# Württembergische KomfortSchutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-wuerttembergische-komfort.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohngebaeude-wuerttembergische-komfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025, Formular 1060)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/wohngebaeudeversicherung/1060_Allgemeine_Bedingungen_Wohngebaeudeversicherung.pdf), Fassung VGB 2025, Formular 1060, Stand 01.03.2025
- Original beim Versicherer (PDF): [Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung KomfortSchutz (Formular 1182)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/wohngebaeudeversicherung/1182_Besondere_Bedingungen_Wohngebudeversicherung_KomfortSchutz.pdf), Fassung Formular 1182, Stand 01.03.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert) | ja | Als Versicherungswert kann der gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. | § 10 Nr. 1, Seite 6 |
| Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor) | ja | Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (§ 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird | § 11 Nr. 1, Seite 6 |
| Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe) | ja | der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme | § 11 Nr. 1 c, Seite 7 |
| Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherung | ja | nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). | § 11 Nr. 2 a, Seite 7 |
| Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wird | ja | den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt | § 14 Nr. 7, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | wird je Versicherungsfall um eine ggfs. vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. | I. Erläuterungen, Selbstbeteiligung, Seite 1 |
| Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistung | ja, bis zur Versicherungssumme | wird sich der Versicherer bei einem Versicherungsfall nicht auf eine verschuldensabhängige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. | II. Klauseln, Grobe Fahrlässigkeit, Seite 1 |
| Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB) | nicht geregelt |  |  |
| Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch) | ja | Bietet der Versicherer neue Bedingungen mit abweichenden … zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit … ihrer Einführung jeweils die für den Versicherten günstigeren Regelungen. | II. Klauseln, Update-Garantie, Seite 1 |
| Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherer | ja | Der Versicherer leistet höchstens in dem Umfang, in dem der Vorversicherer bei Ablauf seines Vertrags geleistet hätte. | II. Klauseln, Versichererwechsel, Seite 1 |
| Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Um-, An- und Ausbaumaßnahmen der Wert des versicherten Gebäudes erhöht, besteht für 12 Monate ab Beginn dieser Maßnahme insoweit Versicherungsschutz. | § 10 Nr. 1 a dd, Seite 5 |
| Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeit | ja | Der Versicherungsschutz besteht beitragsfrei während der Zeit des Rohbaus bzw. der Bauphase bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den Zeitraum von zwei Jahren | II. Klauseln, Rohbauversicherung, Seite 1 |
| Brand | ja | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. | § 2 Nr. 2, Seite 2 |
| Blitzschlag (direkter Einschlag) | ja | Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. | § 2 Nr. 3 a, Seite 2 |
| Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizität | ja | Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch … Überstrom oder Kurzschluss infolge eines … oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität | § 2 Nr. 3 b, Seite 2 |
| Explosion | ja | Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. | § 2 Nr. 4, Seite 2 |
| Implosion | ja | Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. | § 2 Nr. 6, Seite 2 |
| Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnen | ja | Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. | § 2 Nr. 7, Seite 2 |
| Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge) | ja | leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Fahrzeugs, seiner Teile (auch Anhänger) oder Ladung unmittelbar zerstört oder beschädigt werden. | II. Klauseln, Fahrzeuganprall, Seite 2 |
| Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand) | ja | ersetzt der Versicherer auch Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlage | II. Klauseln, Rauch und Ruß, Seite 5 |
| Sturm und Hagel am Gebäude | ja | Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. | § 4 Nr. 2 b, Seite 3 |
| Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeit | ja | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von … Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h). | § 4 Nr. 2 a, Seite 3 |
| Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten) | ja | Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden | § 3 Nr. 3, Seite 3 |
| Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung) | ja | frostbedingte und sonstige Bruchschäden an aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen oder den damit verbundenen Schläuchen), | § 3 Nr. 1 a, Seite 2 |
| Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel) | ja | frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: | § 3 Nr. 1 b, Seite 3 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja | Der Versicherer entschädigt für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung | § 3 Nr. 2, Seite 3 |
| Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers) | ja, bis 10.000 € | die Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen | II. Klauseln, Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, Seite 5 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung … versicherter Gebäude auf und außerhalb dem | III. Erweiterungen, Ableitungsrohre, Seite 6 |
| Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanal | ja, bis zur Versicherungssumme | sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung … versicherter Gebäude auf und außerhalb dem | III. Erweiterungen, Ableitungsrohre, Seite 6 |
| Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen) | ja | ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind, | § 3 Nr. 1 a ee, Seite 2 |
| Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnen | nicht geregelt |  |  |
| Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole) | ja, bis 10.000 € | Mitversichert sind die Kosten für den Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel | II. Klauseln, Kosten für den Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten, Seite 5 |
| Sprinkler- und Berieselungsanlagen | ja | cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen, | § 3 Nr. 1 a cc, Seite 3 |
| Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon) | ja | b) durch zu diesen Einrichtungen gehörende undichte Fugen, | II. Klauseln, Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Abdichtungen, Seite 5 |
| Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch) | ja, bis 2.500 € | ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser (einschließlich der damit verbundenen Abwassergebühren) | II. Klauseln, Wasserverlust, Seite 5 |
| Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässern | ja | Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen | § 4 Nr. 3 a, Seite 4 |
| Rückstau aus der Kanalisation | ja | Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. | § 4 Nr. 3 b, Seite 4 |
| Erdbeben | ja | Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. | § 4 Nr. 3 c, Seite 4 |
| Erdsenkung | ja | Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. | § 4 Nr. 3 d, Seite 4 |
| Erdrutsch und Felssturz | ja | Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. | § 4 Nr. 3 e, Seite 4 |
| Schneedruck | ja | Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. | § 4 Nr. 3 f, Seite 4 |
| Lawinen und Lawinenluftdruck | ja | Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten Druckwelle. | § 4 Nr. 3 g, Seite 4 |
| Vulkanausbruch | ja | Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste | § 4 Nr. 3 h, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung bei Elementarschäden | nicht geregelt |  |  |
| Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA) | nicht geregelt |  |  |
| Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |
| Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuch | ja, bis 10.000 € | Kosten für die Beseitigung von Schäden an … (ausgenommen Schaufensterverglasungen), die dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter | II. Klauseln, Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte, Seite 1 |
| Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten) | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer ersetzt Schäden durch den Diebstahl von … Sachen, die außen am versicherten Gebäude angebracht waren | II. Klauseln, Diebstahl von versicherten Sachen, Seite 2 |
| Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch) | ja, bis 10.000 € | die durch einen unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wurden. | II. Klauseln, Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte, Seite 2 |
| Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungen | ja, bis 10.000 € | Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte (auch Graffiti) | II. Klauseln, Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte, Seite 2 |
| Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungen | ja, bis 2.500 € | Der Versicherer ersetzt Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch den Biss von Mardern | II. Klauseln, Bissschäden durch Marder, Seite 2 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicher | ja | besteht nur unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind | II. Klauseln, Photovoltaikanlagen, Seite 3 |
| Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung) | ja | Hierzu zählen auch thermische Solaranlagen. | § 5 Nr. 2 c, Seite 4 |
| Wärmepumpen (auch außen aufgestellt) | ja, bis 10.000 € | Wärmepumpenanlagen oder deren Teile, | II. Klauseln, Weitere Grundstücksbestandteile, Seite 2 |
| Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeuge | ja | sowie Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem Versicherungsgrundstück. | § 5 Nr. 2 c, Seite 5 |
| Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronik | nicht geregelt |  |  |
| Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung) | nicht geregelt |  |  |
| Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze) | ja, bis 50.000 € | mit einer Grundfläche bis jeweils 40 m² sind je Versicherungsfall bis insgesamt 50.000 EUR mitversichert. | II. Klauseln, Nebengebäude, Seite 2 |
| Carports und Gartenhäuser | ja | Für Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versicherungsschein benannt sind. | II. Klauseln, Garagen und Carports, Seite 3 |
| Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Tore | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung für weitere Grundstücksbestandteile gemäß Nr. 1 und Nr. 2 ist je Versicherungsfall auf insgesamt 10.000 EUR begrenzt. | II. Klauseln, Weitere Grundstücksbestandteile Nr. 3, Seite 3 |
| Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technik | ja, bis 10.000 € | Schwimmbecken (auch Whirlpools), einschließlich zugehöriger Technik, sofern das Schwimmbecken vollständig ins Erdreich eingelassen oder mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer ist. | II. Klauseln, Weitere Grundstücksbestandteile Nr. 2, Seite 3 |
| Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brand | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume sowie Sträucher von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen. | II. Klauseln, Aufräumungskosten für Bäume und Sträucher, Seite 4 |
| Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer) | nicht geregelt |  |  |
| Aufräumungs- und Entsorgungskosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme | II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3 |
| Abbruchkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme | II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3 |
| Bewegungs- und Schutzkosten | ja, bis zur Versicherungssumme | Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme | II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3 |
| Dekontamination und Entsorgung von Erdreich | ja, bis zur Versicherungssumme | ersetzt der Versicherer die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen | II. Klauseln, Kosten für die Dekontamination von Erdreich, Seite 3 |
| Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen | ja, bis zur Versicherungssumme | Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versicherungssumme | II. Klauseln, Summarische Begrenzung von Kosten, Seite 3 |
| Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer) | ja, bis 250 € | längstens für die Dauer von zwölf Monaten. … Die Entschädigung ist pro Tag auf 250 EUR begrenzt. | II. Klauseln, Hotelkosten, Seite 4 |
| Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten) | ja | wird der Mietausfall oder Mietwert höchstens für zwei Jahre seit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt. | II. Klauseln, Mietausfall, Mietwert, Seite 4 |
| Mietausfall für gewerblich genutzte Räume | ja | wenn Mieter von Wohnräumen, gewerblich genutzten Räumen, Nebengebäuden oder … infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die | § 9 Nr. 1 a, Seite 6 |
| Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust | nicht geregelt |  |  |
| Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruch | ja, bis 2.500 € | Der Versicherer ersetzt die aufgewendeten Kosten zur Ermittlung und Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungsnehmer der Verdacht | II. Klauseln, Kosten für die Ermittlung der Schadenursache, Seite 4 |
| Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade) | nicht geregelt |  |  |
| Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria) | nicht geregelt |  |  |
| Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst) | nicht geregelt |  |  |
| Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt) | ja | wenn ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes länger als zwölf Monate nicht bewohnt wird. | II. Klauseln, Unterbrochene Nutzung, Seite 1 |
| Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen | ja | In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. | § 17 Nr. 1 c, Seite 9 |
| Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung) | ja | dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich | § 27 Nr. 2 a bb, Seite 13 |
| Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit) | ja | Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. | § 34 Nr. 1, Seite 15 |
| Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm) | ja | Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg | § 1 Nr. 2 a, Seite 2 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025, Formular 1060)

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[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025)
Formular 1060 – Stand 01.03.2025


Inhaltsverzeichnis
Teil A – Leistungsversprechen                                         Teil B – Allgemeiner Teil
§1    Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), gene-     § 20 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Ver-
      relle Ausschlüsse                                                    treters
§2    Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver-   § 21 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspä-
      puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,        teter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
      Überschalldruckwelle                                                 trags
§3    Leitungswasser                                                  § 22 Dauer und Ende des Vertrags
§4    Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren)         § 23 Folgebeitrag
      und Wartezeit für weitere Elementargefahren                     § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
§5    Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort      § 25 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
§6    Wohnungs- und Teileigentum                                      § 26 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§7    Versicherte Kosten                                              § 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§8    Mehrkosten                                                      § 28 Gefahrerhöhung
§9    Mietausfall, Mietwert                                           § 29 Überversicherung
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme                            § 30 Mehrere Versicherer
§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu-         § 31 Versicherung für fremde Rechnung
     wertversicherung, Unterversicherung
                                                                      § 32 Aufwendungsersatz
§ 12 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden Neuwertver-
     sicherung                                                        § 33 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 13 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung                         § 34 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 14 Entschädigungsberechnung                                         § 35 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                         § 36 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ 16 Sachverständigenverfahren                                        § 37 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche     § 38 Repräsentanten
     Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem Versi-          § 39 Bedingungsanpassungsklausel
     cherungsfall                                                     § 40 Verjährung
§ 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände                               § 41 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
§ 19 Veräußerung                                                      § 42 Anzuwendendes Recht
                                                                      § 43 Embargobestimmung

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Teil A – Leistungsversprechen                                                b) Überspannung durch Blitz
§1   Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall),                     Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
     generelle Ausschlüsse                                                     spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blit-
                                                                               zes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
1.   Versicherungsfall                                                         an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten
     Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch             entsteht.
     folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt wer-       4.   Explosion
     den oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
                                                                             Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
     a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,             sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
        Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-          ßerung.
        zeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Überschalldruck-
        welle;                                                               Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
                                                                             liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
     b) Leitungswasser;                                                      zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
     c) Naturgefahren                                                        schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
       aa) Sturm, Hagel;                                                     Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi-
                                                                             sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
       bb) weitere   Elementargefahren     (Überschwemmung,                  Wandung nicht erforderlich.
           Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erdrutsch,
           Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch).                         Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus
                                                                             dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blindgänger).
     Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann auch
     einzeln versichert werden. Die Gefahrengruppe nach c) bb)          5.   Verpuffung
     kann ausschließlich in Verbindung mit einer oder mehreren               Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
     unter a) bis c) aa) genannten Gefahren versichert werden.               sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäu-
2.   Ausschlüsse: Krieg, innere Unruhen und Kernenergie                      ßerung, die im Gegensatz zur Explosion mit nur geringer Ge-
                                                                             schwindigkeit verläuft.
     a) Ausschluss Krieg
                                                                        6.   Implosion
       Die Versicherung erstreckt sich ohne Berücksichtigung mit-
       wirkender Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegs-             Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammen-
       ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion o-            fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
       der Aufstand.                                                         inneren Unterdrucks.
     b) Ausschluss innere Unruhen                                       7.   Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
                                                                             Ladung
       Nicht versichert sind Schäden durch innere Unruhen. Das
       gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.                     Versichert sind Schäden durch den Anprall oder Absturz eines
                                                                             Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz sei-
     c) Ausschluss Kernenergie                                               ner Teile oder seiner Ladung.
       Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare        8.   Überschalldruckwelle
       Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be-
       rücksichtigung mitwirkender Ursachen.                                 Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare Zerstörung o-
                                                                             der Beschädigung der versicherten Sachen, wenn diese durch
§2   Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,                ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze
     Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft-                 durchflogen hat.
     fahrzeugs, Überschalldruckwelle                                    9.   Nicht versicherte Schäden
1.   Versicherte Gefahren und Schäden                                        Nicht versichert sind
     Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch           a) Schäden durch weitere Elementargefahren (Überschwem-
     a) Brand;                                                                  mung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdsenkung, Erd-
     b) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz;                                  rutsch, Schneedruck und Lawinen, Vulkanausbruch);
     c) Explosion, Verpuffung, Implosion;                                    b) Seng- und Schmorschäden;
     d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder            Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
        seiner Ladung;                                                         Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Nr. 2
                                                                               sind.
     e) Überschalldruckwelle
                                                                             c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren-
     zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig-                nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Fer-
     nisse abhandenkommen.                                                      ner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal-
2.   Brand                                                                      tern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
     Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen                     Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
     Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus                Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses
     eigener Kraft auszubreiten vermag.                                         nach Nr. 2 sind.
     Schäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,             §3   Leitungswasser
     dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder           1.   Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
     zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Nutzwärmeschä-
     den), sind versichert. Dies gilt auch für versicherte Sachen, in        Der Versicherer entschädigt für innerhalb von Gebäuden ein-
     denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit-              tretende
     telt oder weitergeleitet wird.                                          a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
3.   Blitzschlag und Überspannung durch Blitz                                  aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen
     a) Blitzschlag                                                                oder den damit verbundenen Schläuchen),
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf             bb) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen oder den
       Sachen.                                                                     damit verbundenen Schläuchen,
       Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä-                   cc) Rohren von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Beriese-
       den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können                        lungsanlagen,
       Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese              dd) Rohren von Lüftungsanlagen,
       Schäden hinaus auf dem Versicherungsgrundstück der Ein-                 ee) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes
       schlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar                     verlegt sind,
       ist.
                                                                               ff)   Rohren von Zisternenanlagen,
                                                                               gg) Geruchsverschlüssen (Siphons).

[Seite 3]
       Das setzt voraus, dass diese Rohre kein Bauteil von Heiz-            gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explo-
       kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.                       sion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz ei-
     b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten In-                 nes Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
        stallationen:                                                       hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs-
       aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar-                    düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
           maturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,                    durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem ver-
           Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;                        sicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Be-
                                                                                rieselungsanlage,
       bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare
           Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen;                           ii)   Sturm, Hagel,
       cc) Tanks und Regenwasserfilter oder ähnliche Teile von              jj)   Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen
           Zisternenanlagen.                                                      Behältnissen.
     Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper ein-           b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden in
     schließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen unter-            Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
     halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht            sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen
     versichert. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach                 befindlichen Sachen.
     gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.                        §4   Naturgefahren (Sturm, Hagel, weitere Elementargefahren)
2.   Bruchschäden außerhalb von Gebäuden                                  und Wartezeit für weitere Elementargefahren
     Der Versicherer entschädigt für außerhalb von Gebäuden ein-     1.   Versicherte Gefahren und Schäden
     tretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zu-          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch
     leitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren
     der Heizungs- oder Klimaanlagen soweit                               a) Sturm, Hagel;
     a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder              b) weitere Elementargefahren
        Anlagen dienen und                                                  aa) Überschwemmung;
     b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden             bb) Rückstau;
        und                                                                 cc) Erdbeben;
     c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.                           dd) Erdfall, Erdsenkung;
3.   Leitungswasserschäden (Nässeschäden)                                   ee) Erdrutsch;
     Der Versicherer entschädigt versicherte Sachen, die durch              ff)   Schneedruck;
     bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört o-
     der beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhan-           gg) Lawinen;
     denkommen.                                                             hh) Vulkanausbruch
     Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetre-           zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhan-
     ten ist aus:                                                         denkommen.
     a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder       2.   Sturm, Hagel
        damit verbundenen Schläuchen;                                     a) Sturm
     b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen                   Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-
        sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Tei-             tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
        len;                                                                mindestens 62 km/h). Ist die Windstärke für den Schaden-
     c) Heizungs- oder Klimaanlagen;                                        ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn
     d) Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;                  der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachver-
                                                                            halte nachweist:
     e) Rohren von Lüftungsanlagen,
                                                                            aa) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
     f) Wasserbetten, Wassersäulen, Zimmerbrunnen oder Aqua-                    rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-
        rien;                                                                   freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
     g) Regenableitungsrohren, die innerhalb des Gebäudes ver-                  anderen Sachen angerichtet.
        legt sind.                                                          bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
     Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Hei-              des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in
     zungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenom-                      dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
     men davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung                 nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Ge-
     bestimmt sind.                                                             bäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude ver-
4.   Nicht versicherte Schäden                                                  bunden sind.
     a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender          b) Hagel
        Ursachen Schäden durch                                              Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-
       aa) Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die außer-                körnern.
           halb des Gebäudes liegen,                                      c) Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die
       bb) Plansch- oder Reinigungswasser,                                   wie folgt entstehen:
       cc) Schwamm,                                                         aa) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
                                                                                Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versi-
       dd) Grundwasser, Sturmflut, stehendes oder fließendes                    cherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folge-
           Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsnieder-                      schäden an versicherten Sachen sind versichert.
           schläge (z. B. Starkregen) oder einen durch diese Ur-
           sachen hervorgerufenen Rückstau,                                 bb) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
                                                                                die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden
       ee) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,                      sind.
       ff)   Erdfall, Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass          cc) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
             Leitungswasser nach Nr. 3 den Erdfall, die Erdsen-                 die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
             kung oder den Erdrutsch verursacht hat,                            befinden, baulich verbunden sind.

[Seite 4]
       dd) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder        4.   Nicht versicherte Schäden
           andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf           Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
           Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.          sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
           Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten              Schäden durch
           Sachen sind versichert.
                                                                        a) Sturmflut;
       ee) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
           andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versi-           b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
           cherten Gebäude baulich verbunden sind.                         nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
                                                                           oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
       ff)   Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder              gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
             andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,             bäudeschaden darstellen;
             in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
             verbunden sind.                                            c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
                                                                           schlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdi-
3.   Weitere Elementargefahren                                             schen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
     a) Überschwemmung                                                  d) Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion;
       Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Bo-                Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
       den des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar               Teile oder seiner Ladung. Dies gilt nicht, soweit diese Ge-
       angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh-                 fahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
       und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-             e) Trockenheit oder Austrocknung.
       wasser.
                                                                        Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäu-
       Dies gilt nur, wenn                                              den und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin be-
       aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder            finden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind
           fließenden) Gewässern oder                                   ebenfalls nicht versichert.
       bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder         5.   Wartezeit
       cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche in-        Für weitere Elementargefahren (Nr. 1 b) besteht Versiche-
           folge von aa) oder bb)                                       rungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstel-
       die Überflutung verursacht haben.                                lung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer
                                                                        (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben
     b) Rückstau                                                        Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die
       Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen           Vorversicherung übernommen wurde.
       Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in    6.   Kündigungsrecht
       das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
                                                                        Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhal-
       aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder            tung einer Frist von drei Monaten die Versicherung für weitere
           fließenden) Gewässern oder                                   Elementargefahren (Nr. 1 b) in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
       bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen)                   oder Brief) kündigen.
       den Rückstau verursacht haben.                                   Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen,
     c) Erdbeben                                                        dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versi-
                                                                        cherungsjahres wirksam wird.
       Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
       dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren          Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer
       ausgelöst wird.                                                  den Hauptvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                        Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
       Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
       einen der folgenden Sachverhalte nachweist:                 §5   Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versiche-
       aa) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in         rungsort
           der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an           1.   Beschreibung des Versicherungsumfangs
           Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso             Versicherte Sachen sind:
           widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
                                                                        a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
       bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustan-
           des der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben           b) deren Gebäudebestandteile,
           entstanden sein.                                             c) deren Gebäudezubehör,
     d) Erdfall, Erdsenkung                                             d) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittel-
       Erdfall, Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des            bar an das Gebäude anschließen.
       Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.                        e) Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, so-
     e) Erdrutsch                                                          weit dies vereinbart ist.
       Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstür-    2.   Definitionen
       zen von Erd- oder Gesteinsmassen.                                a) Gebäude
     f) Schneedruck                                                       Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
       Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- o-            Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und
       der Eismassen.                                                     im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die über-
                                                                          wiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
       Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene
       und deshalb von Dächern herabstürzende Schnee- oder              b) Gebäudebestandteile
       Eismassen (Dachlawinen).                                           Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sa-
     g) Lawinen                                                           chen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
                                                                          ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch
       Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen             Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das
       niedergehen inklusiv der durch den Abgang ausgelösten              Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand
       Druckwelle.                                                        an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht An-
     h) Vulkanausbruch                                                    baumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
       Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim             sind.
       Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,             c) Gebäudezubehör
       Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materi-           Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Ge-
       alien und Gasen.                                                   bäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind.
                                                                          Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
                                                                          Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
                                                                          Hierzu zählen auch thermische Solaranlagen.

[Seite 5]
       Als Gebäudezubehör gelten auch Fahrrad- und Müllboxen,         §7    Versicherte Kosten
       Klingel- und Briefkastenanlagen, Paketboxen, mit dem Ge-       Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
       bäude (auch Nebengebäuden und Garagen) sowie an Car-           rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
       ports oder dem Balkon-/Terrassengeländer gemäß den
       Herstellervorgaben sowie den gesetzlichen und behördli-        1.    Aufräumungs- und Abbruchkosten
       chen Vorschriften fest verbundene Balkonkraftwerke (sog.             Das sind Kosten die entstehen, um versicherte Sachen aufzu-
       Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive dazu-           räumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein,
       gehörigem Batteriespeicher sowie Elektroladestationen                um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen,
       und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem Ver-          zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie ab-
       sicherungsgrundstück.                                                zulagern und zu vernichten.
       Als Gebäudezubehör gelten außerdem Öltanks, Gastanks           2.    Bewegungs- und Schutzkosten
       sowie Pelletspeicher auf dem Versicherungsgrundstück,                Das sind Kosten die entstehen, um andere Sachen zu bewe-
       welche eine direkte Verbindung zur Heizungsanlage auf-               gen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass
       weisen. Öltanks ohne direkte Verbindung zur Heizungsan-              diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wieder-
       lage, die als reine Öllagerstätte dienen, sind nur aufgrund          herzustellen oder wiederzubeschaffen.
       besonderer Vereinbarung versichert.
                                                                      Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 1. und 2. ist auf den verein-
       Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom versicher-           barten Betrag – siehe Besondere Bedingungen Wohngebäudeversi-
       ten Gebäude getrennt wird und sich in einem der versicher-     cherung (BB Wohngebäude 2025) – begrenzt.
       ten Gebäude befindet, bleibt mitversichert.
     d) Terrassen                                                     §8    Mehrkosten
       Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im   1.    Versicherte Mehrkosten
       Freien vorgesehen sind.                                              Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag
     e) Weitere Grundstücksbestandteile                                     die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen
                                                                            Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch
       Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem
       Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest ver-               a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
       bundenen Sachen.                                                     b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls.
     f) Versicherungsort                                              2.    Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
       Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück.                kungen
       Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die               a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-
       Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Teilen               schränkungen sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,
       sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versiche-               dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache
       rungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfrie-              aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in dersel-
       dung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versiche-                  ben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft
       rungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zu-                  werden darf.
       gehörig ist.                                                         b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versiche-
3.   Nicht versicherte Sachen                                                  rungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden
     Nicht versichert sind                                                     Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund öffentlich-recht-
                                                                               licher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt
     a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die               des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt, sind
        ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer                                 die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
       aa) auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und               c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom
       bb) für die er die Gefahr trägt.                                        Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wieder-
       Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu                    herstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen
       eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Verein-                darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in
       barung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsneh-                 dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle
       mer nachzuweisen.                                                       entstanden wären.
     b) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme.                      d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entste-
                                                                               hen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche
       Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespei-               Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden
       cherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit                nach Nr. 3 ersetzt.
       dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
                                                                            e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die
§6   Wohnungs- und Teileigentum                                                Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert
1.   Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:                  ersetzt.
     Wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Woh-         3.    Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versi-
     nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, bleibt          cherungsfalls
     er den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflich-             a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen
     tet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigen-                für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden be-
     tumsanteile.                                                              troffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungs-
2.   Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil              falls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
     desjenigen, gegenüber dem der Versicherer ganz oder teil-              b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung o-
     weise leistungsfrei ist. Die übrigen Wohnungseigentümer kön-              der Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, wer-
     nen dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil                   den die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie
     verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschä-              auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbe-
     digung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum                  schaffung entstanden wären.
     wiederherzustellen.                                                    c) Mehrkosten infolge behördlichen Wiederherstellungs- oder
     Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem der Versicherer                     Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht
     ganz oder teilweise leistungsfrei ist, muss dem Versicherer               versichert. Sofern behördliche Wiederherstellungsbe-
     diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.                                 schränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
3.   Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1
     und Nr. 2 entsprechend.

[Seite 6]
       fung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa-                   cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach
       chen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preis-                      a) aa) an die Baukostenentwicklung an (§ 12 Nr. 2). Es
       steigerungen jedoch ersetzt.                                                besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grund-
     d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die                     lage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt
        Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert                     des Versicherungsfalls.
        ersetzt.                                                               dd) Wenn sich durch wertsteigernde bauliche Um-, An-
                                                                                   und Ausbaumaßnahmen der Wert des versicherten
§9   Mietausfall, Mietwert                                                         Gebäudes erhöht, besteht für 12 Monate ab Beginn
1.   Der Versicherer ersetzt                                                       dieser Maßnahme insoweit Versicherungsschutz. In
     a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Betriebskosten                diesen Fällen verzichten wir auf die Anrechnung einer
        im Sinne des Mietrechts, wenn Mieter von Wohnräumen,                       durch die Baumaßnahme entstehenden Unterversi-
        gewerblich genutzten Räumen, Nebengebäuden oder Ga-                        cherung.
        ragen infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zah-             b) Neuwert
        lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben;                  aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
     b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, gewerblich                       Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
        genutzten Räumen, Nebengebäuden oder Garagen, der                          herzustellen. Maßgebend sind der ortsübliche Neu-
        der bisherigen Nutzung entspricht, einschließlich fortlaufen-              bauwert einschließlich Architektengebühren sowie
        der Betriebskosten im Sinne des Mietrechts, die der Versi-                 sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
        cherungsnehmer selbst bewohnt oder unentgeltlich Dritten                    Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwen-
        überlassen hat und die infolge eines Versicherungsfalls un-                 dungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederher-
        benutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer                      stellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge
        die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der                   Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder
        Wohnung nicht zugemutet werden kann;                                        nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die
     c) auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vor-                 Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen
        schriften (z. B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursach-                     möglichst nahe kommen.
        ten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.                            bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten
2.   Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert                                        durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
     a) Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt,                 gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öf-
        in dem die versicherten Gebäude oder Räume nicht benutz-                   fentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
        bar sind, höchstens jedoch für den vereinbarten Zeitraum –                 und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei
        siehe Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung                        denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefort-
        (BB Wohngebäude 2025) – seit dem Eintritt des Versiche-                    schritt nach aa) zu berücksichtigen sind. Versiche-
        rungsfalls;                                                                rungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
                                                                                   Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
     b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie
        der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung                        Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
        nicht schuldhaft verzögert. Es gelten die Regelungen zur                    Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel-
        Schadenabwendungs-/Schadenminderungspflicht          nach                   lung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes.
        § 27 Nr. 2.                                                                 Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge-
                                                                                    mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr-
§ 10 Versicherungswert, Versicherungssumme                                          kosten.
1.   Vereinbarte Versicherungswerte                                          c) Zeitwert
     Als Versicherungswert kann der gleitende Neuwert, der Neu-                Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes
     wert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden.               (b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter
     Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung fin-                 und Abnutzungsgrad.
     den, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (d).            d) Gemeiner Wert
     Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädi-
     gungsberechnung.                                                          Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das
                                                                               Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum
     a) Gleitender Neuwert                                                     gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und
       aa) Der gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen-                 ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau-
           den ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwerti-               ernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der Ge-
           gem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des                meine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere
           Jahres 1914. Maßgebend sind der ortsübliche Neu-                    vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu
           bauwert einschließlich Architektengebühren sowie                    verwenden ist.
           sonstige Konstruktions- und Planungskosten.                         Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grund-
            Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit                 stücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht
            auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die                 dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.
            Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und           2.   Versicherungssumme
            Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht
            möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand              a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
            möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vor-               Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
            handenen Sachen möglichst nahe kommen.                              dem Versicherungswert entsprechen soll.
       bb) Nicht Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind                   b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der
           Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-                   Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den
           schränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen                     veränderten Versicherungswert anpassen.
           aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in             c) Ist Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart wor-
           derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dür-                 den, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungs-
           fen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Techno-                  summe für die versicherte Sache für die Dauer des Versi-
           logiefortschritt nach aa) zu berücksichtigen sind. Ver-              cherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungs-
           sicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge-                    wert anpassen.
           mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr-                  d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versi-
           kosten.                                                              cherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die
            Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem                     Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kom-
            Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstel-              men (§ 14 Nr. 9).
            lung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes.
            Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht ge-
            mäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehr-
            kosten.

[Seite 7]
§ 11 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden                § 13 Beitragsberechnung und Beitragsanpassung
     Neuwertversicherung, Unterversicherung                             1.   In der Neuwertversicherung, der Zeitwertversicherung und der
1.   Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neu-                Versicherung zum Gemeinen Wert (§ 10) errechnet sich der
     wertversicherung                                                        Tarifbeitrag für jede einzelne Gefahrengruppe (§ 1) aus der
     Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubau-                Multiplikation der Versicherungssumme mit dem Beitragssatz
     wert (§ 10 Nr. 1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres         für den vereinbarten Versicherungsschutz.
     1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme „Wert 1914“).                 In der gleitenden Neuwertversicherung (§ 12) errechnet sich
     Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn                 der Tarifbeitrag für jede einzelne Gefahrengruppe (§ 1) aus
     a) sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung             der Multiplikation der Versicherungssumme 1914 mit dem
        eines Bausachverständigen festgesetzt wird,                          Beitragssatz für den vereinbarten Versicherungsschutz und
                                                                             dem Anpassungsfaktor.
     b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in
        Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der          2.   Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze werden der
        Versicherer diesen Betrag umrechnet,                                 erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, der Aufwand für
                                                                             Rückversicherung (die Kosten abzüglich der erwarteten Scha-
     c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Aus-               denerstattung), die Kosten (insbesondere für Vertrieb und
        bau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet              Verwaltung), der Gewinnansatz und die Feuerschutzsteuer
        und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme                  berücksichtigt.
        „Wert 1914“ berechnet.
                                                                        3.   Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die Beitrags-
2.   Unterversicherungsverzicht                                              sätze für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen
     a) Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme                    (Neukalkulation). Wenn sich daraus eine Beitragserhöhung
        „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Ent-           ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus
        schädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen            der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung ver-
        Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungs-               pflichtet, den bzw. die einzelnen Beitragssätze entsprechend
        verzicht).                                                           anzupassen.
     b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des          Bei der Neukalkulation dürfen auch die durch gesetzlich vor-
        Gebäudes und seiner Ausstattung nach Nr. 1 c) von den                geschriebene Veränderung des betriebsnotwendigen Sicher-
        tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss ab-                heitskapitals entstehenden Kapitalkosten berücksichtigt wer-
        weicht und ist dadurch die Versicherungssumme                        den, nicht jedoch Erhöhungen des Gewinnansatzes und der
        „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer             Provision. Veränderungen von Beitragsfaktoren in der gleiten-
        nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen              den Neuwertversicherung, die bereits in der Berechnung des
        vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsan-             Anpassungsfaktors eingegangen sind, dürfen nicht noch ein-
        passung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz            mal bei der Neukalkulation berücksichtigt werden.
        zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächli-              Die Neukalkulation erfolgt mindestens alle fünf Jahre.
        chem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversi-
        cherung leistungsfrei sein.                                     4.   Die Neukalkulation der Beitragssätze wird nach versiche-
                                                                             rungsmathematischen Grundsätzen durchgeführt und berück-
     c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der           sichtigt insbesondere die voraussichtliche künftige Entwick-
        der Versicherungssummenermittlung zu Grunde liegende                 lung des Schadenbedarfs. Dabei können auch unterneh-
        Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde               mensübergreifende Daten verwendet werden, wenn unter-
        bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Verände-                  nehmenseigene Daten nicht in ausreichender Weise zur Ver-
        rung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.             fügung stehen.
        Dies gilt nicht für wertsteigernde bauliche Maßnahmen, für
        die nach § 10 Nr. 1 a) Versicherungsschutz besteht.                  Für Teile des Gesamtbestandes, die nach objektiven risikobe-
                                                                             zogenen Kriterien abgrenzbar sind, kann zur Ermittlung des
§ 12 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden Neuwert-                 Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teilbestand ab-
     versicherung                                                            gestellt werden, wenn die Kalkulation hierfür auf Grundlage
1.   Berechnung des Beitrags                                                 einer versicherungsmathematisch ausreichenden Anzahl
                                                                             gleichartiger Risiken möglich ist.
     Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versiche-
     rungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Beitragssatz sowie         5.   Ergibt sich bei der Neukalkulation eines Beitragssatzes ein
     der Anpassungsfaktor (Nr. 2 a). Der Beitrag wird berechnet              Änderungsbedarf von zumindest fünf Prozentpunkten, so ist
     durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914                der Versicherer berechtigt, diesen Beitragssatz für die beste-
     (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Bei-              henden Verträge entsprechend anzupassen.
     tragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.                   Würde die Änderung zu einer Beitragssatzminderung von
2.   Anpassungsfaktor                                                        mindestens fünf Prozent führen, so ist der Versicherer zu ei-
                                                                             ner entsprechenden Anpassung verpflichtet.
     a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung
        des Versicherungsschutzes (§ 10 Nr. 1 a) gemäß der Erhö-             Bedingungsgemäß unterbliebene Anpassungen (Anpassun-
        hung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.                        gen unter fünf Prozent) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte An-
                                                                             passungspotentiale können bei den folgenden Anpassungen
     b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils             berücksichtigt werden.
        zum 1. Januar eines jeden Jahres ab dem nächsten Versi-
        cherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich          6.   Liegen alle Voraussetzungen für die Anpassung eines Bei-
        der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte          tragssatzes vor, so erfolgt diese zu Beginn des nächsten Ver-
        Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat Ap-              sicherungsjahres. Eine Beitragserhöhung wird jedoch nur
        ril des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Bau-        wirksam, wenn die Mitteilung hierüber dem Versicherungs-
        gewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statisti-            nehmer spätestens einen Monat vor Wirksamkeit der Bei-
        sche Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die                tragserhöhung zugeht. Der Versicherer hat in dieser Mitteilung
        Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des               darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer den Ver-
        Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar              sicherungsvertrag auf Grund der Beitragserhöhung innerhalb
        der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma ge-              eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung mit sofortiger Wir-
        rundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach              kung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
        dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundun-                 der Beitragserhöhung kündigen kann.
        gen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine               Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform.
        höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.

[Seite 8]
§ 14 Entschädigungsberechnung                                           6.   Mehrwertsteuer
1.   Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung                              Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tat-
     a) Der Versicherer ersetzt                                              sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versi-
                                                                             cherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
       aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher-
           stellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Ar-         7.   Neuwertanteil
           chitektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und              In der gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversi-
           Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versiche-            cherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf
           rungsfalls,                                                       Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertscha-
       bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä-                  den übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er in-
           digten Sachen die notwendigen Reparaturkosten un-                 nerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
           mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich           sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
           einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wert-              versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an
           minderung, höchstens jedoch der Versicherungswert                 der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzube-
           unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,                  schaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht mög-
                                                                             lich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn
       cc) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen                 die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
           Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen                     Deutschland wiederhergestellt werden.
           gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmit-
           telbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.                       Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung
                                                                             nach Nr. 1 a), b) und c) unter Berücksichtigung eines Abzuges
     b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor-         entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Ab-
        handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der ver-               nutzungsgrad bestimmten Zustand.
        sicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wie-
        derherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden            Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des vom Ver-
        bei der Entschädigungsberechnung nach a) berücksichtigt,             sicherer entschädigten Neuwertanteils verpflichtet, wenn die
        soweit                                                               Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-
                                                                             mers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
       aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die             stellt oder wiederbeschafft worden ist.
           vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
                                                                        8.   Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
       bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die
           Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche-                    In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschä-
           rungsfalls ganz oder teilweise untersagt war.                     digung für versicherte Sachen (§ 5), versicherte Kosten (§§ 7
                                                                             und 8) und versicherten Mietausfall bzw. Mietwert (§ 9) je Ver-
       Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-                    sicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Scha-
       schränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte             denabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf
       und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-                 Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbe-
       rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie-         grenzt ersetzt.
       derhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im
       Rahmen der Entschädigungsberechnung nach a) nicht er-            9.   Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
       setzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologie-            Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
       fortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.             rungsfalls    in   der     gleitenden   Neuwertversicherung
       Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß                (§ 10 Nr. 1 a) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungs-
       den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.                    verzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der
     c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-            Versicherung zum Gemeinen Wert (§ 10 Nr. 1 b) – Nr. 1 d)
        schädigungsberechnung nach a) angerechnet.                           niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen
                                                                             (Unterversicherung), wird die Entschädigung nach Nr. 1 bis
2.   Zeitwert                                                                Nr. 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi-
     Der Versicherer ersetzt                                                 cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
     a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Ein-             Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versi-
        tritt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung             cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ent-
        insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad;                         sprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (§§ 7
                                                                             und 8) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (§ 9).
     b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten
        Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor          § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
        Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Re-   1.   Fälligkeit der Entschädigung
        paratur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens
        jedoch den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-           a) Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den
        rungsfalls;                                                             Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend
                                                                                festgestellt hat.
     c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sa-
        chen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher                   Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
        Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des                  dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be-
        Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges                 anspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
        entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den                b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ent-
        Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.                                      schädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
     Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Ent-                  gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat,
     schädigungsberechnung nach a) bis c) angerechnet.                          dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung si-
                                                                                chergestellt hat.
3.   Gemeiner Wert
                                                                        2.   Rückzahlung des Neuwertanteils
     Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dau-
     erhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum erzielba-           Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Ver-
     ren Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile (Gemeiner Wert)               sicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung einschließ-
     entschädigt.                                                            lich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn
                                                                             die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-
4.   Kosten                                                                  mers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederherge-
     Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter                 stellt oder wiederbeschafft worden ist.
     Kosten (§§ 7 und 8) ist der Nachweis tatsächlich angefallener      3.   Verzinsung
     Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Ent-
     schädigungsgrenzen.                                                     Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
                                                                             aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
5.   Mietausfall, Mietwert                                                   pflicht besteht.
     Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw.
     Mietwert für den vereinbarten Zeitraum.

[Seite 9]
     a) Entschädigung                                                 4.   Feststellung
       Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt         Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
       nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-          a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
       leistet wurde.                                                         und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
     b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Ent-                 dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versiche-
        schädigung                                                            rungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
       Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, an dem der Ver-           b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
       sicherungsnehmer die Sicherstellung für die Wiederherstel-          c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
       lung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen hat.
                                                                           d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten
     c) Zinssatz                                                              und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert;
       Der Zinssatz beträgt vier Prozent, soweit nicht aus einem           e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen
       anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.                    versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
     d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.              wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
4.   Hemmung                                                          5.   Verfahren nach Feststellung
     Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1, 3 a) und 3 b) gilt:        Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
     Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-         den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
     schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung                  Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer
     nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.                       sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
5.   Aufschiebung der Zahlung                                              darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
                                                                           Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
     Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange                 dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermit-
     a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-             telt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
        nehmers bestehen,                                                  Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
     b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen           sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-
        den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten                 lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
        aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft,                   lichen Sachlage erheblich abweichen.
     c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubi-             Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Ver-
        gers nicht erfolgte.                                               sicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unver-
                                                                           bindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
§ 16 Sachverständigenverfahren                                             Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
1.   Feststellung der Schadenhöhe                                          nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
     Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-         6.   Kosten
     rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem             Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
     Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches              Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
     Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versi-               tragen beide Parteien je zur Hälfte.
     cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
                                                                      7.   Obliegenheiten
2.   Weitere Feststellungen
                                                                           Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
     Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung                 heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
     auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
     werden.                                                          § 17 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzli-
3.   Verfahren vor Feststellung                                            che Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers vor dem
                                                                           Versicherungsfall
     Für das Sachverständigenverfahren gilt:
                                                                      1.   Sicherheitsvorschriften
     a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu be-
        nennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt            Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten
        hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten            folgende Sicherheitsvorschriften:
        Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten               a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zu-
        Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachver-                stand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserfüh-
        ständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der              rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an-
        Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei             gebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sa-
        durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er-               chen müssen unverzüglich beseitigt werden.
        nennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer           b) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu je-
        ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.              der Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außer-
     b) Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-             dem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrich-
        ständigen benennen:                                                   tungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
       aa) Mitbewerber des Versicherungsnehmers;                           c) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäu-
       bb) Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dau-                  deteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kon-
           ernder Geschäftsverbindung stehen;                                 trollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen
                                                                              und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
       cc) Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart-                 zu halten.
           nern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder
           mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.                 d) Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen
                                                                              Elementarschäden sind zu treffen. Die Abflussleitungen auf
     c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn                 dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten wer-
        ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Ob-           den. Rückstausicherungen müssen nach der jeweils gelten-
        mann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung.             den Landesbauordnung funktionsbereit gehalten werden.
        Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Ob-
        mann durch das für den Schadenort zuständige Amtsge-          2.   Folgen der Obliegenheitsverletzung
        richt ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden           Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genann-
        Parteien.                                                           ten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in § 27

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     Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-        2.   Kündigungsrechte
     digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.        a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche-
§ 18 Besondere gefahrerhöhende Umstände                                       rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
                                                                              nat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn
1.   Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung                                         der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab der
     Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach § 28 kann insbe-              Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausübt.
     sondere in den folgenden Fällen vorliegen:                            b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
     a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor              mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versi-
        Vertragsschluss gefragt hat.                                          cherungsperiode in Textform zu kündigen.
     b) Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes                Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb
        wird nicht mehr genutzt.                                             eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwer-
     c) Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in de-                  ber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt
        ren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.              das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kennt-
                                                                             nis erlangt hat.
     d) Baumaßnahmen machen das Gebäude überwiegend unbe-
        nutzbar.                                                           c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräuße-
                                                                              rer allein für die Zahlung des Beitrags.
     e) In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen
        oder verändert.                                               3.   Anzeigepflichten
     f) Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmal-               a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder
        schutz gestellt.                                                      Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
2.   Folgen einer Gefahrerhöhung                                           b) Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht ver-
                                                                              pflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
     Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in § 28 Nr. 3 bis Nr. 5
     geregelt.                                                               Dies gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen
                                                                             erfüllt sind:
§ 19 Veräußerung                                                             Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem
1.   Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang                               Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen
     a) Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sa-                müssen.
        che, tritt der Erwerber an dessen Stelle in den Versiche-            Der Versicherer weist nach, dass er den bestehenden Ver-
        rungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigen-            trag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
        tumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum             c) Abweichend von b) ist der Versicherer in folgenden Fällen
        des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt                  verpflichtet zu leisten:
        der Erwerber die Rechte und Pflichten des Versicherungs-
        nehmers aus dem Versicherungsverhältnis.                             Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu
                                                                             dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
     b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als
        Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche-              Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die
        rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.              Kündigung des Versicherers bereits abgelaufen, und er
                                                                             hatte nicht gekündigt.
     c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen
        sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

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Teil B – Allgemeiner Teil                                                3.   Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
§ 20 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines                      Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
     Vertreters                                                               (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer
                                                                              innerhalb eines Monats in Textform geltend machen und da-
1.    Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Ge-                 bei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt;
      fahrumständen                                                           zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände inner-
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-                  halb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
      tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-               Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
      umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-                cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
      form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,          stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend ge-
      den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.                   machte Recht begründen.
      Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-         4.   Rechtsfolgenhinweis
      pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver-             Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt
      tragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne                (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer
      des Satzes 1 stellt.                                                    nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
2.    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der An-
      a) Vertragsänderung                                                     zeigepflicht hingewiesen hat.
        Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vor-        5.   Vertreter des Versicherungsnehmers
        sätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
        nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu                  mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
        anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen                2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch
        Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend                die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
        Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer                rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
        unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Be-              dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
        dingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-                  verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
        tragsbestandteil.                                                     noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs-
        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                sigkeit zur Last fällt.
        mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die          6.   Erlöschen der Rechte des Versicherers
        Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand                   Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (Nr. 2 a),
        aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-               zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) erlöschen
        halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-               mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt
        cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-          nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge-
        teilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Ver-             treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
        sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-                 Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
        sen.                                                                  vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
      b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
                                                                         § 21 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                 verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
        nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,            Einmalbeitrags
        es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige-
        pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.         1.   Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit des einmaligen
                                                                              oder des ersten Beitrags.
        Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist
        das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,                  Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
        wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versi-               schein angegebenen Zeitpunkt, bei weiteren Elementargefah-
        cherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-             ren jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit nach § 4 Nr. 5.
        stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-               Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem
        sen hätte.                                                            Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-        gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
        rück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn,         Liegt der angegebene Zeitpunkt nach dem Zugang des Versi-
        der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung               cherungsscheines, so hat der Versicherungsnehmer den ein-
        der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der we-            maligen oder ersten Beitrag unverzüglich nach Zugang des
        der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-         Versicherungsscheins zu zahlen.
        falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-             Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
        tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versi-          rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, beträgt
        cherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der         die Zahlungsfrist einen Monat nach Zugang des Versiche-
        Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.                          rungsscheines.
      c) Kündigung                                                            Liegt der angegebene Zeitpunkt vor dem Zugang des Versi-
        Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                 cherungsscheines, so beginnt der Versicherungsschutz zum
        nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi-          angegebenen Zeitpunkt, wenn der einmalige oder erste Bei-
        cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem             trag unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins ge-
        Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den                zahlt wird.
        Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu           2.   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
        gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
                                                                              Wird der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig ge-
      d) Ausschluss von Rechten des Versicherers                              zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
        Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a),                 lange die Zahlung nicht bewirkt ist.
        zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausge-           Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
        schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Ge-             nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
        fahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
                                                                         3.   Leistungsfreiheit des Versicherers
      e) Anfechtung
                                                                              Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versi-
        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger             cherungsfalls nicht gezahlt, so ist der Versicherer nicht zur
        Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.                              Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer

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     durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf-            c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung ge-
     fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-                   setzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
     folge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht                      Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der
     hat.                                                                        Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten
     Die Leistungsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                Beträge in Verzug ist.
     rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.                     Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
                                                                              verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
§ 22 Dauer und Ende des Vertrags                                              wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
1.   Dauer                                                                    Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen               bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
     Zeitraum abgeschlossen.                                            4.    Zahlung des Beitrags nach Kündigung
2.   Stillschweigende Verlängerung                                            Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-                mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
     gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der          sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
     Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des               eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Rege-
     Vertrags eine Kündigung in Textform zugegangen ist.                      lung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. 3 b)
                                                                              bleibt unberührt.
3.   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
     Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei      § 24 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
     Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
     Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Ver-      Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag einge-
     sicherungsnehmer gekündigt werden.                                 zogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtig-
     Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate          ten Einziehung nicht widerspricht.
     vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsneh-
4.   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                           mers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
                                                                        auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
     Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der       Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
     Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgese-         folgt.
     henen Zeitpunkt.
                                                                        Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
5.   Wegfall des versicherten Interesses                                rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat
     Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-      der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass
     rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der           der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer be-
     Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.              rechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu ver-
6.   Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch Real-              langen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags
     gläubiger                                                          erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge-
                                                                        fordert worden ist.
     Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist
     eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den            Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
     Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Gefahrengruppe             ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer
     Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver-      mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versiche-
     puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,      rer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
     seiner Teile oder seiner Ladung oder Überschalldruckwelle          § 25 Versicherungsperiode und Zahlungsperiode
     nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer mindestens ei-
     nen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewie-          1.    In diesem Vertrag ist die Dauer der Versicherungsperiode
     sen hat, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spä-                nach § 12 VVG gleich der Dauer der vereinbarten Zahlungs-
     testens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grund-                periode.
     pfandrecht belastet war oder dass der Realgläubiger der Kün-       2.    Je nachdem, welche Zahlweise oder Zahlungsperiode verein-
     digung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach           bart ist, dauert die Versicherungsperiode einen Monat, ein
     Veräußerung oder im Versicherungsfall.                                   Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmal-
                                                                              beitrag entspricht die Versicherungsperiode der Dauer des
§ 23 Folgebeitrag                                                             Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr.
1.   Fälligkeit                                                         3.    Für monatliche Zahlweise ist Voraussetzung, dass die Bei-
     a) Ein Folgebeitrag wird jeweils zum Monatsersten fällig, in             träge per Lastschrift eingezogen werden können. Entfällt
        welchem die nächste Versicherungsperiode beginnt.                     diese Voraussetzung, gilt vierteljährliche Zahlweise als verein-
     b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi-           bart.
        cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebe-           4.    Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
        nen Zeitpunkt erfolgt.                                                zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
2.   Schadenersatz bei Verzug                                                 nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr
                                                                              entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebei-              zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
     trags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
     durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.               § 26 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3.   Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung                 1.    Allgemeiner Grundsatz
     a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht                a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
        rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kos-                vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
        ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungs-                für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Bei-
        frist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah-                      trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-
        lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist                   rungsschutz bestanden hat.
        nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückstän-            b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
        digen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel-                 cherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
        nen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leis-                  hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis
        tungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht                   zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Ver-
        fristgerechten Zahlung hinweist.                                         sicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
     b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-        2.    Beiträge oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
        frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsneh-         fechtung und fehlendem versicherten Interesse
        mer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des
        Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der            a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Ver-
        Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.                     tragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen,
                                                                                 hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des

[Seite 13]
       Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo-                dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
       raussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über                   dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
       das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs                       gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
       und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi-                        beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
       cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-                        der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
       schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                                   messen zu handeln;
       Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-                ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
       cherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge-                     gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
       zahlten Beitrag zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-            ff)   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
       cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-                             zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
       trag in Anspruch genommen hat.                                                  reichen;
     b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver-                gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
        sicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahr-                      die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
        umstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsan-                         durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
        nahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht                 Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
        dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der                        nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
        Rücktrittserklärung zu.                                                      und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichti-
       Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Ver-                     gung durch den Versicherer aufzubewahren;
       sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag              hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
       nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versiche-                  Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
       rer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                                      zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Um-
     c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des                        fanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
        Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so                         lich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und
        steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden                      Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
        der Anfechtungserklärung zu.                                                 schädigungspflicht zu gestatten;
     d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-                   ii)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
        trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-                     deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
        ginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Inte-                        den kann.
        resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-             b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche-
        nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-                    rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
        men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine                 Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den
        angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                                    tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
     Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-              3.   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
     resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
     rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.           a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
     Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem                  Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
     Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden                 Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
     Umständen Kenntnis erlangt.                                                  zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
                                                                                  Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
§ 27 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                      Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
1.   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                           Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi-
                                                                                  cherungsnehmer zu beweisen.
     a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
        rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen            b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist
        hat, sind:                                                                der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
                                                                                  Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie                  Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
           vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (§ 17),               Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
       bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten                fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
           Obliegenheiten (§ 17).                                              c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
     b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob                    Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
        fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-           rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
        rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so                  oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
        kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er                   nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
        von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos             Rechtsfolge hingewiesen hat.
        kündigen.
                                                                          § 28 Gefahrerhöhung
       Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
       wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-           1.   Begriff der Gefahrerhöhung
       genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.            a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver-
2.   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                  tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
                                                                                  vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein-
     a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-                tritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
        sicherungsfalls                                                           Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                       Versicherers wahrscheinlicher wird.
           des Schadens zu sorgen;                                             b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur
       bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von                    – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
           ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-                    dert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
           falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                     hat (§ 18).
       cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-                        c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die
           dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich o-                      Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umstän-
           der telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies                   den als mitversichert gelten soll.
           gestatten;

[Seite 14]
2.   Pflichten des Versicherungsnehmers                                          cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem
     a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-                      Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Ge-
        rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-                          schäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
        rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-                          verlangt.
        nahme durch einen Dritten gestatten.                              § 29 Überversicherung
     b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er             1.   Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
        ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefah-                 ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
        rerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er                   auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
        diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.                           gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
     c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-                fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabset-
        klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der                zungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
        Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei-                maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
        gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.                          wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
3.   Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer                    schlossen worden wäre.
     a) Kündigungsrecht                                                   2.   Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
                                                                               Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
       Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung                    mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
       nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün-           Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
       digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung                 er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
       vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.                          erlangt.
       Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
       hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Ver-           § 30 Mehrere Versicherer
       letzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer         1.   Anzeigepflicht
       unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                  Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
       Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen                  Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
       nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Ein-            Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
       haltung einer Frist von einem Monat kündigen.                           der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzu-
     b) Vertragsänderung                                                       geben.
       Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt          2.   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
       der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen                    Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (Nr. 1)
       entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-                  vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
       cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.                               in § 27 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
       Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um                 rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leis-
       mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-             tungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
       sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche-                des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versiche-
       rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-                 rung erlangt hat.
       gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer         3.   Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
       Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den               a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
       Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu-                      Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
       weisen.                                                                    men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt
4.   Erlöschen der Rechte des Versicherers                                        aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen,
     Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-                   die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Ver-
     passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb ei-                 sicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
     nes Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer-                    Mehrfachversicherung vor.
     höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher-                   b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
     gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.                      pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, des-
5.   Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung                                       sen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versi-
                                                                                  cherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den
     a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,                Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
        so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn              gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versi-
        der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vor-                cherer bestehen.
        sätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
        diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-              Verlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
        rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das                aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
        der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers                    denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
        entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit               dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
        hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.                                 digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
                                                                                 wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
     b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der                   denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag
        Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-              in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
        nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige                Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
        dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-                 Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
        frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                  Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
        vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer                    der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
        seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3          gegeben worden wäre.
        entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
        bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,                c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
        zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,                      in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
        bekannt war.                                                              rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
                                                                                  Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
     c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
                                                                                 Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
       aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                    zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
           Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des                  den Kenntnis erlangt.
           Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungs-
           pflicht war oder                                               4.   Beseitigung der Mehrfachversicherung
       bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die             a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
           Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen                    Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
           und eine Kündigung nicht erfolgt war oder                              dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
                                                                                  kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag

[Seite 15]
       aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-               e) Versichert sind Kosten zur Brandbekämpfung die der Ver-
       nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag her-              sicherungsnehmer für geboten halten durfte, einschließlich
       abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge-           der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
       deckt ist.                                                             öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institu-
       Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der                   tionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die
       Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden                   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
       zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Ver-                dens zu ersetzen sind.
       sicherer zugeht.                                                      Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
     b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die                Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen In-
        Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach               teresse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leis-
        Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versi-              tungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen
        cherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehre-            sind.
        ren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einverneh-          f) Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der Erstattung
        men der Versicherer geschlossen worden, kann der Versi-               von Kosten nach Nr. 1a), b) oder e) nicht berücksichtigt.
        cherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung          2.   Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
        der Versicherungssummen und des Beitrags verlangen.
                                                                           a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kos-
§ 31 Versicherung für fremde Rechnung                                         ten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu er-
1.   Rechte aus dem Vertrag                                                   setzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach
                                                                              geboten waren.
     Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
     eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)            Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen o-
     schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag                   der Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
     steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Ver-               weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
     sicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versi-            Versicherer aufgefordert wurde.
     cherungsschein besitzt.                                               b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
2.   Zahlung der Entschädigung                                                kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kür-
                                                                              zen.
     Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
     Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der             § 33 Übergang von Ersatzansprüchen
     Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-        1.   Übergang von Ersatzansprüchen
     cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
     mung des Versicherungsnehmers verlangen.                              Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
                                                                           einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
3.   Kenntnis und Verhalten                                                über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über-
     a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-           gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
        nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver-          tend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
        sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das            Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
        Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der          tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
        Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des                Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
        Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer            Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
        für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Ver-    2.   Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
        sicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Re-
        präsentant des Versicherungsnehmers ist.                           Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
                                                                           ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
     b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn          Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-
        der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist o-           ren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versi-
        der ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-           cherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer so-
        rungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.                weit erforderlich mitzuwirken.
     c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
        wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag              sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
        des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht             pflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten
        darüber informiert hat.                                            erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
§ 32 Aufwendungsersatz                                                     Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                                                                           einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh-
1.   Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens                 mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
     a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der             das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-
        Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls            sicherungsnehmer.
        den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
        Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung    § 34 Kündigung nach dem Versicherungsfall
        des Versicherers macht.                                       1.   Kündigungsrecht
     b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen               Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Ver-
        unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwen-              tragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündi-
        den oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so            gung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Ver-
        leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese          tragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
        Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Be-               Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
        trachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die         2.   Kündigung durch Versicherungsnehmer
        Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
                                                                           Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs-
     c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,          verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeit-
        kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-             punkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu
        sprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwen-           kündigen.
        dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
                                                                      3.   Kündigung durch Versicherer
     d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a) er-
        forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih-
        mers vorzuschießen.                                                rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

[Seite 16]
§ 35 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                      § 39 Bedingungsanpassungsklausel
1.   Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-        1.    Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedin-
     cherungsfalls                                                            gungen des Versicherungsvertrags zu ändern, zu ergänzen
     a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-              oder zu ersetzen (Anpassung), wenn
        sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-            a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer
        gungspflicht frei.                                                       Rechtsvorschriften unmittelbar auf sie auswirken,
        Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges              b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen än-
        Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-                  dert,
        rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-           c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
        führung des Schadens als bewiesen.
                                                                              d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt
     b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-                     durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für mit geltendem
        lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-            Recht nicht vereinbar erklärt werden oder gegen Leitlinien
        tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-                 oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
        rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                                        2.    Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über
2.   Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls                Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Ob-
     Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn             liegenheiten des Versicherungsnehmers nach Vertrags-
     der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-              schluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
     sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung          3.    Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten
     von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.                   Änderungsanlässe das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte
     Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-               Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht un-
     kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen                bedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksam-
     Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die               keit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die An-
     Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.                               passung darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetz-
                                                                              lichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die
§ 36 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen                      Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
1.   Form                                                                     treten.
     Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in     4.    Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde
     diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für            gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei
     den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die                 Gesamtbetrachtung der Anpassung nicht zum Nachteil des
     das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-            Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungs-
     genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.                 verbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer er-
     Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des               gänzenden Vertragsauslegung unter Wahrung der beidersei-
     Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-             tigen Interessen erfolgen.
     sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet          5.    Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten
     werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von                  Voraussetzungen für im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedin-
     Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.                              gungen des Versicherers, wenn sich die gerichtlichen und be-
2.   Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung                      hördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer Ver-
                                                                              sicherer richten.
     Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
     dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-    6.    Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss
     rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben                    von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt
     ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die                 werden. Die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsge-
     letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes                setzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten entspre-
     gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensän-               chend.
     derung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des        7.    Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungs-
     Briefes als zugegangen.                                                  nehmer in Textform bekanntgegeben und erläutert. Der Ver-
                                                                              sicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt
§ 37 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                    des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
1.   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                        § 40 Verjährung
     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
     cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-               Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jah-
     men betreffend                                                     ren.
     a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsver-         Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
        trags,                                                          spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün-
                                                                        denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er-
     b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich          langt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
        dessen Beendigung,
                                                                        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
     c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-       angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi-
        trags und während des Versicherungsverhältnisses.               schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entschei-
2.   Erklärungen des Versicherers                                       dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-     § 41 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
     cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
     träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                      1.    Außergerichtliche alternative Streitbeilegung
3.   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                  Vor oder anstelle einer Klage kann der Versicherungsnehmer
                                                                              auch die kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen:
     Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
     die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Ver-                               Versicherungsombudsmann e. V.
     mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an                                    Postfach 08 06 32
     ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht                                      10006 Berlin
     muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,               Weitere Informationen im Internet: www.versicherungsom-
     wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung                    budsmann.de
     kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.                 Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler oder
§ 38 Repräsentanten                                                           Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungsvor-
                                                                              schlag unterbreiten.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhal-
ten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.                                   Beschwerden gegen den Versicherer sind zulässig bis zu ei-
                                                                              nem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für private
                                                                              Verträge des Versicherungsnehmers. Der Ombudsmann

[Seite 17]
     spricht eine Empfehlung aus, die bis 10.000 EUR für den Ver-            – ins Ausland verlegt wurde oder
     sicherer bindend ist.                                                   – nicht bekannt ist
     In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer im Anschluss                kann der Versicherer ihn auch vor dem für den Sitz des Ver-
     der gesamte Rechtsweg zu den Gerichten offen.                           sicherers zuständigen Gericht verklagen.
2.   Versicherungsaufsicht
                                                                       § 42 Anzuwendendes Recht
     Ist der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
     rers nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten        Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
     bei der Vertragsabwicklung auf, kann er sich auch an die für      § 43 Embargobestimmung
     den Versicherer zuständige Aufsicht wenden:
                                                                       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)         Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
                    Sektor Versicherungsaufsicht                       tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
                     Graurheindorfer Straße 108                        nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
                             53117 Bonn                                Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
                     E-Mail: poststelle@bafin.de
             Tel.: 0228 4108- 0; Fax: 0228 4108-1550                   Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
                                                                       Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
     Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle   Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
     nicht verbindlich entscheiden.                                    lik Deutschland entgegenstehen.
3.   Gerichtsstand
     Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn der
     Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Geschäftssitz des
     Versicherungsnehmers
```

## Volltext der Bedingungen: Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung KomfortSchutz (Formular 1182)

```text
[Seite 1]
Besondere Bedingungen Wohngebäudeversicherung KomfortSchutz
(BB Wohngebäude Komfort 2025)
Formular 1182 – Stand 01.03.2025


I.      Erläuterungen

Abweichend von den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudever-              Selbstbeteiligung
sicherung (VGB 2025) sind, soweit im Versicherungsschein nicht an-      Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be-
ders bestimmt, folgende Erweiterungen zum Versicherungsumfang           trag wird je Versicherungsfall um eine ggfs. vereinbarte Selbstbetei-
vereinbart:                                                             ligung gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Scha-
                                                                        denminderungskosten (§ 32 VGB 2025).


II. Klauseln
Die nachstehenden Klauseln gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäudeversicherung (VGB 2025) als vereinbart.


Update-Garantie                                                           Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
1. Bietet der Versicherer neue Bedingungen mit abweichenden Re-           seiner Teile oder seiner Ladung, sowie durch eine Überschall-
   gelungen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Da-        druckwelle. Ein längerer Zeitraum kann vereinbart werden.
   tum ihrer Einführung jeweils die für den Versicherten günstigeren    2. Sofern Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser,
   Regelungen.                                                             Sturm und Hagel sowie weitere Elementargefahren vereinbart
2. Die Leistungsverbesserungen nach Absatz 1 gelten für die Dauer          wurde, besteht für diese Gefahren sobald das versicherte Ge-
   von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der dem Vertrag         bäude
   zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gelten wieder die ur-           a) fertig gedeckt ist,
   sprünglich vereinbarten Leistungen.                                    b) alle Außentüren eingesetzt sind,
Versichererwechsel                                                        c) alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig ver-
1. Der Versicherer leistet bei einem Wechsel der Versicherung zur            schlossen sind und
   Württembergischen Versicherung AG für Versicherungsfälle, bei          d) keine oder keine ausreichende Entschädigung aus anderweiti-
   denen der genaue Eintrittszeitpunkt und somit auch die Zustän-            gen Versicherungen (z. B. Bauleistungsversicherung) bean-
   digkeit des jeweiligen Versicherers nicht bestimmt werden kön-            sprucht werden kann (Subsidiärdeckung),
   nen.                                                                   bis zur bezugsfertigen Herstellung beitragsfrei Versicherungs-
2. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:                          schutz längstens für den Zeitraum von zwei Jahren. Nicht versi-
     a) Für den Versicherungsfall hätte auch beim Vorversicherer Ver-     chert sind Frostschäden.
        sicherungsschutz bestanden.                                     Unterbrochene Nutzung (Unbewohntsein)
     b) Der bei der Württembergischen Versicherung AG bestehende        Abweichend von § 18 Nr. 1 b) VGB 2025 liegt eine anzeigepflichtige
        Vertrag schließt unmittelbar an den Vorvertrag an.              Gefahrerhöhung dann vor, wenn ein Gebäude oder der überwie-
     c) Der Vorvertrag wurde bei der Antragstellung angegeben.          gende Teil eines Gebäudes länger als zwölf Monate nicht bewohnt
     d) Der Versicherungsnehmer stellt der Württembergischen Versi-     wird. Hiervon unberührt bleiben die Obliegenheiten des Versiche-
        cherung AG im Versicherungsfall die Bedingungen des Vorver-     rungsnehmers nach § 17 VGB 2025 (Sicherheitsvorschriften).
        trags zur Verfügung.                                            Grobe Fahrlässigkeit
     e) Der Versicherungsnehmer tritt seine Ansprüche gegen den Vor-    1. Abweichend von § 35 Nr. 1 b) VGB 2025 wird sich der Versicherer
        versicherer bei Aufforderung an die Württembergische Versi-        bei einem Versicherungsfall nicht auf eine verschuldensabhän-
        cherung AG ab.                                                     gige Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
3. Der Versicherer leistet höchstens in dem Umfang, in dem der Vor-        Versicherungsfalls berufen.
   versicherer bei Ablauf seines Vertrags geleistet hätte. Als Scha-    2. Die Regelungen zu den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzun-
   dentag gilt der Beginn des Versicherungsschutzes bei der Würt-          gen – insbesondere von Sicherheitsvorschriften nach § 17 Nr. 1
   tembergischen Versicherung AG.                                          und von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls nach
4. Wenn das Risiko zuvor schon bei einem anderen Unternehmen               § 27 Nr. 1 sowie von Anzeigepflichtverletzungen Gefahr erhöhen-
   versichert war und dieser Schutz am Tag vor Beginn des Vertrags         der Umstände nach § 18 in Verbindung mit den §§ 27 und 28
   bei der Württembergischen Versicherung AG endete, beginnt der           VGB 2025 bleiben bestehen und sind hiervon unberührt. Die Er-
   Versicherungsschutz lückenlos im Anschluss an den Vorvertrag.           weiterung nach Nr. 1 findet insoweit keine Anwendung.
Rohbauversicherung                                                      Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte (Einbruch)
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsvertrag ge-         1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not-
nannten und im Bau befindlichen versicherten Gebäude oder Ge-              wendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicher-
bäudeteile. Vertragliche und gesetzliche Erfüllungs- und Gewährleis-       ten Sachen (ausgenommen Schaufensterverglasungen), die
tungsansprüche gegen einen Werkunternehmer sind vom Versiche-              dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
rungsnehmer zuvor bei diesem geltend zu machen, siehe auch § 33           a) in das Gebäude oder in Räume des Gebäudes eingebrochen,
Nr. 2 VGB 2025. Mitversichert sind die zur Errichtung notwendigen,           eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe, sofern der Versiche-           Werkzeuge eingedrungen ist,
rungsnehmer die Gefahr trägt.
                                                                          b) versucht, durch eine Handlung nach Nr. 1 a) in ein versichertes
1. Der Versicherungsschutz besteht beitragsfrei während der Zeit             Gebäude oder in Räume des Gebäudes einzudringen.
   des Rohbaus bzw. der Bauphase bis zur bezugsfertigen Herstel-
   lung, längstens für den Zeitraum von zwei Jahren, für Schäden        2. Entschädigung wird nur geleistet, soweit Entschädigung nicht aus
   durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,          einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.

[Seite 2]
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-        Fahrzeuganprall
   grenzt.                                                              In Erweiterung von § 1 Nr. 1 a) VGB 2025 leistet der Versicherer
Mutwillige Beschädigung durch unbefugte Dritte (auch Graffiti)          Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Anprall eines Fahr-
                                                                        zeugs, seiner Teile (auch Anhänger) oder Ladung unmittelbar zer-
1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not-     stört oder beschädigt werden.
   wendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an versicher-
   ten Gebäuden (ausgenommen Schaufensterverglasungen) ein-             Als Fahrzeuganprall gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschä-
   schließlich unmittelbar daran anschließenden Terrassen und au-       digung der versicherten Sachen durch die Berührung eines Schie-
   ßen angebrachtem Gebäudezubehör sowie an sonstigen mitver-           nen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugs oder einer fahrbaren oder
   sicherten Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, die      selbstfahrenden Arbeitsmaschine.
   durch einen unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zer-      Schäden durch Schalenwild
   stört wurden.
                                                                        Der Versicherer ersetzt Schäden an versicherten Sachen durch wild
2. Nicht versichert sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an      lebende Tiere, die zum Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagd-
   versicherten Sachen, wenn die Schäden dadurch entstanden             gesetz zählen (zum Beispiel Wildschweine, Rehe oder Rothirsche).
   sind, dass ein unbefugter Dritter                                    Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
  a) in das Gebäude oder in Räume des Gebäudes eingebrochen,
     eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer          Schäden durch wild lebende Wirbeltiere (nicht Schalenwild)
     Werkzeuge eingedrungen ist;                                        am Hauptgebäude
  b) versucht, durch eine Handlung nach Nr. 2 a) in ein versichertes    Der Versicherer ersetzt Schäden am versicherten Hauptgebäude
     Gebäude einzudringen.                                              durch unmittelbare Einwirkung von wild lebenden Wirbeltieren, so-
                                                                        fern es sich um kein Schalenwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdge-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-        setz handelt. Folgeschäden durch Stromausfall sind nicht versichert.
   grenzt.
                                                                        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Diebstahl von versicherten Sachen (auch Wärmepumpen)
                                                                        Bissschäden durch Marder, Waschbären und wild lebende
1. Der Versicherer ersetzt Schäden durch den Diebstahl von versi-       Kleinnager an elektrischen Anlagen
   cherten Sachen, die außen am versicherten Gebäude angebracht
   waren, sowie von Grundstücksbestandteilen gemäß § 5 Nr. 1 e)         Der Versicherer ersetzt Schäden an elektrischen Anlagen und Lei-
   VGB 2025.                                                            tungen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch
                                                                        den Biss von Mardern und Waschbären oder sonstigen wild leben-
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-        den Kleinnagern (auch Ratten und Mäuse) entstehen. Nicht versi-
   grenzt.                                                              chert sind Folgeschäden durch das Fehlen elektrischer Spannung.
3. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zu-       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
   ständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Verletzt der Versiche-
   rungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach         Nebengebäude
   § 27 Nr. 3 VGB 2025 leistungsfrei sein.                              Auf dem Versicherungsgrundstück befindliche freistehende, nicht
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung                                     mit dem Hauptgebäude verbundene Nebengebäude (hierzu zählen
                                                                        auch Gartenhäuser oder Geräteschuppen) mit einer Grundfläche bis
1. Abweichend von § 1 Nr. 2 b) VGB 2025 sowie in Erweiterung von        jeweils 40 m² sind je Versicherungsfall bis insgesamt 50.000 EUR
   § 1 Nr. 1 VGB 2025 leistet der Versicherer Entschädigung für ver-    mitversichert. Nicht hierunter fallen Gewächshäuser oder als Garage
   sicherte Sachen die durch unmittelbare Gewalthandlungen im Zu-       genutzte Gebäude bzw. Carports.
   sammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zer-
   stört oder beschädigt werden.                                        Grundstücksbestandteile gelten nicht als Nebengebäude im Sinne
                                                                        dieser Bedingungen.
  a) Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebli-
     che Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung     Weitere Grundstücksbestandteile
     störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit ge-        1. In Erweiterung von § 5 Nr. 1 e) VGB 2025 sind weitere fest mit
     gen Personen oder Sachen verüben.                                     dem Grundstück verbundene Grundstücksbestandteile, sofern
  b) Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel      nicht unter Nr. 2 oder 4 dieser Bedingung aufgeführt, auf dem im
     gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismä-         Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück mit-
     ßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.                                  versichert. Pflanzen – mit Ausnahme von Grundstückseinfriedun-
  c) Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, plan-        gen (auch Hecken) – sind nicht versichert. Gebäude und Neben-
     mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl              gebäude gelten nicht als weitere Grundstücksbestandteile im
     von Arbeitnehmern.                                                    Sinne dieser Bedingung.
2. Nicht versicherte Schäden                                              Als weitere Grundstücksbestandteile zählen beispielhaft:
  a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen        – Pergolen und Überdachungen,
     Schäden durch Verfügung von hoher Hand.                              – Hof- und Wegbefestigungen,
  b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an           – Terrassen und Freisitze,
     Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind,         – Grundstückseinfriedungen (auch Hecken),
     es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implo-
     sion infolge von inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung            – elektrische Freileitungen, Beleuchtungsanlagen,
     (siehe Nr. 1).                                                       – Wäschespinnen,
3. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche                          – Kinderspielgeräte,
  Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Scha-        – Wärmepumpenanlagen oder deren Teile,
  denersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts          – Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller
  beansprucht werden kann.                                                  Art),
4. Besonderes Kündigungsrecht                                             – Ständer, Masten, (Satelliten-)Antennen,
  Die Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, Streik oder          – Hundehütten und -zwinger,
  Aussperrung nach Nr. 1 kann während der vereinbarten Laufzeit
  des Versicherungsvertrags vom Versicherungsnehmer oder Ver-             – Volieren,
  sicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.        – Pavillons, Palisaden und Sichtschutzwände,
  Die Kündigung wird sieben Tage nach Zugang wirksam.                     – Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichem Abwasser
  Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so             (Schmutzwasser aus Küchen, Waschräumen, Badezimmern,
  kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hauptvertrag in-                Toiletten und ähnlichen Einrichtungen), die sich außerhalb ver-
  nerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung des Versiche-              sicherter Gebäude auf dem im Versicherungsschein bezeichne-
  rers zum gleichen Zeitpunkt oder mit sofortiger Wirkung kündigen.         ten Versicherungsgrundstück befinden,
                                                                          – Gartenbrücken,
                                                                          – Gartenbrunnen,

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  – Zisternenanlagen,                                                   Transport- und Lagerkosten
  – Erdsonden als Teil einer Heizungsanlage.                            Versichert sind die in Folge eines Versicherungsfalls notwendigen
2. Unter den nachstehenden Voraussetzungen gelten mitversichert:        Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das
                                                                        versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungs-
  – Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW),                  nehmer die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
  – Gartengrill/-kamin, sofern gemauert,                                Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
  – Gartenhochbeete und Pflanzkübel, sofern massiv gebaut oder          dem das Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem
    mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer,                              benutzbaren Teil des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für
                                                                        die Dauer von zwei Jahren.
  – Skulpturen, Figuren und Plastiken, wenn diese fest verankert
    oder mindestens 50 kg schwer sind und aus robustem, für Au-         Aufwendungsersatz für Verpflegungskosten von Helfern
    ßenflächen geeignetem Material gearbeitet sind,                     1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 leistet der Versicherer eine Ent-
  – Schwimmbecken (auch Whirlpools), einschließlich zugehöriger            schädigung für Kosten, die dem Versicherungsnehmer infolge ei-
    Technik, sofern das Schwimmbecken vollständig ins Erdreich             nes erheblichen Versicherungsfalls für die Verpflegung von frei-
    eingelassen oder mindestens 50 kg (Leergewicht) schwer ist.            willigen Helfern entstanden sind.
    Die Abdeckung des Schwimmbeckens gilt mitversichert,                2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus-
  – Schwimmteiche einschließlich zugehöriger Technik,                      sichtlich 10.000 EUR übersteigt.
  – Bienenstöcke und Bienenvölker, die artgerecht, auf dem Versi-       3. Die Entschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
    cherungsgrundstück gehalten werden.
                                                                        Kosten für die Dekontamination von Erdreich
3. Die Entschädigung für weitere Grundstücksbestandteile gemäß
   Nr. 1 und Nr. 2 ist je Versicherungsfall auf insgesamt 10.000 EUR    1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not-
   begrenzt.                                                               wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versiche-
                                                                           rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines
4. Nicht versichert als weitere Grundstücksbestandteile sind:              Versicherungsfalls entstehen, um
  – Garagen außerhalb des Wohngebäudes,                                   a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grund-
  – Carports,                                                                stücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutau-
  – Gebäude und Nebengebäude,                                                schen,
  – Mobilheime, Wohnwagen und Bauwagen,                                   b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu
                                                                             transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
  – Bepflanzungen mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen
    (auch Hecken),                                                        c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichne-
                                                                             ten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederher-
  – Erdreiche,                                                               zustellen.
  – Ab- und Zuleitungsrohre,                                            2. Die Kosten nach Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
  – Sachen, die überwiegend aus Planen, Stoffen oder Folien be-            Anordnungen
    stehen,                                                               a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die
  – Photovoltaikanlagen und Solaranlagen.                                    vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren und
Garagen und Carports                                                      b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses
                                                                             Versicherungsfalls entstanden ist,
Für Garagen und Carports außerhalb des Gebäudes besteht unter
der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versiche-              c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls
rungsschein benannt sind.                                                    ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
                                                                             Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne
Versicherungsschutz besteht dann auch außerhalb des im Versiche-             Rücksicht auf Rechtsbehelfsfristen innerhalb von drei Monaten
rungsschein bezeichneten Versicherungsorts bis zu einer Entfer-              zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegen-
nung von 500 Metern ohne nähere Angaben des Versicherungsorts.               heit ergeben sich aus § 27 VGB 2025.
Bei einer Entfernung größer 500 Meter ist eine gesonderte Verein-       3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination
barung erforderlich.                                                       des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
Photovoltaikanlagen                                                        die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination not-
                                                                           wendigen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf,
Für an versicherten Gebäuden (auch Nebengebäuden und Gara-                 ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewen-
gen) sowie an Carports außen angebrachten oder integrierten Pho-           det worden wäre.
tovoltaikanlagen (inklusive Batteriespeicher) besteht nur unter der
Voraussetzung Versicherungsschutz, dass sie im Versicherungs-           4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen o-
schein ausdrücklich benannt sind und keine Entschädigung aus ei-           der aufgrund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflich-
nem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann.                      tungen werden nicht ersetzt.
Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaranlagen für die Steckdose)      5. Kosten nach Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten nach § 7
gelten gemäß § 5 Nr. 2 c) VGB 2025 als Gebäudezubehör im Rah-              Nr. 1 VGB 2025.
men des Vertrags mitversichert.                                         Bewachungskosten
Summarische Begrenzung von Kosten                                       Versichert sind die Kosten für die Bewachung versicherter Gebäude,
Folgende Kosten sind summarisch (d. h. mit einer gemeinsamen            wenn in Folge eines Versicherungsfalls Schließvorrichtungen und
Versicherungssumme) bis zu insgesamt 100 Prozent der Versiche-          sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
rungssumme, in der gleitenden Neuwertversicherung die Versiche-         Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließ-
rungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versiche-       vorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig
rungsfalls für den Vertrag geltenden Anpassungsfaktor, versichert:      sind, längstens für die Dauer von 14 Tagen.
– Aufräumungs- und Abbruchkosten (§ 7 VGB 2025),                        Mehrkosten bei Rückreise
– Bewegungs- und Schutzkosten (§ 7 VGB 2025),                           1. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich
– Kosten für die Dekontamination von Erdreich,                             5.000 EUR und ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers,
– Mehrkosten     infolge   behördlicher    Auflagen   (§ 8   Nr. 1 a)      dessen Ehe- oder Lebenspartner oder mitreisende Familienange-
  VGB 2025),                                                               hörige am Schadenort notwendig, so ersetzt der Versicherer für
                                                                           eine vorzeitige Rückreise den Fahrtmehraufwand für ein ange-
– Mehrkosten aufgrund Preissteigerungen (§ 8 Nr. 1 b) VGB 2025).           messenes Reisemittel. Die Angemessenheit richtet sich nach dem

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  benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an        Hotelkosten werden nur ersetzt, soweit keine Entschädigung aus ei-
  den Schadensort. Bei einer Rückreise mit der Bahn werden die           nem anderen Versicherungsvertrag oder für Mietwert nach § 9
  Mehrkosten für die Fahrt in der 1. Klasse ersetzt.                     Nr. 1 b) VGB 2025 beansprucht werden kann.
2. Als Reise gilt jede Abwesenheit des Versicherungsnehmers oder         Mietausfall, Mietwert
   dessen Ehe- oder Lebenspartner vom Versicherungsort.
                                                                         In Erweiterung von § 9 Nr. 2 VGB 2025 wird der Mietausfall oder
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-          Mietwert höchstens für zwei Jahre seit dem Eintritt des Versiche-
   grenzt.                                                               rungsfalls ersetzt.
Reiserücktrittskosten                                                    Mehrkosten für behördlich nicht angeordnete energetische Mo-
1. Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich       dernisierung
   5.000 EUR und ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers,           1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer bei der
   dessen Ehe- oder Lebenspartners oder mitreisender Familienan-            Wiederherstellung der versicherten und von einem erheblichen
   gehöriger am Schadenort notwendig, ersetzt der Versicherer an-           Versicherungsfall betroffenen Gebäudeteile auch Mehrkosten für
   fallende Storno- oder Umbuchungsgebühren einer bereits ge-               behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich
   buchten Reise.                                                           durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen, soweit diese für
2. Als Reise gilt jede Abwesenheit vom Versicherungsort.                    Neubauten dem Stand der Technik entsprechen. Die Modernisie-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR be-             rungsmaßnahmen beinhalten auch die Verwendung von energie-
   grenzt. Der Versicherer leistet nur, soweit die angefallenen Ge-         sparender Gebäudetechnik für Heizung, Raumklima, Beleuch-
   bühren nicht anderweitig übernommen werden.                              tung, Warmwasseraufbereitung und Wasserverbrauch.
                                                                         2. Soweit Maßnahmen nach Nr. 1 bereits vor Eintritt des Versiche-
Regiekosten                                                                 rungsfalls in Auftrag gegeben wurden, werden diese Kosten nicht
1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer in Folge         ersetzt.
   eines erheblichen Versicherungsfalls die notwendigen und tat-         3. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus-
   sächlich entstandenen Kosten für die Koordination, Beaufsichti-          sichtlich 10.000 EUR übersteigt.
   gung und Betreuung der Maßnahmen nur wenn vom Versiche-
   rungsnehmer kein Architekt beauftragt worden ist.                     4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-
                                                                            grenzt.
2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraus-
   sichtlich 10.000 EUR übersteigt.                                      Falschalarm eines Gefahrenmelders (Rauch-, Gas-, oder Was-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf zehn Prozent des       sermelder, sowie Einbruchmeldeanlage)
   entschädigungspflichtigen Schadens, maximal auf 5.000 EUR be-         1. In Erweiterung von § 1 Nr. 1 und § 7 VGB 2025 ersetzt der Versi-
   grenzt.                                                                  cherer Kosten, die entstehen, wenn der Alarm (auch Falschalarm)
                                                                            eines Gefahrenmelders unmittelbar oder mittelbar zu einem Ein-
Sachverständigenkosten                                                      satz z. B. von Polizei oder Feuerwehr führt.
Wenn der entschädigungspflichtige Schaden voraussichtlich                2. Ersetzt werden außer den Kosten des Einsatzes auch Kosten zur
25.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versi-         Beseitigung von Schäden an versicherten Sachen, die dadurch
cherungsnehmer nach § 16 Nr. 6 VGB 2025 zu tragenden Kosten                 entstehen, dass aufgrund des Alarms gewaltsam Zugang in das
des Sachverständigenverfahrens.                                             versicherte Gebäude bzw. dessen Wohnungen verschafft wurde.
Kosten für die Ermittlung der Schadenursache                             Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung
Der Versicherer ersetzt die aufgewendeten Kosten zur Ermittlung          von Leben
und Feststellung der Schadenursache, wenn beim Versicherungs-            In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die not-
nehmer der Verdacht eines dem Grunde nach die Ersatzleistung             wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung
auslösenden Ereignisses vorliegt, dann aber festgestellt wird, dass      von Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass
kein ersatzpflichtiger Schaden gegeben ist. Ausgenommen sind die         sich Rettungskräfte oder Ersthelfer zur Rettung von Leben gewalt-
Kosten für die Ermittlung der Schadenursache von Ableitungsrohren        sam Zugang zum Gebäude bzw. dessen Wohnungen verschafft ha-
der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude.                     ben.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.       Reparatur an Rohren der Gasversorgung innerhalb und außer-
Kosten für provisorische Maßnahmen                                       halb des Gebäudes
Der Versicherer ersetzt die infolge eines entschädigungspflichtigen      In Erweiterung von § 1 VGB 2025 leistet der Versicherer Entschädi-
Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kos-         gung für innerhalb von Gebäuden eintretende sonstige Bruchschä-
ten für provisorische Maßnahmen, die zum Schutz versicherter Sa-         den an Rohren der Gasversorgung.
chen oder zur Aufrechterhaltung der Wasser- und Stromversorgung          Versicherungsschutz besteht außerdem für außerhalb von Gebäu-
dienen. Die provisorischen Maßnahmen müssen in einem angemes-            den eintretende sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversor-
senen Verhältnis zum Schaden stehen.                                     gung, sofern diese Rohre auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
                                                                         sind und soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt und
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen                                   außerdem die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunter-
Der Versicherer ersetzt auch Kosten, die dadurch entstehen, dass         nehmen zu tragen sind.
durch Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb des Ver-
sicherungsorts oder in unmittelbarer Nachbarschaft entsteht, zu de-      Gasverlust
ren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-recht-       In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer den Mehr-
licher Vorschriften verpflichtet ist (z. B. Absperren von Straßen, We-   verbrauch von Gas, der infolge eines Versicherungsfalls nach § 1
gen, Grundstücken).                                                      VGB 2025 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rech-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-            nung stellt.
grenzt.                                                                  Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Hotelkosten
                                                                         Die nachfolgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn
1. In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer die Ho-       die Gefahren Feuer und/oder Sturm/Hagel und/oder weitere Ele-
   telkosten oder die Kosten für eine andere Unterbringung, wenn         mentargefahren mitversichert sind:
   die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnten Wohnräume
   infolge eines Versicherungsfalls unbewohnbar wurden und dem           Aufräumungskosten für Bäume und Sträucher
   Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohn-           § 7 VGB 2025 wird wie folgt erweitert:
   baren Teil nicht zumutbar ist.
                                                                         Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefalle-
2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohn-      nen Kosten, um Bäume sowie Sträucher von dem Versicherungs-
   räume wieder bewohnbar sind, längstens für die Dauer von zwölf        grundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen. Dies
   Monaten.                                                              gilt auch für Bäume und Sträucher des Versicherungsgrundstücks,
3. Die Entschädigung ist pro Tag auf 250 EUR begrenzt.                   die auf das Nachbargrundstück fallen.
                                                                         Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein:

[Seite 5]
Diese Bäume und Sträucher sind in Folge einer versicherten Gefahr        2. Aufwendungen, die für das Verschließen von undichten Fugen er-
umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt            bracht werden müssen, werden nicht ersetzt.
werden müssen.
                                                                         Armaturen
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-
grenzt.                                                                  Mitversichert ist der notwendige Austausch von Armaturen bei einem
                                                                         bedingungsgemäßen Versicherungsfall nach § 3 Nr. 1 VGB 2025.
Kosten für die Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern               In Erweiterung von § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2025 sind Bruchschäden an
durch Jungpflanzen                                                       Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermes-
§ 7 VGB 2025 wird wie folgt erweitert:                                   ser), auch wenn diese nicht durch Frost verursacht wurden, bis zu
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefalle-       2.500 EUR je Versicherungsfall versichert. Ausgeschlossen sind
nen Kosten für die Wiederaufforstung von Bäumen und Sträuchern           Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
auf dem Versicherungsgrundstück. Die Wiederaufforstung umfasst           Kosten für den Verlust von wärmetragenden Flüssigkeiten (Hei-
die Bepflanzung mit jungen, bis zu zwei Meter hohen Bäumen und           zungs- und Klimaanlagen)
Sträuchern.
                                                                         Mitversichert sind die Kosten für den Verlust von wärmetragenden
Folgende Voraussetzung muss erfüllt sein:                                Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel soweit ein ersatz-
Diese Bäume und Sträucher sind in Folge einer versicherten Gefahr        pflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von § 3 VGB 2025 ent-
umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt         standen ist.
werden müssen.                                                           Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-            grenzt.
grenzt.
                                                                         Wasserverlust
Die nachfolgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn            In Erweiterung von § 7 VGB 2025 ersetzt der Versicherer den Mehr-
die Gefahr Feuer mitversichert ist:                                      verbrauch von Frischwasser (einschließlich der damit verbundenen
                                                                         Abwassergebühren), der infolge eines Versicherungsfalls nach § 3
Rauch und Ruß                                                            VGB 2025 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rech-
1. In Erweiterung von § 2 VGB 2025 ersetzt der Versicherer auch          nung stellt.
   Schäden, die durch plötzlichen und bestimmungswidrigen Austritt       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
   von Rauch und Ruß aus einer Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
   Trocknungsanlage innerhalb des Versicherungsorts entstanden           Leitungswasserschaden nach Rohrverstopfung
   sind.                                                                 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beseitigung von Verstop-
2. Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes Gemisch von            fungen an Rohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Ge-
   Gasen und feinstverteilten Feststoffen. Ruß ist ein bei unvollstän-   bäude, sofern diese Rohrverstopfung ursächlich für einen versicher-
   digen Verbrennungsprozessen entstehender aus sehr kleinen             ten Leitungswasserschaden gewesen ist.
   Teilchen bestehender Feststoff.                                       Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung       Erweiterte Versicherung von Rohren einer Regenwassernut-
   von Rauch und Ruß entstehen (z. B. Fogging).                          zungsanlage (Zisterne)
Seng- und Schmorschäden                                                  1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 leistet der Versicherer
In Erweiterung von § 2 Nr. 2 und Nr. 9 b) VGB 2025 ersetzt der Ver-         auch Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende
sicherer auch Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen               a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den unterirdisch
Brand, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstücks entstanden               verlegten Rohren der Zisternenanlage soweit
sind.                                                                         – diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude dienen,
Der Seng- und Schmorschaden ist ein örtlich begrenzter Schaden,               – die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
der durch äußerliche Hitzeeinwirkung oder Glut entsteht und durch
Verfärbung der versengten Stelle sichtbar wird.                               Sofern es sich um Zuleitungsrohre der Zisterne handelt, besteht
                                                                              Versicherungsschutz ab dem Regenwasserfilter. Der Regen-
Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen und elektroni-             wasserfilter selbst ist nicht mitversichert;
schen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung elektrischen
Stroms entstehen.                                                          b) frostbedingte Bruchschäden an Tanks und Regenwasserfilter
                                                                              von Zisternenanlagen.
Die nachfolgenden Klauseln sind nur Vertragsbestandteil, wenn            2. Nässeschäden
die Gefahr Leitungswasser mitversichert ist:                               In Erweiterung von § 3 Nr. 3 VGB 2025 steht Wasser, das aus
                                                                           den nach Nr. 1 versicherten Rohren oder der Zisterne selbst aus-
Nässeschäden aufgrund undichter Fugen oder Abdichtungen                    tritt, Leitungswasser gleich.
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 3 b) VGB 2025 zählen zu den mit dem
   Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Ein-            Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungs-
   richtungen    Duschkabinen,      Duschtassen,   (bodengleiche)        rohren außerhalb versicherter Gebäude (auf und außerhalb dem
   Duscheinrichtungen sowie Badewannen (auch Whirlpools).                Versicherungsgrundstück)
  Ersetzt werden Schäden durch Leitungswasser, das bestim-               In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 sind Frost- und sonstige
  mungswidrig                                                            Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versi-
                                                                         chert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht
  a) aus diesen Einrichtungen,                                           der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sowie
  b) durch zu diesen Einrichtungen gehörende undichte Fugen,             die Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die außerhalb des Versi-
  c) durch undichte Anschlussfugen von Waschbecken in Bad oder           cherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter
     Toilette,                                                           Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer
                                                                         dafür die Gefahr trägt.
  d) durch Abdichtungen von Waschbeckenarmaturen in Bad oder
     Toilette sowie Badewannenarmaturen,                                 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR be-
                                                                         grenzt.
  e) durch Armaturendurchführungen oder
  f) aus den zugehörigen Zu- und Ablaufeinrichtungen
  ausgetreten ist.

[Seite 6]
III. Erweiterungen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gelten zu-
sätzlich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Wohngebäude-
versicherung (VGB 2025).


Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb versi-           b) Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes be-
cherter Gebäude (auf und außerhalb dem Versicherungsgrund-                 zieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versiche-
stück)                                                                     rungsumfang der bereits bestehenden Versicherung nicht er-
1. In Erweiterung von § 3 Nr. 2 VGB 2025 sind Frost- und sonstige          fasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt.
   Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung au-            c) Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird
   ßerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb dem Versiche-            nicht vom Sofort-Schutz erfasst.
   rungsgrundstück versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung        d) Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder eine
   versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und soweit der Versi-          Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung dieses
   cherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.                                  Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 keine
2. Kein Bruchschaden liegt vor, wenn Dichtungen undicht werden,            Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.
   Rohrstücke ihre Lage verändert haben (Muffenversatz) oder wenn       e) Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann insoweit
   Wurzeln in die Rohre oder deren Verbindungen hineingewachsen            nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer wegen
   sind, ohne dass die Rohre in ihrer Substanz beschädigt (gebro-          Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverletzungen
   chen) sind (Wurzeleinwuchs).                                            von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
  Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für Kosten einer         3. Obliegenheiten
  vorsorglich durchgeführten oder behördlich angeordneten Unter-
  suchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Anforderung alle
  eine Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts,          Unterlagen und Nachträge zur bestehenden Vorversicherung ein-
  werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines     zureichen.
  versicherten Bruchschadens ersetzt.                                   Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenabrechnun-
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten      gen des Vorversicherers.
   Betrag begrenzt.                                                     Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung die-
                                                                        ses Vertrags vorgenommen werden, sind der Württembergischen
Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz                                 Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen.
1. Anwendung                                                          4. Ende
  Besteht für den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Ver-            Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächstmögli-
  tragsschlusses für das im Rahmen dieses Vertrags versicherte Ri-      chen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach Ablauf von
  siko bereits Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer        drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
  (Vorversicherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-
  Schutz Anwendung.                                                     Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-Schut-
                                                                        zes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies der Württembergi-
2. Wesen                                                                schen Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall
  Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei der Württembergi-        endet der Sofort-Schutz mit dem Ende der Vorversicherung.
  schen Versicherung AG bestehenden Vertrag im Falle eines              Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Versiche-
  Schadenereignisses grundsätzlich vor.                                 rungsschutz.
  Hierbei gilt folgendes vereinbart:                                    Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Beitragsra-
  a) Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach den         batt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
     Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags abzüglich
     einer Leistung des Vorversicherers.
```

