# HUK-COBURG ZZ Pro100: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-huk-coburg-zz-pro100.php
- Rechtlicher Träger: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-huk-coburg-zz-pro100.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro100](https://www.huk.de:443/content/dam/hukde/dokumente/produkte/zahnzusatz_ZZ_Pro100.pdf), Fassung 07.2026 (AP00354U)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV. | 4.5, Seite 3 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. | 3.3, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: | 5.5, Seite 3 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV. | 4.5, Seite 3 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. | 4.5, Seite 2 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | keine | für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV. | 4.5, Seite 3 |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV. | 4.5, Seite 3 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische, implantologische und augmentative Leistungen | 4.5, Seite 3 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | keine | Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. | 4.5, Seite 3 |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische, implantologische und augmentative Leistungen | 4.5, Seite 3 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 100 %. | 4.3, Seite 2 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Versorgung mit Kronen jeder Art | 4.5, Seite 3 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische, implantologische und augmentative Leistungen | 4.5, Seite 3 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische, implantologische und augmentative Leistungen | 4.5, Seite 3 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien | 4.5, Seite 3 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder Wurzelkanalfüllungen) | 4.1, Seite 2 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wurzelkanalfüllungen) • Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen | 4.1, Seite 2 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen | 4.1, Seite 2 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.: • Professionelle Zahnreinigung • Zahnsteinentfernung | 4.2, Seite 2 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu 100 %. | 4.2, Seite 2 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis zur Versicherungssumme | Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe • Fissurenversiegelung | 4.2, Seite 2 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: | 5.5, Seite 3 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nein | Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden | 4.6, Seite 3 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nein | Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden | 4.6, Seite 3 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis 3.000 € | Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden | 4.6, Seite 3 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis zur Versicherungssumme | unsichtbare Zahnspange (Invisalign) | 4.6, Seite 3 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 3.1, Seite 2 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 3.1, Seite 2 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten | 4.5, Seite 2 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung | 4.4, Seite 2 |
| Lachgas | ja, bis zur Versicherungssumme | Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung | 4.4, Seite 2 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene, DROS-Schiene) | 4.5, Seite 3 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | 1.000 € im ersten Versicherungsjahr | 5.5, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 2.000 € | 2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren | 5.5, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | 3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren | 5.5, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 4.000 € | 4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren | 5.5, Seite 3 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | ja, bis 5.000 € | 5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren | 5.5, Seite 3 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: | 5.5, Seite 3 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall. | 5.5, Seite 3 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind | 5.2, Seite 3 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. | 5.1, Seite 3 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Altersgruppe Monatsbeitrag 0 bis 20 Jahre | 7, Seite 4 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. | 7, Seite 4 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Sie müssen dann den Beitrag der jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen. | 7, Seite 4 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten Beiträge verändern. | 7, Seite 4 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro100

```text
[Seite 1]
                              Krankheitskostenteilversicherung
                              Teil III
                              Zahn-Zusatzversicherung: Tarif ZZ Pro100
                              Inhalt
                             1. Allgemeine Regelungen
                            		 1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
                            		 1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
                            		 1.3 Wer kann versichert werden?
                              2. Wartezeiten
                             3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze
                            		 3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?
                            		 3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden?
                            		 3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers?
                             4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
                            		 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
                            		 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
                            		 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
                            		 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung?
                            		 4.5 Was leisten wir für Zahnersatz?
                            		 4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen?
                             5. Leistungseinschränkungen
                            		 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne?
                            		 5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beabsichtigte Behandlungen?
                            		 5.3 Was gilt bei Tarifwechsel?
                            		 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
                            		 5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen?
                             6. Services
                            		 6.1 Gesundheitsportal
                            		 6.2 Unterstützung
                            		 6.3 Schnelligkeitsgarantie
                            		 6.4 Gesundheitspartner
                              7. Beiträge
                              8. Glossar
AP0­0354U, Stand: 07.2026


                            HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
                            Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Degenhard Meier, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas.
                            Sitz der Aktiengesellschaft: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de

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1. Allgemeine Regelungen                                                           wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser Beendigung einer kieferorthopädischen
                                                                                   Behandlung gilt als Vorleistung und wird nicht erstattet.
1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
                                                                                   Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Versicherungs-        Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach.
bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi-
cherung. Diese bestehen aus:                                                       Bei Zahnersatzmaßnahmen (Ziffer 4.5) ziehen wir die Leistung der GKV oder
                                                                                   eines anderen Kostenträgers von unserem Erstattungsbetrag ab.
Teil I	Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
        (MB/KK 2009),                                                              Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die Be-
                                                                                   handlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung erfolgt,
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG         gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Auf-
         und                                                                       wendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen
Teil III Tarifbedingungen des Tarifs ZZ Pro100.                                    für Zahnersatz zu 100 % abzüglich dieser fiktiven Leistung.
Die Teile I und II gelten, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Teils III
ergänzt oder geändert werden.                                                      4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
Der Teil III liegt Ihnen hier vor.                                                 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
                                                                                   Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu
1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
                                                                                   100 %.
Es handelt sich um eine Zahn-Zusatzversicherung. Sie ergänzt die Leistungen
                                                                                   Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B.:
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
                                                                                        •	besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder
Für Empfänger der Heilfürsorge tritt an Stelle der GKV-Leistung die Leistung               Wurzelkanalfüllungen)
der Heilfürsorge. Soweit in diesen Bedingungen von GKV bzw. Leistungen
                                                                                        • Wurzelbehandlungen
der GKV gesprochen wird, sind hiervon auch die Empfänger der Heilfürsorge
betroffen.                                                                              • Parodontalbehandlungen
                                                                                        • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
Wir bieten Versicherungsschutz für:
                                                                                        • Laserbehandlungen
    • Zahnbehandlung
                                                                                        • OP-Mikroskop (nach GOZ-Ziffer 0110)
    • Zahnprophylaxe
    • Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung                                       • PACT – Photoaktivierte Chemotherapie
    • Zahnersatz                                                                        • VECTOR-Ultraschall-Behandlungen
    • unfallbedingte Kieferorthopädie                                              4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
Die genauen Leistungen haben wir unter Ziffer 4 beschrieben.                       Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu
                                                                                   100 %.
1.3 Wer kann versichert werden?
                                                                                   Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.:
Sie können sich versichern, wenn Sie Anspruch auf Leistungen der GKV haben
oder Empfänger der Heilfürsorge sind.                                                  • Professionelle Zahnreinigung
                                                                                       • Zahnsteinentfernung
Wenn die jeweilige Eigenschaft wegfällt, endet das Versicherungsverhältnis
zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Wenn die                • Prothesenreinigung
Voraussetzung wegfällt, müssen Sie uns das unverzüglich in Textform mitteilen.         • Erstellung eines Mundhygienestatus
                                                                                       • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
2. Wartezeiten                                                                         • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe
Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.                                           • Fissurenversiegelung

                                                                                   4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze
                                                                                   Ein Inlay ist eine in einem zahntechnischen Labor hergestellte Zahnfüllung.
3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?
                                                                                   Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 100 %.
Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gül-
tigen Gebührenordnungen berechnet werden. Für ärztliche Leistungen ist das         Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen:
die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen die               •	die mit der Behandlung verbundenen Vor- und Nachbehandlungen
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).                                                      (z. B. provisorische Versorgung, besondere Maßnahmen beim Füllen)
                                                                                       • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten
Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Ge-
bührenordnung.                                                                     4.4	Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschal-
Für die GOÄ bzw. der GOZ handelt es sich um Höchstsätze im Sinne des § 5                tung?
der Gebührenordnung.                                                               Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Maßnahmen
                                                                                   zur Schmerzausschaltung zu 100 %.
3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden?
                                                                                   Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten:
Die Aufwendungen rechnen wir jeweils dem Kalenderjahr zu, in dem die
Behandlung erfolgte.                                                                    • Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf)
                                                                                        • Vollnarkose
3.3	Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines                      • Lachgas-Sedierung
     anderen Kostenträgers?                                                             • Akupunktur
Bei Aufwendungen nach den Ziffern 4.1 bis 4.4 ist keine Vorleistung Ihrer GKV           • Hypnose
oder eines anderen Kostenträgers (z. B. Heilfürsorge) erforderlich. Wenn Ihre      Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang
GKV oder ein anderer Kostenträger jedoch eine Vorleistung erbringt, überneh-
                                                                                       •	mit einer Zahnbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung
men wir maximal die Differenz zwischen den Gesamtkosten und der GKV-
                                                                                         von Weisheitszähnen) oder
Vorleistung. Sie können die Gesamtkosten maximal zu 100 % erstattet be-
kommen.                                                                                • mit Zahnersatzmaßnahmen steht.

Wenn Sie in der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) oder in der Heil-           Diese Voraussetzungen entfallen bei Kindern bis zu ihrem 18. Geburtstag.
fürsorge einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleis-   Nicht erstattet werden Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Zusammen-
tung. Er kann also nicht erstattet werden. Auch ein verbleibender Eigenanteil      hang mit Zahnprophylaxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.

[Seite 3]
4.5 Was leisten wir für Zahnersatz?                                               5. Leistungseinschränkungen
Wenn Ihre GKV eine Leistung für Zahnersatz erbringt, ersetzen wir die er-         5.1	Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte
stattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zu 100 % abzüglich der                    Zähne?
Leistung Ihrer GKV.
                                                                                   ir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei
                                                                                  W
Beispiel:                                                                         Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 €                                           hiervon ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt
davon 100 %:                    1.500 €                                           nicht als fehlender Zahn.
abzgl. Festzuschuss der GKV:      450 €
unsere Leistung:                1.050 €                                           Wenn bei einer medizinisch notwendigen Kronen-Brücken-Versorgung eine
                                                                                  vor dem Vertragsschluss vorhandene Lücke geschlossen wird, ersetzen wir die
Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die          erstattungsfähigen Aufwendungen anteilig. Dafür berechnen wir den Anteil der
Behandlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung              behandelten, vorhandenen Zähne an allen an der Zahnersatzmaßnahme be-
erfolgt, gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungs-        teiligten Zähnen.
fähigen Aufwendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen
Aufwendungen für Zahnersatz zu 100 % abzüglich dieser fiktiven Leistung.          Beispiel:
                                                                                  An drei Zähnen erfolgt eine Kronen-Brücken-Kronenversorgung, bei der
Beispiel:                                                                         der mittlere Zahn bei Vertragsschluss fehlte. Die anteilige Erstattung für
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 €                                           diese Gesamtversorgung beträgt daher 2/3 der Tarifleistung (2 von 3 Zäh-
davon 100 %:                    1.500 €                                           nen).
GKV zahlt nichts,
dann abzgl. 40 % von 1.500 €:     600 €                                           Wenn sich die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 2.500 € belaufen und
unsere Leistung:                  900 €                                           sich die GKV mit einem Betrag von 800 € beteiligt, erstatten wir folgender-
                                                                                  maßen:
Als Zahnersatz gelten:
                                                                                      • Tarifleistung: 100 % von 2.500 € abzgl. 800 € (GKV-Leistung) = 1.700 €
     •	prothetische, implantologische und augmentative Leistungen (Knochen-
        aufbau)                                                                       • Erstattung: 2/3 von 1.700 € = 1.133,33 €
     • Versorgung mit Kronen jeder Art                                                • Zusammen mit der Leistung der GKV erhalten Sie: 1.133,33 € + 800 €
                                                                                         = 1.933,33 €
     • Verblendungen
     •	Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene,   5.2	Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beab-
        DROS-Schiene)                                                                  sichtigte Behandlungen?
     •	funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich der    Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen,
        damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, wie            die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind bzw. zu diesem
        z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien                               Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophylaxe-Maß-
     • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten                  nahmen nach Ziffer 4.2.
Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Wir er-
                                                                                  5.3 Was gilt bei Tarifwechsel?
statten die Anzahl der Implantate, die medizinisch notwendig ist.
                                                                                  Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, gilt für die
Kosten für Verblendungen sind bis einschließlich Zahn 8 (letzter Zahn) erstat-
                                                                                  Mehrleistung:
tungsfähig. Sie gelten als Teil des Zahnersatzes.
                                                                                  Wir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei
4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen?                         Tarifwechsel fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind hier-
Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen,     von ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt nicht
die wegen eines Unfalls erforderlich werden und medizinisch notwendig             als fehlender Zahn.
sind.                                                                             Außerdem leisten wir nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Be-
Wenn Ihre GKV keine Leistung erbringt, ersetzen wir die erstattungsfähigen        handlungen, die bereits bei Tarifwechsel geplant oder angeraten sind bzw. zu
kieferorthopädischen Behandlungskosten zu 100 %.                                  diesem Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophy-
                                                                                  laxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.
Wenn Ihre GKV eine Leistung erbringt, ersetzen wir 100 % der Mehrkosten,
die nicht unter den Leistungsanspruch der GKV fallen.                             5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
Als Mehrkosten gelten insbesondere:                                               Wenn Sie rechtzeitig vor Beginn Ihrer Behandlung eine Kopie des Heil- und
    • Mini-Metallbrackets, Keramik- und Kunststoffbrackets                        Kostenplans einreichen, informieren wir Sie gerne über die Höhe der voraus-
    • unsichtbare Zahnspange (Invisalign)                                         sichtlichen Erstattung. Der Heil- und Kostenplan muss den Kostenvoranschlag
                                                                                  des Zahnlabors mit den spezifischen Kosten für Material- und Laborkosten
    • Lingualtechnik
                                                                                  enthalten. Bitte lassen Sie im Falle von Zahnersatz und Kieferorthopädie den
    • festsitzender Retainer                                                      Plan von Ihrer GKV genehmigen.
    • konfektionierte herausnehmbare Geräte
                                                                                  Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und
    • festsitzender Lückenhalter                                                  Kostenplanes erfolgt nicht.
    • farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
    • thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen               5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen?
    • Pendulum                                                                    Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für
    • Distal-Jet                                                                  Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:
    • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen                      • 1.000 € im ersten Versicherungsjahr

Für alle kieferorthopädischen Maßnahmen gilt:                                         • 2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren
                                                                                      • 3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren
Der Erstattungsbetrag ist über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal
3.000 € pro versicherte Person begrenzt. Er bezieht sich auf sämtliche wäh-           • 4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren
rend der Vertragslaufzeit stattfindenden kieferorthopädischen Behandlungen            • 5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren
bzw. Mehrkosten.
                                                                                  Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall.
Die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung anfallenden
                                                                                  Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum (Versi-
Material- und Laborkosten werden tarifgemäß übernommen.
                                                                                  cherungsbeginn) und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalender-
Ein eventuell verbleibender Eigenanteil wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser       jahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusam-
Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung wird nicht erstattet.            men.

[Seite 4]
6. Services                                                                      Erstattungsfähige Aufwendungen
                                                                                 Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamt-
6.1 Gesundheitsportal
                                                                                 kosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als
Unter der Internetadresse www.huk.de können Sie sich zu den Themen Ge-           den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Differenz
sundheit, Aktuelles aus Medizin, Forschung und Reisemedizin informieren.
                                                                                 zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen.
6.2 Unterstützung                                                                Erstattungsvermerk
Wir unterstützen Sie mit einem vielfältigen Angebot im Leistungsfall und rund    Als Erstattungsvermerk wird die Bestätigung der GKV oder eines anderen
um Ihren Vertrag.                                                                Kostenträgers bezeichnet. Daraus muss sich ergeben, ob und ggf. in welcher
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.huk.de                               Höhe die berechneten Kosten erstattet werden/wurden.
                                                                                 Fissurenversiegelung
6.3 Schnelligkeitsgarantie
                                                                                 Es handelt sich hierbei um eine kariesvorbeugende Behandlung zum Schutz
Wir garantieren Ihnen eine Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von
                                                                                 der Fissuren (spaltartige Vertiefung in den großen und kleinen Backenzähnen)
zwei Wochen. Sollten wir dieses Versprechen nicht einhalten, zahlen wir Ihnen
als „Entschuldigung“ 10 €.                                                       – vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen.

Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei uns. Liegen Feiertage innerhalb        Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
dieses Zeitraums, verlängert sich die Frist entsprechend.                        Die GOÄ bzw. GOZ regelt die Abrechnung der (zahn-) ärztlichen Leistungen im
Voraussetzung für unser Versprechen ist lediglich, dass Sie zum Einreichen       Rahmen einer privatärztlichen Behandlung.
Ihrer Rechnungen den Leistungsscheck verwenden.                                  Heilfürsorge
Bitte informieren Sie sich außerdem auf www.huk.de über weitere Einrei-          Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund
chungsmöglichkeiten, die Ihnen die Schnelligkeitsgarantie sichern.               oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen
                                                                                 noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen
6.4 Gesundheitspartner
                                                                                 Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich
Gesundheitspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung bzw. einer                 ist, z. B. Polizeibeamte.
Tochtergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine medizinisch hoch-
wertige und kostengünstige Versorgung der Kunden. Die regionale Verteilung       Implantologische Leistungen
der Gesundheitspartner ist unterschiedlich ausgeprägt. Die Adressen teilen       Implantate sind künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen eingepflanzt
wir gerne auf Anfrage mit. Sie sind darüber hinaus unter www.huk.de einseh-      werden. Auf ihnen lassen sich z. B. Kronen oder Brücken verankern.
bar.
                                                                                 Krankenversicherung nach Art der Schaden
7. Beiträge                                                                      Die Prämie wird auf Basis einer jährlichen Betrachtung berechnet und kalku-
                                                                                 liert keine Alterungsrückstellungen ein.
Der Tarif wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es werden keine
Alterungsrückstellungen gebildet.                                                Rechnungsbetrag
Die Höhe des Beitrages ist nach Altersgruppen gestaffelt und richtet sich nach   Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Zahnarzt dem Patienten direkt
dem Alter der versicherten Person:                                               in Rechnung stellt – weil er ihn nicht über die Chip-Karte bei der GKV abrech-
                                                                                 nen kann.
            Altersgruppe                          Monatsbeitrag
                                                                                 Schriftform
            0 bis 20 Jahre                             9,20 €
                                                                                 Schriftform bedeutet: Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift unter-
           21 bis 55 Jahre                            43,40 €                    zeichnet.
             Ab 56 Jahre                              67,80 €                    Textform
Für die Höhe der Erstbeiträge ist Ihr tatsächliches Alter am Monatsende vor      Textform bedeutet: Schriftlich, aber hier ist im Gegensatz zur Schriftform keine
dem Versicherungsbeginn ausschlaggebend. Der Beitrag richtet sich nach der       eigenhändige Unterschrift notwendig, z. B. reicht ein Fax, eine SMS oder eine
Altersgruppe dieses Alters.                                                      E-Mail.
Während der Vertragslaufzeit verändert sich der Beitrag ab dem Monatsersten      Unfall
nach Ihrem 21. bzw. 56. Geburtstag. Sie müssen dann den Beitrag der jeweils      Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei
erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen.                                   dem die versicherte Person unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten
Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten          Unfälle sind z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
Beiträge verändern.
                                                                                 Unverzüglich
Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem gültigen Versicherungsschein
                                                                                 Unverzüglich bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes
                                                                                 Zögern“.
8. Glossar
                                                                                 Versicherte Person
Im folgenden Abschnitt erläutern wir verschiedene medizinische und in der
                                                                                 Die versicherte Person ist diejenige Person, für die der vereinbarte Versiche-
Versicherung gebräuchliche Fachbegriffe. Das Glossar enthält keine Leistungs-
versprechen.                                                                     rungsschutz abgeschlossen wurde.

Alterungsrückstellungen                                                          Vollständiger Lückenschluss
Als Alterungsrückstellungen werden Rücklagen in der privaten Kranken-            Von einem vollständigen Lückenschluss spricht man, wenn die Zähne so zu-
versicherung für die Absicherung von Altersrisiken bezeichnet.                   sammenrücken, dass keine Lücke mehr vorhanden ist.
Augmentative Leistungen                                                          Verblendung
Augmentative Maßnahmen dienen dem Knochenaufbau in Verbindung mit                Mit einer Verblendung wird die Farbe einer Krone an die Farbe der anderen
einer Implantatbehandlung.                                                       Zähne angepasst. Dabei wird zum Beispiel Kunststoff oder Metallkeramik ver-
Befundbezogene Festzuschüsse                                                     wendet.
Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nur noch „Fest-
                                                                                 Wahltarif
zuschüsse". Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen
Befunden. Man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen".        Wahltarife sind ein teils freiwilliges, teils gesetzlich vorgeschriebenes Angebot
Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine ein-     von gesetzlichen Krankenkassen, das von den gesetzlich Versicherten genutzt
fache und günstige Zahnersatzversorgung vor.                                     werden kann.
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