# HUK-COBURG ZZ Pro: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-huk-coburg-zz-pro.php
- Rechtlicher Träger: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-huk-coburg-zz-pro.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro](https://www.huk.de:443/content/dam/hukde/dokumente/produkte/zahnzusatz_ZZ_Pro.pdf), Fassung 07.2026 (AP00350U)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz. | 4.5, Seite 3 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, entfällt auch eine Erstattung nach diesem Tarif. | 4.5, Seite 3 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz. | 4.5, Seite 3 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | nein | Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, entfällt auch eine Erstattung nach diesem Tarif. | 4.5, Seite 3 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | ja | Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz. | 4.5, Seite 3 |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | nicht geregelt |  |  |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz. | 4.5, Seite 3 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | nicht geregelt |  |  |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 90 %. | 4.3, Seite 2 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz. | 4.5, Seite 3 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz. | 4.5, Seite 3 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz. | 4.5, Seite 3 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | (z. B. provisorische Versorgung, besondere Maßnahmen beim Füllen) | 4.3, Seite 2 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis 200 € | besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder Wurzelkanalfüllungen) | 4.1, Seite 2 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis 200 € | Wurzelkanalfüllungen) • Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen | 4.1, Seite 2 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis 200 € | Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen | 4.1, Seite 2 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 100 € | Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.: • Professionelle Zahnreinigung • Zahnsteinentfernung | 4.2, Seite 2 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 100 € | Diese sind auf 100 € pro Kalenderjahr begrenzt. | 4.2, Seite 2 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 100 € | Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe • Fissurenversiegelung | 4.2, Seite 2 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu 100 %. | 4.2, Seite 2 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis 1.500 € | Wenn Ihre GKV keine Leistung erbringt, ersetzen wir die erstattungsfähigen kieferorthopädischen Behandlungskosten zu 90 %. | 4.6, Seite 3 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis 1.500 € | Wenn Ihre GKV eine Leistung erbringt, ersetzen wir 90 % der Mehrkosten, … nicht unter den Leistungsanspruch der GKV fallen. | 4.6, Seite 3 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Die kieferorthopädische Behandlung muss medizinisch notwendig sein und vor dem 18. Geburtstag begonnen haben. | 4.6, Seite 3 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis 1.500 € | Bei einer unfallbedingten kieferorthopädischen Behandlung gilt die Altersbegrenzung nicht. | 4.6, Seite 3 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis zur Versicherungssumme | unsichtbare Zahnspange (Invisalign) | 4.6, Seite 3 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 3.1, Seite 2 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 3.1, Seite 2 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | legen wir maximal die jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner jeweils gültigen Fassung zu Grunde. | 4.7, Seite 3 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | ja | Die Erstattungshöchstsätze finden Sie im beigefügten Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV). | 4.7, Seite 3 |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis 200 € | Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung | 4.4, Seite 2 |
| Lachgas | ja, bis 200 € | Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung | 4.4, Seite 2 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen | 4.6, Seite 3 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | nicht geregelt |  |  |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | nicht geregelt |  |  |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind | 5.2, Seite 3 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. | 5.1, Seite 3 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Altersgruppe Monatsbeitrag 0 bis 12 Jahre | 7, Seite 4 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. | 7, Seite 4 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Sie müssen dann den Beitrag der jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen. | 7, Seite 4 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten Beiträge verändern. | 7, Seite 4 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro

```text
[Seite 1]
                             Krankheitskostenteilversicherung
                             Teil III
                             Zahn-Zusatzversicherung: Tarif ZZ Pro
                             Inhalt
                            1. Allgemeine Regelungen
                           		 1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
                           		 1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
                           		 1.3 Wer kann versichert werden?
                             2. Wartezeiten
                            3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze
                           		 3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?
                           		 3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden?
                           		 3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers?
                           		 3.4 Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheitspartners?
                            4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
                           		 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
                           		 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
                           		 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
                           		 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung?
                           		 4.5 Was leisten wir für Zahnersatz?
                           		 4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen?
                           		 4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten?
                            5. Leistungseinschränkungen
                           		 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne?
                           		 5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beabsichtigte Behandlungen?
                           		 5.3 Was gilt bei Tarifwechsel?
                           		 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
                            6. Services
                           		 6.1 Gesundheitsportal
                           		 6.2 Unterstützung
                           		 6.3 Schnelligkeitsgarantie
                             7. Beiträge
                             8. Glossar
AP00350U, Stand: 07.2026


                           HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
                           Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Degenhard Meier, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas.
                           Sitz der Aktiengesellschaft: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de

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1. Allgemeine Regelungen                                                           wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser Beendigung einer kieferorthopädischen
                                                                                   Behandlung gilt als Vorleistung und wird nicht erstattet.
1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
                                                                                   Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Versicherungs-        Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach.
bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-
versicherung. Diese bestehen aus:                                                  3.4	Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheits-
Teil I	Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung               partners?
        (MB/KK 2009),                                                              Gesundheitspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung bzw. einer Toch-
Teil II	Allgemeine Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG         tergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine medizinisch hochwertige und
         und                                                                       kostengünstige Versorgung der Kunden. Die regionale Verteilung der Gesund-
Teil III Tarifbedingungen des Tarifs ZZ Pro.                                       heitspartner ist unterschiedlich ausgeprägt. Die Adressen teilen wir gerne auf
                                                                                   Anfrage mit. Sie sind darüber hinaus unter www.huk.de einsehbar.
Die Teile I und II gelten, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Teils III
ergänzt oder geändert werden.                                                      Durch Inanspruchnahme dieser Gesundheitspartner kann sich der tarifliche
                                                                                   Erstattungsanspruch (wie im Tarif genannt) erhöhen.
Der Teil III liegt Ihnen hier vor.

1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich?                                4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
Es handelt sich um eine Zahn-Zusatzversicherung. Sie ergänzt die Leistungen        4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
                                                                                   Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu
Für Empfänger der Heilfürsorge tritt an Stelle der GKV-Leistung die Leistung       100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt.
der Heilfürsorge. Soweit in diesen Bedingungen von GKV bzw. Leistungen der
GKV gesprochen wird, sind hiervon auch die Empfänger der Heilfürsorge              Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B.:
betroffen.                                                                              •	besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder
                                                                                           Wurzelkanalfüllungen)
Wir bieten Versicherungsschutz für:
                                                                                        • Wurzelbehandlungen
    • Zahnbehandlung
                                                                                        • Parodontalbehandlungen
    • Zahnprophylaxe
                                                                                        • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
    • Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
                                                                                        • Laserbehandlungen
    • Zahnersatz
                                                                                        • OP-Mikroskop (nach GOZ-Ziffer 0110)
    • Kieferorthopädie
                                                                                        • PACT – Photoaktivierte Chemotherapie
Die genauen Leistungen haben wir unter Ziffer 4 beschrieben.
                                                                                        • VECTOR-Ultraschall-Behandlungen
1.3 Wer kann versichert werden?
                                                                                   4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
Sie können sich versichern, wenn Sie Anspruch auf Leistungen der GKV haben
                                                                                   Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu
oder Empfänger der Heilfürsorge sind.
                                                                                   100 %. Diese sind auf 100 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Wenn die jeweilige Eigenschaft wegfällt, endet das Versicherungsverhältnis
                                                                                   Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.:
zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Wenn die
Voraussetzung wegfällt, müssen Sie uns das unverzüglich in Textform mit-               • Professionelle Zahnreinigung
teilen.                                                                                • Zahnsteinentfernung
                                                                                       • Prothesenreinigung
2. Wartezeiten                                                                         • Erstellung eines Mundhygienestatus
Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.                                           • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
                                                                                       • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe
3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze                                           • Fissurenversiegelung
3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?                                               4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gül-         Ein Inlay ist eine in einem zahntechnischen Labor hergestellte Zahnfüllung.
tigen Gebührenordnungen berechnet werden. Für ärztliche Leistungen ist das
die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen die           Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 90 %.
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).                                               Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen:
Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Ge-               •	die mit der Behandlung verbundenen Vor- und Nachbehandlungen
bührenordnung.                                                                            (z. B. provisorische Versorgung, besondere Maßnahmen beim Füllen)
Für die GOÄ bzw. GOZ handelt es sich um Höchstsätze im Sinne des § 5 der               •	die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten (Ziffer 4.7.)
Gebührenordnung.                                                                   Wenn Sie ein mit uns kooperierendes zahntechnisches Labor oder einen mit
                                                                                   uns kooperierenden Zahnarzt (Gesundheitspartner) nutzen, erhöht sich der
3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden?                                   tarifliche Erstattungsanspruch für Material- und Laborkosten bzw. Honorar-
Die Aufwendungen rechnen wir jeweils dem Kalenderjahr zu, in dem die Be-           kosten auf 100 %.
handlung erfolgte.
                                                                                   4.4	Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschal-
3.3	Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines                      tung?
     anderen Kostenträgers?                                                        Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Maßnahmen
Bei Aufwendungen nach den Ziffern 4.1 bis 4.4 ist keine Vorleistung Ihrer GKV      zur Schmerzausschaltung zu 100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr
oder eines anderen Kostenträgers (z. B. Heilfürsorge) erforderlich. Wenn Ihre      begrenzt.
GKV oder ein anderer Kostenträger jedoch eine Vorleistung erbringt, überneh-       Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten:
men wir maximal die Differenz zwischen den Gesamtkosten und der GKV-
                                                                                        • Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf)
Vorleistung. Sie können die Gesamtkosten maximal zu 100 % erstattet be-
kommen.                                                                                 • Vollnarkose
                                                                                        • Lachgas-Sedierung
Wenn Sie in der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) oder in der Heil-
fürsorge einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleis-        • Akupunktur
tung. Er kann also nicht erstattet werden. Auch ein verbleibender Eigenanteil           • Hypnose

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Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang                    Bei Positionen des PLV, die nicht vom BEL erfasst sind, gilt: Wir passen diese
    •	mit einer Zahnbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung        Positionen nach Maßgabe der durchschnittlichen Veränderung der Höchstsätze
      von Weisheitszähnen) oder                                                  des BEL an.
    • mit Zahnersatzmaßnahmen steht.                                             Die jeweils aktuelle Fassung des PLV können Sie über www.huk.de abrufen.
Diese Voraussetzungen entfallen bei Kindern bis zu ihrem 18. Geburtstag.
Nicht erstattet werden Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Zusammen-            5. Leistungseinschränkungen
hang mit Zahnprophylaxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.                               5.1	Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte
                                                                                      Zähne?
4.5	Was leisten wir für Zahnersatz?
                                                                                  ir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei
                                                                                 W
Für Zahnersatz erhalten Sie eine Leistung in gleicher Höhe des von der GKV       Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind
erstatteten Betrags (befundbezogene Festzuschüsse) für Zahnersatz.               hiervon ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt
Wir zahlen nicht mehr als die noch verbleibende Differenz zu den erstattungs-    nicht als fehlender Zahn.
fähigen Aufwendungen.
                                                                                 Wenn bei einer medizinisch notwendigen Kronen-Brücken-Versorgung eine
Beispiele:                                                                       vor dem Vertragsschluss vorhandene Lücke geschlossen wird, ersetzen wir die
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 €                                          erstattungsfähigen Aufwendungen anteilig. Dafür berechnen wir den Anteil der
Festzuschuss der GKV:             450 €                                          behandelten, vorhandenen Zähne an allen an der Zahnersatzmaßnahme be-
unsere Leistung:                  450 €                                          teiligten Zähne.
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 €
Festzuschuss der GKV:             850 €                                          Beispiel:
unsere Leistung:                  650 €                                          An drei Zähnen erfolgt eine Kronen-Brücken-Kronenversorgung, bei der der
                                                                                 mittlere Zahn bei Vertragsschluss fehlte. Die anteilige Erstattung für diese
Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, entfällt auch          Gesamtversorgung beträgt daher 2/3 der Tarifleistung (2 von 3 Zähnen).
eine Erstattung nach diesem Tarif.
                                                                                 Wenn sich die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 2.500 € belaufen und
4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen?                        sich die GKV mit einem Betrag von 800 € beteiligt, erstatten wir folgender-
                                                                                 maßen:
Wir erstatten Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, wenn eine
Kiefer- bzw. Zahnfehlstellung vorliegt, die aufgrund medizinischer Notwendig-        • Tarifleistung: 800 € (GKV-Leistung)
keit korrigiert werden muss.                                                         • Erstattung: 2/3 von 800 € = 533,33 €
Wenn Ihre GKV keine Leistung erbringt, ersetzen wir die erstattungsfähigen           • Zusammen mit der Leistung der GKV erhalten Sie: 533,33 € + 800 €
kieferorthopädischen Behandlungskosten zu 90 %.                                         = 1.333,33 €.
Wenn Ihre GKV eine Leistung erbringt, ersetzen wir 90 % der Mehrkosten,          5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beab-
die nicht unter den Leistungsanspruch der GKV fallen.                            sichtigte Behandlungen?
Als Mehrkosten gelten insbesondere:                                              Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen,
    • Mini-Metallbrackets, Keramik- und Kunststoffbrackets                       die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind bzw. zu diesem
    • unsichtbare Zahnspange (Invisalign)                                        Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophylaxe-Maß-
    • Lingualtechnik                                                             nahmen nach Ziffer 4.2.
    • festsitzender Retainer                                                     5.3 Was gilt bei Tarifwechsel?
    • konfektionierte herausnehmbare Geräte
                                                                                 Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, gilt für die
    • festsitzender Lückenhalter                                                 Mehrleistung:
    • farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
                                                                                 Wir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei
    • thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen              Tarifwechsel fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind hier-
    • Pendulum                                                                   von ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt nicht
    • Distal-Jet                                                                 als fehlender Zahn.
    • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen                 Außerdem leisten wir nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische
Für alle kieferorthopädischen Maßnahmen gilt:                                    Behandlungen, die bereits bei Tarifwechsel geplant oder angeraten sind bzw.
Die kieferorthopädische Behandlung muss medizinisch notwendig sein und vor       zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahn-
dem 18. Geburtstag begonnen haben. Bei einer unfallbedingten kieferorthopä-      prophylaxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.
dischen Behandlung gilt die Altersbegrenzung nicht. Der Erstattungsbetrag ist
                                                                                 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 € pro versicherte Person
begrenzt. Er bezieht sich auf sämtliche während der Vertragslaufzeit stattfin-   Wenn Sie rechtzeitig vor Beginn Ihrer Behandlung eine Kopie des Heil- und
denden kieferorthopädischen Behandlungen bzw. Mehrkosten.                        Kostenplans einreichen, informieren wir Sie gerne über die Höhe der voraus-
                                                                                 sichtlichen Erstattung. Der Heil- und Kostenplan muss den Kostenvoranschlag
Für die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung anfal-
                                                                                 des Zahnlabors mit den spezifischen Kosten für Material- und Laborkosten
lenden Material- und Laborkosten gelten die Höchstbeträge gemäß Ziffer 4.7.
                                                                                 enthalten. Bitte lassen Sie im Falle von Zahnersatz und Kieferorthopädie den
Ein eventuell verbleibender Eigenanteil wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser      Plan von Ihrer GKV genehmigen.
Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung wird nicht erstattet.
                                                                                 Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und
4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten?                   Kostenplanes erfolgt nicht.

Bei der Erstattung der zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
legen wir maximal die jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen      6. Services
Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner jeweils    6.1 Gesundheitsportal
gültigen Fassung zu Grunde.
                                                                                 Unter der Internetadresse www.huk.de können Sie sich zu den Themen Ge-
Die Erstattungshöchstsätze finden Sie im beigefügten Preis-Leistungs-            sundheit, Aktuelles aus Medizin, Forschung und Reisemedizin informieren.
verzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV).
                                                                                 6.2 Unterstützung
Darüber hinaus finden Sie dort auch Erstattungshöchstsätze für nicht im BEL
geregelte zahntechnische Leistungen, wie z. B. Inlays oder Keramikkronen.        Wir unterstützen Sie mit einem vielfältigen Angebot im Leistungsfall und rund
                                                                                 um Ihren Vertrag.
Soweit sich die jeweils teuersten Höchstsätze des BEL verändern, verändert
sich damit auch die Höhe der entsprechenden Positionen des PLV.                  Nähere Informationen erhalten Sie unter www.huk.de

[Seite 4]
6.3 Schnelligkeitsgarantie                                                       Fissurenversiegelung
Wir garantieren Ihnen eine Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von        Es handelt sich hierbei um eine kariesvorbeugende Behandlung zum Schutz
zwei Wochen. Sollten wir dieses Versprechen nicht einhalten, zahlen wir Ihnen    der Fissuren (spaltartige Vertiefung in den großen und kleinen Backenzähnen)
als „Entschuldigung“ 10 €.                                                       – vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen.
Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei uns. Liegen Feiertage innerhalb        Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
dieses Zeitraums, verlängert sich die Frist entsprechend.
                                                                                 Die GOÄ bzw. GOZ regelt die Abrechnung der (zahn-) ärztlichen Leistungen im
Voraussetzung für unser Versprechen ist lediglich, dass Sie zum Einreichen       Rahmen einer privatärztlichen Behandlung.
Ihrer Rechnungen den Leistungsscheck verwenden.
                                                                                 Heilfürsorge
Bitte informieren Sie sich außerdem auf www.huk.de über weitere Einrei-
chungsmöglichkeiten, die Ihnen die Schnelligkeitsgarantie sichern.               Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund
                                                                                 oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen
                                                                                 noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen
7. Beiträge
                                                                                 Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich
Der Tarif wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es werden keine      ist, z. B. Polizeibeamte.
Alterungsrückstellungen gebildet.
                                                                                 Krankenversicherung nach Art der Schaden
Die Höhe des Beitrages ist nach Altersgruppen gestaffelt und richtet sich nach
dem Alter der versicherten Person:                                               Die Prämie wird auf Basis einer jährlichen Betrachtung berechnet und kalku-
                                                                                 liert keine Alterungsrückstellungen ein.
            Altersgruppe                          Monatsbeitrag
                                                                                 Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV)
            0 bis 12 Jahre                             6,40 €
                                                                                 Das Preis-Leistungsverzeichnis legt die maximalen Obergrenzen für Material-
           13 bis 25 Jahre                            17,80 €                    und Laborkosten fest, bis zu denen wir die Kosten anerkennen.
             Ab 26 Jahre                              18,50 €
                                                                                 Rechnungsbetrag
                                                                                 Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Zahnarzt dem Patienten direkt
Für die Höhe der Erstbeiträge ist Ihr tatsächliches Alter am Monatsende vor
                                                                                 in Rechnung stellt – weil er ihn nicht über die Chip-Karte bei der GKV abrech-
dem Versicherungsbeginn ausschlaggebend. Der Beitrag richtet sich nach der
                                                                                 nen kann.
Altersgruppe dieses Alters.
Während der Vertragslaufzeit verändert sich der Beitrag ab dem Monatsersten      Schriftform
nach Ihrem 13. bzw. 26. Geburtstag. Sie müssen dann den Beitrag der jeweils      Schriftform bedeutet: Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift unter-
erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen.                                   zeichnet.
Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten          Textform
Beiträge verändern.
                                                                                 Textform bedeutet: Schriftlich, aber hier ist im Gegensatz zur Schriftform keine
Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem gültigen Versicherungsschein.        eigenhändige Unterschrift notwendig, z. B. reicht ein Fax, eine SMS oder eine
                                                                                 E-Mail.
8. Glossar                                                                       Unfall
Im folgenden Abschnitt erläutern wir verschiedene medizinische und in der        Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei
Versicherung gebräuchliche Fachbegriffe. Das Glossar enthält keine Leistungs-    dem die versicherte Person unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten
versprechen.                                                                     Unfälle sind z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.

Alterungsrückstellungen                                                          Unverzüglich
Als Alterungsrückstellungen werden Rücklagen in der privaten Krankenversi-       Unverzüglich bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes
cherung für die Absicherung von Altersrisiken bezeichnet.                        Zögern“.

Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistun-             Versicherte Person
gen (BEL)                                                                        Die versicherte Person ist diejenige Person, für die der vereinbarte Versiche-
Das BEL enthält alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der ver-          rungsschutz abgeschlossen wurde.
tragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht
                                                                                 Vollständiger Lückenschluss
werden können.
                                                                                 Von einem vollständigen Lückenschluss spricht man, wenn die Zähne so
Befundbezogene Festzuschüsse                                                     zusammenrücken, dass keine Lücke mehr vorhanden ist.
Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nur noch „Fest-          Wahltarif
zuschüsse". Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen
Befunden. Man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen".        Wahltarife sind ein teils freiwilliges, teils gesetzlich vorgeschriebenes Angebot
Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine ein-     von gesetzlichen Krankenkassen, das von den gesetzlich Versicherten genutzt
fache und günstige Zahnersatzversorgung vor.                                     werden kann.

Erstattungsfähige Aufwendungen
Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamt-
kosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz
als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz
zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen. Gleiches
gilt beispielweise, wenn höhere Material- oder Laborkosten in Rechnung
gestellt werden, als die in dem zugrundeliegenden Preis-Leistungsverzeich-
nis.

Erstattungsvermerk
Als Erstattungsvermerk wird die Bestätigung der GKV oder eines anderen
Kostenträgers bezeichnet. Daraus muss sich ergeben, ob und ggf. in welcher
Höhe die berechneten Kosten erstattet werden/wurden.
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