# Vereinshaftpflicht: Schutz für Verein, Vorstand und Ehrenamt

> Ein Verein haftet für Schäden, die bei seinen Aktivitäten entstehen, und er haftet für das, was sein Vorstand und seine Helfer dabei anrichten. Die Vereinshaftpflicht zahlt berechtigte Forderungen und wehrt unberechtigte ab. Sie schützt damit die Vereinskasse und mittelbar die Menschen, die sich unbezahlt engagieren.

Quelle/Source: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-vereinshaftpflicht.php  
Stand: 2026-11-03

## Muss ein Verein eine Haftpflichtversicherung haben?

Gesetzlich vorgeschrieben ist sie für Vereine nicht. Gebraucht wird sie trotzdem fast immer: Gemeinden, Hallenträger und Verpächter von Sportplätzen verlangen den Nachweis, ebenso viele Genehmigungen für Feste. Wichtiger ist die Haftung selbst. Der eingetragene Verein haftet nach § 31 BGB für Schäden, die sein Vorstand in Ausübung seines Amtes verursacht, und zwar mit dem gesamten Vereinsvermögen.

## Auf einen Blick

- **Pflicht?:** Nein, aber oft Voraussetzung für Hallen, Plätze und Genehmigungen
- **Wer ist versichert:** der Verein, sein Vorstand, Mitglieder und Helfer bei Vereinstätigkeit
- **Vorstandshaftung:** § 31a BGB: bei Vergütung bis 3.300 € im Jahr (seit 2026) gegenüber Verein und Mitgliedern nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- **Übliche Deckungssumme:** 3 bis 10 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden
- **Beitragsgrundlage:** Vereinszweck, Mitgliederzahl und Art der Veranstaltungen

## Wer im Verein für was einsteht

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Nach außen haftet er mit seinem Vermögen für Schäden aus seinen Aktivitäten, und nach § 31 BGB muss er sich das Handeln seines Vorstands zurechnen lassen. Verletzt sich ein Zuschauer, weil die Tribüne nicht gesichert war, richtet sich die Forderung zuerst gegen den Verein. Beim nicht eingetragenen Verein ist die Lage unübersichtlicher, dort kann auch der Handelnde persönlich in Anspruch genommen werden.

Für Ehrenamtliche hat der Gesetzgeber eine Erleichterung geschaffen: Wer im Vorstand unentgeltlich oder für höchstens 3.300 € im Jahr tätig ist, haftet dem Verein und den Mitgliedern nach § 31a BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Grenze lag bis Ende 2025 bei 840 € und wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 angehoben. Für einfache Mitglieder gilt dasselbe über § 31b BGB. Gegenüber Dritten bleibt die Haftung bestehen, der Ehrenamtliche kann aber verlangen, dass der Verein ihn freistellt. Damit landet der Schaden wieder in der Vereinskasse, und genau die schützt die Versicherung.

## Die Satzung und der tatsächliche Betrieb müssen zusammenpassen

Versichert ist, was im Vertrag als Vereinszweck steht. Ein Gesangverein, der jedes Jahr ein Dorffest mit Ausschank und Hüpfburg ausrichtet, trägt ein anderes Risiko als einer, der nur probt und auftritt. Ein Schützenverein, ein Reitverein oder ein Verein mit eigenem Vereinsheim braucht Einschlüsse, die ein Lesekreis nie benötigt. Der Versicherer prüft nach einem Schaden zuerst, ob die Tätigkeit überhaupt beschrieben war.

Deshalb gehört in jede Anfrage, was der Verein wirklich tut: regelmäßige Angebote, eigene Anlagen und Gebäude, Fahrten, Tiere, Veranstaltungen mit fremden Besuchern. Kommt etwas Neues hinzu, etwa ein Weihnachtsmarktstand oder ein Ferienlager, sollte das vorher gemeldet werden, statt auf eine Vorsorgeklausel zu hoffen.

## Feste, Turniere und Veranstaltungen

Viele Tarife schließen vereinsübliche Veranstaltungen ein, also Sommerfest, Jahreshauptversammlung oder ein Turnier mit Gästen. Die Grenze ziehen sie über die Besucherzahl, über die Art der Veranstaltung oder über die Frage, ob Eintritt verlangt wird. Ein offenes Stadtfest, ein Konzert mit Bühne oder eine Veranstaltung mit Feuerwerk fällt oft heraus und braucht eine eigene Veranstalterhaftpflicht.

Wichtig sind dabei gemietete Räume und Geräte. Wer die Stadthalle mietet, haftet gegenüber der Gemeinde für Schäden am Gebäude, und der Mietvertrag verlangt häufig eine bestimmte Summe. Diese Mietsachschäden sind nur gedeckt, wenn sie eingeschlossen sind. Dasselbe gilt für Zelte, Bühnen und Ausschankwagen, die nur für den Tag geliehen werden.

## Was die Vereinshaftpflicht nicht leistet

Die Haftpflicht deckt Personen- und Sachschäden bei Dritten. Sie zahlt nicht für Fehler des Vorstands, die nur Geld kosten, etwa eine versäumte Frist beim Finanzamt, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt, oder einen Fördermittelbescheid, der zurückgefordert wird. Solche reinen Vermögensschäden deckt eine Vermögensschadenhaftpflicht oder eine D&O für Vereine.

Auch eigene Verletzungen der Mitglieder sind kein Haftpflichtfall, solange niemand dafür einstehen muss. Für Sportvereine gibt es dazu über die Landessportbünde Sportversicherungen mit Unfall- und Haftpflichtteil, und viele Bundesländer haben Sammelverträge für Ehrenamtliche, die nachrangig greifen und den Verein als Rechtsträger oft gar nicht erfassen. Beides ersetzt die eigene Vereinshaftpflicht nicht zwingend, es lohnt aber zu prüfen, was schon besteht, bevor doppelt gezahlt wird.

## Was versichert ist

- Personen- und Sachschäden bei Gästen, Zuschauern, Nachbarn und anderen Dritten
- Persönliche Haftpflicht von Vorstand, Mitgliedern und Helfern bei Vereinstätigkeit
- Abwehr unberechtigter Forderungen, notfalls vor Gericht
- Vereinsübliche Veranstaltungen bis zu den im Vertrag genannten Grenzen
- Haus- und Grundbesitz des Vereins, etwa Vereinsheim und Sportplatz
- Mietsachschäden an gemieteten Hallen und Räumen, wenn eingeschlossen
- Schäden aus dem Ausschank von Speisen und Getränken, je nach Tarif
- Verlust fremder Schlüssel, etwa zur Turnhalle, wenn eingeschlossen
- Freistellung Ehrenamtlicher, die von Dritten in Anspruch genommen werden

## Was nicht versichert ist

- Vorsätzlich verursachte Schäden
- Reine Vermögensschäden aus Fehlern des Vorstands, etwa verlorene Gemeinnützigkeit
- Eigene Sachen des Vereins, dafür gibt es eine Inhalts- oder Gebäudeversicherung
- Große öffentliche Veranstaltungen über den Vertragsrahmen hinaus
- Zugelassene Fahrzeuge, dafür gilt die Kfz-Haftpflicht
- Eigene Unfallverletzungen der Mitglieder ohne Haftung eines anderen
- Gewerbliche Tätigkeiten, die mit dem Vereinszweck nichts zu tun haben

## Wer sie braucht

- Sportvereine mit Training, Wettkampf und Zuschauern
- Kultur-, Musik- und Heimatvereine, die Feste und Konzerte ausrichten
- Fördervereine von Schulen und Kindergärten
- Vereine mit eigenem Vereinsheim, Platz oder Gelände
- Vereine, deren Vorstand ehrenamtlich arbeitet und nicht privat einstehen soll

## Wer sie nicht braucht

- Vereine, deren Tätigkeit nachweislich schon vollständig über einen Rahmenvertrag des Dachverbands gedeckt ist

## Was sie kostet

Der Beitrag einer Vereinshaftpflicht hängt weniger an der Größe als an dem, was der Verein tut. Ein Briefmarkenverein und ein Reitverein mit gleicher Mitgliederzahl liegen weit auseinander. Ein belastbarer Wert entsteht erst mit Vereinszweck, Mitgliederzahl und Veranstaltungen.

**Wovon der Beitrag abhängt:**

- Vereinszweck und Gefährlichkeit der Aktivitäten
- Zahl der Mitglieder, bei manchen Tarifen auch der aktiven
- Zahl, Größe und Art der Veranstaltungen
- Eigene Gebäude, Plätze und Anlagen
- Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Einschlüsse wie Mietsachschäden
- Schadenverlauf

_Wir nennen keine Beispielbeiträge, weil sich Vereine zu stark unterscheiden und öffentlich verfügbare Vergleiche nur einzelne Vereinsarten zeigen. Ihr Beitrag steht im Angebot fest, das wir für Ihren Verein einholen._

## Die Tariflinien am Markt

- **Grunddeckung für kleine Vereine:** Gesetzliche Haftpflicht mit 3 Mio. € pauschal, wenige kleine Veranstaltungen, keine eigenen Gebäude. Reicht für Vereine, die sich vor allem treffen und selten Gäste haben.
- **Vereinskonzept:** 5 Mio. € pauschal, vereinsübliche Feste, Mietsachschäden an Hallen, Vereinsheim und Gelände eingeschlossen. Für die meisten Sport-, Kultur- und Fördervereine der richtige Rahmen.
- **Erweitert für große Vereine:** 10 Mio. € und mehr, größere Veranstaltungen, Ausschank, Tiere oder Anlagen, ergänzt um Vermögensschadenhaftpflicht oder D&O für den Vorstand. Für Vereine mit vielen Abteilungen oder hauptamtlichem Personal.

## Woran Sie einen guten Tarif erkennen

| Kriterium | Mindeststandard | Starker Tarif | Warum das zählt |
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| Deckungssumme | 3 Mio. € pauschal | 5 bis 10 Mio. € pauschal | Ein schwer verletzter Zuschauer mit lebenslangen Folgen kann Forderungen in Millionenhöhe auslösen. |
| Veranstaltungen | vereinsübliche Feste mit kleiner Besuchergrenze | klare, hohe Besuchergrenze und Ausschank eingeschlossen | Bei Festen mit Gästen passieren die meisten Schäden, und dort liegen die engsten Grenzen. |
| Mietsachschäden | an gemieteten Räumen mit Teilsumme | an Gebäuden bis zur Deckungssumme, auch durch Brand | Hallenträger und Gemeinden verlangen im Mietvertrag oft genau diesen Nachweis. |
| Mitversicherte Personen | Vorstand und Mitglieder bei Vereinstätigkeit | auch Helfer, die keine Mitglieder sind, und Übungsleiter | Beim Fest stehen oft Eltern, Freunde und Nachbarn hinter der Theke. |
| Haus- und Grundbesitz | Vereinsheim eingeschlossen | alle Gebäude, Plätze und Anlagen ohne eigene Grenze | Glatteis vor dem Vereinsheim oder ein loses Tor auf dem Platz sind klassische Haftungsfälle. |
| Schlüsselverlust | fremde Schlüssel mit kleiner Summe | auch Schließanlagen von Schulen und Hallen mit ausreichender Summe | Ein verlorener Hallenschlüssel kann den Austausch einer ganzen Schließanlage nach sich ziehen. |
| Vorsorge für neue Risiken | vorläufiger Schutz bis zur Meldung | hohe Vorsorgegrenze für neue Abteilungen und Angebote | Vereine wachsen, und neue Angebote entstehen oft schneller, als jemand an den Vertrag denkt. |

## Anbieter im Überblick

Vereinshaftpflicht bieten viele große Sachversicherer an, teils als eigenes Vereinskonzept, teils als Rahmenvertrag über Dach- und Sportverbände. Die Liste beschreibt den Markt, nicht unsere Vertragspartner.

- **ARAG**: Versicherer mit Sitz in Düsseldorf, lange im Sport- und Vereinsgeschäft tätig
- **Allianz**: Haftpflicht für Vereine und Organisationen über Vertreter und Makler
- **R+V**: Versicherer der Volks- und Raiffeisenbanken, Angebote für Vereine
- **HDI**: Teil der Talanx-Gruppe, Haftpflicht für Firmen und Organisationen
- **Haftpflichtkasse**: auf Haftpflicht spezialisierter Versicherungsverein, Maklervertrieb
- **Gothaer**: Teil der Gruppe BarmeniaGothaer, Vertrieb über Vertreter und Makler
- **SIGNAL IDUNA**: Gruppe mit Sitz in Dortmund und Hamburg, Sachversicherung für Gewerbe und Organisationen
- **VHV**: Sachversicherer aus Hannover, überwiegend Maklervertrieb

127 Versicherer unter deutscher Bundesaufsicht haben die Erlaubnis für diese Sparte. (Allgemeine Haftpflicht). Quelle: BaFin-Unternehmensdatenbank, Stand 2026-09-18; ohne EU-Versicherer ohne Sitz hier.

## Typische Schäden und wer zahlt

- **Zuschauer stürzt von loser Tribüne** (einige tausend Euro, mit Dauerfolgen weit mehr): Der Kernfall: Der Verein hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Versichert sind Heilbehandlung, Verdienstausfall und Schmerzensgeld, soweit er haftet.
- **Fett fängt Feuer in der Festhalle** (oft fünfstellig): Schäden an der gemieteten Halle sind Mietsachschäden. Einfache Tarife setzen dafür kleine Summen an oder lassen Brand an Gebäuden offen.
- **Kassenwart verliert Hallenschlüssel** (bis zur neuen Schließanlage der Schule): Fremde Schlüssel sind oft nur mit einer kleinen Summe eingeschlossen. Bei einer Zentralschließanlage reicht die erst in starken Tarifen.
- **Helferin stößt Kind am Grill an** (je nach Verbrennung vier- bis fünfstellig): Ist die Helferin kein Mitglied, kommt es auf die Mitversicherung aller Beauftragten an. Starke Tarife nennen sie ausdrücklich.
- **Ball zerschlägt Nachbars Autoscheibe** (einige hundert Euro): Haftet der Verein, etwa weil der Ballfangzaun fehlte, zahlt die Grunddeckung. Fehlt jede Pflichtverletzung, wehrt der Versicherer die Forderung ab.
- **Gemeinnützigkeit wegen Fristfehler weg** (Steuernachzahlung, oft fünfstellig): Das ist ein reiner Vermögensschaden aus der Vereinsführung. Dafür gibt es die Vermögensschadenhaftpflicht oder D&O, nicht die Vereinshaftpflicht.

## Mythos oder Wahrheit

- „Ein ehrenamtlicher Vorstand haftet nie persönlich." ✘ Falsch. § 31a BGB beschränkt die Haftung gegenüber Verein und Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten kann er haften und muss sich dann an den Verein halten, um freigestellt zu werden.
- „Wer mehr als 3.300 € im Jahr für das Vorstandsamt bekommt, verliert die gesetzliche Erleichterung." ✔ Stimmt. Die Beschränkung nach § 31a BGB gilt nur bei unentgeltlicher Tätigkeit oder einer Vergütung bis 3.300 € im Jahr, so seit dem 1. Januar 2026. Darüber gilt die normale Haftung.
- „Die Vereinshaftpflicht zahlt auch, wenn der Vorstand Fördermittel falsch abrechnet." ✘ Falsch, das ist ein reiner Vermögensschaden. Dafür braucht es eine Vermögensschadenhaftpflicht oder D&O für den Verein.
- „Auch ein nicht eingetragener Verein kann eine Vereinshaftpflicht abschließen." ✔ Stimmt. Versicherer zeichnen auch Initiativen und nicht eingetragene Vereine. Für die handelnden Personen ist das dort besonders wichtig.
- „Jedes Vereinsfest ist automatisch mitversichert, egal wie groß." ✘ Falsch. Die Verträge schließen vereinsübliche Veranstaltungen bis zu bestimmten Grenzen ein. Große oder öffentlich beworbene Feste brauchen oft eine eigene Veranstalterhaftpflicht.

## Häufige Fehler beim Abschluss

- Den Vereinszweck zu knapp beschreiben und das jährliche Fest nicht erwähnen
- Annehmen, der Rahmenvertrag des Dachverbands decke jede Veranstaltung
- Mietsachschäden nicht einschließen, obwohl der Verein Hallen mietet
- Helfer, die keine Mitglieder sind, nicht mitversichern
- Den Vorstand für versichert halten, obwohl nur Sach- und Personenschäden gedeckt sind
- Neue Abteilungen gründen, ohne den Vertrag anzupassen

## FAQ

### Haftet der Vorstand eines Vereins mit seinem Privatvermögen?

Gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nur eingeschränkt: Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 € im Jahr tätig ist, haftet nach § 31a BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten kann er persönlich haften, hat dann aber einen Anspruch auf Freistellung durch den Verein. Die Vereinshaftpflicht deckt diese Fälle bei Personen- und Sachschäden.

### Sind Helfer beim Vereinsfest versichert, die keine Mitglieder sind?

Das hängt vom Vertrag ab. Gute Tarife schließen alle Personen ein, die im Auftrag des Vereins tätig sind, auch Eltern, Freunde und Nachbarn. Steht dort nur von Mitgliedern die Rede, sollte das vor dem nächsten Fest geklärt werden.

### Reicht die Sportversicherung des Landessportbunds?

Für viele Sportvereine deckt sie den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Lücken entstehen häufig bei größeren Veranstaltungen, eigenen Anlagen, gemieteten Hallen oder Tätigkeiten außerhalb des Sports. Wir gleichen den Rahmenvertrag mit dem ab, was Ihr Verein tatsächlich macht.

### Braucht ein kleiner Verein ohne Veranstaltungen eine Haftpflicht?

Meist ja, sobald er Räume nutzt, Treffen ausrichtet oder Mitglieder für ihn tätig werden. Der Beitrag ist für solche Vereine in der Regel niedrig, eine einzige Forderung ohne Versicherung kann die Vereinskasse aber leeren.

### Zahlt die Vereinshaftpflicht Schäden an der gemieteten Stadthalle?

Nur wenn Mietsachschäden eingeschlossen sind, und nur bis zur vereinbarten Summe. Lesen Sie den Mietvertrag vor der Veranstaltung: Oft nennt er eine Mindestsumme, die Ihre Police erreichen muss.

### Was ist der Unterschied zwischen Vereinshaftpflicht und D&O für Vereine?

Die Vereinshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden bei Dritten. Die D&O oder Vermögensschadenhaftpflicht deckt Fehler der Vereinsführung, die nur Geld kosten, etwa versäumte Meldungen oder falsch verwendete Fördermittel.

### Muss ich jedes Fest beim Versicherer anmelden?

Vereinsübliche Veranstaltungen innerhalb der Vertragsgrenzen nicht. Liegt ein Fest darüber, etwa wegen der Besucherzahl oder weil es öffentlich beworben wird, braucht es eine Anmeldung oder eine eigene Veranstalterhaftpflicht.

### Gilt die Versicherung auch für den nicht eingetragenen Verein?

Ja, auch nicht eingetragene Vereine und Initiativen können sich versichern. Gerade dort ist es wichtig, weil die handelnden Personen leichter persönlich in Anspruch genommen werden als beim eingetragenen Verein.

### Warum lohnt ein Makler bei der Vereinshaftpflicht?

Weil der Schutz an der Beschreibung des Vereins und an den Veranstaltungsgrenzen hängt, nicht am Namen des Versicherers. Wir prüfen, was über Dachverband oder Land schon besteht, beschreiben Ihren Verein vollständig und helfen im Schadenfall.

## Rechtsgrundlagen und Quellen

- [Versicherungsvertragsgesetz (VVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/)
- [BaFin-Unternehmensdatenbank (zugelassene Versicherer)](https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/)

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Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT. Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen. Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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