# LVM ZahnPremium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-lvm-zahnpremium.php
- Rechtlicher Träger: LVM Krankenversicherungs-AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-lvm-zahnpremium.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsgrundlagen Private Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte, darin AVB für die Zahnzusatzversicherung nach den Tarifen ZahnPremium und ZahnKomfort (AVB/GZ)](https://www.lvm.de/dam/jcr:10b74053-e3bf-47b4-af4a-b02d64c9a829/011-vertragsgrundlagen-gesetzlich-versicherte-kv160.5b4226c9c939efe0600e1f8748b6bfa8.pdf), Fassung KV 160 (09/2026)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | Wir erstatten Aufwendungen für Zahnersatz zusammen mit einer eventuellen Vorleistung der GKV und/oder eines sonstigen Kostenträgers wie folgt: | § 4 (4) AVB/GZ, Seite 26 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | bei Behandlungen durch Zahnärzte oder Ärzte ohne Kassenzulassung. | § 8 (4) b AVB/GZ, Seite 27 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | keine | In folgenden Fällen erstatten wir 50 Prozent der erstattungsfähigen ... gegenüber der GKV und/oder einem sonstigen Kostenträger nicht in Anspruch nehmen | § 8 (4) AVB/GZ, Seite 27 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | ja | Wir erstatten Aufwendungen für Zahnersatz zusammen mit einer eventuellen Vorleistung der GKV | § 4 (4) AVB/GZ, Seite 26 |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Vorleistung der GKV und/oder eines sonstigen Kostenträgers wie folgt: ZahnKomfort 80 % ZahnPremium 100 % | § 4 (4) AVB/GZ, Seite 26 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | In folgenden Fällen erstatten wir 50 Prozent der erstattungsfähigen ... gegenüber der GKV und/oder einem sonstigen Kostenträger nicht in Anspruch nehmen | § 8 (4) AVB/GZ, Seite 27 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | Wir erstatten Aufwendungen für Zahnersatz zusammen mit einer eventuellen Vorleistung der GKV | § 4 (4) AVB/GZ, Seite 26 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Implantate und implantatgetragene Versorgung, einschließlich knochenaufbauende Maßnahmen | § 4 (4) b AVB/GZ, Seite 26 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | Implantate und implantatgetragene Versorgung, einschließlich knochenaufbauende Maßnahmen | § 4 (4) b AVB/GZ, Seite 26 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen (Inlays) aus Metall oder Keramik | § 4 (4) c AVB/GZ, Seite 26 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teilkronen (Onlays), Brücken, Prothesen inkl. Reparatur sowie Keramikverblendungen | § 4 (4) a AVB/GZ, Seite 26 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teilkronen (Onlays), Brücken, Prothesen inkl. Reparatur sowie Keramikverblendungen | § 4 (4) a AVB/GZ, Seite 26 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teilkronen (Onlays), Brücken, Prothesen inkl. Reparatur sowie Keramikverblendungen | § 4 (4) a AVB/GZ, Seite 26 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nein | Veneers aus ästhetischen Gründen | § 7 (2) AVB/GZ, Seite 27 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teilkronen (Onlays), Brücken, Prothesen inkl. Reparatur sowie Keramikverblendungen | § 4 (4) a AVB/GZ, Seite 26 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Dazu zählen auch Kompositfüllungen (z. B. nach der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik) | § 4 (3) a AVB/GZ, Seite 26 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Konservierende Leistungen (z. B. Wurzelbehandlungen, Füllungen). | § 4 (3) a AVB/GZ, Seite 26 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Behandlung bei Parodontose und Erkrankung der Mundschleimhaut | § 4 (3) c AVB/GZ, Seite 26 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 200 € | Professionelle Zahnreinigung | § 4 (2) AVB/GZ, Seite 26 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 200 € | Die Erstattung ist pro Versicherungsjahr begrenzt auf: ZahnKomfort max. 100 Euro ZahnPremium max. 200 Euro | § 4 (2) AVB/GZ, Seite 26 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 200 € | Fissurenversiegelung Fluoridierung | § 4 (2) AVB/GZ, Seite 26 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nein | Darüber hinaus erstatten wir keine Aufwendungen für kosmetische Leistungen. | § 7 (2) AVB/GZ, Seite 27 |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nein | Der Erstattungsbetrag für sämtliche Versicherungsleistungen ist für jeden Versicherten in den ersten 4 Versicherungsjahren wie folgt begrenzt | § 5 (1) AVB/GZ, Seite 27 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis 2.000 € | Sofern die GKV keine Vorleistungen erbringt, erstatten wir 80 Prozent (ZahnKomfort) bzw. 100 Prozent (ZahnPremium) | § 4 (5) AVB/GZ, Seite 26 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis 2.000 € | Sofern die GKV Vorleistungen erbringt, erstatten wir die aus der Mehrkostenvereinbarung resultierenden Aufwendungen | § 4 (5) AVB/GZ, Seite 26 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Voraussetzung ist jeweils ... des 18. Lebensjahres begonnen wurde. | § 4 (5) AVB/GZ, Seite 26 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | ja, bis 2.000 € | Sofern die GKV keine Vorleistungen erbringt, erstatten wir aus dem Tarif ZahnPremium 100 Prozent der Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen | § 4 (6) AVB/GZ, Seite 26 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | bis zum Höchstsatz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung ... für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ). | § 4 (1) AVB/GZ, Seite 26 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | bis zum Höchstsatz der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung ... für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ). | § 4 (1) AVB/GZ, Seite 26 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | zahntechnische Laborleistungen einschließlich Materialien erstatten wir im tariflichen Umfang bis zur Höhe der in Deutschland üblichen Preise | § 4 (1) AVB/GZ, Seite 26 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | Wir erstatten Aufwendungen für Anästhesieleistungen | § 4 (7) AVB/GZ, Seite 26 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Vollnarkose Lachgas-Sedierung Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) | § 4 (7) AVB/GZ, Seite 26 |
| Lachgas | ja, bis zur Versicherungssumme | Vollnarkose Lachgas-Sedierung Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) | § 4 (7) AVB/GZ, Seite 26 |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | Aufbissbehelfe mit und ohne ... Oberfläche einschließlich ... Leistungen (Gnathologie) | § 4 (3) d AVB/GZ, Seite 26 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besteht Versicherungsschutz. | § 3 (1) AVB/GZ, Seite 25 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | im 1. Versicherungsjahr 800 Euro 1.000 Euro | § 5 (1) AVB/GZ, Seite 27 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 1.500 € | im 1. bis 2. Versicherungsjahr 1.200 Euro 1.500 Euro | § 5 (1) AVB/GZ, Seite 27 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | im 1. bis 3. Versicherungsjahr 2.400 Euro 3.000 Euro | § 5 (1) AVB/GZ, Seite 27 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 5.000 € | im 1. bis 4. Versicherungsjahr 4.000 Euro 5.000 Euro | § 5 (1) AVB/GZ, Seite 27 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Der Erstattungsbetrag für sämtliche Versicherungsleistungen ist für jeden Versicherten in den ersten 4 Versicherungsjahren wie folgt begrenzt | § 5 (1) AVB/GZ, Seite 27 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Der Erstattungsbetrag für sämtliche Versicherungsleistungen ist für jeden Versicherten in den ersten 4 Versicherungsjahren wie folgt begrenzt | § 5 (1) AVB/GZ, Seite 27 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Aufwendungen für unfallbedingte Behandlungen rechnen wir auf diese | § 5 (2) AVB/GZ, Seite 27 |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Für die Tarife ZahnPremium und ZahnKomfort gilt eine Wartezeit von 8 Monaten. | § 14 (1) AVB/GZ, Seite 28 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | ja | Für die Tarife ZahnPremium und ZahnKomfort gilt eine Wartezeit von 8 Monaten. | § 14 (1) AVB/GZ, Seite 28 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | ja | Für die Tarife ZahnPremium und ZahnKomfort gilt eine Wartezeit von 8 Monaten. | § 14 (1) AVB/GZ, Seite 28 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die Wartezeit entfällt für Behandlungen von Unfallfolgen und zahnprophylaktische Leistungen | § 14 (2) AVB/GZ, Seite 28 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | In den folgenden Fällen leisten wir nicht: für bereits vor Vertragsschluss begonnene, beabsichtigte oder ärztlich angeratene Behandlungen. | § 7 (1) a AVB/GZ, Seite 27 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | nicht geregelt |  |  |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Für das neugeborene Kind eines ... beginnt der Versicherungsschutz ... ab Vollendung der Geburt. | § 13 (3) AVB/GZ, Seite 28 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Der Beitrag ist geschlechtsunabhängig nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. | § 20 AVB/GZ, Seite 29 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Es bestehen folgende Altersgruppen: | § 20 AVB/GZ, Seite 29 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Ergibt eine Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 Prozent | § 22 (2) AVB/GZ, Seite 29 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Wir verzichten auf das Recht, Ihren Vertrag ordentlich kündigen zu können. | § 18 (1) AVB/GZ, Seite 29 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Die Mindestvertragsdauer beträgt jedoch 2 Versicherungsjahre. | § 17 (1) AVB/GZ, Seite 28 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Sie können Ihren Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. | § 17 (1) AVB/GZ, Seite 28 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsgrundlagen Private Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte, darin AVB für die Zahnzusatzversicherung nach den Tarifen ZahnPremium und ZahnKomfort (AVB/GZ)

```text
[Seite 1]
Vertragsgrundlagen und weitere Informationen


Private Krankenzusatzversicherung
für gesetzlich Versicherte

[Seite 3]
Inhaltsübersicht

Seite
Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht4
Verbraucherinformation5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (AVB/G) und
die Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KHT)                                                                                   7
Teil I     Musterbedingungen und
Teil II    Tarifbedingungen                                                                                                     7
Teil III   Tarife
           Stationäre Zusatzversicherungen
            Tarife SG – Stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung                                                         15
            Tarife SG (M/F) – Stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung                                                   16
            – Besondere Bedingungen für die stationäre Krankheitskosten-Zusatzversicherung ohne Bildung von
              Alterungsrückstellungen nach den geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarifen der Serie SG und den
              geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen der Serie SG (M/F)                                                      17
            Tarife KHT und KHT (M/F) – Krankenhaustagegeldversicherung                                                         18
            Tarif KHTF – Besondere Bedingungen für die beitragsfreie Krankenhaustagegeldversicherung                           18
           Zahn-Zusatzversicherungen
            T arife Dental und Dental-Plus, K-Dental und K-Dental-Plus sowie Dental (M/F) und Dental-Plus (M/F) und
             K-Dental (M/F) und K-Dental-Plus (M/F) – Zusatzversicherung für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie   19
           Ergänzende Zusatzversicherungen
            Tarif Natur - Zusatzversicherung für naturheilkundliche Untersuchungen und Behandlungen                           21
            Tarif Check - Zusatzversicherung für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen                                   22
            T arif A&O - Zusatzversicherung für Brillen, refraktive Chirurgie, Hörgeräte sowie unfallbedingte Erblindung
             bzw. unfallbedingten Verlust des Gehörs                                                                           23
            Tarife EG-Komfort und EG-Komfort (M/F) – Zusatzversicherung für Sehhilfen, Zahnersatz und Heilpraktiker           24
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung nach den T­ arifen ZahnPremium und ZahnKomfort (AVB/GZ)25
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (AVB/KT)                                               32
Teil I     Musterbedingungen und
Teil II    Tarifbedingungen                                                                                                    32
Teil III   Tarife KT und KT (M/F)
           – Krankentagegeldversicherung für Selbstständige                                                                    40
           – für Arbeitnehmer und Selbstständige                                                                               40
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankengeld-Ergänzungsversicherung (AVB/KGE)                                       41
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung (AVB/PTG)                      46
Teil I     Musterbedingungen und
Teil II    Tarifbedingungen                                                                                                    46
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflege-Zusatztagegeldversicherung nach dem geschlechtsunabhängig kalkulierten
Tarif PZT-Komfort, den geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen PZT (M/F), PZT-Komfort (M/F) und dem Tarif PZT 0 (AVB/PZT)     53
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AVB/GAW)                                          58
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung (AVB/KAW)                                         59
Anhang: Gesetzesauszüge                                                                                                        61
Hinweise zum Datenschutz                                                                                                       75
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/
Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung                                                                        77


                                                                      3

[Seite 4]
Informationsblatt Krankenversicherung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit         durch die in diesem Jahr eingehenden Bei-      der Kalkulation wird unterstellt, dass sich
­werden im Zusammenhang mit der pri­            träge gedeckt werden. Außer einer gesetz-      die Kosten im Gesundheitswesen nicht
 vaten und gesetzlichen Krankenversiche-        lichen Rücklage werden keine weiteren          erhöhen und die Beiträge nicht allein we-
 rung Begriffe gebraucht, die erklärungs­       Rückstellungen gebildet.                       ­gen des Älterwerdens des Versicherten steigen.
 bedürftig sind. Dieses Informationsblatt                                                      Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet
will Ihnen die Prinzipien der gesetzlichen                                                     man als Anwartschaftsdeck­ungsverfahren
 und privaten Krankenversicherung kurz          Unter bestimmten Voraussetzungen sind           oder Kapitaldeckungsverfahren.
 erläutern.                                     Ehegatten und Kinder beitragsfrei mit­
                                                versichert.
                                                                                               Ein Wechsel des privaten Krankenversiche-
Prinzipien der gesetzlichen                                                                    rungsunternehmens ist in der Regel zum
                                                Prinzipien der privaten Kranken­               Ablauf des Versicherungsjahres möglich.
Krankenversicherung                             versicherung                                   Dabei ist zu beachten, dass für die Kran-
In der gesetzlichen Krankenversicherung                                                        kenversicherer – mit Ausnahme der Versi-
                                                In der privaten Krankenversicherung ist
besteht das Solidaritätsprinzip. Dies be-                                                      cherung im Basistarif – keine Annahme­
                                                für jede versicherte Person ein eigener
­deutet, dass die Höhe des Beitrags nicht       Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags       verpflichtung besteht, der neue Versicherer
 in erster Linie vom im Wesentlichen gesetz-    richtet sich nach dem Alter und nach dem       wiederum eine Gesundheitsprüfung durch-
 lich festgelegten Leistungsumfang, sondern     Gesundheitszustand der versicherten Per-       führt und die Beiträge zum dann erreich-
 von der nach bestimmten Pauschalregeln         son bei Vertragsabschluss sowie nach dem       ten Alter erhoben werden. Ein Teil der kal-
 ermittelten individuellen Leistungsfähigkeit   abgeschlossenen Tarif. Es werden nach          kulierten Alterungsrückstellung kann an
 des versicherten Mitglieds abhängt. Die        versicherungsmathema­tischen Grund-            den neuen Versicherer übertragen werden.1
Beiträge werden regelmäßig als Prozent-         sätzen berechnete risiko­gerechte Beiträge     Der übrige Teil kann bei Abschluss eines
satz des Einkommens bemessen.                   erhoben.                                       Zusatztarifes auf dessen Prämie angerech-
                                                                                               net werden; andernfalls verbleibt er bei
                                                                                               dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine
Weiterhin wird das Versicherungsentgelt im      Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme      Rückkehr in die gesetzliche Krankenversi-
Um­lageverfahren erhoben. Dies bedeutet,        von Gesundheitsleistungen wird durch eine      cherung ist in der Regel, insbesondere im
dass alle Aufwendungen im Kalenderjahr          Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei      Alter, ausgeschlossen.


1 Waren Sie bereits vor dem 1. 1. 2009 privat krankenversichert, gelten für Sie Sonderregelungen.

 Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über diese Regelungen.

                                                                    4

[Seite 5]
Verbraucher­information
Die nachfolgenden Informationen erhalten        Zustandekommen des Vertrages, Binde­            dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
Sie aufgrund der Verordnung über Infor­         frist für Ihre Vertragserklärung                wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
mationspflichten bei Versicherungsverträ-       Der Versicherungsvertrag kommt zustande,        gene Leistungen zurückzugewähren sind.
gen. Neben den Allgemeinen Versiche-            wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der          Leistungen sind unverzüglich, spätestens
rungsbedingungen, die Sie im Anschluss          Regel geschieht dies durch Zugang des           innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewäh-
vorfinden, handelt es sich um Informatio­       ­Versicherungsscheins bei Ihnen. Der Versi-     ren. Die Frist beginnt für den Versicherer
nen zum Ver­sicherer, zur angebotenen Leis­      cherungsschutz beginnt mit dem im Ver­         mit dem Zugang und für den Versiche-
tung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.             sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt        rungsnehmer mit der Abgabe der Wider-
                                                 (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor        rufserklärung.
Vertragspartner
                                                 Abschluss des Versicherungsvertrages und       Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich
Ihr Vertragspartner ist die                      nicht vor Ablauf von ggf. vereinbarten         des Versicherungsvertrages wirksam ausge-
LVM Krankenversicherungs-AG,                     Wartezeiten. Weitere Angaben zum Beginn        übt, so sind Sie auch an einen mit dem
Kolde-Ring 21, 48126 Münster                     der Versicherung und des Versicherungs-        Versicherungsvertrag zusammenhängenden
mit Sitz in Münster. Registergericht:            schutzes können Sie den Ihrem Vertrag zu       Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusam-
Amtsgericht Münster, HR B 1809                   Grunde liegenden Bedingungen entneh-           menhängender Vertrag liegt vor, wenn er
Wir sind Erstversicherer im Bereich der          men. Sie sind an Ihre Vertragserklärung        einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
­privaten Krankenversicherung.                   sechs Wochen gebunden. Die Bindefrist          aufweist und eine Dienstleistung des Versi-
                                                 beginnt mit dem Tag der Antragstellung.        cherers oder eines Dritten auf der Grundla-
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde                                                         ge einer Vereinbarung zwischen dem Drit-
ist die Bundesanstalt für Finanzdienst­          Widerrufsrecht
                                                                                                ten und dem Versicherer betrifft. Ihnen
leistungsaufsicht (BaFin),                       Sie können Ihre Vertragserklärung inner-       dürfen durch die Ausübung des Widerrufs-
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,            halb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe      rechts keine Kosten entstehen.
Telefon: 02 28/41 08-0,                          von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax,
Telefax: 02 28/41 08-15 50.                      E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist         Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht aus-
                                                 beginnt, nachdem Ihnen der Versiche-           üben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Garantiefonds
                                                 rungsschein, die Vertragsbestimmungen,         Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Ver-
Zur Absicherung der Ansprüche aus der            einschließlich der für das Vertragsverhält-    trag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
Krankenversicherung dienen zunächst              nis geltenden Allgemeinen Versicherungs-       sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
­eigene Sicherheitsmittel, insbesondere das      bedingungen, diese wiederum einschließ-        vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Wider-
 Eigenkapital der LVM Krankenversiche-           lich der Tarifbestimmungen, diese              rufsrecht ausgeübt haben.
 rungs-AG. Daneben stehen erhebliche             Belehrung, das Informationsblatt zu Versi-
                                                                                                Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
 ­Rücklagen in der Rückstellung für Beitrags-    cherungsprodukten und die weiteren in
                                                                                                Monate und 14 Tage nach dem Vertrags-
  rückerstattung zur Verfügung. Schließlich      Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
                                                                                                schluss.
  besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds       jeweils in Textform zugegangen sind. Zur
  (§§ 124 ff. des Versicherungsaufsichtsge-      Wahrung der Widerrufsfrist genügt die          Vertragsdauer und Kündigungsbedin­
  setzes), der bei der Medicator AG,             rechtzeitige Absendung des Widerrufs.          gungen
  ­Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln, errichtet     Der Widerruf ist zu richten an:                Der Vertrag wird pro Person und Tarif erst-
   ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichts­    LVM Krankenversicherungs-AG,                   mals für zwei Versicherungsjahre (Kranken-
   behörde die Verträge auf den Sicherungs-      Kolde-Ring 21,                                 tagegeld- und Pflegezusatztagegeldversi-
   fonds übertragen. Geschützt von dem           48126 Münster,                                 cherung ein Versicherungsjahr) abgeschlos­-
   Fonds sind die Ansprüche der Versiche-        E-Mail: kranken@lvm.de.                        sen. Der Versicherungsbeginn ist in Ihrem
   rungsnehmer und der versicherten Perso-                                                      Vorschlag/Antrag angegeben. Der Vertrag
   nen. Die LVM Krankenversicherungs-AG          Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online
                                                                                                verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
   gehört dem Sicherungsfonds an.                unter „https://www.lvm.de/vertrag-wider-
                                                                                                er nicht von Ihnen oder von uns spätestens
                                                 rufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-
Wesentliche Merkmale Ihrer Versiche­                                                            3 Monate vor Ablauf des jeweiligen
                                                 Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf
rung, anwendbares Recht, Gesamtpreis                                                            Versicherungsjahres gekündigt wird. Ein
                                                 einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch
und Einzelheiten der Zahlung und Erfül­                                                         Kündigungsrecht des Versicherers besteht
                                                 eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbe-
lung sowie zusätzlich anfallende Kosten                                                         nur in der Krankentagegeld- und
                                                 stätigung mit Informationen zum Inhalt
                                                                                                Krankenhaus­tagegeldversicherung, und nur
Auf das Versicherungsverhältnis finden die       der Widerrufserklärung sowie dem Datum
                                                                                                wenn sie nicht neben einer Krankheitskos-
dem Vertrag zu Grunde liegenden Versi­           und der Uhrzeit ihres Eingangs.
                                                                                                tenvollversicherung geführt werden. Das
cherungsbedingungen ggf. einschließlich          Beginnt der Versicherungsschutz vor dem        Kündigungsrecht besteht in diesen Fällen
der Tarifbestimmungen und das Recht der          Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle        darüber hinaus nur innerhalb der ersten
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.            eines wirksamen Widerrufs der Versiche-        drei Versicherungsjahre zum Ende eines
Daraus ergeben sich auch die Regelungen          rungsschutz und der Versicherer hat Ihnen      Versicherungsjahres. Besondere Kündi-
über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung       nur den auf die Zeit nach dem Zugang der       gungsrechte können im Einzelfall für Sie
unserer Leistung. Den zu entrichtenden           Widerrufserklärung entfallenden Teil der       bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den
Gesamtbeitrag können Sie entsprechend            Prämien zurückzugewähren. Den Teil der         Ihrem Ver­trag zu Grunde liegenden
der gewünschten Zahlungsweise Ihrem              Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang        Versicherungs­bedingungen.
Vorschlag/Antrag entnehmen.                      der Widerrufserklärung entfällt, darf der
                                                 Versicherer in diesem Fall einbehalten;        Anwendbares Recht
Erfüllt haben Sie Ihre Verpflichtung zur         dabei handelt es sich um einen Betrag, der     Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen
Beitragszahlung, wenn wir den Beitrag            sich wie folgt errechnet: Anzahl der Tage,     und uns, insbesondere auf einen
erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren        an denen Versicherungsschutz bestanden         Versicherungsvertrag ist ausschließlich das
tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto wirksam      hat, multipliziert mit der Prämie gemäß        Recht der Bundesrepublik Deutschland
belastet ist.                                    Zahlungsperiode (bei jährlicher Zahlung        anwendbar. Regelungen bezüglich des
Gültigkeitsdauer von Informationen               1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180,       zuständigen Gerichts können Sie Ihren
                                                 bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei        Versicherungs­bedingungen entnehmen.
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im            monatlicher Zahlung 1/30).
Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, kön-                                                   Sprache
nen Sie dies ggf. dem Vorschlag entneh-          Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleis-   Die Vertragsbedingungen und die Vorab­
men. Wird die Krankenversicherung mehre-         tungen, die Sie vor der Ausübung des           informationen werden Ihnen in deutscher
re Monate vor dem Versicherungsbeginn            Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-       Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kom-
abgeschlossen, kann es zu einer Beitrags-­       rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in     munikation während der Laufzeit dieses
anpassung ab Versicherungsbeginn kom-            Anspruch genommen haben, einbehalten.          Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache
men.                                             Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor      mit Ihnen führen.

                                                                       5

[Seite 6]
Wir verwenden in der Regel die männliche    Sie können einen Schlichtungsantrag beim
Schreibweise. Gemeint sind damit immer      Ombudsmann per Post, Fax oder über den
auch die anderen Anredeformen.              auf der Homepage des Ombudsmanns ver-
Außergerichtliche Beschwerdestelle/         fügbaren Schlichtungsantrag einreichen:
Schlichtungsstelle                          Ombudsmann
Die LVM Krankenversicherungs-AG ist frei-   Private Kranken- und Pflegeversicherung
williges Mitglied im Verband der privaten   Postfach 06 02 22 · 10052 Berlin
Krankenversicherung e. V. Dieser hat als    Telefon: 0800 2550444 (kostenfrei aus
außergerichtliche Schlichtungsstelle eine   dem deutschen Telefonnetz)
Ombudsmannstelle eingerichtet. Sie kön-     Telefax: 030 20458931
nen deshalb für Angelegenheiten der pri-    www.pkv-ombudsmann.de
vaten Krankenversicherung das kostenlose    Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
Streitschlichtungsverfahren vor dem neu­    beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
tralen Ombudsmann der Privaten Kranken-     Sie können sich außerdem bei der Bundes-
und Pflegeversicherung in Anspruch neh-     anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
men, wenn Sie mit einer Entscheidung von    (siehe oben) beschweren.
uns einmal nicht einverstanden sein soll-
ten.


                                                              6

[Seite 7]
Allgemeine Versicherungs­bedingungen für die
Krankheits­kostenversicherung (AVB/G) und die
Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KHT)
Hinweise zum Aufbau
Die oben genannten Versicherungs­bedingungen bestehen aus drei Teilen:
Teil I:    Musterbedingungen
Teil II: Tarifbedingungen
Teil III: Tarife
Teil I beinhaltet die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und die Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Diese
Musterbedingungen werden vom Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. herausgegeben. Die Musterbedingungen enthalten allge-
meine Regelungen, insbesondere zum Versicherungsschutz, zu den Pflichten des Versicherungsnehmers und zum Ende der Versicherung.
Teil II (Tarifbedingungen) enthält unternehmensindividuelle, von den Musterbedingungen in Teil I abweichende Regelungen. Die Tarif­
bedingungen gehen den Musterbedingungen vor.
Zu jedem Paragraphen sind zunächst die allgemeinen Musterbedingungen (überschrieben mit „I“) abgedruckt. Ergänzende oder hiervon
abweichende Regelungen sind ggf. in den unmittelbar folgenden Tarifbedingungen (überschrieben mit „II“) aufgeführt. Diese vorrangig
geltenden Regelungen sind in grüner Schrift gedruckt.
In Teil III wird der tarifliche Leistungsumfang der jeweiligen Tarife beschrieben. Darüber hinaus werden teilweise abweichende Regelungen
getroffen, die gegenüber Teil I und Teil II vorrangig gelten. Beispielsweise können in Teil III gesonderte Regelungen zur Versicherungs­
fähigkeit oder zu Wartezeiten vereinbart werden. Sofern besondere Bedingungen existieren, sind diese ebenfalls im Teil III aufgeführt.

Teil I		 Musterbedingungen                      Pflichten des Versicherungsnehmers             § 14 Kündigung durch den Versicherer

Teil II Tarifbedingungen                        § 18 Beitragszahlung                           § 15 Sonstige Beendigungsgründe
                                                § 18a Beitragsberechnung
                                                § 18b Beitragsanpassung                        Sonstige Bestimmungen
Der Versicherungsschutz
                                                § 19 Obliegenheiten                            § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
§ 11      Gegenstand, Umfang und Geltungs-
           bereich des Versicherungsschutzes    § 10 	Folgen von Obliegenheits­verletzungen   § 17 Gerichtsstand
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes           § 11	Obliegenheiten und Folgen bei            § 18	Änderungen der allgemeinen
                                                      Obliegenheitsverletzungen bei                  Versicherungsbedingungen
§ 13 Wartezeiten                                      An­sprüchen gegen Dritte
                                                                                               § 19 Wechsel in den Standardtarif
§ 14 Umfang der Leistungspflicht                § 12 Aufrechnung
                                                                                               § 20 Wechsel in den Basistarif
§ 15 Einschränkung der Leistungspflicht
§ 16 	Auszahlung der Versicherungs­            Ende der Versicherung
       leistungen                                                                              Teil III Tarife
                                                § 13	Kündigung durch den Versicherungs­
§ 17 Ende des Versicherungsschutzes                   nehmer

Teil I                                          b) in der Krankenhaustagegeldversicherung     (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes
Musterbedingungen 2009                             bei stationärer Heilbehandlung ein          ergibt sich aus dem Versicherungsschein,
                                                   Krankenhaustagegeld.                        späteren schriftlichen Vereinbarungen, den
(MB/KK 2009)                                                                                   Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                (2) Versicherungsfall ist die medizinisch      (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit
Stand: Juni 2024                                notwendige Heilbehandlung einer ver­           Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen
Teil II                                         sicherten Person wegen Krankheit oder          Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis
                                                Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt    unterliegt deutschem Recht.
Tarifbedingungen                                mit der Heilbehandlung; er endet, wenn
                                                nach medizinischem Befund Behandlungs-         (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich
                                                bedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die     auf Heilbehandlung in Europa. Er kann
Der Versicherungsschutz                         Heilbehandlung auf eine Krankheit oder         durch Vereinbarung auf außereuropäische
                                                                                               Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15
§ 1 Gegenstand, Umfang und                      Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit
                                                                                               Abs. 3). Während des ersten Monats eines
                                                der bisher behandelten nicht ursächlich
Geltungsbereich des Versiche­                   zusammenhängt, so entsteht insoweit ein
                                                                                               vorübergehenden Aufenthaltes im außer-
rungsschutzes                                                                                  europäischen Ausland besteht auch ohne
                                                neuer Versicherungsfall. Als Versicherungs-    besondere Vereinbarung Versicherungs-
                                                fall gelten auch
                       I                                                                       schutz. Muss der Aufenthalt wegen not-
                                                a) Untersuchung und medizinisch notwen-       wendiger Heilbehandlung über einen
(1) Der Versicherer bietet Versicherungs-                                                      Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht
                                                   dige Behandlung wegen Schwanger-
schutz für Krankheiten, Unfälle und andere                                                     Versicherungsschutz, solange die versicher-
                                                   schaft und die Entbindung,
im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt,                                                   te Person die Rückreise nicht ohne Gefähr-
sofern vereinbart, damit unmittelbar zusam­     b) ambulante Untersuchungen zur Früh­         dung ihrer Gesundheit antreten kann,
menhängende zusätzliche Dienstleistungen.          erkennung von Krankheiten nach              längstens aber für weitere zwei Monate.
Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer      gesetzlich eingeführten Programmen
                                                   (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),          (5) Verlegt eine versicherte Person ihren
a) in der Krankheitskostenversicherung Er-                                                    gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
   ­satz von Aufwendungen für Heilbehand-       c) Tod, soweit hierfür Leistungen verein-     Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
    lung und sonst vereinbarte Leistungen,         bart sind.                                  in einen anderen Vertragsstaat des Abkom-

                                                                       7

[Seite 8]
mens über den Europäischen Wirtschafts-         gestellt wird. Der Versicherer kann in die-         § 3 Wartezeiten
raum, so setzt sich das Versicherungsver-       sem Fall Beitragszuschläge erheben, die bei
hältnis mit der Maßgabe fort, dass der          Rückverlegung des gewöhnlichen Aufent-                                     I
Versicherer höchstens zu denjenigen Leis­       halts nach Deutschland wieder entfallen.            (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versiche-
tungen verpflichtet bleibt, die er bei einem                                                        rungsbeginn an.
Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
                                                § 2 Beginn des                                      (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei
(6) Der Versicherungsnehmer kann die                                                                Monate. Sie entfällt
Umwandlung der Versicherung in einen            Versicherungsschutzes
gleichartigen Versicherungsschutz ver­                                                              a) bei Unfällen;
langen, sofern die versicherte Person die                       I                                   b) für den Ehegatten oder den Lebenspart-
Voraussetzungen für die Versicherungs­          (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit                ner gemäß § 1 Lebenspartnerschafts­
fähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt        dem im Versicherungsschein bezeichneten                gesetz (siehe Anhang) einer mindestens
den Antrag auf Umwandlung in angemes-           Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch                seit drei Monaten versicherten Person,
sener Frist an. Die erworbenen Rechte blei-     nicht vor Abschluss des Versicherungsver-              sofern eine gleichartige Versicherung
ben erhalten; die nach den technischen          trages (insbesondere Zugang des Versiche-              innerhalb zweier Monate nach der Ehe-
Berechnungsgrundlagen gebildete Rück­           rungsscheines oder einer schriftlichen                 schließung bzw. Eintragung der Lebens-
stellung für das mit dem Alter der versi-       Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf                 partnerschaft beantragt wird.
cherten Person wachsende Wagnis (Alte-          von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,
rungsrückstellung) wird nach Maß­gabe           die vor Beginn des Versicherungsschutzes            (3) Die besonderen Wartezeiten betragen
dieser Berechnungsgrundlagen angerech-          eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach        für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbe-
                                                Abschluss des Versicherungsvertrages ein-           handlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
net. Soweit der neue Versicherungsschutz
                                                getretene Versicherungsfälle sind nur für           acht Monate.
höher oder umfassender ist, kann insoweit
ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) ver-     den Teil von der Leistungspflicht ausge-            (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die
langt oder ein Leistungsausschluss verein-      schlossen, der in die Zeit vor Versiche-            Wartezeiten aufgrund besonderer Verein-
bart werden; ferner sind für den hinzu-         rungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei          barung erlassen werden, wenn ein ärztliches
kommenden Teil des Versicherungsschutzes        Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis           Zeugnis über den Gesundheitszustand vor-
Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) e­ inzuhalten. Der     3 für den hinzukommenden Teil des Versi-            gelegt wird.
Umwandlungsanspruch besteht nicht bei           cherungsschutzes.                                   (5) Personen, die aus der gesetzlichen
befristeten Versicherungsverhältnissen. Die     (2) Bei Neugeborenen beginnt der Versi-             Krankenversicherung oder aus einem ande-
Umwandlung des Versicherungsschutzes            cherungsschutz ohne Risikozuschläge und             ren Vertrag über eine Krankheitskosten­
aus einem Tarif, bei dem die Beiträge           ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt,          vollversicherung ausgeschieden sind, wird
geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,        wenn am Tage der Geburt ein Elternteil              die nachweislich dort ununterbrochen
in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall     mindestens drei Monate beim Versicherer             zurückgelegte Versicherungszeit auf die
ist, ist ausgeschlossen. Eine Umwandlung        versichert ist und die Anmeldung zur Versi-         Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung
des Versicherungsschutzes in den Not­           cherung spätestens zwei Monate nach dem             ist, dass die Versicherung spätestens zwei
lagentarif nach § 153 Versicherungsauf-         Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der            Monate nach Beendigung der Vorversiche-
sichtsgesetz (VAG – siehe Anhang) ist           Versicherungsschutz darf nicht höher oder           rung beantragt wurde und der Versiche-
ebenfalls ausgeschlossen.                       umfassender als der eines versicherten              rungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1
                      II                        Elternteils sein.                                   im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.
                                                (3) Der Geburt eines Kindes steht die               Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus
(1) Aufnahmefähig sind gesunde Personen,                                                            einem öffentlichen Dienstverhältnis mit
die ihren ständigen Wohnsitz im Inland          Adoption gleich, sofern das Kind im Zeit-
                                                punkt der Adoption noch minderjährig ist.           Anspruch auf Heilfürsorge.
haben. Personen mit einem Wohnsitz in
den unter Teil I Abs. 5 genannten Staaten       Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist           (6) Bei Vertragsänderungen gelten die
sowie Personen mit L­ eiden oder Gebrechen      die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis         Wartezeitregelungen für den hinzukom-
können zu besonderen Bedingungen ver­           zur einfachen Beitragshöhe zulässig.                menden Teil des Versicherungsschutzes.
sichert werden.                                                          II                                                II
(2) Tritt der Versicherungsfall im außer­       (1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif           (1) Sämtliche Wartezeiten entfallen
europäischen Ausland während des versi-         erstmals für zwei Versicherungsjahre abge-
cherten Zeitraumes ein, besteht unbescha-                                                           a) in der Krankheitskostenvollversicherung
                                                schlossen; er verlängert sich stillschwei-
det von § 7 Teil I auch nach Ablauf des                                                                 nach den geschlechtsunabhängig kalku-
                                                gend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht
versicherten Zeitraumes – also auch über                                                                lierten Tarifen A bzw. AP, S, Z oder AB, SB,
                                                gemäß § 13 oder § 14 in Textform gekün-
die in § 1 Teil I Abs. 4 letzter Satz genann-                                                           ZB, EWB, EB oder nach den geschlechts­
                                                digt wird. Die Dauer einer bestehenden
ten weiteren zwei Monate hinaus –                                                                       ab­hängig kalkulierten Tarifen A (M/F) bzw.
                                                Vorversicherung mit gleichartigen Leistun-
Anspruch auf Leistungen solange, wie die                                                                AP (M/F), S (M/F), Z (M/F) oder AB (M/F),
                                                gen wird bei Tarifwechsel angerechnet.
versicherte Person nach ärztlichem Urteil                                                               SB (M/F), ZB (M/F), EWB (M/F), EB (M/F),
die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer       (2) Das erste Versicherungsjahr des jeweili-
                                                                                                    b) in der Krankenhaustagegeldversicherung,
Gesundheit antreten kann.                       gen Tarifes rechnet vom Versicherungs­
                                                                                                       wenn daneben eine Krankheitskosten-
                                                beginn an und endet am 31. Dezember
(3) Ergänzend zu Teil I Abs. 6 Satz 2 nimmt                                                            vollversicherung nach den geschlechts­
                                                des betreffenden Kalenderjahres. Die fol-
der Versicherer den Antrag spätestens zum                                                              unabhängig kalkulierten Tarifen A bzw.
                                                genden Versicherungsjahre fallen mit dem
Ersten des Monats an, der auf die Antrag-                                                              AP, S, Z oder AB, SB, ZB, EWB, EB oder
                                                Kalenderjahr zusammen.
stellung folgt.                                                                                        nach den geschlechtsabhängig kalku­
                                                (3) Sind die Voraussetzungen für die Mit-              lierten Tarifen A (M/F) bzw. AP (M/F),
(4) Der Versicherungsnehmer kann bean-          versicherung eines Neugeborenen ohne                   S (M/F), Z (M/F) oder AB (M/F), SB (M/F),
tragen, dass bei einer Verlegung des            Wartezeit gemäß Teil I Abs. 2 erfüllt, dann            ZB (M/F), EWB (M/F), EB (M/F) besteht,
gewöhnlichen Aufenthalts einer versicher-       besteht Versicherungsschutz auch für
ten Person in einen anderen Mitgliedsstaat      Geburtsschäden sowie für angeborene                 c) bei Unfällen.
der Europäischen Union oder in einen            Krankheiten und Gebrechen. Sofern beide             (2) Gelten in einem Tarif Wartezeiten, ­kön­-
anderen Vertragsstaat des Abkommens             Elternteile beim Versicherer versichert sind,       ­nen diese erlassen werden, wenn der Versi-
über den Europäischen Wirtschaftsraum die       kann für das Neugeborene der umfang­                 cherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen
Begrenzung auf die Leistung, die bei einem      reichere Versicherungsschutz der beiden              nach Antrag­stellung für die ohne Wartezeit
Aufenthalt dieser versicherten Person im        Elternteile gewählt werden. Abweichend               zu versichernden Personen auf seine Kosten
Inland zu erbringen wäre, abweichend von        von Teil I Abs. 2, letzter Satz, ist es zulässig,    ärztliche Zeugnisse über ihren Gesundheits-
§ 1 Teil I Abs. 5 ab Antragstellung entfällt.   in der ambulanten Krankheitskosten­                  zustand auf einem Formblatt des Versiche­
Der Versicherer verpflichtet sich, den          versicherung für den Versicherungsschutz             rers vorlegt. Gehen die Befund­berichte nicht
Antrag anzunehmen, sofern dieser Antrag         des Neugeborenen einen Tarif mit einer               innerhalb dieser Frist ein, dann gilt der
innerhalb der ersten 6 Monate nach Ver­         geringeren Selbstbeteiligung zu verein­              Antrag für den Abschluss einer Versicherung
legung des gewöhnlichen Aufenthalts             baren.                                               mit bedingungsgemäßen Wartezeiten.

                                                                     8

[Seite 9]
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                Durchführung der Heilbehandlung drin-            Kalenderjahres bzw. bei unterjährigem
                                               gend, wird die Auskunft unverzüglich, spä-       Beginn des Vertrages bei Vertragsab-
               I                               testens nach zwei Wochen erteilt. Der Ver-       schluss mitteilen.
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistun-     sicherer geht dabei auf einen vorgelegten      c) Zur Finanzierung einer Anwartschaft auf
gen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarif­      Kostenvoranschlag und andere Unterlagen           Beitragsermäßigung im Alter werden der
bedingungen.                                   ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Aus-       Alterungsrückstellung aller Versicherten
                                               kunftsverlangens beim Versicherer. Ist die        von Krankheitskostentarifen, für die
(2) Der versicherten Person steht die Wahl     Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt,
unter den niedergelassenen approbierten                                                          nach den technischen Berechnungs-
                                               wird bis zum Beweis des Gegenteils durch          grundlagen eine Alterungsrückstellung
Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die         den Versicherer vermutet, dass die beab-
Tarifbedingungen nichts anderes bestim-                                                          über das 65. Lebensjahr hinaus zu bilden
                                               sichtigte medizinische Heilbehandlung             ist, zusätzliche Beträge gemäß den in den
men, dürfen Heilpraktiker im Sinne des         ­notwendig ist.
deutschen Heilpraktikergesetzes in An­-                                                          technischen Berechnungsgrundlagen
spruch genommen werden.                        (8) Der Versicherer gibt auf Verlangen des         festgelegten Grundsätzen jährlich zuge-
                                               Versicherungsnehmers oder der versicher-           schrieben. Dieser Teil der Alterungsrück­
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel   ten Person Auskunft über und Einsicht in           stellung wird spätestens ab Vollendung
müssen von den in Abs. 2 genannten             Gutachten oder Stellungnahmen, die der             des 65. Lebensjahres des Versicherten für
Behandelnden verordnet, Arzneimittel           Versicherer bei der Prüfung der Leistungs-         Beitragsermäßigungen entsprechend der
außerdem aus der Apotheke bezogen wer-         pflicht über die Notwendigkeit einer medi-         Festlegung in den technischen Berech-
den.                                           zinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn           nungsgrundlagen verwendet.
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer    der Auskunft an oder der Einsicht durch        (2) Ergänzend zu Teil I Abs. 2 erstreckt sich
Heilbehandlung hat die versicherte Person      den Versicherungsnehmer oder die versi-        die Wahlfreiheit auch auf Ärzte und Zahn-
freie Wahl unter den öffentlichen und          cherte Person erhebliche therapeutische        ärzte, die in Medizinischen Versorgungs-
­privaten Krankenhäusern, die unter ständi-    Gründe oder sonstige erhebliche Gründe         zentren nach §§ 95 und 140a SGB V oder
 ger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-   entgegenstehen, kann nur verlangt wer-         im Krankenhaus tätig sind, wenn auf der
 chende diagnostische und therapeutische       den, einem benannten Arzt oder Rechts­         Grundlage der jeweils gültigen Gebühren-
 Möglichkeiten verfügen und Kranken­           anwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.        ordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte
 geschichten führen. Sofern der Tarif oder     Der Anspruch kann nur von der jeweils          (GOZ) abgerechnet wird.
 die Tarifbedingungen dies vorsehen, ist       betroffenen Person oder ihrem gesetz-
 vom Versicherungsschutz auch eine nach        lichen Vertreter geltend gemacht werden.       Sofern der Tarif Aufwendungen für Sach-
 ärztlichem Befund verordnete, im unmit-       Hat der Versicherungsnehmer das Gutach-        leistungen (Heilmittel) vorsieht, steht der
 telbaren Zusammenhang mit einer statio-       ten oder die Stellungnahme auf Veranlas-       versicherten Person überdies die Wahl
 nären Heilbehandlung medizinisch not-         sung des Versicherers eingeholt, erstattet     unter den staatlich geprüften Angehörigen
 wendige, ambulante oder stationäre            der Versicherer die entstandenen Kosten.       eines Gesundheitsfachberufes frei. Sach-
 Anschlussheilbehandlung umfasst.                                                             leistungen, Arznei-, Verband-, Heil- und
                                                                    II                        Hilfsmittel können auch von den in Satz 1
Sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen                                                    genannten behandelnden Ärzten und
dies vorsehen, ist vom Versicherungsschutz     (1) Beitragsrückerstattung
                                                                                              Zahnärzten verordnet werden.
auch eine nach ärztlichem Befund verord-       a) Die in der Rückstellung für erfolgs­
nete, im unmittelbaren Zusammenhang mit           abhän­gige Beitragsrückerstattung an-       (3) Zu den in Teil I Abs. 3 genannten
einer stationären Heilbehandlung medizi-          ­gesam­melten Beträge werden nur für        ­Apotheken, aus denen die Arzneimittel
nisch notwendige, ambulante oder statio-           die Versicherten verwendet. Dies kann       bezogen werden müssen, gehören auch
näre Anschlussheilbehandlung umfasst.              geschehen durch: Auszahlung oder Gut-       Internet- und Versandapotheken, sofern
                                                   schrift, Leis­tungserhöhung, Beitrags­      für diese eine behördliche Erlaubnis zum
(5) Für medizinisch notwendige stationäre                                                      Versandhandel in Deutschland nach den
Heilbehandlung in Krankenanstalten, die            senkung, Verwendung als Einmalbeitrag
                                                   für Leistungs­erhöhungen oder zur Ab-       einschlägigen Vorschriften vorliegt. Im
auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung                                                          Ausland dürfen ärztlich verordnete Arznei-
durchführen oder Rekonvaleszenten auf-             ­wendung oder Milderung von Beitrags-
                                                    erhöhungen. Für welche Tarife eine Bei­    mittel aus einer in dem jeweiligen Land
nehmen, im Übrigen aber die Vorausset-                                                         offiziell zugelassenen Abgabenstelle bezo-
zungen von Abs. 4 erfüllen, werden die              tragsrück­erstattung gezahlt wird und
                                                    über die Art und Höhe der Verwendung       gen werden.
tariflichen Leistungen nur dann gewährt,
wenn der Versicherer diese vor Beginn der           ent­scheidet der Vorstand des Unterneh-   (4) Zu den öffentlichen Krankenhäusern
Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei            mens.                                     nach Teil I Abs. 4 gehören auch Bundes-
Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem         b) Für die Auszahlung oder Gutschrift ist     wehrkrankenhäuser.
Umfange auch für die stationäre Behand-           Voraussetzung, dass die versicherte Per-    (5) Abweichend von Teil I Abs. 5 kann sich
lung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien           son während des ganzen abgelaufenen         der Versicherer auf eine fehlende Leis­tungs­
geleistet.                                        Geschäftsjahres (Kalenderjahr) – bei        zusage nicht berufen, wenn
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen      unterjährigem Versicherungsbeginn seit
                                                  diesem Zeitpunkt – nach diesem Tarif        a) ausschließlich medizinisch notwendige
Umfang für Untersuchungs- oder Behand-                                                            Heilbehandlungen durchgeführt wurden,
lungsmethoden und Arzneimittel, die von           versichert war, für das abgelaufene
                                                  Kalenderjahr Leistungen nicht erhalten          die eine stationäre Behandlung erfor-
der Schulmedizin überwiegend anerkannt                                                            derten oder
sind. Er leistet darüber hinaus für Metho-        hat und am 30. Juni des Folgejahres
den und Arzneimittel, die sich in der Praxis      nach diesem Tarif ohne Beitragsrück-        b) es sich um eine Notfalleinweisung han-
als ebenso erfolgversprechend bewährt             stand noch versichert ist. Ein Anspruch         delte oder
haben oder die angewandt werden, weil             auf Auszahlung oder Gutschrift bleibt       c) die Krankenanstalt das einzige Versor-
keine schulmedizinischen Methoden oder            auch dann erhalten, wenn die Versiche-         gungskrankenhaus in der Umgebung des
Arzneimittel zur Verfügung stehen; der            rung vor dem 30. Juni des Folgejahres          Wohnortes des Versicherten war oder
Versicherer kann jedoch seine Leistungen          durch Tod oder Eintritt der Pflichtversi-
                                                  cherung endet. Die Auszahlung oder          d) während des Aufenthaltes in der
auf den Betrag herabsetzen, der bei der                                                          ­Krankenanstalt eine akute Erkrankung
Anwendung vorhandener schulmedizi­                Gutschrift der Beitragsrückerstattung
                                                  wird nach dem 30. Juni des Folgejahres          auftrat, die eine medizinisch notwendige
nischer Methoden oder Arzneimittel                                                                stationäre Behandlung erforderte.
­angefallen wäre.                                 vorgenommen.

(7) Vor Beginn einer Heilbehandlung,             Für nach dem 20.12.2012 abgeschlosse-
                                                  ne Versicherungen gilt:
deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro                                                       § 5 Einschränkung der
überschreiten werden, kann der Versiche-         Der Vorstand des Unternehmens behält        Leistungspflicht
rungsnehmer in Textform Auskunft über             sich vor, die Voraussetzungen für die
den Umfang des Versicherungsschutzes für          Auszahlung oder Gutschrift hiervon                           I
die beabsichtigte Heilbehandlung verlan-          abweichend festzulegen. In diesem Fall
gen. Der Versicherer erteilt die Auskunft         wird er den Versicherungsnehmern die        (1) Keine Leistungspflicht besteht
spätestens nach vier Wochen; ist die              neue Regelung jeweils vor Beginn des        a) für solche Krankheiten einschließlich

                                                                         9

[Seite 10]
   ihrer Folgen sowie für Folgen von            weiterhin ­aufhält, für das eine Reisewar-      § 7 Ende des
   ­Unfällen und für Todesfälle, die durch      nung des Auswärtigen Amtes gilt.                Versicherungsschutzes
    Kriegsereignisse verursacht oder als        Die Einschränkung der Leistungspflicht für
    Wehrdienstbeschädigung anerkannt und        Krankheiten einschließlich ihrer Folgen                         I
    nicht ausdrücklich in den Versiche­         sowie für Folgen von Unfällen und für
    rungsschutz eingeschlossen sind;                                                            Der Versicherungsschutz endet – auch für
                                                Todesfälle, die als Wehrdienstbeschädigung      schwebende Versicherungsfälle – mit der
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten       anerkannt sind, bleibt hiervon unberührt.       Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
   und Unfälle einschließlich deren Folgen      (2) Der Versicherer leistet im tariflichen
   sowie für Entziehungsmaßnahmen ein-          Rahmen auch für Kosten einer ambulanten
   schließlich Entziehungskuren;                Heilbehandlung in einem Heilbad oder            Pflichten des
c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte,      ­Kurort, nicht aber für Kur- und Sanatori-      Versicherungsnehmers
    Heilpraktiker und in Krankenanstalten,       umsbehandlung (vgl. Teil I Abs. 1 d).          § 8 Beitragszahlung
    deren Rechnungen der Versicherer aus
    wichtigem Grunde von der Erstattung                                                                         I
    ausgeschlossen hat, wenn der Versiche-      § 6 Auszahlung der                              (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und
    rungsfall nach der Benachrichtigung         Versicherungsleistungen                         wird vom Versicherungsbeginn an berech-
    des Versicherungsnehmers über den
                                                                                                net. Er ist zu Beginn eines jeden
    ­Leistungsausschluss eintritt. Sofern im                    I                               Versicherungsjahres zu entrichten, kann
     Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Ver-
     sicherungsfall schwebt, besteht keine      (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur        aber auch in gleichen monatlichen Bei-
     Leistungspflicht für die nach Ablauf von   ­verpflichtet, wenn die von ihm geforderten     tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis
     drei Monaten seit der Benachrichtigung      Nachweise erbracht sind; diese werden          zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet
     entstandenen Aufwendungen;                  Eigentum des Versicherers.                     gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten
                                                (2) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-      eines jeden Monats fällig. Wird der Jahres-
d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung                                                          beitrag während des Versicherungsjahres
   sowie für Rehabilitationsmaßnahmen           zungen für die Fälligkeit der Leistungen des
                                                Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).       neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbe-
   der gesetzlichen Rehabilitationsträger,                                                      trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum
   wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;      (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die    Beginn des nächsten Versicherungsjahres
e) für ambulante Heilbehandlung in einem       versicherte Person zu leisten, wenn der Ver-    nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
    Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung      sicherungsnehmer ihm diese in Textform als
                                                Empfangsberechtigte für deren Versiche-         (2) Wird der Vertrag für eine bestimmte
    entfällt, wenn die versicherte Person                                                       Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass
    dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder      rungsleistungen benannt hat. Liegt diese
                                                Voraussetzung nicht vor, kann nur der Ver-      sich das Versicherungsverhältnis nach
    während eines vorübergehenden Auf-                                                          Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschwei-
    enthaltes durch eine vom Aufenthalts-       sicherungsnehmer die Leistung verlangen.
                                                                                                gend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern
    zweck unabhängige Erkrankung oder           (4) Die in ausländischer Währung entstan-       der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß
    einen dort eingetretenen Unfall Heil­       denen Krankheitskosten werden zum Kurs          gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle
    behandlung notwendig wird;                  des Tages, an dem die Belege beim Versi-        von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vor­
f) - --                                        cherer eingehen, in Euro umgerechnet.           sehen. Diese sind am Ersten eines jeden
                                                (5) Kosten für die Überweisung der Versiche-    Monats fällig.
g) für Behandlungen durch Ehegatten,
   Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspart­          rungsleistungen und für Übersetzungen kön-      (3) Wird der Versicherungsvertrag über
   nerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern      nen von den Leistungen abgezogen werden.        eine der Erfüllung der Pflicht zur Versiche-
   oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten        (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen       rung dienende Krankheitskostenversiche-
   werden tarifgemäß erstattet.                 können weder abgetreten noch verpfändet         rung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang)
                                                werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1        später als einen Monat nach Entstehen der
h) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder                                                     Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein
    Verwahrung bedingte Unterbringung.          gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021
                                                abgeschlossene Verträge; gesetzliche            Beitragszuschlag in Höhe eines Monats­
(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder         Abtretungsverbote bleiben unberührt.            beitrags für jeden weiteren angefangenen
sonstige Maßnahme, für die Leistungen                                                           Monat der Nichtversicherung zu entrich-
vereinbart sind, das medizinisch notwendige                          II                         ten, ab dem sechsten Monat der Nichtver-
Maß, so kann der Versicherer seine Leistun-     (1) Rechnungen sind in Urschrift einzurei-      sicherung für jeden weiteren angefangenen
gen auf einen angemessenen Betrag her­          chen. Hat sich ein anderer Kostenträger an      Monat der Nichtversicherung ein Sechstel
absetzen. Stehen die Aufwendungen für die       den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften,   des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen        auf denen der andere Kostenträger den           Nichtversicherung nicht ermittelt werden,
in einem auffälligen Missverhältnis zu den      Erstattungsbetrag vermerkt hat.                 ist davon auszugehen, dass der Versicherte
erbrachten Leistungen, ist der Versicherer                                                      mindestens fünf Jahre nicht versichert war;
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.       Rechnungen müssen enthalten: den Vor-           Zeiten vor dem 1. Januar 2009 werden
                                                und Zunamen der behandelten Person, die         nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag
(3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen        Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen),
aus der gesetzlichen Unfallversicherung                                                         ist einmalig zusätzlich zum laufenden Bei-
                                                die Angabe der einzelnen Leistungen des         trag zu entrichten. Der Versicherungsneh-
oder der gesetzlichen Rentenversicherung,       Heilbehandlers mit Ziffern der Gebühren-
auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder                                                          mer kann vom Versicherer die Stundung
                                                ordnung sowie die Behandlungsdaten.             des Beitragszuschlags verlangen, wenn den
Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,
­unbeschadet der Ansprüche des Versiche-        Soweit nur Krankenhaustagegeld gewährt          Interessen des V­ ersicherers durch die Ver-
 rungsnehmers auf Krankenhaustagegeld,          wird, ist als Nachweis eine Bescheinigung       einbarung einer angemessenen Ratenzah-
 nur für die Aufwendungen leistungspflich-      über die ­stationäre Heilbehandlung einzu-      lung Rechnung getragen werden kann. Der
tig, welche trotz der gesetzlichen Leistun-     reichen, die den Vor- und Zunamen der           gestundete Betrag wird verzinst.
gen notwendig bleiben.                          behandelten Person, die Bezeichnung der         (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-
                                                Krankheiten (Diagnosen) sowie das Auf-          tragsrate ist, sofern nicht anders verein-
(4) Hat die versicherte Person wegen des-       nahme- und das Entlassungsdatum ent­­hält.
selben Versicherungsfalles einen Anspruch                                                       bart, unverzüglich nach Ablauf von zwei
                                                Bei längerem Krankenhausaufenthalt              Wochen nach Zugang des Versicherungs-
gegen mehrere Erstattungsverpflichtete,         ­können ­Zwischennachweise vorgelegt wer-
darf die Gesamterstattung die Gesamtauf-                                                        scheines zu zahlen.
                                                 den.
wendungen nicht übersteigen.                                                                    (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit
                                                (2) Rechnungen sind möglichst gesammelt         der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug,
                     II                         je Krankheitsfall einzureichen.                 so werden die gestundeten Beitragsraten
(1) Bei Aufenthalt im Ausland findet der        (3) Kosten für die Überweisung der              des laufenden Versicherungsjahres fällig.
Leistungsausschluss in Teil I Abs. 1 a) nur     ­Versiche­rungsleistungen auf ein inländi-      Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn
Anwendung, wenn die versicherte Person           sches Konto und die Kosten für Überset­        der rückständige Beitragsteil einschließlich
in ein Gebiet einreist und/oder sich dort        zungen werden nicht ­abgezogen.                der Beitragsrate für den am Tage der Zah-

                                                                   10

[Seite 11]
lung laufenden Monat und die Mahn­-            er zur Zahlung der Mahnkosten verpflich-        ein angemessener Zuschlag zu. Dieser
kosten entrichtet sind.                        tet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.      bemisst sich nach den für den Geschäfts-
(6) Ist der Versicherungsnehmer bei einer      (8) Wird das Versicherungsverhältnis vor        betrieb des Versicherers zum Ausgleich
der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung     Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht      erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
dienenden Krankheitskostenversicherung         dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit                            II
(§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) mit          nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der
einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen      Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent-          (1) Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich
für zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn        spricht, in dem der Versicherungsschutz         bei Vertragsbeginn nach dem Geschlecht
der Versicherer. Der Versicherungsnehmer       bestanden hat. Wird das Versicherungsver-       und dem Eintrittsalter der versicherten
hat für jeden angefangenen Monat eines         hältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19       ­Person; dies gilt in Ansehung des
Beitragsrückstandes einen Säumniszu-           Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch An-         Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge
schlag von 1 % des Beitragsrückstandes         fechtung des Versicherers wegen arglistiger      geschlechtsunabhängig erhoben werden.
sowie Mahnkosten zu entrichten. Ist der        Täuschung beendet, steht dem Versicherer         Das Eintrittsalter ist die Anzahl der bei
Beitragsrückstand einschließlich der Säum-     der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum        ­Vertragsbeginn vollendeten Lebensjahre.
niszuschläge zwei Monate nach Zugang           Wirksamwerden der Rücktritts- oder An­-           Sofern nach den in den technischen
dieser Mahnung noch höher als der Bei-         fechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer      Berechnungsgrundlagen festgelegten
tragsanteil für einen Monat, mahnt der         zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste     Grundsätzen keine Alterungsrückstellung
Versicherer unter Hinweis auf das mögliche     Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird,      zu bilden ist, richtet sich die Höhe des
Ruhen des Versicherungsvertrages ein           kann er eine angemessene Geschäftsgebühr          Tarifbeitrags nach dem Geschlecht und der
zweites Mal. Ist der ­Beitragsrückstand ein-   verlangen.                                        von der versicherten Person erreichten
schließlich der Säumniszuschläge einen                                                           Lebensaltersgruppe; dies gilt in Ansehung
                                               (9) Die Beiträge sind an die vom Versiche-        des Geschlechts nicht für Tarife, deren Bei-
Monat nach Zugang der zweiten Mahnung          rer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
höher als der Beitragsanteil für einen                                                           träge geschlechtsunabhängig erhoben
Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab                             II                           ­werden. Die Einstufung in eine tarifliche
dem ersten Tag des nachfolgenden Monats.                                                          Lebensaltersgruppe erfolgt nach dem
                                               (1) Der Versicherungsnehmer erhält bei             jeweiligen aktuellen Alter der versicherten
Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt
                                               nichtmo­natlicher Zahlungsweise (viertel-          Person. Nach Ablauf des Monats, in dem
die versicherte Person als im Notlagentarif
                                               jährlich, halbjährlich oder jährlich) einen        die versicherte Person die nächsthöhere
nach § 153 VAG (siehe Anhang) versichert.
                                               Beitragsnachlass (Skonto), der im Antrag           tarifliche Lebensaltersgruppe erreicht, ist
Es gelten insoweit die Allgemeinen Ver­
                                               genannt wird. Änderungen in der Höhe des           der für diese Gruppe geltende Beitrag zu
sicherungsbedingungen für den Notlagen-
                                               Skontos werden bei Beitragsanpassungen             zahlen.
tarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden
                                               im Voraus mitgeteilt.
Fassung.                                                                                       (2) Für Kinder und Jugendliche ist nach
                                               (2) Der Versicherungsnehmer hat die Kosten      Ablauf des Monats, in dem das 16. bzw. 21.
Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt
                                               eines von ihm zu vertretenden Rück­läufers      Lebensjahr vollendet wird, der im Tarif für
nicht ein oder endet, wenn der Versiche-
                                               im Lastschriftverfahren zu erstatten.           die nächsthöhere Altersstufe vorgesehene
rungsnehmer oder die versicherte Person
hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder       (3) Mahnkosten werden in nachgewiesener         Beitrag zu entrichten.
des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ist        Höhe berechnet.
oder wird. Unbeschadet davon wird der          (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-
Vertrag ab dem ersten Tag des übernächs­       tragsrate wird bis zum Versicherungs-
                                                                                               § 8b Beitragsanpassung
ten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in        ­beginn gestundet.
dem der Versicherungsnehmer oder die                                                                                 I
versicherte Person vor Eintritt des Ruhens                                                     (1) Im Rahmen der vertraglichen Leis­
versichert war, wenn alle rückständigen                                                        tungszusage können sich die Leistungen
Prämienanteile einschließlich der Säumnis-
                                               § 8a Beitragsberechnung                         des Versicherers z. B. wegen steigender Heil-
zuschläge und der Beitreibungskosten                           I                               behandlungskosten, einer häufigeren In­-
gezahlt sind. In den Fällen der Sätze 7 und                                                    anspruchnahme medizinischer Leistungen
8 ist der Versicherungsnehmer oder die         (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt         oder aufgrund steigender Lebenserwartung
versicherte Person so zu stellen, wie der      nach Maßgabe der Vorschriften des VAG           ändern. Dementsprechend vergleicht der
Versicherungsnehmer oder die versicherte       und ist in den technischen Berechnungs-         Versicherer zumindest jährlich für jeden
Person vor der Versicherung im Notlagen-       grundlagen des Versicherers festgelegt.         Tarif die erforderlichen mit den in den tech-
tarif nach § 153 VAG (siehe Anhang) stand,     (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch       nischen Berechnungsgrundlagen kalkulier-
abgesehen von den während der Ruhens-          durch Änderung des Versicherungsschutzes,       ten Versicherungsleistungen und Sterbe-
zeit verbrauchten Anteilen der Alterungs-      wird das Geschlecht und das (die) bei           wahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegen-
rückstellung. Während der Ruhenszeit vor-      Inkrafttreten der Änderung erreichte tarif-     überstellung für eine Beobachtungseinheit
genommene Beitragsanpassungen und              liche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der      eines Tarifs eine Abweichung von mehr als
Änderungen der allgemeinen Versiche-           versicherten Person berücksichtigt; dies gilt   dem gesetzlich oder tariflich festgelegten
rungsbedingungen in dem Tarif, in dem der      in Ansehung des Geschlechts nicht für           Vomhundertsatz, werden alle Beiträge die-
Versicherungsnehmer oder die versicherte       Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhän-      ser Beobachtungseinheit vom Versicherer
Person vor Eintritt des Ruhens versichert      gig erhoben werden. Dabei wird dem Ein-         überprüft und, soweit erforderlich, mit
war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung         trittsalter der versicherten Person dadurch     Zustimmung des Treuhänders angepasst.
der Versicherung in diesem Tarif.              Rechnung getragen, dass eine Alterungs-         Unter den gleichen Voraussetzungen kann
Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine          rückstellung gemäß den in den techni-           auch eine betragsmäßig festgelegte Selbst-
Bescheinigung des zuständigen Trägers          schen Berechnungsgrundlagen festgeleg-          beteiligung angepasst und ein vereinbarter
nach dem Zweiten oder Zwölften Buch            ten Grundsätzen angerechnet wird. Eine          Risikozuschlag entsprechend geändert
Sozialgesetzbuch nachzuweisen; der Versi-      Erhöhung der Beiträge oder eine Minde-          ­werden. Im Zuge einer Beitragsanpassung
cherer kann in angemessenen Abständen          rung der Leistungen des Versicherers wegen       werden auch der für die Beitragsgarantie
die Vorlage einer neuen Bescheinigung          des Älterwerdens der versicherten Person         im Standardtarif erforderliche Zuschlag
­verlangen.                                    ist jedoch während der Dauer des Versiche-       (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie der für die Be­-
                                               rungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit        tragsbegrenzungen im Basistarif erforder­
(7) Bei anderen als den in Abs. 6 genann-      eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.        liche Zuschlag (§ 20 Satz 2) mit den jeweils
ten Versicherungen kann die nicht recht-                                                        kalkulierten Zuschlägen verglichen, und,
zeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines   (3) Bei Beitragsänderungen kann der Ver­
                                               sicherer auch besonders vereinbarte Risiko-      soweit erforderlich, angepasst.
Folgebeitrages unter den Voraussetzungen
der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum        zuschläge entsprechend ändern.                  (2) (entfallen)
Verlust des Versicherungsschutzes führen.      (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein            (3) Beitragsanpassungen sowie Änderun-
Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht   erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer      gen von Selbstbeteiligungen und evtl. ver-
rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche-     für den hinzukommenden Teil des Versi-          einbarten Risikozuschlägen werden zu
rungsnehmer in Textform gemahnt, so ist        cherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag         Beginn des zweiten Monats wirksam, der

                                                                      11

[Seite 12]
auf die Benachrichtigung des Versiche-         handlung (Teil I Abs. 1) wird verzichtet.       § 12 Aufrechnung
rungsnehmers folgt.
                                                                                                              I
                     II                        § 10 Folgen von                                 Der Versicherungsnehmer kann gegen For-
(1) Die in Teil I Abs. 1 genannten Gegen-      Obliegenheits­verletzungen                      derungen des Versicherers nur aufrechnen,
überstellungen für die erforderlichen und                                                      soweit die Gegenforderung unbestritten
kalkulierten Versicherungsleistungen und                        I                              oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen
Sterbewahrscheinlichkeiten werden sowohl       (1) Der Versicherer ist mit den in § 28         eine Forderung aus der Beitragspflicht
getrennt als auch gemeinsam vorgenommen.       Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorge-          kann jedoch ein Mitglied eines Versiche-
Der in Teil I Abs. 1 Satz 3 genannte Vomhun-   schriebenen Einschränkungen ganz oder           rungsvereins nicht aufrechnen.
dertsatz für die Gegenüberstellung der Ster-   teilweise von der Verpflichtung zur Leis­
bewahrscheinlichkeiten beträgt 5, für die      tung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6
Gegenüberstellungen mit Berück­sichtigung      genannten Obliegenheiten verletzt wird.         Ende der Versicherung
der Versicherungsleistungen 10. Ergibt eine
Gegenüberstellung eine Ab­weichung von         (2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 ge­-      § 13 Kündigung durch den
mehr als 5 %, können alle Beiträge dieser      nannten Obliegenheiten verletzt, so kann        ­Versicherungsnehmer
Beobachtungseinheit ­überprüft und, soweit     der Versicherer ein Versicherungsverhältnis,
erforderlich, mit Zustimmung des Treuhän-      das nicht der Erfüllung der Pflicht zur Ver-                    I
ders angepasst werden.                         sicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe An­-
                                                                                               (1) Der Versicherungsnehmer kann das
                                               hang) dient, unter der Voraussetzung des        ­Versicherungsverhältnis zum Ende eines
(2) Sofern nach den in den technischen
                                               § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb         jeden Versicherungsjahres, frühestens aber
Berechnungsgrundlagen festgelegten
                                               eines Monats nach dem Bekanntwerden              zum Ablauf einer vereinbarten Vertrags-
Grundsätzen keine Alterungsrückstellung
                                               der Obliegenheitsverletzung ohne Einhal-         dauer von bis zu zwei Jahren, mit einer
bei der Berechnung der Beiträge zu bilden
                                               tung einer Frist auch kündigen.                  Frist von drei Monaten kündigen.
ist, d.h. dass der Tarif nicht nach Art der
Lebensversicherung kalkuliert ist, wird        (3) Die Kenntnis und das Verschulden der        (2) Die Kündigung kann auf einzelne versi-
die Verordnung betreffend die Aufsicht         versicherten Person stehen der Kenntnis         cherte Personen oder Tarife beschränkt
über die Geschäftstätigkeit in der privaten    und dem Verschulden des Versicherungs-          werden.
Krankenversicherung (Krankenversiche-          nehmers gleich.
rungsaufsichtsverordnung KVAV) in ihrer                                                        (3) Wird eine versicherte Person kraft Ge­-
jeweils gültigen Fassung entsprechend                                                          setzes in der gesetzlichen Krankenversiche-
angewandt. In diesem Fall können unter         § 11 Obliegenheiten und Folgen                  rung versicherungspflichtig, so kann der
den Voraussetzungen des Teil I Abs. 1 auch                                                     Versicherungsnehmer binnen drei Monaten
                                               bei Obliegenheitsverletzungen                   nach Eintritt der Versicherungspflicht eine
die Grenzalter der Lebensaltersgruppen
geändert werden, wenn das Verhältnis,          bei Ansprüchen gegen Dritte                     Krankheitskostenversicherung oder eine
in dem die für die Lebens­altersgruppen                                                        dafür bestehende Anwartschaftsversiche-
                                                               I                               rung rückwirkend zum Eintritt der Versi-
erforderlichen Leistungen zueinander
­stehen, von dem kalkulierten Verhältnis um    (1) Hat der Versicherungsnehmer oder            cherungspflicht kündigen. Die Kündigung
 mehr als 5 % abweicht.                        eine versicherte Person Ersatzansprüche         ist unwirksam, wenn der Versicherungs­
                                               gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des       nehmer den Eintritt der Versicherungs-
                                               gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß         pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
§ 9 Obliegenheiten                             § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflich-         nachweist, nachdem der Versicherer ihn
                                               tung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der      hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei
                I                              aus dem Versicherungsvertrag Ersatz             denn, der Versicherungsnehmer hat die
                                               ­(Kostenerstattung sowie Sach- und Dienst-      Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen
                                                leistung) geleistet wird, an den Versicherer   Macht der Versicherungsnehmer von sei-
10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
                                                schriftlich abzutreten.                        nem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem
(2) Der Versicherungsnehmer und die als                                                        Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeit-
empfangsberechtigt benannte versicherte        (2) Der Versicherungsnehmer oder die ver-
                                                                                               punkt des Eintritts der Versicherungspflicht
Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlan-     sicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz­
                                                                                               zu. Später kann der Versicherungsnehmer
gen des Versicherers jede Auskunft zu er­-     anspruch oder ein zur Sicherung dieses
                                                                                               die Krankheitskostenversicherung oder eine
teilen, die zur Feststellung des Versiche-     Anspruchs dienendes Recht unter Beach-
                                                                                               dafür bestehende Anwartschaftsversiche-
rungsfalles oder der Leistungspflicht des      tung der geltenden Form- und Fristvor-
                                                                                               rung zum Ende des Monats kündigen, in
Versicherers und ihres Umfanges erforder-      schriften zu wahren und bei dessen Durch-
                                                                                               dem er den Eintritt der Versicherungs-
lich ist.                                      setzung durch den Versicherer soweit            pflicht nachweist. Dem Versicherer steht
                                               erforderlich mitzuwirken.                       der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die
versicherte Person verpflichtet, sich durch    (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder       Versicherungsvertrages zu. Der Versiche-
einen vom Versicherer beauftragten Arzt        eine versicherte Person vorsätzlich die in      rungspflicht steht gleich der gesetzliche
untersuchen zu lassen.                         den Absätzen 1 und 2 genannten Oblie-           Anspruch auf Familienversicherung oder
                                               genheiten, ist der Versicherer zur Leistung     der nicht nur vorübergehende Anspruch
(4) Die versicherte Person hat nach Mög-       insoweit nicht verpflichtet, als er infolge     auf Heilfürsorge aus einem beamtenrecht­
lichkeit für die Minderung des Schadens zu     dessen keinen Ersatz von dem Dritten            lichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
sorgen und alle Handlungen zu unterlas-        erlangen kann. Im Falle einer grob fahr­
sen, die der Genesung hinderlich sind.                                                         (4) Hat eine Vereinbarung im
                                               lässigen Verletzung der Obliegenheit ist        Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei
(5) Wird für eine versicherte Person bei       der Versicherer berechtigt, seine Leistung      Erreichen eines bestimmten Lebensalters
einem weiteren Versicherer ein Krankheits-     in einem der Schwere des Verschuldens           oder bei Eintritt anderer dort genannter
kostenversicherungsvertrag abgeschlossen       entsprechenden Verhältnis zu kürzen.            Voraus­setzungen der Beitrag für ein ande-
oder macht eine versicherte Person von der     (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder          res Lebensalter oder eine andere Alters-
Versicherungsberechtigung in der gesetz­       einer versicherten Person ein Anspruch auf      gruppe gilt oder der Beitrag unter Berück-
lichen Krankenversicherung Gebrauch, ist       Rückzahlung ohne rechtlichen Grund ge­-         sichtigung einer Alterungsrückstellung
der Versicherungsnehmer verpflichtet, den      zahlter Entgelte gegen den Erbringer von        berechnet wird, kann der Versicherungs-
Versicherer von der anderen Versicherung       Leistungen zu, für die der Versicherer auf-     nehmer das Versicherungsverhältnis hin-
unverzüglich zu unterrichten.                  grund des Versicherungsvertrages Erstat-        sichtlich
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeld­          tungsleistungen erbracht hat, sind die Ab­-     der betroffenen versicherten Person binnen
versicherung darf nur mit Einwilligung des     sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.          zwei Monaten nach der Änderung zum
Versicherers abgeschlossen werden.                                                             Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,
                                                                                               wenn sich der Beitrag durch die Änderung
                     II                                                                        erhöht.
Auf die Meldung einer Krankenhausbe-                                                           (5) Erhöht der Versicherer die Beiträge

                                                                  12

[Seite 13]
aufgrund der Beitragsanpassungsklausel         haben der Versicherungsnehmer und die          änderung.
oder vermindert er seine Leistungen gemäß      versicherten Personen das Recht, einen
§ 18 Abs. 1, so kann der Versicherungs­        ge­kündigten Vertrag in Form einer Anwart-
nehmer das Versicherungsverhältnis hin-        schaftsversicherung fortzusetzen.              § 15 Sonstige
sichtlich der betroffenen versicherten Per-
son innerhalb von zwei Monaten nach                                                           Beendigungsgründe
Zugang der Änderungsmitteilung zum                                  II                                              I
­Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ände-
 rung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung     Der Versicherungsnehmer hat das Recht,         (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit
 kann der Versicherungsnehmer das Versi-       bei einer Kündigung aufgrund des Eintritts     dem Tod des Versicherungsnehmers. Die
 cherungsverhältnis auch bis und zum Zeit-     der Versicherungspflicht in der gesetzlichen   versicherten Personen haben jedoch das
 punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung         Krankenversicherung binnen drei Monaten        Recht, das Versicherungsverhältnis unter
 kündigen.                                     nach Eintritt der Versicherungspflicht rück-   Benennung des künftigen Versicherungs-
                                               wirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der        nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist
(6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern       Versicherungspflicht eine Umwandlung der       innerhalb zweier Monate nach dem Tode
der Versicherer die Anfechtung, den Rück­      Krankheitskosten-Vollversicherung in eine      des Versicherungsnehmers abzugeben.
tritt oder die Kündigung nur für einzelne      Zusatzversicherung für gesetzlich kranken-
versicherte Personen oder Tarife erklärt,      versicherte Personen zu beantragen. Für        (2) Beim Tod einer versicherten Person
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang          die Höhe der Beiträge ist dann das zum         endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
dieser Erklärung die Aufhebung des übri-       Umstellungszeitpunkt erreichte Alter maß-      (3) Verlegt eine versicherte Person ihren
gen Teils der Versicherung zum Schlusse        gebend. Die erworbenen Rechte bleiben          gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
des Monats verlangen, in dem ihm die           erhalten; die nach den technischen Berech-     Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten,
Erklärung des Versicherers zugegangen ist,     nungsgrundlagen gebildete Rückstellung         endet insoweit das Versicherungsverhältnis,
bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem         für das mit dem Alter der versicherten         es sei denn, dass es aufgrund einer ander-
diese wirksam wird.                            ­Person wachsende Wagnis (Alterungsrück-       weitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
(7) Dient das Versicherungsverhältnis der       stellung) wird nach Maßgabe dieser            Der Versicherer kann im Rahmen dieser
Erfüllung der Pflicht zur Versicherung          Berechnungsgrundlage angerechnet.             anderweitigen Vereinbarung einen ange-
(§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang), setzt       Soweit der Leistungsumfang der Zusatz­         messenen Beitragszuschlag verlangen. Bei
die Kündigung nach den Abs. 1, 2, 4, 5 und     versicherung – auch in Teilbereichen –         nur vorübergehender Verlegung des ge-
6 voraus, dass für die versicherte Person      nicht höher oder umfassender als der der       wöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen
bei einem anderen Versicherer ein neuer        zuvor bestehenden Krankheitskosten-Voll-       Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann
Vertrag abgeschlossen wird, der den Anfor-     versicherung ist, wird die Umstellung ohne     verlangt werden, das Versicherungsverhält-
derungen an die Pflicht zur Versicherung       erneute Gesundheitsprüfung und ohne            nis in eine Anwartschaftsversicherung
genügt. Die Kündigung wird nur wirksam,        Wartezeiten vorgenommen.                       umzuwandeln.
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
von zwei Monaten nach der Kündigungs­                                                                               II
erklärung nachweist, dass die versicherte                                                     (1) Das Tätigkeitsgebiet des Versicherers ist
Person bei einem neuen Versicherer ohne        § 14 Kündigung durch
                                                                                              das Inland.
Unterbrechung versichert ist; liegt der        den Versicherer
­Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausge-                                                       (2) Versicherte Personen haben mit Zu­-
 sprochen wurde, mehr als zwei Monate                          I                              stimmung des Versicherungsnehmers das
 nach der Kündigungserklärung, muss der        (1) In einer der Erfüllung der Pflicht zur     Recht, das unge­kündigte Versicherungsver-
 Nachweis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht     Versicherung dienenden Krankheitskosten-       hältnis, soweit es sie betrifft, durch Erklä­
 werden.                                       versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe         rung gegenüber dem Ver­sicherer zum
                                               Anhang) sowie in der substitutiven Krank-      ­Ersten des übernächsten Monats als selbst­­-
(8) Bei Kündigung einer Krankheitskosten-                                                      ­s­­tändiges Versicherungs­verhältnis fortzu­
vollversicherung und gleichzeitigem Ab­-       heitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1
                                               VVG (siehe Anhang) ist das ordentliche           setzen. Liegt ein rechtskräftiges Eheschei-
schluss eines neuen substitutiven Vertrages                                                     dungsurteil bzw. ein rechtskräftiges Urteil
(§ 195 Abs. 1 VVG – siehe Anhang) kann         Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt
                                               auch für eine Krankenhaustagegeldversi-          zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
der Versicherungsnehmer verlangen, dass                                                         nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vor,
der Versicherer die kalkulierte Alterungs­     cherung, die neben einer Krankheitskosten-
                                               vollversicherung besteht.                        so genügt die Erklärung des Ehegatten
rückstellung der versicherten Person in                                                         bzw. Lebenspartners, der die Fortführung
Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab         (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeld-        seines Vertragsteils als selbstständige Ver­
Beginn der Versicherung im jeweiligen Tarif    versicherung oder einer Krankheitskosten-        sicherung wünscht.
aufgebauten Übertragungswertes nach            teilversicherung die Voraussetzungen nach
Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (siehe      Abs. 1 nicht vor, so kann der Versicherer
Anhang) auf den neuen Versicherer über-        das Versicherungsverhältnis nur innerhalb      Sonstige Bestimmungen
trägt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar   der ersten drei Versicherungsjahre mit
2009 abgeschlossene Verträge.                  einer Frist von drei Monaten zum Ende          § 16 Willenserklärungen und
(9) Bestehen bei Beendigung des Versiche-      eines Versicherungsjahres kündigen.            Anzeigen
rungsverhältnisses Beitragsrückstände, kann    (3) Die gesetzlichen Bestimmungen über
der Versicherer den Übertragungswert bis                                                                      I
                                               das außerordentliche Kündigungsrecht
zum vollständigen Beitragsausgleich zu­-       bleiben unberührt.                             Willenserklärungen und Anzeigen gegen­
rückbehalten.                                                                                 über dem Versicherer bedürfen der Text-
                                               (4) Die Kündigung kann auf einzelne versi-     form.
(10) Kündigt der Versicherungsnehmer das       cherte Personen oder Tarife beschränkt
Versicherungsverhältnis insgesamt oder für     werden.
einzelne versicherte Personen, haben die
versicherten Personen das Recht, das Versi-    (5) Kündigt der Versicherer das Versiche-      § 17 Gerichtsstand
cherungsverhältnis unter Benennung des         rungsverhältnis insgesamt oder für einzel-
künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-      ne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 10                     I
zen. Die Erklärung ist innerhalb zweier        Sätze 1 und 2 entsprechend.                    (1) Für Klagen aus dem Versicherungsver-
Monate nach der Kündigung abzugeben.                                                          hältnis gegen den Versicherungsnehmer ist
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der
                                                                    II                        das Gericht des Ortes zuständig, an dem
Versicherungsnehmer nachweist, dass die        (1) Der Versicherer verzichtet auch bei        der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
betroffenen versicherten Personen von der      einer Krankheitskostenteilversicherung nach    oder in Ermangelung eines solchen seinen
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt           Teil I Abs. 2 auf das ordentliche Kündi-       gewöhnlichen Aufenthalt hat.
haben.                                         gungsrecht.                                    (2) Klagen gegen den Versicherer können
(11) Soweit die Krankenversicherung nach       (2) Die Bestimmung Teil I Abs. 2 gilt auch     bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhn-
Art der Lebensversicherung betrieben wird,     für Mehrleistungen infolge einer Vertrags-     lichen Aufenthalt des Versicherungsneh-

                                                                     13

[Seite 14]
mers oder bei dem Gericht am Sitz des          richterliche Entscheidung oder durch einen      weitere Krankheitskostenteil- oder -voll-
­Versicherers anhängig gemacht werden.         bestandskräftigen Verwaltungsakt für un­-       versicherung bestehen. Der Wechsel ist
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach       wirksam erklärt worden, kann sie der Versi-     jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge­-      cherer durch eine neue Regelung ersetzen,       Voraussetzungen möglich; die Versicherung
wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der      wenn dies zur Fortführung des Vertrags          im Standardtarif beginnt zum Ersten des
nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union     notwendig ist oder wenn das Festhalten an       Monats, der auf den Antrag des Versiche-
oder Vertragsstaat des Abkommens über          dem Vertrag ohne neue Regelung für eine         rungsnehmers auf Wechsel in den Stan-
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder     Vertragspartei auch unter Berücksichtigung      dardtarif folgt.
ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Auf-       der Interessen der anderen Vertragspartei
                                               eine unzumutbare Härte darstellen würde.        (2) Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Janu-
enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung                                                         ar 2009 abgeschlossene Verträge.
                                               Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn
nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des
                                               sie unter Wahrung des Vertragsziels die
Versicherers zuständig.
                                               Belange der Versicherungsnehmer ange-
                                               messen berücksichtigt. Sie wird zwei Wo­-       § 20 Wechsel in den Basistarif
                                               chen, nachdem die neue Regelung und die
§ 18 Änderungen der allgemei­                  hierfür maßgeblichen Gründe dem Versi-                         I
nen Versicherungsbedingungen                   cherungsnehmer mitgeteilt worden sind,          Der Versicherungsnehmer kann verlangen,
                                               Vertragsbestandteil.                            dass versicherte Personen seines Vertrages
               I                                                                               in den Basistarif mit Höchstbeitragsga­
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend                                                      rantie und Beitragsminderung bei Hilfe­
anzusehenden Veränderung der Verhält­          § 19 Wechsel in den                             bedürftigkeit wechseln können, wenn der
nisse des Gesundheitswesens können die         Standardtarif                                   erst­malige Abschluss der bestehenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen                                                           Krankheitskostenvollversicherung ab dem
und die Tarifbestimmungen den veränder-                       I                                1. Januar 2009 erfolgte oder die versicher-
ten Verhältnissen angepasst werden, wenn                                                       te Person das 55. Lebensjahr vollendet hat
                                               (1) Der Versicherungsnehmer kann ver­
die Änderungen zur hinreichenden Wah-                                                          oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollen-
                                               langen, dass versicherte Personen seines
rung der Belange der Versicherungsnehmer                                                       det hat, aber die Voraussetzungen für den
                                               Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a
erforderlich erscheinen und ein unabhän­                                                       Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen
                                               und 2b SGB V in der bis zum 31. Dezember
giger Treuhänder die Voraussetzungen                                                           Rentenversicherung erfüllt und diese Rente
                                               2008 geltenden Fassung (siehe Anhang)
für die Änderungen überprüft und ihre          genannten Voraussetzungen erfüllen, in          beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach
Angemessenheit bestätigt hat. Die Ände-        den Standardtarif mit Höchstbeitragsga-         beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
rungen werden zu Beginn des zweiten            rantie wechseln können. Zur Gewährleis­         Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig
Monats wirksam, der auf die Mitteilung         tung dieser Beitragsgarantie wird der in        nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
der Änderungen und der hierfür maß­            den technischen Berechnungsgrundlagen           Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung
geblichen Gründe an den Versicherungs-         festgelegte Zuschlag erhoben. Neben dem         dieser Beitragsbegrenzungen wird der in
nehmer folgt.                                  Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und       den technischen Berechnungsgrundlagen
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen     Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Stan-        festgelegte Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1
Versicherungsbedingungen durch höchst­         dardtarif für eine versicherte Person keine     Satz 4 gilt entsprechend.


Hinweis auf die Verbraucher­                   Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B.    Versicherungsunternehmen unterliegt der
schlichtungsstelle Ombudsmann                  über eine Webseite) abgeschlossen haben,        Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt
                                               können sich mit ihrer Beschwerde auch           für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Private Kranken- und Pflege­                   online an die Plattform http://ec.europa.eu/
versicherung                                                                                   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                                               consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde          aufsicht (BaFin)
Versicherungsnehmer, die mit Entschei­         wird dann über diese Plattform an den           Sektor Versicherungsaufsicht
dungen des Versicherers nicht zufrieden        Ombudsmann Private Kranken- und                 Graurheindorfer Straße 108
sind oder deren Verhandlungen mit dem          Pflege­versicherung weitergeleitet.             53117 Bonn
Versicherer nicht zu dem gewünschten           Hinweis: Der Ombudsmann Private Kran-           E-Mail: poststelle@bafin.de
Ergebnis geführt haben, können sich an
                                               ken- und Pflegeversicherung ist keine           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
den Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung wenden.                     Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle     und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
                                               nicht verbindlich entscheiden.                  bindlich entscheiden.
Ombudsmann Private Kranken- und
Pflege­versicherung
Postfach 06 02 22                              Hinweis auf die Versicherungs­                  Hinweis auf den Rechtsweg
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                aufsicht                                        Unabhängig von der Möglichkeit, sich an
                                               Sind Versicherungsnehmer mit der Betreu-        die Verbraucherschlichtungsstelle oder die
Der Ombudsmann Private Kranken- und
                                               ung durch den Versicherer nicht zufrieden       Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
Pflegeversicherung ist eine unabhängige
                                               oder treten Meinungsverschiedenheiten           dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
                                               bei der Vertragsabwicklung auf, können          offen.
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren     sie sich auch an die für den Versicherer
teilzunehmen.                                  zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als


                                                                  14

[Seite 15]
Teil III der AVB/G für                           Aufenthalt Anspruch auf Leistungen der           die Unterbringung und Verpflegung des
geschlechts­unabhängig kalku­                    gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),          gesunden Neugeborenen sind bei Nach-
                                                 so werden zusätzlich die nach Vorleis-           versicherung gemäß § 2 Teil I Abs. 2
lierte Tarife SG                                 tung der GKV verbleibenden Aufwen-               eingeschlossen.
Stationäre Krankheitskosten-                     dungen für die Allgemeinen Kranken-
                                                 hausleistungen – mit Ausnahme der bei          d) Psychotherapeutische und psychoanaly-
Zusatzversicherung                               der GKV bestehenden Selbstbehalte – zu             tische Behandlungen
                                                 100 % erstattet.                                   Die Aufwendungen für psychotherapeu-
(1) Erstattet werden die Aufwendungen für
medizinisch notwendige vollstationäre, teil-                                                        tische und psychoanalytische Behand-
                                                  llgemeine Krankenhausleistungen sind
                                                 A                                                  lungen werden bis zur Dauer von 13 Wo­-
stationäre sowie vor- und nachstatio­näre        die auf der Grundlage der jeweils gelten-
Heilbehandlung im Krankenhaus, für ärztliche                                                        chen je Kalenderjahr im tariflichen
                                                 den Bundespflegesatzverordnung (BPflV)             Umfang erstattet.
Leistungen bis zum Höchstsatz der jeweils        und des Krankenhausfinanzierungs­
gültigen amtlichen Gebührenordnung für           gesetzes (KHG) in Verbindung mit dem           (2) Stationsersetzende ambulante Opera­
Ärzte (GOÄ), im tariflichen Umfang.              Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)             tionen im Krankenhaus
Hierzu gehören                                   abgerechneten Leistungen (DRG-Fall­            Erstattet werden die Aufwendungen für
                                                 pauschalen oder Pflegesätze) sowie die         gesondert berechenbare privatärztliche
a) Wahlleistungen
                                                 gesondert berechneten Leistungen eines         Leistungen einer die stationäre Behandlung
	
 Als Wahlleistungen gelten gesondert             Belegarztes, einer freiberuflich tätigen       ersetzenden medizinisch notwendigen
 berechenbare Unterkunft im                      Hebamme oder eines freiberuflich täti-         ambulanten Operation sowie der damit in
	
 Tarif SG 1: Ein- oder Zweibettzimmer            gen Entbindungspflegers.                       Zusammenhang stehenden Vor- und Nach-
                                                 S ofern Krankenhäuser nach der Bundes-        behandlungen und Sachkosten im Kran-
	
 Tarif SG 2: Zweibettzimmer
              (Bei Aufenthalt im Einbett-         pflegesatzverordnung (BPflV) abrech-          kenhaus, für ärztliche Leistungen bis zum
              zimmer werden die Kosten            nen, obwohl sie hierzu nicht verpflich-       Höchstsatz der jeweils gültigen amtlichen
              für die Wahlleistungen im           tet sind (z. B. Privatkliniken), finden die   Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), im
              Zweibettzimmer erstattet.)          vorstehenden Ausführungen ebenfalls           tariflichen Umfang.
                                                  Anwendung.                                    Von der Erstattungspflicht umfasst sind
  e inschließlich der Kosten eines Telefon-
   anschlusses und der vom Krankenhaus           In Krankenhäusern, die nicht nach der         Operationen, die im nach § 115b SGB V
   angebotenen besonderen Verpflegung             jeweils geltenden Bundespflegesatzver-        (siehe Anhang) erstellten Katalog aufge-
   sowie gesondert berechenbare privat-           ordnung (BPflV) abrechnen, gelten als         führt sind (stations­ersetzende Operatio-
   ärztliche Behandlung.                          Allgemeine Krankenhausleistungen die          nen).
                                                  Aufwendungen für einen Aufenthalt im
	
 In Krankenhäusern, die nicht nach der            Mehrbettzimmer (allgemeine Pflege­            Voraussetzung für die Leistung ist, dass
 jeweils geltenden Bundespflegesatz­              klasse) einschließlich ärztlicher Leistun-    die ambulante Operation von einem
 verordnung abrechnen, gelten als Wahl-          gen und Nebenkosten sowie für Leis­            liquidationsberechtigten Krankenhaus-
 leistungen die zusätzlichen Aufwendun-           tungen einer Hebamme und eines                oder Belegarzt durchgeführt wird. Leis­
 gen für ein Ein- oder Zweibettzimmer             Entbindungspflegers. Nebenkosten sind         tungen der gesetzlichen Krankenversiche-
 (Tarif SG 1) bzw. Zweibettzimmer (Tarif          die Sachkosten für Strahlentherapie, für      rung für diese Aufwendungen werden
 SG 2) einschließlich der Kosten eines            die Anwendung von Spezialapparaten            angerechnet.
 Telefonanschlusses und der vom Kran-             wie Herz-Lungen-Maschine, Beat­               (3) Krankenhaustagegeld bei Verzicht
 kenhaus angebotenen besonderen Ver-              mungsgeräte, Herzschrittmacher und            auf Wahlleistungen bei vollstationärer
 pflegung sowie die zusätzlichen Kosten           künstliche Niere, für besondere Unter­        Heilbehandlung
 für privatärztliche Leistungen (Sonder-          suchungen, für Blut und Blutbestand­
 klasse).                                         teile, Arzneien und Verbandmaterial           Bei Verzicht auf die Wahl eines Ein- oder
                                                  sowie für die Benutzung des Opera­            Zweibettzimmers (Tarif SG 1) bzw. Zwei-
  Zu den Wahlleistungen gehören auch
                                                  tionssaals.                                   bettzimmers (Tarif SG 2) und die privat-
  –	im Krankenhaus privatärztlich                                                              ärztliche Behandlung wird ein Kranken-
     durchgeführte und im Zusammen-            Zu den Allgemeinen Krankenhausleistun-           haustagegeld von 80 Euro (55 Euro für
     hang mit dem stationären Aufent-          gen zählen auch medizinisch notwendige           Versicherte vor Vollendung des 21. Lebens­
     halt stehende ambulante vor- und          Transporte zum und vom nächstgelegenen           jahres) ge­zahlt.
     nachstationäre Behandlungen nach          geeigneten Krankenhaus sowie die medizi-
     § 115a SGB V (siehe Anhang) sowie         nisch notwendige Verlegung in ein anderes        Bei ausschließlichem Verzicht auf die Wahl
                                               Krankenhaus.                                     eines Ein- oder Zweibettzimmers (Tarif
  –	die gesondert berechenbare Unter-                                                          SG 1) bzw. Zweibettzimmers (Tarif SG 2)
     kunft und Verpflegung für die Mit-        c) Entbindung und Schwangerschaft               wird ein Krankenhaus­tagegeld von 30 Euro
     aufnahme einer Begleitperson bis zur          Für Entbindung im Krankenhaus oder           ge­zahlt.
     Vollendung des 14. Lebensjahres.              Entbindungsheim, für Fehlgeburt,
                                                  Bauchhöhlenschwangerschaft und                Bei ausschließlichem Verzicht auf die pri­
b) Nicht gedeckte Allgemeine Kranken-            künstliche Schwangerschaftsunterbre-          vatärzt­liche Behandlung wird ein Kran­
    hausleistungen                                chung bei medizinischer Indikation            kenhaustagegeld von 50 Euro (25 Euro für
   at die versicherte Person im
  H                                               werden die für Krankheiten vorgesehe-         Versicherte vor Vollendung des 21. Lebens-
  ­Zusammenhang mit dem stationären               nen Leistungen erbracht. Die Kosten für       jahres) gezahlt.


                                                                      15

[Seite 16]
Teil III der AVB/G für                           Aufenthalt Anspruch auf Leistungen der         d) Psychotherapeutische und psychoanaly-
geschlechts­abhängig kalkulierte                 gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),            tische Behandlungen
                                                 so werden zusätzlich die nach Vorleis-             Die Aufwendungen für psychotherapeu-
Tarife SG (M/F)                                  tung der GKV verbleibenden Aufwen-                 tische und psychoanalytische Behand-
Stationäre Krankheitskosten-                     dungen für die Allgemeinen Kranken-                lungen werden bis zur Dauer von 13 Wo­-
                                                 hausleistungen – mit Ausnahme der bei              chen je Kalenderjahr im tariflichen
Zusatzversicherung                               der GKV bestehenden Selbstbehalte –                Umfang erstattet.
(1) Erstattet werden die Aufwendungen für        zu 100 % erstattet.                            (2) Stationsersetzende ambulante Opera­
medizinisch notwendige vollstationäre, teil-                                                    tionen im Krankenhaus
                                                  llgemeine Krankenhausleistungen sind
                                                 A
stationäre sowie vor- und nachstationäre
Heilbehandlung im Krankenhaus, für ärztliche     die auf der Grundlage der jeweils gelten-      Erstattet werden die Aufwendungen für
Leistungen bis zum Höchstsatz der jeweils        den Bundespflegesatzverordnung (BPflV)         gesondert berechenbare privatärztliche
gültigen amtlichen Gebührenordnung für           und des Krankenhausfinanzierungs­              Leistungen einer die stationäre Behandlung
Ärzte (GOÄ), im tariflichen Umfang.              gesetzes (KHG) in Verbindung mit dem           ersetzenden medizinisch notwendigen
                                                 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)             ambulanten Operation sowie der damit in
Hierzu gehören                                   abgerechneten Leistungen (DRG-Fall­            Zusammenhang stehenden Vor- und Nach-
a)	Wahlleistungen                               pauschalen oder Pflegesätze) sowie die         behandlungen und Sachkosten im Kran-
                                                 gesondert berechneten Leistungen eines         kenhaus, für ärztliche Leistungen bis zum
	Als Wahlleistungen gelten gesondert            Belegarztes, einer frei­beruflich tätigen      Höchstsatz der jeweils gültigen amtlichen
  berechenbare Unterkunft im                     Hebamme oder eines freiberuflich täti-         Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), im
   Tarif SG 1 (M/F):	Ein- oder Zweibett­        gen Entbindungspflegers.                       tariflichen Umfang.
                     zimmer                      S ofern Krankenhäuser nach der Bundes-        Von der Erstattungspflicht umfasst sind
   Tarif SG 2 (M/F):	Zweibettzimmer              pflegesatzverordnung (BPflV) abrech-          Operationen, die im nach § 115b SGB V
                      (Bei Aufenthalt im          nen, obwohl sie hierzu nicht verpflich-       (siehe Anhang) erstellten Katalog aufge-
                      Einbettzimmer werden        tet sind (z. B. Privatkliniken), finden die   führt sind (stations­ersetzende Operatio-
                      die Kosten für die          vorstehenden Ausführungen ebenfalls           nen).
                      Wahl­leistungen im          Anwendung.                                    Voraussetzung für die Leistung ist, dass
                      Zweibettzimmer                                                            die ambulante Operation von einem
                      ­erstattet.)               In Krankenhäusern, die nicht nach der
                                                  jeweils geltenden Bundespflegesatzver-        ­liquidationsberechtigten Krankenhaus-
	einschließlich der Kosten eines Telefon-        ordnung (BPflV) abrechnen, gelten als          oder Belegarzt durchgeführt wird. Leis­
  anschlusses und der vom Krankenhaus             Allgemeine Krankenhausleistungen die           tungen der gesetzlichen Krankenversiche-
  angebotenen besonderen Verpflegung              Aufwendungen für einen Aufenthalt im           rung für diese Aufwendungen werden
  sowie gesondert berechenbare privat-            Mehrbettzimmer (allgemeine Pflegeklas-         angerechnet.
  ärztliche Behandlung.                           se) einschließlich ärztlicher Leis­tungen     (3) Krankenhaustagegeld bei Verzicht
	
 In Krankenhäusern, die nicht nach der            und Nebenkosten sowie für Leistungen          auf Wahlleistungen bei vollstationärer
 jeweils geltenden Bundespflegesatz­              einer Hebamme und eines Entbindungs-          Heilbehandlung
 verordnung abrechnen, gelten als Wahl-           pflegers. Nebenkosten sind die Sach­
                                                  kosten für Strahlentherapie, für die          Bei Verzicht auf die Wahl eines Ein- oder
 leistungen die zusätzlichen Aufwendun-                                                         Zweibettzimmers (Tarif SG 1 [M/F]) bzw.
 gen für ein Ein- oder Zweibettzimmer             Anwendung von Spezialapparaten wie
                                                  Herz-Lungen-Maschine, Be­atmungs­             Zweibettzimmers (Tarif SG 2 [M/F]) und die
 (Tarif SG 1 [M/F]) bzw. Zweibettzimmer                                                         privatärztliche Behandlung wird ein Kran-
 (Tarif SG 2 [M/F]) einschließlich der            geräte, Herzschrittmacher und künstliche
                                                                                                kenhaustagegeld von 80 Euro (55 Euro für
 ­Kosten eines Telefonanschlusses und             Niere, für besondere Untersuchungen,
                                                                                                Versicherte vor Vollendung des 21. Lebens-
  der vom Krankenhaus angebotenen                 für Blut und Blutbestandteile, Arzneien
                                                                                                jahres) gezahlt.
  besonderen Verpflegung sowie die                und Verbandmaterial sowie für die
  zusätzlichen Kosten für privatärztliche         Benutzung des Operationssaals.                Bei ausschließlichem Verzicht auf die Wahl
  Leistungen (Sonderklasse).                                                                    eines Ein- oder Zweibettzimmers (Tarif
                                               Zu den Allgemeinen Krankenhausleistun-           SG 1 [M/F]) bzw. Zweibettzimmers (Tarif
	Zu den Wahlleistungen gehören auch           gen zählen auch medizinisch notwendige           SG 2 [M/F]) wird ein Krankenhaustagegeld
  –	im Krankenhaus privatärztlich             Transporte zum und vom nächstgelegenen           von 30 Euro gezahlt.
     durchgeführte und im Zusammen-            geeigneten Krankenhaus sowie die medizi-
                                               nisch notwendige Verlegung in ein anderes        Bei ausschließlichem Verzicht auf die pri-
     hang mit dem stationären Aufent-                                                           vatärztliche Behandlung wird ein Kranken-
     halt stehende ambulante vor- und          Krankenhaus.
                                                                                                haustagegeld von 50 Euro (25 Euro für
     nachstationäre Behandlungen nach          c) Entbindung und Schwangerschaft               Versicherte vor Vollendung des 21. Lebens-
     § 115a SGB V (siehe Anhang) sowie             Für Entbindung im Krankenhaus oder           jahres) gezahlt.
  –	die gesondert berechenbare Unter-             Entbindungsheim, für Fehlgeburt, Bauch-
                                                   höhlenschwangerschaft und künstliche         (4) Ersatzleistung bei Entbindung
     kunft und Verpflegung für die
     ­Mitaufnahme einer Begleitperson bis          Schwangerschaftsunterbrechung bei            Für den Entbindungstag und die unmittel-
      zur Vollendung des 14. Lebensjahres.         medizinischer Indikation werden die für      bar folgenden fünf Tage, für die weder die
                                                   Krankheiten vorgesehenen Leistungen          Erstattung stationärer Krankheitskosten
b) Nicht gedeckte Allgemeine Kranken-             erbracht. Die Kosten für die Unterbrin-      noch ein Krankenhaustagegeld wegen des
    hausleistungen                                 gung und Verpflegung des gesunden            Verzichts auf Wahlleistungen beansprucht
   at die versicherte Person im
  H                                                Neugeborenen sind bei Nachversicherung       wird, zahlt der Versicherer ein Tagegeld
  Zusammenha­ng mit dem stationären                gemäß § 2 Teil I Abs. 2 eingeschlossen.      von 32 Euro.


                                                                  16

[Seite 17]
Besondere Bedingungen für die                  § 3 Personenkreis                              (2) Endet die Vereinbarung der besonderen
stationäre Krankheitskosten-                                                                  Bedingungen, ist ab dem Folgemonat der
                                               (1) Damit der Versicherungsschutz auch im
                                                                                              dann geltende Beitrag mit Bildung von
Zusatzversicherung ohne Bildung                Alter bezahlbar bleibt, kann nicht dauer-
                                                                                              Alterungsrückstellung für eine mit dem er-
von Alterungsrückstellungen                    haft auf die Bildung einer Alterungsrück­
                                               stellung verzichtet werden. Die besonderen     reichten Alter neu eintretende Person zu
nach den geschlechtsunabhängig                 Bedingungen können daher nur für Perso-        zahlen, wobei eine gegebenenfalls vor-
kalkulierten Tarifen der Serie SG              nen vor Vollendung des 51. Lebensjahres        handene Alterungsrückstellung aus der
und den geschlechtsabhängig                    vereinbart werden.                             Vorversicherungszeit vor dem vereinbarten
                                                                                              Beginn der besonderen Bedingungen nach
kalkulierten Tarifen der Serie SG              (2) Die Beiträge für Personen vor Vollen-      den in den technischen Berechnungs­
(M/F)                                          dung des 21. Lebensjahres enthalten keine      grundlagen festgelegten Grundsätzen
                                               Sparanteile zur Bildung einer Alterungs­       angerechnet wird.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen                    rückstellung. Gleichwohl können diese be-
Es gelten die allgemeinen Versicherungs­       sonderen Bedingungen bereits für Perso-
bedingungen der Krankheitskostenversi­         nen vor Vollendung des 21. Lebensjahres
cherung für die Tarife der Serie SG bzw.       vereinbart werden. Die Regelungen in § 4       § 5 Anpassung des Beitrags
SG (M/F) (AVB/G mit den Teilen I, II und       und § 5 gelten dann erst ab Beginn des         nach § 2
III), soweit sie nicht durch diese besonde-    Monats nach Vollendung des 21. Lebens-         (1) Für die Gegenüberstellungen nach
ren Bedingungen geändert oder ergänzt          jahres.                                        § 8b AVB/G werden die Teilbestände mit
werden.                                                                                       und ohne Bildung von Alterungsrückstel-
                                               § 4 Beginn und Ende                            lungen zusammengefasst.
§ 2 Beitrag ohne Bildung von                    (1) Die besonderen Bedingungen gelten ab      (2) Endet die Vereinbarung der besonderen
Alterungsrückstellungen                         dem vereinbarten Zeitpunkt zunächst für       Bedingungen nach fünf Jahren noch nicht,
Für die stationäre Krankheitskosten-Zu­satz­   12 Monate. Sie gelten automatisch jeweils      so ist für die versicherte Person vom
versicherung nach diesen besonderen Bedin-     für weitere 12 Monate, es sei denn der         Beginn des Folgemonats an der Beitrag
gungen ist der Beitrag nach Art der Scha-      ­Versicherungsnehmer lehnt zuvor die           ohne Bildung von Alterungsrückstellung
denversicherung kalkuliert. Solange diese       Fortsetzung ab. Die Vereinbarung der          nach den dann für Neuzugänge geltenden
besonderen Bedingungen gelten, wird die         besonderen Bedingungen endet für eine         Bedingungen zu zahlen. Dies gilt ent­
Tarifbezeichnung um ein „R“ ergänzt (z. B.      versicherte Person in jedem Fall spätestens   sprechend, wenn die Vereinbarung der
SGR 1 statt SG 1); eine Alterungsrückstel-      zum Ende des Monats, in dem die ver­          besonderen Bedingungen nach Ablauf
lung wird während dieser Zeit nicht gebildet    sicherte Person das 51. Lebensjahr voll­      von jeweils weiteren fünf Jahren noch
(siehe auch § 8a Teil II Abs. 1 AVB/G).         endet.                                        besteht.


                                                                      17

[Seite 18]
Teil III der AVB/KHT                              ­ ostennachweis und ohne zeitliche
                                                  K                                             tagegeld entsprechend Abs. 1 Satz 1
für geschlechtsunabhängig                         ­Begrenzung gezahlt. Für psychotherapeu­      gezahlt.
                                                   tische und psychoanalytische Behandlun-      (3) Höhe des Krankenhaustagegeldes
­kalkulierten Tarif KHT                            gen besteht ein Leistungsanspruch bis zur
                                                   Dauer von 13 Wochen je Kalenderjahr.         Für Personen unter 21 Jahre kann unter
Krankenhaustagegeld­                                                                            Beachtung von § 2, Teil I, Abs. 2 ein Tages-
versicherung                                      (2) Entbindung und Schwangerschaft            satz bis zu 50 Euro gewählt werden; ist für
(1) Vollstationäre Behandlung                     Für Entbindung im Krankenhaus oder            die versicherte Person bei stationärem Auf-
                                                  ­Entbindungsheim, für Fehlgeburt, Bauch­      enthalt eine Selbstbeteiligung von mehr
Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird           höhlen­schwanger­schaft und künstliche       als 50 Euro zu tragen, kann ein Tagessatz
für jeden Tag einer medizinisch notwendi-          Schwangerschaftsunterbrechung bei medi-      bis zur Höhe dieser Selbstbeteiligung ver-
gen vollstationären Heilbehandlung ohne            zinischer Indikation wird das Krankenhaus-   einbart werden.


Teil III der AVB/KHT                              tische und psychoanalytische Behandlun-       Anspruch auf Krankenhaustagegeld ent-
                                                  gen besteht ein Leistungsanspruch bis zur     standen ist, zahlt der Versicherer ein Tage-
für geschlechtsabhängig                           Dauer von 13 Wochen je Kalenderjahr.          geld in Höhe des vereinbarten Kranken-
­kalkulierten Tarif KHT (M/F)                                                                   haustagegeldes.
                                                  (2) Entbindung und Schwangerschaft
Krankenhaustagegeld­                              Für Entbindung im Krankenhaus oder            (3) Höhe des Krankenhaustagegeldes
versicherung                                      ­Entbindungsheim, für Fehlgeburt, Bauch-      Für Personen unter 21 Jahre kann unter
                                                   höhlenschwangerschaft und künstliche         Beachtung von § 2, Teil I, Abs. 2 ein Tages-
(1) Vollstationäre Behandlung                      Schwangerschaftsunterbrechung bei medi-      satz bis zu 50 Euro gewählt werden; ist für
 Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird          zinischer Indikation wird das Krankenhaus-   die versicherte Person bei stationärem Auf-
 für jeden Tag einer medizinisch notwendi-         tagegeld entsprechend Abs. 1 Satz 1          enthalt eine Selbstbeteiligung von mehr
 gen vollstationären Heilbehandlung ohne           gezahlt.                                     als 50 Euro zu tragen, kann ein Tagessatz
 ­Kostennachweis und ohne zeitliche               Für den Entbindungstag und die unmittel-      bis zur Höhe dieser Selbstbeteiligung ver-
­Begrenzung gezahlt. Für psychotherapeu­          bar folgenden fünf Tage, für die kein         einbart werden.


Besondere Bedingungen für die                     Tarif KHTF sind Personen, bei denen nach      § 4 Abweichende Vereinbarung
beitragsfreie Krankenhaustage­                    Abs. 8 a) Teil III der AVB/V bzw. AVB/B für   bei erforderlichen Beitragsanpas­
                                                  die Tarife Vorsorge-Plus bzw. Vorsorge-Plus
geldversicherung nach dem Tarif                                                                 sungen
                                                  (M/F) die im Tarif Vorsorge-Plus bzw. Vor-
KHTF                                              sorge-Plus (M/F) gebildete Alterungsrück-     (1) Sofern nach § 8b Teil I und II der AVB/
                                                  stellung in eine beitragsfreie Krankenhaus-   KHT eine Beitragsanpassung erforderlich
                                                  tagegeldversicherung umgewandelt wird.        ist, wird bei der beitragsfreien Kranken-
§ 1 Allgemeine Bestimmungen                                                                     haustagegeldversicherung der vereinbarte
Es gelten die allgemeinen Versicherungs­                                                        Tagessatz entsprechend angepasst; der
bedingungen für die Krankenhaustagegeld-                                                        Tagessatz wird dabei jeweils auf einen vol-
                                                  § 3 Beitragsfreiheit                          len Eurobetrag abgerundet.
versicherung für den Tarif KHT (AVB/KHT
mit den Teilen I, II und III), soweit sie nicht   Für die Krankenhaustagegeldversicherung       (2) Eine erforderliche Erhöhung des Tages-
durch diese besonderen Bedingungen                nach diesen besonderen Bedingungen wird       satzes nach Abs. 1 erfolgt maximal bis zum
geändert oder ergänzt werden.                     kein Beitrag erhoben. Die Finanzierung        in den Technischen Berechnungsgrund­
                                                  erfolgt durch Umwandlung der im Tarif         lagen festgelegten Höchstsatz.
                                                  Vorsorge-Plus bzw. Vorsorge-Plus (M/F)
§ 2 Aufnahmefähigkeit                             gebildeten Alterungsrückstellung entspre-
Aufnahmefähig in die beitragsfreie Kran-          chend den Technischen Berechnungsgrund-
kenhaustagegeldversicherung nach dem              lagen.


                                                                    18

[Seite 19]
Teil III der AVB/G für die                     Sind die Voraussetzungen für die Mitversi-       Behandlungen im Ausland, wenn die GKV
                                               cherung eines Neugeborenen ohne Warte-           keine Vorleistung erbringt.
geschlechtsunabhängig kalku­                   zeit nach § 2 Teil I Abs. 2 erfüllt, so ist es
lierten Tarife K-Dental und                                                                     Die erstattungsfähigen Aufwendungen wer­den
                                               abweichend von § 2 Teil I Abs. 2 letzter
                                                                                                unter Berücksichtigung der Begrenzungen
K-Dental-Plus sowie Dental und                 Satz zulässig, für den Versicherungsschutz
                                                                                                nach Abs. 2.4 und 2.5 erstattet zu: 100 %.
                                               des Neugeborenen anstatt des Tarifs
Dental-Plus bzw. die geschlechts­              ­Dental/Dental (M/F) (bzw. Dental-Plus/          (2.2) Zahnersatz
abhängig kalkulierten Tarife                    Dental-Plus (M/F)) den Tarif K-Dental/
                                                                                                Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
K-Dental (M/F) und K-Dental-                    K-Dental (M/F) (bzw. K-Dental-Plus/
                                                K-Dental (M/F)) zu vereinbaren.                 a)	Kronen, Teilkronen (Onlays), Brücken
Plus (M/F) sowie Dental (M/F)                                                                      und Prothesen, einschließlich Keramik-
                                               (1.4) Wartezeiten
und Dental-Plus (M/F)                                                                              verblendungen,
                                               Für die Versicherung nach den Tarifen
Ergänzungstarife für Versicherte               ­Dental bzw. Dental (M/F) und Dental-Plus        b)	Implantate und implantatgetragene
                                                                                                   ­Versorgung, einschließlich knochen­
einer deutschen gesetzlichen                    bzw. Dental-Plus (M/F) gilt zusätzlich:
                                                                                                    aufbauende Maßnahmen,
Krankenversicherung (GKV)                      Ergänzend zu § 3 Teil II Abs. 2 werden die
                                               Wartezeiten erlassen, wenn der Versiche-         c) Einlagefüllungen (Inlays) aus Metall
(1) Abweichende bzw. ergänzende Ver­           rungsnehmer eine private Vorversicherung             oder Keramik und Kompositfüllungen
einbarungen                                    mit Leistungen für Zahnersatz nachweist.             (z. B. nach der Dentin-Adhäsiv-Bonding-
                                               Die Vorversicherung muss bis zum Zeit-               Mehrschicht-Technik),
(1.1) Versicherungsfähigkeit
                                               punkt des Versicherungsbeginns und min-          d) zahntechnische Laborleistungen, die bei
Versicherungsfähigkeit besteht, solange        destens ein Jahr bestanden haben.                    diesen Leistungen anfallen, einschließ-
die versicherte Person Mitglied einer deut-                                                         lich Materialien,
                                               (2) Versicherungsleistungen
schen gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) oder dort familienversichert ist.        Erstattet werden die Aufwendungen für medi-      e) diagnostische und therapeutische Leis­
Das Versicherungsverhältnis endet für die      zinisch notwendige zahnärztliche Behandlung          tungen, die unmittelbar zur Versorgung
betreffende Person zum Ende des Monats,        bis zum Höchstsatz der jeweils gültigen amt­         erforderlich sind, einschließlich funk­
                                               lichen deutschen Gebührenordnung für Zahn-           tionsanalytischer und funktionsthera-
in dem diese Voraussetzung entfällt. Der
                                               ärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ). Besonders              peutischer Leistungen (Gnathologie),
Versicherungsnehmer hat das Ende der           berechnete zahntechnische Laborleistungen
­Versicherungsfähigkeit bis zum Ende des                                                        f)	Anästhesieleistungen, die unmittelbar
                                               werden im tariflichen Umfang bis zu den in
 Folgemonats in Textform mitzuteilen.                                                               zur Versorgung erforderlich sind,
                                               Deutschland üblichen Preisen erstattet.
(1.2) Beitragsberechnung und Umstufung         (2.1) Zahnbehandlung                             g)	den Heil- und Kostenplan des Zahn­
mit Vollendung des 18. Lebensjahres                                                                arztes.
                                               Erstattungsfähig sind insbesondere Auf-
Die Neufestlegung der Beiträge nach § 8a       wendungen für:                                   Die erstattungsfähigen Aufwendungen
Teil II Abs. 2 mit Vollendung des 16. bzw.                                                      werden mit folgenden Prozentsätzen
                                               a) prophylaktische Leistungen bis zu einem      erstattet:
21. Lebensjahres entfällt.                         Rechnungsbetrag von 150 Euro pro
                                                   Kalenderjahr. Als prophylaktische Leis-      K-Dental bzw.
Für die Versicherung nach den Tarifen                                                           K-Dental (M/F)                         20 %,
K-Dental bzw. K-Dental (M/F) und                   tungen gelten professionelle Zahnreini-
                                                   gung, Versiegelung, Fluoridierung, Spei-     K-Dental-Plus bzw.
K-Dental-Plus bzw. K-Dental-Plus (M/F)
                                                   cheltest, Kariesrisikodiagnostik und         K-Dental-Plus (M/F)                    35 %,
gilt zusätzlich:                                   Erstellen des Mundhygienestatus.
Mit Ablauf des Monats, in dem eine versi-                                                       Dental bzw.
                                                  bweichend von § 3 Teil I entfallen
                                                 A                                              Dental (M/F)                           40 %,
cherte Person das 18. Lebensjahr vollendet,      die Wartezeiten bei prophylaktischen
wird die Versicherung nach Tarif K-Dental/       Leistungen.                                    Dental-Plus bzw.
K-Dental (M/F) (bzw. K-Dental-Plus/                                                             Dental-Plus (M/F)                      70 %.
                                               b) konservierende Leistungen (z. B. Wurzel-
K-Dental-Plus (M/F)) in eine Versicherung          behandlungen und Füllungen). Kompo-          (2.3) Kieferorthopädie (nur Tarife
nach Tarif Dental/Dental (M/F) (bzw. Den-          sitfüllungen (z. B. nach der Dentin-­        K-Dental bzw. K-Dental (M/F) und
tal-Plus/Dental-Plus (M/F)) umgestuft. Die         Adhäsiv-Bon­ding-Mehrschicht-Technik)        K-Dental-Plus bzw. K-Dental-Plus (M/F))
Umstufung erfolgt unter Anerkennung der            und Einlagefüllungen (Inlays) aus Metall     Erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
aus dem Vertrag erworbenen Rechte ohne             oder Keramik sind nach Abs. 2.2 erstat-
Gesundheitsprüfung und ohne erneute                tungsfähig.                                  a) Kieferorthopädische Behandlungen.
Wartezeiten. Die Umstufung wird auch bei                                                            ­Hierzu gehören auch die Aufwendungen
                                               c) zahnärztlich-operative Leistungen (z. B.          für sogenannte Mehrkostenvereinbarun-
laufenden Versicherungsfällen vorgenom-            Extraktionen, Wurzelspitzenresektionen,
men.                                                                                                 gen im Rahmen einer kieferorthopädi-
                                                   Zystenoperationen, Ausmeißelung verla-
                                                                                                     schen Behandlung.
Die Umstufung, der geänderte Leistungsum-          gerter Zähne).
                                                                                                b) Vorbereitende diagnostische und
fang und der neue Beitrag werden dem Ver-      d) Behandlung bei Erkrankung des Paro-
                                                   dontiums und der Mundschleimhaut.                ­therapeutische Leistungen, Röntgen­
sicherungsnehmer rechtzeitig vor Wirksam-                                                            aufnahmen und Strahlendiagnostik,
werden mitgeteilt.                             e)	Aufbissbehelfe mit und ohne adjustierte           Fluori­dierung und Versiegelung, die im
Der Versicherungsnehmer hat das Recht,            Oberfläche einschließlich funktions­               unmittelbaren Zusammenhang mit der
der Umstufung zu widersprechen. Die               analytischer und funktionstherapeu­                kieferorthopädischen Behandlung
                                                  tischer Leistungen (Gnathologie).                  ­stehen.
Umstufung entfällt rückwirkend, wenn der
Widerspruch binnen zwei Monaten nach           f)	Anästhesieleistungen bei Behandlungen        c) Zahntechnische Laborleistungen, die bei
der Umstufung in Textform beim Versiche-           nach b) bis d).                                  diesen Leistungen anfallen, einschließ-
rer eingeht. Entfällt die Umstufung, ist für   g)	den Heil- und Kostenplan des Zahn­               lich Materialien.
diese versicherte Person der im bisherigen        arztes.                                       d) Den kieferorthopädischen Behandlungs-
Tarif für das Eintrittsalter 18 vorgesehene    Werden für Behandlungen nach b) bis f)               und Kostenplan.
Beitrag zu entrichten.                         zustehende Leistungen der GKV nicht in           Die erstattungsfähigen Aufwendungen
(1.3) Kindernachversicherung                   Anspruch genommen, sind die Aufwendun-
                                                                                                werden erstattet zu: 80 %.
                                               gen für diese Behandlungen zu 50 %
Für die Versicherung nach den Tarifen          erstattungsfähig. Diese Regelung gilt auch       Der Erstattungsbetrag ist für die gesamte
­Dental bzw. Dental (M/F) und Dental-Plus      für Behandlungen durch Zahnärzte oder            kieferorthopädische Behandlung begrenzt
 bzw. Dental-Plus (M/F) gilt zusätzlich:       Ärzte ohne Kassenzulassung sowie für             auf 1.200 Euro.

                                                                       19

[Seite 20]
(2.4) Anrechnung weiterer Leistungen                           Dental        Dental-       (3.2) Soweit für eine versicherte Person
Sofern für die versicherte Person neben                        bzw.          Plus bzw.     Anspruch auf Leistungen gegen die GKV
den tariflichen Leistungen weitere Ansprü-                     Dental        Dental-       oder andere Dritte besteht, ist der Versi-
che auf Leistungen der GKV oder anderer                        (M/F)         Plus (M/F)    cherungsnehmer verpflichtet, eine entspre-
Dritter bestehen, werden die tariflichen                                                   chende Erklärung abzugeben, die auch die
                                             im 1. Versiche-                               Höhe der Leistungen beinhaltet. Der Versi-
Erstattungsleistungen dahingehend            rungsjahr auf
begrenzt, dass die Leistungsansprüche                                                      cherer kann entsprechende Nachweise
                                             insgesamt	  400 Euro              700 Euro    ­verlangen.
insgesamt 100 % des Rechnungsbetrages
nicht überschreiten.                         im 1. bis 2. Ver-
                                             sicherungsjahr
Als Rechnungsbetrag gilt hierbei die         auf insgesamt	  600 Euro        1.050 Euro
Summe der Rechnungspositionen für die
erstattungsfähigen Leistungen vor Abzug      im 1. bis 3. Ver-
eventueller Ansprüche auf Leistungen der     sicherungsjahr
GKV und anderer Dritter. Bei Kieferortho-    auf insgesamt     1.200 Euro    2.100 Euro
pädie zählt zu den Ansprüchen auf Leis-      im 1. bis 4. Ver-
tungen der GKV auch der Versichertenan-      sicherungsjahr
teil nach § 29 SGB V (siehe Anhang)          auf insgesamt     2.000 Euro    3.500 Euro
unabhängig davon, ob die GKV diesen
nach Abschluss der Behandlung erstattet.     Aufwendungen für unfallbedingte Behand-
                                             lungen werden auf die Begrenzung nicht
(2.5) Summenbegrenzungen                     angerechnet.
Der Erstattungsbetrag für Versicherungs­     Für die Versicherung nach den Tarifen
leistungen nach 2.1 bis 2.3 ist in den       ­Dental bzw. Dental (M/F) und Dental-Plus
ersten vier Versicherungsjahren wie folgt     bzw. Dental-Plus (M/F) gilt zusätzlich:
begrenzt:
                                             Diese Summenbegrenzungen entfallen,
                  K-Dental      K-Dental-
                                             wenn der Versicherungsnehmer eine
                  bzw.          Plus bzw.
                                             ­private Vorversicherung mit Leistungen für
                  K-Dental      K-Dental-
                  (M/F)         Plus (M/F)    Zahn­ersatz nachweist. Die Vorversicherung
                                              muss bis zum Zeitpunkt des Versicherungs-
im 1. Versiche-                               beginns und mindes­tens ein Jahr bestan-
rungsjahr auf                                 den haben.
insgesamt	  200 Euro	  350 Euro
                                             (3) Auszahlung der Versicherungs­
im 1. bis 2. Ver-                            leistungen
sicherungsjahr
auf insgesamt	  300 Euro	  525 Euro          (3.1) Bei anstehenden Zahnbehandlungen,
                                             Zahnersatzmaßnahmen bzw. kieferortho-
im 1. bis 3. Ver-                            pädischen Behandlungen kann ein Heil-
sicherungsjahr                               und Kostenplan des Zahnarztes bzw. ein
auf insgesamt	  600 Euro        1.050 Euro   Behandlungs- und Kostenplan des Kiefer-
im 1. bis 4. Ver-                            orthopäden eingereicht werden. Der Versi-
sicherungsjahr                               cherer teilt dann die Höhe der zu erstat-
auf insgesamt     1.000 Euro    1.750 Euro   tenden Aufwendungen mit.


                                                               20

[Seite 21]
Teil III der AVB/G für den Tarif              Der Versicherungsschutz umfasst                    Als Arzneimittel, auch wenn sie ärztlich
Natur                                         – Untersuchungs- und Behandlungsmetho-            verordnet sind und heilwirksame Stoffe
                                                 den, die im GebüH oder im Hufeland-­            enthalten, gelten nicht Nährmittel und
Ergänzungstarif für Versicherte                  Leistungsverzeichnis der Besonderen             Stärkungspräparate, Schlaf- und Abführ-
einer deutschen gesetzlichen                     Therapie­richtungen (z. ­­­­B. osteopathische   mittel, Desinfektionsmittel, Präparate zur
Krankenversicherung (GKV)                       Behandlungen, Chiropraktik) in der               Empfängnisverhütung, Mittel zur Zügelung
                                                jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind,        des Appetits, zur Regulierung des Körper-
(1) Abweichende bzw. ergänzende                                                                  gewichts, zur Behandlung einer erektilen
Vereinbarungen
­                                             – in diesem Zusammenhang in Auftrag
                                                 gegebene Laboruntersuchungen und                Dysfunktion sowie kosmetische Präparate
(1.1) Versicherungsfähigkeit                                                                     oder Badezusätze.
                                              – in diesem Zusammenhang verordnete
Versicherungsfähigkeit besteht, solange          Arznei- und Verbandmittel.                      Erstattungsfähig sind auch wissenschaft­-
die versicherte Person Mitglied einer deut-                                                      lich nicht anerkannte Behandlungs­
schen gesetzlichen Krankenversicherung        Als Arzneimittel, auch wenn sie von einem          methoden, sofern diese im Hufeland-­
(GKV) oder dort familienversichert ist        Heilpraktiker verordnet sind und heilwirk-         Leistungsverzeichnis der Besonderen
und daneben bei der LVM Kranken­              same Stoffe enthalten, gelten nicht Nähr-          ­Therapierichtungen aufgeführt sind.
versicherungs-AG eine Krankheitskosten-       mittel und Stärkungspräparate, Schlaf-
versicherung oder eine Pflegezusatz­          und Abführmittel, Desinfektionsmittel,             Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen
versicherung besteht, bei der der             ­Präparate zur Empfängnisverhütung, Mittel         für gesetzliche Zuzahlungen und für mit
Versicherungsschutz nicht aufgrund             zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung        der GKV vereinbarte Selbstbehalte.
einer Anwartschaftsversicherung ruht.          des Körpergewichts, zur Behandlung einer
                                               erektilen Dysfunktion sowie kosmetische           Die erstattungsfähigen Aufwendungen
Das Ver­sicherungsverhältnis endet für
die betreffende Person zum Ende des            Präparate oder Badezusätze.                       werden zu 80 % erstattet.
Tages, ab dem eine dieser Voraussetzungen     Erstattungsfähig sind auch wissenschaft­-          (2.3) Summenbegrenzungen
nicht mehr erfüllt ist. Der Versicherungs-    lich nicht anerkannte Behandlungs­
nehmer hat das Ende der Versicherungs­                                                           Der Erstattungsbetrag nach den Absätzen
                                              methoden, sofern diese in den genannten            2.1 und 2.2 ist wie folgt begrenzt:
fähigkeit ­innerhalb eines Monats schrift­-   Verzeichnissen aufgeführt sind.
lich mit­zuteilen.                                                                               im 1. bis 2. Versicherungsjahr
                                              Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen           auf insgesamt                     400 Euro
(1.2) Beitragsberechnung mit Voll­
                                              für gesetzliche Zuzahlungen und für mit
endung des 18. Lebensjahres                                                                      im 1. bis 3. Versicherungsjahr
                                              der GKV vereinbarte Selbstbehalte.
Die Neufestlegung der Beiträge nach § 8a                                                         auf insgesamt                     800 Euro
                                              Die erstattungsfähigen Aufwendungen
Teil II Abs. 2 mit Vollendung des 16. bzw.                                                       ab dem 4. Versicherungsjahr
                                              werden zu 80 % erstattet.
21. Lebensjahres entfällt. Stattdessen ist
                                                                                                 auf insgesamt                   1.000 Euro
für versicherte Personen nach Ablauf des      (2.2) Naturheilkundliche Heilbehandlung
Monats, in dem diese das 18. Lebensjahr       durch Ärzte                                        je Versicherungsjahr
vollenden, der im Tarif für die nächst­       Erstattungsfähig sind Aufwendungen für             (3) Auszahlung der Versicherungs­
höhere Altersstufe vorgesehene Beitrag        naturheilkundliche Untersuchungen und
zu entrichten.                                                                                   leistungen
                                              Behandlungen durch Ärzte bis zum
(2) Versicherungsleistungen                   ­Höchstsatz der jeweils gültigen Gebühren-         Soweit für eine versicherte Person
                                               ordnung für Ärzte (GOÄ).                          Anspruch auf Leistungen gegen die GKV
(2.1) Naturheilkundliche Heilbehandlung                                                          oder einen anderen Dritten besteht, ist der
durch Heilpraktiker1                          Der Versicherungsschutz umfasst                    Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für        – Untersuchungs- und Behandlungsmetho-            Versicherers verpflichtet, eine entsprechen-
naturheilkundliche Untersuchungen und            den, die im Hufeland-Leistungsverzeich-         de Erklärung abzugeben, der auch die
Behandlungen durch Heilpraktiker bis zum         nis der Besonderen Therapierichtungen           Höhe der Leistungen zu entnehmen ist.
Höchstsatz des jeweils gültigen Gebühren-        (z. B. osteopathische Behandlungen,             Der Versicherer kann geeignete Nachweise
verzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH).        Chiro­praktik) in der jeweils gültigen Fas-     verlangen.
Soweit Untersuchungs- und Behandlungs-           sung aufgeführt sind,
methoden nach dem Hufeland-Leistungs-
                                              – in diesem Zusammenhang in Auftrag
verzeichnis der Besonderen Therapierich-
tungen durchgeführt werden, sind diese           gegebene Laboruntersuchungen und
analog bis zum Höchstsatz des jeweils         – in diesem Zusammenhang verordnete               1 Heilpraktiker im Sinne des deutschen

­gültigen GebüH erstattungsfähig.                Arznei- und Verbandmittel.                       Heilpraktikergesetzes.


                                                                      21

[Seite 22]
Teil III der AVB/G für den Tarif              21. Lebensjahres entfällt. Stattdessen ist     – allgemeine Vorsorgeuntersuchungen
Check                                         für versicherte Personen nach Ablauf des          wie z. B. Hirnleistungscheck, HIV-Test,
                                              Monats, in dem diese das 18. Lebensjahr           Schlaganfallvorsorge, Glaukomvorsorge,
Ergänzungstarif für Versicherte               vollenden, der im Tarif für die nächsthöhe-       Osteo­porose­vorsorge und Ultraschall­
einer deutschen gesetzlichen                  re Altersstufe vorgesehene Beitrag zu ent-        untersuchungen der Schilddrüse.
Krankenversicherung (GKV)                     richten.                                       Nicht erstattungsfähig sind zahnmedizini-
                                                                                             sche Vorsorgeuntersuchungen.
(1) Abweichende bzw. ergänzende               (2) Versicherungsleistungen
­Vereinbarungen                                                                              Die erstattungsfähigen Aufwendungen
                                              (2.1) Vorsorgeuntersuchungen                   werden zu 100 % erstattet.
(1.1) Versicherungsfähigkeit                  Erstattungsfähig sind Aufwendungen für         (2.2) Schutzimpfungen
Versicherungsfähigkeit besteht, solange die   medizinische Vorsorgeuntersuchungen
versicherte Person Mitglied einer deut-       (Diagnostik) durch Ärzte, unabhängig von       Aufwendungen für Impfberatungen und
schen gesetzlichen Krankenversicherung                                                       Impfungen durch Ärzte (z. B. reisemedizini-
                                              bestimmten Altersgrenzen und/oder zeit­        sche Impfungen) inklusive der Kosten für
(GKV) oder dort familienversichert ist        lichen Intervallen.                            Impfstoffe werden zu 100 % erstattet.
und daneben bei der LVM Kranken­
versicherungs-AG eine Krankheitskosten-       Zu den erstattungsfähigen Vorsorgeunter-       (2.3) Summenbegrenzung
versicherung oder eine Pflegezusatz­          suchungen zählen z. B.
                                                                                             Der Erstattungsbetrag nach Abs. 2.1 und
versicherung besteht, bei der der             – Vorsorge- und Früherkennungsuntersu-        2.2 ist auf insgesamt 600 Euro innerhalb
Versiche­rungsschutz nicht aufgrund              chungen für Kinder und Jugendliche wie      von zwei aufeinanderfolgenden Versiche-
einer Anwartschaftsversicherung ruht.            z. B. Audiocheck, Schielvorsorge, Kinder-   rungsjahren begrenzt.
Das Ver­sicherungsverhältnis endet für           lntervall-Check sowie erweiterte Kinder-
die betreffende Person zum Ende des                                                          (3) Auszahlung der Versicherungs­
                                                 und Jugendvorsorgeuntersuchungen,           leistungen
Tages, ab dem eine dieser Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist. Der Versicherungs-    – Schwangerschaftsvorsorge wie z. B.          Soweit für eine versicherte Person
nehmer hat das Ende der Versicherungs­           ­Triple-Test zur Risikoabschätzung des      Anspruch auf Leistungen gegen die GKV
fähigkeit innerhalb eines Monats in Text-         Down-Syndroms, Vitalitätsuntersuchun-      oder einen anderen Dritten besteht, ist der
form mit­zuteilen.                                gen mittels Sonographie,                   Versicherungsnehmer auf Verlangen des
                                                                                             Versicherers verpflichtet, eine entsprechen-
(1.2) Beitragsberechnung mit Vollen­          – Krebsfrüherkennungsuntersuchungen wie       de Erklärung abzugeben, der auch die
dung des 18. Lebensjahres                        z. B. Sonographie, Untersuchungen zur       Höhe der Leistungen zu entnehmen ist.
Die Neufestlegung der Beiträge nach § 8a         Früherkennung von Haut- und Prostata-       Der Versicherer kann geeignete Nachweise
Teil II Abs. 2 mit Vollendung des 16. bzw.       krebs einschließlich PSA-Test,              verlangen.


                                                                 22

[Seite 23]
Teil III der AVB/G für den Tarif              Die erstattungsfähigen Aufwendungen           Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen
A&O                                           werden zu 100 % erstattet, wobei die          für technisches Zubehör (z. B. Fernbedie-
                                              Erstattung auf 1.000 Euro pro Behand-         nung), Batterien und Reparaturen.
Ergänzungstarif für Versicherte               lungsmaßnahme begrenzt ist.                   (2.5) Leistung bei Verlust des Gehörs
einer deutschen gesetzlichen                  Darüber hinaus ist der Erstattungsbetrag      Erleidet die versicherte Person während
Krankenversicherung (GKV)                     in den ersten drei Versicherungsjahren wie    eines Zeitraums, in dem Versicherungs-
                                              folgt begrenzt:                               schutz besteht, einen Unfall, der zu einer
(1) Abweichende und ergänzende
­Vereinbarungen                               im 1. bis 2. Versicherungsjahr                vollständigen und dauerhaften Funktions-
                                              auf insgesamt                     400 Euro   unfähigkeit des Gehörs auf beiden Ohren
(1.1) Versicherungsfähigkeit                                                                führt, wird ein Pauschalbetrag von ein­
                                              im 1. bis 3. Versicherungsjahr
Versicherungsfähigkeit besteht, solange       auf insgesamt                     800 Euro   malig 10.000 Euro während der Vertrags-
die versicherte Person Mitglied einer deut-                                                 laufzeit je versicherter Person gezahlt.
schen gesetzlichen Krankenversicherung        (2.3) Leistung bei Erblindung                 Der Betrag wird frühestens 6 Monate nach
(GKV) oder dort familienversichert ist        Erleidet die versicherte Person während       dem Unfall ausgezahlt. Die Funktions­
und daneben bei der LVM Kranken­              eines Zeitraums, in dem Versicherungs-        unfähigkeit wird als dauerhaft angesehen,
versicherungs-AG eine Krankheitskosten-       schutz besteht, einen Unfall, der zu einer    wenn sie voraussichtlich länger als drei
versicherung oder eine Pflegezusatz­          vollständigen und dauerhaften Funktions-      Jahre bestehen wird und eine Änderung
versicherung besteht, bei der der             unfähigkeit beider Augen führt, wird ein      des Zustandes nicht erwartet werden kann.
Versicherungsschutz nicht aufgrund            Pauschalbetrag von einmalig 20.000 Euro       Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte
einer Anwartschaftsversicherung ruht.         während der Vertragslaufzeit je versicher-    Person durch ein plötzlich von außen auf
Das Versicherungsverhältnis endet für         ter Person gezahlt. Der Betrag wird frühes-   ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfall­
die betreffende Person zum Ende des           tens 6 Monate nach dem Unfall ausge-          ereignis) unfreiwillig eine Gesundheits­
Tages, ab dem eine dieser Voraussetzungen     zahlt. Die Funktionsunfähigkeit wird als      schädigung erleidet. Als Unfall gelten
nicht mehr erfüllt ist. Der Versicherungs-    dauerhaft angesehen, wenn sie voraus-         auch tauchtypische Gesundheitsschäden,
nehmer hat das Ende der Versicherungs­        sichtlich länger als drei Jahre bestehen      wie z. B. Trommelfellverletzungen.
fähigkeit innerhalb eines Monats in Text-     wird und eine Änderung des Zustandes
form mitzuteilen.                             nicht erwartet werden kann.                   Voraussetzung für die Leistung ist, dass
                                                                                            der Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit
(1.2) Beitragsberechnung mit Voll­            Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte    innerhalb von 15 Monaten nach dem
endung des 18. Lebensjahres                   Person durch ein plötzlich von außen auf      Unfall eingetreten und von einem Arzt
Die Neufestlegung der Beiträge nach § 8a      ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfall­      schriftlich festgestellt worden ist. Der
Teil II Abs. 2 mit Vollendung des 16. bzw.    ereignis) unfreiwillig eine Gesundheits­      Anspruch ist innerhalb von 15 Monaten
21. Lebensjahres entfällt. Stattdessen ist    schädigung erleidet.                          nach dem Unfall beim Versicherer geltend
für versicherte Personen nach Ablauf des      Voraussetzung für die Leistung ist, dass      zu machen.
Monats, in dem diese das 18. Lebensjahr       der Verlust bzw. die Funktionsunfähigkeit     Kein Anspruch auf die Leistung besteht,
vollenden, der im Tarif für die nächsthöhe-   innerhalb von 15 Monaten nach dem             wenn die versicherte Person innerhalb von
re Altersstufe vorgesehene Beitrag zu ent-    Unfall eingetreten und von einem Arzt         sechs Monaten nach dem Unfall verstirbt.
richten.                                      schriftlich festgestellt worden ist. Der
                                              Anspruch ist innerhalb von 15 Monaten         Kein Versicherungsschutz besteht für
(2) Versicherungsleistungen                                                                 Gesundheitsschäden, die durch Heilmaß-
                                              nach dem Unfall beim Versicherer geltend
(2.1) Brillen und Kontaktlinsen               zu machen.                                    nahmen oder Eingriffe am Körper der
                                                                                            ­versicherten Person entstehen. Versiche-
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für        Kein Anspruch auf die Leistung besteht,        rungsschutz besteht jedoch, wenn die Heil-
Brillen und Kontaktlinsen (Sehhilfen).        wenn die versicherte Person innerhalb von      maßnahmen oder Eingriffe durch einen
Die erstattungsfähigen Aufwendungen           sechs Monaten nach dem Unfall verstirbt.       Unfall veranlasst waren. Kein Versiche-
werden zu 80 % erstattet, wobei der           Kein Versicherungsschutz besteht für           rungsschutz besteht für Unfälle durch
Erstattungsbetrag innerhalb von drei auf­     Gesundheitsschäden, die durch Heilmaß-         alkoholbedingte Bewusstseinsstörung beim
einander folgenden Versicherungsjahren        nahmen oder Eingriffe am Körper der            Führen von Kraftfahrzeugen.
auf insgesamt 400 Euro begrenzt ist.          ­versicherten Person entstehen. Versiche-     (3) Auszahlung der Versicherungsleis­
Maßgeblich ist das Datum der Brillen-/         rungsschutz besteht jedoch, wenn die Heil-   tungen
Kontaktlinsenrechnung.                         maßnahmen oder Eingriffe durch einen
                                               Unfall veranlasst waren. Kein Versiche-      Soweit für eine versicherte Person
(2.2) Maßnahmen der refraktiven                rungsschutz besteht für Unfälle durch        Anspruch auf Leistungen gegen die GKV
­Chirurgie                                     alkoholbedingte Bewusstseinsstörung beim     oder einen anderen Dritten besteht, ist der
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für         Führen von Kraftfahrzeugen.                  Versicherungsnehmer auf Verlangen des
Behandlungsmaßnahmen der refraktiven                                                        Versicherers verpflichtet, eine entsprechen-
                                              (2.4) Hörgeräte                               de Erklärung abzugeben, der auch die
Chirurgie (z. B. LASIK, LASEK, Implantation
von Intraokularlinsen). Während der           Erstattungsfähig sind Aufwendungen für        Höhe der Leistungen zu entnehmen ist.
­Vertragslaufzeit sind zwei Behandlungs-      Hörgeräte.                                    Der Versicherer kann geeignete Nachweise
maßnahmen erstattungsfähig; dabei gilt                                                      verlangen.
                                              Die erstattungsfähigen Aufwendungen
die Behandlung eines Auges oder beider        werden zu 100 % erstattet, sofern die GKV
Augen innerhalb von 12 Monaten als eine       Leistungen erbringt. Die Erstattung ist auf
Behandlungsmaßnahme.                          800 Euro je Hörgerät begrenzt.


                                                                     23

[Seite 24]
Teil III der AVB/G für den                      – diagnostische und therapeutische Leis­       (2.3) Heilpraktiker
geschlechtsunabhängig kalkulier­                   tungen, die unmittelbar zur Versorgung       Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
                                                   erforderlich sind, einschließlich funk­      Leistungen des Heilpraktikers2, soweit sie
ten Tarif EG-Komfort bzw. den                      tionsanalytischer und funktionstherapeu-
                                                                                                die Vorleistung der GKV übersteigen.
geschlechtsabhängig kalkulierten                   tischer Leistungen.
Tarif EG-Komfort (M/F)                                                                          Der Versicherungsschutz umfasst
                                                Die Erstattungsfähigkeit der zahnärztlichen
                                                                                                – Untersuchungs- und Behandlungsmetho-
                                                Leistungen ist begrenzt auf die Höchstsätze
Ergänzungstarif für Versicherte                 der jeweils gültigen amtlichen deutschen
                                                                                                   den, die im jeweils gültigen Gebühren-
einer deutschen gesetzlichen                    Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)                verzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
                                                                                                   aufgeführt sind, wobei Gebühren bis zum
Krankenversicherung (GKV)                       bzw. Ärzte (GOÄ).
                                                                                                   Höchstsatz der GebüH erstattungsfähig
(1) Versicherungsfähigkeit                      Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendun-            sind, und
                                                gen für Implantate ist begrenzt auf             – in diesem Zusammenhang verordnete
Versicherungsfähigkeit besteht, solange die     – einen Rechnungsbetrag von 1.100 Euro
versicherte Person Mitglied einer deutschen                                                        Arznei- und Verbandmittel.
                                                   je Implantat. Unter diese Begrenzung
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)             ­fallen alle Leistungen im Zusammenhang      Die erstattungsfähigen Aufwendungen
oder dort familienversichert ist. Das Ver­          mit der Implantation, die Implantate        werden mit folgenden Prozentsätzen und
sicherungsverhältnis endet für die betref-          selbst, die Implantatteile und Instrumen-   Höchstbeträgen erstattet:
fende Person zum Ende des Monats, ab                te; die Aufwendungen für die implantat-     EG-Komfort bzw.
dem diese Voraussetzung nicht mehr er­-             getragene Versorgung werden unabhän-        EG-Komfort (M/F)                      80 %,
füllt ist. Der Versicherungsnehmer hat das          gig von dieser Begrenzung erstattet.        bis zu 680 Euro je Versicherungsjahr. In den
Ende der Versicherungsfähigkeit innerhalb       – maximal 6 Implantate im Oberkiefer und       ersten beiden Versicherungsjahren ist die
eines Monats in Textform mitzuteilen.               4 Implantate im Unterkiefer einschließ-     Erstattung jeweils auf 340 Euro begrenzt.
(2) Versicherungsleistungen                         lich etwaiger bereits vorhandener
                                                    Implantate.                                 (2.4) Anrechnung weiterer Leistungen
(2.1) Brillen und Kontaktlinsen                                                                 Versicherungsleistungen nach (2.1) bis (2.3)
                                                Die Erstattungsfähigkeit der zahntechni-
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für          schen Laborleistungen bestimmt sich nach        werden auf den Rechnungsbetrag abzüg-
Brillen und Kontaktlinsen.                      den in Deutschland üblichen1 Preisen.           lich eventueller Ansprüche auf Leistungen
Die erstattungsfähigen Aufwendungen                                                             gegen die GKV und andere Dritte begrenzt.
                                                Die erstattungsfähigen Aufwendungen wer­­
werden mit folgenden Prozentsätzen und          den mit folgenden Prozentsätzen erstattet:      (3) Auszahlung der Versicherungsleistun-
Höchstbeträgen erstattet:                                                                       gen
                                                EG-Komfort bzw.
EG-Komfort bzw.                                 EG-Komfort (M/F)                      30 %.    Soweit für eine versicherte Person An­-
EG-Komfort (M/F)                    80 %,                                                      spruch auf Leistungen gegen die GKV oder
wobei die Erstattung insgesamt innerhalb        Der Erstattungsbetrag für Zahnersatz ist in     einen anderen Dritten besteht, ist der Ver-
von drei aufeinander folgenden Versiche-        den ersten vier Versicherungsjahren wie         sicherungsnehmer verpflichtet, eine ent-
rungsjahren auf 230 Euro begrenzt ist.          folgt begrenzt:                                 sprechende Erklärung abzugeben, der auch
Maßgeblich ist das Datum der Brillen-/                                    EG-Komfort bzw.       die Höhe der Leistungen zu entnehmen ist.
Kontaktlinsenrechnung.                                                    EG-Komfort (M/F)      Der Versicherer kann entsprechende Nach-
                                                im 1. Versicherungs-                            weise verlangen.
(2.2) Zahnersatz                                jahr auf insgesamt          300 Euro
Erstattungsfähig sind:                          im 1. bis 2. Ver-
EG-Komfort bzw. EG-Komfort (M/F)                sicherungsjahr auf
Aufwendungen für                                insgesamt	         450 Euro
– Kronen, Brücken und Prothesen,               im 1. bis 3. Ver-                               1 Sind zwischen dem Verband der Zahn-
– Implantate und implantatgetragene Ver-       sicherungsjahr auf
   sorgung,                                                                                      techniker-Innungen und den Spitzenver-
                                                insgesamt                   900 Euro             bänden der Krankenkassen Höchstpreise
– Einlagefüllungen (Inlays) aus Metall oder
   Keramik und Komposit-Füllungen nach          im 1. bis 4. Ver-                                vereinbart, gelten diese als üblich.
   der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehr-             sicherungsjahr auf                              2 Heilpraktiker im Sinne des deutschen

   schicht-Technik,                             insgesamt                 1.500 Euro             Heilpraktikergesetzes. Als Heilpraktiker
– zahntechnische Laborleistungen, die bei      Aufwendungen für unfallbedingte Behand-          gelten nicht Ärzte, auch wenn diese die
   diesen Leistungen anfallen, einschließlich   lungen werden auf die Begrenzung nicht           Zusatzbezeichnung „Arzt für Naturheil-
   Materialien,                                 angerechnet.                                     kunde und Homöopathie“ tragen.


                                                                     24

[Seite 25]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Zahnzusatzversicherung nach den T­ arifen
­ZahnPremium und ZahnKomfort (AVB/GZ)
Einleitung                                     § 11 	Wie gehen wir mit ausländischen       § 22	Wann können wir die Beiträge
                                                      Rechnungen um?                              anpassen?
Versicherungsfall und Leistung                 § 12 Wann und an wen leisten wir?            § 23 	Wann können wir die Versicherungs-
                                                                                                   bedingungen ändern?
§ 1 Was ist versichert?
§ 2 Wer kann sich versichern?                  Vertrag und Beitrag
                                               § 13 	Wann beginnt der Versicherungs-       Weitere Regelungen
§ 3	Gilt der Versicherungsschutz auch
     bei Aufenthalten im Ausland?                     schutz?                               § 24 	In welcher Form müssen Sie
                                               § 14 	Gibt es eine Wartezeit? Wann fängt           ­Mit­teilungen an uns richten?
§ 4 Was erstatten wir?
                                                      sie an und wie lange dauert sie?      § 25 	Wann können Sie gegen unsere
§ 5 	Welche Leistungsbegrenzungen gibt                                                            ­Forderungen aufrechnen?
      es in den ersten 4 Versicherungs­        § 15 	Für wie lange wird der
      jahren?                                         Versicherungsvertrag abgeschlossen?   § 26 	Was ist zu beachten, wenn Versi-
                                               §16 	Wann enden Vertrag und Versiche-              cherte Ansprüche gegenüber Dritten
§ 6 	Besteht die Möglichkeit, Heil- und                                                           haben?
      Kostenpläne vorab prüfen zu lassen?            rungsschutz?
                                               § 17 	Wann können Sie Ihren Vertrag         § 27 	Welche Pflichten müssen Sie und der
§ 7 	Wann leisten wir nicht?                                                                      Versicherte noch beachten?
                                                      ­kündigen?
§ 8 	In welchen Fällen leisten wir nur ein-                                                § 28 	Was geschieht bei Verletzung einer
      geschränkt?                              § 18 	Wann können wir Ihren Vertrag
                                                      ­kündigen oder davon zurücktreten?           dieser Pflichten?
§ 9 	Wie werden Vorleistungen der GKV                                                      § 29 	Welche Gerichte sind für Klagen
      und/oder anderer Kostenträger            § 19 	Wann können Versicherte den
                                                      ­Vertrag fortsetzen?                         aus dem Versicherungsverhältnis
      berücksichtigt?
                                                                                                   zuständig?
§ 10 	Welche Nachweise und Angaben            § 20 	Wie berechnen wir Ihren Beitrag?
       benötigen wir, damit wir leisten        § 21 	Wann müssen Sie die Beiträge
       ­können?                                       ­zahlen?                              Fachwörterverzeichnis

Einleitung                                     genannten Ereignissen. Im Versicherungs-     –	bei einer deutschen gesetzlichen Kran-
                                               fall ersetzen wir die Aufwendungen für          kenversicherung (GKV) versichert ist.
Wir, die LVM Krankenversicherungs-AG mit       zahnärztliche oder kieferorthopädische
Sitz in Münster, sind Ihr Versicherer. Sie                                                  Mit dem Ende der Versicherungsfähigkeit
                                               ambulante »Heilbehandlungen und zahn-
sind unser Vertragspartner, der so genann-                                                  endet auch der Vertragsteil für den jewei­
                                               prophylaktische Leistungen. In welcher
te Versicherungsnehmer. Wenn Sie sich                                                       ligen Versicherten. Gegebenenfalls liegen
                                               Höhe wir Ihnen Aufwendungen im Ver­
selbst versichert haben, sind Sie gleich­                                                   die Voraussetzungen für die Versicherungs-
                                               sicherungsfall erstatten, lesen Sie bitte
zeitig auch der Versicherte. Haben Sie                                                      fähigkeit nur vorübergehend nicht vor.
                                               unter § 4.
andere Personen versichert, sind diese                                                      Dann können Sie den jeweiligen Vertrags-
ebenfalls Versicherte. Wir verwenden in        (2) Versicherungsfall                        teil als »Anwartschaftsversicherung fort-
der Regel die männliche Schreibweise.                                                       führen.
Gemeint sind damit immer auch die ande-        Der Versicherungsfall ist die »medizinisch
ren Anrede­formen. Die mit „»“ markierten      notwendige zahnärztliche oder kiefer­
                                               ortho­pädische »Heilbehandlung eines Ver­
Wörter werden im anschließenden Fach-
                                               sicherten, die ambulant durchgeführt wird.
                                                                                            § 3 Gilt der Versicherungsschutz
wörterverzeichnis erläutert.                                                                auch bei Aufenthalten im Aus­
Diese Versicherungsbedingungen mit             Zahnprophylaktische Leistungen gelten        land?
Anhang beschreiben den Versicherungs-          unabhängig von einer »medizinischen Not-
schutz der Zahnzusatzversicherung nach         wendigkeit als Versicherungsfall.            (1) Bei »vorübergehenden Aufenthalten in
den Tarifen ZahnKomfort und ZahnPremium.                                                    anderen Staaten der Europäischen Union
                                               Der Versicherungsfall beginnt mit der        (EU) oder des Europäischen Wirtschafts-
Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem         »Heilbehandlung. Er endet, wenn nach
»Versicherungsschein, den späteren in                                                       raums (EWR) besteht Versicherungsschutz.
                                               medizinischem Befund keine Behandlungs-      Voraussetzung ist, dass der Versicherte
­Textform verfassten Vereinbarungen, den       bedürftigkeit mehr besteht. Ein neuer
 Ver­sicherungsbedingungen und den gesetz­                                                  weiterhin »versicherungsfähig ist (siehe
                                               ­Versicherungsfall entsteht, wenn            § 2). Beides gilt entsprechend, wenn ein
 lichen Bestimmungen. Das Versicherungs­
 verhältnis unterliegt deutschem Recht.        –	die »Heilbehandlung auf eine andere       Versicherter seinen »gewöhnlichen Aufent-
                                                  Krankheit oder »Unfallfolge ausgedehnt    halt in einen anderen Staat der EU oder
Um die Versicherungsbedingungen leicht                                                      des EWR verlegt. Wir sind jedoch in jedem
lesbar zu machen, haben wir jeweils Fragen        werden muss und
                                                                                            Fall höchstens zu den Leistungen verpflich-
vorangestellt, die beantwortet werden.         –	die Krankheit oder »Unfallfolge mit der   tet, die wir bei einer »Heilbehandlung in
Darüber hinaus werden Sie direkt ange-            bisher behandelten nicht ursächlich       Deutschland erbringen müssten.
sprochen.                                         zusammenhängt.                            (2) Gegebenenfalls leistet die GKV für
                                                                                            »Behandlungen nicht, weil sie im Ausland
                                                                                            erfolgen. In diesem Fall erstatten wir nur
Versicherungsfall und Leistung                 § 2 Wer kann sich versichern?                50 Prozent der für eine »Heilbehandlung in
§ 1 Was ist versichert?                                                                     Deutschland erstattungsfähigen Aufwen-
                                               »Versicherungsfähigkeit besteht, solange     dungen (siehe § 8 Abs. 5).
(1) Gegenstand des Versicherungsschutzes       der Versicherte
                                                                                            (3) Bei »vorübergehenden Aufenthalten in
Wir bieten Versicherungsschutz bei Krank-      –	seinen ständigen Wohnsitz in Deutsch-     Staaten außerhalb der EU oder des EWR
heiten, »Unfällen und anderen im Vertrag          land hat und                              besteht kein Versicherungsschutz. Verlegt

                                                                       25

[Seite 26]
ein Versicherter seinen »gewöhnlichen Auf-     c)	»Behandlung bei Parodontose und             	Bracketumfeldversiegelung, die im
enthalt in einen Staat außerhalb der EU            Erkrankung der Mundschleimhaut ein-           unmittelbaren Zusammenhang mit der
oder des EWR, endet sein Vertragsteil.             schließlich knochenaufbauender Maß-           kieferorthopädischen »Behandlung stehen
(4) Bei einem »vorübergehenden Auf­                nahmen
                                                                                               c)	Zahntechnische Laborleistungen, die bei
enthalt oder bei einer Verlegung des           d)	»Aufbissbehelfe mit und ohne adjustier-         den Leistungen nach a) und b) anfallen,
»gewöhnlichen Aufenthalts in Staaten               ter Oberfläche einschließlich funktions-        einschließlich Materialien
außerhalb der EU oder des EWR können               analytischen und funktionstherapeu­
Sie diesen Vertragsteil als »Anwartschafts-        tischen Leistungen (Gnathologie)            d)	Die Erstellung eines kieferorthopä­
versicherung fortführen.                                                                           dischen Behandlungs- und Kostenplans
                                               e)	Zahntechnische Laborleistungen, die bei
                                                   den Leistungen a) bis d) anfallen, ein-     (6) Kieferorthopädie bei Erwachsenen
                                                   schließlich Materialien                     Sofern die GKV Vorleistungen erbringt,
§ 4 Was erstatten wir?                                                                         erstatten wir die aus der »Mehrkostenver-
                                               f)	Die Erstellung eines zahnärztlichen Heil-
(1) Allgemeine Erstattungsgrundsätze               und Kostenplans                             einbarung resultierenden Aufwendungen
Wir erstatten Aufwendungen im tariflichen                                                      wie folgt:
                                               (4) Zahnersatz
Umfang für »medizinisch notwendige                                                             – ZahnKomfort keine Erstattung
zahnärztliche oder kieferorthopädische         Wir erstatten Aufwendungen für Zahn­
»Heilbehandlungen, die »ambulant durch-        ersatz zusammen mit einer eventuellen           – ZahnPremium 100 %
geführt werden. Dabei erstatten wir maxi-      Vorleistung der GKV und/oder eines sons­        Sofern die GKV keine Vorleistungen
mal bis zum Höchstsatz der jeweils gültigen    tigen Kostenträgers wie folgt:                  erbringt, erstatten wir aus dem Tarif
amtlichen deutschen »Gebührenordnung           – ZahnKomfort 80 %                              ­ZahnPremium 100 Prozent der Aufwen-
für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ).                                                           dungen für kieferorthopädische Behand-
                                               – ZahnPremium 100 %
Besonders berechnete und »medizinisch                                                           lungen zusammen mit Vorleistungen von
notwendige zahntechnische Laborleistun-        Erstattungsfähig sind insbesondere Auf-          anderen Kostenträgern. Aus dem Tarif
gen einschließlich Materialien erstatten wir   wendungen für:                                   ZahnKomfort erfolgt keine Erstattung.
im tariflichen Umfang bis zur Höhe der in      a)	Kronen, Teilkronen (Onlays), Brücken,       Die Erstattung für sämtliche kieferortho­
Deutschland üblichen Preise (auch unter            Prothesen inkl. Reparatur sowie             pädische »Behandlungen, die Sie nach dem
Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich        Keramik­verblendungen                       vollendeten 18. Lebensjahr beginnen, ist
Krankenversicherten).                                                                          begrenzt auf:
                                               b)	Implantate und implantatgetragene
Der tarifliche Umfang wird im Folgenden            Versorgung, einschließlich knochen­         – ZahnKomfort keine Erstattung
beschrieben.                                       aufbauende Maßnahmen
                                                                                               – ZahnPremium max. 2.000 Euro
(2) Zahnprophylaktische Leistungen             c)	Einlagefüllungen (Inlays) aus Metall
                                                   oder Keramik                                Erstattungsfähig sind insbesondere Auf-
Wir erstatten Aufwendungen für zahn­
                                                                                               wendungen für:
prophylaktische Leistungen zusammen mit        d)	Diagnostische und therapeutische Leis-
einer eventuellen Vorleistung der GKV und/         tungen, die unmittelbar zur Versorgung      a) Kieferorthopädische »Behandlungen
oder anderer Kostenträger wie folgt:               erforderlich sind, einschließlich funk­     b)	Vorbereitende diagnostische und
– ZahnKomfort 100 %                                tionsanalytischer und funktionsthera-           ­therapeutische Leistungen, Röntgen­
                                                   peutischer Leistungen (Gnathologie)              aufnahmen und Strahlendiagnostik,
– ZahnPremium 100 %
                                               e)	Zahntechnische Laborleistungen, die bei          »Fluoridierung und »Glattflächen- oder
Die Erstattung ist pro Versicherungsjahr                                                            Bracketumfeldversiegelung, die im
begrenzt auf:                                      den Leistungen a) bis d) anfallen, ein-
                                                   schließlich Materialien                          unmittelbaren Zusammenhang mit der
– ZahnKomfort max. 100 Euro                                                                         kieferorthopädischen »Behandlung stehen
                                               f)	Die Erstellung eines zahnärztlichen Heil-
– ZahnPremium max. 200 Euro                        und Kostenplans                             c)	Zahntechnische Laborleistungen, die bei
Erstattungsfähig sind insbesondere Auf-                                                            den Leistungen nach a) und b) anfallen,
                                               (5) Kieferorthopädie bei Kindern und
wendungen für:                                                                                     einschließlich Materialien
                                               Jugendlichen
– Professionelle Zahnreinigung                 Sofern die GKV Vorleistungen erbringt,          d)	Die Erstellung eines kieferorthopädi-
                                               erstatten wir die aus der »Mehrkostenver-           schen Behandlungs- und Kostenplans
– »Fissurenversiegelung
                                               einbarung resultierenden Aufwendungen           (7) »Anästhesieleistungen und besondere
– »Fluoridierung                               wie folgt:                                      Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
– Speicheltest                                 – ZahnKomfort 80 %                              Wir erstatten Aufwendungen für »Anäs­
– Kariesrisikodiagnostik                       – ZahnPremium 100 %                             thesieleistungen und die unten genannten
– Erstellen des Mundhygienestatus                                                              besonderen Maßnahmen zur Schmerzaus-
                                               Sofern die GKV keine Vorleistungen              schaltung bei
(3) Zahnbehandlungen                           erbringt, erstatten wir 80 Prozent (Zahn-
                                               Komfort) bzw. 100 Prozent (ZahnPremium)         –	Zahnbehandlungen nach Abs. 3 a) bis c)
Wir erstatten Aufwendungen für Zahnbe-         der Aufwendungen zusammen mit Vorleis-             und
handlung zusammen mit einer eventuellen        tungen von anderen Kostenträgern.
Vorleistung der GKV und/oder eines sons­                                                       – Zahnersatz nach Abs. 4 a) bis c).
tigen Kostenträgers wie folgt:                 Voraussetzung ist jeweils, dass die kiefer­     Zusammen mit einer eventuellen Vorleis-
                                               orthopädische »Behandlung vor Voll­             tung der GKV und/oder eines sonstigen
– ZahnKomfort 80 %                             endung des 18. Lebensjahres begonnen            Kostenträgers erstatten wir wie folgt:
– ZahnPremium 100 %                            wurde. Die Erstattung ist für die gesamte
Erstattungsfähig sind insbesondere Auf-        kiefer­orthopädische »Behandlung begrenzt       – ZahnKomfort 80 %
wendungen für:                                 auf:                                            – ZahnPremium 100 %
a)	Konservierende Leistungen (z. B. Wurzel-   – ZahnKomfort max. 1.000 Euro                   Erstattungsfähig sind Aufwendungen für
    behandlungen, Füllungen). Dazu zählen      – ZahnPremium max. 2.000 Euro                   folgende besondere Maßnahmen zur
    auch Kompositfüllungen (z. B. nach der                                                     Schmerzausschaltung:
                                               Erstattungsfähig sind insbesondere Auf-
    Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-
                                               wendungen für:                                  – Vollnarkose
    Technik)
                                               a) Kieferorthopädische »Behandlungen            – »Lachgas-Sedierung
b)	Zahnärztlich-operative Leistungen (z. B.
    Extraktionen, Wurzelspitzenresektionen,    b)	Vorbereitende diagnostische und             – Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf)
    Zystenoperationen, Ausmeißelung ver­           ­therapeutische Leistungen, Röntgen­
                                                                                               – Hypnose
    lagerter Zähne) einschließlich knochen-         aufnahmen und Strahlendiagnostik,
    aufbauender Maßnahmen                           »Fluoridierung und »Glattflächen- oder     – Akupunktur

                                                                  26

[Seite 27]
§ 5 Welche Leistungsbegrenzun­                 c)	für durch Kriegsereignisse verursachte    § 9 Wie werden Vorleistungen
gen gibt es in den ersten 4 Ver­                   Krankheiten, Krankheitsfolgen oder        der GKV und/oder anderer
                                                   »Unfallfolgen. Bei Aufenthalt im Aus-
sicherungsjahren?                                  land findet der Leistungsausschluss nur   Kosten­träger berücksichtigt?
(1) Der Erstattungsbetrag für sämtliche            Anwendung, wenn der Versicherte in        (1) Vorleistungen sind Leistungen, die eine
Versicherungsleistungen ist für jeden Ver­         ein Gebiet einreist und/oder sich dort    GKV oder ein anderer Kostenträger für
sicherten in den ersten 4 Versicherungs­           weiterhin aufhält, für das eine Reise-    denselben Versicherungsfall erbringt. Eben-
jahren wie folgt begrenzt:                         warnung des Auswärtigen Amtes gilt.       falls als Vorleistung gilt eine für den Versi-
                                               d)	für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder    cherten mit der GKV vereinbarte Selbstbe-
                      Zahn-       Zahn-                                                      teiligung (GKV-Wahltarif mit Selbstbehalt).
                                                   »Unfallfolgen, die als Wehrdienst­
                     Komfort     Premium                                                     Auch ein verbleibender Eigenanteil wegen
                                                   beschädigung anerkannt worden sind.
                                                                                             des Abbruchs einer kieferorthopädischen
im 1. Versiche-       800 Euro 1.000 Euro          Dies gilt auch bei Wehrdienstbeschädi-
rungsjahr                                                                                    »Behandlung gilt als Vorleistung.
                                                   gungen durch Kriegsereignisse außer-
auf insgesamt                                      halb Deutschlands.                        (2) Vorleistungen müssen Sie vorrangig in
                                                                                             Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann,
im 1. bis 2. Ver-   1.200 Euro 1.500 Euro      e)	für die »Behandlung durch Ärzte, Zahn-    wenn der Kostenträger ein anderer Ver­
sicherungsjahr                                     ärzte, in Krankenhäusern oder in medi-    sicherer ist, mit dem ebenfalls eine nach-
auf insgesamt                                      zinischen Versorgungszentren, die wir     rangige Leistungspflicht vereinbart wurde.
im 1. bis 3. Ver-   2.400 Euro 3.000 Euro          aus wichtigem Grund von der Erstat-       Vorleistungen begründen alleine noch
sicherungsjahr                                     tung ausgeschlossen haben. Dies gilt      ­keinen Anspruch auf Leistungen aus die-
auf insgesamt                                      nur, wenn wir Sie vor dem Versiche-        sem Versicherungsvertrag.
                                                   rungsfall darüber informiert haben.
im 1. bis 4. Ver-   4.000 Euro 5.000 Euro          Ansonsten leisten wir noch für 3 Mona-    (3) Vorleistungen ziehen wir von dem
sicherungsjahr                                     te ab dem Zeitpunkt, an dem wir Sie       Betrag ab, der ansonsten im tariflichen
auf insgesamt                                      benachrichtigt haben.                     Umfang zu erstatten wäre. Was nach dem
                                                                                             tariflichen Umfang erstattungsfähig ist,
(2) Aufwendungen für »unfallbedingte           f)	für »Behandlungen durch Ehegatten,        können Sie in § 4 Abs. 1 bis 7 nachlesen.
Behandlungen rechnen wir auf diese Leis-           »Lebenspartner, Eltern oder Kinder.
tungsbegrenzungen nicht an.                        Nachgewiesene Sachkosten werden
                                                   tarifgemäß erstattet.                     § 10 Welche Nachweise und
(3) Maßgeblich für die Zuordnung zu
einem Versicherungsjahr ist das jeweilige      g)	für »Behandlungen außerhalb von EU-       Angaben benötigen wir, damit
»Behandlungsdatum.                                 und EWR-Staaten.                          wir leisten können?
(4) Wir können auf die oben genannten          (2) Darüber hinaus erstatten wir keine        (1) Nachweise
Leistungsbegrenzungen verzichten, wenn         Aufwendungen für kosmetische Leistungen.
ein Versicherter                               Dazu gehören insbesondere:                    Bitte reichen Sie uns für jede »Behandlung
                                                                                             die folgenden Unterlagen ein:
–	bis zum Versicherungsbeginn dieses Ver-     – »Bleaching
   sicherungsvertrags                                                                        –	Die Rechnung des Zahnarztes, Arztes
                                               – »Veneers aus ästhetischen Gründen              oder Kieferorthopäden
–	für die im Angebot bzw. im Antrag           –	»Individuelle Charakterisierung und
   genannte Anzahl von Jahren                                                                –	Die Material- und Laborkostenrechnun-
                                                  Bemalen von Zähnen                            gen
ununterbrochen eine private Versicherung
mit Leistungen für Zahnersatz hatte. Die                                                     –	Den Nachweis über die Erstattung durch
Vorversicherung und ihre Dauer ist ent-        § 8 In welchen Fällen leisten wir                die GKV
sprechend nachzuweisen.                        nur eingeschränkt?                            –	Gegebenenfalls den Nachweis über die
                                                                                                Erstattung Dritter
                                               (1) Übersteigt eine »Heilbehandlung oder
                                               sonstige Leistung das »medizinisch notwen-    (2) Rechnungen
§ 6 Besteht die Möglichkeit,
                                               dige Maß, können wir unsere Leistungen        Die Rechnungen müssen folgende Informa-
Heil- und Kostenpläne vorab                    auf einen angemessenen Betrag herabset-       tionen enthalten:
prüfen zu lassen?                              zen.
                                                                                             –	Den Vor- und Zunamen der behandelten
Ja. Bei anstehenden Zahnbehandlungen           (2) Stehen Kosten in einem Missverhältnis        Personen
oder Zahnersatzmaßnahmen können Sie            zu den erbrachten Leistungen, legen wir
einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes                                                    –	Die Bezeichnung der Krankheiten
                                               bei der Erstattung einen angemessenen
einreichen. Bei anstehenden kieferortho­                                                        ­(Dia­gnosen)
                                               Betrag zugrunde.
pädischen »Behandlungen können Sie                                                           – Die Daten der »Behandlung
einen Behandlungs- und Kostenplan des          (3) Bei einer »Behandlung im Ausland
                                               legen wir für eine Erstattung höchstens die   –	Die Angabe der einzelnen Leistungen
Kieferorthopäden einreichen. Wir teilen
                                               Kosten zugrunde, die für eine vergleichbare      des Behandelnden und die Ziffern der
Ihnen dann jeweils den Umfang der vor-                                                          »Gebührenordnung
aussichtlichen Erstattung mit.                 »Behandlung in Deutschland angefallen
                                               wären.                                        Auf Anforderung müssen Sie die Rechnung
                                               (4) In folgenden Fällen erstatten wir         im Original vorlegen. Sie werden dann
§ 7 Wann leisten wir nicht?                    50 Prozent der erstattungsfähigen Auf-        unser Eigentum.
                                               wendungen:                                    Ergibt sich aus einer Rechnung nicht, in
(1) In den folgenden Fällen leisten wir
nicht:                                         a)	wenn Sie die Ihnen zustehenden Leis-      welcher Höhe ein anderer Kostenträger
                                                   tungen gegenüber der GKV und/oder         Leistungen erbracht hat, legen Sie die
a)	für bereits vor Vertragsschluss begonne-                                                 Rechnung bitte zunächst dort vor. Reichen
                                                   einem sonstigen Kostenträger nicht in
    ne, beabsichtigte oder ärztlich angera-                                                  Sie diese erst anschließend mit einem
                                                   Anspruch nehmen
    tene Behandlungen. Diese Regelung gilt                                                   »Erstattungsvermerk bei uns ein.
    entsprechend bei Vertragsänderungen.       b) bei »Behandlungen durch Zahnärzte
    Neu hinzukommende Versicherungsleis-       oder Ärzte ohne Kassenzulassung.
    tungen oder ein erhöhter Leistungs­        (5) Gegebenenfalls erbringt die GKV für       § 11 Wie gehen wir mit aus­
    umfang gelten nur für nach Beginn der
    Vertragsänderung eingetretene Ver­
                                               »Behandlungen keine Vorleistungen, weil       ländischen Rechnungen um?
                                               sie im Ausland erfolgen. In diesem Fall
    sicherungsfälle.                           erstatten wir 50 Prozent der Aufwendun-       (1) Kosten in fremder Währung
b)	für Krankheiten und »Unfälle, die der      gen, die bei einer entsprechenden             Wenn die Kosten in einer fremden Wäh-
    Versicherte vorsätzlich herbeigeführt      »Behandlung in Deutschland erstattungs­       rung entstanden sind, rechnen wir diese in
    hat, sowie für deren Folgen.               fähig wären.                                  Euro um. Wir nehmen hierbei den aktuellen

                                                                     27

[Seite 28]
Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns       ist dann der Zeitpunkt der »Adoption. Wir      (2) Der Vertrag endet auch mit Ihrem Tod.
eingehen. Als Kurs gilt der offizielle Euro-    können bei Vorliegen eines erhöhten Risi-      In diesem Fall können die Versicherten den
Wechselkurs der Europäischen Zentralbank        kos jedoch einen entsprechenden »Risiko-       Vertrag fortsetzen (siehe § 19 Abs. 1).
bzw. der Devisenkurs der Deutschen Bun-         zuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe        Stirbt ein Versicherter, endet nur dessen
desbank.                                        für das »adoptierte Kind vereinbaren.          Vertragsteil.
(2) Überweisungs- und Übersetzungskosten                                                       (3) Wenn ein Versicherter nicht weiter in
Wir verzichten darauf, Kosten für ggf.                                                         seinem Tarif »versicherungsfähig ist, endet
                                                § 14 Gibt es eine Wartezeit?                   sein Vertragsteil. Dies gilt auch, sofern ein
erforderliche Übersetzungen und Über­
weisungskosten von den erstattungs­             Wann fängt sie an und wie lange                Versicherter seinen »gewöhnlichen Aufent-
fähigen Aufwendungen abzuziehen.                dauert sie?                                    halt in einen Staat außerhalb der EU oder
                                                (1) Für die Tarife ZahnPremium und             des EWR verlegt. In beiden Fällen können
                                                ­ZahnKomfort gilt eine Wartezeit von           Sie diesen Vertragsteil in eine »Anwart-
§ 12 Wann und an wen leisten                     8 Monaten. Sie fängt mit dem Versiche-        schaftsversicherung umstellen. Dies müssen
wir?                                             rungsbeginn an.                               Sie innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall
                                                                                               der »Versicherungsfähigkeit bzw. Verlegung
(1) Wir leisten bei Fälligkeit unter den        (2) Die Wartezeit entfällt für                 des Aufenthalts beantragen.
­Voraussetzungen nach § 14 VVG. Diesen          – »Behandlungen von »Unfallfolgen und
 finden Sie im Anhang.                                                                         (4) Zahlen Sie den Erstbeitrag oder einen
                                                –	zahnprophylaktische Leistungen nach         Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können Sie
(2) Wir leisten an Sie als Versicherungs-          § 4 Abs. 2.                                 den Versicherungsschutz unter den Voraus-
nehmer. Möchten Sie, dass wir an den
                                                (3) Darüber hinaus können wir die Warte-       setzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe
­Versicherten leisten, teilen Sie uns dies
 bitte in »Textform mit.                        zeit für zu versichernde Personen in zwei      Anhang) verlieren. Auch können wir unter
                                                Fällen erlassen:                               den Voraussetzungen dieser Vorschriften
(3) Ansprüche auf Versicherungsleistungen                                                      den Vertrag durch Rücktritt oder Kündi-
können nicht verpfändet werden. Es gelten       a) Wenn Sie                                    gung beenden (siehe § 18 Abs. 3).
die gesetzlichen Abtretungsverbote.                –	ärztliche Zeugnisse über den
                                                                                               (5) Der Versicherungsschutz endet mit der
                                                      Gesundheitszustand des jeweiligen
                                                                                               Beendigung des Versicherungsvertrags. Dies
                                                      Versicherten,
Vertrag und Beitrag                                                                            gilt auch für schwebende Versicherungs­
                                                   –	auf einem unserer Formblätter,           fälle.
§ 13 Wann beginnt der Versiche­                    –	auf eigene Kosten und
rungsschutz?                                       –	innerhalb von 14 Tagen nach
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit               Antragstellung
                                                                                               § 17 Wann können Sie Ihren
dem im »Versicherungsschein bezeichneten                                                       Vertrag kündigen?
                                                	vorlegen. Erhalten wir die Unterlagen
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er                                                            (1) Sie können Ihren Vertrag zum Ende
                                                  nicht innerhalb der Frist, gilt der Antrag
beginnt jedoch nicht                                                                           eines jeden Versicherungsjahres mit einer
                                                  für den Abschluss einer Versicherung
–	vor Abschluss des Versicherungsvertrags        mit Warte­zeit.                              Frist von 3 Monaten kündigen. Sie können
   (insbesondere Zugang des »Versiche-                                                         Ihre Kündigung auch auf einzelne Ver­
                                                b)	Wenn Sie nachweisen, dass der jeweilige
   rungsscheins oder einer schriftlichen                                                       sicherte beschränken. Die Kündigung ist
                                                    Versicherte
   Annahmeerklärung) und                                                                       nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass
                                                   –	bis zum Versicherungsbeginn dieses       die betroffenen Versicherten von der Kün-
– vor Ablauf der Wartezeit.
                                                      Versicherungsvertrags                    digungserklärung Kenntnis erlangt haben.
(2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
                                                   –	für die im Angebot bzw. Antrag           Die Mindestvertragsdauer beträgt jedoch
des Versicherungsschutzes eingetreten sind,
                                                      genannte Anzahl von Jahren               2 Versicherungsjahre.
leisten wir nicht. Eine Besonderheit gilt für
Versicherungsfälle, die nach Abschluss des      	ununterbrochen eine private Versiche-        (2) Darüber hinaus können Sie den Tarif
Versicherungsvertrags, aber vor Versiche-         rung mit Leistungen für Zahnersatz           desjenigen Versicherten kündigen, für den
rungsbeginn oder Ablauf der Wartezeit             hatte.
eingetreten sind. Hier leisten wir lediglich                                                   a)	sich der Beitrag erhöht, weil er eine
für die Aufwendungen, die in der Zeit nach                                                         höhere Altersgruppe erreicht hat (siehe
Versicherungsbeginn und nach Ablauf der         § 15 Für wie lange wird der                        § 20),
Wartezeit angefallen sind. Bei Vertrags­        Versicherungsvertrag abgeschlos­               b) wir nach § 22 die Beiträge erhöhen,
änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für
den hinzukommenden Teil des Versiche-           sen?                                           c) 	sich die Grenzalter für die Altersgrup-
rungsschutzes.                                  (1) Der Vertrag wird pro Person zunächst           pen nach § 22 verändern oder
(3) Für das neugeborene Kind eines Ver­         für 2 Versicherungsjahre abgeschlossen. Er     d)	sich unsere Leistungen nach einer
sicherten beginnt der Versicherungsschutz       verlängert sich stillschweigend um jeweils         Bedingungsänderung gemäß § 23 ver-
ohne »Risikozuschläge und ohne Warte-           ein Jahr, sofern er nicht nach § 17 oder           mindern.
­zeit ab Vollendung der Geburt. Dazu            § 18 gekündigt wird.
                                                                                               Sie können dann innerhalb von 2 Monaten
 müssen Sie das Kind spätestens 2 Monate        (2) Das erste Versicherungsjahr des jeweili-
 nach der Geburt rückwirkend zur Versiche-                                                     nach
                                                gen Tarifs beginnt mit dem im »Versiche-
 rung bei uns anmelden. Am Tag der              rungsschein bezeichneten Zeitpunkt             –	Erhöhung gemäß a)
 Geburt muss ein Elternteil mindestens          ­(Ver­sicherungsbeginn). Es endet am           –	Zugang unserer Mitteilung zu b) bis d)
 seit 3 Monaten nach einem der Tarife            31. Dezember des betreffenden Kalender-
 ZahnKomfort oder ZahnPremium versichert         jahres. Die folgenden Versicherungsjahre      zum Wirksamkeitsdatum der Änderung
 sein. Unter diesen Voraussetzungen besteht      fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.         kündigen.
 auch für »Behandlungen wegen angebore-
                                                                                               (3) Beenden wir den Vertrag durch Rück-
 ner Fehlbildungen und Krankheiten Ver­
 sicherungsschutz.                                                                             tritt oder Anfechtung nur für einzelne Ver-
                                                § 16 Wann enden Vertrag und                    sicherte, können Sie die Aufhebung des
Wenn ein Elternteil nach Tarif ­ZahnKomfort     Versicherungsschutz?                           übrigen Vertragsteils verlangen. Dies müs-
versichert ist, können Sie für das Neu­                                                        sen Sie innerhalb von 2 Wochen mitteilen,
geborene auch den höherwertigen Tarif           (1) Der Vertrag endet, sofern
                                                                                               nachdem Ihnen unsere Erklärung zugegan-
ZahnPremium wählen.                             –	Sie den Vertrag kündigen. Weitere           gen ist. Die Kündigung können Sie mit
Diese Regeln gelten auch, wenn ein ver­            Informationen dazu finden Sie in § 17.      Wirkung zum Ende des Monats ausspre-
sicherter Elternteil ein minderjähriges Kind    –	wir den Vertrag kündigen. Lesen Sie         chen, in dem Ihnen unsere Erklärung zuge-
»adoptiert. Ausschlaggebend für die Fristen        bitte hierzu § 18.                          gangen ist.

                                                                   28

[Seite 29]
(4) Beenden wir den Vertrag durch Kündi-        Es bestehen folgende Altersgruppen:            Dies kann beispielsweise dadurch gesche-
gung nur für einzelne Versicherte, können       –	0 – 5 Jahre                                 hen, dass
Sie die Aufhebung des übrigen Vertrags-                                                        –	die Kosten für »Heilbehandlungen stei-
teils verlangen. Dies müssen Sie innerhalb      –	6 – 17 Jahre
                                                                                                  gen oder
von 2 Wochen mitteilen, nachdem Ihnen           –	18 – 40 Jahre
unsere Erklärung zugegangen ist. Die Auf-                                                      –	Versicherte medizinische Leistungen
hebung können Sie mit Wirkung zu dem            –	41 – 50 Jahre                                  häufiger in Anspruch nehmen.
Zeitpunkt verlangen, in dem unsere Kündi-       –	51 – 60 Jahre                               Deshalb vergleichen wir mindestens jähr-
gung wirksam wird.                                                                             lich für jeden Tarif die erforderlichen mit
                                                –	61 Jahre und älter
                                                                                               den in den technischen Berechnungs-
                                                Diese Altersgruppen können wir gemäß           grundlagen kalkulierten Versicherungsleis-
§ 18 Wann können wir Ihren                      § 22 Abs. 4 ändern.                            tungen.
Vertrag kündigen oder davon                     Bei Bedarf vereinbaren wir mit Ihnen bei       (2) Ergibt eine Gegenüberstellung eine
zurücktreten?                                   Vertragsabschluss einen Risikozuschlag.        Abweichung von mehr als 5 Prozent,
(1) Wir verzichten auf das Recht, Ihren                                                        –	überprüfen wir alle Beiträge dieses
Vertrag ordentlich kündigen zu können.          § 21 Wann müssen Sie die                          Tarifs und
(2) Wir können nach den gesetzlichen            ­Beiträge zahlen?                              –	passen sie – soweit erforderlich – nach
Bestimmungen außerordentlich kündigen.                                                            Zustimmung eines unabhängigen Treu-
                                                (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, den        händers an.
Dabei können wir uns auch auf einzelne
                                                Sie zu Beginn eines jeden
Versicherte beschränken.                                                                       (3) Bei Beitragsanpassungen können wir
                                                Versicherungsjahres zahlen. Sie können den
(3) Wenn Sie die Erstprämie nicht recht­        Beitrag aber auch in gleichen monatlichen      zusätzlich auch einen »Risikozuschlag ent-
zeitig gezahlt haben, können wir nach § 37      Raten zahlen. Wir »stunden Ihnen in die-       sprechend ändern.
Abs. 1 VVG vom Vertrag zurücktreten.            sem Fall die Beitragsraten jeweils bis zu      (4) Darüber hinaus können wir auch die
Haben Sie eine Folgeprämie nicht recht­         ihrer Fälligkeit am Ersten eines jeden         Grenzalter der Altersgruppen des jeweili-
zeitig gezahlt, können wir unter den Vor-       Monats.                                        gen Tarifs ändern, wenn
aussetzungen des § 38 Abs. 3 VVG den            Zahlen Sie Ihren Beitrag jährlich, halbjähr-
­Vertrag kündigen.                                                                             –	der Beitrag gemäß Abs. 1 angepasst
                                                lich oder vierteljährlich, gewähren wir           wird,
                                                Ihnen einen Beitragsnachlass (Skonto), der
                                                im Angebot bzw. im Antrag genannt wird.        –	das Verhältnis, in dem die für die
§ 19 Wann können Versicherte                    Änderungen in der Höhe des Skontos teilen         Altersgruppen erforderlichen Leistungen
den Vertrag fortsetzen?                         wir Ihnen bei Beitragsanpassungen im Vor-         zueinander stehen, von dem kalkulier-
                                                aus mit.                                          ten Verhältnis um mehr als 10 Prozent
(1) Wenn Sie als Versicherungsnehmer                                                              abweicht und
­versterben, können die Versicherten den        (2) Zahlungen können Sie per Lastschrift-
 Vertrag fortsetzen. Dazu müssen die Ver­       verfahren leisten. Alternativ können Sie       –	der unabhängige Treuhänder der Anpas-
 sicherten innerhalb von 2 Monaten nach         den Beitrag auch auf das Konto über­              sung der Grenzalter zugestimmt hat.
 Ihrem Tod einen neuen Versicherungs­           weisen, das wir Ihnen nennen.                  (5) Wir teilen Ihnen die oben genannten
 nehmer benennen.                               (3) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-      Änderungen und die hierfür maßgeblichen
                                                tragsrate wird an dem Tag fällig, an dem       Gründe mit. Sämtliche Anpassungen wer-
(2) Sind Versicherungsnehmer und Ver­
                                                die Versicherung beginnt. Wurde der Ver-       den wirksam mit Beginn des zweiten
sicherter verheiratet, können beide ihre
                                                trag danach geschlossen, ab diesem späte-      Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung
Vertragsteile selbständig weiterführen,                                                        erhalten haben.
                                                ren Zeitpunkt.
–	nachdem sie geschieden sind oder
                                                (4) Ändert sich der Jahresbeitrag während
–	wenn sie getrennt leben.                     des Versicherungsjahres,
                                                                                               § 23 Wann können wir die Ver­
Bei »Lebenspartnern handhaben wir dies          –	zahlen wir Ihnen diese Differenz zurück,
entsprechend.
                                                                                               sicherungsbedingungen ändern?
                                                   wenn wir den Beitrag senken bzw.
                                                                                               (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend
(3) Kündigen Sie oder wir den Vertrag           –	müssen Sie die Differenz von dem Zeit-      anzusehenden Veränderung der Verhältnis-
­insgesamt oder für einzelne Versicherte,          punkt der Änderung bis zum Beginn des       se im Gesundheitswesen können wir diese
 haben die Versicherten das Recht, die             nächsten Versicherungsjahres nachzah-       Versicherungsbedingungen den neuen
 ­Versicherung fortzusetzen, wenn                  len.                                        ­Verhältnissen anpassen. Voraussetzung ist,
–	sie einen neuen Versicherungsnehmer          (5) Wird der Vertrag oder ein Vertragsteil      dass
   bestimmen und                                vor Ablauf seiner Laufzeit beendet, steht      –	die Änderungen zur hinreichenden
–	uns dies innerhalb von 2 Monaten mit-        uns der Beitrag nur für den Zeitraum zu, in       Wahrung der Belange der Versiche-
   teilen, nachdem sie von der Kündigung        dem Versicherungsschutz bestand. Beenden          rungsnehmer erforderlich erscheinen,
   erfahren haben.                              wir den Vertrag, indem wir
                                                                                               –	ein unabhängiger Treuhänder überprüft
                                                –	nach § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang)            hat, dass die Voraussetzungen für die
                                                   wegen Verletzung der Anzeigepflicht            Änderungen vorliegen und
§ 20 Wie berechnen wir Ihren                       vom Vertrag zurücktreten oder
                                                                                               –	dieser bestätigt hat, dass diese Ände-
Beitrag?                                        –	ihn wegen arglistiger Täuschung                rungen angemessen sind.
                                                   anfechten,
Der Beitrag ist geschlechtsunabhängig                                                          (2) Darüber hinaus können wir einzelne
nach Art der Schadenversicherung kalku-         steht uns der Beitrag zu, bis der Rücktritt    Bestimmungen in diesen Versicherungs­
liert. Das bedeutet, dass keine »Alterungs-     oder die Anfechtung wirksam wird.              bedingungen unter den folgenden Voraus-
rückstellungen gebildet werden. Der             (6) Sie haben die Kosten eines von Ihnen       setzungen ersetzen:
­Beitrag richtet sich nach der Altersgruppe,    zu vertretenden Rückläufers im Lastschrift-
 in der das aktuelle Alter des Versicherten                                                    a)	Die Bestimmung wurde durch höchst-
                                                verfahren zu erstatten. Mahnkosten stellen         richterliche Entscheidung oder
 liegt. Ein Versicherter erreicht die nächst-   wir Ihnen in Rechnung.
 höhere Altersgruppe mit Vollendung des                                                            bestandskräftigen Verwaltungsakt für
 Lebensjahres, mit dem diese Altersgruppe                                                          unwirksam erklärt.
 beginnt. Ab dem darauf folgenden Monat         § 22 Wann können wir die                       b)	Eine Neuregelung ist zur Fortführung
 müssen Sie den für diese Altersgruppe                                                             des Vertrags erforderlich oder ohne
 ­geltenden Beitrag zahlen. Die Berechnung      ­Beiträge anpassen?                                Neuregelung würde die Fortführung
  der Beiträge ist in unseren technischen       (1) Im Rahmen unserer vertraglichen Zusage         eine unzumutbare Härte darstellen.
  Berechnungsgrundlagen festgelegt.             können sich unsere Leistungen ändern.              Dabei werden die Interessen beider

                                                                        29

[Seite 30]
   ­Vertragsparteien berücksichtigt.            –	ob und in welchem Umfang wir leisten         (2) Wir können eine Klage gegen Sie bei
                                                   müssen.                                      dem zuständigen Gericht des Ortes einrei-
c)	Die Neuregelung wahrt das Vertragsziel                                                      chen,
    und berücksichtigt die Belange der          Dazu zählt auch die Pflicht, uns über
    ­Versicherungsnehmer angemessen.            Ansprüche zu informieren, die Sie oder der      –	in dem Sie Ihren Wohnsitz haben,
                                                empfangsbevollmächtigte Versicherte             –	in dem Sie Ihren »gewöhnlichen Aufent-
(3) Wir teilen Ihnen die Änderungen und         gegen Dritte haben.                                halt haben, wenn Sie keinen Wohnsitz
Neufassungen nach Abs. 1 und 2 sowie die        (2) Mitwirkungspflicht                             haben oder
maßgeblichen Gründe hierfür mit. Die
geänderten oder neu gefassten Bedin-            Der Versicherte muss sich von einem von         –	in dem wir unseren Sitz haben, wenn
gungsteile werden mit Beginn des zweiten        uns beauftragten Zahnarzt untersuchen              ihr Wohnsitz oder »gewöhnlicher Auf-
                                                ­lassen, wenn dies zur Prüfung unserer             enthalt nicht bekannt ist.
Monats Vertragsbestandteil, nachdem Sie          ­Leistungspflicht erforderlich ist.
unsere Mitteilung erhalten haben.                                                               (3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder
                                                (3) Schaden- und Kostenminderungspflicht        gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat
                                                Der Versicherte hat bei Eintritt des Ver­       außerhalb der EU oder des EWR, gilt:
                                                                                                Zuständig ist das Gericht, an dem wir
Weitere Regelungen                              sicherungsfalls nach Möglichkeit für die
                                                                                                unseren Sitz haben.
                                                Abwendung und Minderung des Schadens
§ 24 In welcher Form müssen Sie                 zu sorgen. Er hat auch für die Minderung
Mitteilungen an uns richten?                    der Kosten zu sorgen, soweit ihm dies
                                                zumutbar ist.                                   Fachwörterverzeichnis
Willenserklärungen und Anzeigen müssen                                                          Adoption
                                                (4) Nachweispflicht bei Wegfall der »Ver­
Sie in »Textform an uns richten.                sicherungsfähigkeit                             Adoption ist die Annahme als Kind. Wenn
                                                Sie müssen den Wegfall einer Vorausset-         die Adoption in Deutschland anerkannt ist,
                                                zung für die »Versicherungsfähigkeit            behandeln wir den Tag der Adoption wie
§ 25 Wann können Sie gegen                      »unverzüglich anzeigen. Sie haben uns den       den Tag der Geburt.
unsere Forderungen aufrechnen?                  Wegfall durch entsprechende Unterlagen          Alterungsrückstellungen
Sie können gegen unsere Forderungen nur         nachzuweisen.                                   Bei nach Art der Lebensversicherung kalku-
aufrechnen, soweit Ihre Gegenforderung          (5) Anzeigepflicht bei Abschluss einer          lierten Tarifen wird in den ersten Versiche-
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt    ­weiteren Versicherung                          rungsjahren ein höherer Beitrag entrichtet
ist.                                            Wird für einen Versicherten eine weitere        als es dem Risiko des aktuellen Alters ent-
                                                Versicherung mit gleichartigen Leistungen       spricht. Mit diesen Mitteln bildet der Ver­
                                                abgeschlossen, müssen Sie uns darüber           sicherer eine Rückstellung. Sie wird dazu
                                                »unverzüglich informieren.                      verwendet, um die altersbedingt steigen-
§ 26 Was ist zu beachten, wenn                                                                  den Krankheitskosten zu finanzieren.
Versicherte Ansprüche gegenüber                                                                 Ambulant
Dritten haben?                                  § 28 Was geschieht bei Verlet­                  Ambulante Behandlungen finden in der
(1) Ansprüche auf Ersatz gegen Dritte muss      zung einer dieser Pflichten?                    Regel in Arztpraxen oder einer Kranken-
der jeweilige Versicherte in Höhe unserer                                                       hausambulanz statt. Sofern die Behand-
                                                (1) Wenn eine der in § 27 Abs. 1 bis 4
tariflichen Leistungspflicht an uns abtreten.                                                   lung in einer Klinik erfolgt, ist sie
                                                genannten Pflichten vorsätzlich oder grob
                                                                                                ­ambulant, wenn der Patient nicht stationär
Diese Pflicht hat der Versicherte unabhän-      fahrlässig verletzt wird, sind wir ganz oder
                                                                                                 aufgenommen wird. Der Patient übernach-
gig von dem gesetzlichen Forderungsüber-        teilweise leistungsfrei. Es gelten die Rege-
                                                                                                 tet insbesondere nicht in der Klinik.
gang nach § 86 VVG (siehe Anhang).              lungen des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe
                                                Anhang).                                        Anästhesieleistungen
(2) Der Versicherte hat
                                                (2) Bei verspäteter Anzeige nach § 27           Anästhesieleistungen sind Methoden zur
–	den Ersatzanspruch oder                      Abs. 4 sind Versicherungsnehmer und Ver-        Bewusstseins- und/oder Schmerz­
                                                sicherer zusätzlich verpflichtet, die für die   ausschaltung. Darunter fällt die zentrale
–	ein zur Sicherung dieses Anspruchs                                                           Schmerzausschaltung unter Aufhebung des
                                                Zeit nach Beendigung des Versicherungs-
   ­dienendes Recht                             vertrags empfangenen Leistungen einander        Bewusstseins. Ebenfalls zählt dazu eine ört-
unter Beachtung der geltenden Form- und         zurückzuzahlen.                                 liche oder regionale Schmerzausschaltung.
Fristvorschriften zu wahren. Er muss uns        (3) Verletzen Sie die in § 27 Abs. 5            Anwartschaftsversicherung
bei dessen Durchsetzung soweit erforder-        genannte Pflicht vorsätzlich oder grob          Während einer Anwartschaft ruhen unsere
lich unterstützen.                              fahrlässig, können wir den                      Leistungen und Sie zahlen einen stark
                                                Versicherungsvertrag kündigen. Hierbei          reduzierten Beitrag. Wir sichern Ihnen aber
(3) Verletzt der Versicherte eine dieser        beachten wir § 28 Abs. 1 VVG (siehe
Pflichten, wenden wir die Regelungen des                                                        zu, dass wir nach der Anwartschaft wieder
                                                Anhang). Kündigen können wir dann inner-        den gleichen Schutz gewähren wie zuvor.
§ 86 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) an.              halb eines Monats, nachdem wir von der          Dabei berücksichtigen wir nicht, ob sich
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entspre-         Pflichtverletzung erfahren haben. Dabei         der Gesundheitszustand des Versicherten
chend für Ansprüche des Versicherten auf        müssen wir keine Frist einhalten.               verschlechtert hat. Sinnvoll ist eine
Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Ent-       (4) Die Kenntnis oder das Verschulden des       Anwartschaft z. B. für die Dauer eines
gelte. Voraussetzung ist, dass wir insoweit     Versicherten rechnen wir Ihnen zu.              ­längeren Auslandsaufenthalts.
tarifliche Leistungen erbracht haben.                                                           Aufbissbehelfe mit und ohne adjustierter
                                                                                                Oberfläche
                                                § 29 Welche Gerichte sind für                   Aufbissbehelfe sind die Kauflächen
§ 27 Welche Pflichten müssen                    Klagen aus dem Versicherungs­                   ­bedeckende, herausnehmbare Kunststoff-
Sie und der Versicherte noch                    verhältnis zuständig?                            schienen zur Veränderung der Bisslage oder
                                                                                                 Bissverhältnisse. Adjustierte Oberfläche
beachten?                                       (1) Sie können eine Klage gegen uns bei
                                                                                                 bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
                                                dem zuständigen Gericht des Ortes ein­
(1) Auskunftspflicht                                                                             die Aufbissbehelfe an die Kauflächen der
                                                reichen,
                                                                                                 Gegenzähne angepasst sind.
Sie und der nach § 12 Abs. 2 empfangs­          –	in dem wir unseren Sitz haben,
                                                                                                Behandlung/Heilbehandlung
berechtigte Versicherte müssen uns jede         –	in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder
Auskunft erteilen, die wir zur Feststellung                                                     Eine Heilbehandlung versucht, mit geeig-
benötigen,                                      –	in dem Sie Ihren »gewöhnlichen Aufent-       neten Mitteln die Krankheit oder Ver­
                                                   halt haben, wenn Sie keinen Wohnsitz         letzung zu heilen, zu lindern oder eine
–	ob ein Versicherungsfall vorliegt und           haben.                                       ­Verschlimmerung zu vermeiden. Eine

                                                                   30

[Seite 31]
Behandlung kann mehrere Behandlungs­             Gewöhnlicher und vorübergehender                Risikozuschlag
daten und/oder Maßnahmen umfassen.               ­Aufenthalt                                     Hat ein Versicherter bestimmte Vorerkran-
Behandlungsdatum                                  Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort,      kungen und liegt deshalb ein erhöhtes
Damit ist die Maßnahme des Arztes oder            an dem sich jemand unter Umständen auf-        ­Risiko vor, können wir den Beitrag um
Zahnarztes in einer einzelnen Sitzung             hält, die erkennen lassen, dass er an diesem    einen bestimmten Betrag erhöhen. Mit
gemeint, die zusammen mit weiteren Maß-           Ort nicht nur vorübergehend verweilt.           ­diesem Mehrbeitrag wird dem erhöhten
nahmen den Heilungserfolg herbeiführen            Als Faustregel kann hier ein zusammen-           Risiko Rechnung getragen, deshalb heißt er
soll. In Abgrenzung dazu umfasst die              hängender Aufenthalt von mindestens              „Risikozuschlag“.
gesamte (Heil-)Behandlung alle Behand-            6 Monaten angesehen werden. In jedem           Stunden
lungsdaten, die nötig sind oder waren, um         Fall gilt ein Aufenthalt von über einem
                                                  Jahr als gewöhnlicher Aufenthalt.              Stunden bedeutet, einen Aufschub für die
den Behandlungserfolg herbeizuführen.                                                            Zahlung einer Schuld gewähren.
Bleaching                                        Glattflächen- oder Bracketumfeld­
                                                 versiegelung                                    Textform
Bleaching bedeutet soviel wie bleichen.                                                          Textform bedeutet, eine Erklärung wird
Dabei hellt der Zahnarzt die Zähne mithilfe      Kieferorthopäden tragen zum Schutz der
                                                 Zähne auf die Glattflächen bzw. rund um         schriftlich abgegeben und die Person des
einer chemischen Substanz auf. Die einge-                                                        Erklärenden wird genannt. Im Gegensatz
setzten chemischen Substanzen – zumeist          die Brackets einen speziellen, fluorid­
                                                 haltigen Versiegelungslack auf. Dies soll       zur Schriftform ist jedoch kein Dokument
Wasserstoffperoxid – sind chemische                                                              mit eigenhändiger Unterschrift notwendig.
Bleichmittel.                                    Demineralisierungen verhindern und somit
                                                 das Kariesrisiko minimieren.                    Es reicht daher z. B. ein Fax oder eine
Bemalen von Zähnen/individuelle                                                                  E-Mail.
­Charakterisierung                               Heilbehandlung
                                                                                                 Unfall/unfallbedingt/Unfallfolge(n)
 Der Zahnersatz erfolgt regelmäßig mit           siehe Behandlung
                                                                                                 Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf
 einem Material, das der natürlichen Zahn-       Lachgas-Sedierung                               den Körper wirkendes Ereignis, bei dem der
 farbe entspricht. Bei der sog. „individuellen   Bei der zahnärztlichen Lachgas-Sedierung        Versicherte unfreiwillig einen Schaden
 Charakterisierung“ wird der Zahnersatz          wird den Patienten mit Hilfe einer über der     erleidet. Die häufigsten Unfälle sind z. B.
 oder die Verblendung anschließend so            Nase platzierten Maske eine Mischung aus        Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle. Die
 angemalt, dass auch Alterungsspuren und         Lachgas und Sauerstoff zugeführt. Lachgas       daraus resultierende(n) Verletzung(en) sind
 Verfärbungen nachempfunden werden.              soll gleichzeitig beruhigend, angstreduzie-     Unfallfolgen. Müssen sie behandelt werden,
Erstattungsvermerk                               rend und schmerzlindernd wirken.                erfolgt diese Heilbehandlung unfallbedingt.
Als Erstattungsvermerk wird die Bestäti-         Lebenspartner                                   Unverzüglich
gung eines anderen Kostenträgers – insbe-        Lebenspartner sind 2 Personen gleichen          Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes
sondere Ihrer gesetzlichen Krankenkasse –        Geschlechts, die miteinander eine Partner-      Zögern“, das heißt „so schnell wie mög-
bezeichnet. Daraus muss sich ergeben, ob         schaft auf Lebenszeit gemäß Lebens­             lich“.
und ggf. in welcher Höhe die berechneten         partnerschaftsgesetz eingegangen sind.
Kosten erstattet wurden.                                                                         Veneers
                                                 Medizinische Notwendigkeit                      Der englische Begriff bedeutet so viel wie
Fluoridierung
                                                 Eine Behandlungsmaßnahme ist medi­              „Fassade“. Es handelt sich dabei um kera-
Eine Fluoridierung erfolgt zum Beispiel          zinisch notwendig, wenn es nach den             mische Verblendschalen für die Zähne. Sie
durch das Auftragen eines Fluoridlacks auf       objektiven medizinischen Befunden und           sind so dünn wie eine Kontaktlinse und
die Zähne. Fluor wirkt einer Entmineralisie-     wissenschaftlichen Erkenntnissen zum            werden dauerhaft auf der sichtbaren Seite
rung des Zahnschmelzes entgegen und              ­Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war,       der Frontzähne verklebt. So können abge-
dient somit zur Vorbeugung gegen Karies.          sie als medizinisch notwendig anzusehen.       brochene Zähne, Verfärbungen, Lücken und
Fissurenversiegelung                              (BGH-Urteil vom 10. Juli 1996 –                andere Makel unsichtbar gemacht werden.
Es handelt sich hierbei um eine karies­           VI ZR 133/95)                                  Unterarten sind sog. „Lumineers“ oder
vorbeugende Maßnahme vorwiegend bei              Mehrkostenvereinbarung für kiefer­              ­„Testeneers“, die sich nur in Dicke oder Art
Kindern und Jugendlichen zum Schutz der          orthopädische Behandlung                         und Dauer der Verklebung unterscheiden.
Fissuren (spaltartige Vertiefung des Zahn-       Die GKV übernimmt keine Kosten für Leis-        Versicherungsfähigkeit
schmelzes im Gebiet der großen und               tungen im Rahmen einer kieferortho­             Die Versicherungsfähigkeit ist eine perso-
­kleinen Backenzähne). Bei der Versiegelung      pädischen Behandlung, die über den              nengebundene Eigenschaft des Versicher-
 werden die Fissuren angeätzt und mit            Umfang einer vertragszahnärztlichen             ten. Fehlt ihm diese Eigenschaft, kann der
 einem dünnfließenden, aushärtenden              kiefer­orthopädischen Versorgung hinaus-        Versicherte nicht nach diesem Tarif ver­
 Kunststoff verschlossen.                        gehen. Hierunter fallen z. B. hochwertigere     sichert werden. Verliert der Versicherte die
Gebührenordnung                                  Materialien oder farblich unauffälligere        Eigenschaft nach Vertragsabschluss, kann
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und          Bestandteile einer Zahnspange. Der Patient      er nicht nach diesem Tarif versichert blei-
die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)          hat diese Kosten selbst zu tragen. Hierzu       ben.
regeln die Abrechnung privater Leistungen        schließt er eine entsprechende Mehrkos-         Versicherungsschein
des Arztes und des Zahnarztes. In ihnen          tenvereinbarung mit dem Kieferorthopäden
                                                 ab. Als Mehrkostenvereinbarung gelten           Der Versicherungsschein ist eine Urkunde
sind die Gebühren für ärztliche und zahn-                                                        über einen zustande gekommenen Ver­
ärztliche Leistungen verzeichnet.                auch Vereinbarungen über Zusatzleistun-
                                                 gen (Zusatzleistungsvereinbarungen).            sicherungsvertrag. Er verkörpert den Ver-
                                                                                                 trag zwischen Ihnen und uns.


                                                                        31

[Seite 32]
Allgemeine Versicherungs­bedingungen für die
Krankentagegeldversicherung (AVB/KT)
Hinweise zum Aufbau
Die oben genannten Versicherungs­bedingungen bestehen aus drei Teilen:
Teil I:   Musterbedingungen
Teil II: Tarifbedingungen
Teil III: Tarife
Teil I beinhaltet die Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009). Diese Musterbedingungen werden vom
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. herausgegeben. Die Musterbedingungen enthalten allgemeine Regelungen, insbesondere
zum Versicherungsschutz, zu den Pflichten des Versicherungsnehmers und zum Ende der Versicherung.
Teil II (Tarifbedingungen) enthält unternehmensindividuelle, von den Musterbedingungen in Teil I abweichende Regelungen. Die Tarif­
bedingungen gehen den Musterbedingungen vor.
Zu jedem Paragraphen sind zunächst die allgemeinen Musterbedingungen (überschrieben mit „I“) abgedruckt. Ergänzende oder hiervon
abweichende Regelungen sind ggf. in den unmittelbar folgenden Tarifbedingungen (überschrieben mit „II“) aufgeführt. Diese vorrangig
geltenden Regelungen sind in grüner Schrift gedruckt.
In Teil III wird der tarifliche Leistungsumfang der jeweiligen Tarife beschrieben. Darüber hinaus werden teilweise abweichende Regelungen
getroffen, die gegenüber Teil I und Teil II vorrangig gelten. Beispielsweise können in Teil III gesonderte Regelungen zur Versicherungs­
fähigkeit oder zu Wartezeiten vereinbart werden. Sofern besondere Bedingungen existieren, sind diese ebenfalls im Teil III aufgeführt.

Teil I Musterbedingungen                      Pflichten des Versicherungsnehmers              Sonstige Bestimmungen
Teil II Tarifbedingungen                      § 18 Beitragszahlung                            § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
                                              § 18a Beitragsberechnung                        § 17 Gerichtsstand
Der Versicherungsschutz                       § 18b Beitragsanpassung                         § 18 Ä
                                                                                                    nderungen der allgemeinen
                                              § 19 Obliegenheiten                                  Versicherungsbedingungen
§ 11 G
      egenstand, Umfang und Gel­tungs­
     bereich des Versicherungsschutzes        § 10 F olgen von Obliegenheits­
§ 11a	Krankentagegeld während der                  verletzungen                              Teil III Tarife
       Mutterschutz­fristen und am            § 11 A
                                                    nzeigepflicht bei Wegfall der            Tarife KT und KT (M/F)
       ­Entbindungstag                             Versicherungsfähigkeit
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes         § 12 Aufrechnung
§ 13 Wartezeiten
§ 14 Umfang der Leistungspflicht              Ende der Versicherung
§ 15 Einschränkung der Leistungspflicht       § 13 K
                                                    ündigung durch den Versicherungs-
§ 16 A
      uszahlung der Versicherungs­                nehmer
     leistungen                               § 14 Kündigung durch den Versicherer
§ 17 Ende des Versicherungsschutzes           § 15 Sonstige Beendigungsgründe

Teil I                                        cherten Person wegen Krankheit oder             Können zuvor arbeitsunfähige Versicherte
Musterbedingungen 2009                        Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsun­       nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige
                                              fähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der       Tätigkeit teilweise verrichten und durch
(MB/KT 2009)                                  ­Versicherungsfall beginnt mit der Heilbe-      eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer
Stand: Juni 2024                               handlung; er endet, wenn nach medizini-        Tätigkeit voraussichtlich wieder besser in
                                               schem Befund keine Arbeitsunfähigkeit          das Erwerbsleben eingegliedert werden, so
Teil II                                        und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr        besteht während der Wiedereingliederung
Tarifbedingungen                               bestehen. Eine während der Behandlung          ein Anspruch auf Krankentagegeld, sofern
                                               neu eingetretene und behandelte Krank-         der Tarif oder die Tarifbedingungen dies
                                               heit oder Unfallfolge, in deren Verlauf        vorsehen.
Der Versicherungsschutz                        Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt       (4) Der Umfang des Versicherungsschutzes
                                               wird, begründet nur dann einen neuen           ergibt sich aus dem Versicherungsschein,
§ 1 Gegenstand, Umfang und                     ­Ver­sicherungsfall, wenn sie mit der ersten   späteren schriftlichen Vereinbarungen, den
Geltungsbereich des                             Krankheit oder Unfallfolge in keinem          Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Versicherungsschutzes                           ursächlichen Zusammenhang steht. Wird         (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit
                                              Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch           Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen
                I                               ­mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen        Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis
(1) Der Versicherer bietet Versicherungs-     hervorgerufen, so wird das Krankentage-         unterliegt deutschem Recht.
schutz gegen Verdienstausfall als Folge von   geld nur einmal gezahlt.
                                                                                              (5) Der Versicherungsnehmer kann die
Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch     (3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser          Umwandlung der Versicherung in einen
Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er        Bedingungen liegt vor, wenn die versicher-      gleichartigen Versicherungsschutz ver­
zahlt im Versicherungsfall für die Dauer      te Person ihre berufliche Tätigkeit nach        langen, sofern die versicherte Person die
einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentage-     medizinischem Befund vorübergehend in           Voraussetzungen für die Versicherungs­
geld in vertraglichem Umfang.                 keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht       fähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch     ausübt und keiner anderweitigen Erwerbs-        den Antrag auf Umwandlung in angemes-
notwendige Heilbehandlung einer versi-        tätigkeit nachgeht.                             sener Frist an. Die erworbenen Rechte blei-

                                                                 32

[Seite 33]
ben erhalten; die nach den technischen         unterhalts nach dem SGB II oder von           (4) Der Eintritt und die Dauer der Schutz-
Berechnungsgrundlagen gebildete Rück­          Sozial­hilfe nach dem SGB XII, spätestens     fristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2
stellung für das mit dem Alter der versi-      jedoch mit Ablauf des zwölften Monats         des Mutterschutzgesetzes und der Tag der
cherten Person wachsende Wagnis (Alte-         nach Beendigung der Tätigkeit, sofern         Entbindung sind durch den Versicherungs-
rungsrückstellung) wird nach Maßgabe           nicht zwischenzeitlich eine neue Tätigkeit    nehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige
­dieser Berechnungsgrundlagen angerech-        im Sinne des Abs. 1 aufgenommen wurde.        Kosten des Nachweises.
 net. Soweit der neue Versicherungsschutz      § 15 Teil I Abs. 1 a gilt entsprechend.       (5) Die Wartezeit beträgt acht Monate ab
 höher oder umfassender ist, kann insoweit                                                   Versicherungsbeginn.
                                               (3) Bei Bezug von Arbeitslosengeld nach
 ein Risikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) ver-
                                               § 136 SGB III (siehe Anhang) ist bei der
 langt oder ein Leistungsausschluss verein-
                                               Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im
 bart werden; ferner sind für den hinzu-
                                               Sinne von § 1 Teil I Abs. 3 die von der       § 2 Beginn des
 kommenden Teil des Versicherungsschutzes
                                               Agentur für Arbeit für die Zahlung des
 Wartezeiten einzuhalten. Der Umwand-
                                               Arbeitslosengelds zu Grunde gelegte und       Versicherungsschutzes
 lungsanspruch besteht mit Ausnahme
                                               für zumutbar erklärte berufliche Tätigkeit                    I
 einer Befristung nach § 196 VVG nicht bei
                                               heranzuziehen.
 befristeten Versicherungsverhältnissen. Die                                                 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem
Umwandlung des Versicherungsschutzes           (4) Ergänzend zu Teil I Abs. 5 Satz 2 nimmt   im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-
aus einem Tarif, bei dem die Beiträge          der Versicherer den Antrag spätestens zum     punkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht
geschlechts­unabhängig kalkuliert werden,      Ersten des Monats an, der auf die Antrag-     vor Abschluss des Versicherungsvertrages
in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall    stellung folgt.                               (insbesondere Zugang des Versicherungs-
ist, ist ausgeschlossen.                                                                     scheines oder einer schriftlichen Annahme­
(6) Der Versicherungsschutz erstreckt sich                                                   erklärung) und nicht vor Ablauf von Warte-
auf Deutschland.                               § 1a Krankentagegeld während                  zeiten. Für Versicherungsfälle, die vor
(7) Bei einem vorübergehenden Aufenthalt
                                               der Mutterschutzfristen und am                Beginn des Versicherungsschutzes einge­
                                               Entbindungstag                                treten sind, wird nicht geleistet. Nach
im europäischen Ausland wird für im Aus-                                                     Abschluss des Versicherungsvertrages ein-
land akut eingetretene Krankheiten oder
Unfälle das Krankentagegeld in vertrag­
                                                              I                              getretene Versicherungsfälle sind nur für
                                                                                             den Teil von der Leistungspflicht ausge-
lichem Umfang für die Dauer einer medizi-      (1) Versicherungsfall ist auch der Ver-       schlossen, der in die Zeit vor Versiche-
nisch notwendigen stationären Heilbehand-      dienstausfall der weiblichen Versicherten,    rungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
lung in einem öffentlichen Krankenhaus         der während der Schutzfristen nach § 3        Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1
gezahlt. Für einen vorübergehenden Auf-        Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutz-       bis 3 für den hinzukommenden Teil des
enthalt im außereuropäischen Ausland           gesetzes sowie am Entbindungstag ent-         Versicherungsschutzes.
können besondere Vereinbarungen getrof-        steht, wenn die Versicherte in diesem
fen werden.                                    ­Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt                             II
                                                beruflich tätig ist. Für diesen Versiche-
(8) Verlegt eine versicherte Person ihren                                                    (1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif
                                                rungsfall gelten die Bestimmungen der
gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen                                                     erstmals für ein Versicherungsjahr abge-
                                                § 1 und §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit sich
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder                                                   schlossen; er verlängert sich stillschwei­
                                                aus den nachfolgenden Absätzen keine
einen anderen Vertragsstaat des Abkom-                                                       gend jeweils um ein Ver­sicherungsjahr,
                                                Abweichungen ergeben.
mens über den Europäischen Wirtschafts-                                                      sofern er nicht gemäß § 13 oder § 14 in
raum, wird für in diesem Staat akut einge-     (2) Der Versicherer zahlt für die Dauer       Textform gekündigt wird.
tretene Krankheiten oder Unfälle das           ­dieser Schutzfristen und am Entbindungs-
                                                tag ein Krankentagegeld in vertraglichem     (2) Das erste Versicherungsjahr rechnet
Krankentagegeld in vertraglichem Umfang
                                                                                             vom Versicherungsbeginn an und endet am
für die Dauer einer medizinisch notwendi-       Umfang ungeachtet der Leistungsaus-
                                                                                             31. Dezember des betreffenden Kalender-
gen stationären Heilbehandlung in einem         schlüsse nach § 5. Soweit der versicherten
                                                                                             jahres. Die folgenden Versicherungsjahre
öffentlichen Krankenhaus gezahlt.               Person in diesem Zeitraum ein Anspruch
                                                                                             fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.
                                                auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozial­
                     II                         gesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem
(1) Versicherungsfähig sind Personen, die       Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach
einen selbstständigen Beruf ausüben, aus        dem Bundeselterngeld- und Elternzeitge-      § 3 Wartezeiten
dieser Tätigkeit regelmäßig Einkünfte           setz oder auf einen anderen anderweitigen                         I
­erzielen und zur Abgabe einer Einkommen-       angemessenen Ersatz für den während
 steuererklärung verpflichtet sind oder die     ­dieser Zeit verursachten Verdienstausfall   (1) Die Wartezeiten rechnen vom
 gegen Entgelt in einem festen Arbeits­          zusteht, wird dieser auf das vereinbarte    Versicherungsbeginn an.
 verhältnis stehen sowie ihren ständigen         Krankentagegeld angerechnet. Wenn die       (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei
 Wohnsitz im Inland oder in einem in Teil I      versicherte Person während der gesetz­      Monate. Sie entfällt bei Unfällen.
 Abs. 8 genannten Staat haben.                   lichen Mutterschutzfristen oder am Ent­
                                                 bindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch     (3) Die besonderen Wartezeiten betragen
(2) Für den Fortbestand der Versicherungs-                                                   für Psychotherapie, Zahnbehandlung,
                                                 auf Bezug von Krankentagegeld ist oder
fähigkeit nach Beendigung der in Abs. 1                                                      ­Zahnersatz und Kieferorthopädie acht
                                                 wird, wird das Krankentagegeld nur einmal
beschriebenen Tätigkeit hat der Versiche-                                                     Monate.
                                                 bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
rungsnehmer gegenüber dem Versicherer
nachzuweisen, welche Anstrengungen die         (3) Das während der Mutterschutzfristen       (4) Sofern der Tarif es vorsieht, können die
versicherte Person seit der Beendigung         und am Entbindungstag gezahlte Kranken-       Wartezeiten aufgrund besonderer Verein-
  unternommen hat, um eine neue Tätigkeit      tagegeld darf zusammen mit dem Mutter-        barung erlassen werden, wenn ein ärztli-
  im Sinne des Abs. 1 aufzunehmen, und         schaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch         ches Zeugnis über den Gesundheitszustand
  dass diese Anstrengungen aufgrund            Fünftes Buch und nach dem Mutterschutz-       vorgelegt wird.
­objektiver Umstände nach wie vor Aussicht     gesetz, dem Elterngeld nach dem Bundes-       (5) Personen, die aus der privaten oder
 auf Erfolg haben. Erbringt der Versiche-      elterngeld- und Elternzeitgesetz und ande-    gesetzlichen Krankenversicherung ausge-
 rungsnehmer diesen Nachweis nicht inner-      ren Ersatzleistungen für den während          schieden sind, wird bis zur Höhe des bis­
 halb eines Monats nach Beendigung der         dieser Zeit verursachten Verdienstausfall     herigen Krankentagegeld- oder Kranken-
 Tätigkeit oder nach entsprechender Auffor-    das auf den Kalendertag umgerechnete,         geldanspruchs die nachweislich dort
 derung durch den Versicherer, endet die       aus der beruflichen Tätigkeit herrührende     ununterbrochen zurückgelegte Versiche-
 ­Versicherungsfähigkeit rückwirkend zum       Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maß-        rungszeit auf die Wartezeiten angerechnet.
  Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit       gebend für die Berechnung des Nettoein-       Voraussetzung ist, dass die Versicherung
  beziehungsweise der Aufforderung durch       kommens ist der Durchschnittsverdienst        spätestens zwei Monate nach Beendigung
  den Versicherer. Unabhängig hiervon endet    der letzten 12 Monate vor Beginn der          der Vorversicherung zusammen mit einer
  die Versicherungsfähigkeit mit dem Bezug     Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des       Krankheitskostenversicherung beantragt
  von Leistungen zur Sicherung des Lebens-     Mutterschutzgesetzes.                         wurde und der Versicherungsschutz in

                                                                     33

[Seite 34]
Abweichung von § 2 im unmittelbaren             Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des        jeweils betroffenen Person oder ihrem
Anschluss beginnen soll. Entsprechendes         Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit        gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
gilt beim Ausscheiden aus einem öffent­         ­eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene   werden. Hat der Versicherungsnehmer das
lichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf         Kalenderjahr vor Beginn der Arbeits­          Gutachten oder die Stellungnahme auf
Heilfürsorge.                                    unfähigkeit als maßgebenden Zeitraum          Veranlassung des Versicherers eingeholt,
(6) Bei Vertragsänderungen gelten die            abzustellen.                                  erstattet der Versicherer die entstandenen
Wartezeitenregelungen für den hinzukom-         Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder       Kosten.
menden Teil des Versicherungsschutzes.          ein Beschäftigungsverbot aufgrund von                               II
                                                Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei
                     II                         außer Betracht. Die Bestimmung des             (1) Das vereinbarte Krankentagegeld wird
(1) Sämtliche Wartezeiten entfallen,­           Netto­einkommens richtet sich ungeachtet       von dem im Tarif festgelegten Zeitpunkt
– wenn neben der Krankentagegeldversi-         des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen.      an gezahlt. Tritt nach dem Ende eines Ver-
   cherung eine Krankheitskostenvollversi-      Die Herabsetzung des Krankentagegelds          sicherungsfalles innerhalb von 26 Wochen
   cherung mit den geschlechtsunabhängig        und des Beitrags werden von Beginn des         wegen derselben Krankheit oder Unfall­
   kalkulierten Tarifen A bzw. AP, S, Z oder    zweiten Monats nach Zugang der Herab-          folge erneut ein Versicherungsfall ein,
   AB, SB, ZB oder den geschlechtsabhängig      setzungserklärung beim Versicherungs­          ­werden die innerhalb der letzten 52 Wochen
   kalkulierten Tarifen A (M/F) bzw.            nehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der        nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähig-
   AP (M/F), S (M/F), Z (M/F) oder AB (M/F),    Herabsetzung wird die Leistungspflicht im       keit wegen derselben Krankheit oder
   SB (M/F), ZB (M/F) besteht, und              bisherigen Umfang auch für eine bereits         Unfallfolge auf die Karenzzeit des jeweili-
– bei Unfällen.                                eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht           gen Tarifs angerechnet.
                                                berührt.                                        (2) Im Anschluss an eine Arbeitsunfähig-
(2) Gelten in einem Tarif Wartezeiten, kön-
nen diese erlassen werden, wenn der Versi-      (5) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt       keit gemäß § 1 Teil I Abs. 3 von mindestens
cherungsnehmer innerhalb von 14 Ta­gen          voraus, dass die versicherte Person während    acht Wochen Dauer wird nach Ablauf der
nach Antragstellung für die ohne Warte-         der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch         Karenzzeit ein Übergangsgeld (Kranken­
zeiten zu versichernden Personen auf seine      einen niedergelassenen approbierten Arzt       tagegeld in halber Höhe) gezahlt, wenn die
Kosten ärztliche Zeugnisse über ihren           oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus              versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit
Gesundheitszustand auf einem Formblatt          ­behandelt wird.                               nach medizinischem Befund zu höchstens
des Versicherers vorlegt. Gehen die                                                            50 % ausüben kann, sie auch nicht zu mehr
                                                (6) Der versicherten Person steht die Wahl     als 50 % ausübt und keiner anderweitigen
­Befundberichte nicht innerhalb dieser Frist    unter den niedergelassenen approbierten
 ein, dann gilt der Antrag für den Abschluss                                                   Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Zahlung des
                                                Ärzten und Zahnärzten frei.                    Übergangsgeldes setzt voraus, dass die teil-
 einer Versicherung mit bedingungsgemä-
                                                (7) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähig-     weise Aufnahme der Berufstätigkeit nach
 ßen Wartezeiten.
                                                keit sind durch Bescheinigung des behan-       medizinischem Befund angezeigt ist und
                                                delnden Arztes oder Zahnarztes nachzu-         die versicherte Person weiterhin durch
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                 weisen. Etwaige Kosten derartiger Nach-        einen niedergelassenen approbierten Arzt
                                                weise hat der Versicherungsnehmer zu           oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus
               I                                ­tragen. Bescheinigungen von Ehegatten,        ­behandelt wird. Das Übergangsgeld wird
                                                 Lebenspartnern gemäß § 1 Lebenspartner-        für längstens vier Wochen gezahlt.
(1) Höhe und Dauer der Versicherungs­
leistungen ergeben sich aus dem Tarif mit        schaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder     (2a) Nehmen Arbeitnehmer nach Eintritt
Tarifbedingungen.                                Kindern reichen zum Nachweis der Arbeits-     des Versicherungsfalls ihre berufliche Tätig-
                                                 unfähigkeit nicht aus.                        keit nach Wiedereingliederungsplan mit
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen
                                                (8) Bei medizinisch notwendiger stationä-      ärztlicher Zustimmung stufenweise auf, gilt
mit sonstigen Krankentage- und Kranken-
                                                rer Heilbehandlung hat die versicherte Per-    auch die teilweise Arbeitsunfähigkeit als
geldern das auf den Kalendertag umge-
                                                son freie Wahl unter den öffentlichen und      Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 Teil I
rechnete, aus der beruflichen Tätigkeit
                                                privaten Krankenhäusern, die unter ständi-     Abs. 3. Die Dauer der Zahlung ist bei teil-
­herrührende Nettoeinkommen nicht über-
                                                ger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-    weiser Arbeitsunfähigkeit unter den
 steigen. Maßgebend für die Berechnung
                                                chende diagnostische und therapeutische        genannten Voraussetzungen auf 90 Tage
 des Nettoeinkommens ist der Durch-                                                            begrenzt. Die während dieser Zeit erzielten
 schnittsverdienst der letzten 12 Monate        Möglichkeiten verfügen und Krankenge-
                                                schichten führen.                              Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit sind
 vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der                                                      nachzuweisen und werden auf die Versiche-
 Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen    (9) Bei medizinisch notwendiger stationärer    rungsleistungen angerechnet. Sofern Über-
 anderen Zeitraum vorsieht.                     Heilbehandlung in Krankenanstalten, die        gangsgeld nach § 4 Teil II Abs. 2 geleistet
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflich-      auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung          wird, wird dieses angerechnet.
tet, dem Versicherer unverzüglich eine          durchführen oder Rekonvaleszenten auf-
                                                nehmen, im Übrigen aber die Vorausset-         (3) Als Nettoeinkommen aus nichtselbstän-
nicht nur vorübergehende Minderung des                                                         diger Arbeit gilt das auf den maßgebenden
aus der Berufstätigkeit herrührenden Netto­     zungen von Abs. 8 erfüllen, werden die
                                                tariflichen Leistungen nur dann erbracht,      Zeitraum entfallende Gesamtbruttoarbeits-
einkommens mitzuteilen.                                                                        entgelt abzüglich der steuerlichen Abzüge
                                                wenn der Versicherer diese vor Beginn der
(4) Sinkt das durchschnittliche Nettoein-       Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei       sowie der von den Arbeitnehmern zu
kommen der versicherten Person in einem         Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem         ­tragenden Anteile an den Beiträgen zu
Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe          Umfange auch bei stationärer Behandlung in      den gesetzlichen Sozialversicherungen.
des dem Vertrage zugrunde gelegten              Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.      Bei privat Krankenvollversicherten können
Netto­einkommens, kann der Versicherer,                                                         die Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kran-
auch wenn der Versicherungsfall bereits         (10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des     kenvoll- und Pflegepflichtversicherung und
eingetreten ist, das Krankentagegeld und        Versicherungsnehmers oder der versicher-        der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen
den Beitrag entsprechend dem geminder-          ten Person Auskunft über und Einsicht in        Rentenversicherung hinzugerechnet werden.
ten Nettoeinkommen herabsetzen.                 Gutachten oder Stellungnahmen, die der
                                                Versicherer bei der Prüfung der Leistungs-     Als Nettoeinkommen aus selbständiger
Für einen Arbeitnehmer sind die letzten         pflicht, für die Feststellung einer Arbeits-   Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land-
12 Monate vor der Kenntniserlangung des         unfähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit       und Forstwirtschaft gelten 75 % der auf den
Versicherers der maßgebende Zeitraum.           (vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b), eingeholt      maßgebenden Zeitraum entfallenden Ein-
Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers      hat. Wenn der Auskunft an oder der Ein-        künfte, die nach den Vorschriften ermittelt
bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist     sicht durch den Versicherungsnehmer oder       wurden, die für diese Einkunftsarten gelten;
auf die letzten 12 Monate vor Beginn der        die versicherte Person erhebliche therapeu-    unberücksichtigt bleiben dabei Erlöse aus
Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeit-        tische Gründe oder sonstige erhebliche         Veräußerung von Betrieben oder Betriebs-
raum abzustellen.                               Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt       teilen.
Für selbstständig Tätige ist das letzte abge-   werden, einem benannten Arzt oder              (4) Die Verpflichtung des Versicherungsneh-
laufene Kalenderjahr vor Kenntniserlan-         Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu         mers gemäß Teil I Abs. 3 und die Regelung
gung des Versicherers der maßgebende            geben. Der Anspruch kann nur von der           über die Änderung des Vertrags gemäß Teil I

                                                                   34

[Seite 35]
Abs. 4 gelten sinngemäß auch bei einer Ver-       jährigem Versicherungsbeginn seit diesem        unabhängige akute Erkrankung oder einen
längerung der Dauer der Fortzahlung des           Zeitpunkt – nach diesem Tarif versichert        dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig
Entgeltes durch den Arbeit­geber.                 war, für das abgelaufene Kalenderjahr           wird, solange dadurch nach medizinischem
(5) Erhöht sich das Nettoeinkommen oder           ­Leistungen nicht erhalten hat und am           Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
verkürzt sich die Dauer der Fortzahlung            30. Juni des Folgejahres nach diesem Tarif
                                                   ohne Beitragsrückstand noch versichert ist.                         II
des Arbeitsentgeltes, wird der Versiche-
rungsschutz auf Antrag des Versicherungs-         Ein Anspruch auf Auszahlung oder Gut-           (1) Die Leistungseinschränkung nach
nehmers im tariflich zulässigen Rahmen            schrift bleibt auch dann erhalten, wenn die     Teil I Abs. 1 c) entfällt.
entsprechend erhöht. Wird der Antrag              Versicherung vor dem 30. Juni des Folge-        (2) Abweichend von Teil I Abs. 1 d) wird
innerhalb von zwei Monaten seit der               jahres durch Tod oder Eintritt der Pflicht-     bei Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf-
­Änderung gestellt, erhöht sich der Versi-        versicherung endet. Die Auszahlung oder         grund von Schwangerschaft, künstlicher
 cherungsschutz ohne erneute Wartezeiten          Gutschrift der Beitragsrückerstattung wird      Schwangerschaftsunterbrechung bei
 und ohne Risikoprüfung zum 1. des                nach dem 30. Juni des Folgejahres vorge-        ­medizinischer Indikation, Fehlgeburt und
 Monats, ab dem der versicherten Person           nommen.                                          Entbindung außerhalb der gesetzlichen
 das erhöhte Nettoeinkommen zusteht oder                                                           Beschäftigungsverbote ein Krankentage-
 sich die Dauer der Fortzahlung des Arbeits-                                                       geld in tariflichem Umfang gezahlt. Für
 entgelts verkürzt. Für Versicherungsfälle,       § 5 Einschränkung der                            selbstständig Tätige werden die Fristen für
 die vor Beginn des erhöhten Versiche­            Leistungspflicht                                 Arbeitnehmerinnen sinngemäß angewendet.
 rungsschutzes eingetreten sind, ist der
 Anspruch auf die Höhe des ursprünglichen                          I                              (3) Abweichend von Teil I Abs. 1 g) wird
 Krankentagegeldes beschränkt.                                                                    während einer Kur- oder Sanatoriums­
                                                  (1) Keine Leistungspflicht besteht bei          behandlung bzw. einer ambulanten oder
(6) Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld            Arbeitsunfähigkeit                              ­stationären Rehabilitationsmaßnahme
nach § 136 SGB III (siehe Anhang) kann die                                                         Krankentagegeld gezahlt, wenn
Versicherung auf Antrag des Versicherungs-        a) wegen solcher Krankheiten einschließ-
nehmers in den Tarif KT 43 umgestellt wer-            lich ihrer Folgen sowie wegen Folgen        a) die medizinische Notwendigkeit für Art
den. Die Regelungen zur Anrechnung auf                von Unfällen, die durch Kriegsereignisse        und Dauer dieser Behandlung bzw.
die Karenzzeit nach Abs. 1 Satz 2 und zur             verursacht oder als Wehrdienstbeschädi-         ­Maßnahme durch ein ausführliches
Erhöhung des Versicherungsschutzes nach               gungen anerkannt und nicht ausdrücklich          ­ärztliches Attest nachgewiesen wird und
Abs. 4 gelten entsprechend. Die Tarifstufe            in den Versicherungsschutz eingeschlos-
                                                      sen sind;                                   b) unmittelbar vor ihrem Beginn eine seit
bleibt auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit,                                                           mindestens sechs Wochen ununterbro-
die sich an den Bezug von Arbeitslosengeld        b) wegen auf Vorsatz beruhender Krank-             chen andauernde Arbeitsunfähigkeit
anschließen, bestehen. Die Leistungspflicht           heiten und Unfälle einschließlich deren         bestanden hat.
des Versicherers beginnt nicht vor Ablauf             Folgen sowie wegen Entziehungsmaß-
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach               nahmen einschließlich Entziehungskuren;
§ 146 SGB III (siehe Anhang). Das Nettoein-                                                       § 6 Auszahlung der Versiche­
                                                  c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen,
kommen im Sinne von Teil I Abs. 2 ist auf
die Höhe des Leistungsbetrages des Arbeits-
                                                      die auf eine durch Alkoholgenuss            rungsleistungen
                                                      bedingte Bewusstseinsstörung zurück­
losengeldes zuzüglich der Beiträge für die                                                                        I
                                                      zuführen sind;
private Krankenversicherung, die private
Pflegeversicherung sowie für die gesetz­-         d) ausschließlich wegen Schwangerschaft,       (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur
­liche Renten­versicherung in der von der             ferner wegen Schwangerschaftsabbruch,       ­verpflichtet, wenn die von ihm geforderten
 Agentur für Arbeit übernommenen Höhe                 Fehlgeburt und Entbindung;                   Nachweise erbracht sind; diese werden
 begrenzt. Ein Krankengeld der gesetzlichen                                                        Eigentum des Versicherers.
                                                  e) während der gesetzlichen Beschäfti-
 Krankenversicherung wird angerechnet.                gungsverbote für werdende Mütter und        (2) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-
 Sofern ein höheres Krankentagegeld verein-           Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhält-       zungen für die Fälligkeit der Leistungen des
 bart ist, wird dieses ab dem Bezug von               nis (Mutterschutz). Diese befristete Ein-   Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
 Arbeits­losen­geld entsprechend herabge-             schränkung der Leistungspflicht gilt
 setzt. Die Höhe des vereinbarten Kranken­                                                        (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die
                                                      sinngemäß auch für selbstständig Täti-      versicherte Person zu leisten, wenn der
 tagegeldes bleibt für Zeiten der Arbeits­           ge, es sei denn, dass die Arbeitsunfähig-
 losig­keit, die sich an den Bezug von                                                            ­Versicherungsnehmer ihm diese in Textform
                                                     keit in keinem Zusammenhang mit den           als Empfangsberechtigte für deren Versi-
 Arbeitslosengeld anschließen, bestehen. Bei          unter d) genannten Ereignissen steht;
 einer Beendigung der Tätigkeit im Sinne                                                           cherungsleistungen benannt hat. Liegt
 des § 1 Teil II Abs. 1 ohne Anspruch auf         f) wenn sich die versicherte Person nicht       diese Voraussetzung nicht vor, kann nur
 Arbeitslosengeld wird als Nettoeinkommen             an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in          der Versicherungsnehmer die Leistung ver-
 80 Prozent des bei der zuletzt ausgeübten            Deutschland aufhält, es sei denn, dass       langen.
 Tätigkeit zu Grunde gelegten Nettoeinkom-            sie sich – unbeschadet des Absatzes 2 –
                                                                                                  (4) Kosten für die Überweisung der Versiche-
 mens herangezogen.                                   in medizinisch notwendiger stationärer
                                                                                                  rungsleistungen und für Übersetzung können
                                                      Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 8
(7) Die Bescheinigung der Arbeitsunfähig-             und 9). Wird die versicherte Person in      von den Leistungen abgezogen werden.
keit gemäß Teil I Abs. 7 ist auf einem                Deutschland außerhalb ihres gewöhn­         (5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen
Formblatt des Versicherers auszustellen.              lichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so       können weder abgetreten noch verpfändet
(8) Beitragsrückerstattung                            steht ihr das Krankentagegeld auch zu,      werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1
 Die in der Rückstellung für erfolgsabhängige         solange die Erkrankung oder Unfallfolge     gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021
 Beitragsrückerstattung angesammelten Beträ-          nach medizinischem Befund eine Rück­        abgeschlossene Verträge; gesetzliche
 ge werden nur für die Versicherten verwen-           kehr ausschließt;                           Abtretungsverbote bleiben unberührt.
 det. Dies kann geschehen durch: Auszahlung       g) während Kur- und Sanatoriumsbehand-                              II
 oder Gutschrift, Leistungs­erhöhung, Beitrags-       lung sowie während Rehabilitations-
 senkung, Verwendung als Einmalbeitrag für            maßnahmen der gesetzlichen Rehabili-        Überweisungskosten werden nicht abgezo-
 Leistungserhöhungen oder zur Abwendung               tationsträger, wenn der Tarif nichts        gen, wenn der Versicherungsnehmer ein
oder Milderung von Beitragserhöhungen.                anderes vorsieht.                           Inlandskonto benennt, auf das die Beträge
Für welche Tarife eine Beitragsrückerstat-                                                        überwiesen werden können.
                                                  (2) Während des Aufenthaltes in einem
tung gezahlt wird und über die Art und            Heilbad oder Kurort – auch bei einem
Höhe der Verwendung entscheidet der               ­Krankenhausaufenthalt – besteht keine
­Vorstand.                                         ­Leistungspflicht. Die Einschränkung ent-      § 7 Ende des
Für die Auszahlung oder Gutschrift ist              fällt, wenn die versicherte Person dort       Versicherungsschutzes
­Voraussetzung, dass die versicherte Person         ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
 während des ganzen abgelaufenen Ge­-               während eines vorübergehenden Aufent-                         I
 schäftsjahres (Kalenderjahr) – bei unter­          haltes durch eine vom Aufenthaltszweck        Der Versicherungsschutz endet – auch für

                                                                         35

[Seite 36]
schwebende Versicherungsfälle – mit der         deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.           für den hinzukommenden Teil des Versi­
Beendigung des Versicherungsverhältnisses       (6) Wird das Versicherungsverhältnis vor        cherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag
(§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das     Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht      ein angemessener Zuschlag zu. Dieser
Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1,      dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit      bemisst sich nach den für den Geschäfts-
so endet der Versicherungsschutz für            nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der        betrieb des Versicherers zum Ausgleich
schwebende Versicherungsfälle erst am           Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent-          erhöhter Risiken maßgeblichen Grund­sätzen.
dreißigsten Tage nach Beendigung des Ver-       spricht, in dem der Versicherungsschutz
sicherungsverhältnisses. Endet das Versi-                                                                            II
                                                bestanden hat. Wird das Versicherungsver-
cherungsverhältnis wegen Wegfalls einer         hältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19       Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich
der im Tarif bestimmten Voraussetzungen         Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch            nach der Höhe des versicherten Tagegeldes,
für die Versicherungsfähigkeit oder wegen       Anfechtung des Versicherers wegen arg­          nach dem Geschlecht und dem Eintrittsal-
Eintritts der Berufsunfähigkeit, so be­-        listiger Täuschung beendet, steht dem Ver-      ter der versicherten Person; dies gilt in
stimmt sich die Leistungspflicht nach § 15      sicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate      Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife,
Abs. 1 Buchstabe a) oder b).                    bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-           deren Beiträge geschlechtsunabhängig
                     II                         oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der         erhoben werden. Das Eintrittsalter ist die
                                                Versicherer zurück, weil der erste Beitrag      Anzahl der bei Vertragsbeginn vollendeten
In Abänderung von Teil I endet der Ver­         bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig   Lebensjahre.
sicherungsschutz für schwebende Versi­          gezahlt wird, kann er eine angemessene
cherungsfälle bei Kündigung gemäß § 14          Geschäftsgebühr verlangen.
Teil I Abs. 1 mit dem Ablauf des dritten                                                        § 8b Beitragsanpassung
Monats nach Beendigung des Versiche-            (7) Die Beiträge sind an die vom Versi­
rungsverhältnisses.                             cherer zu bezeichnende Stelle zu entrich-                       I
                                                ten.                                            (1) Im Rahmen der vertraglichen Leis­
                                                                     II                          tungszusage können sich die Leistungen
Pflichten des                                                                                    des Versicherers z. B. wegen häufigerer
Versicherungsnehmers                            (1) Der Versicherungsnehmer erhält bei           Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen
                                                nichtmo­natlicher Zahlungsweise (viertel-        längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder
§ 8 Beitragszahlung                             jährlich, halbjährlich oder jährlich) einen      aufgrund steigender Lebenserwartung
                                                Beitragsnachlass (Skonto), der im Antrag         ändern. Dementsprechend vergleicht der
                I                               genannt wird. Änderungen in der Höhe des         Versicherer zumindest jährlich für jeden
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und       Skontos werden bei Beitragsanpassungen           Tarif die erforderlichen mit den in den
wird vom Versicherungsbeginn an berech-         im Voraus mitgeteilt.                           technischen Berechnungsgrundlagen kal-
net. Er ist zu Beginn eines jeden               (2) Der Versicherungsnehmer hat die Kosten       kulierten Versicherungsleistungen und
Versicherungsjahres zu entrichten, kann         eines von ihm zu vertretenden Rück­läufers       Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese
aber auch in gleichen monatlichen Bei-          im Lastschriftverfahren zu erstatten.            Gegenüberstellung für eine Beobachtungs-
tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis                                                       einheit eines Tarifs eine Abweichung von
zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet   (3) Mahnkosten werden in nachgewiesener
                                                                                                 mehr als dem gesetzlich oder tariflich fest-
gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten        Höhe berechnet.
                                                                                                gelegten Vomhundertsatz, werden alle
eines jeden Monats fällig. Wird der Jahres-     (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-       ­Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom
beitrag während des Versicherungsjahres         tragsrate wird bis zum Versicherungs­­-          Versicherer überprüft und, soweit erforder-
neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbe-     beginn gestundet.                                lich, mit Zustimmung des Treuhänders
trag vom Änderungszeitpunkt an bis zum                                                           angepasst. Unter den gleichen Vorausset-
Beginn des nächsten Versicherungsjahres                                                          zungen kann auch ein vereinbarter Risiko-
nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.               § 8a Beitragsberechnung                          zuschlag entsprechend geändert werden.
(2) Wird der Vertrag für eine bestimmte                                                         (2) (entfallen)
Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass                          I
sich das Versicherungsverhältnis nach           (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt         (3) Beitragsanpassungen sowie Änderun-
Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschwei-      nach Maßgabe der Vorschriften des Ver­          gen von evtl. vereinbarten Risikozuschlägen
gend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern     sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist       werden zu Beginn des zweiten Monats
der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß        in den technischen Berechnungsgrundlagen        wirksam, der auf die Benachrichtigung des
gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle       des Versicherers festgelegt.                    Versicherungsnehmers folgt.
von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vor­         (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch                            II
sehen. Diese sind am Ersten eines jeden         durch Änderung des Versicherungsschutzes,
Monats fällig.                                                                                  Die in Teil I Abs. 1 genannten Gegenüber-
                                                wird das Geschlecht und das (die) bei           stellungen für die erforderlichen und kal-
(3) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-       Inkrafttreten der Änderung erreichte tarif-     kulierten Versicherungsleistungen und
tragsrate ist, sofern nicht anders verein-      liche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der      Sterbewahrscheinlichkeiten werden sowohl
bart, unverzüglich nach Ablauf von zwei         versicherten Person berücksichtigt; dies gilt   getrennt als auch gemeinsam vorgenom-
Wochen nach Zugang des Versicherungs-           in Ansehung des Geschlechts nicht für
                                                                                                men. Der in Teil I Abs. 1 Satz 3 genannte
scheines zu zahlen.                             Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhän-
                                                                                                Vomhundertsatz für die Gegenüberstellung
(4) Kommt der Versicherungsnehmer mit           gig erhoben werden. Dabei wird dem Ein-
                                                                                                der Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt 5,
der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug,       trittsalter der versicherten Person dadurch
                                                                                                für die Gegenüberstellungen mit Berück­
so werden die gestundeten Beitragsraten         Rechnung getragen, dass eine Alterungs-
                                                                                                sich­tigung der Versicherungsleistungen 10.
des laufenden Versicherungsjahres fällig.       rückstellung gemäß den in den techni-
                                                                                                Ergibt eine Gegenüberstellung eine Abwei-
Sie gelten jedoch erneut als gestundet,         schen Berechnungsgrundlagen festgeleg-
                                                                                                chung von mehr als 5 %, können alle Bei-
wenn der rückständige Beitragsteil ein-         ten Grundsätzen angerechnet wird. Eine
                                                                                                träge dieser Beobachtungseinheit überprüft
schließlich der Beitragsrate für den am         Erhöhung der Beiträge oder eine Minde-
                                                                                                und, soweit erforderlich, mit Zustimmung
Tage der Zahlung laufenden Monat und            rung der Leistungen des Versicherers
                                                wegen des Älterwerdens der versicherten         des Treuhänders angepasst werden.
die Mahnkosten entrichtet sind.
                                                Person ist jedoch während der Dauer des
(5) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erst­        Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen,
beitrages oder eines Folgebeitrages kann        soweit eine Alterungsrückstellung zu ­          § 9 Obliegenheiten
unter den Voraussetzungen der §§ 37 und         bilden ist.
38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des
                                                                                                                I
Versicherungsschutzes führen. Ist ein Bei-      (3) Bei Beitragsänderungen kann der Ver­        (1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsun­
trag bzw. eine Beitragsrate nicht recht­        sicherer auch besonders vereinbarte Risiko-     fähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich,
zeitig gezahlt und wird der Versicherungs-      zuschläge entsprechend ändern.                  spätestens aber innerhalb der im Tarif
nehmer in Textform gemahnt, so ist er zur       (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein            ­festgesetzten Frist, durch Vorlage eines
Zahlung der Mahnkosten verpflichtet,            erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer       Nachweises (§ 4 Abs. 7) anzuzeigen. Bei

                                                                   36

[Seite 37]
verspätetem Zugang der Anzeige kann das          § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall                 (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge
Krankentagegeld bis zum Zugangstage nach         der Versicherungsfähigkeit                      aufgrund der Beitragsanpassungsklausel
Maßgabe des § 10 gekürzt werden oder                                                             oder vermindert er seine Leistungen gemäß
ganz entfallen; eine Zahlung vor dem im                                I                         § 18 Abs. 1 oder macht er von seinem
Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch                                                      Recht auf Herabsetzung gemäß § 4 Abs. 4
                                                 Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Vor-      Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer
nicht. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist       aussetzung für die Versicherungsfähigkeit
dem Versicherer innerhalb der im Tarif fest-                                                     das Versicherungsverhältnis hinsichtlich
                                                 oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit         der betroffenen versicherten Person inner-
gesetzten Frist nachzuweisen. Die Wieder-        [(vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b)] einer versi-   halb von zwei Monaten vom Zugang der
herstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem         cherten Person ist dem Versicherer unver-       Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des
Versicherer binnen drei Tagen anzu­zeigen.       züglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer     Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
(2) Der Versicherungsnehmer und die als          von dem Eintritt dieses Ereignisses erst spä-
                                                 ter Kenntnis, so sind beide Teile verpflich-    Bei einer Beitragserhöhung kann der Ver­
empfangsberechtigt benannte versicherte                                                          sicherungsnehmer das Versicherungsver-
Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlan-       tet, die für die Zeit nach Beendigung des
                                                 Versicherungsverhältnisses empfangenen          hältnis auch bis und zum Zeitpunkt des
gen des Versicherers jede Auskunft zu                                                            Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
erteilen, die zur Feststellung des Versiche-     Leistungen einander zurückzugewähren.
                                                                                                 (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern
rungsfalles oder der Leistungspflicht des
                                                                                                 der Versicherer die Anfechtung, den Rück­
Versicherers und ihres Umfanges erforder-        § 12 Aufrechnung                                tritt oder die Kündigung nur für einzelne
lich ist. Die geforderten Auskünfte sind                                                         versicherte Personen oder Tarife erklärt,
auch einem Beauftragten des Versicherers                               I                         innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
zu erteilen.                                     Der Versicherungsnehmer kann gegen For-         dieser Erklärung die Aufhebung des übri-
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die       derungen des Versicherers nur aufrechnen,       gen Teils der Versicherung zum Schlusse
versicherte Person verpflichtet, sich durch      soweit die Gegenforderung unbestritten          des Monats verlangen, in dem ihm die
einen vom Versicherer beauftragten Arzt          oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen      Erklärung des Versicherers zugegangen ist,
untersuchen zu lassen.                           eine Forderung aus der Beitragspflicht          bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem
                                                 kann jedoch ein Mitglied eines Versiche-        diese wirksam wird.
(4) Die versicherte Person hat für die           rungsvereins nicht aufrechnen.                  (6) Kündigt der Versicherungsnehmer das
­Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu                                                       Versicherungsverhältnis insgesamt oder für
 sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen                                                      einzelne versicherte Personen, haben die
 des Arztes gewissenhaft zu befolgen und         Ende der Versicherung                           versicherten Personen das Recht, das Ver­
 alle Handlungen zu unterlassen, die der                                                         sicherungsverhältnis unter Benennung des
 Genesung hinderlich sind.                       § 13 Kündigung durch den                        künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-
(5) Jeder Berufswechsel der versicherten         ­Versicherungsnehmer                            zen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
Person ist unverzüglich anzuzeigen.                                                              Monate nach der Kündigung abzugeben.
                                                                       I                         Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der
(6) Der Neuabschluss einer weiteren oder         (1) Der Versicherungsnehmer kann das            Versicherungsnehmer nachweist, dass die
die Erhöhung einer anderweitig bestehen-         ­Versicherungsverhältnis zum Ende eines         betroffenen versicherten Personen von der
den Versicherung mit Anspruch auf Kran-           jeden Versicherungsjahres mit einer Frist      Kündigungserklärung Kenntnis erlangt
kentagegeld darf nur mit Einwilligung des         von drei Monaten kündigen.                     haben.
Versicherers vorgenommen werden.
                                                 (2) Die Kündigung kann auf einzelne ver­
                      II                         sicherte Personen oder Tarife beschränkt        § 14 Kündigung durch den
                                                 werden.
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit                                                    Versicherer
ist dem Versicherer spätestens am Tag des        (3) Wird eine versicherte Person in der
vereinbarten Leistungsbeginns anzuzeigen.        gesetzlichen Krankenversicherung versi­                        I
Bei längerer Arbeitsunfähigkeit ist die          cherungspflichtig, so kann der Versiche-        (1) Der Versicherer kann das Versiche-
­ärztliche Bescheinigung auf dem Formblatt       rungsnehmer binnen drei Monaten nach            rungsverhältnis zum Ende eines jeden der
 des Versicherers alle zwei Wochen zu            Eintritt der Versicherungspflicht die Kran-     ersten drei Versicherungsjahre mit einer
 erneuern.                                       kentagegeldversicherung oder eine dafür         Frist von drei Monaten kündigen, sofern
                                                 bestehende Anwartschaftsversicherung            kein gesetzlicher Anspruch auf einen Bei-
Der Eintritt von Arbeitslosigkeit im Sinne       rückwirkend zum Eintritt der Versiche-          tragszuschuss des Arbeitgebers besteht.
von § 1 Teil II Abs. 2 gilt als Berufswechsel.   rungspflicht kündigen. Die Kündigung ist
                                                                                                 (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über
                                                 unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                 das außerordentliche Kündigungsrecht
                                                 den Eintritt der Versicherungspflicht nicht
                                                                                                 bleiben unberührt.
§ 10 Folgen von                                  innerhalb von zwei Monaten nachweist,
Obliegenheits­verletzungen                       nachdem der Versicherer ihn hierzu in           (3) Die Kündigung kann auf einzelne ver­
                                                 Textform aufgefordert hat, es sei denn, der     sicherte Personen, Tarife oder auf nach-
                      I                          Versicherungsnehmer hat die Versäumung          trägliche Erhöhungen des Krankentage­
                                                 dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der      geldes beschränkt werden.
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2
                                                 Versicherungsnehmer von seinem Kündi-           (4) Der Versicherer kann, sofern der Ver­
bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen        gungsrecht Gebrauch, steht dem Versiche-
Einschränkungen ganz oder teilweise von                                                          sicherungsnehmer die Kündigung nur für
                                                 rer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des       einzelne versicherte Personen oder Tarife
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn        Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später   erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach
eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten           kann der Versicherungsnehmer die                Zugang der Kündigung die Aufhebung des
Obliegenheiten verletzt wird.                    Krankentagegeld­versi­cherung oder eine         übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit-
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 ge­-       dafür bestehende Anwartschaftsversiche-         punkt verlangen, in dem diese wirksam wird.
nannten Obliegenheiten verletzt, so kann         rung nur zum Ende des Monats kündigen,          Das gilt nicht für den Fall des § 13 Abs. 3.
der Versicherer unter der Voraussetzung          in dem er den Eintritt der Versicherungs-
des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) inner-        pflicht nachweist. Dem Versicherer steht                             II
halb eines Monats nach dem Bekannt­              der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des     Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch
werden der Obliegenheitsverletzung ohne          Versicherungsvertrages zu. Der Versiche-        auf einen Beitragszuschuss des Arbeit­
Einhaltung einer Frist auch kündigen.            rungspflicht                                    gebers besteht, verzichtet der Versicherer
                                                 steht gleich der gesetzliche Anspruch auf       ergänzend zu Teil I Abs. 1 auf das ordent­
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der         Familien­versicherung oder der nicht nur        liche Kündigungsrecht, wenn neben der
versicherten Person stehen der Kenntnis          vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge        Krankentagegeldversicherung eine Krank-
und dem Verschulden des Versicherungs-           aus einem beamtenrecht­lichen oder ähn­         heitskostenvollversicherung mit den ge-
nehmers gleich.                                  lichen Dienstverhältnis.                        ­schlechts­unabhängig kalkulierten Tarifen A

                                                                           37

[Seite 38]
bzw. AP, S, Z oder AB, SB, ZB oder den                                II                          § 17 Gerichtsstand
geschlechtsabhängig kalkulierten Tarifen
A (M/F) bzw. AP (M/F), S (M/F), Z (M/F)         (1) Wird das Versicherungsverhältnis                              I
oder AB (M/F), SB (M/F), ZB (M/F) besteht.      wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit,
                                                wegen Eintritt der Berufsunfähigkeit oder         (1) Für Klagen aus dem Versicherungsver-
                                                wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeits­            hältnis gegen den Versicherungsnehmer ist
                                                rente beendet, kann der Versicherungs­            das Gericht des Ortes zuständig, an dem
§ 15 Sonstige                                   nehmer das Versicherungsverhältnis für            der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
Beendigungsgründe                               die Dauer der Unterbrechung der Erwerbs-          oder in Ermangelung eines solchen seinen
                                                tätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit        gewöhnlichen Aufenthalt hat.
              I                                 oder die Dauer des Bezugs von Berufsun­           (2) Klagen gegen den Versicherer können
(1) Das Versicherungsverhältnis endet hin-      fähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen      bei dem Gericht am Wohnsitz oder ge­-
sichtlich der betroffenen versicherten Per-     versicherten Person im Rahmen einer               wöhnlichen Aufenthalt des Versicherungs-
sonen                                           Anwartschaftsversicherung fortsetzen.             nehmers oder bei dem Gericht am Sitz
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten       Der Antrag auf diese Umwandlung des               des Versicherers anhängig gemacht
    Voraussetzung für die Versicherungsfä-      ­Versicherungsverhältnisses ist innerhalb         werden.
    higkeit zum Ende des Monats, in dem          von zwei Monaten seit der Aufgabe einer
                                                 Erwerbstätigkeit, seit Eintritt der Berufsun-    (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach
    die Voraussetzung weggefallen ist.                                                            Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge­-
    Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in        fähigkeit oder seit Bezug der Berufs­
                                                 unfähigkeitsrente, bei erst späterem             wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der
    einem bereits eingetretenen Versiche-                                                         nicht Mitgliedsstaat der Europäischen
    rungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet       Bekanntwerden des Ereignisses gerechnet
                                                 ab diesem Zeitpunkt, zu stellen.                 Union oder Vertragsstaat des Abkommens
    das Versicherungsverhältnis nicht vor                                                         über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
    dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versiche-     (2) Bei Wechsel der beruflichen Tätigkeit         oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    rer seine im Tarif aufgeführten Leistun-    hat der Versicherungsnehmer das Recht,            Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
    gen für diese Arbeitsunfähigkeit zu         die Fortsetzung der Versicherung hin­sicht­       bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz
    erbringen hat, spätestens aber drei         lich der betroffenen versicherten Person in       des Versicherers zuständig.
    Monate nach Wegfall der Voraussetzung;      demselben oder einem anderen Kranken­
b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.         tagegeldtarif zu verlangen, soweit die
    Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die       ­Voraussetzungen für die Versicherungs­           § 18 Änderungen der
    versicherte Person nach medizinischem        fähigkeit erfüllt sind. Der Versicherer kann     Allgemeinen Versicherungs­
    Befund im bisher ausgeübten Beruf auf        diese Weiterversicherung von besonderen          bedingungen
    nicht absehbare Zeit mehr als 50 %           Vereinbarungen abhängig machen.
                                                                                                                 I
    erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu       (3) Das Versicherungsverhältnis endet mit
    diesem Zeitpunkt in einem bereits           Vollendung des 65. Lebensjahres. § 196            (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend
    ­eingetretenen Versicherungsfall Arbeits-   Abs. 1 VVG (siehe Anhang) gilt auch in            anzusehenden Veränderung der Verhält­
     unfähigkeit, so endet das Versiche­	       ­Verbindung mit § 196 Abs. 3 VVG (siehe           nisse des Gesundheitswesens können die
     rungsverhältnis nicht vor dem Zeit-        Anhang) mit der Maßgabe, dass der Versi-         Allgemeinen Versicherungsbedingungen
      punkt, bis zu dem der Versicherer seine    cherungsnehmer für die versicherte Person        und die Tarifbestimmungen den veränder-
      im Tarif aufgeführten Leistungen für       das Recht auf Fortsetzung der Versiche­-         ten Verhältnissen angepasst werden, wenn
      diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen      rung hat.                                        die Änderungen zur hinreichenden Wah-
      hat, spätestens aber drei Monate nach                                                       rung der Belange der Versicherungsnehmer
      Eintritt der Berufsunfähigkeit;           (4) Versicherte Personen haben mit                erforderlich erscheinen und ein unabhän­
                                                ­Zustimmung des Versicherungsnehmers das          giger Treuhänder die Voraussetzungen für
c) mit dem Bezug von Altersrente, spätes­       Recht, das unge­kündigte Versicherungs­          die Änderungen überprüft und ihre Ange-
    tens, sofern tariflich vereinbart, mit       verhältnis, soweit es sie betrifft, durch        messenheit bestätigt hat. Die Änderungen
    Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern      Erklärung gegenüber dem Ver­sicherer zum         werden zu Beginn des zweiten Monats
    eine Beendigung mit Vollendung des           Ersten des übernächsten Monats als selbst-       wirksam, der auf die Mitteilung der Ände-
    65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die     ständiges Versicherungsverhältnis fortzu-        rungen und der hierfür maßgeblichen
    versicherte Person das Recht, nach Maß-      setzen. Liegt ein rechtskräftiges Eheschei-      Gründe an den Versicherungsnehmer
    gabe von § 196 VVG (siehe Anhang) den        dungsurteil bzw. ein rechtskräftiges Urteil      folgt.
    Abschluss einer neuen Krankentagegeld-       zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
    versicherung zu verlangen.                   nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vor,         (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemei-
                                                 so genügt die Erklärung des Ehegatten            nen Versicherungsbedingungen durch
d) mit dem Tod. Beim Tode des Versiche-                                                          höchstrichterliche Entscheidung oder
    rungsnehmers haben die versicherten          bzw. Lebenspartners, der die Fortführung
                                                 seines Vertragsteils als selbstständige Versi-   durch einen bestandskräftigen Verwal-
    Personen das Recht, das Versicherungs-                                                        tungsakt für unwirksam erklärt worden,
    verhältnis unter Benennung des künfti-       cherung wünscht.
                                                                                                  kann sie der Versicherer durch eine neue
    gen Versicherungsnehmers fortzusetzen.      (5) Wird die versicherte Person nach Ein-         Regelung ersetzen, wenn dies zur Fort­
    Die Erklärung ist innerhalb zweier          tritt des Versicherungsfalles arbeitslos,         führung des Vertrags notwendig ist oder
   Monate nach dem Tode des Versiche-           ohne Anspruch auf Leistungen wegen                wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne
   rungsnehmers abzugeben;                      Arbeitslosigkeit zu haben, so verlängert sich     neue Regelung für eine Vertragspartei
e) bei Verlegung des gewöhnlichen Auf­         die Dreimonatsfrist des § 15 Teil I Abs. 1        auch unter Berücksichtigung der Interes-
    enthaltes in einen anderen Staat als die    Buchstabe a) auf sechs Monate. § 15 Teil I        sen der anderen Vertragspartei eine unzu-
    in § 1 Abs. 8 genannten, es sei denn,       Abs. 1 Buchstabe b) bleibt unberührt.             mutbare Härte darstellen würde. Die neue
    dass das Versicherungsverhältnis auf-       (6) Das Tätigkeitsgebiet des Versicherers ist     Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
    grund einer anderweitigen Verein­barung     das Inland.                                       Wahrung des Vertragsziels die Belange der
    fortgesetzt wird.                                                                             Versicherungsnehmer angemessen berück-
(2) Der Versicherungsnehmer und die ver­                                                          sichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem
sicherten Personen haben das Recht, einen       Sonstige Bestimmungen                             die neue Regelung und die hierfür maß-
von ihnen gekündigten oder einen wegen                                                            geblichen Gründe dem Versicherungs­
Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß Abs. 1    § 16 Willenserklärungen und                       nehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags­
Buchstabe b) beendeten Vertrag nach             Anzeigen                                          bestandteil.
Maßgabe des Tarifs in Form einer Anwart-
schaftsversicherung fortzusetzen, sofern                        I
mit einer Wiederaufnahme der Erwerbs­           Willenserklärungen und Anzeigen gegen­
tätigkeit zu rechnen ist.                       über dem Versicherer bedürfen der Textform.


                                                                    38

[Seite 39]
Hinweis auf die Verbraucher­                   Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B.   Versicherungsunternehmen unterliegt der
schlichtungsstelle Ombudsmann                  über eine Webseite) abgeschlossen haben,       Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt
                                               können sich mit ihrer Beschwerde auch          für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Private Kranken- und Pflege­                   online an die Plattform http://ec.europa.eu/
versicherung                                                                                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                                               consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde         aufsicht (BaFin)
Versicherungsnehmer, die mit Entschei­         wird dann über diese Plattform an den          Sektor Versicherungsaufsicht
dungen des Versicherers nicht zufrieden        Ombudsmann Private Kranken- und                Graurheindorfer Straße 108
sind oder deren Verhandlungen mit dem          Pflege­versicherung weitergeleitet.            53117 Bonn
Versicherer nicht zu dem gewünschten           Hinweis: Der Ombudsmann Private Kran-          E-Mail: poststelle@bafin.de
Ergebnis geführt haben, können sich an
                                               ken- und Pflegeversicherung ist keine          Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
den Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung wenden.                     Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle    und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
                                               nicht verbindlich entscheiden.                 bindlich entscheiden.
Ombudsmann Private Kranken- und
Pflege­versicherung
Postfach 06 02 22                              Hinweis auf die Versicherungs­                 Hinweis auf den Rechtsweg
10052 Berlin
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                aufsicht                                       Unabhängig von der Möglichkeit, sich an
                                               Sind Versicherungsnehmer mit der Betreu-       die Verbraucherschlichtungsstelle oder die
Der Ombudsmann Private Kranken- und
                                               ung durch den Versicherer nicht zufrieden      Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
Pflegeversicherung ist eine unabhängige
                                               oder treten Meinungsverschiedenheiten          dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
                                               bei der Vertragsabwicklung auf, können         offen.
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren     sie sich auch an die für den Versicherer
teilzunehmen.                                  zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als


                                                                      39

[Seite 40]
Teil III der AVB/KT                          Tarif KT 22 bzw. KT 22 (M/F)                 Tarif KT 183 bzw. KT 183 (M/F)
für geschlechtsunabhängig                    Krankentagegeld ab 22. Tag (ab 4. Woche)     Krankentagegeld ab 183. Tag (ab 27. Woche)
                                             der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 22. Tag   der Arbeitsunfähigkeit
­kalkulierte Tarife KT bzw.                  der Mutterschutzfrist (§ 1a Teil I Abs. 1)
 geschlechtsabhängig kalkulierte                                                          Tarif KT 274 bzw. KT 274 (M/F)
                                             Tarif KT 29 bzw. KT 29 (M/F)                 Krankentagegeld ab 274. Tag (ab 40. Woche)
 Tarife KT (M/F)                             Krankentagegeld ab 29. Tag (ab 5. Woche)     der Arbeitsunfähigkeit
Es können folgende Tarife gewählt werden:    der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 29. Tag
                                                                                          Tarif KT 365 bzw. KT 365 (M/F)
                                             der Mutterschutzfrist (§ 1a Teil I Abs. 1)
                                                                                          Krankentagegeld ab 365. Tag (ab 53. Woche)
Krankentagegeldversicherung für               Krankentagegeldversicherung für             der Arbeitsunfähigkeit
­Selbstständige                              ­Arbeitnehmer und Selbstständige
Tarif KT 8 bzw. KT 8 (M/F)                   Tarif KT 43 bzw. KT 43 (M/F)
Krankentagegeld ab 8. Tag (ab 2. Woche)      Krankentagegeld ab 43. Tag (ab 7. Woche)
der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 8. Tag    der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 43. Tag
der Mutterschutzfrist (§ 1a Teil I Abs. 1)   der Mutterschutzfrist (§ 1a Teil I Abs. 1)
Tarif KT 15 bzw. KT 15 (M/F)                 Tarif KT 92 bzw. KT 92 (M/F)
Krankentagegeld ab 15. Tag (ab 3. Woche)     Krankentagegeld ab 92. Tag (ab 14. Woche)
der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 15. Tag   der Arbeitsunfähigkeit bzw. ab dem 92. Tag
der Mutterschutzfrist (§ 1a Teil I Abs. 1)   der Mutterschutzfrist (§ 1a Teil I Abs. 1)


                                                               40

[Seite 41]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Krankengeld-Ergänzungsversicherung (AVB/KGE)
Der Versicherungsschutz                          Pflichten des Versicherungsnehmers            § 14 Kündigung durch den Versicherer
§ 1 G
     egenstand, Umfang und Geltungs-            § 8 Beitragszahlung                          § 15 Sonstige Beendigungsgründe
    bereich des Versicherungsschutzes            § 8a Beitragsberechnung
§ 1a 	Krankentagegeld während der               § 8b Beitragsanpassung                       Sonstige Bestimmungen
     Mutterschutz­fristen und am Ent­
     bindungstag                                 § 9 Obliegenheiten                           § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes            § 10 F olgen von Obliegenheits­              § 17 Gerichtsstand
                                                       verletzungen
§ 3 Wartezeiten                                                                               § 18 Ä
                                                                                                     nderungen der allgemeinen
                                                 § 11 A
                                                       nzeigepflicht bei Wegfall der               ­Versicherungsbedingungen
§ 4 B
     estehen und Umfang der                          ­Versicherungsfähigkeit
    ­Leistungspflicht
                                                 § 12 Aufrechnung
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
§ 6 A
     uszahlung der Versicherungs­               Ende der Versicherung
    leistungen
                                                 § 13 K
                                                       ündigung durch den Versicherungs-
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes                   nehmer

Der Versicherungsschutz                          (6) Bei einem vorübergehenden Aufenthalt      Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit
                                                 im europäischen Ausland wird für im Aus-      beziehungsweise der Aufforderung durch
§ 1 Gegenstand, Umfang und                       land akut eingetretene Krankheiten oder       den Versicherer. Unabhängig hiervon endet
Geltungsbereich des                              Unfälle das Krankentagegeld in vertrag­       die Versicherungsfähigkeit mit dem Bezug
­Versicherungsschutzes                           lichem Umfang für die Dauer einer medizi-     von Leistungen zur Sicherung des Lebens-
                                                 nisch notwendigen stationären Heilbehand-     unterhalts nach dem SGB II oder von
(1) Der Versicherer bietet Versicherungs-        lung in einem öffentlichen Krankenhaus        Sozial­hilfe nach dem SGB XII, spätestens
schutz gegen Verdienstausfall als Folge von      gezahlt. Für einen vorübergehenden Aufent-    jedoch mit Ablauf des zwölften Monats
Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch        halt im außereuropäischen Ausland können      nach Beendigung der Tätigkeit, sofern
Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er           besondere Vereinbarungen getroffen werden.    nicht zwischenzeitlich eine neue Tätigkeit
zahlt im Versicherungsfall für die Dauer                                                       im Sinne von Satz 1 aufgenommen wurde.
                                                 (7) Verlegt eine versicherte Person ihren
einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentage-                                                      § 15 Abs. 1 a gilt entsprechend.
                                                 gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
geld in vertraglichem Umfang.                    Mitgliedstaat der Europäischen Union oder     Bei Bezug von Arbeitslosengeld nach § 136
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch        einen anderen Vertragsstaat des Abkom-        SGB III (siehe Anhang) ist bei der Beurtei-
notwendige Heilbehandlung einer versi­           mens über den Europäischen Wirtschafts-       lung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von
cherten Person wegen Krankheit oder              raum, wird für in diesem Staat akut einge-    § 1 Abs. 3 die von der Agentur für Arbeit
Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsun­        tretene Krankheiten oder Unfälle das          für die Zahlung des Arbeitslosengelds zu
fähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Ver-   Krankentagegeld in vertraglichem Umfang       Grunde gelegte und für zumutbar erklärte
sicherungsfall beginnt mit der Heilbehand-       für die Dauer einer medizinisch notwendi-     berufliche Tätigkeit heranzuziehen.
lung; er endet, wenn nach medizinischem          gen stationären Heilbehandlung in einem
Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine        öffentlichen Krankenhaus gezahlt.
Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen.          (8) Versicherungsfähig sind Personen, die     § 1a Krankentagegeld während
Eine während der Behandlung neu einge-                                                         der Mutterschutzfristen und am
tretene und behandelte Krankheit oder            – e inen selbstständigen Beruf ausüben,
                                                   aus dieser Tätigkeit regelmäßig Einkünfte   Entbindungstag
Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfä-
higkeit ärztlich festgestellt wird, begründet      erzielen und zur Abgabe einer Einkom-       (1) Versicherungsfall ist auch der Ver-
                                                   mensteuererklärung verpflichtet sind        dienstausfall der weiblichen Versicherten,
nur dann einen neuen Versicherungsfall,
                                                   oder die gegen Entgelt in einem festen      der während der Schutzfristen nach § 3
wenn sie mit der ersten Krankheit oder
                                                   Arbeitsverhältnis stehen,                   Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutz-
Unfallfolge in keinem ursächlichen Zu­-
                                                 –M
                                                   itglied einer deutschen gesetzlichen       gesetzes sowie am Entbindungstag ent-
sammenhang steht. Wird Arbeitsunfähig-
                                                  Krankenversicherung sind                     steht, wenn die Versicherte in diesem Zeit-
keit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten                                                    raum nicht oder nur eingeschränkt
oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird         – s owie ihren ständigen Wohnsitz im         beruflich tätig ist. Für diesen Versiche-
das Krankentagegeld nur einmal gezahlt.            Inland oder in einem in Abs. 7 genannten    rungsfall gelten die Bestimmungen der
(3) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser             Staat haben.                                § 1 und §§ 2 bis 18 sinngemäß, soweit sich
Bedingungen liegt vor, wenn die versicher-       Für den Fortbestand der Versicherungs­        aus den nachfolgenden Absätzen keine
te Person ihre berufliche Tätigkeit nach         fähigkeit nach Beendigung der in Satz 1       Abweichungen ergeben.
medizinischem Befund vorübergehend in            beschriebenen Tätigkeit hat der Versiche-     (2) Der Versicherer zahlt für die Dauer
keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht        rungsnehmer gegenüber dem Versicherer         ­dieser Schutzfristen und am Entbindungs-
ausübt und keiner anderweitigen Erwerbs-         nachzuweisen, welche Anstrengungen die         tag ein Krankentagegeld in vertraglichem
tätigkeit nachgeht.                              versicherte Person seit der Beendigung         Umfang ungeachtet der Leistungsaus-
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes         unternommen hat, um eine neue Tätigkeit        schlüsse nach § 5. Soweit der versicherten
ergibt sich aus dem Versicherungsschein,         im Sinne von Satz 1 aufzunehmen, und           Person in diesem Zeitraum ein Anspruch
späteren schriftlichen Vereinbarungen, den       dass diese Anstrengungen aufgrund objek-       auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozial­
Allgemeinen Versicherungsbedingungen             tiver Umstände nach wie vor Aussicht auf       gesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das         Erfolg haben. Erbringt der Versicherungs-      Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach
                                                 nehmer diesen Nachweis nicht innerhalb         dem Bundeselterngeld- und Elternzeitge-
Versicherungsverhältnis unterliegt deut-
                                                 eines Monats nach Beendigung der Tätig-        setz oder auf einen anderen anderweitigen
schem Recht.
                                                 keit oder nach entsprechender Aufforde-        angemessenen Ersatz für den während
(5) Der Versicherungsschutz erstreckt sich       rung durch den Versicherer, endet die          ­dieser Zeit verursachten Verdienstausfall
auf Deutschland.                                 Versicherungs­fähigkeit rückwirkend zum         zusteht, wird dieser auf das vereinbarte

                                                                        41

[Seite 42]
Krankentagegeld angerechnet. Wenn die           (4) Sämtliche Wartezeiten entfallen bei          Zeitraum abzustellen. Zeiten, in denen
versicherte Person während der gesetz­          unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit.              Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäfti-
lichen Mutterschutzfristen oder am Ent­         (5) Bei Vertragsänderungen gelten die            gungsverbot aufgrund von Schutzvor-
bindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch         Wartezeitregelungen für den hinzukom-            schriften bestand, bleiben dabei außer
auf Bezug von Krankentagegeld ist oder                                                           Betracht. Die Herabsetzung des Kranken­
                                                menden Teil des Versicherungsschutzes.
wird, wird das Krankentagegeld nur einmal                                                        tagegelds und des Beitrags werden von
bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.                                                               Beginn des zweiten Monats nach Zugang
(3) Das während der Mutterschutzfristen                                                          der Herabsetzungs­erklärung beim Versiche-
                                                § 4 Bestehen und Umfang der                      rungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeit-
und am Entbindungstag gezahlte Kranken-
tagegeld darf zusammen mit dem Mutter-
                                                Leistungspflicht                                 punkt der Herab­setzung wird die Leis-
schaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch           (1) Der Anspruch auf die vereinbarte mo­-        tungspflicht im bisherigen Umfang auch
Fünftes Buch und nach dem Mutterschutz-         natliche Krankengeld-Ergänzung besteht           für eine bereits eingetretene Arbeitsun­
gesetz, dem Elterngeld nach dem Bundes-         ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bzw.       fähigkeit nicht berührt.
elterngeld- und Elternzeitgesetz und            ab dem 43. Tag der Mutterschutzfrist (§ 1a       Als Nettoeinkommen aus nichtselbständi-
­anderen Ersatzleistungen für den während       Abs. 1), frühestens aber ab dem 43. Tag          ger Arbeit gilt das auf den maßgebenden
 dieser Zeit verursachten Verdienstausfall      nach Ablauf der Wartezeiten, für die Dauer       Zeitraum entfallende Gesamtbruttoarbeits-
 das auf den Kalendertag umgerechnete,          der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Mutter-          entgelt abzüglich der steuerlichen Abzüge
 aus der beruflichen Tätigkeit herrührende      schutzfrist und berechnet sich als Kranken-      sowie der von den Arbeitnehmern zu tra-
 Nettoeinkommen nicht übersteigen.              tagegeld. Der Tagessatz beträgt 1/30 der         genden Anteile an den Beiträgen zu den
 ­Maßgebend für die Berechnung des Netto-       vereinbarten monatlichen Krankengeld-            gesetzlichen Sozialversicherungen.
  einkommens ist der Durchschnittsverdienst     Ergänzung. Tritt nach dem Ende eines Ver-        Als Nettoeinkommen aus selbständiger
  der letzten 12 Monate vor Beginn der          sicherungsfalles innerhalb von 26 Wochen         Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land-
  Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des       wegen derselben Krankheit oder Unfallfol-        und Forstwirtschaft gelten 75 % der auf
  Mutterschutzgesetzes.                         ge erneut ein Versicherungsfall ein, werden      den maßgebenden Zeitraum entfallenden
(4) Der Eintritt und die Dauer der Schutz-      die innerhalb der letzten 52 Wochen nach-        Einkünfte, die nach den Vorschriften ermit-
fristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2          gewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit           telt wurden, die für diese Einkunftsarten
des Mutterschutzgesetzes und der Tag der        wegen derselben Krankheit oder Unfallfol-        gelten; unberücksichtigt bleiben dabei
Entbindung sind durch den Versicherungs-        ge auf die Karenzzeit angerechnet.               Erlöse aus Veräußerung von Betrieben oder
nehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige       (2) Für die Dauer eines unfallbedingten          Betriebsteilen.
Kosten des Nachweises.                          vollstationären Krankenhausaufenthaltes          (6) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt
(5) Die Wartezeit beträgt acht Monate ab        besteht ein Anspruch auf das Krankentage-        voraus, dass die versicherte Person während
Versicherungsbeginn.                            geld auch während der Karenzzeit.                der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch
                                                (3) Das Krankentagegeld darf zusammen            einen niedergelassenen approbierten Arzt
                                                mit dem Krankengeld der gesetzlichen             oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus
§ 2 Beginn des                                  Krankenversicherung das auf den Kalender-        ­behandelt wird.
­Versicherungsschutzes                          tag umgerechnete, aus der beruflichen            (7) Der versicherten Person steht die Wahl
                                                Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen             unter den niedergelassenen approbierten
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit         nicht übersteigen.
dem im Versicherungsschein bezeichneten                                                          Ärzten und Zahnärzten frei.
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch         Maßgebend für die Berechnung des Netto-          (8) Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähig-
nicht vor Abschluss des Versicherungsver-       einkommens ist der Durchschnittsverdienst        keit sind durch Bescheinigung des behan-
trages (insbesondere Zugang des Versiche-       der letzten 12 Monate vor Antragstellung         delnden Arztes oder Zahnarztes nachzu-
rungsscheines oder einer schriftlichen          bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Eine   weisen. Etwaige Kosten derartiger Nach-
Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf          Aufrundung des so begrenzten Krankenta-          weise hat der Versicherungsnehmer zu
von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle,        gegeldes auf den nächsten durch 5 Euro           ­tragen. Bescheinigungen von Ehegatten
die vor Beginn des Versicherungsschutzes        teilbaren Betrag führt nicht zur Überschrei-      bzw. Lebenspartnern gemäß § 1 Lebens­
eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach    tung des Nettoeinkommens im Sinne von             partnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern
Abschluss des Versicherungsvertrages ein-       Satz 1.                                           oder Kindern reichen zum Nachweis der
getretene Versicherungsfälle sind nur für       (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflich-        Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Die Beschei-
den Teil von der Leistungspflicht ausge-        tet, dem Versicherer unverzüglich eine            nigung der Arbeitsunfähigkeit ist auf einem
schlossen, der in die Zeit vor Versicherungs-   nicht nur vorübergehende Minderung des            Formblatt des Versicherers auszustellen.
beginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver-      aus der Berufstätigkeit herrührenden Netto-      (9) Bei medizinisch notwendiger stationä-
tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3        einkommens mitzuteilen.                          rer Heilbehandlung hat die versicherte Per-
für den hinzukommenden Teil des Versi­
                                                (5) Sinkt das durchschnittliche Nettoein-        son freie Wahl unter den öffentlichen und
cherungsschutzes.
                                                kommen der versicherten Person in einem          privaten Krankenhäusern, die unter ständi-
(2) Der Vertrag wird pro Person und Tarif       Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe           ger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-
erstmals für ein Versicherungsjahr abge-        des dem Vertrage zugrunde gelegten               chende diagnostische und therapeutische
schlossen; er verlängert sich stillschwei-      Nettoeinkommens, kann der Versicherer,           Möglichkeiten verfügen und Krankenge-
gend jeweils um ein Versicherungsjahr,          auch wenn der Versicherungsfall bereits          schichten führen.
sofern er nicht gemäß § 13 oder § 14 in         eingetreten ist, das Krankentagegeld und         (10) Bei medizinisch notwendiger statio­
Textform ge­kündigt wird.                       den Beitrag entsprechend dem geminder-           närer Heilbehandlung in Krankenanstalten,
(3) Das erste Versicherungsjahr rechnet         ten Nettoeinkommen herabsetzen.                  die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehand-
vom Versicherungsbeginn an und endet am         Für einen Arbeitnehmer sind die letzten          lung durchführen oder Rekonvaleszenten
31. Dezember des betreffenden Kalender-         12 Monate vor der Kenntniserlangung des          aufnehmen, im Übrigen aber die Voraus­
jahres. Die folgenden Versicherungsjahre        Versicherers der maßgebende Zeitraum.            setzungen von Abs. 9 erfüllen, werden die
fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.           Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers       tariflichen Leistungen nur dann erbracht,
                                                bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist      wenn der Versicherer diese vor Beginn der
                                                auf die letzten 12 Monate vor Beginn der         Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei
§ 3 Wartezeiten                                 Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeit-         Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem
                                                raum abzustellen. Für selbstständig Tätige       Umfange auch bei stationärer Behandlung
(1) Die Wartezeiten rechnen vom                                                                  in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
­Versicherungsbeginn an.                        ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr
                                                vor Kenntniserlangung des Versicherers           (11) Nehmen Arbeitnehmer nach Eintritt
(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei       der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kennt-          des Versicherungsfalls ihre berufliche Tätig-
Monate.                                         niserlangung des Versicherers bereits            keit nach Wiedereingliederungsplan mit
(3) Die besonderen Wartezeiten betragen         Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das      ärztlicher Zustimmung stufenweise auf, gilt
für Entbindung und Psychotherapie acht          letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn       auch die teilweise Arbeitsunfähigkeit als
Monate.                                         der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden           Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3.

                                                                   42

[Seite 43]
Die Dauer der Zahlung ist bei t­ eilweiser      § 6 Auszahlung der Versiche­                    (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei-
Arbeitsunfähigkeit unter den genannten          rungsleistungen                                 tragsrate ist, soweit nichts anderes verein-
Voraussetzungen auf 90 Tage begrenzt.                                                           bart, unverzüglich nach Ablauf von zwei
Die während dieser Zeit erzielten Einkünfte     (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur        Wochen nach Zugang des Versicherungs-
aus der beruflichen Tätigkeit sind nach­        ­verpflichtet, wenn die erforderlichen          scheins, nicht aber vor Versicherungsbe-
zuweisen und werden auf die Versiche-            ­Nachweise erbracht sind; diese werden         ginn zu zahlen.
rungsleistungen angerechnet.                      Eigentum des Versicherers.
                                                                                                (3) Kommt der Versicherungsnehmer mit
                                                (2) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-      der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug,
                                                zungen für die Fälligkeit der Leistungen des    so werden die gestundeten Beitragsraten
§ 5 Einschränkung der                           Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).       des laufenden Versicherungsjahres fällig.
­Leistungs­pflicht                              (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die    Sie gelten jedoch erneut als gestundet,
(1) Keine Leistungspflicht besteht bei          versicherte Person zu leisten, wenn der         wenn der rückständige Beitragsteil ein-
Arbeitsunfähigkeit                              ­Versicherungsnehmer ihm diese in Textform      schließlich der Beitragsrate für den am
                                                als Empfangsberechtigte für deren Versi-        Tage der Zahlung laufenden Monat und
a) wegen Krankheiten einschließlich ihrer                                                      die Mahnkosten entrichtet sind.
    Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen,     cherungsleistungen benannt hat. Liegt diese
    die durch Kriegsereignisse verursacht       Voraussetzung nicht vor, kann nur der Ver-      (4) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erst­
    oder als Wehrdienstbeschädigung aner-       sicherungsnehmer Leistung verlangen.            beitrages oder eines Folgebeitrages kann
    kannt und nicht ausdrücklich in den                                                         unter den Voraussetzungen der §§ 37 und
                                                (4) Kosten für die Überweisung der Versi-
    Versicherungsschutz eingeschlossen                                                          38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des
                                                cherungsleistungen und für Übersetzung
    sind;                                                                                       Versicherungsschutzes führen. Ist ein Bei-
                                                können von den Leistungen abgezogen
                                                                                                trag bzw. eine Beitragsrate nicht recht­
b) wegen auf Vorsatz beruhender Krank-         werden. Überweisungskosten werden nicht
                                                                                                zeitig gezahlt und wird der Versicherungs-
    heiten und Unfälle einschließlich deren     abgezogen, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                nehmer in Textform gemahnt, so ist er zur
    Folgen sowie wegen Entziehungsmaß-          ein Inlandskonto benennt, auf das die
                                                                                                Zahlung der Mahnkosten verpflichtet.
    nahmen einschließlich Entziehungs­          Beträge überwiesen werden können.               Mahnkosten werden in nachgewiesener
    kuren;                                      (5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen       Höhe berechnet. Für vom Versicherungs-
c) wegen Schwangerschaftsabbruchs,             können nicht verpfändet werden. Es gelten       nehmer verursachte Rückläufer beim Last-
    außer bei medizinischer Indikation;         die gesetzlichen Abtretungsverbote.             schriftverfahren werden die entstandenen
                                                                                                Kosten verlangt.
d) während der gesetzlichen Beschäfti-
    gungsverbote für werdende Mütter und                                                        (5) Wird das Versicherungsverhältnis vor
    Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhält-       § 7 Ende des                                    Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht
    nis (Mutterschutz). Diese befristete Ein-   Versicherungsschutzes                           dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit
    schränkung der Leistungspflicht gilt        Der Versicherungsschutz endet – auch für        nur derjenige Teil des Beitrages bzw. der
    sinngemäß auch für selbstständig Tätige,    schwebende Versicherungsfälle – mit der         Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent-
    es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit                                                    spricht, in dem der Versicherungsschutz
                                                Beendigung des Versicherungsverhältnisses
    in keinem Zusammenhang mit Schwan-                                                          bestanden hat. Wird das Versicherungsver-
                                                (§§ 13 bis 15). Kündigt der Versicherer das
    gerschaft, Schwangerschafts­abbruch,                                                        hältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19
                                                Versicherungsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1,
    Fehlgeburt oder Entbindung steht;                                                           Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch
                                                so endet der Versicherungsschutz für
e) wenn sich die versicherte Person nicht                                                      Anfechtung des Versicherers wegen arg-
                                                schwebende Versicherungsfälle erst mit
    an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in                                                         listiger Täuschung beendet, steht dem Ver-
                                                dem Ablauf des dritten Monats nach Been-
    Deutschland aufhält, es sei denn, dass                                                      sicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate
                                                digung des Versicherungsverhältnisses.          bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
    sie sich – unbeschadet des Abs. 2 – in      Endet das Versicherungsverhältnis wegen
    medizinisch notwendiger stationärer                                                         oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der
                                                Wegfalls einer der im Tarif bestimmten          Versicherer zurück, weil der erste Beitrag
    Heilbehandlung befindet (vgl. § 4 Abs. 9    Voraussetzungen für die Versicherungsfä-
    und 10). Wird die versicherte Person in                                                     bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig
                                                higkeit oder wegen Eintritts der Berufsun-      gezahlt wird, kann er eine angemessene
    Deutschland außerhalb ihres gewöhn­         fähigkeit, so bestimmt sich die Leistungs-
    lichen Aufenthaltes arbeitsunfähig, so                                                      Geschäftsgebühr verlangen.
                                                pflicht nach § 15 Buchstabe a) oder b).
    steht ihr das Krankentagegeld auch zu,                                                      (6) Die Beiträge sind an die vom Versiche-
    solange die Erkrankung oder Unfallfolge                                                     rer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
    nach medizinischem Befund eine Rück­        Pflichten des
    kehr ausschließt;
                                                ­Versicherungsnehmers                           § 8a Beitragsberechnung
f) während Kur- und Sanatoriumsbehand-
    lung sowie während Rehabilitations­         § 8 Beitragszahlung                             (1) Die Berechnung der Beiträge ist in den
    maßnahmen der gesetzlichen Rehabili­        (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und       technischen Berechnungsgrundlagen des
    tationsträger, es sei denn,                                                                 Versicherers festgelegt. Die Höhe des Bei-
                                                wird vom Versicherungsbeginn an berechnet.
  – die medizinische Notwendigkeit für         Er ist zu Beginn eines jeden                    trags richtet sich nach der Höhe des ver-
     Art und Dauer dieser Behandlung bzw.       Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber    einbarten Tagegeldes und der von der ver-
     Maßnahme wird durch ein ausführliches      auch in gleichen monatlichen Beitragsraten      sicherten Person erreichten tariflichen
     ärztliches Attest nachgewiesen und         gezahlt werden, die jeweils bis zur Fällig-     Lebensaltersgruppe. Die Einstufung in eine
                                                keit der Beitragsrate als gestundet gelten.     tarifliche Lebensaltersgruppe erfolgt nach
  – unmittelbar vor ihrem Beginn hat                                                           dem jeweiligen aktuellen Alter der versi-
     eine seit mindestens sechs Wochen          Die Beitragsraten sind am Ersten eines
                                                jeden Mo-                                       cherten Person. Nach Ablauf des Monats,
     ununterbrochen andauernde Arbeits-                                                         in dem die versicherte Person die nächst­
     unfähigkeit bestanden.                     ­nats fällig. Wird der Jahresbeitrag während
                                                 des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so    höhere tarifliche Lebensaltersgruppe er­-
(2) Während des Aufenthaltes in einem            ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungs-      reicht, ist der für diese Gruppe geltende
Heilbad oder Kurort – auch bei einem             zeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten       Beitrag zu zahlen.
Krankenhausaufenthalt – besteht keine            Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw.          (2) Bei Beitragsänderungen kann der Ver­
Leistungspflicht. Die Einschränkung ent-         zurückzuzahlen.                                sicherer auch besonders vereinbarte Risiko-
fällt, wenn die versicherte Person dort
                                                Der Versicherungsnehmer erhält bei nicht­       zuschläge entsprechend ändern.
ihren ge­wöhnlichen Aufenthalt hat oder
während eines vorübergehenden Aufent-           mo­nat­licher Zahlungsweise (vierteljährlich,   (3) Liegt bei Vertragsänderungen ein
haltes durch eine vom Aufenthaltszweck          halbjährlich oder jährlich) einen Beitrags-     erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer
unabhängige akute Erkrankung oder einen         nachlass (Skonto), der im Antrag genannt        für den hinzukommenden Teil des Versi­
dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig        wird. Änderungen in der Höhe des Skontos        cherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag
wird, so­lange dadurch nach medizinischem       werden bei Beitragsanpassungen im Voraus        ein angemessener Zuschlag zu. Dieser
Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.         mitgeteilt.                                     bemisst sich nach den für den Geschäfts-

                                                                       43

[Seite 44]
betrieb des Versicherers zum Ausgleich         Genesung hinderlich sind.                        Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
erhöhter Risiken maßgeblichen Grund­           (5) Der Eintritt von Arbeitslosigkeit der        (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern
sätzen.                                        versicherten Person gilt als Berufswechsel       der Versicherer die Anfechtung, den Rück­
                                               und ist unverzüglich anzuzeigen.                 tritt oder die Kündigung nur für einzelne
                                                                                                versicherte Personen oder diesen Tarif
§ 8b Beitragsanpassung                                                                          erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach
(1) Im Rahmen der vertraglichen Leis­          § 10 Folgen von                                  Zugang dieser Erklärung die Aufhebung
tungszusage können sich die Leistungen         Obliegenheitsverletzungen                        des übrigen Teils der Versicherung zum
des Versicherers z. B. wegen häufigerer                                                         Schluss des Monats verlangen, in dem ihm
Arbeitsunfähigkeit der Versicherten oder       (1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2   die Erklärung des Versicherers zugegangen
wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten       bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen        ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in
ändern. Dementsprechend vergleicht der         Einschränkungen ganz oder teilweise von          dem diese wirksam wird.
Versicherer zumindest jährlich die erforder-   der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
                                               eine der in § 9 genannten Obliegenheiten         (6) Kündigt der Versicherungsnehmer das
lichen mit den in den technischen Berech-                                                       Versicherungsverhältnis insgesamt oder für
nungsgrundlagen kalkulierten Versiche-         verletzt wird.
                                                                                                einzelne versicherte Personen, haben die
rungsleistungen.                               (2) Die Kenntnis und das Verschulden der         versicherten Personen das Recht, das Ver­
Ergibt eine dieser Gegenüberstellung eine      versicherten Person stehen der Kenntnis          sicherungsverhältnis fortzusetzen, wenn
Abweichung von mehr als 10 %, so muss          und dem Verschulden des Versicherungs-           eine Verpflichtungserklärung des künftigen
der Versicherer alle Beiträge dieses Tarifs    nehmers gleich.                                  Versicherungsnehmers innerhalb zweier
überprüfen und, soweit erforderlich, mit                                                        Monate nach der Kündigung beim Versi-
Zustimmung des Treuhänders anpassen. Bei                                                        cherer eingeht. Die Kündigung ist nur
der Berechnung der Beiträge wird die Kal-      § 11 Anzeigepflicht bei Wegfall                  wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
kulationsverordnung sinngemäß ange-            der Versicherungsfähigkeit                       nachweist, dass die betroffenen versicher-
wandt. Hierbei wird berücksichtigt, dass                                                        ten Personen von der Kündigungserklärung
                                               Der Wegfall einer im Tarif bestimmten Vor-       Kenntnis erlangt haben.
der Tarif nicht nach Art der Lebensversi-
                                               aussetzung für die Versicherungsfähigkeit
cherung, d.h. insbesondere ohne Alterungs-
                                               oder der Eintritt der Berufsunfähigkeit
rückstellung betrieben wird.
                                               [vgl. § 15 Abs. 1 Buchstabe b)] einer versi-     § 14 Kündigung durch den
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1       cherten Person ist dem Versicherer unver-
können auch die Grenzalter der Altersgrup-     züglich anzuzeigen. Erlangt der Versicherer      ­Versicherer
pen geändert werden, wenn das Verhältnis,      von dem Eintritt dieses Ereignisses erst spä-    (1) Der Versicherer kann das Versiche-
in dem die für die Altersgruppen erforder­     ter Kenntnis, so sind beide Teile verpflich-     rungsverhältnis zum Ende eines jeden der
lichen Leistungen zueinander stehen, von       tet, die für die Zeit nach Beendigung des        ersten drei Versicherungsjahre mit einer
dem kalkulierten Verhältnis um mehr als        Versicherungsverhältnisses empfangenen           Frist von drei Monaten kündigen.
10 % abweicht.                                 Leistungen einander zurückzuzahlen.              (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über
(3) Beitragsanpassungen werden zu Beginn                                                        das außerordentliche Kündigungsrecht
des zweiten Monats wirksam, der auf die                                                         bleiben unberührt.
Benachrichtigung des Versicherungsneh-         § 12 Aufrechnung
                                                                                                (3) Die Kündigung kann auf einzelne ver­
mers folgt.                                    Der Versicherungsnehmer kann gegen For-          sicherte Personen, diesen Tarif oder auf
                                               derungen des Versicherers nur aufrechnen,        nachträgliche Erhöhungen des Kranken­
                                               soweit die Gegenforderung unbestritten           tagegeldes beschränkt werden.
§ 9 Obliegenheiten                             oder rechtskräftig festgestellt ist.
(1) Die ärztlich festgestellte Arbeitsun­
fähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich,                                                     § 15 Sonstige
spätestens aber am Tag des vereinbarten        Ende der Versicherung                            ­Beendigungsgründe
Leistungsbeginns, durch Vorlage eines          § 13 Kündigung durch den
Nachweises (§ 4 Abs. 8) anzuzeigen. Bei                                                         (1) Das Versicherungsverhältnis endet hin-
verspätetem Zugang der Anzeige kann das        ­Versicherungsnehmer                             sichtlich der betroffenen versicherten Per-
Krankentagegeld bis zum Zugangstage            (1) Der Versicherungsnehmer kann das             sonen
nach Maßgabe des § 10 gekürzt werden           ­Versicherungsverhältnis zum Ende eines          a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten
oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem       jeden Versicherungsjahres mit einer Frist           Voraussetzung für die Versicherungsfä-
im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt         von drei Monaten kündigen.                          higkeit zum Ende des Monats, in dem
jedoch nicht. Bei längerer Arbeitsunfähig-                                                          die Voraussetzung weggefallen ist.
                                               (2) Die Kündigung kann auf einzelne versi-
keit ist die ärztliche Bescheinigung auf                                                            Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in
                                               cherte Personen oder diesen Tarif beschränkt
dem Formblatt des Versicherers alle zwei                                                            einem bereits eingetretenen Versiche-
                                               werden.
Wochen zu erneuern. Die Wiederherstel-                                                              rungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet
lung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versiche-    (3) Erhöht sich der Beitrag aufgrund des             das Versicherungsverhältnis nicht vor
rer binnen drei Tagen anzuzeigen.              Erreichens einer höheren Lebensaltersgrup-           dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versiche-
                                               pe, so kann der Versicherungsnehmer das              rer seine im Tarif aufgeführten Leistun-
(2) Der Versicherungsnehmer und die als
                                               Versicherungsverhältnis hinsichtlich der             gen für diese Arbeitsunfähigkeit zu
empfangsberechtigt benannte versicherte
                                               betroffenen versicherten Person binnen               erbringen hat, spätestens aber drei
Person (§ 6 Abs. 3) haben auf Verlangen
                                               zwei Monaten nach der Änderung zum                   Monate nach Wegfall der Vorausset-
des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,
                                               Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.             zung;
die zur Feststellung des Versicherungsfalles
oder der Leistungspflicht des Versicherers     (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge          b) mit Eintritt der Berufsunfähigkeit.
und ihres Umfanges erforderlich ist. Die       aufgrund der Beitragsanpassungsklausel               Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die
geforderten Auskünfte sind auch einem          oder vermindert er seine Leistungen gemäß            versicherte Person nach medizinischem
Beauftragten des Versicherers zu erteilen.     § 18 Abs. 1 oder macht er von seinem                 Befund im bisher ausgeübten Beruf auf
                                               Recht auf Herabsetzung gemäß § 4 Abs. 5              nicht absehbare Zeit mehr als 50 %
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die     Gebrauch, so kann der Versicherungsneh-              erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu
versicherte Person verpflichtet, sich durch    mer das ­Versicherungsverhältnis hinsicht-           diesem Zeitpunkt in einem bereits
einen vom Versicherer beauftragten Arzt        lich der betroffenen versicherten Person             ­eingetretenen Versicherungsfall Arbeits-
untersuchen zu lassen.                         innerhalb eines Monats vom Zugang der                 unfähigkeit, so endet das Versiche­
(4) Die versicherte Person hat für die         Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des            rungsverhältnis nicht vor dem Zeit-
­Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu     Wirksamwerdens der Änderung kündigen.                 punkt, bis zu dem der Versicherer seine
 sorgen; sie hat insbesondere die Weisungen    Bei einer Beitragserhöhung kann der Ver­              im Tarif aufgeführten Leistungen für
 des Arztes gewissenhaft zu befolgen und       sicherungsnehmer das Versicherungsver-                diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen
 alle Handlungen zu unterlassen, die der       hältnis auch bis und zum Zeitpunkt des                hat, spätestens aber drei Monate nach

                                                                  44

[Seite 45]
  Eintritt der Berufsunfähigkeit;              das Versicherungsverhältnis fortzusetzen,       (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach
c) mit dem Bezug von Altersrente, spätes­     wenn eine Verpflichtungserklärung des           Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder ge­-
    tens nach Vollendung des 65. Lebensjah-    künftigen Versicherungsnehmers innerhalb        wöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der
    res zum Ende des Monats, in dem die        zweier Monate nach dem Tode des Versi-          nicht Mitgliedsstaat der Europäischen
    Altersgrenze erreicht wird;                cherungsnehmers beim Versicherer eingeht.       Union oder Vertragsstaat des Abkommens
                                               (5) Wird das Versicherungsverhältnis            über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
d) wenn aufgrund vertraglicher oder ge­-
    setzlicher Regelung ein Verdienstausfall   wegen Wegzugs aus dem Inland beendet,           oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
    durch krankheitsbedingte Arbeitsunfä-      kann eine Vereinbarung zur Vertragsfort-        Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
    higkeit endgültig ausgeschlossen ist;      führung getroffen werden.                       bung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz
                                               (6) Versicherte Personen haben mit              des Versicherers zuständig.
e) mit dem Tod;
                                               ­Zustimmung des Versicherungsnehmers das
f) bei Verlegung des gewöhnlichen Auf­         Recht, das ungekündigte Versicherungs­
    enthaltes in einen anderen Staat als die    verhältnis, soweit es sie betrifft, durch      § 18 Änderungen der
    in § 1 Abs. 7 genannten, es sei denn,
    dass das Versicherungsverhältnis auf-
                                                Erklärung gegenüber dem Versicherer zum        Allgemeinen Versicherungs­
                                                Ersten des übernächsten Monats als selbst-     bedingungen
    grund einer anderweitigen Vereinbarung      ständiges Versicherungsverhältnis fortzu-
    fortgesetzt wird.                                                                          (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend
                                                setzen. Liegt ein rechtskräftiges Eheschei-
(2) Wird das Versicherungsverhältnis            dungsurteil bzw. ein rechtskräftiges Urteil    anzusehenden Veränderung der Verhält­
wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit,           zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft        nisse des Gesundheitswesens können die
wegen Eintritt der Berufsunfähigkeit oder       nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vor,       Allgemeinen Versicherungsbedingungen
wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeits­          so genügt die Erklärung des Ehegatten,         und die Tarifbestimmungen den veränder-
rente beendet, hat der Versicherungs­           der die Fortführung seines Vertragsteils als   ten Verhältnissen angepasst werden, wenn
nehmer das Recht, das Versicherungsver-         selbstständige Versicherung wünscht.           die Änderungen zur hinreichenden Wah-
hältnis nach der Unterbrechung der                                                             rung der Belange der Versicherungsnehmer
Erwerbstätigkeit, der Berufsunfähigkeit        (7) Wird die versicherte Person nach Eintritt
                                               des Versicherungsfalles arbeitslos, ohne An-    erforderlich erscheinen und ein unabhän­
oder dem Bezug von Berufsunfähigkeits-
rente hinsichtlich der betroffenen versi-      spruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit    giger Treuhänder die Voraussetzungen für
cherten Person ohne erneute Gesundheits-       zu haben, so verlängert sich die Dreimonats-    die Änderungen überprüft und ihre Ange-
prüfung und ohne neue Wartezeiten              frist des Abs. 1 Buchstabe a) auf sechs Mona-   messenheit bestätigt hat. Die Änderungen
wieder in Kraft zu setzen. Der Antrag auf      te. Abs. 1 Buchstabe b) bleibt unberührt.       werden zu Beginn des zweiten Monats
Wiederinkraftsetzung ist innerhalb von                                                         wirksam, der auf die Mitteilung der Ände-
zwei Monaten nach Wiederaufnahme der                                                           rungen und der hierfür maßgeb­lichen
Erwerbstätigkeit, Beendigung der Berufs-       Sonstige Bestimmungen                           Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
unfähigkeit oder nach Ende des Bezugs
von Berufsunfähigkeitsrente mit Wirkung        § 16 Willenserklärungen und                     (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemei-
zu diesem Zeitpunkt zu stellen.                Anzeigen                                        nen Versicherungsbedingungen durch
                                                                                               höchstrichterliche Entscheidung oder
(3) Der Versicherungsnehmer hat abwei-         Willenserklärungen und Anzeigen gegen­          durch einen bestandskräftigen Verwal-
chend von Abs. 1 Buchstabe c) das Recht        über dem Versicherer bedürfen der Text-         tungsakt für unwirksam erklärt worden,
auf Fortsetzung der Versicherung bei           form.                                           kann sie der Versicherer durch eine neue
Beginn des Bezugs von Altersrente der ver-
                                                                                               Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortfüh-
sicherten Person, soweit und solange Versi-
cherungsfähigkeit gegeben ist und diese                                                        rung des Vertrages notwendig ist oder wenn
                                               § 17 Gerichtsstand                              das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
innerhalb von zwei Monaten ab dem Ter-
min nach Abs. 1 Buchstabe c) nachgewie-        (1) Für Klagen aus dem Versicherungsver-        Regelung für eine Vertragspartei auch
sen wird. Nach Vollendung des 65. Lebens-      hältnis gegen den Versicherungsnehmer ist       unter Berücksichtigung der Interessen der
jahres der versicherten Person gilt § 196      das Gericht des Ortes zuständig, an dem         anderen Vertragspartei eine unzumutbare
Abs. 1 VVG (siehe Anhang) auch in Verbin-      der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz         Härte darstellen würde. Die neue Regelung
dung mit § 196 Abs. 3 VVG (siehe Anhang)       oder in Ermangelung eines solchen seinen        ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung
mit der Maßgabe, dass der Versicherungs-       gewöhnlichen Aufenthalt hat.                    des Vertragsziels die Belange der Versiche-
nehmer für die versicherte Person auch         (2) Klagen gegen den Versicherer können         rungsnehmer angemessen berücksichtigt.
hier das Recht auf Fortsetzung der Versi-      bei dem Gericht am Wohnsitz oder ge­-           Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue
cherung hat.                                   wöhnlichen Aufenthalt des Versicherungs-        Regelung und die hierfür maßgeblichen
(4) Beim Tod des Versicherungsnehmers          nehmers oder bei dem Gericht am Sitz des        Gründe dem Versicherungsnehmer mitge-
haben die versicherten Personen das Recht,     Versicherers anhängig gemacht werden.           teilt worden sind, Vertragsbestandteil.


                                                                      45

[Seite 46]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die staatlich geförderte ergänzende
Pflegeversicherung (AVB/PTG)
Teil I Musterbedingungen                        Pflichten des Versicherungs­nehmers             Sonstige Bestimmungen
Teil II Tarifbedingungen                        §   9 Beitragszahlung                          § 20 Willenserklärungen und Anzeigen
                                                § 10 Beitragsberechnung                        § 21 Gerichtsstand
Der Versicherungsschutz                         § 11 Beitragsanpassung                         § 22 Ä
                                                                                                      nderungen der Allgemeinen
                                                                                                     Versicherungs­bedingungen
§ 1 Versicherungsfähigkeit                     § 12 Überschussbeteiligung
                                                                                                § 23 Ruhen bei Hilfebedürftigkeit
§ 2a Besondere Mitwirkungspflichten des        § 13 Erhalt der Förderfähigkeit
      Versicherten                                                                              § 24 Kindernachversicherung
                                                § 14 Obliegenheiten
§ 2b Hinweispflichten des ­Versicherers                                                        § 25 Mehrfachversicherung
                                                § 15 F olgen von Obliegenheits­
§ 3 G
     egenstand und Umfang des                        verletzungen                              § 26 Anwartschaft
    Versicherungs­schutzes                                                                      § 27 Übergangsregelung
                                                § 16 Aufrechnung
§ 4 Beginn des Versicherungsschutzes
§ 5 Wartezeit
                                                Ende der Versicherung
§ 6 B
     eginn und Umfang der Leistungs-
    pflicht                                     § 17 K
                                                      ündigung durch den Versicherungs­
                                                     nehmer
§ 7 A
     uszahlung der Versicherungs­
    leistungen                                  § 18 Kündigung durch den ­Versicherer
§ 8 Ende des Versicherungsschutzes             § 19 Sonstige Beendigungs­gründe

Teil I                                          § 2a Besondere Mitwirkungs­                     § 3 Gegenstand und Umfang des
Musterbedingungen 2022                          pflichten des Versicherten                      Versicherungsschutzes
für die staatlich geförderte                                    I                                               I
ergänzende Pflegeversicherung                   (1) Bei Abschluss des Vertrages hat der         (1) Der Versicherer leistet im Versiche-
(MB/GEPV 2022)                                  Ver­sicherte zu bestätigen, dass die Voraus­    rungsfall in vertraglichem Umfang ein
                                                setzungen der Versicherungsfähigkeit nach       Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld.
Teil II                                         § 1 vorliegen. Die Bestätigung erfolgt in
Tarifbedingungen                                Textform, soweit nicht eine andere Form         (2) Der Versicherungsfall liegt vor, wenn
                                                vereinbart ist.                                 die versicherte Person pflegebedürftig im
                                                                                                Sinne von § 14 SGB XI (siehe Anhang) ist.
                                                (2) Jede Änderung der Verhältnisse, die zu
                                                einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit        (3) Der Versicherungsfall beginnt mit der
Der Versicherungsschutz                         führt, insbesondere auch das Ende der           Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß
                                                ­Versicherung in der gesetzlichen Pflege­       § 14 SGB XI (siehe Anhang); bei Versicherten
§ 1 Versicherungsfähigkeit                                                                      der privaten Pflegepflichtversicherung sind
                                                 versicherung, ist dem Versicherer unver-
                      I                          züglich in Textform anzuzeigen, es sei         die entsprechenden Feststellungen des Ver­
                                                 denn, es wurde eine erleichterte Form          sicherers zugrunde zu legen, bei dem die
(1) Versicherungsfähig nach diesen Bedin-                                                       private Pflegepflichtversicherung besteht.
                                                 vereinbart.
gungen sind Personen, die                                                                       Der Versicherungsfall endet, wenn keine
– in der gesetzlichen Pflegeversicherung                                                       Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI (siehe
   (soziale Pflegeversicherung und private      § 2b Hinweispflichten des Versi­                Anhang) mehr vorliegt.
   Pflegepflichtversicherung) versichert sind   cherers                                         (4) Der Umfang des Versicherungsschutzes
   und                                                          I                               ergibt sich aus dem Versicherungsschein,
                                                                                                ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen,
– für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezu-    (1) Vergibt die zentrale Stelle nach § 128      den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
   lage gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang)       Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) die Zulagen-       gen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif
   erhalten.                                    nummer für die geförderte ergänzende            mit Tarifbedingungen) sowie den gesetz­
Die §§ 23 Abs. 2 Nr. 6, 24 und 26 Abs. 4        Pflegeversicherung auf Antrag des Versi-        lichen Vorschriften.
bleiben unberührt.                              cherers gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 SGB XI
                                                (siehe Anhang), teilt der Versicherer diese     (5) Das Versicherungsverhältnis unterliegt
(2) Nicht versicherungsfähig sind Personen,     Zulagennummer dem Versicherungsnehmer           deutschem Recht.
die                                             in Textform mit. Die Mitteilung an den          (6) Der Versicherungsnehmer kann die
                                                ­Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als      Umwandlung der Versicherung nur in eine
– vor Abschluss des Versicherungsvertrags
                                                 Mitteilung an sämtliche mitversicherte         andere mit einer Pflegevorsorgezulage nach
   bereits Leistungen wegen Pflegebedürf-        ­Personen.
   tigkeit nach dem Vierten Kapitel des                                                         § 127 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang) förder-
   SGB XI aus der sozialen Pflegeversiche-      (2) Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer   fähige Versicherung bei dem gleichen Versi-
   rung oder gleichwertige Vertragsleis­        mit, dass für eine versicherte Person kein      cherer verlangen. Die erworbenen Rechte
   tungen aus der privaten Pflegepflicht­       Anspruch auf Zulage besteht, informiert         bleiben bei der Umwandlung erhalten; die
   versicherung beziehen oder bezogen           der Versicherer hierüber innerhalb von          nach den technischen Berechnungsgrundla-
                                                einem Monat nach Eingang des entspre-           gen gebildete Rückstellung für das mit dem
   haben oder
                                                chenden Datensatzes unter Hinweis auf           Alter der versicherten Person wachsende
– das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet      die Rechte nach § 25. Abs. 1 Satz 2 gilt        Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach
   haben.                                       entsprechend.                                   Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen

                                                                   46

[Seite 47]
angerechnet. Der Umwandlungsanspruch           600 Euro. Bei Pflegegrad 1 beträgt das          c) Jede Erhöhung des Pflegetagegeldes
besteht bei Anwartschaftsversicherung und      Pflegemonatsgeld mindestens 10 Prozent,             bewirkt eine Erhöhung des Beitrags.
ruhender Versicherung solange nicht, wie       bei Pflegerad 2 mindestens 20 Prozent, bei          Maßgeblich für die Berechnung des
der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhens-        Pflegegrad 3 mindestens 30 Prozent und              Beitrags für das hinzukommende Tage-
grund fortbesteht. Die Umwandlung einer        bei Pflegegrad 4 mindestens 40 Prozent              geld sind das erreichte Alter der versi-
nicht geförderten ergänzenden Pflegeversi-     des Pflegemonatsgeldes des Pflegegrades 5.          cherten Person sowie die für einen Neu-
cherung in eine staatlich geförderte ergän-                                                        abschluss jeweils gültigen technischen
zende Pflegeversicherung kann nicht ver-       Wird ein Pflegetagegeld vereinbart, darf            Berechnungsgrundlagen. Eine Anpassung
langt werden.                                  die Summe der monatlich erbrachten                  entfällt, wenn das Pflegetagegeld um
                                               ­Tagegelder die vorgenannten Beträge nicht          weniger als 5 % angehoben oder die
                     II                         unterschreiten.                                    tarifliche monatliche Beitragsrate um
Der Versicherer leistet ein Pflegetagegeld.    (2) Das vereinbarte Pflegemonats- oder              weniger als 1,50 Euro erhöht werden
Für den Monat Februar werden 30 Tage zu        Pflegetagegeld wird gezahlt, wenn der Ver-          müsste. Ebenso entfällt die planmäßige
Grunde gelegt.                                 sicherungsfall nach § 3 Abs. 3 festgestellt         Erhöhung sofern und soweit die Versi-
                                               wurde und die versicherte Person für diesen         cherungsleistungen die Höhe der Leis-
                                                                                                   tungen nach dem Elften Buch Sozial­
                                               Versicherungsfall Leistungen aus der sozia-
§ 4 Beginn des Versicherungs­                                                                      gesetzbuch (SGB XI) überschreiten.
                                               len Pflegeversicherung für einen der Pflege-
schutzes                                       grade 1 bis 5 gemäß § 15 SGB XI (siehe          d) Die Anpassung wird dem Versicherungs-
                                               Anhang) oder nach den entsprechenden                nehmer spätestens einen Monat vor
                I                              Versicherungsbedingungen in der privaten            Wirksamwerden mitgeteilt.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem        Pflegepflichtver­sicherung bezieht. Davon       e) Der Versicherungsnehmer hat das Recht,
im Versicherungsschein bezeichneten Zeit-      abweichend besteht die Leistungspflicht             der Erhöhung des Pflegetagegeldes zu
punkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht      auch dann, wenn die Leistung der sozialen           widersprechen. Eine Erhöhung des
vor Abschluss des Versicherungsvertrages       Pflegeversicherung nach § 34 Abs. 1 Nr. 2           Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend,
(insbesondere durch Zugang des Versiche-       und Abs. 2 SGB XI (siehe Anhang) oder nach          wenn der Widerspruch bis zum Ende des
rungsscheines oder einer schriftlichen         den entsprechenden Versicherung­                    Monats, in dem die Anpassung wirksam
Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf         bedingungen in der privaten Pflegepflicht-          wird, in Textform beim Versicherer ein-
der vereinbarten Wartezeit nach § 5.           versicherung ruht.                                  geht. Widerspricht der Versicherungs-
An Stelle einer schriftlichen Annahme­                                                             nehmer der Leistungsanpassung für eine
erklärung kann eine erleichterte Form ver-     Für die Zuordnung einer versicherten Per-           versicherte Person zweimal unmittelbar
einbart werden. Bei Vertragsänderungen         son zu einem der Pflegegrade 1 bis 5 sind           nacheinander, erlischt für diese versi-
gilt Satz 1 für den hinzukommenden Teil        die Feststellungen nach § 3 Abs. 3 verbind-         cherte Person das Recht auf alle weite-
des Versicherungsschutzes.                     lich.                                               ren Erhöhungen.
                                               (3) Von der gesetzlichen Pflegeversiche-
                     II                        rung festgestellte pflegegradrelevante
(1) Der Vertrag wird pro Person und Tarif      Änderungen der Pflegebedürftigkeit gemäß        § 7 Auszahlung der Versiche­
erstmals für ein Versicherungsjahr abge-       § 14 SGB XI (siehe Anhang) sind dem Ver­        rungsleistungen
schlossen; er verlängert sich stillschwei-     sicherer anzuzeigen.
gend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht                                                                      I
nach § 17 oder § 18 in Textform gekündigt      (4) Die Versicherungsleistungen dürfen
                                               die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses       (1) Der Versicherungsnehmer erhält die
wird.                                                                                          Leistungen auf Antrag. Voraussetzung ist,
                                               geltende Höhe der Leistungen nach dem
(2) Das erste Versicherungsjahr des jeweili-                                                   dass die vereinbarte Wartezeit (vgl. § 5)
                                               Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
gen Tarifes rechnet vom Versicherungs­                                                         erfüllt ist. Die Leistungen werden vom
                                               nicht überschreiten. Eine Dynamisierung
beginn an und endet am 31. Dezember des                                                        Beginn der Leistungen in der gesetzlichen
                                               bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate     Pflegeversicherung an erbracht. Sie werden
betreffenden Jahres. Die folgenden Versi-
                                               ist zulässig.                                   jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt aus­
cherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr
zusammen.                                                           II                         gezahlt, in dem die Feststellungen nach § 3
                                                                                               Abs. 3 und der Beginn des Anspruchs auf
                                               (1) Das Pflegetagegeld beträgt                  Leistungen der gesetzlichen Pflegeversi­
§ 5 Wartezeit                                        in Pflegegrad 1            10 %          cherung schriftlich nachgewiesen werden.
                                                     in Pflegegrad 2            20 %          (2) Bei untermonatlichem Beginn oder
                     I                               in Pflegegrad 3            50 %          Ende des Versicherungsfalls werden Pflege-
(1) Die Wartezeit rechnet vom Versiche-              in Pflegegrad 4            80 %          monats- oder Pflegetagegeld jeweils für
rungsbeginn an.                                      in Pflegegrad 5           100 %          den vollen Monat gezahlt.
(2) Die Wartezeit beträgt fünf Jahre,          des vereinbarten Tagessatzes. Der verein-       (3) Im Übrigen ergeben sich die Voraus­
soweit nicht eine kürzere Wartezeit verein-    barte Tagessatz muss nach Teil I Abs. 1         setzungen für die Fälligkeit der Leistungen
bart ist.                                      Satz 4 mindestens 20 Euro betragen.             des Versicherers aus § 14 VVG (siehe
                                                                                               Anhang).
(3) Bei Vertragsänderungen gelten die          (2) Dynamisierung
Wartezeitregelungen für den hinzukom-                                                          (4) Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld
menden Teil des Versicherungsschutzes.         a) Das vereinbarte Pflegetagegeld wird         wird ohne Kostennachweis jeweils zum
                                                   durch planmäßige Erhöhung des Tage-         Ende eines jeden Monats gezahlt, in dem
                     II                           geldes jährlich zum 1. Juli angepasst,       Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI (siehe
Abweichend von § 5 Teil I Abs. 2 entfällt         sofern die versicherte Person zu diesem      Anhang) besteht, soweit der Tarif mit Tarif-
die Wartezeit bei unfallbedingter Pflege­         Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht      bedingungen nichts Abweichendes regelt.
bedürftigkeit, sofern der Unfall sich nach        vollendet hat, die Wartezeit nach § 5
                                                                                               (5) Grundsätzlich wird an den Versiche-
Vertragsabschluss ereignet hat.                   beendet ist und der Versicherungsfall        rungsnehmer geleistet. Etwas Anderes gilt
                                                  nicht bereits eingetreten ist.               nur dann, wenn der Versicherungsnehmer
                                               b) Das Pflegetagegeld erhöht sich jeweils      die versicherte Person in Textform oder in
§ 6 Beginn und Umfang der                          in dem Verhältnis, in dem sich der Ver-     einer anderen vereinbarten erleichterten
­Leistungspflicht                                  braucherpreisindex für Deutschland          Form als Empfangsberechtigten benannt hat.
                                                   des Statistischen Bundesamtes (Stand        (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen
                  I                                31.12. des Vorjahres) seit dem 31.12. vor   können weder abgetreten noch verpfändet
(1) Art und Höhe der Versicherungsleis­            der letzten Festsetzung des Pflegetage-     werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1
tungen ergeben sich aus dem Tarif mit              geldes bzw. vor dem letzten Wider-          gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021
Tarifbedingungen. Das Pflegemonatsgeld             spruch nach lit. e) erhöht hat. Das Pfle-   abgeschlossene Verträge; gesetzliche
beträgt bei Pflegegrad 5 mindestens                getagegeld wird auf volle Euro gerundet.    Abtretungsverbote bleiben unberührt.

                                                                        47

[Seite 48]
§ 8 Ende des Versicherungs­                      neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag      dieser Beobachtungseinheit vom Versiche-
schutzes                                         vom Änderungszeitpunkt an bis zum                rer überprüft und, soweit erforderlich, mit
                                                 Beginn des nächsten Versicherungsjahres          Zustimmung eines unabhängigen Treuhän-
               I                                 nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.                ders angepasst, wenn die Abweichung als
Der Versicherungsschutz endet auch für                                                            nicht nur vorübergehend anzusehen ist.
schwebende Versicherungsfälle mit der                                                             Ändert sich die vertragliche Leistungs­
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.       § 10 Beitragsberechnung                          zusage des Versicherers aufgrund der dem
                                                                 I                                Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden
                                                                                                  gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versi-
Pflichten des Versicherungs­                     (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt          cherer berechtigt, die Beiträge mit Zustim-
                                                 nach Maßgabe der Vorschriften des Versi-         mung eines unabhängigen Treuhänders
nehmers                                          cherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in       entsprechend dem veränderten Bedarf zu
§ 9 Beitragszahlung                              den technischen Berechnungsgrundlagen            erhöhen oder zu verringern. Bei verringer-
                                                 des Versicherers festgelegt.                     tem Bedarf ist der Versicherer zur Anpas-
                I                                (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch        sung insoweit verpflichtet. Erhöht der
(1) Der Beitrag ist, sofern nichts Abwei-        durch Änderung des Versicherungsschutzes,        Versicherer die Beiträge, hat der Versiche-
chendes vereinbart ist, ein Monatsbeitrag        wird das bei Inkrafttreten der Änderung          rungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht
und wird vom Versicherungsbeginn an              erreichte tarifliche Lebensalter der versi-      gemäß § 17 Abs. 4.
berechnet. Er ist am Ersten eines jeden          cherten Person berücksichtigt. Dabei wird
Monats fällig. Der Beitrag setzt sich aus                                                         (2) Beitragsanpassungen werden zu Beginn
                                                 dem Eintrittsalter der versicherten Person
einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro                                                          des zweiten Monats wirksam, der auf die
                                                 dadurch Rechnung getragen, dass eine
und der Zulage in Höhe von 5 Euro zusam-         Alterungsrückstellung gemäß den in den           Benachrichtigung des Versicherungsneh-
men. Der Zulagenanteil des Beitrags wird         technischen Berechnungsgrundlagen fest-          mers folgt.
vom Versicherer bis zur Zahlung der Zulage       gelegten Grundsätzen angerechnet wird.
durch die zentrale Stelle nach § 128 Abs. 2      Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Min-
SGB XI (siehe Anhang) an den Versicherer         derung der Leistungen des Versicherers           § 12 Überschussbeteiligung
gestundet.                                       wegen des Älterwerdens der versicherten
                                                 Person ist jedoch ausgeschlossen, soweit
                                                                                                                        I
(2) Der erste Beitrag ist, sofern nicht
anders vereinbart, unverzüglich nach             eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.        (1) Nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-
Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des                                                            schriften wird aus dem Abrechnungsver-
                                                 (3) Eine Gesundheitsprüfung findet nicht
Versicherungsscheins zu zahlen. Die Ertei-       statt. Risikozuschläge werden nicht erho-        band der staatlich geförderten ergänzen-
lung eines Auftrags zum Beitragseinzug           ben. Leistungsausschlüsse werden nicht           den Pflegeversicherung eine Rückstellung
gilt als Zahlung des Beitrags, sofern die        vereinbart.                                      für erfolgsabhängige Beitragsrückerstat-
Lastschrift eingelöst und der Einlösung                                                           tung gebildet, welche ausschließlich den
nicht widersprochen wird.                                              II                         Versicherungsnehmern zu Gute kommt.
                                                                                                  Dies kann in folgender Form geschehen:
(3) Wird ein Beitrag nicht oder nicht            (1) Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich
rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungs-      nach der Höhe des vereinbarten Tagegeldes        a) Limitierung von Beitragsanstiegen bei
nehmer zum Ausgleich der Kosten ver-             und dem Eintrittsalter der versicherten              Beitragsanpassungen,
pflichtet, die dem Versicherer im Rahmen         ­Person. Das Eintrittsalter ist die Anzahl der   b) Anrechnung auf den Beitrag,
der Beitreibung entstehen.                        bei Vertragsbeginn vollendeten Lebens­
                                                  jahre. Sofern nach den in den technischen       c) Erhöhung der Leistung oder
(4) Nicht rechtzeitige Zahlung eines Beitra-
                                                  Berechnungsgrundlagen festgelegten              d) Zuführung zur Alterungsrückstellung,
ges kann unter den Voraussetzungen der
                                                  Grundsätzen keine Alterungsrückstellung            wobei diese Beträge ab Vollendung des
§§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Ver-
                                                  zu bilden ist, richtet sich die Höhe des            65. Lebensjahres des Versicherten zur
lust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein
                                                  Tarifbeitrags nach der von der versicherten         zeitlich unbefristeten Finanzierung der
Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht recht-
                                                  Person erreichten Lebensaltersgruppe.               Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen
zeitig gezahlt und wird der Versicherungs-
                                                  Die Einstufung in eine tarifliche Lebens­           oder eines Teils der Mehrbeiträge zu
nehmer in Textform gemahnt, so ist er zur
                                                  altersgruppe erfolgt nach dem jeweiligen
Zahlung der im Tarif mit Tarifbedingungen                                                             verwenden sind, soweit die vorhandenen
festgelegten Mahnkosten verpflichtet. Tritt       aktuellen Alter der versicherten Person.
                                                                                                      Mittel für eine vollständige Finanzie-
der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der      Nach Ablauf des Monats, in dem die versi-
                                                                                                      rung der Mehrbeiträge nicht ausreichen.
erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate         cherte Person die nächsthöhere tarifliche
                                                  Lebensaltersgruppe erreicht, ist der für            Nicht verbrauchte Beträge sind mit
nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine                                                          Vollendung des 80. Lebensjahres des
angemessene Geschäftsgebühr verlangen.            diese Gruppe geltende Beitrag zu zahlen.
                                                                                                      Versicherten zur Prämiensenkung ein­
(5) Wird das Versicherungsverhältnis vor         (2) Für Kinder und Jugendliche ist nach              zusetzen.
Ablauf der Versicherungsperiode beendet,         Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebens-
                                                 jahr vollendet wird, der im Tarif für die        (2) Die Form und der Zeitpunkt der Ver-
steht dem Versicherer für diese Versiche-                                                         wendung erfolgt nach Zustimmung eines
rungsperiode nur der Teil des Beitrags bzw.      nächsthöhere Altersstufe vorgesehene Bei-
                                                 trag zu entrichten.                              unabhängigen Treuhänders.
der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent-
spricht, in dem der Versicherungsschutz
bestanden hat.
                                                 § 11 Beitragsanpassung                           § 13 Erhalt der Förderfähigkeit
(6) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des
Tages zu zahlen, an dem das Versiche­                            I                                                      I
rungsverhältnis endet.                                                                            Sollte der vereinbarte Beitrag für eine ver-
                                                 (1) Im Rahmen der vertraglichen Leis-
(7) Die Beiträge sind an die vom Versiche-       tungszusage können sich die Leistungen           sicherte Person unter 15 Euro monatlich
rer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.        des Versicherers, z. B. aufgrund von Verän-      sinken (vgl. § 9 Abs. 1), setzt der Versiche-
                                                 derungen der Pflegedauer, der Häufigkeit         rer zum Erhalt der Förderfähigkeit den
                      II                         von Pflegefällen oder aufgrund steigender        Beitrag neu fest und erhöht insoweit das
Abweichend von Teil I ist der Beitrag ein        Lebenserwartung ändern. Dementspre-              Pflegemonats- oder Pflegetagegeld. Der
Jahresbeitrag. Er ist zu Beginn eines jeden      chend vergleicht der Versicherer zumindest       Versicherer teilt dies dem Versicherungs-
Versicherungsjahres zu entrichten, kann          jährlich für jeden Tarif die erforderlichen      nehmer in Textform mit. Der Versiche-
aber auch in gleichen monatlichen Bei-           mit den in den technischen Berechnungs-          rungsnehmer kann den Änderungen inner-
tragsraten gezahlt werden, die jeweils bis       grundlagen kalkulierten Versicherungsleis-       halb von zwei Monaten nach Mitteilung
zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet    tungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.           widersprechen. In diesem Fall werden die
gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten         Ergibt diese Gegenüberstellung für eine          Änderungen nicht wirksam und die Versi-
eines jeden Monats fällig. Wird der Jahres-      Beobachtungseinheit eine Abweichung von          cherungsfähigkeit (§ 1 Abs. 1) entfällt mit
beitrag während des Versicherungsjahres          mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge         der Folge, dass der Vertrag endet (§ 19

                                                                    48

[Seite 49]
Abs. 3). Für die Kindernachversicherung        beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende       ne versicherte Personen, gilt § 17 Abs. 7
gilt § 24.                                     der Ruhenszeit, wenn Hilfebedürftigkeit        Satz 1 und 2 entsprechend.
                                               weiter vorliegt. Später kann der Versiche-
                                               rungsnehmer die Versicherung zum Ende
§ 14 Obliegenheiten                            des Monats kündigen, in dem der Nachweis       § 19 Sonstige Beendigungs­
                                               der Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird.         gründe
               I                               (3) Die Kündigung kann auf einzelne versi-
Der Versicherungsnehmer und die als emp-       cherte Personen beschränkt werden.                             I
fangsberechtigt benannte versicherte Per-                                                     (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit
son (vgl. § 7 Abs. 5) haben auf Verlangen      (4) Erhöht der Versicherer die Beiträge
                                               gemäß § 11 oder vermindert er seine            dem Tod des Versicherungsnehmers. Die
des Versicherers jede Auskunft zu erteilen,                                                   versicherten Personen haben jedoch das
die zur Feststellung des Versicherungsfalls    Leistungen gemäß § 22 Abs. 1, kann der
                                               Versicherungsnehmer das Versicherungs-         Recht, das Versicherungsverhältnis unter
oder der Leistungspflicht des Versicherers                                                    Benennung des künftigen Versicherungs-
                                               verhältnis hinsichtlich der betroffenen ver-
und ihres Umfangs erforderlich ist. Die                                                       nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist
                                               sicherten Person innerhalb von zwei Mona-
Auskünfte sind auch einem Beauftragten                                                        innerhalb von zwei Monaten nach dem
                                               ten vom Zugang der Änderungsmitteilung
des Versicherers zu erteilen.                                                                 Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                               an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
                                               Änderung kündigen. Bei einer Beitrags­         (2) Beim Tod einer versicherten Person
                                               erhöhung kann der Versicherungsnehmer          endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
§ 15 Folgen von Obliegenheits­                 das Versicherungsverhältnis auch bis und
verletzungen                                   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der           (3) Das Versicherungsverhältnis endet,
                                               Erhöhung kündigen.                             wenn eine der in § 1 Abs. 1 genannten
               I                                                                              Voraussetzungen für die Versicherungs­
                                               (5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern       fähigkeit entfällt. Besteht kein Anspruch
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs.   der Versicherer die Anfechtung, den Rück-
2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebe-                                                     auf Pflegevorsorgezulage, da die zentrale
                                               tritt oder die Kündigung nur für einzelne      Stelle nach § 128 Abs. 2 SGB XI (siehe
nen Einschränkungen ganz oder teilweise        versicherte Personen erklärt, innerhalb von
von der Verpflichtung zur Leistung frei,                                                      Anhang) die Pflegevorsorgezulage einem
                                               zwei Wochen nach Zugang dieser Erklä-          anderen Vertrag zugeteilt hat, bleibt das
wenn die in § 14 genannte Obliegenheit         rung die Aufhebung des übrigen Teils der
verletzt wird.                                                                                Versicherungsverhältnis abweichend von
                                               Versicherung zum Schluss des Monats ver-       Satz 1 bestehen, wenn der Versicherungs-
(2) Entstehen dem Versicherer durch eine       langen, in dem ihm die Erklärung des Ver­      nehmer gegenüber dem Versicherer inner-
Verletzung der Obliegenheit nach § 14          sicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu     halb von drei Monaten nach Zugang der
zusätzliche Aufwendungen, kann er vom          dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.      Mitteilung über das Ermittlungsergebnis
Versicherungsnehmer dafür Ersatz ver­          (6) Hat eine Vereinbarung im                   nach § 2b Abs. 2 Satz 2 nachweist, dass
langen.                                        Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei       der andere Vertrag, für den die Pflegevor-
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der       Erreichen eines bestimmten Lebensalters        sorgezulage gewährt wurde, aufgehoben
versicherten Person stehen der Kenntnis        oder bei Eintritt anderer dort genannter       und der Antrag auf Zulage hierfür storniert
und dem Verschulden des Versicherungs-         Voraussetzungen der Beitrag für ein ande-      wurde.
nehmers gleich.                                res Lebensalter oder eine andere Alters-
                                                                                              (4) Die §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang)
                                               gruppe gilt oder der Beitrag unter Berück-
                                                                                              sowie § 9 Abs. 4 bleiben unberührt.
                                               sichtigung einer Alterungsrückstellung
§ 16 Aufrechnung                               berechnet                                      (5) Verlegt eine versicherte Person ihren
                                               wird, kann der Versicherungsnehmer das         gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat,
               I                               Versicherungsverhältnis hinsichtlich der       der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Der Versicherungsnehmer kann gegen For-        betroffenen versicherten Person binnen         Union oder Vertragsstaat des Abkommens
derungen des Versicherers nur aufrechnen,      zwei Monaten nach der Änderung zum             über den Europäischen Wirtschaftsraum
                                               Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen,       ist, endet das Versicherungsverhältnis, es
soweit die Gegenforderung unbestritten
                                               wenn sich der Beitrag durch die Änderung       sei denn, dass es aufgrund einer ander­
oder rechtskräftig festgestellt ist. Gegen
                                               erhöht.                                        weitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
eine Forderung aus der Beitragspflicht
kann jedoch ein Mitglied eines Versiche-       (7) Kündigt der Versicherungsnehmer das
rungsvereins nicht aufrechnen.                 Versicherungsverhältnis insgesamt oder für
                                               einzelne versicherte Personen, haben die       Sonstige Bestimmungen
                                               versicherten Personen das Recht, das Versi-
                                               cherungsverhältnis unter Benennung des
                                                                                              § 20 Willenserklärungen und
Ende der Versicherung                                                                         Anzeigen
                                               künftigen Versicherungsnehmers fortzuset-
§ 17 Kündigung durch den Versi­                zen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei
                                                                                                              I
cherungsnehmer                                 Monaten nach der Kündigung abzugeben.
                                               Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der        Willenserklärungen und Anzeigen gegen­
                I                              Versicherungsnehmer nachweist, dass die        über dem Versicherer bedürfen der Text-
(1) Der Versicherungsnehmer kann das           betroffenen versicherten Personen von der      form, sofern nicht eine erleichterte Form
­Versicherungsverhältnis zum Ende eines        Kündigungserklärung Kenntnis erlangt           vereinbart ist.
 jeden Versicherungsjahres, frühestens aber    haben.
 zum Ablauf einer vereinbarten Vertrags-
 dauer von bis zu zwei Jahren, mit einer                                                      § 21 Gerichtsstand
 Frist von drei Monaten kündigen.              § 18 Kündigung durch den Versi­
                                               cherer                                                         I
(2) Ist der Versicherungsnehmer hilfebe-
                                                                                              (1) Für Klagen aus dem Versicherungsver-
dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölf-                      I                               hältnis gegen den Versicherungsnehmer ist
ten Buches Sozialgesetzbuch oder würde er
                                               (1) Der Versicherer verzichtet auf das         das Gericht des Ortes zuständig, an dem
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfe-
                                               ordentliche Kündigungsrecht.                   der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz
bedürftig, kann er die Versicherung binnen
                                                                                              oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
einer Frist von drei Monaten nach Eintritt     (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über         gewöhnlichen Aufenthalt hat.
der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum         das außerordentliche Kündigungsrecht
Zeitpunkt ihres Eintritts kündigen. Die Hil-   bleiben unberührt.                             (2) Klagen gegen den Versicherer können
febedürftigkeit ist durch eine Bescheini-                                                     bei dem Gericht am Wohnsitz oder
gung des zuständigen Trägers nach dem          (3) Die Kündigung kann auf einzelne versi-     gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozial­         cherte Personen beschränkt werden.             rungsnehmers oder bei dem Gericht am
gesetzbuch nachzuweisen. Für den Fall der      (4) Kündigt der Versicherer das Versiche-      Sitz des Versicherers anhängig gemacht
Vereinbarung einer Ruhenszeit nach § 23        rungsverhältnis insgesamt oder für einzel-     werden.

                                                                     49

[Seite 50]
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach         ist durch eine Bescheinigung des zuständi-      verschiedenen Versicherern Versicherungs-
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder             gen Trägers nach dem Zweiten oder dem           verträge über die staatlich geförderte
gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat,          Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach­            ergänzende Pflegeversicherung, kann der
der nicht Mitgliedstaat der Europäischen         zuweisen.                                       Versicherungsnehmer vom Versicherer
Union oder Vertragsstaat des Abkommens           (2) In der Ruhenszeit gelten die Allgemei-      unter der Voraussetzung, dass der Versi­
über den Europäischen Wirtschaftsraum            nen Versicherungsbedingungen mit folgen-        cherungsvertrag nicht als erster abge-
ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn­         den Änderungen fort:                            schlossen wurde, die Stornierung des
licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Kla­                                                          Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die
geerhebung nicht bekannt, ist das Gericht        1. Leistungen des Versicherers werden          Aufhebung des Versicherungsvertrages
am Sitz des Versicherers zuständig.                  nicht erbracht; für während der             verlangen. Stornierung und Aufhebung
                                                     ­Ruhenszeit eingetretene Versicherungs-     können nur zusammen verlangt werden.
                                                      fälle besteht die Leistungspflicht erst    Der Versicherer bestätigt dem Versiche-
§ 22 Änderungen der Allgemei­                         nach Wiederaufleben der Versicherung.      rungsnehmer unverzüglich die Aufhebung
nen Versicherungsbedingungen                     2. Es sind keine Beiträge zu zahlen.            des Vertrages und die Stornierung des
                                                                                                 Antrags auf Zulage. Er kann im Fall der
               I                                 3. Der Lauf von Fristen und der Wartezeit      Aufhebung des Versicherungsvertrages und
                                                    nach § 5 wird nicht unterbrochen.            Stornierung des Antrags auf Zulage eine
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend                                                        angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
anzusehenden Veränderung der Verhält­            4. Die Ruhenszeit endet, wenn Hilfebe­
nisse des Gesundheitswesens können die               dürftigkeit nicht mehr besteht, spätes­
Allgemeinen Versicherungsbedingungen                 tens mit Ablauf der vereinbarten Lauf-
den veränderten Verhältnissen angepasst              zeit. Das Ende der Hilfebedürftigkeit ist   § 26 Anwartschaft
werden, wenn die Änderungen zur hin­                 unverzüglich anzuzeigen und auf Ver-
                                                     langen nachzuweisen.                                       I
reichenden Wahrung der Belange der Ver­
sicherungsnehmer erforderlich erscheinen.        5. Mit der Beendigung der Ruhenszeit tritt     (1) Für die Anwartschaftsversicherung gel-
Ein unabhängiger Treuhänder muss die                 die ursprüngliche Versicherung wieder       ten die Regelungen der §§ 1 bis 25, soweit
Voraus­setzungen für die Änderungen vor-             in Kraft. Als Beitrag ist der Neuge-        sie nicht durch nachstehende Bestimmun-
her überprüft und ihre Angemessenheit                schäftsbeitrag zum erreichten Alter         gen geändert oder ergänzt werden.
bestätigt haben. Die Änderungen werden               unter Anrechnung der vor der Ruhens-        (2) Während der Anwartschaftsversiche-
zu Beginn des zweiten Monats wirksam,                zeit aufgebauten Alterungsrückstellun-      rung darf der Beitrag den Mindestbeitrag
der auf die Mitteilung der Änderungen und           gen zu zahlen.                               von 15 Euro (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3) unter-
der hierfür maßgebenden Gründe an den                                                            schreiten. Eine Stundung gemäß § 9 Abs. 1
Versicherungsnehmer folgt. Vermindert der        6. In Abweichung zu § 1 Abs. 1 ist der
                                                     Anspruch auf Pflegevorsorgezulage           Satz 4 erfolgt nicht. Ein Antrag auf Zulage
Versicherer die Leistungen, hat der Ver­                                                         wird für den Zeitraum der Anwartschafts-
sicherungsnehmer ein Sonderkündigungs-               während des Ruhens keine Vorausset-
                                                     zung für die Versicherungsfähigkeit.        versicherung nicht gestellt.
recht gemäß § 17 Abs. 4.
                                                                                                 (3) Endet die Versicherungsfähigkeit, weil
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemei-                                                         der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage
nen Versicherungsbedingungen durch               § 24 Kindernachversicherung                     nach § 126 SGB XI (siehe Anhang) in den
höchstrichterliche Entscheidung oder                                                             Fällen des § 19 Abs. 3 Satz 2 entfällt, oder
durch einen bestandskräftigen Verwal-                           I                                weil die Versicherung in der gesetzlichen
tungsakt für unwirksam erklärt worden,           (1) Bei Neugeborenen beginnt der Versiche-      Pflegeversicherung endet (vgl. § 1 Abs. 1),
kann sie der Versicherer durch eine neue         rungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung        wird die beendete Versicherung auf Antrag
Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortfüh-        der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein          des Versicherungsnehmers als Anwart-
rung des Vertrages notwendig ist oder            Elternteil mindestens drei Monate beim Ver-     schaft fortgesetzt. Das Gleiche gilt, wenn
wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne          sicherer versichert ist und die Anmeldung       der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
neue Regelung für eine Vertragspartei auch       zur Versicherung spätestens zwei Monate         schluss seinen Wohnsitz oder gewöhn-
unter Berücksichtigung der Interessen der        nach dem Tag der Geburt rückwirkend             lichen Aufenthalt in einen Staat verlegt,
anderen Vertragspartei eine unzu­mutbare         erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht     der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Härte darstellen würde. Die neue Regelung        höher oder umfassender als der eines versi-     Union oder Vertragsstaat des Abkommens
ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung          cherten Elternteils sein und nicht geringer     über den Europäischen Wirtschaftsraum
des Vertragsziels die Belange der Versiche-      als der Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1.    ist. Der Antrag ist innerhalb von drei
rungsnehmer angemessen berücksichtigt.                                                           Monaten nach Beendigung der Versiche-
Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue           (2) Der Geburt eines Kindes steht die           rung oder der Verlegung des Wohnsitzes
Regelung und die hierfür maßgeblichen            Adoption gleich, sofern das Kind im Zeit-       oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu
Gründe dem Versicherungs­nehmer mitge-           punkt der Adoption noch minderjährig ist.       ­stellen.
teilt worden sind, Vertrags­bestandteil.         (3) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres     (4) In Abweichung zu § 1 Abs. 1 sind in
(3) Ändern sich die gesetzlichen Voraus­         ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage       der Anwartschaftsversicherung auch
setzungen für die staatliche Förderung der       keine Voraussetzung für die Versicherungs-      Personen versicherungsfähig, die keinen
geförderten ergänzenden Pflegeversiche-          fähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monat-      Anspruch auf Pflegevorsorgezulage haben.
rung, ist der Versicherer berechtigt, die All-   lich unterschreiten; eine Stundung gemäß
gemeinen Versicherungsbedingungen nach           § 9 Abs. 1 Satz 4 erfolgt nicht.                (5) Durch den Abschluss einer Anwart-
Maßgabe des Abs.es 1 entsprechend anzu-                                                          schaftsversicherung erwirbt die versicherte
                                                 (4) Ab Vollendung des 18. Lebensjahres          Person das Recht, die Versicherung in der
passen.                                          richtet sich die Versicherungsfähigkeit         staatlich geförderten ergänzenden Pflege-
                                                 nach § 1. Liegt der Beitrag unter 15 Euro       versicherung in Kraft zu setzen, wenn die
                                                 monatlich, gilt § 13. Werden in diesem          Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der
§ 23 Ruhen bei Hilfebedürftig­                   Zeitpunkt bereits Leistungen wegen Pflege-      Beitrag nach Aufleben des Versicherungs-
keit                                             bedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des      schutzes richtet sich nach dem erreichten
                                                 SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung      Alter unter Anrechnung vorhandener Alte-
               I                                 oder gleichwertige Vertragsleistungen aus       rungsrückstellungen.
(1) Ist der Versicherungsnehmer hilfebe-         der privaten Pflegepflichtversicherung
dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölf-         bezogen, gilt abweichend von Satz 1             (6) Für die Dauer der Anwartschaft ist
ten Buches Sozialgesetzbuch oder würde er        Abs. 3; § 13 findet keine Anwendung.            monatlich ein Beitrag zu zahlen. Es besteht
allein durch die Zahlung des Beitrags hilfe-                                                     kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage
bedürftig, kann er den                                                                           nach § 127 Abs. 1 SGB XI (siehe Anhang).
Versicherungsvertrag drei Jahre ruhen las-       § 25 Mehrfachversicherung                       (7) Bei einer Änderung der Beiträge in der
sen. Der Tarif mit Tarifbedingungen kann                                                         der Anwartschaftsversicherung zugrunde
einen längeren                                                 I                                 liegenden staatlich geförderten ergänzen-
Zeitraum vorsehen. Die Hilfebedürftigkeit        Besteht für eine versicherte Person bei         den Pflegeversicherung gemäß § 11 wer-

                                                                    50

[Seite 51]
den die Beiträge für die Anwartschafts­        die Zuordnung nach Absatz 1 schriftlich
versicherung zum selben Zeitpunkt neu          mit. Weicht die Zuordnung des Versicherers
festgesetzt.                                   von derjenigen der gesetz­lichen Pflegever-
(8) Für die Dauer der Anwartschaft besteht     sicherung ab, gilt deren Zuordnung.
kein Anspruch auf Versicherungsleistungen.     (3) Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld
Während der Anwartschaft eingetretene          richtet sich nach dem ab 1. Januar 2017
Versicherungsfälle sind für den Teil von der   gültigen Tarif. Es wird jedoch mindestens
Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die    in der bisher bezogenen Höhe erbracht.
Zeit der Anwartschaft fällt. Zeiten einer      Satz 2 gilt auch für den Fall, dass nachträg-
Anwartschaft werden auf die Wartezeit          lich festgestellt wird, dass am 31. Dezem-
nach § 5 angerechnet.                          ber 2016 ein Anspruch auf Leistung
(9) Die Anwartschaftsversicherung endet,       bestand. Satz 2 gilt nicht mehr, wenn die
wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3           Pflegebedürftigkeit endet oder nach einer
nicht mehr vorliegen. Die Versicherung         Umwandlung in eine gleichartige Versiche-
wird in diesen Fällen rückwirkend zum          rung nach § 3 Absatz 6.
­Ersten des Monats, in dem der Versiche-       (4) Sofern die gesetzliche Pflegeversiche-
 rungsnehmer die Wiedererlangung der           rung ab dem 1. Januar 2017 feststellt,
 Förderfähigkeit nachweist, in der staatlich   dass bereits vor diesem Zeitpunkt die
 geförderten ergänzenden Pflegeversiche-       ­Voraussetzungen für die Einstufung in
 rung fortgeführt.                              einen höheren Pflegegrad bestanden, als
                                                denjenigen, in den gesetzlich übergeleitet
                                                worden ist, richten sich die Leistungen aus
§ 27 Übergangsregelung                          dieser Versicherung ab dem Zeitpunkt, den
                                                die gesetzliche Pflegeversicherung festge-
(1) Versicherte, bei denen am 31. Dezember      stellt hat, für den Zeitraum vom 1. Novem-
2016 die Voraussetzungen für einen              ber bis zum 31. Dezember 2016 nach dem
Anspruch auf eine vertragliche Versiche-        ab dem 1. Januar 2017 geltenden Tarif.
rungsleistung vorliegen, werden gemäß der
nachfolgenden Tabelle einem Pflegegrad
zugeordnet:
Einstufung am          Einstufung ab
31. 12. 2016           1. 1. 2017
Erheblich einge-       Pflegegrad 2
schränkte Alltags-
kompetenz ohne
Pflegestufe
Pflegestufe I          Pflegegrad 2
Pflegestufe I und      Pflegegrad 3
erheblich einge-
schränkte Alltags-
kompetenz
Pflegestufe II         Pflegegrad 3
Pflegestufe II und     Pflegegrad 4
erheblich einge-
schränkte Alltags-
kompetenz
Pflegestufe III        Pflegegrad 4
Pflegestufe III und    Pflegegrad 5
erheblich einge-
schränkte Alltags-
kompetenz
Pflegestufe III als    Pflegegrad 5
Härtefall
Pflegestufe III und    Pflegegrad 5
erheblich einge-
schränkte Alltags-
kompetenz, auch
als Härtefall
(2) Der Versicherer teilt dem Versicherungs­
nehmer bzw. der als empfangsberechtigt
benannten versicherten Person (§ 7 Abs. 5)


                                                                      51

[Seite 52]
Hinweise

Hinweis auf die Verbraucherschlich­            Hinweis auf die Versicherungsaufsicht        Hinweis auf den Rechtsweg
tungsstelle Ombudsmann Private                 Sind Versicherungsnehmer mit der Betreu-     Unabhängig von der Möglichkeit, sich an
Kranken- und Pflegeversicherung                ung durch den Versicherer nicht zufrieden    die Verbraucherschlichtungsstelle oder die
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidun-      oder treten Meinungsverschiedenheiten bei    Versicherungsaufsicht zu wenden, steht
gen des Versicherers nicht zufrieden sind,     der Vertragsabwicklung auf, können sie       dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
oder deren Verhandlungen mit dem Versi-        sich auch an die für den Versicherer         offen.
cherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis       zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als
geführt haben, können sich an den              Versicherungsunternehmen unterliegt der
Ombudsmann Private Kranken- und Pfle-          Versicherer der Aufsicht der Bundesanstalt
geversicherung wenden.                         für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ombudsmann Private Kranken- und                Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Pflegeversicherung                             aufsicht (BaFin)
Postfach 06 02 22                              Sektor Versicherungsaufsicht
10052 Berlin                                   Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.pkv-ombudsmann.de                53117 Bonn
Der Ombudsmann Private Kranken- und            E-Mail: poststelle@bafin.de
Pflegeversicherung ist eine unabhängige        Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
und für Verbraucher kostenfrei arbeitende      und kann einzelne Streitfälle nicht ver-
Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich   bindlich entscheiden.
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
teilzunehmen.
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B.
über eine Webseite) abgeschlossen haben,
können sich mit ihrer Beschwerde auch
online an die Plattform http://ec.europa.eu/
consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde
wird dann über diese Plattform an den
Ombudsmann Private Kranken- und Pfle-
geversicherung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kran-
ken- und Pflegeversicherung ist keine
Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden.


                                                                  52

[Seite 53]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Pflege-Zusatztagegeldversicherung nach dem
geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif PZT-
Komfort, den geschlechtsabhängig kalkulierten
Tarifen PZT (M/F), PZT-Komfort (M/F) und dem
Tarif PZT 0 (AVB/PZT)
Der Versicherungsschutz                           § 18a Beitragsberechnung                         Sonstige Bestimmungen
§ 11 G
      egenstand und Umfang des                   § 18b Beitragsanpassung                          § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
     Versicherungsschutzes                        § 19 Obliegenheiten                              § 17 Gerichtsstand
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes             § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen       § 18 Ä
                                                                                                         nderungen der allgemeinen
§ 13 Wartezeit                                    § 11 O
                                                        bliegenheiten und Folgen bei                   ­Versiche­rungs­bedingungen
§ 14 Umfang der Leistungspflicht                       Obliegenheitsverletzungen bei               § 19	Überleitungsregel für Leistungs­
                                                       Ansprüchen gegen Dritte
§ 15 Einschränkung der Leistungspflicht                                                                  bezieher
                                                  § 12 Aufrechnung
§ 16 A
      uszahlung der Versicherungs­
     leistungen
                                                  Ende der Versicherung
§ 17 Ende des Versicherungsschutzes
                                                  § 13 K
                                                        ündigung durch den Versiche­rungs­
                                                       nehmer
Pflichten des Versicherungsnehmers                § 14 Kündigung durch den Versicherer
§ 18 Beitragszahlung                              § 15 Sonstige Beendigungsgründe

Der Versicherungsschutz                           setzungen für die Versicherungs­fähigkeit        (8) Eine Versicherung nach Tarif PZT 0
                                                  erfüllt. Der Versicherer ist zur Annahme eines   kann nur neben dem Tarif PZT-Komfort
§ 1 Gegenstand und Umfang des                     solchen Antrags spätestens zum Ersten des        (M/F) und mit dem gleichen Tagessatz
Versicherungsschutzes                             Monats verpflichtet, der auf die Antragstel-     bestehen. Sie endet in jedem Fall bei Weg-
                                                  lung folgt. Die erwor­benen Rechte bleiben       fall des Tarifs PZT-Komfort (M/F). Im Fall
(1) Der Versicherer leistet im Versiche­                                                           einer Erhöhung oder Reduzierung des
rungs­fall in vertraglichem Umfang ein            erhalten; die nach den technischen Berech-
                                                  nungsgrundlagen gebildete Rückstellung für       Tagessatzes für den Tarif PZT-Komfort
Pflegetagegeld.                                                                                    (M/F) wird der Tagessatz für den Tarif
                                                  das mit dem Alter der ­versicherten Person
(2) Versicherungsfall ist die durch den           wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung)         PZT 0 entsprechend erhöht bzw. reduziert.
­Träger der Pflegepflicht­versicherung nach
                                                  wird nach Maßgabe dieser Berechnungs-
 den §§ 14 und 15 SGB XI (siehe Anhang)
                                                  grundlagen angerechnet. Soweit der neue
 anerkannte Pflegebedürftigkeit (Pflege­
                                                  Versiche­rungs­schutz höher oder umfassender     § 2 Beginn des Versicherungs­
 grade 1, 2, 3, 4 oder 5).                                                                         schutzes
                                                  ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8a
Der Versicherungsfall beginnt mit dem Tag,        Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungs­       (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit
zu dem der Träger der Pflegepflichtver­siche­     ausschluss vereinbart ­werden; ferner sind       dem im Versicherungsschein bezeichneten
rung die Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14       für den hinzukom­menden Teil des Versiche-       Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch
und 15 des SGB XI anerkannt hat. Er endet         rungsschutzes ­Wartezeiten (§ 3 Abs. 3) ein-     nicht vor Abschluss des Versicherungsver-
an dem Tag, zu dem nach Feststellung des          zuhalten. Die Umwandlung des Versiche-           trags (insbesondere Zugang des Ver­
Trä­gers der Pflegepflichtver­sicherung                                                            sicherungsscheins oder einer schriftlichen
                                                  rungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die
Pflegebed­ürftigkeit nicht mehr besteht.                                                           Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf
                                                  Beiträge geschlechtsunabhängig ­kalkuliert
(3) Daneben gilt es auch ohne eine                werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht       der Wartezeit. Für Versicherungsfälle, die
­entsprechende Feststellung durch den             der Fall ist, ist ausgeschlossen.                vor Beginn des Versicherungsschutzes
 ­Träger der Pflegepflichtversicherung als                                                         ­eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach
  Versicherungsfall, wenn und solange die         (6) Der Versicherer gewährt im Versiche-          Abschluss des Versicherungsvertrags einge-
  versicherte Person unmittelbar                  rungsfall ein von dem durch den Träger der        tretene Versicherungsfälle sind nur für den
  Entschädigungsleistungen i. S. d. § 34 Abs. 1   Pfle­gepflichtversicherung gemäß SGB XI           Teil von der Leistungspflicht ausgeschlos­
  Nr. 2 SGB XI (siehe Anhang) erhält.             aner­kannten bzw. unwiderlegbar vermute-          sen, der in die Zeit vor Versicherungs­-
                                                  ten Pflegegrad abhängiges Pflegeta­gegeld.        beginn oder in die Wartezeit fällt.
(4) Der Umfang des Versicherungsschutzes
ergibt sich aus dem Versicherungsschein,          (7) Aufnahmefähig sind Personen, die             Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1
späteren schriftlichen Vereinbarungen, den        ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben         bis 3 für den hinzukommenden Teil des
allgemeinen Versicherungsbedingungen              und pflegepflichtversichert sind. Personen       Versicherungsschutzes.
sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das          mit einem Wohnsitz in einem anderen Mit-         (2) Bei Neugeborenen beginnt der Ver­
Versicherungsverhältnis unterliegt deut­          gliedsstaat der Europäischen Union oder in       sicherungsschutz ohne Risikozuschläge
schem Recht.                                      einem Vertragsstaat des Abkommens über           und ohne Wartezeiten unmittelbar ab Voll­
(5) Der Versicherungsnehmer kann die              den europäischen Wirtschaftsraum sowie           endung der Geburt, wenn am Tage der Ge­-
Umwandlung der Versicherung in einen              Personen mit Vorerkrankungen können zu           burt ein Elternteil mindestens drei Monate
gleich­artigen Versicherungsschutz verlangen,     besonderen Bedingungen versichert wer-           beim Versicherer versichert ist und die
sofern die versicherte Person die Voraus­         den.                                             Anmeldung zur Versicherung spätestens

                                                                         53

[Seite 54]
zwei Monate nach dem Tage der Geburt           – im Tarif PZT-Komfort (M/F)                   cherers eingeholt, erstattet der Versicherer
rückwirkend zum Tage der Geburt erfolgt.                              bei       bei voll-     die entstandenen Kosten.
Der Versicherungsschutz darf nicht höher                         ambulanter stationärer
oder umfassender als der eines versicher­-                          Pflege       Pflege*
ten Elternteils sein.                            in Pflegegrad 1	   0 %	   0 %               § 4a Dynamisierung
(3) Der Geburt eines Kindes steht die             in Pflegegrad 2	  30 %	  90 %               (1) Das vereinbarte Pflegetagegeld wird
Adop­tion gleich, sofern das Kind im Zeit-        in Pflegegrad 3	  60 %         100 %        durch planmäßige Erhöhung des
punkt der Adoption noch minderjährig ist.         in Pflegegrad 4	  80 %         100 %        ­Tagegeldes jährlich jeweils zum 01.07.
Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist         in Pflegegrad 5 100 %          100 %         angepasst, sofern die versicherte Person zu
die Vereinbarung eines Risikozuschlags bis        des vereinbarten Tagessatzes,                diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch
zur einfachen Beitragshöhe zulässig.           – im Tarif PZT 0                                nicht vollendet hat. Die Anpassung wird
                                                                                               ohne Gesundheitsprüfung und ohne
(4) Der Vertrag wird pro Person und Tarif                             bei       bei voll-      ­erneute Wartezeiten, auch für laufende
erstmals für ein Versicherungsjahr abge­                         ambulanter stationärer         Versicherungsfälle, vorgenommen. Beste-
schlossen; er verlängert sich still­schwei­                         Pflege       Pflege*        hende Sondervereinbarungen gelten
gend um jeweils ein Jahr, sofern er nicht        in Pflegegrad 1 20 %            20 %          ­entsprechend für das hinzukommende
gemäß § 13 oder § 14 in Textform gekün­           in Pflegegrad 2 10 %            10 %           Tagegeld.
digt wird.                                        des vereinbarten Tagessatzes.
                                                                                              Das Pflegetagegeld erhöht sich jeweils in
(5) Das erste Versicherungsjahr des jewei­     * Vollstationäre Pflege im Sinne des § 43      dem Verhältnis, in dem sich die Beitragsbe-
ligen Tarifes rechnet vom Versicherungs­       SGB XI (siehe Anhang)                          messungsgrenze in der Rentenversicherung
beginn an und endet am 31. Dezember des        (4a) Mit der Zuordnung einer versicherten      der Arbeiter und Angestellten gemäß § 159
betreffenden Kalenderjahres. Die folgenden     Per­son zu einem der Pfle­gegrade 3, 4 oder    des sechsten Buches des Sozialgesetz­buches
Versicherungsjahre fallen mit dem Kalen-       5 werden die Tarife PZT-Kom­fort, PZT-         (SGB VI) seit der letzten Festsetzung des
derjahr zusammen.                              Kom­fort (M/F) und PZT 0 für diese Person      Pflegetagegeldes bzw. seit dem letzten
                                               beitragsfrei gestellt. Für den Be­ginn und     Widerspruch erhöht hat. Das Pflegetage­-
                                               das Ende der Beitragsfreiheit gilt Ab­satz 1   geld wird auf volle Euro gerundet.
§ 3 Wartezeit                                  entsprechend.                                  (2) Jede Erhöhung des Pflegetagegeldes
Es gelten keine Wartezeiten.                   (5) Beitragsrückerstattung                     bewirkt eine Erhöhung des Beitrags. Maß­
                                               a) Die in der Rückstellung für erfolgsab-     geblich für die Berechnung des Beitrags für
                                                   hängige Beitragsrückerstattung ange-       das hinzukommende Tagegeld sind das
                                                                                              ­erreichte Alter der versicherten Person sowie
§ 4 Umfang der Leistungspflicht                    sammelten Beträge werden nur für die
                                                                                               die für einen Neuabschluss jeweils gültigen
                                                   Versicherten verwendet. Dies kann
(1) Die Leistungspflicht des Versicherers          geschehen durch: Leistungserhöhung,         technischen Berechnungsgrund­lagen.
beginnt mit dem Beginn und endet mit               Beitragssenkung, Verwendung als Ein-       Eine Anpassung entfällt, wenn das Pflege-
dem Ende der Leistungspflicht des Trägers          malbeitrag für Leistungserhöhungen         tagegeld um weniger als 5 % angehoben
der Pflegepflichtversicherung gemäß                oder zur Abwendung oder Milderung          oder die tarifliche monatliche Beitragsrate
SGB XI.                                            von Beitragserhöhungen.                    um weniger als 3 Euro erhöht werden
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Ver­          F ür welche Tarife eine Beitragsrücker-    müsste.
sicherer auch dann leistungspflichtig, wenn        stattung gezahlt wird und über die Art     (3) Die Anpassung wird dem Versiche­
und solange der Anspruch auf Leistung              und Höhe der Verwendung entscheidet        rungs­nehmer spätestens einen Monat vor
gegen den Träger der Pflegepflichtver­             der Vorstand.                              Wirksamwerden mitgeteilt.
sicherung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
                                               b) Zur Finanzierung einer Anwartschaft        (4) Der Versicherungsnehmer hat das
(siehe Anhang) oder wegen häuslicher               auf Beitragsermäßigungen oder Leis-        Recht, der Erhöhung des Pflegetagegeldes
Krankenpflege gemäß § 34 Abs. 2 SGB XI             tungserhöhungen im Alter werden der        zu widersprechen. Eine Erhöhung des
(siehe Anhang) ruht.                               Alterungsrückstellung aller Versicherten   ­Pflegetagegeldes entfällt rückwirkend,
(3) Beginn und Fortdauer der Leistungs-            für die nach den technischen Berech-        wenn der Widerspruch bis zum Ende des
pflicht des Trägers der Pflegepflicht­             nungsgrundlagen eine Alterungsrück-        Monats, in dem die Anpassung wirksam
versicherung so­wie dessen Zuordnung der           stellung über das 65. Lebensjahr hinaus    wird, in Textform beim Versicherer eingeht.
versicherten Per­son in einen der Pflege­          zu bilden ist, zusätzliche Beträge gemäß   Widerspricht der Versicherungsnehmer der
grade 1, 2, 3, 4 oder 5 sind nachzuweisen.         den in den technischen Berechnungs-        Leistungsanpassung für eine versicherte
In den Fällen des Absatzes 2 wird unwider-         grundlagen festgelegten Grundsätzen        Person zweimal unmittelbar nacheinander,
legbar vermutet, dass die versi­cherte Per-        jährlich zugeschrieben. Dieser Teil der    erlischt für diese versicherte Person das
son dem Pflegegrad 3 zugeordnet wird.              Alterungsrückstellung wird spätestens      Recht auf alle weiteren Erhöhungen.
                                                   ab Vollendung des 65. Lebensjahres des
(4) Das Pflegetagegeld beträgt                     Versicherten für Beitragsermäßigungen
– im Tarif PZT-Komfort                             oder Leistungserhöhungen entsprechend      § 5 Einschränkung der
                                                   der Festlegung in den technischen
                     bei          bei voll-
                                                   Berechnungsgrundlagen verwendet.           ­Leistungs­pflicht
                 ambulanter      stationärer
                                               (6) Der Versicherer gibt auf Verlangen des     (1) Keine Leistungspflicht besteht
                   Pflege          Pflege*
                                               Versicherungsnehmers oder der versicher-       a)	für Versicherungsfälle, die durch Kriegs-
  in Pflegegrad 1	  20 %	  20 %               ten Person Auskunft über und Einsicht in           ereignisse verursacht oder deren Ursa-
   in Pflegegrad 2	  40 %        100 %         Gutachten oder Stellungnahmen, die der             chen als Wehrdienstbeschädigung aner-
   in Pflegegrad 3	  60 %        100 %         Versicherer bei der Prüfung der Leistungs-         kannt und nicht ausdrücklich in den
   in Pflegegrad 4	  80 %        100 %         pflicht eingeholt hat. Wenn der Auskunft           Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
   in Pflegegrad 5 100 %         100 %         an oder der Einsicht durch den Versiche-
   des vereinbarten Tagessatzes,                                                              b)	für Versicherungsfälle, die auf Vorsatz
                                               rungsnehmer oder die versicherte Person
                                                                                                  oder Sucht beruhen.
– im Tarif PZT (M/F)                           erhebliche therapeutische Gründe oder
                     bei ambulanter oder       sonstige erhebliche Gründe entgegen­           (2) Bei Aufenthalt im Ausland findet der
                    vollstationärer Pflege*    stehen, kann nur verlangt werden, einem        Leistungsausschluss in Abs. 1 a) nur
                                               benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus-          Anwendung, wenn die versicherte Person in
  in Pflegegrad 1	   0 %                      kunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch     ein Gebiet einreist und/oder sich dort wei-
   in Pflegegrad 2	  20 %                      kann nur von der jeweils betroffenen           terhin aufhält, für das eine Reisewarnung
   in Pflegegrad 3	  40 %                      ­Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter      des Auswärtigen Amtes gilt. Die Einschrän-
   in Pflegegrad 4	  80 %                       geltend gemacht werden. Hat der Versiche-     kung der Leistungspflicht für Krankheiten
   in Pflegegrad 5          100 %               rungsnehmer das Gutachten oder die            einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen
   des vereinbarten Tagessatzes,                Stellung­nahme auf Veranlassung des Versi-    von Unfällen und für Todesfälle, die als

                                                                  54

[Seite 55]
Wehrdienst­beschädigung anerkannt sind,        beitrags oder eines Folgebeitrags kann          ein angemessener Zuschlag zu. Dieser
bleibt hiervon unberührt.                      unter den Voraussetzungen der §§ 37 und         bemisst sich nach den für den Geschäfts-
                                               38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des           betrieb des Versicherers zum Ausgleich
                                               Versicherungsschutzes führen. Ist ein Bei­      erhöhter Risiken maßgeblichen Grund­
§ 6 Auszahlung der                             trag bzw. eine Beitragsrate nicht recht­        sätzen.
Versicherungs­leistungen                       zeitig gezahlt und wird der Versicherungs­
                                               nehmer in Textform gemahnt, so ist er zur       (5) Die Höhe des Tarifbeitrags richtet sich
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur       Zahlung der Mahnkosten verpflichtet; sie        nach der Höhe des vereinbarten Tage­
­verpflichtet, wenn die erforderlichen         werden in nachgewiesener Höhe berechnet.        geldes, nach dem Geschlecht und dem Ein-
 ­Nachweise erbracht sind; diese werden
                                               (5) Wird das Versicherungsverhältnis vor        trittsalter der versicherten Person; dies gilt
  Eigentum des Versicherers.
                                               Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht      in Ansehung des Geschlechts nicht für
(2) Im Übrigen ergeben sich die Vorausset-     dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit      ­Tarife, deren Beiträge geschlechtsunab­
zungen für die Fälligkeit der Leistungen       nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der         hängig erhoben werden. Das Eintrittsalter
des Versicherers aus § 14 VVG (siehe           Beitragsrate zu, der dem Zeitraum ent­           ist die Anzahl der bei Vertragsbeginn voll­
Anhang).                                       spricht, in dem der Versicherungsschutz          endeten Lebensjahre.
(3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die   bestanden hat. Wird das Versicherungs­
versicherte Person zu leisten, wenn der        verhältnis durch Rücktritt aufgrund des         (6) Für Kinder und Jugendliche ist nach
Versicherungsnehmer ihm diese in Text­-        § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch       Ablauf des Monats, in dem das 16. bzw. 21.
form als Empfangsberechtigte für dessen        Anfechtung des Versicherers wegen arg­          Lebensjahr vollendet wird, der im Tarif für
Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt     listiger Täuschung beendet, steht dem Ver-      die nächsthöhere Altersstufe vorgesehene
diese Voraussetzung nicht vor, kann nur        sicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate      Beitrag zu entrichten.
der Versicherungsnehmer die Leistung ver-      bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-
langen.                                        oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der
                                               Versicherer zurück, weil der erste Beitrag
(4) Kosten für die Überweisung der Ver­
                                               bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig   § 8b Beitragsanpassung
sicherungsleistungen können von den Leis-
                                               gezahlt wird, kann er eine angemessene          (1) Im Rahmen der vertraglichen Leis-
tungen abgezogen werden. Sie werden
                                               Geschäftsgebühr verlangen.                      tungszusage können sich die Leistungen
nicht abgezogen, wenn der Versicherungs­
nehmer ein Inlandskonto benennt, auf das       (6) Die Beiträge sind an die vom Versiche­      des Versicherers z. B. aufgrund von Verän-
die Beträge überwiesen werden können.          rer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.       derungen der Pflegedauer oder der Häu­
(5) Ansprüche auf Versicherungsleistungen      (7) Der Versicherungsnehmer erhält bei          figkeit von Pflegefällen oder aufgrund
können nicht verpfändet werden. Es gelten      nichtmonatlicher Zahlungsweise (viertel­        ­steigender Lebenserwartung ändern.
die gesetzlichen Abtretungsverbote.            jährlich, halbjährlich oder jährlich) einen      ­Dementsprechend vergleicht der Ver­siche­
                                               Beitragsnachlass (Skonto), der im Antrag          rer zumindest jährlich für jeden Tarif die
                                               genannt wird. Änderungen in der Höhe des          erforderlichen mit den in den technischen
§ 7 Ende des Versicherungs­                    Skontos werden bei Beitragsanpassungen            Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver­
schutzes                                       im Voraus mitgeteilt.                             sicherungsleistungen und Sterbe­wahr­
Der Versicherungsschutz endet – auch für       (8) Für vom Versicherungsnehmer zu ver­           schein­lich­kei­ten. Diese Gegenüberstellun-
schwebende Versicherungsfälle – mit der        tretende Rückläufer beim Lastschrift­             gen werden sowohl getrennt als auch
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.     verfahren werden die entstandenen Kosten          gemeinsam vorgenommen. Ergibt die
                                               verlangt.                                         Gegenüberstellung der Sterbewahrschein-
                                                                                                 lichkeiten für die Beobachtungseinheit
Pflichten des Versicherungs­                                                                     eines Tarifs eine Abweichung von mehr als
                                               § 8a Beitragsberechnung
nehmers                                                                                          5% oder eine Gegenüberstellung mit
                                               (1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt           Berücksichtigung der Versicherungsleistun-
§ 8 Beitragszahlung                            nach Maßgabe der Vorschriften des Ver­            gen für eine Beobachtungseinheit eines
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und      sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist         Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %,
wird vom Versicherungsbeginn an berech-        in den technischen Berechnungsgrund­­-            werden alle Beiträge dieser Beobachtungs-
net. Er ist zu Beginn eines jeden Versiche­    lagen des Versicherers festgelegt.
                                                                                                 einheit vom Versicherer überprüft und,
rungsjahres zu entrichten, kann aber auch      (2) Bei einer Änderung der Beiträge, auch         soweit erforderlich, mit Zustimmung des
in gleichen monatlichen Beitragsraten          durch Änderung des Versicherungsschutzes,         Treuhänders angepasst. Bei einer Verän­
gezahlt werden, die jeweils bis zur Fällig­    werden das Geschlecht und das bei
keit der Beitragsrate als gestundet gelten.                                                      derung von mehr als 5 % können alle
                                               ­Inkraft­treten der Änderung erreichte tarif­
Die Beitragsraten sind am Ersten eines                                                           ­Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom
                                                liche Lebensalter der versicherten Person
jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag     berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des         Versicherer überprüft und, soweit erforder-
während des Versicherungsjahres neu fest-       Geschlechts nicht für Tarife, deren Beiträge      lich, mit Zustimmung des Treuhänders
gesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom      geschlechtsunabhängig erhoben werden.             angepasst werden. Unter den gleichen
Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des        Dabei wird dem Eintrittsalter der ver­            ­Voraussetzungen kann auch ein verein­
nächsten Versicherungsjahres nachzu­zah­-       sicherten Person dadurch Rechnung getra-           barter Risikozuschlag entsprechend geän-
len bzw. zurückzuzahlen.                        gen, dass eine Alterungsrückstellung               dert werden.
(2) Der erste Beitrag bzw. die erste Bei­       gemäß den in den technischen Berech-
trags­rate ist, sofern nicht anders verein-     nungsgrundlagen festgelegten Grund-             (2) Wenn die unternehmenseigenen Rech-
bart, unverzüglich nach Ablauf von zwei         sätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung          nungsgrundlagen für die Beobachtung
Wochen nach Zugang des Versicherungs­           der Beiträge oder eine Minderung der Leis-      nicht ausreichen, wird dem Vergleich
scheins zu zahlen, wird jedoch bis zum          tungen des Versicherers wegen des Älter­       gemäß Absatz 1 Satz 2 die Gemeinschafts­
­Versicherungsbeginn gestundet.                 werdens der versicherten Person ist jedoch     statistik des Verbandes der privaten
                                                während der Dauer des Versicherungs­           ­Krankenversicherung e.V. zur Pflegepflicht­
(3) Kommt der Versicherungsnehmer mit
                                                verhältnisses ausgeschlossen, soweit eine       versicherung zu Grunde gelegt.
der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug,
                                                Alterungsrückstellung zu bilden ist.
so werden die gestundeten Beitragsraten                                                        (3) (entfallen)
des laufenden Versicherungsjahres fällig.      (3) Bei Beitragsänderungen kann der Ver­
Sie gelten jedoch erneut als gestundet,        sicherer auch besonders vereinbarte Risiko­     (4) Beitragsanpassungen sowie Änderun-
wenn der rückständige Beitragsteil ein-        zuschläge entsprechend ändern.                  gen von Selbstbeteiligungen und evtl.
schließlich der Beitragsrate für den am        (4) Liegt bei Vertragsänderungen ein            ­vereinbarten Risikozuschlägen werden zu
Tage der Zahlung laufenden Monat und           erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer       Beginn des zweiten Monats wirksam, der
die Mahnkosten entrichtet sind.                für den hinzukommenden Teil des Ver­             auf die Benachrichtigung des Versiche­
(4) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erst­       sicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag        rungs­nehmers folgt.

                                                                      55

[Seite 56]
§ 9 Obliegenheiten                             die in den Absätzen 1 und 2 genannten           und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                                               Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leis-   der Ände­rung kündigen.
(1) Der Eintritt und der Wegfall der           tung insoweit nicht verpflichtet, als er
Leistungs­pflicht des Trägers der Pflege-                                                      (6) Der Versicherungsnehmer kann, sofern
                                               infolge dessen keinen Ersatz von dem Drit-      der Versicherer die Anfechtung, den Rück-
pflichtversicherung sowie dessen Zuord-        ten erlangen kann. Im Falle einer grob
nung in einen der Pfle­gegrade und jede                                                        tritt oder die Kündigung nur für einzelne
                                               fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit        versicherte Personen oder Tarife erklärt,
Änderung dieser Zuordnung sind dem Ver-        ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
sicherer unverzüglich, spätestens innerhalb                                                    innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
                                               tung in einem der Schwere des Ver­              dieser Erklärung die Aufhebung des übri-
von sechs Monaten, in Textform anzu­           schuldens entsprechenden Verhältnis zu
zeigen.                                                                                        gen Teils der Versicherung zum Schlusse
                                               kürzen.                                         des Monats verlangen, in dem ihm die
(2) Der Versicherungsnehmer und die ver­       (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder          Erklä­rung des Versicherers zugegangen ist,
sicherte Person haben auf Verlangen des        einer versicherten Person ein Anspruch auf      bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem
Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die    Rückzahlung ohne rechtlichen Grund              diese wirksam wird.
zur Feststellung des Versicherungsfalles       gezahlter Entgelte gegen den Erbringer
oder der Leistungspflicht des Versicherers                                                     (7) Verzieht der Versicherungsnehmer ins
                                               von Leistungen zu, für die der Versicherer      Ausland, so kann er das Versicherungsver-
und ihres Umfangs erforderlich ist. Die        aufgrund des Versicherungsvertrages
Auskünfte sind auch einem Beauftragten                                                         hältnis ohne Einhaltung einer Frist zum
                                               Erstattungsleistungen erbracht hat, sind        Ende des Monats des Wegzuges kündigen.
des Versicherers zu erteilen.                  die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu­          Kündigt der Versicherungsnehmer erst
(3) Der Neuabschluss einer weiteren oder       wenden.
                                                                                               nach dem Wegzug, gilt die Kündigung als
die Erhöhung einer anderweitig bestehen-                                                       eine Kündigung zum Ende des laufenden
den freiwilligen Pflegekrankenversicherung                                                     Monats.
darf nur mit Einwilligung des Versicherers     § 12 Aufrechnung
vorgenommen werden.                                                                            (8) Kündigt der Versicherungsnehmer das
                                               Der Versicherungsnehmer kann gegen              Versicherungsverhältnis insgesamt oder für
                                               ­Forderungen des Versicherers nur aufrech-      einzelne versicherte Personen, haben die
                                                nen, soweit die Gegenforderung unbestrit-      versicherten Personen das Recht, das Ver­
§ 10 Folgen von Obliegenheits­                  ten oder rechtskräftig festgestellt ist.       sicherungsverhältnis unter Benennung des
verletzungen                                                                                   künftigen Versicherungsnehmers fortzu­
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28                                                        setzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier
Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorge­         Ende der Versicherung                           Monate nach der Kündigung abzugeben.
schriebenen Einschränkungen ganz oder                                                          Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der
teilweise von der Verpflichtung zur Leis-
                                               § 13 Kündigung durch den                        Versicherungsnehmer nachweist, dass die
tung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 3   Versicherungs­nehmer                            betroffenen versicherten Personen von der
genannten Obliegenheiten verletzt wird.        (1) Der Versicherungsnehmer kann das            Kündigungserklärung Kenntnis erlangt
Bei verspätetem Zugang der Anzeige nach        ­Versicherungsverhältnis zum Ende eines         haben.
§ 9 Abs. 1 wird ein vereinbartes Pflege­        jeden Versicherungsjahres, frühestens aber
tagegeld erst vom Zugangstage an gezahlt.       zum Ablauf der vereinbarten Mindestdauer
(2) Wird die in § 9 Abs. 3 genannte             gemäß § 2 Abs. 4, mit einer Frist von drei     § 14 Kündigung durch den
Obliegen­heit verletzt, so kann der Ver­        Monaten kündigen.                              ­Versicherer
sicherer unter der Voraussetzung des § 28      (2) Die Kündigung kann auf einzelne ver­        (1) Der Versicherer verzichtet auf das
Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines      sicherte Personen oder Tarife beschränkt        ordentliche Kündigungsrecht.
Monats nach dem Bekanntwerden ohne             werden; auch Teilkündigungen des verein-
Einhaltung einer Frist kündigen. Dieses        barten Tagessatzes sind zulässig. Die           (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über
Recht kann nur innerhalb der ersten zehn       ­Gültigkeit von § 1 Abs. 8 bleibt hiervon       das außerordentliche Kündigungsrecht
Versicherungsjahre seit Bestehen der ande­      unberührt.                                     bleiben unberührt.
ren freiwilligen Pflegekrankenversicherung                                                     (3) Die außerordentliche Kündigung kann
ausgeübt werden.                               (3) Abweichend von Absatz 1 kann der
                                               Versicherungsnehmer das Versicherungs­          auf einzelne versicherte Personen oder
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der       verhältnis für eine versicherte Person ohne     ­Tarife beschränkt werden.
versicherten Person stehen der Kenntnis        Einhaltung einer Frist zum Ende des lau­        (4) Kündigt der Versicherer das Ver­
und dem Verschulden des Versicherungs­         fen­den Monats kündigen, wenn für diese         sicherungsverhältnis insgesamt oder für
nehmers gleich.                                versicherte Person die Versicherungspflicht     einzelne versicherte Personen, gilt § 13
                                               in der Pflegepflichtversicherung gemäß          Abs. 8 Sätze 1 und 2 entsprechend.
                                               SGB XI nicht mehr besteht. Es genügt,
§ 11 Obliegenheiten und Folgen                 wenn der Versicherungsnehmer bei der
bei Obliegenheitsverletzungen                  Kündigung das Ende der Versicherungs­           § 15 Sonstige Beendigungs­
                                               pflicht glaubhaft macht.
bei Ansprüchen gegen Dritte                                                                    gründe
                                               (4) Hat eine Vereinbarung im Versiche­
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine                                                      (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit
                                               rungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen
versicherte Person Ersatzansprüche gegen                                                       dem Tod des Versicherungsnehmers. Die
                                               eines bestimmten Lebensalters oder bei
Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetz­                                                    versicherten Personen haben jedoch das
                                               Eintritt anderer dort genannter Vorausset-
lichen Forderungsüberganges gemäß § 86                                                         Recht, das Versicherungsverhältnis unter
                                               zungen der Beitrag für ein anderes Lebens­
VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung,                                                         Benennung des künftigen Versicherungs­
                                               alter gilt oder der Beitrag unter Berück-
diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus                                                       nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist
                                               sichtigung einer AIterungsrückstellung
dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kosten­                                                       innerhalb zweier Monate nach dem Tode
                                                berechnet wird, kann der Versicherungs­
erstattung sowie Sach- und Dienstleistung)      nehmer das Versicherungsverhältnis hin-        des Versicherungsnehmers abzugeben.
geleistet wird, an den Versicherer schrift-    sichtlich der betroffenen versicherten          (2) Beim Tod einer versicherten Person
lich abzutreten.                               ­Person binnen zwei Monaten nach der            endet insoweit das Versicherungsverhält-
(2) Der Versicherungsnehmer oder die ver-       Änderung zum Zeitpunkt deren Inkraft­          nis.
sicherte Person hat seinen (ihren) Ersatz­      tretens kündigen, wenn sich der Beitrag        (3) Verlegt eine versicherte Person ihren
anspruch oder ein zur Sicherung dieses          durch die Änderung erhöht.                     gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen
Anspruchs dienendes Recht unter Beach-         (5) Erhöht der Versicherer die Beiträge         Staat als die in § 1 Abs. 7 genannten,
tung der geltenden Form- und Frist­            oder vermindert er seine Leistung gemäß         endet insoweit das Versicherungsverhältnis,
vorschriften zu wahren und bei dessen          § 18 Abs. 1, so kann der Versicherungs­         es sei denn, dass es aufgrund einer ander-
Durchsetzung durch den Versicherer,            nehmer das Versicherungsverhältnis hin-         weitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
soweit erforderlich, mitzuwirken.              sichtlich der betroffenen versicherten Per-     Der Versicherer kann im Rahmen dieser
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer           son innerhalb von zwei Monaten vom              anderweitigen Vereinbarung einen ange­
oder eine versicherte Person vorsätzlich       Zugang der Änderungsmitteilung an bis           messenen Beitragszuschlag verlangen.

                                                                  56

[Seite 57]
Bei nur vorübergehender Verlegung des           ­ lageerhebung nicht bekannt, ist das
                                                K                                             ­ iederkehrende Leistungen aus der Pflege-
                                                                                              w
gewöhn­lichen Aufenthaltes in einen             Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.   pflichtversicherung haben, werden gemäß
­anderen Staat als die in § 1 Abs. 7 genann­                                                  der nachfolgenden Tabelle einem Pflege-
 ten kann verlangt werden, das Versiche­                                                      grad zugeordnet:
 rungs­verhältnis in eine Anwartschaftsver­     § 18 Änderungen der
 sicherung umzuwandeln.                                                                       Zuordnung am             Zuordnung ab
                                                ­allgemeinen Versicherungs­                   31. 12. 2016             1. 1. 2017
(4) Versicherte Personen haben mit Zu­-          bedingungen
stimmung des Versicherungsnehmers das                                                         Erheblich einge­         Pflegegrad 2
Recht, das ungekündigte Versicherungs­          (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend     schränkte Alltags­
verhältnis, soweit es sie betrifft, durch       anzusehenden Veränderung der Verhält­         kompetenz ohne
­Erklärung gegenüber dem Versicherer zum        nisse des Gesundheitswesens können die        Pfle­gestufe
 Ersten des übernächsten Monats als selbst-     Allgemeinen Versicherungsbedingungen          Pflegestufe I            Pflegegrad 2
 ständiges Versicherungsverhältnis fortzu­      und die Tarifbestimmungen den verän­
                                                derten Verhältnissen angepasst werden,        Pflegestufe I und        Pflegegrad 3
 setzen. Liegt ein rechtskräftiges Eheschei-                                                  er­heblich
 dungsurteil bzw. ein rechtskräftiges Urteil    wenn die Änderungen zur hinreichenden
                                                                                              eingeschränk­te
 zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft        Wahrung der Belange der Versicherungs­
                                                                                              ­Alltagskompetenz
 nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vor,       nehmer erforderlich erscheinen und ein
                                                unabhängiger Treuhänder die Voraus­            Pflegestufe II          Pflegegrad 3
 so genügt die Erklärung des Ehegatten
 bzw. Lebenspartners, der die Fortführung       setzungen für die Änderungen überprüft         Pflegestufe II und      Pflegegrad 4
 seines Vertragsteils als selbstständige Ver­   und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die     er­heblich
 sicherung wünscht.                             Änderungen werden zu Beginn des zweiten        eingeschränk­te
                                                Monats wirksam, der auf die Mitteilung         ­Alltagskompetenz
                                                der Änderungen und der hierfür maß­geb­         Pflegestufe III        Pflegegrad 4
Sonstige Bestimmungen                           lichen Gründe an den Versicherungs­-
                                                nehmer folgt.                                   Pflegestufe III und    Pflegegrad 5
                                                                                                er­heblich
§ 16 Willenserklärungen und                     (2) Ist eine Bestimmung in den Allge­           eingeschränk­te
Anzeigen                                        meinen Versicherungsbedingungen durch           ­Alltagskompetenz
Willenserklärungen und Anzeigen gegen-          höchstrichterliche Entscheidung oder
                                                                                                 Pflegestufe III als   Pflegegrad 5
über dem Versicherer be­dürfen der Text-        durch einen bestandskräftigen Verwal-
                                                                                                 Härtefall
form.                                           tungsakt für unwirksam erklärt worden,
                                                kann sie der Versicherer durch eine neue         Pflegestufe III und   Pflegegrad 5
                                                Regelung ersetzen, wenn dies zur Fort­           er­heblich
                                                führung des Vertrags notwendig ist oder          eingeschränk­te
§ 17 Gerichtsstand                              wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne          ­Alltagskompetenz,
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsver-        neue Regelung für eine Vertragspartei             auch als Härtefall
hältnis gegen den Versicherungsnehmer ist       auch unter Berücksichtigung der Interessen
das Gericht des Ortes zuständig, an dem         der anderen Vertragspartei eine unzumut-      (2) Der Versicherer teilt dem Versiche-
der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz         bare Härte darstellen würde. Die neue         rungsnehmer bzw. der als empfangsberech-
oder in Ermangelung eines solchen seinen        Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter      tigt be­nannten versicherten Person (§ 6
gewöhnlichen Aufenthalt hat.                    Wahrung des Vertragsziels die Belange der     Abs. 3) die Zuordnung nach Absatz 1
                                                                                              schriftlich mit. Wei­cht die Zuordnung des
(2) Klagen gegen den Versicherer können         Versicherungsnehmer angemessen berück-
                                                                                              Versicherers von derjenigen der gesetz­
bei dem Gericht am Wohnsitz oder                sichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem
                                                                                              lichen Pflegeversiche­rung ab, gilt deren
gewöhn­lichen Aufenthalt des Ver­               die neue Regelung und die hierfür maß­
                                                                                              Zuordnung.
sicherungsnehmers oder bei dem Gericht          geb­lichen Gründe dem Versicherungs­
                                                nehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags­      (3) Die Leistungen richten sich nach dem
am Sitz des Versicherers anhängig gemacht
                                                bestandteil.                                  ab 1. Januar 2017 gültigen Tarif. Ersatz von
werden.
                                                                                              Auf­wendungen, Pflegegeld bzw. Pflege­
(3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach                                                      tagegeld werden jedoch mindestens in der
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder            § 19 Überleitungsregel für                    am 31. De­zember 2016 zustehenden Höhe
gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat,                                                       erbracht, es sei denn, eine Begutachtung
der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen       Leistungsbezie­her                            führt zur Anhe­bung des Pflegegrades und
Union oder Vertragsstaat des Abkommens          (1) Versicherte, die am 31. Dezember 2016     daher zu einer hö­heren Versicherungs­
über den Europäischen Wirtschaftsraum           wegen Pflegebedürftigkeit oder einer          leistung, der Versiche­rungsschutz wird
ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn­        erheblich eingeschränkten Alltagskompe-       gemäß § 1 Abs. 6 umgewan­delt oder die
licher Aufenthalt im Zeitpunkt der              tenz einen Anspruch auf regelmäßig            Pflegebedürftigkeit endet.


                                                                      57

[Seite 58]
Allgemeine Versicherungs­bedingungen für die
große Anwartschafts­versicherung (AVB/GAW)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen                    § 2 Wirkung                                       machen (z. B. Risiko­zuschläge, Leistungs-
                                                                                                 ausschlüsse). Lehnt der Versicherer die
(1) Die große Anwartschaftsversicherung        (1) Während der Dauer der Anwartschafts-
                                                                                                 Umwandlung ab oder erklärt der Versiche­
kann sowohl für bestehende als auch für        versicherung besteht kein Versicherungs-
gleichzeitig mit dem Antrag auf Anwart-        schutz aus der Grundversicherung. Für             rungs­nehmer sein Einverständnis zu den
schaft abzuschließende Krankheitskosten-,      Versicherungsfälle, die vor Beginn oder           besonderen Bedingungen nicht innerhalb
Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-,        während der Anwartschaftsversicherung             einer angemessenen Frist, ­so endet das
Kurtagegeld- und Pflegezusatzversiche­         eingetreten sind, wird im Rahmen der gel-         Versicherungsverhältnis für die betreffende
rungen (Grundversicherung) für die Dauer       tenden Versicherungs­bedingungen nur für          Person im betreffenden Tarif der Grund­
                                               den ­Teil geleistet, der in die Zeit vor Beginn   versicherung zum Ende des Monats, in dem
a) einer gesetzlichen Krankenver­             oder nach Ende der Anwartschaftsversiche-         der Versicherer vom Wegfall der Vorausset-
    sicherungspflicht,                         rung fällt.                                       zung Kenntnis erhalten hat. Dem Versiche-
b) eines Anspruchs auf Familienver­           (2) Mit dem Ende der Anwartschaftsversi-          rungsnehmer steht in diesem Fall das Recht
    sicherung,                                 cherung (§ 3) wird der gewählte (bzw.             zu, die Aufhebung des Versicherungs­
c) eines Anspruchs auf Heilfürsorge,           unterbrochene) Versicherungsschutz der            verhältnisses für andere Tarife der betref-
                                               Grundversicherung unter Zugrundelegung            fenden Person zum gleichen Zeitpunkt zu
d) einer Unterbrechung der Berufstätigkeit                                                      verlangen. Eine Rückzahlung der Beiträge
                                               des ursprünglichen Eintrittsalters und unter
    (nur für die Krankentagegeldversiche-                                                        ist ausgeschlossen.
                                               Berücksichtigung zwischenzeitlicher Bei-
    rung),
                                               tragsanpassungen ohne erneute Ge­sund­            (3) Wird die Umwandlung vor Ablauf des
e) einer Berufsunfähigkeit (nur für die       heits­prüfung (wieder) in Kraft gesetzt           im Voraus fest vereinbarten Zeitraums
    Krankentagegeldversicherung),              (Um­wandlung), in den Fällen von § 1              beantragt, so kann der Versicherer das
f) eines im Voraus fest vereinbarten          Abs. 1 a) bis e) nur dann, wenn der Versi-
                                                                                                 Inkrafttreten des Versicherungsschutzes
    ­Zeitraums bei Vorliegen besonderer        cherungsnehmer den Wegfall der
                                               ­Voraussetzung innerhalb einer Frist von          von besonderen Bedingungen abhängig
     Umstände                                                                                    machen (z. B. Risikozuschläge, Leistungs-
                                                zwei Monaten anzeigt und nachweist.
abgeschlossen werden.                                                                            ausschlüsse).
                                               (3) Die Dauer der Anwartschaftsversiche-
Ein rückwirkender Abschluss einer Anwart-      rung wird auf die in den Allgemeinen              (4) Nach dem Ende der Anwartschaftsver-
schaftsversicherung ist nur möglich, wenn      ­Versicherungs­be­dingungen der Grundver­         sicherung ist anstelle des Anwartschafts-
                                                sicherung vorgesehenen Wartezeiten ange-         beitrags der volle, seiner Berechnung zu
– einer der Gründe a) bis e) vorliegt und
                                                rechnet; Entsprechendes gilt, wenn der           Grunde liegende Beitrag für die Grundver-
–	
  die Anwartschaftsversicherung zum             Tarif gestaffelte Leistungen in Abhängig-        sicherung (gegebenenfalls einschließlich
  ­Zeitpunkt des Eintritts der Vorausset-       keit von der Versicherungsdauer vorsieht.        aller Zu- und Abschläge) zu entrichten.
   zung wirksam wird und
                                               (4) Für die Dauer der Anwartschaftsver­
–	
  innerhalb einer Frist von zwei Monaten       sicherung besteht kein Anspruch auf Bei-
  ab Eintritt der Voraussetzung ein ent-       tragsrückerstattung.                              § 4 Beitragsberechnung
  sprechender Antrag gestellt wird und                                                           (1) Für die Dauer der großen Anwart-
  die erforderlichen Nachweise erbracht                                                          schaftsversicherung ermäßigt sich der zu
  werden.                                      § 3 Ende                                          zahlende Beitrag auf einen Betrag in Pro-
(2) Für die Dauer der Anwartschaftsver­        (1) Anwartschaftsversicherungen nach              zent des Beitrags der Grundversicherung.
sicherung gelten die Allgemeinen Versiche-     § 1 Abs. 1 a) bis e) enden mit dem Wegfall
rungsbedingungen der Grundversicherung,                                                          Beginnt die Anwartschaftsversicherung
                                               der Voraussetzung. Anwartschaftsversiche-         nicht zum Ersten eines Monats oder endet
soweit sie nicht durch diese Bedingungen       rungen nach § 1 Abs. 1 f) enden mit dem
geändert oder ergänzt werden. Insbeson­                                                          sie nicht zum Ende eines Monats, so sind
                                               Ablauf des vereinbarten Zeitraums.
dere können unter den Voraussetzungen                                                            der Anwartschaftsbeitrag und der Beitrag
                                               (2) Der Versicherungsnehmer hat in den            für die Grundversicherung zeitanteilig zu
des § 18 der Allgemeinen Versicherungs­
                                               Fällen des § 1 Abs. 1 a) bis e) den Wegfall       entrichten.
bedingungen der Grundversicherung die
                                               der dort genannten Voraussetzungen
Bedingungen der Anwartschaftsversicherung                                                        (2) Bei einer Beitragsanpassung in der
                                               innerhalb einer Frist von zwei Monaten
geändert werden. Werden die Allgemeinen                                                          Grundversicherung werden die neuen
                                               anzuzeigen und nachzuweisen. Wird diese
Versicherungsbedingungen für die Grund-                                                          Anwartschaftsbeiträge mit Zustimmung
                                               Frist nicht einge­halten, so kann der Ver­
versicherung geändert, so gilt dies insoweit                                                     des Treuhänders nach den in den techni-
                                               sicherer die Umwandlung ablehnen oder
auch für die Anwartschaftsversicherung.        das Inkrafttreten des Versicherungsschutzes       schen Berechnungsgrundlagen festgelegten
                                               von besonderen Bedingungen abhängig               Grundsätzen berechnet.


                                                                   58

[Seite 59]
Allgemeine Versicherungs­bedingungen für die
kleine Anwartschafts­versicherung (AVB/KAW)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen                      geändert werden können, die Bedingungen          (2) Der Versicherungsnehmer hat in den
                                                 der Anwart­schaftsver­sicherung geändert         Fällen des § 1 Abs. 1 a) bis e) den Wegfall
(1) Die kleine Anwartschaftsversicherung         werden. Werden die Allgemeinen Versiche-­        der dort genann­ten Voraussetzung inner-
kann sowohl für bestehende als auch für          rungs­bedingungen für die Grundversiche-         halb einer Frist von zwei Monaten anzu­
gleichzeitig mit dem Antrag auf Anwart-          rung geändert, so gilt dies insoweit auch        zeigen und nachzuweisen. Im Fall des § 1
schaft abzuschließende Krankheitskosten-,                                                         Abs. 1a hat der Versicherungsnehmer die
                                                 für ­die Anwartschaftsversicherung.
Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-,                                                           Berufung in ein Beamtenverhältnis auf
Kurtagegeld- und Pflegezusatzversicherun-                                                         Widerruf innerhalb einer Frist von zwei
gen (Grundversicherung) für die Dauer                                                             Monaten anzuzeigen und nachzuweisen.
                                                 § 2 Wirkung
a) einer gesetzlichen Krankenversiche-                                                           Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann
    rungspflicht,                                (1) Während der Dauer der Anwartschafts-         der Ver­sicherer die Umwandlung ablehnen
                                                 versicherung besteht kein Versicherungs-         oder von besonderen Bedingungen abhän-
b) eines Anspruchs auf Familienversicherung,    schutz aus der Grundversicherung. Für Versi-     gig machen (z. B. Risikozuschläge, Leis-
c) eines Anspruchs auf Heilfürsorge,             cherungsfälle, die vor Beginn oder während       tungsausschlüsse). Lehnt der Versicherer die
                                                 der Anwartschaftsver­sicherung eingetreten       Umwandlung ab oder erklärt der Versiche-
d) einer Unterbrechung der Berufstätigkeit      sind, wird im Rahmen der geltenden Versi-
    (nur für die Krankentagegeldversicherung),                                                    rungsnehmer sein Einverständnis zu den
                                                 cherungsbedingungen nur für den Teil ge­-        besonderen Bedingungen nicht innerhalb
e) einer Berufsunfähigkeit (nur für die         leistet, der in die Zeit vor Beginn oder nach    einer angemessenen Frist, so endet das
    Krankentagegeldversicherung),                Ende der Anwartschaftsversicherung fällt.        Versicherungsverhältnis für die betreffende
f) eines im Voraus fest vereinbarten Zeit­      (2) Mit dem Ende der Anwartschafts­              Person im betreffen­den Tarif der Grundver-
    raums bei Vorliegen besonderer Um­stände     versicherung (§ 3) wird der gewählte             sicherung zum Ende des Monats, in dem
                                                 (bzw. unterbrochene) Versicherungsschutz         der Versicherer vom Wegfall der Vorausset-
abgeschlossen werden.                                                                             zung Kenntnis erhalten hat. Dem Ver­
                                                 der Grundversicherung ohne erneute
Ein rückwirkender Abschluss einer Anwart-        Ge­sundheitsprüfung (wieder) in Kraft            sicherungsnehmer steht in diesem Fall das
schaftsversicherung ist nur möglich, wenn        gesetzt (Umwandlung), in den Fällen von          Recht zu, die Aufhebung des Versiche­-
                                                 § 1 Abs. 1 a) bis e) nur dann, wenn der          r­ungsverhält­nisses für andere Tarife der
– einer der Gründe a) bis e) vorliegt und                                                         betreffenden Person zum gleichen Zeit­
                                                 Versicherungsnehmer den Wegfall der dort
–	die Anwartschaftsversicherung zum             genannten Voraussetzung innerhalb einer          punkt zu verlangen. Eine Rück­zahlung ­der
   ­Zeitpunkt des Eintritts der Vorausset-       Frist von zwei Monaten anzeigt und nach-         Beiträge ist ausgeschlossen.
    zung wirksam wird und                        weist.                                           (3) Wird die Umwandlung vor Ablauf des
–	innerhalb einer Frist von zwei Monaten        (2a) Im Fall von § 1 Abs. 1a wird mit dem        im Voraus fest ver­einbarten Zeitraums
   ab Eintritt der Voraussetzung ein ent-        Ende der Anwartschaftsversicherung (§ 3)         beantragt, so kann der Versicherer das
   sprechender Antrag gestellt wird und          der gewählte (bzw. unterbrochene) Versi-         Inkrafttreten des ­Ver­sicherungsschutzes
   die erforderlichen Nachweise                  cherungsschutz der Grundversicherung             von besonderen Bedingungen abhängig
   erbracht werden.                              ohne erneute Gesundheitsprüfung (wieder)         machen (z. B. Risiko­zuschläge, Leistungs-
(1a) Zudem kann die kleine Anwartschafts-        in Kraft gesetzt (Umwandlung), wenn der          ausschlüsse).
versicherung von Personen abgeschlossen          Versicherungsnehmer den Nachweis über            (4) Der Versicherungsnehmer hat ­während
werden, deren berufliches Ziel eine Beam-        die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf        der Dauer der kleinen Anwartschafts­
tenlaufbahn ist, die zunächst mit dem Sta-       Widerruf innerhalb einer Frist von zwei          versicherung das Recht, einen Wechsel
tus Beamter auf Widerruf beginnt.                Monaten anzeigt und nachweist.                   in eine große oder (soweit die Zugangs­
(2) Für Personen, die bei Abschluss der                                                           voraussetzungen erfüllt sind) ­langfristige
                                                 (3) Die Dauer der Anwartschaftsversiche-
Anwartschaftsversicherung das 35. Lebens-                                                         Anwartschaftsversicherung zu verlangen
                                                 rung wird auf die in den Allgemeinen Ver-        (Umstufung).
jahr noch nicht vollendet haben, ist die         sicherungsbedingungen der Grundversiche-
Dauer der Anwartschaft auf insgesamt             rung vorgesehenen Wartezeiten und auf            (5) Nach der Umwandlung ist anstelle des
zwölf Jahre, höchstens jedoch auf die Zeit       die vereinbarte Mindestdauer des Vertrags        Anwartschaftsbeitrags der dann gültige Bei­
bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres          angerechnet. Ansonsten bleibt die Anzahl         trag für eine mit dem erreichten Alter neu
beschränkt. Bei der Berechnung dieser            der zurückgelegten Versicherungsjahre            eintretende Person zu entrichten, wobei
Höchstdauer werden auch etwaige vorhe­           während der Dauer der Anwartschaftsver­          eine gegebenenfalls vorhandene Alterungs-
rige Anwartschaftsversicherungen berück-         sicherung unverändert. Entsprechend ver-         rückstellung aus der Vorversicherungszeit
sichtigt. Dies gilt jedoch nicht, soweit eine    schiebt sich das ursprüngliche Eintrittsalter.   vor der Anwartschaftsversicherung nach
Anwartschaftsversicherung in der Zeit vor                                                         den in den technischen Berechnungsgrund-
Vollendung des 21. Lebensjahres liegt.           (4) Für die Dauer der Anwartschaftsver­          lagen festgelegten Grundsätzen angerech­
                                                 sicherung besteht kein Anspruch auf Bei-         net wird. Auf diesen Beitrag werden, falls
Für Personen, die bei Abschluss der              tragsrückerstattung.
Anwartschaftsversicherung das 35. Lebens-                                                         vor Beginn der Anwartschaftsversicherung
jahr bereits vollendet haben, ist die Dauer                                                       vereinbart, Zuschläge in prozentual unver-
der Anwartschaftsversicherung auf ins­                                                            änderter Höhe erhoben.
                                                 § 3 Ende
gesamt fünf Jahre beschränkt. Bei der                                                             (6) Nach einer Umstufung in eine große
Berechnung dieser Höchstdauer werden             (1) Anwartschaftsversicherungen nach             bzw. langfristige Anwartschaftsversiche-
auch etwaige vorherige Anwartschafts­            § 1 Abs. 1 a) bis e) enden mit dem Wegfall       rung ist für die Berechnung des dann gül-
versicherungen ab dem 35. Lebensjahr             der Voraussetzung, spätestens nach Ablauf        tigen Anwartschaftsbeitrags als Beitrag der
berücksichtigt.                                  der Höchstdauer nach § 1 Abs. 2. Anwart-         Grundversicherung derjenige maßgeblich,
                                                 schaftsversicherungen nach § 1 Abs. 1 f)         der sich nach dem Ende der kleinen
(3) Für die Dauer der Anwartschafts­­ver­
                                                 enden mit dem Ablauf des vereinbarten            Anwartschaftsversicherung aus Abs. 4
sicherung gelten die Allgemeinen Versiche­
                                                 Zeitraums.                                       ergibt. Für die große bzw. langfristige
rungsbedingun­gen der Grundver­sicherung,
soweit sie nicht durch diese Bedingungen         (1a) Anwartschaftsversicherungen nach            Anwartschafts­ver­sicherung gelten dann die
geändert oder ergänzt werden. Insbeson­          § 1 Abs. 1a enden mit der Berufung in ein        zum Zeitpunkt der Um­stufung gültigen
dere können unter den Voraussetzungen,           Beamtenverhältnis auf Widerruf, spätestens       Bedingungen für die jeweilige Anwart-
unter denen die Allgemeinen Versiche-            nach Ablauf der Höchstdauer nach § 1             schaftsversicherung.
rungsbedingungen der Grundversicherung           Abs. 2.                                          (7) Endet die kleine Anwartschafts­

                                                                        59

[Seite 60]
versicherung wegen des Ablaufs der             rungsverhältnis für die betreffende Person   (2) Soweit in den Fällen des § 1 Abs. 1 a)
Höchstdauer nach § 1 Abs. 2, erfolgt die       im betreffenden Tarif umgehend beenden.      oder b) eine Versicherungspflicht bzw.
Umstufung in eine große Anwartschafts-                                                      Familienversicherung wegen Arbeitslosig-
versicherung. Der Versicherungsnehmer                                                       keit zu Grunde liegt, werden bei einer
hat zum Zeitpunkt der Umwandlung das           § 4 Beitragsberechnung                       Umwandlung (vgl. § 2 Abs. 2) die während
Recht, die Aufhebung der Grundversiche-                                                     der Zeit der kleinen Anwartschaftsversiche-
rung zu verlangen. Dieses Recht kann er        (1) Für die Dauer der Anwartschaftsver­      rung gezahlten Beiträge auf die ab Beginn
bis zwei Monate nach der Umstufung bzw.        sicherung ermäßigt sich der zu zahlende      der Umwandlung zu zahlenden Beiträge
der Umwandlung ausüben.                        Beitrag auf einen Betrag in Prozent des      angerechnet.
                                               Beitrags der Grundversicherung. Beginnt
(8) Kommt der Versicherungsnehmer der          die Anwartschaftsversicherung nicht zum      (3) Bei einer Beitragsanpassung in der
Aufforderung des Versicherers, das Fortbe-     Ersten eines Monats oder endet sie nicht     Grundversicherung werden die neuen
stehen der Voraussetzungen für die kleine      zum Ende eines Monats, so sind der An­-      Anwartschaftsbeiträge mit Zustimmung
Anwartschaftsversicherung nachzuweisen,        wart­schaftsbeitrag und der Beitrag für      des Treuhänders nach den in den techni-
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht   die Grundversicherung zeitanteilig zu ent-   schen Berechnungsgrundlagen festgelegten
nach, so kann der Versicherer das Versiche-    richten.                                     Grundsätzen berechnet.


                                                                 60

[Seite 61]
Gesetzesauszüge
Versicherungsvertragsgesetz                    (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2   berechtigt, es sei denn, der Versiche­rungs­
(V VG)                                         durch eine Vertragsänderung die Prämie          nehmer hat die Nichtzah­lung nicht zu ver-
                                               um mehr als 10 Prozent oder schließt der        treten.
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung               Versicherer die Gefahrabsicherung für den       (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie
                                               nicht angezeigten Umstand aus, kann der         bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht
(1) Geldleistungen des Versicherers sind
                                               Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb       gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leis-
fäl­lig mit der Beendigung der zur Feststel-
                                               eines Monats nach Zugang der Mitteilung         tung ver­pflichtet, es sei denn, der Versi­
lung des Versicherungsfalles und des
                                               des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist    cherungsneh­mer hat die Nichtzahlung
Umfanges der Leistung des Versicherers
                                               kündigen. Der Versicherer hat den Versi-        nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur
notwendigen Erhebungen.
                                               cherungsnehmer in der Mitteilung auf die-       leistungsfrei, wenn er den Versicherungs­
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum        ses Recht hinzuweisen.                          nehmer durch gesonderte Mitteilung in
Ab­lauf eines Monats seit der Anzeige des
                                                                                               Textform oder durch einen auf­fälligen
Versi­cherungsfalles beendet, kann der Ver-
                                                                                               ­Hinweis im Versicherungsschein auf diese
siche­rungsnehmer Abschlagszahlungen in        § 28 Verletzung einer vertrag­                   Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prä­mie
Höhe des Betrags verlangen, den der Ver­
sicherer voraussichtlich mindestens zu zah-
                                               lichen Oblie­genheit                             aufmerksam gemacht hat.
len hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt,       (1) Bei Verletzung einer vertraglichen
solange die Erhebungen infolge eines Ver-      Oblie­genheit, die vom Versicherungs­
schuldens des Versicherungsnehmers nicht       nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles     § 38 Zahlungsverzug bei Folge­
beendet werden können.                         gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,      prämie
                                               kann der Ver­sicherer den Vertrag innerhalb     (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versi­
                                               eines Monats, nachdem er von der Verlet-        gezahlt, kann der Versicherer dem Ver­
cherer von der Verpflichtung zur Zahlung
                                               zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhal-         siche­rungsnehmer auf dessen Kosten in
von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirk-
                                               tung einer Frist kün­digen, es sei denn, die    Text­form eine Zahlungsfrist bestimmen, die
sam.
                                               Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder        mindes­tens zwei Wochen betragen muss.
                                               auf grober Fahrlässig­keit.                     Die Be­stimmung ist nur wirksam, wenn sie
§ 19 Anzeigepflicht                            (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Ver­         die rück­ständigen Beträge der Prämie, Zin-
                                               siche­rer bei Verletzung einer vom Versiche­    sen und Kosten im Einzelnen beziffert und
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur        rungs­nehmer zu erfüllenden vertraglichen       die Rechts­folgen angibt, die nach den
Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm        Obliegenheit nicht zur Leistung ver­pflich­-    Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf ver-
bekannten Gefahrumstände, die für den          tet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Ver­    bunden sind; bei zu­sammengefassten Ver-
Entschluss des Versicherers, den Vertrag       sicherungs­nehmer die Obliegenheit vor-         trägen sind die Beträ­ge jeweils getrennt
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,      sätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob       anzugeben.
erheblich sind und nach denen der Versi-       fahrlässigen Verlet­zung der Obliegenheit
cherer in Textform gefragt hat, dem Versi-                                                     (2) Tritt der Versicherungsfall nach Frist­
                                               ist der Versicherer berechtigt, seine           ablauf ein und ist der Versicherungs-
cherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer      ­Leistung in einem der Schwere des Ver­
nach der Vertragserklärung des Versiche-                                                       ­nehmer bei Ein­tritt mit der Zahlung der
                                                schul­dens des Versiche­rungsnehmers            Prämie oder der Zin­sen oder Kosten in Ver-
rungsnehmers, aber vor Vertragsannahme          ­entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versi-                                                     zug, ist der Versiche­rer nicht zur Leistung
                                                 Beweislast für das Nichtvorliegen einer        verpflichtet.
cherungsnehmer auch insoweit zur Anzei-          groben Fahrlässigkeit trägt der Versi­
ge verpflichtet.                                 cherungsnehmer.                               (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine                                                     den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
                                               (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versi­      kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der         cherer zur Leistung verpflichtet, soweit die
Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                                                          mit der Zah­lung der geschuldeten Beträge
                                               Verletzung der Obliegenheit weder für den       in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist   Eintritt oder die Feststellung des Versiche­    Bestimmung der Zahlungsfrist so verbun-
ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-        rungsfalles noch für die Feststellung oder      den werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
nehmer die Anzeigepflicht weder vorsätz-       den Umfang der Leistungspflicht des Ver­        sam wird, wenn der Versicherungsnehmer
lich noch grob fahrlässig verletzt hat. In     sicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht,    zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
diesem Fall hat der Versicherer das Recht,     wenn der Ver­sicherungsnehmer die Oblie-        Verzug ist; hierauf ist der Versi­cherungs­
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist       genheit arglistig verletzt hat.                 nehmer bei der Kündigung aus­drücklich
von einem Monat zu kündigen.
                                               (4) Die vollständige oder teilweise Leis­       hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirk-
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers       tungs­freiheit des Versicherers nach Ab-        sam, wenn der Versicherungsnehmer inner-
wegen grob fahrlässiger Verletzung der An­-    satz 2 hat bei Verletzung einer nach Ein-       halb eines Monats nach der Kündigung
zeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach     tritt des Versi­cherungsfalles bestehenden      oder, wenn sie mit der Fristbestimmung
Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn      Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit         ver­bunden worden ist, innerhalb eines
er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht     zur Voraussetzung, dass der Versicherer den     Monats nach Fristablauf die Zahlung leis-
angezeigten Umstände, wenn auch zu an­-        Versicherungs­nehmer durch gesonderte           tet; Absatz 2 bleibt unberührt.
deren Bedingungen, geschlossen hätte. Die      Mitteilung in Textform auf diese Rechts­
anderen Bedingungen werden auf Verlan-         folge hingewiesen hat.
gen des Versicherers rückwirkend, bei einer                                                    § 86 Übergang von Ersatz­
vom Versicherungsnehmer nicht zu vertre-       (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der
tenden Pflichtverletzung ab der laufenden      Ver­sicherer bei Verletzung einer vertrag­      ansprüchen
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.      lichen Obliegenheit zum Rücktritt berech-       (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein
                                               tigt ist, ist unwirksam.                        Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach
                                                                                               dieser Anspruch auf den Versicherer über,
den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den
                                                                                               soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Versicherungsnehmer durch gesonderte           § 37 Zahlungsverzug bei Erst­
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer                                                    Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.      prämie                                          Versicherungsnehmers geltend gemacht
Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der       (1) Wird die einmalige oder die erste           werden.
Versicherer den nicht angezeigten Gefahr­      ­Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der      (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen
umstand oder die Unrichtigkeit der Anzei-       Versicherer, solange die Zahlung nicht         Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
ge kannte.                                     bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag          ses Anspruchs dienendes Recht unter

                                                                      61

[Seite 62]
Beachtung der geltenden Form- und Frist-        § 195 Versicherungsdauer                          § 205 Kündigung des
vorschriften zu wahren und bei dessen                                                             ­Versicherungsnehmers
Durchsetzung durch den Versicherer soweit       (1) Die Krankenversicherung, die ganz oder
erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Ver-     teilweise den im gesetzlichen Sozialversi-        (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Min-
sicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-        cherungssystem vorgesehenen Kranken-              destversicherungsdauer bei der Krankheits-
sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung      oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen           kosten- und bei der Krankenhaustagegeld-
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge     kann (substitutive Krankenversicherung),          versicherung kann der Versicherungsnehmer
dessen keinen Ersatz von dem Dritten            ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und         ein Krankenversicherungsverhältnis, das für
                                                der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die          die Dauer von mehr als einem Jahr einge-
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrläs­
                                                nicht substitutive Krankenversicherung            gangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder
sigen Verletzung der Obliegenheit ist der                                                         jedes darauf folgenden Jahres unter Ein-
Versicherer berechtigt, seine Leistung in       nach Art der Lebensversicherung betrieben,
                                                gilt Satz 1 entsprechend.                         haltung einer Frist von drei Monaten kün-
einem der Schwere des Verschuldens des                                                            digen. Die Kündigung kann auf einzelne
Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-        (2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und       versicherte Personen oder Tarife beschränkt
hältnis zu kürzen; die Beweislast für das       Restschuldkrankenversicherungen können            werden.
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit      Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
trägt der Versicherungsnehmer.                                                                    (2) Wird eine versicherte Person kraft Ge­-
                                                (3) Bei der Krankenversicherung einer Per-        setzes kranken- oder pflegeversicherungs-
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des         son mit befristetem Aufenthaltstitel für          pflichtig, kann der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmers gegen eine Person,         das Inland kann vereinbart werden, dass sie       binnen drei Monaten nach Eintritt der Ver-
mit der er bei Eintritt des Schadens in         spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine       sicherungspflicht eine Krankheitskosten-,
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der          kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-     eine Krankentagegeld- oder eine Pflege-
Übergang nach Absatz 1 nicht geltend            artiger neuer Vertrag nur mit einer Höchst­       krankenversicherung sowie eine für diese
gemacht werden, es sei denn, diese Person       laufzeit geschlossen werden, die unter            Versicherungen bestehende Anwartschafts-
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.         ­Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen         versicherung rückwirkend zum Eintritt der
                                                 Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet;         Versicherungspflicht kündigen. Die Kündi-
                                                 dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit        gung ist unwirksam, wenn der Versiche-
§ 193 Versicherte Person;                        einem anderen Versicherer geschlossen            rungsnehmer dem Versicherer den Eintritt
                                                 wird.                                            der Versicherungspflicht nicht innerhalb
Versicherungs­pflicht                                                                             von zwei Monaten nachweist, nachdem der
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist                                                        Versicherer ihn hierzu in Textform aufge-
verpflichtet, bei einem in Deutschland zum      § 196 Befristung der Kranken­                     fordert hat, es sei denn, der Versicherungs-
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versiche-                                                           nehmer hat die Versäumung dieser Frist
rungsunternehmen für sich selbst und für
                                                tagegeldversicherung                              nicht zu vertreten. Macht der Versiche-
die von ihr gesetzlich vertretenen Personen,    (1) Bei der Krankentagegeldversicherung           rungsnehmer von seinem Kündigungsrecht
soweit diese nicht selbst Verträge abschlie-    kann vereinbart werden, dass die Versiche-        Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie
ßen können, eine Krankheitskostenversi-         rung mit Vollendung des 65. Lebensjahres          nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später
cherung, die mindestens eine Kostenerstat-      der versicherten Person endet. Der Versi-         kann der Versicherungsnehmer das Versi-
                                                cherungsnehmer kann in diesem Fall vom            cherungsverhältnis zum Ende des Monats
tung für ambulante und stationäre Heil-
                                                Versicherer verlangen, dass dieser den An­-       kündigen, in dem er den Eintritt der Ver­
behandlung umfasst und bei der die für                                                            sicherungspflicht nachweist. Der Versiche-
tariflich vorgesehene Leistungen vereinbar-     trag auf Abschluss einer mit Vollendung
                                                                                                  rungspflicht steht der gesetzliche Anspruch
ten absoluten und prozentualen Selbstbe-        des 65. Lebensjahres beginnenden neuen            auf Familienversicherung oder der nicht
halte für ambulante und stationäre Heilbe-      Krankentagegeldversicherung annimmt, die          nur vorübergehende Anspruch auf Heilfür-
handlung für jede zu versichernde Person        spätestens mit Vollendung des 70. Lebens-         sorge aus einem beamtenrechtlichen oder
auf eine betragsmäßige Auswirkung von           jahres endet. Auf dieses Recht hat der Ver-       ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist,       sicherer ihn frühestens sechs Monate vor
abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für       dem Ende der Versicherung unter Beifü-            (3) Ergibt sich aus dem
Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög­       gung des Wortlauts dieser Vorschrift in           Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen
                                                Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis         eines bestimmten Lebensalters oder bei
lichen Selbstbehalte durch eine sinngemä-
                                                zum Ablauf von zwei Monaten nach Voll-            Eintreten anderer dort genannter Voraus-
ße Anwendung des durch den Beihilfesatz
                                                endung des 65. Lebensjahres gestellt, hat         setzungen die Prämie für ein anderes
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf                                                           Lebensalter oder eine andere Altersgruppe
den Höchstbetrag von 5.000 Euro.                der Versicherer den Versicherungsschutz
                                                                                                  gilt oder die Prämie unter Berücksichti-
                                                ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu            gung einer Alterungs­rückstellung berech-
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für
                                                gewähren, soweit der Versicherungsschutz          net wird, kann der ­Versicherungsnehmer
Personen, die
                                                nicht höher oder umfassender ist als im           das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung     bisherigen Tarif.                                 betroffenen ­versicherten Person binnen
    versichert oder versicherungspflichtig                                                        zwei Monaten nach der Änderung zum
                                                (2) Hat der Versicherer den Versicherungs-
    sind oder                                                                                     Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen,
                                                nehmer nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben,      das Ende der Versicherung hingewiesen             wenn sich die Prämie durch die Änderung
    beihilfeberechtigt sind oder vergleich­     und wird der Antrag vor Vollendung des            erhöht.
    bare Ansprüche haben im Umfang der          66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4   (4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer
    jeweiligen Berechtigung oder                entsprechend, wobei die Versicherung mit          Anpassungsklausel die Prämie oder ver­
3. Anspruch auf Leistungen nach dem            Zugang des Antrags beim Versicherer               mindert er die Leistung, kann der Versiche-
    Asylbewerberleistungsgesetz haben           be­ginnt. Ist der Versicherungsfall schon vor     rungsnehmer hinsichtlich der betroffenen
                                                Zugang des Antrags eingetreten, ist der           versicherten Person innerhalb von zwei
    oder
                                                Versicherer nicht zur Leistung verpflich-         Monaten nach Zugang der Änderungsmit-
4. Empfänger laufender Leistungen nach         tet.                                              teilung mit Wirkung für den Zeitpunkt
    dem Dritten, Vierten, Sechsten und Sieb-                                                      kündigen, zu dem die Prämienerhöhung
    ten Kapitel des Zwölften Buches             (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre-           oder die ­Leistungsminderung wirksam wer-
    Sozialgesetzbuch sind, für die Dauer die-   chend, wenn in unmittelbarem Anschluss            den soll.
    ses Leistungsbezugs und während Zeiten      an eine Versicherung nach Absatz 1 Satz 4
                                                oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kranken­           (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten,
    einer Unterbrechung des Leistungsbezugs                                                       die Kündigung auf einzelne versicherte
    von weniger als einem Monat, wenn der       tagegeldversicherung beantragt wird, die
                                                spätestens mit Vollendung des 75. Lebens-         Personen oder Tarife zu beschränken, und
    Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009                                                         macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch,
    begonnen hat. Ein vor dem 1. April 2007     jahres endet.
                                                                                                  kann der Versicherungsnehmer innerhalb
    vereinbarter Krankheitskostenversiche-      (4) Die Vertragsparteien können ein spä­          von zwei Wochen nach Zugang der Kündi-
    rungsvertrag genügt den Anforderungen       teres Lebensjahr als in den vorstehenden          gung die Aufhebung des übrigen Teils der
    des Satzes 1.                               Absätzen festgelegt vereinbaren.                  Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen,

                                                                    62

[Seite 63]
zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1       Den Versicherten muss die Möglichkeit ein-      1. bei Arbeitslosigkeit oder
gilt entsprechend, wenn der Versicherer         geräumt werden, Selbstbehalte von 300,          2. bei beruflicher Weiterbildung.
die Anfechtung oder den Rücktritt nur für       600, 900 oder 1.200 Euro zu vereinbaren         (2) Wer das für die Regelaltersrente im
­einzelne versicherte Personen oder Tarife      und die Änderung der Selbstbehaltsstufe         Sinne des Sechsten Buches erforderliche
 erklärt. In diesen Fällen kann der Versiche-   zum Ende des vertraglich vereinbarten           Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn
 rungsnehmer die Aufhebung zum Ende des         Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten
                                                                                                des folgenden Monats an keinen Anspruch
 Monats verlangen, in dem ihm die Erklä-        zu verlangen. Die vertragliche Mindest­
                                                                                                auf Arbeitslosengeld.
 rung des Versicherers zugegangen ist.          bindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt
                                                im Basistarif beträgt drei Jahre; führt der
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5         vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer
kann der Versicherungsnehmer eine Versi-        angemessenen Reduzierung der Prämie,            § 146 Leistungsfortzahlung bei
cherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3      kann der Versicherungsnehmer vom Ver­           Arbeitsunfähigkeit
Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er      sicherer jederzeit eine Umstellung des Ver-     (1) Wer während des Bezugs von Arbeitslo-
bei einem anderen Versicherer für die ver­      trags in den Basistarif ohne Selbstbehalt       sengeld infolge Krankheit unverschuldet
sicherte Person einen neuen Vertrag ab­-        verlangen; die Umstellung muss innerhalb        arbeitsunfähig oder während des Bezugs von
schließt, der dieser Pflicht genügt. Die        von drei Monaten erfolgen. Für Beihilfe­        Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkas-
Kündigung wird nur wirksam, wenn der            berechtigte ergeben sich die möglichen          se stationär behandelt wird, verliert dadurch
Versicherungsnehmer innerhalb von zwei          Selbstbehalte aus der Anwendung des             nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für
Monaten nach der Kündigungserklärung            durch den Beihilfesatz nicht gedeckten          die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder statio-
nachweist, dass die versicherte Person bei      Prozentsatzes auf die Werte 300, 600, 900       nären Behandlung mit einer Dauer von bis
einem neuen Versicherer ohne Unterbre-          oder 1.200 Euro. Der Abschluss ergänzen-        zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als
chung versichert ist; liegt der Termin, zu      der Krankheitskostenversicherungen ist          unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt
dem die Kündigung ausgesprochen wurde,          zulässig.                                       auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge
mehr als zwei Monate nach der Kündi-                                                            einer durch Krankheit erforderlichen Sterili-
gungserklärung, muss der Nachweis bis zu                                                        sation durch eine Ärztin oder einen Arzt
diesem Termin erbracht werden.                  § 153 Notlagentarif                             oder infolge eines nicht rechtswidrigen
                                                (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des         Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Das-
                                                Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen      selbe gilt für einen Abbruch der Schwanger-
Versicherungsaufsichtsgesetz                    Tarif im Sinne des § 155 Absatz 3 Satz 1.       schaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb
(VAG)                                           Der Notlagentarif sieht ausschließlich die      von zwölf Wochen nach der Empfängnis
                                                Aufwendungserstattung für Leistungen vor,       durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebro-
§ 146 Substitutive Krankenversi­                die zur Behandlung von akuten Erkrankun-        chen wird, die Schwangere den Abbruch
cherung                                         gen und Schmerzzuständen sowie bei              ­verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch
                                                Schwangerschaft und Mutterschaft erfor-          eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz         derlich sind. Abweichend davon sind für          sie sich mindestens drei Tage vor dem Ein-
oder teilweise den im gesetzlichen Sozial-      versicherte Kinder und Jugendliche zudem         griff von einer anerkannten Beratungsstelle
versicherungssystem vorgesehenen Kranken-       insbesondere Aufwendungen für Vorsorge-          beraten lassen hat.
oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen         untersuchungen zur Früherkennung von            (2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch
kann (substitutive Krankenversicherung),        Krankheiten nach gesetzlich eingeführten        im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis
darf sie im Inland vorbehaltlich des Absat-     Programmen und für Schutzimpfungen, die         erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung
zes 3 nur nach Art der Lebensversicherung       die Ständige Impfkommission beim Robert-        oder Pflege eines erkrankten Kindes der
betrieben werden, wobei                         Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des           oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von
5. in dem Versicherungsvertrag die Mit­        Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu          bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden
    gabe des Übertragungswerts desjenigen       erstatten.                                      Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20
    Teils der Versicherung, dessen Leistungen   (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten      Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr,
    dem Basistarif im Sinne des § 152           ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren,    wenn eine andere im Haushalt der oder
    Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des       im Übrigen gilt § 146 Absatz 1 Nummer 1         des Arbeitslosen lebende Person diese Auf-
    Versicherungsnehmers zu einem anderen       und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur       gabe nicht übernehmen kann und das Kind
    privaten Krankenversicherungsunterneh-      die Erstattung eines Prozentsatzes der          das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollen-
    men vorzusehen ist; dies gilt nicht für     ­entstandenen Aufwendungen vorsieht,            det hat oder behindert und auf Hilfe ange-
    vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene        gewährt der Notlagentarif Leistungen           wiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für
    Verträge und                                 in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der         nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehen-
                                                 ver­sicherten Behandlungskosten. § 152         de Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage
                                                 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.          in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
                                                 Die kalkulierten Prämien aus dem Not-
§ 152 Basistarif                                 lagentarif dürfen nicht höher sein, als es
                                                                                                (3) Die Vorschriften des Fünften Buches,
                                                                                                die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im         zur Deckung der Aufwendungen für Ver­          durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall
Inland, die die substitutive Krankenversi-       sicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich     sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall
cherung betreiben, haben einen branchen-         ist. Mehraufwendungen, die zur Gewähr-         der Erkrankung eines Kindes anzuwenden
weit einheitlichen Basistarif anzubieten,        leistung der in Satz 3 genannten Begren-       sind, gelten entsprechend.
dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang         zungen entstehen, sind gleichmäßig auf
und Höhe jeweils den Leistungen nach dem         alle Versicherungsnehmer des Versicherers
Dritten Kapitel des Fünften Buches               mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus
                                                 § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungs-       Sozialgesetzbuch V (SGB V)
Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch
besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif       vertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf    § 29 Kieferorthopädische
muss jeweils eine Variante vorsehen für          die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist
                                                 die Alterungsrückstellung in der Weise         Behandlung
1.	Kinder und Jugendliche; bei dieser           anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der        (1) Versicherte haben Anspruch auf kiefer­
    ­Variante werden bis zur Vollendung des      monatlichen Prämie durch Entnahme aus          orthopädische Versorgung in medizinisch
     21. Lebensjahres keine Alterungsrück-       der Alterungsrückstellung geleistet werden.    begründeten Indikationsgruppen, bei
     stellungen gebildet; und                                                                   denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung
2.	Personen, die nach beamtenrechtlichen                                                       vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen
    Vorschriften oder Grundsätzen bei           Sozialgesetzbuch III (SGB III)                  oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder
    Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben                                                       zu beeinträchtigen droht.
                                                § 136 Anspruch auf Arbeits­
    sowie für deren berücksichtigungsfähige                                                     (2) Versicherte leisten zu der kieferortho­
    Angehörige; bei dieser Variante sind die    losen­geld                                      pädischen Behandlung nach Absatz 1 einen
    Vertragsleistungen auf die Ergänzung        (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer          Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der
    der Beihilfe beschränkt.                    haben Anspruch auf Arbeitslosengeld             Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt

                                                                       63

[Seite 64]
nicht für im Zusammenhang mit kiefer­            Behandlung außerhalb des Krankenhauses         wirtschaftlicher Grundlage, ausgehend
ortho­pädischer Behandlung erbrachte             während der vor- und nachstationären           vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für
­konservierend-chirurgische und Röntgen­         Behandlung wird im Rahmen des Sicher-          ärztliche Leistungen unter ergänzender
 leistungen. Befinden sich mindestens zwei       stellungsauftrags durch die an der ver-        Berücksichtigung der nichtärztlichen Leis-
 versicherte Kinder, die bei Beginn der          tragsärztlichen Versorgung teilnehmenden       tungen, der Sachkosten sowie der spezi­
 Behand­lung das 18. Lebensjahr noch nicht       Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat       fischen Investitionsbedingungen. In der
 vollendet haben und mit ihren Erziehungs-       den einweisenden Arzt über die vor- oder       Vereinbarung sind die Qualitätsvorausset-
 berechtigten in einem gemeinsamen Haus-         nachstationäre Behandlung sowie diesen         zungen nach § 135 Abs. 2 sowie die Richt-
 halt leben, in kieferorthopädischer Behand-     und die an der weiteren Krankenbehand-         linien und Beschlüsse des Gemeinsamen
 lung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für        lung jeweils beteiligten Ärzte über die        Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2
 das zweite und jedes weitere Kind 10 vom        Kontrolluntersuchungen und deren Ergeb-        und den §§ 136 bis 136b zu berücksichti-
 Hundert.                                        nis unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze    gen. In der Vereinbarung ist vorzusehen,
(3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kie-        2 bis 6 gelten für die Nachsorge von           dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf
ferorthopädische Behandlung abzüglich            Organspendern nach § 8 Absatz 4 des            der Grundlage einer vertraglichen Zusam-
des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz       Transplantationsgesetzes entsprechend.         menarbeit des Krankenhauses mit nieder-
1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Ver-        (3) Die Landesverbände der Krankenkassen,      gelassenen Vertragsärzten ambulant im
einigung ab. Wenn die Behandlung in dem          die Ersatzkassen und der Landesausschuss       Krankenhaus erbracht werden können. Die
durch den Behandlungsplan bestimmten             des Verbandes der privaten Krankenversi-       Vereinbarung nach Satz 1 ist mindestens
medizinisch erforderlichen Umfang abge-          cherung gemeinsam vereinbaren mit der          alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember
schlossen worden ist, zahlt die Kasse den        Landeskrankenhausgesellschaft oder mit         2023, durch Vereinbarung an den Stand
von den Versicherten geleisteten Anteil          den Vereinigungen der Krankenhausträger        der medizinischen Erkenntnisse anzu-
nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versi-         im Land gemeinsam und im Benehmen mit          passen. Der Vereinbarungsteil nach Satz 1
cherten zurück.                                  der kassenärztlichen Vereinigung die Ver-      Nummer 1 bedarf der Genehmigung des
                                                 gütung der Leistungen mit Wirkung für          Bundesministeriums für Gesundheit.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss
                                                 die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des      (1a) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
bestimmt in den Richtlinien nach § 92
                                                 Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die          kassen, die Deutsche Krankenhausgesell-
Abs. 1 befundbezogen die objektiv über-
                                                 Vergütung soll pauschaliert werden und         schaft und die Kassenärztlichen Bundes­
prüfbaren Indikationsgruppen, bei denen
                                                 geeignet sein, eine Verminderung der sta­      vereinigungen leiten bis zum 30. Juni 2020
die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
                                                 tionären Kosten herbeizuführen. Der Spit-      das Verfahren für die Vergabe eines gemein-
vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende
                                                 zenverband Bund der Krankenkassen und          samen Gutachtens ein, in dem der Stand
Standards zur kieferorthopädischen Be­-
                                                 die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder      der medizinischen Erkenntnisse zu ambu-
funderhebung und Diagnostik vorzu­geben.
                                                 die Bundesverbände der Krankenhausträger       lant durchführbaren Operationen, stations-
                                                 gemeinsam geben im Benehmen mit der            ersetzenden Eingriffen und stationserset-
                                                 Kassenärztlichen Bundesvereinigung Emp-        zenden Behandlungen untersucht wird. Das
§ 115a Vor- und nachstationäre                   fehlungen zur Vergütung ab. Diese gelten       Gutachten hat ambulant durchführbare
Behandlung im Krankenhaus                        bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung       Operationen, stationsersetzende Eingriffe
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung          nach Satz 1. Kommt eine Vereinbarung           und stationsersetzende Behandlungen
von Krankenhausbehandlung Versicherte in         über die Vergütung innerhalb von drei          ­konkret zu benennen und in Verbindung
medizinisch geeigneten Fällen ohne Unter-        Monaten nicht zustande, nachdem eine            damit verschiedene Maßnahmen zur Diffe-
kunft und Verpflegung behandeln, um              Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der     renzierung der Fälle nach dem Schwere-
                                                 Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die       grad zu analysieren. Im Gutachtensauftrag
1.	die Erforderlichkeit einer vollstationären   Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Kran-       ist vorzusehen, dass das Gutachten spätes-
    Krankenhausbehandlung zu klären oder         kenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag         tens innerhalb eines Jahres, nachdem das
    die vollstationäre Krankenhausbehand-        einer Vertragspartei oder der zuständigen       Gutachten in Auftrag gegeben worden ist,
    lung vorzubereiten (vorstationäre            Landesbehörde die Vergütung fest.               fertigzustellen ist.
    Behandlung) oder
                                                                                                (2) Die Krankenhäuser sind zur ambulanten
2.	im Anschluss an eine vollstationäre                                                         Durchführung der in dem Katalog genann-
    Krankenhausbehandlung den Behand-            § 115b Ambulantes Operieren im                 ten Operationen, stationsersetzenden Ein-
    lungserfolg zu sichern oder zu festigen      Krankenhaus                                    griffe und stationsersetzenden Behand­
    (nachstationäre Behandlung).                                                                lungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer
                                                 (1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Das Krankenhaus kann die Behandlung              kassen, die Deutsche Krankenhausgesell-        Mitteilung des Krankenhauses an die Lan-
nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrück-          schaft und die Kassenärztlichen Bundesver-     desverbände der Krankenkassen und die
lich beauftragte niedergelassene Vertrags-       einigungen vereinbaren auf der Grundlage       Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereini-
ärzte in den Räumen des Krankenhauses            des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum          gung und den Zulassungsausschuß (§ 96);
oder der Arztpraxis erbringen. Absatz 2          31. Januar 2022                                die Kassenärztliche Vereinigung unter­
Satz 5 findet insoweit keine Anwendung.                                                         richtet die Landeskrankenhausgesellschaft
                                                 1.	einen Katalog ambulant durchführbarer      über den Versorgungsgrad in der vertrags-
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf             Operationen, sonstiger stationsersetzen-   ärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist
längstens drei Behandlungstage innerhalb             der Eingriffe und stationsersetzender      zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1
von fünf Tagen vor Beginn der stationären            Behandlungen,                              verpflichtet. Die Leistungen werden unmit-
Behandlung begrenzt. Die nachstationäre
                                                 2.	einheitliche Vergütungen für Kranken-      telbar von den Krankenkassen vergütet.
Behandlung darf sieben Behandlungstage
                                                     häuser und Vertragsärzte.                  Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und
innerhalb von 14 Tagen, bei Organüber­
                                                                                                Qualität erfolgt durch die Krankenkassen;
tragungen nach § 9 Absatz 2 des Trans-           Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit
                                                                                                die Krankenhäuser übermitteln den Kran-
plantationsgesetzes drei Monate nach             ihrem Wirksamwerden an die Stelle der
                                                                                                kenkassen die Daten nach § 301, soweit
Beendigung der stationären Krankenhaus-          am 31. Dezember 2019 geltenden Verein-
                                                                                                dies für die Erfüllung der Aufgaben der
behandlung nicht überschreiten. Die Frist        barung. In die Vereinbarung nach Satz 1
                                                                                                Krankenkassen erforderlich ist. Leistungen,
von 14 Tagen oder drei Monaten kann in           Nummer 1 sind die in dem Gutachten nach
                                                                                                die Krankenhäuser auf Grundlage des
medizinisch begründeten Einzelfällen im          Absatz 1a benannten ambulant durchführ-
Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt                                                          ­Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
                                                 baren Operationen und die stationserset-
verlängert werden. Kontrolluntersuchungen                                                        ambulant erbringen, unterliegen nicht der
                                                 zenden Eingriffe und stationsersetzenden
bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2                                                         Prüfung durch den Medizinischen Dienst
                                                 Behandlungen aufzunehmen, die in der
des Transplantationsgesetzes dürfen vom          Regel ambulant durchgeführt werden              nach § 275c Absatz 1 in Verbindung mit
Krankenhaus auch nach Beendigung der             ­können, sowie allgemeine Tatbestände zu        § 275 Absatz 1 Nummer 1.
nachstationären Behandlung fortgeführt            bestimmen, bei deren Vorliegen eine statio-   (3) Kommt eine der Vereinbarungen nach
werden, um die weitere Krankenbehand-             näre Durchführung erforderlich sein kann.     Absatz 1 nicht fristgerecht zustande oder
lung oder Maßnahmen der Qualitätssiche-           Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2            wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz
rung wissenschaftlich zu begleiten oder zu        ist nach dem Schweregrad der Fälle zu         oder teilweise beendet und kommt bis zum
unterstützen. Eine notwendige ärztliche           ­differenzieren und erfolgt auf betriebs­     Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue

                                                                   64

[Seite 65]
Vereinbarung zustande, entscheidet auf           	
                                                  brancheneinheitlichen Standardtarif             	Getränken, Essen, Trinken, Benutzen
Antrag einer Vertragspartei das sektoren-         anzubieten, dessen die Beihilfe ergän-            einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,
übergreifende Schiedsgremium auf Bundes­          zende Vertragsleistungen den Leistun-             Bewältigen der Folgen einer Harninkon-
ebene gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 7 gilt           gen dieses Buches bei Krankheit jeweils           tinenz und Umgang mit Dauerkatheter
entsprechend für die Festsetzung nach             vergleichbar sind und dessen Beitrag              und Urostoma, Bewältigen der Folgen
Satz 1 durch das sektorenübergreifende            sich aus der Anwendung des durch den              einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit
Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß              Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hun-             Stoma, Ernährung parenteral oder über
§ 89a.                                            dert-Anteils auf den in Nummer 2 ge­-             Sonde, Bestehen gravierender Probleme
(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1             nannten Höchstbeitrag ergibt.                     bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern
können Regelungen über ein gemeinsames                                                              bis zu 18 Monaten, die einen außer­
Budget zur Vergütung der ambulanten                                                                 gewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf
Operationsleistungen der Krankenhäuser           Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)                       auslösen;
und der Vertragsärzte getroffen werden.                                                           5.	Bewältigung von und selbständiger
Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung          § 14 Begriff der Pflegebedürftig­                    Umgang mit krankheits- oder therapie-
und den Budgets der zum ambulanten               keit                                                 bedingten Anforderungen und Belas-
Operieren zugelassenen Krankenhäuser             (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches           tungen
aufzubringen.                                    sind Personen, die gesundheitlich bedingte          a)	in Bezug auf Medikation, Injektio-
                                                 Beeinträchtigungen der Selbständigkeit                  nen, Versorgung intravenöser Zugän-
                                                 oder der Fähigkeiten aufweisen und des-                 ge, Absaugen und Sauerstoffgabe,
§ 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a und 2b                   halb der Hilfe durch andere bedürfen. Es                Einreibungen sowie Kälte- und
in der bis zum 31. Dezember 2008                 muss sich um Personen handeln, die kör-                 ­Wärmeanwendungen, Messung und
geltenden Fassung                                perliche, kognitive oder psychische Beein-               Deutung von Körperzuständen,
                                                 trächtigungen oder gesundheitlich beding-                k­örpernahe Hilfsmittel,
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab          te Belastungen oder Anforderungen nicht
1. Juli 1994 für eine private Krankenversi-                                                          b)	in Bezug auf Verbandswechsel und
                                                 selbständig kompensieren oder bewältigen
cherung nur gezahlt, wenn das Versiche-                                                                  Wundversorgung, Versorgung mit
                                                 können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf
rungsunternehmen                                                                                         Stoma, regelmäßige Einmalkathe­
                                                 Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs
                                                                                                         terisierung und Nutzung von
2. s ich verpflichtet, für versicherte Perso-   Monate, und mit mindestens der in § 15
                                                                                                         Abführmethoden, Therapiemaßnah-
    nen, die das 65. Lebensjahr vollendet        festgelegten Schwere bestehen.                          men in häuslicher Umgebung,
    haben und die über eine Vorversiche-         (2) Maßgeblich für das Vorliegen von
    rungszeit von mindestens zehn Jahren                                                             c)	in Bezug auf zeit- und technikinten-
                                                 gesundheitlich bedingten Beeinträchtigun-               sive Maßnahmen in häuslicher
    in einem substitutiven Versicherungs-        gen der Selbständigkeit oder der Fähig­
    schutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungs-                                                               Umgebung, Arztbesuche, Besuche
                                                 keiten sind die in den folgenden sechs                  anderer medizinischer oder thera-
    aufsichtsgesetzes) verfügen oder die
                                                 Bereichen genannten pflegefachlich                      peutischer Einrichtungen, zeitlich
    das 55. Lebensjahr vollendet haben,
                                                 begründeten Kriterien:                                  ausgedehnte Besuche medizinischer
    deren jährliches Gesamteinkommen
    (§ 16 des Vierten Buches) die Jahres­        1.	Mobilität: Positionswechsel im Bett,                oder therapeutischer Einrichtungen,
    arbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7             Halten einer stabilen Sitzposition,                 Besuch von Einrichtungen zur Früh-
    nicht übersteigt und über diese Vor­             Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des                 förderung bei Kindern sowie
    versicherungszeit verfügen, einen                Wohnbereichs, Treppensteigen;                   d)	in Bezug auf das Einhalten einer Diät
    ­brancheneinheitlichen Standardtarif         2.	kognitive und kommunikative Fähig­                  oder anderer krankheits- oder thera-
     anzubieten, dessen Vertragsleistungen                                                               piebedingter Verhaltensvorschriften;
                                                     keiten: Erkennen von Personen aus dem
     den Leistungen dieses Buches bei
                                                     näheren Umfeld, örtliche Orientierung,       6.	Gestaltung des Alltagslebens und
     Krankheit jeweils vergleichbar sind und
                                                     zeitliche Orientierung, Erinnern an              ­sozialer Kontakte: Gestaltung des
     dessen Beitrag für Einzelpersonen den
                                                     wesentliche Ereignisse oder Beobach-              ­Tages­ablaufs und Anpassung an Ver­
     durchschnittlichen Höchstbeitrag der
     gesetzlichen Krankenversicherung und            tungen, Steuern von mehrschrittigen                änderungen, Ruhen und Schlafen,
     für Ehegatten oder Lebenspartner ins-           Alltagshandlungen, Treffen von Ent-                ­Sichbeschäftigen, Vornehmen von in
     gesamt 150 vom Hundert des durch-               scheidungen im Alltagsleben, Verstehen              die Zukunft gerichteten Planungen,
     schnittlichen Höchstbeitrages der ge­-          von Sachverhalten und Informationen,                ­Interaktion mit Personen im direkten
     setzlichen Krankenversicherung nicht            Erkennen von Risiken und Gefahren,                   Kontakt, Kontaktpflege zu Personen
     übersteigt, sofern das jährliche Gesamt-        Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,              außerhalb des direkten Umfelds.
     einkommen der Ehegatten oder Lebens­            Verstehen von Aufforderungen, Beteili-
                                                     gen an einem Gespräch;                       (3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
     partner die Jahresarbeitsentgeltgrenze                                                       oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass
     nicht übersteigt,                           3.	Verhaltensweisen und psychische Pro­         die Haushaltsführung nicht mehr ohne
2a.	sich verpflichtet, den brancheneinheit-         blemlagen: motorisch geprägte Verhal-        Hilfe bewältigt werden kann, werden bei
    lichen Standardtarif unter den in                tensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe,      den Kriterien der in Absatz 2 genannten
    ­Nummer 2 genannten Voraussetzungen              selbstschädigendes und autoaggressives       Bereiche berücksichtigt.
     auch Personen, die das 55. Lebensjahr           Verhalten, Beschädigen von Gegen­
     nicht vollendet haben, anzubieten, die          ständen, physisch aggressives Verhalten
     die Voraussetzungen für den Anspruch            gegenüber anderen Personen, verbale          § 15 Ermittlung des Grades der
     auf eine Rente der gesetzlichen Ren-            Aggression, andere pflegerelevante
                                                     vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflege­
                                                                                                  Pflegebedürftigkeit, Begutach­
     tenversicherung erfüllen und diese
     Rente beantragt haben oder die ein              rischer und anderer unterstützender          tungsinstrument
     Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen              Maßnahmen, Wahnvorstellungen,                (1) Pflegebedürftige erhalten nach der
     oder vergleichbaren Vorschriften bezie-         ­Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver   Schwere der Beeinträchtigungen der
     hen; dies gilt auch für Familienange­            Stimmungslage, sozial inadäquate Ver-       ­Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen
     hörige, die bei Versicherungspflicht des         haltensweisen, sonstige pflegerelevante      Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad).
     Versicherungsnehmers nach § 10 fami-             inadäquate Handlungen;                       Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflege-
     lienversichert wären,                       4.	Selbstversorgung: Waschen des vorderen        fachlich begründeten Begutachtungs­
2b.	sich verpflichtet, auch versicherten            Oberkörpers, Körperpflege im Bereich          instruments ermittelt.
    Personen, die nach beamtenrechtlichen            des Kopfes, Waschen des Intimbereichs,       (2) Das Begutachtungsinstrument ist in
    Vorschriften oder Grundsätzen bei                Duschen und Baden einschließlich             sechs Module gegliedert, die den sechs
    Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben,           Waschen der Haare, An- und Auskleiden        Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In
    sowie deren berücksichtigungsfähigen             des Oberkörpers, An- und Auskleiden          jedem Modul sind für die in den Bereichen
    Angehörigen unter den in Nummer 2                des Unterkörpers, mundgerechtes Zube-        genannten Kriterien die in Anlage 1 darge-
    genannten Voraussetzungen einen                  reiten der Nahrung und Eingießen von         stellten Kategorien vorgesehen. Die Kate-

                                                                         65

[Seite 66]
gorien stellen die in ihnen zum Ausdruck      und dem in Anlage 1 festgelegten Punkt-       und auf Dauer untrennbarer Bestandteil
kommenden verschiedenen Schweregrade          bereich sowie den sich daraus ergebenden      einer pflegerischen Maßnahme in den in
der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit    gewichteten Punkten zuzuordnen. Den           § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen
oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien      Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer           ist oder mit einer solchen notwendig in
werden in Bezug auf die einzelnen Krite­      gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den     einem unmittelbaren zeitlichen und sach­
rien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte    höchsten gewichteten Punkten entweder         lichen Zusammenhang steht.
zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich      des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht.
                                                                                            (6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der
sind. In jedem Modul werden die jeweils       Aus den gewichteten Punkten aller Module
                                                                                            Pflegegrad durch einen Vergleich der Beein-
erreichbaren Summen aus Einzelpunkten         sind durch Addition die Gesamtpunkte zu
                                                                                            trächtigungen ihrer Selbständigkeit und
nach den in Anlage 2 festgelegten Punkt-      bilden. Auf der Basis der erreichten
                                                                                            ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend
bereichen gegliedert. Die Summen der          Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Perso-
                                                                                            entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen
Punkte werden nach den in ihnen zum           nen in einen der nachfolgenden Pflege­
                                                                                            gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Ausdruck kommenden Schweregraden der          grade einzuordnen:
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit                                                      (7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu
                                              1.	ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in
oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:                                                  18 Monaten werden abweichend von den
                                                  den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchti-
                                                  gungen der Selbständigkeit oder der       Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt ein-
1.	Punktbereich 0: keine Beeinträchtigun-                                                  gestuft:
    gen der Selbständigkeit oder der Fähig-       Fähigkeiten,
    keiten,                                   2.	ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in     1.	ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in
                                                  den Pflegegrad 2: erhebliche Beein-           den Pflegegrad 2,
2.	Punktbereich 1: geringe Beeinträchti-
    gungen der Selbständigkeit oder der           trächtigungen der Selbständigkeit oder    2.	ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in
    Fähigkeiten,                                  der Fähigkeiten,                              den Pflegegrad 3,
3.	Punktbereich 2: erhebliche Beeinträch-    3.	ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in     3.	ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in
    tigungen der Selbständigkeit oder der         den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchti-       den Pflegegrad 4,
    Fähigkeiten,                                  gungen der Selbständigkeit oder der
                                                                                            4.	ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den
                                                  Fähigkeiten,
4.	Punktbereich 3: schwere Beeinträchti-                                                       Pflegegrad 5.
    gungen der Selbständigkeit oder der       4.	ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in
                                                                                            (8) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
    Fähigkeiten und                               den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträch-
                                                                                            kassen legt dem Bundesministerium für
                                                  tigungen der Selbständigkeit oder der
5.	Punktbereich 4: schwerste Beeinträchti-                                                 Gesundheit bis zum 30. Juni 2026 unter
                                                  Fähigkeiten,
    gungen der Selbständigkeit oder der                                                     Beteiligung des Verbandes der privaten
    Fähigkeiten.                              5.	ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den        Krankenversicherung e. V. und des Medizi-
                                                  Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchti-     nischen Dienstes Bund einen Bericht vor.
Jedem Punktbereich in einem Modul wer-            gungen der Selbständigkeit oder der       Der Bericht ist auf unabhängiger wissen-
den unter Berücksichtigung der in ihm zum         Fähigkeiten mit besonderen Anforde-       schaftlicher Grundlage zu erstellen und hat
Ausdruck kommenden Schwere der Beein-             rungen an die pflegerische Versorgung.    Folgendes zu umfassen:
trächtigungen der Selbständigkeit oder der
                                              (4) Pflegebedürftige mit besonderen           1. d
                                                                                                ie Darstellung der Erfahrungen der
Fähigkeiten sowie der folgenden Gewich-
                                              Bedarfskonstellationen, die einen spezifi-       Pflegekassen und der Medizinischen
tung der Module die in Anlage 2 festgeleg-
                                              schen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf         Dienste mit dem Begutachtungsinstru-
ten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die
                                              mit besonderen Anforderungen an die              ment nach den Absätzen 1 bis 7, ein-
Module des Begutachtungsinstruments           ­pflegerische Versorgung aufweisen, können
werden wie folgt gewichtet:                                                                    schließlich der Beurteilung der Wirkung
                                               aus pflegefachlichen Gründen dem Pflege-        der zur Ermittlung des Grades der Pfle-
1. Mobilität mit 10 Prozent,                   grad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre        gebedürftigkeit zu verwendenden
                                               Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spit-         Bewertungssystematik, sowie Vorschläge
2.	kognitive und kommunikative Fähig­
                                               zenverband Bund der Pflegekassen kon­           zur möglichen Weiterentwicklung des
    keiten sowie Verhaltensweisen und
                                               kretisiert in den Richtlinien nach § 17         Begutachtungsinstruments,
    ­psychische Problemlagen zusammen
                                               Absatz 1 die pflegefachlich begründeten
     mit 15 Prozent,                                                                        2. e ine auf wissenschaftlicher Grundlage
                                               Voraussetzungen für solche besonderen
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,            Bedarfskonstellationen.                         durchzuführende Untersuchung der Ent-
                                                                                               wicklung der Zahl der Pflegebedürftigen
4.	Bewältigung von und selbständiger         (5) Bei der Begutachtung sind auch solche        seit 2017 unter Berücksichtigung insbe-
    Umgang mit krankheits- oder therapie-     Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem       sondere von
    bedingten Anforderungen und Belas-        Hilfebedarf führen, für den Leistungen des
    tungen mit 20 Prozent,                    Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt        a) medizinisch-pflegerischen Aspekten,
                                              auch für krankheitsspezifische Pflege­           b) demographischen Faktoren und
5.	Gestaltung des Alltagslebens und sozia-
                                              maßnahmen. Krankheitsspezifische
    ler Kontakte mit 15 Prozent.                                                               c) sozioökonomischen Einflüssen.
                                              ­Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der
(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind       Behandlungspflege, bei denen der behand-     Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
die bei der Begutachtung festgestellten        lungspflegerische Hilfebedarf aus medizi-    kann für die Erstellung des Berichts Mittel
Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren        nisch-pflegerischen Gründen regelmäßig       nach § 8 Absatz 3 einsetzen.


                                                                66

[Seite 67]
Anlage 1 (zu § 15)
Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Monat
Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität
Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet
werden.
Ziffer Kri­terien                                           selbständig         überwiegend         überwiegend         unselbständig
                                                                                ­selbständig        ­unselbständig
1.1     Posi­tionswechsel im Bett                           0                    1                   2                  3
1.2     Halten einer stabilen Sitz­position                 0                    1                   2                  3
1.3     Umsetzen                                            0                    1                   2                  3
1.4     Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs              0                    1                   2                  3
1.5     Treppensteigen                                      0                    1                   2                  3


Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wer-
den:

Ziffer Kri­terien                                         Fähigkeit             Fähigkeit           Fähigkeit in        Fähigkeit nicht
                                                          ­vorhanden/           ­größtenteils       geringem Maße       ­vorhanden
                                                           unbeeinträchtigt      ­vorhanden         vorhanden
2.1     Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld 0                            1                 2                   3
2.2     Örtliche Orientierung                              0                      1                 2                   3
2.3     Zeit­liche Orientierung                            0                      1                 2                   3
2.4.    Erinnern an we­sent­liche Ereignisse oder          0                      1                 2                   3
        ­Beobachtungen
2.5      Steuern von mehrschrittigen Alltags­handlungen 0                       1                   2                   3
2.6      Treffen von Entscheidungen im ­Alltag             0                    1                   2                   3
2.7      Verstehen von Sach­verhalten und In­forma­tionen 0                     1                   2                   3
2.8      Erkennen von R ­ isiken und Gefahren              0                    1                   2                   3
2.9      Mitteilen von elemen­taren Bedürfnissen           0                    1                   2                   3
2.10     Ver­stehen von Aufforderungen                     0                    1                   2                   3
2.11     Beteiligen an einem Gespräch                      0                    1                   2                   3


Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Pro­blemlagen
Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunk-
ten gewertet wird:

Ziffer Kriterien                                            nie oder sehr       selten (ein- bis    häufig (zweimal     täglich
                                                            ­selten             dreimal innerhalb   bis mehrmals
                                                                                von zwei            wöchentlich, aber
                                                                                Wochen)             nicht täglich)
3.1     Motorisch geprägte Verhaltensauffällig­keiten       0                   1                   3                   5
3.2     Nächt­liche Unruhe                                  0                   1                   3                   5
3.3     Selbstschädigendes und auto­aggressives             0                   1                   3                   5
        ­Ver­halten
3.4.     Beschädigen von Gegenständen                       0                   1                   3                   5
3.5      Physisch aggressives Verhalten gegenüber           0                   1                   3                   5
         ­anderen Personen
3.6       Verbale Aggression                                0                   1                   3                   5
3.7       Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten     0                   1                   3                   5
3.8       Abwehr pflegerischer und anderer unter­           0                   1                   3                   5
          stützender Maßnahmen
3.9       Wahnvorstellungen                                 0                   1                   3                   5
3.10      Ängste                                            0                   1                   3                   5
3.11      Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage   0                   1                   3                   5
3.12      Sozial inadäquate ­Verhaltensweisen               0                   1                   3                   5
3.13      Sonstige pflege­relevante inadäquate Handlungen   0                   1                   3                   5


Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung
Das Modul umfasst dreizehn Kriterien: Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12.
Die Ausprägungen der Krite­rien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

                                                                      67

[Seite 68]
Ziffer Kriterien                                             selbständig        überwiegend         überwiegend        unselbständig
                                                                                selbständig         unselbständig
4.1     Waschen des vorderen Ober­körpers                     0                 1                   2                  3
4.2     Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen,           0                 1                   2                  3
        Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)
4.3     Waschen des Intim­bereichs                            0                 1                   2                  3
4.4.    Duschen und B   ­ aden einschließlich W  ­ aschen der 0                 1                   2                  3
        ­Haare
4.5      An- und Auskleiden des Ober­körpers                  0                 1                   2                  3
4.6      An- und Auskleiden des Unterkörpers                  0                 1                   2                  3
4.7      Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Ein- 0                        1                   2                  3
         gießen von Getränken
4.8      Essen                                                0                 3                   6                  9
4.9      Trinken                                              0                 2                   4                  6
4.10     Benutzen e­ iner ­Toilette oder e­ ines              0                 2                   4                  6
         Toilettenstuhls
4.11     Bewältigen der Folgen ­einer Harn­inkontinenz        0                 1                   2                  3
         und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
4.12     Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz         0                 1                   2                  3
         und Umgang mit ­Stoma

Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer
­besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet.
Die Einzelpunkte für die Kriterien der Z­ iffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der Begutachtung beim Ver­
sicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche
Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt.
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13
Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:
Ziffer Kriterien                                             entfällt           teilweise           voll­ständig
4.13 Ernährung parental oder über Sonde                      0                  6                   3

Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Ernährung oder Sondenernäh-
rung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernäh-
rung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben.
Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sondenernährung zur Vermeidung von
Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt.
Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu
ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.
Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parente-
ralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall aus-
schließlich parenteraler oder Sondenernährung weitgehend entfällt.
Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K
Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet:
Ziffer Kriterium                                             Einzelpunkte
4.K    Bestehen gravierender Probleme bei der Nah-           20
       rungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten,
       die einen außergewöhnlich pflegeintensiven
       ­Hilfebedarf auslösen

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen
Das Modul umfasst sechzehn Kriterien.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7: Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den K
                                                                                                                       ­ riterien der
­Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet.
Ziffer Kriterien in Bezug auf                                entfällt oder                       Anzahl der Maßnahmen
                                                             ­selbständig            pro Tag           pro ­Woche     pro ­Monat
5.1     Medikation                                           0
5.2     Injektion (subcutan oder intramuskulär)              0
5.3     Versorgung intravenöser Zu­gänge (Port)              0
5.4.    Absaugen und Sauerstoffgabe                          0
5.5     Einreibungen oder Kälte- und Wärme­                  0
        anwendungen
5.6     Messung und Deutung von Körperzuständen              0


                                                                   68

[Seite 69]
Ziffer Kriterien in Bezug auf                               entfällt oder                       Anzahl der Maßnahmen
                                                            ­selbständig             pro Tag          pro ­Woche     pro ­Monat
5.7   Körpernahe Hilfs­mittel                               0
Summe der ­Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7                        0
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag                             0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7
Maß­nahme p­ro Tag          keine oder s­ eltener als    mindestens einmal bis      mehr als dreimal bis        mehr als achtmal täglich
                            einmal täglich               maximal dreimal täglich    maximal achtmal täglich
Einzelpunkte                0                            1                          2                           3

Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.7 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer, vor-
aussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer, vor-
aussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die vom
Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.
Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monat­lichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.1 bis 5.7
summiert (erfolgt zum Beispiel täglich dreimal eine Medikamentengabe – Kriterium 5.1 – und einmal Blutzucker­messen – Kriterium 5.6 –,
entspricht dies vier Maßnahmen pro Tag). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung
der Maßnahmen pro Monat in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung
der Maßnahmen pro Woche in Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der ­Ziffern 5.8 bis 5.11 wird in den folgenden Kategorien mit
den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Krite­rien in Bezug auf                              entfällt oder                       Anzahl der Maßnahmen
                                                            ­selbständig             pro Tag          pro ­Woche     pro ­Monat
5.8   Verbandswechsel und Wundversorgung                    0
5.9   Versorgung mit S­ toma                                0
5.10  Regelmäßige Einmalkatheterisierung und                0
      ­Nutzung von Abführ­methoden
5.11   Thera­piemaßnahmen in häuslicher Umgebung            0
Summe der ­Maßnahmen aus 5.8 bis 5.11                       0
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag                             0

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
Maß­nahme pro Tag           keine oder seltener als     ein- bis mehrmals           ein- bis unter dreimal      mindestens dreimal
                            einmal wöchentlich          wöchentlich                 täglich                     ­täglich
Einzelpunkte                0                           1                           2                            3

Für jedes der Kriterien 5.8 bis 5.11 wird zunächst die Anzahl der durchschnittlich durchgeführten Maßnahmen, die täglich und auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Tag, die Maßnahmen, die wöchentlich und auf Dauer,
­voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Woche und die Maßnahmen, die monatlich und auf Dauer,
 voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, in der Spalte pro Monat erfasst. Berücksichtigt werden nur Maßnahmen, die
 vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.
Die Zahl der durchschnittlich durchgeführten täglichen, wöchentlichen und monat­lichen Maßnahmen wird für die Kriterien 5.8 bis 5.11
summiert. Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert pro Tag. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Monat in
Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Monat durch 30 geteilt. Für die Umrechnung der Maßnahmen pro Woche in
Maßnahmen pro Tag wird die Summe der Maßnahmen pro Woche durch 7 geteilt.
Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K
Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung,
die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden
­Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Krite­rium in Bezug auf                              entfällt oder      täglich             wöchentliche         monat­liche
                                                            ­selbständig                           Häufigkeit           ­Häufigkeit
                                                                                                   ­multipliziert mit    ­multi­pliziert mit
5.12    Zeit- und technikintensive Maßnahmen in             0                  60                   8,6                   2
        ­häuslicher Umgebung

Für das Kriterium der Ziffer 5.12 wird zunächst die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten
­Maßnahmen, die wöchentlich vorkommen, und die Anzahl der regelmäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Maß-
 nahmen, die monatlich vorkommen, erfasst. Kommen Maßnahmen regelmäßig täglich vor, werden 60 Punkte vergeben.
Jede regelmäßige wöchentliche Maßnahme wird mit 8,6 Punkten gewertet. Jede regelmäßige monatliche Maßnahme wird mit zwei
Punkten gewertet.

                                                                      69

[Seite 70]
Die durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Häufigkeit der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird wie folgt erhoben und mit den
nachstehenden Punkten gewertet:

Ziffer Kriterien                                             entfällt oder           wöchentliche         monat­liche
                                                             ­selbständig            Häufigkeit           ­Häufigkeit
                                                                                     ­multipliziert mit    ­multipliziert mit
5.13      Arzt­besuche                                       0                        4,3                   1
5.14      Besuch anderer medizinischer oder thera­peu-       0                        4,3                   1
          tischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
5.15      Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer               0                       8,6                  2
          ­medizinischer oder therapeutischer Ein­
           richtungen (länger als drei Stunden)
5.K        Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung       0                       4,3                  1
           bei Kindern

Für jedes der Kriterien der Ziffern 5.13 bis 5.K wird zunächst die Anzahl der regel­mäßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchge-
führten Besuche, die wöchentlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, vorkommen, und die Anzahl der regelmä-
ßig und mit durchschnittlicher Häufigkeit durchgeführten Besuche, die monatlich und auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs
Monate, vorkommen, erfasst. Jeder regelmäßige monatliche Besuch wird mit einem Punkt gewertet. Jeder regelmäßige wöchentliche
Besuch wird mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um zeitlich ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen
oder therapeutischen Einrichtungen, werden sie doppelt gewertet.
Die Punkte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert. Die K
                                                                                   ­ riterien der Ziffern 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis
5.K – werden anhand der Summe der so erreichten Punkte mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Summe                                                                       Einzelpunkte
0 bis unter 4,3                                                             0
4,3 bis unter 8,6                                                           1
8,6 bis unter 12,9                                                          2
12,9 bis unter 60                                                           3
60 und mehr                                                                 6

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16
Die Ausprägung des Kriteriums der Ziffer 5.16 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet:

Ziffer Krite­rien                                            entfällt oder           überwiegend          überwiegend           unselbständig
                                                             ­selbständig            selbständig          unselbständig
5.16      Einhaltung e­ iner Diät und ­anderer krankheits-    0                      1                    2                     3
          oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

Ziffer Krite­rien                                            selbständig             überwiegend          überwiegend           unselbständig
                                                                                     selbständig          unselbständig
6.1       Gestaltung des Tages­ablaufs und Anpassung an      0                       1                    2                     3
          Veränderungen
6.2       Ruhen und Schlafen                                 0                       1                    2                     3
6.3       Sich Beschäftigen                                  0                       1                    2                     3
6.4       Vornehmen von in die Zukunft gerichteten           0                       1                    2                     3
          ­Planungen
6.5        Inter­aktion mit Personen in direktem Kontakt     0                       1                    2                     3
6.6        Kontaktpflege zu Personen außerhalb des           0                       1                    2                     3
           ­direkten Umfelds


Anlage 2 (zu § 15)
Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)
Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeit im Modul
 Module                              Gewichtung 0                1              2          3              4
                                                Keine            Geringe        Erhebliche Schwere        Schwerste
   1      Mobilität                             0–1              2–3            4–5        6–9            10–15          Summe der Einzel­
                                                                                                                         punkte im ­Modul 1
                                         10 %
                                                    0            2,5            5            7,5          10             Gewichtete Punkte
                                                                                                                         im Modul 1


                                                                       70

[Seite 71]
 Module                              Gewichtung 0               1           2          3              4
                                                Keine           Geringe     Erhebliche Schwere        Schwerste
   2      Kognitive und kommu­                  0–1             2–5         6–10       11–16          17–33        Summe der Einzel­
          nikative Fähig­keiten                                                                                    punkte im Modul 2
   3      Verhaltensweisen und                     0            1–2         3–4          5–6          7–65         Summe der Einzel­
          psychische Pro­blem­           15 %                                                                      punkte im Modul 3
          lagen
          Höchster Wert aus                        0            3,75        7,5          11,25        15           Gewichtete Punkte für
          Modul 2 oder Modul 3                                                                                     die Mo­dule 2 und 3
   4      Selbst­versorgung                        0–2          3–7         8–18         19–36        37–54        Summe der Einzel­
                                                                                                                   punkte im Modul 4
                                         40 %
                                                   0            10          20           30           40           Gewichtete Punkte
                                                                                                                   im Modul 4
   5      Bewältigung von und                      0            1           2–3          4–5          6–15         Summe der Einzel­
          selbständiger Umgang                                                                                     punkte im ­Modul 5
          mit krankheits- oder                     0            5           10           15           20           Gewichtete Punkte
                                         20 %
          therapiebedingten                                                                                        im ­Modul 5
          Anforderungen und
          Belastungen
   6      Gestaltung des Alltags­                  0            1–3         4–6          7–11         12–18      Summe der Einzel­
          lebens und s­ ozialer                                                                                  punkte im ­Modul 6
          Kontakte                      15 %
                                                  0           3,75         7,5          11,25       15           Gewichtete Punkte
                                                                                                                 im ­Modul 6
   7      Außerhäusliche             Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Dar­stellung der qualitativen Aus­
          ­Aktivi­täten              prägungen bei den einzelnen Kriterien aus­reichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs-
   8       Haushaltsführung          und Pflegeplanung ableiten zu können.


§ 18 Verfahren zur Feststellung                    Pflegebedürftigen während des Aus-            ersten acht Wochen hinaus weiter gezahlt.
                                                   landsaufenthaltes be­gleitet,
der Pfle­gebedürftigkeit                                                                         (3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung
                                                 2. soweit Versicherte Entschädigungsleis­      nach den §§ 44 und 44a ruhen nicht
Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem
                                                     tungen wegen Pflegebedürftigkeit aus        1. f ür die Dauer der häuslichen Kranken-
Antragsteller eine Liste zu übersenden, in
                                                     der gesetzlichen Unfallversicherung,           pflege,
der mindestens drei unabhängige Gutach-
                                                     nach dem Soldatenentschädigungsge-
terinnen oder Gutachter zur Auswahl                                                              2. b
                                                                                                     ei vorübergehendem Auslandsaufent-
                                                     setz oder aus öffentlichen Kassen auf-
benannt werden,                                                                                     halt des Versicherten von bis zu acht
                                                     grund gesetzlich geregelter Unfall­
1. wenn nach Absatz 1 unabhängige Gut-              versorgung oder Unfallfürsorge erhalten.       Wochen im Kalenderjahr,
   achterinnen oder Gutachter mit der Prü-           Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leis-    3. b
                                                                                                     ei Erholungsurlaub der Pflegeperson
   fung beauftragt werden sollen oder                tungen aus dem Ausland oder von einer          von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
2. wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab            zwi­schenstaatlichen oder überstaat­           sowie
   Antragstellung keine Begutachtung                lichen Einrichtung bezogen werden.
                                                                                                 4. in den ersten acht Wochen einer vollsta-
   erfolgt ist.                                  (1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach              tionären Krankenhausbehandlung oder
Der Antragsteller ist auf die Qualifikation      § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38          einer stationären Leistung zur medizini-
und auf die Unabhängigkeit der benannten         ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicher­        schen Vorsorge oder Rehabilitation.
Gutachterinnen und Gutachter hinzuwei-           ten, die sich in einem Mitgliedstaat der
sen. Hat sich der Antragsteller für eine         Europäischen Union, einem Vertragsstaat
benannte Gutachterin oder einen benann-          des Abkommens über den Europäischen             § 43 Inhalt der Leistung
ten Gutachter entschieden, wird dem              Wirtschaftsraum oder der Schweiz auf­
Wunsch entsprochen. Der Antragsteller hat        halten.                                         (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2
der Pflegekasse seine Entscheidung inner-                                                        bis 5 haben Anspruch auf Pflege in voll­
                                                 (2) Der Anspruch auf Leistungen bei häus­       stationären Einrichtungen.
halb einer Woche ab Kenntnis der Namen           li­cher Pflege ruht darüber hinaus, soweit
der Gutachterinnen und Gutachter mitzu-          im Rahmen des Anspruchs auf häusliche           (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären
teilen, ansonsten kann die Pflegekasse eine      Kran­kenpflege (§ 37 des Fünften Buches)        Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse
Gutachterin oder einen Gutachter aus der         auch Anspruch auf Leistungen besteht,           im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge
übersandten Liste beauftragen. Satz 1            deren Inhalt den Leistungen nach § 36 ent-      nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwen-
Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn            spricht, sowie für die Dauer des stationären    dungen einschließlich der Aufwendungen
die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu         Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne       für Betreuung und die Aufwendungen für
vertreten hat.                                   des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abwei-      Leistungen der medizinischen Behandlungs-
                                                 chendes bestimmt. Pflege­geld nach § 37         pflege. Der Anspruch beträgt je Kalender-
                                                 oder ­anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in    monat
§ 34 Ruhen der Leistungs­                        den ersten acht Wochen einer vollstatio­        1.	805 Euro für Pflegebedürftige des
ansprüche                                        nären Krankenhausbehandlung, einer häus-            Pflege­grades 2,
                                                 lichen Krankenpflege mit Anspruch auf
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:            Leistungen, deren Inhalt den Leistungen         2.	1.319 Euro für Pflegebedürftige des
1. solange sich der Versicherte im Ausland      nach § 36 entspricht, oder einer stationä-          Pflegegrades 3,
    aufhält. Bei vorübergehendem Aus­­           ren Leistung zur medizinischen Rehabili­        3.	1.855 Euro für Pflegebedürftige des
    landsaufenthalt von bis zu acht Wochen       tation weiter zu zah­len; bei Pflegebedür­          Pflegegrades 4,
    im Kalenderjahr ist das Pflege­geld nach     ftigen, die ihre Pflege durch von ihnen
    § 37 oder anteiliges Pflege­geld nach        beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher-     4.	2.096 Euro für Pflegebedürftige des
    § 38 weiter zu gewähren.                     stellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2          Pflegegrades 5.
    Für die Pflegesach­leistung gilt dies nur,   des Zwölften Buches An­wendung findet,          Abweichend von Satz 1 übernimmt die
    soweit die Pflege­kraft, die ansonsten       wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteili-     Pflegekasse auch Aufwendungen für
    die Pflegesachleis­tung erbringt, den        ges Pflegegeld nach § 38 auch über die          Unterkunft und Verpflegung, soweit der

                                                                       71

[Seite 72]
nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die          Dienstleistungen.                             Alltag entstanden sind. Die Vergütungen
in Satz 1 genannten Aufwendungen über-            (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag      für ambulante Pflegesachleistungen nach
steigt.                                           beinhalten die Übernahme von Betreuung        § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rah-
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflege-           und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die     men der Kombinationsleistung nach § 38
grades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie      vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten        gilt die Erstattung der Aufwendungen
für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Auf-         stärkende oder stabilisierende Alltags­       nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem
wendungen einen Zuschuss in Höhe von              begleitung, Unterstützungsleistungen für      Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3
131 Euro monatlich.                               Angehörige und vergleichbar Nahestehen-       zustehenden Sachleistung. Ist vor der Aus-
                                                  de in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur     zahlung der Kostenerstattung nach Satz 1
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von                                                         für den jeweiligen Kalendermonat bereits
Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim              besseren Bewältigung des Pflegealltags,
                                                  die Erbringung von Dienstleistungen, orga-    mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflege-
werden die Leistungen für vollstationäre                                                        geld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt
Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen      nisatorische Hilfestellungen oder andere
                                                  geeignete Maßnahmen. Die Angebote ver-        worden, als er nach Berücksichtigung des
des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.                                                        Betrags der zu erstattenden Aufwendungen
                                                  fügen über ein Konzept, das Angaben zur
                                                  Qualitätssicherung des Angebots sowie         beanspruchen kann, wird der Kostenerstat-
                                                  eine Übersicht über die Leistungen, die       tungsbetrag insoweit mit dem bereits aus-
§ 45a Angebote zur Unterstüt­                     angeboten werden sollen, und die Höhe der     gezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet.
zung im Alltag, Umwandlung des                    den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung     Beziehen Anspruchsberechtigte die Leis-
ambulanten Sachleistungsbetrags                   gestellten Kosten enthält. Das Konzept        tung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis
                                                  umfasst ferner Angaben zur zielgruppen-       5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6
(Umwandlungsanspruch), Verord­                                                                  findet mit der Maßgabe entsprechende
                                                  und tätigkeitsgerechten Qualifikation der
nungsermächtigung                                 Helfenden und zu dem Vorhandensein von        Anwendung, dass eine Kürzung oder Ent-
(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag          Grund- und Notfallwissen im Umgang mit        ziehung in Bezug auf die Kostenerstattung
tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlas-        Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine        nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme
ten, und helfen Pflegebedürftigen, mög-           angemessene Schulung und Fortbildung          der Umwandlung des ambulanten Sach­
lichst lange in ihrer häuslichen Umgebung         der Helfenden sowie eine kontinuierliche      leistungsbetrags nach Satz 1 und die Inan-
zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu          fachliche Begleitung und Unterstützung        spruchnahme des Entlastungsbetrags nach
erhalten und ihren Alltag weiterhin mög-          insbesondere von ehrenamtlich Helfenden       § 45b erfolgen unabhängig voneinander.
lichst selbständig bewältigen zu können.          in ihrer Arbeit gesichert wird. Bei wesent­
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind         lichen Änderungen hinsichtlich der ange-
                                                  botenen Leistungen ist das Konzept ent-       § 126 Zulagenberechtigte
1.	Angebote, in denen insbesondere               sprechend fortzuschreiben; bei Änderung
    ­ehrenamtliche Helferinnen und Helfer                                                       Personen, die nach dem Dritten Kapitel in
                                                  der hierfür in Rechnung gestellten Kosten     der sozialen oder privaten Pflegever­
     unter pflegefachlicher Anleitung die         sind die entsprechenden Angaben zu aktu-
     Betreuung von Pflegebedürftigen mit                                                        sicherung versichert sind (zulage­
                                                  alisieren.                                    berechtigte Personen), haben bei Vorliegen
     allgemeinem oder mit besonderem
     Betreuungsbedarf in Gruppen oder im          (3) Die Landesregierungen werden ermäch-      einer auf ihren Namen lautenden privaten
     häuslichen Bereich übernehmen                tigt, durch Rechtsverordnung das Nähere       Pflege-Zusatzversiche­rung unter den in §
     (Betreuungsangebote),                        über die Anerkennung der Angebote zur         127 Absatz 2 genannten Voraussetzungen
                                                  Unterstützung im Alltag im Sinne der          Anspruch auf eine Pflege­vorsorge­zulage.
2.	Angebote, die der gezielten Entlastung        Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorga-     Davon ausgenommen sind Personen, die
    und beratenden Unterstützung von              ben zur regelmäßigen Qualitätssicherung       das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
    pflegenden Angehörigen und vergleich-         der Angebote und zur regelmäßigen Über-       haben, sowie Personen, die vor Abschluss
    bar nahestehenden Pflegepersonen in           mittlung einer Übersicht über die aktuell     der privaten Pflege-Zusatzversi­cherung
    ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen        angebotenen Leistungen und die Höhe der       bereits als Pflegebedürftige Leistungen
    (Angebote zur Entlastung von Pflegen-         hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen.        nach dem Vierten Kapitel oder gleich­
    den),                                         Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie   wertige Vertrags­leistungen der privaten
3.	Angebote, die dazu dienen, die Pflege-        die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen        Pflege-Pflichtversi­cherung beziehen oder
    bedürftigen bei der Bewältigung von           Empfehlungen berücksichtigen.                 bezogen haben.
    allgemeinen oder pflegebedingten              (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege
    Anforderungen des Alltags oder im             mit mindestens Pflegegrad 2 können eine
    Haushalt, insbesondere bei der Haus-          Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwen-       § 127 Pflegevorsorgezulage,
    haltsführung, oder bei der eigenverant-
    wortlichen Organisation individuell
                                                  dungen für Leistungen der nach Landes-        Förder­voraussetzungen
                                                  recht anerkannten Angebote zur Unter-
    benötigter Hilfeleistungen zu unter­                                                        (1) Leistet die zulageberechtigte Person
                                                  stützung im Alltag unter Anrechnung auf
    stützen (Angebote zur Entlastung im                                                         mindestens einen Beitrag von monatlich
                                                  ihren Anspruch auf ambulante Pflegesach-
    Alltag).                                                                                    10 Euro im jeweiligen Beitragsjahr zuguns-
                                                  leistungen nach § 36 erhalten, soweit für
                                                                                                ten einer auf ihren Namen lautenden,
Die Angebote benötigen eine Anerkennung           den entsprechenden Leistungsbetrag nach
                                                                                                gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten
durch die zuständige Behörde nach Maß-            § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat
gabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Lan-           keine ambulanten Pflegesachleistungen         Pflege-Zusatzversicherung, hat sie
desrechts. Durch ein Angebot zur Unter-           bezogen wurden. Der hierfür verwendete        Anspruch auf eine Zulage in Höhe von
stützung im Alltag können auch mehrere            Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent       monatlich 5 Euro. Die Zulage wird bei dem
der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten            des nach § 36 für den jeweiligen Pflege-      Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht berück-
Bereiche abgedeckt werden. In Betracht            grad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags      sichtigt. Die Zulage wird je zulageberech-
kommen als Angebote zur Unterstützung             nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme      tigter Person für jeden Monat nur für
im ­Alltag insbesondere Betreuungsgruppen         der Umwandlung des ambulanten Sachleis-       einen Versicherungsvertrag gewährt. Der
für an Demenz erkrankte Menschen, Helfe-          tungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner     Mindestbeitrag und die Zulage sind für den
rinnen- und Helferkreise zur s­ tundenweisen      vorherigen Antragstellung. Die Anspruchs-     förderfähigen Tarif zu verwenden.
Entlastung pflegender Angehöriger im              berechtigten erhalten die Kostenerstattung    (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige
häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in         nach Satz 1 bei Beantragung der dafür         private Pflege-Zusatzversicherung liegt vor,
Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch           erforderlichen finanziellen Mittel von der    wenn das Versicherungsunternehmen hier-
anerkannte ­Helferinnen oder Helfer,              zuständigen Pflegekasse oder dem zustän-      für
­Agenturen zur Vermittlung von Betreu-            digen privaten Versicherungsunternehmen
                                                                                                1.	die Kalkulation nach Art der Lebensver-
 ungs- und Entlastungsleistungen für              sowie im Fall der Beihilfeberechtigung
                                                                                                    sicherung gemäß § 146 Absatz 1 Num-
 ­Pflegebedürftige und pflegende Ange­            anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle
  hörige sowie vergleichbar nahestehende          gegen Vorlage entsprechender Belege über          mer 1 und 2 des Versicherungsauf-
  ­Pflegepersonen, Familienentlastende            Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammen-          sichtsgesetzes vorsieht,
   ­Dienste, Alltags­begleiter, Pflegebegleiter   hang mit der Inanspruchnahme der Leis-        2.	allen in § 126 genannten Personen
    und Serviceangebote für haushaltsnahe         tungen der Angebote zur Unterstützung im          einen Anspruch auf Versicherung

                                                                      72

[Seite 73]
   gewährt,                                                                                       zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit
3.	auf das ordentliche Kündigungsrecht                                                           der zuständige Träger der Rentenver­
                                                 § 128 Verfahren; Haftung des                     sicherung keine Versicherungsnummer
    sowie auf eine Risikoprüfung und die
    Vereinbarung von Risikozuschlägen und
                                                 Versiche­rungsunternehmens                       ­vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle
    Leistungsausschlüssen verzichtet,            (1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird          zur Erfüllung der ihr zugewiesenen Auf­
                                                 auf Antrag gewährt. Die zulageberechtigte         gaben eine Zulagenummer. Im Fall eines
4.	bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit        Person bevollmächtigt das Versicherungs­          Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zen-
    im Sinne des § 14 einen vertraglichen        un­ternehmen mit dem Abschluss des Ver-           trale Stelle dem Versicherungsunterneh-
    Anspruch auf Auszahlung von Geld­            trags über eine förderfähige private
    leistungen für jeden der in § 15                                                               ­men die Zulagenummer mit; von dort wird
                                                 Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für          sie an den Antragsteller weitergeleitet.
    Absatz 3 und 7 aufgeführten Pflege­          jedes Bei­tragsjahr zu beantragen. Sofern
    grade, dabei in Höhe von mindestens                                                             Die zentrale Stel­le stellt aufgrund der ihr
                                                 eine Zulagenummer oder eine Versiche­              ­vorliegenden Infor­mationen fest, ob ein
    600 Euro für Pflegegrad 5, vorsieht; die     rungs­nummer nach § 147 des Sechsten
    tariflich vorgesehenen Geldleistungen                                                            Anspruch auf Zulage besteht, und veran-
                                                 Buches für die zulageberechtigte Person             lasst die Auszahlung an das Versicherungs­
    dürfen dabei die zum Zeitpunkt des           noch nicht ver­geben ist, bevollmächtigt sie
    Vertragsabschlusses jeweils geltende                                                             unternehmen zugunsten der zulage­
                                                 zugleich ihr Ver­sicherungsunternehmen,
    Höhe der Leistungen dieses Buches            eine Zulagenummer bei der zentralen                 berechtigten Person. Ein geson­derter
    nicht überschreiten, eine Dynamisierung      Stelle zu beantragen. Das Versicherungsun-          Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des
    bis zur Höhe der allgemeinen Inflations-     ternehmen ist verpflichtet, der zentralen           Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunter-
    rate ist jedoch zulässig; weitere Leistun-   Stelle nach amtlich vorge­schriebenem               nehmen hat die erhaltenen Zulagen unver­
    gen darf der förderfähige Tarif nicht        Datensatz durch amtlich be­stimmte Daten-           züglich dem begünstigten Vertrag gutzu­
    vorsehen,                                    fernübertragung zur Feststel­lung der               schreiben. Eine Festsetzung der Zulage
5.	bei der Feststellung des Versicherungs-      Anspruchsberechtigung auf Auszah­lung               er­folgt nur auf besonderen Antrag der
    falles sowie der Festsetzung des Pflege-     der Zulage zugleich mit dem Antrag in               zulageberechtigten Person. Der Antrag ist
    grades dem Ergebnis des Verfahrens zur       dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum                  schriftlich innerhalb eines Jahres nach
    Feststellung der Pflegebedürftigkeit         31. März des Kalenderjahres, das auf das            Über­sendung der Information nach Absatz 3
    gemäß den §§ 18 bis 18c folgt; bei Ver-      Bei­tragsjahr folgt, Folgendes zu übermit-          durch das Versicherungsunternehmen vom
    sicherten der privaten Pflege-Pflichtver-    teln:                                               Antrag­steller an das Versicherungsunter-
    sicherung sind die entsprechenden Fest-      1. die Antragsdaten,                               nehmen zu richten. Das Versicherungs­
    stellungen des privaten Versicherungs-                                                           unternehmen leitet den Antrag der zen­
    unternehmens zugrunde zu legen,              2. die Höhe der für die zulagenfähige
                                                     priva­te Pflege-Zusatzversicherung              tralen Stelle zur Festset­zung zu. Es hat
6.	die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre           geleisteten Beiträge,                           dem Antrag eine Stellung­nahme und die
    beschränkt,                                                                                      zur Festsetzung erforderli­chen Unterlagen
                                                 3. die Vertragsdaten,                              beizufügen. Die zentrale Stelle teilt die
7.	einem Versicherungsnehmer, der hilfe-
                                                 4. die Versicherungsnummer nach § 147              Festsetzung auch dem Versi­cherungs­unter­
    bedürftig im Sinne des Zweiten oder
    Zwölften Buches ist oder allein durch            des Sechsten Buches, die Zulagennum-            nehmen mit. Erkennt die zent­rale Stelle
    Zahlung des Beitrags hilfebedürftig              mer der zulagenberechtigten Person              nachträglich, dass der Zulageanspruch
    würde, einen Anspruch gewährt, den               oder einen Antrag auf Vergabe einer             nicht bestanden hat oder weggefallen ist,
    Vertrag ohne Aufrechterhaltung des               Zulagennummer,                                  so hat sie zu Unrecht gutge­schriebene oder
    Versicherungsschutzes für eine Dauer         5. weitere zur Auszahlung der Zulage               ausgezahlte Zulagen zu­rückzufordern und
    von mindestens drei Jahren ruhen zu              erfor­derliche Angaben,                         dies dem Versicherungs­unternehmen durch
    lassen oder den Vertrag binnen einer                                                             Datensatz mitzuteilen.
                                                 6. die Bestätigung, dass der Antragsteller
    Frist von drei Monaten nach Eintritt der         eine zulagenberechtigte Person im Sinne      (3) Kommt die zentrale Stelle zu dem
    Hilfebedürftigkeit rückwirkend zum               des § 126 ist, sowie                         Ergeb­nis, dass kein Anspruch auf Zulage
    Zeitpunkt des Eintritts zu kündigen; für
                                                 7. die Bestätigung, dass der jeweilige Ver­     besteht oder bestanden hat, teilt sie dies
    den Fall der Ruhendstellung beginnt
    diese Frist mit dem Ende der Ruhend-            sicherungsvertrag die Voraussetzungen         dem Versi­cherungsunternehmen mit. Dieses
    stellung, wenn Hilfebedürftigkeit               des § 127 Absatz 2 erfüllt.                   hat die versicherte Person innerhalb eines
    weiterhin vorliegt,                                                                           Monats nach Eingang des entsprechenden
                                                 Die zulageberechtigte Person ist verpflich­
                                                                                                  Datensat­zes darüber zu informieren.
8.	die Höhe der in Ansatz gebrachten Ver-       tet, dem Versicherungsunternehmen un­-
    waltungs- und Abschlusskosten be-            verzüg­lich eine Änderung der Verhältnisse       (4) Das Versicherungsunternehmen haftet
    grenzt; das Nähere dazu wird in der          mitzutei­len, die zu einem Wegfall des           im Fall der Auszahlung einer Zulage
    Rechtsverordnung nach § 130 geregelt.        ­Zulageanspruchs führt. Hat für das Bei-         ­gegenüber dem Zulageempfänger dafür,
                                                  trags­jahr, für das das Versicherungsun­         dass die in § 127 Absatz 2 genannten
Der Verband der privaten Krankenversiche-         ternehmen bereits eine Zulage beantragt          ­Voraussetzungen erfüllt sind.
rung e. V. wird damit beliehen, hierfür           hat, kein Zulageanspruch bestanden, hat
brancheneinheitliche Vertragsmuster fest-         das Versi­cherungsunternehmen diesen             (5) Die von der zentralen Stelle veranlass­
zulegen, die von den Versicherungsunter-          Antragsdaten­satz zu stornieren.                 ten Auszahlungen von Pflegevorsorgezula-
nehmen als Teil der Allgemeinen Versiche-                                                          gen sowie die entstehenden Verwaltungs­
rungsbedingungen förderfähiger Pflege-           (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt
                                                                                                   kosten werden vom Bundes­ministerium für
Zusatzversicherungen zu verwenden sind.          durch eine zentrale Stelle bei der Deut-
                                                 schen Ren­tenversicherung Bund; das               Gesund­heit getragen. Zu den Verwaltungs­
Die Beleihung nach Satz 2 umfasst die                                                              kosten gehören auch die entsprechenden
Befugnis, für Versicherungsunternehmen,          ­Nähere, insbe­sondere die Höhe der Ver­
                                                  waltungskostener­stattung, wird durch           Kosten für den Aufbau der technischen
die förderfähige private Pflege-Zusatzver-                                                        und organisato­rischen Infrastruktur. Die
sicherungen anbieten, einen Ausgleich für         ­Verwaltungsvereinba­rung zwischen dem
                                                   Bundesministerium für Gesundheit und der       gesamten Verwal­tungskosten werden nach
Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1
                                                   Deutschen Rentenversi­cherung Bund gere-       Ablauf eines jeden Beitragsjahres erstattet;
Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entspre-
                                                   gelt. Die Zulage wird bei Vorliegen der Vor-   dabei sind die Per­sonal- und Sachkosten-
chend. Die Fachaufsicht über den Verband
der privaten Krankenversicherung e. V. zu          aussetzungen an das Ver­sicherungs­unter­      sätze des Bundes entsprechend anzuwen-
                                                   nehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über       den. Ab dem Jahr 2014 werden monatliche
den in den Sätzen 2 und 3 genannten Auf-
                                                   die private Pflege-Zusatzversicherung          Abschläge gezahlt. Soweit das Bundes­
gaben übt das Bundesministerium für
                                                   besteht, für den die Zu­lage beantragt         versicherungsamt die Aufsicht über die
Gesundheit aus.
                                                   wurde. Wird für eine zulageberechtigte         zentrale Stelle ausübt, un­tersteht es
(3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht           Person die Zulage für mehr als einen pri­      ­abweichend von § 94 Absatz 2 Satz 2 des
mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die         vaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag         Vierten Buches dem Bundesmi­nisterium für
Beiträge zu einer privaten Pflege-Zusatz-          beantragt, so wird die Zulage für den
                                                                                                   Gesundheit.
versicherung gemäß § 127 Absatz 1 geleis-          jeweili­gen Monat nur für den Vertrag
tet worden sind (Beitragsjahr).                    gewährt, für den der Antrag zuerst bei der

                                                                          73

[Seite 74]
Lebenspartnerschaftsgesetz                      erfolgen.                                      Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG)                                        (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht        (LPartG)
[in der bis 22.12. 2018 geltenden Fassung]      wirksam begründet werden                       aktuelle Fassung
                                                1.	mit einer Person, die minderjährig oder
§ 1 Form und Voraussetzungen                        mit einer dritten Person verheiratet ist   § 1 Lebenspartnerschaft
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die         oder bereits mit einer anderen Person      Nach dem 30. September 2017 können
gegenüber dem Standesbeamten persönlich             eine Lebenspartnerschaft führt;            Lebenspartnerschaften zwischen zwei Per-
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären,    2.	zwischen Personen, die in gerader Linie    sonen gleichen Geschlechts nicht mehr
miteinander eine Partnerschaft auf Lebens-          miteinander verwandt sind;                 begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
zeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen
                                                3.	zwischen vollbürtigen und halbbürtigen     1.	vor dem 1. Oktober 2017 in der
oder Lebenspartner), begründen eine Lebens­
                                                    Geschwistern;                                  ­Bundesrepublik Deutschland begründete
partnerschaft. Die Erklärungen können
                                                                                                    Lebenspartnerschaften und
nicht unter einer Bedingung oder Zeit­          4.	wenn die Lebenspartner bei der Begrün-
bestimmung abgegeben werden.                        dung der Lebenspartnerschaft darüber       2.	im Ausland begründete Lebenspartner-
                                                    einig sind, keine Verpflichtungen gemäß        schaften, soweit auf sie deutsches Recht
(2) Der Standesbeamte soll die Lebens­
                                                    § 2 begründen zu wollen.                       anwendbar ist.
partner einzeln befragen, ob sie eine Lebens­
partnerschaft begründen wollen. Wenn die        (4) Aus dem Versprechen, eine Lebens­
Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der     partnerschaft zu begründen, kann kein
Standesbeamte erklären, dass die Lebens­        Antrag auf Begründung der Lebenspartner-
partnerschaft nunmehr begründet ist.            schaft gestellt werden. § 1297 Abs. 2 und
Die Begründung der Lebenspartnerschaft          die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen
kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen        Gesetzbuchs gelten entsprechend.


                                                                   74

[Seite 75]
                   LVM Krankenversicherungs-AG


                   Hinweise zum Datenschutz
                   Stand: 1. Mai 2026

                   Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
                   Daten durch die LVM Krankenversicherungs-AG
                   Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über       die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung     Krankheitskostenvoll- oder Beihilferestkosten-
                   die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten      aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten            versicherung abschließen. Dies betrifft auch
                   durch die LVM Krankenversicherungs-AG (LVM)         der mit der LVM bestehenden Verträge nut-           einen etwaig von Ihnen erklärten Widerspruch
                   und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zuste-      zen wir für eine Betrachtung der gesamten           gegen die Nutzung der ePA. Weitergehende
                   henden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für   Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung        Informationen zum Datenschutz im Rahmen der
                   die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle       bei Vertragsanpassungen oder -ergänzungen, im       Nutzung der ePA finden Sie unter www.lvm.de/
                   geltend machen. Die jeweils aktuellen Daten-        Rahmen von Ermessensentscheidungen oder für         datenschutz.
                   schutzhinweise und weitere Informationen zum        umfassende Auskunftserteilungen.
                   Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/daten-                                                           Wann löschen/sperren wir Ihre
                                                                        Besondere Regelungen gelten für die
                   schutz.
                                                                        Verarbeitung      von     Gesundheitsdaten.
                                                                                                                            gespeicherten Daten?
                   Wer ist für die Verarbeitung Ihrer                   Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung und        Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten,
                                                                        gegebenenfalls eine Entbindung von der             sobald sie für die oben genannten Zwecke
                   personenbezogenen Daten verant-
                                                                        Schweigepflicht. Diese werden separat ver-         nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es
                   wortlich?                                            trags- oder fallbezogen eingeholt.                 vorkommen, dass personenbezogene Daten
                   Für die Datenverarbeitung ist die im Antrag                                                             so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche
                                                                       Werden Ihre Daten für andere                        gegen unser Unternehmen geltend gemacht
                   angegebene Gesellschaft der LVM verantwortlich.
                   Die für die Datenverarbeitung verantwortliche       Zwecke genutzt?                                     werden können (z. B. im Rahmen von gesetz-
                   Stelle erreichen Sie unter                          Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der recht-     lichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu
                    LVM Krankenversicherungs-AG                        lichen Rahmenbedingungen auch, um berech-           30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre
                    Kolde-Ring 21, 48126 Münster                       tigte Interessen der LVM oder von Dritten zu        personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
                    Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de              wahren. Dies kann insbesondere erforderlich sein:   gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
                                                                                                                           Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
                                                                         • zur Werbung für unsere eigenen Versiche-
                   Wo können Sie sich über den                                                                             sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch,
                                                                           rungsprodukte und für andere Produkte
                   Datenschutz informieren?                                                                                der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz.
                                                                           der Unternehmen der LVM und deren
                                                                                                                           Die Speicherfristen betragen danach bis zu
                   Sie können allgemeine Fragen zum Thema                  Kooperationspartner sowie für Markt- und
                                                                                                                           10 Jahre.
                   Datenschutz an das Team Datenschutz rich-               Meinungsumfragen,
                                                                                                                           Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir
                   ten. Das Team Datenschutz erreichen sie unter         • zur Verhinderung und Aufklärung von
                                                                                                                           10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem
                   der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz             Straftaten; insbesondere nutzen wir Daten-      keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten,
                   „Datenschutz“ oder per E-Mail unter daten-              analysen zur Erkennung von Hinweisen, die       Nachmeldefristen oder Leistungsversprechen
                   schutz@lvm.de                                           auf Versicherungsmissbrauch hindeuten           unsererseits entgegenstehen. Damit stehen
                                                                           können.                                         diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr
                   Wie erreichen Sie den Daten-
                                                                       Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre perso-          zur Verfügung und können auch nicht weiter-
                   schutzbeauftragten der LVM?                         nenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzli-          verarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger
                   Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie       cher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrecht-      auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder
                   per Post unter der oben genannten Anschrift mit     licher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher     müssen, können gesperrte Daten nach einem
                   dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per       Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unse-         Prüfprozess durch das Team Datenschutz im
                   E-Mail unter datenschutzbeauftragter@lvm.de.        rer Beratungspflicht.                               Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wie-
                                                                       Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für        der entsperrt werden.
                   Warum benötigen wir Ihre                            einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten        Angebote und Anträge, die nicht zum Abschluss
                   personenbezogenen Daten?                            wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetz-        eines Versicherungsvertrags führen, werden
                   Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz       lichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.      3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern
                   stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten                                                          diese nicht mehr – beispielsweise für aktuelle
                                                                       Woher erhalten wir Ihre                             Vertragsverhandlungen – benötigt werden.
                   Angaben für den Abschluss des Vertrags und
                   zur Einschätzung des von uns zu übernehmen-         personenbezogenen Daten?
                   den Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag         Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir ins-
                                                                                                                            Welche Rechtsgrundlagen liegen
                   zustande, verarbeiten wir diese Daten zur           besondere durch Sie im Rahmen der                    der Verarbeitung Ihrer personen-
                   Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zum   Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf     bezogenen Daten zu Grunde?
                   Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung.       des Versicherungsproduktes. Daneben können wir      Die Verarbeitung personenbezogener Daten
                   Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen          Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten       ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer
                   benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob         erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich   personenbezogenen Daten beruht in der Regel
                   ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch      bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG          auf Basis von Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
                   der Schaden ist.                                    oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der    (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung
                   Der Abschluss bzw. die Durchführung des             unten genannten Wirtschaftsauskunfteien.            eines Vertrages). Sollte Verarbeitung auf Basis
                   Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung
KV 930 (05/2026)


                                                                       Zudem können wir Daten im Rahmen eines              einer Einwilligung erfolgen, so sind insbesondere
                   Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.        Versichererwechsels zu Ihrer elektronischen         die Artikel 6 Abs. 1 lit. a, Art. 9 Abs. 2 lit. a i.V.m.
                   Darüber     hinaus     benötigen    wir     Ihre    Patientenakte (ePA) von Ihrem vorherigen            Artikel 7 DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung
                   personenbezogenen Daten zur Erstellung von          Versicherer bzw. aus der Telematikinfrastruktur     können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
                   versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für    (TI) erhalten, wenn Sie bei uns eine                Bei einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
                                                                                                                                                                                  1/2
                                                                                                75

[Seite 76]
Daten im Rahmen des berechtigten Interesses           die Erfüllung spezieller Aufgaben. Mit diesen       Liste der Dienstleister: Die Dienstleisterliste liegt
der LVM beziehen wir uns auf Artikel 6 Abs. 1.        Stellen haben wir vertragliche Vereinbarungen       Ihren Versicherungsunterlagen bei. Die jeweils
lit. f DSGVO.                                         zur Datenverarbeitung geschlossen und deren         aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter
Eine Einwilligung ist nicht notwendig, wenn die       Mitarbeiter wurden auf das Datengeheimnis ver-      www.lvm.de/datenschutz abrufen oder unter
Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung             pflichtet. Beispiele hierfür sind Gutachter oder    datenschutz@lvm.de anfordern.
oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erfor-         Unterstützungsleistungen im Leistungsfall.
derlich ist (Artikel 9 Abs. 2 lit. f DSGVO).          Auftragsverarbeiter: Wir haben mit einigen          Gibt es automatisierte
                                                      Dienstleistern gesonderte vertragliche Verein-      Entscheidungsprozesse?
Gibt es weitere Regelungen für                        barungen getroffen. Diese Dienstleister werden
                                                                                                          Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu
die Verarbeitung?                                     dann für uns als Auftragsverarbeiter im Sinne
                                                                                                          Schäden entscheiden wir unter Umständen voll-
                                                      von Art. 28 DSGVO tätig.
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich                                                          automatisiert etwa über das Zustandekommen
die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen       Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken        oder die Kündigung des Vertrags, mögliche
Verhaltensregeln – dem sogenannten Code of            versichern wir gegebenenfalls bei speziellen        Risikoausschlüsse, über die Höhe der von Ihnen
Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur         Versicherungsunternehmen (Rückversicherer).         zu zahlenden Versicherungsprämie oder über
Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese       Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags-     unsere Leistungspflicht auf Basis von verabschie-
Verhaltensregeln sind mit den zuständigen             und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer
                                                                                                          deten Regeln.
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und           zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes
                                                      Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall     Sollten vollautomatisiert Entscheidungen ohne
gelten für alle beigetretenen Versicherungs-
                                                      machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass    menschliche Einflussnahme durchgeführt wer-
unternehmen. Die „Verhaltensregeln für den
                                                      der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund      den, werden Sie mit der Rückmeldung darauf
Umgang mit personenbezogenen Daten durch die
deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im       seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder    hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht statt-
Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen         Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von        gegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben
oder direkt unter datenschutz@lvm.de anfor-           Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-        das Recht, weitere Informationen über Art und
dern.                                                 teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur,         Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine
                                                      soweit dies für die Wahrung unserer berech-         Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu
Die LVM Krankenversicherungs-AG hat sich früh-
                                                      tigten Interessen oder zur Absicherung Ihres        lassen.
zeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln
verpflichtet.                                         Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere
                                                      Informationen unter den eingangs genannten          Welche Rechte haben Sie gegen-
Tauschen wir Daten mit Ihrem                          Kontaktinformationen beim Verantwortlichen          über der LVM?
                                                      oder beim Team Datenschutz anfordern.
früheren Versicherer aus?                                                                                 Ihre Rechte können Sie unter der eingangs ange-
                                                      Datenverarbeitung innerhalb der Unternehmens­       gebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle
Um Ihre Angaben bei Abschluss des
                                                      gruppe: Spezialisierte Bereiche unserer             oder beim Team Datenschutz über den eingangs
Versicherungsvertrages bzw. Ihre Angaben
                                                      Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die          angegebenen Kontaktweg geltend machen.
bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen
                                                      in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral
und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im                                                                Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können
                                                      wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen
dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von                                                             Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicher-
                                                      Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen
personenbezogenen Daten, mit dem von Ihnen im                                                             ten Daten verlangen. Darüber hinaus können
                                                      unserer Unternehmensgruppe besteht, können
Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.                                                           Sie unter bestimmten Voraussetzungen die
                                                      Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
                                                      Anschriftendaten, für den telefonischen Kunden-     Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
Wann holen wir Auskünfte über                                                                             verlangen.
                                                      service, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung,
Ihre Bonität ein?                                                                                         Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann
                                                      für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten            Postbearbeitung in übergreifenden Daten-            weiterhin ein Recht auf Einschränkung der
Interessen notwendig ist, fragen wir bei              beständen verarbeitet werden. In unserer Dienst-    Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
 Infoscore Consumer Data GmbH                         leisterliste finden Sie die Unternehmen, die an     Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen
 Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden                      einer zentralisierten Datenverarbeitung teilneh-    unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu,
oder bei                                              men.                                                die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
Schufa Holding AG                                     Datenübermittlung in ein Drittland: Bei Unfällen    Daten in einem strukturierten, gängigen und
Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden                        außerhalb der EU oder Krankheiten in Ländern        maschinenlesbaren Format zu verlangen.
                                                      außerhalb der EU oder des europäischen
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemei-                                                              Widerspruchsrechte:
                                                      Wirtschaftsraums kann es zu Datenüber-
nen Zahlungsverhaltens ab. Ein berechtigtes
                                                      mittlungen kommen. In Notfällen erfolgt eine         Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer
Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor,
                                                      derartige Datenübermittlung in Ihrem Interesse       personenbezogenen Daten zu Zwecken der
wenn bereits vor der ersten Beitragszahlung
                                                      und zur Minimierung der Folgen. Sollten bei          Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
Versicherungsschutz bestehen soll.
                                                      geplanten Übermittlungen personenbezogene            widersprechen.
Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO              Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen
zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Infoscore        Wirtschaftsraums (EWR) übermittelt werden,           Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung
Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese unter                                                                berechtigter Interessen, können Sie dieser
                                                      erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem
https://finance.arvato.com/icdinfoblatt/ zur Ver-                                                          Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus
                                                      Drittland durch die EU-Kommission ein angemes-
fügung. Die Schufa Holding AG stellt Ihnen diese                                                           Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben,
                                                      senes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder
Informationen unter https://www.schufa.de/de/
                                                      andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B.       die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
datenschutz-dsgvo/ zur Verfügung.
                                                      verbindliche unternehmensinterne Datenschutz-
                                                      vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln)      Wo können Sie sich über den
Wann geben wir Ihre Daten an
                                                      vorhanden sind. Sie können die Informationen        Datenschutz der LVM beschweren?
Dritte weiter?                                        auch unter den eingangs genannten Kontakt-
                                                                                                          Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versiche-   informationen beim Verantwortlichen oder beim
                                                      Team Datenschutz anfordern.                         Beschwerde an den eingangs genannten Daten-
rungsverträge von einem Vermittler betreut wer-
                                                                                                          schutzbeauftragten der LVM oder an eine Daten-
den, übermittelt unser Unternehmen die notwen-        Weitere Empfänger: Darüber hinaus können
digen Daten an die Sie betreuenden Vermittler.                                                            schutzaufsichtsbehörde zu wenden.
                                                      wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und         Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden         Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde
Beratung benötigten Umfang.                           zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten     erreichen Sie unter
Dienstleister und Erfüllungsgehilfen: Die LVM         (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden    LDI NRW
nutzt Dienstleister und Erfüllungsgehilfen für        oder Strafverfolgungsbehörden).                     Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf.

                                                                                                                                                              2/2
                                                                          76

[Seite 77]
                  Verhaltensregeln für den Umgang mit
                  personenbezogenen Daten durch die deutsche
                  Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
                  I.    Einleitung
                        Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
                        Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
                        Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
                        sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
                        den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
                        Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
                        zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
                        zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
                        rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
                        gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
                        Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
                        verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
                        Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
                        Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
                        spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
                        verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
                        Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
                        Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
                        den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
                        einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
                        internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
                        und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
                        spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
                        sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
                        Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
                        Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
                        Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
                        und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
                        die Verhaltensregeln informiert.
                        Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
                        Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
                        Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
                        Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
                        Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
                        deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
                        an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
                        Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
                        rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
                        Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
                        Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
                        Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
                        möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
                        mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
                        veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
                        schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
                        im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
                        getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
                        datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
                        ihre Gültigkeit.
                        Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
                        Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.


                  II.   Begriffsbestimmungen
                        Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
                        gesetzes.
                        Darüber hinaus sind:
                        Unternehmen:
A 101 (06/2020)


                        die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
                        einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
                        einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,

                                                                                77

[Seite 78]
         Versicherungsverhältnis:
         Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
         Verpflichtungen,
         Betroffene Personen:
         Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
         geschäft verarbeitet werden,
         Versicherte:
         -   Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
         -   versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
         Antragsteller:
         Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
         davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
         weitere Personen:
         außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
         deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
         verhältnisses verarbeitet,
         Geschädigte:
         Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
         rung,
         Datenverarbeitung:
         Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
         durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
         Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
         Datenerhebung:
         das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
         Automatisierte Verarbeitung:
         Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
         Automatisierte Entscheidung:
         Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
         ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
         Stammdaten:
         die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
         Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
         Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
         Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
         elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
         Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
         Beispielen vergleichbare Daten,
         Dienstleister:
         andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
         Auftragsverarbeiter:
         eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
         wortlichen Unternehmens verarbeitet,
         Vermittler:
         selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
         -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
         Schutzwürdige Interessen:
         Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
         dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.


III.     Allgemeine Bestimmungen
Art. 1   Geltungsbereich
         (1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
             geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
             licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
             Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
         (2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
             EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2   Zwecke der Verarbeitung
         (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
             dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
             Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem

                                                              78

[Seite 79]
             Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
             Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
             versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
             versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
             versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
             gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
             forschung.
         (2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
             bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
             ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
             betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3   Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
         (1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
             der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
         (2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
             Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
             Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
             Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
             genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
             wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
         (3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
             dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
             oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
         (4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
             konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4   Grundsätze der Datensicherheit
         (1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
             Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
             Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
             tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
             nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
             können, dass
             1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
                Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
             2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
             3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
                (Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
             4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
             5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
                verändert hat (Revisionsfähigkeit).
             6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
                mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
         (2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
             Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
             erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
             getroffenen Maßnahmen.
Art. 5   Einwilligung
         (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
             gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
             freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
             besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
             die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
         (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
             lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
             Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
             Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
         (3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
             betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
             sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
             Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
         (4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
             Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
             Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
             nicht erbracht werden kann.
         (5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
             ben, dass sie ins Auge fällt.
         (6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
             dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
             wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.

                                                                79

[Seite 80]
         (7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
             bestätigen.
Art. 6   Besondere Kategorien personenbezogener Daten
         (1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
             über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
             nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
             Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
         (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
             wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
             für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
         (3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
             Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
             oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
             zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
             Krankenversicherers.
         (4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
             dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
         (5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
             der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
             Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
             port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
             sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
         (6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
             tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.


IV.      Datenerhebung
Art. 7   Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
         (1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
             Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
         (2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
             zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
             tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
             einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
             Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
             Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
             oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
             nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
             Leistungsfall benötigt werden.
         (3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
             ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
             a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
             b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
             c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
             d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
             e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
                Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
             f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
             g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
                Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
             h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
                Folgen,
             i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
                Daten und die Folgen der Nichtangabe und
             j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
                Auswirkungen dieser Verarbeitung.
             Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
             erlangt haben.
Art. 8   Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
         (1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
             Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
             von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
             rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
             Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
             Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
             werden.

                                                              80

[Seite 81]
         (2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
             Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
             soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
             Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
         (3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
             betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
             der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
             a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
             b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
             c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
             d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
             e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
             f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
                Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
             g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
             h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
                Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
             i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
                Folgen,
             j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
             k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
                Auswirkungen dieser Verarbeitung.
             Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
             spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
             Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
             dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
             zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
         (4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
             Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
             würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
             cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
             betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
             oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
             werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
             wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
         (5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
             Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
             – sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
               Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
               Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
               erteilung überwiegt oder
             – das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
             Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
             Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
         (6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
             der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
             Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.


V.       Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9   Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
         (1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
             Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
             bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
             Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
             verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
             Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
             die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
         (2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
             jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
         (3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
             oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
             aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
             Form bekannt.
         (4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
             Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.

                                                                  81

[Seite 82]
Art. 10   Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
          (1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
              mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
              entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
              Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
          (2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
              Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
              Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
              Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
              Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
          (3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
              Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
              Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
              pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
              entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
              Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
              beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
          (4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
              Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
              Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
              Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
              gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
              Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
              Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
              weise:
              – die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
              – die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
              – die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
                und
              – Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
              Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
              Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
              merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
              Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
              erfordert.
          (5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
              wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
              entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
              Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
              erforderlich ist.
          (6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
              angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
              Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
              ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
              Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
          (7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
              Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11   Scoring
          Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12   Bonitätsdaten
          Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13   Automatisierte Einzelentscheidungen
          (1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
              ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
              getroffen.
          (2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
              im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
              folgenden Fällen gegeben:
              1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
              2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
              3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
                 rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
          (3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
              gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
              dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
              nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
              Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
              lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,

                                                                82

[Seite 83]
              wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
              eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
          (4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
          (5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
              verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
              ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
          (6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
              Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
              getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
              involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
              mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
              mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
              mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
              Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
              ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
              geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
          (7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
          (8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
              die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
              wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
              beachtet.
Art. 14   Hinweis- und Informationssystem (HIS)
          (1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
              Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
              rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
              Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
          (2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
              Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
              einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
              Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
          (3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
              Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
              ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
              überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
              betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
              Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
              einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
              hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
              ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
              werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
              chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
              ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
              dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
              betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
          (4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
              unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
              die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
              Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
          (5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
              einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
              im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
              bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
              den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
          (6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
              den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
              betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
              Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
              eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
              Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
              nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
              Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
          (7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
              Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
              rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
              Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
              Jahr der Antragstellung gelöscht.
          (8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
              detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15   Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
          (1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
              Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
              gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-

                                                                  83

[Seite 84]
                     angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
                     Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
                     Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
                     treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
                (2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
                    Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
                    Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
                    relevant sind.
                (3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
                    fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
                    Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
                    Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
                    Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
                (4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
                    die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
                    rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
                    hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
                    bindungserklärung eingeholt.
                (5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
                    unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
                    Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
                    zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
                    zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
                    und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16         Datenaustausch mit anderen Versicherern
                (1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
                    vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
                    Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
                     1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
                        in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
                     2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
                     3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
                     4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
                     In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
                     betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
                     Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
                     Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
                     Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
                (2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
                    wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
                    -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
                    von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
                    zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
                    Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
                    steht.
                (3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
                (4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
                    tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
                    freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
                    diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
                    heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
                    rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
                    der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
                    Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
                    eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
                    bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
                    Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
                    Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
                    fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
                    Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
                    Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
                    des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17         Datenübermittlung an Rückversicherer
                (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
                    nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
                    bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
                    dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
                    die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder

1)
     Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
     aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
     Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.


                                                                           84

[Seite 85]
              –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
              etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
          (2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
              a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
              b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
                 und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
                 dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
              Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
              bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
              a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
                 die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
              b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
                 von Verfahrensabläufen.
              c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
                 ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
                 zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
              d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
                 Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
          (3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
              2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
              verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
              betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
              Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
              einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
              Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
              tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
          (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
              die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.


VI.       Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
          Meinungsforschung
Art. 18   Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
          (1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
              Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
          (2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
              sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
              zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19   Marktumfragen
          (1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
              Interessen der betroffenen Personen durch.
          (2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
              der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
              vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
              festzulegen:
              a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
                 der Umfrage möglich anonymisiert werden,
              b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
                 Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
                 (z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
          (3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
              umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
              Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
              nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
          (4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
              Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
              sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
              Regelungen.
Art. 20   Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
          (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
              Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
              Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
              Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
          (2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
              Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
              die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
              Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
              (Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
              Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter

                                                                  85

[Seite 86]
              steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
              grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
              Unternehmen selbst angeboten.
          (3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
              des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
          (4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
              tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
              dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
              Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
          (5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
              nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
              hiervon unberührt.


VII.      Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21   Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
          (1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
              verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
              Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
              Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
              Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
              Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
              Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
              Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
              fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
              durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
          (2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
              Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
              Bedarf beratend mitwirken.
          (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
              ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
              Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
              betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
              gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
              Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
              erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
          (4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
              Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22   Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
          (1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
              lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
              Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
              der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
              vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
              dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
          (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
              Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
              berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
              nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
              abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
              Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
          (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
              aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
              dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
              Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
              erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
              sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
          (4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
              mindestens folgende Punkte enthalten muss:
              – Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
              – Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
                genutzt werden;
              – Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
              – Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
                men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
          (5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
          (6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
              durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
              erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
              nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch

                                                               86

[Seite 87]
               haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
               nen Schaden verantwortlich ist.
           (7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
               übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
               können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
               Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
               Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
           (8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
               des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
           (9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
               deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
           (10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
                Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
                pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
                1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
                schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a   Gemeinsam verantwortliche Stellen
           (1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
               gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
           (2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
               vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
               Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
               Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
           (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
               verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
           (4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
               geltend machen.


VIII.      Rechte der betroffenen Personen
Art. 23    Auskunftsanspruch
           (1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
               sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
           (2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
               ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
               men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
               tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
               Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
           (3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
               betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
               Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
               (geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
               die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
           (4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
               Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
           (5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
               portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
               zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
               die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
               mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
           (6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
               nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
           (7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
               wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
               Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
               nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
               gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
               Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
               durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
               rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
           (8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
               erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
               der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
               insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
               gung beeinträchtigen würde.
           (9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
               kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
               verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
               lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.

                                                                    87

[Seite 88]
Art. 23a   Recht auf Datenübertragbarkeit
           (1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
               wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
               automatisierter Verfahren erfolgt.
           (2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
               Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
               die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
               gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
           (3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
           (4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
               anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
               heit der Übermittlung erfüllt werden können.
           (5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
               anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24    Anspruch auf Berichtigung
           Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a   Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
           (1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
               a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
               b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
               c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
                  betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
                  oder
               d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
                  Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
           (2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
               sen nur noch verarbeitet:
               a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
               b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
               c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
               d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
           (3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
               bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b   Löschung
           (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
               war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
               Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
               erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
               Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
               Grundverordnung erhoben worden sind.
           (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
               den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
               Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
           (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
               a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
                  rungspflichten,
               b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
               c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
                  Aufarbeitung des Holocaust) oder
               d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
               Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
               besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
               Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
               gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
               Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c   Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
           (1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
               Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
               es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
               Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
               muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
           (2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
               erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
           (3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
               der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.

                                                                88

[Seite 89]
Art. 24d   Frist
           (1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
               innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
               um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
               Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
               nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.


IX.        Einhaltung und Kontrolle
Art. 25    Verantwortlichkeit
           (1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
               beachtet werden.
           (2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
               personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
               sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
               gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
               Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
               können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
           (3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
               hinaus.
Art. 26    Transparenz
           (1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
               und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
               gestellt.
           (2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
               Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
               nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
               betroffenen Personen.
Art. 26a   Datenschutz-Folgenabschätzung
           (1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
               gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
               a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
                  Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
                  gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
                  weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
               b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
                  Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
                  oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
               c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
                  Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
           (2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
               werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
               führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27    Beauftragte für den Datenschutz
           (1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
               den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
               Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
               Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
           (2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
               Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
               werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
               tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
           (3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
               digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
           (4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
               nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
           (5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
               den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
               Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
               erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
           (6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
               Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
               anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
           (7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
               Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
           (8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
               können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
               und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.

                                                                    89

[Seite 90]
Art. 28   Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
          (1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
              datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
              einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
              noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
              Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
              geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
              umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
          (2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
              schaffen.
          (3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
              behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
              Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29   Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
          (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
              Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
              72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
              führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
              und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
              Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
          (2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
              hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
              Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
          (3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
              ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
              lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
              ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
              betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
              technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
          (4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
              organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
              Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
              unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
              oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
              werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
              Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
          (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
              Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
              a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
                 Informationen,
              b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
              c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
                 zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
                 nachteiligen Auswirkungen.
          (6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
              unterrichten.
          (7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
              stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
              Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.


X.        Formalia
Art. 30   Beitritt
          (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
              des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
          (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
              werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
              der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
          (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
              Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
              Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
              tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
              die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31   Evaluierung
          Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
          aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32   Inkrafttreten
          Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.


                                                               90

[Seite 91]
Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz

Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen

\          LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G.    \       LVM Pensionsfonds-AG
\          LVM Krankenversicherungs-AG                                   \       LVM Pensionsmanagement GmbH
\          LVM Lebensversicherungs-AG                                    \       LVM Unterstützungskasse GmbH
\          LVM Rechtsschutz-Service GmbH                                 \       LVM Finanzdienstleistungen GmbH
                                                                         \       LVM Vermittlungs GmbH

Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):

 Auftraggeber                       Auftragnehmer                         Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

 Alle Gesellschaften                LVM Landwirtschaftlicher              Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
 der LVM Versicherung               Versicherungsverein Münster a. G.     Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
                                                                          IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
                                                                          Wartung von Systemen/Anwendungen
                                                                          Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
 LVM Landwirtschaftlicher           Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG    Anschriften/Adressermittlung
 Versicherungsverein                                                      Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
 Münster a. G.                                                            Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
                                                                          Austausch der elektronischen Versicherungs-
                                                                          bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
                                                                          Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
                                                                          von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
                                    GDV Dienstleistungs-GmbH              Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
                                                                          schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
                                                                          Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
                                                                          und Einschätzung von Umweltrisiken,
                                                                          Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
                                                                          und Entwicklungsverträge
                                                                          Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
                                    Microsoft Ireland Operation Ltd.
                                                                          tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
                                                                          Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
                                    Perseus Technologies GmbH             Beseitigung von Einschränkungen nach
                                                                          Cyberangriffen
                                                                          Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
                                    Vds Schadenverhütung GmbH
                                                                          Leistungsfall
                                                                          Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
                                                                          Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
                                    Verisk Med GmbH
                                                                          Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
                                                                          Sozialversicherungsträgern
 Zusätzlich für die                                                       Bereitstellung Video Chat Assistent zur
                                    COREVAS GmbH & Co. KG
 Sachversicherung                                                         Unterstützung der Sachbearbeitung
                                    MD Medicus Assistance Service GmbH    Medizinische Assistance und Serviceleistungen
                                    Roland Schutzbrief-Versicherung AG    Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden


                                                                   91

[Seite 92]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):

Auftraggeber                   Auftragnehmer                         Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

LVM Krankenversicherungs-AG                                          Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
                               GDV Dienstleistungs-GmbH              Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
                                                                     Erstellung von Bescheinigungen
                               MD Medicus Assistance Service GmbH    Medizinische Assistance und Serviceleistungen
                               Morgen & Morgen GmbH                  Erstellung von Tarifvergleichen
                                                                     Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
                               PAV Card GmbH
                                                                     an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG                                           Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
                                                                     Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     internationalen Austausch von
                                                                     (Steuer-)Informationen, Riester-Service
                               LVM Pensionsmanagement GmbH           Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
                               Morgen & Morgen GmbH                  Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen     Incore Asset Management Solution AG   Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH                           Interhyp AG                           Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG                                                 Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH                                         Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
                               GDV Dienstleistungs-GmbH
                                                                     gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren


                                                       92

[Seite 93]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:

Auftraggeber                  Auftragnehmer                      Datenkategorien/Gegenstand und Zweck

Alle Gesellschaften                                              Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung          Ärzte, Gutachter                   Versicherungsobjekte/Antrags- und
                                                                 Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
                                                                 Assistance-/Dienstleistungen im Schaden-
                              Assistanceunternehmer
                                                                 /Leistungsfall
                              Auslandsregulierungsbüros          Abwicklung von Schäden im Ausland
                                                                 Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
                              Detekteien
                                                                 begründeten Einzelfällen
                                                                 Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
                              IT-Dienstleister
                                                                 Anwendungen und Onlineservices
                                                                 Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
                              Dienstleister zur
                                                                 Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
                              Immobilienfinanzierung
                                                                 Immobilienfinanzierung
                                                                 Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
                              Entsorger
                                                                 Papier und elektronischen Datenträgern
                              Heil- und Hilfsmittellieferanten   Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
                              Inkassounternehmen                 Forderungsbearbeitung
                                                                 Durchführung von Marketingkampagnen und
                              Marketingdienstleister
                                                                 Versand von Werbemitteln
                                                                 Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
                              Marktforschungsinstitute
                                                                 messungen
                              Prüfdienstleister                  Prüfung von Rechnungen und Gutachten
                              Rechtsanwälte                      Juristische Beratung, Anwaltshotline
                              Rehabilitationsdienste             Rehabilitationsmanagement
                              Rückversicherer                    Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
                                                                 Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
                              Telefondienstleister
                                                                 bestimmten Geschäftsfeldern
                              Übersetzungsbüros                  Übersetzung von Schriftstücken
                                                                 Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
                              Vermittler                         Beratung


                                                            93

[Seite 96]
	AVB/G	für die Krankheitskostenversicherung Tarife SG, SG (M/F), Dental,


                                                                                                     KV 160 (09/2026)
                Dental (M/F), Dental-{, Dental-{ (M/F), K-Dental, K-Dental (M/F),
                K-Dental-{, K-Dental-{ (M/F), Natur, Check, A&O, EG-Komfort
                bzw. EG-Komfort (M/F)
	AVB/KHT       für die Krankenhaustagegeldversicherung Tarif KHT bzw. KHT (M/F)
	AVB/GZ        für die Zahnzusatzversicherung Tarife ZahnKomfort und ZahnPremium
	AVB/KT        für die Krankentagegeldversicherung Tarife KT bzw. KT (M/F)
	AVB/KGE       für die Krankengeld-Ergänzungsversicherung
	AVB/PTG       für die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung
	AVB/PZT	für die Pflegezusatz-Tagegeldversicherung Tarife PZT-Komfort bzw.
                PZT (M/F), PZT-Komfort (M/F) und PZT 0
	AVB/GAW       für die große Anwartschaftsversicherung
	AVB/KAW       für die kleine Anwartschaftsversicherung
	Hinweise zum Datenschutz
	Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
  Versicherungswirtschaft (Code of Conduct), Stand August 2018/
  Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung, Stand Januar 2026


                                                                Bedarfsgerechte Vorsorge
                                                                braucht fachkundige Beratung.
                                                                In der LVM-Versicherungsagentur
                                                                in Ihrer Nähe erhalten Sie beides.

                                                                LVM Versicherung
                                                                Kolde-Ring 21
                                                                48126 Münster
                                                                www.lvm.de
```

