# Betriebsschließungsversicherung: wenn das Gesundheitsamt die Küche schließt

> Die Betriebsschließungsversicherung zahlt, wenn eine Behörde Ihren Betrieb nach dem Infektionsschutzgesetz schließt, weil Krankheitserreger gefunden wurden oder Mitarbeiter nicht mehr arbeiten dürfen. Sie ist für Gastronomie, Hotels und Lebensmittelbetriebe gedacht, bei denen ein einziger Salmonellenfund den Umsatz für Tage oder Wochen stoppt. Seit Corona wissen viele Betriebe: Was sie zahlt, steht allein in den Bedingungen.

Quelle/Source: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-betriebsschliessung.php  
Stand: 2026-11-04

## Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?

Wenn die zuständige Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Ihren Betrieb ganz oder teilweise schließt, Mitarbeitern die Arbeit verbietet, Desinfektion anordnet oder Waren vernichten lässt, und zwar wegen eines Erregers, den die Bedingungen erfassen. Viele Verträge verlangen eine Anordnung gegen den eigenen Betrieb. Allgemeine Schließungen ganzer Branchen in einer Pandemie sind in neueren Bedingungen meist ausdrücklich ausgeschlossen.

## Auf einen Blick

- **Pflicht?:** Nein
- **Auslöser:** behördliche Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz
- **Typische Leistungen:** Schließung, Tätigkeitsverbote, Desinfektion, Warenvernichtung
- **Für wen:** Gastronomie, Hotels, Lebensmittelhandwerk und Lebensmittelhandel
- **Pandemien:** in neueren Bedingungen meist ausgeschlossen

## Was die Versicherung leistet, wenn das Amt kommt

Ein Gast meldet eine Lebensmittelvergiftung, das Gesundheitsamt findet Salmonellen oder Noroviren, und die Küche bleibt zu, bis alles gereinigt und untersucht ist. Für jeden Tag der angeordneten Schließung zahlt die Versicherung eine vereinbarte Entschädigung oder den nachgewiesenen Ertragsausfall, je nach Bedingungswerk.

Dazu kommen die Folgen, die oft teurer sind als die Schließung selbst: Desinfektion von Räumen und Einrichtung, die Vernichtung von Waren und Vorräten, und Lohnkosten für Mitarbeiter, denen das Amt die Arbeit verbietet. Manche Tarife begrenzen die Leistung bei Tätigkeitsverboten zeitlich, etwa auf sechs Wochen ab Anordnung.

## Corona und die Rechtsprechung: was der BGH entschieden hat

Im Frühjahr 2020 schlossen die Länder Gaststätten und Hotels per Verordnung, und viele Betriebe meldeten den Schaden ihrer Betriebsschließungsversicherung. Die meisten Versicherer lehnten ab. In Bayern vermittelte die Staatsregierung eine Lösung, nach der Versicherer freiwillig 10 bis 15 Prozent der vereinbarten Tagessätze zahlten, im Gegenzug verzichteten die Betriebe auf weitere Ansprüche. Verbindlich war das nicht.

Der Bundesgerichtshof entschied am 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21), dass kein Anspruch besteht, wenn die Bedingungen die versicherten Krankheiten in einer abschließenden Liste aufzählen und Corona darin fehlt. Am 18. Januar 2023 (IV ZR 465/21) urteilte er dagegen zugunsten eines Hoteliers: Dessen Bedingungen verwiesen auf die in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten, und ab der Aufnahme von COVID-19 in das Gesetz am 23. Mai 2020 konnten Ansprüche bestehen. Beide Urteile zeigen dasselbe: Entscheidend ist der Wortlaut des einzelnen Vertrags.

## Wie die Bedingungen heute aussehen

Der Gesamtverband der Versicherer hat zum 1. Januar 2021 neue Musterbedingungen veröffentlicht, die Epidemien und Pandemien ausdrücklich ausschließen, ebenso Schließungen per Rechtsverordnung nach § 15 IfSG. Viele Versicherer sind dem gefolgt, und einige leisten nur noch bei einer Einzelanordnung gegen den eigenen Betrieb.

Das heißt nicht, dass die Versicherung wertlos geworden ist. Gegen das, wofür sie gedacht war, den Erregerfund im eigenen Betrieb, schützt sie weiter. Wer einen Altvertrag hat, sollte prüfen, ob der Versicherer die Bedingungen inzwischen per Änderungskündigung umgestellt hat, und was die Liste der versicherten Erreger heute enthält.

## Was der Staat zahlt und was nicht

Verbietet das Gesundheitsamt einer Person die Tätigkeit oder ordnet es ihre Absonderung an, sieht § 56 IfSG eine Entschädigung für den Verdienstausfall vor. Selbständige können zusätzlich weiterlaufende Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erstattet bekommen. Der Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten gestellt werden.

Den Ertragsausfall des ganzen Betriebs nach einer Schließung, die Desinfektion und die vernichtete Ware deckt diese Entschädigung nicht. Genau dafür ist die Betriebsschließungsversicherung da.

## Was versichert ist

- Ertragsausfall oder Tagesentschädigung für die Dauer einer angeordneten Schließung
- Teilschließung, etwa nur der Küche oder einer Abteilung, wenn vereinbart
- Lohnkosten bei Tätigkeitsverboten für einzelne Mitarbeiter
- Kosten der angeordneten Desinfektion von Räumen und Einrichtung
- Waren und Vorräte, die vernichtet oder beschlagnahmt werden müssen
- Kosten behördlicher Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen, wenn vereinbart

## Was nicht versichert ist

- Erreger, die nicht in der Liste oder dem Verweis der Bedingungen stehen
- Allgemeine Schließungen in einer Epidemie oder Pandemie, wenn ausgeschlossen
- Schließungen per Rechtsverordnung, wenn nur Einzelanordnungen versichert sind
- Häusliche Quarantäne von Mitarbeitern, die viele Bedingungen nicht als Tätigkeitsverbot werten
- Freiwillige Schließungen ohne behördliche Anordnung
- Schadenersatzforderungen erkrankter Gäste, das ist Sache der Betriebshaftpflicht

## Wer sie braucht

- Restaurants, Imbisse, Kantinen und Caterer
- Hotels und Pensionen mit Küche
- Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien
- Lebensmittelhändler mit Frischetheke
- Betriebe, in denen Mitarbeiter mit offenen Lebensmitteln arbeiten

## Wer sie nicht braucht

- Büros und Dienstleister ohne Lebensmittel und ohne Publikumsverkehr, bei denen eine Schließung wegen Erregern kaum vorkommt

## Was sie kostet

Der Beitrag hängt an der Betriebsart, der Zahl der Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln arbeiten, und an der gewählten Entschädigung. Seit 2021 haben viele Versicherer ihr Modell umgestellt, weg von der reinen Tagesentschädigung hin zu Summen auf erstes Risiko. Oft ist die Deckung als Baustein einer Gastronomie- oder Inhaltsversicherung erhältlich.

**Wovon der Beitrag abhängt:**

- Betriebsart und Hygienerisiko
- Zahl der Mitarbeiter und Betriebsfläche
- Höhe der Tagesentschädigung oder Versicherungssumme
- Zahl der versicherten Schließungstage
- Eingeschlossene Leistungen wie Tätigkeitsverbote und Warenvernichtung
- Vorschäden und Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen

_Belastbare Beitragsspannen sind nicht veröffentlicht. Der Beitrag steht erst im Angebot fest._

## Die Tariflinien am Markt

- **Baustein im Gastronomievertrag:** Pauschale Entschädigung für Schließung, Desinfektion und Warenverlust, eingebunden in eine Inhalts- oder Gastronomiepolice. Einfach und für kleine Betriebe oft ausreichend.
- **Eigenständige Betriebsschließungsversicherung:** Eigene Summen für Schließungstage, Tätigkeitsverbote, Desinfektion und Waren, mit klar benannter Erregerliste oder Verweis auf das Infektionsschutzgesetz. Der Standard für Betriebe mit Personal.
- **Erweiterte Deckung:** Zusätzlich Teilschließungen, Ermittlungskosten, längere Leistungsdauer und Mehrkosten. Für Hotels, Caterer und größere Lebensmittelbetriebe.

## Woran Sie einen guten Tarif erkennen

| Kriterium | Mindeststandard | Starker Tarif | Warum das zählt |
| --- | --- | --- | --- |
| Versicherte Erreger | abschließende Liste | Verweis auf die zum Schadenzeitpunkt meldepflichtigen Krankheiten und Erreger nach §§ 6 und 7 IfSG | An dieser Frage entschieden sich die Corona-Prozesse vor dem BGH. |
| Art der Anordnung | nur Schließung des ganzen Betriebs | auch Teilschließung, Tätigkeitsverbote und Ermittlungsmaßnahmen | Oft schließt das Amt nur die Küche oder sperrt einzelne Mitarbeiter. |
| Tätigkeitsverbote | nicht versichert | Lohnkosten für mehrere Wochen | Fällt der einzige Koch aus, steht der Betrieb trotz offener Türen. |
| Warenvernichtung | kleine Pauschale | eigene Summe passend zum Warenbestand | Bei Metzgereien und Caterern ist die vernichtete Ware oft der größte Posten. |
| Dauer der Leistung | wenige Wochen | so lange, wie eine Schließung realistisch dauert, mit Wiederanlaufphase | Nach der Wiedereröffnung kommen die Gäste nicht am selben Tag zurück. |
| Desinfektion | nur angeordnete Desinfektion | auch Reinigung und Untersuchungen bis zur Freigabe | Ohne Freigabe durch das Amt bleibt der Betrieb zu. |
| Pandemie und Verordnungen | vollständig ausgeschlossen | klar formuliert, was gilt, statt unklarer Ausschlüsse | Ein klarer Text erspart Streit, auch wenn er Pandemien ausschließt. |

## Anbieter im Überblick

Betriebsschließungsversicherungen bieten vor allem Sachversicherer mit Gewerbe- und Gastronomieprodukten an, eigenständig oder als Baustein. Die Liste ist ein Marktüberblick.

- **Allianz**: Betriebsschließung für Gastronomie und Lebensmittelbetriebe
- **ERGO**: Betriebsschließungs-Pauschalversicherung für Gewerbe
- **Barmenia**: eigenes Bedingungswerk zur Betriebsschließung
- **ARAG**: Betriebsschließung im Gewerbeangebot
- **Die Haftpflichtkasse**: Versicherungsverein, eigene AVB zur Betriebsschließung
- **Alte Leipziger**: Betriebsschließung als eigenes Bedingungswerk, Maklervertrieb

95 Versicherer unter deutscher Bundesaufsicht haben die Erlaubnis für diese Sparte. (Finanzielle Verluste, Gewinnausfall). Quelle: BaFin-Unternehmensdatenbank, Stand 2026-09-18; ohne EU-Versicherer ohne Sitz hier.

## Typische Schäden und wer zahlt

- **Salmonellen: Amt schließt die Küche** (Tage ohne Umsatz, dazu Reinigung): Der Grundfall: Erregerfund im eigenen Betrieb, Schließung per Anordnung. Dafür ist die Versicherung gemacht.
- **Koch erhält Tätigkeitsverbot** (Lohn und Ausfall über Wochen): Einfache Bausteine zahlen nur bei Schließung. Starke Tarife übernehmen die Lohnkosten bei Tätigkeitsverboten, oft zeitlich begrenzt.
- **Frischetheke muss geräumt werden** (einige Tausend € Ware): Warenvernichtung ist meist mitversichert, im Baustein aber oft nur mit kleiner Pauschale.
- **Landesweiter Lockdown** (Wochen bis Monate ohne Umsatz): Neuere Bedingungen schließen Pandemien und Schließungen per Verordnung meist aus. Die Corona-Urteile zeigen, wie wenig Altverträge hier halfen.
- **Neuer Erreger, nicht in der Liste** (Schließung ohne Ersatz): Bei abschließender Liste ist ein neuer Erreger nicht versichert. Verweist der Vertrag auf das IfSG zum Schadenzeitpunkt, kann er erfasst sein.
- **Mitarbeiter in häuslicher Quarantäne** (Ausfall einer Arbeitskraft): Viele Bedingungen werten die Absonderung nicht als Tätigkeitsverbot. Hier hilft eher die staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG.

## Mythos oder Wahrheit

- „Die Betriebsschließungsversicherung zahlt bei jeder Pandemie." ✘ Falsch. Seit 2021 schließen die meisten Bedingungen Epidemien und Pandemien ausdrücklich aus. Versichert ist vor allem der Erregerfund im eigenen Betrieb.
- „Der BGH hat alle Corona-Klagen gegen Betriebsschließungsversicherer abgewiesen." ✘ Nicht alle. 2022 scheiterte ein Gastronom an einer abschließenden Erregerliste, 2023 bekam ein Hotelier recht, weil sein Vertrag auf das IfSG verwies und COVID-19 dort ab Mai 2020 stand.
- „Eine Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht, wenn das Gesundheitsamt wegen Noroviren schließt." ✔ Stimmt. Die Betriebsunterbrechung braucht einen Sachschaden wie Brand oder Wasser. Für Schließungen wegen Erregern gibt es die Betriebsschließungsversicherung.
- „Bei einem Tätigkeitsverbot kann der Staat den Verdienstausfall entschädigen." ✔ Ja, nach § 56 IfSG, auf Antrag innerhalb von zwölf Monaten. Selbständige können zusätzlich weiterlaufende Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten.
- „Der Versicherer zahlt auch, wenn ich aus Vorsicht freiwillig schließe." ✘ Nein. Voraussetzung ist eine behördliche Anordnung. Ohne Bescheid des Amts gibt es in aller Regel keine Leistung.

## Häufige Fehler beim Abschluss

- Geglaubt, die Betriebsunterbrechungsversicherung zahle auch, wenn das Gesundheitsamt schließt
- Die Liste der versicherten Erreger nie gelesen
- Nach einer Änderungskündigung nicht geprüft, was der neue Vertrag noch deckt
- Den Warenbestand viel höher als die Summe für Warenvernichtung
- Bei Tätigkeitsverboten den Antrag auf staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG versäumt

## FAQ

### Zahlt die Betriebsschließungsversicherung bei einer neuen Pandemie?

In den meisten neueren Verträgen nicht. Die Musterbedingungen des Versicherungsverbands schließen seit 2021 Epidemien und Pandemien aus, viele Versicherer haben das übernommen. Ob Ihr Vertrag das tut, steht in den Bedingungen. Lesen Sie Ausschlüsse und Erregerliste vor dem Abschluss.

### Ich habe nach Corona nichts bekommen. Kann ich heute noch etwas tun?

Ansprüche aus 2020 und 2021 sind in vielen Fällen verjährt oder rechtskräftig entschieden. Ob in Ihrem Fall noch etwas offen ist, kann nur ein Anwalt für Versicherungsrecht mit Blick auf Vertrag und Fristen sagen. Für den heutigen Schutz zählt der aktuelle Vertrag.

### Was bedeutet abschließende Erregerliste?

Die Bedingungen zählen die versicherten Krankheiten und Erreger einzeln auf, und nur diese sind versichert. Ein neuer Erreger, der später ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wird, ist dann nicht automatisch dabei. Der BGH hat 2022 entschieden, dass eine solche Liste wirksam ist.

### Zahlt die Versicherung, wenn ein Mitarbeiter in Quarantäne muss?

Häufig nicht. Manche Bedingungen werten die häusliche Absonderung nach § 30 IfSG ausdrücklich nicht als versichertes Tätigkeitsverbot. Für den Verdienstausfall der Person kann der Staat nach § 56 IfSG entschädigen, der Antrag geht an die zuständige Landesbehörde.

### Brauche ich eine Betriebsschließungsversicherung, wenn ich eine Betriebsunterbrechungsversicherung habe?

Ja, wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten. Die Betriebsunterbrechung zahlt nur nach einem Sachschaden. Eine Schließung durch das Gesundheitsamt wegen Erregern ist kein Sachschaden und fällt deshalb durch dieses Raster.

### Zahlt die Versicherung auch, wenn ein Gast mich verklagt?

Nein. Schadenersatz an erkrankte Gäste ist Sache der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Betriebsschließung deckt die eigenen Verluste Ihres Betriebs, also Ausfall, Desinfektion, Lohnkosten und Ware.

### Wird nur gezahlt, wenn der ganze Betrieb geschlossen wird?

Das hängt vom Vertrag. Gute Bedingungen schließen Teilschließungen und Tätigkeitsverbote ein, weil das Amt oft nur die Küche sperrt oder einzelne Mitarbeiter von der Arbeit ausschließt. Achten Sie darauf, dass diese Fälle ausdrücklich genannt sind.

### Was muss ich im Schadenfall tun?

Melden Sie die Anordnung sofort dem Versicherer und schicken Sie ihm den Bescheid des Amts. Halten Sie fest, welche Waren vernichtet wurden, und bewahren Sie Rechnungen für Desinfektion und Untersuchungen auf. Ohne schriftliche Anordnung gibt es in der Regel keine Leistung.

## Rechtsgrundlagen und Quellen

- [Versicherungsvertragsgesetz (VVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/)
- [BaFin-Unternehmensdatenbank (zugelassene Versicherer)](https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/)

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