# Württembergische Zahnersatz90: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-wuerttembergische-zz90.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/bedingungen-zahnzusatz-wuerttembergische-zz90.php?household=single|couple|family|single_parent&deductible=0|1&over55=0|1&public_service=0|1&summary=…#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Bedingungen Zahnzusatz, Tarife ZZ75, ZZ90, ZZ100 (40254)](https://www.wuerttembergische.de:443/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/krankenversicherung/40254-Bedingungen_Zahnzusatz_3-2022.pdf), Fassung Teil III gültig ab 01.10.2021 (K165A 6.2021)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschusses | ja | zusammen mit den Leistungen einer GKV / Heilfürsorge in: | 3.1, Seite 17 |
| Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso) | nicht geregelt |  |  |
| Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarzt | ja | Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. | § 4 (2) AVB / S, Seite 13 |
| Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse voraus | ja | wird ein fiktiver GKV-Erstattungssatz in Höhe von 30 % angenommen und auf die Erstattungsleistung des versicherten Tarifes angerechnet. | 3.3, Seite 18 |
| Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia) | nicht geregelt |  |  |
| Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago) | nicht geregelt |  |  |
| Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffel | nein | Mit Beginn des 5. Versicherungsjahres nach Versicherungsbeginn entfällt diese Leistungsbegrenzung. | 4, Seite 18 |
| Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheft | nicht geregelt |  |  |
| Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistung | ja | Tarif ZZ90 bis zu maximal 90 % des erstattungsfähigen | 3.1, Seite 17 |
| Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung) | ja | wird ein fiktiver GKV-Erstattungssatz in Höhe von 30 % angenommen und auf die Erstattungsleistung des versicherten Tarifes angerechnet. | 3.3, Seite 18 |
| Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel) | keine | Tarif ZZ90 bis zu maximal 90 % des erstattungsfähigen | 3.1, Seite 17 |
| Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 % | ja | ersetzen wir 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zusammen mit den Leistungen einer GKV / Heilfürsorge, sofern keine privat(zahn-)ärztlichen | 3.1, Seite 17 |
| Implantate | ja, bis zur Versicherungssumme | implantologische Leistungen, insbesondere die damit in | 3.1, Seite 17 |
| Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlücke | nicht geregelt |  |  |
| Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift) | ja, bis zur Versicherungssumme | weichgewebs- und knochenaufbauenden Maßnahmen und das Freilegen des Implantats, | 3.1, Seite 17 |
| Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado) | nicht geregelt |  |  |
| Inlays und Onlays (Keramik, Gold) | ja, bis zur Versicherungssumme | Einlagefüllungen (Inlays) aus Edelmetall oder Keramik, | 3.1, Seite 17 |
| Kronen und Teilkronen, auch vollkeramisch | ja, bis zur Versicherungssumme | Kronen, Teilkronen, Teleskopkronen, Stiftzähne, | 3.1, Seite 17 |
| Brücken | ja, bis zur Versicherungssumme | Brücken, | 3.1, Seite 17 |
| Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe) | ja, bis zur Versicherungssumme | herausnehmbarer Zahnersatz, | 3.1, Seite 17 |
| Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeit | ja, bis zur Versicherungssumme | Veneers, soweit deren Einsatz nicht nur aus kosmetischen Gründen erfolgt, | 3.1, Seite 17 |
| Provisorien und Langzeitprovisorien | ja, bis zur Versicherungssumme | Eingliederung von Provisorien, | 3.1, Seite 17 |
| Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatz | ja, bis zur Versicherungssumme | notwendige Reparaturen des Zahnersatzes zur Wiederherstellung von dessen Funktionsfähigkeit | 3.1, Seite 17 |
| Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinaus | nicht geregelt |  |  |
| Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahlt | nicht geregelt |  |  |
| Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistung | nicht geregelt |  |  |
| Professionelle Zahnreinigung | nicht geregelt |  |  |
| Anzahl der Zahnreinigungen je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahr | nicht geregelt |  |  |
| Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthalten | nicht geregelt |  |  |
| Fissurenversiegelung und Fluoridierung | nicht geregelt |  |  |
| Bleaching (Zahnaufhellung) | nicht geregelt |  |  |
| Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeit | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung) | nein | für kieferorthopädische Maßnahmen, | 6, Seite 18 |
| Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5) | nein | für kieferorthopädische Maßnahmen, | 6, Seite 18 |
| Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädie | nicht geregelt |  |  |
| Kieferorthopädie für Erwachsene | nein | für kieferorthopädische Maßnahmen, | 6, Seite 18 |
| Durchsichtige Zahnschienen (Aligner) | nein | für kieferorthopädische Maßnahmen, | 6, Seite 18 |
| Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médico | nicht geregelt |  |  |
| Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz) | ja | Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen auch über die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätze hinaus. | 7, Seite 18 |
| Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung) | ja | Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen auch über die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätze hinaus. | 7, Seite 18 |
| Material und Laborkosten in voller Höhe | ja, bis zur Versicherungssumme | Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind gemäß § 9 GOZ erstattungsfähig. | 7, Seite 18 |
| Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnis | nicht geregelt |  |  |
| Örtliche Betäubung | ja, bis zur Versicherungssumme | lokale Anästhesien sowie | 3.1, Seite 17 |
| Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung) | nicht geregelt |  |  |
| Lachgas | nicht geregelt |  |  |
| Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene) | ja, bis zur Versicherungssumme | funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen | 3.1, Seite 17 |
| Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT) | ja, bis zur Versicherungssumme | Röntgen, Computertomographie, Sonographie oder digitale Volumentomographie | 3.1, Seite 17 |
| Behandlung im Ausland | ja | Der Versicherungsschutz gilt weltweit. | 5, Seite 18 |
| Höchstleistung im ersten Versicherungsjahr | ja, bis 1.500 € | 1.500 Euro im ersten Versicherungsjahr, | 4, Seite 18 |
| Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahres | ja, bis 3.000 € | 3.000 Euro in den ersten beiden Versicherungsjahren, | 4, Seite 18 |
| Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahres | ja, bis 4.500 € | 4.500 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren und | 4, Seite 18 |
| Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahres | ja, bis 6.000 € | 6.000 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren. | 4, Seite 18 |
| Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahres | keine | Mit Beginn des 5. Versicherungsjahres nach Versicherungsbeginn entfällt diese Leistungsbegrenzung. | 4, Seite 18 |
| Ab wann die Leistung unbegrenzt ist | ja | Mit Beginn des 5. Versicherungsjahres nach Versicherungsbeginn entfällt diese Leistungsbegrenzung. | 4, Seite 18 |
| Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffel | ja | Die Leistungsbegrenzungen nach a) und b) gelten nicht für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind, der nach Versicherungsbeginn (Vertragsschluss) eingetreten ist. | 4 c), Seite 18 |
| Allgemeine Wartezeit | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 10, Seite 18 |
| Wartezeit für Zahnersatz und Implantate | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 10, Seite 18 |
| Wartezeit für Kieferorthopädie | keine | Wartezeiten bestehen nicht. | 10, Seite 18 |
| Keine Wartezeit bei Unfall | ja | Wartezeiten bestehen nicht. | 10, Seite 18 |
| Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschluss | ja | einer bereits vor Vertragsschluss als notwendig bekannten oder medizinisch angeratenen oder bereits begonnenen Heilbehandlungsmaßnahme, | 6, Seite 18 |
| Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähne | ja | für Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen (nicht angelegte Zähne), | 6, Seite 18 |
| Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlag | nicht geregelt |  |  |
| Gesundheitsfragen im Antrag | ja | Bitte beantworten Sie alle im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß. | Informationsblatt, Seite 7 |
| Höchstes Eintrittsalter | nicht geregelt |  |  |
| Kinder ab Geburt versicherbar | ja | Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt | § 2 (2) AVB / S, Seite 13 |
| Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert) | nein | Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. | § 8a (1) AVB / S, Seite 14 |
| Beitragssprünge nach Altersstufen | ja | ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten. | 11, Seite 18 |
| Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeit | ja | Der Versicherer ist zu einer Prämienanpassung nach § 8b (1) nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt. | § 8b (2) AVB / S, Seite 14 |
| Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrecht | ja | Wir verzichten auf das uns nach § 14 (1) AVB / S zustehende ordentliche Kündigungsrecht. | 10, Seite 18 |
| Mindestvertragsdauer | ja | Das Versicherungsverhältnis wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. | § 13 (1) AVB / S, Seite 15 |
| Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmer | ja | Danach kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. | § 13 (1) AVB / S, Seite 15 |

## Volltext der Bedingungen: Bedingungen Zahnzusatz, Tarife ZZ75, ZZ90, ZZ100 (40254)

```text
[Seite 1]
Grundlagen Ihres
­Krankenversicherungs­vertrages
 und weitere Informationen.
 Zahn-Zusatzversicherung


Ihr Fels in der Brandung.

[Seite 2]
    Inhaltsverzeichnis

    In dieser Broschüre finden Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie weitere Informationen für Ihren
    individuellen Vertrag:

    			                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Seite

    Übersichtsblatt – Verbraucherinformationen auf einen Blick .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                  3

    Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                    5

    Informationsblatt zur Zahnzusatzversicherung (ZZ75) .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                          6

    Informationsblatt zur Zahnzusatzversicherung (ZZ90) .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                          7

    Informationsblatt zur Zahnzusatzversicherung (ZZ100) .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                            8

    Informationsblatt zur Zahnzusatzversicherung (ZZB) .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                        9

    Informationsblatt zur Zahnzusatzversicherung (ZZBPlus)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                              10

    Datenschutzhinweise .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     11

    Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB/S)
    für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                   13

    Tarife Zahnersatz75 (ZZ75), Zahnersatz90 (ZZ90), Zahnersatz100 (ZZ100 –
    Ergänzungsversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Freien Heilfürsorge .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                        17

    Tarif Zahnbehandlung (ZZB) –
    Ergänzungsversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Freien Heilfürsorge .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                        19

    Tarif ZahnbehandlungPlus (ZZBPlus) –
    Ergänzungsversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Freien Heilfürsorge .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                                                                        21


    Stand: März 2022


2

[Seite 3]
Verbraucherinformationen auf einen Blick (Informationen nach § 7 Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) sowie § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung [VVG-InfoV])
1. Unsere Identität                                                            12. Zustandekommen des Vertrags
Württembergische Krankenversicherung AG,                                       Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Versicherungsan-
Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart,                                             trag ausdrücklich annehmen oder Sie unser Angebot zum Versicherungsschein
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Handelsregister B Nr. 19456            durch Unterzeichnung und Übermittlung des Annahmeschreibens („Einver-
                                                                               ständniserklärung“) an uns annehmen. Das Einverständnis der versicherten
2. Identität unseres für Sie zuständigen Vertreters in einem Mit-              Personen und ggf. der gesetzlichen Vertreter muss ebenfalls vorliegen.
    gliedsstaat der Europäischen Union, wenn Sie dort Ihren Wohnsitz
    haben                                                                      Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
Entfällt                                                                       Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im (Angebot zum) Versicherungs-
                                                                               schein festgelegten Zeitpunkt. Gegebenenfalls sind Wartezeiten zu beach-
3. Ladungsfähige Anschriften                                                   ten. Den gewünschten Beginn entnehmen Sie den Angaben im Antrag.
Württembergische Krankenversicherung AG,
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart                                            Bindungsfrist hinsichtlich des Antrags /Angebots
                                                                               zum Versicherungsschein
Vertretungsberechtigte                                                         Wenn Sie ein Angebot zum Versicherungsschein erhalten haben, halten wir
Vorstand: Jacques Wasserfall, Dr. Gerd Sautter                                 uns an das Angebot 4 Wochen, bei Erschwernisangeboten 6 Wochen ab An-
                                                                               gebotsdatum gebunden.
4. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit
                                                                               13. Widerrufsbelehrung
Gegenstand unseres Unternehmens ist der Betrieb der privaten Kranken-
und Pflegeversicherung, die Vermittlung von Versicherungen in Zweigen,         Abschnitt 1
die unser Unternehmen nicht selbst betreibt sowie der Betrieb anderer Ge-      Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
schäfte, die mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarem Zusammen-
                                                                               Widerrufsrecht
hang stehen.
                                                                               Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen
5. Hinweis zum Bestehen eines Garantiefonds oder anderer                       ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Entschädigungsregelungen                                                   Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Zur Absicherung der Ansprüche aus dem Vertrag besteht ein gesetzlicher            der Versicherungsschein,
Sicherungsfonds, der bei der Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c,
50968 Köln, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die        die Vertragsbestimmungen,
Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds              einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versiche-
sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer und der versicherten Person.           rungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
Die Württembergische Krankenversiche­rung AG gehört dem Sicherungs-               diese Belehrung,
fonds an.
                                                                                   das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
6. Allgemeine Versicherungsbedingungen einschließlich Tarifbestim-                 und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
     mungen
                                                                               jeweils in Textform zugegangen sind.
Die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen und die
Tarifbestimmungen erhalten Sie als Anlage.                                     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
                                                                               Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen: Angaben über                 Württembergische Krankenversicherung AG,
Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistungen                       Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart,
Siehe Vorschlag mit unverbindlicher Beitragsberechnung und Individuelle        E-Mail Adresse:
Vertragsinformationen bzw. (Angebot zum) Versicherungsschein sowie die         kranken.vertragsservice@wuerttembergische.de,
Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen und Tarifbe-           Internetadresse: http://www.wuerttembergische.de.
stimmungen.                                                                    Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Telefax-
                                                                               nummer zu richten: 0711 662-723380 bzw. -723910.
7. Gesamtpreis der Versicherung
                                                                               Widerrufsfolgen
Siehe Vorschlag mit unverbindlicher Beitragsberechnung und Individuel-
le Vertragsinformationen bzw. (Angebot zum) Versicherungsschein sowie          Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz,
Angaben in Ihrem Antrag, wenn der Vertrag unverändert zustande kommt.          und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
Bei der Ermittlung der Beiträge berücksichtigen wir die von Ihnen und          entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der
gegebenenfalls den versicherten Personen in Ihrem Antrag / Ihrer Ange-         Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil
botsanforderung angegebenen gefahrerheblichen Umstände (z.B. Ihre Ge-          der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dür-
sundheitsangaben), die wir in Ihrem (Angebot zum) Versicherungsschein          fen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um eine Betrag
dokumentieren.                                                                 in Höhe von 1/30 der Monatsprämie bzw. 1/360 der Jahresprämie für
                                                                               jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung
8. Eventuell zusätzlich anfallende Kosten                                      zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage
                                                                               nach Zugang des Widerrufs.
Neben etwaigen gesetzlichen Ersatzansprüchen werden über die vereinbar-
ten Beiträge hinaus Kosten und Gebühren nur in den durch die Allgemeinen       Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufs-
und die Besonderen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbe-        frist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis-
stimmungen festgelegten Fällen in Rechnung gestellt. Sofern Sie sich auf       tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
Auslandsreisen befinden und eine Auslandsreisekrankenversicherung und /        herauszugeben sind. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versi-
oder eine Krankheitskostenvollversicherung versichert haben, steht Ihnen an    cherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen
365 Tagen im Jahr und rund um die Uhr ein Notruf-Service unter der kosten-     mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht
freien Rufnummer 00 800 81826000 zur Verfügung. Falls der von Ihnen ge-        mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er
wählte Anbieter oder Netzkartenvertrag keine Verbindung zu kostenfreien 00     einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienst-
800-Nummern zulässt, wählen Sie bitte die Nummer +49 711 662 723333.           leistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
Hierfür fallen bei Anruf aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz die orts-   Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
üblichen Kosten an. Bei Anrufen aus dem Ausland können die Kosten sowohl       Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
aus dem ausländischen Festnetz als auch aus dem ausländischen Mobilfunk-       Besondere Hinweise
netz höher sein. Für die Bearbeitung von Rückläufern im Lastschriftverfahren   Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
mangels Kontendeckung ist in der Regel eine Gebühr je Rückläufer durch Sie     Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor
zu entrichten. Das gilt auch bei Rückläufern wegen falscher Bankverbindung     Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
und fehlender Mitteilung einer neuen Bankverbindung.
                                                                               Abschnitt 2
9. Beitragszahlung
                                                                               Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Einzelheiten zur Zahlung des Beitrags, insbesondere zur Zahlungsweise und
zur Fälligkeit, sind dem (Angebot zum) Versicherungsschein sowie den All-      Hinsichtlich der im Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen
gemeinen und den Besonderen Versicherungsbedingungen und den Tarif-            werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
bestimmungen zu entnehmen.                                                     Informationspflicht bei allen Versicherungszweigen
10. Geltungsdauer unserer Informationen                                        Folgende Informationen müssen wir Ihnen zur Verfügung stellen:
                                                                               1.	 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die
Die im Vorschlag mit unverbindlicher Beitragsberechnung und in Indivi-             der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
duelle Vertragsinformationen genannten Beiträge sind längstens bis zum             delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehö-
Beginn des neuen Jahres gültig. Alle anderen Informationen haben grund-            rige Registernummer;
sätzlich eine unbefristete Geltung, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt er-     2.	 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
forderlicher Änderungen.                                                           die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
                                                                                   maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
11. Spezielle Risiken oder Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt                   -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
    aufgrund eines Zusammenhangs des Versicherungsvertrags mit                     Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
    Finanzinstrumenten                                                             lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Keine                                                                              Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;


                                                                                                                                                                  3

[Seite 4]
    3.	 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                              15. Angaben zur Vertragsbeendigung, insbesondere vertragliche
    4.	 Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschä-            Kündigungsregelungen sowie etwaiger Vertragsstrafen
        digungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzu-         Ihre und unsere Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung, insbesondere
        geben;                                                                     die vertraglichen Kündigungsregelungen, sind in den Allgemeinen und
    5.	 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere          Besonderen Versicherungsbedingungen sowie den Tarifbestimmungen
        Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;     geregelt. Das Versicherungsverhältnis kann durch Sie zum Ende eines
    6.	 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und          jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbar-
        sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen         ten Vertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
        sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi-         Bei einer Beitragserhöhung können Sie das Versicherungsverhältnis
        cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht an-     hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei
        gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,          Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des
        die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;                        Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Vertragsstrafen sind nicht
    7.	 a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des ins-      vereinbart.
            gesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Ge-
            bühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder      16. Anwendbares Recht vor Abschluss des Versicherungsvertrags
            von ihm in Rechnung gestellt werden;
        b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikations-       Für die Beziehungen zwischen Ihnen und uns gilt vor Abschluss des Versi-
            mitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung         cherungsvertrags ausschließlich deutsches Recht.
            gestellt werden;
    8.	 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere      17. Auf den Versicherungsvertrag anwendbares Recht
        zur Zahlungsweise der Prämien;                                             Für den Versicherungsvertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
    9.	 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
        mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, ins-   Gerichtsstand
        besondere hinsichtlich des Preises;                                        Wenn Sie uns verklagen:
    10.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über
        den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die        Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermitt-
        Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden      lung kön­nen Sie ins­besondere bei fol­gen­den Gerichten geltend machen:
        sein soll;                                                                 •• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen für
    11.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Be-            Ihren ge­wöhn­lichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,
        dingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An-           •• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende
        schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,         Niederlassung ört­­lich zuständig ist.
        und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über       Wenn wir Sie verklagen:
        den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
                                                                                   Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungs­
        haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
                                                                                   ver­mittlung ausschließlich bei folgen­den Gerichten geltend machen:
        mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
                                                                                   •• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen für
        folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
                                                                                       Ihren gewöhn­lichen Aufenthalt örtlich zuständig ist,
        gestalteten Form;
                                                                                   •• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ih-
    12.	a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                                                                                       res Betriebs be­findet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Ge-
        b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
                                                                                       schäfts- oder Gewerbebetrieb ab­ge­schlossen haben.
    13.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertragli-
        chen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;        Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Aus-
        soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen          land verlegt ha­ben:
        einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, be-       Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
        dürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-      Ihren Geschäfts­sitz nach Vertragsschluss außerhalb Deutschlands verlegt
        ten Form;                                                                  haben oder Ihr Wohn- bzw. Ge­schäfts­sitz oder ge­wöhn­licher Aufenthalt im
    14.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versiche-      Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt ab­weichend vorstehen-
        rer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versi-         der Regelungen die Zuständigkeit des Gerichts als vereinbart, das für unse-
        cherungsvertrags zugrunde legt;                                            ren Ge­schäfts­sitz zuständig ist.
    15.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das
        auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;         18. Vertragssprache
    16.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem
        Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die        Maßgebliche Sprache für dieses Vertragsverhältnis und die Kommunikation
        Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustim-    mit Ihnen während der Laufzeit des Vertrags ist Deutsch.
        mung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu füh-
                                                                                   19. Außergerichtliche Streitschlichtung
        ren;
    17.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwer-       Wir haben uns verpflichtet, zur außergerichtlichen Schlichtung von Streitig-
        de- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-        keiten für Angelegenheiten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung
        gen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass     einschließlich etwaiger Beschwerden gegen Versicherungsvermittler an
        die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hier- von unbe-     dem Streitbeilegungsverfahren vor der, vom Verband der privaten Kranken-
        rührt bleibt;                                                              versicherung e.V. eingerichteten, Stelle
    18.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Mög-         „Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung“
        lichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.                     Kronenstraße 13,
    Ende der Widerrufsbelehrung                                                    10117 Berlin, teilzunehmen.
                                                                                   Sie haben die Möglichkeit, dieses kostenlose außergerichtliche Streit-
    14. Laufzeit des Vertrags, ggf. Mindestvertragslaufzeit                        schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Ihre Möglichkeit, den
    Die Versicherungsdauer ist in den Allgemeinen und den Besonderen Versi-        Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. So erreichen Sie den
    cherungsbedingungen sowie den Tarifbestimmungen geregelt. Bei Krank-           Ombudsmann: OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung,
    heitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen sowie bei Pflegeta-         Postfach 06 02 22, 10052 Berlin. Telefon: 0800 2 55 04 44; Telefax: 030
    gegeldversicherungen beträgt die Versicherungsdauer im allgemeinen zwei        20 45 89 31. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.pkv-om-
    Versicherungsjahre. Die Verträge verlängern sich stillschweigend um je ein     budsmann.de.
    weiteres Ver­sicherungsjahr, sofern sie nicht bedingungsgemäß drei Monate
    vor Ablauf gekündigt werden. Für das Ruhen und das erweiterte Ruhen der        20. Beschwerdemöglichkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
    Krankenversicherung, die Anwartschaftsversicherung in der Krankenversi-        Für Fragen zu Ihren Versicherungsverträgen stehen wir Ihnen gerne zur Ver-
    cherung, die kleine und große Anwartschaft in der privaten Pflegepflicht-      fügung. Sie können sich bei Beschwerden auch an die Bundesanstalt für
    versicherung, die kurzfristige Auslandsreise-Krankenversicherung mit           Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorferstraße 108, 53117 Bonn, E-
    Jahresbeitrag, die langfristige Auslandsreise-Krankenversicherung, Ausbil-     Mail: poststelle@bafin.de, Internet: http://www.bafin.de, wenden.
    dungstarife, die stationäre Zusatzversicherung auf Risikobasis, die Krank-
    heitskostenzusatzversicherung für Kinder und Jugendliche auf Risikobasis
    sowie für Optionstarife und die Kostenerstattungstarife auf Risikobasis gel-
    ten besondere Laufzeiten.


4

[Seite 5]
Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In der Presse und in der Öffentlichkeit werden im Zusammenhang                abschluss sowie nach dem abgeschlossenen Tarif. Es werden nach versi-
mit der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung Begriffe ge-            cherungsmathematischen Grundsätzen berechnete risikogerechte Beiträge
braucht, die erklärungsbedürftig sind. Dieses Informationsblatt will Ih-      erhoben.
nen die Prinzipien der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung          Die altersbedingte höhere Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen
kurz erläutern.                                                               wird durch eine Alterungsrückstellung berücksichtigt. Bei der Kalkulation
                                                                              wird unterstellt, dass sich die Kosten im Gesundheitswesen nicht erhöhen
1 Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung                             und die Beiträge nicht allein wegen des Älterwerdens des Versicherten
                                                                              steigen. Dieses Kalkulationsverfahren bezeichnet man als Anwartschafts-
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip.      deckungsverfahren oder Kapitaldeckungsverfahren. Ein Wechsel des pri-
Dies bedeutet, dass die Höhe des Beitrages nicht in erster Linie vom im       vaten Krankenversicherungsunternehmens ist in der Regel zum Ablauf des
Wesentlichen gesetzlich festgelegten Leistungsumfang, sondern von der         Versicherungsjahres möglich. Dabei ist zu beachten, dass für die Kranken-
nach bestimmten Pauschalregeln ermittelten individuellen Leistungsfähig-      versicherer ‒ mit Ausnahme der Versicherung im Basistarif ‒ keine Annah-
keit des versicherten Mitglieds abhängt. Die Beiträge werden regelmäßig       meverpflichtung besteht, der neue Versicherer wiederum eine Gesundheits-
als Prozentsatz des Einkommens bemessen. Weiterhin wird das Versiche-         prüfung durchführt und die Beiträge zum dann erreichten Alter erhoben
rungsentgelt im Umlageverfahren erhoben. Dies bedeutet, dass alle Auf-        werden. Ein Teil der kalkulierten Alterungsrückstellung kann an den neuen
wendungen im Kalenderjahr durch die in diesem Jahr eingehenden Beiträge       Versicherer übertragen werden1). Der übrige Teil kann bei Abschluss eines
gedeckt werden. Außer einer gesetzlichen Rücklage werden keine weiteren       Zusatztarifes auf dessen Prämie angerechnet werden; andernfalls verbleibt
Rückstellungen gebildet. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ehegat-
                                                                              er bei dem bisherigen Versichertenkollektiv. Eine Rückkehr in die gesetz-
ten und Kinder beitragsfrei mitversichert.
                                                                              liche Krankenversicherung ist in der Regel, insbesondere im Alter, ausge-
2 Prinzipien der privaten Krankenversicherung                                 schlossen.
In der privaten Krankenversicherung ist für jede versicherte Person ein ei-   1)
                                                                                   Waren Sie bereits vor dem 01.01.2009 privat krankenversichert, gelten
gener Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Alter        für Sie Sonderregelungen. Bitte informieren Sie sich ggf. gesondert über
und nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person bei Vertrags-              diese Regelungen.


                                                                                                                                                              5

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     Krankheitskostenversicherung
     Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

     Württembergische Krankenversicherung AG                   Zahn-Zusatzversicherung
     Deutschland                                               Zahnersatz 75 % inklusive GKV-Vorleistung
                                                               (ZZ75)


    Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick.         Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen          Wir bieten Ihnen eine Private Krankenversicherung an.
    ­Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen        Diese schützt Sie vor Behandlungskosten im Krankheits-
     (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Individu-      fall, bei Unfall und anderen im Vertrag genannten Ereig-
     elle Vertragsinformationen und Versicherungsbedin-        nissen.
     gungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
     Sie bitte alle Unterlagen durch.


            Was ist versichert?                                        Wo bin ich versichert?
     ✓✓ Kosten für Zahnersatz (einschl. Inlays und              ✓✓ Sie genießen weltweit Versicherungsschutz. Erstat-
        ­Implantate) werden zu 75 % übernommen                     tung bei Behandlungen im Ausland ist bis zu der
         (80 % mit kooperierendem Dentallabor)                     Höhe, wie sie bei Behandlung in Deutschland ohne
     ✓✓ Keramikverblendungen bis zum letzten Zahn                  den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstan-
     ✓✓ Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische           den wäre.
         Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz­
         maßnahmen
     ✓✓ Material- und Laborkosten
                                                                       Welche Verpflichtungen habe ich?
     Wie hoch ist die Versicherungssumme?                       Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
     ✓✓ Etwaige Leistungsobergrenzen in den Tarifen             •• Bitte beantworten Sie alle im Versicherungsantrag
        ­entnehmen Sie bitte Ihren Angebotsunterlagen              gestellten Fragen wahrheitsgemäß.
         und Vertragsbestimmungen                               •• Versicherungsbeiträge müssen Sie stets rechtzeitig
                                                                   und vollständig bezahlen.
                                                                •• Weitere Vertragspflichten finden Sie in den Vertrags-
                                                                   bedingungen unter der Rubrik „Obliegenheiten“.
            Was ist nicht versichert?
     Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
     XX Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen,
                                                                       Wann und wie zahle ich?
     XX kieferorthopädische Maßnahmen,
     XX reine Verlangens- oder Wunschleistungen.                Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wo-
     XX vgl. Ausschlüsse AVB/S und Bedingungen der              chen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
        ­WürttKranken AG Tarif Zahnersatz75 (ZZ75) Nr. 6        Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen
                                                                wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder
                                                                uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen.

            Gibt es Deckungsbeschränkungen?
     Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Im
                                                                       Wann beginnt und endet die Deckung?
     ­Deckungsumfang eingeschränkt sind zum Beispiel:
      !! Begrenzung der Erstattung auf 45 %, sofern             Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungs-
         ­bestehende Ansprüche gegenüber der GKV/Heil-          schein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den
          fürsorge nicht geltend gemacht werden oder die        ersten ­Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig
          Behandlung in einem Land erfolgt, für das die GKV/    gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst
          Heilfürsorge keine Leistungen vorsieht.               vereinbarte Dauer. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
     !! Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf maximal den      verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein
          ­Rechnungsbetrag; Details vgl. Vertragsinhalte.       Jahr, wenn Sie sie nicht kündigen.
      !! Während der ersten 4 Versicherungsjahre sind die
           erstattungsfähigen Aufwendungen bei Zahnersatz
           ­begrenzt.                                                  Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                                Sie können den Vertrag zum Ende jeden Versicherungs-
                                                                jahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten
                                                                Vertragsdauer von zwei Jahren, mit einer Frist von drei
                                                                Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne
                                                                versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.


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 Krankheitskostenversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

 Württembergische Krankenversicherung AG                  Zahn-Zusatzversicherung
 Deutschland                                              Zahnersatz 90 % inklusive GKV-Vorleistung
                                                          (ZZ90)


Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick.        Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen         Wir bieten Ihnen eine Private Krankenversicherung an.
­Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen       Diese schützt Sie vor Behandlungskosten im Krankheits-
 (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Individu-     fall, bei Unfall und anderen im Vertrag genannten Ereig-
 elle Vertragsinformationen und Versicherungsbedin-       nissen.
 gungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
 Sie bitte alle Unterlagen durch.


       Was ist versichert?                                        Wo bin ich versichert?
 ✓✓ Kosten für Zahnersatz (einschl. Inlays und            ✓✓ Sie genießen weltweit Versicherungsschutz. Erstat-
     ­Implantate) werden zu 90 % übernommen                   tung bei Behandlungen im Ausland ist bis zu der
      (95 % mit kooperierendem Dentallabor)                   Höhe, wie sie bei Behandlung in Deutschland ohne
 ✓✓ Keramikverblendungen bis zum letzten Zahn                 den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstan-
 ✓✓ Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische          den wäre.
      Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz­
      maßnahmen
 ✓✓ Material- und Laborkosten
                                                                  Welche Verpflichtungen habe ich?
 Wie hoch ist die Versicherungssumme?                      Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
 ✓✓ Etwaige Leistungsobergrenzen in den Tarifen            •• Bitte beantworten Sie alle im Versicherungsantrag
    ­entnehmen Sie bitte Ihren Angebotsunterlagen             gestellten Fragen wahrheitsgemäß.
     und Vertragsbestimmungen                              •• Versicherungsbeiträge müssen Sie stets rechtzeitig
                                                              und vollständig bezahlen.
                                                           •• Weitere Vertragspflichten finden Sie in den Vertrags-
                                                              bedingungen unter der Rubrik „Obliegenheiten“.
       Was ist nicht versichert?
 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
 XX Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen,
                                                                  Wann und wie zahle ich?
 XX kieferorthopädische Maßnahmen,
 XX reine Verlangens- oder Wunschleistungen.               Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wo-
 XX vgl. Ausschlüsse AVB/S und Bedingungen der             chen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
    ­WürttKranken AG Tarif ­Zahnersatz90 (ZZ90) Nr. 6      Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen
                                                           wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder
                                                           uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen.

       Gibt es Deckungsbeschränkungen?
 Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Im
                                                                  Wann beginnt und endet die Deckung?
 ­Deckungsumfang eingeschränkt sind zum Beispiel:
  !! Begrenzung der Erstattung auf 60 %, sofern            Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungs-
      ­bestehende Ansprüche gegenüber der GKV/Heil-        schein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den
     fürsorge nicht geltend gemacht werden oder die        ersten ­Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig
     Behandlung in einem Land erfolgt, für das die GKV/    gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst
     Heilfürsorge keine Leistungen vorsieht.               vereinbarte Dauer. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
 !! Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf maximal den     verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein
     ­Rechnungsbetrag; Details vgl. Vertragsinhalte.       Jahr, wenn Sie sie nicht kündigen.
  !! Während der ersten 4 Versicherungsjahre sind die
       erstattungsfähigen Aufwendungen bei Zahnersatz
       ­begrenzt.                                                 Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                           Sie können den Vertrag zum Ende jeden Versicherungs-
                                                           jahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten
                                                           Vertragsdauer von zwei Jahren, mit einer Frist von drei
                                                           Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne
                                                           versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.


                                                                                                                      7

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     Krankheitskostenversicherung
     Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

     Württembergische Krankenversicherung AG                   Zahn-Zusatzversicherung
     Deutschland                                               Zahnersatz 100 % inklusive GKV-Vorleistung
                                                               (ZZ100)


    Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick.         Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen          Wir bieten Ihnen eine Private Krankenversicherung an.
    ­Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen        Diese schützt Sie vor Behandlungskosten im Krankheits-
     (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Individu-      fall, bei Unfall und anderen im Vertrag genannten Ereig-
     elle Vertragsinformationen und Versicherungsbedin-        nissen.
     gungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
     Sie bitte alle Unterlagen durch.


            Was ist versichert?                                        Wo bin ich versichert?
     ✓✓ Kosten für Zahnersatz (einschl. Inlays und             ✓✓ Sie genießen weltweit Versicherungsschutz. Erstat-
         ­Implantate) werden zu 100 % übernommen                   tung bei Behandlungen im Ausland ist bis zu der
     ✓✓ Keramikverblendungen bis zum letzten Zahn                  Höhe, wie sie bei Behandlung in Deutschland ohne
     ✓✓ Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische           den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstan-
          Leistungen im Zusammenhang mit Zahnersatz­               den wäre.
          maßnahmen
     ✓✓ Material- und Laborkosten
                                                                       Welche Verpflichtungen habe ich?
     Wie hoch ist die Versicherungssumme?
     ✓✓ Etwaige Leistungsobergrenzen in den Tarifen             Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
        ­entnehmen Sie bitte Ihren Angebotsunterlagen           •• Bitte beantworten Sie alle im Versicherungsantrag
         und Vertragsbestimmungen                                  gestellten Fragen wahrheitsgemäß.
                                                                •• Versicherungsbeiträge müssen Sie stets rechtzeitig
                                                                   und vollständig bezahlen.
                                                                •• Weitere Vertragspflichten finden Sie in den Vertrags-
            Was ist nicht versichert?                              bedingungen unter der Rubrik „Obliegenheiten“.
     Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für:
     XX Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen,
     XX kieferorthopädische Maßnahmen,
                                                                       Wann und wie zahle ich?
     XX reine Verlangens- oder Wunschleistungen.
     XX vgl. Ausschlüsse AVB/S und Bedingungen der              Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wo-
        ­WürttKranken AG Tarif ­Zahnersatz100 (ZZ100) Nr. 6     chen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
                                                                Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen
                                                                wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder
                                                                uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen.
            Gibt es Deckungsbeschränkungen?
     Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Im
     ­Deckungsumfang eingeschränkt sind zum Beispiel:
                                                                       Wann beginnt und endet die Deckung?
      !! Begrenzung der Erstattung auf 75 %, sofern
         ­bestehende Ansprüche gegenüber der GKV/Heil-          Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungs-
          fürsorge nicht geltend gemacht werden oder die        schein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den
          Behandlung in einem Land erfolgt, für das die GKV/    ersten ­Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig
          Heilfürsorge keine Leistungen vorsieht.               gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst
     !! Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf maximal den      vereinbarte Dauer. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
          ­Rechnungsbetrag; Details vgl. Vertragsinhalte.       verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein
      !! Während der ersten 4 Versicherungsjahre sind die       Jahr, wenn Sie sie nicht kündigen.
           erstattungsfähigen Aufwendungen bei Zahnersatz
           ­begrenzt.
                                                                       Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                                                                Sie können den Vertrag zum Ende jeden Versicherungs-
                                                                jahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten
                                                                Vertragsdauer von zwei Jahren, mit einer Frist von drei
                                                                Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne
                                                                versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.


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 Krankheitskostenversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

 Württembergische Krankenversicherung AG                   Zahn-Zusatzversicherung
 Deutschland                                               Zahnbehandlung
                                                           (ZZB)


Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick.         Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen          Wir bieten Ihnen eine Private Krankenversicherung an.
­Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen        Diese schützt Sie vor Behandlungskosten im Krankheits-
 (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Individu-      fall, bei Unfall und anderen im Vertrag genannten Ereig-
 elle Vertragsinformationen und Versicherungsbedin-        nissen.
 gungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
 Sie bitte alle Unterlagen durch.


        Was ist versichert?                                        Wo bin ich versichert?
 ✓✓ Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und        ✓✓ Sie genießen weltweit Versicherungsschutz. Erstat-
    andere im Vertrag genannte Ereignisse                      tung bei Behandlungen im Ausland ist bis zu der
 ✓✓ Kostenerstattung für ergänzende Zahnbehand­                Höhe, wie sie bei Behandlung in Deutschland ohne
    lungen sowie Kosten für Zahn­prophylaxe bis zu             den Abschluss einer Honorarvereinbarung entstan-
    ­einem Betrag von 80 Euro im Versicherungsjahr             den wäre.
 ✓✓ Kieferorthopädie aufgrund von Unfällen bis zu
     ­einem Betrag von 2.000 Euro für die gesamte
      ­Vertragslaufzeit
 ✓✓ Kieferorthopädie bei Behandlungsbeginn vor dem                 Welche Verpflichtungen habe ich?
       18. Lebensjahr bis zu einem Betrag von 1.000 Euro    Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
       für die gesamte Vertragslaufzeit                     •• Bitte beantworten Sie alle im Versicherungsantrag
                                                               gestellten Fragen wahrheitsgemäß.
 Wie hoch ist die Versicherungssumme?                       •• Versicherungsbeiträge müssen Sie stets rechtzeitig
 ✓✓ Etwaige Leistungsobergrenzen in den Tarifen                und vollständig bezahlen.
    ­entnehmen Sie bitte Ihren Angebotsunterlagen           •• Weitere Vertragspflichten finden Sie in den Vertrags-
     und Vertragsbestimmungen                                  bedingungen unter der Rubrik „Obliegenheiten“.


        Was ist nicht versichert?                                  Wann und wie zahle ich?
 Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für:              Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wo-
 XX stationär durchgeführte Zahnbehandlungen,               chen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
 XX gesteuerte Gewebe- und Knochenregeneration              Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen
    (GTR/GBR),                                              wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder
 XX vgl. Ausschlüsse AVB/S und Tarifbedingungen der         uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen.
    WürttKranken AG Tarif Zahnbehandlung (ZZB) Nr. 5

                                                                   Wann beginnt und endet die Deckung?
        Gibt es Deckungsbeschränkungen?                     Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungs-
 Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Im             schein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den
 ­Deckungsumfang eingeschränkt sind zum Beispiel:           ersten ­Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig
  !! Begrenzung der Erstattung auf 50 %, sofern beste-      gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst
     hende Ansprüche gegenüber der GKV/Heilfürsorge         vereinbarte Dauer. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
     nicht geltend gemacht werden oder die Behandlung       verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein
     in einem Land erfolgt, für das die GKV/Heilfürsorge    Jahr, wenn Sie sie nicht kündigen.
     keine Leistungen vorsieht.
  !! Während der ersten 3 Versicherungsjahre sind die
     erstattungsfähigen Aufwendungen bei Kieferortho-              Wie kann ich den Vertrag kündigen?
     pädie begrenzt.
                                                            Sie können den Vertrag zum Ende jeden Versicherungs-
                                                            jahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten
                                                            Vertragsdauer von zwei Jahren, mit einer Frist von drei
                                                            Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne
                                                            versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.


                                                                                                                       9

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      Krankheitskostenversicherung
      Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

      Württembergische Krankenversicherung AG                   Zahn-Zusatzversicherung
      Deutschland                                               ZahnbehandlungPlus
                                                                (ZZBPlus)


     Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick.         Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
     Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen          Wir bieten Ihnen eine Private Krankenversicherung an.
     ­Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen        Diese schützt Sie vor Behandlungskosten im Krankheits-
      (Versicherungsantrag, Versicherungsschein, Individu-      fall, bei Unfall und anderen im Vertrag genannten Ereig-
      elle Vertragsinformationen und Versicherungsbedin-        nissen.
      gungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen
      Sie bitte alle Unterlagen durch.


            Was ist versichert?                                         Wo bin ich versichert?
      ✓✓ Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und        ✓✓ Sie genießen weltweit Versicherungsschutz. Erstat-
          andere im Vertrag genannte Ereignisse                     tung von Behandlungskosten im Ausland ist bis zu
      ✓✓ Kostenerstattung für ergänzende Zahnbehand­                der Höhe, wie sie bei Behandlung in Deutschland
         lungen sowie Kosten für Zahn­prophylaxe bis zu             ohne den Abschluss einer Honorarvereinbarung
          ­einem Betrag von 150 Euro im Versicherungsjahr           entstanden wäre, versichert.
      ✓✓ Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
         bis zu einem Betrag von 200 Euro im Versiche-
         rungsjahr
      ✓✓ Kieferorthopädie aufgrund von Unfällen bis zu                  Welche Verpflichtungen habe ich?
         ­einem Betrag von 2.000 Euro für die gesamte            Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
           ­Vertragslaufzeit                                     •• Bitte beantworten Sie alle im Versicherungsantrag
      ✓✓ Kieferorthopädie bei Behandlungsbeginn vor dem             gestellten Fragen wahrheitsgemäß.
          18. Lebensjahr bis zu einem Betrag von 3.000 Euro      •• Versicherungsbeiträge müssen Sie stets rechtzeitig
            für die gesamte Vertragslaufzeit                        und vollständig bezahlen.
                                                                 •• Weitere Vertragspflichten finden Sie in den Vertrags-
      Wie hoch ist die Versicherungssumme?                          bedingungen unter der Rubrik „Obliegenheiten“.
      ✓✓ Etwaige Leistungsobergrenzen in den Tarifen
         ­entnehmen Sie bitte Ihren Angebotsunterlagen
          und Vertragsbestimmungen.                                     Wann und wie zahle ich?
                                                                 Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei ­Wochen
                                                                 nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann
            Was ist nicht versichert?                            Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ih-
      Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für:              nen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns
      XX stationär durchgeführte Zahnbehandlungen,               ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen.
      XX gesteuerte Gewebe- und Knochenregeneration
         (GTR/GBR),
      XX vgl. Ausschlüsse AVB/S und Tarifbedingungen der                Wann beginnt und endet die Deckung?
         WürttKranken AG Tarif ZahnbehandlungPlus
                                                                 Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungs-
         (ZZBPlus) Nr. 5
                                                                 schein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den
                                                                 ersten ­Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig
                                                                 gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst
            Gibt es Deckungsbeschränkungen?                      vereinbarte Dauer. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
      Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Im             verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein
      ­Deckungsumfang eingeschränkt sind zum Beispiel:           Jahr, wenn Sie sie nicht kündigen.
       !! Begrenzung der Erstattung auf 50 %, sofern beste-
          hende Ansprüche gegenüber der GKV/Heilfürsorge
          nicht geltend gemacht werden oder die Behandlung              Wie kann ich den Vertrag kündigen?
          in einem Land erfolgt, für das die GKV/Heilfürsorge
                                                                 Sie können den Vertrag zum Ende jeden Versicherungs-
          keine Leistungen vorsieht.
                                                                 jahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten
       !! Während der ersten 3 Versicherungsjahre sind die
                                                                 Vertragsdauer von zwei Jahren, mit einer Frist von drei
          erstattungsfähigen Aufwendungen bei Kieferortho-
                                                                 Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne
          pädie begrenzt.
                                                                 versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.


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Datenschutzhinweise
Unser Umgang mit Ihren Daten und Ihre Rechte – Informationen nach               a) Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten
Artikeln 13, 14 und 21 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) –                 (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO)
                                                                                Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ih-
Liebe Kundin, lieber Kunde,                                                     nen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur
                                                                                Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versi-
nachfolgend möchten wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbe-             cherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung
zogenen Daten durch die Württembergische Versicherung AG, die Würt-             des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
tembergische Lebensversicherung AG, die Württembergische Kranken-               Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein
versicherung AG, die Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse AG, die             Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Württembergische Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH, die Württember-
gische ­Vertriebspartner GmbH und die Ihnen nach den datenschutzrechtli-        Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist
chen Regelungen zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.                   ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
                                                                                Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel-
1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann             lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung
    ich mich wenden?                                                            neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten
Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist die Württembergische       aller mit einer der vorgenannten Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen
Versicherung AG, Württembergische Lebensversicherung AG, Württember-            wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise
gische Krankenversicherung AG, Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse           zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung, für
AG sowie Württembergische Rechtsschutz Schaden-Service-GmbH. Wen-               Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
den Sie sich unter Angabe des jeweiligen Unternehmens bitte an                  Die weiteren Einzelheiten zum Zweck der Datenverarbeitung können Sie
Gutenbergstraße 30                                                              den jeweiligen Vertragsunterlagen entnehmen.
70176 Stuttgart                                                                 b) Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO)
Telefon 0711 662–0
Telefax 0711 662–829400                                                         Soweit erforderlich verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfül-
E-Mail info@wuerttembergische.de                                                lung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen von uns
                                                                                oder Dritten. Beispiele:
Für die Württembergische Vertriebspartner GmbH wenden Sie sich bitte an         •• Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien zur Ermittlung
Gutenbergstraße 16a                                                                von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken und aktuellen Adressen;
70176 Stuttgart                                                                 •• Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter
Telefon 0711 662–0                                                                 Kundenansprache;
Telefax 0711 662–829400                                                         •• Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit sie der Nutzung
E-Mail info@wuerttembergische-makler.de                                            Ihrer Daten nicht widersprochen haben;
                                                                                •• Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen
Den Datenschutzbeauftragten unserer Unternehmen erreichen Sie unter:
                                                                                   Streitigkeiten;
Wüstenrot & Württembergische AG                                                 •• Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs; nn Verhinderung
Datenschutzbeauftragter                                                            und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen
Wüstenrotstraße 1                                                                  zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeu-
71638 Ludwigsburg                                                                  ten können;
Telefon 07141 16-0                                                              •• Maßnahmen zur Gebäude- und Anlagensicherheit (z. B. Zutrittskontrol-
E-Mail dsb@ww-ag.com                                                               len); nn Maßnahmen zur Sicherstellung des Hausrechts;
                                                                                •• Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienst-
2. Welche Quellen und Daten nutzen wir?                                            leistungen und Produkten.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Ge-
                                                                                c) Aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO, Art. 9 Abs. 2a)
schäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zudem verarbeiten wir – soweit für
                                                                                    i. V. m. Art. 7 DSGVO)
die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene
Daten, die wir von anderen Unternehmen der Wüstenrot & Württembergi-            Soweit Sie uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen
sche-Gruppe, von für Sie zuständigen Vermittlern sowie deren Führungs-          Daten für bestimmte Zwecke (z. B. Weitergabe von Daten im Konzern, Aus-
kräftenund Fachbetreuern/Beratern/Partnern oder von sonstigen Dritten           wertung von Daten für Marketingzwecke) erteilt haben, ist die Rechtmäßig-
zulässigerweise (z. B. zur Erfüllung von Verträgen, zur Schadensregulierung     keit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Soweit dafür
oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung) erhalten haben.           besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheits-
                                                                                daten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) erforderlich sind,
Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffent-         holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein.
lich zugänglichen Quellen (z. B. Meldeverzeichnisse, Grundbücher, Presse,       Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund-
Medien) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen.                  lage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Relevante personenbezogene Daten sind Personalien (Name, Adresse und            Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch
andere Kontaktdaten, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit), Legi-        für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der
timationsdaten (z. B. Ausweisdaten) und Authentifikationsdaten (z. B. Un-       Datenschutz-Grundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, uns gegenüber
terschriftprobe). Darüber hinaus können dies auch Daten aus der Erfüllung       erteilt worden sind.
unserer vertraglichen Verpflichtungen (z. B. die Nummern Ihrer Verträge),
Informationen über Ihre finanzielle Situation (z. B. Bonitätsdaten, Scoring-/   Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft wirkt. Verarbeitun-
Ratingdaten), Werbe- und Vertriebsdaten (inklusive Werbescores), Doku-          gen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.
mentationsdaten (z. B. Beratungsprotokoll), Registerdaten, Daten über Ihre
                                                                                d) Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO)
Nutzung von unseren angebotenen Telemedien (z. B. Aufruf unserer Web-
seiten, Apps oder Newsletter, angeklickte Seiten von uns bzw. Einträge) so-     Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül-
wie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten sein.               lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
                                                                                handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Be-
Für besonders schützenswerte Daten (z. B. Gesundheitsdaten oder gene-
                                                                                ratungspflicht.
tische Daten) erfolgt die Datenverarbeitung nur mit Ihrer Einwilligung, die
sich ausdrücklich auf diese Daten bezieht. Auch die Übermittlung von Da-        4. Wer bekommt meine Daten?
ten durch Personen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, z. B. Ärzte und
Rechtsanwälte, setzt eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen voraus.           Innerhalb der vorgenannten Unternehmen erhalten diejenigen Stellen
                                                                                Zugriff auf Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und
3. Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung) und auf            gesetzlichen Pflichten brauchen. Auch von uns eingesetzte Auftragsverar-
    welcher Rechtsgrundlage?                                                    beiter (Art. 28 DSGVO) können zu diesen genannten Zwecken Daten erhal-
                                                                                ten. Dies sind bspw. Unternehmen in den Kategorien kreditwirtschaftliche
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestim-              Leistungen, IT-Dienstleistungen, Logistik, Wirtschaftsauskunfteien, Druck-
mungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem                dienstleistungen, Telekommunikation, Inkasso, Beratung und Consulting
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den datenschutzrechtlich relevanten             sowie Vertrieb, Marketing und Anschriftenermittlung. Eine Auflistung der
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller wei-           von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur
teren maßgeblichen Gesetze.                                                     vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie auf unserer
Personenbezogene Daten erheben wir nur dann ohne Mitwirkung der Be-             Internetseite unter
troffenen, wenn die direkte Erhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand          www.wuerttembergische.de/datenschutz, www.karlsruher.de/datenschutz
erfordern würde. Dies kann zum Beispiel eine mitversicherte Person oder         und www.wuerttembergische-makler.de/datenschutz entnehmen.
ein abweichender Postempfänger sein. In diesem Fall bitten wir Sie, die be-
troffenen Personen über die Datenspeicherung zu informieren.                    Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb der vorge-
                                                                                nannten Unternehmen ist zunächst zu beachten, dass wir zur Verschwie-
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für         genheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versiche-             sind, von denen wir Kenntnis erlangen. Informationen über Sie dürfen wir
rungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben genannten         nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, Sie einge-
Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im        willigt haben oder wir zur Erteilung einer Auskunft befugt sind. Unter diesen
Internet unter www.wuerttembergische.de/datenschutz, www.karlsruher.            Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z. B. sein:
de/datenschutz und www.wuerttembergische-makler.de/datenschutz ab-              •• Öffentliche Stellen und Institutionen (z. B. Bundesanstalt für Finanzdienst-
rufen.                                                                              leistungsaufsicht, Finanzbehörden) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder
                                                                                    behördlichen Verpflichtung.


                                                                                                                                                                  11

[Seite 12]
     •• Andere Versicherungsinstitute oder vergleichbare Einrichtungen sowie        8. Besteht für mich eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
         externe Vermittler und Vermittlungsgesellschaften, an die wir zur Durch-   Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung müssen Sie nur diejenigen perso-
         führung der Geschäftsbeziehung mit Ihnen personenbezogene Daten            nenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Begründung, Durchführung
         übermitteln (bspw. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabattes in der      und Beendigung einer Geschäftsbeziehung erforderlich sind oder zu deren
         Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Übertragung von Ansprüchen auf        Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in
         Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel),                     der Regel den Abschluss des Vertrages oder die Ausführung des Auftrages
     •• Rückversicherungsunternehmen, über die von uns übernommene Risi-            ablehnen müssen oder einen bestehenden Vertrag nicht mehr durchführen
         ken abgesichert werden. Hierzu kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags-   können und ggf. beenden müssen.
         und ggf. Schadensdaten an ein solches Unternehmen zu übermitteln, da-
         mit dieses sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den                  9. Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung im
         Versicherungsfall machen kann.                                                Einzelfall?
     •• Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Scha-
         denbearbeitung können unter Umständen Daten zum Versicherungsob-           Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir die
         jekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie        automatisierte Entscheidungsfindung ausschließlich zur Unterstützung der
         Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü-      betriebsinternen Abläufe.
         here Anschriften) an die informa HIS GmbH übermittelt (HIS-Anfrage)        Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet
         werden. Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ih-      regelmäßig nicht statt.
         rer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und In-
         formationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen ge-      10. Inwieweit werden meine Daten für Scoring und Rating genutzt?
         speichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in     Wir verarbeiten teilweise Ihre Daten automatisiert mit dem Ziel, bestimmte
         einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen kön-        persönliche Aspekte zu bewerten:
         nen nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunterneh-       •• Aufgrund gesetzlicher und behördlicher Vorgaben sind wir zur Bekämp-
         mens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem          fung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug verpflichtet.
         einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden              Dabei werden auch Datenauswertungen (unter anderem im Zahlungsver-
         sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind,        kehr) vorgenommen. Diese Maßnahmen dienen zugleich auch Ihrem
         werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versiche-               Schutz.
         rungsunternehmen, übermittelt.                                             •• Um Sie zielgerichtet über Produkte informieren und beraten zu können,
         Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten:          setzen wir Auswertungsinstrumente ein. Diese ermöglichen eine bedarfs-
         www.informa-his.de.                                                            gerechte Kommunikation und Werbung einschließlich Markt- und Mei-
     Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die Sie uns             nungsforschung.
     Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben, bzw. für die Sie uns    •• Im Interesse der Versichertengemeinschaft sind wir verpflichtet, auf die
     von unserer Schweigepflicht gemäß Vereinbarung oder Einwilligung befreit           termingerechte Beitragszahlung aller Versicherten zu achten. Zur Bewer-
     haben.                                                                             tung Ihrer Kreditwürdigkeit beziehen wir Informationen über Ihr bisheri-
                                                                                        ges Zahlungsverhalten (Bonität) und extern ermittelte Wahrscheinlich-
     5. Wie lange werden meine Daten gespeichert?                                       keitswerte über Ihr zukünftiges Zahlungsverhalten (Scoring). Die
     Soweit erforderlich, verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen          Unternehmen, von denen wir Bonitäts- und Scoringdaten beziehen, kön-
     Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, was beispielsweise auch            nen Sie der Dienstleisterliste unter www.wuerttembergische.de/daten-
     die Anbahnung und die Abwicklung eines Vertrages umfasst.                          schutz , www.karlsruher.de/datenschutz und www.wuerttembergische-
                                                                                        makler.de/datenschutz entnehmen.
     Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungsund Doku-
     mentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch          Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 Datenschutz-
     (§§ 238, 257 Abs. 4 HGB), der Abgabenordnung (§ 147 Abs. 3, 4 AO) und          Grundverordnung (DSGVO)
     dem Geldwäschegesetz (§ 8 Abs. 3 GwG) ergeben. Die dort vorgegebenen
     Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre.        1.	 Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Si-
                                                                                        tuation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender
     Schließlich beurteilt sich die Speicherdauer auch nach den gesetzlichen            personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 lit. e)
     Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen          DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6
     Gesetzbuches (BGB) in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch           Absatz 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung (Datenverarbeitung
     bis zu dreißig Jahre betragen können.                                              auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch
                                                                                        einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes
     6. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale                       Profiling im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 DSGVO, das wir zur Bonitätsbe-
         ­Organisation übermittelt?                                                     wertung oder für Werbezwecke einsetzen.
     Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Eu-              Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Da-
     ropäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung            ten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutz-
     nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Da-             würdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen,
     tenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutz-               Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der
     garantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften          Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprü-
     oder EUStandardvertragsklauseln) vorhanden sind.                                   chen.
     7. Welche Datenschutzrechte habe ich?                                          2.	 In Einzelfällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, um Di-
                                                                                        rektwerbung zu betreiben. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch
     Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das          (ohne Nennung von Gründen) gegen die Verarbeitung Sie betreffender
     Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach             personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzule-
     Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18           gen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwer-
     DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim             bung in Verbindung steht.
     Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach
     §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer            Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so
     Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).                    werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwe-
                                                                                        cke verarbeiten.
     Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
                                                                                    Bitte richten Sie den Widerspruch an die oben genannten Kontaktdaten
     Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit         des verantwortlichen Unternehmens.
     Lautenschlagerstraße 20
     70173 Stuttgart


12

[Seite 13]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung (AVB/S):
Gültig ab 1. Januar 2022
Der Versicherungsschutz                                                                  ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate
                                                                                         nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Partnerschaft beantragt wird.
§1     Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des                                    (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie,
       ­Versicherungsschutzes                                                        Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und          Sie entfallen
andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit         a) bei Unfällen
unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versi-                 b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-
cherungsfall erbringt der Versicherer                                                    schaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindestens seit acht Monaten versi-
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für                       cherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier
     Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen,                                    Monate nach der Eheschließung bzw. Eintragung der Partnerschaft be-
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer Heilbehand-                    antragt wird;
     lung ein Krankenhaustagegeld.
                                                                                     (4) Sämtliche Wartezeiten können erlassen werden, wenn die Versiche-
(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung ei-              rung mit ärztlicher Untersuchung beantragt wird. In diesem Fall bleibt der
ner versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versi-                Antragsteller vier Wochen – gerechnet ab dem Tag des Eingangs des auf
cherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi-               einem vom Versicherer vorgesehenen Formular erstellten ärztlichen Unter-
zinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die               suchungsberichts beim Versicherer – an seinen Antrag gebunden.
Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die
mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht               Die Kosten der Untersuchung gehen zu Lasten des Antragstellers. Der ärzt-
insoweit ein neuer Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch              liche Untersuchungsbericht ist dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwan-                  nach Antragstellung vorzulegen. Geschieht dies nicht, so gilt der Versiche-
     gerschaft und die Entbindung,                                                   rungsschutz mit den bedingungsgemäßen Wartezeiten.
b) ein medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch sowie eine me-                (5) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzu-
     dizinisch notwendige Sterilisation,                                             kommenden Teil des Versicherungsschutzes.
c) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach ge-
     setzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen),             § 4 Umfang der Leistungspflicht
d) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
                                                                                     (1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif
(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versiche-               mit Tarifbedingungen. Die Aufwendungen werden jeweils dem Kalenderjahr
rungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Ver-             zugerechnet, in dem die Heilbehandlung erfolgt, die Arznei-, Verband- und
sicherungsbedingungen, dem Tarif mit Tarifbedingungen sowie den gesetzli-            Hilfsmittel bezogen oder die Heilmittel erbracht werden.
chen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.           (2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa.             approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Heilpraktiker im Sinne des deut-
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht wäh-                schen Heilpraktikergesetzes dürfen in Anspruch genommen werden, sofern
rend der ersten drei Monate Versicherungsschutz. Bei längerem Aufenthalt             dies der Tarif vorsieht.
kann Versicherungsschutz über diesen Zeitpunkt hinaus vereinbart werden.             (3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 2 ge-
(5) Aufnahmefähig sind Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bun-            nannten Behandelnden verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke
desrepublik Deutschland haben. Personen mit durch Vorerkrankungen er-                bezogen werden.
höhtem Risiko können zu besonderen Bedingungen versichert werden.                    (4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die ver-
(6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ei-             sicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Kranken-
nen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen               häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so                diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankenge-
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Ver-           schichten führen.
sicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei          (5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenan-
einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.                                       stalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Re-
                                                                                     konvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Abs.
(7) Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen            4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der
gleichartigen Versicherungsschutz nach Maßgabe von § 204 VVG verlangen,              Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. Bei
sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähig-        Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch für die stationäre
keit erfüllt. Der Versicherer nimmt den Antrag auf Umwandlung in angemesse-          Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
ner Frist an. Die erworbenen Rechte bleiben erhalten. Soweit der neue Versi-
cherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag          (6) Bei teil-, vor- und nachstationärer Heilbehandlung sowie bei einer sta-
(§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden;         tionären Heilbehandlung im Sanitätszentrum der Bundeswehr besteht kein
ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Warte-             Anspruch auf Krankenhaustagegeld bzw. Ersatzkrankenhaustagegeld.
zeiten (§ 3 Abs. 5) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht bei           (7) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs-
befristeten Versicherungsverhältnissen. Die Umwandlung des Versicherungs-            oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
schutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalku-          überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und
liert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen.   Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt
                                                                                     haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Metho-
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes                                                 den oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch
                                                                                     seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vor-
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein be-               handener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
zeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss
des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungs-                   (8) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2000
scheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf             Euro überschreiten werden, kann der Versicherungsnehmer in Textform
von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs-           Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte
schutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versi-           Heilbehandlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft spätestens
cherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von          nach vier Wochen; ist die Durchführung der Heilbehandlung dringend, wird
der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbe-            die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versi-
ginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis        cherer geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Un-
3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.                             terlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim
                                                                                     Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum
(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozu-                  Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsich-
schläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der              tigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert
                                                                                     (9) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der
ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem
                                                                                     versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-
Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht
                                                                                     lungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über
höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
                                                                                     die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im            Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die ver-
Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöh-           sicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche
tes Risiko ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages bis zur einfachen             Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt
Beitragshöhe zulässig.                                                               oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur
(4) Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und               von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter gel-
endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versiche-             tend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder
rungsjahre sind mit dem Kalenderjahr identisch.                                      die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet
                                                                                     der Versicherer die entstandenen Kosten.
§ 3 Wartezeiten
                                                                                     § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
(1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
                                                                                     (1) Keine Leistungspflicht besteht
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die allgemeine Wartezeit           a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von
drei Monate.                                                                             Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse verursacht oder
Sie entfällt                                                                             als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklich in den
a) bei Unfällen;                                                                         Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Die Leistungspflicht entfällt
b) für den Ehegatten oder den Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartner-                     nicht, soweit die Krankheit, der Unfall oder der Todesfall im Zusammen-
    schaftsgesetz (siehe Anhang) einer mindestens seit drei Monaten versicher-           hang mit kriegerischen Ereignissen eintritt, denen die versicherte Per-


                                                                                                                                                                     13

[Seite 14]
         son während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands ausgesetzt             werden. Als erreichtes Alter gilt der Unterschied zwischen dem laufenden
         und an denen sie nicht aktiv beteiligt war;                                  Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Führt die Erhö-
     b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren        hung des erreichten Alters zu Beginn eines Kalenderjahres zu einem Wech-
         Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungs-            sel in eine höhere Beitragsgruppe, ist ab Beginn dieses Kalenderjahres der
         kuren;                                                                       für die höhere Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen.
     c) für Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und in Krankenan-        Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumt der Versicherer bei Vorauszah-
         stalten, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von           lung einen Beitragsnachlass (Skonto) von 2 % bei halbjährlicher Zahlung
         der Erstattung ausgeschlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der       und 4 % bei Jahreszahlung ein.
         Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den Leistungsaus-
         schluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versiche-     (3) Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen,
         rungsfall schwebt, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von    dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit still-
         drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen;            schweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer
     d) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnah-           nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif an Stelle von Jahresbeiträgen
         men der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts ande-      Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
         res vorsieht;                                                                (4) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Ab-
     e) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Le-                 schluss des Vertrages zu zahlen, nicht jedoch vor dem vereinbarten Versi-
         benspartnerschaftsgesetz (siehe Anhang), Eltern oder Kinder. Nachge-         cherungsbeginn. Ist Lastschriftverfahren vereinbart, gilt die erste Beitrags-
         wiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;                              rate bis zum Eingang der Lastschrift beim Geldinstitut als gestundet.
     f) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbrin-        (5) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in
         gung;                                                                        Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versiche-
     g) für die Teile der Behandlungsrechnung, die den Bestimmungen der gül-          rungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rück-
         tigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte           ständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der
         nicht entsprechen oder deren Höchstsätze überschreiten, falls der Tarif      Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
         nichts anderes vorsieht.
                                                                                      (6) Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages
     (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leis-         kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang)
     tungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Ver-         zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
     sicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.             Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer
     Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistun-           in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet.
     gen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist        Mahnkosten sind die für jede Mahnung tatsächlich anfallenden Kosten für
     der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.                        Porto und Material (wie z.B. Papier und Briefumschlag). Außerdem können
     (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallver-         Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten weiteren Kosten
     sicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche         und Gebühren erhoben werden.
     Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer, unbeschadet der        (7) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit be-
     Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur für              endet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil
     die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leis-         des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
     tungen notwendig bleiben.                                                        der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis
     (4) Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen         durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch
     Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstat-          Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
     tung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.                                   dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden
                                                                                      der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer zurück,
     § 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen                                       weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt
     (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm gefor-   wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
     derten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.          (8) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu ent-
     Als Nachweise sind Rechnungen im Original vorzulegen. Rechnungszweit-            richten.
     schriften mit Erstattungsvermerken eines anderen Versicherungsträgers            § 8a Beitragsberechnung
     werden Originalen gleichgestellt. Die Rechnungen müssen enthalten: Name
     der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit, Aufnahme- und Ent-            (1) Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben;
     lassungstag sowie Pflegeklasse bzw. Bettenzahl je Zimmer im Krankenhaus,         eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet.
     Leistungen des Arztes mit Nummern des Gebührenverzeichnisses, hierfür in         (2) Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrund-
     Rechnung gestellten Steigerungssätzen und jeweiligem Behandlungsdatum.           lagen des Versicherers festgelegt.
     Wird nur Krankenhaustagegeld beansprucht, genügt eine entsprechende Be-
                                                                                      (3) Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versiche-
     scheinigung des Krankenhauses mit dem Namen der behandelten Person über
                                                                                      rungsschutzes, wird das Geschlecht und das bei Inkrafttreten der Änderung
     die Dauer des Krankenhausaufenthaltes und die Bezeichnung der Krankheit.
                                                                                      erreichte tarifliche Lebensalter (Lebensaltersgruppe) der versicherten Per-
     (2) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leis-     son berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des Geschlechts nicht für Tarife,
     tungen des Versicherers aus § 14 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (sie-         deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden.
     he Anhang).
                                                                                      (4) Als tarifliches Lebensalter gilt der Unterschied zwischen dem Geburts-
     (3) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten,      jahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr, in dem die Änderung
     wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberech-           in Kraft tritt.
     tigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Vorausset-      (5) Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen eines höheren Alters,
     zung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.         kann der Versicherer auch besonders vereinbarte Risikozuschläge entspre-
     (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden            chend ändern.
     zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro         (6) Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versi-
     umgerechnet.                                                                     cherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich
     Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wechsel-    zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den
     kurs der europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die       für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken
     keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurssta-      maßgeblichen Grundsätzen.
     tistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach
     jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnung         § 8b Beitragsanpassung
     notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben            (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leis-
     wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war.           tungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten
     (5) Kosten für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden;         oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ändern.
     Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen können abgezogen          Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden
     werden, wenn der Versicherungsnehmer kein Inlandskonto benannt hat.              Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundla-
                                                                                      gen kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt die Gegenüberstellung
     (6) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch           für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 %, werden
     verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem        alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und,
     Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote              soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Unter den
     bleiben unberührt.                                                               gleichen Voraussetzungen können auch betragsmäßig festgelegte Selbst-
                                                                                      beteiligungen, im Tarif vorgesehene Ersatzkrankenhaustagegelder oder ver-
     § 7 Ende des Versicherungsschutzes                                               einbarte Risikozuschläge entsprechend geändert werden.
     Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle           Als Beobachtungseinheiten kommen grundsätzlich Erwachsene, Jugendli-
     – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.                             che und Kinder in Betracht. Abweichende Regelungen werden im Tarif fest-
                                                                                      gelegt.
     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                      (2) Der Versicherer ist zu einer Prämienanpassung nach § 8b (1) nur bei einer
     § 8 Beitragszahlung                                                              nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämi-
                                                                                      enkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt.
     (1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an
     berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten,       (3) Anpassungen nach Absatz 1 werden zu Beginn des zweiten Monats
     kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die         wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
     jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Bei-
     tragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag      § 9 Obliegenheiten
     während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschieds-        (1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte
     betrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versiche-           versicherte Person (vgl. § 6 Abs. 3) haben auf Verlangen des Versicherers
     rungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.                                    jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
     (2) Die monatlichen Beitragsraten richten sich nach dem Geschlecht und           der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
     der Beitragsgruppe des erreichten Alters; dies gilt in Ansehung des Ge-          (2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet,
     schlechts nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben         sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.


14

[Seite 15]
(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des           (7) Ruhen der Rechte und Pflichten
Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung         (Siehe Besondere Bedingungen für das Ruhen der Krankenversicherung)
hinderlich sind.                                                                Der Versicherer kann mit dem Versicherungsnehmer das Ruhen der beider-
(4) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein         seitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis für einen
Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine              Zeitraum von bis zu sechs Monaten für alle oder einzelne mitversicherte
versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen        Personen vereinbaren, wenn Arbeitslosigkeit besteht.
Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,         Der Versicherer kann mit dem Versicherungsnehmer das Ruhen der bei-
den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.      derseitigen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis für alle
(5) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilli-         mitversicherte Personen vereinbaren, wenn Zahlungsverzug nach § 38 VVG
gung des Versicherers abgeschlossen werden.                                     eintritt und das Ruhen vor Wirksamkeit der Kündigung nach § 38 Abs. 3
                                                                                Satz 1 und 2 VVG beantragt wird. Das vereinbarte Ruhen gilt unabhängig
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                       vom weiteren Bestehen des Zahlungsverzugs für einen Zeitraum von sechs
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vor-    Monaten und beginnt ab dem Zeitpunkt der rückständigen Beiträge.
geschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung         Nach Beendigung der Ruhenszeit werden auch für Versicherungsfälle, die
zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 5 genannten Obliegenheiten   während der Ruhenszeit eingetreten sind, die vertraglichen Leistungen er-
verletzt wird.                                                                  bracht, soweit die Behandlungen bzw. Verordnungen in die Zeit nach Wie-
                                                                                derinkrafttreten der ursprünglichen Versicherung fallen.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 4 und 5 genannten Obliegenheiten verletzt, so
kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das nicht der Erfüllung       § 14 Kündigung durch den Versicherer
der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG – siehe Anhang) dient, un-
ter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines        (1) Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Ein-             ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende
haltung einer Frist auch kündigen.                                              eines Versicherungsjahres kündigen.
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der         (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündi-
Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.                   gungsrecht bleiben unberührt.
                                                                                (3) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife be-
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei                schränkt werden.
      Ansprüchen gegen Dritte
                                                                                (4) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzan-          einzelne versicherte Personen, gilt § 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2 entsprechend.
sprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forde-
rungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese         § 15 Sonstige Beendigungsgründe
Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kos-        (1) Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsneh-
tenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versi-     mers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versiche-
cherer schriftlich abzutreten.                                                  rungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren)      fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des
Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht          Versicherungsnehmers abzugeben.
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und         (2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungs-
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzu-        verhältnis.
wirken.
                                                                                (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz-      anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versi-
lich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versi-       cherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Ver-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen   einbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser ander-
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Ver-     weitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.         Sonstige Bestimmungen
(4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An-        § 16 Willenserklärungen und Anzeigen
spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen
                                                                                Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der
den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Ver-
                                                                                Textform.
sicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1
bis 3 entsprechend anzuwenden.                                                  § 17 Gerichtsstand
§ 12 Aufrechnung                                                                (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs-
                                                                                nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsneh-
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur             mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli-
aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig           chen Aufenthalt hat.
festgestellt ist.
                                                                                (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz
Ende der Versicherung                                                           oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem
                                                                                Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
§ 13 Vertragsdauer/Kündigung durch den Versicherungsnehmer                      (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohn-
(1) Das Versicherungsverhältnis wird für die Dauer von zwei Jahren abge-        sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat
schlossen. Danach kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver-            der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
hältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei       ropäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Monaten kündigen. Bei Umstufungen wird die Dauer der bestehenden                Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht
Vorversicherung angerechnet. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend        am Sitz des Versicherers zuständig.
um je ein Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei
Monate vor dem jeweiligen Ablauf in Textform gekündigt hat.                     § 18 Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife be-        (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der
schränkt werden.                                                                Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versiche-
                                                                                rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnis-
(3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei           sen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung
Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort          der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein un-
genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder          abhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft
eine andere Altersgruppe gilt, kann der Versicherungsnehmer das Versiche-       und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn
rungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen         des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kün-          hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
digen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht.
                                                                                (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungs-        durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräfti-
klausel oder vermindert er seine Leistungen gemäß § 18 Abs. 1, so kann          gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der be-        durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags
troffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der         notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Rege-
Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung            lung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der
kündigen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das           anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue
Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens           Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Be-
der Erhöhung kündigen.                                                          lange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei
(5) Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung,        Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe
den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen          dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklä-
rung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des          Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen          Kranken- und Pflegeversicherung
ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.                 Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versicherers nicht zu-
(6) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insge-          frieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem Versicherer nicht zu dem
samt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Perso-      gewünschten Ergebnis geführt haben, können sich an den Ombudsmann
nen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen        Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.
Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von drei         Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam,            Postfach 06 02 22
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicher-         10052 Berlin
ten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.                Internet: www.pkv-ombudsmann.de


                                                                                                                                                              15

[Seite 16]
     Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine unab-              (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
     hängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der          soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
     Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.      stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang
     Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Webseite) abgeschlos-       der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
     sen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform           der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
     http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann               (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach
     über diese Plattform an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-             Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles be-
     sicherung weitergeleitet.                                                          stehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
     Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist kei-           dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
     ne Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.      lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

     Hinweis auf die Versicherungsaufsicht                                              § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
     Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Versicherer nicht             (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der
     zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwick-            Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Ver-
     lung auf, können sie sich auch an die für den Versicherer zuständige Auf-          trag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung
     sichtsbehörde wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Ver-             nicht zu vertreten.
     sicherer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.         (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfal-
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                            les nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
     Sektor Versicherungsaufsicht                                                       denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der
     Graurheindorfer Straße 108                                                         Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
     53117 Bonn                                                                         gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
     E-Mail: poststelle@bafin.de                                                        Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie
                                                                                        aufmerksam gemacht hat.
     Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
     nicht verbindlich entscheiden.                                                     § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
     Hinweis auf den Rechtsweg                                                          (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
                                                                                        dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
     Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle          frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestim-
     oder die Versicherungsaufsicht zu wenden, steht dem Versicherungsneh-              mung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zin-
     mer der Rechtsweg offen.                                                           sen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
                                                                                        den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammen-
     Anhang                                                                             gefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
     Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)                                 (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versiche-
                                                                                        rungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder
     § 1 Form und Voraussetzungen                                                       Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
     (1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbe-               (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer
     amten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander          Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
     eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen             schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
     oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärun-             der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
     gen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben               wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung
     werden.                                                                            in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
                                                                                        drücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche-
     (2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine         rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie
     Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Fra-            mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats
     ge bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft          nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
     nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in
     Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.                                         § 86 Übergang von Ersatzansprüchen
     (3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden                   (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Drit-
     1.	 mit einer Person, die minderjährig oder mit einer dritten Person verheiratet   ten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche-
         ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;      rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
     2.	 zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;             cherungsnehmers geltend gemacht werden.
     3.	 zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
     4.	 wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft da-          (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Si-
         rüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.         cherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
                                                                                        Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch
     (4) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann               den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versiche-
     kein Antrag auf Begründung der Lebenspartnerschaft gestellt werden.                rungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis-
     § 1297 Absatz 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
     gelten entsprechend.                                                               Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
                                                                                        genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
     Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)                          des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis
                                                                                        zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
     § 14 Fälligkeit der Geldleistung                                                   trägt der Versicherungsnehmer.
     (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur         (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
     Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des             Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
     Versicherers notwendigen Erhebungen.                                               kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei
     (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der An-           denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
     zeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer
     Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer              § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
     voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt,          (3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in
     solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsneh-            Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunterneh-
     mers nicht beendet werden können.                                                  men für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen,
     (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur         soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheits-
     Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.                             kostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante
                                                                                        und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorge-
     § 19 Anzeigepflicht                                                                sehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehal-
     (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1,           te für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde
     kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.                                     Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro
                                                                                        begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte
     § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit                                   ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwen-
                                                                                        dung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf
     (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungs-        den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für
     nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer              Personen, die
     zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats,          1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungs-
     nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer              pflichtig sind oder
     Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf      2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder ver-
     grober Fahrlässigkeit.                                                                 gleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung
     (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom                oder
     Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur            3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben
     Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh-            oder
     mer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen     4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten
     Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in          und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die
     einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre-                   Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung
     chenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer              des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungs-
     groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.                                   bezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
                                                                                        Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsver-
                                                                                        trag genügt den Anforderungen des Satzes 1.


16

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Teil III – Tarife Zahnersatz75 (ZZ75), Zahnersatz90 (ZZ90), Zahnersatz100 (ZZ100)
Ergänzungsversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Freien Heilfürsorge

Gültig ab 01.10.2021


Gültig in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-
sicherung nach Art der Schadenversicherung der Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft AVB / S


1.    Versicherungsfähigkeit                                               Veneers, soweit deren Einsatz nicht nur aus kosmetischen
                                                                           Gründen erfolgt,
Versicherungsfähig sind Personen, die entweder bei einer deut-
schen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind               herausnehmbarer Zahnersatz,
oder die Anspruch auf Heilfürsorge haben und für die keine weitere
Krankenversicherung mit Leistungen für Zahnersatz bei einem an-            implantatgetragener Zahnersatz,
deren privaten Krankenversicherer besteht.                                 implantologische Leistungen, insbesondere die damit in Zu-
Bei Wegfall einer der Eigenschaften für die Versicherungsfähigkeit         sammenhang stehenden weichgewebs- und knochenauf-
endet die Versicherung zum Zeitpunkt des Wegfalls.                         bauenden Maßnahmen und das Freilegen des Implantats,
                                                                           Aufbaufüllungen,
2.    Keine Kombinierbarkeit
                                                                           Eingliederung von Provisorien,
Die Tarife ZZ75, ZZ90 und ZZ100 sind weder miteinander noch
- vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - mit anderen              notwendige Reparaturen des Zahnersatzes zur Wiederher-
Zahnersatzversicherungen der Württembergische Krankenversi-                stellung von dessen Funktionsfähigkeit sowie
cherung AG kombinierbar.                                                   Keramikverblendungen bis einschließlich Zahn acht (letzter
                                                                           Zahn) jedes Quadranten.
3.    Versicherungsleistungen
                                                                     Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, soweit sie im
3.1   Zahnersatzmaßnahmen mit Vorleistung der GKV / Heilfür-         unmittelbaren Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme
      sorge                                                          stehen:
Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für zahnärzt-             funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun-
liche Leistungen bei Zahnersatzmaßnahmen zusammen mit den                  gen,
Leistungen einer GKV / Heilfürsorge in:
                                                                           Aufbissbehelfe und Schienen einschl. der Material- und La-
      Tarif ZZ75 bis zu maximal 75 % des erstattungsfähigen Rech-          borkosten bis maximal 500 EUR je Versicherungsjahr,
      nungsbetrags,
                                                                           Diagnostik (Beratung; Vor- und Nachuntersuchungen; im-
      Tarif ZZ90 bis zu maximal 90 % des erstattungsfähigen Rech-          plantatbezogene Analyse; bildgebende Verfahren wie bspw.
      nungsbetrags,                                                        Röntgen, Computertomographie, Sonographie oder digitale
                                                                           Volumentomographie),
      Tarif ZZ100 bis zu maximal 100 % des erstattungsfähigen
      Rechnungsbetrags.                                                    chirurgische Leistungen,
In den ersten vier Versicherungsjahren sind die Versicherungs-             lokale Anästhesien sowie
leistungen nach Maßgabe der Ziffern 4a) und b) der Tarifbestim-
mungen begrenzt. Das erste Versicherungsjahr rechnet vom                   zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) ein-
Versicherungsbeginn an und endet am 31.12. des betreffenden                schl. besonderer Herstellungsverfahren wie z. B. Cerec-Kro-
Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem              nen, Teilkronen und Inlays.
Kalenderjahr identisch (vgl. § 2 Abs. 4 AVB / S).
                                                                     3.2   Dentallabor
Bei einer Regelversorgung (nach BEMA – Einheitlicher Bewer-
tungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) ersetzen wir 100 %        Lässt die versicherte Person die Laborarbeiten, die in direktem
der erstattungsfähigen Aufwendungen zusammen mit den Leistun-        Zusammenhang mit einer nach Ziffer 3.1 zu ersetzenden Aufwen-
gen einer GKV / Heilfürsorge, sofern keine privat(zahn-)ärztlichen   dung stehen, von mit uns kooperierenden Dentallaboren durchfüh-
Vergütungsanteile (GOZ / GOÄ) berechnet werden.                      ren, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Zahnersatz-
                                                                     maßnahme in Tarif ZZ75 auf 80 % und in Tarif ZZ90 auf 95 %.
Als Zahnersatzmaßnahmen gelten:
                                                                     Mit uns kooperierende Dentallabore erfüllen Kriterien für ein stän-
      Kronen, Teilkronen, Teleskopkronen, Stiftzähne,                dig hohes Qualitätsniveau in der Zahnversorgung. Fragen Sie uns
      Einlagefüllungen (Inlays) aus Edelmetall oder Keramik,         nach den mit uns bundesweit kooperierenden Dentallaboren (Fer-
                                                                     tigung in Deutschland) oder nach Empfehlungen von Zahnarztpra-
      Onlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes oder Repo-      xen, telefonisch oder per E-Mail unter dentallabore@wuerttember-
      sitionierungsonlays),                                          gische.de.
      Brücken,


K165A [1] 6.2021                                                                                                         Seite 1 von 2


                                                                                                                                           17

[Seite 18]
     3.3 Zahnersatzmaßnahmen ohne Vorleistung der GKV / Heil-                  für kieferorthopädische Maßnahmen,
     fürsorge                                                                  für von der GKV abgezogene Selbstbehalte nach § 53 SGB
     Erbringt die GKV / Heilfürsorge keine Vorleistung, weil die Be-           V (GKV-Wahltarife),
     handlung im Ausland oder - innerhalb Deutschlands - durch einen           für Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer
     Zahnarzt ohne Kassenzulassung (Privatzahnarzt) erfolgt, wird ein          eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder.
     fiktiver GKV-Erstattungssatz in Höhe von 30 % angenommen und              Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
     auf die Erstattungsleistung des versicherten Tarifes angerechnet.
     Für den Tarif ZZ100 beträgt die fiktive Anrechnung 25 %, sofern     7.    Gebührenordnungen
     die versicherte Person die Laborarbeiten, die in direktem Zusam-
                                                                         Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche Leistun-
     menhang mit nach Ziffer 3.1 zu ersetzenden Aufwendungen ste-
                                                                         gen auch über die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
     hen, von mit uns kooperierenden Dentallaboren (vgl. Ziffer 3.2)
                                                                         bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätze
     durchführen lässt.
                                                                         hinaus. Voraussetzung ist der Abschluss einer § 2 Abs. 1 und 2
                                                                         GOZ entsprechenden Honorarvereinbarung.
     4.   Leistungsbegrenzungen
                                                                         Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind ge-
     a)   Tarif ZZ75                                                     mäß § 9 GOZ erstattungsfähig.
          Die Versicherungsleistungen (Erstattung der Württembergi-
          sche Krankenversicherung AG) nach den Ziffern 3.1, 3.2 und     8.    Heil- und Kostenpläne
          3.3 betragen ab Versicherungsbeginn des Tarifs ZZ75 je ver-
                                                                         Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnersatzmaßnahmen ab einem
          sicherte Person maximal:
                                                                         voraussichtlichen Rechnungsbetrag von 1.500 Euro vor Behand-
            800 Euro im ersten Versicherungsjahr,                        lungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einzureichen. In diesem
                                                                         Fall prüfen wir diesen und informieren Sie über die zu erwartende
            1.600 Euro in den ersten beiden Versicherungsjahren,         Versicherungsleistung. Wir übernehmen auch von der GKV / Heil-
            2.400 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren und        fürsorge nicht übernommene Gebühren für die Erstellung des Heil-
                                                                         und Kostenplans. Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund
            3.200 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren.           eines vorher nicht eingereichten Heil- und Kostenplanes erfolgt
          Mit Beginn des 5. Versicherungsjahres entfällt diese Leis-     nicht.
          tungsbegrenzung.
                                                                         9.    Anpassung von Versicherungsleistungen
     b)   Tarife ZZ90 und ZZ100
                                                                         Bei Änderungen der Leistungen der GKV / Heilfürsorge oder bei
          Die Versicherungsleistungen (Erstattung der Württembergi-      Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahn-
          sche Krankenversicherung AG) nach den Ziffern 3.1, 3.2 und     ärzte oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die tariflichen
          3.3 betragen ab Versicherungsbeginn der Tarife ZZ90 und        Leistungen haben, sind wir berechtigt, die Tarifbestimmungen nach
          ZZ100 je versicherte Person maximal:                           § 18 AVB / S den veränderten Verhältnissen anzupassen.
            1.500 Euro im ersten Versicherungsjahr,                      Wir sind nach § 18 AVB / S auch berechtigt, tariflich festgelegte
            3.000 Euro in den ersten beiden Versicherungsjahren,         Leistungsbegrenzungen anzupassen.

            4.500 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren und        10.   Kündigungsrecht des Versicherers / Wartezeiten
            6.000 Euro in den ersten vier Versicherungsjahren.           Wir verzichten auf das uns nach § 14 (1) AVB / S zustehende or-
          Mit Beginn des 5. Versicherungsjahres nach Versicherungs-      dentliche Kündigungsrecht. Wartezeiten bestehen nicht.
          beginn entfällt diese Leistungsbegrenzung.
                                                                         11.   Beiträge
     c)   Entfall der Leistungsbegrenzungen
                                                                         Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem jeweils
          Die Leistungsbegrenzungen nach a) und b) gelten nicht für      gültigen Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum
          erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen     Versicherungsschein.
          Unfall zurückzuführen sind, der nach Versicherungsbeginn
          (Vertragsschluss) eingetreten ist. Schädigungen der Zähne,     Der Beitrag wird für die Altersgruppen 0 - 20 Jahre, 21 - 30 Jahre,
          die durch Nahrungsaufnahme verursacht werden, gelten           31 - 40 Jahre, 41 - 50 Jahre, 51 - 60 Jahre und ab dem Alter 61
          nicht als Unfall.                                              Jahre berechnet.
                                                                         Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das
     5.   Versicherungsschutz im Ausland                                 21., das 31., das 41., das 51. bzw. 61. Lebensjahr vollendet, ist der
     Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Erstattungsfähig sind Auf-   Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu entrichten.
     wendungen maximal bis zu der Höhe, wie sie bei Behandlung in        Ein Beitragsnachlass bei Beitragsvorauszahlung (Skonto) ist ab-
     Deutschland ohne den Abschluss einer Honorarvereinbarung ent-       weichend von § 8 Abs. 2 AVB / S nicht vorgesehen.
     standen wären. Die in ausländischer Währung tatsächlich entstan-
     denen erstattungsfähigen Aufwendungen werden zum Kurs des
     Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet.
     Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Euro-
     päischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die
     keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „De-
     visenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank
     Frankfurt / Main, nach jeweils neuestem Stand.

     6.   Nicht erstattungsfähige Aufwendungen
     Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen:
          für Lückenschluss bei Fehlen von Zahnanlagen (nicht ange-
          legte Zähne),
          einer bereits vor Vertragsschluss als notwendig bekannten
          oder medizinisch angeratenen oder bereits begonnenen
          Heilbehandlungsmaßnahme,


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Teil III – Tarif Zahnbehandlung (ZZB)
Ergänzungsversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Freien Heilfürsorge

Gültig ab 01.10.2021


Gültig in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-
sicherung nach Art der Schadenversicherung der Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft AVB / S


1.    Versicherungsfähigkeit                                          2.2   Zahnprophylaxe
Versicherungsfähig sind Personen, die entweder bei einer deut-        Wir ersetzen 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags für
schen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind          Zahnprophylaxe bis maximal 80 Euro je Versicherungsjahr. Das
oder die Anspruch auf Heilfürsorge haben und für die keine weitere    erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und
Krankenversicherung mit Leistungen für Zahnbehandlungen oder          endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren
für Kieferorthopädie bei einem anderen privaten Krankenversiche-      Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr identisch (vgl. § 2
rer besteht.                                                          Abs. 4 AVB / S).
Bei Wegfall einer der Eigenschaften für die Versicherungsfähigkeit    Als Zahnprophylaxe gelten:
endet die Versicherung zum Zeitpunkt des Wegfalls.
                                                                            Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen,
2.    Versicherungsleistungen                                               Beseitigung von Zahnbelägen und oberflächigen Verfärbun-
                                                                            gen,
2.1   Zahnbehandlungen
                                                                            Erstellung eines Mundhygienestatus,
Wir ersetzen erstattungsfähige Aufwendungen für Maßnahmen zur
Zahnbehandlung aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)                  Fissurenversiegelung,
und Ärzte (GOÄ) zu 100 % unter Berücksichtigung der Leistungs-
begrenzungen.                                                               Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung,

Erbringt die GKV / Heilfürsorge keine Vorleistung, weil die Behand-         Kariesrisikodiagnostik,
lung im Ausland oder - innerhalb Deutschlands - durch einen Zahn-           Kontrolle des Übungserfolges,
arzt ohne Kassenzulassung (Privatarzt) erfolgt, werden 50 % der
erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.                                    professionelle Zahnreinigung,

Als Maßnahmen zur Zahnbehandlung gelten insbesondere, jedoch                Prothesenreinigung,
nicht abschließend:                                                         Speicheltest zur Keimbestimmung,
a)    allgemeine zahnärztliche Leistungen und Untersuchungen                Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe,
      zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankun-
      gen (GOZ-Ziffern 0010-0120),                                          Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodonta-
                                                                            le Erkrankungen.
b)    konservierende Leistungen, insbesondere plastische Zahn-
      füllungen, Wurzelkanalbehandlungen einschl. elektrome-          Eine eventuelle Vorleistung der GKV / Heilfürsorge wird auf den
      trischer Wurzellängenmessungen, Wurzelfüllungen und             Rechnungsbetrag angerechnet.
      Restaurationen mit Kompositmaterialien (GOZ-Ziffern 2010-
                                                                      Für die Durchführung der zahnmedizinischen Prophylaxe können
      2130, 2300, 2330, 2340, 2350-2440),
                                                                      niedergelassene approbierte Zahnärzte / Zahnärztinnen sowie
c)    chirurgische Maßnahmen (GOZ-Ziffern 3110-3120 und 3290-         zahnmedizinische Fachassistenten / innen (Dentalhygieniker / in-
      3300),                                                          nen) in Anspruch genommen werden.
d)    parodontologische Leistungen mit Knochenaufbau (GOZ-Zif-
                                                                      2.3   Kieferorthopädie
      fern 4000-4150), Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung
      knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum             Hat eine kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18.
      Nachweis paropathogener Keime einschl. Bakterienanalyse,        Lebensjahres begonnen, ersetzen wir die erstattungsfähigen Auf-
      Einsatz von VECTOR-Technologie.                                 wendungen für kieferorthopädische Leistungen unter Berücksich-
                                                                      tigung der Leistungsbegrenzung nach Ziffer 3 bis zu einem Betrag
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, soweit sie im
                                                                      von 1.000 EUR. Die Erstattungsleistung kann nur einmalig für die
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Zahnbe-
                                                                      gesamte Vertragslaufzeit beansprucht werden.
handlung stehen:
                                                                      Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen, die nach Voll-
      funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun-
                                                                      endung des 18. Lebensjahres beginnen, sofern diese Folgen
      gen,
                                                                      eines nach Versicherungsbeginn / Vertragsschluss erlittenen Unfal-
      Diagnostik (Beratung; Vor- und Nachuntersuchungen; bildge-      les sind. Die Erstattungsleistung ist in diesem Fall insgesamt auf
      bende Verfahren wie bspw. Röntgen, Computertomographie,         höchstens 2.000 EUR für die gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.
      Sonographie oder digitale Volumentomographie),
                                                                      Als kieferorthopädische Behandlungen gelten Maßnahmen bei
      lokale Anästhesien sowie                                        den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 – 5. Bei die-
                                                                      sen Indikationsgruppen erkennen wir die medizinische Notwendig-
      zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten).          keit stets an.


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     Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, soweit sie im        6.    Gebührenordnungen
     unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Kieferor-
     thopädie stehen, außerdem:                                           Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche Leistun-
                                                                          gen auch über die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
          funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun-       bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätze
          gen,                                                            hinaus. Voraussetzung ist der Abschluss einer § 2 Abs. 1 und 2
                                                                          GOZ entsprechenden Honorarvereinbarung.
          Diagnostik (Beratung; Vor- und Nachuntersuchungen; bildge-
          bende Verfahren wie bspw. Röntgen, Computertomographie,         Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind ge-
          Sonographie oder digitale Volumentomographie),                  mäß § 9 GOZ erstattungsfähig.
          Versiegelung der Zähne,
                                                                          7.    Heil- und Kostenpläne
          lokale Anästhesien sowie
                                                                          Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnbehandlungsmaßnahmen oder
          zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten).          kieferorthopädischen Maßnahmen ab einem voraussichtlichen
                                                                          Rechnungsbetrag von 1.500 Euro vor Behandlungsbeginn einen
     Besteht eine Leistungspflicht der GKV / Heilfürsorge, werden nicht   Heil- und Kostenplan einzureichen. In diesem Fall prüfen wir die-
     unter deren Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund         sen und informieren Sie über die zu erwartende Versicherungsleis-
     sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet.                      tung. Wir übernehmen auch von der GKV / Heilfürsorge nicht über-
     Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische          nommene Gebühren für die Erstellung des Heil- und Kostenplans.
     Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und            Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines vorher nicht
     Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspangen, Lingualtechnik,         eingereichten Heil- und Kostenplanes erfolgt nicht.
     festsitzende Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte,
     festsitzende Lückenhalter, farbige / farblose Bögen / Teilbögen,     8.    Anpassung von Versicherungsleistungen
     thermisch programmierbare oder plastische Bögen / Teilbögen so-
     wie in Verbindung mit der kieferorthopädischen Maßnahme ste-         Bei Änderungen der Leistungen der GKV / Heilfürsorge oder bei
     hende funktionsanalytische / funktionstherapeutische Maßnahmen.      Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärz-
                                                                          te oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des
                                                                          Tarifs Zahnbehandlung (ZZB) haben, sind wir berechtigt, die Tarif-
     3.   Leistungsbegrenzungen für Kieferorthopädie                      bestimmungen nach § 18 AVB / S den veränderten Verhältnissen
     Die Versicherungsleistungen nach Ziffer 2.3 betragen ab Versiche-    anzupassen.
     rungsbeginn des Tarifs je versicherte Person maximal:                Wir sind nach § 18 AVB / S auch berechtigt, tariflich festgelegte
          150 Euro im ersten Versicherungsjahr,                           Leistungsbegrenzungen anzupassen.

          300 Euro in den ersten beiden Versicherungsjahren,              9.    Kündigungsrecht des Versicherers / Wartezeiten
          450 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren.                Wir verzichten auf das uns nach § 14 Abs. 1 AVB / S zustehende
     Mit Beginn des vierten Versicherungsjahres entfallen diese Leis-     ordentliche Kündigungsrecht. Wartezeiten bestehen nicht.
     tungsbegrenzungen.
                                                                          10.   Beiträge
     Die Leistungsbegrenzungen gelten nicht für erstattungsfähige
     Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall, der nach Ver-       Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem jeweils
     sicherungsbeginn eingetreten ist, zurückzuführen sind. Die Erstat-   gültigen Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum
     tungshöchstbeträge nach Ziffer 2.3 bleiben auch in diesem Fall       Versicherungsschein.
     bestehen.
                                                                          Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 AVB / S wird der Beitrag jeweils
                                                                          einheitlich für die Altersgruppen 0 - 20 und 21 - 102 Jahre berech-
     4.   Versicherungsschutz im Ausland                                  net. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person
     Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Erstattungsfähig sind Auf-    das 21. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren
     wendungen maximal bis zu der Höhe, wie sie bei Behandlung in         Altersgruppe zu entrichten.
     Deutschland ohne den Abschluss einer Honorarvereinbarung ent-        Ein Beitragsnachlass bei Beitragsvorauszahlung (Skonto) ist ab-
     standen wären.                                                       weichend von § 8 Abs. 2 AVB / S nicht vorgesehen.
     Die in ausländischer Währung tatsächlich entstandenen erstat-
     tungsfähigen Aufwendungen werden zum Kurs des Tages, an
     dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs
     des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
     Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Re-
     ferenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs-
     statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frank-
     furt / Main, nach jeweils neuestem Stand.

     5.   Nicht erstattungsfähige Aufwendungen
     Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen:
          einer bereits vor Vertragsschluss als notwendig bekannten
          oder medizinisch angeratenen oder bereits begonnenen
          Heilbehandlungsmaßnahme,
          für stationär durchgeführte Zahnbehandlungen,
          für gesteuerte Gewebe- und Knochenregeneration (GTR /
          GBR),
          für von der GKV abgezogene Selbstbehalte nach § 53 SGB
          V (GKV-Wahltarife),
          für Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer
          eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder.
          Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.


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Teil III – Tarif ZahnbehandlungPlus (ZZBPlus)
Ergänzungsversicherung für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Freien Heilfürsorge

Gültig ab 01.10.2021


Gültig in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldver-
sicherung nach Art der Schadenversicherung der Württembergische Krankenversicherung Aktiengesellschaft AVB / S


1.    Versicherungsfähigkeit                                                lokale Anästhesien sowie
Versicherungsfähig sind Personen, die entweder bei einer deut-              zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten).
schen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind
oder die Anspruch auf Heilfürsorge haben und für die keine weitere    Leistungsbegrenzungen:
Krankenversicherung mit Leistungen für Zahnbehandlungen oder                Für Aufbissbehelfe und Schienen (Ziffer 2.1 e)) sind einschl.
für Kieferorthopädie bei einem anderen privaten Krankenversiche-            der Material- und Laborkosten maximal 500 EUR je Versiche-
rer besteht.                                                                rungsjahr* erstattungsfähig. Die Versicherungsleistung wird
Bei Wegfall einer der Eigenschaften für die Versicherungsfähigkeit          bis zu dieser Höhe auch für DROS®-Schienen erbracht.
endet die Versicherung zum Zeitpunkt des Wegfalls.                          * Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbe-
                                                                            ginn an und endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjah-
2.    Versicherungsleistungen                                               res. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalender-
                                                                            jahr identisch (vgl. § 2 Abs. 4 AVB / S).
2.1   Zahnbehandlungen
Wir ersetzen erstattungsfähige Aufwendungen für Maßnahmen zur         2.2   Zahnprophylaxe
Zahnbehandlung aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
und Ärzte (GOÄ) zu 100 % unter Berücksichtigung der Leistungs-        Wir ersetzen 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags für
begrenzungen.                                                         Zahnprophylaxe bis maximal 150 Euro je Versicherungsjahr.

Erbringt die GKV / Heilfürsorge keine Vorleistung, weil die Behand-   Als Zahnprophylaxe gelten:
lung im Ausland oder - innerhalb Deutschlands - durch einen Zahn-           Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen,
arzt ohne Kassenzulassung (Privatarzt) erfolgt, werden 50 % der
erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.                                    Beseitigung von Zahnbelägen und oberflächigen Verfärbun-
                                                                            gen,
Als Maßnahmen zur Zahnbehandlung gelten insbesondere, jedoch
nicht abschließend:                                                         Erstellung eines Mundhygienestatus,

a)    allgemeine zahnärztliche Leistungen und Untersuchungen                Fissurenversiegelung,
      zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankun-               Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung,
      gen (GOZ-Ziffern 0010-0120),
                                                                            Kariesrisikodiagnostik,
b)    konservierende Leistungen, insbesondere plastische Zahn-
      füllungen, Wurzelkanalbehandlungen einschl. elektrome-                Kontrolle des Übungserfolges,
      trischer Wurzellängenmessungen, Wurzelfüllungen und
                                                                            professionelle Zahnreinigung,
      Restaurationen mit Kompositmaterialien (GOZ-Ziffern 2010-
      2130, 2300, 2330, 2340, 2350-2440),                                   Prothesenreinigung,
c)    chirurgische Maßnahmen (GOZ-Ziffern 3110-3120 und 3290-               Speicheltest zur Keimbestimmung,
      3300),
                                                                            Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe,
d)    parodontologische Leistungen mit Knochenaufbau (GOZ-Zif-
      fern 4000-4150), Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung                     Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodonta-
      knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum                   le Erkrankungen.
      Nachweis paropathogener Keime einschl. Bakterienanalyse,        Eine eventuelle Vorleistung der GKV / Heilfürsorge wird auf den
      Einsatz von VECTOR-Technologie,                                 Rechnungsbetrag angerechnet.
e)    Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (GOZ-Zif-        Für die Durchführung der zahnmedizinischen Prophylaxe können
      fern 7000-7060; ausgenommen sind Protrusionsschienen            niedergelassene approbierte Zahnärzte / Zahnärztinnen sowie
      und Schienen im Rahmen einer kieferorthopädischen Be-           zahnmedizinische Fachassistenten / innen (Dentalhygieniker / in-
      handlung) einschließlich der damit im Zusammenhang ste-         nen) in Anspruch genommen werden.
      henden Vor- und Nachbehandlungen, wie z. B. Entfernen von
      Zähnen.
                                                                      2.3 Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung bei
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, soweit sie im         Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie
unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Zahnbe-
                                                                      Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere
handlung stehen:
                                                                      Maßnahmen zur Schmerzausschaltung außerhalb der Leistungs-
      funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun-       pflicht der GKV / Heilfürsorge zu 100 % bis zu maximal 200 Euro
      gen,                                                            pro Versicherungsjahr.

      Diagnostik (Beratung; Vor- und Nachuntersuchungen; bildge-
      bende Verfahren wie bspw. Röntgen, Computertomographie,
      Sonographie oder digitale Volumentomographie),


K168A [2] 9.2021                                                                                                           Seite 1 von 2


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[Seite 22]
     Erstattungsfähig sind ausschließlich Aufwendungen für:                Die in ausländischer Währung tatsächlich entstandenen erstat-
                                                                           tungsfähigen Aufwendungen werden zum Kurs des Tages, an
     a)    Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),                                dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs
     b)    Vollnarkose,                                                    des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen
                                                                           Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Re-
     c)    Lachgas-Sedierung,                                              ferenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkurs-
     d)    Akupunktur,                                                     statistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank Frank-
                                                                           furt / Main, nach jeweils neuestem Stand.
     e)    Hypnose.
                                                                           5.    Nicht erstattungsfähige Aufwendungen
     2.4   Kieferorthopädie
                                                                           Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen:
     Hat eine kieferorthopädische Behandlung vor Vollendung des 18.
     Lebensjahres begonnen, ersetzen wir die erstattungsfähigen Auf-             einer bereits vor Vertragsschluss als notwendig bekannten
     wendungen für kieferorthopädische Leistungen unter Berücksich-              oder medizinisch angeratenen oder bereits begonnenen
     tigung der Leistungsbegrenzung nach Ziffer 3 bis zu einem Betrag            Heilbehandlungsmaßnahme,
     von 3.000 EUR. Die Erstattungsleistung kann nur einmalig für die            für stationär durchgeführte Zahnbehandlungen,
     gesamte Vertragslaufzeit beansprucht werden.
                                                                                 für gesteuerte Gewebe- und Knochenregeneration (GTR /
     Wir erstatten kieferorthopädische Behandlungen, die nach Vollen-            GBR),
     dung des 18. Lebensjahres beginnen, sofern diese Folgen eines
     nach Versicherungsbeginn / Vertragsschluss erlittenen Unfalles              für von der GKV abgezogene Selbstbehalte nach § 53 SGB
     sind oder eine Vorleistung der GKV erfolgt. Die Erstattungsleistung         V (GKV-Wahltarife),
     ist in diesen Fällen insgesamt auf höchstens 2.000 EUR für die              für Behandlungen durch Ehepartner, Lebenspartner einer
     gesamte Vertragslaufzeit begrenzt.                                          eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern oder Kinder.
     Als kieferorthopädische Behandlungen gelten Maßnahmen bei                   Nachgewiesene Sachkosten erstatten wir tarifgemäß.
     den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 – 5. Bei die-
     sen Indikationsgruppen erkennen wir die medizinische Notwendig-       6.    Gebührenordnungen
     keit stets an.
                                                                           Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche Leistun-
     Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören, soweit sie im         gen auch über die in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
     unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme zur Kieferor-           bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätze
     thopädie stehen, außerdem:                                            hinaus. Voraussetzung ist der Abschluss einer § 2 Abs. 1 und 2
                                                                           GOZ entsprechenden Honorarvereinbarung.
           funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun-
           gen,                                                            Zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) sind ge-
                                                                           mäß § 9 GOZ erstattungsfähig.
           Diagnostik (Beratung; Vor- und Nachuntersuchungen; bildge-
           bende Verfahren wie bspw. Röntgen, Computertomographie,
           Sonographie oder digitale Volumentomographie),                  7.    Heil- und Kostenpläne

           Versiegelung der Zähne,                                         Wir empfehlen Ihnen, uns bei Zahnbehandlungsmaßnahmen oder
                                                                           kieferorthopädischen Maßnahmen ab einem voraussichtlichen
           lokale Anästhesien sowie                                        Rechnungsbetrag von 1.500 Euro vor Behandlungsbeginn einen
                                                                           Heil- und Kostenplan einzureichen. In diesem Fall prüfen wir die-
           zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten).          sen und informieren Sie über die zu erwartende Versicherungsleis-
     Besteht eine Leistungspflicht der GKV / Heilfürsorge, werden nicht    tung. Wir übernehmen auch von der GKV / Heilfürsorge nicht über-
     unter deren Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund          nommene Gebühren für die Erstellung des Heil- und Kostenplans.
     sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet.                       Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines vorher nicht
                                                                           eingereichten Heil- und Kostenplanes erfolgt nicht.
     Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische
     Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und             8.    Anpassung von Versicherungsleistungen
     Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspangen, Lingualtechnik,
     festsitzende Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte,         Bei Änderungen der Leistungen der GKV / Heilfürsorge oder bei
     festsitzende Lückenhalter, farbige / farblose Bögen / Teilbögen,      Änderungen der gesetzlichen Vergütungsregelungen für Zahnärz-
     thermisch programmierbare oder plastische Bögen / Teilbögen so-       te oder Ärzte, die unmittelbar Auswirkungen auf die Leistungen des
     wie in Verbindung mit der kieferorthopädischen Maßnahme ste-          Tarifs ZahnbehandlungPlus (ZZBPlus) haben, sind wir berechtigt,
     hende funktionsanalytische / funktionstherapeutische Maßnahmen.       die Tarifbestimmungen nach § 18 AVB / S den veränderten Verhält-
                                                                           nissen anzupassen.
     3.    Leistungsbegrenzungen für Kieferorthopädie                      Wir sind nach § 18 AVB / S auch berechtigt, tariflich festgelegte
     Die Versicherungsleistungen nach Ziffer 2.4 betragen ab Versiche-     Leistungsbegrenzungen anzupassen.
     rungsbeginn des Tarifs je versicherte Person maximal:
                                                                           9.    Kündigungsrecht des Versicherers / Wartezeiten
           600 Euro im ersten Versicherungsjahr,
                                                                           Wir verzichten auf das uns nach § 14 Abs. 1 AVB / S zustehende
           1.200 Euro in den ersten beiden Versicherungsjahren,            ordentliche Kündigungsrecht. Wartezeiten bestehen nicht.
           1.800 Euro in den ersten drei Versicherungsjahren.
                                                                           10.   Beiträge
     Mit Beginn des vierten Versicherungsjahres entfallen diese Leis-
     tungsbegrenzungen.                                                    Die monatlich zu zahlende Beitragsrate ergibt sich aus dem jeweils
                                                                           gültigen Versicherungsschein bzw. einem späteren Nachtrag zum
     Die Leistungsbegrenzungen gelten nicht für erstattungsfähige          Versicherungsschein.
     Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall, der nach Ver-
     sicherungsbeginn eingetreten ist, zurückzuführen sind. Die Erstat-    Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 AVB / S wird der Beitrag jeweils
     tungshöchstbeträge nach Ziffer 2.4 bleiben auch in diesem Fall        einheitlich für die Altersgruppen 0 - 20 und 21 - 102 Jahre berech-
     bestehen.                                                             net. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person
                                                                           das 21. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren
     4.    Versicherungsschutz im Ausland                                  Altersgruppe zu entrichten.

     Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Erstattungsfähig sind Auf-     Ein Beitragsnachlass bei Beitragsvorauszahlung (Skonto) ist ab-
     wendungen maximal bis zu der Höhe, wie sie bei Behandlung in          weichend von § 8 Abs. 2 AVB / S nicht vorgesehen.
     Deutschland ohne den Abschluss einer Honorarvereinbarung ent-
     standen wären.

     K168A [2] 9.2021                                                                                                          Seite 2 von 2
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