# HanseMerkur Exklusiv: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-hansemerkur-ez-ezt.php
- Rechtlicher Träger: HanseMerkur Krankenversicherung AG, HanseMerkur Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit, HanseMerkur Speziale Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-hansemerkur-ez-ezt.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen Tarif EZT](https://k.hansemerkur.de/resource/blob/333300/c45dfe422817cf0751c41d0993fa4612/ezt-data.pdf), Fassung EZT 01.22

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | unter Anrechnung der Vorleistungen entweder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der Heilfürsorge und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versicherten Tarif | I 2, Seite 1 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. | I 2, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr | I 2, Seite 1 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf 90 %. | I 2, Seite 1 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt. | I 2, Seite 2 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | zu 100 % ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV | I 2, Seite 1 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. | I 1.2, Seite 1 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | ja | auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt. | I 2 Einschränkungen, Seite 2 |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | nicht geregelt |  |  |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes). | I 1.1, Seite 1 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes). | I 1.1, Seite 1 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes). | I 1.1, Seite 1 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen | I 1.1, Seite 1 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen | I 1, Seite 1 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | nicht geregelt |  |  |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nicht geregelt |  |  |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nicht geregelt |  |  |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nicht geregelt |  |  |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen | I 1, Seite 1 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen | I 1, Seite 1 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. | I 1.3, Seite 1 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | ja | soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. | I 1.3, Seite 1 |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen. | I 1.2, Seite 1 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 420 € | insgesamt 420 EUR bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres | I 2, Seite 1 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 840 € | insgesamt 840 EUR bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres | I 2, Seite 1 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 1.260 € | insgesamt 1.260 EUR bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres | I 2, Seite 1 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 1.680 € | insgesamt 1.680 EUR bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres | I 2, Seite 1 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr | I 2, Seite 1 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr | I 2, Seite 1 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall. | I 2, Seite 1 |
| Allgemeine Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | nicht geregelt |  |  |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Keine Wartezeit bei Unfall | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | nicht geregelt |  |  |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | nicht geregelt |  |  |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen Tarif EZT

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[Seite 1]
                 Tarif EZT
                 Ergänzungstarif für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
                 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krankheitskosten-
                 und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadensversicherung (AVB/KS).


            I.     Versicherungsleistungen

            1.     Erstattungsfähige Aufwendungen
                   Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschl. Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie dafür erforderliche
                   zahnärztliche Leistungen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der je-
                   weils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen
                   entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird. Gesondert vereinbarte ärztliche
                   oder zahnärztliche Behandlung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

                   1.1. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschl. Brücken, Kronen und Inlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes).
                   1.2. Als Zahnersatz gelten außerdem implantologische Leistungen, Aufbissbehelfe und Schienen sowie funktionsanalytische und funkti-
                        onstherapeutische Leistungen.

                   1.3. Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Ma-
                        terialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers*) aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchst-
                        beträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis zugunsten der Versicherungsnehmer oder der
                        versicherten Personen anpassen, soweit dies zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint und ein
                        unabhängiger Treuhänder die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Im Übrigen gilt die Regelung des
                        § 203 (3) Versicherungsvertragsgesetz.
                       *) Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist diesen Unterlagen beigefügt.

            2.     Erstattungshöhe
                   Die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. werden - unter Anrechnung der Vorleistungen entweder der gesetzlichen Kran-
                   kenversicherung (GKV) oder der Heilfürsorge und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen ver-
                   sicherten Tarif - zu
                                                                                    100 %

                   ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV (bzw. bei Heilfürsorgeempfängern eine Regelversorgung im Sinne des § 56 Sozialgesetzbuch
                   (SGB) Fünftes Buch (V)) ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird. Wird eine Behandlung mit
                   privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf
                                                                                    90 %.
                   Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:
                       insgesamt      420 EUR     bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres

                       insgesamt      840 EUR     bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
                       insgesamt     1.260 EUR    bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
                       insgesamt     1.680 EUR    bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres

                                   unbegrenzt     ab dem 5. Versicherungsjahr
                   Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls, der nach der Policierung eingetreten ist, entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versiche-
                   rungsfall.
                   Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV oder die Heilfürsorge, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zu-
                   sammen mit der Rechnung ein von dem jeweiligen Kostenträger (GKV oder Heilfürsorge) genehmigter und abgerechneter Heil- und Kos-
                   tenplan des Zahnarztes vorgelegt werden.
                   Wird eine Regelversorgung der GKV (bzw. bei Heilfürsorgeempfängern eine Regelversorgung im Sinne des § 56 SGB V) ausschließlich im
                   Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen des jeweili-
                   gen Kostenträgers (GKV oder Heilfürsorge) und der HanseMerkur Krankenversicherung AG nach dem unter Punkt II. angegebenen versi-
                   cherten Tarif die erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Antei-
                   len gewählt, so darf die Gesamterstattung 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen nach Punkt I. 1. nicht überschreiten.
EZT 01.22


            HanseMerkur Krankenversicherung AG      Siegfried-Wedells-Platz 1    20354 Hamburg       Tel.: 040 4119-1100, Fax: -3257      www.hansemerkur.de
                                                                                Seite 1 von 2

[Seite 2]
      Wird für Behandlungen nach Punkt I. 1.1. von Versicherten der GKV keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen
      einschließlich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1.3. eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von
      40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.
      Versicherte mit Anspruch auf Heilfürsorge können für Aufwendungen nach Punkt I. 1.1. einschließlich zugehöriger zahntechnischer Labor-
      arbeiten und Materialien gemäß Punkt I. 1.3. nur dann Erstattungen in Anspruch nehmen, wenn eine Vorleistung der Heilfürsorge nachge-
      wiesen wird.
      Einschränkungen

      Die Erstattung für implantologische Leistungen gemäß Punkt I. 1.2. einschließlich zugehöriger Material- und Laborkosten gemäß Punkt I. 1.3. ist
      auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
II.   Versicherungsfähigkeit
      Nach Tarif EZT können Personen versichert werden, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und
      ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Heilfürsorgeempfänger stehen den GKV-Versicherten gleich. An die
      Stelle der Vorleistung der GKV tritt in diesem Fall die Vorleistung der Heilfürsorge. Eine Versicherung nach Tarif EZT ist nur zusammen mit
      einem der Tarife BKD, E2, E3, EG, EST, ESTH, EZ, EZS, plus 2, plus 3, plus G oder plus Zahn möglich. Für Heilfürsorgeempfänger ist eine
      Versicherung nach Tarif EZT nur zusammen mit Tarif EZ möglich.
      Entfällt eine dieser Voraussetzungen, so endet die Versicherung für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem der
      Wegfall der Voraussetzung eingetreten ist.


                                                                     Seite 2 von 2
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