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Show full text: Bedingungen R+V Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe (HAI BAU)
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Bedingungen
R+V Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe
(HAI BAU Individual, Stand 09/2026)
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) ................................................................................................. 7
1.1 Vertragsgrundlagen ...................................................................................................................... 7
1.2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer ........................................................................ 7
1.3 Beitrag ........................................................................................................................................ 7
1.4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen .............................................................................. 8
1.5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ............................................................................ 8
1.6 Mehrfachversicherung .................................................................................................................. 9
1.7 Wegfall des versicherten Interesses .............................................................................................. 9
1.8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ................................................................... 9
1.9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand ..................................................................................... 9
1.10 Verjährung ................................................................................................................................... 9
1.11 Aufbau des Vertrages ................................................................................................................... 10
1.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko, Versicherungsfall ............................................. 10
1.13 Aktualisierungs-Versprechen ........................................................................................................ 11
1.14 Vermögensschäden ..................................................................................................................... 12
1.15 Abhandenkommen von Sachen .................................................................................................... 12
1.16 Vorsorgeversicherung, Versehensklausel ...................................................................................... 12
1.17 Leistungen der Versicherung ........................................................................................................ 13
1.18 Begrenzung der Leistungen .......................................................................................................... 14
1.19 Nicht versicherte Risiken .............................................................................................................. 15
1.20 Mitversicherte Unternehmen im Inland ........................................................................................... 20
1.21 Mitversicherte Unternehmen im Ausland ........................................................................................ 20
1.22 Finanzinteresse des Versicherungsnehmers .................................................................................. 20
1.23 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer ............................................. 21
1.24 Neu gegründete oder neu übernommene Unternehmen ................................................................. 21
1.25 Vertretungsregelung ..................................................................................................................... 22
1.26 Mitversicherte Personen ............................................................................................................... 22
1.27 Repräsentanten ........................................................................................................................... 23
1.28 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander ....................................................... 23
1.29 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers .................................................. 23
1.30 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander ........................................... 24
1.31 Nachhaftung ................................................................................................................................ 24
1.32 Kumulklausel ............................................................................................................................... 24
1.33 Sanktionsklausel .......................................................................................................................... 25
2 Gemeinsame Regelungen .......................................................................................................... 26
2.1 Betriebliche und berufliche Risiken ................................................................................................ 26
2.2 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Projektgruppen, Joint Ventures .......................... 29
2.3 Beauftragung fremder Unternehmen ............................................................................................. 30
2.4 Belegschafts- und Besucherhabe .................................................................................................. 30
2.5 Mietsachschäden ......................................................................................................................... 30
2.6 Schlüsselrisiko ............................................................................................................................. 32
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.7 Tätigkeitsschäden (Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen) ................................................... 32
2.8 Schäden am Gewerk des Subunternehmers .................................................................................. 38
2.9 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen .................................................................. 38
2.10 Kriegsaltlasten ............................................................................................................................. 38
2.11 Auslösen von Fehlalarm ............................................................................................................... 38
2.12 Abhandenkommen fremder Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen ............................. 39
2.13 Asbestschäden ............................................................................................................................ 39
2.14 Strahlenschäden .......................................................................................................................... 40
2.15 Abwasser- und Überschwemmungsschäden .................................................................................. 41
2.16 Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen ..................................................................... 41
2.17 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen ....................................................... 41
2.18 Verändern von Grundwasserverhältnissen ..................................................................................... 41
2.19 Planung und Bauleitung ................................................................................................................ 42
2.20 Gebrauch fremder Fahrzeuge ....................................................................................................... 42
2.21 Feuerwehreinsätze aufgrund Betriebsstoffverlust bei Kraftfahrzeugen ............................................. 43
2.22 Einweisen von Betonpumpen oder Fahrzeugkränen Dritter ............................................................. 44
2.23 Schwimmende Arbeitsgeräte ........................................................................................................ 44
2.24 Vertragliche Haftpflicht ................................................................................................................. 45
2.25 Auslandsschäden ......................................................................................................................... 47
2.26 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten ........................................................... 49
2.27 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage ............................................................................................ 49
2.28 Verletzung von Datenschutzgesetzen, Internethaftpflicht ................................................................ 50
2.29 Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- und sonstigen Rechten .................................................. 51
2.30 Rechtsdienstleistung .................................................................................................................... 52
2.31 Strafrechtschutz ........................................................................................................................... 52
2.32 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers ........................................................................... 52
2.33 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG ............................................................................ 53
2.34 Gewerbliche Flugdrohnen ............................................................................................................. 53
2.35 Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen ......................................................................... 53
2.36 Abbruch- und Einreißarbeiten ....................................................................................................... 54
2.37 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung ........................................................................ 54
2.38 Musterhäuser ............................................................................................................................... 55
2.39 Baumkontrollen ............................................................................................................................ 55
2.40 Vermögensschäden aus nebenberuflicher Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit ....................... 55
2.41 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung ..................................................... 56
2.42 Mediator ...................................................................................................................................... 56
2.43 Evakuierungskosten ..................................................................................................................... 57
2.44 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude ...................................................................... 57
2.45 Arbeiten auf Flughäfen und -plätzen .............................................................................................. 59
2.46 Neuwertentschädigung ................................................................................................................. 59
3 Produkthaftpflichtrisiko ............................................................................................................ 60
3.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko ......................................................................... 60
3.2 Versichertes Risiko ...................................................................................................................... 60
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3.3 Lohnbe- oder -verarbeitung ........................................................................................................... 60
3.4 Besondere Bestimmungen zur Produkthaftpflicht (inkl. Mangelnebenkosten,
Nachbesserungsbegleitschäden u.a.) ............................................................................................ 60
3.5 Risikobegrenzung für Garantien und vertragliche Haftungsvereinbarungen ...................................... 62
3.6 Erweiterungen des Versicherungsschutzes (inkl. EAN-Codierung) ................................................. 62
3.7 Versicherungsfall ........................................................................................................................ 69
3.8 Nicht versicherte Risiken ............................................................................................................. 69
3.9 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung ............................................................................................ 70
3.10 Serienschaden ............................................................................................................................ 71
3.11 Zeitliche Begrenzung ................................................................................................................... 71
3.12 Rückwärtsdeckung ...................................................................................................................... 71
4 Umweltrisiko .............................................................................................................................. 73
4.1 Gemeinsamer Teil zur Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung ................................... 73
4.2 Umwelthaftpflichtversicherung ...................................................................................................... 80
4.3 Umweltschadensversicherung ...................................................................................................... 82
5 Ersatzansprüche aus Benachteiligungen ................................................................................... 90
5.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Benachteiligungsgründe ................................................ 90
5.2 Versicherte .................................................................................................................................. 91
5.3 Versicherungsfall ......................................................................................................................... 92
5.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers ........................................................ 93
5.5 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung ..................... 94
5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich ........................................................................................... 94
5.7 Ausschlüsse ................................................................................................................................ 94
5.8 Anderweitige Versicherungen ....................................................................................................... 96
5.9 Zurechnung ................................................................................................................................. 96
5.10 Anspruchsberechtigte ................................................................................................................... 96
5.11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen ....................................................................... 97
5.12 Rückgriffsansprüche ..................................................................................................................... 97
5.13 Verzichtswirkung .......................................................................................................................... 97
5.14 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten ........................................................... 97
5.15 Abwehr- und Kostenschutz ........................................................................................................... 99
6 AKB-Zusatzdeckung .................................................................................................................. 101
6.1 Übergreifende Bestimmungen ....................................................................................................... 101
6.2 Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................... 101
6.3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ............................................................................................ 110
6.4 Anwendbares Recht, Sprache ....................................................................................................... 113
7 Allgemeines Rückrufkostenrisiko ............................................................................................. 114
7.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko ......................................................................... 114
7.2 Versicherungsfall ......................................................................................................................... 115
7.3 Umfang des Versicherungsschutzes .............................................................................................. 115
7.4 Beratungskosten .......................................................................................................................... 117
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
7.5 Selbstbeteiligungen ...................................................................................................................... 117
7.6 Serienschäden ............................................................................................................................. 117
7.7 Risikobegrenzungen und nicht versicherte Risiken ......................................................................... 117
7.8 Zeitliche Begrenzung .................................................................................................................... 118
8 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden
120
am Objekt ..................................................................................................................................
8.1 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................... 120
8.2 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) für Dritte ..................................................................... 125
8.3 Erweiterte Planungshaftpflicht nach Bauabnahme .......................................................................... 126
8.4 Erweiterte Planungshaftpflicht vor und nach Bauabnahme .............................................................. 127
9 ITK-Services (Produkte und Leistungen der Informations- und
Telekommunikationstechnologie) ............................................................................................. 129
9.1 Ergänzende Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie
(ITK-Nebenleistungen) ................................................................................................................. 129
9.2 Eigenständige Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie
(ITK-Hauptleistungen) .................................................................................................................. 132
9.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung ............................................................................................. 133
10 Additive Druckverfahren (3D-Druck) ......................................................................................... 134
10.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko ......................................................................... 134
10.2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes .................................................................................... 134
10.3 Eigenschäden des Versicherungsnehmers .................................................................................... 136
11 Master Cover, Financial Interest Cover (FInC) ........................................................................... 137
11.1 Master Cover ............................................................................................................................... 137
11.2 Financial Interest Cover (FInC) .................................................................................................... 148
12 Privatrisiken .............................................................................................................................. 152
12.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Privathaftpflichtversicherung ........................ 152
12.2 Mitversicherte Personen ............................................................................................................... 156
12.3 Deckungserweiterungen ............................................................................................................... 157
12.4 Risikobegrenzungen ..................................................................................................................... 159
12.5 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) ........................................................................ 160
12.6 Kautionsleistung im Ausland ......................................................................................................... 161
12.7 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung ...................................................................... 162
12.8 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen .................................................................... 163
12.9 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers und
Nachversicherungsschutz ............................................................................................................. 164
12.10 Gewässerschadenrestrisiko .......................................................................................................... 165
12.11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz ................................................................................................................ 166
12.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Hundehalterversicherung ............................. 167
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
12.13 Deckungserweiterungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung ..................................................... 168
12.14 Risikobegrenzungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung ........................................................... 168
12.15 Gewässerschadenrestrisiko zur Hundehalterhaftpflichtversicherung ................................................ 169
12.16 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Hundehalterhaftpflichtversicherung .................................... 169
13 Individuelle Vertragsvereinbarungen ........................................................................................ 170
13.1 Definition Bauträger, Erschließungsträger ...................................................................................... 170
13.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit als Bauträger
170
oder Erschließungsträger ..............................................................................................................
13.3 Planungshaftpflicht nach Bauabnahme für Bauträger, Erschließungsträger ...................................... 171
14 Besonderer Teil zur Police (BT) ................................................................................................. 172
14.1 Beitragsberechnung, Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, Beitragsregulierung ............ 172
14.2 Beitragsangleichung ..................................................................................................................... 172
14.3 Kündigung nach Beitragsangleichung ............................................................................................ 173
14.4 Kündigung nach Versicherungsfall ................................................................................................ 173
14.5 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen ............................................................... 173
14.6 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften ................. 174
14.7 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls .......................................................................... 174
14.8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ........................................................................ 174
14.9 Abtretungsverbot .......................................................................................................................... 175
15 Wichtige Informationen, Merkblätter .......................................................................................... 176
15.1 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten zu
Versicherungsverträgen (VVG – Info) ............................................................................................ 176
15.2 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten ............................................... 180
15.3 Merkblatt zur Datenverarbeitung ................................................................................................... 182
15.4 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten ......................................................... 191
15.5 Gender-Hinweis ........................................................................................................................... 191
16 Mehrwertschutz ......................................................................................................................... 192
16.1 Umfang des Versicherungsschutzes .............................................................................................. 192
16.2 Risikobegrenzungen ..................................................................................................................... 192
16.3 Selbstbeteiligung .......................................................................................................................... 192
16.4 Schadenmeldung ......................................................................................................................... 193
16.5 Anderweitig bestehende Exzedentenverträge ................................................................................ 193
16.6 Dauer der Individuellen Vertragsvereinbarung (Differenzdeckung) ................................................... 193
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1 Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1.1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle Teile des Vertrages, sofern in den anderen Teilen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
1.2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
1.2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.3 - zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
1.2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag gilt für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn
nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer oder durch den
Versicherungsnehmer muss in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung zum
vorgesehenen Zeitpunkt bedarf.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach § 11 Absatz 4 VVG, gekündigt
werden.
1.3 Beitrag
1.3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
1.3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach
Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrags.
1.3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
1.3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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R+V Haftpflicht-Police
1.3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug,
es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
Absatz 2 darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den
angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
1.3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für
die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
1.3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
1.4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach
Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck
der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind.
Die Angaben sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
des Versicherers nachzuweisen.
1.5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit (z. B. gemäß Ziffer 14.7, 14.8 und 15.2)
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG
leistungsfrei und zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.6 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung,
§§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme
verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
1.7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist.
Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß.
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn
rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem
Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
1.8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die
im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht
mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
1.9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
1.10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung
des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.11 Aufbau des Vertrages
Der Versicherungsschutz wegen
1.11.1 Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den
Bestimmungen von Ziffer 1, 2 und 14;
1.11.2 Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder
Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die
Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt
sind, nach den Bestimmungen von Ziffer 1 bis 3 und 14;
1.11.3 Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden
(Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1, 2, 4 und 14, es sei denn,
einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne
des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von
Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b.
Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz
(Umweltschadensrisiko) richtet sich nach Ziffer 4 und 14;
1.11.4 Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1.1 bis 1.10
sowie Ziffer 5;
1.11.5 Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit,
Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler von mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit richtet sich
nach den Bestimmungen von Ziffer 6, es sei denn einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine
andere Regelung vor;
1.11.6 Schäden für mitversicherte Gesellschaften mit Sitz im Ausland (Master Cover) richtet sich nach Ziffer 11.1
dieser Bedingungen;
1.11.7 Ausgleichsansprüchen des Finanzinteresses (Financial Interest Cover - FInC) richtet sich nach Ziffer 11.2
dieser Bedingungen;
1.11.8 Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach Ziffer 1, 12 und 14 dieser Bedingungen;
1.11.9 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Ziffer 2 bis 13 ausdrücklich eine besondere Regelung für den
jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Ziffern 1 und 14;
1.11.10 Das Produkt-Rückrufkostenrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1, 7 und 14;
1.11.11 Planung und Bauüberwachung inklusive Mängel oder Schäden am Objekt richtet sich nach den
Bestimmungen von Ziffer 1, 8 und 14.
1.11.12 Die besonderen Vereinbarungen für Bauträger und Generalübernehmer richten sich nach den
Bestimmungen von Ziffer 1, 13 und 14.
1.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko, Versicherungsfall
1.12.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der folgenden Vereinbarungen für die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten (versichertes Risiko).
Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen
Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fachlichen
oder technischen Zusammenhang stehen.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.12.2 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des
Versicherungsnehmers,
2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen
(Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 1.16.1 näher geregelt sind.
1.12.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
Voraussetzungen von Ziffer 14.6 kündigen.
1.12.4 Der Versicherungsschutz umfasst während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene
Schadenereignisse (Versicherungsfall), die einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge haben und für die er von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch
genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.12.5 Der Versicherungsschutz dieses Vertrages gilt ausschließlich soweit der Versicherungsnehmer seinen
Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland -
teilweise abweichend von Ziffer 1.19.10 auch alle rechtlich unselbständigen Betriebsstätten und
Niederlassungen des Versicherungsnehmers weltweit, ausgenommen solche in USA, in US-Territorien
oder in Kanada.
Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA, in US-Territorien oder in
Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen
Tochterunternehmen und Niederlassungen (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen) des
Versicherungsnehmers im Ausland (siehe aber auch Ziffer 1.24).
1.13 Aktualisierungs-Versprechen
1.13.1 Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen
oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen
und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken.
1.13.2 Diese Regelung gilt nicht
1 für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Ersatzleistungen, Maximierungen oder
Selbstbeteiligungen), die stets Vorrang haben;
2 bei Versicherungsverbesserungen mit separatem Beitragszuschlag oder
3 soweit dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten und diese von
ihm zuvor abgelehnt wurde.
1.13.3 Die Entschädigungsleistung ist in jedem Fall auf die für diese laufende Versicherung vereinbarten
Gesamtversicherungssummen und Kosten begrenzt.
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[Seite 12]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.14 Vermögensschäden
1.14.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind und während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
1.14.2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden
1 durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
7 aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung,
-wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
8 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien
bzw. Organe im Zusammenhang stehen;
11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
1.15 Abhandenkommen von Sachen
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche
Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abhandenkommen
von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
1.16 Vorsorgeversicherung, Versehensklausel
1.16.1 Vorsorgeversicherung
1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht
im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem
Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und
zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen.
5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt.
6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
a. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind.
1.16.2 Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von Ziffer 1.16.1 Nr. 2 Satz 3 - auf
versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des
versicherten Betriebes liegen und weder nach dem Allgemeinen Risiko noch nach dem Betriebsrisiko
dieses Vertrages ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des
Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den
danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.
1.16.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.16.1 und 1.16.2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA, US-
Territorien und in Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA. in US-Territorien
und in Kanada geltend gemachten Schadenersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht
geltend gemacht werden.
Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen.
Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf - sofern vereinbart - das Rückrufkostenrisiko.
1.17 Leistungen der Versicherung
1.17.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter
Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
freizustellen.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.17.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
1.17.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
1.17.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer
zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
1.18 Begrenzung der Leistungen
1.18.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
1.18.2 Die Angaben zur Jahreshöchstersatzleitung finden Sie in der Leistungsübersicht.
1.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
1 auf derselben Ursache,
2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
1.18.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung
(Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen
zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.
1.18.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
1.18.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme,
trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Ansprüche.
1.18.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom
Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer anlaufenden Rentenzahlungen
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
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[Seite 15]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
1.18.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten
nicht aufzukommen.
1.19 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind
1.19.1 Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadenersatz statt der Leistung;
2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
1.19.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
1.19.3 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
1 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
2 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
1.19.4 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
1.19.5 Haftpflichtansprüche
1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 1.19.6 benannten Personen gegen die
Mitversicherten,
2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags;
1.19.6 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den
im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -
kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind);
2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
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[Seite 16]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist;
6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Zu Ziffer 1.19.5 und 1.19.6:
Die Ausschlüsse unter Ziffer 1.19.5 und 1.19.6 Nr. 2 bis 6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
1.19.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind;
1.19.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, wenn
1 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen
Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel, Materialablagefläche und
dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese
Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
3 die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden
sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
Zu Ziffer 1.19.7 und Ziffer 1.19.8:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 1.19.7 und Ziffer 1.19.8 in der Person von Angestellten,
Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt
gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den
Versicherungsvertrag mitversicherten Personen.
1.19.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt
und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
1.19.10 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Ansprüche aus § 110
Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind jedoch mitversichert;
1.19.11 Umweltschäden, Umwelteinwirkungen
1 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden
nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in
Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
werden können.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
a. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
b. für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch
Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen;
- Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind;
1.19.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
1.19.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen mit
energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen);
1.19.14 Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von
gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und
Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
1.19.15 Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse
oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten;
1.19.16 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
1.19.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen;
1.19.18 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.19.19 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen;
1.19.20 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des
Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden
Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gehandelt hat;
1.19.21 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf
die Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 1.16.1 wird hingewiesen;
1.19.22 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.3, 2.1.2, und 2.20) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
1 Ein- und Aussteigen,
2 Be- und Entladen,
3 Betanken und Aufladen,
4 Reparatur, Wartung und Reinigung,
5 Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger
und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
1.19.23 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch
genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
1.19.24 Haftpflichtansprüche aus
1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen
für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge;
1.19.25 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG)
an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
1.19.26 Haftpflichtansprüche, die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen
Körper -, die aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.19.27 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete
oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge
desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
1.19.28 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak
oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen oder Komponenten für Tabak
oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst
Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
1.19.29 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder;
1.19.30 Haftpflichtansprüche aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
1.19.31 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
1 Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen;
2 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und
sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen;
3 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen
bestimmt waren.
Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines,
Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut;
1.19.32 Haftpflichtansprüche aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
1.19.33 Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer
Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
1.19.34 Haftpflichtansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder
Erzeugnisse (z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube);
1.19.35 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
1.19.36 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware;
1.19.37 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen
Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
1.19.38 Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
explosiblen Stoffen verursachen.
Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden
führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des
Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten begangen wurde;
1.19.39 Haftpflichtansprüche wegen
1 Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken,
deren Bestandteile und Zubehör handelt.
Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur
Erdwärmenutzung bis zu einer Tiefe von 400 m (oberflächennahe Geothermie);
2 Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und
Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.19.40 Haftpflichtansprüche aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen)
von Flughäfen und -plätzen, (Stau-) Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder
Untergrundbahnen sowie aus Flussbegradigungen und -verlegungen;
1.19.41 Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder
seines Fließverhaltens;
1.19.42 Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich
anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen
sind.
1.20 Mitversicherte Unternehmen im Inland
Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführten, rechtlich selbständigen
Firmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Der Versicherungsschutz besteht auch für alle vorhandenen rechtlich unselbständigen Betriebsstätten
(z. B. Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und
dergleichen) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
1.21 Mitversicherte Unternehmen im Ausland
Versichert sind nur die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführten Unternehmen im
Ausland.
Der Versicherungsschutz für rechtlich selbständige Unternehmen und deren rechtlich unselbständige
Tochterunternehmen richtet sich nach den besonderen Vereinbarungen zum Master Cover.
Für rechtlich unselbständige Auslandsgesellschaften von mitversicherten deutschen Gesellschaften richtet
sich der Versicherungsschutz - soweit rechtlich erlaubt - nach Ziffer 2.25.
1.22 Finanzinteresse des Versicherungsnehmers
Im Rahmen der Versicherung des Finanzinteresses (FInC) ist das Interesse des Versicherungsnehmers
am Erhalt des wirtschaftlichen Wertes seiner Beteiligung an einem Tochterunternehmen versichert,
welches seinen Sitz in einem sog. non-admitted Staat hat.
Dieser Versicherungsschutz richtet sich nach den besonderen Vereinbarungen zur Versicherung des
Finanzinteresses gemäß Ziffer 11.2 (sofern vereinbart).
Die Bestimmungen des FInC gelten ausschließlich für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
als FInC-Versicherungsnehmer aufgeführte(n) Gesellschaft(en) und finden auf sonstige Mitversicherte
keine Anwendung.
Unternehmen, bezüglich derer der FInC-Versicherungsnehmer sein Finanzinteresse im Sinne des FInC
versichert hat, gelten nicht als „Dritte“ im Sinne dieses Vertrages.
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1.23 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer
Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungsteuer an die entsprechenden
Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur Abführung bzw.
Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichtet ist.
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen
Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen
Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede Prämienberechnung zur
Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend
bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlicher Abgaben in
Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und
erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.
1.24 Neu gegründete oder neu übernommene Unternehmen
1.24.1 Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraumes neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab dem während
der Vertragsdauer erfolgten Gründungsdatum bzw. Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der
Voraussetzung, dass
1 es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers oder der weiteren
Versicherungsnehmer handelt und
2 der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der
Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die
Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung.
1.24.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum
Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche
Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung
aufzugeben.
1.24.3 Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn
innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss (Beitrag
und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist.
Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
1.24.4 Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs- bzw. Übernahmedatum bereits eingetretener
Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen.
1.24.5 Für Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 sowie Ziffer 7 wegen Aufwendungen oder Kosten durch Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers, die vor dem Gründungs- bzw. Übernahmedatum ausgeliefert wurden, besteht
Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
1.24.6 Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz,
so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär.
1.24.7 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern diesen ein gesetzliches Verbot entgegen steht.
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[Seite 22]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1.25 Vertretungsregelung
Soweit im Rahmen dieses Vertrages weitere natürliche oder juristische Personen mitversichert sind, vertritt
der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von
Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger
Beitragsschuldner.
Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die
vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung.
1.26 Mitversicherte Personen
1.26.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten
entsprechend anzuwenden. Ziffer 1.16.1 gilt nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines
Mitversicherten entsteht.
1.26.2 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie
der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten
Sicherheitsbeauftragten (Datenschutz-, Immissionsschutz-, Strahlenschutz-,
Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der
Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft;
2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in
den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für
Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des
Versicherungsnehmers verursachen;
Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei
Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig
Versicherungsschutz besteht;
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des SGB VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversichert sind jedoch
a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110
SGB VII, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte. Verantwortliche
Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die Regressansprüche gegen
die in Ziffer 1.26.2 Nr. 2 enannten Personen richten.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht;
3 auch des nachstehend genannten Personenkreises:
a. Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Freelancer, Handelsvertreter u. dgl.) für Schäden, die
diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren
Hilfspersonen;
c. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die
gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor.
4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer.
1.26.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer
zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
1.26.4 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern diesen ein gesetzliches Verbot entgegensteht.
1.27 Repräsentanten
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich:
1.27.1 die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften),
1.27.2 die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
1.27.3 die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
1.27.4 der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
1.27.5 die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
1.27.6 die Inhaber (bei Einzelfirmen),
1.27.7 bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten
Vertretungsorgane,
1.27.8 der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen,
1.28 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung der Ziffer 1.19.5 in Verbindung mit Ziffer 1.19.4 - auch
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
1.28.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die
schadenverursachende Person angestellt ist,
1.28.2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen,
1.28.3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 2.28.1) soweit es sich nicht
um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt
(Privathaftpflichtversicherung).
1.29 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.6 Nr. 3 - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter
des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht
wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
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R+V Haftpflicht-Police
1.30 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.5 Nr. 2 sowie 1.19.11 Nr. 2 - gesetzliche
Haftpflichtansprüche der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen
Unternehmen untereinander.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen
- Mietsachschäden gemäß Ziffer 2.5
- Schäden an Arbeitsgeräten gemäß Ziffer 2.35
- Neuwertentschädigung gemäß Ziffer 2.46
- Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffer 3.6 (sofern vereinbart)
- Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten gemäß Ziffer 2.40
- Schäden an Grund und Boden
- Schäden aus Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden
am Objekt gemäß Ziffer 8 oder Ziffer 13.3 (sofern jeweils vereinbart).
1.31 Nachhaftung
Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- oder Betriebseinstellung, nicht aus
anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei
Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht
Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu zehn Jahren für
Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese
Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von
Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am
letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
Auf die besonderen Bestimmungen für das Umweltrisiko und das erweiterte Produkthaftpflichtrisiko nach
Ziffer 3.6 wird hingewiesen.
Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung, sofern
diese Gegenstand des Vertrages ist.
1.32 Kumulklausel
1.32.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
- auf derselben Ursache oder
- auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz
- nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle
Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung,
- nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer
Umweltschadensversicherung,
so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei
gleichen Versicherungssummen maximal eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere
Versicherungssumme zur Verfügung.
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R+V Haftpflicht-Police
Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung
gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem
der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder
Umweltschadensversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere
Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend
Anwendung.
1.32.2 Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate
Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben,
oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen
Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen,
die
- auf derselben Ursache oder
- auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht,
beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen,
sondern bei gleichen Versicherungssummen maximal eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die
höhere Versicherungssumme zur Verfügung.
Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche
Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
Versicherungsfall eingetreten ist.
1.32.3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt
als eine Versicherungssumme.
1.33 Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten
von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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R+V Haftpflicht-Police
2 Gemeinsame Regelungen
2.1 Betriebliche und berufliche Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen
Risiken, insbesondere
2.1.1 Immobilien
1 als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung,
Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken (nicht jedoch
von Luftlandeplätzen), Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte.
Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht
etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche
Haftpflicht
a. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.8 und 1.19.16 keine
Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich
der Versicherer nicht auf den Ausschluss der Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b berufen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4;
b. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung
bis zum Besitzwechsel bestand;
c. der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
2 Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des
Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der
Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt,
die er von diesen gemietet oder gepachtet hat.
Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht.
Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude
oder Räumlichkeiten sind weiterhin nicht versichert.
2.1.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger
aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen
1 Kraftfahrzeugen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit.
2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
3 Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Kraftfahrzeug-Anhänger.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.16.1 Nr. 6 a.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Mitversichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der
versicherten Fahrzeuge an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht
derjenigen, denen die Fahrzeuge überlassen worden sind.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
Auf den Ausschluss für im Ausland registrierte Fahrzeuge nach Ziffer 1.19.42 wird besonders hingewiesen.
2.1.3 Anschlussgleise
aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und
sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziffer 2.24.2).
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen.
2.1.4 Tiere
als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
2.1.5 Waffen
aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.
Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen;
2.1.6 Energieerzeugungsanlagen
1 aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur
Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um
Fotovoltaik-, Solarthermie-, Onshore-Wind- oder Wasserenergieanlagen sowie Wärmepumpen- oder
Geothermieanlagen (diese nur zur überwiegenden Eigennutzung) handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen sowie
Geothermieanlagen mit einer Tiefe über 400 m (Tiefengeothermie).
Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen
Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem
versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine Genehmigungspflicht nach
Bundesimmissionsschutzgesetz, nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz
notwendig ist.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und
Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgungsnetzen,
ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme- oder Einspeisestationen der
Energieversorgungsunternehmen.
2 aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter wegen
a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14 - insoweit abweichend von Ziffer 1.19.9 - aus
Versorgungsstörungen.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und der Höhe, wie dies in den
gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung geregelt
ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV),
§ 18 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV),
§ 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) oder
§ 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV).
Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden.
3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a. als Haus- und Grundbesitzer sowie
b. als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen
Dritten vergeben sind.
2.1.7 Elektroladestationen
wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden aus dem Besitz und dem
Betrieb von Anlagen zur Abgabe von Strom (E-Ladestationen), die der Versorgung der Elektrofahrzeuge
von Betriebsangehörigen und Besuchern dienen.
Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär zu anderweitigen Versicherungen des Versicherungsnehmers
gewährt.
2.1.8 Telearbeitsplätze (Home-Offices)
aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige.
Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des
Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Home-Office entstehen.
Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- oder Sachschäden durch von dem Versicherungsnehmer
zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt der Versicherer in Vorleistung.
2.1.9 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung
aus dem gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung
(§§ 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). Wird die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG)
oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Rücknahme bzw. des Widerrufes.
Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrages Ansprüche Dritter wegen Personen- oder
Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen
Auswahlverschuldens geltend gemacht werden.
Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer überlassenen
Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für das Einsatzunternehmen
bei Dritten verursachen.
Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzunternehmers für
den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor.
Weiterhin nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus
1 Schäden, die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert wurden
einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
3 Schäden an (Bau-) Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Maschinen oder
Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte Arbeitnehmer geplant oder
konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben. Mängeln stehen den Schäden gleich;
4 Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des
Einsatzunternehmens gemäß dem SGB VII handelt.
2.1.10 Gerüste
aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche
unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte.
2.1.11 Weitere Betriebsrisiken
1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der
Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit
gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde;
2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus
der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist.
3 der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten einschließlich der Präsentation und
Vorführung der Waren.
2.2 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Projektgruppen, Joint Ventures
2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder
Liefergemeinschaften.
Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsnehmers in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer
zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel,
Baufehler) nicht bekannt waren.
Dabei gilt folgende Regelung:
Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht
Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht
wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht
hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die
Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits-
oder Liefergemeinschaft entspricht.
Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der
Anzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft.
2.2.2 Wenn der Versicherungsnehmer es ausdrücklich wünscht, und er nach den gesetzlichen Bestimmungen
zur Haftung verpflichtet ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Regelung gemäß Ziffer 2.2.1 Nr. 2
berufen. Regressansprüche bleiben bestehen.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.2.3 Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander
sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher
Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- oder Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn
über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt
worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht.
Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden
des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
2.2.5 Versicherungsschutz besteht in vorstehendem Umfang auch für die Arbeits- und Liefergemeinschaft selbst.
2.2.6 Die Teilnahme an Projektgruppen, Planungsringen und Joint Ventures wird den Arbeits- oder
Liefergemeinschaften gleichgestellt, auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Partnerschaft
als rechtsfähige Person richtet.
Joint Ventures im Sinne dieser Bestimmungen sind alle gemeinsam mit Dritten betriebene
Gemeinschaftsleistungen einschließlich Arbeits-, Liefergemeinschaften, Projektgruppen,
Forschungskooperationen etc., die nicht im Rahmen eines rechtlich selbständigen Unternehmens
betrieben werden.
2.3 Beauftragung fremder Unternehmen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraft- und Wasserfahrzeug-
Fuhrunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.4 Belegschafts- und Besucherhabe
2.4.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 und abweichend von Ziffer 1.19.7 - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit
Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.4.2 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch ohne Vorliegen einer
gesetzlichen Haftpflicht. Ein Verschulden des Geschädigten wird bei der Ersatzleistung berücksichtigt.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.4.3 Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich
Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen.
2.5 Mietsachschäden
2.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.7 und 1.19.11 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden
1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen
die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung
entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
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R+V Haftpflicht-Police
2 Mietsachschäden an Gebäuden oder Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser
an gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäuden oder Räumen, nicht jedoch an Einrichtungen,
Produktionsanlagen, Grundstücken selbst und dergleichen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser;
3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien
an gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäuden, Räumen, Zäunen, Toren und baulich
feststehenden Bestandteilen des Grundstücks (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen,
Grundstücken selbst und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4 Mietsachschäden an beweglichen Sachen
an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das
Abhandenkommen dieser Sachen.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im
Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.5.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen
1 Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
Gasgeräten (gilt nicht für Mietsachschäden an beweglichen Sachen gemäß Ziffer 2.5.1 Nr. 4),
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.5.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer 2.5.1 Nr. 4
1 von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
2 von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
3 von Angehörigen (siehe Ziffer 1.19.6) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben,
4 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen,
5 wegen Schäden an geleasten Gebäuden oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige
Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung
gedeckt sind,
6 wegen Schäden an Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen,
7 wegen Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen. Siehe aber Ziffer 2.35.
2.5.4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
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2.6 Schlüsselrisiko
2.6.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 und abweichend von Ziffer 1.19.7 - die gesetzliche
Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder Transpondern
(auch General- oder Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam
des Versicherten befunden haben.
2.6.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die
notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Codekarten
oder auf die Kosten der Auswechslung oder Neuprogrammierung der Transponder oder deren Chips und
einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels,
der Codekarte oder des Transponders festgestellt wurde.
2.6.3 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Folgeschäden eines
Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder eines Transponders.
2.6.4 Nicht versichert ist die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
Schlüsseln, Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen;
2.6.5 Die Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.7 Tätigkeitsschäden (Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen)
2.7.1 Tätigkeitsschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
a. durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
entstanden sind;
b. dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
c. durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und
sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
2 Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und 1.19.9 (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
3 Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung
a. auf seinem Betriebsgrundstück oder
b. außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben
sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.7.2 Lohnarbeit
1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 sowie teilweise abweichend
von den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Sachen Dritter, die sich
beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben. Ersetzt wird
ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung abzüglich ihres
Restwertes, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Ersatzleistung.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Nicht versichert sind Ansprüche
a. wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener
Gewinn);
b. auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
c. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
d. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
e. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
f. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
g. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
2.7.3 Obhutsschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 sowie teilweise abweichend
von den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Sachen Dritter, die sich
beim Versicherungsnehmer zur Verwahrung befinden, befunden haben oder die von ihm zu sonstigen
Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen wurden.
Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das
Abhandenkommen dieser Sachen.
Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung
abzüglich ihres Restwertes, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Ersatzleistung.
2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen
a. weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn);
b. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung, Verarbeitung,
Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen;
c. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und
Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen;
d. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z. B. Server, Mobiltelefon)
sowie Computern;
e. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten.
Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche gemäß Ziffer 2.7.2 Nr. 2 b. bis g.
3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
2.7.4 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 und insoweit auch abweichend von Ziffer 1.19.1
(Erfüllungsansprüche) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an
fremden Sachen, die ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom
Auftraggeber oder Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn die Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen,
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind.
Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden
Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau, Freilegen,
Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen.
Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen) bleibt bestehen.
Nicht versichert sind weiterhin Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe jedoch die Ziffern 2.7.2 und 2.7.5).
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z. B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2 Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche gemäß Ziffer 2.7.2 Nr. 2 b. bis g.
3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.7.5 Schäden an fremden Kfz einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur- und Wartungsarbeiten
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder Vernichtung von
Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen) einschließlich selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch Reparatur- oder
Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Fahrzeugen, Anhängern oder damit
fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit diese
eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm
beauftragten Person befinden:
a. Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis;
b. Brand oder Explosion;
c. Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub
und Unterschlagung;
d. unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug;
e. Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1
Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes;
f. mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
g. Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und
Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
h. Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der
vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem
Kraftfahrzeug verursacht werden.
Hinweis:
Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den Sonderbedingungen
zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk erforderlich.
2 Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung
a. bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen Fahrzeugteile den
Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, maximal jedoch den Neupreis, sowie erforderliche
Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger
bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in der gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht
mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen
maximal der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens.
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen
gleichwertigen gebrauchten Anhänger oder gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene
Fahrzeugteile;
b. in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest
verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach Nr. 1 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten
der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-, Abschlepp- und sonstigen
Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder
Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird
ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug
beschränkt sich bei Personen- und Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei
allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges
folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung.
3 Weiterhin nicht versichert sind
a. die sonstigen gemäß Ziffer 1.19.1 ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung
mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung des
Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung);
b. gemäß Ziffer 1.19.9 Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden;
c. gemäß Ziffer 1.19.7 und 1.19.8 sowie Ziffer 1.15 Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder
dem Abhandenkommen - insoweit abweichend von Ziffer 2.4 - von in fremden Kraftfahrzeugen,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld,
Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und
andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
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[Seite 36]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
d. die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich genutzten
Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere Sach- und
Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere);
e. Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die noch vor
Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene
Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden;
f. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest
verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich
- der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß
§ 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an
Kraftfahrzeugen (AU) oder Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von
Gasanlagenprüfungen (GAP) oder Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen gemäß
§ 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte
gem. § 57 b) StVZO,
- des Zubringens oder Abholens,
- von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen)
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.7.6 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebes (einschliesslich stationäre
Waschanlagen)
Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.8 und 1.14.2 Nr. 12 und im Sinne von
Ziffer 1.15 - die gesetzliche Haftpflicht
1 wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von
fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des
Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des Bewegens dieser
Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen in den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 bleiben bestehen;
2 aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör
(ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des
Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in den Ziffern 1.12.2 Nr. 2 und 1.16.1 Nr. 6.
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[Seite 37]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Reparaturen, gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht
haben.
6 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.7.7 Be- und Entladeschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung
von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch bzw. beim Be- und Entladen und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
2 Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des
Be- und Entladens.
3 Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen),
steht er dem Ladegut gleich.
4 Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
a. die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
b. es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
c. der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wurde.
5 Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.7.8 Leitungsschäden
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von Ziffer 1.19.8 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen
Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen ein.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und Ziffer 1.19.9 (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.7.9 Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder
sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit
hierfür nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.28.2 (Schäden aus der Nutzung von Internet-
Technologien) besteht.
Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.8 Schäden am Gewerk des Subunternehmers
2.8.1 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder Sachen, die im Auftrag des
Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
2.8.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
1 dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schadeneintritt fehlerfrei erstellt und
bereits abgenommen war;
2 dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche oder finanzielle Verflechtung zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht.
2.8.3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.9 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen
Die Ausschlussbestimmung gemäß Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder
Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen, zeitlichen oder
funktionalen Zusammenhang zueinander stehen.
2.10 Kriegsaltlasten
Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.35 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden aus Kriegsaltlasten durch Blindgänger, Detonation von Munition oder Bomben.
2.11 Auslösen von Fehlalarm
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - Vermögensschäden durch versehentlich
ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-,
Wach- und sonstige Dienste).
Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend
von Ziffer 1.12.1 - ebenfalls Versicherungsschutz.
Für Ansprüche wegen Evakuierungskosten richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich
nach Ziffer 2.43.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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[Seite 39]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.12 Abhandenkommen fremder Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen
2.12.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhandenkommen von Sachen, die durch vom
Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden
sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die
Gefahrenmeldeanlage durch vom Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführte
Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage)
nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert hat.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten
durchgeführt wurden.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert sind Rückgriffsansprüche von
Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer.
2.12.2 Nicht versichert sind weiterhin sind Ansprüche
1 wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden, Schmuck
und anderen Wertsachen;
2 wegen Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn;
3 wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z. B. Bedienungsfehler, unsachgemäßer
Behandlung, Mängel oder Fehler in der Bedienungsanleitung, Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger
Beanspruchung;
4 wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung
einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes zurückzuführen sind;
5 wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich
Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht rechtzeitig erbracht wurden.
2.12.3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.13 Asbestschäden
2.13.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 und sonstigen gleichartigen
Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder
Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der
Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten
sind insbesondere die Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten.
2.13.2 Abweichend von Ziffer 1.18.5 - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung
angerechnet.
2.13.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.13.4 Nicht versichert sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen -
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[Seite 40]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1 Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
2 Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger
Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen
Vertreter.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, angestellte verantwortliche Koordinatoren für
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der
Baustellenverordnung (BaustellV) und (Fach-) Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den
gesetzlichen Vertretern gleichgestellt;
3 Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Nr. 2.
2.13.5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
2.14 Strahlenschäden
2.14.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b und 1.19.13 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
1 dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
2 Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
2.14.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den
Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 1.19.13 berufen.
Dies gilt nicht für Schäden, die
1 durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
2 durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung
bedingt sind.
2.14.3 Nicht versichert sind weiterhin Ansprüche
1 wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation
eintreten;
2 wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus
beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit
ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden
Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
3 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes
Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen
oder Anordnungen verursacht hat.
- 40 -
[Seite 41]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.15 Abwasser- und Überschwemmungsschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.16 Nr. 1 und 3 - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Abwässer,
- Überschwemmung stehender, fließender Gewässer, sofern dadurch nicht die chemische oder
biologische Beschaffenheit verändert wird,
soweit es sich nicht um Schäden im Sinne der Ziffer 1.19.11 handelt.
2.16 Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen.
Eingeschlossen sind - abweichend von den Ziffern 1.19.8, 1.19.11 Nr. 2 b und 1.19.16 -
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken,
Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und 1.19.9 (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
2.17 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen
2.17.1 Eingeschlossen sind - abweichend von den Ziffern 1.19.11 und 1.19.16 Nr. 2 - Haftpflichtansprüche, die
darauf zurückzuführen sind, dass durch
1 Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines
solchen),
2 Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder
3 Erdrutschungen
Sachschäden an einem Grundstück oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, auch
soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und Ziffer 1.19.9 (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
2.17.2 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4.
2.18 Verändern von Grundwasserverhältnissen
2.18.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Verändern von
Grundwasserverhältnissen.
Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.19.11 und Ziffer 1.19.41 Haftpflichtansprüche wegen
Sachschäden an Grundstücken, darauf befindlichen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen und
Anlagenteilen aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und Ziffer 1.19.9 (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der
Baumaßnahmen bautechnische Bodenuntersuchungen gem. Richtlinie Nr. 4020 des Deutschen Instituts
für Normung e.V. (DIN 4020 - Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke) durchführt oder
durchführen lässt und den Ist-Zustand der benachbarten und von der Veränderung der
Grundwasserverhältnisse (z.B. Grundwasserabsenkung) betroffenen Grundstücke und Gebäude anhand
eines schriftlichen Gutachtens feststellen lässt. Dieses Gutachten muss darüber Aufschluss geben,
inwieweit voraussehbare und technisch vermeidbare Schäden an von der Veränderung der
Grundwasserverhältnisse (z.B. Grundwasserabsenkung) betroffenen Grundstücken und Gebäuden durch
die Baumaßnahmen zu erwarten sind.
Voraussehbare und technisch unvermeidbare Schäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden gelten als vorsätzlich verursachte Schäden im Sinne der Ziffer 1.19.2 (Vorsatz-
Ausschluss).
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4; weiterhin gilt jedoch
Ziffer 4.3.10.
2.18.2 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.19 Planung und Bauleitung
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus
- Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer,
- Planung und Objektüberwachung
im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst oder in
seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt.
Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn die
Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine Rechnung
oder in seinem Namen erfolgt.
Weiterhin nicht versichert bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an (Bau-) Objekten (auch
Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer geplant oder
konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Vermögensschäden nach Ziffer 1.14.2.Nr. 2.
2.20 Gebrauch fremder Fahrzeuge
2.20.1 Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22 - und abweichend von Ziffer 1.19.42
gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen -
ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie
gegen
1 den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde;
2 mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch
auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des
Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.20.2 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
1 die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder
2 der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird
oder
3 der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben
jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder
4 keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene
Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung
annehmen durfte oder
5 der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den
Versicherungsnehmer hat.
2.20.3 Auf den Ausschluss von im Ausland registrierten Fahrzeugen nach Ziffer 1.19.42 wird besonders
hingewiesen.
2.20.4 Weiterhin nicht versichert sind Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch durch den
Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche
ausgelöst hat.
2.20.5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.21 Feuerwehreinsätze aufgrund Betriebsstoffverlust bei Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für bestimmungswidrig aus
Kraftfahrzeugen ausgetretene Betriebsmittel (z. B. Kraftstoffe, Getriebeöle), welche gemäß Ziffer 2.1.2
vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Dies gilt nur, sofern die Betriebsmittel auf einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstück
Dritter ausgetreten sind.
Versichert sind hierbei ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche von Kreisen oder Gemeinden
auf Ersatz der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen oder allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz für die
Beseitigung (nicht aber Fachreinigung) der Betriebsmittel.
Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen,
sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig waren.
Versichert sind Ansprüche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von
Ziffer 1.12.
Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder
Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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[Seite 44]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.22 Einweisen von Betonpumpen oder Fahrzeugkränen Dritter
2.22.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem fehlerhaften Einweisen
von Betonpumpen oder gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass
von Arbeiten auf fremden Grundstücken von Dritten mit Bedienpersonal gemietet hat, und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner
Pflichtversicherung unterliegt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z. B. Kraftfahrthaftpflichtversicherung) besteht,
gehen diese anderen Versicherungen vor.
2.22.2 Weiterhin nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den beförderten Sachen während
des Kranbetriebs.
2.22.3 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
2.22.4 Für Schäden an den gemieteten Betonpumpen und Fahrzeugkränen richtet sich der Versicherungsschutz
ausschließlich nach Ziffer 2.35, Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen.
2.23 Schwimmende Arbeitsgeräte
2.23.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Gebrauch, Halten und Besitz
eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen
Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) bzw. ohne eigenen Treibsatz (z. B. Schuten, Pontons,
schwimmende Saugbagger) auf stehenden Gewässern in der Bundesrepublik Deutschland - teilweise
abweichend von Ziffer 1.19.22.
Besteht für dieses Risiko anderweitig Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages
vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär.
Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem
Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und Ziffer 1.12.3 (Erhöhungen, Erweiterungen) sowie gemäß
Ziffer 1.16 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
2.23.2 Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten
1 auf fließenden Gewässern;
2 außerhalb Deutschlands.
Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte
Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer.
2.23.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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[Seite 45]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.24 Vertragliche Haftpflicht
2.24.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den
Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das
ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
2.24.2 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die gesetzliche Haftpflicht, die der
Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts
a. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche
privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer
Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG);
b. von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen;
c. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden;
übernommen hat.
2 Weiterhin nicht versichert sind
a. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden
(siehe aber Ziffer 2.5) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
b. individuelle Haftungsvereinbarungen.
2.24.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die
Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer
Bestimmungen verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart,
- dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden
und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und
- erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen;
- sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem
Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
2.24.4 Verlängerung der Verjährungsfrist
Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen
Verjährungsfrist bis zu maximal sechs Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss
der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf Ziffer 1.19.4 berufen. Die gesetzlichen
Regelungen bleiben hiervon unberührt.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.24.5 Händlerkettenklausel
Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem produzierenden Versicherungsnehmer kein direktes
Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte des
Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und daher eine Haftung des produzierenden
Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit in teilweiser Abweichung von
Ziffer 1.19.4 - bei Schäden aus dem Produkthaftpflichtrisiko nicht auf die fehlende Haftung des
Versicherungsnehmers berufen, wenn
- der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt bzw. die fehlerhafte Leistung des
Versicherungsnehmers zurückzuführen ist
und
- der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht.
2.24.6 Haftungsfreistellungen
Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen den
Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadenersatzansprüche, die sich aus einer vom
Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergibt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung oder Lieferung
der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers
resultieren und auf einem Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich bereits zum dem Zeitpunkt
vorhanden war, zu dem das Produkt den Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat
bzw. zu dem der Versicherungsnehmer seine Arbeiten oder Leistungen abgeschlossen hat.
Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein Mitverschulden oder
eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang
Versicherungsschutz, der dem Verschuldens- bzw. Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers
entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas anderes bestimmt ist.
2.24.7 Haftung für Unterlieferanten
Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aus dem Produkthaftpflichtrisiko, die
durch mangelhafte Bauteile von Lieferanten des Versicherungsnehmers verursacht worden sind. Der
Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf die Befriedigung des Anspruches, wenn der
Versicherungsnehmer für den Lieferanten gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustehen hat
und der Versicherungsnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich wünscht.
Der Rückgriff des Versicherers auf den Lieferanten darf im letzteren Fall nicht durch vertragliche
Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt sein.
2.24.8 Regressverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen
Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz
nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss,
vorsätzlich gehandelt hat.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Generalübernehmer tätig wird.
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[Seite 47]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.24.9 Schiedsgerichtsvereinbarungen
1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein
und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
(ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren
ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren
entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu
ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters
ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
2.24.10 Vereinbarung über geltendes Recht
Der Versicherer wird keine Einwendungen erheben, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt eines
Schadens mit einem Dritten die Anwendung der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts oder
vergleichbarer ausländischer Bestimmungen des Sitzlandes einer der Vertragsparteien vertraglich
vereinbart.
Gleiches gilt auch für die Vereinbarung des Gerichtsstandes.
Nicht versichert ist weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer die Anwendung US-Amerikanischen,
Kanadischen Rechts oder des Rechts weiterer Länder des Common Laws vereinbart.
Es gelten die Ausschlüsse gemäß Ziffer 2.25.3 Nr. 2 bis 6 der Klausel für Auslandsschäden.
Die Ziffer 1.9 gilt unverändert.
2.25 Auslandsschäden
2.25.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von
Schäden
1 rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA, in US-Territorien oder in
Kanada;
2 rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und deren Niederlassungen des Versicherungsnehmers im
Ausland, soweit sie nicht gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausdrücklich innerhalb
dieses Vertrages mitversichert gelten und es sich auch nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete
oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der Europäischen Union
gemäß Ziffer 1.24 handelt. Der Versicherungsschutz für rechtlich selbständige ausländische
Gesellschaften und deren rechtlich unselbständige Niederlassungen richtet sich nach Ziffer 11.1
(Master Cover) dieser Bedingungen;
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[Seite 48]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3 durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA, US-Territorien oder Kanada geliefert hat
oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export);
4 durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in USA, in
US-Territorien oder in Kanada, es sei denn, es wurde zu Ziffer 2.25.1 Nr. 1 bis 4 ausdrücklich eine
andere Vereinbarung getroffen (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge);
5 die auf ausländischen Baustellen eintreten, sofern die Baustelle nach dem jeweiligen Landesrecht als
Betriebsstätte des Versicherungsnehmers gilt.
2.25.2 Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
1 die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz nach den
Bestimmungen gemäß Ziffer 1.26.2 Nr. 2 dieses Vertrages,
2 die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen,
gelten folgende Bestimmungen:
Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten Mitarbeitern wegen Personenschäden
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen
Sozialversicherungsträger (oder Träger einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle)
wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die Mitversicherung von solchen
Regressansprüchen im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und
sich die Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß
Ziffer 1.26.2 Nr. 1 richten.
2.25.3 Nicht versichert sind Ansprüche
1 wegen Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-, des US-Territorien-
oder des Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde
zuvor besonders vereinbart;
2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages;
3 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach
Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
4 die in USA, US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im
Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich
deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden.
Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und
Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen,
Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen;
5 wegen Personenschäden, die in USA, US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der
Herstellung, Verarbeitung oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex und Naturgummilatex) geltend
gemacht werden.
6 Weiterhin nicht versichert sind Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger im
Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables.
2.25.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von
Spezialdeckungen, wie z. B. employer‘s liability-Deckungen, versichert werden können.
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[Seite 49]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.25.5 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien oder in Kanada oder bei vor Gerichten in den USA, in
US-Territorien oder in Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich folgende Bestimmung:
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer 1.18.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
2.25.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
2.25.7 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4 wird hingewiesen.
2.25.8 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern diesen ein gesetzliches Verbot entgegensteht.
2.25.9 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.26 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß
Ziffer 2.25 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr. 1, 2.25.4 und 2.25.9 (Ersatzleistung).
2.27 Aktive Werklohn-, Honorar-und Kaufpreisklage
2.27.1 Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu Ziffer 1.17 - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die
gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderungen des
Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
1 der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der
unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch),
die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und
2 die Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis,
dass die Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein
schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks, der Dienstleistung beziehungsweise die
Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn, das Honorar oder der
Kaufpreis einbehalten wurde.
Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche
geltend macht.
2.27.2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn-,
Honorar- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 2.27.1 Nr. 1 genannten
Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 1.17.2 entsprechend.
2.27.3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend
gemachten Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich,
so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine
Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers
geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.28 Verletzung von Datenschutzgesetzen, Internethaftpflicht
2.28.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.18 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – auch
Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind, sowie in Ergänzung zu Ziffer 1.12.4 immaterielle Schäden – aus der Verletzung von
Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind insoweit auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten (Versicherungsnehmer
oder mitversicherte Personen) untereinander.
Die Ausschlüsse der Ziffern 1.14.2, 1.19.5 und 1.19.18 finden insoweit keine Anwendung.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.28.2 Übertragung elektronischer Daten (Internethaftpflicht)
1 Versichert ist - insoweit abweichend von den Ziffern 1.19.8, 1.19.11 Nr. 1, 1.19.17 und 1.19.18 sowie
Ziffer 1.14.2 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung, der Nutzung und der Bereitstellung elektronischer
Daten seitens des Versicherungsnehmers, z. B. im Internet (insbesondere über Onlineshops, Chatbots,
Webseiten oder Zusammenarbeitsplattformen wie z. B. BIM), per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme;
b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden sowie
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung und korrekten
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Der Versicherungsschutz für Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen richtet sich
ausschließlich nach Ziffer 2.29.1 Nr. 1.
2 Für a. bis c. gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
3 In Erweiterung von Ziffer 1.12 ersetzt der Versicherer
a. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung
gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
oder Widerruf handelt;
b. Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
4 Ersatzleistung, Serienschaden
a. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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[Seite 51]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
Mängeln beruhen.
c. Ziffer 1.18.3 wird gestrichen.
5 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
c. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
f. Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
6 Nicht versicherte Risiken und Risikoabgrenzungen
Nicht versichert sind - ergänzend zu Ziffer 1.19 - Ansprüche
a. die im Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über
Internet-Nutzer dienen;
b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
stehen, geltend gemacht werden;
c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive and exemplary damages);
e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach
Artikel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
f. nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
7 Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener
Daten richten sich ausschließlich nach Ziffer 2.28.1.
2.29 Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- und sonstigen Rechten
2.29.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.17 und 1.19.18 - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Verletzung von
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1 Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Schäden;
2 sonstigen Markenrechten und gewerblichen Schutzrechten oder einem Verstoß in Wettbewerb und
Werbung, nicht jedoch Urheber- und Patentrechten.
2.29.2 In Erweiterung von Ziffer 1.12 ersetzt der Versicherer
1 Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder
Widerruf handelt;
2 Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
Versicherungsnehmer.
2.29.3 Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 1.19.10 - auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Teilweise abweichend von Ziffer 2.25 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden.
2.29.4 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.30 Rechtsdienstleistung
Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung gemäß
§ 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des
Versicherungsnehmers gehört. Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2 -
Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.31 Strafrechtschutz
Ergänzend zu Ziffer 1.17.3 gilt:
2.31.1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die
gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten
der Rechtsverteidigung.
2.31.2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens
nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich
hiervon unterrichtet.
2.31.3 Weiterhin nicht versichert sind Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen,
Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
2.32 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers
Nach Eintritt des Versicherungsfalls gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den
mitversicherten Personen gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche
Versicherungsschutz für Eigenschäden im nachfolgend beschriebenen Umfang (insoweit abweichend zu
Ziffer 1.12.1).
Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder
Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn dem Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reputationsschaden droht
oder bereits eingetreten ist. Die Beauftragung und die Maßnahmen sind vorab mit dem Versicherer
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
abzustimmen.
Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des
Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im
Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.33 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB
und Ansprüche nach § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen
Haftpflichtansprüchen gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden
Dritter handelt.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen
angesehen.
Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer noch deren
Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
Nicht versichert sind weiterhin insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und
Vermögensschäden, die aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, Aufopferungsansprüchen sowie
enteignungsgleichen Eingriffen resultieren.
2.34 Gewerbliche Flugdrohnen
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 1.19.23 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-,
Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer (Betreiber-
Haftpflichtversicherung) oder mitversicherte Personen durch den Gebrauch von in Deutschland
registrierten Drohnen (unbemannte Luftfahrtsysteme) mit einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich
zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras) verursacht haben.
Versicherungsschutz besteht insoweit ausschließlich für Tätigkeiten im Rahmen des gemäß Ziffer 1.12
versicherten Risikos für Foto- und Filmaufnahmen sowie Vermessungen.
Nicht versichert sind Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
- aus dem Betrieb von Drohnen außerhalb der Sichtweite des Steuerers (Fernpiloten), sofern die
Startmasse über 250g beträgt oder keine ständige Beobachtung durch Dritte mit Warnfunktion erfolgt;
- dem automatisch-autonomen Betrieb ohne manuelle Eingriffsmöglichkeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung
in Echtzeit;
- der Nichteinhaltung von Gesetzen, öffentlich-rechtlichen Verordnungen/Richtlinien sowie behördlichen
Auflagen/Nebenbestimmungen, (z. B. dem Nichtvorliegen des Kompetenznachweises des Steuerers
(Fernpiloten) gemäß der EU-DrohnenVO).
Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.35 Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen
2.35.1 Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 Nr. 2 – die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern, Betonpumpen, Autokränen und
sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet,
geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
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[Seite 54]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.35.2 Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung
notwendig ist, maximal aber den Zeitwert.
Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert ersetzt,
sofern die beschädigte Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens
höchstens ein Jahr alt ist.
2.35.3 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des
Geschädigten (z.B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor.
2.35.4 Nicht versichert sind
1 Haftpflichtansprüche wegen
a. Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung,
b. Schäden infolge Transports,
c. Schäden durch Brand oder Explosion,
2 Ansprüche von
a. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers,
b. gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder
Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat,
c. Angehörigen der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
d. Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
2.35.5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.35.6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein
Versicherungsschutz über die Bestimmungen des Umweltrisikos gemäß Ziffer 4.
2.36 Abbruch- und Einreißarbeiten
2.36.1 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.37 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem Abbrechen und Einreißen von
- Bauwerken
- Nicht-Bauwerken
oder Teilen von diesen.
Insoweit besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen des Umweltrisikos gemäß Ziffer 4.
Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur nach besonderer Vereinbarung.
2.36.2 Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.37 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung
2.37.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer ständigen
Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken
gemäß den Regelungen des Deutschen Instituts für Normung e. V..
Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch Prüfungen von
Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2, sofern es sich hierbei um
Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener Rezepturen handelt, sowie alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von Beton
auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, gehen diese anderen Versicherungen
vor.
2.37.2 Nicht versichert sind Ansprüche
1 wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten Produkten, für
welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden,
2 aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und dergleichen
sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons,
3 aus schieds- oder gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten.
2.38 Musterhäuser
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz, Unterhaltung und
Vorführung von Musterhäusern des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf die
Erwerber übergegangen ist.
Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an ihren
Musterhäusern einschließlich deren Einrichtungen, die im Rahmen von Musterhausbegehungen des
Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder den Versicherungsnehmer verursacht
werden.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, gehen diese anderen Versicherungen
vor.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen, die sich
noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.39 Baumkontrollen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Baumkontrollen zur
Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit).
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder
behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) besteht.
Der Versicherungsschutz bedarf insoweit der besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer.
2.40 Vermögensschäden aus nebenberuflicher Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit
2.40.1 Eingeschlossen ist, teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2, die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1 aus der nebenberuflichen
Tätigkeit als
1 vereidigter und öffentlich bestellter Schieds-, Gerichtsgutachter oder Sachverständiger;
2 Sachverständiger oder Gutachter
im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse.
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[Seite 56]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Es besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von Privatgutachten (z.B.
Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten Mängeln oder Fehlern).
Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen,
Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen
zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den
erstellten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder der Personen, für die er einzutreten hat.
Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und Nr. 3 finden keine
Anwendung.
Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils
aufgeführten Ziffern:
Energieausweise und Energieberatung für Gebäude nach Ziffer 2.44,
Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung nach Ziffer 2.41.
2.40.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
1 wegen Schäden oder Mängeln an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden;
2 aus Wertermittlungen wie z. B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von
Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um
die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen;
3 im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen
Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung besteht;
4 wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens,
der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser oder Gewässer).
2.41 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen,
erlaubten Untersuchung von Trinkwasser und dessen Wasserversorgungsanlagen gemäß
Trinkwasserverordnung im Rahmen der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten
Tätigkeiten und Leistungen.
Eingeschlossen sind auch Vermögensschäden durch die prüfende und gutachterliche Beurteilung
bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine Zulassung als
Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht verfügt.
Für Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten richtet sich der
Versicherungsschutz nach Ziffer 2.40.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.42 Mediator
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Mediator im
Bauwesen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche, die auf eine fehlerhafte Einschätzung rechtlicher
Fragen zurückzuführen sind.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2.43 Evakuierungskosten
2.43.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 – gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter
wegen der in Ziffer 2.43.2 genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
Arbeiten und Leistungen entstehen.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten
durchgeführt wurden.
Für Auslösen von Fehlalarm richtet sich der Versicherungsschutz nach Ziffer 2.11.
2.43.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen
1 unmittelbar entstandener Kosten für die
a. Evakuierung oder Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten,
b. Räumung der sonstigen Nachbarschaft, innerhalb des Gefahrenbereichs.
Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend
von Ziffer 1.12.1- ebenfalls Versicherungsschutz.
2 Kosten für die Bewachung der evakuierten bzw. oder geräumten Objekte durch Einsatz von
zusätzlichem Wachpersonal.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
a. Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte
Bewachungspersonal;
b. Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche Absperrungen;
3 Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten oder geräumten
Objekten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der
Evakuierung oder Räumung zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung;
4 den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung oder eines
Nutzungsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die
Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert.
2.43.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.44 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude
2.44.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
1 dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für
die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen);
2 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden;
3 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder
gekühlt werden;
4 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden
eingebauten Klimaanlagen.
2.44.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer
1 gemäß des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder
2 als staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3 als zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen berechtigt ist, diese Leistungen zu
erbringen.
2.44.3 Mitversichert sind -abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 sowie teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2 -
Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1 aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen
gemäß GEG, sofern es sich hierbei um die unter Ziffer 2.44.1 genannten Leistungen handelt.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der
Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung oder -reduzierung). Versichert bleiben jedoch
Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.44.4 Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Ziffer 1.19.8 - Ansprüche wegen Mängeln oder
Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Ziffer 2.44.1 erbringt
oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden eingebaute
Klimaanlagen sowie Teile hierfür.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an
hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Die Ersatzleistung und die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.44.5 Nicht versichert sind Ansprüche
1 aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb, Beruf oder den unter Ziffer
2.44 beschriebenen Leistungen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind.
Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen
Verpflichtungen über die sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten oder den unter Ziffer
2.44 beschriebenen Leistungen hinaus, besteht - abweichend von Ziffer 1.16 sowie
Ziffer 2.44.4 Satz 1 - kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt,
für welches der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen
übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
- Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger,
Generalübernehmer) oder
- selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder
- Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).
Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind;
- in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 1.19.6;
- in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen;
- bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den ersten beiden Spiegelstrichen
genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn
die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung);
- bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt bei wirtschaftlicher, personeller,
rechtlicher oder finanzieller Verflechtung vor.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 im Zusammenhang mit planenden, bau- oder montageleitenden Tätigkeiten;
3 aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für
Produktionsprozesse in Gebäuden.
2.44.6 Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen von Ziffer 2.44 für Ansprüche im Zusammenhang mit der
Beantragung von / Beratung zu den Fördermitteln.
2.45 Arbeiten auf Flughäfen und -plätzen
Insoweit abweichend von Ziffer 1.19.40 gelten mitversichert, Haftpflichtansprüche aus Bau (auch Umbau,
Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von Flughäfen und -plätzen, soweit diese
Maßnahmen
- nicht in einem abgegrenzten bzw. ausgewiesenen Sicherheitsbereich erfolgen, in dem der Betrieb von
Luftfahrzeugen stattfindet (z.B. Arbeiten an Hangar, Landebahnen, Startbahnen) und
- die Flugsicherheit nicht absehbar beeinträchtigen können.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
2.46 Neuwertentschädigung
2.46.1 Abweichend von Ziffer 2.1 leistet der Versicherer auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
für versicherte Sachschäden seines Auftraggebers Schadenersatz zum Neuwert.
2.46.2 Die Sache darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des
Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
2.46.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden
1 von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinander (siehe auch Ziffer 1.30);
2 an fremden Sachen im Sinne von Ziffer 2.5 (Mietsachschäden);
3 an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör;
4 an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen (siehe jedoch Ziffer 2.35.2);
5 an Grund und Boden.
2.46.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3 Produkthaftpflichtrisiko - soweit vereinbart -
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in
den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
Dieser richtet sich nach den Ziffer 1, 2, 14 und den nachfolgenden Bestimmungen.
3.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz umfasst Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden sowie
nachfolgend mitversicherte Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung sind auch Erzeugnisse mit digitalen Elementen (z. B. embedded
Software). Ziffer 1.19.17 findet insoweit keine Anwendung.
3.2 Versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Risikobeschreibung genannten Produktions- und
Tätigkeitsumfang.
3.3 Lohnbe- oder -verarbeitung
Schäden durch vom Versicherungsnehmer bearbeitete Produkte Dritter, deren Mangelhaftigkeit anlässlich
der Lohnbe- oder -verarbeitung durch den Versicherungsnehmer entstanden ist, werden ab dem Zeitpunkt
der Abnahme durch den Auftraggeber wie Schäden durch vom Versicherungsnehmer selbst hergestellte
mangelhafte Produkte behandelt.
3.4 Besondere Bestimmungen zur Produkthaftpflicht (inkl. Mangelnebenkosten,
Nachbesserungsbegleitschäden u.a.)
3.4.1 Vereinbarte Eigenschaften
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffer 1.19.1 und 1.19.4 - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften
seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese
bei Gefahrübergang vorhanden sind.
3.4.2 Mängel bei Beratung
Mängel bei der Beratung über die An- und Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Dasselbe gilt für die Verletzung einer Aktualisierungspflicht bei Erzeugnissen mit digitalen Elementen.
Ziffer 1.19.17 findet insoweit bei vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag bereitgestellte
Aktualisierungen dieser Erzeugnisse keine Anwendung.
3.4.3 Mangelnebenkosten
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines
mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den
vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht versichert sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein
Folgeschaden eingetreten ist. Nicht versichert sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die
Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Es gilt der Ausschluss nach Ziffer 1.19.9.
3.4.4 Nachbesserungsbegleitschäden – sofern im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes
vereinbart wurde –
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.4.4 Nr. 2 genannten
Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder
in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen
bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten
entstehen. Mängel werden im Sinne dieser Bestimmungen wie Schäden behandelt. Als
Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, zu dem die Werkleistung erstmalig mangelhaft ist.
2 Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen
a. Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im Freien oder
in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden;
b. Kosten für die im Zusammenhang mit dem versicherten Suchen oder Freilegen stehende Transporte
(siehe aber Ziffer 3.4.4 Nr. 3b) und Entsorgungsaufwände;
c. Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit dem
Suchen und Freilegen;
d. Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn
die Ziffer 3.4.4 Nr. 1 genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere
Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten;
e. Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungsausfall der von den
Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich deren
Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der Anmietung von
Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B. Mietkosten der
eigengenutzten Immobilie) übersteigen.
3 Weiterhin nicht versichert sind
a. Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse, Arbeiten oder
sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei hergestellt, geliefert
bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie Erzeugnisse, Arbeiten oder
sonstige Leistungen Dritter angesehen;
b. Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der Nachlieferung.
4 Die Ersatzleistung und die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
3.4.5 Medienverluste
Eingeschlossen ist - im Sinne von Ziffer 1.15 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von
Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter,
Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 1.19.11 Nr. 2
handelt.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3.4.6 Energiemehrkosten
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - die gesetzliche Haftpflicht wegen
Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und
Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur-
oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten
durchgeführt wurden.
Nicht versichert sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
3.5 Risikobegrenzung für Garantien und vertragliche Haftungsvereinbarungen
Nicht versichert sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher
Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von Ziffer 3.6 ff. versicherte Vereinbarungen
bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die
der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat.
3.6 Erweiterungen des Versicherungsschutzes (inkl. EAN-Codierung)
3.6.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.1 Nr. 2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer
1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen
oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von
mangelhaften Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser
Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits
Versicherungsschutz nach den Ziffern 3.1 bis 3.3 und 3.4.1 besteht;
b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes
für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer
ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder
anderer Schadenbeseitigung) steht;
d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder
nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer
ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder
Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen
wäre;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den
Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen
eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.
3.6.2 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.2 Nr. 2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer
1.14.2 Nr. 1 - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhafter Erzeugnisse, ohne dass eine
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne
dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme
des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die
verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind;
b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der
weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung
(siehe aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das
Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten
oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder
bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe
aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem
das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach
Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
3.6.3 Aus- und Einbaukosten
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 und
Ziffer 3.6.3 Nr. 3 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser
Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch
den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaften Erzeugnissen entstanden sind.
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch
Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h.
Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das
Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier
Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und
Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch:
- Reisekosten, Überstundenzuschläge, Spesen und Übernachtungszuschläge, Feiertags- und
Wochenendzuschläge für das entsandte Montagepersonal, Kosten der Montageüberwachung,
Kosten für Arbeitsmittel, Zusatzmittel (z. B. Schrauben, Muttern, Dichtungen) und Kleinteile;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
- Kosten für Schäden an mit Erzeugnissen zusammengefügten Produkten Dritter durch den
Ausbau;
- Kosten für die Vorhaltung und die Bereitstellung von Gerüsten und sonstigen Gerätschaften sowie
von notwendigen Lagerkosten und die Durchführung von Aus- und Einbaumaßnahmen
notwendigen Kosten einer Zwischenlagerung;
- Kosten, die anfallen, um festzustellen, dass nach Austausch das Gesamtprodukt ordnungsgemäß
funktioniert;
- Kosten für die Entsorgung von ausgebauten Erzeugnissen.
b. Kosten für den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier
Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers.
Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des
Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen
Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des
Direkttransportes versichert.
3 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 genannten Kosten besteht in Erweiterung von Ziffer 3.6.3 Nr. 1
- und insoweit auch abweichend von Ziffer 1.14.1 und Ziffer 1.19.1 - Versicherungsschutz auch dann,
wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels
des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet
werden.
4 Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, ohne
dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende Eigenkosten im
Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter behandelt.
5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a. der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in
seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen;
dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem
Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder
Lieferung resultiert;
b. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 1 bis 3 auf Teile, Zubehör oder
Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse
im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte
ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt
waren;
c. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß Ziffer 3.8.6
handelt.
6 In Erweiterung von Ziffer 3.6.3 Nr. 1 bis 4 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche
Dritter wegen
a. Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers,
die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit
Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile);
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[Seite 65]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten
Zustand;
c. Kosten für das Flashen von Erzeugnissen mit digitalen Elementen oder eine andere deren Software
betreffende Mangelbeseitigungsmaßnahme im eingebauten Zustand. Dazu zählt auch die Erstellung
der hierfür notwendigen Software. Nicht dazu gehören die Aktualisierungen der digitalen Elemente,
die Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung sind;
d. Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder
aufgetragen worden sind;
e. Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 3.6.3 Nr. 6a besteht
Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach oder neu gelieferter Erzeugnisse mit
Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers.
Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches
geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes
versichert;
f. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 5 finden auch insoweit Anwendung.
7 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 und 3 und der in
Ziffer 3.6.3 Nr. 6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe
der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen
Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 6b bis 6d ersetzt der Versicherer die daraus
entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer
Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
3.6.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.4 Nr. 2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer
1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft
hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden.
Das gilt auch, wenn die Mangelhaftigkeit dieser Maschinen durch mangelhafte oder nicht bereitgestellte
Software-Aktualisierungen des Versicherungsnehmers verursacht wurde.
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und
Regeltechnik sowie Formen.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten
Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 3.1 bis 3.3 und 3.4.1 besteht;
b. anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten;
c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der
Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine
andere Schadenbeseitigung;
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[Seite 66]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des
Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem
Preisnachlass veräußert werden konnten;
e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich
aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles.
Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht
versichert;
f. weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft
hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt,
verarbeitet (Ziffer 3.6.1) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (Ziffer 3.6.2), eingebaut, angebracht,
verlegt oder aufgetragen (Ziffer 3.6.3) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß
Ziffer 3.6 gewährt.
3.6.5 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung)
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.5 Nr. 2
genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer
1.14.2 Nr. 1 - die infolge mangelhaft hergestellter oder gelieferter Verpackungsmaterialien - im weiteren
Erzeugnisse genannt - entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche
des Versicherungsnehmers als auch Verpackungsmaterialen Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten. Die Zusicherung der maschinellen Lesbarkeit von EAN- und Strich-
Codierungen gilt nicht als vereinbarte Eigenschaft im Sinne des vorstehenden Absatzes, sondern als
nicht versicherte Garantie im Sinne von Ziffer 3.5.1.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a. einer Beschädigung oder Vernichtung von Produkten Dritter aufgrund der Verwendung mangelhafter
Erzeugnisse gemäß Ziffer 3.6.5 Nr. 1, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach den
Ziffern 3.1 bis 3.3 und 3.4.1 besteht;
b. umsonst aufgewandte Kosten Dritter für das Verpacken von Produkten Dritter mit Ausnahme des
Entgeltes für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers;
c. Kosten Dritter für die Neukennzeichnung der unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter;
d. Kosten Dritter für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer
gelieferten Erzeugnisse unter der Voraussetzung, dass die mit mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter schon von diesen ausgeliefert worden sind;
e. Sortierungskosten Dritter zur Ermittlung der mit mangelhaften Erzeugnissen des
Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter;
f. Mehrkosten Dritter, die entstehen, um Angaben über Preise oder Angaben zum Zwecke der
Lagerhaltung manuell zu verarbeiten, weil die auf den Erzeugnissen des Versicherungsnehmers
vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN- bzw. Strich-Codierungen mangelhaft oder falsch
sind;
g. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Produkte Dritter aufgrund der
Verwendung von mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers nicht oder nur mit einem
Preisnachlass veräußert werden können;
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[Seite 67]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
h. Kosten Dritter für den Rücktransport der mit mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers
verpackten Produkte Dritter sowie Kosten Dritter für den Transport der Nach- und Neulieferung von
verpackten Produkten Dritter
oder
Kosten des Transportes nach- oder neu gelieferter mangelfreier Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung
des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
zum Ort der Neuverpackung geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der
ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Neuverpackung, sind nur die
Kosten des Direkttransportes versichert;
i. Kosten Dritter, die entstehen, um die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter umzupacken oder umzufüllen. Ansprüche
wegen Beschädigung der verpackten Produkte Dritter beim Umpacken oder Umfüllen sind
mitversichert;
j. Mindererlöse, die beim Verkauf von verpackten Produkten Dritter entstehen, weil die auf den
Erzeugnissen des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN- bzw.
Strich-Codierungen verwechselt wurden;
k. Kosten für die Vernichtung von Produkten Dritter, die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse
des Versicherungsnehmers verpackt wurden.
Zu Ziffer 2 c. - g. und k. gilt:
Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis der verpackten Produkte Dritter
steht.
3.6.6 Prüf- und Sortierkosten
1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.6, 2. und 3.
genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn
die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden
Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen
Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit
Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Ziffer 3.6.1 ff. versicherten
Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche,
die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.
2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte
mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und
Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der
betroffenen Produkte.
3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich
der nach Ziffer 3.6.1 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen
anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffer 3.6.1 ff. gedeckten Kosten im Falle der
tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der
Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.1 ff. In diesem Falle oder wenn
eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
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[Seite 68]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 3.6.3, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls
auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises,
dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
4 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.6, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von
Ziffer 3.6.6, 1. - und insoweit abweichend von Ziffer 1.12.4 und 1.19.9 - Versicherungsschutz auch
dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines
Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer
aufgewendet werden.
5 Mitversichert sind Kosten infolge des Aussortierens mangelhafter Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers, wenn diese mit Fremdprodukten vermischt wurden, ohne dass bereits eine
weitere Ver- oder Bearbeitung stattgefunden hat.
6 Auf Ziffer 3.8.6 wird hingewiesen.
3.6.7 Besondere Produktvermögensschäden
1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - gesetzliche Schadensersatzansprüche
Dritter wegen Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse.
2 Mitversichert sind insbesondere Ansprüche
a. wegen Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall beim unmittelbaren Abnehmer;
b. wegen Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
c. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
3 Nicht versichert sind - ergänzend zu den Ausschlüssen Ziffer 1.14.2, 1.19 und 3.5 - Ansprüche wegen
Schäden
a. für die über weitere Deckungserweiterungen im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz
geboten wird (z. B. Produktvermögensschäden gemäß Ziffer 3.6.1 bis 3.6.6);
b. aufgrund von Betriebsunterbrechung und Produktausfall, der über den Schaden beim unmittelbaren
Abnehmer hinausgeht;
c. auf Ersatz von Kosten, soweit sie das Entgelt für die mangelhaften Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers betreffen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt;
d. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen im Sinne von Ziffer 1.19.9;
e. die sich auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraftfahrzeugen beziehen, soweit diese
Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraftfahrzeugen bestimmt waren.
f. wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf gemäß Ziffer 3.8.6 geltend gemacht
werden.
Auf die Ausschlüsse der Ziffern 1.14.2 Nr. 2 ff. (z. B. Planungs- und Gutachtertätigkeiten, IT-Risiken)
sowie Ziffer 1.19 wird besonders hingewiesen.
4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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[Seite 69]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3.7 Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt ein bei:
3.7.1 Ziffer 3.6.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
3.7.2 Ziffer 3.6.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
3.7.3 Ziffer 3.6.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse.
Bei Ziffer 3.6.3 Nr. 3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von Ziffer 1.12.4 - unerheblich, dass es
sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt;
3.7.4 Ziffer 3.6.4, 2 a. – e. im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 3.6.4 genannten
Sachen;
3.7.5 Ziffer 3.6.4 Nr. 2 f. in den für Ziffer 3.6.1 bis 3.6.3 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher
dieser Ziffern die Regelung gemäß Ziffer 3.6.4 Nr. 2 f. in Zusammenhang steht;
3.7.6 Ziffer 3.6.5 im Zeitpunkt des Einpackens oder Abfüllens unter Verwendung von mangelhaften
Erzeugnissen des Versicherungsnehmers;
3.7.7 Ziffer 3.6.6 in den für Ziffer 3.6.1 bis 3.6.5 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser
Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht.
3.7.8 Sofern die Mangelhaftigkeit eines Erzeugnisses mit digitalen Elementen durch mangelhafte oder nicht
bereitgestellte Aktualisierung entsteht, tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem das im Sinne
von 3.6.1 bis 3.6.5 weiterverarbeitete Erzeugnis mangelhaft wird.
3.8 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind
3.8.1 Folgeschäden
im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 3.6 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B.
Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Ziffer 3.6 ausdrücklich
mitversichert sind.
3.8.2 Schäden durch bewusstes Abweichen
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen
Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
3.8.3 Rechtsmängel
Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel
durch Urheber- oder Patentrechtsverletzungen behaftet sind. Auf Ziffer 2.29.1 Nr. 2 wird hingewiesen;
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[Seite 70]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3.8.4 Erprobungsklausel
Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den
konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend
erprobt waren, wobei der dem Versicherungsnehmer bekannte bzw. ersichtliche Verwendungszweck
maßgeblich ist. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer
Einwirkung unterliegen. Der Versicherer wird den Einwand des vorstehenden Absatzes nicht erheben,
wenn nach den Anforderungen dieser Klausel eine Erprobung sowohl durch den Versicherungsnehmer als
auch dessen Abnehmer oder eines sonstigen Dritten erforderlich war und der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er den Teil der Erprobung, der ihm selbst durchzuführen möglich war, vollumfänglich
ausgeführt und er seinen Abnehmer oder den sonstigen Dritten auf die Notwendigkeit weiterer Erprobung
hingewiesen hat oder sich die Notwendigkeit weiterer Testläufe durch den Abnehmer oder Dritten aus der
Branchenüblichkeit ergibt;
3.8.5 Verbundene Unternehmen
- für Schäden gemäß Ziffer 3.6 - Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14, die von Unternehmen, die
mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.
Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Schäden Dritter, wegen derer die Unternehmen, die mit
dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder
unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, von Dritten berechtigt in Anspruch genommen
worden sind und die diese Unternehmen im Regresswege gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend
machen;
3.8.6 Rückrufkosten
Kosten gemäß Ziffer 3.6.5 Nr. 2 b. bis j. sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten
im Rahmen von Ziffer 3.6.5 Nr. 2 k., die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend
gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
beinhalten (siehe jedoch Ziffer 7 und 8, soweit vereinbart).
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Vertrags- oder
sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die
gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen
zu lassen;
3.8.7 Garantien
Auf Ziffer 3.5 wird hingewiesen.
3.9 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden nach Ziffer 3.6 finden Sie in der Leistungsübersicht.
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[Seite 71]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3.10 Serienschaden
3.10.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
- aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler,
es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist.
3.10.2 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher
Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach
Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei
Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der
Vorversicherung aufgrund
- des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder
- des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden
keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für
diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, maximal jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses
Vertrages.
3.10.3 Ziffer 1.18.3 wird gestrichen.
3.10.4 In Erweiterung von Ziffer 1.12.4 besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach
Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während
der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
3.11 Zeitliche Begrenzung
3.11.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.6 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der
Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als sechs Jahre nach
Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen
Anzeigeobliegenheiten. Diese sechsjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.
3.11.2 Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des
Vertrages ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei
Abschluss des Vertrages nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 wegen
Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert
wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.6 erstmals vereinbart wurde.
3.11.3 Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor
Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA, US-Territorien oder
Kanada ausgeliefert wurden.
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[Seite 72]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3.12 Rückwärtsdeckung
3.12.1 Abweichend von Ziffer 1.12.4 - wird Versicherungsschutz für Schäden gemäß Ziffer 3.6 für vor Beginn
dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle gewährt, für die der unmittelbare Vorversicherer
ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 3.11.1 dieser
Bedingungen keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
3.12.2 Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei
Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten.
2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht
der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der
Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt.
3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die
Selbstbeteiligung nach der Leistungsübersicht zu den Ziffern 3.6 Anwendung.
4 Für derartige Versicherungsfälle steht maximal die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung für
Schäden nach der Leistungsübersicht zu den Ziffern 3.6 zur Verfügung.
5 Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war, gilt die Versicherungssumme des
Vorvertrages.
6 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.
7 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages.
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[Seite 73]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Umweltrisiko
4.1 Gemeinsamer Teil zur Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung
Versichert ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner
Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts in der Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 bzw. die
gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts in der Umweltschadensversicherung
gemäß Ziffer 4.1 und 4.3 .
4.1.1 Versicherte Anlagen/Risiken
Versicherungsschutz besteht für die nachstehend aufgeführten Risikobausteine
gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 1, 3, 4 und 6 bis 8 - es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen.
1 WHG-Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind,
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2 UmweltHG-Anlagen nach Anhang 1
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG. Ausgenommen sind
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
3 Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-
Anlagen handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden
durch Abwässer.
4 Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein
Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer. Der Ausschluss von
Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.19.16 Nr. 1 findet insoweit keine Anwendung.
5 UmweltHG-Anlagen nach Anhang 2 (Pflichtversicherung)
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG.
6 Umweltregressrisiko
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen
gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5
bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. „temporäre
Inhabereigenschaft“ im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben
und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht
erfolgt ist.
Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer 4.1.5 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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[Seite 74]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.19.16 Nr. 1 findet insoweit keine
Anwendung;
7 Nicht qualifiziertes Umweltproduktrisiko
Zusätzlich gilt für die Umweltschadensversicherung:
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 umfasst sind, nach
Inverkehrbringen;
8 Umweltbasisrisiko
Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten
ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine
Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
Mitversichert sind insoweit auch Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und
Einrichtungen) sowie in Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom
Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von
Ziffer 1.19.22.
4.1.2 Vorsorgeversicherung
Ergänzend zu Ziffer 1.12.2 Nr. 3 und 1.16 gilt für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 4.2 und
entsprechend für die Umweltschadensversicherung gemäß 4.3:
1 Für Risiken gemäß den Ziffern 4.1.1 Nr. 1 (WHG-Anlagen), 4.1.1 Nr. 2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1),
4.1.1 Nr. 3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 4.1.1 Nr. 4 (Abwasseranlagen- und
Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen,
finden die Bestimmungen der Ziffern 1.12.2 Nr. 3 und 1.16.1 entsprechend Anwendung.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis
zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden
Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit
teilweise abweichend von Ziffer 1.16.1 Nr. 2.
Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltverträge findet die Kumulklausel gemäß
Ziffer 1.32 entsprechend Anwendung.
2 Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Ziffern 1.12.2 Nr. 3 und 1.16.1
– Vorsorgeversicherung –
a. für Anlagen gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2).
Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
b. für die Zusatzbausteine 1 und 2 nach den Ziffern 4.3.10 und 4.3.11 der
Umweltschadensversicherung.
4.1.3 Erhöhungen und Erweiterungen
Ergänzend zu Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und 1.12.3 gilt für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 4.2 und
entsprechend für die Umweltschadensversicherung gemäß Ziffer 4.3:
1 Ziffer 1.12.2 - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffer 4.1.1 Nr. 5 ebenfalls keine
Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter
Ziffer 4.1.1 Nr. 5 versicherten Risiken.
- 74 -
[Seite 75]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Zusätzlich gilt für die Umweltschadensversicherung:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt, und diese nicht Vorschriften zur
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 14.6 kündigen.
4.1.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des
- Personen,- Sach- oder gemäß Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 mitversicherten Vermögensschadens
(Umwelthaftpflicht-Risiko),
- Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko)
durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es
nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.
4.1.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a. nach einer Störung (Betriebsstörung) des Betriebes oder
b. auch ohne Vorliegen einer Störung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
- Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 mitversicherten Vermögensschadens,
- Umweltschadens.
Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit
der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
2 Aufwendungen im Sinne der Ziffer 4.1.5 Nr. 1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer, einen
Dritten oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
a. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf
den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu
verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
b. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
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[Seite 76]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.1.5 Nr. 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich,
so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 4.1.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.1.5 Nr. 3 genannten Obliegenheiten grob
fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
6 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer
ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß
Leistungsübersicht für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im Versicherungsfall die
höhere Selbstbeteiligung zu tragen.
7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
der Ziffer 4.1.5 Nr. 1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,
geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers standen oder für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert
hat.
8 Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst
unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3
mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
4.1.6 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind
1 Kleckerschäden
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen,
verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, ein Gewässer oder in die Luft
gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
Für die Umwelthaftpflicht-Versicherung gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden
oder ein Gewässer gelangen;
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[Seite 77]
Bedingungen
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2 Schäden aus dem Normalbetrieb
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder
in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste. Auf die besonderen
Bestimmungen zu Auslandsschäden in den Ziffern 4.2.2 Nr. 2 und 4.3.5 Nr. 2 wird hingewiesen.
Die jeweilige Ersatzleistung zur Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung finden Sie in der
Leistungsübersicht;
3 Schäden vor Vertragsbeginn
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
4 Vorversicherungen
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge
Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;
5 Erwerb belasteter Grundstücke
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer
nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem
Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
Bei neu erworbenen Grundstücken in der Bundesrepublik Deutschland findet der Ausschluss keine
Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er das Grundstück anlässlich des
Erwerbs hat fachgerecht beproben lassen und aufgrund des Ergebnisses nach objektiven Kriterien zu
dem Ergebnis kommen konnte, dass das Grundstück frei von Kontaminationen ist bzw. vorhandene
Kontaminationen unbedenklich sind;
6 Abfalldeponien/Rekultivierungen/Verfüllungen
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Rekultivierungen/Verfüllungen
handelt;
7 Abfallprodukthaftpflichtrisiko
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger
Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich
genehmigt ist.
Soweit sich der Versicherungsnehmer zur Abfallentsorgung eines Dritten bedient, gilt dieser Ausschluss
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er hinsichtlich der Auswahl oder Überwachung
des Dritten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
8 Abfallmakler
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person bei der Tätigkeit als Abfallmakler verursachen, es sei denn,
der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart;
- 77 -
[Seite 78]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
9 Bewusstes Abweichen von Gesetzen und Anordnungen
Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die
den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
dienen, abweichen;
10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die
den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen
oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für
Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Reparaturen bewusst nicht ausführen;
11 Grundwasserveränderungen
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers
oder seines Fließverhaltens;
12 Gentechnik
Pflichten oder Ansprüche, die zurückzuführen sind auf
a. den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder auf gentechnische Arbeiten,
b. gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG);
13 Gentechnische Erzeugnisse
Sach- und Vermögensschäden wegen Pflichten oder Ansprüchen, die zurückzuführen sind auf
Erzeugnisse, die
a. Bestandteile aus GVO enthalten,
b. aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
14 Kraft- und Wasserfahrzeuge
Kraft- und Wasserfahrzeuge nach Ziffer 1.19.22, soweit im Rahmen und Umfang des Vertrages keine
abweichende Regelung getroffen wurde (siehe auch Ziffer 2.1.2);
15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
a. Pflichten oder Ansprüche entsprechend Ziffer 1.19.23 und Ziffer 1.19.24.
b. Pflichten oder Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen sowie aus Vermietung, Verpachtung oder
sonstiger Überlassung von Luftlandeplätzen an Dritte;
16 Übertragung von Krankheiten
- abweichend von Ziffer 1.19.20 - Pflichten oder Ansprüche wegen
a. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
b. Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gehandelt hat.
17 Schädlingsbekämpfung aus der Luft
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft;
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[Seite 79]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
18 Halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und
teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der
Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart.
19 Asbest
Pflichten oder Ansprüche entsprechend Ziffer 1.19.12.
4.1.7 Serienschadenklausel
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Umwelteinwirkung,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen
gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
sowie zusätzlich in der Umweltschadensversicherung
- die Lieferung von Erzeugnissen, mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Ziffer 1.18.3 wird gestrichen.
4.1.8 Kumulklausel
Ziffer 1.32 gilt entsprechend.
4.1.9 Nachhaftung
1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe und insofern abweichend von Ziffer 1.31:
Der Versicherungsschutz
- gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
gerechnet.
- besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des
Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des
unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am
letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.
2 Ziffer 4.1.9 Nr. 1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den
Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
4.1.10 Rückwärtsdeckung
Abweichend von Ziffer 1.12.4 und teilweise abweichend von Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 Nr. 3 wird
Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der
unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist
- 79 -
[Seite 80]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
analog Ziffer 4.1.9 dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei
Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren.
2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht
der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der
Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt.
3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die
Selbstbeteiligung nach der Leistungsübersicht zu diesem Vertrag Anwendung.
4 Versicherungsschutz besteht in Höhe der vertraglichen vereinbarten Versicherungssumme(n), maximal
jedoch in Höhe der Versicherungssumme des Vorvertrags.
5 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste
Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr.
6 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrages.
4.2 Umwelthaftpflichtversicherung
Der Versicherungsumfang richtet sich nach den Ziffern 1, 2, 4.1 und 14 sowie den nachfolgenden
Bestimmungen. Soweit diese Bestimmungen ausdrücklich eine besondere Regelung vorsehen, haben
diese Vorrang vor den Ziffern 1, 2, 4.1 und 14.
4.2.1 Gegenstand der Versicherung
1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.11 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese
Umwelteinwirkung von den gemäß Ziffer 4.1.1 versicherten Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder
ausgegangen ist.
Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im
Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit
diese gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen besonders vereinbart sind.
Mitversichert sind gemäß Ziffer 1.14.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,
des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten
oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.
2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl.
Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4.2.2 Versicherungsfälle im Ausland
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Versicherungsfällen
a. rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA, in US-Territorien oder
in Kanada;
- 80 -
[Seite 81]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im
Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende
Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Ziffer 1.24 handelt;
c. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten
in bzw. ersichtlich für USA, US-Territorien oder Kanada erfolgen;
d. aus im Ausland belegener Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5, soweit kein
Versicherungsschutz nach Ziffer 4.2.2 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht
maßgebend;
e. wegen sonstiger Tätigkeiten – ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen,
Kongressen, Messen und Märkten - in USA, US-Territorien und Kanada,
es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen.
2 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach
Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung
plötzlich und unfallartig eingetreten ist.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 und Vermögensschäden im
Sinne von Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle
a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Lieferung/Tätigkeit im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6
im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen
und Märkten.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.25.2 bis 2.25.6 und 2.25.8 auch insoweit
Anwendung.
4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Personenschäden in USA, US-Territorien und Kanada
finden Sie in der Leistungsübersicht.
4.2.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer
4.2.2 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr.1 (Erzeugnisse/Arbeiten vor Einschluss des USA-/Kanada-
Risikos) und 4.2.2 Nr. 4. (Ersatzleistung).
4.2.4 Nicht versicherte Risiken
Ergänzend zu Ziffer 4.1.6 gilt:
Nicht versichert sind
1 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko
Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen.
Versicherungsschutz hierfür besteht nach Ziffer 1 bis 3.
Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 4.1.1 Nr. 6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht;
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[Seite 82]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach
Auslieferung entstehen;
3 Genetische Schäden
Ansprüche wegen genetischer Schäden;
4 Sprengungen
Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen, soweit diese entstehen bei
Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern.
4.2.5 Selbstbeteiligung im Versicherungsfall
Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder
Explosion eingetreten ist.
4.3 Umweltschadensversicherung
Der Umfang der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach
- den Ziffern 1.1 bis 1.13, 1.17, 1.18, 1.20 - 1.33 sowie 2.1, 2.2, 2.3, 2.15, 2.20, 2.22, 2.23, 2.24.3, 2.24.9,
2.31 und 14. Diese Ziffern finden entsprechende Anwendung;
- der Ziffer 4.1 (gemeinsamer Teil zur Umweltversicherung);
- und den folgenden Bestimmungen, soweit in diesen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
4.3.1 Gegenstand der Versicherung
1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Umweltschaden ist eine
a. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b. Schädigung der Gewässer,
c. Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/ Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer
gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche
kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart
werden.
2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der in Ziffer 1.26 versicherten Personen.
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[Seite 83]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3 Mitversichert ist - teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.22 und 4.1.6 Nr. 14 - die gesetzliche Pflicht
des Versicherungsnehmers aus den in Ziffer 2.1.2 versicherten nicht zulassungs- und nicht
versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen Kraftfahrzeugen einschließlich
Arbeitsmaschinen und Anhänger.
4 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und
Liefergemeinschaften sowie Joint Ventures im Sinne von Ziffer 2.2.
5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder
Unternehmen, auch von Kraft- und Wasserfahrzeug-Fuhrunternehmen - insoweit teilweise abweichend
von Ziffer 4.1.6 Nr. 14.
4.3.2 Betriebsstörung
1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung) - siehe jedoch Ziffer 4.1.6 Nr. 2 Absatz 2.
2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 4.1.1 Nr. 7
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche
gilt im Rahmen der Ziffer 4.1.1 Nr. 8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen
Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 7. Versicherungsschutz besteht
in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko).
3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer 4.1.1 Nr. 8
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt
insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer 4.3.7 Nr. 1 b.).
Zu Nr. 2 und 3 gilt:
Versicherungsschutz besteht in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
4.3.3 Leistungen der Versicherung
Für die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die
Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen
gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten finden die Bestimmungen nach Ziffer 1.17
entsprechende Anwendung.
4.3.4 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und
Gerichtskosten
1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
a. die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
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[Seite 84]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll,
dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c. die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher
Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des
Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig
entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre
Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht;
2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden
unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
Gesundheit mehr darstellt.
3 Für die unter Ziffer 4.3.4 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des
Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 4.3.7 Nr. 1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 4.3.7 Nr. 2
eintreten, besteht - sofern vereinbart - nach Ziffer 4.3.10 und 4.3.11 Versicherungsschutz.
4.3.5 Versicherungsfälle im Ausland
1 Versichert sind im Rahmen und Umfang der Ziffern 4.1 und 4.3 im Geltungsbereich der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Pflichten oder Ansprüche gemäß nationaler
Umsetzungsgesetze anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang
der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten, mit Ausnahme von Versicherungsfällen
a. rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im
Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende
Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb des Geltungsbereichs der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gemäß Ziffer 1.24 handelt;
b. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von
Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten
außerhalb bzw. für Länder außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) erfolgen;
c. aus der Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 umfasst sind,
nach Inverkehrbringen, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten außerhalb bzw. für Länder außerhalb
des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) erfolgen;
d. von im Ausland belegenen Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nummer 1 bis 5., soweit kein
Versicherungsschutz nach Ziffer 4.3.5 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht
maßgebend;
e. wegen sonstiger Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) - ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten -;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen.
2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind
(Betriebsstörung).
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 bleiben vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen.
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle
a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 im Inland
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die Anlagen
oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen
und Märkten.
3 Im Übrigen finden die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.25.6 und 2.25.8 auch insoweit Anwendung.
4.3.6 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach
ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß
Ziffer 4.3.5.
4.3.7 Nicht versicherte Risiken
Ergänzend zu Ziffer 4.1.6 gilt:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen
oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
1 Grundstücke des Versicherungsnehmers
die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die
a. im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder standen,
b. von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder
c. durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden.
Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
handelt (siehe aber Ziffer 4.3.10);
2 Grundwasser
am Grundwasser (siehe aber Ziffer 4.3.10);
3 Auslandsschäden
die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 4.3.5);
4 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm
durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
a. durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt
gelangen,
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
c. in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
5 Bergbaubetrieb
durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
6 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
durch Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 1.19.35;
7 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
die im Sinne von Ziffer 1.19.2 vorsätzlich herbeigeführt wurden;
8 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen im Sinne von Ziffer 1.19.3;
9 Vertragliche Vereinbarungen
soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die
gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
10 Kernenergieanlagen
durch den Betrieb von Kernenergieanlagen;
11 Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen
aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines) im Sinne von
Ziffer 1.19.30;
12 Sprengstoffe, Feuerwerke
aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken im Sinne von
Ziffer 1.19.33;
13 Elektromagnetische Felder
durch elektromagnetische Felder.
4.3.8 Begrenzung der Leistungen
Die Ziffern 1.18.1 Satz 1 und 1.18.8 finden entsprechend Anwendung.
4.3.9 Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
4.3.10 Zusatzbaustein 1
Für nachstehende Risiken besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung (siehe
Versicherungsschein und dessen Nachträge):
- Anlagen zum Lagern, Umschlagen und Behandeln von gefährlichen Abfällen gemäß
Abfallverzeichnisverordnung, Gefahrstoffverordnung, Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) oder anderen gesetzlichen
Bestimmungen und Regelwerken;
- Abfallentsorgung, Deponien;
- Verfüllung/Rekultivierung von Kies-, Sandgruben oder Steinbrüchen;
- Handel mit Mineralölen und Brennstoffen.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 4.3.7 Nr. 1 und Nr. 2 - im Rahmen und Umfang
der Ziffern 4.1 und 4.3 auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
a. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich
Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
b. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche
Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann
Versicherungsschutz nach Ziffer 4.3.11 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden;
c. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren;
d. am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens - insoweit auch abweichend von Ziffer 4.1.6 Nr. 11.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 4.3.1 Nr. 1 letzter Absatz dann
keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird.
Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des
Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt
oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 - kein Versicherungsschutz.
Die Erweiterung nach Ziffer 4.3.2 Nr. 3 Satz 1 findet insoweit Anwendung.
2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4.1.2 finden keine Anwendung.
3 Die in den Ziffern 4.1.6 und 4.3.7 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein
Anwendung.
Nicht versichert sind darüber hinaus:
a. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden,
- die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind,
es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere der Verordnung über Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).
b. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
c. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether
(MTBE) ergeben.
d. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 Nr. 1 b.
e. Schäden aus dem Normalbetrieb gemäß Ziffer 4.1.6 Nr. 2 Absatz 2.
4 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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Bedingungen
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5 Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
4.3.11 Zusatzbaustein 2 - soweit vereinbart -
1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 4.3.7 Nr. 1 und über den Umfang der Ziffer 4.3.10
(Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Ziffern 4.1 und 4.3 für weitergehende Pflichten
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer,
Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des
Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß Ziffer 4.3.2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder
war, findet Ziffer 4.3.1 Nr. 1 Absatz 3 keine Anwendung.
Teilweise abweichend von Ziffer 4.3.11 Nr. 1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten
oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer
4.3.7 Nr. 1 keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt
oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 kein Versicherungsschutz.
2 Versicherte Kosten
a. In Ergänzung zu Ziffer 4.3.4 Nr. 2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von
Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die
menschliche Gesundheit ausgeht.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer
Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
b. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von den Ziffern 4.3.1 Nr. 1, 4.3.3 und
4.3.4 - auch für Kosten
- zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im
Sinne der Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 8, zurückzuführen sind;
- zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles, soweit
sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an
Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in
jedem Fall abzuziehen;
- zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
c. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von den Ziffern 4.3.1
Nr. 1, 4.3.3 und 4.3.4 sowie teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22 und Ziffer 4.1.6 Nr. 14 - für
Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von
eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken
des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von
Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt.
3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 4.1.2 finden keine Anwendung.
4 Nicht versicherte Tatbestände
a. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 4.3.11 Nr. 2, soweit die Schädigung des Bodens des
Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
b. Die in den Ziffern 4.1.6, 4.3.7 und 4.3.10 Nr. 3 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung.
5 Falls im Versicherungsschein oder den Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 4.3.10 Nr. 4 und 5 (Zusatzbaustein 1)
vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung.
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[Seite 90]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5 Ersatzansprüche aus Benachteiligung
Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche aus Benachteiligung richtet sich
ausschließlich nach den Ziffern 1.1 bis 1.10, 2.25.6 und den folgenden Bestimmungen. Auf Ziffer 5.8 wird
besonders hingewiesen.
5.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Benachteiligungsgründe
5.1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 5.2 aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum
Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus
den in Ziffer 5.1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch
genommen werden.
Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden
wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG.
5.1.2 Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,
- die Rasse
- die ethnische Herkunft
- das Geschlecht
- die Religion
- die Weltanschauung
- eine Behinderung
- das Alter
- die sexuelle Identität.
5.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein
Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung im Rahmen von Ziffer 5.15 geltend gemacht wird.
5.1.4 Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer
nach § 110 SGB VII Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in
dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt.
5.1.5 Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im
Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
5.1.6 Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen,
1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt;
2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt;
3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit.
Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten von
Amerika, Kanada, Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia,
Neuseeland, Singapur und Südafrika.
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[Seite 91]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5.2 Versicherte
Versicherungsschutz besteht für
5.2.1 den Versicherungsnehmer;
5.2.2 Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Diesen sind auf besonderen Antrag in den Vertrag
einbezogene selbständige Unternehmen gleichgestellt.
Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle
direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
2 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans
zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3 die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen
Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben
oder
5 den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken
und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau
definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesellschaft).
Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu gegründete Tochtergesellschaften
erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligung, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der
Gründung begangen worden sind.
Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht sich der Versicherungsschutz nur
auf solche Benachteiligung, die vor dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages
begangen worden sind.
5.2.3 der ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
und solcher Personen, die er zur Leitung (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) oder Beaufsichtigung
(Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den
Versicherungsnehmer oder die mitversicherten (Tochter-) Unternehmen verursachen.
5.2.4 sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder
der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie
5.2.5 die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer und Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B.
Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte) wie auch Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.
Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß den in Ziffer 5.2.3 bis 5.2.5 Versicherten besteht Versicherungsschutz
ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen
gemäß Ziffer 5.2.2.
5.2.6 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
5.2.7 Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffern 5.2.3 bis 5.2.5 für deren
Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese
Schadenersatzansprüche.
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[Seite 92]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5.2.8 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die weiteren Versicherten
entsprechend anwendbar.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die weiteren Versicherten
verantwortlich.
5.3 Versicherungsfall
5.3.1 Claims-made-Prinzip
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Versicherten
während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran anschließenden
Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen einen
Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt,
einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben.
Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens
gleich.
5.3.2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
1 Benachteiligung und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer
Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintretenden Versicherungsfälle
wegen Benachteiligung, die während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird
eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag
begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
den Eintritt des Schadens abzuwenden.
2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligung
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligung, die innerhalb eines Zeitraums von 3
Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden.Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligung, die der
Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt eine
Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer als – wenn auch nur möglicherweise –
objektiv fehlsam erkannt oder ihm gegenüber, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden
ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
Der Versicherungsschutz umfasst - unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 5.2.2 - auch solche
Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligung beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages
begangen und innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Ende des Versicherungsvertrages erhoben
und dem Versicherer gemeldet worden sind.
In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist, gelten die
vorstehenden Regelungen zur Nachmeldung nicht.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei
Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
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[Seite 93]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages
konkrete Umstände in Textform zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers
hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen
innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich, wenn der
Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist.
Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes
spätestens innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem
Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versicherer.
5 Insolvenz
Im Fall der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers erstreckt
sich der Versicherungsschutz für das betroffene Unternehmen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von
Benachteiligung, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung begangen worden sind.
6 Liquidation und Neubeherrschung
Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Versicherungsvertrag mit Abschluss
der Liquidation automatisch.
Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von 5.2.2 neu beherrscht, endet der
Versicherungsvertrag nicht automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode.
5.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
5.4.1 Leistungen der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst
1 die Prüfung der Haftpflichtfrage,
2 die Abwehr unberechtigter gerichtlicher und außergerichtlicher Schadenersatzansprüche und
3 die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch
freizustellen.
5.4.2 Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
abzugeben.
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[Seite 94]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
Namen des Versicherungsnehmers.
5.5 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung
5.5.1 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versicherungssumme der Höchstbetrag
für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt auch dann,
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von
einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
5.5.2 Serienschaden
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
1 aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere
mitversicherte Personen begangen wurde oder
2 aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder
mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben
Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem
Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen
Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend
gemacht wurde.
5.5.3 Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr
unbegründeter Ansprüche.
Die Kosten gemäß Ziffer 5.15 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten der Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für
den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5.7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
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[Seite 95]
Bedingungen
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5.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden, wissentliche Pflichtverletzung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige
wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
Dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder
Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind.
Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die
Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder
behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung,
entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann
verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
5.7.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen
Ausgeschlossen sind
1 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die mitversicherten Personen;
2 Ansprüche, die von den mitversicherten Personen gemäß 5.2 geltend gemacht werden.
5.7.3 Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte
Personen.
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
5.7.4 Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland oder nach ausländischem Recht
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der
Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten.
5.7.5 Kollektivklage, Prozessstandschaft
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Wege einer Verbandsklage (z.B. Musterfeststellungsklage), einer
Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten geltend gemacht werden.
5.7.6 Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht
Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit
- der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie
- Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik).
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[Seite 96]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5.7.7 Entschädigungen mit Strafcharakter
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder
exemplary damages.
5.7.8 die auf Erfüllung bzw. Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen
öffentlichen Abgaben gerichtet sind;
5.7.9 Ansprüche auf Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
5.7.10 Aufwandsentschädigungen für bauliche und andere Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von
Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte,
wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben.
5.8 Anderweitige Versicherungen
Besteht für einen der unter Ziffer 5.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher
geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die
Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages
maßgeblich.
Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem
anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten
verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu
machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der
anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil
der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem
Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige
Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen
oder an ihn abzutreten.
5.9 Zurechnung
Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen
Versicherten nicht zugerechnet.
Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in
Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das
Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers,
Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden
ausländischen Organs bzw. Funktionsträgers) zugerechnet.
5.10 Anspruchsberechtigte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den
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mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.2.3 - bei besonderer Vereinbarung auch den
unter Ziffer 5.2.4 und Ziffer 5.2.5 - genannten Personen zu.
Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den
Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend
anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des
Versicherungsvertrages.
5.11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen
Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung
des Versicherers weder vollständig noch teilweise auf Dritte übertragen werden.
Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig.
5.12 Rückgriffsansprüche
Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe
hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in
Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über.
Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
5.13 Verzichtswirkung
Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 5.12 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht
verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte
nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
5.14 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten
5.14.1 Anzeige des Versicherungsfalles
1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Ziffer 1.8 weisen
wir hin.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht
ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur
Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde.
Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich
anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen
Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer
Weisung des Versicherers bedarf.
2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis
erlangt hat.
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5.14.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles
1 Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des
Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er
wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die
Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht.
2 Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem
Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.
3 Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und
wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel
anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen
durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
5 Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit
für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des
Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den
Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen, insbesondere
a. ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
b. alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und
c. alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen
Schriftstücke einzusenden.
6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer
unentgeltlich zu führen.
7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat,
gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die
anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den
Versicherer zurückzuzahlen.
5.14.3 Erledigung des Versicherungsfalls
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer
seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der
Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an
Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
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5.15 Abwehr- und Kostenschutz
5.15.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes
Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten.
1 Kosten
Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt
auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2 Strafrechtsschutz
Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter
den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
5.15.2 Leistungsumfang
1 Kostenregelung
Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten
auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite.
2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten
a. Außergerichtlich
Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten
beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des
Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes.
Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind,
trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der
im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er
die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten.
Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum
Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite.
b. Gerichtlich
Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem
Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem
zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil
der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren
Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der
nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt würde.
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c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland
Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
5.15.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme
Der Versicherer übernimmt die Kosten gemäß Ziffer 5.12.2, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu
deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
5.15.4 Nicht versicherte Risiken
In Ergänzung zu Ziffer 5.7 trägt der Versicherer nicht die Kosten
1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem
Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
entstehen.
3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten,
es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat.
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6 AKB-Zusatzdeckung
6.1 Übergreifende Bestimmungen
Für die mitversicherten Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gilt:
6.1.1 Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur
AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus
dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Staplern und
Anhängern, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger, wenn
diese
- auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind,
- auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 76 Fahrzeug-
Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden,
- auf eigenen und fremden, in Deutschland belegenen Baustellen (siehe aber Ziffer 2.1.2). Die Definition
des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der
Baustellenverordnung.
Auf den Ausschluss für im Ausland registrierte Fahrzeuge nach Ziffer 1.19.42 wird besonders hingewiesen.
6.1.2 Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung
Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und
Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im Rahmen der
zugrundeliegenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung.
Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe
Ziffer 2.7.6) geboten.
6.1.3 Die Versicherungssumme finden Sie in der Leistungsübersicht.
6.2 Allgemeine Bestimmungen
6.2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
1 Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des
Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
2 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es
einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufiger
Versicherungsschutz).
3 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus
oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt
dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
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Bedingungen
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4 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des
Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks
ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der
Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,
Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab
ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gem.
§ 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen.
5 Der vorläufige Versicherungsschutz endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins.
6 Der vorläufige Verssicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert
angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von
14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und
der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein
Widerrufsrecht aus, so endet der vorläufige Versicherungsschutz mit Zugang des Widerrufs beim
Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang
des Widerrufs.
7 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz zu
kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des Versicherungsschutzes
entfallende anteilige Beitrag.
6.2.2 Geltungsbereich
1 Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im
Rahmen der zugrundeliegenden Betriebshaftpflichtversicherung.
Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese
Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der
Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 2.7.6) geboten.
2 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der Europäischen
Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme, die in dem
jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten
Versicherungssummen.
3 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart
werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt
Nr. 1 Satz 2 entsprechend.
6.2.3 Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn:
1 das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird;
2 ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
3 der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
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[Seite 103]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten
Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den
dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird;
5 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger
Fahrer).
6.2.4 Folgen einer Pflichtverletzung
1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
a. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht gemäß Ziffer 6.2.3 besteht kein Versicherungsschutz. Bei
grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
b. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein
oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen
unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer
gemäß Ziffer 6.2.3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.
c. Abweichend von a. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger
Pflichtverletzung.
2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
a. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Ziffer 6.2.4 Nr. 1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von maximal je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an
Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Mindestversicherungssummen.
b. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung.
c. Die Verletzung der Pflicht gemäß Ziffer 6.2.3, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen,
können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht
entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das
Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden.
d. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist
der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
6.2.5 Nicht versicherte Risiken
Versicherungsschutz wird nicht gewährt
1 für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer
Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten
Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten;
2 für Schäden durch Kernenergie.
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[Seite 104]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
6.2.6 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen
1 Die in den Ziffern 6.2.3, 6.2.4, 6.2.13 bis 6.2.16 sowie in Ziffer 6.3.1 Nr. 4 und Nr. 8 für den
Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige
Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist,
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der
Obliegenheiten verantwortlich.
3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt
dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer
Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen
diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit
zugrundeliegenden Umstände vorliegen.
6.2.7 Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum
abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt
auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten
Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen
Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
2 Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss,
findet Nr. 1 Satz 2 keine Anwendung.
3 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge
als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere
Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der
Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem
Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der
gesamte Vertrag als gekündigt.
4 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem
Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der
Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so gelten bei
einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu
- 1 Monat: 15 %,
- 2 Monaten: 25 %,
- 3 Monaten: 30 %,
- 4 Monaten und darüber: 40 %
des Jahresbeitrags.
- 104 -
[Seite 105]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
6.2.8 Kündigung im Schadenfall
1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der
Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede
Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer
dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit
kommen zu lassen.
2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der
Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im
Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses
zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu
laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine
Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren
Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren
Vertragsdauer) kündigen.
3 Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen
Versicherungszeit entspricht.
4 Ziffer 6.2.7 Nr. 3 und 4 gelten entsprechend; Ziffer 6.2.7 Nr. 3 gilt jedoch mit der Maßgabe, dass der
Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.
6.2.9 Form und Zugang der Kündigung
Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der
Kündigungsfrist zugehen.
6.2.10 Außerbetriebsetzung
1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Ziffer 6.2.12 wegfällt, so bleibt
der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe
der Nr. 2 bis 6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt,
dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt.
Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des
Versicherungsschutzes verlangen.
2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.3 gewährt. Das
Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht
gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung).
3 Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Ziffer 6.2.4 Nr. 1 entsprechend.
4 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt
wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
5 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
6 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr
zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das
Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich
innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das
Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Ziffer 6.2.11 Nr. 3 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt.
7 Die Bestimmungen von Nr. 1 Satz 2 und 3 sowie der Nr. 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Verträge
für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen
oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr
mit Ausnahme von Verträgen im Sinne der Ziffer 6.2.7 Nr. 1 Satz 3.
6.2.11 Veräußerung
1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit
der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als
Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu
kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb
eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung
erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von
einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung
vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung.
Ziffer 6.2.7 Nr. 3 und 4 sowie Ziffer 6.2.9 finden Anwendung.
3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war,
innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks
(Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder
einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Ziffer 6.2.1 Nr. 4 Satz 2 sowie die
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine
Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
6.2.12 Wagniswegfall
Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom
Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Ziffer 6.2.11 Nr. 4 findet entsprechende Anwendung.
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[Seite 107]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
6.2.13 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten)
1 Versicherungsfall, Anzeigepflicht
a. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung
fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den
Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
b. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche
schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen
Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den
Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer
Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der
Bedingungen selbst regelt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und
zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des
Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder
ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
2 Fristen, Vollmachtserteilung
a. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist
dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
b. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend
gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er
außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen
Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen
Beweisverfahrens.
c. Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur
Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des
Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
d. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des
Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt
Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
3 Verspätete Anzeige
a. Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten
ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 6.2.14 berufen, wenn der
Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung
eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese
Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von
voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Nr. 3 a selbst zu
regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs
(Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung
gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach
Nr. 3 a nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im
Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
c. Abweichend von Nr. 3 a hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem
Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im
Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines
selbstständigen Beweisverfahrens.
6.2.14 Folgen einer Pflichtverletzung
1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
a. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Ziffer 6.2.13 ergibt, besteht kein
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass
keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer.
b. Abweichend von Nr. 1 a ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung.
2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
a. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Nr. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von maximal je
2.500 EUR beschränkt.
b. Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich
verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben
gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von maximal je
5.000 EUR.
3 Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht
hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
4 Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem Versicherer
die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung,
die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich
hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Versicherer
zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der
Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
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[Seite 109]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5 Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
An Stelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
6.2.15 Gerichtsstand
1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem
Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht, das für
den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zuständig
ist, geltend machen.
2 Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht geltend
machen, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des
Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebes des Versicherungsnehmers befindet,
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb
abgeschlossen hat.
3 Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Nr. 1
das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
6.2.16 Anzeigen und Willenserklärungen
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im
Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im
Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
6.2.17 Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter
Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik
neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können die
statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie
individuelle Beitragszuschläge oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des
nächsten Versicherungsjahres wirksam.
2 Sind die nach Nr. 1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu
abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu
abzuschließenden Verträge dieselben Beitragsermittlungen, Versicherungssummen und
Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die
Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen.
3 Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des
neuen Tarifbeitrags zu senken.
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[Seite 110]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
6.2.18 Außerordentliches Kündigungsrecht
1 Bei Änderungen gemäß Ziffer 6.2.17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an
dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene
Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug
bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken.
2 Änderungen aufgrund von Nr. 6 Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung
berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses,
wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Nr. 1 gilt entsprechend.
6.2.19 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu
ändern oder die Versicherungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu
erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Versicherungssummen gelten.
6.2.20 Bedingungsanpassung
1 Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen,
wenn sie durch
a. Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
b. unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung,
c. einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der
Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherers beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff
auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss
vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört.
2 Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Nr. 1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche
betreffen:
a. den Umfang des Versicherungsschutzes,
b. die Versicherungsausschlüsse,
c. die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers,
d. die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung.
Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne
Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen
als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
3 Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Nr. 1 Gebrauch, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Bedingungsänderung.
Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist auf
das Kündigungsrecht hin.
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[Seite 111]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
6.3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
6.3.1 Umfang der Versicherung
1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den
Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a. Personen verletzt oder getötet werden,
b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c. Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.
2 Mitversicherte Personen sind:
a. der Halter,
b. der Eigentümer,
c. der Fahrer,
d. Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer
oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und
Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
e. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer
oder Halter tätig werden,
f. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug
mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
3 Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.
4 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Nr. 1 zu
befriedigen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
5 Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei
jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht
als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende
Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche
die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich
durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen
Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien.
6 Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter
Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik
Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten
zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente
- 111 -
[Seite 112]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen
Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten
wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65.
Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung
etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern.
7 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
8 War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte
ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale
Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der
Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in
Ziffer 6.2.2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und
Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen.
9 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem
Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer
hierauf hingewiesen wurde.
6.3.2 Versicherungsumfang bei Anhängern
1 Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht
werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem
löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer,
Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur
Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.
2 Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder
geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
6.3.3 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind
1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte
Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
3 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf
das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim
nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung;
4 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem
versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters
beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der
Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen;
- 112 -
[Seite 113]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5 Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und
Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
6.4 Anwendbares Recht, Sprache
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
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[Seite 114]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
7 Allgemeines Rückrufkostenrisiko - soweit vereinbart -
Der Versicherungsschutz für das Allgemeine Rückrufkostenrisiko richtet sich nach Ziffer 1 und 14, mit
Ausnahme der folgenden Ziffern, die auf diese Ziffer 7 keine Anwendung finden:
- Ziffer 1.12.4, Abs. 1 und 2 (Versicherungsfall);
- Ziffer 1.14 (Vermögensschäden);
- Ziffer 1.16 (Vorsorge und Versehensklausel);
- Ziffer 1.18.3 (Serienschadenklausel);
- Ziffer 1.24 (Neu gegründete Unternehmen);
- Ziffer 1.30 (Gegenseitige Ansprüche);
- Ziffer 1.31 (Nachhaftung);
sowie den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 7, die den Regelungen gemäß Ziffer 1 vorgehen.
7.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
7.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass
- aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden
Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 7.2.1 durchgeführt
wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird.
Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
7.1.2 Versicherungsschutz gemäß Ziffer 7.1.1 besteht auch dann, wenn zur Vermeidung von reinen
Vermögensschäden ein Rückruf i.S. von Ziffer 7.2.1 durchgeführt wurde.
7.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung gemäß
Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten,
gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraft-, Luft- und
Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und
Einrichtungen.
7.1.4 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte,
gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers enthalten.
7.1.5 Der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Rückrufverpflichtung unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne von 7.2.1
durchführt und ihm hierdurch ein Vermögensschaden entsteht.
7.1.6 Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse nach Ziffer 7.3.7 und 7.3.8 besteht nur dann
Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung
der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage,
Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau) resultieren.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der
Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben.
Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht
wurde, trägt der Versicherungsnehmer.
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[Seite 115]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
7.2 Versicherungsfall
7.2.1 Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung
- des Versicherungsnehmers,
- zuständiger Behörden oder
- sonstiger Dritter
an Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von
autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Mängel
beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen.
Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit auf Grund gesetzlicher
Verpflichtungen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist.
7.2.2 Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform Umstände mitteilt, welche ihm erstmals
nach Beginn des Versicherungsvertrages bekannt geworden sind, und die nach objektiver Beurteilung
ernsthaft geeignet sind, eine im Rahmen und Umfang dieses Versicherungsvertrages versicherte Leistung
zu begründen (im Weiteren „Umstände“ genannt), so gelten Versicherungsfälle aus diesen Umständen als
im Zeitpunkt der Umstandsmeldung eingetreten.
Diese Ziffer 7.2.2 gilt nur, wenn der Vertrag zum Ablauf der Versicherungsperiode, in der die Umstände
angezeigt werden aufgrund einer Kündigung durch den Versicherer beendet wird und nur für die
Versicherungsfälle im Sinne von Ziffer 7.2.1, die innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ende dieses
Vertrags eintreten. Die sonstigen zeitlichen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben unberührt.
7.3 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten
Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr
durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden,
besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für
7.3.1 die Feststellung und Benachrichtigung der Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Abnehmer,
sonstigen Produktbesitzer, Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, wozu auch die Kosten für Aufrufe über
die Medien gehören;
7.3.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;
7.3.3 den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder autorisierten Stellen;
7.3.4 Aufwendungen Dritter für das Aussortieren mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, wenn
sie mit Fremdprodukten vermischt werden, ohne dass sie bereits verarbeitet wurden;
7.3.5 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung dienen
muss, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser
Erzeugnisse die gemäß Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11 versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr
erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken
der Erzeugnisse.
Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zzgl.
der nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven
Tatsachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11 gedeckten
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[Seite 116]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so
beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer
7.3.11. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des
Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich
Mängel aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei
tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige
Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 7.3.7, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf
die Versicherungsleistungen nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für
den Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse
möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige
Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 7.3.8 wäre.
7.3.6 eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse während eines
Zeitraums bis zu sechs Monaten;
7.3.7 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das
Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen,
Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier
Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
Zu den Austauschkosten zählen insbesondere:
- Reisekosten, Überstundenzuschläge, Spesen und Übernachtungszuschläge, Feiertags- und
Wochenendzuschläge für das entsandte Montagepersonal, Kosten der Montageüberwachung, Kosten für
Arbeitsmittel, Zusatzmittel (z. B. Schrauben, Muttern, Dichtungen) und Kleinteile;
- Kosten für Schäden an mit Erzeugnissen zusammengefügten Produkten Dritter durch den Ausbau;
- Kosten für die Vorhaltung und die Bereitstellung von Gerüsten und sonstigen Gerätschaften sowie von
notwendigen Lagerkosten und die Durchführung von Aus- und Einbaumaßnahmen notwendigen Kosten
einer Zwischenlagerung;
- Kosten, die anfallen, um festzustellen, dass nach Austausch das Gesamtprodukt ordnungsgemäß
funktioniert;
Unter die versicherten Austauschkosten fallen auch Aufwendungen, die Dritten durch die Verarbeitung,
Bearbeitung und Montage der mangelfreien Ersatzteile entstehen.
7.3.8 den Austausch mangelhafter Einzelteile von eingebauten Erzeugnissen, das heißt Kosten für das
Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen,
Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier
Einzelteile;
7.3.9 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse im eingebauten Zustand sowie Ersatz- bzw.
Nachrüstmaßnahmen im eingebauten Zustand. Das gilt auch, wenn die Mängel des Versicherungsnehmer-
Produktes nicht beseitigt werden, aber die Gesamtprodukte Dritter durch eine andere kostengünstigere
Maßnahme wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden. Dazu zählt auch das Aufspielen
von Software, die den Mangel bloß anzeigt, bevor er zu einem Ausfall führt;
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[Seite 117]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
7.3.10 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 7.3.7 oder einzelner
Ersatzteile im Sinne von Ziffer 7.3.8 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für
den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers.
Zu diesen Kosten zählen auch Zölle und Einfuhrsteuern. Sind die Kosten für den direkten Transport vom
Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transportes
vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr,
sind nur die Kosten des Direkttransports versichert, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zum Ersatz
verpflichtet;
7.3.11 die Beseitigung bzw. Vernichtung der ausgebauten Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere Weise
zu beseitigen ist;
7.3.12 die Ablauf- und Erfolgskontrolle.
7.4 Beratungskosten
Versichert sind die Kosten aus der Beauftragung eines unabhängigen Sicherheits- oder Rückrufberaters
(auch PR-Beraters) mit vorheriger Zustimmung des Versicherers, der den Versicherungsnehmer bei der
Abwehr oder Bekämpfung der Folgen des Versicherungsfalls im notwendigen und angemessenen Umfang
unterstützt.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht;
7.5 Selbstbeteiligungen
Die Selbstbeteiligungen finden Sie in der Leistungsübersicht.
7.6 Serienschäden
7.6.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
- aus der gleichen Ursache, zum Beispiel dem gleichen Konstruktions-, Fabrikations- oder
Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer
Zusammenhang, oder
- aus Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
derartige Versicherungsfall eingetreten ist.
7.6.2 Es besteht auch Versicherungsschutz für (Einzel-)Versicherungsfälle, die nach Beendigung des
Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der gemäß Ziffer 7.6.2 als
während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet
wird.
7.6.3 Hinsichtlich der Selbstbeteiligung gelten Serienschäden als ein Versicherungsfall.
7.7 Risikobegrenzungen und nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind, in Ergänzung zu den Ausschlüssen von Ziffer 1.19
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
7.7.1 Ansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder
Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben.
Dieser Ausschluss gilt nicht bei Produktmanipulation durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers gemäß
Ziffer 7.9;
7.7.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel
behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten,
Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
7.7.3 Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung nicht nach dem Stand der
Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren, wobei der dem Versicherungsnehmer
bekannte bzw. ersichtliche Verwendungszweck maßgeblich ist.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in
einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
Der Versicherer wird den Einwand des vorstehenden Absatzes nicht erheben, wenn nach den
Anforderungen dieser Klausel eine Erprobung sowohl durch den Versicherungsnehmer als auch dessen
Abnehmer oder eines sonstigen Dritten erforderlich war und der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
den Teil der Erprobung, der ihm selbst durchzuführen möglich war, vollumfänglich ausgeführt und er
seinen Abnehmer oder den sonstigen Dritten auf die Notwendigkeit weiterer Erprobung hingewiesen hat
oder sich die Notwendigkeit weiterer Testläufe durch den Abnehmer oder Dritten aus der
Branchenüblichkeit ergibt;
7.7.4 Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den
Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler sowie Vertrags- oder sonstige Werkstätten, ausgeliefert bzw.
abgegeben worden waren;
7.7.5 Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger
Manipulation von Erzeugnissen.
Dieser Ausschluss gilt nicht für Ziffer 7.9 (Produktschutz);
7.7.6 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen;
7.7.7 Ansprüche wegen anderer als der in Ziffer 7.3 genannten Kosten, insbesondere
1 für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich
deren Transportkosten vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung;
2 aus Folgeschäden, wie zum Beispiel aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem
Gewinn, soweit hierfür nicht ausdrücklich Versicherungsschutz gemäß Ziffer 7.9.5, Nr. 2 h.,
(Entgangener Betriebsgewinn) besteht;
3 Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das gilt nicht
für Kosten eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des Versicherers geführt wurde;
4 Entschädigungen mit Strafcharakter.
7.8 Zeitliche Begrenzung
7.8.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren nach der Auslieferung
des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
7.8.2 Für Lieferungen vor Vertragsbeginn besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn bereits im Vorvertrag
eine Rückrufkostendeckung vereinbart war und die gelieferten Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
unter die vereinbarte Betriebsbeschreibung des bei der R+V Allgemeine Versicherung AG bestehenden
Vertrages fallen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die durch vor Vertragsbeginn ausgelieferte
Erzeugnisse verursacht wurden, wenn dem Versicherungsnehmer und/oder einem Mitversicherten oder
Repräsentanten vor Vertragsbeginn bereits Umstände, Mängel, Fehler oder Vorkommnisse bekannt
waren, die nach Vertragsbeginn zu einem Versicherungsfall führen.
7.8.3 Sollte der Vorvertrag aufgrund einer Serienschadenklausel für nach Vertragsbeendigung eintretende
Versicherungsfälle Versicherungsschutz bieten, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang dieses Vertrages, es sei denn, der Vorversicherer ist ausschließlich wegen Ablaufs einer
Nachmeldefrist nicht mehr zur Leistung verpflichtet.
- 119 -
[Seite 120]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
8 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden
am Objekt - soweit vereinbart -
8.1 Allgemeiner Teil
Sofern Ziffer 8.2, 8.3 oder 8.4 vereinbart sind, gilt:
8.1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 1.12.4 Satz 1 und 2 sowie teilweise abweichend von den Ziffern
1.19.9 und 1.14.2 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von
Verstößen aus der Erbringung von Planungsleistungen und/oder der Bauüberwachung im Rahmen der
im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Tätigkeiten und Leistungen.
2 Versicherungsschutz im Rahmen von Ziffer 8.1.1. Nr.1 besteht - abweichend von Ziffer 2.19 -
ausschließlich für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden (Sach-und Vermögensschäden) am
Objekt, für welches der Versicherungsnehmer die Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung
erbringt sowie für Vermögensschäden im Zusammenhang mit den versicherten Leistungen.
Als Objekt im Sinne dieser Bedingungen gelten Gebäude, sonstige Bauwerke, Freianlagen,
Innenräume, Einrichtungsgegenstände sowie haustechnische Anlagen und Anlagen der technischen
Gebäudeausrüstung einschließlich Teilen von diesen.
3 Soweit der Einschluss nach Ziffer 8 auch Schäden des erweiterten Produkthaftpflichtrisikos nach
Ziffer 3.6 bis 3.12 erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum erweiterten
Produkthaftpflichtrisiko nach Ziffer 3.6 bis 3.12.
8.1.2 Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VgV)
aus der Beratung von öffentlichen Auftraggebern und bestimmten, ihnen gleichgestellten privaten
Auftraggebern bei Vergabeverfahren nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VgV);
2 Projektmanagement, Projektsteuerung, Projektleitung bei Bauwerken
a. aus Tätigkeiten gemäß dem Leistungsbild für Projektsteuerer der AHO (Ausschuss der Verbände
und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.).
b. Kein Versicherungsschutz besteht für die Folgen von Verstößen der Projektmanagement-,
Projektsteuerer-, Projektleitertätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten/Leistungen über das Leistungsbild
der AHO hinausgehen.
c. Zusätzlich zu den Bedingungen dieses Vertrages gilt für dieses Berufsbild nachfolgende
Bestimmung: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Zusagen oder Erklärungen
bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Teils davon.
8.1.3 Ausschlüsse
1 Nicht versichert sind Ansprüche aus
a. Planungsleistungen, wenn für den Versicherten eine Versicherungspflicht im Rahmen von
landesrechtlichen Normen besteht.
b. Planungsleistungen im Zusammenhang mit
- Deichbau, Hochwasserrückhaltebecken;
- Deponien, Zwischenlagern, Sammelstellen, Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe;
- Flughäfen und –plätzen;
- 120 -
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
- (Stau-) Dämmen einschließlich Talsperren;
- Stollen, Tunneln oder Untergrundbahnen;
- Flussbegradigungen und –verlegungen;
c. umweltgutachterlichen Tätigkeiten wie z. B. Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien,
Standortanalysen, Immissions-, Emissionsuntersuchungen;
d. Wertermittlungen, Baugrundgutachten;
e. Vermessungstätigkeiten im Bereich Kartographie mit Höhenvermessung;
f. Energiemanagement, Abfallberatung, Qualitätsmanagement, Produktentwicklung;
g. Tätigkeiten als Fachkraft für Arbeitssicherheit;
2 Die Ausschlüsse 1.19.31 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt.
3 Nicht versichert sind Ansprüche für die zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen anderer
Versicherungsverträge (z. B. Bauleistung) Versicherungsschutz besteht.
4 Die Vorsorgeversicherung und die Versehensklausel gemäß Ziffer 1.16.1 und 1.16.2 finden keine
Anwendung.
8.1.4 Umweltschäden aus Anlass der planerischen Tätigkeit
1 Schäden durch Umwelteinwirkung
a. Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.11 und 8.1.1 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder
sonstige Leistungen nach Ziffer 8.1.1 Nr. 1.
b. Bei Tätigkeiten/Leistungen gemäß Ziffer 8.1.4 Nr. 1 a. im Zusammenhang mit Umweltanlagen, die
außerhalb Deutschlands belegen sind, gilt:
Für erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen für oder an
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen),
- Anlagen gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1),
- Anlagen gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2),
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige
deklarierungspflichtige Anlagen),
- Abwasseranlagen
oder
im Zusammenhang mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Wassers verändert wird (Einwirkungsrisiko), besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
Umwelteinwirkungen, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebes dieser Anlage oder Risiken Dritter sind (Betriebsstörung).
Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend.
Für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1 besteht kein Versicherungsschutz.
- 121 -
[Seite 122]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Umweltschäden
a. Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.11, 8.1.1 Nr. 2 und 1.12.1 - die gesetzliche
Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur
Sanierung von Umweltschäden durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen.
Dies gilt auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) nicht überschreiten.
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben
genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch
genommen wird.
Die Bestimmungen dieses Vertrages, die Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts betreffend, gelten
sinngemäß auch für die Versicherung der gesetzlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhaltes.
b. Für erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen gemäß Ziffer 8.1.4 Nr. 2 a.
für oder an
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern,
abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen),
- Anlagen gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1),
- Anlagen gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige
deklarierungspflichtige Anlagen),
- Abwasseranlagen
oder im Zusammenhang mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungsrisiko),
besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der genannten
Anlagen/Risiken Dritter sind (Betriebsstörung).
Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend.
c. Die Regelungen gemäß Ziffer 1.17.1 Satz 1 und 1.17.1 Satz 4 gelten gestrichen. Stattdessen gilt:
- Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung,
- die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
- 122 -
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und
Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder
Vergleiches zur Sanierungs- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter
den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtung zur Folge
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
Verteidigers. Dies gilt insofern abweichend von Ziffer 2.31.
- Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über
Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
d. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 8.1.4. Nr. 2 c. geregelten Leistungsumfangs nachfolgende
Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-,
Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten.
- Für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
Gewässern einschließlich Grundwasser:
- die Kosten für die „primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzen;
- die Kosten für die „ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden
soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
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[Seite 124]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
- die Kosten für die „Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich
zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
- Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte
Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen
oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Abweichend von Ziffer 1.18.5 werden die Kosten gemäß Ziffer 8.1.4 Nr. 2 d. als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet.
3 Normalbetriebsschäden
Eingeschlossen sind – im Rahmen von Ziffer 8.1.4 Nr. 1 a und insoweit abweichend von
Ziffer 8.1.4 Nr. 2 b – Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ohne Vorliegen einer Betriebsstörung
(Normalbetriebsschäden) durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen gemäß Ziffer 8.1.4 bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit. Dies gilt nur, wenn der
Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit
derartiger Schäden nicht erkennen musste.
Normalbetriebsschaden ist ein Schaden, der durch eine unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkung bzw. einen unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen
Umweltschaden entsteht.
Eine Umwelteinwirkung bzw. ein Umweltschaden gilt dann als unvermeidbar, notwendig oder in Kauf
genommen, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeiten oder sonstigen
Leistungen bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeiten/Leistungen (siehe Versicherungsschein/
Nachtrag) nach dem Stand der Technik diese schadenursächliche Umwelteinwirkung bzw.
Umweltschaden unter den Gegebenheiten des Einzelfalles und somit die Möglichkeit einer derartigen
Umwelteinwirkung bzw. eines derartigen Umweltschadens nicht erkennen konnte.
4 Geltungsbereich für Umweltschäden aus Anlass der planerischen Tätigkeit
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ziffern 8.1.4. Nr. 1 und 8.1.4.Nr. 2 - abweichend von Ziffer
8.1.6 - für in der Europäischen Union eingetretene Schäden als Folge eines in diesen Ländern
begangenen Verstoßes bei der Erbringung von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im
Zusammenhang mit in diesen Ländern belegenen Objekten.
Darüber hinaus besteht im Rahmen von Ziffer 8.1.4. Nr. 1 Versicherungsschutz für im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) eingetretene Schäden als Folge eines in diesen Ländern begangenen
Verstoßes bei der Erbringung von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im Zusammenhang
mit in diesen Ländern belegenen Objekten.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5 Die jeweilige Ersatzleistung zu den Ziffern 8.1.4 Nr. 1, 8.1.4 Nr. 2 und 8.1.4 Nr. 3 finden Sie in der
Leistungsübersicht.
8.1.5 Versicherter Zeitraum
1 Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des
Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach
Ablauf des Vertrages gemeldet werden.
2 Die Meldefristen gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass sie von ihm
unverschuldet versäumt wurden.
8.1.6 Geltungsbereich
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingetretenen Schäden
als Folge eines in diesen Ländern begangenen Verstoßes durch den Versicherungsnehmer bei der
Erbringung von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im Zusammenhang mit in diesen Ländern
belegenen Objekten.
8.1.7 Serienschaden
Die Versicherungssummen stehen - in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.18.3 - nur einmal zur Verfügung,
1 wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße, die unmittelbar auf demselben Fehler beruhen,
a. zu Schäden an einem Objekt oder mehreren Objekten führen, auch wenn diese Objekte nicht zum
selben Bauvorhaben gehören,
b. zu Schäden durch eine oder mehrere Umwelteinwirkungen führen,
c. zu einem Umweltschaden oder mehreren Umweltschäden führen.
2 wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen;
3 wenn Ansprüche gegenüber mehreren entschädigungs- oder ersatzpflichtigen Personen geltend
gemacht werden, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.
8.1.8 Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften
Abweichend von Ziffer 2.2 ist die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Planungsringen nur nach
besonderer Vereinbarung versichert.
8.1.9 Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen
1 Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen,
Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder.
2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von
a. Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder
gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die
bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären (sogenannte
Sowieso-Kosten);
b. Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter.
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[Seite 126]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
8.2 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) für Dritte
8.2.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang von Ziffer 8.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Planung und/oder Bauüberwachung für Dritte.
8.2.2 Abgrenzung des versicherten Risikos
1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer
a. Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger,
Generalübernehmer);
b. selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer);
c. Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler).
2 Die Berufshaftpflicht ist auch dann nicht versichert, wenn die unter Ziffer 8.2.2. Nr. 1 genannten
Voraussetzungen gegeben sind
a. in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers nach Ziffer 1.19.6 Nr. 1 oder
b. in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen
oder
c. bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in Ziffer 8.2.2. Nr. 2 a. oder b. genannten
Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die
Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder
d. bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind.
Eine Beteiligung im Sinne von Ziffer 8.2.2. Nr. 2 c. und d. liegt insbesondere bei wirtschaftlicher,
personeller, rechtlicher oder finanzieller Verflechtung vor.
3 Die Ersatzpflicht des Versicherers umfasst nicht den Gewinnanteil des Versicherungsnehmers und
seiner Tochtergesellschaften.
8.2.3 Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
8.3 Erweiterte Planungshaftpflicht nach Bauabnahme
8.3.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang von Ziffer 8.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Planung und/oder aus einer ausdrücklichen, falschen Anweisung - nicht jedoch Unterlassen - des
Versicherten bei der Bauüberwachung für Dritte wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauleistungen
erbringt. Versicherungsschutz besteht erst nach Endabnahme (nicht Teilabnahme) des Objekts.
8.3.2 Abgrenzung des versicherten Risikos
1 Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von Ziffer 8.1.1, wenn der Versicherungsnehmer selbst
Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt oder Baustoffe liefert oder liefern lässt.
Diese Erweiterung gilt nicht für Bauvorhaben, die ganz oder teilweise im eigenen Namen und für eigene
Rechnung erstellt werden (Eigen- und Vorratsbauten, z. B. als Bauträger oder Bauherr).
2 Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln und Schäden und alle sich daraus ergebenden
Folgeschäden an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten geplanten
Bauwerken bzw. Anlagen besteht nur, wenn
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[Seite 127]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
a. diese nach einer erfolgten Endabnahme (nicht Teilabnahme) durch den Auftraggeber oder Käufer
erstmalig festgestellt werden und ein förmliches Abnahmeprotokoll aufgenommen wurde.
Als Auftraggeber oder Käufer gelten nicht der Versicherungsnehmer, sein Ehegatte oder
Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Ehegatten geleitet werden, die ihnen
gehören oder an denen sie beteiligt sind;
b. das Bauvorhaben nicht im Namen oder auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder
mitversicherter Unternehmen durchgeführt wird.
Die Beweislast, dass der Schaden am Bauwerk auf einem schuldhaft verursachten Planungsfehler
oder Bauüberwachungsfehler beruht, trägt der Versicherungsnehmer.
3 Die Ersatzpflicht des Versicherers umfasst nicht den Gewinnanteil des Versicherungsnehmers und
seiner Tochtergesellschaften.
8.3.3 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Mängeln und Schäden
1 aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von eigenen Fristen und Terminen;
2 aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im
Sinne von DIN 276, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer
Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären;
3 die bereits vor oder bei der Bauabnahme oder vor oder bei der Inbetriebnahme durch einen an der
Konstruktion oder dem Bau Beteiligten festgestellt wurden, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt
die Frage der Verantwortlichkeit bereits geklärt war;
4 aus Schönheitsfehlern;
5 die durch bewusstes Abweichen von der vereinbarten Bauausführung oder den Anweisungen des
Bauherrn eintreten;
6 die über den unmittelbaren Schaden am Bauwerk hinausgehen (z. B. entgangener Gewinn, Mietausfall,
Betriebsunterbrechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall);
7 die auf Herstellungs-, Ausführungs- oder Montagefehlern beruhen.
8 Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche, deren Ursache in der Unterlassung von Aufwendungen
liegt, die nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik für eine mangelfreie Herstellung
bei Anwendung des erforderlichen Fachwissens geboten waren. Dieser Ausschluss gilt nicht bezüglich
des Schadenanteils, der die infolge der Unterlassung von notwendigen Aufwendungen eingesparten
Baukosten (Sowiesokosten) übersteigt.
8.3.4 Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
8.4 Erweiterte Planungshaftpflicht vor und nach Bauabnahme
8.4.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang von Ziffer 8.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Planung und/oder aus einer ausdrücklichen, falschen Anweisung – nicht jedoch Unterlassen - des
Versicherten bei der Bauüberwachung für Dritte wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauleistungen
erbringt. Versicherungsschutz besteht auch vor Endabnahme des Objekts.
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[Seite 128]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
8.4.2 Abgrenzung des versicherten Risikos
1 Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von Ziffer 8.1.1, wenn der Versicherungsnehmer selbst
Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt oder Baustoffe liefert oder liefern lässt.
Diese Erweiterung gilt nicht für Bauvorhaben, die ganz oder teilweise im eigenen Namen und für eigene
Rechnung erstellt werden (Eigen- und Vorratsbauten, z. B. als Bauträger oder Bauherr).
2 Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln und Schäden an den vom Versicherungsnehmer
oder in seinem Auftrag von Dritten geplanten Bauwerken bzw. Anlagen besteht nur, wenn das
Bauvorhaben nicht im Namen oder auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter
Unternehmen durchgeführt wird.
Die Beweislast, dass der Schaden am Bauwerk auf einem schuldhaft verursachten Planungsfehler oder
Bau- und Objektüberwachungsfehler beruht, trägt der Versicherungsnehmer.
8.4.3 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Mängeln und Schäden
1 aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von eigenen Fristen und Terminen;
2 aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im
Sinne von DIN 276, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer
Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären;
3 aus Schönheitsfehlern;
4 die durch bewusstes Abweichen von der vereinbarten Bauausführung oder der Anweisungen des
Bauherrn eintreten;
5 die über den unmittelbaren Schaden am Bauwerk hinausgehen (z. B. entgangener Gewinn, Mietausfall,
Betriebsunterbrechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall);
6 die auf Herstellungs-, Ausführungs- oder Montagefehlern beruhen.
7 Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche, deren Ursache in der Unterlassung von Aufwendungen
liegt, die nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik für eine mangelfreie Herstellung
bei Anwendung des erforderlichen Fachwissens geboten waren. Dieser Ausschluss gilt nicht bezüglich
des Schadenanteils, der die infolge der Unterlassung von notwendigen Aufwendungen eingesparten
Baukosten (Sowiesokosten) übersteigt.
8.4.4 Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
9 ITK-Services (Produkte und Leistungen der Informations- und
Telekommunikationstechnologie) - soweit vereinbart -
9.1 Ergänzende Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie
(ITK-Nebenleistungen)
9.1.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
1 Der Versicherungsschutz besteht - teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1, 2, 7 und 8 -
ausschließlich für ergänzende ITK-Produkte und ITK-Leistungen gemäß Ziffer 9.1.1 Nr. 2 im
Zusammenhang mit dem Produktions- und Tätigkeitsumfang des Versicherungsnehmers gemäß der
Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
Der Versicherungsumfang richtet sich nach den Ziffern 1 bis 5 und 14 sowie den nachfolgenden.
Bestimmungen, soweit in diesen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden soweit diese durch vom Versicherungsnehmer erbrachte
ergänzende ITK-Produkte oder ITK-Leistungen verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht
unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer die ITK-Produkte bereits in den Verkehr gebracht oder
die ITK-Leistungen abgeschlossen bzw. ausgeführt hat. Dazu gehören auch die dem
Versicherungsnehmer zur Durchführung seiner ITK-Leistungen überlassenen Sachen.
Schäden an elektronischen und auf Speichermedien verkörperten Daten werden wie Sachschäden
behandelt. Ziffer 1.14 (Vermögensschäden) und Ziffer 2.28.2 (Schäden im Zusammenhang mit der
Übertragung elektronischer Daten) finden keine Anwendung.
2 Ergänzende ITK-Produkte und ITK-Leistungen im Sinne von Ziffer 9.1.1 Nr.1 (ITK-Nebenleistungen)
sind:
a. ITK-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b. Software-Erstellung (auch Firmware, digitale Elemente für Erzeugnisse), -Handel,
-Implementierung, -Pflege;
c. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d. Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
f. Cloud-Services;
g. Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
3 Versicherungsschutz für:
a. Vermögensschäden aus Herstellung, Handel, Montage, Installation, Wartung, Reparatur von
Hardware und -komponenten besteht ausschließlich über Ziffer 3 (Produkthaftung);
b. die Verletzung von Datenschutzgesetzen besteht ausschließlich über Ziffer 2.28.1;
c. die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten sowie von sonstigen Markenrechten und
gewerblichen Schutzrechten - nicht jedoch Urheber- und Patentrechten - oder Verstoß in
Wettbewerb und Werbung besteht ausschließlich über Ziffer 2.29.1.
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R+V Haftpflicht-Police
9.1.2 Erweiterung des Versicherungsschutzes
1 Steuer-, Mess- und Regeltechnik, Firmware, digitale Elemente für Erzeugnisse
Versichert sind - in Erweiterung von Ziffer 3.6.4 - auch Ansprüche aus der Erstellung von Software für
Steuer-, Mess- und Regeltechnik, bei der die Software nur als integraler Bestandteil zur hergestellten
Hardware bzw. Anlage (z. B. Antriebs-, Steuerungsanlage, Schaltschrank) des Versicherungsnehmers
zu werten ist. Versicherungsschutz besteht insoweit nur, wenn der Schaden nachweislich auf einem
Mangel der Software beruht.
Entsprechender Versicherungsschutz besteht auch für Firmware bzw. Erzeugnisse mit digitalen
Elementen.
2 Abhandenkommen von Sachen
Steuer-, Mess- und Regeltechnik, Firmware, digitale Elemente für Erzeugnisse Versichert ist -
abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 12 und Ziffer 2.7.3 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (auch elektronischen Daten) Dritter,
die ihm ausschließlich zur Durchführung von ITK-Leistungen überlassen worden sind und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über
Sachschäden Anwendung.
Versichert sind auch notwendige Kosten des Versicherungsnehmers für die Wiederbeschaffung
schriftlicher Dokumente seines Vertragspartners, die der Versicherungsnehmer zur Auftragserledigung
von seinem Vertragspartner benötigt und ausgehändigt bekommen hat, soweit ein Dritter mit der
Wiederbeschaffung beauftragt wurde.
Nicht versichert sind Schäden durch Abhandenkommen von bargeldlosen Zahlungsmitteln, auch
virtuelle Geldbörsen oder Währungen (Bitcoins, etc.).
3 Verletzung von Urheber-und Patentrechten
a. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.29.1 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen des Rechteinhabers, die darauf begründet werden, dass
ITK-Produkte oder ITK-Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel aus der
Verletzung von Urheber- und Patentrechten behaftet sind. Voraussetzung ist, dass der
Versicherungsnehmer vor dem Inverkehrbringen der ITK-Produkte oder dem Ausführen der ITK-
Leistungen - soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich vertretbar - eine geeignete Recherche
durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Patentanwälte) hat durchführen lassen.
b. Nicht versichert sind Ansprüche
- hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit
zusammenhängenden Verfahrenskosten;
- auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie
Strafvollstreckungskosten.
4 Datenschäden infolge von Implementierungs-, Installationstätigkeiten sowie Fernwartung
Versichert sind Schäden an Daten, einschließlich auf Datenträgern verkörperter Daten, infolge von
Implementierungs- und Installationstätigkeiten sowie Fernwartung in folgendem Umfang:
a. Eingeschlossen ist - in Erweiterung von Ziffer 2.7.9 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung,
-beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden
behandelt.
- 130 -
[Seite 131]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
5 Re-Implementierungskosten
Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 1.19.1 und Ziffer 1.19.4 - Ansprüche aufgrund einer endgültig
fehlgeschlagenen Implementierung der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten
ergänzenden Software beim Auftraggeber, soweit es sich um folgende Kosten im Zusammenhang mit
der Inkompatibilität der Software handelt:
a. Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Auftraggebers zur Beseitigung der Software;
b. Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits implementierten
Software.
Kein Versicherungsschutz besteht für die vom Versicherungsnehmer erbrachten Aufwendungen sowie
die Aufwendungen des Bestellers zur Beschaffung einer anderen Software (Ersatz-Software).
6 Vermögensschäden aus der Verzögerung der ITK-Leistung
Versichert sind Vermögensschäden aus der Verzögerung der ITK-Leistung (auch Software-Erstellung).
Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung der ITK-Leistung direkte Folge einer fehlerhaften Einschätzung
der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen, zeitlichen oder personellen Ressourcen ist und
die fehlerhafte Einschätzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.
7 Erfüllungsfolgeschäden
Versichert sind - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.1 - ausschließlich unmittelbare Schäden des
Vertragspartners durch mangelhafte Erfüllung der geschuldeten ITK-Leistung des
Versicherungsnehmers (Erfüllungsfolgeschäden), soweit der Mangel nicht auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder
personellen Kapazitäten beruht.
8 Pauschalierter Schadenersatz, Service-Level-Agreements (SLA)
In Ergänzung von Ziffer 1.17.1 und Ziffer 2.24.2 besteht Versicherungsschutz auch für die durch den
Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Haftpflicht, sofern eine solche Vereinbarung im
Zusammenhang mit der Erbringung von ITK-Dienstleistungen dem Grunde und der Höhe nach
branchenüblich ist (z. B. aus Service-Level-Agreements - SLA).
Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer mit
seinem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten
Schadenersatz vereinbart hat. Ein pauschalierter Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen dem
Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber statt eines konkret zu berechnenden Schadens ein
Pauschalbetrag vereinbart wird, welcher der Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens
entspricht. Die Pauschalierung dient somit lediglich der Beweiserleichterung hinsichtlich der
Schadenhöhe und beinhaltet keine Straffunktion.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vertragliche Vereinbarung vor Eintritt des
Versicherungsfalles getroffen wurde und der Versicherungsnehmer nach gesetzlichen Bestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zur Haftung verpflichtet ist.
9.1.3 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind
1 Ansprüche - abweichend von Ziffer 1.19.1 und Ziffer 9.1.2 Nr. 7 - auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt
a. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung;
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[Seite 132]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen;
2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
a. Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
b. Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
3 Ansprüche wegen unzureichender Datensicherung beim Auftraggeber vor Ausführung
der ITK- Leistungen;
4 Ansprüche wegen Schäden durch die Nutzung informationsverarbeitender Systeme des
Versicherungsnehmers, die nicht über dem Stand der Technik entsprechende Sicherheits- und
Schutzvorkehrungen (z. B. einem aktuellen Virenscanner, einer aktuellen Firewall) gegen unbefugte
Eingriffe in Datenverarbeitungssysteme, Datennetze (z. B. Hacker-, Cracker-, Denial of Service-
Attacken) verfügen;
5 Ansprüche wegen Abfluss von Vermögenwerten etc., z. B. Kryptowährungen;
6 Ansprüche aus Lieferung von ITK-Produkten (z. B. Steuerungs- und Überwachungssoftware) oder ITK-
Leistungen (z. B. Installation, Implementierung, Fernwartung) zur Verwendung im Bereich der
Nukleartechnik oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen
(sog. Pipelines);
7 Ansprüche - in Ergänzung zu Ziffer 1.19.24 - aus ITK-Leistungen, die in erkennbarem Zusammenhang
mit Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen stehen. Gleiches gilt für
Anlagen zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs sowie von
Luftlandeplätzen;
8 Sofern Ziffer 3.6.1 ff. (erweiterte Produkthaftpflicht) vereinbart ist, gilt:
a. Ansprüche - abweichend zu Ziffer 3.8.4 - aus Sach- und Vermögensschäden durch ITK-Produkte
oder ITK-Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten
Verwendungszweck nicht auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit getestet wurden. Hierzu
zählen insbesondere auch solche, die sich noch im Testbetrieb befinden.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten ITK-Produkten oder
ITK-Leistungen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer
Einwirkung unterliegen;
b. Ansprüche nach Ziffer 3.6.7 (Besondere Produktvermögensschäden);
9 Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von ITK-Produkten (auch
Software) geltend gemacht werden. ITK-Produkte im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des
Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die ITK-Produkte des Versicherungsnehmers
beinhalten.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers,
zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler,
Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Produkte von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel
zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte
Maßnahmen durchführen zu lassen.
- 132 -
[Seite 133]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
9.2 Eigenständige Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie
(ITK-Hauptleistungen)
9.2.1 Erweiterung des versicherten Risikos
In Erweiterung des versicherten Risikos von Ziffer 9.1 besteht Versicherungsschutz im Umfang von Ziffer 9
für ITK-Produkte und ITK-Leistungen gemäß Ziffer 9.1.1 Nr. 2 auch dann, wenn diese als eigenständige
ITK-Produkte oder ITK-Leistungen erbracht werden und wirtschaftlich dem übrigen Betriebsrisiko
untergeordnet sind.
Versicherungsschutz für sonstige ITK-Produkte und ITK-Leistungen besteht nur bei besonderer
Vereinbarung (siehe Versicherungsschein und dessen Nachträge).
9.2.2 Vorsorge
Die Regelungen zu Ziffer 1.12.2 Nr. 3 und 1.16.1 (Vorsorge) finden insoweit keine Anwendung
9.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung
Die Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen finden Sie in der Leistungsübersicht.
- 133 -
[Seite 134]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
10 Additive Druckverfahren (3D-Druck) - soweit vereinbart -
10.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
Der Versicherungsschutz besteht - ergänzend zu Ziffer 3 und 4 sowie - soweit vereinbart - Ziffer 7 und 8
der Police - für Schäden durch im Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellte, gelieferte
Erzeugnisse und erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit dem Produktions- und Tätigkeitsumfang
gemäß der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
10.2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes
10.2.1 Produkthaftpflichtrisiko
1 Im Rahmen von Ziffer 3.6.1 bis 3.6.7 sind eingeschlossen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter
wegen Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2
Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung
Additiver Druckverfahren hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse (auch Daten) sowie erbrachten
Arbeiten oder sonstigen Leistungen.
In Erweiterung von Ziffer 3.6.5 Nr.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Kennzeichnungen
der Erzeugnisse im Additiven Druckverfahren (z. B. mittels Druckfile erzeugter Seriennummern). Die
Zusicherung der (Aus-)Lesbarkeit von im Additiven Druckverfahren erzeugten Kennzeichnungen gilt als
vereinbarte Eigenschaft und nicht als Garantie im Sinne von Ziffer 3.5.
Ziffer 3.6.6 (Prüf- und Sortierkosten) gilt auch für Ziffer 10.2.1 dieser Bedingungen.
Als Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers in diesem Sinne gelten:
- Softwareprogramme, einschließlich solcher zur Datenerfassung und -verarbeitung von Vorlagen,
Musterstücken (z. B. für Scanner) und zur Kennzeichnung;
- CAD-Entwicklung und -Design (Konstruktion);
- Internet-Providing, Plattformbetrieb (auch für nicht verkörperte Druckfiles);
- Drucker, Anlagen und Peripheriegeräte (z. B. Scanner) sowie deren Einzelteile;
- Materialien (Rohstoffe) aus denen Druckstücke bzw. Endprodukte hergestellt werden;
- Druckstückerstellung und deren Endprodukte
für bzw. mittels Additive(r) Druckverfahren.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Erstellung eines Gesamtbauwerks und der statisch relevanten
Teile eines Bauwerks mittels Additiven Druckverfahren.
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder
Lieferung gleich.
Bei Vergabe von Teilleistungen an Dritte gilt Ziffer 2.3 (Beauftragung fremder Unternehmen)
entsprechend.
Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffer 1.19.1 und Ziffer 1.19.4 - für auf
Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte
Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig
einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
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[Seite 135]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß
Ziffer 1.12.4. Abweichend von Ziffer 3 besteht Versicherungsschutz unabhängig vom Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat.
3 Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes
a. Abweichend von Ziffer 1.19.1 Nr. 3 bis 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 3.6.7 Nr. 2 und Nr. 4
sind mitversichert gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter
- wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall) beim Vertragspartner
des Versicherungsnehmers;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner des
Versicherungsnehmers;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung,
soweit diese nicht durch einen Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion,
technischen Defekt) ausgeblieben ist.
Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner
des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im
Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind,
dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer
zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten
für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des
Leistungsgegenstandes.
Versichert sind ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt
der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es sei denn, deren
Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht erreicht worden;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese nicht auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen,
logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten oder einem Mangel am Drucker (z. B.
Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) beruht.
b. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.29.1 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen des Rechteinhabers, die darauf begründet werden, dass
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im Sinne von Ziffer 10.2.1 Nr.1 mit einem Rechtsmangel
aus der Verletzung von Urheber- und Patentrechten behaftet sind, wenn der Versicherungsnehmer
vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse - soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich
vertretbar - eine geeignete Recherche durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Patentanwälte)
hat durchführen lassen.
Nicht versichert bleiben Ansprüche
- hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit
zusammenhängenden Verfahrenskosten;
- auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie
Strafvollstreckungskosten.
c. Abweichend von Ziffer 3.8.4 (Erprobungsklausel) gilt:
Nicht versichert sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren
Ungeeignetheit zur Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck
für den jeweiligen Auftraggeber oder Nutzer offensichtlich erkennbar ist.
- 135 -
[Seite 136]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus Erweiterungen des Versicherungsschutzes wegen solcher
Schäden, die auf einen unbefugten Eingriff in Datenverarbeitungssysteme, Datennetze des
Versicherungsnehmers (z. B. Hacker-, Cracker-, Denial of Service-Attacken) zurückzuführen sind;
Im Übrigen finden die nicht versicherten Risiken gemäß Ziffer 3.8 unverändert Anwendung.
5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
10.2.2 Rückrufkostenrisiko
Ziffer 7 (Allgemeines Rückrufkostenrisiko) und 8 (Kfz-Rückrufkostenrisiko) - sofern vereinbart - gelten auch
für Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 10.2.1 Nr.1 dieser Bedingungen.
10.2.3 Umweltrisiko
Ziffer 4 (Umweltrisiko) gilt auch für Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im
Zusammenhang mit Additiven Druckverfahren hergestellt oder erbracht wurden.
10.3 Eigenschäden des Versicherungsnehmers
10.3.1 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 1.12.1 sowie Ziffer 1.19.9 -
1 vergeblich aufgewendete Materialkosten (Rohstoffe) des Versicherungsnehmers anlässlich der
Herstellung mangelhafter Druckerzeugnisse im Additiven Druckverfahren, die bei Auslieferung an den
Abnehmer zu einem Schaden führen würden.
Bei einer Wiederverwertbarkeit der vergeblich aufgewendeten Rohstoffe ersetzt der Versicherer
insoweit nur die notwendigen und wirtschaftlich vertretbaren Recyclingkosten. Eine wirtschaftliche
Vertretbarkeit liegt vor, wenn die Recyclingkosten geringer sind als die Kosten für den Erwerb neuer
vergleichbarer Rohstoffe, einschließlich deren Transportkosten zum Versicherungsnehmer.
2 Kosten des Versicherungsnehmers für die Entsorgung von im Additiven Druckverfahren mangelhaft
hergestellten und nicht recyclingfähigen Druckerzeugnissen.
3 Mehrkosten des Versicherungsnehmers zur Vermeidung einer sonst drohenden Betriebsunterbrechung
in seinem Unternehmen (z. B. Inanspruchnahme von externen Lohnunternehmen, -dienstleistern,
Umrüstungskosten, Einsatz von gemieteten Druckern) für die Dauer von bis zu 3 Monaten.
10.3.2 Zu Ziffer 10.3.1 Nr. 1 bis 3 gilt:
Nicht versichert bleiben derartige Kosten:
- im Zusammenhang mit einem Probedruck;
- wenn ein Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion), eine Unterbrechung der
Stromversorgung oder ein sonstiger äußerer Einfluss (z. B. Ausfall des Service-Providers)
schadenursächlich war.
10.3.3 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß
Ziffer 1.12.4. Hierbei ist es für den Versicherungsfall unerheblich, dass es sich nicht um
Haftpflichtansprüche Dritter handelt.
10.3.4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
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[Seite 137]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11 Master Cover, Versicherung des Finanzinteresses
(Financial Interest Cover - FInC) - soweit vereinbart -
11.1 Master Cover
11.1.1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherungsschutz für die über diesen Vertrag mitversicherten weiteren Versicherungsnehmer mit
Sitz in der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) richtet sich - soweit
rechtlich erlaubt - nach den Bestimmungen von
Ziffer 1 - Allgemeiner Teil zur Police (AT), mit Ausnahme von Ziffer 1.19.10.
Ziffer 2 - Gemeinsamen Regelungen
Ziffer 14 - Besonderer Teil zur Police (BT)
Ziffer 15 - Wichtige Informationen, Merkblätter
und - soweit in diesem Vertrag für Gesellschaften mit Sitz im Inland mitversichert -
Ziffer 3 - Produkthaftpflichtrisiko
Ziffer 7 - Allgemeines Rückrufkostenrisiko
Ziffer 8 - Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden am Objekt
Ziffer 9 - ITK-Services (Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie)
Ziffer 10 - Additive Druckverfahren (3D-Druck)
als auch nach den Bestimmungen der Ziffer 13 (Individuelle Vertragsvereinbarungen), soweit diese nicht
jeweils auf Gesellschaften mit Sitz im Inland beschränkt wurden, als auch den nachfolgenden
Bestimmungen dieser Ziffer 11.1, die den Regelungen der obigen Vertragsteile vorausgehen.
11.1.2 Folgende Klauseln finden innerhalb dieser Ziffer 11.1 nur modifiziert Anwendung und zwar wie folgt:
1 Ziffer 2.1.6 Nr.1 (Energieerzeugungsanlagen): Versicherungsschutz aus dem Betrieb von
konventionellen Energieerzeugungsanlagen zur überwiegenden Eigennutzung auf dem versicherten
Grundstück besteht nur, sofern für die Anlage keine förmliche Genehmigungspflicht und keine auf
Gesetzen basierende Genehmigungspflicht besteht;
2 Ziffer 2.7.5 Nr. 3 f. (Schäden an fremden Kfz einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur- und
Wartungsarbeiten) erster Spiegelstrich: Ansprüche anlässlich der Durchführung von
Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen, von Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen oder
Krafträdern, von Gasanlagenprüfungen oder Gassytemeinbauprüfungen an Kraftfahrzeugen, von
Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreibern und Kontrollgeräte;
3 Ziffer 2.25.1 Nr. 2 (Auslandsschäden): Eingeschlossen sind die rechtlich selbständigen
Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers mit Sitz in der Europäischen
Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit dies rechtlich erlaubt ist und sie im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen zu diesem Vertrag als mitversichertes Unternehmen
aufgeführt sind;
4 Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gilt:
- bei mitversicherten Personen i.S.v. Ziffer 1.26, die dem SGB VII unterfallen, gilt Ziffer 1.26.2 Nr. 2
dieses Vertrages;
- bei mitversicherten Personen i.S.v. Ziffer 1.26, die nicht dem SGB VII unterfallen, gilt Ziffer 2.25.2
Nr. 2 dieses Vertrages.
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[Seite 138]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
5 Ziffer 2.26 (Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten) findet keine Anwendung.
6 Ziffer 8 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden am Objekt gilt
ausschließlich für mitversicherte Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union und dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und nur für in der EU/EWR eingetretenen Schäden als Folge
eines in diesen Ländern begangenen Verstoßes durch den Versicherungsnehmer bei der Erbringung
von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im Zusammenhang mit in diesen Ländern
belegenen Risiken.
Die in Ziffer 8 getroffenen Regelungen zu Umweltrisiken finden analoge Anwendung, aber mit folgenden
Einschränkungen:
- Für Umweltrisiken wird ausschließlich Deckung für während der Wirksamkeit dieses Mastervertrags
eingetretene, plötzliche und unfallartige Störungen des bestimmungs- oder ordnungsgemäßen
Betriebes geboten (Störfalldeckung);
- Sofern im jeweiligen Land eine Pflichtversicherung bzw. Pool-Lösung für die Umsetzung der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgesehen bzw. geplant ist, besteht kein USV-
Versicherungsschutz.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ziffer 8.1.9 (Überschreiten von Kostenschätzungen,
Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen);
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ziffer 8.3 (Erweiterte Planungshaftpflicht nach Bauabnahme)
und für Ziffer 8.4 (Erweiterte Planungshaftpflicht vor und nach Bauabnahme);
- Alle Leistungen aus der Ziffer 8 werden auf die in der Leistungsübersicht für die Ziffer 8 vorgesehene
Ersatzleistung angerechnet und die dort genannte Selbstbeteiligung findet Anwendung.
11.1.3 Kein Versicherungsschutz wird nach dieser Ziffer 11.1 geboten für
1 Ziffer 2.1.6 Nr. 2 b. (Energieerzeugungsanlagen, Vermögensschäden aus Versorgungsstörungen);
2 Ziffer 2.1.9 (Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung);
3 Ziffer 2.13 (Asbestschäden);
4 Ziffer 2.18 (Veränderung von Grundwasserverhältnissen);
5 Ziffer 2.24.7 (Haftung für Unterlieferanten);
6 Ziffer 2.27 (Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage);
7 Ziffer 2.34 (Drohnenhaftpflicht);
8 Ziffer 2.37 (Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung);
9 Ziffer 2.40 (Vermögensschäden aus nebenberuflicher Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit);
10 Ziffer 2.41 (Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung);
11 Ziffer 2.42 (Mediator);
12 Ziffer 2.44 (Energieausweise und Energieberatung für Gebäude).
11.1.4 Wirkungsweise des Master Covers
1 Integrierte Lokalpolicen:
Sofern für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der R+V bzw. im Auftrag der R+V bei
einem Kooperationsversicherer im Rahmen dieses internationalen Haftpflichtprogramms eine
Lokalpolice eingerichtet wurde, werden die Leistungen aus der Lokalpolice auf diesen Mastervertrag
angerechnet, d. h. die lokale Versicherungssumme steht nicht additiv zur Verfügung, sondern nur im
Rahmen der Versicherungssumme für die Betriebs- und Produkthaftpflicht dieses Mastervertrags.
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[Seite 139]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Koordinierte Lokalpolicen:
Sofern für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Ausland Lokalpolicen bei dritten Versicherern (nicht
im Auftrag der R+V) bestehen, findet keine Anrechnung der Leistungen aus den Lokalpolicen auf
diesen Mastervertrag statt, d. h. die lokalen Versicherungssummen stehen separat zur Verfügung und
gehen den Leistungen aus diesem Mastervertrag vor.
3 Deckung ohne vorausgehende Lokalpolice:
Für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ohne vorausgehende Lokalpolice über diesen
Vertrag versichert sind, besteht - soweit rechtlich zulässig - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
Versicherungsschutz von Null an. Die in der Leistungsübersicht genannten Versicherungssummen,
Sublimite und Selbstbeteiligungen finden Anwendung.
11.1.5 Umfang des Versicherungsschutzes - Versicherungsnehmer mit Lokalpolicen
1 Mitversicherte Unternehmen mit integrierter Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1
Sofern für mitversicherte Unternehmen über die R+V bzw. in ihrem Auftrag bei Kooperationspartnern
integrierte Lokalpolicen vereinbart sind, wird im Rahmen und Umfang dieses Mastervertrags
Versicherungsschutz erst im Anschluss an die Lokalpolice gewährt (Anschlussdeckung auf Basis der
Regelungen dieses Mastervertrages).
Sollte die Lokalpolice aus einem Grunde, der im Risikobereich des Versicherungsnehmers liegt,
- nicht eingerichtet werden können,
- oder vorzeitig aufgehoben werden,
- oder die lokalen Versicherungssummen/-bedingungen hinter den Anforderungen zurückbleiben, die
mit der R+V vereinbart waren,
so wird im Rahmen und Umfang dieses Mastervertrags Versicherungsschutz (Abwehr unberechtigter
Schadensansprüche und Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen) erst ab einem
Betrag gewährt, der der Versicherungssumme bzw. dem Umfang entspricht, der zwischen dem
Versicherungsnehmer und der R+V für die Lokalpolice vereinbart war (siehe Versicherungsschein und
dessen Nachträge).
2 Mitversicherte Unternehmen mit koordinierter Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 2
Sofern nicht im Versicherungsschein und seinen Nachträgen für das jeweilige mitversicherte
Unternehmen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird im Versicherungsfall vorausgesetzt, dass
für das mitversicherte Unternehmen eine Lokalpolice zur Absicherung der Betriebs- und
Produkthaftpflicht mit mindestens 1 Mio. EUR (ggfs. im Äquivalent in Landeswährung; bei Lokalpolicen
in den USA mindestens 1 Mio. USD) pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und
Versicherungsjahr besteht. Das Bestehen einer solchen Lokalpolice zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls (maßgeblich hierfür ist die Versicherungsfalldefinition dieses Mastervertrags) ist bei
Versicherungsfällen vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so wird
über diesen Mastervertrag Versicherungsschutz (Abwehr unberechtigter Ansprüche und Freistellung
von berechtigten Schadenersatzansprüchen) erst ab einem Betrag von 1 Mio. EUR (bei Gesellschaften
mit Sitz in den USA ab 1 Mio. USD) je Versicherungsfall und einfach maximiert je Versicherungsjahr
gewährt.
- 139 -
[Seite 140]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11.1.6 Summendifferenz-Deckung (Difference in Limits - DIL)
Für Versicherungsfälle, für die Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrags und denen der
jeweiligen Lokalpolice vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz dieses Mastervertrags im
Anschluss an die Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice auf den Teil des Schadens, der die
Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice übersteigt. Dabei ist die Höchstersatzleistung dieses
Mastervertrags auf die Differenz zwischen der Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice und der
Versicherungssumme dieses Mastervertrags begrenzt (auf die Leistungsübersicht sowie den
Versicherungsschein und dessen Nachträge wird verwiesen).
Diese Regelung gilt ausdrücklich auch im Verhältnis zwischen Sublimits dieses Mastervertrags und
solchen in der jeweiligen Lokalpolice.
Selbstbeteiligungen dieses Mastervertrags werden nicht angewendet.
11.1.7 Summenausschöpfungs-Deckung (Drop-Down)
Steht für einen Versicherungsfall infolge teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung der in einer Lokalpolice
vereinbarten Jahreshöchstersatzleistung die für den einzelnen Versicherungsfall vereinbarte
Versicherungssumme nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung, so besteht durch diesen
Mastervertrag für den Teil der Ansprüche Versicherungsschutz, der von der jeweiligen Lokalpolice nicht
mehr erfasst ist (Drop-Down).
Dies führt nicht zu einer Erhöhung der Versicherungssumme gemäß der Leistungsübersicht.
Diese Regelung gilt ausdrücklich auch im Verhältnis zwischen Sublimits dieses Mastervertrags und
solchen in der jeweiligen Lokalpolice.
Die in der jeweiligen Lokalpolice vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende Anwendung,
sofern nicht dieser Mastervertrag insoweit höhere Selbstbeteiligungen vorsieht.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Bestimmungen der lokalen Policen, wenn
diese bei der R+V oder im Auftrag der R+V bei deren Kooperationspartnern (integriertes
Haftpflichtprogramm gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1) bestehen. In sonstigen Fällen ist allein der
Versicherungsumfang dieses Mastervertrags maßgebend.
11.1.8 Konditionsdifferenz-Deckung (Difference in Conditions - DIC)
Für Versicherungsfälle mitversicherter Unternehmen, die eine Lokalpolice unterhalten, für die aber nach
den Bedingungen der jeweiligen Lokalpolice keine Deckung vorgesehen ist, besteht Versicherungsschutz
im Rahmen und Umfang dieses Mastervertrags.
Die in der Leistungsübersicht genannten Selbstbeteiligungen finden Anwendung.
11.1.9 Umgekehrte Konditionsdifferenz-Deckung (Reversed DIC) - nur für mitversicherte Unternehmen mit
integrierter Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1
Sehen die Bedingungen einer R+V Lokalpolice bzw. einer im Auftrag der R+V bei einem
Kooperationspartner eingedeckten Lokalpolice (integrierte Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1) für ein
Risiko Versicherungsschutz vor, für das nach diesem Mastervertrag keine Leistungen zu erbringen sind,
besteht im Anschluss an die Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice und nach Maßgabe der
Bedingungen der jeweiligen Lokalpolice Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssummen
dieses Mastervertrags. Dies gilt nur für die jeweilige Auslandsgesellschaft, die über diesen weitergehenden
lokalen Versicherungsschutz verfügt.
Für die Frage der Definition und des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls oder eines
Serienschadens sowie für die Definition und Auslegung von Ausschlusstatbeständen bleibt in jedem Fall
allein und ausschließlich dieser Mastervertrag maßgebend.
Diese Deckungserweiterung erstreckt sich nicht auf die Ausschlüsse Ziffer 2.25.2 (Arbeitsunfälle /
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Berufskrankheiten) und der Ziffer 1.19 (nicht versicherte Risiken).
Abweichend von Ziffer 1.18.5 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf
die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch
dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Die Deckungserweiterung nach dieser Ziffer 11.1.9 gilt ferner nicht für:
1 Risiken, die einer lokalen Versicherungspflicht unterliegen oder die über eine lokale Poollösung
versichert werden, sowie Arzneimittelproduktdeckungen und Probandendeckungen;
2 Deckungselemente, für die die Lokalpolice summenmäßige Begrenzungen vorsieht (Sublimits);
3 Nuklear-, Luftfahrt-, Raumfahrt-, Kfz-, See-, Transport-, Wasserfahrzeug- und Offshore-Risiken;
4 Rückrufkostendeckungen, Produktschutzdeckungen, Betriebsschließung;
5 Produktgarantiedeckungen (einschließlich sog. Décennale- und Gewährleistungsrisiken);
6 Schäden, die durch ionisierende Strahlen, Laser- und/oder Maserstrahlen verursacht sind;
7 Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. entsprechenden Versicherungen (z.B.
Employer’s Liability und Workers Compensation Deckungen);
8 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (auch
Ansprüche wegen Nutzungsausfall, z.B. „loss of use“);
9 Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen/Umweltschäden und alle sich daraus
ergebenden weiteren Schäden;
10 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der
Lieferung von Waren, Erzeugnissen oder Erbringung von Leistungen steht die Kenntnis von der
Mangelhaftigkeit dieser Waren etc. dem Vorsatz gleich;
11 Bestimmungen, die die Versicherungsfalldefinition und/oder Jahresmaximierungen dieses
Mastervertrags abändern;
12 Versicherungsfälle aufgrund von Bestimmungen im lokalen Grundvertrag, welche die zeitliche oder
örtliche Geltung dieses Mastervertrags abändern;
13 Vertragliche Haftungstatbestände;
14 Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (einschließlich „Advertising Liability“ und
„Employment Practices Liability Insurance“);
15 Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
16 Regelungen von Serienschäden und Kosten;
17 D&O, E&O;
18 Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen;
19 Ansprüche im Zusammenhang mit „Electro Magnetic Fields“ (EMF);
20 Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Terror- und/oder Sabotageakten
stehen.
Terror- und Sabotageakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur
Erreichung politischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Zwecke, mit dem Ziel, auf eine Regierung
oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen oder „Angst oder Schrecken“ in der Bevölkerung oder
Teilen der Bevölkerung zu verbreiten.
- 141 -
[Seite 142]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11.1.10 Arbeitgeberhaftpflicht- / Employer’s Liability-Anschlussdeckung
Mit Ausnahme von Unternehmen mit Sitz in USA/US-Territorien/Kanada gilt folgende
Deckungserweiterung:
1 Im Rahmen der gemäß Ziffer 11.1.9 gebotenen umgekehrten Konditionsdifferenz-Deckung (Reversed-
DIC) wird für Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden von Betriebsangehörigen der nach dem
Versicherungsschein und seinen Nachträgen mitversicherten Unternehmen mit Sitz im Ausland (außer
USA/US-Territorien/Kanada) Versicherungsschutz für Versicherungsfälle geboten, die während der
Wirksamkeit dieses Mastervertrages eintreten.
Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
nachweisen kann, dass für sämtliche Betriebsangehörige des jeweiligen ausländischen Unternehmens
im Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Personenschadens eine lokale Arbeitgeber-
Haftpflichtversicherung bei einem lokal zugelassenen Versicherer bestand, die der Höhe und dem
Umfang nach mindestens die lokalen gesetzlichen Versicherungspflichtanforderungen des
Arbeitgeberhaftpflichtrisikos erfüllt (Grundvertrag / Pflichtversicherung).
2 Die in Ziffer 11.1.9 genannten Ausschlüsse gelten auch für diese Klausel.
Unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über den Grundvertrag / die Pflichtversicherung besteht,
wird über die vorgenannten Ausschlüsse hinaus kein Versicherungsschutz geboten für
Haftpflichtansprüche wegen:
a. Workers‘ Compensation;
b. Berufskrankheiten / berufliche Erkrankungen bzw. Occupational Diseases. Die Rückgriffsansprüche
ausländischer Sozialversicherungsträger bleiben jedoch mitversichert;
c. Schäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des französischen
Code de la Securité Sociale Article L. 452 ff. unterliegen;
d. Schädigungen durch Umwelteinwirkungen;
e. Schädigungen durch Strahlenrisiken sowie elektrische und/oder elektromagnetische Felder;
f. Schädigungen durch genetische Risiken;
g. Schädigungen durch Asbest und/oder asbesthaltiger Substanzen.
3 Deckung über diesen Mastervertrag wird nur für den Teil des Schadens gewährt, der je
Versicherungsfall
- mindestens einen Betrag von 500.000 EUR,
- in jedem Fall aber die Versicherungssumme des Grundvertrags / der Pflichtversicherung
übersteigt.
Der vorausgehende Grundvertrag muss in Großbritannien mindestens eine Versicherungssumme von
10 Mio. GBP je Versicherungsfall (each accident) aufweisen.
Je Versicherungsfall werden auf die Höchstleistungen die Leistungen aus dem Grundvertrag / der
Pflichtversicherung, mindestens aber 500.000 EUR angerechnet. Ziffer 11.1.7 (Summenausschöpfung /
Drop-Down) gilt in Bezug auf diese Klausel 11.1.10 nicht vereinbart.
- 142 -
[Seite 143]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Es gelten ausschließlich die in der Leistungsübersicht für "EL-Anschlussdeckung" angegebenen
Versicherungssummen je Versicherungsfall, auch wenn aus demselben Versicherungsfall mehrere
Versicherungsnehmer dieses Mastervertrags in Anspruch genommen werden. Die
Versicherungssummen stehen nur innerhalb der Versicherungssummen für Sachschäden zur
Betriebs- und Produkthaftpflicht zur Verfügung. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Einfache der vorgenannten
Versicherungssummen je Versicherungsfall beschränkt. Der Versicherungsnehmer ist je
Versicherungsfall mit dem in der Leistungsübersicht genannten Selbstbehalt beteiligt.
11.1.11 Besondere Vereinbarungen für das Umwelthaftungsrisiko (ex. USA/US-Territorien/Kanada)
1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts der mitversicherten Unternehmen
mit Sitz im Ausland wegen Personen- und Sachschäden (nicht jedoch Vermögensschäden) durch
Umwelteinwirkung.
Versicherungsfall für Schäden durch Umwelteinwirkung ist die nachprüfbare erste Feststellung des
Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen) oder
Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) durch den Geschädigten, einen sonstigen
Dritten, den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten. Der Versicherungsfall muss während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem
Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Versicherungsfälle, die die Folge einer während der
Wirksamkeit dieses Mastervertrags eingetretenen, plötzlichen und unfallartigen Störung des
bestimmungs- oder ordnungsgemäßen Betriebs (Störfall) sind.
Eine spezielle Zuordnung zu Risikobausteinen erfolgt - im Gegensatz zu Ziffer 4.1.1 (Umweltrisiko) -
nicht.
2 Die in Ziffer 1.19 (Nicht versicherte Risiken) - mit Ausnahme von Ziffer 1.19.10 und 1.19.11 Nr. 2 - und
die in Ziffer 4.1.6. (Umweltrisiko - Nicht versicherte Risiken) und in Ziffer 4.2.4 (Nicht versicherte
Risiken) genannten Ausschlüsse gelten - mit Ausnahme des zweiten Absatzes des Ausschlusses der
Ziffer 4.1.6 Nr.2 - auch für Ziffer 11.
Ferner sind vom Versicherungsschutz in jedem Fall ausgeschlossen:
Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bzw. bei späterer Mitversicherung im Zeitpunkt der erstmaligen
Mitversicherung bereits begonnener oder erfolgter Umwelteinwirkungen oder bereits eingetretener
Schäden (insoweit abweichend von Ziffer 4.1.6 Nr. 3).
3 Nicht versichert im Rahmen dieser Ziffer sind
a. in USA/US-Territorien/Kanada eintretende Versicherungsfälle durch Umwelteinwirkung sowie
b. das Umweltrisiko mitversicherter Unternehmen mit Sitz in USA/US-Territorien/Kanada und dort
belegener Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger, Büros, Betriebs- und Montagestellen u.dgl.
Der Versicherungsschutz für diese Risiken wird ausschließlich in Ziffer 11.1.12 geregelt.
4 Es findet die Serienschadenklausel gemäß Ziffer 4.1.7 Anwendung.
5 Für den Umfang und die Leistung des Versicherers wird auf die Leistungsübersicht verwiesen.
- 143 -
[Seite 144]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11.1.12 Besondere Vereinbarungen zum Umwelthaftpflichtrisiko für USA/US-Territorien/Kanada (Named-Perils-
Time-Element-Deckung).
Für
- die mitversicherten Unternehmen mit Sitz in USA/US-Territorien/Kanada und dort belegener
Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger, Büros, Betriebs- und Montagestellen u. dgl.
- sowie für in USA/US-Territorien/Kanada eintretende Versicherungsfälle durch Umwelteinwirkung
gilt folgende Named-Perils-Deckung mit Time-Element für Schäden durch Umwelteinwirkung:
1 Named Perils
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts der mitversicherten Unternehmen im
Ausland ausschließlich wegen Personen- und Sachschäden (nicht jedoch Vermögensschäden) durch
Umwelteinwirkung, sofern diese nicht auf ein allmähliches, sondern auf ein plötzliches und unfallartig
eintretendes, unvorhergesehenes Ereignis (Störfall) zurückzuführen sind, das während der Wirksamkeit
dieses Vertrages eingetreten sein muss und sofern dieser Störfall die kausale Folge zumindest einer
der nachfolgenden Ursachen (Named Perils) ist:
- Hostile Fire (d. h. Feuer, das unkontrollierbar wird oder von seinem bestimmungsgemäßen Ort
ausbricht);
- Blitzschlag und Sturm;
- Aufprall, Zusammenstoß, Umstürzen oder Abstürzen von Straßenfahrzeugen und/oder
Schienenfahrzeugen;
- Explosion, Implosion, Zusammenbruch, Platzen, Bersten, Kollision, Bruch oder Umstürzen von
Behältern, Tanks, Rohren, Maschinen und/oder Ventilen, sofern der Schaden nicht auf fehlenden
Unterhalt (insbesondere Korrosion), fehlende Überwachung oder Verschleiß zurückzuführen ist.
2 Time Element
Versicherungsschutz gemäß Ziffer 11.1.12 Nr. 1 wird nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt,
dass
a. der Störfall und die Umwelteinwirkung nachweislich während der Wirksamkeit dieses Vertrages
eingetreten sind und
b. die Umwelteinwirkung nicht länger als 72 Stunden andauert und
c. die Umwelteinwirkung dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 40 Tagen
nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt wird, wobei diese Anzeige folgende Punkte enthalten
muss:
- wo die Umwelteinwirkung stattfand;
- wann die Umwelteinwirkung begonnen hat;
- Art und Umfang / Menge der ausgetretenen Stoffe;
- wann und wie die Umwelteinwirkung festgestellt wurde;
- auf welchem Named Peril die Umwelteinwirkung beruht.
3 Die in Ziffer 1.19 (Nicht versicherte Risiken) - mit Ausnahme von Ziffer 1.19.10 und 1.19.11 Nr. 2 - und
die in Ziffer 4.1.6. (Umweltrisiko - Nicht versicherte Risiken) und in Ziffer 4.2.4 (Nicht versicherte
Risiken) genannten Ausschlüsse gelten - mit Ausnahme des zweiten Absatzes des Ausschlusses der
Ziffer 4.1.6, Nr.2 - auch für diese Klausel.
In jedem Fall besteht kein Versicherungsschutz für:
- 144 -
[Seite 145]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
a. Ansprüche wegen vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages bereits eingetretener Schäden oder bereits
begonnener bzw. eingetretener Umwelteinwirkungen, auch wenn die Schadenfeststellung erst nach
diesem Zeitpunkt erfolgt. Dem Versicherungsnehmer obliegt insoweit die Beweislast dafür, dass die
Umwelteinwirkung während der Vertragslaufzeit begonnen und der Schaden während der
Vertragslaufzeit eingetreten ist.
b. Ansprüche, die sich aus einer vertraglichen Haftungsübernahme oder einem vorsätzlichen Verstoß
gegen formelles Recht ergeben;
c. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
d. Ansprüche wegen Schäden infolge unterirdischer Tätigkeiten (z. B. Abbau / Gewinnung von
Rohstoffen, Öl, Gas, etc.) wegen Beeinträchtigung von unterirdischen Substanzen (wie z. B. Öl,
Gas, Wasser, Bodenschätze, etc.) oder wegen Schäden an solchen Substanzen;
e. Ansprüche wegen Schäden, die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnissen zurückzuführen
sind;
f. Ansprüche wegen Offshore-Risiken;
g. Ansprüche im Zusammenhang mit Deponien zur End- oder Zwischenlagerung sowie von
Grundstücken oder Anlagen, die ganz oder teilweise dazu verwendet werden, Abfallprodukte oder
umweltschädliche Substanzen umzuschlagen, zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern
oder zu beseitigen;
h. Kosten für Untersuchungen, Überwachungen oder Kontrollen von Umweltbeeinträchtigungen und
von umweltschädigenden Substanzen vor Eintritt des Versicherungsfalles;
i. Kosten für die Beseitigung und Neutralisierung von Umweltbeeinträchtigungen sowie Kosten für die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Grundstücken und Anlagen, die zu
irgendeinem Zeitpunkt einem Versicherten oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen in
seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer gehört oder unter seiner
Kontrolle gestanden haben;
j. Ansprüche, die zumindest teilweise auf mangelhafte Unterhaltung, Inspektion oder Überwachung
durch den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zurückzuführen sind;
k. Ansprüche von Entschädigungsfonds;
l. Ansprüche wegen Schäden jedweder Art, die im ursächlichen Zusammenhang mit Asbest oder
asbesthaltigen Substanzen stehen und bei denen sich asbesttypische Risiken verwirklicht haben.
4 Es gilt die Serienschadenklausel gemäß Ziffer 4.1.7.
5 Die Vorsorgeversicherung und Versehensklausel gemäß Ziffer 1.16.1 und 1.16.2 finden keine
Anwendung. Auf die Kostenanrechnungsklausel gemäß Ziffer 2.25.5 sowie die Leistungsklausel gemäß
Ziffer 2.25.6 wird hingewiesen.
6 Es gelten ausschließlich die in der Leistungsübersicht für die "Named-Perils-Time-Element-Deckung"
angegebenen Versicherungssummen je Versicherungsfall, die - soweit nicht anders angegeben - nur
innerhalb der Versicherungssummen für das Umweltrisiko zur Verfügung stehen; die angegebene
Gesamtleistung gilt für alle derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der
Versicherungsnehmer ist je Versicherungsfall mit dem ebenfalls dort genannten Selbstbehalt beteiligt.
- 145 -
[Seite 146]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11.1.13 Besondere Vereinbarungen für das Umweltschadensrisiko im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 EU-
Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
1 Versicherungsschutz für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie
Abweichend von Ziffer 1.19.11 Nr. 1 ist versichert die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts
der mitversicherten Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) gemäß den nationalen Umsetzungsgesetzen, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
Umfang der obig genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffer 4.3
(Umweltschadensversicherung) mit Ausnahme des Auslandausschlusses nach Ziffer 4.3.5 Nr. 1 a.
(Versicherungsfälle im Ausland bei rechtlich selbständigen Tochterunternehmen und Niederlassungen
des Versicherungsnehmers im Ausland), allerdings mit folgenden Abweichungen:
Gemäß Ziffer 4.3.5 Nr. 2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Umweltschäden, die
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit dieses Mastervertrags
eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des
Dritten sind (Betriebsstörung).
Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.3.5 Nr. 2 besteht kein
Versicherungsschutz. Auch für die Zusatzbausteine gemäß der Ziffern 4.3.10 und 4.3.11 wird keine
Deckung gewährt. Eine spezielle Zuordnung zu Risikobausteinen erfolgt - abweichend von Ziffer 4.3.5
Nr. 1 d. - innerhalb der gemäß dieser Ziffer 11.1.13 Nr.1 gebotenen Deckung nicht.
Sofern im jeweiligen Land eine Pflichtversicherung bzw. Pool-Lösung für die Umsetzung der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgesehen bzw. geplant ist, besteht kein Versicherungsschutz
im Rahmen dieser Klausel.
2 Versicherungsschutz für mitversicherte Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie
Mitversicherte Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) sind vom Versicherungsschutz gemäß Ziffer 11.1.13 Nr.1 umfasst, soweit sie wegen
eines Umweltschadens in Anspruch genommen werden, der innerhalb des Geltungsbereichs der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetreten ist. Die Regelungen der Ziffer 11.1.13 Nr. 1 finden in
diesem Fall entsprechende Anwendung.
3 Zu 11.1.13 Nr. 1 und 11.1.13 Nr. 2 gilt:
Für den Umfang und die Leistung des Versicherers und die Selbstbeteiligung des
Versicherungsnehmers wird auf die Leistungsübersicht verwiesen.
11.1.14 Risikobegrenzungen
Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 11.1 (Master Cover) findet in keinem Fall Anwendung auf:
1 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
2 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
3 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse
zurückzuführen sind;
4 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und
sonstige Diskriminierungen;
5 Selbstbeteiligungen der lokalen Grundversicherungen;
- 146 -
[Seite 147]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
6 Schäden aus Risiken, die nach lokalen gesetzlichen Bestimmungen einer Pflichtversicherung
unterliegen, sowie Decennale und zwingende lokale Poollösungen.
7 Ansprüche aus vermuteten oder tatsächlichen Personenschäden oder sonstigen Schäden (Sach- und
Vermögensschäden) in USA oder US-Territorien, die mittelbar oder unmittelbar zurückzuführen sind auf
a. das Einatmen, Verschlucken, Absorbieren, Verzehren, Migrieren, Freisetzen/Ablassen oder
Entweichen von „PFAS“, dem Kontakt mit, der Exposition gegenüber, oder dem Vorhandensein von
„PFAS“ zu irgendeinem Zeitpunkt;
b. ein Versickern, Ausbreiten, Verwenden, Dekontaminieren, Eindämmen, Behandeln, Neutralisieren,
Sanieren, Entsorgen oder jeglichem sonstigem Umgang mit „PFAS“;
c. Garantien oder Zusicherungen in Verbindung mit „PFAS“, die in Bezug auf die Eignung, Qualität,
Haltbarkeit, Leistung oder Nutzung dieser Erzeugnisse gemacht werden;
d. das Bereitstellen oder das Versäumnis des Bereitstellens von Warnungen oder Anweisungen in
Bezug auf „PFAS“.
„PFAS“ im Sinne dieses Ausschlusses sind jegliche perfluorierten oder polyfluorierten
Alkylsubstanzen („PFAS“) oder andere perfluorierte oder polyfluorierte Chemikalien oder
Verbindungen („PFCs“), einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- jegliche Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonanalsäure
(PFNA), Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansäure
(PFPeA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorhexansäure PFHxA), Perfluorheptansäure
(PFHpA), Perfluoroctansulfonamid (PFSOA), Perfluordecansäure (PFDA), Perfluordecansulfonat
(PFDS), Perfluorundecansäure (PFUnA), Perfluordodecansäure (PFDoA), Perfluortridecansäure
(PFTrDA), Perfluortetradecansäure (PFTeDA), oder 6:2 Fluortelomersulfonat (6:2 FTS),
Perfluorpolyether (PFPE) oder andere perfluorierte Alkylsäuren (PFAAs),
Perfluoralkansulfonamide, perfluorierte Alkylethercarbonsäuren, Fluortelomersubstanzen,
Perfluoralkansulfonamid-Substanzen, fluorierte Polymere, Fluorpolymere, perfluorierte Polyether
oder Seitenketten-fluorierte Polymere;
- jegliche Substanzen, die auf der Masterliste der „PFAS“-Substanzen der
US Umweltschutzbehörde (United States Environmental Protection Agency) aufgelistet sind oder
auf irgendeiner entsprechenden Liste von „PFAS“-Substanzen, die von einer anderen zuständigen
bundesstaatlichen, staatlichen oder lokalen Behörde geführt wird;
- jegliche zugehörigen Homologen, Isomere, Salze, Ester, Alkohole, Säuren, Vorläufersubstanzen
(Precursors) und Derivate sowie verwandte Abbauprodukte, Nebenprodukte und einzelne
chemische Komponenten einer der oben genannten Bestandteile;
- Erzeugnisse, die eine der unter Ziffer 11.1.14 Nr. 7 genannten Substanzen enthalten.
- 147 -
[Seite 148]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11.1.15 Leistungen, die die Versicherungssumme dieses Mastervertrags übersteigen
Soweit die durch den Versicherer geschuldeten oder erbrachten Leistungen aus dem vorliegenden Vertrag
und den Lokalpolicen, die im Auftrag der R+V bei Kooperationspartnern in Auftrag gegeben wurden,
zusammen die in der Leistungsübersicht genannte „Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr“
übersteigen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer freizustellen bzw. zu entschädigen.
Klarstellend weisen wir darauf hin, dass Leistungen aus der Umwelthaftpflicht gemäß Ziffer 11.1.11 und
11.1.12 auf die für Ziffer 4.2 (Umwelthaftpflichtversicherung) sowie Leistungen aus der
Umweltschadensversicherung gemäß Ziffer 11.1.13 auf die für Ziffer 4.3 (Umweltschadensversicherung)
zur Verfügung stehenden Leistungen angerechnet werden.
11.1.16 Harmonisierungsklausel
Sofern ein Versicherungsfall sowohl zu Leistungen aus einer Lokalpolice im Ausland als auch zu
Leistungen aus diesem Master Cover führt, ist für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
dieses Master Covers - abweichend von dieser Ziffer 11.1 - der Zeitpunkt des Eintritts des
Versicherungsfalles der Lokalpolice maßgebend. Die Versicherungsfalldefinition des Master Covers wird
darüber hinaus aber nicht abgeändert und die Regelungen des Master Covers zu Serienschäden finden
weiterhin Anwendung.
11.1.17 Expliziter Hinweis auf relevante Bestimmungen
Vorsorglich wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen:
- Ziffer 1.9 (Anwendbares Recht);
- Ziffer 1.23 (Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer);
- Ziffer 2.25.5 (Kostenanrechnungsklausel für Versicherungsfälle in den USA/US-Territorien/Kanada);
- Ziffer 2.25.6 (Leistungen des Versicherers).
11.2 Versicherung des Finanzinteresses (Financial Interest Cover - FInC)
Diese Ziffer gilt nicht für die Tätigkeit als Bauträger und/oder Generalübernehmer.
Innerhalb dieser Ziffer 11.2 findet Ziffer 8 (Planung und Bauüberwachung) keine Anwendung.
Vorbemerkung:
Einige Staaten verbieten den Betrieb des Versicherungsgeschäftes durch einen lokal nicht zugelassenen
Versicherer (sog. non-admitted Verbotsländer). Unternehmen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben,
werden daher im Rahmen dieses Mastervertrages nicht mitversichert.
11.2.1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Versicherung des Finanzinteresses bietet Versicherungsschutz im Rahmen dieser Ziffer 11.2. Ihr
Deckungsumfang ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Vertragsteils sowie der in der
Leistungsübersicht zur Versicherung des Finanzinteresses erfolgten Deklaration.
2 Versicherungsnehmerin des FInC ist ausschließlich die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
zur Versicherung des Finanzinteresses als solche benannte Muttergesellschaft, die diese Versicherung
(FInC) ausschließlich auf eigene Rechnung abgeschlossen hat.
- 148 -
[Seite 149]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11.2.2 Versicherungsgegenstand
1 Die Versicherungsnehmerin hält Beteiligungen an Tochterunternehmen mit Sitz in solchen Staaten, die
den Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen dort nicht zugelassenen Versicherer verbieten
(Staaten mit Erlaubnisvorbehalt).
Gegenstand dieser Versicherung (FInC) ist das Interesse der Versicherungsnehmerin, den
wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung an solchen Tochterunternehmen im Falle von Haftpflichtschäden
aufrechtzuerhalten und vor daraus folgenden, eigenen finanziellen Verlusten geschützt zu sein. Die
Versicherung (FInC) bezieht sich ausschließlich auf reine Vermögensinteressen der
Versicherungsnehmerin.
2 Versichert sind Beteiligungen
a. an Tochterunternehmen, die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen zur Versicherung des
Finanzinteresses insoweit benannt sind;
b. an Tochterunternehmen, die im Sinne dieses Mastervertrags neu gegründet oder erworben werden
oder versehentlich nicht gemeldet wurden und ihren Sitz in Staaten mit Erlaubnisvorbehalt haben.
Die Regelungen dieses Mastervertrages über die Einbeziehung solcher Unternehmen in den
Versicherungsschutz gelten im Rahmen dieses Vertragsteils (FInC) entsprechend.
3 Für die Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin bestehen risikoadäquate, in das
Versicherungsprogramm integrierte bzw. koordinierte lokale Policen.
Die Tochterunternehmen werden durch diese Ziffer 11.2 (FInC) weder berechtigt noch verpflichtet und
sind keine mitversicherten Unternehmen. Sie gelten zudem nicht als Dritte im Sinne dieses Vertrages.
11.2.3 Versicherungsfall
1 Der Versicherungsfall liegt vor, wenn sich der Wert einer Beteiligung in Folge eines Schadenfalls
mindert,
a. der von den in das Versicherungsprogramm integrierten bzw. koordinierten lokalen Policen nicht
oder nicht ausreichend gedeckt ist und
b. der die Voraussetzungen für einen gedeckten Haftpflichtschaden im Sinne des Master Covers (Ziffer
11.1) erfüllen würde,
und dadurch für die Versicherungsnehmerin das bilanzrechtliche Bedürfnis entsteht, zum Ausgleich der
Wertminderung eine Bilanzberichtigung zu Lasten des Beteiligungswertes des Tochterunternehmens zu
tätigen.
Unerheblich ist, ob die Versicherungsnehmerin tatsächlich eine Bilanzberichtigung vornimmt.
2 Der Versicherungsfall gilt als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem nach den Bestimmungen des
Master Covers (Ziffer 11.1), würde dieser Versicherungsschutz für das Tochterunternehmen gewährt,
der Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Tochterunternehmen anzunehmen wäre.
11.2.4 Versicherungsleistung (Taxe)
1 Der Versicherer leistet an die Versicherungsnehmerin einen Ausgleich für die Wertminderung der
Beteiligung.
2 Als Wertminderung gilt derjenige Betrag, der vom Versicherer zu ersetzen gewesen wäre, wenn die
Deckungsdifferenzversicherung des Master Covers (Ziffer 11.1) zur in das Versicherungsprogramm
integrierten bzw. koordinierten lokalen Police des Tochterunternehmens hätte wirksam vereinbart
werden können.
- 149 -
[Seite 150]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
3 Für die Bemessung der Versicherungsleistung ist unerheblich, wenn die Versicherungsnehmerin an
einem Tochterunternehmen weniger als 100% der Anteile hält.
4 Sofern die lokale Haftpflichtversicherung des betroffenen Tochterunternehmens keinen oder keinen
ausreichenden Versicherungsschutz für Rechtsverteidigungskosten (Abwehrdeckung) gewährt, hat die
Versicherungsnehmerin im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten für eine angemessene Verteidigung
oder anwaltliche Vertretung zur Prüfung der Haftungsfrage und zur Abwehr unbegründeter Ansprüche
zu sorgen. In diesem Fall werden der Versicherungsnehmerin die für eine Rechtsverteidigung
erforderlichen Kosten ausgeglichen.
11.2.5 Leistungserbringung
1 Die Versicherungsleistung ist fällig, sobald die Versicherungsnehmerin dem Versicherer anhand
prüffähiger Unterlagen den Schaden dem Grunde und die Taxe der Höhe nach nachweist.
2 Zahlungen des Versicherers erfolgen in Euro und ausschließlich an die Versicherungsnehmerin in der
Bundesrepublik Deutschland. Es steht im unternehmerischen Ermessen der Versicherungsnehmerin,
wie sie die erlangte Versicherungsleistung verwendet.
11.2.6 Anrechnung der Leistungen
Versicherungsleistungen aus dieser Ziffer 11.2 (FInC) werden als Leistung auf vereinbarte
Versicherungssummen und/oder Jahreshöchstersatzleistungen des Versicherungsprogramms
angerechnet.
11.2.7 Obliegenheiten
1 Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, ihre Tochterunternehmen zur Erfüllung der Obliegenheiten
aus den lokalen Versicherungsverträgen anzuhalten und dies zu überwachen.
2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
3 Die Versicherungsnehmerin muss nach Möglichkeit für die Vermeidung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit sie für die Versicherungsnehmerin
zumutbar sind.
4 Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte
zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
nach Ansicht des Versicherers für die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Bearbeitung des
Schadens erheblich sind, müssen dem Versicherer mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
Schriftstücke übersandt werden. Dies gilt, soweit dies für die Versicherungsnehmerin zumutbar ist.
5 Verletzt die Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit aus dieser Ziffer 11.2 (FInC), so gelten die
Reglungen dieses Mastervertrags über die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen entsprechend.
11.2.8 Mehrstufige Beteiligungsverhältnisse
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin an den
Tochterunternehmen in Staaten mit Erlaubnisvorbehalt nicht direkt, sondern mittelbar beteiligt ist. In
diesem Fall ersetzt der Versicherer der Versicherungsnehmerin den Wertverlust der Anteile an den direkt
gehaltenen Tochterunternehmen, soweit dieser durch einen Schadenfall im Sinne der Ziffer 11.2.3 an den
Beteiligungsunternehmen in Staaten mit Erlaubnisvorbehalt entstanden ist. Die Festsetzung der
Versicherungsleistung erfolgt gemäß Ziffer 11.2.4.
- 150 -
[Seite 151]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
11.2.9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Ziffer 11.2 (FInC) ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder
werden, berührt dies sowohl die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 11.2 (FInC) als auch
die der anderen Ziffern und Vertragsteile nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesen Fällen eine neue
wirksame Regelung zu treffen, die der Altregelung möglichst nahekommt. Entsprechend ist zu verfahren,
wenn sich bei der Durchführung dieses Vertragsteils eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
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[Seite 152]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
12 Privatrisiken - soweit vereinbart -
Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität), gelten für das Privathaftpflichtrisiko
die Regelungen gemäß Ziffer 12.1 bis 12.11 und für das Hundehalterhaftpflichtrisiko die Regelung gemäß
Ziffer 12.12 bis 12.16.
Privathaftpflichtversicherung
12.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Privathaftpflichtversicherung
Versichert ist im Rahmen von Ziffer 1 und 14 sowie der nachfolgenden Bestimmungen - die den
allgemeinen Regelungen vorgehen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt - siehe
Ziffer 12.3.1 - als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
- einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art
- oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung.
Versicherungsnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind der Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder
geschäftsführende Gesellschafter der mitversicherten Unternehmen im Inland.
Die Mitversicherung erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens aber mit der Beendigung
der Betriebshaftpflichtversicherung.
Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
12.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
12.1.2 als Dienstherr von Tageseltern und in seinem Haushalt tätigen Personen;
12.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen
unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit
handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist;
12.1.4 als Eigentümer oder Inhaber
1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer);
2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen
Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
selbst bewohnt wird;
3 von im Inland gelegenen Ferien- und Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und auf Dauer und ohne
Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping),
sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen
Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schreber-,
Kleingartens inkl. dazugehörigem Gartenhaus. Bei Sondereigentümern sind versichert
Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs- oder Hauseigentümer wegen Beschädigung des
gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen
Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt
sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
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[Seite 153]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung bis zu einer
Grundstücksgröße von 2.000 m², soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist.
5 Hierbei ist für Ziffer 1 bis 4 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von
Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
b. aus der Vermietung
- von einzeln vermieteten Wohnräumen und Ferienzimmern sowie von nicht mehr als drei Räumen
zu gewerblichen Zwecken, nicht jedoch von Wohnungen und Garagen;
- einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten
Zweifamilienhaus;
- eines Ferien- oder Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung im Inland;
einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen, Einstellplätze. Werden
mehr als die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen benannten Wohnungen, Häuser oder
Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer
1.12.2 Nr. 2 des Allgemeinen Teils zur Police Anwendung;
c. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Bausumme
je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 1.12.2 Nr. 3 in Verbindung mit Ziffer 1.16.1
des Allgemeinen Teils zur Police). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 100.000
EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht
mitversichert;
- Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und
Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen
Fachbetrieb;
- Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten)
einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die
Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die
Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen)
gezählt;
d. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur
Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder
Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz
oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist;
- Weiterhin nicht versichert sind Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz
der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern);
- Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten
Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.;
e. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie
ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Weiterhin nicht versichert
sind Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von
Tarifkunden (Endverbrauchern);
f. als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
bestand;
g. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
12.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger
Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der
Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer
privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt;
12.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-
oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);
12.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen;
12.1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von
Hunden – ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhunds (z. B. Blinden-,
Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) –, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
12.1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde;
12.1.10 als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
privaten Zwecken;
Für die Ziffer 12.1.9 bis Ziffer 12.1.10 gilt:
Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine
Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es
sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
12.1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
1 Kraftfahrzeugen
a. und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf
eine Höchstgeschwindigkeit;
b. mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht
mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
c. und nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und Ziffer 1.16.1 Nr.
6a des Allgemeinen Teils zur Police.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde
Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren,
soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern
sie nicht verliehen oder vermietet werden;
4 ferngelenkten Modellfahrzeugen.
12.1.12 aus der Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter oder -vater) für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl
der zu betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des
eigenen oder fremden Haushalts sowie in für den Betreuungszweck angemieteten Räumen, aber auch
außerhalb der Räume, z. B. beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.
Mitversichert
1 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die
zu betreuenden Kinder erleiden;
2 ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern,
soweit für diese Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
3 sind im Umfang von Ziffer 12.3.3 (Mietsachschäden) an den zur Ausübung der Tätigkeit gemieteten
Räumen und Gebäuden.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden
Kinder;
12.1.13 aus selbstständiger oder nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine andere
Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen bzw. nebenberuflichen Tätigkeit darf es sich
ausschließlich handeln um:
1 das Austragen von Zeitungen;
2 Flohmarkt- oder Basarverkauf;
3 Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen;
4 den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung und Schmuck.
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren.
Für die Ziffer 12.1.12 bis Ziffer 12.1.13 gilt:
Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten den in der Leistungsübersicht ausgewiesenen Betrag
übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz.
12.1.14 aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die
der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines
Verwahrungsvertrages aufbewahrt hat - insofern abweichend von Ziffer 1.19.7 und Ziffer 1.19.8 des
Allgemeinen Teils zur Police.
Weiterhin nicht versichert sind:
1 Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
2 Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
3 Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
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[Seite 156]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Vermögensfolgeschäden;
5 Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (ausgenommen Boote ohne Motor oder Segel sowie
Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler, Kitesportgeräte) sowie an Kraftfahrzeuganhängern;
6 Schäden durch Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gemäß Ziffer 12.3.4.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.2 Mitversicherte Personen
12.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
1 des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer
Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr
ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit
ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre, Studium, auch Bachelor - und unmittelbar angeschlossener
Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika bzw. fachpraktischem
Unterricht.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes
oder eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter
Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit
dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht.
3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
Behinderung;
4 alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt
gemeldet sind,
5 Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum Beispiel Au-
Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Person nicht anderweitig Versicherungsschutz
besteht.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII
handelt.
Zu Ziffer 12.2.1 Nr. 1 bis Ziffer 12.2.1 Nr. 3 gilt:
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten
lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
- 156 -
[Seite 157]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
12.2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß Ziffer 12.2.1 Nr. 2 und Ziffer 12.2.1 Nr. 3 sind gemäß den
nachstehenden Voraussetzungen mitversichert:
1 Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der
mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt
gemeldet sein.
2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den
Versicherungsnehmer.
Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger
nach § 116 (1) SGB X.
3 Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Partner.
4 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder
Ziffer 12.9 sinngemäß.
12.2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten
Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt.
12.3 Deckungserweiterungen
12.3.1 Auslandsschäden bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen
a. die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
zurückzuführen sind,
b. die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind,
c. aus dem zeitlich unbefristeten Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten Schweiz,
Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt, sofern sich
der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland
befindet.
Bei Versicherungsfällen in den USA bzw. US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer
1.18.5 des Allgemeinen Teils zur Police - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie
Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
oder exemplary damages.
- 157 -
[Seite 158]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht
dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 12.1.4 Nr. 1 bis 3.
3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
12.3.2 Häusliche Abwässer und Abwassergrube
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.16 Nr. 1 des Allgemeinen Teils zur Police -
Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden
1 durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals,
2 als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung
in ein Gewässer.
12.3.3 Mietsachschäden
1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche
Haftpflicht
a. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
b. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone,
Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);
c. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als
Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen.
2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt.
3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen
a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
c. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und
Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
Dieser Ausschluss gilt nicht
- für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;
- für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer 12.3.3 Nr. 1c. Nicht versichert bleiben sich daraus
ergebende Vermögensschäden.
4 Die jeweilige Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.3.4 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 des Allgemeinen Teils zur Police und abweichend von
Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von
a. privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage);
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit, einer ehrenamtlichen Tätigkeit
oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art überlassen werden;
c. Schlüsseln zu privaten Bankschließfächern,
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische
Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
- die Beschaffung neuer Schlüssel- bzw. Codekarten,
- eine Zugangsänderung oder Zugangssperrung,
- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde
bis zur Auswechslung der Schlösser.
2 Mitversichert ist im Rahmen und Umfang von Ziffer 12.3.4 Nr. 1 das Abhandenkommen von
a. fremden berufsbezogenen Schlüsseln;
b. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes, auch Ehrenamtes
überlassen werden.
3 Nicht versichert ist sind
a. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu
beweglichen Sachen,
b. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
c. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
d. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).
4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.3.5 Deliktsunfähige Kinder
In Erweiterung von Ziffer 12.2.1 Nr. 2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei
minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten
wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.3.6 Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein
anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der
Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten
wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
Versicherte dieses Vertrags sind.
Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.4 Risikobegrenzungen
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-,
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[Seite 160]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden, soweit nicht Ziffer 12.1.11 etwas anderes bestimmt.
12.5 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)
12.5.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden
(Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner
Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder
Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der
Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger
den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der
Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als
privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
12.5.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und
der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche
sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
a. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
b. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den
letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben
hat oder
c. ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
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[Seite 161]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
und
an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer
mitzuwirken.
12.5.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
12.5.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - für
Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
anlässlich von Schadenereignissen, die in einem europäischen Staat eintreten.
12.5.5 Nicht versicherte Risiken
1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
a. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern;
b. Immobilien;
c. Tieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist;
d. Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder
Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
b. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
c. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
d. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B.
der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
e. ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht,
soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.
12.6 Kautionsleistung im Ausland
12.6.1 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch behördliche
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem Versicherungsfall den erforderlichen
Betrag bis zur Höhe von maximal 100.000 EUR, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines
Versicherungsjahres, zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
12.6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
12.7 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
12.7.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Ziffer 1.19.17 des Allgemeinen Teils zur Police - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm
zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
Dritten durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme;
2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
Daten bei Dritten und zwar wegen
a. sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen
außerhalb des Systems des Adressaten sowie
b. der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung bzw.
korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Zu Ziffer 12.7.1. Nr. 1 bis 3 gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 1.5. des Allgemeinen Teils zur
Police (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten).
12.7.2 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.7.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police -
für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
12.7.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
1 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
2 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
3 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
4 Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
5 Betrieb von Datenbanken.
12.7.5 Nicht versichert sind Ansprüche
1 wegen Schäden die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
a. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme bzw. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken,
Denial of Service Attacks),
- 162 -
[Seite 163]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
b. Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
Software-Viren, Trojanische Pferde);
2 die in engem Zusammenhang stehen mit
a. massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
Spamming),
b. Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
Nutzer gesammelt werden sollen;
3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch
bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
haben.
12.8 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen
12.8.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend von
Ziffer 1.19.19 des Allgemeinen Teils zur Police - Versicherungsschutz für den Fall, dass der
Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen
Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die
Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt
oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen.
Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen,
deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Mitversicherte Personen sind die in Ziffer 12.2.1 und 12.2.2 genannten Personen.
12.8.2 Versicherungsfall und zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
1 Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.12.1 des Allgemeinen Teils zur Police - die erstmalige
Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person während der Dauer des Versicherungsvertrags.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch
gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
2 Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung
verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
3 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen,
die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
- 163 -
[Seite 164]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
4 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums
von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet
worden sind.
5 Meldung von Umständen
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben die Möglichkeit, dem Versicherer
während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands
spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem
Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
12.8.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.8.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1 gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch
sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer oder den
mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr
Wissen begangen worden sind;
2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 12.2.1 geltend macht werden;
3 teilweise abweichend von Ziffer 12.3.1
a. welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle der
Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -;
b. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
4 auf Entschädigung oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und
Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen
verhängt worden sind;
5 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Sozialgesetzbuch SGB VII handelt.
12.9 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers und
Nachversicherungsschutz
Entfällt die Mitversicherung der in Ziffer 12.2.1 und Ziffer 12.2.2 genannten Personen, weil
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben
wurde,
- Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese Personen
bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften
- 164 -
[Seite 165]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen
Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten
lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
12.10 Gewässerschadenrestrisiko
12.10.1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten
Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
12.10.2 Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche
Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Allgemeinen Teils zur Police.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
12.10.3 Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
- 165 -
[Seite 166]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
12.10.4 Mitversicherte Risiken
1 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 12.10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/
kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt
und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer 12.10.1 bis Ziffer 12.10.3 sowie
nachstehender Erläuterungen.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.12.2 Nr. 2 des Allgemeinen Teils zur Police -
besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der
Gesamtmenge hinausgehen.
2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des
Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts.
3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der
Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch
wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
4 Nach Ziffer 12.10.4 Nr. 1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden,
die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in
Gewässer gelangen.
5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer 12.10.2 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des
Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden
durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-
rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und
Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung
der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen
6 Die Bestimmungen nach Ziffer 1.12.2 Nr. 3 in Verbindung mit Ziffer 1.16.1 und Ziffer 1.12.3 des
Allgemeinen Teils zur Police - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung.
7 Eingeschlossen sind - abweichend Ziffer 1.12.1 des Allgemeinen Teils zur Police - auch ohne dass ein
Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
Anlage gemäß Ziffer 12.10.4 Nr. 1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur
Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Weiterhin nicht versichert sind Schäden an der Anlage gemäß
Ziffer 12.10.4 Nr. 1 selbst.
12.10.5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
- 166 -
[Seite 167]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
12.11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz
12.11.1 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 1.12.1 des Allgemeinen Teils zur Police - öffentlich-rechtliche
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG),
soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
1 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
gelangt sind oder
2 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich
dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser
Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
12.11.2 Nicht versichert sind
1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein
Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden
a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
entstehen,
b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
12.11.3 Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - im Umfang dieses
Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende
Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police -
auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
12.11.4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Hundehalterhaftpflichtversicherung
12.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Hundehalterhaftpflichtversicherung
Versichert ist im Rahmen von Ziffer 1 und 14 sowie der nachfolgenden Bestimmungen - die den
- 167 -
[Seite 168]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
allgemeinen Regelungen vorgehen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 12.1
als Hundehalter.
12.12.1 Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht
mitversichert.
12.12.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.
12.13 Deckungserweiterungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung
12.13.1 Auslandsschäden
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von
Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden
Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
12.13.2 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche
Haftpflicht des Tierhalters aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
gemieteten Räumen in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
12.13.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen
1 Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
3 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
12.14 Risikobegrenzungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung
Weiterhin nicht versichert sind
12.14.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen
von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen
Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat;
12.14.2 wegen Schäden durch „Kampfhunde“, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als „Kampfhunde“
gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden:
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Pitbull,
- Staffordshire Bullterrier;
- 168 -
[Seite 169]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
12.14.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
1 Ein- und Aussteigen,
2 Be- und Entladen,
3 Betanken und Aufladen,
4 Reparatur, Wartung und Reinigung,
5 Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger
und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird;
12.14.4 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
12.14.5 aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft-/Raumfahrzeugen oder Luft-/Raumfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen,
der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch
Luft-/Raumfahrzeuge.
12.15 Gewässerschadenrestrisiko zur Hundehalterhaftpflichtversicherung
Die Regelungen der Ziffer 12.10 finden entsprechend Anwendung.
12.16 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Hundehalterhaftpflichtversicherung
Die Regelungen der Ziffer 12.11 finden entsprechend Anwendung.
- 169 -
[Seite 170]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
13 Individuelle Vertragsvereinbarungen - soweit vereinbart -
Bauträger und Erschließungsträger
13.1 Definition Bauträger, Erschließungsträger
Definitionen im Sinne dieser Bedingungen:
13.1.1 Bauträger
ist, wer auf eigenem Grund und Boden Bauvorhaben (Eigen- und Vorratsbauten) zum Zwecke der
späteren Vermietung oder des späteren Verkaufs errichtet und die Ausführungsleistungen vollständig
vergibt.
13.1.2 Erschließungsträger ist, wer mit der Erschließung von Grundstücken durch die Gemeinde beauftragt wird
oder die Erschließung per Erschließungsvertrag übertragen bekommt.
13.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit als Bauträger oder
Erschließungsträger
Für die Tätigkeit als Bauträger sowie Erschließungsträger gelten
– sofern mitversichert – folgende Änderungen des Versicherungsschutzes:
1 Nicht vereinbart gelten folgende Ziffern:
Ziffer 2.8 Schäden am Gewerk des Subunternehmers
Ziffer 2.9 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen
Ziffer 2.24.7 Haftung für Unterlieferanten
Ziffer 2.35 Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen
Ziffer 3.4.3 Mangelnebenkosten
Ziffer 3.4.4 Nachbesserungsbegleitschäden
2 Geändert werden folgende Ziffern:
Ziffer 2.1.1 1 a) Immobilien wird wie folgt ersetzt:
a. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und
Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben und der jeweiligen Käufer als Bauherren, soweit
hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind
Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.
Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.8 und 1.19.16
keine Anwendung.
Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen, Senkungen eines
Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird
sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss der Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b berufen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9
(Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht
kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4;
- 170 -
[Seite 171]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
13.3 Planungshaftpflicht nach Bauabnahme für Bauträger, Erschließungsträger
Eingeschlossen ist die Planungshaftpflicht gemäß Ziffer 8.1 und 8.3, wobei Ziffer 8.3 wie folgt ersetzt wird:
13.3.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang von Ziffer 13.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht aus der Planung oder aus einer
ausdrücklichen, falschen Anweisung - nicht jedoch Unterlassen - des Versicherten bei der
Bauüberwachung.
13.3.2 Abgrenzung des versicherten Risikos
1 Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von Ziffer 13.3.1, wenn der Versicherungsnehmer nicht
selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt oder Baustoffe liefert oder liefern lässt.
2 Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln und Schäden und alle sich daraus ergebenden
Folgeschäden an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten geplanten
Bauwerken bzw. Anlagen besteht nur, wenn diese nach einer erfolgten Endabnahme (nicht
Teilabnahme) durch den Auftraggeber oder Käufer erstmalig festgestellt werden und über die
Bauabnahme ein förmliches Abnahmeprotokoll aufgenommen wurde.
Als Auftraggeber oder Käufer gelten nicht der Versicherungsnehmer, sein Ehegatte oder Unternehmen,
die vom Versicherungsnehmer oder seinem Ehegatten geleitet werden, die ihnen gehören oder an
denen sie beteiligt sind.
Die Beweislast, dass der Schaden am Bauwerk auf einem schuldhaft verursachten Planungsfehler oder
Bauüberwachungsfehler beruht, trägt der Versicherungsnehmer.
- 171 -
[Seite 172]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
14 Besonderer Teil zur Police (BT)
14.1 Beitragsberechnung, Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, Beitragsregulierung
Ergänzend zu Ziffer 1.4 gilt:
14.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Beginn seiner Versicherung und später jährlich im Voraus einen
vorläufigen Beitrag zu entrichten, der sich nach der Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme, dem
Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) oder anderen Bemessungsfaktoren für das abgelaufene
Rechnungsjahr, bei Neuabschlüssen für das laufende Rechnungsjahr, bemisst.
14.1.2 Gemäß Ziffer 1.4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber früheren Angaben eingetreten sind.
1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer
Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 14.2 nach dem Versicherungsabschluss
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
trifft.
3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum,
für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in
Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
5 Ziffer 14.2 bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und Jahreslohn- und -gehaltssumme oder
Bausumme nur auf die Mindestbeiträge.
14.2 Beitragsangleichung
14.2.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
14.2.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch
den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
- 172 -
[Seite 173]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
14.2.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 14.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre
um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre
gemäß Ziffer 14.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz
erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen
Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
14.2.4 Liegt die Veränderung gemäß Ziffer 14.2.2 oder 14.2.3 unter fünf Prozent, entfällt eine
Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
14.3 Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 14.2.3, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt in Textform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
14.4 Kündigung nach Versicherungsfall
14.4.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
1 vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
2 dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder
der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer oder durch den
Versicherungsnehmer muss in Textform erfolgen.
14.4.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine
Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
14.5 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
14.5.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser
an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen
aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
übernommen wird.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
14.5.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
1 durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
2 durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der
laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer muss in Textform erfolgen.
14.5.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
1 der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom
Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
2 der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis
zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung
Kenntnis erlangt.
14.5.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das
Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den
Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
14.5.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder
den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies
gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht
hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die
Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
14.6 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
14.7 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
weiteres als besonders gefahrdrohend.
14.8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
14.8.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine
Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
14.8.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und
ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
14.8.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches,
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
14.8.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
14.8.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die
Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
14.9 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
15 Wichtige Informationen, Merkblätter
15.1 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten
zu Versicherungsverträgen (VVG – Info)
15.1.1 Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander
unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, vertreten durch den Vorstand,
Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334. Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der
Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 1 02, 20097 Hamburg, vertreten durch den
Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884. Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die
unter die Bezeichnungen „Schaden- und Unfallversicherung“, „Rechtsschutz“ sowie „Beistandsleistungen
zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden“ fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In-
und Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, vertreten durch den
Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender Jens Hasselbächer, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht
Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 114106927.
15.1.2 Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und
Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das
Versicherungsverhältnis gilt jeweils Ziffer 1.1 bis 1.10 sowie die besonderen Versicherungsbedingungen,
die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
15.1.3 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie
im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Ziffer 1.3. Eine
erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
15.1.4 Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-LOGISTIC
Versicherungs-AG und der Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G. im eigenen Namen geltend zu
machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen
Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur
Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
15.1.5 Zustandekommen des Vertrages
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen
und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen,
sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie
per Post oder auf elektronischem Wege. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen,
sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
15.1.6 Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der
rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Ziffer 1.3.3). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der
Elementarschaden- und der Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von
14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über
einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so
besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
15.1.7 Vorläufige Deckungszusagen
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins bzw. Nachtrags, längstens bis
3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein bzw. Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer
Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können
einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. „Besondere Hinweise zur
Haftpflichtversicherung“).
15.1.8 Widerrufsbelehrung
1 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- und die weiteren in Ziffer 15.1.8 Nr.2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611 533 4500,
E-Mail: ruv@ruv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich
eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und
der Uhrzeit Ihres Eingangs.
2 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
a. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
b. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
c. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
d. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang
und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
e. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
f. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages
sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt
oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
sowie alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
g. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
h. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
i. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
j. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
k. Angaben zur Laufzeit des Vertrages sowie Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
l. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
m. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
n. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
o. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu
führen;
p. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
q. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
15.1.9 Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen
Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang
der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die
Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
- 1/360 des jährlichen Beitrags,
- 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
- 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
- 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an
dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur
Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund
eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für
den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der
Widerrufserklärung.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
15.1.10 Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch
vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
15.1.11 Laufzeit des Vertrages
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw., dem Versicherungsschein sowie den
Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 1.2.2).
15.1.12 Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 1.2.2).
Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die
den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
15.1.13 Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Ziffer 1.9). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher
Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.
15.1.14 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmanns Private Kranken und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von
10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin
die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie
über den nachfolgenden Link erreichen:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Sie können diese Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU) und
Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg (bspw. über diese Internetseite oder per
E-Mail) beantragt bzw. geschlossen.
Kontakt per E-Mail: ruv@ruv.de
15.1.15 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
15.1.16 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder bei
Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Ziffer 14.3 bis 14.6).
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
15.2 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
15.2.1 Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
1 Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
2 Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
a. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hätten.
lm Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
b. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3 Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die
anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4 Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung
der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der
Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen.
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[Seite 182]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach
Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
5 Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis
und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
15.2.2 Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
(§ 28 Absatz 4 VVG)
1 Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit),
und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle
Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir
können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet
werden kann.
2 Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder
stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf
die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie
Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres
Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder
grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig,
werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
15.3 Merkblatt zur Datenverarbeitung
15.3.1 Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
- 182 -
[Seite 183]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Daten. Diese nutzen wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in
den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de.
Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln zum
01.01.2014 anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post.
Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
15.3.2 Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktkanäle
Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de.
15.3.3 Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem
Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. im Schadens-
oder Leistungsfall.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die
Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit
unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen: Vorschriften, in deren Rahmen Ihre
personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche
Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf.
auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu betreiben, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.
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[Seite 184]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben
sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie
bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine
vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus
folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
15.3.4 Rechtsgrundlagen
In vielen Fällen ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis
erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und
um Schäden und Leistungen zu bearbeiten.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir
wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich
arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein
angemessenes Datenschutzniveau einhalten.
15.3.5 Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen. In bestimmten Fällen kann
es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle
Anschriftdaten zu ermitteln.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer,
falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die
Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim
Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B.
den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, um den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren zu
können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und
Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann
es sein, dass wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und
Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
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[Seite 185]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter Ziffer 15.3.11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
Antragsaufnahme.
15.3.6 An wen übermitteln wir Ihre Daten?
lm Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
1 Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch
den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen. Die Datenübermittlung
an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn es erforderlich
ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte
Einwilligung ein.
Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf
unseren Internetseiten: www.rv-re.de.
2 Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-,
Vertrags-und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach
Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr
Widerrufsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B.
wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie
betreut.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler
gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein.
3 Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der
Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur
Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein,
Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen
Nachversicherer weitergeben.
Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder
von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein
Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem
Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern
ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift,
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie
Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir.
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung
Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen
Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen.
4 Zentrales Hinweis-und Informationssystem (HIS)
Während wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung
des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an
andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die
Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und
Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im
Internet unter www.informa-his.de.
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.
Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unserer Datenschutzerklärung:
www.ruv.de/datenschutz
Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt
werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die
Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS
melden, informieren wir Sie schriftlich darüber.
a. Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten,
die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die
Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine
Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft
Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang
zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende
oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb
melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen
wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden.
Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen.
Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens
richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. lm
Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum
Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese
Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann
auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und
daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen.
b. Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit
ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden,
benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an
das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende
Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten
Meldegrund benötigen.
Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der
Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er
nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.
5 Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es
gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist
z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-
Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.
6 Auftragnehmer und Dienstleister
lm Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister
abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ ausgelagert,
sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine
sogenannte Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele hierfür sind Sachverständige,
Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges
Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht.
Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass
ein bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten
Schadensfall können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete
Einwände gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer
Gründe keine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister
wünschen.
Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste.
7 Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug,
die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung
geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse
gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der
Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden.
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Direktversicherung AG
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH*
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G.
KRAVAG-HOLDI NG Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEM EINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOG ISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Beabeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMI E Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft f ü r betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann
daher auf personenbezogene Daten zugreifen.
Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen
können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen
Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
8 Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben,
z. B. an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
9 Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über
Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko
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Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
beurteilen kann.
10 Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die
Behörde die Daten erhalten darf.
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei
Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein.
11 Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen
gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person
übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
15.3.7 Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an
Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von lT-Leistungen oder an
Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den
gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an
Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
15.3.8 Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese
ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem
Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.
Die Speicherdauer richtet sich weiter nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die z. B. nach den §§ 195
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können, wobei die regelmäßige
Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet unter https://www.ruv.de/static-files/
ruvde/downloads/datenschutz/loeschfristen.pdf. Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte
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[Seite 190]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
15.3.9 Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerrufsrecht
gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine
Datenverarbeitung sprechen.
15.3.10 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das
Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber
etc.
15.3.11 Wann informieren wir uns über Ihrer Bonität?
Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-
Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle
Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht
ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil
2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der R+V Direktversicherung AG erfassen wir die von
unserem Dienstleister infoscore Consumer übermittelten Score-Werte. Diese speichern wir bei Abschluss
eines Vertrages zur Versicherungsnummer des jeweiligen Versicherungsnehmers. Das dient der
Qualitätssicherung des angewendeten Scoring-Verfahrens. Den Score-Wert gleichen wir über einen
Zeitraum von sechs Jahren mit Schadens-, Storno- und Mahnquoten ab.
Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-
und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden,
um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten.
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name,
Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu
Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistische
Verfahren unter Nutzung von Anschriftdaten zu erhalten. Das berechtigte Interesse an einer
Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge
wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76592 Baden-Baden
- 190 -
[Seite 191]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Anschriftdaten über die Creditreform
Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
15.3.12 Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?
Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss
oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOA) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre
Gesundheitsdaten) einer sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies
bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus
berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.
Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise
nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:
- Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
- Darlegung des eigenen Standpunkts und
- Recht auf Anfechtung der Entscheidung.
Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.
In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).
15.3.13 Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde
(Artikel 77 Datenschutzverordnung).
15.4 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das
Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
15.5 Gender-Hinweis
Sofern im Text aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich
die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
- 191 -
[Seite 192]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
16 Mehrwertschutz - soweit vereinbart -
16.1 Umfang des Versicherungsschutzes
16.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den jeweils für diesen Vertrag vereinbarten
Bedingungen (Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe - HAI BAU, sonstigen individuellen
Vertragsvereinbarungen und den Beschreibungen des versicherten Risikos). Die Bestimmungen dieses
Mehrwertschutzes gehen den vorgenannten Bedingungen voran.
16.1.2 Durch diesen Vertrag besteht Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und – soweit vereinbart – für
Vermögensschäden wegen Haftpflichtansprüchen, deren Höhe die Versicherungssummen des noch bei
einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehenden Vertrages (fremdplatzierten Grundvertrages)
übersteigt und hierfür Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages besteht.
Die Ersatzleistung aus diesem Vertrag ist beschränkt auf den Teil des Schadens, der die
Versicherungssummen des fremdplatzierten Grundvertrages übersteigt
(Summendifferenz-Deckung/DIL).
Die aus diesem Vertrag insgesamt zu erbringenden Leistungen bleiben jedoch, unter Abzug der
Ersatzleistungen aus dem fremdplatzierten Grundvertrag, auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten
Versicherungssummen, Ersatzleistungen und Maximierungen begrenzt.
16.1.3 Sofern der Versicherungsumfang dieses Vertrages weitergeht als der Versicherungsumfang des
fremdplatzierten Grundvertrages, findet der durch diesen Vertrag gewährte Versicherungsschutz
ebenfalls Anwendung (Konditionsdifferenz-Deckung/DIC).
16.1.4 Bei nachträglichen nach Beginn dieser Differenzdeckung eingetretenen Änderungen oder Wegfall des
Versicherungsschutzes des fremdplatzierten Grundvertrages besteht für die dadurch entstehenden
Leistungsausfälle kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Soll eine entsprechende Erhöhung und/
oder Erweiterung der Leistungen über diesen Vertrag erfolgen, so bedarf es hierfür einer besonderen
Vereinbarung mit dem Versicherer.
16.1.5 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
1 Änderungen des fremdplatzierten Grundvertrages unverzüglich anzuzeigen und
2 alle den fremdplatzierten Grundvertrag betreffenden Nachträge oder Bestätigungen sowie sonstigen
Dokumente einzureichen.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
16.2 Risikobegrenzungen
Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrages eingetreten sind,
besteht kein Versicherungsschutz.
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß den Ziffern 1.12.2 Nr. 3, 1.16.1 und 4.1.2 finden
keine Anwendung.
16.3 Selbstbeteiligung
Sofern bei einem Versicherungsfall durch den fremdplatzierten Grundvertrag Versicherungsschutz
geboten wird, richtet sich die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers nach den Regelungen des
fremdplatzierten Grundvertrages.
Sofern bei einem Versicherungsfall zusätzlich Versicherungsschutz durch diesen Vertrag geboten wird,
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[Seite 193]
Bedingungen
R+V Haftpflicht-Police
gelten die Selbstbeteiligungen des fremdplatzierten Grundvertrages, mindestens jedoch die
Selbstbeteiligungsregelungen dieses Vertrages.
Wurde bei einem Versicherungsfall im Rahmen des fremdplatzierten Grundvertrages bereits eine
Selbstbeteiligung seitens des Versicherungsnehmers geleistet, so wird diese auf die Selbstbeteiligung
dieses Vertrages angerechnet, sofern sie höher ist als die der fremdplatzierten Grundversicherung.
Für die im Rahmen des fremdplatzierten Grundvertrages vereinbarte Selbstbeteiligung besteht jedoch
kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
16.4 Schadenmeldung
Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich und umfassend den Versicherer zu informieren, wenn
Schadenersatzansprüche gegen ihn erhoben, angedroht oder von ihm selbst befürchtet werden, die
diesen Vertrag betreffen könnten.
16.5 Anderweitig bestehende Exzedentenverträge
Die Ziffern 16.1 bis 16.4 dieser individuellen Vertragsvereinbarung gelten auch für eventuell außerhalb
dieses Vertrages bestehende, vorrangige Exzedentenverträge.
16.6 Dauer der individuellen Vertragsvereinbarung (Differenzdeckung)
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein und seinen Nachträgen dokumentierten
Zeitpunkt.
Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz gemäß dieser
Differenzdeckung automatisch zum vereinbarten und im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen
dokumentierten Ablauf des fremdplatzierten Grundvertrages, spätestens jedoch nach einem Jahr.
Einer besonderen Kündigung bedarf es insoweit nicht.
Ab diesem Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz im Rahmen und vollem Umfang der diesem Vertrag
ohne diese Differenzdeckung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen R+V Haftpflicht All Inclusive
für das Baugewerbe (HAI BAU Individual). Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der
fremdplatzierten Grundversicherung, frühestens aber ab Kenntnis des Versicherers dieses Vertrages von
der vorzeitigen Vertragsbeendigung.
Gleichzeitig wird ab diesem Zeitpunkt der für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Beitrag bzw.
Folgebeitrag in ungekürztem Umfang fällig.
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