# KRAVAG Camping-Kfz und Wohnanhänger über RMV: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohnwagen-kravag-rmv-camping.php
- Rechtlicher Träger: KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohnwagen-kravag-rmv-camping.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingungen RMV für Camping-Kfz und Wohnanhänger (Gegenüberstellung 07.2021 und 10.2022)](https://www.nuggetforum.de/media/kunena/attachments/29011/Sonderbedingungen-RMV-07.2021--10.2022.pdf), Fassung Sonderbedingungen RMV Stand 10.2022

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Objekte (Wohnwagen, Wohnanhänger, Klappanhänger, Mobilheim, Tiny House auf Rädern) | ja | Für Versicherungsverträge von Camping-Kfz und Wohnanhängern, die über die RMV vermittelt werden | Präambel, Seite 2 |
| Zulassung zum Straßenverkehr nötig oder auch abgemeldete Wohnwagen versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter des Wohnwagens bei Abschluss (Jahre ab Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht für den Anhänger (pauschal) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des Gespanns: Regelung zwischen Anhänger und Zugfahrzeug (Ausgleich, Mitversicherung über das Zugfahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten) | ja | Abweichend von H.1.3 AKB gilt auch für Wohnanhänger beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der Ruheversicherung nach H.1.4 AKB. Die Ruheversicherung gilt abweichend von H.1.7 AKB 9 Monate. | I.7, Seite 3 |
| Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglich | nein | (Gilt nicht bei Wohnanhänger, kein Saisonkennzeichen möglich) | Besondere Leistungen Nr. 17, Seite 9 |
| Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, EU mit Türkei, Mittelmeeranrainer, nur Inland für Dauercamping) | ja | Das Fahrzeug ist im gesamten europäischen Raum versichert. | Besondere Leistungen Nr. 13, Seite 9 |
| Brand und Explosion, auch durch die Gasanlage | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl des ganzen Wohnwagens, auch abgekuppelt und abgestellt | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung | ja, bis zur Versicherungssumme | zahlen wir bei einer Beschädigung der Dachhaut durch Hagel die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 202 EUR je Quadratmeter der beschädigten Dachfläche, wenn das Fahrzeug nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird | I.3, Seite 3 |
| Weitere Naturgefahren (Schneedruck, Lawine, Erdrutsch, Erdbeben, umstürzende Bäume) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch einschließlich Kunststofffenster und Dachhauben | ja, bis zur Versicherungssumme | Keine Entschädigungsobergrenze bei Glasschäden. | Besondere Leistungen Nr. 6, Seite 7 |
| Tierbiss an Kabeln und Leitungen samt Folgeschäden | ja, bis 4.000 € | Versichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden (ausgenommen Haus- und Nutztiere). Folgeschäden sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 4.000 EUR versichert. | Besondere Leistungen Nr. 12, Seite 9 |
| Unfallschäden am Wohnwagen, auch beim Rangieren und Abkuppeln (Vollkasko) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A.2.3.2.a gilt auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden. | I.6, Seite 3 |
| Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate oder Jahre ab Erstzulassung) | ja | zahlen wir den Neupreis nach A.2.6.1.h AKB, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt | I.1, Seite 3 |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | ja | Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem berechtigten Fahrer (ausgenommen bei Diebstahl und Alkohol/sonstige Rauschmittel | Besondere Leistungen Nr. 10, Seite 9 |
| Feuchtigkeit, Undichtigkeit und Fäulnis des Aufbaus ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Vorzelt, Sonnendach und Reisevorzelt | nicht geregelt |  |  |
| Dauerstandzelt nur versichert, wenn winter- und sturmfest (Voraussetzung) | nicht geregelt |  |  |
| Sturmschäden am Vorzelt mitversichert (Windstärke, Ausschluss bei Reisevorzelten) | nicht geregelt |  |  |
| Markise und Kurbelmarkise | nicht geregelt |  |  |
| Feste Anbauten auf dem Stellplatz (Schutzdach, Holzvorbau, Terrasse, Carport, Zaun) | nicht geregelt |  |  |
| Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär) | nicht geregelt |  |  |
| Nachträglich eingebautes Zubehör (Wertgrenze ohne Anmeldung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wenn bei der Neuwertangabe alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Zubehörteile berücksichtigt werden, so sind diese mitversichert. Die Zubehörteile müssen uns allerdings bekannt sein. | Besondere Leistungen Nr. 8, Seite 7 |
| Rangierhilfe (Mover), Satellitenanlage und Solaranlage | nicht geregelt |  |  |
| Gasflaschen, Gasanlage und Gasprüfung als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschäden | nicht geregelt |  |  |
| Persönlicher Inhalt im Wohnwagen und Vorzelt versichert | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme für den Inhalt | nicht geregelt |  |  |
| Inhalt im Vorzelt (eigene Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Unterhaltungs- und mobile Elektronik (Fernseher, Laptop, Kamera) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrräder und E-Bikes am Stellplatz oder auf dem Träger | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Wohnwagen | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl aus dem Vorzelt oder vom Stellplatz | nicht geregelt |  |  |
| Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platz | nicht geregelt |  |  |
| Inhalt im Winterlager mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Dauercamping auf festem Stellplatz versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Schutz nur auf offiziellem Campingplatz oder umfriedetem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Stellplatz nur im Inland oder in bestimmten Ländern | nicht geregelt |  |  |
| Feuer, Blitz und Explosion am Stellplatz (Gebäudeart, Neuwert) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht als Inhaber des Stellplatzes und des abgestellten Wohnwagens | nicht geregelt |  |  |
| Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse am Stellplatz | nicht geregelt |  |  |
| Folgen längerer Unbewohntheit (Frist in Tagen, Winterpause) | nicht geregelt |  |  |
| Räumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe für den Wohnwagen (auch ohne Defekt am Zugfahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen und Bergen des Wohnwagens (Grenze in Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Wohnwagens, wenn das Zugfahrzeug ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten bei Ausfall des Wohnwagens | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | ja, bis zur Versicherungssumme | verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung bis zur maximalen Höhe von 150 EUR, wenn die Reparatur durch Einreichung der Original- Reparaturrechnung nachgewiesen wird | I.4, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung im Inhalts- und Dauercamperschutz | nicht geregelt |  |  |
| Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Deichselschloss, Radkralle, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Unterstellen oder Winterlager auf befestigtem Platz | nicht geregelt |  |  |
| Unterversicherungsverzicht oder Neuwertsumme mit Anpassung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnwagen | ja | Unterbrechen Sie Ihr Vertragsverhältnis, bleibt Ihr Fahrzeug in derselben Schadenfreiheitskasse. (Gilt nicht für Wohnanhänger) | Besondere Leistungen Nr. 15, Seite 9 |
| Laufzeit und Kündigung (Saisonvertrag, Kündigung nach Schaden) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Anhänger unter 750 kg über das Zugfahrzeug und Hinweise zur Versicherungssteuer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Caravana unter 750 kg in der Póliza des Zugfahrzeugs (Mitteilungspflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Responsabilidad civil voluntaria für den Remolque über die Pflichtdeckung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingungen RMV für Camping-Kfz und Wohnanhänger (Gegenüberstellung 07.2021 und 10.2022)

```text
[Seite 1]
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[Seite 2]
                             Sonderbedingungen für die
                    Reise Mobil Versicherungs-Service GmbH (RMV)
                                              Stand: 01.07.2019


      Für Versicherungsverträge von Camping-Kfz und Wohnanhängern, die über die RMV vermittelt werden,
      geltend ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der KRAVAG-
      ALLGEMEINE mit Stand vom 01.07.2019 die nachfolgend genannten Bedingungen:


I.       Kaskoversicherung


      1. Neupreisentschädigung für Camping-Kfz
         In Erweiterung zu A.2.6.1.b AKB zahlen wir den Neupreis des Camping-Kfz nach A.2.6.1.h AKB, wenn
         innerhalb von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein
         Verlust eintritt.
         Voraussetzung ist, dass sich das Camping-Kfz bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum
         dessen befindet, der es als Neufahrzeug oder Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von maximal
         1.000 km vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
         Ein vorhandener Restwert des Camping-Kfz wird abgezogen.

      2. Austausch der Schließanlage bei Einbruch-Diebstahl
         In Erweiterung zu A.2.6.1.d AKB zahlen wir bei Einbruch-Diebstahl die Kosten für den Austausch der
         gesamten Schließanlage.

      3. Fiktive Abrechnung von Hagelschäden an der Dachhaut
         Abweichend von A.2.6.2.a AKB zahlen wir bei einer Beschädigung der Dachhaut durch Hagel die
         erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 202
         EUR je Quadratmeter der beschädigten Dachfläche, wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder
         nicht fachgerecht repariert wird.

      4. Selbstbeteiligung bei Reparatur von Sturm- und Hagelschäden an der Dachhaut
         In Erweiterung zu A.2.6.9 AKB verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung bis
         zur maximalen Höhe von 150 EUR, wenn die beschädigte Dachhaut repariert und die Reparatur durch
         Einreichung der Original-Reparaturrechnung nachgewiesen wird.

      5. Verzicht auf Abzug „neu für alt“ bei Informations- und Unterhaltungssystemen Abweichend von
         A.2.6.1.b und A.2.6.2.c AKB verzichten wir bei Informations- und Unterhaltungssystemen auf einen
         Abzug „neu für alt“.


II.      Spezial Wohnmobil-Schutzbrief (Auslandsschaden-Versicherung inklusive
         Schutzbrief)

      1. Erweiterbarer Geltungsbereich
         Über den Umfang des in A.3.4 AKB genannten örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs hinaus
         kann der Versicherungsschutz auf Anfrage für die Dauer von Urlaubsreisen auf die
         außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres erweitert werden.
         Hinweis: Dies gilt nicht für den Geltungsbereich der Auslandsschaden-Versicherung nach A.5.3 AKB.

      2. Erhöhte Übernahme von Abschleppkosten
         Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das
         Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Organisieren Sie
         das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen abweichend von A.3.5.2 AKB die hierdurch entstehenden
         Kosten bis zu 400 EUR je versichertes Fahrzeug.


                                                      1

[Seite 3]
                      Sonderbedingungen für die
             Reise Mobilversicherungs-Service GmbH (RMV)
                                              Stand: 10.2022


Für Versicherungsverträge von Camping-Kfz und Wohnanhängern, die über die RMV vermittelt
werden, geltend ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz -Versicherung (AKB) der
KRAVAG-ALLGEMEINE mit Stand vom 10.2022 die nachfolgend genannten Bedingungen:


I.        Kaskoversicherung

     1.   Neupreisentschädigung für Camping-Kfz und Wohnanhänger
          In Erweiterung zu A.2.6.1.b AKB zahlen wir den Neupreis nach A.2.6.1.h AKB, wenn innerhalb
          von 24 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein
          Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Camping-Kfz / der Wohnanhänger bei Eintritt
          des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug oder
          Vorführfahrzeug mit einer Laufleistung von maximal 1.000 km vom Kfz-Händler oder Kfz-
          Hersteller erworben hat.
          Ein vorhandener Restwert des Camping-Kfz/ Wohnanhängers wird abgezogen.

     2. Austausch der Schließanlage bei Einbruch-Diebstahl
        In Erweiterung zu A.2.6.1.g AKB zahlen wir bei Einbruch-Diebstahl die Kosten für den
        Austausch der gesamten Schließanlage.

     3.   Fiktive Abrechnung von Hagelschäden an der Dachhaut
          Abweichend von A.2.6.2.a AKB zahlen wir bei einer Beschädigung der Dachhaut durch Hagel
          die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zu einer Entschädigungs-
          obergrenze von 202 EUR je Quadratmeter der beschädigten Dachfläche, wenn das Fahrzeug
          nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird.

     4. Selbstbeteiligung bei Reparatur von Sturm- und Hagelschäden
        In Erweiterung zu A.2.6.9 AKB verzichten wir auf den Abzug einer vereinbarten Selbst-
        beteiligung bis zur maximalen Höhe von 150 EUR, wenn die Reparatur durch Einreichung der
        Original- Reparaturrechnung nachgewiesen wird.

     5. Verzicht auf Abzug „neu für alt" bei Informations- und Unterhaltungssystemen
        Abweichend von A.2.6.2.c AKB verzichten wir bei Informations- und Unterhaltungssystemen
        auf einen Abzug „neu für alt".

     6.   Reifenplatzer
          Abweichend von A.2.3.2.a gilt auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung
          von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden.

     7.   Ruheversicherung für Wohnanhänger
          Abweichend von H.1.3 AKB gilt auch für Wohnanhänger beitragsfreier Versicherungsschutz im
          Rahmen der Ruheversicherung nach H.1.4 AKB. Die Ruheversicherung gilt abweichend von
          H.1.7 AKB 9 Monate.


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[Seite 4]
3. Erhöhte Übernahme von Mietwagenkosten bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km
   Entfernung Abweichend von A.3.6.3 AKB erstatten wir die Kosten eines Mietwagens für höchstens
   sieben Tage und höchstens 100 EUR je Tag. Liegt der Schadenort im Ausland, erstatten wir die
   Kosten eines Mietwagens abweichend von A.3.8.1.c AKB bis zu 700 EUR für die gesamte Mietdauer.

4. Erhöhter Kostenersatz bei selbst veranlasster Fahrzeugabholung ab 50 km Entfernung
   Abweichend von A.3.7.3 AKB erhalten Sie als Kostenersatz 0,80 EUR je Kilometer, wenn Sie die
   Verbringung des versicherten Fahrzeugs vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz selbst
   veranlassen.

5. Erweiterte Reisedauer
   Abweichend von A.3.7.5 AKB ist eine Reise jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu
   einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Monaten.

6. Handwerker-Service
   In Erweiterung der Schutzbrief-Leistungen benennen wir Ihnen bei Störungen z. B. der Elektrik, der
   Heizung oder der Wasserversorgung ein Handwerksunternehmen in der Nähe des Schadensortes,
   das Ihnen bei der Beseitigung der Störung behilflich sein kann. Die Kosten für die Störungsbeseitigung
   übernehmen wir jedoch nicht.


                                                  2

[Seite 5]
II.        Spezial Camping-Kfz-Schutzbrief (Auslandsschaden-Versicherung
           inklusive Schutzbrief)

      1.   Erweiterbarer Geltungsbereich
           Über den Umfang des in A.3.4 AKB genannten örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs
           hinaus kann der Versicherungsschutz auf Anfrage für die Dauer von Urlaubsreisen auf die
           außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres erweitert werden.
           Hinweis: Dies gilt nicht für den Geltungsbereich der Auslandsschaden-Versicherung nach
           A.5.3 AKB.

      2.   Erhöhte Übernahme von Abschleppkosten
           Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das
           Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
           Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen abweichend von A.3.5.2 AKB die
           hierdurch entstehenden Kosten bis zu 400 EUR je versichertes Fahrzeug.

      3.   Erhöhte Übernahme von Mietwagenkosten bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km
           Entfernung Abweichend von A3.6.3 AKB erstatten wir die Kosten eines Mietwagens für
           höchstens sieben Tage und höchstens 100 EUR je Tag. Liegt der Schadenort im Ausland,
           erstatten wir die Kosten eines Mietwagens abweichend von A.3.8.1.c AKB bis zu 700 EUR für
           die gesamte Mietdauer.

      4.   Erhöhter Kostenersatz bei selbst veranlasster Fahrzeugabholung ab 50 km Entfernung
           Abweichend von A.3.7.3 AKB erhalten Sie als Kostenersatz 0,80 EUR je Kilometer, wenn Sie
           die Verbringung des versicherten Fahrzeugs vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz
           selbst Veranlassen.

      5.   Erweiterte Reisedauer
           Abweichend von A.3.7.5 AKB ist eine Reise jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz
           bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Monaten.

      6.   Handwerker-Service
           In Erweiterung der Schutzbrief-Leistungen benennen wir Ihnen bei Störungen z. B. der Elektrik,
           der Heizung oder der Wasserversorgung ein Handwerksunternehmen in der Nähe des
           Schadensortes, das Ihnen bei der Beseitigung der Störung behilflich sein kann. Die Kosten für
           die Störungsbeseitigung übernehmen wir jedoch nicht.


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[Seite 6]
                            Besondere Leistungen der RMV
1. Neuwertentschädigung bei Reisemobilen (gilt nicht für Wohnwagen)
   innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung bei einem Totalschaden oder bei Entwendung.

2. Rabatt für GFK- und Anti-Hagel-Schutzdach und Kastenwagen
   Für Wohnmobile/Wohnwagen, die mit einem GFK-Dach (Glasfaser-Kunststoff-Dach) ausgerüstet sind,
   oder für Kastenwagen wird ein Rabatt von 20% zum Kaskobeitrag gewährt.

3. Abrechnung nach Gutachten (Hagel, Sturm, usw.)
   Bei Abrechnung nach Gutachten werden nur die vereinbarte Selbstbeteiligung und die Mehrwertsteuer
   abgezogen.
   Ergänzend zu A.2.6.9 AKB zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung oder Zerstörung der Dachhaut
   von Campingfahrzeugen im Fall der Nichtreparatur (Abrechnung auf Gutachterbasis) die erforderlichen
   Kosten für die Wiederherstellung bis zu einer Obergrenze von 202 EUR pro Quadratmeter. Bei
   Reparatur des Daches entfällt die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR.

4. Glasschäden
   Keine Entschädigungsobergrenze bei Glasschäden.
   Bei Austausch der Scheibe wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen, bei Scheibenreparatur
   (mit Harzsystem) entfällt die Selbstbeteiligung. Vor der Reparatur muss der Schaden telefonisch
   gemeldet werden.

5. Abzüge „neu für alt“
   Unabhängig vom Fahrzeugalter verzichtet die KRAVAG in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf
   Abzüge „neu für alt“ von den Kosten für Ersatzteile, Batterie und Lackierung.

6. Mitversicherte Zubehörteile
   Wenn bei der Neuwertangabe alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Zubehörteile berücksichtigt
   werden, so sind diese mitversichert. Die Zubehörteile müssen uns allerdings bekannt sein.

7. Sonderregelung für Wohnmobilversicherungen
      a. Sonder-Ersteinstufung in SF 8 für Versicherungsnehmer ab 25 Jahren
         Ist der Versicherungsnehmer mindestens 25 Jahre alt und versichert erstmals ein Wohnmobil
         ohne Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 8. Das Wohnmobil muss auf den
         Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder Familienangehörige ersten
         Grades zugelassen sein.

       b. Sonder-Ersteinstufung in SF 2 für Versicherungsnehmer unter 25 Jahren
          Ist der Versicherungsnehmer unter 25 Jahre alt und versichert erstmals ein Wohnmobil ohne
          Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 2. Das Wohnmobil muss auf den Versicherungsnehmer,
          dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder Familienangehörige ersten Grades zugelassen
          sein.

       c. Sondereinstufung beim vorherigen Versicherer
          Wir übernehmen Ihre Sondereinstufung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

8. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
   Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem
   berechtigten Fahrer (ausgenommen bei Diebstahl und Alkohol/ sonstige Rauschmittel; in diesem Fall
   wird die Entschädigung abhängig vom Verschulden gekürzt)

9. Fährrisiko auf europäischen Gewässern
   Schäden beim Transport auf einer Fähre sind in der Vollkaskoversicherung eingeschlossen, wenn das
   Schiff in Seenot gerät; zum Beispiel wenn die Fähre untergeht, das Fahrzeug über Bord gespült wird
   oder auf Anordnung des Kapitäns geopfert werden muss.

10. Tierbiss
    Durch Tierbiss (ausgenommen Haus- und Nutztiere) verursachte Schäden und Folgeschäden ersetzt die
    KRAVAG bis 4.000 EUR durch die Kaskoversicherung.


                                                  3

[Seite 7]
                       Besondere Leistungen der RMV

1.   Neupreisentschädigung für Camping-Kfz und Wohnanhänger
     Innerhalb der ersten 24 Monate nach Erstzulassung bei einem Totalschaden oder bei
     Entwendung.

2.   Rabatt für GFK- und Anti-Hagel-Schutzdach und Kastenwagen
     Für Camping-Kfz/Wohnanhänger, die mit einem GFK-Dach (Glasfaser-Kunststoff-Dach)
     ausgerüstet sind, oder für Kastenwagen wird ein Rabatt von 20% zum Kaskobeitrag gewährt.

3.   Rabatt für THITRONIK® Alarmanlage
     Für Reisemobile, die mit einer THITRONIK® Alarmanlage ausgerüstet sind, wird ein Rabatt von
     5% auf den Kaskobeitrag gewährt.

4.   Abrechnung nach Gutachten bei Hagelschäden
     Bei Abrechnung nach Gutachten werden nur die vereinbarte Selbstbeteiligung und die
     Mehrwertsteuer abgezogen.
     Ergänzend zu A.2.6.9 AKB zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung oder Zerstörung der
     Dachhaut von Campingfahrzeugen im Fall der Nichtreparatur (Abrechnung auf Gutachterbasis)
     die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung bis zu einer Obergrenze von 202 EUR pro
     Quadratmeter.

5.   Wegfall Selbstbeteiligung
     Bei Reparatur von Sturm- und Hagelschäden entfällt die Selbstbeteiligung bis zur
     maximalen Höhe von 150 EUR.

6.   Glasschäden
     Keine Entschädigungsobergrenze bei Glasschäden.
     Bei Austausch der Scheibe wird die vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen, bei
     Scheibenreparatur (mit Harzsystem) entfällt die Selbstbeteiligung. Vor der Reparatur muss der
     Schaden telefonisch gemeldet werden.

7.   Abzüge „neu für alt"
     Unabhängig vom Fahrzeugalter verzichtet die KRAVAG in der Voll- und Teilkaskoversicherung
     auf Abzüge „neu für alt" von den Kosten für Ersatzteile, Batterie und Lackierung.

8.   Mitversicherte Zubehörteile
     Wenn bei der Neuwertangabe alle fest mit dem Fahrzeug verbundenen Zubehörteile
     berücksichtigt werden, so sind diese mitversichert. Die Zubehörteile müssen uns allerdings
     bekannt sein.

9.   Sonderregelung für Camping-Kfz-Versicherungen
           a. Sonder-Ersteinstufung in SF 8 für Versicherungsnehmer ab 25 Jahren
              Ist der Versicherungsnehmer mindestens 25 Jahre alt und versichert erstmals ein
              Camping-Kfz ohne Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 8. Das Camping-Kfz muss
              auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder
              Familien-angehörige ersten Grades zugelassen sein.
            b. Sonder-Ersteinstufung in SF 2 für Versicherungsnehmer unter 25 Jahren
               Ist der Versicherungsnehmer unter 25 Jahre alt und versichert erstmals ein
               Camping-Kfz ohne Vorvertrag, beginnt der Vertrag in SF 2. Das Camping-Kfz muss
               auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder Lebenspartner oder
               Familien-angehörige ersten Grades zugelassen sein.
            c. Sondereinstufung beim vorherigen Versicherer
               Wir übernehmen Ihre Sondereinstufung bei Vorlage eines entsprechenden
               Nachweises.
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11. Örtlicher Geltungsbereich
    Das Fahrzeug ist im gesamten europäischen Raum versichert.
    Auf die Bereiche Marokko, Tunesien und den asiatischen Teil der Türkei kann der Versicherungsschutz
    beitragsfrei für die Dauer von Urlaubsreisen erweitert werden.

    Der Haftpflichtschutz wird beitragsfrei auf das gesamte Land Russland erweitert. Der Kaskoschutz
    besteht gemäß Ihrem Versicherungsschein im europäischen Teil von Russland ebenfalls beitragsfrei.
    Für den vorgenannten Zeitraum von Reisen im asiatischen Teil Russlands wird für den Kaskoschutz ein
    Mehrbeitrag erhoben.

12. Mallorca-Police
    Es besteht eine Zusatz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder (Mietfahrzeuge) Fahrzeuge im
    Ausland für den Versicherungsnehmer und Ehe oder Lebenspartner, soweit nicht aus einer für das
    fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
    (Gilt nicht bei Wohnwagen)

13. Keine Rückstufung bei Unterbrechung
    Unterbrechen Sie Ihr Vertragsverhältnis, bleibt Ihr Fahrzeug in derselben Schadenfreiheitsklasse.
    (Gilt nicht für Wohnwagen)

14. Tageweise Abrechnung
    Bei kurzer Vertragsdauer brauchen Sie nur für die Tage Beiträge zu zahlen, an denen Ihre Fahrzeuge
    bei uns versichert waren; ein vielfach üblicher Zuschlag entfällt bei uns.
    (Gilt nicht bei Wohnwagen)

15. Saisonkennzeichen
    Bei Saisonkennzeichen wird nur der anteilige Beitrag für die Saison berechnet (z.B. Saison 04-10 = 7
    Monate = 7/12 des Jahresbeitrages). Zuschläge werden nicht erhoben.
    (Gilt nicht bei Wohnwagen, kein Saisonkennzeichen möglich)

16. Rabattangleichung
    Wir nehmen eine Rabattangleichung in der Vollkasko vor, falls die Vorversicherung ohne Vollkasko
    bestanden hat.
    (Gilt nicht bei Wohnwagen)

17. Kurzzeitkennzeichen
    Wir berechnen insgesamt 80 EUR für ein Kurzzeitkennzeichen mit Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-
    Deckung. Bei Schadenfreiheit wird dieser Betrag erstattet, wenn das Fahrzeug innerhalb von sechs
    Monaten endgültig zugelassen und bei der KRAVAG versichert wird.


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10. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
    Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer und
    dem berechtigten Fahrer (ausgenommen bei Diebstahl und Alkohol/sonstige Rauschmittel; in
    diesem Fall wird die Entschädigung abhängig vom Verschulden gekürzt)
11. Fährrisiko auf europäischen Gewässern
    Schäden beim Transport auf einer Fähre sind in der Vollkaskoversicherung eingeschlossen,
    wenn das Schiff in Seenot gerät; zum Beispiel wenn die Fähre untergeht, das Fahrzeug über
    Bord gespült wird oder auf Anordnung des Kapitäns geopfert werden muss.

12. Tierbiss
    Versichert sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden (ausgenommen Haus- und
    Nutztiere). Folgeschäden sind bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 4.000 EUR ver-
    sichert.

13. Örtlicher Geltungsbereich
    Das Fahrzeug ist im gesamten europäischen Raum versichert.
    Auf die Bereiche Marokko, Tunesien und den asiatischen Teil der Türkei kann der
    Versicherungsschulz beitragsfrei für die Dauer von Urlaubsreisen erweitert werden.

    Der Haftpflichtschutz wird beitragsfrei auf das gesamte Land Russland erweitert. Der
    Kaskoschutz besteht gemäß Ihrem Versicherungsschein im europäischen Teil von Russland
    ebenfalls beitragsfrei. Für den vorgenannten Zeitraum von Reisen im asiatischen Teil Russlands
    wird für den Kaskoschutz ein Mehrbeitrag erhoben.

14. Mallorca-Police
    Es besteht eine Zusatz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder (Mietfahrzeuge) Fahrzeuge
    im ‚Ausland für den Versicherungsnehmer und Ehe oder Lebenspartner, soweit nicht aus einer
    für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
    (Gilt nicht bei Wohnanhänger)

15. Keine Rückstufung bei Unterbrechung
    Unterbrechen Sie Ihr Vertragsverhältnis, bleibt Ihr Fahrzeug in derselben Schadenfreiheitskasse.
    (Gilt nicht für Wohnanhänger)

16. Tageweise Abrechnung
    Bei kurzer Vertragsdauer brauchen Sie nur für die Tage Beiträge zu zahlen, an denen Ihre
    Fahrzeuge bei uns versichert waren; ein vielfach üblicher Zuschlag entfällt bei uns.

17. Saisonkennzeichen
    Bei Saisonkennzeichen wird nur der anteilige Beitrag für die Saison berechnet (z.B. Saison 04-10
    Monate = 7/12 des Jahresbeitrages). Zuschläge werden nicht erhoben.
    (Gilt nicht bei Wohnanhänger, kein Saisonkennzeichen möglich)

18. Rabattangleichung
    Wir nehmen eine Rabattangleichung in der Vollkasko vor, falls die Vorversicherung ohne
    Vollkasko bestanden hat.
    (Gilt nicht bei Wohnanhänger)
19. Kurzzeitkennzeichen
    Wir berechnen insgesamt 80 EUR für ein Kurzzeitkennzeichen mit Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-
    Deckung. Bei Schadenfreiheit wird dieser Beitrag erstattet, wenn das Fahrzeug innerhalb von
    sechs Monaten endgültig zugelassen und bei der KRAVAG versichert wird.

20. Reifenplatzer
    Fahrzeugbeschädigungen durch Reifenteile ohne Einwirkung von außen.

21. Bestandswirksame Leistungsverbesserung
    Sofern in Folgejahren in Neugeschäftstarifen der KRAVAG-ALLGEMEINE Leistungs-
    verbesserungen eingeführt werden, gelten diese automatisch auch für diesen Vertrag und die
    dazu bestehenden Einzelversicherungsverträge.


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22. Ruheversicherung für Wohnanhänger
    Beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der Ruheversicherung für 9 Monate


23. Kaskoversicherung für Reisemobile bis 35 Jahre
    Der Versicherungsschutz für eine Kaskoversicherung ist bis zu einem Fahrzeugalter von 35
    Jahren möglich.


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