# LKH ZahnUpgrade50: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-lkh-zu50.php
- Rechtlicher Träger: Landeskrankenhilfe V.V.a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-lkh-zu50.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarif ZahnUpgrade50 (Tarif ZU50)](https://backend.prod1.lkh.de/Dokumente-und-Formulare/Tarifinformationen/Tarif ZahnUpgrade50.pdf), Fassung Stand: 07.12.2022
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KKV A/S/Z)](https://backend.prod1.lkh.de/Dokumente-und-Formulare/Allgemeine Versicherungsbedingungen/AVB-KKV A-S-Z.pdf), Fassung AVB/KKV A/S/Z (LKH 1-45 09.22)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | 50 % der Aufwendungen für hochwertigen Zahnersatz (keine Regelversorgung) inkl. GKV | Kurzübersicht, Seite 1 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nein | Nicht erstattungsfähig sind die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen, wenn die Heilbehandlung durch einen Behandler ohne Kassenzulassung erfolgt | B3 3., Seite 7 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | keine | Erfolgt kein Nachweis der Vorleistungen kann eine pauschale Vorleistung von 30 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung berücksichtigt werden | B2 e, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Ab dem fünften Versicherungsjahr entfällt die Begrenzung. | B2 f 2., Seite 6 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | ja | zu 50 % erstattet. | B2 c, Seite 5 |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 50 % erstattet. | B2 c, Seite 5 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | Erfolgt kein Nachweis der Vorleistungen kann eine pauschale Vorleistung von 30 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung berücksichtigt werden | B2 e, Seite 5 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100 % erstattet. | B2 c, Seite 5 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für implantologische Leistungen (z. B. Implantate und der dafür notwendige Knochenaufbau) | B1 c, Seite 4 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für implantologische Leistungen (z. B. Implantate und der dafür notwendige Knochenaufbau) | B1 c, Seite 4 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Veneers, Inlays, Onlays, Overlays | B1 c, Seite 4 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teilkronen und Teleskopkronen | B1 c, Seite 4 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Brücken, Brückenglieder, Ankerzähne | B1 c, Seite 4 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Teil- und Vollprothesen. | B1 c, Seite 4 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Veneers, Inlays, Onlays, Overlays | B1 c, Seite 4 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | Kurz- und Langzeitprovisorien | B1 c, Seite 4 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für medizinisch notwendigen Zahnersatz einschließlich Reparaturen. | B1 c, Seite 4 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | plastische Füllungen (z. B. Kunststoff-, Komposit- und Dentin-Adhäsive Füllungen) | B1 a, Seite 3 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Wurzelbehandlungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen) | B1 a, Seite 3 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Mund- und Parodontosebehandlung (z. B. Schleimhauttransplantation, VECTOR-Technologie) | B1 a, Seite 3 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 100 € | Rechnungsbetrag von 200 € pro Kalenderjahr zu 50 % erstattet. | B2 b, Seite 5 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 100 € | Dies entspricht einer maximalen Erstattung von 100 € pro Kalenderjahr. | B2 b, Seite 5 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 100 € | Oberflächenpolitur sowie Fluoridierung und Versiegelung (Fissurenversiegelung). | B1 b, Seite 4 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nein | Alle Leistungen aus diesem Tarif sind in der Summe zusätzlich wie folgt begrenzt | B2 f 2., Seite 6 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis 1.500 € | Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen | B1 d, Seite 4 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis 1.500 € | Berücksichtigungsfähig sind auch zusätzliche kieferorthopädische Leistungen wie Mini-, Keramik- oder Kunststoffbrackets | B1 d, Seite 4 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | sofern die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat. | B1 d, Seite 4 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis zur Versicherungssumme | Diese Altersbeschränkung entfällt für kieferorthopädische Behandlungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn in diesem Tarif eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. | B1 d, Seite 4 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis 1.500 € | unsichtbare Zahnschienen (Aligner-Therapie) | B1 d, Seite 4 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. | B2 f 1., Seite 6 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. | B2 f 1., Seite 6 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborkosten und Materialien | B1 c, Seite 4 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (Gnathologie). | B1 c, Seite 4 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Im Ausland entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, die bei entsprechender Abrechnung der Leistungen nach GOZ bzw. GOÄ bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären. | B2 f 1., Seite 6 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 €. | B2 f 2., Seite 6 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 3.500 € | Im zweiten bis vierten Kalenderjahr der Versicherung in diesem Tarif auf zusammen 2.500 €. | B2 f 2., Seite 6 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.500 € | Im zweiten bis vierten Kalenderjahr der Versicherung in diesem Tarif auf zusammen 2.500 €. | B2 f 2., Seite 6 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 3.500 € | Im zweiten bis vierten Kalenderjahr der Versicherung in diesem Tarif auf zusammen 2.500 €. | B2 f 2., Seite 6 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Ab dem fünften Versicherungsjahr entfällt die Begrenzung. | B2 f 2., Seite 6 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Ab dem fünften Versicherungsjahr entfällt die Begrenzung. | B2 f 2., Seite 6 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Die Leistungsbegrenzungen finden keine Anwendung auf erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn in diesem Tarif eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. | B2 f 2., Seite 6 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Es bestehen keine Wartezeiten; insofern entfallen die Wartezeiten nach § 3 AVB/KKV A/S/Z. | A 2, Seite 3 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Es bestehen keine Wartezeiten; insofern entfallen die Wartezeiten nach § 3 AVB/KKV A/S/Z. | A 2, Seite 3 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Es bestehen keine Wartezeiten; insofern entfallen die Wartezeiten nach § 3 AVB/KKV A/S/Z. | A 2, Seite 3 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Es bestehen keine Wartezeiten; insofern entfallen die Wartezeiten nach § 3 AVB/KKV A/S/Z. | A 2, Seite 3 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. | § 2 (1) AVB/KKV A/S/Z, Seite 1 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | Der Tarif leistet nicht für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne. | B2 f 4., Seite 7 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten | § 2 (2) AVB/KKV A/S/Z, Seite 1 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet. | C 1., Seite 7 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Von dem Beginn des Kalenderjahres an, das auf die Vollendung des 20., des 35., des 45. und des 55. Lebensjahres folgt, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. | C 3., Seite 7 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit in den Krankheitskostentarifen eine Abweichung von mehr als 5 % | § 8b (1) AVB/KKV A/S/Z, Seite 5 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet abweichend von § 14 Absatz 2) AVB/KKV A/S/Z generell auf das ordentliche Kündigungsrecht. | A 3, Seite 3 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer von zwei Versicherungsjahren abgeschlossen. | § 13 (1) AVB/KKV A/S/Z, Seite 5 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres gekündigt wird. | § 13 (1) AVB/KKV A/S/Z, Seite 5 |

## Volltext der Bedingungen: Tarif ZahnUpgrade50 (Tarif ZU50)

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                       Tarif ZahnUpgrade50
                       (Tarif ZU50)


                       Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen

                         •   100 % der Aufwendungen für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch
                             Sozialgesetzbuch (SGB V) inkl. GKV-Leistung

                         •   50 % der Aufwendungen für hochwertigen Zahnersatz (keine Regelversorgung) inkl. GKV-Leistung

                         •   50 % der Aufwendungen für Zahnbehandlung (einschl. Wurzel- und Parodontosebehandlungen) inkl.
                             GKV-Leistung

                         •   50 % der Aufwendungen für Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistung, sofern die Behandlung vor
                             Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde. Höchstbeträge für die gesamte KFO-Behandlung
                             (maximal 1.500 € für die gesamte Versicherungsdauer)

                         •   50 % der zahnmedizinischen Maßnahmen zur Vorsorge (Zahnprophylaxe) bis zu einem Rech-
                             nungsbetrag von 200 € pro Kalenderjahr (maximale Erstattung: 100 € pro Kalenderjahr)

                         •   Erstattungshöchstgrenzen: Die Erstattungshöchstsätze für alle Leistungen sind begrenzt auf bis zu
                             1.000 € im ersten Kalenderjahr und 2.500 € insgesamt im zweiten bis vierten Kalenderjahr; Erlass des
                             ersten Teiljahres bei Nachweis Vorversicherung (Zahnzusatzversicherung mit Leistung für Zahnersatz
                             von mindestens 40 %)

                         •   Inflationsvorsorge: Die tariflichen Erstattungshöchstgrenzen können indexorientiert an die
                             Kostenentwicklung im zahnmedizinischen Bereich angepasst werden

                         •   Innovationsvorsorge: Die tarifliche Leistungszusage kann um zahnmedizinisch anerkannte
                             Innovationen erweitert werden
K02-122/m21221/12.22


                       Stand: 07.12.2022                  Tarif ZahnUpgrade50 – AVB Teil II                         Seite 1 von 8

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Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Tarif ZahnUpgrade50 Teil II; (Teil I: AVB KKV A/S/Z)


A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag ……………………………………….                                      3

1 Versicherungsfähigkeit …………………………………………………………………………………………                                      3

2 Wartezeiten …………………………………………………………………………………………………...…                                          3

3 Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht ………………………………………………………………                          3

B Leistungen des Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (Versicherer) ………………………                             3

B1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen ………………………………………….                                        3

a) Zahnbehandlung ……………………………………………………………………………………………….                                          3

b) Zahnmedizinische Maßnahmen zur Vorsorge (Zahnprophylaxe, Professionelle Zahnreinigung) .……    4

c) Zahnersatzmaßnahmen …………….…………………………………………………………………………                                        4

d) Kieferorthopädie ……………………………………………….……………………………………………….                                       4

B2 Erstattungshöhe ………………………………………………………………………..                                                 5

a) Zahnbehandlung ……………………………………………………………………………………………….                                          5

b) Zahnmedizinische Maßnahmen zur Vorsorge (Zahnprophylaxe, Professionelle Zahnreinigung) .……    5

c) Zahnersatzmaßnahmen …………….…………………………………………………………………………                                        5

d) Kieferorthopädie …………………………………….………………………………………………………….                                       5

e) Anrechnung von Vorleistungen ………………………………………………………………………………                                   5

f) Erstattungshöchstsätze ………………………………………………………………………………………..                                    6

g) Inflationsvorsorge ………………………………………….…………………………………………………..                                     7

B3 Einschränkung der Leistungspflicht ………………………………………………...                                      7

C Beitragsberechnung und Anpassungsvorschriften ……………………………..…                                   7

D Innovationsvorsorge ……………………………………………………………………..                                               8


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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Tarif ZahnUpgrade50, Teil II: Tarif ZU50
Die Tarifbedingungen gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KKV A/S/Z).

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag
1                   Der Tarif ZU50 kann nur zusätzlich zu einer Versicherung bei der deutschen gesetzlichen
Versicherungs-      Krankenversicherung (GKV, eigene Mitgliedschaft oder Anspruch auf Familien-
fähigkeit           versicherung) oder zusätzlich zu einem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw.
                    Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn bestehen.

                    Endet die Versicherung in der deutschen GKV oder besteht kein Anspruch auf Fürsorge-
                    bzw. Heilfürsorgeleistungen mehr, so endet zum Ende desselben Monats auch die
                    Versicherung nach Tarif ZU50 für die aus der GKV ausscheidende oder einen
                    vergleichbaren Anspruch verlierende Person. Die versicherte Person ist verpflichtet, den
                    Versicherer über das Ausscheiden aus der deutschen GKV oder den Entfall der
                    Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen unverzüglich zu informieren.
                    Im Folgenden sind die Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen den Leistungen der GKV
                    hinsichtlich der Regelungen zu den Versicherungsleistungen des Tarifs gleichgestellt
                    (Berücksichtigung als Vorleistung).

2                   Es bestehen keine Wartezeiten; insofern entfallen die Wartezeiten nach § 3 AVB/KKV
Wartezeiten         A/S/Z.

3                Der Versicherer verzichtet abweichend von § 14 Absatz 2) AVB/KKV A/S/Z generell auf
Verzicht auf das das ordentliche Kündigungsrecht.
ordentliche Kün-
digungsrecht


B Leistungen des Landeskrankenhilfe V.V.a.G. (Versicherer)
B1                  a) Zahnbehandlung
Berücksich-
tigungsfähige       Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen
Aufwendungen        einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Parodontosebehandlung (z. B. Schleim-
                    hauttransplantation, VECTOR-Technologie), Wurzelbehandlungen (z. B. Wurzelkanal-
                    behandlungen und Wurzelspitzenresektionen), plastische Füllungen (z. B. Kunststoff-,
                    Komposit- und Dentin-Adhäsive Füllungen), Fissurenversiegelungen, Aufbissbehelfe
                    (z. B. Knirscherschienen nach Vorleistung der GKV).

                    Berücksichtigungsfähig sind auch die mit den Zahnbehandlungsmaßnahmen in direktem
                    Zusammenhang stehenden und nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen
                    Laborkosten und Materialien sowie die Kosten für solche Arzneimittel, die vom Zahnarzt
                    verordnet sind, in der Apotheke bezogen werden und wissenschaftlich anerkannt sind.


Stand: 07.12.2022                    Tarif ZahnUpgrade50 – AVB Teil II                         Seite 3 von 8

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                    b) Zahnmedizinische Maßnahmen zur Vorsorge (Zahnprophylaxe, Professionelle
                    Zahnreinigung)

                    In Erweiterung zu § 1 Abs. 2 AVB/KKV A/S/Z gelten auch zahnmedizinische Maßnahmen
                    zur Vorsorge als Versicherungsfall. Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für
                       – die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie gründliche Untersuchungen auf
                          Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
                       – die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustands,
                       – die Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Anleitungen,
                       – die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung,
                       – die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen und von Verfärbungen
                          (professionelle Zahnreinigung) einschließlich der Reinigung der Zahnzwischen-
                          räume,
                       – die mikroinvasive Kariesinfiltration,
                       – die Behandlung von sehr empfindlichen Zahnflächen,
                       – das Entfernen des Biofilms, Oberflächenpolitur sowie Fluoridierung und
                          Versiegelung (Fissurenversiegelung).

                    c) Zahnersatzmaßnahmen
                    Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für medizinisch notwendigen Zahnersatz
                    einschließlich Reparaturen. Dazu zählen:
                       – Kronen, Teilkronen und Teleskopkronen
                       – Veneers,
                       – Inlays, Onlays, Overlays,
                       – Brücken, Brückenglieder, Ankerzähne,
                       – Verblendungen und individuelle Zahnfarbenbestimmung,
                       – Teil- und Vollprothesen.
                    Als Zahnersatz gelten auch die im Zusammenhang mit den genannten Behandlungen
                    medizinisch notwendigen Leistungen wie:
                       – Kieferabformungen,
                       – Präparieren der Zähne,
                       – Aufbaufüllungen,
                       – Kurz- und Langzeitprovisorien,
                       – funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (Gnathologie).

                    Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für implantologische Leistungen (z. B.
                    Implantate und der dafür notwendige Knochenaufbau), vorbereitende diagnostische,
                    therapeutische und chirurgische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mit
                    Zahnersatz erforderlich werden, sowie die Kosten für zahnmedizinische Beratungen und
                    die Erstellung von Heil- und Kostenplänen.

                    Schließlich sind die im Zusammenhang mit den Zahnersatzmaßnahmen im direkten
                    Zusammenhang stehenden und nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen
                    Laborkosten und Materialien berücksichtigungsfähig.

                    d) Kieferorthopädie
                    Berücksichtigungsfähig sind die Kosten für medizinisch notwendige kieferorthopädische
                    Behandlungen einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen
                    Material- und Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres
                    begonnen hat. Diese Altersbeschränkung entfällt für kieferorthopädische Behandlungen,
                    die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn in diesem Tarif eingetretenen
                    Unfall zurückzuführen sind.
                    Berücksichtigungsfähig sind auch zusätzliche kieferorthopädische Leistungen wie Mini-,
                    Keramik- oder Kunststoffbrackets, farblose und hochelastische Bögen, unsichtbare
                    Zahnschienen (Aligner-Therapie), innenliegende Zahnspangen (Lingualtechnik) und
                    Retainer.


Stand: 07.12.2022                    Tarif ZahnUpgrade50 – AVB Teil II                       Seite 4 von 8

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B2              a) Zahnbehandlung
Erstattungshöhe
                Die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen für Zahnbehandlung werden bis zu den
                Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 50 % erstattet.
                    b) Zahnmedizinische Maßnahmen zur Vorsorge (Zahnprophylaxe, Professionelle
                    Zahnreinigung)

                    Die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen für zahnmedizinische Maßnahmen zur
                    Vorsorge werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen
                    Rechnungsbetrag von 200 € pro Kalenderjahr zu 50 % erstattet.

                    Dies entspricht einer maximalen Erstattung von 100 € pro Kalenderjahr.
                    c) Zahnersatzmaßnahmen
                    Werden die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen für Zahnersatz im Rahmen der
                    Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privat-
                    ärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100 % erstattet.

                    Enthalten die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen für Zahnersatz jedoch
                    vollständig oder teilweise privatärztliche Vergütungsanteile, werden die in Abschnitt B1
                    genannten Aufwendungen bis zu den Höchstsätzen der jeweiligen Gebührenordnung für
                    Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 50 % erstattet.

                    d) Kieferorthopädie
                    Die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen
                    werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 50 % erstattet. Die Leistungen
                    für kieferorthopädische Behandlungen aus diesem Tarif werden begrenzt auf maximal
                    1.500 € für die gesamte Dauer des Versicherungsverhältnisses. Tritt der Versicherungs-
                    fall in den ersten beiden Kalenderjahren nach Versicherungsbeginn ein, halbiert sich die
                    maximale Erstattung auf 750 €. Als Beginn des Versicherungsfalls gilt auch die zahn-
                    ärztliche Empfehlung einer kieferorthopädischen Behandlung (Aufstellung eines Behand-
                    lungsplans).
                    Die summenmäßigen Begrenzungen entfallen für kieferorthopädische Behandlungen, die
                    nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn in diesem Tarif eingetretenen Unfall
                    zurückzuführen sind.

                    e) Anrechnung von Vorleistungen
                    Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vorleistung einer GKV, um
                    Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um
                    Vorleistungen anderer Leistungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV
                    vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 Fünftes Buch
                    Sozialgesetzbuch (SGB V).

                    Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerk der
                    jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen oder durch sonstige geeignete
                    Belege nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder dem
                    Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des
                    Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen.

                    Erfolgt kein Nachweis der Vorleistungen kann eine pauschale Vorleistung von 30 % des
                    erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als fiktive Vorleistung berücksichtigt werden (siehe
                    auch die Regelungen unter Abschnitt f) 1.).


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                    Berechnungsbeispiel: Es wird eine Zahnarztrechnung mit privatärztlichen Vergütungs-
                    anteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von 500 € eingereicht. Die Aufwen-
                    dungen sind im Rahmen dieses Tarifs berücksichtigungsfähig, und die Vorleistung der
                    GKV beträgt 100 €.

                    Erstattungsfähig sind somit 50 % von 500 € = 250 €; dieser Betrag vermindert sich um
                    die Vorleistung der GKV in Höhe von 100 €; die Erstattung beträgt somit 250 € abzüglich
                    100 € = 150 €.

                    f) Erstattungshöchstsätze
                    1.    Begrenzung auf Höchstsätze GOZ bzw. GOÄ, Behandlung im Ausland
                          Grundsätzlich sind zahnärztliche Abrechnungen, wie in den vorstehenden
                          Abschnitten a) bis d) aufgeführt, bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung
                          für Zahnärzte (GOZ) oder der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig.

                          Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Vergütung vereinbart,
                          besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung
                          ergeben hätten. Wir empfehlen Ihnen, vor Behandlungsbeginn einen Heil- und
                          Kostenplan von Ihrem behandelnden Zahnarzt erstellen zu lassen und diesen bei
                          Fragen zur möglichen Erstattung an uns einzureichen.

                          Im Ausland entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung sind bis zu der Höhe
                          erstattungsfähig, die bei entsprechender Abrechnung der Leistungen nach GOZ
                          bzw. GOÄ bei einer Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden
                          wären. Voraussetzung ist bei einer Behandlung im Ausland weiterhin die Vorlage
                          eines Heil- und Kostenplans in deutscher Sprache gemäß BEMA. Erfolgt keine
                          Vorleistung durch die GKV oder durch einen sonstigen Kostenträger werden
                          pauschal 30 % als fiktive Vorleistung angerechnet.

                    2.    Leistungsbegrenzung in den ersten Jahren nach Versicherungsbeginn
                          Alle Leistungen aus diesem Tarif sind in der Summe zusätzlich wie folgt begrenzt:
                             – Im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs (Tarifbeginn
                                 von Tarif ZU50)
                                 vom 01.10. bis 31.12. auf   250 €,
                                 vom 01.07. bis 30.09. auf   500 €,
                                 vom 01.04. bis 30.06. auf   750 € und
                                 vom 01.01. bis 31.03. auf   1.000 €.
                             – Im zweiten bis vierten Kalenderjahr der Versicherung in diesem Tarif auf
                                 zusammen 2.500 €.
                          Ab dem fünften Versicherungsjahr entfällt die Begrenzung.
                          Der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung (Behandlungstag) bestimmt die
                          Zuordnung zu einem Versicherungsjahr. Zahntechnische Leistungen (Material- und
                          Laborkosten) werden dem Behandlungstag zugeordnet, an dem sie eingegliedert
                          werden.

                          Die Leistungsbegrenzungen gelten auch bei Tarifwechsel innerhalb der Tarifwelt
                          des Versicherers (Wechsel aus einem anderen Tarif der LKH in den Tarif ZU50).
                          Errechnet sich aufgrund der Leistungsbegrenzung bei Tarifwechsel innerhalb der
                          Tarifwelt des Versicherers während der ersten vier Kalenderjahre nach
                          Tarifwechsel ein niedrigerer Erstattungsanspruch für zahnärztliche Maßnahmen als
                          im bisherigen Tarif, werden die höheren Leistungen des Vortarifs erbracht, jedoch
                          höchstens die Leistungen des Tarifs ZU50 für Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz
                          ab dem fünften Versicherungsjahr.
                          Die Leistungsbegrenzungen finden keine Anwendung auf erstattungsfähige
                          Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn in diesem
                          Tarif eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.


Stand: 07.12.2022                    Tarif ZahnUpgrade50 – AVB Teil II                         Seite 6 von 8

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                    3.    Anrechnung Vorversicherung
                          Bestand für eine versicherte Person bis unmittelbar vor Versicherungsbeginn in
                          diesem Tarif ZU50 bereits eine andere Zahnzusatzversicherung mit Leistungen für
                          Zahnersatz und einem Erstattungssatz von mindestens 40 %, wird das erste
                          (Teil-)Kalenderjahr hinsichtlich der Leistungshöchstsummen im vorstehenden
                          Abschnitt 2. erlassen und es wird die Regelung für das zweite bis vierte
                          Kalenderjahr unmittelbar ab Versicherungsbeginn wirksam. Ab dem vierten
                          Kalenderjahr entfällt dann die summenmäßige Begrenzung. Die bisher bestehende
                          Zahnzusatzversicherung ist für die nun im Tarif ZU50 versicherte Person zu
                          beenden und die Aufhebung dem Versicherer nachzuweisen.
                    4.    Bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne
                          Der Tarif leistet nicht für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte
                          Zähne. Dies gilt für alle Versorgungsformen inkl. Implantaten und Implantat-
                          getragenen Suprakonstruktionen wie z. B. Kronen, Brücken, Prothesen sowie die
                          damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen.

                    g) Inflationsvorsorge
                    Um die Wertigkeit des Versicherungsschutzes bei Preissteigerungen im zahn-
                    medizinischen Bereich zu erhalten, ist der Versicherer (unter den Voraussetzungen von
                    § 18 Abs. 1 AVB/KKV A/S/Z) berechtigt, die in den vorstehenden Abschnitten a) bis f)
                    genannten Höchstbeträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders im Rahmen
                    einer Beitragsanpassung an die Preisentwicklung anzupassen. Die Veränderungen
                    werden dann auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse zum vom
                    Versicherer beantragten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des zweiten
                    Monats, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.

B3                  1.    Nicht erstattungsfähig sind die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen für bei
Einschränkung             Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne (siehe auch Abschnitt
der Leistungs-            B2 Abs. f) 4.).
pflicht
                    2.    Nicht erstattungsfähig sind die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen, wenn
                          die Behandlung während einer stationären Heilbehandlung erfolgt.

                    3.    Nicht erstattungsfähig sind die in Abschnitt B1 genannten Aufwendungen, wenn
                          die Heilbehandlung durch einen Behandler ohne Kassenzulassung erfolgt (siehe
                          aber unter f) 1. die Regelung bei Behandlung im Ausland).


C Beitragsberechnung und Anpassungsvorschriften
1.   Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungs-
     rückstellung) wird nicht gebildet.

2.   Abweichend von § 8a Abs. 2) AVB/KKV A/S/Z erfolgt für versicherte Kinder mit der Vollendung des
     15. Lebensjahres keine Beitragsumstufung zu Beginn des unmittelbar darauffolgenden Kalender-
     jahres.

3.   Von dem Beginn des Kalenderjahres an, das auf die Vollendung des 20., des 35., des 45. und des 55.
     Lebensjahres folgt, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen.

4.   Die Beitragserhöhung aufgrund des Älterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8a
     Abs. 3) AVB KKV A/S/Z.

5.   Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8b Abs. 1) AVB/KKV A/S/Z für die Versicherungs-
     leistungen gilt 5.


Stand: 07.12.2022                    Tarif ZahnUpgrade50 – AVB Teil II                         Seite 7 von 8

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6.   Im Falle einer Beitragsanpassung nach § 8b AVB/KKV A/S/Z prüft der Versicherer, ob gleichzeitig die
     in Abschnitt B2 genannten Euro-Beträge (Leistungshöchstsätze) zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge
     können unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 AVB/KKV A/S/Z mit Wirkung für bestehende
     Versicherungsverhältnisse auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres den
     veränderten Verhältnissen angepasst werden (siehe auch unter B2 g) Inflationsvorsorge).


D Innovationsvorsorge
Um die Wertigkeit des Versicherungsschutzes bei der Entwicklung von neuen medizinisch notwendigen
zahnärztlichen oder kieferorthopädischen Heilbehandlungsmethoden gemäß GOZ/GOÄ zur erhalten, prüft
der Versicherer im Rahmen einer Beitragsanpassung auch die Ergänzung der tariflichen Leistungszusage
um solche neuen Heilbehandlungsmethoden. Der Versicherer ist insofern berechtigt, die in Abschnitt B
aufgeführten Leistungen (unter den Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 AVB/KKV A/S/Z) mit Zustimmung
eines unabhängigen Treuhänders um neue medizinisch notwendige Heilbehandlungsmethoden gemäß
GOZ/GOÄ zu erweitern.
Die Veränderungen werden dann auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse zum vom
Versicherer beantragten Zeitpunkt wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des zweiten Monats, der auf die
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.


Stand: 07.12.2022                 Tarif ZahnUpgrade50 – AVB Teil II                        Seite 8 von 8
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## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KKV A/S/Z)

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    Allgemeine Versicherungsbedingungen
    für die Krankheitskosten- und
    Krankenhaustagegeldversicherung
    (AVB/KKV A/S/Z)                                                                                          Hauptverwaltung . 21332 Lüneburg


        AVB/KKV A/S/Z gültig für die Tarife                                       versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit
                                                                                  erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrags
A10 – A121, S10 – S300, S400E, BA50, BA50S, BA40S,                                verpflichtet. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die nach den
    BA30, E70 – E90, E70W – E91W, ET10 – ET50,                                    technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit
                                                                                  dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungs-
SW10 – SW101, Z50E, Z10 – Z90, ZU50, ZU70+, ZU70+L,                               rückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen
        ZU90+, ZU90+L, 401, 406 und KHTU                                          angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder
                                                                                  umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4)
                                                                                  verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für
                     Der Versicherungsschutz                                      den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3
                                                                                  Abs. 6) einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus
                                                                                  einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert
                              §1                                                  werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausge-
            Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich                                schlossen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den
                  des Versicherungsschutzes                                       Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG – siehe
                                                                                  Anhang) ist ebenfalls ausgeschlossen.

(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und
    andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart,
                                                                              (6) Der Abschluss des Versicherungsvertrages kann von der Vereinbarung
    damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im
                                                                                  besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden (Risikozuschläge,
    Versicherungsfall erbringt der Versicherer
                                                                                  Leistungsausschlüsse); dies gilt auch bei Erweiterung des Versiche-
                                                                                  rungsschutzes sowie bei der Mitversicherung weiterer Personen.
    a)   in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für
         Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,
    b)   in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbe-       (7) Vermindert sich der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfe-
         handlung ein Krankenhaustagegeld.                                        anspruch, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers ohne erneute
                                                                                  Risikoprüfung eine entsprechende Anpassung des Versicherungs-
                                                                                  schutzes innerhalb der Krankheitskostenvollversicherung.
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer
    versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche-          Der Versicherungsschutz kann nur insoweit erhöht werden, dass er die
    rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizi-         Verminderung des Beihilfebemessungssatzes oder den Wegfall des
    nischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die          Beihilfeanspruches ausgleicht, jedoch nicht mehr, als zur vollen Kosten-
    Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden,         deckung erforderlich ist.
    die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so
    entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall
    gelten auch                                                                   Die Anpassung des Versicherungsschutzes kann zum Termin, zu dem
                                                                                  sich der Beihilfebemessungssatz ändert bzw. der Beihilfeanspruch
    a)   Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen                 wegfällt, oder zum Ersten des nachfolgenden Monats beantragt werden.
         Schwangerschaft und die Entbindung,
                                                                                  Der entsprechende Antrag muss spätestens sechs Monate nach der
    b)   ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,              Änderung des Beihilfebemessungssatzes oder dem Wegfall des
                                                                                  Beihilfeanspruches gestellt werden.
    c)   Tod, soweit hierfür im Tarif Leistungen vereinbart sind.

                                                                                  Die Änderung des Beihilfebemessungssatzes bzw. der Wegfall des
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem                      Beihilfeanspruches ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen.
    Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Ver-
    sicherungsbedingungen (Tarif mit Anlagen, Allgemeine Versicherungs-
    bedingungen mit Anhang) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das              Der erhöhte Versicherungsschutz wird ohne erneute Wartezeiten auch
    Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                           für laufende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                                                                                  Änderung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten
                                                                                  Tarife Leistungspflicht gegeben ist.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in den
    Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Er kann durch
    Vereinbarung auf andere Staaten ausgedehnt werden (vgl. aber § 15                                        §2
    Abs. 3).                                                                                  Beginn des Versicherungsschutzes

    Während der ersten sechs Wochen eines vorübergehenden Aufenthaltes        (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
    außerhalb der in Satz 1 genannten Staaten besteht auch ohne ander-            bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor
    weitige Vereinbarung Versicherungsschutz.                                     Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des
                                                                                  Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und
    Für die Dauer nachgewiesener Transportunfähigkeit wird für die                nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
    betreffende versicherte Person auch über sechs Wochen oder ggf. einen         des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach
    längeren vereinbarten Zeitraum hinaus für die bereits eingetretenen           Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle
    Versicherungsfälle geleistet, es sei denn, der für diesen Versicherten        sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die
    bestehende Teil des Versicherungsvertrags (oder der Vertrag insgesamt)        Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertrags-
    wird vom Versicherungsnehmer gekündigt oder endet infolge                     änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des
    Anfechtung, Rücktritts oder auf Grund einer vom Versicherungsnehmer           Versicherungsschutzes sowie bei der Mitversicherung weiterer Perso-
    oder Versicherten zu vertretenden Kündigung durch den Versicherer.            nen.
                                                                                                                                                              a04511/09.22


    Transportunfähigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Zustand der      (2) Bei     Neugeborenen     beginnt    der    Versicherungsschutz      ohne
    verletzten oder erkrankten versicherten Person aus medizinischen Grün-        Risikozuschläge, ohne Leistungsausschlüsse und ohne Wartezeiten,
    den keinen Rücktransport in die Bundesrepublik Deutschland gestattet,         wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach
    weil keine Sicherung der lebenswichtigen Körperfunktionen gewährleistet       dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats
    ist und bei einer Durchführung des Rücktransports trotz geeigneter            erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als
    Maßnahmen eine ernsthafte Verschlechterung des Gesundheits-                   der eines versicherten Elternteils sein. Dies gilt nicht für etwaige
    zustandes wahrscheinlich wäre.                                                Selbstbehalte, die in den Tarifen des betreffenden Elternteils vereinbart
                                                                                  sind. Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines
                                                                                  Neugeborenen ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit erfüllt, dann
(5) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung                  besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie für
    in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die              angeborene Krankheiten und Anomalien.


                                                                                                                         (LKH 1-45 09.22)   Seite 1 von 11

[Seite 2]
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im           Als erstattungsfähige Arzneimittel gelten nicht: Nährmittel, Nahrungs-
    Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein             ergänzungsmittel, Multivitaminpräparate, Stärkungsmittel, Genussmittel,
    erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur             Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege,
    einfachen Beitragshöhe zulässig.                                                Mittel zur Potenz- und Libidosteigerung, zur Raucherentwöhnung, zur
                                                                                    Gewichtsreduktion, gegen Haarausfall sowie Anti-Aging-Produkte.

                                   §3                                               Als Heilmittel gelten ausschließlich die im Tarif aufgeführten Leistungen
                               Wartezeiten                                          in dem dort festgelegten Umfang.

(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.                             Als Hilfsmittel gelten technische Mittel (außer Sehhilfen, soweit sie
                                                                                    tariflich geregelt sind), die dazu bestimmt sind, Behinderungen,
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt                      Krankheits- oder Unfallfolgen zu mildern oder auszugleichen oder
                                                                                    lebensnotwendige Funktionen aufrecht zu erhalten. Als Hilfsmittel gelten
                                                                                    auch Körperersatzstücke (außer Zahnersatz), orthopädische Schuhe und
    a)   bei Unfällen;                                                              Blindenhunde.

    b)   für den Ehegatten oder den Lebenspartner gem. § 1 Lebenspart-
                                                                                    Tarifliche Leistungen werden für Hilfsmittel in erforderlicher Ausführung
         nerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten
                                                                                    im Rahmen einer medizinisch notwendigen Versorgung erbracht.
         Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier
         Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspart-
         nerschaft beantragt wird.                                                  Als Hilfsmittel gelten nicht:

(3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Zahnbehandlung,             -    Pflegehilfsmittel, für die aus der Pflege(pflicht)versicherung ein
    Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.                                         Anspruch für die versicherte Person besteht.
                                                                                    -    Geräte mit geringem therapeutischen Nutzen
(4) Die Wartezeiten können auf Grund besonderer Vereinbarung erlassen
    werden, wenn dies bei Antragstellung bzw. Wunsch nach einem                     -    Geräte, die dem Fitness- oder Wellnessbereich zuzuordnen sind
    Versicherungsangebot beantragt wird und ein ärztliches Zeugnis über
    den Gesundheitszustand der jeweiligen versicherten Person innerhalb             -    Heilapparate
    von vier Wochen auf dem dafür vorgesehenen Vordruck des
                                                                                    -    sanitäre oder medizinisch-technische Bedarfsartikel
    Landeskrankenhilfe V.V.a.G. vorgelegt wird.
                                                                                    -    Geräte, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen
(5) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus                      Lebens gelten, auch wenn sie kranken- bzw. behindertengerecht
    einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung                     modifiziert wurden.
    ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte
    Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist,           Nicht geleistet wird für Unterhaltungs- und Betriebskosten (z. B. Strom,
    dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der                Batterien, Ladegeräte) von Hilfsmitteln.
    Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz in
    Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.             Der Leistungsanspruch für Hilfsmittel umfasst neben der Erstausstattung
    Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen                     auch die Kosten für deren medizinisch notwendige Änderung,
    Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.                                 Anpassung, Reparatur, Wartung und Instandsetzung.

(6) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den                   Anspruch auf Ersatzbeschaffung für ein Hilfsmittel besteht im tariflichen
    hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.                                  Umfang,

(7) Die Bestimmungen über die Wartezeiten gelten auch bei Erweiterung               -    wenn sich die Notwendigkeit hierzu aus Veränderungen der
    des Versicherungsschutzes sowie bei der Mitversicherung weiterer Per-                Krankheit bzw. der Behinderung der versicherten Person ergibt und
    sonen.                                                                               soweit der Ersatz zur Gewährleistung einer medizinisch
                                                                                         notwendigen Versorgung erforderlich ist oder
                                                                                    -    wenn der Ersatzbedarf durch die Abnutzung des Hilfsmittels durch
                                §4                                                       seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch entsteht und eine
                     Umfang der Leistungspflicht                                         Reparatur entweder nicht mehr möglich ist oder vom Versicherer als
                                                                                         unwirtschaftlich abgelehnt worden ist.
(1) Art, Höhe und Umfang der Versicherungsleistungen ergeben sich aus
    dem Tarif. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nur             (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die
    insoweit, als eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die               versicherte Person die Wahl unter den öffentlichen und privaten
    Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß nicht                Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über
    übersteigt.                                                                     ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen
                                                                                    und Krankengeschichten führen, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen
    approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Es können auch approbierte         (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenan-
    Ärzte und Zahnärzte, die in einem zur Versorgung von gesetzlich                 stalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder
    Krankenversicherten zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum               Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen
    (MVZ) tätig sind, in Anspruch genommen werden. Soweit im Tarif                  von Abs. 4 erfüllen (sog. gemischte Krankenanstalten), werden die
    entsprechende Leistungen vorgesehen sind, dürfen auch                           tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor
                                                                                    Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Eine vorherige
    a)   psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-             schriftliche Zusage ist nicht erforderlich, wenn und soweit die stationäre
         psychotherapeuten,                                                         Behandlung eines akuten medizinischen Notfalls vorliegt und die
                                                                                    gemischte Krankenanstalt das nächstgelegene, geeignete Krankenhaus
                                                                                    ist.
    b)   Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes,

    c)   staatlich anerkannte Gesundheits- und Medizinalberufe (z. B. Ergo-         Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die
         therapeuten, Physiotherapeuten) sowie                                      stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.

    d)   Hebammen und Entbindungspfleger                                        (6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder
                                                                                    Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
    in Anspruch genommen werden, sofern die unter a) – c) genannten                 überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
    Behandler ihren Beruf selbstständig in eigener Praxis öffentlich ausüben.       Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend
                                                                                    bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine
                                                                                    schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;
(3) Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von Ärzten,                der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag
    Zahnärzten oder Heilpraktikern verordnet, Arzneimittel außerdem aus             herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer
    der Apotheke bezogen werden. Die mehrfache Ausführung einer Verord-             Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
    nung muss von den in Satz 1 genannten Behandlern ausdrücklich
    vorgeschrieben sein, andernfalls besteht insoweit kein Erstattungs-         (7) Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonstige tarifliche Leistungen
    anspruch.                                                                       sind bis zu den Obergrenzen (Höchstsätze, Höchstbeträge etc.) der in
                                                                                    Deutschland jeweils gültigen amtlichen oder berufsständisch eingeführ-
    Sondennahrung, Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate und Ele-                 ten Gebühren- und Entgeltregelungen erstattungsfähig. Diese sind
    mentardiäten gelten als Arzneimittel, wenn aufgrund einer medizinischen         insbesondere die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte
    Indikation eine normale Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.                     (GOZ) bzw. für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und


                                                                                                                     (LKH 1-45 09.22)          Seite 2 von 11

[Seite 3]
    Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die Hebammenhilfe-Gebühren-                     ruhen war für das betreffende Land nicht vorhersehbar und der
    verordnung (HebGV), das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker                        versicherten Person war keine Ausreise in ein anderes Land ohne
    (GebüH), die Gebührenübersicht für die selbstständigen Angehörigen                   aktuelle Kriegsereignisse oder innere Unruhen möglich;
    der Gesundheits- und Medizinalberufe (GebüHh), das Krankenhausent-
    geltgesetz (KHEntgG) und die Bundespflegesatzverordnung (BPflV).                c)   für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich
                                                                                         deren Folgen;
    Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht den gesetzlichen
    Entgeltregelungen unterliegen, sind die entstandenen Aufwendungen bis           d)   für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, psycholo-
    zu 25 % über die Kosten hinaus erstattungsfähig, die in dem                          gische Psychotherapeuten, sonstige Heilbehandler und in Kranken-
    nächstgelegenen den gesetzlichen Entgeltregelungen unterliegenden                    anstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem
    geeigneten Krankenhaus der Maximalversorgung (z.B. Universitäts-                     Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versiche-
    krankenhaus) angefallen wären. Wird die betreffende Behandlung in                    rungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
    einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht angeboten, sind die                    über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der
    Aufwendungen hierfür bis zu 25 % über die Kosten hinaus erstattungs-                 Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine
    fähig, die in dem nächstgelegenen den gesetzlichen Entgeltregelungen                 Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der
    unterliegenden Krankenhaus angefallen wären, das die betreffende                     Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;
    Behandlung anbietet.
                                                                                    e)   für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitations-
                                                                                         maßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif
    Soweit der Tarif eine Überschreitung der Höchstsätze der GOÄ oder
                                                                                         nichts anderes vorsieht;
    niedrigere Obergrenzen vorsieht, gilt jeweils diese tarifliche Regelung.
                                                                                    f)   für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1
    Der Versicherungsschutz im Ausland erstreckt sich ebenfalls auf diesen               Lebenspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder.
    Leistungsumfang. Im Einzelfall kann der Versicherungsschutz bei                      Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
    Aufenthalten im Ausland gegen Erhebung eines angemessenen
    Beitragszuschlags (Risikozuschlags) durch besondere Vereinbarung                g)   für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte
    erweitert werden.                                                                    Unterbringung.

(8) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden dem Kalenderjahr                 (2) Soweit im Tarif nicht anders geregelt, werden Kosten für die Beschaffung
    zugeordnet, in dem die Behandlung oder sonstige versicherte Leistung            von Heilapparaten (Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen,
    erfolgt ist bzw. in dem die verordneten Arznei-, Verband-, Heil- und            Fieberthermometer u.ä.) und sanitären Bedarfsartikeln; Kosten für
    Hilfsmittel o.ä. bezogen wurden.                                                Heilpädagogik, Beeinflussung von Lern- und Erziehungsschwierigkeiten
                                                                                    sowie Beseitigung von Schönheitsfehlern; Kosten für Desinfektionen,
(9) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000              Berichte, Gutachten sowie Fahrt- oder Transportkosten bei ambulanter
    Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform             Behandlung (mit Ausnahme von Unfalltransporten) nicht erstattet.
    Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die
    beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die         (3) Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen
    Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der                  Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten
    Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens             Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.
    nach zwei Wochen, erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen
    vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist
    beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die       (4) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-
    Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des             versicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine
    Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte               gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,
    medizinische Heilbehandlung notwendig ist.                                      unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kranken-
                                                                                    haustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz
                                                                                    der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
(10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der
     versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder
     Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht   (5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen
     über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.           Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamt-
     Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs-                erstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
     nehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe
     oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt
     werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder
     Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen                                     §6
     Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat                    Auszahlung der Versicherungsleistungen
     der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf
     Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die     (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm
     entstandenen Kosten.                                                           geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des
                                                                                    Versicherers.

                                 § 4a                                               Die Heilkostenbelege sind im Original einzureichen und müssen
                        Beitragsrückerstattung                                      ausreichend spezifiziert sein. Hierzu gehören insbesondere die Namen
                                                                                    der behandelten Personen, die Krankenhauspflegeklasse, der in
    Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der               Rechnung gestellte Krankenhauspflegesatz, die Bezeichnung der
    Satzung gewährt.                                                                Krankheiten, die Angabe der einzelnen Leistungen des Heilbehandlers
                                                                                    (entsprechende Ziffern der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils
                                                                                    gültigen Gebührenordnungen) und die dafür in Rechnung gestellten
    Der Alterungsrückstellung aller Versicherten von Krankheitskosten-              Einzelbeträge, die Behandlungsdaten, die Aufschlüsselung der
    tarifen, für die nach den technischen Berechnungsgrundlagen eine                Medikamente nach Art, Menge und Einzelbeträgen.
    Alterungsrückstellung zu bilden ist, werden zusätzliche Beträge nach
    Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
    jährlich gutgeschrieben. Dieser Teil der Alterungsrückstellung wird als         Besteht noch eine anderweitige Versicherung, so werden auch
    künftige oder sofortige Prämienermäßigung, insbesondere zur                     Duplikatrechnungen anerkannt. Sie müssen den Bestätigungsvermerk
    Vermeidung oder zur Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter,                  des anderen Versicherers oder Versicherungsträgers über die
    verwendet.                                                                      Erstattungshöhe aufweisen.

                                                                                (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der
                                                                                    Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
                               §5
                Einschränkung der Leistungspflicht
                                                                                (3) Der Versicherer ist verpflichtet, ausschließlich an die versicherte Person
                                                                                    zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als
(1) Keine Leistungspflicht besteht
                                                                                    Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat.
                                                                                    Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer
    a)   für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen        die Leistung verlangen.
         von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse in
         Deutschland verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung
         anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz            (4) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen
         eingeschlossen sind;                                                       Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in
                                                                                    Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-
    b)   für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von               Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte
         Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder               Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs
         Teilnahme an inneren Unruhen im Ausland verursacht worden sind,            gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen
         es sei denn, der Eintritt von Kriegsereignissen bzw. inneren Un-           Bundesbank, Frankfurt/Main, nach dem jeweils neuesten Stand.


                                                                                                                       (LKH 1-45 09.22)        Seite 3 von 11

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(5) Die Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für              rungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens
    Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.                       versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich
                                                                                    der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In den
                                                                                    Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die
(6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch              versicherte Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder die
    verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab           versicherte Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153
    dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungs-            VAG (siehe Anhang) stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit
    verbote bleiben unberührt                                                       verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der
                                                                                    Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen der
                                                                                    allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der
                                §7                                                  Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des
                  Ende des Versicherungsschutzes                                    Ruhens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der
                                                                                    Versicherung in diesem Tarif.
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle –
mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
                                                                                    Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen
                                                                                    Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
                                                                                    nachzuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die
                                                                                    Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen.
             Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                (7) Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann die nicht
                                   §8                                               rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter
                            Beitragszahlung                                         den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Ver-
                                                                                    lust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Bei-
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an           tragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in
    berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent-             Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet.
    richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt           Darüber hinaus können Verzugszinsen und von Dritten in Rechnung
    werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet           gestellte Kosten und Gebühren erhoben werden.
    gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird
    der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so
    ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn         (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit
    des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.              beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige
                                                                                    Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht,
                                                                                    in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Vertrags-
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,           verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe
    dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten             Anhang) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
    Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versiche-       Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die
    rungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle         Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungs-
    von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten               erklärung zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die
    eines jeden Monats fällig.                                                      erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine
                                                                                    angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(3) Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht zur
    Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3
    VVG – siehe Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht       (9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
    zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe eines              entrichten.
    Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der Nicht-
    versicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der Nichtver-
    sicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung
    ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung
                                                                                                                  § 8a
    nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte
    mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem 1. Januar                                  Beitragsberechnung
    2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist einmalig
    zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versicherungs-          (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des
    nehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszuschlags                  VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des
    verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die                       Versicherers festgelegt.
    Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen
    werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
                                                                                (2) Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem
                                                                                    Kalenderjahr, in dem das Versicherungsverhältnis beginnt.
(4) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu
    zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten im Versicherungsschein
    angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge sind jeweils            Personen mit einem Alter bis zu 15 Jahren zahlen bis zum Ende des
    zum vereinbarten Fälligkeitstag zu zahlen.                                      Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden, den Beitrag für
                                                                                    die Altersgruppe 0 – 15 Jahre. Vom Beginn des nächsten Jahres an ist
(5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in             der Neuzugangsbeitrag für die Altersgruppe 16 – 20 Jahre zu zahlen.
    Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Ver-
    sicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der       Personen mit einem Alter von 16 – 20 Jahren zahlen bis zum Ende des
    rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage       Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensalter vollenden, den Beitrag
    der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.                 für die Altersgruppe 16 – 20 Jahre. Vom Beginn des nächsten Jahres an
                                                                                    ist der dann gültige Neuzugangsbeitrag für das Eintrittsalter 21 zu
(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur             zahlen.
    Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3
    VVG – siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für
    zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versiche-          (3) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versiche-
    rungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrück-                rungsschutzes, wird das (die) bei Inkrafttreten der Änderung erreichte
    standes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes sowie             tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Person be-
    Mahnkosten zu entrichten. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der          rücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person
    Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch                    dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß
    höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer             den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grund-
    unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein             sätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine
    zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumnis-              Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der
    zuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der             versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungs-
    Beitragsteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem              verhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu
    ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungs-                 bilden ist.
    vertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153
    VAG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen
                                                                                (4) Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer             auch    besonders
    Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der
                                                                                    vereinbarte Risikozuschläge entsprechend ändern.
    jeweils geltenden Fassung.

    Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet, wenn       (5) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Ver-
    der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im           sicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes
    Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist oder             zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst
    wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag des                  sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich
    übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versiche-              erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.


                                                                                                                        (LKH 1-45 09.22)        Seite 4 von 11

[Seite 5]
                                 § 8b                                                                           § 10
                          Beitragsanpassung                                                     Folgen von Obliegenheitsverletzungen

(1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die                  (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang)
    Leistungen des Versicherers z. B. wegen steigender Heilbehandlungs-              vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der
    kosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leis-                 Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6
    tungen oder auf Grund steigender Lebenserwartung ändern. Dement-                 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
    sprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif
    die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen          (2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so
    kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.             kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung
    Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit in den               der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient,
    Krankheitskostentarifen eine Abweichung von mehr als 5 %, im                     unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb
    Krankenhaustagegeldtarif KHTU von mehr als 10 %, so werden alle                  eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung
    Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft. Des               ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
    Weiteren erfolgt eine Überprüfung der Beiträge, sofern die vorzuneh-
    mende Gegenüberstellung der tatsächlichen und kalkulierten Sterbe-
    wahrscheinlichkeiten eine Abweichung von mehr als 5 % ergibt. Soweit         (3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der
    erforderlich, werden die Beiträge mit Zustimmung des Treuhänders                 Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.
    angepasst. Werden die Beiträge angepasst, so richtet sich die Höhe des
    zusätzlichen Beitrags nach dem bei Inkrafttreten der Änderung
    erreichten Lebensalter der versicherten Person.
                                                                                                                § 11
                                                                                                   Obliegenheiten und Folgen bei
    Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine betragsmäßig                           Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen
    festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und ein vereinbarter Risikozu-                                  gegen Dritte
    schlag entsprechend geändert werden. Im Zuge einer Beitragsan-
    passung werden auch der für die Beitragsgarantie im Standardtarif
    erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die                (1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatz-
    Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag (§ 20 Satz 2)          ansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen
    mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und, soweit erforder-         Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflich-
    lich, angepasst.                                                                 tung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungs-
                                                                                     vertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen)
                                                                                     geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.
(2) Der Beitrag bei Abschluss der Versicherung richtet sich nach dem
    Eintrittsalter. Bei einer Beitragsanpassung können gleichzeitig die in den
                                                                                 (2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)
    Tarifen genannten Krankenhaustagegelder, die Höchstbeträge für Kur-
                                                                                     Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
    und Sanatoriumsbehandlungen sowie die im Tarif genannten betrags-
                                                                                     Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
    mäßigen Höchstsätze, Eigenanteile und Zuzahlungsbeträge nach
                                                                                     wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
    Grundsätzen, die in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt
                                                                                     erforderlich mitzuwirken.
    sind, den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Eine Anpassung
    der Krankenhaustagegelder führt nicht zu einer zusätzlichen Beitrags-
    veränderung. Die leistungs- und beitragsmäßige Anpassung des Ver-            (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz-
    sicherungsschutzes wird vor ihrer Durchführung vom Treuhänder auf                lich die in den Abs. 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versiche-
    ihre Berechtigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach                       rer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
    überprüft.                                                                       Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen
                                                                                     Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Lei-
                                                                                     stung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhält-
(3) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach                     nis zu kürzen.
    übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treu-
    händer die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend         (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
    anzusehen ist.                                                                   Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte
                                                                                     gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
                                                                                     Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
(4) Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und                 sind die Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
    evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten
    Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungs-
    nehmers folgt.
                                                                                                                   §12
                                                                                                               Aufrechnung

                                   §9                                            Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur
                             Obliegenheiten                                      aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
                                                                                 festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann jedoch ein
                                                                                 Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn
    anzuzeigen.


(2) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte                                     Ende der Versicherung
    versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Ver-
    sicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
    rungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um-
    fanges erforderlich ist.
                                                                                                              § 13
                                                                                            Kündigung durch den Versicherungsnehmer

(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,      (1) Der Versicherungsvertrag wird zunächst auf die Dauer von zwei
    sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu                Versicherungsjahren abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend
    lassen.                                                                          jeweils um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum
                                                                                     Ende eines Versicherungsjahres gekündigt wird. Das erste Versiche-
                                                                                     rungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des                Zeitpunkt (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember des be-
    Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der                   treffenden Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsjahre entspre-
    Genesung hinderlich sind.                                                        chen jeweils dem Kalenderjahr. Durch spätere Vertragsänderungen
                                                                                     ändert sich das Versicherungsjahr nicht.

(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein          (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
    Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine               beschränkt werden.
    versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetz-
    lichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer
    verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich      (3) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen
    zu unterrichten.                                                                 Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungs-
                                                                                     nehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine
                                                                                     Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwart-
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung           schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht
    des Versicherers abgeschlossen werden.                                           kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer


                                                                                                                          (LKH 1-45 09.22)      Seite 5 von 11

[Seite 6]
    den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten                                    § 14
    nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert                       Kündigung durch den Versicherer
    hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser
    Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
    Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis        (1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden
    zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der       Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)
    Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür           sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195
    bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen,             Abs. 1 VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausge-
    in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versiche-       schlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die
    rer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungs-           neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht sowie für eine
    vertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche            nicht substitutive Krankenversicherung, die nach Art der Lebensver-
    Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende            sicherung betrieben wird.
    Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
    Dienstverhältnis.
                                                                               (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krank-
                                                                                   heitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor,
(4) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei              so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
    Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort         ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum
    genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter              Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
    oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berück-
    sichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der
    Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der           (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungs-
    betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der                   recht bleiben unberührt.
    Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der
    Beitrag durch die Änderung erhöht.
                                                                               (4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife
                                                                                   beschränkt werden.
(5) Erhöht der Versicherer die Beiträge auf Grund der Beitragsanpas-
    sungsklausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1,
    so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis                (5) Hat der Versicherer eine Versicherung, die nicht der Erfüllung der Pflicht
    hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei            zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, wegen
    Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des                  Zahlungsverzugs wirksam gekündigt, sind die versicherten Personen
    Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung               berechtigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter
    kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis              Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu verlangen. Als
    und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.                    Versicherungsnehmer kann nicht die Person benannt werden, welche
                                                                                   Versicherungsnehmer des gekündigten Versicherungsverhältnisses war.
                                                                                   Die jeweilige versicherte Person wird vom Versicherer über die
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,           Kündigung und das Recht nach Satz 1 in Textform informiert. Das Recht
    den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen         zur Fortsetzung des Vertrages endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt,
    oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser              zu dem die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht erlangt hat.
    Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum
    Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des
    Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem
    diese wirksam wird.
                                                                                                              § 15
                                                                                                  Sonstige Beendigungsgründe,
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur
    Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt die Kündigung                           Wohnsitzverlegung ins Ausland
    nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person
    bei einem anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird,
    der den Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die          (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungs-
    Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb             nehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Ver-
    von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die              sicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungs-
    versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung              nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach
    versichert ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen        dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
    wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der
    Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.
                                                                               (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-
                                                                                   verhältnis.
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleich-
    zeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195 Abs. 1
    VVG – siehe Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass           (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
    der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versicherten         anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einen Vertrags-
    Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn der                    staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt
    Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes nach           sich das Vertragsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer
    Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe Anhang) auf deren neuen              höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem
    Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009              Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
    abgeschlossene Verträge.
                                                                               (4) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
(9) Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitragsrück-           anderen Staat als die in § 15 Abs. 3 genannten, endet insoweit das
    stände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum voll-                Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es auf Grund einer
    ständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.                                    anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im
                                                                                   Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen
                                                                                   Beitragszuschlag (Risikozuschlag) verlangen.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insge-
     samt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten
     Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des       (5) Bei nur vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes oder des
     künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist                gewöhnlichen Aufenthaltes aus Deutschland in einen anderen Staat als
     innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die                     die in § 15 Abs. 3 genannten kann der Versicherungsnehmer verlangen,
     Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,            das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten
     dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungs-                Person in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln, wenn ein
     erklärung Kenntnis erlangt haben.                                             entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Verlegung des
                                                                                   Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes beim Versicherer
                                                                                   eingeht.
(11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
     betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten
     Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer               (6) Bei beruflich bedingtem Aufenthalt in einem anderen Staat als die in § 15
     Anwartschaftsversicherung fortzusetzen.                                       Abs. 3 genannten kann der Versicherungsnehmer verlangen, den
                                                                                   Versicherungsschutz hinsichtlich der betroffenen versicherten Person
    Die Fortsetzung des insgesamt oder für einzelne versicherte Personen           sowie deren mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien-
    gekündigten Vertrages in Form einer Anwartschaftsversicherung muss             angehörigen über den in § 1 Abs. 4 genannten Zeitraum gegen
    vom Versicherungsnehmer oder von den betroffenen versicherten                  Erhebung eines angemessenen Beitragszuschlags (Risikozuschlags)
    Personen unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers                  durch besondere Vereinbarung auszudehnen, wenn und solange für die
    beantragt werden.                                                              jeweiligen Personen eine Krankheitskostenvollversicherung bei dem
                                                                                   Landeskrankenhilfe V.V.a.G. besteht. Über Änderungen gemäß § 8a
                                                                                   Abs. 3 hinaus können diese Beitragszuschläge (Risikozuschläge) in
    Der Antrag muss spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach         fünfjährigem Abstand (erstmals fünf Jahre nach Erhebung) überprüft und
    Zugang der Kündigung beim Versicherer eingegangen sein.                        in geänderter Höhe erhoben werden.


                                                                                                                       (LKH 1-45 09.22)       Seite 6 von 11

[Seite 7]
                     Sonstige Bestimmungen                                           garantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie
                                                                                     wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zu-
                                                                                     schlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und
                                § 16                                                 Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte
                                                                                     Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung
                  Willenserklärungen und Anzeigen                                    bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen
                                                                                     Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der               zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers
Textform.                                                                            auf Wechsel in den Standardtarif folgt.

                                                                                 (2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.

                                   § 17
                              Gerichtsstand
                                                                                                                  § 20
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs-                                 Wechsel in den Basistarif
    nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungs-
    nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen              Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines
    gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                                 Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Beitrags-
                                                                                 minderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erstmalige
                                                                                 Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung ab dem
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz              1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55. Lebensjahr
    oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem           vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die
    Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.                    Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Renten-
                                                                                 versicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach
                                                                                 beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfe-
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-            bedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur
    sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat   Gewährleistung dieser Beitragsbegrenzungen wird der in den technischen
    der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den             Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4
    Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-        gilt entsprechend.
    licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das
    Gericht am Sitz des Versicherers ausschließlich zuständig.

                                                                                                              § 21
(4) Hatte der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und tritt
                                                                                      Tarifwechsel, Selbstbehalte und Leistungshöchstsätze
    das den streitigen Anspruch auslösende Ereignis im Ausland ein, so ist
    hierfür das Gericht am Sitz des Versicherers ausschließlich zuständig,       Sofern der Tarif Leistungshöchstsätze oder betragsmäßig festgelegte Selbst-
    wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen                behalte vorsieht, reduzieren sich diese im Kalenderjahr des Versicherungs-
    Bestimmungen die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes in                    beginns für jeden Kalendermonat, in dem die Versicherung nicht besteht, um
    Deutschland gegeben ist. Ansonsten gilt:                                     ein Zwölftel des tariflichen Satzes. Bei Beendigung der Versicherung
                                                                                 innerhalb eines Kalenderjahres ermäßigen sich diese Werte nicht.
    Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-
    sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedsstaat der Europä-        Bei einem Wechsel zwischen Tarifen, denen die AVB/KKV A/S/Z zu Grunde
    ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-              liegen, gilt für die in den betreffenden Tarifen bezüglich der Leistungs-
    schen Wirtschaftsraum, so ist außer dem Gericht am Sitz des                  bereiche völlig übereinstimmenden Leistungshöchstsätze und betragsmäßig
    Versicherers ausschließlich das Gericht des Ortes zuständig, das im          festgelegten Selbstbehalte jeweils Folgendes: Bei einem Tarifwechsel aus
    Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Ansehung des damaligen                    einem Tarif oder einer Tarifstufe mit niedrigerem Leistungshöchstsatz oder
    Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers           betragsmäßig festgelegtem Selbstbehalt gilt für die Erhöhung Satz 1
    zuständig gewesen wäre.                                                      sinngemäß; für den Leistungshöchstsatz oder den betragsmäßigen Selbst-
                                                                                 behalt nach bisherigem Tarif gilt Satz 2 sinngemäß. Bei Tarifwechsel aus
                                                                                 einem Tarif oder einer Tarifstufe mit höherem Leistungshöchstsatz oder
                                                                                 höherem betragsmäßig festgelegten Selbstbehalt gilt für die Zeit vor und
                                                                                 nach dem Tarifwechsel der jeweils tariflich vereinbarte Betrag ungekürzt. Für
                           § 18                                                  das Kalenderjahr bereits gewährte Leistungen sowie ein für das Kalenderjahr
    Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen                            bereits getragener Selbstbehalt werden hierauf jeweils angerechnet.

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der           Ansonsten ergeben sich bei einem Tarifwechsel die Leistungshöchstsätze
    Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versiche-          und betragsmäßig festgelegten Selbstbehalte aus den in den technischen
    rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhält-          Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen.
    nissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden
    Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen
    und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Ände-            Ist eine versicherte Person in einem der Tarife A100 – A121 mindestens drei
    rungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Ände-            Versicherungsjahre versichert, so kann sie zu Beginn eines Kalenderjahres in
    rungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden zu dem in             einen dieser Tarife mit niedrigerem oder ohne Selbstbehalt wechseln, ohne
    der jeweiligen Änderungsmitteilung genannten Zeitpunkt wirksam,              dass eine erneute Gesundheitsprüfung erfolgt.
    frühestens jedoch zu Beginn des zweiten Monats, der auf die Mitteilung
    der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versiche-
    rungsnehmer folgt.                                                           Stand: September 2022


(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
    durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestands-
    kräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der
    Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur
    Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an
    dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter
    Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine
    unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur
    wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der
    Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
    Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
    Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags-
    bestandteil.


                                 § 19
                     Wechsel in den Standardtarif

(1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
    seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b SGB V in der
    bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (siehe Anhang) genann-
    ten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitrags-


                                                                                                                           (LKH 1-45 09.22)    Seite 7 von 11

[Seite 8]
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung wenden.

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an
den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung weitergeleitet.

Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden.


Hinweis auf die Versicherungsaufsicht

Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de


Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


Hinweis auf den Rechtsweg

Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.


                                                                                                  (LKH 1-45 09.22)   Seite 8 von 11

[Seite 9]
                                Anhang                                               rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
                                                                                     das    Nichtvorliegen einer  groben     Fahrlässigkeit  trägt   der
                                                                                     Versicherungsnehmer.

                Auszug aus dem Gesetz
                                                                                 (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
          über den Versicherungsvertrag (VVG)                                        soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
                                                                                     Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
                                  § 14                                               Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
                                                                                     nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt
                      Fälligkeit der Geldleistung                                    hat.

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur       (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach
    Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung               Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
    des Versicherers notwendigen Erhebungen.                                         bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraus-
                                                                                     setzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch ge-
                                                                                     sonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der
    Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungs-
    nehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der             (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
    Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist         vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
    ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
    Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.

(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur                                       § 37
    Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.                                           Zahlungsverzug bei Erstprämie

                                                                                 (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
                                                                                     Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom
                                  § 19                                               Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nicht-
                              Anzeigepflicht                                         zahlung nicht zu vertreten.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung          (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungs-
    die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des                     falles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es
    Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,              sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
    erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat,           vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
    dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der                      rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
    Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsan-                 auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
    nahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch              Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
    insoweit zur Anzeige verpflichtet.


(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1,
    kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                                                               § 38
                                                                                                    Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Ver-       (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
    sicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahr-            dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zah-
    lässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den           lungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die
    Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.                Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der
                                                                                     Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung          angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden
    der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind            sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils ge-
    ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-              trennt anzugeben.
    gezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
    hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers         (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versiche-
    rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden             rungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen
    Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-              oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
    standteil.

                                                                                 (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu,              Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
    wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-             geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
    form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die          Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
    Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeig-             Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
    ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.                     Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungs-
                                                                                     nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
                                                                                     wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung
                                                                                     nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden
    die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die
                                                                                     worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet;
    Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der
                                                                                     Absatz 2 bleibt unberührt.
    Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
    der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
    dieses Recht hinzuweisen.
                                                                                                                 § 86
                                                                                                    Übergang von Ersatzansprüchen

                                § 28                                             (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen
            Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                              Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
                                                                                     Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
                                                                                     des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs-
    nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer
    zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats,    (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur
    nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung              Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel-
    einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz       tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
    oder auf grober Fahrlässigkeit.                                                  setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt
                                                                                     der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
                                                                                     cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom              keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahr-
    Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur          lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
    Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs-         Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
    nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob             nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
    fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,         Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs-
    seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-               nehmer.


                                                                                                                           (LKH 1-45 09.22)       Seite 9 von 11

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(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine              ...
    Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
    lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden,
    es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.                2.    sich verpflichtet, für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr
                                                                                           vollendet haben und die über eine Vorversicherungszeit von
                                                                                           mindestens zehn Jahren in einem substitutiven Versicherungs-
                                                                                           schutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) verfügen
                                                                                           oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches
                                                                                           Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsent-
                                § 193                                                      geltgrenze nach § 6 Abs. 7 nicht übersteigt und über diese Vor-
               Versicherte Person; Versicherungspflicht                                    versicherungszeit verfügen, einen brancheneinheitlichen Standard-
                                                                                           tarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen den Leistungen dieses
...
                                                                                           Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in                      für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der ge-
    Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-                           setzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten oder Lebens-
    unternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen                 partner insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen
    Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine                  Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-
    Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für                 steigt, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder
    ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für                    Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,
    tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und
    prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung
    für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von            2a. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den
    kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzu-              in Nummer 2 genannten Voraussetzungen auch Personen, die das
    erhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbst-                 55. Lebensjahr nicht vollendet haben, anzubieten, die die
    behalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz                   Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen
    nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000                   Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben oder
    Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die                        die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
                                                                                         Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige, die bei
                                                                                         Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10
      1.   in der gesetzlichen Krankenversicherung           versichert   oder           familienversichert wären,
           versicherungspflichtig sind oder

      2.   Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder       2b. sich verpflichtet, auch versicherten Personen, die nach
           vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen                        beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit
           Berechtigung oder                                                             Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen
                                                                                         Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen
                                                                                         einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die
      3.   Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz                  Beihilfe ergänzende Vertragsleistungen den Leistungen dieses
           haben oder                                                                    Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar sind und dessen Beitrag
                                                                                         sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten
      4.   Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und                  Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag
           Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und                      ergibt,
           Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches
           Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und            ...
           während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von
           weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1.
           Januar 2009 begonnen hat.

      Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungs-      Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung
      vertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
                                                                                      der Versicherungsunternehmen (VAG)
...


                                                                                                                 § 146
                                                                                                   Substitutive Krankenversicherung
                                  § 195
                           Versicherungsdauer
                                                                                 (1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen
                                                                                     Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflege-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen             versicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung),
    Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegever-                  darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art der
    sicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist           Lebensversicherung betrieben werden, wobei
    vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet.
    Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebens-
    versicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.                                1.    die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter
                                                                                           Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen ein-
                                                                                           schlägigen statistischen Daten zu berechnen sind, insbesondere
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversi-                        unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur
    cherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.                                 Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und
                                                                                           Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahr-
                                                                                           scheinlichkeit sowie unter Berücksichtigung von Sicherheits- und
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthalts-                  sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,
    titel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf
    Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger
    neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter         2.    die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu
    Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht                     bilden ist,
    überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen
    Versicherer geschlossen wird.
                                                                                     3.    in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des
                                                                                           Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sein muss, in der
                                                                                           Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versiche-
                                                                                           rungsjahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muss,


       Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB)                                         4.    dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht
                   Fünftes Buch (V)                                                        auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit
                                                                                           gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der
       Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V]                                             Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung
                                                                                           einzuräumen ist,

                                § 257
                  Beitragszuschüsse für Beschäftigte                                 5.    in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts
                                                                                           desjenigen Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem
...                                                                                        Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel
                                                                                           des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Juli 1994 für eine private                      Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist; dies gilt nicht für
     Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen                    vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge und


                                                                                                                            (LKH 1-45 09.22)    Seite 10 von 11

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      6.   dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein amtliches
           Informationsblatt der Bundesanstalt auszuhändigen ist, welches
           über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der
           privaten Krankenversicherung aufklärt; der Empfang des
           Informationsblattes ist von dem Interessenten zu bestätigen.
...


                                    § 153
                                Notlagentarif

(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes
    bilden einen Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif
    sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die
    zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie
    bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend
    davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere
    Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
    Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für
    Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-
    Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu
    erstatten.

(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu
    kalkulieren, im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für
    Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der
    entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif
    Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten
    Behandlungskosten. § 152 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
    kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als
    es zur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif
    erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3
    genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle
    Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine
    Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes
    erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die
    Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent
    der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung
    geleistet werden.


  Auszug aus dem Gesetz über die Eingetragene
               Lebenspartnerschaft
     (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
    in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung

                                  §1
                        Form und Voraussetzung

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem
    Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,
    miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
    (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebens-
    partnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder
    Zeitbestimmung abgegeben werden.


(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine
    Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese
    Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebens-
    partnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebens-
    partnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden

      1.   mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person
           verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine
           Lebenspartnerschaft führt;

      2.   zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;

      3.   zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;

      4.   wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartner-
           schaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2
           begründen zu wollen.

(4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann
    kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden. §
    1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
    gelten entsprechend.


                                                                                 (LKH 1-45 09.22)   Seite 11 von 11
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