßnahmen innerhalb der Versi-
B-1.8   Datenrettungskosten                                      cherungsperiode (siehe C-1.2.2) der
                                                                 Wert der versicherten Gebäude erhöht,
        In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-                  besteht bis zum Schluss der laufenden
        sicherer die Kosten für die technische                   Versicherungsperiode auch insoweit
        Wiederherstellung von elektronisch ge-                   Versicherungsschutz. Danach werden
        speicherten Daten (maschinenlesbare                      die Werterhöhungen nur berücksichtigt,
        Informationen) und Programmen. Eine                      soweit der Versicherungsnehmer die
        Wiederbeschaffung gilt nicht als Wie-                    Änderungen dem Versicherer angezeigt
        derherstellung. Ersetzt werden auch die                  hat (siehe A-13.1.2).
        Kosten einer versuchten technischen
        Wiederherstellung.
                                                    B-1.11       Mietausfall
        Voraussetzungen sind, dass die Daten
        und Programme durch eine ersatzpflich-                   Abweichend von A-7.3 wird der Miet-
        tige Substanzbeschädigung an dem Da-                     ausfall oder der ortsübliche Mietwert
        tenträger, auf dem sie gespeichert wa-                   nach einem versicherten Schaden für
        ren, verloren gegangen, beschädigt                       bis zu 24 Monate ersetzt.
        oder nicht mehr verfügbar sind und dass
        sie ausschließlich für die private Nut-
        zung bestimmt sind.                         Feuer
        Nicht ersetzt werden derartige Wieder-      Im Rahmen des Komfortpaketes gelten B-1.12 bis
        herstellungskosten für Daten und Pro-       B-1.20 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs-
        gramme, die strafrechtlich relevanten       schutz gegen Feuerschäden besteht (siehe Versiche-
        Inhalts sind oder zu deren Nutzung der      rungsschein).
        Versicherungsnehmer nicht berechtigt
        ist (z. B. sogenannte Raubkopien) so-
        wie für Programme und Daten, die der        I            Zusätzlich versicherte Gefahren
        Versicherungsnehmer auf einem ande-                      und Schäden
        ren Medium (z. B. Rücksicherungs-
        oder Installationsmedium) vorhält. Der
        Versicherer leistet ferner keine Entschä-   B-1.12       Überspannungsschäden durch Blitz
        digung für die Kosten eines neuerlichen
        Lizenzerwerbs.                                           Abweichend von A-2.4.3 sind Über-
                                                                 spannungs-, Überstrom- und Kurz-
        Die Entschädigung einschließlich der                     schlussschäden durch Blitz an elektri-
        Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-                    schen Einrichtungen und Geräten mit-
        ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-                    versichert. Die Entschädigung ist je Ver-
        rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.                       sicherungsfall begrenzt auf den Versi-
                                                                 cherungswert des versicherten Gebäu-
                                                                 des (siehe A-8).
IV      Zusätzliche Ergänzungen

                                                    B-1.13       Feuer-Nutzwärmeschäden
B-1.9   Verzicht auf Einwand der groben
        Fahrlässigkeit                                           Abweichend von A-2.4.1 werden auch
                                                                 Schäden durch Brand ersetzt, die an
        Abweichend von A-19.1.2 verzichtet der                   versicherten Sachen (siehe A-5)
        Versicherer bei grob fahrlässiger Her-                   dadurch entstehen, dass sie einem
        beiführung des Versicherungsfalles auf                   Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei-
        eine Kürzung des Entschädigungsbe-                       tung oder zu sonstigen Zwecken ausge-
        trages bis zu einer Höhe von                             setzt sind. Dies gilt auch für Sachen, in
        10.000 EUR. Darüber hinaus gehende                       denen oder durch die Nutzfeuer oder
        Beträge werden in einem der Schwere                      Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-
        des Verschuldens des Versicherungs-                      geleitet wird.
        nehmers entsprechenden Verhältnis
        gekürzt. Der Verzicht gilt nicht bei Ver-
        letzung der Sicherheitsvorschriften oder
        anderer Obliegenheiten.

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                                                                                            Seite 29 von 60


B-1.14   Fahrzeuganprall                             B-1.18   Überschallknall

         In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der               In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der
         Versicherer auch Ersatz bei Schäden                  Versicherer auch Schäden durch Über-
         durch Fahrzeuganprall.                               schallknall. Als Schaden durch Über-
                                                              schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
         Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare                rung oder Beschädigung versicherter
         Berührung versicherter Sachen durch                  Sachen (siehe A-5), die direkt auf der
         Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr-                 Druckwelle beruht, die durch den
         zeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung.                Durchbruch der Schallmauer eines Luft-
                                                              fahrzeuges entsteht.
         Nicht versichert sind Schäden an Ein-
         friedungen, Straßen und Wegen, Schä-
         den durch Verschleiß sowie Schäden,         B-1.19   Folgeschäden durch radioaktive Iso-
         die durch Fahrzeuge entstehen, die                   tope inklusive Entsorgungskosten
         vom Versicherungsnehmer oder von ei-                 für radioaktiv verseuchte Sachen
         ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
         lebenden Person betrieben werden.                    Abweichend von A-1.4 sind auch Schä-
                                                              den an versicherten Sachen (siehe A-5)
         Die Entschädigung einschließlich der                 mitversichert, die infolge eines Versi-
         Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-                cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra-
         ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-                dioaktive Isotope entstehen. Versichert
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.                   sind insbesondere Schäden durch Kon-
                                                              tamination und Aktivierung. Die radioak-
                                                              tiven Isotope müssen auf dem Versiche-
B-1.15   Implosion                                            rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) be-
                                                              triebsbedingt vorhanden sein. Nicht ver-
         In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch               sichert sind Schäden durch radioaktive
         versicherte Sachen (siehe A-5) ent-                  Isotope von Kernreaktoren.
         schädigt, die durch Implosion zerstört
         oder beschädigt werden oder infolge-                 Ebenfalls mitversichert sind die notwen-
         dessen abhanden kommen.                              digen Folgekosten für das Aufräumen
                                                              radioaktiv verseuchter versicherter Sa-
         Implosion ist eine plötzliche Zerstörung             chen sowie für das Wegräumen, den
         eines Hohlkörpers durch die Differenz                Abtransport und das Ablagern oder Ver-
         des inneren Unterdrucks zum Außen-                   nichten bzw. die Isolierung dieser Sa-
         druck.                                               chen. Die Entschädigung hierfür ist je
                                                              Versicherungsfall zusammen mit den in
                                                              B-1.4 genannten Kosten begrenzt auf
B-1.16   Verpuffung                                           eine     Gesamtentschädigung         von
                                                              100.000 EUR.
         In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
         versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
         schädigt, die durch Verpuffung zerstört     II       Zusätzlich versicherte Folgekos-
         oder beschädigt werden oder infolge-                 ten
         dessen abhanden kommen.

                                                     B-1.20   Kosten für die Rekultivierung gärtne-
B-1.17   Rauch und Ruß                                        rischer Anlagen

         In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch               Dies sind Aufwendungen für Schäden
         versicherte Sachen (siehe A-5) ent-                  an gärtnerischen Anlagen auf dem Ver-
         schädigt, die durch Rauch oder Ruß                   sicherungsgrundstück (siehe A-5.1.3),
         zerstört oder beschädigt werden oder                 die durch eine versicherte Gefahr nach
         infolgedessen abhanden kommen. Als                   A-2.1 bis A-2.3 beschädigt wurden. Als
         Schaden durch Rauch oder Ruß gilt                    gärtnerische Anlage gilt die geplante
         jede plötzliche unmittelbare Zerstörung              Bepflanzung mit Rasen, Zierpflanzen,
         oder Beschädigung durch Rauch oder                   Kräutern, Sträuchern, Hecken und Bäu-
         Ruß. Voraussetzung ist, dass der                     men. Hybridbepflanzungen oder Kunst-
         Rauch oder der Ruß bestimmungswid-                   rasen gelten nicht als gärtnerische An-
         rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-                 lagen.
         oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
         geräten und -installationen austritt, die            Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
         sich auf dem im Versicherungsschein                  tigung von Schäden an den gärtneri-
         bezeichneten Grundstück befinden.                    schen Anlagen und das Entfernen von
         Nicht versichert sind Schäden durch                  Wurzeln beschädigter Pflanzen bis ma-
         Emissionen, die beim ordnungsgemä-                   ximal 3 m³, die Verfüllung und Anglei-
         ßen Gebrauch dieser Anlagen entste-                  chung der Wurzellöcher an das übrige
         hen.                                                 Geländeniveau sowie die Bepflanzung
                                                              mit Jungpflanzen.

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                                                               Ferner sind innerhalb versicherter Ge-
            Voraussetzung ist, dass eine natürliche            bäude in Erweiterung von A-3.4 Frost-
            Regeneration der beschädigten gärtne-              schäden an sonstigen Einrichtungen
            rischen Anlagen nicht zu erwarten ist.             von Hauswasserwerken, Zisternen- und
                                                               Beregnungsanlagen sowie Schwimm-
            Aufwendungen für bereits abgestor-                 becken versichert.
            bene Pflanzen und Bäume oder abge-
            brochene Äste fallen nicht unter den
            Versicherungsschutz.                      II       Zusätzlich versicherte Sachen
            Die Entschädigung einschließlich der
            Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-     B-1.24   Armaturen
            ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
            rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.                 In Erweiterung von A-3.3 sind sonstige
                                                               Bruchschäden an Wasserhähnen, Ge-
                                                               ruchsverschlüssen,       Wassermessern
Leitungswasser                                                 und Thermostatventilen innerhalb versi-
                                                               cherter Gebäude mitversichert. Schä-
Im Rahmen des Komfortpaketes gelten B-1.21 bis                 den ausschließlich an Dichtungen aller
B-1.26 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs-                Art sind nicht versichert.
schutz gegen Leitungswasser- und Bruchschäden be-
steht (siehe Versicherungsschein).                             Im Fall eines ersatzpflichtigen Rohr-
                                                               bruchschadens gemäß A-3.3 ist auch
                                                               der technisch notwendige Austausch
I           Zusätzlich versicherte Gefahren                    der im Schadenbereich befindlichen
            und Schäden                                        Wasserhähne,    Geruchsverschlüsse,
                                                               Wassermesser und Thermostatventile
                                                               mitversichert.
B-1.21      Nässeschäden aufgrund undichter
            Fugen und Fliesen
                                                      B-1.25   Erweiterte Versicherung von Wasser-
            Versicherungsschutz besteht in Erwei-              zuleitungs- und Heizungsrohren auf
            terung zu A-3.1.2 auch für Leitungswas-            und außerhalb des Versicherungs-
            ser, das bestimmungswidrig ausgetre-               grundstücks
            ten ist aus Einzel-Duschen und Bade-
            wannen und den damit unmittelbar bau-              In Erweiterung von A-3.5 sind Frost-
            lich verbundenen Fliesen und Fugen.                und sonstige Bruchschäden an Wasser-
            Bei bodengleichen Duschen gilt als un-             zuleitungsrohren und Leitungswasser
            mittelbar baulich verbunden nur der Be-            führenden Heizungsrohren mitversi-
            reich, der bestimmungsgemäß der                    chert, wenn sie
            Nässe ausgesetzt sein soll.
                                                               - auf dem Versicherungsgrundstück ver-
            Die Entschädigung einschließlich der                 legt sind, aber nicht der Versorgung
            Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-                versicherter Gebäude oder Anlagen
            ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-                dienen oder
            rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
                                                               - außerhalb des Versicherungsgrund-
                                                                 stücks verlegt sind, der Versorgung
B-1.22      Aquarien, Wassersäulen und Was-                      von gegen Leitungswasser-, Rohr-
            serbetten                                           bruch- und Frostschäden versicherten
                                                                Gebäuden oder Anlagen dienen und
            In Erweiterung von A-3.1 gilt als Lei-              der Versicherungsnehmer dafür die
            tungswasser auch Wasser, das aus                    Gefahr trägt.
            Aquarien, Wassersäulen und Wasser-
            betten bestimmungswidrig ausgetreten               Nicht versichert sind Rohre, die aus-
            ist.                                               schließlich gewerblichen Zwecken die-
                                                               nen.

B-1.23      Grund- und Regenwasserrohre so-                    Die Entschädigung einschließlich der
            wie Hauswasserwerke, Zisternen-                    Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
            und Beregnungsanlagen                              ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
                                                               rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
            Innerhalb versicherter Gebäude sind in
            Erweiterung von A-3.3 auch Frost- und
            sonstige Bruchschäden an Grund- und
            Regenwasserrohren sowie an Rohren
            und Schläuchen von Hauswasserwer-
            ken, Zisternen- und Beregnungsanla-
            gen sowie Schwimmbecken versichert.

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B-1.26   Grund-   und    Regenwasserrohre,           B-2     Premiumpaket
         Hauswasserwerke, Zisternen- und
         Beregnungsanlagen          sowie
         Schwimmbecken auf dem Versiche-             I       Zusätzlich versicherte Gefahren
         rungsgrundstück                                     und Schäden
         In Erweiterung von A-3.5 sind Frost-
         und sonstige Bruchschäden an Rohren
                                                     B-2.1   Gebäudebeschädigungen durch Ein-
         und sonstigen Einrichtungen von Haus-
                                                             bruch
         wasserwerken, Zisternen- und Bereg-
         nungsanlagen sowie Schwimmbecken
                                                             In Erweiterung von A-1.1 leistet der Ver-
         versichert, die sich außerhalb versicher-
                                                             sicherer auch Entschädigung für versi-
         ter Gebäude auf dem Versicherungs-
                                                             cherte Sachen gemäß A-5.1 bis A-5.3,
         grundstück (siehe A-5.1.3) befinden.
                                                             die
         Mitversichert sind auch Frost- und sons-
                                                             - durch einen Einbruch oder den Ver-
         tige Bruchschäden an Grund- und Re-
                                                               such einer solchen Tat zerstört oder
         genwasserrohren, die der Versorgung
                                                               beschädigt werden,
         versicherter Gebäude dienen und im
         Erdreich des Versicherungsgrund-
                                                             - nach einem Einbruch innerhalb des
         stücks verlegt sind.
                                                               Gebäudes vorsätzlich zerstört oder
                                                               beschädigt werden (Vandalismus).
         Die Entschädigung einschließlich der
         Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
                                                             Der Versicherungsschutz umfasst auch
         ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
                                                             bei diesen Ereignissen zerstörte und
         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
                                                             beschädigte Zäune und Tore auf dem
                                                             Versicherungsgrundstück           (siehe
                                                             A-5.1.3), für die der Versicherungsneh-
                                                             mer die Gefahr trägt.

                                                             Ein Einbruch liegt vor, wenn ein unbe-
                                                             fugter Dritter in das Gebäude einbricht,
                                                             einsteigt oder mittels falscher Schlüssel
                                                             oder anderer nicht zum ordnungsgemä-
                                                             ßen Öffnen bestimmter Werkzeuge ein-
                                                             dringt.

                                                             Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
                                                             tigung der Schäden, sofern Entschädi-
                                                             gung nicht aus einem anderen Versi-
                                                             cherungsvertrag beansprucht werden
                                                             kann.

                                                             Die Entschädigung einschließlich der
                                                             Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
                                                             ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
                                                             rungsfall begrenzt auf den Versiche-
                                                             rungswert der versicherten Gebäude
                                                             (siehe A-8).


                                                     B-2.2   Gebäudebeschädigungen in Zusam-
                                                             menhang mit Rettungsmaßnahmen

                                                             Der Versicherer leistet auch Entschädi-
                                                             gung für Zerstörung oder Beschädigung
                                                             versicherter Sachen (siehe A-5), sofern
                                                             sich Polizei oder Feuerwehr gewaltsam
                                                             Zugang zu einer Wohnung verschaffen,
                                                             weil eine Gefährdung des Lebens eines
                                                             Wohnungsnutzers vermutet wird.

[Seite 32]
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B-2.3       Diebstahl fest mit dem Gebäude oder         B-2.5.2.3   bei Graffitischäden außerdem die Kos-
            dem Versicherungsgrundstück ver-                        ten für die Erneuerung oder Anpassung
            bundener Sachen                                         von Anstrich, Malereien, Schriften, Ver-
                                                                    zierungen oder Verkleidungen der Au-
            Der Versicherer leistet auch im Fall der                ßenfassade sowie Bearbeitungs- und
            Entwendung durch Diebstahl Entschä-                     Folgeschäden durch den Reinigungs-
            digung für                                              vorgang.

            - Gebäudebestandteile (siehe A-5.1.2),      B-2.5.3     In Erweiterung von C-3.3 hat der Versi-
                                                                    cherungsnehmer bei Eintritt eines Ver-
            - in A-5.3 genanntes Zubehör, soweit                    sicherungsfalles unverzüglich aufge-
              die Sachen fest mit dem Gebäude ver-                  brachte Graffiti zu beseitigen.
              bunden sind,
                                                        B-2.5.4     Der als entschädigungspflichtig errech-
            - Grundstücksbestandteile gemäß                         nete Betrag wird je Versicherungsfall
              B-2.9.                                                um eine Selbstbeteiligung in Höhe von
                                                                    250 EUR gekürzt.
            Nicht versichert sind Sachen, die aus-
            schließlich gewerblichen Zwecken die-       B-2.5.5     Die Entschädigung einschließlich der
            nen.                                                    Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
                                                                    ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
                                                                    rungsfall begrenzt auf den Versiche-
B-2.4       Schäden durch Einbruchdiebstahl an                      rungswert der versicherten Gebäude
            Zubehör im Gebäude                                      (siehe A-8).

            Für die in A-5.3 aufgeführten Sachen im
            Gebäude besteht Deckung auch gegen          B-2.6       Gebäudebeschädigungen              durch
            Schäden durch Einbruchdiebstahl.                        Messies und Mietnomaden

            Ein Einbruch liegt vor, wenn ein unbe-                  Versichert sind notwendige Aufwendun-
            fugter Dritter in das Gebäude einbricht,                gen zur Beseitigung von Gebäudeschä-
            einsteigt oder mittels falscher Schlüssel               den, die durch sogenannte Messies
            oder anderer nicht zum ordnungsgemä-                    oder Mietnomaden verursacht wurden.
            ßen Öffnen bestimmter Werkzeuge ein-                    Mitversichert sind auch die notwendigen
            dringt.                                                 Kosten für Müllbeseitigung und Desin-
                                                                    fektion. Voraussetzung ist, dass der
            Entschädigung wird nicht geleistet, so-                 Mieter ausgezogen ist. Die Entschädi-
            weit der Versicherungsnehmer aus ei-                    gung einschließlich der Folgekosten
            nem anderen Versicherungsvertrag Er-                    (siehe A-6) und des Mietausfalls (siehe
            satz beanspruchen kann.                                 A-7) ist je Versicherungsfall begrenzt
                                                                    auf 10.000 EUR.

B-2.5       Mut- und böswillige Beschädigungen
            versicherter Sachen sowie Graffi-           B-2.7       Schäden an Gartengeräten
            tischäden
                                                                    Der Versicherer leistet bei Beschädi-
B-2.5.1     In Erweiterung von A-1.1 ersetzt der                    gung durch Feuer (siehe A-2), Sturm,
            Versicherer auch die Kosten für die Be-                 und Hagel (siehe A-4) sowie bei Abhan-
            seitigung von mut- und böswilligen Be-                  denkommen durch Diebstahl Entschädi-
            schädigungen durch unbefugte Dritte an                  gung für Gartengeräte inklusive Rasen-
            versicherten Sachen (siehe A-5) auf                     mähroboter auf dem Versicherungs-
            dem Versicherungsgrundstück (siehe                      grundstück (siehe A-5.1.3). Vorausset-
            A-5.1.3). Mitversichert ist die Beseiti-                zung ist, dass sie der Instandhaltung
            gung von mut- oder böswillig mit Farben                 dieses Grundstückes dienen, Eigentum
            oder Lacken aufgebrachte Malereien                      des Versicherungsnehmers sind und
            (Graffiti).                                             Entschädigung nicht aus einem ande-
                                                                    ren Versicherungsvertrag beansprucht
B-2.5.2     Nicht versichert sind                                   werden kann. Die Entschädigung ein-
                                                                    schließlich der Folgekosten (siehe A-6)
B-2.5.2.1   Wertminderungen;                                        und des Mietausfalls (siehe A-7) ist je
                                                                    Versicherungsfall     begrenzt      auf
B-2.5.2.2   Schäden an leerstehenden Gebäuden,                      10.000 EUR.
            sowie an Gebäuden, die für einen län-
            geren Zeitraum als 6 Monate zu min-
            destens 50 Prozent leerstehend sind, es
            sei denn der Leerstand beruht auf Mo-
            dernisierungsmaßnahmen;

[Seite 33]
                                                                                            Seite 33 von 60


B-2.8   Beschädigungen durch Wildtiere                       Die Entschädigung einschließlich der
                                                             Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
        Versichert sind Schäden an versicher-                ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
        ten Sachen (siehe A-5), die durch Wild-              rungsfall begrenzt auf den Versiche-
        tiere verursacht wurden. Nicht versi-                rungswert des versicherten Gebäudes
        chert sind Schäden durch Insekten,                   (siehe A-8).
        Würmer und Mikroorganismen sowie
        Befall von Wildtieren, der bereits vor
        Versicherungsbeginn vorhanden war.          B-2.10   Küchen und Bodenbeläge

        Schäden an gärtnerischen Anlagen so-                 Mitversichert sind vom Vermieter einge-
        wie Kosten für die Anpassung von An-                 brachte Küchen sowie auch auf be-
        strichen, Malereien, Schriften, Verzie-              wohnbaren Fußböden verlegte Boden-
        rungen oder Verkleidungen, Wertmin-                  beläge. Das gilt, soweit Entschädigung
        derungen, z. B. durch Farbabweichun-                 nicht aus einem anderen Versiche-
        gen, sowie Folgeschäden aller Art, z. B.             rungsvertrag beansprucht werden kann.
        durch das Fehlen elektrischer Spannun-
        gen, fallen nicht unter den Versiche-                Die Entschädigung einschließlich der
        rungsschutz.                                         Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
                                                             ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
        Bei Eintritt des Versicherungsfalles hat             rungsfall und Wohnung begrenzt auf
        der Versicherungsnehmer unverzüglich                 10.000 EUR.
        für die Vertreibung und dauerhafte
        Fernhaltung (Vergrämung) der Wildtiere
        durch eine Fachfirma oder bauliche          III      Zusätzlich versicherte Folgekos-
        Schutzmaßnahmen zu sorgen. Bei Ver-                  ten
        letzung dieser Obliegenheit gelten
        C-3.3.1.2 und C-3.3.3.
                                                    B-2.11   Weitere Folgekosten und erhöhte
        Die Entschädigung einschließlich der                 Entschädigungsgrenze für versi-
        Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-                cherte Kosten
        ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
        rungsperiode (siehe C-1.2.2) begrenzt                - Reparaturkosten     für   provisorische
        auf 10.000 EUR.                                        Maßnahmen

                                                              Ersetzt werden auch die infolge eines
II      Zusätzlich versicherte Sachen                         Versicherungsfalles notwendigen Kos-
                                                              ten für provisorische Reparaturmaß-
                                                              nahmen zum Schutz versicherter Sa-
B-2.9   Weiteres Zubehör und Grundstücks-                     chen. Voraussetzung ist, dass sie in ei-
        bestandteile                                          nem angemessenen Verhältnis zum
                                                              Schaden stehen.
        In Erweiterung von A-5 sind weiteres
        Zubehör sowie Grundstücksbestand-                    - Kosten für Verkehrssicherungsmaß-
        teile (nicht aber Gebäude) auf dem im                  nahmen
        Versicherungsschein         bezeichneten
        Grundstück mitversichert. Versichert                  Entsteht durch den Eintritt eines Versi-
        sind z. B. Grundstückseinfriedungen                   cherungsfalles eine Gefahr innerhalb
        (auch Hecken), Hof- und Gehwegsbe-                    oder außerhalb des Versicherungs-
        festigungen, Terrassen, elektrische La-               grundstücks (siehe A-5.1.3), zu deren
        destationen für Kraftfahrzeuge und                    Beseitigung der Versicherungsnehmer
        Elektrofahrräder,       Kleinkläranlagen              aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-
        (ausgenommen Zu- und Ableitungs-                      rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist,
        rohre), Kleinwindkraftanlagen, Regen-                 so ersetzt der Versicherer die hierfür
        wassersammelanlagen sowie Pumpen                      erforderlichen Kosten.
        und weitere technische Einrichtungen.
        Überdachungen, Zeltgaragen, Kinder-                  - Rückreisekosten aus dem Urlaub
        spielgeräte und Schwimmbecken sind
        nur versichert, sofern sie dauerhaft bau-             Der Versicherer ersetzt nachgewie-
        lich im Boden verankert sind.                         sene Fahrtmehrkosten, wenn der Ver-
                                                              sicherungsnehmer wegen eines er-
        Pumpen müssen in der kalten Jahres-                   heblichen Versicherungsfalles vorzei-
        zeit frostsicher gelagert werden. Bei                 tig seine Urlaubsreise abbricht und an
        Verletzung dieser Obliegenheit gilt                   den Schadenort reist. Erheblich ist ein
        C-3.3.1.2 und C-3.3.3.                                Versicherungsfall, wenn der Schaden
                                                              voraussichtlich 15.000 EUR erreicht
        Nicht versichert sind gärtnerische Anla-              und die Anwesenheit des Versiche-
        gen wie Pflanzen und Skulpturen.                      rungsnehmers am Schadenort not-
                                                              wendig macht. Als Urlaubsreise gilt
                                                              jede privat veranlasste Abwesenheit

[Seite 34]
                                                                                            Seite 34 von 60


          des Versicherungsnehmers vom Versi-                 des Schadens in selbst oder von Fami-
          cherungsgrundstück (siehe A-5.1.3)                  lienangehörigen bewohnten Wohnun-
          von mindestens 4 Tagen bis zu einer                 gen ausgetauscht werden müssen.
          Dauer von maximal 6 Wochen. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet,               Die Entschädigung einschließlich der
          vor Antritt der Rückreise an den Scha-              Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
          denort bei dem Versicherer Weisun-                  ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
          gen einzuholen, soweit es die Um-                   rungsfall begrenzt auf 50.000 EUR. För-
          stände gestatten. Fahrtmehrkosten                   dermittel, die dafür in Anspruch genom-
          werden für ein angemessenes Reise-                  men werden können, werden angerech-
          mittel ersetzt, entsprechend dem be-                net.
          nutzten Urlaubsreisemittel und der
          Dringlichkeit der Reise an den Scha-
          denort.                                    B-2.14   Transport- und Lagerkosten

         - Entschädigungsgrenzen und Gesam-                   In Erweiterung von A-6.1 sind die in-
           tentschädigung für zusätzlich mitversi-            folge eines Versicherungsfalles notwen-
           cherte Kosten                                      digen Kosten zum Zeitpunkt des Ein-
                                                              tritts des Versicherungsfalles für Trans-
          Die Entschädigungsgrenzen gemäß                     port und Lagerung von noch verwen-
          A-6.5 für Aufräumungs- und Abbruch-                 dungsfähigen versicherten Sachen
          kosten, Bewegungs- und Schutzkos-                   (siehe A-5) mitversichert. Vorausset-
          ten und Mehrkosten infolge behördli-                zung ist, dass das versicherte Gebäude
          cher Auflagen (siehe A-6.1.1, A-6.1.2               unbenutzbar wurde und dem Versiche-
          und A-6.3) entfallen.                               rungsnehmer auch die Lagerung in ei-
                                                              nem benutzbaren Teil dieses oder eines
          Die Gesamtentschädigung für die ver-                anderen Gebäudes auf dem Versiche-
          sicherten Kosten gemäß A-6.1.1,                     rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) nicht
          A-6.1.2 und A-6.3 sowie B-2.29 und                  zumutbar ist. Die Kosten für die Lage-
          Absatz 1 bis 3 ist je Versicherungsfall             rung werden bis zu dem Zeitpunkt er-
          begrenzt auf den Versicherungswert                  setzt, in dem das Gebäude wieder be-
          des versicherten Gebäudes (siehe                    nutzbar oder eine Lagerung in einem
          A-8).                                               benutzbaren Teil eines Gebäudes auf
                                                              dem Versicherungsgrundstück wieder
                                                              zumutbar ist. Entschädigung wird nur
B-2.12   Schadenermittlungskosten                             geleistet, soweit der Versicherungsneh-
                                                              mer die mögliche Wiederbenutzbarkeit
         In Erweiterung von A-12.4 übernimmt                  nicht schuldhaft verzögert.
         der Versicherer bei Wasserschäden an
         versicherten Gebäuden die durch ihn
         veranlassten Kosten zur Leckortung          B-2.15   Datenrettungskosten
         auch dann, wenn kein Versicherungsfall
         nach A-1.1.2 eingetreten ist.                        In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-
                                                              sicherer die Kosten für die technische
                                                              Wiederherstellung von elektronisch ge-
B-2.13   Mehrkosten für Modernisierung und                    speicherten Daten (maschinenlesbare
         den alters- und behindertengerech-                   Informationen) und Programmen. Eine
         ten Wiederaufbau                                     Wiederbeschaffung gilt nicht als Wie-
                                                              derherstellung. Ersetzt werden auch die
         In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-              Kosten einer versuchten technischen
         sicherer ab einer Schadenhöhe von                    Wiederherstellung.
         10.000 EUR auch behördlich nicht vor-
         geschriebene Mehrkosten für energeti-                Voraussetzungen sind, dass die Daten
         sche und ökologische Modernisierun-                  und Programme durch eine ersatzpflich-
         gen an versicherten und vom Schaden                  tige Substanzbeschädigung an dem Da-
         betroffenen Gebäudeteilen inklusive der              tenträger, auf dem sie gespeichert wa-
         Beratung durch einen anerkannten                     ren, verloren gegangen, beschädigt
         Energieberater. Sie werden ersetzt, so-              oder nicht mehr verfügbar sind und dass
         weit sie dem Stand der Technik für Neu-              sie ausschließlich für die private Nut-
         bauten entsprechen und nicht bereits                 zung bestimmt sind.
         vor Eintritt des Versicherungsfalls ver-
         anlasst wurden.                                      Nicht ersetzt werden derartige Wieder-
                                                              herstellungskosten für Daten und Pro-
         Zusätzlich übernimmt der Versicherer                 gramme, die strafrechtlich relevanten
         ab einer Schadenhöhe von 10.000 EUR                  Inhalts sind oder zu deren Nutzung der
         auch Mehrkosten für die alters- und be-              Versicherungsnehmer nicht berechtigt
         hindertengerechte Wiederherstellung                  ist (z. B. sogenannte Raubkopien) so-
         oder Wiederbeschaffung der vom Scha-                 wie für Programme und Daten, die der
         den betroffenen versicherten Sachen.                 Versicherungsnehmer auf einem ande-
         Das gilt, wenn diese Sachen aufgrund                 ren Medium (z. B. Rücksicherungs-

[Seite 35]
                                                                                               Seite 35 von 60


         oder Installationsmedium) vorhält. Der                 Die Entschädigung einschließlich der
         Versicherer leistet ferner keine Entschä-              Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
         digung für die Kosten eines neuerlichen                ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
         Lizenzerwerbs.                                         rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.

         Die Entschädigung einschließlich der
         Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-       IV         Zusätzliche Ergänzungen
         ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
         rungsfall begrenzt auf den Versiche-
         rungswert des versicherten Gebäudes         B-2.19     Verzicht auf Einwand der groben
         (siehe A-8).                                           Fahrlässigkeit

                                                                Abweichend von A-19.1.2 verzichtet der
B-2.16   Sachverständigenkosten                                 Versicherer bei grob fahrlässiger Her-
                                                                beiführung des Versicherungsfalles auf
         Ab einer voraussichtlichen Schaden-                    eine Kürzung des Entschädigungsbe-
         höhe von 25.000 EUR übernimmt der                      trages. Der Verzicht gilt nicht bei Verlet-
         Versicherer die nach A-15 durch den                    zung der Sicherheitsvorschriften oder
         Versicherungsnehmer zu tragenden                       anderer Obliegenheiten.
         Kosten des Sachverständigenverfah-
         rens.
                                                     B-2.20     Vorsorgeversicherung für An-, Um-
                                                                und Ausbauten
B-2.17   Aufräumungskosten für Hausratge-
         genstände von Mietern                                  Wenn sich durch wertsteigernde bauli-
                                                                che Maßnahmen innerhalb der Versi-
         Im Rahmen von A-6.1 ersetzt der Versi-                 cherungsperiode (siehe C-1.2.2) der
         cherer die für die Schadenbeseitigung                  Wert der versicherten Gebäude erhöht,
         oder Schadenminderung notwendigen                      besteht bis zum Schluss der laufenden
         Kosten für das Wegräumen, den Ab-                      Versicherungsperiode auch insoweit
         transport sowie die Entsorgung oder La-                Versicherungsschutz. Danach werden
         gerung von Hausratgegenständen von                     die Werterhöhungen nur berücksichtigt,
         Mietern. Die Kosten für die Lagerung                   soweit der Versicherungsnehmer die
         werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in                Änderungen dem Versicherer angezeigt
         dem das Gebäude wieder benutzbar                       hat (siehe A-13.1.2).
         oder eine Lagerung in einem benutzba-
         ren Teil eines Gebäudes auf dem Versi-
         cherungsgrundstück (siehe A-5.1.3)          B-2.21     Mietausfall und Hotelkosten
         wieder zumutbar ist. Entschädigung
         wird nur geleistet, soweit der Versiche-    B-2.21.1   Abweichend von A-7.3 wird der Miet-
         rungsnehmer die mögliche Wiederbe-                     ausfall oder der ortsübliche Mietwert
         nutzbarkeit nicht schuldhaft verzögert.                nach einem versicherten Schaden für
                                                                bis zu 36 Monate ersetzt.
         Ersetzt werden die Kosten, soweit Ent-
         schädigung nicht aus einem anderen          B-2.21.2   Ist die vom Eigentümer selbst bewohnte
         Versicherungsvertrag beansprucht wer-                  Wohnung infolge eines Versicherungs-
         den kann.                                              falles unbewohnbar geworden und ist
                                                                dem Eigentümer auch die Beschrän-
                                                                kung auf einen bewohnbaren Teil nicht
B-2.18   Gebäudeschäden aufgrund           unbe-                zumutbar, ersetzt der Versicherer die
         merkter Todesfälle                                     Kosten für Hotel- oder ähnliche Unter-
                                                                bringung ohne Nebenkosten (z. B. Früh-
         Versichert sind notwendige Aufwendun-                  stück, Telefon). Bei vermieteten Woh-
         gen zur Beseitigung von Gebäudeschä-                   nungen werden diese Kosten ersetzt,
         den im Zusammenhang mit einem über                     soweit der Eigentümer für die Unterbrin-
         einen längeren Zeitraum unbemerkt ge-                  gung von Mietern gesetzlich verpflichtet
         bliebenen Todesfall eines Bewohners                    ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeit-
         (z. B. Reinigen, Austausch von Boden-                  punkt ersetzt, in dem die Wohnung wie-
         belägen, Beseitigung von Leichenge-                    der bewohnbar ist. Entschädigung wird
         ruch).                                                 nur geleistet, soweit der Wohnungsnut-
                                                                zer die mögliche Wiederbewohnbarkeit
         Mitversichert sind die Kosten für das                  nicht schuldhaft verzögert.
         Wegräumen, den Abtransport und die
         Entsorgung des Hausrats des verstor-                   Die Entschädigung beträgt max.
         benen Bewohners, soweit kein Dritter                   200 EUR pro Tag und Wohnung und ist
         dafür zur Leistung verpflichtet ist.                   je Versicherungsfall auf eine Dauer von
                                                                maximal einem Jahr begrenzt. Auf die
                                                                Entschädigungsleistung werden Zah-
                                                                lungen für Mietausfall gem. A-7 ange-
                                                                rechnet.

[Seite 36]
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             Die Kosten werden nur ersetzt, soweit                Die Entschädigung einschließlich der
             eine Entschädigung nicht aus einem an-               Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
             deren Versicherungsvertrag bean-                     ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
             sprucht werden kann. Bei nicht ständig               rungsfall begrenzt auf den Versiche-
             bewohnten Wohnungen sind diese Kos-                  rungswert der versicherten Gebäude
             ten nicht versichert.                                (siehe A-8).


Feuer                                                    B-2.25   Implosion

Im Rahmen des Premiumpaketes gelten B-2.22 bis                    In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
B-2.33 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs-                   versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
schutz gegen Feuerschäden besteht (siehe Versiche-                schädigt, die durch Implosion zerstört
rungsschein).                                                     oder beschädigt werden oder infolge-
                                                                  dessen abhanden kommen.

I            Zusätzlich versicherte Gefahren                      Implosion ist eine plötzliche Zerstörung
             und Schäden                                          eines Hohlkörpers durch die Differenz
                                                                  des inneren Unterdrucks zum Außen-
                                                                  druck.
B-2.22       Überspannungsschäden durch Blitz

             Abweichend von A-2.4.3 sind Über-           B-2.26   Verpuffung
             spannungs-, Überstrom- und Kurz-
             schlussschäden durch Blitz an elektri-               In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
             schen Einrichtungen und Geräten mit-                 versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
             versichert. Die Entschädigung ist je Ver-            schädigt, die durch Verpuffung zerstört
             sicherungsfall begrenzt auf den Versi-               oder beschädigt werden oder infolge-
             cherungswert des versicherten Gebäu-                 dessen abhanden kommen.
             des (siehe A-8).
                                                         B-2.27   Rauch und Ruß
B-2.23       Feuer-Nutzwärmeschäden
                                                                  In Erweiterung von A-1.1.1 werden auch
             Abweichend von A-2.4.1 werden auch                   versicherte Sachen (siehe A-5) ent-
             Schäden durch Brand ersetzt, die an                  schädigt, die durch Rauch oder Ruß
             versicherten Sachen (siehe A-5)                      zerstört oder beschädigt werden oder
             dadurch entstehen, dass sie einem                    infolgedessen abhanden kommen. Als
             Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei-                Schaden durch Rauch oder Ruß gilt
             tung oder zu sonstigen Zwecken ausge-                jede plötzliche unmittelbare Zerstörung
             setzt sind. Dies gilt auch für Sachen, in            oder Beschädigung durch Rauch oder
             denen oder durch die Nutzfeuer oder                  Ruß. Voraussetzung ist, dass der
             Wärme erzeugt, vermittelt oder weiter-               Rauch oder der Ruß bestimmungswid-
             geleitet wird.                                       rig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch-
                                                                  oder Trocknungsanlagen sowie Elektro-
                                                                  geräten und -installationen austritt, die
B-2.24       Fahrzeuganprall                                      sich auf dem im Versicherungsschein
                                                                  bezeichneten Grundstück befinden.
             In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der               Nicht versichert sind Schäden durch
             Versicherer auch Ersatz bei Schäden                  Emissionen, die beim ordnungsgemä-
             durch Fahrzeuganprall.                               ßen Gebrauch dieser Anlagen entste-
                                                                  hen.
             Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare
             Berührung versicherter Sachen durch
             Straßen-, Schienen- oder Wasserfahr-        B-2.28   Überschallknall
             zeuge, ihrer Teile oder ihrer Ladung.
                                                                  In Erweiterung von A-1.1.1 ersetzt der
             Nicht versichert sind Schäden an Ein-                Versicherer auch Schäden durch Über-
             friedungen, Straßen und Wegen, Schä-                 schallknall. Als Schaden durch Über-
             den durch Verschleiß sowie Schäden,                  schallknall gilt die unmittelbare Zerstö-
             die durch Fahrzeuge entstehen, die                   rung oder Beschädigung versicherter
             vom Versicherungsnehmer oder von ei-                 Sachen (siehe A-5), die direkt auf der
             ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft               Druckwelle beruht, die durch den
             lebenden Person betrieben werden.                    Durchbruch der Schallmauer eines Luft-
                                                                  fahrzeuges entsteht.

[Seite 37]
                                                                                            Seite 37 von 60


B-2.29   Folgeschäden durch radioaktive Iso-         II       Zusätzlich versicherte Folgekos-
         tope inklusive Entsorgungskosten                     ten
         für radioaktiv verseuchte Sachen

         Abweichend von A-1.4 sind auch Schä-        B-2.32   Kosten für die Rekultivierung gärtne-
         den an versicherten Sachen (siehe A-5)               rischer Anlagen
         mitversichert, die infolge eines Versi-
         cherungsfalls gemäß A-1.1.1 durch ra-                Dies sind Aufwendungen für Schäden
         dioaktive Isotope entstehen. Versichert              an gärtnerischen Anlagen auf dem Ver-
         sind insbesondere Schäden durch Kon-                 sicherungsgrundstück (siehe A-5.1.3),
         tamination und Aktivierung. Die radioak-             die durch eine versicherte Gefahr nach
         tiven Isotope müssen auf dem Versiche-               A-2.1 bis A-2.3 beschädigt wurden. Als
         rungsgrundstück (siehe A-5.1.3) be-                  gärtnerische Anlage gilt die geplante
         triebsbedingt vorhanden sein. Nicht ver-             Bepflanzung mit Rasen, Zierpflanzen,
         sichert sind Schäden durch radioaktive               Kräutern, Sträuchern, Hecken und Bäu-
         Isotope von Kernreaktoren.                           men. Hybridbepflanzungen oder Kunst-
                                                              rasen gelten nicht als gärtnerische An-
         Ebenfalls mitversichert sind die notwen-             lagen.
         digen Folgekosten für das Aufräumen
         radioaktiv verseuchter versicherter Sa-              Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
         chen sowie für das Wegräumen, den                    tigung von Schäden an den gärtneri-
         Abtransport und das Ablagern oder Ver-               schen Anlagen und das Entfernen von
         nichten bzw. die Isolierung dieser Sa-               Wurzeln beschädigter Pflanzen bis ma-
         chen. Die Entschädigung hierfür ist je               ximal 3 m³, die Verfüllung und Anglei-
         Versicherungsfall zusammen mit den in                chung der Wurzellöcher an das übrige
         B-2.11 genannten Kosten begrenzt auf                 Geländeniveau sowie die Bepflanzung
         den Versicherungswert des versicher-                 mit Jungpflanzen.
         ten Gebäudes (siehe A-8).
                                                              Voraussetzung ist, dass eine natürliche
                                                              Regeneration der beschädigten gärtne-
B-2.30   Schmor-, Seng- und Schwelschäden                     rischen Anlagen nicht zu erwarten ist.

         Abweichend von A-2.4.2 leistet der Ver-              Aufwendungen für bereits abgestor-
         sicherer auch Entschädigung für                      bene Pflanzen und Bäume oder abge-
         Schmor-, Seng- und Schwelschäden,                    brochene Äste fallen nicht unter den
         die nicht in Folge von Brand, Blitzschlag            Versicherungsschutz.
         und Explosion entstanden sind.
                                                              Die Entschädigung einschließlich der
         Schmor- bzw. Sengschäden sind Schä-                  Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
         den, die dadurch entstehen, dass versi-              ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
         cherte Sachen unter Mitwirkung einer                 rungsfall begrenzt auf den Versiche-
         nicht bestimmungsgemäßen Hitze-                      rungswert der versicherten Gebäude
         quelle zersetzt oder beschädigt werden,              (siehe A-8).
         ohne dass es an der beschädigten
         Stelle tatsächlich gebrannt hat. Schwe-
         len ist eine unvollständige Verbrennung     B-2.33   Kosten für die Dekontamination von
         bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und                Erdreich
         niedriger Verbrennungstemperatur. Da-
         bei entstehen Rauch oder andere Gase                 In Erweiterung von A-6 ersetzt der Ver-
         bzw. Dämpfe.                                         sicherer auch Dekontaminationskosten.
                                                              Das sind Kosten, die der Versiche-
         Nicht versichert sind Schäden, die an                rungsnehmer aufgrund behördlicher An-
         elektrischen Einrichtungen und Geräten               ordnungen infolge einer Kontamination
         durch die Wirkung des elektrischen                   durch einen versicherten Feuerschaden
         Stroms entstehen.                                    aufwenden muss, um

                                                              - Erdreich vom Versicherungsgrund-
B-2.31   Gebäudebeschädigungen nach Fehl-                       stück (siehe A-5.1.3) innerhalb der
         alarm von Brand- und Rauchmeldern                      Bundesrepublik Deutschland zu unter-
                                                                suchen und nötigenfalls zu dekontami-
         In Erweiterung von A-1.1.1 leistet der                 nieren oder auszutauschen;
         Versicherer auch Entschädigung für
         Zerstörung oder Beschädigung versi-                  - den Aushub in die nächstgelegene, ge-
         cherter Sachen (siehe A-5), die durch                  eignete Deponie zu transportieren und
         Polizei- oder Feuerwehrkräfte infolge ei-              dort abzulagern oder zu vernichten;
         nes Fehlalarms durch Brand- oder
         Rauchmelder verursacht werden. Vor-                  - insoweit den Zustand des Versiche-
         aussetzung ist, dass der Brand- oder                   rungsgrundstücks (siehe A-5.1.3) vor
         Rauchmelder gemäß Herstelleranga-                      Eintritt des Versicherungsfalls wieder-
         ben installiert wurde.                                 herzustellen.

[Seite 38]
                                                                                     Seite 38 von 60


                                             Leitungswasser
Die genannten Dekontaminationskos-
ten werden nur ersetzt, sofern die be-       Im Rahmen des Premiumpaketes gelten B-2.34 bis
hördlichen Anordnungen                       B-2.43 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs-
                                             schutz gegen Leitungswasser- und Bruchschäden be-
- aufgrund von Gesetzen oder Verord-         steht (siehe Versicherungsschein).
  nungen ergangen sind, die vor dem
  Eintritt des Versicherungsfalls erlassen
  wurden;                                    I           Zusätzlich versicherte Gefahren
                                                         und Schäden
- eine Kontamination betreffen, die
  nachweislich infolge dieses Versiche-
  rungsfalls entstanden ist;                 B-2.34      Nässeschäden aufgrund undichter
                                                         Fugen und Fliesen
- innerhalb von neun Monaten seit Ein-
  tritt des Versicherungsfalls ergangen                  Versicherungsschutz besteht in Erwei-
  sind und dem Versicherer ohne Rück-                    terung zu A-3.1.2 auch für Leitungswas-
  sicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb                ser, das bestimmungswidrig ausgetre-
  von drei Monaten seit Kenntnisnahme                    ten ist aus Einzel-Duschen und Bade-
  gemeldet wurden.                                       wannen und den damit unmittelbar bau-
                                                         lich verbundenen Fliesen und Fugen.
Wird durch den Versicherungsfall eine                    Bei bodengleichen Duschen gilt als un-
bestehende Kontamination des Erd-                        mittelbar baulich verbunden nur der Be-
reichs erhöht, gilt: Es werden nur Auf-                  reich, der bestimmungsgemäß der
wendungen ersetzt, die den für eine Be-                  Nässe ausgesetzt sein soll.
seitigung der bestehenden Kontamina-
tion erforderlichen Betrag übersteigen.                  Die Entschädigung einschließlich der
Unerheblich ist dabei, ob und wann die-                  Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ser Betrag ohne den Versicherungsfall                    ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
aufgewendet worden wäre. Die hier-                       rungsfall begrenzt auf den Versiche-
nach nicht zu ersetzenden Kosten wer-                    rungswert des versicherten Gebäudes
den nötigenfalls durch Sachverständige                   (siehe A-8).
festgestellt.

Aufwendungen aufgrund sonstiger be-          B-2.35      Aquarien, Wassersäulen und Was-
hördlicher Anordnungen oder aufgrund                     serbetten
sonstiger Verpflichtungen des Versiche-
rungsnehmers einschließlich der so ge-                   In Erweiterung von A-3.1 gilt als Lei-
nannten Einliefererhaftung werden nicht                  tungswasser auch Wasser, das aus
ersetzt.                                                 Aquarien, Wassersäulen und Wasser-
                                                         betten bestimmungswidrig ausgetreten
Entschädigung wird nicht geleistet, so-                  ist.
weit der Versicherungsnehmer aus ei-
nem anderen Versicherungsvertrag Er-
satz beanspruchen kann.                      B-2.36      Grund- und Regenwasserrohre so-
                                                         wie Hauswasserwerke, Zisternen-
Die Entschädigung ist je Versicherungs-                  und Beregnungsanlagen
fall begrenzt auf den Versicherungswert
des versicherten Gebäudes (siehe A-8).                   Innerhalb versicherter Gebäude sind in
                                                         Erweiterung von A-3.3 auch Frost- und
Dekontaminationskosten gelten nicht                      sonstige Bruchschäden an Grund- und
als Aufräumungskosten gemäß A-6.1.1.                     Regenwasserrohren sowie an Rohren
                                                         und Schläuchen von Hauswasserwer-
                                                         ken, Zisternen- und Beregnungsanla-
                                                         gen sowie Schwimmbecken versichert.


                                                         Ferner sind innerhalb versicherter Ge-
                                                         bäude in Erweiterung von A-3.4 Frost-
                                                         schäden an sonstigen Einrichtungen
                                                         von Hauswasserwerken, Zisternen- und
                                                         Beregnungsanlagen sowie Schwimm-
                                                         becken versichert.

[Seite 39]
                                                                                             Seite 39 von 60


B-2.37   Rohrverstopfung                              B-2.40   Grund-   und    Regenwasserrohre,
                                                               Hauswasserwerke, Zisternen- und
         In Erweiterung von A-3 besteht auch                   Beregnungsanlagen          sowie
         Versicherungsschutz für die Beseiti-                  Schwimmbecken auf dem Versiche-
         gung von Verstopfungen von Ablei-                     rungsgrundstück
         tungsrohren innerhalb versicherter Ge-
         bäude. Voraussetzung ist, dass die                    In Erweiterung von A-3.5 sind Frost-
         Rohrverstopfung ursächlich für einen                  und sonstige Bruchschäden an Rohren
         ersatzpflichtigen Schaden durch Lei-                  und sonstigen Einrichtungen von Haus-
         tungswasser, Rohrbruch oder Frost                     wasserwerken, Zisternen- und Bereg-
         war.                                                  nungsanlagen sowie Schwimmbecken
                                                               versichert, die sich außerhalb versicher-
                                                               ter Gebäude auf dem Versicherungs-
II       Zusätzlich versicherte Sachen                         grundstück (siehe A-5.1.3) befinden.

                                                               Mitversichert sind auch Frost- und sons-
B-2.38   Armaturen                                             tige Bruchschäden an Grund- und Re-
                                                               genwasserrohren, die der Versorgung
         In Erweiterung von A-3.3 sind sonstige                versicherter Gebäude dienen und im
         Bruchschäden an Wasserhähnen, Ge-                     Erdreich des Versicherungsgrund-
         ruchsverschlüssen,       Wassermessern                stücks verlegt sind.
         und Thermostatventilen innerhalb versi-
         cherter Gebäude mitversichert. Schä-                  Die Entschädigung einschließlich der
         den ausschließlich an Dichtungen aller                Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
         Art sind nicht versichert.                            ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
                                                               rungsfall begrenzt auf den Versiche-
         Im Fall eines ersatzpflichtigen Rohr-                 rungswert des versicherten Gebäudes
         bruchschadens gemäß A-3.3 ist auch                    (siehe A-8).
         der technisch notwendige Austausch
         der im Schadenbereich befindlichen
         Wasserhähne,    Geruchsverschlüsse,          B-2.41   Bruch von Gas-, Öl- und Entlüftungs-
         Wassermesser und Thermostatventile                    rohren
         mitversichert.
                                                               In Erweiterung von A-3.3 und A-3.5 sind
                                                               auch Frost- und sonstige Bruchschäden
B-2.39   Erweiterte Versicherung von Wasser-                   an Gas-, Öl- und Entlüftungsrohren mit-
         zuleitungs- und Heizungsrohren auf                    versichert.
         und außerhalb des Versicherungs-
         grundstücks
                                                      III      Zusätzlich versicherte Folgekos-
         In Erweiterung von A-3.5 sind Frost-                  ten
         und sonstige Bruchschäden an Wasser-
         zuleitungsrohren und Leitungswasser
         führenden Heizungsrohren mitversi-           B-2.42   Wasserverlust
         chert, wenn sie
                                                               Ist infolge eines entschädigungspflichti-
         - auf dem Versicherungsgrundstück                     gen Versicherungsfalls gemäß A-3.3
           (siehe A-5.1.3) verlegt sind, aber nicht            oder A-3.5 Leitungswasser (siehe
           der Versorgung versicherter Gebäude                 A-3.1) ausgetreten, sind auch die Auf-
           oder Anlagen dienen oder                            wendungen für den nachweislich ent-
                                                               standenen Mehrverbrauch von Frisch-
         - außerhalb des Versicherungsgrund-                   wasser einschließlich der Abwasserge-
           stücks (siehe A-5.1.3) verlegt sind, der            bühren versichert. Die Kosten werden
           Versorgung von gegen Leitungswas-                   ersetzt, soweit sie dem Versicherungs-
           ser-, Rohrbruch- und Frostschäden                   nehmer durch das Wasserversorgungs-
           versicherten Gebäuden oder Anlagen                  unternehmen in Rechnung gestellt wer-
           dienen und der Versicherungsnehmer                  den. Als Bemessungsgrundlage dient
           dafür die Gefahr trägt.                             der Wasserverbrauch der letzten zwei
                                                               Jahre vor Schadeneintritt.
         Nicht versichert sind Rohre, die aus-
         schließlich gewerblichen Zwecken die-                 Die Entschädigung einschließlich der
         nen.                                                  Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
                                                               ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
         Die Entschädigung einschließlich der                  rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
         Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
         ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
         rungsfall begrenzt auf den Versiche-
         rungswert des versicherten Gebäudes
         (siehe A-8).

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                                                                                               Seite 40 von 60


B-2.43       Gas- und Ölverlust                                   - durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
                                                                    sene Fenster, Außentüren oder andere
             Versichert ist der durch Austritt von Gas              Öffnungen;
             oder Öl infolge eines entschädigungs-
             pflichtigen Versicherungsfalles gemäß                - durch Schwamm und alle Arten von
             B-2.41 nachweislich entstandene Mehr-                  Hausfäulepilzen;
             verbrauch von Gas oder Öl. Als Bemes-
             sungsgrundlage dient der Verbrauch                   - durch Schimmel;
             der letzten zwei Jahre vor Schadenein-
             tritt.                                               - durch Grund- und Bodenwasser;

             Die Entschädigung einschließlich der                 - durch Ausuferung von Gewässern und
             Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-                  Sturmflut;
             ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
             rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.                   - an versicherten Sachen gemäß A-5,
                                                                   solange die versicherten Gebäude
                                                                   oder Gebäudeteile noch nicht bezugs-
Sturm                                                              fertig oder wegen Umbauarbeiten für
                                                                   ihre Zwecke nicht benutzbar sind.
Im Rahmen des Premiumpaketes gelten B-2.44 bis
B-2.46 nur vereinbart, wenn auch Versicherungs-                   Die Entschädigung einschließlich der
schutz gegen Sturmschäden besteht (siehe Versiche-                Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
rungsschein).                                                     ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-
                                                                  rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.

I            Zusätzlich versicherte Gefahren
             und Schäden                                 II       Zusätzlich versicherte Folgekos-
                                                                  ten

B-2.44       Schäden bei Windstärke 7
                                                         B-2.46   Kosten für die Rekultivierung gärtne-
             In Erweiterung von A-4.1 sind auch                   rischer Anlagen und Aufräumungs-
             Schäden ab einer wetterbedingten Luft-               kosten für Bäume
             bewegung von Windstärke 7 nach
             Beaufort (Windgeschwindigkeit mind.                  Dies sind Aufwendungen für Schäden
             50 km/Stunde) versichert.                            an gärtnerischen Anlagen auf dem Ver-
                                                                  sicherungsgrundstück (siehe A-5.1.3),
                                                                  die durch eine versicherte Gefahr nach
B-2.45       Nässeschäden durch Regen, Schnee                     A-4.1 und A-4.3 beschädigt wurden. Als
             oder Schmelzwasser                                   gärtnerische Anlage gilt die geplante
                                                                  Bepflanzung mit Rasen, Zierpflanzen,
             In Erweiterung von A-1.1 sind Schäden                Kräutern, Sträuchern, Hecken und Bäu-
             durch das Eindringen von Witterungs-                 men. Hybridbepflanzungen oder Kunst-
             niederschlägen und Schmelzwasser in                  rasen gelten nicht als gärtnerische An-
             versicherte Gebäude mitversichert, die               lagen.
             im Inneren versicherter Gebäude (siehe
             A-5) entstehen an                                    Ersetzt werden die Kosten für die Besei-
                                                                  tigung von Schäden an den gärtneri-
             - Bodenbelägen;                                      schen Anlagen und das Entfernen von
                                                                  Wurzeln beschädigter Pflanzen bis
             - Innenanstrichen, Tapeten und sonsti-               max. 3 m³, die Verfüllung und Anglei-
              gen Wand- und Deckenverkleidungen;                  chung der Wurzellöcher an das übrige
                                                                  Geländeniveau sowie die Bepflanzung
             - Türen und Fernstern einschließlich der             mit Jungpflanzen.
               Zargen (Rahmen) sowie der Däm-
               mung.                                              Voraussetzung ist, dass eine natürliche
                                                                  Regeneration der beschädigten gärtne-
             Mitversichert sind die Kosten für die                rischen Anlagen nicht zu erwarten ist.
             Trocknung und bei Leichtbauwänden
             ggf. auch für deren Wiederherstellung.               Aufwendungen für bereits abgestor-
                                                                  bene Pflanzen und Bäume oder abge-
             Der Versicherungsschutz erstreckt sich               brochene Äste fallen nicht unter den
             ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-                 Versicherungsschutz.
             chen nicht auf Schäden
                                                                  Mitversichert ist auch das Entfernen,
             - durch bekannte Baumängel bzw. be-                  Abfahren und Vernichten durch Sturm,
               reits bekannte mangelhafte Instand-                Hagel oder Blitz (siehe A-4.1, A-4.3 und
               haltung an versicherten Gebäuden;                  A-2.2) umgestürzter oder abgeknickter

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                                                                                  Seite 41 von 60


Bäume und beschädigter nicht regene-      B-3       Allgefahrendeckung für Anla-
rationsfähiger Pflanzen vom Versiche-               gen der erneuerbaren Ener-
rungsgrundstück.
                                                    gien und weitere haustechni-
Ersetzt wird bei Eintritt eines ersatz-             sche Anlagen
pflichtigen Schadens auch die Entfer-
nung von Bäumen des Versicherungs-
nehmers auf dem Nachbargrundstück.        B-3.1     Versicherte Sachen

Aufräumungskosten für Bäume, die von                Versichert sind die im Vertrag verein-
unmittelbar angrenzenden Grundstü-                  barten betriebsfertigen
cken auf das Versicherungsgrundstück
gefallen sind, werden nur dann über-      B-3.1.1   Anlagen der regenerativen Energieer-
nommen, wenn kein Ersatz von einem                  zeugung:
Dritten erlangt werden kann.
                                                    - Photovoltaikanlagen bis zu einer Ge-
Die Entschädigung einschließlich der                  samtleistung von 50 kWp
Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-
ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-               - Solarthermieanlagen
rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.
                                                    - Wärmepumpenanlagen

                                                    - sonstige im Vertrag genannte Anla-
                                                      gen.

                                          B-3.1.2   und / oder haustechnischen Anlagen
                                                    wie

                                                    - Aufzugsanlagen

                                                    - Klingel-, Gegensprech- und Videoan-
                                                      lagen

                                                    - elektronische Schließanlagen

                                                    - Antennenanlagen (ohne Endgeräte)

                                                    - Steuerungen von Gebäude- und
                                                      Grundstückszugängen wie Garagen-
                                                      toren und Schrankenanlagen ein-
                                                      schließlich Kontaktschleifen

                                                    - Smart-Home-Anlagen inkl. Panel-PC

                                                    - Ladestationen und Wall-Boxen

                                                    - nicht in B-3.1.1 genannte Heizungs-
                                                      anlagen

                                                    - maschinell betriebene Müllanlagen /
                                                      Müllboxen

                                                    - maschinell betriebene Paketboxen

                                                    - Zentralstaubsauger

                                                    - sonstige Sensortechnik

                                                    Für haustechnische Anlagen ist die Ent-
                                                    schädigung einschließlich der Folge-
                                                    kosten (siehe A-6) und des Mietausfalls
                                                    (siehe A-7) je Versicherungsfall be-
                                                    grenzt auf 10.000 EUR.

                                          B-3.1.3   Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
                                                    nach beendeter Erprobung und - soweit
                                                    vorgesehen - nach beendetem Probe-
                                                    betrieb entweder zur Arbeitsaufnahme
                                                    bereit ist oder sich in Betrieb befindet.

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            Eine spätere Unterbrechung der Be-
            triebsfertigkeit unterbricht den Versiche-   B-3.2.1.3    Kurzschluss, Überstrom oder Über-
            rungsschutz nicht. Dies gilt auch wäh-                    spannung;
            rend einer De- oder Remontage sowie
            während eines Transportes der Sache          B-3.2.1.4    Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen;
            innerhalb des Versicherungsgrund-
            stücks.                                      B-3.2.1.5    Wasser, Feuchtigkeit;

B-3.1.4     Zugehörige Installationen sind mitversi-     B-3.2.1.6    Versagen von Mess-, Regel- oder Si-
            chert. Das sind z. B. Solarmodule, Mon-                   cherheitseinrichtungen;
            tagerahmen,      Befestigungselemente,
            Mess-, Steuer- und Regeltechnik,             B-3.2.1.7    Wasser-, Öl- oder Schmiermittelman-
            Wechselrichter, Akkumulatoren (Batte-                     gel;
            riespeicher) und Verkabelung.
                                                         B-3.2.1.8    Über- oder Unterdruck;
B-3.1.5     Nicht versichert sind
                                                         B-3.2.1.9    Frost, Schneedruck;
            - Abwasseranlagen und -rohre
                                                         B-3.2.1.10   Tiere, z. B. Marderbiss.
            - Heizkessel und Heizkörper (auch Fuß-
              boden-, Wand-, Decken- und sonstige        B-3.2.2      Elektronische Bauelemente
              Strahlungsheizungen)
                                                                      Entschädigung für elektronische Bau-
            - Anlagen und Geräte, die nicht dem di-                   elemente (Bauteile) der versicherten
              rekten Betrieb der versicherten Anlage                  Sache (siehe B-3.1) wird nur geleistet,
              dienen, z. B. mobile Steuer- und Anzei-                 wenn eine versicherte Gefahr nach-
             gegeräte                                                 weislich von außen auf eine Austau-
                                                                      scheinheit (im Reparaturfall üblicher-
            - Wechseldatenträger                                      weise auszutauschende Einheit) oder
                                                                      auf die versicherte Sache insgesamt
            - Daten und Programme                                     eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht
                                                                      zu erbringen, so genügt die überwie-
            - Hilfs- und Betriebsstoffe                               gende Wahrscheinlichkeit, dass der
                                                                      Schaden auf die Einwirkung einer versi-
            - Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmit-                   cherten Gefahr von außen zurückzufüh-
              tel                                                     ren ist. Für Folgeschäden an weiteren
                                                                      Austauscheinheiten wird unabhängig
            - Werkzeuge aller Art                                     davon Entschädigung geleistet.

            - sonstige Teile, die während der Le-        B-3.2.3      Mehrkosten für Primärenergien und Er-
             bensdauer der versicherten Sachen                        tragsausfall für Anlagen der erneuerba-
             erfahrungsgemäß mehrfach ausge-                          ren Energien
             wechselt werden müssen
                                                         B-3.2.3.1    Mehrkosten für Primärenergien

B-3.2       Versicherte Gefahren und Schäden                          Ersetzt werden Energiemehrkosten,
                                                                      wenn der Betrieb einer versicherten An-
            In Erweiterung von A-1 leistet der Versi-                 lage infolge eines versicherten Scha-
            cherer auch Entschädigung für                             dens an einer versicherten Sache unter-
                                                                      brochen oder beeinträchtigt wird und
B-3.2.1     Sachschäden                                               dadurch auf andere Energiearten zu-
                                                                      rückgegriffen werden muss. Bemes-
            bei unvorhergesehen eintretenden Be-                      sungsgrundlage für den entstandenen
            schädigungen oder Zerstörungen von                        Energiemehraufwand ist der durch-
            versicherten Sachen und bei Abhan-                        schnittliche Energieverbrauch der letz-
            denkommen dieser Sachen durch Dieb-                       ten zwei Jahre vor Schadeneintritt.
            stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
            Plünderung. Unvorhergesehen sind             B-3.2.3.2    Ertragsausfall
            Schäden, die der Versicherungsnehmer
            weder rechtzeitig vorhergesehen hat                       Ergänzend zu B-3.2.3.1 ersetzt der Ver-
            noch hätte vorhersehen können.                            sicherer die entgangene Einspeisever-
                                                                      gütung (Ertragsausfall), sofern und so-
            Insbesondere wird Entschädigung ge-                       weit erzeugter Strom nicht für den Ei-
            leistet für Sachschäden durch                             genverbrauch genutzt wird. Der Ertrag-
                                                                      sausfall wird nach der Einspeisevergü-
B-3.2.1.1   Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit                      tung des mit dem Vertragspartner ver-
            oder Vorsatz Dritter;                                     einbarten Liefervertrages auf Tagesba-
                                                                      sis berechnet. Bemessungsgrundlage
B-3.2.1.2   Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
            rungsfehler;

[Seite 43]
                                                                                                    Seite 43 von 60


            ist die durchschnittliche Tagesenergie-
            leistung der letzten zwei Jahre vor        B-3.3.2.8    übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
            Schadeneintritt.                                        Schlamm oder sonstigen Ablagerun-
                                                                    gen;
B-3.2.3.3   Entschädigung für den Energiemehrauf-
            wand bzw. für den nicht erzeugten          B-3.3.2.9    Mängel, die bei Abschluss der Versiche-
            Strom wird auch dann geleistet, wenn                    rung bereits vorhanden waren und dem
            für den Sachschaden an der Anlage ein                   Versicherungsnehmer bekannt sein
            Dritter als Lieferant (Hersteller oder                  mussten;
            Händler), Werkunternehmer oder aus
            Reparaturauftrag gemäß B-3.3.2.12          B-3.3.2.10   betriebsbedingte normale oder betriebs-
            einzutreten hat.                                        bedingte vorzeitige Abnutzung oder Al-
                                                                    terung. Für Folgeschäden an weiteren
B-3.2.3.4   Die Mehrkosten bzw. der Ertragsausfall                  Austauscheinheiten wird jedoch Ent-
            werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in                 schädigung geleistet. B-3.2.2 bleibt un-
            dem die versicherte Anlage wieder be-                   berührt;
            triebsfertig ist, höchstens jedoch für
            12 Monate seit dem Eintritt des Versi-     B-3.3.2.11   Einsatz einer Sache, deren Reparatur-
            cherungsfalls.                                          bedürftigkeit dem Versicherungsneh-
                                                                    mer bekannt sein musste. Der Versiche-
                                                                    rer leistet jedoch Entschädigung, wenn
B-3.3       Nicht versicherte      Gefahren    und                  der Schaden nicht durch die Reparatur-
            Schäden                                                 bedürftigkeit verursacht wurde oder
                                                                    wenn die Sache zur Zeit des Schadens
B-3.3.1     Kein Versicherungsschutz besteht, so-                   mit Zustimmung des Versicherers we-
            lange das Gebäude, das von der versi-                   nigstens behelfsmäßig repariert war;
            cherten Anlage versorgt wird bzw. in
            dem die versicherte Anlage genutzt         B-3.3.2.12   Umstände, für die ein Dritter als Liefe-
            wird, wegen Neu- oder Umbauarbeiten                     rant (Hersteller oder Händler), Werkun-
            nicht bewohnbar oder im Falle von Ne-                   ternehmer oder aus Reparaturauftrag
            bengebäuden nicht nutzbar ist oder aus                  einzutreten hat. Dies gilt nicht für Mehr-
            sonstigen Gründen nicht bewohnt bzw.                    kosten für Primärenergien sowie Ertrag-
            im Falle von Nebengebäuden nicht ge-                    sausfall gemäß B-3.2.3.
            nutzt wird. Das Gleiche gilt für versi-
            cherte Anlagen, die sich außerhalb der                  Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
            genannten Gebäude auf dem Versiche-                     so leistet der Versicherer zunächst Ent-
            rungsgrundstück befinden. Eine Nut-                     schädigung. Ergibt sich nach Zahlung
            zungsänderung kann eine Gefahrerhö-                     der Entschädigung, dass ein Dritter für
            hung gemäß A-21 darstellen.                             den Schaden eintreten muss und be-
                                                                    streitet der Dritte dies, so behält der Ver-
B-3.3.2     Der Versicherer leistet ohne Rücksicht                  sicherungsnehmer zunächst die bereits
            auf mitwirkende Ursachen keine Ent-                     gezahlte Entschädigung.
            schädigung für Schäden durch
                                                                    A-18 - Übergang von Ersatzansprüchen
B-3.3.2.1   Vorsatz des Versicherungsnehmers;                       - gilt für diese Fälle nicht. Der Versiche-
                                                                    rungsnehmer hat seinen Anspruch auf
B-3.3.2.2   Kriegsereignisse jeder Art, innere Unru-                Kosten und nach den Weisungen des
            hen sowie Kernenergie, nukleare Strah-                  Versicherers außergerichtlich und erfor-
            lung oder radioaktive Substanzen                        derlichenfalls gerichtlich geltend zu ma-
            (siehe A-1.4);                                          chen.

B-3.3.2.3   Erdbeben (sofern vereinbart, besteht                    Die Entschädigung ist zurückzuzahlen,
            hierfür Versicherungsschutz im Rah-                     wenn der Versicherungsnehmer einer
            men von B-6 (weitere Naturgefahren                      Weisung des Versicherers nicht folgt
            (Elementarschäden));                                    oder soweit der Dritte dem Versiche-
                                                                    rungsnehmer Schadenersatz leistet.
B-3.3.2.4   Sturmflut oder dadurch verursachte
            Ausuferungen von Gewässern, wenn
            diese während der Sturmflut nicht in üb-   B-3.4        Entschädigungsbegrenzung auf den
            licher Weise abfließen können (Gewäs-                   Zeitwert
            serrückstau während einer Sturmflut);
                                                                    Abweichend von A-12.7 ist die Entschä-
B-3.3.2.5   Erosion sowie nicht naturbedingter Erd-                 digungsleistung für Schäden gemäß
            fall;                                                   B-3.2.1 und B-3.2.2 auf den Zeitwert un-
                                                                    mittelbar vor Eintritt des Versicherungs-
B-3.3.2.6   Programme oder Dateien mit gezielter                    falles begrenzt, wenn
            Schadenfunktion, z.B. Computerviren;
                                                       B-3.4.1      der Zeitwert am Schadentag weniger
B-3.3.2.7   korrosive Angriffe oder Abzehrungen,                    als 40 Prozent des Neuwertes beträgt
            Verderb sowie Mikroorganismen;                          oder

[Seite 44]
                                                                                                Seite 44 von 60


                                                      B-4         Versicherung der Gebäude-
B-3.4.2   für die versicherte Sache serienmäßig                   verglasung
          hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
          beziehen sind.
                                                      B-4.1       Versicherte Sachen
B-3.5     Besondere Obliegenheiten
                                                      B-4.1.1     Versichert sind mit den im Versiche-
                                                                  rungsschein genannten Gebäuden fest
          Der Versicherungsnehmer hat
                                                                  verbundene Außen- und Innenscheiben
                                                                  und Platten aus Glas und Kunststoff so-
B-3.5.1   die herstellerseitigen Auflagen wie Auf-
                                                                  wie Platten aus Glaskeramik, Profilbau-
          bau- und Gebrauchsanweisungen ein-
                                                                  gläser, Glasbausteine, Betongläser,
          zuhalten und die versicherten Anlagen
                                                                  Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff,
          stets in einem Zustand zu erhalten, der
                                                                  Scheiben     von    Sonnenkollektoren,
          den anerkannten Regeln der Technik
                                                                  Dachverglasungen, Verglasungen von
          entspricht;
                                                                  Duschkabinen sowie Cerankochfelder
                                                                  und Platten aus Glaskeramik in vom
B-3.5.2   monatlich die Funktionsfähigkeit der
                                                                  Vermieter eingebrachten Küchen
          versicherten Anlagen zu prüfen;
                                                      B-4.1.1.1   des gesamten Gebäudes oder
B-3.5.3   die versicherten Anlagen stets im vom
          Hersteller empfohlenen Intervall von ei-
                                                      B-4.1.1.2   soweit sie zu Räumen oder Gebäudetei-
          nem für das jeweilige Gewerk qualifi-
                                                                  len gehören, die dem allgemeinen Ge-
          zierten Fachbetrieb warten zu lassen
                                                                  brauch dienen (z. B. in Treppenhäu-
          und hierüber einen Nachweis zu führen.
                                                                  sern, Gemeinschafts-, Keller- und Bo-
          Festgestellte Mängel sind unverzüglich
                                                                  denräumen, von Windfängen und Wet-
          zu beseitigen;
                                                                  terschutzvorbauten).
B-3.5.4   die vom jeweiligen Hersteller mitgelie-
                                                      B-4.1.2     Für Schaufenster und künstlerisch bear-
          ferten Datenträger mit Daten und Pro-
                                                                  beitete Glasscheiben und -platten ist die
          grammen für die versicherten Anlagen
                                                                  Entschädigung auf 10.000 EUR je Ver-
          aufzubewahren;
                                                                  sicherungsfall auf Erstes Risiko be-
                                                                  grenzt.
B-3.5.5   zur Feststellung des Ertragsausfalls ei-
          ner versicherten Photovoltaikanlage die
                                                      B-4.1.3     Der Versicherer leistet auch Ersatz für
          Vertragsunterlagen über die Energielie-
                                                                  Schäden an nicht aus Glas bestehen-
          ferungen sowie die Abrechnungen der
                                                                  den Teilen von Blei-, Messing- oder Elo-
          letzten 2 Jahre aufzubewahren.
                                                                  xalverglasungen oder von transparen-
                                                                  tem Glasmosaik, wenn folgenden Vo-
B-3.5.6   Bei Verletzung dieser Obliegenheiten
                                                                  raussetzungen erfüllt sind: Es liegt
          gilt C-3.3.1.2 und C-3.3.3.
                                                                  gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Scha-
                                                                  den durch Zerbrechen (siehe B-4.2) an
                                                                  der zugehörigen Scheibe vor und beide
B-3.6     Selbstbeteiligung
                                                                  Schäden beruhen entweder auf dersel-
                                                                  ben Ursache oder der Schaden an der
          Der als entschädigungspflichtig errech-
                                                                  Scheibe hat den anderen Schaden ver-
          nete Betrag wird je Versicherungsfall
                                                                  ursacht.
          um die vereinbarte Selbstbeteiligung,
          mindestens jedoch um 250 EUR ge-
                                                      B-4.1.4     Nicht versichert sind Hohlgläser, Be-
          kürzt.
                                                                  leuchtungskörper, sanitäre Einrichtun-
                                                                  gen, Photovoltaikanlagen und Werbe-
          Entstehen mehrere Schäden, so wird
                                                                  anlagen sowie Sachen, die bereits bei
          die Selbstbeteiligung jeweils einzeln ab-
                                                                  Antragstellung beschädigt sind oder
          gezogen.
                                                                  sich nicht an ihrem bestimmungsgemä-
                                                                  ßen Platz befinden.
          Entstehen die mehreren Schäden je-
          doch an derselben Sache und besteht
          außerdem ein Ursachenzusammen-
                                                      B-4.2       Versicherte Gefahren und Schäden
          hang zwischen diesen Schäden, so wird
          die Selbstbeteiligung nur einmal abge-
                                                      B-4.2.1     Der Versicherer leistet Entschädigung
          zogen.
                                                                  für versicherte Sachen gemäß B-4.1,
                                                                  die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
                                                                  oder beschädigt werden (Versiche-
                                                                  rungsfall).

                                                      B-4.2.2     Ersatz wird geleistet, soweit Entschädi-
                                                                  gung nicht aus einem anderen Versi-
                                                                  cherungsvertrag beansprucht werden
                                                                  kann.

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                                                                                                     Seite 45 von 60


B-4.2.3     Die Versicherung erstreckt sich nicht        B-4.3.2     Mehrkosten durch behördliche Wieder-
            auf                                                      herstellungsbeschränkungen

B-4.2.3.1   Beschädigung von Oberflächen oder                        Versichert sind auch die infolge eines
            Kanten (z. B. Schrammen, Muschel-                        Versicherungsfalles notwendigen Auf-
            ausbrüche);                                              wendungen für Mehrkosten durch be-
                                                                     hördliche Wiederherstellungsbeschrän-
B-4.2.3.2   Undichtwerden der Randverbindungen                       kungen. Voraussetzung ist, dass sie
            von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;                    dadurch entstehen, dass versicherte
                                                                     und vom Schaden betroffene Sachen
B-4.2.3.3   Schäden durch Brand, Blitzschlag, Ex-                    aufgrund öffentlich-rechtlicher Vor-
            plosion, Implosion, Anprall eines Luft-                  schriften nicht in derselben Art und Güte
            fahrzeugs, seiner Teile oder seiner La-                  wiederhergestellt oder wiederbeschafft
            dung, ferner nicht auf Schäden durch                     werden dürfen.
            Löschen, Niederreißen oder Ausräu-
            men bei diesen Ereignissen;                              Soweit behördliche Anordnungen vor
                                                                     Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
B-4.2.3.4   Schäden an versicherten Sachen, so-                      wurden oder aufgrund öffentlich-rechtli-
            lange die versicherten Gebäude (siehe                    cher Vorschriften die Nutzung der Sa-
            A-5) noch nicht bezugsfertig oder we-                    chen zum Zeitpunkt des Versicherungs-
            gen Umbauarbeiten für ihre Zwecke                        falls ganz oder teilweise untersagt war,
            nicht mehr benutzbar sind.                               sind die dadurch entstehenden Mehr-
                                                                     kosten nicht versichert.

B-4.3       Versicherte Kosten                           B-4.3.3     Mehrkosten für Modernisierung

B-4.3.1     Versichert sind diese infolge eines Ver-                 In Erweiterung von B-4.3.2 ersetzt der
            sicherungsfalles notwendigen Kosten                      Versicherer auch behördlich nicht vor-
            zum Zeitpunkt des Eintritts des Versi-                   geschriebene Mehrkosten für energeti-
            cherungsfalls:                                           sche und ökologische Modernisierun-
                                                                     gen an versicherten und vom Schaden
B-4.3.1.1   Schadenabwendungs- und Schaden-                          betroffenen Sachen. Sie werden er-
            minderungskosten                                         setzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt
                                                                     des Versicherungsfalls veranlasst wur-
            Das sind Kosten für - auch erfolglose -                  den.
            Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
            derung des Schadens. Voraussetzung           B-4.3.4     Der Versicherer ersetzt bis jeweils
            ist, dass der Versicherungsnehmer                        10.000 EUR auf Erstes Risiko auch die
            diese Maßnahmen für sachgerecht hal-                     infolge eines Versicherungsfalles not-
            ten durfte und dass sie nach objektiver                  wendigen Kosten für
            Betrachtung der Umstände verhältnis-
            mäßig waren oder auf Weisung des             B-4.3.4.1   zusätzliche Leistungen, um die sich das
            Versicherers erfolgten.                                  Liefern und Montieren von versicherten
                                                                     Sachen durch deren Lage verteuert
            Versichert sind auch Aufwendungen für                    (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
            Leistungen der Feuerwehr oder anderer
            im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-     B-4.3.4.2   die Erneuerung von Anstrich, Male-
            tung Verpflichteter, wenn sie im öffentli-               reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfil-
            chen Interesse nicht kostenfrei erbracht                 terlacken und Folien auf versicherten
            werden und der Versicherungsnehmer                       Sachen;
            insoweit in Anspruch genommen wird.
            Nicht versichert sind diese Aufwendun-       B-4.3.4.3   das Beseitigen und Wiederanbringen
            gen, sofern sie im öffentlichen Interesse                von Sachen, die das Einsetzen von Er-
            kostenfrei zu erbringen sind.                            satzscheiben behindern (z. B. Schutz-
                                                                     gitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
B-4.3.1.2   Kosten für Notverschalungen, Notver-
            glasungen                                    B-4.3.4.4   die Beseitigung von Schäden an Um-
                                                                     rahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,
            Das sind Kosten für das vorläufige Ver-                  Schutz-, Alarm- und sonstigen Einrich-
            schließen von Öffnungen.                                 tungen.

B-4.3.1.3   Aufräumungskosten

            Das sind Kosten für das Aufräumen ver-
            sicherter Sachen. Das schließt Aufwen-
            dungen ein, um zerstörte oder beschä-
            digte versicherte Sachen wegzuräu-
            men, zum nächsten Ablagerungsplatz
            zu transportieren und sie abzulagern
            oder zu vernichten.

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B-5     Erweiterte Versicherung von              B-6         Weitere Naturgefahren
        Ableitungsrohren                                     (Elementarschäden)

B-5.1   Versichert sind Frost- und sonstige      B-6.1       Versicherte Gefahren und Schäden
        Bruchschäden an Ableitungsrohren der
        Wasserversorgung, die sich unterhalb                 Der Versicherer leistet Entschädigung
        der Bodenplatte oder vergleichbaren                  für versicherte Sachen, die unmittelbar
        Fußbodenaufbauten des versicherten                   durch folgende Ereignisse (Gefahren)
        Gebäudes befinden.                                   zerstört oder beschädigt werden oder
                                                             infolgedessen abhanden kommen:
        Sofern vereinbart, umfasst der Versi-
        cherungsschutz zusätzlich die Ablei-
        tungsrohre der Wasserversorgung auf      B-6.1.1     Überschwemmung
        und außerhalb des Versicherungs-
        grundstücks sowie im Erdreich des Ver-               Überschwemmung ist eine Überflutung
        sicherungsgrundstücks verlegte Grund-                der Geländeoberfläche, die das Ge-
        und Regenwasserrohre, für die der Ver-               bäude unmittelbar umgibt. Versiche-
        sicherungsnehmer die Gefahr trägt.                   rungsschutz besteht, wenn die Über-
                                                             schwemmung durch Ausuferung von
        Voraussetzung ist, dass die Rohre der                oberirdischen (stehenden oder fließen-
        Entsorgung von gegen Leitungswasser-                 den) Binnengewässern verursacht
        , Rohrbruch- und Frostschäden versi-                 wurde. Versicherungsschutz besteht
        cherten Gebäuden oder Anlagen die-                   auch, wenn dadurch Grundwasser an
        nen.                                                 die Erdoberfläche austritt.

B-5.2   B-5.1 gilt nicht für Rohre, die aus-
        schließlich gewerblichen Zwecken die-    B-6.1.2     Rückstau
        nen.
                                                             Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus
B-5.3   Kein Versicherungsschutz besteht,                    der öffentlichen Kanalisation bestim-
        wenn Rohrstücke ihre Lage verändert                  mungswidrig aus gebäudeeigenen Ab-
        haben (Muffenversatz) oder Dichtungen                leitungsrohren oder deren zugehörigen
        undicht geworden sind.                               Einrichtungen in das Gebäude ein-
                                                             dringt. Versicherungsschutz besteht,
B-5.4   Die Entschädigung einschließlich der                 wenn der Rückstau durch Ausuferung
        Folgekosten (siehe A-6) und des Miet-                von oberirdischen (stehenden oder flie-
        ausfalls (siehe A-7) ist je Versiche-                ßenden) Binnengewässern verursacht
        rungsfall begrenzt auf 10.000 EUR.                   wurde. Versicherungsschutz besteht
                                                             auch, wenn dadurch Grundwasser an
                                                             die Erdoberfläche austritt.


                                                 B-6.1.3     Erdbeben

                                                             Erdbeben ist eine naturbedingte Er-
                                                             schütterung des Erdbodens, die durch
                                                             geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
                                                             ren ausgelöst wird. Erdbeben wird un-
                                                             terstellt, wenn der Versicherungsneh-
                                                             mer nachweist, dass

                                                 B-6.1.3.1   die naturbedingte Erschütterung des
                                                             Erdbodens in der Umgebung des Versi-
                                                             cherungsgrundstücks Schäden an Ge-
                                                             bäuden in einwandfreiem Zustand oder
                                                             an ebenso widerstandsfähigen anderen
                                                             Sachen angerichtet hat oder

                                                 B-6.1.3.2   der Schaden wegen des einwandfreien
                                                             Zustandes des Gebäudes nur durch ein
                                                             Erdbeben entstanden sein kann.


                                                 B-6.1.4     Erdfall

                                                             Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz
                                                             des Erdbodens über natürlichen Hohl-
                                                             räumen.

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                                                                                           Seite 47 von 60


B-6.1.5   Erdrutsch                                  B-6.4     Wartezeit

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abstür-             Der Versicherungsschutz für Schäden
          zen von Gesteins- oder Erdmassen.                    durch Überschwemmung und Rückstau
                                                               beginnt mit dem Ablauf von vierzehn
                                                               Tagen nach Versicherungsbeginn (War-
B-6.1.6   Schneedruck                                          tezeit). Diese Regelung entfällt, wenn

          Schneedruck ist die Wirkung des Ge-        B-6.4.1   Versicherungsschutz gegen Über-
          wichts von Schnee- oder Eismassen.                   schwemmung und Rückstau über einen
          Mitversichert sind Schäden durch Dach-               anderen Vertrag bestanden hat und der
          lawinen.                                             Versicherungsschutz ohne zeitliche Un-
                                                               terbrechung durch den vorliegenden
                                                               Vertrag fortgesetzt wird oder
B-6.1.7   Lawinen
                                                     B-6.4.2   zwischen der Antragstellung und dem
          Lawinen sind an Berghängen niederge-                 zukünftigen Versicherungsbeginn mehr
          hende Schnee- oder Eismassen.                        als vierzehn Tage liegen.


B-6.1.8   Vulkanausbruch                             B-6.5     Selbstbeteiligung

          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Dru-              Der als entschädigungspflichtig errech-
          ckentladung beim Aufreißen der Erd-                  nete Betrag wird je Versicherungsfall
          kruste, verbunden mit Lavaergüssen,                  um die vereinbarte Selbstbeteiligung
          Asche-Eruptionen oder dem Austritt von               gekürzt.
          sonstigen Materialien und Gasen.


B-6.2     Nicht versichert sind

B-6.2.1   ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
          chen nicht in B-6.1.1 und B-6.1.2 ge-
          nannte Schäden durch Grundwasser,
          Sturmflut oder dadurch verursachte
          Ausuferungen von Gewässern, wenn
          diese während der Sturmflut nicht in üb-
          licher Weise abfließen können (Gewäs-
          serrückstau während einer Sturmflut)
          sowie Trockenheit oder Austrocknung;

B-6.2.2   Schäden an versicherten Gebäuden
          bzw. an versicherten Sachen in oder an
          versicherten Gebäuden (siehe A-5), so-
          lange diese noch nicht bezugsfertig
          oder wegen Umbauarbeiten für ihren
          Zweck nicht benutzbar sind;

B-6.2.3   Schäden an versicherten Gebäuden
          bzw. an versicherten Sachen in oder an
          versicherten Gebäuden (siehe A-5), für
          die kein Versicherungsschutz gegen
          Sturmschäden vereinbart ist (siehe Ver-
          sicherungsschein).


B-6.3     Besondere Sicherheitsvorschrift

          Der Versicherungsnehmer hat von sich
          aus alle notwendigen und zumutbaren
          Vorkehrungen gegen Schäden durch
          weitere Naturgefahren (Elementarschä-
          den) zu treffen. Insbesondere sind zur
          Vermeidung von Überschwemmungs-
          schäden Wasser führende Anlagen auf
          dem Versicherungsgrundstück (z. B.
          Gräben) freizuhalten. Bei Verletzung
          dieser Obliegenheit gelten C-3.3.1.2
          und C-3.3.3.

[Seite 48]
                                                                                                Seite 48 von 60


Teil C    Allgemeine Bestimmungen                                 dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
                                                                  punkt, beginnt der Versicherungsschutz
                                                                  erst, nachdem die Zahlung veranlasst
C-1       Beginn des Versicherungsschutzes,                       ist.
          Beitragszahlung
                                                                  Weicht der Versicherungsschein vom
                                                                  Antrag des Versicherungsnehmers oder
C-1.1     Beginn des Versicherungsschutzes                        getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
                                                                  erste oder einmalige Beitrag frühestens
          Der Versicherungsschutz beginnt zu                      einen Monat nach Zugang des Versi-
          dem im Versicherungsschein angege-                      cherungsscheins zu zahlen.
          benen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
          der Regelungen über die Folgen ver-           C-1.3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei
          späteter Zahlung oder Nichtzahlung des                  Zahlungsverzug
          Erst- oder Einmalbeitrags.
                                                                  Wird der erste oder einmalige Beitrag
                                                                  nicht rechtzeitig nach C-1.3.1 gezahlt,
C-1.2     Beitragszahlung, Versicherungsperi-                     so kann der Versicherer vom Vertrag
          ode                                                     zurücktreten, solange der Versiche-
                                                                  rungsnehmer die Zahlung nicht veran-
C-1.2.1   Beitragszahlung                                         lasst hat.

          Je nach Vereinbarung werden die Bei-                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
          träge im Voraus gezahlt, entweder                       der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
          durch laufende Zahlungen vierteljähr-                   lung nicht zu vertreten hat.
          lich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
          malbeitrag.                                   C-1.3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers

          Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch                 Wenn der Versicherungsnehmer den
          vereinbart werden, dass die Beiträge                    ersten oder einmaligen Beitrag nicht
          monatlich entrichtet werden. Vorausset-                 rechtzeitig nach C-1.3.1 zahlt, so ist der
          zung für monatliche Zahlung ist, dass                   Versicherer für einen vor Zahlung des
          die Einziehung der Beiträge mittels                     Beitrags eingetretenen Versicherungs-
          Lastschriftverfahren vereinbart ist. Kann               fall nicht zur Leistung verpflichtet.
          ein Beitrag nicht abgebucht werden,
          wird der vierteljährliche Beitrag fällig                Voraussetzung ist, dass er den Versi-
          und für die Zukunft gilt ebenfalls viertel-             cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
          jährliche Zahlung.                                      teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                  oder Brief) oder durch einen auffälligen
C-1.2.2   Versicherungsperiode                                    Hinweis im Versicherungsschein auf
                                                                  diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
          Die Versicherungsperiode beträgt ein                    Beitrags aufmerksam gemacht hat.
          Jahr Das gilt auch, wenn die vereinbarte
          Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist              Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
          die vereinbarte Vertragsdauer kürzer                    der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
          als ein Jahr, so entspricht die Versiche-               lung zu vertreten hat.
          rungsperiode der Vertragsdauer.
                                                        C-1.4     Folgebeitrag
C-1.3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
          trags, Folgen verspäteter Zahlung             C-1.4.1   Fälligkeit
          oder Nichtzahlung
                                                                  Ein Folgebeitrag wird entsprechend der
C-1.3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-                    vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu
          trags                                                   Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
                                                                  oder Jahresbeginn oder zu einem ande-
          Der erste oder einmalige Beitrag ist un-                ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
          verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
          einbarten und im Versicherungsschein                    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
          angegebenen Versicherungsbeginns zu                     zur Fälligkeit veranlasst wird.
          zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
          Bestehen eines Widerrufrechts.                C-1.4.2   Verzug und Schadensersatz

          Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Ver-                Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig
          sicherungsbeginns      vor     Vertrags-                gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
          schluss, ist der erste oder einmalige                   mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
          Beitrag unverzüglich nach Vertrags-                     nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
          schluss zu zahlen. Zahlt der Versiche-                  vertreten hat.
          rungsnehmer nicht unverzüglich nach

[Seite 49]
                                                                                                 Seite 49 von 60


          Ist der Versicherungsnehmer mit der          C-1.5       Lastschriftverfahren
          Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
          ist der Versicherer berechtigt, Ersatz       C-1.5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
          des ihm durch den Verzug entstande-
          nen Schadens zu verlangen.                               Ist zur Einziehung des Beitrags das
                                                                   Lastschriftverfahren vereinbart worden,
C-1.4.3   Mahnung                                                  hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
                                                                   punkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
          Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig                  ausreichende Deckung des Kontos zu
          gezahlt, kann der Versicherer den Ver-                   sorgen.
          sicherungsnehmer auf dessen Kosten
          in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                  Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
          Brief) zur Zahlung auffordern und eine                   schulden des Versicherungsnehmers
          Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).                       vom Versicherer nicht eingezogen wer-
          Die Zahlungsfrist muss mindestens                        den, ist die Zahlung auch dann noch
          zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-                      rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
          aufforderung betragen.                                   einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
                                                                   oder Brief) abgegebenen Zahlungsauf-
          Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der                    forderung des Versicherers erfolgt.
          Versicherer je Vertrag die rückständi-
          gen Beträge des Beitrags sowie der Zin-      C-1.5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
          sen und Kosten im Einzelnen beziffert
          und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfrei-                 Hat es der Versicherungsnehmer zu
          heit und Kündigungsrecht) hinweist.                      vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
                                                                   träge, trotz wiederholten Einziehungs-
C-1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                           versuchs, nicht eingezogen werden
                                                                   können, ist der Versicherer berechtigt,
          Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-                 das SEPA-Lastschriftmandat in Text-
          setzten Zahlungsfrist ein Versiche-                      form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
          rungsfall ein und ist der Versicherungs-                 kündigen.
          nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
          falls mit der Zahlung des Beitrags oder                  Der Versicherer hat in der Kündigung
          der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist                 darauf hinzuweisen, dass der Versiche-
          der Versicherer von der Verpflichtung                    rungsnehmer verpflichtet ist, den aus-
          zur Leistung frei.                                       stehenden Beitrag und zukünftige Bei-
                                                                   träge selbst zu übermitteln.
C-1.4.5   Kündigung nach Mahnung
                                                                   Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
          Ist der Versicherungsnehmer mit der                      tungsgebühren für fehlgeschlagenen
          Zahlung der geschuldeten Beträge in                      Lastschrifteinzug können dem Versi-
          Verzug, kann der Versicherer nach Ab-                    cherungsnehmer in Rechnung gestellt
          lauf der in der Mahnung gesetzten Zah-                   werden.
          lungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
          einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir-
          kung kündigen.                               C-1.6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeen-
                                                                   digung
          Die Kündigung kann mit der Bestim-
          mung der Zahlungsfrist verbunden wer-        C-1.6.1     Allgemeiner Grundsatz
          den. Mit Fristablauf wird die Kündigung
          wirksam, wenn der Versicherungsneh-                      Bei vorzeitiger Beendigung des Ver-
          mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-                     trags steht dem Versicherer nur derje-
          lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-               nige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
          cherungsnehmer bei der Kündigung                         raum entspricht, in dem der Versiche-
          ausdrücklich hinzuweisen.                                rungsschutz bestanden hat.

C-1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündi-             C-1.6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei
          gung                                                     Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
                                                                   fehlendem versicherten Interesse
          Die Kündigung wird unwirksam, wenn
          die Zahlung innerhalb eines Monats           C-1.6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer
          nach der Kündigung veranlasst wird.                      seine Vertragserklärung innerhalb von
          Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-                     14 Tagen, hat der Versicherer nur den
          frist verbunden worden ist, wird sie un-                 auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
          wirksam, wenn die Zahlung innerhalb                      erklärung entfallenden Teil der Beiträge
          eines Monats nach Fristablauf veran-                     zu erstatten. Voraussetzung ist, dass
          lasst wird.                                              der Versicherer in der Widerrufsbeleh-
                                                                   rung auf das Widerrufsrecht, die
          Die Leistungsfreiheit des Versicherers                   Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
          nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be-                  zahlenden Betrag hingewiesen und der
          stehen.                                                  Versicherungsnehmer zugestimmt hat,

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            dass der Versicherungsschutz vor Ende      C-2       Dauer und Ende des Vertrags, Kündi-
            der Widerrufsfrist beginnt.                          gung

            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2     C-2.1     Dauer und Ende des Vertrags
            unterblieben, hat der Versicherer zu-
            sätzlich den für das erste Jahr des Ver-   C-2.1.1   Vertragsdauer
            sicherungsschutzes gezahlten Beitrag
            zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der              Der Vertrag ist für den im Versiche-
            Versicherungsnehmer Leistungen aus                   rungsschein angegebenen Zeitraum ab-
            dem Versicherungsvertrag in Anspruch                 geschlossen.
            genommen hat.
                                                       C-2.1.2   Stillschweigende Verlängerung
C-1.6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung
            einer vorvertraglichen Anzeigepflicht                Bei einer Vertragsdauer von mindes-
            vom Versicherungsvertrag zurück, so                  tens einem Jahr verlängert sich der Ver-
            steht ihm der Beitrag bis zum Zugang                 trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
            der Rücktrittserklärung zu.                          sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
                                                                 teien spätestens drei Monate vor dem
            Wird der Versicherungsvertrag durch                  Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
            Rücktritt des Versicherers beendet, weil             eine Kündigung zugegangen ist.
            der einmalige oder erste Beitrag nicht
            rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht   C-2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem
            dem Versicherer eine angemessene                     Jahr
            Geschäftsgebühr zu.
                                                                 Bei einer Vertragsdauer von weniger als
C-1.6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch                  einem Jahr endet der Vertrag zum ver-
            Anfechtung des Versicherers wegen                    einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
            arglistiger Täuschung beendet, so steht              Kündigung bedarf.
            dem Versicherer der Beitrag bis zum
            Zugang der Anfechtungserklärung zu.        C-2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträ-
                                                                 gen
C-1.6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach
            dem Beginn der Versicherung vollstän-                Bei einer Vertragsdauer von mehr als
            dig und dauerhaft weg, steht dem Versi-              drei Jahren kann der Versicherungs-
            cherer der Beitrag zu, den er hätte be-              nehmer den Vertrag zum Ablauf des
            anspruchen können, wenn die Versi-                   dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
            cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean-               den Jahres kündigen; die Kündigung
            tragt worden wäre, zu dem der Versi-                 muss dem Versicherer spätestens drei
            cherer vom Wegfall des Interesses                    Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
            Kenntnis erlangt hat.                                Jahres zugegangen sein.

C-1.6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur      C-2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses
            Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
            das versicherte Interesse bei Beginn                 Fällt ein versichertes Interesse nach
            der Versicherung nicht besteht oder                  dem Beginn der Versicherung vollstän-
            wenn das Interesse bei einer Versiche-               dig und dauerhaft weg, endet der Ver-
            rung, die für ein künftiges Unternehmen              trag bezüglich dieses Interesses zu dem
            oder für ein anderes künftiges Interesse             Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
            genommen ist, nicht entsteht. Der Ver-               Wegfall des Interesses Kenntnis er-
            sicherer kann jedoch eine angemes-                   langt.
            sene Geschäftsgebühr verlangen.

            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht      C-2.2     Kündigung nach Versicherungsfall
            bestehendes Interesse in der Absicht
            versichert, sich dadurch einen rechts-     C-2.2.1   Kündigungsrecht
            widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
            fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versi-             Nach dem Eintritt eines Versicherungs-
            cherer steht in diesem Fall der Beitrag              falles kann jede der Vertragsparteien
            bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von               den Versicherungsvertrag kündigen.
            den die Nichtigkeit begründenden Um-                 Die Kündigung ist in Textform (z. B.
            ständen Kenntnis erlangt.                            E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
                                                                 Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf ei-
                                                                 nes Monats seit dem Abschluss der
                                                                 Verhandlungen über die Entschädigung
                                                                 zulässig.

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C-2.2.2   Kündigung durch Versicherungsneh-          C-2.3.3   Beitrag
          mer
                                                               Der Veräußerer und der Erwerber haf-
          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird                ten für den Beitrag als Gesamtschuld-
          seine Kündigung mit ihrem Zugang                     ner, wenn der Übergang auf den Erwer-
          beim Versicherer wirksam. Der Versi-                 ber während einer laufenden Versiche-
          cherungsnehmer kann jedoch bestim-                   rungsperiode erfolgt. Wenn der Versi-
          men, dass die Kündigung zu einem spä-                cherungsvertrag gekündigt wird, haftet
          teren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum               der Veräußerer allein für die Zahlung
          Ende der laufenden Versicherungsperi-                des Beitrags.
          ode, wirksam wird.
                                                     C-2.3.4   Anzeigepflichten
C-2.2.3   Kündigung durch Versicherer
                                                               Die Veräußerung ist dem Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers wird                 vom Veräußerer oder Erwerber unver-
          einen Monat nach ihrem Zugang beim                   züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
          Versicherungsnehmer wirksam.                         oder Brief) anzuzeigen.

                                                               Bei einer schuldhaften Verletzung der
C-2.3     Veräußerung und deren Rechtsfol-                     Anzeigepflicht besteht kein Versiche-
          gen                                                  rungsschutz, wenn der Versicherungs-
                                                               fall später als einen Monat nach dem
C-2.3.1   Übergang der Versicherung                            Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige
                                                               dem Versicherer hätte zugehen müs-
          Wird die versicherte Sache vom Versi-                sen. Der Versicherer muss hierzu nach-
          cherungsnehmer veräußert, so tritt zum               weisen, dass er den mit dem Veräuße-
          Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei                rer bestehenden Vertrag mit dem Er-
          Immobilien: Datum der Umschreibung                   werber nicht geschlossen hätte.
          im Grundbuch) an dessen Stelle der Er-
          werber in die während der Dauer seines               Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
          Eigentums aus dem Versicherungsver-                  pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
          trag sich ergebenden Rechte und Pflich-              dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
          ten des Versicherungsnehmers ein.                    die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
                                                               Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
          Die Versicherung geht auch über, wenn                verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
          die versicherte Sache im Wege der                    des Versicherungsfalls die Frist für
          Zwangsversteigerung erworben wird                    seine Kündigung abgelaufen war und er
          oder ein Dritter auf Grund eines Nieß-               nicht gekündigt hat.
          brauchs, eines Pachtvertrags oder ei-
          nes ähnlichen Verhältnisses die Be-
          rechtigung erwirbt, versicherte Boden-     C-3       Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, an-
          erzeugnisse zu beziehen.                             dere Obliegenheiten

          Der Versicherer muss den Eintritt des      C-3.1     Anzeigepflichten des Versicherungs-
          Erwerbers erst gegen sich gelten las-                nehmers oder seines Vertreters bis
          sen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.               zum Vertragsschluss

C-2.3.2   Kündigung                                  C-3.1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von
                                                               Angaben über gefahrerhebliche Um-
          Der Versicherer ist berechtigt, dem Er-              stände
          werber gegenüber den Versicherungs-
          vertrag unter Einhaltung einer Frist von             Der Versicherungsnehmer hat bis zur
          einem Monat in Textform (z. B. E-Mail,               Abgabe seiner Vertragserklärung dem
          Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses              Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht              umstände anzuzeigen, nach denen der
          innerhalb eines Monats ab der Kenntnis               Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
          des Versicherers von der Veräußerung                 Telefax oder Brief) gefragt hat und die
          ausgeübt wird.                                       für den Entschluss des Versicherers er-
                                                               heblich sind, den Vertrag mit dem ver-
          Der Erwerber ist berechtigt, den Versi-              einbarten Inhalt zu schließen. Diese An-
          cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung               zeigepflicht gilt auch dann, wenn der
          oder bis zum Schluss der laufenden                   Versicherer dem Versicherungsnehmer
          Versicherungsperiode in Textform (z. B.              nach seiner Vertragserklärung, aber vor
          E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.             der Vertragsannahme Fragen im Sinn
          Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Te-
          nicht innerhalb eines Monats nach dem                lefax oder Brief) stellt.
          Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er-
          werbers vom Bestehen der Versiche-                   Wird der Vertrag von einem Vertreter
          rung innerhalb eines Monats ab Erlan-                des Versicherungsnehmers geschlos-
          gung der Kenntnis, ausgeübt wird.

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            sen, so sind bei der Anwendung von Ab-                   Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-
            satz 1 und C-3.1.2 sowohl die Kenntnis                   sen, wenn der Versicherungsnehmer
            und die Arglist des Vertreters als auch                  nachweist, dass der Versicherer den
            die Kenntnis und die Arglist des Versi-                  Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
            cherungsnehmers zu berücksichtigen.                      gezeigten Umstände zu gleichen oder
                                                                     anderen Bedingungen geschlossen
            Der Versicherungsnehmer kann sich                        hätte.
            darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
            vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt    C-3.1.2.3   Vertragsänderung
            worden ist, nur berufen, wenn weder
            dem Vertreter noch dem Versicherungs-                    Hat der Versicherungsnehmer seine
            nehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-                    Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1
            keit zur Last fällt.                                     nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
                                                                     Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
C-3.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der An-                      zeigten Gefahrumstände den Vertrag
            zeigepflicht                                             auch zu anderen Bedingungen ge-
                                                                     schlossen, so werden die anderen Be-
C-3.1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versiche-                      dingungen auf Verlangen des Versiche-
            rungsschutzes                                            rers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                     Bei einer vom Versicherungsnehmer
            Verletzt der Versicherungsnehmer                         unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
            seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab-                    den die anderen Bedingungen ab der
            satz 1, kann der Versicherer vom Ver-                    laufenden Versicherungsperiode Ver-
            trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts                tragsbestandteil.
            besteht auch für die Vergangenheit kein
            Versicherungsschutz.                                     Erhöht sich durch eine Vertragsände-
                                                                     rung der Beitrag um mehr als 10 Pro-
            Der Versicherer hat jedoch kein Rück-                    zent oder schließt der Versicherer die
            trittsrecht, wenn der Versicherungsneh-                  Gefahrabsicherung für den nicht ange-
            mer nachweist, dass er die unrichtigen                   zeigten Umstand aus, so kann der Ver-
            oder unvollständigen Angaben weder                       sicherungsnehmer den Vertrag inner-
            vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-                     halb eines Monats nach Zugang der Mit-
            macht hat.                                               teilung des Versicherers ohne Einhal-
                                                                     tung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers                     teilung hat der Versicherer den Versi-
            wegen grob fahrlässiger Verletzung der                   cherungsnehmer auf dessen Kündi-
            Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der                   gungsrecht hinzuweisen.
            Versicherungsnehmer nachweist, dass
            der Versicherer den Vertrag auch bei         C-3.1.3     Frist und Form für die Ausübung der
            Kenntnis der nicht angezeigten Um-                       Rechte des Versicherers
            stände zu gleichen oder anderen Bedin-
            gungen geschlossen hätte.                                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                                                     gung oder zur Vertragsänderung muss
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des                  der Versicherer innerhalb eines Monats
            Versicherungsfalls zurück, darf er den                   schriftlich geltend machen. Dabei hat er
            Versicherungsschutz nicht versagen,                      die Umstände anzugeben, auf die er
            wenn der Versicherungsnehmer nach-                       seine Erklärung stützt. Zur Begründung
            weist, dass der unvollständig oder un-                   kann er nachträglich weitere Umstände
            richtig angezeigte Umstand weder für                     innerhalb eines Monats nach deren
            den Eintritt oder die Feststellung des                   Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
            Versicherungsfalls noch für die Feststel-                natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
            lung oder den Umfang der Leistungs-                      dem der Versicherer von der Verletzung
            pflicht ursächlich war. Auch in diesem                   der Anzeigepflicht und der Umstände
            Fall besteht aber kein Versicherungs-                    Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
            schutz, wenn der Versicherungsnehmer                     weils geltend gemachte Recht begrün-
            die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.               den.

C-3.1.2.2   Kündigung                                    C-3.1.4     Hinweispflicht des Versicherers

            Verletzt der Versicherungsnehmer                         Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
            seine Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Ab-                    gung oder zur Vertragsänderung stehen
            satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,                dem Versicherer nur zu, wenn er den
            kann der Versicherer den Vertrag unter                   Versicherungsnehmer durch geson-
            Einhaltung einer Frist von einem Monat                   derte Mitteilung in Textform (z. B.
            kündigen.                                                E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Fol-
                                                                     gen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                     hingewiesen hat.

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C-3.1.5     Ausschluss von Rechten des Versi-                       fahrerhöhung vorgenommen oder ge-
            cherers                                                 stattet hat, so muss er diese dem Versi-
                                                                    cherer unverzüglich anzeigen.
            Der Versicherer kann sich auf seine
            Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung         C-3.2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe
            oder zur Vertragsänderung nicht beru-                   seiner Vertragserklärung unabhängig
            fen, wenn er den nicht angezeigten Ge-                  von seinem Willen eintritt, muss der
            fahrumstand oder die Unrichtigkeit der                  Versicherungsnehmer dem Versicherer
            Anzeige kannte.                                         unverzüglich anzeigen, nachdem er von
                                                                    ihr Kenntnis erlangt hat.
C-3.1.6     Anfechtung
                                                        C-3.2.3     Kündigung oder Vertragsänderung
            Das Recht des Versicherers, den Ver-                    durch den Versicherer
            trag wegen arglistiger Täuschung anzu-
            fechten, bleibt bestehen.                   C-3.2.3.1   Kündigungsrecht

C-3.1.7     Erlöschen der Rechte des Versiche-                      Verletzt der Versicherungsnehmer
            rers                                                    seine Verpflichtung nach C-3.2.2.1,
                                                                    kann der Versicherer den Vertrag frist-
            Die Rechte des Versicherers zum Rück-                   los kündigen, wenn der Versicherungs-
            tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän-                nehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
            derung erlöschen mit Ablauf von fünf                    oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
            Jahren nach Vertragsschluss. Diese                      Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
            Rechte erlöschen nicht für Versiche-                    Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
            rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist                 nehmer zu beweisen.
            eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
            Jahre, wenn der Versicherungsnehmer                     Beruht die Verletzung auf einfacher
            oder sein Vertreter die Anzeigepflicht                  Fahrlässigkeit, kann der Versicherer un-
            vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.                ter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
                                                                    nat kündigen.

C-3.2       Gefahrerhöhung                                          Wird dem Versicherer eine Gefahrerhö-
                                                                    hung in den Fällen nach C-3.2.2.2 und
C-3.2.1     Begriff der Gefahrerhöhung                              C-3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
                                                                    unter Einhaltung einer Frist von einem
C-3.2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn                     Monat kündigen.
            nach Abgabe der Vertragserklärung des
            Versicherungsnehmers die tatsächlich        C-3.2.3.2   Vertragsänderung
            vorhandenen Umstände so verändert
            werden, dass der Eintritt des Versiche-                 Statt der Kündigung kann der Versiche-
            rungsfalles oder eine Vergrößerung des                  rer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö-
            Schadens oder die ungerechtfertigte In-                 hung einen seinen Geschäftsgrundsät-
            anspruchnahme des Versicherers wahr-                    zen entsprechenden erhöhten Beitrag
            scheinlicher wird.                                      verlangen oder die Absicherung der er-
                                                                    höhten Gefahr ausschließen.
C-3.2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbeson-
            dere – aber nicht nur – vorliegen, wenn                 Erhöht sich der Beitrag als Folge der
            sich ein gefahrerheblicher Umstand än-                  Gefahrerhöhung um mehr als 10 Pro-
            dert, nach dem der Versicherer vor Ver-                 zent oder schließt der Versicherer die
            tragsschluss gefragt hat.                               Absicherung der erhöhten Gefahr aus,
                                                                    so kann der Versicherungsnehmer den
C-3.2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach C-3.2.1.1                      Vertrag innerhalb eines Monats nach
            liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur               Zugang der Mitteilung des Versicherers
            unerheblich erhöht hat oder nach den                    ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
            Umständen als mitversichert gelten soll.                der Mitteilung hat der Versicherer den
                                                                    Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
C-3.2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers                      digungsrecht hinzuweisen.

C-3.2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung        C-3.2.4     Erlöschen der Rechte des Versiche-
            darf der Versicherungsnehmer ohne                       rers
            vorherige Zustimmung des Versicherers
            keine Gefahrerhöhung vornehmen oder                     Die Rechte des Versicherers zur Kündi-
            deren Vornahme durch einen Dritten                      gung oder Vertragsanpassung nach
            gestatten.                                              C-3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
                                                                    nerhalb eines Monats ab Kenntnis des
C-3.2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer                         Versicherers von der Gefahrerhöhung
            nachträglich, dass er ohne vorherige                    ausgeübt werden oder wenn der Zu-
            Zustimmung des Versicherers eine Ge-                    stand wiederhergestellt ist, der vor der
                                                                    Gefahrerhöhung bestanden hat.

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C-3.2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-         C-3.3       Obliegenheiten des Versicherungs-
            hung                                                    nehmers

C-3.2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der         C-3.3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versi-
            Versicherungsfall ein, so ist der Versi-                cherungsfalls
            cherer nicht zur Leistung verpflichtet,
            wenn der Versicherungsnehmer seine          C-3.3.1.1   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
            Pflichten nach C-3.2.2.1 vorsätzlich ver-               die der Versicherungsnehmer vor Ein-
            letzt hat. Verletzt der Versicherungs-                  tritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
            nehmer diese Pflichten grob fahrlässig,                 hat, sind:
            so ist der Versicherer berechtigt, seine
            Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,                   a) die Einhaltung aller gesetzlichen,
            das der Schwere des Verschuldens des                       behördlichen sowie vertraglich ver-
            Versicherungsnehmers entspricht. Das                       einbarten Sicherheitsvorschriften;
            Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
            keit hat der Versicherungsnehmer zu                     b) die Einhaltung aller sonstigen ver-
            beweisen.                                                  traglich vereinbarten Obliegenhei-
                                                                       ten.
C-3.2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach
            C-3.2.2.2 und C-3.2.2.3 ist der Versi-      C-3.3.1.2   Rechtsfolgen
            cherer für einen Versicherungsfall, der
            später als einen Monat nach dem Zeit-                   Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
            punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem                  sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
            Versicherer hätte zugegangen sein                       genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
            müssen, leistungsfrei, wenn der Versi-                  rungsfalles gegenüber dem Versicherer
            cherungsnehmer seine Anzeigepflicht                     zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
            vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versi-                innerhalb eines Monats, nachdem er
            cherungsnehmer seine Pflicht grob fahr-                 von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
            lässig verletzt, so gilt C-3.2.5.1 Satz 2               den Vertrag fristlos kündigen.
            und 3 entsprechend. Die Leistungs-
            pflicht des Versicherers bleibt bestehen,               Der Versicherer hat kein Kündigungs-
            wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem                      recht, wenn der Versicherungsnehmer
            Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte                 nachweist, dass er die Obliegenheit we-
            zugegangen sein müssen, bekannt war.                    der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
                                                                    letzt hat.
C-3.2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers
            bleibt bestehen,                            C-3.3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt
                                                                    des Versicherungsfalls
            a) soweit der Versicherungsnehmer
               nachweist, dass die Gefahrerhö-                      Der Versicherungsnehmer hat bei und
               hung nicht ursächlich für den Eintritt               nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-
               des Versicherungsfalles oder den                     gende Obliegenheiten zu erfüllen:
               Umfang der Leistungspflicht war
               oder                                     C-3.3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-
                                                                    dung und Minderung des Schadens zu
            b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver-                sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
               sicherungsfalles die Frist für die                   nehmer Weisungen des Versicherers,
               Kündigung des Versicherers abge-                     soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so-
               laufen und eine Kündigung nicht er-                  wie Weisungen – ggf. auch mündlich
               folgt war oder                                       oder telefonisch – einzuholen, wenn die
                                                                    Umstände dies gestatten. Erteilen meh-
            c) wenn der Versicherer statt der Kün-                  rere an dem Versicherungsvertrag be-
               digung ab dem Zeitpunkt der Gefah-                   teiligte Versicherer unterschiedliche
               rerhöhung einen seinen Geschäfts-                    Weisungen, hat der Versicherungsneh-
               grundsätzen entsprechend erhöhten                    mer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
               Beitrag verlangt.                                    handeln.

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C-3.3.2.2   Der Versicherungsnehmer hat                 C-3.3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                                                                    nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
            a) dem Versicherer den Schadenein-                      stehende Auskunfts- oder Aufklä-
               tritt, nachdem er von ihm Kenntnis                   rungsobliegenheit, ist der Versicherer
               erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch                nur dann vollständig oder teilweise leis-
               mündlich oder telefonisch – anzu-                    tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
               zeigen;                                              nehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                    Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
            b) Schäden durch strafbare Handlun-                     Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
               gen gegen das Eigentum unverzüg-                     sen hat.
               lich der Polizei anzuzeigen;
                                                        C-3.3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
            c) dem Versicherer und der Polizei un-                  pflichtet, wenn der Versicherungsneh-
               verzüglich ein Verzeichnis der ab-                   mer nachweist, dass er die Obliegenheit
               handen gekommenen Sachen ein-                        nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
               zureichen;                                           gilt auch, wenn der Versicherungsneh-
                                                                    mer nachweist, dass die Verletzung der
            d) das Schadenbild so lange unverän-                    Obliegenheit weder für den Eintritt oder
               dert zu lassen, bis die Schadenstelle                die Feststellung des Versicherungsfalls
               oder die beschädigten Sachen                         noch für die Feststellung oder den Um-
               durch den Versicherer freigegeben                    fang der dem Versicherer obliegenden
               worden sind. Sind Veränderungen                      Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
               unumgänglich, sind das Schaden-                      wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
               bild nachvollziehbar zu dokumentie-                  liegenheit arglistig verletzt hat.
               ren (z. B. durch Fotos) und die be-
               schädigten Sachen bis zu einer Be-
               sichtigung durch den Versicherer         C-4         Weitere Regelungen
               aufzubewahren;
                                                        C-4.1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
            e) soweit möglich dem Versicherer un-                   cherung
               verzüglich jede Auskunft in Textform
               (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu    C-4.1.1     Anzeigepflicht
               erteilen, die zur Feststellung des
               Versicherungsfalles oder des Um-                     Wer bei mehreren Versicherern ein In-
               fanges der Leistungspflicht des Ver-                 teresse gegen dieselbe Gefahr versi-
               sicherers erforderlich ist sowie jede                chert, ist verpflichtet, dem Versicherer
               Untersuchung über Ursache und                        die andere Versicherung unverzüglich
               Höhe des Schadens und über den                       mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
               Umfang der Entschädigungspflicht                     andere Versicherer und die Versiche-
               zu gestatten;                                        rungssumme anzugeben.

            f) vom Versicherer angeforderte Be-         C-4.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der An-
               lege beizubringen, deren Beschaf-                    zeigepflicht
               fung ihm billigerweise zugemutet
               werden kann.                                         Verletzt der Versicherungsnehmer die
                                                                    Anzeigepflicht nach C-4.1.1 vorsätzlich
            g) Steht das Recht auf die vertragliche                 oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
               Leistung des Versicherers einem                      unter den in C-3.3 beschriebenen Vor-
               anderen als dem Versicherungsneh-                    aussetzungen zur Kündigung berechtigt
               mer zu, so hat dieser die Obliegen-                  oder auch ganz oder teilweise leistungs-
               heiten nach C-3.3.2.1 und C-3.3.2.2                  frei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
               ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm                   der Versicherer vor Eintritt des Versi-
               dies nach den tatsächlichen und                      cherungsfalles Kenntnis von der ande-
               rechtlichen Umständen möglich ist.                   ren Versicherung erlangt hat.

C-3.3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheits-        C-4.1.3     Haftung und Entschädigung                 bei
            verletzung                                              Mehrfachversicherung

C-3.3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine                   a) Ist bei mehreren Versicherern ein In-
            Obliegenheit nach C-3.3.1.1 oder                           teresse gegen dieselbe Gefahr ver-
            C-3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versiche-                  sichert und übersteigen die Versi-
            rer von der Verpflichtung zur Leistung                     cherungssummen zusammen den
            frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung                     Versicherungswert oder übersteigt
            der Obliegenheit ist der Versicherer be-                   aus anderen Gründen die Summe
            rechtigt, seine Leistung in dem Verhält-                   der Entschädigungen, die von je-
            nis zu kürzen, das der Schwere des Ver-                    dem Versicherer ohne Bestehen der
            schuldens des Versicherungsnehmers                         anderen Versicherung zu zahlen
            entspricht.                                                wären, den Gesamtschaden, liegt
                                                                       eine Mehrfachversicherung vor.

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          b) Die Versicherer sind in der Weise                    b) Die Regelungen nach a) sind auch
             als Gesamtschuldner verpflichtet,                       anzuwenden, wenn die Mehrfach-
             dass jeder für den Betrag aufzukom-                     versicherung dadurch entstanden
             men hat, dessen Zahlung ihm nach                        ist, dass nach Abschluss der mehre-
             seinem Vertrage obliegt; der Versi-                     ren Versicherungsverträge der Ver-
             cherungsnehmer kann aber im Gan-                        sicherungswert gesunken ist. Sind
             zen nicht mehr als den Betrag des                       in diesem Fall die mehreren Versi-
             ihm entstandenen Schadens verlan-                       cherungsverträge gleichzeitig oder
             gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn                     im Einvernehmen der Versicherer
             die Verträge bei demselben Versi-                       geschlossen worden, kann der Ver-
             cherer bestehen.                                        sicherungsnehmer nur die verhält-
                                                                     nismäßige Herabsetzung der Versi-
             Erlangt der Versicherungsnehmer                         cherungssummen und der Beiträge
             oder der Versicherte aus anderen                        verlangen.
             Versicherungsverträgen Entschädi-
             gung für denselben Schaden, so er-         C-4.1.5   Anwendung bei Verträgen ohne Ver-
             mäßigt sich der Anspruch aus dem                     sicherungssumme
             vorliegenden Vertrag in der Weise,
             dass die Entschädigung aus allen                     Bei Verträgen ohne Versicherungs-
             Verträgen insgesamt nicht höher ist,                 summe sind in den Regelungen C-4.1.1
             als wenn der Gesamtbetrag der Ver-                   bis C-4.1.4 die abweichenden anderen
             sicherungssummen, aus denen die                      Angaben zur Berechnung des Versiche-
             Beiträge errechnet wurde, nur in die-                rungsumfangs zu Grunde zu legen.
             sem Vertrag in Deckung gegeben
             worden wäre. Bei Vereinbarung von
             Entschädigungsgrenzen ermäßigt             C-4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
             sich der Anspruch in der Weise,                      tenänderung
             dass aus allen Verträgen insgesamt
             keine höhere Entschädigung zu leis-        C-4.2.1   Form, zuständige Stelle
             ten ist, als wenn der Gesamtbetrag
             der Versicherungssummen in die-                      Die für den Versicherer bestimmten Er-
             sem Vertrag in Deckung gegeben                       klärungen und Anzeigen, die den Versi-
             worden wäre.                                         cherungsvertrag betreffen und die un-
                                                                  mittelbar gegenüber dem Versicherer
          c) Hat der Versicherungsnehmer eine                     erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
             Mehrfachversicherung in der Ab-                      Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
             sicht geschlossen, sich dadurch ei-                  nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
             nen rechtswidrigen Vermögensvor-                     in diesem Vertrag etwas anderes be-
             teil zu verschaffen, ist jeder in dieser             stimmt ist.
             Absicht geschlossene Vertrag nich-
             tig.                                                 Erklärungen und Anzeigen sollen an die
                                                                  Hauptverwaltung des Versicherers oder
             Dem Versicherer steht der Beitrag                    an die im Versicherungsschein oder in
             bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er                   dessen Nachträgen als zuständig be-
             von den die Nichtigkeit begründen-                   zeichnete Stelle gerichtet werden. Die
             den Umständen Kenntnis erlangt.                      gesetzlichen Regelungen über den Zu-
                                                                  gang von Erklärungen und Anzeigen
C-4.1.4   Beseitigung der Mehrfachversiche-                       bleiben bestehen.
          rung
                                                        C-4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder
          a) Hat der Versicherungsnehmer den                      Namensänderung
             Vertrag, durch den die Mehrfachver-
             sicherung entstanden ist, ohne                       Hat der Versicherungsnehmer eine Än-
             Kenntnis von dem Entstehen der                       derung seiner Anschrift dem Versiche-
             Mehrfachversicherung geschlossen,                    rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
             kann er verlangen, dass der später                   lenserklärung, die dem Versicherungs-
             geschlossene Vertrag aufgehoben                      nehmer gegenüber abzugeben ist, die
             oder die Versicherungssumme unter                    Absendung eines eingeschriebenen
             verhältnismäßiger Minderung des                      Briefes an die letzte dem Versicherer
             Beitrags auf den Teilbetrag herab-                   bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
             gesetzt wird, der durch die frühere                  drei Tage nach der Absendung des
             Versicherung nicht gedeckt ist.                      Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
                                                                  sprechend für den Fall einer dem Versi-
             Die Aufhebung des Vertrages oder                     cherer nicht angezeigten Namensände-
             die Herabsetzung der Versiche-                       rung des Versicherungsnehmers.
             rungssumme und Anpassung des
             Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
             wirksam, zu dem die Erklärung dem
             Versicherer zugeht.

[Seite 57]
                                                                                              Seite 57 von 60


C-4.2.3   Nichtanzeige der Verlegung der ge-          C-4.5     Meinungsverschiedenheiten und Ge-
          werblichen Niederlassung                              richtsstände

          Hat der Versicherungsnehmer die Ver-                  Treten     Meinungsverschiedenheiten
          sicherung unter der Anschrift seines                  zwischen dem Versicherungsnehmer
          Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet                 und dem Versicherer auf, kann sich der
          bei einer Verlegung der gewerblichen                  Versicherungsnehmer jederzeit an die
          Niederlassung C-4.2.2 entsprechend                    Beschwerdestelle des Versicherers
          Anwendung.                                            wenden:

                                                                beschwerde@vgh.de
C-4.3     Vollmacht    des    Versicherungsver-                 oder online über
          mittlers                                              www.vgh.de/beschwerde

C-4.3.1   Erklärungen des Versicherungsneh-                     Außerdem stehen dem Versicherungs-
          mers                                                  nehmer insbesondere folgende weitere
                                                                Beschwerdemöglichkeiten zu:
          Der Versicherungsvermittler gilt als be-
          vollmächtigt, vom Versicherungsneh-         C-4.5.1   Versicherungsombudsmann
          mer abgegebene Erklärungen entge-
          genzunehmen betreffend                                Wenn es sich beim Versicherungsneh-
                                                                mer um einen Verbraucher oder um
          a) den Abschluss bzw. den Widerruf ei-                eine Person handelt, die sich in verbrau-
             nes Versicherungsvertrages;                        cherähnlicher Lage befindet, gilt:

          b) ein bestehendes Versicherungsver-                  Bei Streitigkeiten in Versicherungsan-
             hältnis einschließlich dessen Been-                gelegenheiten kann sich der Versiche-
             digung;                                            rungsnehmer an den Ombudsmann für
                                                                Versicherungen wenden.
          c) Anzeige- und Informationspflichten
             vor Abschluss des Vertrags und                     Versicherungsombudsmann e.V.
             während des Versicherungsverhält-                  Postfach 080632
             nisses.                                            10006 Berlin

C-4.3.2   Erklärungen des Versicherers                          Telefon: 0800 3696000

          Der Versicherungsvermittler gilt als be-              E-Mail: beschwerde@versiche-
          vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer-               rungsombudsmann.de
          tigte Versicherungsscheine oder deren                 Internet: www.versicherungsombuds-
          Nachträge dem Versicherungsnehmer                     mann.de
          zu übermitteln.
                                                                Der Ombudsmann für Versicherungen
                                                                ist eine unabhängige und kostenfrei ar-
C-4.4     Verjährung                                            beitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
                                                                cherer hat sich verpflichtet, an dem
          Die Ansprüche aus dem Versicherungs-                  Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
          vertrag verjähren in drei Jahren. Die
          Verjährung beginnt mit dem Schluss                    Versicherungsnehmer, die diesen Ver-
          des Jahres, in dem der Anspruch ent-                  trag online (z. B. über eine Webseite
          standen ist und der Gläubiger von den                 oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
          Anspruch begründenden Umständen                       können sich mit ihrer Beschwerde auch
          und der Person des Schuldners Kennt-                  online an die Plattform http://ec.eu-
          nis erlangt. Die grob fahrlässige Un-                 ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
          kenntnis steht der Kenntnis gleich.                   Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                form an den Versicherungsombuds-
          Ist ein Anspruch aus dem Versiche-                    mann weitergeleitet.
          rungsvertrag bei dem Versicherer ange-
          meldet worden, zählt bei der Fristbe-       C-4.5.2   Versicherungsaufsicht
          rechnung der Zeitraum zwischen An-
          meldung und Zugang der in Textform                    Wenn der Versicherungsnehmer mit der
          (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitge-             Betreuung des Versicherers nicht zu-
          teilten Entscheidung des Versicherers                 frieden ist oder Meinungsverschieden-
          beim Anspruchsteller nicht mit.                       heiten bei der Vertragsabwicklung auf-
                                                                treten, kann er sich auch an die Bundes-
          Im Übrigen richtet sich die Verjährung                anstalt für Finanzdienstleistungsauf-
          nach den allgemeinen Vorschriften des                 sicht wenden. Der Versicherer unterliegt
          Bürgerlichen Gesetzbuchs.                             der Aufsicht der Bundesanstalt für Fi-
                                                                nanzdienstleistungsaufsicht.

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            Bundesanstalt für Finanzdienstleis-          C-4.6   Anzuwendendes Recht
            tungsaufsicht (BaFin)
            Sektor Versicherungsaufsicht                         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
            Graurheindorfer Straße 108
            53117 Bonn
                                                         C-4.7   Embargobestimmung
            Telefon: 0800 2 100 500
                                                                 Es besteht – unbeschadet der übrigen
            E-Mail: poststelle@bafin.de                          Vertragsbestimmungen – Versiche-
            Internet: https://www.bafin.de                       rungsschutz nur, soweit und solange
                                                                 dem keine auf die Vertragsparteien di-
            Hinweis: Die BaFin ist keine Schieds-                rekt anwendbaren Wirtschafts-, Han-
            stelle und kann einzelne Streitfälle nicht           dels- oder Finanzsanktionen bezie-
            verbindlich entscheiden.                             hungsweise Embargos der Europäi-
                                                                 schen Union oder der Bundesrepublik
C-4.5.3     Rechtsweg                                            Deutschland entgegenstehen.

            Es besteht zudem die Möglichkeit, den                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
            Rechtsweg zu beschreiten.                            oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
                                                                 der Vereinigten Staaten von Amerika,
C-4.5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Kla-                 soweit dem nicht Rechtsvorschriften der
            gen gegen den Versicherer                            Europäischen Union oder der Bundes-
                                                                 republik Deutschland entgegenstehen.
            Für Klagen aus dem Versicherungsver-
            trag gegen den Versicherer bestimmt
            sich die gerichtliche Zuständigkeit nach     C-4.8   Repräsentanten
            dem Sitz des Versicherers oder seiner
            für den Versicherungsvertrag zuständi-               Der Versicherungsnehmer muss sich
            gen Niederlassung.                                   die Kenntnis und das Verhalten seiner
                                                                 Repräsentanten zurechnen lassen.
            Ferner ist auch das Gericht zuständig,
            in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
            mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
            Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder
            seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
            eines solchen, seinen gewöhnlichen
            Aufenthalt hat.

            Verlegt jedoch der Versicherungsneh-
            mer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
            den Sitz seiner Niederlassung, seinen
            Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
            solchen, seinen gewöhnlichen Aufent-
            halt ins Ausland, sind die Gerichte des
            Staates zuständig, in dem der Versiche-
            rer seinen Sitz hat.

C-4.5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Kla-
            gen gegen Versicherungsnehmer

            Für Klagen aus dem Versicherungsver-
            trag gegen den Versicherungsnehmer
            bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
            digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie-
            derlassung oder dem Wohnsitz des Ver-
            sicherungsnehmers; fehlt ein solcher,
            nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

            Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
            enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
            nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
            liche Zuständigkeit für Klagen aus dem
            Versicherungsvertrag gegen den Versi-
            cherungsnehmer nach dem Sitz des
            Versicherers oder seiner für den Versi-
            cherungsvertrag zuständigen Nieder-
            lassung.

[Seite 59]
                                                                                                                   Seite 59 von 60


Teil D              Sicherheitsvorschriften                                           und Bedienungsanweisungen der Her-
                                                                                      steller betrieben werden.
                    gültig, sofern vereinbart                                 D3.3    Flüssiggasanlagen und -geräte müssen
                                                                                      den hierfür geltenden „Technischen Re-
                                                                                      geln Flüssiggas" (TRF) entsprechen,
D1                  Vorbemerkung                                                      müssen von einer Fachkraft angelegt
                                                                                      sein und dürfen nur nach diesen Richtli-
                    Sicherheitsvorschriften im Sinne von                              nien benutzt werden. Entsprechend gel-
                    A-20 sind neben den gesetzlichen und                              ten für Niederdruck-Gasanlagen (Stadt-
                    behördlichen 1die folgenden Sicher-                               gas) die „Technischen Regeln für Gas-
                    heitsvorschriften der Feuerversicherer.                           installation" (TRGI).
                    Der Versicherungsnehmer ist verpflich-                    D3.4    Mit Zündmitteln, hierzu gehören auch so
                    tet, allen Betriebsangehörigen und ggf.                           genannte Disco-Laser der Klasse 4, of-
                    einem Pächter oder Mieter diese Si-                               fenem Feuer und brandgefährlichen
                    cherheitsvorschriften bekannt zu geben                            Stoffen ist stets sorgfältig umzugehen.
                    und deren Einhaltung zu verlangen.                                Wandverkleidungen und ständige De-
                                                                                      korationen müssen aus mindestens
                                                                                      schwer entflammbarem Material beste-
D2                  Geltungsbereich                                                   hen.
D2.1                Diese Sicherheitsvorschriften gelten für                  D3.5    Abstell- und Lagerräume, auch Dachbö-
                    alle Betriebe des Gaststättengewerbes,                            den und Keller, in denen brennbare
                    z. B. Restaurants, Schankwirtschaften,                            Stoffe lagern, sind gegen Betreten
                    Kantinen, Automatengaststätten, Bars                              durch Unbefugte zu sichern und regel-
                    oder barähnliche Betriebe, Diskothe-                              mäßig zu entrümpeln. In diesen Räu-
                    ken, Spielhallen sowie Gaststättenbe-                             men und an ihren Zugangstüren sind
                    triebe mit musikalischen oder sonstigen                           Schilder etwa folgenden Wortlauts an-
                    Darbietungen wie Filmvorführungen,                                zubringen: „Rauchen, offenes Licht und
                    Varieté, Tanzveranstaltungen usw.                                 Umgang mit Feuer verboten."
D2.2                Der Geltungsbereich erstreckt sich auch                   D3.6    Glutfeste Aschenbecher sind in ausrei-
                    auf Beherbergungsbetriebe aller Art.                              chender Zahl aufzustellen. Sie sind nur
                                                                                      in doppelwandige Metallbehälter mit
                                                                                      selbstschließendem Metalldeckel zu
D3                  Brandschutzmaßnahmen                                              entleeren. Brennbare Sammelbehälter
                                                                                      sowie gläserne oder keramische Behäl-
D3.1                Feuerschutztüren dürfen nicht blockiert                           ter, ferner in Schanktische eingebaute
                    werden, z. B. durch Verkeilen oder Fest-                          Behälter, auch wenn sie mit Blech aus-
                    binden. Müssen solche Türen während                               geschlagen sind, sind für das Sammeln
                    der Betriebszeit offen gehalten werden,                           von Glut- und Aschenresten unzulässig.
                    so dürfen hierfür nur bauaufsichtlich zu-
                    gelassene Feststellanlagen benutzt                        D3.7    Für die vorübergehende Aufbewahrung
                    werden, die im Brandfall selbsttätig aus-                         sonstiger brennbarer Abfälle sind dicht
                    lösen. Diese Türen sind auf jeden Fall in                         schließende, nicht brennbare Abfallbe-
                    der betriebsfreien Zeit geschlossen zu                            hälter aufzustellen.
                    halten.
                                                                              D3.8    Nach Betriebsschluss sind alle brenn-
D3.2                Elektrische Anlagen sind nach den an-                             baren Abfälle und Abfallbehälter aus
                    erkannten Regeln der Technik zu instal-                           den Gasträumen zu entfernen. Sie sind
                    lieren, zu unterhalten und zu betreiben.                          im Freien mit sicherem Abstand von Ge-
                    Als anerkannte Regeln der Technik gel-                            bäuden oder in feuerbeständig abge-
                    ten die VDE-Bestimmungen. Die Anla-                               trennten Räumen zu lagern.
                    gen müssen regelmäßig, mindestens je-
                    doch alle 4 Jahre, durch eine Fachkraft                   D3.9    Heiz-, Koch- und Wärmegeräte sind nur
                    oder durch eine anerkannte Revisions-                             nach der jeweiligen Bedienungsanwei-
                    stelle überprüft werden. Mängel sind un-                          sung zu benutzen und nach Gebrauch
                    verzüglich durch eine Fachkraft beseiti-                          oder nach Betriebsschluss so außer Be-
                    gen zu lassen. Eine Bescheinigung über                            trieb zu setzen, dass eine Brandgefahr
                    die durchgeführte Prüfung ist dem Ver-                            ausgeschlossen wird.
                    sicherer auf Verlangen einzureichen.
                    Elektrische Geräte müssen den ein-                        D3.10   Mit Siedefettgeräten (Fritteusen) ist
                    schlägigen Sicherheitsbestimmungen                                sachgemäß umzugehen, das heißt
                    (GS- oder VDE-Zeichen) entsprechen                                z. B., dass kein nasses Bratgut in hei-
                    und für gewerbliche Nutzung geeignet                              ßes Siedefett eingesetzt werden darf.
                    sein. Sie dürfen nur nach den Betriebs-

1 z. B. Vorschriften der Bau- und Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsichtsäm-

ter sowie der Berufsgenossenschaften

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                                                                                                                          Seite 60 von 60


                    Stark braun verfärbtes Fett ist auszu-                                   deren Löschmitteln dürfen nur einge-
                    wechseln. Schlammabsetzungen auf                                         setzt werden, wenn ihre Wirksamkeit
                    dem Boden und an den Heizwendeln                                         nachgewiesen worden ist.
                    sind restlos zu entfernen. Das dabei an-
                    fallende unbrauchbare Fett und die zum                                   Die Feuerlöscher müssen amtlich zuge-
                    Reinigen gebrauchten Lappen dürfen                                       lassen, an gut sichtbaren und leicht zu-
                    nur kurzfristig in nicht brennbaren Be-                                  gänglichen Stellen angebracht und min-
                    hältern mit Deckel aufbewahrt werden                                     destens alle zwei Jahre überprüft wer-
                    und sind nach Betriebsschluss aus dem                                    den. Anstelle eines PG 12 - Feuerlö-
                    Gebäude zu entfernen.                                                    schers können auch zwei Feuerlöscher
                                                                                             PG 6 angebracht werden.
D3.11               Lüftungsanlagen für den Küchenbetrieb
                    einschließlich ihrer Abzugsleitungen                                     Auf die „Regeln für die Ausrüstung von
                    müssen aus nicht brennbaren Stoffen                                      Arbeitsstätten   mit    Feuerlöschern"
                    bestehen. Sie sind nur mit nicht brenn-                                  (VdS 2001) wird hingewiesen 2.
                    baren Filtern zu betreiben und regelmä-
                    ßig zu reinigen. In die Reinigung sind                     D4.4          Eine ausreichende Anzahl von Betriebs-
                    auch der Fettauslass, die Ventilatorflü-                                 angehörigen muss mit der Bedienung
                    gel und das Ventilatorgehäuse mit ein-                                   der Feuerlöscheinrichtungen vertraut
                    zubeziehen. Tücher oder Papier dürfen                                    sein.
                    nicht zum Aufsaugen des Fettes in die
                    Rinnen der Abzugshauben gestopft                           D4.5          Zufahrtswege und Flächen für die Feu-
                    werden. Die zum Reinigen verwendeten                                     erwehr sowie Rettungswege im Freien
                    Lappen dürfen nur kurzzeitig in nicht                                    sind ständig von Fahrzeugen, Müllcon-
                    brennbaren Behältern mit Deckel aufbe-                                   tainern und dergleichen freizuhalten.
                    wahrt werden und sind nach Betriebs-
                    schluss aus den Gaststätten zu entfer-                     Hinweis:
                    nen. Sie sind im Freien mit sicherem Ab-                   Wir weisen auf die Richtlinien für den Brandschutz in
                    stand von Gebäuden oder in feuerbe-                        Hotel- und Beherbergungsbetrieben (VdS 2082) hin,
                    ständig abgetrennten Räumen bis zum                        die wertvolle Hinweise und Vorschläge enthalten und
                    Abtransport aufzubewahren.                                 kostenfrei bei uns angefordert werden können.


D4                  Alarm- und Löschorganisation

D4.1                Es muss mindestens 1 Fernsprecher
                    vorhanden sein, von dem im Gefahren-
                    fall die Feuerwehr benachrichtigt wer-
                    den kann. Die Rufnummer der Feuer-
                    wehr ist auffällig anzubringen.

D4.2                Die aufgrund der besonderen Betriebs-
                    gefahren geforderten Feuermelde- und
                    -löscheinrichtungen müssen ständig be-
                    triebsbereit sein. Diese Einrichtungen
                    müssen regelmäßig gewartet werden.

D4.3                Zur Bekämpfung von Entstehungsbrän-
                    den sind für Gaststättenflächen bis
                    50 m² mindestens ein, für Flächen von
                    50 bis 150 m² mindestens zwei Feuerlö-
                    scher PG 12 oder W 9 vorzuhalten.
                    Überschreitet die Fläche 150 m², so ist
                    je weitere 400 m² ein Feuerlöscher er-
                    forderlich. Im Bereich von Grilleinrich-
                    tungen sowie Siedefettanlagen bis 9 l
                    Fettinhalt sind ein 6-l-Fettbrandlöscher
                    sowie eine Feuerlöschdecke bereit zu
                    stellen. Bei Siedefettanlagen mit mehr
                    als 9 l bis 50 l Fettinhalt ist nur ein 6-l-
                    Fettbrandlöscher bereit zu stellen. Die
                    Feuerlöschdecke ist bei diesen Anlagen
                    unwirksam. Bei Siedefettbatterien mit
                    einem Gesamtinhalt über 50 l Fett ist
                    eine ortsfeste CO 2 - Feuerlöschanlage
                    vorzusehen. Feuerlöschanlagen mit an-


2 PG 6, PG 12: Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver (6 kg und 12 kg), W 9: Was-

serlöscher (9 l).
```

