# DFV ZahnSchutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-dfv-zahnschutz.php
- Rechtlicher Träger: DFV Deutsche Familienversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-dfv-zahnschutz.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen DFV-ZahnSchutz](https://www.deutsche-familienversicherung.de/fileadmin/media/pdf/produkte/zahnzusatz/versicherungsbedingungen.pdf), Fassung 01.08.2025 (KV_DFV_VB_0838_2507)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | in der je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang | 2.3.1, Seite 3 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen und von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen. | 2.3.1, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Unsere Leistungen sind insgesamt in den ersten | 5, Seite 4 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | in der je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang | 2.3.1, Seite 3 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen und von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen. | 2.3.1, Seite 3 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Implantate und auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Knochenaufbau | 2.3.1, Seite 3 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | Implantate und auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Knochenaufbau | 2.3.1, Seite 3 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Onlays und Overlays | 2.3.1, Seite 3 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen und Teilkronen | 2.3.1, Seite 3 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Stiftzähne; • Brücken; • Voll- und Teilprothesen | 2.3.1, Seite 3 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Stiftzähne; • Brücken; • Voll- und Teilprothesen | 2.3.1, Seite 3 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Keramikverblendschalen (Veneers) | 2.3.1, Seite 3 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingliederungen von Provisorien | 2.3.1, Seite 3 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparatur) | 2.3.1, Seite 3 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen und Schmelz-Dentin-Adhäsivfüllungen | 2.3.1, Seite 3 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wurzelbehandlungen; Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen | 2.3.1, Seite 3 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Behandlungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums | 2.3.1, Seite 3 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis zur Versicherungssumme | auch professionelle Zahnreinigungen und Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif, | 2.3.3, Seite 3 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis zur Versicherungssumme | bis zum vereinbarten Höchstbetrag je Kalenderjahr | 2.3.3, Seite 3 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis zur Versicherungssumme | auch professionelle Zahnreinigungen und Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif, | 2.3.3, Seite 3 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen zudem Aufwendungen für Zahnaufhellung (Bleaching) durch Zahnärzte alle drei Jahre | 2.3.3, Seite 3 |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Monaten finden keine Anwendung auf • Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehandlungen gemäß Ziff. 2.3.3 | 5, Seite 4 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis zur Versicherungssumme | auch kieferorthopädische Behandlungen nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2. | 2.3.2, Seite 3 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis zur Versicherungssumme | Erbringt die GKV eine Vorleistung, ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für die | 2.3.2, Seite 3 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Kieferorthopädie gelten kieferorthopädische Behandlungen durch approbierte Kieferorthopäden nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5 | 2.3.2, Seite 3 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | bis zu den Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils | 2.3, Seite 2 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | bis zu den Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils | 2.3, Seite 2 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien. | 2.3.1, Seite 3 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung | 2.3.1, Seite 3 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung | 2.3.1, Seite 3 |
| Lachgas | ja, bis zur Versicherungssumme | anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung | 2.3.1, Seite 3 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingliederungen von Aufbissbehelfen und Schienen; | 2.3.1, Seite 3 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im Ausland. | 2.3, Seite 2 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis zur Versicherungssumme | 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt) | 5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt) | 5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt) | 5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis zur Versicherungssumme | 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt) | 5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 Monaten | 5, Seite 4 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 Monaten | 5, Seite 4 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, werden zu 100 % ersetzt. | 2.3, Seite 2 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 3, Seite 4 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 3, Seite 4 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 3, Seite 4 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Wartezeiten bestehen nicht. | 3, Seite 4 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | für bereits vor Vertragsabschluss begonnene, ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen | 6, Seite 4 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | für die Versorgung von bereits bei … beschädigten, fehlenden, nicht … oder noch nicht dauerhaft ersetzten | 6, Seite 4 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Im Falle der Kindernachversicherung im Sinne von § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt eine Vorversicherungszeit von 3 Monaten. | 11.2, Seite 7 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person | 8, Seite 6 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht | 9, Seite 6 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu | 13.2, Seite 7 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. | 13.1, Seite 7 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, täglich, ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu | 13.2, Seite 7 |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen DFV-ZahnSchutz

```text
[Seite 1]
                      Versicherungsbedingungen
                      für die Zahnzusatzversicherung DFV-ZahnSchutz

                      in der Fassung vom 01.08.2025


                      Inhaltsverzeichnis

                      1. Versicherungsfähigkeit
                      2. Leistungsumfang
                      3. Wartezeiten
                      4. Geltungsbereich
                      5. Leistungsbegrenzungen
                      6. Leistungsausschlüsse
                      7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                      8. Versicherungsbeiträge
                      9. Anpassung der Versicherungsbeiträge
                      10. Anpassung der Versicherungsbedingungen
                      11. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung
                          des Erstbeitrages
                      12. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge
                      13. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
                      14. Willenserklärungen und Anzeigen
                      15. Gerichtsstand
                      16. Anzuwendendes Recht
KV_DFV_VB_0838_2507


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[Seite 2]
Sehr geehrte Versicherungsnehmerin,                          2.2   Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenversi-
sehr geehrter Versicherungsnehmer,                                 cherung (GKV) oder eines anderen Kostenträgers

diese Versicherungsbedingungen inklusive Anhang                    Vorleistungen sind die Leistungen, die eine GKV
konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen               oder ein anderer Kostenträger für den Versiche-
abgeschlossenen Versicherungsvertrages über die Zahn-              rungsfall erbringt. Ebenfalls als Vorleistung gilt ein
zusatzversicherung DFV-ZahnSchutz in dem Umfang, wie               für die versicherte Person mit der GKV vereinbar-
er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetzli-              ter Selbstbehalt (GKV-Wahltarif mit Selbstbehalt)
chen Bestimmungen ergibt.                                          oder ein verbleibender Eigenanteil, weil eine kiefer-
                                                                   orthopädische Behandlung abgebrochen wurde.
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ-
lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit               Vorleistungen sind vorrangig in Anspruch zu neh-
der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes           men und begründen alleine noch keinen Anspruch
bestimmt ist, der Versicherungsnehmer, mit „wir“ oder              auf Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag.
„uns“ die Deutsche Familienversicherung gemeint.                   Vorleistungen werden von den erstattungsfähigen
                                                                   Aufwendungen abgezogen.

1.      Versicherungsfähigkeit                               2.3   Versicherungsleistungen

        Der DFV-ZahnSchutz ersetzt nicht die Leistungen            Die für die versicherte Person entstandenen Auf-
        der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung             wendungen sind nach Maßgabe und bis zu den
        (GKV), sondern ergänzt diese sinnvoll.                     Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils gülti-
                                                                   gen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw.
        Versicherungsfähig ist daher nur, wer in einer             Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig.
        deutschen GKV versichert ist und seinen dauer-
        haften Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch-             Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im
        land hat. Ist die versicherte Person nicht mehr in         Ausland. Die in ausländischer Währung entstande-
        der deutschen GKV versichert oder hat sie keinen           nen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem
        dauerhaften Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik            die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet.
        Deutschland entfällt die Versicherungsfähigkeit.
                                                                   Für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die
        An dem Tag, an dem für die versicherte Person die          nicht in der jeweils gültigen Gebührenordnung für
        Versicherung in der GKV endet, endet auch das              Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) enthalten sind,
        Versicherungsverhältnis für diese Person.                  richtet sich die Erstattungsfähigkeit der entstande-
                                                                   nen Aufwendungen (Analogabrechnung) nach den
2.      Leistungsumfang                                            aktuellen Abrechnungsempfehlungen des „Bera-
                                                                   tungsforum für Gebührenordnungsfragen“, welches
2.1     Versicherungsfall                                          sich aus dem Verband der Privaten Krankenversi-
                                                                   cherung e. V. und den Beihilfekostenträgern sowie
        Der Versicherungsfall ist die nach Abschluss des           der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammen-
        Versicherungsvertrages medizinisch notwendige              setzt.
        zahnärztliche oder kieferorthopädische Heilbe-
        handlung an bei Vertragsschluss vorhandenen                Nach Abzug der Vorleistung der GKV oder eines
        oder dauerhaft ersetzten Zähnen der versicherten           anderen Kostenträgers verbleibende erstattungs-
        Person.                                                    fähige Aufwendungen, die nachweislich und aus-
                                                                   schließlich auf einen nach Versicherungsbeginn
        Herausnehmbare Teil- und Vollprothesen der ver-            eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, werden
        sicherten Person gelten nicht als dauerhaft er-            zu 100 % ersetzt.
        setzte Zähne im Sinne dieser Bestimmungen.

        Unabhängig von einer medizinischen Notwendig-
        keit gelten zahnprophylaktische Leistungen und
        kieferorthopädische Behandlungen nach den kie-
        ferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 und
        2 als Versicherungsfall.


                                                                                                             Seite 2 von 8

[Seite 3]
2.3.1   Zahnbehandlung und Zahnersatz                        2.3.2   Kieferorthopädie

        Wir ersetzen nachfolgend genannte, erstattungs-              Als Kieferorthopädie gelten kieferorthopädische
        fähige Aufwendungen für Zahnbehandlung und                   Behandlungen durch approbierte Kieferorthopä-
        Zahnersatz nach Abzug der Vorleistung einer GKV              den nach den kieferorthopädischen Indikations-
        oder eines anderen Kostenträgers in der je nach              gruppen (KIG) 1 bis 5 einschließlich der damit
        gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang              verbundenen
        in der Fassung vom 01.08.2025).
                                                                     • Vor- und Nachbehandlungen;
        Wird für die gewählte Versorgung eine Vorleistung            • anästhetischen Leistungen und sonstigen Leis-
        nicht erbracht oder in Anspruch genommen, wer-                 tungen zur Schmerzausschaltung;
        den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen                 • funktionsanalytischen und funktionstherapeu-
        und von den erstattungsfähigen Aufwendungen                    tischen Leistungen (Gnathologie);
        abgezogen. Dies gilt nicht bei Implantaten (künst-           • zahntechnischen Laborarbeiten und Materia-
        liche Zahnwurzeln).                                            lien.

        Als Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz gelten                    Erbringt die GKV eine Vorleistung, ersetzen wir
                                                                     die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Be-
        • Mikroinvasive Kariesinfiltrationen;                        handlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung nach
        • Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen und                 Abzug der Vorleistung der GKV oder eines anderen
          Schmelz-Dentin-Adhäsivfüllungen;                           Kostenträgers in der je nach gewähltem Tarif ver-
        • Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Onlays            einbarten Höhe (siehe Anhang in der Fassung vom
          und Overlays;                                              01.08.2025).
        • Eingliederungen von Provisorien (hiervon aus-
          genommen und nicht versichert ist die Versor-              Erbringt die GKV keine Vorleistung, ersetzen wir die
          gung mit Langzeitprovisorien);                             erstattungsfähigen Aufwendungen für die Behand-
        • Eingliederungen von Aufbissbehelfen und                    lung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung in der je
          Schienen;                                                  nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe bis zum
        • Behandlungen bei Erkrankungen der Mund-                    vereinbarten Höchstbetrag je Versicherungsfall
          schleimhaut und des Parodontiums;                          (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025).
        • Wurzelbehandlungen; Wurzelkanalbehandlun-                  Dies umfasst – unabhängig von der medizini-
          gen und Wurzelspitzenresektionen;                          schen Notwendigkeit – auch kieferorthopädische
        • Kronen und Teilkronen;                                     Behandlungen nach den kieferorthopädischen
        • Stiftzähne;                                                Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2. Die Begren-
        • Brücken;                                                   zung durch den Höchstbetrag entfällt, wenn die
        • Voll- und Teilprothesen;                                   kieferorthopädische Behandlung nachweislich auf
        • Implantate und auf Implantaten getragener                  einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen
          Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich              Unfall zurückzuführen ist.
          Knochenaufbau (hiervon ausgenommen und
          nicht versichert ist die Versorgung von Milch-     2.3.3   Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehand-
          zähnen sowie bei Teil- und Vollprothesen);                 lungen
        • Keramikverblendschalen (Veneers), Keramik-
          und Kunststoffverblendungen an sämtlichen                  Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendun-
          Zähnen;                                                    gen für zahnprophylaktische Leistungen, beispiels-
        • Wiederherstellung der Funktion des Zahnersat-              weise auch professionelle Zahnreinigungen und
          zes (Reparatur);                                           Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif,
                                                                     bis zum vereinbarten Höchstbetrag je Kalenderjahr
          einschließlich der damit verbundenen                       (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025).

        • Vor- und Nachbehandlungen;                                 Wir ersetzen zudem Aufwendungen für Zahnauf-
        • anästhetischen Leistungen und sonstigen                    hellung (Bleaching) durch Zahnärzte alle drei Jahre
          Leistungen zur Schmerzausschaltung;                        und, je nach gewähltem Tarif, zusammen mit zahn-
        • funktionsanalytischen und funktionstherapeu-               prophylaktischen Leistungen, bis zum vereinbarten
          tischen Leistungen (Gnathologie);                          Höchstbetrag je Kalenderjahr (siehe Anhang in der
        • zahntechnischen Laborarbeiten und Materia-                 Fassung vom 01.08.2025).
          lien.


                                                                                                             Seite 3 von 8

[Seite 4]
2.3.4   GOZ-Garantie                                         • für die Versorgung von bereits bei Vertrags-
                                                               abschluss beschädigten, fehlenden, nicht an-
        Wir garantieren Ihnen mit vorstehenden Bestim-         gelegten oder noch nicht dauerhaft ersetzten
        mungen, dass auch neu hinzukommende – also             Zähnen;
        heute noch unbekannte – medizinisch notwen-          • für die Versorgung von bereits bei Vertrags-
        dige zahnärztliche oder kieferorthopädische Heil-      abschluss vorhandenen Zahn- oder Kieferfehl-
        behandlungsmaßnahmen zukünftig mitversichert           stellungen.
        sind.
                                                             Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versi-
3.      Wartezeiten                                          cherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
                                                             geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsver-
        Wartezeiten bestehen nicht.                          trages eingetretene Versicherungsfälle sind nur
                                                             für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlos-
4.      Geltungsbereich                                      sen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.
                                                             Diese Regelung gilt auch entsprechend bei
        Der Versicherungsschutz gilt für medizinisch not-    Vertragsänderungen. Das heißt, bei Ver-
        wendige zahnärztliche oder kieferorthopädische       tragsänderungen         gelten     hinzukommende
        Heilbehandlungen auf der ganzen Welt.                Versicherungsleistungen oder ein erhöhter Leis-
                                                             tungsumfang nur für nach Beginn der Vertragsän-
5.      Leistungsbegrenzungen                                derung eingetretene Versicherungsfälle.

        Unsere Leistungen sind insgesamt in den ersten       Es besteht zudem kein Versicherungsschutz

        •   12 Monaten (1. Leistungsabschnitt),              • für kosmetische Zahnbehandlungen (z.B.
        •   24 Monaten (2. Leistungsabschnitt),                Veneers);
        •   36 Monaten (3. Leistungsabschnitt) und           • für von der versicherten Person vorsätzlich
        •   48 Monaten (4. Leistungsabschnitt)                 herbeigeführte Krankheiten und Unfälle ein-
                                                               schließlich deren Folgen;
        ab Versicherungsbeginn auf die je nach gewähl-       • für durch Kriegsereignisse verursachte Krank-
        tem Tarifvereinbarten Höchstbeträge begrenzt           heiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen; wird
        (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025).          die versicherte Person außerhalb der Bundes-
                                                               republik Deutschland vom Eintritt des Kriegs-
        Der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung (Be-           ereignisses überrascht und kann das betroffene
        handlungsdatum) bestimmt die Zuordnung zu              Gebiet aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
        einem Leistungsabschnitt (Versicherungsjahr).          hat, nicht verlassen, besteht Versicherungs-
        Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den     schutz; terroristische Anschläge gelten nicht
        Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts überstei-       als Kriegsereignisse;
        gen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit    • für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfall-
        dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsab-          folgen, die als Wehrdienstbeschädigung an-
        schnitts verrechnet werden.                            erkannt worden sind;
                                                             • wenn die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte,
        Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48             in Krankenhäusern oder in medizinischen Ver-
        Monaten finden keine Anwendung auf                     sorgungszentren durchgeführt wird, deren
                                                               Rechnungen wir aus wichtigem Grund von
        • Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosme-           der Erstattung ausgeschlossen haben; dies
          tische Zahnbehandlungen gemäß Ziff. 2.3.3            setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Ver-
        • erstattungsfähige Aufwendungen, die nach-            sicherungsfalls über den Leistungsausschluss
          weislich auf einen nach Versicherungsbeginn          benachrichtigt haben; sofern zum Zeitpunkt der
          eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.            Benachrichtigung ein schwebender Versiche-
                                                               rungsfall vorliegt, leisten wir nicht für die Auf-
6.      Leistungsausschlüsse                                   wendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit
                                                               der Benachrichtigung entstanden sind;
        Wir ersetzen keine Aufwendungen                      • für Behandlungen durch Ehegatten, eingetra-
                                                               gene Lebenspartner, Eltern oder Kinder; nach-
        • für bereits vor Vertragsabschluss begonnene,         gewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen
          ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen;      wir tarifgemäß;


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[Seite 5]
      • für Aufwendungen für Heilbehandlungen sowie               durchgeführten Leistungen ergeben. Diese Belege
        zahntechnische Laborarbeiten und Materialien,             werden unser Eigentum.
        die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
        erbrachten Leistungen stehen oder die das                 Kosten für Arztberichte (z.B. Patientendoku-
        medizinisch notwendige Maß übersteigen; in                mentationen) sowie Übersetzungen von ausländi-
        diesen Fällen können wir unsere Versicherungs-            schen Belegen ziehen wir von den Versicherungs-
        leistungen auf einen angemessenen Betrag                  leistungen ab.
        herabsetzen;
      • für gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61             Die versicherte Person ist auf unser Verlangen
        des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V).               verpflichtet, die behandelnden Zahnärzte oder
                                                                  Kieferorthopäden von ihrer ärztlichen Schweige-
7.    Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-             pflicht zu entbinden und sich auf unsere Kosten
      letzungen                                                   durch einen neutralen Zahnarzt oder Kieferortho-
                                                                  päden untersuchen zu lassen, soweit dies zur
7.1   Obliegenheiten nach Vertragsabschluss                       Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich
                                                                  ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem
      Die Beendigung der Versicherungsfähigkeit ist uns           Fall auf die für die Beurteilung unserer Leistungs-
      innerhalb von 2 Monaten in Textform anzuzeigen.             pflicht konkret in Frage stehende Heilbehand-
                                                                  lungsmaßnahme.
      Verlegen Sie unter Aufrechterhaltung der Versi-
      cherungsfähigkeit Ihren Hauptwohnsitz ins Aus-              Die Kosten für die von uns veranlasste Unter-
      land, haben Sie uns unverzüglich nach Kenntnis              suchung werden nicht auf die Leistungs-
      der Wohnortverlegung eine verbindliche Zustell-             begrenzungen in den ersten 48 Monaten ab
      adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-               Versicherungsbeginn angerechnet.
      land mitzuteilen, an die wir dann sämtlichen
      Schriftverkehr Ihren Versicherungsvertrag betref-           Einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen
      fend zusenden werden. Mit der Mitteilung einer              privaten Versicherer wegen derselben Heilbe-
      Zustelladresse erklären Sie, dass unsere Zustel-            handlungsmaßnahme haben Sie uns in dem Um-
      lungen an diese Adresse Ihnen gegenüber als                 fang abzutreten, wie wir hierfür erstattungsfähige
      wirksam zugegangen gelten.                                  Aufwendungen ersetzt haben. Sie haben uns alle
                                                                  für die Geltendmachung des Anspruches erfor-
      Jeder Abschluss einer weiteren Zahnzusatzversi-             derlichen Unterlagen und Informationen zur Ver-
      cherung für die versicherte Person ist uns unver-           fügung zu stellen.
      züglich in Textform anzuzeigen.
                                                            7.2   Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Ver-
      Sie haben nach Eintritt eines Versicherungs-                tragsabschluss
      falles nach Möglichkeit für die Abwendung
      und Minderung des Schadens zu sorgen                        Bei Verletzung einer der Obliegenheiten, die Sie
      und alle Handlungen zu unterlassen, die der                 vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
      Genesung der versicherten Person hinder-                    haben, können wir binnen eines Monats, nachdem
      lich sind oder ihr entgegenstehen. Soweit es                wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben,
      die Umstände gestatten, haben Sie hierfür                   den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, es sei
      unsere Weisungen einzuholen und, soweit es                  denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder
      Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln.                 grober Fahrlässigkeit.

      Auf unser Verlangen haben Sie uns jede Auskunft             Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind
      zu erteilen, die für die Feststellung des Versiche-         wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Falle einer
      rungsfalles und des Umfanges unserer Leistungs-             grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
      pflicht erforderlich ist.                                   sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung
                                                                  entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu
      Sie haben uns - soweit dies für unsere Beurteilung          kürzen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn
      erforderlich ist und Ihnen billigerweise zugemutet          die Verletzung der Obliegenheit weder für den
      werden kann - sämtliche Belege mit Erstattungs-             Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
      vermerk der GKV oder eines anderen Kostenträ-               falles noch für die Feststellung oder den Umfang
      gers (sofern eine Vorleistung erfolgt ist) auf Ihre
      Kosten im Original vorzulegen. Aus den Belegen
      müssen sich Vor- und Zuname der versicher-
      ten Person, die Behandlungsdaten sowie die


                                                                                                          Seite 5 von 8

[Seite 6]
     unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt    10.    Anpassung der Versicherungsbedingungen
     nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt
     haben.                                                       Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen-
                                                                  den Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
     Unsere vollständige oder teilweise Leistungs-                heitswesens können Versicherungsbedingungen
     freiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des          den veränderten Verhältnissen angepasst werden,
     Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-                   wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung
     oder Aufklärungsobliegenheiten hat zur Voraus-               der Belange der Versicherungsnehmer erforder-
     setzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung            lich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder
     in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen               die Voraussetzungen für die Änderungen über-
     haben.                                                       prüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.

8.   Versicherungsbeiträge                                        Die Änderungen von Versicherungsbedingungen
                                                                  werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen
     Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen                 Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen
     gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der               werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,
     versicherten Person (siehe Anhang in der Fassung             der auf unsere Mitteilung folgt.
     vom 01.08.2025).
                                                                  Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin-
     Erreicht die versicherte Person die nächste                  gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
     Altersstufe, ist vom Beginn des folgenden Monats             oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
     an der entsprechend neue Beitrag zu zahlen.                  akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
                                                                  durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
     Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können                 zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder
     Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent-            wenn das Festhalten an dem Versicherungsver-
     nehmen.                                                      trag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei
                                                                  auch unter Berücksichtigung der Interessen der
9.   Anpassung der Versicherungsbeiträge                          anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
                                                                  darstellen würde.
     Die Ausgaben für Heilbehandlungsmaßnahmen
     können sich, z.B. wegen steigender Kosten im                 Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
     Gesundheitswesen oder einer häufigeren Inan-                 dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
     spruchnahme von Heilbehandlungsmaßnahmen,                    oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
     ändern.                                                      akt werden die neuen Regelungen 2 Wochen,
                                                                  nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
     Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht             Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
     nur als vorübergehend anzusehende Veränderun-                haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
     gen des Leistungs- bzw. Schadenbedarfs gegen-
     über unseren technischen Berechnungsgrund-            11.    Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versi-
     lagen feststellen. Wir können die Beiträge dann              cherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzei-
     entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen                 tiger Zahlung des Erstbeitrages
     anpassen, um die Erfüllbarkeit der Versicherungs-
     leistungen zu gewährleisten.                          11.1   Fälligkeit des Erstbeitrages

     Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen un-               Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versiche-
     ter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform               rungsscheines fällig, jedoch nicht vor dem in dem
     mitteilen. Die Änderungen werden zu Beginn des               Versicherungsschein angegebenen Versiche-
     zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mittei-               rungsbeginn.
     lung folgt.

     Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie den Versiche-
     rungsvertrag in jedem Fall innerhalb von 2 Mona-
     ten nach Zugang der Änderungsmitteilung zu dem
     Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung
     wirksam wird. Das Recht der täglichen Kündi-
     gungsmöglichkeit bleibt unberührt.


                                                                                                        Seite 6 von 8

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11.2   Beginn des Versicherungsschutzes                      12.2   Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folge-
                                                                    beiträge
       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Ver-
       sicherungsschein genannten Versicherungsbe-                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
       ginn.                                                        erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
                                                                    von 2 Wochen. Wir sind berechtigt, die im Zusam-
       Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche-               menhang mit der Mahnung entstandenen Kosten
       rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt           (z. B. Mahnkosten, Rücklastschriftgebühren) gel-
       wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung               tend zu machen.
       nicht zu vertreten.
                                                                    Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit
       Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn           der Zahlung der rückständigen Versicherungs-
       er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen              beiträge und Kosten in Verzug und tritt ein Ver-
       ist oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschrift-          sicherungsfall nach Fristablauf ein, sind wir nicht
       mandates oder durch einen angebotenen elekt-                 zur Leistung verpflichtet. Zudem können wir den
       ronischen Bezahldienst (z. B PayPal) von dem                 Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
       vereinbarten Konto abgebucht werden konnte                   außerordentlich kündigen, wenn Sie nach Ablauf
       und der Kontoinhaber der Abbuchung nicht wider-              der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung der ange-
       spricht.                                                     mahnten Versicherungsbeiträge und Kosten in
                                                                    Verzug sind.
       Im Falle der Kindernachversicherung im Sinne von
       § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt                 Haben wir den Versicherungsvertrag außeror-
       eine Vorversicherungszeit von 3 Monaten.                     dentlich gekündigt und zahlen Sie innerhalb eines
                                                                    Monats nach unserer Kündigung die angemahn-
11.3   Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erst-             ten Versicherungsbeiträge und Kosten, besteht
       beitrages                                                    der Versicherungsvertrag weiter. Für Versiche-
                                                                    rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündi-
       Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist,           gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
       können wir von dem Versicherungsvertrag zu-                  jedoch kein Versicherungsschutz.
       rücktreten. In diesem Fall können wir eine ange-
       messene Geschäftsgebühr verlangen. Unser              13.    Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versi-
       Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns             cherungsvertrages
       nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
       vertreten haben.                                      13.1   Laufzeit des Versicherungsvertrages

       Ist der fällige Erstbeitrag bei Eintritt des Versi-          Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte
       cherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur             Zeit geschlossen. Als Versicherungsperiode gilt
       Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch geson-             ein Monat.
       derte Mitteilung in Textform oder durch einen
       auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf               Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.
       diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbei-
       trages aufmerksam gemacht haben, es sei denn,         13.2   Kündigung des Versicherungsvertrages
       Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
                                                                    Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag
12.    Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht            nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, täglich,
       rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge                      ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu kündi-
                                                                    gen.
12.1   Fälligkeit der Folgebeiträge
                                                                    Für die Kündigung ist der von Ihnen angegebene
       Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah-            Zeitpunkt, frühestens der Zugang Ihrer Kündi-
       lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich,              gungserklärung bei uns, maßgeblich.
       halbjährlich oder jährlich nach dem vereinbarten
       Versicherungsbeginn fällig.                                  Sind mehrere Personen in einem Vertrag versi-
                                                                    chert, so können Sie Ihre Kündigung auch auf
                                                                    bestimmte versicherte Personen begrenzen.

                                                                    Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser
                                                                    Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu


                                                                                                            Seite 7 von 8

[Seite 8]
       kündi-gen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich   16.   Anzuwendendes Recht
       u.a. wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt
       hiervon unberührt.                                          Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
                                                                   Bundesrepublik Deutschland, auch wenn Leistun-
13.3   Beendigung des Versicherungsvertrages                       gen im Ausland in Anspruch genommen werden.

       Der Versicherungsvertrag endet mit Wegfall der
       Versicherungsfähigkeit oder durch Kündigung.

       Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie verster-
       ben. Die versicherte Person hat dann das Recht,
       den Versicherungsvertrag unter Benennung des
       künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
       Eine solche Erklärung ist uns gegenüber inner-
       halb von 2 Monaten nach Ihrem Tod in Textform
       abzugeben.

       Bei Tod einer versicherten Person endet der Ver-
       sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
       Person.

       Mit Beendigung des Versicherungsvertrages
       endet - auch für schwebende Versicherungs-
       fälle - der Versicherungsschutz. Ein schwebender
       Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte,
       medizinisch notwendige Heilbehandlung im Zeit-
       punkt der Beendigung des Versicherungsvertra-
       ges noch nicht abgeschlossen ist.

14.    Willenserklärungen und Anzeigen

       Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
       ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
       Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
       einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.

15.    Gerichtsstand

       Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
       ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
       wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
       oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
       Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.

       Verlegen Sie nach Vertragsabschluss Ihren Haupt-
       wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
       Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
       Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
       den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
       Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
       im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
       das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.


                                                                                                          Seite 8 von 8
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