# Continentale StartZ: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-continentale-startz.php
- Rechtlicher Träger: Continentale Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-continentale-startz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen, Rahmenbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen für Zusatzversicherte nach der Einzel- und Familienversicherung (Tarif StartZ)](https://www.continentale.de/documents/39054/16670191/Versicherungsbedingungen+f%C3%BCr+Zusatzversicherte.pdf/71308ae8-ca9b-550a-8e09-877027d815ad?version=3.3&t=1767602243027&download=true), Fassung Stand 01.01.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Erstattet wird der gleiche Betrag, den die GKV für im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführte Zahnersatzmaßnahmen als Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) einschließlich bonusbedingter Erhöhungen nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) gezahlt hat. | B 2, Seite 14 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Die zahnärztlichen Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten mit einer Kassenzulassung nach § 95 SGB V (siehe Anhang) durchgeführt werden. | B, Seite 14 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif. | B 2, Seite 14 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Die aufgeführte Leistungsstaffel gilt nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen | B 2, Seite 14 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nein | Erstattet wird der gleiche Betrag, den die GKV für im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführte Zahnersatzmaßnahmen als Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) einschließlich bonusbedingter Erhöhungen nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) gezahlt hat. | B 2, Seite 14 |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Zusammen mit der Leistung der GKV, anderen Erstattungsverpflichteten sowie weiteren Krankheitskostenversicherungen des Versicherers werden insgesamt bis zu 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. | B 2, Seite 14 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | nein | Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif. | B 2, Seite 14 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | ja | Erstattet wird der gleiche Betrag, den die GKV für im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführte Zahnersatzmaßnahmen als Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) einschließlich bonusbedingter Erhöhungen nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) gezahlt hat. | B 2, Seite 14 |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | werden insgesamt bis zu 100 % des Rechnungsbetrages erstattet. | B 2, Seite 14 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten. | B 2, Seite 14 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | nicht geregelt |  |  |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | nicht geregelt |  |  |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten. | B 2, Seite 14 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten. | B 2, Seite 14 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten. | B 2, Seite 14 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten. | B 2, Seite 14 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 50 € | Erstattet werden die Kosten für Maßnahmen zur Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung mit 100 % bis zu insgesamt 50,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte Person. | B 1, Seite 14 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 50 € | Erstattet werden die Kosten für Maßnahmen zur Zahnprophylaxe / PZR und Fissurenversiegelung mit 100 % bis zu insgesamt 50,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte Person. | B 1, Seite 14 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 50 € | Die Fissurenversiegelung ist nur bis zum Ende des Kalendermonats erstattungsfähig, in dem die versicherte Person 18 Jahre alt wird. | B 1, Seite 14 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nein | Für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelung und Zahnersatz gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten. | A 2, Seite 14 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nicht geregelt |  |  |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nicht geregelt |  |  |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten. | B 2, Seite 14 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | nicht geregelt |  |  |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. | § 1 Abs. 6 RB/EF 2011, Seite 3 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 750 € | in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 750,– Euro | B 2, Seite 14 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 750 € | in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 750,– Euro | B 2, Seite 14 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 1.000 € | in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.000,– Euro | B 2, Seite 14 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 1.250 € | in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.250,– Euro | B 2, Seite 14 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge (Leistungsstaffel) begrenzt | B 2, Seite 14 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge (Leistungsstaffel) begrenzt | B 2, Seite 14 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Die aufgeführte Leistungsstaffel gilt nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Beginn des Versicherungsschutzes der versicherten Person ereignet haben. | B 2, Seite 14 |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | § 3 Abs. 2 RB/EF 2011, Seite 3 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | ja | Für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelung und Zahnersatz gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten. | A 2, Seite 14 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die Wartezeiten entfallen bei nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen. | § 3 Abs. 4 RB/EF 2011, Seite 3 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Bei Antragstellung notwendige, angeratene oder beabsichtigte Zahnersatzmaßnahmen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. | B 2, Seite 14 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | In den Versicherungsschutz sind nur die bei Antragstellung für die jeweilige versicherte Person vorhandenen Zähne sowie mit Zahnersatz versorgte Zähne eingeschlossen. | B 2, Seite 14 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Darüber hinaus können Personen mitversichert werden, die nach § 10 SGB V (siehe Anhang) über das Mitglied familienversichert sind. | § 1 Abs. 4 RB/EF 2011, Seite 3 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung berechnet und sind in den Technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. | § 8a Abs. 1 RB/EF 2011, Seite 5 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der GKV 51 und 66 Jahre alt wird, ist der Beitrag der jeweils folgenden Altersgruppe zu zahlen. | C 1, Seite 15 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erhöhen. | § 8b Abs. 1 RB/EF 2011, Seite 5 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 206 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) zustehende ordentliche Kündigungsrecht. | § 14 Abs. 1 RB/EF 2011, Seite 6 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. | § 13 Abs. 1 RB/EF 2011, Seite 6 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. | § 13 Abs. 1 RB/EF 2011, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen, Rahmenbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen für Zusatzversicherte nach der Einzel- und Familienversicherung (Tarif StartZ)

```text
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen
 Rahmenbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen für
 Zusatzversicherte nach der Einzel- und Familienversicherung
 Stand: 01.01.2025

 Continentale Krankenversicherung a.G.
 Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
 Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
 www.continentale.de


  Inhalt:
 		                                                                                   Seite

 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Teil I: Rahmenbedingungen)                      3

 2. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen),
    Liste der Vorsorgeuntersuchungen und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren         7

 3. Anhang mit Gesetzesauszügen                                                         18

 4. Satzung                                                                             24

 5. Datenschutzhinweise und sonstige Informationen                                      28

 6. Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
    Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg                     32

[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis

		 Kurzbeschreibung Seite


RB/EF 2011        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung
   		             Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung (RB/EF 2011)			    3

Tarif StartK      Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung              7

Tarif StartA      Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung              10

Liste der Vorsorgeuntersuchungen                                                                       12

Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren                                                                13

Tarif StartZ      Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung              14

Tarif StartS      Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung              15

Anhang            Gesetzesauszüge aus dem VVG und dem SGB V                                            18

Satzung		                                                                                              24

Datenschutzhinweise und sonstige Informationen28

Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg32

[Seite 3]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung
Teil I: R
         ahmenbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung der Continentale Krankenversicherung a.G. 2011
        (RB/EF 2011)


Der Versicherungsschutz                                            Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antre-
                                                                   ten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Ver-
     sicherungsschutzes                                         (7) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent-
                                                                    halt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1)	Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankhei-       oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er       den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Ver-
   erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammen-         sicherungsverhältnis in der Weise fort, dass der Versicherer
   hängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungs-         höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die
   fall erbringt der Versicherer                                    er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
   a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf-
       wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte
                                                                § 2 Beginn des Versicherungsschutzes
       Leistungen,
   b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer    (1)	
                                                                   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Ver-
       Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld.                     sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs-
(2)	
   Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-          beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungs-
   behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit            vertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsschei-
   oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der        nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung), nicht vor
   Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem               Beginn der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung
   Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss        nach § 10 SGB V (siehe Anhang) in der GKV und nicht
   die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge          vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor
   ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht         Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
   ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer        nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertra-
   Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch            ges eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil
   a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung           von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit
      wegen Schwangerschaft und die Entbindung,                    vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver-
   b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von               tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu-
      Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen          kommenden Teil des Versicherungsschutzes.
      (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),                        (2) Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
   c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.               rungsbeginns an.
(3)	
   Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus             Bei Abschluss einer Versicherung nach diesen Allgemeinen
   dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein-          Versicherungsbedingungen zu bzw. anstelle einer beste-
   barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen               henden Versicherung oder bei der Mitversicherung weiterer
   (Teil I: Rahmenbedingungen mit Anhang, Teil II: Tarif mit        Personen wird das Versicherungsjahr dem bereits laufen-
   Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das       den Versicherungsjahr angeglichen.
   Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.          (3) Für Personen, die einen Anspruch auf Familienversiche-
(4)	
   Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi-           rung nach § 10 SGB V (siehe Anhang) erlangen, beginnt
   cherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind              der Versicherungsschutz nach diesen Allgemeinen Ver-
   ausschließlich Mitglieder in der deutschen gesetzlichen          sicherungsbedingungen rückwirkend zum Ersten des
   Krankenversicherung (GKV). Darüber hinaus können                 Monats, in dem der Anspruch auf Familienversicherung
   Personen mitversichert werden, die nach § 10 SGB V               entsteht.
   (siehe Anhang) über das Mitglied familienversichert sind.        Die Wartezeiten entfallen, wenn die Anmeldung zur Ver-
                                                                    sicherung spätestens sechs Monate nach dem Tag des
(5)	Die Versicherung nach diesen Allgemeinen Versicherungs-        Beginns des Anspruchs auf Familienversicherung
    bedingungen kann nach den Tarifstufen S, SK, P und PK           erfolgt und das Mitglied zum Zeitpunkt des Beginns des
    vereinbart werden.                                              Anspruchs auf Familienversicherung mindestens acht
                                                                    Monate nach diesen Allgemeinen Versicherungsbedingun-
S		       - Mitglied in der GKV
                                                                    gen versichert ist.
SK        - Mitglied in der GKV und                                 In den Tarifstufen SK und PK verlängert sich diese Frist für
		        - dessen familienversicherte Kinder                       familienversicherte Kinder nach § 10 SGB V (siehe
                                                                    Anhang) von sechs Monaten auf zwei Jahre.
P		       - Mitglied in der GKV und
		        - dessen familienversicherter Ehegatte oder einge-
                                                                § 3 Wartezeiten
             tragener Lebenspartner nach dem Lebenspart-
             nerschaftesgesetz (LPartG)                         (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
PK        - Mitglied in der GKV,                                (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
		        - dessen familienversicherte Kinder sowie             (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psy-
		        -der familienversicherte Ehegatte oder eingetra-         chotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferor-
            gene Lebenspartner nach dem LPartG                      thopädie acht Monate.
                                                                (4) Die Wartezeiten entfallen bei nach Versicherungsbeginn
(6)	
   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehand-           eingetretenen Unfällen.
   lung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außer-
   europäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15         (5) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen
   Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehen-           für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
   den Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht        (6) Bei Wechsel in eine andere Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) be-
   auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.            ginnen für bereits versicherte Personen keine erneuten
   Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung             Wartezeiten.
   über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht
   Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die


                                                                                                                              3

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§ 4 Umfang der Leistungspflicht                                       Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft
                                                                      innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich
                                                                      Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beab-
    aus dem Tarif mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen
                                                                      sichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
    Versicherungsbedingungen).
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niederge-     (10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungs-
    lassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Darüber           nehmers oder der versicherten Person Auskunft über und
    hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter            Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versi-
    den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in ei-             cherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Not-
    nem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95                wendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
    SGB V (siehe Anhang) tätig sind. Zudem steht der versi-             Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versi-
    cherten Person auch die Wahl unter den approbierten liqui-          cherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche
    dationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils         therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe
    in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind.                entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem be-
    Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen,               nannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu
    dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktiker-          geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen
    gesetzes in Anspruch genommen werden.                               Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
                                                                        werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in          die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers ein-
    Abs. 2 genannten Leistungserbringern verordnet, Arznei-             geholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
    mittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung         § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
    hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen
                                                                   (1) Keine Leistungspflicht besteht für
    Krankenhäusern, auf die das Krankenhausentgeltrecht
    (Bundespflegesatzverordnung, Krankenhausentgeltgesetz             a) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
    und Krankenhausfinanzierungsgesetz) Anwendung findet.                Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegs-
    In Erweiterung des Satzes 1 hat die versicherte Person bei           ereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung
    Leistungen während Auslandsaufenthalten freie Wahl unter             anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungs-
    den öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kran-              schutz eingeschlossen sind;
    kenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung ste-          b) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-
    hen, über ausreichende diagnostische und therapeutische              schließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnah-
    Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.                men einschließlich Entziehungskuren;
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in           c) Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und
    Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe-                 in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versiche-
    handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen,                rer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausge-
    im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen,             schlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der
    werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn             Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den
    der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich          Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der
    zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird im vertraglichen             Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, be-
    Umfang auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstät-           steht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei
    ten und Sanatorien geleistet.                                        Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Auf-
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Unter-           wendungen. Dies gilt auch für Behandlungen in einem
    suchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,                 MVZ sowie in einer Krankenhaus- oder Hochschulam-
    die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er              bulanz;
    leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die         d) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitati-
    sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt             onsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,
    haben oder die angewandt werden, weil keine schulme-                 wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
    dizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung              e) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kur-
    stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen                 ort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte
    auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vor-               Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während
    handener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel               eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom
    angefallen wäre.                                                     Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen
(7) Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden             dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig
    Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsan-                wird;
    sprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die An-           f) Behandlungen durch Ehegatten oder eingetragenen
    rechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt               Lebenspartner nach dem LPartG, Eltern oder Kinder.
    gilt somit als Vorleistung der GKV.                                  Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstat-
(8) Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegen-              tet;
    über der GKV, anderen Erstattungsverpflichteten sowie             g) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung beding-
    weiteren Krankheitskostenversicherungen bei dem Versi-               te Unterbringung.
    cherer, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leis-
    tungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende         (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
    Aufwendungen leistungspflichtig.                                   für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwen-
                                                                       dige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf
(9) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus-              einen angemessenen Betrag herabsetzen.
    sichtlich 2000 Euro überschreiten werden, kann der Ver-            Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder
    sicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang              sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis
    des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-            zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit
    handlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft           nicht zur Leistung verpflichtet.
    spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der
    Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich,       (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzli-
    spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer               chen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenver-
    geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und             sicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
    andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des           sorge, so ist der Versicherer, unabhängig von Ansprüchen


4

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   des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur           Pflichten des Versicherungsnehmers
   für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der       § 8 Beitragszahlung
   gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
                                                                   (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
(4) Sofern der Anspruch auf Leistungen der GKV nach § 16
                                                                       rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
    Abs. 3 a SGB V (siehe Anhang) ruht, besteht keine Leis-
                                                                       Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in
    tungspflicht.
                                                                       gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die
(5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche-               jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet
    rungsfalles Ansprüche gegen mehrere Erstattungsver-                gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats
    pflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwen-            fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungs-
    dungen nicht übersteigen.                                          jahres neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag vom
                                                                       Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                             Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. vom Versicherer
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die        zurückzuzahlen.
    von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese wer-        (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüg-
    den Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwen-            lich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen,
    dungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit            jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein ausgewiese-
    einem Original-Vorleistungsvermerk der GKV bzw. anderer            nen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
    gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflich-   (3) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
    teter nachzuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk           einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten
    muss die Höhe dieser Leistung hervorgehen.                         Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie
    Sofern die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den          gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige
    Original-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein.            Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage
(2) Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel-                 der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrich-
    ten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behand-             tet sind. Die Mahnkosten betragen je rückständige monatli-
    lungstage und die Honorare der einzelnen Behandlungen              che Beitragsrate 0,50 Euro.
    sowie bei Zahnersatz den zahnprothetischen Befund ent-         (4) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder
    halten.                                                            eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der
    Bei Aufwendungen, die während eines Auslandsaufenthal-             §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des
    tes entstehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten              Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
    das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungs-          Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche-
    vermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlungen                 rungsnehmer in Textform gemahnt, ist er zur Zahlung der
    müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten                  Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus Abs. 3 ergibt.
    Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Be-
                                                                   (5) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
    handlungen enthalten.
                                                                       tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die                Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der
    Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG            Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
    (siehe Anhang).                                                    der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Ver-
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person        sicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19
    zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in              Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des
    Textform als Empfangsberechtigte für deren Versiche-               Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
    rungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung             dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum
    nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung           Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung
    verlangen.                                                         zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw.
(5) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im                die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er
    Zusammenhang mit dem Versicherungsfall werden zum                  eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
    Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer             (6) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende
    eingehen, in Euro umgerechnet.                                     Stelle zu entrichten.
(6) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-
    cherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf          § 8a Beitragsberechnung
    Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über-             (1) Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
    weisungsformen wählt sowie die Kosten für notwendige               rechnet und sind in den Technischen Berechnungsgrundla-
    Übersetzungen, können von den Versicherungsleistungen              gen des Versicherers festgelegt; eine Alterungsrückstellung
    abgezogen werden.                                                  wird nicht gebildet.
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder             (2) Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe
    abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot            (vgl. § 1 Abs. 5) und der Altersgruppe des Lebensalters des
    nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abge-            Mitglieds der GKV. Die Altersgruppen können aus einem
    schlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei-           einzigen Alter bestehen oder mehrere Alter umfassen. Das
    ben unberührt.                                                     Lebensalter des Mitglieds der GKV errechnet sich aus dem
(8) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem                 Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem aktuel-
    Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen            len Kalenderjahr. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem
    Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-       das Mitglied der GKV das erste Alter der jeweils folgenden
    mittel bezogen werden.                                             Altersgruppe erreicht, ist der für diese Altersgruppe gelten-
                                                                       de Beitrag zu zahlen.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
                                                                   § 8b Beitragsanpassung
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver-
sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsver-         (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können
hältnisses.                                                            sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen stei-
                                                                       gender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren
                                                                       Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erhöhen. Um
                                                                       eine dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu


                                                                                                                                   5

[Seite 6]
    gewährleisten, vergleicht der Versicherer dementspre-          (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte
    chend zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderli-           Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
    chen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen              Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
    kalkulierten  Versicherungsleistungen.     Ergibt    diese         nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von
    Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als                     dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen
    10 %, werden die Beiträge des Tarifs vom Versicherer über-         Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
    prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu-           seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
    händers angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen              entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
    kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung      (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten
    angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entspre-             Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
    chend geändert werden.                                             Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis-
(2) (entfallen)                                                        tungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versiche-
(3) Beitragsanpassungen nach Abs. 1 werden zu Beginn des               rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die
    zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des           Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
    Versicherungsnehmers folgt.
                                                                   § 12 Aufrechnung
§ 9 Obliegenheiten                                                 Ein Mitglied eines Versicherungsvereins kann gegen eine
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach            Forderung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen. Gegen
    ihrem Beginn anzuzeigen.                                       Forderungen des Versicherers kann der Versicherungsneh-
                                                                   mer nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person ha-         oder rechtskräftig festgestellt ist.
    ben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu er-
    teilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
                                                                   Ende der Versicherung
    der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges
    erforderlich ist.                                              § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person      (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhält-
    verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten        nis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühes-
    Arzt untersuchen zu lassen.                                        tens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min-           zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten
    derung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu               kündigen.
    unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.                 (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Ver-           oder Tarife beschränkt werden. In diesem Fall werden die
    sicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abge-            verbliebenen versicherten Personen in die dann zutreffen-
    schlossen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den           de Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) eingestuft, sofern diese die
    Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu           Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllen.
    unterrichten.                                                  (3) Wenn sich der Beitrag bei Erreichen einer bestimmten
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur              Altersgruppe (vgl. § 8a Abs. 2) erhöht, kann der Versi-
    mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.            cherungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungs-
                                                                       verhältnis binnen zwei Monaten nach der Änderung des
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                              Beitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
                                                                   (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (sie-
                                                                       Beitragsanpassungsklausel (vgl. § 8b Abs. 1) oder
                                                                       ­
    he Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder
                                                                       ­vermindert er seine Leistungen nach § 18 Abs. 1, kann der
    teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine
                                                                        Versicherungsnehmer das insoweit betroffene Versiche-
    der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt
                                                                        rungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
    wird.
                                                                        der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksam­
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten          werdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitrags­
    verletzt, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis          erhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versi-
    unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe An-              cherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des
    hang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden                 Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
    der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist
                                                                   (5) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
    kündigen.
                                                                       verhältnis, ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Ver-
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person           sicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versi-
    stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versiche-              cherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis
    rungsnehmers gleich.                                               erlangt haben. Die versicherten Personen haben das Recht
                                                                       – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungs-
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheits-                     fähigkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter Be-
      verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte                         nennung des künftigen Versicherungsnehmers in der dann
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Per-             zutreffenden Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) fortzusetzen. Die
    son Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbescha-            Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Mona-
    det des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 86                ten nach der Kündigung zugegangen sein.
    VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche
    bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz       § 14 Kündigung durch den Versicherer
    (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleis-      (1) Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 206 Abs. 2
    tet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.               VVG (siehe Anhang) zustehende ordentliche Kündigungs-
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person                recht.
    hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung       (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbe-
    dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der               rührt.
    geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
    dessen Durchsetzung durch den Versicherer – soweit er-
    forderlich – mitzuwirken.


6

[Seite 7]
§ 15 Sonstige Beendigungsgründe                                   § 17 Gerichtsstand
(1) Das Versicherungsverhältnis endet                             (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
   – für Mitglieder der GKV zum Ende des Monats, in dem die           Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,
     Mitgliedschaft bei der GKV endet. Soweit die Vorausset-          an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in
     zungen der Versicherungsfähigkeit weiter gegeben sind,           Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
     kann das Versicherungsverhältnis im unmittelbaren                halt hat.
     Anschluss in der dann zutreffenden Tarifstufe (vgl. § 1      (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
     Abs. 5) fortgesetzt werden. Die Erklärung muss dem               am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
     Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Beendi-              rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versiche-
     gung der Mitgliedschaft bei der GKV zugegangen sein;             rers anhängig gemacht werden.
   – für familienversicherte Personen zum Ende des Monats,        (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
     in dem der Anspruch auf Familienversicherung nach                seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
     § 10 SGB V (siehe Anhang) endet. Soweit die Voraus-              Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
     setzungen der Versicherungsfähigkeit weiter gegeben              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
     sind, kann das Versicherungsverhältnis im unmittelba-            Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-
     ren Anschluss in der dann zutreffenden Tarifstufe (vgl.          licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
     § 1 Abs. 5) fortgesetzt werden. Die Erklärung muss dem           kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
     Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Beendi-
     gung der Familienversicherung nach § 10 SGB V (siehe         § 18 Ä
                                                                        nderungen der Allgemeinen Versicherungs-
     Anhang) bei der GKV zugegangen sein;                              bedingungen
   – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicher-         (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
     ten Personen haben jedoch das Recht - sofern diese die           Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
     Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfül-            können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
     len - das Versicherungsverhältnis unter Benennung des            die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen
     künftigen Versicherungsnehmers in der dann zutreffen-            angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichen-
     den Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) fortzusetzen. Die Erklä-        den Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erfor-
     rung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten             derlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
     nach dem Tod des Versicherungsnehmers zugegangen                 Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
     sein.                                                            Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das             Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
    Versicherungsverhältnis.                                          der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent-        den Versicherungsnehmer folgt.
    halt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 6 genann-   (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
    ten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei           bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder
    denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung           durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirk-
    fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser           sam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine
    anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Bei-                neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des
    tragszuschlag verlangen.                                          Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
                                                                      Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch
Sonstige Bestimmungen                                                 unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
                                                                      tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen                                  neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer             des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
bedürfen der Textform.                                                angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach-
                                                                      dem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
                                                                      Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,
                                                                      Vertragsbestandteil.

Tarif Start Kompakt (StartK)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartK für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                              wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate
                                                                        hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungs-
1. Versicherungsbedingungen                                             schutz für den Zeitraum, in dem die versicherte Person
                                                                        nicht transportfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
   Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
                                                                        für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten
   Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien-
                                                                        nach Abschnitt B IV.
   versicherung,
   Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien-          b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die
            versicherung der Continentale Krankenversicherung           Schweiz
            a.G. 2011 (RB/EF 2011) und
                                                                  		 In Erweiterung des § 1 Abs. 7 RB/EF 2011 wird die
   Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
                                                                     Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.
   a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus-
                                                                     c) Internet- und Versandapotheken
      land
                                                                  		    Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 RB/EF 2011 gelten
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht
                                                                        auch Internet- und Versandapotheken, die eine behördli-
   für drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes
                                                                        che Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen
   im außereuropäischen Ausland ohne besondere Ver-
                                                                        Union haben.
   einbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt


                                                                                                                              7

[Seite 8]
    d) Leistungspflicht in anerkannten Heilbädern /		                 II. Kosten stationärer Heilbehandlung
       Kurorten                                                       1. Leistungspauschale bei einer stationären Heilbehand-
		     Abweichend von § 5 Abs. 1 e RB/EF 2011 besteht Leis-              lung infolge eines Unfalles
       tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an-           Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je
       erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort.                       Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt infolge
                                                                        eines Unfalles. Der stationäre Aufenthalt muss mindestens
    e) Umrechnung ausländischer Währung                                 fünf aufeinanderfolgende vollstationäre Tage umfassen.
		     Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 5 RB/EF 2011            Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll-
       gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-          stationär. Die Leistungspauschale wird nur für Unfälle ge-
       selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-           zahlt, die bis zum Ende des Kalenderjahres eingetreten
       delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt          sind, in dem die versicherte Person 75 Jahre alt wird.
       werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-        	Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein
       öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/             plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
       Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird          (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
       durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-               erleidet.
       lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
       ungünstigeren Kurs erworben wurden.                            2. Mehrkosten für Krankenhausleistungen
                                                                      	Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun-
2. Wartezeiten
                                                                        gen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch
    a) Für Brillen oder Kontaktlinsen, Vorsorgeuntersuchun-             die Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung
       gen, Schutzimpfungen sowie für Mehrkosten für Kran-              genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leis-
       kenhausleistungen (vgl. Abschnitt B I sowie Abschnitt            tungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus
       B II 2) gilt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten.          muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die
    b) Für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung und            GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
       Zahnersatz (vgl. Abschnitt B III) gilt die besondere War-        stattung nach diesem Tarif.
       tezeit von acht Monaten.                                       	
                                                                       Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
    c) Die Wartezeiten entfallen für den Versicherungsschutz           kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
       bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B IV und bei            nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
       nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.               	Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach
                                                                        § 4 Abs. 5 RB/EF 2011 ist nicht erforderlich.
B) Leistungen des Versicherers
                                                                      III. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Die Behandlungen dürfen nur von Ärzten und Zahnärzten mit             1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Kassenzulassung nach § 95 SGB V (siehe Anhang) durchge-
                                                                        Die Kosten für Maßnahmen zur Zahnprophylaxe / PZR
führt werden. Dies gilt nicht für Leistungen nach Abs. IV und           werden mit 100 % bis zu 50,– Euro je Kalenderjahr und je
§ 1 Abs. 6 RB/EF 2011.                                                  versicherte Person erstattet.
Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4                  Erstattungsfähig sind Aufwendungen zur Verhütung von
RB/EF 2011 entfällt, mit Ausnahme der Leistung nach                     Zahnerkrankungen. Dazu zählen die Erstellung eines
Abs. III 2.                                                             Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung
Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am                     auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung
1. Januar eines Jahres, ermäßigen sich die nachfolgenden                der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, die Kon-
Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für            trolle des Übungserfolges, die Aufklärung über Krankheits-
jeden Monat, in dem die Versicherung nicht bestanden hat.               ursachen der Zähne, die Beseitigung von harten und wei-
Dies gilt nicht für die Höchsterstattungsbeträge bei Brillen oder       chen Zahnbelägen sowie die Behandlung, die Fluoridierung
Kontaktlinsen (vgl. Abs. I 1), bei Zahnersatz (vgl. Abs. III 2) und     und die Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
bei Auslandsaufenthalten (vgl. Abs. IV).
                                                                      2. Zahnersatz
I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen                                   Erstattet werden 35 % des nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V
                                                                        (siehe Anhang) festgesetzten Betrages für die jeweilige Re-
1. Brillen oder Kontaktlinsen                                           gelversorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung
    Die Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich          und zahntechnische Leistungen).
    Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden je Leistungsperi-          Die Kosten für Zahnersatz werden ab dem Zeitpunkt, zu
    ode mit 100 % bis zu insgesamt 100,– Euro je versicherte            dem Versicherungsschutz nach diesem Tarif besteht, je
    Person erstattet. Jede Leistungsperiode umfasst zwei auf-           versicherte Person auf folgende maximale Erstattungsbe-
    einander folgende Kalenderjahre. Das Jahr des Versiche-             träge (Leistungsstaffel) begrenzt:
    rungsbeginns gilt als erstes Kalenderjahr der ersten Leis-          – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Er-
    tungsperiode.                                                           stattungsbetrag von insgesamt		              200,– Euro
2. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen                           – in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
                                                                            tungsbetrag von insgesamt		                  300,– Euro
    Die Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen und                 – in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
    Impfstoffe für Schutzimpfungen, die von der Ständigen                   tungsbetrag von insgesamt		                  400,– Euro
    Impfkommission (STIKO) als Standard- bzw. Reiseschutz-              – in den ersten fünf Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
    impfung empfohlen werden, werden mit 100 % bis zu                       tungsbetrag von insgesamt		                  500,– Euro
    insgesamt 150,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte
                                                                        Ab dem 6. Kalenderjahr wird ohne betragsmäßige Begren-
    Person erstattet.
                                                                        zung im tariflichen Rahmen geleistet.
    Die erstattungsfähigen ambulanten Vorsorgeuntersuchun-
                                                                        Die aufgeführte Leistungsstaffel gilt nicht für Leistungen
    gen sind in der anhängenden Liste der Vorsorgeuntersu-
                                                                        aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Beginn
    chungen aufgeführt.                                                 des Versicherungsschutzes der versicherten Person ereig-
                                                                        net haben. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versicherungsfall
                                                                        durch die Nahrungsaufnahme eintritt.


8

[Seite 9]
  Das Jahr des Beginns des Versicherungsschutzes der ver-           tet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war
  sicherten Person gilt als erstes volles Kalenderjahr.             bzw. von den zuständigen Behörden oder der Flugge-
  In den Versicherungsschutz sind nur die bei Antragstellung        sellschaft angeordnet wurde.
  für die jeweilige versicherte Person vorhandenen Zähne
  sowie mit Zahnersatz versorgte Zähne eingeschlossen.           c) Überführungs- oder Bestattungskosten
  Zähne, die aufgrund des Kindesalters noch nicht sichtbar     		 Überführungskosten sind die Kosten, die im Todesfall
  sind, gelten als vorhanden. Bei Antragstellung notwendige,      eines Versicherten während des Auslandsaufenthaltes
  angeratene oder beabsichtigte Zahnersatzmaßnahmen               durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland
  sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                    oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis
  Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, ent-         zu 10.000,– Euro je versicherte Person; dies sind aus-
  fällt eine Erstattung nach diesem Tarif.                        schließlich die Transportkosten und die unmittelbaren
                                                                  Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein
IV. Kosten bei Auslandsaufenthalten                               Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Bei-
1. Leistungsumfang                                                setzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsun-
                                                                  ternehmen berechnet.
 Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes
 entstehenden
                                                                 d)	Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im
 a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für:            Ausland
		 –	ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be-
      handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Rönt-      		 Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
      gendiagnostik;                                              land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher
                                                                  Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver-
		 –	Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
                                                                  letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicherte
      Verordnung außer Massagen, Bäder und medizini-
                                                                  Person.
      sche Packungen.
			  Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärzt-       2. Dauer des Versicherungsschutzes
      lich verordnet sind und heilwirksame Stoffe ent-
      halten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch              Abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht der Versi-
      zur Behandlung des Haarausfalles), Desinfekti-             cherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von
      onsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel,            42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die
      Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion         von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn
      und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer,           angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über
      Mineralstoffpräparate u.ä.                                 einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche-
			Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son-        rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslands-
      dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat-         aufenthaltes.
      tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür-          Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau-
      lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht         mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten
      möglich ist;                                               Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert
		   –	schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllun-        sich – abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 – der Ver-
        gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von        sicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähig-
        Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahner-        keit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige
        satz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;         stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei
                                                                 Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom
		   –	stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen
                                                                 Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen.
        und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per-
                                                                 Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei-
        son transportfähig und anschließend eine stationäre
                                                                 ner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung
        Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als
                                                                 bis zu zwei Wochen übernommen.
        drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines
        vom Versicherer veranlassten Rücktransportes über-       Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist
        nommen.                                                  dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die
                                                                 Diagnose und die Begründung der Transportunfähigkeit
			Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre
                                                                 enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei
    Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von
                                                                 Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 RB/EF 2011 erge-
    25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen
                                                                 bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen
    Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt.
                                                                 mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten
			Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche-
                                                                 Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 RB/EF 2011).
    rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden
    Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die
    Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch           3. Einschränkung der Leistungspflicht
    notwendig ist;                                               Keine Leistungspflicht besteht für
		 –	den Transport zur stationären Behandlung mit einem         – Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt
      speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was-            war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise
      serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil-        stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen
      behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete            des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le-
      Krankenhaus.                                                 benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten
                                                                   ersten Grades unternommen wurde;
  b) Rücktransportkosten                                         – Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu
		   Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den me-        deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;
     dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten        – Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von
     Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen,           Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme
     wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller           an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht
     medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im          worden sind;
     Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine an-         – Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er-
     schließende stationäre Heilbehandlung vorgenommen             krankungen sowie für Psychotherapie;
     wird. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstat-

                                                                                                                          9

[Seite 10]
     – Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger-                 C) Leistungen des Versicherungsnehmers
       schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch
       sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit          1. Beitrag
       geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut
       auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein-                Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
       schließlich Fehlgeburt notwendig ist;                           GKV 66 Jahre alt wird, ist der Beitrag der folgenden Alters-
                                                                       gruppe zu zahlen.
     – Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich
       künstlicher Befruchtung;
                                                                    2. Leistungsunterlagen
     – Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.),
       mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die               Für die Erstattung der Kosten für Zahnersatz muss zusätz-
       wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erforder-          lich zu den in § 6 RB/EF 2011 aufgeführten Unterlagen
       lich sind;                                                      ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden, auf dem die
                                                                       Höhe der Vorleistung der GKV vermerkt sein muss.
     – Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-
       rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp-           Zur Erstattung der Leistungspauschale (vgl. Abschnitt
       fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.                 B II 1) sind eine Bescheinigung des Krankenhausarztes
                                                                       über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Be-
4. Geltungsbereich                                                     zeichnung der Diagnose und ein Unfallbericht erforderlich.
                                                                       Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo-
     Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
                                                                       theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der da-
     Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjenigen,
                                                                       zugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.
     in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz
     hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.
                                                                    D) Überschussverwendung
                                                                    Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der Sat-
                                                                    zung geregelt.

Tarif Start Ambulant (StartA)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartA für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen                                             e) Umrechnung ausländischer Währung
                                                                    		Als Kurs des Tages im Sinne von § 6 Abs. 5 RB/EF 2011
1. Versicherungsbedingungen                                           gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen           selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
     Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien-           delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
     versicherung,                                                    werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-
                                                                      öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
     Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien-
                                                                      Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird
              versicherung der Continentale Krankenversiche-
                                                                      durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-
              rung a.G. 2011 (RB/EF 2011) und
                                                                      lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                            ungünstigeren Kurs erworben wurden.

     a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus-               2. Wartezeiten
        land
                                                                       a) Für Brillen oder Kontaktlinsen, Vorsorgeuntersuchun-
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht für                   gen, Schutzimpfungen sowie für Naturheilverfahren
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im                      (vgl. Abschnitt B I) gilt die allgemeine Wartezeit von drei
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Verein-                       Monaten.
   barung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt we-
                                                                       b) Die Wartezeiten entfallen für den Versicherungsschutz
   gen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hi-
                                                                          bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B II und bei
   naus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz
                                                                          nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
   für den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht
   transportfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den
   Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach                B) Leistungen des Versicherers
   Abschnitt B II.
                                                                    Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4
     b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die          RB/EF 2011 entfällt.
        Schweiz                                                     Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am 1. Januar
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 7 RB/EF 2011 wird die                eines Jahres, ermäßigen sich die nachfolgenden Höchsterstat-
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.            tungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat,
                                                                    in dem die Versicherung nicht bestanden hat. Dies gilt nicht für
     c)	Internet- und Versandapotheken                             die Höchsterstattungsbeträge bei Brillen oder Kontaktlinsen
                                                                    (vgl. Abs. I 1) und bei Auslandsaufenthalten (vgl. Abs. II).
		      Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 RB/EF 2011 gelten
        auch Internet- und Versandapotheken, die eine behördli-
                                                                    I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen
        che Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen
        Union haben.                                                1. Brillen oder Kontaktlinsen
                                                                       Die Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich
 d) Leistungspflicht bei anerkannten Heilbädern /                      Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden je Leistungsperio-
		Kurorten                                                             de mit 100 % bis zu insgesamt
		      Abweichend von § 5 Abs. 1 e RB/EF 2011 besteht Leis-           – 150,– Euro je versicherte Person ab dem 01.01. des
        tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an-           Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das
        erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort.                       18. Lebensjahr vollendet, erstattet;

10

[Seite 11]
  – 75,– Euro je versicherte Person bis zum 31.12. des                   des Haarausfalles), Desinfektionsmittel, Vitamine,
    Kalenderjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres                   Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung
    erstattet.                                                           der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion,
  Jede Leistungsperiode umfasst zwei aufeinander folgende                Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.
  Kalenderjahre. Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als      			Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son-
  erstes Kalenderjahr der ersten Leistungsperiode.                   dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat-
  Für die Leistungsperiode, in der die versicherte Person das        tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür-
  18. Lebensjahr vollendet, werden die Kosten insgesamt bis          lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht
  zu 150,– Euro erstattet.                                           möglich ist;
                                                                 		   –	schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllun-
2. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen                            gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von
                                                                         Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahner-
  Die Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen und                    satz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;
  Impfstoffe für Schutzimpfungen, die von der Ständigen
  Impfkommission (STIKO) als Standard- bzw. Reiseschutz-         		   –	stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen
  impfung empfohlen werden, werden mit 100 % bis zu ins-                 und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per-
  gesamt 150,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte Per-              son transportfähig und anschließend eine stationäre
  son erstattet.                                                         Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als
                                                                         drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines
  Die erstattungsfähigen ambulanten Vorsorgeuntersuchun-                 vom Versicherer veranlassten Rücktransportes über-
  gen sind in der anhängenden Liste der Vorsorgeuntersu-                 nommen.
  chungen aufgeführt.
                                                                 			
                                                                    Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre
                                                                    Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von
3. Naturheilverfahren
                                                                    25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen
  Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des           Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt.
  Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der von den
                                                                 			Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche-
  Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
                                                                     rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden
  herausgegebenen jeweils gültigen Fassung (GebüH) und
                                                                     Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die
  darüber hinaus sonstige Untersuchungs- und Behand-
                                                                     Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch
  lungsmethoden, soweit sie sich aus dem anhängenden
                                                                     notwendig ist;
  Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren ergeben.
                                                                 		 –	den Transport zur stationären Behandlung mit einem
  Die Kosten für Naturheilverfahren und verordnete Arznei-
                                                                       speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was-
  mittel (einschließlich Zuzahlungen) im Rahmen von Natur-
                                                                       serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil-
  heilverfahren werden insgesamt bis zu 150,– Euro je Ka-
                                                                       behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete
  lenderjahr und je versicherte Person wie folgt erstattet:
                                                                       Krankenhaus.
  – Die Kosten für Naturheilverfahren bis zu den Mindest-
                                                                   b) Rücktransportkosten
    sätzen des jeweils gültigen GebüH bzw. bis zu den
    Mindestsätzen der im Leistungsverzeichnis Naturheil-         		   Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den me-
    verfahren genannten Gebührenziffern werden zu 50 %                dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten
    erstattet.                                                        Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen,
                                                                      wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller
  – Im Rahmen von Naturheilverfahren verordnete, von der
                                                                      medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im
    GKV nicht erstattungsfähige Arzneimittel werden zu
                                                                      Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine an-
    50 % erstattet.
                                                                      schließende stationäre Heilbehandlung vorgenommen
  – Im Rahmen von Naturheilverfahren anfallende Zuzah-                wird. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstat-
    lungen zu von der GKV erstattungsfähigen Arzneimitteln            tet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war
    nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) werden               bzw. von den zuständigen Behörden oder der Flugge-
    zu 100 % erstattet.                                               sellschaft angeordnet wurde.
  Insgesamt werden unter Anrechnung einer eventuellen              c) Überführungs- oder Bestattungskosten
  Leistung der GKV maximal 100 % des Rechnungsbetrages
                                                                 		 Überführungskosten sind die Kosten, die im Todesfall
  erstattet.
                                                                    eines Versicherten während des Auslandsaufenthaltes
  Erstattungsfähig sind die Kosten für Naturheilverfahren, die      durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland
  durch die in § 4 Abs. 2 RB/EF 2011 genannten Leistungser-         oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis
  bringer entstehen.                                                zu 10.000,– Euro je versicherte Person; dies sind aus-
  Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für psychothera-         schließlich die Transportkosten und die unmittelbaren
  peutische und psychiatrische Leistungen.                          Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein
                                                                    Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Bei-
II. Kosten bei Auslandsaufenthalten                                 setzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsun-
                                                                    ternehmen berechnet.
1. Leistungsumfang
                                                                   d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im
  Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes             Ausland
  entstehenden
                                                                 		 Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
  a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für:          land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher
		 –	
     ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be-              Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver-
     handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Rönt-            letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicherte
     gendiagnostik;                                                 Person.
		 –	Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
     Verordnung außer Massagen, Bäder und medizini-              2. Dauer des Versicherungsschutzes
     sche Packungen.                                               Abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht der Versi-
			Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich          cherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von
    verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Ba-          42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die
    dezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behandlung             von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn


                                                                                                                          11

[Seite 12]
     angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über ei-        – Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger-
     nen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versicherungs-           schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch
     schutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufenthal-          sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit
     tes.                                                              geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut
     Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau-          auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein-
     mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten               schließlich Fehlgeburt notwendig ist;
     Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert         – Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich
     sich – abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 – der Ver-            künstlicher Befruchtung;
     sicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit.      – Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.),
     Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio-       mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die
     näre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen           wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erforder-
     hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versiche-        lich sind;
     rer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der
                                                                     – Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-
     Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizi-
                                                                       rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp-
     nisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei
                                                                       fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
     Wochen übernommen.
     Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist     4. Geltungsbereich
     dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die
     Diagnose und die Begründung der Transportunfähigkeit            Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
     enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei         Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjenigen,
     Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 RB/EF 2011 erge-        in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz
     bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen        hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.
     mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten
     Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 RB/EF 2011).         C) Leistungen des Versicherungsnehmers
3. Einschränkung der Leistungspflicht                              1. Beitrag
     Keine Leistungspflicht besteht für                              Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
     – Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt              GKV 66 Jahre alt wird, ist der Beitrag der folgenden Alters-
       war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise          gruppe zu zahlen.
       stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen
       des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le-          2. Leistungsunterlagen
       benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten
       ersten Grades unternommen wurde;                              Sofern die GKV im Rahmen von Naturheilverfahren nach
                                                                     Abschnitt B I 3 keine Vorleistung erbringt, sind abweichend
     – Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu       von § 6 Abs. 1 RB/EF 2011 die Original-Rechnungen einzu-
       deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;           reichen. Ein Vorleistungsvermerk der GKV ist insoweit nicht
     – Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von             erforderlich.
       Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme       Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo-
       an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht          theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der da-
       worden sind;                                                  zugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.
     – Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er-
       krankungen sowie für Psychotherapie;
                                                                   D) Überschussverwendung
                                                                   Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der Sat-
                                                                   zung geregelt.


Liste der Vorsorgeuntersuchungen, die nach den Tarifen StartK und StartA erstattungsfähig sind:

• Früherkennungs-Untersuchung U6a im 15. bis 18. Lebens-           • Früherkennung des Glaukoms (Grüner Star) mittels Peri-
  ­monat                                                             metrie, Ophtalmoskopie und/oder Tonometrie („Glaukom-
• Untersuchung zur Früherkennung von Schwachsichtigkeit              Vorsorge“)
   und Schielen im Kleinkind- und Vorschulalter durch instru-      • Große Krebsvorsorge für Frauen: Klinische Unter­suchung,
   mentelle Untersuchung („Schiel-Vorsorge“)                         einschließlich Untersuchung von Urin und V  ­ aginalsekret,
• Früherkennungs-Untersuchung U9a im 8. Lebensjahr                   Blutuntersuchung und Ultraschalluntersuchung der Organe
• Früherkennungs-Untersuchung U9b im 10. Lebensjahr                  des kleinen Beckens und der ­Nieren
• Früherkennungs-Untersuchung J2 im 14. bis 17. ­Lebens-           • Große Krebsvorsorge für Männer: Klinische Unter­suchung,
   jahr                                                              einschließlich Urinuntersuchung (ggf. mit Urinzytologie),
• Großer Gesundheits-Check: Untersuchungen mit                       Blutuntersuchung (PSA) und Ultraschalluntersuchung der
   1. Anamnese                                                       Prostata und Nieren
		 Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese,              • Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung, einschließlich Dermato-
      insbesondere Erfassung des Risikoprofils                       skopie
   2. Klinische Untersuchung                                       • Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung
		 Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status              • Ultraschalluntersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung
      (Ganzkörperstatus)                                             auf besonderen Wunsch der Frau
	 ggf. einschließlich Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprü-         • Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzinoms
   fung, Ultraschalluntersuchung sowie Untersuchung ver-             durch Bestimmung des prostataspezifischen ­       Antigens
   schiedener Blut- und Stoffwechselwerte                            („PSA-Test“)
• Lungenfunktionstest                                              • Sonographische Untersuchung auf Vitalität des Fötus in der
• Schilddrüsen – Vorsorgeuntersuchung mittels Bestimmung             6. bis 8. Schwangerschaftswoche
   des schilddrüsenstimulierenden Hormons (TSH) und Ultra-         • Triple-Test zur Risikoabschätzung eines Morbus Down oder
   schalluntersuchung des Organs                                     Neuralrohrdefektes des Fötus auf Wunsch der Schwange-
                                                                     ren außerhalb der GKV-Leistungspflicht

12

[Seite 13]
Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren
Anlage zu den Tarifen mit ambulantem Versicherungsschutz


Über die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
herausgegebenen Fassung (GebüH) enthaltenen Verrichtungen hinaus sind folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
analog der jeweils aufgeführten Gebührenziffer des GebüH tarifgemäß erstattungsfähig:


Untersuchungs- oder Behandlungsmethode                              Erstattung analog Gebührenziffer
Akupressur                                                                          21.1
Akupunkturmassage                                                                   20.2
Augendiagnostik                                                                     14.1
Bach-Blüten-Therapie                                                                19.5
Bioresonanztherapie                                                                 16.3
Blutsedimentationstest                                                              12.14
Clusterdiagnostik                                                                   12.14
Colon-Hydro-Therapie                                                                36.3
CO2-Quellgastherapie                                                                25.9
Dermapunkturmassage                                                                 20.4 bzw. 20.5
Eigenblutbehandlung nach Garthe/mit UVB                                             25.10
Elektrohauttest                                                                     16.4
Elektromagnetischer Bluttest                                                        13.1
Elektroneuraldiagnostik und -therapie nach Croon (ENTH)                             16.1
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer
­Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall                                   2 (2x)
Farblichttherapie/Farbpunktur                                                       39.2
Feldenkrais-Methode                                                                 19.1
Fußreflexzonentherapie                                                              20.6
Gegensensibilisierung nach Theurer                                                  25.1 + 26.1
Haarmineralanalyse                                                                  12.14
Harnschau, traditionell                                                             12.2
HLB-Bradford-Bluttest                                                               13.1
Kaelin-Test                                                                         12.15
Kinesiologie                                                                        21.1
Laser-Akupunktur                                                                    21.1
Laser-Therapie (Soft-Laser und Mid-Power-Laser)                                     39.9
Matrixregenerationstherapie                                                         16.1
Mikromagnetfeldtherapie                                                             16.3
Mikroökologische Therapie                                                           2
Mora-Therapie                                                                       16.3
Neobioelektrische Therapie (NBT)                                                    16.3
Ohrkerzenbehandlung                                                                 30.1
Regulationstherapie                                                                 16.3
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie                                                     25.11
Sauerstoffzelt                                                                      23.1
Signaltherapien                                                                     39.10
Spenglersan-Test                                                                    13.1
Stoffwechselregulation mit STT                                                      16.1
Terminalpunktdiagnostik                                                             15.1
Thermoregulationsdiagnostik                                                         16.1
Vega-Test                                                                           16.1


Des Weiteren sind auch für nachstehende Verfahren, die eine Analogbewertung nach dem GebüH nicht zulassen, Leistungen vor-
gesehen:
Die Kosten für Ayurveda, Organotherapie und Orthomolekulare Therapie, einschließlich Diagnostik, Arzneimittel und Physiotherapie
sind tarifgemäß bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr für alle drei Verfahren zusammen erstattungsfähig. Die Jahreshöchstleistung er-
rechnet sich aus dem versicherten Prozentsatz.
Das Leistungsverzeichnis wird neuen Erkenntnissen angepasst.


                                                                                                                              13

[Seite 14]
Tarif Start Zahn (StartZ)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartZ für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                          Die Fissurenversiegelung nach Satz 1 ist nur bis zum Ende
                                                                    des Kalendermonats erstattungsfähig, in dem die versi-
1. Versicherungsbedingungen                                         cherte Person 18 Jahre alt wird. Die Fissurenversiegelung
                                                                    ist nur für die Zähne erstattungsfähig, für die dem Grunde
     Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen         nach kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
     Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien-
                                                                    Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am 1. Ja-
     versicherung,
                                                                    nuar, ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag für dieses
     Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien-       Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versiche-
              versicherung der Continentale Krankenversicherung     rung nicht bestanden hat.
              a.G. 2011 (RB/EF 2011) und
                                                                    Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4
     Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                           RB/EF 2011 entfällt.

     a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus-             2. Zahnersatz
        land
                                                                    Erstattet wird der gleiche Betrag, den die GKV für im Rah-
		 In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht für             men der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführ-
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im                te Zahnersatzmaßnahmen als Festzuschuss nach § 55
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-               Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) einschließlich bonusbeding-
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen              ter Erhöhungen nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang)
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus               gezahlt hat. Zusammen mit der Leistung der GKV, anderen
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für               Erstattungsverpflichteten sowie weiteren Krankheitskosten-
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-         versicherungen des Versicherers werden insgesamt bis zu
   portfähig ist.                                                   100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
                                                                    Erstattungsfähig sind die Kosten für Zahnersatz. Als Zahn-
     b) Umrechnung ausländischer Währung
                                                                    ersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistun-
		Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 5 RB/EF 2011             gen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließ-
  gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-           lich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten.
  selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-            Die Kosten für Zahnersatz werden ab dem Zeitpunkt,
  delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt           zu dem Versicherungsschutz nach diesem Tarif besteht,
  werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-           je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf
  öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/              folgende maximale Erstattungsbeträge (Leistungsstaffel)
  Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird           begrenzt:
  durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung
  der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungün-                – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Er-
  stigeren Kurs erworben wurden.                                      stattungsbetrag von insgesamt             750,– Euro
                                                                    – in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
2. Wartezeiten
                                                                      tungsbetrag von insgesamt                 1.000,– Euro
   Für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung, Fissu-
                                                                    – in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
   renversiegelung und Zahnersatz gilt die besondere Warte-
                                                                      tungsbetrag von insgesamt                 1.250,– Euro
   zeit von acht Monaten.
                                                                    Die aufgeführte Leistungsstaffel gilt nicht für Leistungen
B) Leistungen des Versicherers                                      aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Beginn
                                                                    des Versicherungsschutzes der versicherten Person ereig-
Die zahnärztlichen Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten              net haben. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versicherungsfall
mit einer Kassenzulassung nach § 95 SGB V (siehe Anhang)            durch die Nahrungsaufnahme eintritt.
durchgeführt werden.                                                Das Jahr des Beginns des Versicherungsschutzes der ver-
                                                                    sicherten Person gilt als erstes volles Kalenderjahr.
1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR)              In den Versicherungsschutz sind nur die bei Antragstellung
   und Fissurenversiegelung                                         für die jeweilige versicherte Person vorhandenen Zähne
     Erstattet werden die Kosten für Maßnahmen zur Zahnpro-         sowie mit Zahnersatz versorgte Zähne eingeschlossen.
     phylaxe / PZR und Fissurenversiegelung mit 100 % bis           Zähne, die aufgrund des Kindesalters noch nicht sichtbar
     zu insgesamt 50,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte      sind, gelten als vorhanden. Bei Antragstellung notwendige,
     Person.                                                        angeratene oder beabsichtigte Zahnersatzmaßnahmen
                                                                    sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
     Erstattungsfähig sind Aufwendungen zur Verhütung von
     Zahnerkrankungen. Dazu zählen die Erstellung eines             Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, ent-
     Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung            fällt eine Erstattung nach diesem Tarif.
     auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung
     der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, die Kon-
     trolle des Übungserfolges, die Aufklärung über Krankheits-
     ursachen der Zähne, die Beseitigung von harten und wei-
     chen Zahnbelägen sowie die Behandlung, die Fluoridierung
     und die Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.


14

[Seite 15]
C) Leistungen des Versicherungsnehmers                         D) Überschussverwendung
1. Beitrag                                                     Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der
                                                               Satzung geregelt.
  Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
  GKV 51 und 66 Jahre alt wird, ist der Beitrag der jeweils
  folgenden Altersgruppe zu zahlen.

2. Leistungsunterlagen
  Für die Erstattung der Kosten für Zahnersatz muss zusätz-
  lich zu den in § 6 RB/EF 2011 aufgeführten Unterlagen
  ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden, auf dem die
  Höhe der Vorleistung der GKV vermerkt sein muss.


Tarif Start Stationär (StartS)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartS für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen

A) Allgemeine Bestimmungen                                     a) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
                                                                  ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereig-
1. Versicherungsbedingungen                                       nis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-
                                                                  gung erleidet. Vergiftungen durch plötzlich ausströmende
  Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen          gasförmige Stoffe gelten als Unfall, wenn die versicherte
  Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien-          Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen bis
  versicherung,                                                   zu mehreren Stunden lang ausgesetzt war.
  Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien-     b) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstren-
           versicherung der Continentale Krankenversiche­­­-      gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt
           rung a.G. 2011 (RB/EF 2011) und                        wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt
  Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.                           oder zerrissen werden.
                                                                  Die sportliche Betätigung in den vom Deutschen Olym-
  a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus-                pischen Sportbund anerkannten Sportarten gilt auch als
     land                                                         erhöhte Kraftanstrengung. Dies gilt jedoch nicht für Boxen

 	In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht für           und andere Kampfsportarten (vgl. Abs. IV Nr. 7).
   drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im           Wenn für die versicherte Person bei Eintritt des Versiche-
   außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba-          rungsfalls ein Anspruch auf Leistungen von der SPV bzw.
   rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen         der PPV besteht, hat diese nur einen Anspruch auf ein Kran-
   notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus          kenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären
   ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für          Krankenhausaufenthaltes sowie auf Leistungen nach
   den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans-    Abs. I Nr. 5 und Abs. II. Aufnahme- und Entlassungstag gelten
   portfähig ist.                                              jeweils als vollstationär.
                                                               Aufwendungen für stationäre psychotherapeutische und
  b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in            stationäre psychiatrische Leistungen sowie Anschlussrehabi-
     die Schweiz                                               litationen/Anschlussheilbehandlungen sind nicht erstattungs-
                                                               fähig.
  	
   In Erweiterung des § 1 Abs. 7 RB/EF 2011 wird die
   Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.       Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehr-
                                                               kosten für Krankenhausleistungen nach Abs. II auch dann,
                                                               wenn kein Unfall eingetreten ist.
2. Wartezeiten
                                                               Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4
  Die Wartezeiten entfallen.                                   RB/EF 2011 entfällt.

3. Personenkreis                                               I. Kosten stationärer Heilbehandlungen in Deutschland
  Abweichend von § 1 Abs. 4 RB/EF 2011 sind Mitglieder in         infolge eines Unfalls
  der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und de-       1. Gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-
  ren nach § 10 SGB V (siehe Anhang) familienversicherte          Bett-Zimmer
  Angehörige nicht aufnahmefähig, wenn für die versicherte
  Person zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein An-      	Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
  spruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung      Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer. Die Kosten für
  (SPV) bzw. privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) be-        die gesondert berechnete Unterkunft sind die Kosten der
  steht.                                                         Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne der Bundespfle-
                                                                 gesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes
                                                                 gesondert berechnet worden sind.
B) Leistungen des Versicherers
                                                               2. Privatärztliche Behandlung
Erstattet werden die auf einen nach Versicherungsbeginn ein-   	Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt-
getretenen Unfall (vgl. Buchstabe a und b) zurückzuführenden     liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen
Kosten für stationäre Heilbehandlung.                            der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie


                                                                                                                          15

[Seite 16]
     der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im         Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kranken-
     Sinne des § 115 a SGB V (siehe Anhang).                       hausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung
     Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen      bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
     nach Satz 1 sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen     Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach
     Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte erstattungs-        § 4 Abs. 5 RB/EF 2011 ist nicht erforderlich.
     fähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirk-
     samer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen         III. Kosten stationärer Heilbehandlung im Ausland infolge
     Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig.                eines Unfalls
                                                                   Gezahlt wird ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag
3. Ersatz-Krankenhaustagegeld
                                                                   des vollstationären Krankenhausaufenthaltes im Ausland. Auf-
		Gezahlt wird ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je            nahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär.
  Tag des vollstationären Krankenhausaufenthaltes, wenn
  für die versicherte Person Anspruch auf Versicherungs-           IV. Einschränkung der Leistungspflicht
  schutz für die gesondert berechnete Unterkunft (Ein- oder
  Zwei-Bett-Zimmer) nach Nr. 1 und privatärztliche Behand-         In Erweiterung von § 5 RB/EF 2011 besteht kein Versiche-
  lung nach Nr. 2 besteht und sie auf diese Ansprüche ver-         rungsschutz für folgende Unfälle:
  zichtet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als         1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Be-
  vollstationär.                                                      wusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit
                                                                      oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch Schlag-
4. Ambulante Operationen                                              anfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die
                                                                      den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Ver-
	Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen im            sicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen
  Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operationen und               oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Un-
  für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambu-             fallereignis verursacht wurden. In den Versicherungsschutz
  lanten Operationen werden erstattet, soweit sie die Leistun-        sind Unfälle infolge von alkoholbedingten Bewusstseinsstö-
  gen der GKV übersteigen.                                            rungen eingeschlossen, bei denen zum Unfallzeitpunkt der
     Erstattungsfähig sind nur ambulante Operationen von im           Blutalkoholgehalt
     Krankenhaus angestellten Ärzten und von Belegärzten im           –	 beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille
     Krankenhaus.                                                         (Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der Ver-
     Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben                sicherer hat das Recht, den Promillewert anzupassen,
     sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang) erstell-              wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine Neufest-
     ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera-               legung erfolgt,
     tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen          – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt.
     vergleichbar sind, mitversichert.                             2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
                                                                      dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen
     Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen
                                                                      versucht.
     bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärzt-
     liche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen         3. Unfälle der versicherten Person
     amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte er-            –	 als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),
     stattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechts-          soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis
     wirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweili-              benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines
     gen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig.              Luftfahrzeugs;
                                                                      –	bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden
5. Gesetzliche Zuzahlungen                                                beruflichen Tätigkeit;
                                                                      – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
	Erstattet werden
                                                                   4. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
     a) die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe-          dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Mo-
        nen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kranken-         torfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der
        hausaufenthaltes und                                          dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf
     b) die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe-          die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
        nen Zuzahlungen zu Fahrkosten.                             5. Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittel-
                                                                      bar durch Kernenergie verursacht sind.
6. Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem                   6. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sportar-
   stationären Aufenthalt                                             ten, die
	Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je              –	als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähnli-
  Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt. Der                 cher Sportler oder
  stationäre Aufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol-          –	im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der überwie-
  gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent-                  gend (mindestens zu 50 %) das Einkommen erzielt wird,
  lassungstag gelten jeweils als vollstationär.
                                                                      betrieben werden.
     Für die Leistungspauschale entfällt die Einschränkung der
     Leistungspflicht nach Abschnitt IV.                           7. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risikorei-
                                                                      chen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing, Para-
                                                                      gliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, Boxen
II. Mehrkosten für Krankenhausleistungen in
                                                                      und andere Kampfsportarten).
    Deutschland
                                                                   8. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von folgenden
Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistungen             beruflichen Tätigkeiten: Artisten, Dompteure, Tierbändiger
nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Wahl             und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und Räumtrupps,
eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten              Sprengmeister, Berufstaucher, Rennreiter, Untertage Täti-
Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leistungen der GKV            ge, Fallschirmsportlehrer sowie Stuntmen.
übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss in der Bun-
desrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nachweislich
keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstattung nach diesem
Tarif.


16

[Seite 17]
In Erweiterung von § 5 RB/EF 2011 sind folgende Beeinträch-      C) Leistungen des Versicherungsnehmers
tigungen ausgeschlossen:
1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren           1. Beitrag
    Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz be-
                                                                   Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
    steht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Un-
                                                                   GKV 51, 66 und 76 Jahre alt wird, ist der Beitrag der jeweils
    fallereignis nach Abschnitt B Buchstabe a Satz 1 die über-
                                                                   folgenden Altersgruppe zu zahlen.
    wiegende Ursache ist.
2. Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht      2. Leistungsunterlagen
   jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende
   gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden             Sofern die GKV im Rahmen der Leistungen nach Abschnitt
   sind.                                                           B I 1 und 2 keine Vorleistung erbringt, sind abweichend von
                                                                   § 6 Abs. 1 RB/EF 2011 die Original-Rechnungen einzurei-
3. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
                                                                   chen. Ein Vorleistungsvermerk der GKV ist insoweit nicht
4. Gesundheitsschäden durch                                        erforderlich.
   –	medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der ver-      Bei Meldung des Unfalls übersendet der Versicherer einen
      sicherten Person;                                            Unfallbericht. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungs-
   – Heilmaßnahmen.                                                pflicht des Versicherers ist die Rücksendung des vollstän-
   Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizini-          dig ausgefüllten Unfallberichtes sowie eventuell weiterer
   schen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiag-          vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich.
   nostische und -therapeutische, durch einen unter diesen
   Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden.
                                                                 D) Überschussverwendung
5. Infektionen. Infektionen, die während der unfallbedingten
   Krankenhausbehandlung entstehen und diesen Kranken-           Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der
   hausaufenthalt verlängern, sind jedoch versichert. Ein er-    Satzung geregelt.
   neuter Krankenhausaufenthalt zur Behandlung dieser In-
   fektion ist nicht versichert.


                                                                                                                             17

[Seite 18]
Anhang zu den RB/EF 2011 sowie zu den Tarifen StartK, StartA, StartZ und StartS
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                   (2)	Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung
                                                                       einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli-
(1)	Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendi-
                                                                       chen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er
    gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
                                                                       leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
    Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Er-
                                                                       heit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
    hebungen.
                                                                       Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
(2)	Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats           seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
    seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann             des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
    der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe                 kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
    des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich         Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
    mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
                                                                   (3)	
                                                                      Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis-
    solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
                                                                      tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
    Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
                                                                      weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
(3)	Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Ver-        rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
    pflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist        Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
    unwirksam.                                                        nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
                                                                      arglistig verletzt hat.
§ 19 Anzeigepflicht
                                                                   (4)	Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver-
(1)	
   Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                  sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach
   Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände,                Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-
   die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit           oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
   dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und           Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
   nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem            Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
   Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der            hat.
   Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor
   Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Ver-       § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
   sicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                   (1)	Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
(2)	
   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht              gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht be-
   nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-            wirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn,
   treten.                                                            der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
(3)	Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,         vertreten.
   wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder           (2)	
                                                                      Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
   vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall      Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer
   hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhal-           nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
   tung einer Frist von einem Monat zu kündigen.                      rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der
(4)	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-         Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
   siger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungs-           rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
   recht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn               durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
   er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten             diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerk-
   Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos-              sam gemacht hat.
   sen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlan-
   gen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versiche-       § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
   rungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der      (1)	Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
   laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
(5)	Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen              in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens
   2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch              zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
   gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer             sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zin-
   Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind          sen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
   ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht ange-               angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf
   zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige           verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind
   kannte.                                                            die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(6)	Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Ver-     (2)	
                                                                      Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
    tragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder              der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
    schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den            Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
    nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs-            Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
    nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang          (3)	Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
    der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist       Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
    kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in          nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
    der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.                      Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
                                                                      der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                      Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
(1)	Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom         zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf
   Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles           ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
   gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Ver-           lich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
   sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er            Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
   von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung           Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun-
   einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht           den worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
   nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.                  Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.


18

[Seite 19]
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                                  § 206 Kündigung des Versicherers
(1)	
   Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch                 (1)	
                                                                       Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung,
   gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den                die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch
   Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden                den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die
   ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-            ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Kranken-
   cherungsnehmers geltend gemacht werden.                             tagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den
(2)	
   Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch                   Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz
   oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht             oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-
   unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-             system vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-
   ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den                 schutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für
   Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der           eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer
   Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist             Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Kranken-
   der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als       tagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch
   er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen             auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann
   kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob-            der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei
   liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in        Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
   einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-               Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
   nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be-             (2)	Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder
   weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit         einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzun-
   trägt der Versicherungsnehmer.                                      gen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das
(3)	
   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-               Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Ver-
   mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-           sicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kün-
   dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang             digen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
   nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
   diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung
§ 10 Familienversicherung                                                 Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen
                                                                          Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert,
(1)	Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die
                                                                          besteht die Versicherung auch für einen der Dauer die-
   Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversi-
                                                                          ses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünf-
   cherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
                                                                          undzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei
   1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
                                                                          einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den frei-
       haben,
                                                                          willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
   2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder
                                                                          einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligen-
       nicht freiwillig versichert sind,
                                                                          dienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder
   3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versiche-
                                                                          einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
       rungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungs-
                                                                          oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sin-
       freiheit nach § 7 außer Betracht,
                                                                          ne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
   4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
                                                                          für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als
   5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
                                                                          Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder
       Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
                                                                          staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, be-
       § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen,
                                                                          steht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters
       Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlas-
                                                                          fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;
       sungsentschädigungen), die wegen der Beendigung ei-
                                                                          § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
       nes Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wieder-
                                                                       4. ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinde-
       kehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt
                                                                          rungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außer-
       erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung
                                                                          stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung
       der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu
                                                                          ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag,
       dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzah-
                                                                          in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den
       lung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas-
                                                                          Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die
       sungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten
                                                                          Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversiche-
       wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kin-
                                                                          rung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen
       dererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
                                                                          war.
   Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des
                                                                    (3) 
                                                                        Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern
   Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versi-
                                                                        verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds
   cherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssiche-
                                                                        nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamt-
   rung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
                                                                        einkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahres-
   besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer
                                                                        arbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als
   der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie
                                                                        das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird
   der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen
                                                                        der Zahlbetrag berücksichtigt.
   Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
                                                                    (4) 
                                                                        Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch
(2)	Kinder sind versichert
                                                                        Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend un-
    1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
                                                                        terhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, so-
    2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjah-
                                                                        wie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches).
        res, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
                                                                        Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die
    3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
                                                                        Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für
        jahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung
                                                                        die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
        befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
                                                                        erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht
        freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfrei-
                                                                        mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im
        willigendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder

                                                                                                                                19

[Seite 20]
     Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners     nach Satz 2 auf 70 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der
     eines Mitglieds.                                               Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpfle-
(5)	Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach          ge nicht erkennen lässt und der Versicherte während der
   erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.                    letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
                                                                    1.	die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Ka-
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicher-           lenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
    ten mit den für die Durchführung der Familienversicherung       2.	sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht we-
    notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben               nigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich
    an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzen-              untersuchen lassen.
    verband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung            		  Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf
    nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche            75 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmä-
    Meldevordrucke fest.                                                ßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor
                                                                        Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4
§ 16 Ruhen des Anspruchs
                                                                        Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstler-                 hat. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 entfällt die Er-
     sozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem               höhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nicht-
     Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im             inanspruchnahme der Untersuchungen nach Satz 4
     Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht                im Kalenderjahr 2020. In begründeten Ausnahmefällen
     nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstler-              können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 und
     sozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend              unabhängig von Satz 6 die Festzuschüsse nach Satz 2
     für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die            auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine
     mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei             Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn
     Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht                   Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchun-
     zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früh-                  gen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einma-
     erkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und                ligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies
     Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen                 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Bei allen vor
     und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und                  dem 20. Juli 2021 bewilligten Festzuschüssen, die sich
     Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn              durch die Anwendung des Satzes 6 rückwirkend erhö-
     alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens                 hen, ist die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten
     entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksa-        zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich
     me Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen,                   der Festzuschuss nach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in
     hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf           den Fällen, in denen die von der Krankenkasse geneh-
     Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrich-               migte Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechni-
     tet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn             schen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht be-
     Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
     ­                                                                  endet worden ist. Das Nähere zur Erstattung regeln die
     Zwölften Buches sind oder werden.                                  Bundesmantelvertragspartner.

§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung           § 60 Fahrkosten
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha-       (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des
    ben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten            sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt über-
    der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei-           steigenden Betrages
    und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1          1.	bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt
    ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kos-              bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur,
    ten des Mittels. (...)                                                 wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen
                                                                           Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung
§ 39 Krankenhausbehandlung                                                 der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortna-
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes                   hes Krankenhaus,
    als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Kranken-            2.	bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn
    haus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise                  eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
    auferlegt werden.                                                  3.	bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der
                                                                           Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
                                                                           Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder
    haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Kranken-
                                                                           bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten
    hausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für
                                                                           ist (Krankentransport),
    längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden
                                                                       4.	bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Kran-
    Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die inner-
                                                                           kenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a
    halb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der ge-
                                                                           oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene voll-
    setzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach
                                                                           stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung
    § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach
                                                                           (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht
    § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung
                                                                           ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhaus-
    nach Satz 1 anzurechnen.
                                                                           behandlung.
§ 55 Leistungsanspruch                                                 Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durch-
                                                                       geführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in
(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis            Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je
    7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei ei-                Fahrt von dem Versicherten ein.
    ner medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz
    einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahn-       § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
    ärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen,
                                                                   (1)		An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelas-
    in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist
                                                                         sene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungs-
    und die geplante Versorgung einer Methode entspricht,
                                                                         zentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Ein-
    die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse
                                                                         richtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind
    umfassen 60 Prozent der nach § 57 Abs. 1 Satz 3 und
                                                                         ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
    ­Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jewei-
                                                                         das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind,
     lige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Ge-
                                                                         als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztli-
     sunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse

20

[Seite 21]
     che Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszen-                Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigun-
     trum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt             gen umfassende und vergleichbare Übersichten zum
     tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei.            allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und
     Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum An-                  zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung
     gehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der                am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die
     vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch           Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgen-
     eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt             den Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den
     für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der             amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztli-
     Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum                  chen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1
     (Vertragsarztsitz).                                                 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelas-                 zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren ei-
     senen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von                  nes Krankenhauses.
     Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126     (2)		
                                                                      Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder
     Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Ab-            Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder
     satz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund          Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arzt-
     von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärzt-             register werden von den Kassenärztlichen Verei-
     lichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen                  nigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die
     gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleis-         Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
     tungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Grün-             1.	nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für
     dung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren                 Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
     berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dia-     		 2.	nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit
     lyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leis-                   für Vertragszahnärzte.
     tungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der           		 Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um
     Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen               die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungs-
     Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Per-           zentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister
     sonengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft              nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines
     oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in           medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform
     einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zu-         einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außer-
     lassung von medizinischen Versorgungszentren, die am             dem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder
     1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhän-            selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder an-
     gig von der Trägerschaft und der Rechtsform des me-              dere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen
     dizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die            Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen
     Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die              Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizini-
     von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach            sche Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher
     § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019              Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die
     bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver-          erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungs-
     sorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung               zentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in ei-
     von medizinischen Versorgungszentren durch Kommu-                nem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum
     nen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.          bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum              Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorausset-
     kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden,                 zungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt ent-
     soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus                 sprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf
     damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizi-               Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums
     nischen Versorgungszentren an der vertragszahnärzt-              sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes
     lichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kas-                in einem zugelassenen medizinischen Versorgungs-
     senzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung               zentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für
     des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszent-                die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach
     rums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet.           § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulas-
     In Planungsbereichen, in denen der allgemeine be-                sung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen
     darfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent               nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abwei-
     unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des            chend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach
     Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versor-             § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbe-
     gungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze               schränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder
     oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein                Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101
     Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versor-             Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medi-
     gungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen                 zinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt
     gründen:                                                         § 135 entsprechend.
		 1.	in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-       (2a) (weggefallen)
        darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Pro-
                                                                 (3)		Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied
        zent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil
                                                                       der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärzt-
        der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten
                                                                       lichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der ver-
        zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an
                                                                       tragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der
        der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Pla-
                                                                       Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt
        nungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
                                                                       und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen
		 2.	in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-
                                                                       Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versor-
        darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Pro-
                                                                       gungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den
        zent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil
                                                                       Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen
        der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen
                                                                       Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zu-
        medizinischen Versorgungszentren an der vertrags-
                                                                       gelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit
        zahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbe-
                                                                       zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
        reich 5 Prozent nicht überschreitet.
                                                                       berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Be-
			Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils gel-
                                                                       stimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind
        tenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allge-
                                                                       verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1
        meinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und
                                                                       und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der
        des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung.

                                                                                                                             21

[Seite 22]
      Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbe-               des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums
      sondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand                    aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
      der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für           (8)		   (weggefallen)
      den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen
                                                                   (9)		 Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zu-
      Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halb-
                                                                         lassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister
      satz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht
                                                                         eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der
      über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind
                                                                         der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbe-
      den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für
                                                                         schränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine
      die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen
                                                                         Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenste-
      Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu
                                                                         hen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmi-
      übermitteln.
                                                                         gung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung
(4)		 Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt                zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach
      oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an                  § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungs-
      der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und ver-              beschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßga-
      pflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die             be, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1
      vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die         Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstel-
      Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten                lung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die
      entsprechend.                                                      Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5)		 Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsaus-          (9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen-
      schusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht             de Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulas-
      aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in an-             sungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule
      gemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines           mindestens halbtags als angestellte oder beamtete
      Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand                Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren
      nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den glei-              wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in
      chen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungs-                 das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zu-
      auftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der              lassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung
      Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel              des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind
      Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der              diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
      Zulassung beschlossen werden.
                                                                   (9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist
(6)		 Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Vorausset-              auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulas-
      zungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt          sungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, so-
      die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht         fern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes
      mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten               einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel
      gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in die-           Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellen-
      sen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung          de Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen
      der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlie-            Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungs-
      ßen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die               verfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher ange-
      Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Grün-                  stellte Arzt Inhaber der Zulassung.
      dungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3
                                                                   (10) (weggefallen)
      länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Grün-
      dereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für         (11) (weggefallen)
      die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung      (11a) (weggefallen)
      zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Ver-         (11b) (weggefallen)
      sorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem
      medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Ge-          (12) (weggefallen)
      sellschafter des medizinischen Versorgungszentrums           (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der
      sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a                   überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
      Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die          tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend
      Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1             von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die
      oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange                 Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psycho-
      sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig                 therapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den
      sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch              Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein
      angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen            Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psy-
      Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4             chotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung
      erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist             von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige
      die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvor-                Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Beru-
      aussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz               fungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der
      in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung                Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbe-
      seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder             hörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen
      das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem                 maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten
      Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nach-             auf Landesebene berufen.
      weist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen
      des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.                            § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Kranken-
                                                                          haus
(7)		 Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätig-
      keit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffe-         (1)	Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhaus-
      nen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten             behandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen
      nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung               ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
      aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwer-               1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhaus-
      den eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungs-                 behandlung zu klären oder die vollstationäre Kranken-
      zeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus                  hausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behand-
      dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung ei-                lung) oder
      nes medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem
                                                                       2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbe-
      Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem
                                                                          handlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu
      Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug
                                                                          festigen (nachstationäre Behandlung).
22

[Seite 23]
   Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch                 den können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen,
   durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene                bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erfor-
   Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der               derlich sein kann. Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2
   Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine          ist nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren und
   Anwendung.                                                           erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behand-         vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
    lungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der statio-           tungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärzt-
    nären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behand-               lichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen
    lung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen,            Investitionsbedingungen. In der Vereinbarung sind die
    bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Trans-                 Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die
    plantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der                 Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
    stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.              schusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b
    Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizi-            zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen,
    nisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem              dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundla-
    einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersu-               ge einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhau-
    chungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des                ses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im
    Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch                Krankenhaus erbracht werden können. Die Vereinbarung
    nach Beendigung der nachstationären Behandlung fort-                nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum
    geführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder               31. Dezember 2023, durch Vereinbarung an den Stand der
    Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu                medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Der Vereinba-
    begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche           rungsteil nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung
    Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der                  des Bundesministeriums für Gesundheit.
    vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen             (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
    des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärzt-          sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
    lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das            Bundesvereinigungen leiten bis zum 30. Juni 2020 das
    Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder            Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens
    nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der               ein, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
    weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über           ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzen-
    die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüg-             den Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen
    lich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nach-        untersucht wird. Das Gutachten hat ambulant durchführ-
    betreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des              bare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stati-
    Transplantationsgesetzes entsprechend.                              onsersetzende Behandlungen konkret zu benennen und in
                                                                        Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differen-
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkas-
                                                                        zierung der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren.
    sen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten
                                                                        Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten
    Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Lan-
                                                                        spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutach-
    deskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen
                                                                        ten in Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.
    der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Beneh-
    men mit der kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung         (2)	
                                                                      Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung
    der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach          der in dem Katalog genannten Operationen, stationser-
    § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die             setzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behand-
    Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine        lungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
    Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. Der           des Krankenhauses an die Landesverbände der Kran-
    Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche            kenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche
    Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der               Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die
    Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit                 Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskran-
    der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen               kenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der
    zur Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer        vertragsärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist zur
    Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Vereinbarung über            Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. Die
    die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande,          Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen
    nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der          vergütet. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
    Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle           erfolgt durch die Krankenkassen; die Krankenhäuser über-
    nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes            mitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit
    auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Lan-         dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen
    desbehörde die Vergütung fest.                                    erforderlich ist. Leistungen, die Krankenhäuser auf Grund-
                                                                      lage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am-
§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus                            bulant erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den
                                                                      Medizinischen Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung
(1)	Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
                                                                      mit § 275 Absatz 1 Nummer 1.
   sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
   Bundesvereinigungen vereinbaren auf der Grundlage des           (3)	
                                                                      Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht
   Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. Januar 2022                  fristgerecht zustande oder wird eine Vereinbarung nach
                                                                      Absatz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum
   1.	
      einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen,
                                                                      Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
      sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationser-
                                                                      zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
      setzender Behandlungen,
                                                                      sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebe-
   2.	
      einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und                  ne gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die
      Vertragsärzte.                                                  Festsetzung nach Satz 1 durch das sektorenübergreifende
   Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwer-           Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
   den an die Stelle der am 31. Dezember 2019 geltenden
                                                                   (4)	In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen
   Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1
                                                                      über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambu-
   sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten am-
                                                                      lanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der
   bulant durchführbaren Operationen und die stationserset-
                                                                      Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus der
   zenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen
                                                                      Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten
   aufzunehmen, die in der Regel ambulant durchgeführt wer-
                                                                      Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.


                                                                                                                              23

[Seite 24]
Satzung
Continentale Krankenversicherung a. G. • Continentale-Allee 1 • 44269 Dortmund

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet                                       § 5 Geschäftsjahr
1. Das Unternehmen führt den Namen Continentale Kranken-              Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
   versicherung a.G.
2. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Dortmund.                       § 6 Vorstand
3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland.                           1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im
                                                                         Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder
§ 2 Gegenstand des Unternehmens                                          des Vorstandes.
1. Das Unternehmen ist ein Versicherungsverein auf Gegen-             2. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vor-
   seitigkeit, der mittelbar und unmittelbar die Krankenversi-           standsvorsitzenden ernennen.
   cherung in allen ihren Arten betreibt. Das Unternehmen
   übernimmt auch die Versicherung für Nichtmitglieder gegen          § 7 Vertretung des Unternehmens
   feste Entgelte bis zu einem Zehntel seiner Beitragseinnah-         Das Unternehmen wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
   men.                                                               durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Pro-
2. Das Unternehmen ist berechtigt, alle Geschäfte durchzu-            kuristen vertreten.
   führen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zuläs-
   sig sind. Es ist insoweit berechtigt, sich an anderen Unter-       § 8 Geschäftsführung
   nehmen im In- und Ausland zu beteiligen.
                                                                      Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte
                                                                      des Unternehmens nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
§ 3 Mitgliedschaft                                                    und der Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat erlässt.
1. Mitglieder des Vereins werden
     a) alle Personen, die einen Versicherungsvertrag mit dem         § 9 Aufsichtsrat
        Verein abschließen, sofern sie nicht schon Mitglied sind;     1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
        die Mitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten des Ver-
                                                                      2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis
        sicherungsvertrages;
                                                                         zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung, die
     und                                                                 über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
     b) alle Personen, sofern sie nicht schon aufgrund lit. a) Mit-      Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
        glied sind, die im Falle der Verschmelzung eines ande-           die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
        ren Versicherungsvereins auf den Verein im Zeitpunkt          3. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder ist
        der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregis-            zulässig.
        ter des Vereins Mitglied des übertragenden Versiche-
                                                                      4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amts-
        rungsvereins sind.
                                                                         zeit aus, so ist ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit
2. Die Mitgliedschaft erlischt – je nachdem, was als Letztes             des ausgeschiedenen Mitgliedes zu wählen.
   eintritt –,
     entweder                                                         § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
     a) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages         1. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
        des Mitglieds mit dem Verein
                                                                      2. Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest und erteilt
     oder                                                                dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag.
     b) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages         3. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Verantwortlichen
        des Mitglieds, der im Zeitpunkt der Eintragung der Ver-          Aktuar.
        schmelzung in das Handelsregister des Vereins beim
                                                                      4. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung nach
        übertragenden Versicherungsverein bereits bestanden
                                                                         Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Seiner vorheri-
        hat,
                                                                         gen Zustimmung bedürfen:
     oder
                                                                         a) Kapitalanlagen, die durch ihren Gegenstand, ihren Um-
     c) wenn für das Mitglied bei keinem Versicherungsunter-                fang oder das mit ihnen verbundene Risiko von beson-
        nehmen, das mit dem Verein gem. §§ 15 ff. AktG ver-                 derer Bedeutung sind,
        bunden ist, ein Versicherungsvertrag mehr besteht, der
                                                                         b) die Bestellung von Prokuristen und
        im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
        Handelsregister des Vereins beim übertragenden Versi-            c) die Einführung und Änderung Allgemeiner Versiche-
        cherungsverein bereits bestanden hat.                               rungsbedingungen.
3. Die Mitglieder haben wiederkehrende Beiträge nach Maß-             5. Der Aufsichtsrat kann bestimmte Aufgaben Ausschüssen
   gabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu ent-                 übertragen.
   richten. Zu Nachschüssen sind sie nicht verpflichtet. Die          6. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung
   Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Die               zu beschließen, welche nur deren Fassung betreffen oder
   Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich nach Nr. 1            welche die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie den Än-
   lit. b) besteht, sind von der vorgenannten Beitragspflicht            derungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung ge-
   befreit.                                                              nehmigt.
4. Die Rechte der Mitglieder werden durch Mitgliedervertreter
   in der Mitgliedervertreterversammlung ausgeübt.                    § 11 Vorsitz im Aufsichtsrat
                                                                      1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner
§ 4 Bekanntmachungen                                                     Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Bekanntmachungen des Unternehmens erfolgen im elektroni-              2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so hat
schen Bundesanzeiger.                                                    der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.


24

[Seite 25]
3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Aufsichtsrats-      zung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
   sitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter.                  nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
                                                                     § 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 12 Einberufung des Aufsichtsrates                                  eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus.
1. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertre-       a) Es sind so viele weitere Mitgliedervertreter hinzuzuwäh-
   ter beruft den Aufsichtsrat schriftlich, telegrafisch, münd-         len, dass das Verhältnis der weiteren Mitgliedervertreter
   lich, fernmündlich oder per E-Mail ein, so oft die Geschäfte         zu den im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung
   es erfordern oder wenn es unter Angabe des Zwecks und                in das Handelsregister des Vereins bereits vorhandenen
   der Gründe von einem Mitglied oder vom Vorstand verlangt             Mitgliedervertretern des Vereins dem Verhältnis der ver-
   wird, mindestens jedoch einmal pro Kalenderhalbjahr.                 dienten Beiträge für eigene Rechnung des übertragen-
                                                                        den Versicherungsvereins zu den verdienten Beiträgen
2. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Mit-
                                                                        für eigene Rechnung des Vereins entspricht („Mindest-
   glied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts
                                                                        zahl“). Zur Bestimmung der verdienten Beiträge für ei-
   und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichts-
                                                                        gene Rechnung ist der jeweils letzte geprüfte Jahres-
   rat einberufen.
                                                                        abschluss des übertragenden Versicherungsvereins
3. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, so wird             und des Vereins maßgeblich. Dabei ist die Anzahl der
   der Aufsichtsrat von dem nach Lebensjahren ältesten Auf-             weiteren Mitgliedervertreter unter Berücksichtigung der
   sichtsratsmitglied einberufen.                                       Grundsätze der kaufmännischen Rundung zu bestim-
                                                                        men. Dezimalstellen werden in gleicher Weise gerundet.
§ 13 Beschlüsse des Aufsichtsrates                                   b) Zum weiteren Mitgliedervertreter kann nur gewählt wer-
1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie-         den, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmel-
   der ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei                zung in das Handelsregister des Vereins bereits Mitglied
   Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein           des übertragenden Versicherungsvereins war. Bei der
   Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen.                  Wahl der weiteren Mitgliedervertreter darf die in § 15
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit                  Nr. 1 der Satzung enthaltene Höchstzahl an Mitglieder-
   gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme                vertretern zur Erreichung der Mindestzahl gemäß lit. a)
   des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines              überschritten werden. Die weiteren Mitgliedervertreter
   Stellvertreters.                                                     werden für eine Amtszeit von längstens 12 Jahren, ge-
                                                                        rechnet ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Schriftlich, telegrafisch, fernmündlich oder per E-Mail ge-          delsregister des Vereins, gewählt. Die Amtszeit der wei-
   fasste Beschlüsse des Aufsichtsrates oder eines Ausschus-            teren Mitgliedervertreter endet bereits früher, wenn ihre
   ses sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren           Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet.
   widerspricht.
                                                                     c) Scheidet ein weiterer Mitgliedervertreter vor Ablauf der
                                                                        Amtszeit gemäß lit. b) aus, so ist nur dann ein neuer
§ 14 Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung
                                                                        weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen, wenn die
Über die Aufsichtsratssitzungen sind Niederschriften anzuferti-         gemäß lit. a) ermittelte Mindestzahl durch das Ausschei-
gen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat.                         den unterschritten wird. Wählbar sind nur Personen, die
                                                                        im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
§ 15 Mitgliedervertreterversammlung                                     Handelsregister des Vereins bereits Mitglied des über-
                                                                        tragenden Versicherungsvereins waren. Die Amtszeit
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ
                                                                        eines nachgewählten weiteren Mitgliedervertreters en-
   des Unternehmens. Sie besteht aus fünfzehn bis fünfund-
                                                                        det mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen weiteren
   zwanzig volljährigen Vereinsmitgliedern, die in keinem
                                                                        Mitgliedervertreter, spätestens aber nach Ablauf von
   Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
                                                                        12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung in das
   In Fällen des § 15a Nr. 1 der Satzung kann auch eine grö-            Handelsregister des Vereins.
   ßere Anzahl Mitgliedervertreter der Mitgliedervertreterver-
                                                                  2. Jeder Mitgliedervertreter des Vereins, der im Zeitpunkt der
   sammlung angehören. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre,
                                                                     Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des
   Wiederwahl ist zulässig.
                                                                     Vereins auch Mitgliedervertreter des übertragenden Ver-
2. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt durch freiwilligen       sicherungsvereins war, wird zum „Doppelrepräsentanten“.
   Rücktritt. Es erlischt ferner, wenn die persönlichen Voraus-      Abweichend von Nr. 1 wird für jeden Doppelrepräsentanten
   setzungen der Wählbarkeit gemäß § 15 Nr. 1 der Satzung            kein weiterer Mitgliedervertreter hinzugewählt. Sämtliche
   wegfallen oder durch einen mit einfacher Mehrheit gefass-         Doppelrepräsentanten repräsentieren für die Dauer von
   ten Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung.                 12 Jahren ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Scheidet ein Mitgliedervertreter aus und wird dadurch die         delsregister des Vereins auch die Interessen der Mitglieder
   Mindestzahl von fünfzehn Mitgliedervertretern unterschrit-        des übertragenden Versicherungsvereins in der Mitglieder-
   ten, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliedervertre-       vertreterversammlung. Dieses Recht endet bereits vor Ab-
   terversammlung eine neue Ergänzungswahl vorzunehmen.              lauf von 12 Jahren, wenn die Mitgliedschaft eines Doppel-
4. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in          repräsentanten gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet. Für die
   den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres am Sitz der           Doppelrepräsentanten gelten die übrigen Regelungen der
   Gesellschaft oder in München statt.                               Satzung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
                                                                     nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
                                                                     § 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 15a Weitere Mitgliedervertreter und Doppelrepräsentanten
                                                                     eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus. Scheidet vor
1. Im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme eines anderen            Ablauf von 12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung
   Versicherungsvereins, in dem zum Zeitpunkt der Eintra-            in das Handelsregister des Vereins ein Doppelrepräsentant
   gung der Verschmelzung in das Handelsregister des Ver-            aus, so ist ein weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen,
   eins keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch            wenn die gemäß Nr. 1 lit. a) ermittelte Mindestzahl durch
   die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind,        das Ausscheiden unterschritten wird. Im Übrigen gilt Nr. 1
   werden zusätzliche Mitgliedervertreter hinzugewählt („wei-        lit. c) Satz 2 und 3 entsprechend.
   tere Mitgliedervertreter“). Die weiteren Mitgliedervertreter   3. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder des übertragenden
   sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragen-         Versicherungsvereins sind bis zum Ablauf der Amtszeit
   den Versicherungsvereins repräsentieren. Für die weiteren         der weiteren Mitgliedervertreter bzw. solange den Dop-
   Mitgliedervertreter gelten die übrigen Regelungen der Sat-


                                                                                                                              25

[Seite 26]
     pelrepräsentanten das Recht gemäß Nr. 2 Satz 3 zusteht,              Änderungen der Satzung können nur mit Dreiviertelmehr-
     sämtliche Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung,             heit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
     die mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen          3. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitglieder-
     Stimmen bedürfen, nur dann wirksam, wenn mehr als ein                vertreterversammlung.
     Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren
     Mitgliedervertreter und/oder Doppelrepräsentanten dem je-         § 21 Niederschrift über die Mitgliedervertreterversammlung
     weiligen Beschluss zugestimmt hat.
                                                                       Über die Mitgliedervertreterversammlung ist eine Niederschrift
§ 16 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung                       zu fertigen.

1. Die Mitgliedervertreterversammlung nimmt den Jahresab-              § 22 Minderheitsrechte
   schluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Bericht
   des Aufsichtsrates sowie den Konzernabschluss und den               Soweit das Gesetz einer Minderheit Rechte gewährt, stehen
   Konzernlagebericht entgegen.                                        diese einer Minderheit von vier Mitgliedervertretern zu.
2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt insbeson-
   dere über:                                                          § 23 Anträge zur Beschlussfassung
     a) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Auf-          Anträge zur Beschlussfassung (u. a. Vorschläge zur Ergän-
        sichtsrates,                                                   zungswahl von Mitgliedervertretern), die von mindestens ein-
                                                                       hundert Mitgliedern unterzeichnet sind und spätestens zwei
     b) Wahl derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die nach den
                                                                       Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung dem Vorstand
        gesetzlichen Bestimmungen von der Mitgliedervertreter-
                                                                       zugehen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
        versammlung und nicht von den Arbeitnehmern zu wäh-
                                                                       Antragsteller sind berechtigt, aus ihrer Mitte einen Sprecher zu
        len sind, sowie deren Abberufung,
                                                                       benennen, der den Antrag in der Mitgliedervertreterversamm-
     c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Mitgliederver-          lung begründet. An der Abstimmung nimmt der Sprecher nicht
        treterversammlung,                                             teil.
     d) Änderungen der Satzung,
     e) Verwendung der Rückstellung für die erfolgsabhängige           § 24 Rechnungswesen, Jahresabschluss
        Beitragsrückerstattung gemäß § 24 Nr. 4 der Satzung,           1. Für die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lage-
     f) Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates und             bericht sowie die Prüfung und Bekanntmachung des Jah-
     g) Auflösung oder Verschmelzung des Unternehmens.                    resabschlusses gelten die gesetzlichen Vorschriften und
                                                                          die von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätze.
§ 17 Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung                    2. Das Unternehmen bildet eine Verlustrücklage in Höhe von
                                                                          mindestens einem Zwanzigstel der tariflichen Leistungen
1. Die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung er-                 der beiden letzten Geschäftsjahre. Der Verlustrücklage
   folgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vor-                  sind bis zur Erreichung dieser Höhe jährlich wenigstens
   sitzenden des Aufsichtsrates. Sie erfolgt spätestens einen             fünf vom Hundert der Summe aus Jahresüberschuss und
   Monat vor dem Tage der Versammlung schriftlich und durch               Zuführung zur Rückstellung für die erfolgsabhängige Bei-
   Bekanntmachung gemäß § 4 der Satzung unter Angabe der                  tragsrückerstattung zuzuführen. Außerdem können als Ei-
   Firma, des Sitzes des Unternehmens, der Zeit, des Ortes                genkapital auch andere Gewinnrücklagen gebildet werden.
   und der Tagesordnung nach den gesetzlichen Vorschriften.               Dem Eigenkapital soll mindestens der Betrag zugeführt
2. Weitere Mitgliedervertreterversammlungen müssen auf                    werden, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer-
   Verlangen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes oder auf              gesetzes nicht steuerfrei in die Rückstellung für die erfolgs-
   begründeten, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu                 abhängige Beitragsrückerstattung eingestellt werden kann.
   richtenden schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitglie-        3. Der Jahresabschluss ist in der Weise aufzustellen, dass der
   dervertretern einberufen werden. § 15 Nr. 4 und § 17 Nr. 1             von dem Geschäftsergebnis nach Einstellung in das Eigen-
   der Satzung finden entsprechende Anwendung.                            kapital verbleibende Überschuss in voller Höhe der Rück-
                                                                          stellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
§ 18 Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung                      zugewiesen wird. Die dieser Rückstellung zugewiesenen
Zur Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung sind                  Beträge dürfen nur für die Versicherten verwendet werden.
nur die gewählten Mitgliedervertreter befugt. Stellvertretung          4. Die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für die
ist ausgeschlossen. Aufsichtsrat und Vorstand nehmen an der               erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die nach Nr. 3
Versammlung teil; sie sind nicht stimmberechtigt.                         gebildet worden ist, erfolgt u. a. in Form von Auszahlungen,
                                                                          Leistungserhöhungen, Beitragssenkungen oder zur Ab-
§ 19 Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung                        wendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen.
Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der            5. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung              der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung
sein Stellvertreter oder – falls dieser verhindert ist – der Vorsit-      für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, soweit
zende des Vorstandes.                                                     über sie nicht zugunsten der Versicherten bereits beschlos-
                                                                          sen worden ist, im Interesse der Versicherten zur Abwen-
§ 20 Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung                        dung eines drohenden Notstandes heranzuziehen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig,
                                                                       § 25 Vermögensanlage
   wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter anwe-
   send ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von sechs         Die Anlage des Vermögens des Unternehmens erfolgt nach
   Wochen eine weitere Mitgliedervertreterversammlung ein-             den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichts-
   berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden             behörde aufgestellten Grundsätzen.
   beschließt.
2. Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung wer-              § 26 Satzungsänderungen und Einführung oder Änderun-
   den mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen                     gen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
   entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vor-             1. Satzungsänderungen, die Bestimmungen über Namen,
   sitzenden der Mitgliedervertreterversammlung zu ziehende               Sitz, Geschäftsgebiet, Gegenstand des Unternehmens,
   Los.                                                                   Mitgliedschaft, Bekanntmachungen, Geschäftsjahr, Orga-


26

[Seite 27]
   ne, Rechnungswesen, Jahresabschluss, Vermögensanla-              Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschließen
   gen und Auflösung betreffen, haben Wirkung für alle beste-       kann.
   henden Versicherungsverhältnisse.                             3. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliedervertreterver-
2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts-       sammlung die Abwickler und regelt deren Vergütung. Sie
   rates Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen            bestimmt auch über die Verteilung des restlichen Vermö-
   oder zu ändern. Über ein solches Vorhaben informiert der         gens. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
   Vorstand die Mitgliedervertreter, bevor er den Aufsichtsrat
   um Zustimmung bittet.

§ 27 Auflösung
1. Über die Auflösung des Unternehmens kann nur beschlos-              Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der
   sen werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen
                                                                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   Mitgliedervertreterversammlung mindestens zwei Drittel
   der Mitgliedervertreter anwesend sind und mindestens drei                           vom 26.07.2022,
   Viertel der stimmberechtigten Mitgliedervertreter für die            Geschäftszeichen: VA 36 – I 5002/00074#0003
   Auflösung stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine wei-
   tere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
   auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer


                                                                                                                            27

[Seite 28]
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1. Allgemeines                                                            und für andere Produkte des Continentale Versicherungs-
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                                                                          verbundes zu entdecken, aufzuklären oder zu verhindern,
2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / Kontakt
                                                                       –	zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produk-
zum Datenschutzbeauftragten
                                                                          ten, Dienstleistungen und Prozessen,
Continentale Krankenversicherung a.G. I Continentale-Allee 1 I
                                                                       –	zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des
44269 Dortmund
                                                                          Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitig­keit
Telefon: 0231/919-0 I E-Mail: info@continentale.de
                                                                          insgesamt.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zu-
                                                                       Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Da-
satz - Datenschutzbeauftragter - unter der o. g. Anschrift oder
                                                                       ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechts-
per ­E-Mail unter datenschutz@continentale.de.
                                                                       grundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die je-
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                    weiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6
                                                                       Absatz 1 lit. c) DS-GVO.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezo-                Dies ist insbesondere erforderlich:
genen Daten nicht möglich.                                             – aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Be­                 –	aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs-
achtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO),                      pflichten,
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                 – zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver­                Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge-              zudem zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die               zierung und vermögensgefährdende Straftaten sowie zur Er-
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen                 füllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Dabei werden
Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet,­       auch Datenauswertungen vorgenommen.
die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs­              -
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter             Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
www.continentale.de/datenschutz abrufen.                               nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie
                                                                       darüber zuvor informieren, soweit Sie nicht bereits über die-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen            se Informationen verfügen (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO) oder eine
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab-                Information gesetzlich nicht erforderlich ist (Art. 13 Abs. 4 und
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu              14 Abs. 5 DS-GVO).
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zu-
stande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Ver-          4. Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern der
tragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstel-          personenbezogenen Daten
lung. Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir etwa,
                                                                       4.1 Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versi-
um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und
                                                                       cherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
wie hoch der Schaden/Leistungsfall ist.
                                                                       Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezi-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Da-
                                                                       alisierte Unternehmen oder Bereiche bestimmte Datenverar-
ten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken,
                                                                       beitungsaufgaben für die verbundenen Unternehmen zentral
z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung auf-
                                                                       wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
sichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Continen-
                                                                       einem oder mehreren Unternehmen unseres Verbundes be-
tale Krankenversicherung a.G. bestehenden Verträge nutzen
                                                                       steht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung,
                                                                       Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-
                                                                       Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
sung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge oder für umfassende
                                                                       zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral oder dezentral
Auskunftserteilungen.
                                                                       durch ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe verarbeitet
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-                 werden. Die Unternehmen, die eine zentrale Datenverarbei-
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist            tung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen des
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Katego­           Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im
rien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre         Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er-         4.2 Externe Dienstleister
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V. m.     Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen
§ 27 BDSG.                                                             und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen             ter. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftrag-
von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder         nehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber-
Art. 9 Absatz 2 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies   gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie
kann insbesondere erforderlich sein:                                   jeweils aktuell unseren Datenschutzhinweisen unter
                                                                       www.continentale.de/datenschutz entnehmen.
– zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebes,
–	zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und In-
   teressenten,
–	zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte


28

[Seite 29]
4.3 Weitere Empfänger                                               4.8 Adressaktualisierung
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten              Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir
an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur          Adressdaten auftragsbezogen von der Deutsche Post
                                                                    ­
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi-     Adr­ess GmbH & Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh. Er-
cherungsträger, Implantateregister Deutschland (IRG), Ver-          halten wir dabei zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern
trauensstelle der ITSG, Finanzbehörden, Bundesanstalt für           wir Ihre Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungs-        Information zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
behörden).
                                                                    4.9 Bonitätsauskunft zur Wahrung berechtigter Interessen
4.4 Vermittler                                                      Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von ­einem      Interessen z. B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsforde-
Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum       rungen oder zur Aufklärung von betrügerischen Handlungen
Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten              gegen unser Unternehmen notwendig ist, fragen wir bei Boni-
­Antrags-, Vertrags- und – soweit erforderlich – Schaden-/Leis-     tätsdienstleistern Informationen zur Beurteilung Ihres allgemei-
 tungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen ­   solche      nen Zahlungsverhaltens ab. Rechtsgrundlagen dieser Über-
 Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die          mittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f)
 Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ver-        der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Be-
 sicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benö-         stimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrneh-
 tigen.                                                             mung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
                                                                    Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte
4.5 Datenaustausch mit Versicherern
                                                                    und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages            personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
(z. B. zur Angabe von vorvertraglichen Versicherungsver-
läufen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls       5. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür         Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei An-
erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-             tragstellung befragen, entscheiden wir ggf. über das Zustande-
nen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versiche-           kommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risiko-
rern erfolgen.                                                      ausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden
                                                                    Versicherungsprämie.
4.6 Rückversicherer
                                                                    Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir
                                                                    vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informati-
Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teilwei-
                                                                    onen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren
se übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückver-
                                                                    Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Rege-
sicherer weiterer Rückversicherer, denen Sie ebenfalls Ihre
                                                                    lungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen
Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein eigenes
                                                                    versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je
Bild über das Risiko oder den Leistungsfall machen können,
                                                                    nach Entscheidung zur Anwendung.
ist es möglich, dass wir ihnen Ihren Versicherungs- oder Leis-
tungsantrag vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,          Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss
wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.           eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt,
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer uns         entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der
aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und             erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustan-
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an       dekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder
den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unse-        über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
res Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im       rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im
zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen             Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Ver-
Umfanges. Zu den genannten Zwecken werden möglichst                 sichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungsausfällen und
anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre           deren Folgen zu schützen.
personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern             Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu
nur zu den vorgenannten sowie mit diesen kompatiblen Zwe-           ­Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungs­
cken (z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung) verwendet.       umfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie
Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezo-            ggf. von Dritten hierzu erhaltene Informationen, ­entscheiden
gener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns            wir unter Umständen vollautomatisiert über ­unsere Leistungs-
unterrichtet.                                                        pflicht sowie die Höhe der Leistung, Bonifikationen und Zu-
                                                                     satzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien
                                                                     beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Ver-
                                                                     Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in
tragsverhältnisses erhobenen, personenbezogene Daten zur
                                                                     den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einfluss-
Einschätzung des Zahlungsausfallrisikos an die SCHUFA
                                                                     nahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und an die
                                                                     unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Ba-
                                                                     haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline,
den-Baden.
                                                                     weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Ent-
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1         scheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns
lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverord-    überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem
nung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6        Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomati-
Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wah-      sierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für
rung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht      seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeord-
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der be-          neten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.
troffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, überwiegen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der       6. Datenübermittlung in ein Drittland
oben genannten Auskunfteien können Sie den Informations-            Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung
blättern der SCHUFA unter www.schufa.de/datenschutz und             im Versicherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall
der infoscore Consumer Data GmbH unter https://finance.ar-          Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister weiterzuge-
vato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html entnehmen.              ben. Bei einem Versicherungsfall außerhalb des Europäischen
                                                                    Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem Zweck erforder-


                                                                                                                                      29

[Seite 30]
lich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Interesse   8.2 Widerspruchsrecht
Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
                                                                   Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Ver-
schaftsraums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienst-
                                                                   arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
leister übermitteln Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem
                                                                   der ­Direktwerbung jederzeit formlos zu widersprechen
Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
                                                                   (Art. 21 Abs. 2 DS-GVO).
schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Da-
tenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne         Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In-
Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln           teressen, können Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung
mit weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die         widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation
Übermittlung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht.              Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung spre-
                                                                   chen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO).
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung           8.3 Beschwerderecht
des Versicherungsverhältnisses, sobald sie für die oben ge-        Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an un-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es         seren Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige
vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit auf-           Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden:
bewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen           Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit
geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
                                                                   Nordrhein-Westfalen          Telefon: 0211 / 38424-0
von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern
                                                                   Postfach 20 04 44            Telefax: 0211 / 38424-10
wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
                                                                   40102 Düsseldorf             E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah-
rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handels-         9. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
gesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschege-               Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Ände-
setz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.      rungen, z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem
8. Betroffenenrechte                                               späteren Zeitpunkt angepasst werden. Eine jeweils aktuel-
                                                                   le Fassung dieser Hinweise inkl. der Liste der Unternehmen
8.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Ein-               des ­ Continentale Versicherungsverbundes auf Gegensei-
schränkung oder Herausgabe                                         tigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Ko-
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person         operationspartner tätig werden und eine zentrale Datenver-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie           arbeitung vornehmen sowie die Liste der Dienstleister der
unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die         Continentale Krankenversicherung a.G. erhalten Sie unter
Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein           www.continentale.de/datenschutz.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format zustehen.


30

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10. Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und
      ­Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Continentale Krankenversicherung a.G.          Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommunikation,­
                                               Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungsdienst,
                                               Revision, Compliance, Betriebsorganisation, verbundübergreifende Vertragsauskünfte allgemeiner
                                               Art, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von Eingangspost,
                                               Antrags-, Vertrags- und Schaden-/ Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement, Aktenentsorgung,
                                               Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Continentale Sachversicherung AG               Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Continentale Lebensversicherung AG             Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Sanktions-Compliance, verbundüber­
                                               greifende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
                                               Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale
                                               Datenverarbeitung
EUROPA Versicherung AG                         Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
EUROPA Lebensversicherung AG                   Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Mannheimer Versicherung AG                     Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
                                               allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
                                               Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung

10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Krankenversicherung a.G.
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister/Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in den Listen genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und         Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Continentale Business Services GmbH            Rechnungswesen in Österreich (nur bei Versicherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit
                                               Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG             Adressaktualisierung
Dortmunder Allfinanz Versicherungs­-           Vertrieb und Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen
vermittlungs-GmbH
MD Medicus Gesellschaft für medizinische       Telefonservice im Gesundheitsservice und Demand-Management
Serviceleistungen mbH
PAV Card GmbH                                  Erstellung von Versicherten-Karten; Beschaffung der Kranken- und Rentenversicherungsnummer
Poolrevision des PKV-Verbandes                 Überprüfung zur Regelungseinhaltung sowie Erstellung von Vertrags- und Leistungsstatistiken zur
                                               Pflegepflichtversicherung, zum Standard- und zum Basistarif
Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist und
­Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
Kategorien von Auftragnehmern und              Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartnern
Adressermittler                                Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter                     Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure                                     Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister         Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen (SCHUFA, infoscore Consumer Data
                                               GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister                            Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte           Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienst­leistungen
Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskanzleien Forderungseinzug, Prozessführung
IT-Dienstleister                               Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister                          Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute                                Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadenauszahlungen
Marktforschungsunternehmen                     Marktforschung
Rehabilitationsdienste                         Hilfs- und Pflegeleistungen
Rückversicherer                                Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Sanitätshäuser                                 Hilfsmittelversorgung
Übersetzer                                     Übersetzung
Vermittler                                     Angebotserstellung, Antrags- und Risikoprüfung, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung
                                               von Eingangspost; Bestandsverwaltung

Stand: 01/2025


                                                                                                                                             31

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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflege­
versicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg

Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombuds-              Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
mann Private Kranken- und Pflegeversicherung                       Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Ver-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versiche-          sicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenhei-
rers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem        ten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt ha-          die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
ben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und            Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der
Pflegeversicherung wenden.                                         Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Postfach 06 02 22                                                  Sektor Versicherungsaufsicht
10052 Berlin                                                       Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                                    53117 Bonn
                                                                   E-Mail: poststelle@bafin.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeiten-      Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
de Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an   Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.                            Hinweis auf den Rechtsweg
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Websei-     Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
te) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde          schlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden,
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/        steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform
an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
rung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden.


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