# Provinzial für Campingfahrzeuge: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohnmobil-provinzial-nord-camping.php
- Rechtlicher Träger: Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohnmobil-provinzial-nord-camping.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken](https://a.storyblok.com/f/242774/x/44edd74cfb/sonderbedingungen-campingzwecke.pdf), Fassung Sonderbedingung Stand 09.2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken, Variante 2](https://a.storyblok.com/f/242774/x/45e50059ca/sonderbedingungen-campingzwecke-cf_variante_2.pdf), Fassung Sonderbedingung Stand 09.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Fahrzeuge (Wohnmobil, Kastenwagen, Campingbus, Pkw mit Campingausbau) | ja | Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als Wohnmobil zugelassen sind Wohnanhänger zugelassen sind Pkw zugelassen sind und | Einleitung, Seite 1 |
| Obergrenze des zulässigen Gesamtgewichts (zum Beispiel 3,5 t oder 7,5 t) | ja | Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden | Einleitung, Seite 1 |
| Selbstausbau und nachträglich umgebaute Fahrzeuge versicherbar | ja | für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden deren Umbauten abgenommen sind die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben | Einleitung, Seite 1 |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) | nicht geregelt |  |  |
| Höchstgrenze je verletzter Person in der Haftpflicht | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglich | nicht geregelt |  |  |
| Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, außereuropäische Gebiete der EU, Mittelmeeranrainer) | nicht geregelt |  |  |
| Auslandsschadenschutz und Mallorca-Police (Mietfahrzeug im Ausland) | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion, auch durch die Gasanlage | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl, Raub und unbefugter Gebrauch des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl fest eingebauter oder unter Verschluss gehaltener Fahrzeugteile | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Lawine, Erdrutsch, Schneedruck, Dachlawine, Erdbeben, Vulkanausbruch) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch einschließlich Kunststofffenster, Dachluken und Aufbaufenster | nicht geregelt |  |  |
| Zusammenstoß mit Tieren aller Art (nicht nur Haarwild) | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss an Verkabelung und Schläuchen samt Folgeschäden | ja, bis 20.000 € | sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert. | A.2.1, Seite 2 |
| Kurzschluss und Überspannung an der Verkabelung samt Folgeschäden | ja, bis 20.000 € | sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert. | A.2.1, Seite 2 |
| Unfallschäden am eigenen Fahrzeug (Vollkasko) | nicht geregelt |  |  |
| Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus) | nicht geregelt |  |  |
| Anprall des Aufbaus an Durchfahrten, Äste oder Dachüberstände | nicht geregelt |  |  |
| Reifenplatzer mit Folgeschäden am Aufbau als Unfall | ja | gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden. | A.2.2, Seite 2 |
| Neupreisentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate ab Erstzulassung) | ja | wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung unter den genannten Voraussetzungen auch für Wohnwagenanhänger | A.3.1, Seite 2 |
| Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen (Monate ab Kauf) | ja | wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung unter den genannten Voraussetzungen auch für Wohnwagenanhänger | A.3.1, Seite 2 |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| GAP-Deckung bei Leasing oder Finanzierung | nicht geregelt |  |  |
| Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär) | ja | sind bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) Aufbauten und Ausstattungen nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden. | A.1.1, Seite 1 |
| Nachträglich eingebautes Zubehör mitversichert (Wertgrenze ohne Anmeldung) | ja | nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zubehörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden. | A.1.2, Seite 1 |
| Photovoltaikanlage auf dem Dach | nicht geregelt |  |  |
| Satellitenanlage, Antennen und Unterhaltungselektronik fest verbaut | nicht geregelt |  |  |
| Markise und Vorzelt | nicht geregelt |  |  |
| Fahrradträger und darauf transportierte Fahrräder | nicht geregelt |  |  |
| Aufbaubatterie und Ladetechnik (auch Lithium) | nicht geregelt |  |  |
| Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschäden im Wohnaufbau | nicht geregelt |  |  |
| Feuchtigkeit und Undichtigkeit des Aufbaus ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Persönlicher Inhalt im Fahrzeug versichert (Camping-Inhalt, Reisegepäck) | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme für den Inhalt | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Mobile Elektronik (Laptop, Kamera, Telefon) | nicht geregelt |  |  |
| Sportgeräte (Fahrräder, E-Bikes, Boards, Kanus) | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem abgeschlossenen Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platz | nicht geregelt |  |  |
| Schutz nur auf Campingplatz, Stellplatz oder am Wohnort | nicht geregelt |  |  |
| Höchstdauer einer Reise für den Inhaltsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht für Schäden auf dem Campingplatz außerhalb des Gebrauchs als Fahrzeug | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe vor Ort (auch über 3,5 t) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen und Bergen (Grenze in Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des nicht fahrbereiten Fahrzeugs aus dem Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Ersatzfahrzeug oder Mietwohnmobil | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten bei Ausfall des Fahrzeugs | nicht geregelt |  |  |
| Fahrerstellung bei Krankheit oder Verletzung des Fahrers | nicht geregelt |  |  |
| Schlossaustausch nach Verlust oder Diebstahl der Schlüssel | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung im Inhaltsschutz | nicht geregelt |  |  |
| Einschränkung des Fahrerkreises (Alter, benannte Fahrer) | nicht geregelt |  |  |
| Vereinbarte Höchstfahrleistung mit Folgen bei Überschreitung | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Unterstellen in Halle, Garage oder Winterlager | nicht geregelt |  |  |
| Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Wegfahrsperre, Ortung, Schlösser) | nicht geregelt |  |  |
| Werkstattbindung im Kaskoschaden | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnmobile (Übernahme vom Pkw) | nein | Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB | B.1, Seite 2 |
| Rabattschutz (ein Schaden je Jahr ohne Rückstufung) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Hinweise zur motorbezogenen Versicherungssteuer und Wechselkennzeichen | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Responsabilidad civil voluntaria über die Pflichtdeckung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Defensa jurídica und Reclamación de daños | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Asistencia en viaje desde el kilómetro 0 | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken

```text
[Seite 1]
                  Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
                  von Fahrzeugen zu Campingzwecken
                  Stand 09.2026


                  Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken

                  In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs zu Campingzwecken sind Sonderre-
                  gelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bestandteil der
                  Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts Abweichendes
                  beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB.

                  Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als

                  •     Wohnmobil zugelassen sind
                  •     Wohnanhänger zugelassen sind
                  •     Pkw zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben
                  •     Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben


                  Inhaltsverzeichnis

                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?
                  A.1 Was ist versichert?
                  A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert?
                  A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?

                  B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten
                  B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
                  B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
                  B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?

                  A.1 Was ist versichert?

                  Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich an- oder eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene
                  Fahrzeug- und Zubehörteile sowie anderer Spezialaufbauten und -ausrüstungen

                  A.1.1 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 der AKB sind bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
                  Aufbauten und Ausstattungen nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.

                  A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.4 der AKB sind bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
                  (Lieferwagen) nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zube-
                  hörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur
                  versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.


                  Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten.
                  Provinzial Nord Brandkasse AG       Postanschrift: 24097 Kiel                    Vorstand:
                  Amtsgericht Kiel HRB 5704           Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel   Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender),
                  USt.-ID-Nr. DE 134858992            www.provinzial.de                            Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender),
                  Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314                                                Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl,
                                                      Bankverbindung: Förde Sparkasse              Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer
                                                      IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21
                   Finanzgruppe                      BIC NOLADE21KIE                              Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz


                                                                                                                                                         01.09.2026 I Seite 1 von 2

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Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Fahrzeugen zu Campingzwecken
Stand 09.2026


A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert ?
Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 und A.2.2.2 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch
die nachfolgend aufgeführten Ereignisse:

Teilkasko: Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss
A.2.1 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB
und A.1 der besonderen Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko (sofern vereinbart) sind die Folgeschäden
unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu
einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert.

Vollkasko: Reifenplatzer
A.2.2 Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung
von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden.

A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?
Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung bei Totalschaden Zerstörung oder Verlust

A.3.1 Abweichend von A.2.5.1.2a und A.2.5.1.2b wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädi-
gung unter den genannten Voraussetzungen auch für
•    Wohnwagenanhänger
•    Lkw, die bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
     – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
gezahlt.

B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten

B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


                                                                                        01.09.2026 I Seite 2 von 2
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## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken, Variante 2

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                  Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
                  von Fahrzeugen zu Campingzwecken
                  Stand 09.2026


                  Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken

                  In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs zu Campingzwecken sind Sonderre-
                  gelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bestandteil der
                  Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts Abweichendes
                  beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB.

                  Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als

                  •     Wohnmobil zugelassen sind
                  •     Wohnanhänger zugelassen sind
                  •     Pkw zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben
                  •     Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben


                  Inhaltsverzeichnis

                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?
                  A.1 Was ist versichert?
                  A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert?
                  A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?

                  B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten
                  B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
                  B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
                  B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?

                  A.1 Was ist versichert?

                  Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich an- oder eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene
                  Fahrzeug- und Zubehörteile sowie anderer Spezialaufbauten und -ausrüstungen

                  A.1.1 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 der AKB sind bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
                  Aufbauten und Ausstattungen nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.

                  A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.4 der AKB sind bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
                  (Lieferwagen) nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zube-
                  hörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur
                  versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.


                  Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten.
                  Provinzial Nord Brandkasse AG       Postanschrift: 24097 Kiel                    Vorstand:
                  Amtsgericht Kiel HRB 5704           Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel   Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender),
                  USt.-ID-Nr. DE 134858992            www.provinzial.de                            Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender),
                  Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314                                                Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl,
                                                      Bankverbindung: Förde Sparkasse              Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer
                                                      IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21
                   Finanzgruppe                      BIC NOLADE21KIE                              Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz


                                                                                                                                                         01.09.2026 I Seite 1 von 2

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Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Fahrzeugen zu Campingzwecken
Stand 09.2026


A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert ?
Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 und A.2.2.2 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch
die nachfolgend aufgeführten Ereignisse:

Teilkasko: Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss
A.2.1 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB
und A.1 der besonderen Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko (sofern vereinbart) sind die Folgeschäden
unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu
einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert.

Vollkasko: Reifenplatzer
A.2.2 Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung
von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden.

A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?
Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung bei Totalschaden Zerstörung oder Verlust

A.3.1 Abweichend von A.2.5.1.2a und A.2.5.1.2b wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädi-
gung unter den genannten Voraussetzungen auch für
•    Wohnwagenanhänger
•    Lkw, die bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
     – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
gezahlt.

B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten

B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


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