# SIGNAL IDUNA ZahnTOP: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-signal-iduna-zahntop.php
- Rechtlicher Träger: SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-signal-iduna-zahntop.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB Teil III Tarif ZahnTOP(pur)](https://kvoptimal.de/wp-content/uploads/2017/02/Signal-AVB-ZahnTOPpur-Zahnschutz.pdf), Fassung Fassung 01.2016

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | 90 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung) inkl. GKV-Leistung | Kurzübersicht, Seite 1 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | nein | Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kassenzulassung verfügt. | B 3.2, Seite 2 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | keine | Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV oder dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen. | B 2.4, Seite 2 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung. | B 2.5, Seite 2 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 90 % erstattet. | B 2.1, Seite 2 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | Es gilt: 90 % von 250 EUR = 225 EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der GKV | B 2.4, Seite 2 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | dann werden die Kosten zu 100 % erstattet. | B 2.1, Seite 2 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | Zur Implantatversorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktionen wie z. B. Kronen, Brücken, Prothesen | B 2.5, Seite 2 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen sowie Materialkosten | B 2.5, Seite 2 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays) | B 1, Seite 2 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays) | B 1, Seite 2 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays) | B 1, Seite 2 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays) | B 1, Seite 2 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | nicht geregelt |  |  |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays) | B 1, Seite 2 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 90 % erstattet. | B 2.2, Seite 2 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Parodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen | B 1, Seite 2 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Parodontosebehandlung | B 1, Seite 2 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis zur Versicherungssumme | Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professioneller Zahnreinigungen) | B 1, Seite 2 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 135 € | bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 150 EUR pro Kalenderjahr zu 90 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 135 EUR. | B 2.3, Seite 2 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | nicht geregelt |  |  |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nein | Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt | B 2.5, Seite 2 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. | B 1, Seite 2 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis zur Versicherungssumme | Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. | B 1, Seite 2 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. | B 1, Seite 2 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nein | Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. | B 1, Seite 2 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 90 % erstattet. | B 2.2, Seite 2 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | Wird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. | B 2.5, Seite 2 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | zahntechnische Laborkosten im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen. | B 1, Seite 2 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | ja | zahntechnische Laborkosten im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen. | B 1, Seite 2 |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen | B 1, Seite 2 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | nicht geregelt |  |  |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.000 € | vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 EUR, | B 2.5, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR. | B 2.5, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR. | B 2.5, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR. | B 2.5, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung. | B 2.5, Seite 2 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung. | B 2.5, Seite 2 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. | B 2.5, Seite 2 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Die Wartezeiten entfallen. | A 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Die Wartezeiten entfallen. | A 2, Seite 2 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Die Wartezeiten entfallen. | A 2, Seite 2 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die Wartezeiten entfallen. | A 2, Seite 2 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | nicht geregelt |  |  |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja, bis 900 € | Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der unter Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal 900 EUR je Implantatversorgung. | B 2.5, Seite 2 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | ja | Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab Geburt bis zu einem Eintrittsalter von 39 Jahren. | D 2, Seite 3 |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen ab Geburt | D 2, Seite 3 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | ja | bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungsrückstellungen. | D 4, Seite 3 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. | D 6, Seite 3 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I für die Versicherungsleistungen gilt 5. | C, Seite 2 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | nicht geregelt |  |  |
| Mindestvertragsdauer | nicht geregelt |  |  |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB Teil III Tarif ZahnTOP(pur)

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SIGNAL Krankenversicherung a. G.


Teil III Tarif ZahnTOP                                                                                         ZahnTOP
Ergänzungstarif für Zahnleistungen für GKV-Versicherte                                                 Produktlinie Zahn

Kurzübersicht über die wichtigsten Tarifleistungen:

Zahnärztliche Behandlung                                      Erstattungshöchstsätze
100 % der Kosten für Zahnersatz im Rahmen der Regelver-       Die Erstattungshöchstsätze betragen im ersten Kalenderjahr bis
      sorgung inkl. GKV-Leistung                              zu 1.000 EUR, im zweiten bis vierten Kalenderjahr zusammen
 90 % der Kosten für Zahnersatz (keine Regelversorgung)       2.000 EUR, ab dem fünften Kalenderjahr besteht keine Begren-
      inkl. GKV-Leistung                                      zung.
 90 % der Kosten für Zahnbehandlung inkl. GKV-Leistung
                                                              Ausführliche Informationen zu den Leistungen entnehmen Sie
 90 % prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen bis 150 EUR
                                                              bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil III.
      (erstattungsfähiger Rechnungsbetrag) im Kalenderjahr
      inkl. GKV-Leistung ab Vollendung des 21. Lebensjahres
 90 % der Kosten für Kieferorthopädie inkl. GKV-Leistung,
      sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebens-
      jahres begonnen hat


Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen Teil III:

A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag                    C Anpassungsvorschriften
1 Versicherungsfähigkeit
2 Wartezeiten                                                 D Sonderbedingungen nach Tarif ZahnTOP (ZahnTOPpur)
                                                              1 Tarifbezeichnung
B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.             2 Annahmefähigkeit
(zu § 4 und § 5 Teil I und II)                                3 Ende der Versicherungsfähigkeit
1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen                        4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 40
2 Erstattungshöhe                                             5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf Antrag
3 Einschränkung der Leistungspflicht                          6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen
                                                                (ZahnTOPpur)


1354502 Jan16 (523J23) Seite 1 von 3                                                                        Fassung 01.2016

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Tarif ZahnTOP                                                       2.4 Anrechnung von Vorleistungen
Allgemeine Versicherungsbedingungen Teil III                        Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vor-
                                                                    leistung der GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen
Der Tarif ZahnTOP gilt in Verbindung mit Teil I und Teil II der     des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen ande-
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Krank-           rer Leistungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV
heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung:                   vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53
Teil I Musterbedingungen MB/KK 2009                                 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entspre-
Teil II SIGNAL Tarifbedingungen                                     chenden Leistungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf
                                                                    den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungs-
A Allgemeine Bestimmungen zu Ihrem Vertrag                          anspruch gegenüber der GKV oder dem Arbeitgeber bzw.
                                                                    Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder
1 Versicherungsfähigkeit (zu § 1 Teil I und II)                     des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen.
Der Tarif ZahnTOP kann nur zusätzlich zu einer Versicherung         Berechnungsbeispiel:
bei der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)            Eingereicht wird eine Zahnersatzrechnung mit privatärztlichen
oder zu einem vergleichbaren Anspruch auf Fürsorge- bzw.            Vergütungsanteilen im Rahmen der GOZ bzw. GOÄ in Höhe von
Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn            250 EUR (berücksichtigungsfähiger Rechnungsbetrag). Die Leis-
bestehen. Endet die deutsche GKV und besteht auch kein              tung der GKV beträgt 50 EUR. Es gilt: 90 % von 250 EUR =
Anspruch auf Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen, so endet        225 EUR; dieser Betrag vermindert sich um die Vorleistung der
gleichzeitig die Versicherung nach dem Tarif ZahnTOP                GKV in Höhe von 50 EUR = 175 EUR Erstattungsbetrag.
2 Wartezeiten (zu § 3 Teil I und II)                                2.5 Erstattungshöchstsätze
Die Wartezeiten entfallen.                                          Wird eine von der geltenden GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe
                                                                    der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu
B Leistungen der SIGNAL Krankenversicherung a. G.
                                                                    den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hät-
(zu § 4 und § 5 Teil I und II)
                                                                    ten.
1 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen                              Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und
Berücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kos-        zwar
ten für
                                                                    - im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifs
- Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch           (Tarifbeginn)
  Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays), Kosten für implan-       vom 01.10. bis 31.12. auf                           250 EUR,
  tologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionsthera-     vom 01.07. bis 30.09. auf                           500 EUR,
  peutische Maßnahmen sowie vorbereitende diagnostische, the-         vom 01.04. bis 30.06. auf                           750 EUR,
  rapeutische und chirurgische Leistungen, die unmittelbar zur        vom 01.01. bis 31.03. auf                         1.000 EUR,
  Versorgung mit Zahnersatz erforderlich werden und Kosten für
  die Erstellung von Heil- und Kostenplänen. Berücksichtigungs-     - im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 EUR.
  fähig sind ferner gesondert berechnungsfähige zahntechnische      Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die Begrenzung.
  Laborkosten im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnis-
  ses für zahntechnische Leistungen.                                Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für
- Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und         erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen
  Parodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen sowie             nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
  gesondert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten.           Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte
  Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für Arzneimittel,     Zähne gilt: Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der unter
  sofern diese vom Zahnarzt verordnet sind, in der Apotheke         Abschnitt B 2.4 genannten Vorleistung begrenzt auf maximal
  bezogen werden und wissenschaftlich anerkannt sind.               900 EUR je Implantatversorgung. Dabei dürfen die hier unter
- Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfä-      Abschnitt B 2.5 Abs. 2 genannten Beträge nicht überschritten
  higen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung          werden. Zur Implantatversorgung zählen neben Implantaten und
  vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat.                 implantatgetragenen Suprakonstruktionen wie z. B. Kronen,
- Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professionel-      Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehen-
  ler Zahnreinigungen) nach den Ziffern 1000-1040 der geltenden     den Vor- und Nachbehandlungen inkl. aller anfallenden zahn-
  Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sofern die Maßnah-           ärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen wie z. B.
  men nach Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt wer-        knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen sowie Material-
  den.                                                              kosten. Diese Begrenzung je Implantatversorgung gilt innerhalb
2 Erstattungshöhe                                                   der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.
2.1 Zahnersatz                                                      3 Einschränkung der Leistungspflicht
Werden die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für           3.1 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genann-
Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 SGB V           ten Aufwendungen, wenn die Behandlung während einer statio-
ohne privatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt,        nären Heilbehandlung erfolgt.
dann werden die Kosten zu 100 % erstattet.
                                                                    3.2 Nicht erstattungsfähig sind die gemäß Abschnitt B 1 genann-
Enthalten die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für        ten Aufwendungen, wenn der Heilbehandler nicht über eine Kas-
Zahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Ver-   senzulassung verfügt.
gütungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung
gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den              C Anpassungsvorschriften
Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw.
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 90 % erstattet.                  Beitragsanpassung (zu § 8 b Teil I und II)
                                                                    Als tariflicher Vomhundertsatz im Sinne von § 8 b Abs. 1 Teil I
2.2 Zahnbehandlung und Kieferorthopädie                             für die Versicherungsleistungen gilt 5.
Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für Zahnbe-
handlung und Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen        Im Falle einer Anpassung nach § 8b Teil I prüft die SIGNAL
der GOZ bzw. GOÄ zu 90 % erstattet.                                 Krankenversicherung a. G., ob gleichzeitig die in Abschnitt B 2
                                                                    genannten Euro-Beträge zu erhöhen sind. Diese Euro-Beträge
2.3 Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen                         können unter den Voraussetzungen des § 18 Teil I mit Wirkung
Die gemäß Abschnitt B 1 genannten Aufwendungen für prophy-          für bestehende Versicherungsverhältnisse auch für den noch
laktische zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchst-         nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres den veränder-
sätzen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rech-            ten Verhältnissen angepasst werden.
nungsbetrag von 150 EUR pro Kalenderjahr zu 90 % erstattet;
dies entspricht einer maximalen Erstattung von 135 EUR.


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D Sonderbedingungen nach Tarif ZahnTOP (ZahnTOPpur)
Ergänzend zu den Tarifbestimmungen gemäß Abschnitt A, B und
C gelten noch folgende Sonderbedingungen. Die Sonderbedin-
gungen ermöglichen den Versicherungsschutz nach Tarif Zahn-
TOP auch ohne Alterungsrückstellungen zu führen.
1 Tarifbezeichnung
Solange die Sonderbedingungen gelten, wird die Tarifbezeich-
nung durch "pur" ergänzt (ZahnTOPpur).
2 Annahmefähigkeit
Annahmefähig nach diesen Sonderbedingungen sind Personen
ab Geburt bis zu einem Eintrittsalter von 39 Jahren.
3 Ende der Versicherungsfähigkeit
Die Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedingungen
erlischt vom Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte
Person das 40. Lebensjahr vollendet.
4 Obligatorischer Entfall der Sonderbedingungen ab Alter 40
Nach Fortfall der Versicherungsfähigkeit nach den Sonderbedin-
gungen (ZahnTOPpur), erfolgt die obligatorische Fortführung der
Versicherung ohne Sonderbedingungen nach dem Tarif ZahnTop
bei gleichem Leistungsumfang und unter Bildung von Alterungs-
rückstellungen. Für die Höhe der Beiträge ist das zu diesem
Zeitpunkt erreichte Alter maßgebend. Die Fortführung erfolgt
ohne erneute Gesundheitsprüfung. § 8 a Abs. 3 Teil I bleibt
jedoch unberührt, d. h. vereinbarte Risikozuschläge können ent-
sprechend geändert werden.
Will der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht weiterfüh-
ren, kann er den Vertrag innerhalb eines Zeitraums von zwei
Monaten nach der obligatorischen Fortführung durch schriftliche
Mitteilung zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung infolge der obli-
gatorischen Fortführung beenden.
5 Entfall der Sonderbedingungen vor dem Alter 40 auf Antrag
Ergänzend zu Abschnitt E 4 kann der Versicherungsnehmer für
versicherte Personen ab Vollendung des 20. Lebensjahres bis
zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person
das 40. Lebensjahr vollendet, jederzeit den Entfall der Sonder-
bedingungen beantragen.
6 Beitragsberechnung nach den Sonderbedingungen
(ZahnTOPpur)
Eine Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person
wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nicht gebildet.
Von dem auf die Vollendung des 20. Lebensjahres folgenden
Monatsersten und dem Beginn des Kalenderjahres an, in dem
das 35. Lebensjahr vollendet wird, ist der Beitrag der nächsthö-
heren Altersgruppe zu zahlen. Diese Beitragserhöhung auf-
grund des Älterwerdens gilt nicht als Beitragserhöhung im
Sinne von § 8 a Abs. 2 Teil I.


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