# Hallesche dentZB.100: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-hallesche-dentzb-100.php
- Rechtlicher Träger: Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-hallesche-dentzb-100.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung (AVB/ZV 2016) mit Tarifen dentZB.100, dentPRO.80, dentZE.90 und dentZE.100](https://www.al-h.de/tarif-bedingungen-dent.pdf), Fassung AVB/ZV 2016 Fassung Januar 2023 (PM 95u, 04.25), Tarife dentPRO.80, dentZB.100, dentZE.100, dentZE.90 Fassung Juli 2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Wir erstatten 100% der Kosten für: Füllungen Wurzelbehandlungen Parodontalbehandlungen | Wesentliche Merkmale, Seite 17 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Der Versicherte kann unter folgenden Personen frei wählen: niedergelassene, staatlich zugelassene Ärzte | § 3 (2) AVB/ZV 2016, Seite 3 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Hat die GKV nicht vorgeleistet, leisten wir auch nicht. | II.5, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | unbegrenzt ab dem 6. Kalenderjahr. | II.9, Seite 19 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | nicht geregelt |  |  |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | nein | Inlays und Onlays gelten nicht als Füllungen. | II.3, Seite 18 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | nicht geregelt |  |  |
| Brücken | nicht geregelt |  |  |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | nicht geregelt |  |  |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten 100% der Kosten für Kunststoff- bzw. Komposit-Füllungen auch mittels Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik. | II.3, Seite 18 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Eine rein privatärztliche Rechnung nach den ... für Zahnärzte und Ärzte (GOZ/GOÄ) erstatten wir zu 100%, wenn die GKV nach den geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht leisten muss | II.4, Seite 18 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Hat die GKV nicht vorgeleistet, leisten wir auch nicht. | II.5, Seite 18 |
| Professionelle Zahnreinigung | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | nicht geregelt |  |  |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis 1.000 € | Indikationsgruppen (KIG) 1-5 100% der Kosten für Kieferorthopädie | II.7, Seite 19 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis 1.000 € | Eigenanteile, die die GKV bei der Behandlung vorsieht, erstatten wir nicht. | II.7, Seite 19 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Beginnt der Versicherte die Behandlung vor dem 18. Geburtstag | II.7, Seite 19 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis zur Versicherungssumme | Beginnt der Versicherte die Behandlung nach dem 18. Geburtstag, erstatten wir 100% der Kosten für Kieferorthopädie, wenn der Versicherte einen Unfall erleidet | II.8, Seite 19 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Das Honorar des Zahnarztes, das im Rahmen der Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bis zum 3,5fachen Satz | II.1, Seite 18 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Das Honorar des Zahnarztes, das im Rahmen der Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bis zum 3,5fachen Satz | II.1, Seite 18 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | Die Kosten für zahntechnische Leistungen ... und Laborkosten) in angemessener Höhe. | II.1, Seite 18 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis 250 € | Wir erstatten die Kosten für Analgosedierung und Lachgassedierung. | II.6, Seite 18 |
| Lachgas | ja, bis 250 € | Wir erstatten die Kosten für Analgosedierung und Lachgassedierung. | II.6, Seite 18 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | nicht geregelt |  |  |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Der Versicherte hat weltweit Versicherungsschutz. | § 1 (4) AVB/ZV 2016, Seite 2 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 500 € | 500 € im 1. Kalenderjahr | II.9, Seite 19 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 1.000 € | 1.000 € im 1. bis 2. Kalenderjahr | II.9, Seite 19 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 1.500 € | 1.500 € im 1. bis 3. Kalenderjahr | II.9, Seite 19 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 2.000 € | 2.000 € im 1. bis 4. Kalenderjahr | II.9, Seite 19 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | ja, bis 2.500 € | 2.500 € im 1. bis 5. Kalenderjahr | II.9, Seite 19 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | unbegrenzt ab dem 6. Kalenderjahr. | II.9, Seite 19 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Muss sich der Versicherte aufgrund eines Unfalls behandeln lassen, gelten diese Höchstbeträge nicht. | II.9, Seite 19 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | In diesem Tarif gelten keine Wartezeiten. | III, Seite 19 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | In diesem Tarif gelten keine Wartezeiten. | III, Seite 19 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | In diesem Tarif gelten keine Wartezeiten. | III, Seite 19 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Ist ein Versicherungsfall eingetreten, bevor der Versicherungsschutz beginnt, leisten wir für die Zeit ab Beginn des Versicherungsschutzes, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, nachdem der Vertrag geschlossen wurde | § 2 (1) AVB/ZV 2016, Seite 2 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit ab Geburt. | § 2 (2) AVB/ZV 2016, Seite 2 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Ihre Versicherung ist nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Das bedeutet, dass keine Rückstellungen für das Alter angespart werden. | § 7 (1) AVB/ZV 2016, Seite 6 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Der Beitrag ist abhängig vom Alter des Versicherten. | IV, Seite 20 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Weichen die erforderlichen Leistungen einer Beobachtungseinheit um mehr als 5% von den kalkulierten ab, überprüfen wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit | § 9 (1) AVB/ZV 2016, Seite 7 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Wir verzichten auf das Recht, Ihren Vertrag ordentlich zu kündigen. | § 13 AVB/ZV 2016, Seite 9 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Die Mindestvertragsdauer beträgt jedoch 2 Jahre, es sei denn, der Tarif sieht etwas anderes vor. | § 12 AVB/ZV 2016, Seite 8 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Sie können Ihren Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen. | § 12 AVB/ZV 2016, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung (AVB/ZV 2016) mit Tarifen dentZB.100, dentPRO.80, dentZE.90 und dentZE.100

```text
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kranken-
Zusatzversicherung (AVB/ZV 2016)
Fassung Januar 2023


Inhalt

§1   Welchen Schutz bietet diese Versicherung? . 2                               §9        Wann können wir die Beiträge und die
§2   Wann beginnt der Versicherungsschutz?....... 2                                        Bedingungen ändern?......................................... 7

§3   Was leisten wir im Versicherungsfall?............. 3                        § 10 Wann und wie können Sie den
                                                                                      Versicherungsschutz ändern?........................... 8
§4   Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt? . 4
                                                                                 § 11 Wann endet der Vertrag und wann endet der
§5   Wie erfolgt die Erstattung im                                                    Versicherungsschutz? ......................................... 8
     Versicherungsfall?................................................ 5
                                                                                 § 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen? ... 8
§6   Welche Pflichten müssen Sie beachten, wenn
                                                                                 § 13 Wann können wir Ihren Vertrag kündigen?... 9
     wir leisten sollen? Was geschieht, wenn Sie
     diese Pflichten verletzen?.................................. 5              § 14 Wie muss eine Mitteilung aussehen, die Sie
§7   Wie berechnen wir die Beiträge und wann                                          an uns richten?...................................................... 9
     müssen Sie die Beiträge bezahlen? ................. 6                       § 15 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen?... 9
§8   Wann können Sie gegen unsere Forderungen                                    Fachbegriffe.................................................................... 10
     aufrechnen? ........................................................... 7   Anhang – Gesetzestexte .............................................. 12


Hallesche                                                                                                                                PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                   Seite 1 von 13

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Kranken-
Zusatzversicherung (AVB/ZV 2016)
§ 1 Welchen Schutz bietet diese Versicherung?            (5) Wo ist der Umfang des Versicherungs-
                                                         schutzes geregelt?
(1) Mit wem schließen Sie die Versicherung ab?
                                                         Die Grundlagen Ihres Vertrages sind
Wir sind die Hallesche Krankenversicherung a.G. mit
Sitz in Stuttgart. Sie sind unser Vertragspartner, der   •   Ihr  Versicherungsschein,
so genannte Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich           •   Ihr Tarif,
selbst versichert haben, sind Sie gleichzeitig auch      •   diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der Versicherte. Sie können auch andere Personen             für die Kranken-Zusatzversicherung,
(mit)versichert haben. Diese bezeichnen wir eben-        •   die gesetzlichen Vorschriften der Bundesre-
falls als Versicherte.                                       publik Deutschland und
Um die Allgemeinen Versicherungsbedingungen              •   die schriftlichen Vereinbarungen, die wir mit
leicht lesbar zu machen, verwenden wir in der Regel          Ihnen treffen.
die männliche Schreibweise. Gemeint ist damit im-
mer auch die weibliche Form.                             § 2 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
                                                         (1) Wann ist Ihr Vertrag geschlossen und wann
(2) Was ist versichert?                                  beginnt Ihr Versicherungsschutz?
Wir bieten Versicherungsschutz für Krankheiten,          Der Vertrag ist geschlossen, wenn Ihnen der  Ver-
Unfälle und andere im Tarif genannte Ereignisse. Im      sicherungsschein oder eine schriftliche Erklärung
 Versicherungsfall ersetzen wir die Kosten für die      über die Annahme zugegangen ist.
 Heilbehandlung und/oder andere vereinbarte
Leistungen. Was wir genau leisten, lesen Sie bitte in    Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt,
Ihrem Tarif.                                             der im Versicherungsschein steht (Versicherungsbe-
                                                         ginn). Der Versicherungsschutz beginnt jedoch
(3) Was ist ein  Versicherungsfall?                     •   nicht, bevor Sie den Vertrag abgeschlossen ha-
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige             ben und
 Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank-           •   nicht, bevor die  Wartezeit abgelaufen ist.
heit oder den Folgen eines  Unfalls. Der Versiche-
                                                         Ist ein  Versicherungsfall eingetreten, bevor der
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet,
                                                         Versicherungsschutz beginnt, leisten wir für die Zeit
wenn der Versicherte nach medizinischem Befund
                                                         ab Beginn des Versicherungsschutzes, wenn
nicht mehr behandelt werden muss.
                                                         •   der Versicherungsfall eingetreten ist, nachdem
Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder
                                                             der Vertrag geschlossen wurde oder
Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher
behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so
                                                         •   uns dieser Versicherungsfall vor Vertrags-
                                                             schluss angezeigt wurde und wir mit Ihnen
entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
                                                             nichts anderes vereinbart haben.
Je nach Tarif kann es sonstige Versicherungsfälle
                                                         Wenn Sie den Versicherungsschutz erweitern, gilt
geben, in denen Versicherungsschutz besteht.
                                                         dies für die Mehrleistung entsprechend.
Wann das so ist, regeln wir ausdrücklich im Tarif.
                                                         (2) Wann beginnt der Versicherungsschutz bei
(4) Ist der Versicherte auch im Ausland
                                                         Neugeborenen?
versichert?
                                                         Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungs-
Der Versicherte hat weltweit Versicherungsschutz.
                                                         schutz ohne  Risikozuschläge und ohne  Warte-
Bitte beachten Sie: Unter Umständen ist ein Versi-       zeit ab Geburt. Dies gilt nur, wenn Sie das Kind spä-
cherter nicht länger in seinem Tarif  versiche-
rungsfähig, wenn er aus Deutschland wegzieht.


Hallesche                                                                                    PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                       Seite 2 von 13

[Seite 3]
testens 2 Monate nach der Geburt rückwirkend an-         chen-Psychotherapeuten wählen. Wir leisten in die-
gemeldet haben und                                       sem Fall für tiefenpsychologisch fundierte und ana-
                                                         lytische Psychotherapie sowie für die systemische
•    am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens
                                                         Therapie und Verhaltenstherapie.
     3 Monate bei uns versichert ist oder
•    die werdende Mutter noch keine 20 Wochen            Heilmittel (wie z.B. Massagen) sind zu erbringen von
     schwanger war, als sie oder der werdende Va-        •   niedergelassenen, staatlich zugelassenen Ärz-
     ter den eigenen Versicherungsschutz bean-               ten oder
     tragt hat.
                                                         •   Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heil-
In diesem Fall gilt:                                         praktikergesetzes oder
                                                         •   staatlich geprüften Angehörigen von Heil- und
•    Beiträge für das Kind müssen Sie erst ab dem
                                                             Hilfsberufen. Das sind z.B. Masseure, Kranken-
     Monat zahlen, der auf die Geburt folgt.
                                                             gymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeu-
•    Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht
                                                             ten, Logopäden oder Podologen.
     höher oder umfassender sein als der eines ver-
     sicherten Elternteils.                              Zusätzlich kann sich der Versicherte ambulant be-
•    Der Versicherungsschutz gilt auch für alle          handeln lassen in
     Krankheiten und Anomalien, die vor oder wäh-
                                                         •   der Ambulanz eines Krankenhauses oder
     rend der Geburt entstanden sind.
                                                         •   einem medizinischen Versorgungszentrum
Der Geburt stellen wir die  Adoption gleich, wenn           oder
bei uns ein Versicherter ein Kind adoptiert, das noch    •   einem sozialpädiatrischen Zentrum.
minderjährig ist. Hier können wir einen Zuschlag für
ein erhöhtes Risiko verlangen. Der Zuschlag ist ma-      (3) Unter welchen Krankenhäusern kann der
ximal so hoch wie der Beitrag für das Kind.              Versicherte wählen?
                                                         Wenn der Versicherte aus medizinisch notwendigen
(3) Was ist eine  Wartezeit?                            Gründen stationär behandelt werden muss, kann er
Wartezeit ist die Zeit, in der der Versicherte noch      das Krankenhaus frei wählen. Das Krankenhaus
keinen Versicherungsschutz aus der Versicherung          muss allerdings folgende Bedingungen erfüllen: Es
hat. Sie rechnet vom Beginn der Versicherung an.         muss
Eine Wartezeit gilt nur, wenn der Tarif dies vorsieht.   •   ständig ärztlich geleitet sein,
                                                         •   über ausreichende Möglichkeiten verfügen, um
§ 3 Was leisten wir im  Versicherungsfall?                  Krankheiten festzustellen und zu behandeln
(1) Welche Leistung ist versichert?                          und
                                                         •   den Verlauf der Krankheit schriftlich festhal-
Was wir leisten, lesen Sie in diesen Allgemeinen Ver-
                                                             ten.
sicherungsbedingungen und in Ihrem Tarif.
                                                         (4) Was müssen Sie bei Arznei-, Verband-, Heil-
(2) Unter welchen Ärzten und Behandelnden                und Hilfsmitteln beachten?
kann der Versicherte wählen?
                                                         Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen die
Der Versicherte kann unter folgenden Personen frei
                                                         in Abs. 2 genannten Ärzte, Zahnärzte oder Heilprak-
wählen:
                                                         tiker verordnen.
•    niedergelassene, staatlich zugelassene Ärzte,       Arzneimittel müssen aus der Apotheke bezogen
•    niedergelassene, staatlich zugelassene Zahn-        werden.
     ärzte und
•    Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilprak-      Als Arzneimittel gelten auch
     tikergesetzes.                                      •   Harn- und Blutteststreifen sowie
Ist im Tarif Psychotherapie versichert, kann der Ver-    •   bestimmte Nährmittel,
sicherte auch staatlich zugelassene Psychologische       •   die zwingend erforderlich sind, um schwere ge-
Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendli-                sundheitliche Schäden zu vermeiden (z.B. bei


Hallesche                                                                                   PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 3 von 13

[Seite 4]
    Enzymmangelkrankheiten, Morbus Crohn oder           § 4 Wann leisten wir nicht oder eingeschränkt?
    Mukoviszidose) und                                  (1) Wann leisten wir nicht?
•   die hauptsächlich  enteral oder  parenteral
    verabreicht werden.                                 In den folgenden Fällen leisten wir nicht:

Wenn der Versicherte derartige Nährmittel braucht,      •   Für Krankheiten und  Unfälle, die der Versi-
können wir helfen, diese zu beschaffen.                     cherte  vorsätzlich herbeigeführt hat sowie
                                                            deren Folgen.
(5) Für welche Methoden leisten wir, wenn der           •   Für Entzugsbehandlungen.
Versicherte untersucht und behandelt werden             •   Für Rechnungen von Personen oder von Kran-
muss?                                                       kenanstalten, die wir aus wichtigen Gründen
Wir leisten für Methoden, die von der  Schulmedi-          von der Erstattung ausgeschlossen haben. Dies
zin überwiegend anerkannt sind. Dies gilt auch für          gilt nur, wenn wir Sie vor dem  Versicherungs-
Arzneimittel.                                               fall darüber informiert haben. Ansonsten leis-
                                                            ten wir noch für 3 Monate ab dem Zeitpunkt, an
Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arznei-         dem wir Sie benachrichtigt haben.
mittel,                                                 •   Für Behandlungen durch Ehegatten,  Lebens-
•   die sich in der Praxis als ebenso Erfolg verspre-       partner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene
    chend bewährt haben. Wir können unsere Leis-            Sachkosten werden wir gemäß Ihrem Tarif er-
    tungen dann aber auf den Betrag herabsetzen,            statten.
    der angefallen wäre, wenn man vorhandene            •   Für eine durch  Pflegebedürftigkeit oder Ver-
    Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin              wahrung bedingte Unterbringung.
    angewendet hätte.
•   die man anwendet, weil keine Methoden oder          (2) In welchen Fällen können wir die Leistung
    Arzneimittel der Schulmedizin verfügbar sind.       auf einen angemessenen Betrag herabsetzen?
                                                        Übersteigt eine  Heilbehandlung oder sonstige
(6) Wie können Sie vorab erfahren, was wir              Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das
leisten?                                                medizinisch notwendige Maß, können wir unsere
Wir sagen Ihnen vorab, ob und welche Kosten wir         Leistungen auf einen angemessenen Betrag herab-
übernehmen, wenn                                        setzen.

•   der Versicherte beabsichtigt, sich behandeln zu     Stehen die Kosten für die Heilbehandlung oder
    lassen und                                          sonstige Leistungen in einem auffälligen Missver-
•   dies vermutlich mehr als 2.000 € kostet und         hältnis zu den erbrachten Leistungen, müssen wir in-
•   Sie dies in  Textform von uns erfragen.            soweit nicht leisten.

Bitte beachten Sie: Wir können unsere Auskunft nur      Reist der Versicherte zur Behandlung ins Ausland,
erteilen, soweit dies die von Ihnen vorgelegten Un-     erstatten wir nur auf Basis der Kosten, die für eine
terlagen zulassen.                                      vergleichbare Behandlung in Deutschland angefal-
                                                        len wären. Dies gilt nicht, wenn
Die Auskunft geben wir Ihnen
                                                        •   die Behandlung in Deutschland nicht oder nur
•   spätestens nach 4 Wochen bzw.                           teilweise durchführbar ist oder
•   falls der Versicherte dringend behandelt wer-       •   wir die Leistung vor Reiseantritt in  Textform
    den muss,  unverzüglich, spätestens aber               zugesagt haben oder
    nach 2 Wochen.                                      •   der Versicherte im Rahmen eines Notfalls be-
Die Frist beginnt, sobald Ihre Anfrage bei uns ein-         handelt werden muss und das ausländische
geht. Haben wir diese Frist versäumt, müssen wir            Krankenhaus das nächstgelegene geeignete
nachweisen, dass die Behandlung nicht medizinisch           ist.
notwendig ist.                                          Entbindet eine Versicherte im Ausland, erstatten
                                                        wir nur auf Basis der Kosten, die angefallen wären,


Hallesche                                                                                   PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 4 von 13

[Seite 5]
wenn die Versicherte in Deutschland entbunden          Welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müs-
hätte. Dies gilt nicht, wenn                           sen, damit wir Ihnen die Leistung ausbezahlen kön-
                                                       nen, lesen Sie in § 14 VVG. Diesen finden Sie im An-
•   ein Elternteil Staatsangehöriger des Landes ist,
                                                       hang.
    in dem die Versicherte entbunden hat und
•   dies nachgewiesen wird.                            Wenn die Kosten in einer fremden Währung ent-
                                                       standen sind, rechnen wir diese in Euro um. Wir neh-
(3) Was geschieht, wenn mehrere Kostenträger           men hierbei den aktuellen Kurs des Tages, an dem
beteiligt sind?                                        die Belege bei uns eingehen. Als Kurs gilt der offizi-
Wenn der Versicherte wegen desselben Versiche-         elle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentral-
rungsfalles Anspruch gegen mehrere Kostenträger        bank bzw. der Devisenkurs der Deutschen Bundes-
hat, erhalten Sie als Leistung insgesamt nicht mehr    bank. Weist der Versicherte mittels Bankbeleg nach,
als die tatsächlich entstandenen Kosten.               dass er die Devisen teurer erworben hat, gilt dieser
                                                       Kurs.
Im Tarif können wir regeln, dass der Versicherte die
Leistung eines anderen Kostenträgers vorab in An-      (2) An wen leisten wir?
spruch nehmen muss.
                                                       Wir leisten an Sie als Versicherungsnehmer. Möch-
                                                       ten Sie, dass wir an den Versicherten leisten, teilen
§ 5 Wie erfolgt die Erstattung im
                                                       Sie uns dies bitte in  Textform mit.
 Versicherungsfall?
(1) Welche Nachweise und Angaben benötigen             Sie können Ansprüche auf Leistungen weder abtre-
wir, damit wir leisten können?                         ten noch verpfänden. Das gilt nicht, wenn Sie Ihren
                                                       Vertrag ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossen ha-
Solange Sie die von uns geforderten Nachweise          ben. Gesetzliche Abtretungsverbote gelten trotz-
nicht erbringen, müssen wir nicht leisten. Wenn wir
                                                       dem.
leisten, werden die Nachweise unser Eigentum.
Rechnungen brauchen wir im Original. Besteht eine      (3) Welche Kosten können wir von der Leistung
weitere Versicherung, reichen auch Kopien der          abziehen?
Rechnungen aus. Auf diesen müssen die Leistungen       Wir können folgende Kosten abziehen:
des anderen Versicherers bestätigt sein.
                                                       •   Kosten für die Überweisung in das Ausland,
Die Rechnungen müssen folgende Informationen               wenn Sie uns kein Inlandskonto benennen;
enthalten:                                             •   Kosten für Übersetzungen.
•   den Vor- und Zunamen der behandelten Per-
    son,                                               § 6 Welche Pflichten müssen Sie beachten,
                                                       wenn wir leisten sollen? Was geschieht, wenn Sie
•   die Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),
                                                       diese Pflichten verletzen?
•   die Daten der Behandlung sowie
•   die Angabe der einzelnen Leistungen des Be-        (1) Welche Pflichten sind zu beachten?
    handelnden oder die Ziffern der  Gebühren-        Wir können Folgendes verlangen:
    ordnungen.
                                                       •   Sie und der nach § 5 Abs. 2 empfangsberech-
Bei Rechnungen von Krankenhäusern müssen wir               tigte Versicherte müssen uns jede Auskunft er-
zusätzlich erkennen können,                                teilen, die wir brauchen, um feststellen zu kön-
•   welche Wahlleistungen der Versicherte in An-           nen,
    spruch genommen hat, die das Krankenhaus ge-       •   ob ein  Versicherungsfall vorliegt und
    sondert berechnen darf, bzw.                       •   ob und in welchem Umfang wir leisten.
•   welche Pflegeklasse er aufgesucht hat.             •   Der Versicherte muss sich von einem Arzt un-
Rechnungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel er-        tersuchen lassen, den wir beauftragen.
statten wir nur, wenn Sie uns diese zusammen mit       •   Der Versicherte
den Rechnungen der Behandelnden vorlegen.
                                                           •   hat, soweit es möglich ist, den Schaden zu
                                                               mindern und


Hallesche                                                                                  PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 5 von 13

[Seite 6]
    •    darf nichts tun, was die Genesung behin-     § 7 Wie berechnen wir die Beiträge und wann
         dert.                                        müssen Sie die Beiträge bezahlen?

Wird für einen Versicherten eine weitere Versiche-    (1) Wie berechnen wir die Beiträge?
rung mit  gleichartigem Versicherungsschutz ab-      Ihre Versicherung ist nach Art der Schadenversiche-
geschlossen, müssen Sie uns darüber  unverzüg-       rung kalkuliert. Das bedeutet, dass keine Rückstel-
lich informieren.                                     lungen für das Alter angespart werden.

(2) Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten           Die Beiträge sind deshalb abhängig vom  Alter des
verletzen?                                            Versicherten. Die Berechnung der Beiträge unter-
                                                      liegt gesetzlichen Vorgaben und ist in unseren tech-
Wenn eine dieser Pflichten verletzt wird, sind wir    nischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.
ganz oder teilweise leistungsfrei. Hierbei beachten
wir § 28 Abs. 2 bis 4 VVG. Diesen finden Sie im An-   Ändern sich die Beiträge, z.B. auch weil Sie den Ver-
hang.                                                 sicherungsschutz ändern, berücksichtigen wir das
                                                      Alter des Versicherten zu dem Zeitpunkt, an dem die
Für den Fall, dass eine weitere Versicherung mit      Änderung in Kraft tritt.
 gleichartigem Versicherungsschutz abge-
schlossen wurde und Sie uns nicht  unverzüglich      Wenn sich die Beiträge ändern, können wir auch mit
informiert haben, können wir auch kündigen.           Ihnen vereinbarte  Risikozuschläge entsprechend
Hierbei beachten wir § 28 Abs. 1 VVG (siehe An-       ändern.
hang).                                                Wenn Sie den Versicherungsschutz erweitern und
Kündigen können wir dann innerhalb eines Mo-          dann ein höheres Risiko besteht, steht uns ein ange-
nats, nachdem wir von der Pflichtverletzung er-       messener Zuschlag zu. Diesen erheben wir zusätz-
fahren haben, ohne eine Frist einzuhalten.            lich zum Beitrag nur für den hinzukommenden Ver-
                                                      sicherungsschutz.
Die Kenntnis oder das Verschulden des Versicherten
rechnen wir Ihnen zu.                                 Zahlen Sie Ihren Beitrag jährlich, gewähren wir Ihnen
                                                      einen Nachlass von 3%.
(3) Was ist zu beachten, wenn Sie Ansprüche
gegenüber Dritten haben?                              (2) Wann müssen Sie die Beiträge bezahlen?
Haben Sie oder ein Versicherter Ansprüche auf Er-     Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, den Sie zu Beginn
satz gegen Dritte, müssen Sie oder der Versicherte    eines jeden  Versicherungsjahres bezahlen müs-
diese Ansprüche schriftlich an uns abtreten. Das      sen. Sie können ihn aber auch in gleichen monatli-
können z.B. sein:                                     chen Raten bezahlen. Wir stunden Ihnen in diesem
                                                      Fall die Beitragsraten jeweils bis zu ihrer Fälligkeit
•   Schadensersatzansprüche gegenüber anderen         am Ersten eines jeden Monats. Sie müssen auf das
    Versicherern oder Privatpersonen oder             Konto einzahlen, das wir Ihnen nennen.
•   Ansprüche auf Rückforderung zu Unrecht ge-
    zahlter Entgelte.                                 Ändert sich der Jahresbeitrag während des Versi-
                                                      cherungsjahres,
Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe unserer
Leistung aus der Versicherung. Wird diese Obliegen-   •   müssen Sie die Differenz von dem Zeitpunkt
heit verletzt, wenden wir die Rechtsfolgen des § 86       der Änderung bis zum Beginn des nächsten Ver-
Abs. 2 VVG (siehe Anhang) entsprechend an. Diese          sicherungsjahres nachzahlen bzw.
Regelung ist unabhängig von dem gesetzlichen For-     •   wir zahlen Ihnen diese Differenz zurück, wenn
derungsübergang gemäß § 86 VVG (siehe Anhang).            wir den Beitrag senken.
                                                      Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate wird an
                                                      dem Tag fällig, an dem die Versicherung beginnt.
                                                      Wurde der Vertrag danach geschlossen, ab diesem
                                                      späteren Zeitpunkt.


Hallesche                                                                                 PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                    Seite 6 von 13

[Seite 7]
Zahlen Sie den ersten oder einen folgenden Beitrag     Weichen die erforderlichen Leistungen einer  Be-
nicht rechtzeitig,                                     obachtungseinheit um mehr als 5% von den kalku-
                                                       lierten ab,
•   können Sie den Versicherungsschutz verlieren
    und                                                •   überprüfen wir alle Beiträge dieser Beobach-
•   wir können den Vertrag beenden.                        tungseinheit und
                                                       •   passen sie – soweit erforderlich – an, nachdem
Hierbei beachten wir §§ 37 und 38 VVG. Diese finden
                                                           der unabhängige  Treuhänder dies überprüft
Sie im Anhang.
                                                           und zugestimmt hat.
Wird der Vertrag oder ein Vertragsteil vor Ablauf
                                                       Unter den oben genannten Voraussetzungen kön-
seiner Laufzeit beendet, steht uns der Beitrag nur
                                                       nen wir zusätzlich auch einen betragsmäßig festge-
für den Zeitraum zu, in dem Versicherungsschutz be-
                                                       legten Selbstbehalt und/oder einen  Risikozu-
stand. Beenden wir den Vertrag, indem wir
                                                       schlag entsprechend anpassen.
•   nach § 19 Abs. 2 VVG wegen Verletzung der
                                                       Die Anpassungen werden wirksam mit dem Beginn
     Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten
                                                       des zweiten Monats, nachdem wir Sie benachrichtigt
    (lesen Sie bitte im Anhang) oder
                                                       haben.
•   ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten,
steht uns der Beitrag zu, bis der Rücktritt oder die   (2) Wann können wir die Bedingungen ändern?
Anfechtung wirksam wird. Treten wir zurück, weil       Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen-
Sie den ersten Beitrag bzw. die Beitragsrate nicht     den Veränderung der Verhältnisse des Gesundheits-
rechtzeitig bezahlt haben, verlangen wir eine ange-    wesens können wir diese Bedingungen und die Ta-
messene Gebühr.                                        rifbestimmungen diesen neuen Verhältnissen an-
                                                       passen. Dies setzt voraus, dass
§ 8 Wann können Sie gegen unsere Forderungen
aufrechnen?                                            •   die Änderungen zur hinreichenden Wahrung
                                                           der Belange der Versicherungsnehmer erfor-
Sie können gegen unsere Forderungen nur aufrech-
                                                           derlich erscheinen,
nen, soweit Ihre Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.                        •   ein unabhängiger  Treuhänder überprüft hat,
                                                           dass die Voraussetzungen für die Änderungen
Gegen eine Forderung aus der Pflicht, Beiträge zu          vorliegen und
bezahlen, können Sie als Mitglied eines Versiche-      •   dieser bestätigt hat, dass diese Änderungen an-
rungsvereins nicht aufrechnen.                             gemessen sind.

§ 9 Wann können wir die Beiträge und die               Die Änderungen werden wirksam mit dem Beginn
Bedingungen ändern?                                    des zweiten Monats, nachdem wir Ihnen die Ände-
                                                       rungen sowie die maßgeblichen Gründe hierfür mit-
(1) Wann können wir die Beiträge ändern?
                                                       geteilt haben.
Im Rahmen der vertraglichen Zusage können sich
                                                       Wir können darüber hinaus eine Bestimmung in die-
unsere Leistungen ändern, z.B. dadurch dass
                                                       sen Bedingungen durch eine neue Regelung erset-
•   die Kosten für  Heilbehandlungen steigen          zen, wenn die zu ersetzende Bestimmung durch
    oder
                                                       •   höchstrichterliche Entscheidung oder
•   Versicherte medizinische Leistungen häufiger
    in Anspruch nehmen oder
                                                       •   bestandskräftigen Verwaltungsakt
•   die Lebenserwartung der Versicherten steigt.       für unwirksam erklärt wurde. Dies setzt voraus, dass
Deshalb vergleichen wir zumindest jährlich für jeden   •   dies notwendig ist, um den Vertrag fortzufüh-
Tarif die erforderlichen Leistungen mit den Leistun-       ren oder
gen, die wir gemäß unseren technischen Berech-         •   der Vertrag ohne diese neue Regelung für eine
nungsgrundlagen kalkuliert haben. Dabei berück-            Vertragspartei eine unzumutbare Härte dar-
sichtigen wir auch die Sterbewahrscheinlichkeiten.         stellen würde. Dabei werden auch die Interes-


Hallesche                                                                                 PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                    Seite 7 von 13

[Seite 8]
    sen der jeweils anderen Partei mit berücksich-   Der Vertrag endet auch mit Ihrem Tod. In diesem
    tigt.                                            Fall können die Versicherten den Vertrag fortset-
                                                     zen. Dazu müssen diese innerhalb von 2 Monaten
Die neue Regelung wird nur wirksam, wenn sie
                                                     nach Ihrem Tod einen neuen Versicherungsneh-
•   das Vertragsziel wahrt und                       mer benennen. Stirbt ein Versicherter endet nur
•   die Belange der Versicherungsnehmer ange-        dessen Vertragsteil.
    messen berücksichtigt.                           Sie und Ihr Ehegatte können Ihre Vertragsteile
2 Wochen, nachdem wir Ihnen die Regelung und die     selbstständig weiterführen,
maßgeblichen Gründe hierfür mitgeteilt haben, wird
                                                     •   nachdem Sie geschieden sind oder
die Regelung Bestandteil Ihres Vertrages.
                                                     •   wenn Sie getrennt leben.
§ 10 Wann und wie können Sie den                     Bei  Lebenspartnern handhaben wir dies ent-
Versicherungsschutz ändern?                          sprechend.
Sie können einen Wechsel der Versicherung in einen
 gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, so-   (2) Wann endet der Versicherungsschutz?
fern                                                 Soweit der Vertrag endet, endet auch der Versiche-
                                                     rungsschutz. Dies gilt auch für laufende Versiche-
•   der Versicherte in dem neuen Tarif versichert
                                                     rungsfälle.
    werden kann und
•   der neue Tarif ebenfalls unabhängig vom Ge-
                                                     § 12 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen?
    schlecht kalkuliert ist.
                                                     Sie können Ihren Vertrag zum Ende eines jeden
Wir nehmen den Antrag auf Wechsel in angemesse-       Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Mo-
ner Frist an. Hierbei rechnen wir die erworbenen     naten ordentlich kündigen. Sie können Ihre Kün-
Rechte an.                                           digung auch auf einzelne Versicherte oder Tarife
Ist der neue Versicherungsschutz höher oder umfas-   beschränken.
sender, können wir insoweit                          Die Mindestvertragsdauer beträgt jedoch
•   einen  Risikozuschlag (siehe § 7 Abs. 1) ver-   2 Jahre, es sei denn, der Tarif sieht etwas anderes
    langen oder                                      vor.
•   einen Ausschluss der Leistungen vereinbaren.     Darüber hinaus können Sie den Tarif desjenigen
Zusätzlich gilt für den neu hinzu gekommenen         Versicherten kündigen, für den
Schutz eine  Wartezeit, wenn der neue Tarif dies    •   wir gemäß § 9 die Beiträge erhöhen oder un-
vorsieht.                                                sere Leistungen vermindern. Dies müssen Sie
                                                         innerhalb von 2 Monaten nach Zugang unse-
§ 11 Wann endet der Vertrag und wann endet der           rer Mitteilung zum Zeitpunkt der Änderung
Versicherungsschutz?                                     tun.
(1) Wann endet der Vertrag?                          •   sich der Beitrag erhöht, weil er eine höhere
Der Vertrag endet, sofern                                Altersgruppe erreicht hat. Dann können Sie
                                                         innerhalb von 2 Monaten nach der Erhöhung
•   Sie den Vertrag kündigen. Weitere Informa-           rückwirkend zum Zeitpunkt der Erhöhung
    tionen dazu lesen Sie in § 12.                       kündigen.
•   wir den Vertrag kündigen. Lesen Sie bitte
                                                     Beenden wir den Vertrag durch Kündigung, Rück-
    hierzu § 13.
                                                     tritt oder Anfechtung nur für einzelne Versi-
Soweit ein Versicherter nicht weiter in seinem Ta-   cherte oder Tarife, können Sie die Aufhebung des
rif  versicherungsfähig ist, können Sie diesen      übrigen Teils des Vertrages verlangen. Dies müs-
Vertragsteil auf  Anwartschaft stellen. Dies        sen Sie innerhalb von 2 Wochen tun, nachdem
müssen Sie innerhalb von 2 Monaten nach Ende         Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist,
des Tarifs beantragen.
                                                     •   zum Ende des Monats, in dem Ihnen unsere
                                                         Erklärung zugegangen ist bzw.


Hallesche                                                                              PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                 Seite 8 von 13

[Seite 9]
•   bei Kündigung zum Zeitpunkt, in dem diese       (2) Wo können wir eine Klage gegen Sie
    wirksam wird.                                   einreichen?

Kündigen Sie den Vertrag für einzelne Versi-        Wir können eine Klage gegen Sie bei dem zuständi-
cherte oder insgesamt, haben die Versicherten       gen Gericht des Bezirks einreichen:
das Recht, die Versicherung fortzusetzen, wenn      •   in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder
•   die Versicherten einen neuen Versicherungs-     •   in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-
    nehmer bestimmen und                                ben, wenn Sie keinen Wohnsitz haben.
•   uns dies innerhalb von 2 Monaten mitteilen,
    nachdem Sie gekündigt haben.                    (3) Wo können wir Klage einreichen, wenn Sie
                                                    Ihren Wohnsitz verlegt haben oder uns dieser
Ihre Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie uns        nicht bekannt ist?
nachweisen, dass die betroffenen Versicherten
                                                    Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen
hiervon Kenntnis erlangt haben.
                                                    Aufenthalt ins Ausland verlegen, ist für Klagen das
                                                    Gericht an unserem Sitz zuständig. Das gilt auch,
§ 13 Wann können wir Ihren Vertrag kündigen?
                                                    wenn uns der Ort nicht bekannt ist, an dem Sie sich
Wir verzichten auf das Recht, Ihren Vertrag or-     gewöhnlich aufhalten.
dentlich zu kündigen.
                                                    Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle
Deshalb können wir nur nach den gesetzlichen
                                                    Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversi-
Bestimmungen außerordentlich kündigen. Dabei        cherung
können wir uns auch auf einzelne Versicherte
                                                    Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des
oder Tarife beschränken.
                                                    Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Ver-
Kündigen wir den Vertrag insgesamt oder für ein-    handlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
zelne Versicherte wegen Zahlungsverzugs, haben      wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an
die Versicherten das Recht, die Versicherung        den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
fortzusetzen, wenn                                  sicherung wenden.
•   sie einen neuen Versicherungsnehmer be-         Ombudsmann Private Kranken- und Pflege-
    stimmen und                                     versicherung
•   uns dies innerhalb von 2 Monaten mitteilen,     Postfach 06 02 22
    nachdem sie von der Kündigung und diesem        10052 Berlin
    Recht erfahren haben.                           Internet: www.pkv-ombudsmann.de/
                                                    Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
§ 14 Wie muss eine Mitteilung aussehen, die Sie
                                                    sicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher
an uns richten?
                                                    kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versi-
Willenserklärungen und Anzeigen uns gegenüber       cherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
bedürfen der  Textform.                            fahren teilzunehmen.

§ 15 Wo sind gerichtliche Klagen einzureichen?      Verbraucher, die ihren Vertrag online (z.B. über eine
                                                    Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ih-
(1) Wo können Sie eine Klage gegen uns              rer Beschwerde auch online an die Plattform
einreichen?                                         http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
Sie können eine Klage gegen uns bei dem zuständi-   Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
gen Gericht des Bezirks einreichen:                 Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
                                                    rung weitergeleitet.
•   in dem wir unseren Sitz haben,
•   in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder            Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und
•   in dem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha-    Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann
    ben, wenn Sie keinen Wohnsitz haben.            einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Hallesche                                                                               PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                  Seite 9 von 13

[Seite 10]
Hinweis auf die Versicherungsaufsicht                    Anzeigepflicht
Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch         Wir können Versicherungsschutz nur dann gewäh-
den Versicherer nicht zufrieden oder treten Mei-         ren, wenn wir das Krankheitskostenrisiko der Versi-
nungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-           cherten vorher genau kennen. Deshalb müssen Sie
lung auf, können sie sich auch an die für den Versi-     und die Versicherten alle gefahrerheblichen Einzel-
cherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als           heiten, die für die Risikobeurteilung wichtig sind, an-
Versicherungsunternehmen unterliegt der Versi-           zeigen. Als „gefahrerheblich“ gelten alle Daten,
cherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-        nach denen wir im Versicherungsantrag fragen.
dienstleistungsaufsicht.                                 Dazu zählen Angaben über Gesundheitszustand, Be-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht          ruf, Alter sowie über anderweitig beantragten oder
(BaFin)                                                  bestehenden Schutz.
Sektor Versicherungsaufsicht                             Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet mit der Ab-
Graurheindorfer Straße 108                               gabe des Antrags an uns.
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de                              Sollten wir zwischen Antragstellung und Vertrags-
                                                         schluss noch einmal bei Ihnen nachfragen, gilt aber
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann      wieder Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht.
einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
                                                         Beobachtungseinheit
Hinweis auf den Rechtsweg
                                                         Beobachtungseinheiten sind Kinder, Jugendliche
Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Ver-
                                                         und Erwachsene.
braucherschlichtungsstelle oder die Versicherungs-
aufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-
                                                         Enteral
mer der Rechtsweg offen.
                                                         Medikamente oder Nährmittel werden über den
                                                         Darm zugeführt, d.h. durch den Mund oder den End-
Fachbegriffe                                             darm.
Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne-
                                                         Gebührenordnung
ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen
verwenden.                                               Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Ge-
                                                         bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Ab-
Adoption                                                 rechnung privater Leistungen des Arztes und des
Die Adoption muss stets in Deutschland anerkannt         Zahnarztes, d.h. aller medizinischen und zahnmedi-
sein. Dann behandeln wir den Tag der Adoption wie        zinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen
den Tag der Geburt.                                      Krankenversicherung (GKV). In ihnen sind die Ge-
                                                         bühren für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
Alter                                                    verzeichnet.
Das Alter berechnen wir, indem wir vom Kalender-
                                                         Gleichartig
jahr des Versicherungsbeginns oder einer Vertrags-
änderung Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1989      Gleichartig sind Tarife, die gleiche Leistungsberei-
= 36. Ihr Alter bestimmt die Höhe des Beitrags.          che umfassen. Leistungsbereiche sind z.B. Kostener-
                                                         stattung für
Anwartschaft
                                                         •    ambulante Heilbehandlung,
Während einer Anwartschaft ruhen unsere Leistun-         •    stationäre Heilbehandlung oder
gen und Sie bezahlen einen stark reduzierten Bei-        •    Zahnbehandlung und Zahnersatz.
trag. Wir sichern Ihnen aber zu, dass wir nach der An-
wartschaft wieder den gleichen Schutz gewähren           Dies gilt jeweils nur für Tarife innerhalb der Vollver-
wie zuvor. Dabei berücksichtigen wir nicht, ob sich      sicherung bzw. für Tarife innerhalb der Zusatzversi-
der Gesundheitszustand des Versicherten ver-             cherung.
schlechtert hat. Sinnvoll ist eine Anwartschaft z.B.
für die Dauer eines längeren Auslandsaufenthaltes.


Hallesche                                                                                     PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                       Seite 10 von 13

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Heilbehandlung                                           Unverzüglich
Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit-         Bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne
teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, zu lin-    schuldhaftes Zögern“, d.h. „so schnell wie möglich“.
dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
                                                         Versicherungsfähig
Lebenspartner                                            Jeder Tarif hat bestimmte Voraussetzungen, die der
Lebenspartner sind 2 Personen gleichen Ge-               Versicherte erfüllen muss, um sich dort versichern
schlechts, die miteinander eine Partnerschaft auf        zu können. Diese finden Sie im Tarif unter „Wer kann
Lebenszeit gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz              sich versichern?“. Es kann z.B. sein, dass er in der
(siehe Anhang) eingegangen sind.                         GKV versichert sein muss. Liegen diese Vorausset-
                                                         zungen nicht mehr vor, dann endet seine Versiche-
Parenteral                                               rung in diesem Tarif sofort.
Medikamente oder Nährmittel werden unter Umge-
hung des Magen-Darm-Kanals zugeführt, z.B. intra-        Versicherungsfall
venös oder intramuskulär.                                Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige
                                                          Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank-
Pflegebedürftigkeit                                      heit oder den Folgen eines  Unfalls. Der Versiche-
Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder        rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet,
behinderte Person ihren Alltag dauerhaft (mind.          wenn der Versicherte nach medizinischem Befund
6 Monate lang) nicht selbstständig bewältigen kann       nicht mehr behandelt werden muss.
und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere an-       Je nach Tarif kann es andere Fälle geben, in denen
gewiesen ist.                                            Schutz besteht.

Risikozuschlag                                           Versicherungsjahr
Hat ein Versicherter bestimmte Vorerkrankungen           Das Versicherungsjahr beginnt ab dem Zeitpunkt,
und liegt deshalb ein höheres Risiko vor, können wir     der im Versicherungsschein steht (Versicherungsbe-
zusätzlich einen Risikozuschlag verlangen.               ginn) und endet nach einem Jahr. Beginnt die Versi-
                                                         cherung z.B. am 1.4.2025, so beginnt das Versiche-
Schulmedizin                                             rungsjahr am 1.4.2025 und endet am 31.3.2026.
Der Begriff Schulmedizin bezeichnet die allgemein
anerkannte Heilkunde. Diese wird an Universitäten        Versicherungsschein
und medizinischen Hochschulen nach wissenschaft-         Der Versicherungsschein ist eine Urkunde über ei-
lichen Grundsätzen gelehrt und entwickelt.               nen zustande gekommenen Versicherungsvertrag.
                                                         Er verkörpert den Vertrag zwischen Ihnen und uns.
Textform
Textform bedeutet: Schriftlich, es ist aber keine ei-    Vorsätzlich
genhändige Unterschrift notwendig, z.B. reicht ein       Sie handeln vorsätzlich, wenn Sie
Fax oder eine E-Mail.
                                                         •   ein bestimmtes Ergebnis wollen oder
Treuhänder                                               •   den Eintritt eines Ergebnisses für sicher halten
                                                             oder
Sind Personen, die aufsichtsrechtliche Befugnisse
                                                         •   den Eintritt eines Ergebnisses für möglich hal-
im Interesse der Versicherten wahrnehmen.
                                                             ten und ihn bewusst in Kauf nehmen.
Unfall
                                                         Wartezeit
Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper
                                                         Wartezeit ist die Zeit, in der der Versicherte noch
wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte unfrei-
                                                         keinen Schutz aus der Versicherung hat. Sie rechnet
willig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle
                                                         vom Beginn der Versicherung an.
sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.


Hallesche                                                                                    PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 11 von 13

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Anhang – Gesetzestexte                                  (3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur
                                                        Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-
                                                        liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
Versicherungsvertragsgesetz [VVG]
                                                        lung des Versicherungsfalles noch für die Feststel-
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung                        lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit     sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der
der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-       Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Ver-      verletzt hat.
sicherers notwendigen Erhebungen.
                                                        (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfrei-
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf ei-      heit des Versicherers nach Abs. 2 hat bei Verletzung
nes Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles     einer nach Eintritt des Versicherungsfalles beste-
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags-        henden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
zahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der        zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versi-
Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen        cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Er-    Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
hebungen infolge eines Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers nicht beendet werden können.               § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
                                                        (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer        rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die
von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszin-       Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag
sen befreit wird, ist unwirksam.                        berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer
                                                        hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
§ 19 Anzeigepflicht
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei-       (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Ein-
gepflicht nach Abs. 1, kann der Versicherer vom Ver-    tritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der
trag zurücktreten.                                      Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
                                                        denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzah-
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit        lung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leis-
                                                        tungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegen-
                                                        gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
heit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des
                                                        auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
                                                        diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie auf-
erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag inner-
                                                        merksam gemacht hat.
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist
                                                        § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht
auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.             (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig ge-
                                                        zahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsneh-
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei      mer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu er-         frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
füllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leis-    tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
tung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der   sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich        und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechts-
verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-   folgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit
zung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-       dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammenge-
tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-      fassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-         anzugeben.
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der    (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein
Versicherungsnehmer.                                    und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der
                                                        Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in


Hallesche                                                                                   PM 95u – 04.25
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[Seite 13]
Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-        Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG] in der bis
pflichtet.                                                 zum 30. September 2017 geltenden Fassung
                                                           § 1 Form und Voraussetzungen
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Ver-
trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern          (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die ge-
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-            genüber dem Standesbeamten persönlich und bei
schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung            gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver-          eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam            (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begrün-
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem               den eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen kön-
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist       nen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestim-
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-             mung abgegeben werden.
drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
sam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb ei-            (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner ein-
nes Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit           zeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft be-
der Fristbestimmung verbunden worden ist, inner-           gründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
halb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leis-       Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären,
tet; Abs. 2 bleibt unberührt.                              dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet
                                                           ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen                         in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-            (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam
spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch        begründet werden
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum           1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit ei-
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge-                   ner dritten Person verheiratet ist oder bereits
macht werden.                                                   mit einer anderen Person eine Lebenspartner-
                                                                schaft führt;
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-           2.   zwischen Personen, die in gerader Linie mitei-
spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-             nander verwandt sind;
nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen             3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Ge-
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-                schwistern;
derlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsneh-        4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung
mer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versiche-           der Lebenspartnerschaft darüber einig sind,
rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-        keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu
folgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-                wollen.
gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,           (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-          schaft zu begründen, kann kein Antrag auf Begrün-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden               dung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht-        § 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerli-
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Ver-       chen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
sicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche-
rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein-
tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nach Abs. 1 nicht geltend ge-
macht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.


Hallesche                                                                                     PM 95u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                       Seite 13 von 13

[Seite 14]
Tarif dentPRO.80
Versicherung für Zahn-Prophylaxe
Fassung Juli 2016


Wesentliche Merkmale des Tarifs dentPRO.80

Leistungen beim Zahnarzt
•     100% Erstattung der Kosten für Zahn-Prophy-
      laxe zweimal pro Kalenderjahr, jeweils bis 80 €


Inhalt
I.    Wer kann sich versichern? ..................................... 2              3.      Welche Unterlagen brauchen wir stets,
                                                                                             damit wir leisten können?............................ 2
II.   Was erstatten wir unter welchen
      Voraussetzungen? .................................................. 2   III.   Welche Wartezeiten sind vereinbart? ............... 2
      1.    Was erstatten wir? ......................................... 2    IV. Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen? ............ 2
      2.    Was erstatten wir für Zahn-Prophylaxe? .. 2                       Fachbegriffe...................................................................... 3


Hallesche                                                                                                                              PM 96u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                  Seite 1 von 3

[Seite 15]
Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatz-
versicherung (AVB/ZV 2016).

I.   Wer kann sich versichern?                         3.   Welche Unterlagen brauchen wir stets,
                                                            damit wir leisten können?
In diesem Tarif können sich Personen versichern, die
                                                       Um leisten zu können, brauchen wir die Rechnung
•    mindestens 18 Jahre alt sind,                     des Zahnarztes. Leisten die GKV und/oder andere
•    in der deutschen gesetzlichen Krankenversi-       Kostenträger vor, müssen Sie uns auch die Höhe die-
     cherung (GKV) und                                 ser Vorleistung nachweisen.
•    in einem unserer Zusatztarife für Zahnersatz
     und/oder Zahnbehandlung versichert sind.          III. Welche  Wartezeiten sind
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr er-             vereinbart?
füllt ist, endet diese Versicherung.                   In diesem Tarif gelten keine Wartezeiten.

II. Was erstatten wir unter welchen                    IV. Welchen Beitrag müssen Sie
    Voraussetzungen?                                       bezahlen?
1.   Was erstatten wir?                                Der Beitrag ist abhängig vom  Alter des Versicher-
Versicherungsfall in diesem Tarif ist ausschließlich   ten.
die Behandlung für Zahn-Prophylaxe.                    Ab Januar des Jahres, in dem der Versicherte
Unserer Erstattung legen wir stets nur folgende        •    33 Jahre,
Kosten zu Grunde: Das Honorar des Zahnarztes, das
                                                       •    44 Jahre,
im Rahmen der  Gebührenordnung für Zahnärzte
                                                       •    52 Jahre,
(GOZ) bis zum 3,5fachen Satz berechnet ist.
                                                       •    59 Jahre bzw.
2.   Was erstatten wir für Zahn-Prophylaxe?            •    66 Jahre

Wir erstatten 100% der Kosten für Zahn-Prophylaxe      alt wird, gilt jeweils der Beitrag für die nächst hö-
zweimal pro Kalenderjahr. Höchstens erhalten Sie       here Altersgruppe.
von uns 80 € pro Zahn-Prophylaxe.
Dabei erstatten wir folgende Behandlungen, die
nach GOZ berechnet sind:
•    das Entfernen der harten und weichen Beläge
     auf Zahn- und Wurzeloberflächen,
•    die Reinigung der Zahnzwischenräume,
•    das Entfernen des Biofilms,
•    die Oberflächenpolitur,
•    die Anwendung geeigneter Fluoridierungs-
     maßnahmen,
•    das Erstellen eines Mundhygienestatus,
•    die Unterweisung gegen Karies und parodon-
     tale Erkrankungen,
•    die Kontrolle des Übungserfolges,
•    die Versiegelung von Fissuren und
•    die Behandlung von überempfindlichen Zäh-
     nen.


Hallesche                                                                                  PM 96u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 2 von 3

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Fachbegriffe
Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne-
ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen
verwenden.
Alter
Das Alter berechnen wir, indem wir vom Kalender-
jahr des Versicherungsbeginns oder einer Vertrags-
änderung Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1989
= 36. Ihr Alter bestimmt die Höhe des Beitrags.

Gebührenordnung
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt
die Abrechnung privater Leistungen des Zahnarztes,
d.h. aller zahnmedizinischen Leistungen außerhalb
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In ihr
sind die Gebühren für zahnärztliche Leistungen ver-
zeichnet.

Wartezeit
Wartezeit ist die Zeit, in der der Versicherte noch
keinen Schutz aus der Versicherung hat. Sie rechnet
vom Beginn der Versicherung an.


Hallesche                                             PM 96u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                 Seite 3 von 3

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Tarif dentZB.100
Versicherung für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie
Fassung Juli 2016


Wesentliche Merkmale des Tarifs dentZB.100

Leistungen beim Zahnarzt
Wir erstatten 100% der Kosten für:
•     Füllungen
•     Wurzelbehandlungen
•     Parodontalbehandlungen
•     Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 € pro
      Kalenderjahr
•     Kieferorthopädie bei Kindern bis 1.000 €
•     Kieferorthopädie bei Erwachsenen nach Unfall
Es gelten Höchstbeträge für die Leistung in den
ersten 5 Kalenderjahren.


Inhalt
I.    Wer kann sich versichern? ..................................... 2                 7.      Was erstatten wir für Kieferorthopädie
II.   Was erstatten wir unter welchen                                                           bei Kindern?..................................................... 3
      Voraussetzungen?................................................... 2             8.      Was erstatten wir für Kieferorthopädie
      1.    Was erstatten wir? ......................................... 2                      bei Erwachsenen? .......................................... 3

      2.    Wie berücksichtigen wir die                                                 9.      Welche Beträge erhalten Sie höchstens
                                                                                                für alle versicherten Leistungen? .............. 3
            Leistungen der GKV und/oder anderer
            Kostenträger?.................................................. 2           10. Wann empfehlen wir einen Heil- und
                                                                                            Kostenplan vorzulegen?............................... 3
      3.    Was erstatten wir für Füllungen? ............... 2
      4.    Was erstatten wir für                                                       11. Welche Unterlagen brauchen wir stets,
            Wurzelbehandlungen? .................................. 2                        damit wir leisten können?............................ 3

      5.    Was erstatten wir für                                                III.   Welche Wartezeiten sind vereinbart? ............... 3
            Parodontalbehandlungen? .......................... 2                 IV. Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen?............ 4
      6.    Was erstatten wir für Narkose und                                    V.     Wann können wir die Leistungen und
            Akupunktur? .................................................... 2          Beiträge ändern?..................................................... 4
                                                                                 Fachbegriffe...................................................................... 4


Hallesche                                                                                                                                 PM 97u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                     Seite 1 von 4

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Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatz-
versicherung (AVB/ZV 2016).

I.   Wer kann sich versichern?                         Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik und die Mehr-
                                                       schicht-Technik erstatten wir hier nicht.
In diesem Tarif können sich Personen versichern, die
in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung      Inlays und Onlays gelten nicht als Füllungen.
(GKV) versichert sind. Endet die Versicherung dort,
dann endet auch diese Versicherung.                    4.   Was erstatten wir für Wurzelbehandlungen?
                                                       Wir erstatten 100% der Kosten für
II. Was erstatten wir unter welchen
    Voraussetzungen?                                   •    Anlegen von Spanngummi (Kofferdam),
                                                       •    elektronische Längenmessung, je Kanal,
1.   Was erstatten wir?                                •    zusätzliche Anwendung elektrophysikalischer/
Zusätzlich zu § 1 (3) der AVB/ZV 2016 ist in diesem         chemischer Methoden, je Kanal.
Tarif auch die Behandlung für Kieferorthopädie ab
                                                       Eine rein privatärztliche Rechnung nach den  Ge-
 KIG 1 bei Kindern ein  Versicherungsfall.
                                                       bührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte
Muss sich der Versicherte ambulant bei einem nie-      (GOZ/GOÄ) erstatten wir zu 100%, wenn
dergelassenen Zahnarzt behandeln lassen und ist
                                                       •    die GKV nach den geltenden Richtlinien des Ge-
dies medizinisch notwendig, legen wir unserer Er-
                                                            meinsamen Bundesausschusses nicht leisten
stattung stets nur folgende Kosten zu Grunde:
                                                            muss und
•    Das Honorar des Zahnarztes, das im Rahmen         •    Sie uns dies z.B. durch entsprechende Röntgen-
     der  Gebührenordnungen für Zahnärzte                  bilder nachweisen.
     (GOZ) bis zum 3,5fachen Satz und Ärzte (GOÄ)
     bis zu den dortigen Höchstsätzen berechnet ist.   5.   Was erstatten wir für Parodontal-
•    Die Kosten für zahntechnische Leistungen (Ma-          behandlungen?
     terial- und Laborkosten) in angemessener          Wir erstatten 100% der Kosten für
     Höhe.
                                                       •    mikrobiologische Diagnostik,
2.   Wie berücksichtigen wir die Leistungen der        •    lokale antibiotische/antibakterielle Therapie,
     GKV und/oder anderer Kostenträger?                •    parodontale Regeneration mittels Schmelz-
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung             matrixprotein (Emdogain),
(GKV) und/oder anderer Kostenträger muss der Ver-      •    Maßnahmen zur gesteuerten Geweberegene-
sicherte vorab in vollem Umfang in Anspruch neh-            ration (GTR),
men und uns nachweisen.                                •    Auffüllen von Knochendefekten mit autologem
                                                            oder alloplastischem Material,
Von der tariflichen Erstattung ziehen wir die Vor-
                                                       •    Bindegewebs- und Schleimhauttransplantatio-
leistung der GKV und/oder anderer Kostenträger
                                                            nen.
ab.
                                                       Hat die GKV nicht vorgeleistet, leisten wir auch
Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt
                                                       nicht.
vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung.
                                                       6.   Was erstatten wir für Narkose und
3.   Was erstatten wir für Füllungen?                       Akupunktur?
Wir erstatten 100% der Kosten für Kunststoff- bzw.     Wir erstatten die Kosten für
Komposit-Füllungen auch mittels Schmelz-Dentin-
Adhäsiv-Technik.                                       •    Analgosedierung und
                                                       •    Lachgassedierung.
Bei Milchzähnen erstatten wir 100% der Kosten für
Füllungen mit plastischem Füllmaterial. Die            Zusätzlich erstatten wir die Kosten für Akupunktur,
                                                       auch wenn diese medizinisch nicht notwendig ist.


Hallesche                                                                                  PM 97u – 04.25
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[Seite 19]
Voraussetzung dafür ist, dass die oben genannten       Muss sich der Versicherte aufgrund eines  Unfalls
Behandlungen in direktem Zusammenhang mit ei-          behandeln lassen, gelten diese Höchstbeträge nicht.
ner Leistung aus diesem Tarif stehen.                  Dies setzt voraus,
Wir erstatten 100% der Kosten. Höchstens erhalten      •   dass sich der Unfall nach Abschluss des Vertra-
Sie von uns insgesamt 250 € pro Kalenderjahr.              ges ereignet hat und
                                                       •   Sie uns dies nachweisen.
7.   Was erstatten wir für Kieferorthopädie bei
     Kindern?                                          Wechselt der Versicherte aus einem unserer ande-
                                                       ren Tarife mit Leistungen für Zahnbehandlung und
Beginnt der Versicherte die Behandlung vor dem
                                                       Kieferorthopädie in diesen Tarif, gilt für die Höchst-
18. Geburtstag, erstatten wir bei den  kieferortho-
                                                       beträge:
pädischen Indikationsgruppen (KIG) 1-5 100% der
Kosten für Kieferorthopädie, auch wenn die Be-         •   Wir berücksichtigen die Dauer des bisherigen
handlung medizinisch nicht notwendig ist.                  Tarifs und
                                                       •   rechnen daraus erstattete Leistungen an.
Höchstens erhalten Sie insgesamt 1.000 € während
der gesamten Laufzeit des Vertrages. Die Begren-
                                                       10. Wann empfehlen wir einen  Heil- und
zung entfällt, wenn
                                                           Kostenplan vorzulegen?
•    der Versicherte einen  Unfall erleidet und       Legen Sie uns bitte den (von der GKV genehmigten)
•    deshalb behandelt werden muss.                    Heil- und Kostenplan vor, bevor der Zahnarzt eine
Eigenanteile, die die GKV bei der Behandlung vor-      parodontale bzw. kieferorthopädische Behandlung
sieht, erstatten wir nicht.                            vornimmt.

8.   Was erstatten wir für Kieferorthopädie bei        11. Welche Unterlagen brauchen wir stets,
     Erwachsenen?                                          damit wir leisten können?

Beginnt der Versicherte die Behandlung nach dem        Um leisten zu können, brauchen wir immer folgende
18. Geburtstag, erstatten wir 100% der Kosten für      Unterlagen:
Kieferorthopädie, wenn                                 •   Die Rechnungen des Zahnarztes und des La-
•    der Versicherte einen  Unfall erleidet und           bors;
•    deshalb behandelt werden muss.                    •   Ein Nachweis, aus dem hervorgeht,
                                                           •    ob und wenn ja, welche Vorleistungen die
9.   Welche Beträge erhalten Sie höchstens für                  GKV und/oder ein anderer Kostenträger
     alle versicherten Leistungen?                              erbracht hat und
                                                           •    welche Leistungen die GKV auf einen ver-
Sie erhalten von uns höchstens folgende Leistungs-
                                                                einbarten Selbstbehalt angerechnet hat
beträge:
                                                                und
insgesamt                                                  •    bei Kieferorthopädie, in welche  KIG-
•      500 € im 1. Kalenderjahr,                                Stufe der Versicherte eingestuft wurde.
•    1.000 € im 1. bis 2. Kalenderjahr,
•    1.500 € im 1. bis 3. Kalenderjahr,                III. Welche  Wartezeiten sind
•    2.000 € im 1. bis 4. Kalenderjahr,                     vereinbart?
•    2.500 € im 1. bis 5. Kalenderjahr,
                                                       In diesem Tarif gelten keine Wartezeiten.
•    unbegrenzt ab dem 6. Kalenderjahr.
Die genannten Höchstbeträge beziehen sich jeweils
auf den Zeitpunkt der Behandlung.


Hallesche                                                                                  PM 97u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 3 von 4

[Seite 20]
IV. Welchen Beitrag müssen Sie                          Gebührenordnung
    bezahlen?                                           Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Ge-
Der Beitrag ist abhängig vom  Alter des Versicher-     bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Ab-
ten.                                                    rechnung privater Leistungen des Arztes und des
                                                        Zahnarztes, d.h. aller medizinischen und zahnmedi-
Ab Januar des Jahres, in dem der Versicherte            zinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen
•   18 Jahre,                                           Krankenversicherung (GKV). In ihnen sind die Ge-
•   33 Jahre,                                           bühren für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
                                                        verzeichnet.
•   44 Jahre,
•   52 Jahre,
                                                        Heilbehandlung
•   59 Jahre bzw.
•   66 Jahre                                            Eine Heilbehandlung versucht mit geeigneten Mit-
                                                        teln die Krankheit oder Verletzung zu heilen, zu lin-
alt wird, gilt jeweils der Beitrag für die nächst hö-   dern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
here Altersgruppe.
                                                        Heil- und Kostenplan
V. Wann können wir die Leistungen und                   Ein Plan, in dem die Leistungen und Kosten einer be-
   Beiträge ändern?                                     vorstehenden Behandlung durch den Zahnarzt dar-
Wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen          gestellt sind. Er klärt, inwieweit Kosten vom Patien-
dauerhaft ändern, können wir die Leistungen und         ten, der Krankenkasse oder anderen Kostenträgern
Beiträge dieses Tarifs überprüfen und anpassen.         zu tragen sind.
Wann das möglich ist lesen Sie in § 9 der AVB/ZV
2016.                                                   KIG – kieferorthopädische Indikationsgruppen

Wenn die GKV ihre Leistung für Zahnbehandlung           Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt in der GKV
und/oder Kieferorthopädie ändert, gilt dies eben-       eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellung je
falls. Dann überprüfen wir, wie sich die Änderung       nach Schwere in sogenannte kieferorthopädische
auf die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs aus-      Indikationsgruppen (KIG 1-5). Ein Anspruch auf Leis-
wirkt und passen diese eventuell an. Dabei muss ein     tung gegenüber der GKV besteht in KIG 3-5.
unabhängiger Treuhänder zustimmen.
                                                        Unfall
Auch die Beträge, die Sie von uns im Leistungsfall
höchstens erhalten, können wir ändern, wenn             Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper
                                                        wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte unfrei-
•   wir die Beiträge anpassen und                       willig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle
•   der Treuhänder zustimmt.                            sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.

Fachbegriffe                                            Versicherungsfall

Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne-       Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige
ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen         Heilbehandlung des Versicherten wegen Krank-
verwenden.                                              heit oder den Folgen eines  Unfalls. Der Versiche-
                                                        rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet,
Alter                                                   wenn der Versicherte nach medizinischem Befund
Das Alter berechnen wir, indem wir vom Kalender-        nicht mehr behandelt werden muss.
jahr des Versicherungsbeginns oder einer Vertrags-
änderung Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1989     Wartezeit
= 36. Ihr Alter bestimmt die Höhe des Beitrags.         Wartezeit ist die Zeit, in der der Versicherte noch
                                                        keinen Schutz aus der Versicherung hat. Sie rechnet
                                                        vom Beginn der Versicherung an.


Hallesche                                                                                   PM 97u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                       Seite 4 von 4

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Tarif dentZE.100
Versicherung für Zahnersatz
Fassung Juli 2016


Wesentliche Merkmale des Tarifs dentZE.100

Leistungen beim Zahnarzt
Wir erstatten 90-100% der Kosten für:
•     Zahnersatz
•     Inlays
•     Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 € pro
      Kalenderjahr
Es gelten Höchstbeträge für die Leistung in den ers-
ten 5 Kalenderjahren.


Inhalt
I.    Wer kann sich versichern? ..................................... 2                         5.      Welche Beträge erhalten Sie höchstens
II.   Was erstatten wir unter welchen                                                                   für alle versicherten Leistungen? .............. 3
      Voraussetzungen?................................................... 2                     6.      Wann empfehlen wir einen Heil- und
                                                                                                        Kostenplan vorzulegen?............................... 3
      1.    Was erstatten wir? ......................................... 2
      2.    Wie berücksichtigen wir die                                                         7.      Welche Unterlagen brauchen wir stets,
                                                                                                        damit wir leisten können?............................ 3
            Leistungen der GKV und/oder anderer
            Kostenträger?.................................................. 2            III.   Welche Wartezeiten sind vereinbart? ............... 3
      3.    Was erstatten wir für Zahnersatz und                                         IV. Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen?............ 3
            Inlays? ................................................................ 2   V.     Wann können wir die Leistungen und Beiträge
      4.    Was erstatten wir für Narkose und                                                   ändern?...................................................................... 4
            Akupunktur? .................................................... 3           Fachbegriffe...................................................................... 4


Hallesche                                                                                                                                          PM 98u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                              Seite 1 von 4

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Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatz-
versicherung (AVB/ZV 2016).

I.   Wer kann sich versichern?                         3.   Was erstatten wir für Zahnersatz und
                                                            Inlays?
In diesem Tarif können sich Personen versichern, die
in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung      3.1 Welche Kosten erstatten wir?
(GKV) versichert sind. Endet die Versicherung dort,    Wir erstatten die Kosten für Inlays aus Metall, Kera-
dann endet auch diese Versicherung.                    mik oder Kunststoff und für Zahnersatz sowie dazu-
                                                       gehörige Begleitleistungen.
II. Was erstatten wir unter welchen                    Als Zahnersatz gelten:
    Voraussetzungen?
                                                       •    Prothesen,
1.   Was erstatten wir?                                •    Kronen,
Muss sich der Versicherte ambulant bei einem nie-      •    Brücken,
dergelassenen Zahnarzt behandeln lassen und ist        •    Implantate und die in diesem Zusammenhang
dies medizinisch notwendig, legen wir unserer Er-           notwendigen vorbereitenden chirurgischen
stattung stets nur folgende Kosten zu Grunde:               Maßnahmen zum Aufbau des Kieferknochens,
•    Das Honorar des Zahnarztes, das                   •    Verblendungen (außer Weisheitszähne), auch
                                                            wenn diese medizinisch nicht notwendig sind,
     •   im Rahmen der  Gebührenordnungen für
         Zahnärzte (GOZ) bis zum 3,5fachen Satz        •    Aufbissbehelfe und Schienen,
         und Ärzte (GOÄ) bis zu den dortigen           •    funktionsanalytische und -therapeutische Maß-
         Höchstsätzen bzw.                                  nahmen, die in Zusammenhang mit Zahnersatz
     •   nach  BEMA                                        und Schienentherapie anfallen sowie
     berechnet ist.                                    •    Reparatur von Zahnersatz.

•    Die Kosten für zahntechnische Leistungen (Ma-     3.2 In welcher Höhe erstatten wir diese Kosten?
     terial- und Laborkosten) in angemessener          •    Die gesamte Behandlung ist im Rahmen der
     Höhe.                                                   Regelversorgung abgerechnet. Das heißt,
                                                            die Rechnung enthält keine privaten Vergü-
2.   Wie berücksichtigen wir die Leistungen der
                                                            tungsanteile des Zahnarztes nach den  Ge-
     GKV und/oder anderer Kostenträger?
                                                            bührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung             (GOZ/GOÄ). Dann erstatten wir
(GKV) und/oder anderer Kostenträger muss der Ver-           •   100% der Kosten.
sicherte vorab in vollem Umfang in Anspruch neh-
men und uns nachweisen.                                •    Die Behandlung ist nicht oder nur teilweise im
                                                            Rahmen der Regelversorgung abgerechnet.
•   Hat die GKV für Zahnersatz oder Inlays (siehe           Das heißt, die Rechnung enthält private Vergü-
    II.3. keine Leistung erbracht oder                      tungsanteile des Zahnarztes nach GOZ/GOÄ.
•   besteht für diese Leistungen kein Anspruch auf          Dann erstatten wir
    eine Vorleistung der GKV,                               •   90% der Kosten, oder
setzen wir 50% der Kosten als Vorleistung der GKV           •   100% der Kosten, wenn ein Zahnarzt den
an.                                                             Versicherten in den letzten 5 Kalenderjah-
Von der tariflichen Erstattung ziehen wir die Vor-              ren vor Beginn der Behandlung jährlich un-
leistung der GKV und/oder anderer Kostenträger                  tersucht hat. Dies müssen Sie uns z.B.
ab.                                                             durch ein  Bonusheft nachweisen.

Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt           Sie erhalten von uns aber mindestens den Be-
vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung.          trag, den wir im Fall der Regelversorgung be-
                                                            zahlen würden.


Hallesche                                                                                  PM 98u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 2 von 4

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4.   Was erstatten wir für Narkose und                 Wechselt der Versicherte aus einem unserer ande-
     Akupunktur?                                       ren Tarife mit Leistungen für Zahnersatz in diesen
Wir erstatten die Kosten für                           Tarif, gilt für die Höchstbeträge:

•    Analgosedierung und                               •    Wir berücksichtigen die Dauer des bisherigen
•    Lachgassedierung.                                      Tarifs und
                                                       •    rechnen daraus erstattete Leistungen an.
Zusätzlich erstatten wir die Kosten für Akupunktur,
auch wenn diese medizinisch nicht notwendig ist.       6.   Wann empfehlen wir einen  Heil- und
Voraussetzung dafür ist, dass die oben genannten            Kostenplan vorzulegen?
Behandlungen in direktem Zusammenhang mit ei-          Legen Sie uns bitte den (von der GKV genehmigten)
ner Leistung aus diesem Tarif stehen.                  Heil- und Kostenplan vor, bevor der Zahnarzt den
                                                       Versicherten behandelt.
Wir erstatten
•    90% der Kosten, oder                              7.   Welche Unterlagen brauchen wir stets,
•    100% der Kosten, wenn ein Zahnarzt den Versi-          damit wir leisten können?
     cherten in den letzten 5 Kalenderjahren vor Be-   Um leisten zu können, brauchen wir immer folgende
     ginn der Behandlung jährlich untersucht hat.      Unterlagen:
     Dies müssen Sie uns z.B. durch ein  Bonusheft
     nachweisen.                                       •    Die Rechnungen des Zahnarztes und des La-
                                                            bors;
Höchstens erhalten Sie von uns insgesamt 250 € pro     •    Ein Nachweis, aus dem hervorgeht,
Kalenderjahr.                                               •    ob und wenn ja, welche Vorleistungen die
                                                                 GKV und/oder ein anderer Kostenträger
5.   Welche Beträge erhalten Sie höchstens für
                                                                 erbracht hat und
     alle versicherten Leistungen?
                                                            •    welche Leistungen die GKV auf einen ver-
Sie erhalten von uns höchstens folgende Leistungs-               einbarten Selbstbehalt angerechnet hat
beträge:                                                         und.
insgesamt                                              Lässt ein Versicherter einen fehlenden Zahn erset-
•    1.000 € im 1. Kalenderjahr,                       zen, müssen Sie uns nachweisen, wann er diesen
•    2.000 € im 1. bis 2. Kalenderjahr,                Zahn verloren hat.
•    3.000 € im 1. bis 3. Kalenderjahr,
•    4.000 € im 1. bis 4. Kalenderjahr,                III. Welche  Wartezeiten sind
•    5.000 € im 1. bis 5. Kalenderjahr,                     vereinbart?
•    unbegrenzt ab dem 6. Kalenderjahr.
                                                       In diesem Tarif gelten keine Wartezeiten.
Diese Höchstbeträge reduzieren sich um 75%, wenn
der Versicherte bei Vertragsschluss                    IV. Welchen Beitrag müssen Sie
•    mindestens einen fehlenden Zahn hat oder              bezahlen?
•    dieser durch herausnehmbaren Zahnersatz er-       Der Beitrag ist abhängig vom  Alter des Versicher-
     setzt ist.                                        ten.
Die genannten Höchstbeträge beziehen sich jeweils      Ab Januar des Jahres, in dem der Versicherte
auf den Zeitpunkt der Behandlung.
                                                       •    18 Jahre,
Muss sich der Versicherte aufgrund eines  Unfalls     •    33 Jahre,
behandeln lassen, gelten diese Höchstbeträge nicht.    •    44 Jahre,
Dies setzt voraus,                                     •    52 Jahre,
•    dass sich der Unfall nach Abschluss des Vertra-   •    59 Jahre bzw.
     ges ereignet hat und                              •    66 Jahre
•    Sie uns dies nachweisen.


Hallesche                                                                                 PM 98u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 3 von 4

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alt wird, gilt jeweils der Beitrag für die nächst hö-    zinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen
here Altersgruppe.                                       Krankenversicherung (GKV). In ihnen sind die Ge-
                                                         bühren für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
V. Wann können wir die Leistungen und                    verzeichnet.
   Beiträge ändern?
                                                         Heil- und Kostenplan
Wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen
dauerhaft ändern, können wir die Leistungen und          Ein Plan, in dem die Leistungen und Kosten einer be-
Beiträge dieses Tarifs überprüfen und anpassen.          vorstehenden Behandlung durch den Zahnarzt dar-
Wann das möglich ist lesen Sie in § 9 der AVB/ZV         gestellt sind. Er klärt, inwieweit Kosten vom Patien-
2016.                                                    ten, der Krankenkasse oder anderen Kostenträgern
                                                         zu tragen sind.
Wenn die GKV ihre Leistung für Zahnersatz ändert,
gilt dies ebenfalls. Dann überprüfen wir, wie sich die   Regelversorgung
Änderung auf die Leistungen und Beiträge dieses
                                                         Der als zweckmäßig, ausreichend, wirtschaftlich und
Tarifs auswirkt und passen diese eventuell an. Dabei
                                                         notwendig angesehene Zahnersatz für den jeweili-
muss ein unabhängiger Treuhänder zustimmen.
                                                         gen Gebisszustand wird als Regelversorgung be-
Auch die Beträge, die Sie von uns im Leistungsfall       zeichnet.
höchstens erhalten, können wir ändern, wenn
                                                         Unfall
•   wir die Beiträge anpassen und
•   der Treuhänder zustimmt.                             Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper
                                                         wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte unfrei-
Fachbegriffe                                             willig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle
                                                         sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne-
ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen         Wartezeit
verwenden.
                                                         Wartezeit ist die Zeit, in der der Versicherte noch
Alter                                                    keinen Schutz aus der Versicherung hat. Sie rechnet
Das Alter berechnen wir, indem wir vom Kalender-         vom Beginn der Versicherung an.
jahr des Versicherungsbeginns oder einer Vertrags-
änderung Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1989
= 36. Ihr Alter bestimmt die Höhe des Beitrags.

BEMA - Bewertungsmaßstab zahnärztlicher
Leistungen
Der BEMA bildet die Grundlage für die Abrechnung
vertragszahnärztlicher Leistungen innerhalb der
GKV in Deutschland.

Bonusheft
Im Bonusheft hält der Zahnarzt die Termine der Un-
tersuchung bzw. Prophylaxe fest. Es dient als Nach-
weis, dass der Versicherte regelmäßig zur Kontrolle
beim Zahnarzt ist.

Gebührenordnung
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Ge-
bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Ab-
rechnung privater Leistungen des Arztes und des
Zahnarztes, d.h. aller medizinischen und zahnmedi-

Hallesche                                                                                    PM 98u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                        Seite 4 von 4

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Tarif dentZE.90
Versicherung für Zahnersatz
Fassung Juli 2016


Wesentliche Merkmale des Tarifs dentZE.90

Leistungen beim Zahnarzt
Wir erstatten 80-90% der Kosten für:
•     Zahnersatz
•     Inlays
•     Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 € pro
      Kalenderjahr
Es gelten Höchstbeträge für die Leistung in den ers-
ten 5 Kalenderjahren.


Inhalt
I.    Wer kann sich versichern? ..................................... 2                         5.      Welche Beträge erhalten Sie höchstens
II.   Was erstatten wir unter welchen                                                                   für alle versicherten Leistungen? .............. 3
      Voraussetzungen?................................................... 2                     6.      Wann empfehlen wir einen Heil- und
                                                                                                        Kostenplan vorzulegen?............................... 3
      1.    Was erstatten wir? ......................................... 2
      2.    Wie berücksichtigen wir die                                                         7.      Welche Unterlagen brauchen wir stets,
                                                                                                        damit wir leisten können?............................ 3
            Leistungen der GKV und/oder anderer
            Kostenträger?.................................................. 2            III.   Welche Wartezeiten sind vereinbart? ............... 3
      3.    Was erstatten wir für Zahnersatz und                                         IV. Welchen Beitrag müssen Sie bezahlen?............ 3
            Inlays? ................................................................ 2   V.     Wann können wir die Leistungen und Beiträge
      4.    Was erstatten wir für Narkose und                                                   ändern?...................................................................... 4
            Akupunktur? .................................................... 3           Fachbegriffe...................................................................... 4


Hallesche                                                                                                                                          PM 99u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                                                                              Seite 1 von 4

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Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatz-
versicherung (AVB/ZV 2016).

I.   Wer kann sich versichern?                         3.   Was erstatten wir für Zahnersatz und
                                                            Inlays?
In diesem Tarif können sich Personen versichern, die
in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung      3.1 Welche Kosten erstatten wir?
(GKV) versichert sind. Endet die Versicherung dort,    Wir erstatten die Kosten für Inlays aus Metall, Kera-
dann endet auch diese Versicherung.                    mik oder Kunststoff und für Zahnersatz sowie dazu-
                                                       gehörige Begleitleistungen.
II. Was erstatten wir unter welchen                    Als Zahnersatz gelten:
    Voraussetzungen?
                                                       •    Prothesen,
1.   Was erstatten wir?                                •    Kronen,
Muss sich der Versicherte ambulant bei einem nie-      •    Brücken,
dergelassenen Zahnarzt behandeln lassen und ist        •    Implantate und die in diesem Zusammenhang
dies medizinisch notwendig, legen wir unserer Er-           notwendigen vorbereitenden chirurgischen
stattung stets nur folgende Kosten zu Grunde:               Maßnahmen zum Aufbau des Kieferknochens,
•    Das Honorar des Zahnarztes, das                   •    Verblendungen (außer Weisheitszähne), auch
                                                            wenn diese medizinisch nicht notwendig sind,
     •   im Rahmen der  Gebührenordnungen für
         Zahnärzte (GOZ) bis zum 3,5fachen Satz        •    Aufbissbehelfe und Schienen,
         und Ärzte (GOÄ) bis zu den dortigen           •    funktionsanalytische und -therapeutische Maß-
         Höchstsätzen bzw.                                  nahmen, die in Zusammenhang mit Zahnersatz
     •   nach  BEMA                                        und Schienentherapie anfallen sowie
     berechnet ist.                                    •    Reparatur von Zahnersatz.

•    Die Kosten für zahntechnische Leistungen (Ma-     3.2 In welcher Höhe erstatten wir diese Kosten?
     terial- und Laborkosten) in angemessener          •    Die gesamte Behandlung ist im Rahmen der
     Höhe.                                                   Regelversorgung abgerechnet. Das heißt,
                                                            die Rechnung enthält keine privaten Vergü-
2.   Wie berücksichtigen wir die Leistungen der
                                                            tungsanteile des Zahnarztes nach den  Ge-
     GKV und/oder anderer Kostenträger?
                                                            bührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung             (GOZ/GOÄ). Dann erstatten wir
(GKV) und/oder anderer Kostenträger muss der Ver-           •   100% der Kosten.
sicherte vorab in vollem Umfang in Anspruch neh-
men und uns nachweisen.                                •    Die Behandlung ist nicht oder nur teilweise im
                                                            Rahmen der Regelversorgung abgerechnet.
•   Hat die GKV für Zahnersatz oder Inlays (siehe           Das heißt, die Rechnung enthält private Vergü-
    II.3. keine Leistung erbracht oder                      tungsanteile des Zahnarztes nach GOZ/GOÄ.
•   besteht für diese Leistungen kein Anspruch auf          Dann erstatten wir
    eine Vorleistung der GKV,                               •   80% der Kosten, oder
setzen wir 50% der Kosten als Vorleistung der GKV           •   90% der Kosten, wenn ein Zahnarzt den
an.                                                             Versicherten in den letzten 5 Kalenderjah-
Von der tariflichen Erstattung ziehen wir die Vor-              ren vor Beginn der Behandlung jährlich un-
leistung der GKV und/oder anderer Kostenträger                  tersucht hat. Dies müssen Sie uns z.B.
ab.                                                             durch ein  Bonusheft nachweisen.

Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt           Sie erhalten von uns aber mindestens den Be-
vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung.          trag, den wir im Fall der Regelversorgung be-
                                                            zahlen würden.


Hallesche                                                                                  PM 99u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                      Seite 2 von 4

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4.   Was erstatten wir für Narkose und                 Wechselt der Versicherte aus einem unserer ande-
     Akupunktur?                                       ren Tarife mit Leistungen für Zahnersatz in diesen
Wir erstatten die Kosten für                           Tarif, gilt für die Höchstbeträge:

•    Analgosedierung und                               •    Wir berücksichtigen die Dauer des bisherigen
•    Lachgassedierung.                                      Tarifs und
                                                       •    rechnen daraus erstattete Leistungen an.
Zusätzlich erstatten wir die Kosten für Akupunktur,
auch wenn diese medizinisch nicht notwendig ist.       6.   Wann empfehlen wir einen  Heil- und
Voraussetzung dafür ist, dass die oben genannten            Kostenplan vorzulegen?
Behandlungen in direktem Zusammenhang mit ei-          Legen Sie uns bitte den (von der GKV genehmigten)
ner Leistung aus diesem Tarif stehen.                  Heil- und Kostenplan vor, bevor der Zahnarzt den
                                                       Versicherten behandelt.
Wir erstatten
•    80% der Kosten, oder                              7.   Welche Unterlagen brauchen wir stets,
•    90% der Kosten, wenn ein Zahnarzt den Versi-           damit wir leisten können?
     cherten in den letzten 5 Kalenderjahren vor Be-   Um leisten zu können, brauchen wir immer folgende
     ginn der Behandlung jährlich untersucht hat.      Unterlagen:
     Dies müssen Sie uns z.B. durch ein  Bonusheft
     nachweisen.                                       •    Die Rechnungen des Zahnarztes und des La-
                                                            bors;
Höchstens erhalten Sie von uns insgesamt 250 € pro     •    Ein Nachweis, aus dem hervorgeht,
Kalenderjahr.                                               •    ob und wenn ja, welche Vorleistungen die
                                                                 GKV und/oder ein anderer Kostenträger
5.   Welche Beträge erhalten Sie höchstens für
                                                                 erbracht hat und
     alle versicherten Leistungen?
                                                            •    welche Leistungen die GKV auf einen ver-
Sie erhalten von uns höchstens folgende Leistungs-               einbarten Selbstbehalt angerechnet hat
beträge:                                                         und.
insgesamt                                              Lässt ein Versicherter einen fehlenden Zahn erset-
•    1.000 € im 1. Kalenderjahr,                       zen, müssen Sie uns nachweisen, wann er diesen
•    2.000 € im 1. bis 2. Kalenderjahr,                Zahn verloren hat.
•    3.000 € im 1. bis 3. Kalenderjahr,
•    4.000 € im 1. bis 4. Kalenderjahr,                III. Welche  Wartezeiten sind
•    5.000 € im 1. bis 5. Kalenderjahr,                     vereinbart?
•    unbegrenzt ab dem 6. Kalenderjahr.
                                                       In diesem Tarif gelten keine Wartezeiten.
Diese Höchstbeträge reduzieren sich um 75%, wenn
der Versicherte bei Vertragsschluss                    IV. Welchen Beitrag müssen Sie
•    mindestens einen fehlenden Zahn hat oder              bezahlen?
•    dieser durch herausnehmbaren Zahnersatz er-       Der Beitrag ist abhängig vom  Alter des Versicher-
     setzt ist.                                        ten.
Die genannten Höchstbeträge beziehen sich jeweils      Ab Januar des Jahres, in dem der Versicherte
auf den Zeitpunkt der Behandlung.
                                                       •    18 Jahre,
Muss sich der Versicherte aufgrund eines  Unfalls     •    33 Jahre,
behandeln lassen, gelten diese Höchstbeträge nicht.    •    44 Jahre,
Dies setzt voraus,                                     •    52 Jahre,
•    dass sich der Unfall nach Abschluss des Vertra-   •    59 Jahre bzw.
     ges ereignet hat und                              •    66 Jahre
•    Sie uns dies nachweisen.


Hallesche                                                                                 PM 99u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                     Seite 3 von 4

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alt wird, gilt jeweils der Beitrag für die nächst hö-    zinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen
here Altersgruppe.                                       Krankenversicherung (GKV). In ihnen sind die Ge-
                                                         bühren für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
V. Wann können wir die Leistungen und                    verzeichnet.
   Beiträge ändern?
                                                         Heil- und Kostenplan
Wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen
dauerhaft ändern, können wir die Leistungen und          Ein Plan, in dem die Leistungen und Kosten einer be-
Beiträge dieses Tarifs überprüfen und anpassen.          vorstehenden Behandlung durch den Zahnarzt dar-
Wann das möglich ist lesen Sie in § 9 der AVB/ZV         gestellt sind. Er klärt, inwieweit Kosten vom Patien-
2016.                                                    ten, der Krankenkasse oder anderen Kostenträgern
                                                         zu tragen sind.
Wenn die GKV ihre Leistung für Zahnersatz ändert,
gilt dies ebenfalls. Dann überprüfen wir, wie sich die   Regelversorgung
Änderung auf die Leistungen und Beiträge dieses
                                                         Der als zweckmäßig, ausreichend, wirtschaftlich und
Tarifs auswirkt und passen diese eventuell an. Dabei
                                                         notwendig angesehene Zahnersatz für den jeweili-
muss ein unabhängiger Treuhänder zustimmen.
                                                         gen Gebisszustand wird als Regelversorgung be-
Auch die Beträge, die Sie von uns im Leistungsfall       zeichnet.
höchstens erhalten, können wir ändern, wenn
                                                         Unfall
•   wir die Beiträge anpassen und
•   der Treuhänder zustimmt.                             Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper
                                                         wirkendes Ereignis, bei dem der Versicherte unfrei-
Fachbegriffe                                             willig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle
                                                         sind z.B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
Hier erläutern wir Ihnen die mit  gekennzeichne-
ten Fachbegriffe, die wir in unseren Bedingungen         Wartezeit
verwenden.
                                                         Wartezeit ist die Zeit, in der der Versicherte noch
Alter                                                    keinen Schutz aus der Versicherung hat. Sie rechnet
Das Alter berechnen wir, indem wir vom Kalender-         vom Beginn der Versicherung an.
jahr des Versicherungsbeginns oder einer Vertrags-
änderung Ihr Geburtsjahr abziehen, z.B. 2025 – 1989
= 36. Ihr Alter bestimmt die Höhe des Beitrags.

BEMA - Bewertungsmaßstab zahnärztlicher
Leistungen
Der BEMA bildet die Grundlage für die Abrechnung
vertragszahnärztlicher Leistungen innerhalb der
GKV in Deutschland.

Bonusheft
Im Bonusheft hält der Zahnarzt die Termine der Un-
tersuchung bzw. Prophylaxe fest. Es dient als Nach-
weis, dass der Versicherte regelmäßig zur Kontrolle
beim Zahnarzt ist.

Gebührenordnung
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Ge-
bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regeln die Ab-
rechnung privater Leistungen des Arztes und des
Zahnarztes, d.h. aller medizinischen und zahnmedi-

Hallesche                                                                                    PM 99u – 04.25
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit                                                        Seite 4 von 4
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