# VPV Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-vpv-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: VPV Allgemeine Versicherungs-AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-vpv-exklusiv.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Wohngebäudeversicherung (3.PES.0294)](https://www.vpv.de/media/content/produkte/dokumente/wohnen-und-kfz/wohngebaeude/vpv-wohngebaeudeversicherung-bedingungen.pdf), Fassung VPV Wohngebäudeversicherung VGB 2025, 3.PES.0294 06.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert vereinbart werden. | A1 13.1, Seite 16 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | ja | Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“). | A1 14.1, Seite 17 |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | nicht geregelt |  |  |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A1 14.1 ermittelt und nach A1 13.1.1 vereinbart wird, gilt ein Unterversicherungsverzicht. | A1 14.2.1, Seite 17 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. | A1 17.6.2, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Versicherungssumme | Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. | A1 9, Seite 13 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, sind Schäden, die Sie grob fahrlässig herbeigeführt haben, mitversichert. | B5 5.1.2, Seite 36 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | ja | Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen | A1 24, Seite 21 |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | ja | ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1 25, Seite 22 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode. | A1 13.1.1.4, Seite 17 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | nicht geregelt |  |  |
| Brand | ja, bis zur Versicherungssumme | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | A1 3.1, Seite 8 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. | A1 3.2, Seite 8 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja, bis zur Versicherungssumme | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität | A1 3.3, Seite 8 |
| Explosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. | A1 3.4, Seite 8 |
| Implosion | ja, bis zur Versicherungssumme | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | A1 3.5, Seite 8 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. | A1 3.6, Seite 8 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. | A1 3.7, Seite 8 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja, bis zur Versicherungssumme | Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. | A1 3.9, Seite 9 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja, bis zur Versicherungssumme | Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. | A1 5.3.1, Seite 10 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala | A1 5.1.1, Seite 11 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen | A1 4.2, Seite 9 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja, bis zur Versicherungssumme | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung | A1 4.3.1, Seite 9 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja, bis zur Versicherungssumme | Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. | A1 4.3.2.2, Seite 10 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | A1 4.4, Seite 10 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem Versicherungsgrundstück befinden, ist je Versicherungsfall begrenzt | A1 4.4, Seite 10 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis 10.000 € | Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks | A1 4.4.3, Seite 10 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis 10.000 € | Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks | A1 4.4.3, Seite 10 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja, bis zur Versicherungssumme | Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren | A1 4.2.5, Seite 9 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis zur Versicherungssumme | A1 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen | A1 4.3.1.2, Seite 9 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja, bis zur Versicherungssumme | Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; | A1 4.2.4, Seite 9 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten Bereich. | A1 4.2.7, Seite 9 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 10.000 € | Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt. | A1 11.2.3, Seite 9 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja, bis zur Versicherungssumme | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks | A1 5.4.1, Seite 11 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja, bis zur Versicherungssumme | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | A1 5.4.2, Seite 11 |
| Erdbeben | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | A1 5.4.3, Seite 11 |
| Erdsenkung | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | A1 5.4.4, Seite 11 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | A1 5.4.5, Seite 11 |
| Schneedruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | A1 5.4.6, Seite 11 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja, bis zur Versicherungssumme | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. | A1 5.4.7, Seite 11 |
| Vulkanausbruch | ja, bis zur Versicherungssumme | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | A1 5.4.8, Seite 11 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja, bis zur Versicherungssumme | die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern | A1 11.2.10, Seite 15 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | ja, bis 1.000 € | leisten wir Entschädigung für den Diebstahl versicherter Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind. | A1 3.11, Seite 9 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | ersetzen wir an versicherten Ein-/Zweifamilienhäusern auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen Beschädigungen | A1 11.2.9, Seite 15 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis 5.000 €, Selbstbeteiligung 500 € | Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch Farbe oder Lacke verunstaltet. | A1 11.2.9, Seite 15 |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis 5.000 € | Dämmung und Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwirkung von wildlebenden Mardern, Waschbären, Ratten oder Mäusen entstanden sind. | A1 11.2.13, Seite 15 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | nein | Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen | A1 7.7.1, Seite 13 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. | A1 4.3.2.2, Seite 10 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis 15.000 € | Diebstahl oder Vandalismusschäden an ausschließlich privat genutzten Wallboxen oder Wärmepumpen-Außengeräten | A1 3.12, Seite 9 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja, bis 15.000 € | Diebstahl oder Vandalismusschäden an ausschließlich privat genutzten Wallboxen oder Wärmepumpen-Außengeräten | A1 3.12, Seite 9 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis zur Versicherungssumme | Nebengebäude bis zu einer Gesamtgrundfläche aller Nebengebäude von 30 qm mitversichert. | A1 7.1.1, Seite 12 |
| Carports und Gartenhäuser | ja, bis zur Versicherungssumme | Sofern im Antrag angegeben und bei der Wertermittlung berücksichtigt, sind Carports auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert. | A1 7.5, Seite 12 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis zur Versicherungssumme | in der gleitenden Neuwertversicherung auf 10 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ | A1 7.6, Seite 12 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis zur Versicherungssumme | sowie Fahnen- und Antennenmasten und Schwimmbecken. | A1 7.6, Seite 12 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 10.000 € | Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen. | A1 11.2.6, Seite 14 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. | A1 11.2.1, Seite 14 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. | A1 11.2.1, Seite 14 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. | A1 11.2.2, Seite 14 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis 100.000 € | Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. | A1 11.2.8, Seite 14 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen | A1 13.1.1.2, Seite 17 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 150 € | Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir längstens für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädigung ist auf 150,- € pro Tag begrenzt. | A1 11.2.4, Seite 14 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja, bis zur Versicherungssumme | Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, beträgt der Zeitraum maximal 36 Monate. | A1 12.2.1, Seite 16 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja, bis 12.000 € | Mietausfall oder Mietwert für gewerblich genutzte Räume bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 12 Monate | A1 12.3, Seite 16 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis 1.000 € | die Kosten für eine Leckortung auch dann, wenn das Ergebnis der Leckortung ist, dass kein ersatzpflichtiger Schaden | A1 11.2.14, Seite 15 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | ja | Unser Notruf-Telefon ist an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. | A2, Seite 23 |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. | A1 20.1.2, Seite 20 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. | A1 20.1.3, Seite 20 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. | B3 3.2.1, Seite 31 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2 1.2, Seite 6 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. | A1 2.1, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen und Verbraucherinformationen für die Wohngebäudeversicherung (3.PES.0294)

```text
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                             Bedingungen und Verbraucherinformationen für die
                             Wohngebäudeversicherung
                             der VPV Allgemeine Versicherungs-AG

                             3.PES.0294 06.2026 AB

                             Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
                             für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.

                             Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungs-
                             text, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                             Inhalt

                             • Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
                               gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflich-
7536 3.PES.0294 06.2026 E1


                               ten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
                             • Vertragsinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
                               die Wohngebäudeversicherung 2025 (VGB 2025)
                             • Bedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVB HWS)

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                              Inhaltsverzeichnis    2

Hinweise zum Aufbau
Abschnitt A1 enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung.

Abschnitt A2 enthält Regelungen zum Haus- und Wohnungsschutzbrief.

Abschnitt B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
• Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
• Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung.
• Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Ihre Obliegenheiten und weitere Bestimmungen.
• Abschnitt B5 enthält Besonderheiten für die Sachversicherung.


Inhaltsverzeichnis
Teil A1 VGB 2025

Abschnitt A1 Wohngebäudeversicherung
A1 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert?                                                  8
A1 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                                                              8
A1 3 Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schäden sind
      darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                              8
A1 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                    9
A1 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind
      versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                                             10
A1 6 Welche Sachen sind versichert?                                                                                      12
A1 7 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und weiteren
      Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar?                  12
A1 8 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?                                                                    13
A1 9 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?                                                           13
A1 10 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?                                                           13
A1 11 Welche Kosten sind versichert?                                                                                     13
A1 12 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?                        16
A1 13 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?                                                 16
A1 14 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der Unterver-
      sicherungsverzicht?                                                                                                17
A1 15 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?                                         17
      Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind                                                                        17
A1 16 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?                                         17
A1 17 Wie wird die Entschädigung ermittelt?                                                                              18
A1 18 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?                                                            19
A1 19 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?                                                     20
A1 20 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem Versi-
      cherungsfall zu erfüllen?                                                                                          20
A1 21 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?                                                                     21
A1 22 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?                                         21
A1 23 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?                                                                21
A1 24 Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV?                                                 22
A1 25 Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)?                                                        22

Teil A2 Haus- und Wohnungsschutzbrief
A2 1 Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung?                           23
A2 2 Wer ist versichert?                                                                                                 23
A2 3 Wo gilt die Versicherung?                                                                                           23
A2 4 Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall?                                                                         23
A2 5 Was leistet die Rohrreinigung im Notfall?                                                                           23
A2 6 Was leistet die Wasserinstallation im Notfall?                                                                      23
A2 7 Was leistet die Elektroinstallation im Notfall?                                                                     24
A2 8 Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall?                                                                    24
A2 9 Was leistet die Notheizung?                                                                                         24
A2 10 Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen?                                                                        24
A2 11 Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern?                                              24
A2 12 Was leistet die Datenrettung?                                                                                      24
A2 13 Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall?                                                               24
A2 14 Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall?                                                                        25
A2 15 Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen?                               25
A2 16 Was leistet das Dokumenten- und Datendepot?                                                                        25
A2 17 Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen)                                 25
A2 18 Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen?                                                        25

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                           Inhaltsverzeichnis    3

A2 19 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister?                                    26
A2 20 Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall?                                                                        26
A2 21 Was gilt bei Verpflichtungen Dritter?                                                                           26
A2 22 Welche besondere Kündigungsfrist gilt?                                                                          26

Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                                            27
B1 2 Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode?                                                       27
B1 3 Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung?   27
B1 4 Was gilt für den Folgebeitrag?                                                                                   27
B1 5 Was gilt beim Lastschriftverfahren?                                                                              28
B1 6 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?                                                     28

Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2 1 Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages?                                                       29
B2 2 Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall?                                                           29

Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3 1 Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss?                            30
B3 2 Was gilt bei Gefahrerhöhung?                                                                                     30
B3 3 Was sind Ihre Obliegenheiten?                                                                                    31

Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4 1 Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung?                                               33
B4 2 Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen?                                               33
B4 3 Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters?                                                          33
B4 4 Was gilt für die Verjährung?                                                                                     34
B4 5 Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände?                                                       34
B4 6 Welches Recht ist anzuwenden?                                                                                    34
B4 7 Was gilt für die Embargobestimmung?                                                                              35

Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen
B5 1 Was gilt für Überversicherung?                                                                                   36
B5 2 Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung?                                                               36
B5 3 Was gilt für den Aufwendungsersatz?                                                                              36
B5 4 Übergang von Ersatzansprüchen                                                                                    36
B5 5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                                    37
B5 6 Repräsentanten                                                                                                   37

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                                                     4

Allgemeine Verbraucherinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs­
vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Die nachstehende Information gibt einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des
Versicherungsvertrages. Die dargestellten Informationen sind nicht abschließend. Die maßgeblichen Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien ergeben sich aus dem Versicherungsantrag, der Versicherungspolice, den Allgemeinen und Besonderen
Versicherungsbedingungen, sowie aus den anwendbaren Gesetzen, insbesondere aus dem VVG.

Informationen zum Versicherungsunternehmen
1. Angaben zum Versicherer und vertretungsberechtigte Personen
   Der Versicherer ist die VPV Allgemeine Versicherungs-AG, nachfolgend VPV genannt.
   Die VPV ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart unter folgender Adresse:
   VPV Allgemeine Versicherungs-AG
   Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart
   Vorstand:
   Klaus Brenner, Vorsitzender
   Steffen Guttenbacher, Dr. Olaf Schmitz, Dietmar Stumböck
   Die VPV Allgemeine Versicherung ist im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart unter der Handelsregister-Nr. HRB
   748244 eingetragen.
2. Hauptgeschäftstätigkeit
   Der unmittelbare und mittelbare Betrieb der Schaden-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung.
   Zuständige Aufsichtsbehörde
   Die VPV unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108,
   53117 Bonn oder Postfach 1253, 53002 Bonn

Informationen zur angebotenen Leistung
3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
   a) Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, der Versicherungsschein, etwaige Nachträge
       des Versicherungsscheins, und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegebenenfalls einschließlich der Beson-
       deren Bedingungen und Klauseln. Die Versicherungsbedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Klauseln
       finden Sie nachfolgend abgedruckt.
   b) Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag,
       dem Versicherungsschein und den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den
       Besonderen Bedingungen und Klauseln.
4. Angaben zur Versicherungsprämie
   Die Versicherungsprämie enthält alle darauf zu entrichtenden Steuern sowie eventuelle Zuschläge aufgrund einer verein-
   barten Zahlungsweise.
   Höhe und Zahlungsweise der Prämie entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von Ihnen ausgefüllten Antragsformular und
   dem Versicherungsschein.
5. Zusätzliche Gebühren und Kosten
   Zusätzliche Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, Angebotserstellung oder für die Benutzung von
   Fernkommunikationsmitteln werden nicht erhoben. Vermittler sind nicht berechtigt, von Ihnen irgendwelche besonderen
   Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags zu erheben.
6. Einzelheiten zur Zahlung der Prämie
   Die Prämien sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu entrichten. Dieser ist in Ihrem Versicherungsschein enthalten.
   Die Prämien können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. Zusätzlich besteht bei einigen
   Tarifen die Möglichkeit zur Zahlung eines Einmalbeitrags. Für die Prämienzahlung ist die bei Antragsstellung vereinbarte
   Zahlungsweise maßgeblich. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung wird die Prämie entweder durch Überweisung
   oder per SEPA-Lastschriftmandat von Ihnen gezahlt. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
   Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
   schein angegebenen Versicherungsbeginn. Wenn Sie jedoch die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen,
   können wir vom Vertrag zurücktreten und der Versicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft.
7. Gültigkeitsdauer des Angebots
   Angebote sind für uns vier Wochen bindend, es sei denn durch eine gesetzliche Vorschrift ist eine Änderung notwendig
   oder ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis (entsprechend der Antragsfragen) bedingt eine erneute Antragsprüfung.

Informationen zum Vertrag
8. Zustandekommen des Versicherungsvertrages
   Der Abschluss eines Versicherungsvertrags setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Der Versicherungs-
   vertrag kommt somit durch eine von Ihnen abgegebene Willenserklärung (beispielsweise in Form des ausgefüllten Versi-
   cherungsantrags) und durch die Übersendung des Versicherungsscheins wirksam zustande, sofern Sie Ihre Vertragserklä-
   rung nicht wirksam widerrufen (Einzelheiten zum Widerrufsrecht siehe unter Ziffer 9).
   Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungs-
   schein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung der
   ersten oder einmaligen Prämie (siehe Allgemeine Bedingungen).

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                                                5

    Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, gewährt die VPV bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz
    im Umfang der schriftlich gewährten vorläufigen Deckungszusage. Sofern Sie Ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen
    haben, endet der Versicherungsschutz über die vorläufige Deckung mit dem Zugang des Widerrufs bei der VPV.

9   Widerrufsbelehrung

 Abschnitt 1
	
 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
    (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

    Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
    • der Versicherungsschein,
    • die Vertragsbestimmungen,
       einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederrum
       einschließlich der Tarifbestimmungen,
    • diese Belehrung,
    • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
    • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
    jeweils in Textform zugegangen sind.

    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten
    an:
    VPV Allgemeine Versicherungs-AG
    Mittlerer Pfad 19, 70499 Stuttgart

    Ein Widerruf per Telefax ist an folgende Faxnummer zu richten:
    07 11/13 91-60 01

    Ein Widerruf per E-Mail ist an folgende E-Mail-Adresse zu richten:
    info@vpv.de

    Widerrufsfolgen
    Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs
    der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wider-
    rufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
    Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
    um den im Versicherungsschein im Abschnitt „Zusätzliche Informationen zum Widerrufsrecht“ ausgewiese-
    nen Betrag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
    aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehal-
    ten.

    Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
    Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

    Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für
    den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.

    Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an
    einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhän-
    gender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleis-
    tung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und
    dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.

    Besondere Hinweise
    Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt,
    wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
    erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
    Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

    Abschnitt 2
    Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
    Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden
    im Einzelnen aufgeführt:

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                                                   6

    Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
    Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzu-
        geben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
    2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
        dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
        den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
        schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
        und deutlich gestalteten Form;
    3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
    4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit des
        Versicherers;
    5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien
        einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen
        soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
        die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
    6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche
        weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt
        werden;
    7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
    8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
        befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-
        besondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der
        der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
    9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbe-
        sondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
        des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
        haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi-
        cherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalten Form;
    10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
        etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
        Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
        gestalteten Form;
    12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
        vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
    13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über
        das zuständige Gericht;
    14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitge-
        teilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation
        während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
    15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebe-
        nenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für
        Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
    16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichts-
        behörde.
    Ende der Widerrufsbelehrung

10. Angaben zur Laufzeit
    Die Angaben zur Laufzeit Ihres Versicherungsvertrags entnehmen Sie bitte dem Antragsformular. Dort ist die von Ihnen
    gewünschte Vertragsdauer eingetragen. Sie ist auch im Versicherungsschein abgedruckt.
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten
    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen
    oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Bei einer
    Vertragsdauer von drei oder mehr Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres
    unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als ei-
    nem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es einer
    Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
    Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
    • Für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall.
    • Für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie.
    • Für den Versicherungsnehmer bei Prämienerhöhungen.
    Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündi-
    gungsrechte bleiben hiervon unberührt.
12. Anzuwendendes Recht
    Auf Ihren Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13. Anzuwendende Sprache
    Die Bedingungen, alle weiteren Vertragsbestimmungen und diese Verbraucherinformation werden Ihnen in deutscher
    Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                                                 7

Informationen zu außergerichtlichen Rechtsbehelfen
14. Versicherungsombudsmann
    Als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich bei Beschwerden gegen uns als Ihren Versicherer an den Versicherungs-
    ombudsmann zu wenden:
    Versicherungsombudsmann e.V.
    Leipziger Str. 121, 10117 Berlin
    Telefon: 0 800 / 36 96 000
    Telefax: 0 800 / 36 99 000
    Internet: www.versicherungsombudsmann.de
    E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
    Dort haben Sie die Möglichkeit eines kostenlosen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens, solange die geltend ge-
    machten Ansprüche nicht verjährt sind. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
    jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
    Der Beschwerdegegenstand darf nicht bereits vor einem Gericht, Schiedsgericht oder einer anderen Streitschlichtungs-
    einrichtung anhängig, entschieden oder geschlichtet worden sein.
    Der Ombudsmann behandelt Ihre Beschwerde erst, wenn Sie Ihren Anspruch bei uns geltend gemacht haben und uns
    sechs Wochen Zeit für unsere Entscheidung gegeben haben.
    Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000,- € trifft der Ombudsmann eine Entscheidung, an die wir gebunden sind. Ihnen
    steht dagegen weiterhin der Weg zum Gericht offen. Bei Beschwerden mit einem Wert von über 10.000,- € spricht der
    Ombudsmann eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus. Ab einem Beschwerdewert von 100.000,- € ist ein
    Verfahren vor dem Ombudsmann nicht mehr möglich.
    Durch die Einlegung der Beschwerde bei dem Ombudsmann wird Ihr Recht auf Beschreiten eines Rechtweges bei den
    ordentlichen Gerichten nicht berührt.
15. Beschwerden
    Bei Beschwerden können Sie sich direkt an die Direktion der VPV Allgemeine Versicherungs-AG wenden. Wenn Sie nicht
    zuerst mit uns über Ihr Anliegen sprechen möchten, können Sie sich auch an die unter Ziffer 2 genannte Aufsichtsbehör-
    de wenden.
    Neben den Rechtsbehelfen nach Ziffer 14 und 15 bleibt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen unberührt.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                              Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   8

Teil A1 VGB 2025
Hinweis: Die nachfolgenden Bedingungen gelten für den Kompakt-Tarif. Wenn Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart
haben, gelten zusätzlich die nachfolgend kursiv geschriebenen Bedingungspassagen.


Abschnitt A1 Wohngebäudeversicherung


A1 1     Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
         Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-
         den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
A1 1.1   Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger; Im-
         plosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
         Nutzwärmeschäden, Diebstahl außen angebrachter Sachen, Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärme-
         pumpen-Außengeräten
A1 1.2   Leitungswasser
A1 1.3   Naturgefahren
A1 1.3.1 Sturm, Hagel;
A1 1.3.2 die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
         Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
         Jede der Gefahrengruppen nach A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 kann auch einzeln versichert werden. Weitere
         Naturgefahren (Elementargefahren) nach A 1.3.2 können ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren
         unter A1 1.1, A1 1.2 und A1 1.3.1 genannten Gefahren versichert werden.

A1 2        Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
A1 2.1      Ausschluss Krieg
            Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Auf-
            stand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1 2.2      Ausschluss innere Unruhen
            Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1 2.3      Ausschluss Kernenergie
            Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
            Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A1 3        Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche Schä-
            den sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A1 3.1      Brand
            Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
            aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
            Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.
A1 3.2      Blitzschlag
            Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
A1 3.3      Überspannung durch Blitz
            Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines
            Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und
            Geräten entsteht.
A1 3.4      Explosion, Verpuffung, Überschalldruckwelle, Blindgänger
            Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von
            Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der
            Kraftäußerung.
            Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
            Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
            innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische
            Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
            Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die
            Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
            Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Blindgänger (z. B. Fliegerbomben) aus dem Ersten oder Zwei-
            ten Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg gemäß A1 2.1 wenden wir hier nicht an.
A1 3.5      Implosion
            Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
            eines inneren Unterdrucks.
A1 3.6      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
            Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile
            oder seiner Ladung.
A1 3.7      Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
            Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch
            für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.

[Seite 9]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                           Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   9

          Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker Sie
          oder ein Bewohner des Gebäudes ist.
          Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und Wegen.
A1 3.8    Seng- und Schmorschäden
          Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.7 entstanden sind.
          Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind bis zu 1.000,- € versichert.
          Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, sind Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen bis
          5.000,- € versichert.
          Nicht versichert sind Schäden, die durch Zigaretten- oder Zigarrenglut entstanden sind sowie Schäden an elektri-
          schen Geräten und Einrichtungen.
A1 3.9    Rauch- und Rußschäden
          Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A1 3.1 bis A1 3.8 entstanden sind.
          Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmit-
          telbar beschädigt oder zerstört.
          Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
          Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt.
          Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt.
          Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Begrenzung der Entschädigung.
          Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging).
A1 3.10 Nutzwärmeschäden
          Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie der Wärme zur
          Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
          Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
A1 3.11 Diebstahl außen angebrachter Sachen
          Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir Entschädigung für den Diebstahl versicherter Sa-
          chen, die fest mit dem Gebäude verbunden und außen angebracht sind.
          Die Entschädigung ist auf 1.000,- € begrenzt.
A1 3.12 Diebstahl/Vandalismus von Wallboxen und Wärmepumpen-Außengeräten
          Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir Entschädigung bei Diebstahl oder Vandalismusschä-
          den an
          ➢• ausschließlich privat genutzten Wallboxen oder
          ➢• Wärmepumpen-Außengeräten
          Voraussetzung ist, dass sich diese Geräte auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 15.000,- € begrenzt.
A1 3.13 Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind
A1 3.13.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A1 3.13.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
          Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftre-
          tenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereig-
          nisses nach A1 3.1 sind.

A1 4         Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A1 4.1       Versicherte Gefahren und Schäden
             Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
A1 4.1.1     Leitungswasserschäden
A1 4.1.2     Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
A1 4.1.3     Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
A1 4.2       Leitungswasserschäden
             Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
A1 4.2.1     Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
A1 4.2.2     den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei-
             len;
A1 4.2.3     Heizungs- oder Klimaanlagen;
A1 4.2.4     Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A1 4.2.5     Innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regenfallrohren
A1 4.2.6     Wasserbetten oder Aquarien/Terrarien.
A1 4.2.7     Wir leisten auch für Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus einem verfugten oder verfliesten
             Bereich.
             Dieser muss unmittelbar an eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung grenzen.
A1 4.2.8     Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so gilt Wasser aus dauerhaft in das Grundstück eingelassenen
             Außenschwimmbecken ebenfalls als Leitungswasser.
             Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Aus-
             genommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
             Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A1 4.6.3 gilt nicht.
A1 4.3       Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
             Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
A1 4.3.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
A1 4.3.1.1   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;

[Seite 10]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                           Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   10

A1 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A1 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
A1 4.3.1.4 der Regenentwässerung.
           Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A1 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anla-
           gen sind.
A1 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
A1 4.3.2.1 a)	Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Ge-
               ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
           b)	W ir ersetzen auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
               schlüsse, Wassermesser). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Ist wegen eines
               Rohrbruchs nach Teil A1 4.3.1 der Austausch einer Armatur technisch erforderlich, ersetzen wir auch die dafür
               entstehenden Kosten. Die Entschädigung ist auf 500,- € begrenzt. Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart,
               ist die Entschädigung auf 1.000,- € begrenzt.
A1 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
           Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
           Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
           Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
           nicht tragend) nicht versichert.
A1 4.4     Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
           Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Was-
           serversorgung oder an Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen. Dies gilt, soweit Sie die Gefahr für diese Rohre
           tragen und
A1 4.4.1 sie der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
           und
A1 4.4.2 sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
           Die Entschädigung für Bruchschäden an Zuleitungsrohren für die Sie die Gefahr tragen, die nicht der Versorgung
           versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, und für Bruchschäden an Zuleitungsrohren, die sich nicht auf dem
           Versicherungsgrundstück befinden, ist je Versicherungsfall begrenzt
           ➢• in der gleitenden Neuwertversicherung auf 1 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1),
               multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2).
           ➢• in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 1 Prozent der Versicherungssumme.
           Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Begrenzung der Entschädigung.
A1 4.4.3 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruch-
           schäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, auf und außerhalb des Grundstücks, soweit diese
           Rohre der Entsorgung des versicherten Gebäudes oder versicherter Anlagen dienen und soweit Sie die
           Gefahr tragen.
           Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
           Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder be-
           hördlich angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine Un-
           tersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die Lokalisierung
           und Beseitigung eines entdeckten versicherten Bruchschadens ersetzt.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10.000,- €.
           Bei Gebäuden, die zum Schadenzeitpunkt älter als 20 Jahre sind, wird der als entschädigungspflichtig
           errechnete Betrag um einen Selbstbehalt von 1.000,- € gekürzt.
           Die Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie uns vor Eintritt des Schadens einmalig einen Prüfbericht einge-
           reicht haben, der eine Dichtigkeit der Rohre nach DIN EN 1610 oder DIN 1986 nachweist.
           Dieser Prüfbericht darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als 5 Jahre sein.
A1 4.5     Nicht versicherte Schäden
           Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge-
           nannt – Schäden durch
A1 4.5.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
A1 4.5.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A1 4.5.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
           durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
A1 4.5.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A1 4.5.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A1 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
           verursacht hat;
A1 4.5.6 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-
           fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
A1 4.5.7 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
           Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsan-
           lage;
A1 4.5.8 Sturm, Hagel.
           Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für
           die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A1 5        Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schä-
            den sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
A1 5.1      Sturm

[Seite 11]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                          Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   11

A1 5.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
           (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
           Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
           Sachverhalte nachweisen:
A1 5.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
           Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A1 5.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
           sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
           baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
A1 5.2     Hagel
           Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
A1 5.3     Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
           Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A1 5.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
           Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
A1 5.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A1 5.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
           finden, baulich verbunden sind.
A1 5.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Ge-
           bäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
           versichert.
A1 5.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
           Gebäude baulich verbunden sind.
A1 5.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in
           denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A1 5.3.7 Wir ersetzen die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Sturm um-
           gestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
           Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Versichert sind ebenfalls die Kosten einer
           Wiederaufforstung, wenn wir eine Entschädigung nach Satz 1 geleistet haben. Die Entschädigung ist je Versiche-
           rungsfall auf 2.500,- € begrenzt.
A1 5.4     Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
A1 5.4.1 Überschwemmung
           Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
           angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä-
           chenwasser. Dies gilt nur, wenn
A1 5.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
A1 5.4.1.2 Witterungsniederschläge
           oder
A1 5.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A1 5.4.1.1 oder A1 5.4.1.2 die Überflutung
           verursacht haben.
A1 5.4.2 Rückstau
           Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun-
           gen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
A1 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
           oder
A1 5.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
A1 5.4.3 Erdbeben
           Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinne-
           ren ausgelöst wird.
           Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
A1 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäu-
           den im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
A1 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
           den sein.
A1 5.4.4 Erdsenkung
           Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
A1 5.4.5 Erdrutsch
           Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
A1 5.4.6 Schneedruck
           Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrut-
           schen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
A1 5.4.7 Lawinen
           Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
A1 5.4.8 Vulkanausbruch
           Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
           Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
A1 5.5     Nicht versicherte Schäden
           Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche ge-
           nannt – Schäden durch

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                         Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   12

A1 5.5.1 Sturmflut;
A1 5.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentü-
         ren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und
         einen Gebäudeschaden darstellen;
A1 5.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
         an die Erdoberfläche gedrungen;
A1 5.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luft-
         fahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch
         ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
A1 5.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
         Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich
         darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.

A1 6        Welche Sachen sind versichert?
            Versicherte Sachen sind:
A1 6.1      die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
A1 6.2      deren Gebäudebestandteile,
A1 6.3      deren Gebäudezubehör,
A1 6.4      Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen,
A1 6.5      Carports
A1 6.6      weitere Grundstücksbestandteile.

A1 7     Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen, Carports und
         weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versi-
         cherbar?
A1 7.1   Gebäude
         Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können
         und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
A1 7.1.1 Nebengebäude
         Die Mitversicherung von Nebengebäuden gilt nur für Nebengebäude, die nicht ausschließlich gewerblich genutzt
         werden.
         Außer dem Wohngebäude sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Nebengebäude bis zu einer Ge-
         samtgrundfläche aller Nebengebäude von 15 qm mitversichert.
         Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche Nebenge-
         bäude bis zu einer Gesamtgrundfläche aller Nebengebäude von 30 qm mitversichert.
         Die Mitversicherung größerer Nebengebäude kann vereinbart werden.
A1 7.1.2 Garagengebäude
         Sofern im Antrag angegeben und bei der Wertermittlung berücksichtigt, sind Garagen auf dem Versicherungs-
         grundstück bis zu einer Gesamtgrundfläche von 50 qm mitversichert.
         Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, kann die Mitversicherung größerer Garagengebäude verein-
         bart werden.
A1 7.2   Gebäudebestandteile
         Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
         ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das
         Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht
         Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
A1 7.3   Gebäudezubehör
         Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht
         sind.
         Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als
         Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen sowie Balkonkraftwerke (sog.
         Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) auf dem Versicherungsgrundstück. Der Ausschluss für Pho-
         tovoltaikanlagen nach A1 7.7.1 gilt nicht für Balkonkraftwerke.
A1 7.4   Terrassen
         Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
A1 7.5   Carports
         Ein Carport ist ein an ein Gebäude angebauter oder freistehender, überdachter Stellplatz für Kraftfahrzeuge.
         Sofern im Antrag angegeben und bei der Wertermittlung berücksichtigt, sind Carports auf dem Versicherungs-
         grundstück mitversichert.
A1 7.6   Weitere Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör
         Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
         verbundene Sachen, z. B. Wege- und Gartenbeleuchtungen, Gartenzäune und –türen, Grundstückseinfriedungen
         (auch Hecken) sowie Fahnen- und Antennenmasten und Schwimmbecken.
         Die Entschädigung für weitere Grundstückbestandteile und weiteres Zubehör ist je Versicherungsfall begrenzt
         ➢• in der gleitenden Neuwertversicherung auf 5 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1),
            multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2).
         ➢• in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 5 Prozent der Versicherungssumme.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                              Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   13

           Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung für weitere Grundstückbestandteile und
           weiteres Zubehör je Versicherungsfall begrenzt
           ➢• in der gleitenden Neuwertversicherung auf 10 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe
              A1 13.1.1), multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor
              (siehe A1 16.2).
           ➢• in der Zeitwertversicherung nach Ziffer A1 13.1.2 auf 10 Prozent der Versicherungssumme.
A1 7.7     Nicht versicherte Sachen
           Nicht versichert sind
A1 7.7.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungs-
           elemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Speicher und Verkabelung).
A1 7.7.2 alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer
A1 7.7.2.1 auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
           und
A1 7.7.2.2 für die er die Gefahr trägt.
           Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
           Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
A1 7.7.2.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicher-
           ten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
A1 7.8     Zusätzlich versicherbar
           Abweichend von A1 7.7.2 können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Wohnungseigentümers mitversi-
           chert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt.

A1 8        Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
            Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die
            Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige
            Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/
            den versicherten Gebäude(n) gehört.

A1 9        Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag?
            Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tra-
            gen haben. Selbstbeteiligungen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr
            und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein werden sie jeweils ausgewiesen.

A1 10       Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
A1 10.1     Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
            Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben
            wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet.
            Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
A1 10.2     Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
            leistungsfrei sind.
            Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen.
            Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum
            wiederherzustellen.
            Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche
            Entschädigung ersetzen.
A1 10.3     Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten A1 10.1 und A1 10.2 entsprechend.

A1 11      Welche Kosten sind versichert?
A1 11.1    Versicherte Kosten
           Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
A1 11.1.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
A1 11.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
A1 11.1.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
A1 11.1.4 Hotelkosten
A1 11.1.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
A1 11.1.6 Beseitigung umgestürzter Bäume
A1 11.1.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung
A1 11.1.8 Dekontaminationskosten
A1 11.1.9 Vandalismus- und Graffitischäden
A1 11.1.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
A1 11.1.11 Regiekosten
A1 11.1.12 Kosten für provisorische Maßnahmen
A1 11.1.13 Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung
A1 11.1.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden
A1 11.1.15 Rohrverstopfungen
A1 11.1.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe
A1 11.1.17 Kosten für Energieberatung
           Der Ersatz versicherter Kosten nach A1 11.1.1 bis A1 11.1.16 ist auf den jeweils hierfür vereinbarten Betrag be-
           grenzt.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                            Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   14

A1 11.2 Definition und Umfang der Kosten
A1 11.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
            Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendun-
            gen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutrans-
            portieren, sie abzulagern und zu vernichten.
A1 11.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
            Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden
            sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
A1 11.2.3 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
            Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestim-
            mungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
            Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- € begrenzt.
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000,- € be-
            grenzt.
A1 11.2.4 Hotelkosten
            Das sind Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück). Voraussetzung
            ist, dass die von Ihnen ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen
            bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
            Die Kosten für eine Unterbringung werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen
            Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
            Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens
            für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100,- € begrenzt.
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, leisten wir längstens für die Dauer von 1 Jahr. Die Entschädi-
            gung ist auf 150,- € pro Tag begrenzt.
A1 11.2.5 Rückreisekosten aus dem Urlaub
            Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
            lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versi-
            cherungsort nach A1 8 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher
            Gemeinschaft leben.
            Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000,- € voraussichtlich über-
            steigt. Weiterhin ist Ihre Anwesenheit oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Ver-
            sicherungsort erforderlich.
            Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer Dauer von höchs-
            tens sechs Wochen.
            Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vor-
            gesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt.
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Begrenzung der Entschädigung.
A1 11.2.6 Beseitigung umgestürzter Bäume
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen
            Kosten, um Bäume von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsor-
            gen.
            Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
            a) Diese Bäume sind durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass
                sie entfernt werden müssen.
            b) Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten.
            Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
            Versichert sind ebenfalls die Kosten einer Wiederaufforstung, wenn wir eine Entschädigung nach Satz
            1 geleistet haben.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt.
A1 11.2.7 Mehrkosten für altersgerechte Umgestaltung
            Nach einem Versicherungsfall gemäß A1 1 ersetzen wir die bei der Wiederherstellung notwendigen und tatsäch-
            lich angefallenen Mehrkosten für eine altersgerechte und barrierearme Umgestaltung des vom Schaden betroffe-
            nen Bereichs.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 10 Prozent des ersatzpflichtigen Schadens, maximal
            25.000,- €.
A1 11.2.8 Dekontaminationskosten
A1 11.2.8.1 Wir ersetzen auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die
            aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um
            a) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
            b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernich-
                ten;
            c) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
A1 11.2.8.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
            a) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen
                waren.
            b) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist.
            c) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                               Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   15

A1 11.2.8.3 Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
            Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausge-
            hen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
A1 11.2.8.4 Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetz-
            licher oder vertraglicher Verpflichtungen.
A1 11.2.8.5 Die Kosten nach A1 11.2.8.1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer A1 11.1.1.
A1 11.2.8.6 Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten. Das müssen
            Sie auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen.
            Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in B3 3.3 beschriebenen
            Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A1 11.2.8.7 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
            • in der gleitenden Neuwertversicherung auf 1 Prozent der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1),
                multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2).
            • in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 1 Prozent der Versicherungssumme.
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ist die Entschädigung auf 100.000,- € begrenzt.
A1 11.2.9 Vandalismus- und Graffitischäden
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir an versicherten Ein-/Zweifamilienhäusern auch
            die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von mut- und böswilligen
            Beschädigungen an versicherten Sachen. Wir übernehmen auch die Kosten für die Beseitigung von
            Graffitischäden.
            Ein Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten Sachen durch
            Farbe oder Lacke verunstaltet.
            Sie sind verpflichtet, den Schaden unverzüglich uns und der Polizei anzuzeigen. Verletzen Sie diese
            Obliegenheit, haben wir folgende Rechte:
            Wir können unter den in B3 3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsperiode auf 5.000,- € begrenzt.
            Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 500,- €gekürzt.
A1 11.2.10 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
            a) W ir ersetzen bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern die notwendigen Kosten, die Ihnen für die Beseitigung von
                Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausge-
                meinschaft unterliegen, dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
                aa) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge einge-
                     drungen ist,
                bb) versucht, durch eine Handlung gemäß A1 11.2.10 a) aa) in ein versichertes Gebäude einzudringen.
            b) Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge
                einer Handlung gemäß A1 11.2.10 a) sind.
            c) D
                ie Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
                • in der gleitenden Neuwertversicherung auf 5 ‰ der Versicherungssumme „Wert 1914“ (siehe A1 13.1.1),
                   multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor (siehe A1 16.2)
                • in der Zeitwertversicherung nach A1 13.1.2 auf 5 ‰ der Versicherungssumme.
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, entfällt die Entschädigungsgrenze.
A1 11.2.11Regiekosten
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so ersetzen wir bei versicherten Schäden, die voraussichtlich
            einen Betrag von 25.000,- € übersteigen auch Regiekosten.
            Das sind Kosten für einen Architekten, der die Wiederherstellung versicherter Sachen koordiniert, beauf-
            sichtigt oder betreut. Das Gleiche gilt, wenn ein Bauingenieur Regie über die Wiederherstellung führt.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000,- € begrenzt.
A1 11.2.12Kosten für provisorische Maßnahmen
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir auch die Kosten, um versicherte Sachen proviso-
            risch zu reparieren. Das setzt voraus, dass eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist. Die Maß-
            nahme muss zudem eilbedürftig sein.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000,- € begrenzt.
A1 11.2.13Kosten für Schäden an Kabeln und Dämmung
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die Kosten für die Beseitigung von Schäden inner-
            halb von versicherten Gebäuden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen sowie an Däm-
            mung und Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwirkung von wildlebenden Mardern, Wasch-
            bären, Ratten oder Mäusen entstanden sind.
            Voraussetzung ist, dass diese Kosten erforderlich und tatsächlich angefallen sind.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt.
A1 11.2.14 Leckortungskosten bei nicht versichertem Schaden
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die Kosten für eine Leckortung auch dann, wenn
            das Ergebnis der Leckortung ist, dass kein ersatzpflichtiger Schaden gemäß A1 4.1 vorliegt.
            Voraussetzung ist, dass die Beauftragung der Leckortung durch uns erfolgt ist oder mit uns abgespro-
            chen wurde.
            Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt.
A1 11.2.15 Rohrverstopfungen
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so übernehmen wir die Kosten für eine im Rahmen eines versi-
            cherten Leitungswasser-, Rohrbruch- oder Frostschadens notwendige Beseitigung von Rohrverstopfun-
            gen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 € begrenzt.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                          Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   16

A1 11.2.16 Mehrkosten für die Verwendung baubiologischer Baustoffe
           Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so ersetzen wir die tatsächlich angefallenen Mehrkosten wenn
           baubiologische Baustoffe zur Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Gebäudeteile verwen-
           det werden. Hierunter fallen z. B. natürlich nachwachsende Rohstoffe oder schadstofffreie/-arme Mate-
           rialien. Die Mehrkosten werden ersetzt, soweit die Baumaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen
           und nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden.
           Voraussetzung ist, dass der versicherte Schaden voraussichtlich einen Betrag von 25.000,- € übersteigt.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- € begrenzt.
A1 11.2.17 Kosten für Energieberatung
           Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, so ersetzen wir bei versicherten Schäden, die voraussichtlich
           einen Betrag von 25.000,- € übersteigen, die tatsächlich angefallenen Kosten für eine qualifizierte Ener-
           gieberatung für das versicherte Gebäude.
           Die Energieberatung muss durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-
           le) zugelassenen Energieberater bzw. einen baubiologischen Berater (Mitgliedschaft im Berufsverband
           Deutscher Baubiologen e.V.) erfolgen.
           Diese Kosten werden ersetzt, soweit sie nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst wurden.
           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- € begrenzt und wird nur einmal während der
           Vertragslaufzeit gezahlt.

A1 12     Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
A1 12.1   Mietausfall, Mietwert
          Wir ersetzen
A1 12.1.1 den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete
          ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs-
          kosten im Sinne des Mietrechts ein.
A1 12.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das schließt die fortlaufenden Betriebs-
          kosten im Sinne des Mietrechts ein.
          Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet wer-
          den kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
A1 12.1.3 auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall
          nach A1 12.1.1 bzw. Mietwert nach A1 12.1.2.
A1 12.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
A1 12.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber
          für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
          Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, beträgt der Zeitraum maximal 36 Monate.
A1 12.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft
          verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach B 3.3.2.1.
A1 12.3 Gewerblich genutzte Räume
          Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir auch Mietausfall oder Mietwert für gewerblich
          genutzte Räume bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für
          12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
          Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 12.000,- € begrenzt.
A1 12.4 Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, gilt zusätzlich:
A1 12.4.1 Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles und können Sie die Wohnung
          nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzen wir auch diesen Mietausfall.
          Dies setzt voraus, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnten,
          obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben.
          Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach A1 12.2.
A1 12.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mie-
          tausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeit-
          raums nach A1 12.2.
          Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.

A1 13      Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?
A1 13.1    Vereinbarte Versicherungswerte
           Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
           Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und weitere Grund-
           stücksbestandteile nach A1 7.3 bis A1 7.5.
           Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Gleitende Zeitwert Plus oder der Gemeine Wert
           vereinbart werden.
A1 13.1.1 Gleitender Neuwert Plus
A1 13.1.1.1Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti-
           gem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie
           sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jahres
           1914.
           Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaft-
           lichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus auch Aufwendungen für Ersatz-
           güter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                           Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   17

A1 13.1.1.2 Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind:
            • Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass ver-
               sicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
               und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
            • Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wiederher-
               stellung.
A1 13.1.1.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach A1 13.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A1 16). Insoweit
            besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich
            nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
A1 13.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes
            erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode.
A1 13.1.2 Gleitender Zeitwert Plus
            Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt nach A1 13.1.1.1, abzüglich
            einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
A1 13.1.3 Gemeiner Wert
            Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
A1 13.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
            Auch wenn Gleitender Neuwert Plus oder Gleitender Zeitwert Plus vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Versi-
            cherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft ent-
            wertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr
            zu verwenden ist.
A1 13.3 Versicherungssumme
A1 13.3.1 Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen.
A1 13.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die
            Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe A1 17.8).
A1 13.3.3 Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme verantwortlich.

A1 14     Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der
          Unterversicherungsverzicht?
A1 14.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
          Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe A1 13.1.1) zu ermitteln. Dieser wird in
          den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
          Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt:
A1 14.1.1 Sie haben die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und
A1 14.1.2 wir haben nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
A1 14.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A1 14.2.1 Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach A1 14.1 ermittelt und nach A1 13.1.1 vereinbart wird, gilt ein
          Unterversicherungsverzicht. Wir verzichten dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die
          Kosten und den Mietausfall.
A1 14.2.2 Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maß-
          nahmen zu Veränderungen der nach A1 14.1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies uns nicht unver-
          züglich angezeigt wurde.
          Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Ver-
          sicherungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
A1 14.2.3 Haben Sie die Antragsfragen nach A1 14.1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Versicherungs-
          summe „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach A1 14.2.1 nicht. Dadurch
          können wir auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
          Unsere Rechte nach den Regelungen der Anzeigepflichten von Ihnen oder Ihrem Vertreter bis zum Vertragsschluss
          bleiben davon unberührt.

A1 15       Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
            Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
A1 15.1     die Versicherungssumme „Wert 1914“,
A1 15.2     der Beitragssatz
            sowie
A1 15.3     der Anpassungsfaktor.
            Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte.

A1 16       Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
            Es gelten folgende Grundlagen:
A1 16.1     Wird der Versicherungsschutz nach A1 13.1.1.3 angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich
            der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
A1 16.2     Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
            Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indi-
            zes geändert haben:
            Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai des Vorjahres
            und
            der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quartal des Vorjahres.
            Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                          Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   18

          Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Pro-
          zent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung
          beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
          Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
          Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet,
          sonst abgerundet.
A1 16.3 Beitragsanpassung
A1 16.3.1 Die Prämien werden mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren unter Berücksichtigung von Scha-
          denaufwendungen, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert.
A1 16.3.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Prämien für bestehende Versicherungsverträge mindestens alle drei Jahre
          zu überprüfen.
          Anpassungen der Prämien können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten
          Versicherungsjahres vorgenommen werden, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für eine
          Prämienanpassung geprüft und bestätigt hat.
A1 16.3.3 Die Überprüfung der Beiträge erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Ver-
          sicherungstechnik. Dabei werden Risiken mit gleichem Leistungsumfang zusammengefasst. Hierbei ist zusätzlich
          zur bisherigen Entwicklung der Schäden gemäß A1 16.3.1 und der Feuerschutzsteuer auch die voraussichtliche
          zukünftige Schadenentwicklung bis zur nächsten Überprüfung zu berücksichtigen (Zukunftseffekte), sofern es
          nach anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren geboten ist, sie zu berücksichtigen. Unberücksichtigt
          bleiben Veränderungen des Gewinnansatzes.
A1 16.3.4 Zusätzlich zu den eigenen Kennzahlen können auch unternehmensübergreifende Quellen in die Überprüfung der
          Beiträge einbezogen werden.
A1 16.3.5 Anpassungssätze, die inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile zwischen -3 Prozent und +3 Prozent
          betragen, werden nicht umgesetzt, sondern auf die nächste Überprüfung vorgetragen. Anpassungssätze, die
          inklusive der aus Vorjahren vorgetragenen Anteile mehr als +3 Prozent betragen, können auf künftige Versiche-
          rungsperioden, auch innerhalb des nächsten Überprüfungszeitraums, aufgeteilt und vorgetragen werden.
A1 16.3.6 Prämiensenkungen, die nicht nach Absatz 5 vorgetragen werden, gelten automatisch ab Beginn des nächsten
          Versicherungsjahres.
A1 16.3.7 Prämienerhöhungen werden Ihnen unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämienhöhe spätestens einen
          Monat vor Hauptfälligkeit mitgeteilt. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang
          der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhö-
          hung, kündigen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht,
          steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
A1 16.3.8 Die Prämien für bestehende Verträge dürfen diejenigen für Neuverträge nicht übersteigen, sofern die gleichen
          Tarifmerkmale und der gleiche Deckungsumfang zu Grunde liegen.

A1 17       Wie wird die Entschädigung ermittelt?
A1 17.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus
A1 17.1.1 Wir ersetzen
A1 17.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach A1 13.1.1.1 zum Zeitpunkt des Ver-
            sicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach A1 13.1.1.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruk-
            tions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
A1 17.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeit-
            punkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge-
            glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
A1 17.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher
            Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
A1 17.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
            für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung
            nach A1 17.1.1.
            Das setzt voraus, dass
A1 17.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden
            oder
A1 17.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
            Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
A1 17.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die
            Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird.
A1 17.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A1 17.1.1 angerechnet.
A1 17.2 Gleitender Zeitwert Plus
A1 17.2.1 Wir ersetzen
A1 17.2.1.1 bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach A1 13.1.1 abzüglich der Wert-
            minderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
A1 17.2.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeit-
            punkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausge-
            glichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
A1 17.2.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher
            Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Davon abgezogen wird die Wert-
            minderung insbesondere durch Alter und Abnutzung.
A1 17.2.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach A1 17.2.1 angerechnet.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                            Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   19

A1 17.3   Gemeiner Wert
          Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erziel-
          baren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
A1 17.4 Kosten
          Versicherte Kosten nach A1 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
          die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A1 17.5 Mietausfall, Mietwert
          Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach A1 12.2.
A1 17.6 Neuwertanteil
          In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung,
          der den Zeitwertschaden nach A1 17.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
A1 17.6.1 Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und
          Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen
          und
A1 17.6.2 Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des
          Versicherungsfalls sichergestellt.
          Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten,
          genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten.
          Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer
          angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
A1 17.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung
          In der Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen nach A 6, versicherte Kosten
          nach A1 11 und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert nach A1 12 je Versicherungsfall auf den für den Zeitpunkt
          des Versicherungsfalles geltenden Versicherungswert begrenzt.
          Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbe-
          grenzt ersetzt.
A1 17.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
          Für die Fälle von A1 14.2.2 und A1 14.2.3 gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes:
          Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert, besteht
          eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach A1 17.1 bis A1 17.3 in dem Verhältnis
          von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung =
          Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
          Die Erstattung von versicherten Kosten nach A1 11 und des versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts nach A1 12 wird
          nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
A1 17.9 Mehrwertsteuer
          Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
          fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
A1 17.10 Selbstbeteiligung
          Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.

A1 18       Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
A1 18.1     Feststellung der Schadenhöhe
            Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständi-
            genverfahren festgestellt wird.
            Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
A1 18.2 Weitere Feststellungen
            Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
            auszudehnen.
A1 18.3 Verfahren vor der Feststellung
            Für das Sachverständigenverfahren gilt:
A1 18.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei,
            die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf-
            fordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen
            angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
            werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Scha-
            denort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
            In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
A1 18.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
A1 18.3.2.1 Mitbewerber von Ihnen;
A1 18.3.2.2 Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
A1 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern von Ihnen angestellt sind oder mit ihnen in einem ähn-
            lichen Verhältnis stehen.
A1 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen
            einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A1 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn
            sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
            ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
A1 18.4 Feststellung
            Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                          Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   20

A1 18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den
          dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
A1 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
A1 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
A1 18.4.4 die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
          Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
          betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles enthalten sein.
A1 18.5 Verfahren nach der Feststellung
          Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
          der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
          die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
          Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
          Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind
          unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
          Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
          Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
          Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A1 18.6 Kosten
          a) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur
             Hälfte.
          b) Wenn der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 € übersteigt, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden
             Kosten des Sachverständigenverfahrens bis maximal 2.500,- €.
          Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, ersetzen wir die von Ihnen zu tragenden Kosten des Sachver-
          ständigenverfahrens bis maximal 25.000,- €.
A1 18.7 Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.

A1 19     Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
A1 19.1 Fälligkeit der Entschädigung
A1 19.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
          haben.
          Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der vor-
          aussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A1 19.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen
          haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
A1 19.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
          Sie sind zur Rückzahlung der nach A1 19.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
          Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das
          gilt auch für Zinsen, die wie nach A1 19.3.2 gezahlt haben.
A1 19.3 Verzinsung
          Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehen-
          de Zinspflicht besteht:
A1 19.3.1 Entschädigung
          Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Mo-
          nats geleistet wurde.
A1 19.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
          Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbe-
          schaffung nachgewiesen haben.
A1 19.3.3 Zinssatz
          Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247
          BGB), mindestens aber bei 3 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
          Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A1 19.4 Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach A1 19.1 und A1 19.3.1 und A1 19.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der
          Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
A1 19.5 Aufschiebung der Zahlung
          Wir können die Zahlung aufschieben, solange
A1 19.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
A1 19.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versi-
          cherungsfalls noch läuft;
A1 19.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.

A1 20     Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor
          dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A1 20.1 Sicherheitsvorschriften
          Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
A1 20.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführen-
          de Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen.
          Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden.

[Seite 21]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                          Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   21

A1 20.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
            Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
            halten.
A1 20.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu
            kontrollieren.
            Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
            halten.
A1 20.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden gilt:
A1 20.1.4.1 Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden.
A1 20.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen freigehalten werden.
A1 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
            Verletzen Sie eine der in A1 20.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3.1
            und B 3.3.3 folgendes:
            Wir sind berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

A1 21     Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
A1 21.1   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A1 21.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
A1 21.1.2 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
A1 21.1.3 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
A1 21.1.4 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
A1 21.1.5 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
A1 21.1.6 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
A1 21.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
          Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind inTeil B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.

A1 22       Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
            Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses
            durch Sie für die Gefahrengruppe Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosi-
            on; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden in folgen-
            den Fällen wirksam:
A1 22.1     Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu
            dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war
            oder
A1 22.2     Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger
            der Kündigung zugestimmt hat.
            Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.

A1 23     Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
A1 23.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A1 23.1.1 Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies ge-
          schieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuchein-
          trags.
          Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
A1 23.1.2 Sie und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperi-
          ode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
A1 23.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hier-
          von Kenntnis erlangen.
A1 23.2 Kündigungsrechte
A1 23.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist
          von einem Monat einhalten.
          Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung
          ausüben.
A1 23.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der
          laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht
          erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass
          eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A1 23.2.3 Im Falle der Kündigung nach A1 23.2.1 und A1 23.2.2 haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
A1 23.3 Anzeigepflichten
A1 23.3.1 Die Veräußerung ist uns von Ihnen oder vom Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
          anzuzeigen.
A1 23.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
          Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
          Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zu-
          gehen müssen.
          Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
A1 23.3.3 Abweichend von A1 23.3.2 sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
          Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.

[Seite 22]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                        Abschnitt A1 – Wohngebäudeversicherung   22

            Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles war die Frist für eine Kündigung durch uns bereits abgelaufen und wir
            haben nicht gekündigt.

A1 24       Was gilt bei Abweichungen gegenüber den Musterbedingungen des GDV?
            Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäu-
            deversicherungsbedingungen Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen
            Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen und Musterstrukturen (jeweils aktueller Stand).

A1 25       Was gilt bei Bedingungsverbesserungen (Innovationsklausel)?
            Werden die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäude-
            versicherung ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen
            mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

[Seite 23]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                         Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief   23

Teil A2 Haus- und Wohnungsschutzbrief

Liebe Kundin, lieber Kunde,
wir möchten Ihnen zunächst einige Hinweise zu Ihrem Haus- und Wohnungs-Schutzbrief geben. Wir sorgen im Schadenfall
dafür, dass Sie schnelle Hilfe bekommen und übernehmen anfallende Kosten. Zum Beispiel
• Schlüsseldienst
• Rohrreinigung
• Entfernung von Wespennestern.
Voraussetzung ist, dass Sie uns unverzüglich unter 07 11/13 91-61 92 anrufen. Unser Notruf-Telefon ist an allen Tagen des
Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
Im Rahmen des nachstehend beschriebenen Umfangs erbringen wir als Versicherer Hilfsleistungen aus dem Haus- und Woh-
nungsschutzbrief.
Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister.

Ihre VPV Allgemeine Versicherungs-AG


A2 1     Was ist versichert? Wie hoch sind die Entschädigungsgrenzen und die Jahreshöchstleistung?
A2 1.1   Was ist versichert?
A2 1.1.1 Wenn ein Schaden eintritt, erbringen wir die in den A2 4 bis A2 14 genannten Leistungen.
A2 1.1.2 Voraussetzung ist, dass die Ursache des Schadens während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.
A2 1.1.3 Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen Ihres Haushalts ist nicht versichert.
A2 1.2   Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
A2 1.2.1 Für Serviceleistungen gemäß A2 4 bis A2 12 übernehmen wir Kosten von jeweils höchstens 500,- €.
         Die Kosten für alle Schäden sind pro Versicherungsjahr auf 1.500,- € begrenzt (Jahreshöchstleistung).
A2 1.2.2 Für Kinderbetreuung im Notfall (siehe A2 13), Erstberatung zu Sicherheitssystemen (siehe A2 14) und Dokumen-
         tendepot (siehe A2 15) gelten diese Kostengrenzen nicht.

A2 2        Wer ist versichert?
            Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen folgenden Personen zu:
            • Ihnen selbst und
            • den Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A2 3        Wo gilt die Versicherung?
A2 3.1      Der Versicherungsschutz gilt für:
            • Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung/Einfamilienhaus (versicherte Wohnung) in Deutschland.
            • Hierzu gehören auch Balkone, Loggien, Terrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen und Carports.
            Nicht versichert sind Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen.
A2 3.2      Wenn Sie umziehen, geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung beziehungsweise Ihr neues Einfa-
            milienhaus über. Das ist nicht der Fall, wenn Sie ins Ausland umziehen. Während des Umzugs besteht Versiche-
            rungsschutz in beiden Wohnungen. In der bisherigen Wohnung sind Sie jedoch längstens einen Monat nach
            Umzugsbeginn versichert. Im Fall eines Umzugs in das Ausland endet dieser Vertrag mit dem Umzug.

A2 4        Was leistet der Schlüsseldienst im Notfall?
            Was tun wir, wenn der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhanden gekommen ist oder Sie sich versehentlich aus-
            gesperrt haben?
            Oder Sie sind ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt und können diese nicht verlassen.
            In diesen Fällen organisieren wir die Öffnung der Wohnungstür. Dabei übernehmen wir bis zur vereinbarten Höhe
            die Kosten:
            • für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst
            und
            • für ein provisorisches Schloss, wenn das Schloss durch das Öffnen funktionsunfähig wird.

A2 5        Was leistet die Rohrreinigung im Notfall?
A2 5.1      Was geschieht, wenn Abflussrohre verstopft sind (Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spül-
            becken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen)?
            In diesem Fall organisieren wir die Behebung der Verstopfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten
            Höhe.
A2 5.2      Was ist, wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihrer versicherten Wohnung lag und für Sie nicht er-
            kennbar war?
            Dann übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe für Maßnahmen innerhalb dieser Wohnung inklusive
            An- und Abfahrt.

A2 6        Was leistet die Wasserinstallation im Notfall?
            Was geschieht in folgendem Fall?
            • Eine Armatur, ein Boiler oder die Spülung des WCs oder des Urinals ist defekt.
            • Am Haupthahn Ihrer Wohnung kann das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden.
            Oder

[Seite 24]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                           Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief   24

            • die Kalt- oder Warmwasserversorgung ist unterbrochen.
            In diesem Fall organisieren wir die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Hand-
            werkers bis zur vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht.

A2 7     Was leistet die Elektroinstallation im Notfall?
A2 7.1   Wie verfahren wir bei Schäden an der Elektroinstallation?
         Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
A2 7.2   Wir erbringen keine Leistung
A2 7.2.1 für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten
         Z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränke, sonsti-
         ge Küchengeräte, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik.
A2 7.2.2 für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern.

A2 8        Was leistet die Heizungsinstallation im Notfall?
A2 8.1      Wie verfahren wir bei Schäden an der Heizungsinstallation?
            Wir organisieren die Schadenbehebung und übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Handwerkers bis zur
            vereinbarten Höhe. Materialkosten übernehmen wir nicht.
A2 8.2      Dies geschieht in folgenden Fällen:
A2 8.2.1    Heizkörper in Ihrer Wohnung können wegen Schäden an ihren Thermostatventilen nicht genutzt werden,
A2 8.2.2    wegen eines Bruchschadens oder wegen Undichtigkeit müssen Heizkörper in Ihrer Wohnung repariert oder er-
            setzt werden.
A2 8.3      Wir erbringen keine Leistung
A2 8.3.1    für die Behebung von Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren.
A2 8.3.2    für die Behebung von Schäden durch Korrosion.

A2 9        Was leistet die Notheizung?
            Was geschieht in folgendem Fall?
            • Die Heizungsanlage fällt unvorhergesehen aus.
            • Abhilfe durch den Heizungsinstallateur ist im Notfall (siehe A2 8) nicht möglich.
            In diesem Fall stellen wir Ihnen für die Zeit des Ausfalls bis zu drei elektrische Heizgeräte zur Verfügung und über-
            nehmen hierfür die Kosten.

A2 10       Was leistet die Bekämpfung von Schädlingen?
A2 10.1     Was geschieht, wenn ein Schädlingsbefall so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann?
            In diesem Fall organisieren wir die Schädlingsbekämpfung und übernehmen die Kosten bis zur vereinbarten
            Höhe.
A2 10.2     Schädlinge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen.

A2 11       Was leistet die Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern?
A2 11.1     Wir organisieren die Entfernung bzw. Umsiedlung eines Wespen-, Hornissen- oder Bienennestes und überneh-
            men die Kosten bis zur vereinbarten Höhe. Das gilt für Nester in und außen an der versicherten Wohnung und in
            dem dazu gehörenden Garten.
A2 11.2     Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden
            darf, z. B. wegen des Artenschutzes.

A2 12       Was leistet die Datenrettung?
A2 12.1     Wir organisieren die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare In-
            formationen) durch eine Fachfirma unter folgenden Voraussetzungen:
            • Es handelt sich um Daten, die ausschließlich für die private Nutzung bestimmt sind.
            • Die Daten sind durch einen Defekt an einem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen,
               beschädigt oder nicht mehr verfügbar.
            • Der Datenträger muss das Eigentum einer versicherten Person sein.
A2 12.2     Die erfolgreiche technische Wiederherstellung der Daten garantieren wir nicht.
A2 12.3     Wir erbringen keine Leistung für
            a) die Wiederbeschaffung der Daten
            b) einen neuerlichen Lizenzerwerb
            c) die Rettung von Daten, die Sie zusätzlich auf einem anderen Medium (z. B. Rücksicherungs- oder Installations-
               medium) vorhalten
            d) die Rettung von Daten strafrechtlichen Inhalts oder zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind.

A2 13       Was leistet die Unterbringung von Tieren im Notfall?
A2 13.1     Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorher-
            gesehen an der Betreuung von Tieren gehindert. Die Tiere leben in Ihrem Haushalt und eine andere Person steht
            zur Betreuung nicht zur Verfügung.
            Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung der Tiere in einer Tierpension
            bzw. in einem Tierheim. Hierfür übernehmen wir die Kosten bis zur vereinbarten Höhe.
A2 13.2     Die Tiere müssen einem unserer Beauftragten übergeben werden.
A2 13.3     Als versicherte Tiere gelten: Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögel.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                       Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief   25

A2 13.4     Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt haben und diese
            aufgrund eines der in A2 13.1 genannten Gründe ausfällt.

A2 14       Was leistet die Kinderbetreuung im Notfall?
A2 14.1     Was geschieht in folgendem Fall? Sie sind durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorherge-
            sehen an der Betreuung von Kindern gehindert. Die Kinder leben in Ihrem Haushalt und haben das 16. Lebensjahr
            noch nicht vollendet. Und eine andere versicherte Person steht zur Betreuung nicht zur Verfügung.
            Dann organisieren wir innerhalb Deutschlands die Betreuung der Kinder.
A2 14.2     Wir lassen die Kinder nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung betreuen. Dies so lange, bis die Betreuung
            anderweitig übernommen werden kann, z. B. durch einen Verwandten. Für die Betreuung übernehmen wir die
            Kosten, maximal für die Dauer von 48 Stunden.
A2 14.3     Der Anspruch besteht auch, wenn Sie eine dritte Person mit der Betreuung des Kindes beauftragt haben und
            diese ausfällt.

A2 15       Was leistet die Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen?
A2 15.1     Wir organisieren eine Erstberatung zu Sicherheitsdienstleistungen und Sicherheitssystemen für die versicherte
            Wohnung.
A2 15.2     Wir erbringen keine Leistungen für Kosten, die über die Erstberatung hinausgehen, wie z. B. Planung, Einkauf
            und Installation von Sicherheitssystemen.

A2 16       Was leistet das Dokumenten- und Datendepot?
A2 16.1     Sie können bis zu 20 DIN A4-Seiten Kopien Ihrer persönlichen Dokumente und Daten in unserem Dokumenten-
            und Daten-Depot archivieren lassen.
A2 16.2     Unter persönlichen Dokumenten sind zu verstehen: Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahl-
            karten usw.
A2 16.3     Auf das Depot können nur Sie zugreifen oder die durch Sie benannten Vertrauenspersonen. Sobald Sie uns be-
            nachrichtigen, stellen wir Ihnen die archivierten Kopien unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen unver-
            züglich zur Verfügung.
A2 16.4     Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten: Wir nennen Ihnen die zuständigen
            Behörden. Wir informieren wir Sie, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind.
A2 16.5     Wir verpflichten uns,
            • den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln
            und
            • die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrags zu vernichten.

A2 17     Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? (Ausschlüsse und Leistungskürzungen)
A2 17.1 Wir zahlen nicht, wenn der Versicherungsfall durch folgende Ereignisse verursacht wurde:
A2 17.1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kerne-
          nergie.
          Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie von einem dieser Ereignisse überrascht worden sind. Wir helfen
          Ihnen dann 14 Tage lang, seit das Ereignis zum ersten Mal aufgetreten ist.
A2 17.1.2 Sie haben den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
          Wenn Sie ihn grob fahrlässig herbeigeführt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Und zwar in
          einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
A2 17.2 Leistungskürzung
          Was geschieht, wenn Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart haben, die Ihnen auch ohne den Schaden-
          fall entstanden wären? In diesem Fall können wir unsere Leistung in Höhe der ersparten Kosten kürzen oder die
          Ersparnis auf unsere Leistung anrechnen.

A2 18     Welche Obliegenheiten haben Sie im Schadenfall zu erfüllen?
A2 18.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Schadenfall eingetreten ist?
A2 18.1.1 Sie müssen uns den Schadenfall unverzüglich melden.
A2 18.1.2 Sie müssen sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen. Sie erreichen uns telefo-
          nisch jeden Tag rund um die Uhr.
A2 18.1.3 Sie müssen den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten.
A2 18.1.4 Sie müssen Folgendes tun:
          • Uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Ent-
             schädigungspflicht gestatten.
          • Uns Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe auf Verlangen zur Verfügung stellen.
          • Soweit erforderlich die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit wir unserer Leistungs-
             pflicht nachkommen können.
A2 18.1.5 Wenn durch unsere Leistungen Ihre Ansprüche gegenüber Dritten auf uns übergehen, müssen Sie uns bei deren
          Geltendmachung unterstützen. Sie müssen uns die hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A2 18.2 Was geschieht, wenn Sie diese Obliegenheiten verletzen?
A2 18.2.1 Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
A2 18.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in
          einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
          Was geschieht, wenn Sie nach einem Schadenfall keine Auskünfte erteilen? Oder wenn Sie sich nicht an der Auf-

[Seite 26]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                         Abschnitt A2 – Haus- und Wohnungsschutzbrief   26

          klärung des Schadenfalls beteiligen? Dann kann auch dies dazu führen, dass der Versicherungsschutz ganz oder
          teilweise entfällt.
          Der Schutz entfällt aber nur, wenn wir Sie vorher über diese Pflichten informiert haben. Und zwar durch eine
          gesonderte Mitteilung in Textform.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig
          verletzt haben.
A2 18.2.3 Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Verletzung der Obliegenheit nicht die Ursache war
          • für den Eintritt des Versicherungsfalles,
          • für die Feststellung des Versicherungsfalles oder
          • für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung.
          Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben.
A2 18.3 Wenn wir Geld für Sie ausgelegt haben, gilt: Sie müssen uns diese Beträge unverzüglich nach deren Erstattung
          durch Dritte zurückzahlen. Spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem wir sie ausgezahlt haben.

A2 19       Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem Dienstleister?
A2 19.1     Wir erbringen die vereinbarten Hilfsleistungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief durch einen von uns
            beauftragten Dienstleister. Die Kosten der von uns organisierten Leistungen werden in den vereinbarten Grenzen
            getragen. Wir zahlen die von uns gemäß A2 4 bis A2 15 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister.
A2 19.2     Sofern die gemäß A2 4 bis A2 13 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht
            ausreichen oder die Jahreshöchstleistung (siehe A2 1.2) überschritten wird, steht es Ihnen frei, den Dienstleister
            mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen.
            In diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der
            versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.
A2 19.3     Sofern sich unsere Leistung auf die Benennung eines Dienstleisters beschränkt bzw. Sie den jeweiligen Dienstleis-
            ter gemäß A2 19.2 selbst beauftragen, übernehmen wir für die Leistung des Dienstleisters keine Haftung.

A2 20       Was gilt bei Kündigung nach Schadenfall?
A2 20.1     Nach Eintritt eines Schadenfalles können sowohl Sie als auch wir den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text-
            form kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen
            über die Entschädigung zugehen.
A2 20.2     Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald wir sie erhalten. Sie können jedoch bestimmen, dass
            die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Spätestens jedoch am Ende des laufenden Versiche-
            rungsjahres.
A2 20.3     Wann wird unsere Kündigung wirksam?
            Einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben.
A2 20.4     Wird der Vertrag gekündigt, haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versiche-
            rungsschutzes entspricht.

A2 21       Was gilt bei Verpflichtungen Dritter?
A2 21.1     Wie ist zu verfahren, wenn im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist?
            Dann geht diese Leistungsverpflichtung des Dritten vor. Gleiches gilt, wenn eine Entschädigung aus anderen
            Versicherungsverträgen beansprucht werden kann.
A2 21.2     Wenn Sie Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können, steht es Ihnen frei, wel-
            chem Versicherer Sie den Schadenfall melden.
            Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefs in Vorleistung treten.
A2 21.3     Was geschieht, wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben?
            Dann darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.

A2 22       Welche besondere Kündigungsfrist gilt?
A2 22.1     Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten den Haus- und Wohnungsschutzbrief in Text-
            form kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
            wirksam wird.
A2 22.2     Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie die VPV Wohngebäudeversicherung inner-
            halb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
A2 22.3     Kündigen wir, so haben wir nur Anspruch auf einen Teil des Beitrags. Und zwar den Teil, der dem Zeitraum des
            Versicherungsschutzes entspricht. Gleiches gilt, wenn Sie gemäß Ziffer A2 22.1 kündigen.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                             Abschnitt B – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung   27

Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B1 1        Wann beginnt der Versicherungsschutz?
            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
            Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst-
            oder Einmalbeitrags.

B1 2        Was gilt für die Beitragszahlung und Versicherungsperiode?
B1 2.1      Beitragszahlung
            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljähr-
            lich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag gezahlt.
B1 2.2      Versicherungsperiode
            Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr
            ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

B1 3        Wann ist der Erst- oder Einmalbeitrag fällig? Was sind die Folgen einer verspäteten Zahlung oder
            Nichtzahlung?
B1 3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
            angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
            unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt
            der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
            Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einma-
            lige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1 3.2      Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
            Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurück-
            treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
            Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
B1 3.3      Unser Recht auf Leistungsfreiheit
            Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zah-
            lung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie
            durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
            Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
            Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.

B1 4        Was gilt für den Folgebeitrag?
B1 4.1      Fälligkeit
            Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjah-
            res- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
            sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1 4.2      Verzug und Schadenersatz
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die
            verspätete Zahlung zu vertreten haben.
            Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug ent-
            standenen Schadens zu verlangen.
B1 4.3      Mahnung
            Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindes-
            tens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
            Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
            Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
B1 4.4      Leistungsfreiheit nach Mahnung
            Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt
            des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der
            Verpflichtung zur Leistung frei.
B1 4.5      Kündigung nach Mahnung
            Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung ge-
            setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
            Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-
            gung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung
            ausdrücklich hinzuweisen.
B1 4.6      Zahlung des Beitrags nach Kündigung
            Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
            Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner-
            halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
            Unsere Leistungsfreiheit nach B1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

[Seite 28]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                           Abschnitt B – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung   28

B1 5        Was gilt beim Lastschriftverfahren?
B1 5.1      Ihre Pflichten
            Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit
            des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
            Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
            noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgege-
            benen Zahlungsaufforderung erfolgt.
B1 5.2      Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
            Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezo-
            gen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
            zu kündigen.
            Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zu-
            künftige Beiträge selbst zu übermitteln.
            Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in
            Rechnung gestellt werden.

B1 6         Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung?
B1 6.1      Allgemeiner Grundsatz
            Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht,
            in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1 6.2      Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
            Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
            Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbeleh-
            rung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie
            zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
            gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
            genommen haben.
B1 6.2.1    Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns
            Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
            Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
            rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1 6.2.2    Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der
            Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu
B1 6.2.3    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der
            Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
            worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
B1 6.2.4    Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
            nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein an-
            deres künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
            verlangen.
            Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
            gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
            zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

[Seite 29]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                 Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung   29

Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2 1        Was gilt für die Vertragsdauer und das Ende des Vertrages?
B2 1.1      Vertragsdauer
            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2 1.2      Stillschweigende Verlängerung
            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert
            sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit
            eine Kündigung zugegangen ist.
B2 1.3      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es
            einer Kündigung bedarf.
B2 1.4      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
            darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili-
            gen Jahres zugegangen sein.
B2 1.5      Wegfall des versicherten Interesses
            Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-
            trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.

B2 2        Was gilt für die Kündigung nach dem Versicherungsfall?
B2 2.1      Kündigungsrecht
            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.
            Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf
            eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
B2 2.2.2    Kündigung durch Sie
            Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die
            Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
            sam wird.
B2 2.2.3    Kündigung durch uns
            Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

[Seite 30]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                         Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten   30

Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3 1        Was gilt für Ihre Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss?
B3 1.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
            Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
            denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich
            sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen
            nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
            Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3 1.2 sowohl
            die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
            Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
            berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3 1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3 1.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
            Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
            tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
            Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen An-
            gaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
            Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,
            dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
            geschlossen hätte.
            Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
            Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
            rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
            aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
B3 1.2.2    Kündigung
            Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag
            kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kennt-
            nis, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
B3 1.2.3    Vertragsänderung
            Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach B3 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht
            angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
            Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer Ihnen unverschuldeten Pflichtver-
            letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi-
            cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
            unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungs-
            recht hinzuweisen.
B3 1.3      Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schrift-
            lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
            gründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
            angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
            Umstände Kenntnis erlangt, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3 1.4      Unsere Hinweispflicht
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch ge-
            sonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            hingewiesen haben.
B3 1.5      Ausschluss von Rechten des Versicherers
            Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
            wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
B3 1.6      Anfechtung
            Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3 1.7      Erlöschen unserer Rechte
            Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
            nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
            sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt
            hat.

B3 2        Was gilt bei Gefahrerhöhung?
B3 2.1      Begriff der Gefahrerhöhung
B3 2.1.1    Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstän-
            de so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
            ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird.
B3 2.1.2    Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
            ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
B3 2.1.3    Eine Gefahrerhöhung nach B3 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach
            den Umständen als mitversichert gelten soll.

[Seite 31]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                        Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten   31

B3 2.2      Ihre Pflichten
B3 2.2.1    Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor-
            nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
B3 2.2.2    Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen
            oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
B3 2.2.3    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihren Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie
            uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
B3 2.3      Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
B3 2.3.1    Kündigungsrecht
            Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach B3 2.2.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich-
            tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
            haben Sie zu beweisen.
            Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
            kündigen.
            Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter
            Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3 2.3.2    Vertragsänderung
            Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
            entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
            Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung
            der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
            ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3 2.4      Erlöschen unserer Rechte
            Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
            Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt
            ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B3 2.5      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3 2.5.1    Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
            Ihre Pflichten nach B3 2.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir
            berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das
            Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
B3 2.5.2    Nach einer Gefahrerhöhung nach B3 2.2.2 und B3 2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen
            Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn
            Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3 2.5.1
            Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeit-
            punkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3 2.5.3    Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
            a) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
                den Umfang der Leistungspflicht war oder
            b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung durch uns abgelaufen und eine
                Kündigung nicht erfolgt war oder
            c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
                entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.

B3 3        Was sind Ihre Obliegenheiten?
B3 3.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B3 3.1.1    Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen haben, sind:
            a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
            b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
B3 3.1.2    Rechtsfolgen
            Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegen-
            über uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis
            erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
            Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
            fahrlässig verletzt haben.
B3 3.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
            Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3 3.2.1    Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
            Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – ein-
            zuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
            unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B3 3.2.2    zusätzlich zu B3 3.2.1 gilt:
            Sie haben
            a) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich
               oder telefonisch – anzuzeigen;
            b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
            c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
            d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
               uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu

[Seite 32]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                       Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten   32

                dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzube-
                wahren;
            e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die
                zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede
                Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge-
                statten;
            f) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
            g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
                nach B3 2.2.1 und B3 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
                Umständen möglich ist.
B3.3.3      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3 3.3.1    Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B3 3.1 oder B3 3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
            frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
            kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
B3 3.3.2    Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit,
            sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
            (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
B3 3.3.3    Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
            letzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
            die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung
            ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

[Seite 33]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                   Abschnitt B4 – Weitere Regelungen   33

Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4 1        Was gilt bei mehreren Versicherern und einer Mehrfachversicherung?
B4 1.1      Anzeigepflicht
            Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Ver-
            sicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer und die Versicherungssummen
            anzugeben.
B4 1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach B4 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in B3 3 beschrie-
            benen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
            tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben
B4 1.3      Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
            a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
                rungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-
                schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
                Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
            b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen
                hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
                Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versiche-
                rer bestehen.
                Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,
                so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
                Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
                Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
                Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
                höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
                in Deckung gegeben worden wäre.
            c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
                gensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
                Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
                Kenntnis erlangt haben.
B4 1.4      Beseitigung der Mehrfachversicherung
            a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent-
                stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
                aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
                herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
                Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags
                werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung uns zugeht.
            b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
                nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
                die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
                können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

B4 2        Was gilt für Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderungen?
B4 2.1      Form, zuständige Stelle
            Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar
            gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge-
            setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
            Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
            Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
            Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4 2.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
            Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen ge-
            genüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die
            Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
            uns von Ihnen nicht angezeigten Namensänderung.
B4 2.3      Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
            Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
            gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4 2.2 entsprechend Anwendung.

B4 3        Was gilt für die Vollmacht des Versicherungsvertreters?
B4 3.1      Ihre Erklärungen
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihre abgegebenen Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
            a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
            b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
            c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
B4 3.2      Unsere Erklärungen
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
            Nachträge zu übermitteln.

[Seite 34]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                                    Abschnitt B4 – Weitere Regelungen   34

B4 3.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der
            Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht
            müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder
            in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.

B4 4        Was gilt für die Verjährung?
            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
            des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
            und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
            Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten
            Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
            Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B4 5        Was gilt für Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände?
            Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und uns auf, können Sie sich jederzeit an unsere Beschwerde-
            stelle wenden:
            E-Mail: Meine.Beschwerde@vpv.de
            Außerdem stehen Ihnen insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B4 5.1      Versicherungsombudsmann
            Wenn es sich Ihnen um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
            befindet, gilt:
            Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen
            wenden.
            Versicherungsombudsmann e.V.
            Postfach 080632
            10006 Berlin
            Telefon: 0800 3696000
            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
            Internet: www.versicherungsombudsmann.de
            Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir
            haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
            Haben Sie diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen, können sich mit Ihrer
            Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
            dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B4 5.2      Versicherungsaufsicht
            Wenn Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
            lung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unter-
            liegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
            Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
            Sektor Versicherungsaufsicht
            Graurheindorfer Straße 108
            53117 Bonn
            Telefon: 0800 2 100 500
            E-Mail: poststelle@bafin.de
            Internet: https://www.bafin.de
            Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4 5.3      Rechtsweg
            Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4 5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem
            Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
            Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer
            Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
            Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Erman-
            gelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
            wir unseren seinen Sitz haben.
B4 5.3.2    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz,
            dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
            Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
            gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für
            den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

B4 6        Welches Recht ist anzuwenden?
            Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)                                             Abschnitt B4 – Weitere Regelungen   35

B4 7        Was gilt für die Embargobestimmung?
            Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
            dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
            bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
            Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
            Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
            entgegenstehen.

[Seite 36]
Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)         Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen   36

Abschnitt B5 Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen
Versicherungen
B5 1        Was gilt für Überversicherung?
            Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so sowohl wir als auch Sie
            verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabge-
            setzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den
            wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
            Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
            zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die
            Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.

B5 2        Was gilt für die Versicherung für fremde Rechnung?
B5 2.1      Rechte aus dem Vertrag
            Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
            Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch,
            wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
B5 2.2      Zahlung der Entschädigung
            Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-
            mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
B5 2.3      Kenntnis und Verhalten
B5 2.3.1    Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
            Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
            Soweit der Vertrag Ihre Interessen und des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten
            und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
B5 2.3.2    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden
            ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung an Sie nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B5 2.3.3    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
            geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.

B5 3        Was gilt für den Aufwendungsersatz?
B5 3.1      Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B5 3.1.1    Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach
            zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung ma-
            chen.
B5 3.1.2    Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
            Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
            nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwen-
            dungen auf unsere Weisung erfolgten.
B5 3.1.3    Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach B5 3.1.1 und
            B5 3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
B5 3.1.4    Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
            rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstan-
            den sind.
B5 3.1.5    Wir haben den für die Aufwendungen gemäß B5 3.1.1 erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
B5 3.1.6    Für die Sach-, Maschinen und Elektronikversicherung gilt:
            Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leis-
            tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B5 3.2      Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B5 3.2.1    Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu erset-
            zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder
            Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder
            uns aufgefordert wurden.
B5 3.2.2    Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach B5 3.2.1 entsprechend
            kürzen

B5 4        Übergang von Ersatzansprüchen
B5 4.1      Übergang von Ersatzansprüchen
            Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
            Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersat-
            zanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der
            Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B5 4.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
            Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
            geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen
            Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
            zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im
            Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-

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Wohngebäudeversicherung (Stand 06.2026)         Abschnitt B5 – Besonderheiten für die Sachversicherung und Technischen Versicherungen   37

            re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
            Fahrlässigkeit tragen Sie.

B5 5        Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5 5.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B5 5.1.1    Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Her-
            beiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
            vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B5 5.1.2    Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist dieser bis zu einer Höhe von 5.000 € mitversichert,
            Soweit der Schaden den vorstehenden Betrag übersteigt, so sind wir hinsichtlich des übersteigenden Betrages
            berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
            Haben Sie den Exklusiv-Tarif vereinbart, sind Schäden, die Sie grob fahrlässig herbeigeführt haben, mit-
            versichert.
B5 5.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
            Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die
            Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der
            Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge-
            stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

B5 6        Repräsentanten
            Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
```

