# envivas DentFlex.100: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-envivas-dentflex-100.php
- Rechtlicher Träger: ENVIVAS Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-envivas-dentflex-100.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Wichtige Vertragsunterlagen DentFlex (inkl. AVB/KK SV 2025)](https://www.envivas.de/resource/blob/24488/5419cf8d9f92fb39a1d1c111a097c59a/wichtige-vertragsunterlagen-dentflex-10-25-data.pdf), Fassung EV316 10.25, AVB/KK SV 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | DentFlex.100 • 100 % für Zahnersatz | Präambel, Seite 4 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. | A 1, Seite 5 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Die Leistung der GKV ist zunächst in Anspruch zu nehmen. | B, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Die Versicherungsleistung wird in den ersten vier Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt | B, Seite 7 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | ja | DentFlex.100 • 100 % für Zahnersatz | Präambel, Seite 4 |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | GKV-Vorleistung GKV-Vorleistung GKV-Vorleistung ... 70 % unter An 80 % unter An 100 % unter An | B 1, Seite 8 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | ohne GKV- ohne GKV- ohne GKV- ... Vorleistung Vorleistung Vorleistung 35 % 40 % 50 % | B 1, Seite 8 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV gemäß §§ 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, sind die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen zu 100 % erstattungsfähig. | Informationsblatt, Seite 1 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate) einschließlich Verblendungen. | B 1, Seite 8 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | die Kosten für erforderlichen Knochenaufbau (augmentative Leistungen). | B 1, Seite 8 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) | B 1, Seite 8 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnkronen (z. B. Teilkronen, Vollkronen) einschließlich Verblendungen | B 1, Seite 8 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate) einschließlich Verblendungen. | B 1, Seite 8 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen, Implantate) einschließlich Verblendungen. | B 1, Seite 8 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung (z. B. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Knirscher- und Aufbissschienen) | B 2, Seite 8 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung (z. B. plastische Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen, Knirscher- und Aufbissschienen) | B 2, Seite 8 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | parodontologische Leistungen | B 2, Seite 8 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 150 € | 70 % unter An- 80 % unter An- 100 % unter An- rechnung einer rechnung einer rechnung einer | B 3, Seite 9 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 150 € | Die Erstattung beträgt pro Kalenderjahr höchstens 150 Euro. | B 3, Seite 9 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 150 € | Wir erstatten die Kosten für zahnprophylaktische Leistungen (z. B. professionelle Zahnreinigung, Fluoridierung der Zahnoberflächen oder Fissurenversiegelung). | B 3, Seite 9 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Zahnstaffel für Zahnersatz (B 1) und Zahnbehandlung (B 2) | B, Seite 7 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis 3.000 € | Ohne GKV-Vorleistung erstatten wir 50 % der Kosten. Es gelten Höchstbeträge für die Erstattung. | Informationsblatt, B 4, Seite 1 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten auch die Kosten für darüber hinausgehende Mehrleistungen, wie zum Beispiel besondere Behandlungsformen (z. B. innenliegende Zahnspangen, sog. Lingualtechnik) | B 4, Seite 9 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Zahnstaffel für Kieferorthopädie (B 4) mit Behandlungsbeginn bis einschließlich Alter 20 | B, Seite 7 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis 3.000 € | 100 % für Kieferorthopädie bis Alter 20 (ab Alter 21 nach einem Unfall) | Präambel, Seite 4 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnspangen, Außenspangen, Kunststoffschienen nach dem Alignerverfahren | B 4, Seite 9 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Im Tarif DentFlex erstatten wir Gebühren bis zum Höchstsatz der GOÄ bzw. GOZ. | A 4, Seite 5 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Im Tarif DentFlex erstatten wir Gebühren bis zum Höchstsatz der GOÄ bzw. GOZ. | A 4, Seite 5 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten die Kosten für zahnärztliches Honorar, zahntechnische Leistungen ... und gesondert berechenbare Materialkosten | B 1, Seite 8 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerz- und angstlindernde Maßnahmen (z. B. Akupunktur, Hypnose, Vollnarkose, Lachgassedierung, Dämmerschlaf-Narkose), sofern eine Angststörung durch einen qualifizierten Facharzt oder Therapeuten diagnostiziert worden ist. | B 1, B 2, Seite 8 |
| Lachgas | ja, bis zur Versicherungssumme | schmerz- und angstlindernde Maßnahmen (z. B. Akupunktur, Hypnose, Vollnarkose, Lachgassedierung, Dämmerschlaf-Narkose), sofern eine Angststörung durch einen qualifizierten Facharzt oder Therapeuten diagnostiziert worden ist. | B 1, B 2, Seite 8 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytische und funktionstherapeutische ... Maßnahmen (gnathologische Leistungen) | B 1, B 2, Seite 8 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz. | § 6 (1) AVB/KK SV 2025, Seite 12 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | im ersten Jahr auf insgesamt 1.000,00 Euro | B, Seite 7 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 2.000 € | in den ersten zwei Jahren auf insgesamt 2.000,00 Euro | B, Seite 7 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | in den ersten drei Jahren auf insgesamt 3.000,00 Euro | B, Seite 7 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 4.000 € | in den ersten vier Jahren auf insgesamt 4.000,00 Euro | B, Seite 7 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Die Versicherungsleistung wird in den ersten vier Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt | B, Seite 7 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Die Versicherungsleistung wird in den ersten vier Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt | B, Seite 7 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Die vorgenannten Begrenzungen entfallen bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten ist. | B, Seite 7 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Abweichend von § 4 AVB/KK SV 2025 müssen Sie keine Wartezeiten erfüllen. | B, Seite 7 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Abweichend von § 4 AVB/KK SV 2025 müssen Sie keine Wartezeiten erfüllen. | B, Seite 7 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Abweichend von § 4 AVB/KK SV 2025 müssen Sie keine Wartezeiten erfüllen. | B, Seite 7 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Abweichend von § 4 AVB/KK SV 2025 müssen Sie keine Wartezeiten erfüllen. | B, Seite 7 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Behandlungen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes angeraten oder begonnen wurden | Informationsblatt, Seite 2 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | ja | Die im Antrag gestellten Fragen, insbesondere zum Gesundheitszustand, sind von besonderer Bedeutung für das Zustandekommen des Vertrags. | Informationsblatt, Seite 2 |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten mit der Geburt | § 17 (1) AVB/KK SV 2025, Seite 15 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Tarif und dem Alter der versicherten Person. Für den Beitrag ist das jeweils erreichte Lebensalter maßgeblich. | § 11 (1) AVB/KK SV 2025, Seite 13 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, überprüfen wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit | § 15 AVB/KK SV 2025, Seite 14 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Wir verzichten auf das Recht der ordentlichen Kündigung der Versicherung. | § 24 (1) AVB/KK SV 2025, Seite 16 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Das Versicherungsverhältnis ist unbefristet. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versicherungsjahre. | § 22 (1) AVB/KK SV 2025, Seite 16 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres frühestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. | § 23 (1) AVB/KK SV 2025, Seite 16 |

## Volltext der Bedingungen: Wichtige Vertragsunterlagen DentFlex (inkl. AVB/KK SV 2025)

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               Private Krankenversicherung
               Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


               Envivas Krankenversicherung AG                                                                         DentFlex
               Deutschland
              Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz im Tarif DentFlex. Diese Informationen
              sind nicht abschließend. Einzelheiten Ihres Krankenversicherungsvertrags erhalten Sie von uns in dem Versicherungsschein, dem
              Tarif DentFlex und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
              (AVB/KK SV 2025) und dem Versicherungsantrag. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.


              Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
              Es handelt sich um eine Krankheitskostenzusatzversicherung zur Ergänzung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes bei
              zahnärztlicher Behandlung. Der Tarif DentFlex existiert in drei Tarifstufen, die ausschließlich einzeln abgeschlossen werden können.


                                                                                         80 % der Kosten für Zahnprophylaxe einschließlich
                          Was ist versichert?                                            professioneller Zahnreinigung unter Anrechnung einer
                                                                                         Vorleistung der GKV, sofern die GKV hierfür eine Vor-
                 Tarifstufe DentFlex.100                                                 leistung erbringt. Die Versicherungsleistungen für
                                                                                         Zahnprophylaxe sind begrenzt auf 150 Euro pro Kalen-
                     100 % der Kosten für Zahnersatz (einschl. Implantate),              derjahr.
                     Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen
                     unter Anrechnung der Vorleistung der GKV, ohne                      100 % der Kosten für Kieferorthopädie. Ohne GKV-
                     GKV-Vorleistung beträgt der Erstattungssatz 50 % an-                Vorleistung erstatten wir 50 % der Kosten. Es gelten
                     stelle von 100 %.                                                   Höchstbeträge für die Erstattung.
                     Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV ge-
                     mäß §§ 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, sind                  Tarifstufe DentFlex.70
                     die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwen-
                     dungen zu 100 % erstattungsfähig.                                   70 % der Kosten für Zahnersatz (einschl. Implantate),
                                                                                         Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen
                     100 % der Kosten für Zahnbehandlung (z. B. Wurzel-                  unter Anrechnung der Vorleistung der GKV, ohne
                     behandlungen, Parodontosebehandlungen, plastische                   GKV-Vorleistung beträgt der Erstattungssatz 35 % an-
                     Zahnfüllungen) unter Anrechnung der Vorleistung der                 stelle von 70 %.
                     GKV, ohne GKV-Vorleistung beträgt der Erstattungs-                  Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV ge-
                     satz 50 % anstelle von 100 %.                                       mäß §§ 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, sind
                                                                                         die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwen-
                     100 % der Kosten für Zahnprophylaxe einschließlich                  dungen zu 100 % erstattungsfähig.
                     professioneller Zahnreinigung unter Anrechnung einer
                     Vorleistung der GKV, sofern die GKV hierfür eine Vor-               100 % der Kosten für Zahnbehandlung (z. B. Wurzel-
                     leistung erbringt. Die Versicherungsleistungen für                  behandlungen, Parodontosebehandlungen, plastische
                     Zahnprophylaxe sind begrenzt auf 150 Euro pro Kalen-                Zahnfüllungen) unter Anrechnung der Vorleistung der
                     derjahr.                                                            GKV, ohne GKV-Vorleistung beträgt der Erstattungs-
                                                                                         satz 50 % anstelle von 100 %.
                     100 % der Kosten für Kieferorthopädie. Ohne GKV-
                     Vorleistung erstatten wir 50 % der Kosten. Es gelten                70 % der Kosten für Zahnprophylaxe einschließlich
                     Höchstbeträge für die Erstattung.                                   professioneller Zahnreinigung unter Anrechnung einer
                                                                                         Vorleistung der GKV, sofern die GKV hierfür eine Vor-
                 Tarifstufe DentFlex.80                                                  leistung erbringt. Die Versicherungsleistungen für
                                                                                         Zahnprophylaxe sind begrenzt auf 150 Euro pro Kalen-
                     80 % der Kosten für Zahnersatz (einschl. Implantate),               derjahr.
                     Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays) und Zahnkronen
                     unter Anrechnung der Vorleistung der GKV, ohne                      100 % der Kosten für Kieferorthopädie. Ohne GKV-
                     GKV-Vorleistung beträgt der Erstattungssatz 40 % an-                Vorleistung erstatten wir 50 % der Kosten. Es gelten
                     stelle von 80 %.                                                    Höchstbeträge für die Erstattung.
                     Wird ausschließlich die Regelversorgung der GKV ge-
                     mäß §§ 55, 56 SGB V in Anspruch genommen, sind                  Höherstufung des Versicherungsschutzes:
                     die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwen-
                     dungen zu 100 % erstattungsfähig.                                   Der Tarif DentFlex sieht für Versicherte bis zum Alter
                                                                                         von einschließlich 49 Jahren eine Regelung zur Höher-
                     100 % der Kosten für Zahnbehandlung (z. B. Wurzel-                  stufung des Versicherungsschutzes in eine höherwerti-
EV316 10.25


                     behandlungen, Parodontosebehandlungen, plastische                   gere Tarifstufe des Tarifs DentFlex vor.
                     Zahnfüllungen) unter Anrechnung der Vorleistung der
                     GKV, ohne GKV-Vorleistung beträgt der Erstattungs-
                     satz 50 % anstelle von 100 %.

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Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                             Private Krankenversicherung: DentFlex


 Gebührenordnung GOÄ/GOZ                                           abgeschlossen, sind Sie verpflichtet, uns von der an-
                                                                   deren Versicherung unverzüglich zu unterrichten.
      Erstattung bis zu den Höchstsätzen der GOÄ/GOZ           ›   Um Leistungsfälle schnell und unkompliziert bearbeiten
                                                                   zu können, sind wir auf die Mitwirkung unserer Versi-
                                                                   cherten angewiesen. Sie müssen uns daher jede Aus-
                                                                   kunft erteilen, die wir benötigen, um den Versiche-
                                                                   rungsfall, unsere Leistungspflicht und deren Umfang
                                                                   festzustellen.
           Was ist nicht versichert?
 Keine Leistungspflicht besteht z. B. für:
 ×    Behandlungen, die bereits vor Beginn des Versiche-
      rungsschutzes angeraten oder begonnen wurden

 ×    Medizinisch nicht notwendige Behandlungen (z. B. der             Wann und wie zahle ich?
      Austausch intakter plastischer Füllungen)                ›   Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und am Ersten eines
                                                                   jeden Monats fällig.
 ×    Behandlungen durch Ehegatten/Lebenspartner, Eltern
      oder Kinder                                              ›   Den ersten Beitrag müssen Sie, sofern nicht etwas an-
                                                                   deres vereinbart wurde, unverzüglich nach Ablauf von
                                                                   zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
                                                                   zahlen.
                                                               ›   Der Beitrag ist bis zum Ende des Versicherungsschut-
                                                                   zes zu zahlen.
           Gibt es Deckungsbeschränkungen?                     ›   Verspätete Beitragszahlungen können zu Mahnkosten
 !    Durch prozentuale oder summenmäßige Begrenzun-               und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
      gen bei einzelnen Leistungen (vgl. „Was ist versi-
      chert?“) können Ihnen Eigenanteile entstehen.
 !    Es besteht eine summenmäßige Begrenzung der Ver-
      sicherungsleistungen für Zahnersatz und Zahnbehand-
      lung in den ersten vier Jahren nach Versicherungsbe-            Wann beginnt und endet die Deckung?
      ginn sowie für Versicherte bis einschließlich Alter 20
                                                               ›   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versiche-
      auch bei Leistungen für Kieferorthopädie.
                                                                   rungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ab-
 !    Nicht erstattet werden können Behandlungen, bei de-          schluss des Versicherungsvertrages (Zugang des Ver-
      nen die Aufwendungen in einem auffälligen Missver-           sicherungsscheins) und nicht vor Ablauf von Warte-
      hältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.                 zeiten.
                                                               ›   Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
                                                               ›   Der Versicherungsschutz endet mit der Beendigung
                                                                   der Versicherung. Dies gilt auch für Versicherungsfälle,
                                                                   die zu diesem Zeitpunkt noch andauern.
           Wo bin ich versichert?                              ›   Die Versicherung endet unter anderem mit dem Wirk-
                                                                   samwerden einer Kündigung oder dem Ende der Versi-
 ✓ Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehand-          cherung in der GKV (Wegfall der Versicherungsfähig-
      lung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union           keit). Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ist uns
      (EU), den Vertragsstaaten des Abkommens über den             innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und nachzu-
      Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der                 weisen.
      Schweiz.
 ✓ Während der ersten 12 Monate eines vorübergehenden
      Aufenthalts in einem anderen Land besteht auch ohne
      besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.
                                                                       Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                               ›   Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende ei-
                                                                   nes jeden Versicherungsjahres kündigen, frühestens
                                                                   aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversiche-
           Welche Verpflichtungen habe ich?                        rungsdauer von zwei Versicherungsjahren. Hierbei gilt
                                                                   eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
 ›    Die im Antrag gestellten Fragen, insbesondere zum
      Gesundheitszustand, sind von besonderer Bedeutung        ›   Eine Kündigung für eine mitversicherte Person wird
      für das Zustandekommen des Vertrags. Sie sind ver-           nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass diese Person
      pflichtet, die Fragen wahrheitsgemäß und vollständig         über die Kündigung informiert ist.
      zu beantworten.                                          ›   Erhöhen sich die Beiträge, können Sie Ihren Vertrag
 ›    Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren          innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ände-
      Versicherer eine Krankheitskostenversicherung                rungsmitteilung außerordentlich kündigen.


                                                                                                                                2

[Seite 3]
              n
              Tarif „DentFlex“
              für Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung


              DentFlex
                                                                                                                                                                                                            Seite
              Präambel ............................................................................................................................................................................................. 2
              A       Allgemeine Regelungen für den Tarif DentFlex ...................................................................................................................... 3
              B       Tarif DentFlex: Versicherungsleistungen bei zahnärztlicher Behandlung ........................................................................... 5
              C       Optionsrechte ............................................................................................................................................................................ 8
              D       Dynamisierung ........................................................................................................................................................................... 8


              Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/KK SV 2025)
              für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung


                                                                                                  Seite                                                                                                     Seite
              Versicherungsschutz
              §1      Gegenstand der Versicherung ..................................... 9                              § 16 Nachträgliche Änderung der Versicherungs-
              §2      Umfang des Versicherungsschutzes ........................... 9                                        bedingungen ................................................................ 12
              §3      Beginn des Versicherungsschutzes ............................. 9                                 § 17 Versicherung von Neugeborenen, Adoption ................ 13
              §4      Wartezeiten ................................................................. 9                  Obliegenheiten
              §5      Ende des Versicherungsschutzes ............................... 9
                                                                                                                       § 18 Allgemeines ................................................................. 13
              §6      Geltungsbereich und Versicherungsschutz bei
                                                                                                                       § 19 Einzelne Obliegenheiten .............................................. 13
                      Auslandsaufenthalten ................................................ 10
                                                                                                                       § 20 Ersatzansprüche gegen Dritte...................................... 13
              Leistungen                                                                                               § 21 Rückzahlungsansprüche gegen Leistungserbringer .... 14
              §7      Fälligkeit der Leistungen ............................................ 10
                                                                                                                       Dauer und Ende der Versicherung
              §8      Auszahlung der Versicherungsleistungen.................... 10
                                                                                                                       § 22 Vertragsdauer und Versicherungsjahr ......................... 14
              §9      Verpfändung ................................................................ 11
                                                                                                                       § 23 Kündigung durch Sie.................................................... 14
              Beiträge                                                                                                 § 24 Kündigung durch uns ................................................... 14
              § 10 Fälligkeit und Zahlungsweise....................................... 11                              § 25 Beendigung und Fortsetzung der Versicherung ........... 15
              § 11 Berechnung des Beitrags ........................................... 11
                                                                                                                       Weitere Regelungen
              § 12 Erstbeitrag und Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug ...... 11
                                                                                                                       § 26 Aufrechnung gegen uns ............................................... 15
              § 13 Folgebeitrag und Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug .... 12
                                                                                                                       § 27 Anwendbares Recht..................................................... 15
              § 14 Beiträge nach Rücktritt oder Anfechtung ..................... 12
                                                                                                                       § 28 Gerichtsstand ............................................................... 15
              Änderungen des Versicherungsvertrags                                                                     § 29 Erklärungen gegenüber uns ......................................... 15
              § 15 Anpassung von Beitrag, Selbstbeteiligung und                                                        § 30 Verjährung ................................................................... 16
                   Risikozuschlag…………………………………………… 12
                                                                                                                       S t r e i t s c h l i c h t u n g s s t e l l e n ......................................... 17
EV315 10.25

[Seite 4]
DentFlex
 Präambel

Willkommen bei der Envivas Krankenversicherung
Wir freuen uns, dass Sie sich für den Tarif DentFlex entschieden haben. In dieser Unterlage erfahren Sie alle Details und Bedin-
gungen zu Ihrem Tarif.
Der Tarif DentFlex ergänzt den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei zahnärztlicher Behandlung.
Sie können aus drei Tarifstufen mit unterschiedlichem Erstattungsumfang, die ausschließlich einzeln abgeschlossen werden kön-
nen, wählen. Der Tarif gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Kranken-
haustagegeldversicherung (AVB/KK SV 2025).
Zum besseren Verständnis erhalten Sie nachfolgend Informationen zu wichtigen Begriffen:

Wer ist der Versicherungsnehmer?
Das sind Sie als unser Vertragspartner. Meist sprechen wir Sie persönlich an. Auch wenn der „Versicherungsnehmer“ genannt wird,
sind Sie gemeint.

Wer sind die versicherten Personen?
Die Personen, für die nach Ihrem Vertrag Versicherungsschutz besteht, bezeichnen wir als versicherte Personen. Das können Sie
selbst sein und auch weitere Personen, für die Sie den Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben.

Wer kann sich versichern?
Nach Tarif DentFlex können sich Personen versichern, die Mitglied bei einem Träger der GKV oder dort familienversichert sind. Mit
dem Ende der Versicherung in der GKV endet auch die Versicherung nach Tarif DentFlex. Das Ende der Versicherung in der GKV
müssen Sie uns für jede versicherte Person innerhalb eines Monats in Textform anzeigen.

Welchen Schutz bietet der Tarif DentFlex?
Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Leistungen der Tarifstufen:


                                                           Tarif DentFlex

 Tarifstufe             Leistungsüberblick


 DentFlex.70             •   70 % für Zahnersatz
                         •   70 % für prophylaktische Zahnbehandlung
                         •   100 % für Zahnbehandlung
                         •   100 % für Kieferorthopädie bis Alter 20 (ab Alter 21 nach einem Unfall)


 DentFlex.80             •   80 % für Zahnersatz
                         •   80 % für prophylaktische Zahnbehandlung
                         •   100 % für Zahnbehandlung
                         •   100 % für Kieferorthopädie bis Alter 20 (ab Alter 21 nach einem Unfall)


 DentFlex.100            •   100 % für Zahnersatz
                         •   100 % für prophylaktische Zahnbehandlung
                         •   100 % für Zahnbehandlung
                         •   100 % für Kieferorthopädie bis Alter 20 (ab Alter 21 nach einem Unfall)


                                                                 2

[Seite 5]
 A    Allgemeine Regelungen für den Tar if DentFlex
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Versicherungsschein, dem Tarif DentFlex und den Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK SV 2025).
Die nachfolgenden Allgemeinen Regelungen gelten für die im Tarif jeweils versicherten Leistungen.

 A1   Ärzte und Zahnärzte           Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten
                                    und Zahnärzten frei. Die versicherte Person kann auch Behandlungen in Medizinischen
                                    Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V oder in Krankenhaus- und Not-
                                    fallambulanzen in Anspruch nehmen.

 A2   Leistungseinschränkungen      Wir erstatten keine Kosten für
      bei bestimmten
      Behandelnden                  −   Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte (siehe Punkt A 1), deren Rechnungen wir
                                        aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen haben. Dies gilt nur, wenn
                                        wir Sie vor Behandlungsbeginn entsprechend benachrichtigt haben. Benachrichtigen
                                        wir Sie erst nach Behandlungsbeginn, erstatten wir nur noch Kosten für diese Be-
                                        handlung, die im Zeitraum von drei Monaten nach unserer Benachrichtigung entste-
                                        hen.
                                    −   Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsge-
                                        setz in der bis 21.12.2018 geltenden Fassung, Eltern oder Kinder der versicherten
                                        Person. Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.

 A3   Erstattungsfähige             Schulmedizin
      Untersuchungs- und
      Behandlungsmethoden           Wir leisten im tariflichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden, die
                                    von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind.
                                    Alternative Medizin/Naturheilverfahren
                                    Wir leisten darüber hinaus für Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die sich in der
                                    Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben wie schulmedizinische Methoden
                                    und Arzneimittel oder die angewandt werden, weil schulmedizinische Methoden oder Arz-
                                    neimittel nicht zur Verfügung stehen. Wir können jedoch unsere Leistungen auf den Be-
                                    trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden
                                    oder Arzneimittel angefallen wäre.

 A4   Gebührenordnungen             Wir erstatten nur Gebühren, die der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
                                    und für Zahnärzte (GOZ) entsprechen.
                                    Im Tarif DentFlex erstatten wir Gebühren bis zum Höchstsatz der GOÄ bzw. GOZ.
                                    Im Ausland entstandene Kosten erstatten wir, wenn sie nach den im jeweiligen Land gel-
                                    tenden Abrechnungsbestimmungen berechnet sind. Gibt es in einem Land keine Abrech-
                                    nungsbestimmungen, sind die Kosten in ortsüblicher Höhe erstattungsfähig. Abwei-
                                    chende Regelungen gelten bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland (vgl.
                                    § 6 Abs. 2 und 3 AVB/KK SV 2025).

 A5   Übermaßbehandlung/            Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart
      Missverhältnis                sind, das medizinisch notwendige Maß, können wir unsere Leistungen auf einen ange-
                                    messenen Betrag herabsetzen.
                                    Stehen die Kosten für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen
                                    Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, sind wir insoweit nicht zur Leistung ver-
                                    pflichtet.

 A6   Berücksichtigung von          Leistungen der GKV werden als Vorleistung auf die tarifliche Leistung angerechnet. Dies
      Leistungen der GKV            gilt auch dann, wenn die Aufwendungen ganz oder teilweise in einen mit der GKV gemäß
      und anderer                   § 53 SGB V vereinbarten Selbstbehalt fallen.
      öffentlich-rechtlicher
      Kostenträger                  Hat die versicherte Person die Möglichkeit, einen anderen öffentlich-rechtlichen Kosten-
                                    träger (z. B. gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche
                                    Heil- oder Unfallfürsorge) in Anspruch zu nehmen, sind wir nicht leistungspflichtig, soweit
                                    die Aufwendungen vom Anspruch gegen den anderen Kostenträger umfasst sind.
                                    Haben die GKV oder andere öffentlich-rechtliche Kostenträger eine Vorleistung erbracht,
                                    sind mit dem Erstattungsantrag stets Nachweise über die Höhe der erhaltenen Vorleis-
                                    tung zu erbringen.


                                                             3

[Seite 6]
A7   Berücksichtigung von          Ansprüche gegen andere Erstattungsverpflichtete gehen den Ansprüchen gegen uns
     Leistungen anderer            grundsätzlich vor (Subsidiarität). Dies gilt auch dann, wenn im Verhältnis zu diesen ande-
     Erstattungsverpflichteter     ren Erstattungsverpflichteten ebenfalls Subsidiarität vereinbart ist.
     (private Krankenversicherer
     und sonstige Dritte)          Dennoch steht es der versicherten Person frei, ob sie ihre Ansprüche gegen andere Er-
                                   stattungsverpflichtete oder gegen uns geltend macht. Soweit wir Leistungen erbracht ha-
                                   ben, sind Sie und die versicherte Person verpflichtet, die Ansprüche gegen die anderen
                                   Erstattungsverpflichteten an uns abzutreten. Dies ist erforderlich, um uns einen Rückgriff
                                   gegen andere Erstattungsverpflichtete zu ermöglichen.

A8   Gesamterstattung bei          Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalls einen Anspruch gegen
     mehreren Kostenträgern        mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die entstandenen Kosten
     (Bereicherungsverbot)         nicht übersteigen.

A9   Zeitliche Zuordnung           Die vom Versicherungsschutz umfassten Leistungen werden dem Zeitpunkt zugeordnet,
     von Leistungen                in dem sie erbracht, bezogen oder in Anspruch genommen wurden. Die Zeitpunkte von
                                   Rechnungsstellung und -einreichung sind für die zeitliche Zuordnung nicht entscheidend.

A 10 Leistungseinschränkungen      Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
     und
     Leistungsausschlüsse          Wir erstatten keine Kosten für Krankheiten und Unfälle, die die versicherte Person vor-
                                   sätzlich bei sich selbst herbeiführt.
                                   Kriegsereignisse
                                   Wir erstatten keine Kosten für Krankheiten, Unfälle und Todesfälle, die durch Kriegser-
                                   eignisse verursacht worden sind. Im Ausland gilt dieser Leistungsausschluss nur dann,
                                   wenn das Auswärtige Amt vor Beginn des Auslandsaufenthalts für das Reisegebiet eine
                                   Reisewarnung ausgesprochen hat.
                                   Sanktionen und Embargos
                                   Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz
                                   nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
                                   schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
                                   der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Han-
                                   dels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so-
                                   weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                                   Deutschland entgegenstehen.

A 11 Auskunftsrechte               Auskunft bei geplanten Heilbehandlungen
                                   Bei Heilbehandlungen, deren Kosten voraussichtlich 2.000,00 Euro übersteigen werden,
                                   können Sie vor Beginn der Behandlung in Textform Auskunft über den Umfang des Ver-
                                   sicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen.
                                   Wir müssen die Auskunft innerhalb von vier Wochen erteilen. Ist die Durchführung der
                                   Heilbehandlung dringlich, müssen wir die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei
                                   Wochen erteilen. Die Frist beginnt mit Eingang der Anfrage bei uns.
                                   Wir müssen unsere Auskunft begründen und dabei auf einen von Ihnen vorgelegten Kos-
                                   tenvoranschlag und andere Unterlagen eingehen. Erteilen wir die Auskunft nicht fristge-
                                   recht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte medizinische
                                   Heilbehandlung notwendig ist.
                                   Auskunft über medizinische Gutachten und Stellungnahmen
                                   Auf Ihr Verlangen oder auf Verlangen der versicherten Person sind wir verpflichtet, Aus-
                                   kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die wir bei der Prü-
                                   fung unserer Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung
                                   eingeholt haben.
                                   Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch Sie oder die versicherte Person erhebliche
                                   therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur ver-
                                   langt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
                                   Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Ver-
                                   treter geltend gemacht werden.
                                   Haben Sie das Gutachten oder die Stellungnahme auf unsere Veranlassung eingeholt,
                                   haben wir die entstandenen Kosten zu erstatten.


                                                            4

[Seite 7]
 B    Tarif DentFlex: Versicherungsleistungen bei zahnärztlicher Heilbehandlung
Der Tarif DentFlex gilt in Verbindung mit der Präambel, den Abschnitten A, C, D und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK SV 2025).

Allgemeines
Wir erbringen Leistungen für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie, die unter den Punkten B1 bis
B4 aufgeführt sind.

Wartezeiten
Abweichend von § 4 AVB/KK SV 2025 müssen Sie keine Wartezeiten erfüllen.

Zahnstaffel für Zahnersatz (B 1) und Zahnbehandlung (B 2)
Die Versicherungsleistung wird in den ersten vier Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt, und zwar
 –     im ersten Jahr auf insgesamt                 1.000,00 Euro
 –     in den ersten zwei Jahren auf insgesamt      2.000,00 Euro
 –     in den ersten drei Jahren auf insgesamt      3.000,00 Euro
 –     in den ersten vier Jahren auf insgesamt      4.000,00 Euro

Die vorgenannten Begrenzungen entfallen bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Abschluss des Versicherungs-
vertrags eingetreten ist. Wechselt der Versicherte aus einem anderen Tarif der Envivas mit Leistungen für zahnärztliche Behand-
lung in den Tarif DentFlex, wird die Vorversicherung auf die Zahnstaffel angerechnet. Dabei werden die im Ausgangstarif zurückge-
legte Versicherungszeit und die dort erbrachten Versicherungsleistungen angerechnet.

Zahnstaffel für Kieferorthopädie (B 4) mit Behandlungsbeginn bis einschließlich Alter 20
Die Versicherungsleistung wird in den ersten vier Jahren nach Versicherungsbeginn begrenzt, und zwar:
  –    im ersten Jahr auf insgesamt                   200,00 Euro
  –    in den ersten zwei Jahren auf insgesamt        400,00 Euro
  –    in den ersten drei Jahren auf insgesamt        600,00 Euro
  –    in den ersten vier Jahren auf insgesamt        800,00 Euro
Die vorgenannten Begrenzungen entfallen bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Abschluss des Versicherungs-
vertrags eingetreten ist. Wechselt der Versicherte aus einem anderen Tarif der Envivas mit Leistungen für kieferorthopädische Be-
handlung in den Tarif DentFlex, wird die Vorversicherung auf die Zahnstaffel angerechnet. Dabei werden die im Ausgangstarif zu-
rückgelegte Versicherungszeit und die dort erbrachten Versicherungsleistungen angerechnet.

Berücksichtigung von Vorleistungen
Die Leistung der GKV ist zunächst in Anspruch zu nehmen. Mit dem Erstattungsantrag sind uns Nachweise über die Leistungsent-
scheidung der GKV zu erbringen. Hat der Versicherte einen Selbstbehalt in der GKV gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu
den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.


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[Seite 8]
Leistung           Erstattungsfähige Leistungen                              Erstattungsumfang nach Tarifstufe

                                                                   DentFlex.70            DentFlex.80           DentFlex.100
B1                 Wir erstatten die Kosten für zahnärztli-     GKV-Vorleistung        GKV-Vorleistung        GKV-Vorleistung
Zahnersatz,        ches Honorar, zahntechnische Leistungen      70 % unter An-         80 % unter An-         100 % unter An-
Zahnkronen und     und gesondert berechenbare Materialkos-      rechnung der Vor-      rechnung der Vor-      rechnung der Vor-
Einlagefüllungen   ten für:                                     leistung der GKV       leistung der GKV       leistung der GKV
                   – Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen,
                       Implantate) einschließlich Verblendun-   Beteiligt sich die     Beteiligt sich die     Beteiligt sich die
                       gen. Im Rahmen von implantologi-         GKV nur bei ein-       GKV nur bei ein-       GKV nur bei ein-
                       schen Leistungen erstatten wir auch      zelnen Behand-         zelnen Behand-         zelnen Behand-
                       die Kosten für erforderlichen Knochen-   lungsschritten an      lungsschritten an      lungsschritten an
                       aufbau (augmentative Leistungen).        den Kosten, gilt die   den Kosten, gilt die   den Kosten, gilt die
                   – Zahnkronen (z. B. Teilkronen, Vollkro-     Vorleistung der        Vorleistung der        Vorleistung der
                       nen) einschließlich Verblendungen        GKV für die ge-        GKV für die ge-        GKV für die ge-
                   – Einlagefüllungen (z. B. Inlays, Onlays)    samte Maßnahme         samte Maßnahme         samte Maßnahme
                                                                an diesem Zahn         an diesem Zahn         an diesem Zahn
                                                                als erbracht.          als erbracht.          als erbracht.
                   Im Zusammenhang mit diesen Leistungen
                   erstatten wir auch die Kosten für:
                                                             100 % unter An-           100 % unter An-        100 % unter An-
                   – funktionsanalytische und funktionsthe- rechnung der Vor-          rechnung der Vor-      rechnung der Vor-
                      rapeutische Maßnahmen (gnathologi-     leistung der GKV,         leistung der GKV,      leistung der GKV,
                      sche Leistungen)                       wenn ausschließ-          wenn ausschließ-       wenn ausschließ-
                   – schmerz- und angstlindernde Maßnah- lich die Regelver-            lich die Regelver-     lich die Regelver-
                      men (z. B. Akupunktur, Hypnose, Voll- sorgung der GKV            sorgung der GKV        sorgung der GKV
                      narkose, Lachgassedierung, Dämmer- gemäß §§ 55, 56               gemäß §§ 55, 56        gemäß §§ 55, 56
                      schlaf-Narkose), sofern eine Angststö- SGB V in An-              SGB V in An-           SGB V in An-
                      rung durch einen qualifizierten Fach-  spruch genommen           spruch genommen        spruch genommen
                      arzt oder Therapeuten diagnostiziert   wird                      wird                   wird
                      worden ist. Eine Diagnose, die durch
                      einen Zahnarzt sowie Mund-, Kiefer-
                      und Gesichtschirurgen ohne entspre-    ohne GKV-                 ohne GKV-              ohne GKV-
                      chende Zusatzausbildung gestellt       Vorleistung               Vorleistung            Vorleistung
                      wurde, reicht nicht aus.               35 %                      40 %                   50 %
                   – die Erstellung von Heil- und Kosten-
                      plänen

B2                 Wir erstatten die Kosten für zahnärztli-     GKV-Vorleistung        GKV-Vorleistung        GKV-Vorleistung
Zahnbehandlung     ches Honorar, zahntechnische Leistungen      100 % unter An-        100 % unter An-        100 % unter An-
und Parodontose-   und gesondert berechenbare Materialkos-      rechnung der Vor-      rechnung der Vor-      rechnung der Vor-
behandlung         ten für:                                     leistung der GKV       leistung der GKV       leistung der GKV
                   – Zahnbehandlung (z. B. plastische
                       Zahnfüllungen, Wurzelbehandlungen,       Beteiligt sich die     Beteiligt sich die     Beteiligt sich die
                       Knirscher- und Aufbissschienen)          GKV nur bei ein-       GKV nur bei ein-       GKV nur bei ein-
                   – parodontologische Leistungen               zelnen Behand-         zelnen Behand-         zelnen Behand-
                                                                lungsschritten an      lungsschritten an      lungsschritten an
                   Im Zusammenhang mit diesen Leistungen        den Kosten, gilt die   den Kosten, gilt die   den Kosten, gilt die
                   erstatten wir auch die Kosten für:           Vorleistung der        Vorleistung der        Vorleistung der
                                                                GKV für die ge-        GKV für die ge-        GKV für die ge-
                   – funktionsanalytische und funktionsthe-     samte Maßnahme         samte Maßnahme         samte Maßnahme
                       rapeutische Maßnahmen (gnathologi-       an diesem Zahn         an diesem Zahn         an diesem Zahn
                       sche Leistungen)                         als erbracht.          als erbracht.          als erbracht.
                   – schmerz- und angstlindernde Maßnah-
                       men (z. B. Akupunktur, Hypnose, Voll-
                       narkose, Lachgassedierung, Dämmer- ohne GKV-                    ohne GKV-              ohne GKV-
                       schlaf-Narkose), sofern eine Angststö- Vorleistung              Vorleistung            Vorleistung
                       rung durch einen qualifizierten Fach-
                                                              50 %                     50 %                   50 %
                       arzt oder Therapeuten diagnostiziert
                       worden ist. Eine Diagnose, die durch
                       einen Zahnarzt sowie Mund-, Kiefer-
                       und Gesichtschirurgen ohne entspre-
                       chende Zusatzausbildung gestellt
                       wurde, reicht nicht aus.
                   – die Erstellung von Heil- und Kosten-
                       plänen


                                                            6

[Seite 9]
Leistung          Erstattungsfähige Leistungen                                    Erstattungsumfang nach Tarifstufe

                                                                      DentFlex.70             DentFlex.80             DentFlex.100

B3                Wir erstatten die Kosten für zahnprophy-         70 % unter An-          80 % unter An-          100 % unter An-
Prophylaktische   laktische Leistungen (z. B. professionelle       rechnung einer          rechnung einer          rechnung einer
Zahnbehandlung    Zahnreinigung, Fluoridierung der Zahn-           eventuellen Vor-        eventuellen Vor-        eventuellen Vor-
                  oberflächen oder Fissurenversiegelung).          leistung der GKV        leistung der GKV        leistung der GKV

                                                                   Die Erstattung be-      Die Erstattung be-      Die Erstattung be-
                                                                   trägt pro Kalender-     trägt pro Kalender-     trägt pro Kalender-
                                                                   jahr höchstens          jahr höchstens          jahr höchstens
                                                                   150 Euro.               150 Euro.               150 Euro.
B4                Wir erstatten die Kosten für zahnärztli-         100 % unter An-         100 % unter An-         100 % unter An-
Kieferorthopdie   ches Honorar, zahntechnische Leistungen          rechnung der Vor-       rechnung der Vor-       rechnung der Vor-
                  und gesondert berechenbare Materialkos-          leistung der GKV        leistung der GKV        leistung der GKV
                  ten für kieferorthopädische Leistungen
                  (z. B. herausnehmbare oder festsitzende          ohne GKV-               ohne GKV-               ohne GKV-
                  Zahnspangen, Außenspangen, Kunst-                Vorleistung:            Vorleistung:            Vorleistung:
                  stoffschienen nach dem Alignerverfahren,         50 %                    50 %                    50 %
                  Retainer).
                                                                   Leistungsvoraus-        Leistungsvoraus-        Leistungsvoraus-
                  Wir erstatten auch die Kosten für darüber        setzung ist, dass       setzung ist, dass       setzung ist, dass
                  hinausgehende Mehrleistungen, wie zum            die kieferorthopädi-    die kieferorthopädi-    die kieferorthopädi-
                  Beispiel besondere Behandlungsformen             sche Behandlung         sche Behandlung         sche Behandlung
                  (z. B. innenliegende Zahnspangen, sog.           bis einschließlich      bis einschließlich      bis einschließlich
                  Lingualtechnik), besondere Bögen und             Alter 20 begonnen       Alter 20 begonnen       Alter 20 begonnen
                  Brackets (z. B. Kunststoff- oder Keramik-        wurde. Sofern die       wurde. Sofern die       wurde. Sofern die
                  brackets, Minibrackets, selbstlegierende         angefangene Be-         angefangene Be-         angefangene Be-
                  Brackets) oder eine Bracketumfeldversie-         handlung über den       handlung über den       handlung über den
                  gelung.                                          21. Geburtstag hin-     21. Geburtstag hin-     21. Geburtstag hin-
                                                                   aus andauert, ist       aus andauert, ist       aus andauert, ist
                  Im Zusammenhang mit kieferorthopädi-             diese erstattungs-      diese erstattungs-      diese erstattungs-
                  schen Leistungen erstatten wir auch die          fähig. Diese Leis-      fähig. Diese Leis-      fähig. Diese Leis-
                  Kosten für:                                      tung ist für alle       tung ist für alle       tung ist für alle
                                                                   Versicherungsfälle      Versicherungsfälle      Versicherungsfälle
                  – funktionsanalytische und funktionsthe-         auf insgesamt           auf insgesamt           auf insgesamt
                     rapeutische Maßnahmen (gnathologi-            3.000 Euro be-          3.000 Euro be-          3.000 Euro be-
                     sche Leistungen)                              grenzt.                 grenzt.                 grenzt.
                  – die Erstellung von Heil- und Kosten-
                     plänen.                                       Abweichend davon        Abweichend davon        Abweichend davon
                                                                   ist eine nach dem       ist eine nach dem       ist eine nach dem
                  Gemäß § 29 Abs. 2 Sozialgesetzbuch               21. Geburtstag be-      21. Geburtstag be-      21. Geburtstag be-
                  (SGB) V haben Versicherte in der GKV             gonne kieferotho-       gonne kieferotho-       gonne kieferotho-
                  zunächst einen Anteil an den Kosten der          pädische Behand-        pädische Behand-        pädische Behand-
                  kieferorthopädischen Behandlung selbst           lung auch dann er-      lung auch dann er-      lung auch dann er-
                  zu leisten. Die GKV zahlt diesen Anteil          stattungsfähig,         stattungsfähig,         stattungsfähig,
                  den Versicherten zurück, nachdem die             wenn sie unfallbe-      wenn sie unfallbe-      wenn sie unfallbe-
                  Behandlung planmäßig abgeschlossen               dingt ist. Diese        dingt ist. Diese        dingt ist. Diese
                  wurde. Diesen Eigenanteil erstatten wir          Leistung ist für alle   Leistung ist für alle   Leistung ist für alle
                  nicht.                                           Versicherungsfälle      Versicherungsfälle      Versicherungsfälle
                                                                   auf insgesamt           auf insgesamt           auf insgesamt
                                                                   3.000 Euro be-          3.000 Euro be-          3.000 Euro be-
                                                                   grenzt.                 grenzt.                 grenzt.

                                                                   Ein Unfall liegt vor,   Ein Unfall liegt vor,   Ein Unfall liegt vor,
                                                                   wenn die versi-         wenn die versi-         wenn die versi-
                                                                   cherte Person           cherte Person           cherte Person
                                                                   durch ein plötzlich     durch ein plötzlich     durch ein plötzlich
                                                                   von außen auf ih-       von außen auf ih-       von außen auf ih-
                                                                   ren Körper wirken-      ren Körper wirken-      ren Körper wirken-
                                                                   des Ereignis un-        des Ereignis un-        des Ereignis un-
                                                                   freiwillig eine Ge-     freiwillig eine Ge-     freiwillig eine Ge-
                                                                   sundheitsschädi-        sundheitsschädi-        sundheitsschädi-
                                                                   gung erleidet.          gung erleidet.          gung erleidet.


                                                               7

[Seite 10]
    C     Optionsrechte
Im Rahmen der Optionsrechte können Sie den Versicherungsschutz der versicherten Person zu bestimmten Zeitpunkten (Options-
zeitpunkten) ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten erweitern:

C 1 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Optionsrechte
Sie können die Optionsrechte nach Punkt C 3 (Umstellung) und Punkt C 4 (Erweiterung) für die versicherte Person in Anspruch
nehmen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
–       Für die versicherte Person besteht zum Optionszeitpunkt Versicherungsschutz nach Tarif DentFlex.
–       Der Versicherungsschutz nach Tarif DentFlex wurde für die versicherte Person zu keinem Zeitpunkt durch Kündigung oder
        durch Umstellung reduziert (Beispiel: Umstellung von Tarifstufe DentFlex.80 in DentFlex.70).
–       Die versicherte Person ist zum Optionszeitpunkt höchstens 49 Jahre alt.
–       In den letzten 12 Monaten vor dem Optionszeitpunkt bestand kein Beitragsrückstand.
–       Sie beantragen die Erweiterung des Versicherungsschutzes für die versicherte Person in Textform spätestens zwei Monate
        nach Erreichen des Optionszeitpunkts.

C 2 Risikoeinstufung bei Inanspruchnahme der Optionsrechte
Bei Abschluss des Tarifs DentFlex wird der Gesundheitszustand der versicherten Person geprüft und festgehalten. Dieser Gesund-
heitszustand ist für die Risikoeinstufung in die jeweilige Tarifstufe (Punkt C 3) bzw. in den jeweiligen Zieltarif (Punkt C 4) maßge-
bend, wenn Sie für die versicherte Person ein Optionsrecht in Anspruch nehmen. Zwischenzeitliche Verschlechterungen des Ge-
sundheitszustands bleiben unberücksichtigt. Auch bei einer individuell beantragten Umstellung in eine höherwertige Tarifstufe au-
ßerhalb des Optionsrechts wird der Gesundheitszustand geprüft und festgehalten. Dann ist dieser Gesundheitszustand für die Risi-
koeinstufung bei der Inanspruchnahme des Optionsrechts maßgebend.

C 3 Umstellung in eine höherwertige Tarifstufe des Tarifs DentFlex
Sie können den Versicherungsschutz in eine höherwertige Tarifstufe umstellen:
–       von DentFlex.70 in DentFlex.80 oder DentFlex.100.
–       von DentFlex.80 in DentFlex.100.
Ab Versicherungsbeginn können Sie das Optionsrecht alle drei Kalenderjahre zum 1. Januar ausüben (Optionszeitpunkt). Das
Jahr des Versicherungsbeginns gilt dabei als volles Kalenderjahr. Unabhängig vom Dreijahresintervall können Sie das Options-
recht zum 1. Januar ausüben, der auf den 49. Geburtstag der versicherten Person folgt.
Bei einer individuell beantragten Umstellung in eine höherwertige Tarifstufe außerhalb des Optionsrechts beginnt der Dreijahres-
zeitraum für die Höherstufung ab dem Umstellungstermin neu zu laufen. Das Jahr, in dem die Umstellung erfolgt, gilt dabei als
volles Kalenderjahr.

C 4 Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Leistungseinschränkungen in der GKV
Führen wir anlässlich zukünftiger Leistungseinschränkungen in der GKV neue Tarife in der Zahnzusatzversicherung ein, können
Sie die Erweiterung des Versicherungsschutzes im Rahmen dieser Tarife verlangen. Wir werden Ihnen die Einführung solcher
Tarife sowie den Optionszeitpunkt bekannt geben.


    D     Dynam isierung
Wir prüfen in regelmäßigen Abständen gemäß §16 Abs.1 AVB/KK SV 2025, ob die für einzelne Leistungen geltenden tariflichen
Erstattungshöchstbeträge im Hinblick auf den medizinischen Fortschritt und die Preisentwicklung noch angemessen sind. Die
Beträge können angepasst werden, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint
und ein unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.


                                                                   8

[Seite 11]
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/KK SV 2025)
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung


Versicherungsschutz
§ 1                         (1) Allgemeines
Gegenstand der              Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag ge-
Versicherung                nannte Ereignisse. Im Versicherungsfall erstatten wir die Kosten für Heilbehandlung
                            und sonstige vereinbarte Leistungen. Sofern vereinbart, erbringen wir auch damit un-
                            mittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. In der Krankenhaustage-
                            geldversicherung zahlen wir das vereinbarte Tagegeld.
                            (2) Versicherungsfall
                            Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten
                            Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heil-
                            behandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit
                            nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge aus-
                            gedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, ent-
                            steht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
                            Als Versicherungsfall gelten auch
                            − Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft
                              und die Entbindung,
                            − medizinisch notwendige Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (ge-
                              zielte Vorsorgeuntersuchungen),
                            − weitere im Tarif genannte Ereignisse.

§ 2                         Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Tarif, diesen Allgemeinen
                            Versicherungsbedingungen (AVB/KK SV 2025), dem Antrag bzw. der Anfrage, dem
Umfang des
                            Versicherungsschein, dem Versicherungsvertrag, weiteren schriftlichen Vereinbarungen
Versicherungsschutzes       und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3                         Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
                            punkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags
Beginn des
                            (insbesondere Zugang des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Annahmeer-
Versicherungsschutzes       klärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
                            des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des
                            Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der
                            Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in War-
                            tezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten diese Regelungen nur für den hinzukom-
                            menden Teil des Versicherungsschutzes.

§ 4                         Die Wartezeit beträgt grundsätzlich drei Monate. Für Entbindung, Psychotherapie,
                            Zahnbehandlung, Zahnprophylaxe, Zahnersatz und Kieferorthopädie beträgt sie acht
Wartezeiten
                            Monate.
                            Die Wartezeit entfällt
                            − bei unfallbedingter Behandlung,
                            − für den Ehegatten, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate
                               nach der Eheschließung beantragt wird.
                            Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil
                            des Versicherungsschutzes.
                            Abweichende Regelungen zu Wartezeiten können getroffen werden.

§ 5                         Der Versicherungsschutz endet – auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle –
                            mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Ende des
Versicherungsschutzes


                                                    9

[Seite 12]
§ 6                         (1) Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Geltungsbereich und         Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in den Mitgliedstaaten der
Versicherungsschutz bei     Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Auslandsaufenthalten        Wirtschaftsraum sowie der Schweiz.
                            Während der ersten 12 Monate eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen
                            Land besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz.
                            Bei einem vorübergehenden Aufenthalt, der länger als 12 Monate dauert, besteht Versi-
                            cherungsschutz, wenn Sie uns vor Reiseantritt über Aufenthaltsdauer und -ort unter-
                            richten.
                            Muss der vorübergehende Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung ausgedehnt
                            werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise
                            nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.
                            (2) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat der
                                Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
                                Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz
                            Bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat der
                            Europäischen Union, einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
                            schen Wirtschaftsraum oder die Schweiz bleiben wir für Heilbehandlungen höchstens
                            zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir in Deutschland zu erbringen hätten.
                            Alternativ können Sie gegen Zahlung eines Beitragszuschlags Erstattung auf ausländi-
                            schem Kostenniveau wählen. Der Beitragszuschlag ist ab dem 13. Aufenthaltsmonat zu
                            zahlen. Das Wahlrecht muss vor Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ausgeübt
                            werden.
                            (3) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land außerhalb der Europäi-
                                schen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz
                            Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in ein Land außerhalb der Europäi-
                            schen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz endet das Versi-
                            cherungsverhältnis.


Leistungen
§ 7                         Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn Sie die von uns geforderten Nachweise er-
                            bringen; diese werden unser Eigentum.
Fälligkeit der Leistungen
                            Rechnungen müssen enthalten:
                            –   den Namen und das Geburtsdatum der behandelten Person,
                            –   die Krankheitsbezeichnung (Diagnose),
                            –   die Behandlungstage und
                            –  Angaben der einzelnen Leistungen unter Bezugnahme auf die angewandte Gebüh-
                               renregelung.
                            Rechnungen müssen auf unser Verlangen im Original vorgelegt werden.
                            Besteht ein anderweitiger Leistungsanspruch für denselben Versicherungsfall und wird
                            dieser zuerst geltend gemacht, können Rechnungen auch in Zweitschrift mit Bestäti-
                            gung des anderen Versicherers über die erbrachten Leistungen vorgelegt werden.
                            Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit unserer Leistungen aus
                            § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, siehe Kundeninformation).

§ 8                         (1) Leistungsempfänger
Auszahlung der              Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen steht Ihnen zu.
Versicherungsleistungen     Sie können auch eine versicherte Person in Textform als empfangsberechtigt für ihre Ver-
                            sicherungsleistungen benennen. Wir sind dann verpflichtet, insoweit ausschließlich an
                            diese zu leisten.
                            Wir sind berechtigt, an den Überbringer oder Übersender von ordnungsmäßigen Nach-
                            weisen zu leisten, sofern Sie nichts anderes bestimmt haben.
                            (2) Belege in Fremdwährung
                            Die in Fremdwährung entstandenen Krankheitskosten rechnen wir in Euro um. Maßgeb-
                            lich ist der Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Es gilt der Kurs des Tages,
                            an dem die Belege bei uns eingehen. Weisen Sie durch Bankbeleg nach, dass die zur
                            Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben
                            wurden, gilt dieser Kurs.


                                                    10

[Seite 13]
                          (3) Überweisungskosten
                          Wir überweisen die Versicherungsleistung auf das von Ihnen angegebene Konto. Kosten
                          für eine Überweisung auf ein Konto außerhalb des SEPA-Raumes können wir von der
                          Versicherungsleistung abziehen.

§ 9                       Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfändet werden.
Verpfändung

Beiträge
§ 10                      (1) Fälligkeit der Beiträge
Fälligkeit und            Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag. Er ist ab Beginn der Versicherung am Ersten eines je-
Zahlungsweise             den Monats fällig. Gilt bei Erreichen eines neuen Lebensalters oder einer neuen tarifli-
                          chen Altersgruppe ein anderer Beitrag, so ist dieser vom Ersten des Folgemonats an zu
                          zahlen.
                          (2) Lastschrifteinzug
                          Ist der Einzug der Beiträge von einem von Ihnen benannten Konto vereinbart und kommt
                          es zu zwei oder mehr fehlgeschlagenen Einzugsversuchen durch uns, können wir die
                          Zahlung der ausstehenden und künftigen Beiträge durch Überweisung verlangen. Zu wei-
                          teren Einziehungsversuchen sind wir bis auf Widerruf durch den Kontoinhaber berechtigt,
                          aber nicht verpflichtet.
                          (3) Sonstige Zahlungsweise
                          Soweit keine Einzugsermächtigung erteilt wird, sind die Beiträge auf das von uns angege-
                          bene Konto zu zahlen.

§ 11                      (1) Allgemeines
Berechnung des Beitrags   Die Berechnung der Beiträge erfolgt auf versicherungsmathematischer Grundlage und ist
                          in unseren technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.
                          Die Höhe der Beiträge richtet sich insbesondere nach dem Tarif und dem Alter der versi-
                          cherten Person. Für den Beitrag ist das jeweils erreichte Lebensalter maßgeblich. Liegt
                          ein erhöhtes Risiko vor, können Risikozuschläge vereinbart werden.
                          (2) Beitragsänderungen
                          Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird
                          das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte Lebensalter der versicherten Person berück-
                          sichtigt.
                          (3) Risikozuschläge bei Beitragsänderungen
                          Bei Beitragsänderungen können wir auch vereinbarte Risikozuschläge entsprechend än-
                          dern.
                          (4) Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse bei Vertragsänderungen
                          Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, können wir für den hinzukommen-
                          den Teil des Versicherungsschutzes einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen
                          Risikozuschlag auf den Beitrag verlangen. Der Zuschlag bemisst sich nach den für unseren
                          Geschäftsbetrieb zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
                          (5) Anteiliger Monatsbeitrag
                          Beginnt die Versicherung nicht am Ersten eines Monats oder endet die Versicherung nicht
                          am Letzten eines Monats, ist der erste bzw. letzte Monatsbeitrag nur anteilig zu zahlen.

§ 12                      (1) Rücktritt
                          Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurückzutreten.
Erstbeitrag und
                          Das können wir solange tun bis die Zahlung bewirkt ist. Wenn Sie die Nichtzahlung nicht
Rechtsfolgen bei          zu vertreten haben, ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Treten wir zurück, weil der
Zahlungsverzug            erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, können wir eine angemessene Geschäftsge-
                          bühr verlangen.
                          (2) Leistungsfreiheit
                          Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, sind wir nicht zur
                          Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Wir sind
                          nur leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
                          auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
                          Beitrags aufmerksam gemacht haben.


                                                   11

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§ 13                      (1) Zahlungsverzug und Folgen für den Versicherungsschutz
Folgebeitrag und          Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir auf Ihre Kosten die Zahlung in
Rechtsfolgen bei          Textform anmahnen und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestim-
Zahlungsverzug            men. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir die rückständigen Beiträge, Zinsen und
                          Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die nach § 38 Abs. 2 und 3
                          VVG (siehe Kundeninformation) mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammenge-
                          fassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Tritt der Versicherungs-
                          fall nach Fristablauf ein und sind Sie bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zin-
                          sen oder Kosten in Verzug, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
                          (2) Kündigung des Versicherungsverhältnisses
                          Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge nach Fristablauf noch im Verzug,
                          können wir das Versicherungsverhältnis fristlos kündigen. Die Kündigung kann mit der
                          Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
                          wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind und Sie hierauf bei
                          der Kündigung ausdrücklich hingewiesen worden sind. Die Kündigung wird unwirksam,
                          wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündi-
                          gung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden war, innerhalb eines Monats nach
                          Fristablauf die Zahlung leisten; Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 14                      Beenden wir das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt gemäß § 19 Abs. 2 VVG (siehe
                          Kundeninformation) oder fechten wir den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, steht
Beiträge nach Rücktritt
                          uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
oder Anfechtung

Änderungen des Versicherungsvertrags
§ 15                      (1) Voraussetzungen
Anpassung von Beitrag,    Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen z. B. we-
Selbstbeteiligung und     gen steigender Heilbehandlungskosten und / oder einer häufigeren Inanspruchnahme
Risikozuschlag            medizinischer Leistungen ändern. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
                          Veränderung dieser für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage sind
                          wir berechtigt, den Beitrag unter entsprechender Berichtigung der Rechnungsgrundlagen
                          auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. Hierzu vergleichen wir
                          für jeden Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berech-
                          nungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt die Gegenüberstellung der
                          erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit
                          eine Abweichung von mehr als 5 %, überprüfen wir alle Beiträge dieser Beobachtungsein-
                          heit und passen diese, soweit erforderlich, an. Voraussetzung ist, dass ein unabhängiger
                          Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Beitragsanpas-
                          sung zugestimmt hat. Unter den gleichen Voraussetzungen können wir auch eine be-
                          tragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung und einen vereinbarten Risikozuschlag entspre-
                          chend anpassen.
                          (2) Wirksamwerden
                          Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und eventuell verein-
                          barten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mit-
                          teilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe
                          an Sie folgt.

§ 16                      (1) Änderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen
Nachträgliche Änderung    Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des
der Versicherungs-        Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarif
bedingungen               den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichen-
                          den Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein un-
                          abhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre An-
                          gemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirk-
                          sam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie
                          folgt.
                          (2) Ersetzung unwirksamer Klauseln
                          Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichter-
                          liche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam er-
                          klärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortfüh-
                          rung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
                          Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen
                          Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirk-
                          sam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
                          angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Regelung
                          und die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

                                                   12

[Seite 15]
§ 17                         (1) Garantierter Versicherungsschutz bei fristgerechter Anmeldung
Versicherung von             Für Neugeborene beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne
Neugeborenen, Adoption       Wartezeiten mit der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Mo-
                             nate bei uns versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate
                             nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Bei einer fristgerechten Anmeldung kann
                             jeder Versicherungsschutz gewählt werden, der nicht höher oder umfassender als der
                             des versicherten Elternteils ist. Dabei ist auch eine geringere tarifliche Selbstbeteiligung
                             möglich. Versicherungsschutz besteht auch für alle vor der Geburt entstandenen Krank-
                             heiten und Anomalien sowie Geburtsschäden.

                             (2) Späterer Antrag/Erweiterung des Versicherungsschutzes
                             Wird der Versicherungsschutz nach Ablauf der Anmeldefrist nach Abs. 1 beantragt oder
                             ist der beantragte Versicherungsschutz für das Neugeborene höher oder umfassender als
                             der des versicherten Elternteils, ist eine Risikoprüfung erforderlich.
                             (3) Adoption
                             Minderjährige adoptierte Kinder können entsprechend Abs. 1 angemeldet werden. Be-
                             steht ein erhöhtes Risiko, ist die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis zur einfachen
                             Beitragshöhe zulässig. Im Übrigen steht die Adoption der Geburt gleich.


Ob l i e g e n h e i t e n
§ 18                         Sie und die versicherte Person haben die in den §§ 20-22 aufgeführten Obliegenheiten
                             zu erfüllen. Dabei stehen Kenntnis und Verhalten der versicherten Person Ihrer Kenntnis
Allgemeines
                             und Ihrem Verhalten gleich.

§ 19                         (1) Erteilung von Auskünften
Einzelne Obliegenheiten      Sie und die versicherte Person haben auf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die
                             zur Feststellung des Versicherungsfalls oder unserer Leistungspflicht oder ihres Umfangs
                             erforderlich ist.
                             (2) Ärztliche Untersuchung
                             Auf unser Verlangen ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von uns be-
                             auftragten Arzt untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung tragen wir.
                             (3) Schadenminderung
                             Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen
                             und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
                             (4) Unterrichtung über anderweitigen Versicherungsschutz
                             Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankheitskostenver-
                             sicherung abgeschlossen, sind Sie verpflichtet, uns von der anderen Versicherung unver-
                             züglich zu unterrichten. Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit unse-
                             rer Einwilligung abgeschlossen werden.
                             (5) Änderung von Name oder Anschrift
                             Änderungen Ihrer Anschrift (Wohnsitz bzw. Geschäfts- oder Gewerbebetrieb) oder Ihres
                             Namens haben Sie unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gelten Erklärungen, die wir mit
                             eingeschriebenem Brief an die letzte uns bekannte Anschrift senden, drei Tage nach Ab-
                             sendung als zugegangen.
                             (6) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                             Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 bis 4 werden wir mit den in § 28 Abs. 2 bis
                             4 VVG (siehe Kundeninformation) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil-
                             weise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Darüber hinaus können wir bei Verletzung
                             der Obliegenheit nach Abs. 4 unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Kun-
                             deninformation) den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung
                             Kenntnis erlangt haben, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

§ 20                         (1) Abtretung
Ersatzansprüche gegen        Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbe-
Dritte                       schadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Kundeninforma-
                             tion), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsver-
                             trag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) zu leisten ist, an uns
                             schriftlich abzutreten.


                                                      13

[Seite 16]
                         (2) Mitwirkung
                         Sie und die versicherte Person haben einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
                         ses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-
                         ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
                         (3) Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                         Bei Verletzung einer Obliegenheit nach Abs. 1 und 2 werden wir mit den in § 86 Abs. 2
                         und 3 VVG (siehe Kundeninformation) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil-
                         weise von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit wir infolge der Obliegenheitsverlet-
                         zung keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können.

§ 21                     Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtli-
                         chen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die wir auf-
Rückzahlungsansprüche
                         grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht haben, ist § 86 Abs. 1
gegen                    und 2 VVG (siehe Kundeninformation) entsprechend anzuwenden.
Leistungserbringer

Dauer und Ende der Versicherung
§ 22                    (1) Vertragsdauer
Vertragsdauer und       Das Versicherungsverhältnis ist unbefristet. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Versi-
Versicherungsjahr       cherungsjahre. Für Ausbildungskrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten ver-
                        einbart werden.
                        (2) Berechnung des Versicherungsjahrs
                        Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
                        punkt; es endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versi-
                        cherungsjahre entsprechen dem Kalenderjahr.

§ 23                    (1) Ordentliche Kündigung
Kündigung durch Sie     Sie können das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres frü-
                        hestens aber zum Ablauf der Mindestvertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kün-
                        digen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt
                        werden. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündi-
                        gungserklärung Kenntnis erlangt hat.
                        (2) Vertraglich geregelte Beitragsänderung
                        Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines be-
                        stimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Bei-
                        trag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, können Sie das Ver-
                        sicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona-
                        ten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich der
                        Beitrag durch die Änderung erhöht.
                        (3) Erhöhung des Beitrags oder Minderung der Leistung
                        Erhöhen wir die Beiträge aufgrund der Anpassungsklausel oder vermindern wir unsere
                        Leistung, können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicher-
                        ten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeit-
                        punkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung können
                        Sie das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                        Erhöhung kündigen.
                        (4) Anspruch auf Aufhebung der Versicherung
                        Sie können, sofern wir die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne
                        Personen oder Tarife erklären, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Erklärung
                        die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Ende des Monats verlangen, in
                        dem die Erklärung zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirk-
                        sam wird.

§ 24                    (1) Ordentliche Kündigung
Kündigung durch uns     Wir verzichten auf das Recht der ordentlichen Kündigung der Versicherung.
                        (2) Außerordentliche Kündigung
                        Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben un-
                        berührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt
                        werden.


                                                  14

[Seite 17]
§ 25                    (1) Rechte der versicherten Personen bei Kündigung durch Sie
                        Kündigen Sie das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Per-
Beendigung und
                        sonen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter
Fortsetzung der         Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Fortsetzung des Ver-
Versicherung            sicherungsverhältnisses ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung zu erklären.
                        Die Kündigung ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklä-
                        rung Kenntnis erlangt hat.
                        (2) Rechte der versicherten Personen bei Kündigung durch uns
                        Wird eine Krankheitskostenversicherung von uns wegen Ihres Zahlungsverzugs wirksam
                        gekündigt, haben die versicherten Personen das Recht, die Fortsetzung des Versiche-
                        rungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären.
                        Wir müssen die versicherten Personen in Textform über die Kündigung und das Recht,
                        die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu erklären, informieren.
                        Dieses Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person
                        Kenntnis von dem Fortsetzungsrecht erlangt hat.
                        (3) Trennung/Scheidung
                        Ein getrenntlebender Ehegatte oder rechtskräftig Geschiedener kann seinen Vertragsteil
                        als selbstständige Versicherung fortsetzen. Entsprechendes gilt für den getrenntlebenden
                        eingetragenen Lebenspartner oder bei Aufhebung der eingetragenen Lebenspartner-
                        schaft. Gleiches gilt bei Auflösung einer häuslichen Gemeinschaft für Lebenspartner und
                        Kinder.
                        (4) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland
                        Verlegt die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein Land außerhalb der
                        Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz, endet inso-
                        weit das Versicherungsverhältnis.
                        (5) Tod
                        Das Versicherungsverhältnis endet mit Ihrem Tod. Die versicherten Personen haben das
                        Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsneh-
                        mers fortzusetzen. Die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses hat der künftige Ver-
                        sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ihrem Tod zu erklären.
                        Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis dieser Person.


Weitere Regelungen
§ 26                    Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung nur zulässig, soweit die Gegenforde-
                        rung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Aufrechnung gegen uns

§ 27                    Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Anwendbares Recht

§ 28                    (1) Klagen gegen uns
Gerichtsstand           Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns können bei dem Gericht an unserem
                        Sitz oder einer vertragsführenden Niederlassung oder bei dem Gericht an Ihrem Wohn-
                        sitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt erhoben werden.
                        (2) Klagen gegen Sie
                        Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist – außer bei Widerklagen – das
                        Gericht des Ortes ausschließlich zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermange-
                        lung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

                        (3) Sitzverlegung und unbekannter Sitz
                        Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an ei-
                        nen Ort außerhalb Deutschlands oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum
                        Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, können Klagen aus dem Versicherungsver-
                        trag nur am Gericht unseres Sitzes erhoben werden.

§ 29                    Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber bedürfen der Textform.
Erklärungen uns
gegenüber


                                                 15

[Seite 18]
§ 30         (1) Verjährungsfrist
Verjährung   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjäh-
             rungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
             Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
             ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
             (2) Hemmung der Verjährung
             Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, ist die Ver-
             jährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchstel-
             ler in Textform zugeht.


                                     16

[Seite 19]
Streitschlichtungsstellen
Meinungsverschiedenheiten und Rechtsweg


Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versi-
cherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
cherung wenden.

Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.


Versicherungsaufsicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versiche-
rungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de

Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Rechtsweg
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem
Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln
Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de
                                                                 17

[Seite 20]
     Beiträge des Zahnzusatztarifs DentFlex der Envivas


     Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht zu den Beiträgen des Zahntarifs DentFlex der Envivas. Der Ta-
     rif ist nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Das bedeutet für Sie, dass Sie in jungen Jahren von
     günstigen Beiträgen profitieren. Mit fortschreitendem Alter steigen oder sinken Ihre Beiträge. Unabhängig
     davon kann es beispielsweise aufgrund von gestiegenen Leistungsausgaben oder medizinischem Fort-
     schritt zu Beitragsanpassungen kommen.


   Monatliche Beiträge in Euro für Versicherte der Techniker Krankenkasse (Stand 01.10.2025)

             Alter \ Tarifstufe      DentFlex.70        DentFlex.80   DentFlex.100

           Bis 20                      10,21              10,76         11,93

           21 – 29                      8,68               11,05        16,70

           30 – 39                     13,61              18,32         30,24

           40 – 49                     17,41              24,67         43,41

           50 – 59                     22,43              33,24         62,46

           60 – 69                     25,49              38,41         73,62

           70 – 79                     24,95              37,66         72,20

           80 – 89                     20,91              31,10         58,57

           90 – 99                     15,39              22,09         39,88


   Hinweis: Der tatsächliche Beitrag kann durch individuell erforderliche Zuschläge abweichen.


Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln
Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de

[Seite 21]
                   Kundeninformation


                    Allgemeine Informationen zum Versicherungsschutz bei der Envivas

                   Wir freuen uns, dass Sie sich als Versicherter der Techniker Krankenkasse (TK) für eine private Ergänzungsversicherung der
                   Envivas interessieren. Im Rahmen der exklusiven Kooperation ermöglicht die TK ihren Versicherten den Abschluss privater Zusatz-
                   versicherungen der Envivas, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz bedarfsgerecht zu einem besonders vorteilhaften
                   Preis-Leistungs-Verhältnis ergänzen.

                   Wir möchten unseren Kunden größtmögliche Transparenz bei allen Fragen und Entscheidungen rund um das Thema private Kran-
                   kenversicherung bieten. Im Folgenden erhalten Sie deshalb die wesentlichen Informationen zum Versicherungsschutz bei der
                   Envivas.


                   Verzeichnis der weiteren Informationen

                    Belehrung über Ihr Widerrufsrecht                                                                                     Seite 4

                    Die Envivas Card                                                                                                      Seite 6

                    Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG)                                                                              Seite 7

                    Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)                                                                                Seite 10

                    Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)                                                                          Seite 10

                    Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)                                                                           Seite 10

                    Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der Envivas Krankenversicherung AG                      Seite 12

                    Liste der Dienstleister                                                                                             Seite 15

                    Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK                                                       Seite 16


                   1. Identität des Versicherers                                      3. Hauptgeschäftstätigkeit
                   Ihr Versicherer ist die Envivas Krankenversicherung AG (nach-      Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.
                   folgend: Envivas). Die Envivas ist eine Aktiengesellschaft mit
                   Sitz in Köln. Sie ist unter der Handelsregisternummer              4. Garantiefonds
                   HR B 52059 beim Amtsgericht Köln eingetragen.
                                                                                      In dem unwahrscheinlichen Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder
                   Gesetzlicher Vertreter der Envivas ist der Vorstand. Dieser wird   Überschuldung eines Krankenversicherungsunternehmens
                   vertreten durch die Vorstandsmitglieder Uli Rothaufe (Vors.),      können Sie sich an die Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer
                   Nils Heise und Daniel Spooren.                                     74c, 50968 Köln wenden.

                   Vorsitzender des Aufsichtsrats ist Dr. Arne Benzin.                Das Bundesministerium für Finanzen hat der Medicator AG die
                                                                                      Aufgaben eines Sicherungsfonds übertragen. Die Medicator
                   2. Ladungsfähige Anschrift                                         AG hat damit im Fall der Insolvenz des Krankenversicherungs-
                                                                                      unternehmens die Aufgabe, Ihre Rechte zu schützen.
                   Die ladungsfähige Anschrift der Envivas lautet:
                   Envivas Krankenversicherung AG                                     5. Vertragsrelevante Unterlagen / Merkmale der
                                                                                         Versicherungsleistungen
EV100 10.25 7342


                   Gereonswall 68
                   50670 Köln
                   Telefon: 0221 - 27 14 05 70                                        5.1 Vertragsunterlagen
                   E-Mail: info@envivas.de                                            Folgende Unterlagen sind für Ihren Versicherungsvertrag von
                                                                                      Bedeutung:
                               2


                                                                                                                                                    1

[Seite 22]
›   Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ent-           6. Gesamtpreis der Versicherung
    hält die Informationen, die für den Abschluss und die Erfül-      (Versicherungsbeitrag)
    lung des Vertrages von besonderer Bedeutung sind.
›   Der Tarif beschreibt die Versicherungsleistungen im Detail.    Die Beiträge werden im Antrag bzw. Angebot sowie im Versi-
›   Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) er-             cherungsschein für jede Person und jeden Tarif einzeln aufge-
    gänzen die tariflichen Regelungen.                             führt. Erfordern die gesundheitlichen Verhältnisse Risikozu-
›   Der von Ihnen zu unterzeichnende verbindliche Antrag           schläge, werden wir diese – soweit sie nicht bereits im Antrag
    oder die unverbindliche Anfrage (vgl. Nr. 9.1) dient insbe-    bzw. Angebot enthalten sind – gesondert schriftlich mit Ihnen
    sondere der Konkretisierung des gewünschten Versiche-          vereinbaren.
    rungsschutzes und der Beantwortung der Gesundheitsfra-
    gen.                                                           7. Beitragszahlung, Fälligkeit der Beiträge
›   Falls Sie zunächst eine unverbindliche Anfrage an uns ge-
    richtet haben, unterbreiten wir Ihnen anschließend ein für     Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag
    uns verbindliches Angebot (vgl. Nr. 9.1), das Sie prüfen       und wird vom Versicherungsbeginn an erhoben. Er ist zu Be-
    und durch eine weitere Unterschrift annehmen können.           ginn eines jeden Versicherungsjahres fällig, wird aber in der
›   Im Versicherungsschein (der Police) dokumentieren wir          Regel in monatlichen Beitragsraten gezahlt. Die Beitragsraten
    den geschlossenen Versicherungsvertrag.                        sind am ersten Tag der von Ihnen gewählten Zahlungsperiode
Nebenabreden (z. B. mündliche Zusagen Ihres Versicherungs-         fällig.
vermittlers) sind nur verbindlich, wenn sie von der Envivas
schriftlich bestätigt werden.                                      Der Erstbeitrag bzw. die erste Beitragsrate ist mit Versiche-
                                                                   rungsbeginn zu zahlen, frühestens jedoch 14 Tage nach Zu-
5.2 Art und Umfang der Versicherungsleistungen                     gang des Versicherungsscheins. Nehmen Sie am Lastschrift-
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen sind         verfahren teil, gilt der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate
folgende:                                                          bis zum Eingang der Lastschrift bei dem von Ihnen angegebe-
                                                                   nen Geldinstitut als gestundet.
In der Krankheitskostenversicherung ersetzt die Envivas im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch not-          8. Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
wendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfallfolgen            Informationen
und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher
bei Schwangerschaft und Entbindung. Als Allgemeine Versi-          Unser Angebot (inkl. der Beiträge) gilt für sechs Wochen ab
cherungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009              dem Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsinformationen.
(RB/KK 09) sowie die im Tarif genannten Tarifbedingungen
(TB/KK 09) zugrunde. Dem Tarif KlinikFlex liegen die Allgemei-     9. Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist
nen Versicherungsbedingungen AVB/KK 2024 zugrunde. Dem
Tarif DentFlex liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingun-       9.1 Zustandekommen des Vertrages
gen AVB/KK SV 2025 zugrunde.                                       Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Versicherungsvertrag ge-
                                                                   schlossen werden kann:
In der Krankenhaustagegeldversicherung zahlt die Envivas           ›   „Antragsmodell“
das vereinbarte Krankenhaustagegeld bei medizinisch notwen-            Sie unterzeichnen den Antrag, nachdem Sie alle unter Nr. 5
diger stationärer Heilbehandlung. Als Allgemeine Versiche-             aufgeführten Unterlagen erhalten haben. Wir prüfen das zu
rungsbedingungen liegen die Rahmenbedingungen 2009                     versichernde Risiko. Wenn wir Ihren Antrag annehmen, er-
(RB/KK 09) und die Tarifbedingungen (TB/KK 09) zugrunde.               halten Sie den Versicherungsschein.
                                                                   ›   „Invitatiomodell“
In der Krankentagegeldversicherung ersetzt die Envivas den             Sie unterzeichnen die Anfrage, bevor Sie alle unter Nr. 5
Verdienstausfall bis zur Höhe des vereinbarten Krankentage-            aufgeführten Unterlagen erhalten haben. In diesem Fall gilt
geldes, wenn durch Krankheit oder Unfall Arbeitsunfähigkeit            Ihre Erklärung nur als unverbindliche Aufforderung an uns,
eintritt. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen liegen die           Ihnen ein Versicherungsangebot zu unterbreiten. Nach Ri-
Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 09) sowie die im Tarif ge-               sikoprüfung durch uns erhalten Sie ein individuelles Ange-
nannten Tarifbedingungen (TB/KT 09) zugrunde.                          bot mit allen Unterlagen. Dieses können Sie prüfen und
                                                                       durch eine weitere Unterschrift annehmen.
In der Pflegekrankenversicherung zahlt die Envivas im Fall
der Pflegebedürftigkeit das vereinbarte Tagegeld (Pflegetage-      In beiden Modellen kommt der Versicherungsvertrag zustande,
geldversicherung). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen         wenn wir Sie mit den nach Nr. 5 genannten Unterlagen voll-
in der Pflegetagegeldversicherung liegen die AVB/Pflegekran-       ständig informiert haben, Sie den Versicherungsschein erhal-
kenversicherung 2017 zugrunde. In der geförderten ergänzen-        ten und Ihr Widerrufsrecht (siehe Nr. 10) nicht ausgeübt haben.
den Pflegeversicherung liegen die MB/GEPV 2022 sowie die
TB/GEPV 2017 zugrunde. Bei zusätzlicher Vereinbarung des           9.2 Bindefrist
Ergänzungstarifs PflegeXtra zur Pflegekrankenversicherung          Eine Frist, innerhalb derer Sie an Ihren Antrag gebunden sind
gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB                (Bindefrist), gibt es nur im Antragsmodell. Sie beträgt sechs
PflegeXtra.                                                        Wochen ab Antragstellung.

5.3 Fälligkeit der Versicherungsleistungen und Erfüllung           10. Widerrufsrecht
Die Versicherungsleistungen werden fällig, sobald uns alle er-
forderlichen Unterlagen eingereicht wurden und wir die not-        Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Bedingun-
wendige Prüfung durchgeführt haben. Die Leistung der               gen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Wi-
Envivas erfolgt in der Regel durch Überweisung des fälligen        derrufs finden Sie in der Belehrung über Ihr Widerrufsrecht auf
Betrages.                                                          Seite 4.


2

[Seite 23]
11. Vertragslaufzeit                                               unberührt. Näheres regelt das Statut des Ombudsmanns Pri-
                                                                   vate Kranken- und Pflegeversicherung, abrufbar unter
Sofern sich aus dem Tarif nichts anderes ergibt, wird der Versi-   www.pkv-ombudsmann.de.
cherungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann
erstmals zum Ablauf der Mindestvertragsdauer und danach            16. Aufsichtsbehörde
zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
                                                                   Private Krankenversicherungsunternehmen unterliegen in
Es gelten folgende Mindestvertragslaufzeiten:                      Deutschland der staatlichen Aufsicht durch die
›   in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi-
                                                                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    cherung zwei Versicherungsjahre
                                                                        Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
›   in der Krankentagegeldversicherung ein Versicherungsjahr
                                                                        www.bafin.de
›   in der Pflegekrankenversicherung ein Versicherungsjahr
›   in der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung zwei
                                                                   Bei Meinungsverschiedenheiten können Sie sich auch an diese
    Versicherungsjahre
                                                                   Aufsichtsbehörde wenden.
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche-
rungsschein bezeichneten Zeitpunkt und endet am
31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren
Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr gleich.

12. Kündigungsrechte des
    Versicherungsnehmers
Sie können Ihren Versicherungsvertrag – unter Beachtung der
Mindestvertragsdauer – ohne Angabe von Gründen mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungs-
jahres kündigen (ordentliche Kündigung). Zudem haben Sie in
besonderen Fällen (z. B. Beitragserhöhung) ein Recht zur au-
ßerordentlichen Kündigung. Die Einzelheiten ergeben sich aus
§ 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, siehe Seite 9) sowie
den inhaltsgleichen Regelungen in den AVB.

13. Anwendbares Recht
Auf die vorvertraglichen Beziehungen und auf den Versiche-
rungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.

14. Sprachen
Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

15. Außergerichtliche
    Beschwerdemöglichkeiten
Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, wen-
den Sie sich bitte an uns, am besten unmittelbar an unseren

      Kundenservice
      Telefon:  0221 - 27 14 05 70
      E-Mail:   kundenservice@envivas.de

Wir werden versuchen, schnellstmöglich eine einvernehmliche
Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, können Sie sich in Text-
form (z. B. mittels Brief oder E-Mail) auch an den

      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
      Postfach 06 02 22, 10052 Berlin
      E-Mail: ombudsmann@pkv-ombudsmann.de
      www.pkv-ombudsmann.de

wenden. Der Ombudsmann ist zugleich Schlichtungsstelle zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versiche-
rungsverträgen mit Verbrauchern und zwischen Versicherungs-
vermittlern und Versicherungsnehmern. An dem Streitbeile-
gungsverfahren des Ombudsmanns nehmen wir teil. Seine
Entscheidungen sind für den Versicherer nicht bindend. Die
Möglichkeit zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bleibt


                                                                                                                               3

[Seite 24]
    Belehrung über Ihr Widerrufsrecht


                      Widerrufsbelehrung                                               Besondere Hinweise

                          Abschnitt 1                           Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren
    Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise      ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom
                                                                Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-
                        Widerrufsrecht                          recht ausgeübt haben.

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist                                   Abschnitt 2
von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform                       Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.                                             weiteren Informationen
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                                                                Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren In-
    • der Versicherungsschein,
                                                                formationen werden die Informationspflichten im Folgenden
    • die Vertragsbestimmungen,
                                                                im Einzelnen aufgeführt:
      einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden
      Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
                                                                     Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
      wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
    • diese Belehrung,
                                                                Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfü-
    • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                                                                gung zu stellen:
    • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten
      Informationen
                                                                1.    die Identität des Versicherers und der etwaigen Nieder-
jeweils in Textform zugegangen sind.
                                                                      lassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll;
                                                                      anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
                                                                      Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
                                                                      ternummer;
        Envivas Krankenversicherung AG,                         2.    die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede an-
        Gereonswall 68, 50670 Köln.                                   dere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
                                                                      dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristi-
         Ein Widerruf per E-Mail ist möglich
                                                                      schen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
         an die E-Mail-Adresse: kundenservice@envivas.de
                                                                      auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit
                                                                      die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
                       Widerrufsfolgen
                                                                      gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin-
                                                                      gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche-
                                                                      gehobenen und deutlich gestalteten Form;
rungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die
Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der            3.    die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass
                                                                4.    Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder
der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
                                                                      anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift
beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum
                                                                      des Garantiefonds sind anzugeben;
Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in die-
sem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen           5.    die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung,
Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versiche-                insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
rungsschutz bestanden hat, multipliziert mit 1/365 des                der Leistung des Versicherers;
Jahresbeitrages. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang            6.    den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller
des Widerrufs, zu erstatten.                                          Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Bei-
                                                                      träge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der                rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsver-
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,               träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und                       an-gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.                 seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Prei-
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versiche-               ses ermöglichen;
rungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an            7.    Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen-                    insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
den Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängen-
der Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem wider-        8.    die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung ge-
rufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des                  stellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits-
Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer               dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer                 Preises;
betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch        9.    Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ins-
verlangt werden.                                                      besondere über den Beginn der Versicherung und des
                                                                      Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,


4

[Seite 25]
    während der der Antragsteller an den Antrag gebunden
    sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
    sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, ins-
    besondere Namen und Anschrift derjenigen Person, ge-
    genüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts-
    folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
    den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenen-
    falls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Über-
    mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-
    gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
    die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
    gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere
    zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließ-
    lich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
    Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-
    dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
    deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht
    der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen
    vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht,
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die
    in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mit-
    geteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
    Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kom-
    munikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu füh-
    ren;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtli-
    chen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ge-
    gebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
    dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög-
    lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
    unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
    sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf-
    sichtsbehörde.


Ende der Widerrufsbelehrung


                                                                 5

[Seite 26]
    Die Envivas Card


Sofern Sie nach den Tarifen KlinikFlex, KlinikSpezial oder        Ein Teil dieser Daten ist auch auf der Kartenvorderseite zu se-
StarterPlus versichert sind, erhalten Sie unsere Envivas Card.    hen. Außerdem ist der Umfang des jeweiligen stationären Ver-
Diese weist Sie im Krankenhaus als Privatpatient oder Privat-     sicherungsschutzes angegeben. Zusätzliche Angaben, wie
patientin aus.                                                    z. B. medizinische Behandlungsdaten, können auf dem Chip
                                                                  nicht gespeichert werden, auch nicht vom Krankenhaus. Die
Ihre Vorteile bei Nutzung der Envivas Card                        Informationen sind geschützt und wurden von den Daten-
                                                                  schutzbeauftragten der Länder geprüft.
›    Ihre Versicherungsdaten können in der Klinik schnell,
     problemlos und sicher in den Computer eingelesen werden.     Die Daten auf der Karte sind nicht veränderbar, weil sie mit
›    Der gewählte Versicherungsschutz in Bezug auf die Art der    einem Schreibschutz versehen sind.
     Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer) lässt sich bei
     Aufnahme im Krankenhaus auf einen Blick erfassen.            Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. hat vor
›    Bei stationären Aufenthalten rechnen die Krankenhäuser       dem Hintergrund der elektronischen Datenübermittlung mit den
     die Unterbringungskosten direkt mit der Envivas ab – ent-    für die Produktion der Karten beauftragten Herstellern eine ver-
     sprechend dem vereinbarten Versicherungsschutz. Voraus-      tragliche Vereinbarung über die ordnungsgemäße Verarbeitung
     zahlungen durch Sie sind nicht erforderlich.                 der Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen so-
                                                                  wie über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht zum Datenschutz
Ändern sich der Leistungsumfang Ihres Versicherungsschutzes
                                                                  getroffen. Mit Auftragsvergabe und Vertragsabschluss wurden
oder Ihre persönlichen Daten, erhalten Sie automatisch eine
                                                                  die beauftragten Dienstleister – ungeachtet der ihnen ohnehin
neue Envivas Card. Bei Beschädigung oder Verlust sorgen wir
                                                                  schon obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen – von den pri-
selbstverständlich für Ersatz. Sie können die Karte telefonisch
                                                                  vaten Krankenversicherungen zum Datenschutz verpflichtet.
in unserem KundenService unter der Telefonnummer
                                                                  Sie müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschut-
0221 - 27 14 05 70 anfordern.
                                                                  zes beachten und dürfen die an sie weitergeleiteten Daten
                                                                  nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt, d.h. zu einem ande-
Die Envivas Card ist Eigentum der Envivas und darf nach Be-
                                                                  ren als dem jeweiligen rechtmäßigen, zur Auftragserfüllung ge-
endigung des Versicherungsschutzes nicht mehr benutzt wer-
                                                                  hörenden Zweck verarbeiten oder nutzen. Sollten Sie dennoch
den.
                                                                  der Übermittlung Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname,
                                                                  Anschrift und Geburtsdatum) an ein Dienstleistungsunterneh-
Envivas Card und Datenschutz                                      men nicht zustimmen, genügt eine Mitteilung an uns. Wir wer-
                                                                  den dann Ihre Daten nicht weitergeben und somit die Herstel-
Im Bereich der Krankenhausbehandlung ist mit der Envivas
                                                                  lung der Karte unterbinden.
Card eine Kostenübernahmegarantie im tariflichen Umfang für
die Kosten der Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
                                                                  Der Einsatz der Envivas Card ist freiwillig, d.h. es ist Ärzten
verbunden. Die Karte enthält einen Mikrochip, auf dem fol-
                                                                  und Versicherten freigestellt, ob sie die Karte benutzen möch-
gende Daten gespeichert sind
                                                                  ten oder nicht. Die Envivas Card ist ein Serviceangebot an alle
›    Name und Nummer des Versicherungsunternehmens,               Beteiligten im Gesundheitswesen.
›    Name, Anschrift und Geburtsdatum des Versicherten,
›    Versicherungsnummer und Personennummer,
›    Gültigkeitsdauer der Karte,
die mit Hilfe eines Kartenlesegerätes abgerufen und so zur
Rechnungserstellung genutzt werden können.


6

[Seite 27]
 Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG)


§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                                           Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Been-              oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass
     digung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und               der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-
     des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendi-                  derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
     gen Erhebungen.                                                       wiesen hat.
(2)   Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Mo-           (5)   Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Ver-
      nats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet,               letzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt be-
      kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in                   rechtigt ist, ist unwirksam.
      Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer
      voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der         § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
      Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines        (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
      Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet                 Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kos-
      werden können.                                                      ten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die min-
                                                                          destens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
(3)   Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der
                                                                          ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
      Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird,
                                                                          Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die
      ist unwirksam.
                                                                          Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
                                                                          dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten
§ 19 Anzeigepflicht
                                                                          Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
     tragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die            (2)   Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
     für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit                  Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
     dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und              Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
     nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem               Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
     Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der
                                                                     (3)   Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
     Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor
                                                                           Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-
     Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der
                                                                           rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
     Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige ver-
                                                                           in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
     pflichtet.
                                                                           der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
(2)   Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
      nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-              zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist;
      treten.                                                              hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
                                                                           ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
[…]
                                                                           sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines
                                                                           Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Frist-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
                                                                           bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Mo-
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom
                                                                           nats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
     Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                           unberührt.
     gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Ver-
     sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er
                                                                     § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
     von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung
                                                                     (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch ge-
     einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht
                                                                          gen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi-
     nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
                                                                          cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
(2)   Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verlet-              Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche-
      zung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden ver-              rungsnehmers geltend gemacht werden.
      traglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist,
                                                                     (2)   Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
      ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die
                                                                           oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
      Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob
                                                                           Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvor-
      fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche-
                                                                           schriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
      rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
                                                                           den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt
      Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
                                                                           der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich,
      den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-
                                                                           ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
      vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
                                                                           als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-
      rungsnehmer.
                                                                           gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
(3)   Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis-                Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
      tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit            tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
      weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-           cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
      rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang                die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr-
      der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz           lässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
      1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
                                                                     (3)   Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
      heit arglistig verletzt hat.
                                                                           mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha-
(4)   Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver-           dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Über-
      sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach                gang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es

                                                                                                                                       7

[Seite 28]
      sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver-            Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versiche-
      ursacht.                                                           rer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss ei-
                                                                         ner mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht                           neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spä-
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versi-               testens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet. Auf
     cherungsnehmers oder eines anderen genommen wer-                    dieses Recht hat der Versicherer ihn frühestens sechs
     den. Versicherte Person ist die Person, auf welche die              Monate vor dem Ende der Versicherung unter Beifügung
     Versicherung genommen wird.                                         des Wortlauts dieser Vorschrift in Textform hinzuweisen.
                                                                         Wird der Antrag bis zum Ablauf von zwei Monaten nach
(2)   Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhal-
                                                                         Vollendung des 65. Lebensjahres gestellt, hat der Versi-
      ten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeu-
                                                                         cherer den Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder
      tung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines
                                                                         Wartezeiten zu gewähren, soweit der Versicherungs-
      anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berück-
                                                                         schutz nicht höher oder umfassender ist als im bisheri-
      sichtigen.
                                                                         gen Tarif.
(3)   Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei
                                                                   (2)   Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht nach
      einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelasse-
                                                                         Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versicherung hinge-
      nen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für
                                                                         wiesen und wird der Antrag vor Vollendung des 66. Le-
      die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese
                                                                         bensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend,
      nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krank-
                                                                         wobei die Versicherung mit Zugang des Antrags beim
      heitskostenversicherung, die mindestens eine Kostener-
                                                                         Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor
      stattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung
                                                                         Zugang des Antrags eingetreten, ist der Versicherer nicht
      umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistun-
                                                                         zur Leistung verpflichtet.
      gen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbe-
      halte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für        (3)   Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in unmit-
      jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige                 telbarem Anschluss an eine Versicherung nach Absatz 1
      Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist,           Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Krankentagegeld-
      abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfebe-              versicherung beantragt wird, die spätestens mit Vollen-
      rechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch           dung des 75. Lebensjahres endet.
      eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz
                                                                   (4)   Die Vertragsparteien können ein späteres Lebensjahr als
      nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbe-
                                                                         in den vorstehenden Absätzen festgelegt vereinbaren.
      trag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht
      für Personen, die
                                                                   § 204 Tarifwechsel
      1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert        (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Ver-
         oder versicherungspflichtig sind oder                          sicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass die-
      2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe-             ser
         rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im
                                                                         1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti-
         Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
                                                                            gem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
      3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
                                                                            dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs-
         tungsgesetz haben oder
                                                                            rückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem
      4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten,
                                                                            Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will,
         Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
                                                                            höher oder umfassender sind als in dem bisherigen
         Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses
                                                                            Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen
         Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbre-
                                                                            Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risi-
         chung des Leistungsbezugs von weniger als einem
                                                                            kozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlan-
         Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
                                                                            gen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinba-
         2009 begonnen hat.
                                                                            rung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit
      Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskosten-              dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis-
      versicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Sat-                tung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem
      zes 1.                                                                Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif
                                                                            kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss
[…]
                                                                            ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in
                                                                            den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der
§ 195 Versicherungsdauer
                                                                            aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im
                                                                            rungsrückstellung ist nur möglich, wenn
     gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen
     Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann                  a) die bestehende Krankheitskostenversicherung
     (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der                 nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
     Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet.                       oder
     Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art               b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr voll-
     der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entspre-                    endet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht voll-
     chend.                                                                    endet hat, aber die Voraussetzungen für den An-
                                                                               spruch auf eine Rente der gesetzlichen
[…]
                                                                               Rentenversicherung erfüllt und diese Rente bean-
                                                                               tragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrecht-
§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung
                                                                               lichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart
                                                                               oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölf-
     werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65.
                                                                               ten Buch Sozialgesetzbuch ist oder
     Lebensjahres der versicherten Person endet. Der


8

[Seite 29]
         c) die bestehende Krankheitskostenversicherung vor        (3)   Im Falle der Kündigung des Vertrags zur privaten Pflege-
            dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und                   Pflichtversicherung und dem gleichzeitigen Abschluss ei-
            der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009           nes neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer kann
            beantragt wurde;                                             der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer
                                                                         verlangen, dass dieser die für ihn kalkulierte Alterungs-
         ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien ge-
                                                                         rückstellung an den neuen Versicherer überträgt. Auf die-
         schlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif,
                                                                         sen Anspruch kann nicht verzichtet werden.
         bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;
      2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzei-       (4)   Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhält-
         tigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz oder             nisse. Handelt es sich um eine Befristung nach § 196,
         teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-              besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1 Nummer 1.
         system vorgesehenen Krankenversicherungsschutz
                                                                   (5)   Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensver-
         ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversiche-
                                                                         sicherung betrieben wird, haben die Versicherungsneh-
         rer
                                                                         mer und die versicherte Person das Recht, einen gekün-
         a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der          digten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschafts-
            Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif               versicherung fortzuführen.
            entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
            sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-        § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers
            rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen             (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungs-
            wurde;                                                      dauer bei der Krankheitskosten- und bei der Kranken-
         b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif            haustagegeldversicherung kann der Versicherungsneh-
            die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der         mer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die
            Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif              Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum
            entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,            Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden
            sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-             Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
            rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen                   kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte
            wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 er-            Personen oder Tarife beschränkt werden.
            folgte.
                                                                   (2)   Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken-
         Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Ver-            oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versiche-
         sicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-               rungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versi-
         sender sind als im Basistarif, kann der Versicherungs-          cherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankenta-
         nehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung              gegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine
         eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den              für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsver-
         Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzu-            sicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungs-
         rechnen ist. Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1                pflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der
         und 2 kann nicht verzichtet werden.                             Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der
                                                                         Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
(2)   Ist der Versicherungsnehmer auf Grund bestehender Hil-             nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Text-
      febedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften             form aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungs-
      Buches Sozialgesetzbuch nach dem 15. März 2020 in                  nehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertre-
      den Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsge-            ten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
      setzes gewechselt und endet die Hilfebedürftigkeit des             Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die
      Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Jahren nach                Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der
      dem Wechsel, kann er innerhalb von drei Monaten nach               Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum
      Beendigung der Hilfebedürftigkeit in Textform vom Versi-           Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der
      cherer verlangen, den Vertrag ab dem ersten Tag des                Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht
      übernächsten Monats in dem Tarif fortzusetzen, in dem              steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung
      der Versicherungsnehmer vor dem Wechsel in den Basis-              oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfür-
      tarif versichert war. Eintritt und Beendigung der Hilfebe-         sorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
      dürftigkeit hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen              Dienstverhältnis gleich.
      des Versicherers durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
                                                                   (3)   Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Er-
      sen; die Bescheinigung des zuständigen Trägers nach
                                                                         reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintre-
      dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
                                                                         ten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie
      gilt als Nachweis. Beim Wechsel ist der Versicherungs-
                                                                         für ein anderes Lebensalter oder eine andere Alters-
      nehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Ba-
                                                                         gruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer
      sistarif stand; die im Basistarif erworbenen Rechte und
                                                                         Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versiche-
      Alterungsrückstellungen sind zu berücksichtigen. Prämi-
                                                                         rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
      enanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versi-
                                                                         der betroffenen versicherten Person binnen zwei Mona-
      cherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der Versiche-
                                                                         ten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwer-
      rungsnehmer vor dem Wechsel in den Basistarif
                                                                         dens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Ände-
      versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung des
                                                                         rung erhöht.
      Vertrages in diesem Tarif. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
      sprechend für Versicherungsnehmer, bei denen allein          (4)   Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklau-
      durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im               sel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der
      Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialge-               Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versi-
      setzbuch entstehen würde. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                 cherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zu-
      letzter Teilsatz gilt nicht.                                       gang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den


                                                                                                                                    9

[Seite 30]
      Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder         (6)   Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versi-
      die Leistungsminderung wirksam werden soll.                       cherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus
                                                                        § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er
(5)   Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf
                                                                        bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person
      einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschrän-
                                                                        einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt.
      ken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch,
                                                                        Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versiche-
      kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wo-
                                                                        rungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kün-
      chen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des üb-
                                                                        digungserklärung nachweist, dass die versicherte Person
      rigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen,
                                                                        bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versi-
      zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entspre-
                                                                        chert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausge-
      chend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den
                                                                        sprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi-
      Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Ta-
                                                                        gungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem
      rife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsneh-
                                                                        Termin erbracht werden.
      mer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in
      dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.


 Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.


 Auszug Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Stand: 21.12.2018


§ 1 Form und Voraussetzungen                                            1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber                      oder bereits mit einer anderen Person eine Lebens-
     dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger                  partnerschaft führt;
     Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf           2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
     Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder                  verwandt sind;
     Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft.                3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
     Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung                 4. wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Le-
     oder Zeitbestimmung abgegeben werden.                                 benspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflich-
                                                                           tungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
[…]
                                                                  (4)   Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu be-
(3)   Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet
                                                                        gründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartner-
      werden
                                                                        schaft geklagt werden. § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis
                                                                        1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-
                                                                        chend.


 Auszug Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)


§146 Substitutive Krankenversicherung                             (4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträge, der
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den            nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten Beträge ver-
    im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen            bleibt, ist für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das
    Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann             65. Lebensjahr vollendet haben, für eine erfolgsunabhän-
    (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vor-       gige Beitragsrückerstattung festzulegen und innerhalb von
    behaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der Lebensversiche-        drei Jahren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prä-
    rung betrieben werden, wobei                                      mienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zu verwen-
[…]                                                                   den. Die Prämienermäßigung nach Satz 1 kann so weit be-
    5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertra-           schränkt werden, dass die Prämie des Versicherten nicht
       gungswerts desjenigen Teils der Versicherung, dessen           unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht
       Leistungen dem Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1          verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß
       entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers              Absatz 2 gutzuschreiben.
       zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunter-
       nehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für vor dem         §152 Basistarif
       1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.                    (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die sub-
                                                                      stitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen bran-
§150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift           chenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Ver-
 […]                                                                  tragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den
                                                                      Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches


10

[Seite 31]
Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, vergleich-     vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum
bar sind. Der Basistarif muss jeweils eine Variante vorse-     Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums mit einer Frist
hen für                                                        von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindest-
                                                               bindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif be-
1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis      trägt drei Jahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu
   zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alterungs-        einer angemessenen Reduzierung der Prämie, kann der
   rückstellungen gebildet und                                 Versicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine Um-
                                                               stellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt
2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften          verlangen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mona-
   oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe        ten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög-
   haben sowie für deren berücksichtigungsfähige Ange-         lichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den
   hörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen     Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsatzes auf die Werte
   auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.                  300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzen-
                                                               der Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden,
Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu           […]


                                                                                                                          11

[Seite 32]
 Allgemeine Datenschutzhinweise für Kunden und Interessenten der
 Envivas Krankenversicherung AG


Mit den nachfolgenden Hinweisen informieren wir Sie über die      Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Envi-        personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei
vas Krankenversicherung AG und die Ihnen nach dem Daten-          Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages) erforder-
schutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie die Informa-      lich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
tionen auch den aktuellen und künftigen vertretungsberechtig-     i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit die-
ten Personen und wirtschaftlich Berechtigten sowie etwaigen       sen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9
mitversicherten Personen und sonstigen Beteiligten weiter.        Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Eine erteilte Einwilli-
                                                                  gung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                        den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die gegebenen-
Envivas Krankenversicherung AG                                    falls vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25.05.2018,
                                                                  uns gegenüber erteilt worden sind.
Gereonswall 68, 50670 Köln
Telefon 0221 - 27 14 05 70                                        Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen
E-Mail info@envivas.de                                            von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs.1 f) DSGVO).
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post un-        Dies kann insbesondere erforderlich sein:
ter der o.g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftrag-        - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Be-
ter“ oder per E-Mail unter:                                         triebs, einschließlich des Trainings und der Weiterent-
                                                                    wicklung technischer Systeme,
datenschutzbeauftragter@envivas.de.
                                                                  - zur Optimierung unserer internen Abläufe,
Zwecke und Rechtsgrundlagen der                                   - zur Anonymisierung von Daten, z.B. um daraus Statisti-
Datenverarbeitung                                                   ken zu erstellen,
Fordern Sie Informationen z. B. zu unserem Unternehmen            - zu einer passgenauen Werbung für unsere eigenen
oder zu Produkten oder Leistungen unseres Unternehmens              Versicherungsprodukte und für andere Produkte der
an, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben           Unternehmen der Generali Gruppe und deren Koope-
für die Bearbeitung Ihres Anliegens. Falls Sie eine Beratung        rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfra-
wünschen, benötigen wir Ihre Angaben zur Weitergabe an un-          gen,
seren Vertriebspartner.                                           - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbe-
                                                                    sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach-           Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeu-
tung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des                ten können.
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrecht-
lich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-         Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.           Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen zur Einhaltung          z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuer-
der „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-          rechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ ver-        tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
pflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versiche-       dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Re-
rungswirtschaft präzisieren. Diese Verhaltensregeln können        gelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sie im Internet unter www.envivas.de/dsgvo abrufen.
                                                                  Auf Basis Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) i. V. m.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen       Art. 7 DSGVO informieren wir Sie mittels personalisierter
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab-           E-Mails sowie ggf. telefonisch über Produkte und Ser-
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu         vices und befragen Sie auf gleichem Wege zu Ihrer Kun-
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag             denzufriedenheit. In diesem Zusammenhang analysieren
zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des        wir Ihr Nutzungsverhalten im Hinblick auf erhaltene E-
Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs-      Mails. Das bedeutet: wir verwenden E-Mails, die sog.
stellung. Angaben zum Grund und zum Umfang einer medizi-          Zählpixel enthalten. Dadurch können wir feststellen, ob
nischen Behandlung benötigen wir etwa, um prüfen zu kön-          Sie unsere Mail geöffnet sowie ggf. genutzt haben. Z. B.
nen, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und inwieweit ein   können wir nachvollziehen, welche Elemente innerhalb
Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.                     der E-Mail, d.h. Logos, Buttons, Links etc. Sie angeklickt
                                                                  haben und wie lange Sie in bestimmten Bereichen der
Die Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. der Abschluss und            E-Mail verweilten. Diese Informationen werten wir aus,
die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne              um sie anschließend für zukünftige E-Mails zu berück-
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht              sichtigen, d.h. um für Sie nicht interessante Informatio-
möglich.                                                          nen herauszufiltern und Ihnen auf Ihre Wünsche und Be-
                                                                  dürfnisse abgestimmte Benachrichtigungen zukommen
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten         lassen zu können.
zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B.
für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts-    Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen wer-
rechtlicher Vorgaben.                                             den. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungser-
                                                                  klärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der
 Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo-           DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt
 gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist      worden sind.


         12

[Seite 33]
Kategorien von Empfängern der                                Externe Dienstleister
personenbezogenen Daten                                      Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen
                                                             und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
Rückversicherer                                              ter.
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezi-        Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer
ellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Da-        und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
für kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf.       Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Über-
Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,        sicht in den Vertragsbedingungen und Kundeninformati-
damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder      onen, die Sie vor Antragstellung erhalten haben, sowie
den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist        in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite
es möglich, dass der Rückversicherer unser Unterneh-         unter www.envivas.de/dsgvo entnehmen.
men aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Ri-
                                                             Soweit mehrere Unternehmen Ihre personenbezogenen
siko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung
                                                             Daten in gemeinsamer Verantwortlichkeit (Art. 26
von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
                                                             DSGVO) verarbeiten, haben sich die jeweiligen Unter-
Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Er-
                                                             nehmen untereinander vertraglich dazu verpflichtet, ihre
füllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erfor-
                                                             datenschutzrechtlichen Pflichten (einschließlich Informa-
derlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten In-
                                                             tionspflichten und Betroffenenrechte) in eigener Verant-
teressen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen
                                                             wortung zu erfüllen.
können Sie von unserem Rückversicherer, der Generali
Deutschland AG, Adenauerring 7, 81737 München erhal-         Weitere Empfänger
ten.                                                         Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen
Vermittler                                                   Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
                                                             Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
Soweit sich im Rahmen der Bearbeitung Ihres Anliegens
                                                             (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanz- und Sozialbe-
die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines Vermittlers
                                                             hörden oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte).
ergibt, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und
zur Durchführung des Vertrages benötigten Antrags- und
Vertragsdaten. Gleiches gilt, wenn Sie hinsichtlich Ihrer    Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut wer-      Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie
den. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten          für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Infor-   sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezo-
mationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ver-       gene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der An-
sicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten         sprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
benötigen.                                                   werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei
                                                             oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe                  personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Un-         verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbe-
ternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei-             wahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Un-          Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung. Die Spei-
ternehmen zentral wahr. So können Ihre Daten etwa zur        cherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
zentralen Verwaltung von Anschriftendaten oder von Er-
klärungen, die mehrere Unternehmen unserer Gruppe            Betroffenenrechte
betreffen (z. B. Einwilligungen oder Widerrufe) für den
                                                             Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu
telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Scha-
                                                             Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber
denbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsa-
                                                             hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen
men Postbearbeitung durch ein Unternehmen oder meh-
                                                             die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlan-
rere Unternehmen der Gruppe gemeinsam verarbeitet
                                                             gen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung
werden. Soweit wir auf Basis der Würdigung der Um-
                                                             der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Her-
stände annehmen dürfen, dass Sie Post, E-Mails oder
                                                             ausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem
Zahlungen nicht an das für Ihr Anliegen zuständige Kon-
                                                             strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
zernunternehmen adressiert haben, bemühen wir uns in
                                                             zustehen.
bestimmten Fällen fehladressierte Post- und E-Mailein-
gänge sowie Zahlungen innerhalb des Konzerns an das
zuständige Unternehmen weiterzuleiten.
Zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aus
dem Geldwäschegesetz) oder auf Basis berechtigter In-
teressen können wir auch Daten an die Generali
Deutschland AG als Obergesellschaft der deutschen Un-
ternehmensgruppe, an die Assicurazioni Generali S.p.A.
als Konzernmutter der internationalen Generali Gruppe,
sowie an andere Gesellschaften der deutschen oder in-
ternationalen Generali Gruppe übertragen.
In unserer Dienstleisterliste in den Vertragsbedingungen
und Kundeninformationen, die Sie vor Antragstellung er-
halten haben, sowie in der jeweils aktuellen Version im
Internet unter www.envivas.de/dsgvo finden Sie die Un-
ternehmen, die an einer zentralisierten oder gemeinsa-
men Datenverarbeitung teilnehmen.


                                                                                                                     13

[Seite 34]
 Widerspruchsrecht                                           Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie
                                                             ferner ein, dass die TK im Rahmen des Kooperations-
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-     vertrages zum Zwecke der Vervollständigung fehlender
 bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu wi-         Angaben in der Anfrage bzw. im Antrag auf Zusatzversi-
 dersprechen.                                                cherung sowie zum Zwecke späterer Aktualisierungen
                                                             allgemeine Versichertendaten (Name, Vorname, An-
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In-     schrift, Geburtsdatum, TK-Versichertennummer bzw.
 teressen, können Sie dieser Verarbeitung mit Wirkung        Krankenversichertennummer) an die Envivas übermittelt.
 für die Zukunft widersprechen, wenn sich aus Ihrer be-
 sonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Da-        Ferner willigen Sie ein, dass die TK der Envivas das
 tenverarbeitung sprechen. Einer Verarbeitung Ihrer per-     Ende Ihrer TK-Versicherung zum Zwecke der von der
 sonenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung           Envivas vorzunehmenden Prämienanpassung mitteilt.
 können sie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wir-
 kung für die Zukunft widersprechen.                         Ihnen ist bekannt, dass die vorstehenden Einwilligungen
                                                             freiwillig sind und Sie sie jederzeit ohne Angabe von
 Sollten Sie Widerspruch einlegen, werden wir Ihre per-      Gründen auch direkt gegenüber der TK widerrufen kön-
 sonen- bezogenen Daten nicht mehr verarbeiten; es sei       nen.
 denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für
 die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen,           Änderung der Datenschutzhinweise
 Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbei-
 tung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Vertei-        Wir behalten uns vor, diese Datenschutzbestimmungen
 digung von Rechtsansprüchen.                                zu ändern. Eine aktuelle Version finden Sie jederzeit im
                                                             Internet unter www.envivas.de/datenschutz.
 Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist an           Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen
 den oben genannten Verantwortlichen für die Daten-          oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden
 verarbeitung zu richten.                                    wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dar-
                                                             über zuvor informieren.
 Beschwerderecht
 Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an
 den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
 eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für un-
 ser Unternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbe-
 hörde ist:

 Landesbeauftragte für Datenschutz und
 Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
 Kavalleriestr. 2 - 4
 40213 Düsseldorf

 Datenübermittlung in ein Drittland
 Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister
 außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
 übermitteln, dann tun wir dies nur, soweit dem Drittland
 durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
 schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene
 Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmens-
 interne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardver-
 tragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen
 dazu können Sie unter den oben genannten Kontaktin-
 formationen anfordern.

 Einwilligung in den Datenaustausch mit
 der TK
 Ohne Einfluss auf den Versicherungsvertrag willigen Sie
 ein, dass die Envivas der TK im Rahmen des Kooperati-
 onsvertrages ab Antragstellung allgemeine Daten Ihres
 Versicherungsvertrages (Name, Vorname, Geburtsda-
 tum, Vertragsnummer, beantragte bzw. abgeschlossene
 Tarife, Versicherungsbeginn und -ende) übermittelt so-
 wie Ihre Angaben über das Bestehen einer TK-Versiche-
 rung einschließlich der TK-Versichertennummer bzw.
 Krankenversichertennummer mitteilt. Sie ermächtigen
 die TK, diese Daten zum Zwecke der Steuerung des An-
 gebotes von Zusatzversicherungen (z. B. Vermeidung
 von Doppelangeboten) zu verarbeiten und zu nutzen.


14

[Seite 35]
 Liste der Dienstleister


(Anlage zur Datenschutzeinwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung im Versicherungsantrag)

Die Envivas Krankenversicherung AG arbeitet unter Verwendung von Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter
Daten derzeit mit den folgenden Stellen (Unternehmen/Personen) zusammen. Ihre personenbezogenen Daten werden selbstver-
ständlich nur im Einzelfall und bei Bedarf unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen an einzelne Dienstleister übermittelt:

 Unternehmen                                                     Übertragene Aufgaben
 Generali Deutschland AG                                         Konzernrevision, Datenschutzbeauftragter, Rechnungswesen,
                                                                 Steuern, Recht, Unternehmenskommunikation, Bestandsver-
                                                                 waltung, Kunden- und Leistungsservice, Strategisches Leis-
                                                                 tungs- und Gesundheitsmanagement, Compliance, Rückversi-
                                                                 cherung, Versicherungsvertrieb, IT, Geldwäschebeauftragter,
                                                                 Regressbearbeitung, IT-Dienstleistungen wie z. B. Bereitstel-
                                                                 lung Software und Kommunikationsmittel, Betreuung Server,
                                                                 Erstellung IT-Sicherheitskonzept
 Generali Deutschland Services GmbH                              Abwicklung Zahlungsverkehr, Druck, Versand, Logistik,
                                                                 Eingangspostbearbeitung inkl. Scannen und Archivierung,
                                                                 Kundenkorrespondenz in Vertragsangelegenheiten,
                                                                 telefonischer Kundendienst, Antragsbearbeitung

 Generali Health Solutions GmbH                                  Durchführung von Gesundheitsprogrammen und deren
                                                                 Evaluation

 BSI Business Systems Integration AG                             IT-Dienstleistungen Kundenservice und Telefonie

 Europ Assistance Services GmbH                                  Telefonischer Kundenservice, Assistanceleistungen

 Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland              Zusätzliche Assistanceleistungen

 Institut für medizinische Begutachtungen (IMB)                  Medizinische Begutachtungen

 Medexo GmbH                                                     Medizinische Begutachtungen

 MD Medicus GmbH                                                 Assistanceleistungen im Tarif PflegeXtra

 Medallia Inc., London, Großbritannien                           Kundenzufriedenheitsbefragungen

 Personal Business Machine AG                                    Dienstleistungen zur Durchführung von personalisierter
                                                                 Kundenansprache

 Techniker Krankenkasse                                          Abgleich von Vertragsdaten

 Viamed GmbH                                                     Medizinische Begutachtungen

Darüber hinaus arbeitet die Envivas Krankenversicherung AG mit folgenden Stellen zusammen, die Gesundheitsdaten und weitere
nach § 203 StGB geschützte Daten erheben, verarbeiten und nutzen:

 Stellen                                                         Tätigkeiten
 Ärzte, Zahnärzte, Psychologen, Psychiater, Angehörige sonsti-   Begutachtungen zu medizinischen Fragen, Auskünfte zu
 ger Heilberufe, Institute für medizinische Begutachtungen,      Behandlungen und Erkrankungen
 Krankenhäuser

 Beratungsunternehmen                                            Unterstützung und Beratung in Leistungs- und Abrechnungs-
                                                                 fragen im In- und Ausland

 Letter-Shops                                                    Serienbrief-Erstellung, Durchführung von Mailingaktionen

 Markt- und Meinungsforschungsunternehmen                        Kundenzufriedenheitsbefragungen, Markt- und
                                                                 Meinungsforschung

 IT-Dienstleister                                                IT- und Internetservices (z. B. digitaler Antrag)

 PR-Berater                                                      Öffentlichkeitsarbeit

Letzte Änderungen: 1. August 2021


                                                                                                                              15

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 Informationen zur Kooperation zwischen der Envivas und der TK


1. Personenkreis                                                4. Wegfall des Beitragsnachlasses
Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK       Der Beitragsnachlass entfällt mit Beendigung der Mitglied-
können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind       schaft oder der Familienversicherung bei der TK oder mit Be-
oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis-      endigung des Kooperationsvertrages zwischen der Envivas
tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft       und der TK. Das Ausscheiden einer versicherten Person aus
bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un-   der TK ist unverzüglich der Envivas mitzuteilen.
ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran-
kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen.      Das Versicherungsverhältnis wird in diesem Fall mit den für die
                                                                Einzelversicherung gültigen Beiträgen fortgesetzt, sofern die
2. Versicherbare Tarife                                         versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungs-
                                                                fähigkeit des Tarifs weiterhin erfüllt.
Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages können Krank-
heitskostenversicherungen nach den Tarifen PraxisExtra,         5. Beschränkung der Vertretungsmacht der TK
PraxisTop, KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex,
DentFlex, VitalXtra, Pro sowie die Krankenhaustagegeldversi-    Die TK ist nur ermächtigt und bevollmächtigt, Anträge auf Ab-
cherung nach Tarif KHT-Plus und die Krankentagegeldversi-       schluss und Änderung von privaten Zusatzversicherungsverträ-
cherung nach Tarif KT-Plus abgeschlossen werden. Ferner ist     gen der Envivas entgegenzunehmen. Die TK ist nicht ermäch-
der Abschluss eines Pflegetagegeldes nach Tarif PflegePlus,     tigt oder bevollmächtigt, im Namen der Envivas die privaten
PflegeAktiv, des Pflege-Assistancetarifs PflegeXtra sowie der   Zusatzversicherungsverträge abzuschließen oder rechtsge-
Auslandsreisetarife TravelXN, TravelXF, TravelXLOU und          schäftliche Erklärungen abzugeben. Die TK ist ebenfalls nicht
TravelXLMU möglich.                                             ermächtigt und bevollmächtigt, die von der Envivas ausgefer-
                                                                tigten Versicherungsscheine und Nachträge zum Versiche-
3. Beiträge                                                     rungsschein im Namen der Versicherungsnehmer entgegenzu-
                                                                nehmen und an diese weiterzuleiten. Die TK ist, auch soweit
Im Rahmen des Kooperationsvertrages mit der TK ist in die       sie an der Aufnahme des Versicherungsantrags beteiligt sein
Beiträge der versicherbaren Tarife PraxisExtra, PraxisTop,      sollte, darüber hinaus nicht ermächtigt oder bevollmächtigt, im
KlinikFlex, KlinikSpezial, StarterPlus, ZahnFlex, DentFlex,     laufenden Versicherungsverhältnis Prämien sowie Willenser-
VitalXtra, Pro, KHT-Plus, KT-Plus, PflegePlus sowie TravelXN    klärungen und Anzeigen der Versicherten entgegenzunehmen.
und TravelXF ein Beitragsnachlass eingerechnet.                 Prämien sind an die Envivas zu entrichten. Willenserklärungen
                                                                und Anzeigen sind von den Versicherten gegenüber der
                                                                Envivas in Textform abzugeben.


Envivas Krankenversicherung AG · Gereonswall 68 · 50670 Köln
Tel. 0221 - 27 14 05 70 · info@envivas.de · www.envivas.de


16

[Seite 37]
Gesundheitsangaben (Die Fragen sind für alle zu versichernden Personen zu beantworten)
                                                                                     Ausgeheilte Erkrankungen sind ebenfalls anzugeben, auch wenn diese als unwesent-
Um Ihren Antrag prüfen zu können, benötigen wir Antworten auf einige Fragen.         lich empfunden bzw. nicht als Krankheit angesehen wurden. Dies gilt auch dann, wenn
Bitte beantworten Sie diese wahrheitsgemäß und vollständig. Eine Verletzung          keine Behandlung stattfand, sondern nur Diagnostik, Beratungen, Untersuchungen
der Anzeigepflicht kann z. B. dazu führen, dass Sie keinen Versicherungsschutz       oder Tests durchgeführt bzw. nur Arzneimittel eingenommen wurden. Striche oder
haben und trotzdem Beiträge zahlen müssen. Beachten Sie dazu bitte unsere            Nichtbeantwortung gelten als Verneinung.
gesonderte Mitteilung „Wichtige Hinweise zur Anzeigepflicht“ am Ende dieses
Formulars.                                                                           Falls eine zu versichernde Person gewisse Angaben dem Vermittler gegenüber nicht
                                                                                     machen möchte, so sind diese der Envivas unverzüglich in Textform mitzuteilen.


Gesundheitsfragen

 1   Haben Sie herausnehmbaren Zahnersatz?
                                                                                                                        Nein      Ja
     Wichtiger Hinweis: Die Beantwortung dieser Frage mit „Ja“ führt zu
     einem Leistungsausschluss für Implantatversorgung im jeweils                                                                 Oberkiefer
     angekreuzten Bereich.                                                                                                        Unterkiefer

 2   Wurde in den letzten zwei Jahren eine Zahnwurzelbehandlung
     durchgeführt?                                                                                                      Nein      Ja

 3   Wurde in den letzten drei Jahren eine Parodontose oder Parodontitis
     festgestellt oder behandelt?                                                                                       Nein      Ja

     Wenn Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten, können wir Ihnen leider
     keinen Versicherungsschutz anbieten.

 4   Findet zurzeit eine Zahnbehandlung, kieferorthopädische Behandlung oder
     eine Zahnersatzmaßnahme statt, oder ist eine solche notwendig oder angeraten?                                      Nein      Ja

     Bitte beachten Sie: Für bereits begonnene, beabsichtigte oder angeratene
     zahnärztliche Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

 5   Anzahl der noch nicht ersetzten fehlenden natürlichen Zähne
     (ohne Weisheits- und Milchzähne sowie Lückenschluss)?                                                              Keine
                                                                                                                                Anzahl
     Beitragszuschläge für fehlende Zähne werden für die gesamte
     Vertragslaufzeit erhoben. Ab 4 fehlenden und nicht ersetzten Zähnen
     können wir Ihnen leider keinen Versicherungsschutz anbieten.

[Seite 38]
 Wichtige Hinweise zur Anzeigepflicht
 Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist          3. Vertragsänderung
 es notwendig, dass Sie die dort gestellten Fragen wahrheitsgemäß und          Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch
 vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, de-          bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu ande-
 nen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                                      ren Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingun­-
 Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn        gen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
 Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelhei­-         pflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
 ten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der          Vertragsbestandteil. Auch insoweit können Sie Ihren Versicherungs­       -
 nachstehenden Information entnehmen.                                          schutz verlieren. Bei schuld­loser Verletzung der Anzeigepflicht steht uns
                                                                               das Recht zur Vertragsänderung nicht zu.
 Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                            Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 %
                                                                               oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
 Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen      stand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
 bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform ge-          unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf die-
 fragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach         ses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
 Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach ge-
 fahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
 verpflichtet.                                                                 Was ist für Sie sonst noch wichtig?

                                                                               1. Ausübung unserer Rechte
 Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche
                                                                               Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
 Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                               tragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                            Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
 Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag      Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
 zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz        Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Um-
 noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                           stände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-      können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
 trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten     Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
 Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.               Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den     Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahr­
 Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur      umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
 Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht         Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
 richtig angegebene Umstand                                                    erlöschen mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht
 – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles       für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
 – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht         Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
 ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die An-     arglistig verletzt haben.
 zeigepflicht arglistig verletzt haben.                                        2. Stellvertretung durch eine andere Person
 Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
                                                                               Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
 Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
                                                                               vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündi-
 spricht.
                                                                               gung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung
 2. Kündigung                                                                  unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
 Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche       eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf,
 Anzeigepflicht lediglich leicht fahrlässig verletzt haben, können wir den     dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
 Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.                den ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
 Bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht steht uns das Recht zur         oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
 Kündigung nicht zu. Unser Kündigungsrecht ist auch dann ausgeschlos-
 sen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
 stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.


Envivas Krankenversicherung AG, Gereonswall 68, 50670 Köln
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Arne Benzin
Vorstand: Uli Rothaufe (Vorsitzender), Nils Heise, Daniel Spooren
Sitz: Köln, Amtsgericht Köln HRB 52059
UST-ID-Nr.: DE811233765
Versicherungsumsätze sind umsatzsteuerfrei.
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