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Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Betriebshaftpflichtversicherung Baugewerbe (HF 601)
[Seite 1]
Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für das
Baugewerbe
AVB BHV-Bau '24
(Stand: 01.01.2024)
HF_601_0124
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis
Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Haftpflichtversicherung sowie den Abschnitt AZ mit optionalen Regelungen, die nur
gelten, wenn sie jeweils ausdrücklich vereinbart wurden. Upgrade-Garantie
Künftige allgemeine Leistungsverbesserungen in den Abschnitten A1 – A5
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und berufli- der AVB BHV-Bau, die nicht zu einem Mehrbeitrag führen, werden in den
chen Risiken (Betriebshaftpflichtrisiko für das Baugewerbe). Vertrag einbezogen. Die Upgrade-Garantie für diese Leistungsverbesserun-
- Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der gen gilt, solange der Versicherer die Mannheimer AVB BHV-Bau '24 für neu
Umwelt (Umweltrisiko für das Baugewerbe). abzuschließende Verträge verwendet.
- Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene
Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko für das Abschnitt A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko
Baugewerbe).
- Abschnitt A4 gilt für Vermögensschäden nach einem Rückruf (Rückrufkostenri- A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstät-
siko für Hersteller- und Handelsbetriebe im Baugewerbe – nur Fremdrückruf). ten (versichertes Risiko)
- Abschnitt A5 gilt für Ansprüche aus Benachteiligungen. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-
- Optionale Regelungen: cherten Personen und Repräsentanten)
Abschnitt AZ gilt für ergänzende Klauseln und zusätzliche betriebliche oder be- A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
rufliche Risiken – soweit diese Regelungen im einzelnen ausdrücklich vereinbart A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
wurden. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsbe- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken
rechnung, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung, zu Schiedsgerichtsver- (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
einbarungen und zum Abtretungsverbot. A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
A1-6.2 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- Lieferbedingungen
en. A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen
A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-6.4.3 Störungen von Einbruchmeldeanlagen
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
und weitere Bestimmungen. A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge Krafträder bei Geschäftsreisen
einschließlich der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun- A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und Gerüste
gen und Besonderen Vereinbarungen". A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
sachschäden)
A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern
A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen
A1-6.8.4 Tätigkeitschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A1-6.9 Schäden im Ausland
A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-6.12 Schäden durch Strahlen
A1-6.13 Vermögensschäden
A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
A1-6.13.2 Energiemehraufwand
A1-6.13.3 Auslösen von Fehlalarm
A1-6.13.4 Energieberatung und Rechtsdienstleistungen
A1-6.13.5 Nebenberufliche Sachverständigentätigkeit
A1-6.13.6 Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
A1-6.14.4 Serienschaden
A1-6.14.5 Schäden im Ausland
A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-6.17 Nachbesserungsbegleit- und Folgeschäden
A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
A1-6.19 Geothermie
A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden
A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
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A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mitversicherte
A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Personen
A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander A2-2.5 Repräsentanten
A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung A2-3 Versicherungsfall
A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei- A2-4.1 Leistungen der Versicherung
legungsgesetz A2-4.2 Vollmacht des Versicherers
A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren
A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
A1-6.27 Neuwertentschädigung leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.28 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
A1-6.29 Schäden am Subunternehmergewerk A2-5.2 Serien- und Kumulschaden
A1-6.30 Asbestschäden im Inland A2-5.3 Selbstbeteiligung
A1-6.31 Einweisung fremder Autokräne A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Vergleich des
A1-6.32 Allmählichkeitsschäden Versicherungsnehmers
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten oder A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken
sonstigen Leistungen (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A2-6.1 Haus- und Grundbesitz
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Lieferbedingungen
A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder Kräne, Winden
sonstigen Leistungen A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und Gerüste
A1-7.8 Gentechnik A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen sachschäden)
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen A2-6.5 Schäden im Ausland
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb A2-6.8 Schäden durch Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A2-6.10 Geothermie
A1-7.16 Wasserfahrzeuge A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander
A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander
A1-7.21 Arzneimittel A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung
A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-7.25 Umweltrisiko A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-
A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko legungsgesetz
A1-7.27 Kommissionsware A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
A1-7.28 Grundwasser A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur
A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
A1-7.30 Offshore-Risiken A2-6.19 Neuwertentschädigung
A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und A2-6.20 Allmählichkeitsschäden
-spendeeinrichtungen A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.33 Halten von Kampfhunden A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- Arbeiten oder sonstigen Leistungen
schlamm A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
gen) A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
A1-10 Versehensklausel sonstigen Leistungen
A1-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
(Nachhaftung) A2-8.8 Genrisiken
A2-8.8.1 Gentechnik
A2-8.8.2 Genetische Schäden
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) A2-8.9 Übertragung von Krankheiten
A2-8.10 Überschwemmungen
A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-1.2 Umweltschadens-Risiko A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A2-1.3 Zuweisung A2-8.14 Wasserfahrzeuge
A2-1.4 Versicherte Risiken A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
a) Kleingebinde A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
b) Mitversicherte Anlagen A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter
c) Umwelt-Produktrisiko A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
d) Probebetrieb A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke
e) Allgemeines Umweltrisiko A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
f) – falls ausdrücklich vereinbart – Andere umweltrelevante Risiken A2-8.21 Kleckerschäden
A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko A2-8.22 Normalbetrieb
A2-1.6 Subunternehmer A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn
A2-1.7 Tätigkeiten in anderen Handwerken und Winterdienst A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers
A2-1.8 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haftung/Zusagen A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke
A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi- A2-8.25 Abfälle
cherten Personen und Repräsentanten) A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-2.1 Versicherte Personen A2-8.25.2 Abfalldeponien
A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf mitversi- A2-8.26 Grundwasser
cherte Personen A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser
–2–
[Seite 3]
A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
schlamm Arbeiten oder sonstigen Leistungen
A2-8.28 Entwicklungsrisiko A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A2-8.29 Kommissionsware A3-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
A2-8.32 Offshore-Risiken sonstigen Leistungen
A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen A3-8.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training A3-8.7 Gentechnik
A2-8.35 Halten von Kampfhunden A3-8.8 Rechtsmängel
A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste A3-8.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen
A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A3-8.10 Überschwemmungen
A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A3-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
gen) A3-8.12 Übertragung von Krankheiten
A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-11 Nachhaftung A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge
A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr A3-8.15 Wasserfahrzeuge
eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis A3-8.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
A2-13.3 Ausschlüsse A3-8.20 Arzneimittel
A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
A2-14 – falls ausdrücklich vereinbart – Zusatzbaustein 2 zum Umweltscha- A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe
dens-Risiko A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
A3-8.24 Umweltrisiko
A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und
Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko der Bereitstellung elektronischer Daten
A3-8.26 Grundwasser
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko A3-8.27 Kommissionsware
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum A3-8.28 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi- A3-8.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit
cherten Personen und Repräsentanten) A3-8.30 Offshore-Risiken
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A3-8.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A3-8.32 Bodenabfertigungsdienste
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- A3-8.33 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-
leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung) schlamm
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren A3-8.34 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) gen)
A3-6.1.1 Tätigkeitsschäden an Leitungen A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A3-6.1.2 Unterfangungen, Unterfahrungen A3-11 Zeitliche Begrenzung
A3-6.1.3 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe
A3-6.1.4 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen (Nachhaftung)
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht A3-13 Versehensklausel
A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften
A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A3-6.2.3 Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur
A3-6.2.4 Verkaufs- und Lieferbedingungen Fremdrückruf
A3-6.2.5 Freistellung
A3-6.2.6 Freistellung des Vertragspartners A4-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-6.2.7 Händlerkettenklausel A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
A3-6.3 Schäden im Ausland den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A3-6.5 Schäden durch Strahlen A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und Gerüste leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A3-6.7 Geothermie A4-6 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A3-6.8 Vermögensschäden A4-7 Schäden im Ausland
A3-6.8.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse A4-8 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A3-6.8.2 Energiemehraufwand A4-9 Allgemeine Ausschlüsse
A3-6.8.3 Auslösen von Fehlalarm A4-9.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A3-6.8.4 Energieberatung und Rechtsdienstleistungen A4-9.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A3-6.8.5 Nebenberufliche Sachverständigentätigkeit Arbeiten und sonstigen Leistungen
A3-6.8.6 Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen A4-9.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A3-6.9 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust) A4-9.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A3-6.10 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A3-6.11 Mängelbeseitigungsnebenkosten A4-9.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
A3-6.12 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei- gen Leistungen
legungsgesetz A4-9.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
A3-6.13 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander A4-9.7 Gentechnik
A3-6.13.1 von versicherten Unternehmen untereinander A4-9.8 Rechtsmängel
A3-6.13.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A4-9.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen
A3-6.13.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander A4-9.10 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A3-6.14 Arbeitnehmerüberlassung A4-9.11 Entschädigungen mit Strafcharakter
A3-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A4-9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und
A3-6.16 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften der Bereitstellung elektronischer Daten
A3-6.17 Abwasserschäden A4-9.13 Erprobungsklausel
A3-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A4-9.14 Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
A3-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur A4-9.15 Mut- bzw. böswillige Manipulationen
A3-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A4-9.16 Vertragliche Haftungserweiterungen
A3-6.19 Neuwertentschädigung A4-9.17 Energiereiche ionisierende Strahlen
A3-6.20 – falls ausdrücklich vereinbart – Planung für Gewerke ohne eigene A4-9.18 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte
Ausführung A4-9.19 Blut und Blutprodukte
A3-6.21 Allmählichkeitsschäden A4-9.20 Offshore-Risiken
A3-7 Aus- und Einbaukosten für vom Versicherungsnehmer verkaufte Han- A4-10 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
delsware gen)
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse A4-11 Zeitliche Begrenzung
A3-8.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A4-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe
(Nachhaftung)
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[Seite 4]
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A5-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungsgründe B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A5-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip) B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
A5-3 Tochtergesellschaften B4-4 Verjährung
A5-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
A5-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer B4-6 Anzuwendendes Recht
A5-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen B4-7 Sanktionsklausel
A5-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) B4-8 Salvatorische Klausel
A5-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
A5-4.5 Insolvenz
A5-4.6 Liquidation und Neubeherrschung
A5-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A5-5.1 Leistungen der Versicherung
A5-5.2 Vollmacht des Versicherers
A5-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
A5-5.4 Selbstbeteiligung
A5-5.5 Serien- und Kumulschaden
A5-5.5.1 Serienschaden
A5-5.5.2 Kumulschaden
A5-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
A5-6 Ausschlüsse
A5-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften
Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
betriebliche oder berufliche Risiken
– soweit ausdrücklich vereinbart –
AZ-1 Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3
AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko
AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen
AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen
AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen
AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
AZ-8 Arbeitnehmerüberlassung
AZ-8.1 Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers
AZ-8.2 Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenzdeckung
zugunsten Entleiher
AZ-8.3 Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiärdeckung
AZ-9 Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung von Kfz-
Stellplätzen
AZ-10 Tankstellen
AZ-11 Stationäre Waschanlagen
AZ-12 Baubetreuer, Bauträger, Generalübernehmer
AZ-13 Freiberufliche Lehrtätigkeit
Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Beitragsberechnung
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A(GB)-5 Abtretungsverbot
Teil B Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
B3-2 Änderungen des Vertrags
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
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[Seite 5]
Teil A A1-2.1.3 des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung
der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be-
Abschnitt A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko trieblichen oder beruflichen Tätigkeiten.
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
Betriebsstätten (versichertes Risiko)
A1-2.1.4 der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer
Versichert ist früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen
werden.
A1-1.1 im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen A1-2.1.5 neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab
Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsver- Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es
hältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versiche- sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser
rungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-
spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B. ten mindestens 50 % beträgt.
Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) innerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti- jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-
ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be- zugeben.
darf es einer besonderen Vereinbarung.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
A1-1.2 im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
nehmers wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
(Subunternehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunterneh- sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
mer selbst und deren Betriebsangehörige.
Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-
Die Mitversicherung von Schäden aus der Vergabe von Leistungen an nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
Dritte ist bis zu einem Anteil des Jahresauftragswertes am Gesamtum- trag nur subsidiär.
satz des Versicherungsnehmers von 25 % zuschlagsfrei (Beitragsberech-
nung für den übersteigenden Anteil siehe A(GB)-1). Bei Berechnung des A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
Beitrags nach Jahresumsatz gilt diese Begrenzung nicht. sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
A1-1.3 im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen auch die gesetzliche cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus son/Gesellschaft entsteht.
a) der Durchführung von Tätigkeiten in anderen handwerklichen Be- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
reichen, sofern diese Tätigkeiten mit Aufträgen gemäß dem im Ver- oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
trag versicherten Risiko in einem fachlichen oder technischen Zu- mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
sammenhang stehen oder es wirtschaftlich ergänzen (vergleiche schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
§ 5 Handwerksordnung); cherten Personen/Gesellschaften.
b) der Übernahme von Winterdienstarbeiten (z. B. Streuen oder A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
Schneeräumen). nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso-
A1-1.4 im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nen/Gesellschaften verantwortlich.
nehmers aus der Veranstaltung von innerbetrieblichen Schulungen, Be-
triebsfeiern, Betriebsausflügen und Betriebsbesichtigungen innerhalb A1-2.5 Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das
und außerhalb des Betriebsgeländes. Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum cherungsnehmers folgende Personen:
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,
mitversicherten Personen und Repräsentanten) a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Unternehmergesellschaften);
A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in
Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versiche- d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
rungsnehmer verursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie
verantwortliche Bauleiter im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung, e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Si-
cherheitsbeauftragte (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseiti-
gung, Datenschutz. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
gemäß Baustellenverordnung sind erst nach ausdrücklicher Vereinba- mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
rung versichert. oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
rung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versicherungs- A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden. gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch privatrechtlichen Inhalts
- Betriebsärzte und Sanitäter;
- in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-
tanten; Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
- durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver-
oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Personen.
–5–
[Seite 6]
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
gesetzliche Ansprüche handelt, erstreckt.
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
durchführen zu können; Versicherungssumme(n) begrenzt.
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder A1-5.3 Serien- und Kumulschaden
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
Erfolges; A1-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
nungsgemäße Vertragserfüllung; diese
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- a) auf derselben Ursache oder
tung;
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- zeitlichem, Zusammenhang
gen.
beruhen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- A1-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. tende Versicherungsfälle, die
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers a) auf derselben Ursache oder
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem, Zusammenhang
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
beruhen,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
densersatzverpflichtungen. trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom grenzt.
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
freizustellen. trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- A1-5.1 bleibt unberührt.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- Versicherungssumme(n) angerechnet.
lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-
rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
Verteidigers sowie die Gerichtskosten. ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
sprüche.
Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-
hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
erstatten. cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- erstattet.
schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,
-sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- des Versicherungsfalls.
dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
gung) Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- summe abgesetzt.
fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi-
cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
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[Seite 7]
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für
Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und
Ausschlüsse) Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung
zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge-
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und beruf- setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt.
liche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gel-
tenden besonderen Ausschlüsse. A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver-
kaufs- und Lieferbedingungen
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An- Versichert ist die vom Versicherungsnehmer
wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-
meine Ausschlüsse). A1-6.3.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über-
nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in die-
"Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und ser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht.
Besonderen Vereinbarungen" zu finden.
A1-6.3.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper-
A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-
sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für A1-6.3.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung:
den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaf-
ten, Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und seiner Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
Werks- oder Betriebsfeuerwehr. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers
oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind,
Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs-
Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung für diese, nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich
handelt. wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-
tet wäre.
A1-6.2 Haus- und Grundbesitz Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland. A1-6.3.4 durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
Inhalts des Bauherrn bei der Durchführung von Bauarbeiten.
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß- A1-6.3.5 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von
braucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh- Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-
mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen
dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie-
gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel
Schneeräumen auf Gehwegen).
Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens
der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und
Teilen davon an Betriebsfremde. Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versi-
cherungsnehmers befunden haben.
A1-6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.2.1 genannten
Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan-
sprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Pro-
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- grammieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge-
arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei- hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis
ten). zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde.
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Be- Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
sitzwechsel bestand. wegen Schäden an oder Abhandenkommen von Sachen, die als Folge
eines versicherten Schlüsselverlusts eingetreten sind.
c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So-
larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich dung.
- der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor- Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(n) siehe "Aufstel-
gungsunternehmens/Netzbetreibers. Nicht versichert ist die lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson-
Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher deren Vereinbarungen".
und A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
- der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn- Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
zwecken auf dem Betriebsgrundstück. Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein-
schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebs-
d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags- angehörigen und Besucher. Auf diese Schäden finden die Bestimmun-
laufzeit hinzukommender inländischer Besitzgesellschaften des Ver- gen über Sachschäden Anwendung.
sicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Haus-
und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an den Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhan-
Versicherungsnehmer. denkommen von
a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
Auf A1-6.22 (Ansprüche versicherter Unternehmen untereinander) b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
wird hingewiesen. c) Scheckheften,
d) Urkunden,
Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche- e) Schmuck und
rungsnehmer dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Gesell- f) anderen Wertsachen.
schafter oder Partner im Sinne von A1-7.4 beteiligt sind.
–7–
[Seite 8]
A1-6.4.3 Störungen von Einbruchmeldeanlagen
A1-6.5.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versi-
gen Abhandenkommens von Sachen infolge Nicht- oder nicht ord- cherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern
nungsgemäßer Funktion von Einbruchmeldeanlagen, die vom Versiche- ausschließlich innerhalb eigener oder fremder Betriebsgrundstücke bzw.
rungsnehmer geplant und hergestellt, montiert, gewartet oder vermietet Baustellen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich bei diesen
wurden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Grundstücken um beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen handelt.
Anwendung.
In diesen Fällen gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und in A1-9.3.
Dieser Versicherungsschutz hat nur Gültigkeit für Versicherungsnehmer,
die im Zeitpunkt der zum Schaden führenden Handlung/Unterlassung Kein Versicherungsschutz besteht beim Gebrauch auf öffentlichen Stra-
des Versicherungsnehmers VdS-anerkannt sind oder das BHE-Prüfsiegel ßen und Wegen (Kennzeichenpflicht nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug-
besitzen. Zulassungsverordnung – FZV).
Versicherungsschutz besteht nur für Schadensereignisse durch A1-6.5.2.2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den "Allgemeinen Bedingun-
gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Teile A.1, D und E" sowie den
- Erzeugnisse oder Leistungen des Versicherungsnehmers, die nach "Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung
Beginn dieses Vertrages ausgeliefert/ausgeführt wurden; (Kfz-USV)" in der bei Versicherungsbeginn geltenden Fassung.
- Einbruchmeldeanlagen, die vom Versicherungsnehmer nicht ledig- Der örtliche Geltungsbereich ergibt sich ausschließlich aus Teil A.1.4 der
lich vertrieben/verkauft wurden; AKB.
- Einbruchmeldeanlagen, deren Verwendung oder Wirkung im Hin- Diese Versicherung tritt jedoch nicht an die Stelle einer nach ausländi-
blick auf den konkreten Verwendungszweck nach den anerkannten schem Recht vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
Regeln der Technik oder Wissenschaft erprobt waren.
A1-6.5.2.3 Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen – teilweise
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf andere als die in Absatz 1 abweichend von Teil D.1.1 der AKB – nur von einem berechtigten und
genannten Schäden, insbesondere nicht auf Folgeschäden wie z. B. Be- geeigneten Fahrer gebraucht werden: Berechtigter Fahrer ist, wer das
triebsunterbrechung oder Produktionsausfall oder entgangener Gewinn. Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-
chen darf. Die nach A1-2 mitversicherten Personen gelten als berechtig-
Ohne ausdrückliche Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz te Fahrer, soweit sie das Fahrzeug mit einer gültigen und ausreichenden
nicht auf eine eventuell abgeschlossene Nachhaftungsversicherung. Fahrerlaubnis gebrauchen, in die Handhabung eingewiesen und mit
Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und Größe vertraut sind.
Im Umfang von A1-6.4.3 besteht auch Versicherungsschutz für das Pro-
dukthaftpflichtrisiko (gemäß A3). Beim Gebrauch fremder selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Stapler
besteht der Versicherungsschutz subsidiär, d. h. Pflichtversicherungen
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der des Fahrzeughalters gehen dieser Versicherung vor.
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be-
A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger triebsfremde, nicht jedoch aus der entgeltlichen Überlassung oder der
Vermietung dieser Fahrzeuge.
A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die
Fahrzeuge überlassen worden sind.
A1-6.5.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- A1-6.5.2.4 Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-
lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und tung(en) dieses Vertrages, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschrie-
Kraftfahrzeug-Anhängern: benen Mindestversicherungssummen.
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- Die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- Anwendung.
schwindigkeit;
A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- und Krafträder bei Geschäftsreisen
geschwindigkeit;
Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von anlässlich von Geschäfts-
schwindigkeit; reisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen und Kraft-
rädern, sofern Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau- erhoben werden und diese Fahrzeuge
artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind und/oder
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder - nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - nicht von ihm geleast wurden.
f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) – d). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
- die Versicherungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
A1-6.5.1.2 Die in A1-6.5.1.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech- nicht ausreicht oder
tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- - der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrt-
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen Haftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die - der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen
Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß
§ 7 V (2) AKB) oder
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen - keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in An-
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- spruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Bestehen einer solchen annehmen durfte oder
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis - der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads ei-
hat. nen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungs-
nehmer hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Nicht versichert sind Schäden an den gebrauchten Fahrzeugen selbst.
Versichert sind jedoch Schäden durch versehentliche Betankung dieser
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Fahrzeuge mit ungeeignetem Kraftstoff.
aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be-
triebsfremde. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
denen die Fahrzeuge überlassen worden sind. braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
Stapler von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
–8–
[Seite 9]
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An-
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis gehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus-
hat. licher Gemeinschaft leben;
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un-
ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen;
Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-
tung(en) dieses Vertrages. d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung Betankungsschäden
siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun- e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
gen und Besonderen Vereinbarungen". serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt
A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser
Gerüste oder Abwasser entstanden sind;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä-
tigkeit eintreten;
a) wegen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Krä-
ne und Winden. g) wegen Schäden infolge Transports.
b) aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Be- A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
trieb sowie deren gelegentliche Überlassung, Verleih und Vermie-
tung an Dritte. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche
A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
(Mietsachschäden) oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be-
oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge- förderung, Prüfung oder dergleichen),
pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Mietsachschäden ausschließlich an c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus- keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-
stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge- den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden
bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk- vor.
tionsanlagen und dergleichen).
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann
b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-
und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsan- keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im
lagen und dergleichen). unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn-
container gelten als unbewegliche Sachen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Contai-
Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und nern
dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune). a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Ent-
Grundstück selbst. laden entstanden sind.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
Besonderen Vereinbarungen". Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-
und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container
c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An- selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat Lagerverträgen) sind.
oder die – abweichend von A1-7.5 – Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Teilweise abweichend von A1-7.14 umfasst der Versicherungs-
schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent- b) Für Schäden am Ladegut besteht – abweichend von a) – insoweit
laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug- Versicherungsschutz, als
Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-
rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was- - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw.
ser- und Luftfahrzeugen. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit-
ten gelieferte Sachen handelt oder
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer
nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
übernommen wurde.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
Besonderen Vereinbarungen". gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Transportversiche-
rung) gehen dieser Versicherung vor.
A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von
A1-7.4 – auch Ansprüche A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
rigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
Gemeinschaft leben;
–9–
[Seite 10]
Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder c) von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
Oberleitungen. Anhängern.
A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Vereinbarungen".
gen Tätigkeitsschäden an zu unterfangenden oder unterfahrenden
Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. A1-6.9 Schäden im Ausland
Der Umfang des Versicherungsschutzes für hieraus resultierende Schä- Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
den durch Umwelteinwirkung oder Umweltschäden richtet sich aus- vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
schließlich nach A2.
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Zustand von zu unterfangen- wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
den und/oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäude-
teilen oder Anlagen vor Beginn der Arbeiten durch Zustandsbericht (ggf. a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel-
auch durch Lichtbilder und dgl., falls erforderlich durch Beweissicherung) lungen, Kongressen, Messen und Märkten.
auf eigene Kosten feststellen zu lassen und aktenkundig zu machen.
b) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.1 (Oblie- men USA, US-Territorien oder Kanada).
genheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls) und B3-3.3 (Rechtsfolgen
bei Verletzung von Obliegenheiten). Die Mitversicherung der Arbeiten oder Leistungen im außereuropä-
ischen Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada)
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbei-
Vereinbarungen". tung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterla-
gen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
gen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial rekter Export).
beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in oder mit ande-
ren Sachen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in
der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeits- den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
schadens außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder
erfolgen. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden insoweit keine Anwen- von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
dung. stimmt waren (bekannter indirekter Export).
Das Baugrundstück oder dessen Bestandteile gelten nicht als zur Verfü- d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
gung gestelltes Fremdmaterial. Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-
gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder
befunden haben; Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung
b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben
– insoweit abweichend von A1-6.8 Satz 1. 1) im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager).
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen 2) der Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US-
Vereinbarungen". Territorien oder Kanada.
A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem
Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsa-
gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. chen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine
Kosten beschafft.
Hierzu zählen auch Tätigkeitsschäden an
A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
- Sachen, die sich aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu Zwecken außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
der Bearbeitung in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden; Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
- Dokumenten Dritter (z. B. Kaufverträge, Baupläne), die dem Versi- Versicherungssumme(n) angerechnet.
cherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit überlas-
sen wurden. In Erweiterung zu A1-3.1 besteht Versicherungsschutz A1-6.9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
auch für das Abhandenkommen. Auf diese Schäden finden die außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichert sind aus- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
schließlich die Kosten, die dem Versicherungsnehmer für den Ersatz als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
oder die Wiederherstellung entstehen. rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- vom Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ge- A1-6.9.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie
schuldeten Lieferungen, die in eine Immobilie eingebaut sind oder Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der
nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können, sofern er Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
sie anlässlich von Wartungs- oder Reparaturarbeiten (nicht jedoch Vereinbarungen".
im Rahmen von Gewährleistungsarbeiten) versehentlich beschädigt.
Hier wird sich der Versicherer nicht auf einen zugunsten des Versi- A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
cherungsnehmers vereinbarten Eigentumsvorbehalt berufen. Im
Falle eines Totalschadens wird der zum Schadenzeitpunkt zu ermit- Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-
telnde Zeitwert (ohne Gewinnanteile des Versicherungsnehmers) tend gemacht werden, gelten A1-6.9.2 bis A1-6.9.4.
ersetzt.
A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be-
schädigung Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
a) von Transport-, Lager- oder Logistikgut, anlässlich von Viehtrans- der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
porten und beim direkten Umschlag vom und zum Schiff; wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lieferge-
b) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder meinschaft selbst richtet.
-verarbeitung befinden oder befunden haben und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden; A1-6.11.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
– 10 –
[Seite 11]
die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
Aufgabe verursacht hat. h) aus
A1-6.11.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der - Rationalisierung und Automatisierung,
schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
angehören. oder Wettbewerbsrechts;
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
einbarten Versicherungssumme(n) über A1-6.11.2 a) hinaus für den schlägen;
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
zung ein Fehlbetrag verbleibt. l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
A1-6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- Wertpapieren und Wertsachen.
schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. A1-6.13.2 Energiemehraufwand
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus einem
umgekehrt. erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder
Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrach-
A1-6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.11.1 bis A1-6.11.3 besteht ter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftä-
auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. tigkeiten.
A1-6.12 Schäden durch Strahlen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der
Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang A1-6.13.3 Auslösen von Fehlalarm
mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra-
dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch ver-
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; sehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach-
und Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebs-
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und unterbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht –
Störstrahlern; abweichend von A1-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche
Ansprüche handelt.
c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel-
lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken. A1-6.13.4 Energieberatung und Rechtsdienstleistungen
A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- - als Aussteller von Energieausweisen und berechtigter Energiebera-
chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. ter für Gebäude sowie
- aus der sich hieraus ergebenden erlaubten außergerichtlichen
A1-2.3 findet keine Anwendung. Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG),
sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des
A1-6.13 Vermögensschäden Versicherungsnehmers gehört.
A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse Hierbei sind – abweichend von A1-6.13.1 b) – ausschließlich Ansprüche
wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer vorgenommene Bera-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- tung, Prüfung oder gutachtliche Tätigkeit versichert.
gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
schäden entstanden sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Berechti-
gung/Zertifizierung des Versicherungsnehmers für diese Tätigkeiten ge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver- mäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und sonstigen landesrechtlichen Best-
mögensschäden immungen.
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für Versichert sind auch Ansprüche wegen erhöhten Energiebedarfs/
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, -verbrauchs. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche infolge Unwirk-
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; samkeit von Energiesparmaßnahmen (z. B. nicht erreichte Energieeinspa-
rung).
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlicher Tätigkeit; Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Vereinbarungen".
verbundene Unternehmen;
A1-6.13.5 Nebenberufliche Sachverständigentätigkeit
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus ne-
benberuflicher Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachver-
f) aus Reiseveranstaltung; ständiger und/oder Gerichtsgutachter, soweit diese Tätigkeit im Rahmen
des versicherten Risikos ausgeübt wird.
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla- - wegen Schäden und/oder Mängeln an den begutachteten Objek-
gung; ten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
– 11 –
[Seite 12]
- wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen; d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit
- aus der Erstellung von Sanierungsgutachten, wenn die Sanierung besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht
nicht vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt wird. jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer er-
setzt auch
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen und Besonde- - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
ren Vereinbarungen". Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versiche-
rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
A1-6.13.6 Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft- - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-
pflicht wegen Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
(oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) herge-
stellte oder gelieferte Sachen, sonstige erbrachte Arbeiten oder Leistun- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
gen. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen".
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen sowie Selbstbeteiligungen und Besonde- Für a) bis d) gilt:
ren Vereinbarungen".
Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden insoweit keine Anwen-
A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch dung.
Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.2.2 Ausschlüsse
A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden –
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung perso- - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
nenbezogener Daten. nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden kön-
hang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die nen;
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verän-
derung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel- Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
lung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö- mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
schen oder die Vernichtung. stehen, geltend gemacht werden;
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä- c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versiche- schriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
rungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus- des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzun-
schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. gen herbeigeführt haben.
Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung. A1-2.3 findet keine Anwendung;
A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
A1-6.14.2.1 Versicherte Schäden hierfür richtet sich nach A1-6.14.1.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die we-
der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistun-
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer gen:
Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließ-
lich aus a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän- b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu-
ter-Viren und/oder andere Schadprogramme; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
-pflege;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-
fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
zwar wegen Providing;
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
doch weiterer Datenveränderungen sowie
f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er- A1-6.14.4 Serienschaden
fasster Daten;
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
tausch; Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die-
se
Für a) bis c) gilt:
a) auf derselben Ursache,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine
auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si- b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) zeitlichem, Zusammenhang oder
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er- c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
folgen. scher Daten mit gleichen Mängeln
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 beruhen.
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A1-5.3 findet keine Anwendung.
– 12 –
[Seite 13]
A1-6.14.5 Schäden im Ausland
A1-6.19 Geothermie
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland aus-
schließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland und nach deren grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
Recht geltend gemacht werden. zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und
Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au- mittels Bohrung.
ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
Versicherungssumme angerechnet.
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
A1-6.9 findet keine Anwendung. gen erweitert werden.
A1-6.14.6 Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versiche- A1-6.19.2 A1-7.13 (Bergschäden, Bergbaubetrieb) und A1-7.28 (Grundwasser)
rungssumme für Personenschäden versichert. Versicherungssumme finden keine Anwendung.
und/oder Selbstbeteiligung für andere Schäden siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden
Vereinbarungen".
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen gen Sachschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- - durch Abwässer oder
gen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
- die entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließen-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich der Gewässer.
daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst
und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
Schäden an Sachen Dritter (z. B. Grundstücken), die entstehen durch
Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen plötzlich bestimmungswidrig austretende Betriebsstoffe aus den Tanks,
Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi- die fest mit den versicherten, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsma-
chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- schinen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß A1-6.5.1 verbunden
gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich sind.
zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu-
stand wiederherzustellen. Für derartige Schäden besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie auf-
grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versicherungs-
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet nehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang bzw.
werden der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- mungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
getreten ist,
oder A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
A1-6.17 Nachbesserungsbegleit- und Folgeschäden
A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander
Versichert sind im Folgenden bestimmte Kosten, die nur zur gesetzlich
geschuldeten Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Sach- Versichert sind – abweichend von A1-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
schaden als Folge eines mangelhaften Werkes eingetreten ist. Versichert pflichtansprüche wegen Personen– und Sachschäden und alle sich dar-
sind ausschließlich die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung zugänglich zu machen cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zustand wieder-
herzustellen. A1-3.2 a) findet insoweit keine Anwendung. Ausgeschlossen bleiben
- Mietsachschäden,
Als Schadensereignis gemäß A1-3.1 gilt der Zeitpunkt, in dem die Arbei- - Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
ten abgeschlossen sind, die später die Nachbesserung erforderlich ma- nischer Schlüssel.
chen.
A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Mitversichert sind Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produkti-
onsausfall sowie Kosten, die dadurch entstehen, dass Sachen zur Durch- Versichert sind – abweichend von A1-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
führbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, die sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht wurden. rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
Kein Versicherungsschutz besteht für diese Kosten, sofern sie zur Besei- Ausgeschlossen bleiben
tigung des Mangels an der Werkleistung selbst aufgewendet werden - Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
(einschließlich Nachlieferung und Transportkosten). - Mietsachschäden,
- Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Aufstel- nischer Schlüssel.
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson-
deren Vereinbarungen". A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust) Versichert sind – abweichend von A1-7.3 c) in Verbindung mit A1-7.4 –
gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- untereinander wegen
gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Her-
stellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anla- - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
gen, Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Wiederbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt. schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
dung. - Sachschäden.
– 13 –
[Seite 14]
Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-
A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung tungssummen – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf schriftlichen
Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-
der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall
und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines et- dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.
waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
macht werden. Versicherungsschutz besteht wie folgt:
Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur
dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
hörde. Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-
führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse- wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).
nen Arbeitnehmer.
A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die
lich gehandelt haben. Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der
DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
Nicht versichert sind Ansprüche hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
- wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs- A1-6.27 Neuwertentschädigung
krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
gesetzbuch VII handelt; Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf Wunsch
- wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum
von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-
worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben; mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum
(Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran- Neuwert.
kenpfleger);
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa- Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs- digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
stände); Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
-steuerung; Vereinbarungen".
- wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
oder Lagerversicherung versicherbar sind. A1-6.28 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland
A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage Versichert ist – abweichend von A1-7.15 a) – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem betrieblich oder beruflich veranlass-
Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- ten Gebrauch einer Flugdrohne ohne Verbrennungsmotor (unbemannte
wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- Flugsysteme / Unmanned Aerial Systems – UAS) mit einem zugelassenen
lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh- Höchstgewicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland.
mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versiche-
a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan- rungsnehmer oder ein nach A1-2.1 Mitversicherter als Halter nach § 33
spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen wird.
würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
die Forderung erklärt hat und Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
a) sich die Flugdrohne beim Eintritt des Versicherungsfalls in einem
b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, Zustand befunden hat, der den gesetzlichen und behördlichen
ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Vorgaben einschließlich Auflagen über das Halten und den Betrieb
von Flugdrohnen entsprochen hat, sowie die behördlichen Geneh-
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs migungen, soweit erforderlich, erteilt waren,
zur geltend gemachten Forderung. b) der Steuerer der Flugdrohne bei Eintritt des Versicherungsfalls min-
destens 16 Jahre alt war, die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor-
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, derlichen Berechtigungen und Befähigungen nachweisen kann und
wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder c) der Schaden durch einen Unfall (d. h. durch ein unmittelbar von
teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-
nis) beim Betrieb der Flugdrohne verursacht wurde.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche
rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. a) aus der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, gewerblichen
Schutz- oder Namensrechten;
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend. b) wegen Vermögensschäden.
A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.28 besteht auch Versi-
streitbeilegungsgesetz cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1)
und/oder das Produkthaftpflichtrisiko (gemäß A3).
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis Vereinbarungen".
1066 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgetragen werden.
A1-6.29 Schäden am Subunternehmergewerk
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit- Versichert ist – abweichend von A1-3.2 und A1-7.6 – die gesetzliche
wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Gewerken
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- oder Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunter-
chen. nehmern erstellt wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden.
Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
rungsschutz dieser Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung fallenden a) das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schaden-
Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnten. eintritt fehlerfrei erstellt und bereits nachweislich abgenommen
war und
A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
– 14 –
[Seite 15]
b) keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle
Verflechtung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Subun- A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
ternehmer besteht.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.29 besteht auch Versi-
cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1). a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten
Personen gegen die mitversicherten Personen,
Andere Versicherungen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Bau-
leistungsversicherung) gehen dieser Versicherung vor. b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags,
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
Vereinbarungen". rungsvertrags.
A1-6.30 Asbestschäden im Inland Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Versichert ist – abweichend von A1-7.7 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
Inland, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
rückzuführen sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
– soweit diese auf Tätigkeiten im Rahmen des versicherten Risikos im In- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
land zurückzuführen sind.
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au- Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- versicherten Personen gehören;
sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Als Angehörige gelten
Versicherungssumme angerechnet. - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich anderer Staaten,
daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeits- - Eltern und Kinder,
unfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers - Adoptiveltern und -kinder,
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche - Schwiegereltern und -kinder,
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- - Stiefeltern und -kinder,
übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- - Großeltern und Enkel,
gefügt werden. Dieser Ausschluss gilt – in Abweichung von den sonsti- - Geschwister sowie
gen vertraglichen Regelungen – auch für Regressansprüche der Sozial- - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
versicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer und seine Reprä- liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
sentanten gemäß Sozialgesetzbuch VII. Kinder miteinander verbunden sind).
Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.30 besteht auch Versi- b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1) cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
und/oder das Produkthaftpflichtrisiko (gemäß A3). hige oder betreute Person ist;
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
Vereinbarungen". ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A1-6.31 Einweisung fremder Autokräne d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
der fehlerhaften Einweisung von Autokranführern.
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass dem Versi- tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
cherungsnehmer die Autokräne zusammen mit dem Bedienpersonal
überlassen werden. f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherungen Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschinen- oder gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
Kraftfahrtversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. schaft leben.
A1-6.32 Allmählichkeitsschäden A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
Staub und dergleichen). cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse sind.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sonstigen Leistungen
sen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
A1-2.3 findet keine Anwendung. Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
oder sonstigen Leistungen trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den nommen haben.
Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
haftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbrin- A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
gen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
– 15 –
[Seite 16]
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. oder Raumfahrzeuge aus
diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
A1-7.8 Gentechnik von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
sind auf Raumfahrzeugen bestimmt waren;
a) gentechnische Arbeiten; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
c) Erzeugnisse, die c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
- Bestandteile aus GVO enthalten, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
oder Namensrechtsverletzungen. beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun- Anspruch genommen werden.
gen
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
gen. das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb
von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe-
schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen trieb.
versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
Gewalt
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine Streik oder
mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat. - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau beruhen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
raus ergebenden Vermögensschäden.
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter
A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen insbesondere punitive oder exemplary damages.
a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
(BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und gen
Zubehör beschädigt werden;
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Arti-
schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie kel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmun-
Kohlenstaubexplosionen. gen anderer Länder.
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.21 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Feuerwerken.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
in Anspruch genommen werden.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
– 16 –
[Seite 17]
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und
Bauwerks entspricht; -spendeeinrichtungen
Dieser Ausschluss gilt nicht für Leistungen aus dem Baunebenge- Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller
werbe (Ausbaugewerbe). Hierzu gehören alle Gewerke, die dem sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.
Ausbau von Bauwerken dienen (Bauhandwerkerleistungen aus dem
Tischlerei-, Fliesenleger-, Schreinerei-, Stuckateur-, Estrichleger-, A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training
Malerei-, Haustechnikgewerbe und dergleichen).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an
b) Sprengungen: Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu
an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als (Training) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
150 m.
A1-7.33 Halten von Kampfhunden
A1-7.25 Umweltrisiko
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus dem Halten von Kampfhunden.
Ausgeschlossen sind
Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge,
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-
no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano,
Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und
Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.
b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der
dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
in Anspruch genommen wird. Klärschlamm
Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung,
Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül-
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp-
die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft- Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
rungsnehmers stehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch
vom Versicherungsnehmer A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
produkte
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver-
trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-
Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen aus- kotin als therapeutisches Mittel).
geführt hat.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie die Regelung terungen)
zum Umwelt-Produktrisiko in Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-7.27 Kommissionsware
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-
A1-7.28 Grundwasser tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände- gepflicht unterliegen;
rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden.
A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
werden. einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
A1-7.30 Offshore-Risiken chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
shore-Anlagen; forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
– 17 –
[Seite 18]
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, Umweltschaden
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- Ein Umweltschaden ist eine
men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Dies gilt nicht, wenn die Anzeige des neuen Risikos versehentlich unter- - Schädigung der Gewässer,
blieben war. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er - Schädigung des Bodens
sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende
Anzeige zu erstatten. gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags Betriebsstörung
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit
kend ab dessen Entstehung. des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
des Versicherungsnehmers oder des Dritten.
A1-9.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt/gelten für die Vor-
sorgeversicherung im Rahmen des Vertrags die im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen genannte(n) Versicherungssumme(n), jedoch mit Umwelt-Produktrisiko
der Begrenzung gemäß "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umwelt-
schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichge-
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- stellt),
sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un- verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr
terliegen; gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind; Gesetzliche Ansprüche/Pflichten
e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden. Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich-
A1-10 Versehensklausel rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG.
Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf
im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
Sachschaden bis zu einem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG.
summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge-
nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh-
mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob- A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
liegenheit unverzüglich erfüllt hat.
A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko
A1-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe
(Nachhaftung) A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-
che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we-
Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dau- gen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicher-
erhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Be- ten Risiken.
triebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen,
wie z. B. Änderung der Rechtsform, Zahlungsunfähigkeit, Kündigung Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
durch einen der Vertragspartner oder Verkauf des Betriebes) beendet,
besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versi- a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
cherungsfälle Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
Der Versicherungsschutz schäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal der Verletzung
10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet; - von Aneignungsrechten,
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres- trieb,
höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden A2-1.1.2 Versichert sind Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II BGB analog sowie
so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein- Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I BGB und Ansprüche nach § 14
getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG), soweit sie gesetzlichen
Schadensersatzansprüchen gleichgestellt sind.
A2-1.1.3 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Um- Zeugen- und Gerichtskosten.
welthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(Umweltschadens-Risiko). A2-1.2 Umweltschadens-Risiko
A2-1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Begriffsbestimmungen Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
Schaden durch Umwelteinwirkung
A2-1.2.2 Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterun- notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinun- tungsverfahrens- und Gerichtskosten
gen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen
Lebensräumen oder Gewässern:
– 18 –
[Seite 19]
- Tanks zur Lagerung von Gas zum Eigenverbrauch bis zu einem
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", das heißt für Sanierungs- Gesamtfassungsvermögen von unter 3 Tonnen,
maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den - Tanks zur Lagerung von Altöl bis zu einem Gesamtfassungs-
Ausgangszustand zurückversetzen; vermögen aller vorhandenen Behältnisse von 1 Tonne je Be-
triebsgrundstück,
b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", das heißt für Sanie-
rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen - zwischengelagerte nicht kontaminierte Abfälle in dafür zuge-
und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer- lassenen und gesicherten Behältnissen/Containern, soweit die
den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Abfälle im Rahmen des versicherten Betriebs angefallen sind,
Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen führt; - mobile Tanks zur Lagerung von Heizöl, Benzin oder Diesel mit
einer Gesamtlagermenge bis 10.000 Liter je Baustelle oder Be-
c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", das heißt für die Tätig- triebsstätte des Versicherungsnehmers,
keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res-
sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des - Vorrichtungen zur Einleitung von Sanitärabwasser, unbehan-
Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sa- deltem Oberflächen- oder Niederschlagswasser in das öffentli-
nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche che Abwassernetz sowie
Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre - aus der Versickerung und/oder der ortsnahen Einleitung von
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche unbehandeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Ge-
Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der wässer.
primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent-
faltet haben. Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent-
fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und (siehe A2-1.4 f)).
Besonderen Vereinbarungen".
c) Umwelt-Produktrisiko
A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
d) Probebetrieb
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel-
len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, einge- Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errich-
dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter tender oder zu wartender Anlagen, deren vorübergehender Inha-
Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge- ber der Versicherungsnehmer ist.
genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr dar- e) Allgemeines Umweltrisiko
stellt.
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versi-
A2-1.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer cherungsnehmers.
von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos-
ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in An- Hiervon ausgenommen sind:
spruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versi-
cherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grund- - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
lage in Anspruch genommen wird. stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
oder wegzuleiten,
A2-1.3 Zuweisung
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun-
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Um- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
welthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- - das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer
gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikali-
gemacht werden könnten. sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
verändert wird.
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1 und A3. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll,
kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungs-
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsge- schutz im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen wie
setzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. folgt erweitert werden:
A2-1.4 Versicherte Risiken f) Andere umweltrelevante Risiken
Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen auf- Andere im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführte
geführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht aus- umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis e) versichert
schließlich für folgende Risiken: sind.
a) Kleingebinde A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fäs- Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn
ser, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsvermögen
bis 1.000 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-
5.000 Liter je Betriebsgrundstück. ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,
Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
Wird die Gesamtlagermenge der Kleingebinde von 5.000 Litern je eingebracht oder eingeleitet zu sein;
Betriebsgrundstück überschritten, entfällt der Versicherungsschutz
ab diesem Zeitpunkt insgesamt und es bedarf einer besonderen - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
Vereinbarung (siehe A2-1.4 f)).
A2-1.6 Subunternehmer
b) Mitversicherte Anlagen
Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen
- Fett-, Benzin- und Ölabscheider, Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer).
Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der Subunternehmer selbst
- Tanks zur Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch bis zu ei- und deren Betriebsangehörigen.
nem Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen,
Die Mitversicherung von Ansprüchen aus der Vergabe von Leistungen an
- Tanks, die fest mit den nach A2-6.3.1 versicherten nicht versi- Dritte ist bis zu einem Anteil des Jahresauftragswertes am Gesamtum-
cherungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen satz des Versicherungsnehmers von 25 % zuschlagsfrei (Beitragsberech-
Kraftfahrzeugen verbunden sind, nung für den übersteigenden Anteil siehe A(GB)-1). Bei Berechnung des
Beitrags nach Jahresumsatz gilt diese Begrenzung nicht.
– 19 –
[Seite 20]
A2-1.7 Tätigkeiten in anderen Handwerken und Winterdienst Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-
nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
Versichert sind im Umfang dieses Abschnitts auch Ansprüche und Pflich- trag nur subsidiär.
ten aus
A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf
a) der Durchführung von Tätigkeiten in anderen handwerklichen Be- mitversicherte Personen
reichen, sofern diese Tätigkeiten mit Aufträgen gemäß dem im Ver-
trag versicherten Risiko in einem fachlichen oder technischen Zu- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
sammenhang stehen oder es wirtschaftlich ergänzen (vergleiche sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
§ 5 Handwerksordnung); zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
cherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
b) der Übernahme von Winterdienstarbeiten (z. B. Streuen oder son/Gesellschaft entsteht.
Schneeräumen).
A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse
A2-1.8 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haf-
tung/Zusagen Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die ge- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
setzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. cherten Personen/Gesellschaften.
A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mit-
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, versicherte Personen
mitversicherten Personen und Repräsentanten)
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
A2-2.1 Versicherte Personen nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell-
Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen schaften verantwortlich.
A2-2.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher A2-2.5 Repräsentanten
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das Ver-
Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versiche- schulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
rungsnehmer verursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
verantwortliche Bauleiter im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung, cherungsnehmers folgende Personen:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Si-
cherheitsbeauftragte (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseiti-
gung, Datenschutz. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gemäß Baustellenverordnung sind erst nach ausdrücklicher Vereinba- und Unternehmergesellschaften);
rung versichert.
c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
A2-2.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
rung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versicherungs- d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
Dienststelle zugefügt werden. mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
- Betriebsärzte und Sanitäter;
- in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- A2-3 Versicherungsfall
nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-
tanten; Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des
- durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte - Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
Personen. gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
A2-2.1.3 den Insolvenz- oder Zwangsverwalter für Schäden aus der Ausübung der - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betriebli-
chen oder beruflichen Tätigkeiten. durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Be-
hörde oder einen sonstigen Dritten.
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-
rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit-
A2-2.1.4 die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.
werden.
A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-2.1.5 neu gegründete oder mehrheitlich erworbene Gesellschaften ab Grün-
dungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich A2-4.1 Leistungen der Versicherung
um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser Ge-
sellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- Der Versicherungsschutz umfasst
spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
ten mindestens 50 % beträgt. a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
zugeben.
- Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko),
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende - Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-
Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der schadens-Risiko).
Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-
ses oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentra-
– 20 –
[Seite 21]
gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer A2-5.2.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen Versicherungsfälle im Rahmen des versicherten Umweltrisikos durch
worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. a) dieselbe Umwelteinwirkung,
Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen einwirkungen,
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um-
A2-4.2 Vollmacht des Versicherers welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-
rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- steht, oder
dens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmä-
ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,
abzugeben.
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwal- fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl-
tungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz- le als eingetreten gilt.
ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der
Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er A2-5.2.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung des
führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des Umweltrisikos eintretende Versicherungsfälle durch
Versicherungsnehmers.
a) dieselbe Ursache,
A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren einwirkungen,
wegen
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um-
a) eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Um- rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
welthaftpflicht-Risiko), steht, oder
b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Ver- d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,
sicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver-
pflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-Risiko), für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge- ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten. schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- grenzt.
hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-
lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
erstatten.
A2-5.3 Selbstbeteiligung
Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-
kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, cherungsfall
-sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
- für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung des
A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen Versicherers,
- für das Umweltschadens-Risiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das ten Kosten
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten
Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
gung) Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag
A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt unberührt.
A2-5.1.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers gemäß A2-1.1. und A2-1.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungs- auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
summe(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge). Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen bzw. sanierungs- oder kostentra- A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Ver-
gungspflichtige Personen erstreckt. gleich des Versicherungsnehmers
A2-5.1.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver-
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.3 werden sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weige-
nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet. rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kosten
gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht aufzukommen.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-
ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
rechnet. Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver-
hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A2-5.1.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
A2-5.2 Serien- und Kumulschaden leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
– 21 –
[Seite 22]
me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche-
cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, rungsnehmer auch dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Ge-
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- sellschafter oder Partner im Sinne von A2-8.4 an diesen Besitzge-
me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer sellschaften beteiligt sind.
erstattet.
Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei-
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind.
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für
des Versicherungsfalls. Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und
Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge-
mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt.
wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver-
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- kaufs- und Lieferbedingungen
summe abgesetzt.
Versichert ist/sind die vom Versicherungsnehmer
A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche
Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere A2-6.2.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über-
Ausschlüsse) nommene gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Vertragspartners (Ver-
mieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft aus
A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche und beruf- Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht;
liche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gel-
tenden besonderen Ausschlüsse. Versicherungsschutz für diese Risiken A2-6.2.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper-
besteht ausschließlich im Umfang der gemäß A2-1.4 versicherten Risi- schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-
ken. sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter;
Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf A2-6.2.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung:
die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
wendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8 – Allge- Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
meine Ausschlüsse). Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers
oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind,
Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs-
"Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
Besonderen Vereinbarungen" zu finden. kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich
wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-
A2-6.1 Haus- und Grundbesitz tet wäre.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
Bundesrepublik Deutschland. lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
A2-6.1.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers A2-6.2.4 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von
Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
a) als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-
Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.
die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versi-
cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger, Kräne, Winden
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf- A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini- Anhänger
gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Versichert ist – abweichend von A2-8.12 – die gesetzliche Pflicht des
b) aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlich- Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-
keiten oder Teilen davon an Betriebsfremde. lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeug-Anhängern:
A2-6.1.2 Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
Pflichten a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- schwindigkeit;
arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-
ten). b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
geschwindigkeit;
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2
BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit;
c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So-
larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
- der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor- e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder
gungsunternehmens/Netzbetreibers; nicht versichert ist die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher
f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) bis d).
und
Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
- der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
zwecken auf dem Betriebsgrundstück. und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags- von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
laufzeit hinzukommenden inländischen Besitzgesellschaften des
Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
Haus- und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
den Versicherungsnehmer. sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
Auf A2-6.14.1 (Ansprüche von versicherten Unternehmen unterei- hat.
nander) wird hingewiesen.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
– 22 –
[Seite 23]
d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Betriebs-
fremde. Nicht versichert sind die Pflichten derjenigen, denen die Fahr- e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas-
zeuge überlassen worden sind. serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt
A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser
Gerüste oder Abwasser entstanden sind;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä-
tigkeit eintreten;
a) wegen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Krä-
ne und Winden; g) wegen Schäden infolge Transports.
b) aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Be- A2-6.5 Schäden im Ausland
trieb sowie deren gelegentliche Überlassung, Verleih und Vermie-
tung an Dritte. Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
(Mietsachschäden) A2-6.5.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge- a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätig-
pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden keit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für die Herstel-
Vermögensschäden. lung oder Lieferung von Erzeugnissen, die ins Ausland gelangen.
Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich nach d) und e);
A2-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Mietsachschäden ausschließlich an b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel-
lungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4 e) ent-
a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus- stehen;
stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk- c) aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten gemäß
tionsanlagen und dergleichen). A2-1.4 c) bis e) im europäischen Ausland entstehen oder auf diese
zurückzuführen sind;
b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten Gebäuden
und/oder Räumen (nicht jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, d) durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind, ohne
Produktionsanlagen und dergleichen). dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
lassen (indirekter Export);
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen e) durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins eu-
Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und ropäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Ex-
dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten port);
Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
Zu c) bis e):
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
Grundstück selbst. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle in
den USA, US-Territorien oder Kanada
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und - aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten im Aus-
Besonderen Vereinbarungen". land.
c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An- - durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch
lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er-
oder die – abweichend von A2-8.5 – Gegenstand eines besonderen sichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekann-
Verwahrungsvertrages sind. ter indirekter Export).
Teilweise abweichend von A2-8.12 umfasst der Versicherungs- f) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent- Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug- Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-
Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden. beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-
gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche- cherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten Personen.
rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-
ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A2-8.12 – A2-8.14). Für Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie-
derlassungen, Lager) besteht Versicherungsschutz ausschließlich inner-
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun- halb der Bundesrepublik Deutschland.
gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi-
nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be-
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- darf es einer besonderen Vereinbarung.
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen". A2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
A2-6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 werden
A2-8.4 – auch Ansprüche – abweichend von A2-5.1.2 – als Leistungen auf die Versicherungs-
summe(n) angerechnet.
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö-
rigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher b) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada
Gemeinschaft leben; sowie Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An- Besonderen Vereinbarungen".
gehörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus-
licher Gemeinschaft leben; Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2
berücksichtigt.
c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un- c) Die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß A2-6.5.1 c) im außer-
ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; europäischen Ausland setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
dem Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die
– 23 –
[Seite 24]
zur Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tat- d) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder
sachen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen io-
Kosten beschafft. nisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war.
A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Dies gilt nicht für Schäden,
Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU- - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). einer solchen Anlage ausgehen;
- die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
Versichert sind jedoch, insoweit abweichend von A2-1.2.1, auch Pflich- der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
ten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche
oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli-
A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt A2-2.3 findet keine Anwendung.
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso-
weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver-
Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Versicherungs- traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Handels-
fällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A2-6.5.2 bis gesetzbuch (HGB), Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer an-
A2-6.5.4. wendbarer Bestimmungen verzichtet.
A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit
seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität
aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un-
wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un-
selbst richten. ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
A2-6.7.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit- nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen A2-6.10 Geothermie
Aufgabe verursacht hat.
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
A2-6.7.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A2-6.7.1 aufgeteilt oder ist der grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt: zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und
Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel- mittels Bohrung.
che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- A2-6.10.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers wegen
lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
angehören. a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Diese Anlagen fallen unter das Allgemeine Umweltrisiko gemäß
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- A2-1.4 e).
einbarten Versicherungssumme(n) über A2-6.7.2 a) hinaus für den
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist Diese Risiken fallen unter das Umwelt-Produktrisiko gemäß
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein A2-1.4 c).
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
zung ein Fehlbetrag verbleibt. besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
gen erweitert werden.
A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
A2-6.10.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- a) A2-8.10 (Überschwemmungen),
gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- b) A2-8.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb),
schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- c) A2-8.26 (Grundwasser).
schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-
wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Sen-
umgekehrt. kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht auch Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Pflichten und
für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. Ansprüche wegen Schäden am Baugrundstück selbst und/oder den da-
rauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
A2-6.8 Schäden durch Strahlen
A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioak- wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten.
tiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Versichert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die
mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zu-
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für gänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri-
gen Zustand wiederherzustellen.
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und werden
Störstrahlern; - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein-
getreten ist,
c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel- oder
lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken; - zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
– 24 –
[Seite 25]
Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Schäden an Sachen Dritter wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
(z. B. Grundstücken), die entstehen durch plötzlich bestimmungswidrig lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, die fest mit den versicherten mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
nicht versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen oder Staplern gemäß
A2-6.3.1 verbunden sind. a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten gesetzlichen An-
spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen
Für derartige Ansprüche besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versiche- die Forderung erklärt hat und
rungsnehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang
bzw. der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
stimmungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können. ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Anspruchs zur geltend
gemachten Forderung.
Versichert sind gesetzliche Ansprüche
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,
A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder
teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.
Versichert sind – abweichend von A2-8.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar- Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi- Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-
cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden. Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A2-4.2 entsprechend.
A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher-
streitbeilegungsgesetz
Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
rungsnehmers und ihrer Angehörigen. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-
Ausgeschlossen bleiben dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des
- Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s), deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis
- Mietsachschäden. 1066 ZPO ausgetragen werden.
A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-
Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) in Verbindung mit A2-8.4 – wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des
gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-
untereinander wegen chen.
- Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s); Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
- Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-
schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder rungsschutz dieser Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung fallenden
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnten.
dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
- Sachschäden. A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus der erlaubten Überlassung von Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-
Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 AÜG (Arbeitnehmer- tungssummen – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf schriftlichen
überlassungsgesetz), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-
Ansprüche geltend gemacht werden. satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-
ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall
Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.
dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
hörde. Versicherungsschutz besteht wie folgt:
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse- A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur
nen Arbeitnehmer.
Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-
Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-
Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz- wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).
lich gehandelt haben.
A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
Nicht versichert sind Ansprüche
- wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die
gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs- Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der
krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial- DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
gesetzbuch VII handelt; hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
- wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert A2-6.19 Neuwertentschädigung
worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
(Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
kenpfleger); Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf Wunsch
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa- des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum
chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs- Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-
führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit- mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
stände); setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und Neuwert.
-steuerung;
- wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions- Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
oder Lagerversicherung versicherbar sind. digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
– 25 –
[Seite 26]
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der sammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen werden.
Vereinbarungen".
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
A2-6.20 Allmählichkeitsschäden
- des Versicherungsnehmers,
Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Sachschäden, die entstehen
durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuch- - zuständiger Behörden oder
tigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
- sonstiger Dritter
A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder
A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an-
des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Min- gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män-
derung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh-
ren zu lassen.
- Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
- Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko). Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
A2-7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1 sen:
a) nach einer Betriebsstörung; A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
Schäden
b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher
Anordnung. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung
müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich a) vorsätzlich oder
der frühere Zeitpunkt ist.
b) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an
A2-7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder
der Ersatzvornahme geleistet werden.
c) durch bewusstes
A2-7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
- Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem
a) dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge-
behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol-
was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu be- len, Inspektionen oder Wartungen oder
grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadens-
eintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern und - Unterlassen notwendiger Reparaturen
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnun- herbeigeführt haben.
gen einzulegen oder
A2-2.3 findet keine Anwendung.
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
A2-7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie- sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendun-
gen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-
genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge-
hende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- A2-2.3 findet keine Anwendung.
rungsnehmer.
A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwa-
iger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- Ausgeschlossen sind Ansprüche
ausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob-
liegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten
sächlich ist. Personen gegen die mitversicherten Personen,
A2-7.6 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen rungsvertrags,
Vereinbarungen".
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
A2-7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie rungsvertrags.
sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Erhaltung,
Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Be- Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
pachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für
solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
geliefert hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde-
rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende versicherten Personen gehören;
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Als Angehörige gelten
A2-7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die im Zu- gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
– 26 –
[Seite 27]
- Eltern und Kinder, versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
- Adoptiveltern und -kinder, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder, A2-2.3 findet keine Anwendung.
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie b) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungs-
Kinder miteinander verbunden sind). nehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- A2-8.10 Überschwemmungen
hige oder betreute Person ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über-
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
(BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Zubehör beschädigt werden;
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri- b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie
schaft leben. Kohlenstaubexplosionen.
A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi- Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG.
cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er- A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
sind. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr-
sonstigen Leistungen zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
nommen haben. den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges
A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral- förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
fasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
oder Raumfahrzeuge aus
A2-8.8 Genrisiken
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
A2-8.8.1 Gentechnik von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zu- Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
rückzuführen sind auf Raumfahrzeuge bestimmt waren;
a) gentechnische Arbeiten; - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
c) Erzeugnisse, die c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
- Bestandteile aus GVO enthalten, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A2-8.14 Wasserfahrzeuge
A2-8.8.2 Genetische Schäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden. fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
A2-8.9 Übertragung von Krankheiten
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist und wenn
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
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[Seite 28]
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Be- Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
sitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers
Eisenbahnbetrieb.
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die
A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere - in seinem Eigentum stehen oder standen,
Gewalt - von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
- durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
nachweislich A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich
Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
Streik oder cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern
beruhen.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
tare Naturkräfte ausgewirkt haben. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Bö-
den oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsneh-
A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter mers eintreten.
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder
insbesondere punitive oder exemplary damages. natürliche Lebensräume handelt.
A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun- A2-8.25 Abfälle
gen
A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Arti- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge
kel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmun- Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
gen anderer Länder. ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf-
ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im er-
A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke forderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: A2-8.25.2 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Ei-
beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu gentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endab-
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von lagerung von Abfällen.
Feuerwerken.
A2-8.26 Grundwasser
A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge
der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver-
a) Abbruch- und Einreißarbeiten: haltens.
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
Bauwerks entspricht; A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser
Dieser Ausschluss gilt nicht für Leistungen aus dem Baunebenge- Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
werbe (Ausbaugewerbe). Hierzu gehören alle Gewerke, die dem
Ausbau von Bauwerken dienen (Bauhandwerkerleistungen aus dem Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am
Tischlerei-, Fliesenleger-, Schreinerei-, Stuckateur-, Estrichleger-, Grundwasser.
Malerei-, Haustechnikgewerbe und dergleichen).
A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
b) Sprengungen: Klärschlamm
an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
150 m. Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-8.21 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die
Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd-
dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stof- lingsbekämpfungsmitteln.
fen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen,
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewäs- Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
ser oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
einer Betriebsstörung beruhen. und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen. rungsnehmers stehen.
A2-8.22 Normalbetrieb A2-8.28 Entwicklungsrisiko
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge-
nommene Umwelteinwirkungen entstehen. Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte
fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursäch- nicht hätte erkannt werden können.
lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die
Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. A2-8.29 Kommissionsware
A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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[Seite 29]
A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Planungs- und Baulei-
tertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi-
ausgeführt werden. cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts-
vorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder De-
A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau ckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche durch Stollen-, Tunnel- Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um
oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
raus ergebenden Vermögensschäden. (2004/35/EG) handelt.
A2-8.32 Offshore-Risiken In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-
nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö-
a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; hung Kenntnis erlangt hat.
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur
montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-
lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offs- A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
hore-Anlagen;
A2-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche aus
c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,
die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. sofort versichert.
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f).
Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
-spendeeinrichtungen Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche der Blut- und Blutpro-
duktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche infolge Teilnahme an
Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
(Training). Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
A2-8.35 Halten von Kampfhunden zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
kend ab dessen Entstehung.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von
Kampfhunden. A2-10.2 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, Vereinbarungen".
Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-
no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, A2-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen. Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Tätigkeiten, die der terliegen;
Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- sind;
produkte e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- A2-11 Nachhaftung
trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder
Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dau-
kotin als therapeutisches Mittel). ernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Ver-
sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungs-
Zu A2-8 schutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Ver-
sicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver-
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: sicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Maßgabe:
Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen Der Versicherungsschutz
oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Ge- a) gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
sundheit besteht. Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
terungen) vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres-
höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweite- rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
rungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) und b) gilt maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
nerhalb der dort jeweils genannten Mengengrenzen.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden
A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein-
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- getreten.
tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- A2-11.2 A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
gepflicht unterliegen sowie Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit
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[Seite 30]
der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi- hen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung, wenn der
kos abzustellen ist. Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird.
Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts in Anspruch genommen wird.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-3.2:
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die
A2-12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be-
durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sa- sitz des Versicherungsnehmers standen.
nierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
A2-12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
unverzüglich und umfassend zu informieren über: von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz.
a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
tion an die zuständige Behörde, fahrerhöhung bleiben unberührt.
b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis
eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die un-
c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- mittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa-
nierung eines Umweltschadens, A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor-
liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden
d) den Erlass eines Mahnbescheids, keine Anwendung.
e) eine gerichtliche Streitverkündung, A2-13.3 Ausschlüsse
f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli- Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
chen Verfahrens. Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
A2-12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind a) Dekontaminationskosten
zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er
hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich- Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich
te zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge-
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da- pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes,
für angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
A2-12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den
unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder
Vernichtung von Erdreich.
A2-12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen-
hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
b) Unterirdische Abwasseranlagen
A2-12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen
eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver- von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
fahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan- Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an-
geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
A2-12.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
trag Ersatz beanspruchen kann.
A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko
A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Abweichend von A2-8.24.2 und A2-8.26.2 besteht im Rahmen und Um- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An- Vereinbarungen".
sprüche wegen Umweltschäden
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko (falls ausdrücklich
vereinbart)
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand
oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder A2-14.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge-
war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- setz
sundheit ausgehen.
Abweichend von A2-8.24.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz-
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatz- Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur
baustein 2) vereinbart werden. Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer,
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursa-
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- cher des Schadens ist oder war.
least, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
- am Grundwasser. Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie-
– 30 –
[Seite 31]
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die a) der Durchführung von Tätigkeiten in anderen handwerklichen Be-
bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be- reichen, sofern diese Tätigkeiten mit Aufträgen gemäß dem im Ver-
sitz des Versicherungsnehmers standen. trag versicherten Risiko in einem fachlichen oder technischen Zu-
sammenhang stehen oder es wirtschaftlich ergänzen (vergleiche
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi- § 5 Handwerksordnung);
cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz. b) der Übernahme von Winterdienstarbeiten (z. B. Streuen oder
Schneeräumen).
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
fahrerhöhung bleiben unberührt. A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,
A2-14.2 Betriebsstörungserfordernis mitversicherten Personen und Repräsentanten)
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer
Betriebsstörung sind. A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor- triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in
liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versiche-
keine Anwendung. rungsnehmer verursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie
verantwortliche Bauleiter im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung,
A2-14.3 Versicherte Kosten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Si-
cherheitsbeauftragte (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte
In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sa- für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseiti-
nierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit gung, Datenschutz. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren
von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit aus- gemäß Baustellenverordnung sind erst nach ausdrücklicher Vereinba-
gehen. rung versichert.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs- A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
nehmer nach einer Betriebsstörung rung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versicherungs-
nehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personen-
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen
es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt
wurden. für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
A2-14.4 Ausschlüsse Dienststelle zugefügt werden.
Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die Schädi- Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch
gung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung - Betriebsärzte und Sanitäter;
beim Dritten ist. - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit-
nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-
Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen tanten;
Zusatzbaustein. - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte
A2-14.5 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung Personen.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der A3-2.1.3 des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be-
Vereinbarungen". trieblichen oder beruflichen Tätigkeiten.
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-
rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko
A3-2.1.4 der in A3-2.1.1 bis A3-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versiche- früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen
rungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abge- werden.
schlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
A3-2.1.5 neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es
sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser
A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
daraus ergebende Vermögensschäden – nicht jedoch für in A3-7 be- ten mindestens 50 % beträgt.
nannte Schäden – soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen zugeben.
verursacht wurden. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und Tätig- Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
keitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungs- sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
schein oder seinen Nachträgen ergibt.
Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-
A3-1.3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versi- trag nur subsidiär.
chert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebs-
angehörige. A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
Die Mitversicherung von Schäden aus der Vergabe von Leistungen an zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
Dritte ist bis zu einem Anteil des Jahresauftragswertes am Gesamtum- cherung (A3-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
satz des Versicherungsnehmers von 25 % zuschlagsfrei (Beitragsberech- son/Gesellschaft entsteht.
nung für den übersteigenden Anteil siehe A(GB)-1). Bei Berechnung des
Beitrags nach Jahresumsatz gilt diese Begrenzung nicht. A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
A3-1.4 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen auch die mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
cherten Personen/Gesellschaften.
– 31 –
[Seite 32]
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertag darf nur der Versicherungs- freizustellen.
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso- A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
nen/Gesellschaften verantwortlich. dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
A3-2.5 Soweit es nach den Versicherungsbedingungen auf das Verhalten, das
Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
cherungsnehmers folgende Personen: rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
A3-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
und Unternehmergesellschaften); schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-
c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche
Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); Verteidigers sowie die Gerichtskosten.
e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-
hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-
f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann). lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und
der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu
Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- erstatten.
mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-
trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
gesetzlicher höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
Haftpflichtbestimmungen gung)
privatrechtlichen Inhalts
A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi-
cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver- erstreckt.
ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in
A3-6.2 oder A3-7 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche-
gesetzliche Ansprüche handelt, rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssumme(n) begrenzt.
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; A3-5.3 Serien- und Kumulschaden
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können; A3-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder Versicherungsfälle
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
Erfolges; a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi-
nungsgemäße Vertragserfüllung; schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- hang, oder
tung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
gen. behaftet sind,
A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist
setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. (Serienschaden).
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A3-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
tende Versicherungsfälle
A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi-
schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und hang, oder
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
densersatzverpflichtungen. behaftet sind,
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
grenzt.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
– 32 –
[Seite 33]
A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei- gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be- Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder
trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- Oberleitungen.
summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
A3-6.1.2 Unterfangungen, Unterfahrungen
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. gen Tätigkeitsschäden an zu unterfangenden oder unterfahrenden
A3-5.1 bleibt unberührt. Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer Der Umfang des Versicherungsschutzes für hieraus resultierende Schä-
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur den durch Umwelteinwirkung oder Umweltschäden richtet sich aus-
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. schließlich nach A2.
A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Zustand von zu unterfangen-
Versicherungssumme(n) angerechnet. den und/oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäude-
teilen oder Anlagen vor Beginn der Arbeiten durch Zustandsbericht (ggf.
A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- auch durch Lichtbilder und dgl., falls erforderlich durch Beweissicherung)
rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- auf eigene Kosten feststellen zu lassen und aktenkundig zu machen.
ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
sprüche. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt (Obliegenhei-
ten vor Eintritt des Versicherungsfalls) und B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Ver-
A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu letzung von Obliegenheiten).
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- Vereinbarungen".
me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
erstattet. A3-6.1.3 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- gen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in oder mit ande-
des Versicherungsfalls. ren Sachen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl
der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeits-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- schadens außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers
mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- erfolgen. A3-3.2 und A3-8.5 Absatz 1 finden insoweit keine Anwen-
wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger dung.
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- Das Baugrundstück oder dessen Bestandteile gelten nicht als zur Verfü-
summe abgesetzt. gung gestelltes Fremdmaterial.
A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. befunden haben;
b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben
Zu A3-6 und A3-7 gilt: – insoweit abweichend von A3-6.1 Satz 1.
A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisi- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
ken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Ausschlüsse. Vereinbarungen".
Soweit A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelungen enthalten, finden auch auf A3-6.1.4 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
die in A3-6 und A3-7 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
wendung (z. B. A3-4 – Leistung der Versicherung und A3-8 – Allgemeine Ausschlüs- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
se). gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, Hierzu zählen auch Tätigkeitsschäden an
deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse
- Sachen, die sich aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu Zwecken
A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) der Bearbeitung in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden;
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus - Dokumenten Dritter (z. B. Kaufverträge, Baupläne), die dem Versi-
ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche cherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit überlas-
Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer sen wurden. In Erweiterung zu A3-3.1 besteht Versicherungsschutz
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers auch für das Abhandenkommen. Auf diese Schäden finden die
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichert sind aus-
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be- schließlich die Kosten, die dem Versicherungsnehmer für den Ersatz
förderung, Prüfung oder dergleichen), oder die Wiederherstellung entstehen;
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, - vom Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos ge-
Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder schuldeten Lieferungen, die in eine Immobilie eingebaut sind oder
nur mit erheblichem Aufwand entfernt werden können, sofern er
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- sie anlässlich von Wartungs- oder Reparaturarbeiten (nicht jedoch
reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig- im Rahmen von Gewährleistungsarbeiten) versehentlich beschädigt.
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor- Hier wird sich der Versicherer nicht auf einen zugunsten des Versi-
den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden cherungsnehmers vereinbarten Eigentumsvorbehalt berufen. Im
vor. Falle eines Totalschadens wird der zum Schadenzeitpunkt zu ermit-
telnde Zeitwert (ohne Gewinnanteile des Versicherungsnehmers)
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann ersetzt.
vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-
keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be-
unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn- schädigung
container gelten als unbewegliche Sachen.
a) von Transport-, Lager- oder Logistikgut, anlässlich von Viehtrans-
A3-6.1.1 Tätigkeitsschäden an Leitungen porten und beim direkten Umschlag vom und zum Schiff;
– 33 –
[Seite 34]
b) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
-verarbeitung befinden oder befunden haben und alle sich daraus Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
ergebenden Vermögensschäden; vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
c) von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug-
Anhängern. A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen a) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
Vereinbarungen". men USA, US-Territorien oder Kanada).
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht Die Mitversicherung dieses Risikos im außereuropäischen Ausland
(ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada) setzt voraus,
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zur Beurteilung
weit, seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbeitung nach
Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterlagen in deut-
A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften scher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha- b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
densersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften sei- rekter Export).
ner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhän-
gig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (aus-
genommen USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat oder hat
A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht liefern lassen (direkter Export).
als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich Zu a) bis c):
auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39
UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzich- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den
tet. USA, US-Territorien oder Kanada durch
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit - Arbeiten oder Leistungen und
seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität - Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versi-
der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für ei-
verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- ne Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Export).
ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs- d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, insoweit, als die-
A3-6.2.3 Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen se Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den
als eine Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsfristen vereinbart Versicherungsnehmer und für die in A3-2.1.1 genannten Personen.
wurde auf maximal 5 Jahre und 6 Monate nach Auslieferung oder nach
Ausführung der Leistung durch den Versicherungsnehmer. Sind durch Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
Gesetz längere Gewährleistungsfristen bestimmt, gelten diese. ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be-
darf es einer besonderen Vereinbarung.
A3-6.2.4 Verkaufs- und Lieferbedingungen
A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
als zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner All- außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
gemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind. richtskosten, werden – abweichend von A3-5.5 – als Leistungen auf die
Der Versicherer wird sich auf einen darin zugunsten des Versicherungs- Versicherungssumme(n) angerechnet.
nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
tet wäre. ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie
A3-6.2.5 Freistellung Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
als für öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Dienst- Vereinbarungen".
leistungsbetriebe oder die Deutsche Bahn AG eine Freistellung von ge-
setzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter vereinbart wurde. A3-6.3.5 Ausdrücklicher Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht
- für die Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US-
A3-6.2.6 Freistellung des Vertragspartners Territorien oder Kanada;
- für die Erweiterung des Exportrisikos auf USA, US-Territorien oder
als eine vertragliche Freistellung des Vertragspartners von Schadenser- Kanada.
satzansprüchen Dritter soweit und in dem Umfang, wie der Versiche- Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versi-
rungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe- cherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schaden-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet, vereinbart bearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unter-
wurde. lagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
A3-6.2.7 Händlerkettenklausel Auch wenn eine Erweiterung auf diese Risiken vereinbart wird, besteht
kein rückwirkender Versicherungsschutz für bereits durch den Versiche-
als zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein di- rungsnehmer (oder in seinem Auftrag)
rektes Vertragsverhältnis besteht, weil der Geschädigte die Produkte des - erbrachte Arbeiten oder Leistungen;
Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat, und deshalb ei- - gelieferte Erzeugnisse.
ne Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist.
A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
Der Versicherer wird sich in diesem Fall bei einem unter die Versicherung
fallenden Haftpflichtanspruch nicht auf die sich hieraus ergebende feh- Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-
lende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn tend gemacht werden, gelten A3-6.3.2 bis A3-6.3.5.
- der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Leistung / das fehler-
hafte Produkt des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und A3-6.5 Schäden durch Strahlen
- der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadensfall ausdrück-
lich wünscht. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang
A3-6.3 Schäden im Ausland mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra-
– 34 –
[Seite 35]
dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versi- k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
cherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistun- gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
gen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersicht- sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
lich war.
l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
solchen Anlage ausgehen;
b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Wertpapieren und Wertsachen.
A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- A3-6.8.2 Energiemehraufwand
Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden
und Gerüste Versichert ist – abweichend von A3-6.8.1 a) – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- Personen- noch Sachschäden entstanden sind, aus einem erhöhten
zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger nach A1-6.5.1 und nichtselbstfahrende Energie- oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder Wasserkos-
Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und Gerüste nach A1-6.6 besteht, ten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installa-
sind diese Risiken – insoweit abweichend von A3-8.13 – auch nach Ab- tions-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten.
schnitt A3 versichert.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der
A3-6.7 Geothermie Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- A3-6.8.3 Auslösen von Fehlalarm
grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Versichert ist – abweichend von A3-6.8.1 a) – die gesetzliche Haftpflicht
Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch versehent-
mittels Bohrung. lich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach- und
Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebsun-
A3-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers terbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht –
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit abweichend von A3-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche
Ansprüche handelt.
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
A3-6.8.4 Energieberatung und Rechtsdienstleistungen
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.7.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung:
- als Aussteller von Energieausweisen und berechtigter Energiebera-
a) A3-8.10 (Überschwemmungen) ter für Gebäude sowie
b) A3-8.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb). - aus der sich hieraus ergebenden erlaubten außergerichtlichen
Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG),
A3-6.8 Vermögensschäden sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des
Versicherungsnehmers gehört.
A3-6.8.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
Hierbei sind – abweichend von A3-6.8.1 b) – ausschließlich Ansprüche
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer vorgenommene Bera-
gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- tung, Prüfung oder gutachtliche Tätigkeit versichert.
schäden entstanden sind.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Berechti-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver- gung/Zertifizierung des Versicherungsnehmers für diese Tätigkeiten ge-
mögensschäden mäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und sonstigen landesrechtlichen Best-
immungen.
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, Versichert sind auch Ansprüche wegen erhöhten Energiebedarfs/-
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; verbrauchs. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche infolge Unwirk-
samkeit von Energiesparmaßnahmen (z. B. nicht erreichte Energieeinspa-
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender rung).
oder gutachterlicher Tätigkeit;
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
verbundene Unternehmen; Vereinbarungen".
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A3-6.8.5 Nebenberufliche Sachverständigentätigkeit
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; Versichert ist – abweichend von A3-6.8.1 a) – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus nebenberufli-
f) aus Reiseveranstaltung; cher Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
und/oder Gerichtsgutachter, soweit diese Tätigkeit im Rahmen des versi-
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder cherten Risikos ausgeübt wird.
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al-
ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
gung; - wegen Schäden und/oder Mängeln an den begutachteten Objek-
ten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
h) aus - wegen Vermögensschäden aus fehlerhaften Wertermittlungen;
- aus der Erstellung von Sanierungsgutachten, wenn die Sanierung
- Rationalisierung und Automatisierung, nicht vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt wird.
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten. Vereinbarungen".
i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, A3-6.8.6 Vermögensschäden durch Arbeiten und Leistungen
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
oder Wettbewerbsrechts; Versichert ist – abweichend von A3-6.8.1 a) – die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer (oder in
j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
schlägen; gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
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[Seite 36]
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
Vereinbarungen". - Sachschäden.
A3-6.9 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust) A3-6.14 Arbeitnehmerüberlassung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel- der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b
lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, und 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), wenn wegen eines et-
Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie- waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt. macht werden.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
dung. dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
hörde.
A3-6.10 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- nen Arbeitnehmer.
gen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-
daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst lich gehandelt haben.
und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Nicht versichert sind Ansprüche
A3-6.11 Mängelbeseitigungsnebenkosten - wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-
Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi- gesetzbuch VII handelt;
chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- - wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
stand wiederherzustellen. - aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
(Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet kenpfleger);
werden - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-
getreten ist, führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
oder stände);
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und
-steuerung;
A3-6.12 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- - wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
streitbeilegungsgesetz oder Lagerversicherung versicherbar sind.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi- A3-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-
dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
1066 ZPO ausgetragen werden. lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit- a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan-
wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
chen. die Forderung erklärt hat und
Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche- ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
rungsschutz dieser Betriebs-/Berufs-Haftpflichtversicherung fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnten. Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs
zur geltend gemachten Forderung.
A3-6.13 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder
teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.
A3-6.13.1 von versicherten Unternehmen untereinander
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
Versichert sind – abweichend von A3-8.3 b) und c) – gesetzliche Haft- Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-
pflichtansprüche wegen Personen– und Sachschäden und alle sich dar- rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A3-4.2 entsprechend.
A3-6.13.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A3-6.16 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Versichert sind – abweichend von A3-8.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan- Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche- wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
rungsnehmers und ihrer Angehörigen. selbst richten.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s). A3-6.16.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
A3-6.13.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
Aufgabe verursacht hat.
Versichert sind – abweichend von A3-8.3 c) in Verbindung mit A3-8.4 –
gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen A3-6.16.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.16.1 aufgeteilt oder ist der
untereinander wegen schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
- Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s); a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
- Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen
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[Seite 37]
oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) abgaben für Planung und Ausführung/Lieferung. Der Nachweis
angehören. über die Teilbeauftragung zur Planung obliegt dem Versicherungs-
nehmer;
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- - – abweichend von A3-6.3 – die Schäden in EU-Staaten, der
einbarten Versicherungssumme(n) über A3-6.16.2 a) hinaus für den Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island eingetreten sind als
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Folge eines in diesen Ländern begangenen Verstoßes. Dies gilt nur,
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist sofern der Versicherer nach den jeweiligen landesrechtlichen Be-
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein stimmungen berechtigt ist, Versicherungsschutz in diesen Ländern
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- zu bieten (s. hierzu auch A3-6.20.3).
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- A3-6.20.2 Der Versicherungsschutz aus derartigen Aufträgen gilt bis zu einer
zung ein Fehlbetrag verbleibt. Jahreshonorarsumme von EUR 50.000,00. Darüber hinaus entfällt der
Versicherungsschutz vollständig. Die Bestimmungen A3-9 (Erhöhungen
A3-6.16.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche und Erweiterungen) und A3-10 (Vorsorgeversicherung) finden keine
Anwendung.
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-
gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- A3-6.20.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. - aus der Übernahme der Planung und Überwachung / Beaufsichti-
gung im Sinne der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- (HOAI);
wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und - im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im Ausland. Dies
umgekehrt. gilt insbesondere für Ansprüche wegen im Ausland eingetretener
Schäden als Folge eines im In- oder Ausland begangenen Verstoßes
A3-6.16.4 Versicherungsschutz im Umfang von A3-6.16.1 bis A3-6.16.3 besteht des Versicherungsnehmers bei der Ausübung der im Versicherungs-
auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. schein und seinen Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten/Berufs-
bildern, für die eine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaft-
A3-6.17 Abwasserschäden pflichtversicherung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen im
Ausland besteht.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Sachschäden durch Abwässer. A3-6.20.4 Wenn mehrere gleiche oder gleichartige Fehler in der Planung zu
Schäden an einem Gewerk oder mehreren Gewerken führen, auch
A3-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz wenn diese Gewerke nicht zum selben Werkvertrag gehören oder meh-
rere Fehler in der Planung zu einem einheitlichen Schaden führen, gelten
Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- diese in analoger Anwendung von A1-5.3.1 (Serienschaden) als ein Ver-
tungssummen – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf schriftlichen sicherungsfall.
Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-
satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- A3-6.20.5 Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A3-6.20 besteht – abwei-
ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall chend von A2-8.30 – auch Versicherungsschutz für das Umwelt-
dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. Produktrisiko gemäß A2-1.4 c).
Versicherungsschutz besteht wie folgt: Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
A3-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur Vereinbarungen".
Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- A3-6.21 Allmählichkeitsschäden
führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-
wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera-
A3-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß,
Staub und dergleichen).
Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die
Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der A3-7 Aus- und Einbaukosten für vom Versicherungsnehmer verkaufte
DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- Handelsware
hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
A3-7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-6.19 Neuwertentschädigung wegen Vermögensschäden gemäß A3-7.2, die entstanden sind, weil
vom Versicherungsnehmer im Rahmen eines Kaufvertrags veräußerte
Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf Wunsch Produkte bei Gefahrübergang mangelhaft waren. Mängel bei der Bera-
des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum tung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer ver-
Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- kauften Produkte sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Liefe-
mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- rung gleich.
setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum
Neuwert. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungs-
nehmer den Mangel nicht zu vertreten hat.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs-
nehmer für die Erstattung der Kosten gemäß A3-7.2 in Erfüllung einer
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen haftet.
Vereinbarungen".
A3-7.2 Gedeckt sind ausschließlich Ersatzansprüche wegen
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder a) Kosten für den Austausch mangelhafter Produkte (nicht jedoch von
seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen,
Freilegen oder Entfernen mangelhafter Produkte und das Einbauen,
A3-6.20 Planung für Gewerke ohne eigene Ausführung (falls ausdrücklich Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Produkte. Vom
vereinbart) Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die
Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte.
Versichert ist – abweichend von A3-8.29 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für die Folgen von Personen- und sonstigen b) Kosten für den Transport mangelfreier Produkte mit Ausnahme sol-
Schäden (Sach- und Vermögensschäden) aus gelegentlicher Planungs- cher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versi-
leistung für Gewerke im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein cherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
beschriebenen Tätigkeit. Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die
Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Liefe-
A3-6.20.1 Voraussetzung ist, dass rung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur
- die Gewerke nicht selbst vom Versicherungsnehmer ausgeführt die Kosten des Direkttransportes versichert.
werden;
- die Planungsleistung ursprünglich in einem direkten Zusammen- A3-7.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
hang mit einer Werkleistung stand, also im Rahmen von Angebots-
– 37 –
[Seite 38]
a) der Versicherungsnehmer die verkauften Produkte selbst eingebaut c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Kosten nicht wegen des Einbaus, der Montage oder der Montage- d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
leitung, sondern ausschließlich aufgrund des fehlerhaften Produkts wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
entstanden sind; Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Teile, Zubehör oder
Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bezie- e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
hen, soweit diese Produkte im Zeitpunkt der Auslieferung durch tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersicht-
lich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
c) die Ansprüche im Zusammenhang mit einem Rückruf geltend ge- Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
macht werden. gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
schaft leben.
A3-7.4 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
Vereinbarungen". sonstigen Leistungen
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
sen: Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
A3-8.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
A3-2.3 findet keine Anwendung. nommen haben.
A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- A3-8.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
A3-8.7 Gentechnik
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. sind auf
A3-2.3 findet keine Anwendung. a) gentechnische Arbeiten;
A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
Ausgeschlossen sind Ansprüche c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-8.4 benannten - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Personen gegen die mitversicherten Personen,
A3-8.8 Rechtsmängel
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags, Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass ge-
lieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutz-
rungsvertrags. rechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Ver-
stößen in Wettbewerb und Werbung).
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A3-8.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
gen
A3-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer gen.
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher A3-8.10 Überschwemmungen
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
versicherten Personen gehören; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über-
Als Angehörige gelten schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht A3-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
anderer Staaten,
- Eltern und Kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder, a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
- Stiefeltern und -kinder, (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
- Großeltern und Enkel, Zubehör beschädigt werden,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie
Kinder miteinander verbunden sind). Kohlenstaubexplosionen.
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- A3-8.12 Übertragung von Krankheiten
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
hige oder betreute Person ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
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[Seite 39]
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, insbesondere punitive oder exemplary damages.
dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A3-8.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
A3-2.3 findet keine Anwendung. gen
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine anderer Länder.
mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat. A3-8.20 Arzneimittel
A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Feuerwerken.
A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge
A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs A3-2.3 findet keine Anwendung.
in Anspruch genommen werden.
A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
Vermögensschäden. aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
c) wegen Schäden aus a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung Bauwerks entspricht;
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe- Dieser Ausschluss gilt nicht für Leistungen aus dem Baunebenge-
rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen werbe (Ausbaugewerbe). Hierzu gehören alle Gewerke, die dem
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt wa- Ausbau von Bauwerken dienen (Bauhandwerkerleistungen aus dem
ren, Tischlerei-, Fliesenleger-, Schreinerei-, Stuckateur-, Estrichleger-,
Malerei-, Haustechnikgewerbe und dergleichen).
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder b) Sprengungen:
Raumfahrzeugen oder deren Teilen. an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
150 m.
A3-8.15 Wasserfahrzeuge
A3-8.24 Umweltrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder Ausgeschlossen sind
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Anspruch genommen werden.
Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der in Anspruch genommen wird.
selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe-
trieb. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
Gewalt die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt-
lung und der Bereitstellung elektronischer Daten
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
beruhen. der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
sich handelt um Schäden aus
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
tare Naturkräfte ausgewirkt haben. a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten,
A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
– 39 –
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b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
gepflicht unterliegen, sowie
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden.
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A3-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
A3-8.26 Grundwasser oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände- In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-
rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
A3-8.27 Kommissionsware Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö-
hung Kenntnis erlangt hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A3-9.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweite-
rungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung
A3-8.28 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von
produkte A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich anzuzeigen. Kommt der
Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so verdoppeln
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich sich die in A3-5.4 genannten Selbstbeteiligungen in Schadensfällen, die
daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- mit solchen Erhöhungen oder Erweiterungen in Zusammenhang stehen.
trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder
Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
kotin als therapeutisches Mittel).
A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
A3-8.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten,
soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko unverzüglich
werden. anzuzeigen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht
nicht nach, so verdoppeln sich die in A3-5.4 genannten Selbstbeteili-
A3-8.30 Offshore-Risiken gungen in Schadensfällen, die mit neu entstandenen Risiken in Zusam-
menhang stehen.
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
a) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
shore-Anlagen; Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
kend ab dessen Entstehung.
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- A3-10.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt/gelten für die Vor-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. sorgeversicherung im Rahmen des Vertrags die im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen genannte(n) Versicherungssumme(n), jedoch mit
A3-8.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und der Begrenzung gemäß "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
-spendeeinrichtungen Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller A3-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
A3-8.32 Bodenabfertigungsdienste sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. terliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
A3-8.33 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
Klärschlamm sind;
e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Bohrung errichtet werden oder wurden.
Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül-
le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- A3-11 Zeitliche Begrenzung
fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 ff. umfasst die Folgen aller
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versiche-
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig rungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendi-
und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, gung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
rungsnehmers stehen. Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt
wurde.
A3-8.34 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
A3-11.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsver-
oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- trags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonde-
raus ergebenden Vermögensschäden. rer Vereinbarung.
A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe
terungen) (Nachhaftung)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-11.
A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. gilt: Versicherungsschutz kann gemäß der
Regelung in A1-11 vereinbart werden.
Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- A3-13 Versehensklausel
tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
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Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh-
im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem ren zu lassen.
Sachschaden bis zu einem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge- Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, so-
nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh- weit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von Perso-
mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob- nen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist.
liegenheit unverzüglich erfüllt hat.
A4-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in
Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche nach A3-7.1 ff. A4-3.4 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzli-
che Ansprüche handelt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
Fremdrückruf b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können;
A4-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
A4-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- Erfolges;
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
dadurch entstehen, dass nungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
- aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbeson- tung;
dere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
Erzeugnissen, oder gen.
- aufgrund behördlicher Anordnung A4-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf im Sinne setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
von A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in
Anspruch genommen wird. A4-3.4 Umfang des Versicherungsschutzes
Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführ-
durch Sachschäden entstanden sind. ten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rück-
rufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versiche-
A4-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der rungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden,
Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten
aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder Gesamtkosten.
vertriebenen Erzeugnisse. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraft-,
Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft- oder Raum- Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für
fahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und Einrichtungen.
A4-3.4.1 die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
A4-1.3 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versiche- Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu auch die Kosten für
rungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als Aufrufe über die Medien gehören;
auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
enthalten. A4-3.4.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;
A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A4-3.4.3 den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- autorisierten Stellen;
cherten Personen)
A4-3.4.4 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die
A4-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeugnisse mit
Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeug-
A4-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher nisse die gemäß A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 versicherten Maßnahmen zur
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeug-
nisse.
A4-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer ver- Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rück-
ursachen. ruf betroffenen Erzeugnisse zuzüglich der nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10
gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tat-
A4-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die nach A4-3.4.5 bis
sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. A4-3.4.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit
aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versi-
A4-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen cherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer A4-3.4.10. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaf-
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so- tigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines
wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per- Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
sonen. aufweisen.
A4-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeug-
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der nisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Aus-
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort- tausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnah-
lich. me nach A4-3.4.6, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls
auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10. Auch in
A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Man-
gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den
A4-3.1 Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von
erfolgte Fremdrückruf. Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaf-
tigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahrabwen-
Fremdrückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde- dungsmaßnahme nach A4-3.4.7 wäre.
rung
A4-3.4.5 eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf
- zuständiger Behörden oder betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums von bis zu 3 Monaten;
- sonstiger Dritter A4-3.4.6 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Ver-
sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an- legen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungs-
gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män- schutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neuliefe-
rung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;
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[Seite 42]
A4-3.4.7 den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d. h. Kosten a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi-
Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-
mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen blei- hang, oder
ben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile.
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch behaftet sind,
nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht durch die
Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt
Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt; eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
A4-3.4.8 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nachrüst- A4-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
maßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- Versicherungsfall an den versicherten Kosten mit einem im Versiche-
oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte rungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteili-
Dritter kostengünstiger beseitigen lässt; gung).
A4-3.4.9 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Sinne von A4-3.4.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von A4-3.4.7 Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für Vereinbarungen".
den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr gerin- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
ger als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind
nur die Kosten des Direkttransports versichert; A4-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
A4-3.4.10 die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr gung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzan-
nicht auf andere Weise zu beseitigen ist; sprüche verpflichtet.
A4-3.4.11 die Ablauf- und Erfolgskontrolle. A4-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssumme angerechnet.
A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A4-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
A4-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß A4-1.1 rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, sprüche.
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und A4-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
densersatzverpflichtungen. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- A4-6 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso-
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver-
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art.
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen
verzichtet.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
freizustellen. Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität
der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un-
A4-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- A4-7 Schäden im Ausland
rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A4-7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
A4-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, der einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge - durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland gelie-
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- fert hat oder dorthin hat liefern lassen;
nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders ver- - oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins Aus-
einbarten höheren Kosten des Verteidigers. land gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin
geliefert hat oder hat liefern lassen.
A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den
USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ih-
A4-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- rer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf-
fall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. tragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der A4-7.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Vereinbarungen". Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die
A4-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Versicherungssumme angerechnet.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- A4-7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
Versicherungssumme begrenzt. ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
A4-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versiche- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
rungsfälle
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[Seite 43]
A4-8 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A4-9.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-
tend gemacht werden, gelten A4-7.2 und A4-7.3. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die auf Asbest, asbest-
haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.
A4-9 Allgemeine Ausschlüsse diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A4-9.7 Gentechnik
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen: Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die zurückzuführen sind
auf
A4-9.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
Schäden a) gentechnische Arbeiten;
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
Schaden
c) Erzeugnisse, die
a) vorsätzlich oder - Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftli- A4-9.8 Rechtsmängel
chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die daraus hergeleitet
herbeigeführt haben. werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel
behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerbli-
A4-2.3 findet keine Anwendung. chen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens-
rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung).
A4-9.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A4-9.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
gen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
gen.
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
A4-9.10 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Gewalt
A4-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
A4-9.3 Ansprüche der Versicherten untereinander - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Ausgeschlossen sind Ansprüche Streik oder
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-9.4 benannten - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Personen gegen die mitversicherten Personen;
beruhen.
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags; Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
rungsvertrags. A4-9.11 Entschädigungen mit Strafcharakter
A4-9.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen insbesondere punitive oder exemplary damages.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A4-9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt-
lung und der Bereitstellung elektronischer Daten
a) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
sich handelt um Schäden aus
b) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; rung von Daten;
c) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
d) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Die Ausschlüsse unter a) bis d) gelten auch für Ansprüche von Angehö-
rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- A4-9.13 Erprobungsklausel
schaft leben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren
A4-9.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen-
sonstigen Leistungen dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise
ausreichend erprobt war.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen A4-9.14 Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die
Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben wor-
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. den waren.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- A4-9.15 Mut- bzw. böswillige Manipulationen
trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
nommen haben.
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[Seite 44]
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, an-
gedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Er-
zeugnissen.
Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen
A4-9.16 Vertragliche Haftungserweiterungen
Hinweis
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger
vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um die in Der Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt basiert auf dem Anspruchs-
A4-6 vereinbarten Haftungserweiterungen handelt. erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist
die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
A4-9.17 Energiereiche ionisierende Strahlen Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer
des Versicherungsvertrages oder einer sich gegebenenfalls hieran anschlie-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die in unmittelbarem ßenden Nachmeldefrist.
oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisieren-
den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrah- Kosten (siehe A-5.5.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
len).
A5-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungs-
A4-9.18 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- gründe
produkte
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Tabak, Tabakteilpro- ten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungs-
dukten, E-Zigaretten oder Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
Liquids (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel). bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer
Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem All-
A4-9.19 Blut und Blutprodukte gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in A5-1 Abs. 6 ge-
nannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Blut und Blutproduk- Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls um-
ten. fasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15
Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S.3 AGG.
A4-9.20 Offshore-Risiken
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
satzleistungen.
a) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-
montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland
lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- haben.
shore-Anlagen;
Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vor-
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, standes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder sei-
die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. ne leitenden Angestellten.
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließ-
Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- lich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die mit-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. versicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im
Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A4-10 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
terungen) Gründe für eine Benachteiligung sind
Versicherungsschutz besteht auch - die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
A4-10.1 für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. - das Geschlecht,
- die Religion,
Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- - die Weltanschauung,
gepflicht unterliegen. - eine Behinderung,
- das Alter,
A4-10.2 für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender - die sexuelle Identität.
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
A5-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-
nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün- Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- son während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf.
hung Kenntnis erlangt hat. hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-
A4-10.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweite- nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
rungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten
neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich anzuzeigen. Kommt der nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöht sich
die in A4-5.4 genannte Selbstbeteiligung in Schadensfällen, die mit sol- A5-3 Tochtergesellschaften
chen Erhöhungen oder Erweiterungen in Zusammenhang stehen, auf
das Doppelte. Mitversichert sind Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, für
die im Rahmen des Versicherungsvertrags bereits Versicherungsschutz
A4-11 Zeitliche Begrenzung besteht, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
A4-11.1 Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen
der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der
Zeitraums von 3 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden
den Versicherungsnehmer eintreten. Einfluss ausüben kann, entweder durch
A4-11.2 Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft-Treten - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur
bei besonderer Vereinbarung. - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwal-
tungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder
A4-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
(Nachhaftung)
- das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit
Versicherungsschutz kann gemäß der Regelung in A1-11 vereinbart diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder
werden.
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auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens sicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversi-
zu bestimmen oder cherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteili-
gungen, die bis zum Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der In-
- den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher solvenzantrag gestellt wurde.
Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unter-
nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und ge- A5-4.6 Liquidation und Neubeherrschung
nau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesell-
schaft). Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Ver-
sicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch.
Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu ge-
gründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be- Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von A5-3
nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Grün- neu beherrscht, endet der Versicherungsschutz nicht automatisch mit
dung begangen worden sind. Ablauf der Versicherungsperiode.
Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht A5-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligungen, die vor
dem Abschluss des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages be- A5-5.1 Leistungen der Versicherung
gangen worden sind.
Der Versicherungsschutz umfasst
A5-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A5-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Ver-
tragsdauer b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintre- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers und/oder der mitversi-
tenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die während der cherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benach-
teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes,
hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab- rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi-
zuwenden. gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-
erkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer
A5-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen und/oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versiche-
rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Vertragsbeginn begangen standen hätte.
wurden.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers und/oder
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche- der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer
rungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine mitversicherte Person festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder die
bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt ei- mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustel-
ne Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer len.
Tochtergesellschaft oder mitversicherten Personen als – wenn auch nur
möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn A5-5.2 Vollmacht des Versicherers
auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Scha-
densersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
worden sind. dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und/oder der
A5-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) mitversicherten Personen abzugeben.
Der Versicherungsschutz umfasst – unbeschadet der Regelung gem. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
A5-3 Abs. 3 – auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteili- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder mitver-
gungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages began- sicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt.
gen und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ende des Versiche- Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/oder
rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. der mitversicherten Personen.
In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug A5-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
beendet worden ist, gilt die automatische Nachmeldefrist nicht.
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versi-
Versicherungsschutz besteht für die Nachmeldefrist im Rahmen und cherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für al-
nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode gelten- le während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle
den Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils zusammen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
ten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
A5-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance) Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden, teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder einer
mitversicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. A5-5.4 Selbstbeteiligung
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den verein-
Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach En- barten Betrag selbst (Selbstbeteiligung).
de des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser
Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich, Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
worden ist.
A5-5.5 Serien- und Kumulschaden
Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund ei-
nes gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren A5-5.5.1 Serienschaden
erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
dung der Umstände erfolgt. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versiche- Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
rer.
a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs-
A5-4.5 Insolvenz nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be-
gangen wurde oder
Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsneh-
mers oder einer Tochtergesellschaft gestellt wird, erstreckt sich der Ver-
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b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt oder von
rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- ihnen übernommen worden sind;
son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem-
selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- A5-6.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den
chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus-
gehen;
als ein Versicherungsfall.
A5-6.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im
chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetre- Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozi-
ten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt alplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert. mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
A5-5.5.2 Kumulschaden A5-6.9 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Be-
Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung geltend triebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz
gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller und/oder den Arbeitsprozess haben.
a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs- A5-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesell-
nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be- schaften
gangen wurde oder
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind ent-
b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- sprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesell-
rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- schaften des Versicherungsnehmers anzuwenden. Die Ausübung der
son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem- Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche-
selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- rungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder
chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der
Obliegenheiten verantwortlich.
Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertra-
ges oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen
Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherung AG
(Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in betriebliche oder berufliche Risiken
diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- – soweit ausdrücklich vereinbart –
grenzt.
Falls ein oder mehrere der folgenden Risiken zusätzlich versichert werden
In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- sollen, kann durch ausdrückliche Vereinbarung der Versicherungsschutz im
ten, in dem der erste Anspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschein oder seinen Nachträgen erweitert werden. Soweit AZ
keine abweichenden Regelungen enthält, besteht Versicherungsschutz im
A5-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich Rahmen der Abschnitte A1 bis A5.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- AZ-1 Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3
ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten
des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person schei- AZ-1.1 Differenzdeckung
tert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befrie-
digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen
den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi-
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag vor.
A5-6 Ausschlüsse
Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde-
ckung).
A5-6.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person,
soweit der in Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder Die Differenzdeckung gilt nicht
durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- a) für Versicherungsfälle zur erweiterten Produkt-Haftpflicht-
macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung versicherung A3-7,
herbeigeführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversi- b) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag
cherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht vereinbart sind,
zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; c) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs-
vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind,
A5-6.2 die von den mitversicherten Personen gemäß A5-1 geltend gemacht d) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-
werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Ange- vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung
hörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,
ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sin- e) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs-
ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").
-kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern
und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en-
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags. Die Differenzde-
ckung entfällt rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem
A5-6.3 - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht Vertrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung
werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die oder Rücktritt (B3-1) endet.
außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Besondere Obliegenheit im Schadensfall:
Staaten;
Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
A5-6.4 die im Wege einer Verbandsklage (z. B. Musterfeststellungsklage), einer diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-
Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten rungsvertrages zugänglich zu machen.
geltend gemacht werden;
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt B3-3.3 (Rechts-
A5-6.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf-
maßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik); In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-
delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-
A5-6.6 auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter sowie trags eingetreten.
Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi-
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Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatz- d) die Tätigkeit im Rahmen der Meldung zur Umsatz-, Lohnsumme
leistungssummen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur oder Mitarbeiteranzahl erfasst war und der Anteil aus der nicht be-
Verfügung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet. nannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet
und/oder
AZ-1.2 Besserstellungen e) personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu
den nicht benannten mitversicherten Unternehmen bestehen.
AZ-1.2.1 Besserstellung Markt
Der Versicherungsnehmer hat die Notwendigkeit der Berichtigung vorzu-
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz wegen gesetzlicher Haft- tragen und glaubhaft nachzuweisen.
pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Sachschäden und
– ergänzend zu A1-3.1 und A3-3.1 – aus Abhandenkommen von Sa- Ausdrücklich dokumentierte oder in Vertragsbedingungen enthaltene
chen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die nicht in nicht versicherte Tätigkeiten und Unternehmen sowie Risikobegrenzun-
diesem Vertrag eingeschlossen sind, aber zum Zeitpunkt des Versiche- gen/Ausschlüsse in den Abschnitten A1 und A3 bleiben erhalten.
rungsfalls im Rahmen eines allgemein zugänglichen Haftpflichttarifs für
gewerbliche Risiken eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland AZ-1.5 Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche
zugelassenen Versicherers ohne Beitragszuschlag mitversichert wären.
Abweichende Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen des Versichert sind – abweichend von A1-3.1 und A3-3.1 – öffentlich-
anderen Versicherers sind keine Besserstellung im Sinne dieser Klausel. rechtliche Haftpflichtansprüche.
Eine Leistung aus dieser Vereinbarung erfolgt nur auf Antrag des Versi- Diese Erweiterung findet keine Anwendung, soweit es sich um einen
cherungsnehmers und nach Vorlage eines Nachweises über die entspre- Versicherungsfall zum Auslösen von Fehlalarm gemäß A1-6.13.3 oder
chenden Regelungen des anderen Versicherers. A3-6.8.3 handelt.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". Vereinbarungen".
AZ-1.2.2 Besserstellung Vorversicherung AZ-1.6 Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverlet-
zung
Stellt der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall fest, dass
die Bedingungen seines Vorvertrages für das gleiche versicherte Risiko Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass eine vorvertrag-
für ihn günstiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer für die- liche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, verzichtet der Versi-
sen Versicherungsfall nach den Bedingungen des Vorvertrages Versiche- cherer – teilweise abweichend von B3-1.2.1 – unter folgenden Voraus-
rungsschutz gewährt. setzungen auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
Voraussetzungen dafür sind: a) die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt länger als drei
a) Der Versicherungsfall tritt innerhalb von fünf Jahren nach Beginn Jahre zurück und
dieses Vertrages ein und b) der Schadensaufwand des Versicherers übersteigt den in der „Auf-
b) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen
Regelung im Vorvertrag. und Besonderen Vereinbarungen“ genannten Betrag nicht.
Niedrigere Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen in diesem Der Verzicht wirkt nur einmalig. Bei weiteren Versicherungsfällen oder
Vertrag führen nicht zu einer Besserstellung im Sinne dieser Klausel. Anzeigepflichtverletzungen verzichtet der Versicherer nicht auf die Aus-
übung seines Rücktrittsrechts.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen AZ-1.7 Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht
Vereinbarungen".
Der Versicherer verzichtet nach dem ersten Versicherungsfall auf sein
AZ-1.2.3 Besondere Ausschlüsse außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 92 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG). Das Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt unbe-
Die Klauseln gelten nicht für rührt.
a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern
nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen, AZ-1.8 Regressverzicht bei Sachschäden
b) Cyberdeckungen, ausländische Betriebsstätten / Tochtergesellschaf-
ten, direkten oder bekannten indirekten Export nach USA, US- Bei Versicherungsfällen, die einen Schadensaufwand des Versicherers bis
Territorien oder Kanada, zu dem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
c) Sonder- und Maklerkonzepte, teiligungen und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag je Ver-
d) Risiken, für die eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sicherungsfall zum Gegenstand haben, wird auf einen Regress beim
vorgeschrieben ist. Verursacher verzichtet, wenn:
In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß a) der Verursacher nicht vorsätzlich gehandelt hat und
A1-7 und A3-8 unberührt. b) der Versicherungsnehmer dies wünscht.
AZ-1.3 Abweichungen zu den Verbandsbedingungen AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko
Der Versicherer reguliert nach den vom Gesamtverband der Deutschen AZ-2.1 Veranstalterrisiko
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen, wenn:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in
a) die Bedingungen am Schadentag oder bei Vertragsabschluss von seiner Eigenschaft als Veranstalter der im Versicherungsschein und sei-
den Verbandsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsneh- nen Nachträgen näher beschriebenen Veranstaltung(en). Erforderliche
mers abweichen und Vor- und Nacharbeiten sind bis zu jeweils 14 Tagen versichert. Der Versi-
b) der Versicherungsnehmer diese Regulierung wünscht. cherungsschutz beginnt jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherungsschutz für die Veranstaltung(en) beantragt wurde.
In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß
A1-7 und A3-8 unberührt. AZ-2.2 Besondere Regelungen
AZ-1.4 Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Unternehmen a) der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unterneh-
men bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des
Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass die Betriebsbe- Versicherungsnehmers;
schreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzuversichernde b) der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Ver-
Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung anstaltungsortes;
möglich und Deckung im Rahmen und Umfang des Vertrages zu gewäh- c) Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschal-
ren, soweit lungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Veran-
staltung(en);
a) das Risiko nicht einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht d) der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z.B.
unterliegt und WC-Wagen);
b) das Risiko vom Versicherer grundsätzlich gezeichnet wird und e) Aufbau/Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegwei-
c) durch die Berichtigung kein Mehrbeitrag anfällt oder auf die Bei- sern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb
tragserhebung wegen Geringfügigkeit verzichtet wird und des Veranstaltungsortes;
– 47 –
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f) der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle und Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwendung.
Sicherung der Veranstaltung(en) für den Teil, der vom Versiche-
rungsnehmer selbst durchgeführt wird; Als Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme.
g) Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen
Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs-
sind und abgenommen wurden; nehmer nummerierte Garderobenscheine/Garderobenmarken ausgibt.
h) Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden und
dergleichen, sofern diese in eigener Regie betrieben werden; Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche
i) dem Betreiben eines VIP- und Pressebereiches; a) aus Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld sowie bar-
j) der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eige- geldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbü-
ner Regie. chern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsa-
chen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken
AZ-2.3 Besondere Ausschlüsse befinden;
b) aus Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines /
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf der Garderobenmarke;
a) Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstal- c) wegen Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe
tungen, Luftfahrtveranstaltungen sowie motorsportliche Veranstal- oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abge-
tungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkei- holt wurden.
ten ankommt;
b) die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zu- Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden,
schauer selbst; die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden
c) die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden der keine Anwendung.
Teilnehmer oder Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährli-
chen Leistungen (z. B. Extremsportarten wie River-Rafting, Free- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
climbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Luftfahrten); Vereinbarungen".
d) die Beschädigung oder den Verlust von Requisiten, Reisegepäck,
Geldwerten, Uhren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
e) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Werbeträgern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; gen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze,
f) die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung oder Abhanden- sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen
kommens ausgestellter Sachen und Tiere sowie von Ausstellungs- wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelasse-
ständen und -einrichtungen und alle sich daraus ergebenden Ver- nen Leiteinrichtungen) durch eine gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-
mögensschäden; ordnung (StVO) behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungsbe-
g) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Zelten, die der dingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Durchführung der Veranstaltung(en) oder deren Vor- oder Nachbe- schäden.
reitung dienen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
den; Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen sowie öf-
h) Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-, Luft-, Was- fentlich-rechtliche Erstattungsansprüche.
serfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden; Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
i) Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten Kraft-, Luft- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, sonstigen Fahr- Vereinbarungen".
zeugen oder Schlitten (einschließlich Sattel- und Zaumzeug, Ge-
schirre) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; AZ-8 Arbeitnehmerüberlassung
sowie AZ-8.1 Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers
j) das Abbrennen eines Feuerwerks;
k) eigenen Auf- und Abbau von Tribünen; Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15 sowie A3-6.14 ist die gesetzliche Haft-
l) den Betrieb einer Hüpfburg; pflicht der Leiharbeitnehmer wegen dem Entleiher selbst zugefügter
m) die gesetzliche Haftpflicht aus der Bewachung jeglicher Art (z. B. Sachschäden versichert.
Garderoben);
n) die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Straßen, Wegen, A1-7.2, A2-8.2 und A3-8.2 werden dahingehend erweitert, dass die po-
Plätzen und sonstigen Grundstücken sowie wegen aller sich daraus sitive Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Leiharbeitnehmers für eine
ergebenden Vermögensschäden; vom Entleiher angeforderte Arbeitsleistung dem Vorsatz gleichsteht.
es sei denn, diese sind aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mitversi-
chert. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen Vereinbarungen".
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus AZ-8.2 Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenz-
dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen deckung zugunsten Entleiher
berufsmäßigen Pyrotechniker.
Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14 sowie AZ-8.1 ist versichert die
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotech- gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtansprüche
nikers. Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle im In-
land, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs-
Die Ausschlüsse in A1-7.22, A2-8.19 und A3-8.21 sind diesbezüglich Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht, weil diese bedingungs-
gestrichen. gemäß oder hinsichtlich der Versicherungssumme nicht ausreicht.
AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieses Vertrages, soweit er über
den Versicherungsvertrag des Entleihers hinausgeht (Differenzdeckung).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen. Besteht aus anderen als diesen ausdrücklich genannten Gründen kein
Versicherungsschutz über die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Ent-
AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen leihers oder besteht eine solche gar nicht, so entfällt auch im Rahmen
dieses Vertrages der Versicherungsschutz.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem Betrieb einer Hüpfburg. AZ-8.3 Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiär-
deckung
AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14, AZ-8.1 sowie AZ-8.2 ist versi-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus chert die gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtan-
Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von sprüche Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle
Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem im Inland, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs-
Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind. Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
dung. Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversi-
cherungen gehen dieser Versicherung vor.
– 48 –
[Seite 49]
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un-
AZ-9 Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung berechtigten Fahrer gebraucht werden.
von Kfz-Stellplätzen
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
Besitz und Vermietung von Stellplätzen bei Garagen- oder Parkplatzbe- zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
trieben und Parkhäusern für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Anhänger ausschließlich in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstü-
cken. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
AZ-9.1 Besondere Regelungen
AZ-10.2 Besondere Ausschlüsse
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in
A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus anderen als den in
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- AZ-10.1 d) genannten Arbeiten, z.B. aus Anlass von Reparaturen;
gen Tätigkeitsschäden (siehe jedoch AZ-9.1 d)) an sowie Abhanden- b) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen-
kommen von fremden Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug-Anhängern. det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-2.3 finden
keine Anwendung.
Werden die Fahrzeuge hierbei bewegt, besteht Versicherungsschutz aus-
schließlich wegen Schäden, die auf dem Betriebsgrundstück am beweg- AZ-10.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem-
ten Fahrzeug eintreten. den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum-
men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-8.13 finden insoweit keine Anwen-
dung. AZ-11 Stationäre Waschanlagen
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen dem Betrieb einer stationären Waschanlage.
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un- AZ-11.1 Besondere Regelungen
berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt:
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung, Ver-
erforderliche Fahrerlaubnis hat. nichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unberechtigten Ge-
brauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenom-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt men Inhalt und Ladung) anlässlich des Waschens und des Bewegens die-
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). ser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen We-
gen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Auf die Schäden durch Abhandenkommen finden die Bestimmungen schäden.
über Sachschäden Anwendung.
Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-8.13 finden insoweit keine Anwen-
AZ-9.2 Besondere Ausschlüsse dung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
a) Ansprüche wegen Schäden an sowie Abhandenkommen von Fahr- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
zeuginhalt und -ladung, des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
b) Ansprüche aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un-
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen- berechtigten Fahrer gebraucht wird.
det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-2.3 finden
keine Anwendung, Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen
d) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus Anlass von Reparaturen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
oder anderen Serviceleistungen. zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
AZ-9.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt
Vereinbarungen". B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
AZ-10 Tankstellen Auf die Schäden durch Entwendung und Abhandenkommen finden die
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem Betrieb einer Tankstelle. AZ-11.2 Besondere Ausschlüsse
AZ-10.1 Besondere Regelungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche aus Anlass von Reparaturen oder anderen Serviceleis-
Verkauf und Servicearbeiten tungen;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-2.3 finden
a) dem Verkauf der zum Betrieb von Kraftfahrzeugen benötigten Ma- keine Anwendung;
terialien; c) Ansprüche aus Besitz oder Betrieb von automatischen Waschstra-
b) aus dem Bereitstellen von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder ßen – es sei denn, diese sind aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung
dem Verkauf von Ladestrom; mitversichert.
c) dem Verkauf von Reisebedarf und Konsumgütern;
d) – als weitere Regelung zu den Tätigkeitsschäden in A1-6.8 und AZ-11.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem-
A3-6.1 – branchenüblichen Servicearbeiten an fremden Kraftfahr- den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum-
zeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern und an Teilen solcher Fahrzeuge men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
(z. B. Betanken, Prüfen des Luftdrucks, Reinigen von Fahrzeugen –
auch mit stationären Waschanlagen –, Ölwechsel, Radwechsel, Rei- AZ-12 Baubetreuer, Bauträger, Generalübernehmer
fenmontage, Starthilfe, Batterieaufladen, nicht aber Reparaturen).
Versichert sind hierbei auch Ansprüche wegen Schäden durch das AZ-12.1 Je nach Betriebscharakter ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des
Bewegen dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück, soweit es Versicherungsnehmers als
sich nicht um Schäden an dem bewegten Fahrzeug selbst handelt.
AZ-12.1.1 Baubetreuer
Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-8.13 finden insoweit keine Anwen-
dung. aus der Durchführung fremder Bauvorhaben im Namen und für Rech-
nung des betreuten Bauherrn einschließlich der Beauftragung von Sub-
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht unternehmern des Bauhaupt- und Baunebengewerbes sowie von freien
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Architekten und Bauingenieuren im Namen und auf Rechnung des Ver-
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer sicherungsnehmers.
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Mitversichert ist während der Dauer der Bauarbeiten die gesetzliche a) der Erteilung von Nachhilfestunden;
Haftpflicht des betreuten Bauherrn b) der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Reisen sowie Ausflügen
und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Hei-
a) als Bauherr, vorausgesetzt, dass der Bauherr die Planung, Baulei- men, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu
tung und Bauausführung an einen Dritten vergeben hat. Dritter im 12 Monaten.
Sinne dieser Bestimmung ist auch der Versicherungsnehmer. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschä-
b) als Haus- und Grundstücksbesitzer des zu bebauenden Grund- den, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufs-
stücks und des zu errichtenden Bauwerks. krankheiten im Betrieb der Lehreinrichtung gemäß dem Sozialge-
setzbuch VII handelt.
Soweit für den betreuten Bauherrn durch andere Haftpflichtversicherun- Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden
gen Versicherungsschutz besteht, gehen diese Versicherungen der De- aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studie-
ckung gemäß den Ziffern a) und b) vor. renden;
c) der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.
AZ-12.1.2 Bauträger
von Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer im eigenen Namen er-
richtet und zum Verkauf an Dritte bestimmt sind, einschließlich der Be- Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
auftragung von Subunternehmern des Bauhaupt- und Baunebengewer-
bes sowie von freien Architekten und Bauingenieuren im Namen und für A(GB)-1 Beitragsberechnung
Rechnung des Versicherungsnehmers.
Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A(GB)-1.1 der Zahl der tätigen Personen
a) aus der Beschäftigung eines Bauzeichners und/oder Bautechnikers,
der nach Kundenwunsch in Einzelfällen geringfügige, baurechtlich Maßgebend ist die Durchschnittszahl der im Versicherungsjahr tätigen
und statisch nicht relevante Änderungen ausschließlich in der Personen. Hierzu rechnen neben dem Versicherungsnehmer alle im ver-
Werkplanung des Architekten vornimmt (z.B. kleinere oder größere sicherten Betrieb regelmäßig oder vorübergehend tätigen Personen,
Fenster, Versetzung nichttragender Innenwände, Änderung der auch Angehörige des Versicherungsnehmers, Zeit- und Teilzeitkräfte, Bü-
Anordnung der Armaturen im Bad und dgl.); rokräfte, Auszubildende, Reinigungspersonal usw..
b) in Ergänzung von A1-6.2 als Eigentümer von
- unbebauten Grundstücken (auch Vorratsgelände), Falls der Jahresauftragswert für die Vergabe von Leistungen an Subun-
- Wohngebäuden, die für die Begründung von Wohnungsei- ternehmer 25 % des Gesamtumsatzes des Versicherungsnehmers über-
gentum vorgesehen sind, steigt, wird der Beitrag für den übersteigenden Auftragswert nach dem
- Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zum Ver- jeweils gültigen Tarif berechnet.
kauf an Dritte bestimmt sind (bis zur Umschreibung im
Grundbuch), A(GB)-1.2 der Jahreslohn- und -gehaltssumme
- Gemeinschaftsflächen, die Gegenstand der mit den Käufern
geschlossenen Kaufverträge sind, Maßgebend ist die Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme des Versiche-
- Straßen und Wegen bis zur Übernahme durch die öffentliche rungsjahres gemäß Meldung zur Berufsgenossenschaft (auf volle Tau-
Hand oder durch Dritte; send EUR aufgerundet).
c) aus Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, die sich auf Umbauten,
Sanierungen und Aufstockungen bestehender Gebäude beziehen. In diese Summe sind einzurechnen
- EUR 25.000,00 je nicht bei der Berufsgenossenschaft versicherter,
AZ-12.1.3 Generalübernehmer mitarbeitender Inhaber, Teilhaber und geschäftsführender Gesell-
schafter;
aus der schlüsselfertigen Erstellung fremder Bauvorhaben einschließlich - die auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallende anteilige Jah-
der Beauftragung von Subunternehmern des Bauhaupt- und Bauneben- reslohn- und -gehaltssumme;
gewerbes sowie von freien Architekten und Bauingenieuren im Namen - das auf Leiharbeitnehmer entfallende Jahresentgelt;
und für Rechnung des Versicherungsnehmers. - Leistungen durch Subunternehmer. Anteil des Jahresauftragswertes
am Gesamtumsatz des Versicherungsnehmers bis 25 % zuschlags-
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers frei. Der Beitrag für den übersteigenden Auftragswert wird nach
aus Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, die sich auf Umbauten, Sa- dem jeweils gültigen Tarif berechnet.
nierungen und Aufstockungen bestehender Gebäude beziehen.
A(GB)-1.3 dem Jahresumsatz
AZ-12.2 Besondere Regelungen
Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) einschließlich
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers des auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallenden anteiligen Jahres-
aus umsatzes des Versicherungsnehmers im Versicherungsjahr; auf volle
Tausend EUR aufgerundet.
a) Tätigkeiten des Versicherungsnehmers, die sich auf Umbauten, Sa-
nierungen und Aufstockungen bestehender Gebäude beziehen; Die Meldung des Jahresumsatzes gilt als korrekt abgegeben, soweit
b) Betrieb und Unterhaltung von Verkaufsstellen für Zwecke des versi- - Innenumsätze zwischen den mitversicherten Unternehmen oder
cherten Betriebes; - ausschließlich Umsätze aus der versicherten Tätigkeit gemeldet
c) der Verwendung von Reklameeinrichtungen innerhalb und außer- wurden und Sondereinflüsse, wie z. B. der Verkauf von Anlagegü-
halb der Betriebsgrundstücke und der Gestattung von Grund- tern
stücks- und Baustellenbesichtigungen; unberücksichtigt geblieben sind.
d) der Vorführung von Musterhäusern und Musterwohnungen;
e) der Planung einschließlich Objektüberwachung (Bauüberwachung) A(GB)-1.4 nach sonstigen Kriterien
von Bauten im Rahmen des Leistungsbildes der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI) durch den Versicherungs- Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Beitragsberechnungsgrundlage.
nehmer und sein Personal für von ihm betreute Bauvorhaben;
f) der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der Lan- Falls der Jahresauftragswert für die Vergabe von Leistungen an Subun-
desbauordnungen für von ihm betreute Bauvorhaben. ternehmer 25 % des Gesamtumsatzes des Versicherungsnehmers über-
steigt, wird der Beitrag für den übersteigenden Auftragswert nach dem
AZ-12.3 Besondere Ausschlüsse jeweils gültigen Tarif berechnet.
Ausgeschlossen bleibt die Haftpflicht A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
a) der Subunternehmer und ihrer Betriebsangehörigen; Beitrag (Beitragsregulierung)
b) aus der Durchführung von Bau- und/oder Handwerkerarbeiten mit
eigenem Personal; A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
c) Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die Gegen- welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
stand der Leistung des Versicherungsnehmers sind, und alle sich Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
daraus ergebenden Vermögensschäden. Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
AZ-13 Freiberufliche Lehrtätigkeit Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-
einer – mit dem versicherten Risiko in Zusammenhang stehenden – frei- des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
beruflichen Lehrtätigkeit, insbesondere aus dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
– 50 –
[Seite 51]
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht
sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver-
rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er-
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi- möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei
cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-
rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In
destbeitrags werden berücksichtigt. seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts-
normen anzugeben.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa- A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech- von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi-
nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich cherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs- Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges
nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An- zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er- zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
höhten Beitrags erfolgten. Mitwirkung einzuräumen.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei- A(GB)-5 Abtretungsverbot
chung
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-
abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab Teil B Allgemeiner Teil
dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be- Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
teilbare ganze Zahl ab. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel- gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund trags.
und Höhe der Versicherungsleistungen.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An- B1-2.1 Beitragszahlung
zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus oder als Einmalbeitrag.
A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit B1-2.2 Versicherungsperiode
der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je- einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach der Vertragsdauer.
A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner B1-2.3 Versicherungsjahr
Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-
ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags-
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än- B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
tragserhöhung wirksam werden sollte. rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
erhöhung zugehen. schluss zu zahlen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflicht- nachdem die Zahlung veranlasst ist.
risiken)
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versi- oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-
cherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: zahlen.
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich-
teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen
Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
– 51 –
[Seite 52]
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver-
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. sicherers erfolgt.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder gen.
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver-
sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die künftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Nichtzahlung zu vertreten hat.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
B1-4 Folgebeitrag nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung
gestellt werden.
B1-4.1 Fälligkeit
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
sicherungsschutz bestanden hat.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- und fehlendem versicherten Interesse
nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete
Zahlung zu vertreten hat. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb
von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus-
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi-
standenen Schadens zu verlangen. derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
B1-4.3 Mahnung der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele- zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel- zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
gungsrecht) hinweist. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-
cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz- des Interesses Kenntnis erlangt hat.
ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
sofortiger Wirkung kündigen. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie- ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin- schäftsgebühr verlangen.
zuweisen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah-
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be- Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
stehen.
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B1-5 Lastschriftverfahren
B2-1.1 Vertragsdauer
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor-
den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
– 52 –
[Seite 53]
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- allein für die Zahlung des Beitrags.
tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-
tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B2-3.4 Anzeigepflichten
zugegangen ist.
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un-
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- sen hätte.
rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text- rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein. gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes- Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
ses Kenntnis erlangt.
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall ters bis zum Vertragsschluss
B2-2.1 Kündigungsrecht B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli-
che Umstände
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-
b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
spruch gerichtlich zugestellt wird. seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
von Satz 1 in Textform stellt.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro-
tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
wird.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
B2-3.1 Übergang der Versicherung Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi- Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
übernommen wird. sen hätte.
B2-3.2 Kündigung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger B3-1.2.2 Kündigung
Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-
werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-
langung der Kenntnis, ausgeübt wird. gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
B2-3.3 Beitrag gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
sen hätte.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen- B3-1.2.3 Vertragsänderung
den Versicherungsperiode erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
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[Seite 54]
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun- Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
teil.
B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen. a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
hinzuweisen. stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor-
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers derten Schriftstücke übersandt werden.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel-
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht-
Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be- wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein
ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
weils geltend gemachte Recht begründen. d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel-
fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli-
chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung fügung stellen.
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-1.6 Anfechtung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder
B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
anzufechten, bleibt bestehen. cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs-
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-
tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
B3-2 Änderungen des Vertrags hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen. dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge- B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsverträgen versichert ist.
B3-3.1.2 Kündigungsrecht B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine geschlossenen Vertrages verlangen.
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-
fristlos kündigen. fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer zugeht.
mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des trag etwas anderes bestimmt ist.
– 54 –
[Seite 55]
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste- zuständigen Niederlassung.
hen.
B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver- Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- den:
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge- Versicherungsombudsmann e. V.
gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht Postfach 080632
angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre- einsehbar.
chend Anwendung.
Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers B4-6 Anzuwendendes Recht
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
B4-7 Sanktionsklausel
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be- vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
endigung; zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
und während des Versicherungsverhältnisses. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
rungsnehmer zu übermitteln. Deutschland entgegenstehen.
B4-4 Verjährung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- Deutschland entgegenstehen.
spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen-
den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an- www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen veröffentlicht.
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht B4-8 Salvatorische Klausel
mit.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif- Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
nehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
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