# Betriebsschließungsversicherung in Österreich: wenn die Behörde zusperrt

> Eine Betriebsschließungsversicherung zahlt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Ihren Betrieb wegen eines Krankheitserregers sperrt, Mitarbeitern die Arbeit untersagt oder Waren vernichten lässt. Für Wirte, Hotels, Bäcker und Fleischhauer kann ein einziger Befund die Kassa für Tage stilllegen. Was die Polizze tatsächlich deckt, hängt am Wortlaut, das hat Corona gezeigt.

Quelle/Source: https://nammert.at/versicherungsmakler-betriebsschliessung.php  
Stand: 2026-11-04

## Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung in Österreich?

Wenn eine Behörde auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder einer anderen in der Polizze genannten Rechtsgrundlage Ihren Betrieb schließt, Tätigkeitsverbote ausspricht, Desinfektion anordnet oder Waren vernichten lässt, und zwar wegen eines versicherten Erregers. Wie weit die Deckung reicht, bestimmen die Bedingungen. Allgemeine Betretungsverbote in einer Pandemie hat der OGH in einem Fall nicht als versicherte Schließung gewertet.

## Auf einen Blick

- **Pflicht?:** Nein
- **Auslöser:** behördliche Schließung oder Tätigkeitsverbot wegen Krankheitserregern
- **Rechtsgrundlage:** meist Epidemiegesetz 1950, laut Polizze auch andere Gesetze
- **Typische Leistungen:** Schließungstage, Tätigkeitsverbote, Desinfektion, Warenvernichtung
- **Staatlicher Ersatz:** Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz

## Was die Polizze leistet, wenn das Amt sperrt

Nach einer Erkrankung von Gästen untersucht die Behörde den Betrieb, findet Salmonellen oder Noroviren und ordnet die Schließung an, bis gereinigt und neu beprobt ist. Die Versicherung leistet für die Tage der Sperre eine vereinbarte Entschädigung oder den nachgewiesenen Ausfall, je nach Bedingungen.

Oft teurer als die Sperre selbst sind die Nebenfolgen: Desinfektion der Räume, Vernichtung von Waren und Vorräten, Lohnkosten für Mitarbeiter mit Tätigkeitsverbot. Achten Sie darauf, dass diese Punkte in der Polizze ausdrücklich stehen, samt eigener Summe und Dauer.

## Corona und der OGH

Im Frühjahr 2020 sperrte Österreich Gastronomie und Handel nicht nach dem Epidemiegesetz, sondern per Betretungsverbot nach dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz. Viele Betriebe meldeten den Schaden ihrer Betriebsschließungs- oder Betriebsunterbrechungsversicherung.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu mehrfach entschieden. In 7 Ob 88/21y vom 26. Mai 2021 hielt er fest, dass ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz qualitativ ein anderes Risiko ist als eine Betriebsschließung und unter den dort vereinbarten Bedingungen nicht gedeckt war. Deutsche Urteile gelten für österreichische Polizzen nicht. Entscheidend bleibt auch hier der genaue Text des eigenen Vertrags.

## Was der Bund ersetzt und was nicht

Schließt die Behörde einen Betrieb nach dem Epidemiegesetz, etwa nach § 20, gibt es nach § 32 Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs durch den Bund. Der Anspruch ist binnen sechs Wochen ab Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen, sonst verfällt er.

Für Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz kam diese Vergütung nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht in Betracht. Desinfektion, vernichtete Ware und Ausfälle außerhalb einer Anordnung nach dem Epidemiegesetz bleiben ohnehin beim Betrieb. Hier setzt die private Versicherung an.

## Was versichert ist

- Entschädigung für die Tage einer behördlich angeordneten Schließung
- Teilschließung, etwa nur der Küche, wenn vereinbart
- Lohnkosten bei Tätigkeitsverboten für einzelne Mitarbeiter
- Kosten der angeordneten Desinfektion
- Vernichtete oder beschlagnahmte Waren und Vorräte
- Kosten behördlicher Untersuchungen bis zur Freigabe, wenn vereinbart

## Was nicht versichert ist

- Erreger, die in der Polizze nicht erfasst sind
- Pandemien und allgemeine Betretungsverbote, wenn ausgeschlossen oder nicht als Schließung gedeckt
- Freiwillige Schließungen ohne Bescheid
- Schadenersatz an erkrankte Gäste, das ist Sache der Betriebshaftpflicht
- Ausfälle nach Brand oder Wasserschaden, dafür gibt es die Betriebsunterbrechungsversicherung

## Wer sie braucht

- Gasthäuser, Restaurants, Imbisse und Heurige
- Hotels und Pensionen mit eigener Küche
- Bäckereien, Konditoreien und Fleischhauer
- Lebensmittelhandel mit Feinkost oder Frischetheke
- Catering und Gemeinschaftsverpflegung

## Wer sie nicht braucht

- Büros und Dienstleister ohne Lebensmittel, bei denen eine Sperre wegen Erregern kaum vorkommt

## Was sie kostet

Die Prämie richtet sich nach Betriebsart, Zahl der Mitarbeiter und der vereinbarten Entschädigung je Tag oder der Versicherungssumme. Häufig ist die Deckung als Baustein einer Betriebsinhalts- oder Gastronomiepolizze zu haben, mitunter mit zeitlichem Selbstbehalt.

**Wovon der Beitrag abhängt:**

- Betriebsart und Hygienerisiko
- Zahl der Mitarbeiter
- Entschädigung je Schließungstag oder Versicherungssumme
- Leistungsdauer in Tagen
- Eingeschlossene Leistungen wie Tätigkeitsverbote und Warenvernichtung
- Vorschäden und Ergebnisse amtlicher Kontrollen

_Veröffentlichte Prämienspannen gibt es nicht. Die Prämie steht erst im Angebot fest._

## Die Tariflinien am Markt

- **Baustein in der Betriebspolizze:** Pauschale für Schließung, Desinfektion und Warenverlust, eingebunden in die Betriebsinhaltsversicherung. Einfach und für kleine Betriebe oft genug.
- **Eigene Betriebsschließungsversicherung:** Eigene Summen für Schließungstage, Tätigkeitsverbote, Desinfektion und Ware, klare Rechtsgrundlage und Erregerliste.
- **Erweiterte Deckung:** Zusätzlich Teilschließung, Untersuchungskosten und längere Leistungsdauer. Für Hotels, Caterer und größere Lebensmittelbetriebe.

## Woran Sie einen guten Tarif erkennen

| Kriterium | Mindeststandard | Starker Tarif | Warum das zählt |
| --- | --- | --- | --- |
| Rechtsgrundlage der Anordnung | nur Epidemiegesetz | Epidemiegesetz und weitere genannte Gesetze und Verordnungen | Corona hat gezeigt, wie viel an der Grundlage der Anordnung hängt. |
| Versicherte Erreger | enge Liste | Verweis auf die zum Schadenzeitpunkt anzeigepflichtigen Krankheiten | Ein später auftretender Erreger fällt sonst durch. |
| Art der Anordnung | nur Schließung des ganzen Betriebs | auch Teilschließung und Tätigkeitsverbote | Oft sperrt die Behörde nur die Küche oder einzelne Mitarbeiter. |
| Warenvernichtung | kleine Pauschale | eigene Summe passend zum Warenlager | Bei Fleischhauern und Caterern ist die Ware oft der größte Posten. |
| Leistungsdauer | wenige Wochen | realistische Dauer einer Sperre samt Wiederanlauf | Nach dem Aufsperren kommen die Gäste nicht sofort zurück. |
| Zeitlicher Selbstbehalt | mehrere Tage | keiner oder ein Tag | Viele Sperren dauern nur wenige Tage. |

## Anbieter im Überblick

Betriebsschließungsdeckungen bieten österreichische Sachversicherer meist als Teil ihrer Gewerbe- und Gastronomiepolizzen an. Ob und in welchem Umfang, steht im jeweiligen Angebot. Die Liste ist ein Marktüberblick.

- **Tiroler Versicherung**: Bedingungen mit Bezug auf das Epidemiegesetz 1950
- **UNIQA**: Gewerbe- und Gastronomieversicherung
- **Wiener Städtische**: Vienna Insurance Group, Firmenkunden
- **Generali**: Generali Versicherung AG, Gewerbe
- **Allianz**: Allianz Elementar Versicherungs-AG, Betriebsversicherungen
- **Zurich**: Zürich Versicherungs-AG, Firmenkunden über Makler

## Typische Schäden und wer zahlt

- **Noroviren: Behörde sperrt das Lokal** (Tage ohne Umsatz, dazu Reinigung): Der Grundfall: Erreger im eigenen Betrieb, Sperre per Bescheid. Dafür ist die Polizze da.
- **Köchin erhält Tätigkeitsverbot** (Lohn und Ausfall über Wochen): Bausteine zahlen oft nur bei Schließung. Starke Deckungen übernehmen auch Löhne bei Tätigkeitsverboten.
- **Fleischwaren werden vernichtet** (einige Tausend € Ware): Warenvernichtung ist meist eingeschlossen, im Baustein aber oft mit kleiner Pauschale.
- **Betretungsverbot für die Branche** (Wochen ohne Umsatz): Ein allgemeines Betretungsverbot hat der OGH unter den geprüften Bedingungen nicht als Schließung gewertet. Pandemien sind heute oft ausgeschlossen.
- **Sperre nach anderem Gesetz** (Schließung ohne Ersatz): Deckt die Polizze nur Anordnungen nach dem Epidemiegesetz, fällt eine andere Rechtsgrundlage durch. Bessere Bedingungen nennen weitere Gesetze.
- **Eröffnung verschoben aus Vorsicht** (Ausfall ohne Bescheid): Ohne behördliche Anordnung leistet keine Betriebsschließungsversicherung.

## Mythos oder Wahrheit

- „Eine Betriebsschließungsversicherung zahlt bei jedem Lockdown." ✘ Falsch. Der OGH hat ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz als anderes Risiko als eine Betriebsschließung gewertet, und viele Polizzen schließen Pandemien aus.
- „Nach einer Sperre nach dem Epidemiegesetz kann der Bund den Verdienstentgang vergüten." ✔ Ja, nach § 32 Epidemiegesetz, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach Aufhebung der Maßnahme gestellt wird.
- „Deutsche BGH-Urteile zur Betriebsschließung gelten auch in Österreich." ✘ Nein. Österreichische Polizzen beurteilen österreichische Gerichte, letztlich der OGH, nach österreichischem Recht und dem Wortlaut des Vertrags.
- „Die Sach-BU zahlt nicht, wenn die Behörde wegen Salmonellen sperrt." ✔ Stimmt, sie braucht einen Sachschaden. Für Sperren wegen Erregern ist die Betriebsschließungsversicherung zuständig.
- „Für die Leistung genügt es, dass Gäste ausbleiben." ✘ Nein. Erst eine behördliche Anordnung löst die Leistung aus. Ein Umsatzeinbruch ohne Bescheid ist nicht versichert.

## Häufige Fehler beim Abschluss

- Gedacht, die Betriebsunterbrechung zahle auch bei einer Sperre durch die Behörde
- Die Rechtsgrundlage der versicherten Anordnungen nie gelesen
- Die Sechswochenfrist für die Vergütung nach dem Epidemiegesetz versäumt
- Den Warenbestand weit über der Summe für Warenvernichtung
- Nach einer Vertragsumstellung nicht geprüft, was die neue Polizze noch deckt

## FAQ

### Zahlt die Versicherung bei einer neuen Pandemie?

Darauf sollten Sie sich nicht verlassen. Allgemeine Betretungsverbote waren nach der Rechtsprechung des OGH unter den dort geprüften Bedingungen keine gedeckte Schließung, und viele Polizzen schließen Pandemien inzwischen aus. Lesen Sie die Ausschlüsse vor dem Abschluss.

### Was ersetzt der Bund nach dem Epidemiegesetz?

Bei einer Schließung oder einem Tätigkeitsverbot nach dem Epidemiegesetz besteht nach § 32 Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs. Den Antrag stellen Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien beim Magistrat, und zwar binnen sechs Wochen ab Aufhebung der Maßnahme.

### Warum brauche ich dann noch eine Versicherung?

Weil die staatliche Vergütung nur den Verdienstentgang betrifft und an die Anordnung nach dem Epidemiegesetz gebunden ist. Desinfektion, vernichtete Ware und andere Kosten bleiben beim Betrieb. Die Versicherung zahlt zudem nach den vereinbarten Summen, ohne dass Sie auf ein Verwaltungsverfahren warten.

### Hilft mir die Betriebsunterbrechungsversicherung bei einer Sperre?

In der Regel nicht. Die Sach-BU braucht einen Sachschaden wie Brand oder Wasser, die BUFT eine Krankheit des Inhabers. Eine Sperre wegen Erregern im Betrieb fällt in keine der beiden.

### Zahlt die Versicherung, wenn ein Gast mich klagt?

Nein, dafür ist die Betriebshaftpflicht da. Die Betriebsschließung deckt die eigenen Verluste: Sperrtage, Löhne bei Tätigkeitsverboten, Desinfektion und Ware.

### Was muss ich im Schadenfall tun?

Den Bescheid sofort dem Versicherer melden und übermitteln, vernichtete Ware dokumentieren, Rechnungen für Reinigung und Untersuchungen aufheben. Parallel prüfen, ob ein Anspruch nach dem Epidemiegesetz besteht, und die Frist im Auge behalten.

### Gilt die Deckung auch für Teilschließungen?

Nur wenn die Polizze sie nennt. Oft sperrt die Behörde nur die Küche oder schließt einzelne Mitarbeiter von der Arbeit aus. Gute Bedingungen erfassen beides ausdrücklich.

## Angebot anfordern

Wir holen Angebote ein und melden uns mit einem Vergleich, kostenlos: Es zahlt der Versicherer. https://nammert.at/versicherungsmakler-betriebsschliessung.php#anfrage

---

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT. Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland. Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen. Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

NAMMERT Assekuradeur GmbH, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, +49 3375 29 12 77, info@nammert.com. Wikidata: Q141141479.
