# Provinzial für Campingfahrzeuge und Wohnanhänger: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-wohnwagen-provinzial-nord-camping.php
- Rechtlicher Träger: Provinzial Nord Brandkasse Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-wohnwagen-provinzial-nord-camping.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken](https://a.storyblok.com/f/242774/x/44edd74cfb/sonderbedingungen-campingzwecke.pdf), Fassung Sonderbedingung Stand 09.2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken, Variante 2](https://a.storyblok.com/f/242774/x/45e50059ca/sonderbedingungen-campingzwecke-cf_variante_2.pdf), Fassung Sonderbedingung Stand 09.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherbare Objekte (Wohnwagen, Wohnanhänger, Klappanhänger, Mobilheim, Tiny House auf Rädern) | ja | Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als Wohnmobil zugelassen sind, Wohnanhänger zugelassen sind | Präambel, Seite 1 |
| Zulassung zum Straßenverkehr nötig oder auch abgemeldete Wohnwagen versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Höchstalter des Wohnwagens bei Abschluss (Jahre ab Erstzulassung) | nicht geregelt |  |  |
| Deckungssumme der Kfz-Haftpflicht für den Anhänger (pauschal) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht des Gespanns: Regelung zwischen Anhänger und Zugfahrzeug (Ausgleich, Mitversicherung über das Zugfahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Ruheversicherung bei Abmeldung oder außerhalb der Saison (Dauer in Monaten) | nicht geregelt |  |  |
| Saisonkennzeichen und Wechselkennzeichen möglich | nicht geregelt |  |  |
| Gelegentliche Vermietung an Dritte erlaubt | nicht geregelt |  |  |
| Geltungsbereich (Europa, EU mit Türkei, Mittelmeeranrainer, nur Inland für Dauercamping) | nicht geregelt |  |  |
| Brand und Explosion, auch durch die Gasanlage | nicht geregelt |  |  |
| Diebstahl des ganzen Wohnwagens, auch abgekuppelt und abgestellt | nicht geregelt |  |  |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung | nicht geregelt |  |  |
| Weitere Naturgefahren (Schneedruck, Lawine, Erdrutsch, Erdbeben, umstürzende Bäume) | nicht geregelt |  |  |
| Glasbruch einschließlich Kunststofffenster und Dachhauben | nicht geregelt |  |  |
| Tierbiss an Kabeln und Leitungen samt Folgeschäden | ja, bis 20.000 € | sind die Folgeschäden unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert | A.2.1, Seite 2 |
| Unfallschäden am Wohnwagen, auch beim Rangieren und Abkuppeln (Vollkasko) | ja, bis zur Versicherungssumme | Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden. | A.2.2, Seite 2 |
| Mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung bei Totalschaden oder Diebstahl (Monate oder Jahre ab Erstzulassung) | ja | wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung unter den genannten Voraussetzungen auch für Wohnwagenanhänger | A.3.1, Seite 2 |
| Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Feuchtigkeit, Undichtigkeit und Fäulnis des Aufbaus ausgeschlossen | nicht geregelt |  |  |
| Vorzelt, Sonnendach und Reisevorzelt | nicht geregelt |  |  |
| Dauerstandzelt nur versichert, wenn winter- und sturmfest (Voraussetzung) | nicht geregelt |  |  |
| Sturmschäden am Vorzelt mitversichert (Windstärke, Ausschluss bei Reisevorzelten) | nicht geregelt |  |  |
| Markise und Kurbelmarkise | nicht geregelt |  |  |
| Feste Anbauten auf dem Stellplatz (Schutzdach, Holzvorbau, Terrasse, Carport, Zaun) | nicht geregelt |  |  |
| Fest eingebaute Wohnausstattung (Küche, Kühlschrank, Heizung, Sanitär) | nicht geregelt |  |  |
| Nachträglich eingebautes Zubehör (Wertgrenze ohne Anmeldung) | nicht geregelt |  |  |
| Rangierhilfe (Mover), Satellitenanlage und Solaranlage | nicht geregelt |  |  |
| Gasflaschen, Gasanlage und Gasprüfung als Voraussetzung | nicht geregelt |  |  |
| Wasser aus Tanks und Leitungen sowie Frostschäden | nicht geregelt |  |  |
| Persönlicher Inhalt im Wohnwagen und Vorzelt versichert | nicht geregelt |  |  |
| Versicherungssumme für den Inhalt | nicht geregelt |  |  |
| Inhalt im Vorzelt (eigene Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Wertsachen, Bargeld und Schmuck (Grenze) | nicht geregelt |  |  |
| Unterhaltungs- und mobile Elektronik (Fernseher, Laptop, Kamera) | nicht geregelt |  |  |
| Fahrräder und E-Bikes am Stellplatz oder auf dem Träger | nicht geregelt |  |  |
| Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Wohnwagen | nicht geregelt |  |  |
| Einfacher Diebstahl aus dem Vorzelt oder vom Stellplatz | nicht geregelt |  |  |
| Nachtzeitklausel oder Pflicht zum Abstellen auf bewachtem Platz | nicht geregelt |  |  |
| Inhalt im Winterlager mitversichert | nicht geregelt |  |  |
| Dauercamping auf festem Stellplatz versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Schutz nur auf offiziellem Campingplatz oder umfriedetem Grundstück | nicht geregelt |  |  |
| Stellplatz nur im Inland oder in bestimmten Ländern | nicht geregelt |  |  |
| Feuer, Blitz und Explosion am Stellplatz (Gebäudeart, Neuwert) | nicht geregelt |  |  |
| Haftpflicht als Inhaber des Stellplatzes und des abgestellten Wohnwagens | nicht geregelt |  |  |
| Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse am Stellplatz | nicht geregelt |  |  |
| Folgen längerer Unbewohntheit (Frist in Tagen, Winterpause) | nicht geregelt |  |  |
| Räumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten nach einem Schaden | nicht geregelt |  |  |
| Pannen- und Unfallhilfe für den Wohnwagen (auch ohne Defekt am Zugfahrzeug) | nicht geregelt |  |  |
| Abschleppen und Bergen des Wohnwagens (Grenze in Euro) | nicht geregelt |  |  |
| Rücktransport des Wohnwagens, wenn das Zugfahrzeug ausfällt | nicht geregelt |  |  |
| Übernachtungskosten bei Ausfall des Wohnwagens | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Teilkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung in der Vollkasko | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung im Inhalts- und Dauercamperschutz | nicht geregelt |  |  |
| Vorgeschriebene Diebstahlsicherung (Deichselschloss, Radkralle, Ortung) | nicht geregelt |  |  |
| Pflicht zum Unterstellen oder Winterlager auf befestigtem Platz | nicht geregelt |  |  |
| Unterversicherungsverzicht oder Neuwertsumme mit Anpassung | nicht geregelt |  |  |
| Schadenfreiheitsrabatt oder Bonus-Malus für Wohnwagen | nein | B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB | B.1, Seite 2 |
| Laufzeit und Kündigung (Saisonvertrag, Kündigung nach Schaden) | nicht geregelt |  |  |
| Österreich: Anhänger unter 750 kg über das Zugfahrzeug und Hinweise zur Versicherungssteuer | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Caravana unter 750 kg in der Póliza des Zugfahrzeugs (Mitteilungspflicht) | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Responsabilidad civil voluntaria für den Remolque über die Pflichtdeckung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Spanien: Riesgos extraordinarios über das Consorcio de Compensación de Seguros | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken

```text
[Seite 1]
                  Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
                  von Fahrzeugen zu Campingzwecken
                  Stand 09.2026


                  Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken

                  In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs zu Campingzwecken sind Sonderre-
                  gelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bestandteil der
                  Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts Abweichendes
                  beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB.

                  Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als

                  •     Wohnmobil zugelassen sind
                  •     Wohnanhänger zugelassen sind
                  •     Pkw zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben
                  •     Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben


                  Inhaltsverzeichnis

                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?
                  A.1 Was ist versichert?
                  A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert?
                  A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?

                  B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten
                  B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
                  B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
                  B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?

                  A.1 Was ist versichert?

                  Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich an- oder eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene
                  Fahrzeug- und Zubehörteile sowie anderer Spezialaufbauten und -ausrüstungen

                  A.1.1 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 der AKB sind bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
                  Aufbauten und Ausstattungen nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.

                  A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.4 der AKB sind bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
                  (Lieferwagen) nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zube-
                  hörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur
                  versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.


                  Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten.
                  Provinzial Nord Brandkasse AG       Postanschrift: 24097 Kiel                    Vorstand:
                  Amtsgericht Kiel HRB 5704           Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel   Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender),
                  USt.-ID-Nr. DE 134858992            www.provinzial.de                            Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender),
                  Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314                                                Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl,
                                                      Bankverbindung: Förde Sparkasse              Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer
                                                      IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21
                   Finanzgruppe                      BIC NOLADE21KIE                              Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz


                                                                                                                                                         01.09.2026 I Seite 1 von 2

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[Seite 2]
Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Fahrzeugen zu Campingzwecken
Stand 09.2026


A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert ?
Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 und A.2.2.2 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch
die nachfolgend aufgeführten Ereignisse:

Teilkasko: Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss
A.2.1 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB
und A.1 der besonderen Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko (sofern vereinbart) sind die Folgeschäden
unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu
einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert.

Vollkasko: Reifenplatzer
A.2.2 Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung
von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden.

A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?
Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung bei Totalschaden Zerstörung oder Verlust

A.3.1 Abweichend von A.2.5.1.2a und A.2.5.1.2b wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädi-
gung unter den genannten Voraussetzungen auch für
•    Wohnwagenanhänger
•    Lkw, die bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
     – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
gezahlt.

B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten

B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


                                                                                        01.09.2026 I Seite 2 von 2
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## Volltext der Bedingungen: Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken, Variante 2

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                  Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
                  von Fahrzeugen zu Campingzwecken
                  Stand 09.2026


                  Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung von Fahrzeugen zu Campingzwecken

                  In diesen Sonderbedingungen für die Kfz-Versicherung Ihres Fahrzeugs zu Campingzwecken sind Sonderre-
                  gelungen beschrieben, die von den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bestandteil der
                  Kundeninformation der Provinzial Nord Brandkasse AG) abweichen. Sofern hier nichts Abweichendes
                  beschrieben ist, gelten für Ihren Versicherungsvertrag die Regelungen in den AKB.

                  Fahrzeuge zu Campingzwecken im Sinne dieser Bedingungen sind: Fahrzeuge, die als

                  •     Wohnmobil zugelassen sind
                  •     Wohnanhänger zugelassen sind
                  •     Pkw zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben
                  •     Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
                        – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
                        – deren Umbauten abgenommen sind
                        – die weiterhin eine gültige Betriebserlaubnis haben


                  Inhaltsverzeichnis

                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?
                  A.1 Was ist versichert?
                  A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert?
                  A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?

                  B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten
                  B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
                  B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
                  B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


                  A. Welche Leistungen umfasst die Kfz-Versicherung?

                  A.1 Was ist versichert?

                  Aufbauten, Ausstattungen und nachträglich an- oder eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene
                  Fahrzeug- und Zubehörteile sowie anderer Spezialaufbauten und -ausrüstungen

                  A.1.1 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.3 der AKB sind bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen)
                  Aufbauten und Ausstattungen nur versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.

                  A.1.2 Abweichend von Abschnitt A.2.1.2.4 der AKB sind bei Pkw und Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
                  (Lieferwagen) nachträglich eingebaute oder mit dem Fahrzeug dauerhaft verbundene Fahrzeug- und Zube-
                  hörteile sowie andere Spezialaufbauten / -ausrüstungen, soweit sie nicht unter A.2.1.2.2 der AKB fallen, nur
                  versichert, wenn sie im Antrag zum Gesamtneuwert mit angegeben wurden.


                  Zugunsten einer besseren Lesbarkeit beziehen sich die verwendeten Personenbezeichnungen gleichermaßen auf alle Geschlechteridentitäten.
                  Provinzial Nord Brandkasse AG       Postanschrift: 24097 Kiel                    Vorstand:
                  Amtsgericht Kiel HRB 5704           Hausanschrift: Sophienblatt 33, 24114 Kiel   Dr. Wolfgang Breuer (Vorsitzender),
                  USt.-ID-Nr. DE 134858992            www.provinzial.de                            Patric Fedlmeier (stv. Vorsitzender),
                  Vers.-St.-Nr. 815 V 908 1002 4314                                                Dr. Stefanie Alt, Sabine Krummenerl,
                                                      Bankverbindung: Förde Sparkasse              Nina Schmal, Dr. Ulrich Scholten, Dr. Rainer Sommer
                                                      IBAN DE40 2105 0170 1400 2500 21
                   Finanzgruppe                      BIC NOLADE21KIE                              Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oliver Stolz


                                                                                                                                                         01.09.2026 I Seite 1 von 2

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Sonderbedingung für die Kfz-Versicherung
von Fahrzeugen zu Campingzwecken
Stand 09.2026


A.2 Welche Ereignisse sind in der Teil- und Vollkasko versichert ?
Ergänzend zu Abschnitt A.2.2.1 und A.2.2.2 der AKB besteht Versicherungsschutz auch bei Schäden durch
die nachfolgend aufgeführten Ereignisse:

Teilkasko: Folgeschäden nach Kurzschluss an der Verkabelung oder nach Tierbiss
A.2.1 Abweichend von A.2.2.1.6 (Kurzschlussschäden an der Verkabelung) und A.2.2.1.7 (Tierbiss) der AKB
und A.1 der besonderen Bedingungen für das Plus-Paket-Kasko (sofern vereinbart) sind die Folgeschäden
unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro begrenzt, sondern bis zu
einem Betrag von 20.000 Euro mitversichert.

Vollkasko: Reifenplatzer
A.2.2 Abweichend von A.2.2.2.2 der AKB gilt es auch als Unfall, wenn am Fahrzeug ein Reifen ohne Einwirkung
von außen platzt und dadurch Karosserieteile beschädigt werden.

A.3 Was zahlen wir im Schadenfall?
Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädigung bei Totalschaden Zerstörung oder Verlust

A.3.1 Abweichend von A.2.5.1.2a und A.2.5.1.2b wird die Kaufwertentschädigung oder Neupreisentschädi-
gung unter den genannten Voraussetzungen auch für
•    Wohnwagenanhänger
•    Lkw, die bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (Lieferwagen) zugelassen sind und
     – für die überwiegende Nutzung zu Campingzwecken umgebaut wurden
gezahlt.

B. Bestimmungen der AKB, die nicht für Ihr Fahrzeug zu Campingzwecken gelten

B.1 Schadenfreiheitsrabatt-System gem. Abschnitt I der AKB
B.2 Anhang 1 – Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
B.3 Anhang 5 – Berufsgruppen (Tarifgruppen)


                                                                                        01.09.2026 I Seite 2 von 2
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