# ALTE OLDENBURGER ZB 90: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-alte-oldenburger-zb-90.php
- Rechtlicher Träger: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-alte-oldenburger-zb-90.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Zahnzusatztarif ZB 90, Tarifbedingungen (AVB Teil III)](https://www.alte-oldenburger.de/files/medien/Druckstuecke_AO/Tarifdruckstuecke/ZB_90.pdf), Fassung Stand 01/2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 90% ersetzt. | B 1.2, Seite 2 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV und/oder anderen Kostenträgern ist in vollem Umfang vorab in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen. | B 4, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 90% ersetzt. | B 1.2, Seite 2 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Implantate | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Brücken | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | nein | Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen | B 1.1, Seite 2 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Füllungen mit plastischem Füllmaterial sowie mit Kompositmaterialien (Kunststoff-Füllungen) | B 1.1, Seite 2 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Endodontische Behandlungen/Wurzelbehandlungen | B 1.1, Seite 2 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums/ Parodontologische Leistungen | B 1.1, Seite 2 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 50 € | Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet. | B 2, Seite 3 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 50 € | Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet. | B 2, Seite 3 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis zur Versicherungssumme | lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel | B 1.1, Seite 2 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis 2.500 € | Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 2.500,– EUR begrenzt. | B 3.2.1, Seite 3 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis 1.000 € | Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 1.000,– EUR begrenzt. | B 3.2.2, Seite 3 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Voraussetzung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. | B 3.1, Seite 3 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nein | Voraussetzung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. | B 3.1, Seite 3 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen | B 1.1, Seite 2 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen | B 1.1, Seite 2 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind. | B 3.1, Seite 3 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik) | B 1.1, Seite 2 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | nein | Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen | B 1.1, Seite 2 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Keine Wartezeit bei Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Änderungen der Zahnbehandlungs- oder Kieferorthopädieversorgung der GKV gelten als Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009 | C, Seite 4 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Zahnzusatztarif ZB 90, Tarifbedingungen (AVB Teil III)

```text
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Zahnzusatztarif
ZB 90

Ergänzungstarif für zahnärztliche Leistungen,
Kieferorthopädie und professionelle Zahnreinigung


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                                  Zahnzusatztarif
                                  Ergänzungstarif für zahnärztliche Leistungen,
                                  Kieferorthopädie und professionelle Zahnreinigung

                                  ZB 90
                                  Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie (in
                                  einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Ver-
                                  bandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der ALTE
                                  OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II).

A   Versicherungsfähigkeit        Nach Tarif ZB 90 sind Personen versicherungsfähig, die bei einer deutschen gesetzlichen
                                  Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
                                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versicherungs-
                                  fähigkeit einer versicherten Person unverzüglich mitzuteilen. Die Versicherung nach Tarif
                                  ZB 90 endet für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem die
                                  Versicherung in der GKV endet.

B   Leistungen des Versicherers   1.   Aufwendungen für Zahnbehandlung
                                  1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen
                                       Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für Zahnbehandlung:
                                        •    Allgemeine zahnärztliche Leistungen,
                                        •    Prophylaktische Leistungen,
                                              •   Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur
                                                  Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen,
                                              •   Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung,
                                              •   lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Karies-
                                                  vorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel,
                                        •    Füllungen mit plastischem Füllmaterial sowie mit Kompositmaterialien
                                             (Kunststoff-Füllungen),
                                        •    Fissurenversiegelungen,
                                        •    Endodontische Behandlungen/Wurzelbehandlungen,
                                        •    Chirurgische Leistungen (z. B. Wurzelspitzenresektion),
                                        •    Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums/
                                             Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau,
                                             Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Un-
                                             tersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime)
                                       einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen
                                       (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik) soweit die Gebühren im Rahmen der
                                       Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahn-
                                       ärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
                                       Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit
                                       Zahnersatzmaßnahmen (Einlagefüllungen/Inlays, Zahnkronen jeder Art/Veneers/ On-
                                       lays, prothetische Leistungen, provisorische und langzeitprovisorische Versorgung,
                                       Reparaturen von Zahnersatz, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und
                                       funktionstherapeutische Leistungen, implantologische Leistungen (inkl. knochenauf-
                                       bauender, augmentativer Maßnahmen)) durchgeführt werden.
                                  1.2 Erstattungshöhe
                                       Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstat-
                                       tungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 erge-
                                       ben, werden zu
                                                                             90%
                                       ersetzt.
                                       Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung ver-
                                       einbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV.


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    2.    Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung
          Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjähr-
          lich bis zu 50,– EUR erstattet.
          Bestehen Erstattungsansprüche für professionelle Zahnreinigung aus weiteren Tari-
          fen bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, treten diese in Vorleistung.
    3.    Aufwendungen für Kieferorthopädie bei Kindern und Jugendlichen
    3.1 Erstattungsfähige Aufwendungen
          Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für:
            •    kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich der damit im Zusammenhang
                 stehenden Vor- und Nachbehandlungen, soweit die Gebühren im Rahmen der
                 Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für
                 Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen
                 entsprechen,
            •    kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der
                 ortsüblichen Preise berechnet sind.
          Voraussetzung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalen-
          derjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollen-
          det hat.
          Kosmetische Verlangensleistungen inkl. der hierdurch veranlassten Materialkosten
          sind nicht erstattungsfähig.
    3.2 Erstattungshöhe
          Die Erstattung ist vom Leistungsanspruch gegenüber der GKV abhängig und für die
          gesamte Vertragsdauer entweder ausschließlich gemäß 3.2.1 oder ausschließlich ge-
          mäß 3.2.2 möglich.
    3.2.1Kieferorthopädische Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV (KIG*
         1–2)
          Sofern die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich keine Leistun-
          gen vorsieht, da die Zahn-/Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG* 1 oder 2 ent-
          spricht, werden die nach Vorleistung anderer Kostenträger verbleibenden medizi-
          nisch notwendigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 3.1
          ergeben, zu
                                                     90%
          ersetzt.
          Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe
          von insgesamt 2.500,– EUR begrenzt.
    3.2.2Kieferorthopädische Behandlung mit Leistungsanspruch gegenüber der GKV (KIG*
         3–5)
          Sofern die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich Leistungen vor-
          sieht, da die Zahn-/Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG* 3–5 entspricht, werden
          die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden medi-
          zinisch notwendigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 3.1
          ergeben, zu
                                                     90%
          ersetzt.
          Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung ver-
          einbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV.
          Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe
          von insgesamt 1.000,– EUR begrenzt.
          Nicht erstattet wird der Eigenanteil, der dadurch entsteht, dass die versicherte Person
          eine zu Lasten der GKV durchgeführte kieferorthopädische Maßnahme nicht beendet.


*        Kieferorthopädische Indikationsgruppen – Befundbezogenes Einteilungsschema der GKV zur Einstufung
         des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.
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                                                           4.    Erstattungsvoraussetzungen
                                                                 Ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV und/oder anderen Kostenträgern ist in vol-
                                                                 lem Umfang vorab in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen.
                                                                 Bei Vorleistung der GKV ist jeweils eine Kopie der spezifizierten Gesamtrechnung mit
                                                                 Erstattungsvermerk der Krankenkasse vorzulegen. Leistet die GKV nicht vor, wird zur
                                                                 Leistungsprüfung der Originalbeleg zusammen mit dem Ablehnungsschreiben benö-
                                                                 tigt.
                                                                 Wir empfehlen, vor Beginn der eigentlichen Behandlungsmaßnahme einen Heil- und
                                                                 Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende
                                                                 Erstattungsleistung.

C   Anpassung des Versicherungsschutzes Änderungen der Zahnbehandlungs- oder Kieferorthopädieversorgung der GKV gelten als
                                        Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009 mit
                                        der Folge, dass die Auswirkungen auf die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs überprüft
                                        und jeweils mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden können.
                                        Dabei spiegelt das Ausmaß einer gegebenenfalls notwendigen Beitragsänderung aus-
                                        schließlich den Umfang der aktuellen Änderung der erstattungsfähigen Leistungen wider.
                                                           Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpas-
                                                           sung in Tarif ZB 90 auch betragsmäßig festgelegte erstattungsfähige Höchstbeträge mit
                                                           Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.


    Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
                                                                              Stand 01/2015


        ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Alte-Oldenburger-Platz 1 | 49377 Vechta | Telefon 04441 905-0 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


                                                                                                                                                                       04 / 04
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