# Janitos JA dental 75plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-janitos-ja-dental-75plus.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-janitos-ja-dental-75plus.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Janitos Zahnzusatzversicherung Produktlinie JA dental 75plus, Versicherungsbedingungen und Informationen (Bedingungsnummer 270105)](https://www.janitos.de/media/downloads/bedingungen/270105.pdf), Fassung Stand 01.07.2024, Bedingungsnummer 270105 (AVB/JS Stand 01.08.2021)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Ersetzt werden 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. | 3.3, Seite 8 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Der versicherten Person steht in Deutschland die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten | § 4 (2) AVB/JS, Seite 3 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | keine | werden pauschal 50 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. | 3.7, Seite 9 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. | 3.6, Seite 9 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | ja | Ersetzt werden 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. | 3.3, Seite 8 |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Ersetzt werden 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen. | 3.3, Seite 8 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | werden pauschal 50 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. | 3.7, Seite 9 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | Sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen wurde, werden 100 % der Aufwendungen ersetzt. | 3.3, Seite 8 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen | 3.3, Seite 8 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | keine | Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. | 3.3, Seite 8 |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | der Leistungen für weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen | 3.3, Seite 8 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen | 3.3, Seite 8 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays | 3.3, Seite 8 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne ... Teilprothesen und deren Reparatur) | 3.3, Seite 8 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne ... Teilprothesen und deren Reparatur) | 3.3, Seite 8 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen | 3.3, Seite 8 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne ... Teilprothesen und deren Reparatur) | 3.3, Seite 8 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | plastische Füllungen insbesondere Kunststoff-, Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen. | 3.1, Seite 8 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wurzelbehandlungen und Wurzelkanal-Behandlungen inklusive elektrometrischer Wurzellängenmessung | 3.1, Seite 8 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums, inklusive VECTOR-Technologie | 3.1, Seite 8 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 120 € | Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. | 3.2, Seite 8 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 120 € | (Bleaching) beträgt 120 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. | 3.2, Seite 8 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 120 € | Versiegelung (Fissurenversiegelung), Fluoridierung | 3.2, Seite 8 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | ja, bis 120 € | Individualprophylaxe und zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) beträgt 120 Euro innerhalb eines Kalenderjahres. | 3.2, Seite 8 |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | ja | Abweichend von § 3 (3) AVB/JS entfallen alle Wartezeiten. | 2.2, Seite 8 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nein | Im Tarif JA dental 75plus sind generell nur Personen ab Alter 21 versicherungsfähig. | 8, Seite 9 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nein | Im Tarif JA dental 75plus sind generell nur Personen ab Alter 21 versicherungsfähig. | 8, Seite 9 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis 1.500 € | Ersetzt werden 75 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, sofern eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt, deren Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist | 3.4, Seite 9 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis 1.500 € | unsichtbare Zahnspange (Invisalign) | 3.4, Seite 9 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 4, Seite 9 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung. | 4, Seite 9 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten), u.a. auch CEREC-Versorgungen. | 3.3, Seite 8 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | Anästhesie- und chirurgischen Leistungen | 3.1, Seite 8 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis 75 € | Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf), Vollnarkose | 3.5, Seite 9 |
| Lachgas | ja, bis 75 € | Lachgas-Sedierung | 3.5, Seite 9 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen | 3.1, Seite 8 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | ja, bis zur Versicherungssumme | Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie) | 3.1, Seite 8 |
| Behandlung im Ausland | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. | § 1 (4) AVB/JS, Seite 2 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | 1.000 Euro im ersten Kalenderjahr | 3.6, Seite 9 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 2.000 € | 2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren | 3.6, Seite 9 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | 3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren | 3.6, Seite 9 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 4.000 € | 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren | 3.6, Seite 9 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. | 3.6, Seite 9 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | 4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren. | 3.6, Seite 9 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. | 3.6, Seite 9 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Abweichend von § 3 (3) AVB/JS entfallen alle Wartezeiten. | 2.2, Seite 8 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Abweichend von § 3 (3) AVB/JS entfallen alle Wartezeiten. | 2.2, Seite 8 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Abweichend von § 3 (3) AVB/JS entfallen alle Wartezeiten. | 2.2, Seite 8 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Abweichend von § 3 (3) AVB/JS entfallen alle Wartezeiten. | 2.2, Seite 8 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. | 3, Seite 8 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | Personen, die bei Vertragsabschluss einen oder mehr fehlende Zähne haben. | 2.1, Seite 8 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | nein | Im Tarif JA dental 75plus sind generell nur Personen ab Alter 21 versicherungsfähig. | 8, Seite 9 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. | § 8a (1) AVB/JS, Seite 4 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. | 7, Seite 9 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | eine Beobachtungseinheit dieses Tarifs eine Abweichung von mehr als 5% | § 8b (1) AVB/JS, Seite 5 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht. | § 14 (1) AVB/JS, Seite 5 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Der Versicherungsvertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. | § 13 (1) AVB/JS, Seite 5 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht mit einer Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt hat. | § 13 (1) AVB/JS, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Janitos Zahnzusatzversicherung Produktlinie JA dental 75plus, Versicherungsbedingungen und Informationen (Bedingungsnummer 270105)

```text
[Seite 1]
Vers


       Janitos
       Zahnzusatzversicherung
       Produktlinie JA dental 75plus
       Versicherungsbedingungen und Informationen
       Stand: 01.07.2024 | Bedingungsnummer: 270105

[Seite 2]
           Allgemeine Versicherungsbedingungen der Janitos Versicherung AG für die
           Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/JS)
                                                                (Stand 01.08.2021)


Der Versicherungsschutz                                                                    Ende der Versicherung

§1   Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                            § 13 Vertragsdauer/Kündigung durch den Versicherungsnehmer
     Versicherungsschutzes
                                                                                           § 14 Kündigung durch den Versicherer
§2   Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                           § 15 Sonstige Beendigungsgründe
§3   Wartezeiten
§4   Umfang der Leistungspflicht
§5   Einschränkung der Leistungspflicht                                                    Sonstige Bestimmungen
§6   Auszahlung der Versicherungsleistung                                                  § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
§7   Ende des Versicherungsschutzes                                                        § 17 Gerichtsstand
                                                                                           § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                                Tarifbestimmungen und Beiträge
§8   Beitragszahlungen

§ 8a Beitragsberechnung

§9   Obliegenheiten                                                                        Anhang
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                                  Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPG)
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheits-                                          Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
     verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte

§ 12 Aufrechnung


Der Versicherungsschutz                                                                  (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in
                                                                                         Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder
                                                                                         ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3).

                                                                                         Während der ersten drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im
§1      Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                       außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung
        Versicherungsschutzes                                                            Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbe-
                                                                                         handlung über diesen Zeitraum hinaus ausgedehnt werden, besteht
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfäl-                   Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht
le* und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern ver-                  ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für
einbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistun-                   weitere drei Monate.
gen. Im Versicherungsfall leistet der Versicherer Ersatz von Aufwendun-
gen für Heilbehandlungen und erbringt sonst vereinbarte Leistungen.                      (5) Aufnahmefähig sind Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
                                                                                         Deutschland haben und für die keine weitere Zusatzversicherung mit
*Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von               Leistungen für zahnärztliche Behandlungen in Deutschland bei einem
außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund-                      privaten Krankenversicherer besteht. Für Personen mit durch
heitsschädigung erleidet.                                                                Vorerkrankungen erhöhtem Risiko können bei Abschluss oder Erhöhung
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung                      der Versicherung Risikozuschläge und/oder Leistungsausschlüsse
einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versi-                  vereinbart werden.
cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizi-                 (6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
nischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die                     einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen ande-
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden,                    ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so                        raum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass
entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten              der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die
auch                                                                                     er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
a)   Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen                            Hält sich eine versicherte Person für eine Zeit von höchstens sechs
     Schwangerschaft und die Entbindung,                                                 Monaten im Ausland auf, gilt dies nicht als Verlegung ihres gewöhnlichen
b)   ein medizinisch notwendiger oder ein rechtmäßiger Schwanger-                        Aufenthalts. Auslandsaufenthalte, die mit einer Unterbrechung von weni-
     schaftsabbruch sowie eine medizinisch notwendige Sterilisation,                     ger als zwei Monaten aufeinander folgen, werden hierbei zusammenge-
                                                                                         zählt.
c)   ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten
     nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeunter-
     suchungen) nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen,

d)   ärztlich angeratene sowie von der ständigen Impfkommission des
     Robert-Koch-Institutes empfohlene Schutzimpfungen nach Maßga-
     be der tariflichen Bestimmungen,

e)   Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.

(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versi-
cherungsschein,   späteren       schriftlichen     Vereinbarungen,    diesen
Allgemeinen      Versicherungsbedingungen           ,    dem    Tarif    mit
Tarifbedingungen    sowie       den       gesetzlichen Vorschriften. Das
Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

                                                                               1 von 6

[Seite 3]
                                                                                         zugelassenen Ambulanzen eines Krankenhauses, welches die Voraus-
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                                     setzungen nach Absatz 4 erfüllt, den medizinischen Versorgungszentren
                                                                                         nach § 95 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), den niedergelasse-
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
                                                                                         nen approbierten psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und
bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
                                                                                         Jugendlichenpsychotherapeuten und den Heilpraktikern im Sinne des
schluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versiche-
                                                                                         deutschen Heilpraktikergesetzes frei. Im Ausland können die im jeweiligen
rungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor
                                                                                         Land zugelassenen Heilbehandler, soweit sie den Behandlern gemäß Satz
Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des
                                                                                         1 vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden.
Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind                  (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2
nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit                genannten Behandlern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apothe-
vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderun-                  ke bezogen werden.
gen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versiche-
rungsschutzes.                                                                           Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie vom Behandler verordnet
                                                                                         wurden und heilwirksame Stoffe enthalten: Nährmittel (außer bei Vorlie-
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz, auch für                           gen einer Enzymmangelerkrankung oder Mukoviszidose) und Stärkungs-
Geburtsschäden, angeborene Krankheiten und Anomalien, ohne Risiko-                       präparate (auch sexuelle), Mineralwässer und Multivitaminpräparate,
zuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am                         Tees, Badezusätze, Kosmetika, Antikonzeptiva, Desinfektionsmittel, Mittel
Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer                   zur Hygiene und Körperpflege sowie Arzneimittel, bei deren Anwendung
versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei                        eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht.
Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflich-
tung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz nicht                  (4) Freie Krankenhauswahl: Bei medizinisch notwendiger stationärer
höher und nicht umfassender als der eines versicherten Elternteils ist.                  Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentli-
                                                                                         chen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind                   stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkei-
im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein                   ten verfügen und Krankengeschichten führen.
erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur
einfachen Beitragshöhe zulässig.                                                         (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kranken-
                                                                                         anstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder
(4) Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein                         Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von
bezeichneten Zeitpunkt und endet ein Jahr nach Versicherungsbeginn.                      Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn
Veränderungen des Versicherungsverhältnisses bleiben ohne Einfluss auf                   der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Beginn und Ende des Versicherungsjahres.                                                 Der Versicherer kann sich auf eine fehlende Zusage nicht berufen, wenn
Werden zu einer bestehenden Versicherung nachträglich Personen oder                      a)   die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre
Tarife eingeschlossen, endet für diese das erste Versicherungsjahr mit                        Akutversorgung in der Umgebung des Wohnortes der versicherten
dem Versicherungsjahr der bereits laufenden Versicherung.                                     Person ist;
                                                                                         b)   es sich um eine Notfalleinweisung handelt;
§ 3 Wartezeiten
                                                                                         c)   während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkran-
(1)   Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.                                     kung auftritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Behand-
                                                                                              lung erfordert.
(2)   Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
                                                                                         Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die statio-
Sie entfällt                                                                             näre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
a)    bei Unfällen;                                                                      (6) Aufwendungen für Behandlungen durch die in Absatz 2 genannten
                                                                                         Behandler und in den in Absatz 4 und 5 genannten Krankenhäusern
b)    für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspart-
                                                                                         sowie für Verordnungen nach Absatz 3 werden nur ersetzt, soweit der
      nerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Mona- ten versicherten
                                                                                         Tarif entsprechende Leistungen auch vorsieht (vgl. Abs. 1 S.1).
      Person, sofern eine gleichartige Versicherung in- nerhalb zweier
      Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Partnerschaft                    (7) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-
      beantragt wird.                                                                    oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
                                                                                         überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychothe-
                                                                                         Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt
rapie, Zahnbehandlung (mit Ausnahme der zahnmedizinischen Individual-
                                                                                         haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Me-
prophylaxe), Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Sie entfallen
                                                                                         thoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann
bei Unfällen.
                                                                                         jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwen-
(4) Die allgemeine Wartezeit und die besonderen Wartezeiten können –                     dung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel ange-
mit Ausnahme der Wartezeit für Zahnersatz und kieferorthopädische                        fallen wäre.
Behandlungen – erlassen werden, wenn der Abschluss mit ärztlicher
                                                                                         (8) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000
Untersuchung beantragt wird.
                                                                                         Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform
Der Antragsteller und die mitzuversichernden Personen sind i n d i e s em                Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die
F a l l verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung durch             beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die
den Versicherer auf eigene Kosten der ärztlichen Untersuchung zu                         Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbe-
                                                                                         handlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei
unterziehen und den ärztlichen Untersuchungsbericht vorzulegen. Nach
                                                                                         Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten Kosten-
Ablauf der Frist gilt die Versicherung als ohne ärztliche Untersuchung                   voranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des
beantragt. Die Wartezeiten werden dann nicht erlassen.                                   Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist
                                                                                         nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer
(5) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den
                                                                                         vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig
hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
                                                                                         ist.

                                                                                         (9) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder
§4     Umfang der Leistungspflicht                                                       der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem                        Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht
Tarif mit den Tarifbedingungen. Die Aufwendungen werden jeweils dem                      über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die Heilbehandlung erfolgt, die                    Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer
Arznei-, Verband- und Hilfsmittel bezogen oder die Heilmittel erbracht                   oder die versicherten Person erhebliche therapeutische Gründe oder
werden. Soweit der Tarif auf das Versicherungsjahr bezogene, betrags-                    sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden,
mäßige Leistungshöchstsätze vorsieht, gelten diese je versicherte Person                 einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
für volle Jahre. Endet das erste Versicherungsjahr bereits vor Ablauf von                Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem
einem Jahr (siehe § 2 Abs. 4) oder endet ein späteres Versicherungsjahr                  gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versiche-
vorzeitig, vermindert sich der Betrag um jeweils 1/360 für jeden nicht                   rungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung
versicherten Tag. Etwa sich daraus ergebende Überzahlungen sind                          des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen
zurückzuerstatten. Bei Umstufung (Tarifwechsel) in einen Tarif mit - auf                 Kosten.
das Versicherungsjahr bezogen - niedrigeren betragsmäßigen Leistungs-
höchstsätzen gilt die Regelung sinngemäß.

(2) Freie Behandlerwahl: Der versicherten Person steht in Deutschland
die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärz-
ten, den für ambulante Behandlungen liquidationsberechtigten approbier-
ten Ärzten eines Krankenhauses, den zur ambulanten Heilbehandlung

                                                                               2 von 6

[Seite 4]
§5     Einschränkung der Leistungspflicht                                                 wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsbe-
                                                                                          rechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese
(1)   Keine Leistungspflicht besteht                                                      Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung
                                                                                          verlangen. Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten
a)    für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von             werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer einge-
      Unfällen und für Todesfälle, die in unmittelbarem oder mittelbarem                  hen, in Euro umgerechnet.
      Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen eingetreten sind oder
      als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den                  Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-
      Versicherungsschutz           eingeschlossen         sind;        diese             Wechselkurs der europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Wäh-
      Leistungeinschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person                       rungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß
      außerhalb von Deutschland vom Eintritt des Kriegsereignisses                        "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundes- bank,
      überrascht wird und das betroffene Gebiet aus Gründen, die sie nicht                Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur
      zu vertreten hat, nicht verlassen kann. Dabei besteht                               Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen nachweislich zu einem
      Versicherungsschutz solange, bis die Ausreise ohne Gefahr für Leib                  ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Ände- rung der
      und Leben möglich ist. Ein Kriegsereignis tritt dann überraschend ein,              Währungsparitäten bedingt war.
      wenn vor Beginn der Reise keine Reisewarnung durch das Auswärtige
      Amt für das betroffene Reisegebiet erfolgte. Terroristische Anschläge               (4) Kosten für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen
      gelten nicht als Kriegsereignisse.                                                  werden; Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen können
                                                                                          abgezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer kein Inlandskonto
                                                                                          benannt hat.
b)    für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich
                                                                                          (5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nicht verpfändet
      deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Ent-
                                                                                          werden.
      ziehungskuren;

c)    für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Heil-
      praktiker und in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versiche-
                                                                                          § 7 Ende des Versicherungsschutzes
      rer aus wichtigem Grund von der Erstattung ausgeschlossen hat,                      Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle
      wenn der Versicherungsfall nach der Benachrichtigung des Versi-                     - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
      cherungsnehmers über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im
      Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, be-
      steht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten
      seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;                                Pflichten des Versicherungsnehmers
d)    für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaß-
      nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif                       §8     Beitragszahlung
      nichts anderes vorsieht;
                                                                                          (1) Der Beitrag ist ein Monatsbeitrag und wird vom Versicherungsbe-
e)    für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1                           ginn an berechnet. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann auch eine
      Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene                       vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Beitragszahlung vereinbart
      Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;                                             werden. Der Beitrag ist zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Seine
                                                                                          Höhe ergibt sich aus dem Versicherungsschein in Verbindung mit der für
f)    für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter-                  den Tarif gültigen Tarifprämientabelle. Wird der Beitrag während des
      bringung;                                                                           Versicherungsjahres nach Maßgabe von § 8 b neu festgesetzt, ist der
                                                                                          neue Beitrag vom Änderungszeitpunkt an zu zahlen. Wurden Beiträge
g)    für Behandlungsrechnungen, die den Bestimmungen der jeweils                         bereits im Voraus gezahlt, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen bzw.
      gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte,                             zurückzuzahlen.
      Zahnärzte und Psychotherapeuten bzw. dem a k t u e l l e n
      Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker nicht entsprechen oder deren                  (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nichts
      Höchstsätze überschreiten, falls der Tarif nichts anderes vorsieht.                 anderes vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang
      Dies gilt bei einer Behandlung im Ausland entsprechend, sofern die                  des Versicherungsscheines zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten
      ortsüblichen Sätze überschritten werden.                                            Versicherungsbeginn. Ist die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren
                                                                                          vereinbart, gilt der Erstbeitrag bis zum Eingang der Lastschrift beim
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die                        Geldinstitut als gestundet.
Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, kann der
Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabset-                      (3) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrags oder eines Folge-
zen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen                        beitrags kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe
Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistun-                 Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Tritt der Versi-
gen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.                        cherer zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er
                                                                                          eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist ein Beitrag nicht
(3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversi-                     rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform ge-
cherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche                    mahnt, ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet. Außerdem können
Heil- oder Unfallfürsorge, ersetzt der Versicherer nur die durch diese                    Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und
gesetzlichen Leistungen nicht abgegoltenen Aufwendungen.                                  Gebühren erhoben werden.
(4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles                        (4) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit
einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Ge-                       beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige
samterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                                  Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht,
                                                                                          in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs-
                                                                                          verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang)
§6       Auszahlung der Versicherungsleistungen                                           oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm                   beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der
geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versi-                     Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,
cherers.                                                                                  weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt
                                                                                          wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Rechnungs-
zweitschriften mit Erstattungsvermerken eines anderen Versicherungs-                      (5) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
                                                                                          entrichten.
trägers werden Originalen gleichgestellt. Die Rechnungen müssen
enthalten: Name der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit,
Aufnahme- und Entlassungstag sowie Pflegeklasse bzw. Bettenzahl je                        § 8 a Beitragsberechnung
Zimmer im Krankenhaus, Leistungen des Arztes (bei Behandlung im Inland
                                                                                          (1) Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben;
zusätzlich: Angabe der Nummern des Gebührenverzeichnisses m i t                           eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet.
d e n hierfür in Rechnung gestellten Steigerungssätzen) und d a s
jeweilige Behandlungsdatum. Wird nur ein Ersatzkrankenhaustagegeld                        (2) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
beansprucht,    genügt     eine  entsprechende    Bescheinigung    des                    des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
Krankenhauses mit dem Namen der behandelten Person über die Dauer                         Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt.
des Krankenhausaufenthaltes und die Bezeichnung der Krankheit                             (3) Der monatliche Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des
(Diagnose).                                                                               erreichten Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter
                                                                                          bestehen oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versi-
(2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der
                                                                                          cherungsnehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zuge-
Leistungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz
                                                                                          hörigen Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt der Unterschied zwischen
(VVG) (siehe Anhang).
                                                                                          dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten
(3)   Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,             Person.

                                                                                3 von 6

[Seite 5]
Erreicht die versicherte Person zu Beginn des nächsten Kalen-                                (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
derjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab April                 (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienen-
des neuen Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende                          des Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
Beitrag zu zahlen.                                                                           wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
(4) Bei Beitragsänderungen, auch durch Eintritt in eine andere Bei-                          erforderlich mitzuwirken.
tragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschlä-                       (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person
ge im Verhältnis der Veränderung entsprechend anpassen.                                      vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der
(5) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem                          Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen
Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes                            keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrläs-
zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst                          sigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich                        Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver-
erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.                                                   hältnis zu kürzen.

                                                                                             (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
                                                                                             Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte
§ 8 b Beitragsanpassung                                                                      gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
                                                                                             des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die
                                                                                             Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Leistungen wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren
Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern. Dementsprechend
vergleicht der Versicherer jährlich für diesen Tarif die erforderlichen mit den              § 12      Aufrechnung
in     den       technischen        Berechnungsgrundlagen           kalkulierten
Versicherungsleistungen. Ergibt die Gegenüberstellung der erforderlichen                     Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur
Versicherungsleistungen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen für                     aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
eine Beobachtungseinheit dieses Tarifs eine Abweichung von mehr als 5%,                      festgestellt ist.Ende der Versicherung
werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer
überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen
mathematischen Treuhänders angepasst. Eine Beitragsanpassung erfolgt                         § 13      Vertragsdauer/Kündigung durch den
nicht, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer                                   Versicherungsnehmer
und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur
vorübergehend anzusehen ist.                                                                 (1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst für die Dauer von zwei
                                                                                             Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich um je ein weiteres Versiche-
(2) Erfolgt eine Beitragsanpassung, werden auch eventuell vereinbarte                        rungsjahr (§ 2 Abs. 4), wenn der Versicherungsnehmer ihn nicht mit einer
Risikozuschläge im Zuge der Beitragsanpassung entsprechend angepasst.                        Frist von drei Monaten vor dem jeweiligen Ablauf gekündigt hat.
(3) Änderungen gemäß den vorgenannten Absätzen werden zu Beginn                              (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und                    beschränkt werden.
der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
                                                                                             (3) Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup-
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge gemäß Abs. 1 oder vermindert                         pe (siehe § 8a Abs. 3), kann der Versicherungsnehmer das Versiche-
er seine Leistungen gemäß (§ 18), besteht gemäß § 13 (4) ein                                 rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen
außerordentliches Kündigungsrecht für den Versicherungsnehmer.                               zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens
                                                                                             kündigen.

                                                                                             (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpas-
§9       Obliegenheiten                                                                      sungsklausel (§ 8 b ) oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18,
(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte                          kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versiche-                       der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom
rers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfal-                   Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
les oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erfor-                     der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der
derlich ist.                                                                                 Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis a u c h bis u n d zum
                                                                                             Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich-
tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt o d e r Z a h n a r z t              (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfech-
untersuchen zu lassen.                                                                       tung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Perso-
                                                                                             nen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des                        Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlus-
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Gene-                         se des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers
sung hinderlich sind.                                                                        zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam
                                                                                             wird.
(4) Eine weitere Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer mit
Leistungen für zahnärztliche Behandlungen in Deutschland darf nur mit
Zustimmung des Versicherers abgeschlossen werden.                                            (6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
                                                                                             insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten
(5) Weitere besondere Obliegenheiten können sich aus dem Tarif                               Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des
ergeben.                                                                                     künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb
                                                                                             von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur
                                                                                             wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen
§ 10     Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                                versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt
                                                                                             haben.
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)
vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 4 bzw. eine im
abgeschlossenen Tarif (§ 9 Abs. 5) genannte Obliegenheiten verletzt wird.                    § 14      Kündigung durch den Versicherer
(2) Wird die in § 9 Abs. 4 oder eine im abgeschlossenen Tarif (§ 9 Abs.                      (1)    Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht.
5) genannte Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG                         (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-
(siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der                             gungsrecht bleiben unberührt. Eine danach zulässige Kündigung kann auf
Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.                           einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen                          (3) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt
der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.                            oder für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2
                                                                                             entsprechend.

§ 11     Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver-
                                                                                             § 15      Sonstige Beendigungsgründe
         letzungen bei Ansprüchen gegen Dritte
                                                                                             (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versiche-
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz-                         rungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das
ansprüche gegen Dritte besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forde-                          Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungs-
rungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,                            nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag                            dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird,
an den Versicherer schriftlich abzutreten.

                                                                                   4 von 6

[Seite 6]
 (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versiche-
 rungsverhältnis.                                                                    Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite)
                                                                                     abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die
 (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in                Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
 einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 6 genannten, endet insoweit               dann über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und
 das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer ander-             Pflegeversicherung weitergeleitet.
 weitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen
 dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszu-                    Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist
 schlag verlangen.                                                                   keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
                                                                                     entscheiden.
 (4) Das Versicherungsverhältnis endet mit Beendigung der Versiche-
 rung in der GKV für die betreffende Person zum Ende des Monats, in dem
 die Versicherung in der GKV fortfällt. § 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2 gilt
 entsprechend.                                                                       Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
                                                                                     Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht
 Sonstige Bestimmungen                                                               zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
                                                                                     auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige
                                                                                     Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der
                                                                                     Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
 § 16     Willenserklärungen und Anzeigen
                                                                                     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
 Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer                           Sektor Versicherungsaufsicht
 bedürfen der Textform.                                                              Graurheindorfer Straße 108
                                                                                     53117 Bonn
                                                                                     E-Mail: poststelle@bafin.de
 § 17     Gerichtsstand
                                                                                     Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
 (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche-                  verbindlich entscheiden.
 rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versiche-
 rungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
 gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                                        Hinweis auf den Rechtsweg
 (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohn-
 sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei                 Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle
 dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.                       oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer
                                                                                     der Rechtsweg offen.
 (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglied-               Anhang
 staat der Europäischen Union, Vertragsstaat des Abkommens über den
 Europäischen Wirtschaftsraum o d e r d e r S c h w e i z ist, oder ist sein
 Wohnsitz oder s e i n gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
                                                                                         Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
 Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers
 zuständig.                                                                              § 14 Fälligkeit der Geldleistung
                                                                                     (1)     Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur
 § 18     Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbe-                                        Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung
          dingungen                                                                          des Versicherers notwendigen Erhebungen.

 (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung                  (2)     Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der
 der Verhältnisse des Gesundheitswesens, können diese Bedingungen oder                       Anzeige      des    Versicherungsfalles    beendet,    kann    der
 die Tarifbedingungen durch den Versicherer den veränderten                                  Versicherungsneh- mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags
 Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden                       verlangen, den der Versi- cherer voraussichtlich mindestens zu
 Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen                         zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen
 und ein unabhängiger juristischer Treuhänder die Voraussetzungen für die                    infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet
 Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die                             werden können.
 Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die                 (3)     Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur
 Mitteilung der Änderung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den                          Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
 Versicherungsnehmer folgt.

  (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen                    § 19 Anzeigepflicht
 durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen
 Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer                   (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
 durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des                        die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des
 Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne                     Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,
 neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der                   erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem
 Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen                 Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung
 würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des                    des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn
 Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen                            des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige
 berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die                 verpflichtet.
 hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden
                                                                                         (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1,
 sind, Vertragsbestandteil.
                                                                                         kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle                                            § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
Ombudsmann Private Kranken- und                                                          (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche-
Pflegeversicherung                                                                       rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi-
                                                                                         cherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
                                                                                         Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht                       Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht
zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu                    auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.                               (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer
                                                                                         vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung                                       zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs-
Postfach 06 02 22                                                                        nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr-
10052 Berlin                                                                             lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                                                          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
                                                                                         nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine                          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.                mer.
Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
                                                                               5 von 6

[Seite 7]
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich-
tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers
nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfal-
les bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,
ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
tet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-
lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt
anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versiche-
rungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestim-
mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf
wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-
gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist,
innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2
bleibt unberührt.


§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1)       Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2)       Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen
Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3)      Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


                                                                                6 von 6

[Seite 8]
     Tarifbedingungen der Janitos Versicherung AG für die Ergänzungs-
         versicherung nach Tarif JA dental 75plus mit Leistungen für
             Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
         gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Janitos Versicherung AG
                  für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/JS)

                                 (Stand 01.07.2024)
__________________________________________________________________________________

1. Versicherungsfähigkeit                                                          -     zahntechnischen Leistungen (Material- und
                                                                                         Laborkosten)
Nach Tarif JA dental 75plus können Personen ab einem Alter von                     -     Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und
21 Jahren versichert werden, die in der deutschen Gesetzlichen                           Schienen (auch DROS-Schienen).
Krankenversicherung (GKV) versichert sind.
                                                                              3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe und Bleaching
Endet die Versicherung in der GKV, so endet die Versicherung
nach Tarif JA dental 75plus für die betreffende Person mit dem                Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale
Tag, an dem die Versicherung in der GKV fortfällt.                            Erstattung des Versicherers für zahnmedizinische
                                                                              Individualprophylaxe und zahnaufhellende Maßnahmen
2. Versicherungsvoraussetzung                                                 (Bleaching) beträgt 120 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.

2.1. Nicht versicherbare Personen                                             Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:

Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind                  -     Professionelle Zahnreinigung,
Personen mit einer bei Vertragsabschluss bereits vorhandenen                       -     Versiegelung (Fissurenversiegelung),
voll- oder teilprothetischen Versorgung (herausnehmbarer                           -     Fluoridierung,
Zahnersatz) sowie Personen, die bei Vertragsabschluss einen oder                   -     Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien-/DNA-
mehr fehlende Zähne haben.                                                               Test),
                                                                                   -     Erstellung eines Mundhygienestatus,
Als fehlend im Sinne dieses Tarifes gelten Zähne, die nicht durch                  -     Kontrolle des Übungserfolges,
Zahnersatzmaßnahmen ersetzt wurden und bei denen kein                              -     Kariesrisikodiagnostik.
physiologischer Lückenschluss besteht. Weisheitszähne zählen
nicht zu den fehlenden Zähnen.                                                Für die Durchführung der zahnmedizinischen Individualprophylaxe
                                                                              können auch zahnmedizinische Fachassistenten
2.2. Wartezeiten                                                              (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.

Abweichend von § 3 (3) AVB/JS entfallen alle Wartezeiten.                     3.3. Zahnersatz

                                                                              Ersetzt werden 75 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
3. Versicherte Aufwendungen
                                                                              Sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene                   wurde, werden 100 % der Aufwendungen ersetzt.
Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                              Im Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme notwendige
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen                    funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen
erstattet:                                                                    werden zu 100 % ersetzt.

3.1. Zahnbehandlung                                                           Als Zahnersatz gelten:

Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für                             -     Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der                       -     Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
GKV zu 100 %.                                                                      -     Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll-
                                                                                         oder Teilprothesen und deren Reparatur),
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff.3.3.,                            -     implantologische Leistungen einschließlich der damit in
Fissurenversiegelungen zählen zur Zahnmedizinischen                                      Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen
Individualprophylaxe nach Ziff. 3.2..                                                    und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für
                                                                                         weichgewebs- und knochenaufbauende Maßnahmen,
Als Zahnbehandlung gelten:
                                                                              einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen
                                                                              notwendigen
     -     allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu
           gehören u.a. Wurzelspitzen-Resektionen,
                                                                                   -     Anästhesie- und chirurgischen Leistungen
           Wurzelbehandlungen und Wurzelkanal-Behandlungen
                                                                                   -     Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale
           inklusive elektrometrischer Wurzellängenmessung
                                                                                         Volumentomographie)
           sowie der Behandlung mit dem OP-Mikroskop sowie
                                                                                   -     Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter
           plastische Füllungen insbesondere Kunststoff-,
                                                                                         Chemotherapie
           Komposit- und Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen.
                                                                                   -     zahntechnischen Leistungen (Material- und
     -     Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und
                                                                                         Laborkosten), u.a. auch CEREC-Versorgungen.
           des Parodontiums, inklusive VECTOR-Technologie,
                                                                                   -     Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und
           Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNA-
                                                                                         Schienen (auch DROS-Schienen).
           Test
                                                                              Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen                        einschließlich Zahn sechs erstattungsfähig.
notwendigen
                                                                              Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der
     -     Anästhesie- und chirurgischen Leistungen                           Tarif nicht vor.
     -     Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale
           Volumentomographie)
     -     Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter
           Chemotherapie
     -     funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen
           Leistungen


                                                                    1 von 2

[Seite 9]
     Tarifbedingungen der Janitos Versicherung AG für die Ergänzungs-
         versicherung nach Tarif JA dental 75plus mit Leistungen für
             Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
          gültig nur zusammen mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Janitos Versicherung AG
                   für die Krankheitskostenversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/JS)

                                 (Stand 01.07.2024)
__________________________________________________________________________________

3.4- Kieferorthopädie                                                             3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV

Ersetzt werden 75 % der Aufwendungen für kieferorthopädische                      Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden
Leistungen, sofern eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegt,                   kann, wird diese von den tariflichen Leistungen abgezogen. Ein
deren Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach                    vereinbarter Selbstbehalt mit der GKV (z. B. im Rahmen eines
Versicherungsbeginn eingetreten ist und diese Fehlstellung aus                    Wahltarifs) gilt ebenfalls als Vorleistung und wird nicht erstattet.
medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Der
Erstattungsbetrag ist dabei auf maximal 1.500 Euro je                             Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende
Versicherungsfall begrenzt.                                                       Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt
                                                                                  ohne Kassenzulassung gewählt wurde), werden pauschal 50 %
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:                              des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV
                                                                                  von den tariflichen Leistungen abgezogen. Tariflich bestehende
      -     Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets,                        Leistungsobergrenzen (auch die Zahnstaffelbeträge) gelten dabei
      -     unsichtbare Zahnspange (Invisalign),                                  unverändert fort.
      -     Lingualtechnik,
      -     festsitzender Retainer,                                               4. Zahnärztliches Honorar
      -     konfektionierte herausnehmbare Geräte,
      -     festsitzender Lückenhalter,                                           Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den
      -     farbige oder farblose Bögen und Teilbögen,                            jeweils gültigen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. für
      -     thermisch programmierbare oder plastische Bögen und                   Ärzte (GOÄ) berechnet werden.
            Teilbögen,                                                            Erstattungsfähig sind Leistungen bis zu den jeweiligen
      -     Pendulum,                                                             Höchstsätzen der Gebührenordnung.
      -     Distal-Jet
                                                                                  5. Heil- und Kostenpläne
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen
notwendigen                                                                       Es wird empfohlen vor Inanspruchnahme von umfänglichen
                                                                                  Maßnahmen (insbesondere bei Zahnersatz und Kieferorthopädie)
      -     Anästhesie- und chirurgischen Leistungen                              einen Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer erstattet
      -     Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale                       in diesem Fall die Kosten für die Erstellung des Heil- und
            Volumentomographie)                                                   Kostenplans, verpflichtet sich diesen unverzüglich zu prüfen und
      -     funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen                    teilt die Höhe der zu erwartende Leistung mit. Wird der Plan nicht
            Leistungen                                                            eingereicht, hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen.
      -     zahntechnischen Leistungen (Material- und
            Laborkosten)                                                          6. Sonstige Bestimmungen
      -     Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und
            Schienen (auch DROS-Schienen).                                        Die Leistung der GKV bzw. die Leistungsablehnung durch die GKV
                                                                                  muss auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung                                            angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben
                                                                                  sein.
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für
schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt, für die die
GKV nicht leistungspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der
                                                                                  7. Beitrag
Versicherer für die zu Grunde liegende zahnärztliche Behandlung
nach diesem Tarif gemäß Ziff. 3.1., 3.3. oder 3.4. leistungspflichtig             Der Beitrag ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Das
ist. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 75 Euro                     Alter wird berechnet, indem man vom laufenden Kalenderjahr das
innerhalb eines Kalenderjahres.                                                   Geburtsjahr abzieht, unabhängig vom tatsächlichen Geburtstag
                                                                                  (siehe § 8a Abs. 3 AVB/JS). Gemäß dem so errechneten Alter wird
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung, für die die GKV nicht                          die versicherte Person einer der nachfolgenden Altersgruppen
leistungspflichtig ist, können z.B. sein:                                         zugeordnet, die für den Beitrag maßgebend sind:

      -     Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),                                            -     21 bis 25 Jahre
      -     Vollnarkose,                                                                -     26 bis 30 Jahre
      -     Lachgas-Sedierung,                                                          -     31 bis 35Jahre
      -     Akupunktur,                                                                 -     36 bis 40 Jahre
      -     Hypnose.
                                                                                        -     41 bis 45Jahre
                                                                                        -     46 bis 50 Jahre
3.6. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
                                                                                        -     51 bis 55 Jahre
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5.                    -     56 bis 60 Jahre
ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:                                        -     61 Jahre und älter

      -     1.000 Euro im ersten Kalenderjahr,                                    Der gültige Beitrag für die erreichte Altersgruppe einer versicherten
      -     2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren,                         Person ist auf dem aktuellen Versicherungsschein ersichtlich,
      -     3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und                      ebenso die jeweils gültigen Beiträge für alle anderen
      -     4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.                         Altersgruppen.

Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern                  8. Kindernachversicherung
der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
                                                                                  Die Kindernachversicherung gemäß §2 Abs. 2 und 3 AVB/JS
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein                     erfolgt im Tarif JA dental 75. Im Tarif JA dental 75plus sind generell
ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31.                        nur Personen ab Alter 21 versicherungsfähig.
Dezember.


                                                                        2 von 2
```

