# uniVersa uni-dent|Privat: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-universa-uni-dent-privat.php
- Rechtlicher Träger: uniVersa Krankenversicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-universa-uni-dent-privat.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarif uni-dent|Privat (uni-dent-P) für zahnärztliche Leistungen bei GKV-Versicherten, Teil III Tarife](https://www.universa.de/site/assets/files/133617/bedingungen-private_zusatzversicherung-zahn-uni_dent_privat.pdf), Fassung KVB-069 11.19 (AVB KVB-085 05.25 angehängt)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | 80 % der Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält | II.2.1 b, Seite 1 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen | § 4 (2) MB/KK 2009, Seite 4 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | keine | Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein pauschaler Betrag als Leistung der GKV angerechnet. Bei Leistungen nach II.1.1 beträgt dieser 40 % | II.2.1, Seite 1 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die summenmäßige Begrenzung. | II.3.1, Seite 2 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nein | Bei Nachweis einer regelmäßigen ununterbrochenen jährlichen Teilnahme der versicherten Person an Vorsorgeuntersuchungen durch zahnärztliche Bestätigung (z.B. Vorlage des Bonusheftes) | II.2.1, Seite 1 |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | 80 % der Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz | II.2.1 b, Seite 1 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein pauschaler Betrag als Leistung der GKV angerechnet. Bei Leistungen nach II.1.1 beträgt dieser 40 % | II.2.1, Seite 1 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | nicht geregelt |  |  |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | 100 % der im Rahmen der Regelversorgung der GKV in Rechnung gestellten Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz | II.2.1 a, Seite 1 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | orale Implantate inkl. augmentativer Behandlungen | II.1.1, Seite 1 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | orale Implantate inkl. augmentativer Behandlungen | II.1.1, Seite 1 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen aus Metall, Kunststoff oder Keramik | II.1.3, Seite 1 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen aus Metall oder Keramik | II.1.1, Seite 1 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Versorgung, Brücken | II.1.1, Seite 1 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | prothetische Versorgung, Brücken | II.1.1, Seite 1 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Kunststoff- und Keramikverblendungen ... (Veneers), z. B. bei Zahnhartsubstanzdefekten oder | II.1.1, Seite 1 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | nicht geregelt |  |  |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | nicht geregelt |  |  |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | ja, bis zur Versicherungssumme | z. B. ICON, (außer bei der Versorgung mit Kronen oder Inlays) und chirurgische zahnärztliche Leistungen | II.1.2, Seite 1 |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | ja, bis zur Versicherungssumme | Maßnahmen zur Behandlung von Wurzelerkrankungen | II.1.2, Seite 1 |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | ja, bis zur Versicherungssumme | Maßnahmen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums | II.1.2, Seite 1 |
| Professionelle Zahnreinigung | ja, bis 75 € | zahnärztliche Leistungen zur Zahnreinigung | II.1.5, Seite 1 |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | ja, bis 75 € | Für II.2.2 b) gelten die Wartezeiten gemäß § 3 | II.2.2, Seite 1 |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | ja, bis 75 € | Fluoridierung von Zähnen | II.1.5, Seite 1 |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nein | Der Leistungsanspruch für alle erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß II.1.1 bis II.1.6 zusammen | II.3.1, Seite 2 |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | ja, bis 600 € | 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, sofern kein ... gegenüber einer GKV besteht (KIG 1+2) bis ... 600 EUR je behandeltem Kiefer für die gesamte | II.2.3 a, Seite 2 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | ja, bis 600 € | 80 % des Rechnungsbetrages der bei Abschluss einer ... Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische | II.2.3 b, Seite 2 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | ja | Kiefer- und Zahnfehlstellungen bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. | II.1.6, Seite 1 |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nein | Maßnahmen der Zahn- und Kieferregulierung bei Kindern | II.1, Seite 1 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | ja, bis 600 € | unsichtbare Zahnspange (Invisalign) | II.2.3, Seite 2 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | der Höchstsätze der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen | II.1, Seite 1 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | nein | der Höchstsätze der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen | II.1, Seite 1 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen | II.1.1, Seite 1 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | nicht geregelt |  |  |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | zahnärztliche Maßnahmen zur Diagnose, Behebung oder Besserung einer Störung der Funktion von Kiefergelenken | II.1.4, Seite 1 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | nicht geregelt |  |  |
| Behandlung im Ausland | ja | Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. | § 1 (4) MB/KK 2009, Seite 3 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 750 € | ersten Kalenderjahres | II.3.1, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 1.500 € | ersten beiden Kalenderjahre | II.3.1, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 2.250 € | ersten drei Kalenderjahre | II.3.1, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | 3.000 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der ersten vier Kalenderjahre | II.3.1, Seite 2 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die summenmäßige Begrenzung. | II.3.1, Seite 2 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die summenmäßige Begrenzung. | II.3.1, Seite 2 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Werden zahnärztliche Leistungen gemäß II.1 aufgrund eines nach Vertragsabschluss eintretenden Unfalls notwendig, entfallen dafür die Leistungshöchstsätze. | II.3.4, Seite 2 |
| Allgemeine Wartezeit | ja | Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. | § 3 (2) MB/KK 2009, Seite 4 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 (3) MB/KK 2009, Seite 4 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | ja | Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. | § 3 (3) MB/KK 2009, Seite 4 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung und Zahnersatz entfallen, wenn die Zahnbehandlung bzw. der Zahnersatz aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfalles notwendig wird. | § 3 (3.1) TB/KK, Seite 4 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | sowie für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. | II.1, Seite 1 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne | II.1, Seite 1 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | nicht geregelt |  |  |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Kinder können zum Kinderbeitrag bis zu dem Monat versichert werden, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden. | § 8a (1.2) TB/KK, Seite 7 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nicht geregelt |  |  |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | Abweichend von § 8 a (2) Allgemeine Versicherungsbedingungen | III, Seite 2 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz | § 8b (1) MB/KK 2009, Seite 7 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Der Versicherer verzichtet auch auf das ordentliche Kündigungsrecht für eine Krankheitskosten-Teilversicherung. | § 14 (2.1) TB/KK, Seite 9 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. | § 13 (1.1) TB/KK, Seite 8 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. | § 13 (1) MB/KK 2009, Seite 8 |

## Volltext der Bedingungen: Tarif uni-dent|Privat (uni-dent-P) für zahnärztliche Leistungen bei GKV-Versicherten, Teil III Tarife

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[Seite 1]
    KVB-069 11.19

                                                     Tarif uni-dent|Privat (uni-dent-P)
                                            für zahnärztliche Leistungen bei GKV-Versicherten
                                                        (mit geschlechtsunabhängig erhobenen Beiträgen)
          Teil III Tarife: Nur gültig in Verbindung mit Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009)
                                             und Teil II Tarifbedingungen (TB/KK) der uniVersa Krankenversicherung a.G.


I       Versicherungsfähigkeit                                                      1.4   Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

1       Versicherungsfähig sind:                                                          - zahnärztliche Maßnahmen zur Diagnose, Behebung oder Besse-
                                                                                            rung einer Störung der Funktion von Kiefergelenken, Kaumuskulatur
        Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Kranken-                  und Zähnen.
        versicherung (GKV) versichert sind.
                                                                                    1.5   Professionelle Zahnreinigung / Zahnprophylaxe
2       Wegfall der Versicherungsfähigkeit
                                                                                          - zahnärztliche Leistungen zur Zahnreinigung:
        Der Wegfall der Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person ist
        dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Das Versicherungsverhält-                   - Entfernung von Zahnbelägen, Zahnstein und subgingivalen
        nis endet hinsichtlich dieses Tarifes zum Ende des Monats, in dem die                  Konkrementen mit Handinstrumenten, Ultraschallgeräten,
        Versicherungsfähigkeit entfällt. Der Versicherer ist berechtigt, über den              Lasergeräten und Pulverstrahlgeräten.
        Wegfall der Versicherungsfähigkeit einen entsprechenden Nachweis zu
        verlangen.                                                                        - zahnärztliche Leistungen zur Zahnprophylaxe:

                                                                                             - Erstellung eines Mundhygienestatus,
II      Leistungen des Versicherers                                                          - Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Ver-
                                                                                                hinderung,
1       Erstattungsfähige Aufwendungen                                                       - Fluoridierung von Zähnen,
                                                                                              %HKDQGOXQJYRQEHUHPS¿QGOLFKHQ=lKQHQXQG
        Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für zahnärztliche                 - Fissurenversiegelung.
        Leistungen für bei Vertragsabschluss vorhandene Zähne oder vor-
        handenen dauerhaften Zahnersatz sowie für Maßnahmen der Zahn-               1.6   Zahn- und Kieferregulierung bei Kindern
        und Kieferregulierung bei Kindern. Die Gebühren bei privatärztlichen
        Rechnungen, einschließlich der in der Gebührenordnung für Zahnärzte               - zahnärztliche bzw. kieferorthopädische und zahntechnische Leis-
        (GOZ) vorgesehenen Zusatz- und Begleitleistungen (z. B. OP-Mikro-                   tungen zur Beseitigung oder Besserung von Kiefer- und Zahnfehl-
        VNRS$QZHQGXQJHLQHV/DVHUV VLQGLPWDULÀLFKHQ8PIDQJLQQHUKDOE                 stellungen bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
        der Höchstsätze der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen
        erstattungsfähig. Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht         2     Leistungsumfang
        dauerhaft ersetzte Zähne sowie für vor Vertragsabschluss begonnene
        oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz. Er-          2.1   Leistungsumfang bei Aufwendungen nach II.1.1 bis II. 1.4
        stattungsfähige Aufwendungen sind Leistungen für
                                                                                          Erstattet werden unter Anrechnung der Vorleistung der GKV insgesamt
1.1     Zahnersatzmaßnahmen
                                                                                          a) 100 % der im Rahmen der Regelversorgung der GKV in Rechnung
        - zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, einschließlich der                    gestellten Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz, wenn die
          damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und erforderli-                          Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsbestandteile ent-
          chen Vor- und Nachbehandlungen für                                                 hält.

           - Kronen aus Metall oder Keramik (hierzu gehören insbesondere                  b) 80 % der Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz, wenn die
             auch Kunststoff- und Keramikverblendungen, Keramikverblend-                     Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergü-
             schalen (Veneers), z. B. bei Zahnhartsubstanzdefekten oder                      tungsanteile enthält; mindestens werden die Kosten erstattet, die bei
             freiliegenden Zahnhälsen, oder Kronen im CEREC-Verfahren),                      einer Abrechnung gemäß a) erster Halbsatz erstattungsfähig wären.
           - prothetische Versorgung,
           - Brücken,                                                                        Bei Nachweis einer regelmäßigen ununterbrochenen jährlichen Teil-
           - orale Implantate inkl. augmentativer Behandlungen (Knochen-                     nahme der versicherten Person an Vorsorgeuntersuchungen durch
             aufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial so-                     zahnärztliche Bestätigung (z.B. Vorlage des Bonusheftes) erhöht
             wie die Therapieformen einer Knochenspreizung, Knochenver-                      VLFK GHU PD[LPDOH (UVWDWWXQJVEHWUDJ DXI   EHL 1DFKZHLV YRQ
             längerung und Sinuslift),                                                       fünf Jahren und auf 90 % bei Nachweis von zehn Jahren.
           - implantatgetragenen Zahnersatz,
           - Eingliederung von Aufbissbehelfen (z. B DROS-Schienen) und                      Erfolgt eine Vorleistung der GKV nicht, wird ein pauschaler Betrag
           - Knirscherschienen.                                                              als Leistung der GKV angerechnet. Bei Leistungen nach II.1.1 be-
                                                                                             trägt dieser 40 % und bei Leistungen nach II.1.2 bis II.1.4 20 %.
1.2     Allgemeine Zahnbehandlungsmaßnahmen                                                  Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine
                                                                                             Vorleistung erbringt.
        D
            OOJHPHLQHNRQVHUYLHUHQGHDXFKPLNURLQYDVLYH.DULHVLQ¿OWUDWLRQHQ
           z. B. ICON, (außer bei der Versorgung mit Kronen oder Inlays) und        2.2   Leistungsumfang bei Aufwendungen nach II.1.5
           chirurgische zahnärztliche Leistungen,
                                                                                          D  (UVWDWWHWZHUGHQ$XIZHQGXQJHQQDFK,,ELV]XHLQHP*HVDPW-
        - Maßnahmen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des                               EHWUDJYRQLQVJHVDPW(85MH.DOHQGHUMDKU
          Parodontiums (z. B. Parodontosebehandlungen mittels Perio-
          Chip),                                                                          E  'LHVHU %HWUDJ HUK|KW VLFK HLQPDOLJ XP ZHLWHUH  (85 LP HUVWHQ
                                                                                              Versicherungsjahr, wenn mit der ersten Rechnung über Maßnah-
        - Maßnahmen zur Behandlung von Wurzelerkrankungen und                                 PHQ QDFK ,, ]XJOHLFK HLQ YRP =DKQDU]W DXVJHVWHOOWHU DNWXHOOHU
                                                                                              Zahnstatus eingereicht wird und die Maßnahmen innerhalb des ers-
        - Erstellen eines Heil- und Kostenplans nach II.4.1.                                  ten Jahres nach Versicherungsbeginn (erstes Versicherungsjahr)
                                                                                              durchgeführt wurden. Für II.2.2 b) gelten die Wartezeiten gemäß § 3
1.3     Inlays / Onlays                                                                       Abs. 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen, Teil I, nicht.

        - Einlagefüllungen aus Metall, Kunststoff oder Keramik (z. B. CEREC-
          Verfahren).

[Seite 2]
2.3   Leistungsumfang bei Aufwendungen nach II.1.6                             4     Leistungsvoraussetzungen

      Erstattet werden                                                         4.1   Heil- und Kostenplan
      a) 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, sofern kein Leis-
         tungsanspruch gegenüber einer GKV besteht (KIG 1+2) bis höchs-              Erfolgt eine Leistung der GKV nicht, wird für Inlays, Zahnersatz sowie
         tens 600 EUR je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferortho-             Zahn- und Kieferregulierung nur geleistet, wenn und soweit der Ver-
         pädische Behandlung.                                                        sicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kos-
                                                                                     tenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage
      b) 80 % des Rechnungsbetrages der bei Abschluss einer Mehrkos-                 wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen der Art und dem
         tenvereinbarung vom Leistungsanspruch gegen eine GKV nicht                  Umfang nach medizinisch notwendig sind.
         XPIDVVWHQ/HLVWXQJHQEHL.,*ELVK|FKVWHQV(85MHEH-
         handeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behand-          4.2   Nachweis
         lung.
                                                                                     Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Er-
      Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zu-                stattungsvermerk der GKV auf der jeweiligen Originalrechnung nach-
      satzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunst-                 zuweisen.
      stoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik,
      festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte,
      festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, ther-      III   Beitragszahlung
      misch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum,
      Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maß-             Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
      nahmen.                                                                        des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen
                                                                                     Berechnungsgrundlagen festgelegt. Die Höhe des zu zahlenden Bei-
3     Leistungshöchstsätze im Tarif uni-dent|Privat                                  trages richtet sich nach dem erreichten Alter der versicherten Person
                                                                                     bei Eintritt in den Tarif (Eintrittsalter). Als Eintrittsalter gilt der Unter-
3.1   Der Leistungsanspruch für alle erstattungsfähigen Aufwendungen ge-             schied an Jahren zwischen dem Geburtsjahr und dem Jahr des Ver-
      mäß II.1.1 bis II.1.6 zusammen errechnet sich unter Berücksichtigung           sicherungsbeginns.
      der jeweils nach II.2.1 und II.2.3 maßgeblichen Erstattungsprozent-
      sätze höchstens aus einem erstattungsfähigen Betrag (Höchstbetrag)             Abweichend von § 8 a (2) Allgemeine Versicherungsbedingungen, Teil
      von                                                                            I, ist von Beginn des Kalenderjahres an, in dem die versicherte Person
                                                                                     GDV
     D (85    LQVJHVDPWIUDOOH0DQDKPHQGHV                                RGHU/HEHQVMDKUYROOHQGHWGHULKUHPWDULÀLFKHQ/HEHQV-
                     ersten Kalenderjahres;                                          alter entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen.

     E (85 LQVJHVDPWIUDOOH0DQDKPHQGHU
                    ersten beiden Kalenderjahre;

     F (85 LQVJHVDPWIUDOOH0DQDKPHQGHU
                    ersten drei Kalenderjahre;

      d) 3.000 EUR insgesamt für alle Maßnahmen der
                   ersten vier Kalenderjahre;

      Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die summenmäßige Begren-
      zung.

3.2   Auf den Höchstbetrag der jeweiligen Kalenderjahre werden zuerst die
      erstattungsfähigen Beträge für Zahnbehandlung/vorbeugende Maß-
      nahmen/Zahn- und Kieferregulierung und danach die erstattungsfähi-
      gen Beträge für Zahnersatz/funktionsanalytische und funktionsthera-
      peutische Maßnahmen angerechnet.

3.3   Zahntechnische Leistungen werden für die Berücksichtigung der
      Höchstbeträge dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die angefer-
      tigten Materialien vom Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden eingegliedert
      werden.

3.4   Werden zahnärztliche Leistungen gemäß II.1 aufgrund eines nach
      Vertragsabschluss eintretenden Unfalls notwendig, entfallen dafür die
      Leistungshöchstsätze. Die Erstattung für solche Maßnahmen wird auf
      die jeweiligen Leistungshöchstsätze nicht angerechnet.

3.5   Die in II.3.1 vorgesehenen Höchstbeträge nach Kalenderjahren gelten
      jeweils für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. des Jahres. Beginnt der
      Tarif der versicherten Person nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Ver-
      sicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr.

[Seite 3]
       KVB-085 05.25
                                   Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die
                                 Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
                              Teil I Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und
                                             Teil II Tarifbedingungen (TB/KK) der uniVersa Krankenversicherung a. G.


      Der Versicherungsschutz                                                              der jeweils gem. § 1 (4.1) und (4.2) geltenden Leistungsdauer beim
                                                                                           Versicherer eingeht. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, einen ange-
      § 1	Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungs-                       messenen Beitragszuschlag zu verlangen und/oder die Verlängerung
           schutzes                                                                        des Versicherungsschutzes zu befristen.

      (1)	Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle       (4.4) Während der Leistungsdauer gem. § 1 (4.1) und (4.2) und solange eine
           und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern verein-          besondere Vereinbarung gem. § 1 (4.3) besteht, ist eine Beendigung
           bart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleitun-              der Versicherung nach § 15 (3) ausgeschlossen.
           gen. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
                                                                                     (4.5) Wird vor einem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland, der die je-
            a)	in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für            weils geltende Leistungsdauer gem. § 1 (4.1) und (4.2) überschreitet,
                Heilbehandlungen und sonst vereinbarte Leistungen,                         keine Vereinbarung getroffen, so bleiben 50 % der tariflichen Leistun-
                                                                                           gen erhalten.
            b)	in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbe-
                handlung ein Krankenhaustagegeld.                                    (5)   Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
                                                                                           anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen
      (2)   Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer          Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
            versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche-           raum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort,
            rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi-            dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet
            zinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss             bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
            die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt
            werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammen-        (6)   Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in
            hängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versiche-         andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz verlangen, sofern
            rungsfall gelten auch                                                          die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfä-
                                                                                           higkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in
            a)	Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen                   angemessener Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten; die
                Schwangerschaft und die Entbindung,                                        nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung
                                                                                           für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Al-
      (2.1) Als Versicherungsfall gilt auch der Schwangerschaftsabbruch, dessen            terungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrund-
            Rechtmäßigkeit den gesetzlichen Vorschriften entsprechend festge-              lagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder
            stellt ist.                                                                    umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag (§ 8 a Abs. 3 und 4)
                                                                                           verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind
            b)	ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten                 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten
                nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeunter-           (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Die Umwandlung des Versicherungsschutzes
                suchungen),                                                                aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert
                                                                                           werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlos-
            c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.                             sen. Eine Umwandlung des Versicherungsschutzes in den Notlagen-
                                                                                           tarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG – s. Anhang) ist
      (3)   Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versiche-             ebenfalls ausgeschlossen.
            rungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen
            Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit        (6.1) Zu den erworbenen Rechten gemäß § 1 (6) gehört auch die Risikoein-
            Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versiche-           stufung bei Vertragsabschluss aufgrund des vom Versicherer überprüf-
            rungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.                                    ten Gesundheitszustandes (Risikograd) der versicherten Person. Die-
                                                                                           se Einstufung darf der Versicherer bei einer Umwandlung in Tarife mit
      (4)   Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa.           gleichartigem Versicherungsschutz nicht zu Lasten des Versicherungs-
            Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt              nehmers unter Hinweis auf eine etwaige im Zieltarif andere Bewertung
            werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vor-           oder Bewertungsmethode des bei Vertragsbeginn festgestellten Risiko-
            übergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht                 grades ändern.
            auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der
            Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hi-         (6.2) War bei einer Tarifumwandlung nach § 1 (6) für den bisherigen Tarif kein
            naus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, so lange die              Risikozuschlag vereinbart, ist auch im neuen Tarif, vorbehaltlich der Re-
            versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesund-           gelung gemäß § 1 (6.3) kein Risikozuschlag zu bezahlen. War jedoch
            heit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.                    für den bisherigen Tarif bereits ein Risikozuschlag vereinbart, wird er im
                                                                                           neuen Tarif gemäß § 8 a (3) angepasst.
      (4.1) Abweichend von § 1 (4) und § 15 (3) besteht während eines Aufenthal-
            tes im außereuropäischen Ausland auch ohne besondere Vereinbarung        (6.3) Das Recht des Versicherers, bei einer Tarifumwandlung in Zieltarife
            Versicherungsschutz                                                            mit höherem oder umfassenderem Versicherungsschutz nach § 1 (6)
                                                                                           Satz 4 für die Mehrleistungen Risikozuschläge oder Leistungsaus-
            -	entweder bis zu 36 Monaten, sofern eine Krankheitskostenvollversi-          schlüsse verlangen zu können bleibt unberührt. Ferner sind für den hin-
               cherung (mit Anspruch mindestens auf ambulante Leistungen sowie             zukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs.
               allgemeine Krankenhausleistungen) besteht, deren Versicherungs-             6) einzuhalten.
               beginn mindestens 36 Monate zurückliegt,
                                                                                     §2    Beginn des Versicherungsschutzes
            - oder bis zu drei Monaten in allen anderen Fällen.
                                                                                     (1)   Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein
      (4.2) Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über die je-              bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Ab-
            weils geltende Leistungsdauer gemäß § 1 (4.1) hinaus ausgedehnt                schluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Ver-
            werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person            sicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und
            die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.            nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn
                                                                                           des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach
      (4.3) Dauert der Aufenthalt im außereuropäischen Ausland über die jeweils            Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfäl-
            geltende Leistungsdauer gem. § 1 (4.1) und (4.2) an, kann der Versi-           le sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in
            cherungsnehmer den Abschluss einer Vereinbarung über die Fortfüh-              die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertrags-
            rung der Krankheitskostenvollversicherung beantragen. Der Versiche-            änderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des
            rer ist zur Annahme des Antrages verpflichtet, wenn dieser vor Ablauf          Versicherungsschutzes.


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      (1.1) Die Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsschutzes gelten                behandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Entbindung und Psycho-
            entsprechend bei der nachträglichen Mitversicherung von Personen.                therapie können in allen Tarifen erlassen werden, wenn ein ärztliches
                                                                                             bzw. zahnärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu ver-
      (1.2) Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes bzw.            sichernden Personen auf einem Vordruck der uniVersa Krankenversi-
            des erhöhten Versicherungsschutzes eingetreten sind und noch andau-              cherung a. G. vorgelegt wird.
            ern, wird ab dem im Versicherungsschein bezeichneten Beginn der Ver-
            sicherung oder Vertragsänderung geleistet, jedoch nicht vor Abschluss      (4.2) Bei Personen, die mit ihrer Krankheitskostenvollversicherung von
            des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf der Wartezeiten. Die             einem anderen Unternehmen der privaten Krankenversicherung zur
            Pflicht des Versicherungsnehmers zur Anzeige aller im Antrag gefrag-             uniVersa wechseln, können die allgemeine Wartezeit und die beson-
            ten Umstände bleibt hiervon unberührt.                                           deren Wartezeiten erlassen werden, wenn bestimmte, im Antrag auf
                                                                                             Abschluss der Krankenversicherung genannte Voraussetzungen erfüllt
      (2)   Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozu-                  sind.
            schläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am
            Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versiche-       (5)   Personen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus
            rer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei            einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenvollversicherung
            Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versiche-               ausgeschieden sind, wird die nachweislich dort ununterbrochen zu-
            rungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicher-           rückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Vor-
            ten Elternteils sein.                                                            aussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach
                                                                                             Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versiche-
      (2.1) Wird ein Kind gemäß § 2 (2) im gleichen Tarif eines versicherten Eltern-         rungsschutz in Abweichung von § 2 Abs. 1 im unmittelbaren Anschluss
            teils mitversichert, beginnt der Versicherungsschutz auch dann ohne              beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffent-
            Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn für das Kind eine nied-            lichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.
            rigere oder keine jährliche Selbstbeteiligung gewählt wird.
                                                                                       (6)   Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzu-
      (2.2) Wird ein Kind gemäß § 2 (2) mitversichert, so besteht auch Versiche-             kommenden Teil des Versicherungsschutzes.
            rungsschutz für Geburtsschäden sowie für angeborene Krankheiten
            und Gebrechen.                                                             §4    Umfang der Leistungspflicht

      (3)   Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im      (1)   Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif
            Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein er-          mit Tarifbedingungen.
            höhtes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur ein-
            fachen Beitragshöhe zulässig.                                              (1.1) Sofern der Tarif eine jährliche Selbstbeteiligung vorsieht, wird diese je ver-
                                                                                             sicherte Person von den erstattungsfähigen Kosten berechnet. Auch bei
      (4)   Sonderregelung für Beihilfeberechtigte:                                          Vorleistung durch eine gesetzliche Krankenkasse oder Ersatzkasse ist die-
            Vermindert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach            se Selbstbeteiligung vom Versicherungsnehmer in voller Höhe zu tragen.
            den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfeanspruch oder
            entfällt er, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine ent-            Beginnt der Vertrag in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres, so er-
            sprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes) zum                    mäßigt sich die Selbstbeteiligung um die Hälfte.
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beihilfeänderung im Rahmen der
            bestehenden Tarife. Dabei finden die Bestimmungen für eine Erhöhung        (1.2) Sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, werden auch Aufwendungen
            des Versicherungsschutzes (Tariferhöhung oder Tarifwechsel) zwar                 über den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte
            grundsätzlich Anwendung, die erhöhten Leistungen werden jedoch                   (GOÄ/GOZ) erstattet, sofern sie durch krankheits- bzw. befundbedingte
            ohne erneute Wartezeit und ohne erneute Risikoprüfung auch für lau-              Erschwernisse begründet sind und den Anfordernissen der jeweiligen
            fende Versicherungsfälle vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Än-                Gebührenordnung entsprechen.
            derung an gewährt, soweit hierfür im Rahmen der bereits versicherten
            Tarife Leistungspflicht gegeben ist. Die Vergünstigungen gemäß der         (2)   Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen
            Sätze 1 und 2 finden nur Anwendung, wenn der Antrag auf Erhöhung                 approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen
            spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Änderung des Beihil-                 nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deut-
            feanspruches gestellt wird und der Versicherungsschutz nur soweit                schen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.
            erhöht wird, dass er die Verminderung oder den Wegfall des Beihilfe-
            anspruchs ausgleicht, jedoch nicht mehr als zur vollen Kostendeckung       (2.1) Der versicherten Person steht auch die Wahl unter den approbierten
            erforderlich ist. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind         Ärzten und Zahnärzten frei, die in einem auch zur Versorgung von
            anzugeben und auf Veranlassung des Versicherers nachzuweisen.                    gesetzlich Krankenversicherten zugelassenen medizinischen Versor-
                                                                                             gungszentrum (MVZ) oder in einer Ärztegesellschaft tätig sind, wenn
      (5)   § 2 (4) gilt sinngemäß, wenn sich bei einem Versicherten mit Anspruch            die Abrechnungen nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenord-
            auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Bei-             nungen vorgenommen werden. Bei einer medizinisch notwendigen
            hilfeanspruch erhöht.                                                            Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl unter den
                                                                                             sozialpädiatrischen Zentren.
      §3    Wartezeiten
                                                                                       (2.2) Zur ambulanten Heilbehandlung gehören auch die im Rahmen einer
      (1)   Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.                              ambulanten telemedizinschen Behandlung erbrachten ärztlichen Leis-
                                                                                             tungen, die Behandlungen in der Ambulanz eines Krankenhauses, das
      (2)   Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.                                    die Voraussetzungen nach § 4 (4) erfüllt, sowie das ambulante Operie-
            Sie entfällt                                                                     ren. Nicht zur ambulanten Heilbehandlung gehören die teilstationäre
                                                                                             sowie die vor- und nachstationäre Behandlung.
            a) bei Unfällen;
                                                                                       (2.3) Sofern ein Tarif Leistungen für Heilmittel vorsieht, müssen diese von
            b)	für den Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-                niedergelassenen Ärzten, Heilpraktikern im Sinne des deutschen Heil-
                schaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Per-           praktikergesetzes oder staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/ Hilfs-
                son, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate           berufen (wie Masseur, medizinischer Bademeister, Physiotherapeut,
                nach der Eheschließung beantragt wird.                                       Krankengymnast, Logopäde, Ergotherapeut und Podologe) erbracht
                                                                                             werden.
      (3)   Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,
            Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.               (3)   Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 ge-
                                                                                             nannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der
      (3.1) Die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung und Zahnersatz ent-                Apotheke bezogen werden.
            fallen, wenn die Zahnbehandlung bzw. der Zahnersatz aufgrund eines
            nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfalles notwendig wird.              (3.1) Arzneimittel können außer aus der Apotheke auch aus der Internet-
                                                                                             oder Versandapotheke bezogen werden, sofern für diese eine behörd-
      (4)   Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten aufgrund beson-             liche Erlaubnis zum Versandhandel in Deutschland vorliegt.
            derer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über
            den Gesundheitszustand vorgelegt wird.                                     (4)   Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver-
                                                                                             sicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Kran-
      (4.1) Die allgemeine Wartezeit sowie die besonderen Wartezeiten für Zahn-              kenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei-


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            chende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und              über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
            Krankengeschichten führen. Sofern der Tarif oder die Tarifbedingungen           Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsneh-
            dies vorsehen, ist vom Versicherungsschutz auch eine nach ärztlichem            mer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe
            Befund verordnete, im unmittelbaren Zusammenhang mit einer statio-              oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt
            nären Heilbehandlung medizinisch notwendige, ambulante oder statio-             werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Ein-
            näre Anschlussheilbehandlung umfasst.                                           sicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen
                                                                                            Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat
      (4.1) Als Krankenhäuser gelten auch Bundeswehrkrankenhäuser und Laza-                 der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf
            rette. Bei stationärer Heilbehandlung in anderen Einrichtungen der Bun-         Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die
            deswehr oder sonstiger kasernierter Einheiten (Sanitätsbereich, Revier          entstandenen Kosten.
            oder dgl.) wird die Hälfte des vereinbarten Krankenhaustagegeldes ge-
            zahlt.                                                                    (9)   Für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gelten die Bestimmun-
                                                                                            gen der Satzung.
      (4.2) In Tarifen mit Leistungen bei medizinisch notwendiger stationärer Heil-
            behandlung in Krankenhäusern erstreckt sich der Versicherungsschutz             Danach darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur zur Aus-
            auf vollstationäre Behandlungen. Sofern der Tarif nichts anderes vor-           schüttung an die Mitglieder verwendet werden. Als Form der Ausschüt-
            sieht, besteht für teilstationäre sowie für vor- und nachstationäre Be-         tung kann die Mitgliedervertretung wählen:
            handlungen keine Leistungspflicht.
                                                                                            -     Auszahlung an die Mitglieder
      (4.3) Erstattungsfähig sind nach Vorleistung der Pflegepflichtversicherung            -     Beitragsgutschrift
            100 % der verbleibenden Aufwendungen für stationäre oder teilstatio-            -     Leistungserhöhung
            näre Versorgung in einem von der gesetzlichen Krankenversicherung               -     Beitragssenkung
            zugelassenen Hospiz, in dem palliativ-medizinische Behandlung er-               	-   	Verwendung als Einmalbeitrag zur Abwendung oder Minderung
            bracht wird, wenn die versicherte Person keiner stationären Behand-                   von Beitragserhöhungen.
            lung in einem Krankenhaus bedarf und eine ambulante Versorgung im
            Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erfolgen kann. Die             Die Mitgliedervertretung bestimmt, für welche Tarife und in welcher
            erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu der Höhe erstattet,               Höhe die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird, sowie nach welchen
            die für die Versorgung eines Versicherten in der gesetzlichen Kranken-          Bemessungsgrundsätzen.
            versicherung aufzuwenden wäre.
                                                                                      §5    Einschränkung der Leistungspflicht
      (5)   Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Kranken-
            anstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen          (1)   Keine Leistungspflicht besteht
            oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraus-
            setzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur            a)	für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen
            dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behand-                     von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verur-
            lung schriftlich zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertrag­                sacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht aus-
            lichem Umfange auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstätten                drücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
            und -Sanatorien geleistet.
                                                                                      (1.1) Während der ersten beiden Monate eines vorübergehenden Aufenthal-
      (5.1) Abweichend von § 4 (5) kann sich der Versicherer auf eine fehlende              tes im außereuropäischen Ausland wird auch für solche Krankheiten
            Leistungszusage nicht berufen, wenn                                             einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen geleistet, die
                                                                                            durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. Keine Kriegsereignisse
            a)	es sich um eine Notfalleinweisung handelte, oder                            im Sinne von § 5 (1) a) sind Terroranschläge.

            b)	die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in der Um-            Für Wehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintre-
               gebung des Wohnortes des Versicherten war, oder                              ten, wird unter Beachtung von § 5 (3) geleistet.

            c)	während des Aufenthaltes in der Krankenanstalt eine akute Erkran-           b)	für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich
                kung auftrat, die eine medizinisch notwendige stationäre Behand-                deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Ent-
                lung erforderte oder                                                            ziehungskuren;

            d)	sich innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung einer Kranken-         (1.2) Abweichend von § 5 (1) b) sind in der Krankheitskostenvollversiche-
               hausbehandlung, für die Leistungspflicht besteht, eine vom Kranken-          rung, bei der die Beiträge für die Tarife für ambulante und stationäre
               hausarzt verordnete weitere Heilbehandlung in einer anderen Kran-            Heilbehandlung geschlechtsunabhängig erhoben werden, die Aufwen-
               kenanstalt anschließt und diese Heilbehandlung notwendig ist, um             dungen für die Behandlung von stoffgebundenen Abhängigkeitserkran-
               die zuvor im Krankenhaus behandelte Krankheit zu heilen oder zu              kungen (Suchterkrankungen) mit Ausnahme von Nikotinsucht nach
               bessern (Anschlussheilbehandlung).                                           folgenden Maßgaben erstattungsfähig:

      (6)   Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-                    -	Ein Anspruch besteht für insgesamt bis zu drei Entwöhnungsbe-
            oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedi-                        handlungen während der gesamten Laufzeit des Versicherungs-
            zin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden                   vertrages,
            und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend
            bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-                      -	hinsichtlich der Entwöhnungsbehandlung kann kein gesetzlicher
            nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versi-                      Rehabilitationsträger oder sonstige Leistungserbringer in An-
            cherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der                      spruch genommen werden,
            bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder
            Arzneimittel angefallen wäre.                                                         -	die Aufwendungen für eine Entwöhnungsbehandlung im ambulan-
                                                                                                     ten Rahmen sind bis zu einer Dauer von sechs Monaten erstat-
      (7)   	
            Vor  Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich                           tungsfähig,
            2000 Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in
            Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für                       -	die Aufwendungen für eine Entwöhnungsbehandlung im statio-
            die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die                  nären Rahmen sind bis zu einer Dauer von drei Monaten erstat-
            Auskunft spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heil-                     tungsfähig. Erstattungsfähig sind dabei die allgemeinen Kranken-
            behandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, spätestens nach                     hausleistungen (ohne Wahlleistungen) in Krankenhäusern, die der
            zwei Wochen erteilt. Der Versicherer geht dabei auf einen vorgelegten                    Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltge-
            Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit                       setz unterliegen,
            Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft
            innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils                 -	der Versicherer hat vor Beginn der Behandlung eine schriftliche
            durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische                      Leistungszusage erteilt,
            Heilbehandlung notwendig ist.
                                                                                                  - die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 70 % erstattet.
      (8)   	
            Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der
            versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-          c)	für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Kran-
            lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht                kenanstalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem


-3-

[Seite 6]
               Grunde von der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versi-            (1.3) Nachweise in Fremdsprache sind auf Verlangen des Versicherers auf
               cherungsfall nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers                Kosten des Anspruchsstellers zu übersetzen.
               über den Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Be-
               nachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, besteht keine Leis-        (1.4) Aufwendungen für Arznei- und Heilmittel werden nur erstattet, wenn die
               tungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benach-             entsprechenden Nachweise zusammen mit denjenigen des Behandlers
               richtigung entstandenen Aufwendungen;                                          vorgelegt werden.

      (1.3) Leistungspflicht besteht für künstliche oder extrakorporale Befruchtung,    (1.5) Kosten gelten an dem Tag als entstanden, an dem die Heilbehandlung
            wenn eine organbedingte Sterilität der versicherten Person vorliegt und           ausgeführt worden ist, bzw. die Arzneien, die Verband-, Heil- und Hilfs-
            die Befruchtung nach objektiver medizinischer Feststellung das einzige            mittel bezogen wurden.
            Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ist. Erstattungsfähig
            sind bei begründeter Erfolgsaussicht die Aufwendungen für bis zu fünf       (2)   Im übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leis-
            Behandlungen.                                                                     tungen des Versicherers aus § 14 VVG (s. Anhang).

            d)	für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaß-        (3)   Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,
                nahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts          wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangs-
                anderes vorsieht;                                                             berechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese
                                                                                              Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leis-
      (1.4) Abweichend von § 5 (1) d) sind in der Krankheitskostenvollversiche-               tung verlangen.
            rung die Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungen im tariflichen
            Rahmen erstattungsfähig, wenn hinsichtlich der Maßnahme kein ge-            (3.1) Sind begründete Zweifel an der Empfangsberechtigung bekannt, wird
            setzlicher Rehabilitationsträger in Anspruch genommen werden kann.                der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer auszahlen.
            Eine Anschlussheilbehandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn sich
            innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung einer Krankenhausbe-              (4)   Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden
            handlung, für die Leistungspflicht besteht, eine vom Krankenhausarzt              zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in
            verordnete weitere Heilbehandlung in einer anderen Krankenanstalt                 Euro umgerechnet.
            oder im ambulanten Rahmen anschließt und diese Heilbehandlung
            notwendig ist, um die zuvor im Krankenhaus behandelte Krankheit zu          (4.1) Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europä-
            heilen oder zu bessern.                                                           ischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine
                                                                                              Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs-
            e)	für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Ein-           statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
                schränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen         Main, nach jeweils neuestem Stand. Der versicherten Person bleibt in
                Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes                  jedem Fall vorbehalten, durch Bankbeleg nachzuweisen, dass sie die
                durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder                   zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem un-
                einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;                günstigeren Kurs erworben hat und dies durch eine Änderung der Wäh-
                                                                                              rungsparitäten bedingt war.
      (1.5) Abweichend von § 5 (1) e) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
            die ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort.                  (5)   Kosten für Überweisung der Versicherungsleistungen und Übersetzun-
                                                                                              gen können von den Versicherungsleistungen abgezogen werden.
            f) entfallen
                                                                                        (5.1) Wenn dem Versicherer ein inländisches Konto zur Überweisung von
            g)	für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1                     Leistungen angegeben wird, werden keine Kosten für die Überweisung
                Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene                 abgezogen.
                Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
                                                                                        (6)   Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten
            h)	für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unter-            noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht
                bringung.                                                                     für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Ab-
                                                                                              tretungsverbote bleiben unberührt.
      (2)   Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis-
            tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der         §7    Ende des Versicherungsschutzes
            Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herab-
            setzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonsti-               Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungs-
            gen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten              fälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
            Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

      (3)   Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-           Pflichten des Versicherungsnehmers
            versicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine
            gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer,       §8    Beitragszahlung
            unbeschadet der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kranken-
            haustagegeld, nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz     (1)   Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn
            der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.                                    an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu ent-
                                                                                              richten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt
      (4)   Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen              werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gel-
            Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamter-               ten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der
            stattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                                Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist
                                                                                              der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des
      §6    Auszahlung der Versicherungsleistungen                                            nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.

      (1)	Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm ge-      (1.1) Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlos-
           forderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Ver-                  sen, so ist der erste Jahresbeitrag bzw. die erste monatliche Beitrags-
           sicherers.                                                                         rate am Tage des Versicherungsbeginns fällig, auch wenn der Versiche-
                                                                                              rungsschein vorher ausgehändigt wird.
      (1.1)	Die Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. Sie müssen den Namen
             der behandelten Person und die klinische Bezeichnung der behandel-         (1.2) Bei der Versicherung von Neugeborenen gemäß § 2 (2) bzw. adoptier-
             ten Krankheit enthalten.                                                         ten Kindern gemäß § 2 (3) ist der Beitrag von dem auf die Geburt bzw.
                                                                                              Adoption folgenden Monat an zu entrichten.
            Bei Kostenbeteiligung eines anderen Versicherers genügt die Vorlage
            von Zweitschriften der Nachweise mit Erstattungsvermerk.                    (2)   Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,
                                                                                              dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten
      (1.2)	Auf den Nachweisen müssen außerdem, wenn Kostenersatz bean-                      Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versiche-
             sprucht wird, die einzelnen Leistungen mit den Behandlungsdaten, bei             rungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle
             Krankenhausbehandlung die Art der Unterbringung und, wenn Kran-                  von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten
             kenhaustagegeld beansprucht wird, der Aufnahme- und Entlassungs-                 eines jeden Monats fällig.
             tag angegeben sein.


-4-

[Seite 7]
      (3)   Wird der Versicherungsvertrag über eine der Erfüllung der Pflicht                 verhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (s. Anhang)
            zur Versicherung dienende Krankheitskostenversicherung (§ 193                     oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
            Abs. 3 VVG – s. Anhang) später als einen Monat nach Entstehen der                 beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis
            Pflicht zur Versicherung beantragt, ist ein Beitragszuschlag in Höhe              zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt
            eines Monatsbeitrags für jeden weiteren angefangenen Monat der                    der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsra-
            Nichtversicherung zu entrichten, ab dem sechsten Monat der Nicht-                 te nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäfts-
            versicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversi-                gebühr verlangen.
            cherung ein Sechstel des Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nicht-
            versicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der         (8.1) Endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich einer betroffenen ver-
            Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war; Zeiten vor dem            sicherten Person aufgrund einer Kündigung nach § 13 (3) nicht zum
            1. Januar 2009 werden nicht berücksichtigt. Der Beitragszuschlag ist              Letzen eines Monats, verzichtet der Versicherer auf den Beitrag dieses
            einmalig zusätzlich zum laufenden Beitrag zu entrichten. Der Versi-               Monats.
            cherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Beitragszu-
            schlags verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die           (9)   Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu
            Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen                    entrichten.
            werden kann. Der gestundete Betrag wird verzinst.
                                                                                        § 8 a Beitragsberechnung
      (4)   Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders
            vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang            (1)   Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften
            des Versicherungsscheines zu zahlen.                                              des VAG und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Ver-
                                                                                              sicherers festgelegt.
      (5)   Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in
            Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versi-        (1.1) Als Eintrittsalter gilt der Unterschied an Jahren zwischen dem Geburts-
            cherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der           jahr und dem Jahr des Versicherungsbeginns.
            rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage
            der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.             (1.2) Kinder können zum Kinderbeitrag bis zu dem Monat versichert werden,
                                                                                              in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden. Der Kinderbeitrag entfällt mit
      (6)   Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur               Beginn des darauf folgenden Monats; ab diesem Zeitpunkt sind die für
            Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3                 Erwachsene geltenden Beiträge zu zahlen. Das außerordentliche Kün-
            VVG – s. Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für                digungsrecht ist in § 13 (4) geregelt.
            zwei Monate im Rückstand, mahnt ihn der Versicherer. Der Versiche-
            rungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrück-            (1.3) Beitragszuschläge für erhöhte Risiken und für Aufenthalte außerhalb
            standes einen Säumniszuschlag von 1 % des Beitragsrückstandes                     Europas können vereinbart werden.
            sowie Mahnkosten in nachgewiesener Höhe zu entrichten. Ist der Bei-
            tragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach         (2)   Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versiche-
            Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen                 rungsschutzes, wird das Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten der
            Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen                 Änderung erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltergruppe) der ver-
            des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand             sicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts
            einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der                   nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben wer-
            zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der            den. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch
            Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des folgenden Monats. So-                  Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in
            lange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im           den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten Grundsätzen
            Notlagentarif nach § 153 VAG (s. Anhang) versichert. Es gelten inso-              angerechnet wird. Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung
            weit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif               der Leistungen des Versicherers wegen Älterwerdens der versicherten
            (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.                                       Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
                                                                                              ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.
            Das Ruhen des Versicherungsvertrages tritt nicht ein oder endet,
            wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebe-           (3)   Bei Beitragsänderungen kann der Versicherer auch besonders verein-
            dürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch                 barte Risikozuschläge entsprechend ändern.
            ist oder wird. Unbeschadet davon wird der Vertrag ab dem ersten Tag
            des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versi-         (4)   Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Ver-
            cherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ruhens                sicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zu-
            versichert war, wenn alle rückständigen Prämienanteile einschließlich             sätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst
            der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt sind. In                  sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Aus-
            den Fällen der Sätze 7 und 8 ist der Versicherungsnehmer oder die                 gleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.
            versicherte Person so zu stellen, wie der Versicherungsnehmer oder
            die versicherte Person vor der Versicherung im Notlagentarif nach           § 8 b Beitragsanpassung
            § 153 VAG (s. Anhang) stand, abgesehen von den während der Ru-
            henszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der       (1)   Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leis-
            Ruhenszeit vorgenommene Beitragsanpassungen und Änderungen                        tungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskos-
            der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Tarif, in dem der                 ten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder
            Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vor Eintritt des Ru-              aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend ver-
            hens versichert war, gelten ab dem Tag der Fortsetzung der Versiche-              gleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforder-
            rung in diesem Tarif.                                                             lichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten
                                                                                              Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese
            Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen               Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Ab-
            Trägers nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach-                weichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vom-
            zuweisen; der Versicherer kann in angemessenen Abständen die Vor-                 hundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom
            lage einer neuen Bescheinigung verlangen.                                         Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des
                                                                                              Treuhänders angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen kann
      (7)   Bei anderen als den in Abs. 6 genannten Versicherungen kann die nicht             auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung angepasst und
            rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages unter            ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden. Im
            den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (s. Anhang) zum Verlust                  Zuge einer Beitragsanpassung werden auch der für die Beitragsgaran-
            des Versicherungsschutzes führen.                                                 tie im Standardtarif erforderliche Zuschlag (§ 19 Abs. 1 Satz 2) sowie
                                                                                              der für die Beitragsbegrenzungen im Basistarif erforderliche Zuschlag
            Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird         (§ 20 Satz 2) mit den jeweils kalkulierten Zuschlägen verglichen und,
            der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung                soweit erforderlich, angepasst.
            der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
                                                                                        (1.1) Für Tarife bei denen die Beiträge geschlechtsabhängig erhoben werden
      (8)   Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit been-            gilt:
            det, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil
            des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in            Der tariflich festzulegende Vomhundertsatz gemäß § 8 b (1) beträgt für
            dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungs-                die Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen zehn Prozent. In


-5-

[Seite 8]
            den Tarifen VE, EZ, EZ-E und der Tarifstufe A 1360 ist eine Beitrags-     (2)   Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen
            anpassung gemäß § 8 b möglich, wenn die dort genannte Gegenüber-                (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
            stellung der Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als               nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif-
            fünf Prozent ergibt. Der gesetzlich festgelegte Vomhundertsatz gemäß            ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
            § 8 b (1) beträgt für die Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlich-           soweit erforderlich mitzuwirken.
            keiten fünf Prozent.
                                                                                      (3)   Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vor-
            Für Tarife bei denen die Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben wer-            sätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der
            den gilt:                                                                       Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge des-
                                                                                            sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob
            Der tariflich festzulegende Vomhundertsatz gemäß § 8 b (1) beträgt für          fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
            die Gegenüberstellung der Versicherungsleistungen fünf Prozent. Der             seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
            gesetzlich festgelegte Vomhundertsatz gemäß § 8 b (1) beträgt für die           den Verhältnis zu kürzen.
            Gegenüberstellung der Sterbewahrscheinlichkeiten fünf Prozent.
                                                                                      (4)   Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein
      (1.2) In Krankenhauskostentarifen wird jeweils geprüft, ob und inwieweit eine         Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgel-
            Anpassung des vorgesehenen Krankenhaustagegeldes erforderlich ist.              te gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf
                                                                                            Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat,
      (2)   (entfallen)                                                                     sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

      (3)   Beitragsanpassungen sowie Änderungen von Selbstbeteiligungen und          § 12 Aufrechnung
            evtl. vereinbarten Risikozuschlägen werden zu Beginn des zweiten Mo-
            nats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers             Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderung des Versicherers nur
            folgt.                                                                          aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
                                                                                            festgestellt ist. Gegen eine Forderung aus der Beitragspflicht kann je-
      §9    Obliegenheiten                                                                  doch ein Mitglied eines Versicherungsvereins nicht aufrechnen.

      (1)   Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn
            anzuzeigen.                                                               Ende der Versicherung
      (1.1) Auf die Anmeldung einer Krankenhausbehandlung wird verzichtet;            § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
            § 4 (5) bleibt unberührt.
                                                                                      (1)   Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum
      (2)   Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte                 Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf
            versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versiche-          einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren, mit einer Frist
            rers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-         von drei Monaten kündigen.
            falles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges
            erforderlich ist.                                                         (1.1) Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Er ver-
                                                                                            längert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, sofern nicht fristgerecht
      (3)   Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,         gekündigt wird.
            sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu
            lassen.                                                                   (1.2) Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein
                                                                                            bezeichneten Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Bestehen beim
      (4)   Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des               Versicherer bereits Krankenversicherungsverträge, so endet das erste
            Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Ge-              Versicherungsjahr mit dem Schluss des Versicherungsjahres des zu-
            nesung hinderlich sind.                                                         erst abgeschlossenen Vertrags, das zur Zeit des Vertragsabschlusses
                                                                                            läuft. Vertragsänderungen oder nachträgliche Mitversicherung von Per-
      (5)   Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein             sonen haben keinen Einfluss auf Beginn und Ende des Versicherungs-
            Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, oder macht                  jahres.
            eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der ge-
            setzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsneh-        (2)   Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife be-
            mer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unver-           schränkt werden.
            züglich zu unterrichten.
                                                                                      (3)   Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes in der Gesetzlichen Kran-
      (6)   Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilli-             kenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsneh-
            gung des Versicherers abgeschlossen werden.                                     mer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht insoweit
                                                                                            eine Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende Anwart-
      § 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                             schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht
                                                                                            kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer
      (1)   Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (s. Anhang) vor-           den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten
            geschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflich-            nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert
            tung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten             hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser
            Obliegenheiten verletzt wird.                                                   Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem
                                                                                            Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis
      (2)   Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so         zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Später kann der
            kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfül-          Versicherungsnehmer die Krankheitskostenversicherung oder eine da-
            lung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – s. Anhang) dient,         für bestehende Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kün-
            unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (s. Anhang) innerhalb               digen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem
            eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung                 Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versiche-
            ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.                                      rungsvertrages zu. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche
                                                                                            Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende
      (3)   Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der             Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen
            Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.                   Dienstverhältnis.

      § 11	Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei               (3.1) Zur Beitragszahlung bei Kündigungen gemäß § 13 (3) siehe § 8 (8.1).
            Ansprüchen gegen Dritte
                                                                                      (3.2) Anstelle der Kündigung gemäß § 13 (3) kann der Versicherungsnehmer
      (1)   Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzan-              verlangen, dass das Versicherungsverhältnis zu entsprechend herab-
            sprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen For-             gesetzten Beiträgen vorübergehend im Rahmen einer Anwartschafts-
            derungsüberganges gemäß § 86 VVG (s. Anhang), die Verpflichtung,                versicherung fortgeführt wird. Dieses Anrecht auf eine solche Fortfüh-
            diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Er-           rung ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von drei Monaten nach
            satz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird,          Eintritt der Versicherungspflicht beim Versicherer in Textform geltend zu
            an den Versicherer schriftlich abzutreten.                                      machen. Die Fortführung erfolgt dann rückwirkend zum Eintritt der Ver-
                                                                                            sicherungspflicht. Bei späterer Geltendmachung erfolgt die Fortführung


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            ab dem Ersten des Monats, der auf die Vorlage des Nachweises beim                 innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündi-
            Versicherer folgt.                                                                gung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
                                                                                              die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung
      (3.3) Unabhängig von dem Recht auf Fortführung im Rahmen einer Anwart-                  Kenntnis erlangt haben.
            schaftsversicherung nach § 13 (3.2) kann der Versicherungsnehmer bei
            Eintritt der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversiche-      (10.1) Abweichend von § 13 (10) ist die Fortsetzung des Versicherungsver-
            rung die Vereinbarung von Zusatztarifen zur Gesetzlichen Krankenver-               hältnisses dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Beendi-
            sicherung, in denen die versicherte Person versicherungsfähig ist, ohne            gung der Versicherung mitzuteilen.
            erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten verlangen. Der
            Versicherer ist zur Annahme eines solchen Antrages verpflichtet, soweit     (11) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung
            der Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung und der Gesetzli-             betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherten
            chen Krankenversicherung zusammen nicht höher und umfassender ist,               Personen das Recht, einen gekündigten Vertrag in Form einer Anwart-
            als der Versicherungsschutz vor Eintritt der Versicherungspflicht. Dieses        schaftsversicherung fortzusetzen.
            Anrecht auf eine solche Vereinbarung ist vom Versicherungsnehmer
            innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht beim      § 14 Kündigung durch den Versicherer
            Versicherer in Textform geltend zu machen. Die Vereinbarung erfolgt
            dann rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht.      (1)   In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krank-
                                                                                              heitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – s. Anhang) sowie in der
      (4)   Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Er-             substitutiven Krankheitskostenversicherung gemäß § 195 Abs. 1 VVG
            reichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort              (s. Anhang) ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies
            genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter                 gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer
            oder eine andere Altersgruppe gilt oder der Beitrag unter Berücksich-             Krankheitskostenvollversicherung besteht.
            tigung einer Altersrückstellung berechnet wird, kann der Versiche-
            rungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen        (2)   Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krank-
            versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum                     heitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
            Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich der Beitrag durch              vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb
            die Änderung erhöht.                                                              der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum
                                                                                              Ende eines Versicherungsjahres kündigen.
      (4.1) Abweichend von § 13 (4) kann der Versicherungsnehmer bei Entfall
            des Kinderbeitrages gemäß § 8 a (1.2) das Versicherungsverhältnis           (2.1) Der Versicherer verzichtet auch auf das ordentliche Kündigungsrecht
            hinsichtlich der betroffenen versicherten Person auch dann kündigen,              für eine Krankheitskosten-Teilversicherung.
            wenn sich der Beitrag nicht erhöht.
                                                                                        (2.2) Abweichend von § 14 (2) kann der Versicherer frühestens zum Ablauf
      (5)   Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungs-              der vereinbarten Vertragsdauer (§ 13 Abs. 1.1) mit einer Frist von drei
            klausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so                 Monaten kündigen.
            kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
            lich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten         (3)   Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-
            nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksam-                    gungsrecht bleiben unberührt.
            werdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der
            Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeit-          (4)   Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife be-
            punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.                                   schränkt werden.

      (6)   Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,        (5)   Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder
            den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen            für einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 10 Sätze 1 und 2 ent-
            oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Er-             sprechend.
            klärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse
            des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zuge-       § 15 Sonstige Beendigungsgründe
            gangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
                                                                                        (1)   Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungs-
      (7)   Dient das Versicherungsverhältnis der Erfüllung der Pflicht zur Versi-            nehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Ver-
            cherung (§ 193 Abs. 3 VVG – s. Anhang), setzt die Kündigung nach den              sicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungs-
            Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 voraus, dass für die versicherte Person bei einem           nehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach
            anderen Versicherer ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der den                 dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben.
            Anforderungen an die Pflicht zur Versicherung genügt. Die Kündigung
            wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei           (2)   Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-
            Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicher-               verhältnis.
            te Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert
            ist; liegt der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde,         (3)   Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
            mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nach-                 anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten, endet insoweit das Versi-
            weis bis zu diesem Zeitpunkt erbracht werden.                                     cherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen
                                                                                              Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser
      (8)   Bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleich-                  anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag
            zeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages (§ 195                     verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Auf-
            Abs. 1 VVG – s. Anhang) kann der Versicherungsnehmer verlangen,                   enthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann
            dass der Versicherer die kalkulierte Alterungsrückstellung der versi-             verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschafts-
            cherten Person in Höhe des nach dem 31. Dezember 2008 ab Beginn                   versicherung umzuwandeln.
            der Versicherung im jeweiligen Tarif aufgebauten Übertragungswertes
            nach Maßgabe von § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG (s. Anhang) auf deren neu-          (3.1) Das Anrecht auf eine Fortführung als Anwartschaftsversicherung ist
            en Versicherer überträgt. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 ab-          vom Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeit-
            geschlossene Verträge.                                                            punkt der Verlegung beim Versicherer in Textform geltend zu machen.
                                                                                              Die Fortführung erfolgt dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Verlegung.
      (8.1) § 13 (8) Satz 2 findet insoweit keine Anwendung, wenn die versicherte             Bei späterer Geltendmachung erfolgt die Fortführung ab Beginn des
            Person einer vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen Krankheitskosten-                 der Geltendmachung folgenden Monats.
            vollversicherung nach dem 31.12.2008 in Tarife gewechselt ist, für die
            ein Übertragswert aufgebaut wird.                                           (4)   Liegt ein Scheidungsurteil oder ein Aufhebungsurteil vor, dann haben
                                                                                              die Ehegatten oder Lebenspartner das Recht, ihre Vertragsteile als
      (9)   Bestehen bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses Beitrags-                  selbstständige Versicherungsverhältnisse fortzusetzen. Gleiches gilt,
            rückstände, kann der Versicherer den Übertragungswert bis zum voll-               wenn die Ehegatten oder Lebenspartner getrennt leben.
            ständigen Beitragsausgleich zurückbehalten.

      (10) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insge-
           samt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten
           Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung
           des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist


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[Seite 10]
      Sonstige Bestimmungen                                                                   ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichti-
                                                                                              gung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Här-
      § 16 Willenserklärungen und Anzeigen                                                    te darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter
                                                                                              Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer an-
            Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür-                  gemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue
            fen der Textform.                                                                 Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-
                                                                                              nehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
      § 17 Gerichtsstand
                                                                                        § 19 Wechsel in den Standardtarif
      (1)   Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versiche-
            rungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versi-          (1)	Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
            cherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen                 seines Vertrages, die die in § 257 Abs. 2a Nr. 2, 2a – 2b SGB V in der
            seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                                              bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (s. Anhang) genannten
                                                                                             Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsga-
      (2)   Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz                  rantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie
            oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei                   wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zu-
            dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.                    schlag erhoben. Neben dem Standardtarif darf gemäß Nr. 1 Abs. 5 und
                                                                                             Nr. 9 der Tarifbedingungen für den Standardtarif für eine versicherte
      (3)   Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-                Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung
            sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat        bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen
            der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den                 Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt
            Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-            zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers
            licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das          auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
            Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
                                                                                        (2)   Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.
      § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                                        § 20 Wechsel in den Basistarif
      (1)   Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der
            Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Ver-                    Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen
            sicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten                   seines Vertrages in den Basistarif mit Höchstbeitragsgarantie und Bei-
            Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichen-               tragsminderung bei Hilfebedürftigkeit wechseln können, wenn der erst-
            den Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich er-                  malige Abschluss der bestehenden Krankheitskostenvollversicherung
            scheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für                  ab dem 1. Januar 2009 erfolgte oder die versicherte Person das 55.
            die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die               Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet
            Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf                   hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der
            die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an              gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat
            den Versicherungsnehmer folgt.                                                    oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
                                                                                              Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölf-
      (2)   Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen                   ten Buch Sozialgesetzbuch ist. Zur Gewährleistung dieser Beitragsbe-
            durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräf-              grenzungen wird der in den technischen Berechnungsgrundlagen fest-
            tigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versi-            gelegte Zuschlag erhoben. § 19 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
            cherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung
            des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag


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                                          Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle
                                                        Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung


      Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem ge-
      wünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
      Postfach 06 02 22
      10052 Berlin
      Internet: www.pkv-ombudsmann.de

      Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der
      Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

      Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


                                                 Hinweis auf die Versicherungsaufsicht

      Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-
      lung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versiche-
      rer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
      Sektor Versicherungsaufsicht
      Graurheindorfer Straße 108
      53117 Bonn
      E-Mail: poststelle@bafin.de

      Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.


                                                          Hinweis auf den Rechtsweg

      Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer
      der Rechtsweg offen.


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