# DA Direkt Zahnschutz Komfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-da-direkt-komfort.php
- Rechtlicher Träger: DA Deutsche Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-da-direkt-komfort.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung DA Direkt Zahnschutz (AZB)](https://www.da-direkt.de/zurichinsur200c-zwpdadd1dc-prodf075-c74a/media/project/zurich-headless/dadirekt/website/dateien-pdf/versicherungen-pds/zahnzusatz/da-direkt-zahnschutz_azb_tarifblatt-v3-nl.pdf?sc_lang=de-de), Fassung Tarifblatt Fassung 01.03.2025, AZB Stand 1. Oktober 2019

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Zusammen mit der Vorleistung der GKV oder anderer Kostenträger ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe des vereinbarten Leistungsumfangs, maximal jedoch 100 % des Rechnungsbetrages. | 3., Seite 4 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | ja | Wird die Maßnahme von einem Zahnarzt aus dem Zahnarztnetzwerk der DA durchgeführt, erhöht sich der Leistungsanspruch je nach gewähltem Tarif | 3.2, Seite 4 |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Der versicherten Person steht in Deutschland die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Zahnärzten frei. | 3.2, Seite 4 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Die versicherte Person kann sich auch für eine Behandlung bei einem Zahnarzt entscheiden, der keine Kassenzulassung besitzt. In diesem Fall rechnen wir pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. | 3.1, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den Höchstbetrag eines Versicherungsjahres übersteigen | 3.8, Seite 6 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | ja | Zahnerhaltende außerhalb 75 %1 90 %1 100 % und zahnersetzende Zahnarztnetzwerk Maßnahmen innerhalb 90 %1 100 % 100 % | Tarifblatt, Seite 1 |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Zahnerhaltende außerhalb 75 %1 90 %1 100 % und zahnersetzende Zahnarztnetzwerk Maßnahmen innerhalb 90 %1 100 % 100 % | Tarifblatt, Seite 1 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | Die versicherte Person kann sich auch für eine Behandlung bei einem Zahnarzt entscheiden, der keine Kassenzulassung besitzt. In diesem Fall rechnen wir pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung an. | 3.1, Seite 4 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | keine | Bei zahnersetzenden Maßnahmen erbringen wir mindestens eine Leistung in Höhe des von der GKV für die entsprechende Zahnersatzmaßnahme gezahlten Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 SGB V | 3.5, Seite 5 |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | bei Regelversorgung 100 % 100 % 100 % | Tarifblatt, Seite 1 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | implantologische Leistungen einschließlich Knochenaufbau und auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktionen) | 3.5, Seite 5 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | implantologische Leistungen einschließlich Knochenaufbau | 3.5, Seite 5 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen (Inlays, Onlays und Overlays) | 3.5, Seite 5 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Brücken, Kronen (z. B. Stiftkronen, Teleskopkronen und Teilkronen) inkl. Verblendungen bis zum Zahn 8 | 3.5, Seite 5 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Brücken, Kronen (z. B. Stiftkronen, Teleskopkronen und Teilkronen) inkl. Verblendungen bis zum Zahn 8 | 3.5, Seite 5 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Leistungen wie Voll- und Teilprothesen | 3.5, Seite 5 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Keramikverblendschalen (Veneers), sofern medizinisch notwendig | 3.5, Seite 5 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Reparatur von Zahnersatz. | 3.5, Seite 5 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunststoff- und Kompositfüllungen (dentin-adhäsive Konstruktionen/Füllungen) | 3.5, Seite 5 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wurzelbehandlungen inkl. elektrometrischer Wurzellängenmessung, Behandlung mit dem OP-Mikroskop | 3.5, Seite 5 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Parodontosebehandlungen inkl. VECTOR-Technologie, Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNA-Test | 3.5, Seite 5 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 150 € | Zahnprophylaktische außerhalb 100 %, 100 %, 100 %, Maßnahmen Zahnarztnetzwerk max. 150 EUR, max. 180 EUR, max. 200 EUR, je Versicherungsjahr, (75 EUR je PZR2) (90 EUR je PZR2) (100 EUR je PZR2) davon max. 2 PZR2 | Tarifblatt, Seite 1 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | ja | Zahnprophylaktische außerhalb 100 %, 100 %, 100 %, Maßnahmen Zahnarztnetzwerk max. 150 EUR, max. 180 EUR, max. 200 EUR, je Versicherungsjahr, (75 EUR je PZR2) (90 EUR je PZR2) (100 EUR je PZR2) davon max. 2 PZR2 | Tarifblatt, Seite 1 |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 150 € | Zahnprophylaktische außerhalb 100 %, 100 %, 100 %, Maßnahmen Zahnarztnetzwerk max. 150 EUR, max. 180 EUR, max. 200 EUR, je Versicherungsjahr, (75 EUR je PZR2) (90 EUR je PZR2) (100 EUR je PZR2) davon max. 2 PZR2 | Tarifblatt, Seite 1 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 150 € | Versiegelung (Fissurenversiegelung); • Fluoridierung | 3.4, Seite 5 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Zahnprophylaktische Maßnahmen (s. Ziffer 3.4) fallen nicht unter die Zahnstaffel. | 3.8, Seite 6 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nein | Kieferorthopädische bei GKV3 Maßnahmen Leistungspflicht je Versicherungsfall außerhalb | Tarifblatt, Seite 1 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nein | Kieferorthopädische bei GKV3 Maßnahmen Leistungspflicht je Versicherungsfall außerhalb | Tarifblatt, Seite 1 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nein | Kieferorthopädische bei GKV3 Maßnahmen Leistungspflicht je Versicherungsfall außerhalb | Tarifblatt, Seite 1 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nein | Kieferorthopädische bei GKV3 Maßnahmen Leistungspflicht je Versicherungsfall außerhalb | Tarifblatt, Seite 1 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Zahnärztliche Leistungen sind bei Behandlungen in Deutschland bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. | 3.2, Seite 4 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. | 3.2, Seite 4 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahntechnische Leistungen sind nach den Bestimmungen der gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig. | 3.2, Seite 4 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für erweiterte Maßnahmen zur Schmerzausschaltung in gleichem Umfang wie die zugrundeliegende Maßnahme | 3.7, Seite 5 |
| Lachgas | ja, bis zur Versicherungssumme | Lachgas-Sedierung oder | 3.7, Seite 6 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen einschließlich der hierfür notwendigen Aufbissbehelfe und Schienen (z. B. DROS-Schiene) | 3.5, Seite 5 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | ja, bis zur Versicherungssumme | begleitende Leistungen wie z. B. Bildaufnahmen (auch digitale Volumentomographie) | 3.5, Seite 5 |
| Behandlung im Ausland | ja | Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. Allerdings bleiben wir bei Behandlungen im Ausland höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einer zahnärztlichen Behandlung in Deutschland zu erbringen hätten. | 1.3, Seite 4 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 750 € | im ersten Versicherungsjahr maximal 750 EUR 1.100 EUR 1.500 EUR | Tarifblatt, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 1.500 € | in den ersten 2 Versicherungsjahren maximal 1.500 EUR 2.200 EUR 3.000 EUR | Tarifblatt, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 2.250 € | in den ersten 3 Versicherungsjahren maximal 2.250 EUR 3.300 EUR 4.500 EUR | Tarifblatt, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | in den ersten 4 Versicherungsjahren maximal 3.000 EUR 4.400 EUR 6.000 EUR | Tarifblatt, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre begrenzen wir unsere Erstattung | 3.8, Seite 6 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre begrenzen wir unsere Erstattung | 3.8, Seite 6 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Die Zahnstaffel entfällt bei zahnärztlichen Behandlungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. | 3.8, Seite 6 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 4., Seite 6 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 4., Seite 6 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 4., Seite 6 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Wartezeiten bestehen nicht. | 4., Seite 6 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Heilbehandlungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person bereits vor Vertragsschluss bekannt war bzw. die vor Vertragsschluss zahnärztlich oder ärztlich angeraten oder bereits begonnen wurden | 6.1, Seite 7 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | die Versorgung von bereits vor Vertragsschluss fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähnen. Dabei zählen Milchzähne nicht als fehlende Zähne. | 6.1, Seite 7 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Altersstufe Komfort Premium Premium Plus 0-20 Jahre | Tarifblatt, Seite 2 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Erreicht die versicherte Person die nächste Altersstufe, ist ab der folgenden Zahlungsperiode der für die jeweilige Altersstufe gültige Beitrag zu zahlen. | Tarifblatt, Seite 2 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Ergibt die Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, werden alle Beiträge für diese Beobachtungseinheit von uns überprüft | 9., Seite 8 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Wir verzichten auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu kündigen. | 5.6, Seite 7 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Die Mindestvertragsdauer beträgt 24 Monate. | 5.1, Seite 6 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit haben Sie das Recht, den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Versicherungsmonats in Textform zu kündigen. | 5.5, Seite 6 |

## Volltext der Bedingungen: Tarifblatt und Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung DA Direkt Zahnschutz (AZB)

```text
[Seite 1]
                                               Tarifblatt zur Zahnzusatzversicherung DA Direkt Zahnschutz
                                               in der Fassung vom 01.03.2025

                                               Dieses Tarifblatt ist Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
                                               Zahnzusatzversicherung DA Direkt Zahnschutz (AZB) in der Fassung vom 01.10.2019.


                                               Versicherungsleistungen
                                               Versicherungsleistungen                                                          Komfort                  Premium                  Premium Plus

                                                    Zahnerhaltende                       außerhalb                                              75 %1                    90 %1                       100 %
                                                    und zahnersetzende                   Zahnarztnetzwerk
                                                    Maßnahmen
                                                                                         innerhalb                                              90 %1                    100 %                       100 %
                                                                                         Zahnarztnetzwerk

                                                                                         bei Regelversorgung                                   100 %                     100 %                       100 %

                                                   Zahnprophylaktische                   außerhalb                                         100 %,           100 %,            100 %,
                                                   Maßnahmen                             Zahnarztnetzwerk                           max. 150 EUR,    max. 180 EUR,    max. 200 EUR,
                                                   je Versicherungsjahr,                                                         (75 EUR je PZR2) (90 EUR je PZR2) (100 EUR je PZR2)
                                                   davon max. 2 PZR2
                                                                                         innerhalb                                                        100 %
                                                                                         Zahnarztnetzwerk                                      ohne summenmäßige Begrenzung

                                                   Kieferorthopädische                   bei GKV3-
                                                   Maßnahmen                             Leistungspflicht
                                                   je Versicherungsfall                  außerhalb                                         –                             90 %1                       100 %
                                                                                         Zahnarztnetzwerk
                                                                                         innerhalb                                         –                             100 %                       100 %
                                                                                         Zahnarztnetzwerk

                                           •                                             bei fehlender
                                                                                         GKV3-Leistungspflicht
                                                                                         außerhalb                                         –                         90 %4,                    100 %4,
                                                                                         Zahnarztnetzwerk                                                  max. 1.800 EUR             max. 2.000 EUR
                                                                                         innerhalb                                         –                        100 %4,                    100 %4,
                                                                                         Zahnarztnetzwerk                                                  max. 2.000 EUR             max. 2.000 EUR
                                               1
                                                   100 % bei nach Versicherungsbeginn eingetretenem Unfall           3
                                                                                                                         Gesetzliche Krankenversicherung
DA Direkt_Zahnschutz_Tarifblatt_181_0126


                                               2
                                                    PZR = Professionelle Zahnreinigung                               4
                                                                                                                         100 % ohne Höchstbetrag bei nach Versicherungsbeginn eingetretenem Unfall


                                           •


                                               DA Deutsche Allgemeine                           Sitz der Gesellschaft                           Angaben zur Umsatzsteuer
                                               Versicherung Aktiengesellschaft                  Frankfurt am Main                               UStID-Nr. DE 811493175
                                                                                                Amtsgericht Frankfurt am Main                   Versicherungsbeiträge sind
                                                                                                (HRB 112118)                                    umsatzsteuerfrei
                                                                                                Aufsichtsratsvorsitzender                       Vers.St-Nr. 807/V90807001512
                                                                                                Dr. Carsten Schildknecht                        Bankverbindung
                                                                                                Vorstand Peter Stockhorst (Vors.),              Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
                                                                                                René Billing, Michael Reuter,                   IBAN: DE78 5007 0010 0094 0684 05
                                                                                                Martin Schmidt-Schön                            BIC: DEUTDEFFXXX

                                                                                                                          Seite 1 von 2

[Seite 2]
Leistungsbegrenzungen (Zahnstaffel)
Zahnstaffel in den ersten
4 Versicherungsjahren (Erstattungsbeträge)               Komfort                Premium           Premium Plus

    im ersten Versicherungsjahr maximal                              750 EUR          1.100 EUR         1.500 EUR

    in den ersten 2 Versicherungsjahren maximal                     1.500 EUR        2.200 EUR          3.000 EUR

    in den ersten 3 Versicherungsjahren maximal                     2.250 EUR        3.300 EUR          4.500 EUR

    in den ersten 4 Versicherungsjahren maximal                     3.000 EUR        4.400 EUR          6.000 EUR

Die Zahnstaffel findet keine Anwendung auf
•    zahnprophylaktische Aufwendungen sowie
•    Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen
     sind.
Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei dem die versicherte Person unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.


Versicherungsbeiträge
Angabe in Monatsbeiträgen

Altersstufe                                              Komfort                Premium           Premium Plus
     0-20 Jahre                                                      6,90 EUR         13,90 EUR          16,90 EUR

    21-30 Jahre                                                     10,90 EUR         16,90 EUR          18,90 EUR

    31-40 Jahre                                                     18,90 EUR        27,90 EUR          32,90 EUR

    41-50 Jahre                                                     24,90 EUR        38,90 EUR          44,90 EUR

    51-60 Jahre                                                     33,90 EUR        52,90 EUR          60,90 EUR

    Ab 61 Jahre                                                     36,90 EUR        54,90 EUR          62,90 EUR


Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person.
Erreicht die versicherte Person die nächste Altersstufe, ist ab der folgenden Zahlungsperiode der für die
jeweilige Altersstufe gültige Beitrag zu zahlen.


                                                    Seite 2 von 2

[Seite 3]
                                    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                                    Zahnzusatzversicherung der DA Deutsche Allgemeine
                                    Versicherung Aktiengesellschaft (AZB)
                                    Stand: 1. Oktober 2019


                                    Inhaltsverzeichnis


                                    1.    Versicherungsschutz

                                    2.    Versicherungsfall

                                    3.    Leistungsumfang

                                    4.    Wartezeiten

                                    5.    Laufzeit, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

                                    6.    Leistungsausschlüsse

                                    7.    Auszahlung der Versicherungsleistungen

                                    8.    Beiträge

                                    9.    Anpassung der Beiträge

                                    10.   Anpassung der Versicherungsbedingungen

                                    11.   Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen

                                    12.   Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

                                    13.   Willenserklärungen und Anzeigen

                                    14.   Anwendbares Recht und Gerichtsstand

                                    15.   Verjährung
DA Direkt_Zahnschutz_AZB_136_0126


                                    DA Deutsche Allgemeine            Sitz der Gesellschaft                    Angaben zur Umsatzsteuer
                                    Versicherung Aktiengesellschaft   Frankfurt am Main                        UStID-Nr. DE 811493175
                                                                      Amtsgericht Frankfurt am Main            Versicherungsbeiträge sind
                                                                      (HRB 112118)                             umsatzsteuerfrei
                                                                      Aufsichtsratsvorsitzender                Vers.St-Nr. 807/V90807001512
                                                                      Dr. Carsten Schildknecht                 Bankverbindung
                                                                      Vorstand Peter Stockhorst (Vors.),       Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main
                                                                      René Billing, Michael Reuter,            IBAN: DE78 5007 0010 0094 0684 05
                                                                      Martin Schmidt-Schön                     BIC: DEUTDEFFXXX

                                                                                                           Seite 1 von 7

[Seite 4]
1. Versicherungsschutz                                                         3.1 Vorleistungen der GKV oder anderer Kostenträger
                                                                               Leistungen, die eine GKV oder ein anderer Kostenträger für den
Die Tariflinie DA Direkt Zahnschutz ist eine Zahnzusatzversicherung,           Versicherungsfall erbringt, sind Vorleistungen. Diese sind vorrangig in
die die Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung              Anspruch zu nehmen.
(GKV) ergänzt.
                                                                               Als Vorleistung gilt auch ein für die versicherte Person mit der GKV
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem                       nach § 53 SGB V vereinbarter Selbstbehalt (GKV-Wahltarif mit
Versicherungsschein, den eventuell späteren in Textform festge-                Selbstbehalt) sowie ein verbleibender Eigenanteil nach § 29 SGB V,
haltenen Vereinbarungen, den Versicherungsbedingungen inklusive                der anfällt, weil die kieferorthopädische Behandlung der versicherten
Tarifblatt sowie den gesetzlichen Vorschriften.                                Person nicht im medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen
                                                                               wurde.
1.1 Aufnahmefähigkeit                                                          Die versicherte Person kann sich auch für eine Behandlung bei einem
Aufnahmefähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt                 Zahnarzt entscheiden, der keine Kassenzulassung besitzt. In diesem
in Deutschland haben und nicht bei einem anderen privaten                      Fall rechnen wir pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungs-
Krankenversicherungsunternehmen mit Leistungen für zahnärztliche               betrags als Vorleistung an.
Behandlungen versichert sind.                                                  Dies gilt auch für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV
                                                                               oder ein anderer Kostenträger keine Vorleistung erbringt.
1.2 Versicherungsfähigkeit
                                                                               3.2 Versicherungsleistungen
Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV
versichert sind. GKV-Versicherten stehen im Folgenden Empfänger                Erstattungsfähigkeit
freier Heilfürsorge gleich. An die Vorleistung der GKV (s. Ziffer 3.1) tritt   Erstattungsfähig sind Aufwendungen einer ambulanten zahnärztlichen
in diesem Fall die Vorleistung der freien Heilfürsorge.                        Behandlung.

Fällt die vorgenannte Eigenschaft weg, endet die Versicherung nach             Erstattungsfähig sind zudem Aufwendungen einer stationären
diesen Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Wegfalls.                    zahnärztlichen Behandlung, wenn die Behandlung aus allgemein-
                                                                               medizinischen Gründen nicht ambulant durchgeführt werden kann,
1.3 Geltungsbereich                                                            und die GKV die allgemeinen Krankenhausleistungen der stationären
                                                                               zahnärztlichen Behandlung trägt.
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz. Allerdings bleiben wir bei
Behandlungen im Ausland höchstens zu denjenigen Leistungen                     Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für die gesondert
verpflichtet, die wir bei einer zahnärztlichen Behandlung in Deutsch-          berechenbare Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer.
land zu erbringen hätten.
                                                                               Erstattungshöhe (Leistungsumfang)
Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland wird die               Zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines anderen Kosten-
Versicherung unter Berücksichtigung des vorgenannten Absatzes                  trägers ersetzen wir im Versicherungsfall die erstattungsfähigen
ohne besondere Vereinbarung fortgeführt, wenn die versicherte Person           Aufwendungen für zahnprophylaktische, zahnerhaltende, zahner-
weiterhin in der deutschen GKV versichert ist. Anderenfalls endet die          setzende sowie für kieferorthopädische Maßnahmen im Umfang
Versicherung nach Ziffer 1.2.                                                  des gewählten Tarifs (s. Tarifblatt).

2. Versicherungsfall                                                           Anerkannte Zahnärzte
                                                                               Der versicherten Person steht in Deutschland die Wahl unter den
Im Versicherungsfall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendun-            niedergelassenen approbierten Zahnärzten frei. Darüber hinaus steht
gen in Höhe des Leistungsumfangs des gewählten Tarifes.                        ihr die Wahl von Zahnärzten frei, die in medizinischen Versorgungs-
Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige zahnärztliche             zentren (MVZ) oder Krankenhäusern tätig sind.
Heilbehandlung der versicherten Person.                                        Im Ausland können die im jeweiligen Land zur zahnärztlichen Behand-
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung, er endet, wenn           lung zugelassenen Zahnärzte in Anspruch genommen werden.
nach zahnmedizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit
mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder                  Zahnarztnetzwerk
Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht            Wird die Maßnahme von einem Zahnarzt aus dem Zahnarztnetzwerk
ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Ver-                     der DA durchgeführt, erhöht sich der Leistungsanspruch je nach
sicherungsfall.                                                                gewähltem Tarif (s. Tarifblatt sowie Beiblatt Zahnarztnetzwerk).

Zahnprophylaktische Maßnahmen gelten ebenfalls als Versicherungs-              Gebührenrahmen
fall.                                                                          Zahnärztliche Leistungen sind bei Behandlungen in Deutschland bis zu
                                                                               den Höchstsätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte
3. Leistungsumfang                                                             (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig.
                                                                               Zahntechnische Leistungen sind nach den Bestimmungen der gültigen
Zusammen mit der Vorleistung der GKV oder anderer Kostenträger
                                                                               Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig.
ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe des
vereinbarten Leistungsumfangs, maximal jedoch 100 % des                        Im Ausland erbrachte zahnärztliche Leistungen sind nach den im
Rechnungsbetrages.                                                             jeweiligen Land üblichen Abrechnungsbestimmungen erstattungs-
                                                                               fähig. Es gilt jedoch die Bestimmung gemäß Ziffer 1.3, wonach wir
                                                                               höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleiben, die wir bei
                                                                               einer zahnärztlichen Behandlung in Deutschland zu erbringen hätten.


                                                                        Seite 2 von 7

[Seite 5]
3.3 Heil- und Kostenplan                                                • implantologische Leistungen einschließlich Knochenaufbau und
                                                                          auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktionen);
Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag einer
zahnärztlichen Maßnahme voraussichtlich 1.000 EUR, empfehlen wir        • Keramikverblendschalen (Veneers), sofern medizinisch notwendig
Ihnen, uns rechtzeitig vor Beginn der Behandlung einen Heil- und          sowie
Kostenplan vorzulegen. Wir teilen Ihnen dann umgehend den Umfang
                                                                        • Reparatur von Zahnersatz.
der erstattungsfähigen Aufwendungen sowie die nach Abzug der
GKV-Vorleistung und unserer tariflichen Leistung voraussichtlich        Im Zusammenhang mit zahnerhaltenden und zahnersetzenden
noch von Ihnen zu tragende Eigenbeteiligung mit.                        Maßnahmen sind darüber hinaus erstattungsfähig (jeweils inklusive
                                                                        zahntechnischer Leistungen):
Die Kosten für die Erstellung eines vor der Behandlung eingereichten
Heil- und Kostenplanes tragen wir zu 100 %, sofern die GKV diese        • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Kosten nicht übernimmt.                                                   einschließlich der hierfür notwendigen Aufbissbehelfe und
                                                                          Schienen (z. B. DROS-Schiene) sowie
3.4 Zahnprophylaktische Maßnahmen
                                                                        • begleitende Leistungen wie z. B. Bildaufnahmen (auch digitale
Die nach Vorleistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers             Volumentomographie) oder erweiterte Anästhesieleistungen sowie
verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnprophy-             Laserbehandlungen inklusive PACT.
laktische Maßnahmen ersetzen wir bis zu dem im jeweiligen Tarif
festgelegten Höchstbetrag.                                              3.6 Kieferorthopädische Maßnahmen nach den Indikationsgruppen
                                                                            (KIG) 1-5
Zu den erstattungsfähigen zahnprophylaktischen Maßnahmen zählen
beispielsweise:                                                         Zu den erstattungsfähigen zahnärztlichen Aufwendungen für
                                                                        kieferorthopädische Maßnahmen (jeweils inklusive zahntech-
• professionelle Zahnreinigung (PZR);                                   nischer Leistungen) zählen beispielsweise:
• Versiegelung (Fissurenversiegelung);                                  • Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets;
• Fluoridierung;                                                        • unsichtbare Zahnspange (Aligner-Therapie);
• Speicheltest zu Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-Test);                 • Lingualtechnik;
• Politur der Zähne;                                                    • festsitzender Retainer;
• Kariesrisikodiagnostik;                                               • konfektionierte herausnehmbare Geräte;
• Erstellung eines Mundhygienestatus oder                               • festsitzender Lückenhalter;
• Kontrolle des Übungserfolges.                                         • farbige/farblose Bögen/Teilbögen;

3.5 Zahnerhaltende und zahnersetzende Maßnahmen                         • thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen;

Zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines anderen                 • Pendulum, Distal-Jet;
Kostenträgers ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen          • im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Maßnahmen
für zahnerhaltende und zahnersetzende Maßnahmen zu dem                    erforderliche funktionsanalytische und funktionstherapeutische
festgesetzten Prozentsatz des gewählten Tarifs.                           Maßnahmen sowie
Bei zahnersetzenden Maßnahmen erbringen wir mindestens eine             • begleitende Leistungen wie z.B. Bildaufnahmen (auch digitale
Leistung in Höhe des von der GKV für die entsprechende Zahn-              Volumentomographie) oder erweiterte Anästhesieleistungen.
ersatzmaßnahme gezahlten Festzuschuss nach § 55 Abs. 1 SGB V,
zusammen mit der Vorleistung der GKV oder anderer Kostenträger          Bei GKV-Leistungspflicht
maximal 100 % des Rechnungsbetrages.                                    Besteht eine Leistungspflicht der GKV gemäß § 29 SGB V, ersetzen wir
                                                                        zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines anderen Kosten-
Zu den erstattungsfähigen zahnerhaltenden Maßnahmen (jeweils            trägers die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Behandlung
inklusive zahntechnischer Leistungen) zählen beispielsweise:            einer Zahn- und Kieferfehlstellung zu dem festgesetzten Prozentsatz
• Kunststoff- und Kompositfüllungen (dentin-adhäsive                    des gewählten Tarifs.
  Konstruktionen/Füllungen);
                                                                        Bei fehlender GKV-Leistungspflicht
• Einlagefüllungen (Inlays, Onlays und Overlays);                       Bei fehlender Leistungspflicht der GKV ersetzen wir die erstattungs-
• Wurzelbehandlungen inkl. elektrometrischer Wurzellängenmessung,       fähigen Leistungen zu dem festgesetzten Prozentsatz des gewählten
  Behandlung mit dem OP-Mikroskop;                                      Tarifs unter Berücksichtigung des im jeweiligen Tarif festgelegten
                                                                        Höchstbetrags.
• Parodontosebehandlungen inkl. VECTOR-Technologie,
  Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNA-Test;               3.7 Erweiterte Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
• Mikroinvasive Kariesinfiltration sowie                                Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für erweiterte
• Aufbissbehelfe und Schienen.                                          Maßnahmen zur Schmerzausschaltung in gleichem Umfang wie die
                                                                        zugrundeliegende Maßnahme zu dem festgesetzten Prozentsatz des
Zu den erstattungsfähigen zahnersetzenden Maßnahmen (jeweils            gewählten Tarifs.
inklusive zahntechnischer Leistungen) zählen beispielsweise:
                                                                        Zu den erstattungsfähigen erweiterten Maßnahmen zur Schmerzaus-
• Brücken, Kronen (z. B. Stiftkronen, Teleskopkronen und Teilkronen)    schaltung zählen beispielsweise:
  inkl. Verblendungen bis zum Zahn 8;
                                                                        • Akupunktur;
• prothetische Leistungen wie Voll- und Teilprothesen;
                                                                        • Hypnose;


                                                                 Seite 3 von 7

[Seite 6]
• Vollnarkose;                                                             Ablauf von 12 Monaten. Jedes weitere Versicherungsjahr umfasst
                                                                           ebenfalls einen Zeitraum von 12 Monaten.
• Lachgas-Sedierung oder
                                                                           Veränderungen des Versicherungsverhältnisses (z. B. Tarifwechsel)
• Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf).
                                                                           bleiben ohne Einfluss auf Beginn und Ende des Versicherungsjahres.

3.8 Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)                                      5.3 Beginn des Versicherungsschutzes
Innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre begrenzen wir unsere          Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
Erstattung für zahnerhaltende und zahnersetzende Maßnahmen (Ziffer         genannten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
3.5), kieferorthopädische Maßnahmen (Ziffer 3.6) sowie erweiterte          schluss des Versicherungsvertrages, insbesondere dem Zugang des
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (Ziffer 3.7) pro versicherter            Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung.
Person auf die im jeweiligen Tarif festgelegten Höchstbeträge.
                                                                           Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den Höchstbetrag eines      eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Ver-
Versicherungsjahres übersteigen, können nicht zu einem späteren            sicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den
Zeitpunkt mit dem Höchstbetrag eines nachfolgenden Versicherungs-          Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor
jahres verrechnet werden.                                                  Versicherungsbeginn fällt.
Zahnprophylaktische Maßnahmen (s. Ziffer 3.4) fallen nicht unter die       Diese Regelung gilt auch entsprechend bei Vertragsänderungen. Das
Zahnstaffel.                                                               heißt, bei Vertragsänderungen gelten hinzukommende Versicherungs-
                                                                           leistungen oder ein erhöhter Leistungsumfang nur für nach Beginn der
Die Zahnstaffel entfällt bei zahnärztlichen Behandlungen, die nach-
                                                                           Vertragsänderung eingetretene Versicherungsfälle.
weislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall
zurückzuführen sind. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leis-
                                                                           5.4 Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (Unfallschutz)
tungen werden bei einer späteren, unfallunabhängigen Behandlung
nicht auf die Zahnstaffel angerechnet.                                     Alternativ zu einer beitragspflichtigen Versicherung können Kinder
                                                                           auch beitragsfrei im vereinbarten DA Direkt Zahnschutz-Tarif des bei
Wechselt die versicherte Person nahtlos aus einem DA Direkt Zahn-
                                                                           uns versicherten Elternteils mitversichert werden.
schutz-Tarif in einen anderen DA Direkt Zahnschutz-Tarif (Zieltarif),
so werden die bisherige Versicherungsdauer (Vorversicherungszeit)          In diesem Fall besteht Versicherungsschutz für zahnerhaltende, zahn-
sowie die bisher gezahlten Leistungen auf die Zahnstaffel des Zieltarifs   ersetzende und kieferorthopädische Maßnahmen ausschließlich bei
angerechnet.                                                               unfallbedingter zahnärztlicher Behandlung, und nur dann, wenn der
                                                                           Unfall nach Beginn der Versicherung des Kindes eingetreten ist.
3.9 Verkürzte Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)                            Eine Zahnstaffel gemäß Ziffer 3.8 findet dabei keine Anwendung (s.
                                                                           Tarifblatt „Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern“).
Besteht für die versicherte Person bis zum Versicherungsbeginn
des vereinbarten Tarifs eine Zahnzusatzversicherung bei einem              Kein Versicherungsschutz besteht für zahnprophylaktische
anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen mit vergleich-            Maßnahmen gemäß Ziffer 3.4.
baren Leistungen, so wird die nachgewiesene ununterbrochene
                                                                           Die beitragsfreie Mitversicherung des Kindes beginnt ab dem Folgetag
Versicherungsdauer beim anderen privaten Krankenversicherungs-
                                                                           der Mitteilung durch das versicherte Elternteil bei uns. Mit dem Tag der
unternehmen (Vorversicherungszeit) auf die Zahnstaffel des bei
                                                                           Vollendung des 18. Lebensjahres des mitversicherten Kindes endet
uns vereinbarten Tarifes angerechnet.
                                                                           auch die beitragsfreie Mitversicherung. Gleiches gilt zu dem Zeitpunkt,
Dabei wird die versicherte Person so gestellt, als habe sie die            zu dem die Versicherung des Elternteils endet, bei dem das Kind
Vorversicherungszeit bezüglich der Zahnstaffel des vereinbarten            beitragsfrei mitversichert ist.
Tarifes bereits durchlaufen.
                                                                           Als Kinder im Sinne dieser Bedingungen gelten die leiblichen oder
Eventuelle Leistungen, die bei dem anderen privaten Krankenver-            adoptierten Kinder der versicherten Person, die das 18. Lebensjahr
sicherungsunternehmen in der Vorversicherungszeit in Anspruch              noch nicht vollendet haben.
genommen wurden, bleiben unberücksichtigt.
                                                                           5.5 Kündigung des Versicherungsvertrages durch den
4. Wartezeiten                                                                 Versicherungsnehmer
                                                                           Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit haben Sie das Recht, den
Wartezeiten bestehen nicht.                                                Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des
                                                                           laufenden Versicherungsmonats in Textform zu kündigen.
5. Laufzeit, Beginn und Ende des
   Versicherungsschutzes                                                   Innerhalb der Mindestvertragslaufzeit können Sie den Vertragsteil
                                                                           für die versicherte Person ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist zum
5.1 Vertragslaufzeit und Mindestvertragsdauer                              Ende des laufenden Versicherungsmonats kündigen, sofern Sie für die
                                                                           versicherte Person bis zum Kündigungszeitpunkt keine Leistungen in
Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die        Anspruch genommen haben. Kündigen Sie den Vertrag für eine
Mindestvertragsdauer beträgt 24 Monate. Gemäß Ziffer 5.5 kann der          versicherte Person innerhalb der Mindestvertragslaufzeit, verzichten
Versicherungsvertrag innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ohne            Sie damit auf eine Erstattung von Leistungen für diese Person für
Einhaltung einer Frist zum Ende des laufenden Versicherungsmonats          deren gesamte Vertragslaufzeit.
gekündigt werden, sofern bisher keine Leistungen in Anspruch
genommen worden sind.                                                      Für die Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens
                                                                           der Zugang Ihrer Kündigungserklärung bei uns, maßgeblich.
5.2 Versicherungsjahr
                                                                           Sind mehrere Personen in einem Vertrag versichert, so können
Das erste Versicherungsjahr beginnt für die versicherte Person mit         Sie Ihre Kündigung auch auf bestimmte versicherte Personen
dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet nach           begrenzen.


                                                                   Seite 4 von 7

[Seite 7]
5.6 Kündigung des Versicherungsvertrages durch uns                      • Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1
                                                                          Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
Wir verzichten auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich
                                                                          Sachkosten und Auslagen erstatten wir tarifgemäß;
zu kündigen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen,
bleibt hiervon unberührt.                                               • gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61 des Fünften Buchs
                                                                          Sozialgesetzbuch (SGB V);
5.7 Beendigung des Versicherungsvertrages
                                                                        • durch Kriegsereignisse verursachte Krankheiten, Krankheitsfolgen
Der Versicherungsvertrag endet für eine versicherte Person mit            oder Unfallfolgen. Wird die versicherte Person außerhalb der
Wegfall ihrer Versicherungsfähigkeit (s. Ziffer 1.2).                     Bundesrepublik Deutschland vom Eintritt des Kriegsereignisses
                                                                          überrascht und kann das betroffene Gebiet aus Gründen, die sie
Der Versicherungsvertrag endet auch, wenn Sie versterben. Die
                                                                          nicht zu vertreten hat, nicht verlassen, besteht Versicherungsschutz
versicherte Person hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag
                                                                          solange, bis die Ausreise möglich ist. Ein Kriegsereignis tritt dann
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
                                                                          überraschend ein, wenn vor Beginn der Reise keine Reisewarnung
Eine solche Erklärung ist uns gegenüber innerhalb von zwei Monaten
                                                                          durch das Auswärtige Amt für das betroffene Reisegebiet bestand.
nach dem Tod in Textform abzugeben.
                                                                          Terroristische Anschläge gelten nicht als Kriegsereignisse.
Bei Tod einer versicherten Person endet der Versicherungsvertrag in
Bezug auf diese versicherte Person.
                                                                        7. Auszahlung der Versicherungsleistungen
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages endet – auch für
schwebende Versicherungsfälle – der Versicherungsschutz.                7.1 Nachweise
                                                                        Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten
6. Leistungsausschlüsse
                                                                        Nachweise erbracht sind; diese werden unser Eigentum.
6.1 Heilbehandlungsmaßnahmen mit vor Vertragsschluss fest-
                                                                        7.2 Fälligkeit der Versicherungsleistungen
    stehender Notwendigkeit
                                                                        Die Versicherungsleistungen sind fällig, sobald der Versicherungsfall
Wir ersetzen keine Aufwendungen für:
                                                                        und der Umfang der Versicherungsleistungen durch uns festgestellt
• Heilbehandlungsmaßnahmen, deren Notwendigkeit der ver-                wurden. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit
  sicherten Person bereits vor Vertragsschluss bekannt war              unserer Leistungen aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
  bzw. die vor Vertragsschluss zahnärztlich oder ärztlich
  angeraten oder bereits begonnen wurden;                               7.3 Empfangsberechtigte Person
• die Versorgung von bereits vor Vertragsschluss fehlenden und          Wir sind verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der
  nicht dauerhaft ersetzten Zähnen. Dabei zählen Milchzähne nicht       Versicherungsnehmer uns diese in Textform als Empfangsberechtigte
  als fehlende Zähne.                                                   für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraus-
                                                                        setzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistungen
Diese Regelungen gelten entsprechend bei Vertragsänderungen.            verlangen.
Nach Tarifwechsel hinzukommende Versicherungsleistungen oder ein
erhöhter Leistungsumfang gelten nicht                                   7.4 Überweisungs-/Übersetzungskosten
• für vor Vertragsänderung bereits bekannte bzw. zahnärztlich oder      Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten rechnen wir zum
  ärztlich angeratene Heilbehandlungsmaßnahmen sowie                    Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro um.
• für vor Vertragsänderung bereits fehlende, nicht dauerhaft ersetzte   Mehrkosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf
  Zähne. Dabei zählen Milchzähne nicht als fehlende Zähne.              ein ausländisches Konto und für Übersetzungen können von den
                                                                        Versicherungsleistungen abgezogen werden.
6.2 Sonstige Leistungsausschlüsse
                                                                        7.5 Abtretung und Verpfändung
Kein Versicherungsschutz besteht für:
                                                                        Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfändet oder
• Aufwendungen für Heilbehandlungsmaßnahmen und zahn-                   ohne unsere Zustimmung abgetreten werden.
  technische Leistungen, die in einem auffälligen Missverhältnis
  zu den erbrachten Leistungen stehen oder für Maßnahmen, für           7.6 Zeitliche Zurechnung
  die Leistungen vereinbart sind, die das medizinisch notwendige
                                                                        Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem
  Maß übersteigen; in diesen Fällen können wir unsere Versiche-
                                                                        Zeitpunkt zugerechnet, in dem sie erbracht, bezogen oder in Anspruch
  rungsleistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen;
                                                                        genommen wurden. Die Zeitpunkte von Rechnungsstellung und
• Behandlungen durch Zahnärzte sowie durch Ärzte oder Zahnärzte         Rechnungseinreichung bei uns sind für die zeitliche Zurechnung nicht
  in Krankenanstalten oder medizinischen Versorgungszentren, deren      maßgebend.
  Rechnungen wir aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausge-
  schlossen haben, wenn der Versicherungsfall nach der Benach-          8. Beiträge
  richtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsaus-
  schluss eintritt. Sofern zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ein       8.1 Berechnung der Beiträge
  Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die
  nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstan-       Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
  denen Aufwendungen;                                                   des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
                                                                        Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
• von der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten
  und Unfälle einschließlich deren Folgen;                              Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt und richtet sich
                                                                        nach dem Alter der versicherten Person.


                                                                 Seite 5 von 7

[Seite 8]
Erreicht die versicherte Person die nächste Altersstufe, ist in der        9. Anpassung der Beiträge
folgenden Zahlungsperiode der für diese Altersstufe gültige Beitrag zu
zahlen.                                                                    Die Ausgaben für Heilbehandlungsmaßnahmen können sich, z. B.
                                                                           wegen steigender Kosten im Gesundheitswesen oder einer häufigeren
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können Sie dem jeweils
                                                                           Inanspruchnahme von Heilbehandlungsmaßnahmen, ändern.
gültigen Versicherungsschein entnehmen.
                                                                           Dementsprechend vergleichen wir jährlich die erforderlichen mit den in
                                                                           den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungs-
8.2 Zahlungsart
                                                                           leistungen. Ergibt die Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit
Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Der Beitrag wird durch Lastschrift-     eine Abweichung von mehr als fünf Prozent, werden alle Beiträge für
verfahren von uns von einem deutschen Konto eingezogen. Widerruft          diese Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich,
der Beitragszahler seine hierfür gegebene Einwilligung, so ist der         mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst.
Beitrag auf ein von uns angegebenes deutsches Konto zu zahlen.
                                                                           Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach
Ist der Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren vereinbart und         übereinstimmender Beurteilung durch uns und den unabhängigen
kommt es zu zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen,              Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als
können wir die Zahlung der ausstehenden und künftigen Beiträge             vorübergehend anzusehen ist.
durch Überweisung verlangen. Zu weiteren Einzugsversuchen sind wir
                                                                           Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen unter Angabe der maß-
bis auf Widerruf durch den Versicherungsnehmer berechtigt, aber
                                                                           geblichen Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen werden zu
nicht verpflichtet.
                                                                           Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung folgt.
8.3 Fälligkeit des Erstbeitrages                                           Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie den Versicherungsvertrag in jedem
                                                                           Fall innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmittei-
Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheines fällig,
                                                                           lung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung
jedoch nicht vor dem in dem Versicherungsschein angegebenen
                                                                           wirksam wird.
Versicherungsbeginn.

8.4 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages
                                                                           10. Anpassung der Versicherungsbedingungen
Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, können wir von dem      Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der
Versicherungsvertrag zurücktreten.                                         Verhältnisse des Gesundheitswesens können Versicherungsbedingun-
                                                                           gen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Ände-
In diesem Fall können wir eine angemessene Geschäftsgebühr
                                                                           rungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungs-
verlangen. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
                                                                           nehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                                                                           Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessen-
Ist der fällige Erstbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht     heit bestätigt hat.
gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch
                                                                           Die Änderungen von Versicherungsbedingungen werden wir Ihnen
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen Hinweis im
                                                                           unter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform mitteilen. Die
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
                                                                           Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf
Erstbeitrages aufmerksam gemacht haben, es sei denn, Sie haben die
                                                                           unsere Mitteilung folgt.
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                                                                           Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen durch
8.5 Fälligkeit der Folgebeiträge                                           höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
                                                                           Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine
Die Folgebeiträge sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungs-
                                                                           neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags not-
periode fällig und zu entrichten.
                                                                           wendig ist oder wenn das Festhalten an dem Versicherungsvertrag
                                                                           ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-
8.6 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge
                                                                           gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, werden wir Sie auffor-    Härte darstellen würde.
dern, den rückständigen Folgebeitrag innerhalb von zwei Wochen ab
                                                                           Im Falle von Änderungen der Versicherungsbedingungen durch
Zugang des Aufforderungsschreibens zu zahlen. Wir sind berechtigt,
                                                                           höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
die im Zusammenhang mit der Mahnung entstandenen Kosten geltend
                                                                           Verwaltungsakt werden die neuen Regelungen zwei Wochen, nachdem
zu machen.
                                                                           wir Ihnen die neuen Regelungen unter Angabe der maßgeblichen
Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete      Gründe mitgeteilt haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
Zahlung nicht zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung des Folgebeitrags nach Ablauf der zwei-           11. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits-
wöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit              verletzungen
sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen. Unsere Kündigung wird
unwirksam, wenn Sie sämtliche bereits fälligen Folgebeiträge innerhalb     11.1 Obliegenheiten
eines Monats ab Zugang des Kündigungsschreibens zahlen.                    11.1.1 Anzeige Wegfall Versicherungsfähigkeit
Für Versicherungsfälle, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen       Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist uns innerhalb von zwei
Zahlungsfrist bis zur Zahlung eintreten, besteht kein                      Monaten in Textform anzuzeigen.
Versicherungsschutz.                                                       11.1.2 Anzeige Adress-/Namensänderung
                                                                           Der Versicherungsnehmer hat Änderungen seiner Anschrift oder
                                                                           seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Anderenfalls gelten Erklä-
                                                                           rungen, die wir mit eingeschriebenem Brief an die letzte uns bekannte
                                                                           Anschrift senden, drei Tage nach Absendung als zugegangen.


                                                                    Seite 6 von 7

[Seite 9]
11.1.3 Verlegung gewöhnlicher Aufenthalt ins Ausland                       12.2 Pflicht zur Mitwirkung
Verlegen Sie unter Aufrechterhaltung der Versicherungsfähigkeit Ihren
                                                                           Sie und die versicherte Person müssen einen Ersatzanspruch oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, haben Sie uns unverzüglich eine
                                                                           ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht wahren. Dabei
verbindliche Zustelladresse mitzuteilen, an die wir dann sämtlichen
                                                                           müssen Sie geltende Form- und Fristvorschriften beachten und uns bei
Schriftverkehr Ihren Versicherungsvertrag betreffend zusenden
                                                                           der Durchsetzung der Ansprüche, soweit erforderlich, unterstützen.
können. Mit der Mitteilung einer Zustelladresse erklären Sie, dass
unsere Zustellungen an diese Adresse Ihnen gegenüber als wirksam
                                                                           12.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
zugegangen gelten.
                                                                           Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Ziffer 12.1 bzw. 12.2 werden wir
11.1.4 Zustimmung zu weiteren Zahnzusatzversicherungen
                                                                           mit den in § 86 Abs. 2 und 3 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen
Jeder Abschluss einer weiteren Versicherung für die versicherte
                                                                           ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit wir
Person mit nicht unfallbedingten Leistungen für zahnärztliche
                                                                           infolge der Obliegenheitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten
Behandlungen in Deutschland bedarf unserer Zustimmung.
                                                                           erlangen können.
11.1.5 Schadenminderung
Die versicherte Person hat nach Eintritt eines Versicherungsfalles nach    12.4 Anspruch auf Rückzahlung gegen den Leistungserbringer
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor-
                                                                           Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rück-
gen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich
                                                                           zahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den
sind oder ihr entgegenstehen.
                                                                           Erbringer von Leistungen zu, für die wir aufgrund des Versicherungs-
11.1.6 Auskünfte und Nachweise                                             vertrages Erstattungsleistungen erbracht haben, gelten die Abschnitte
Auf unser Verlangen haben Sie uns alle Auskünfte zu erteilen und alle      12.1 bis 12.3 entsprechend.
Nachweise zu erbringen, die für die Feststellung des Versicherungs-
falles und des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich sind.        13. Willenserklärungen und Anzeigen
Sie haben uns stets sämtliche Belege mit Erstattungsvermerk der
GKV oder eines anderen Kostenträgers vorzulegen. Aus den Belegen           Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
müssen sich Vor- und Zuname der versicherten Person, die Behand-           Textform (z. B. per E-Mail oder Brief).
lungsdaten, die durchgeführten Leistungen sowie die Höhe der
Vorleistung ergeben.                                                       14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn alle von uns geforderten      Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Nachweise erbracht sind. Die Nachweise können uns sowohl elek-
tronisch übermittelt als auch im Original vorgelegt werden. Die Belege     Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht, in
gehen in unser Eigentum über.                                              dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig
                                                                           oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Gericht an unserem
11.1.7 Zahnärztliche Untersuchung                                          Geschäftssitz.
Die versicherte Person ist auf unser Verlangen verpflichtet, die behan-
delnden Zahnärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden        Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
und sich auf unsere Kosten durch einen von uns beauftragten Zahnarzt       einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
untersuchen zu lassen, soweit dies zur Beurteilung unserer Leistungs-      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
pflicht erforderlich ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem Fall   raum ist, oder ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
auf die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht konkret in Frage      erhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz
stehende Heilbehandlungsmaßnahme.                                          zuständig.

11.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                  15. Verjährung
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abschnitt 11.1.4 - 11.1.7           Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren.
werden wir mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen
Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur              Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Leistung frei.                                                             Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den
                                                                           Umständen, die den Anspruch begründen, erlangt hat, bzw. ohne grobe
Wird die in Abschnitt 11.1.4 genannte Obliegenheit verletzt, so können     Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
wir das Versicherungsverhältnis zudem, unter der Voraussetzung des         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
§ 28 Abs. 1 VVG, innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der         worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.              unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht.

12. Obliegenheiten und Folgen von Verletzungen
    der Obliegenheiten bei Ansprüchen gegen
    Dritte

12.1 Abtretung bei Ansprüchen gegenüber Dritten
Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte,
so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs
gemäß § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in
der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie
Sach- und Dienstleistung) zu leisten ist, an uns schriftlich abzutreten.


                                                                   Seite 7 von 7
```

