# Ammerländer WoMobil-Versicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohnmobil-ammerlaender-womobil.php
- Rechtlicher Träger: AMMERLÄNDER VERSICHERUNG Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohnmobil-ammerlaender-womobil.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Kundeninformation zur WoMobil-Versicherung](https://downloads.ammerlaender-versicherung.de/Downloads/Downloads/WoMobil/Kundeninformation zur WoMobil-Versicherung.pdf), Fassung WoMobil-Versicherung Classic-Schutz, Stand 02.2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Leistungseinschlüsse zur WoMobil-Versicherung (verweist auf WMV 02.2022)](https://downloads.ammerlaender-versicherung.de/Downloads/Downloads/WoMobil/Leistungseinschlüsse zur WoMobil-Versicherung.pdf), Fassung WoMobil_LE_02_2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Fahrzeuge (Wohnmobil, Kastenwagen, Campingbus, Pkw mit Campingausbau) | ja | Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind alle zugelassenen Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast. | § 11 Nr. 2 f), Seite 16 |
| Obergrenze des zulässigen Gesamtgewichts (zum Beispiel 3,5 t oder 7,5 t) | nein | fallen unabhängig vom maximalen … auch Wohnmobile | § 11 Nr. 2 f), Seite 16 |
| Selbstausbau und nachträglich umgebaute Fahrzeuge versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze je verletzter Person in der Haftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglich | nicht geregelt |  |  |
| Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Mittelmeeranrainer) | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung. | § 11 Nr. 1, Seite 15 |
| Auslandsschadenschutz und Mallorca-Police (Mietfahrzeug im Ausland) | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion, auch durch die Gasanlage | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest eingebauter oder unter Verschluss gehaltener Fahrzeugteile | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Lawine, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawine, Erdbeben, Vulkanausbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch einschließlich Kunststofffenster, Dachluken und Aufbaufenster | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss an Verkabelung und Schläuchen samt Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Kurzschluss und Überspannung an der Verkabelung samt Folgeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Unfallschäden am eigenen Fahrzeug (Vollkasko) | nicht geregelt |  |  |
| Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall des Aufbaus an Durchfahrten, Äste oder Dachüberstände | nicht geregelt |  |  |
| Reifenplatzer mit Folgeschäden am Aufbau als Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate ab Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen (Monate ab Kauf) | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | nicht geregelt |  |  |
| Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär) | nein | das Kraftfahrzeug selbst sowie eingebaute und fest mit dem Kraftfahrzeug verbundene Sachen | § 9 Nr. 3 a), Seite 15 |
| Nachträglich eingebautes Zubehör mitversichert (Wertgrenze ohne Anmeldung) | nicht geregelt |  |  |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach | nicht geregelt |  |  |
| Satellitenanlage, Antennen und Unterhaltungselektronik fest verbaut | nicht geregelt |  |  |
| Markise und Vorzelt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrradträger und darauf transportierte Fahrräder | ja, bis 7.500 € | mit einem Panzerkabelschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sein. | § 9 Nr. 2 b) dd), Seite 14 |
| Aufbaubatterie und Ladetechnik (auch Lithium) | nicht geregelt |  |  |
| Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschäden im Wohnaufbau | nicht geregelt |  |  |
| Feuchtigkeit und Undichtigkeit des Aufbaus ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Persönlicher Inhalt im Fahrzeug versichert (Camping-Inhalt, Reisegepäck) | ja | Versichert sind alle Sachen des persönlichen Bedarfs und beruflich / gewerblich überlassene Sachen | § 9 Nr. 1, Seite 14 |
| Versicherungssumme für den Inhalt | ja | Die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme gilt je Schadenereignis. | § 10 Nr. 1, Seite 15 |
| Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze) | ja, bis 3.500 € | Die maximale Entschädigungsleistung für Wertsachen und Bargeld beträgt insgesamt 3.500 EURO. | § 9 Nr. 2 c), Seite 15 |
| Mobile Elektronik (Laptop, Kamera, Telefon) | ja, bis 7.500 € | Für die folgenden Sachen ist die Maximalentschädigung je Versicherungsfall auf 7.500 EURO begrenzt: | § 9 Nr. 2 b), Seite 14 |
| Sportgeräte (Fahrräder, E-Bikes, Boards, Kanus) | ja, bis 7.500 € | Für die folgenden Sachen ist die Maximalentschädigung je Versicherungsfall auf 7.500 EURO begrenzt: | § 9 Nr. 2 b) dd) bis ff), Seite 14 |
| Einbruchdiebstahl aus dem abgeschlossenen Fahrzeug | ja | Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahrzeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurden. | § 3 Nr. 2, Seite 12 |
| Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platz | 250 € | Bei Schäden zwischen 24 Uhr und 6 Uhr besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 250 EURO | § 11 Nr. 2 e), Seite 15 |
| Schutz nur auf Campingplatz, Stellplatz oder am Wohnort | keine | Versicherungsschutz besteht auch für Sachen in Wohnmobilen … welche außerhalb von … unbeaufsichtigt abgestellt sind. | § 11 Nr. 2 e), Seite 15 |
| Höchstdauer einer Reise für den Inhaltsschutz | keine | Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung. | § 11 Nr. 1, Seite 15 |
| Haftpflicht für Schäden auf dem Campingplatz außerhalb des Gebrauchs als Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort (auch über 3,5 t) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen und Bergen (Grenze in Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des nicht fahrbereiten Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzfahrzeug oder Mietwohnmobil | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten bei Ausfall des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung bei Krankheit oder Verletzung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Schlossaustausch nach Verlust oder Diebstahl der Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung im Inhaltsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung des Fahrerkreises (Alter, benannte Fahrer) | nicht geregelt |  |  |
| Vereinbarte Höchstfahrleistung mit Folgen bei Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Unterstellen in Halle, Garage oder Winterlager | ja | Mitversichert ist das Abstellen des Kraftfahrzeuges im Winterlager: | § 11 Nr. 2 d), Seite 15 |
| Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Wegfahrsperre, Ortung, Schlösser) | ja | bei jeglicher Fahrtunterbrechung ordnungsgemäß verschlossen ist. | § 15 Nr. 1 c), Seite 16 |
| Werkstattbindung im Kaskoschaden | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnmobile (Übernahme vom Pkw) | nicht geregelt |  |  |
| Rabattschutz (ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Hinweise zur motorbezogenen Versicherungssteuer und Wechselkennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Responsabilidad civil voluntaria über die Pflichtdeckung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Defensa jurídica und Reclamación de daños | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Asistencia en viaje desde el kilómetro 0 | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Kundeninformation zur WoMobil-Versicherung

```text
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Versicherungsbedingungen
und Informationen


WoMobil-Versicherung
Classic-Schutz
Stand: 02.2022

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                                                               Leistungseinschlüsse
               Alles, was Sie zu Ihrer Versicherung wis-
               sen müssen, haben wir in diesem Doku-           Hier finden Sie eine detaillierte Leistungsüber-
               ment für Sie zusammengefasst. Um                sicht zu den Inhalten Ihrer Versicherung.
               Ihnen einen schnellen Überblick zu ver-
               schaffen und das Auffinden der passen-
               den Regelung zu erleichtern, haben wir
                                                               Wichtige Mitteilung zu den
               den Inhalt in diesem Dokument direkt            Folgen     einer   Anzeige-
               verlinkt.                                       pflichtverletzung nach § 19
                                                               Abs. 5 Versicherungsver-
             Informationsblatt                                 tragsgesetz
             Hier finden Sie einen kurzen Überblick über die   Hier finden Sie die vorvertraglichen Anzeige-
             wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.          pflichten und die Folgen einer Nichtbeachtung.


             Allgemeine                                        Versicherungsbedingun-
             Vertragsinformationen                             gen
             Hier finden Sie Informationen zur Ammerländer     Hier finden Sie die allgemeinen gültigen Ver-
             Versicherung und Ihrem Versicherungsvertrag.      tragsbestimmungen, in denen im Einzelnen Ihr
             Beantwortet werden unter anderem folgende         Versicherungsschutz geregelt wird. Hier geht es
             Fragen:                                           um die Kerninhalte Ihrer Versicherung:

             • Wie können Sie Kontakt zu uns aufnehmen?        • Versicherte Gefahren und Schäden
             • Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?           • Leistungsausschlüsse
             • Wie schützen wir Ihre personenbezogenen         • Entschädigungsleistung
               Daten?
                                                               • Obliegenheiten

                                                               Satzung
                                                               Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
02_2022_V2

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                WoMobil-Versicherung
                Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

                Unternehmen:     Ammerländer Versicherung VVaG
                Sitz:            Westerstede (Deutschland)                          Produkt: Classic
                Rechtsform:      Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit


             Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte
             Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungs-
             antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
             Sie bitte alle Unterlagen durch.

             Um welche Art von Versicherung handelt es sich?

             Es handelt sich um eine Inhaltsversicherung.


                     Was ist versichert?                                        Was ist nicht versichert?

                     ✓ Versichert ist der mitgeführte Inhalt in Ihrem           x Bestimmte Risiken sind nicht versi-
                         Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW.                       chert. Dazu gehören z. B.:
                         Dazu zählen alle Sachen im Fahrzeuginnen-
                         raum und die zur privaten Nutzung (Gebrauch                  x Schäden am Fahrzeug,
                         bzw. Verbrauch) dienen, wie beispielsweise:
                                                                                      x Schäden am fest verbauten Zube-
                         ✓ elektronische Geräte (z. B. Handy, Lap-                        hör,
                            top, mobiles Navi)
                         ✓ Reisegepäck                                                x Schäden am Inhalt nicht zugelas-
                                                                                          sener Fahrzeuge.
                         ✓ Wertsachen und Bargeld
                         ✓ berufliche und gewerbliche Sachen, wie z.
                            B. Mobiltelefone und Laptops
                                                                                Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                     Versicherte Gefahren
                                                                                !     Wir können nicht alle denkbaren Fälle
                         ✓ Einbruchdiebstahl, Raub (auch bei Total-                   versichern. Sonst müssten wir einen
                            entwendung des Fahrzeuges), Vandalis-                     erheblich höheren Beitrag verlangen.
                            mus                                                       Deshalb haben wir einige Fälle aus
                                                                                      dem Versicherungsschutz herausge-
                         ✓ Unfall des Kraftfahrzeuges                                 nommen, z. B. alle Schäden:
                         ✓ Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr-                   !   aus vorsätzlicher Handlung
                            zeuge
                         ✓ Fährrisiko / Havarie Grosse                                !   durch Krieg

                         ✓ Sturm, Hagel                                               !   durch innere Unruhen.
                         ✓ Elementarereignisse
                     Wie hoch ist die Versicherungssumme?

                     ✓ Die Versicherungssumme beträgt 20.000
                         Euro.
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             Wo bin ich versichert?

             ✓ Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne zeitliche Begrenzung.


             Welche Verpflichtungen habe ich?

             -   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.

             -   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.

             -   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu besei-
                 tigen.

             -   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatz-
                 ansprüche geltend gemacht worden sind.

             -   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
                 wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


             Wann und wie zahle ich?
             Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
             rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt.
             Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Der
             Beitrag wird von Ihrem Konto eingezogen.


             Wann beginnt und wann endet die Deckung?
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
             ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz
             mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich auto-
             matisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


             Wie kann ich den Vertrag kündigen?
             Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
             Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei
             endgültigem Wegfall des versicherten Risikos. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten
             Dauer.
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             Allgemeine Vertragsinformationen
             Was Sie über Ihren Versicherer wissen sollten ........................................................................................5
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen ...................................................................................................5
             Wann der Versicherungsschutz beginnt ...................................................................................................5
             Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen ..............................................................................5
             Was Sie tun können, wenn es zwischen Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt ....................................6
             Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten zuständig ist ...........6
             In welcher Sprache wir mit Ihnen kommunizieren ....................................................................................6
             Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet .......................................................................................................6
             Hinweise zum Datenschutz ......................................................................................................................6


             Was Sie über Ihren Versicherer wissen                                        von dem uns angegebenen Konto nicht möglich, ent-
                                                                                          stehen Kosten für die Rücklastschrift. Diese Kosten
             sollten                                                                      können wir Ihnen in Rechnung stellen.
             Sie erreichen uns wie folgt:

             Ammerländer Versicherung VVaG                                                Wann der Versicherungsschutz beginnt
             Bahnhofstr. 8
             26655 Westerstede                                                            Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhal-
             Telefon: 04488 53737-0                                                       ten, ist dies die Bestätigung, dass wir Ihren Antrag
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                                    auf Abschluss eines Vertrages geprüft und angenom-
             Internet: www.ammerlaender-versicherung.de                                   men haben. Es bedeutet nicht, dass Sie ab sofort ver-
                                                                                          sichert sind. Der Versicherungsschutz beginnt viel-
             Sitz der Gesellschaft ist Westerstede. Wir sind im                           mehr zu dem im Versicherungsschein bezeichneten
             Handelsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter                             Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
             der Nummer HRB 201743 eingetragen.                                           Beitrag rechtzeitig gezahlt oder uns ermächtigt ha-
                                                                                          ben, die Beiträge abzubuchen.
             Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
             Schaden- und Unfallversicherungen.                                           Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und
                                                                                          des Versicherungsschutzes können Sie den Versi-
                                                                                          cherungsbedingungen entnehmen, die dem Vertrag
             Wann Sie Ihre Beiträge zahlen müssen                                         zugrunde liegen.

             Die Zahlungsperiode kann einen Monat, ein Viertel-
             jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche                         Laufzeit des Vertrages und Kündi-
             Periode für Sie gilt, hängt davon ab, was wir mit Ihnen                      gungsbedingungen
             vereinbart haben. Dies können Sie dem Versiche-
             rungsschein und dem Antrag entnehmen.                                        Sie sind das Versicherungsverhältnis für einen ver-
                                                                                          einbarten Zeitraum eingegangen. Diesen Zeitraum
             Aus den Angaben auf dem Versicherungsschein                                  können Sie dem Antrag und dem Versicherungs-
             ergibt sich, wann Sie den ersten Beitrag und dann re-                        schein entnehmen. Eine Kündigung ist für Sie und für
             gelmäßig wiederkehrend die folgenden Beiträge zah-                           uns erstmals zum Ende dieses Zeitraums möglich,
             len müssen. Den ersten oder den einmaligen Beitrag                           sofern wir nichts anderes vereinbart haben.
             müssen Sie – unabhängig von dem Bestehen eines
             Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt                             Beträgt die Vertragsdauer mindestens ein Jahr, ha-
             des vereinbarten und im Versicherungsschein ange-                            ben wir zusätzlich eine Verlängerung von Jahr zu
             gebenen Versicherungsbeginns zahlen. Ihre Zah-                               Jahr für den Fall vereinbart, dass der Vertrag nicht
             lungsverpflichtung ist erfüllt, sobald wir den Beitrag                       gekündigt wird. Sie und wir können immer zum
             erhalten.                                                                    Schluss des laufenden Versicherungsjahres kündi-
                                                                                          gen.
             Haben Sie uns ermächtigt, die Beiträge von Ihrem
             Konto abzubuchen, müssen Sie sich um die rechtzei-                           Die einzuhaltende Kündigungsfrist entnehmen Sie
             tige Überweisung der Beiträge nicht kümmern. Beim                            bitte den Versicherungsbedingungen, die Ihrem Ver-
             Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, sobald Ihr                         trag zugrunde liegen.
             Konto wirksam belastet wurde. Ist die Abbuchung
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             Im Einzelfall können besondere Kündigungsrechte              Welches Recht für Ihren Vertrag gilt und
             bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ver-
             sicherungsbedingungen, die Ihrem Vertrag zugrunde            welches Gericht bei Rechtsstreitigkei-
             liegen.                                                      ten zuständig ist
                                                                          Es gilt deutsches Recht.
             Was Sie tun können, wenn es zwischen                         Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön-
             Ihnen und uns zu Streitigkeiten kommt                        nen Sie entweder bei dem Gericht Ihres Wohnsitzes
                                                                          geltend machen oder bei dem Gericht, das für unse-
             Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden            ren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
             sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
             dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,              Unsere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
             stehen Ihnen die nachfolgenden Beschwerdemög-                können wir bei dem Gericht geltend machen, das für
             lichkeiten offen.                                            Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Wenn Sie den
                                                                          Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Ge-
             Unser Beschwerdemanagement                                   werbebetrieb abgeschlossen haben, können wir uns
             Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu           alternativ auch an das Gericht des Ortes wenden, an
             zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:        dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Be-
             Ammerländer Versicherung VVaG                                triebes befindet.
             - Beschwerdemanagement -                                     Für den Fall, dass Sie nach Vertragsabschluss Ihren
             Bahnhofstr. 8                                                Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
             26655 Westerstede                                            Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgeset-
             E-Mail: beschwerde@ammerlaender-versiche-                    zes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
             rung.de                                                      Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
             Versicherungsombudsmann                                      kannt ist, vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand
             Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den            Westerstede.
             Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen
             erreichen Sie wie folgt:
                                                                          In welcher Sprache wir mit Ihnen kom-
             Versicherungsombudsmann e.V.                                 munizieren
             Postfach 080632
             10006 Berlin                                                 Wir kommunizieren mit Ihnen in deutscher Sprache.
             E-Mail: beschwerde@versicherungsombuds-
             mann.de
             Internet: www.versicherungsombudsmann.de                     Geltungsbereich – Zeichnungsgebiet
             Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-             In den Sparten WoMobil-, Fahrrad-Vollkasko-, Unfall-
             hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende            , Privathaftpflicht- und Hundehalterhaftpflichtversi-
             Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an           cherung können wir nur Versicherungsschutz gewäh-
             dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                      ren, wenn der Hauptwohnsitz des Versicherungsneh-
                                                                          mers (VN) in Deutschland ist. In den Sparten Wohn-
             Versicherungsaufsicht                                        gebäude (VGV) und Hausrat (VHV) können wir nur
             Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder          Versicherungsschutz gewähren, wenn das zu versi-
             treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-           chernde Gebäude (VGV) oder der gewöhnliche Ver-
             abwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns          sicherungsort (VHV) sich in Deutschland befinden.
             zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun-
             ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundes-
             anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Kon-          Hinweise zum Datenschutz
             taktdaten sind:
                                                                          Vorbemerkung
             Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht              Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur
             (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht                         noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
             Graurheindorfer Straße 108                                   (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhält-
             53117 Bonn                                                   nisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
             E-Mail: poststelle@bafin.de                                  auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Ver-
             Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schieds-            sichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Hand-
             stelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent-   lungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die
             scheiden kann.                                               Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu
                                                                          Ihrer Person wird durch die Europäische Daten-
             Rechtsweg                                                    schutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Danach
             Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechts-              ist die Datenverarbeitung und Nutzung zulässig,
             weg zu beschreiten.                                          wenn die DSGVO oder eine andere Rechtsvorschrift
                                                                          sie erlaubt.

                                                                          Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes fin-
                                                                          den sich in der Europäischen Datenschutzgrundver-
                                                                          ordnung (EU DSGVO) und dem Telemediengesetz
                                                                          (TMG).
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             Verantwortlicher ist die                                    Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
             Ammerländer Versicherung VVaG                               Rückversicherer benötigen ebenfalls entspre-
             Bahnhofstraße 8                                             chende versicherungstechnische Angaben von
             26655 Westerstede                                           uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des
             Telefon: 04488 53737-0                                      Versicherungsschutzes und des Risikos und Risi-
             E-Mail: info@ammerlaender-versicherung.de                   kozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Perso-
                                                                         nalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko-
             Der Verantwortliche wird vertreten durch den Vor-           und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen
             stand Axel Eilers, Christian Buschkotte und Christine       auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Ver-
             Lühr-Boekhoff.                                              fügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich
                                                                         die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
             Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per
                                                                         denen sie ebenfalls entsprechende Daten über-
             Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zu-
                                                                         geben.
             satz – Datenschutzbeauftragter –, per E-Mail unter
             datenschutz@ammerlaender-versicherung.de sowie           3. Datenübermittlung an andere Versicherer
             telefonisch unter 04488 53737-0.                            Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der
                                                                         Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsän-
             Einwilligungserklärung
                                                                         derung und im Schadenfall dem Versicherer alle
             Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmen-
                                                                         für die Einschätzung des Wagnisses und die
             den Interessenabwägung und im Hinblick auf eine si-
                                                                         Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzu-
             chere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist
                                                                         geben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten
             in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungser-
                                                                         und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über
             klärung nach der DSGVO aufgenommen worden.
                                                                         gleichartige andere Versicherungen (beantragte,
             Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
                                                                         bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um
             vertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Le-
                                                                         Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventu-
             bens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung
                                                                         elle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
             des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wi-
                                                                         ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
             derruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antrag-
                                                                         lungen zum entstandenen Schaden zu schließen,
             stellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.
                                                                         kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
             U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf
                                                                         Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
             oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungs-
                                                                         auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
             erklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung
                                                                         bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, ge-
             in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen,
                                                                         setzlicher Forderungsübergang sowie bei Tei-
             wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
                                                                         lungsabkommen) eines Austausches von perso-
             Schweigepflichtentbindungserklärung                         nenbezogenen Daten unter den Versicherern.
             Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die          Dabei werden Daten des Betroffenen weitergege-
             wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterlie-        ben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen,
             gen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen               Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
             (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-,         oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe
             Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi-             und Schadentag. Bei Versicherungsverträgen,
             cherung) ist daher im Antrag auch eine Schweige-            die einen Schutzbrief oder eine Ausfalldeckung
             pflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden           enthalten, werden Ihre personenbezogenen Da-
             wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die       ten an den Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
             Datenverarbeitung und -nutzung nennen.                      Versicherer weitergegeben, damit Sie im Scha-
                                                                         densfall die Schutzbrief- oder Ausfalldeckungs-
             1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer                   Leistungen unmittelbar beim jeweiligen Versiche-
                Wir speichern Daten, die für den Versicherungs-          rer beantragen und abrufen können.
                vertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre
                Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter wer-         4. Datenübermittlung an Versicherungsvermitt-
                den zum Vertrag versicherungstechnische Daten            ler
                wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche-              Sie werden in Ihrer Versicherungsangelegenheit
                rungssumme,      Versicherungsdauer,       Beitrag,      durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
                Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die An-         Einwilligung auch berät. Vermittler in diesem Sinn
                gaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines      sind Versicherungsmakler. Der Makler führt eine
                Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver-         nach den im Versicherungsgewerbe üblichen
                tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall spei-           Grundsätzen ordnungsgemäße Betreuung des
                chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf.              Versicherungsnehmers und Verwaltung des Ver-
                auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt         sicherungsvertrages durch. Um seine Aufgaben
                ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest-        ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
                stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-        Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die
                Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversi-          Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
                cherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda-              aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsda-
                ten).                                                    ten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
                                                                         des Versicherungsschutzes und des Risikos,
             2. Datenübermittlung an Rückversicherer                     Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
                Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird             cherungsleistungen. Ausschließlich zum Zweck
                ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von        von Vertragsanpassungen in der Personenversi-
                ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb ge-             cherung können an den zuständigen Vermittler
                ben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an       auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
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                Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich ver-
                pflichtet, die Bestimmungen der DSGVO und
                seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.
                B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu be-
                achten.

             Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre
             Rechte
             Sie haben als Betroffener nach der DSGVO neben
             dem eingangs erwähnten Widerrufsrechts ein Recht
             auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
             gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
             schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. We-
             gen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterun-
             gen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Da-
             tenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten
             Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Be-
             richtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
             Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
             Versicherer.

             Einwilligungsklausel nach der Europäischen Da-
             tenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
             Ich willige mit Antragsunterschrift ein, dass
             • die Ammerländer Versicherung die von mir in die-
               sem Antrag und künftig mitgeteilten Daten – auch
               Gesundheitsdaten – erhebt, speichert und nutzt,
               soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begrün-
               dung, Durchführung oder Beendigung dieses Ver-
               sicherungsvertrages erforderlich ist.
             • meine Daten – auch Gesundheitsdaten soweit er-
               forderlich – an Rückversicherungen übermittelt und
               dort zu den genannten Zwecken verwendet wer-
               den. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die
               Ammerländer Versicherung tätigen Personen im
               Hinblick auf die Gesundheitsdaten und weiteren
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – und sonstigen nach §
               203 StGB geschützten Daten in den oben genann-
               ten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich
               zuständigen selbstständigen Versicherungsver-
               mittler übermittelt und diese dort erhoben, gespei-
               chert und zu Beratungszwecken genutzt werden
               dürfen.
             • die Ammerländer Versicherung meine Daten –
               auch Gesundheitsdaten – an die in der im Internet
               veröffentlichten Liste genannten Stellen übermittelt
               und dass die Gesundheitsdaten dort für die ange-
               führten Zwecke im gleichen Umfang erhoben, ver-
               arbeitet und genutzt werden, wie die Ammerländer
               Versicherung dies tun dürfte. Soweit erforderlich,
               entbinde ich die Mitarbeiter der Ammerländer Ver-
               sicherung und sonstiger Stellen im Hinblick auf die
               Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer
               nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer
               Schweigepflicht.

             Unsere Datenschutzerklärung klärt Sie als Nutzer
             (betroffene Person) über die Art, den Umfang und
             Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbe-
             zogener Daten durch uns, die Ammerländer Versi-
             cherung VVaG (Verantwortliche), auf. Die Daten-
             schutzerklärung finden Sie unter https://www.ammer-
             laender-versicherung.de/datenschutz.aspx.
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             Leistungseinschlüsse in der WoMobil-Versicherung
             Classic-Schutz
                = versichert                                                               Classic

                                                       Versicherte Fahrzeuge

             Versichert ist der Inhalt von:
             ▪ Wohnmobilen
             ▪ Wohnwagen
             ▪ Campingfahrzeugen
             ▪ PKW
               (auch in gemieteten Fahrzeugen)

                                                        Versicherte Gefahren

             Diebstahl, Vandalismus
             Raub oder räuberische Erpressung
             Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge
             Sturm, Hagel
             Elementarereignisse
             (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
             Vulkanausbruch)
             Fährrisiko / Havarie Grosse
             (auf europäischen Gewässern)
             Unfall des Fahrzeuges
             (eigen- und fremdverschuldet)

                                                          Versicherte Sachen

             Alle Sachen des persönlichen Bedarfs
             (Gebrauchs- bzw. Verbrauchsgüter)
             Wertsachen und Bargeld                                                    max. 3.500 EURO
             Elektronische Geräte
                                                                                       max. 7.500 EURO
             (z. B. Handy, Laptop, Tablet, Videokamera)
             Fahrräder und sonstige Sportgeräte
                                                                                       max. 7.500 EURO
             (als Inhalt oder die außen am Kraftfahrzeug befestigt sind)
             Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren)    max. 7.500 EURO
             Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen               max. 7.500 EURO
             Inhalt von verschlossenen Dach- und Heckboxen                             max. 7.500 EURO
             Beruflich überlassene Gegenstände                                         max. 7.500 EURO

                                                           Geltungsbereich

             Weltweit
             (ohne zeitliche Begrenzung)
             Rund-um-die-Uhr-Schutz (24-Stunden-Deckung)

                                                           Besonderheiten

             Neuwertentschädigung
             (elektronische Geräte ab einem Alter von 2 Jahren zum Zeitwert)
             Inhalt im Vorzelt
             (selbstgenutzte Parzelle)
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                 Wichtige Mitteilung zu den Folgen einer
                 Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Abs. 5
                 Versicherungsvertragsgesetz
             Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                        fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
                                                                              den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
             damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß                Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge-
             prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegen-         schlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis
             den Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwor-              der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu an-
             ten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen               deren Bedingungen, geschlossen hätten.
             Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten
             Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,            3. Vertragsänderung
             wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben ma-              Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir
             chen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verlet-            den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
             zung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden             Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingun-
             Information entnehmen.                                           gen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedin-
                                                                              gungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Ha-
             Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten                         ben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden
             bestehen?                                                        die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbe-
                                                                              standteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos ver-
             Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflich-       letzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der
             tet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,            laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
             nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsge-           Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag
             mäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer              um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsi-
             Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform          cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kön-
             nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch           nen Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
             insoweit zur Anzeige verpflichtet.                               gang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                              fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in
             Welche Folgen können eintreten, wenn                             unserer Mitteilung hinweisen.
             eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt                  4. Ausübung unserer Rechte
             wird?                                                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-
                                                                              gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
             1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes               Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
                Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kön-        mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
                nen wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,            Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
                wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch                  Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
                grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger          übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzu-
                Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-            geben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Be-
                trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der       gründung können wir nachträglich weitere Umstände
                nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen              angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht
                Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rück-            verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum
                tritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir         Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
                den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles,          nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge-
                bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn           fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kann-
                Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig an-         ten.
                gegebene Umstand
                • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-    5. Stellvertretung durch eine andere Person
                   sicherungsfalles                                           Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch
                • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer           eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
                   Leistungspflicht                                           Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
                ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt je-          rückwirkenden Vertragsänderung und der Aus-
                doch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt ha-      schlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die
                ben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Bei-          Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
                trags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der               eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie
                Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-            können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
                spricht.                                                      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
                                                                              berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen
             2. Kündigung                                                     Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie
                die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
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             Versicherungsbedingungen für die
             WoMobil-Versicherung (WMV 02/2022)
             Classic-Schutz


             Präambel
             Durch dieses Versicherungsprodukt versichern Sie Ihren mitgeführten Inhalt von privat genutzten Wohn-
             mobilen / Wohnwagen / Campern sowie PKW. Das beschriebene Produkt richtet sich ausschließlich an
             Privatpersonen. Aus diesem Grund müssen Sie eine Privatperson sein und auch den versicherten Inhalt
             als Privatperson erworben haben, es sei denn es handelt sich um Gegenstände, welche vom Arbeitgeber
             zur Nutzung überlassen wurden. Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen vollständig und gründlich
             durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. Wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus.
             Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen.
             Zögern Sie nicht, uns bei Unklarheiten anzusprechen.


             Inhaltsverzeichnis

             §1    Versicherte Gefahren und Schäden                 § 14 Zahlung und Verzinsung der
                   (Versicherungsfall), generelle                        Entschädigung
                   Ausschlüsse
                                                                    § 15 Sicherheitsvorschriften
             §2    Brand, Explosion, Blitzschlag,
                                                                    § 16 Obliegenheiten des
                   Luftfahrzeuge
                                                                         Versicherungsnehmers
             §3    Einbruchdiebstahl, Diebstahl des
                                                                    § 17 Wiederherbeigeschaffte Sachen
                   gesamten Kraftfahrzeuges,
                   Vandalismus, Raub oder räuberische               § 18 Beginn des Versicherungsschutzes,
                   Erpressung                                            Dauer und Ende des Vertrages
             §4    Sturm, Hagel                                     § 19 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
                                                                         Folgen verspäteter Zahlung oder
             §5    Elementarereignisse
                                                                         Nichtzahlung
                   (Überschwemmung, Erdbeben,
                   Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,              § 20 Folgeprämie
                   Lawinen, Vulkanausbruch)
                                                                    § 21 Lastschriftverfahren
             §6    Fährrisiko / Havarie Grosse (auf
                                                                    § 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen
                   europäischen Gewässern)
                                                                         Gründen
             §7    Unfall des Kraftfahrzeuges
                                                                    § 23 Form der Erklärungen des
             §8    Mitversicherte Personen                               Versicherungsnehmers
             §9    Versicherte und nicht versicherte                § 24 An wen können Sie sich wenden, wenn
                   Sachen, Entschädigungsgrenzen                         Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
             § 10 Versicherungssumme,                               § 25 Schlussbestimmung
                  Versicherungswert
             § 11 Geltungsbereich, Versicherungsort
             § 12 Entschädigung aus anderen
                  Versicherungsverträgen
             § 13 Entschädigungsberechnung
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             §1   Versicherte Gefahren und Schäden (Versi-         3.   Explosion
                  cherungsfall), generelle Ausschlüsse                  Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbe-
                                                                        streben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
             1.   Versicherungsfall                                     plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
                                                                   4.   Blitzschlag
                  sicherte Sachen, die durch
                                                                        Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang ei-
                  a) Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr-
                                                                        nes Blitzes auf Sachen.
                     zeuge;
                  b) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam-       5.   Luftfahrzeuge
                     ten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub             Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, sei-
                     oder räuberische Erpressung;                       ner Teile oder Ladung.
                  c) Sturm, Hagel;
                  d) Elementarereignisse (Überschwemmung,          6.   Nicht versicherte Schäden
                     Erdbeben,       Erdsenkung,     Erdrutsch,         Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit-
                     Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch);             wirkende Ursachen Schmor- und Sengschä-
                                                                        den.
                  e) Fährrisiko / Havarie Grosse (auf europäi-
                     schen Gewässern);
                                                                   §3   Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam-
                  f) Unfall des Kraftfahrzeuges,
                                                                        ten Kraftfahrzeuges, Vandalismus, Raub
                  zerstört oder beschädigt werden oder infolge
                                                                        oder räuberische Erpressung
                  von b), c), d) oder e) abhandenkommen.

             2.   Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen, Kern-         1.   Versicherte Gefahren und Schäden
                  energie und Rennen                                    Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
                  a) Ausschluss Krieg                                   sicherte Sachen, die durch
                     Die Versicherung erstreckt sich ohne               a) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam-
                     Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht              ten Kraftfahrzeuges;
                     auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche            b) Einbruchdiebstahl in Vorzelten;
                     Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re-           c) Vandalismus;
                     bellion oder Aufstand.                             d) Raub oder räuberische Erpressung;
                  b) Ausschluss Innere Unruhen                          oder durch den Versuch einer solchen Tat
                     Die Versicherung erstreckt sich ohne               zerstört oder beschädigt werden oder abhan-
                     Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht           denkommen.
                     auf Schäden durch innere Unruhen.             2.   Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesam-
                  c) Ausschluss Kernenergie                             ten Kraftfahrzeuges
                     Die Versicherung erstreckt sich ohne               Voraussetzung für den Versicherungsschutz
                     Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht           ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahr-
                     auf Schäden durch Kernenergie, nukleare            zeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen
                     Strahlung oder radioaktive Substanzen.             oder gewaltsam geöffnet wurden. Darunter
                  d) Genehmigte und nicht genehmigte Rennen             fällt explizit auch das Aufschneiden oder Auf-
                     Kein Versicherungsschutz besteht für               schlitzen von Cabriodächern. Dem Aufbre-
                     Schäden, die bei Beteiligung an behördlich         chen, stehen die Verwendung falscher
                     genehmigten, sowie an nicht genehmigten            Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungs-
                     kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei        gemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge
                     denen es auf die Erzielung einer Höchstge-         gleich. Der Versicherungsschutz gilt auch bei
                                                                        einer nachgewiesenen Totalentwendung des
                     schwindigkeit ankommt, entstehen. Dies
                                                                        verschlossenen Kraftfahrzeuges.
                     gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
                                                                   3.   Vandalismus
             §2   Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahr-              Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor,
                  zeuge                                                 wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 bezeich-
                                                                        neten Arten das Kraftfahrzeug öffnet und ver-
             1.   Versicherte Gefahren und Schäden                      sicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder be-
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-        schädigt.
                  sicherte Sachen, die durch                       4.   Raub oder räuberische Erpressung
                  a) Brand;
                                                                        a) Voraussetzung hierfür ist, dass
                  b) Explosion;
                                                                           aa) gegen den Versicherungsnehmer Ge-
                  c) Blitzschlag;
                                                                               walt angewendet wird, um dessen Wi-
                  d) Luftfahrzeuge,
                                                                               derstand gegen die Wegnahme versi-
                  zerstört oder beschädigt werden.
                                                                               cherter Sachen auszuschalten. Gewalt
             2.   Brand                                                        liegt nicht vor, wenn versicherte Sa-
                  Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung,                 chen ohne Überwindung eines be-
                  das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd                       wussten Widerstandes entwendet
                  entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich               werden (einfacher Diebstahl / Trick-
                  aus eigener Kraft auszubreiten vermag.                       diebstahl);
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                     bb) der Versicherungsnehmer versicherte                 geschlossene Fenster, Außentüren oder
                          Sachen herausgibt oder sich wegneh-                andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
                          men lässt, weil eine Gewalttat mit Ge-             Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent-
                          fahr für Leib oder Leben angedroht                 standen sind und einen Fahrzeugschaden
                          wird;                                              darstellen.
                     cc) dem Versicherungsnehmer versi-
                          cherte Sachen weggenommen wer-              §5   Elementarereignisse (Überschwemmung,
                          den, weil sein körperlicher Zustand un-          Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
                          mittelbar vor der Wegnahme infolge ei-           Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
                          nes Unfalls oder infolge einer nicht ver-
                          schuldeten sonstigen Ursache wie bei-       1.   Versicherte Gefahren und Schäden
                          spielsweise Ohnmacht oder Herzin-                Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
                          farkt beeinträchtigt und dadurch seine           sicherte Sachen, die durch
                          Widerstandskraft ausgeschaltet ist.              a) Überschwemmung;
                  b) Nicht versichert sind Sachen, die an den              b) Erdbeben;
                     Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst                 c) Erdsenkung;
                     auf Verlangen des Täters herangeschafft               d) Erdrutsch;
                     werden, es sei denn, das Heranschaffen                e) Schneedruck;
                     erfolgt nur innerhalb des Versicherungsor-            f) Lawinen;
                     tes, an dem die Tathandlungen nach a)                 g) Vulkanausbruch,
                     verübt wurden.                                        abhandenkommen, zerstört oder beschädigt
                                                                           werden.
             §4   Sturm, Hagel
                                                                      2.   Überschwemmung
                                                                           Überschwemmung ist die Überflutung von
             1.   Versicherte Gefahren und Schäden                         Grund und Boden des Versicherungsgrund-
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-           stücks / Standplatzes mit erheblichen Mengen
                  sicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt            von Oberflächenwasser durch Ausuferung
                  werden oder abhandenkommen                               von oberirdischen (stehenden oder fließen-
                  a) durch die unmittelbare Einwirkung des                 den) Gewässern, Witterungsniederschläge
                     Sturmes oder Hagels auf Kraftfahrzeuge,               oder der Austritt von Grundwasser an die Erd-
                     in denen sich versicherte Sachen befinden;            oberfläche infolge von Ausuferung oder Witte-
                  b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Ge-                rungsniederschläge.
                     bäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
                     stände auf Kraftfahrzeuge, in denen sich         3.   Erdbeben
                     versicherte Sachen befinden, wirft.                   Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütte-
                                                                           rung des Erdbodens, die durch geophysikali-
             2.   Sturm                                                    sche Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
                  Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung
                                                                      4.   Erdsenkung
                  von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
                  (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km /                  Erdsenkung ist eine naturbedingte Absen-
                  Stunde). Ist die Windstärke für den Schaden-             kung des Erdbodens über naturbedingten
                  ort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 un-         Hohlräumen.
                  terstellt, wenn der Versicherungsnehmer             5.   Erdrutsch
                  nachweist, dass
                                                                           Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen
                  a) die Luftbewegung in der Umgebung des
                                                                           oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmas-
                     Kraftfahrzeuges Schäden an Gebäuden in                sen.
                     einwandfreiem Zustand oder an ebenso
                     widerstandsfähigen anderen Sachen an-            6.   Schneedruck
                     gerichtet hat, oder dass                              Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts
                  b) der Schaden wegen des einwandfreien Zu-               von Schnee- und Eismassen.
                     standes des versicherten Kraftfahrzeuges,
                                                                      7.   Lawinen
                     in dem sich die versicherten Sachen befun-
                                                                           Lawinen sind an Berghängen niedergehende
                     den haben, nur durch Sturm entstanden
                                                                           Schnee- oder Eismassen einschließlich der
                     sein kann.
                                                                           bei Ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
             3.   Hagel                                               8.   Vulkanausbruch
                  Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in           Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckent-
                  Form von Eiskörnern.                                     ladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbun-
             4.   Nicht versicherte Schäden                                den mit Lavaergüssen, Asche-Eruption oder
                                                                           dem Austritt von sonstigen Materialien oder
                  Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit-
                                                                           Gasen.
                  wirkende Ursachen, Schäden durch
                  a) Sturmflut;                                       9.   Nicht versicherte Schäden
                  b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee                   Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mit-
                     oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß                wirkende Ursachen Schäden
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                  a) durch Erdsenkung aufgrund Trockenheit         §9   Versicherte und nicht versicherte Sachen,
                     oder Austrocknung;                                 Entschädigungsgrenzen
                  b) an Gegenständen außerhalb des Kraftfahr-
                     zeuginnenraums;                               1.   Beschreibung des Versicherungsumfangs
                  c) durch Sturmflut;                                   Versichert sind alle Sachen des persönlichen
                  d) durch Grundwasser, soweit nicht an die             Bedarfs und beruflich / gewerblich überlas-
                     Erdoberfläche gedrungen (siehe § 5. Nr.            sene Sachen, welche die mitversicherten Per-
                     2).                                                sonen (siehe § 8) im Kraftfahrzeug mitführen
                                                                        sowie alle weiteren Gebrauch- bzw. Ver-
             §6   Fährrisiko / Havarie Grosse (auf europäi-             brauchsgegenstände, die zur privaten Nut-
                                                                        zung dienen.
                  schen Gewässern)
                                                                   2.   Entschädigungsgrenzen
             1.   Versicherte Gefahren und Schäden                      a) Bis zur Versicherungssumme mitversichert
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-           sind:
                  sicherte Sachen, die durch                               aa) Reisegepäck (z. B. Kleidung, Acces-
                  a) Untergang der Fähre;                                       soires);
                  b) das über Bord spülen des Fahrzeugs;                   bb) Campingausstattung (z. B. Campings-
                  c) Havarie Grosse,                                            tühle, Campingtisch und Grill);
                  zerstört werden, beschädigt werden oder ab-              cc) sonstige Gegenstände des persönli-
                  handenkommen.                                                 chen Bedarfs (z. B. Gebrauchs- und
                                                                                Verbrauchsgüter);
             2.   Havarie Grosse / Fährrisiko
                                                                           dd) Hausratgegenstände (loses, nicht fest
                  Havarie Grosse bedeutet, dass ein in Seenot
                  geratenes Schiff mit Ladung durch überlegtes                  eingebautes Inventar).
                  Handeln des Kapitäns gerettet werden kann.            b) Für die folgenden Sachen ist die Maximal-
                  Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände                  entschädigung je Versicherungsfall auf
                  werden bewusst Schäden bzw. Kosten in                    7.500 EURO begrenzt:
                  Kauf genommen, um Schiff und Ladung aus                  aa) Mobiltelefone, Laptops und Tablets,
                  einer gemeinsamen Gefahr zu retten.                           sofern eine Entschädigung nicht ge-
                                                                                mäß Nr. 2b) gg) ausgeschlossen ist;
             3.   Nicht versicherte Schäden                                bb) Foto-, Film- und Videokameras, sofern
                  Nicht versichert sind Schäden, für welche an-                 eine Entschädigung nicht gemäß Nr.
                  derweitig eine Entschädigungsleistung er-
                                                                                2b) gg) ausgeschlossen ist;
                  bracht wird.
                                                                           cc) berufliche und gewerbliche überlas-
                                                                                sene Sachen, wie zum Beispiel Mobil-
             §7   Unfall des Kraftfahrzeuges
                                                                                telefone und Laptops, sofern eine Ent-
                                                                                schädigung nicht gemäß Nr. 2b) gg)
             1.   Versicherte Gefahren und Schäden
                                                                                ausgeschlossen ist;
                  Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-
                                                                           dd) Fahrräder und sonstige Sportgeräte
                  sicherte Sachen, die durch einen Unfall des
                                                                                Diese müssen außen am Wohnmobil,
                  Kraftfahrzeuges zerstört oder beschädigt wer-
                  den.                                                          Wohnwagen, Camper oder PKW be-
                                                                                festigt sein und gesondert mit einem
             2.   Unfall des Kraftfahrzeuges                                    Sicherheits-Bügelschloss oder mit ei-
                  Ein Unfall liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug                  nem Panzerkabelschloss gegen die
                  durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit                 einfache Wegnahme gesichert sein.
                  mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis                     Für die lose mit dem Fahrrad verbun-
                  eine Sachbeschädigung erleidet und der Vor-                   denen Teile besteht nur Versiche-
                  fall polizeilich dokumentiert ist.                            rungsschutz, wenn diese zusammen
             3.   Nicht versicherte Schäden                                     mit dem Fahrrad abhandenkommen;
                  Schäden an versicherten Sachen, die ihre al-             ee) Kanus, Ruder-, Falt und Schlauch-
                  leinige Ursache in einem Brems- oder Be-                      boote sowie Surfgeräte (ohne Moto-
                  triebsvorgang haben, sind keine Unfallschä-                   ren);
                  den.                                                     ff) Fall- und Gleitschirme sowie nicht mo-
                                                                                torisierte Flugdrachen;
             §8   Mitversicherte Personen                                  gg) Inhalt von verschlossenen Dach- oder
                                                                                Heckboxen. Ausgenommen sind elekt-
                  Der Versicherungsschutz gilt für den Versi-                   ronische Geräte sowie Wertsachen
                  cherungsnehmer sowie für alle                                 und Bargeld;
                  a) mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-             hh) Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt) so-
                     den Personen;                                              wie Sachen auf der selbstgenutzten
                  b) nicht mehr mit ihm in häuslicher Gemein-                   Parzelle außerhalb des versicherten
                     schaft lebende Kinder bis zur Vollendung                   Kraftfahrzeuges. Ausgenommen sind
                     des 25. Lebensjahres.                                      elektronische Geräte sowie Wertsa-
                                                                                chen und Bargeld.
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                    c) Die maximale Entschädigungsleistung für                  der versicherten Sache durch einen Abzug
                       Wertsachen und Bargeld beträgt insge-                    entsprechend seinem insbesondere durch
                       samt 3.500 EURO. Versicherte Wertsa-                     den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
                       chen sind:
                       aa) auf Geldkarten geladene Beiträge (z.       § 11   Geltungsbereich, Versicherungsort
                           B. Chipkarten);
                       bb) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,         1.     Geltungsbereich
                           Münzen und Medaillen sowie alle Sa-               Der Versicherungsschutz gilt weltweit ohne
                           chen aus Gold und Platin;                         zeitliche Begrenzung.
                       cc) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und
                           Gobelins sowie nicht in bb) genannte       2.     Versicherungsort
                           Sachen aus Silber;                                a) Versicherungsort ist der Fahrzeuginnen-
                       dd) Antiquitäten (Sachen, die über 100                   raum von allen Kraftfahrzeugen, welche in
                           Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme                 Deutschland behördlich auf den Versiche-
                           von Möbelstücken.                                    rungsnehmer oder die mitversicherten Per-
                                                                                sonen (siehe § 8) zugelassen wurden oder
             3.     Nicht versicherte Sachen                                    den versicherten Personen im Rahmen ei-
                    Nicht zum Versicherungsumfang gehören                       nes Arbeitsvertrages dienstlich überlassen
                    a) das Kraftfahrzeug selbst sowie eingebaute                wurden. Darunter fallen auch sogenannte
                       und fest mit dem Kraftfahrzeug verbun-                   Leih- oder Mietwagen (Selbstfahrer-Ver-
                       dene Sachen;                                             mietfahrzeuge).
                    b) Sachen mit Kunst-, Sammler- oder Liebha-              b) Versichert ist der Inhalt von Kraftfahrzeu-
                       berwert, Wertpapiere, Zeichnungen, Pläne                 gen, die sich dauerhaft auf einem Stand-
                       aller Art, Speichergut auf Datenträgern al-              platz auf einem Campingplatz (Dauercam-
                       ler Art;                                                 ping) befinden. Ausgeschlossen hiervon,
                    c) Urkunden und Dokumente aller Art mit                     sind in § 9 Nr. 2b aufgeführte Gegenstände
                       Ausnahme von amtlichen Ausweisen und                     sowie Wertsachen und Bargeld gemäß § 9
                       EC- oder Kreditkarten;                                   Nr. 2c.
                    d) nicht montierte Fahrzeugteile und Fahr-               c) Versicherungsschutz wird auch unmittel-
                       zeugzubehör (z. B. Kraftstoff, Öl, Verband-              bar vor oder nach einer Reise am Wohnsitz
                       staschen, etc.);                                         einer versicherten Person (siehe § 8), in ei-
                    e) Drogen und Suchtgifte, Alkohol sowie Ta-                 ner verschlossenen Garage, Halle oder auf
                       bakwaren;                                                einem allseitig umfriedeten und durch Ver-
                    f) fremdes Eigentum, es sei denn, es handelt                schluss gesicherten Grundstück geboten.
                       sich um Sachen, die den versicherten Per-             d) Mitversichert ist das Abstellen des Kraft-
                       sonen (siehe § 8) vom Arbeitgeber zur Nut-               fahrzeuges im Winterlager:
                       zung überlassen wurden (z. B. Dienst-                    aa) in einem verschlossenen Raum / Ga-
                       handy);                                                       rage;
                    g) Musterkollektionen und Handelswaren;                     bb) auf einem umfriedeten und abge-
                    h) Tiere;                                                        schlossenen Platz / Grundstück am
                    i) Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (motor-                      Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
                       betrieben) sowie deren Außenbordmoto-                    cc) auf einem umfriedeten und abge-
                       ren.                                                          schlossenen Platz / Grundstück in un-
                                                                                     mittelbarer Nähe vom Wohnsitz des
             § 10   Versicherungssumme, Versicherungswert                            Versicherungsnehmers, innerhalb ei-
                                                                                     ner geschlossenen Ortschaft;
             1.     Versicherungssumme                                          dd) Kein Versicherungsschutz besteht für
                    Die im Versicherungsschein dokumentierte                         in § 9 Nr. 2b genannte Gegenstände
                    Versicherungssumme gilt je Schadenereignis.                      sowie Wertsachen und Bargeld, wel-
                    Die Höchstersatzleistung für alle Versiche-                      che sich während der Winterlagerung
                    rungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf                     im Kraftfahrzeug befinden.
                    das 2-fache der genannten Versicherungs-                 e) Versicherungsschutz besteht auch für Sa-
                    summe begrenzt.                                             chen in Wohnmobilen, Wohnwagen, Cam-
             2.     Versicherungswert                                           pingfahrzeugen sowie Personenkraftfahr-
                    Der Versicherungswert bildet die Grundlage                  zeugen, welche außerhalb von ausgeschil-
                    der Entschädigungsberechnung.                               derten bzw. ausgewiesenen Campingplät-
                    a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaf-                 zen, Wohnmobilplätzen oder gleichgestell-
                       fungswert von Sachen gleicher Art und                    ten Abstellplätzen unbeaufsichtigt abge-
                       Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).                   stellt sind.
                    b) Für technische Geräte ab einem Alter von                 Bei Schäden zwischen 24 Uhr und 6 Uhr
                       2 Jahren sowie für versicherte Sache au-                 besteht ein Selbstbehalt in Höhe von 250
                       ßerhalb des Kraftfahrzeugs (siehe § 9 Nr.                EURO, wenn sich der Schaden durch Ein-
                       2b gg) und hh)) wird der Zeitwert erstattet.             bruchdiebstahl, Vandalismus, Diebstahl
                       Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert
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                       des Fahrzeuges, Raub oder räuberische                  genannten Gegenstände bis maximal 7.500
                       Erpressung ereignete.                                  EURO bzw. 3.500 EURO erstattet. Schaden-
                    f) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingun-               abwendungs- und Schadenminderungskos-
                       gen sind alle zugelassenen Personenkraft-              ten, die auf Weisung des Versicherers ent-
                       fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast. Darun-              standen sind, werden unbegrenzt ersetzt.
                       ter fallen unabhängig vom maximalen Ge-         5.     Keine Anrechnung einer Unterversiche-
                       samtgewicht auch Wohnmobile, Wohnwa-                   rung
                       gen sowie Campingfahrzeuge. Ausgenom-                  Der Versicherungsschutz gilt auf erstes Ri-
                       men sind Lastkraftfahrzeuge und Anhä-                  siko, d. h. auf die Anrechnung einer Unterver-
                       nger.                                                  sicherung wird verzichtet.
                    g) Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge, die
                       nicht zugelassen, mit einem roten Kennzei-      § 14   Zahlung und Verzinsung der Entschädi-
                       chen oder mit einem Kurzzeitkennzeichen                gung
                       zugelassen sind.
                                                                       1.     Fälligkeit der Entschädigung
             § 12   Entschädigung aus anderen Versiche-                       Die Entschädigung wird fällig, wenn die Fest-
                    rungsverträgen                                            stellungen des Versicherers zum Grunde und
                                                                              zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
                    Soweit im Versicherungsfall eine Entschädi-               Der Versicherungsnehmer kann einen Monat
                    gung aus anderen Versicherungsverträgen                   nach Meldung des Schadens den Betrag als
                    beansprucht werden kann, gehen diese Leis-                Abschlagszahlung beanspruchen, der nach
                    tungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann,            Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
                    wenn in einem dieser Versicherungsverträge
                    ebenfalls eine nachrangige Haftung verein-         2.     Verzinsung
                    bart ist. Wird vom Versicherungsnehmer aus                Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ei-
                    diesem Versicherungsvertrag eine Regulie-                 nem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
                    rung verlangt, wird der Versicherer in Vorleis-           hende Zinspflicht besteht:
                    tung treten und den Schadenfall bedingungs-               a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht in-
                    gemäß regulieren.                                            nerhalb eines Monats nach Meldung des
                                                                                 Schadens geleistet wird – seit Anzeige des
             § 13   Entschädigungsberechnung                                     Schadens zu verzinsen.
                                                                              b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter
             1.     Ersetzt werden im Versicherungsfall                          dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerli-
                    (siehe § 1) bei                                              chen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindes-
                    a) zerstörten oder abhanden gekommenen                       tens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
                       Sachen der Versicherungswert (siehe § 10                  bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
                       Nr. 2) bei Eintritt des Versicherungsfalles.           c) Die Zinsen werden zusammen mit der Ent-
                    b) beschädigten Sachen die notwendigen Re-                   schädigung fällig.
                       paraturkosten, höchstens jedoch der Ver-
                                                                       3.     Hemmung
                       sicherungswert. Wird durch den Schaden
                                                                              Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1,
                       die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht
                                                                              Nr. 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichti-
                       beeinträchtigt und ist dem Versicherungs-              gen, in dem infolge Verschuldens des Versi-
                       nehmer die Nutzung ohne Reparatur zu-                  cherungsnehmers die Entschädigung nicht
                       mutbar (sogenannter Schönheitsschaden),                ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
                       erfolgt keine Entschädigung.
                    c) Abhandenkommen von amtlichen Auswei-            4.     Aufschiebung der Zahlung
                       sen, EC- oder Kreditkarten die Wiederbe-               Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
                       schaffungskosten.                                      ben, solange
                                                                              a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des
             2.     Restwerte                                                    Versicherungsnehmers bestehen;
                    Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 b)               b) ein behördliches oder strafgerichtliches
                    angerechnet.                                                 Verfahren gegen den Versicherungsneh-
                                                                                 mer oder seinen Repräsentanten aus An-
             3.     Mehrwertsteuer                                               lass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
                    Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn
                    der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugs-
                    berechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Ver-    § 15   Sicherheitsvorschriften
                    sicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsäch-
                    lich nicht gezahlt hat.                            1.     Versicherungsschutz besteht nur, wenn
                                                                              das Kraftfahrzeug
             4.     Gesamtentschädigung                                       a) die für die Beförderung der betreffenden
                    Die Entschädigung für versicherte Sachen ist                 Sachen erforderliche Eignung besitzt;
                    je Versicherungsfall (siehe § 1) auf die verein-          b) sich in verkehrssicherem Zustand befindet;
                    barte Versicherungssumme (siehe § 10 Nr. 1)               c) bei jeglicher Fahrtunterbrechung ord-
                    begrenzt. Innerhalb dieser Versicherungs-
                                                                                 nungsgemäß verschlossen ist.
                    summe werden die in § 9 Nr. 2 b) und c)
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             2.     Versicherungsschutz besteht weiterhin                        sicherungsvertrag beteiligte Versiche-
                    nur, wenn der Fahrer                                         rer unterschiedliche Weisungen, hat
                    a) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist;               der      Versicherungsnehmer         nach
                    b) nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss                  pflichtgemäßem Ermessen zu han-
                       steht;                                                    deln;
                    c) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt be-             ee) Schäden durch strafbare Handlungen
                       achtet, z. B. Einhalten der Geschwindig-                  gegen das Eigentum und Unfallschä-
                       keitsbeschränkung, des Handyverbots,                      den unverzüglich der Polizei anzuzei-
                       etc.                                                      gen;
                                                                             ff) dem Versicherer und der Polizei un-
             § 16   Obliegenheiten des Versicherungsneh-                         verzüglich ein Verzeichnis der abhan-
                    mers                                                         den gekommenen Sachen einzu-
                                                                                 reichen;
             1.     Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche-                gg) das Schadenbild so lange unverändert
                    rungsfalles                                                  zu lassen, bis die Schadenstelle oder
                    a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die               die beschädigten Sachen durch den
                       der Versicherungsnehmer vor Eintritt des                  Versicherer freigegeben worden sind.
                       Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:                Sind Veränderungen unumgänglich,
                       aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, be-                sind das Schadenbild nachvollziehbar
                            hördlichen sowie vertraglich vereinbar-              zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
                            ten Sicherheitsvorschriften;                         und die beschädigten Sachen bis zu
                       bb) die Einhaltung aller sonstigen vertrag-               einer Besichtigung durch den Versi-
                            lich vereinbarten Obliegenheiten;                    cherer aufzubewahren;
                       cc) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt,            hh) soweit möglich dem Versicherer un-
                            insbesondere beim Verlassen des Or-                  verzüglich jede Auskunft – auf Verlan-
                            tes, an dem das Kraftfahrzeug abge-                  gen in Textform (z. B. E-Mail oder
                            stellt wurde (z. B. Abschließen des                  Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung
                            Fahrzeuges, Verstauen der Gegen-                     des Versicherungsfalles oder des Um-
                            stände und Verschließen des Vorzel-                  fanges der Leistungspflicht des Versi-
                            tes).                                                cherers erforderlich ist sowie jede Un-
                    b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor-                     tersuchung über Ursache und Höhe
                       sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-                 des Schadens und über den Umfang
                       genheit, die er vor Eintritt des Versiche-                der Entschädigungspflicht zu gestat-
                       rungsfalles gegenüber dem Versicherer                     ten;
                       zu erfüllen hat, so kann der Versicherer              ii) vom Versicherer angeforderte Belege
                       innerhalb eines Monats, nachdem er                        beizubringen, deren Beschaffung ihm
                       von der Verletzung Kenntnis erlangt                       billigerweise zugemutet werden kann;
                       hat, den Vertrag fristlos kündigen.                   jj) dem Versicherer folgende Unterlagen
                       Das Kündigungsrecht des Versicherers                      einzureichen
                       ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-                    a) Namen und Anschriften von Betei-
                       rungsnehmer beweist, dass er die Ob-                          ligten und Zeugen,
                       liegenheit weder vorsätzlich noch grob-                   b) Anschrift und Aktenzeichen der auf-
                       fahrlässig verletzt hat.                                      nehmenden Polizeidienststelle;
                                                                             kk) Steht das Recht auf die vertragliche
             2.     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des                     Leistung des Versicherers einem Drit-
                    Versicherungsfalles                                          ten zu, so hat dieser die Obliegenhei-
                    a) Der Versicherungsnehmer hat bei und                       ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfül-
                       nach Eintritt des Versicherungsfalles                     len – soweit ihm dies nach den tat-
                       aa) nach Möglichkeit für die Abwendung                    sächlichen und rechtlichen Umstän-
                           und Minderung des Schadens zu sor-                    den möglich ist.
                           gen;
                       bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,       3.   Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzun-
                           nachdem er von ihm Kenntnis erlangt             gen
                           hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich          a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
                           oder telefonisch – anzuzeigen;                     Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätz-
                       cc) Weisungen des Versicherers zur                     lich, so ist der Versicherer von der Ver-
                           Schadenabwendung / -minderung –                    pflichtung zur Leistung frei. Bei grob
                           ggf. auch mündlich oder telefonisch –              fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
                           einzuholen, wenn die Umstände dies                 heit ist der Versicherer berechtigt, seine
                           gestatten;                                         Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
                       dd) Weisungen des Versicherers zur                     das der Schwere des Verschuldens des
                           Schadenabwendung / -minderung, so-                 Versicherungsnehmers entspricht. Das
                           weit für ihn zumutbar, zu befolgen. Er-            Nichtvorliegen         einer      groben
                           teilen mehrere an dem Ver-
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                       Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-          3.     Stillschweigende Verlängerung
                       nehmer zu beweisen.                                   Bei einer Vertragsdauer von mindestens ei-
                    b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-               nem Jahr verlängert sich der Vertrag um je-
                       genheitsverletzung ist der Versicherer                weils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertrags-
                       jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit              parteien spätestens drei Monate vor dem Ab-
                       der Versicherungsnehmer nachweist,                    lauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
                       dass die Verletzung der Obliegenheit                  digung zugegangen ist.
                       weder für den Eintritt oder die Feststel-      4.     Tod des Versicherungsnehmers
                       lung des Versicherungsfalles noch für                 Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod
                       die Feststellung oder den Umfang der                  des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt
                       Leistungspflicht des Versicherers ur-                 der Kenntniserlangung des Versicherers von
                       sächlich ist.                                         diesem Umstand, spätestens jedoch zwei Mo-
                    c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine                 nate nach dem Tod, wenn nicht bis zu diesem
                       nach Eintritt des Versicherungsfalles                 Zeitpunkt ein Erbe die Fortführung des Versi-
                       bestehende Auskunfts- oder Aufklä-                    cherungsverhältnisses unter Benennung des
                       rungsobliegenheit, ist der Versicherer                künftigen Versicherungsnehmers erklärt.
                       nur dann vollständig oder teilweise leis-
                                                                      5.     Kündigung nach Eintritt des Versiche-
                       tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
                                                                             rungsfalles
                       nehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                             Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
                       Textform auf diese Rechtsfolge hinge-                 kann jede der Vertragsparteien den Versiche-
                       wiesen hat.                                           rungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in
                                                                             Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erklären.
             § 17   Wiederherbeigeschaffte Sachen                            Sie muss der anderen Vertragspartei spätes-
                                                                             tens einen Monat nach Auszahlung oder Ab-
             1.     Anzeigepflicht                                           lehnung der Entschädigung zugegangen sein.
                    Wird der Verbleib abhanden gekommener Sa-                Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine
                    chen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer              Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
                    oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan-            Versicherer wirksam. Der Versicherungsneh-
                    gung unverzüglich dem Vertragspartner in                 mer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi-
                    Textform (z. B. E-Mail oder Brief) anzuzeigen.           gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
                                                                             tens jedoch zum Ende der laufenden Versi-
             2.     Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädi-                 cherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündi-
                    gung                                                     gung des Versicherers wird einen Monat nach
                    Hat der Versicherungsnehmer den Besitz ei-               ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
                    ner abhanden gekommenen Sache zurücker-                  wirksam.
                    langt, nachdem für diese Sache eine Entschä-
                    digung in voller Höhe ihres Versicherungs-        § 19   Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
                    wertes gezahlt worden ist, so hat der Versi-             Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
                    cherungsnehmer die Entschädigung zurück-                 zahlung
                    zuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur
                    Verfügung zu stellen.                             1.     Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
             3.     Beschädigte Sachen                                       Die erste oder einmalige Prämie ist – unab-
                    Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt                  hängig von dem Bestehen eines Widerruf-
                    worden, so kann der Versicherungsnehmer                  rechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
                    die bedingungsgemäße Entschädigung in                    vereinbarten und im Versicherungsschein an-
                    Höhe der Reparaturkosten auch dann verlan-               gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
                    gen oder behalten, wenn die Sachen in den                Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versiche-
                    Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.          rungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die
                                                                             erste oder einmalige Prämie unverzüglich
                                                                             nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der
             § 18   Beginn des Versicherungsschutzes,                        Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
                    Dauer und Ende des Vertrages                             nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeit-
                                                                             punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
             1.     Beginn des Versicherungsschutzes                         nachdem die Zahlung bewirkt ist.
                    Der Versicherungsschutz beginnt vorbehalt-               Weicht der Versicherungsschein vom Antrag
                    lich der Regelungen über die Folgen verspä-              des Versicherungsnehmers oder getroffenen
                    teter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-                Vereinbarungen ab, ist die erste oder einma-
                    oder Einmalprämie zu dem im Versicherungs-               lige Prämie frühestens einen Monat nach Zu-
                    schein angegebenen Zeitpunkt.                            gang des Versicherungsscheins zu zahlen.

             2.     Dauer                                             2.     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-
                    Der Vertrag ist für den im Versicherungs-                lungsverzug
                    schein angegebenen Zeitraum abgeschlos-                  Wird die erste oder einmalige Prämie nicht
                    sen.                                                     zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fällig-
                                                                             keitszeitpunkt gezahlt, so kann der
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                    Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-                  Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
                    lange die Zahlung nicht bewirkt ist.                       kündigen, sofern der Versicherungs-
                    Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn                     nehmer mit der Zahlung der geschulde-
                    der Versicherungsnehmer die Nichtzah-                      ten Beträge in Verzug ist.
                    lung nicht zu vertreten hat.                               Die Kündigung kann mit der Bestim-
             3.     Leistungsfreiheit des Versicherers                         mung der Zahlungsfrist so verbunden
                    Wenn der Versicherungsnehmer die erste                     werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
                    oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr.                sam wird, wenn der Versicherungsneh-
                    1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so               mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zah-
                    ist der Versicherer für einen vor Zahlung der              lung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-
                    Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht               cherungsnehmer bei der Kündigung
                    zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-              ausdrücklich hinzuweisen.
                    cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
                    in Textform oder durch einen auffälligen Hin-     4.     Zahlung der Prämie nach Kündigung
                    weis im Versicherungsschein auf diese                    Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
                    Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-             Versicherungsnehmer innerhalb eines Mo-
                    merksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit               nats nach der Kündigung oder, wenn sie
                    tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungs-          mit der Fristbestimmung verbunden wor-
                    nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten               den ist, innerhalb eines Monats nach Frist-
                    hat.                                                     ablauf die Zahlung leistet. Die Regelung
                                                                             über die Leistungsfreiheit des Versiche-
             § 20   Folgeprämie                                              rers (Nr. 3 b) bleibt unberührt.

             1.     Fälligkeit                                        § 21   Lastschriftverfahren
                    Eine Folgeprämie wird zu Beginn der verein-
                    barten Versicherungsperiode fällig. Die Zah-      1.     Pflichten des Versicherungsnehmers
                    lung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb            Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschrift-
                    des im Versicherungsschein oder in der Prä-              verfahren vereinbart worden, hat der Versi-
                    mienrechnung angegebenen Zeitraums be-                   cherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit
                    wirkt ist.                                               der Prämie für eine ausreichende Deckung
                                                                             des Kontos zu sorgen.
             2.     Schadenersatz bei Verzug
                    Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung       2.     Änderung des Zahlungsweges
                    einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versiche-           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
                    rer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-            ten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz
                    zug entstandenen Schadens zu verlangen.                  wiederholtem Einziehungsversuch, nicht ein-
                                                                             gezogen werden können, ist der Versicherer
             3.     Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht                    berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
                    nach Mahnung                                             Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.
                    a) Der Versicherer kann den Versiche-                    Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
                       rungsnehmer bei nicht rechtzeitiger                   hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
                       Zahlung einer Folgeprämie auf dessen                  verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und
                       Kosten in Textform zur Zahlung auffor-                zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
                       dern und eine Zahlungsfrist von min-                  Durch die Banken erhobene Bearbeitungsge-
                       destens zwei Wochen ab Zugang der                     bühren für fehlgeschlagenen Lastschriftein-
                                                                             zug können dem Versicherungsnehmer in
                       Zahlungsaufforderung          bestimmen
                                                                             Rechnung gestellt werden.
                       (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirk-
                       sam, wenn der Versicherer je Vertrag
                                                                      § 22   Keine Leistungspflicht aus besonderen
                       die rückständigen Beträge der Prämie,
                                                                             Gründen
                       Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif-
                       fert und außerdem auf die Rechtsfolgen
                                                                      1.     Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbei-
                       – Leistungsfreiheit und Kündigungs-
                                                                             führung des Versicherungsfalles
                       recht – aufgrund der nicht fristgerech-
                                                                             a) Führt der Versicherungsnehmer den Versi-
                       ten Zahlung hinweist.
                                                                                cherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
                    b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-
                                                                                Versicherer von der Entschädigungspflicht
                       setzten Zahlungsfrist ein Versiche-
                                                                                frei. Ist die Herbeiführung des Schadens
                       rungsfall ein und ist der Versicherungs-
                                                                                durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
                       nehmer bei Eintritt des Versicherungs-
                                                                                Vorsatzes in der Person des Versiche-
                       falles mit der Zahlung der Prämie oder
                                                                                rungsnehmers festgestellt, so gilt die vor-
                       der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist
                                                                                sätzliche Herbeiführung des Schadens als
                       der Versicherer von der Verpflichtung
                                                                                bewiesen.
                       zur Leistung frei.
                                                                             b) Führt der Versicherungsnehmer den Scha-
                    c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in
                                                                                den grob fahrlässig herbei, so ist der Ver-
                       der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
                                                                                sicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
                       den Vertrag ohne Einhaltung einer
                                                                                nem der Schwere des Verschuldens des
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                      Versicherungsnehmers       entsprechenden             E-Mail: poststelle@bafin.de
                      Verhältnis zu kürzen.
                                                                            Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine
             2.     Arglistige Täuschung nach Eintritt des                  Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht
                    Versicherungsfalles                                     verbindlich entscheiden kann.
                    Der Versicherer ist von der Entschädigungs-
                                                                     3.     Rechtsweg
                    pflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                            Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den
                    den Versicherer arglistig über Tatsachen, die
                                                                            Rechtsweg zu beschreiten.
                    für den Grund oder die Höhe der Entschädi-
                    gung von Bedeutung sind, täuscht oder zu         4.     Unser Beschwerdemanagement
                    täuschen versucht. Ist die Täuschung oder               Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit
                    der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges             auch an uns wenden. Unsere interne Be-
                    Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer               schwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfü-
                    wegen Betruges oder Betrugsversuches fest-              gung. Sie erreichen diese wie folgt:
                    gestellt, so gelten die Voraussetzungen des
                    Satzes 1 als bewiesen.                                  Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                            - Beschwerdemanagement –
             § 23   Form der Erklärungen des Versicherungs-                 Bahnhofstr. 8
                    nehmers                                                 26655 Westerstede
                                                                            E-Mail: beschwerde@ammerlaender-ver-
                    Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des                  sicherung.de
                    Versicherungsnehmers sind – soweit nicht
                    gesondert geregelt – in Textform (z. B. E-Mail   § 25   Schlussbestimmung
                    oder Brief) an den Versicherer zu richten.
                                                                     1.     Soweit nicht in den Versicherungsbedingun-
             § 24   An wen können Sie sich wenden, wenn                     gen Abweichendes bestimmt ist, gelten die
                    Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?                gesetzlichen Vorschriften. Mündliche Verein-
                                                                            barungen sind ungültig.
                    Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zu-      2.     Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in
                    frieden sind oder eine Verhandlung mit uns              drei Jahren. Die Verjährung ist nach Anmel-
                    einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten               dung eines Anspruchs bis zum Zugang der
                    Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen die nach-            Entscheidung des Versicherers in Textform
                    folgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.                (z. B. E-Mail oder Brief) gehemmt.
                                                                     3.     Klagen gegen den Versicherer sind am Ge-
             1.     Versicherungsombudsmann
                                                                            richt seines Sitzes, gegen den Versicherungs-
                    Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich
                    an den Ombudsmann für Versicherungen                    nehmer an dessen Wohnsitz, zu erheben. Für
                    wenden. Diesen erreichen Sie wie folgt:                 Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder
                                                                            der Versicherungsvermittlung ist auch das
                    Versicherungsombudsmann e.V.                            Gericht am Wohnsitz des Versicherungsneh-
                    Postfach 080632                                         mers zuständig.
                    10006 Berlin                                     4.     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                    E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
                    budsmann.de
                    Internet: www.versicherungsombuds-
                    mann.de

                    Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine
                    unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
                    arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns
                    verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
                    teilzunehmen.

             2.     Versicherungsaufsicht
                    Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrie-
                    den oder treten Meinungsverschiedenheiten
                    bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
                    sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
                    wenden. Als Versicherungsunternehmen un-
                    terliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt
                    für Finanzdienstleitungsaufsicht. Die Kontakt-
                    daten sind:

                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                    aufsicht (BaFin)
                    Sektor Versicherungsaufsicht
                    Graurheindorfer Straße 108
                    53117 Bonn
02_2022_V2

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                                                                        Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                               – SATZUNG –


I. Allgemeine Bestimmungen                                                                        In diesem Fall dauert die Amtsdauer des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt
                                                                                                  der/s Ausgeschiedenen gewährt hätte, an dessen Stelle er/sie getreten ist.
§ 1 Name und Sitz                                                                              3. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten auf die Mitgliedervertreterversammlung folgenden
1. Der im Jahre 1923 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitig-               Aufsichtsratssitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung.
   keit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsun-           4. Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung
   ternehmen (VAG).                                                                               von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversamm-
2. Der Name lautet:                                                                               lung festgesetzt.
                         AMMERLÄNDER VERSICHERUNG
                         Versicherungsverein a. G. (VVaG)                                      § 10 Aufsichtsratssitzungen
3. Sitz des Vereins ist Westerstede.                                                            1. Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch Einladung der/s Vorsit-
                                                                                                   zende/n, welche in Textform erfolgt. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn min-
§ 2 Zweck und Geschäftsgebiet                                                                      destens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
1. Der Verein betreibt die Sach-, Haftpflicht und Unfallversicherung. Er ist ferner berechtigt,    gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Versicherungen gegen festes Entgelt derart abzuschließen, dass der/die Versicherungs-          Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates
    nehmer*in nicht Mitglied des Vereins wird und aktive Rückversicherungen zu betreiben.          finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalender-
    Auf diese Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15 % der Gesamtbeitragsein-                 vierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung
    nahme entfallen.                                                                               muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dieses
2. Der Verein darf für übernommene Versicherungen Rückversicherungsverträge ab-                    verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
    schließen.                                                                                  2. Der/Die Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen
3. Der Verein hat das Recht, durch seine Organisation Versicherungen in allen Sparten              an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
    zu vermitteln.                                                                              3. Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den/die Vorsitzende/n.
4. Der Verein ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, auch als persönlich haftende 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen und von
    Gesellschafterin, zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder               dem/r Vorsitzende/n zu unterzeichnen.
    deren Vertretung zu übernehmen.
5. Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland sowie die übrigen Mitgliedstaaten der                § 11 Aufgaben des Aufsichtsrates
    Europäischen Union (EU-Staaten).                                                            1. Den Aufsichtsrat treffen die ihn durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Rechte
                                                                                                   und Pflichten. Ihm obliegen insbesondere:
§ 3 Geschäftsjahr                                                                                  a) Überwachung der Geschäftsführung,
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                                            b) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, inkl. des Lage- und Geschäfts-
§ 4 Bekanntmachung                                                                                     berichtes,
                                                                                                   c) Empfehlung über die Überschussverwendung und die Berichterstattung an die
Veröffentlichungen des Vereins sind grundsätzlich im Bundesanzeiger zu machen.
                                                                                                       Mitgliederversammlung
                                                                                                   d) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
II. Mitgliedschaft                                                                                 e) Abschluss, Anpassung und Beendigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder,
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft                                                             f) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im             2. Die Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich für:
    Geschäftsgebiet des Vereins ihren Wohnsitz oder Sitz haben.                                    a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum,
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Jedoch                 b) Festsetzung von Nachschussbeiträgen,
    können alle Rechte erst nach Beginn des Versicherungsschutzes ausgeübt werden.                 c) Bestellung und Abberufung von Prokuristen,
3. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung wird nur der Ver-                d) Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen,
    sicherungsnehmer Mitglied.                                                                     e) Aufnahme neuer Versicherungssparten.
4. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Versicherungsvertrages.                      3. Der Aufsichtsrat ist weiterhin ermächtigt, sich eine Geschäftsordnung zuzulegen.
5. Durch Beendigung ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Ver- Abschnitt 3: Mitgliedervertretung
    einsvermögen.
Diese Regelungen gelten nicht bei Verlust der Mitgliedschaft durch Bestandsübertragung.        § 12 Allgemeines und Zusammensetzung
                                                                                           1. Die Mitgliedervertretung vertritt als oberstes Organ die Gesamtheit der Mitglieder.
III. Organe und Geschäftsführung                                                               Sie beschließt über alle Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Vorstandes
                                                                                               hinaus reichen und die ihr nach Gesetz oder Satzung ausdrücklich vorbehalten sind.
§ 6 Organe                                                                                 2. Die Mitgliedervertretung besteht aus mindestens 21 und höchstens 33 von ihr selbst
Organe des Vereins sind:                                                                       gewählten Mitgliedern. Für die Mitgliedervertretung ist jedes Mitglied wählbar. Nicht
1. der Vorstand,                                                                               wählbar sind Mitarbeitende sowie Vertreter des Vereins oder verbundener Unterneh-
2. der Aufsichtsrat,                                                                           men. In besonderen Fällen kann die Mitgliedervertretung Ausnahmen zulassen. So-
3. die Mitgliedervertreterversammlung.                                                         fern bereits gewählte Mitgliedervertreter eine der vorgenannten Tätigkeiten zukünftig
                                                                                               aufnehmen, scheiden sie mit sofortiger Wirkung als Mitgliedervertreter aus.
Abschnitt 1: Vorstand
                                                                                           3. Die Mitgliedervertreter werden auf 7 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
§ 7 Zusammensetzung und Vertretung                                                             Wiederwahlen sind zulässig. Zur Wahl der Mitgliedervertreter sind die Vereinsmitglie-
1. Der aus mindestens zwei Personen bestehende Vorstand wird vom Aufsichtsrat be-              der spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Bekanntmachung
    stellt. Dieser bestimmt auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat kann     im Bundesanzeiger einzuladen. Die Einladung zur Wahl muss den vom Vorstand im
    ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden bestimmen.                                          Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aufgestellten Wahlvorschlag enthalten und
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwe-             gleichzeitig dazu auffordern, weitere Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor
    send sind.                                                                                 der Mitgliedervertreterversammlung einzureichen. Dieser Wahlvorschlag muss von
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein              250 Mitgliedern unterzeichnet sein.
    Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Im Regelfall       4. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig aus, so kann die Mitgliedervertretung in der
    sollte zur Vertretung der Vorstandsvorsitzende gehören.                                    nächsten Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitgliedervertreter wählen. Die
4. Der Vorstand ist mit Genehmigung des Aufsichtsrates berechtigt, Prokuristen zu be-          Amtszeit der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
    stellen.                                                                                   gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
5. Das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein regelt sich nach dem Inhalt der       5. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder aus einem
    vom Aufsichtsrat mit ihnen abzuschließenden Anstellungsverträge.                           anderen wichtigen Grund von der Mitgliedervertretung mit einer Mehrheit von 2/3
                                                                                               der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden (Abwahl).
§ 8 Aufgaben des Vorstandes                                                                6. Das Amt des Mitgliedervertreters ist ein Ehrenamt. Die Mitgliedervertreter erhalten
Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins.                                für ihre Tätigkeit eine Aufwandspauschale.
Hierzu zählen u. a. folgende Aufgaben:                                                     7. Das Amt des Mitgliedervertreters erlischt durch:
                                                                                               a) schriftliche Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber dem Verein,
1. Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
                                                                                               b) Wegfall der Mitgliedschaft,
2. die Entscheidung über die Kündigung von Mitgliedern,
                                                                                               c) Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit nach §12.2,
3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,
                                                                                               d) Abwahl seitens der Mitgliedervertreterversammlung nach §12.5.
4. die Anlegung des Vereinsvermögens,
5. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge,                                              § 13 Aufgabe der Mitgliedervertreterversammlung
6. die Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen.                                  Zur Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung gehören insbesondere:
Ausgenommen sind Aufgaben, die gemäß Satzung ausdrücklich vom Aufsichtsrat oder            1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichts
der Mitgliedervertreterversammlung zu beschließen sind.                                        des Aufsichtsrates über die Prüfung des Jahresabschlusses.
                                                                                           2. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.
Abschnitt 2: Aufsichtsrat                                                                  3. Feststellung des Jahresabschlusses inkl. der Überschussverteilung und des Lage-
                                                                                               berichtes, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sich für die Feststellung durch die Mit-
§ 9 Zusammensetzung
                                                                                               gliedervertreterversammlung entschieden haben oder der Aufsichtsrat den Jahres-
1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die              abschluss nicht billigt.
    Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung 4. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
    bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung gewählt, die über die Ent-       5. Wahlen zum Aufsichtsrat.
    lastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Ge- 6. Festsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates.
    schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Das Amt beginnt mit      7. Änderung der Satzung sowie Aufnahme neuer Versicherungssparten.
    Annahme der Wahl und erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit. Wiederwahlen sind           8. Wahl von Mitgliedervertretern sowie evtl. Ausschlüsse von Mitgliedervertretern aus
    zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
                                                                                               wichtigem Grund.
2. Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so bedarf es der Be- 9. Bestellung/Wahl eines Abschlussprüfers.
    rufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung zur Vornahme der         10. Auflösung des Vereins.
    Ersatzwahl nur dann, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind.


                                                                                       Seite 1 von 2

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                                                                     Ammerländer Versicherung VVaG
                                                                            – SATZUNG –


§ 14 Mitgliedervertreterversammlung                                                            destens 10 % des Überschusses dieser Rücklage so lange zu, bis diese 20 % der
1. Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedervertretung werden in ordentlichen und            Beitragseinnahmen für eigene Rechnung erreicht oder wieder erreicht hat. Die Mit-
   außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlungen gefasst.                                 gliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vorstandes – weitere Tei-
2. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten      le des Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuführen.
   acht Monate statt.                                                                      2. Diese Rücklage darf in einem Jahr nur bis 25 % ihrer Gesamtsumme verwendet
3. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichts-      werden und auch nur insoweit, als sie den Betrag der Mindestrücklage nicht unter-
   rates oder seine Stellvertretung. Die Versammlungsleitung kann vom Aufsichtsrat             schreitet. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah-
   dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertretung übertragen werden.                    ren davon abgewichen werden.
4. Die Mitgliedervertreterversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der 3. Neben der Verlustrücklage können andere Gewinnrücklagen (freie Rücklagen) gebil-
   Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand kann die Mitglieder-          det werden. Die Mitgliedervertretung kann darüber hinaus – auf Vorschlag des Vor-
   vertreterversammlung als Präsenzversammlung oder als teilvirtuelle Versammlung              standes – weitere Teile des Jahresabschlusses der freien Rücklage zuführen.
   (hybrid) einberufen. Im Fall der Einberufung als teilvirtuelle Versammlung legt der     § 22 Überschüsse
   Vorstand die Art der digitalen Teilnahme an der Versammlung und die Form der digi-
                                                                                           1. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist der nach der Vornahme der Ab-
   talen Stimmabgabe für die nicht ortsanwesenden Teilnehmenden fest.
                                                                                               schreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervertreterversammlung ist ein notarielles Protokoll
                                                                                               Überschuss zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für
   aufzunehmen.
                                                                                               Beitragsrückerstattungen Verwendung finden.
6. Außerordentliche Mitgliedervertreterversammlungen finden statt, wenn der Aufsichts-
                                                                                           2. Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rück-
   rat oder der Vorstand dieses beschließen oder wenn mindestens 1/3 der gewählten
                                                                                               stellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die
   Mitgliedervertretenden dieses schriftlich beantragen.
                                                                                               Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
7. Die Mitgliedervertreterversammlung findet vorzugsweise am Sitz des Vereins statt.
                                                                                           3. Die Verteilung hat im Verhältnis zu der Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen.
§ 15 Beschlussfähigkeit                                                                        Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen         Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des
   Mitgliedervertreter beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse       Vereins sind und es auch während des gesamten
   werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – soweit diese Satzung                   vorherigen Geschäftsjahres waren.
   nichts anderes bestimmt – durch Handzeichen oder, wenn Einspruch erhoben wird, 4. Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind
   durch Stimmzettel gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.             alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
   Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 12.5, § 13.7 sowie § 23 Anlage des Vereinsvermögens
   § 24 1. Eine 3/4-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß § 13.10 sowie
                                                                                           Das Vereinsvermögen ist, soweit es nicht für die Bedürfnisse des Versicherungsbetrie-
   § 25 1. und 2.
                                                                                           bes flüssig zu halten ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vor-
2. Wahlen finden durch Abgabe von Stimmzetteln statt, sofern gegen eine andere Ab-
                                                                                           schriften der Aufsichtsbehörde anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der
   stimmungsart Widerspruch erhoben wird. Wird im ersten Wahlgang keine absolute
                                                                                           Aufsichtsbehörde.
   Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erzielt, so findet eine zweite Wahl zwi-
   schen den beiden zur Wahl stehenden Mitgliedervertretenden statt, die die meisten
   Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der/die
                                                                                           V. Änderungen der Satzung und Aufnahme
   Verhandlungsleiter*in zieht. Der/Die Vorsitzend*e der Mitgliedervertreterversamm-       neuer Versicherungssparten
   lung ernennt 2 Stimmzählende.                                                           § 24 Satzungsänderungen und Aufnahme neuer
§ 16 Stimmrecht und Vertretung                                                             Versicherungssparten
1. Eine Stellvertretung in der Mitgliedervertretung ist nur durch eine/n anderen Mitglieder- 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufnahme neuer Versicherungs-
    vertretende zulässig, jedoch kann eine/n Mitgliedervertretende höchstens eine/n an          sparten bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der
    der Teilnahme verhinderte/n Mitgliedervertretenden vertreten.                               Mitgliedervertreterversammlung.
2. Ein Mitgliedervertretender ist nicht stimmberechtigt, wenn                                2. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung be-
    • seine Versicherung ruht,                                                                  treffen, vorzunehmen. Er ist weiterhin ermächtigt für den Fall, dass die Aufsichtsbe-
    • oder er als Folge einer strafrechtlichen Verurteilung seine staatsbürgerlichen            hörde Änderungen verlangt bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliederver-
        Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit öffentlicher Ämter zu bekleiden oder Ehrenämter            treterversammlung genehmigt, diesen zu entsprechen.
        ausüben) verloren hat,
    • oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm VI. Auflösung des Vereins
        oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfte zwischen ihm und
                                                                                             § 25 Auflösung und Bestandsübertragung
        den Verein betrifft.
                                                                                             1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliedervertreter-
§ 17 Anträge                                                                                    versammlung beschlossen werden. Auf den besonderen Zweck dieser Mitglieder-
Mitglieder des Vereins können Anträge, die nicht Fragen der Geschäftsführung betreffen,         vertreterversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. Der Auflösungsantrag muss
zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung spätestens am 01. Fe-             einstimmig vom Vorstand oder von mindestens 50 % der Mitgliedervertreter gestellt
bruar des jeweiligen Jahres beim Vorstand schriftlich einreichen. Ggf. kann ein/e Mitglie-      werden. Die Mitgliedervertreterversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 3/4
dervertretende/r mit der Begründung beauftragt werden oder das Vereinsmitglied in die           der Mitgliedervertreter anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederver-
Mitgliedervertreterversammlung eingeladen werden. Entsprechende Anträge müssen                  treterversammlung nicht gegeben, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitglieder-
von mindestens 200 Mitgliedern des Vereins unter Angabe der Mitglieds-Nr. unterzeich-           vertreterversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie-
net sein. Anträge, welche nicht auf dem Tagesordnungspunkt stehen, können in der                nenen Mitgliedervertreter beschlussfähig ist.
Mitgliedervertreterversammlung nur dann zum Beschluss gefasst werden, wenn sich              2. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 3/4 der erschienenen Mitgliedervertreter dafür
dagegen kein Widerspruch erhebt.                                                                stimmen und die Aufsichtsbehörde die Genehmigung dazu erteilt hat. Mit dem Be-
                                                                                                schluss über die Auflösung des Vereins kann auch der Beschluss über eine Be-
IV. Finanz- und Vermögensverwaltung                                                             standsübertragung auf ein anderes Unternehmen verbunden werden.
                                                                                             3. Die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Versicherungsver-
§ 18 Einnahmen                                                                                  träge erlöschen, sofern keine Bestandsübertragung erfolgt, vier Wochen nach der
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:                                                         Bekanntgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Auflösungsbeschlusses.
1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder,                                      4. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Auflösung oder Bestandsübertragung
2. den ggf. zu zahlenden Nachschüssen,                                                          die gesetzlichen Bestimmungen.
3. den sonstigen Einnahmen.
                                                                                           § 26 Liquidation
§ 19 Beiträge                                                                              1.   Nach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation durch den Vorstand statt, je-
Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand be-              doch kann die Mitgliedervertreterversammlung auch andere Personen zu Liquidato-
schlossenen Tarife zu entrichten. Für den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Ver-      ren bestellen, die ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fassen.
sicherungsvertragsgesetz.                                                                  2.   Ergibt sich nach Beendigung der Liquidation ein Überschuss, so wird dieser nach
§ 20 Nachschüsse                                                                                dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge – nicht vor Ablauf ei-
                                                                                                nes Jahres nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses – an die Mitglieder ver-
1. Reichen die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen
                                                                                                teilt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in gleicher Weise durch Nachschüsse zu decken.
   zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr nicht aus, so sind die Mitglieder
   verpflichtet, Nachschuss-Beiträge bis zur Höhe eines Jahresbeitrages nach dem
   Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge zu leisten.              Letzte Änderungen genehmigt durch Verfügung der Bundesan-
2. Zu den Nachschuss-Beiträgen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres aus-       stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16.07.2026, Ge-
   geschiedenen Mitglieder beizutragen.                                               schäftszeichen: VA 31-| 5002/00289#00029.
3. Zur Zahlung des Nachschussbeitrages sind die Mitglieder in der gleichen Weise auf-
   zufordern, wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen rich-
   ten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
4. Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
§ 21 Verlustrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird
   eine Rücklage gemäß § 193 (Verlustrücklage) des Versicherungsaufsichtsgesetzes
   (VAG) mindestens in Höhe von 20 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung
   gebildet. Solange die Verlustrücklage den Mindestbetrag noch nicht erreicht oder
   nach Entnahme noch nicht wieder erreicht hat, fließt ihr der volle Jahresüberschuss
   zu. Ergibt sich nach Erreichung der Mindestrücklage beim Ablauf eines Geschäfts-       Bahnhofstraße 8, 26655 Westerstede, Telefon 04488 53737- 0,
   jahres, dass die Einnahmen des Vereins die Ausgaben übersteigen, so fließen min- Info@ammerlaender-versicherung.de, www.ammerlaender-versicherung.de


                                                                                   Seite 2 von 2
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## Volltext der Bedingungen: Leistungseinschlüsse zur WoMobil-Versicherung (verweist auf WMV 02.2022)

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[Seite 1]
                              Leistungseinschlüsse in der WoMobil-Versicherung
                              Classic-Schutz

                              Für den Versicherungsschutz gelten die folgende Vertragsgrundlagen:
                               VVG
                               die Versicherungsbedingungen für die WoMobil-Versicherung WMV 02.2022
                               die Satzung der Ammerländer Versicherung VVaG

                               = versichert                                                                              Classic

                                                                                Versicherte Fahrzeuge
                              Versichert ist der Inhalt von:
                               Wohnmobilen
                               Wohnwagen
                                                                                                                            
                               Campingfahrzeugen
                               PKW
                                 (auch in gemieteten Fahrzeugen)
                                                                                 Versicherte Gefahren
                              Diebstahl, Vandalismus                                                                        
                              Raub oder räuberische Erpressung                                                              
                              Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge                                                  
                              Sturm, Hagel                                                                                  
                              Elementarereignisse
                              (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
                                                                                                                            
                              Fährrisiko/Havarie Grosse
                              (auf europäischen Gewässern)
                                                                                                                            
                              Unfall des Fahrzeuges
                              (eigen- und fremdverschuldet)
                                                                                                                            

                                                                                  Versicherte Sachen
                              Alle Sachen des persönlichen Bedarfs
                              (Gebrauchs- bzw. Verbrauchsgüter)
                                                                                                                            
                              Wertsachen und Bargeld                                                                    max. 3.500 €
                              Elektronische Geräte
                                                                                                                        max. 7.500 €
                              (z. B. Handy, Laptop, Tablet, Videokamera)
                              Fahrräder und sonstige Sportgeräte
                                                                                                                        max. 7.500 €
                              (als Inhalt oder die außen am Kraftfahrzeug befestigt sind)
                              Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren)                    max. 7.500 €
                              Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen                               max. 7.500 €
                              Inhalt von verschlossenen Dach- und Heckboxen                                             max. 7.500 €
                              Beruflich überlassene Gegenstände                                                         max. 7.500 €
                                                                                    Geltungsbereich
                              Weltweit
                              (ohne zeitliche Begrenzung)
                                                                                                                            
                              Rund-um-die-Uhr-Schutz (24-Stunden-Deckung)                                                   
                                                                                     Besonderheiten
                              Neuwertentschädigung
                              (elektronische Geräte ab einem Alter von 2 Jahren zum Zeitwert)
                                                                                                                            
                              Inhalt im Vorzelt
                              (selbstgenutzte Parzelle)
                                                                                                                            
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