# Gothaer MediZ Duo 100: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-gothaer-mediz-duo-100.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-gothaer-mediz-duo-100.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarif MediZ Duo 100, Teil II (zu AB/KK 2009)](https://www.waizmanntabelle.de/download/358_1622034742.pdf), Fassung 01.04.2021 (117752 04.2021)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Ersetzt werden zusammen mit den Vorleistungen der GKV insgesamt 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnersatz | B 1, Seite 1 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Sofern die GKV keine Vorleistung erbringt oder keine Vorleistung der GKV nachgewiesen wird, werden pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages von den tariflichen Leistungen abgezogen. | B 1, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | sind zusammen in den ersten vier Versicherungsjahren begrenzt auf einen Erstattungshöchstbetrag von insgesamt: | B 3, Seite 2 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnersatz im Rahmen privatzahnärztlicher Versorgung | B 1, Seite 1 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | Sofern die GKV keine Vorleistung erbringt oder keine Vorleistung der GKV nachgewiesen wird, werden pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages von den tariflichen Leistungen abgezogen. | B 1, Seite 1 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnersatz (vgl. Abschnitt C.1 und C.2) im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 SGB V | B 1, Seite 1 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Keramischer Zahnersatz und keramische Verblendungen sind bis Zahn 8, Implantate unbegrenzt erstattungsfähig. | C 1, Seite 3 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | keine | Implantate unbegrenzt erstattungsfähig. | C 1, Seite 3 |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial sowie die Therapieformen einer Knochenspreizung, Knochenverlängerung, Sinuslift) | C 1, Seite 3 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen (Inlays), - Cerec-Behandlungen | C 1, Seite 3 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays | C 1, Seite 3 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen sowie deren Reparatur) | C 1, Seite 3 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen sowie deren Reparatur) | C 1, Seite 3 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Keramikverblendschalen (Veneers) | C 1, Seite 3 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen sowie deren Reparatur) | C 1, Seite 3 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen | B 2, Seite 1 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Aufwendungen für Zahnbehandlungen werden im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ auch anerkannt: - Wurzelbehandlung | C 3, Seite 4 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums. | B 2, Seite 1 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis zur Versicherungssumme | 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnprophylaxe-Maßnahmen, professionelle Zahnreinigung sowie zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) | B 4, Seite 2 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 200 € | bis zu einem Erstattungshöchstbetrag von insgesamt 200 Euro pro Kalenderjahr. | B 4, Seite 2 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis zur Versicherungssumme | Versiegelung (Fissurenversiegelung), - Fluoridierung | B 4, Seite 2 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | ja, bis zur Versicherungssumme | 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnprophylaxe-Maßnahmen, professionelle Zahnreinigung sowie zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) | B 4, Seite 2 |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. Abschnitt B.1) und Zahnbehandlung (vgl. Abschnitt B.2) nach Tarif MediZ Duo 100 sind zusammen in den ersten vier Versicherungsjahren begrenzt | B 3, Seite 2 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis zur Versicherungssumme | 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für kieferorthopädische Behandlung (vgl. Abschnitt C.11) nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5 (§ 29 SGB V) für Kinder und Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | B 5.1, Seite 2 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis zur Versicherungssumme | 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für kieferorthopädische Behandlung (vgl. Abschnitt C.11) nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5 (§ 29 SGB V) für Kinder und Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben | B 5.1, Seite 2 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Die kieferorthopädische Behandlung muss - außer bei Unfall (vgl. Abschnitt C.9) - vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen werden. | B 5.1, Seite 2 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis 5.000 € | für Erwachsene infolge eines Unfalls (vgl. Abschnitt C.9) bis zu einem Erstattungshöchstbetrag von maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall | B 5.2, Seite 3 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis zur Versicherungssumme | unsichtbare Zahnschienen (z. B. Invisalign) | B 5.3, Seite 3 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Privatzahnärztliche Leistungen werden nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte (GOZ, GOÄ) bis zur Höhe des dort genannten Gebührenrahmens anerkannt. | C 4, Seite 4 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | bis zur Höhe des dort genannten Gebührenrahmens anerkannt. | C 4, Seite 4 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind zu angemessenen Preisen erstattungsfähig. | C 5, Seite 4 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | Anästhesie, - Kosten für den Heil- und Kostenplan | C 1, Seite 3 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis 250 € | Narkosen, auch Vollnarkose, durch Narkose-/ Zahnärzte - Akupunktur, Lachgas, Sedierung (Dämmerschlaf), Hypnose bis maximal 250 Euro pro Kalenderjahr. | B 6, Seite 3 |
| Lachgas | ja, bis 250 € | Narkosen, auch Vollnarkose, durch Narkose-/ Zahnärzte - Akupunktur, Lachgas, Sedierung (Dämmerschlaf), Hypnose bis maximal 250 Euro pro Kalenderjahr. | B 6, Seite 3 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufbissbehelfe und Schienen, - DROS-Schienen | C 1, Seite 3 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | ja, bis zur Versicherungssumme | digitale Volumentomografie | C 1, Seite 3 |
| Behandlung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | 1.000 Euro im ersten Versicherungsjahr | B 3, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 2.000 € | 2.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren | B 3, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | 3.000 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren | B 3, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 5.000 € | 5.000 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren. | B 3, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | sind zusammen in den ersten vier Versicherungsjahren begrenzt | B 3, Seite 2 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | sind zusammen in den ersten vier Versicherungsjahren begrenzt | B 3, Seite 2 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Bei zahnärztlicher Behandlung infolge eines Unfalls (vgl. Abschnitt C.9) entfällt die Leistungsbegrenzung | B 3.1, Seite 2 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Abweichend von § 3 AVB verzichtet der Versicherer auf die Einhaltung der Wartezeiten. | C 15, Seite 4 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Abweichend von § 3 AVB verzichtet der Versicherer auf die Einhaltung der Wartezeiten. | C 15, Seite 4 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Abweichend von § 3 AVB verzichtet der Versicherer auf die Einhaltung der Wartezeiten. | C 15, Seite 4 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Abweichend von § 3 AVB verzichtet der Versicherer auf die Einhaltung der Wartezeiten. | C 15, Seite 4 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Für Tarife, die in Verbindung mit den AB/KK 2009 gelten, werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. | Fußnote zu Teil I, Seite 1 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | ist jeweils der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. | E 2, Seite 5 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Von einer Beitragsanpassung (vgl. § 18 AVB Teil I) wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. | E 4, Seite 5 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarif MediZ Duo 100, Teil II (zu AB/KK 2009)

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[Seite 1]
                   Tarif MediZ Duo 100


                                         Zahnzusatzversicherung Tarif MediZ Duo 100
                                         für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
                                         (Stand: 01.04.2021)

                                         Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                         (gilt nur in Verbindung mit Teil I AB/KK 2009*)

                                         Der Versicherungsschutz
                                         A. Allgemeine Bestimmungen
                                            1. Versicherungsfähigkeit
                                         B. Tarifleistungen/ Leistungen des Versicherers
                                            1. Zahnersatz
                                            2. Zahnbehandlung
                                            3. Höhe der Erstattung/ Leistungsbegrenzung
                                            4. Professionelle Zahnreinigung/ Zahnprophylaxe/ Zahnaufhellende Maßnahmen
                                            5. Kieferorthopädische Behandlung
                                            6. Maßnahmen zur Schmerz- und Angstlinderung
                                            7. Innovationsvorsorge
                                         C. Begriffsbestimmungen/ Umfang der Leistungspflicht
                                         D. Ende der Versicherung/ Obliegenheit
                                         E. Beiträge

                                         * Für Tarife, die in Verbindung mit den AB/KK 2009 gelten, werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.


                                         A. Allgemeine Bestimmungen
                                         1.                                   Tarif MediZ Duo 100 kann nur von Personen abgeschlossen werden, die bei einer deutschen gesetzlichen
                                         Versicherungsfähigkeit               Krankenversicherung (GKV) versichert sind (vgl. Abschnitt D).


                                         B. Tarifleistungen
                                         Leistungen des Versicherers

                                         1.                                   Ersetzt werden zusammen mit den Vorleistungen der GKV insgesamt
                                         Zahnersatz
                                                                              100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnersatz (vgl. Abschnitt C.1 und C.2) im Rah-
                                                                                    men der Regelversorgung gemäß § 55 SGB V, sofern privatzahnärztliche Vergütungsanteile nicht
                                                                                    berechnet sind.

                                                                              100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnersatz im Rahmen privatzahnärztlicher Ver-
                                                                                    sorgung (vgl. Abschnitt C.4).

                                                                              Sofern die GKV keine Vorleistung erbringt oder keine Vorleistung der GKV nachgewiesen wird, werden
                                                                              pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages von den tariflichen Leistungen abgezogen.

                                         1.1                                  Falls sich Leistungen der GKV zukünftig ändern, werden für eine medizinisch notwendige Behandlung die
                                         Zukunftsvorsorge                     Leistungen für Zahnersatz aus MediZ Duo 100 weiterhin im tariflich vereinbarten Umfang erbracht.

                                         2.                                   Ersetzt werden zusammen mit den Vorleistungen der GKV insgesamt
                                         Zahnbehandlung
                                                                              100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für

                                                                                  -   allgemeine Leistungen,
                                                                                  -   konservierende Leistungen (Ausnahme Inlays und Kronen, vgl. Abschnitt B.1 und C.1),
                                                                                  -   chirurgische Leistungen,
                                                                                  -   Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen,
117752 - 04.2021


                                                                                  -   Röntgenleistungen,
                                                                                  -   Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums.


                                         Stand: 01.04.2021                    Zahnzusatzversicherung Tarif MediZ Duo 100                                                     Seite 1
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                                Sofern die GKV keine Vorleistung erbringt oder keine Vorleistung der GKV nachgewiesen wird, werden
                                pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages von den tariflichen Leistungen abgezogen.

3.                              Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz (vgl. Abschnitt B.1) und Zahnbehandlung (vgl. Ab-
Höhe der Erstattung/            schnitt B.2) nach Tarif MediZ Duo 100 sind zusammen in den ersten vier Versicherungsjahren begrenzt
Leistungsbegrenzung             auf einen Erstattungshöchstbetrag von insgesamt:

                                        1.000 Euro im ersten Versicherungsjahr,
                                        2.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren,
                                        3.000 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren,
                                        5.000 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren.

                                Die Leistungsbegrenzung gilt auch bei Tarifwechsel innerhalb der Tarifwelt des Versicherers (vgl. Ab-
                                schnitt C.7).

3.1                             Bei zahnärztlicher Behandlung infolge eines Unfalls (vgl. Abschnitt C.9) entfällt die Leistungsbegrenzung
Wegfall der Leistungsbegren-    (Höchstsätze) nach Abschnitt B.3.
zung nach Unfall

4.                              100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für Zahnprophylaxe-Maßnahmen, professionelle
Professionelle Zahnreinigung/         Zahnreinigung sowie zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) (vgl. Abschnitt C.10) bis zu
Zahnprophylaxe/                       einem Erstattungshöchstbetrag von insgesamt 200 Euro pro Kalenderjahr.
Zahnaufhellende Maßnahmen
                                Als Zahnprophylaxe-Maßnahmen werden anerkannt:

                                    -   Versiegelung (Fissurenversiegelung),
                                    -   Fluoridierung,
                                    -   Speicheltest zur Keimbestimmung,
                                    -   Erstellung eines Mundhygienestatus,
                                    -   Kariesrisikodiagnostik.

4.1                             Als zusätzliche Maßnahme der Zahnprophylaxe besteht innerhalb der ersten zwölf Monate nach Versiche-
Elektrische Zahnbürste          rungsbeginn einmalig ein Anspruch auf eine elektrische Zahnbürste nach den Vorgaben der Gothaer
                                Krankenversicherung AG. Die Vorgaben stellt der Versicherer auf Anfrage gerne zur Verfügung.

5.
Kieferorthopädische Behand-
lung

5.1                             Ersetzt werden zusammen mit etwaigen Vorleistungen der GKV insgesamt
Kieferorthopädische
Behandlung für Kinder und       80 %    des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für kieferorthopädische Behandlung (vgl. Abschnitt
Jugendliche                             C.11) nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5 (§ 29 SGB V) für Kinder
                                        und Jugendliche, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zu einem Erstattungs-
                                        höchstbetrag von insgesamt 2.000 Euro (vgl. Abschnitt C.2). Die kieferorthopädische Behandlung
                                        muss - außer bei Unfall (vgl. Abschnitt C.9) - vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen
                                        werden.

                                Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Kieferorthopädie nach Tarif MediZ Duo 100 sind in den ersten
                                drei Versicherungsjahren begrenzt auf einen Erstattungshöchstbetrag von insgesamt:

                                          500 Euro im ersten Versicherungsjahr,
                                        1.000 Euro in den ersten zwei Versicherungsjahren,
                                        1.500 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren.

                                Bei kieferorthopädischer Behandlung infolge eines Unfalls entfällt die Leistungsbegrenzung (Höchstsätze)
                                in den ersten drei Versicherungsjahren.

                                Die Leistungsbegrenzung gilt auch bei Tarifwechsel innerhalb der Tarifwelt des Versicherers (vgl. Ab-
                                schnitt C.8).

                                Für die gesamte Vertragsdauer gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres - auch bei Unfall - ein Erstat-
                                tungshöchstbetrag von insgesamt 2.000 Euro.


Stand: 01.04.2021               Zahnzusatzversicherung Tarif MediZ Duo 100                                                          Seite 2
                                Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

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                                 Für kieferorthopädische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, die nach Vollendung des 21. Lebensjah-
                                 res durchgeführt werden, erfolgt - auch für laufende Versicherungsfälle - keine Leistungserstattung.

5.2                              Ersetzt werden zusammen mit etwaigen Vorleistungen der GKV insgesamt
Kieferorthopädische
Behandlung für Erwachsene        100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages für kieferorthopädische Behandlung (vgl. Abschnitt
nach Unfall                            C.11) für Erwachsene infolge eines Unfalls (vgl. Abschnitt C.9) bis zu einem Erstattungshöchst-
                                       betrag von maximal 5.000 Euro je Versicherungsfall (vgl. Abschnitt C.2).

                                 Als Erwachsener gilt, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat.

                                 Der Unfall muss nach Versicherungsbeginn und nach Vollendung des 21. Lebensjahres eintreten.

5.3                              Als kieferorthopädische Leistungen werden beispielsweise auch anerkannt:
Kieferorthopädische Leistungen
                                     -   Mehrkosten für Brackets (z. B. Mini-, Kunststoff-, Keramikbrackets),
                                     -   Mehrkosten für Bögen,
                                     -   unsichtbare Zahnschienen (z. B. Invisalign),
                                     -   funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen,
                                     -   zahntechnische Material- und Laborkosten.

6.                               100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages nach den Abschnitten B.1 bis B.5 für
Maßnahmen zur Schmerz- und
Angstlinderung                           -    Narkosen, auch Vollnarkose, durch Narkose-/ Zahnärzte
                                         -    Akupunktur, Lachgas, Sedierung (Dämmerschlaf), Hypnose

                                         bis maximal 250 Euro pro Kalenderjahr.

7.                               Zukünftig neu hinzukommende medizinisch notwendige zahnärztliche Heilbehandlungsmaßnahmen ge-
Innovationsvorsorge              mäß GOZ/ GOÄ nach den Abschnitten B.1 bis B.4 sind im tariflichen Umfang versichert.


C. Begriffsbestimmungen/ Umfang der Leistungspflicht
Erläuterungen                    1. Als Aufwendungen für Zahnersatz werden anerkannt:

                                     -   Einlagefüllungen (Inlays),
                                     -   Cerec-Behandlungen,
                                     -   Keramikverblendschalen (Veneers),
                                     -   Kunststoff- und Keramikverblendungen,
                                     -   Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
                                     -   prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen sowie deren Reparatur),
                                     -   Aufbissbehelfe und Schienen,
                                     -   DROS-Schienen,
                                     -   Implantate,
                                     -   implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen,
                                     -   augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial
                                         sowie die Therapieformen einer Knochenspreizung, Knochenverlängerung, Sinuslift),
                                     -   funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen,
                                     -   digitales Röntgen im Rahmen der GOÄ,
                                     -   digitale Volumentomografie,
                                     -   Material- und Laborkosten,
                                     -   OP-Mikroskop (Zuschlag im Rahmen einer Implantatbehandlung nach GOZ-Ziffer 0110),
                                     -   Anästhesie,
                                     -   Kosten für den Heil- und Kostenplan,
                                         die mit den genannten Leistungen im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen.

                                 Keramischer Zahnersatz und keramische Verblendungen sind bis Zahn 8, Implantate unbegrenzt erstat-
                                 tungsfähig.

                                 2. Für die Inanspruchnahme von Behandlungen nach Abschnitt B.1 und B.5 (Zahnersatzleistungen und
                                    kieferorthopädische Behandlung) empfehlen wir, einen Heil- und Kostenplan zusammen mit der Ge-
                                    nehmigung/ Vorleistung bzw. Ablehnung der GKV einzureichen. Der Heil- und Kostenplan sollte auch
                                    spezifizierte Kosten für Material und Laborleistungen enthalten.


Stand: 01.04.2021                Zahnzusatzversicherung Tarif MediZ Duo 100                                                       Seite 3
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                        Der Versicherer teilt unverzüglich die Höhe der zu erwartenden Leistungen mit.

                    3. Als Aufwendungen für Zahnbehandlungen werden im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ auch anerkannt:

                        -   Wurzelbehandlung,
                        -   digitales Röntgen,
                        -   OP-Mikroskop (GOZ-Ziffer 0110),
                        -   Laserbehandlung (Zuschlag nach GOZ-Ziffer 0120),
                        -   Bakterien-/ DNA-Test,
                        -   Schleimhaut-Transplantation im Rahmen einer Parodontitisbehandlung nach GOZ-Ziffer 4133
                            (Mundschleimhautbehandlung),
                        -   Material- und Laborkosten.

                    4. Privatzahnärztliche Leistungen werden nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für
                       Zahnärzte und Ärzte (GOZ, GOÄ) bis zur Höhe des dort genannten Gebührenrahmens anerkannt.

                    5. Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind zu angemessenen Preisen erstattungs-
                       fähig.

                    6. Auf Verlangen des Versicherers ist als Nachweis für die Ablehnung der GKV die Rechnung mit ent-
                       sprechendem Vermerk oder ein Ablehnungsbescheid der GKV einzureichen.

                    7. Errechnet sich aufgrund der Leistungsbegrenzung bei Tarifwechsel innerhalb der Tarifwelt des Versi-
                       cherers während der ersten vier Versicherungsjahre nach Tarifwechsel ein niedrigerer Erstattungsan-
                       spruch für zahnärztliche Maßnahmen als im Vortarif, werden die höheren Leistungen des Vortarifs er-
                       bracht, höchstens jedoch die Leistungen des Tarifs MediZ Duo 100 für Zahnersatz bzw. Zahnbehand-
                       lung ab dem fünften Versicherungsjahr nach Ablauf der Leistungsbegrenzung.

                    8. Errechnet sich aufgrund der Leistungsbegrenzung bei Tarifwechsel innerhalb der Tarifwelt des Versi-
                       cherers während der ersten drei Versicherungsjahre nach Tarifwechsel ein niedrigerer Erstattungsan-
                       spruch für kieferorthopädische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche als im Vortarif, werden die hö-
                       heren Leistungen des Vortarifs erbracht, höchstens jedoch die Leistungen des Tarifs MediZ Duo 100
                       für Kieferorthopädie für Kinder und Jugendliche, begrenzt auf einen Erstattungshöchstbetrag von ins-
                       gesamt 2.000 Euro (vgl. Abschnitt B.5.1).

                    9. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes
                       Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

                        Der Unfall muss nach Versicherungsbeginn eintreten.

                    10. Für die Durchführung der zahnmedizinischen Prophylaxe können niedergelassene approbierte Zahn-
                        ärzte sowie zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.

                        Voraussetzung für zahnaufhellende Maßnahmen (z. B. Bleaching) ist, dass diese Maßnahmen in ei-
                        ner zahnärztlichen Praxis durchgeführt werden.

                    11. Voraussetzung für eine kieferorthopädische Behandlung ist, dass diese Maßnahme von einem Kiefer-
                        orthopäden oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie durchgeführt wird.

                    12. Ein mit der GKV vereinbarter Selbstbehalt wird nicht erstattet. Auf den Selbstbehalt angerechnete
                        Leistungen der GKV werden als Vorleistung der GKV berücksichtigt.

                    13. Entstandene Aufwendungen sind durch Rechnungen (Kopien ausreichend) nachzuweisen, auf denen
                        die Höhe der Vorleistung der GKV bzw. die Höhe angerechneter Leistungen auf einen Selbstbehalt
                        angegeben sind.

                    14. Die Erstattung aus Tarif MediZ Duo 100 darf zusammen mit der Vorleistung der GKV die erstattungs-
                        fähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

                    15. Abweichend von § 3 AVB verzichtet der Versicherer auf die Einhaltung der Wartezeiten.


Stand: 01.04.2021   Zahnzusatzversicherung Tarif MediZ Duo 100                                                         Seite 4
                    Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

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D. Ende der Versicherung/ Obliegenheit
Erläuterung              Der Versicherungsschutz nach Tarif MediZ Duo 100 endet mit Ausscheiden aus der deutschen GKV zum
                         Schluss des laufenden Monats. Die versicherte Person ist verpflichtet, den Versicherer über das Aus-
                         scheiden aus der GKV unverzüglich zu unterrichten.


E. Beiträge
Beitragsberechnung       1. Für die Höhe der Beiträge ist das bei Beginn des Versicherungsvertrages erreichte Alter (Anzahl der
                            vollendeten Lebensjahre) des Versicherten maßgebend.

                         2. Von dem auf die Vollendung des 16., 21., 26., 31., 36., 41., 46., 51., 56., 61., 66., 71., 76., 81., 86.,
                            91., 96. Lebensjahres folgenden Monats an ist jeweils der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu
                            zahlen.

                         3. Die monatliche Beitragsrate ergibt sich aus dem Versicherungsschein bzw. einem späteren Nach-
                            tragsversicherungsschein.

                         4. Von einer Beitragsanpassung (vgl. § 18 AVB Teil I) wird abgesehen, wenn die Veränderung der Versi-
                            cherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.


Stand: 01.04.2021        Zahnzusatzversicherung Tarif MediZ Duo 100                                                            Seite 5
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