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Show full text: Vertragsgrundlagen zur Betriebshaftpflichtversicherung (KBHV 2013)
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*B*
Vertragsgrundlagen zur
Betriebshaftpflichtversicherung
Stand 01.01.2013
(KSH-Rahmenvertrag
für Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen)
Inhaltsübersicht:
I Allgemeine Kundeninformationen
II Bedingungen zum Rahmenvertrag der Betriebshaftpflichtversicherung (Stand 01.01.2013)
A Allgemeine Versicherungsbedingungen
B Haftpflichtversicherung
B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB
2009)
B2 Besondere Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung (DC-BB-BHV
2012)
B3 Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden
durch Umwelteinwirkung (DC-BB-Umwelthaft-Basis 2012)
B4 Besondere Bedingungen für die Umweltschadenversicherung - Öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG) (DC-BB-Umweltschaden-Basis 2012)
B5 Begrenzungen / Einschränkungen der Deckungen und Deckungssummen,
Selbstbeteiligung
C Privathaftpflichtversicherung
C1 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
C2 Besondere Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung und besondere
Bedingungen zur Umweltschadenversicherung
C3 Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente
für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem
Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
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I. Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag bzw. für Ihr Angebot
zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Angebot.
1. Dialog Versicherung AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Dialog Versicherung AG
Anschrift: Adenauerring 7
81737 München
Telefon: +49 (89) 5121-6680
Internet: www.dialog-versicherung.de
E-Mail: service@dialog-versicherung.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: München
Handelsregister: Amtsgericht München – HRB 234855
2. Identität des Versicherer im Ausland
entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Dialog Versicherung AG
Adenauerring 7
81737 München
Aufsichtsratvorsitzender: Stefan Lehmann
Vorstand: Tamara Pagel (Vorsitzende), Michael Reinelt, Daniel Spooren, Tanya Waeber
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
Für die oben genannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihre Assekuradeure aus Kiel:
DOMCURA AG
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer
Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Horst-Ulrich Stolzenberg, Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548
Nordvers GmbH
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Geschäftsführer: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275
_________________________________________________________________________________________________________________________
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag/Antrag und den Vertragsgrundlagen
Ihres Assekuradeurs.
Gesamtpreis
Der Gesamtpreis – Jahresprämie zuzüglich Versicherungssteuer – kann dem Antrag bzw. aus dem Angebot entnommen werden.
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Prämienzahlung
Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich oder als Einmalprämie gezahlt. Zuschläge für Ratenzahlungen kön-
nen hierbei berechnet werden. Die vereinbarten Prämien müssen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Falls der Versicherungsnehmer
eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird der Betrag rechtzeitig von diesem bekannten Konto abgebucht werden. Sofern hierfür das Sepa-
Lastschriftverfahren vereinbart ist, beträgt die Frist für die Vorankündigung der jeweiligen Lastschrift (Pre-Notification) mindestens 3 Tage.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen
und Höhe der Prämie) ist befristet auf längstens sechs Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt worden ist.
Zustandekommen des Vertrages
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmenden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande,
wenn Sie Vertragserklärungen nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit
verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
bzw. an:
Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und
der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen
in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi-
cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
gen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang
und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
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Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz
haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem
Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die In-
formationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen
gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind,
wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie
die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An-
schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
teten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versi-
cherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
gen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
rührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern
zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages
Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag bzw. dem Angebot entnommen werden, nach Ausfertigung des Versicherungsscheines
dem Versicherungsschein selbst. Weitere Angaben enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
Angaben zur Beendigung und Kündigung des Vertrages enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
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Anwendbares Recht
Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstände
Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch.
Außergerichtliche Beschwerdeverfahren
Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an:
DOMCURA AG bzw. Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Oder an die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten:
Versicherungsombudsmann e.V. / Postfach 08 06 32, 10006 Berlin / Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht
Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Graurheindorfer Str. 108 / 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de / Homepage: www.bafin.de
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II A Allgemeine Versicherungsbedingungen
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung
§3 Dauer und Ende des Vertrages
§4 Folgeprämie
§5 Lastschrift
§6 Ratenzahlung
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§8 Mehrere Versicherer
§9 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 10 Regressverzicht
§ 11 Anzeigen / Willenserklärungen
§ 12 Verjährung
§ 13 Maklervollmacht
§ 14 Agentenvollmacht
§ 15 Gerichtsstand
§ 16 Anzuwendendes Recht
§ 17 Wechsel des Versicherers
§ 18 Anpassung der Prämie
§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
ßen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-
cherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Ver-
sicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs-
nehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versiche-
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht ange-
zeigten Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
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d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der
Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) oder zur Kündigung (2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis
und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer
kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2a), zum Rücktritt (2b) und zur Kündigung (2c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
7. Erweiterte Anerkennung
a) Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die
Übernahme der Gefahr erheblich waren.
b) Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Zahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der ersten oder einmaligen Prämie
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Versi-
cherungsscheines abgelaufen, so ist die Prämie unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
nachdem die Zahlung bewirkt ist. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige
Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
§ 3 Dauer und Ende des Vertrages
1. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
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5. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§ 4 Folgeprämie
1. Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums
bewirkt ist.
2. Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen - Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
sofortiger Wirkung in Textform kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versi-
cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
4. Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbe-
stimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
(Siehe Nr. 3b)
§ 5 Lastschrift
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der
Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
b) Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
2. Änderung des Zahlungsweges
Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat es der
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünf-
tige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
gestellt werden.
§ 6 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder
teilweise in Verzug gerät.
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versiche-
rungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten;
dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
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b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen
der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksam-
werden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die
Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§ 8 Mehrere Versicherer
1. Definition
Mehrfache Versicherung liegt vor, wenn
- in der Sachversicherung eine versicherte Sache gegen dieselbe Gefahr über mehrere Verträge versichert ist
- oder in der Haftpflichtversicherung ein Risiko in mehreren Verträgen versichert ist.
2. Anzeigepflicht
Liegt eine Mehrfachversicherung im Sinne von Nr. 1 vor, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen
der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm
nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der meh-
reren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
§ 9 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versi-
cherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gelten-
den Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
9
[Seite 10]
§ 10 Regressverzicht
1. Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen)
wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden
Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
§ 11 Anzeigen / Willenserklärungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unbe-
rührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
Briefes als zugegangen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
§ 12 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
§ 13 Maklervollmacht
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Er ist durch den
Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten
§ 14 Agentenvollmacht
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
rungsnehmer zu übermitteln.
§ 15 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO)
auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für
den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
3. Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
vertrag zuständigen Niederlassung.
10
[Seite 11]
§ 16 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 17 Wechsel des Versicherers
Die Bevollmächtigte ist berechtigt, jederzeit, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsver-
trages, den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleich bleibendem Versicherungsschutz und bei gleich bleibender Prä-
mie/gleich bleibendem Prämiensatz.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen.
Der Wechsel des Versicherers begründet kein Recht auf ein außerordentliches Kündigungsrecht.
11
[Seite 12]
B Haftpflichtversicherung
B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-
versicherung für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Haftpflichtsparten.
Ferner gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
Inhaltsübersicht
§1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
§2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
§3 Versichertes Risiko
§4 Vorsorgeversicherung
§5 Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers
§6 Begrenzung der Leistungen
§7 Ausschlüsse
§8 Prämienregulierung
§9 Prämienangleichung
§ 10 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 11 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
§ 12 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
§ 13 Obliegenheiten
§ 14 Mitversicherte Personen
§ 15 Abtretungsverbot
§ 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich da-
raus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schä-
digung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
kommt es nicht an.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leis-
tung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
§2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen
1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
§3 Versichertes Risiko
1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken (Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder
Tätigkeiten) des Versicherungsnehmers,
b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt
nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
c) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung)
und die in § 4 AHB 2009 näher geregelt sind.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 12 AHB 2009 kündigen.
§4 Vorsorgeversicherung
1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi-
chert.
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
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[Seite 13]
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
wirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war.
b) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
Höhe der Prämie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
2. Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind.
§5 Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die
Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, An-
erkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers.
4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
§6 Begrenzung der Leistungen
1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
4. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen besonders vereinbart ist, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleitung
(Selbstbehalt)
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zu Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versi-
cherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Ka-
pitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs-
summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
9. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
13
[Seite 14]
§7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlos-
sen:
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit
oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
3. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers hinausgehen.
4. Haftpflichtansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in § 7 Nr.5 AHB 2009 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
c) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der hier genannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs-
vertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part-
nerschaften
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
geschäftsfähige oder betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
Dieser Ausschluss nach b) bis f) erstreckt sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der hier genannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
6- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
cherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind die Voraussetzungen obiger Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Be-
auftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche-
rungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerbli-
chen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
waren;
c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese
Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Sind die Voraussetzungen obiger Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Be-
auftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versiche-
rungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstel-
lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je-
doch mitversichert.
10. a) Ansprüche die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstande-
nen Kosten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensge-
setzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze be-
reits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
14
[Seite 15]
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.
Dieser Ausschluss gilt nicht
aa) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
bb) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Ar-
beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft-
pflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Liefe-
rung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu beför-
dern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige-
pflicht unterliegen;
- Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisieren-
den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse,
- die -Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit
es sich handelt um Schäden aus
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
gen.
18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren.
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräu-
ßerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
§8 Prämienregulierung
1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die An-
gaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei
unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrich-
tigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der
Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit-
teilung beim Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend § 9
Nr. 1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestprämie werden berücksichtigt.
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlte Prämie wird
nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
§9 Prämienangleichung
1. Versicherungsprämien, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres fällig werden, unterliegen der Prämienangleichung. Dies gilt
nicht, soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden. Mindestprämien unterliegen, unabhängig von der
Art der Prämienberechnung, der Prämienangleichung.
2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuge-
lassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf
die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
15
[Seite 16]
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich
aus Nr. 2ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungs-
nehmer mit der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Nr. 2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die
Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
stehenden Absatz ergeben würde.
4. Liegt die Veränderung nach Nr. 2 und Nr. 3 unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in
den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
5. Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Textform kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
§ 10 Kündigung nach Versicherungsfall
1. Hat nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer des Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt,
oder zu Unrecht abgelehnt oder dem Versicherungsnehmer wird eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen
Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach der Freistellungsaner-
kennung oder Rechtskraft eines Urteils zugegangen sein.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungspe-
riode wirksam wird.
3. Eine Kündigung des Versicherers wird drei Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam
§ 11 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versiche-
rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von
einem Dritten übernommen wird.
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
a. durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
b. durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden.
3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
a) der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang
auf den Dritten Kenntnis erlangt;
b) der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum
Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis
erlangt.
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuld-
ner.
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich
anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
§ 12 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
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[Seite 17]
§ 13 Obliegenheiten
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der
zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche
erhoben wurden.
b) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies eben-
falls unverzüglich anzuzeigen.
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungs-
nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfah-
rens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsan-
walt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
3. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag schriftlich fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegen-
heit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 14 Mitversicherte Personen
1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind
alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
cherung (§ 4 AHB 2009) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Ver-
sicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
§ 15 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
17
[Seite 18]
B 2 Besondere Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung DC-BB-BHV 2012)
Sofern beantragt bzw. angeboten:
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
Inhaltsverzeichnis:
§1 Persönlicher Deckungsbereich
1. Versicherungsnehmer (VN)
2. Mitversicherte Personen
§2 Sachlicher Deckungsbereich
1. Hauptrisiko
a) Unternehmensbeschreibung
b) Hauptrisiko
c) Mitversicherungen
2. Mitversicherte Nebenrisiken
a) Anschlussgleise
b) Energieversorgung
c) Feuerwehr
d) Grundbesitzer- und Bauherrenhaftpflicht
e) Hundehalter
f) Kraftfahrzeuge, Arbeits- und Baumaschinen
g) Kraftfahrzeugservice
h) Marktstände und Messen
i) Partyservice
j) Sozialeinrichtungen
k) Stehimbiss
l) Veranstaltungen und „Tag der offenen Tür“
m) Waffenbesitz
n) Werbeeinrichtungen
§3 Deckungserweiterungen
1. Abbruch- und Einreißarbeiten
2. Aktive Werklohnklage
3. Abwasserschäden und Erdrutschungen
4. Arbeitsgemeinschaften
5. Auslandsschäden
6. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
7. Bauleitung und Bauplanung ( für eigene Bauvorhaben)
8. Belegschafts- und Besucherhabe
9. Mangelbeseitigungsnebenkosten und vorbeugende Nachbesserungskosten
10. Medienverluste
11. Mietsachschäden
12. Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen und –geräten
13. Nachhaftung bei der Betriebseinstellung
14. Produkthaftpflichtversicherung
15. Schiedsgerichte
16. Schlüsselschäden
17. Senkungen, Rammarbeiten, Erdrutschungen
18. Sprengung
19. Strahlenschäden
20. Strom-/Energiemehrkosten
21. Subunternehmerbeauftragung
22. Tätigkeitsschäden
23. Überschwemmungen
24. Unterfangungen, Unterfahrungen
25. Verkaufs- und Lieferbedingungen
26. Verleih, Vermietung von Gerüsten
27. Vermögensschäden Allgemein
28. Vermögensschäden aufgrund Abhandenkommen von gespeichertem Datenmaterial
29. Vermögensschäden aus Internetnutzung
30. Vermögensschäden aus der Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG(
31. Versehensklausel
32. Vertragshaftung
33. Vorsorgedeckungssumme
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§4 Deckungseinschränkungen, Ausschlüsse
1. Bahnen
2. Bergschäden gem. § 114 BbergG
3. Bewusstes Abweichen von Vorschriften und Gesetzen
4. Elektromagnetische Felder
5. Giftige und explosionsgefährliche Stoffe
6. Kommissionsware
7. Kraft- und Wasserfahrzeuge
8. Lagerung , aufbewahrte Sachen
9. Luft- und Raumfahrzeuge
10. Personenschäden im Zusammenhang mit AIDS und nach dem AMG
11. Planung und Bauleitung
12. Produktrückruf
13. Stollen-, Tunnel- und Untergrundbau
14. Terrorismus
15. Veränderung von Grundwasserverhältnissen
16. Strafcharakter
17. Code Civil und dergleichen
§1 Persönlicher Deckungsbereich
1. Versicherungsnehmer (VN)
Siehe beigefügten Versicherungsschein.
2. Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht der nachfolgend genannten Personengruppen:
a) Gesetzliche Vertreter
Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers und solche Personen, die dieser zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes
oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Hierzu zählen auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausge-
schiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter.
b) Übrige Betriebsangehörige
Übrige Betriebsangehörige (dazu gehören z.B. auch Betriebsärzte, und alle gesetzlich notwendigen Beauftragten)und in den Betrieb des Ver-
sicherungsnehmer eingegliederte Mitarbeiter fremder Unternehmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verur-
sachen.
Hierzu zählen auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen Betriebsange-hörige.
c) Medizinisches Personal
Haupt- oder nebenberufliche Betriebsärzte und deren Hilfspersonal, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt, dass die Versicherten "Erste
Hilfe" auch außerhalb des Betriebes leisten, Untersuchungen von Arbeitern und Angestellten vornehmen und für die hygienischen Erfordernisse
des Betriebes verantwortlich sind. Darunter fallen auch Aufgaben und Tätigkeiten im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Hierzu zählen auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenes ehemaligen medizinisches Personal.
Eine für diese Personen bestehende Berufshaftpflichtversicherung geht dem Versicherungsschutz dieses Vertrages vor.
Mitversichert ist dabei die Verwendung von Sanitätseinrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Apparaten und Geräten sowie die Abgabe von
in der Heilkunde anerkannten Medikamenten an Betriebsangehörige.
In Abänderung von B 1 § 7 Nr. 12 gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung
von Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal verbunden sind.
d) Personen zur Betreuung der Grundstücke
Durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragte Personen für gesetz-
liche Haftungsansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
Versicherungsschutz besteht auch für solche Personen, die die vorgenannten Tätigkeiten aufgrund eines sonstigen Vertrages durchführen,
soweit diese nicht gewerbsmäßig handeln (z.B. Schüler, Studenten etc.). Eine eventuell bestehende anderweitige Haftpflichtversicherung zu-
gunsten dieser Personen geht vor.
zu b), c) und d)
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-Krankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII (SGB) / der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
e) Zwangs-, Konkurs- oder Insolvenzverwalter
Zwangs- Konkurs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
f)..Gegenseitige Ansprüche
aa) Mitversicherte Personen
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung von B 1, § 7 Nr. 5 in Verbindung mit B 1, § 7 Nr. 4 - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter
Personen untereinander wegen:
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- Sachschäden,
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schaden verursachende Person ange-
stellt ist;
- Vermögensschäden aufgrund Verstößen gegen Datenschutzgesetze im Umfang der mitversicherten Vermögensschäden dieses Versiche-
rungsscheines.
bb) Gesetzliche Vertreter
Eingeschlossen sind - abweichend von B 1, § 7 Nr.5 auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmer und ihrer Angehö-
rigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen
Vertreters liegt, wegen
- Sachschäden,
- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schaden verursachende Person ange-
stellt ist;
- Vermögensschäden aufgrund Verstößen gegen Datenschutzgesetze im Umfang der mitversicherten Vermögensschäden dieses Versiche-
rungsscheines.
g) Sport
Für Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz auch aus der Ausübung eines Sports oder Wettkampfes sowie der sonstigen Betätigung
in der Betriebssportgemeinschaft, soweit diese nicht in Form eines eingetragenen Vereins geführt wird.
h) Arbeitsunfallklausel
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers
im Sinne der Sozialgesetzbuches VII handelt. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Ansprüche, die gerichtet sind gegen den Versi-
cherungsnehmer oder seine gesetzlichen Vertreter und solche Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines
Betriebsteils angestellt hat – einschließlich der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftrag-
ten (vergleiche § 22 Sozialgesetzbuch VII) im Sinne des Sozialgesetzbuches VII -, in dieser Eigenschaft.
Bei Mitversicherung rechtlich unselbständiger Niederlassungen, Betriebsstätten, Lager, Verkaufsbüros im Ausland sowie rechtlich selbständiger
Unternehmen mit Sitz im Ausland gilt folgendes:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort
mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen der Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe
B 1, § 7 Nr. 9) im Umfang von Abs. 1.
§2 Sachlicher Deckungsbereich
1. Risikobeschreibung
a) Unternehmensbeschreibung
Gegenstand und Zweck des Unternehmens ist der Bau (als Bauherr - Bauunternehmen) und die Bewirtschaftung von Wohnun-
gen für eigene und fremde Rechnung. Hierzu gehören auch der Erwerb und die Veräußerung von bebauten und unbebauten
Grundstücken.
Die Versicherungsnehmer können alle notwendigen damit zusammenhängenden Geschäfte betreiben, insbesondere Maßnah-
men zur Sanierung, Erneuerung und Entwicklung von Wohngebieten durchführen und betreuen.
Siehe hierzu auch den Versicherungsschein.
b) Hauptrisiko
Versichert ist im Rahmen der AHB 2009 und der folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers aus allen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem nachfolgend
beschriebenen Unternehmenscharakter ergeben:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen dieses Vertrages neben dem allgemeinen Haftpflichtrisiko auf alle nach
der jeweiligen Satzung bzw. dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag zulässigen Geschäfte.
c) Mitversicherungen
Mitversichert ist zu a) und b) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und / oder der versicherten Personen
aa) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
bb) als Bauherr und/oder Unternehmer von Bauarbeiten für betreute Objekte (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
Grabearbeiten) ohne Begrenzung der Bausumme. auch soweit die Schadenfälle durch Fehler in der Planung, Bauleitung
und Bauausführung für eigene Bauvorhaben entstanden sind; ausgenommen bleiben jedoch Schäden am Bauwerk selbst;
Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Bauge-
räten und Gerüsten
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag.
cc) aus Errichtung, Besitz und Unterhaltung von Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit diesem Haus- und Grundbesitz,
wie z. B. Turn- und Kinderspielplätzen, Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme, Blockheizzentralen, Waschanlagen, Ga-
ragen, hauseigenen Schwitz- oder Schwimmbädern und dergleichen;
dd) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer bis zur schlüssel-
fertigen Erstellung betreut (Betreuungsbauten) ohne Begrenzung der Bausumme, auch soweit die Schadenfälle durch
20
[Seite 21]
Fehler in der Planung, Bauleitung und Bauausführung für eigene Bauvorhaben entstanden sind; ausgenommen bleiben
jedoch Schäden am Bauwerk selbst;
Mitversichert ist die durch vertragliche Vereinbarung übernommene gesetzliche Bauherrenhaftpflicht des Betreuten.
ee) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Eigentum, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht von Stra-
ßenflächen, die zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind;
ff) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer, z. B. als Eigentümer, Nießbrau-
cher, Mieter/Vermieter, Pächter/Verpächter, Leasingnehmer/Leasinggeber, Nutznießer oder Verwalter fremden Eigentums
/ fremden Grundbesitzes - auch soweit es sich um Ansprüche handelt, die Dritte gegenüber dem Eigentümer des Grundbe-
sitzes geltend machen (§ 580 BGB gilt entsprechend). Insoweit stellt der Versicherungsnehmer den jeweiligen Eigentümer
von Ansprüchen Dritter frei - für die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beschriebenen Gebäude oder Grund-
stücke
gg) Arbeiten auf fremden Grundstücken sind mitversichert.
hh) Mitversichert sind rechtlich unselbständige Niederlassungen, Betriebsstätten, Lager, Verkaufsbüros, Bau- und Montage-
stellen im Inland.
2. Mitversicherte Nebenrisiken
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des VN aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken. Hierzu
zählen insbesondere die nachstehend aufgeführten Risiken:
a) Anschlussgleise
Unterhalt und Betrieb von Anschlussgleisen. Eingeschlossen ist - abweichend von B 1, § 7 Nr. 3 - die der Bundes-
bahn gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene Haftpflicht des VN.
b) Energieversorgung
- Unterhalt und Betrieb elektrischer Hoch-, Niederspannungs- und Schwachstromanlagen sowie von Transformatorenstationen, auch au-
ßerhalb der Betriebsgrundstücke, und aus der genehmigten, gelegentlichen Abgabe von elektrischer Energie, sofern der VN nicht als
Energieversorgungsunternehmen (§ 2 EnWG) tätig ist.
- Besitz und Betreiben von
- Photovoltaikanlagen aus eigenen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Strom gegen Ent-
gelt ins öffentliche Netz eingespeist wird.
- Solarthermieanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Warmwasser ge-
gen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird
c) Feuerwehr
Unterhalt und Einsatz einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr bei Übungen und im Ernstfall, auch außerhalb der Betriebsgrundstücke.
d) Grundbesitzer- und Bauherrenhaftpflicht
Eigentum, Nießbrauch, Pacht und Miete von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte
vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden.
Ebenfalls mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als früherer Besitzer aus § 836 II BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitz-
wechsel bestand.
e) Hundehaltung
- Besitz, Haltung oder Hüten von Hunden, mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser
Eigenschaft.
- Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Eigentümer.
- Für das Halten von Kampfhunden finden die Bestimmungen des B 1, § 3 Nr. 1 c). und B 1, § 4 (Vorsorgeversicherung) keine Anwendung.
Kampfhunde sind Fila Brasileiro, Mastino Napoletano, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Bandog, Pit-Bullterrier
und andere durch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die in dem jeweiligen Bundesland gelten, in dem der Tierhalter mit seinem Hauptwohnsitz
bei der Meldebehörde registriert ist, als Kampfhunde bezeichnete Tiere. Als Kampfhunde gelten ferner aus Kreuzungen mit diesen Hunden
hervorgegangene Mischlinge.
f) Kraftfahrzeuge, Arbeits- und Baumaschinen
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden,
die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Eine Tätigkeit einer versicherten Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person an einem Kfz, Kfz-Anhänger oder Wasserfahr-
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das
Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von:
aa) Kraftfahrzeugen und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit.
bb) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge,
Golfwagen.
cc) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, z. B. Hub- und Gabelstapler, Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen,
Schneeräumgeräte. Versicherungsschutz wird auch gewährt beim Befahren öffentlicher Straßen, sofern dieser Straßenbenutzung
kein behördliches Verbot gegensteht.
Auf die Möglichkeit einer Anschlussdeckung für Hub- und Gabelstapler mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h wird hinge-
wiesen
dd) Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge.
ff) Nicht versicherungspflichtige Anhänger.
21
[Seite 22]
gg) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahr-
zeuge an fremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden
sind.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
- wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
- wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis ohne Ver-
schulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermöglicht hat.
g) Kraftfahrzeugservice
Besitz und Unterhaltung von Tanksäulen, Zapfstellen, Tankanlagen und Kraftfahrzeug-Pflegestationen einschließlich der Treibstoffabgabe an
Betriebsangehörige und gelegentlich an Betriebsfremde; B 1, § 7 Nr. 10 b) bleibt unberührt.
h) Marktstände und Messen
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch / Aufstellen von nach-
stehend aufgeführten nicht versicherungs- und/oder zulassungspflichtigen mobilen Verkaufseinrichtungen mit und ohne Kühleinrichtung:
- Verkaufswagen
- Marktstände
- Handkarren
- Verkaufsstände
- Messestände
i) Partyservice
Das gelegentliche ausliefern von Speisen und Getränken anlässlich von Festen (Partyservice) an fremde Personen. Nicht mitversichert ist die
Aus- bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit hierfür eine zusätzliche Konzession bzw. Erlaubnis benötigt wird.
j) Sozialeinrichtungen
Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind,
z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergl., sowie Plätze, Räume und Geräte, die an Betriebssportgemein-
schaften des Unternehmens überlassen werden.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaften sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus
ihrer Betätigung in diesen, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt. Sofern und soweit Versiche-
rungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht, geht diese vor.
Mitversichert sind Schäden durch die gelegentliche Inanspruchnahme dieser Sozialeinrichtungen durch betriebsfremde Personen.
k) Stehimbiss
Das Verabreichen von Speisen und Getränken in eigenen Räumen und fremd angemieteten Räumen ohne Sitzgelegenheit. Nicht mitversichert
ist die Aus- bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit hierfür eine besondere Konzession bzw. Erlaubnis benötigt wird.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen zulassungs- und/oder versicherungspflichtige Kfz, Anhänger, Aufbauten und Fahrzeuge, insbeson-
dere wenn sie unter den Versicherungsschutz AKB fallen. Hierunter fallen auch vorstehende genannte Fahrzeuge, wenn sie gemäß einer
Ausnahme- und/oder Sondergenehmigung von der Zulassungs- und/oder Versicherungspflicht befreit werden. Ausgeschlossen sind Schäden,
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch en Gebrauch sonstiger Kraft-
fahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger oder von Schienenfahrzeugen verursacht.
l) Veranstaltungen und „Tag der offenen Tür“
aa) Durchführung von betriebseigenen Veranstaltungen (z.B. „Tag der offenen Tür“, Verkaufsschauen, Weihnachtsfeiern, Jubiläen etc.)
bb) Sollten bei diesen Veranstaltungen z.B. Fahrgeschäfte oder Vergnügungseinrichtungen (wie z.B. Hüpfburgen, Kinderkarussells) eingesetzt
werden, die Dritten gehören, gilt Folgendes:
Soweit andere Versicherungen bestehen (z.B. eigene Betriebshaftpflicht des Dritten) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und
soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat (Subsidiarität dieser Veranstaltungsdeckung).
m) Waffenbesitz
aa) Behördlich erlaubter Besitz und Führen von Schusswaffen, Munition und Geschossen sowie aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Schusswaffen und deren Überlassung an bestimmte, mit dem Schutz von Personen oder Sachen des Betriebes beauftragte Personen, sofern
diese im Besitz der erforderlichen behördlichen Erlaubnis sind. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus
dem Gebrauch dieser Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen.
bb) Nicht versichert ist der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
n) Werbeeinrichtungen
Das Errichten und Unterhalten von Reklameeinrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers (Transparente, Tafeln, Säulen und ähn-
liche Werbeeinrichtungen) auf dem Betriebsgrundstück.
§3 Deckungserweiterung
1. Abbruch- und Einreißarbeiten
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken.
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[Seite 23]
Ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks ent-
spricht. B 1, § 7 Nr. 10 b) bleibt unberührt.
2. Aktive Werklohnklage
a) Der Versicherer trägt – insoweit ergänzend zu B 1, § 5 und § 6 – die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung
von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit -- der Auftraggeber des Versicherungsnehmers auf-
grund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatz-
anspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und
- es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen öffentlichen Auftraggeber (z.B. Städte, Kommunen, Gemeinden, Staat) handelt
- und die Werklohnforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohnforderung unstrittig ist, hat der Versicherungs-
nehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks einzureichen, von welchem der Werklohn einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht.
b) Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werkslohnforderung steht.
c) Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus
anderen als unter Nr. 2 a genannten Gründen unbegründet ist.
d) Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer
seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungs-
schutz rückwirkend
e) Hinsichtlich Prozessführung gelten die B 1, § 4.
f.) Für einbehaltenen Werklohn bis zu einer Summe von Euro 1.000,-- besteht kein Versicherungsschutz.
3. Abwasserschäden und Erdrutschungen
Versichert sind, in teilweiser Änderung von B 1, § 7 Nr. 14 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstehen durch:
a) Abwasser (mit Ausnahme von Schäden durch Umwelteinwirkung; B 1, § 7 Nr. 10 b) bleibt unberührt) und Schwammbildung.
b) durch Erdrutschungen. Dies gilt jedoch nicht für das Bauherrenrisiko gemäß § 2 Nr. 2 d).
4. Arbeitsgemeinschaften
a) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflicht-
anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbescha-
det der sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Deckungssummen, folgende Bestimmungen:
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, zu welcher Partnerfirma die schadenverursachende Personen oder Sa-
chen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) gehören.
c) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von en einzelnen Partnern in die Arbeits-
oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht
werden.
d) Ebenso bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Lieferge-
meinschaft gegen die Partner und umgekehrt ausgeschlossen.
e) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme über Nr. 4 b) hinaus für den Fall, dass über
das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner
wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit
für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsschutz im Rahmen von a – d besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
5. Auslandsschäden
a) Eingeschlossen ist - abweichend von B 1, § 7 Nr. 9 - die gesetzliche Haftpflicht, nach jeweils geltendem Recht, des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse
- aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Märkten;; für derartige Schadene-
reignisse in den USA/US-Territorien sowie Kanada kann im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart
sein,
- durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
- aus Tätigkeiten der versicherten Art im Inland oder europäischen Ausland;
- durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen.
Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dgl. sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder Leistungsrisikos
auf Länder außerhalb Europas.
b) Nicht versichert sind Ansprüche
- aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle ver-
sichert werden können. Versicht sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Träger solcher
Versicherungen - mit Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger-; insoweit gilt § 1 zu b), c) und d)
(Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-Krankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII (SGB) / der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.)
- wegen Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten
betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche wegen Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetz-
buches Teil VII unterliegen (siehe B 1, § 7 Nr. 9)
c) Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von B 1, § 6 Nr.5 - als Leistungen auf die Versicherungssummen ange-
rechnet.
Kosten sind:
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Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,
wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
d) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion
angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden, gilt:
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von B 1, § 6 Nr. 5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,
wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
7. Bauleitung und Bauplanung für eigene Bauvorhaben
a) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Betriebs-angehörigen in ihrer Eigenschaft als verantwortlicher
Bauleiter, für die vom VN betreuten Bauvorhaben. Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist, dass der
verantwortliche Bauleiter seine Tätigkeit im Sinne der Landesbauordnung auch tatsächlich ausübt.
b) Mitversichert ist auch die Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben vom Versicherungsnehmer
selbst ausgeführt werden.
8. Belegschafts- und Besucherhabe
a) Mitversichert ist – abweichend von B 1, § 7 Nr. 6 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen - im Sinne von B 1, §
2 Nr. 2 - der Betriebsangehörigen und Besucher.
b) Mitversichert sind Kraftfahrzeuge, wenn sie gegen Benutzung Unbefugter ordnungsgemäß gesichert (Tür- und Lenkradschloss) und auf
Plätzen abgestellt sind, die während der Abstelldauer entweder ständig bewacht werden oder durch anderweitige ausreichende Sicherung
gegen Zutritt Unbefugter geschützt sind.
c) Soweit Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung des VN oder Geschädigten besteht, z.B. Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Kasko-
versicherung, geht die andere Versicherung vor.
d) Nicht versichert sind
- Geld, Wertpapiere, Sparbücher, Urkunden, Schmucksachen, Uhren, Pelze, Wertgegenstände, Kunstgegenstände
und Kostbarkeiten;
- Schäden durch Streik, innere Unruhen, Plünderung oder höhere Gewalt.
9. Mängelbeseitigungsnebenkosten
a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die
Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vor-
herigen Zustand wieder herzustellen.
- Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein
Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des VN für die Beseitigung des
Mangels an der Werkleistung selbst.
10. Medienverluste
Mitversichert sind auch gesetzliche Schadenersatzansprüche, die wegen des Austretens von Flüssigkeiten oder Gasen erhoben werden, weil
die zur Lagerung oder Beförderung dieser Medien vom VN hergestellten oder gelieferten Behältnisse (auch Rohrleitungen) mangelhaft sind.
Der Versicherer verzichtet insoweit auf den Einwand des Abhandenkommens und auf den Einwand des Erfüllungsanspruches.
11. Mietsachschäden
Versichert ist - abweichend von B 1, § 7 Nr. 6 - die gesetzliche Haftpflicht wegen
a) Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen gemietet wurden.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
b) Mietsachschäden an beweglichem Inventar/Mobiliar in Objekten die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen angemietet wurden.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
c) sonstiger Mietsachschäden durch Brand und Explosion sowie Leitungswasser und Abwasser. Versichert sind Schäden an für betriebliche
Zwecke gemieteten, gepachteten Gebäuden und/oder Räumen, nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und sonstiger Ausstattung.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
d) sonstiger Mietsachschäden an Räumen/Gebäuden auch wenn diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser entstanden sind.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
e) Für alle Mietsachschäden gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
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- Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung
- wegen Schäden infolge Transports
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie Elektro- und Gasgeräten.
- Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignis-
sen fallenden Rückgriffsansprüche.
12. Mietsachschäden an gemieteten, geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Arbeitsmaschinen und -geräten
a) Abweichend von B 1, § 7 Nr. 6 und B 1, § 7 Nr. 10 b) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
die an gemieteten, geliehenen und/oder gelegentlich gefälligkeitshalber überlassenen Arbeitsmaschinen, Gerüsten und sonstigen Arbeitsgerä-
ten Dritter entstehen.
Die Deckungssummen hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
- wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- durch personal- oder kapitalmäßig verbundene Unternehmen.
- für Schäden an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und sonstigen Gerätschaften, die der VN
aufgrund von Verfügbarkeitsverträgen oder langfristig aufgrund ähnlicher Miet- oder Leasingverträge zur Verfügung
gestellt sind.
c) Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des VN besteht (z.B. Einbruch-Diebstahl, Kaskoversicherung usw.) gehen diese
Versicherungen vor.
13. Nachhaftung bei Betriebseinstellung
Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung (nicht aus
irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform,
Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendigt, besteht Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren nach Ver-
tragsbeendigung.
Die Nachhaftungsversicherung umfasst nach Beendigung des Vertrages eintretende Versicherungsfälle, die durch eine betriebliche bzw. beruf-
liche Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt herbeigeführt wurden.
Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versi-
cherungsverhältnis endet.
Für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich die Nachhaftungsversicherung ausschließlich nach Teil B 3 § 8.
14. Produkthaftpflicht-Versicherung
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von B 1, § 1 und B 1, § 7 Nr. 3 - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im
gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhän-
gig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Erfüllungsansprüche
gemäß B 1, § 1 Nr. 2
Eine Falschlieferung wird dem Fehlen einer bestimmten Eigenschaft gleichgestellt.
Ausgeschlossen bleiben weiterhin Ansprüche aus sonstigen Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen
15. Schiedsgerichte (sofern ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert)
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts, die durch Schiedsklausel der Entscheidung eines Schiedsgerichtes unterworfen
sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Schiedsklausel ist vor Zustandekommen des Vertrages, auf jeden Fall vor Verursachung des Schadens, vereinbart worden.
b) Die Schiedsgerichtsentscheidung beruht auf der Rechtsgrundlage eines westeuropäischen Schiedsgerichtshofes, z.B. des Schiedsgerichts-
hofes der Internationalen Handelskammer Paris.
c) Der Schiedsgerichtsentscheidung liegt das Recht eines westeuropäischen Staates zugrunde.
d) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens 3 Personen.
e) Dem Versicherer wird hinsichtlich des vom VN zu benennenden Schiedsrichter eine entscheidende Mitwirkung ermöglicht.
f) Der vorsitzende Schiedsrichter besitzt die Befähigung zum Richteramt des Landes, dessen Recht anzuwenden ist.
g) Die Schiedsgerichtsentscheidung wird schriftlich begründet.
16. Schlüsselschäden
a) Eingeschlossen ist - abweichend von B 1, § 2 Nr. 2 und B 1, § 7 Nr. 6 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von fremden
Schlüsseln und/oder Codekarten für Gebäude und Räume (auch General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig
im Gewahrsam einer versicherten Person befunden haben.
b) Die Versicherungsleistung ist auf die notwendigen Kosten für die erforderlich Neucodierung, die Erneuerung von Schlössern und die Neu-
anfertigung von Schlüsseln zum Wiederbeschaffungspreis, sowie für vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objekt-
schutz bis zu 14 Tagen (gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde) begrenzt. Weitergehende
Ansprüche aller Art, z.B. Folgeschäden, sind von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
c) Nicht versichert sind
- Geldschrank-, Möbel- und Autoschlüssel, sowie Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen;
- Schlüssel, die der Versicherungsnehmer lediglich zur Aufbewahrung erhalten hat.
17. Senkungen, Rammarbeiten, Erdrutschungen
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a) Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist sind - abweichend von B 1, § 7 Nr. 10 b) und B 1, § 7 Nr.
14 Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Er-
schütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen eingeschlossen.
Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
entstehen und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.
b) Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist besteht bei Schäden auf dem Baugrundstück selbst -
abweichend von B 1, § 7 Nr. 6 - Versicherungsschutz bis
zur im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Deckungssumme
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
c) Die Ausschlussbestimmungen des B 1, § 1 Nr. 2 und B 1, § 7 Nr. 8 bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaft-
pflicht-Basisversicherung.
18. Sprengungen
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Sprengungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden, die an Immobilien in einem
Umkreis von weniger als 150 m entstehen. B 1, § 7 Nr. 10 b) bleibt unberührt.
19. Strahlenschäden
a) Versichert ist - abweichend von B 1, § 7 Nr. 12 - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch deckungsvorsorgefreien Umgang mit Röntgen-
einrichtungen, radioaktiven Stoffen und Laser- und Maserstrahlen.
b) Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
- wegen genetischer Schäden; Veränderung des Erbgutes (Genom),
- aus Personenschäden von Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder
wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlendosen in Kauf zu nehmen
haben.
- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden
Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen
20. Strommehrkosten, Energiemehrkosten
Abweichend von B 1, § 2 sind mitversichert gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden durch erhöhten Energieverbrauch
und erhöhte Energiekosten aufgrund der vom VN mangelhaft durch- geführten Installationen, ausgenommen sind Ansprüche infolge der Un-
wirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Der Versicherer verzichtet insoweit auf den Einwand des Abhandenkommens von Sachen.
21. Subunternehmer- und/oder Transportunternehmerbeauftragung
Versichert ist die Beauftragung derartiger fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse und im Auftrag des versi-
cherten Betriebes.
- Nicht versichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen sowie deren Personal.
22. Tätigkeitsschäden
Versichert ist - abweichend von B 1, § 7 Nr. 6 und Nr. 7 - die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Schadensarten:
a) Bearbeitungsschäden
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung
und dgl.) entstanden sind;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten
(als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwir-
kungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die Versicherung von Sachschä-
den.
Abweichend von B 1, § 7 Nr. 10 b) findet die vorgenannte Regelung auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung
handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Teil B 3)
Die Regelungen von B 1, § 1 Nr. 2 (Erfüllungsansprüche) und B 1, 7 Nr. 8 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen)
bleiben bestehen.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
- Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist, dann sind im Rahmen der Bearbeitungsschäden auch Schä-
den auf eigenen Grundstücken (z.B. Reparaturarbeiten/Lohnarbeiten in eigener Werkstatt). eingeschlossen
- Nicht versichert sind Schäden an Sachen die Gegenstand eines besonderen Verwahrungs- und/oder Bewachungsvertrages sind.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
Der Versicherungsschutz für Be- und Entladeschäden sowie für Leitungsschäden richtet sich ausschließlich nach b) und c)
b) Be- und Entladeschäden
Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim und infolge des Be- und Entladens
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
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- die Ladung nicht für den VN bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des VN bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- der Transport der Ladung nicht vom VN bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
c) Leitungsschäden
Schäden an Leitungen (Kabel, Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen), elektrischen Frei- und Oberleitungen, Erdleitungen.
In allen hier genannten Tätigkeitsschäden bleiben die Ausschlussbestimmungen des B 1, § 1 Nr. 2 (Erfüllungsansprüche) und des B 1, § 7 Nr.
8 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bestehen.
23. Überschwemmungen
Mitversichert ist - abweichend von B 1, § 7 Nr. 14 c - die gesetzliche Haftpflicht aus Sachschäden infolge Überschwemmung oder Überflutung
stehender und fließender Gewässer auf Grund
a) der Verstopfung natürlicher und künstlicher Wasserläufe infolge von Baumaßnahmen auf der in der Nähe befindlichen Baustellen;
b) von Rückstau bei Rohrleitungsanlagen infolge ungenügender Abflussmöglichkeit oder infolge nicht sachgemäß angelegter Umleitungsgrä-
ben oder Rohrleitungen. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche aus Sachschäden wegen sonstiger Über-
schwemmungen oder Überflutungen stehender und fließender Gewässer, insbesondere, wenn sie im Zusammenhang stehen mit dem Aufstau
von Gewässern anlässlich der Errichtung von Staudämmen, Kraftwerken, Brücken und ähnlicher umfangreicher Bauwerke.
24. Unterfangungen, Unterfahrungen
a) Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist sind mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden
durch Unterfangungen und Unterfahrungen.
b) Bei Schäden an den zu unterfangenden oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen ist die Deckungs-
summe im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
Die Ausschlussbestimmungen des B 1, § 1 Nr. 2 und B 1, § 7 Nr. 8 bleiben bestehen.
25. Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des
Versicherungsnehmers rechtsgültig vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf evtl. in den Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltene
Haftungsausschlüsse dann nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer ohne Berücksichtigung dieser Haftungsausschlüsse nach
gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zur Haftung verpflichtet wäre.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer eine derartige Behandlung des jeweiligen Schadenereignisses ausdrücklich wünscht.
26. Verleih, Vermietung von Gerüsten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gerüstverleih und -vermittlung bis zu einem aus diesem Bereich erzielten Bruttoumsatz von
30.000 EUR pro Jahr.
Bei Überschreitung dieses Umsatzes entfällt die Mitversicherung im Rahmen dieser Deckung. B 1, § 3 Nr. 1 und B 1, § 4 gelten insofern nicht.
- Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Unternehmen, deren Hauptbetriebszweck der Bau und/oder die Vermietung von Gerüsten darstellt.
27. Vermögensschäden Allgemein
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versiche-
rung eingetreten sind.
b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
- Schäden, die durch vom VN (oder in dessen Auftrag oder für dessen Rechnung von Dritten) erstellte oder
gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
- Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
- planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und
Unterschlagung;
- der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten , Kartell- und Wettbewerbsrechts sowie die Vergabe von Lizenzen;
- Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung
Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
- vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- Abhandenkommen von Sachen, z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- der Inanspruchnahme leitender Mitarbeiter des Unternehmens wegen fehlerhafter Unternehmensführung,
insbesondere nach § 93 Aktiengesetz sowie § 43 GmbH-Gesetz.
- Nutzung des Internets sowohl als Anbieter, als auch als Nachfrager. Versicherungsschutz hierfür besteht jedoch
im Rahmen des § 3 Nr. 29.
- Schäden an und durch Software;
- Datenverlust. Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen des § 3 Nr. 28.
28. Vermögensschäden aufgrund Abhandenkommens von gespeicherten Datenmaterial
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist, dann sind auch Vermögensschäden aufgrund Abhandenkom-
mens von gespeicherten Datenmaterial mitversichert.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen.
Abweichend von den im Umfang und Rahmen des Vertrages mitversicherten Vermögensschäden (§ 3 Nr. 27) gilt nachstehendes vereinbart:
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a) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aufgrund gelöschter oder beschädigter Daten auf maschinenlesbaren
Datenträgern einschließlich der Kosten zu deren Wiederherstellung, verursacht durch die versicherte Tätigkeit.
b) Die in § 3 Nr. 27 b genannten Ausschlüsse behalten Ihre Gültigkeit, sofern nicht ausdrücklich anders dokumentiert.
c) Ausgeschlossen sind weiterhin Haftpflichtansprüche:
- wegen Schäden an Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern, die sich beim Versicherungsnehmer bzw. in dessen
Obhut, Besitz, gleichgültig zu welchen Zwecken, befinden;
- wegen Schäden an Anlagen und Anlagenteilen, die vom Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind
oder für die er die Bauleitung ausübt.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
29. Vermögensschäden aus Internetnutzung
a) Versichertes Risiko
Versichert ist, insoweit abweichend von B 1, § 7 Nrn. 6, 15 und 16, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus
aa) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer- Viren
und/oder andere Schadprogramme;
bb)der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar
wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehler-haft erfasster Daten;
cc)der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
Für aa); bb) und cc) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen
und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung der Bestimmung unter B 1, §
13 Nr. 3
dd) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch aus der
Verletzung von Urheberrechten;
ee) der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden
Für dd) und ee) gilt:
In Erweiterung von Teil B 1, § 1 Nr. 1 ersetzt der Versicherer
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt
wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
b) Serienschaden / Anrechnung von Kosten
aa) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
A § 6 Nr. 1 b)wird gestrichen.
bb) Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Teil B 1, § 6 Nr.5 als Leistung auf die Versicherungssumme ange-
rechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,
wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
c) Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht - abweichend von Teil B 1, § 7 Nr. 9 sowie Teil B 2, § 3 Nr.5 – für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
gemacht werden.
d) Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing;
- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;
- Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
besteht.
e) Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Teil B 1 § 7 Ansprüche
aa) die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können
bb) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbun-
den sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
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cc) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzung herbeigeführt haben;
dd) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
ee) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen
Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
30. Vermögensschäden aus der Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Abweichend von den im Umfang und Rahmen des Vertrages mitversicherten Vermögensschäden (§ 3 Nr. 27) gilt nachstehendes vereinbart:
a) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Vorschriften. Des Bundesdatenschutzgeset-
zes (BDSG) über personenbezogene Daten
b) Eingeschlossen sind auch – abweichend von B 1, § 7 Nr. 4 gesetzliche Haftpflichtansprüche von Betriebsangehörigen untereinander.
31. Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im
Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versiche-
rung ausgeschlossen sind. Der VN ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende
Anzeige zu erstatten und die danach zu vereinbarende Prämie vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
32. Vertragshaftung
Eingeschlossen ist die vom VN durch Vertrag übernommene
a) gesetzliche Haftpflicht des Vermieters, Verpächters oder Leasinggebers von Grundstücken und Gebäuden;
b) Haftpflicht gemäß den genormten Verträgen, wie sie üblicherweise mit Behörden und anderen öffentlich-rechtlichen Instituten abgeschlossen
werden.
33. Vorsorgedeckungssumme
Die vereinbarten Deckungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
§4 Ausschlüsse/Deckungseinschränkungen
Von der Versicherung ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aufgrund folgender Sachverhalte:
1. Bahnen
Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen .
Seilbahnen zur Beförderung von Sachen sind jedoch versichert, soweit diese nicht einer Pflichtversicherung unterliegen
2 Bergschäden gem. § 114 BbergG
Bergschäden soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt oder wegen Schäden beim
Bergbaube- trieb, durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlendioxideinbrüche sowie durch Kohlenstaubexplosionen.
3. Bewusstes Abweichen von Vorschriften und Gesetzen
Schäden die durch das bewusste Abweichen von Vorschriften, Gesetzen oder sonstigen Schutzvorschriften entstanden sind. Diese bewusste
Abweichung wird dem Vorsatz gemäß B 1, § 7 Nr. 1 gleichgestellt.
4. Elektromagnetische Felder
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die durch elektrische, magnetische und/oder elektromagnetische Felder oder Strahlen ent-
stehen.
5. Giftige und explosionsgefährliche Stoffe
a) Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus deren Lagerung zu Großhandelszwecken sowie das Veranstalten
oder Abbrennen von Feuerwerken;
b) Schäden, die durch Vergiftung mit oder durch Explosion oder Brand von solchen Stoffen entstehen, mit denen der VN oder seine Beauftragten
nicht gemäß den gesetzlichen polizeilichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften umgegangen sind. Für den VN
besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn das Schadenereignis darauf zurückzuführen ist, dass Betriebsangehörige ohne sein Wissen oder
gegen seinen Willen Zuwiderhandlungen gegen entsprechende Vorschriften begangen haben.
6. Kommissionsware
Schäden an Kommissionsware.
7. Kraft- und Wasserfahrzeuge
Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraft- , Kfz-Anhä-
ngers oder Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Kraft- oder Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen
werden. (siehe jedoch § 2Nr 2 f).
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der oben genannten Personen an Kfz, Kfz-Anhänger oder einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
wenn keine dieser Personen, Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
8. Lagerschäden/aufbewahrte Sachen
Nicht versichert sind Schäden an eingelagerten Gütern, aufbewahrten oder in Besitz genommener Sachen (z.B um zu einem späteren Zeitpunkt
bearbeitet zu werden), sowie Schäden an Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Tätigkeitsschäden sind im
Umfang und Rahmen der Bedingung mitversichert.
29
[Seite 30]
9. Luft- und Raumahrzeuge
Schäden, die der VN, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Best-
immungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit die Teile er-
sichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (z.B. Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugs oder Luft-/Raumfahrzeugteilen; und zwar
wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugs den mit diesen beförderten Sachen, den Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch .
Luft-/Raumfahrzeugs
10. Personenschäden im Zusammenhang mit AIDS und nach dem AMG
Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden im Zusammenhang mit AIDS und im Zusammenhang mit dem Arzneimittelgesetz
(AMG).
11. Planung und Bauleitung
Planungs- und Bauleitungstätigkeit, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden.
12. Produktrückruf
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit einem Produktrückruf.
13. Stollen-, Tunnel- und Untergrundbau
Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise).
14. Terrorismus
Nicht gedeckt sind Schäden, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Terrorakten oder deren Abwehr stehen.
Terrorakte in diesem Sinne sind jegliche Handlungen einer Person oder Personengruppe zur Erreichung politischer, religiöser, ideologischer
oder ähnlicher Zwecke, unabhängig davon, ob diese im Auftrag oder im Interesse einer Organisation erfolgen, um auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen oder Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten.
Ist nicht festzustellen, ob ein Terrorakt im Sinne des Satzes 2 vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
15. Veränderung von Grundwasserverhältnissen
Nicht versichert sind Schäden an und durch Veränderung von Grundwasserverhältnissen.
16. Strafcharakter
Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages
17. Code Civil und dergleichen
Nicht versichert sind Ansprüche nach den Art. 1792 ff. und 2270 des französichen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder
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[Seite 31]
B3 Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (DC-BB-Um-
welthaft-Basis 2012)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
3. Besondere Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung DC-BB-BHV 2012), soweit nicht nachstehend eine andere Vereinbarung
getroffen wurde.
§1 Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist - abweichend von B 1, § 7 Nr. 10 b) - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung (hierunter fallen auch Schäden durch Brand Explo-
sionen und Funkenflug sowie Sprengungen, soweit diese mitversichert sind), wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten
ausgehen oder ausgegangen sind, die unter § 2 fallen.
Mitversichert sind gem. B 1, § 2 Vermögensschäden
- aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
- des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
- wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
Sie werden wie Sachschäden behandelt.
2. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gem. § 1 Nr. 1 - teilweise abweichend von B 1, § 7 Nr. 14 -
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, welche entstehen durch Abwässer
3. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammen-
hang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
4. .Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch
entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
5. Die Bestimmungen von B 1, § 3 Nr. 1 c) und A § 4 finden für die Umweltbasis- und die Umwelthaftpflichtregressversicherung Anwendung.
Dies gilt nicht für mitversicherte Anlagen gemäß § 2 der Umweltmodelldeckung.
§2 Risikobegrenzung
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus:
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
a) Mitversichert und von der Risikobegrenzung nicht erfasst sind
- Kleingebinde bis 250 l/kg und einem Gesamtfassungsvermögen je Betrieb von bis zu 2.000 l/kg;
- Oberirdische Heizöltanks bis zu 20.000 l je Betrieb;
Wird eine dieser Mengenangaben überschritten, so entfällt die Mitversicherung dieses Risikos.
b) Mitversichert und von der Risikobegrenzung nicht erfasst sind
- Betriebsmittel (Treibstoffe, Öle, Schmierstoffe etc.) aus dem Halten und Gebrauch von mitversicherten Arbeitsmaschinen/Kfz. Nicht versichert
sind diese Betriebsmittel in Vorratshaltung und in Anlagen (z.B. Container, Fässer, Tankanlagen)
c) Für Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes sind außerdem mitversichert
- Bauschuttcontainer und mobile Tankanlagen bis 2000 l/KG Fassungsvermögen je Baustelle.
Ausgeschlossen bleiben ckw- und ckw-haltige Stoffe, Halone, Formaldehyd, Polychlorierte Biphenyle (BCB) und Altöl
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein
Gewässer derart, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den VN (Abwasser-
anlagen- und Einwirkungsrisiko).
a) Mitversichert sind jedoch Öl-/ Koaleszenzabscheider
b) Für Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sind mitversichert
- im Betrieb vorhandene Fettabscheider.
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
§3 Umwelthaftpflichtregressrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß § 2 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß § 2 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der
Anlage ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß B 1, § 7 Nr. 14 findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt,
sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
Nicht versichert bleibt die Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen zur
Endablagerung von Abfällen oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind.
§4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von B 1, § Nr.1 - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesund-
heitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gem. § 1 Nr. 1 mitversicherten
Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem
Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
31
[Seite 32]
§5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne daß ein Versicherungsfall eingetreten ist
a) nach einer Störung des Betriebs oder
b) aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-
, Sach- oder gem. § 1 Nr. 1 mitversicherten Vermögensschadens.
Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeb-
lich der frühere Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne des § 5 Nr. 1. werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet
der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und
b) alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schaden-
eintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und
c) auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
d) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen
gemäß Nr. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
rungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
5. Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu der Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen genannten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt.
Dieser Betrag steht einfach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den
Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahres-
höchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit den Aufwendungen im Sinne des
§ 5 Nr. 1 decken –
a) zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch
gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-
nehmers standen.
b) Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder
gemäß § 1 Nr. 1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die
von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
§6 Nicht versicherte Tatbestände, Ausschlüsse, Deckungseinschränkungen
1. Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe
verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entste-
hen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursäch-
lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
3. Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.
4. Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt wer-
den können.
5. Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grund-
stücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
6. Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endlagerung von Abfällen.
32
[Seite 33]
7. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
8. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
schutz dienen, abweichen.
9. Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen
für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
10. Ansprüche wegen genetischer Schäden.
11. Ansprüche
a) wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und
Zubehör; handelt;
b) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen-
staubexplosionen.
12. Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
13. Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene-
ralstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
14. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in
Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
15. Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeuges in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-/Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-/Raumfahrzeuge, soweit die Teile
ersichtlich für den Bau von Luft-/Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft-/Raumfahrzeuge bestimmt waren,
b) Tätigkeiten (z.B. Montagen, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luft-/Raumfahrzeug-
teilen, und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden
durch Luft-/Raumfahrzeuge.
16. Ansprüche aus Anlass von
a) Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius dem des einzureißenden Bauwerks entspricht.
b) Sprengungen
17. Ansprüche wegen Schäden, die durch elektrische, magnetische und/oder elektromagnetische Felder oder Strahlen entstehen.
18. Ansprüche wegen Schäden durch Terrorismus.
Nicht gedeckt sind Schäden, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit Terrorakten oder deren Abwehr stehen.
Terrorakte in diesem Sinne sind jegliche Handlungen einer Person oder Personengruppe zur Erreichung politischer, religiöser, ideologischer
oder ähnlicher Zwecke, unabhängig davon, ob diese im Auftrag oder im Interesse einer Organisation erfolgen, um auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen oder Angst und Schrecken in der Bevölkerung verbreiten.
Ist nicht festzustellen, ob ein Terrorakt im Sinne des Satzes 2 vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
19. Ansprüche von personal- oder kapitalmäßig verbundenen bzw. unter einer einheitlichen Unternehmensleitung geführten Unternehmen
sowie von Ehepartnern/Lebenspartnern der Firmeninhaber.
20. Ansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammen-
hang stehen.
21. Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen. (Produkthaftpflicht)
Für das Umwelt - Regressrisiko gemäß § 3 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht, siehe aber § 3, letzter Absatz.
§7 Deckungssummen, Maximierung, Serienschaden, Selbstbehalt
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[Seite 34]
1. Die Deckungssumme hierfür ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt.
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung und / oder der Nachhaftungszeit gemäß § 8 eintretende Versicherungsfälle
a) durch dieselbe Umwelteinwirkung
b) durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ver-
sicherungsfälle als eingetreten gilt.
B 1, § 6 Nr. 2 wird gestrichen.
§8 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des
Versicherers oder des Versicherungsnehmer, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. § 1 Nr. 1 mitversi-
cherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
a) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
b) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses gel-
tenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet.
2. § 8 Nr. 1. gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise
wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
§9 Versicherungsfälle im Ausland
a) In Ergänzung zu § 3 Nr. 5 besteht auch nach jeweils geltendem Recht Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind.
b) Für Tätigkeiten im Ausland sowie für Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen gemäß § 3, die ersichtlich für das Ausland
bestimmt waren, richtet sich der Versicherungsschutz ebenfalls nach Teil B dieser Bestimmungen.
Zusätzlich gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfall-artigen Störung des bestim-
mungsgemäßen Betriebes sind. § 6 Nr. 2 findet keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 5 werden nicht ersetzt.
Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewer-
bebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen gemäß § 1 Nr. 1.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen
§ 10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für inländische Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Bestimmungen gemäß § 9 analog.
§ 11 Kumulbegrenzung
Beruhen ein nach dieser Versicherung gedeckter Versicherungsfall und ein nach einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckter Versiche-
rungsfall
a) auf derselben Ursache oder
b) auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, so steht für
diese Versicherungsfälle zusammen nicht die Summe beider Deckungssummen, sondern bei gleichen Deckungssummen diese maximal ein-
mal, ansonsten maximal die höhere Deckungssumme zur Verfügung.
34
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___________________________________________________________________________________________
B4 Besondere Bedingungen für die Umweltschadenversicherung - Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) (DC-BB-Umweltschaden-Basis 2012)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) haben , bis auf nachstehende Paragrafen, für die
DC-BB-Umweltschaden-Basis 2012 keine Gültigkeit
§ 8 Prämienregulierung
§ 11 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
§ 12 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
§ 14 Mitversicherte Personen
§ 15 Abtretungsverbot
§ 16 Wegfall des versicherten Risikos
Inhaltsverzeichnis
§1 Gegenstand der Versicherung
§2 Risikobegrenzung
§3 Betriebsstörung
§4 Leistungen der Versicherung
§5 Versicherte Kosten
§6 Erhöhungen und Erweiterungen
§7 Neue Risiken
§8 Versicherungsfall
§9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
§ 10 Nicht versicherte Tatbestände
§ 11 Versicherungssummen/Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbehalt
§ 12 Nachhaftung
§ 13 Versicherungsfälle im Ausland
§ 14 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 15 Obliegenheiten
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung
von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das
Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungs-
gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs- Haftpflichtversicherung
oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die § 2 Nr. 1 bis 5 fallen,
b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß § 2 Nr. 1 bis 5 oder Teilen,
die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
d) Teilweise abweichend von § 2 Nr. 1 bis 4 folgende Anlagen
aa) Kleingebinde bis 250 l/kg und einem Gesamtfassungsvermögen je Betrieb von bis zu 2.000 l/kg;
bb) Oberirdische Heizöltanks bis zu 20.000 l je Betrieb;
Wird eine dieser Mengenangaben überschritten, so entfällt die Mitversicherung dieses Risikos.
cc) Betriebsmittel (Treibstoffe, Öle, Schmierstoffe etc.) aus dem Halten und Gebrauch von mitversicherten Arbeitsmaschinen/Kfz. Nicht
versichert sind diese Betriebsmittel in Vorratshaltung und in Anlagen (z.B. Container, Fässer, Tankanlagen)
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[Seite 36]
dd) Mitversichert sind jedoch Öl-/ Koaleszenzabscheider
ee) Für Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes sind außerdem mitversichert
- Bauschuttcontainer und mobile Tankanlagen bis 2000 l/KG Fassungsvermögen je Baustelle.
ff) Für Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes sind mitversichert
- im Betrieb vorhandene Fettabscheider.
Nicht versichert bleiben Pflichten oder Ansprüche aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und War-
tung von Anlagen zur Endablagerung von Abfällen oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind.
§2 Risikobegrenzung
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
1. Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula-
gern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG
aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkun-
gen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
3. Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige-
pflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen
sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
4. Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein
Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versiche-
rungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
5. Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen)
§3 Betriebsstörung
1. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während
der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
2. Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen des § 1 Nr. 2 b) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch her-
gestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen des § 1 Nr. 2 a) für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von § 1 Nr. 2 b). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze
1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
§4 Leistungen der Versicherung
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die
Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder
einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräf-
tigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kosten-tragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch ge-
bunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die
Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsver-
pflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
§5 Versicherte Kosten
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[Seite 37]
Versichert sind im Rahmen des im § 4 Nr. 1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-
, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
1. für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Res-
sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Res-
sourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung
nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
führt;
c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste
natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeit-
punkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischen-zeitliche Ver-
luste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder
Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet
haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jah-
reshöchstersatzleistungen gemäß dem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Gesamtbetrag
ersetzt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine
Selbstbeteiligung zu tragen.
2. für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass
die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berück-
sichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
3. Die unter Nr. 1 und 2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß § 10 Nr. 1
oder am Grundwasser gemäß § 10 Nr. 2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
§6 Erhöhungen und Erweiterungen
1. Für Risiken der § 1 Nr. 2 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst
aber die gesetzliche Haftpflicht aus mengenmäßigen Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter § 1 Nr. 2 d) versicherten Risiken.
2. Für Risiken gemäß § 1 Nr. 2 a) und b) umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweite-
rungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Ver-
sicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von B 1, § 12 kündigen.
§7 Neue Risiken
1. Für Risiken gemäß § 1 Nr. 2 a), b), c) und d) die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im
Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Nr. 4
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
war.
3. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Nr. 3 auf den im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen genannt Betrag begrenzt.
5. Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Nr. 2 bis 4 gilt nicht für Risiken
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[Seite 38]
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
§8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Be-
hörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von
Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
§9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
1. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) für die Versicherung nach § 1 Nr. 2 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen
der § 3 Nr. 2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach § 1 Nr. 2 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der § 3 Nr. 2 auch nach behördlicher
Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) für die Versicherung nach § 1 Nr. 2 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß a) bis c) - für Maßnahmen zur Abwendung
oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche
Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2. Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne Nr. 1 werden unter den dort genannten
Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich an-
zuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv
geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers
fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Auf-
wendungen gem. § 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige
über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
sicherers ursächlich ist.
5. Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatz-Leistung bis zu einem im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Gesamtbetrag je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung er-
setzt.
Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für
den Versicherungsfall maßgebenden Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rah-
men der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert
hat.
6. Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Nr. 1 decken – zur
Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete,
gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh-
mers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar ein-tretenden versicherten Um-
weltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht
betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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[Seite 39]
§10 Nicht versicherte Tatbestände
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Ge-
sundheit darstellen,
1. die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsneh-
mers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies
gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
2. am Grundwasser
3. infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
4. die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
5. die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in
Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
6. die im Ausland eintreten.
7. die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit
solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
8. die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
9. durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungs-
widrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
10. die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
11. die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
12. infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmi-
gung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich geneh-
migt ist.
13. aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
14. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
zeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so
gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
15. die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so
gilt das auch für alle anderen Versicherten.
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[Seite 40]
16. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
chen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
17. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik ein-
zuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen
oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
18. durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetz.
19. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
20. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
21. soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
22. soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
23. die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es
besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
24. durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
§ 11 Versicherungssummen/Maximierung, Serienschadenklausel, Selbstbehalt
1. Die Pauschal-Versicherungssumme ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
res.
2. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versiche-
rungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
a) durch dieselbe Ursache,
b) durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
beruhende Sanierungsanforderungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle als eingetreten gilt.
3. Wenn und soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart ist hat der Versicherungsnehmer hierfür eine Selbstbeteiligung
zu tragen.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
verpflichtet.
4. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß
§ 5 und Zinsen nicht aufzukommen.
§ 12 Nachhaftung
1. Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi-
gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch
nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
a) Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
gerechnet.
b) Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme
des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
2. Die Regelung der Nr. 1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes
Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
40
[Seite 41]
§ 13 Versicherungsfälle im Ausland
1. Versichert sind abweichend von § 10 Nr. 6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
richtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von § 1 Nr. 2 a) und Nr. 2 d)
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von § 1 Nr. 2 a) und 2 b) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß § 1 Nr. 2 a)
c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von § 1 Nr. 2 c) oder Erzeug-
nisse im Sinne von § 1 Nr. 2 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für
das Ausland bestimmt waren;
d) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von § 1 Nr. 2 c)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
e) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 1 Nr. 2 a)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 1 Nr. 1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Um-
setzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie
nicht überschreiten.
2. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder
Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
3. Zu § 13 Nr. 1 c) bis e) und - soweit vereinbart – § 13 Nr. 2:
Nicht versichert sind Ansprüche und Pflichten zur ergänzenden Sanierung und zur Ausgleichssanierung sowie zur Tragung der damit
in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl. § 5 Nr. 1 b) und § 5 Nr. 1 c)
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 9 werden nicht ersetzt.
4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in
der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
§ 14 Kündigung nach Versicherungsfall
1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
a) vom Versicherer eine Zahlung von versicherten Kosten geleistet wurde oder
b)eine Klage im Namen des Versicherungsnehmers vor dem Verwaltungsgericht gegen eine unter den Versicherungsschutz fallende
Inanspruchnahme erhoben wurde oder
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten
für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung der Kosten gemäß a) oder Kenntniserlan-
gung von der Klageerhebung gemäß b) oder der Zustellung der Klage gemäß c) zugegangen sein.
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Ver-
sicherungsperiode wirksam wird.
3. Eine Kündigung des Versicherers wird drei Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 15 Obliegenheiten
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseiti-
gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden
geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend
2. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsan-
sprüche erhoben wurden.
b) Der Versicherungsnehmer muss ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend
informieren über:
aa) seine ihm gemäß § 4 UschadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
bb) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer,
cc) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
ee) den Erlass eines Mahnbescheids,
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[Seite 42]
ff) eine gerichtliche Streitverkündung,
gg) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
c) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Scha-
denberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver-
sicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt wer-
den.
d) Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer
abzustimmen.
e) Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
f) Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur
Verfügung stellen.
3. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag schriftlich fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegen-
heit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
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B 5 Begrenzungen / Einschränkungen der Deckungen und Deckungssummen, Selbstbeteiligung
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
3. B2 - Besondere Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung (DC-BB-BHV 2012)
4. B 3 - Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (DC-BB-Umwelthaft-Basis
2012)
5. B 4 - Besondere Bedingungen für die Umweltschadenversicherung (DC-BB-Umweltschaden-Basis 2012)
B 2 - DC-BB-BHV 2012
B 2 § 3 Nr. 5 Auslandsschäden
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt:
10% der Aufwendungen, mindestens € 5.000,-- höchstens € 20.000,--
B 2 § 3 Nr. 6 Inlandsschäden die im Ausland geltend gemacht werden
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt: € 200,--
B 2 § 3 Nr. 11 a Mietsachschäden an Gebäuden und/oder Räumen, die anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen gemietet wurden
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt die für die Sachdeckung genommene Versicherungssumme
B 2 § 3 Nr. 11 b Mietsachschäden an beweglichem Inventar/Mobiliar in Objekten die anlässlich von Dienst- oder Geschäftreisen-
angemietet wurden
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 50.000,--
B 2 § 3 Nr. 11 c Sonstiger Mietsachschäden durch Brand und Explosion sowie Leitungswasser und Abwasser …
Versicherungssumme 1.000.000,- EUR
B 2 § 3 Nr. 11 d Sonstiger Mietsachschäden an Räumen/Gebäuden auch wenn diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungs- und Abwasser entstanden
sind.
Versicherungssumme 50.000,- EUR
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt: € 200,--
B 2 § 3 Nr. 12 Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen und – geräten
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 75.000
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt € 1.000,--
B 2 § 3 Nr. 16 Schlüsselschäden
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 100.000,--
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt € 200,--
B 2 § 3 Nr. 17a Senkungen, Rammarbeiten, Erdrutschungen
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 500.000,--
B 2 § 3 Nr. 17 b Senkungen, Rammarbeiten, Erdrutschungen eigenes Baugrundstück
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 500.000,--
Die Selbstbeteiligung für Schäden auf dem Baugrundstück selbst beträgt € 1.500,--
B 2 § 3 Nr. 22 a Tätigkeitsschäden/Bearbeitungsschäden Allgemein
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt die für die Sachdeckung genommene Versicherungssumme
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt € 200,--
B 2 § 3 Nr. 22 a Tätigkeitsschäden/Bearbeitungsschäden Eigenes Grundstück
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt die für die Sachdeckung genommene Versicherungssumme
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt € 200,--
B 2 § 3 Nr. 24 Unterfangungen, Unterfahrungen
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 500.000,--
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt € 1.500,--
B 2 § 3 Nr. 28 Vermögensschäden aufgrund Abhandenkommens von gespeichertem Datenmaterial
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 10.000,--
B 2 3 § Nr. 29 Vermögensschäden aus Internetnutzung
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 10.000,--
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt € 250,--
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[Seite 44]
B 3 - DC-BB-Umwelthaft-Basis 2012
B 3 § 5 Nr. 5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt 20 % der für die Umwelthaftpflicht –Sachschäden – genommene Versi-
cherungssumme,
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt € 1.000,--
B 3 § 6 Nr.2 Normalbetriebsschäden
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt die für die Sachdeckung genommene Versicherungssumme
Keine Selbstbeteiligung
B3§9b Auslandsschäden
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt:
10% der Aufwendungen, mindestens € 5.000,-- höchstens € 20.000,--
B 4 - DC-BB-Umweltschaden-Basis 2012
Generelle Selbstbeteiligung: Keine Selbstbeteiligung
B 4 § 5 Nr. 1 c Kosten für Ausgleichssanierung
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 300.000,--
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt: € 2.000,--
B 4 § 7 Nr. 4 Neue Risiken
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 300.000,--
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt: € 2.000,--
B 4 § 9 Nr. 5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Die hier angesprochene Deckungssumme beträgt € 300.000,--
Die hier angesprochene Selbstbeteiligung beträgt: € 2.000,--
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C Privathaftpflichtversicherung
C1 Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
Inhaltsübersicht
§1 Versichertes Risiko
§2 Mitversicherte Personen
§3 Familie, Haushalt
§4 Sport
§5 Wohnungen; Immobilien
§6 Waffen, Munition und Geschosse
§7 Tiere im Rahmen der PHV
§8 Tagesmutter
§9 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
§ 10 Schule /Unterricht /Praktikum
§ 11 Auslandsdeckung
§ 12 Einschluss von Mietsachschäden
§ 13 Schlüsselschäden
§ 14 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
§ 15 Ansprüche gegen Minderjährige
§ 16 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
§ 17 Gefälligkeitshandlungen
§ 18 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland
§ 19 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde
§ 20 Forderungsausfallversicherung
§ 21 Mitversicherung von Vermögensschäden
§ 22 Sachschäden durch häusliche Abwässer
§ 23 Gemeingefahren
§1 Versichertes Risiko
1. Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) und der nachste-
henden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Le-
bens
Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Ausgenommen sind die Gefahren
a) eines eigenen oder fremden Betriebes oder Gewerbes, eines Berufes, Dienstes, Amtes
b) einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder
c) einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
d) aus der Ausübung von Ehrenämtern, wie
öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für
Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämter mit beruflichem Charakter wie
z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach
§ 1897 (6) BGB.
Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht
aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen En-
gagements.
Hierunter fällt z.B. die Mitarbeit
aa) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
bb) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Be-
triebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
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[Seite 46]
§2 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
1. des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*) oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
den Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.
(Die Mitversicherung für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gilt nur solange die häusliche Gemeinschaft mit
dem Lebenspartner besteht und erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.)
2. ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
oder der unverheirateten Kinder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Lebenspartners
(Die Mitversicherung für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gilt nur solange die häusliche Gemeinschaft mit
dem Lebenspartner besteht und erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die häusliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird.)
a) Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich daran unmittelbar
anschließenden Berufserstausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und
unmittelbar angeschlossener Master) auch in umgekehrter Reihenfolge-; nicht Zweitlehre oder Zweitstudium, Referendar-
zeit, Fortbildung und dgl.) befinden.
Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der
Ausbildung, auch wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (sogenanntes Jobben) ausgeübt wird
b) Abweichend von a) besteht auch für eine zweite Berufsausbildung, Versicherungsschutz, wenn zwischen der ersten und
der zweiten Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist noch eine Beschäftigung als Zeit- oder
Berufssoldat vorlag.
c) Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder eines
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres nach der Schule sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbil-
dung bleibt der Versicherungsschutz besteht.
d) Für Volljährige, unverheiratete Kinder besteht während einer Wartezeit von längstens 1 Jahr im Anschluss an die jeweilige
Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes weiterhin Versicherungsschutz und
zwar auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird .
e) Für Volljährige, unverheiratete Kinder besteht während einer Arbeitslosigkeit, bis zum vollendetem 35. Lebensjahr weiterhin
Versicherungsschutz und zwar auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
f) Sofern mitversicherte Kinder Kraft Gesetz zur Aufsicht über eigene minderjährige Kinder verpflichtet sind, sind diese eben-
falls mitversichert.
g) Mitversichert sind volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden geistig und /
oder körperlich behinderte Kinder.
Hierbei ist auch mitversichert die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als vom Vormundschafts-
gericht bestellter Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche der betreuten Person und der weiteren mitversicher-
ten Personen untereinander
3. eines im Haushalt des VN lebenden Eltern- Schwieger- und Großelternteiles,
4. eines Au Pairs oder Austauschschülers während ihres Aufenthalts beim Versicherungsnehmer, soweit anderweitig kein Versiche-
rungsschutz besteht.
5. der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
6. von Personen, die der Versicherungsnehmer aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung,
Streudienst und sonstigen Betreuung der mitversicherten Wohnung / Immobilie (siehe C § 5) Grundstücke beauftragt hat.
7. die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden dauernd pflegebedürftigen Personen (mindestens Pflegestufe 1).
8. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer.
9. Mitversichert sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Kranken-
versicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern wegen Personenschäden, soweit diese
nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind.
Insoweit sind auch mitversichert – abweichend von § 7 Nr.5 AHB 2009 – die genannten Regressansprüche des Versicherungsneh-
mers gegen den Partner und dessen Kinder.
10. Mitversichert sind dritte Personen die bei Notsituationen/Unglücksfällen zu Gunsten der versicherten oder mitversicherten Personen
Rettungs- oder Hilfshandlungen vornehmen. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass die versicherten und mitversi-
cherten Personen in einer Notfallsituation von einem Dritten freiwillig Hilfe erhalten und deswegen auf Ersatz der Aufwendungen in
Anspruch genommen werden, die dem Dritten aufgrund seiner freiwilligen Hilfeleistungen entstehen.
11. Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung gemäß Nr. 2. weil z.B.
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde,
- oder die häusliche Gemeinschaft beendet wurde
- oder Kinder volljährig wurden, geheiratet haben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder ihre Ausbil-
dung, Lehre oder Studium beendet haben.
Für die ausscheidenden Personen besteht bis zu 6 Monaten prämienfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten
Versicherungsumfanges für diesen Vertrag.
*)
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbare Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
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[Seite 47]
§3 Familie und Haushalt
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen.
Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäf-
tigungsverhältnis beendet ist.
§4 Sport
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. aus der Ausübung von Sport mit Ausnahme der Jagd (vgl. aber § 7 Nr. 19 AHB 2009);
2. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern), sofern nicht versicherungspflichtig.
§5 Wohnungen, Immobilien
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) und der EFTA
a) einer oder mehrerer Wohnungen,
b) von Ferienwohnungen,
c) eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlossene Wohnungen befinden,
d) eines Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenend-
haus gleichgestellt),
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden. Einschließlich der zugehörigen Garagen /
Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope.
e) eines Gartens, Kleingartens/Schrebergartens einschließlich Laube, sofern sie zumindest teilweise privat genutzt werden;
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden; einschließlich der zugehörigen
Garagen / Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope
f) als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen wie z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße,
Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert ist die
Haftpflicht der übrigen Miteigentümer.
g) Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer als Inhaber oder als
Mieter aus mietvertraglich übernommenen Pflichten obliegen. (z.B: Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung, Streuen,
Schneeräumen)
h) Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Sondereigentümer. Dabei ist mitversichert die
gesetzliche Haftpflicht aus Ansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemein-
schaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht.
2. aus der Vermietung
a) von einzelnen Wohnräumen (nicht jedoch Wohnungen)
b) einer Wohnung,
c) einer Ferienwohnung,
d) einer Einliegerwohnung, bzw. einer Wohnung eines Wohnhauses, sofern sich in diesem nicht mehr als zwei abgeschlos-
sene Wohnungen befinden und eine Wohnung davon vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt wird.
e) eines Wochenend-/Ferienhauses,
f) eines Gartens, Kleingartens/Schrebergartens einschließlich Laube,
g) von Zimmern an Urlauber mit Abgabe von Frühstück,
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
2. nicht mehr als 8 Betten an Feriengäste vermietet werden;
3. keine gewerbsmäßige Fremdenpension unterhalten wird;
4. zur Bedienung der Gäste kein Personal eingestellt ist.
einschließlich der zugehörigen Garagen / Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope
h) von 2 separaten Garagen oder 2 separaten Stellplätzen,
3. aus dem Besitz von im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500 Quadratmetern,
sofern sie ausschließlich privat genutzt werden,
4. aus dem Besitz und Betreiben (zu privaten und gewerblichen Zwecken) einer Photovoltaikanlage / Solaranlage auf einem mitversi-
cherten Gebäude/Grundstück. Mitversichert ist dabei auch die Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversorgungsun-
ternehmens jedoch ohne die Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder
sonstigen Abnehmern.
Nicht versichert sind die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern) sowie Haftpflichtansprüche des Stromnetzbetreibers.
5. als früherer Besitzer aus § 836 Nr. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand,
47
[Seite 48]
6. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabarbeiten) bis zu einer Bau-
summe von 200.000,- Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB 2009);
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers aus der Wahrnehmung von dessen Pflichten als Bauherr;
- der im Rahmen der Selbsthilfe unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit tätigen Personen bei der Ausführung von Bauarbeiten
in eigener Regie. Diese Mitversicherung gilt nur insoweit als diese Personen für ihr Risiko nicht anderweitig Versicherungs-
schutz beanspruchen können.
- der Besitz und Gebrauch von Baumaschinen, Baugeräten und Gerüsten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag.
7. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft.
§6 Waffen, Munition und Geschosse
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
§7 Tiere im Rahmen der PHV
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
1. Halter oder Hüter von
- zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
- gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
- Bienen.
Nicht versichert ist das Halten und Hüten von Hunden (ausgenommen des eigenen Blindenhundes), Rindern, Pferden, sonstigen
Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, gleich-
gültig aufgrund welcher Rechtsnorm ein Anspruch geltend gemacht wird.
2. Hüter fremder Hunde und Pferde (andere Reit- und Zugtiere sind hier gleichgestellt), sofern es sich nicht um gewerbsmäßige Hütung
handelt.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer in dieser Eigenschaft; es sei denn es handelt sich um
Personenschäden.
3. aus der Benutzung fremder Pferde (andere Reit- und Zugtiere sind hier gleichgestellt) und Fuhrwerke zu privaten Zwecken. (z.B:
Reiten, Kutsch- oder Schlittenfahrten). Schäden an den benutzten Pferden / Fuhrwerken bleiben ausgeschlossen;
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer oder Fuhrwerkseigentümer in dieser Eigenschaft; es sei
denn es handelt sich um Personenschäden.
§8 Tagesmutter/ Tageseltern
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. aus der Tätigkeit als Tagesmutter / Tageseltern oder Babysitter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichti-
gung von zur Betreuung übernommenen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden
Kinder auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Versicherungsschutz besteht - abweichend von § 1 Nr. 1 und § 7 Nr. 6 und Nr. 7 AHB 2009 - auch wenn diese Tätigkeit
beruflich ausgeübt wird.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinder-
horte.
2. Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
3. Versichert sind auch - in teilweiser Abänderung von § 9 Allg. Teil AHB 2009 und § 7 Nr. 4 und 5 AHB 2009 - Haftpflichtansprüche
a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
b) der Tageskinder gegenüber dem durch diesen Vertrag versicherte Personen wegen Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Ver-
trag.
§9 Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden,
die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von:
1. Kraftfahrzeugen und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit.
48
[Seite 49]
2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z. B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge,
Golfwagen.
3. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, z. B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a. wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
b. wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis
ohne Verschulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermög-
licht hat.
4. Alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind.
5 Nicht versicherungspflichtige Anhänger
6. Ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
7. Ferngesteuerten Modellflugzeugen mit Motor. Voraussetzung ist, dass die Flugzeuge ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
8. Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen, für die keine Versicherungspflicht besteht.
9. Folgenden Wassersportfahrzeugen:
a) Eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren bis 5 PS / 3,7 kW.
b) Eigene Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 5 PS / 3,7 kW
c) fremde Wassersportfahrzeuge, soweit Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Halters nicht besteht.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag entfällt der Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag.
d) Wassersportfahrzeuge ohne Motor, z. B. Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Wind-
surfbretter, Kitesurfbretter, Wakeboards.
10. Mitversichert ist eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten
Person an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug, wenn keiner der genannten Personen Halter oder Be-
sitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.
11. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahr-
zeuge an fremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden
sind.
§ 10 Schule /Unterricht /Praktikum
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1. der mitversicherter Personen bei der Teilnahme an einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder
einer Universität).
Mitversichert ist dabei auch
- abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungs-
gegenständen (auch Maschinen), die von den Schulen zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Die Höchstersatzleistung
für derartige Schäden beträgt EURO 10.000,- je Schadenereignis.
- abweichend von § 7 Nr. 12 AHB 2009 und soweit hierfür nicht behördlich der Nachweis einer Deckungsvorsorge verlangt wird
– die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz und Verwendung von radioaktiven Stoffen anlässlich einer naturwissenschaftlichen
Experimentaltätigkeit, welche von der mitversicherten Person im Rahmen ihrer Teilnahme am Fachpraktischen Unterricht
durchgeführt wird.
2. der mitversicherten Personen bei der Teilnahme an einem Betriebspraktikum / einer Ferienarbeit.
- abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von Ausbildungs-
gegenständen (auch Maschinen), die vom Arbeitgeber zur Verfügung bzw. bereitgestellt wurden. Die Höchstersatzleistung
für derartige Schäden beträgt EURO 10.000,- je Schadenereignis.
Der Ausschluss gemäß § 7 Nr. 7 und Nr. 8 AHB 2009 bleibt bestehen.
§ 11 Auslandsdeckung
Für den unbegrenzten Aufenthalt in Staaten der EU und der EFTA sowie für den vorübergehenden Aufenthalt in Staaten außerhalb der EU und
der EFTA bis zu 5 Jahren gilt:
1. Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
nissen.
2. Mitversichert ist - in Erweiterung von C § 5 Nr. 1 - auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmie-
tung (nicht dem Eigentum) von Wohnungen und Häusern in Staaten außerhalb der EU und der EFTA.
3. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem der Europäischen Währungsunion gelegenen Geld-
institut angewiesen ist.
§ 12 Einschluss von Mietsachschäden
1. Für die Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
Räumen in Gebäuden, Schiffen oder Zügen gilt folgendes:
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[Seite 50]
Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und
sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, Schiffen oder Zügen und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2. Für die Beschädigung und den Verlust von beweglichen Einrichtungsgegenständen gilt folgendes:
Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und dem Verlust von
beweglichen Einrichtungsgegenständen (z.B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) in zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden,
Schiffen oder Zügen (auch in gemieteten Ferienwohnungen, und Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern).
Wenn sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes ergibt, beträgt die Versicherungssumme hierfür
EUR 50.000,- im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 250,- selbst.
3. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden, infolge von Schimmelbildung;
§ 13 Schlüsselschäden
1. Eingeschlossen ist - im Sinne von § 2 AHB 2009 und abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem
Abhandenkommen von fremden, zu privaten, auch zu mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken überlassenen Schlüsseln (auch Ge-
neral- und Hauptschlüsse) und Codekarten für.
– Räumlichkeiten der selbst bewohnten Wohnung (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage,
– fremde Räumlichkeiten,
5. fremde Möbel- und Tresorschlüssel,
die sich zu privaten Zwecken im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
2. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung
von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu
14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Codekarte festgestellt wurde.
3. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Schadenereignis EURO 30.000,- begrenzt
auf EURO 60.000,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
4. Ausgeschlossen bleiben Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus), sowie die Haftung
aus dem Verlust von Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel
§ 14 Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von § 7 Nr. 15 AHB 2009 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels
Datenträger, soweit es sich handelt um
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Com-
puter-Viren und/oder andere Schadenprogramme;
b) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
und zwar wegen
sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur
Widerherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für Nr. 1 gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszusuchenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaß-
nahmen und/oder –techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Tech-
nik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 13 Nr. 3 AHB 2009.
2. Abweichend von § 6 Nr. 3 AHB 2009 gilt:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
3. Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 – für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten
geltend gemacht werden.
4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
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[Seite 51]
e) Betrieb von Datenbanken.
5. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der VN bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, Denial of Service
Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Tro-
janische Pferde);
b) die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming),
- Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet Nutzer gesammelt wer-
den sollen;
c) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
bewusste Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
§ 15 Ansprüche gegen Minderjährige oder deliktunfähige Personen
Wir werden uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern oder mitversicherten deliktunfähigen Personen berufen, wenn der
VN es wünscht.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige)
vor, soweit sie nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EURO 500.000,-
§ 16 Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten/Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers
besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitster-
min fort.
Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten/Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
§ 17 Gefälligkeitshandlungen
Wir werden uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn der VN es wünscht und anderweitig kein Versicherungsschutz für den
Schaden besteht.
Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung der § 1 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 AHB 2009 – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung.
Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EURO 500.000,-.
§ 18 Kaution bei Schäden im europäischen Ausland
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
Betrag bis zur Höhe von EURO 50.000,- zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das
Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
§ 19 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde
Abweichend von § 4 Nr. 2 c AHB 2009 besteht Vorsorgeversicherungsschutz in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versiche-
rungspflichtige Hunde.
§ 20 Forderungsausfallversicherung
1. Gegenstand der Ausfalldeckung
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versiche-
rungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird,
und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversiche-
rung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln
des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter
entstanden sind.
2. Versicherte Schäden
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder
Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für
a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
51
[Seite 52]
b) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung
c) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs.
d) Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi-
nische Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
3. Erfolglose Vollstreckung
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger
im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schä-
digers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger
erfolglos geblieben ist.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
a) entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat;
b) oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z.B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren seit der
Schadenmeldung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
4. Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privathaftpflicht-Versi-
cherung vereinbarten Deckungssumme.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger
Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt. In Höhe des Selbstbehaltes wird der
Anspruch auf die versicherte Person rückübertragen.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an den Versi-
cherer abzutreten.
5. Subsidiarität
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen beste-
henden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder für den einen Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungs-
pflichtig ist.
§ 21 Mitversicherung von Vermögensschäden
1. Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des § 2 AHB 2009
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Schäden, durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
b) aus planender, beratender, Bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltungen;
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unterschlagung;
g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
h) aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie das Kartell- oder Wettbewerbs rechts;
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaligen oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
k) aus vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
3. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§ 22 Sachschäden durch häusliche Abwässer
Eingeschlossen sind – abweichend von § 7 Nr. 14 a) AHB 2009 – Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer und Haftpflichtan-
sprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
§ 23 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
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[Seite 53]
C 2 Besondere Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung und zur Umweltschadenversicherung
Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zur Privathaftpflichtversicherung (PHV) versichert werden.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
Inhaltsübersicht:
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
§1 Geltungsbereich
§2 Gewässerschaden - Restrisiko
§3 Gewässerschaden - Anlagenrisiko für Kleingebinde und Privaten Abwassergruben
§4 Gewässerschaden – Anlagenrisiko
Sofern beantragt und ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart
§5 Kraftfahrzeuge
§6 Rettungskosten
§7 Mitversicherte Personen
§8 Versicherungsleistungen
§9 Vorsorgeversicherung
§ 10 Pflichtwidrigkeiten / Verstöße
§ 11 Gemeingefahren
Inhaltsübersicht:
Umweltschadenversicherung
§ 1 Umweltschadenversicherung - Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
schadensgesetz (USchadG)
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
§1 Geltungsbereich
1. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009) Anwendung.
2. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Bedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasser-
haushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
3. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässer-
schädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
§2 Gewässerschaden - Restrisiko
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffen-
heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage-
rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich
durch besonderen Vertrag gewährt).
§3 Gewässerschaden - Anlagenrisiko für Kleingebinde und Privaten Abwassergruben
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffen-
heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) als Inhaber
1. von Anlagen/Behältern zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdün-
ner etc.), sofern es sich um Einzelbehälter mit einem Fassungsvermögen von jeweils höchstens 50 l bzw. kg handelt und das Ge-
samtfassungsvermögen aller Kleinbehälter die Höchstmenge von 1000 l bzw. kg nicht übersteigt.
Wird eine der vorstehenden Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von § 3 Nr. 1 b AHB 2009 – die Mitversicherung
dieses Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
2. eines oberirdischer Heizöltanks bis maximal 3.000 l Gesamtfassungsvermögen, einer unter dieser Versicherung mitversicherten Woh-
nung / Immobilie ( siehe C § 5).
Wird eine der vorstehenden Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von § 3 Nr. 1 b AHB 2009 – die Mitversicherung
dieses Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
3. einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten
nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.
4. Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB 2009 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an
beweglichen und unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen
Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die
Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
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[Seite 54]
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.
§4 Gewässerschaden – Anlagenrisiko
Sofern beantragt und ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbart:
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffen-
heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden) als Inhaber
1. eines im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Heizöltanks bis max. 10.000 l Gesamtfassungsvermögen (Batte-
rietanks gelten als ein Tank);
einer unter dieser Versicherung mitversicherten Wohnung / Immobilie (siehe C § 5).
Wird diese Mengenschwellen überschritten, erlischt – abweichend von § 3 Nr. 1 b AHB 2009 – die Mitversicherung dieses
Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung
2. für im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
3. Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen gewässer-
schädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4. Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB 2009 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbe-
weglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungs-
widrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versi-
cherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert-
verbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 250,- selbst zu tragen.
§5 Kraftfahrzeuge
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden,
die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von:
1. Kraftfahrzeugen und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Beschränkung der
Höchstgeschwindigkeit.
2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z.B. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge,
Golfwagen.
3. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h, z. B. Aufsitzrasenmäher, Kehrmaschinen, Schneeräumgeräte.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
- wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen. Wegen und Plätzen nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
- wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat.
Gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt die Verpflichtung zur Leistung bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis
ohne Verschulden annehmen durfte oder den Gebrauch des Kraftfahrzeugs durch den unberechtigten Fahrer nicht bewusst ermög-
licht hat.
4. Alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind.
Mitversichert ist eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, eines Mitversicherten oder einer von ihnen bestellten oder beauftragten Person an
einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug, wenn keiner der genannten Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge
ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.
§6 Rettungskosten
1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009).
2. Rettungskosten im Sinne von a) entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungs-
maßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
3. Rettungskosten im Sinne von a) sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen
auch des Versicherungsnehmers -‚ wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kos-
ten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als
sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Ver-
sicherers.
§7 Mitversicherte Personen
Mitversichert ist im Rahmen des C § 2 ist die gesetzliche Haftpflicht der der genannten mitversicherten Personen.
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[Seite 55]
§8 Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Versicherungssumme je Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Vierfache dieser Summe.
§9 Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen des § 3 Nr. 1c) AHB 2009 und des § 4 AHB 2009 für die Haftpflichtversicherung - Vorsorgeversicherung - finden keine
Anwendung.
§ 10 Pflichtwidrigkeiten / Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzes, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördli-
chen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
§ 11 Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Umweltschadenversicherung
§1 Umweltschadenversicherung - Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltscha-
densgesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind abweichend von § 1 Nr. 1 AHB 2009 öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die schadenverursachenden
Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich,
unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwen-
dung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-
, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Feh-
ler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden
können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf vertraglich versicherte Risiken und Tätigkeiten
Mitversichert ist
- die gleichartige gesetzliche Pflicht der im jeweiligen Vertrag mitversicherten Personen
- die gesetzliche Pflicht aus dem Besitz und Gebrauch von den im jeweiligen Vertrag versicherten Kraftfahrzeugen
3. Mitversichert sind, teilweise abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemie-
teten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
erfasst sind.
4. Nicht versichert sind
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer ge-
richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
aa) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
bb) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche-
rung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
5. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme.
6. Ausland
Versichert sind abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 und im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Um-
setzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
schreiten.
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[Seite 56]
C3 Besondere Bedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie Dokumentation
dieser im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
Inhaltsübersicht
§1 Versichertes Risiko
§2 Mitversicherte Personen
§3 Deckungserweiterungen
§4 Mitversicherung von Vermögensschäden
§5 Forderungsausfallversicherung
§6 Nicht versicherte Risiken
§7 Besonderheiten bei der Hundehaltung
§8 Selbstbeteiligung
§1 Versichertes Risiko
1. Versichert im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB 2009) und der nachstehenden Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers als privater Tierhalter oder Tierhüter der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tiere. Die Versicherungs-
summe hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
2. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) aus Schäden durch ungewollte Deckakte;
b) aus Flurschäden;
c) des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Hunderennen und reitsportlichen Veranstaltungen/Pferderennen sowie
aus dem Training hierzu
d) aus der privaten Teilnahme des Versicherungsnehmers an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren
e) aus privaten Kutsch- und Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird
das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres
mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so
entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag;
f) des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Welpen und Fohlen des versicherten Tieres bis zu einem Alter von 12 Mona-
ten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Versicherungsnehmers befinden. Ältere Welpen/Fohlen
stellen eine Erweiterung im Sinne von § 3 Nr. 1 b AHB 2009 dar und müssen zu Prämienregulierung nach § 8 AHB 2009
angemeldet werden;
g) an Reitbeteiligungen und aus dem unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer (Fremdreiterrisko). Eingeschlossen sind
Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer. Die Ausschlüsse gemäß
§ 7 Nr. 4 und § 7 Nr. 5a AHB 2009 bleiben bestehen.
3. Besonderheiten der Tierhalterhaftpflichtversicherung
a) Gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.
b) Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen
Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht-Versicherung besteht.
c) Versicherungsschutz für Hunde, die einen Maulkorb tragen müssen, besteht außerhalb der Wohnung / des Grundstückes
des Versicherungsnehmers nur, wenn das versicherte Tier einen Maulkorb trägt.
§2 Mitversicherte Personen
Mitversichert sind die nach und im Rahmen des C § 2 versicherten mitversicherten Personen.
§3 Deckungserweiterungen
1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Mitversichert ist bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von fünf Jahren – abweichend von § 7 Nr. 9 AHB 2009 –
die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Die Leistungen der Versicherer erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem inländischen Geldinstitut ange wiesen ist.
2. Einschluss von Mietsachschäden bei der Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren
a) Für die Beschädigung von an für die Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemieteten
Räumen gilt folgendes:
Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an für die Haltung
und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemieteten Räumen (z.B. Wohnräumen, sonstigen zu privaten
Zwecken genutzten Räumen, Stallungen, Reithallen und Weiden).
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[Seite 57]
Wenn sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes ergibt, beträgt die Versicherungssumme
hierfür EURO 1.500.000,-- im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme.
b) Für die Beschädigung und den Verlust für zur Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemie-
tete bewegliche Sachen gilt folgendes:
Eingeschlossen ist abweichend von § 7 Nr. 6 AHB 2009 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und dem Verlust
an für die Haltung und dem Besitz von Hunden, Pferden, Eseln und Maultieren gemieteten beweglichen Sachen.
Wenn sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nichts anderes ergibt, beträgt die Versicherungssumme
hierfür EURO 30.000,-- im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 250,- selbst.
c) Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgerä-
ten
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden, infolge von Schimmelbildung.
3. Kaution bei Schäden im europäischen Ausland
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher-
stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EURO 50.000,- zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein-
behalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
4. Gewässerschadenhaftpflicht
Mitversichert ist im Rahmen und im Umfang der Besonderen Bedingungen zur Gewässerschadenhaftpflichtversicherung II E das Ge-
wässerschadenrisiko (nicht das Anlagenrisiko)
5. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde
Abweichend von § 4 Nr. 2 c AHB 2009 besteht Vorsorgeversicherungsschutz in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für
versicherungspflichtige Hunde.
6 Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten/Lebensgefährten des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete Kinder des Versicherungs-
nehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prä-
mienfälligkeitstermin fort.
Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegatten/Lebensgefährten eingelöst, so wird dieser Versicherungsneh-
mer.
§4 Mitversicherung von Vermögensschäden
1. Mitversichert sind die nach und im Rahmen des C § 21 versicherten Vermögensschäden
2. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§5 Forderungsausfallversicherung
Mitversichert ist die nach und im Rahmen des C § 20 versicherte Forderungsausfalldeckung
§6 Nicht versicherte Risiken
Neben den Ausschlüssen der AHB 2009 ist nicht versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden als Eigentümer, Besitzer, Halter oder
Führer eines Kraft-, Luft- Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugsanhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder
Anhängers verursacht werden, soweit nicht in den AHB 2009 etwas anderes vereinbart ist.
§7 Besonderheiten bei der Hundehaltung
Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Kampfhunden. Als solche gelten PitBullterrier, Ban-dog, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mas-
tino Napoletano sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.
§8 Selbstbeteiligung
Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen je Schaden gilt:
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Die Selbstbeteiligung
a) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen,
b) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5 Nr. 2 AHB 2009
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III. Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
Versicherungen, Versicherungsvermittler und an der Vermittlung, Betreuung, Verwaltung und Schadenbearbeitung beteiligte Dritte können heute ihre
Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse richtig, schnell und wirtschaftlich
abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die manuellen Verfahren. Die
Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Be-
troffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die automatisierte Datenverarbeitung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsver-
hältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erfor-
derlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungs-
vertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen
Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz
Widerrufs, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt, oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine
Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie zum Beispiel beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des
Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine
Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nen-
nen.
1. Datenspeicherung
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum
Vertrag versicherungstechnische Daten wie Service-/ Vertragsnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie er-
forderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes, geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versi-
cherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit,
die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsda-
ten).
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben
Versicherer in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende
versicherungs-technische Angaben vom Versicherer, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozu-
schlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden diesen auch die
dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls
entsprechende Daten übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die
Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungs-
fälle oder Mitteilung über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu
verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden
zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst
bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von perso-
nenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur
Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende
Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und beim Verband der
privaten Krankenversicherung e. V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgen lediglich zu Zwecken,
die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Haftpflichtversicherer:
Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung
Kfz-Versicherer:
Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung
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Lebensversicherer:
Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
- aus versicherungsmedizinischen Gründen,
- aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
- wegen verweigerter Nachuntersuchung;
Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers, Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen
geforderter Beitragszuschläge.
Zweck: Risikoprüfung
Rechtsschutzversicherer:
- vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb
von 12 Monaten
- Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten;
- vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme
der Versicherung.
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung
Sachversicherer:
Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag ge-
kündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs
Transportversicherer:
Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung.
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch
Unfallversicherer
Meldung bei
- erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
- Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
- außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung.
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
5. Datenverarbeitung in und außerhalb des Unternehmens
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalan-
lagen) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können,
arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso
oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe
abschließen; und auch Ihre Service-/ Vertragsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die allgemeinen Kundendaten (z. B. Name, Ad-
resse, Service-/ Vertragsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise
kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge
können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den
jeweiligen Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die
einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung”, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzge-
setzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
der jeweiligen Unternehmen.
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch Ihren Versicherungsvermittler betreut. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen
auch Vermittlungsgesellschaften und Pools, die der Vermittler nutzt. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu
diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Service-
/Vertragsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie
Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpas-
sungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Vermittler verarbeiten und nutzen
selbst die personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von den jeweiligen Gesellschaf-
ten über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG
und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter
bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer
Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Gesellschaft. Richten Sie auch ein
etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihre Vertrags-
gesellschaft.
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