# ALTE OLDENBURGER ZE 80: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-alte-oldenburger-ze-80.php
- Rechtlicher Träger: ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG, ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung von 1927 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-alte-oldenburger-ze-80.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Zahnzusatztarif ZE 80, Tarifbedingungen (AVB Teil III)](https://www.alte-oldenburger.de/files/medien/Druckstuecke_AO/Tarifdruckstuecke/ZE_80.pdf), Fassung Stand 01/2015

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus 1.1 ergeben, werden zu 80% ersetzt | B 1.2, Seite 2 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde) | B 1.2, Seite 2 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), gelten pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV. | B 1.2, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung. | B 1.3, Seite 3 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | werden zu 80% ersetzt | B 1.2, Seite 2 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | gelten pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV. Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt. | B 1.2, Seite 2 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | bei Inanspruchnahme der kassenärztlichen Regelversorgung (ohne privatärztlichen Vergütungsanteil) erhöht sich die Erstattung auf 100%. | B 1.2, Seite 2 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnahmen) | B 1.1, Seite 2 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnahmen) | B 1.1, Seite 2 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen/Inlays, Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays | B 1.1, Seite 2 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays | B 1.1, Seite 2 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Leistungen (z. B. Brücken, Prothesen) | B 1.1, Seite 2 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Leistungen (z. B. Brücken, Prothesen) | B 1.1, Seite 2 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays | B 1.1, Seite 2 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | provisorische und langzeitprovisorische Versorgung | B 1.1, Seite 2 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Reparaturen von Zahnersatz | B 1.1, Seite 2 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 50 € | Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet. | B 2, Seite 3 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 50 € | Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjährlich bis zu 50,– EUR erstattet. | B 2, Seite 3 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | nicht geregelt |  |  |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nicht geregelt |  |  |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen | B 1.1, Seite 2 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen | B 1.1, Seite 2 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind. | B 1.1, Seite 2 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik) | B 1.1, Seite 2 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufbissbehelfe und Schienen (z. B. Knirscherschienen), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen | B 1.1, Seite 2 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt. | B 1.2, Seite 2 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 800 € | Im ersten Kalenderjahr auf 800,– EUR | B 1.3, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 1.200 € | in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.200,– EUR | B 1.3, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 1.600 € | in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 1.600,– EUR | B 1.3, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 3.200 € | in den ersten vier Kalenderjahren insgesamt auf 3.200,– EUR. | B 1.3, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung. | B 1.3, Seite 3 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung. | B 1.3, Seite 3 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Bei Aufwendungen infolge eines Unfalls entfallen die Höchstgrenzen dieser Staffel, sofern der Unfall nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist. | B 1.3, Seite 3 |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Keine Wartezeit bei Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Änderungen der Zahnersatzversorgung der GKV gelten als Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009 | C, Seite 3 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Zahnzusatztarif ZE 80, Tarifbedingungen (AVB Teil III)

```text
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Zahnzusatztarif
ZE 80

Ergänzungstarif für Zahnersatz und professionelle
Zahnreinigung


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                                  Zahnzusatztarif
                                  Ergänzungstarif für Zahnersatz und professionelle
                                  Zahnreinigung

                                  ZE 80
                                  Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) umfassen diesen Tarif (Teil III) sowie (in
                                  einem gesonderten Druckstück) die Musterbedingungen 2009 – MB/KK 2009 – des Ver-
                                  bandes der Privaten Krankenversicherung e. V. (Teil I) und die Tarifbedingungen der ALTE
                                  OLDENBURGER Krankenversicherung AG (Teil II).

A   Versicherungsfähigkeit        Nach Tarif ZE 80 sind Personen versicherungsfähig, die bei einer deutschen gesetzlichen
                                  Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
                                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Wegfall der Versiche-
                                  rungsfähigkeit einer versicherten Person unverzüglich mitzuteilen. Die Versicherung nach
                                  Tarif ZE 80 endet für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem
                                  die Versicherung in der GKV endet.
                                  Neben dem Tarif ZE 80 darf für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskosten-
                                  versicherung mit Zahnersatzleistungen bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung
                                  AG bestehen oder abgeschlossen werden.

B   Leistungen des Versicherers   1.   Aufwendungen für Zahnersatz
                                  1.1 Erstattungsfähige Aufwendungen
                                       Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für Zahnersatz:
                                           Einlagefüllungen/Inlays,
                                           Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays,
                                           prothetische Leistungen (z. B. Brücken, Prothesen),
                                           provisorische und langzeitprovisorische Versorgung,
                                           Reparaturen von Zahnersatz,
                                           Aufbissbehelfe und Schienen (z. B. Knirscherschienen),
                                           funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
                                           implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnah-
                                           men)
                                       einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen
                                       (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik) soweit die Gebühren im Rahmen der
                                       Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahn-
                                       ärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen,
                                           zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der orts-
                                           üblichen Preise berechnet sind.
                                  1.2 Erstattungshöhe
                                       Die erstattungsfähigen Aufwendungen, deren Art und Umfang sich im Einzelnen aus
                                       1.1 ergeben, werden zu
                                                                            80%
                                       ersetzt; bei Inanspruchnahme der kassenärztlichen Regelversorgung (ohne privatärzt-
                                       lichen Vergütungsanteil) erhöht sich die Erstattung auf
                                                                            100%.
                                       Von der tariflichen Leistung wird die Vorleistung der GKV und/oder anderer Kosten-
                                       träger abgezogen.
                                       Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung ver-
                                       einbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV.
                                       Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in An-
                                       spruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), gel-
                                       ten pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV.
                                       Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.


                                                                                                                     02 / 03

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                                                           1.3 Erstattungsbegrenzung in den ersten vier Kalenderjahren
                                                                 Der Erstattungsbetrag ist in den ersten vier Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn
                                                                 je versicherte Person wie folgt begrenzt:
                                                                   Im ersten Kalenderjahr auf 800,– EUR;
                                                                   in den ersten zwei Kalenderjahren insgesamt auf 1.200,– EUR;
                                                                   in den ersten drei Kalenderjahren insgesamt auf 1.600,– EUR;
                                                                   in den ersten vier Kalenderjahren insgesamt auf 3.200,– EUR.
                                                                 Die Aufwendungen werden stets dem Kalenderjahr der Behandlung zugeordnet.
                                                                 Ab dem 5. Kalenderjahr gilt die volle tarifliche Leistung ohne Summenbegrenzung.
                                                                 Bei Aufwendungen infolge eines Unfalls entfallen die Höchstgrenzen dieser Staffel, so-
                                                                 fern der Unfall nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist.
                                                           2.    Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung
                                                                 Aufwendungen für professionelle Zahnreinigungsmaßnahmen werden kalenderjähr-
                                                                 lich bis zu 50,– EUR erstattet.
                                                           3.    Erstattungsvoraussetzungen
                                                                 Ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV und/oder anderen Kostenträgern ist in vol-
                                                                 lem Umfang vorab in Anspruch zu nehmen und nachzuweisen.
                                                                 Bei Vorleistung der GKV ist jeweils eine Kopie der spezifizierten Gesamtrechnung mit
                                                                 Erstattungsvermerk der Krankenkasse vorzulegen. Leistet die GKV nicht vor, wird zur
                                                                 Leistungsprüfung der Originalbeleg zusammen mit dem Ablehnungsschreiben benö-
                                                                 tigt.
                                                                 Wir empfehlen, vor Beginn der eigentlichen Behandlungsmaßnahme einen Heil- und
                                                                 Kostenplan einzureichen. Sie erhalten dann eine Mitteilung über die zu erwartende
                                                                 Erstattungsleistung.

C   Anpassung des Versicherungs-                           Änderungen der Zahnersatzversorgung der GKV gelten als Veränderung der Verhältnisse
    schutzes                                               des Gesundheitswesens im Sinne von § 18 MB/KK 2009 mit der Folge, dass die Auswirkun-
                                                           gen auf die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs überprüft und jeweils mit Zustimmung
                                                           eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden können. Dabei spiegelt das Ausmaß
                                                           einer gegebenenfalls notwendigen Beitragsänderung ausschließlich den Umfang der aktu-
                                                           ellen Änderung der erstattungsfähigen Zahnersatzleistungen wider.
                                                           Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpas-
                                                           sung in Tarif ZE 80 auch betragsmäßig festgelegte erstattungsfähige Höchstbeträge mit
                                                           Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.


    Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 2009 (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
                                                                              Stand 01/2015


        ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG | Alte-Oldenburger-Platz 1 | 49377 Vechta | Telefon 04441 905-0 | info@alte-oldenburger.de | www.alte-oldenburger.de


                                                                                                                                                                        03 / 03
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