# Vereinshaftpflicht in Österreich: Verein, Obleute und Ehrenamt absichern

> Ein Verein nach dem Vereinsgesetz haftet mit seinem Vermögen für Schäden, die bei seinen Aktivitäten entstehen, auch wenn sie seine Funktionäre oder Helfer verursachen. Die Vereinshaftpflicht übernimmt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. So bleibt die Vereinskasse geschützt, und die Leute im Vorstand können ihr Amt ohne Sorge um das eigene Ersparte ausüben.

Quelle/Source: https://nammert.at/versicherungsmakler-vereinshaftpflicht.php  
Stand: 2026-11-03

## Muss ein Verein in Österreich eine Haftpflichtversicherung haben?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. In der Praxis verlangen sie aber Gemeinden, Schulen und Hallenbetreiber, bevor sie Räume oder Plätze überlassen, und oft auch die Stellen, die eine Veranstaltung bewilligen. Nach § 23 Vereinsgesetz 2002 haftet für Verbindlichkeiten des Vereins der Verein mit seinem Vermögen. Genau dieses Vermögen schützt die Polizze.

## Auf einen Blick

- **Pflicht?:** Nein, aber oft Bedingung für Hallen, Plätze und Bewilligungen
- **Rechtsgrundlage:** Vereinsgesetz 2002 (VerG), Haftung nach ABGB
- **Unentgeltliche Organwalter:** haften dem Verein nach § 24 VerG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- **Übliche Pauschalsumme:** in Millionenhöhe, je nach Polizze und Rahmenvertrag
- **Prämiengrundlage:** Vereinszweck, Mitgliederzahl und Veranstaltungen

## Verein, Organwalter und Mitglieder nach dem Vereinsgesetz

Ein Verein ist in Österreich eine juristische Person. Er entsteht nach der Errichtungsanzeige, sobald die Vereinsbehörde ihn zur Aufnahme der Tätigkeit einlädt oder die Frist von vier Wochen ohne Untersagung verstreicht. Für seine Verbindlichkeiten haftet er mit dem Vereinsvermögen. Obleute, Kassiere und Mitglieder haften nach § 23 VerG persönlich nur dann, wenn sich das aus anderen Gesetzen oder einer eigenen Verpflichtung ergibt, etwa weil jemand selbst einen Schaden schuldhaft verursacht hat.

Gegenüber dem Verein haften Organwalter, die ihre Pflichten verletzen. Wer das Amt unentgeltlich ausübt, haftet nach § 24 VerG aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, außer die Statuten oder eine Vereinbarung sehen etwas anderes vor. Für die meisten Ehrenamtlichen ist das eine echte Entlastung. Gegenüber Geschädigten von außen gilt die Haftung nach ABGB. Wird ein unentgeltlicher Organwalter dort in Anspruch genommen, kann er nach § 24 Abs. 5 VerG verlangen, dass der Verein ihn befreit, außer er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

## Was in der Polizze über den Verein stehen muss

Versichert ist das Risiko, das im Antrag beschrieben ist. Ein Chor mit Proben im Pfarrsaal ist etwas anderes als eine Musikkapelle, die jeden Sommer ein Zeltfest mit Ausschank veranstaltet. Ein Reitverein, ein Schützenverein oder ein Alpinverein mit eigenen Hütten braucht Einschlüsse, die anderswo nie vorkommen. Nach einem Schaden schaut der Versicherer zuerst, ob die Tätigkeit beschrieben war.

Gehört dem Verein ein Vereinslokal, ein Sportplatz oder eine Hütte, ist der Haus- und Grundbesitz mitzuversichern. Kommt etwas Neues dazu, etwa eine Jugendgruppe mit Ausflügen oder ein Stand am Adventmarkt, sollte das vorher gemeldet werden. Auf eine Vorsorgeklausel allein zu bauen ist riskant, weil sie oft nur kurz und mit niedriger Summe gilt.

## Zeltfest, Turnier, Ball: wo die Grenze liegt

Vereinsübliche Veranstaltungen sind in vielen Verträgen eingeschlossen, etwa die Generalversammlung, das Vereinsturnier oder der jährliche Ball. Die Grenze ziehen die Versicherer über die Besucherzahl, über Eintritt und Werbung oder über die Art der Veranstaltung. Ein großes Zeltfest mit Bühne, ein Konzert oder ein Feuerwerk liegt oft darüber und braucht eine eigene Veranstaltungshaftpflicht.

Bei gemieteten Sälen und Turnhallen kommt der Mietvertrag ins Spiel: Gemeinde oder Schule verlangen dort regelmäßig, dass Schäden am Gebäude gedeckt sind. Solche Schäden an gemieteten Räumen sind nur versichert, wenn sie über Besondere Bedingungen eingeschlossen wurden. Dasselbe gilt für ausgeborgte Zelte, Bühnen und Schankanlagen.

## Grenzen der Vereinshaftpflicht

Die Haftpflicht deckt Personen- und Sachschäden bei Dritten. Fehler der Vereinsführung, die nur Geld kosten, etwa ein falsch abgerechnetes Fördergeld oder eine versäumte Meldung an das Finanzamt, sind reine Vermögensschäden. Dafür gibt es eine Vermögensschadenhaftpflicht oder eine D&O für Vereine.

Verletzt sich ein Mitglied beim Training, ohne dass jemand dafür haftet, ist das kein Haftpflichtfall, sondern ein Thema für die Unfallversicherung. Manche Dachverbände bieten ihren Mitgliedsvereinen Rahmenverträge an. Es lohnt zu prüfen, was dort schon enthalten ist, damit weder Lücken bleiben noch doppelt Prämie gezahlt wird.

## Was versichert ist

- Personen- und Sachschäden bei Gästen, Zuschauern, Anrainern und anderen Dritten
- Persönliche Haftpflicht von Funktionären, Mitgliedern und Helfern bei Vereinstätigkeit
- Abwehr unberechtigter Ansprüche, auch vor Gericht
- Vereinsübliche Veranstaltungen bis zu den Grenzen der Polizze
- Haus- und Grundbesitz des Vereins, etwa Vereinslokal, Platz oder Hütte
- Schäden an gemieteten Sälen und Turnhallen, wenn eingeschlossen
- Schäden aus Ausschank und Verpflegung, je nach Tarif
- Verlust fremder Schlüssel, wenn eingeschlossen

## Was nicht versichert ist

- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Reine Vermögensschäden aus der Vereinsführung, etwa bei Förderungen und Steuern
- Schäden an eigenen Sachen des Vereins
- Große, öffentlich beworbene Veranstaltungen über den Vertragsrahmen hinaus
- Zugelassene Fahrzeuge, dafür gilt die Kfz-Haftpflicht
- Eigene Verletzungen der Mitglieder, für die niemand haftet
- Erwerbsmäßige Tätigkeiten, die nicht zum Vereinszweck gehören

## Wer sie braucht

- Sportvereine mit Training, Meisterschaft und Zuschauern
- Musikkapellen, Chöre und Brauchtumsvereine mit Festen
- Elternvereine und Fördervereine von Schulen
- Vereine mit eigenem Vereinslokal, Platz oder Hütte
- Vereine, deren Obleute und Kassiere unentgeltlich arbeiten und geschützt sein sollen

## Wer sie nicht braucht

- Vereine, deren gesamte Tätigkeit nachweislich über einen Rahmenvertrag des Dachverbands gedeckt ist

## Was sie kostet

Die Prämie richtet sich vor allem danach, was der Verein tut, nicht nach seiner Größe allein. Ein Schachklub und ein Reitverein mit gleich vielen Mitgliedern liegen weit auseinander. Seriöse Zahlen gibt es erst, wenn Vereinszweck, Mitgliederzahl und Veranstaltungen feststehen.

**Wovon der Beitrag abhängt:**

- Vereinszweck und Gefährlichkeit der Aktivitäten
- Zahl der Mitglieder
- Zahl, Größe und Art der Veranstaltungen
- Eigene Gebäude, Plätze und Anlagen
- Pauschalversicherungssumme, Selbstbehalt und Einschlüsse über Besondere Bedingungen
- Schadenverlauf
- Vertragslaufzeit, weil mehrjährige Verträge oft einen Dauerrabatt haben

_Für die Vereinshaftpflicht gibt es in Österreich keine belastbaren öffentlichen Vergleichswerte über alle Vereinsarten, deshalb nennen wir keine Beispielprämien. Ihre Prämie steht im Angebot fest._

## Die Tariflinien am Markt

- **Grundschutz für kleine Vereine:** Niedrigere Pauschalsumme, wenige kleine Veranstaltungen, kein eigener Grundbesitz. Für Vereine, die sich vor allem treffen und selten Gäste haben.
- **Vereinspolizze:** Höhere Pauschalsumme, vereinsübliche Feste, Schäden an gemieteten Sälen, Vereinslokal und Platz eingeschlossen. Für die meisten Sport-, Musik- und Elternvereine passend.
- **Erweitert für große Vereine:** Hohe Pauschalsumme, größere Feste mit Ausschank, Tiere, Hütten oder Anlagen, ergänzt um eine D&O für den Vorstand. Für Vereine mit mehreren Sektionen oder Angestellten.

## Woran Sie einen guten Tarif erkennen

| Kriterium | Mindeststandard | Starker Tarif | Warum das zählt |
| --- | --- | --- | --- |
| Pauschalversicherungssumme | so hoch, wie Überlassungsverträge und Dachverband verlangen | mehrere Millionen Euro pauschal | Ein schwer verletzter Gast mit Dauerfolgen kann Ansprüche in Millionenhöhe auslösen. |
| Veranstaltungen | vereinsübliche Veranstaltungen mit niedriger Besuchergrenze | hohe Besuchergrenze, Ausschank und Zeltfeste eingeschlossen | Bei Festen passieren die meisten Schäden, und dort sind die Grenzen am engsten. |
| Schäden an gemieteten Räumen | mit Teilsumme | an Gebäuden bis zur Pauschalsumme, auch durch Brand | Gemeinden und Schulen verlangen diesen Nachweis oft im Überlassungsvertrag. |
| Mitversicherte Personen | Funktionäre und Mitglieder | auch freiwillige Helfer ohne Mitgliedschaft und Trainer | Beim Fest schenken oft Freunde und Familie aus, die keine Mitglieder sind. |
| Haus- und Grundbesitz | Vereinslokal eingeschlossen | alle Gebäude, Plätze, Hütten und Wege | Glatteis vor dem Vereinslokal oder ein loses Tor am Platz sind typische Haftungsfälle. |
| Selbstbehalt | fester Selbstbehalt je Schaden | kein oder niedriger Selbstbehalt bei Personenschäden | Für eine kleine Vereinskasse ist auch ein Selbstbehalt spürbar. |
| Vorsorge für neue Risiken | kurzer vorläufiger Schutz | hohe Vorsorgesumme für neue Sektionen und Angebote | Neue Angebote entstehen im Verein oft schneller, als jemand an die Polizze denkt. |

## Anbieter im Überblick

Vereinshaftpflicht bieten alle großen österreichischen Schaden- und Unfallversicherer an, teils als Vereinspaket, teils über Rahmenverträge von Dachverbänden. Die Liste gibt einen Überblick über den Markt und sagt nichts darüber, mit wem wir zusammenarbeiten.

- **UNIQA**: börsennotierte Versicherungsgruppe mit Sitz in Wien
- **Wiener Städtische**: Teil der Vienna Insurance Group
- **Donau Versicherung**: Teil der Vienna Insurance Group
- **Generali Versicherung**: österreichische Gesellschaft der Generali-Gruppe
- **Allianz Elementar**: österreichische Gesellschaft der Allianz-Gruppe
- **GRAWE**: Grazer Wechselseitige Versicherung AG mit Sitz in Graz, gegründet 1828
- **Helvetia**: österreichische Gesellschaft der Schweizer Gruppe Helvetia Baloise
- **Zurich**: österreichische Gesellschaft der Zurich-Gruppe

## Typische Schäden und wer zahlt

- **Zuschauer stürzt über lose Absperrung** (einige tausend Euro, mit Dauerfolgen weit mehr): Der klassische Fall: Der Verein hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Gedeckt sind Heilungskosten, Verdienstentgang und Schmerzengeld, soweit er haftet.
- **Fritteuse brennt im Gemeindesaal** (oft fünfstellig): Schäden am gemieteten Saal sind nur über einen eigenen Einschluss gedeckt. Einfache Verträge setzen dafür eine kleine Summe an.
- **Kassier verliert Turnsaalschlüssel** (bis zur neuen Schließanlage der Schule): Fremde Schlüssel sind oft nur mit kleiner Summe mitversichert. Für eine Zentralschließanlage reicht das erst in starken Tarifen.
- **Helfer verbrüht Kind am Schank** (je nach Verletzung vier- bis fünfstellig): Ist der Helfer kein Mitglied, kommt es darauf an, ob alle Beauftragten mitversichert sind. Starke Polizzen sagen das ausdrücklich.
- **Ball trifft Auto des Anrainers** (einige hundert Euro): Haftet der Verein, etwa weil ein Ballfangnetz fehlte, zahlt schon der Grundschutz. Sonst wehrt der Versicherer den Anspruch ab.
- **Förderung muss zurückgezahlt werden** (oft fünfstellig): Ein Abrechnungsfehler kostet nur Geld, das ist ein reiner Vermögensschaden. Dafür gibt es eine D&O oder Vermögensschadenhaftpflicht.

## Mythos oder Wahrheit

- „Mitglieder haften persönlich für die Schulden ihres Vereins." ✘ Falsch. Nach § 23 VerG haftet für Verbindlichkeiten der Verein mit seinem Vermögen. Mitglieder und Organwalter haften nur, wenn sich das aus anderen Gesetzen oder einer eigenen Verpflichtung ergibt.
- „Ein unentgeltlicher Obmann haftet dem Verein für leichte Fahrlässigkeit nicht." ✔ Stimmt, nach § 24 VerG haften unentgeltlich tätige Organwalter dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern Statuten oder Vereinbarung nichts anderes bestimmen.
- „Die Vereinshaftpflicht zahlt, wenn eine Förderung falsch abgerechnet wurde." ✘ Falsch, das ist ein reiner Vermögensschaden. Dafür braucht der Verein eine D&O oder Vermögensschadenhaftpflicht.
- „Die Versicherung übernimmt auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche." ✔ Stimmt, die Prüfung der Haftung und die Abwehr unbegründeter Forderungen gehören zur Leistung, notfalls bis vor Gericht.
- „Jedes Vereinsfest ist automatisch mitversichert." ✘ Falsch. Polizzen schließen vereinsübliche Veranstaltungen bis zu bestimmten Grenzen ein. Große, öffentlich beworbene Feste brauchen oft eine eigene Deckung.

## Häufige Fehler beim Abschluss

- Den Vereinszweck zu knapp angeben und das jährliche Zeltfest verschweigen
- Sich auf den Rahmenvertrag des Dachverbands verlassen, ohne ihn zu lesen
- Schäden an gemieteten Sälen nicht einschließen
- Helfer ohne Mitgliedschaft nicht mitversichern
- Glauben, die Vereinshaftpflicht decke auch Fehler bei Förderabrechnungen
- Neue Sektionen gründen, ohne die Polizze anzupassen

## FAQ

### Haftet der Obmann mit seinem Privatvermögen?

Für Schulden des Vereins grundsätzlich nicht, das regelt § 23 VerG. Gegenüber dem Verein haftet ein unentgeltlich tätiger Obmann nach § 24 VerG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verursacht er selbst schuldhaft einen Schaden bei Dritten, kann er nach ABGB in Anspruch genommen werden, und genau dafür ist er über die Vereinshaftpflicht mitversichert.

### Sind freiwillige Helfer beim Fest versichert?

Das steht in der Polizze. Gute Verträge schließen alle Personen ein, die im Auftrag des Vereins tätig sind, auch wenn sie keine Mitglieder sind. Steht dort nur von Mitgliedern, sollte das vor dem nächsten Fest geändert werden.

### Reicht der Vertrag unseres Dachverbands?

Oft deckt er den Grundbetrieb. Lücken entstehen gern bei größeren Veranstaltungen, eigenem Grundbesitz, gemieteten Sälen oder Tätigkeiten außerhalb des Kernzwecks. Wir legen den Rahmenvertrag neben das, was Ihr Verein tatsächlich macht.

### Braucht ein kleiner Verein ohne Feste eine Haftpflicht?

In den meisten Fällen ja, sobald er Räume nutzt, Treffen ausrichtet oder Mitglieder für ihn tätig werden. Die Prämie ist für solche Vereine in der Regel überschaubar, ein unversicherter Schaden kann das Vereinsvermögen aber aufbrauchen.

### Zahlt die Polizze Schäden am gemieteten Gemeindesaal?

Nur wenn Schäden an gemieteten Räumen eingeschlossen sind, und nur bis zur vereinbarten Summe. Werfen Sie vor der Veranstaltung einen Blick in den Überlassungsvertrag, dort steht oft eine Mindestsumme.

### Was unterscheidet Vereinshaftpflicht und D&O für Vereine?

Die Vereinshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden bei Dritten. Die D&O deckt Pflichtverletzungen der Vereinsführung, die nur einen finanziellen Schaden verursachen, etwa eine zurückgeforderte Förderung.

### Muss jedes Fest beim Versicherer angemeldet werden?

Vereinsübliche Veranstaltungen innerhalb der Grenzen der Polizze nicht. Wird ein Fest größer, öffentlich beworben oder mit Eintritt veranstaltet, ist oft eine Meldung oder eine eigene Veranstaltungshaftpflicht nötig.

### Gilt der Schutz auch für eine lose Gruppe ohne Verein?

Gruppen ohne Vereinsanmeldung lassen sich teilweise versichern, die Lage ist aber unübersichtlicher, weil es keinen Rechtsträger gibt und die Handelnden selbst haften können. Häufig ist die Gründung eines Vereins der sauberere Weg.

### Warum über einen Makler abschließen?

Weil der Schutz an der Beschreibung des Vereins und an den Veranstaltungsgrenzen hängt. Wir prüfen, was über den Dachverband schon besteht, holen vergleichbare Angebote ein und stehen Ihnen im Schadenfall zur Seite.

## Angebot anfordern

Wir holen Angebote ein und melden uns mit einem Vergleich, kostenlos: Es zahlt der Versicherer. https://nammert.at/versicherungsmakler-vereinshaftpflicht.php#anfrage

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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT. Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland. Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen. Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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