# Continentale CEZK-U: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-continentale-cezk-u.php
- Rechtlicher Träger: Continentale Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-continentale-cezk-u.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen, Musterbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen für Zusatzversicherte](https://www.continentale.de/documents/39054/16670191/continentale-kv-avb-zusatzversicherte-versicherungsbedingungen-2106.pdf/33481af8-ae36-c93f-1793-e8a73ddad364?version=6.4&t=1776843588444&download=true), Fassung Stand 01.10.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung nach Abs. III 1 werden, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 75 % erstattet. | B I 1 b), Seite 31 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der versicherten Person auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) | A 1 b), Seite 32 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig. | B, Seite 31 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen | B II, Seite 31 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung nach Abs. III 1 werden, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 75 % erstattet. | B I 1 b), Seite 31 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | Erbringt die GKV keine Leistung, werden 40 % der Kosten nach Abs. III 1 als fiktive Leistung der GKV angerechnet. | B I 1 b), Seite 31 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | Kosten für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) werden, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 100 % erstattet. | B I 1 a), Seite 31 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung nach Abs. III 1 werden, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 75 % erstattet. | B I 1 b), Seite 31 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | ja | Bei einer Versorgung mit oralen Implantaten werden die Kosten für maximal vier orale Implantate je Kiefer erstattet. | B I 1 b), Seite 31 |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten maximal vier oralen Implantate je Kiefer erstattet. | B I 1 b), Seite 31 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten. | B III 1, Seite 31 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten. | B III 1, Seite 31 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten. | B III 1, Seite 31 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten. | B III 1, Seite 31 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten. | B III 1, Seite 31 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | nicht geregelt |  |  |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nicht geregelt |  |  |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet. | B I, Seite 31 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet. | B I, Seite 31 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten. | B III 1, Seite 31 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen) | B III 1, Seite 31 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nein | Lokalanästhesien (außer Narkosen) | B III 1, Seite 31 |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für Funktionsdiagnostik nach Abs. III 2 werden ausschließlich im Zusammenhang mit Leistungen nach Nr. 1 b mit 75 % erstattet. | B I 2, Seite 31 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nein | Röntgenleistungen (außer Computertomographien) | B III 1, Seite 31 |
| Behandlung im Ausland | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. | § 1 Abs. 4 MB/KK 2009, Seite 3 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.000,– Euro | B II, Seite 31 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 1.000 € | in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.000,– Euro | B II, Seite 31 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 1.500 € | in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.500,– Euro | B II, Seite 31 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000,– Euro. | B II, Seite 31 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | werden ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt | B II, Seite 31 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | werden ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt | B II, Seite 31 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Versicherungsbeginn ereignet haben. | B II, Seite 31 |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | § 3 Abs. 2 MB/KK 2009, Seite 3 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 Abs. 3 MB/KK 2009, Seite 3 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die Wartezeit entfällt bei nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen. | A 5, Seite 30 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. | § 2 Abs. 1 MB/KK 2009, Seite 3 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen | A 4, Seite 32 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | ja | Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). | C 1, Seite 31 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten. | C 1, Seite 31 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft | E, Seite 32 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündigungsrecht. | A 1, Seite 30 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjahren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht bedingungsgemäß gekündigt wird. | A 7, Seite 30 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres | § 13 Abs. 1 MB/KK 2009, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen, Musterbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen für Zusatzversicherte

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen
Musterbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen
für Zusatzversicherte
Stand: 01.10.2025

Continentale Krankenversicherung a.G.
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
www.continentale.de


  Inhalt:
 		                                                                                 Seite

 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Teil I: Muster- / Rahmenbedingungen)          3
 2. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen
    Versicherungsbedingungen) und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren             19
 3. Besondere Bedingungen                                                             67
 4. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung              71
 5. Anhang mit Gesetzesauszügen                                                       85
 6. Satzung                                                                           96
 7. Datenschutzhinweise und sonstige Informationen                                   100
 8. Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
    Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg                  104

[Seite 2]
Inhaltsübersicht
				 Kurzbeschreibung                                                                                                 Seite

MB/KK 2009		 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-
				 versicherung                                                                                                         3
				         Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                      (MB/KK 2009)

MB/KT 2009 		        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung
				                 Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009)                      8

RB/PG 2017		         Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeld- und Pflegeeinmalleistungsversicherung
				                 Teil I: Rahmenbedingungen für die Pflegetagegeld- und Pflegeeinmalleistungsversicherung der
				                         Continentale Krankenversicherung a.G. 2017 (RB/PG 2017)                                      14

Tarif CE-U		         Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung                              19

Tarif CEB-PLUS-U     Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung                              22

Tarif CEK-PLUS-U     Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung                              25

Tarif CEZK-U		       Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung                              30

Tarif CEZP-U 		      Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung                              32

Tarif CEZE		         Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung                              35

Tarif CEJ		          Ergänzungstarif für versicherte Kinder und Jugendliche in der gesetzlichen Krankenversicherung       38

Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren                                                                                   48

Tarif SG		           Zusatzversicherung für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung
				                 für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung                                              49

Tarif OPTION-P		     Optionstarif                                                                                         51

Tarif OPTION-G		     Optionstarif                                                                                         54

Tarif KHT		Krankenhaustagegeld                                                                                            56

Tarif KS-U		Kurkostenversicherung                                                                                         57

Tarif KS1-U		Kurtagegeldversicherung                                                                                      59

Tarif V-U 		         Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif V-U                                                       60

Tarif VA-U 		        Krankentagegeldversicherung nach dem Ärztetarif VA-U                                                 63

Tarife ANV, ANV-U,   Anwartschaftsversicherung                                                                            67
AWVA und AWVA-U

Besondere Bedingungen für Personen in einer Berufsausbildung (AZ)                                                         68

Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG)                                                        69

Besondere Bedingungen für die Ermäßigung der Beiträge im Alter (BB)                                                       69

Tarif PG-E		         Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach Tarif PG-E               71

Tarif PG		           Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach Tarif PG                 75

Tarif PG-C		         Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegeeinmalleistungsversicherung nach Tarif PG-C        79

Tarif PZ-U		         Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung nach Tarif PZ-U                 81

Anhang 		Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, RB/PG 2017 und den Tarifen CE-U, CEB-PLUS-U,
          CEK-PLUS-U, CEZK-U, CEZP-U, CEZE, CEJ, SG und PZ-U                                                              85

Satzung			                                                                                                                96

Datenschutzhinweise und sonstige Informationen                                                                           100

Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung,
die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg                                                                              104

[Seite 3]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung
Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)


Der Versicherungsschutz                                                verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden;
                                                                       ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versiche-
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des
                                                                       rungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der
     Versicherungsschutzes
                                                                       Umwandlungsanspruch besteht nicht bei befristeten Ver-
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank-              sicherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versiche-
    heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig-              rungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge ge-
    nisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar           schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei
    zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im                  dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen. Eine Um-
    Versicherungsfall erbringt der Versicherer                         wandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagentarif
   a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf-              nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG – siehe
      wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte               Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.
      Leistungen,
   b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer        § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
      Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.
                                                                    (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-            rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-
    handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder             ginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver-
    Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heil-           trages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines
    behandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund                oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor
    Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die               Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor
    Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge aus-             Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
    gedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ur-            nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsver-
    sächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer              trages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den
    Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch                Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die
   a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung                Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei
      wegen Schwangerschaft und die Entbindung,                         Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hin-
   b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von                    zukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
      Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen           (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
      (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),                                Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung
   c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.                   der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil min-
                                                                        destens drei Monate beim Versicherer versichert ist und
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus
                                                                        die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate
    dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-
                                                                        nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versi-
    barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                        cherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der
    (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedin-
                                                                        eines versicherten Elternteils sein.
    gungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versi-
    cherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                  (3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
                                                                        das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung
                                                                        Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung
    in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropä-
                                                                        eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe
    ische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3).
                                                                        zulässig.
    Während des ersten Monats eines vorübergehenden Auf-
    enthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch
    ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss           § 3 Wartezeiten
    der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über ei-        (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
    nen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versiche-
    rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise       (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
    nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann,               Sie entfällt
    längstens aber für weitere zwei Monate.                            a) bei Unfällen;
(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-            b) für den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspart-
    enthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen               ner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einer minde-
    Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkom-                  stens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine
    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt                  gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach
    sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort,                der Eheschließung bzw. Eintragung beantragt wird.
    dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen         (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung,
    verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu       Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kiefer-
    erbringen hätte.                                                    orthopädie acht Monate.
(6) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der                 (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf
    Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz             Grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn
    verlangen, sofern die versicherte Person die Vorausset-             ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vor-
    zungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versi-           gelegt wird.
    cherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet.
                                                                    (5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung
    Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den
                                                                        oder aus einem anderen Vertrag über eine Krankheits­
    technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstel-
                                                                        kostenvollversicherung ausgeschieden sind, wird die
    lung für das mit dem Alter der versicherten Person wach-
                                                                        nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versiche-
    sende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßga-
                                                                        rungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung
    be dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit
                                                                        ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach
    der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender
                                                                        Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der
    ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4)

                                                                                                                                 3

[Seite 4]
    Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im un-          entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem be-
    mittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt         nannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu
    beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis         geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen
    mit Anspruch auf Heilfürsorge.                                   Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen            werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten
    für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.           oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versiche-
                                                                     rers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen
                                                                     Kosten.
§ 4 Umfang der Leistungspflicht
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich         § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
    aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                  (1) Keine Leistungspflicht besteht
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nie-
    dergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.           a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie
    Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen,               für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
    dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktiker-          Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbe-
    gesetzes in Anspruch genommen werden.                               schädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den
                                                                        Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den
    in Abs. 2 genannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel         b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-
    außerdem aus der Apotheke bezogen werden.                           schließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaß-
                                                                        nahmen einschließlich Entziehungskuren;
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung
    hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentli-        c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilprakti-
    chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger               ker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der
    ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnos-               Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung
    tische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und                ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach
    Krankengeschichten führen. Sofern der Tarif oder die Tarif-         der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über
    bedingungen dies vorsehen, ist vom Versicherungsschutz              den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt
    auch eine nach ärztlichem Befund verordnete, im unmittel-           der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt,
    baren Zusammenhang mit einer stationären Heilbehand-                besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von
    lung medizinisch notwendige, ambulante oder stationäre              drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen
    Anschlussheilbehandlung umfasst.                                    Aufwendungen;
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung             d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabili-
    in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriums-               tationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträ-
    behandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufneh-                ger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
    men, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 er-          e) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder
    füllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt,         Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte
    wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung                Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während
    schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in ver-         eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom
    traglichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in            Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen
    Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.                          dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Unter-          wird;
    suchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,             f) ---
    die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er          g) für Behandlungen durch Ehegatten oder eingetragenen
    leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die           Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
    sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt            Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden
    haben oder die angewandt werden, weil keine schulme-                tarifgemäß erstattet;
    dizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung
                                                                     h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung be-
    stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf
                                                                        dingte Unterbringung.
    den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhan-
    dener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel an-       (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
    gefallen wäre.                                                    für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not-
                                                                      wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen
(7) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus-
                                                                      auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen
    sichtlich 2000 Euro überschreiten werden, kann der Ver-
                                                                      die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen
    sicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang
                                                                      Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den er-
    des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-
                                                                      brachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur
    handlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft
                                                                      Leistung verpflichtet.
    spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der
    Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich,      (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetz-
    spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer              lichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Ren-
    geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und            tenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder
    andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des          Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der
    Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft            Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaus-
    innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des        tagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, wel-
    Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die be-           che trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
    absichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.        (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-
(8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungs-             rungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungs-
    nehmers oder der versicherten Person Auskunft über und            verpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf-
    Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versi-         wendungen nicht übersteigen.
    cherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Not-
    wendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.      § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
    Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versi-
    cherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche         (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
    therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe             von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese wer-
                                                                      den Eigentum des Versicherers.

4

[Seite 5]
 (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fäl-       (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
     ligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (sie-         Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Bei-
     he Anhang).                                                        tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie
 (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person        gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständi-
     zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in              ge Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am
     Textform als Empfangsberechtigte für deren Versiche-               Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten
     rungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung             entrichtet sind.
     nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung       (6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der
     verlangen.                                                         Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenver-
 (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheits-              sicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit einem
     kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege                Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate
     beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.                    im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versiche-
                                                                        rungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines
 (5) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen             Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1 % des
     und für Übersetzungen können von den Leistungen abge-              Beitragsrückstandes sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist
     zogen werden.                                                      der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschlä-
 (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder ab-             ge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher
     getreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot              als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versiche-
     nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abge-            rer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versiche-
     schlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei-           rungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand
     ben unberührt.                                                     einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach
                                                                        Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsan-
 § 7 Ende des Versicherungsschutzes                                     teil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem
                                                                        ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Ver-
 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver-               sicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im
 sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsver-             Notlagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert.
 hältnisses.                                                            Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                                        gungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils gel-
 Pflichten des Versicherungsnehmers                                     tenden Fassung.
 § 8 Beitragszahlung                                                    Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder
                                                                        endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versi-
 (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-           cherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
     rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden             des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder wird. Un-
     Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in               beschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des
     gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die             übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der
     jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet          Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor
     gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Mo-           Eintritt des Ruhens versichert war, wenn alle rückständi-
     nats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versiche-          gen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge
     rungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag         und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den Fällen der
     vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten              Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die versi-
     Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.              cherte Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer
 (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe           oder die versicherte Person vor der Versicherung im Not-
     geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach            lagentarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) stand, abge-
     Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils           sehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten An-
     ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht          teilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit
     fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von           vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen
     Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am             der allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif,
     Ersten eines jeden Monats fällig.                                  in dem der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per-
 (3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der          son vor Eintritt des Ruhens versichert war, gelten ab dem
     Pflicht zur Versicherung dienende Krankheitskostenversi-           Tag der Fortsetzung der Versicherung in diesem Tarif.
     cherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) später als               Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zu-
     einen Monat nach Entstehen der Pflicht zur Versicherung            ständigen Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
     beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines Mo-              Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versicherer kann in
     natsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der             angemessenen Abständen die Vorlage einer neuen Be-
     Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat             scheinigung verlangen.
     der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen          (7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherun-
     Monat der Nichtversicherung ein Sechstel des Monatsbei-            gen* kann die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages
     trags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermit-           oder eines Folgebeitrages unter den Voraussetzungen der
     telt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte            §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Ver-
     mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem         sicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Bei-
     1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitrags-          tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche-
     zuschlag ist einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu          rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung
     entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versiche-             der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem
     rer die Stundung des Beitragszuschlags verlangen, wenn             Tarif ergibt.
     den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung
     einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen              (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
     werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.                  tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
                                                                        Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der
 (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüg-        Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
     lich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen,              der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Ver-
     jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein ausgewie-              sicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19­
     senen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.                          Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des
_________________________
* Hinweis: Zu diesen zählen auch Tarife, die in Abschnitt C (Leistungen des Versicherungsnehmers) der Tarifbedingungen eine
  Anwendbarkeit von § 37 VVG vorsehen.
                                                                                                                                 5

[Seite 6]
    Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht         (2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberech-
    dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum           tigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben
    Wirksamwerden der Rücktritts oder Anfechtungserklärung              auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu ertei-
    zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw.       len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der
    die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann         Leis­
                                                                        ­    tungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges
    er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                      ­erforderlich ist.
(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende        (3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person
    Stelle zu entrichten.                                               verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftrag-
                                                                        ten Arzt untersuchen zu lassen.
§ 8a Beitragsberechnung                                             (4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min-
                                                                        derung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu
(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der                unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
    Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
    und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des            (5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Ver-
    Versicherers festgelegt.                                            sicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abge-
                                                                        schlossen oder macht eine versicherte Person von der
(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung                Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Kranken-
    des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das              versicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer ver-
    (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Le-       pflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung
    bensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person              unverzüglich zu unterrichten.
    berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht
    für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erho-          (6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur
    ben werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten          mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.
    Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungs-
    rückstellung gemäß den in den technischen Berechnungs-          § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
    grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
                                                                    (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe
    Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der
                                                                        Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder
    Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der
                                                                        teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine
    versicherten Person ist jedoch während der Dauer des
                                                                        der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt
    Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine
                                                                        wird.
    Alterungsrückstellung zu bilden ist.
                                                                    (2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegen-
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch beson-
                                                                        heiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungs-
    ders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
                                                                        verhältnis, das nicht zur Erfüllung der Pflicht zur Versi-
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,               cherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, unter
    steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des               der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang)
    Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein ange-              innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der
    messener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für              Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch
    den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich er-             kündigen.
    höhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
                                                                    (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Per-
                                                                        son stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versi-
§ 8b Beitragsanpassung                                                  cherungsnehmers gleich.
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können
    sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigen-        § 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverlet-
    der Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruch-             zungen bei Ansprüchen gegen Dritte
    nahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender
                                                                    (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
    Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht
                                                                        Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet
    der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erfor-
                                                                        des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG
    derlichen mit den in den technischen Berechnungsgrund-
                                                                        (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur
    lagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbe-
                                                                        Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kos­
    wahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für
                                                                        ten­erstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet
    eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung
                                                                        wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
    von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten
    Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobach-            (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
    tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit er-              hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
    forderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.               dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
    Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine be-               geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
    tragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und              dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
    ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert               derlich mitzuwirken.
    werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung werden auch             (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte
    der für die Beitragsgarantie im Standardtarif erforderliche         Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genann-
    Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Beitrags-           ten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung inso-
    begrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20             weit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
    Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen,         von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahr-
    und, soweit erforderlich, angepasst.                                lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
(2) (entfallen)                                                         berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
                                                                        schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbetei-
    ligungen und evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden         (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten
    zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Be-               Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
    nachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.                      Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis-
                                                                        tungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versiche-
                                                                        rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind
§ 9 Obliegenheiten                                                      die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach
    ihrem Beginn anzuzeigen.

6

[Seite 7]
§ 12 Aufrechnung                                                       dass für die versicherte Person bei einem anderen Ver-
                                                                       sicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Ver-
                                                                       Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die
sicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbe-
                                                                       Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsneh-
stritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forde-
                                                                       mer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungs-
rung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines
                                                                       erklärung nachweist, dass die versicherte Person bei ei-
Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
                                                                       nem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist;
                                                                       liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen
Ende der Versicherung                                                  wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklä-
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                           rung, muss der Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht
                                                                       werden.
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver-            (8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und
    hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühe-           gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertra-
    stens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer             ges (§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Anhang) kann der Versiche-
    von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten           rungsnehmer verlangen, dass der Versicherer die kalkulier-
    kündigen.                                                          te Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen               des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der Versiche-
    oder Tarife beschränkt werden.                                     rung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der ge-             nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang)
    setzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so          auf deren neuen Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor
    kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach              dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
    Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-      (9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
    versicherung oder eine dafür bestehende Anwartschafts-             Beitragsrückstände, kann der Versicherer den Übertra-
    versicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-           gungswert bis zum vollständigen Beitragsausgleich zu-
    pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der            rückbehalten.
    Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht     (10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
    nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der            hältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,
    Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei        haben die versicherten Personen das Recht, das Versi-
    denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung die-              cherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Ver-
    ser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsneh-          sicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist inner-
    mer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem                 halb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die
    Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts        Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsneh-
    der Versicherungspflicht zu. Später kann der Versiche-             mer nachweist, dass die betroffenen versicherten Perso-
    rungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine             nen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
    dafür bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende
                                                                  (11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver-
    des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versiche-
                                                                       sicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer
    rungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag
                                                                       und die versicherten Personen das Recht, einen gekündig-
    in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages
                                                                       ten Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fort-
    zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche
                                                                       zusetzen.
    Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vor-
    übergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beam-
    tenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.               § 14 Kündigung durch den Versicherer
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge,      (1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienen-
    dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei         den Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –
    Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Bei-          siehe Anhang) sowie in der substitutiven Krankheitskosten-
    trag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters-         versicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist
    gruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksichtigung einer         das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies
    Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versiche-          gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die
    rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der          neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
    betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach      (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder
    der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,         einer Krankheitskostenteilversicherung die Vorausset-
    wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.                  zungen nach Abs. 1 nicht vor, so kann der Versicherer
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitrags-        das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei
    anpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen             Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum
    gemäß § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungsnehmer das            Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
    Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versi-
                                                                  (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordent-
    cherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
                                                                      liche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
    der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
    dens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung        (4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen
    kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-            oder Tarife beschränkt werden.
    nis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der         (5) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis ins-
    Erhöhung kündigen.                                                gesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer              Abs. 10 Sätze 1 und 2 entsprechend.
    die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für
    einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, inner-     § 15 Sonstige Beendigungsgründe
    halb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung
    die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum          (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Ver-
    Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung           sicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben
    des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem             jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-
    Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.                             nennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht       zen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem
    zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang),               Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
    setzt die Kündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus,    (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das
                                                                      Versicherungsverhältnis.


                                                                                                                                   7

[Seite 8]
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-       (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
    enthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 ge-        bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder
    nannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es           durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirk-
    sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Verein-            sam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine
    barung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen           neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des
    dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen              Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
    Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender               Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch
    Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen ande-            unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
    ren Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt           tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die
    werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwart-               neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung
    schaftsversicherung umzuwandeln.                                  des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
                                                                      angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach-
                                                                      dem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
Sonstige Bestimmungen
                                                                      Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen                                  Vertragsbestandteil.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer
bedürfen der Textform.                                            § 19 Wechsel in den Standardtarif
                                                                  (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass ver-
§ 17 Gerichtsstand                                                    sicherte Personen seines Vertrages, die die in § 257
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den              Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezem-
    Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,          ber 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genannten
    an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in            Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchst-
    Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-             beitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung
    halt hat.                                                         dieser Beitragsgarantie wird der in den technischen
                                                                      Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
                                                                      Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und
    am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
                                                                      Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine
    rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versiche-
                                                                      versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil-
    rers anhängig gemacht werden.
                                                                      oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss              nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich;
    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen             die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des
    Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder        Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers
    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                 auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
    Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-
                                                                  (2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlos-
    licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
                                                                      sene Verträge.
    kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.

                                                                  § 20 Wechsel in den Basistarif
§ 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
      gungen                                                      Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte
                                                                  Personen seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbei­
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Ver-
                                                                  tragsgarantie und Beitragsminderung bei Hilfebedürftigkeit
    änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens kön-
                                                                  wechseln können, wenn der erstmalige Abschluss der bestehen-
    nen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die
                                                                  den Krankheitskostenvollversicherung ab dem 1. Januar 2009
    Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen ange-
                                                                  erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr voll-
    passt werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
                                                                  endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erfor-
                                                                  aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
    derlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
                                                                  der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente
    Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
                                                                  beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen
    Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu
                                                                  oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
    Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
                                                                  nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist.
    der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an
                                                                  Zur Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der
    den Versicherungsnehmer folgt.
                                                                  in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zu-
                                                                  schlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung
Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009)

Der Versicherungsschutz                                              dürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung
                                                                     neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfol-
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-
                                                                     ge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt
     cherungsschutzes
                                                                     wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall,
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Ver-            wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in kei-
    dienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, so-       nem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsun-
    weit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt        fähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Un-
    im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit      fallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur
    ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang.                     einmal gezahlt.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe-      (3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
    handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder           wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach
    Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich        medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise
    festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der          ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner ander-
    Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Be-             weitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Können zuvor ar-
    fund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbe-            beitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre

8

[Seite 9]
   bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stu-       Verdienstausfall zusteht, wird dieser auf das vereinbarte
   fenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich            Krankentagegeld angerechnet. Wenn die versicherte Per-
   wieder besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden,            son während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am
   so besteht während der Wiedereingliederung ein Anspruch            Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug
   auf Krankentagegeld, sofern der Tarif oder die Tarifbedin-         von Krankentagegeld ist oder wird, wird das Krankentage-
   gungen dies vorsehen.                                              geld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus           (3) Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungs­
    dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-            tag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit
    barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen                 dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünf-
    (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedin-               tes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Eltern-
    gungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versi-            geld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
    cherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                     und anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit
(5) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der                    verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag
    Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz            umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende
    verlangen, sofern die versicherte Person die Vorausset-            Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die
    zungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versi-          Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnitts-
    cherer ist zur Annahme eines solchen Antrags verpflichtet.         verdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutter-
    Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den               schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes.
    technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstel-          (4) Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach
    lung für das mit dem Alter der versicherten Person wach-           § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und der
    sende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßga-              Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer
    be dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit                nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachwei-
    der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender                ses.
    ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4)     (5) Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbe-
    verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden;           ginn.
    ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versiche-
    rungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der
    Umwandlungsanspruch besteht nicht bei befristeten Ver-         § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
    sicherungsverhältnissen, mit Ausnahme einer Befristung         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungs-
    nach § 196 Versicherungsvertragsgesetz (VVG – siehe            schein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
    Anhang). Die Umwandlung des Versicherungsschutzes              nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesonde-
    aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunab-         re Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen
    hängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht   Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für
    der Fall ist, ist ausgeschlossen.                              Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
(6) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.        eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver-
                                                                   sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur
(7) Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen
                                                                   für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in
    Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten
                                                                   die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei
    oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Um-
                                                                   Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu-
    fang für die Dauer einer medizinisch notwendigen statio-
                                                                   kommenden Teil des Versicherungsschutzes.
    nären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus
    gezahlt. Für einen vorübergehenden Aufenthalt im außer-
    europäischen Ausland können besondere Vereinbarungen           § 3 Wartezeiten
    getroffen werden.                                              (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
(8) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-        (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt
    enthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen            bei Unfällen.
    Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens
    über den Europäischen Wirtschaftsraum, wird für in die-        (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Psychotherapie,
    sem Staat akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das           Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht
    Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer              Monate.
    einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-          (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auf-
    lung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.                    grund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn
                                                                       ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vor-
                                                                       gelegt wird.
§ 1a Krankentagegeld während der Mutterschutzfristen
      und am Entbindungstag                                        (5) Personen, die aus der privaten oder gesetzlichen Kran-
                                                                       kenversicherung ausgeschieden sind, wird bis zur Höhe
(1) Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weib-          des bisherigen Krankentagegeld- oder Krankengeldan-
    lichen Versicherten, der während der Schutzfristen nach            spruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückge-
    § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am               legte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.
    Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem            Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei
    Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist.         Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen
    Für diesen Versicherungsfall gelten die Bestimmungen der           mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde
    § 1 und §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit sich aus den nach-           und der Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 im
    folgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben.                     unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Entsprechendes
(2) Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen           gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstver-
    und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertragli-            hältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
    chem Umfang ungeachtet der Leistungsausschlüsse nach           (6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen
    § 5. Soweit der versicherten Person in diesem Zeitraum ein         für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
    Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetz-
    buch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz,
                                                                   § 4 Umfang der Leistungspflicht
    auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeit-
    gesetz oder auf einen anderen anderweitigen angemes-           (1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben
    senen Ersatz für den während dieser Zeit verursachten              sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.


                                                                                                                                9

[Seite 10]
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen                      und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der
    Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalender-                Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht, für die
    tag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrüh-              Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Berufs-
    rende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend                    unfähigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b), eingeholt hat.
    für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durch-                Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versi-
    schnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung           cherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche
    bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif kei-      therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe
    nen anderen Zeitraum vorsieht.                                       entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem be-
                                                                         nannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
                                                                         geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen
    unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung
                                                                         Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
    des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkom-
                                                                         werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten
    mens mitzuteilen.
                                                                         oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versiche-
(4) Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versi-                rers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen
    cherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter                Kosten.
    die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoein-
    kommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versiche-
    rungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und        § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
    den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkom-             (1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit
    men herabsetzen.                                                     a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen,
    Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor                   sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegs-
    der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende                   ereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädi-
    Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers                    gungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versi-
    bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten             cherungsschutz eingeschlossen sind;
    12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßge-
                                                                         b) wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle
    benden Zeitraum abzustellen.
                                                                            einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungs-
    Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalen-
                                                                            maßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
    derjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maß-
    gebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versi-               c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch
    cherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das             Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurück-
    letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsun-               zuführen sind;
    fähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.                      d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen
    Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäfti-                 Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
    gungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand,                 e) während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für
    bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Netto-                 werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeits-
    einkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2 nach                  verhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschrän-
    den Tarifbedingungen. Die Herabsetzung des Krankenta-                   kung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selb-
    gegelds und des Beitrags werden von Beginn des zweiten                  ständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit
    Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim                      in keinem Zusammenhang mit den unter d) genannten
    Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der                   Ereignissen steht;
    Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Um-
    fang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit           f) wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem
    nicht berührt.                                                          gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es
                                                                            sei denn, dass sie sich – unbeschadet des Absatzes 2 –
(5) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die                  in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung
    versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähig-                befindet (vgl. § 4 Abs. 8 und 9). Wird die versicherte Per-
    keit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder                son in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Auf-
    Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird.                            enthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentage-
(6) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nieder-                geld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge
    gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.                     nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;
(7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Be-             g) während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie
    scheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes                     während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen
    nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat                   Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes
    der Versicherungsnehmer zu tragen. Bescheinigungen                      vorsieht.
    von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern nach dem              (2) Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort
    Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kindern reichen               – auch bei einem Krankenhausaufenthalt – besteht kei-
    zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.                        ne Leistungspflicht. Die Einschränkung entfällt, wenn die
(8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung                versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
    hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentli-             oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch
    chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger                 eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkran-
    ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnos-                 kung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig
    tische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und                  wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die
    Krankengeschichten führen.                                            Rückkehr ausgeschlossen ist.
(9) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung
    in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriums-             § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
    behandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufneh-
    men, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 8 er-           (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
    füllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht,          von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese wer-
    wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung                  den Eigentum des Versicherers.
    schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in ver-       (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fäl-
    traglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung in                 ligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (sie-
    Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.                            he Anhang).
(10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungs-            (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person
     nehmers oder der versicherten Person Auskunft über                   zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in


10

[Seite 11]
    Textform als Empfangsberechtigte für deren Versiche-                 (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers
    rungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung               wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Ver-
    nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung             sicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirk-
    verlangen.                                                           samwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
(4) Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen               Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die
    und für Übersetzung können von den Leistungen abgezo-                erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er
    gen werden.                                                          eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder ab-           (7) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende
    getreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot                Stelle zu entrichten.
    nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abge-
    schlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei-         § 8a Beitragsberechnung
    ben unberührt.
                                                                     (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der
                                                                         Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes                                       und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver-                 Versicherers festgelegt.
sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungs-              (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung
verhältnisses (§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das                des Versicherungsschutzes, wird das Geschlecht und das
Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1, so endet der Ver-             (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Le-
sicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am               bensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person
dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhält-               berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht
nisses. Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls ei-             für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erho-
ner der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versiche-            ben werden. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten
rungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so            Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungs-
bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 Buchstabe a          rückstellung gemäß den in den technischen Berechnungs-
oder b.                                                                  grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.
                                                                         Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der
Pflichten des Versicherungsnehmers                                       Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der
                                                                         versicherten Person ist jedoch während der Dauer des
§ 8 Beitragszahlung                                                      Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-             Alterungsrückstellung zu bilden ist.
    rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden           (3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch beson-
    Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in                 ders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
    gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die           (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,
    jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet            steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des
    gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Mo-             Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein ange-
    nats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versiche-            messener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für
    rungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag           den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich er-
    vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten                höhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
    Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe
                                                                     § 8b Beitragsanpassung
    geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach
    Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils         (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können
    ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht            sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häu-
    fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von             figerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen län-
    Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am               gerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender
    Ersten eines jeden Monats fällig.                                    Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht
                                                                         der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erfor-
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüg-
                                                                         derlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundla-
    lich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen,
                                                                         gen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr-
    jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein ausgewie-
                                                                         scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine
    senen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
                                                                         Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer                  mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vom-
    Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Bei-               hundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungs-
    tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie             einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich,
    gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückstän-               mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den
    dige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am         gleichen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter
    Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten                  ­Risikozuschlag entsprechend geändert werden.
    entrichtet sind.
                                                                     (2) (entfallen)
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines
                                                                     (3) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von evtl. verein-
    Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der
                                                                         barten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten
    §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Ver-
                                                                         Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versi-
    sicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Bei-
                                                                         cherungsnehmers folgt.
    tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche-
    rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung
    der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif       § 9 Obliegenheiten
    ergibt.
                                                                     (1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versi-
(6) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertrags-            cherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif
    laufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertrags-          festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises (§ 4
    laufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate       Abs. 7) anzuzeigen. Bei verspätetem Zugang der Anzei-
    zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche-                ge kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach
    rungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsver-                Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder ganz entfallen;
    hältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG                eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt


                                                                                                                                   11

[Seite 12]
     erfolgt jedoch nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist         die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür beste-
     dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist        hende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Ein-
     nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit          tritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist
     ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.                 unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt
(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberech-                der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
    tigt benannte versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben           nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform
    auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu ertei-             aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer
    len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der         hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht
    ­Leis­tungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges er-         der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht
     forderlich ist. Die geforderten Auskünfte sind auch einem         Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum
     Beauftragten des Versicherers zu erteilen.                        Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später
                                                                       kann der Versicherungsnehmer die Krankentagegeldversi-
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person
                                                                       cherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversi-
    verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftrag-
                                                                       cherung nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den
    ten Arzt untersuchen zu lassen.
                                                                       Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer
(4) Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der           steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versi-
    Arbeitsfähigkeit zu sorgen; sie hat insbesondere die Wei-          cherungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich
    sungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle                der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der
    Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich             nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus
    sind.                                                              einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
(5) Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unver-          (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitrags-
    züglich anzuzeigen.                                                 anpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer             gemäß § 18 Abs. 1 oder macht er von seinem Recht auf
    anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf               Herabsetzung gemäß § 4 Abs. 4 Gebrauch, so kann der
    Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versiche-             Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hin-
    rers vorgenommen werden.                                            sichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb
                                                                        von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an
                                                                        zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündi-
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                                                                        gen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungs-
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe         nehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum
    Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder                  Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
    teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine    (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer
    der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt           die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für
    wird.                                                               einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, inner-
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten          halb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung
    verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung           die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum
    des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Mo-              Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung
    nats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverlet-                des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem
    zung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.                     Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Per-          (6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-
    son stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versi-              hältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen,
    cherungsnehmers gleich.                                             haben die versicherten Personen das Recht, das Versiche-
                                                                        rungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versiche-
§ 11 Anzeigepflicht bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit              rungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb
                                                                        zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kün-
Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die             digung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt der Berufsunfähig-             nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen
keit (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b) einer versicherten Person           von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erlangt der
                                                                    (7) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver-
Versicherer von dem Eintritt dieses Ereignisses erst später
                                                                        sicherung betrieben wird, hat der Versicherungsnehmer
Kenntnis, so sind beide Teile verpflichtet, die für die Zeit nach
                                                                        das Recht, einen von ihm gekündigten Vertrag nach den
Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen
                                                                        Bestimmungen des Tarifs in Form einer Anwartschaftsver-
Leistungen einander zurückzugewähren.
                                                                        sicherung fortzusetzen. Das gleiche Recht steht auch der
                                                                        versicherten Person zu.
§ 12 Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Ver-             § 14 Kündigung durch den Versicherer
sicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbe-
                                                                    (1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis zum
stritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine Forde-
                                                                        Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit
rung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied eines
                                                                        einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern kein gesetz-
Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
                                                                        licher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge-
                                                                        bers besteht.
Ende der Versicherung                                               (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentli-
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer                            che Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver-              (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen,
    hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit ei-            Tarife oder auf nachträgliche Erhöhungen des Krankenta-
    ner Frist von drei Monaten kündigen.                                gegeldes beschränkt werden.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen            (4) Der Versicherer kann, sofern der Versicherungsnehmer
    oder Tarife beschränkt werden.                                      die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder
                                                                        Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
(3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes krankenver-
                                                                        Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versiche-
    sicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer
                                                                        rung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem diese wirksam
    binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht
                                                                        wird. Das gilt nicht für den Fall des § 13 Abs. 3.

12

[Seite 13]
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe                                     Sonstige Bestimmungen
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betrof-      § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
    fenen versicherten Personen                                     Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer
   a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung           bedürfen der Textform.
      für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in
      dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch
                                                                    § 17 Gerichtsstand
      zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Ver-
      sicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versi-        (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
      cherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem            Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,
      der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen            an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in
      für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens         Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
      aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;                  halt hat.
   b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt   (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
      vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem               am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
      Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare             rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versiche-
      Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu           rers anhängig gemacht werden.
      diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versi-        (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
      cherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versiche-           seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
      rungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der           Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
      Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für            Vertragsstaat des Abkommens über dem Europäischen
      diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens             Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-
      aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit;             licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
   c) mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern ta-             kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
      riflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
      Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Le-             § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
      bensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das           gungen
      Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG (siehe Anhang)
      den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversiche-            (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Ver-
      rung zu verlangen.                                                änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens kön-
                                                                        nen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die
   d) mit dem Tod. Beim Tode des Versicherungsnehmers
                                                                        Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen ange-
      haben die versicherten Personen das Recht, das Ver-
                                                                        passt werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
      sicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen
                                                                        Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erfor-
      Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist
                                                                        derlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
      innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versiche-
                                                                        Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
      rungsnehmers abzugeben;
                                                                        Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu
   e) bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen              Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
      anderen Staat als die in § 1 Abs. 8 genannten, es sei             der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an
      denn, dass das Versicherungsverhältnis aufgrund einer             den Versicherungsnehmer folgt.
      anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
                                                                    (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer im            bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder
    Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfä-             durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirk-
    higkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet,         sam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine
    kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-                  neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des
    hältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstä-              Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
    tigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit oder die Dauer             Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch
    des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der             unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
    betroffenen versicherten Person im Rahmen einer An-                 tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die
    wartschaftsversicherung fortsetzen. Der Antrag auf diese            neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung
    Umwandlung des Versicherungsverhältnisses ist innerhalb             des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
    von zwei Monaten seit Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, seit          angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach-
    Eintritt der Berufsunfähigkeit oder seit Bezug der Berufs-          dem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
    unfähigkeitsrente, bei erst späterem Bekanntwerden des              Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,
    Ereignisses gerechnet ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.              Vertragsbestandteil.
(3) Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit hat der Versiche-
    rungsnehmer das Recht, die Fortsetzung der Versiche-
    rung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person in
    demselben oder einem anderen Krankentagegeldtarif zu
    verlangen, soweit die Voraussetzungen für die Versiche-
    rungsfähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann diese Wei-
    terversicherung von besonderen Vereinbarungen abhän-
    gig machen.


                                                                                                                               13

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeld- und Pflegeeinmalleistungs­­­
                                                                                     -
versicherung
Teil I: R
         ahmenbedingungen für die Pflegetagegeld- und Pflegeeinmalleistungsversicherung der Continentale
        Kranken­versicherung a.G. 2017 (RB/PG 2017)

Der Versicherungsschutz                                                Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gra-
                                                                       vierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-                  Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich
    cherungsschutzes                                                   pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;
(1) Der Versicherer zahlt im Versicherungsfall in vertraglichem      e) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit
    Umfang ein Pflegetagegeld oder eine Pflegeeinmalleistung            krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und
                                                                        Belastungen:
    und erbringt sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen.
                                                                  		 aa)	
                                                                         in Bezug auf Medikation, Injektionen, Versorgung
(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versi-           intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffga-
    cherten Person. Der Versicherungsfall beginnt mit der                be, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwen-
    gutachterlichen Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Er             dungen, Messung und Deutung von Körperzustän-
    endet, wenn die Pflegebedürftigkeit nicht mehr besteht.              den, körpernahe Hilfsmittel,
(3) Pflegebedürftig ist eine versicherte Person, die gesund-      		 bb)	
                                                                         in Bezug auf Verbandswechsel und Wundversor-
    heitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit           gung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmal-
    oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch            katheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,
    andere bedarf. Es muss sich um eine Person handeln, die              Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,
    körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen     		 cc)	in Bezug auf zeit- und technikintensive Maßnahmen
    oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforde-                in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche
    rungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen               anderer medizinischer oder therapeutischer Ein-
                                                                          richtungen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizi-
    kann. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraus-
                                                                          nischer oder therapeutischer Einrichtungen, Besuch
    sichtlich für mindestens sechs Monate, und mindestens
                                                                          von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern
    nach der in Abs. 5 festgelegten Schwere bestehen.                     sowie
(4) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich be-           		 dd)	in Bezug auf das Einhalten einer Diät oder anderer
    dingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der             krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvor-
    Fähigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 ist die Beurteilung anhand             schriften;
    der in den folgenden sechs Bereichen genannten pflege-           f) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte:
    fachlich begründeten Kriterien:
                                                                  		 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Ver-
     a) Mobilität:                                                   änderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen,
		 Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzpo-           Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,
   sition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbe-               Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontakt-
   reichs, Treppensteigen;                                           pflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.
     b) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:                     Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähig-
		 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, ört-                keiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht
   liche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an           mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den
   wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern                Kriterien der vorstehend genannten Bereiche (vgl. Buch-
   von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von                staben a bis f) berücksichtigt.
   Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sach-            (5) Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass
   verhalten und Informationen, Erkennen von Risiken                  die versicherte Person nach der Schwere der Beeinträch-
   und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,              tigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einem
   Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Ge-              Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) zugeordnet
   spräch;                                                            wird. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich
     c) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:                 begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das
		 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächt-               Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert,
   liche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives               die den sechs Bereichen nach Abs. 4 entsprechen. Nach
   Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch                  § 15 Absätze 2 und 3 SGB XI (siehe Anhang) werden für
   aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,                  die sechs Bereiche (Module) nach Abs. 4 Einzelpunkte er-
   verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auf-             mittelt und addiert sowie gewichtet und zu Gesamtpunkten
   fälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unter-
                                                                      addiert. Auf Basis der Gesamtpunkte wird für die versi-
   stützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste,
   Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial            cherte Person der entsprechende Pflegegrad festgelegt:
   inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante             a) Pflegegrad 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte): ge-
   inadäquate Handlungen;                                               ringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der
     d) Selbstversorgung:                                               Fähigkeiten,
		 Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im                 b) Pflegegrad 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte): er-
   Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Du-                   hebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
   schen und Baden einschließlich Waschen der Haare,                    der Fähigkeiten,
   An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Ausklei-              c) Pflegegrad 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte):
   den des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der                   schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder
   Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trin-                    der Fähigkeiten,
   ken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,          d) Pflegegrad 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte):
   Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Um-                  schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
   gang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der                  oder der Fähigkeiten,
   Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,


14

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    e) Pflegegrad 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte): schwerste              cherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
       Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fä-             eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des
       higkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflege-             Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
       rische Versorgung.                                                sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlos-
(6) Versicherte Personen mit – nach der Richtlinie des Spitzen-          sen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Bei Ver-
    verbandes Bund der Pflegekassen – besonderen Bedarfs-                tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu-
    konstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich             kommenden Teil des Versicherungsschutzes, sofern der
    hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die                Tarif keine andere Regelung vorsieht.
    pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflege-             (2) Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
    fachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden,                rungsbeginns an.
    auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 Punkte liegen.
                                                                         Bei Abschluss einer Versicherung nach diesen Allgemei-
(7) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu be-               nen Versicherungsbedingungen zu bzw. anstelle einer be-
    rücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für die              stehenden Versicherung, bei der Mitversicherung weiterer
    Leistungen aus der Krankenversicherung vorgesehen                    Personen oder bei Erhöhung des Pflegetagegeldes oder
    sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaß-            der Pflegeeinmalleistung wird das Versicherungsjahr dem
    nahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind                   bereits laufenden Versicherungsjahr angeglichen.
    Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der be-
                                                                      (3) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
    handlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pfle-
                                                                          Risikoprüfung ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der
    gerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrenn-
                                                                          Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versi-
    barer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in
                                                                          cherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung
    Abs. 4 genannten sechs Bereichen (Module) ist oder mit
                                                                          spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rück-
    einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen
                                                                          wirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher
    und sachlichen Zusammenhang steht.
                                                                          oder umfassender als der eines versicherten Elternteils
(8) Bei Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich                 sein.
    der Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit und ihrer
                                                                      (4) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern
    Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern
                                                                          das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
    ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 5 bis 7 entspre-
                                                                          Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung
    chend.
                                                                          eines Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe
(9) Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden auf Basis ihrer              zulässig.
    Gesamtpunkte nach § 15 Abs. 7 SGB XI (siehe Anhang)
    bis zur Vollendung des 18. Monats in den nächsthöheren
                                                                      § 3 Wartezeiten
    Pflegegrad (max. Pflegegrad 5) eingestuft.
(10) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus             Wartezeiten bestehen nicht.
     dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-
     barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen               § 4 Umfang der Leistungspflicht
     (Teil I: RB/PG 2017 mit Anhang, Teil II: Tarif mit Tarifbedin-
     gungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften.                     Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus
                                                                      dem Tarif mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versi-
(11) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
                                                                      cherungsbedingungen).
(12) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesre-
     publik Deutschland, sofern der Tarif keine andere Rege-          § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
     lung vorsieht.
(13) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versi-           Keine Leistungspflicht besteht
     cherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlan-       a)	für Versicherungsfälle, die durch Kriegsereignisse verur-
     gen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für           sacht oder deren Ursachen als Wehrdienstbeschädigung
     die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer ist zur          anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungs-
     Annahme eines solchen Antrags verpflichtet. Die erwor-               schutz eingeschlossen sind;
     benen Rechte bleiben erhalten; die nach den technischen          b)	solange sich die versicherte Person im Ausland aufhält,
     Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das                 sofern der Tarif keine andere Regelung vorsieht.
     mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis
     (Alterungsrückstellung) wird nach diesen Berechnungs-
                                                                      § 6 Beginn der Leistungspflicht
     grundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungs-
     schutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein             Die Leistungspflicht für das vereinbarte Pflegetagegeld (Teil II
     Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss ver-        der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Abschnitt B I)
     einbart werden. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht            bzw. für die vereinbarte Pflegeeinmalleistung (Teil II der All-
     bei befristeten Versicherungs­verhält­nissen. Die Umwand­        gemeinen Versicherungsbedingungen, Abschnitt B) setzt vo-
     lung des Versicherungsschutzes in einen Tarif, bei dem die       raus, dass die nach den jeweiligen Tarifbedingungen für den
     Beiträge nicht geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,          Leistungsanspruch erforderliche Pflegebedürftigkeit festge-
     ist ausge­schlossen.                                             stellt wird und der Versicherungsnehmer beim Versicherer ei-
                                                                      nen entsprechenden Antrag auf Leistungen stellt.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                  (1) Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die deutsche
                                                                          private Pflegepflichtversicherung oder deutsche soziale
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-
                                                                          Pflegeversicherung
    rungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-
    ginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsver-              Wird die Pflegebedürftigkeit durch die deutsche private
    trages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines                Pflegepflichtversicherung (PPV) oder deutsche sozi-
    oder einer schriftlichen Annahmeerklärung). Für Versi-               ale Pflegeversicherung (SPV) festgestellt, beginnt die


                                                                                                                                   15

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     ­ eistungspflicht für das vereinbarte Pflegetagegeld bzw.
     L                                                              § 8 Ende des Versicherungsschutzes
     die vereinbarte Pflegeeinmalleistung an dem Tag des
     ­Leis­tungsbeginns der PPV oder SPV.                           Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver-
                                                                    sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsver-
     Im Fall einer Änderung des Pflegegrades oder eines             hältnisses.
     Wechsels zwischen ambulanter und vollstationärer Pflege
     ist der Tag maßgebend, zu dem die PPV oder SPV die
                                                                    Pflichten des Versicherungsnehmers
     Leistung ändert.
     Geht der Antrag auf Leistungen bei dem Versicherer nicht       § 9 Beitragszahlung
     innerhalb von einem Jahr nach Feststellung einer Pflege-
                                                                    (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
     bedürftigkeit, einer Erhöhung des Pflegegrades oder eines
                                                                        rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
     Wechsels zwischen ambulanter und vollstationärer Pflege
                                                                        Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in
     durch die PPV oder SPV ein, beginnt die Leistungspflicht
                                                                        gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die
     des Versicherers frühestens mit Beginn des Monats, in
                                                                        jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel-
     dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf Leistungen
                                                                        ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats
     beim Versicherer stellt.
                                                                        fällig.
(2) Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen Gutachter
                                                                        Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres
     Wird die Pflegebedürftigkeit durch einen vom Versicherer           neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag vom Ände-
     beauftragten Gutachter festgestellt, beginnt die Leistungs-        rungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versiche-
     pflicht für das vereinbarte Pflegetagegeld bzw. die ver-           rungsjahres nachzuzahlen bzw. vom Versicherer zurück-
     einbarte Pflegeeinmalleistung frühestens mit Beginn des            zuzahlen. Wird der Beitrag in gleichen monatlichen Raten
     Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Antrag auf              gezahlt, wird die Beitragsrate mit Wirkung zum Änderungs-
     Leistungen beim Versicherer stellt.                                zeitpunkt neu festgesetzt, so dass kein Unterschiedsbe-
     Satz 1 gilt auch für den Fall einer Änderung des Pflege-           trag fällig wird.
     grades oder eines Wechsels zwischen ambulanter und             (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüg-
     vollstationärer Pflege. Verlangt der Versicherer eine Folge-       lich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen,
     begutachtung der Pflegebedürftigkeit, wird die Leistungs-          jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein ausgewie-
     pflicht – falls erforderlich – frühestens mit Beginn des           senen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
     Monats angepasst, in dem der Versicherer begonnen hat,
                                                                    (3) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
     die Überprüfung des Fortbestands der Pflegebedürftigkeit
                                                                        Beitragsrate in Verzug, werden die gestundeten Beitrags-
     vorzunehmen.
                                                                        raten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten
Diese Bestimmungen gelten, sofern der Tarif keine anderen               jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Bei-
Regelungen vorsieht.                                                    tragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tag der
                                                                        Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet
§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen                              sind. Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche
                                                                        Beitragsrate 0,50 Euro.
(1) Die Versicherungsleistungen werden vom Beginn der
    ­Leis­tungspflicht (vgl. § 6) an erbracht.                      (4) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder
                                                                        eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
                                                                        der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des
    von ihm geforderten Nachweise vorliegen; diese werden
                                                                        Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
    Eigentum des Versicherers.
                                                                        Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versi-
(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die                 cherungsnehmer in Textform gemahnt, ist er zur Zahlung
    Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG             der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus Abs. 3
    ­(siehe Anhang).                                                    Satz 3 ergibt.
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person     (5) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
    zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in               tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für die-
    Textform als Empfangsberechtigte für deren Versiche-                se Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw.
    rungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung              der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in
    nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung            dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das
    verlangen.                                                          Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des
(5) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen wer-                 § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung
    den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf                des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
    Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über-                  steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate
    weisungsformen wählt. Dies gilt insbesondere bei Aus-               bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungs-
    landsüberweisungen, bei denen keine Bankverbindung                  erklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste
    mit gültiger IBAN / BIC besteht. Kosten für Übersetzungen           Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt
    können ebenfalls von den Leistungen abgezogen werden.               wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlan-
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder ab-              gen.
    getreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot           (6) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende
    nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abge-             Stelle zu entrichten.
    schlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei-
    ben unberührt.                                                  § 9 a Beitragsberechnung

                                                                    (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften
                                                                        des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundla-
                                                                        gen des Versicherers festgelegt.


16

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(2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung          § 11 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
    des Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der
    Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten    (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe
    Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der          Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder
    versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass               teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine
    eine Alterungsrückstellung nach den in den technischen            der in § 10 Abs. 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt
    Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen an-                wird.
    gerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine          (2) Wird eine der in § 10 Abs. 4 genannten Obliegenheiten
    Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des               verletzt, kann der Versicherer das Versicherungsverhält-
    Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während           nis unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe
    der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlos-             Anhang) innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der
    sen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.             Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kün-
(3) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch beson-           digen.
    ders vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.         (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person
(4) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,             stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versiche-
    steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des             rungsnehmers gleich.
    Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein ange-
    messener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für        § 12 Aufrechnung
    den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich er-
                                                                  Ein Mitglied des Versicherungsvereins kann gegen eine For-
    höhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
                                                                  derung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen. Gegen For-
                                                                  derungen des Versicherers kann der Versicherungsnehmer
§ 9 b Beitragsanpassung                                           nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können            rechtskräftig festgestellt ist.
    sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von
    Veränderungen der Pflegedauern, der Häufigkeit von            Ende der Versicherung
    Pflegefällen oder aufgrund steigender Lebenserwartung
                                                                  § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
    ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zu-
    mindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den   (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver-
    in den technischen Berechnungsgrund­lagen kalkulierten            hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühe-
    Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.           stens aber zum Ablauf der ersten zwei Versicherungsjah-
    Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungs-             re, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
    einheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem         (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen
    gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz,            oder Tarife beschränkt werden.
    werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom           (3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge,
    Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustim-       dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei
    mung des Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Vo-            Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Bei-
    raussetzungen kann auch ein vereinbarter Risikozuschlag           trag für ein anderes Lebensalter gilt oder der Beitrag unter
    entsprechend geändert werden.                                     Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet
(2) (entfallen)                                                       wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
(3) Beitragsanpassungen nach Abs. 1 und Änderungen von                verhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
    vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des                innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung zum Zeit-
    zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung              punkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag
    des Versicherungsnehmers folgt.                                   durch die Änderung erhöht.
                                                                  (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge nach § 9 b oder ver-
§ 10 Obliegenheiten                                                   mindert er seine Leistungen nach § 18 Abs. 1 für einen
                                                                      Tarif, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
(1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person                vertrag nach diesem Tarif für die betroffene versicherte
    haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu             Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
    erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder       Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
    der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges          der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann
    erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftrag-        der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
    ten des Versicherers zu erteilen.                                 auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Er-
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person         höhung kündigen.
    verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftrag-     (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer
    ten Gutachter untersuchen zu lassen.                              die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min-          einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, inner-
    derung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Hand-           halb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung
    lungen zu unterlassen, die für deren Überwindung oder             die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum
    Besserung hinderlich sind.                                        Schluss des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung
(4) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer           des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem
    anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf             Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
    Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilli-   (6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
    gung des Versicherers vorgenommen werden.                         verhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Per-
                                                                      sonen, haben die versicherten Personen das Recht, das


                                                                                                                               17

[Seite 18]
     Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen       § 17 Gerichtsstand
     Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist in-
     nerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzuge-         (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
     ben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-          Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,
     rungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten        an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in
     Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt           Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
     haben.                                                          halt hat.
                                                                 (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
§ 14 Kündigung durch den Versicherer                                 am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
                                                                     rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versiche-
(1) Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündi-            rers anhängig gemacht werden.
    gungsrecht.                                                  (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbe-           seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
    rührt.                                                           Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
(3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen             Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    oder Tarife beschränkt werden.                                   Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-
                                                                     licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
(4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis
                                                                     kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
    insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt
    § 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.
                                                                 § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                                       gungen
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe
                                                                 (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Ver-
(1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Ver-
                                                                     änderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens kön-
    sicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben
                                                                     nen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Teil I:
    jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Be-
                                                                     RB/PG 2017 mit Anhang, Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen)
    nennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-
                                                                     den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn
    zen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von
                                                                     die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange
    zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers
                                                                     der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein
    zugegangen sein.
                                                                     unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das            Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt
    Versicherungsverhältnis.                                         hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Mo-
(3) Das Versicherungsverhältnis endet zu dem Zeitpunkt,              nats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und
    zu dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder              der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-
    gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sofern der          nehmer folgt.
    Tarif keine andere Regelung vorsieht. Endet das Versiche-    (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbe-
    rungsverhältnis, haben die versicherten Personen jedoch          dingungen (Teil I: RB/PG 2017 mit Anhang, Teil II: Tarif mit
    das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung           Tarifbedingungen) durch höchstrichterliche Entscheidung
    des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die             oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für
    Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Mo-            unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch
    naten nach der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhn-             eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
    lichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers zugegan-            des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an
    gen sein.                                                        dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei
(4) Verlegt eine versicherte Person den Wohnsitz oder ge-            auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
    wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, endet insoweit das            Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
    Versicherungsverhältnis, sofern der Tarif keine andere Re-       Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wah-
    gelung vorsieht.                                                 rung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsneh-
                                                                     mer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen,
Sonstige Bestimmungen                                                nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
                                                                     Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen                                 Vertragsbestandteil.
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer        (3) Werden die gesetzlichen Regelungen zur Definition der
bedürfen der Textform.                                               Pflegebedürftigkeit in der PPV oder SPV geändert, kann
                                                                     der Versicherer die Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                                     gungen (Teil I: RB/PG 2017 mit Anhang, Teil II: Tarif mit
                                                                     Tarifbedingungen) an die neuen Regelungen angleichen.


18

[Seite 19]
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CE-U für Versicherte in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                         e) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen

                                                                		    Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
1. Versicherungsbedingungen                                           gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Un-
   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen             ruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung
   Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und             für Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und innere Unru-
   Krankenhaustagegeldversicherung,                                   hen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das be-
                                                                      troffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes
   Teil I:	
           Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-                 eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die
           kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung                Reisewarnung erst während des Auslandsaufent-
           (MB/KK 2009) und                                           haltes ausgesprochen, besteht solange Versiche-
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                               rungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet mög-
                                                                      lich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen
                                                                      zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des
   a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland
                                                                      § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im               f) Umrechnung ausländischer Währung
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-           			Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen             gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus              selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz                  delte Währungen, für die keine Referenzkurse festge-
   für den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht           legt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“,
   transportfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den      Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank-
   Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach               furt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn,
   Abschnitt B III.                                                es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur
                                                                   Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu
   b) Medizinische Versorgungszentren                              einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.

		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der
                                                                2. Personenkreis
   versicherten Person auch die Wahl unter den appro-
   bierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizi-        Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet
   nischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V                des Versicherers wohnenden Personen, die Anspruch auf
   (siehe Anhang) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach           Leistungen der GKV haben.
   den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen
   vorgenommen werden.                                          3. Versicherungsjahr
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können
                                                                   Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
   Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-
                                                                   rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
   bierten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die in
   einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind.                           Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
                                                                   oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
                                                                   der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
   in einem MVZ.
                                                                   rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-
                                                                   glichen.
   c) Krankenhausambulanzen

		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der           4. Neugeborenennachversicherung
   versicherten Person auch die Wahl unter den appro-              Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
   bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten          Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
   frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambu-           cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
   lanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den             entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
   gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen                hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
   werden.                                                         angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können                 Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-
   Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-        burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
   bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten          raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
   verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder              zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
   Hochschulambulanzen tätig sind.                                 senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen          Elternteils vereinbart wird.
   in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.
                                                                5. Wartezeiten
   d) Internet- und Versandapotheken                               Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können
		 Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009                 erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den
   gelten auch Internet- und Versandapotheken, die eine            Gesundheitszustand der zu versichernden Person vor-
   behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Euro-            gelegt wird. Sie entfallen für den Versicherungsschutz bei
   päischen Union haben.                                           Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B III.


                                                                                                                            19

[Seite 20]
6. Vertragsdauer                                                       Mehr-Bett-Zimmer.
                                                                       Soweit Krankenanstalten nach Pflegeklassen unterschei-
     Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
                                                                       den, entspricht die 3. Pflegeklasse dem Mehr-Bett-Zimmer
     ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
                                                                       oder jeder Unterkunft ohne Mehrkosten für ein Zwei- bzw.
     gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
                                                                       Ein-Bett-Zimmer.
     dingungsgemäß gekündigt wird.
                                                                    2. Abweichend von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist eine schrift-
                                                                       liche Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
7. Ende des Versicherungsverhältnisses
                                                                       – es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
     Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Ver-         – die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
     sicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Mo-             haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
     nats, in dem die Mitgliedschaft in der GKV endet. Das Versi-        Person ist oder
     cherungsverhältnis kann unter den in § 3 Abs. 5 MB/KK 2009
                                                                       – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
     vorgesehenen Vergünstigungen und Voraussetzungen
                                                                         akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-
     als Krankheitskostenversicherung für ambulante, statio-
                                                                         dige stationäre Behandlung erfordert.
     näre und zahnärztliche Behandlungen fortgesetzt werden,
     wobei für schwebende Versicherungsfälle die Leistungen            Die tariflichen Leistungen werden auch dann erbracht, wenn
     höchstens im gleichen Umfang des bisherigen Versiche-             sich innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung einer
     rungsschutzes erbracht werden.                                    Krankenhausbehandlung, für die Leistungspflicht besteht,
                                                                       eine vom Krankenhausarzt veranlasste weitere Behand-
                                                                       lung in einer Krankenanstalt nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009
B) Leistungen des Versicherers                                         anschließt. Voraussetzung ist, dass die Anschlussbe-
                                                                       handlung notwendig ist, um die zuvor im Krankenhaus
Erstattet werden im tariflichen Rahmen die Kosten, soweit sie          behandelte Krankheit zu heilen oder zu bessern. Der
die Leistungen der GKV übersteigen. Soweit in diesem Ta-               vorherigen Leistungszusage des Versicherers nach
rif auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird, sind die auf         § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 bedarf es nicht.
den bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechneten Erstat-             § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich
tungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anzuerkennen,              um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabili-
so dass diese als Vorleistung der GKV gilt. Erbringt die GKV           tationsträger handelt.
keine Leistung, entfällt auch eine Erstattung nach diesem Tarif
mit Ausnahme der Erstattung der Kosten bei Auslandsaufent-
halten und der Kosten für Zahnersatz von Personen, die nach         III. Kosten bei Auslandsaufenthalten
dem 31.12.1978 geboren sind.                                        1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes
                                                                         entstehenden
                                                                    		 a)	Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für:
I. Kosten zahnärztlicher Leistungen
1. Erstattet werden 20 % des nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V          			– ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be-
   (siehe Anhang) festgesetzten Betrages für die jeweilige                   handlung durch Heilpraktiker);
   Regelversorgung mit Zahnersatz (zahntechnische Leis-             			– Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
   tungen und zahnärztliche Behandlung).                                     Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi-
2. Erhalten Personen, die nach dem 31.12.1978 geboren                        nischen Packungen.
   sind, von der GKV keine Vorleistung, werden die Kosten           				 Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich
   für Zahnersatz im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen                   verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten:
   Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den                      kosmetische Präparate sowie Nähr- und Stärkungs-
   Regelhöchstsätzen (2,3facher Satz der GOZ bzw. GOÄ;                       präparate.
   1,8facher Satz bei Leistungen nach den Abschnitten A,            				 Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son-
   E oder O der GOÄ; 1,15facher Satz bei Leistungen nach                     dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat-
   Nr. 437 sowie nach Abschnitt M der GOÄ) mit 20 % erstat-                  tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür-
   tet. Kosten für Zahnersatz sind in diesen Fällen die Gebüh-               lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht
   ren für Heil- und Kostenpläne, Abformungsmaßnahmen,                       möglich ist;
   prothetische, implantologische und bei der Eingliederung         		 – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül-
   von Aufbissbehelfen und Schienen erforderliche zahnärzt-                  lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen
   liche Leistungen (außer Parodontoseschienen), Wieder-                     von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von
   herstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen),                    Zahnersatz einschl. Kronen sowie Kieferorthopädie;
   Brücken, Kronen und Stiftzähne sowie Material- und La-
                                                                    		 – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operati-
   borkosten.
                                                                             onen und Operations-Nebenkosten;
     Die Kosten für implantologische Leistungen sind nur dann
                                                                    		 – den Transport zur stationären Behandlung in das
     erstattungsfähig, wenn andere ausreichende und zweck-
                                                                             nächsterreichbare Krankenhaus.
     mäßige Behandlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung
     stehen und dies vor Behandlungsbeginn durch ein zahn-          		 b) Rücktransportkosten
     ärztliches Attest nachgewiesen wird.                             		Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me-
                                                                         dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten
II. Kosten stationärer Heilbehandlung                                    Person in das Inland entstehen, wenn aufgrund des
                                                                         Krankheitsbildes oder eventueller medizinischer Un-
1. Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleis­                  terversorgung eine Heilbehandlung im Ausland nicht
   tungen, die durch die Wahl eines anderen als in der ärzt-             durchgeführt werden kann und eine anschließende sta-
   lichen Einweisung genannten Krankenhauses entstehen.                  tionäre Heilbehandlung erfolgt.
     Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-           			Die Kosten für eine Begleitperson werden ebenfalls
     kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzver-                 erstattet, sofern die Begleitung medizinisch notwendig
     ordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes sowie                   war oder von der Fluggesellschaft angeordnet wurde.
     gesondert berechenbare Leistungen der Belegärzte,                c) Überführungskosten
     Beleghebammen und Belegentbindungspfleger im Mehr-             		Überführungskosten sind entweder Kosten, die im To-
     Bett-Zimmer. Mehr-Bett-Zimmer sind Zimmer mit mehr als              desfall des Versicherten während des Auslandsaufent-
     zwei Betten. Jede Unterkunft in einem Zwei- bzw. Ein-Bett-          haltes durch die Überführung in das Inland entstehen,
     Zimmer ohne Mehrkosten gilt ebenfalls als Unterkunft im

20

[Seite 21]
       oder die Kosten, die durch die Bestattung am Sterbe-            Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
       ort entstehen. Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu          genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
       10.226,– Euro.                                                  und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver-               genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
   sicherungsschutz für alle vorübergehenden die Dauer von
   42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die         2. Mahnkosten
   von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn
   angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über                Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-
   einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche-                tragsrate 0,50 Euro.
   rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsauf-
   enthaltes, es sei denn, dass der Versicherungsschutz vor         3. Leistungsunterlagen
   Antritt der Reise durch besondere Vereinbarung ausge-
   dehnt wird.                                                         Die Rechnungen müssen im Original vorgelegt werden und
   Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit-               spezifiziert sein, insbesondere den Vor- und Zunamen der
   raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicher-                behandelten Person, die Krankheitsbezeichnung und die
   ten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, ver-               Behandlungstage enthalten. Soweit Duplikatrechnungen
   längert sich – unbeschadet des § 1 Abs. 4 letzter Satz              vorgelegt werden, muss die Vorleistung eines anderen
   MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall                Kos­tenträgers betragsmäßig bestätigt sein.
   der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine              Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versand­
   medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung über               apotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der
   einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforderlich, wer-            dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.
   den die Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rück-             Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entste-
   transportes übernommen; ansonsten werden die Kosten                 hen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das ver-
   einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehand-               ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk
   lung bis zu zwei Wochen übernommen.
                                                                       deutlich hervorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die
   Die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist               Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der
   dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die            daran vorgenommenen Behandlung tragen.
   Diagnose und die Begründung der Transportunfähigkeit
                                                                       Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
   enthaltende ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei
                                                                       erforderlichen Nachweise erbracht sind.
   Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009 er-
   gebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistun-
   gen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG genannten Einschrän-        4. Überweisungs- und Übersetzungskosten
   kung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
                                                                       Abweichend von § 6 Abs. 5 MB/KK 2009
3. Keine Leistungspflicht besteht
                                                                       – können nur die Mehrkosten abgezogen werden, die da-
   – für Krankheiten und Folgen sowie für Unfallfolgen, zu               durch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen
     deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;                 in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Ver-
   – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und               sicherungsnehmers besondere Überweisungsformen
     Erkrankungen sowie für psychosomatische Behandlung                  wählt,
     (z.B. Hypnose, autogenes Training) und Psychotherapie;            – werden Kosten für notwendige Übersetzungen nicht ab-
   – für Entbindung (ausgenommen Frühgeburt)                und          gezogen.
     Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen;
   – für Hilfsmittel, z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.,   D) Überschussverwendung
     mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die
     wegen akuter Erkrankung oder unfallbedingt erforderlich        Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
     sind;                                                          rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
   – für weder im jeweiligen Aufenthaltsland noch im Inland
     wissenschaftlich allgemein anerkannte Untersuchungs-
     oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel.                     E) Beitragsanpassung
4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
                                                                    Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
   Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjeni-
                                                                    die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
   gen, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohn-
                                                                    behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
   sitz hat.
                                                                    dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
5. Als Inland gilt die Bundesrepublik Deutschland.                  wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
                                                                    zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
                                                                    Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                              Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
                                                                    nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
1. Jahresbeitrag                                                    Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
                                                                    für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
   Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-            5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-
   weiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009).     scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-
   Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem           einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
   Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.               Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird
   Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-         § 8 b MB/KK 2009 angewendet.
   den.


                                                                                                                                21

[Seite 22]
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEB-PLUS-U für Versicherte in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                            behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Euro-
                                                                      päischen Union haben.
1. Versicherungsbedingungen
                                                                   f) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
     Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und     		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
     Krankenhaustagegeldversicherung,                              gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.
     Teil I:	
            Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-             Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
            kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung            Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,
            (MB/KK 2009) und                                       wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Be-
                                                                   ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung aus-
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                   gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des
     a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland           Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange
                                                                   Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für            möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im               zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Verein-                § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
   barung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt we-
   gen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hi-             g) Leistungspflicht in anerkannten Heilbädern / Kur-
   naus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz                orten
   für den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht
   transportfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den   		 Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht
   Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach               Leistungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem
   Abschnitt B III.                                                anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort.

     b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in             h) Umrechnung ausländischer Währung
        die Schweiz
                                                                		 Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die               gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.           selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
                                                                   delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
     c) Medizinische Versorgungszentren                            werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-
                                                                   öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-         Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten           durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-
   Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen          lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe                 ungünstigeren Kurs erworben wurden.
   Anhang) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den
   jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-             i) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
   nommen werden.
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können              		 Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14
   Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-        Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündi-
   bierten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die in          gungsrecht.
   einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind.
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen       2. Personenkreis
   in einem MVZ.                                                   Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des
                                                                   Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig
     d) Krankenhausambulanzen                                      sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Leistun-
                                                                   gen der GKV haben.
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der
   versicherten Person auch die Wahl unter den appro-
   bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten       3. Versicherungsjahr
   frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambu-           Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
   lanzen tätig sind. Die Abrechnungen müssen nach den             rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
   gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen                Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
   werden.                                                         oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können                 der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
   Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-        rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-
   bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten          glichen.
   verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder
   Hochschulambulanzen tätig sind.
                                                                4. Neugeborenennachversicherung
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
   in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.                   Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
                                                                   Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
                                                                   cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
     e) Internet- und Versandapotheken
                                                                   entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
		 Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009                 hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
   gelten auch Internet- und Versandapotheken, die eine            angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.

22

[Seite 23]
   Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-             Kosten bis zu den Mindestsätzen des jeweils gültigen
   burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-          GebüH bzw. bis zu den Mindestsätzen der im Leistungs-
   raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu            verzeichnis Naturheilverfahren genannten Gebühren-
   zahlen.                                                            ziffern und Höchsterstattungsbeträgen zu 100 %. Die
   Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfassenderer            Leistungen der GKV werden vom erstattungsfähigen
                                                                      ­
   Versicherungsschutz als der eines versicherten Elternteils         Betrag abgezogen. Wenn die GKV nachweislich keine
   vereinbart wird.                                                   Leistung erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 50 % der
                                                                      erstattungsfähigen Kosten.
                                                                    b) Erstattungsfähig sind alle im Rahmen von Naturheilver-
5. Wartezeiten
                                                                       fahren verordneten Medikamente zu 100 %. Die Leis-
   Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können               tungen der GKV werden vom erstattungsfähigen Betrag
   erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den               abgezogen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung
   Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorge-               erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 50 % der erstat-
   legt wird. Sie entfallen für die zu versichernde Person bei         tungsfähigen Kosten.
   nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen und für
                                                                 		 Die Kosten für alle im Rahmen von Naturheilverfahren
   den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach
                                                                    verordneten Medikamente – ausgenommen der Zuzah-
   Abschnitt B III.
                                                                    lungen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Nr. 2) –
                                                                    werden bis zu 100,– Euro je Kalenderjahr erstattet.
6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
   Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem            2. Arznei- und Verbandmittel
   Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen
                                                                    Die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vor-
   Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und
                                                                    gesehenen Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln
   Hilfsmittel bezogen werden.
                                                                    werden mit 100 % erstattet.

7. Vertragsdauer
                                                                 3. Heilmittel
   Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-        Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vor-
   ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-        gesehenen Zuzahlungen zu Heilmitteln werden mit 100 %
   gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht           erstattet.
   bedingungsgemäß gekündigt wird.
                                                                 4. Brillen / Kontaktlinsen
8. Ende des Versicherungsverhältnisses                              a) Die nach Leistung der GKV verbleibenden Kosten für
   Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das                ärztlich verordnete Brillen (einschließlich Brillengläser)
   Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des              oder Kontaktlinsen werden bis zu 77,– Euro erstattet.
   Monats, in dem der Anspruch auf Leistungen der GKV               b) Besteht nachweislich kein Leistungsanspruch gegenüber
   endet.                                                              der GKV, sind die Kosten für ärztlich verordnete Brillen
                                                                       (einschließlich Brillengläser) oder Kontaktlinsen zu 80 %
                                                                       des Rechnungsbetrages erstattungsfähig; maximal wer-
B) Leistungen des Versicherers                                         den die Kosten bis zu 100,– Euro je Kalenderjahr erstattet.

Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif        5. Fahrkosten
versicherte Person, für die keine Versicherungsleistungen für       Die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen
das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im Fol-           Zuzahlungen zu Fahrkosten werden mit 100 % erstattet.
gejahr eine Pauschalleistung als Ausgleich für entstandene
Aufwendungen.                                                    Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, ermäßigen sich
Die Pauschalleistung beträgt mindestens 3/12 der im Vorjahr      die Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12
für die versicherte Person entrichteten Beiträge. Beträgt der    für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht bestanden hat.
leistungsfreie Zeitraum mehr als ein Geschäftsjahr, erhöht
sich die Pauschalleistung für jedes weitere leistungsfreie Ge-   II. Kosten stationärer Heilbehandlung
schäftsjahr um 1/12 der im Vorjahr für die versicherte Person
gezahlten Beiträge. Die maximale Pauschalleistung beträgt        1. Leistungsumfang
6/12 der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Bei-       Erstattet werden
träge.
                                                                    a) die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe-
Soweit in diesem Tarif auf eine Vorleistung der GKV abgestellt         nen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kranken-
wird, sind die auf den bei ihr bestehenden Selbstbehalt ange-          hausaufenthaltes.
rechneten Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV         b) die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe-
anzuerkennen, so dass diese als Vorleistung der GKV gilt.              nen Zuzahlungen zu Fahrkosten.
                                                                    c) die Mehrkosten für Krankenhausleistungen nach § 39
I. Kosten ambulanter Heilbehandlung                                    Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Wahl eines
Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen.               anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten
                                                                       Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leistungen
                                                                       der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss
1. Naturheilverfahren                                                  in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die
                                                                       GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine
   a) Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen
                                                                       Erstattung nach diesem Tarif.
      des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der
      von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik
      Deutschland herausgegebenen jeweils gültigen Fas-          2. Erläuterungen
      sung (GebüH) und darüber hinaus sonstige bewährte             Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
      Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit                kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
      sie sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheilverfah-        nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
      ren (siehe Anhang) ergeben. Erstattungsfähig sind die

                                                                                                                               23

[Seite 24]
     Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach         dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen
     § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich.                   oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts-
     § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich        ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
     um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabili-        d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
     tationsträger handelt.                                           land
                                                                		Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
III. Kosten bei Auslandsaufenthalten                              land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher
1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes        Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver-
   entstehenden                                                   letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher-
  a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für:        ter Person.
		 – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Behand-      2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver-
       lung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiag-      sicherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von
       nostik;                                                     42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte,
                                                                   die von der versicherten Person nach Versicherungsbe-
		 – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
                                                                   ginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt
       Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi-
                                                                   über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi-
       nischen Packungen.
                                                                   cherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland-
			 Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich          saufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi-
       verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten:           cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart
       Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand-           wurde.
       lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine,
       Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung         Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit-
       der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion,        raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der ver-
       Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.            sicherten Person (Transportunfähigkeit) nicht mög-
                                                                   lich, verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4
			 Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son-          letzter Satz MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis
       dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat-          zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeit-
       tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür-           punkt eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehand-
       lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht          lung über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforder-
       möglich ist;
                                                                   lich, werden die Kosten eines vom Versicherer veranlassten
		 – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül-                Rücktransportes übernommen. Findet der Rücktransport
     lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen              nicht statt, werden die Kosten einer medizinisch notwendi-
     von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn-           gen stationären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen über-
     ersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;            nommen.
		 – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen          Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung
     und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per-           ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer
     son transportfähig und anschließend eine stationäre           die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig-
     Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als            keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen.
     drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines vom         Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009
     Versicherer veranlassten Rücktransports übernommen.           ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis-
			 Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre            tungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu
    Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von                den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl.
    25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen             § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).
    Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt.                    3. Keine Leistungspflicht besteht
			 Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche-           – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt
    rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden               war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise
    Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die             stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen
    Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch                 des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
    notwendig ist.                                                   Grades unternommen wurde;
		 – den Transport zur stationären Behandlung mit einem            – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen,
     speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was-               zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;
     serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil-
                                                                   – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und
     behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete
                                                                     Erkrankungen sowie für Psychotherapie;
     Krankenhaus.
                                                                   – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan-
     b) Rücktransportkosten
                                                                     gerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch
		 Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me-                sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit
   dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten              geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut
   Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen,               auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein-
   wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller               schließlich Fehlgeburt notwendig ist;
   medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung
                                                                   – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ-
   im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine
                                                                     lich künstlicher Befruchtung;
   anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die
   Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern          – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen
   diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von               usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen,
   den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft                die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er-
   angeordnet wurde.                                                 forderlich sind;
     c) Überführungs- oder Bestattungskosten                       – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-
                                                                     rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp-
		 Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des
                                                                     fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
   Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch
   Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder           4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
   durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu             Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjeni-
   10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport-          gen, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohn-
   kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung            sitz hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.

24

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C) Leistungen des Versicherungsnehmers                               Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die
                                                                     allgemeinen Krankenhausleistungen des gewählten Kran-
                                                                     kenhauses nachzuweisen.
1. Jahresbeitrag
                                                                     Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
   Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-             erforderlichen Nachweise erbracht sind.
   weiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009).
   Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem         4. Überweisungs- und Übersetzungskosten
   Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
   Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-          Abweichend von § 6 Abs. 5 MB/KK 2009
   den.                                                              – können nur die Mehrkosten abgezogen werden, die da-
   Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-                durch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen
   genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche              in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Ver-
   und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-            sicherungsnehmers besondere Überweisungsformen
   genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.            wählt,
                                                                     – werden Kosten für notwendige Übersetzungen nicht ab-
2. Mahnkosten                                                          gezogen.

   Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-
   tragsrate 0,50 Euro.                                           D) Überschussverwendung
                                                                  Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
3. Leistungsunterlagen                                            rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.

   Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder
   Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe            E) Beitragsanpassung
   der Leistung der GKV bestätigt sein muss. Wenn die GKV
                                                                  Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
   nachweislich keine Leistung erbringt, müssen die Rech-
                                                                  die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
   nungen im Original vorgelegt werden. Die Rechnungs-
                                                                  behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
   belege müssen den Namen der behandelten Person, die
                                                                  dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
   Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die
                                                                  wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
   Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten.
                                                                  zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
   Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versand­          Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
   apotheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der       Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
   dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.                       nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
   Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entste-       Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
   hen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das ver-           für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
   ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk       5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-
   deutlich hervorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die          scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-
   Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der           einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
   daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Leis­            Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird
   tungsvermerk der GKV ist in diesem Fall nicht erforderlich.    § 8 b MB/KK 2009 angewendet.


Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEK-PLUS-U für Versicherte in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                           b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in
                                                                        die Schweiz
1. Versicherungsbedingungen                                       		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die
                                                                     Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.
   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
   Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
   Krankenhaustagegeldversicherung,                                  c) Medizinische Versorgungszentren

 Teil I:	
         Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-               		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-
         kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung                 sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
         (MB/KK 2009) und                                            Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen
		Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                               Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe
                                                                     Anhang) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den
                                                                     jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-
   a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland               nommen werden.
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für           		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im                 Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Verein-                  bierten Ärzten und Zahnärzten verordnet werden, die in
   barung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt we-               einem MVZ nach § 95 SGB V tätig sind.
   gen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hi-            		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
   naus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz               in einem MVZ.
   für den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht
   transportfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den
   Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach                 d) Krankenhausambulanzen
   Abschnitt B III.
                                                                  		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-
                                                                     sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten


                                                                                                                              25

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       liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die   4. Neugeborenennachversicherung
       jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tä-
       tig sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen             Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
       amtlichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.                 Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
                                                                       cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009 können                     entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
   Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel auch von appro-            hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
   bierten liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten              angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
   verordnet werden, die jeweils in Krankenhaus- oder
                                                                       Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-
   Hochschulambulanzen tätig sind.
                                                                       burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen              raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
   in einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.                       zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
                                                                       senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
     e) Internet- und Versandapotheken                                 Elternteils vereinbart wird.

		 Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 MB/KK 2009
                                                                  5. Wartezeiten
   gelten auch Internet- und Versandapotheken, die eine
   behördliche Erlaubnis zum Versandhandel in der Euro-                Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten können
   päischen Union haben.                                               erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den
                                                                       Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorge-
     f) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen                         legt wird. Sie entfallen für die zu versichernde Person bei
                                                                       nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen und für
		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009           den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach
   gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.              Abschnitt B III.
   Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
   Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,
   wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Be-        6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
   ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung aus-                Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem
   gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des              Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen
   Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange                 Leistungen durchgeführt bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und
   Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet               Hilfsmittel bezogen werden.
   möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen
   zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des
                                                                  7. Vertragsdauer
   § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
                                                                       Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
     g) Leistungspflicht in anerkannten Heilbädern / Kur-              ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
        orten                                                          gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
                                                                       dingungsgemäß gekündigt wird.
		 Abweichend von § 5 Abs. 1 e MB/KK 2009 besteht Leis­
   tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an-
   erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort.                     8. Ende des Versicherungsverhältnisses
                                                                       Für Personen, die aus der GKV ausscheiden, endet das Ver-
     h) Umrechnung ausländischer Währung                               sicherungsverhältnis nach diesem Tarif zum Ende des Mo-
		 Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009               nats, in dem der Anspruch auf Leistungen der GKV endet.
   gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
   selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
   delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
                                                                  B) Leistungen des Versicherers
   werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-
   öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/           Der Versicherungsnehmer erhält für jede nach diesem Tarif
   Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird        versicherte Person, für die keine Versicherungsleistungen für
   durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-             das abzurechnende Geschäftsjahr beantragt wurden, im Fol-
   lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem               gejahr eine Pauschalleistung als Ausgleich für entstandene
   ungünstigeren Kurs erworben wurden.                            Aufwendungen.
                                                                  Die Pauschalleistung beträgt mindestens 3/12 der im Vorjahr
     i) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht              für die versicherte Person entrichteten Beiträge. Beträgt der
                                                                  leistungsfreie Zeitraum mehr als ein Geschäftsjahr, erhöht
		 Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14
                                                                  sich die Pauschalleistung für jedes weitere leistungsfreie Ge-
   Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündi-
                                                                  schäftsjahr um 1/12 der im Vorjahr für die versicherte Person
   gungsrecht.
                                                                  gezahlten Beiträge. Die maximale Pauschalleistung beträgt
                                                                  6/12 der im Vorjahr für die versicherte Person gezahlten Bei-
2. Personenkreis                                                  träge.
     Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des       Soweit in diesem Tarif auf eine Vorleistung der GKV abgestellt
     Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig          wird, sind die auf den bei ihr bestehenden Selbstbehalt ange-
     sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Leistun-      rechneten Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV
     gen der GKV haben.                                           anzuerkennen, so dass diese als Vorleistung der GKV gilt.

3. Versicherungsjahr                                              I.   Kosten ambulanter Heilbehandlung
     Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-          Erstattet werden die Kosten ambulanter Heilbehandlungen.
     rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
     Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu        1. Naturheilverfahren
     oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
     der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-          a) Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen
     rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-              des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der
     glichen.                                                             von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik


26

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     Deutschland herausgegebenen jeweils gültigen Fas-             Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, ermäßigen sich
     sung (GebüH) und darüber hinaus sonstige bewährte             die Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12
     Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit                für jeden Monat, in dem die Versicherung nicht bestand.
     sie sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheilverfah-
     ren (siehe Anhang) ergeben. Erstattungsfähig sind die         II. Kosten stationärer Heilbehandlung
     Kosten bis zu den Mindestsätzen des jeweils gültigen
     GebüH bzw. bis zu den Mindestsätzen der im Leistungs-         1. Leistungsumfang
     verzeichnis Naturheilverfahren genannten Gebührenzif-            Erstattet werden
     fern und Höchsterstattungsbeträgen zu 100 %. Die Leis-
                                                                      a) die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgese-
     tungen der GKV werden vom erstattungsfähigen Betrag
                                                                         henen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kran-
     abgezogen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung
                                                                         kenhausaufenthaltes.
     erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 80 % der erstat-
     tungsfähigen Kosten.                                             b) die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgese-
                                                                         henen Zuzahlungen zu Fahrkosten.
   b) Erstattungsfähig sind alle im Rahmen von Naturheilver-
      fahren verordneten Medikamente zu 100 %. Die Leis-              c) die Mehrkosten für Krankenhausleistungen nach § 39
      tungen der GKV werden vom erstattungsfähigen Betrag                Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Wahl eines
      abgezogen. Wenn die GKV nachweislich keine Leistung                anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten
      erbringt, beträgt die tarifliche Leistung 80 % der erstat-         Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leistungen
      tungsfähigen Kosten.                                               der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss
                                                                         in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die
		 Die Kosten für alle im Rahmen von Naturheilverfahren
                                                                         GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine
   verordneten Medikamente – ausgenommen der Zuzah-
                                                                         Erstattung nach diesem Tarif.
   lungen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Nr. 2) –
   werden bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr erstattet.
                                                                   2. Erläuterungen
2. Arznei- und Verbandmittel                                          Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
   Die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vor-              kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
   gesehenen Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln                nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
   werden mit 100 % erstattet.                                        Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach
                                                                      § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist nicht erforderlich.
3. Heilmittel                                                         § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 bleibt unberührt, soweit es sich
   Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) vor-              um Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita-
   gesehenen Zuzahlungen zu Heilmitteln werden mit 100 %              tionsträger handelt.
   erstattet.
                                                                   III. Kosten bei Auslandsaufenthalten
4. Hilfsmittel                                                     1. Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes
   Die nach § 33 Abs. 8 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe-               entstehenden
   nen Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (außer Sehhilfen) werden           a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für:
   mit 100 % erstattet.
                                                                   		 – ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be-
                                                                        handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Rönt-
5. Brillen / Kontaktlinsen                                              gendiagnostik;
   a) Die nach Leistung der GKV verbleibenden Kosten für           		 – Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
      ärztlich verordnete Brillen (einschließlich Brillengläser)        Verordnung außer Massagen, Bädern und medizi-
      oder Kontaktlinsen werden bis zu 150,– Euro erstattet.            nischen Packungen.
   b) Besteht nachweislich kein Leistungsanspruch gegen-           			 Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich
      über der GKV, sind die Kosten für ärztlich verordnete             verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten:
      Brillen (einschließlich Brillengläser) oder Kontaktlinsen         Badezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behand-
      zu 80 % des Rechnungsbetrages erstattungsfähig; ma-               lung des Haarausfalls), Desinfektionsmittel, Vitamine,
      ximal werden die Kosten bis zu 200,– Euro je Kalender-            Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung
      jahr erstattet.                                                   der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion,
                                                                        Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.
6. Rehabilitationsmaßnahmen / Mutter- oder Vater-Kind-             			 Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son-
   Maßnahmen                                                            dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat-
                                                                        tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür-
   Die nach § 40 Abs. 5 und 6 SGB V (siehe Anhang) vorge-
                                                                        lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht
   sehenen Zuzahlungen zu Rehabilitationsmaßnahmen und
                                                                        möglich ist;
   die nach § 41 Abs. 3 SGB V (siehe Anhang) vorgesehene
   Zuzahlung je Tag einer Mutter- oder Vater-Kind-Maßnah-          		 – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfül-
   me werden mit 100 % erstattet.                                       lungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen
                                                                        von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahn-
                                                                        ersatz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;
7. Fahrkosten
                                                                   		 – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen
   Die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehenen               und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per-
   Zuzahlungen zu Fahrkosten werden mit 100 % erstattet.                son transportfähig und anschließend eine stationäre
                                                                        Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als
8. Vorsorgeuntersuchungen                                               drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines
                                                                        vom Versicherer veranlassten Rücktransports über-
   Die Kosten für medizinisch notwendige ambulante Vorsor-              nommen.
   geuntersuchungen, die in dem anhängenden Verzeichnis
                                                                   			 Anstelle des Kostenersatzes für die vollstationäre
   aufgeführt sind, sind zu 80 % erstattungsfähig; maximal
                                                                        Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von
   werden die Kosten bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr er-
                                                                        25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen
   stattet.
                                                                        Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt.


                                                                                                                             27

[Seite 28]
			 Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche-         3. Keine Leistungspflicht besteht
         rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden         – für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt
         Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die         war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise
         Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch             stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen
         notwendig ist.                                               des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten
		 – den Transport zur stationären Behandlung mit einem               Grades unternommen wurde;
         speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was-          – für Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfol-
         serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil-        gen, zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten
         behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete            wird;
         Krankenhaus.
                                                                    – für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und
   b) Rücktransportkosten                                             Erkrankungen sowie für Psychotherapie;
		 Rücktransportkosten sind Kosten, die durch den me-               – für Untersuchung und Behandlung wegen Schwan-
      dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten            gerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch
      Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen,             sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit
      wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller             geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut
      medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung               auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein-
      im Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine
                                                                      schließlich Fehlgeburt notwendig ist;
      anschließende stationäre Heilbehandlung erfolgt. Die
      Kosten für eine Begleitperson werden erstattet, sofern        – für Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließ-
      diese Begleitung medizinisch notwendig war bzw. von             lich künstlicher Befruchtung;
      den zuständigen Behörden oder der Fluggesellschaft            – für Hilfsmittel (z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen
      angeordnet wurde.                                               usw.), mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen,
   c) Überführungs- oder Bestattungskosten                            die wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt er-
                                                                      forderlich sind;
		 Überführungskosten sind Kosten, die im Todesfall des
      Versicherten während des Auslandsaufenthaltes durch           – für Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-
      Überführung in die Bundesrepublik Deutschland oder              rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp-
      durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis zu             fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
      10.000,– Euro; dies sind ausschließlich die Transport-     4. Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
      kosten und die unmittelbaren Kosten zur Veranlassung          Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjeni-
      dieser Überführung durch ein Bestattungsunternehmen           gen, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohn-
      oder ausschließlich die Beisetzungskosten, die ein orts-      sitz hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.
      ansässiges Bestattungsunternehmen berechnet.
   d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
      land                                                       C) Leistungen des Versicherungsnehmers
		 Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
      land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher   1. Jahresbeitrag
      Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver-          Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-
      letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher-      weiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009).
      ter Person.                                                   Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem
2. Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht der Ver-            Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
   sicherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von         Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-
   42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte,             den.
   die von der versicherten Person nach Versicherungsbe-
   ginn angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt             Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
   über einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versi-           genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
   cherungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Ausland-           und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
   saufenthaltes, es sei denn, dass ein verlängerter Versi-         genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
   cherungsschutz vor Antritt der Reise besonders vereinbart
   wurde.                                                        2. Mahnkosten
   Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeit-
   raumes ohne Gefährdung der Gesundheit der versi-                 Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-
   cherten Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich,             tragsrate 0,50 Euro.
   verlängert sich – abweichend von § 1 Abs. 4 letzter Satz
   MB/KK 2009 – der Versicherungsschutz bis zum Wegfall          3. Leistungsunterlagen
   der Transportunfähigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine me-
   dizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung über einen        Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder
   Zeitraum von zwei Wochen hinaus erforderlich, werden die         Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe
   Kosten eines vom Versicherer veranlassten Rücktrans-             der Leistung der GKV bestätigt sein muss. Wenn die GKV
   portes übernommen. Findet der Rücktransport nicht statt,         nachweislich keine Leistung erbringt, müssen die Rech-
   werden die Kosten einer medizinisch notwendigen statio-          nungen im Original vorgelegt werden. Die Rechnungs-
   nären Heilbehandlung bis zu zwei Wochen übernommen.              belege müssen den Namen der behandelten Person, die
                                                                    Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungstage und die
     Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung
                                                                    Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten.
     ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer
     die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig-          Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versanda-
     keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen.       potheke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der
     Bei Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK 2009         dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.
     ergebende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leis-        Bei Kosten, die während des Auslandsaufenthaltes entste-
     tungen mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang zu       hen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten das ver-
     den MB/KK 2009) genannte Einschränkung ablehnen (vgl.          ordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungsvermerk
     § 10 Abs. 1 MB/KK 2009).                                       deutlich hervorgehen; bei Zahnbehandlungen müssen die


28

[Seite 29]
   Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der           E) Beitragsanpassung
   daran vorgenommenen Behandlung ausweisen. Ein Leis­
   tungsvermerk der GKV ist in diesem Fall nicht erforderlich.    Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
   Bei stationärer Heilbehandlung sind die Mehrkosten für die     die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
   allgemeinen Krankenhausleistungen des gewählten Kran-          behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
   kenhauses nachzuweisen.                                        dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
   Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die    wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
   erforderlichen Nachweise erbracht sind.                        zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
                                                                  Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
                                                                  Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
4. Überweisungs- und Übersetzungskosten                           nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
   Abweichend von § 6 Abs. 5 MB/KK 2009                           Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
   – können nur die Mehrkosten abgezogen werden, die da-          für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
     durch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen          5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-
     in das Ausland vornimmt oder auf Verlangen des Ver-          scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-
     sicherungsnehmers besondere Überweisungsformen               einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
     wählt;                                                       Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird
                                                                  § 8 b MB/KK 2009 angewendet.
   – werden Kosten für notwendige Übersetzungen nicht ab-
     gezogen.


D) Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.


Liste der Vorsorgeuntersuchungen, die nach Abschnitt B I 8 erstattungsfähig sind:
 Früherkennungs-Untersuchung U6a im 15. bis 18. Lebensmonat      Große Krebsvorsorge für Frauen: Klinische Untersuchung,
 Untersuchung zur Früherkennung von Schwachsichtigkeit und       einschließlich Untersuchung von Urin und Vaginalsekret, Blut-
 Schielen im Kleinkind- und Vorschulalter durch instrumentelle   untersuchung und Ultraschalluntersuchung der Organe des
 Untersuchung ("Schiel-Vorsorge")                                kleinen Beckens und der Nieren
 Früherkennungs-Untersuchung U9a im 8. Lebensjahr                Große Krebsvorsorge für Männer: Klinische Untersuchung,
 Früherkennungs-Untersuchung U9b im 10. Lebensjahr               einschließlich Urinuntersuchung (ggf. mit Urinzytologie), Blut-
 Früherkennungs-Untersuchung J2 im 14. bis 17. Lebensjahr        untersuchung (PSA) und Ultraschalluntersuchung der Prosta-
 Großer Gesundheits-Check: Untersuchungen mit                    ta und Nieren
 1. Anamnese                                                     Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung, einschließlich Dermatos-
     Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, ins-     kopie
     besondere Erfassung des Risikoprofils                       Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung
 2. Klinische Untersuchung                                       Ultraschalluntersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung auf
     Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganz-   besonderen Wunsch der Frau
     körperstatus)                                               Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzinoms
 ggf. einschließlich Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprüfung,     durch Bestimmung des prostataspezifischen Antigens ("PSA-
 Ultraschalluntersuchung sowie Untersuchung verschiedener        Test")
 Blut- und Stoffwechselwerte                                     Sonographische Untersuchung auf Vitalität des Fötus in der 6.
 Lungenfunktionstest                                             bis 8. Schwangerschaftswoche
 Schilddrüsen – Vorsorgeuntersuchung mittels Bestimmung des
                                                                 Triple-Test zur Risikoabschätzung eines Morbus Down oder
 schilddrüsenstimulierenden Hormons (TSH) und Ultraschallun-
                                                                 Neuralrohrdefektes des Fötus auf Wunsch der Schwangeren
 tersuchung des Organs
                                                                 außerhalb der GKV-Leistungspflicht
 Früherkennung des Glaukoms (Grüner Star) mittels Perimetrie,
 Ophtalmoskopie und/oder Tonometrie ("Glaukom-Vorsorge")


                                                                                                                              29

[Seite 30]
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEZK-U für die Versicherung der Kosten
von Zahnersatz für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                          Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird
                                                                    durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-
1. Versicherungsbedingungen                                         lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
                                                                    ungünstigeren Kurs erworben wurden.
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
     Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
     Krankenhaustagegeldversicherung,                             f) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
     Teil I:	
             Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-        		 Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14
             kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung          Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündi-
             (MB/KK 2009) und                                     gungsrecht.
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                               2. Personenkreis

     a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland          Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des
                                                                  Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für           sind ausschließlich Personen, die in der deutschen GKV
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im              versichert sind und Anspruch auf Leistungen nach dem
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-             SGB V haben.
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus
                                                               3. Versicherungsjahr
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-       Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
   portfähig ist.                                                 rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
                                                                  Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder
     b) Medizinische Versorgungszentren                           anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei der Mit-
                                                                  versicherung weiterer Personen wird das Versicherungs-
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-        jahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr angeglichen.
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
   Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen
   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe             4. Neugeborenennachversicherung
   Anhang) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den je-
                                                                  Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
   weils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenom-
                                                                  Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
   men werden.
                                                                  cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
                                                                  entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
   in einem MVZ.
                                                                  hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
                                                                  angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
     c) Krankenhausambulanzen                                     Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-
		In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-        burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten          raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
   liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die       zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
   jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig         senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
   sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amt-           Elternteils vereinbart wird.
   lichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.
		§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in   5. Wartezeiten
   einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.                     Die besondere Wartezeit nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009
                                                                  kann erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis
     d) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen                    über den Gebisszustand der zu versichernden Person vor-
                                                                  gelegt wird. Die Wartezeit entfällt bei nach Versicherungs-
		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
                                                                  beginn eingetretenen Unfällen.
   gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.
   Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
   Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,         6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
   wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Be-        Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem
   ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung aus-           Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen
   gesprochen hat Wird die Reisewarnung erst während des          Leistungen durchgeführt werden.
   Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange
   Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet
   möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen      7. Vertragsdauer
   zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des
   § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.                                       Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
                                                                  ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
                                                                  gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
     e) Umrechnung ausländischer Währung                          dingungsgemäß gekündigt wird.
		Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009
  gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-      8. Ende des Versicherungsverhältnisses
  selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
  delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt         Für die versicherte Person endet das Versicherungsver-
  werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-         hältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem
  öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/            die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach


30

[Seite 31]
     Nr. 2 Satz 2 entfallen. Der Wegfall der Versicherungsfähig-      Versicherungsbeginn ereignet haben. Als Unfall gilt nicht,
     keit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.                wenn der Versicherungsfall durch die Nahrungsaufnahme
                                                                      eintritt.
B) Leistungen des Versicherers                                        Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in
                                                                      dem die Versicherung nach diesem Tarif beginnt.
Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber
der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im         III. Erläuterungen
Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für         1. Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und
darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.                 Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen),
Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden               Abformungsmaßnahmen, Röntgenleistungen (außer
Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü-              Computertomographien) und prothetische zahnärztliche
che als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung             Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzäh-
der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als           ne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Re-
Vorleistung der GKV.                                                   paraturen) sowie Material- und Laborkosten.
                                                                   		  Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil- und
I.   Leistungsumfang                                                   Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen), Rönt-
                                                                       genleistungen (außer Computertomographien), implan-
     Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und augmen-
                                                                       tologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetra-
     tative Behandlung nach Nr. 1 b sowie Funktionsdiagnostik          genen Zahnersatz, Kontrolle und Nachbehandlung nach
     nach Nr. 2 werden nach den jeweils gültigen amtlichen Ge-         chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten.
     bührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ)
     bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.          		Kosten für augmentative Behandlungen sind die
                                                                       Gebühren für Lokalanästhesien (außer Narkosen),
     1. Zahnersatz, orale Implantate und augmentative                  Röntgenleis­ tungen (außer Computertomographien),
        Behandlung                                                     Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Kno-
		 a) Die im Rahmen der Regelversorgung nach § 55                      chenmaterial, Kontrolle und Nachbehandlung nach
      Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in Rechnung gestellten               ­chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten.
      Kosten für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung               2. Kosten für Funktionsdiagnostik sind die Gebühren für
      und zahntechnische Leistungen) werden, wenn die                  funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maß-
      Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsan-                nahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des
      teile enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV             erforderlichen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeit-
      insgesamt mit 100 % erstattet.                                   lichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Versor-
                                                                       gung mit Zahnersatz oder oralen Implantaten erfolgen.
		b) Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und aug-
     mentative Behandlung nach Abs. III 1 werden, wenn
     die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahn-           C) Leistungen des Versicherungsnehmers
     ärztliche Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung
     der Leistung der GKV insgesamt mit 75 % erstattet.
                                                                   1. Jahresbeitrag
			 Erbringt die GKV im Rahmen der Regelversor-
     gung nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) eine                  Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-
     Leistung, werden mindestens die Kosten erstattet,
     ­                                                                weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt
     die bei einer Abrechnung nach Buchstabe a) erstat-               (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem
     tungsfähig wären.                                                Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
			 Bei einer Versorgung mit oralen Implantaten werden                Versicherungsbeginns.
     die Kosten für maximal vier orale Implantate je Kiefer           Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-
     erstattet.                                                       den.
			 Die Kosten für eine augmentative Behandlung wer-                  Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
     den ausschließlich im Zusammenhang mit der Ver-                  genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
     sorgung der vorgenannten maximal vier oralen Im-                 und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
     plantate je Kiefer erstattet.                                    genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
			 Erbringt die GKV keine Leistung, werden 40 % der
     Kosten nach Abs. III 1 als fiktive Leistung der GKV
                                                                   2. Mahnkosten
     angerechnet.
                                                                      Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-
     2. Funktionsdiagnostik                                           tragsrate 0,50 Euro.
     		Die Kosten für Funktionsdiagnostik nach Abs. III 2 wer-
       den ausschließlich im Zusammenhang mit Leistungen           3. Leistungsunterlagen
       nach Nr. 1 b mit 75 % erstattet.
                                                                      Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder
II. Leistungsstaffel                                                  Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe
     Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative        der Leistung der GKV, die Höhe angerechneter Leistun-
     Behandlung und Funktionsdiagnostik werden ab Versiche-           gen auf einen Selbstbehalt sowie die prozentuale Höhe
     rungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für          des Festzuschusses bestätigt sein muss. Zur Erstattung
     die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Er-          der Kosten für Funktionsdiagnostik ist eine Dokumentation
     stattungsbeträge begrenzt:                                       über den klinischen Funktionsstatus einzureichen.
     – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Er-           Die Höhe der Leistung anderer leistungspflichtiger Kosten-
       stattungsbetrag von insgesamt               1.000,– Euro       träger muss durch diese bestätigt sein.
     – in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstat-         Wenn die GKV keine Leistung erbringt, müssen die Rech-
       tungsbetrag von insgesamt                   1.500,– Euro       nungen im Original sowie mit einer sachverhaltsbezo-
     – in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstat-         genen Begründung der GKV, dass diese keine Erstattung
       tungsbetrag von insgesamt                  3.000,– Euro.       vornimmt, vorgelegt werden.
     Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leis-          Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel-
     tungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach         ten Person, den zahnmedizinischen Befund, die Bezeich-


                                                                                                                               31

[Seite 32]
     nung der behandelten Zähne, die Behandlungstage und           Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
     die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten.        Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
     Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die   nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
     erforderlichen Nachweise erbracht sind.                       Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
                                                                   für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
                                                                   5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-
D) Überschussverwendung                                            scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-
                                                                   einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-          Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird
rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.         § 8 b MB/KK 2009 angewendet.

E) Beitragsanpassung
                                                                   Hinweis:
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich            Heil- und Kostenplan
die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-        Wir empfehlen Ihnen, uns einen von der GKV genehmigten
behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-            Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes, der auch spezifizierte
dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-          Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzurei-
wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer         chen; wir teilen Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu er-
zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und        wartenden Leistungen mit.


Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEZP-U für die Versicherung der Kosten
zahnärztlicher Leistungen für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                            d)Leistungspflicht bei Kriegsereignissen

                                                                   		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009
1. Versicherungsbedingungen                                           gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.
                                                                      Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen           Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,
     Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und           wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Be-
     Krankenhaustagegeldversicherung,                                 ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung aus-
     Teil I:	
             Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-               gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des
             kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung              Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange
             (MB/KK 2009) und                                         Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                             möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen
                                                                      zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des
                                                                      § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
     a)Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland

		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für               e)Umrechnung ausländischer Währung
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-              		 Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen                gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus                 selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für                 delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-           werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-
   portfähig ist.                                                     öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
                                                                      Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird
                                                                      durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-
     b)Medizinische Versorgungszentren                                lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-            ungünstigeren Kurs erworben wurden.
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
   Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen             f)Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe
   Anhang) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den              		 Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14
   jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-                Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündi-
   nommen werden.                                                     gungsrecht.
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
   in einem MVZ.                                                   2. Personenkreis
                                                                      Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des
     c) Krankenhausambulanzen                                         Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig
		In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-            sind ausschließlich Personen, die in der deutschen GKV
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten              versichert sind und Anspruch auf Leistungen nach dem
   liquidationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die           SGB V haben.
   jeweils in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig
   sind. Die Abrechnungen müssen nach den gültigen amt-            3. Versicherungsjahr
   lichen Gebührenordnungen vorgenommen werden.
		§ 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen in          Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
   einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz.                         rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).


32

[Seite 33]
   Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu          I.   Leistungsumfang
   oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
   der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-            Die Kosten für Zahnbehandlung nach Nr. 1, Zahnersatz,
   rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-             orale Implantate und augmentative Behandlung nach
   glichen.                                                            Nr. 3 b sowie Funktionsdiagnostik nach Nr. 4 werden nach
                                                                       den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für
                                                                       Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festge-
4. Neugeborenennachversicherung                                        legten Höchstsätzen erstattet.
   Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab             1. Zahnbehandlung
   Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
   cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt              a)	Die Kosten für Wurzelkanalbehandlung und Parodonto-
   entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-                 sebehandlung nach Abs. III 1 werden mit 100 % erstattet.
   hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,             		Eine privatzahnärztliche Behandlung ist nur dann erstat-
   angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.                       tungsfähig, wenn für die zahnärztliche Maßnahme dem
   Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-            Grunde nach kein Sachleistungs- bzw. Kostenerstat-
   burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-         tungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
   raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu             b)	Die Kosten für dentin-adhäsive Füllungen nach Abs. III 1
   zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-               werden unter Anrechnung der Leistung der GKV insge-
   senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten                samt mit 100 % erstattet.
   Elternteils vereinbart wird.                                   		Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung
                                                                     für dentin-adhäsive Füllungen nach diesem Tarif.
5. Wartezeiten
                                                                  2. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR)
   Abweichend von § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 gilt für Zahnbe-             und Fissurenversiegelung
   handlung (vgl. Abschnitt B I 1) nur die allgemeine Wartezeit      Die Kosten für Maßnahmen zur Zahnprophylaxe / PZR und
   von drei Monaten. Diese Wartezeit gilt auch für Zahnpro-          Fissurenversiegelung nach Abs. III 2 werden mit 100 % bis
   phylaxe / Professionelle Zahnreinigung und Fissurenver-           zu insgesamt 80,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte
   siegelung (vgl. Abschnitt B I 2).                                 Person erstattet.
   Für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behand-              Die Fissurenversiegelung ist nur bis zum Ende des Kalen-
   lung und Funktionsdiagnostik (vgl. Abschnitte B I 3 und             dermonats erstattungsfähig, in dem die versicherte Person
   B I 4) gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten                18 Jahre alt wird.
   (§ 3 Abs. 3 MB/KK 2009).
                                                                  3.	Zahnersatz, orale Implantate und augmentative
   Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein zahn-             Behandlung
   ärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versi-
   chernden Person vorgelegt wird.                                     a)	
                                                                          Die im Rahmen der Regelversorgung nach § 55
   Die Wartezeiten entfallen bei nach Versicherungsbeginn                 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in Rechnung gestellten
   eingetretenen Unfällen.                                                Kosten für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und
                                                                          zahntechnische Leistungen) werden, wenn die Rech-
                                                                          nung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile
6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr                      enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insge-
                                                                          samt mit 100 % erstattet.
   Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem
   Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen             b)	Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und aug-
   Leistungen durchgeführt werden.                                         mentative Behandlung nach Abs. III 3 werden, wenn
                                                                           die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärzt-
                                                                           liche Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung der
7. Vertragsdauer                                                           Leistung der GKV insgesamt wie folgt erstattet:
   Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-      		 90 %, 
                                                                           sofern eine ununterbrochene mindestens fünf-
   ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-               jährige Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe
   gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-              Anhang) nachgewiesen wird;
   dingungsgemäß gekündigt wird.                                  		 80 %, sofern keine ununterbrochene mindestens fünf-
                                                                            jährige Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe
8. Ende des Versicherungsverhältnisses                                      Anhang) nachgewiesen wird.

                                                                    Erbringt die GKV im Rahmen der Regelversorgung nach
   Für die versicherte Person endet das Versicherungsver-
                                                                     § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) eine Leistung, wer-
   hältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem
                                                                     den mindestens die Kosten erstattet, die bei einer Ab-
   die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach
                                                                     rechnung nach Buchstabe a) erstattungsfähig wären.
   Nr. 2 Satz 2 entfallen. Der Wegfall der Versicherungsfähig-
   keit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
                                                                    Bei einer Versorgung mit oralen Implantaten werden die
                                                                    Kosten für maximal sechs orale Implantate je Kiefer er-
                                                                    stattet.
B) Leistungen des Versicherers
                                                                  			Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden
Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber               ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung
der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im           der vorgenannten maximal sechs oralen Implantate je
Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für          Kiefer erstattet.
darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.            			Erbringt die GKV keine Leistung, werden 40 % der
Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden             ­Kosten nach Abs. III 3 als fiktive Leistung der GKV an-
Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü-             gerechnet.
che als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung        4. Funktionsdiagnostik
der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als
Vorleistung der GKV.                                              	Die Kosten für Funktionsdiagnostik nach Abs. III 4 werden
                                                                    ausschließlich im Zusammenhang mit Leistungen nach


                                                                                                                                33

[Seite 34]
     Nr. 3 b unter Anwendung des zutreffenden Prozentsatzes         bau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial
     (80 % oder 90 % – vgl. Nr. 3 b) erstattet.                     einschließlich Kontrolle und Nachbehandlung nach chirur-
                                                                    gischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten.
II. Leistungsstaffel                                             4. K
                                                                     osten für Funktionsdiagnostik sind die Gebühren für funk-
                                                                    tionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen
     Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative      einschließlich der Material- und Laborkosten des erfor-
     Behandlung und Funktionsdiagnostik werden ab Versiche-         derlichen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeitlichen
     rungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für        und sachlichen Zusammenhang mit einer Versorgung mit
     die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Er-        Zahnersatz oder oralen Implantaten erfolgen.
     stattungsbeträge begrenzt:
     –	
       in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem
       Erstattungsbetrag von insgesamt      1.000,– Euro         C) Leistungen des Versicherungsnehmers
     –	
       in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem
       Erstattungsbetrag von insgesamt     2.000,– Euro          1. Jahresbeitrag
     –	
       in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem            	Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-
       Erstattungsbetrag von insgesamt    4.000,– Euro.           weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt
     Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leis-       (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem
     tungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach      Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
     Versicherungsbeginn ereignet haben.                           Versicherungsbeginns.
     Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in           Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-
     dem die Versicherung nach diesem Tarif beginnt.                den.
                                                                    Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
III. Erläuterungen                                                  genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
1.	
   Kosten für Wurzelkanalbehandlung sind zahnärztliche              und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
   Aufwendungen für die Aufbereitung und Versorgung der             genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
   Wurzelkanäle und des Zahnes, Wurzelspitzenresektionen
   sowie die in diesem Rahmen erforderlichen Röntgenauf-         2. Mahnkosten
   nahmen (außer Computertomographien), Lokalanästhe-
   sien sowie Kontrolle und Nachbehandlung nach chirur-          	Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-
   gischem Eingriff.                                               tragsrate 0,50 Euro.
	
 Kosten für Parodontosebehandlung sind zahnärztliche
 Aufwendungen für parodontalchirurgische und regenera-           3. Leistungsunterlagen
 tive Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und
 der Funktion des Zahnhalteapparates sowie die in diesem            Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder
 Rahmen erforderlichen Röntgenaufnahmen (außer Com-                 Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe
 putertomographien), Lokalanästhesien sowie Kontrolle               der Leistung der GKV, die Höhe angerechneter Leistun-
 und Nachbehandlung nach parodontalchirurgischem Ein-               gen auf einen Selbstbehalt sowie bei Zahnersatz, oralen
 griff.                                                             Implantaten und augmentativen Behandlungen die pro-
                                                                    zentuale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss.
	Kosten für dentin-adhäsive Füllungen sind zahnärztliche           Zudem ist zur Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnos-
  Aufwendungen für Maßnahmen zum Ersatz der Zahnhart-               tik eine Dokumentation über den klinischen Funktionssta-
  substanz unter Verwendung von Komposit als Füllmaterial           tus einzureichen.
  in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik.
                                                                    Die Höhe der Leistung anderer leistungspflichtiger Kosten-
2. K
    osten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiege-           träger muss durch diese bestätigt sein.
   lung sind Aufwendungen zur Verhütung von Zahnerkran-
   kungen. Dazu zählen die Erstellung eines Mundhygiene-            Wenn die GKV keine Leistung erbringt, müssen die Rech-
   status sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-,              nungen im Original sowie mit einer sachverhaltsbezo-
   Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung der Mund-           genen Begründung der GKV, dass diese keine Erstattung
   hygiene und des Zahnfleischzustandes, die Kontrolle des          vornimmt, vorgelegt werden.
   Übungserfolges, die Aufklärung über Krankheitsursachen           Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel-
   der Zähne, die Beseitigung von harten und weichen Zahn-          ten Person, den zahnmedizinischen Befund, die Bezeich-
   belägen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräu-            nung der behandelten Zähne, die Behandlungstage und
   me, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur so-       die Honorare für die einzelnen Behandlungen enthalten.
   wie die Behandlung, Fluoridierung und Versiegelung von           Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
   überempfindlichen Zahnflächen.                                   erforderlichen Nachweise erbracht sind.
3.	Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und
    Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen), Abfor-
    mungsmaßnahmen, Röntgenleistungen (außer Computer-           D) Überschussverwendung
    tomographien) und prothetische zahnärztliche Leistungen,
    Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederher-      Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
    stellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie     rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
    Material- und Laborkosten.
	Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil-
  und Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen),
                                                                 E) Beitragsanpassung
  Röntgenleistungen (außer Computertomographien), im-
  plantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatge-       Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
  tragenen Zahnersatz, Kontrolle und Nachbehandlung nach         die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
  chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten.        behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
                                                                 dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
	Kosten für augmentative Behandlungen sind die Gebüh-           wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
  ren für Lokalanästhesien (außer Narkosen), Röntgen­            zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
  leistungen (außer Computertomographien), Knochenauf-           Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses


34

[Seite 35]
 Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
 nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
 Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung         Hinweis:
 für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als          Heil- und Kostenplan
 5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-       Wir empfehlen Ihnen, uns einen von der GKV genehmigten
 scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-         Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes, der auch spezifizierte
 einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit    Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzurei-
 Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird              chen; wir teilen Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu er-
 § 8 b MB/KK 2009 angewendet.                                       wartenden Leistungen mit.


 Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEZE für die Versicherung der Kosten
 zahnärztlicher Leistungen für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
 Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                         		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen
                                                                      in einer Krankenhaus- bzw. Notfallambulanz, Hochschul-
1. Versicherungsbedingungen                                           ambulanz oder Bereitschaftspraxis.

   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
   Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und             e) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
   Krankenhaustagegeldversicherung,                                		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a
   Teil I:	
           Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-                 MB/KK 2009 gelten auch Bürgerkriegsereignisse und
           kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung                innere Unruhen. Im Ausland gilt die Leistungseinschrän-
           (MB/KK 2009) und                                           kung für Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und innere Un-
                                                                      ruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betrof-
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                      fene Land bzw. für die Region eines Landes vor Beginn
                                                                      des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausge-
   a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland                sprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für               Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im                  Versicherungsschutz, bis eine Ausreise möglich ist. Terro-
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-                 ristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen                Kriegsereignissen im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für                 f) Umrechnung ausländischer Währung
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-
                                                                   		 Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4
   portfähig ist.
                                                                      MB/KK 2009 gilt für gehandelte Währungen der offizielle
                                                                      Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für
   b)	Kostenerstattung für Heilbehandlungen bei vor­                 nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenz-
      über­­gehenden Aufenthalten im Ausland                          kurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach „Devisenkurs-
		Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im eu-                   statistik”, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank,
  ropäischen oder außereuropäischen Ausland (vgl. § 1                 Frankfurt / Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei
  Abs. 4 MB/KK 2009 i. V. m. Buchstabe a) sind die Kos­               denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die
  ten für Leistungen nach Abschnitt B dem Grunde und der              zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu
  Höhe nach auf diejenigen Leistungen begrenzt, die bei               einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
  Behandlung der versicherten Person in der Bundesrepu-
  blik Deutschland zu erbringen wären.                                g) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
		 Die unter Abschnitt B genannten Leistungsvorausset-             		 Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14
   zungen / -begrenzungen bleiben hiervon unberührt.                  Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündigungs-
                                                                      recht.
   c) Medizinische Versorgungszentren
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-         2. Personenkreis
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten              Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des
   Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen             Versicherers wohnenden Personen.
   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe
                                                                      Versicherungsfähig sind, sofern keine abweichende Ver-
   Anhang) tätig sind, wenn die Abrechnungen nach den je-
                                                                      einbarung getroffen wird, ausschließlich Personen, die
   weils gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorgenom-
   men werden.                                                        – in der deutschen GKV versichert sind,
		 § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 gilt auch für die Behandlungen             – Anspruch auf Leistungen nach dem SGB V haben und
   in einem MVZ.                                                      – nicht bei einem anderen Versicherer eine weitere private
                                                                        Zahnzusatzversicherung für die Versicherung der Kos­
                                                                        ten für Zahnersatz, Zahnbehandlung oder Kieferortho-
   d) Krankenhausambulanzen
                                                                        pädie vereinbart haben.
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 2 MB/KK 2009 steht der ver-
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
                                                                   3. Versicherungsjahr
   Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus-
   bzw. Notfallambulanzen, Hochschulambulanzen oder Be-               Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
   reitschaftspraxen tätig sind. Die Abrechnungen müssen              rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
   nach den gültigen amtlichen Gebührenordnungen vorge-               Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
   nommen werden.                                                     oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei


                                                                                                                              35

[Seite 36]
     der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-         c) Parodontosebehandlungen (Behandlungen von Paro-
     rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-             dontitis) sowie
     glichen.                                                         d) Aufbissbehelfe und Schienen.
                                                                   2. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung
4. Neugeborenennachversicherung
                                                                      (PZR), Fissurenversiegelung und zahnaufhellende
     Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab               Maßnahmen
     Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
     cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt           In Erweiterung zu § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 gelten auch
     entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-            zahnprophylaktische Leistungen / PZR, Fissurenversiege-
     hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,               lung und zahnaufhellende Maßnahmen als Versicherungs-
     angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.                      fall.
     Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-           Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der GKV
     burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-        100 % der Kosten für zahnprophylaktische Leistungen /
     raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu          PZR, Fissurenversiegelung und zahnaufhellende Maß-
     zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-         nahmen bis zu insgesamt 250,– Euro je Kalenderjahr und
     senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten          je versicherte Person.
     Elternteiles vereinbart wird.                                    Kosten für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching)
                                                                      sind erstattungsfähig, wenn sie in einer zahnärztlichen
5. Wartezeiten                                                        Praxis stattfinden und zahnärztlich begleitet und über-
                                                                      wacht werden.
     Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und
     die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009         3. Zahnersatz, orale Implantate und augmentative
     entfallen.                                                       Behandlung
                                                                      Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der GKV
6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr                  a) die im Rahmen der Regelversorgung nach § 55 Abs. 1
     Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem                  SGB V (siehe Anhang) in Rechnung gestellten Kosten
     Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen             für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahn-
     Leistungen durchgeführt werden.                                     technische Leistungen), wenn die Rechnung keine pri-
                                                                         vatzahnärztlichen Vergütungsanteile enthält, insgesamt
                                                                         mit 100 %;
7. Vertragsdauer
                                                                      b) die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und aug-
     Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-           mentative Behandlung, wenn die Rechnung vollständig
     ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-           oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile
     gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-          enthält, insgesamt mit 100 %.
     dingungsgemäß gekündigt wird.                                 		 Erbringt die GKV keine Leistung, werden 30 % der er-
                                                                      stattungsfähigen Kosten als fiktive Vorleistung der GKV
8. Ende des Versicherungsverhältnisses                                abgezogen.
     Für die versicherte Person endet das Versicherungsver-        4. Funktionsdiagnostik
     hältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem
                                                                   	Erstattet werden die Kosten für Funktionsdiagnostik mit
     die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach
                                                                     100 %.
     Nr. 2 Satz 2 entfallen. Der Wegfall der Versicherungsfähig-
     keit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
                                                                   5. Besondere schmerz- und angstlindernde Maßnahmen
                                                                   	Erstattet werden die Kosten für besondere schmerz- und
B) Leistungen des Versicherers                                       angstlindernde Maßnahmen mit 100 % bis zu insgesamt
                                                                     250,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte Person.
Leistungen der GKV bzw. anderer ggf. vorleistungspflichtiger
Erstattungsverpflichteter sind vorrangig in Anspruch zu neh-
men und werden von den erstattungsfähigen Kosten abgezo-           II. Leistungsstaffel
gen. Die Vorleistungen sind auf den Rechnungsbelegen durch         	Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative
einen Erstattungsvermerk der GKV bzw. anderer ggf. vorleis­          Behandlung und die damit im Zusammenhang stehende
tungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nachzuweisen.             Funktionsdiagnostik werden ab Versicherungsbeginn nach
 ird eine Leistung der GKV auf einen bei dieser bestehenden
W                                                                    diesem Tarif je versicherte Person für die ersten vier Ka-
Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü-            lenderjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge be-
che als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung           grenzt:
der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als          –	im ersten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag
Vorleistung der GKV.                                                     von insgesamt                             1.500,– Euro
                                                                      –	in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
I.   Leistungsumfang                                                     tungsbetrag von insgesamt                 3.000,– Euro
                                                                      – in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
     Die Kosten für die nachfolgenden tariflichen Leistungen             tungsbetrag von insgesamt                 4.500,– Euro
     werden nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenord-          – in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
     nungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den               tungsbetrag von insgesamt                 6.000,– Euro.
     dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.
                                                                   	Bestand für die versicherte Person bis zum Versicherungs-
1. Zahnbehandlung                                                    beginn nach diesem Tarif nachweislich seit mindestens
     Erstattet werden zusammen mit der Vorleistung der GKV           drei vollen Kalenderjahren ununterbrochen eine private
     insgesamt 100 % der Kosten für                                  Zahnzusatzversicherung mit einem tariflichen Erstattungs-
                                                                     prozentsatz von mindestens 80 % (inklusive Vorleistung
     a) Plastische Füllungen,                                        der GKV oder eines anderen vorleistungspflichtigen Erstat-
     b) Wurzelbehandlungen,                                          tungsverpflichteten) für privatzahnärztlichen Zahnersatz


36

[Seite 37]
   bei einem anderen Versicherer, gelten folgende maximale         – die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleisch-
   Erstattungsbeträge, die auf die ersten zwei Kalenderjahre         zustandes,
   begrenzt sind:                                                  – die Kontrolle des Übungserfolges,
   –	im ersten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag      – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne,
      von insgesamt                             1.500,– Euro
                                                                   – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen
   – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem
                                                                     einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, auch
      Erstattungsbetrag von insgesamt          3.000,– Euro.
                                                                     mittels VECTOR-Methode,
	Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leis-
                                                                   – die mikroinvasive Kariesinfiltration,
  tungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach
  Versicherungsbeginn ereignet haben.                              – das Entfernen des Biofilms,
	Das erste Kalenderjahr endet zum Ablauf des Jahres, in           – die Oberflächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridie-
  dem die Versicherung nach diesem Tarif begonnen hat.               rung und Versiegelung von überempfindlichen Zahnflä-
                                                                     chen.
III. Erläuterungen                                              3. Als Kosten für Zahnersatz gelten Gebühren für
                                                                   – prothetische zahnärztliche Leistungen (Voll- und Teilpro-
1. Als Kosten für
                                                                     thesen), Brücken, Stiftzähne,
   a) plastische Füllungen gelten Gebühren für zahnärztliche
                                                                   – Kronen und Inlays (auch als vollkeramische Versorgung,
      Aufwendungen für Kunststoff-, Komposit- und dentin-
                                                                     z. B. mit Erstellung im CEREC-Verfahren),
      adhäsive Füllungen.
                                                                   – Onlays, Overlays,
   b) Wurzelbehandlung gelten Gebühren für Aufbereitung
      und Versorgung der Wurzelkanäle und des Zahnes so-           – Veneers, Lumineers,
      wie Wurzelspitzenresektionen.                                – Verblendungen (z. B. Keramik- und Kunststoffverblen-
		 Ferner zählen zu den Kosten für Wurzelbehandlung                  dungen),
   auch in diesem Rahmen erforderliche                             – die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz
		–	
    Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien                      (Reparaturen) sowie
    und digitale Volumentomographie),                              – Material- und Laborkosten.
		 – Lokalanästhesien,                                          	Ferner zählen zu den Kosten für Zahnersatz die damit zu-
		–	
    Kontrollen und Nachbehandlungen nach chirur-                  sammenhängenden Gebühren für
    gischem Eingriff,                                              – Heil- und Kostenpläne,
		 – photodynamische Therapien,                                    – Lokalanästhesien (außer Narkosen),
		 – elektronische Wurzellängenmessungen,                          – Abformungsmaßnahmen sowie
		 –	
     elektrophysikalisch chemische Spülungen der Wur-              – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und
     zelkanäle,                                                      digitale Volumentomographie).
		 –	
     thermisch erwärmte Wurzelkanalfüllungsmaterialien          	Als Kosten für orale Implantate gelten Gebühren für im-
     sowie                                                        plantologische Leistungen, Implantatkörper und implantat-
		 – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.                    getragenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich
                                                                  Kontrolle und Nachbehandlung nach chirurgischem Ein-
   c) Parodontosebehandlung (Behandlung von Parodontitis)
                                                                  griff sowie Material- und Laborkosten.
      gelten Gebühren für parodontalchirurgische und regene-
      rative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus        	Ferner zählen zu den Kosten für orale Implantate die damit
      und der Funktion des Zahnhalteapparates.                    zusammenhängenden Gebühren für
		 Ferner zählen zu den Kosten für Parodontosebehand-              – Heil- und Kostenpläne,
   lung auch in diesem Rahmen erforderliche                        – Lokalanästhesien (außer Narkosen),
		 – Schleimhauttransplantationen,                                 – Abformungsmaßnahmen sowie
		–	
    Röntgenaufnahmen (auch Computertomographien                    – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und
    und digitale Volumentomographie),                                digitale Volumentomographie).
		 – Lokalanästhesien,                                          	Als Kosten für augmentative Behandlungen gelten Gebüh-
		 –	Kontrollen und Nachbehandlungen nach parodontal-            ren für Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem
      chirurgischem Eingriff,                                     Knochenmaterial einschließlich Kontrolle und Nachbe-
                                                                  handlung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und
		 – photodynamische Therapien,
                                                                  Laborkosten.
		 – Speicheltests zur Keimbestimmung sowie
                                                                	Ferner zählen zu den Kosten für augmentative Behand-
		 – die VECTOR-Methode und                                       lung die damit zusammenhängenden Gebühren für
		 – der Einsatz von OP-Mikroskopen und Laser.                     – Lokalanästhesien (außer Narkosen) sowie
   d) Aufbissbehelfe und Schienen gelten Gebühren für zahn-        – Röntgenleistungen (auch Computertomographien und
      ärztliche Aufwendungen zur Eingliederung von Auf-              digitale Volumentomographie).
      bissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschienen)
                                                                	
                                                                 Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden
      einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nach-
                                                                 ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der
      behandlungen sowie Material- und Laborkosten, sofern
                                                                 vorgenannten oralen Implantate erstattet.
      diese Maßnahmen nicht im Rahmen einer kieferorthopä-
      dischen Behandlung erbracht werden.
                                                                4.	Als Kosten für Funktionsdiagnostik gelten Gebühren für
2.	Als Kosten für Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversie-         funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maß-
    gelung gelten Gebühren für Aufwendungen zur Verhütung           nahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des
    von Zahnerkrankungen. Dazu zählen                               erforderlichen Zahnmodells, die im unmittelbaren zeit-
   – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die ein-          lichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Versor-
     gehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kiefer-              gung mit Zahnersatz, oralen Implantaten oder Aufbissbe-
     krankheiten,                                                   helfen und Schienen erfolgen.


                                                                                                                           37

[Seite 38]
5.	Als Kosten für besondere schmerz- und angstlindernde                   Wenn die GKV oder ein anderer vorleistungspflichtiger Er-
    Maßnahmen gelten Gebühren für Aufwendungen zur                         stattungsverpflichteter keine Leistung erbringt, müssen die
    Schmerzausschaltung und Linderung der Angstzustände,                   Rechnungen im Original sowie mit einer sachverhaltsbe-
    die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusam-                  zogenen Begründung der GKV oder anderer Erstattungs-
    menhang mit einer tariflichen Leistung nach diesem Tarif               verpflichteter, dass diese keine Erstattung vornehmen,
    entstehen. Dazu zählen                                                 vorgelegt werden.
      – Analgo-Sedierung,                                                  Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel-
      – Vollnarkose,                                                       ten Person, den zahnmedizinischen Befund mit Angabe
                                                                           der behandelten Zähne, die Behandlungstage und die Ho-
      – Lachgas-Sedierung,
                                                                           norare für die einzelnen Behandlungen enthalten.
      – Akupunktur sowie
                                                                           Der Versicherer ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn die
      – Hypnose.                                                           erforderlichen Nachweise erbracht sind.

C) Leistungen des Versicherungsnehmers                                  D) Überschussverwendung
1. Jahresbeitrag                                                        Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z. B. Limitie-
	Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-                 rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
  weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt
  (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem                E) Beitragsanpassung
  Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
  Versicherungsbeginns.                                                 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
	Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-              die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heil-
  den.                                                                  behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
	Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-                  dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
  genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche                wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
  und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-              zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
  genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.              Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
                                                                        Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
                                                                        nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
2. Mahnkosten                                                           Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
	Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-               für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
  tragsrate 0,50 Euro.                                                  5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbe-
                                                                        wahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobach-
                                                                        tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforder-
3. Leistungsunterlagen
                                                                        lich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen
      Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder           wird § 8 b MB/KK 2009 angewendet.
      Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe
      der Leistung der GKV, die Höhe angerechneter Leistungen
      auf einen Selbstbehalt sowie bei Zahnersatz, oralen Im-
      plantaten und augmentativen Behandlungen die prozentu-            Hinweis:
      ale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss. Zudem            Heil- und Kostenplan
      ist für die Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik         Wir empfehlen Ihnen, uns einen von der GKV genehmigten
      eine Dokumentation über den klinischen Funktionsstatus            Heil- und Kostenplan Ihres Zahnarztes, der auch spezifizierte
      einzureichen.                                                     Kosten für Material- und Laborleistungen enthält, einzurei-
      Die Höhe der Leistung anderer Erstattungsverpflichteter           chen; wir teilen Ihnen daraufhin die Höhe der von uns zu er-
      muss durch diese bestätigt sein.                                  wartenden Leistungen mit.


     Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs CEJ für die Versicherung der Kosten
     ambulanter und stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen für gesetzlich
     krankenversicherte Kinder und Jugendliche

     A) Allgemeine Bestimmungen                                                  keit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung
                                                                                 auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt wer-
                                                                                 den, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich
     I.   Der Versicherungsschutz                                                zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versi-
     1.	Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                              cherungsfall.
         Versicherungsschutzes                                            		 Als Versicherungsfall gelten auch
          a)	Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank-       		 – ambulante Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimp-
             heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereig-              fungen nach Abschnitt B I 2,
             nisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar     		 – Kosten für Begleitpersonen im Krankenhaus nach
             zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.                     Abschnitt B III 2,
          b)	Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer die unter     		 – Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung und
             Abschnitt B vereinbarten Leistungen.                               Fissurenversiegelung nach Abschnitt B IV 1,
          c)	
            Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige              		 – Überführungs- oder Bestattungskosten nach
            Heilbehandlung einer versicherten Person wegen                      Abschnitt B V 1 c) und
            Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungs-               		 – Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
            fall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn                 land nach Abschnitt B V 1 d).
            nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftig-


38

[Seite 39]
   d)	Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus             c)	Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, so-
       dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Ver-                fern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minder-
       einbarungen, diesen Allgemeinen Versicherungsbedin-                 jährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die
       gungen (AVB) sowie den gesetzlichen Vorschriften.                   Vereinbarung eines Zuschlages bis zur einfachen Bei-
   e)	
     Das Versicherungsverhältnis         unterliegt   deutschem            tragshöhe zulässig.
     Recht.
   f)	
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbe-             4. Versicherungsjahr
      handlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung
                                                                     	Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
      auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden
                                                                       rungsbeginns an.
      (vgl. aber Abschnitt A III 3 c)). Für die ersten drei Mo-
      nate eines vorübergehenden Aufenthaltes im außer-              	Bei Abschluss einer Versicherung nach diesen Allgemei-
      europäischen Ausland besteht auch ohne besondere                 nen Versicherungsbedingungen zu bzw. anstelle einer
      Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Auf-                  bestehenden Versicherung oder bei der Mitversicherung
      enthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über drei               weiterer Personen wird das Versicherungsjahr dem bereits
      Monate hinaus ausgedehnt werden, besteht Versiche-               laufenden Versicherungsjahr angeglichen.
      rungsschutz für den Zeitraum, in dem die versicherte
      Person nicht transportfähig ist.                               5. Wartezeiten
		Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für den Versicherungs-
   schutz bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B V.                  a)	Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
   g)	Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-          b) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
       enthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen          c)	Die besonderen Wartezeiten betragen für Kieferortho-
       Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens                 pädie acht Monate.
       über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die                d)	Die Wartezeiten entfallen für den Versicherungsschutz
       Schweiz, setzt sich das Versicherungsverhältnis in der              bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B V und bei
       Weise fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen            nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
       Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt
                                                                        e)	
                                                                           Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelun-
       im Inland zu erbringen hätte.
                                                                           gen für den hinzukommenden Teil des Versicherungs-
                                                                           schutzes.
2. Personenkreis

	
 Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi-              6. Vertragsdauer
 cherers wohnenden versicherungsfähigen Personen bis
                                                                        Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
 zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das
                                                                        ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
 18. Lebensjahr vollendet.
                                                                        gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht
	
 Versicherungsfähig sind Personen, die Anspruch auf                     bedingungsgemäß gekündigt wird oder das Versiche-
 ­Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversiche-                rungsverhältnis nicht nach Abschnitt A III 3 endet.
  rung (GKV) nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) V haben,
  bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Person das
  20. Lebensjahr vollendet.                                          7. Umfang der Leistungspflicht

                                                                        a)	Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich
3. Beginn des Versicherungsschutzes                                         aus Abschnitt B und das Optionsrecht aus Abschnitt C
                                                                            dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
   a)	
      Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Ver-
                                                                        b)	Der versicherten Person steht die Wahl unter den nieder-
      sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versi-
                                                                            gelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten sowie
      cherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des
                                                                            Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heilpraktikerge-
      Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
                                                                            setzes frei. Darüber hinaus steht der versicherten Person
      Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annah-
                                                                            auch die Wahl unter den approbierten Ärzten und Zahn-
      meerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
                                                                            ärzten frei, die in einem medizinischen Versorgungszen-
      Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versiche-
                                                                            trum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe Anhang) tätig sind.
      rungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
                                                                            Zudem steht der versicherten Person auch die Wahl un-
      Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetre-
                                                                             ter den approbierten liquidationsberechtigten Ärzten und
      tene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der
                                                                             Zahnärzten frei, die jeweils in Krankenhaus- oder Hoch-
      Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor
                                                                             schulambulanzen tätig sind.
      Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver-
      tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu-           c)	
                                                                           Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von
      kommenden Teil des Versicherungsschutzes.                            den in Buchstabe b) genannten Leistungserbringern
                                                                           verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke be-
   b)	
      Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz
                                                                           zogen werden. Als Apotheke gelten auch Internet- und
      ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollen-
                                                                           Versandapotheken, die eine behördliche Erlaubnis zum
      dung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil
                                                                           Versandhandel in der Europäischen Union haben.
      mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist
      und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei                d)	
                                                                           Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehand-
      Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum                       lung hat die versicherte Person freie Wahl unter den
      Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungs-                 öffentlichen und privaten Krankenhäusern, auf die das
      schutz darf nicht höher oder umfassender als der eines               Krankenhausentgeltrecht (Bundespflegesatzverordnung,
      versicherten Elternteils sein.                                       Krankenhausentgeltgesetz und Krankenhausfinanzie-
                                                                           rungsgesetz) Anwendung findet. In Erweiterung des
		Für Neugeborene, die ab Geburt mitversichert werden,
                                                                           Satzes 1 hat die versicherte Person während Auslands-
   besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle
                                                                           aufenthalten die freie Wahl unter den öffentlichen und
   vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitli-
                                                                           privaten Krankenhäusern. Die Krankenhäuser müssen
   chen Beeinträchtigungen, Behinderungen, Gebrechen,
                                                                           unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-
   Geburtsschäden, Anomalien, angeborenen Krankheiten
                                                                           chende diagnostische und therapeutische Möglichkei-
   und Erbkrankheiten.
                                                                           ten verfügen und Krankengeschichten führen.


                                                                                                                                  39

[Seite 40]
     e)	Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Un-                Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den
        tersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arznei-                       Kriegsereignissen;
        mittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt         		 ab)	
                                                                              auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle
        sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arznei-              einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungs-
        mittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgverspre-              maßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
        chend bewährt haben oder die angewandt werden, weil
                                                                       		 ac)	
                                                                              Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
        keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel
                                                                              und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der
        zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch sei-
                                                                              Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstat-
        ne Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der
                                                                              tung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungs-
        Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden
                                                                              fall nach der Benachrichtigung des Versicherungs-
        oder Arzneimittel angefallen wäre.
                                                                              nehmers über den Leistungsausschluss eintritt.
     f)	Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehen-               Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versi-
         den Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstat-                   cherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht
         tungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt.               für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Be-
         Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den                      nachrichtigung entstandenen Aufwendungen. Dies
         Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.                     gilt auch für Behandlungen in einem MVZ sowie in
     g)	Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen ge-                 einer Krankenhaus- oder Hochschulambulanz;
        genüber der GKV sowie anderen Erstattungsverpflich-            		 ad)	Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Reha-
        teten, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen                  bilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilita-
        Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinaus-                  tionsträger;
        gehende Aufwendungen leistungspflichtig.
                                                                       		 ae)	Behandlungen durch Ehegatten oder eingetragenen
     h)	Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus-                Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsge-
         sichtlich 2.000,– Euro überschreiten werden, kann der                setz (LPartG), Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
         Versicherungsnehmer in Textform Auskunft über den                    Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
         Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtig-
                                                                       		 af)	
                                                                              eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung
         te Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die
                                                                              bedingte Unterbringung.
         Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durch-
         führung der Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft           b)	Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnah-
         unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der               me, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch
         Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kosten-                 notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistun-
         voranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist be-                 gen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
         ginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versi-         		Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder
         cherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt,      sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhält-
         wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versi-              nis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
         cherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische             insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
         Heilbehandlung notwendig ist.                                    c)	
                                                                             Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der ge-
     i)	Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungs-               setzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen
         nehmers oder der versicherten Person Auskunft über                  Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge
         und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die                  oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer, unabhängig von
         der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht                Ansprüchen des Versicherungsnehmers auf Kranken-
         über die Notwendigkeit einer medizinischen Behand-                  haustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungs-
         lung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der                   pflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen not-
         Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die                     wendig bleiben.
         versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe              d)	
                                                                             Sofern der Anspruch auf Leistungen der GKV nach
         oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen,
                                                                            § 16 Abs. 3 a SGB V (siehe Anhang) ruht, besteht keine
         kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder                 Leistungspflicht.
         Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der
         Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person             e)	Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-
         oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wer-              rungsfalles Ansprüche gegen mehrere Erstattungsver-
         den. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder                 pflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtauf-
         die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers                 wendungen nicht übersteigen.
         eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen
         Kosten.                                                       9. Auszahlung der Versicherungsleistungen

                                                                          a)	Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn
8. Einschränkung der Leistungspflicht                                        der Versicherungsnehmer die vom Versicherer gefor-
     a) Keine Leistungspflicht besteht für                                   derten Nachweise und Leistungsunterlagen erbracht
                                                                             hat; diese werden Eigentum des Versicherers.
		 aa)	solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie
        für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch          		Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original-
        Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbe-                oder Duplikatrechnungen mit einem Original-Vorleis-
        schädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den                tungsvermerk der GKV bzw. anderer gegebenenfalls
        Versicherungsschutz eingeschlossen sind.                          vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflichteter nach-
                                                                          zuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk muss
			
   Als Kriegsereignisse gelten auch Bürgerkriegs-                         die Höhe dieser Vorleistung hervorgehen.
   ereignisse und innere Unruhen. Im Ausland gilt die
   Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bürgerkriegs-                   		Sofern auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird und
   ereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn das                       die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den Ori-
   Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Beginn                      ginal-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein.
   des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung aus-                     		
                                                                         Erläuterungen zu den geforderten Nachweisen und
   gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst wäh-                       Leistungsunterlagen nach Satz 1:
   rend des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen,                        		 – Die Rechnungsbelege müssen den Namen der be-
   besteht solange Versicherungsschutz, bis eine                             handelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die
   Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristische


40

[Seite 41]
        Behandlungstage und die Honorare für die einzelnen           Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem
        Behandlungen enthalten.                                      Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachge-
		 – 
     Arzneimittelrechnungen von in der Bundesrepublik                wiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not-
     Deutschland bezogenen Arzneimitteln müssen darü-                wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erwor-
     ber hinaus insbesondere das Apothekenkennzeichen                ben wurden.
     und die Pharmazentralnummern (PZN) enthalten.                 e)	Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Ver-
     Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Ver-                sicherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder
     sandapotheke bezogen, ist neben der Arzneimittel-                auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere
     rechnung der dazugehörige Zahlungsbeleg einzurei-                Überweisungsformen wählt sowie die Kosten für not-
     chen.                                                            wendige Übersetzungen, können von den Versiche-
		 – Bei Meldung einer ambulanten Operation oder sta-                rungsleistungen abgezogen werden.
      tionären Heilbehandlung infolge eines Unfalls über-          f)	Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder
      sendet der Versicherer ein Unfall-Formular. Für die              abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungs-
      unverzügliche Prüfung der Leistungspflicht des Ver-              verbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021
      sicherers ist die Rücksendung des vollständig ausge-             abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsver-
      füllten Unfall-Formulars sowie eventuell weiterer vom            bote bleiben unberührt.
      Versicherer benannter Unterlagen erforderlich.               g)	Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem
		 – 
     Zum Nachweis des notwendigen stationären Kran-                   Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähi-
     kenhausaufenthalts ist eine Bescheinigung des Kran-              gen Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil-
     kenhausarztes über Beginn und Ende der stationären               und Hilfsmittel sowie Brillen oder Kontaktlinsen bezo-
     Behandlung mit Bezeichnung der Diagnose einzurei-                gen werden.
     chen. Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis
     über die Art der Unterkunft führen. Bei Wahl eines         10. Ende des Versicherungsschutzes
     anderen als in der Einweisung genannten Kranken-
     hauses sind die Mehrkosten für die allgemeinen Kran-          Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende
     kenhausleistungen des gewählten Krankenhauses                 Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versiche-
     nachzuweisen.                                                 rungsverhältnisses nach diesem Tarif.
		 – Zum Nachweis der notwendigen Mitaufnahme einer
      Begleitperson im Krankenhaus ist eine Bescheinigung       II. Pflichten des Versicherungsnehmers
      über die Dauer der Unterbringung der Begleitperson,
      die Diagnose der stationär aufgenommenen versi-           1. Beitragszahlung
      cherten Person, den Namen des behandelnden Arz-              a)	Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
      tes sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung              rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
      einzureichen.                                                    Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in
		 – Bei kieferorthopädischer Behandlung ist dem Versi-               gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die
      cherer der vom behandelnden Kieferorthopäden er-                 jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet
      stellte Heil- und Kostenplan einzureichen. Bei Zahn-             gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden
      behandlungen müssen die Belege die Bezeichnung                   Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver-
      der behandelten Zähne und der an diesen Zähnen                   sicherungsjahres neu festgesetzt, ist der Unterschieds-
      vorgenommenen Behandlungen enthalten.                            betrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des
		 – 
     Bei Heilbehandlungskosten, die während des Aus-                   nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. vom
     landsaufenthaltes entstehen, müssen aus den Re-                   Versicherer zurückzuzahlen.
     zepten das verordnete Arzneimittel, der Preis und             b)	Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unver-
     der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Werden                züglich nach Zugang des Versicherungsscheines zu
     Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapothe-             zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
     ke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der               ausgewiesenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
     dazugehörige Zahlungsbeleg einzureichen. Bei Zahn-            c)	
                                                                      Für Neugeborene, die nach Abschnitt A I 3 b) ab
     behandlungen im Ausland müssen die Belege die Be-                Geburt mitversichert werden, sind die monatlichen Bei-
     zeichnung der behandelten Zähne und der an diesen                tragsraten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat
     Zähnen vorgenommenen Behandlungen enthalten.                     an zu zahlen.
		Der Versicherer behält sich im Einzelfall vor, zur Prüfung      d)	
                                                                      Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
   der Leistungspflicht weitere erforderliche Nachweise               einer Beitragsrate in Verzug, werden die gestundeten
   und Leistungsunterlagen zu verlangen.                              Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fäl-
   b)	
      Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für                 lig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der
      die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus              rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate
      § 14 VVG (siehe Anhang).                                        für den am Tag der Zahlung laufenden Monat und die
   c)	
      Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte            Mahnkosten entrichtet sind. Die Mahnkosten betragen
      Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer                 je rückständige monatliche Beitragsrate 0,50 Euro.
      ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für            e)	
                                                                     Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages
      deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese         oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraus-
      Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungs-           setzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang)
      nehmer die Leistung verlangen.                                 zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist
   d)	Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im           ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzei-
      Zusammenhang mit dem Versicherungsfall werden zum              tig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in
      Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer             Textform gemahnt, ist er zur Zahlung der Mahnkos-
      eingehen, in Euro umgerechnet.                                 ten verpflichtet, deren Höhe sich aus Buchstabe d)
                                                                     ergibt.
		Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der
   offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral-           f)	Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
   bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine                 tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
   Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach                 Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw.
   „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen            der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in


                                                                                                                             41

[Seite 42]
        dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das            b)	
                                                                          Wird die in Abschnitt A II 4 Buchstabe e) genannte
        Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des             Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer das Ver-
        § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung              sicherungsverhältnis unter der Voraussetzung des
        des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,             § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines
        steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate           Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheits-
        bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfech-                verletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
        tungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der      c)	
                                                                          Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten
        erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzei-         Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des
        tig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäfts-             Versicherungsnehmers gleich.
        gebühr verlangen.
     g)	
       Die Beiträge sind an die vom             Versicherer   zu    6. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheits-
       bezeichnende Stelle zu entrichten.                              verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

2. Beitragsberechnung                                                  a)	
                                                                          Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte
                                                                          Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbe-
	Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung                    schadet des gesetzlichen Forderungsüberganges nach
  berechnet und sind in den Technischen Berechnungs-                      § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese An-
  grundlagen des Versicherers festgelegt; eine Alterungs-                 sprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver-
  rückstellung wird nicht gebildet.                                       trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst-
                                                                          leistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich
                                                                          abzutreten.
3. Beitragsanpassung
                                                                       b)	Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
     a)	Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können               hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
        sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen stei-            rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
        gender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren                achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
        Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern.                  wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versi-
        Um eine dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungs-               cherer – soweit erforderlich – mitzuwirken.
        verträge zu gewährleisten, vergleicht der Versicherer          c)	Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicher-
        dementsprechend zumindest jährlich die erforderlichen             te Person vorsätzlich die in den Buchstaben a) und b)
        mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen                  genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leis-
        kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese Ge-            tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
        genüberstellung eine Abweichung von mehr als 10 %,                keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle
        werden die Beiträge vom Versicherer überprüft und,                einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
        soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders               der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
        angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann                Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
        auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung              zu kürzen.
        angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entspre-
        chend geändert werden.                                         d)	Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicher-
                                                                          ten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtli-
     b)	(entfallen)                                                      chen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von
     c)	
        Beitragsanpassungen nach Buchstabe a) werden zu                   Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des
        Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Be-                Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht
        nachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.                    hat, sind die Buchstaben a) bis c) entsprechend anzu-
                                                                          wenden.
4. Obliegenheiten
                                                                    7. Aufrechnung
     a)	
        Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen
        nach ihrem Beginn anzuzeigen.                                  Ein Mitglied eines Versicherungsvereins kann gegen eine
     b)	Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person            Forderung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen. Ge-
        haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft             gen Forderungen des Versicherers kann der Versiche-
        zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfal-        rungsnehmer nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung
        les oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres       unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
        Umfanges erforderlich ist.
     c)	
        Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte          8. Überschussverwendung
        Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer
        beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.                       Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z. B. Limi-
                                                                       tierung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung ge-
     d)	Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min-      regelt.
         derung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen
         zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
                                                                    III. Ende der Versicherung
     e)	Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren
        Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag        1. Kündigung durch den Versicherungsnehmer
        abgeschlossen, ist der Versicherungsnehmer verpflich-
        tet, den Versicherer von der anderen Versicherung un-          a)	
                                                                          Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungs-
        verzüglich zu unterrichten.                                       verhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres,
                                                                          frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertrags-
                                                                          dauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von
5. Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                   drei Monaten kündigen.
     a)	Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG          b)	Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen
        (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen                   beschränkt werden.
        ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung         c)	Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Bei-
        frei, wenn eine der in Abschnitt A II 4 genannten Oblie-          tragsanpassungsklausel (vgl. Abschnitt A II 3 a)) oder
        genheiten verletzt wird.                                          vermindert er seine Leistungen nach Abschnitt A IV 3 a),
                                                                          kann der Versicherungsnehmer das insoweit betroffene

42

[Seite 43]
      Versicherungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten                     Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
      nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt                      oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer                    schen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder
      Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das                      gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
      Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt                     bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versi-
      des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.                              cherers zuständig.
   d)	Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
      verhältnis, ist die Kündigung nur wirksam, wenn der             3. Änderungen der Allgemeinen Versicherungs-
      Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen                bedingungen
      versicherten Personen von der Kündigungserklärung
      Kenntnis erlangt haben. Die versicherten Personen                    a)	Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
      haben das Recht – sofern diese die Voraussetzungen                      Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
      für die Versicherungsfähigkeit erfüllen – das Versiche-                 können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
      rungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versi-                    und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnis-
      cherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss                        sen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hin-
      dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der                     reichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-
      Kündigung zugegangen sein.                                              nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger
                                                                              Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen
                                                                              überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die
2. Kündigung durch den Versicherer                                            Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats
   a)	
     Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach                              wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der
     § 206 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) zustehende ordent­                       hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-
     liche Kündigungsrecht.                                                   nehmer folgt.
   b)	Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt un-                b)	Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
      berührt.                                                                 bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
                                                                               oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt
                                                                               für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versiche-
3. Ende des Versicherungsverhältnisses                                         rer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
                                                                               Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das
   a)	Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet
                                                                               Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine
		 – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der                      Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interes-
      deutschen gesetzlichen Krankenversicherung                               sen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
		 – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher-                     darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam,
      te Person das 20. Lebensjahr vollendet (vgl. auch                        wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange
      Abschnitt A I 2 Satz 2)                                                  der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
		 – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi-                         Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung
      cherten Personen haben jedoch das Recht – sofern                         und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versiche-
      diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä-                       rungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestand-
      higkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter                     teil.
      Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
      fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer
                                                                      B) Leistungen des Versicherers
      innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versi-
      cherungsnehmers zugegangen sein.
                                                                      I.   Kosten ambulanter Heilbehandlungen
   b)	Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das
      Versicherungsverhältnis.                                        1. Brillen oder Kontaktlinsen
   c)	Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf-             Die Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich
       enthalt in einen anderen Staat als die in Abschnitt A I 1 g)        Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden je Kalenderjahr
       genannten, endet insoweit das Versicherungsverhält-                 und je versicherte Person mit 100 % bis zu insgesamt
       nis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen              50,– Euro erstattet.
       Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im
       Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen an-
                                                                      2. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen
       gemessenen Beitragszuschlag verlangen.
                                                                           Die Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen und
IV. Sonstige Bestimmungen                                                  Impfstoffe für Schutzimpfungen, die
1. Willenserklärungen und Anzeigen                                         –	von der Ständigen Impfkommission (STIKO) als Stan-
                                                                              dard- bzw. Reiseschutzimpfung empfohlen oder
   Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versi-                    –	von Ärzten als Reiseschutzimpfung verordnet werden,
   cherer bedürfen der Textform.
                                                                           werden mit 100 % bis zu insgesamt 150,– Euro je Kalen-
                                                                           derjahr und je versicherte Person erstattet.
2. Gerichtsstand
                                                                           Die erstattungsfähigen ambulanten Vorsorgeuntersuchun-
   a)	
      Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen                     gen sind in der anhängenden Liste der Vorsorgeuntersu-
      den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes                    chungen aufgeführt.
      zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen
      Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen               3. Naturheilverfahren
      gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                           a)	
                                                                              Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen
   b)	Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
                                                                              des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der
      am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versi-
                                                                              von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik
      cherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des
                                                                              Deutschland herausgegebenen jeweils gültigen Fas-
      Versicherers anhängig gemacht werden.
                                                                              sung (GebüH) und darüber hinaus sonstige bewährte
   c)	Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss                   Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit sie
       seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen                  sich aus dem Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren

                                                                                                                                   43

[Seite 44]
       (siehe Anhang) ergeben.                                              Rahmen der voll- und teilstationären Krankenhausbe-
		Erstattungsfähig sind die Kosten bis zu den Mindest-                     handlung sowie der vor- und nachstationären Kranken-
   sätzen des jeweils gültigen GebüH bzw. bis zu den                        hausbehandlung im Sinne des § 115 a SGB V (siehe
   Mindestsätzen der im Leistungsverzeichnis Naturheil-                     Anhang). Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche
   verfahren genannten Gebührenziffern und Höchster-                        Leistungen nach Satz 1 sind im Rahmen der jeweils
   stattungsbeträgen zu 100 %. Die Leistungen der GKV                       gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte und
   werden vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen.                          Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten
                                                                            aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit
		Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt,
                                                                            denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden,
   beträgt die tarifliche Leistung 50 % der erstattungsfähi-
                                                                            erstattungsfähig.
   gen Kosten.
                                                                         c) Ersatz-Krankenhaustagegeld
     b)	Erstattungsfähig sind alle im Rahmen von Naturheilver-
        fahren verordneten Medikamente zu 100 %. Die Leis-            		
                                                                        Gezahlt wird ein Ersatz-Krankenhaustagegeld von
        tungen der GKV werden vom erstattungsfähigen Betrag             50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausauf-
        abgezogen.                                                      enthaltes.
		Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt,                 		Das Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Satz 1 wird nur
   beträgt die tarifliche Leistung 50 % der erstattungsfähi-             gezahlt, wenn für die versicherte Person Anspruch auf
   gen Kosten.                                                           Versicherungsschutz für die gesondert berechnete Un-
                                                                         terkunft (Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) nach Buchstabe a)
		Die Kosten für alle im Rahmen von Naturheilverfahren
                                                                         und privatärztliche Behandlung nach Buchstabe b)
   verordneten Medikamente werden bis zu 100,– Euro je
                                                                         besteht und auf diese Ansprüche verzichtet wird.
   Kalenderjahr und je versicherte Person erstattet.
                                                                         Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll-
     Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für psychothe-             stationär.
     rapeutische und psychiatrische Leistungen.
                                                                         d) Ambulante Operationen im Krankenhaus
                                                                      		Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen
II. Kosten stationärer Heilbehandlungen in Deutschland                   im Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operatio-
    infolge eines Unfalles                                               nen und für gesondert berechnete ärztliche Leistungen
1. Leistungsumfang                                                       bei ambulanten Operationen werden erstattet, soweit
                                                                         sie die Leistungen der GKV übersteigen.
     Erstattet werden die auf einen nach Versicherungsbeginn
                                                                      		
                                                                        Erstattungsfähig sind nur die Kosten für ambulante
     eingetretenen Unfall zurückzuführenden Kosten für statio-
                                                                        Operationen von im Krankenhaus angestellten Ärzten
     näre Heilbehandlung in der Bundesrepublik Deutschland.
                                                                        und von Belegärzten im Krankenhaus.
     – Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein
                                                                      		Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen erge-
        plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
                                                                         ben sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang)
        (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
                                                                         erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante
        erleidet. Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gas-
                                                                         Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Ope-
        förmige Stoffe gelten als Unfall, wenn die versicherte
                                                                         rationen vergleichbar sind, mitversichert.
        Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen
        bis zu mehreren Stunden lang ausgesetzt war.                  		Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leis-
                                                                         tungen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus
     – Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftan-
                                                                         (privatärztliche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils
        strengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk
                                                                         gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und
        verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kap-
                                                                         Zahnärzte erstattungsfähig. Damit sind auch die Kosten
        seln gezerrt oder zerrissen werden.
                                                                         aufgrund rechtswirksamer Honorarvereinbarungen, mit
		Die sportliche Betätigung in den vom Deutschen Olym-                  denen die jeweiligen Höchstsätze überschritten werden,
   pischen Sportbund anerkannten Sportarten gilt auch als                erstattungsfähig.
   erhöhte Kraftanstrengung. Dies gilt jedoch nicht für Boxen
                                                                         e) Gesetzliche Zuzahlungen
   und andere Kampfsportarten (vgl. Abschnitt B II 2 g)).
                                                                      		 Erstattet werden
     Besteht für die versicherte Person gegenüber dem Ver-
     sicherer aus weiteren Krankheitskostenversicherungen             		 – die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgese-
     ein Anspruch auf Leistungen entsprechend den Leis-                     henen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kran-
     tungen nach den Buchstaben a) und b), zahlt der Ver-                   kenhausaufenthaltes und
     sicherer für den Versicherungsfall aus diesem Tarif ein          		 – die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgese-
     Ersatz-Krankenhaustagegeld nach Buchstabe c) Satz 1                    henen Zuzahlungen zu Fahrkosten.
     und erstattet die gesetzlichen Zuzahlungen nach Buch­               f)	
                                                                            Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem
     stabe e).                                                              stationären Aufenthalt
     Aufwendungen für stationäre psychotherapeutische und             		Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro
     stationäre psychiatrische Leistungen sowie Anschlussre-             je Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt.
     habilitationen/Anschlussheilbehandlungen sind nicht er-             Der stationäre Aufenthalt muss mindestens fünf aufei-
     stattungsfähig.                                                     nanderfolgende vollstationäre Tage umfassen. Aufnah-
                                                                         me- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär.
     a)	Gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-           		Für die Leistungspauschale entfällt die Einschränkung
         Bett-Zimmer                                                     der Leistungspflicht nach Abschnitt B II 2.
		Erstattet werden die Kosten für die gesondert berech-
   nete Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer. Die                 2. Einschränkung der Leistungspflicht
   Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind die
   Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne                  In Erweiterung von Abschnitt A I 8 besteht kein Versiche-
   der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Kranken-                      rungsschutz für folgende Unfälle:
   hausentgeltgesetzes gesondert berechnet worden sind.                  a)	
                                                                            Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder
     b)	Privatärztliche Behandlung                                         Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trun-
		Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete                     kenheit oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie
   ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im                     durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere
                                                                            Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten

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      Person ergreifen. Versicherungsschutz besteht jedoch,      		Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizi-
      wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter             nischen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlen-
      diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht            diagnostische und -therapeutische, durch einen unter
      wurden. In den Versicherungsschutz sind Unfälle in-           diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden.
      folge von alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen              m)	Infektionen, die während der unfallbedingten Kranken-
      eingeschlossen, bei denen zum Unfallzeitpunkt der               hausbehandlung entstehen und diesen Krankenhaus-
      Blutalkoholgehalt                                               aufenthalt verlängern, sind jedoch versichert. Ein er-
		 – beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille              neuter Krankenhausaufenthalt zur Behandlung dieser
      (Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der             Infektion ist nicht versichert.
      Versicherer hat das Recht, den Promillewert anzu-
      passen, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine     III. Kosten für sonstige stationäre Leistungen in
      Neufestlegung erfolgt,                                          Deutschland
		 – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt.
                                                                 1. Mehrkosten für Krankenhausleistungen
   b)	Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
      dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszu-       Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun-
      führen versucht.                                              gen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch
   c) Unfälle der versicherten Person                               die Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung
                                                                    genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leis-
		 – 
     als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),           tungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus
     soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis            muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die
     benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied               GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
     eines Luftfahrzeugs;                                           stattung nach diesem Tarif.
		 – bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden          Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
      beruflichen Tätigkeit;                                        kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
		 – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.                          nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
   d)	Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
      dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines     2. Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in)
      Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich
      der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen          Erstattungsfähig sind die Kosten für Unterbringung und
      es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an-          Verpflegung einer notwendigen Mitaufnahme einer Be-
      kommt.                                                        gleitperson, wenn diese neben der nach diesem Tarif ver-
   e)	Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder        sicherten Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-
      mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.                  endet hat, begleitend vollstationär in einem Krankenhaus
                                                                    aufgenommen wird und hierfür kein Leistungsanspruch
   f)	Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sport-       gegenüber der GKV besteht. Das Krankenhaus muss in
       arten, die                                                   der Bundesrepublik Deutschland liegen.
		 – als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähn-
      licher Sportler oder
                                                                 IV. Kosten zahnärztlicher Leistungen
		 – im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der über-
      wiegend (mindestens zu 50 %) das Einkommen er-                Die zahnärztlichen und kieferorthopädischen Maßnahmen
      zielt wird,                                                   dürfen nur von Zahnärzten bzw. Kieferorthopäden mit ei-
		 betrieben werden.                                                ner Kassenzulassung nach § 95 SGB V (siehe Anhang)
                                                                    durchgeführt werden.
   g)	Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risiko-
       reichen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing,        Die Kosten für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreini-
       Paragliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing,        gung und Fissurenversiegelung nach Nr. 1 sowie für Kie-
       Boxen und andere Kampfsportarten).                           ferorthopädie nach Nr. 2 werden nach den jeweils gültigen
                                                                    amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und
   h)	Unfälle der versicherten Person in Ausübung von fol-         Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen
      genden beruflichen Tätigkeiten: Artisten, Dompteure,          erstattet.
      Tierbändiger und -pfleger, Brückenbauer, Munitions-
      und Räumtrupps, Sprengmeister, Berufstaucher, Renn-
      reiter, Untertage Tätige, Fallschirmsportlehrer sowie      1.	Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR)
      Stuntmen.                                                      und Fissurenversiegelung
   In Erweiterung von Abschnitt A I 8 sind folgende Beein-       	Erstattet werden die Kosten für Maßnahmen zur Zahnpro-
   trächtigungen ausgeschlossen:                                   phylaxe / PZR und Fissurenversiegelung mit 100 % bis zu
   i)	
      Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus in-              insgesamt 50,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte
      neren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungs-            Person.
      schutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag       	Erstattungsfähig sind Aufwendungen zur Verhütung von
      fallendes Unfallereignis nach Abschnitt B II 1 erster        Zahnerkrankungen. Dazu zählen die Erstellung eines
      Spiegelstrich Satz 1 die überwiegende Ursache ist.           Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung
   j)	Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz be-        auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung
       steht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag      der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, die
       fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung           Kontrolle des Übungserfolges, die Aufklärung über Krank-
       entstanden sind.                                            heitsursachen der Zähne, die Beseitigung von harten und
   k) Gesundheitsschäden durch Strahlen.                           weichen Zahnbelägen einschließlich Reinigung der Zahn-
                                                                   zwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Ober-
   l) Gesundheitsschäden durch                                     flächenpolitur sowie die Behandlung, Fluoridierung und
		 – medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der           Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen. Die Fis-
      versicherten Person;                                         surenversiegelung ist nur für die Zähne erstattungsfähig,
		 – Heilmaßnahmen.                                                für die dem Grunde nach kein Leistungsanspruch gegen-
                                                                   über der GKV besteht.


                                                                                                                            45

[Seite 46]
2. Kieferorthopädie                                                			Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son-
                                                                       dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat-
	Die Kosten für Kieferorthopädie werden je versicherte Per-           tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür-
  son und je Versicherungsfall wie folgt erstattet:                    lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht
     a) 100 %, wenn die GKV für eine medizinisch notwendi-            möglich ist;
         ge kieferorthopädische Behandlung nachweislich keine      		 – schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllun-
         Leistungen erbringt oder                                        gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von
     b) 
        100 % für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen             Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahner-
        (sogenannte Mehrleistungen) für die kein Leistungs-              satz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;
        anspruch gegenüber der GKV besteht – vorausge-             		 – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen
        setzt, dass diese in unmittelbarem Zusammenhang                  und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per-
        mit einer kieferorthopädischen Behandlung erbracht               son transportfähig und anschließend eine stationäre
        werden, für die die GKV nachweislich Leistungen                  Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als
        erbringt.                                                        drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines
	Die Kosten für Kieferorthopädie werden ab Versicherungs-               vom Versicherer veranlassten Rücktransportes über-
  beginn nach diesem Tarif je versicherte Person und je Ver-             nommen.
  sicherungsfall auf folgende maximale Erstattungsbeträge          		Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre
  begrenzt:                                                           Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von
     –	Bei Beginn des Versicherungsfalles in den ersten             25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen
       beiden Kalenderjahren bis zu einem                             Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt.
       Erstattungsbetrag von insgesamt               400,– Euro   			Bei Kindern bis zu 14 Jahren übernimmt der Versiche-
     –	Bei Beginn des Versicherungsfalles im dritten oder             rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden
       vierten Kalenderjahr bis zu einem                               Person; für Kinder von 9 bis 14 Jahren nur, wenn die
       Erstattungsbetrag von insgesamt              800,– Euro        Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch
     –	Bei Beginn des Versicherungsfalles im fünften oder             notwendig ist;
       sechsten Kalenderjahr bis zu einem                          		 –	den Transport zur stationären Behandlung mit einem
       Erstattungsbetrag von insgesamt            1.200,– Euro         speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was-
     –	Bei Beginn des Versicherungsfalles ab dem siebten               serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil-
       Kalenderjahr bis zu einem                                        behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete
       Erstattungsbetrag von insgesamt          2.000,– Euro           Krankenhaus.
	Das erste Kalenderjahr endet zum Ende des Jahres, in                b) Rücktransportkosten
  dem die Versicherung nach diesem Tarif für die versicherte       		Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den me-
  Person beginnt.                                                     dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten
     Für einen Versicherungsfall infolge eines nach Versiche-         Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen,
     rungsbeginn nach diesem Tarif eintretenden Unfalles              wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller
     werden die Kosten für Kieferorthopädie unabhängig von            medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im
                                                                      Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine an-
                                                                      schließende stationäre Heilbehandlung vorgenommen
     der voranstehenden Leistungsstaffel bis zu einem Erstat-         wird. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstat-
     tungsbetrag von insgesamt 2.000,– Euro erstattet.                tet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war
     Die Kosten werden erst nach Vorlage des vom behandeln-           bzw. von den zuständigen Behörden oder der Flugge-
     den Kieferorthopäden für den jeweiligen Versicherungsfall        sellschaft angeordnet wurde.
     erstellten Heil- und Kostenplanes erstattet.                     c) Überführungs- oder Bestattungskosten
     Schließt eine versicherte Person eine kieferorthopädische     		Überführungskosten sind die Kosten, die im Todesfall
     Behandlung, für die die GKV leistet, nicht in dem durch          eines Versicherten während des Auslandsaufenthaltes
     den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderli-           durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland
     chen Umfang ab, muss sie nach § 29 Abs. 2 und 3 SGB V            oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis
     (siehe Anhang) einen Eigenanteil tragen. Dieser Eigenan-         zu 10.000,– Euro je versicherte Person; dies sind aus-
     teil wird nicht nach diesem Tarif erstattet.                     schließlich die Transportkosten und die unmittelbaren
                                                                      Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein
V. Kosten bei Auslandsaufenthalten                                    Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Bei-
1. Leistungsumfang                                                    setzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsun-
                                                                      ternehmen berechnet.
     Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes          d)	
                                                                         Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im
     entstehenden                                                        Ausland
     a)	Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung          		Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
         für:                                                         land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher
		 – 
     ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be-                Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver-
     handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Rönt-              letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicher-
     gendiagnostik;                                                   te Person.
		– Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
      Verordnung außer Massagen, Bäder und medizini-               2. Dauer des Versicherungsschutzes
     sche Packungen.
                                                                      Abweichend von Abschnitt A I 1 f) besteht der Versiche-
			Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich
                                                                      rungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von
    verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Ba-
                                                                      42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die
    dezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behandlung
                                                                      von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn
    des Haarausfalles), Desinfektionsmittel, Vitamine,
                                                                      angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über
    Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung
                                                                      einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche-
    der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion,
                                                                      rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsauf-
    Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.
                                                                      enthaltes.


46

[Seite 47]
   Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau-             sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit
   mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten                  geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut
   Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert              auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein-
   sich – abweichend von Abschnitt A I 1 f) – der Versiche-             schließlich Fehlgeburt notwendig ist;
   rungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. Ist          e)	Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich
   zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio-               künstlicher Befruchtung;
   näre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wo-
                                                                      f)	Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.),
   chen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom
                                                                          mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die
   Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen.
                                                                          wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erfor-
   Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei-
                                                                          derlich sind;
   ner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung
   bis zu zwei Wochen übernommen.                                     g)	Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-
                                                                         rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp-
   Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung
                                                                         fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
   ist dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer
   die Diagnose und die Begründung der Transportunfähig-
   keit enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen.       4. Geltungsbereich
   Bei Verstoß gegen diese sich aus Abschnitt A II 4 b) erge-
   bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen           Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
   mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten          Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjeni-
   Einschränkung ablehnen (vgl. Abschnitt A II 5 a)).                 gen, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohn-
                                                                      sitz hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.
   Für Auslandsaufenthalte, die in dem Kalenderjahr beginnen,
   in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet,
   besteht – abweichend zu Abschnitt A I 10 – über das Kalen-     C)	Optionsrecht auf Wechsel in Ergänzungs-
   derjahr hinaus Versicherungsschutz, längstens insgesamt
   für die ersten 42 Tage dieses Auslandsaufenthaltes.
                                                                     tarife für Versicherte der deutschen
                                                                     gesetzlichen Krankenversicherung
3. Einschränkung der Leistungspflicht
                                                                  Für die versicherte Person besteht das Recht, unter Berück-
   Keine Leistungspflicht besteht für                             sichtigung der nachfolgenden Regelungen ohne erneute Ri-
   a)	
      Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt            sikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten in einen für das
      war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise        Neugeschäft geöffneten ambulanten Ergänzungstarif ohne
      stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen      Kostenerstattung für privatärztliche Behandlungen bzw. in ei-
      des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le-          nen Zahnergänzungstarif zu wechseln.
      benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten          Für die versicherte Person kann dieses Recht nur mit Ver-
      ersten Grades unternommen wurde;                            sicherungsbeginn zum 1.1. des Jahres ausgeübt werden,
   b)	Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen,       das dem Kalenderjahr folgt, in dem die versicherte Per-
      zu deren Behandlung die Auslandsreise angetreten            son das 20. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Abschnitt A I 2
      wird;                                                       Satz 2). Der Wechsel ist vor diesem Zeitpunkt vom Versiche-
   c)	Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er-      rungsnehmer beim Versicherer zu beantragen.
       krankungen sowie für Psychotherapie;                       Im Übrigen gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
   d)	
      Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger-                und Tarifbedingungen des Tarifs, in den der Wechsel erfolgt.
      schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch


Liste der Vorsorgeuntersuchungen, die nach Abschnitt B I 2 erstattungsfähig sind:
 Früherkennungs-Untersuchung U6a im 15. bis 18. Lebensmonat      Lungenfunktionstest
 Untersuchung zur Früherkennung von Schwachsichtigkeit und       Schilddrüsen – Vorsorgeuntersuchung mittels Bestimmung des
 Schielen im Kleinkind- und Vorschulalter durch instrumentelle   schilddrüsenstimulierenden Hormons (TSH) und Ultraschallun-
 Untersuchung ("Schiel-Vorsorge")                                tersuchung des Organs
 Früherkennungs-Untersuchung U9a im 8. Lebensjahr                Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung, einschließlich Dermatos-
 Früherkennungs-Untersuchung U9b im 10. Lebensjahr               kopie
 Früherkennungs-Untersuchung J2 im 14. bis 17. Lebensjahr        Sonographische Untersuchung auf Vitalität des Fötus in der 6.
 Großer Gesundheits-Check: Untersuchungen mit                    bis 8. Schwangerschaftswoche
 1. Anamnese                                                     Triple-Test zur Risikoabschätzung eines Morbus Down oder
     Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, ins-     Neuralrohrdefektes des Fötus auf Wunsch der Schwangeren
     besondere Erfassung des Risikoprofils                       außerhalb der GKV-Leistungspflicht
 2. Klinische Untersuchung
     Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganz-
     körperstatus)
 ggf. einschließlich Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprüfung,
 Ultraschalluntersuchung sowie Untersuchung verschiedener
 Blut- und Stoffwechselwerte


                                                                                                                                 47

[Seite 48]
Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren
Anlage zu den Tarifen mit ambulantem Versicherungsschutz


Über die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
herausgegebenen Fassung (GebüH) enthaltenen Verrichtungen hinaus sind folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
analog der jeweils aufgeführten Gebührenziffer des GebüH tarifgemäß erstattungsfähig:


Untersuchungs- oder Behandlungsmethode                              Erstattung analog Gebührenziffer
Akupressur                                                                          21.1
Akupunkturmassage                                                                   20.2
Augendiagnostik                                                                     14.1
Bach-Blüten-Therapie                                                                19.5
Bioresonanztherapie                                                                 16.3
Blutsedimentationstest                                                              12.14
Clusterdiagnostik                                                                   12.14
Colon-Hydro-Therapie                                                                36.3
CO2-Quellgastherapie                                                                25.9
Dermapunkturmassage                                                                 20.4 bzw. 20.5
Eigenblutbehandlung nach Garthe/mit UVB                                             25.10
Elektrohauttest                                                                     16.4
Elektromagnetischer Bluttest                                                        13.1
Elektroneuraldiagnostik und -therapie nach Croon (ENTH)                             16.1
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer
­Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall                                   2 (2x)
Farblichttherapie/Farbpunktur                                                       39.2
Feldenkrais-Methode                                                                 19.1
Fußreflexzonentherapie                                                              20.6
Gegensensibilisierung nach Theurer                                                  25.1 + 26.1
Haarmineralanalyse                                                                  12.14
Harnschau, traditionell                                                             12.2
HLB-Bradford-Bluttest                                                               13.1
Kaelin-Test                                                                         12.15
Kinesiologie                                                                        21.1
Laser-Akupunktur                                                                    21.1
Laser-Therapie (Soft-Laser und Mid-Power-Laser)                                     39.9
Matrixregenerationstherapie                                                         16.1
Mikromagnetfeldtherapie                                                             16.3
Mikroökologische Therapie                                                           2
Mora-Therapie                                                                       16.3
Neobioelektrische Therapie (NBT)                                                    16.3
Ohrkerzenbehandlung                                                                 30.1
Regulationstherapie                                                                 16.3
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie                                                     25.11
Sauerstoffzelt                                                                      23.1
Signaltherapien                                                                     39.10
Spenglersan-Test                                                                    13.1
Stoffwechselregulation mit STT                                                      16.1
Terminalpunktdiagnostik                                                             15.1
Thermoregulationsdiagnostik                                                         16.1
Vega-Test                                                                           16.1


Des Weiteren sind auch für nachstehende Verfahren, die eine Analogbewertung nach dem GebüH nicht zulassen, Leistungen vor-
gesehen:
Die Kosten für Ayurveda, Organotherapie und Orthomolekulare Therapie, einschließlich Diagnostik, Arzneimittel und Physiotherapie
sind tarifgemäß bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr für alle drei Verfahren zusammen erstattungsfähig. Die Jahreshöchstleistung er-
rechnet sich aus dem versicherten Prozentsatz.
Das Leistungsverzeichnis wird neuen Erkenntnissen angepasst.


48

[Seite 49]
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs SG für die Versicherung der Kosten von
Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung für Versicherte in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                     3. Versicherungsjahr
                                                                  Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
1. Versicherungsbedingungen                                       rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen         Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
   Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und         oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
   Krankenhaustagegeldversicherung,                               der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
   Teil I:	Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-            rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-
            kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung           glichen.
            (MB/KK 2009) und
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                        4. Neugeborenennachversicherung

   a)		Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland           Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
                                                                  Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für           cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im              entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-             hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen            angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus             Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für             burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-       raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
   portfähig ist.                                                 zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
                                                                  senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
   b)Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die           Elternteils vereinbart wird.
     Schweiz
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die           5. Wartezeiten
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.          Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und
                                                                  die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009
   c)Leistungspflicht bei Kriegsereignissen                       können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis
                                                                  über den Gesundheitszustand der zu versichernden Per-
		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009      son vorgelegt wird. Die Wartezeiten entfallen bei nach Ver-
   gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.         sicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
   Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
   Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,
   wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Be-     6. Zurechnung der Kostenerstattungen je Kalenderjahr
   ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung aus-
                                                                  Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem
   gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des
                                                                  Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen
   Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange
                                                                  Leistungen durchgeführt werden.
   Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet
   möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen
   zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des          7. Vertragsdauer
   § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
                                                                  Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
                                                                  ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
   d)Umrechnung ausländischer Währung
                                                                  gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
		 Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 4 MB/KK 2009          dingungsgemäß gekündigt wird.
   gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
   selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-      8. Ende des Versicherungsverhältnisses
   delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
   werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-        Für die versicherte Person endet das Versicherungsver-
   öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/           hältnis nach diesem Tarif zum Ende des Monats, in dem
   Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird        die Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit nach
   durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-             Nr. 2 Satz 2 entfällt. Der Wegfall der Versicherungsfähig-
   lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem               keit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
   ungünstigeren Kurs erworben wurden.
                                                               B) Leistungen des Versicherers
   e)Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
                                                               Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber
		 Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14            der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im
   Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündi-             Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für
   gungsrecht.                                                 darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.
                                                               Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden
2. Personenkreis                                               Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü-
   Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des      che als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung
   Versicherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig         der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als
   sind ausschließlich Personen, die Anspruch auf Leistun-     Vorleistung der GKV.
   gen der GKV nach dem SGB V haben.


                                                                                                                          49

[Seite 50]
I.   Leistungsumfang                                              		 Kann der Versicherungsnehmer die Kosten für ein
                                                                     Zwei-Bett-Zimmer nicht nachweisen, weil das Kranken-
  a) Erstattet werden nach Tarif SG1 die Kosten für
                                                                     haus eine entsprechende Unterkunft nicht anbietet und
		 1. die gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder               werden höhere als die versicherten Leistungen in An-
         Zwei-Bett-Zimmer,                                           spruch genommen, gelten die Kostensätze des nächst-
		 2. privatärztliche Behandlungen,                                  gelegenen vergleichbaren Krankenhauses.
		 3. ambulante Operationen im Krankenhaus,
		 4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,
		 5. die Wahl eines anderen als in der Einweisung                   2.		Privatärztliche Behandlungen
         ­genannten Krankenhauses,
                                                                  		 Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete
		 6. Krankentransporte.
                                                                     ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im
  b) Erstattet werden nach Tarif SG2 die Kosten für                  Rahmen der voll- und teilstationären Krankenhausbe-
		 1. die gesondert berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-              handlung sowie der vor- und nachstationären Kranken-
         Zimmer (bei Unterkunft im Ein-Bett-Zimmer die               hausbehandlung im Sinne des § 115a SGB V (siehe
         ­Kosten der gesondert berechenbaren Unterkunft im           Anhang). Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche
          Zwei-Bett-Zimmer),                                         Leistungen nach Satz 1 sind im Rahmen der jeweils gül-
		 2. privatärztliche Behandlungen,                                  tigen amtlichen Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ)
		 3. ambulante Operationen im Krankenhaus,                          und Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig. Damit sind auch
		 4. Anschlussrehabilitationsmaßnahmen,                             die Kosten aufgrund rechtswirksamer Honorarverein-
		 5. die Wahl eines anderen als in der Einweisung ge-               barungen, mit denen die jeweiligen Höchstsätze über-
          nannten Krankenhauses,                                     schritten werden, erstattungsfähig.
		 6. Krankentransporte.
     Abweichend von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist eine schrift-          3.		Ambulante Operationen im Krankenhaus
     liche Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
                                                                  		 Erstattet werden die Kosten ambulanter privatärztlicher
     – es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
                                                                     Operationen, die von im Krankenhaus angestellten
     – die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-            Ärzten und von Belegärzten im Krankenhaus durchge-
       haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten           führt werden.
       Person ist oder
                                                                  		 Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen erge-
     – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine           ben sich aus dem nach § 115b SGB V (siehe Anhang)
       akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-       erstellten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante
       dige stationäre Behandlung erfordert.                         Operationen, die mit den im Katalog aufgeführten Ope-
                                                                     rationen vergleichbar sind, mitversichert.
II. Ersatz-Krankenhaustagegeld                                    		 Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistun-
                                                                     gen bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (pri-
     Verzichtet der Versicherungsnehmer für die gesamte
                                                                     vatärztliche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gül-
     Dauer eines vollstationären Krankenhausaufenthaltes auf
                                                                     tigen amtlichen GOÄ und GOZ erstattungsfähig. Damit
     Kostenerstattung für vereinbarte Wahlleistungen (Unter-
                                                                     sind auch die Kosten aufgrund rechtswirksamer Hono-
     kunft/privatärztliche Behandlung), wird je Tag ein Ersatz-
                                                                     rarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen Höchstsät-
     Krankenhaustagegeld gezahlt. Aufnahme- und Entlas-
                                                                     ze überschritten werden, erstattungsfähig.
     sungstag gelten jeweils als vollstationäre Tage.

                                                 4.		Anschlussrehabilitationsmaßnahmen
			           Versichert nach Tarif
 Verzicht		                         SG1 		 SG2 		 Erstattet werden die Kosten für eine Anschlussrehabili-
 auf Kostenerstattung für                            tation nach Nr. 1 und 2, soweit
 das Ein-Bett-Zimmer                    20,– Euro		 –––           		 – für die vorausgegangene Akutbehandlung im Kran-
 das Ein- und Zwei-Bett-Zimmer          40,– Euro		 –––                kenhaus Leistungspflicht bestand und
                                                                  		 – die Anschlussrehabilitation vom Krankenhausarzt
 das Zwei-Bett-Zimmer		 –––                         20,– Euro          veranlasst wird und
 die privatärztliche Behandlung         50,– Euro   50,– Euro     		 – die Erkrankung nach Verlegung aus der Akutbe-
                                                                       handlung weiterhin krankenhaustypischer Behand-
     Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen nach             lung bedarf und
     Abs. I gegenüber anderen Kostenträgern oder weiteren         		 – zwischen Entlassung aus dem Akutkrankenhaus
     Krankheitskostenversicherungen bei dem Versicherer,               und Aufnahme in der Krankenanstalt, in der die An-
     handelt es sich um eine Anschlussrehabilitationsmaß-              schlussrehabilitation durchgeführt werden soll, nicht
     nahme nach Abs. III 4 oder werden für die tariflich ver-          mehr als zwei Wochen liegen.
     einbarte Unterkunft vom Krankenhaus keine zusätzlichen
     Entgelte erhoben, entfällt insoweit eine Zahlung des Er-
     satz-Krankenhaustagegeldes.                                     5.		Wahl eines anderen als in der Einweisung genann-
                                                                     		ten Krankenhauses

III. Erläuterungen                                                		 Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhaus­
                                                                     leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die
                                                                     durch die Wahl eines anderen als in der ärztlichen Ein-
     1.		Gesondert berechnete Unterkunft                             weisung genannten Krankenhauses entstehen, soweit
		 Erstattet werden nach Tarif SG1 die Kosten für die ge-            sie die Leistungen der GKV übersteigen. Wenn die GKV
   sondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-             nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstat-
   Zimmer und nach Tarif SG2 die Kosten für die gesondert            tung nach diesem Tarif.
   berechnete Unterkunft im Zwei-Bett-Zimmer.                     		Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen
		 Die Kosten für die gesondert berechnete Unterkunft sind          Krankenhausleistungen im Sinne der Bundespflege-
   die Kosten der Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne         satzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
   der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Kranken-
   hausentgeltgesetzes gesondert berechnet worden sind.


50

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     6. Krankentransporte                                           4. Leistungsunterlagen

		 Erstattet werden die Kosten für notwendige Transporte               Die Rechnungen müssen im Original vorgelegt wer-
   mit einem speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und              den. Wenn die Höhe der Leistung der GKV oder anderer
   Wasserfahrzeuge) zum und vom nächstgelegenen,                       leistungspflichtiger Kostenträger durch diese bestätigt
                                                                       ­
   nach medizinischen Kriterien geeigneten Krankenhaus.                wird, können auch Duplikatrechnungen vorgelegt werden.
   Hierzu gehören auch die mit diesen Krankentranspor-                 Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel-
   ten im Zusammenhang stehenden Zuzahlungen nach                      ten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behand-
   § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang).                                   lungstage und die Honorare für die einzelnen Behand-
                                                                       lungen enthalten.
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                                 Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die
                                                                       Art der Unterkunft führen. Bei Wahl eines anderen als in
1. Jahresbeitrag                                                       der Einweisung genannten Krankenhauses sind die Mehr-
                                                                       kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen des
     Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-          gewählten Krankenhauses nachzuweisen.
     barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-           Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die
     leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter der versicherten      erforderlichen Nachweise erbracht sind.
     Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses er-
     rechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem Geburts-
     jahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der            D) Überschussverwendung
     Vertragsänderung.
     Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-       Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
     den.                                                           rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
     Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
     genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
     und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
                                                                    E) Beitragsanpassung
     genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
                                                                    Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
                                                                    die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
2. Mahnkosten                                                       behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
     Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-        dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
     tragsrate 0,50 Euro.                                           wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
                                                                    zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
                                                                    Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
3. Anzeigepflicht bei Krankenhausaufenthalten
                                                                    Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
     Abweichend von § 9 Abs. 1 MB/KK 2009 verzichtet der Ver-       nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
     sicherer bei Krankenhausbehandlungen, die in Deutsch-          Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
     land stattfinden, auf die Einhaltung der Anzeige innerhalb     für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
     von 10 Tagen.                                                  5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbe-
                                                                    wahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobach-
                                                                    tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforder-
                                                                    lich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen
                                                                    wird § 8 b MB/KK 2009 angewendet.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Option nach dem Tarif OPTION-P
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

I.   Versicherungsbedingungen                                          oder
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen            – für die grundsätzlich ein Anspruch auf Heilfürsorge be-
     Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und              steht; ausgenommen hiervon sind jedoch Personen mit
     Krankenhaustagegeldversicherung,                                    Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versor-
                                                                         gung, es sei denn, dieser Anspruch wird durch eine Re-
     Teil I:	
             Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-
                                                                         servedienstleistung oder dienstliche Veranstaltung nach
             kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                                                                         dem Soldatengesetz begründet.
             (MB/KK 2009) und
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                    III. Versicherungsjahr

II. Personenkreis                                                      Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
                                                                       rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).
     Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet
                                                                       Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
     des Versicherers wohnenden Personen bis zu einem Ein-
                                                                       oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei
     trittsalter von 50 Jahren. Das Eintrittsalter errechnet sich
                                                                       der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
     aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem
                                                                       rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-
     Jahr des Versicherungsbeginns.
                                                                       glichen.
     Versicherungsfähig sind Personen, die
     – in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung            IV. Vertragsdauer
       (GKV),
                                                                       Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
     – in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung
                                                                       ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
       (PKV), die die Pflicht zur Versicherung erfüllt oder
                                                                       gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
     – in einer beihilfekonformen Krankheitskostenversiche-            dingungsgemäß gekündigt wird.
       rung versichert sind

                                                                                                                               51

[Seite 52]
     Die Versicherung nach diesem Tarif besteht längstens bis               hende Krankentagegeldversicherung zu erhöhen. Zu-
     zum 31.12. des Jahres, in dem sie zehn volle Kalenderjah-              sätzlich kann das Optionsrecht auch für die Erhöhung
     re bestanden hat.                                                      einer bereits beim Versicherer bestehenden Kranken-
     Auf Antrag kann die Versicherung mit Zustimmung des                    tagegeldversicherung wahrgenommen werden, wenn
     Versicherers um maximal weitere zehn volle Kalenderjah-                gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung
     re verlängert werden; die Höchstvertragsdauer beträgt so-              nach Nr. 1 Buchstabe a abgeschlossen wird.
     mit 20 volle Kalenderjahre. Soweit die versicherte Person      			 Bei Wahrnehmung des Optionsrechtes kann für
     nach Ablauf der Höchstvertragsdauer zwischen 21 und            			 – 
                                                                          Arbeitnehmer ein Leistungsbeginn entsprechend
     26 Jahre alt ist, kann die Versicherung im direkten An-              der Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung frühestens ab
     schluss auf Antrag mit Zustimmung des Versicherers                   dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit sowie für
     längstens bis zum 31.12. des Jahres, in dem die versi-
                                                                    			 – 
                                                                          Selbständige frühestens ein Leistungsbeginn ab
     cherte Person 27 Jahre alt wird, verlängert werden. Die
                                                                          dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit
     Zustimmung wird im Rahmen dieser Tarifbedingungen
     erteilt, sofern nicht bei einem anderen privaten Kranken-      			 vereinbart werden.
     versicherer eine Krankheitskostenvollversicherung, die die     			Das Krankentagegeld ist – unter Anrechnung beste-
     Pflicht zur Versicherung erfüllt, oder eine beihilfekonforme       hender Krankentagegeldversicherungen sowie von
     Krankheitskostenversicherung besteht. Die Verlängerung             Krankengeldansprüchen aus der GKV – auf das auf
     der Versicherung muss vor Ablauf der zuvor vereinbarten            den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen be-
     Vertragsdauer beantragt werden.                                    grenzt, darf jedoch 130 % des zum Zeitpunkt des Ab-
                                                                        schlusses maßgebenden höchsten Krankengeldes in
V. Umfang der Optionsrechte                                             der GKV nicht übersteigen.
                                                                    		 d) Pflegeergänzungsversicherung
     1. Optionsrechte
                                                                    			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
		 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, für die nach
                                                                        Recht, eine Pflegekosten- oder alternativ eine Pfle-
   diesem Tarif versicherte Person ohne erneute Risikoprü-
                                                                        getagegeldversicherung abzuschließen oder eine
   fung und ohne Wartezeiten Tarife der
                                                                        bereits beim Versicherer bestehende Pflegekosten-
		 a)	Krankheitskostenvollversicherung, die die Pflicht zur           bzw. Pflegetagegeldversicherung zu erhöhen. Im
      Versicherung erfüllt,                                             Rahmen des Abschlusses einer Pflegetagegeldver-
		 b) Krankheitskostenzusatzversicherung,                               sicherung kann gleichzeitig auch eine Pflegeeinmal­
		 c) Krankentagegeldversicherung,                                      leistungsversicherung vereinbart werden.
		 d) Pflegeergänzungsversicherung,                                 			
                                                                       In der Pflegetagegeldversicherung kann – unter
                                                                       Anrechnung bestehender Pflegetagegeldversiche-
		 e) Krankenhaustagegeldversicherung sowie der                        rungen – für ambulante und stationäre Pflege jeweils
		 f )	
       Kurkostenversicherung bzw. Kurtagegeldversiche-                 ein Tagessatz von insgesamt bis zu 100,– Euro ver-
       rung                                                            einbart werden. In der Pflegeeinmalleistungsversi-
		abzuschließen.                                                       cherung kann ein Einmalleistungsbetrag von bis zu
                                                                       10.000,– Euro vereinbart werden.
		 Voraussetzung ist, dass diese Tarife für den Neuzugang
   geöffnet sind, in diesen Tarifen Versicherungsfähigkeit          			In der Pflegekostenversicherung kann – unter Anrech-
   besteht und die Voraussetzungen zur Wahrnehmung                      nung bestehender Pflegekostenversicherungen –
   der Option nach Nr. VI erfüllt werden.                               maximal eine Absicherung in Höhe der Leistung der
                                                                        deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)
     2. Erläuterungen
                                                                        oder der deutschen sozialen Pflegeversicherung
		 a)	Krankheitskostenvollversicherung, die die Pflicht zur            (SPV) für Pflegegeld vereinbart werden.
      Versicherung erfüllt
                                                                    		 e) Krankenhaustagegeldversicherung
			Es besteht während der Vertragsdauer das Recht,
                                                                    			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
    entweder eine Krankheitskostenvollversicherung,
                                                                        Recht, eine Krankenhaustagegeldversicherung abzu-
    die die Pflicht zur Versicherung erfüllt (ambulante,
                                                                        schließen oder eine bereits beim Versicherer beste-
    stationäre und zusätzlich zahnärztliche Leistungen),
                                                                        hende Krankenhaustagegeldversicherung zu erhö-
    abzuschließen oder in eine Krankheitskostenvoll-
                                                                        hen.
    versicherung mit höheren Leistungen zu wechseln.
    Als Krankheitskostenvollversicherung gilt auch eine             			
                                                                       In der Krankenhaustagegeldversicherung kann –
    beihilfekonforme Krankheitskostenversicherung. Zu-                 unter Anrechnung bestehender Krankenhaustage­
    dem besteht das Recht, zusammen mit einer Krank-                   gelder – ein Tagessatz von insgesamt bis zu
    heitskostenvollversicherung auch die private Pflege-               50,– Euro vereinbart werden.
    pflichtversicherung abzuschließen. Das Optionsrecht             		 f) Kurkosten- bzw. Kurtagegeldversicherung
    umfasst nicht den Abschluss einer Anwartschafts-                			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
    versicherung auf eine Krankheitskostenvollversiche-                 Recht, jeweils eine Kurkosten- bzw. Kurtagegeld-
    rung.                                                               versicherung abzuschließen oder eine bereits beim
			Das Recht nach Satz 1 kann maximal zweimal wäh-                     Versicherer bestehende Kurkosten- bzw. Kurtage-
    rend der Vertragsdauer ausgeübt werden.                             geldversicherung zu erhöhen. Zusätzlich kann das
		 b) Krankheitskostenzusatzversicherung                                Optionsrecht auch für die Erhöhung einer bereits
                                                                        beim Versicherer bestehenden Kurkosten- bzw. Kur-
			Es besteht während der Vertragsdauer das Recht,
                                                                        tagegeldversicherung wahrgenommen werden, wenn
    Krankheitskostenzusatzversicherungen als Ergän-
                                                                        gleichzeitig eine Krankheitskostenvollversicherung
    zung zur GKV mit ambulanten, stationären bzw.
                                                                        nach Nr. 1 Buchstabe a abgeschlossen wird.
    zahnärztlichen Leistungen abzuschließen oder in
    solche Krankheitskostenzusatzversicherungen mit                 			In der Kurkostenversicherung kann – unter Anrech-
    höheren Leistungen zu wechseln.                                     nung bestehender Kurkostenversicherungen – ein
                                                                        Tagessatz von insgesamt bis zu 100,– Euro verein-
		 c) Krankentagegeldversicherung
                                                                        bart werden.
			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
                                                                    			In der Kurtagegeldversicherung kann ein Tagessatz
    Recht, eine Krankentagegeldversicherung abzu-
                                                                        von bis zu 50,– Euro vereinbart werden.
    schließen oder eine bereits beim Versicherer beste-


52

[Seite 53]
   Das Optionsrecht ist für einen Leistungsbereich ausge-             Versicherungsnehmer beim Versicherer zu beantragen.
   schlossen, wenn dieser Leistungsbereich bereits beim               Die damit verbundene Vertragsänderung wird dann je-
   Versicherer nach einem Tarif nach Nr. 1 Satz 1 versichert          weils zum 1.1. des Folgejahres wirksam.
   war und der Tarif nach Nr. 1 Satz 1 während der gesamten        3. Individuell vereinbarter Zeitpunkt
   Vertragsdauer nach diesem Tarif (siehe Nr. IV) durch den
                                                                		 Der Versicherungsnehmer kann bei Antragstellung mit
   Versicherungsnehmer gekündigt wurde. Als Leistungsbe-
                                                                   dem Versicherer einen weiteren Zeitpunkt vereinbaren,
   reiche gelten jeweils grundsätzlich: ambulante, stationäre
                                                                   zu dem die Optionsrechte wahrgenommen werden kön-
   bzw. zahnärztliche Leistungen, Krankentagegeld-, Pflege-,
                                                                   nen. Dieses konkret vereinbarte Datum muss auf den
   Krankenhaustagegeld- sowie Kurleistungen.
                                                                   Ersten eines Monats festgelegt sein und innerhalb der
                                                                   ersten 48 Monate nach Versicherungsbeginn liegen.
VI. Wahrnehmung der Optionsrechte                               		 Die Wahrnehmung der Optionsrechte ist vor dem verein-
   Der Versicherungsnehmer kann für die versicherte Person         barten Zeitpunkt vom Versicherungsnehmer beim Versi-
   die Optionsrechte nach Nr. V wahrnehmen, wenn für die           cherer zu beantragen. Die damit verbundene Vertrags-
   versicherte Person nachfolgende Ereignisse bzw. Zeit-           änderung wird zu dem vereinbarten Datum wirksam.
   punkte eingetreten sind.                                        Die Optionsrechte können wahrgenommen werden, wenn
   1. Ereignisse                                                   die versicherte Person zum Zeitpunkt der Wahrnehmung
		 – Ende der Versicherungspflicht oder einer Familienver-        ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in der Bun-
      sicherung in der GKV;                                        desrepublik Deutschland hat.
		 – Eintritt der Versicherungspflicht oder einer Familien-       Während der Optionszeit entstandene Krankheiten und
      versicherung in der GKV;                                     Unfallfolgen sind ohne besonderen Zuschlag mitversi-
                                                                   chert.
		 – Entstehen eines Beihilfeanspruchs;
                                                                   Der Beitrag für den neu hinzukommenden Versicherungs-
		 – Wegfall des Beihilfeanspruchs;                                schutz errechnet sich nach dem erreichten Eintrittsalter
		 – 
     Eintritt des Anspruchs auf Heilfürsorge (ausgenom-            zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsände-
     men unentgeltliche truppenärztliche Versorgung);              rung. Getroffene besondere Vereinbarungen (z. B. Risiko-
		 – Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge (ausgenom-            zuschläge) bei Abschluss der Versicherung nach diesem
      men unentgeltliche truppenärztliche Versorgung);             Tarif werden entsprechend berücksichtigt. Die übrigen Be-
                                                                   stimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschut-
		 – erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit inner-
                                                                   zes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) finden Anwendung.
      halb von sechs Monaten nach Abschluss einer Aus-
      bildung oder eines Studiums, sofern die versicherte
      Person aus dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Ein-      VII. Ende der Versicherung und Kündigungsrechte
      kommen erzielt;                                              1. Die Versicherung nach diesem Tarif endet zu dem Zeit-
		 –erstmalige Aufnahme einer freiberuflichen oder selbst-          punkt, zu dem die Versicherungsfähigkeit nach Nr. II
      ständigen Tätigkeit mit Kammerzugehörigkeit;                    nicht mehr besteht.
		   – Heirat;                                                    2. Die Versicherung nach diesem Tarif endet mit Ablauf
		 – Geburt eines Kindes;                                             der vereinbarten Vertragsdauer nach Nr. IV; sie endet
                                                                      jedoch spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem die
		 – Adoption eines minderjährigen Kindes.
                                                                      versicherte Person 55 Jahre alt wird.
		 Für den Abschluss einer Krankheitskostenvollversiche-
                                                                   3. Die Versicherung nach diesem Tarif endet – wenn alle
   rung kann das Optionsrecht zusätzlich wahrgenommen
                                                                      Möglichkeiten einer Ausübung der Optionsrechte nach
   werden, wenn folgendes Ereignis eingetreten ist:
                                                                      Nr. V ausgeschöpft sind – zum Zeitpunkt des Wirksam-
		– 
    Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung                  werdens des letzten Optionsrechtes.
    bei einem anderen Versicherer oder Kündigung der
                                                                   4. Der Versicherungsnehmer kann unabhängig von der
    freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV.
                                                                      Mindestvertragsdauer nach Nr. IV Satz 1 die Versiche-
		 Die Wahrnehmung der Optionsrechte ist jeweils inner-               rung nach diesem Tarif für die jeweilige versicherte Per-
   halb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses               son innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der
   beim Versicherer zu beantragen; der Eintritt des Er-               Wahrnehmung eines Optionsrechtes zu dem Zeitpunkt
   eignisses ist durch entsprechende Nachweise zu bele-               kündigen, zu dem die mit der Wahrnehmung des Op-
   gen. Die damit verbundene Vertragsänderung wird zum                tionsrechtes verbundene Vertragsänderung wirksam
   nächsten Monatsersten nach Beantragung wirksam. Bei                wird.
   Neuabschluss einer Krankheitskostenvollversicherung
                                                                   5. Der Versicherer verzichtet für diesen Tarif auf das ihm
   wird der Versicherungsschutz im unmittelbaren An-
                                                                      nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche
   schluss an die jeweilige Vorversicherung wirksam.
                                                                      Kündigungsrecht.
   2. Zeitpunkte in Abhängigkeit der Vertragsdauer und des
      Alters
                                                                VIII. Beitrag
		 Der Versicherungsnehmer kann für die versicherte Per-
   son die Optionsrechte nach Nr. V in dem Jahr wahrneh-           Der monatliche Beitrag beträgt
   men, in dem                                                     – 5,00 Euro bis Alter 20
		 a) die Versicherung nach diesem Tarif ununterbrochen           – 6,00 Euro von Alter 21 bis Alter 30
       4 volle Kalenderjahre bestanden hat; von diesem             – 8,50 Euro von Alter 31 bis Alter 40
       Zeitpunkt an können die Optionsrechte innerhalb der
       Vertragsdauer nach Nr. IV alle vier Jahre wahrgenom-        – 15,50 Euro von Alter 41 bis Alter 50
      men werden.                                                  – 17,00 Euro von Alter 51 bis Alter 55.
		 b) die vereinbarte Vertragsdauer nach Nr. IV Absatz 2          Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-
       und 3 abgelaufen ist.                                       weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt
		 c) die versicherte Person 55 Jahre alt wird.                    (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem
                                                                   Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
		 Die Wahrnehmung der Optionsrechte ist vor dem jewei-            Versicherungsbeginns.
   ligen Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen, vom


                                                                                                                            53

[Seite 54]
     Bei Verlängerung der Versicherung nach diesem Tarif            IX. Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung bzw. Leis­
     (sie­he Nr. IV Absatz 3) wird der monatliche Beitrag ent-          tungsfreiheitsrabatt
     sprechend dem dann erreichten Alter der versicherten              Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, Pauschalleis-
     Person zum Zeitpunkt der Verlängerung neu festgesetzt.            tung bzw. Leistungsfreiheitsrabatt besteht für diesen Tarif
                                                                       nicht.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Option nach dem Tarif OPTION-G
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

I.   Versicherungsbedingungen                                          2. Erläuterungen
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen         		 a) Krankheitskostenzusatzversicherung
     Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und         			Es besteht während der Vertragsdauer das Recht,
     Krankenhaustagegeldversicherung,                                   Krankheitskostenzusatzversicherungen als Ergän-
     Teil I:	
             Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-                 zung zur GKV mit ambulanten, stationären bzw.
             kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung                zahnärztlichen Leistungen abzuschließen oder in
             (MB/KK 2009) und                                           solche Krankheitskostenzusatzversicherungen mit
                                                                        höheren Leistungen zu wechseln.
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                    		 b) Krankentagegeldversicherung
II. Personenkreis                                                   			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
                                                                        Recht, eine Krankentagegeldversicherung abzu-
     Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet                 schließen oder eine bereits beim Versicherer beste-
     des Versicherers wohnenden Personen bis zu einem Ein-              hende Krankentagegeldversicherung zu erhöhen.
     trittsalter von 50 Jahren. Das Eintrittsalter errechnet sich
                                                                    			 Bei Wahrnehmung des Optionsrechtes kann für
     aus dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem
     Jahr des Versicherungsbeginns.                                 			 – 
                                                                          Arbeitnehmer ein Leistungsbeginn entsprechend
                                                                          der Gehalts- bzw. Lohnfortzahlung frühestens ab
     Versicherungsfähig sind ausschließlich Personen, die in
                                                                          dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit sowie für
     der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
     und zusätzlich nach einer Krankheitskostenzusatzversi-         			 – 
                                                                          Selbständige frühestens ein Leistungsbeginn ab
     cherung der Continentale Krankenversicherung a.G. ver-               dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit
     sichert sind.                                                  			 vereinbart werden.
                                                                    			Das Krankentagegeld ist – unter Anrechnung beste-
III. Versicherungsjahr                                                  hender Krankentagegeldversicherungen sowie von
     Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-                Krankengeldansprüchen aus der GKV – auf das auf
     rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).                    den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen be-
                                                                        grenzt, darf jedoch 130 % des zum Zeitpunkt des Ab-
     Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu              schlusses maßgebenden höchsten Krankengeldes in
     oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei              der GKV nicht übersteigen.
     der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
     rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-        		 c) Pflegeergänzungsversicherung
     glichen.                                                       			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
                                                                        Recht, eine Pflegekosten- oder alternativ eine Pfle-
                                                                        getagegeldversicherung abzuschließen oder eine
IV. Vertragsdauer
                                                                        bereits beim Versicherer bestehende Pflegekosten-
     Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-          bzw. Pflegetagegeldversicherung zu erhöhen. Im
     ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-          Rahmen des Abschlusses einer Pflegetagegeldver-
     gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-         sicherung kann gleichzeitig auch eine Pflegeeinmal­
     dingungsgemäß gekündigt wird.                                      leistungsversicherung vereinbart werden.
     Die Versicherung nach diesem Tarif besteht längstens bis       			
                                                                       In der Pflegetagegeldversicherung kann – unter
     zum 31.12. des Jahres, in dem sie zehn volle Kalenderjah-         Anrechnung bestehender Pflegetagegeldversiche-
     re bestanden hat.                                                 rungen – für ambulante und stationäre Pflege jeweils
                                                                       ein Tagessatz von insgesamt bis zu 100,– Euro ver-
V. Umfang der Optionsrechte                                            einbart werden. In der Pflegeeinmalleistungsversi-
                                                                       cherung kann ein Einmalleistungsbetrag von bis zu
     1. Optionsrechte                                                  10.000,– Euro vereinbart werden.
		 Der Versicherungsnehmer hat das Recht, für die nach              			In der Pflegekostenversicherung kann – unter Anrech-
   diesem Tarif versicherte Person, ohne erneute Risiko-                nung bestehender Pflegekostenversicherungen –
   prüfung und ohne Wartezeiten Tarife der                              maximal eine Absicherung in Höhe der Leistung der
		 a) Krankheitskostenzusatzversicherung,                               deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)
		 b) Krankentagegeldversicherung,                                      oder der deutschen sozialen Pflegeversicherung
                                                                        (SPV) für Pflegegeld vereinbart werden.
		 c) Pflegeergänzungsversicherung,
                                                                    		 d) Krankenhaustagegeldversicherung
		 d) Krankenhaustagegeldversicherung sowie der
                                                                    			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
		 e) Kurkosten- bzw. Kurtagegeldversicherung                           Recht, eine Krankenhaustagegeldversicherung abzu-
		abzuschließen.                                                        schließen oder eine bereits beim Versicherer beste-
		 Voraussetzung ist, dass diese Tarife für den Neuzugang               hende Krankenhaustagegeldversicherung zu erhö-
   geöffnet sind, in diesen Tarifen Versicherungsfähigkeit              hen.
   besteht und die Voraussetzungen zur Wahrnehmung
   der Option nach Nr. VI erfüllt werden.


54

[Seite 55]
			
   In der Krankenhaustagegeldversicherung kann –                    zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsände-
   unter Anrechnung bestehender Krankenhaustage­                    rung. Getroffene besondere Vereinbarungen (z. B. Risiko-
   gelder – ein Tagessatz von insgesamt bis zu                      zuschläge) bei Abschluss der Versicherung nach diesem
   50,– Euro vereinbart werden.                                     Tarif werden entsprechend berücksichtigt. Die übrigen Be-
		 e) Kurkosten bzw. Kurtagegeldversicherung                        stimmungen für eine Erhöhung des Versicherungsschut-
                                                                    zes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) finden Anwendung.
			Es besteht während der Vertragsdauer einmalig das
    Recht, jeweils eine Kurkosten- bzw. Kurtagegeldver-
    sicherung abzuschließen oder eine bereits beim Ver-          VII. Ende der Versicherung und Kündigungsrechte
    sicherer bestehende Kurkosten- bzw. Kurtagegeld-                1. Die Versicherung nach diesem Tarif endet zu dem Zeit-
    versicherung zu erhöhen.                                           punkt, zu dem die Versicherungsfähigkeit nach Nr. II
			In der Kurkostenversicherung kann – unter Anrech-                  nicht mehr besteht.
    nung bestehender Kurkostenversicherungen – ein                  2. Die Versicherung nach diesem Tarif endet mit Ablauf
    Tagessatz von insgesamt bis zu 100,– Euro verein-                  der vereinbarten Vertragsdauer nach Nr. IV; sie endet
    bart werden.                                                       jedoch spätestens zum 31.12. des Jahres, in dem die
			In der Kurtagegeldversicherung kann ein Tagessatz                  versicherte Person 55 Jahre alt wird.
    von bis zu 50,– Euro vereinbart werden.                         3. Der Versicherungsnehmer kann unabhängig von der
	Das Optionsrecht ist für einen Leistungsbereich ausge-               Mindestvertragsdauer nach Nr. IV Satz 1 die Versiche-
  schlossen, wenn dieser Leistungsbereich bereits beim                 rung nach diesem Tarif für die jeweilige versicherte Per-
  Versicherer nach einem Tarif nach Nr. 1 Satz 1 versichert            son innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der
  war und der Tarif nach Nr. 1 Satz 1 während der gesamten             Wahrnehmung eines Optionsrechtes zu dem Zeitpunkt
  Vertragsdauer nach diesem Tarif (siehe Nr. IV) durch den             kündigen, zu dem die mit der Wahrnehmung des Op-
  Versicherungsnehmer gekündigt wurde. Als Leistungsbe-                tionsrechtes verbundene Vertragsänderung wirksam
  reiche gelten jeweils grundsätzlich: ambulante, stationäre           wird.
  bzw. zahnärztliche Leistungen, Krankentagegeld-, Pflege-,         4. Der Versicherer verzichtet für diesen Tarif auf das ihm
  Krankenhaustagegeld- sowie Kurleistungen.                            nach § 14 Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche
                                                                       Kündigungsrecht.
VI. Wahrnehmung der Optionsrechte
   Der Versicherungsnehmer kann für die versicherte Person       VIII. Beitrag
   die Optionsrechte nach Nr. V in dem Jahr wahrnehmen, in          Der monatliche Beitrag beträgt
   dem
                                                                    – 2,00 Euro bis Alter 20
   – die Versicherung nach diesem Tarif ununterbrochen
                                                                    – 3,00 Euro von Alter 21 bis Alter 30
     2, 4, 6, 8 oder 10 volle Kalenderjahre bestanden hat oder
                                                                    – 4,00 Euro von Alter 31 bis Alter 40
   – die versicherte Person 55 Jahre alt wird.
                                                                    – 8,00 Euro von Alter 41 bis Alter 50
   Die Wahrnehmung der Optionsrechte ist vor dem jewei-
   ligen Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen, vom           – 8,00 Euro von Alter 51 bis Alter 55.
   Versicherungsnehmer beim Versicherer zu beantragen.              Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn nach dem je-
   Die damit verbundene Vertragsänderung wird dann jeweils          weiligen Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt
   zum 1.1. des Folgejahres wirksam.                                (vgl. § 8 a MB/KK 2009). Dieses errechnet sich aus dem
   Die Optionsrechte können wahrgenommen werden, wenn               Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
   die versicherte Person zum Zeitpunkt der Wahrnehmung             Versicherungsbeginns.
   ihren gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz in der Bun-
   desrepublik Deutschland hat.                                  IX. Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung bzw. Leis­
   Während der Optionszeit entstandene Krankheiten und               tungsfreiheitsrabatt
   Unfallfolgen sind ohne besonderen Zuschlag mitversi-             Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, Pauschalleis­
   chert.                                                           tung bzw. Leistungsfreiheitsrabatt besteht für diesen Tarif
   Der Beitrag für den neu hinzukommenden Versicherungs-            nicht.
   schutz errechnet sich nach dem erreichten Eintrittsalter


                                                                                                                             55

[Seite 56]
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs KHT für die Krankenhaustagegeldversicherung
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                         hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
                                                                   angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
1. Versicherungsbedingungen                                        Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-
                                                                   burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen        raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
     Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und        zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
     Krankenhaustagegeldversicherung,                              senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
     Teil I:	
             Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-            Elternteils vereinbart wird.
             kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
             (MB/KK 2009) und
                                                                5. Höherstufungen und Vertragserweiterungen
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                   Bei    Höherstufungen     und    Vertragserweiterungen
                                                                   sind für Mehrleistungen die Wartezeiten (§ 3 Abs. 2
     a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland           und 3 MB/KK 2009) erneut einzuhalten; § 2
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht für            Abs. 1 MB/KK 2009 gilt entsprechend.
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-           6. Wartezeiten
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus              Die allgemeine Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 und
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für              die besonderen Wartezeiten nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-        können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis
   portfähig ist.                                                  über den Gesundheitszustand der zu versichernden Per-
                                                                   son vorgelegt wird.
     b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in
        die Schweiz                                             7. Vertragsdauer

		 In Erweiterung des § 1 Abs. 5 MB/KK 2009 wird die               Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.           ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
                                                                   gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
                                                                   dingungsgemäß gekündigt wird.
     c) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen

		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009    B) Leistungen des Versicherers
   gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen.
   Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-,
   Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann,          1. Leistungshöhe
   wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Be-         Die Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes ergibt
   ginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung aus-            sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schräg-
   gesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während des
                                                                   strich = Betrag in Euro).
   Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solange
   Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet           Die Mindestversicherungssumme für das Krankenhausta-
   möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen          gegeld beträgt 3,– Euro. Höherstufungen um je 1,– Euro
   zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des              sind möglich.
   § 5 Abs. 1 a MB/KK 2009.
                                                                2. Leistungsumfang
2. Personenkreis
                                                                   Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird ohne Kosten-
     Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des        nachweis für jeden medizinisch notwendigen vollstatio-
     Versicherers wohnenden Personen.                              nären Aufenthaltstag im Krankenhaus bei Heilbehandlung,
                                                                   Entbindung oder Fehlgeburt gezahlt. Aufnahme- und Ent-
                                                                   lassungstag gelten als vollstationär.
3. Versicherungsjahr
                                                                   Bei stationären Kuren wird das vereinbarte Krankenhaus-
     Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-           tagegeld je Tag einer stationären Kur für höchstens 28 Tage
     rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).               innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren
     Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu         zu 25 % gezahlt. Die Notwendigkeit der stationären Kur
     oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei         muss vor Behandlungsbeginn durch ein ärztliches Attest
     der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-      nachgewiesen und die Behandlung in einer ärztlich gelei-
     rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-       teten Krankenanstalt mit ausreichenden Einrichtungen zur
     glichen.                                                      Durchführung von Kuren vorgenommen werden.
     Entsprechendes gilt bei nachträglichen Höherstufungen         Abweichend von § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 ist eine schrift-
     und Vertragserweiterungen.                                    liche Zusage des Versicherers nicht erforderlich, wenn
                                                                   – es sich um eine Notfalleinweisung handelt oder
4. Neugeborenennachversicherung                                    – die Krankenanstalt das einzige Versorgungskranken-
     Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab              haus in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
     Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-           Person ist oder
     cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt        – während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine
     entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-           akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwen-
                                                                     dige stationäre Behandlung erfordert.


56

[Seite 57]
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                            D) Überschussverwendung
1. Jahresbeitrag                                                  Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
                                                                  rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
   Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer nach-
   träglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Eintrittsalter
   der versicherten Person festgesetzt (vgl. § 8 a MB/KK 2009).   E) Beitragsanpassung
   Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem
   Geburtsjahr und dem im Versicherungsschein für die versi-      Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
   cherte Person vermerkten Jahr des Versicherungsbeginns         die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
   bzw. der Höherstufung.                                         behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
   Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-       dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
   den.                                                           wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
                                                                  zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
   Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
                                                                  Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
   genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
                                                                  Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
   und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
                                                                  nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
   genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.
                                                                  Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
                                                                  für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
2. Mahnkosten                                                     5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbe-
   Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-        wahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobach-
   tragsrate 0,50 Euro.                                           tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforder-
                                                                  lich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen
                                                                  wird § 8 b MB/KK 2009 angewendet.
3. Leistungsunterlagen

   Zum Nachweis des notwendigen Krankenhausaufenthalts
   ist eine Bescheinigung des Krankenhausarztes über Be-
   ginn und Ende der stationären Behandlung mit Bezeich-
                                                                  Zusätzliche Ziffern zur Tarifbezeichnung
   nung der Krankheit einzureichen. Bei einer notwendigen
   stationären Kur ist eine entsprechende Bescheinigung des       Die zusätzlichen Ziffern zur Tarifbezeichnung KHT bedeuten
   behandelnden Arztes der Krankenanstalt einzureichen.           die Höhe des vereinbarten Krankenhaustagegeldes.
                                                                  Beispiel: KHT/20 = Krankenhaustagegeld von täglich
   Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die    20,– Euro.
   erforderlichen Nachweise erbracht sind.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Kurkosten nach dem Tarif KS-U

A) Allgemeine Bestimmungen                                           haustagegeldversicherung, MB/KK 2009) erneut einzuhal-
                                                                     ten; § 2 Abs. 1 der MB/KK 2009 gilt entsprechend.
1. Versicherungsbedingungen
   Die Versicherung nach diesem Tarif kann nur zusätzlich         B) Leistungen des Versicherers
   zu einer Krankheitskostenversicherung der Continentale
   Krankenversicherung a.G. vereinbart werden. Die Allge-
                                                                  1. Erstattungsfähige Kosten
   meinen Versicherungsbedingungen der Krankheitskosten-
   versicherung, zu der dieser Tarif vereinbart wird, finden        Erstattungsfähig sind die
   entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine              		Behandlungskosten
   abweichenden Regelungen getroffen sind.                        		 –	  Kosten für ärztliche Behandlung, Heilmittel, Arznei-
                                                                          und Verbandmittel –
                                                                  		Aufenthaltskosten
2. Personenkreis
                                                                  		 – Unterkunfts-, Verpflegungskosten sowie Kurtaxe –
   Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des           soweit die Erstattung vor Kurbeginn unter Vorlage eines
   Versicherers wohnenden Personen.                                 ärztlichen Attestes beantragt und vom Versicherer schrift­
                                                                    lich zugesagt wird.
3. Versicherungsjahr
                                                                  2. Besondere Leistungsvoraussetzungen
   Als Versicherungsjahr gilt das Versicherungsjahr des
   Krankheitskostentarifs, zu dem dieser Tarif vereinbart wur-       a) Kuraufenthalt und -durchführung müssen in einem ärzt-
   de. Der Versicherungsschutz erlischt auch für laufende               lich geleiteten und mit ausreichenden Einrichtungen für
   Versicherungsfälle mit Beendigung der Krankheitskosten-              Kurdurchführungen versehenen Sanatorium oder einem
   versicherung.                                                        diesem vergleichbaren Haus, das nach § 30 der Gewer-
                                                                        beordnung konzessioniert ist, stattfinden.
                                                                     b) Die Kur muss innerhalb von zwei Monaten nach einer
4. Wartezeit
                                                                        mindestens 8-tägigen stationären Krankenhausbehand-
   Die Wartezeit beträgt 6 Monate.                                      lung angetreten werden.

5. Versicherungsumfang / Höherstufungen                           3. Leistungsumfang
   Der Mindesttagessatz beträgt 3,– Euro. Höherstufungen             Die Versicherungsleistung beträgt bei Nachweis der er-
   um je 1,– Euro sind möglich. Bei Höherstufungen sind für          stattungsfähigen Kosten
   Mehrleistungen die Wartezeiten (§ 3 Abs. 2 und 3 Muster-          a) bis zu 100 % des vereinbarten Tagessatzes, wenn beide
   bedingungen 2009 der Krankheitskosten- und Kranken-                  besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind,


                                                                                                                            57

[Seite 58]
  b) bis zu 50 % des vereinbarten Tagessatzes, wenn eine             3. Leistungsunterlagen
     der besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt ist,
                                                                        Die entstandenen Aufwendungen sind durch Originalrech-
  c) bis zu 25 % des vereinbarten Tagessatzes, wenn keine               nungen nachzuweisen. Die Rechnungen müssen spe-
     der besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt ist.               zifiziert sein, insbesondere den Namen der behandelten
  Zu a):	Leistungsdauer je Versicherungsfall bis zu                    Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behandlungs-
			      28 Tagen,                                                      dauer, die Behandlungstage und die Honorare für die ein-
                                                                        zelnen Behandlungen enthalten.
     Zu b) und c):	
                  Leistungsdauer je Leistungsperiode bis zu
                  28 Tagen; eine etwa in Anspruch genomme-              Die Rechnungen der Leistungserbringer sind mit den an-
                  ne Leistungsdauer nach a) wird angerechnet.           gefallenen Arznei- und Heilmittelrechnungen zusammen
                                                                        vorzulegen, andernfalls kann die Erstattung abgelehnt
                                                                        werden
4. Versicherungsfall
     Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Kur-
     behandlung; er beginnt mit ihrer ärztlich festgestellten Not-   D) Überschussverwendung
     wendigkeit und gilt mit ihrer Beendigung als abgeschlos-
     sen.                                                            Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
                                                                     rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
5. Leistungsperiode
     Jede Leistungsperiode umfasst zwei aufeinander folgende
     Kalenderjahre. Die erste Leistungsperiode endet mit dem         E) Beitragsanpassung
     Schluss des Kalenderjahres, das auf den Versicherungs-
     beginn folgt.                                                   Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
                                                                     die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
                                                                     behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                               dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
                                                                     wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
1. Jahresbeitrag                                                     zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
     Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn und bei einer          Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
     nachträglichen Höherstufung nach dem jeweiligen Ein-            Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
     trittsalter festgesetzt. Dieses errechnet sich aus dem          nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
     Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem im Ver-            Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
     sicherungsschein für die versicherte Person vermerkten          für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
     Jahr des Versicherungsbeginns bzw. der Höherstufung.            5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbe-
     Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-        wahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobach-
     den.                                                            tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforder-
                                                                     lich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen
     Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-            wird § 8 b MB/KK 2009 angewendet.
     genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
     und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
     genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.

                                                                     Zusätzliche Ziffern zur Tarifbezeichnung
2. Mahnkosten
     Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-         Die Höhe der vereinbarten Leistung ist im Versicherungs-
     tragsrate 0,50 Euro.                                            schein an zusätzlichen Ziffern zu der Tarifbezeichnung KS-U
                                                                     erkenntlich.
                                                                     Beispiel:
                                                                     KS-U/10 = Leistung bis zu 10,– Euro täglich.
                                                                     KS-U/30 = Leistung bis zu 30,– Euro täglich.


58

[Seite 59]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kurtagegeldversicherung bei stationären
Kuren nach dem Tarif KS1-U
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                         tezeit (§ 3 Abs. 2 MB/KK 2009) erneut einzuhalten; § 2
                                                                   Abs. 1 MB/KK 2009 gilt entsprechend.
1. Versicherungsbedingungen
   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen       7. Wartezeit
   Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und          Die Wartezeit nach § 3 Abs. 2 MB/KK 2009 kann erlassen
   Krankenhaustagegeldversicherung,                                werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesund-
   Teil I: 	
           Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-              heitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.
           kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
           (MB/KK 2009) und                                     8. Vertragsdauer
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                   Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Versicherungsjah-
                                                                   ren geschlossen. Der Vertrag verlängert sich stillschwei-
   a) Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungs-                gend jeweils um ein Versicherungsjahr, sofern er nicht be-
      schutzes                                                     dingungsgemäß gekündigt wird.
		 Abweichend von § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht Versi-          B) Leistungen des Versicherers
   cherungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland und
   nach Zusage des Versicherers auch im europäischen            1. Leistungsvoraussetzung
   Ausland (Abschnitt B 1 a).
                                                                  a) Das vereinbarte Kurtagegeld wird gezahlt, wenn
                                                                		 – eine medizinisch notwendige stationäre Kurbehand-
   b) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht                     lung in einer Kurkrankenanstalt (Sanatorium, Kur-
                                                                       klinik oder Heilstätte) stattfindet, die unter ständiger
		Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 14                     ärztlicher Leitung steht, und
  Abs. 2 MB/KK 2009 zustehende ordentliche Kündi-
  gungsrecht.                                                   		 –		
                                                                      die Zahlung nach Möglichkeit vor Kurbeginn un-
                                                                      ter Vorlage eines ärztlichen Attestes beantragt und
                                                                      vom Versicherer schriftlich zugesagt wird. Sofern
2. Personenkreis                                                      ein Träger der Sozialversicherung oder die Festset-
   Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des             zungsstelle eines Beihilfegebers eine stationäre Kur-
   Versicherers wohnenden Personen.                                   behandlung genehmigt hat und sich an den Kosten
                                                                      beteiligt, kann statt des ärztlichen Attestes der Nach-
                                                                      weis über diese Bewilligung vorgelegt werden. Die
3. Versicherungsumfang                                                Zusage wird auch für stationäre Kurbehandlungen
   Das Mindestkurtagegeld beträgt 3,– Euro. Erhöhungen um             in europäischen Ländern erteilt, wenn Kurkranken-
   je 1,– Euro sind möglich. Die Höhe des vereinbarten Kurta-         anstalten aufgesucht werden, die mit inländischen
   gegeldes ergibt sich aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter         Häusern vergleichbar sind.
   dem Schrägstrich = Betrag in Euro).                             b)		
                                                                      Das vereinbarte Kurtagegeld wird in doppelter Höhe
                                                                      gezahlt, wenn die Kur unter den Voraussetzungen von
4. Versicherungsjahr                                                  Buchstabe a innerhalb von zwei Monaten nach einer
   Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-                mindestens 12-tägigen stationären Krankenhausbe-
   rungsbeginns an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 MB/KK 2009).                    handlung angetreten wird.
   Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu
   oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei        2. Leistungsdauer
   der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
   rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-         Das vereinbarte Kurtagegeld wird je Leistungsperiode für
   glichen.                                                        höchstens 30 Tage gezahlt. Jede Leistungsperiode um-
                                                                   fasst drei aufeinander folgende Kalenderjahre. Das Jahr
   Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsände-            des Versicherungsbeginns gilt als erstes Kalenderjahr der
   rungen.                                                         ersten Leistungsperiode.

5. Neugeborenennachversicherung
                                                                C) Leistungen des Versicherungsnehmers
   Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab
   Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-        1. Jahresbeitrag
   cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
                                                                   Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-
   entstandenen    gesundheitlichen    Beeinträchtigungen,
                                                                   barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-
   Behinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
                                                                   leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl.
   angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
                                                                   § 8 a MB/KK 2009).
   Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 2 MB/KK 2009 ab Ge-
                                                                   Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem
   burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
                                                                   Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw.
   raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
                                                                   der Vertragsänderung.
   zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
   senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten         Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt wer-
   Elternteils vereinbart wird.                                    den.
                                                                   Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
6. Vertragsänderungen                                              genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
                                                                   und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
   Bei Vertragsänderungen ist für Mehrleistungen die War-          genden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu entrichten.


                                                                                                                             59

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2. Mahnkosten                                                   E) Beitragsanpassung
     Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-
     tragsrate 0,50 Euro.                                       Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
                                                                die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heil-
3. Leistungsunterlagen                                          behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme me-
                                                                dizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenser-
     Die Kurbehandlung muss nach ihrem Abschluss durch          wartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer
     eine Bescheinigung der Kurkrankenanstalt über die Dauer    zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit (Kinder und
     und des behandelnden Arztes über die Diagnose und die      Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jahre) dieses
     Art der Behandlung nachgewiesen werden.                    Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
                                                                nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
                                                                Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung
D) Überschussverwendung                                         für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als
                                                                5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbewahr-
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-       scheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungs-
rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.      einheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit
                                                                Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird
                                                                § 8 b MB/KK 2009 angewendet.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif V-U
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                      		 Bis zum Zeitpunkt der Anpassung besteht Leistungs-
                                                                   pflicht im bisherigen Umfang für bereits eingetretene
1. Versicherungsbedingungen                                        Arbeitsunfähigkeit.

     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen        e) Medizinische Versorgungszentren
     Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversi-
     cherung,                                                   		 In Erweiterung des § 4 Abs. 6 MB/KT 2009 steht der ver-
     Teil I:	Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeld-      sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten
              versicherung (MB/KT 2009) und                        Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen
                                                                   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe An-
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                   hang) tätig sind.
     a) Versicherungsfall
                                                                   f) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
		 Zu den in § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 genannten Krank-
   heiten und Unfallfolgen zählen auch Berufskrankheiten        		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KT 2009
   und Berufsunfälle.                                              gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unru-
                                                                   hen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für
     b) Versicherungsschutz im europäischen Ausland                Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur
                                                                   dann, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land
		 In Erweiterung von § 1 Abs. 7 Satz 1 MB/KT 2009 er-             vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung
   streckt sich für Versicherungsverträge mit Leistungsbe-         ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst während
   ginn ab dem 43. Tag oder später bei vorübergehenden             des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht solan-
   Auslandsaufenthalten der Versicherungsschutz auf das            ge Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Ge-
   europäische Ausland.                                            biet möglich ist. Terroristische Anschläge und deren Fol-
                                                                   gen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des
     c) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland           § 5 Abs. 1 a MB/KT 2009.

		 In Erweiterung von § 1 Abs. 7 MB/KT 2009 wird bei einem
   vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen              2. Versicherungsfähiger Personenkreis
   Ausland für im Ausland akut eingetretene Krankheiten            Versicherungsfähig sind für die Zeit ihrer Erwerbstätig-
   oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Um-           keit alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers wohnenden
   fang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stati-         selbstständig Erwerbstätigen und Arbeitnehmer im Alter
   onären Heilbehandlung in einem öffentlichen Kranken-            von 16 bis 67 Jahren. Nicht versicherungsfähig ist, wer
   haus gezahlt.                                                   Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente we-
                                                                   gen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld
     d) Anpassung der Karenzzeit                                   bezieht.
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KT 2009 ist der Ver-
   sicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unver-        3. Versicherungsumfang und Nettoeinkommen
   züglich auch eine Verlängerung der Entgeltfortzahlung           a) Das Mindestkrankentagegeld beträgt 1,– Euro. Es kann
   bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber mitzutei-             in ganzen Vielfachen davon vereinbart oder nachträg-
   len.                                                               lich erhöht werden und darf das aus der beruflichen
		 Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das                   Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen – zuzüglich der
   Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Ka-            nach c) versicherbaren Beträge – nicht übersteigen.
   renzzeit hinaus gezahlt wird, kann er in Anlehnung an
   § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 ohne Unterschied, ob der Ver-            b) Das Nettoeinkommen ist:
   sicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, die Ka-   		 – bei Arbeitnehmern, das aus der beruflichen Tätigkeit
   renzzeit und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des                erzielte regelmäßig wiederkehrende arbeitsvertrag-
   zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend der verlän-              lich vereinbarte Bruttoeinkommen abzüglich Steuern
   gerten Entgeltfortzahlung anpassen.                                und Sozialversicherungsbeiträge;


60

[Seite 61]
		 – bei Selbständigen und Freiberuflern 75 % des nach                 der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versiche-
      den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes                     rungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr ange-
      ermittelten Gewinns vor Steuern aus der beruflichen               glichen.
      Tätigkeit.                                                        Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsände-
 c) Zusätzlich zum Nettoeinkommen sind versicherbar:                    rungen.
		 – bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern,
      die von diesen während der Arbeitsunfähigkeit zu             B) Leistungen des Versicherers
      tragenden Anteile für die gesetzliche Rentenversiche-
      rung bzw. das berufsständische Versorgungswerk,
                                                                   I.   Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
      die Arbeitslosen- und soziale Pflegeversicherung;
		 – bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, der            1. Leistungshöhe
      Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankheitskosten-                Die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes ergibt sich
      und Pflegepflichtversicherung sowie die vom Arbeit-               aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich =
      nehmer während der Arbeitsunfähigkeit zu tragenden                Betrag in Euro).
      Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung bzw.
      das berufsständische Versorgungswerk;
		 – bei Selbständigen und Freiberuflern, die Pflichtbei-         2. Leistungsdauer
      träge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. be-                Für den Versicherungsfall nach § 1 MB/KT 2009 wird das
      rufsständischen Versorgung zahlen, die von diesen                 vereinbarte Krankentagegeld für jeden Tag der nachge-
      während der Arbeitsunfähigkeit zu tragenden Anteile               wiesenen Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009) ein-
      für die gesetzliche Rentenversicherung bzw. das be-               schließlich der Sonn- und Feiertage nachträglich, gegebe-
      rufsständische Versorgungswerk.                                   nenfalls in Teilbeträgen, gezahlt:
   d) Darüber hinaus können gesonderte schriftliche Verein-             nach Tarifstufe
      barungen getroffen werden.
                                                                        V4-U			4.
   e) Ansprüche auf anderweitige Krankentagegelder und                  V8-U			8.
      Krankengelder (vor Abzug von Sozialabgaben) werden                V15-U		       15.
      zur Berechnung der Höchstgrenze des versicherbaren                V22-U		       22.
      Krankentagegeldes angerechnet.                                    V29-U		       29.
   f) Die Versicherung kann mit Leistungsbeginnen ab dem                V43-U  ab dem 43.                    Tag der Arbeits-
      4., 8., 15., 22., 29., 43., 64., 92., 183., 274., 365. und        V64-U		       64.                    unfähigkeit
      547. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden.                V92-U		       92.
		    Die vereinbarten Leistungsbeginne gelten auch für den             V183-U		      183.
      Versicherungsfall nach § 1 a MB/KT 2009 für die nach-             V274-U		      274.
      gewiesene Dauer der Mutterschutzfristen nach dem                  V365-U		      365.
      Mutterschutzgesetz und den Entbindungstag.                        V547-U		      547.
                                                                   	Für den Versicherungsfall nach § 1 a MB/KT 2009 wird das
                                                                     vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der Tarifstufe
4. Wartezeiten
                                                                     (z. B. V4-U = ab dem 4. Tag der Mutterschutzfristen) für je-
   a) Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten nach            den Tag der nachgewiesenen Dauer der Mutterschutzfris-
      § 3 Abs. 2 und 3 MB/KT 2009 können erlassen werden,            ten nach dem Mutterschutzgesetz und am Entbindungstag
      wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszu-            (§ 1 a Abs. 1 und 2 MB/KT 2009) nachträglich, gegebenen-
      stand der zu versichernden Person vorgelegt wird.              falls in Teilbeträgen, gezahlt.
		    Die Wartezeit nach § 1 a Abs. 5 MB/KT 2009 gilt unein-            Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls ei-
      geschränkt.                                                       ner im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versiche-
   b) Die Anrechnung der Vorversicherung auf die Warte-                 rungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit,
      zeiten bei Personen, die aus der gesetzlichen Kran-               bestimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 a
      kenversicherung ausscheiden, gilt abweichend von                  bzw. b MB/KT 2009.
      § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 auch dann, wenn ein geringerer
      Krankengeldanspruch als das vereinbarte Krankenta-           II. Erweiterung des Versicherungsschutzes
      gegeld oder kein Krankengeldanspruch bestand. Diese
      Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des für die versicher-       1. Sofern der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig-
      te Person in der gesetzlichen Krankenversicherung               keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig-
      höchstmöglichen Krankengeldanspruchs; frühestmög-               terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten
      licher Leistungsbeginn ist in diesem Fall der 22. Tag           abweichend von § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch für die Be-
                                                                      stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam-
      einer Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass
                                                                      mengefasst.
      gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulante und
      stationäre Heilbehandlung bei der Continentale Kran-         2. Abweichend von § 5 Abs. 1 c MB/KT 2009 besteht
      kenversicherung a.G. besteht.                                   ­Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten
                                                                       und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss be-
		    Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem öffent-
                                                                       dingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind.
      lichen Dienst.
                                                                   3. Abweichend von § 5 Abs. 1 d MB/KT 2009 besteht
                                                                       Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen der durch
                                                                       ­
5. Beginn des Versicherungsschutzes bei Mehrleistungen                 Schwangerschaft bedingten Krankheiten, Schwanger-
   § 1 a Abs. 5 sowie §§ 2 und 3 MB/KT 2009 gelten entspre-            schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.
   chend für die Mehrleistungen nach einer Änderung des            4. Die befristete Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5
   bestehenden Versicherungsschutzes.                                  Abs. 1 e MB/KT 2009 entfällt bei stationärer Unterbringung
                                                                       in einem Krankenhaus oder einem Entbindungsheim.
6. Versicherungsjahr                                               5. Abweichend von § 5 Abs. 1 g MB/KT 2009 besteht
                                                                       ­Leistungspflicht, soweit
   Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs-
   schein bezeichneten Zeitpunkt.                                       – die Kur- und Sanatoriumsbehandlung bzw. die Rehabi-
                                                                          litationsmaßnahme des gesetzlichen Rehabilitationsträ-
   Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu                  gers stationär erfolgt und
   oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei

                                                                                                                                61

[Seite 62]
     – unmittelbar vor Beginn der Kur- und Sanatoriumsbe-            leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl.
       handlung bzw. der Rehabilitationsmaßnahme des ge-             § 8 a MB/KT 2009). Dieses errechnet sich aus dem Un-
       setzlichen Rehabilitationsträgers eine ununterbrochene        terschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
       Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier Wochen nachge-         Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der
       wiesen wird.                                                  Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden.
     Die Leistungseinschränkungen nach den §§ 5 Abs. 1 f             Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres fol-
     und 5 Abs. 2 MB/KT 2009 entfallen insoweit.                     genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Erwachsene zu
                                                                     entrichten.
III. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
                                                                  2. Mahnkosten
1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit
   bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer            Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-
   spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem dessen               tragsrate 0,50 Euro.
   Leistungspflicht beginnt.
   Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver-        D) Überschussverwendung
   sicherer zur Verfügung gestellten, vom Leistungserbringer
   auszufüllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen wer-
                                                                  Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Baraus-
   den.
                                                                  zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-
   Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits-     hungen) sind in der Satzung geregelt.
   fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das innerhalb von
   drei Tagen anzuzeigen.
                                                                  E) Ende und Weiterführung der Versicherung
2. Ein Wechsel des Leistungserbringers, der aus medizi-
   nischen Gründen nicht notwendig ist, muss dem Versiche-
                                                                  1. Besondere Kündigungsbestimmungen
   rer unverzüglich angezeigt werden.
Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 4 Abs. 7              a) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergebenden Anzeige- und             		 Auf das ordentliche Kündigungsrecht wird verzichtet,
Nachweispflichten kann der Versicherer die Zahlung des Krank-          wenn gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulante
entagegeldes mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschrie-             und stationäre Heilbehandlung bei der Continentale
benen Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).            Krankenversicherung a.G. besteht.
                                                                  		 Für den Fall, dass Versicherungsschutz für ambulante
IV. Anzeige über den Eintritt und die Dauer der                        und stationäre Heilbehandlung bei einem anderen Un-
    Mutterschutzfristen / Entbindung                                   ternehmen der privaten Krankenversicherung besteht,
                                                                       verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündi-
	Der Eintritt und die Dauer der Mutterschutzfristen nach              gungsrecht in Höhe des angerechneten Krankengeldan-
  § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und der Tag                spruchs, wenn eine Vorversicherung in der gesetzlichen
  der Entbindung sind dem Versicherer nachzuweisen. Für                Krankenversicherung nach § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 be-
  die Beantragung des Krankentagegeldes ist eine von                   rücksichtigt wurde.
  einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Beschei-               b) Kündigung bei Erweiterung des Versicherungsschutzes
  nigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin             		 Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegeldes
  einzureichen. Der Entbindungstag und damit die Dauer                 oder bei Vereinbarung eines früheren Leistungsbeginns
  der Mutterschutzfrist nach der Entbindung sind durch die             kann der Versicherer die Vereinbarung über diese Mehr-
  Geburtsurkunde oder standesamtliche Geburtsbeschei-                  leistungen zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
  nigung nachzuweisen. Bei einer Frühgeburt, einer Mehr-               res oder zum Ende eines der folgenden zwei Versiche-
  lingsgeburt oder einer festgestellten Behinderung des                rungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
  Neugeborenen ist zusätzlich eine gesonderte Bestätigung              § 7 Satz 2 MB/KT 2009 gilt entsprechend.
  des behandelnden Arztes vorzulegen.
                                                                  		 Der Versicherer verzichtet bei Anpassung des Versi-
	
 Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 1 a                   cherungsschutzes nach Abschnitt F auf das ordentliche
 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 7 und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009               Kündigungsrecht, wenn auch für die bestehende Versi-
 ergebenden Anzeige- und Nachweispflichten kann der                  cherung kein ordentliches Kündigungsrecht ausgeübt
 Versicherer die Zahlung des Krankentagegeldes mit der in            werden kann.
 § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkung
 ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).
                                                                  2. Weiterführung der Versicherung

V. Anrechnung anderweitiger Ansprüche                                a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen
                                                                  		 Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen
     Ansprüche auf ein anderweitiges Krankentagegeld, Kran-          hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag
     kengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld werden auf            für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversiche-
     das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet, soweit             rung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungs-
     diese Ansprüche zusammen mit dem vereinbarten Krank-            verhältnis zum Ende des der Einberufung folgenden Mo-
     entagegeld das Nettoeinkommen übersteigen.                      nats.
     Auf das vereinbarte Krankentagegeld im Versicherungsfall        b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit
     nach § 1 a MB/KT 2009 werden zusätzlich Ansprüche auf
     Mutterschaftsgeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld      		 Bei vorübergehender Nichtausübung der selbststän-
     durch den Arbeitgeber, Elterngeld oder vergleichbare Leis-      digen Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslo-
     tungen angerechnet.                                             sigkeit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten
                                                                     bis zur Dauer von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit
                                                                     erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen.
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                               Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage
                                                                     geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen.
1. Jahresbeitrag                                                     c) Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
     Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-     		 Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen
     barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-         Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit


62

[Seite 63]
      (§ 15 Abs. 1 a MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt       Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag
      A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung für         auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner-
      die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversi-          halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens
      cherung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente           und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah-
      wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall          lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem
      eines zusätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem       Rahmen gestellt wird.
      im Rentenbescheid angegebenen höchstmöglichen               Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö-
      Hinzuverdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte          hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer-
      versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den         erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz-
      Leistungsbeginn des zu vereinbarenden Krankentage-          amt eingereicht hat.
      geldes sowie die grundsätzliche Aufnahmefähigkeit des       Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem
      ausgeübten Berufs gelten die jeweils aktuellen Annah-       eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah-
      mevoraussetzungen für das Neugeschäft. Für das zu-          lungsdauer sich ändert.
      sätzlich erzielte Arbeitsentgelt darf die Höhe des bisher
      vereinbarten Krankentagegeldes nicht überschritten          Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum
      werden. Eine Anwartschaftsversicherung nach § 15            1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens
                                                                  oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts
      Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten
                                                                  in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt werden.
      Krankentagegeldes reduziert.
                                                                  Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die bean-
   d) Vollendung des 67. Lebensjahres                             tragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung des
		 Abweichend von § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 gilt das               Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen Kran-
   67. Lebensjahr.                                                kentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen
		 Mit Vollendung des 67. Lebensjahres hat der Ver-               Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und
                                                                  der Leistungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah-
   sicherungsnehmer das Recht, im Sinne des § 15
                                                                  lungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi-
   Abs. 1 c MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den
                                                                  cherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen.
   Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung
   zu verlangen, es sei denn, der Versicherte bezieht eine        Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen
   Altersrente. Hierzu zählen auch Altersruhegelder der be-       Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren
   rufsständischen Versorgungseinrichtungen.                      Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er-
                                                                  höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.
		 Wird von dem Recht nach Satz 2 kein Gebrauch ge-
   macht, endet das Versicherungsverhältnis spätestens            G) Beitragsanpassung
   nach Vollendung des 67. Lebensjahres zum Ende des
   laufenden Kalenderjahres.                                      Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
		 Die Bestimmungen bezüglich des 70. und des 75. Le-             die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Ar-
   bensjahres nach § 196 Abs. 1 und 3 VVG (siehe An-              beitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfä-
   hang) gelten weiterhin.                                        higkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung än-
   e) Ehescheidung                                                dern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
                                                                  jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
		 Liegt ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil vor, haben       nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
   die geschiedenen Ehegatten das Recht, ihre Vertrags-           Sterbewahrscheinlichkeiten dieses Tarifs. Ergibt diese Gegen-
   teile selbstständig fortzuführen, soweit die Vorausset-        überstellung eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Versi-
   zungen dann noch vorliegen.                                    cherungsleistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten,
                                                                  werden alle Beiträge vom Versicherer überprüft und, soweit
F) Anpassung des Versicherungsschutzes                            erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im
                                                                  Übrigen wird § 8 b MB/KT 2009 angewendet.
Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort-
zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, wird auf Antrag des Ver-
sicherungsnehmers der Versicherungsschutz (Erhöhung des
vereinbarten Krankentagegeldes oder Wechsel der Tarifstufe)       Zusätzliche Ziffern zur Tarifbezeichnung
angepasst. Dabei finden die Bestimmungen über eine Er-
höhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich An-           Die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes, der Leistungs-
wendung. Für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld           beginn und gegebenenfalls das Leistungsende sind aus der
entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesund-         Tarifbezeichnung ersichtlich.
heitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im glei-          Zum Beispiel:
chen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisherigen   V8-U/50 = ab dem 8. Arbeitsunfähigkeitstag 50,– Euro
Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen             			 Krankentagegeld täglich
gelten auch für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld.       V43-U/20 = ab dem 43. Arbeitsunfähigkeitstag 20,– Euro
                                                                  			 Krankentagegeld täglich


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung nach dem
Ärztetarif VA-U
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                           Teil I:	Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeld-
                                                                              versicherung (MB/KT 2009) und
1. Versicherungsbedingungen                                          Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
   Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversi-            a) Versicherungsfall
   cherung,
                                                                  		 Zu den in § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 genannten Krank-
                                                                     heiten und Unfallfolgen zählen auch Berufskrankheiten
                                                                     und Berufsunfälle.


                                                                                                                             63

[Seite 64]
     b) Versicherungsschutz im europäischen Ausland                      b) Das Nettoeinkommen ist:
                                                                       		 – bei Arbeitnehmern, das aus der beruflichen Tätigkeit
		 In Erweiterung von § 1 Abs. 7 Satz 1 MB/KT 2009 er-                        erzielte regelmäßig wiederkehrende arbeitsvertraglich
   streckt sich für Versicherungsverträge mit Leistungsbe-                    vereinbarte Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und
   ginn ab dem 43. Tag oder später bei vorübergehenden                        Sozialversicherungsbeiträge;
   Auslandsaufenthalten der Versicherungsschutz auf das                		 – bei Selbstständigen und Freiberuflern 75 % der Pra-
   europäische Ausland.                                                       xiseinnahmen (Betriebseinnahmen ohne Betriebsein-
                                                                              nahmen aus der Inanspruchnahme von Fremdlabo-
     c) Versicherungsschutz im außereuropäischen Ausland                      ren) vor Kürzung um die Betriebsausgaben.
                                                                         c) Zusätzlich zum Nettoeinkommen sind versicherbar:
		In Erweiterung von § 1 Abs. 7 MB/KT 2009 wird bei einem
                                                                       		 – bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die
  vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen
                                                                              von diesen während der Arbeitsunfähigkeit zu tragen-
  ­Ausland für im Ausland akut eingetretene Krankheiten
                                                                              den Anteile für die gesetzliche Rentenversicherung
   oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem
                                                                              bzw. das berufsständische Versorgungswerk, die Ar-
   ­Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen
                                                                              beitslosen- und soziale Pflegeversicherung;
    stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Kran-
                                                                       		 – bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, der Ar-
    kenhaus gezahlt.
                                                                              beitgeberzuschuss zur privaten Krankheitskosten- und
                                                                              Pflegepflichtversicherung sowie die vom Arbeitnehmer
     d) Anpassung der Karenzzeit                                              im Versicherungsfall zu tragenden Beiträge an die ge-
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 3 MB/KT 2009 ist der Ver-                      setzliche Rentenversicherung bzw. das berufsständi-
   sicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer unver-                      sche Versorgungswerk.
   züglich auch eine Verlängerung der Entgeltfortzahlung                 d) Darüber hinaus können gesonderte schriftliche Verein-
   bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber mitzuteilen.                barungen getroffen werden.
		 Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Ent-                 e) Ansprüche auf anderweitige Krankentagegelder und
   gelt bei Arbeitsunfähigkeit über die vereinbarte Karenz-                 Krankengelder (vor Abzug von Sozialabgaben) werden
   zeit hinaus gezahlt wird, kann er in Anlehnung an § 4                    zur Berechnung der Höchstgrenze des versicherbaren
   Abs. 4 MB/KT 2009 ohne Unterschied, ob der Versi-                        Krankentagegeldes angerechnet.
   cherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, die Ka-              f) Die Versicherung kann mit Leistungsbeginnen ab dem
   renzzeit und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des                      1., 4., 8., 15., 22., 29., 43., 64., 92., 183., 274. und
   zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend der verlän-                    365. Tag der Arbeitsunfähigkeit ohne zeitliche Begren-
   gerten Entgeltfortzahlung anpassen.                                      zung vereinbart werden.
		 Bis zum Zeitpunkt der Anpassung besteht Leistungs-
                                                                       		 Die vereinbarten Leistungsbeginne gelten auch für den
   pflicht im bisherigen Umfang für bereits eingetretene
                                                                            Versicherungsfall nach § 1 a MB/KT 2009 für die nach-
   Arbeitsunfähigkeit.
                                                                            gewiesene Dauer der Mutterschutzfristen nach dem
                                                                            Mutterschutzgesetz und den Entbindungstag.
     e) Medizinische Versorgungszentren
		 In Erweiterung des § 4 Abs. 6 MB/KT 2009 steht der ver-             4. Wartezeiten
   sicherten Person auch die Wahl unter den approbierten                 a) Die allgemeinen und die besonderen Wartezeiten nach
   Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem medizinischen                   § 3 Abs. 2 und 3 MB/KT 2009 können erlassen werden,
   Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 SGB V (siehe An-                      wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszu-
   hang) tätig sind.                                                        stand der zu versichernden Person vorgelegt wird.
                                                                       		 Die Wartezeit nach § 1 a Abs. 5 MB/KT 2009 gilt unein-
     f) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen                              geschränkt.
                                                                         b) Die Anrechnung der Vorversicherung auf die Warte-
		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 a MB/KT 2009
                                                                            zeiten bei Personen, die aus der gesetzlichen Kran-
   gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Un-
                                                                            kenversicherung ausscheiden, gilt abweichend von § 3
   ruhen. Im Ausland gilt die Leistungsstungseinschrän-
                                                                            Abs. 5 MB/KT 2009 auch dann, wenn ein geringerer
   kung für Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und innere
                                                                            Krankengeldanspruch als das vereinbarte Krankenta-
   Unruhen nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das
                                                                            gegeld oder kein Krankengeldanspruch bestand. Diese
   betroffene Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes
                                                                            Anrechnung erfolgt bis zur Höhe des für die versicher-
   eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Wird die Rei-
                                                                            te Person in der gesetzlichen Krankenversicherung
   sewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes
                                                                            höchstmöglichen Krankengeldanspruchs; frühestmög-
   ausgesprochen, besteht solange Versicherungs-
                                                                            licher Leistungsbeginn ist in diesem Fall der 22. Tag ei-
   schutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich
                                                                            ner Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass gleich-
   ist. Terroristische Anschläge und deren Folgen zäh-
                                                                            zeitig Versicherungsschutz für ambulante und stationäre
   len nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des § 5
                                                                            Heilbehandlung bei der Continentale Krankenversiche-
   Abs. 1 a MB/KT 2009.
                                                                            rung a.G. besteht.
2. Versicherungsfähiger Personenkreis                                  		 Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus dem öffentli-
                                                                            chen Dienst.
     Versicherungsfähig sind für die Zeit ihrer Erwerbstätigkeit bis
     zum vollendeten 67. Lebensjahr alle Ärzte, Zahnärzte und          5. Beginn des Versicherungsschutzes bei Mehrleistungen
     Tierärzte, soweit sie eine selbstständige Praxis ausüben
     oder angestellt sind. Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente        § 1 a Abs. 5 sowie §§ 2 und 3 MB/KT 2009 gelten entspre-
     wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs-             chend für die Mehrleistungen nach einer Änderung des
     oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.                 bestehenden Versicherungsschutzes.

3. Versicherungsumfang und Nettoeinkommen                              6. Versicherungsjahr
     a) Das Mindestkrankentagegeld beträgt 1,– Euro. Es kann              Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungs-
        in ganzen Vielfachen davon vereinbart oder nachträglich           schein bezeichneten Zeitpunkt.
        erhöht werden und darf das aus der beruflichen Tätigkeit
        herrührende Nettoeinkommen – zuzüglich der nach c)
        versicherbaren Beträge – nicht übersteigen.


64

[Seite 65]
     Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu oder      – die Kur- und Sanatoriumsbehandlung bzw. die Rehabi-
     anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei der Mit-         litationsmaßnahme des gesetzlichen Rehabilitationsträ-
     versicherung weiterer Personen wird das Versicherungsjahr         gers stationär erfolgt und
     dem bereits laufenden Versicherungsjahr angeglichen.            – unmittelbar vor Beginn der Kur- und Sanatoriumsbe-
     Entsprechendes gilt bei nachträglichen Vertragsände-              handlung bzw. der Rehabilitationsmaßnahme des ge-
     rungen.                                                           setzlichen Rehabilitationsträgers eine ununterbrochene
                                                                       Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier Wochen nachge-
                                                                       wiesen wird.
B) Leistungen des Versicherers
                                                                     Die Leistungseinschränkungen nach den §§ 5 Abs. 1 f
                                                                     und 5 Abs. 2 MB/KT 2009 entfallen insoweit.
I.   Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
1. Leistungshöhe
                                                                  III. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
     Die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes ergibt sich
     aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich =     1. Die Arbeitsunfähigkeit ist durch Vorlage einer die Krankheit
     Betrag in Euro).                                                bezeichnenden ärztlichen Bescheinigung dem Versicherer
                                                                     spätestens bis zu dem Tag anzuzeigen, an dem dessen
                                                                     Leistungspflicht beginnt.
2. Leistungsdauer
                                                                     Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit muss auf einem vom Ver-
     Für den Versicherungsfall nach § 1 MB/KT 2009 wird das          sicherer zur Verfügung gestellten, vom Leistungserbringer
     vereinbarte Krankentagegeld für jeden Tag der nachge-           auszufüllenden Vordruck wöchentlich nachgewiesen wer-
     wiesenen Arbeitsunfähigkeit (§ 1 Abs. 3 MB/KT 2009) ein-        den.
     schließlich der Sonn- und Feiertage nachträglich, gegebe-       Sobald der Versicherte wieder ganz oder teilweise arbeits-
     nenfalls in Teilbeträgen, gezahlt:                              fähig ist, hat der Versicherungsnehmer das innerhalb von
     nach Tarifstufe                                                 drei Tagen anzuzeigen.
     VA1-U			                     1.                              2. Ein Wechsel des Leistungserbringers, der aus medizi-
     VA4-U			                     4.                                 nischen Gründen nicht notwendig ist, muss dem Versiche-
     VA8-U 			                    8.                                 rer unverzüglich angezeigt werden.
     VA15-U		                    15.
     VA22-U		                    22.                              Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 4 Abs. 7
     VA29-U                      29.         Tag der Arbeits-     und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergebenden Anzeige- und
                     ab dem                                       Nachweispflichten kann der Versicherer die Zahlung des Krank-
     VA43-U		                    43.         unfähigkeit
     VA64-U		                    64.                              entagegeldes mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschrie-
     VA92-U		                    92.                              benen Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).
     VA183-U		                  183.
     VA274-U		                  274.                              IV. Anzeige über den Eintritt und die Dauer der
     VA365-U		                  365.                                  Mutterschutzfristen / Entbindung
     Für den Versicherungsfall nach § 1 a MB/KT 2009 wird das
                                                                  	Der Eintritt und die Dauer der Mutterschutzfristen nach
     vereinbarte Krankentagegeld entsprechend der Tarifstufe
                                                                    § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes und der Tag
     (z. B. VA4-U = ab dem 4. Tag der Mutterschutzfristen) für
                                                                    der Entbindung sind dem Versicherer nachzuweisen. Für
     jeden Tag der nachgewiesenen Dauer der Mutterschutz-
                                                                    die Beantragung des Krankentagegeldes ist eine von
     fristen nach dem Mutterschutzgesetz und am Entbin-
                                                                    einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Beschei-
     dungstag (§ 1 a Abs. 1 und 2 MB/KT 2009) nachträglich,
                                                                    nigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
     gegebenenfalls in Teilbeträgen, gezahlt.
                                                                    einzureichen. Der Entbindungstag und damit die Dauer
     Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer         der Mutterschutzfrist nach der Entbindung sind durch die
     im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungs-       Geburtsurkunde oder standesamtliche Geburtsbeschei-
     fähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, be-      nigung nachzuweisen. Bei einer Frühgeburt, einer Mehr-
     stimmt sich die Leistungspflicht nach § 15 Abs. 1 a bzw. b     lingsgeburt oder einer festgestellten Behinderung des
     MB/KT 2009.                                                    Neugeborenen ist zusätzlich eine gesonderte Bestätigung
                                                                    des behandelnden Arztes vorzulegen.
II. Erweiterung des Versicherungsschutzes                         	Bei einem Verstoß gegen diese sich aus den §§ 1 a Abs. 1
1. Sofern der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig-       Satz 2, 4 Abs. 7 und 9 Abs. 1 und 2 MB/KT 2009 ergeben­
   keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig-       den Anzeige- und Nachweispflichten kann der Versicherer
   terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten              die Zahlung des Krankentagegeldes mit der in § 28
   abweichend von § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch für die Be-            Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkung ableh-
   stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam-            nen (vgl. § 10 Abs. 1 MB/KT 2009).
   mengefasst.
2. Abweichend von § 5 Abs. 1 c MB/KT 2009 besteht                 V. Anrechnung anderweitiger Ansprüche
   ­Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten
                                                                     Ansprüche auf ein anderweitiges Krankentagegeld, Kran-
    und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss be-
                                                                     kengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld werden auf
    dingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind.
                                                                     das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet, soweit
3. Abweichend von § 5 Abs. 1 d MB/KT 2009 besteht                    diese Ansprüche zusammen mit dem vereinbarten Krank-
   Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen der durch
   ­                                                                 entagegeld das Nettoeinkommen übersteigen.
   Schwangerschaft bedingten Krankheiten, Schwanger-
                                                                     Auf das vereinbarte Krankentagegeld im Versicherungsfall
   schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.
                                                                     nach § 1 a MB/KT 2009 werden zusätzlich Ansprüche auf
4. Die befristete Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5        Mutterschaftsgeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
   Abs. 1 e MB/KT 2009 entfällt bei stationärer Unterbringung        durch den Arbeitgeber, Elterngeld oder vergleichbare Leis-
   in einem Krankenhaus oder einem Entbindungsheim.                  tungen angerechnet.
5. Abweichend von § 5 Abs. 1 g MB/KT 2009 besteht
   ­Leistungspflicht, soweit


                                                                                                                              65

[Seite 66]
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                                  c) Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
                                                                     		Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen
1. Jahresbeitrag                                                       Bezug von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
                                                                       (§ 15 Abs. 1 a MB/KT 2009 in Verbindung mit Abschnitt
     Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-
                                                                       A 2 der Tarifbedingungen) kann die Versicherung für
     barte Leistung und bei Vertragsänderungen für die Mehr-
                                                                       die Dauer des Rentenbezugs als Anwartschaftsversi-
     leistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter festgesetzt (vgl.
                                                                       cherung weitergeführt werden. Bei Bezug von Rente
     § 8 a MB/KT 2009). Dieses errechnet sich aus dem Un-
                                                                       wegen teilweiser Erwerbsminderung kann der Ausfall
     terschied zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des
                                                                       eines zusätzlich erzielten Arbeitsentgelts bis zu dem
     Versicherungsbeginns bzw. der Vertragsänderung. Der
                                                                       im Rentenbescheid angegebenen höchstmöglichen
     Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt werden.
                                                                       Hinzuverdienst unter Wahrung der bisherigen Rechte
                                                                       versichert werden; im Hinblick auf die Höhe und den
2. Mahnkosten                                                          Leistungsbeginn des zu vereinbarenden Krankentage-
     Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche Bei-           geldes sowie die grundsätzliche Aufnahmefähigkeit des
     tragsrate 0,50 Euro.                                              ausgeübten Berufs gelten die jeweils aktuellen Annah-
                                                                       mevoraussetzungen für das Neugeschäft. Für das zu-
                                                                       sätzlich erzielte Arbeitsentgelt darf die Höhe des bisher
D) Überschussverwendung                                                vereinbarten Krankentagegeldes nicht überschritten
                                                                       werden. Eine Anwartschaftsversicherung nach § 15
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Baraus-               Abs. 2 MB/KT 2009 wird um die Höhe des vereinbarten
zahlung bei Leistungsfreiheit, Limitierung von Beitragserhö-           Krankentagegeldes reduziert.
hungen) sind in der Satzung geregelt.                                   d) Vollendung des 67. Lebensjahres
                                                                     		 Abweichend von § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009 gilt das
E) Ende und Weiterführung der Versicherung                              67. Lebensjahr.
                                                                     		 Mit Vollendung des 67. Lebensjahres hat der Ver-
1. Besondere Kündigungsbestimmungen                                     sicherungsnehmer das Recht, im Sinne des § 15
     a) Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht                    Abs. 1 c MB/KT 2009 in Verbindung mit § 196 VVG den
                                                                        Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung
		 Auf das ordentliche Kündigungsrecht wird verzichtet,
                                                                        zu verlangen, es sei denn, der Versicherte bezieht eine
   wenn gleichzeitig Versicherungsschutz für ambulante
                                                                        Altersrente. Hierzu zählen auch Altersruhegelder der be-
   und stationäre Heilbehandlung bei der Continentale
                                                                        rufsständischen Versorgungseinrichtungen.
   Krankenversicherung a.G. besteht.
                                                                     		 Wird von dem Recht nach Satz 2 kein Gebrauch ge-
		 Für den Fall, dass Versicherungsschutz für ambulante
                                                                        macht, endet das Versicherungsverhältnis spätestens
   und stationäre Heilbehandlung bei einem anderen Un-
                                                                        nach Vollendung des 67. Lebensjahres zum Ende des
   ternehmen der privaten Krankenversicherung besteht,
                                                                        laufenden Kalenderjahres.
   verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündi-
   gungsrecht in Höhe des angerechneten Krankengeldan-               		 Die Bestimmungen bezüglich des 70. und des 75. Le-
   spruchs, wenn eine Vorversicherung in der gesetzlichen               bensjahres nach § 196 Abs. 1 und 3 VVG (siehe An-
   Krankenversicherung nach § 3 Abs. 5 MB/KT 2009 be-                   hang) gelten weiterhin.
   rücksichtigt wurde.                                                  e) Ehescheidung
     b) Kündigung bei Erweiterung des Versicherungsschutzes          		 Liegt ein rechtskräftiges Ehescheidungsurteil vor, haben
		 Bei nachträglicher Erhöhung des Krankentagegeldes                    die geschiedenen Ehegatten das Recht, ihre Vertrags-
   oder bei Vereinbarung eines früheren Leistungsbeginns                teile selbstständig fortzuführen, soweit die Vorausset-
   kann der Versicherer die Vereinbarung über diese Mehr-               zungen dann noch vorliegen.
   leistungen zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
   res oder zum Ende eines der folgenden zwei Versiche-
   rungsjahre mit einer Frist von drei Monaten kündigen.             F) Anpassung des Versicherungsschutzes
   § 7 Satz 2 MB/KT 2009 gilt entsprechend.
                                                                     Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich die Fort-
		 Der Versicherer verzichtet bei Anpassung des Versi-
                                                                     zahlungsdauer des Arbeitsentgelts, wird auf Antrag des Ver-
   cherungsschutzes nach Abschnitt F auf das ordentliche
                                                                     sicherungsnehmers der Versicherungsschutz (Erhöhung des
   Kündigungsrecht, wenn auch für die bestehende Versi-
                                                                     vereinbarten Krankentagegeldes oder Wechsel der Tarifstufe)
   cherung kein ordentliches Kündigungsrecht ausgeübt
                                                                     angepasst. Dabei finden die Bestimmungen über eine Er-
   werden kann.
                                                                     höhung des Versicherungsschutzes zwar grundsätzlich An-
                                                                     wendung. Für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld
2. Weiterführung der Versicherung                                    entfallen jedoch die Wartezeiten und eine erneute Gesund-
     a) Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen                  heitsprüfung. Bestehende Risikozuschläge werden im glei-
                                                                     chen Verhältnis erhöht wie der Tarifbeitrag; für den bisherigen
		Bei einer Einberufung zu staatlichen Dienstleistungen              Versicherungsschutz vereinbarte besondere Bedingungen
  hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag                 gelten auch für das zusätzlich vereinbarte Krankentagegeld.
  für die Dauer der Dienstleistung als Ruhensversiche-
  rung fortzuführen; ansonsten endet das Versicherungs-              Die Vergünstigungen finden nur Anwendung, wenn der Antrag
  verhältnis zum Ende des der Einberufung folgenden Mo-              auf Anpassung des Versicherungsschutzes spätestens inner-
  nats.                                                              halb von zwei Monaten nach Änderung des Nettoeinkommens
                                                                     und nur in diesem Umfang bzw. nach Änderung der Fortzah-
     b) Nichtausübung der Erwerbstätigkeit                           lungsdauer des Arbeitsentgelts und nur in entsprechendem
		 Bei vorübergehender Nichtausübung der selbststän-                 Rahmen gestellt wird.
   digen Tätigkeit trotz Arbeitsfähigkeit und bei Arbeitslo-         Bei Selbstständigen gilt als Stichtag für die Einkommenserhö-
   sigkeit ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten             hung der Tag, an dem der Versicherte die Einkommensteuer-
   bis zur Dauer von zwölf Monaten. Mit Ablauf dieser Zeit           erklärung, aus der die Änderung ersichtlich ist, beim Finanz-
   erlischt die Versicherung für die betroffenen Personen.           amt eingereicht hat.
   Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit sind durch Vorlage
   geeigneter Bescheinigungen nachzuweisen.


66

[Seite 67]
Bei Arbeitnehmern gilt als Stichtag der 1. des Monats, in dem      G) Beitragsanpassung
eine Gehaltserhöhung in Kraft tritt oder die Gehaltsfortzah-
lungsdauer sich ändert.
                                                                   Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann nur zum               die Leistungen des Versicherers z.B. wegen häufigerer Ar-
1. des Monats, in dem die Erhöhung des Nettoeinkommens             beitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfä-
oder die Änderung der Fortzahlungsdauer des Arbeitsentgelts        higkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung än-
in Kraft tritt, oder zum 1. des Folgemonats beantragt wer-         dern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest
den. Vom Versicherungsnehmer ist zu bestätigen, dass die           jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
beantragte Erhöhung des Krankentagegeldes der Erhöhung             nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und
des Nettoeinkommens entspricht, zusammen mit sonstigen             Sterbewahrscheinlichkeiten dieses Tarifs. Ergibt diese Gegen-
Krankentage- oder Krankengeldern das aus der beruflichen           überstellung eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Versi-
Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigt und          cherungsleistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten,
der ­Leistungsbeginn der neuen Tarifstufe nicht in die Fortzah-    werden alle Beiträge vom Versicherer überprüft und, soweit
lungsdauer des Arbeitsentgelts fällt. Auf Verlangen des Versi-     erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im
cherers sind entsprechende Nachweise zu erbringen.                 Übrigen wird § 8 b MB/KT 2009 angewendet.
Für die zum Zeitpunkt einer Erhöhung bereits eingetretenen
Versicherungsfälle besteht kein Anspruch auf die höheren
Leistungen, sofern der Versicherungsfall vor Eingang des Er-       Zusätzliche Ziffern zur Tarifbezeichnung
höhungsantrages beim Versicherer eingetreten ist.
                                                                   Die Höhe des vereinbarten Krankentagegeldes und der Leis-
                                                                   tungsbeginn sind aus der Tarifbezeichnung ersichtlich.
                                                                   Zum Beispiel:
                                                                   VA8-U/50     =	
                                                                                  ab dem 8. Arbeitsunfähigkeitstag 50,– Euro
                                                                                  Krankentagegeld täglich
                                                                   VA43-U/20 =	
                                                                               ab dem 43. Arbeitsunfähigkeitstag 20,– Euro
                                                                               Krankentagegeld täglich


Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung
(ANV, ANV-U, AWVA und AWVA-U)

A) Allgemeine Bestimmungen                                            wohl des Alters bei Beginn der Anwartschaftsversicherung
                                                                      nach diesen Besonderen Bedingungen als auch zwischen-
1. Abschlussfähigkeit                                                 zeitlicher Leistungs- und Beitragsanpassungen ergibt, ein-
                                                                      schließlich etwaiger Beitragszuschläge zu entrichten.
   Für die Tarife V, V-U, VA und VA-U kann bei gesetzlicher
   Krankenversicherungspflicht, Anspruch auf Familienversi-        2. Versicherung erschwerter Risiken
   cherung, Anspruch auf Heilfürsorge, längerem Ausland-              Während der Anwartschaftsversicherung entstandene
   saufenthalt, außergewöhnlicher, wirtschaftlicher Notlage           Krankheiten und Unfallfolgen sind ohne besonderen Zu-
   oder vergleichbaren, schwerwiegenden Gründen eine                  schlag mitversichert.
   Anwartschaftsversicherung mit Anspruch auf Leistungen
   nach Abschnitt B vereinbart werden, um für die versicherte      3. Wartezeiten
   Person erworbene Rechte zu erhalten oder zu begründen.
                                                                      Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf die Warte-
                                                                      zeiten angerechnet.
2. Versicherungsbedingungen
   Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des          C) Leistungen des Versicherungsnehmers
   Tarifs, für den die Anwartschaftsversicherung besteht, ent-
   sprechend, soweit nachstehend keine abweichenden Re-
                                                                   1. Beitrag
   gelungen getroffen sind.
                                                                      Der Anwartschaftsbeitrag beträgt
                                                                      – 20 % des Beitrags für den vereinbarten Tarif V oder V-U,
3. Versicherungsdauer
                                                                      – 40 % des Beitrags für den vereinbarten Tarif VA oder VA-U.
   Die Anwartschaftsversicherung wird für einen begrenzten
   Zeitraum vereinbart. Eine vorzeitige Übernahme in die
                                                                   2. Vorzeitige Beendigung
   Versicherung nach dem vereinbarten Tarif ist nur mit Zu-
   stimmung des Versicherers möglich.                                 Wird die Anwartschaftsversicherung gekündigt oder die
                                                                      Versicherung aus anderen Gründen nicht wirksam, so er-
                                                                      löschen alle erworbenen Rechte. Beiträge werden nicht
B) Leistungen des Versicherers                                        zurückgezahlt.

Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung ist der
Versicherer – auch für bereits eingetretene Versicherungs-
                                                                   D) Beitragsrückerstattung
fälle – leistungsfrei. Der Versicherer ist mit Beendigung der
Anwartschaftsversicherung zur Übernahme in die Versiche-           Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht für die Dauer
rung nach dem vereinbarten Tarif zu folgenden Bedingungen          der Anwartschaftsversicherung nicht.
verpflichtet:                                                      Die Dauer der Anwartschaftsversicherung gilt nach Umwand-
                                                                   lung in die Versicherung nach dem vereinbarten Tarif nicht als
1. Beitragsberechnung                                              leistungsfreier Zeitraum für die Berechnung der Höhe der Bei-
                                                                   tragsrückerstattung.
   Nach Beendigung der Anwartschaftsversicherung ist der
   volle tarifliche Beitrag, der sich unter Berücksichtigung so-


                                                                                                                               67

[Seite 68]
Besondere Bedingungen für Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden oder eine
mit dieser vergleichbare Tätigkeit ausüben (AZ) (Auszug)

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die            wird; in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Abschluss ei-
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,                ner bereits begonnenen Prüfung, Prüfungswiederholung)
Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und          kann eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Seme-
        Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) und              ster vereinbart werden.
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs so-    4. Bei Beendigung des Versicherungsschutzes nach diesen
         weit nachstehend keine abweichenden Regelungen ge-           Besonderen Bedingungen wird die Versicherung ohne
         troffen sind:                                                erneute Wartezeiten und ohne erneute Risikoprüfung im
                                                                      bisherigen Umfang nach dem vereinbarten Tarif weiterge-
1. Versicherungsfähig sind – soweit sie das 21. Lebensjahr            führt. Der Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten
   vollendet und solange sie das 39. Lebensjahr noch nicht            Eintrittsalter. Diese Beitragsänderung gilt nicht als Bei-
   überschritten haben –                                              tragserhöhung im Sinne von § 8 a Abs. 2 MB/KK 2009.
     a) Personen, die in der Ausbildung zu einem anerkannten          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung
        Beruf stehen und keine regelmäßigen Einkünfte aus Er-         innerhalb von zwei Monaten vom Zeitpunkt der Weiterfüh-
        werbstätigkeit – mit Ausnahme von Ausbildungsvergü-           rung an mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
        tungen bzw. Anwärterbezügen – haben;                       5. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
     b) Ärzte in Ausbildung zum Facharzt, die lediglich Einkünf-      den Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungs-
        te aus der Erwerbstätigkeit als Arzt haben;                   fähigkeit nach Nr. 1 innerhalb einer Frist von einem Monat
     c) Schüler im zweiten Bildungsweg oder Personen in einer         in Textform mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Versiche-
        Ausbildung in Vollzeit zum geprüften Handwerksmeister         rungsnehmer außerdem Auskunft über die Versicherungs-
        oder zu vergleichbaren Meisterabschlüssen, die keine          fähigkeit zu erteilen und ggf. entsprechende Nachweise zu
        regelmäßigen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben;            erbringen.
     d) Studenten – soweit sie das 17. Lebensjahr vollendet        6. Besteht im Anschluss an die Ausbildung nach Nr. 1 Arbeits-
        haben – die keine regelmäßigen Einkünfte aus einer Er-        losigkeit, ist für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens
        werbstätigkeit haben;                                         jedoch für 18 Monate und längstens bis zur Vollendung
                                                                      des 39. Lebensjahres, die Fortführung des Versicherungs-
     e) nicht berufstätige Ehegatten und nicht berufstätige ein-
                                                                      schutzes nach diesen Besonderen Bedingungen möglich.
        getragene Lebenspartner nach dem Lebenspartner-
                                                                      Insoweit kann der Versicherungsschutz ohne erneute War-
        schaftsgesetz der unter a – d genannten Personen.
                                                                      tezeiten und ohne erneute Risikoprüfung im Rahmen des
2. Für die Zeit der Versicherung nach diesen Besonderen Be-           bestehenden Tarifs in Höhe der bisher durch andere Kos-
   dingungen richten sich die monatlichen Beitragsraten nach          tenträger gedeckten Krankheitskosten erweitert werden,
   dem jeweiligen Lebensalter und ergeben sich aus der ge-            wenn dies innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
   schäftsplanmäßigen Beitragsübersicht. Von dem auf die              der Ausbildung beantragt wird. Bereits bestehende beson-
   Vollendung des 20., 25., 30. und 35. Lebensjahres folgen-          dere Vereinbarungen gelten entsprechend auch für den
   den Kalenderjahr an ist der Beitrag der nächsthöheren Al-          erweiterten Versicherungsschutz. Die Umstellung des Ver-
   tersgruppe zu zahlen. Die Bestimmungen der Allgemeinen             sicherungsschutzes erfolgt zum 1. des Monats, der auf die
   Versicherungsbedingungen zu Beitragsanpassungen blei-              Beendigung der Ausbildung folgt. Das Ende der Arbeitslo-
   ben davon unberührt.                                               sigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.
3. Die Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen             7. In Tarifen, die für Jugendliche eine niedrigere Selbstbe-
   endet für die versicherte Person zum Ende des Monats,              teiligung als für Erwachsene vorsehen, gilt für Studenten
   in dem eine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit           abweichend von den Tarifbedingungen die höhere Selbst-
   nach Nr. 1 wegfällt.                                               beteiligung für Erwachsene.
   Für Ärzte in Ausbildung zum Facharzt (Nr. 1 b) endet die
                                                                   8. In Tarifen, die eine Pauschalleistung mit einem absoluten
   Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen zum
                                                                      Pauschalleistungs-Grundbetrag vorsehen, gilt für die Zeit
   Ende des Monats, in dem die Facharztprüfung bestanden
                                                                      der Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen
   wird. Die Besonderen Bedingungen AZ enden für diesen
                                                                      der halbierte Pauschalleistungs-Grundbetrag.
   Personenkreis jedoch spätestens zum Ende des Monats,
   in dem das sechste Jahr ab Beginn der ersten Anstellung         9. Nach Tarifen, die ausschließlich für Erwachsene eine Pau-
   als Arzt abgeschlossen wird; in Ausnahmefällen (z. B. Un-          schalleistung mit absoluten Beträgen vorsehen, wird auch
   terbrechung der Ausbildung wegen Elternzeit) kann eine             für Studenten eine Pauschalleistung erbracht. Nr. 8 gilt
   Verlängerung vereinbart werden.                                    entsprechend.
   Für Personen in Ausbildung zum geprüften Handwerks-             10. Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die Ta-
   meister oder zu vergleichbaren Meisterabschlüssen                   rifbezeichnung durch AZ ergänzt.
   (Nr. 1 c) endet die Versicherung nach diesen Besonderen
   Bedingungen spätestens zum Ende des dritten Jahres ab
   Beginn der Meisterausbildung.                                   Erläuterung der Tarifbezeichnung:
   Für Studenten (Nr. 1 d) endet die Versicherung nach die-
   sen Besonderen Bedingungen spätestens zum Ende des              AZ KHT/20 = Besondere Bedingungen zum Krankenhaustage-
   Monats, in dem das 12. Fachsemester abgeschlossen               geldtarif KHT mit einem Krankenhaustagegeld von 20,– Euro
                                                                   täglich.


68

[Seite 69]
Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AG)

Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die            – für Frauen (ab 66 Jahre)                      5%
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung,                vom Beitrag des vereinbarten Tarifs.
Teil I: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten-              Für vereinbarte Tarife, deren Beiträge geschlechtsunab-
        und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009)              hängig erhoben werden, beträgt der Anwartschaftsbeitrag
        und
                                                                      – für Kinder und Jugendliche (0–20 Jahre)       5%
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs mit
                                                                      – für Erwachsene (21–65 Jahre)                 30 %
         folgenden Besonderheiten:
                                                                      – für Erwachsene (ab 66 Jahre)                  5%
1. Für vereinbarte Tarife, deren technische Berechnungs-
   grundlagen die große Anwartschaftsversicherung (AG)                vom Beitrag des vereinbarten Tarifs.
   vorsehen, kann diese bei gesetzlicher Krankenversiche-             Von dem auf die Vollendung des 20. und 65. Lebensjahres
   rungspflicht, Anspruch auf Familienversicherung, län-              folgenden Kalenderjahr an gilt der Prozentsatz der nächst-
   gerem Auslandsaufenthalt oder vergleichbaren Gründen               höheren Altersgruppe.
   vereinbart werden, um für die versicherte Person erwor-            Die genannten Prozentsätze können sich bei Beitrags-
   bene Rechte zu erhalten oder neue Rechte zu begründen.             veränderungen, insbesondere Beitragsanpassungen, mit
2. Die Anwartschaftsversicherung wird für einen begrenz-              Zustimmung des Treuhänders ändern.
   ten Zeitraum vereinbart. Sie endet mit Aufleben der Ver-        8. Ein Übertragungswert nach § 13 Abs. 8 MB/KK 2009 wird
   sicherung nach dem vereinbarten Tarif. Eine vorzeitige             bereits während der Laufzeit der Anwartschaftsversiche-
   Übernahme in die Versicherung nach dem vereinbarten                rung aufgebaut, ein Anspruch auf Übertragung besteht
   Tarif oder eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung des            aber erst nach Umwandlung der Anwartschaftsversiche-
   Versicherers möglich.                                              rung in die Versicherung nach dem vereinbarten Tarif.
3. Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung ist der         9. Wird die Anwartschaftsversicherung gekündigt oder nicht
   Versicherer – auch für bereits eingetretene Versicherungs-         in die Versicherung nach dem vereinbarten Tarif umge-
   fälle – leistungsfrei.                                             wandelt, so erlöschen alle erworbenen Rechte. Beiträge
4. Hat vor Beginn der Anwartschaftsversicherung bereits               werden nicht zurückgezahlt.
   eine Versicherung nach dem vereinbarten Tarif bestanden,        10. Nach Beendigung der Anwartschaftsversicherung ist der
   so bleiben die während der vollen Beitragszahlung erwor-            volle tarifliche Beitrag, der sich unter Berücksichtigung so-
   benen Rechte erhalten.                                              wohl des Alters bei Beginn der Anwartschaftsversicherung
5. Während der Anwartschaftsversicherung entstandene                   nach diesen Besonderen Bedingungen als auch zwischen-
   Krankheiten und Unfallfolgen sind mit Ausnahme von an-              zeitlicher Leistungs- und Beitragsanpassungen ergibt, ein-
   erkannten Dienstbeschädigungen ohne besonderen Zu-                  schließlich etwaiger Beitragszuschläge zu entrichten.
   schlag mitversichert.                                           11. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung, Pauschal­
6. Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf die Warte-          leistung oder Leistungsfreiheitsrabatt besteht für die
   zeiten angerechnet.                                                 Dauer der Anwartschaftsversicherung nicht. Die Dauer
7. Für vereinbarte Tarife, deren Beiträge geschlechtsabhän-            der Anwartschaftsversicherung gilt nach Umwandlung in
   gig erhoben werden, beträgt der Anwartschaftsbeitrag                die Versicherung nach dem vereinbarten Tarif nicht als
                                                                       leistungsfreier Zeitraum für die Berechnung der Höhe
                                                                       ­
    – für Kinder und Jugendliche (0–20 Jahre)       5%
                                                                       der Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung oder des
    – für Männer (21–65 Jahre)                     30 %                ­Leistungsfreiheitsrabattes.
    – für Männer (ab 66 Jahre)                      5%             12. Solange die Besonderen Bedingungen gelten, wird die
    – für Frauen (21–65 Jahre)                     20 %                ­Tarifbezeichnung durch AG ergänzt.


Besondere Bedingungen für die Ermäßigung der Beiträge im Alter (BB)

Bei diesen Besonderen Bedingungen handelt es sich um eine          2. Vereinbarung der Besonderen Bedingungen
Beitragsentlastungskomponente für Krankheitskostenversi-
cherungen zur Ermäßigung der Beiträge im Alter. Eine Ermä-            Die Besonderen Bedingungen können zu allen Tarifen der
ßigung der Beiträge im Alter kann gegen                               Krankheitskostenversicherung vereinbart werden, für die
                                                                      eine Alterungsrückstellung gebildet wird (im Folgenden:
–   laufenden Beitrag über die gesamte Vertragsdauer bzw.             vereinbarter Tarif).
–   Einmalbeiträge (Sonderzahlungen), die zu jeweils verein-          Sind die Besonderen Bedingungen vereinbart, wird die
    barten Terminen erbracht werden,                                  Tarifbezeichnung der betroffenen Tarife durch BB ergänzt.
erreicht werden. Im Versicherungsschein wird die Ermäßigung
des Beitrags entsprechend dieser Besonderen Bedingungen
                                                                   3. Versicherungsfähigkeit
dokumentiert.
                                                                      Versicherungsfähig nach den Besonderen Bedingungen
1. Versicherungsbedingungen                                           sind alle Personen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem
                                                                      sie das 21. Lebensjahr vollenden.
    Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für            Die Besonderen Bedingungen können bis zu einem Ein-
    die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversiche-            trittsalter von 64 Jahren vereinbart werden. Über das
    rung,                                                             Eintrittsalter von 64 Jahren hinaus können sie vereinbart
    Teil I:	
            Musterbedingungen 2009 für die Krankheits-                werden, wenn für die versicherte Person die Ermäßigung
            kosten- und Krankenhaustagegeldversicherung               der Beiträge gegen Sonderzahlungen vereinbart wird.
            (MB/KK 2009) und
    Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen des vereinbarten Tarifs,
    soweit nachstehend keine abweichenden Regelungen ge-
    troffen sind.


                                                                                                                                 69

[Seite 70]
4. Höhe der Ermäßigung der Beiträge und Beitragszah-               6. Abweichender Beginn der Ermäßigung der Beiträge
   lung                                                               bei Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente

     Für die Höhe der Ermäßigung der Beiträge und die Bei-            Bei erstmaligem Bezug von Erwerbsunfähigkeits- oder Al-
     tragszahlung gilt für die                                        tersrente bzw. bei Erhalt von Pensionsbezügen kann die
     a)	Ermäßigung der Beiträge gegen laufenden Beitrag:             versicherte Person auf Antrag die Ermäßigung der Beiträ-
                                                                      ge abweichend von Nr. 5 Satz 1 zu Beginn dieses Kalen-
		 Die monatliche Ermäßigung der Beiträge muss mindes­                derjahres wirksam werden lassen. In diesen Fällen wird
   tens 5,– Euro für den jeweils vereinbarten Tarif betragen.         die Höhe der monatlichen Ermäßigung der Beiträge für
		 Die monatlichen Beitragsraten für die Besonderen Be-               den jeweils vereinbarten Tarif unter Berücksichtigung der
   dingungen richten sich nach der Höhe der jeweiligen                vorhandenen Alterungsrückstellung nach den anerkannten
   monatlichen Ermäßigung der Beiträge, dem jeweiligen                versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt.
   Eintrittsalter der versicherten Person zum Zeitpunkt des           Bei Ermäßigung der Beiträge gegen Sonderzahlungen, die
   vereinbarten Zahlungsbeginns und ergeben sich zudem                nach Wirksamwerden des abweichenden Beginns der Er-
   aus den Rechnungsgrundlagen des jeweils vereinbarten               mäßigung der Beiträge aufgrund des erstmaligen Bezugs
   Tarifs.                                                            von Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente bzw. bei Erhalt
		 Die monatlichen Beitragsraten sind für die gesamte                 von Pensionsbezügen vereinbart werden, verringern sich
   Dauer der Vereinbarung der Besonderen Bedingungen                  die monatlichen Beitragsraten unmittelbar zum vereinbar-
   zu zahlen. Dies gilt auch nach Wirksamwerden der Er-               ten Termin der Sonderzahlung.
   mäßigung der Beiträge (vgl. Nr. 5 – 7). Für die Fälligkeit
   der Beiträge gelten die Regelungen des jeweils verein-
                                                                   7. Abweichender Beginn der Ermäßigung der Beiträge
   barten Tarifs.
                                                                      auf Antrag
     b) Ermäßigung der Beiträge gegen Sonderzahlungen:
		 Die Höhe der monatlichen Ermäßigung der Beiträge                   Zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr kann die ver-
   richtet sich nach der Höhe der Sonderzahlung, dem                  sicherte Person auf Antrag die Ermäßigung der Beiträge
   Eintrittsalter der versicherten Person zum Zeitpunkt des           abweichend von Nr. 5 Satz 1 zu Beginn eines in diesem
   jeweils vereinbarten Termins der Sonderzahlung und                 Zeitraum liegenden Kalenderjahres wirksam werden las-
   ergibt sich zudem aus den Rechnungsgrundlagen des                  sen. In diesen Fällen wird die Höhe der monatlichen Ermä-
   jeweils vereinbarten Tarifs.                                       ßigung der Beiträge für den jeweils vereinbarten Tarif unter
                                                                      Berücksichtigung der vorhandenen Alterungsrückstellung
		 Sonderzahlungen können jeweils ab einem Betrag von                 nach den anerkannten versicherungsmathematischen
   100,– Euro und bis zu vier Mal je versicherte Person und           Grundsätzen ermittelt.
   Kalenderjahr getätigt werden.
                                                                      Bei Ermäßigung der Beiträge gegen Sonderzahlungen, die
		 Die Höhe der Sonderzahlungen darf je Kalenderjahr das              nach Wirksamwerden des abweichenden Beginns der Er-
   Dreifache des geschuldeten Jahresbeitrags des jeweils              mäßigung der Beiträge vereinbart werden, verringern sich
   vereinbarten Tarifs nicht übersteigen.                             die monatlichen Beitragsraten unmittelbar zum vereinbar-
		 Sonderzahlungen sind zu einem konkreten Termin zu                  ten Termin der Sonderzahlung.
   vereinbaren. Dieser Termin muss auf den Ersten eines
   Monats festgelegt sein. Die jeweilige Sonderzahlung ist
                                                                   8. Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung, Leistungs-
   unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines
                                                                      freiheitsrabatt
   zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Termin.
		 Werden Sonderzahlungen nicht rechtzeitig nach Ab­     -            Für die Ermittlung der Höhe der Beitragsrückerstattung,
   satz 4 erbracht, fordert der Versicherer den Versiche-             Pauschalleistung bzw. des Leistungsfreiheitsrabattes wer-
   rungsnehmer in Textform auf, die Zahlung innerhalb von             den für den jeweils vereinbarten Tarif laufende Beiträge
   weiteren 28 Tagen zu erbringen. Wird eine Sonderzah-               bzw. Sonderzahlungen nach den Besonderen Bedingun-
   lung auch nach Ablauf dieser Frist nicht erbracht, wird            gen nicht mitgerechnet. Das Wirksamwerden der Ermä-
   die Ermäßigung der Beiträge gegen diese Sonderzah-                 ßigung der Beiträge vermindert nicht den eventuellen An-
   lung nicht wirksam.                                                spruch auf eine Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung
		 Sofern eine Sonderzahlung nicht in der vereinbarten                bzw. einen Leistungsfreiheitsrabatt; für die Ermittlung der
   Höhe erbracht wird, wird die Höhe der monatlichen Er-              Höhe der Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung bzw.
   mäßigung der Beiträge nach Absatz 1 neu berechnet                  des Leistungsfreiheitsrabattes wird der Ermäßigungsbe-
   und gilt als vereinbart.                                           trag nach den Besonderen Bedingungen nicht mitgerech-
                                                                      net.
     Die monatliche Ermäßigung der Beiträge darf insgesamt
     höchstens 100 % des zu zahlenden Monatsbeitrags für
     den jeweils vereinbarten Tarif betragen.                      9. Änderung der Rechnungsgrundlagen

                                                                      Für den jeweils vereinbarten Tarif gilt Folgendes: Im Rah-
5. Beginn der Ermäßigung der Beiträge                                 men der vertraglichen Leistungszusage können sich die
                                                                      Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heil-
     Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte             behandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme
     Person das 65. Lebensjahr vollendet, verringern sich die         medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Le-
     monatlichen Beitragsraten des jeweils vereinbarten Tarifs        benserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der
     um die Ermäßigung der Beiträge nach Nr. 4, maximal um            Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungs-
     100 % des jeweils für diesen Tarif zu zahlenden Monats-          einheit des jeweils vereinbarten Tarifs die erforderlichen
     beitrags.                                                        mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen
     Bei Ermäßigung der Beiträge gegen Sonderzahlungen, die           kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahr-
     ab einem Eintrittsalter von 65 Jahren vereinbart werden          scheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine
     (vgl. Nr. 3), verringern sich die monatlichen Beitragsraten      Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als dem
     des jeweils vereinbarten Tarifs unmittelbar zum vereinbar-       gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundert­     satz
     ten Termin der Sonderzahlung, sofern nicht von den Rege-         bei den Versicherungsleistungen oder bei den Sterbe-
     lungen nach Nr. 6 oder Nr. 7 Gebrauch gemacht wird.              wahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Be-


70

[Seite 71]
    obachtungseinheit des jeweils vereinbarten Tarifs vom         10. Ende der Besonderen Bedingungen
    Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zu-
    stimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen wird              Die Besonderen Bedingungen enden für den jeweils ver-
    § 8 b MB/KK 2009 angewendet.                                     einbarten Tarif mit dessen Beendigung, falls kein anderer
                                                                     Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz fortgeführt
    Bei Änderung der Rechnungsgrundlagen des jeweils ver-            wird. Gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen dann
    einbarten Tarifs werden auch die Rechnungsgrundlagen             aus den Besonderen Bedingungen nicht mehr.
    der Besonderen Bedingungen überprüft und, soweit erfor-
    derlich, angepasst. Dies kann – auch nach Wirksamwer-
    den der Ermäßigung – zu einer Veränderung der Ermäßi-         11. Berechnung des Eintrittsalters
    gung der Beiträge führen.
                                                                     Das Eintrittsalter errechnet sich aus dem Unterschied zwi-
                                                                     schen dem Geburtsjahr und dem jeweiligen Kalenderjahr.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach dem Tarif PG-E
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                             besteht solange Versicherungsschutz, bis eine Ausrei-
                                                                       se aus dem Gebiet möglich ist. Terroristische Anschläge
1. Versicherungsbedingungen                                            und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen
                                                                       im Sinne des § 5 a RB/PG 2017.
	Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
  Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeld- und
  Pflegeeinmalleistungsversicherung,                              2. Personenkreis
   Teil I:		 
             Rahmenbedingungen für die Pflegetagegeld- und        	Aufgenommen werden können alle Personen, die in der
             Pflegeeinmalleistungsversicherung der Continentale     deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder
             Krankenversicherung a.G. 2017 (RB/PG 2017) und         der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versi-
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                             chert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesre-
                                                                    publik Deutschland haben. Endet die Versicherung in der
                                                                    PPV oder SPV, kann die Versicherung nach diesem Tarif
   a) Versicherungsschutz im Ausland
                                                                    unter Berücksichtigung der Regelungen in Nr. 1 a beste-
		 In Erweiterung von den §§ 1 Abs. 12, 5 b sowie 15                hen bleiben.
   Abs. 3 und 4 RB/PG 2017 gilt für den Versicherungs-
   schutz im Ausland Folgendes:                                   3. Definition der Personengruppen
		 –		 Vorübergehende Aufenthalte im Ausland
                                                                  	Die Personengruppen Kinder, Jugendliche und Erwachse-
				Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in ei-              ne sind wie folgt definiert:
     nem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
     Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                – Kinder sind Personen in der Altersgruppe 0 bis 15 Jahre
     oder in der Schweiz besteht für die versicherte Per-            – Jugendliche sind Personen in der Altersgruppe 16 bis
     son Versicherungsschutz nach diesem Tarif.                        20 Jahre
				Außerhalb der vorgenannten Staaten besteht für die              – Erwachsene sind Personen in der Altersgruppe ab
     ersten sechs Wochen eines vorübergehenden Auf-                    21 Jahre
     enthaltes Versicherungsschutz nach diesem Tarif.             	Das Alter ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem
     Darüber hinaus besteht für die versicherte Person              aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicher-
     Versicherungsschutz, wenn eine individuelle Verein-            ten Person.
     barung – auch bei Vorliegen eines Versicherungsfal-
     les – getroffen wird. Sofern keine individuelle Verein-
     barung getroffen wird, ruht die Leistungspflicht des         4. Neugeborenennachversicherung
     Versicherers für die versicherte Person nach Ablauf          	Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 3 RB/PG 2017 ab
     der sechs Wochen während der Dauer des vorüber-                Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
     gehenden Aufenthaltes.                                         cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
		 –		 Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-             entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
        enthaltes ins Ausland                                       hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
				Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen                 angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
     Aufenthaltes ins Ausland besteht für die versicherte         	Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 3 RB/PG 2017 ab Ge-
     Person der Versicherungsvertrag sowie der Versi-               burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
     cherungsschutz nur dann fort, wenn eine individuelle           raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
     Vereinbarung – auch bei Vorliegen eines Versiche-              zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
     rungsfalles – getroffen wird.                                  senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
                                                                    Elternteils vereinbart wird.
   b) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
                                                                  5. Versicherungsumfang
		 Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 a RB/PG 2017
   gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unru-            	
                                                                   Das Pflegetagegeld kann für die Leistungsarten ambulante
   hen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für             und vollstationäre Pflege mit jeweils einem Tagessatz ver-
   Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen nur          einbart werden.
   dann, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene Land          	Der Tagessatz ist in vollen Eurobeträgen zu vereinbaren.
   vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reisewar-               Ein vereinbarter Tagessatz muss mindestens 10,– Euro
   nung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung erst               betragen. Der Tagessatz für die Leistungsart ambulan-
   während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen,                  te Pflege darf nicht höher sein als der Tagessatz für die


                                                                                                                            71

[Seite 72]
     ­ eistungsart vollstationäre Pflege. Wird für die Leistungs-
     L                                                                 1. Leistungen bei ambulanter Pflege
     art ambulante Pflege kein Pflegetagegeld vereinbart, ist für   		 Bei ambulanter Pflege (häusliche Pflege, teilstationäre
     diese Leistungsart der Tagessatz mit 0,– Euro anzugeben.          Pflege und Kurzzeitpflege) wird je Tag der Pflegebedürf-
	Die Höhe der vereinbarten Tagessätze für die Leistungsar-            tigkeit der für diese Leistungsart vereinbarte Tagessatz
  ten ambulante und vollstationäre Pflege ergibt sich aus der          entsprechend des festgestellten Pflegegrades gezahlt.
  Tarifbezeichnung. Die Zahl hinter dem ersten Schrägstrich         		 Die Höhe der tariflichen Leistung ergibt sich aus der
  bezeichnet den vereinbarten Tagessatz für die Leistungs-             ­folgenden Tabelle.
  art ambulante Pflege in Euro; die Zahl hinter dem zweiten
  Schrägstrich den vereinbarten Tagessatz für die Leistungs-                Pflegegrad   Leistung in % des vereinbarten
  art vollstationäre Pflege in Euro.                                                     Tagessatzes
                                                                            4            50
6. Feststellung der Pflegebedürftigkeit
                                                                            5            100
     a) Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die PPV
                                                                    		 Wird die ambulante Pflege wegen einer vollstationären
        oder SPV
                                                                       Behandlung im Krankenhaus, stationären Rehabilita-
		 Wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflegebe-                  tionsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung
   dürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 durch die PPV oder             unterbrochen, wird der vereinbarte Tagessatz für die
   SPV festgestellt, ist dies für die tarifliche Leistung maß-         Leistungsart ambulante Pflege entsprechend des vorlie-
   gebend. Stellt die PPV oder SPV den Wegfall der Pfle-               genden Pflegegrades weitergezahlt.
   gebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 fest, ist dies für
   das Ende der Leistungspflicht nach diesem Tarif maßge-              2. Leistungen bei vollstationärer Pflege
   bend.                                                            		 Bei vollstationärer Pflege wird je Tag der Pflegebedürf-
     b) Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen               tigkeit der für diese Leistungsart vereinbarte Tagessatz
        Gutachter                                                      entsprechend des festgestellten Pflegegrades gezahlt.
		 Wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflegebe-               		 Die Höhe der tariflichen Leistung ergibt sich aus der
   dürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 nicht durch die PPV            ­folgenden Tabelle.
   oder SPV festgestellt, kann der Versicherungsnehmer
   die Feststellung durch einen vom Versicherer beauf-                      Pflegegrad   Leistung in % des vereinbarten
   tragten Gutachter beantragen, wenn für die versicherte                                Tagessatzes
   Person kein Leistungsanspruch aus der PPV oder SPV                       4            50
   aufgrund
                                                                            5            100
		 –	eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland oder
     der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen                 		 Wird die vollstationäre Pflege wegen einer vollstatio-
     Aufenthaltes ins Ausland besteht (vgl. Nr. 1 a),                  nären Behandlung im Krankenhaus, stationären Reha-
                                                                       bilitationsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehand-
		 – von Wartezeiten besteht oder
                                                                       lung unterbrochen, wird der vereinbarte Tagessatz für
		 –	
     des Bezugs von Entschädigungsleistungen aus der                   die Leistungsart vollstationäre Pflege entsprechend des
     gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen             vorliegenden Pflegegrades weitergezahlt.
     Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfallver-
                                                                       Die Leistungspflicht des Versicherers endet mit dem Tag,
     sorgung oder Unfallfürsorge nach § 34 Abs. 1 Nr. 2
                                                                       an dem für die versicherte Person keine Pflegebedürftig-
     SGB XI (siehe Anhang) ruht.
                                                                       keit nach Pflegegrad 4 oder 5 mehr vorliegt. Ab diesem
		Die Begutachtung zur Feststellung des Bestehens oder                Zeitpunkt erhaltene Leistungen sind vom Versicherungs-
   Nichtbestehens der Pflegebedürftigkeit nach Pflege-                 nehmer zurückzuzahlen.
   grad 4 oder 5 wird nach den Maßstäben des SGB XI im
   Wohnbereich der versicherten Person vorgenommen.
   Sie kann auch außerhalb des Wohnbereiches der ver-               II. Beitragsbefreiung
   sicherten Person durchgeführt werden, wenn die Begut-               Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit
   achtung der Pflegebedürftigkeit im Wohnbereich nicht                nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017)
   möglich ist.                                                        festgestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche
		Die Kosten der Begutachtung, die zur Feststellung des               ­Leistung eine Beitragsbefreiung für diesen Tarif.
   Bestehens oder Nichtbestehens der Pflegebedürftigkeit               Der Umfang der tariflichen Leistung ergibt sich aus der
   nach Pflegegrad 4 oder 5 durch einen vom Versicherer                ­folgenden Tabelle.
   beauftragten Gutachter entstehen, trägt der Versiche-
   rungsnehmer.                                                         Pflegegrad       Befreiung des Beitrages in %
		Folgebegutachtungen sind möglich, sofern die Voraus-                 4                50
   setzungen nach Satz 1 vorliegen. Es gelten die Bestim-               5                100
   mungen nach Abschnitt C 2 b.
                                                                       Die Beitragsbefreiung beginnt ab dem 1. des Monats, der
                                                                       auf den Monat folgt, für den der Versicherer Versiche-
B) Leistungen des Versicherers                                         rungsleistungen für Pflegegrad 4 oder 5 nach Abschnitt B I
                                                                       erbringt.
I.   Leistungen bei ambulanter und vollstationärer Pflege              Sofern für die versicherte Person die Voraussetzungen
	Für die vereinbarten Leistungsarten ambulante oder voll-             nach Satz 1 vorliegen, jedoch keine Versicherungs­
  stationäre Pflege wird ab Beginn der Leistungspflicht des            leistungen nach Abschnitt B I erbracht werden, weil kein
  Versicherers ein vereinbartes Pflegetagegeld gezahlt.                Pflegetagegeld für die Leistungsart ambulante Pflege ver-
  Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person eine              einbart wurde (Tagessatz von 0,– Euro), beginnt die Bei-
  Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1               tragsbefreiung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem
  Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt wird.                                der Versicherungsnehmer den Antrag auf Beitragsbefrei-
                                                                       ung beim Versicherer stellt.


72

[Seite 73]
   Die Beitragsbefreiung endet zum 1. des Monats, der auf        D) Dynamische Erhöhung
   den Monat folgt, in dem die nach Satz 1 erforderliche Pfle-
   gebedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Wird dann das Versi-      ie vereinbarten Tagessätze werden – auch bei Vorliegen
                                                                 D
   cherungsverhältnis fortgesetzt, ist der Beitrag zu entrich-   eines Versicherungsfalles – ohne erneute Risikoprüfung alle
   ten, der sich unter Berücksichtigung der Abschnitte D, E, F   zwei Jahre zum 1. Juli um jeweils 5 % erhöht, sofern die versi-
   und G im Verlauf des Versicherungsverhältnisses ergibt.       cherte Person im Jahr der Erhöhung das 80. Lebensjahr noch
                                                                 nicht vollendet hat; frühestens jedoch nach Ablauf der ersten
                                                                 zwei Versicherungsjahre.
C) Leistungen des Versicherungsnehmers
                                                                  ie Tagessätze, die sich durch die dynamische Erhöhung er-
                                                                 D
                                                                 geben, werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.
1. Jahresbeitrag
                                                                  ür die hinzukommenden Tagessätze wird ein Beitrag erho-
                                                                 F
	Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-       ben, der sich nach dem zum Erhöhungszeitpunkt erreichten
  barten Leistungen und bei Vertragsänderungen für die           Lebensalter richtet. Die Beitragsbefreiung nach Abschnitt B II
  Mehrleistungen nach dem jeweiligen Eintrittsalter der          erstreckt sich auch auf den durch die dynamische Erhöhung
  versicherten Person festgesetzt (vgl. § 9 a RB/PG 2017).       hinzukommenden Beitrag.
  Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem          er Versicherungsnehmer wird vor dem Erhöhungszeitpunkt
                                                                 D
  Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw.         schriftlich informiert. Der Versicherungsnehmer kann der Er-
  der Vertragsänderung.                                          höhung der Tagessätze bis zum Ende des Monats in Textform
	
 Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt             widersprechen, zu dem die Erhöhung wirksam wird.
 werden.                                                          ird mehr als zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden dynami-
                                                                 W
	
 Ab Alter 16 ist der Beitrag für Jugendliche und ab Alter 21     schen Erhöhungen widersprochen, erlischt das Recht auf wei-
 der für Erwachsene zu entrichten.                               tere dynamische Erhöhungen der Tagessätze. Das Recht auf
                                                                 dynamische Erhöhungen der Tagessätze kann nach erneuter
2. Nachweis- und Informationspflichten                           Risikoprüfung mit Zustimmung des Versicherers neu begrün-
                                                                 det werden.
   a)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die PPV         s gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des
                                                                 E
      oder SPV                                                   Versicherungsschutzes.
		In Ergänzung zu Abschnitt A 6 a sind die Feststellung
   und der Wegfall der Pflegebedürftigkeit nach Pflege-
   grad 4 oder 5 sowie jede Änderung des Pflegegrades            E) Optionsrechte
   der versicherten Person durch das Erstgutachten und
   die Folgegutachten der PPV oder SPV dem Versiche-             1. Optionsrecht auf Wechsel in den Tarif PG
   rer vom Versicherungsnehmer unverzüglich in Textform
   anzuzeigen und nachzuweisen. Der Wechsel zwischen             	Für die versicherte Person besteht – auch bei Vorliegen
   den Leistungsarten ambulante und vollstationäre Pflege          einer Pflegebedürftigkeit – das Recht, unter Berücksichti-
   ist ebenfalls unverzüglich in Textform anzuzeigen und           gung der nachfolgenden Regelungen ohne erneute Risiko-
   nachzuweisen.                                                   prüfung in den Tarif PG (Tarifstufe PG-K oder PG-K-plus)
                                                                   zu wechseln. Das Optionsrecht kann nur so wahrgenom-
		Der Versicherer behält sich darüber hinaus das Recht            men werden, dass nach dem Wechsel für die versicherte
   vor, in regelmäßigen Abständen geeignete Nachweise              Person nur eine der beiden Tarifstufen besteht.
   über den Fortbestand der Pflegebedürftigkeit nach Pfle-
   gegrad 4 oder 5 vom Versicherungsnehmer zu verlan-            	Für die versicherte Person kann dieses Recht mit Versi-
   gen.                                                            cherungsbeginn zum 1.1. des Jahres ausgeübt werden,
                                                                   das dem Kalenderjahr folgt, in dem die versicherte Person
   b)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen            40, 50 oder 60 Jahre alt wird.
      Gutachter                                                  	Der Wechsel ist vor dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel
		Wird die Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5           wirksam werden soll, vom Versicherungsnehmer beim Ver-
   durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter              sicherer zu beantragen.
   festgestellt, sind darüber hinaus keine Nachweise durch           ie Höhe der künftig vereinbarten Tagessätze der jeweiligen
                                                                    D
   den Versicherungsnehmer zu erbringen. Ein späterer               Leistungsart darf nicht höher sein als vor dem Wechsel.
   Wechsel zwischen den Leistungsarten ambulante und
   vollstationäre Pflege ist dem Versicherer jedoch durch        	Dieses Optionsrecht nach Absatz 1 kann während der ge-
   geeignete Nachweise vom Versicherungsnehmer unver-              samten Vertragslaufzeit für die versicherte Person nur ein-
   züglich in Textform anzuzeigen und nachzuweisen.                mal in Anspruch genommen werden.
		Der Versicherer behält sich das Recht vor, in regelmäßi-      	Wird das Optionsrecht wahrgenommen, endet die Versi-
   gen Abständen geeignete Nachweise über den Fortbe-              cherung nach diesem Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem der
   stand der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5          Wechsel wirksam wird. Die Versicherung nach diesem Ta-
   vom Versicherungsnehmer zu verlangen. Beurteilt der             rif kann fortgeführt werden, wenn die Tagessätze der Tari-
   Versicherer die Nachweise als nicht ausreichend, kann           fe PG-E und PG insgesamt für die jeweilige Leistungsart
   er eine Folgebegutachtung durch einen von ihm beauf-            nicht höher sind als vor dem Wechsel. Zudem gilt, dass
   tragten Gutachter zur Überprüfung des Fortbestands              nach dem Wechsel der Tagessatz für die Leistungsart am-
   der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5 ver-           bulante Pflege nicht höher sein darf als der Tagessatz für
   langen. Reicht der Versicherungsnehmer die erforder-            die Leistungsart vollstationäre Pflege.
   lichen Nachweise nicht ein oder erteilt die versicherte       	
                                                                  Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungs-
   Person nicht ihr Einverständnis zur Folgebegutachtung,         schutz nach dem Tarif PG richtet sich nach dem zu diesem
   kann der Versicherer die Leistungen verweigern. Die            Zeitpunkt erreichten Lebensalter.
   entstehenden Kosten einer vom Versicherer verlangten          	Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung
   Folgebegutachtung trägt der Versicherer. Verlangt der           des Versicherungsschutzes.
   Versicherungsnehmer eine Folgebegutachtung der Pfle-
   gebedürftigkeit nach Pflegegrad 4 oder 5, trägt der Ver-
   sicherungsnehmer die Kosten der Folgebegutachtung.


                                                                                                                             73

[Seite 74]
2. Optionsrecht auf künftige Pflegetagegeldtarife                F)	Überschussverwendung
	Bei Veränderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen
  in der PPV oder SPV besteht für die versicherte Person          ie Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitierung
                                                                 D
  das Recht, unter Berücksichtigung der nachfolgenden            von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
  Regelungen ohne erneute Risikoprüfung in einen Pflege-
  tagegeldtarif zu wechseln, den der Versicherer aufgrund        G)	Beitragsanpassung
  der Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
  eingeführt hat. Das Recht erstreckt sich auf einen Pflege-
                                                                 Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
  tagegeldtarif mit vergleichbarem Leistungsumfang.
                                                                  die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Verände-
	Das Optionsrecht kann in Anspruch genommen werden,              rungen der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder
  wenn                                                            aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementspre-
     –	für die versicherte Person noch keine Pflegebedürftig-    chend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede
        keit vorliegt und                                         Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre;
     –	die versicherte Person zum Zeitpunkt des Wechsels das     Erwachsene ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit
        60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                  den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
                                                                  Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Er-
	Der Wechsel ist innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-        gibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit
  rung des neuen Pflegetagegeldtarifs vom Versicherungs-          eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungs-
  nehmer beim Versicherer zu beantragen. Der Wechsel              leistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden
  wird zum 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer          die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer
  den Antrag auf Wechsel in den neuen Pflegetagegeldtarif         überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu-
  beim Versicherer stellt, wirksam.                               händers angepasst. Im Übrigen wird § 9 b RB/PG 2017 ange-
	
 Die Höhe der künftig vereinbarten Tagessätze der jeweiligen      wendet.
 Leistungsart darf nicht höher sein als vor dem Wechsel.
	Der Beitrag für den neuen Pflegetagegeldtarif richtet sich
  unter Anrechnung der bereits erworbenen Rechte und Alte-
  rungsrückstellung nach dem zu diesem Zeitpunkt erreich-        Erläuterungen zur Tarifbezeichnung:
  ten Lebensalter.
                                                                 Die zusätzlichen Ziffern zur Tarifbezeichnung PG-E geben
	Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung           die Höhe des jeweils vereinbarten Pflegetagegeldes in der
  des Versicherungsschutzes.                                     Reihenfolge der Leistungsarten ambulante und vollstationäre
                                                                 Pflege in Euro an.
                                                                 Beispiel:	
                                                                           PG-E/30/50 = vereinbartes Pflegetagegeld bei
                                                                           ambulanter Pflege in Höhe von täglich 30,– Euro
                                                                           und bei vollstationärer Pflege in Höhe von täglich
                                                                           50,– Euro


74

[Seite 75]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeldversicherung nach dem Tarif PG
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                        3. Definition der Personengruppen

1. Versicherungsbedingungen                                       	Die Personengruppen Kinder, Jugendliche und Erwachse-
                                                                    ne sind wie folgt definiert:
	Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen             – Kinder sind Personen in der Altersgruppe 0 bis 15 Jahre
  Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeld- und
  Pflegeeinmalleistungsversicherung,                              	–	Jugendliche sind Personen in der Altersgruppe 16 bis
                                                                       20 Jahre
    Teil I: 
            Rahmenbedingungen für die Pflegetagegeld- und
            Pflegeeinmalleistungsversicherung der Continentale       –	
                                                                       Erwachsene sind Personen in der Altersgruppe ab
            Krankenversicherung a.G. 2017 (RB/PG 2017) und             21 Jahre
    Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                          	Das Alter ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem
                                                                    aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versi-
                                                                    cherten Person.
    a)	Versicherungsschutz im Ausland

		In Erweiterung von den §§ 1 Abs. 12, 5 b sowie 15              4. Tarifstufen
   Abs. 3 und 4 RB/PG 2017 gilt für den Versicherungs-
   schutz im Ausland Folgendes:                                   	Die Versicherung kann nach folgenden Tarifstufen verein-
                                                                    bart werden (vgl. Abschnitt B I):
		    –		Vorübergehende Aufenthalte im Ausland
                                                                     – Tarifstufe PG-K oder
				Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in ei-
     nem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem              – Tarifstufe PG-K-plus
     Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes             	Je versicherte Person kann nur eine der beiden Tarifstufen
     oder in der Schweiz besteht für die versicherte Per-           vereinbart werden.
     son Versicherungsschutz nach diesem Tarif.
				Außerhalb der vorgenannten Staaten besteht für die          5. Neugeborenennachversicherung
      ersten sechs Wochen eines vorübergehenden Auf-
      enthaltes Versicherungsschutz nach diesem Tarif.            	Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 3 RB/PG 2017 ab
      Darüber hinaus besteht für die versicherte Person             Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
      Versicherungsschutz, wenn eine individuelle Verein-           cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
      barung – auch bei Vorliegen eines Versicherungsfal-           entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
      les – getroffen wird. Sofern keine individuelle Verein-       hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
      barung getroffen wird, ruht die Leistungspflicht des          angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.
      Versicherers für die versicherte Person nach Ablauf         	Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 3 RB/PG 2017 ab Ge-
      der sechs Wochen während der Dauer des vorüber-               burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-
      gehenden Aufenthaltes.                                        raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
		    –		 Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-          zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-
           enthaltes ins Ausland                                    senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten
                                                                    Elternteils vereinbart wird.
				Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
     Aufenthaltes ins Ausland besteht für die versicherte
     Person der Versicherungsvertrag sowie der Versi-             6. Versicherungsumfang
     cherungsschutz nur dann fort, wenn eine individuelle
     Vereinbarung – auch bei Vorliegen eines Versiche-            	Das Pflegetagegeld kann für die Leistungsarten ambulan-
     rungsfalles – getroffen wird.                                  te und vollstationäre Pflege mit jeweils einem Tagessatz
                                                                    vereinbart werden.
                                                                  	Der Tagessatz ist in vollen Eurobeträgen zu vereinbaren.
    b) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
                                                                    Ein vereinbarter Tagessatz muss mindestens 10,– Euro
		Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 a RB/PG 2017 gel-          betragen. Der Tagessatz für die Leistungsart ambulante
   ten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen. Im           Pflege darf in der vereinbarten Tarifstufe nicht höher sein
   Ausland gilt die Leistungseinschränkung für Kriegs-, Bür-        als der Tagessatz für die Leistungsart vollstationäre Pfle-
   gerkriegsereignisse und innere Unruhen nur dann, wenn            ge. Wird für die Leistungsart ambulante Pflege kein Pfle-
   das Auswärtige Amt für das betroffene Land vor Beginn des        getagegeld vereinbart, ist für diese Leistungsart der Tages-
   Auslandsaufenthaltes eine Reisewarnung ausgesprochen             satz mit 0,– Euro anzugeben.
   hat. Wird die Reisewarnung erst während des Auslands-          	Die Höhe der vereinbarten Tagessätze für die Leistungs-
   aufenthaltes ausgesprochen, besteht solange Versiche-            arten ambulante und vollstationäre Pflege ergibt sich aus
   rungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Gebiet möglich ist.       der Tarifbezeichnung. Die Zahl hinter dem ersten Schräg-
   Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu        strich bezeichnet den vereinbarten Tagessatz für die
   den Kriegsereignissen im Sinne des § 5 a RB/PG 2017.             ­Leistungsart ambulante Pflege in Euro; die Zahl hinter dem
                                                                     zweiten Schrägstrich den vereinbarten Tagessatz für die
2. Personenkreis                                                     Leistungsart vollstationäre Pflege in Euro.

     ufgenommen werden können alle Personen, die in der
    A                                                             7. Feststellung der Pflegebedürftigkeit
    deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder der
    deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert sind   	a)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die PPV
    und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch-         oder SPV
    land haben. Endet die Versicherung in der PPV oder SPV,       		Wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflegebe-
    kann die Versicherung nach diesem Tarif unter Berücksichti-      dürftigkeit durch die PPV oder SPV festgestellt, ist dies
    gung der Regelungen in Nr. 1 a bestehen bleiben.                 für die tarifliche Leistung maßgebend. Stellt die PPV


                                                                                                                             75

[Seite 76]
       oder SPV Änderungen oder den Wegfall der Pflegebe-              B) Leistungen des Versicherers
       dürftigkeit fest, ist dies für die Leistungspflicht nach die-   I.		Leistungen bei ambulanter und vollstationärer Pflege
       sem Tarif maßgebend.
                                                                       	Für die vereinbarten Leistungsarten ambulante oder voll-
     b)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen                stationäre Pflege wird ab Beginn der Leistungspflicht des
        Gutachter                                                        Versicherers ein vereinbartes Pflegetagegeld gezahlt.
		Wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflegebe-                  	Voraussetzung ist, dass für die versicherte Person nach
   dürftigkeit nicht durch die PPV oder SPV festgestellt,                Tarifstufe PG-K eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2,
   kann der Versicherungsnehmer die Feststellung durch                   3, 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festgestellt wird.
   einen vom Versicherer beauftragten Gutachter beantra-                 Nach Tarifstufe PG-K-plus ist die Voraussetzung für die
   gen, wenn für die versicherte Person kein Leistungsan-                Leistungspflicht bereits ab einer Feststellung der Pflegebe-
   spruch aus der PPV oder SPV aufgrund                                   dürftigkeit nach Pflegegrad 1 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017)
		 –		
      eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland                       erfüllt.
      oder der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnli-
      chen Aufenthaltes ins Ausland besteht (vgl. Nr. 1 a),            		1. Leistungen bei ambulanter Pflege
		 –		 von Wartezeiten besteht oder
                                                                       		Bei ambulanter Pflege (häusliche Pflege, teilstationäre
		 –		des Bezugs von Entschädigungsleistungen aus der
                                                                           Pflege und Kurzzeitpflege) wird je Tag der Pflegebedürf-
      gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentli-
                                                                           tigkeit der für diese Leistungsart vereinbarte Tagessatz
      chen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfall-
                                                                           entsprechend der vereinbarten Tarifstufe und des fest-
      versorgung oder Unfallfürsorge nach § 34 Abs. 1
                                                                           gestellten Pflegegrades gezahlt.
      Nr. 2 SGB XI (siehe Anhang) ruht.
                                                                       		Die Höhe der tariflichen Leistung ergibt sich aus der
		Die Begutachtung zur Feststellung des Bestehens oder
                                                                          nachfolgenden Tabelle.
   Nichtbestehens der Pflegebedürftigkeit wird nach den
   Maßstäben des SGB XI im Wohnbereich der versicher-                         Pflegegrad    Tarifstufe PG-K       Tarifstufe PG-K-plus
   ten Person vorgenommen. Sie kann auch außerhalb
                                                                                            Leistung in % des     Leistung in % des
   des Wohnbereiches der versicherten Person durchge-
                                                                                            vereinbarten Tages-   vereinbarten Tages-
   führt werden, wenn die Begutachtung der Pflegebedürf-
                                                                                            satzes                satzes
   tigkeit im Wohnbereich nicht möglich ist.
                                                                              1             0                     50
		Die Kosten der Begutachtung, die zur Feststellung des
   Bestehens oder Nichtbestehens der Pflegebedürftigkeit                      2             30                    100
   durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter                         3             70                    100
   entstehen, trägt der Versicherungsnehmer.
                                                                              4             100                   100
		Folgebegutachtungen sind möglich, sofern die Voraus-
                                                                              5             100                   100
   setzungen nach Satz 1 vorliegen. Es gelten die Bestim-
   mungen nach Abschnitt C 2 b.                                        		Wird die ambulante Pflege wegen einer vollstationären
                                                                          Behandlung im Krankenhaus, stationären Rehabilita-
8. Sofortleistung bei vorläufiger Feststellung der Pflege-                tionsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehandlung
   bedürftigkeit durch einen Arzt                                         unterbrochen, wird der vereinbarte Tagessatz für die
                                                                          Leistungsart ambulante Pflege entsprechend des vorlie-
	In Ergänzung zu Nr. 7 a kann eine Pflegebedürftigkeit                   genden Pflegegrades weitergezahlt.
  nach § 1 Abs. 3 bis 6 RB/PG 2017 vorläufig durch den
  behandelnden Arzt anhand eines vom Versicherer ausge-
  händigten Formulars festgestellt werden, wenn das Erst-              		2. Leistungen bei vollstationärer Pflege
  gutachten der PPV oder SPV über die Feststellung des                 		Bei vollstationärer Pflege wird je Tag der Pflegebedürf-
  Bestehens oder Nichtbestehens der Pflegebedürftigkeit                   tigkeit der für diese Leistungsart vereinbarte Tagessatz
  noch nicht vorliegt. Voraussetzung ist, dass unverzüglich               entsprechend der vereinbarten Tarifstufe und des fest-
  der Antrag auf Leistungen aus der PPV oder SPV gestellt                 gestellten Pflegegrades gezahlt.
  wird.
                                                                       		Die Höhe der tariflichen Leistung ergibt sich aus der
	Liegt dem Versicherer diese Feststellung der Pflegebe-                  nachfolgenden Tabelle.
  dürftigkeit durch den behandelnden Arzt vor, wird ab Be-
  ginn des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den                         Pflegegrad    Tarifstufe PG-K       Tarifstufe PG-K-plus
  Antrag auf Sofortleistung beim Versicherer stellt, eine So-                               Leistung in % des     Leistung in % des
  fortleistung in Höhe der vereinbarten tariflichen Leistung                                vereinbarten Tages-   vereinbarten Tages-
  für Pflegegrad 2 (vgl. Abschnitt B I) erbracht. Die übrigen                               satzes                satzes
  tariflichen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
  Die Sofortleistung begründet keinen Anspruch auf eine                       1             0                     50
  Beitragsbefreiung nach Abschnitt B II.                                      2             100                   100
	
 Das Erstgutachten über das Bestehen oder Nichtbe-                            3             100                   100
 stehen der Pflegebedürftigkeit der versicherten Person                       4             100                   100
 durch die PPV oder SPV ist dem Versicherer unverzüg-
 lich einzureichen. Bei Vorliegen des Erstgutachtens wird                     5             100                   100

 die Leistungspflicht des Versicherers überprüft und – falls
                                                                       		Wird die vollstationäre Pflege wegen einer vollstatio-
 erforderlich – entsprechend angepasst. Ergibt das Erstgut-
                                                                          nären Behandlung im Krankenhaus, stationären Reha-
 achten, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, endet die
                                                                          bilitationsmaßnahme, Kur- oder Sanatoriumsbehand-
 Leistungspflicht des Versicherers an dem Tag, an dem das
                                                                          lung unterbrochen, wird der vereinbarte Tagessatz für
 Erstgutachten ausgestellt wird.
                                                                          die Leistungsart vollstationäre Pflege entsprechend des
	
 Die Sofortleistung wird maximal für sechs Monate ab                      vorliegenden Pflegegrades weitergezahlt.
 ­Leistungsbeginn gezahlt.
                                                                       	
                                                                        Die Leistungspflicht des Versicherers endet mit dem Tag,
	Während der Vertragslaufzeit wird die Sofortleistung für              an dem für die versicherte Person keine Pflegebedürftigkeit
  die versicherte Person nur einmal gezahlt.                            mehr vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt erhaltene Leistungen
                                                                        sind vom Versicherungsnehmer zurückzuzahlen.


76

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II. Beitragsbefreiung                                                 b)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen
                                                                         Gutachter
	Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit
  nach Pflegegrad 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) fest-      		Wird die Pflegebedürftigkeit durch einen vom Versiche-
  gestellt, besteht für sie als zusätzliche tarifliche ­Leistung      rer beauftragten Gutachter festgestellt, sind darüber
  eine Beitragsbefreiung für diesen Tarif.                            hinaus keine Nachweise durch den Versicherungsneh-
	Der Umfang der tariflichen Leistung ergibt sich aus der             mer zu erbringen. Ein späterer Wechsel zwischen den
  ­folgenden Tabelle.                                                 Leistungsarten ambulante und vollstationäre Pflege ist
                                                                      dem Versicherer jedoch durch geeignete Nachweise
    Pflegegrad     Tarifstufe PG-K        Tarifstufe PG-K-plus        vom Versicherungsnehmer unverzüglich in Textform an-
                   Befreiung des          Befreiung des               zuzeigen und nachzuweisen.
                   Beitrages in %         Beitrages in %           		Der Versicherer behält sich das Recht vor, in regelmäßi-
    4              50                     50                          gen Abständen geeignete Nachweise über den Fortbe-
                                                                      stand der Pflegebedürftigkeit vom Versicherungsnehmer
    5              100                    100                         zu verlangen. Beurteilt der Versicherer die Nachweise
	Die Beitragsbefreiung beginnt ab dem 1. des Monats, der             als nicht ausreichend, kann er eine Folgebegutachtung
  auf den Monat folgt, für den der Versicherer Versiche-              durch einen von ihm beauftragten Gutachter zur Über-
  rungsleistungen für Pflegegrad 4 oder 5 nach Abschnitt B I          prüfung des Fortbestands der Pflegebedürftigkeit ver-
  erbringt.                                                           langen. Reicht der Versicherungsnehmer die erforder-
                                                                      lichen Nachweise nicht ein oder erteilt die versicherte
	
 Sofern für die versicherte Person die Voraussetzungen
                                                                      Person nicht ihr Einverständnis zur Folgebegutachtung,
 nach Satz 1 vorliegen, jedoch keine Versicherungs­
                                                                      kann der Versicherer die Leistungen verweigern. Die
 leistungen nach Abschnitt B I erbracht werden, weil kein
                                                                      entstehenden Kosten einer vom Versicherer verlang-
 Pflegetagegeld für die Leistungsart ambulante Pflege ver-
                                                                      ten Folgebegutachtung trägt der Versicherer. Verlangt
 einbart wurde (Tagessatz von 0,– Euro), beginnt die Bei-
                                                                      der Versicherungsnehmer eine Folgebegutachtung der
 tragsbefreiung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem
                                                                      Pflegebedürftigkeit, trägt der Versicherungsnehmer die
 der Versicherungsnehmer den Antrag auf Beitragsbefrei-
                                                                      Kosten der Folgebegutachtung.
 ung beim Versicherer stellt.
	Die Beitragsbefreiung endet zum 1. des Monats, der auf
  den Monat folgt, in dem die nach Satz 1 erforderliche            D) Dynamische Erhöhung
  Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Wird dann das
  Versicherungsverhältnis fortgesetzt, ist der Beitrag zu ent-     Die vereinbarten Tagessätze werden – auch bei Vorliegen
  richten, der sich unter Berücksichtigung der Ab­schnitte D,      eines Versicherungsfalles – ohne erneute Risikoprüfung alle
  F, G und H im Verlauf des Versicherungsverhältnisses er-         zwei Jahre zum 1. Juli um jeweils 5 % erhöht, sofern die versi-
  gibt.                                                            cherte Person im Jahr der Erhöhung das 80. Lebensjahr noch
	Die Sofortleistung nach Abschnitt A 8 begründet keinen           nicht vollendet hat; frühestens jedoch nach Ablauf der ersten
  ­Anspruch auf eine Beitragsbefreiung.                            zwei Versicherungsjahre.
                                                                   Die Tagessätze, die sich durch die dynamische Erhöhung er-
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                             geben, werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.
                                                                   Für die hinzukommenden Tagessätze wird ein Beitrag erho-
1. Jahresbeitrag                                                   ben, der sich nach dem zum Erhöhungszeitpunkt erreichten
                                                                   Lebensalter richtet. Die Beitragsbefreiung nach Abschnitt B II
	Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-         erstreckt sich auch auf den durch die dynamische Erhöhung
  barten Leistungen und bei Vertragsänderungen für die             hinzukommenden Beitrag.
  Mehrleistungen nach dem jeweiligen Eintrittsalter der            Der Versicherungsnehmer wird vor dem Erhöhungszeitpunkt
  versicherten Person festgesetzt (vgl. § 9 a RB/PG 2017).         schriftlich informiert. Der Versicherungsnehmer kann der Er-
  Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem           höhung der Tagessätze bis zum Ende des Monats in Textform
  Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw.           widersprechen, zu dem die Erhöhung wirksam wird.
  der Vertragsänderung.
                                                                   Wird mehr als zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden dynami-
	
 Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt               schen Erhöhungen widersprochen, erlischt das Recht auf wei-
 werden.                                                           tere dynamische Erhöhungen der Tagessätze. Das Recht auf
	Ab Alter 16 ist der Beitrag für Jugendliche und ab Alter 21      dynamische Erhöhungen der Tagessätze kann nach erneuter
  der für Erwachsene zu entrichten.                                Risikoprüfung mit Zustimmung des Versicherers neu begrün-
                                                                   det werden.
2. Nachweis- und Informationspflichten                             Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des
                                                                   Versicherungsschutzes.
   a)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die PPV
       oder SPV

		In Ergänzung zu Abschnitt A 7 a sind die Feststellung
                                                                   E) Nachversicherungsgarantien
   und der Wegfall der Pflegebedürftigkeit sowie jede
   Änderung des Pflegegrades der versicherten Person               1. Nachversicherungsgarantie bei Vollendung eines
   durch das Erstgutachten und die Folgegutachten der                 Lebensjahres
   PPV oder SPV dem Versicherer vom Versicherungs-                 	Für die versicherte Person besteht bei Vollendung des 40.,
   nehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und nach-              50. oder 60. Lebensjahres das Recht, unter Berücksichti-
   zuweisen. Der Wechsel zwischen den Leistungsarten                 gung der nachfolgenden Regelungen ohne erneute Risiko-
   ambulante und vollstationäre Pflege ist ebenfalls unver-          prüfung eine Erhöhung der Tagessätze zu verlangen.
   züglich in Textform anzuzeigen und nachzuweisen.
                                                                   	Die Nachversicherungsgarantie kann nur wahrgenommen
		Der Versicherer behält sich darüber hinaus das Recht              werden, wenn
   vor, in regelmäßigen Abständen geeignete Nachweise
   über den Fortbestand der Pflegebedürftigkeit vom Ver-              –	für die versicherte Person noch keine Pflegebedürftig-
   sicherungsnehmer zu verlangen.                                        keit vorliegt,


                                                                                                                               77

[Seite 78]
     –	bereits ein Tagessatz von mindestens 10,– Euro für die     	Die bei Wahrnehmung der Nachversicherungsgarantie be-
        nachzuversichernde Leistungsart vereinbart ist und           stehenden Tagessätze der jeweiligen Leistungsart dürfen
     –	die versicherte Person zum Erhöhungszeitpunkt min-           maximal verdoppelt werden. Zudem gilt, dass der Tages-
        destens 12 Monate nach diesem Tarif versichert ist.          satz für die Leistungsart ambulante Pflege in der verein-
                                                                     barten Tarifstufe nicht höher sein darf als der Tagessatz
	Die bei Wahrnehmung der Nachversicherungsgarantie be-              für die Leistungsart vollstationäre Pflege. Durch Wahrneh-
  stehenden Tagessätze der jeweiligen Leistungsart dürfen            mung der Nachversicherungsgarantie darf der maximal zu
  maximal verdoppelt werden. Zudem gilt, dass der Tages-             vereinbarende Tagessatz in Höhe von 150,– Euro nicht
  satz für die Leistungsart ambulante Pflege in der verein-          überschritten werden. Diese Höchstgrenze kann durch
  barten Tarifstufe nicht höher sein darf als der Tagessatz          den Versicherer erhöht werden.
  für die Leistungsart vollstationäre Pflege. Durch Wahrneh-
  mung der Nachversicherungsgarantie darf der maximal zu           	
                                                                    Diese Nachversicherungsgarantie nach Absatz 1 kann
  vereinbarende Tagessatz in Höhe von 150,– Euro nicht              während der gesamten Vertragslaufzeit für die versicherte
  überschritten werden. Diese Höchstgrenze kann durch               Person nur einmal in Anspruch genommen werden.
  den Versicherer erhöht werden.                                   	Die Erhöhung der Tagessätze ist nach Eintritt des Ereig-
	
 Diese Nachversicherungsgarantie nach Absatz 1 kann                  nisses innerhalb von sechs Monaten vom Versicherungs-
 während der gesamten Vertragslaufzeit für die versicherte           nehmer beim Versicherer zu beantragen. Die Erhöhung
 Person nur einmal in Anspruch genommen werden.                      der Tagessätze wird zum 1. des Monats, in dem der Versi-
                                                                     cherungsnehmer den Antrag auf Erhöhung der Tagessätze
	Für die versicherte Person kann bei Vollendung des 40.,            beim Versicherer stellt, wirksam.
  50. oder 60. Lebensjahres entweder die Nachversiche-
  rungsgarantie oder das Optionsrecht nach Abschnitt F 1           	Der Eintritt des Ereignisses ist dem Versicherer durch ge-
  wahrgenommen werden.                                               eignete Nachweise anzuzeigen.
	Die Erhöhung der Tagessätze ist nach Vollendung des 40.,         	
                                                                    Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungs-
  50. oder 60. Lebensjahres der versicherten Person inner-          schutz richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt erreich-
  halb von sechs Monaten vom Versicherungsnehmer beim               ten Lebensalter.
  Versicherer zu beantragen. Die Erhöhung der Tagessätze           	Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung
  wird zum 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer             des Versicherungsschutzes.
  den Antrag auf Erhöhung der Tagessätze beim Versicherer
  stellt, wirksam.
                                                                   F) Optionsrechte
	
 Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungs-
 schutz richtet sich nach dem zu diesem Zeitpunkt erreich-
                                                                   1. Optionsrecht auf Wechsel von der Tarifstufe PG-K in
 ten Lebensalter.
                                                                      die Tarifstufe PG-K-plus
	Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung
  des Versicherungsschutzes.                                       	Für Personen, die nach der Tarifstufe PG-K versichert
                                                                     sind, besteht – auch bei Vorliegen einer Pflegebedürftig-
                                                                     keit – das Recht, unter Berücksichtigung der nachfolgen-
2. Nachversicherungsgarantie bei Eintritt eines Ereig-
                                                                     den Regelungen ohne erneute Risikoprüfung in die Tarif-
   nisses
                                                                     stufe PG-K-plus zu wechseln.
	Für die versicherte Person besteht das Recht, unter Be-          	Für die versicherte Person kann dieses Recht mit Versi-
  rücksichtigung der nachfolgenden Regelungen ohne er-               cherungsbeginn zum 1.1. des Jahres ausgeübt werden,
  neute Risikoprüfung eine Erhöhung der Tagessätze zu                das dem Kalenderjahr folgt, in dem die versicherte Person
  verlangen, wenn eines der nachfolgenden Ereignisse ein-            40, 50 oder 60 Jahre alt wird.
  getreten ist:                                                    	Der Wechsel ist vor dem Zeitpunkt, zu dem der Wechsel
     –	Heirat oder Schließung einer Lebenspartnerschaft nach        wirksam werden soll, vom Versicherungsnehmer beim Ver-
        dem Lebenspartnerschaftsgesetz der versicherten Per-         sicherer zu beantragen.
        son,                                                       	
                                                                    Die Höhe der künftig vereinbarten Tagessätze der je-
     – Geburt eines Kindes der versicherten Person,                 weiligen Leistungsart darf nicht höher sein als vor dem
     –	Adoption eines minderjährigen Kindes durch die versi-       Wechsel.
        cherte Person,                                             	Dieses Optionsrecht nach Absatz 1 kann während der
     –	Erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei ver-     gesamten Vertragslaufzeit für die versicherte Person nur
        sicherten Schülern, Studenten und Auszubildenden,            einmal in Anspruch genommen werden.
     –	
       Erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit         	Für die versicherte Person kann bei Vollendung des 40.,
       der versicherten Person, sofern die versicherte Person        50. oder 60. Lebensjahres entweder das Optionsrecht
       aus dieser Tätigkeit ihr hauptsächliches Einkommen be-        oder die Nachversicherungsgarantie nach Abschnitt E 1
       zieht,                                                        wahrgenommen werden.
     –	
       Aufnahme einer freiberuflichen oder selbstständigen         	Wird das Optionsrecht wahrgenommen, endet die Versi-
       Tätigkeit mit Kammerzugehörigkeit der versicherten            cherung nach der Tarifstufe PG-K zu dem Zeitpunkt, zu
       Person oder                                                   dem der Wechsel wirksam wird.
     –	Erwerb einer selbst bewohnten Immobilie durch die ver-     	
                                                                    Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungs-
        sicherte Person.                                            schutz nach der Tarifstufe PG-K-plus richtet sich nach dem
                                                                    zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebensalter.
	Die Nachversicherungsgarantie kann nur wahrgenommen
  werden, wenn                                                     	Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung
                                                                     des Versicherungsschutzes.
     –	für die versicherte Person noch keine Pflegebedürftig-
        keit vorliegt,
     –	bereits ein Tagessatz von mindestens 10,– Euro für die     2. Optionsrecht auf künftige Pflegetagegeldtarife
        nachzuversichernde Leistungsart vereinbart ist,            	Bei Veränderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen
     –	die versicherte Person zum Erhöhungszeitpunkt min-           in der PPV oder SPV besteht für die versicherte Person
        destens 12 Monate nach diesem Tarif versichert ist und       das Recht, unter Berücksichtigung der nachfolgenden
     –	die versicherte Person bei Eintritt des Ereignisses das      Regelungen ohne erneute Risikoprüfung in einen Pflege-
        60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                     tagegeldtarif zu wechseln, den der Versicherer aufgrund


78

[Seite 79]
    der Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen            H) Beitragsanpassung
    eingeführt hat. Das Recht erstreckt sich auf einen Pflege-
    tagegeldtarif mit vergleichbarem Leistungsumfang.
                                                                  Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich
	Das Optionsrecht kann in Anspruch genommen werden,              die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Verände-
  wenn                                                            rungen der Pflegedauern, der Häufigkeit von Pflegefällen oder
    –	für die versicherte Person noch keine Pflegebedürftig-     aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementspre-
       keit vorliegt und                                          chend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jede
    –	die versicherte Person zum Zeitpunkt des Wechsels das      Beobachtungseinheit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre;
       60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                   Erwachsene ab 21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit
                                                                  den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
	Der Wechsel ist innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-
                                                                  Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Er-
  rung des neuen Pflegetagegeldtarifs vom Versicherungs-
                                                                  gibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit
  nehmer beim Versicherer zu beantragen. Der Wechsel
                                                                  eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Versicherungs-
  wird zum 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer
                                                                  leistungen oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten, werden
  den Antrag auf Wechsel in den neuen Pflegetagegeldtarif
                                                                  die Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer
  beim Versicherer stellt, wirksam.
                                                                  überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu-
	
 Die Höhe der künftig vereinbarten Tagessätze der je-             händers angepasst. Im Übrigen wird § 9 b RB/PG 2017 ange-
 weiligen Leistungsart darf nicht höher sein als vor dem          wendet.
 Wechsel.
	Der Beitrag für den neuen Pflegetagegeldtarif richtet sich
  unter Anrechnung der bereits erworbenen Rechte und
  Alterungsrückstellung nach dem zu diesem Zeitpunkt er-          Erläuterungen zur Tarifbezeichnung:
  reichten Lebensalter.                                           Die zusätzlichen Ziffern zur Tarifbezeichnung PG geben die
	Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung            vereinbarte Tarifstufe sowie die Höhe des jeweils vereinbarten
  des Versicherungsschutzes.                                      Pflegetagegeldes in der Reihenfolge der Leistungsarten am-
                                                                  bulante und vollstationäre Pflege in Euro an.
G) Überschussverwendung                                           Beispiel 1:	PG-K/30/50 = Tarifstufe PG-K, vereinbartes Pfle-
                                                                               getagegeld bei ambulanter Pflege in Höhe von
                                                                               täglich 30,– Euro und bei vollstationärer Pflege in
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-                      Höhe von täglich 50,– Euro
rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
                                                                  Beispiel 2:	PG-K-plus/40/50 = Tarifstufe PG-K-plus, verein-
                                                                               bartes Pflegetagegeld bei ambulanter Pflege in
                                                                               Höhe von täglich 40,– Euro und bei vollstationä-
                                                                               rer Pflege in Höhe von täglich 50,– Euro


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegeeinmalleistungsversicherung nach dem Tarif PG-C
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen


A) Allgemeine Bestimmungen                                                 des Versicherers für die versicherte Person nach
                                                                           Ablauf der sechs Wochen während der Dauer des
1. Versicherungsbedingungen                                                vorübergehenden Aufenthaltes.
	Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen          		    –		 Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Auf-
  Versicherungsbedingungen für die Pflegetagegeld- und                       enthaltes ins Ausland
  Pflegeeinmalleistungsversicherung,                              				Bei Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
    Teil I: Rahmenbedingungen für die Pflegetagegeld- und             Aufenthaltes ins Ausland besteht für die versicherte
             Pflegeeinmalleistungsversicherung der Continentale        Person der Versicherungsvertrag sowie der Versi-
             Krankenversicherung a.G. 2017 (RB/PG 2017) und            cherungsschutz nur dann fort, wenn eine individuelle
                                                                       Vereinbarung getroffen wird.
    Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.

                                                                     b) Leistungspflicht bei Kriegsereignissen
    a)	Versicherungsschutz im Ausland
                                                                  		Als Kriegsereignisse im Sinne des § 5 a RB/PG 2017
		In Erweiterung von den §§ 1 Abs. 12, 5 b sowie 15
                                                                     gelten auch Bürgerkriegsereignisse und innere Unru-
   Abs. 3 und 4 RB/PG 2017 gilt für den Versicherungs-
                                                                     hen. Im Ausland gilt die Leistungseinschränkung für
   schutz im Ausland Folgendes:
                                                                     Kriegs-, Bürgerkriegsereignisse und innere Unruhen
		    –		 Vorübergehende Aufenthalte im Ausland                      nur dann, wenn das Auswärtige Amt für das betroffene
				Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in ei-               Land vor Beginn des Auslandsaufenthaltes eine Reise-
     nem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem              warnung ausgesprochen hat. Wird die Reisewarnung
     Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes                erst während des Auslandsaufenthaltes ausgespro-
     oder in der Schweiz besteht für die versicherte Per-            chen, besteht solange Versicherungsschutz, bis eine
     son Versicherungsschutz nach diesem Tarif.                      Ausreise aus dem Gebiet möglich ist. Terroristische An-
				Außerhalb der vorgenannten Staaten besteht für die              schläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegs-
     ersten sechs Wochen eines vorübergehenden Auf-                  ereignissen im Sinne des § 5 a RB/PG 2017.
     enthaltes Versicherungsschutz nach diesem Tarif.
     Darüber hinaus besteht für die versicherte Person            2. Personenkreis
     Versicherungsschutz, wenn eine individuelle Ver-
     einbarung getroffen wird. Sofern keine individuelle          	Aufgenommen werden können alle Personen, die in der
     Vereinbarung getroffen wird, ruht die Leistungspflicht         deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) oder
                                                                    der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) versi-


                                                                                                                               79

[Seite 80]
     chert sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesre-    		
                                                                   Die Begutachtung zur Feststellung des Bestehens
     publik Deutschland haben. Versicherungsfähig sind aus-        oder Nichtbestehens der Pflegebedürftigkeit nach
     schließlich Personen, die nach den Tarifen PG-E bzw. PG       Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 wird nach den Maßstäben des
     (Tarifstufen PG-K, PG-K-plus) der Continentale Kranken-       SGB XI im Wohnbereich der versicherten Person vorge-
     versicherung a.G. versichert sind.                            nommen. Sie kann auch außerhalb des Wohnbereiches
                                                                   der versicherten Person durchgeführt werden, wenn die
                                                                   Begutachtung der Pflegebedürftigkeit im Wohnbereich
3. Definition der Personengruppen
                                                                   nicht möglich ist.
	Die Personengruppen Kinder, Jugendliche und Erwachse-          		Die Kosten der Begutachtung, die zur Feststellung des
  ne sind wie folgt definiert:                                      Bestehens oder Nichtbestehens der Pflegebedürftigkeit
     – Kinder sind Personen in der Altersgruppe 0 bis 15 Jahre      nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 durch einen vom Versi-
                                                                    cherer beauftragten Gutachter entstehen, trägt der Ver-
     –	Jugendliche sind Personen in der Altersgruppe 16 bis
                                                                    sicherungsnehmer.
        20 Jahre
     –	
       Erwachsene sind Personen in der Altersgruppe ab
       21 Jahre                                                  7. Ende des Versicherungsverhältnisses
	Das Alter ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem         	Für die versicherte Person endet das Versicherungsver-
  aktuellen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versi-            hältnis nach diesem Tarif
  cherten Person.                                                   –	an dem Tag, ab dem für die versicherte Person die Leis-
                                                                       tungspflicht des Versicherers nach § 6 RB/PG 2017 be-
4. Neugeborenennachversicherung                                        steht oder
                                                                    –	an dem Tag, an dem die Voraussetzung für die Versi-
	Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 3 RB/PG 2017 ab
                                                                       cherungsfähigkeit nach Nr. 2 Satz 2 entfällt. Der Wegfall
  Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versi-
                                                                       der Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 Satz 2 ist dem
  cherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt
                                                                       Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
  entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Be-
  hinderungen, Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien,
  angeborenen Krankheiten und Erbkrankheiten.                    B) Leistungen des Versicherers
	Für Neugeborene, die nach § 2 Abs. 3 RB/PG 2017 ab Ge-
  burt mitversichert werden, sind die monatlichen Beitrags-      Wird für die versicherte Person eine Pflegebedürftigkeit nach
  raten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu        Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 (vgl. § 1 Abs. 5 RB/PG 2017) festge-
  zahlen. Das gilt auch dann, wenn ein höherer oder umfas-       stellt, wird die vereinbarte Pflegeeinmalleistung erbracht. Der
  senderer Versicherungsschutz als der eines versicherten        vereinbarte Betrag der Pflegeeinmalleistung wird nur einmal
  Elternteils vereinbart wird.                                   während der gesamten Vertragslaufzeit gezahlt.

5. Versicherungsumfang
                                                                 C) Leistungen des Versicherungsnehmers
	Die Pflegeeinmalleistung ist in vollen Tausendeurobeträ-
  gen zu vereinbaren.                                            1. Jahresbeitrag
	Die Höhe der vereinbarten Pflegeeinmalleistung ergibt sich
                                                                 	Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die verein-
  aus der Tarifbezeichnung (Zahl hinter dem Schrägstrich =
                                                                   barten Leistungen und bei Vertragsänderungen für die
  vereinbarte Höhe der Pflegeeinmalleistung in Euro).
                                                                   Mehrleistungen nach dem jeweiligen Eintrittsalter der
                                                                   versicherten Person festgesetzt (vgl. § 9 a RB/PG 2017).
6. Feststellung der Pflegebedürftigkeit                            Dieses errechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem
                                                                   Geburtsjahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns bzw.
     a)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die PPV        der Vertragsänderung.
         oder SPV
                                                                 	
                                                                  Der Jahresbeitrag kann in monatlichen Raten gezahlt
		Wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflegebe-             werden.
   dürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 durch die PPV
   oder SPV festgestellt, ist dies für die tarifliche Leistung   	
                                                                  Ab Alter 16 ist der Beitrag für Jugendliche und ab
   maßgebend.                                                     Alter 21 der für Erwachsene zu entrichten.

     b)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen        2. Nachweis- und Informationspflichten
        Gutachter
                                                                    a)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die PPV
		Wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflegebe-
                                                                        oder SPV
   dürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nicht durch
   die PPV oder SPV festgestellt, kann der Versicherungs-        		In Ergänzung zu Abschnitt A 6 a ist die Feststellung der
   nehmer die Feststellung durch einen vom Versicherer              Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 der
   beauftragten Gutachter beantragen, wenn für die ver-             versicherten Person durch das Erstgutachten der PPV
   sicherte Person kein Leistungsanspruch aus der PPV               oder SPV dem Versicherer unverzüglich in Textform an-
   oder SPV aufgrund                                                zuzeigen und nachzuweisen.
		 –		
      eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland
                                                                    b)	Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch einen
      oder der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnli-
                                                                       Gutachter
      chen Aufenthaltes ins Ausland besteht (vgl. Nr. 1 a),
		 –		von Wartezeiten besteht oder                              		Wird die Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad 2, 3, 4
		 –		des Bezugs von Entschädigungsleistungen aus der              oder 5 durch einen vom Versicherer beauftragten Gut-
      gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentli-            achter festgestellt, sind darüber hinaus keine Nachwei-
      chen Kassen aufgrund gesetzlich geregelter Unfall-            se durch den Versicherungsnehmer zu erbringen.
      versorgung oder Unfallfürsorge nach § 34 Abs. 1
      Nr. 2 SGB XI (siehe Anhang) ruht.


80

[Seite 81]
D)	Optionsrecht auf künftige Pflege­                               E) Überschussverwendung
   einmalleistungstarife
                                                                    Die Möglichkeiten der Überschussverwendung (z.B. Limitie-
Bei Veränderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen in               rung von Beitragserhöhungen) sind in der Satzung geregelt.
der PPV oder SPV besteht für die versicherte Person das
Recht, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen          F) Beitragsanpassung
ohne erneute Risikoprüfung in einen Pflegeeinmalleistungsta-
rif zu wechseln, den der Versicherer aufgrund der Verände-
rung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eingeführt hat.             Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
Das Recht erstreckt sich auf einen Pflegeeinmalleistungstarif       Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von Veränderun-
mit vergleichbarem Leistungsumfang.                                 gen der Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender
                                                                    Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der
Das Optionsrecht kann in Anspruch genommen werden, wenn             Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungseinheit
–	für die versicherte Person noch keine Pflegebedürftigkeit        (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab 21 Jah-
   vorliegt und                                                     re) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den technischen
–	die versicherte Person zum Zeitpunkt des Wechsels das            Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen
   60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.                         und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstel-
                                                                    lung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr
Der Wechsel ist innerhalb von sechs Monaten nach Einfüh-
                                                                    als 5 % bei den Versicherungsleistungen oder bei den Ster-
rung des neuen Pflegeeinmalleistungstarifs vom Versiche-
                                                                    bewahrscheinlichkeiten, werden die Beiträge dieser Beobach-
rungsnehmer beim Versicherer zu beantragen. Der Wechsel
                                                                    tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforder-
wird zum 1. des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den
                                                                    lich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Im Übrigen
Antrag auf Wechsel in den neuen Pflegeeinmalleistungstarif
                                                                    wird § 9 b RB/PG 2017 angewendet.
beim Versicherer stellt, wirksam.
Die Höhe des künftig vereinbarten Betrages der Pflegeeinmal-
leistung darf nicht höher sein als vor dem Wechsel.
Der Beitrag für den neuen Pflegeeinmalleistungstarif richtet
sich unter Anrechnung der bereits erworbenen Rechte und Al-         Erläuterungen zur Tarifbezeichnung:
terungsrückstellung nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten
Lebensalter.                                                        Die zusätzlichen Ziffern zur Tarifbezeichnung PG-C geben
                                                                    die Höhe der jeweils vereinbarten Pflegeeinmalleistung in
Es gelten die übrigen Bestimmungen für eine Erhöhung des            Euro an.
Versicherungsschutzes.
                                                                    Beispiel:	
                                                                              PG-C/1000 = vereinbarte Pflegeeinmalleistung in
                                                                              Höhe von 1.000,– Euro


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegezusatzversicherung nach dem Tarif PZ-U
A) Allgemeine Bestimmungen                                                bei Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht,
                                                                          solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund
I.   Der Versicherungsschutz                                              nicht entfallen ist. Die Umwandlung des Versicherungs-
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes                                   schutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge ge-
                                                                          schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif,
     a) Der Versicherer erbringt im Versicherungsfall in vertrag-         bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.
        lichem Umfang ein Pflegegeld oder Ersatz von Aufwen-
        dungen für Pflege sowie sonstige Leistungen, die von
        der deutschen privaten Pflegepflichtversicherung (PPV)      2. Beginn des Versicherungsschutzes
        oder der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV)           a) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versi-
        nach Sozialgesetzbuch XI erfasst werden, mit Ausnah-              cherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (technischer
        me der Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflege-              Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des
        personen. Zusätzlich sind Aufwendungen für Unterkunft             Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
        und Verpflegung sowie besondere Komfortleistungen                 Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annah-
        und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen er-             meerklärung). Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
        stattungsfähig.                                                   des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
     b) Versicherungsfall ist die im Rahmen der PPV oder SPV              geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages
        festgestellte Pflegebedürftigkeit einer versicherten Per-         eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von
        son.                                                              der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor
                                                                          Versicherungsbeginn fällt. Bei Vertragsänderungen gel-
     c) Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
                                                                          ten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des
     d) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der                   Versicherungsschutzes.
        Versicherung in einen gleichartigen Versicherungs-
                                                                       b) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz
        schutz verlangen, sofern die versicherte Person die
                                                                          ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollen-
        Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt.
                                                                          dung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil
        Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrages
                                                                          mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist
        verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten;
                                                                          und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei
        die nach den technischen Rechnungsgrundlagen gebil-
                                                                          Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum
        dete Rückstellung für das mit dem Alter der versicher-
                                                                          Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungs-
        ten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)
                                                                          schutz darf nicht höher oder umfassender als der eines
        wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlage an-
                                                                          versicherten Elternteils sein.
        gerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz hö-
        her oder umfassender ist, kann insoweit ein Zuschlag        		 Für Neugeborene, die nach Abs. 1 ab Geburt mitversi-
        (A II 2 c und d) verlangt oder ein Leistungsausschluss         chert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz
        vereinbart werden. Der Umwandlungsanspruch besteht             auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen


                                                                                                                                81

[Seite 82]
       gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Behinderungen,          6. Ende des Versicherungsschutzes
       Gebrechen, Geburtsschäden, Anomalien, angeborenen
                                                                       Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende
       Krankheiten und Erbkrankheiten.
                                                                       Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versiche-
     c) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, so-         rungsverhältnisses.
        fern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minder-
        jährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die   II. Pflichten des Versicherungsnehmers
        Vereinbarung eines Zuschlages bis zur einfachen Bei-
        tragshöhe zulässig.                                         1. Beitragszahlung
     d) Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-            a) Der Beitrag wird bei Versicherungsbeginn für die ver-
        rungsbeginns an.                                                  einbarte Leistung und bei Vertragsänderungen für die
		 Bei Abschluss einer Versicherung nach diesem Tarif zu                  Mehrleistung nach dem jeweiligen Eintrittsalter fest-
   oder anstelle einer bestehenden Versicherung oder bei                  gesetzt. Dieses errechnet sich aus dem Unterschied
   der Mitversicherung weiterer Personen wird das Versi-                  zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Versiche-
   cherungsjahr dem bereits laufenden Versicherungsjahr                   rungsbeginns.
   angeglichen. Entsprechendes gilt bei Vertragsände-                  b) Von dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres fol-
   rungen.                                                                genden Kalenderjahr an ist der Beitrag für Jugendliche
                                                                          und von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres
                                                                          folgenden Kalenderjahr an der für Erwachsene zu ent-
3. Umfang des Versicherungsschutzes und der                               richten.
   ­Leistungspflicht
                                                                       c) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
     Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus                 rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
     dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-              Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in
     barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen                   gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die
     sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen              jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet
     der PPV oder SPV.                                                    gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden
                                                                          Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Ver-
4. Einschränkung der Leistungspflicht                                     sicherungsjahres neu festgesetzt, ist der Unterschieds-
                                                                          betrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des
     Übersteigt eine Pflegemaßnahme das medizinisch not-
                                                                          nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zu-
     wendige Maß oder ist die geforderte Vergütung nicht ange-
                                                                          rückzuzahlen.
     messen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen
     angemessenen Betrag herabsetzen.                                  d) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unver-
                                                                          züglich nach Zugang des Versicherungsscheines zu
5. Auszahlung der Versicherungsleistungen                                 zahlen, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
                                                                          ausgewiesenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
  a) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn
                                                                       e) Für Neugeborene, die nach Abschnitt I 2 b ab Geburt
     die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese
                                                                          mitversichert werden, sind die monatlichen Beitragsra-
     werden Eigentum des Versicherers.
                                                                          ten erst von dem auf die Geburt folgenden Monat an zu
  b) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die                  zahlen.
     Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG
                                                                       f) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
     (siehe Anhang).
                                                                          Beitragsrate in Verzug, werden die gestundeten Bei-
  c) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Per-            tragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie
     son zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm                     gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückstän-
     diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren                  dige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den
     Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vo-                 am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahn­
     raussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsneh-                kosten entrichtet sind.
     mer die Leistung verlangen.
                                                                       g) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines
  d) Die in ausländischer Währung entstandenen Pflege­                    Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der
     kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege                  §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des
     beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.                      Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
		 Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der                   Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Ver-
     offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral-                sicherungsnehmer in Textform gemahnt, ist er zur Zah-
     bank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine                  lung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus
     Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs nach                  dem Tarif ergibt.
     „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deut-              h) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
     schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neu-                  tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
     estem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege                   Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw.
     nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnun-                    Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
     gen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs                  der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Ver-
     erworben wurden.                                                     sicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19
  e) Von den Leistungen können die Kosten abgezogen wer-                  Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des
     den, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf                 Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
     Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über-                   steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate
     weisungsformen wählt. Die Kosten für Übersetzungen-                  bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfech-
     können auch von den Leistungen abgezogen werden.                     tungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der
		 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder                     erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig
     abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsver-                gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsge-
     bot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 ab-            bühr verlangen.
     geschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote              i) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeich-
     bleiben unberührt.                                                   nende Stelle zu entrichten.
                                                                       j) Für erschwerte Risiken können Risikozuschläge verein-
                                                                          bart werden.


82

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   k) Die Mahnkosten betragen je rückständige monatliche          4. Obliegenheiten
      Beitragsrate 0,50 Euro.
                                                                     a) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberech-
                                                                        tigt benannte versicherte Person (vgl. Abschnitt I 5 c)
2. Beitragsberechnung                                                   haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu
   a) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschrif-           erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles
      ten des Versicherungsaufsichtsgesetzes und ist in den             oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres
      technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers                Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch
      festgelegt.                                                       einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
   b) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung           b) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Per-
      des Versicherungsschutzes, wird das (die) bei Inkraft-            son verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer be-
      treten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Le-         auftragten Arzt untersuchen zu lassen.
      bensaltersgruppe) der versicherten Person berücksichtigt.      c) Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung ei-
      Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person             ner anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch
      dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrück-               auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit
      stellung nach den in den technischen Berechnungs-                 Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
      grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet
      wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung        5. Folgen von Obliegenheitsverletzungen
      der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwer-
      dens der versicherten Person ist jedoch während der            a) Der Versicherer ist mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG
      Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen,              (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkung ganz
      soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.                  oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei,
   c) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch be-              wenn und solange eine der in den Abs. 4 a bis c ge-
      sonders vereinbarte Zuschläge entsprechend ändern.                nannten Obliegenheiten verletzt wird.
   d) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor,          b) Wird die in Abs. 4 c genannte Obliegenheit verletzt,
      steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des             kann der Versicherer unter Voraussetzung des § 28
      Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein an-              Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats
      gemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den              nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung
      für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Aus-                ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses Recht
      gleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.                 kann nur innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre
                                                                        ausgeübt werden.
                                                                     c) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Per-
3. Beitragsanpassung
                                                                        son stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Ver-
   a) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können                sicherungsnehmers gleich.
      sich die Leistungen des Versicherers z.B. aufgrund von
      Veränderungen der Pflegekosten, der Pflegedauern, der
                                                                  6. Ansprüche gegen Dritte
      Häufigkeit von Pflegefällen oder aufgrund steigender Le-
      benserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der           a) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte
      Versicherer zumindest jährlich für jede Beobachtungsein-          Person Ersatzansprüche gegen Dritte, besteht, unbe-
      heit (Kinder und Jugendliche bis 20 Jahre; Erwachsene ab          schadet des gesetzlichen Forderungsüberganges nach
      21 Jahre) dieses Tarifs die erforderlichen mit den in den         § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese An-
      technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver-               sprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver-
      sicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.              trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst-
      Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungs-             leistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich
      einheit eine Abweichung von mehr als 5 % bei den Ver-             abzutreten.
      sicherungsleistungen oder bei den Sterbewahrscheinlich-        b) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person
      keiten, werden die Beiträge dieser Beobachtungseinheit            hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
      vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit           rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach-
      Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den glei-             tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wah-
      chen Voraussetzungen kann auch ein vereinbarter Risiko-           ren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
      zuschlag entsprechend geändert werden.                            soweit erforderlich mitzuwirken.
   b) Eine Erhöhung der Beiträge nach Abs. a ist mit Zustim-         c) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte
      mung des Treuhänders auch dann zulässig, wenn auf-                Person vorsätzlich die in den Absätzen a und b genann-
      grund von Leistungserweiterungen der SPV eine nach-               ten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung in-
      haltige Verschlechterung des geschäftsplanmäßig zu                soweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er-
      beobachtenden Schadenverlaufs im Vergleich zu den                 satz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
      bei der Kalkulation eingerechneten Schäden bevorsteht.            fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
   c) Wenn die unternehmenseigenen Rechnungsgrundla-                    cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
      gen für die Beobachtung nicht ausreichen (weniger als             des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
      10.000 nach diesem Tarif versicherte natürliche Per-           d) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicher-
      sonen), wird dem Vergleich nach Abs. a die Statistik der          ten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne recht-
      Pflegepflichtversicherung des Verbandes der privaten              lichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer
      Krankenversicherung e.V. zugrunde gelegt.                         von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
   d) (entfallen)                                                       des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen
   e) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbe-                erbracht hat, sind die Absätze a bis c entsprechend
      teiligungen und evtl. vereinbarter Risikozuschläge wer-           anzuwenden.
      den zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die
      Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.            7. Aufrechnung
                                                                     Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des
                                                                     Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung
                                                                     unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen eine


                                                                                                                                83

[Seite 84]
     Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein Mitglied        c) Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine versi-
     eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.                         cherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
                                                                          enthalt in einen Staat der nicht Mitgliedstaat der Europä-
III. Ende der Versicherung                                                ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
                                                                          den Europäischen Wirtschaftsraum ist, verlegt; es sei
1. Kündigung durch den Versicherungsnehmer                                denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen
     a) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsver-                wird.
        hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frü-
        hestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdau-       IV. Sonstige Bestimmungen
        er von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei
        Monaten kündigen.                                           1. Willenserklärungen und Anzeigen
     b) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen           Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versi-
        oder Tarifstufen beschränkt werden.                            cherer bedürfen der Textform.
     c) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur
        Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensal-        2. Gerichtsstand
        ters oder bei Eintritt anderer dort genannter Vorausset-       a) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
        zungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine          Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zustän-
        andere Lebensaltersgruppe gilt, oder der Beitrag unter            dig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
        Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berech-              oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhn-
        net wird, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-              lichen Aufenthalt hat.
        rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
        Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum               b) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
        Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der            am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versi-
        Beitrag durch die Änderung erhöht.                                cherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des
                                                                          Versicherers anhängig gemacht werden. Verlegt der
     d) Erhöht der Versicherer die Beiträge oder vermindert er
                                                                          Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
        seine Leistungen nach Abschnitt IV 3, kann der Versiche-
                                                                          Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat,
        rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
                                                                          der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
        der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei
                                                                          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
        Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum
                                                                          Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder ge-
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
                                                                          wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
        Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsneh-
                                                                          nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers
        mer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt
                                                                          zuständig.
        des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
     e) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer
        die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für    3. Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
        einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, inner-      gungen
        halb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung              a)Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
        die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum             Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
        Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklä-             können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
        rung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung              und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnis-
        zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.                     sen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hin-
     f) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-               reichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-
        verhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Per-          nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger
        sonen, haben die versicherten Personen das Recht, das            Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen
        Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen            überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die
        Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist             Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats
        innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzuge-               wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der
        ben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versiche-           hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-
        rungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicher-           nehmer folgt.
        ten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis              b) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
        erlangt haben.                                                    bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
                                                                          oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt
2. Kündigung durch den Versicherer                                        für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versiche-
                                                                          rer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
     Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündi-                Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das
     gungsrecht; die gesetzlichen Bestimmungen über das                   Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine
     außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die              Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interes-
     Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder                sen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
     Tarife beschränkt werden. Kündigt der Versicherer das                darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam,
     Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne ver-             wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange
     sicherte Personen, gilt Abschnitt 1 f Sätze 1 und 2.                 der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
                                                                          Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und
3. Sonstige Beendigungsgründe                                             die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-
                                                                          nehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
     a) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des
        Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen
        haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis         V. Personenkreis
        unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers          Aufgenommen werden können alle im Tätigkeitsgebiet des
        fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate     Versicherers wohnenden Personen, die in der PPV oder SPV
        nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.            versichert sind.
     b) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das
        Versicherungsverhältnis.


84

[Seite 85]
B) Leistungen des Versicherers                                      2. Kostenerstattung
                                                                       Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall die entstan-
I.   Höhe der Versicherungsleistungen                                  denen Kosten – bei stationärer Pflege auch die Aufwen-
Die Höhe der Versicherungsleistung nach Abs. 1 und 2 ist ab-           dungen für Unterkunft und Verpflegung sowie besondere
hängig von der Vorleistung der PPV oder SPV der versicher-             Komfortleistungen und zusätzliche pflegerisch-betreuende
ten Person und von der Anzahl der vereinbarten Tarifstufen.            Leistungen (siehe A I 1 a) –, die über die Leistungen hi-
Eine Tarifstufe beträgt 10 % der Vorleistung. Maximal können           nausgehen, die die versicherte Person von der PPV oder
20 Tarifstufen abgeschlossen werden. Die Zahl hinter dem               SPV und an Beihilfe erhält, bis zu der versicherten Höchst-
Schrägstrich entspricht der Anzahl der vereinbarten Tarifstufen        summe.
(z.B.: PZ-U/10 = 10 Stufen = 100 %).                                   Die Höchstsumme ergibt sich aus der Anzahl der verein-
Erfolgt keine Vorleistung der PPV oder SPV, entfällt auch eine         barten Tarifstufen. Eine vereinbarte Tarifstufe entspricht
Erstattung nach diesem Tarif.                                          10 % der Vorleistung der PPV oder SPV.
                                                                       Bei Beihilfeberechtigten entspricht eine vereinbarte Tarif-
1. Pflegegeld                                                          stufe 10 % der Vorleistung, die eine nicht beihilfeberech-
                                                                       tigte Person aus der PPV oder SPV erhalten würde.
     Der Versicherer zahlt im Versicherungsfall ein Pflegegeld.
     Die Höhe des Pflegegeldes ergibt sich aus der Anzahl der
     vereinbarten Tarifstufen. Eine vereinbarte Tarifstufe ent-     II. Nachweis der Vorleistung
     spricht 10 % des von der PPV oder SPV gezahlten Pflege-        Der Versicherungsnehmer muss die Höhe der Vorleistung
     geldes.                                                        durch die PPV oder SPV und die Beihilfe nachweisen. Die
     Beihilfeberechtigte erhalten das Pflegegeld, das eine nicht    Belege müssen in Urschrift vorgelegt werden, spezifiziert sein
     beihilfeberechtigte Person bei gleichem vereinbarten Pro-      und insbesondere den Vor- und Zunamen der gepflegten Per-
     zentsatz erhalten würde.                                       son enthalten.


Anhang zu den MB/KK 2009, MB/KT 2009, RB/PG 2017 und den Tarifen CE-U, CEB-PLUS-U,
CEK-PLUS-U, CEZK-U, CEZP-U, CEZE, CEJ, SG und PZ-U
Auszug aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung                           frist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Ent-
                                                                        bindung verlängert sich auf zwölf Wochen
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letz-
    ten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen             1. bei Frühgeburten,
    (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur        2. bei Mehrlingsgeburten und,
    Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Er-      3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbin-
    klärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft             dung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2
    widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der                Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
    Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung                ärztlich festgestellt wird.
    maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder
    dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungs-                   Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist
    pflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussicht-          nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um
    lichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor       den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Ent-
    der Entbindung entsprechend.                                        bindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3
                                                                        verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur,
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht              wenn die Frau dies beantragt.
    Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutz-


                                                                                                                               85

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Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung

§ 16 Ruhen des Anspruchs                                           § 33 Hilfsmittel
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozial-      (8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leis-
     versicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in          ten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
     Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand            rung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach
     sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer            § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Kranken-
     Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversiche-            kasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stel-
     rungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder            le. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich
     nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag         um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine An-
     in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rück-             wendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten
     stand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen            Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der
     sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten             Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchs-
     nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behand-             tens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.
     lung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie
     bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind;
                                                                   § 38 Haushaltshilfe
     das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die
     Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind.    (5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
     Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande             leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinan-
     gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder             spruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Be-
     Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsge-            trag an die Krankenkasse.
     mäß entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder en-
     det, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten
     oder Zwölften Buches sind oder werden.                        § 39 Krankenhausbehandlung
                                                                   (2)	Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes
§ 29 Kieferorthopädische Behandlung                                     als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Kranken-
                                                                        haus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise
(1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versor-          auferlegt werden.
    gung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei
                                                                   (4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
    denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das
    Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträch-           haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Kranken-
    tigt oder zu beeinträchtigen droht.                                hausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für
                                                                       längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden
(2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung         Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb
    nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert              des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzli-
    der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im       chen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32
    Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung er-
                                                                       Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40
    brachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen.
                                                                       Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach
    Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei
                                                                       Satz 1 anzurechnen.
    Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
    endet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem
    gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Be-        § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    handlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und
                                                                   (5)	Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in An-
    jedes weitere Kind 10 vom Hundert.
                                                                        spruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Be-            haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2
    handlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2            ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind
    Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab.           an die Krankenkasse weiterzuleiten.
    Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan
    bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlos-       (6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-
    sen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten           ben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch
    geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versi-        nehmen, deren unmittelbarer Anschluss an eine Kranken-
    cherten zurück.                                                    hausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschluss-
                                                                       rehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 erge-
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richt-
                                                                       benden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an
    linien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv über-
                                                                       die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluss auch,
    prüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1
                                                                       wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es
    genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch
    einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befund-           sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden
    erhebung und Diagnostik vorzugeben.                                tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich.
                                                                       Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger
                                                                       der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalender-
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung                tägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten
(3)	Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-          Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind
     ben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten           auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen
     der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arz-             sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
     nei- und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61
     Satz 1 ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als       § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
     die Kosten des Mittels. (…)
                                                                   (3)	Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-
                                                                        ben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen,
§ 32 Heilmittel                                                         zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergeben-
(2)	Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-           den Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die
     ben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung              Krankenkasse weiterzuleiten.
     den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die ab-
     gebende Stelle zu leisten. (…)


86

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§ 55 Leistungsanspruch                                                 grad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der
(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2                Mobilität, oder
    bis 7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei               3. bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die
    einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahner-                 Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am
    satz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen               31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem
    (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fäl-            1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pfle-
    len, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig             gegrad 3.
    ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht,    (2)	Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des
    die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse           sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt über-
    umfassen 60 Prozent der nach § 57 Abs. 1 Satz 3 und               steigenden Betrages
    Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jewei-
    lige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Ge-             1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt
    sunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse             bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur,
    nach Satz 2 auf 70 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn            wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen
    der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahn-               Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung
    pflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während            der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortna-
    der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung                   hes Krankenhaus,
   1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem            2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn
      Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und                    eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
   2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht we-           3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der
      nigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich           Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen
      untersuchen lassen.                                              Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder
                                                                       bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten
   Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 75                   ist (Krankentransport),
   Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig
   gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Be-          4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Kran-
   ginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4                  kenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a
   Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genom-                   oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene voll-
   men hat. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 entfällt                 stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung
   die Erhöhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer                 (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht
   Nichtinanspruchnahme der Untersuchungen nach Satz 4                 ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhaus-
   im Kalenderjahr 2020. In begründeten Ausnahmefällen                 behandlung.
   können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 und                Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durch-
   unabhängig von Satz 6 die Festzuschüsse nach Satz 2               geführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in
   auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zäh-           Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je
   ne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren             Fahrt von dem Versicherten ein.
   vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach
                                                                 (3) Als Fahrkosten werden anerkannt
   Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbre-
   chung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den           1. bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der
   Fällen des Absatzes 2. Bei allen vor dem 20. Juli 2021 be-          Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßi-
   willigten Festzuschüssen, die sich durch die Anwendung              gungen,
   des Satzes 6 rückwirkend erhöhen, ist die Krankenkasse           2. bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein
   gegenüber dem Versicherten zur Erstattung des Betrages              öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann,
   verpflichtet, um den sich der Festzuschuss nach Satz 6              der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
   erhöht; dies gilt auch in den Fällen, in denen die von der
                                                                    3. bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Ret-
   Krankenkasse genehmigte Versorgung mit zahnärztlichen
                                                                       tungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel,
   und zahntechnischen Leistungen zwar begonnen, aber
                                                                       ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann,
   noch nicht beendet worden ist. Das Nähere zur Erstattung
   regeln die Bundesmantelvertragspartner.                             der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
                                                                      4. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden
                                                                          gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bun-
§ 60 Fahrkosten
                                                                          desreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag
(1)	
    Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2                        für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die
    und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transpor-             Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1
    te nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang                  bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
    mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden me-       (4)	Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht
    dizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug              übernommen. § 18 bleibt unberührt.
    benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen     (5)	Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Re-
    Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt           habilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3
    Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Ab-               des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten
    zug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in              nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die
    besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bun-                Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung
    desausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2           Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entste-
    Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach          hen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß
    Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur          § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabi-
    ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Ge-             litation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege
    nehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten              nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse
    zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach               des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden
    Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzun-         Angehörigen zu erstatten.
    gen vorliegt:
   1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
                                                                 § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
      „aG“, „Bl“ oder „H“,
   2. eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den        (1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelas-
      Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflege-          sene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungs-


                                                                                                                              87

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     zentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrich-             Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils gelten-
     tungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich           den Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen
     geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztre-          bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes
     gister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Ange-              der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die
     stellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter          Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und
     muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst                  vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsge-
     als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist       rechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertrags-
     in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem me-              zahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden
     dizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschied-               Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni
     licher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versor-          des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigne-
     gung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung            ter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kas-
     möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlas-            senzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die
     sung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizini-           Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender
     sches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).                         zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zuge-                     Krankenhauses.
     lassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern,                (2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt be-
     von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach                werben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarzt-
     § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach                    register (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden
     § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die               von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulas-
     aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der ver-                 sungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister er-
     tragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kom-                 folgt auf Antrag
     munen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dia-              1. nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Ver-
     lyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur                 tragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
     Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungs-
     zentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die                2. nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für
     mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen                       Vertragszahnärzte.
     Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung                     Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die
     der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen                Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszen-
     Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Per-                trum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach
     sonengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft                   Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medi-
     oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in                zinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer
     einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zu-              Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Vo-
     lassung von medizinischen Versorgungszentren, die am                  raussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbst-
     1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig               schuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere
     von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizini-                 Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Ge-
     schen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zu-                   setzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereini-
     lassung von medizinischen Versorgungszentren, die von                 gungen und Krankenkassen gegen das medizinische Ver-
     Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126               sorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit
     Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits                 abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auf-
     zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungs-               lösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig wer-
     angebot unverändert fort. Für die Gründung von medizini-              den. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen
     schen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105                  medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmi-
     Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.                                gung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum                   zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt
     kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, so-                  sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung
     weit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit                  eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Ver-
     insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen                    sorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung
     Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Ver-                 eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Ver-
     sorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärzt-                    sorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstel-
     lichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztli-               lung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen
     chen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt                   nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zu-
     ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen,            lassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen
     in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungs-                  nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend
     grad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die             von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1
     Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche                 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzu-
     medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Ver-                  geben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgeneh-
     tragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von                  migung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt
     Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizi-                werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren
     nisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraus-                angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.
     setzungen gründen:                                               (2a) (weggefallen)
     1. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-           (3) Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der
        darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent               für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen
        unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom           Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärzt-
        Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärzt-                  lichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung
        lichen medizinischen Versorgungszentren an der ver-                folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflich-
        tragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbe-               tet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungs-
        reich 20 Prozent nicht überschreitet,                              zentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum
                                                                           angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz
     2. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-
                                                                           des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen
        darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Pro-
                                                                           Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische
        zent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der
                                                                           Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der ver-
        vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizi-
                                                                           tragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist.
        nischen Versorgungszentren an der vertragszahnärzt-                Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche
        lichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent              Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus
        nicht überschreitet.


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    den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind        (8) (weggefallen)
    von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich,       (9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungs-
    insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und an-                ausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen
    hand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben                sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzu-
    für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen          stellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkun-
    Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz,            gen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegun-
    zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die            gen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon
    gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Lan-                 abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer
    des- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jewei-            angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn
    lige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichts-            mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1
    behörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.            Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder           angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Vor-
    die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertrags-         aussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein
    ärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die         müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei
    vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche              Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen.
    Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7,          Absatz 5 gilt entsprechend.
    § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.              (9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ver-
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsaus-                tragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsaus-
    schusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht              schusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens
    aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in an-              halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer
    gemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines            für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mit-
    Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach            arbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister einge-
    § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Vo-             tragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen
    raussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das               anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in ei-
    Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung be-             nem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht
    schlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungs-              mitzurechnen.
    auftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung be-       (9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf
    schlossen werden.                                                  Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungs-
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzun-            ausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der
    gen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die          Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem gan-
    vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr         zen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungs-
    ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich            auftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt
    verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen            nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die
    statt einer vollständigen auch die Entziehung der Hälfte           Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach
    oder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem               § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber
    medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung                 der Zulassung.
    auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvorausset-          (10) (weggefallen)
    zungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Mo-
    nate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach        (11) (weggefallen)
    Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte be-   (11a) (weggefallen)
    stehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung       (11b) (weggefallen)
    in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet
                                                                  (12) (weggefallen)
    haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungs-
    zentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen       (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der
    Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvorausset-                  überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tä-
    zung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern             tigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von
    angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach         § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle
    Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen             der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten
    und solange sie in dem medizinischen Versorgungszen-               und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der
    trum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafterantei-            Psychotherapeuten muss mindestens ein Kinder- und Ju-
    len durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizi-         gendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit
    nischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a             einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und
    Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen,           Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zu-
    ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvo-              lassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach
    raussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz               Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von
    in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung                 der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für
    seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder              die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen
    das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem                  der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
    Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nach-
    weist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des     § 115 a Vor- und nachstationäre Behandlung im
    Absatzes 1 Satz 3 entspricht.                                         Krankenhaus
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit     (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhaus-
    in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Pla-
                                                                      behandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen
    nungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zu-
                                                                      ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
    stellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenom-
    men wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines               1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhaus-
    Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder            behandlung zu klären oder die vollstationäre Kranken-
    mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk sei-                 hausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behand-
    nes Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen             lung) oder
    Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden                  2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbe-
    eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befris-              handlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu
    tungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen                festigen (nachstationäre Behandlung).
    medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des
                                                                     Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch
    Vertragsarztsitzes.
                                                                     durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene


                                                                                                                              89

[Seite 90]
     Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder              men, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung
     der Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit       erforderlich sein kann. Die Vergütung nach Satz 1
     keine Anwendung.                                                Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle zu diffe-
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Be-          renzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundla-
    handlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der            ge, ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für
    stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre              ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung
    Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von             der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie
    14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des           der spezifischen Investitionsbedingungen. In der Verein-
    Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung             barung sind die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135
    der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschrei-          Abs. 2 sowie die Richtlinien und Beschlüsse des Gemein-
    ten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in            samen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und
    medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen             den §§ 136 bis 136b zu berücksichtigen. In der Vereinba-
    mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrollun-         rung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch
    tersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2            auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit
    des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus              des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten
    auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung              ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. Die
    fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung             Vereinbarung nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre,
    oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich           erstmals zum 31. Dezember 2023, durch Vereinbarung an
    zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärzt-         den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen.
    liche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während             Der Vereinbarungsteil nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der
    der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen           Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
    des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärzt-    (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
    lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.               sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
    Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor-            Bundesvereinigungen leiten bis zum 30. Juni 2020 das
    oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an             Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutach-
    der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte           tens ein, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse
    über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis un-             zu ambulant durchführbaren Operationen, stationserset-
    verzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für           zenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen
    die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3                untersucht wird. Das Gutachten hat ambulant durchführ-
    Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.                  bare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stati-
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkas-               onsersetzende Behandlungen konkret zu benennen und in
    sen und der Landesausschuss des Verbandes der pri-                 Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differen-
    vaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit                zierung der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren.
    der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereini-            Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten
    gungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und                 spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutach-
    im Benehmen mit der kassenärztlichen Vereinigung die               ten in Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.
    Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertrags-        (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung
    parteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungs-           der in dem Katalog genannten Operationen, stationserset-
    gesetzes. Die Vergütung soll pauschaliert werden und              zenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen
    geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten           zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Kran-
    herbeizuführen. Der Spitzenverband Bund der Kranken-              kenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen
    kassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder              und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung
    die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam                und den Zulassungsausschuss (§ 96); die Kassenärztliche
    geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesver-             Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesell-
    einigung Empfehlungen zur Vergütung ab. Diese gelten bis          schaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen
    zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. Kommt           Versorgung. Das Krankenhaus ist zur Einhaltung des Ver-
    eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei           trages nach Absatz 1 verpflichtet. Die Leistungen werden
    Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei               unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. Die Prüfung
    schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert           der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Kran-
    hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kran-          kenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den Kranken-
    kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertrags-           kassen die Daten nach § 301, soweit dies für die Erfüllung
    partei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung           der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist. Leistun-
    fest.                                                             gen, die Krankenhäuser auf Grundlage des Katalogs nach
                                                                      Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ambulant erbringen, unterlie-
§ 115 b Ambulantes Operieren im Krankenhaus                           gen nicht der Prüfung durch den Medizinischen Dienst
                                                                      nach § 275c Absatz 1 in Verbindung mit § 275 Absatz 1
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-              Nummer 1.
    sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
                                                                  (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht frist-
    Bundesvereinigungen vereinbaren auf der Grundlage des
                                                                      gerecht zustande oder wird eine Vereinbarung nach Ab-
    Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. Januar 2022
                                                                      satz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum
     1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen,            Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
        sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationser-       zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
        setzender Behandlungen,                                       sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebe-
     2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Ver-           ne gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die
        tragsärzte.                                                   Festsetzung nach Satz 1 durch das sektorenübergreifende
     Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwer-         Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
     den an die Stelle der am 31. Dezember 2019 geltenden         (4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen
     Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1           über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambu-
     sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten am-           lanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der
     bulant durchführbaren Operationen und die stationserset-         Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus der
     zenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen            Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten
     aufzunehmen, die in der Regel ambulant durchgeführt              Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.
     werden können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestim-


90

[Seite 91]
§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte                            berücksichtigungsfähigen Angehörigen unter den in
       [in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung]          Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen bran-
                                                                     cheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine
                                                                     Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen
     private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versi-
                                                                     dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind
     cherungsunternehmen
                                                                     und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch
   1. diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversi-            den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils
      cherung betreibt,                                              auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag ergibt,
   2. sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65.    2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standard-
      Lebensjahr vollendet haben und die über eine Vorver-            tarif unter den in Nummer 2b genannten Vorausset-
      sicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem              zungen ohne Berücksichtigung der Vorversicherungs-
      substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des              zeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens
      Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen oder die               ohne Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die
      das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches            nach allgemeinen Aufnahmeregeln aus Risikogründen
      Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jah-              nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert
      resarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt        werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der
      und über diese Vorversicherungszeit verfügen, einen             ersten sechs Monate nach der Feststellung der Behin-
      brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, des-            derung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis
      sen Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches             oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen,
      bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen
      Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen           3. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Über-
      Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung             schüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen
      und für Ehegatten oder Lebenspartner insgesamt                 Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versi-
      150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbei-              cherten zu verwenden,
      trages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht           4. vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht ver-
      übersteigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der           zichtet und
      Ehegatten oder Lebenspartner die Jahresarbeitsent-          5. die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen
      geltgrenze nicht übersteigt,                                   Versicherungssparten betreibt, wenn das Versiche-
   2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardta-      rungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich die-
       rif unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen           ses Gesetzes hat.
       auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet      Der nach Satz 1 Nr. 2 maßgebliche durchschnittliche
       haben, anzubieten, die die Voraussetzungen für den         Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ist
       Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenver-        jeweils zum 1. Januar nach dem durchschnittlichen allge-
       sicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben         meinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar
       oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder       des Vorjahres (§ 245) und der Beitragsbemessungsgrenze
       vergleichbaren Vorschriften beziehen; dies gilt auch für   (§ 223 Abs. 3) zu errechnen. Der Versicherungsnehmer
       Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des       hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren
       Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert          eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens da-
       wären,                                                     rüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versi-
   2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach    cherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versiche-
       beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei       rung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach
       Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren         den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Elftes Buch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung

§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit,              1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbstän-
      ­Begutachtungsinstrument                                                        digkeit oder der Fähigkeiten,
(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beein-         2. Punktbereich 1: 
                                                                                     geringe Beeinträchtigungen der Selb-
    trächtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten                           ständigkeit oder der Fähigkeiten,
    einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pfle-    3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der
    gegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Be-                        Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    gutachtungsinstruments ermittelt.                             4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selb-
(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module ge-                               ständigkeit oder der Fähigkeiten und
    gliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 ent-       5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der
    sprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen                            Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
    genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Katego-
    rien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum      Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berück-
    Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der             sichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere
    Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkei-     der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fä-
    ten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen     higkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die
    Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet,   in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet.
    die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden      Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie
    die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach        folgt gewichtet:
    den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert.       1. Mobilität mit 10 Prozent,
    Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum            2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhal-
    Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchti-               tensweisen und psychische Problemlagen zusammen
    gungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt        mit 15 Prozent,
    bezeichnet:
                                                                  3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,


                                                                                                                         91

[Seite 92]
     4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krank-          1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
        heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Bela-        2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
        stungen mit 20 Prozent,
                                                                     3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
     5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit
                                                                     4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.
        15 Prozent.
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begut-
    achtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu         § 34 Ruhen der Leistungsansprüche
    addieren und dem in Anlage 2 festgelegten Punktbereich        (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
    sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten             1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei
    zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer                 vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs
    gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten                  Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37
    gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des                  oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewäh-
    Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Mo-             ren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit
    dule sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf            die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung
    der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürf-
    tige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade                 erbringt, den Pflegebedürftigen während des Ausland-
    einzuordnen:                                                         saufenthaltes begleitet,
     1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1:      2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen
        geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder             Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundes-
        der Fähigkeiten,                                                versorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die
     2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflege­­­­-           eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
        grad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständig-          gungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfall-
        keit oder der Fähigkeiten,                                      versicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund
     3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3:         gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfall-
        schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder             fürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare
        der Fähigkeiten,                                                Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen-
                                                                        staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen
     4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4:
                                                                        werden.
        schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
        der Fähigkeiten,                                          (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges
                                                                       Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Ver-
     5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5:
                                                                       sicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
        schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
                                                                       Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
        der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die
                                                                       ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.
        pflegerische Versorgung.
                                                                  (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht
(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen,
                                                                      darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf
    die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebe-
                                                                      häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch
    darf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
                                                                      Anspruch auf Leistungen besteht, deren Inhalt den Leis-
    Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Grün-
                                                                      tungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des stati-
    den dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre
                                                                      onären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71
    Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Medizinische Dienst
                                                                      Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pfle-
    Bund konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1
                                                                      gegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist
    die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für sol-
                                                                      in den ersten vier Wochen einer vollstationären Kranken-
    che besonderen Bedarfskonstellationen.
                                                                      hausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit An-
(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu be-            spruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach
    rücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den           § 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder
    Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt          Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des
    auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krank-            Fünften Buches weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen,
    heitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der               die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere
    Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflege-               Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 63b Absatz 6
    rische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen          Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das
    regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer           Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38
    pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genann-            auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.
    ten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig
                                                                  (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44
    in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusam-
                                                                      und 44a ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Kran-
    menhang steht.
                                                                      kenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des
(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch           Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von
    einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständig-         bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten
    keit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwi-          vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehand-
    ckelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1        lung oder einer stationären Leistung zur medizinischen
    bis 5 entsprechend.                                               Rehabilitation.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden
    abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt
    eingestuft:

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                  (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats
                                                                      seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Been-
                                                                      der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe
    digung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und
                                                                      des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussicht-
    des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen
                                                                      lich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist ge-
    Erhebungen.
                                                                      hemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschul-

92

[Seite 93]
   dens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden                  für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
   können.                                                             falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis­
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Ver-          tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
    pflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist         nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
    unwirksam.                                                         arglistig verletzt hat.
                                                                    (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver-
                                                                        sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach
§ 19 Anzeigepflicht
                                                                        Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                   oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
    Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,                 Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
    die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit            Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
    dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und            hat.
    nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem
    Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der
                                                                    § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
    Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor
    Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der            (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
    Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflich-            gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht be-
    tet.                                                                wirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn,
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht               der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
    nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-             vertreten.
    treten.                                                         (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Ver-
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,            sicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
    wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder               Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsneh-
    vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall       mer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versiche-
    hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhal-            rer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer
    tung einer Frist von einem Monat zu kündigen.                       durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
                                                                        auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-            Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam ge-
    siger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungs-            macht hat.
    recht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er
    den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
    stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen           § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
    hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen             (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
    des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versiche-               Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos-
    rungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab              ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min-
    der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.             destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2               ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
    bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-             Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
    sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzei-         Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
    gepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind aus-           dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
    geschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten             Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
    Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.        (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Ver-           Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prä-
    tragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder                mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versi-
    schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den              cherer nicht zur Leistung verpflichtet.
    nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs-          (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
    nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang               Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
    der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist         rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
    kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer               in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
    in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.                     der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist­
                                                                        ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                        diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist
                                                                        der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom            hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
    Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles            Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
    gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Ver-            Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver-
    sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er             bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristab-
    von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung            lauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
    einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht
    nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
                                                                    § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung
    einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertrag-           (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-
    lichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist        gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
    er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-              cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
    liegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr-       Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
    lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer            nehmers geltend gemacht werden.
    berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-        (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
    schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden                   oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht
    Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen         unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-
    einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-             ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den
    mer.                                                                Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung            Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist
    verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder          der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als


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     er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen        § 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
     kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-       (1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
     liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in       werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65.
     einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-              Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versi-
     nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-               cherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer
     weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit        verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer
     trägt der Versicherungsnehmer.                                     mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neu-
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-               en Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens
    mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-           mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf dieses
    dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang             Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs Monate
    nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn,            vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung des Wort-
    diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                lauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen. Wird der
                                                                        Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Vollendung
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht                          des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versicherer den Ver-
                                                                        sicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei ei-        gewähren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher
    nem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen                oder umfassender ist als im bisherigen Tarif.
    Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von
                                                                    (2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach
    ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht
                                                                        Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hingewie-
    selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskos-
                                                                        sen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Lebens-
    tenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für
                                                                        jahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, wobei
    ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei
                                                                        die Versicherung mit Zugang des Antrags beim Versiche-
    der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten
                                                                        rer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor Zugang
    absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante
                                                                        des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht zur Leis­
    und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde
                                                                        tung verpflichtet.
    Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalen-
    derjährlich 5.000,– Euro begrenzt ist, abzuschließen und        (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmit-
    aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich            telbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1
    die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße An-               Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeld-
    wendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-             versicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollen-
    Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000,– Euro.              dung des 75. Lebensjahres endet.
    Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die         (4) Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als
     1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert              in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
        oder versicherungspflichtig sind oder
                                                                    § 206 Kündigung des Versicherers
     2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberech-
        tigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Um-         (1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die
        fang der jeweiligen Berechtigung oder                           eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den
                                                                        Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die or-
     3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis­
                                                                        dentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankenta-
        tungsgesetz haben oder
                                                                        gegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den
     4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,                Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz
        Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches So-             oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-
        zialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach                system vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversiche-
        Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für             rungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlos-
        die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten             sen für eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die
        einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger             neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
        als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem                Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzli-
        1. Januar 2009 begonnen hat.                                    cher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitge-
     Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-           bers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2
     versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des                  in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von
     Satzes 1.                                                          drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres
                                                                        kündigen.
§ 195 Versicherungsdauer                                            (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder
                                                                        einer Krankheitskostenteilversicherung die Vorausset-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im
                                                                        zungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer
    gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
                                                                        das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei
    Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann
                                                                        Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres
    (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der
                                                                        kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
    Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird
    die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der
    Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.


Auszug aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

§ 146 Substitutive Krankenversicherung                                 5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Über-
                                                                          tragungswerts desjenigen Teils der Versicherung, des-
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den
                                                                          sen Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152
    im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehe-
                                                                          Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Versicherungs-
    nen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen
                                                                          nehmers zu einem anderen privaten Krankenversiche-
    kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im In-
                                                                          rungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor
    land vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebens-
                                                                          dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge und
    versicherung betrieben werden, wobei
                                                                       …
    …


94

[Seite 95]
§ 153 Notlagentarif
(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsver-
    tragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Ab-
    satz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die
    Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Be-
    handlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzustän-
    den sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforder-
    lich sind. Abweichend davon sind für versicherte Kinder
    und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für
    Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krank-
    heiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für
    Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim
    Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektions-
    schutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten.
(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche
    Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1
    Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die
    Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwen-
    dungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in
    Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Be-
    handlungskosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzu-
    wenden. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif
    dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der Aufwen-
    dungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich
    ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in
    Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleich-
    mäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit
    einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3
    Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu ver-
    teilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die
    Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis
    zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme
    aus der Alterungsrückstellung geleistet werden.


                                                                   95

[Seite 96]
Satzung
Continentale Krankenversicherung a.G. • Continentale-Allee 1 • 44269 Dortmund

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet                                       § 5 Geschäftsjahr
1. Das Unternehmen führt den Namen Continentale Kran-                 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   kenversicherung a.G.
2. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Dortmund.                       § 6 Vorstand
3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland.                           1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im
                                                                         Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder
§ 2 Gegenstand des Unternehmens                                          des Vorstandes.
1. Das Unternehmen ist ein Versicherungsverein auf Gegen-             2. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum
   seitigkeit, der mittelbar und unmittelbar die Krankenversi-           Vorstandsvorsitzenden ernennen.
   cherung in allen ihren Arten betreibt. Das Unternehmen
   übernimmt auch die Versicherung für Nichtmitglieder ge-            § 7 Vertretung des Unternehmens
   gen feste Entgelte bis zu einem Zehntel seiner Beitrags-           Das Unternehmen wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
   einnahmen.                                                         durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Pro-
2. Das Unternehmen ist berechtigt, alle Geschäfte durchzu-            kuristen vertreten.
   führen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zuläs-
   sig sind. Es ist insoweit berechtigt, sich an anderen Unter-       § 8 Geschäftsführung
   nehmen im In- und Ausland zu beteiligen.                           Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte
                                                                      des Unternehmens nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
§ 3 Mitgliedschaft                                                    und der Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat erlässt.
1. Mitglieder des Vereins werden
                                                                      § 9 Aufsichtsrat
     a) alle Personen, die einen Versicherungsvertrag mit dem
        Verein abschließen, sofern sie nicht schon Mitglied sind;     1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
        die Mitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten des Ver-     2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis
        sicherungsvertrages;                                             zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung, die
     und                                                                 über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
                                                                         Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
     b) alle Personen, sofern sie nicht schon aufgrund lit. a) Mit-
                                                                         die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
        glied sind, die im Falle der Verschmelzung eines ande-
        ren Versicherungsvereins auf den Verein im Zeitpunkt          3. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder
        der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregi-             ist zulässig.
        ster des Vereins Mitglied des übertragenden Versiche-         4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amts-
        rungsvereins sind.                                               zeit aus, so ist ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit
2. Die Mitgliedschaft erlischt – je nachdem, was als Letztes             des ausgeschiedenen Mitgliedes zu wählen.
   eintritt –,
                                                                      § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
     entweder
     a) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages         1. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
        des Mitglieds mit dem Verein                                  2. Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest und erteilt
     oder                                                                dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag.
     b) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages         3. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Verantwortlichen
        des Mitglieds, der im Zeitpunkt der Eintragung der Ver-          Aktuar.
        schmelzung in das Handelsregister des Vereins beim            4. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung nach
        übertragenden Versicherungsverein bereits bestanden              Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Seiner vorhe-
        hat,                                                             rigen Zustimmung bedürfen:
     oder                                                                a) Kapitalanlagen, die durch ihren Gegenstand, ihren Um-
     c) wenn für das Mitglied bei keinem Versicherungsunter-                fang oder das mit ihnen verbundene Risiko von beson-
        nehmen, das mit dem Verein gem. §§ 15 ff. AktG ver-                 derer Bedeutung sind,
        bunden ist, ein Versicherungsvertrag mehr besteht, der           b) die Bestellung von Prokuristen und
        im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das             c) die Einführung und Änderung Allgemeiner Versiche-
        Handelsregister des Vereins beim übertragenden Versi-               rungsbedingungen.
        cherungsverein bereits bestanden hat.
                                                                      5. Der Aufsichtsrat kann bestimmte Aufgaben Ausschüssen
3. Die Mitglieder haben wiederkehrende Beiträge nach Maß-                übertragen.
   gabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu ent-
                                                                      6. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung
   richten. Zu Nachschüssen sind sie nicht verpflichtet. Die
                                                                         zu beschließen, welche nur deren Fassung betreffen oder
   Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Die
                                                                         welche die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie den Än-
   Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich nach Nr. 1
                                                                         derungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung
   lit. b) besteht, sind von der vorgenannten Beitragspflicht
                                                                         genehmigt.
   befreit.
4. Die Rechte der Mitglieder werden durch Mitgliedervertreter         § 11 Vorsitz im Aufsichtsrat
   in der Mitgliedervertreterversammlung ausgeübt.
                                                                      1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer der Amtszeit aus sei-
                                                                         ner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 4 Bekanntmachungen
                                                                      2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so hat
Bekanntmachungen des Unternehmens erfolgen im elektro-                   der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
nischen Bundesanzeiger.                                               3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Aufsichtsrats-
                                                                         sitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter.


96

[Seite 97]
§ 12 Einberufung des Aufsichtsrates                                   § 15a der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Die
                                                                      Anwendbarkeit von § 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung
1. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertre-
                                                                      setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abwahl
   ter beruft den Aufsichtsrat schriftlich, telegrafisch, münd-
                                                                      voraus.
   lich, fernmündlich oder per E-Mail ein, so oft die Geschäfte
   es erfordern oder wenn es unter Angabe des Zwecks und              a) Es sind so viele weitere Mitgliedervertreter hinzuzuwäh-
   der Gründe von einem Mitglied oder vom Vorstand ver-                  len, dass das Verhältnis der weiteren Mitgliedervertreter
   langt wird, mindestens jedoch einmal pro Kalenderhalb-                zu den im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung
   jahr.                                                                 in das Handelsregister des Vereins bereits vorhandenen
                                                                         Mitgliedervertretern des Vereins dem Verhältnis der
2. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Mit-
                                                                         verdienten Beiträge für eigene Rechnung des übertra-
   glied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts
                                                                         genden Versicherungsvereins zu den verdienten Beiträ-
   und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichts-
                                                                         gen für eigene Rechnung des Vereins entspricht („Min-
   rat einberufen.
                                                                         destzahl“). Zur Bestimmung der verdienten Beiträge für
3. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, so wird              eigene Rechnung ist der jeweils letzte geprüfte Jahres-
   der Aufsichtsrat von dem nach Lebensjahren ältesten Auf-              abschluss des übertragenden Versicherungsvereins
   sichtsratsmitglied einberufen.                                        und des Vereins maßgeblich. Dabei ist die Anzahl der
                                                                         weiteren Mitgliedervertreter unter Berücksichtigung der
§ 13 Beschlüsse des Aufsichtsrates                                       Grundsätze der kaufmännischen Rundung zu bestim-
1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mit-              men. Dezimalstellen werden in gleicher Weise gerundet.
   glieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens               b) Zum weiteren Mitgliedervertreter kann nur gewählt wer-
   zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder            den, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmel-
   sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.              zung in das Handelsregister des Vereins bereits Mitglied
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit                   des übertragenden Versicherungsvereins war. Bei der
   gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme                 Wahl der weiteren Mitgliedervertreter darf die in § 15
   des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines               Nr. 1 der Satzung enthaltene Höchstzahl an Mitglieder-
   Stellvertreters.                                                      vertretern zur Erreichung der Mindestzahl gemäß lit. a)
                                                                         überschritten werden. Die weiteren Mitgliedervertreter
3. Schriftlich, telegrafisch, fernmündlich oder per E-Mail
                                                                         werden für eine Amtszeit von längstens 12 Jahren, ge-
   gefasste Beschlüsse des Aufsichtsrates oder eines Aus-
                                                                         rechnet ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
   schusses sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem
                                                                         delsregister des Vereins, gewählt. Die Amtszeit der wei-
   Verfahren widerspricht.
                                                                         teren Mitgliedervertreter endet bereits früher, wenn ihre
                                                                         Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet.
§ 14 Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung
                                                                      c) Scheidet ein weiterer Mitgliedervertreter vor Ablauf der
Über die Aufsichtsratssitzungen sind Niederschriften anzufer-            Amtszeit gemäß lit. b) aus, so ist nur dann ein neuer
tigen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat.                        weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen, wenn die
                                                                         gemäß lit. a) ermittelte Mindestzahl durch das Ausschei-
§ 15 Mitgliedervertreterversammlung                                      den unterschritten wird. Wählbar sind nur Personen, die
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ              im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
   des Unternehmens. Sie besteht aus fünfzehn bis fünfund-               Handelsregister des Vereins bereits Mitglied des über-
   zwanzig volljährigen Vereinsmitgliedern, die in keinem                tragenden Versicherungsvereins waren. Die Amtszeit
   Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.                              eines nachgewählten weiteren Mitgliedervertreters en-
                                                                         det mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen weiteren
   In Fällen des § 15a Nr. 1 der Satzung kann auch eine grö-             Mitgliedervertreter, spätestens aber nach Ablauf von
   ßere Anzahl Mitgliedervertreter der Mitgliedervertreterver-           12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung in das
   sammlung angehören. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre,                 Handelsregister des Vereins.
   Wiederwahl ist zulässig.
                                                                  2. Jeder Mitgliedervertreter des Vereins, der im Zeitpunkt
2. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt durch freiwilligen       der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister
   Rücktritt. Es erlischt ferner, wenn die persönlichen Voraus-      des Vereins auch Mitgliedervertreter des übertragenden
   setzungen der Wählbarkeit gemäß § 15 Nr. 1 der Satzung            Versicherungsvereins war, wird zum „Doppelrepräsentan-
   wegfallen oder durch einen mit einfacher Mehrheit ge-             ten“. Abweichend von Nr. 1 wird für jeden Doppelreprä-
   fassten Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung.             sentanten kein weiterer Mitgliedervertreter hinzugewählt.
3. Scheidet ein Mitgliedervertreter aus und wird dadurch die         Sämtliche Doppelrepräsentanten repräsentieren für die
   Mindestzahl von fünfzehn Mitgliedervertretern unterschrit-        Dauer von 12 Jahren ab Eintragung der Verschmelzung
   ten, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliedervertre-       in das Handelsregister des Vereins auch die Interessen
   terversammlung eine neue Ergänzungswahl vorzuneh-                 der Mitglieder des übertragenden Versicherungsvereins
   men.                                                              in der Mitgliedervertreterversammlung. Dieses Recht en-
4. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in          det bereits vor Ablauf von 12 Jahren, wenn die Mitglied-
   den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres am Sitz der           schaft eines Doppelrepräsentanten gemäß § 3 Nr. 2 der
   Gesellschaft oder in München statt.                               Satzung endet. Für die Doppelrepräsentanten gelten die
                                                                     übrigen Regelungen der Satzung entsprechend, sofern in
§ 15a Weitere Mitgliedervertreter und Doppelrepräsentanten           diesem § 15a der Satzung nichts Abweichendes geregelt
                                                                     ist. Die Anwendbarkeit von § 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der
1. Im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme eines ande-              Satzung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur
   ren Versicherungsvereins, in dem zum Zeitpunkt der Ein-           Abwahl voraus. Scheidet vor Ablauf von 12 Jahren nach
   tragung der Verschmelzung in das Handelsregister des              Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister
   Vereins keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur              des Vereins ein Doppelrepräsentant aus, so ist ein wei-
   noch die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhan-           terer Mitgliedervertreter nachzuwählen, wenn die gemäß
   den sind, werden zusätzliche Mitgliedervertreter hinzu-           Nr. 1 lit. a) ermittelte Mindestzahl durch das Ausscheiden
   gewählt („weitere Mitgliedervertreter“). Die weiteren Mit-        unterschritten wird. Im Übrigen gilt Nr. 1 lit. c) Satz 2 und 3
   gliedervertreter sollen auch die Interessen der Mitglieder        entsprechend.
   des übertragenden Versicherungsvereins repräsentieren.
                                                                  3. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder des übertragenden
   Für die weiteren Mitgliedervertreter gelten die übrigen
                                                                     Versicherungsvereins sind bis zum Ablauf der Amtszeit der
   Regelungen der Satzung entsprechend, sofern in diesem


                                                                                                                                 97

[Seite 98]
     weiteren Mitgliedervertreter bzw. solange den Doppelre-              en entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom
     präsentanten das Recht gemäß Nr. 2 Satz 3 zusteht, sämt-             Vorsitzenden der Mitgliedervertreterversammlung zu zie-
     liche Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, die             hende Los.
     mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen                 Änderungen der Satzung können nur mit Dreiviertelmehr-
     Stimmen bedürfen, nur dann wirksam, wenn mehr als ein                heit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
     Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weite-
                                                                       3. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitglieder-
     ren Mitgliedervertreter und/oder Doppelrepräsentanten
                                                                          vertreterversammlung.
     dem jeweiligen Beschluss zugestimmt hat.

                                                                       § 21 Niederschrift über die Mitgliedervertreterversammlung
§ 16 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung
                                                                       Über die Mitgliedervertreterversammlung ist eine Niederschrift
1. Die Mitgliedervertreterversammlung nimmt den Jahresab-
                                                                       zu fertigen.
   schluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Bericht
   des Aufsichtsrates sowie den Konzernabschluss und den
   Konzernlagebericht entgegen.                                        § 22 Minderheitsrechte
2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt insbeson-             Soweit das Gesetz einer Minderheit Rechte gewährt, stehen
   dere über:                                                          diese einer Minderheit von vier Mitgliedervertretern zu.
     a) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Auf-
        sichtsrates,                                                   § 23 Anträge zur Beschlussfassung
     b) Wahl derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die nach den          Anträge zur Beschlussfassung (u. a. Vorschläge zur Ergän-
        gesetzlichen Bestimmungen von der Mitgliedervertreter-         zungswahl von Mitgliedervertretern), die von mindestens ein-
        versammlung und nicht von den Arbeitnehmern zu wäh-            hundert Mitgliedern unterzeichnet sind und spätestens zwei
        len sind, sowie deren Abberufung,                              Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung dem Vorstand
                                                                       zugehen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
     c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Mitgliederver-
                                                                       Antragsteller sind berechtigt, aus ihrer Mitte einen Sprecher zu
        treterversammlung,
                                                                       benennen, der den Antrag in der Mitgliedervertreterversamm-
     d) Änderungen der Satzung,                                        lung begründet. An der Abstimmung nimmt der Sprecher nicht
     e) Verwendung der Rückstellung für die erfolgsabhängige           teil.
        Beitragsrückerstattung gemäß § 24 Nr. 4 der Satzung,
     f) Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates und          § 24 Rechnungswesen, Jahresabschluss
     g) Auflösung oder Verschmelzung des Unternehmens.                 1. Für die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lage-
                                                                          bericht sowie die Prüfung und Bekanntmachung des Jah-
§ 17 Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung                       resabschlusses gelten die gesetzlichen Vorschriften und
                                                                          die von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätze.
1. Die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung er-
   folgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vor-               2. Das Unternehmen bildet eine Verlustrücklage in Höhe von
   sitzenden des Aufsichtsrates. Sie erfolgt spätestens einen             mindestens einem Zwanzigstel der tariflichen Leistungen
   Monat vor dem Tage der Versammlung schriftlich und                     der beiden letzten Geschäftsjahre. Der Verlustrücklage
   durch Bekanntmachung gemäß § 4 der Satzung unter An-                   sind bis zur Erreichung dieser Höhe jährlich wenigstens
   gabe der Firma, des Sitzes des Unternehmens, der Zeit,                 fünf vom Hundert der Summe aus Jahresüberschuss
   des Ortes und der Tagesordnung nach den gesetzlichen                   und Zuführung zur Rückstellung für die erfolgsabhängige
   Vorschriften.                                                          Beitragsrückerstattung zuzuführen. Außerdem können
                                                                          als Eigenkapital auch andere Gewinnrücklagen gebildet
2. Weitere Mitgliedervertreterversammlungen müssen auf                    werden. Dem Eigenkapital soll mindestens der Betrag
   Verlangen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes oder                  zugeführt werden, der nach den Vorschriften des Körper-
   auf begründeten, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates                schaftsteuergesetzes nicht steuerfrei in die Rückstellung
   zu richtenden schriftlichen Antrag von mindestens vier Mit-            für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eingestellt
   gliedervertretern einberufen werden. § 15 Nr. 4 und § 17               werden kann.
   Nr. 1 der Satzung finden entsprechende Anwendung.
                                                                       3. Der Jahresabschluss ist in der Weise aufzustellen, dass
                                                                          der von dem Geschäftsergebnis nach Einstellung in das
§ 18 Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung
                                                                          Eigenkapital verbleibende Überschuss in voller Höhe der
Zur Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung sind                  Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-
nur die gewählten Mitgliedervertreter befugt. Stellvertretung             tung zugewiesen wird. Die dieser Rückstellung zugewie-
ist ausgeschlossen. Aufsichtsrat und Vorstand nehmen an der               senen Beträge dürfen nur für die Versicherten verwendet
Versammlung teil; sie sind nicht stimmberechtigt.                         werden.
                                                                       4. Die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für
§ 19 Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung                        die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die nach
Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der               Nr. 3 gebildet worden ist, erfolgt u. a. in Form von Auszah-
Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung              lungen, Leistungserhöhungen, Beitragssenkungen oder
sein Stellvertreter oder – falls dieser verhindert ist – der Vorsit-      zur Abwendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen.
zende des Vorstandes.                                                  5. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
                                                                          der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung
§ 20 Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung                        für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, soweit
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig,                 über sie nicht zugunsten der Versicherten bereits be-
   wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter an-                 schlossen worden ist, im Interesse der Versicherten zur
   wesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von                Abwendung eines drohenden Notstandes heranzuziehen.
   sechs Wochen eine weitere Mitgliedervertreterversamm-
   lung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der An-            § 25 Vermögensanlage
   wesenden beschließt.                                                Die Anlage des Vermögens des Unternehmens erfolgt nach
2. Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung wer-              den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichts-
   den mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahl-                behörde aufgestellten Grundsätzen.


98

[Seite 99]
§ 26 Satzungsänderungen und Einführung oder Ände-
      rungen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
1. Satzungsänderungen, die Bestimmungen über Namen,
   Sitz, Geschäftsgebiet, Gegenstand des Unternehmens,
   Mitgliedschaft, Bekanntmachungen, Geschäftsjahr, Or-
   gane, Rechnungswesen, Jahresabschluss, Vermögens-
   anlagen und Auflösung betreffen, haben Wirkung für alle
   bestehenden Versicherungsverhältnisse.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts-
   rates Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen
   oder zu ändern. Über ein solches Vorhaben informiert der
   Vorstand die Mitgliedervertreter, bevor er den Aufsichtsrat
   um Zustimmung bittet.

§ 27 Auflösung
1. Über die Auflösung des Unternehmens kann nur beschlos-
   sen werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen
   Mitgliedervertreterversammlung mindestens zwei Drittel
   der Mitgliedervertreter anwesend sind und mindestens
   drei Viertel der stimmberechtigten Mitgliedervertreter für
   die Auflösung stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine wei-
   tere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
   auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer
   Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschließen
   kann.
3. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliedervertreterver-
   sammlung die Abwickler und regelt deren Vergütung. Sie
   bestimmt auch über die Verteilung des restlichen Vermö-
   gens. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


      Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der
       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                      vom 26.07.2022,
       Geschäftszeichen: VA 36 – I 5002/00074#0003


                                                                 99

[Seite 100]
Datenschutzhinweise

1. Allgemeines                                                         –	
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Continentale Krankenversicherung a.G. I Continentale-Allee 1 I           dukten, Dienstleistungen und Prozessen,
44269 Dortmund
                                                                       –	
                                                                         zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie
Telefon: 0231/919-0 I E-Mail: info@continentale.de
                                                                         des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitig­
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zu-                keit insgesamt.
satz - Datenschutzbeauftragter - unter der o. g. Anschrift oder
                                                                       Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Da-
per ­E-Mail unter datenschutz@continentale.de.
                                                                       ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechts-
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                    grundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die je-
                                                                       weiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-                 Absatz 1 lit. c) DS-GVO.
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezo-
genen Daten nicht möglich.                                             Dies ist insbesondere erforderlich:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Be­                 – aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
achtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO),                   –	
                                                                         aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs-
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                   pflichten,
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver­                – zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge-
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die               Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen                 zudem zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet,­       zierung und vermögensgefährdende Straftaten sowie zur Er-
die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs­         -        füllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Dabei werden
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter             auch Datenauswertungen vorgenommen.
www.continentale.de/datenschutz abrufen.                               Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen            nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab-                darüber zuvor informieren, soweit Sie nicht bereits über die-
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu              se Informationen verfügen (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO) oder eine
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag                  Information gesetzlich nicht erforderlich ist (Art. 13 Abs. 4 und
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des             14 Abs. 5 DS-GVO).
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs-           4. Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern der
stellung. Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir              personenbezogenen Daten
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetre-
ten und wie hoch der Schaden/Leistungsfall ist.                        4.1 Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versi-
                                                                       cherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Da-
ten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken,          Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezia-
z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung auf-         lisierte Unternehmen oder Bereiche bestimmte Datenverar-
sichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Continen-          beitungsaufgaben für die verbundenen Unternehmen zentral
tale Krankenversicherung a.G. bestehenden Verträge nutzen              wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung,                 einem oder mehreren Unternehmen unseres Verbundes be-
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-          steht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
sung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge oder für umfassende              Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
Auskunftserteilungen.                                                  Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
                                                                       zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral oder dezentral
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-                 durch ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe verarbeitet
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist            werden. Die Unternehmen, die eine zentrale Datenverarbei-
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Katego­           tung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen des
rien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir              Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im
Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO    Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er-
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V. m.     4.2 Externe Dienstleister
§ 27 BDSG.                                                             Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen             und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder         ter. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftrag-
Art. 9 Absatz 2 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies   nehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber-
kann insbesondere erforderlich sein:                                   gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie
– zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,                jeweils aktuell unseren Datenschutzhinweisen unter
                                                                       www.continentale.de/datenschutz entnehmen.
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebes,
–	zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und
   Interessenten,


100

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4.3 Weitere Empfänger                                               4.8 Adressaktualisierung
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten              Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir
an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur          Adressdaten auftragsbezogen von der Deutsche Post
                                                                    ­
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi-     Adr­ess GmbH & Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh. Er-
cherungsträger, Implantateregister Deutschland (IRG), Ver-          halten wir dabei zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern
trauensstelle der ITSG, Finanzbehörden, Bundesanstalt für           wir Ihre Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungs-        Information zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
behörden).
                                                                    4.9 Bonitätsauskunft zur Wahrung berechtigter Interessen
4.4 Vermittler                                                      Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von ­einem      Interessen z. B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsforde-
Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum       rungen oder zur Aufklärung von betrügerischen Handlungen
Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten              gegen unser Unternehmen notwendig ist, fragen wir bei Boni-
­Antrags-, Vertrags- und – soweit erforderlich – Schaden-/Leis-     tätsdienstleistern Informationen zur Beurteilung Ihres allgemei-
 tungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen ­solche         nen Zahlungsverhaltens ab. Rechtsgrundlagen dieser Über-
 Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die          mittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f)
 Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ver-        der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Be-
 sicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benö-         stimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrneh-
 tigen.                                                             mung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
                                                                    Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte
4.5 Datenaustausch mit Versicherern
                                                                    und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages            personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
(z. B. zur Angabe von vorvertraglichen Versicherungsverläu-
fen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls          5. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür         Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei
erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-             Antragstellung befragen, entscheiden wir ggf. über das Zu-
nen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versiche-           standekommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche
rern erfolgen.                                                      Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zah-
                                                                    lenden Versicherungsprämie.
4.6 Rückversicherer
                                                                    Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir
                                                                    vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informati-
Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teilwei-
                                                                    onen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren
se übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückver-
                                                                    Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Rege-
sicherer weiterer Rückversicherer, denen Sie ebenfalls Ihre
                                                                    lungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen
Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein eigenes
                                                                    versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je
Bild über das Risiko oder den Leistungsfall machen können,
                                                                    nach Entscheidung zur Anwendung.
ist es möglich, dass wir ihnen Ihren Versicherungs- oder Leis-
tungsantrag vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,          Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss
wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.           eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt,
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer uns         entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der
aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und             erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustan-
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an       dekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder
den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres      über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur       rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im
Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Um-             Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Ver-
fanges. Zu den genannten Zwecken werden möglichst anony-            sichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungsausfällen und
misierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre perso-         deren Folgen zu schützen.
nenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur              Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu
zu den vorgenannten sowie mit diesen kompatiblen Zwecken            ­Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungs­
(z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung) verwendet. Über       umfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie
die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener             ggf. von Dritten hierzu erhaltene Informationen, ­entscheiden
Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unter-           wir unter Umständen vollautomatisiert über ­unsere Leistungs-
richtet.                                                            pflicht sowie die Höhe der Leistung, Bonifikationen und Zu-
                                                                    satzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien                               beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Ver-            Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in
tragsverhältnisses erhobenen, personenbezogene Daten zur            den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einfluss-
Einschätzung des Zahlungsausfallrisikos an die SCHUFA               nahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und an die               unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Ba-             haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline,
den-Baden.                                                          weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Ent-
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1        scheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns
lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverord-   überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem
nung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6       Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomati-
Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wah-     sierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für
rung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht     seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeord-
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der be-         neten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.
troffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, überwiegen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der       6. Datenübermittlung in ein Drittland
oben genannten Auskunfteien können Sie den Informations-            Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung
blättern der SCHUFA unter www.schufa.de/datenschutz und             im Versicherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall
der infoscore Consumer Data GmbH unter https://finance.ar-          Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister weiterzuge-
vato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html entnehmen.              ben. Bei einem Versicherungsfall außerhalb des Europäischen
                                                                    Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem Zweck erforder-


                                                                                                                                    101

[Seite 102]
lich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Interesse   8.2 Widerspruchsrecht
Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
                                                                   Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Ver-
schaftsraums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienst-
                                                                   arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
leister übermitteln Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem
                                                                   der ­Direktwerbung jederzeit formlos zu widersprechen
Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
                                                                   (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO).
schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Da-
tenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne         Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In-
Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln           teressen, können Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung
mit weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die         widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation
Übermittlung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht.              Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung spre-
                                                                   chen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO).
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung           8.3 Beschwerderecht
des Versicherungsverhältnisses, sobald sie für die oben ge-        Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an un-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es         seren Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige
vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit auf-           Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden:
bewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen           Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicher-
geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist        heit
von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus spei-
                                                                   Nordrhein-Westfalen          Telefon: 0211 / 38424-0
chern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
                                                                   Postfach 20 04 44            Telefax: 0211 / 38424-10
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
                                                                   40102 Düsseldorf             E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwä-              9. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
schegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn        Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Ände-
Jahren.                                                            rungen, z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem
8. Betroffenenrechte                                               späteren Zeitpunkt angepasst werden. Eine jeweils aktuel-
                                                                   le Fassung dieser Hinweise inkl. der Liste der Unternehmen
8.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Ein-               des ­ Continentale Versicherungsverbundes auf Gegensei-
schränkung oder Herausgabe                                         tigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Ko-
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person         operationspartner tätig werden und eine zentrale Datenver-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie           arbeitung vornehmen sowie die Liste der Dienstleister der
unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die         Continentale Krankenversicherung a.G. erhalten Sie unter
Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein           www.continentale.de/datenschutz.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format zustehen.


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10. Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und
      ­Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Continentale Krankenversicherung a.G.          Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommunikation,­
                                               Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungsdienst,
                                               Revision, Compliance, Betriebsorganisation, verbundübergreifende Vertragsauskünfte allgemeiner
                                               Art, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von Eingangspost,
                                               Antrags-, Vertrags- und Schaden-/ Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement, Aktenentsorgung,
                                               Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Continentale Sachversicherung AG               Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Continentale Lebensversicherung AG             Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Sanktions-Compliance, verbundüber­
                                               greifende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                               Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale
                                               Datenverarbeitung
EUROPA Versicherung AG                         Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
EUROPA Lebensversicherung AG                   Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Mannheimer Versicherung AG                     Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung

10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Krankenversicherung a.G.
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister/Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in den Listen genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und         Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Continentale Business Services GmbH            Rechnungswesen in Österreich (nur bei Versicherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit
                                               Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG             Adressaktualisierung
Dortmunder Allfinanz Versicherungs­-           Vertrieb und Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen
vermittlungs-GmbH
MD Medicus Gesellschaft für medizinische       Telefonservice im Gesundheitsservice und Demand-Management
Serviceleistungen mbH
PAV Card GmbH                                  Erstellung von Versicherten-Karten; Beschaffung der Kranken- und Rentenversicherungsnummer
Poolrevision des PKV-Verbandes                 Überprüfung zur Regelungseinhaltung sowie Erstellung von Vertrags- und Leistungsstatistiken zur
                                               Pflegepflichtversicherung, zum Standard- und zum Basistarif
Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist und
­Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
Kategorien von Auftragnehmern und              Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartnern
Adressermittler                                Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter                     Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure                                     Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister         Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen (SCHUFA, infoscore Consumer Data
                                               GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister                            Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte           Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienst­leistungen
Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskanzleien Forderungseinzug, Prozessführung
IT-Dienstleister                               Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister                          Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute                                Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadenauszahlungen
Marktforschungsunternehmen                     Marktforschung
Rehabilitationsdienste                         Hilfs- und Pflegeleistungen
Rückversicherer                                Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Sanitätshäuser                                 Hilfsmittelversorgung
Übersetzer                                     Übersetzung
Vermittler                                     Angebotserstellung, Antrags- und Risikoprüfung, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung
                                               von Eingangspost; Bestandsverwaltung

Stand: 01/2025


                                                                                                                                            103

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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflege­
versicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg

Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombuds-              Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
mann Private Kranken- und Pflegeversicherung                       Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Ver-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versiche-          sicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenhei-
rers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem        ten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt ha-          die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
ben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und            Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der
Pflegeversicherung wenden.                                         Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Postfach 06 02 22                                                  Sektor Versicherungsaufsicht
10052 Berlin                                                       Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                                    53117 Bonn
                                                                   E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeiten-      Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
de Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an   Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                            Hinweis auf den Rechtsweg
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-            Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
sicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle    schlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden,
nicht verbindlich entscheiden.                                     steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


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