# HUK-COBURG ZZ Pro90: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-huk-coburg-zz-pro90.php
- Rechtlicher Träger: HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-huk-coburg-zz-pro90.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro90](https://www.huk.de:443/content/dam/hukde/dokumente/produkte/zahnzusatz_ZZ_Pro90.pdf), Fassung 07.2026 (AP00352U)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV. | 4.5, Seite 3 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nicht geregelt |  |  |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. | 3.3, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: | 5.5, Seite 4 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV. | 4.5, Seite 3 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. | 4.5, Seite 2 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | keine | für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV. | 4.5, Seite 3 |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | Wir ergänzen die Leistung Ihrer GKV auf 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung durchgeführt werden. | 4.5, Seite 3 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische, implantologische und augmentative Leistungen | 4.5, Seite 3 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | keine | Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. | 4.5, Seite 3 |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische, implantologische und augmentative Leistungen | 4.5, Seite 3 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 90 %. | 4.3, Seite 2 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Versorgung mit Kronen jeder Art | 4.5, Seite 3 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung | 4.5, Seite 3 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung | 4.5, Seite 3 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien | 4.5, Seite 3 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung | 4.5, Seite 3 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis 200 € | besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder Wurzelkanalfüllungen) | 4.1, Seite 2 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis 200 € | Wurzelkanalfüllungen) • Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen | 4.1, Seite 2 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis 200 € | Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen | 4.1, Seite 2 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 200 € | Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.: • Professionelle Zahnreinigung • Zahnsteinentfernung | 4.2, Seite 2 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 200 € | Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt. | 4.2, Seite 2 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 200 € | Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe • Fissurenversiegelung | 4.2, Seite 2 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: | 5.5, Seite 4 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nein | Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden | 4.6, Seite 3 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nein | Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden | 4.6, Seite 3 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis 1.500 € | Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden | 4.6, Seite 3 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis zur Versicherungssumme | unsichtbare Zahnspange (Invisalign) | 4.6, Seite 3 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 3.1, Seite 2 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 3.1, Seite 2 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | legen wir maximal die jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner jeweils gültigen Fassung zu Grunde. | 4.7, Seite 3 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | ja | Die Erstattungshöchstsätze finden Sie im beigefügten Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV). | 4.7, Seite 3 |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis 200 € | Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung | 4.4, Seite 3 |
| Lachgas | ja, bis 200 € | Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung | 4.4, Seite 3 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene, DROS-Schiene) | 4.5, Seite 3 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | 1.000 € im ersten Versicherungsjahr | 5.5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 2.000 € | 2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren | 5.5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | 3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren | 5.5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 4.000 € | 4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren | 5.5, Seite 4 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | ja, bis 5.000 € | 5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren | 5.5, Seite 4 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: | 5.5, Seite 4 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall. | 5.5, Seite 4 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. | 2, Seite 2 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind | 5.2, Seite 3 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. | 5.1, Seite 3 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Altersgruppe Monatsbeitrag 0 bis 20 Jahre | 7, Seite 4 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet. | 7, Seite 4 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Sie müssen dann den Beitrag der jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen. | 7, Seite 4 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten Beiträge verändern. | 7, Seite 4 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro90

```text
[Seite 1]
                             Krankheitskostenteilversicherung
                             Teil III
                             Zahn-Zusatzversicherung: Tarif ZZ Pro90
                             Inhalt
                            1. Allgemeine Regelungen
                           		 1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
                           		 1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
                           		 1.3 Wer kann versichert werden?
                             2. Wartezeiten
                            3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze
                           		 3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?
                           		 3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden?
                           		 3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers?
                           		 3.4 Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheitspartners?
                            4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
                           		 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
                           		 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
                           		 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
                           		 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung?
                           		 4.5 Was leisten wir für Zahnersatz?
                           		 4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen?
                           		 4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten?
                            5. Leistungseinschränkungen
                           		 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne?
                           		 5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beabsichtigte Behandlungen?
                           		 5.3 Was gilt bei Tarifwechsel?
                           		 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
                           		 5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen?
                            6. Services
                           		 6.1 Gesundheitsportal
                           		 6.2 Unterstützung
                           		 6.3 Schnelligkeitsgarantie
                             7. Beiträge
                             8. Glossar
AP00352U, Stand: 07.2026


                           HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
                           Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Degenhard Meier, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas.
                           Sitz der Aktiengesellschaft: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de

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1. Allgemeine Regelungen                                                            des Abbruchs bzw. erfolgloser Beendigung einer kieferorthopädischen Be-
                                                                                    handlung gilt als Vorleistung und wird nicht erstattet.
1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
                                                                                    Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Versicherungs-         Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach.
bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi-
cherung. Diese bestehen aus:                                                        Bei Zahnersatzmaßnahmen (Ziffer 4.5) ziehen wir die Leistung der GKV oder
                                                                                    eines anderen Kostenträgers von unserem Erstattungsbetrag ab.
Teil I	Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
        (MB/KK 2009),                                                               Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die Be-
                                                                                    handlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung erfolgt,
Teil II	Allgemeine Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG          gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Auf-
         und                                                                        wendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen
Teil III Tarifbedingungen des Tarifs ZZ Pro90.                                      für Zahnersatz zu 90 % abzüglich dieser fiktiven Leistung.
Die Teile I und II gelten, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Teils III    3.4	Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheits-
ergänzt oder geändert werden.                                                           partners?
Der Teil III liegt Ihnen hier vor.                                                  Gesundheitspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung bzw. einer Toch-
                                                                                    tergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine medizinisch hochwertige
1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich?                                 und kostengünstige Versorgung der Kunden. Die regionale Verteilung der
Es handelt sich um eine Zahn-Zusatzversicherung. Sie ergänzt die Leistungen         Gesundheitspartner ist unterschiedlich ausgeprägt. Die Adressen teilen wir
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).                                         gerne auf Anfrage mit. Sie sind darüber hinaus unter www.huk.de einseh-
                                                                                    bar.
Für Empfänger der Heilfürsorge tritt an Stelle der GKV-Leistung die Leistung
der Heilfürsorge. Soweit in diesen Bedingungen von GKV bzw. Leistungen der          Durch Inanspruchnahme dieser Gesundheitspartner kann sich der tarifliche
GKV gesprochen wird, sind hiervon auch die Empfänger der Heilfürsorge               Erstattungsanspruch (wie im Tarif genannt) erhöhen.
betroffen.
Wir bieten Versicherungsschutz für:                                                 4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
    • Zahnbehandlung                                                                4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
    • Zahnprophylaxe                                                                Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu
    • Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung                                   100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt.
    • Zahnersatz
                                                                                    Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B.:
    • unfallbedingte Kieferorthopädie
                                                                                         • besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder
Die genauen Leistungen haben wir unter Ziffer 4 beschrieben.                                Wurzelkanalfüllungen)
                                                                                         • Wurzelbehandlungen
1.3 Wer kann versichert werden?
                                                                                         • Parodontalbehandlungen
Sie können sich versichern, wenn Sie Anspruch auf Leistungen der GKV haben               • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
oder Empfänger der Heilfürsorge sind.                                                    • Laserbehandlungen
Wenn die jeweilige Eigenschaft wegfällt, endet das Versicherungsverhältnis               • OP-Mikroskop (nach GOZ-Ziffer 0110)
zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Wenn die                  • PACT - Photoaktivierte Chemotherapie
Voraussetzung wegfällt, müssen Sie uns das unverzüglich in Textform mitteilen.           • VECTOR-Ultraschall-Behandlungen

2. Wartezeiten                                                                      4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.                                        Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu
                                                                                    100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt.

3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze                                        Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.:
                                                                                        • Professionelle Zahnreinigung
3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?
                                                                                        • Zahnsteinentfernung
Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gül-              • Prothesenreinigung
tigen Gebührenordnungen berechnet werden. Für ärztliche Leistungen ist das
                                                                                        • Erstellung eines Mundhygienestatus
die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen die
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).                                                    • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
                                                                                        • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe
Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Ge-
                                                                                        • Fissurenversiegelung
bührenordnung.
Für die GOÄ bzw. GOZ handelt es sich um Höchstsätze im Sinne des § 5 der            4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
Gebührenordnung.                                                                    Ein Inlay ist eine in einem zahntechnischen Labor hergestellte Zahnfüllung.
3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden?                                    Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 90 %.
Die Aufwendungen rechnen wir jeweils dem Kalenderjahr zu, in dem die Be-            Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen:
handlung erfolgte.                                                                      •	die mit der Behandlung verbundenen Vor- und Nachbehandlungen
                                                                                           (z. B. provisorische Versorgung, besondere Maßnahmen beim Füllen)
3.3	Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines                      •	die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten (Ziffer 4.7)
     anderen Kostenträgers?
                                                                                    Wenn Sie ein mit uns kooperierendes zahntechnisches Labor oder einen mit
Bei Aufwendungen nach den Ziffern 4.1 bis 4.4 ist keine Vorleistung Ihrer GKV       uns kooperierenden Zahnarzt (Gesundheitspartner) nutzen, erhöht sich der
oder eines anderen Kostenträgers (z. B. Heilfürsorge) erforderlich. Wenn Ihre       tarifliche Erstattungsanspruch für Material- und Laborkosten bzw. Honorar-
GKV oder ein anderer Kostenträger jedoch eine Vorleistung erbringt, überneh-        kosten auf 100 %.
men wir maximal die Differenz zwischen den Gesamtkosten und der GKV-
Vorleistung. Sie können die Gesamtkosten maximal zu 100 % erstattet be-             4.4	Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschal-
kommen.                                                                                  tung?
Wenn Sie in der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) oder in der Heilfür-         Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Maßnahmen
sorge einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung.   zur Schmerzausschaltung zu 100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr
Er kann also nicht erstattet werden. Auch ein verbleibender Eigenanteil wegen       begrenzt.

[Seite 3]
Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten:                           Als Mehrkosten gelten insbesondere:
     • Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf)                                                • Mini-Metallbrackets, Keramik- und Kunststoffbrackets
     • Vollnarkose                                                                    • unsichtbare Zahnspange (Invisalign)
     • Lachgas-Sedierung                                                              • Lingualtechnik
     • Akupunktur                                                                     • festsitzender Retainer
     • Hypnose                                                                        • konfektionierte herausnehmbare Geräte
                                                                                      • festsitzender Lückenhalter
Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang
                                                                                      • farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
    • mit einer Zahnbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung
                                                                                      • thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen
       von Weisheitszähnen) oder
                                                                                      • Pendulum
    • mit Zahnersatzmaßnahmen steht.
                                                                                      • Distal-Jet
Diese Voraussetzungen entfallen bei Kindern bis zu ihrem 18. Geburtstag.              • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen
Nicht erstattet werden Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Zusammen-             Für alle kieferorthopädischen Maßnahmen gilt:
hang mit Zahnprophylaxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.
                                                                                  Der Erstattungsbetrag ist über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal
4.5	Was leisten wir für Zahnersatz?                                              1.500 € pro versicherte Person begrenzt. Er bezieht sich auf sämtliche wäh-
                                                                                  rend der Vertragslaufzeit stattfindenden kieferorthopädischen Behandlungen
Wenn Ihre GKV eine Leistung für Zahnersatz erbringt, ersetzen wir die er-         bzw. Mehrkosten.
stattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leis-
tung Ihrer GKV.                                                                   Für die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung anfal-
                                                                                  lenden Material- und Laborkosten gelten die Höchstbeträge gemäß Ziffer 4.7.
Beispiel:
                                                                                  Ein eventuell verbleibender Eigenanteil wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 €
                                                                                  Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung wird nicht erstattet.
davon 90 %:                     1.350 €
abzgl. Festzuschuss der GKV:      450 €                                           4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten?
unsere Leistung:                  900 €                                           Bei der Erstattung der zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die          legen wir maximal die jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen
Behandlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung              Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner jeweils
erfolgt, gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfä-      gültigen Fassung zu Grunde.
higen Aufwendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen            Die Erstattungshöchstsätze finden Sie im beigefügten Preis-Leistungsver-
Aufwendungen für Zahnersatz zu 90 % abzüglich dieser fiktiven Leistung.           zeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV).
Beispiel:                                                                         Darüber hinaus finden Sie dort auch Erstattungshöchstsätze für nicht im BEL
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 €                                           geregelte zahntechnische Leistungen, wie z. B. Inlays oder Keramikkronen.
davon 90 %:                     1.350 €                                           Soweit sich die jeweils teuersten Höchstsätze des BEL verändern, verändert
GKV zahlt nichts,                                                                 sich damit auch die Höhe der entsprechenden Positionen des PLV.
dann abzgl. 40 % von 1.500 €:     600 €                                           Bei Positionen des PLV, die nicht vom BEL erfasst sind, gilt: Wir passen diese
unsere Leistung:                  750 €                                           Positionen nach Maßgabe der durchschnittlichen Veränderung der Höchstsätze
                                                                                  des BEL an.
Wenn Sie ein mit uns kooperierendes zahntechnisches Labor oder einen mit
uns kooperierenden Zahnarzt (Gesundheitspartner) nutzen, erhöht sich der          Die jeweils aktuelle Fassung des PLV können Sie über www.huk.de abrufen.
tarifliche Erstattungsanspruch für Material- und Laborkosten bzw. Honorar-
kosten auf 100 %.                                                                 5. Leistungseinschränkungen
Als Zahnersatz gelten:                                                            5.1	Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne?
     •	prothetische, implantologische und augmentative Leistungen (Knochen-       ir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei
                                                                                  W
        aufbau)                                                                   Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind
     • Versorgung mit Kronen jeder Art                                            hiervon ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt
     • Verblendungen                                                              nicht als fehlender Zahn.
     •	Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene,    enn bei einer medizinisch notwendigen Kronen-Brücken-Versorgung eine
                                                                                  W
        DROS-Schiene)                                                             vor dem Vertragsschluss vorhandene Lücke geschlossen wird, ersetzen wir die
     •	funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich der    erstattungsfähigen Aufwendungen anteilig. Dafür berechnen wir den Anteil der
        damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, wie            behandelten, vorhandenen Zähne an allen an der Zahnersatzmaßnahme be-
        z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien                               teiligten Zähnen.
     • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten (Ziffer 4.7)     Beispiel:
Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Wir         An drei Zähnen erfolgt eine Kronen-Brücken-Kronenversorgung, bei der der
erstatten die Anzahl der Implantate, die medizinisch notwendig ist.               mittlere Zahn bei Vertragsschluss fehlte. Die anteilige Erstattung für diese
Kosten für Verblendungen sind bis einschließlich Zahn 8 (letzter Zahn) erstat-    Gesamtversorgung beträgt daher 2/3 der Tarifleistung (2 von 3 Zähnen).
tungsfähig. Sie gelten als Teil des Zahnersatzes.                                 Wenn sich die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 2.500 € belaufen und
                                                                                  sich die GKV mit einem Betrag von 800 € beteiligt, erstatten wir folgender-
Wir ergänzen die Leistung Ihrer GKV auf 100 % der erstattungsfähigen Auf-
                                                                                  maßen:
wendungen, wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im
Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung durchgeführt werden.                           • Tarifleistung: 90 % von 2.500 € abzgl. 800 € (GKV-Leistung) = 1.450 €
                                                                                       • Erstattung: 2/3 von 1.450 € = 966,67 €
4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen?                              • Zusammen mit der Leistung der GKV erhalten Sie: 966,67 € + 800 €
Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun-                = 1.766,67 €
gen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden und medizinisch notwen-
                                                                                  5.2	Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beab-
dig sind.
                                                                                       sichtigte Behandlungen?
Wenn Ihre GKV keine Leistung erbringt, ersetzen wir die erstattungsfähigen
                                                                                  Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen,
kieferorthopädischen Behandlungskosten zu 90 %.
                                                                                  die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind bzw. zu diesem
Wenn Ihre GKV eine Leistung erbringt, ersetzen wir 90 % der Mehrkosten,           Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophylaxe-Maß-
die nicht unter den Leistungsanspruch der GKV fallen.                             nahmen nach Ziffer 4.2.

[Seite 4]
5.3 Was gilt bei Tarifwechsel?                                                   Für die Höhe der Erstbeiträge ist Ihr tatsächliches Alter am Monatsende vor
Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, gilt für die     dem Versicherungsbeginn ausschlaggebend. Der Beitrag richtet sich nach
Mehrleistung:                                                                    der Altersgruppe dieses Alters.

Wir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei           Während der Vertragslaufzeit verändert sich der Beitrag ab dem Monatsers-
Tarifwechsel fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind hier-     ten nach Ihrem 21. bzw. 56. Geburtstag. Sie müssen dann den Beitrag der
von ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt nicht        jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen.
als fehlender Zahn.
                                                                                 Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die
Außerdem leisten wir nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Be-         genannten Beiträge verändern.
handlungen, die bereits bei Tarifwechsel geplant oder angeraten sind bzw. zu
diesem Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophy-              Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem gültigen Versicherungsschein
laxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.
                                                                                 8. Glossar
5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
                                                                                 Im folgenden Abschnitt erläutern wir verschiedene medizinische und in der
Wenn Sie rechtzeitig vor Beginn Ihrer Behandlung eine Kopie des Heil- und
                                                                                 Versicherung gebräuchliche Fachbegriffe. Das Glossar enthält keine Leistungs-
Kostenplans einreichen, informieren wir Sie gerne über die Höhe der voraus-
                                                                                 versprechen.
sichtlichen Erstattung. Der Heil- und Kostenplan muss den Kostenvoranschlag
des Zahnlabors mit den spezifischen Kosten für Material- und Laborkosten         Alterungsrückstellungen
enthalten. Bitte lassen Sie im Falle von Zahnersatz und Kieferorthopädie den
Plan von Ihrer GKV genehmigen.                                                   Als Alterungsrückstellungen werden Rücklagen in der privaten Krankenversi-
                                                                                 cherung für die Absicherung von Altersrisiken bezeichnet.
Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und
Kostenplanes erfolgt nicht.                                                      Augmentative Leistungen
5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen?                 Augmentative Maßnahmen dienen dem Knochenaufbau in Verbindung mit
                                                                                 einer Implantatbehandlung.
Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für
Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:             Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistun-
    • 1.000 € im ersten Versicherungsjahr                                        gen (BEL)
    • 2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren
                                                                                 Das BEL enthält alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der ver-
    • 3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren
                                                                                 tragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht
    • 4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren                             werden können.
    • 5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren
Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall.                                         Befundbezogene Festzuschüsse

Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum (Versiche-        Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nur noch „Festzu-
rungsbeginn) und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres.          schüsse". Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen
Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.           Befunden. Man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen".
                                                                                 Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine ein-
                                                                                 fache und günstige Zahnersatzversorgung vor.
6. Services
6.1 Gesundheitsportal                                                            Erstattungsfähige Aufwendungen
Unter der Internetadresse www.huk.de können Sie sich zu den Themen               Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamt-
Gesundheit, Aktuelles aus Medizin, Forschung und Reisemedizin informieren.       kosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz
                                                                                 als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Diffe-
6.2 Unterstützung                                                                renz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen.
Wir unterstützen Sie mit einem vielfältigen Angebot im Leistungsfall und rund    Gleiches gilt beispielweise, wenn höhere Material- oder Laborkosten in Rech-
um Ihren Vertrag.                                                                nung gestellt werden, als die in dem zugrundeliegenden Preis-Leistungs-
                                                                                 verzeichnis.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.huk.de
                                                                                 Erstattungsvermerk
6.3 Schnelligkeitsgarantie
                                                                                 Als Erstattungsvermerk wird die Bestätigung der GKV oder eines anderen
Wir garantieren Ihnen eine Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von
                                                                                 Kostenträgers bezeichnet. Daraus muss sich ergeben, ob und ggf. in welcher
zwei Wochen. Sollten wir dieses Versprechen nicht einhalten, zahlen wir Ihnen
                                                                                 Höhe die berechneten Kosten erstattet werden/wurden.
als „Entschuldigung“ 10 €.
Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei uns. Liegen Feiertage innerhalb        Fissurenversiegelung
dieses Zeitraums, verlängert sich die Frist entsprechend.                        Es handelt sich hierbei um eine kariesvorbeugende Behandlung zum Schutz
Voraussetzung für unser Versprechen ist lediglich, dass Sie zum Einreichen       der Fissuren (spaltartige Vertiefung in den großen und kleinen Backenzähnen)
Ihrer Rechnungen den Leistungsscheck verwenden.                                  – vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen.
Bitte informieren Sie sich außerdem auf www.huk.de über weitere Ein-
                                                                                 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
reichungsmöglichkeiten, die Ihnen die Schnelligkeitsgarantie sichern.
                                                                                 Die GOÄ bzw. GOZ regelt die Abrechnung der (zahn-) ärztlichen Leistungen im
                                                                                 Rahmen einer privatärztlichen Behandlung.
7. Beiträge
Der Tarif wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es werden keine      Heilfürsorge
Alterungsrückstellungen gebildet.                                                Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund
Die Höhe des Beitrages ist nach Altersgruppen gestaffelt und richtet sich nach   oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen
dem Alter der versicherten Person:                                               noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen
                                                                                 Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich
            Altersgruppe                          Monatsbeitrag                  ist, z. B. Polizeibeamte.
            0 bis 20 Jahre                             6,50 €
                                                                                 Implantologische Leistungen
           21 bis 55 Jahre                            25,60 €
                                                                                 Implantate sind künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen eingepflanzt
             Ab 56 Jahre                              40,40 €                    werden. Auf ihnen lassen sich z. B. Kronen oder Brücken verankern.

[Seite 5]
Krankenversicherung nach Art der Schaden                                           Unfall
Die Prämie wird auf Basis einer jährlichen Betrachtung berechnet und kalku-        Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei
liert keine Alterungsrückstellungen ein.                                           dem die versicherte Person unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten
                                                                                   Unfälle sind z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV)
                                                                                   Unverzüglich
Das Preis-Leistungsverzeichnis legt die maximalen Obergrenzen für Material-
und Laborkosten fest, bis zu denen wir die Kosten anerkennen.                      Unverzüglich bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes
                                                                                   Zögern“.
Rechnungsbetrag
                                                                                   Versicherte Person
Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Zahnarzt dem Patienten direkt
in Rechnung stellt – weil er ihn nicht über die Chip-Karte bei der GKV abrech-     Die versicherte Person ist diejenige Person, für die der vereinbarte Versiche-
nen kann.                                                                          rungsschutz abgeschlossen wurde.

Regelversorgung                                                                    Vollständiger Lückenschluss
Die Regelversorgung bezeichnet den als zweckmäßig, ausreichend, wirt-              Von einem vollständigen Lückenschluss spricht man, wenn die Zähne so
schaftlich und notwendig angesehenen Zahnersatz für den jeweiligen Gebiss-         zusammenrücken, dass keine Lücke mehr vorhanden ist.
zustand.
                                                                                   Verblendung
Schriftform
                                                                                   Mit einer Verblendung wird die Farbe einer Krone an die Farbe der anderen
Schriftform bedeutet: Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift unter-        Zähne angepasst. Dabei wird zum Beispiel Kunststoff oder Metallkeramik
zeichnet.                                                                          verwendet.

Textform                                                                           Wahltarif
Textform bedeutet: Schriftlich, aber hier ist im Gegensatz zur Schriftform keine   Wahltarife sind ein teils freiwilliges, teils gesetzlich vorgeschriebenes Angebot
eigenhändige Unterschrift notwendig, z. B. reicht ein Fax, eine SMS oder eine      von gesetzlichen Krankenkassen, das von den gesetzlich Versicherten genutzt
E-Mail.                                                                            werden kann.
```

