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Insurance broker / Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht) / Policy wording archive

R+V All Inclusive für das Baugewerbe: the policy wording in full

Allround-Haftpflichtpolice der R+V für das Baugewerbe mit Vermögensschäden, weltweiter Deckung, erweiterter Produkthaftpflicht, Umwelthaftpflicht und Umweltschadensversicherung, AGG-Deckung und Aktualisierungs-Versprechen; Summen und Selbstbeteiligungen laut Leistungsübersicht.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy R+V Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe from R+V (Business liability insurance in Germany (Betriebshaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 66 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per occurrence (combined single limit)as stated in the policy schedule„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“1.18.1, page 14
Annual aggregate limit (e.g. twice the limit per insurance year)yes„Die Angaben zur Jahreshöchstersatzleitung finden Sie in der Leistungsübersicht.“1.18.2, page 14
Pure financial loss (module within general liability)yes„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind“1.14.1, page 12
Standard deductible per occurrencenot addressed
Territorial scope (domestic, Europe, worldwide; claims from work and deliveries abroad)yes„Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle,“2.25.1, page 47
Co-insured persons (owner, legal representatives, employees, temporary workers, interns)yes„sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen“1.26.2, page 22
Insured risk per business description, incidental activities and ancillary operationsyes„Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen.“1.12.1, page 10
Automatic cover for new risks arising during the termyes„Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz.“1.16.1, page 12
Guarantee versus model wording or previous policy, automatic update clauseyes„so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken.“1.13.1, page 11
Defence against unjustified claims, costs in addition to the limityes„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“1.18.5, page 14

Operational risk

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented or leased buildings and roomsyes„an gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäuden oder Räumen, nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken selbst und dergleichen“2.5.1, page 31
Damage to hired or borrowed movable property (tools, machines)yes„an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.“2.5.1, page 31
Loss of third party keys and access cards (replacement of locks and locking systems)yes„die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder Transpondern (auch General- oder Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage),“2.6.1, page 32
Damage to third party property being worked on (workmanship damage)yes„Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,“2.7.1, page 32
Damage to third party property in care, custody or control (e.g. customer vehicles, goods on commission)yes„die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Sachen Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Verwahrung befinden, befunden haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen wurden.“2.7.3, page 33
Loading and unloading damage to vehicles and containersyes„die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch bzw. beim Be- und Entladen“2.7.7, page 37
Gradual damage (temperature, gases, vapours, moisture, precipitation)not addressed
Damage to underground and overhead lines and installationsyes„Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.“2.7.8, page 37
Liability arising from hired subcontractorsyes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko,“2.3, page 30
Self-propelled work machines and forklifts not requiring registration, up to the stated speedyes„Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit,“2.1.2, page 26
Premises liability for business property including partial lettingyes„als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken“2.1.1, page 26
Damage to employees' property (clothing, vehicles on the premises)yes„die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher“2.4.1, page 30
Participation in trade fairs, exhibitions and company eventsyes„der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten einschließlich der Präsentation und Vorführung der Waren.“2.1, page 29
Liability from electronic data exchange and internet use (data deletion, malware)yes„Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.18 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden“2.28.1, page 50
Temporary work and installation abroad, including USA and Canadayes„Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle,“2.25.1, page 47

Product liability

PointRuleWording (German)Clause
Product liability for injury and property damage caused by products made or supplied and work performedyes„Der Versicherungsschutz umfasst Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden sowie nachfolgend mitversicherte Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer“3.1, page 60
Extended product liability for financial loss (product liability model module)yes„Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden“3.6, page 62
Damage from combining, mixing and processing with other productsyes„infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaften Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind.“3.6.1, page 62
Removal and reinstallation costs of defective productsyes„infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaften Erzeugnissen entstanden sind.“3.6.3, page 63
Damage from defective machines made, supplied or serviced (machinery clause)yes„infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden.“3.6.4, page 65
Testing and sorting costsyes„Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.6, 2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel,“3.6.6, page 67
Product recall costsyes„zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 7.2.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird.“7.1.1, page 114
Collateral costs of rectification for trade work (access to the defective part)yes„Nachbesserungsbegleitschäden – sofern im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart wurde –“3.4.4, page 61
Products exported to the USA or Canada with the policyholder's knowledgeyes„wegen Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-, des … des Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart;“2.25.3, page 48

Environment

PointRuleWording (German)Clause
Environmental impairment liability (injury and property damage through environmental impact)yes„die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung,“4.2.1, page 80
Environmental damage cover under public law (soil, water, protected species)yes„Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß“4.3.1, page 82
Water pollution from installations holding hazardous substances (small containers, oil tank)yes„Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.“4.1.1, page 73
Remediation of own land and waters after environmental damageyes„an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.“4.3.10, page 87

Extensions

PointRuleWording (German)Clause
Private liability of the owner and family includedyes„Privatrisiken - soweit vereinbart -“12, page 152
Liability as owner of own construction projects up to the stated construction costyes„des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben.“2.1.1, page 26
Operation of photovoltaic systems including feed-in to the gridyes„aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers,“2.1.6, page 27
Operation of drones and model aircraft for business purposesyes„durch den Gebrauch von in Deutschland registrierten Drohnen (unbemannte Luftfahrtsysteme) mit einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile“2.34, page 53
Claims for discrimination against employees or applicants (equal treatment law)yes„wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG),“5.1.1, page 90
Liability for data protection breaches and third party cyber lossesyes„aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.“2.28.1, page 50
Criminal defence costs (for employees)yes„übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung.“2.31.1, page 52
Default cover (when the liable third party cannot pay)yes„Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung)“12.5, page 160
Liability for loaned staff and work on third party sitesyes„aus dem gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung“2.1.9, page 28

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of performance claims and repair of own workyes„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;“1.19.1, page 15
Exclusion for knowingly deviating from laws, regulations or instructionsyes„aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;“1.14.2, page 12
Asbestos exclusionyes„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;“1.19.12, page 17
Exclusion of damage from use of registered motor vehiclesyes„durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.3, 2.1.2, und 2.20) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen“1.19.22, page 18
Exclusion of design, advice and expert opinion (professional liability)yes„aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;“1.14.2, page 12
Exclusion of punitive damages, fines and contractual penaltiesyes„auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages;“2.25.3, page 48

Contract

PointRuleWording (German)Clause
Higher deductible for specific modules (workmanship, rented property, utility lines)not addressed
Premium basis and adjustment (turnover, payroll, headcount), declaration dutyyes„einen vorläufigen Beitrag zu entrichten, der sich nach der Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme, dem Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) oder anderen Bemessungsfaktoren für das abgelaufene Rechnungsjahr,“14.1.1, page 172
Duty to notify increased risk and change of businessyes„hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind.“1.4, page 8
Obligations after a claim (notice period, no admission without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.“14.8.1, page 174
Run off cover after closure of the business or end of policy (damage from earlier deliveries and work)yes„besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen,“1.31, page 24
Policy term and cancellation (duration, cancellation after a claim)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,“1.2.2, page 7

Spain specifics

PointRuleWording (German)Clause
General operations liability (RC de explotación)not addressed
Employer's liability for work accidents (RC patronal)not addressed
Sublimit per victimnot addressed
Tenant's liability for the rented business premises (RC locativa)not addressed
Products and completed operations liability (RC de productos y post trabajos)not addressed
Legal defence and civil or criminal bail bondsnot addressed
Temporal scope (occurrence during the term, reporting period after expiry)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

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Show full text: Bedingungen R+V Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe (HAI BAU)
[Seite 1] Bedingungen R+V Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe (HAI BAU Individual, Stand 09/2026) -1- [Seite 2] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) ................................................................................................. 7 1.1 Vertragsgrundlagen ...................................................................................................................... 7 1.2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer ........................................................................ 7 1.3 Beitrag ........................................................................................................................................ 7 1.4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen .............................................................................. 8 1.5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten ............................................................................ 8 1.6 Mehrfachversicherung .................................................................................................................. 9 1.7 Wegfall des versicherten Interesses .............................................................................................. 9 1.8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ................................................................... 9 1.9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand ..................................................................................... 9 1.10 Verjährung ................................................................................................................................... 9 1.11 Aufbau des Vertrages ................................................................................................................... 10 1.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko, Versicherungsfall ............................................. 10 1.13 Aktualisierungs-Versprechen ........................................................................................................ 11 1.14 Vermögensschäden ..................................................................................................................... 12 1.15 Abhandenkommen von Sachen .................................................................................................... 12 1.16 Vorsorgeversicherung, Versehensklausel ...................................................................................... 12 1.17 Leistungen der Versicherung ........................................................................................................ 13 1.18 Begrenzung der Leistungen .......................................................................................................... 14 1.19 Nicht versicherte Risiken .............................................................................................................. 15 1.20 Mitversicherte Unternehmen im Inland ........................................................................................... 20 1.21 Mitversicherte Unternehmen im Ausland ........................................................................................ 20 1.22 Finanzinteresse des Versicherungsnehmers .................................................................................. 20 1.23 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer ............................................. 21 1.24 Neu gegründete oder neu übernommene Unternehmen ................................................................. 21 1.25 Vertretungsregelung ..................................................................................................................... 22 1.26 Mitversicherte Personen ............................................................................................................... 22 1.27 Repräsentanten ........................................................................................................................... 23 1.28 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander ....................................................... 23 1.29 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers .................................................. 23 1.30 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander ........................................... 24 1.31 Nachhaftung ................................................................................................................................ 24 1.32 Kumulklausel ............................................................................................................................... 24 1.33 Sanktionsklausel .......................................................................................................................... 25 2 Gemeinsame Regelungen .......................................................................................................... 26 2.1 Betriebliche und berufliche Risiken ................................................................................................ 26 2.2 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Projektgruppen, Joint Ventures .......................... 29 2.3 Beauftragung fremder Unternehmen ............................................................................................. 30 2.4 Belegschafts- und Besucherhabe .................................................................................................. 30 2.5 Mietsachschäden ......................................................................................................................... 30 2.6 Schlüsselrisiko ............................................................................................................................. 32 -2- [Seite 3] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.7 Tätigkeitsschäden (Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen) ................................................... 32 2.8 Schäden am Gewerk des Subunternehmers .................................................................................. 38 2.9 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen .................................................................. 38 2.10 Kriegsaltlasten ............................................................................................................................. 38 2.11 Auslösen von Fehlalarm ............................................................................................................... 38 2.12 Abhandenkommen fremder Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen ............................. 39 2.13 Asbestschäden ............................................................................................................................ 39 2.14 Strahlenschäden .......................................................................................................................... 40 2.15 Abwasser- und Überschwemmungsschäden .................................................................................. 41 2.16 Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen ..................................................................... 41 2.17 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen ....................................................... 41 2.18 Verändern von Grundwasserverhältnissen ..................................................................................... 41 2.19 Planung und Bauleitung ................................................................................................................ 42 2.20 Gebrauch fremder Fahrzeuge ....................................................................................................... 42 2.21 Feuerwehreinsätze aufgrund Betriebsstoffverlust bei Kraftfahrzeugen ............................................. 43 2.22 Einweisen von Betonpumpen oder Fahrzeugkränen Dritter ............................................................. 44 2.23 Schwimmende Arbeitsgeräte ........................................................................................................ 44 2.24 Vertragliche Haftpflicht ................................................................................................................. 45 2.25 Auslandsschäden ......................................................................................................................... 47 2.26 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten ........................................................... 49 2.27 Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage ............................................................................................ 49 2.28 Verletzung von Datenschutzgesetzen, Internethaftpflicht ................................................................ 50 2.29 Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- und sonstigen Rechten .................................................. 51 2.30 Rechtsdienstleistung .................................................................................................................... 52 2.31 Strafrechtschutz ........................................................................................................................... 52 2.32 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers ........................................................................... 52 2.33 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG ............................................................................ 53 2.34 Gewerbliche Flugdrohnen ............................................................................................................. 53 2.35 Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen ......................................................................... 53 2.36 Abbruch- und Einreißarbeiten ....................................................................................................... 54 2.37 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung ........................................................................ 54 2.38 Musterhäuser ............................................................................................................................... 55 2.39 Baumkontrollen ............................................................................................................................ 55 2.40 Vermögensschäden aus nebenberuflicher Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit ....................... 55 2.41 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung ..................................................... 56 2.42 Mediator ...................................................................................................................................... 56 2.43 Evakuierungskosten ..................................................................................................................... 57 2.44 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude ...................................................................... 57 2.45 Arbeiten auf Flughäfen und -plätzen .............................................................................................. 59 2.46 Neuwertentschädigung ................................................................................................................. 59 3 Produkthaftpflichtrisiko ............................................................................................................ 60 3.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko ......................................................................... 60 3.2 Versichertes Risiko ...................................................................................................................... 60 -3- [Seite 4] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3.3 Lohnbe- oder -verarbeitung ........................................................................................................... 60 3.4 Besondere Bestimmungen zur Produkthaftpflicht (inkl. Mangelnebenkosten, Nachbesserungsbegleitschäden u.a.) ............................................................................................ 60 3.5 Risikobegrenzung für Garantien und vertragliche Haftungsvereinbarungen ...................................... 62 3.6 Erweiterungen des Versicherungsschutzes (inkl. EAN-Codierung) ................................................. 62 3.7 Versicherungsfall ........................................................................................................................ 69 3.8 Nicht versicherte Risiken ............................................................................................................. 69 3.9 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung ............................................................................................ 70 3.10 Serienschaden ............................................................................................................................ 71 3.11 Zeitliche Begrenzung ................................................................................................................... 71 3.12 Rückwärtsdeckung ...................................................................................................................... 71 4 Umweltrisiko .............................................................................................................................. 73 4.1 Gemeinsamer Teil zur Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung ................................... 73 4.2 Umwelthaftpflichtversicherung ...................................................................................................... 80 4.3 Umweltschadensversicherung ...................................................................................................... 82 5 Ersatzansprüche aus Benachteiligungen ................................................................................... 90 5.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Benachteiligungsgründe ................................................ 90 5.2 Versicherte .................................................................................................................................. 91 5.3 Versicherungsfall ......................................................................................................................... 92 5.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers ........................................................ 93 5.5 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung ..................... 94 5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich ........................................................................................... 94 5.7 Ausschlüsse ................................................................................................................................ 94 5.8 Anderweitige Versicherungen ....................................................................................................... 96 5.9 Zurechnung ................................................................................................................................. 96 5.10 Anspruchsberechtigte ................................................................................................................... 96 5.11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen ....................................................................... 97 5.12 Rückgriffsansprüche ..................................................................................................................... 97 5.13 Verzichtswirkung .......................................................................................................................... 97 5.14 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten ........................................................... 97 5.15 Abwehr- und Kostenschutz ........................................................................................................... 99 6 AKB-Zusatzdeckung .................................................................................................................. 101 6.1 Übergreifende Bestimmungen ....................................................................................................... 101 6.2 Allgemeine Bestimmungen ........................................................................................................... 101 6.3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ............................................................................................ 110 6.4 Anwendbares Recht, Sprache ....................................................................................................... 113 7 Allgemeines Rückrufkostenrisiko ............................................................................................. 114 7.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko ......................................................................... 114 7.2 Versicherungsfall ......................................................................................................................... 115 7.3 Umfang des Versicherungsschutzes .............................................................................................. 115 7.4 Beratungskosten .......................................................................................................................... 117 -4- [Seite 5] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 7.5 Selbstbeteiligungen ...................................................................................................................... 117 7.6 Serienschäden ............................................................................................................................. 117 7.7 Risikobegrenzungen und nicht versicherte Risiken ......................................................................... 117 7.8 Zeitliche Begrenzung .................................................................................................................... 118 8 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden 120 am Objekt .................................................................................................................................. 8.1 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................... 120 8.2 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) für Dritte ..................................................................... 125 8.3 Erweiterte Planungshaftpflicht nach Bauabnahme .......................................................................... 126 8.4 Erweiterte Planungshaftpflicht vor und nach Bauabnahme .............................................................. 127 9 ITK-Services (Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie) ............................................................................................. 129 9.1 Ergänzende Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie (ITK-Nebenleistungen) ................................................................................................................. 129 9.2 Eigenständige Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie (ITK-Hauptleistungen) .................................................................................................................. 132 9.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung ............................................................................................. 133 10 Additive Druckverfahren (3D-Druck) ......................................................................................... 134 10.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko ......................................................................... 134 10.2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes .................................................................................... 134 10.3 Eigenschäden des Versicherungsnehmers .................................................................................... 136 11 Master Cover, Financial Interest Cover (FInC) ........................................................................... 137 11.1 Master Cover ............................................................................................................................... 137 11.2 Financial Interest Cover (FInC) .................................................................................................... 148 12 Privatrisiken .............................................................................................................................. 152 12.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Privathaftpflichtversicherung ........................ 152 12.2 Mitversicherte Personen ............................................................................................................... 156 12.3 Deckungserweiterungen ............................................................................................................... 157 12.4 Risikobegrenzungen ..................................................................................................................... 159 12.5 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) ........................................................................ 160 12.6 Kautionsleistung im Ausland ......................................................................................................... 161 12.7 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung ...................................................................... 162 12.8 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen .................................................................... 163 12.9 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers und Nachversicherungsschutz ............................................................................................................. 164 12.10 Gewässerschadenrestrisiko .......................................................................................................... 165 12.11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz ................................................................................................................ 166 12.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Hundehalterversicherung ............................. 167 -5- [Seite 6] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 12.13 Deckungserweiterungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung ..................................................... 168 12.14 Risikobegrenzungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung ........................................................... 168 12.15 Gewässerschadenrestrisiko zur Hundehalterhaftpflichtversicherung ................................................ 169 12.16 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Hundehalterhaftpflichtversicherung .................................... 169 13 Individuelle Vertragsvereinbarungen ........................................................................................ 170 13.1 Definition Bauträger, Erschließungsträger ...................................................................................... 170 13.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit als Bauträger 170 oder Erschließungsträger .............................................................................................................. 13.3 Planungshaftpflicht nach Bauabnahme für Bauträger, Erschließungsträger ...................................... 171 14 Besonderer Teil zur Police (BT) ................................................................................................. 172 14.1 Beitragsberechnung, Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, Beitragsregulierung ............ 172 14.2 Beitragsangleichung ..................................................................................................................... 172 14.3 Kündigung nach Beitragsangleichung ............................................................................................ 173 14.4 Kündigung nach Versicherungsfall ................................................................................................ 173 14.5 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen ............................................................... 173 14.6 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften ................. 174 14.7 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls .......................................................................... 174 14.8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls ........................................................................ 174 14.9 Abtretungsverbot .......................................................................................................................... 175 15 Wichtige Informationen, Merkblätter .......................................................................................... 176 15.1 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten zu Versicherungsverträgen (VVG – Info) ............................................................................................ 176 15.2 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten ............................................... 180 15.3 Merkblatt zur Datenverarbeitung ................................................................................................... 182 15.4 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten ......................................................... 191 15.5 Gender-Hinweis ........................................................................................................................... 191 16 Mehrwertschutz ......................................................................................................................... 192 16.1 Umfang des Versicherungsschutzes .............................................................................................. 192 16.2 Risikobegrenzungen ..................................................................................................................... 192 16.3 Selbstbeteiligung .......................................................................................................................... 192 16.4 Schadenmeldung ......................................................................................................................... 193 16.5 Anderweitig bestehende Exzedentenverträge ................................................................................ 193 16.6 Dauer der Individuellen Vertragsvereinbarung (Differenzdeckung) ................................................... 193 -6- [Seite 7] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1.1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle Teile des Vertrages, sofern in den anderen Teilen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). 1.2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 1.2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.3 - zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 1.2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag gilt für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer muss in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt bedarf. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach § 11 Absatz 4 VVG, gekündigt werden. 1.3 Beitrag 1.3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 1.3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 1.3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1.3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. -7- [Seite 8] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 1.3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 1.3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 1.4 Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den zum Zweck der Beitragsbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 1.5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit (z. B. gemäß Ziffer 14.7, 14.8 und 15.2) vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei und zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. -8- [Seite 9] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.6 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 1.7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 1.8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 1.9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 1.10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. -9- [Seite 10] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.11 Aufbau des Vertrages Der Versicherungsschutz wegen 1.11.1 Schäden aus dem Betrieb des Unternehmens (Allgemeines Betriebsrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1, 2 und 14; 1.11.2 Schäden aus der Herstellung und dem Vertrieb von Erzeugnissen, der Durchführung von Arbeiten oder Ausführung von sonstigen Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko) richtet sich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt sind, nach den Bestimmungen von Ziffer 1 bis 3 und 14; 1.11.3 Schäden aus Umwelteinwirkung und allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden (Umwelthaftpflichtrisiko) richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1, 2, 4 und 14, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Unberührt bleibt insoweit das Produkthaftpflichtrisiko im Sinne von Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b. Umweltschäden aufgrund gesetzlicher Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadensrisiko) richtet sich nach Ziffer 4 und 14; 1.11.4 Ersatzansprüchen wegen Diskriminierung richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1.1 bis 1.10 sowie Ziffer 5; 1.11.5 Schäden aus dem Betrieb nicht zugelassener Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit, Arbeitsmaschinen und Hub- und Gabelstapler von mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 6, es sei denn einzelne Vereinbarungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor; 1.11.6 Schäden für mitversicherte Gesellschaften mit Sitz im Ausland (Master Cover) richtet sich nach Ziffer 11.1 dieser Bedingungen; 1.11.7 Ausgleichsansprüchen des Finanzinteresses (Financial Interest Cover - FInC) richtet sich nach Ziffer 11.2 dieser Bedingungen; 1.11.8 Schäden aus Privatrisiken richtet sich nach Ziffer 1, 12 und 14 dieser Bedingungen; 1.11.9 Soweit die einzelnen Bestimmungen gemäß Ziffer 2 bis 13 ausdrücklich eine besondere Regelung für den jeweiligen Teil vorsehen, haben diese Vorrang gegenüber den Bestimmungen gemäß Ziffern 1 und 14; 1.11.10 Das Produkt-Rückrufkostenrisiko richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1, 7 und 14; 1.11.11 Planung und Bauüberwachung inklusive Mängel oder Schäden am Objekt richtet sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1, 8 und 14. 1.11.12 Die besonderen Vereinbarungen für Bauträger und Generalübernehmer richten sich nach den Bestimmungen von Ziffer 1, 13 und 14. 1.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko, Versicherungsfall 1.12.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der folgenden Vereinbarungen für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten (versichertes Risiko). Mitversichert sind gemäß § 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen. - 10 - [Seite 11] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.12.2 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht 1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, 2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 1.16.1 näher geregelt sind. 1.12.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 14.6 kündigen. 1.12.4 Der Versicherungsschutz umfasst während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse (Versicherungsfall), die einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge haben und für die er von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.12.5 Der Versicherungsschutz dieses Vertrages gilt ausschließlich soweit der Versicherungsnehmer seinen Unternehmenssitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Vom Versicherungsschutz umfasst sind neben allen Betriebsstätten in der Bundesrepublik Deutschland - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.10 auch alle rechtlich unselbständigen Betriebsstätten und Niederlassungen des Versicherungsnehmers weltweit, ausgenommen solche in USA, in US-Territorien oder in Kanada. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz für alle in USA, in US-Territorien oder in Kanada gelegenen Betriebsstätten (z. B. Läger, Büros und dgl.) sowie alle rechtlich selbständigen Tochterunternehmen und Niederlassungen (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen) des Versicherungsnehmers im Ausland (siehe aber auch Ziffer 1.24). 1.13 Aktualisierungs-Versprechen 1.13.1 Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken. 1.13.2 Diese Regelung gilt nicht 1 für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Ersatzleistungen, Maximierungen oder Selbstbeteiligungen), die stets Vorrang haben; 2 bei Versicherungsverbesserungen mit separatem Beitragszuschlag oder 3 soweit dem Versicherungsnehmer eine Umstellung gegen Beitragszuschlag angeboten und diese von ihm zuvor abgelehnt wurde. 1.13.3 Die Entschädigungsleistung ist in jedem Fall auf die für diese laufende Versicherung vereinbarten Gesamtversicherungssummen und Kosten begrenzt. - 11 - [Seite 12] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.14 Vermögensschäden 1.14.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind und während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 1.14.2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden 1 durch vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 7 aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; 8 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien bzw. Organe im Zusammenhang stehen; 11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 1.15 Abhandenkommen von Sachen Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 1.16 Vorsorgeversicherung, Versehensklausel 1.16.1 Vorsorgeversicherung 1 Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Entstehen des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. - 12 - [Seite 13] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4 Es gelten die jeweils vereinbarten Versicherungssummen und Ersatzleistungen. 5 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.24 bleiben unberührt. 6 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken a. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b. aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c. die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d. die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 1.16.2 Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch - abweichend von Ziffer 1.16.1 Nr. 2 Satz 3 - auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung entstandene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach dem Allgemeinen Risiko noch nach dem Betriebsrisiko dieses Vertrages ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. Eine versehentlich verspätete Abgabe der Schadenmeldung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht. 1.16.3 Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.16.1 und 1.16.2 gelten nicht für Haftpflichtansprüche in den USA, US- Territorien und in Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA. in US-Territorien und in Kanada geltend gemachten Schadenersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden. Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko wird hingewiesen. Diese Bestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung auf - sofern vereinbart - das Rückrufkostenrisiko. 1.17 Leistungen der Versicherung 1.17.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. - 13 - [Seite 14] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.17.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 1.17.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 1.17.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 1.18 Begrenzung der Leistungen 1.18.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 1.18.2 Die Angaben zur Jahreshöchstersatzleitung finden Sie in der Leistungsübersicht. 1.18.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1 auf derselben Ursache, 2 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 3 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 1.18.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 1.18.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 1.18.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 1.18.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer anlaufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem - 14 - [Seite 15] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 1.18.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 1.19 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind 1.19.1 Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; 2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; 3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; 4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; 6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; 1.19.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; 1.19.3 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit 1 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder 2 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 1.19.4 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; 1.19.5 Haftpflichtansprüche 1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 1.19.6 benannten Personen gegen die Mitversicherten, 2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, 3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags; 1.19.6 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer 1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und - kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); 2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; 3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; 4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - 15 - [Seite 16] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnergesellschaft ist; 6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Zu Ziffer 1.19.5 und 1.19.6: Die Ausschlüsse unter Ziffer 1.19.5 und 1.19.6 Nr. 2 bis 6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 1.19.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind; 1.19.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn 1 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeuge, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 3 die Schäden durch eine gewerblich oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Zu Ziffer 1.19.7 und Ziffer 1.19.8: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 1.19.7 und Ziffer 1.19.8 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag mitversicherten Personen. 1.19.9 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 1.19.10 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen. Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind jedoch mitversichert; 1.19.11 Umweltschäden, Umwelteinwirkungen 1 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der - 16 - [Seite 17] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. 2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht a. im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder b. für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); - Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind; 1.19.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; 1.19.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen); 1.19.14 Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; 1.19.15 Haftpflichtansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; 1.19.16 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch 1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, 2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer; 1.19.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus 1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, 2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, 4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen; 1.19.18 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen; - 17 - [Seite 18] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.19.19 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen; 1.19.20 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; 1.19.21 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Risiken, die nicht der Betriebsbeschreibung entsprechen. Auf die Regelungen zur Vorsorgeversicherung in Ziffer 1.16.1 wird hingewiesen; 1.19.22 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Ziffer 2.3, 2.1.2, und 2.20) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Zum Gebrauch gehört z. B. auch 1 Ein- und Aussteigen, 2 Be- und Entladen, 3 Betanken und Aufladen, 4 Reparatur, Wartung und Reinigung, 5 Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird; 1.19.23 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 1.19.24 Haftpflichtansprüche aus 1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, 2 Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge; 1.19.25 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; 1.19.26 Haftpflichtansprüche, die im Zusammenhang stehen mit Implantaten - zur Verwendung im menschlichen Körper -, die aus Silikon bestehen oder Silikon enthalten; - 18 - [Seite 19] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.19.27 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); 1.19.28 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen oder Komponenten für Tabak oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher); 1.19.29 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch elektromagnetische Felder; 1.19.30 Haftpflichtansprüche aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 1.19.31 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus 1 Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen; 2 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung und sonstigen Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshore-Anlagen; 3 Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer vor der Küste gelegene Risiken (z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut; 1.19.32 Haftpflichtansprüche aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 1.19.33 Haftpflichtansprüche aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 1.19.34 Haftpflichtansprüche wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Silikate, silikathaltige Substanzen oder Erzeugnisse (z. B. Kieselerde, Fasern oder Stäube); 1.19.35 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 1.19.36 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Kommissionsware; 1.19.37 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; 1.19.38 Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten begangen wurde; 1.19.39 Haftpflichtansprüche wegen 1 Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erdwärmenutzung bis zu einer Tiefe von 400 m (oberflächennahe Geothermie); 2 Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. - 19 - [Seite 20] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.19.40 Haftpflichtansprüche aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von Flughäfen und -plätzen, (Stau-) Dämmen einschließlich Talsperren, Deponien, Stollen, Tunneln oder Untergrundbahnen sowie aus Flussbegradigungen und -verlegungen; 1.19.41 Haftpflichtansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 1.19.42 Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. 1.20 Mitversicherte Unternehmen im Inland Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführten, rechtlich selbständigen Firmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherungsschutz besteht auch für alle vorhandenen rechtlich unselbständigen Betriebsstätten (z. B. Filial-, Neben- und Hilfsbetriebe, Zweigniederlassungen, Lager, Verkaufsstätten, Montagestätten und dergleichen) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 1.21 Mitversicherte Unternehmen im Ausland Versichert sind nur die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführten Unternehmen im Ausland. Der Versicherungsschutz für rechtlich selbständige Unternehmen und deren rechtlich unselbständige Tochterunternehmen richtet sich nach den besonderen Vereinbarungen zum Master Cover. Für rechtlich unselbständige Auslandsgesellschaften von mitversicherten deutschen Gesellschaften richtet sich der Versicherungsschutz - soweit rechtlich erlaubt - nach Ziffer 2.25. 1.22 Finanzinteresse des Versicherungsnehmers Im Rahmen der Versicherung des Finanzinteresses (FInC) ist das Interesse des Versicherungsnehmers am Erhalt des wirtschaftlichen Wertes seiner Beteiligung an einem Tochterunternehmen versichert, welches seinen Sitz in einem sog. non-admitted Staat hat. Dieser Versicherungsschutz richtet sich nach den besonderen Vereinbarungen zur Versicherung des Finanzinteresses gemäß Ziffer 11.2 (sofern vereinbart). Die Bestimmungen des FInC gelten ausschließlich für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen als FInC-Versicherungsnehmer aufgeführte(n) Gesellschaft(en) und finden auf sonstige Mitversicherte keine Anwendung. Unternehmen, bezüglich derer der FInC-Versicherungsnehmer sein Finanzinteresse im Sinne des FInC versichert hat, gelten nicht als „Dritte“ im Sinne dieses Vertrages. - 20 - [Seite 21] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.23 Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungsteuer Der Versicherer erhebt und führt die jeweilige ausländische Versicherungsteuer an die entsprechenden Staaten ab, sofern der Versicherer gemäß steuerrechtlicher Bestimmungen zur Abführung bzw. Entrichtung der Versicherungsteuer verpflichtet ist. Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen oder Schätzungen für jede Prämienberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlicher Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. 1.24 Neu gegründete oder neu übernommene Unternehmen 1.24.1 Von dem Versicherungsnehmer im Inland und in Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Unternehmen sind ab dem während der Vertragsdauer erfolgten Gründungsdatum bzw. Übernahmedatum mitversichert, jedoch unter der Voraussetzung, dass 1 es sich um den gleichen Betriebscharakter wie den des Versicherungsnehmers oder der weiteren Versicherungsnehmer handelt und 2 der Anteil des Versicherungsnehmers an der Gesellschaft mindestens 50% beträgt oder der Versicherungsnehmer zur unternehmerischen Geschäftsführung berechtigt ist. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung liegt beim Versicherungsnehmer. Allein eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehmerische Geschäftsführung. 1.24.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und den entsprechenden Umsatz, die tatsächliche Betriebsbeschreibung und das Datum der Neugründung oder des Erwerbs zur Beitragsberechnung aufzugeben. 1.24.3 Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgte oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss (Beitrag und Bedingungen) der neu erworbenen oder gegründeten Unternehmen zustande gekommen ist. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. 1.24.4 Nicht versichert sind Ansprüche wegen bei Gründungs- bzw. Übernahmedatum bereits eingetretener Versicherungsfälle oder Umwelteinwirkungen. 1.24.5 Für Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 sowie Ziffer 7 wegen Aufwendungen oder Kosten durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor dem Gründungs- bzw. Übernahmedatum ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung. 1.24.6 Besteht für ein übernommenes Unternehmen noch bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. 1.24.7 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern diesen ein gesetzliches Verbot entgegen steht. - 21 - [Seite 22] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.25 Vertretungsregelung Soweit im Rahmen dieses Vertrages weitere natürliche oder juristische Personen mitversichert sind, vertritt der Versicherungsnehmer diese weiteren Versicherungsnehmer bei Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Der Versicherungsnehmer ist gegenüber dem Versicherer alleiniger Beitragsschuldner. Im Übrigen finden aber alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten Unternehmen Anwendung. 1.26 Mitversicherte Personen 1.26.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Ziffer 1.16.1 gilt nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 1.26.2 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht 1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Datenschutz-, Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft; 2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Betrieb des Versicherungsnehmers verursachen; Mitversichert sind insoweit auch angestellte Betriebsärzte und angestelltes Sanitätspersonal bei Gewährung von Erster Hilfe außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des SGB VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch a. Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragte. Verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; b. Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer 1.26.2 Nr. 2 enannten Personen richten. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht; 3 auch des nachstehend genannten Personenkreises: a. Freie Mitarbeiter (z. B. Ingenieure, Techniker, Freelancer, Handelsvertreter u. dgl.) für Schäden, die diese in Ausübung von Tätigkeiten im Interesse des Versicherungsnehmers verursachen; - 22 - [Seite 23] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdende Betriebsärzte und deren Hilfspersonen; c. natürliche Personen, die mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt sind, ohne dass sie zu den Betriebsangehörigen zählen, für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Versicherung vor. 4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.26.3 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 1.26.4 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern diesen ein gesetzliches Verbot entgegensteht. 1.27 Repräsentanten Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten ausschließlich: 1.27.1 die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), 1.27.2 die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), 1.27.3 die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), 1.27.4 der Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), 1.27.5 die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), 1.27.6 die Inhaber (bei Einzelfirmen), 1.27.7 bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, 1.27.8 der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen, 1.28 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - in teilweiser Abänderung der Ziffer 1.19.5 in Verbindung mit Ziffer 1.19.4 - auch Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen 1.28.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person angestellt ist, 1.28.2 Sachschäden, sofern diese mehr als 50 EUR je Versicherungsfall betragen, 1.28.3 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen (siehe Ziffer 2.28.1) soweit es sich nicht um Haftpflichtansprüche wegen Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt (Privathaftpflichtversicherung). 1.29 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.6 Nr. 3 - Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. - 23 - [Seite 24] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1.30 Gegenseitige Ansprüche der versicherten Unternehmen untereinander Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.5 Nr. 2 sowie 1.19.11 Nr. 2 - gesetzliche Haftpflichtansprüche der durch diesen Versicherungsvertrag versicherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. Nicht versichert sind Ansprüche wegen - Mietsachschäden gemäß Ziffer 2.5 - Schäden an Arbeitsgeräten gemäß Ziffer 2.35 - Neuwertentschädigung gemäß Ziffer 2.46 - Aufwendungen und Kosten gemäß Ziffer 3.6 (sofern vereinbart) - Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten gemäß Ziffer 2.40 - Schäden an Grund und Boden - Schäden aus Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden am Objekt gemäß Ziffer 8 oder Ziffer 13.3 (sofern jeweils vereinbart). 1.31 Nachhaftung Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch Produktions- oder Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (z. B. nicht bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unternehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer), besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu zehn Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. Auf die besonderen Bestimmungen für das Umweltrisiko und das erweiterte Produkthaftpflichtrisiko nach Ziffer 3.6 wird hingewiesen. Diese Regelung gilt nicht für die Besonderen Bestimmungen der Rückrufkosten-Versicherung, sofern diese Gegenstand des Vertrages ist. 1.32 Kumulklausel 1.32.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach dieser Betriebshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder Umweltschadensversicherung, - nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen maximal eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. - 24 - [Seite 25] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Sofern die in der Betriebshaftpflicht- bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. einer Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung. 1.32.2 Werden mehrere Unternehmen aus der Unternehmensgruppe des Versicherungsnehmers, die separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen haben, oder wird der Versicherungsnehmer, der separate Versicherungsverträge mit dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften abgeschlossen hat, wegen mehreren Versicherungsfällen in Anspruch genommen, die - auf derselben Ursache oder - auf den gleichen Ursachen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beruhen, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen maximal eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in den jeweiligen Verträgen gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. 1.32.3 Eine aus Grund- und Summenanschlussversicherung (Exzedent) bestehende Versicherungsdeckung gilt als eine Versicherungssumme. 1.33 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. - 25 - [Seite 26] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Gemeinsame Regelungen 2.1 Betriebliche und berufliche Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus betriebs- und branchenüblichen Risiken, insbesondere 2.1.1 Immobilien 1 als Eigentümer, Besitzer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von bebauten und unbebauten Grundstücken (nicht jedoch von Luftlandeplätzen), Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind Ansprüche infolge Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streupflicht etc.), gleichgültig, ob diese Pflichten vertraglich übernommen wurden oder nicht. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht a. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.8 und 1.19.16 keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss der Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b berufen. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4; b. des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; c. der Insolvenz- und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. 2 Mitversichert sind die Gesellschaften, die Gesellschafter oder die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf Grundstücken bzw. in Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat. Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht. Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten sind weiterhin nicht versichert. 2.1.2 Kraftfahrzeuge einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen 1 Kraftfahrzeugen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. 2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, 3 Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, - 26 - [Seite 27] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Kraftfahrzeug-Anhänger. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.16.1 Nr. 6 a. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Mitversichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge überlassen worden sind. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Auf den Ausschluss für im Ausland registrierte Fahrzeuge nach Ziffer 1.19.42 wird besonders hingewiesen. 2.1.3 Anschlussgleise aus dem Anschlussgleisbetrieb sowie aus Gestattungsverträgen mit der Deutschen Bahn AG und sonstigen Bahnbetrieben (siehe Ziffer 2.24.2). Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigungen. 2.1.4 Tiere als Halter von Tieren für betriebliche Zwecke. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 2.1.5 Waffen aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken und zu strafbaren Handlungen; 2.1.6 Energieerzeugungsanlagen 1 aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien, auch zur Einspeisung von Energie in das Netz eines öffentlichen Energieversorgers, sofern es sich um Fotovoltaik-, Solarthermie-, Onshore-Wind- oder Wasserenergieanlagen sowie Wärmepumpen- oder Geothermieanlagen (diese nur zur überwiegenden Eigennutzung) handelt. Kein Versicherungsschutz besteht für die Errichtung und aus dem Betrieb von Biogasanlagen sowie Geothermieanlagen mit einer Tiefe über 400 m (Tiefengeothermie). Weiterhin besteht Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen Energieerzeugungsanlagen (z. B. Blockheizkraftwerke) zur überwiegenden Eigennutzung auf dem versicherten Betriebsgrundstück, sofern für die Anlagen keine Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz, nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz notwendig ist. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Tarifkunden (Endverbraucher) und Sondervertragskunden sowie der Betrieb von Strom-, Gas-, Wasser- oder Wärmeversorgungsnetzen, ausgenommen solche Leitungen bis zu den Abnahme- oder Einspeisestationen der Energieversorgungsunternehmen. 2 aus gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter wegen a. Personen- und Sachschäden aus Versorgungsstörungen - 27 - [Seite 28] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14 - insoweit abweichend von Ziffer 1.19.9 - aus Versorgungsstörungen. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. Dieser Versicherungsschutz besteht ausschließlich in dem Umfang und der Höhe, wie dies in den gesetzlichen Haftungsbegrenzungen zur Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernwärmeversorgung geregelt ist, insbesondere nach § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 18 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV), § 6 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) oder § 6 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB FernwärmeV). Dies gilt auch, wenn im Einzelfall diese gesetzlichen Haftungsbegrenzungen keine Anwendung finden. 3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht a. als Haus- und Grundbesitzer sowie b. als Bauherr der versicherten Anlagen, sofern die Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. 2.1.7 Elektroladestationen wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden aus dem Besitz und dem Betrieb von Anlagen zur Abgabe von Strom (E-Ladestationen), die der Versorgung der Elektrofahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern dienen. Dieser Versicherungsschutz wird subsidiär zu anderweitigen Versicherungen des Versicherungsnehmers gewährt. 2.1.8 Telearbeitsplätze (Home-Offices) aus der Einrichtung von Telearbeitsplätzen (Home-Offices) für Betriebsangehörige. Mitversichert sind insoweit Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Home-Office entstehen. Bei Schadenersatzansprüchen wegen Personen- oder Sachschäden durch von dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellte Einrichtungsgegenstände oder Gerätschaften tritt der Versicherer in Vorleistung. 2.1.9 Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung aus dem gewerblichen Überlassen von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). Wird die Erlaubnis zurückgenommen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufes. Mitversichert sind im Rahmen und Umfang des Vertrages Ansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden, die gegen den Versicherungsnehmer oder sein Stammpersonal wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung für das Einsatzunternehmen bei Dritten verursachen. Soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Betriebshaftpflichtversicherung des Einsatzunternehmers für den verursachten Schaden besteht, geht dieser vor. Weiterhin nicht versichert sind jedoch Ansprüche aus 1 Schäden, die bei dem Einsatzunternehmen selbst entstehen; - 28 - [Seite 29] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Schäden an Sachen, die von dem überlassenen Arbeitnehmer hergestellt oder geliefert wurden einschließlich aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 3 Schäden an (Bau-) Objekten, insbesondere Gebäude, sonstige Bauwerke, Anlagen, Maschinen oder Teilen von diesen, die von durch den Versicherungsnehmer vermittelte Arbeitnehmer geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben. Mängeln stehen den Schäden gleich; 4 Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmens gemäß dem SGB VII handelt. 2.1.10 Gerüste aus Besitz und Verwendung von Gerüsten für den versicherten Betrieb und deren gelegentliche unentgeltliche Überlassung, Verleih und Vermietung an Dritte. 2.1.11 Weitere Betriebsrisiken 1 Sicherheitseinrichtungen (z. B. Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb der Betriebsgrundstücke) sowie aus Sozial- und Sanitätseinrichtungen für Betriebsangehörige mit gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde; 2 Betriebssportgemeinschaften und Betriebsveranstaltungen. Mitversichert ist insoweit auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie der Betriebsangehörigen aus der Betätigung in oder der Teilnahme an diesen, soweit nicht das private Haftpflichtrisiko betroffen ist. 3 der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten einschließlich der Präsentation und Vorführung der Waren. 2.2 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften, Projektgruppen, Joint Ventures 2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis 1 nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; 2 nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft. 2.2.2 Wenn der Versicherungsnehmer es ausdrücklich wünscht, und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Regelung gemäß Ziffer 2.2.1 Nr. 2 berufen. Regressansprüche bleiben bestehen. - 29 - [Seite 30] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.2.3 Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- oder Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Personenschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.2.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 2.2.5 Versicherungsschutz besteht in vorstehendem Umfang auch für die Arbeits- und Liefergemeinschaft selbst. 2.2.6 Die Teilnahme an Projektgruppen, Planungsringen und Joint Ventures wird den Arbeits- oder Liefergemeinschaften gleichgestellt, auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Partnerschaft als rechtsfähige Person richtet. Joint Ventures im Sinne dieser Bestimmungen sind alle gemeinsam mit Dritten betriebene Gemeinschaftsleistungen einschließlich Arbeits-, Liefergemeinschaften, Projektgruppen, Forschungskooperationen etc., die nicht im Rahmen eines rechtlich selbständigen Unternehmens betrieben werden. 2.3 Beauftragung fremder Unternehmen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko, auch von Kraft- und Wasserfahrzeug- Fuhrunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2.4 Belegschafts- und Besucherhabe 2.4.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 und abweichend von Ziffer 1.19.7 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör, der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.4.2 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers besteht Versicherungsschutz auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftpflicht. Ein Verschulden des Geschädigten wird bei der Ersatzleistung berücksichtigt. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.4.3 Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zahlungsmittel, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen. 2.5 Mietsachschäden 2.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.7 und 1.19.11 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden 1 Mietsachschäden anlässlich von Geschäftsreisen die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumlichkeiten und deren Ausstattung entstehen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - 30 - [Seite 31] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Mietsachschäden an Gebäuden oder Räumen durch Feuer, Explosion, Leitungs- und Abwasser an gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäuden oder Räumen, nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken selbst und dergleichen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Feuer, Explosion sowie durch Leitungs- und Abwasser; 3 Sonstige Mietsachschäden an Immobilien an gemieteten, gepachteten oder geleasten Gebäuden, Räumen, Zäunen, Toren und baulich feststehenden Bestandteilen des Grundstücks (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen, Grundstücken selbst und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 Mietsachschäden an beweglichen Sachen an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen beweglichen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.5.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen 1 Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, 2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten (gilt nicht für Mietsachschäden an beweglichen Sachen gemäß Ziffer 2.5.1 Nr. 4), und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.5.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer 2.5.1 Nr. 4 1 von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, 2 von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, 3 von Angehörigen (siehe Ziffer 1.19.6) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, 4 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, 5 wegen Schäden an geleasten Gebäuden oder Räumen, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind, 6 wegen Schäden an Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen, 7 wegen Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen. Siehe aber Ziffer 2.35. 2.5.4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4. - 31 - [Seite 32] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.6 Schlüsselrisiko 2.6.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 und abweichend von Ziffer 1.19.7 - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln bzw. Codekarten oder Transpondern (auch General- oder Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. 2.6.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) bzw. auf die Kosten für die Neuprogrammierung der Codekarten oder auf die Kosten der Auswechslung oder Neuprogrammierung der Transponder oder deren Chips und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels, der Codekarte oder des Transponders festgestellt wurde. 2.6.3 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes, Verlust einer Codekarte oder eines Transponders. 2.6.4 Nicht versichert ist die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln, Codekarten oder Transpondern zu beweglichen Sachen; 2.6.5 Die Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.7 Tätigkeitsschäden (Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen) 2.7.1 Tätigkeitsschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden a. durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; b. dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; c. durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. 2 Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 3 Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung a. auf seinem Betriebsgrundstück oder b. außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.7.2 Lohnarbeit 1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 sowie teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Sachen Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung abzüglich ihres Restwertes, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Ersatzleistung. - 32 - [Seite 33] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Nicht versichert sind Ansprüche a. wegen weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn); b. auf Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; c. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; d. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; e. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; f. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; g. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4. 2.7.3 Obhutsschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 sowie teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an Sachen Dritter, die sich beim Versicherungsnehmer zur Verwahrung befinden, befunden haben oder die von ihm zu sonstigen Zwecken (z. B. Reparatur, Wartung, Pflege) übernommen wurden. Der Versicherungsschutz bezieht sich insoweit - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - auch auf das Abhandenkommen dieser Sachen. Ersetzt wird ausschließlich der Wert der übernommenen Sachen zum Zeitpunkt der Anlieferung abzüglich ihres Restwertes, maximal jedoch bis zur Höhe der vereinbarten Ersatzleistung. 2 Nicht versichert sind Ansprüche wegen a. weiterer Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangener Gewinn); b. Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Nutzung, Beförderung, Bearbeitung, Verarbeitung, Reparatur, Montage oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; c. Schäden an Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Wasserfahrzeugen und Arbeitsmaschinen und -geräten sowie an deren Teilen; d. Schäden an elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten (z. B. Server, Mobiltelefon) sowie Computern; e. Schäden an Kunst- und Wertgegenständen aller Art und Antiquitäten. Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche gemäß Ziffer 2.7.2 Nr. 2 b. bis g. 3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 4 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4. 2.7.4 Schäden an zur Montage überlassenen Sachen 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 und insoweit auch abweichend von Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an fremden Sachen, die ihm vom Auftraggeber oder Bauherrn überlassen wurden oder die er vom Auftraggeber oder Bauherr übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch die gewerbliche oder berufliche Montagetätigkeit (auch Einbau, Verlegen, - 33 - [Seite 34] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Anbringen und dergleichen) dieser Sachen durch den Versicherungsnehmer entstanden sind. Umfasst der Auftrag für diese Montagearbeiten auch vorgelagert die Demontage dieser fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer, steht die Demontagetätigkeit (auch Ausbau, Freilegen, Entfernen und dergleichen) der Montagetätigkeit gleich. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für reine Demontagen. Die Ausschlussbestimmung der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleibt bestehen. Nicht versichert sind weiterhin Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden (siehe jedoch die Ziffern 2.7.2 und 2.7.5). Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z. B. Bauwesenversicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2 Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche gemäß Ziffer 2.7.2 Nr. 2 b. bis g. 3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.7.5 Schäden an fremden Kfz einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur- und Wartungsarbeiten 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen Dritter (d. h. auch nicht von Betriebsangehörigen) einschließlich selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Nicht versichert sind jedoch Ansprüche aufgrund der nachstehend genannten Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden: a. Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; b. Brand oder Explosion; c. Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung; d. unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; e. Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; f. mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; - 34 - [Seite 35] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police g. Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss; h. Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden. Hinweis: Für diese Ereignisse ist der Abschluss einer gesonderten Versicherung nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -Handwerk erforderlich. 2 Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Ersatzleistung a. bei Zerstörung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen Fahrzeugteile den Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens, maximal jedoch den Neupreis, sowie erforderliche Abschleppkosten. Neupreis ist der Kaufpreis für ein neues Fahrzeug bzw. einen neuen Anhänger bzw. neue damit fest verbundene Fahrzeugteile in der gleichen Ausführung oder - falls der Typ nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, jedoch in allen Fällen maximal der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug, einen gleichwertigen gebrauchten Anhänger oder gleichwertige gebrauchte, damit fest verbundene Fahrzeugteile; b. in allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeuges, des Anhängers oder der damit fest verbundenen Fahrzeugteile bis zu dem nach Nr. 1 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht-, Abschlepp- und sonstigen Transportkosten sowie einen etwaigen Minderwert. Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeuges. Von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich bei Personen- und Kombinationskraftwagen bis zum Schluss des vierten und bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum Schluss des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. 3 Weiterhin nicht versichert sind a. die sonstigen gemäß Ziffer 1.19.1 ausgeschlossenen Ansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung mangelhafter Reparaturleistungen (z. B. Wiederholung der Reparatur), Rückgängigmachung des Reparaturauftrages und Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung); b. gemäß Ziffer 1.19.9 Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; c. gemäß Ziffer 1.19.7 und 1.19.8 sowie Ziffer 1.15 Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen - insoweit abweichend von Ziffer 2.4 - von in fremden Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Anhängern befindlichem Wageninhalt sowie Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher, Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und andere Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - 35 - [Seite 36] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police d. die Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges oder Nutzungsausfall oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen Verdienstausfall sowie bei grober Fahrlässigkeit etwaige weitere Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung und andere); e. Schäden an Neufahrzeugen einschließlich neuen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die noch vor Übergabe an den Kunden durch mangelhaft durchgeführte oder unterlassene Übergabekontrollarbeiten am Fahrzeug verursacht werden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; f. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen anlässlich - der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen (SP) gemäß § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), von Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen (AU) oder Krafträdern (AUK) gemäß §§ 29 und 47 a) StVZO, von Gasanlagenprüfungen (GAP) oder Gassystemeinbauprüfungen (GSP) an Kraftfahrzeugen gemäß § 41 a) StVZO, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreiber und Kontrollgeräte gem. § 57 b) StVZO, - des Zubringens oder Abholens, - von Pflegearbeiten (z. B. Polieren, Waschen) und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.7.6 Beschädigung von Kraftfahrzeugen anlässlich des Tankstellenbetriebes (einschliesslich stationäre Waschanlagen) Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.8 und 1.14.2 Nr. 12 und im Sinne von Ziffer 1.15 - die gesetzliche Haftpflicht 1 wegen Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) anlässlich des Tankens, der allgemeinen Fahrzeugpflege einschließlich Ölwechsel und des Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen in den Ziffern 1.19.1 und 1.19.9 bleiben bestehen; 2 aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in den Ziffern 1.12.2 Nr. 2 und 1.16.1 Nr. 6. - 36 - [Seite 37] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Für Schäden, die entstanden sind beim Bewegen fremder Kraftfahrzeuge gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Reparaturen, gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben. 6 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.7.7 Be- und Entladeschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch bzw. beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2 Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. 3 Ist der Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen), steht er dem Ladegut gleich. 4 Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als a. die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, b. es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder c. der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. 5 Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.7.8 Leitungsschäden Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an Leitungen aller Art und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von Ziffer 1.19.8 schließt der Versicherungsschutz auch die Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen ein. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 37 - [Seite 38] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.7.9 Datenlöschkosten Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.28.2 (Schäden aus der Nutzung von Internet- Technologien) besteht. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.8 Schäden am Gewerk des Subunternehmers 2.8.1 Eingeschlossen sind - abweichend von 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.8.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, 1 dass das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schadeneintritt fehlerfrei erstellt und bereits abgenommen war; 2 dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche oder finanzielle Verflechtung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht. 2.8.3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.9 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen Die Ausschlussbestimmung gemäß Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) gilt nur insoweit, als die Liefer- und Leistungsgegenstände in einem räumlichen, zeitlichen oder funktionalen Zusammenhang zueinander stehen. 2.10 Kriegsaltlasten Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.35 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Kriegsaltlasten durch Blindgänger, Detonation von Munition oder Bomben. 2.11 Auslösen von Fehlalarm Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm für die daraus entstehenden unmittelbaren Kosten (z. B. Einsatzkosten für Rettungs-, Wach- und sonstige Dienste). Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von Ziffer 1.12.1 - ebenfalls Versicherungsschutz. Für Ansprüche wegen Evakuierungskosten richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 2.43. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 38 - [Seite 39] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.12 Abhandenkommen fremder Sachen infolge Ausfalls von Gefahrenmeldeanlagen 2.12.1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schadenersatzansprüchen Dritter aus Abhandenkommen von Sachen, die durch vom Versicherungsnehmer eingebaute, montierte oder gewartete Gefahrenmeldeanlagen geschützt werden sollten, soweit das Abhandenkommen dieser Sachen nachweislich darauf zurückzuführen ist, dass die Gefahrenmeldeanlage durch vom Versicherungsnehmer fehlerhaft durchgeführte Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten durchgeführt wurden. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des geschädigten Dritten besteht, gehen diese Versicherungen vor. Mitversichert sind Rückgriffsansprüche von Einbruch-Diebstahl-Versicherern gegen den Versicherungsnehmer. 2.12.2 Nicht versichert sind weiterhin sind Ansprüche 1 wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsachen; 2 wegen Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn; 3 wegen sonstiger Schäden und Schadenursachen wie z. B. Bedienungsfehler, unsachgemäßer Behandlung, Mängel oder Fehler in der Bedienungsanleitung, Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung; 4 wegen Schäden, die auf Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) vor Bestehen dieses Versicherungsschutzes zurückzuführen sind; 5 wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Elektroinstallationsarbeiten (einschließlich Einbau, Montage oder Wartung einer Gefahrenmeldeanlage) nicht rechtzeitig erbracht wurden. 2.12.3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.13 Asbestschäden 2.13.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.11 und 1.19.12 und sonstigen gleichartigen Bestimmungen - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen oder Erzeugnissen durch vom Versicherungsnehmer erbrachte, erlaubte Arbeiten oder Leistungen bei der Ausübung seiner sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten sind insbesondere die Bestimmungen der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS) bzw. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. 2.13.2 Abweichend von Ziffer 1.18.5 - werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten als Leistungen auf die Ersatzleistung angerechnet. 2.13.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.13.4 Nicht versichert sind - teilweise abweichend von den Bestimmungen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in den vereinbarten Bedingungen - - 39 - [Seite 40] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1 Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers insbesondere im Sinne des SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 2 Regressansprüche der Sozialversicherungsträger insbesondere nach § 110 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder gegen den Versicherungsnehmer bzw. gegen seine gesetzlichen Vertreter. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, angestellte verantwortliche Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen des Versicherungsnehmers gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) und (Fach-) Bauleiter werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; 3 Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr von Ansprüchen gemäß Nr. 2. 2.13.5 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4. 2.14 Strahlenschäden 2.14.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b und 1.19.13 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1 dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; 2 Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4. 2.14.2 Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 1.19.13 berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die 1 durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; 2 durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. 2.14.3 Nicht versichert sind weiterhin Ansprüche 1 wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; 2 wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; 3 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat. - 40 - [Seite 41] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.15 Abwasser- und Überschwemmungsschäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.16 Nr. 1 und 3 - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch - Abwässer, - Überschwemmung stehender, fließender Gewässer, sofern dadurch nicht die chemische oder biologische Beschaffenheit verändert wird, soweit es sich nicht um Schäden im Sinne der Ziffer 1.19.11 handelt. 2.16 Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch Unterfangungen und Unterfahrungen. Eingeschlossen sind - abweichend von den Ziffern 1.19.8, 1.19.11 Nr. 2 b und 1.19.16 - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4. 2.17 Schäden durch Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen 2.17.1 Eingeschlossen sind - abweichend von den Ziffern 1.19.11 und 1.19.16 Nr. 2 - Haftpflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass durch 1 Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), 2 Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder 3 Erdrutschungen Sachschäden an einem Grundstück oder darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, auch soweit es sich um das Baugrundstück selbst handelt, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 2.17.2 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4. 2.18 Verändern von Grundwasserverhältnissen 2.18.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Verändern von Grundwasserverhältnissen. Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.19.11 und Ziffer 1.19.41 Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an Grundstücken, darauf befindlichen Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen und Anlagenteilen aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. - 41 - [Seite 42] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn der Baumaßnahmen bautechnische Bodenuntersuchungen gem. Richtlinie Nr. 4020 des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN 4020 - Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke) durchführt oder durchführen lässt und den Ist-Zustand der benachbarten und von der Veränderung der Grundwasserverhältnisse (z.B. Grundwasserabsenkung) betroffenen Grundstücke und Gebäude anhand eines schriftlichen Gutachtens feststellen lässt. Dieses Gutachten muss darüber Aufschluss geben, inwieweit voraussehbare und technisch vermeidbare Schäden an von der Veränderung der Grundwasserverhältnisse (z.B. Grundwasserabsenkung) betroffenen Grundstücken und Gebäuden durch die Baumaßnahmen zu erwarten sind. Voraussehbare und technisch unvermeidbare Schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden gelten als vorsätzlich verursachte Schäden im Sinne der Ziffer 1.19.2 (Vorsatz- Ausschluss). Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4; weiterhin gilt jedoch Ziffer 4.3.10. 2.18.2 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.19 Planung und Bauleitung Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus - Bauleitung im Sinne der Bauordnung der einzelnen Bundesländer, - Planung und Objektüberwachung im Rahmen des versicherten Risikos, wenn die Ausführung vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt. Mitversichert ist die gelegentliche Planung, z. B. im Rahmen von Angebotsabgaben, auch wenn die Bauausführung nicht vom Versicherungsnehmer selbst oder nicht in seinem Auftrag, auf seine Rechnung oder in seinem Namen erfolgt. Weiterhin nicht versichert bleiben Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden an (Bau-) Objekten (auch Dachkonstruktionen und Freianlagen) und deren Teilen, die vom Versicherungsnehmer geplant oder konstruiert worden sind, oder für die er die Bauleitung oder Objektüberwachung ausübt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Vermögensschäden nach Ziffer 1.14.2.Nr. 2. 2.20 Gebrauch fremder Fahrzeuge 2.20.1 Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22 - und abweichend von Ziffer 1.19.42 gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht - und Anhängern, wenn sie gegen 1 den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde; 2 mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. - 42 - [Seite 43] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.20.2 Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als 1 die Versicherungssumme der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht ausreicht oder 2 der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrthaftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder 3 der Kraftfahrthaftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche wegen Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung des Kraftfahrthaftpflichtversicherers als Folge einer Pflichtverletzung) oder 4 keine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht, obwohl der in Anspruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das Bestehen einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung annehmen durfte oder 5 der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges einen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. 2.20.3 Auf den Ausschluss von im Ausland registrierten Fahrzeugen nach Ziffer 1.19.42 wird besonders hingewiesen. 2.20.4 Weiterhin nicht versichert sind Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch durch den Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat. 2.20.5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.21 Feuerwehreinsätze aufgrund Betriebsstoffverlust bei Kraftfahrzeugen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für bestimmungswidrig aus Kraftfahrzeugen ausgetretene Betriebsmittel (z. B. Kraftstoffe, Getriebeöle), welche gemäß Ziffer 2.1.2 vom Versicherungsschutz umfasst ist. Dies gilt nur, sofern die Betriebsmittel auf einem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstück Dritter ausgetreten sind. Versichert sind hierbei ausschließlich gesetzliche Schadenersatzansprüche von Kreisen oder Gemeinden auf Ersatz der gebührenordnungsgemäßen, unmittelbaren Aufwendungen für deren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder allgemeinen Vorschriften entgeltlichen Feuerwehreinsatz für die Beseitigung (nicht aber Fachreinigung) der Betriebsmittel. Ersetzt werden hierbei auch Aufwendungen der Feuerwehr für Sicherungs- oder Absperrmaßnahmen, sofern diese zur Beseitigung der Betriebsmittel nachweislich notwendig waren. Versichert sind Ansprüche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts - insoweit abweichend von Ziffer 1.12. Eine anderweitig bestehende Versicherung (z. B. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadensversicherung) geht dieser Versicherung vor. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 43 - [Seite 44] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.22 Einweisen von Betonpumpen oder Fahrzeugkränen Dritter 2.22.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem fehlerhaften Einweisen von Betonpumpen oder gleislosen Fahrzeugkränen Dritter, welche der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten auf fremden Grundstücken von Dritten mit Bedienpersonal gemietet hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer hierbei keiner Pflichtversicherung unterliegt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen (z. B. Kraftfahrthaftpflichtversicherung) besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. 2.22.2 Weiterhin nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den beförderten Sachen während des Kranbetriebs. 2.22.3 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals. 2.22.4 Für Schäden an den gemieteten Betonpumpen und Fahrzeugkränen richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach Ziffer 2.35, Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen. 2.23 Schwimmende Arbeitsgeräte 2.23.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Gebrauch, Halten und Besitz eigener und fremder nicht versicherungspflichtiger schwimmender Arbeitsgeräte ohne eigenen Antriebsmotor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) bzw. ohne eigenen Treibsatz (z. B. Schuten, Pontons, schwimmende Saugbagger) auf stehenden Gewässern in der Bundesrepublik Deutschland - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22. Besteht für dieses Risiko anderweitig Versicherungsschutz, so gilt der im Rahmen dieses Vertrages vereinbarte Versicherungsschutz subsidiär. Das Wasserfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Wasserfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Wasserfahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und Ziffer 1.12.3 (Erhöhungen, Erweiterungen) sowie gemäß Ziffer 1.16 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. 2.23.2 Kein Versicherungsschutz besteht für die Haftpflicht aus schwimmenden Arbeitsgeräten 1 auf fließenden Gewässern; 2 außerhalb Deutschlands. Der Versicherungsschutz hierfür bedarf der besonderen Vereinbarung über eine gesonderte Wasserfahrzeughaftpflicht-Versicherung mit dem Versicherer. 2.23.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 44 - [Seite 45] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.24 Vertragliche Haftpflicht 2.24.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 2.24.2 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die gesetzliche Haftpflicht, die der Versicherungsnehmer aufgrund von Verträgen genormten Inhalts a. mit Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts, soweit es sich um Ansprüche privatrechtlichen Inhalts handelt. Dies gilt auch für solche privaten Unternehmen, die nach ihrer Tätigkeit den genannten Körperschaften gleichzusetzen sind (z. B. Deutsche Bahn AG); b. von sog. Gestattungs- und Einstellungsverträgen; c. als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer von Grundstücken und Gebäuden; übernommen hat. 2 Weiterhin nicht versichert sind a. Schäden an gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken und Gebäuden (siehe aber Ziffer 2.5) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, b. individuelle Haftungsvereinbarungen. 2.24.3 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.4 - die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, - dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und - erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen; - sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard beim Versicherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. 2.24.4 Verlängerung der Verjährungsfrist Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu maximal sechs Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf Ziffer 1.19.4 berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. - 45 - [Seite 46] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.24.5 Händlerkettenklausel Sofern zwischen dem geschädigten Dritten und dem produzierenden Versicherungsnehmer kein direktes Vertragsverhältnis besteht, weil der geschädigte Dritte die mangelhaften Produkte des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat und daher eine Haftung des produzierenden Versicherungsnehmers nicht gegeben ist, wird sich der Versicherer - insoweit in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.19.4 - bei Schäden aus dem Produkthaftpflichtrisiko nicht auf die fehlende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn - der Schaden nachweislich auf das fehlerhafte Produkt bzw. die fehlerhafte Leistung des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und - der Versicherungsnehmer dies im konkreten Versicherungsfall ausdrücklich wünscht. 2.24.6 Haftungsfreistellungen Der Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages erstreckt sich auch auf gegen den Versicherungsnehmer gerichtete gesetzliche Schadenersatzansprüche, die sich aus einer vom Versicherungsnehmer zu Gunsten seiner Abnehmer ausgesprochenen Freistellungserklärung ergibt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ansprüche aus der Herstellung oder Lieferung der Produkte bzw. aus erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen des Versicherungsnehmers resultieren und auf einem Fehler zurückzuführen sind, der nachweislich bereits zum dem Zeitpunkt vorhanden war, zu dem das Produkt den Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers verlassen hat bzw. zu dem der Versicherungsnehmer seine Arbeiten oder Leistungen abgeschlossen hat. Liegt seitens des durch die Freistellungserklärung begünstigten Vertragspartners ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung vor, so besteht für die Freistellungserklärung nur in dem Umfang Versicherungsschutz, der dem Verschuldens- bzw. Verursachungsanteil des Versicherungsnehmers entspricht, auch wenn in der Vereinbarung mit dem Vertragspartner etwas anderes bestimmt ist. 2.24.7 Haftung für Unterlieferanten Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden aus dem Produkthaftpflichtrisiko, die durch mangelhafte Bauteile von Lieferanten des Versicherungsnehmers verursacht worden sind. Der Versicherungsschutz bezieht sich dabei auf die Befriedigung des Anspruches, wenn der Versicherungsnehmer für den Lieferanten gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzustehen hat und der Versicherungsnehmer dies im Einzelfall ausdrücklich wünscht. Der Rückgriff des Versicherers auf den Lieferanten darf im letzteren Fall nicht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt sein. 2.24.8 Regressverzicht Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte (einschließlich ggf. mitversicherte Unternehmen), so beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht, soweit weder der Dritte, noch eine Person, deren Verhalten sich dieser zurechnen lassen muss, vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer als Generalübernehmer tätig wird. - 46 - [Seite 47] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.24.9 Schiedsgerichtsvereinbarungen 1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: a. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. b. Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. c. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. 2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 2.24.10 Vereinbarung über geltendes Recht Der Versicherer wird keine Einwendungen erheben, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt eines Schadens mit einem Dritten die Anwendung der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen des Sitzlandes einer der Vertragsparteien vertraglich vereinbart. Gleiches gilt auch für die Vereinbarung des Gerichtsstandes. Nicht versichert ist weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer die Anwendung US-Amerikanischen, Kanadischen Rechts oder des Rechts weiterer Länder des Common Laws vereinbart. Es gelten die Ausschlüsse gemäß Ziffer 2.25.3 Nr. 2 bis 6 der Klausel für Auslandsschäden. Die Ziffer 1.9 gilt unverändert. 2.25 Auslandsschäden 2.25.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden 1 rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA, in US-Territorien oder in Kanada; 2 rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und deren Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland, soweit sie nicht gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausdrücklich innerhalb dieses Vertrages mitversichert gelten und es sich auch nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der Europäischen Union gemäß Ziffer 1.24 handelt. Der Versicherungsschutz für rechtlich selbständige ausländische Gesellschaften und deren rechtlich unselbständige Niederlassungen richtet sich nach Ziffer 11.1 (Master Cover) dieser Bedingungen; - 47 - [Seite 48] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3 durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer nach USA, US-Territorien oder Kanada geliefert hat oder dorthin hat liefern lassen (direkter Export); 4 durch Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten oder sonstige Leistungen in USA, in US-Territorien oder in Kanada, es sei denn, es wurde zu Ziffer 2.25.1 Nr. 1 bis 4 ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge); 5 die auf ausländischen Baustellen eintreten, sofern die Baustelle nach dem jeweiligen Landesrecht als Betriebsstätte des Versicherungsnehmers gilt. 2.25.2 Bei Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1 die unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, richtet sich der Versicherungsschutz nach den Bestimmungen gemäß Ziffer 1.26.2 Nr. 2 dieses Vertrages, 2 die nicht unter den Anwendungsbereich des SGB VII fallen, gelten folgende Bestimmungen: Nicht versichert sind Ansprüche von im Ausland beschäftigten Mitarbeitern wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Sozialversicherungsträger (oder Träger einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle) wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen, sofern die Mitversicherung von solchen Regressansprüchen im Rahmen von Betriebshaftpflichtversicherungen im jeweiligen Land üblich ist und sich die Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder den Personenkreis gemäß Ziffer 1.26.2 Nr. 1 richten. 2.25.3 Nicht versichert sind Ansprüche 1 wegen Schäden durch Erzeugnisse oder Arbeiten, die vor Einschluss des USA-, des US-Territorien- oder des Kanada-Risikos dorthin geliefert bzw. dort ausgeführt wurden, es sei denn, dieses wurde zuvor besonders vereinbart; 2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive and exemplary damages; 3 nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 4 die in USA, US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden wegen Schäden durch oder im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in oder an Gebäuden und Gebäudebestandteilen einschließlich deren Inhalt sowie alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit derartigen Schäden. Unter dem Begriff „Schimmelpilz“ ist zu verstehen, jedwede Art von Pilzen und deren Bestandteile und Zwischenprodukte, Bakterien, Mycotoxine und deren flüchtige organische Verbindungen, Sporen, Gerüche oder Nebenprodukte von Pilzen; 5 wegen Personenschäden, die in USA, US-Territorien oder Kanada im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder dem Vertrieb von Latex (Naturlatex und Naturgummilatex) geltend gemacht werden. 6 Weiterhin nicht versichert sind Regressansprüche französischer Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten wegen fautes inexcusables. 2.25.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Regressansprüche im jeweiligen Land im Rahmen von Spezialdeckungen, wie z. B. employer‘s liability-Deckungen, versichert werden können. - 48 - [Seite 49] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.25.5 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien oder in Kanada oder bei vor Gerichten in den USA, in US-Territorien oder in Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zusätzlich folgende Bestimmung: Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von Ziffer 1.18.5 - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 2.25.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 2.25.7 Auf die besonderen Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4 wird hingewiesen. 2.25.8 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern diesen ein gesetzliches Verbot entgegensteht. 2.25.9 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.26 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer 2.25 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr. 1, 2.25.4 und 2.25.9 (Ersatzleistung). 2.27 Aktive Werklohn-, Honorar-und Kaufpreisklage 2.27.1 Der Versicherer trägt - insoweit ergänzend zu Ziffer 1.17 - die gebührenordnungsgemäßen Kosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit 1 der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde (deliktischer Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen erklärt hat und 2 die Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderung an sich in voller Höhe unstrittig ist. Als Nachweis, dass die Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderung unstrittig ist, hat der Versicherungsnehmer ein schriftliches Abnahmeprotokoll des Werks, der Dienstleistung beziehungsweise die Empfangsbestätigung der Lieferung einzureichen, von welchem der Werklohn, das Honorar oder der Kaufpreis einbehalten wurde. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. 2.27.2 Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn durch ein Urteil festgestellt wird, dass die Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 2.27.1 Nr. 1 genannten Gründen unbegründet ist. Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 1.17.2 entsprechend. 2.27.3 Der Versicherer trägt die Kosten in dem Verhältnis, in dem der Schadenersatzanspruch zur geltend gemachten Werklohn-, Honorar- oder Kaufpreisforderung steht. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Kosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. - 49 - [Seite 50] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.28 Verletzung von Datenschutzgesetzen, Internethaftpflicht 2.28.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.18 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden – auch Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie in Ergänzung zu Ziffer 1.12.4 immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten. Versichert sind insoweit auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Die Ausschlüsse der Ziffern 1.14.2, 1.19.5 und 1.19.18 finden insoweit keine Anwendung. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.28.2 Übertragung elektronischer Daten (Internethaftpflicht) 1 Versichert ist - insoweit abweichend von den Ziffern 1.19.8, 1.19.11 Nr. 1, 1.19.17 und 1.19.18 sowie Ziffer 1.14.2 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung, der Nutzung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers, z. B. im Internet (insbesondere über Onlineshops, Chatbots, Webseiten oder Zusammenarbeitsplattformen wie z. B. BIM), per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus a. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme; b. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich hieraus ergebender Personen- und Sachschäden sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung und korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; c. der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsschutz für Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen richtet sich ausschließlich nach Ziffer 2.29.1 Nr. 1. 2 Für a. bis c. gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 3 In Erweiterung von Ziffer 1.12 ersetzt der Versicherer a. Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; b. Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 4 Ersatzleistung, Serienschaden a. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 50 - [Seite 51] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. c. Ziffer 1.18.3 wird gestrichen. 5 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: a. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; c. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; d. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; e. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; f. Betrieb von Telekommunikationsnetzen. 6 Nicht versicherte Risiken und Risikoabgrenzungen Nicht versichert sind - ergänzend zu Ziffer 1.19 - Ansprüche a. die im Zusammenhang stehen mit - massenhaft versandten, von den Empfängern ungewollten, elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), - Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), die der widerrechtlichen Erhebung von Informationen über Internet-Nutzer dienen; b. wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c. gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; d. auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive and exemplary damages); e. nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; f. nach den französischen fautes inexcusables oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 7 Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten richten sich ausschließlich nach Ziffer 2.28.1. 2.29 Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- und sonstigen Rechten 2.29.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.17 und 1.19.18 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von - 51 - [Seite 52] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1 Persönlichkeits- und Namensrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; 2 sonstigen Markenrechten und gewerblichen Schutzrechten oder einem Verstoß in Wettbewerb und Werbung, nicht jedoch Urheber- und Patentrechten. 2.29.2 In Erweiterung von Ziffer 1.12 ersetzt der Versicherer 1 Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; 2 Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 2.29.3 Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 1.19.10 - auch für Versicherungsfälle im Ausland. Teilweise abweichend von Ziffer 2.25 gilt dies jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in Staaten der Europäischen Union und nach dem Recht dieser Staaten geltend gemacht werden. 2.29.4 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.30 Rechtsdienstleistung Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehört. Mitversichert sind insoweit - teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2 - Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.31 Strafrechtschutz Ergänzend zu Ziffer 1.17.3 gilt: 2.31.1 In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Rechtsverteidigung. 2.31.2 Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens nach Kenntnis von der Einleitung des Verfahrens (Zustellung) seinerseits den Versicherer unverzüglich hiervon unterrichtet. 2.31.3 Weiterhin nicht versichert sind Geldbußen (auch Ordnungsgelder, Zwangsgelder, Geldstrafen, Geldsanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. 2.32 Reputationsschäden des Versicherungsnehmers Nach Eintritt des Versicherungsfalls gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegen Abtretung der diesen zustehenden Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz für Eigenschäden im nachfolgend beschriebenen Umfang (insoweit abweichend zu Ziffer 1.12.1). Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reputationsschaden droht oder bereits eingetreten ist. Die Beauftragung und die Maßnahmen sind vorab mit dem Versicherer - 52 - [Seite 53] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police abzustimmen. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit diese Schäden durch eine sonstige Versicherung des Versicherungsnehmers oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Versicherung gedeckt sind oder im Rahmen einer vereinbarten Selbstbeteiligung liegen. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.33 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImSchG Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und Ansprüche nach § 14 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit diese gesetzlichen Haftpflichtansprüchen gleichstehen, und es sich hierbei um unvorhergesehene Sachsubstanzschäden Dritter handelt. Eine Nutzungsbeeinträchtigung wird nicht als Sachsubstanzschaden im Sinne der Bedingungen angesehen. Unvorhersehbar sind Schäden, die weder der Auftraggeber noch der beauftragte Unternehmer noch deren Repräsentanten mit dem erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Nicht versichert sind weiterhin insbesondere vorhersehbare Ansprüche und unvermeidbare Sach- und Vermögensschäden, die aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen, Aufopferungsansprüchen sowie enteignungsgleichen Eingriffen resultieren. 2.34 Gewerbliche Flugdrohnen Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 1.19.23 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer (Betreiber- Haftpflichtversicherung) oder mitversicherte Personen durch den Gebrauch von in Deutschland registrierten Drohnen (unbemannte Luftfahrtsysteme) mit einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras) verursacht haben. Versicherungsschutz besteht insoweit ausschließlich für Tätigkeiten im Rahmen des gemäß Ziffer 1.12 versicherten Risikos für Foto- und Filmaufnahmen sowie Vermessungen. Nicht versichert sind Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, - aus dem Betrieb von Drohnen außerhalb der Sichtweite des Steuerers (Fernpiloten), sofern die Startmasse über 250g beträgt oder keine ständige Beobachtung durch Dritte mit Warnfunktion erfolgt; - dem automatisch-autonomen Betrieb ohne manuelle Eingriffsmöglichkeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung in Echtzeit; - der Nichteinhaltung von Gesetzen, öffentlich-rechtlichen Verordnungen/Richtlinien sowie behördlichen Auflagen/Nebenbestimmungen, (z. B. dem Nichtvorliegen des Kompetenznachweises des Steuerers (Fernpiloten) gemäß der EU-DrohnenVO). Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.35 Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen 2.35.1 Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziffern 1.19.7, 1.19.8 und 1.19.11 Nr. 2 – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern, Betonpumpen, Autokränen und sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder per besonderen Vertrag in Verwahrung genommen hat und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. - 53 - [Seite 54] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.35.2 Der Versicherer leistet die Entschädigung, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung notwendig ist, maximal aber den Zeitwert. Abweichend hiervon wird auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers der Neuwert ersetzt, sofern die beschädigte Arbeitsmaschine, Gerätschaft oder Einrichtung zum Zeitpunkt des Schadens höchstens ein Jahr alt ist. 2.35.3 Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten (z.B. Maschinen-Versicherung) besteht, gehen diese Versicherungen vor. 2.35.4 Nicht versichert sind 1 Haftpflichtansprüche wegen a. Abnutzung, Verschleiß sowie übermäßiger Beanspruchung, b. Schäden infolge Transports, c. Schäden durch Brand oder Explosion, 2 Ansprüche von a. Gesellschaftern des Versicherungsnehmers, b. gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teiles desselben angestellt hat, c. Angehörigen der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. 2.35.5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.35.6 Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen des Umweltrisikos gemäß Ziffer 4. 2.36 Abbruch- und Einreißarbeiten 2.36.1 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.37 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abbrechen und Einreißen von - Bauwerken - Nicht-Bauwerken oder Teilen von diesen. Insoweit besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen des Umweltrisikos gemäß Ziffer 4. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur nach besonderer Vereinbarung. 2.36.2 Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.37 Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung 2.37.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer ständigen Betonprüfstelle für die Eigen- und Fremdüberwachung einschließlich Arbeiten auf fremden Grundstücken gemäß den Regelungen des Deutschen Instituts für Normung e. V.. Der Versicherungsschutz umfasst Ansprüche wegen Personen- und Sachschäden durch Prüfungen von Beton, Transportbeton und Betonfertigteilen der Überwachungsklassen 1 und 2, sofern es sich hierbei um Beton auf Basis genormter und bauaufsichtlich zugelassener Rezepturen handelt, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. - 54 - [Seite 55] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Kein Versicherungsschutz besteht für die Prüfung von Beton der Überwachungsklasse 3 und von Beton auf Basis nicht genormter und bauaufsichtlich nicht zugelassener Rezepturen. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. 2.37.2 Nicht versichert sind Ansprüche 1 wegen Schäden an Bauwerken/Objekten einschließlich deren Teilen und hergestellten Produkten, für welche die Betonprüfung erfolgt bzw. erfolgt ist, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, 2 aus (Sanierungs-)Empfehlungen, Anregungen, Beratungen, Vorschlägen, Folgerungen und dergleichen sowie Beratungen über die An- oder Verwendung des beprüften Betons, 3 aus schieds- oder gerichtsgutachterlichen Tätigkeiten. 2.38 Musterhäuser Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz, Unterhaltung und Vorführung von Musterhäusern des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn das Eigentum an den Musterhäusern bereits auf die Erwerber übergegangen ist. Mitversichert sind hierbei gesetzliche Schadenersatzansprüche der Erwerber wegen Schäden an ihren Musterhäusern einschließlich deren Einrichtungen, die im Rahmen von Musterhausbegehungen des Versicherungsnehmers durch die besichtigenden Personen oder den Versicherungsnehmer verursacht werden. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen besteht, gehen diese anderen Versicherungen vor. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an den Musterhäusern und deren Einrichtungen, die sich noch im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.39 Baumkontrollen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Baumkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit (Bruch- und Standsicherheit). Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung dieser Tätigkeit eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung) besteht. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit der besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer. 2.40 Vermögensschäden aus nebenberuflicher Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit 2.40.1 Eingeschlossen ist, teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1 aus der nebenberuflichen Tätigkeit als 1 vereidigter und öffentlich bestellter Schieds-, Gerichtsgutachter oder Sachverständiger; 2 Sachverständiger oder Gutachter im eigenen Fachbereich für die gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse. - 55 - [Seite 56] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Es besteht auch Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Erstellung von Privatgutachten (z.B. Schadenermittlung, gutachterliche Stellungnahme zu behaupteten Mängeln oder Fehlern). Zur gutachterlichen Beurteilung bestehender Verhältnisse gehören insbesondere Bewertungen, Beschaffenheits- und Eigenschaftsuntersuchungen, Schadenermittlungen, gutachterliche Stellungnahmen zu behaupteten Mängeln und Fehlern sowie Beratungen, Vorschläge oder sonstige Folgerungen aus den erstellten Gutachten seitens des Versicherungsnehmers oder der Personen, für die er einzutreten hat. Die Regelungen zu Erhöhungen und Erweiterungen gemäß Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und Nr. 3 finden keine Anwendung. Für die nachfolgenden Schäden richtet sich der Versicherungsschutz ausschließlich nach den dort jeweils aufgeführten Ziffern: Energieausweise und Energieberatung für Gebäude nach Ziffer 2.44, Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung nach Ziffer 2.41. 2.40.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche 1 wegen Schäden oder Mängeln an den begutachteten (Bau-)Objekten und deren Teilen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2 aus Wertermittlungen wie z. B. Ermittlung des Wertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Grundstücken, von Rechten an Grundstücken sowie von Honoraren, es sei denn, es handelt sich um die Bewertung von Bauwerksschäden oder veranschlagten Bausummen; 3 im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung, wenn für die Ausübung der gutachterlichen Tätigkeiten eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht; 4 wegen Vermögensschäden durch die fehlende oder fehlerhafte Beurteilung des Zustandes des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch Grundwasser oder Gewässer). 2.41 Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der nebenberuflichen, erlaubten Untersuchung von Trinkwasser und dessen Wasserversorgungsanlagen gemäß Trinkwasserverordnung im Rahmen der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Tätigkeiten und Leistungen. Eingeschlossen sind auch Vermögensschäden durch die prüfende und gutachterliche Beurteilung bestehender Verhältnisse, insoweit abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für die Ausübung der Tätigkeit eine Zulassung als Untersuchungsstelle erforderlich ist, über die der Versicherungsnehmer nicht verfügt. Für Vermögensschäden aus nebenberuflichen Sachverständigen- und Gutachtertätigkeiten richtet sich der Versicherungsschutz nach Ziffer 2.40. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.42 Mediator Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Mediator im Bauwesen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche, die auf eine fehlerhafte Einschätzung rechtlicher Fragen zurückzuführen sind. - 56 - [Seite 57] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2.43 Evakuierungskosten 2.43.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 – gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 2.43.2 genannten Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten und Leistungen entstehen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten durchgeführt wurden. Für Auslösen von Fehlalarm richtet sich der Versicherungsschutz nach Ziffer 2.11. 2.43.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Dritter wegen 1 unmittelbar entstandener Kosten für die a. Evakuierung oder Räumung von Gebäuden und Räumlichkeiten, b. Räumung der sonstigen Nachbarschaft, innerhalb des Gefahrenbereichs. Sofern es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt, besteht hierfür - insoweit abweichend von Ziffer 1.12.1- ebenfalls Versicherungsschutz. 2 Kosten für die Bewachung der evakuierten bzw. oder geräumten Objekte durch Einsatz von zusätzlichem Wachpersonal. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: a. Reisekosten, Spesen, Übernachtungskosten und Überstundenzuschläge für das eingesetzte Bewachungspersonal; b. Kosten für die Vorhaltung von Gerüsten, Geräten und dergleichen für erforderliche Absperrungen; 3 Kosten für die Zwischenlagerung von beweglichen Sachen, die sich in den evakuierten oder geräumten Objekten befunden haben einschließlich der Kosten für den direkten Transport vom Ort der Evakuierung oder Räumung zum Zwischenlager und zurück, für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Evakuierung bzw. Räumung; 4 den Geschädigten unmittelbar entstandenen Kosten einer Betriebsunterbrechung oder eines Nutzungsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch die Betriebsunterbrechung oder den Nutzungsausfall sind nicht versichert. 2.43.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.44 Energieausweise und Energieberatung für Gebäude 2.44.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1 dem Ausstellen von Energieausweisen für Gebäude einschließlich der Abgabe von Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (Modernisierungsempfehlungen); 2 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Gebäuden; 3 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, die beheizt oder gekühlt werden; 4 Energieberatungsleistungen im Zusammenhang mit energetischen Inspektionen von in Gebäuden eingebauten Klimaanlagen. 2.44.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer 1 gemäß des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder 2 als staatlich anerkannter bzw. zugelassener Energieberater (z. B. HWK, IHK, BAFA) oder - 57 - [Seite 58] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3 als zugelassener oder zertifizierter Aussteller von Energieausweisen berechtigt ist, diese Leistungen zu erbringen. 2.44.3 Mitversichert sind -abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 sowie teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 2 - Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1 aus der Durchführung von Energieberatungsleistungen gemäß GEG, sofern es sich hierbei um die unter Ziffer 2.44.1 genannten Leistungen handelt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Unwirksamkeit der Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. nicht erreichte Energieersparung oder -reduzierung). Versichert bleiben jedoch Ansprüche wegen erhöhtem Energieverbrauch oder -einsatz. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.44.4 Der Versicherungsschutz umfasst - abweichend von Ziffer 1.19.8 - Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer die Leistungen gemäß Ziffer 2.44.1 erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Als Objekt im Sinne des vorgenannten Absatzes gelten Gebäude, Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie Warmwasserversorgung in bestehenden Gebäuden, in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen sowie Teile hierfür. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Die Ersatzleistung und die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.44.5 Nicht versichert sind Ansprüche 1 aus Verpflichtungen und Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb, Beruf oder den unter Ziffer 2.44 beschriebenen Leistungen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind. Übt der Versicherungsnehmer nicht versicherte Tätigkeiten aus oder gehen die von ihm übernommenen Verpflichtungen über die sich aus der Risikobeschreibung ergebenden Tätigkeiten oder den unter Ziffer 2.44 beschriebenen Leistungen hinaus, besteht - abweichend von Ziffer 1.16 sowie Ziffer 2.44.4 Satz 1 - kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängel oder Schäden am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten erbringt oder diese Verpflichtungen übernommen hat, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer - Objekte ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer) oder - selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer, Unternehmer) oder - Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler). Ansprüche sind auch dann nicht versichert, wenn diese genannten Voraussetzungen gegeben sind; - in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 1.19.6; - in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen; - bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in den ersten beiden Spiegelstrichen genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung); - bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne der letzten beiden Spiegelstriche liegt bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher oder finanzieller Verflechtung vor. - 58 - [Seite 59] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 im Zusammenhang mit planenden, bau- oder montageleitenden Tätigkeiten; 3 aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Nicht-Gebäuden und mit Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden. 2.44.6 Kein Versicherungsschutz besteht im Rahmen von Ziffer 2.44 für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beantragung von / Beratung zu den Fördermitteln. 2.45 Arbeiten auf Flughäfen und -plätzen Insoweit abweichend von Ziffer 1.19.40 gelten mitversichert, Haftpflichtansprüche aus Bau (auch Umbau, Sanierung, Reparatur, Wartung, Abbruch und dergleichen) von Flughäfen und -plätzen, soweit diese Maßnahmen - nicht in einem abgegrenzten bzw. ausgewiesenen Sicherheitsbereich erfolgen, in dem der Betrieb von Luftfahrzeugen stattfindet (z.B. Arbeiten an Hangar, Landebahnen, Startbahnen) und - die Flugsicherheit nicht absehbar beeinträchtigen können. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 2.46 Neuwertentschädigung 2.46.1 Abweichend von Ziffer 2.1 leistet der Versicherer auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers für versicherte Sachschäden seines Auftraggebers Schadenersatz zum Neuwert. 2.46.2 Die Sache darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. 2.46.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden 1 von mitversicherten Personen und Gesellschaften untereinander (siehe auch Ziffer 1.30); 2 an fremden Sachen im Sinne von Ziffer 2.5 (Mietsachschäden); 3 an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör; 4 an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen (siehe jedoch Ziffer 2.35.2); 5 an Grund und Boden. 2.46.4 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 59 - [Seite 60] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3 Produkthaftpflichtrisiko - soweit vereinbart - Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Dieser richtet sich nach den Ziffer 1, 2, 14 und den nachfolgenden Bestimmungen. 3.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko Der Versicherungsschutz umfasst Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden sowie nachfolgend mitversicherte Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung sind auch Erzeugnisse mit digitalen Elementen (z. B. embedded Software). Ziffer 1.19.17 findet insoweit keine Anwendung. 3.2 Versichertes Risiko Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Risikobeschreibung genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang. 3.3 Lohnbe- oder -verarbeitung Schäden durch vom Versicherungsnehmer bearbeitete Produkte Dritter, deren Mangelhaftigkeit anlässlich der Lohnbe- oder -verarbeitung durch den Versicherungsnehmer entstanden ist, werden ab dem Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftraggeber wie Schäden durch vom Versicherungsnehmer selbst hergestellte mangelhafte Produkte behandelt. 3.4 Besondere Bestimmungen zur Produkthaftpflicht (inkl. Mangelnebenkosten, Nachbesserungsbegleitschäden u.a.) 3.4.1 Vereinbarte Eigenschaften Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffer 1.19.1 und 1.19.4 - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten oder Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 3.4.2 Mängel bei Beratung Mängel bei der Beratung über die An- und Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Dasselbe gilt für die Verletzung einer Aktualisierungspflicht bei Erzeugnissen mit digitalen Elementen. Ziffer 1.19.17 findet insoweit bei vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag bereitgestellte Aktualisierungen dieser Erzeugnisse keine Anwendung. 3.4.3 Mangelnebenkosten Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die - 60 - [Seite 61] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht versichert sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Nicht versichert sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. Es gilt der Ausschluss nach Ziffer 1.19.9. 3.4.4 Nachbesserungsbegleitschäden – sofern im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart wurde – 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Ansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.4.4 Nr. 2 genannten Vermögensschäden, die als Folge von Schäden oder Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. Mängel werden im Sinne dieser Bestimmungen wie Schäden behandelt. Als Schadenereignis gilt der Zeitpunkt, zu dem die Werkleistung erstmalig mangelhaft ist. 2 Versichert sind ausschließlich Ansprüche wegen a. Kosten für das Suchen und Freilegen von mangelhaften Werkleistungen und Anlagen im Freien oder in Gebäuden, insbesondere Grabearbeiten oder Aufschlagen von Wänden; b. Kosten für die im Zusammenhang mit dem versicherten Suchen oder Freilegen stehende Transporte (siehe aber Ziffer 3.4.4 Nr. 3b) und Entsorgungsaufwände; c. Kosten für die Lagerung und Zwischenlagerung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit dem Suchen und Freilegen; d. Kosten für das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die Ziffer 3.4.4 Nr. 1 genannten Schäden oder Mängel nicht aufgetreten wären, insbesondere Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten; e. Kosten durch Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Nutzungsausfall der von den Nachbesserungsarbeiten betroffenen Räume, Gebäude oder Grundstücke einschließlich deren Einrichtungen. Dieser Versicherungsschutz besteht insofern auch für die Kosten der Anmietung von Ersatzimmobilien, auch wenn diese die Kosten des Nutzungsausfalls (z. B. Mietkosten der eigengenutzten Immobilie) übersteigen. 3 Weiterhin nicht versichert sind a. Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen bzw. erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die vom Versicherungsnehmer ursprünglich mangelfrei hergestellt, geliefert bzw. erbracht wurden, werden im Sinne dieser Bestimmung wie Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen Dritter angesehen; b. Kosten für die Nachlieferung einschließlich Transporte im Zusammenhang mit der Nachlieferung. 4 Die Ersatzleistung und die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 3.4.5 Medienverluste Eingeschlossen ist - im Sinne von Ziffer 1.15 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Flüssigkeiten oder Gasen aufgrund mangelhaft hergestellter oder gelieferter oder gewarteter Behälter, Tanks, Rohrleitungen und dergleichen, soweit es sich nicht um Schäden gemäß Ziffer 1.19.11 Nr. 2 handelt. - 61 - [Seite 62] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3.4.6 Energiemehrkosten Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus erhöhtem Energie- und Wasserverbrauch und erhöhten Energie- und Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten. Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Arbeiten im Auftrag des Versicherungsnehmers von Dritten durchgeführt wurden. Nicht versichert sind Ansprüche infolge Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 3.5 Risikobegrenzung für Garantien und vertragliche Haftungsvereinbarungen Nicht versichert sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen von Ziffer 3.6 ff. versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat. 3.6 Erweiterungen des Versicherungsschutzes (inkl. EAN-Codierung) 3.6.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.1 Nr. 2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaften Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach den Ziffern 3.1 bis 3.3 und 3.4.1 besteht; b. anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; - 62 - [Seite 63] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. 3.6.2 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.2 Nr. 2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhafter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgeltes für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse unveräußerlich sind; b. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder –bearbeiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht; c. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 3.8.6). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. 3.6.3 Aus- und Einbaukosten 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 und Ziffer 3.6.3 Nr. 3 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaften Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: - Reisekosten, Überstundenzuschläge, Spesen und Übernachtungszuschläge, Feiertags- und Wochenendzuschläge für das entsandte Montagepersonal, Kosten der Montageüberwachung, Kosten für Arbeitsmittel, Zusatzmittel (z. B. Schrauben, Muttern, Dichtungen) und Kleinteile; - 63 - [Seite 64] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police - Kosten für Schäden an mit Erzeugnissen zusammengefügten Produkten Dritter durch den Ausbau; - Kosten für die Vorhaltung und die Bereitstellung von Gerüsten und sonstigen Gerätschaften sowie von notwendigen Lagerkosten und die Durchführung von Aus- und Einbaumaßnahmen notwendigen Kosten einer Zwischenlagerung; - Kosten, die anfallen, um festzustellen, dass nach Austausch das Gesamtprodukt ordnungsgemäß funktioniert; - Kosten für die Entsorgung von ausgebauten Erzeugnissen. b. Kosten für den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. 3 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 genannten Kosten besteht in Erweiterung von Ziffer 3.6.3 Nr. 1 - und insoweit auch abweichend von Ziffer 1.14.1 und Ziffer 1.19.1 - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4 Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter behandelt. 5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn a. der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; b. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 1 bis 3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; c. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rückruf von Produkten gemäß Ziffer 3.8.6 handelt. 6 In Erweiterung von Ziffer 3.6.3 Nr. 1 bis 4 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen a. Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile); - 64 - [Seite 65] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand; c. Kosten für das Flashen von Erzeugnissen mit digitalen Elementen oder eine andere deren Software betreffende Mangelbeseitigungsmaßnahme im eingebauten Zustand. Dazu zählt auch die Erstellung der hierfür notwendigen Software. Nicht dazu gehören die Aktualisierungen der digitalen Elemente, die Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung sind; d. Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind; e. Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 3.6.3 Nr. 6a besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach oder neu gelieferter Erzeugnisse mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert; f. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 5 finden auch insoweit Anwendung. 7 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 und 3 und der in Ziffer 3.6.3 Nr. 6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 6b bis 6d ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht. 3.6.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen, Maschinenteile und Formen 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.4 Nr. 2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewartete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Das gilt auch, wenn die Mangelhaftigkeit dieser Maschinen durch mangelhafte oder nicht bereitgestellte Software-Aktualisierungen des Versicherungsnehmers verursacht wurde. Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 3.1 bis 3.3 und 3.4.1 besteht; b. anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten; c. Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadenbeseitigung; - 65 - [Seite 66] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police d. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinnes), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; e. der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalles. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert; f. weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (Ziffer 3.6.1) oder weiterverarbeitet oder bearbeitet (Ziffer 3.6.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (Ziffer 3.6.3) werden. Dieser Versicherungsschutz wird im Umfang gemäß Ziffer 3.6 gewährt. 3.6.5 Schäden durch mangelhafte Verpackungsmaterialien (mit und ohne EAN-Codierung) 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.5 Nr. 2 genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - die infolge mangelhaft hergestellter oder gelieferter Verpackungsmaterialien - im weiteren Erzeugnisse genannt - entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Verpackungsmaterialen Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Die Zusicherung der maschinellen Lesbarkeit von EAN- und Strich- Codierungen gilt nicht als vereinbarte Eigenschaft im Sinne des vorstehenden Absatzes, sondern als nicht versicherte Garantie im Sinne von Ziffer 3.5.1. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a. einer Beschädigung oder Vernichtung von Produkten Dritter aufgrund der Verwendung mangelhafter Erzeugnisse gemäß Ziffer 3.6.5 Nr. 1, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz nach den Ziffern 3.1 bis 3.3 und 3.4.1 besteht; b. umsonst aufgewandte Kosten Dritter für das Verpacken von Produkten Dritter mit Ausnahme des Entgeltes für das mangelhafte Erzeugnis des Versicherungsnehmers; c. Kosten Dritter für die Neukennzeichnung der unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter; d. Kosten Dritter für die Benachrichtigung über die Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer gelieferten Erzeugnisse unter der Voraussetzung, dass die mit mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter schon von diesen ausgeliefert worden sind; e. Sortierungskosten Dritter zur Ermittlung der mit mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter; f. Mehrkosten Dritter, die entstehen, um Angaben über Preise oder Angaben zum Zwecke der Lagerhaltung manuell zu verarbeiten, weil die auf den Erzeugnissen des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN- bzw. Strich-Codierungen mangelhaft oder falsch sind; g. weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangener Gewinn), weil die Produkte Dritter aufgrund der Verwendung von mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können; - 66 - [Seite 67] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police h. Kosten Dritter für den Rücktransport der mit mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter sowie Kosten Dritter für den Transport der Nach- und Neulieferung von verpackten Produkten Dritter oder Kosten des Transportes nach- oder neu gelieferter mangelfreier Erzeugnisse des Versicherungsnehmers mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort der Neuverpackung geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Neuverpackung, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert; i. Kosten Dritter, die entstehen, um die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackten Produkte Dritter umzupacken oder umzufüllen. Ansprüche wegen Beschädigung der verpackten Produkte Dritter beim Umpacken oder Umfüllen sind mitversichert; j. Mindererlöse, die beim Verkauf von verpackten Produkten Dritter entstehen, weil die auf den Erzeugnissen des Versicherungsnehmers vom Versicherungsnehmer aufgebrachten EAN- bzw. Strich-Codierungen verwechselt wurden; k. Kosten für die Vernichtung von Produkten Dritter, die unter Verwendung mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers verpackt wurden. Zu Ziffer 2 c. - g. und k. gilt: Der Versicherer ersetzt die entstehenden Aufwendungen in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis der verpackten Produkte Dritter steht. 3.6.6 Prüf- und Sortierkosten 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 3.6.6, 2. und 3. genannten Vermögensschäden infolge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und welche der nach Ziffer 3.6.1 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. 3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zuzüglich der nach Ziffer 3.6.1 ff. versicherten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach Ziffer 3.6.1 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.1 ff. In diesem Falle oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. - 67 - [Seite 68] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach Ziffer 3.6.3, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 3.6.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. 4 Ausschließlich für die in Ziffer 3.6.6, 2. und 3. genannten Kosten besteht in Erweiterung von Ziffer 3.6.6, 1. - und insoweit abweichend von Ziffer 1.12.4 und 1.19.9 - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 5 Mitversichert sind Kosten infolge des Aussortierens mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, wenn diese mit Fremdprodukten vermischt wurden, ohne dass bereits eine weitere Ver- oder Bearbeitung stattgefunden hat. 6 Auf Ziffer 3.8.6 wird hingewiesen. 3.6.7 Besondere Produktvermögensschäden 1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. 2 Mitversichert sind insbesondere Ansprüche a. wegen Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall beim unmittelbaren Abnehmer; b. wegen Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; c. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung. 3 Nicht versichert sind - ergänzend zu den Ausschlüssen Ziffer 1.14.2, 1.19 und 3.5 - Ansprüche wegen Schäden a. für die über weitere Deckungserweiterungen im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz geboten wird (z. B. Produktvermögensschäden gemäß Ziffer 3.6.1 bis 3.6.6); b. aufgrund von Betriebsunterbrechung und Produktausfall, der über den Schaden beim unmittelbaren Abnehmer hinausgeht; c. auf Ersatz von Kosten, soweit sie das Entgelt für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers betreffen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; d. wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Sinne von Ziffer 1.19.9; e. die sich auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraftfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraftfahrzeugen bestimmt waren. f. wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf gemäß Ziffer 3.8.6 geltend gemacht werden. Auf die Ausschlüsse der Ziffern 1.14.2 Nr. 2 ff. (z. B. Planungs- und Gutachtertätigkeiten, IT-Risiken) sowie Ziffer 1.19 wird besonders hingewiesen. 4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 68 - [Seite 69] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3.7 Versicherungsfall Der Versicherungsfall tritt ein bei: 3.7.1 Ziffer 3.6.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; 3.7.2 Ziffer 3.6.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse; 3.7.3 Ziffer 3.6.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse. Bei Ziffer 3.6.3 Nr. 3 ist es für den Versicherungsfall - abweichend von Ziffer 1.12.4 - unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt; 3.7.4 Ziffer 3.6.4, 2 a. – e. im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in Ziffer 3.6.4 genannten Sachen; 3.7.5 Ziffer 3.6.4 Nr. 2 f. in den für Ziffer 3.6.1 bis 3.6.3 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß Ziffer 3.6.4 Nr. 2 f. in Zusammenhang steht; 3.7.6 Ziffer 3.6.5 im Zeitpunkt des Einpackens oder Abfüllens unter Verwendung von mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers; 3.7.7 Ziffer 3.6.6 in den für Ziffer 3.6.1 bis 3.6.5 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Überprüfung in Zusammenhang steht. 3.7.8 Sofern die Mangelhaftigkeit eines Erzeugnisses mit digitalen Elementen durch mangelhafte oder nicht bereitgestellte Aktualisierung entsteht, tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem das im Sinne von 3.6.1 bis 3.6.5 weiterverarbeitete Erzeugnis mangelhaft wird. 3.8 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind 3.8.1 Folgeschäden im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffer 3.6 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht gemäß Ziffer 3.6 ausdrücklich mitversichert sind. 3.8.2 Schäden durch bewusstes Abweichen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben; 3.8.3 Rechtsmängel Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel durch Urheber- oder Patentrechtsverletzungen behaftet sind. Auf Ziffer 2.29.1 Nr. 2 wird hingewiesen; - 69 - [Seite 70] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3.8.4 Erprobungsklausel Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren, wobei der dem Versicherungsnehmer bekannte bzw. ersichtliche Verwendungszweck maßgeblich ist. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen. Der Versicherer wird den Einwand des vorstehenden Absatzes nicht erheben, wenn nach den Anforderungen dieser Klausel eine Erprobung sowohl durch den Versicherungsnehmer als auch dessen Abnehmer oder eines sonstigen Dritten erforderlich war und der Versicherungsnehmer nachweist, dass er den Teil der Erprobung, der ihm selbst durchzuführen möglich war, vollumfänglich ausgeführt und er seinen Abnehmer oder den sonstigen Dritten auf die Notwendigkeit weiterer Erprobung hingewiesen hat oder sich die Notwendigkeit weiterer Testläufe durch den Abnehmer oder Dritten aus der Branchenüblichkeit ergibt; 3.8.5 Verbundene Unternehmen - für Schäden gemäß Ziffer 3.6 - Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Schäden Dritter, wegen derer die Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, von Dritten berechtigt in Anspruch genommen worden sind und die diese Unternehmen im Regresswege gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen; 3.8.6 Rückrufkosten Kosten gemäß Ziffer 3.6.5 Nr. 2 b. bis j. sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen von Ziffer 3.6.5 Nr. 2 k., die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers beinhalten (siehe jedoch Ziffer 7 und 8, soweit vereinbart). Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen; 3.8.7 Garantien Auf Ziffer 3.5 wird hingewiesen. 3.9 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Schäden nach Ziffer 3.6 finden Sie in der Leistungsübersicht. - 70 - [Seite 71] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3.10 Serienschaden 3.10.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle - aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. 3.10.2 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden für die im Rahmen der Vorversicherung aufgrund - des Ablaufes der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder - des Zeitpunktes des Eintritts der Einzelschäden keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrages, maximal jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrages. 3.10.3 Ziffer 1.18.3 wird gestrichen. 3.10.4 In Erweiterung von Ziffer 1.12.4 besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. 3.11 Zeitliche Begrenzung 3.11.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.6 umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als sechs Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese sechsjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. 3.11.2 Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages ausgeliefert wurden, soweit der Versicherungsnehmer die Mangelhaftigkeit der Erzeugnisse bei Abschluss des Vertrages nicht kannte. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gemäß Ziffer 3.6 wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Beginn des Vertrages bzw. Einschluss dieser Erweiterung ausgeliefert wurden, wenn der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 3.6 erstmals vereinbart wurde. 3.11.3 Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz wegen Schäden durch Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer nach USA, US-Territorien oder Kanada ausgeliefert wurden. - 71 - [Seite 72] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3.12 Rückwärtsdeckung 3.12.1 Abweichend von Ziffer 1.12.4 - wird Versicherungsschutz für Schäden gemäß Ziffer 3.6 für vor Beginn dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle gewährt, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist analog Ziffer 3.11.1 dieser Bedingungen keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. 3.12.2 Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren noch bekannt sein mussten. 2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. 3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung nach der Leistungsübersicht zu den Ziffern 3.6 Anwendung. 4 Für derartige Versicherungsfälle steht maximal die zu diesem Vertrag vereinbarte Ersatzleistung für Schäden nach der Leistungsübersicht zu den Ziffern 3.6 zur Verfügung. 5 Sofern die Versicherungssumme des Vorvertrages niedriger war, gilt die Versicherungssumme des Vorvertrages. 6 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr. 7 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt als Bestandteil dieses Vertrages. - 72 - [Seite 73] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Umweltrisiko 4.1 Gemeinsamer Teil zur Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung Versichert ist - soweit hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen eines bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften bestehenden separaten Vertrages vereinbart ist - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts in der Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 4.1 und 4.2 bzw. die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts in der Umweltschadensversicherung gemäß Ziffer 4.1 und 4.3 . 4.1.1 Versicherte Anlagen/Risiken Versicherungsschutz besteht für die nachstehend aufgeführten Risikobausteine gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 1, 3, 4 und 6 bis 8 - es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. 1 WHG-Anlagen Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2 UmweltHG-Anlagen nach Anhang 1 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 3 Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG- Anlagen handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 4 Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.19.16 Nr. 1 findet insoweit keine Anwendung. 5 UmweltHG-Anlagen nach Anhang 2 (Pflichtversicherung) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG. 6 Umweltregressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. „temporäre Inhabereigenschaft“ im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziffer 4.1.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. - 73 - [Seite 74] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 1.19.16 Nr. 1 findet insoweit keine Anwendung; 7 Nicht qualifiziertes Umweltproduktrisiko Zusätzlich gilt für die Umweltschadensversicherung: Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen; 8 Umweltbasisrisiko Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht. Mitversichert sind insoweit auch Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. bei Maschinen und Einrichtungen) sowie in Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziffer 1.19.22. 4.1.2 Vorsorgeversicherung Ergänzend zu Ziffer 1.12.2 Nr. 3 und 1.16 gilt für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 4.2 und entsprechend für die Umweltschadensversicherung gemäß 4.3: 1 Für Risiken gemäß den Ziffern 4.1.1 Nr. 1 (WHG-Anlagen), 4.1.1 Nr. 2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1), 4.1.1 Nr. 3 (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) und 4.1.1 Nr. 4 (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko), die dem Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, finden die Bestimmungen der Ziffern 1.12.2 Nr. 3 und 1.16.1 entsprechend Anwendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die neuen Risiken bis zur nächsten Hauptfälligkeit, spätestens jedoch innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Versicherungsjahres, auch ohne Aufforderung durch den Versicherer, diesem anzeigt - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 1.16.1 Nr. 2. Bestehen für den Versicherungsnehmer mehrere Umweltverträge findet die Kumulklausel gemäß Ziffer 1.32 entsprechend Anwendung. 2 Keine Anwendung finden die Bestimmungen der Ziffern 1.12.2 Nr. 3 und 1.16.1 – Vorsorgeversicherung – a. für Anlagen gemäß Ziffer 4.1.1 Nr. 5 (UmweltHG-Anlagen/ Anhang 2). Der Versicherungsschutz für solche neuen Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. b. für die Zusatzbausteine 1 und 2 nach den Ziffern 4.3.10 und 4.3.11 der Umweltschadensversicherung. 4.1.3 Erhöhungen und Erweiterungen Ergänzend zu Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und 1.12.3 gilt für die Umwelthaftpflichtversicherung gemäß Ziffer 4.2 und entsprechend für die Umweltschadensversicherung gemäß Ziffer 4.3: 1 Ziffer 1.12.2 - Erhöhungen und Erweiterungen - findet für die Ziffer 4.1.1 Nr. 5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 4.1.1 Nr. 5 versicherten Risiken. - 74 - [Seite 75] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Zusätzlich gilt für die Umweltschadensversicherung: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt, und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 14.6 kündigen. 4.1.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des - Personen,- Sach- oder gemäß Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 mitversicherten Vermögensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war. 4.1.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a. nach einer Störung (Betriebsstörung) des Betriebes oder b. auch ohne Vorliegen einer Störung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten - Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 mitversicherten Vermögensschadens, - Umweltschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 2 Aufwendungen im Sinne der Ziffer 4.1.5 Nr. 1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer, einen Dritten oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet a. dem Versicherer die Feststellungen einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b. sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. - 75 - [Seite 76] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.1.5 Nr. 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 4.1.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 4.1.5 Nr. 3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 6 Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbeteiligungen gemäß Leistungsübersicht für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls und im Versicherungsfall die höhere Selbstbeteiligung zu tragen. 7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 4.1.5 Nr. 1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen oder für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. 8 Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 4.1.6 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind 1 Kleckerschäden Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. Für die Umwelthaftpflicht-Versicherung gilt dies nur für wassergefährdende Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen; - 76 - [Seite 77] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Schäden aus dem Normalbetrieb Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste. Auf die besonderen Bestimmungen zu Auslandsschäden in den Ziffern 4.2.2 Nr. 2 und 4.3.5 Nr. 2 wird hingewiesen. Die jeweilige Ersatzleistung zur Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung finden Sie in der Leistungsübersicht; 3 Schäden vor Vertragsbeginn Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; 4 Vorversicherungen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; 5 Erwerb belasteter Grundstücke Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. Bei neu erworbenen Grundstücken in der Bundesrepublik Deutschland findet der Ausschluss keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er das Grundstück anlässlich des Erwerbs hat fachgerecht beproben lassen und aufgrund des Ergebnisses nach objektiven Kriterien zu dem Ergebnis kommen konnte, dass das Grundstück frei von Kontaminationen ist bzw. vorhandene Kontaminationen unbedenklich sind; 6 Abfalldeponien/Rekultivierungen/Verfüllungen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Rekultivierungen/Verfüllungen handelt; 7 Abfallprodukthaftpflichtrisiko Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. Soweit sich der Versicherungsnehmer zur Abfallentsorgung eines Dritten bedient, gilt dieser Ausschluss nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er hinsichtlich der Auswahl oder Überwachung des Dritten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. 8 Abfallmakler Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person bei der Tätigkeit als Abfallmakler verursachen, es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart; - 77 - [Seite 78] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 9 Bewusstes Abweichen von Gesetzen und Anordnungen Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; 10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; 11 Grundwasserveränderungen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 12 Gentechnik Pflichten oder Ansprüche, die zurückzuführen sind auf a. den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder auf gentechnische Arbeiten, b. gentechnisch veränderte Organismen (GVO) im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG); 13 Gentechnische Erzeugnisse Sach- und Vermögensschäden wegen Pflichten oder Ansprüchen, die zurückzuführen sind auf Erzeugnisse, die a. Bestandteile aus GVO enthalten, b. aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden; 14 Kraft- und Wasserfahrzeuge Kraft- und Wasserfahrzeuge nach Ziffer 1.19.22, soweit im Rahmen und Umfang des Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wurde (siehe auch Ziffer 2.1.2); 15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze a. Pflichten oder Ansprüche entsprechend Ziffer 1.19.23 und Ziffer 1.19.24. b. Pflichten oder Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von Luftlandeplätzen an Dritte; 16 Übertragung von Krankheiten - abweichend von Ziffer 1.19.20 - Pflichten oder Ansprüche wegen a. Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, b. Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 17 Schädlingsbekämpfung aus der Luft Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; - 78 - [Seite 79] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 18 Halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus der Lagerung und Verwendung von halogenierten und teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen (z. B. CKW, FCKW und PCB), es sei denn, der Versicherungsschutz wurde hierfür ausdrücklich vereinbart. 19 Asbest Pflichten oder Ansprüche entsprechend Ziffer 1.19.12. 4.1.7 Serienschadenklausel Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, sowie zusätzlich in der Umweltschadensversicherung - die Lieferung von Erzeugnissen, mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 1.18.3 wird gestrichen. 4.1.8 Kumulklausel Ziffer 1.32 gilt entsprechend. 4.1.9 Nachhaftung 1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe und insofern abweichend von Ziffer 1.31: Der Versicherungsschutz - gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. - besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. 2 Ziffer 4.1.9 Nr. 1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 4.1.10 Rückwärtsdeckung Abweichend von Ziffer 1.12.4 und teilweise abweichend von Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 Nr. 3 wird Versicherungsschutz gewährt für vor Beginn dieses Vertrages eingetretene Versicherungsfälle, für die der unmittelbare Vorversicherer ausschließlich aufgrund einer im Vorvertrag enthaltenen Nachhaftungsfrist - 79 - [Seite 80] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police analog Ziffer 4.1.9 dieses Vertrages keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Versicherungsschutz wird nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt: 1 Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf Versicherungsfälle, die dem Versicherungsnehmer bei Beginn dieses Vertrages nicht bekannt waren. 2 Versicherungsschutz wird entsprechend dem Versicherungsumfang des Vorvertrages gewährt. Geht der Versicherungsumfang des Vorvertrages über den des vorliegenden Vertrages hinaus, wird der Versicherungsschutz entsprechend dem Versicherungsumfang des vorliegenden Vertrages gewährt. 3 Für derartige Versicherungsfälle findet die Selbstbeteiligung des Vorvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligung nach der Leistungsübersicht zu diesem Vertrag Anwendung. 4 Versicherungsschutz besteht in Höhe der vertraglichen vereinbarten Versicherungssumme(n), maximal jedoch in Höhe der Versicherungssumme des Vorvertrags. 5 Für alle derartigen Versicherungsfälle gilt unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt das erste Versicherungsjahr des vorliegenden Vertrages als Eintrittsjahr. 6 Die Kopie der Police des unmittelbaren Vorversicherers gilt insoweit als Bestandteil dieses Vertrages. 4.2 Umwelthaftpflichtversicherung Der Versicherungsumfang richtet sich nach den Ziffern 1, 2, 4.1 und 14 sowie den nachfolgenden Bestimmungen. Soweit diese Bestimmungen ausdrücklich eine besondere Regelung vorsehen, haben diese Vorrang vor den Ziffern 1, 2, 4.1 und 14. 4.2.1 Gegenstand der Versicherung 1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 1.19.11 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung von den gemäß Ziffer 4.1.1 versicherten Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist. Schäden durch Brand, Explosion und Sprengungen gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung im Sinne des vorgenannten Absatzes. Versicherungsschutz für Sprengungen besteht nur dann, soweit diese gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen besonders vereinbart sind. Mitversichert sind gemäß Ziffer 1.14.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt. 2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 4.2.2 Versicherungsfälle im Ausland 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach jeweils geltendem Recht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Versicherungsfällen a. rechtlich unselbständiger Betriebsstätten des Versicherungsnehmers in USA, in US-Territorien oder in Kanada; - 80 - [Seite 81] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäß Ziffer 1.24 handelt; c. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten in bzw. ersichtlich für USA, US-Territorien oder Kanada erfolgen; d. aus im Ausland belegener Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 5, soweit kein Versicherungsschutz nach Ziffer 4.2.2 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend; e. wegen sonstiger Tätigkeiten – ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten - in USA, US-Territorien und Kanada, es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. 2 Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die die Folge einer nach Vertragsbeginn eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind und die Störung plötzlich und unfallartig eingetreten ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 und Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 4.2.1 Nr. 1 Absatz 3 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Lieferung/Tätigkeit im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 3 Im Übrigen finden die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.25.2 bis 2.25.6 und 2.25.8 auch insoweit Anwendung. 4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung für Personenschäden in USA, US-Territorien und Kanada finden Sie in der Leistungsübersicht. 4.2.3 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer 4.2.2 mit Ausnahme der Ziffern 2.25.3 Nr.1 (Erzeugnisse/Arbeiten vor Einschluss des USA-/Kanada- Risikos) und 4.2.2 Nr. 4. (Ersatzleistung). 4.2.4 Nicht versicherte Risiken Ergänzend zu Ziffer 4.1.6 gilt: Nicht versichert sind 1 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen. Versicherungsschutz hierfür besteht nach Ziffer 1 bis 3. Für den Versicherungsschutz nach Ziffer 4.1.1 Nr. 6 gilt dieser Ausschluss insoweit nicht; - 81 - [Seite 82] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen; 3 Genetische Schäden Ansprüche wegen genetischer Schäden; 4 Sprengungen Ansprüche wegen Sachschäden aus Anlass von Sprengungen, soweit diese entstehen bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 Metern. 4.2.5 Selbstbeteiligung im Versicherungsfall Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. 4.3 Umweltschadensversicherung Der Umfang der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach - den Ziffern 1.1 bis 1.13, 1.17, 1.18, 1.20 - 1.33 sowie 2.1, 2.2, 2.3, 2.15, 2.20, 2.22, 2.23, 2.24.3, 2.24.9, 2.31 und 14. Diese Ziffern finden entsprechende Anwendung; - der Ziffer 4.1 (gemeinsamer Teil zur Umweltversicherung); - und den folgenden Bestimmungen, soweit in diesen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 4.3.1 Gegenstand der Versicherung 1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine a. Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, b. Schädigung der Gewässer, c. Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/ Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der in Ziffer 1.26 versicherten Personen. - 82 - [Seite 83] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3 Mitversichert ist - teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.22 und 4.1.6 Nr. 14 - die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus den in Ziffer 2.1.2 versicherten nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen eigenen, gemieteten, geleasten und geliehenen Kraftfahrzeugen einschließlich Arbeitsmaschinen und Anhänger. 4 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften sowie Joint Ventures im Sinne von Ziffer 2.2. 5 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Kraft- und Wasserfahrzeug-Fuhrunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziffer 4.1.6 Nr. 14. 4.3.2 Betriebsstörung 1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung) - siehe jedoch Ziffer 4.1.6 Nr. 2 Absatz 2. 2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 4.1.1 Nr. 7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 4.1.1 Nr. 8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 3 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von Ziffer 4.1.1 Nr. 8 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten auf fremden Grundstücken. Dies gilt insoweit nicht, soweit es sich um Grundstücke handelt, die der Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet, geliehen hat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (siehe auch Ziffer 4.3.7 Nr. 1 b.). Zu Nr. 2 und 3 gilt: Versicherungsschutz besteht in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 4.3.3 Leistungen der Versicherung Für die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten finden die Bestimmungen nach Ziffer 1.17 entsprechende Anwendung. 4.3.4 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: a. die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; - 83 - [Seite 84] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; c. die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht; 2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 3 Für die unter Ziffer 4.3.4 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 4.3.7 Nr. 1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 4.3.7 Nr. 2 eintreten, besteht - sofern vereinbart - nach Ziffer 4.3.10 und 4.3.11 Versicherungsschutz. 4.3.5 Versicherungsfälle im Ausland 1 Versichert sind im Rahmen und Umfang der Ziffern 4.1 und 4.3 im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Pflichten oder Ansprüche gemäß nationaler Umsetzungsgesetze anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten, mit Ausnahme von Versicherungsfällen a. rechtlich selbständiger Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland, soweit es sich hierbei nicht um nach Vertragsbeginn neu gegründete oder hinzukommende Tochterunternehmen und Niederlassungen innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gemäß Ziffer 1.24 handelt; b. aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen oder Teilen von Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten außerhalb bzw. für Länder außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) erfolgen; c. aus der Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, wenn diese Leistungen/Tätigkeiten außerhalb bzw. für Länder außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) erfolgen; d. von im Ausland belegenen Anlagen im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nummer 1 bis 5., soweit kein Versicherungsschutz nach Ziffer 4.3.5 Nr. 1 b. besteht. Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend; e. wegen sonstiger Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) - ausgenommen Geschäftsreisen sowie Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten -; - 84 - [Seite 85] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police es sei denn, im Versicherungsschein und seinen Nachträgen wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. 2 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherungsfälle a. die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 4.1.1 Nr. 6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; b. aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten. 3 Im Übrigen finden die Bestimmungen gemäß Ziffer 2.25.6 und 2.25.8 auch insoweit Anwendung. 4.3.6 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die vor ausländischen Gerichten oder nach ausländischem Recht geltend gemacht werden, gelten die Regelungen für Auslandsschäden gemäß Ziffer 4.3.5. 4.3.7 Nicht versicherte Risiken Ergänzend zu Ziffer 4.1.6 gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 1 Grundstücke des Versicherungsnehmers die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die a. im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder standen, b. von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen u. dgl. sind oder c. durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt (siehe aber Ziffer 4.3.10); 2 Grundwasser am Grundwasser (siehe aber Ziffer 4.3.10); 3 Auslandsschäden die im Ausland eintreten (siehe aber Ziffer 4.3.5); 4 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Gärrückständen, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Unkrautvernichtungs-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe a. durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, - 85 - [Seite 86] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder c. in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; 5 Bergbaubetrieb durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; 6 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt durch Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 1.19.35; 7 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden die im Sinne von Ziffer 1.19.2 vorsätzlich herbeigeführt wurden; 8 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen in Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen im Sinne von Ziffer 1.19.3; 9 Vertragliche Vereinbarungen soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; 10 Kernenergieanlagen durch den Betrieb von Kernenergieanlagen; 11 Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines) im Sinne von Ziffer 1.19.30; 12 Sprengstoffe, Feuerwerke aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken im Sinne von Ziffer 1.19.33; 13 Elektromagnetische Felder durch elektromagnetische Felder. 4.3.8 Begrenzung der Leistungen Die Ziffern 1.18.1 Satz 1 und 1.18.8 finden entsprechend Anwendung. 4.3.9 Selbstbeteiligung Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 4.3.10 Zusatzbaustein 1 Für nachstehende Risiken besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Versicherungsschein und dessen Nachträge): - Anlagen zum Lagern, Umschlagen und Behandeln von gefährlichen Abfällen gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Gefahrstoffverordnung, Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) oder anderen gesetzlichen Bestimmungen und Regelwerken; - Abfallentsorgung, Deponien; - Verfüllung/Rekultivierung von Kies-, Sandgruben oder Steinbrüchen; - Handel mit Mineralölen und Brennstoffen. - 86 - [Seite 87] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 4.3.7 Nr. 1 und Nr. 2 - im Rahmen und Umfang der Ziffern 4.1 und 4.3 auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz a. an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; b. an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach Ziffer 4.3.11 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; c. an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder dgl. sind oder waren; d. am Grundwasser oder infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens - insoweit auch abweichend von Ziffer 4.1.6 Nr. 11. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 4.3.1 Nr. 1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht - abweichend von den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 - kein Versicherungsschutz. Die Erweiterung nach Ziffer 4.3.2 Nr. 3 Satz 1 findet insoweit Anwendung. 2 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4.1.2 finden keine Anwendung. 3 Die in den Ziffern 4.1.6 und 4.3.7 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Nicht versichert sind darüber hinaus: a. Pflichten oder Ansprüche, wegen Schäden, - die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; - die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnisse zurückzuführen sind, es sei denn diese entsprechen dem Stand der Technik, insbesondere der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). b. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. c. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich ausschließlich durch Methyltertiärbuthylether (MTBE) ergeben. d. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.1.5 Nr. 1 b. e. Schäden aus dem Normalbetrieb gemäß Ziffer 4.1.6 Nr. 2 Absatz 2. 4 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 87 - [Seite 88] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5 Die Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 4.3.11 Zusatzbaustein 2 - soweit vereinbart - 1 Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 4.3.7 Nr. 1 und über den Umfang der Ziffer 4.3.10 (Zusatzbaustein 1) hinaus - im Rahmen und Umfang der Ziffern 4.1 und 4.3 für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter, Entleiher oder dgl. des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Die Erweiterungen gemäß Ziffer 4.3.2 Nr. 2 und 3 finden keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziffer 4.3.1 Nr. 1 Absatz 3 keine Anwendung. Teilweise abweichend von Ziffer 4.3.11 Nr. 1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz durch rechtswidrige Handlungen unbekannter Dritter. Insoweit findet Ziffer 4.3.7 Nr. 1 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von den Ziffern 4.1.2 und 4.1.3 kein Versicherungsschutz. 2 Versicherte Kosten a. In Ergänzung zu Ziffer 4.3.4 Nr. 2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. b. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus - abweichend von den Ziffern 4.3.1 Nr. 1, 4.3.3 und 4.3.4 - auch für Kosten - zur Beseitigung von Gebäudekontaminationen, die auf den Betrieb einer Anlage oder Tätigkeit im Sinne der Ziffer 4.1.1 Nr. 1 bis 8, zurückzuführen sind; - zur Wiederherstellung des Zustandes von Gebäuden vor Eintritt des Versicherungsfalles, soweit sie wesentlicher Bestandteil des versicherten Grundstückes sind, ausgenommen an Einrichtungen, Produktions- und sonstigen Anlagen. Eintretende Wertverbesserungen sind in jedem Fall abzuziehen; - zur Wiederherstellung des Zustandes des versicherten Grundstückes vor Eintritt des Versicherungsfalles. - 88 - [Seite 89] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police c. Versicherungsschutz besteht darüber hinaus ebenfalls - teilweise abweichend von den Ziffern 4.3.1 Nr. 1, 4.3.3 und 4.3.4 sowie teilweise abweichend von Ziffer 1.19.22 und Ziffer 4.1.6 Nr. 14 - für Kosten zur Beseitigung einer Boden- und/oder Gebäudekontamination aus dem Gebrauch von eigenen Kraftfahrzeugen auf eigenen, gemieteten, gepachteten, geleasten oder dgl. Grundstücken des Versicherungsnehmers. Dies gilt nicht, soweit es sich um Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Treibstoff, Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen handelt. 3 Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 4.1.2 finden keine Anwendung. 4 Nicht versicherte Tatbestände a. Nicht versichert sind Kosten im Sinne von Ziffer 4.3.11 Nr. 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. b. Die in den Ziffern 4.1.6, 4.3.7 und 4.3.10 Nr. 3 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 5 Falls im Versicherungsschein oder den Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der unter Ziffer 4.3.10 Nr. 4 und 5 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Ersatzleistung und Selbstbeteiligung. - 89 - [Seite 90] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5 Ersatzansprüche aus Benachteiligung Der Umfang des Versicherungsschutzes für Ersatzansprüche aus Benachteiligung richtet sich ausschließlich nach den Ziffern 1.1 bis 1.10, 2.25.6 und den folgenden Bestimmungen. Auf Ziffer 5.8 wird besonders hingewiesen. 5.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz, Benachteiligungsgründe 5.1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass Versicherte gemäß Ziffer 5.2 aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in Ziffer 5.1.2 genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z.B. aus § 15 Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S. 3 AGG. 5.1.2 Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind, - die Rasse - die ethnische Herkunft - das Geschlecht - die Religion - die Weltanschauung - eine Behinderung - das Alter - die sexuelle Identität. 5.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf den Fall, dass gegen die Versicherten ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung im Rahmen von Ziffer 5.15 geltend gemacht wird. 5.1.4 Mitversichert sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte werden insoweit bzw. in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt. 5.1.5 Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 5.1.6 Die Versicherung gilt weltweit mit Ausnahme von Ansprüchen, 1 die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in welchem Common Law gilt; 2 infolge der Verletzung des Rechtes eines Landes, in welchem Common Law gilt; 3 in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorgenommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Länder im Sinne dieser Bestimmung gelten abschließend die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, Großbritannien, Hongkong, Indien, Irland, Israel, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika. - 90 - [Seite 91] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5.2 Versicherte Versicherungsschutz besteht für 5.2.1 den Versicherungsnehmer; 5.2.2 Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Diesen sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen gleichgestellt. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch 1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder 2 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder 3 die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder 4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben oder 5 den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesellschaft). Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu gegründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligung, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Gründung begangen worden sind. Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligung, die vor dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrages begangen worden sind. 5.2.3 der ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) oder Beaufsichtigung (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten (Tochter-) Unternehmen verursachen. 5.2.4 sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie 5.2.5 die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer und Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte) wie auch Praktikanten, Volontäre und Hospitanten. Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß den in Ziffer 5.2.3 bis 5.2.5 Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 5.2.2. 5.2.6 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. 5.2.7 Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffern 5.2.3 bis 5.2.5 für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. - 91 - [Seite 92] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5.2.8 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die weiteren Versicherten entsprechend anwendbar. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die weiteren Versicherten verantwortlich. 5.3 Versicherungsfall 5.3.1 Claims-made-Prinzip Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen einen Versicherten während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter einem Versicherten schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen einen Versicherten zu haben. Der schriftlichen Anspruchserhebung steht die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens gleich. 5.3.2 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Benachteiligung und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintretenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligung, die während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligung Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligung, die innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden.Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligung, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt eine Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm gegenüber, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind. 3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) Der Versicherungsschutz umfasst - unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 5.2.2 - auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligung beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach Ende des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug beendet worden ist, gelten die vorstehenden Regelungen zur Nachmeldung nicht. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. - 92 - [Seite 93] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance) Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich, wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet worden ist. Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versicherer. 5 Insolvenz Im Fall der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Versicherungsnehmers erstreckt sich der Versicherungsschutz für das betroffene Unternehmen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligung, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung begangen worden sind. 6 Liquidation und Neubeherrschung Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Versicherungsvertrag mit Abschluss der Liquidation automatisch. Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von 5.2.2 neu beherrscht, endet der Versicherungsvertrag nicht automatisch mit Ablauf der Versicherungsperiode. 5.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 5.4.1 Leistungen der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst 1 die Prüfung der Haftpflichtfrage, 2 die Abwehr unberechtigter gerichtlicher und außergerichtlicher Schadenersatzansprüche und 3 die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustellen. 5.4.2 Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. - 93 - [Seite 94] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 5.5 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung 5.5.1 Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 5.5.2 Serienschaden Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller 1 aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurde oder 2 aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. 5.5.3 Selbstbeteiligung Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung auf die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Die Kosten gemäß Ziffer 5.15 sind in dieser Ersatzleistung inbegriffen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten der Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 5.7 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: - 94 - [Seite 95] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden, wissentliche Pflichtverletzung Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind. Sofern die vorsätzliche Handlung oder Unterlassung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz für den Handelnden selbst rückwirkend. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 5.7.2 Ansprüche des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen Ausgeschlossen sind 1 Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst gegen die mitversicherten Personen; 2 Ansprüche, die von den mitversicherten Personen gemäß 5.2 geltend gemacht werden. 5.7.3 Ansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche der Angehörigen des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen. Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 5.7.4 Geltendmachung von Ansprüchen im Ausland oder nach ausländischem Recht Ausgeschlossen sind Ansprüche - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten. 5.7.5 Kollektivklage, Prozessstandschaft Ausgeschlossen sind Ansprüche, die im Wege einer Verbandsklage (z.B. Musterfeststellungsklage), einer Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten geltend gemacht werden. 5.7.6 Kollektives Arbeits- oder Dienstrecht Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit - der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie - Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik). - 95 - [Seite 96] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5.7.7 Entschädigungen mit Strafcharakter Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. 5.7.8 die auf Erfüllung bzw. Zahlung von Vertragsstrafen, Bußen oder Geldstrafen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben gerichtet sind; 5.7.9 Ansprüche auf Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 5.7.10 Aufwandsentschädigungen für bauliche und andere Maßnahmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben. 5.8 Anderweitige Versicherungen Besteht für einen der unter Ziffer 5.1 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen und der Umfang dieses Vertrages maßgeblich. Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, so sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungsfall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offen zu legen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen oder an ihn abzutreten. 5.9 Zurechnung Die individuelle Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden eines Versicherten werden einem anderen Versicherten nicht zugerechnet. Ist Versicherter eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden ihr - in Ansehung versicherungsvertraglicher Pflichten - abweichend hiervon die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden jedes ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Vorstandes, Geschäftsführers, Aufsichtsratsmitgliedes oder Leiters der Personal- oder Rechtsabteilung (oder des entsprechenden ausländischen Organs bzw. Funktionsträgers) zugerechnet. 5.10 Anspruchsberechtigte Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht dem Versicherungsnehmer, den - 96 - [Seite 97] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police mitversicherten Tochterunternehmen und den unter Ziffer 5.2.3 - bei besonderer Vereinbarung auch den unter Ziffer 5.2.4 und Ziffer 5.2.5 - genannten Personen zu. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen zur Beitragszahlung und zur Kündigung des Versicherungsvertrages. 5.11 Abtretungsverbot, Übergang von Ersatzansprüchen Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder vollständig noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Sofern nicht abweichend vereinbart, bleibt eine Abtretung an den geschädigten Dritten zulässig. 5.12 Rückgriffsansprüche Rückgriffsansprüche der versicherten Personen sowie deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen. 5.13 Verzichtswirkung Hat ein Versicherter auf einen Anspruch gemäß Ziffer 5.12 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer diesem gegenüber nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. 5.14 Verhalten im Versicherungsfall und sonstige Obliegenheiten 5.14.1 Anzeige des Versicherungsfalles 1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf Ziffer 1.8 weisen wir hin. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein selbständiges Beweisverfahren angeordnet oder ergeht ein Strafbefehl oder Bescheid, der den Ersatz eines Vermögensschadens zum Gegenstand hat oder zur Folge haben könnte, so hat der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt wurde. Wird gegen eine versicherte Person ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder gegen diese gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das gleiche gilt im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Gegen einen Mahnbescheid muss die versicherte Person fristgemäß Widerspruch einlegen, ohne dass es einer Weisung des Versicherers bedarf. 2 Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. 3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer auf andere Weise vom Versicherungsfall rechtzeitig Kenntnis erlangt hat. - 97 - [Seite 98] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5.14.2 Weitere Behandlung des Versicherungsfalles 1 Der Versicherer gilt, auch außergerichtlich, als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der Versicherten abzugeben. Er wird jedoch kein Anerkenntnis abgeben und keinem Vergleich zustimmen, wenn und insoweit die Ersatzleistung zur Befriedigung nicht ausreicht. 2 Wenn der Versicherte den Rechtsanwalt nicht in Abstimmung mit dem Versicherer bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherten beauftragt, wenn dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 3 Macht der Versicherte den Versicherungsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bevor der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 5 Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, insbesondere a. ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, b. alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und c. alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. 6 Den aus Anlass eines Versicherungsfalles erforderlichen Schriftwechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. 7 Ansprüche der Versicherten gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherte dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherten bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 5.14.3 Erledigung des Versicherungsfalls Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand des Versicherten scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. - 98 - [Seite 99] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5.15 Abwehr- und Kostenschutz 5.15.1 Umfang des Abwehr- und Kostenschutzes Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die dem Versicherten hierbei entstehenden Kosten. 1 Kosten Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2 Strafrechtsschutz Wird in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die versicherte Person von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die Kosten gemäß Gebührenordnung, ggf. die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.15.2 Leistungsumfang 1 Kostenregelung Der Versicherer trägt in dem vom Versicherungsschutz umfassten Verfahren die dem Versicherten auferlegten Kosten des Verfahrens sowie die ihm auferlegten Kosten der Gegenseite. 2 Rechtsanwaltskosten des Versicherten a. Außergerichtlich Der Versicherer trägt im außergerichtlichen Verfahren die Kosten eines von dem Versicherten beauftragten und auf Stundenbasis abrechnenden Rechtsanwaltes. Der Rechtsanwalt des Versicherten bestimmt im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sowohl die Anzahl der Stunden als auch die Höhe des Stundensatzes. Rechtsanwaltskosten, die nach Prüfung der vorstehend genannten Kriterien unangemessen sind, trägt der Versicherer nicht. Reicht nach Auffassung des Rechtsanwaltes im konkreten Einzelfall der im Versicherungsvertrag vereinbarte Stundenhöchstsatz nicht aus, kann der Versicherer, sofern er die Auffassung teilt, Anwaltskosten nach einem höheren Stundensatz erstatten. Der Versicherer trägt ferner gesetzliche Kosten für notwendige Reisen des Rechtsanwaltes zum Versicherten oder an den Sitz der Gegenseite. b. Gerichtlich Im gerichtlichen Verfahren trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines von dem Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes, der die Prozessvertretung des Versicherten vor dem zuständigen Gericht übernehmen kann. Soweit es im Ausland keine gesetzliche Vergütung gibt, weil der Rechtsanwalt nicht nach einer mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergleichbaren Gebührenordnung abrechnen kann, trägt der Versicherer die Vergütung bis zu dem Betrag, der nach dem RVG zu übernehmen wäre, wenn das Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt würde. - 99 - [Seite 100] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police c. Reisekosten der versicherten Person im Ausland Der Versicherer trägt Reisekosten der Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn das Erscheinen des Versicherten vorgeschrieben oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen. 5.15.3 Zeitpunkt der Kostenübernahme Der Versicherer übernimmt die Kosten gemäß Ziffer 5.12.2, sobald der Versicherte nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. 5.15.4 Nicht versicherte Risiken In Ergänzung zu Ziffer 5.7 trägt der Versicherer nicht die Kosten 1 die aufgrund einer einverständlichen Erledigung (z. B. Vergleich) entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von dem Versicherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. 2 die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. 3 aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. 4 einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitrittes oder einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat. - 100 - [Seite 101] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6 AKB-Zusatzdeckung 6.1 Übergreifende Bestimmungen Für die mitversicherten Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gilt: 6.1.1 Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrthaftpflichtversicherung zur AKB-Zusatzdeckung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, die der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsschutz besteht für diese Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger, wenn diese - auf Verkehrsflächen verkehren, die als beschränkt öffentlich bzw. faktisch öffentlich anzusehen sind, - auf öffentlichen Verkehrsflächen, mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 76 Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) verwendet werden, - auf eigenen und fremden, in Deutschland belegenen Baustellen (siehe aber Ziffer 2.1.2). Die Definition des Baustellenbegriffs richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht, insbesondere nach der Baustellenverordnung. Auf den Ausschluss für im Ausland registrierte Fahrzeuge nach Ziffer 1.19.42 wird besonders hingewiesen. 6.1.2 Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im Rahmen der zugrundeliegenden Betriebshaftpflichtversicherung. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 2.7.6) geboten. 6.1.3 Die Versicherungssumme finden Sie in der Leistungsübersicht. 6.2 Allgemeine Bestimmungen 6.2.1 Beginn des Versicherungsschutzes 1 Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 2 Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufiger Versicherungsschutz). 3 Händigt der Versicherer die für die behördliche Zulassung notwendige Versicherungsbestätigung aus oder nennt er bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt dies nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. - 101 - [Seite 102] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des Bezirks der für den Halter zuständigen Zulassungsbehörde und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fahrten, für die gem. § 16 FZV rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. 5 Der vorläufige Versicherungsschutz endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins. 6 Der vorläufige Verssicherungsschutz tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, so endet der vorläufige Versicherungsschutz mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs. 7 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird zwei Wochen nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Dem Versicherer gebührt der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 6.2.2 Geltungsbereich 1 Für die Verwendung auf nicht beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen bzw. nicht öffentlichen Wegen und Plätzen besteht kein Versicherungsschutz im Umfang dieser Zusatzversicherung, sondern im Rahmen der zugrundeliegenden Betriebshaftpflichtversicherung. Für Be- und Entladeschäden besteht kein Versicherungsschutz über diese Zusatzhaftpflichtversicherung. Versicherungsschutz wird insoweit im Rahmen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe Ziffer 2.7.6) geboten. 2 Die Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die der Europäischen Union angehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen. 3 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Nr. 1 Satz 2 entsprechend. 6.2.3 Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) Eine Pflichtverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt vor, wenn: 1 das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen Zweck verwendet wird; 2 ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; 3 der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; - 102 - [Seite 103] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; 5 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer). 6.2.4 Folgen einer Pflichtverletzung 1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Pflicht gemäß Ziffer 6.2.3 besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer besteht nur dann kein oder eingeschränkter Versicherungsschutz, wenn dieser die Verletzung der Pflicht, keinen unberechtigten Fahrer, keinen Fahrer ohne Fahrerlaubnis oder keinen fahruntüchtigen Fahrer gemäß Ziffer 6.2.3 fahren zu lassen, selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. c. Abweichend von a. ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Ziffer 6.2.4 Nr. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von maximal je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten an Stelle der vereinbarten Versicherungssummen die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. b. Dies gilt entsprechend bei Gefahrerhöhung. c. Die Verletzung der Pflicht gemäß Ziffer 6.2.3, keinen fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen, können dem Versicherungsnehmer, dem Halter und dem Eigentümer des Fahrzeugs nicht entgegengehalten werden, soweit sie durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsassen, die das Fahrzeug nicht geführt haben, verletzt oder getötet werden. d. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, ist der Versicherer vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. 6.2.5 Nicht versicherte Risiken Versicherungsschutz wird nicht gewährt 1 für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; 2 für Schäden durch Kernenergie. - 103 - [Seite 104] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6.2.6 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen 1 Die in den Ziffern 6.2.3, 6.2.4, 6.2.13 bis 6.2.16 sowie in Ziffer 6.3.1 Nr. 4 und Nr. 8 für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. 2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 3 Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände vorliegen. 6.2.7 Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf 1 Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2 Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Nr. 1 Satz 2 keine Anwendung. 3 Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. 4 Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr zu, so gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu - 1 Monat: 15 %, - 2 Monaten: 25 %, - 3 Monaten: 30 %, - 4 Monaten und darüber: 40 % des Jahresbeitrags. - 104 - [Seite 105] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6.2.8 Kündigung im Schadenfall 1 Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. 2 Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. 3 Bei Kündigung gebührt dem Versicherer derjenige Teil des Beitrags, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 4 Ziffer 6.2.7 Nr. 3 und 4 gelten entsprechend; Ziffer 6.2.7 Nr. 3 gilt jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt. 6.2.9 Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 6.2.10 Außerbetriebsetzung 1 Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß Ziffer 6.2.12 wegfällt, so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Nr. 2 bis 6 als Ruheversicherung fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt. Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen. 2 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz gemäß Ziffer 6.3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden (Ruheversicherung). 3 Bei Verletzung der Obliegenheit gilt Ziffer 6.2.4 Nr. 1 entsprechend. 4 Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet, lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 5 Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Außerbetriebsetzung. - 105 - [Seite 106] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6 Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Außerbetriebsetzung wieder zum Verkehr zugelassen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt, wenn das Fahrzeug zwar innerhalb der Frist unter Verwendung der Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder zugelassen wird, der Versicherer sich innerhalb der Frist dem Versicherungsnehmer oder dem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen seines Vertrages beruft. Für die Beitragsabrechnung gilt Ziffer 6.2.11 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wirksamkeit der Kündigung der Tag der Außerbetriebsetzung tritt. 7 Die Bestimmungen von Nr. 1 Satz 2 und 3 sowie der Nr. 2 bis 5 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen oder die ein Versicherungskennzeichen führen müssen oder auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne der Ziffer 6.2.7 Nr. 1 Satz 3. 6.2.11 Veräußerung 1 Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 2 Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Legt der Erwerber bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. Ziffer 6.2.7 Nr. 3 und 4 sowie Ziffer 6.2.9 finden Anwendung. 3 Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. 4 Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der Tarifbestimmungen) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Folgeprämie. Ziffer 6.2.1 Nr. 4 Satz 2 sowie die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes bei Verzug mit der Erstprämie finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gekündigt, so kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. 6.2.12 Wagniswegfall Fällt das Wagnis weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wagniswegfall Kenntnis erlangt. Ziffer 6.2.11 Nr. 4 findet entsprechende Anwendung. - 106 - [Seite 107] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6.2.13 Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls (Obliegenheiten) 1 Versicherungsfall, Anzeigepflicht a. Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. b. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe der Bedingungen selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. 2 Fristen, Vollmachtserteilung a. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. b. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. c. Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. d. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. 3 Verspätete Anzeige a. Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 6.2.14 berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR erfordern. - 107 - [Seite 108] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Nr. 3 a selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Nr. 3 a nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. c. Abweichend von Nr. 3 a hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 6.2.14 Folgen einer Pflichtverletzung 1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung a. Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit, die sich aus Ziffer 6.2.13 ergibt, besteht kein Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, trägt der Versicherungsnehmer. b. Abweichend von Nr. 1 a ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Pflichtverletzung. 2 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung a. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Nr. 1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Betrag von maximal je 2.500 EUR beschränkt. b. Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich verletzt und ist diese Pflichtverletzung besonders schwerwiegend (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Versicherer) erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von maximal je 5.000 EUR. 3 Unbeschränkte Leistungsfreiheit in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. 4 Besonderheiten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich seine Anzeigepflicht oder seine Pflicht, dem Versicherer die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, ist der Versicherer außerdem von seiner Leistungspflicht hinsichtlich des vom Versicherer zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ist der Versicherer hinsichtlich dieses Mehrbetrags berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. - 108 - [Seite 109] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5 Mindestversicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung An Stelle der vereinbarten Versicherungssummen gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. 6.2.15 Gerichtsstand 1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer insbesondere bei dem Gericht, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht, das für den Geschäftssitz oder für die den Versicherungsnehmer betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist, geltend machen. 2 Der Versicherer kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei dem Gericht geltend machen, das für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers örtlich zuständig ist oder dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung des Betriebes des Versicherungsnehmers befindet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag für seinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen hat. 3 Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Nr. 1 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist. 6.2.16 Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. 6.2.17 Tarifänderung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1 Der Versicherer ist berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Verträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei können die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. berücksichtigt werden. Von der Neukalkulation unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge oder -abschläge. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 2 Sind die nach Nr. 1 ermittelten Tarifbeiträge für bestehende Verträge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschließenden Verträge dieselben Beitragsermittlungen, Versicherungssummen und Versicherungsbedingungen, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Verträge, nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge verlangen. 3 Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. - 109 - [Seite 110] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6.2.18 Außerordentliches Kündigungsrecht 1 Bei Änderungen gemäß Ziffer 6.2.17 kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. 2 Änderungen aufgrund von Nr. 6 Abs. 3 der Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Nr. 1 gilt entsprechend. 6.2.19 Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Ist der Versicherer aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Versicherungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Versicherungssummen gelten. 6.2.20 Bedingungsanpassung 1 Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie durch a. Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, b. unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, c. einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherers beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Versicherungslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. 2 Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Nr. 1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen: a. den Umfang des Versicherungsschutzes, b. die Versicherungsausschlüsse, c. die Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherers, d. die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. 3 Macht der Versicherer von seinem Recht zur Bedingungsänderung nach Nr. 1 Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Der Versicherer teilt die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weist auf das Kündigungsrecht hin. - 110 - [Seite 111] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6.3 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 6.3.1 Umfang der Versicherung 1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a. Personen verletzt oder getötet werden, b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c. Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. 2 Mitversicherte Personen sind: a. der Halter, b. der Eigentümer, c. der Fahrer, d. Beifahrer, d. h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f. Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. 3 Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. 4 Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Nr. 1 zu befriedigen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 5 Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 4 nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssummen, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. 6 Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der Rentenwert wird aufgrund der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente - 111 - [Seite 112] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart. Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zugrunde gelegten Umstände ändern. 7 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 8 War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die internationale Versicherungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte - unbeschadet der Regelung über die Versicherungssummen in Ziffer 6.2.2 - die Leistung des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart werden müssen. 9 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 6.3.2 Versicherungsumfang bei Anhängern 1 Die Versicherung des Kraftfahrzeuges umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. 2 Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 6.3.3 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind 1 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2 Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; 3 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung; 4 Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; - 112 - [Seite 113] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5 Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. 6.4 Anwendbares Recht, Sprache Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. - 113 - [Seite 114] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 7 Allgemeines Rückrufkostenrisiko - soweit vereinbart - Der Versicherungsschutz für das Allgemeine Rückrufkostenrisiko richtet sich nach Ziffer 1 und 14, mit Ausnahme der folgenden Ziffern, die auf diese Ziffer 7 keine Anwendung finden: - Ziffer 1.12.4, Abs. 1 und 2 (Versicherungsfall); - Ziffer 1.14 (Vermögensschäden); - Ziffer 1.16 (Vorsorge und Versehensklausel); - Ziffer 1.18.3 (Serienschadenklausel); - Ziffer 1.24 (Neu gegründete Unternehmen); - Ziffer 1.30 (Gegenseitige Ansprüche); - Ziffer 1.31 (Nachhaftung); sowie den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 7, die den Regelungen gemäß Ziffer 1 vorgehen. 7.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko 7.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass - aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbesondere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von Erzeugnissen oder - aufgrund behördlicher Anordnung zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden ein Rückruf im Sinne von Ziffer 7.2.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird. Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. 7.1.2 Versicherungsschutz gemäß Ziffer 7.1.1 besteht auch dann, wenn zur Vermeidung von reinen Vermögensschäden ein Rückruf i.S. von Ziffer 7.2.1 durchgeführt wurde. 7.1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder vertriebenen Erzeugnisse. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraft-, Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und Einrichtungen. 7.1.4 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versicherungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. 7.1.5 Der Versicherungsnehmer hat auch dann Versicherungsschutz, wenn er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Rückrufverpflichtung unter vorgenannten Voraussetzungen selbst einen Rückruf im Sinne von 7.2.1 durchführt und ihm hierdurch ein Vermögensschaden entsteht. 7.1.6 Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Erzeugnisse nach Ziffer 7.3.7 und 7.3.8 besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Ursache für den Rückruf ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse, nicht aber aus den erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen (z. B. Montage, Verlegen, Anbringen, Auftragen oder Einbau) resultieren. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der Ursache für den Rückruf mitgewirkt haben. Die Beweislast, dass der Rückruf ausschließlich durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse verursacht wurde, trägt der Versicherungsnehmer. - 114 - [Seite 115] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 7.2 Versicherungsfall 7.2.1 Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung - des Versicherungsnehmers, - zuständiger Behörden oder - sonstiger Dritter an Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchführen zu lassen. Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, soweit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist. 7.2.2 Soweit der Versicherungsnehmer dem Versicherer in Textform Umstände mitteilt, welche ihm erstmals nach Beginn des Versicherungsvertrages bekannt geworden sind, und die nach objektiver Beurteilung ernsthaft geeignet sind, eine im Rahmen und Umfang dieses Versicherungsvertrages versicherte Leistung zu begründen (im Weiteren „Umstände“ genannt), so gelten Versicherungsfälle aus diesen Umständen als im Zeitpunkt der Umstandsmeldung eingetreten. Diese Ziffer 7.2.2 gilt nur, wenn der Vertrag zum Ablauf der Versicherungsperiode, in der die Umstände angezeigt werden aufgrund einer Kündigung durch den Versicherer beendet wird und nur für die Versicherungsfälle im Sinne von Ziffer 7.2.1, die innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Ende dieses Vertrags eintreten. Die sonstigen zeitlichen Bestimmungen dieses Vertrages bleiben unberührt. 7.3 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rückrufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versicherungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Gesamtkosten. Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für 7.3.1 die Feststellung und Benachrichtigung der Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler, Abnehmer, sonstigen Produktbesitzer, Vertrags- oder sonstigen Werkstätten, wozu auch die Kosten für Aufrufe über die Medien gehören; 7.3.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse; 7.3.3 den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder autorisierten Stellen; 7.3.4 Aufwendungen Dritter für das Aussortieren mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, wenn sie mit Fremdprodukten vermischt werden, ohne dass sie bereits verarbeitet wurden; 7.3.5 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeugnisse die gemäß Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11 versicherten Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeugnisse. Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse zzgl. der nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11 gedeckten - 115 - [Seite 116] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 7.3.7, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach Ziffer 7.3.6 bis Ziffer 7.3.11. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahrabwendungsmaßnahme nach Ziffer 7.3.8 wäre. 7.3.6 eine ggf. erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums bis zu sechs Monaten; 7.3.7 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Zu den Austauschkosten zählen insbesondere: - Reisekosten, Überstundenzuschläge, Spesen und Übernachtungszuschläge, Feiertags- und Wochenendzuschläge für das entsandte Montagepersonal, Kosten der Montageüberwachung, Kosten für Arbeitsmittel, Zusatzmittel (z. B. Schrauben, Muttern, Dichtungen) und Kleinteile; - Kosten für Schäden an mit Erzeugnissen zusammengefügten Produkten Dritter durch den Ausbau; - Kosten für die Vorhaltung und die Bereitstellung von Gerüsten und sonstigen Gerätschaften sowie von notwendigen Lagerkosten und die Durchführung von Aus- und Einbaumaßnahmen notwendigen Kosten einer Zwischenlagerung; - Kosten, die anfallen, um festzustellen, dass nach Austausch das Gesamtprodukt ordnungsgemäß funktioniert; Unter die versicherten Austauschkosten fallen auch Aufwendungen, die Dritten durch die Verarbeitung, Bearbeitung und Montage der mangelfreien Ersatzteile entstehen. 7.3.8 den Austausch mangelhafter Einzelteile von eingebauten Erzeugnissen, das heißt Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile; 7.3.9 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse im eingebauten Zustand sowie Ersatz- bzw. Nachrüstmaßnahmen im eingebauten Zustand. Das gilt auch, wenn die Mängel des Versicherungsnehmer- Produktes nicht beseitigt werden, aber die Gesamtprodukte Dritter durch eine andere kostengünstigere Maßnahme wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden. Dazu zählt auch das Aufspielen von Software, die den Mangel bloß anzeigt, bevor er zu einem Ausfall führt; - 116 - [Seite 117] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 7.3.10 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 7.3.7 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von Ziffer 7.3.8 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Zu diesen Kosten zählen auch Zölle und Einfuhrsteuern. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zum Ersatz verpflichtet; 7.3.11 die Beseitigung bzw. Vernichtung der ausgebauten Erzeugnisse, soweit die Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist; 7.3.12 die Ablauf- und Erfolgskontrolle. 7.4 Beratungskosten Versichert sind die Kosten aus der Beauftragung eines unabhängigen Sicherheits- oder Rückrufberaters (auch PR-Beraters) mit vorheriger Zustimmung des Versicherers, der den Versicherungsnehmer bei der Abwehr oder Bekämpfung der Folgen des Versicherungsfalls im notwendigen und angemessenen Umfang unterstützt. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht; 7.5 Selbstbeteiligungen Die Selbstbeteiligungen finden Sie in der Leistungsübersicht. 7.6 Serienschäden 7.6.1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle - aus der gleichen Ursache, zum Beispiel dem gleichen Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder - aus Lieferung solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste derartige Versicherungsfall eingetreten ist. 7.6.2 Es besteht auch Versicherungsschutz für (Einzel-)Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der gemäß Ziffer 7.6.2 als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird. 7.6.3 Hinsichtlich der Selbstbeteiligung gelten Serienschäden als ein Versicherungsfall. 7.7 Risikobegrenzungen und nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind, in Ergänzung zu den Ausschlüssen von Ziffer 1.19 - 117 - [Seite 118] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 7.7.1 Ansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Produktmanipulation durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 7.9; 7.7.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); 7.7.3 Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren, wobei der dem Versicherungsnehmer bekannte bzw. ersichtliche Verwendungszweck maßgeblich ist. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen. Der Versicherer wird den Einwand des vorstehenden Absatzes nicht erheben, wenn nach den Anforderungen dieser Klausel eine Erprobung sowohl durch den Versicherungsnehmer als auch dessen Abnehmer oder eines sonstigen Dritten erforderlich war und der Versicherungsnehmer nachweist, dass er den Teil der Erprobung, der ihm selbst durchzuführen möglich war, vollumfänglich ausgeführt und er seinen Abnehmer oder den sonstigen Dritten auf die Notwendigkeit weiterer Erprobung hingewiesen hat oder sich die Notwendigkeit weiterer Testläufe durch den Abnehmer oder Dritten aus der Branchenüblichkeit ergibt; 7.7.4 Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher, Groß- und Einzelhändler sowie Vertrags- oder sonstige Werkstätten, ausgeliefert bzw. abgegeben worden waren; 7.7.5 Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, angedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Erzeugnissen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ziffer 7.9 (Produktschutz); 7.7.6 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen; 7.7.7 Ansprüche wegen anderer als der in Ziffer 7.3 genannten Kosten, insbesondere 1 für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse (auch einzelner Ersatzteile) einschließlich deren Transportkosten vom Versicherungsnehmer zum Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung; 2 aus Folgeschäden, wie zum Beispiel aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall und entgangenem Gewinn, soweit hierfür nicht ausdrücklich Versicherungsschutz gemäß Ziffer 7.9.5, Nr. 2 h., (Entgangener Betriebsgewinn) besteht; 3 Geldstrafen oder Bußgelder sowie Kosten für straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren; das gilt nicht für Kosten eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, das auf Betreiben des Versicherers geführt wurde; 4 Entschädigungen mit Strafcharakter. 7.8 Zeitliche Begrenzung 7.8.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch den Versicherungsnehmer eintreten. - 118 - [Seite 119] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 7.8.2 Für Lieferungen vor Vertragsbeginn besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn bereits im Vorvertrag eine Rückrufkostendeckung vereinbart war und die gelieferten Erzeugnisse des Versicherungsnehmers unter die vereinbarte Betriebsbeschreibung des bei der R+V Allgemeine Versicherung AG bestehenden Vertrages fallen. Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die durch vor Vertragsbeginn ausgelieferte Erzeugnisse verursacht wurden, wenn dem Versicherungsnehmer und/oder einem Mitversicherten oder Repräsentanten vor Vertragsbeginn bereits Umstände, Mängel, Fehler oder Vorkommnisse bekannt waren, die nach Vertragsbeginn zu einem Versicherungsfall führen. 7.8.3 Sollte der Vorvertrag aufgrund einer Serienschadenklausel für nach Vertragsbeendigung eintretende Versicherungsfälle Versicherungsschutz bieten, besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages, es sei denn, der Vorversicherer ist ausschließlich wegen Ablaufs einer Nachmeldefrist nicht mehr zur Leistung verpflichtet. - 119 - [Seite 120] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 8 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden am Objekt - soweit vereinbart - 8.1 Allgemeiner Teil Sofern Ziffer 8.2, 8.3 oder 8.4 vereinbart sind, gilt: 8.1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 1.12.4 Satz 1 und 2 sowie teilweise abweichend von den Ziffern 1.19.9 und 1.14.2 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen aus der Erbringung von Planungsleistungen und/oder der Bauüberwachung im Rahmen der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Tätigkeiten und Leistungen. 2 Versicherungsschutz im Rahmen von Ziffer 8.1.1. Nr.1 besteht - abweichend von Ziffer 2.19 - ausschließlich für Ansprüche wegen Mängeln oder Schäden (Sach-und Vermögensschäden) am Objekt, für welches der Versicherungsnehmer die Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung erbringt sowie für Vermögensschäden im Zusammenhang mit den versicherten Leistungen. Als Objekt im Sinne dieser Bedingungen gelten Gebäude, sonstige Bauwerke, Freianlagen, Innenräume, Einrichtungsgegenstände sowie haustechnische Anlagen und Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich Teilen von diesen. 3 Soweit der Einschluss nach Ziffer 8 auch Schäden des erweiterten Produkthaftpflichtrisikos nach Ziffer 3.6 bis 3.12 erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum erweiterten Produkthaftpflichtrisiko nach Ziffer 3.6 bis 3.12. 8.1.2 Mitversicherte Risiken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1 Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VgV) aus der Beratung von öffentlichen Auftraggebern und bestimmten, ihnen gleichgestellten privaten Auftraggebern bei Vergabeverfahren nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VgV); 2 Projektmanagement, Projektsteuerung, Projektleitung bei Bauwerken a. aus Tätigkeiten gemäß dem Leistungsbild für Projektsteuerer der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.). b. Kein Versicherungsschutz besteht für die Folgen von Verstößen der Projektmanagement-, Projektsteuerer-, Projektleitertätigkeiten, wenn diese Tätigkeiten/Leistungen über das Leistungsbild der AHO hinausgehen. c. Zusätzlich zu den Bedingungen dieses Vertrages gilt für dieses Berufsbild nachfolgende Bestimmung: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Zusagen oder Erklärungen bezüglich der Fertigstellung des Bauvorhabens oder eines Teils davon. 8.1.3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind Ansprüche aus a. Planungsleistungen, wenn für den Versicherten eine Versicherungspflicht im Rahmen von landesrechtlichen Normen besteht. b. Planungsleistungen im Zusammenhang mit - Deichbau, Hochwasserrückhaltebecken; - Deponien, Zwischenlagern, Sammelstellen, Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe; - Flughäfen und –plätzen; - 120 - [Seite 121] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police - (Stau-) Dämmen einschließlich Talsperren; - Stollen, Tunneln oder Untergrundbahnen; - Flussbegradigungen und –verlegungen; c. umweltgutachterlichen Tätigkeiten wie z. B. Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien, Standortanalysen, Immissions-, Emissionsuntersuchungen; d. Wertermittlungen, Baugrundgutachten; e. Vermessungstätigkeiten im Bereich Kartographie mit Höhenvermessung; f. Energiemanagement, Abfallberatung, Qualitätsmanagement, Produktentwicklung; g. Tätigkeiten als Fachkraft für Arbeitssicherheit; 2 Die Ausschlüsse 1.19.31 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt. 3 Nicht versichert sind Ansprüche für die zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen anderer Versicherungsverträge (z. B. Bauleistung) Versicherungsschutz besteht. 4 Die Vorsorgeversicherung und die Versehensklausel gemäß Ziffer 1.16.1 und 1.16.2 finden keine Anwendung. 8.1.4 Umweltschäden aus Anlass der planerischen Tätigkeit 1 Schäden durch Umwelteinwirkung a. Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.11 und 8.1.1 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ziffer 8.1.1 Nr. 1. b. Bei Tätigkeiten/Leistungen gemäß Ziffer 8.1.4 Nr. 1 a. im Zusammenhang mit Umweltanlagen, die außerhalb Deutschlands belegen sind, gilt: Für erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen für oder an - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), - Anlagen gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1), - Anlagen gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2), - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen), - Abwasseranlagen oder im Zusammenhang mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungsrisiko), besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Umwelteinwirkungen, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes dieser Anlage oder Risiken Dritter sind (Betriebsstörung). Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend. Für Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 1.14.1 besteht kein Versicherungsschutz. - 121 - [Seite 122] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Umweltschäden a. Eingeschlossen ist - abweichend von den Ziffern 1.19.11, 8.1.1 Nr. 2 und 1.12.1 - die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. Dies gilt auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) nicht überschreiten. Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Bestimmungen dieses Vertrages, die Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts betreffend, gelten sinngemäß auch für die Versicherung der gesetzlichen Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhaltes. b. Für erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen gemäß Ziffer 8.1.4 Nr. 2 a. für oder an - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anlagen), - Anlagen gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1), - Anlagen gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2); - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen), - Abwasseranlagen oder im Zusammenhang mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungsrisiko), besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Umweltschäden, die die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes der genannten Anlagen/Risiken Dritter sind (Betriebsstörung). Für den Anlagenbegriff ist deutsches Recht maßgebend. c. Die Regelungen gemäß Ziffer 1.17.1 Satz 1 und 1.17.1 Satz 4 gelten gestrichen. Stattdessen gilt: - Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, - die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme - 122 - [Seite 123] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierungs- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Dies gilt insofern abweichend von Ziffer 2.31. - Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. d. Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 8.1.4. Nr. 2 c. geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten. - Für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern einschließlich Grundwasser: - die Kosten für die „primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; - die Kosten für die „ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; - 123 - [Seite 124] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police - die Kosten für die „Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. - Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Abweichend von Ziffer 1.18.5 werden die Kosten gemäß Ziffer 8.1.4 Nr. 2 d. als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. 3 Normalbetriebsschäden Eingeschlossen sind – im Rahmen von Ziffer 8.1.4 Nr. 1 a und insoweit abweichend von Ziffer 8.1.4 Nr. 2 b – Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ohne Vorliegen einer Betriebsstörung (Normalbetriebsschäden) durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen gemäß Ziffer 8.1.4 bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen musste. Normalbetriebsschaden ist ein Schaden, der durch eine unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkung bzw. einen unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Umweltschaden entsteht. Eine Umwelteinwirkung bzw. ein Umweltschaden gilt dann als unvermeidbar, notwendig oder in Kauf genommen, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeiten oder sonstigen Leistungen bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeiten/Leistungen (siehe Versicherungsschein/ Nachtrag) nach dem Stand der Technik diese schadenursächliche Umwelteinwirkung bzw. Umweltschaden unter den Gegebenheiten des Einzelfalles und somit die Möglichkeit einer derartigen Umwelteinwirkung bzw. eines derartigen Umweltschadens nicht erkennen konnte. 4 Geltungsbereich für Umweltschäden aus Anlass der planerischen Tätigkeit Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Ziffern 8.1.4. Nr. 1 und 8.1.4.Nr. 2 - abweichend von Ziffer 8.1.6 - für in der Europäischen Union eingetretene Schäden als Folge eines in diesen Ländern begangenen Verstoßes bei der Erbringung von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im Zusammenhang mit in diesen Ländern belegenen Objekten. Darüber hinaus besteht im Rahmen von Ziffer 8.1.4. Nr. 1 Versicherungsschutz für im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingetretene Schäden als Folge eines in diesen Ländern begangenen Verstoßes bei der Erbringung von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im Zusammenhang mit in diesen Ländern belegenen Objekten. - 124 - [Seite 125] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5 Die jeweilige Ersatzleistung zu den Ziffern 8.1.4 Nr. 1, 8.1.4 Nr. 2 und 8.1.4 Nr. 3 finden Sie in der Leistungsübersicht. 8.1.5 Versicherter Zeitraum 1 Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden. 2 Die Meldefristen gelten nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass sie von ihm unverschuldet versäumt wurden. 8.1.6 Geltungsbereich Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingetretenen Schäden als Folge eines in diesen Ländern begangenen Verstoßes durch den Versicherungsnehmer bei der Erbringung von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im Zusammenhang mit in diesen Ländern belegenen Objekten. 8.1.7 Serienschaden Die Versicherungssummen stehen - in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.18.3 - nur einmal zur Verfügung, 1 wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstöße, die unmittelbar auf demselben Fehler beruhen, a. zu Schäden an einem Objekt oder mehreren Objekten führen, auch wenn diese Objekte nicht zum selben Bauvorhaben gehören, b. zu Schäden durch eine oder mehrere Umwelteinwirkungen führen, c. zu einem Umweltschaden oder mehreren Umweltschäden führen. 2 wenn mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen; 3 wenn Ansprüche gegenüber mehreren entschädigungs- oder ersatzpflichtigen Personen geltend gemacht werden, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht. 8.1.8 Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften Abweichend von Ziffer 2.2 ist die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und Planungsringen nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 8.1.9 Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen 1 Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von a. Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne der DIN 276 oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären (sogenannte Sowieso-Kosten); b. Bausummengarantien oder Festpreisabreden des Versicherungsnehmers oder Dritter. - 125 - [Seite 126] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 8.2 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) für Dritte 8.2.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang von Ziffer 8.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Planung und/oder Bauüberwachung für Dritte. 8.2.2 Abgrenzung des versicherten Risikos 1 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer a. Bauten ganz oder teilweise erstellt oder erstellen lässt (z. B. als Bauherr, Bauträger, Generalübernehmer); b. selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt (z. B. als Generalunternehmer); c. Baustoffe liefert oder liefern lässt (z. B. als Hersteller, Händler). 2 Die Berufshaftpflicht ist auch dann nicht versichert, wenn die unter Ziffer 8.2.2. Nr. 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind a. in der Person eines Angehörigen des Versicherungsnehmers nach Ziffer 1.19.6 Nr. 1 oder b. in der Person eines Geschäftsführers, Gesellschafters oder Partners im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) des Versicherungsnehmers oder deren Angehörigen oder c. bei Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder den in Ziffer 8.2.2. Nr. 2 a. oder b. genannten Personen geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind, auch wenn die Beteiligung an diesen Unternehmen über Dritte besteht oder bestand (indirekte Beteiligung) oder d. bei juristischen oder natürlichen Personen, die am Versicherungsnehmer beteiligt sind. Eine Beteiligung im Sinne von Ziffer 8.2.2. Nr. 2 c. und d. liegt insbesondere bei wirtschaftlicher, personeller, rechtlicher oder finanzieller Verflechtung vor. 3 Die Ersatzpflicht des Versicherers umfasst nicht den Gewinnanteil des Versicherungsnehmers und seiner Tochtergesellschaften. 8.2.3 Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 8.3 Erweiterte Planungshaftpflicht nach Bauabnahme 8.3.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang von Ziffer 8.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Planung und/oder aus einer ausdrücklichen, falschen Anweisung - nicht jedoch Unterlassen - des Versicherten bei der Bauüberwachung für Dritte wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauleistungen erbringt. Versicherungsschutz besteht erst nach Endabnahme (nicht Teilabnahme) des Objekts. 8.3.2 Abgrenzung des versicherten Risikos 1 Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von Ziffer 8.1.1, wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt oder Baustoffe liefert oder liefern lässt. Diese Erweiterung gilt nicht für Bauvorhaben, die ganz oder teilweise im eigenen Namen und für eigene Rechnung erstellt werden (Eigen- und Vorratsbauten, z. B. als Bauträger oder Bauherr). 2 Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln und Schäden und alle sich daraus ergebenden Folgeschäden an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten geplanten Bauwerken bzw. Anlagen besteht nur, wenn - 126 - [Seite 127] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police a. diese nach einer erfolgten Endabnahme (nicht Teilabnahme) durch den Auftraggeber oder Käufer erstmalig festgestellt werden und ein förmliches Abnahmeprotokoll aufgenommen wurde. Als Auftraggeber oder Käufer gelten nicht der Versicherungsnehmer, sein Ehegatte oder Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Ehegatten geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind; b. das Bauvorhaben nicht im Namen oder auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen durchgeführt wird. Die Beweislast, dass der Schaden am Bauwerk auf einem schuldhaft verursachten Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler beruht, trägt der Versicherungsnehmer. 3 Die Ersatzpflicht des Versicherers umfasst nicht den Gewinnanteil des Versicherungsnehmers und seiner Tochtergesellschaften. 8.3.3 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche wegen Mängeln und Schäden 1 aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von eigenen Fristen und Terminen; 2 aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne von DIN 276, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären; 3 die bereits vor oder bei der Bauabnahme oder vor oder bei der Inbetriebnahme durch einen an der Konstruktion oder dem Bau Beteiligten festgestellt wurden, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Frage der Verantwortlichkeit bereits geklärt war; 4 aus Schönheitsfehlern; 5 die durch bewusstes Abweichen von der vereinbarten Bauausführung oder den Anweisungen des Bauherrn eintreten; 6 die über den unmittelbaren Schaden am Bauwerk hinausgehen (z. B. entgangener Gewinn, Mietausfall, Betriebsunterbrechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall); 7 die auf Herstellungs-, Ausführungs- oder Montagefehlern beruhen. 8 Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche, deren Ursache in der Unterlassung von Aufwendungen liegt, die nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik für eine mangelfreie Herstellung bei Anwendung des erforderlichen Fachwissens geboten waren. Dieser Ausschluss gilt nicht bezüglich des Schadenanteils, der die infolge der Unterlassung von notwendigen Aufwendungen eingesparten Baukosten (Sowiesokosten) übersteigt. 8.3.4 Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 8.4 Erweiterte Planungshaftpflicht vor und nach Bauabnahme 8.4.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang von Ziffer 8.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Planung und/oder aus einer ausdrücklichen, falschen Anweisung – nicht jedoch Unterlassen - des Versicherten bei der Bauüberwachung für Dritte wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauleistungen erbringt. Versicherungsschutz besteht auch vor Endabnahme des Objekts. - 127 - [Seite 128] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 8.4.2 Abgrenzung des versicherten Risikos 1 Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von Ziffer 8.1.1, wenn der Versicherungsnehmer selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt oder Baustoffe liefert oder liefern lässt. Diese Erweiterung gilt nicht für Bauvorhaben, die ganz oder teilweise im eigenen Namen und für eigene Rechnung erstellt werden (Eigen- und Vorratsbauten, z. B. als Bauträger oder Bauherr). 2 Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln und Schäden an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten geplanten Bauwerken bzw. Anlagen besteht nur, wenn das Bauvorhaben nicht im Namen oder auf Rechnung des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen durchgeführt wird. Die Beweislast, dass der Schaden am Bauwerk auf einem schuldhaft verursachten Planungsfehler oder Bau- und Objektüberwachungsfehler beruht, trägt der Versicherungsnehmer. 8.4.3 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche wegen Mängeln und Schäden 1 aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von eigenen Fristen und Terminen; 2 aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen im Sinne von DIN 276, soweit es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die bei ordnungsgemäßer Planung und Erstellung des Objektes ohnehin angefallen wären; 3 aus Schönheitsfehlern; 4 die durch bewusstes Abweichen von der vereinbarten Bauausführung oder der Anweisungen des Bauherrn eintreten; 5 die über den unmittelbaren Schaden am Bauwerk hinausgehen (z. B. entgangener Gewinn, Mietausfall, Betriebsunterbrechung, Unbenutzbarkeit, Verdienstausfall); 6 die auf Herstellungs-, Ausführungs- oder Montagefehlern beruhen. 7 Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche, deren Ursache in der Unterlassung von Aufwendungen liegt, die nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik für eine mangelfreie Herstellung bei Anwendung des erforderlichen Fachwissens geboten waren. Dieser Ausschluss gilt nicht bezüglich des Schadenanteils, der die infolge der Unterlassung von notwendigen Aufwendungen eingesparten Baukosten (Sowiesokosten) übersteigt. 8.4.4 Die Versicherungssumme und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 128 - [Seite 129] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 9 ITK-Services (Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie) - soweit vereinbart - 9.1 Ergänzende Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie (ITK-Nebenleistungen) 9.1.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko 1 Der Versicherungsschutz besteht - teilweise abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 1, 2, 7 und 8 - ausschließlich für ergänzende ITK-Produkte und ITK-Leistungen gemäß Ziffer 9.1.1 Nr. 2 im Zusammenhang mit dem Produktions- und Tätigkeitsumfang des Versicherungsnehmers gemäß der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt. Der Versicherungsumfang richtet sich nach den Ziffern 1 bis 5 und 14 sowie den nachfolgenden. Bestimmungen, soweit in diesen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden soweit diese durch vom Versicherungsnehmer erbrachte ergänzende ITK-Produkte oder ITK-Leistungen verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer die ITK-Produkte bereits in den Verkehr gebracht oder die ITK-Leistungen abgeschlossen bzw. ausgeführt hat. Dazu gehören auch die dem Versicherungsnehmer zur Durchführung seiner ITK-Leistungen überlassenen Sachen. Schäden an elektronischen und auf Speichermedien verkörperten Daten werden wie Sachschäden behandelt. Ziffer 1.14 (Vermögensschäden) und Ziffer 2.28.2 (Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten) finden keine Anwendung. 2 Ergänzende ITK-Produkte und ITK-Leistungen im Sinne von Ziffer 9.1.1 Nr.1 (ITK-Nebenleistungen) sind: a. ITK-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b. Software-Erstellung (auch Firmware, digitale Elemente für Erzeugnisse), -Handel, -Implementierung, -Pflege; c. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; d. Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; e. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; f. Cloud-Services; g. Betrieb von Telekommunikationsnetzen. 3 Versicherungsschutz für: a. Vermögensschäden aus Herstellung, Handel, Montage, Installation, Wartung, Reparatur von Hardware und -komponenten besteht ausschließlich über Ziffer 3 (Produkthaftung); b. die Verletzung von Datenschutzgesetzen besteht ausschließlich über Ziffer 2.28.1; c. die Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten sowie von sonstigen Markenrechten und gewerblichen Schutzrechten - nicht jedoch Urheber- und Patentrechten - oder Verstoß in Wettbewerb und Werbung besteht ausschließlich über Ziffer 2.29.1. - 129 - [Seite 130] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 9.1.2 Erweiterung des Versicherungsschutzes 1 Steuer-, Mess- und Regeltechnik, Firmware, digitale Elemente für Erzeugnisse Versichert sind - in Erweiterung von Ziffer 3.6.4 - auch Ansprüche aus der Erstellung von Software für Steuer-, Mess- und Regeltechnik, bei der die Software nur als integraler Bestandteil zur hergestellten Hardware bzw. Anlage (z. B. Antriebs-, Steuerungsanlage, Schaltschrank) des Versicherungsnehmers zu werten ist. Versicherungsschutz besteht insoweit nur, wenn der Schaden nachweislich auf einem Mangel der Software beruht. Entsprechender Versicherungsschutz besteht auch für Firmware bzw. Erzeugnisse mit digitalen Elementen. 2 Abhandenkommen von Sachen Steuer-, Mess- und Regeltechnik, Firmware, digitale Elemente für Erzeugnisse Versichert ist - abweichend von Ziffer 1.14.2 Nr. 12 und Ziffer 2.7.3 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (auch elektronischen Daten) Dritter, die ihm ausschließlich zur Durchführung von ITK-Leistungen überlassen worden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichert sind auch notwendige Kosten des Versicherungsnehmers für die Wiederbeschaffung schriftlicher Dokumente seines Vertragspartners, die der Versicherungsnehmer zur Auftragserledigung von seinem Vertragspartner benötigt und ausgehändigt bekommen hat, soweit ein Dritter mit der Wiederbeschaffung beauftragt wurde. Nicht versichert sind Schäden durch Abhandenkommen von bargeldlosen Zahlungsmitteln, auch virtuelle Geldbörsen oder Währungen (Bitcoins, etc.). 3 Verletzung von Urheber-und Patentrechten a. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.29.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen des Rechteinhabers, die darauf begründet werden, dass ITK-Produkte oder ITK-Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel aus der Verletzung von Urheber- und Patentrechten behaftet sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer vor dem Inverkehrbringen der ITK-Produkte oder dem Ausführen der ITK- Leistungen - soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich vertretbar - eine geeignete Recherche durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Patentanwälte) hat durchführen lassen. b. Nicht versichert sind Ansprüche - hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten; - auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten. 4 Datenschäden infolge von Implementierungs-, Installationstätigkeiten sowie Fernwartung Versichert sind Schäden an Daten, einschließlich auf Datenträgern verkörperter Daten, infolge von Implementierungs- und Installationstätigkeiten sowie Fernwartung in folgendem Umfang: a. Eingeschlossen ist - in Erweiterung von Ziffer 2.7.9 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. - 130 - [Seite 131] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. 5 Re-Implementierungskosten Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 1.19.1 und Ziffer 1.19.4 - Ansprüche aufgrund einer endgültig fehlgeschlagenen Implementierung der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten ergänzenden Software beim Auftraggeber, soweit es sich um folgende Kosten im Zusammenhang mit der Inkompatibilität der Software handelt: a. Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Auftraggebers zur Beseitigung der Software; b. Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits implementierten Software. Kein Versicherungsschutz besteht für die vom Versicherungsnehmer erbrachten Aufwendungen sowie die Aufwendungen des Bestellers zur Beschaffung einer anderen Software (Ersatz-Software). 6 Vermögensschäden aus der Verzögerung der ITK-Leistung Versichert sind Vermögensschäden aus der Verzögerung der ITK-Leistung (auch Software-Erstellung). Dies gilt nicht, soweit die Verzögerung der ITK-Leistung direkte Folge einer fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen, zeitlichen oder personellen Ressourcen ist und die fehlerhafte Einschätzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. 7 Erfüllungsfolgeschäden Versichert sind - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.1 - ausschließlich unmittelbare Schäden des Vertragspartners durch mangelhafte Erfüllung der geschuldeten ITK-Leistung des Versicherungsnehmers (Erfüllungsfolgeschäden), soweit der Mangel nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten beruht. 8 Pauschalierter Schadenersatz, Service-Level-Agreements (SLA) In Ergänzung von Ziffer 1.17.1 und Ziffer 2.24.2 besteht Versicherungsschutz auch für die durch den Versicherungsnehmer vertraglich übernommene Haftpflicht, sofern eine solche Vereinbarung im Zusammenhang mit der Erbringung von ITK-Dienstleistungen dem Grunde und der Höhe nach branchenüblich ist (z. B. aus Service-Level-Agreements - SLA). Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart hat. Ein pauschalierter Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Auftraggeber statt eines konkret zu berechnenden Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, welcher der Höhe des typischerweise zu erwartenden Schadens entspricht. Die Pauschalierung dient somit lediglich der Beweiserleichterung hinsichtlich der Schadenhöhe und beinhaltet keine Straffunktion. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vertragliche Vereinbarung vor Eintritt des Versicherungsfalles getroffen wurde und der Versicherungsnehmer nach gesetzlichen Bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zur Haftung verpflichtet ist. 9.1.3 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind 1 Ansprüche - abweichend von Ziffer 1.19.1 und Ziffer 9.1.2 Nr. 7 - auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt a. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung; - 131 - [Seite 132] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen; 2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit a. Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder b. Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; 3 Ansprüche wegen unzureichender Datensicherung beim Auftraggeber vor Ausführung der ITK- Leistungen; 4 Ansprüche wegen Schäden durch die Nutzung informationsverarbeitender Systeme des Versicherungsnehmers, die nicht über dem Stand der Technik entsprechende Sicherheits- und Schutzvorkehrungen (z. B. einem aktuellen Virenscanner, einer aktuellen Firewall) gegen unbefugte Eingriffe in Datenverarbeitungssysteme, Datennetze (z. B. Hacker-, Cracker-, Denial of Service- Attacken) verfügen; 5 Ansprüche wegen Abfluss von Vermögenwerten etc., z. B. Kryptowährungen; 6 Ansprüche aus Lieferung von ITK-Produkten (z. B. Steuerungs- und Überwachungssoftware) oder ITK- Leistungen (z. B. Installation, Implementierung, Fernwartung) zur Verwendung im Bereich der Nukleartechnik oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines); 7 Ansprüche - in Ergänzung zu Ziffer 1.19.24 - aus ITK-Leistungen, die in erkennbarem Zusammenhang mit Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen stehen. Gleiches gilt für Anlagen zur Steuerung und Überwachung des Straßen-, Wasser-, Schienen-, Luftverkehrs sowie von Luftlandeplätzen; 8 Sofern Ziffer 3.6.1 ff. (erweiterte Produkthaftpflicht) vereinbart ist, gilt: a. Ansprüche - abweichend zu Ziffer 3.8.4 - aus Sach- und Vermögensschäden durch ITK-Produkte oder ITK-Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht auf ihre ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit getestet wurden. Hierzu zählen insbesondere auch solche, die sich noch im Testbetrieb befinden. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten ITK-Produkten oder ITK-Leistungen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen; b. Ansprüche nach Ziffer 3.6.7 (Besondere Produktvermögensschäden); 9 Ansprüche wegen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von ITK-Produkten (auch Software) geltend gemacht werden. ITK-Produkte im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die ITK-Produkte des Versicherungsnehmers beinhalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Produkte von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel zu prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich genannte Maßnahmen durchführen zu lassen. - 132 - [Seite 133] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 9.2 Eigenständige Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie (ITK-Hauptleistungen) 9.2.1 Erweiterung des versicherten Risikos In Erweiterung des versicherten Risikos von Ziffer 9.1 besteht Versicherungsschutz im Umfang von Ziffer 9 für ITK-Produkte und ITK-Leistungen gemäß Ziffer 9.1.1 Nr. 2 auch dann, wenn diese als eigenständige ITK-Produkte oder ITK-Leistungen erbracht werden und wirtschaftlich dem übrigen Betriebsrisiko untergeordnet sind. Versicherungsschutz für sonstige ITK-Produkte und ITK-Leistungen besteht nur bei besonderer Vereinbarung (siehe Versicherungsschein und dessen Nachträge). 9.2.2 Vorsorge Die Regelungen zu Ziffer 1.12.2 Nr. 3 und 1.16.1 (Vorsorge) finden insoweit keine Anwendung 9.3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung Die Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen finden Sie in der Leistungsübersicht. - 133 - [Seite 134] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 10 Additive Druckverfahren (3D-Druck) - soweit vereinbart - 10.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko Der Versicherungsschutz besteht - ergänzend zu Ziffer 3 und 4 sowie - soweit vereinbart - Ziffer 7 und 8 der Police - für Schäden durch im Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellte, gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit dem Produktions- und Tätigkeitsumfang gemäß der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt. 10.2 Erweiterungen des Versicherungsschutzes 10.2.1 Produkthaftpflichtrisiko 1 Im Rahmen von Ziffer 3.6.1 bis 3.6.7 sind eingeschlossen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit der vom Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung Additiver Druckverfahren hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse (auch Daten) sowie erbrachten Arbeiten oder sonstigen Leistungen. In Erweiterung von Ziffer 3.6.5 Nr.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Kennzeichnungen der Erzeugnisse im Additiven Druckverfahren (z. B. mittels Druckfile erzeugter Seriennummern). Die Zusicherung der (Aus-)Lesbarkeit von im Additiven Druckverfahren erzeugten Kennzeichnungen gilt als vereinbarte Eigenschaft und nicht als Garantie im Sinne von Ziffer 3.5. Ziffer 3.6.6 (Prüf- und Sortierkosten) gilt auch für Ziffer 10.2.1 dieser Bedingungen. Als Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers in diesem Sinne gelten: - Softwareprogramme, einschließlich solcher zur Datenerfassung und -verarbeitung von Vorlagen, Musterstücken (z. B. für Scanner) und zur Kennzeichnung; - CAD-Entwicklung und -Design (Konstruktion); - Internet-Providing, Plattformbetrieb (auch für nicht verkörperte Druckfiles); - Drucker, Anlagen und Peripheriegeräte (z. B. Scanner) sowie deren Einzelteile; - Materialien (Rohstoffe) aus denen Druckstücke bzw. Endprodukte hergestellt werden; - Druckstückerstellung und deren Endprodukte für bzw. mittels Additive(r) Druckverfahren. Kein Versicherungsschutz besteht für die Erstellung eines Gesamtbauwerks und der statisch relevanten Teile eines Bauwerks mittels Additiven Druckverfahren. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Bei Vergabe von Teilleistungen an Dritte gilt Ziffer 2.3 (Beauftragung fremder Unternehmen) entsprechend. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziffer 1.19.1 und Ziffer 1.19.4 - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. - 134 - [Seite 135] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.12.4. Abweichend von Ziffer 3 besteht Versicherungsschutz unabhängig vom Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat. 3 Sonstige Erweiterungen des Versicherungsschutzes a. Abweichend von Ziffer 1.19.1 Nr. 3 bis 5 sowie teilweise abweichend von Ziffer 3.6.7 Nr. 2 und Nr. 4 sind mitversichert gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter - wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall) beim Vertragspartner des Versicherungsnehmers; - wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes beim Vertragspartner des Versicherungsnehmers; - auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung, soweit diese nicht durch einen Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) ausgeblieben ist. Fremde vergebliche Aufwendungen sind alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Vertragspartner des Versicherungsnehmers im Vertrauen auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses tätigt und die dadurch vergeblich geworden sind, dass der Vertragspartner berechtigt von diesem Vertrag mit dem Versicherungsnehmer zurückgetreten ist. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die sog. Vertragskosten (Kosten für Übergabe, Versendung, Beurkundung, Fracht etc.) oder Folgeinvestitionen zur Verwertung des Leistungsgegenstandes. Versichert sind ausschließlich fremde vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht wurden und billigerweise gemacht werden durften, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers nicht erreicht worden; - auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Kapazitäten oder einem Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion, technischen Defekt) beruht. b. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.29.1 Nr. 2 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Ansprüchen des Rechteinhabers, die darauf begründet werden, dass Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im Sinne von Ziffer 10.2.1 Nr.1 mit einem Rechtsmangel aus der Verletzung von Urheber- und Patentrechten behaftet sind, wenn der Versicherungsnehmer vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse - soweit tatsächlich möglich und wirtschaftlich vertretbar - eine geeignete Recherche durch hierauf spezialisierte Fachkräfte (z. B. Patentanwälte) hat durchführen lassen. Nicht versichert bleiben Ansprüche - hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten; - auf Ersatz von Bußgeldern, Strafen und Kosten derartiger Verfahren sowie Strafvollstreckungskosten. c. Abweichend von Ziffer 3.8.4 (Erprobungsklausel) gilt: Nicht versichert sind Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Ungeeignetheit zur Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck für den jeweiligen Auftraggeber oder Nutzer offensichtlich erkennbar ist. - 135 - [Seite 136] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus Erweiterungen des Versicherungsschutzes wegen solcher Schäden, die auf einen unbefugten Eingriff in Datenverarbeitungssysteme, Datennetze des Versicherungsnehmers (z. B. Hacker-, Cracker-, Denial of Service-Attacken) zurückzuführen sind; Im Übrigen finden die nicht versicherten Risiken gemäß Ziffer 3.8 unverändert Anwendung. 5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 10.2.2 Rückrufkostenrisiko Ziffer 7 (Allgemeines Rückrufkostenrisiko) und 8 (Kfz-Rückrufkostenrisiko) - sofern vereinbart - gelten auch für Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 10.2.1 Nr.1 dieser Bedingungen. 10.2.3 Umweltrisiko Ziffer 4 (Umweltrisiko) gilt auch für Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit Additiven Druckverfahren hergestellt oder erbracht wurden. 10.3 Eigenschäden des Versicherungsnehmers 10.3.1 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 1.12.1 sowie Ziffer 1.19.9 - 1 vergeblich aufgewendete Materialkosten (Rohstoffe) des Versicherungsnehmers anlässlich der Herstellung mangelhafter Druckerzeugnisse im Additiven Druckverfahren, die bei Auslieferung an den Abnehmer zu einem Schaden führen würden. Bei einer Wiederverwertbarkeit der vergeblich aufgewendeten Rohstoffe ersetzt der Versicherer insoweit nur die notwendigen und wirtschaftlich vertretbaren Recyclingkosten. Eine wirtschaftliche Vertretbarkeit liegt vor, wenn die Recyclingkosten geringer sind als die Kosten für den Erwerb neuer vergleichbarer Rohstoffe, einschließlich deren Transportkosten zum Versicherungsnehmer. 2 Kosten des Versicherungsnehmers für die Entsorgung von im Additiven Druckverfahren mangelhaft hergestellten und nicht recyclingfähigen Druckerzeugnissen. 3 Mehrkosten des Versicherungsnehmers zur Vermeidung einer sonst drohenden Betriebsunterbrechung in seinem Unternehmen (z. B. Inanspruchnahme von externen Lohnunternehmen, -dienstleistern, Umrüstungskosten, Einsatz von gemieteten Druckern) für die Dauer von bis zu 3 Monaten. 10.3.2 Zu Ziffer 10.3.1 Nr. 1 bis 3 gilt: Nicht versichert bleiben derartige Kosten: - im Zusammenhang mit einem Probedruck; - wenn ein Mangel am Drucker (z. B. Alterung, Abnutzung, Korrosion), eine Unterbrechung der Stromversorgung oder ein sonstiger äußerer Einfluss (z. B. Ausfall des Service-Providers) schadenursächlich war. 10.3.3 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretene Schadenereignis gemäß Ziffer 1.12.4. Hierbei ist es für den Versicherungsfall unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche Dritter handelt. 10.3.4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 136 - [Seite 137] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11 Master Cover, Versicherung des Finanzinteresses (Financial Interest Cover - FInC) - soweit vereinbart - 11.1 Master Cover 11.1.1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz für die über diesen Vertrag mitversicherten weiteren Versicherungsnehmer mit Sitz in der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) richtet sich - soweit rechtlich erlaubt - nach den Bestimmungen von Ziffer 1 - Allgemeiner Teil zur Police (AT), mit Ausnahme von Ziffer 1.19.10. Ziffer 2 - Gemeinsamen Regelungen Ziffer 14 - Besonderer Teil zur Police (BT) Ziffer 15 - Wichtige Informationen, Merkblätter und - soweit in diesem Vertrag für Gesellschaften mit Sitz im Inland mitversichert - Ziffer 3 - Produkthaftpflichtrisiko Ziffer 7 - Allgemeines Rückrufkostenrisiko Ziffer 8 - Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden am Objekt Ziffer 9 - ITK-Services (Produkte und Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnologie) Ziffer 10 - Additive Druckverfahren (3D-Druck) als auch nach den Bestimmungen der Ziffer 13 (Individuelle Vertragsvereinbarungen), soweit diese nicht jeweils auf Gesellschaften mit Sitz im Inland beschränkt wurden, als auch den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 11.1, die den Regelungen der obigen Vertragsteile vorausgehen. 11.1.2 Folgende Klauseln finden innerhalb dieser Ziffer 11.1 nur modifiziert Anwendung und zwar wie folgt: 1 Ziffer 2.1.6 Nr.1 (Energieerzeugungsanlagen): Versicherungsschutz aus dem Betrieb von konventionellen Energieerzeugungsanlagen zur überwiegenden Eigennutzung auf dem versicherten Grundstück besteht nur, sofern für die Anlage keine förmliche Genehmigungspflicht und keine auf Gesetzen basierende Genehmigungspflicht besteht; 2 Ziffer 2.7.5 Nr. 3 f. (Schäden an fremden Kfz einschließlich Arbeitsmaschinen durch Reparatur- und Wartungsarbeiten) erster Spiegelstrich: Ansprüche anlässlich der Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen, von Untersuchungen der Abgase an Kraftfahrzeugen oder Krafträdern, von Gasanlagenprüfungen oder Gassytemeinbauprüfungen an Kraftfahrzeugen, von Prüfung der in Kraftfahrzeugen eingebauten Fahrtschreibern und Kontrollgeräte; 3 Ziffer 2.25.1 Nr. 2 (Auslandsschäden): Eingeschlossen sind die rechtlich selbständigen Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers mit Sitz in der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit dies rechtlich erlaubt ist und sie im Versicherungsschein und seinen Nachträgen zu diesem Vertrag als mitversichertes Unternehmen aufgeführt sind; 4 Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gilt: - bei mitversicherten Personen i.S.v. Ziffer 1.26, die dem SGB VII unterfallen, gilt Ziffer 1.26.2 Nr. 2 dieses Vertrages; - bei mitversicherten Personen i.S.v. Ziffer 1.26, die nicht dem SGB VII unterfallen, gilt Ziffer 2.25.2 Nr. 2 dieses Vertrages. - 137 - [Seite 138] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 5 Ziffer 2.26 (Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten) findet keine Anwendung. 6 Ziffer 8 Planung und Bauüberwachung (Bauleitung) einschließlich Mängel oder Schäden am Objekt gilt ausschließlich für mitversicherte Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und nur für in der EU/EWR eingetretenen Schäden als Folge eines in diesen Ländern begangenen Verstoßes durch den Versicherungsnehmer bei der Erbringung von Planungsleistungen und/oder Bauüberwachung im Zusammenhang mit in diesen Ländern belegenen Risiken. Die in Ziffer 8 getroffenen Regelungen zu Umweltrisiken finden analoge Anwendung, aber mit folgenden Einschränkungen: - Für Umweltrisiken wird ausschließlich Deckung für während der Wirksamkeit dieses Mastervertrags eingetretene, plötzliche und unfallartige Störungen des bestimmungs- oder ordnungsgemäßen Betriebes geboten (Störfalldeckung); - Sofern im jeweiligen Land eine Pflichtversicherung bzw. Pool-Lösung für die Umsetzung der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgesehen bzw. geplant ist, besteht kein USV- Versicherungsschutz. - Kein Versicherungsschutz besteht für Ziffer 8.1.9 (Überschreiten von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen); - Kein Versicherungsschutz besteht für Ziffer 8.3 (Erweiterte Planungshaftpflicht nach Bauabnahme) und für Ziffer 8.4 (Erweiterte Planungshaftpflicht vor und nach Bauabnahme); - Alle Leistungen aus der Ziffer 8 werden auf die in der Leistungsübersicht für die Ziffer 8 vorgesehene Ersatzleistung angerechnet und die dort genannte Selbstbeteiligung findet Anwendung. 11.1.3 Kein Versicherungsschutz wird nach dieser Ziffer 11.1 geboten für 1 Ziffer 2.1.6 Nr. 2 b. (Energieerzeugungsanlagen, Vermögensschäden aus Versorgungsstörungen); 2 Ziffer 2.1.9 (Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung); 3 Ziffer 2.13 (Asbestschäden); 4 Ziffer 2.18 (Veränderung von Grundwasserverhältnissen); 5 Ziffer 2.24.7 (Haftung für Unterlieferanten); 6 Ziffer 2.27 (Aktive Werklohn- und Kaufpreisklage); 7 Ziffer 2.34 (Drohnenhaftpflicht); 8 Ziffer 2.37 (Betonprüfstelle für Eigen- und Fremdüberwachung); 9 Ziffer 2.40 (Vermögensschäden aus nebenberuflicher Sachverständigen- und Gutachtertätigkeit); 10 Ziffer 2.41 (Nebenberufliche Prüftätigkeiten gemäß Trinkwasserverordnung); 11 Ziffer 2.42 (Mediator); 12 Ziffer 2.44 (Energieausweise und Energieberatung für Gebäude). 11.1.4 Wirkungsweise des Master Covers 1 Integrierte Lokalpolicen: Sofern für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Ausland bei der R+V bzw. im Auftrag der R+V bei einem Kooperationsversicherer im Rahmen dieses internationalen Haftpflichtprogramms eine Lokalpolice eingerichtet wurde, werden die Leistungen aus der Lokalpolice auf diesen Mastervertrag angerechnet, d. h. die lokale Versicherungssumme steht nicht additiv zur Verfügung, sondern nur im Rahmen der Versicherungssumme für die Betriebs- und Produkthaftpflicht dieses Mastervertrags. - 138 - [Seite 139] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Koordinierte Lokalpolicen: Sofern für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Ausland Lokalpolicen bei dritten Versicherern (nicht im Auftrag der R+V) bestehen, findet keine Anrechnung der Leistungen aus den Lokalpolicen auf diesen Mastervertrag statt, d. h. die lokalen Versicherungssummen stehen separat zur Verfügung und gehen den Leistungen aus diesem Mastervertrag vor. 3 Deckung ohne vorausgehende Lokalpolice: Für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ohne vorausgehende Lokalpolice über diesen Vertrag versichert sind, besteht - soweit rechtlich zulässig - im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz von Null an. Die in der Leistungsübersicht genannten Versicherungssummen, Sublimite und Selbstbeteiligungen finden Anwendung. 11.1.5 Umfang des Versicherungsschutzes - Versicherungsnehmer mit Lokalpolicen 1 Mitversicherte Unternehmen mit integrierter Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1 Sofern für mitversicherte Unternehmen über die R+V bzw. in ihrem Auftrag bei Kooperationspartnern integrierte Lokalpolicen vereinbart sind, wird im Rahmen und Umfang dieses Mastervertrags Versicherungsschutz erst im Anschluss an die Lokalpolice gewährt (Anschlussdeckung auf Basis der Regelungen dieses Mastervertrages). Sollte die Lokalpolice aus einem Grunde, der im Risikobereich des Versicherungsnehmers liegt, - nicht eingerichtet werden können, - oder vorzeitig aufgehoben werden, - oder die lokalen Versicherungssummen/-bedingungen hinter den Anforderungen zurückbleiben, die mit der R+V vereinbart waren, so wird im Rahmen und Umfang dieses Mastervertrags Versicherungsschutz (Abwehr unberechtigter Schadensansprüche und Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen) erst ab einem Betrag gewährt, der der Versicherungssumme bzw. dem Umfang entspricht, der zwischen dem Versicherungsnehmer und der R+V für die Lokalpolice vereinbart war (siehe Versicherungsschein und dessen Nachträge). 2 Mitversicherte Unternehmen mit koordinierter Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 2 Sofern nicht im Versicherungsschein und seinen Nachträgen für das jeweilige mitversicherte Unternehmen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird im Versicherungsfall vorausgesetzt, dass für das mitversicherte Unternehmen eine Lokalpolice zur Absicherung der Betriebs- und Produkthaftpflicht mit mindestens 1 Mio. EUR (ggfs. im Äquivalent in Landeswährung; bei Lokalpolicen in den USA mindestens 1 Mio. USD) pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr besteht. Das Bestehen einer solchen Lokalpolice zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls (maßgeblich hierfür ist die Versicherungsfalldefinition dieses Mastervertrags) ist bei Versicherungsfällen vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so wird über diesen Mastervertrag Versicherungsschutz (Abwehr unberechtigter Ansprüche und Freistellung von berechtigten Schadenersatzansprüchen) erst ab einem Betrag von 1 Mio. EUR (bei Gesellschaften mit Sitz in den USA ab 1 Mio. USD) je Versicherungsfall und einfach maximiert je Versicherungsjahr gewährt. - 139 - [Seite 140] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11.1.6 Summendifferenz-Deckung (Difference in Limits - DIL) Für Versicherungsfälle, für die Versicherungsschutz nach den Bedingungen dieses Vertrags und denen der jeweiligen Lokalpolice vorgesehen ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz dieses Mastervertrags im Anschluss an die Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice auf den Teil des Schadens, der die Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice übersteigt. Dabei ist die Höchstersatzleistung dieses Mastervertrags auf die Differenz zwischen der Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice und der Versicherungssumme dieses Mastervertrags begrenzt (auf die Leistungsübersicht sowie den Versicherungsschein und dessen Nachträge wird verwiesen). Diese Regelung gilt ausdrücklich auch im Verhältnis zwischen Sublimits dieses Mastervertrags und solchen in der jeweiligen Lokalpolice. Selbstbeteiligungen dieses Mastervertrags werden nicht angewendet. 11.1.7 Summenausschöpfungs-Deckung (Drop-Down) Steht für einen Versicherungsfall infolge teilweiser oder gänzlicher Erschöpfung der in einer Lokalpolice vereinbarten Jahreshöchstersatzleistung die für den einzelnen Versicherungsfall vereinbarte Versicherungssumme nur noch teilweise oder nicht mehr zur Verfügung, so besteht durch diesen Mastervertrag für den Teil der Ansprüche Versicherungsschutz, der von der jeweiligen Lokalpolice nicht mehr erfasst ist (Drop-Down). Dies führt nicht zu einer Erhöhung der Versicherungssumme gemäß der Leistungsübersicht. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch im Verhältnis zwischen Sublimits dieses Mastervertrags und solchen in der jeweiligen Lokalpolice. Die in der jeweiligen Lokalpolice vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende Anwendung, sofern nicht dieser Mastervertrag insoweit höhere Selbstbeteiligungen vorsieht. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Bestimmungen der lokalen Policen, wenn diese bei der R+V oder im Auftrag der R+V bei deren Kooperationspartnern (integriertes Haftpflichtprogramm gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1) bestehen. In sonstigen Fällen ist allein der Versicherungsumfang dieses Mastervertrags maßgebend. 11.1.8 Konditionsdifferenz-Deckung (Difference in Conditions - DIC) Für Versicherungsfälle mitversicherter Unternehmen, die eine Lokalpolice unterhalten, für die aber nach den Bedingungen der jeweiligen Lokalpolice keine Deckung vorgesehen ist, besteht Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Mastervertrags. Die in der Leistungsübersicht genannten Selbstbeteiligungen finden Anwendung. 11.1.9 Umgekehrte Konditionsdifferenz-Deckung (Reversed DIC) - nur für mitversicherte Unternehmen mit integrierter Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1 Sehen die Bedingungen einer R+V Lokalpolice bzw. einer im Auftrag der R+V bei einem Kooperationspartner eingedeckten Lokalpolice (integrierte Lokalpolice gemäß Ziffer 11.1.4 Nr. 1) für ein Risiko Versicherungsschutz vor, für das nach diesem Mastervertrag keine Leistungen zu erbringen sind, besteht im Anschluss an die Versicherungssumme der jeweiligen Lokalpolice und nach Maßgabe der Bedingungen der jeweiligen Lokalpolice Versicherungsschutz bis zur Höhe der Versicherungssummen dieses Mastervertrags. Dies gilt nur für die jeweilige Auslandsgesellschaft, die über diesen weitergehenden lokalen Versicherungsschutz verfügt. Für die Frage der Definition und des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls oder eines Serienschadens sowie für die Definition und Auslegung von Ausschlusstatbeständen bleibt in jedem Fall allein und ausschließlich dieser Mastervertrag maßgebend. Diese Deckungserweiterung erstreckt sich nicht auf die Ausschlüsse Ziffer 2.25.2 (Arbeitsunfälle / - 140 - [Seite 141] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Berufskrankheiten) und der Ziffer 1.19 (nicht versicherte Risiken). Abweichend von Ziffer 1.18.5 werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Die Deckungserweiterung nach dieser Ziffer 11.1.9 gilt ferner nicht für: 1 Risiken, die einer lokalen Versicherungspflicht unterliegen oder die über eine lokale Poollösung versichert werden, sowie Arzneimittelproduktdeckungen und Probandendeckungen; 2 Deckungselemente, für die die Lokalpolice summenmäßige Begrenzungen vorsieht (Sublimits); 3 Nuklear-, Luftfahrt-, Raumfahrt-, Kfz-, See-, Transport-, Wasserfahrzeug- und Offshore-Risiken; 4 Rückrufkostendeckungen, Produktschutzdeckungen, Betriebsschließung; 5 Produktgarantiedeckungen (einschließlich sog. Décennale- und Gewährleistungsrisiken); 6 Schäden, die durch ionisierende Strahlen, Laser- und/oder Maserstrahlen verursacht sind; 7 Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. entsprechenden Versicherungen (z.B. Employer’s Liability und Workers Compensation Deckungen); 8 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind (auch Ansprüche wegen Nutzungsausfall, z.B. „loss of use“); 9 Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen/Umweltschäden und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden; 10 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Bei der Lieferung von Waren, Erzeugnissen oder Erbringung von Leistungen steht die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit dieser Waren etc. dem Vorsatz gleich; 11 Bestimmungen, die die Versicherungsfalldefinition und/oder Jahresmaximierungen dieses Mastervertrags abändern; 12 Versicherungsfälle aufgrund von Bestimmungen im lokalen Grundvertrag, welche die zeitliche oder örtliche Geltung dieses Mastervertrags abändern; 13 Vertragliche Haftungstatbestände; 14 Ansprüche aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (einschließlich „Advertising Liability“ und „Employment Practices Liability Insurance“); 15 Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 16 Regelungen von Serienschäden und Kosten; 17 D&O, E&O; 18 Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest, asbesthaltigen Substanzen; 19 Ansprüche im Zusammenhang mit „Electro Magnetic Fields“ (EMF); 20 Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Terror- und/oder Sabotageakten stehen. Terror- und Sabotageakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Zwecke, mit dem Ziel, auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen oder „Angst oder Schrecken“ in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten. - 141 - [Seite 142] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11.1.10 Arbeitgeberhaftpflicht- / Employer’s Liability-Anschlussdeckung Mit Ausnahme von Unternehmen mit Sitz in USA/US-Territorien/Kanada gilt folgende Deckungserweiterung: 1 Im Rahmen der gemäß Ziffer 11.1.9 gebotenen umgekehrten Konditionsdifferenz-Deckung (Reversed- DIC) wird für Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden von Betriebsangehörigen der nach dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen mitversicherten Unternehmen mit Sitz im Ausland (außer USA/US-Territorien/Kanada) Versicherungsschutz für Versicherungsfälle geboten, die während der Wirksamkeit dieses Mastervertrages eintreten. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nachweisen kann, dass für sämtliche Betriebsangehörige des jeweiligen ausländischen Unternehmens im Zeitpunkt des Eintritts des jeweiligen Personenschadens eine lokale Arbeitgeber- Haftpflichtversicherung bei einem lokal zugelassenen Versicherer bestand, die der Höhe und dem Umfang nach mindestens die lokalen gesetzlichen Versicherungspflichtanforderungen des Arbeitgeberhaftpflichtrisikos erfüllt (Grundvertrag / Pflichtversicherung). 2 Die in Ziffer 11.1.9 genannten Ausschlüsse gelten auch für diese Klausel. Unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über den Grundvertrag / die Pflichtversicherung besteht, wird über die vorgenannten Ausschlüsse hinaus kein Versicherungsschutz geboten für Haftpflichtansprüche wegen: a. Workers‘ Compensation; b. Berufskrankheiten / berufliche Erkrankungen bzw. Occupational Diseases. Die Rückgriffsansprüche ausländischer Sozialversicherungsträger bleiben jedoch mitversichert; c. Schäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des französischen Code de la Securité Sociale Article L. 452 ff. unterliegen; d. Schädigungen durch Umwelteinwirkungen; e. Schädigungen durch Strahlenrisiken sowie elektrische und/oder elektromagnetische Felder; f. Schädigungen durch genetische Risiken; g. Schädigungen durch Asbest und/oder asbesthaltiger Substanzen. 3 Deckung über diesen Mastervertrag wird nur für den Teil des Schadens gewährt, der je Versicherungsfall - mindestens einen Betrag von 500.000 EUR, - in jedem Fall aber die Versicherungssumme des Grundvertrags / der Pflichtversicherung übersteigt. Der vorausgehende Grundvertrag muss in Großbritannien mindestens eine Versicherungssumme von 10 Mio. GBP je Versicherungsfall (each accident) aufweisen. Je Versicherungsfall werden auf die Höchstleistungen die Leistungen aus dem Grundvertrag / der Pflichtversicherung, mindestens aber 500.000 EUR angerechnet. Ziffer 11.1.7 (Summenausschöpfung / Drop-Down) gilt in Bezug auf diese Klausel 11.1.10 nicht vereinbart. - 142 - [Seite 143] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Es gelten ausschließlich die in der Leistungsübersicht für "EL-Anschlussdeckung" angegebenen Versicherungssummen je Versicherungsfall, auch wenn aus demselben Versicherungsfall mehrere Versicherungsnehmer dieses Mastervertrags in Anspruch genommen werden. Die Versicherungssummen stehen nur innerhalb der Versicherungssummen für Sachschäden zur Betriebs- und Produkthaftpflicht zur Verfügung. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Einfache der vorgenannten Versicherungssummen je Versicherungsfall beschränkt. Der Versicherungsnehmer ist je Versicherungsfall mit dem in der Leistungsübersicht genannten Selbstbehalt beteiligt. 11.1.11 Besondere Vereinbarungen für das Umwelthaftungsrisiko (ex. USA/US-Territorien/Kanada) 1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts der mitversicherten Unternehmen mit Sitz im Ausland wegen Personen- und Sachschäden (nicht jedoch Vermögensschäden) durch Umwelteinwirkung. Versicherungsfall für Schäden durch Umwelteinwirkung ist die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsbeschädigung von Menschen) oder Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten, den Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Versicherungsfälle, die die Folge einer während der Wirksamkeit dieses Mastervertrags eingetretenen, plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungs- oder ordnungsgemäßen Betriebs (Störfall) sind. Eine spezielle Zuordnung zu Risikobausteinen erfolgt - im Gegensatz zu Ziffer 4.1.1 (Umweltrisiko) - nicht. 2 Die in Ziffer 1.19 (Nicht versicherte Risiken) - mit Ausnahme von Ziffer 1.19.10 und 1.19.11 Nr. 2 - und die in Ziffer 4.1.6. (Umweltrisiko - Nicht versicherte Risiken) und in Ziffer 4.2.4 (Nicht versicherte Risiken) genannten Ausschlüsse gelten - mit Ausnahme des zweiten Absatzes des Ausschlusses der Ziffer 4.1.6 Nr.2 - auch für Ziffer 11. Ferner sind vom Versicherungsschutz in jedem Fall ausgeschlossen: Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bzw. bei späterer Mitversicherung im Zeitpunkt der erstmaligen Mitversicherung bereits begonnener oder erfolgter Umwelteinwirkungen oder bereits eingetretener Schäden (insoweit abweichend von Ziffer 4.1.6 Nr. 3). 3 Nicht versichert im Rahmen dieser Ziffer sind a. in USA/US-Territorien/Kanada eintretende Versicherungsfälle durch Umwelteinwirkung sowie b. das Umweltrisiko mitversicherter Unternehmen mit Sitz in USA/US-Territorien/Kanada und dort belegener Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger, Büros, Betriebs- und Montagestellen u.dgl. Der Versicherungsschutz für diese Risiken wird ausschließlich in Ziffer 11.1.12 geregelt. 4 Es findet die Serienschadenklausel gemäß Ziffer 4.1.7 Anwendung. 5 Für den Umfang und die Leistung des Versicherers wird auf die Leistungsübersicht verwiesen. - 143 - [Seite 144] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11.1.12 Besondere Vereinbarungen zum Umwelthaftpflichtrisiko für USA/US-Territorien/Kanada (Named-Perils- Time-Element-Deckung). Für - die mitversicherten Unternehmen mit Sitz in USA/US-Territorien/Kanada und dort belegener Niederlassungen, Betriebsstätten, Läger, Büros, Betriebs- und Montagestellen u. dgl. - sowie für in USA/US-Territorien/Kanada eintretende Versicherungsfälle durch Umwelteinwirkung gilt folgende Named-Perils-Deckung mit Time-Element für Schäden durch Umwelteinwirkung: 1 Named Perils Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts der mitversicherten Unternehmen im Ausland ausschließlich wegen Personen- und Sachschäden (nicht jedoch Vermögensschäden) durch Umwelteinwirkung, sofern diese nicht auf ein allmähliches, sondern auf ein plötzliches und unfallartig eintretendes, unvorhergesehenes Ereignis (Störfall) zurückzuführen sind, das während der Wirksamkeit dieses Vertrages eingetreten sein muss und sofern dieser Störfall die kausale Folge zumindest einer der nachfolgenden Ursachen (Named Perils) ist: - Hostile Fire (d. h. Feuer, das unkontrollierbar wird oder von seinem bestimmungsgemäßen Ort ausbricht); - Blitzschlag und Sturm; - Aufprall, Zusammenstoß, Umstürzen oder Abstürzen von Straßenfahrzeugen und/oder Schienenfahrzeugen; - Explosion, Implosion, Zusammenbruch, Platzen, Bersten, Kollision, Bruch oder Umstürzen von Behältern, Tanks, Rohren, Maschinen und/oder Ventilen, sofern der Schaden nicht auf fehlenden Unterhalt (insbesondere Korrosion), fehlende Überwachung oder Verschleiß zurückzuführen ist. 2 Time Element Versicherungsschutz gemäß Ziffer 11.1.12 Nr. 1 wird nur unter der weiteren Voraussetzung gewährt, dass a. der Störfall und die Umwelteinwirkung nachweislich während der Wirksamkeit dieses Vertrages eingetreten sind und b. die Umwelteinwirkung nicht länger als 72 Stunden andauert und c. die Umwelteinwirkung dem Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 40 Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt wird, wobei diese Anzeige folgende Punkte enthalten muss: - wo die Umwelteinwirkung stattfand; - wann die Umwelteinwirkung begonnen hat; - Art und Umfang / Menge der ausgetretenen Stoffe; - wann und wie die Umwelteinwirkung festgestellt wurde; - auf welchem Named Peril die Umwelteinwirkung beruht. 3 Die in Ziffer 1.19 (Nicht versicherte Risiken) - mit Ausnahme von Ziffer 1.19.10 und 1.19.11 Nr. 2 - und die in Ziffer 4.1.6. (Umweltrisiko - Nicht versicherte Risiken) und in Ziffer 4.2.4 (Nicht versicherte Risiken) genannten Ausschlüsse gelten - mit Ausnahme des zweiten Absatzes des Ausschlusses der Ziffer 4.1.6, Nr.2 - auch für diese Klausel. In jedem Fall besteht kein Versicherungsschutz für: - 144 - [Seite 145] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police a. Ansprüche wegen vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages bereits eingetretener Schäden oder bereits begonnener bzw. eingetretener Umwelteinwirkungen, auch wenn die Schadenfeststellung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Dem Versicherungsnehmer obliegt insoweit die Beweislast dafür, dass die Umwelteinwirkung während der Vertragslaufzeit begonnen und der Schaden während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. b. Ansprüche, die sich aus einer vertraglichen Haftungsübernahme oder einem vorsätzlichen Verstoß gegen formelles Recht ergeben; c. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; d. Ansprüche wegen Schäden infolge unterirdischer Tätigkeiten (z. B. Abbau / Gewinnung von Rohstoffen, Öl, Gas, etc.) wegen Beeinträchtigung von unterirdischen Substanzen (wie z. B. Öl, Gas, Wasser, Bodenschätze, etc.) oder wegen Schäden an solchen Substanzen; e. Ansprüche wegen Schäden, die auf unterirdische Leitungen und/oder Behältnissen zurückzuführen sind; f. Ansprüche wegen Offshore-Risiken; g. Ansprüche im Zusammenhang mit Deponien zur End- oder Zwischenlagerung sowie von Grundstücken oder Anlagen, die ganz oder teilweise dazu verwendet werden, Abfallprodukte oder umweltschädliche Substanzen umzuschlagen, zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern oder zu beseitigen; h. Kosten für Untersuchungen, Überwachungen oder Kontrollen von Umweltbeeinträchtigungen und von umweltschädigenden Substanzen vor Eintritt des Versicherungsfalles; i. Kosten für die Beseitigung und Neutralisierung von Umweltbeeinträchtigungen sowie Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes von Grundstücken und Anlagen, die zu irgendeinem Zeitpunkt einem Versicherten oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer gehört oder unter seiner Kontrolle gestanden haben; j. Ansprüche, die zumindest teilweise auf mangelhafte Unterhaltung, Inspektion oder Überwachung durch den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zurückzuführen sind; k. Ansprüche von Entschädigungsfonds; l. Ansprüche wegen Schäden jedweder Art, die im ursächlichen Zusammenhang mit Asbest oder asbesthaltigen Substanzen stehen und bei denen sich asbesttypische Risiken verwirklicht haben. 4 Es gilt die Serienschadenklausel gemäß Ziffer 4.1.7. 5 Die Vorsorgeversicherung und Versehensklausel gemäß Ziffer 1.16.1 und 1.16.2 finden keine Anwendung. Auf die Kostenanrechnungsklausel gemäß Ziffer 2.25.5 sowie die Leistungsklausel gemäß Ziffer 2.25.6 wird hingewiesen. 6 Es gelten ausschließlich die in der Leistungsübersicht für die "Named-Perils-Time-Element-Deckung" angegebenen Versicherungssummen je Versicherungsfall, die - soweit nicht anders angegeben - nur innerhalb der Versicherungssummen für das Umweltrisiko zur Verfügung stehen; die angegebene Gesamtleistung gilt für alle derartigen Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer ist je Versicherungsfall mit dem ebenfalls dort genannten Selbstbehalt beteiligt. - 145 - [Seite 146] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11.1.13 Besondere Vereinbarungen für das Umweltschadensrisiko im Sinne des Art. 2 Ziffer 1 EU- Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG 1 Versicherungsschutz für mitversicherte Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie Abweichend von Ziffer 1.19.11 Nr. 1 ist versichert die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts der mitversicherten Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gemäß den nationalen Umsetzungsgesetzen, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der obig genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der Ziffer 4.3 (Umweltschadensversicherung) mit Ausnahme des Auslandausschlusses nach Ziffer 4.3.5 Nr. 1 a. (Versicherungsfälle im Ausland bei rechtlich selbständigen Tochterunternehmen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Ausland), allerdings mit folgenden Abweichungen: Gemäß Ziffer 4.3.5 Nr. 2 besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit dieses Mastervertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.3.5 Nr. 2 besteht kein Versicherungsschutz. Auch für die Zusatzbausteine gemäß der Ziffern 4.3.10 und 4.3.11 wird keine Deckung gewährt. Eine spezielle Zuordnung zu Risikobausteinen erfolgt - abweichend von Ziffer 4.3.5 Nr. 1 d. - innerhalb der gemäß dieser Ziffer 11.1.13 Nr.1 gebotenen Deckung nicht. Sofern im jeweiligen Land eine Pflichtversicherung bzw. Pool-Lösung für die Umsetzung der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) vorgesehen bzw. geplant ist, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen dieser Klausel. 2 Versicherungsschutz für mitversicherte Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU- Umwelthaftungsrichtlinie Mitversicherte Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) sind vom Versicherungsschutz gemäß Ziffer 11.1.13 Nr.1 umfasst, soweit sie wegen eines Umweltschadens in Anspruch genommen werden, der innerhalb des Geltungsbereichs der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eingetreten ist. Die Regelungen der Ziffer 11.1.13 Nr. 1 finden in diesem Fall entsprechende Anwendung. 3 Zu 11.1.13 Nr. 1 und 11.1.13 Nr. 2 gilt: Für den Umfang und die Leistung des Versicherers und die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers wird auf die Leistungsübersicht verwiesen. 11.1.14 Risikobegrenzungen Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 11.1 (Master Cover) findet in keinem Fall Anwendung auf: 1 Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 2 Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 3 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind; 4 Ansprüche wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen; 5 Selbstbeteiligungen der lokalen Grundversicherungen; - 146 - [Seite 147] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 6 Schäden aus Risiken, die nach lokalen gesetzlichen Bestimmungen einer Pflichtversicherung unterliegen, sowie Decennale und zwingende lokale Poollösungen. 7 Ansprüche aus vermuteten oder tatsächlichen Personenschäden oder sonstigen Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in USA oder US-Territorien, die mittelbar oder unmittelbar zurückzuführen sind auf a. das Einatmen, Verschlucken, Absorbieren, Verzehren, Migrieren, Freisetzen/Ablassen oder Entweichen von „PFAS“, dem Kontakt mit, der Exposition gegenüber, oder dem Vorhandensein von „PFAS“ zu irgendeinem Zeitpunkt; b. ein Versickern, Ausbreiten, Verwenden, Dekontaminieren, Eindämmen, Behandeln, Neutralisieren, Sanieren, Entsorgen oder jeglichem sonstigem Umgang mit „PFAS“; c. Garantien oder Zusicherungen in Verbindung mit „PFAS“, die in Bezug auf die Eignung, Qualität, Haltbarkeit, Leistung oder Nutzung dieser Erzeugnisse gemacht werden; d. das Bereitstellen oder das Versäumnis des Bereitstellens von Warnungen oder Anweisungen in Bezug auf „PFAS“. „PFAS“ im Sinne dieses Ausschlusses sind jegliche perfluorierten oder polyfluorierten Alkylsubstanzen („PFAS“) oder andere perfluorierte oder polyfluorierte Chemikalien oder Verbindungen („PFCs“), einschließlich, aber nicht beschränkt auf: - jegliche Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluornonanalsäure (PFNA), Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorbutansulfonsäure (PFBS), Perfluorpentansäure (PFPeA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorhexansäure PFHxA), Perfluorheptansäure (PFHpA), Perfluoroctansulfonamid (PFSOA), Perfluordecansäure (PFDA), Perfluordecansulfonat (PFDS), Perfluorundecansäure (PFUnA), Perfluordodecansäure (PFDoA), Perfluortridecansäure (PFTrDA), Perfluortetradecansäure (PFTeDA), oder 6:2 Fluortelomersulfonat (6:2 FTS), Perfluorpolyether (PFPE) oder andere perfluorierte Alkylsäuren (PFAAs), Perfluoralkansulfonamide, perfluorierte Alkylethercarbonsäuren, Fluortelomersubstanzen, Perfluoralkansulfonamid-Substanzen, fluorierte Polymere, Fluorpolymere, perfluorierte Polyether oder Seitenketten-fluorierte Polymere; - jegliche Substanzen, die auf der Masterliste der „PFAS“-Substanzen der US Umweltschutzbehörde (United States Environmental Protection Agency) aufgelistet sind oder auf irgendeiner entsprechenden Liste von „PFAS“-Substanzen, die von einer anderen zuständigen bundesstaatlichen, staatlichen oder lokalen Behörde geführt wird; - jegliche zugehörigen Homologen, Isomere, Salze, Ester, Alkohole, Säuren, Vorläufersubstanzen (Precursors) und Derivate sowie verwandte Abbauprodukte, Nebenprodukte und einzelne chemische Komponenten einer der oben genannten Bestandteile; - Erzeugnisse, die eine der unter Ziffer 11.1.14 Nr. 7 genannten Substanzen enthalten. - 147 - [Seite 148] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11.1.15 Leistungen, die die Versicherungssumme dieses Mastervertrags übersteigen Soweit die durch den Versicherer geschuldeten oder erbrachten Leistungen aus dem vorliegenden Vertrag und den Lokalpolicen, die im Auftrag der R+V bei Kooperationspartnern in Auftrag gegeben wurden, zusammen die in der Leistungsübersicht genannte „Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr“ übersteigen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer freizustellen bzw. zu entschädigen. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass Leistungen aus der Umwelthaftpflicht gemäß Ziffer 11.1.11 und 11.1.12 auf die für Ziffer 4.2 (Umwelthaftpflichtversicherung) sowie Leistungen aus der Umweltschadensversicherung gemäß Ziffer 11.1.13 auf die für Ziffer 4.3 (Umweltschadensversicherung) zur Verfügung stehenden Leistungen angerechnet werden. 11.1.16 Harmonisierungsklausel Sofern ein Versicherungsfall sowohl zu Leistungen aus einer Lokalpolice im Ausland als auch zu Leistungen aus diesem Master Cover führt, ist für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles dieses Master Covers - abweichend von dieser Ziffer 11.1 - der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Lokalpolice maßgebend. Die Versicherungsfalldefinition des Master Covers wird darüber hinaus aber nicht abgeändert und die Regelungen des Master Covers zu Serienschäden finden weiterhin Anwendung. 11.1.17 Expliziter Hinweis auf relevante Bestimmungen Vorsorglich wird auf folgende Bestimmungen hingewiesen: - Ziffer 1.9 (Anwendbares Recht); - Ziffer 1.23 (Haftung für Angaben zur Risikobelegenheit und Versicherungssteuer); - Ziffer 2.25.5 (Kostenanrechnungsklausel für Versicherungsfälle in den USA/US-Territorien/Kanada); - Ziffer 2.25.6 (Leistungen des Versicherers). 11.2 Versicherung des Finanzinteresses (Financial Interest Cover - FInC) Diese Ziffer gilt nicht für die Tätigkeit als Bauträger und/oder Generalübernehmer. Innerhalb dieser Ziffer 11.2 findet Ziffer 8 (Planung und Bauüberwachung) keine Anwendung. Vorbemerkung: Einige Staaten verbieten den Betrieb des Versicherungsgeschäftes durch einen lokal nicht zugelassenen Versicherer (sog. non-admitted Verbotsländer). Unternehmen, die ihren Sitz in einem solchen Staat haben, werden daher im Rahmen dieses Mastervertrages nicht mitversichert. 11.2.1 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Versicherung des Finanzinteresses bietet Versicherungsschutz im Rahmen dieser Ziffer 11.2. Ihr Deckungsumfang ergibt sich aus den Bestimmungen dieses Vertragsteils sowie der in der Leistungsübersicht zur Versicherung des Finanzinteresses erfolgten Deklaration. 2 Versicherungsnehmerin des FInC ist ausschließlich die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen zur Versicherung des Finanzinteresses als solche benannte Muttergesellschaft, die diese Versicherung (FInC) ausschließlich auf eigene Rechnung abgeschlossen hat. - 148 - [Seite 149] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11.2.2 Versicherungsgegenstand 1 Die Versicherungsnehmerin hält Beteiligungen an Tochterunternehmen mit Sitz in solchen Staaten, die den Betrieb des Versicherungsgeschäfts durch einen dort nicht zugelassenen Versicherer verbieten (Staaten mit Erlaubnisvorbehalt). Gegenstand dieser Versicherung (FInC) ist das Interesse der Versicherungsnehmerin, den wirtschaftlichen Wert ihrer Beteiligung an solchen Tochterunternehmen im Falle von Haftpflichtschäden aufrechtzuerhalten und vor daraus folgenden, eigenen finanziellen Verlusten geschützt zu sein. Die Versicherung (FInC) bezieht sich ausschließlich auf reine Vermögensinteressen der Versicherungsnehmerin. 2 Versichert sind Beteiligungen a. an Tochterunternehmen, die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen zur Versicherung des Finanzinteresses insoweit benannt sind; b. an Tochterunternehmen, die im Sinne dieses Mastervertrags neu gegründet oder erworben werden oder versehentlich nicht gemeldet wurden und ihren Sitz in Staaten mit Erlaubnisvorbehalt haben. Die Regelungen dieses Mastervertrages über die Einbeziehung solcher Unternehmen in den Versicherungsschutz gelten im Rahmen dieses Vertragsteils (FInC) entsprechend. 3 Für die Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin bestehen risikoadäquate, in das Versicherungsprogramm integrierte bzw. koordinierte lokale Policen. Die Tochterunternehmen werden durch diese Ziffer 11.2 (FInC) weder berechtigt noch verpflichtet und sind keine mitversicherten Unternehmen. Sie gelten zudem nicht als Dritte im Sinne dieses Vertrages. 11.2.3 Versicherungsfall 1 Der Versicherungsfall liegt vor, wenn sich der Wert einer Beteiligung in Folge eines Schadenfalls mindert, a. der von den in das Versicherungsprogramm integrierten bzw. koordinierten lokalen Policen nicht oder nicht ausreichend gedeckt ist und b. der die Voraussetzungen für einen gedeckten Haftpflichtschaden im Sinne des Master Covers (Ziffer 11.1) erfüllen würde, und dadurch für die Versicherungsnehmerin das bilanzrechtliche Bedürfnis entsteht, zum Ausgleich der Wertminderung eine Bilanzberichtigung zu Lasten des Beteiligungswertes des Tochterunternehmens zu tätigen. Unerheblich ist, ob die Versicherungsnehmerin tatsächlich eine Bilanzberichtigung vornimmt. 2 Der Versicherungsfall gilt als zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem nach den Bestimmungen des Master Covers (Ziffer 11.1), würde dieser Versicherungsschutz für das Tochterunternehmen gewährt, der Eintritt des Versicherungsfalls bei dem Tochterunternehmen anzunehmen wäre. 11.2.4 Versicherungsleistung (Taxe) 1 Der Versicherer leistet an die Versicherungsnehmerin einen Ausgleich für die Wertminderung der Beteiligung. 2 Als Wertminderung gilt derjenige Betrag, der vom Versicherer zu ersetzen gewesen wäre, wenn die Deckungsdifferenzversicherung des Master Covers (Ziffer 11.1) zur in das Versicherungsprogramm integrierten bzw. koordinierten lokalen Police des Tochterunternehmens hätte wirksam vereinbart werden können. - 149 - [Seite 150] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 3 Für die Bemessung der Versicherungsleistung ist unerheblich, wenn die Versicherungsnehmerin an einem Tochterunternehmen weniger als 100% der Anteile hält. 4 Sofern die lokale Haftpflichtversicherung des betroffenen Tochterunternehmens keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz für Rechtsverteidigungskosten (Abwehrdeckung) gewährt, hat die Versicherungsnehmerin im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten für eine angemessene Verteidigung oder anwaltliche Vertretung zur Prüfung der Haftungsfrage und zur Abwehr unbegründeter Ansprüche zu sorgen. In diesem Fall werden der Versicherungsnehmerin die für eine Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten ausgeglichen. 11.2.5 Leistungserbringung 1 Die Versicherungsleistung ist fällig, sobald die Versicherungsnehmerin dem Versicherer anhand prüffähiger Unterlagen den Schaden dem Grunde und die Taxe der Höhe nach nachweist. 2 Zahlungen des Versicherers erfolgen in Euro und ausschließlich an die Versicherungsnehmerin in der Bundesrepublik Deutschland. Es steht im unternehmerischen Ermessen der Versicherungsnehmerin, wie sie die erlangte Versicherungsleistung verwendet. 11.2.6 Anrechnung der Leistungen Versicherungsleistungen aus dieser Ziffer 11.2 (FInC) werden als Leistung auf vereinbarte Versicherungssummen und/oder Jahreshöchstersatzleistungen des Versicherungsprogramms angerechnet. 11.2.7 Obliegenheiten 1 Die Versicherungsnehmerin ist verpflichtet, ihre Tochterunternehmen zur Erfüllung der Obliegenheiten aus den lokalen Versicherungsverträgen anzuhalten und dies zu überwachen. 2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 3 Die Versicherungsnehmerin muss nach Möglichkeit für die Vermeidung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit sie für die Versicherungsnehmerin zumutbar sind. 4 Die Versicherungsnehmerin hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Bearbeitung des Schadens erheblich sind, müssen dem Versicherer mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Dies gilt, soweit dies für die Versicherungsnehmerin zumutbar ist. 5 Verletzt die Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit aus dieser Ziffer 11.2 (FInC), so gelten die Reglungen dieses Mastervertrags über die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen entsprechend. 11.2.8 Mehrstufige Beteiligungsverhältnisse Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Versicherungsnehmerin an den Tochterunternehmen in Staaten mit Erlaubnisvorbehalt nicht direkt, sondern mittelbar beteiligt ist. In diesem Fall ersetzt der Versicherer der Versicherungsnehmerin den Wertverlust der Anteile an den direkt gehaltenen Tochterunternehmen, soweit dieser durch einen Schadenfall im Sinne der Ziffer 11.2.3 an den Beteiligungsunternehmen in Staaten mit Erlaubnisvorbehalt entstanden ist. Die Festsetzung der Versicherungsleistung erfolgt gemäß Ziffer 11.2.4. - 150 - [Seite 151] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 11.2.9 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Ziffer 11.2 (FInC) ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies sowohl die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Ziffer 11.2 (FInC) als auch die der anderen Ziffern und Vertragsteile nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesen Fällen eine neue wirksame Regelung zu treffen, die der Altregelung möglichst nahekommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertragsteils eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. - 151 - [Seite 152] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 12 Privatrisiken - soweit vereinbart - Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität), gelten für das Privathaftpflichtrisiko die Regelungen gemäß Ziffer 12.1 bis 12.11 und für das Hundehalterhaftpflichtrisiko die Regelung gemäß Ziffer 12.12 bis 12.16. Privathaftpflichtversicherung 12.1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Privathaftpflichtversicherung Versichert ist im Rahmen von Ziffer 1 und 14 sowie der nachfolgenden Bestimmungen - die den allgemeinen Regelungen vorgehen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens im Inland und im Ausland bei vorübergehendem Aufenthalt - siehe Ziffer 12.3.1 - als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Diensts oder Amts. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - einer Vorstands- oder geschäftsführenden Tätigkeit in Vereinigungen aller Art - oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung. Versicherungsnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind der Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter der mitversicherten Unternehmen im Inland. Die Mitversicherung erlischt mit Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens aber mit der Beendigung der Betriebshaftpflichtversicherung. Insbesondere versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 12.1.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand, (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 12.1.2 als Dienstherr von Tageseltern und in seinem Haushalt tätigen Personen; 12.1.3 aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist; 12.1.4 als Eigentümer oder Inhaber 1 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer); 2 eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses oder eines im Inland gelegenen eigenen Zweifamilienhauses, sofern es auch vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person selbst bewohnt wird; 3 von im Inland gelegenen Ferien- und Wochenendhäusern, Ferienwohnungen und auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen (Dauercamping), sofern sie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, Teiche und Flüssiggastankanlagen sowie eines Schreber-, Kleingartens inkl. dazugehörigem Gartenhaus. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs- oder Hauseigentümer wegen Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Müllsammelbehälter). Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; - 152 - [Seite 153] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung bis zu einer Grundstücksgröße von 2.000 m², soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. 5 Hierbei ist für Ziffer 1 bis 4 mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a. aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Betrieb von Treppenliften, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); b. aus der Vermietung - von einzeln vermieteten Wohnräumen und Ferienzimmern sowie von nicht mehr als drei Räumen zu gewerblichen Zwecken, nicht jedoch von Wohnungen und Garagen; - einer Einlieger- oder Eigentumswohnung im Inland, auch Zweitwohnung im selbst bewohnten Zweifamilienhaus; - eines Ferien- oder Wochenendhauses oder einer Ferienwohnung im Inland; einschließlich der zum jeweiligen vermieteten Objekt zugehörigen Garagen, Einstellplätze. Werden mehr als die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen benannten Wohnungen, Häuser oder Wohnräume vermietet, finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung gemäß Ziffer 1.12.2 Nr. 2 des Allgemeinen Teils zur Police Anwendung; c. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Bausumme je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 1.12.2 Nr. 3 in Verbindung mit Ziffer 1.16.1 des Allgemeinen Teils zur Police). Übersteigt die veranschlagte Bausumme den Betrag von 100.000 EUR, sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse nicht mitversichert; - Voraussetzung für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Planung und Errichtung einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage ist die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb; - Zur Bausumme werden alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden (Erdarbeiten) einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen) gezählt; d. aus dem Besitz und Betrieb von Anlagen (auch mittels Bohrung errichtete Geothermieanlagen) zur Energieversorgung (Wärme- und Elektroenergie) ausschließlich für das versicherte Gebäude oder Grundstück. Hierunter fallen auch Anlagen, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt und ganz oder teilweise Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers einspeist; - Weiterhin nicht versichert sind Risiken aus der Einspeisung der gewonnenen Energie in das Netz der örtlichen Energieversorger bzw. die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); - Für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer mittels Bohrung errichteten Geothermieanlage gilt eine Höchstersatzleistung. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht.; e. aus der Einspeisung von Energie in das Netz des örtlichen Energieversorgers, wenn die Energie ausschließlich mittels einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis zu 15 kWp erzeugt wurde und - 153 - [Seite 154] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police sich die Anlage auf dem versicherten Gebäude oder Grundstück befindet. Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche aufgrund von Lieferverpflichtungen und aus einer direkten Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern); f. als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; g. der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; 12.1.5 als Radfahrer und aus dem Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Pedelecs oder gleichartiger Fahrzeuge. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon etc.), an denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt; 12.1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); 12.1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder strafbaren Handlungen; 12.1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden – ausgenommen eines speziell ausgebildeten und verordneten Assistenzhunds (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder Therapiehund) –, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; 12.1.9 als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde; 12.1.10 als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde und als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken; Für die Ziffer 12.1.9 bis Ziffer 12.1.10 gilt: Versicherungsschutz besteht nur, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. 12.1.11 wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von 1 Kraftfahrzeugen a. und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; b. mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; c. und nicht versicherungspflichtigen Anhängern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse gemäß Ziffer 1.12.2 Nr. 2 und Ziffer 1.16.1 Nr. 6a des Allgemeinen Teils zur Police. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. - 154 - [Seite 155] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, 3 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren- oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Ferner ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eigener Windsurfbretter, sofern sie nicht verliehen oder vermietet werden; 4 ferngelenkten Modellfahrzeugen. 12.1.12 aus der Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter oder -vater) für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder) insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen oder fremden Haushalts sowie in für den Betreuungszweck angemieteten Räumen, aber auch außerhalb der Räume, z. B. beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen. Mitversichert 1 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden; 2 ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern, soweit für diese Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 3 sind im Umfang von Ziffer 12.3.3 (Mietsachschäden) an den zur Ausübung der Tätigkeit gemieteten Räumen und Gebäuden. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu betreuenden Kinder; 12.1.13 aus selbstständiger oder nebenberuflicher Tätigkeit, sofern kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Bei dieser selbstständigen bzw. nebenberuflichen Tätigkeit darf es sich ausschließlich handeln um: 1 das Austragen von Zeitungen; 2 Flohmarkt- oder Basarverkauf; 3 Erteilung von Nachhilfe- oder Musikunterricht sowie Fitnesskursen; 4 den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung und Schmuck. Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden. Nicht versichert wird die Haftpflicht aus Schäden an Kommissionswaren. Für die Ziffer 12.1.12 bis Ziffer 12.1.13 gilt: Sofern der Gesamtjahresumsatz aller Tätigkeiten den in der Leistungsübersicht ausgewiesenen Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz. 12.1.14 aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrages aufbewahrt hat - insofern abweichend von Ziffer 1.19.7 und Ziffer 1.19.8 des Allgemeinen Teils zur Police. Weiterhin nicht versichert sind: 1 Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen; 2 Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung; 3 Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren; - 155 - [Seite 156] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Vermögensfolgeschäden; 5 Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (ausgenommen Boote ohne Motor oder Segel sowie Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler, Kitesportgeräte) sowie an Kraftfahrzeuganhängern; 6 Schäden durch Abhandenkommen von fremden Schlüsseln gemäß Ziffer 12.3.4. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.2 Mitversicherte Personen 12.2.1 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht 1 des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers 2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (Wartezeit bis zu einem Jahr ist mitversichert) und noch keine auf Dauer angelegte leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben (berufliche Erstausbildung - Lehre, Studium, auch Bachelor - und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Betriebspraktika bzw. fachpraktischem Unterricht. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies gilt auch bei behördlich gemeldeter Arbeitslosigkeit bis ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung, sofern eine häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner besteht. 3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; 4 alleinstehender Eltern- und Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind, 5 Personen, die jeweils vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (zum Beispiel Au- Pairs, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit für diese Person nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII handelt. Zu Ziffer 12.2.1 Nr. 1 bis Ziffer 12.2.1 Nr. 3 gilt: Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. - 156 - [Seite 157] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 12.2.2 Der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder gemäß Ziffer 12.2.1 Nr. 2 und Ziffer 12.2.1 Nr. 3 sind gemäß den nachstehenden Voraussetzungen mitversichert: 1 Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Der mitversicherte Partner muss am Wohnsitz des Versicherungsnehmers laut Einwohnermeldeamt gemeldet sein. 2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer. Mitversichert sind jedoch Regressansprüche gesetzlicher Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger nach § 116 (1) SGB X. 3 Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. 4 Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziffer 12.9 sinngemäß. 12.2.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuchs SGB VII handelt. 12.3 Deckungserweiterungen 12.3.1 Auslandsschäden bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen a. die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, b. die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind, c. aus dem zeitlich unbefristeten Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten der EU und den Staaten Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra sowie der Vatikanstadt, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Bei Versicherungsfällen in den USA bzw. US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 1.18.5 des Allgemeinen Teils zur Police - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Weiterhin nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. - 157 - [Seite 158] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 12.1.4 Nr. 1 bis 3. 3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 12.3.2 Häusliche Abwässer und Abwassergrube Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 1.19.16 Nr. 1 des Allgemeinen Teils zur Police - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden 1 durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals, 2 als Inhaber einer für eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. 12.3.3 Mietsachschäden 1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht a. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; b. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); c. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. 2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. 3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen a. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, b. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, c. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer 12.3.3 Nr. 1c. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden. 4 Die jeweilige Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.3.4 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 1 Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 1.15 des Allgemeinen Teils zur Police und abweichend von Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von a. privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage); - 158 - [Seite 159] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit, einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art überlassen werden; c. Schlüsseln zu privaten Bankschließfächern, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten für elektronische Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz umfasst - die Kosten für die Auswechslung von Schlössern, - die Beschaffung neuer Schlüssel- bzw. Codekarten, - eine Zugangsänderung oder Zugangssperrung, - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), - einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde bis zur Auswechslung der Schlösser. 2 Mitversichert ist im Rahmen und Umfang von Ziffer 12.3.4 Nr. 1 das Abhandenkommen von a. fremden berufsbezogenen Schlüsseln; b. Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Amtes, auch Ehrenamtes überlassen werden. 3 Nicht versichert ist sind a. die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, b. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln; c. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs); d. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden). 4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.3.5 Deliktsunfähige Kinder In Erweiterung von Ziffer 12.2.1 Nr. 2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit bei minderjährigen, mitversicherten Kindern, sofern ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.3.6 Ansprüche anlässlich eines Gefälligkeitsverhältnisses Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist und der Versicherungsnehmer dies wünscht. Regressansprüche gegenüber schadenersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags sind. Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.4 Risikobegrenzungen Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, - 159 - [Seite 160] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, soweit nicht Ziffer 12.1.11 etwas anderes bestimmt. 12.5 Eigenschutz Plus (Forderungsausfallversicherung) 12.5.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). 2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. 12.5.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra und der Vatikanstadt festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass a. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, b. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder c. ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, - 160 - [Seite 161] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 12.5.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. 2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 3 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 4 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 12.5.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - für Schadenersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem europäischen Staat eintreten. 12.5.5 Nicht versicherte Risiken 1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an a. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern; b. Immobilien; c. Tieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist; d. Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. 2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, b. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs, c. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, d. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder e. ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt. 12.6 Kautionsleistung im Ausland 12.6.1 Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im europäischen Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in jedem Versicherungsfall den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von maximal 100.000 EUR, maximal jedoch das Zweifache für alle Schäden eines Versicherungsjahres, zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den - 161 - [Seite 162] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 12.6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 12.7 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung 12.7.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Ziffer 1.19.17 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens des Versicherungsnehmers bzw. über das ihm zurechenbare System, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um 1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren oder andere Schadprogramme; 2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen a. sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten sowie b. der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung bzw. korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Zu Ziffer 12.7.1. Nr. 1 bis 3 gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 1.5. des Allgemeinen Teils zur Police (Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten). 12.7.2 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.7.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 12.7.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 2 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 3 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 4 Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 5 Betrieb von Datenbanken. 12.7.5 Nicht versichert sind Ansprüche 1 wegen Schäden die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst a. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme bzw. Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - 162 - [Seite 163] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police b. Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); 2 die in engem Zusammenhang stehen mit a. massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), b. Dateien (z. B. Cookies, WebBugs), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet- Nutzer gesammelt werden sollen; 3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 12.8 Ansprüche aus Benachteiligungen für Privatpersonen 12.8.1 Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen - abweichend von Ziffer 1.19.19 des Allgemeinen Teils zur Police - Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den im folgenden genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gründe für eine Benachteiligung sind die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Beschäftigte sind auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist. Mitversicherte Personen sind die in Ziffer 12.2.1 und 12.2.2 genannten Personen. 12.8.2 Versicherungsfall und zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 1 Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.12.1 des Allgemeinen Teils zur Police - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. 2 Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 3 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. - 163 - [Seite 164] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 4 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. 5 Meldung von Umständen Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen haben die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 12.8.3 Die Ersatzleistung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.8.4 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1 gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; 2 die von den mitversicherten Personen gemäß Ziffer 12.2.1 geltend macht werden; 3 teilweise abweichend von Ziffer 12.3.1 a. welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden -; b. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; 4 auf Entschädigung oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind; 5 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch SGB VII handelt. 12.9 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers und Nachversicherungsschutz Entfällt die Mitversicherung der in Ziffer 12.2.1 und Ziffer 12.2.2 genannten Personen, weil - der Versicherungsnehmer verstorben ist, - die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde, - Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Hauptfälligkeit. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz bei dem Versicherer oder seinen Konzerngesellschaften - 164 - [Seite 165] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police beantragt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 12.10 Gewässerschadenrestrisiko 12.10.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt). 12.10.2 Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung des Allgemeinen Teils zur Police. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritten zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 12.10.3 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 1 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 2 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. - 165 - [Seite 166] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 12.10.4 Mitversicherte Risiken 1 Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 12.10.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 205 l/ kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1000 l/kg nicht übersteigt und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe im Umfang von Ziffer 12.10.1 bis Ziffer 12.10.3 sowie nachstehender Erläuterungen. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziffer 1.12.2 Nr. 2 des Allgemeinen Teils zur Police - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. 2 Diese Gewässerschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. 3 Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Besonderen Bedingungen eingeschlossen ist, insbesondere das Halten, der Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck. 4 Nach Ziffer 12.10.4 Nr. 1 ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Kleingebinden Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 5 Rettungskosten im Sinne von Ziffer 12.10.2 entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich- rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen 6 Die Bestimmungen nach Ziffer 1.12.2 Nr. 3 in Verbindung mit Ziffer 1.16.1 und Ziffer 1.12.3 des Allgemeinen Teils zur Police - Vorsorgeversicherung - finden keine Anwendung. 7 Eingeschlossen sind - abweichend Ziffer 1.12.1 des Allgemeinen Teils zur Police - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage gemäß Ziffer 12.10.4 Nr. 1 ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Weiterhin nicht versichert sind Schäden an der Anlage gemäß Ziffer 12.10.4 Nr. 1 selbst. 12.10.5 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. - 166 - [Seite 167] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 12.11 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 12.11.1 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 1.12.1 des Allgemeinen Teils zur Police - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags 1 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder 2 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. 12.11.2 Nicht versichert sind 1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 2 Pflichten und Ansprüche wegen Schäden a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 12.11.3 Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. 12.11.4 Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. Hundehalterhaftpflichtversicherung 12.12 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zur Hundehalterhaftpflichtversicherung Versichert ist im Rahmen von Ziffer 1 und 14 sowie der nachfolgenden Bestimmungen - die den - 167 - [Seite 168] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police allgemeinen Regelungen vorgehen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 12.1 als Hundehalter. 12.12.1 Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, sind nicht mitversichert. 12.12.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. 12.13 Deckungserweiterungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung 12.13.1 Auslandsschäden Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt: Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.10 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 12.13.2 Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.7 des Allgemeinen Teils zur Police - die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden durch versicherte Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht. 12.13.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen 1 Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, 2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, 3 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. 12.14 Risikobegrenzungen zur Hundehalterhaftpflichtversicherung Weiterhin nicht versichert sind 12.14.1 gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat; 12.14.2 wegen Schäden durch „Kampfhunde“, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Als „Kampfhunde“ gelten folgende Hunderassen und deren Kreuzungen mit anderen Hunden: - American Staffordshire Terrier, - Bullterrier, - Pitbull, - Staffordshire Bullterrier; - 168 - [Seite 169] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 12.14.3 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Benutzer in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Zum Gebrauch gehört z. B. auch 1 Ein- und Aussteigen, 2 Be- und Entladen, 3 Betanken und Aufladen, 4 Reparatur, Wartung und Reinigung, 5 Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Bewegung gesetzt wird; 12.14.4 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft-/Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-/Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten; 12.14.5 aus Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft-/Raumfahrzeugen oder Luft-/Raumfahrzeugteilen und zwar wegen Schäden an Luft-/Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-/Raumfahrzeuge. 12.15 Gewässerschadenrestrisiko zur Hundehalterhaftpflichtversicherung Die Regelungen der Ziffer 12.10 finden entsprechend Anwendung. 12.16 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) zur Hundehalterhaftpflichtversicherung Die Regelungen der Ziffer 12.11 finden entsprechend Anwendung. - 169 - [Seite 170] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 13 Individuelle Vertragsvereinbarungen - soweit vereinbart - Bauträger und Erschließungsträger 13.1 Definition Bauträger, Erschließungsträger Definitionen im Sinne dieser Bedingungen: 13.1.1 Bauträger ist, wer auf eigenem Grund und Boden Bauvorhaben (Eigen- und Vorratsbauten) zum Zwecke der späteren Vermietung oder des späteren Verkaufs errichtet und die Ausführungsleistungen vollständig vergibt. 13.1.2 Erschließungsträger ist, wer mit der Erschließung von Grundstücken durch die Gemeinde beauftragt wird oder die Erschließung per Erschließungsvertrag übertragen bekommt. 13.2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes für die Tätigkeit als Bauträger oder Erschließungsträger Für die Tätigkeit als Bauträger sowie Erschließungsträger gelten – sofern mitversichert – folgende Änderungen des Versicherungsschutzes: 1 Nicht vereinbart gelten folgende Ziffern: Ziffer 2.8 Schäden am Gewerk des Subunternehmers Ziffer 2.9 Mitversicherung von Schäden an hergestellten Sachen Ziffer 2.24.7 Haftung für Unterlieferanten Ziffer 2.35 Schäden an Arbeitsgeräten und Arbeitsmaschinen Ziffer 3.4.3 Mangelnebenkosten Ziffer 3.4.4 Nachbesserungsbegleitschäden 2 Geändert werden folgende Ziffern: Ziffer 2.1.1 1 a) Immobilien wird wie folgt ersetzt: a. des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-, Reparatur- und Abbrucharbeiten für eigene Bauvorhaben und der jeweiligen Käufer als Bauherren, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse. Für das Risiko als Bauherr finden die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.8 und 1.19.16 keine Anwendung. Soweit es sich um Schäden durch Unterfangungen, Unterfahrungen, Senkungen eines Grundstückes, Erschütterungen infolge von Rammarbeiten oder Erdrutschungen handelt, wird sich der Versicherer nicht auf den Ausschluss der Ziffer 1.19.11 Nr. 2 b berufen. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Bestimmungen zum Umweltrisiko gemäß Ziffer 4; - 170 - [Seite 171] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 13.3 Planungshaftpflicht nach Bauabnahme für Bauträger, Erschließungsträger Eingeschlossen ist die Planungshaftpflicht gemäß Ziffer 8.1 und 8.3, wobei Ziffer 8.3 wie folgt ersetzt wird: 13.3.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang von Ziffer 13.1.1 ff. die gesetzliche Haftpflicht aus der Planung oder aus einer ausdrücklichen, falschen Anweisung - nicht jedoch Unterlassen - des Versicherten bei der Bauüberwachung. 13.3.2 Abgrenzung des versicherten Risikos 1 Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von Ziffer 13.3.1, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Bauleistungen erbringt oder erbringen lässt oder Baustoffe liefert oder liefern lässt. 2 Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Mängeln und Schäden und alle sich daraus ergebenden Folgeschäden an den vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag von Dritten geplanten Bauwerken bzw. Anlagen besteht nur, wenn diese nach einer erfolgten Endabnahme (nicht Teilabnahme) durch den Auftraggeber oder Käufer erstmalig festgestellt werden und über die Bauabnahme ein förmliches Abnahmeprotokoll aufgenommen wurde. Als Auftraggeber oder Käufer gelten nicht der Versicherungsnehmer, sein Ehegatte oder Unternehmen, die vom Versicherungsnehmer oder seinem Ehegatten geleitet werden, die ihnen gehören oder an denen sie beteiligt sind. Die Beweislast, dass der Schaden am Bauwerk auf einem schuldhaft verursachten Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler beruht, trägt der Versicherungsnehmer. - 171 - [Seite 172] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 14 Besonderer Teil zur Police (BT) 14.1 Beitragsberechnung, Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, Beitragsregulierung Ergänzend zu Ziffer 1.4 gilt: 14.1.1 Der Versicherungsnehmer hat bei Beginn seiner Versicherung und später jährlich im Voraus einen vorläufigen Beitrag zu entrichten, der sich nach der Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme, dem Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) oder anderen Bemessungsfaktoren für das abgelaufene Rechnungsjahr, bei Neuabschlüssen für das laufende Rechnungsjahr, bemisst. 14.1.2 Gemäß Ziffer 1.4 hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 14.2 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 2 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 5 Ziffer 14.2 bezieht sich bei Berechnung nach Umsatzsumme und Jahreslohn- und -gehaltssumme oder Bausumme nur auf die Mindestbeiträge. 14.2 Beitragsangleichung 14.2.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 14.2.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. - 172 - [Seite 173] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 14.2.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 14.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre gemäß Ziffer 14.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 14.2.4 Liegt die Veränderung gemäß Ziffer 14.2.2 oder 14.2.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 14.3 Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 14.2.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in Textform kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 14.4 Kündigung nach Versicherungsfall 14.4.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn 1 vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder 2 dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Die Kündigung durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer muss in Textform erfolgen. 14.4.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 14.5 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 14.5.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. - 173 - [Seite 174] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 14.5.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle 1 durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, 2 durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer oder durch den Versicherungsnehmer muss in Textform erfolgen. 14.5.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 1 der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; 2 der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 14.5.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 14.5.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 14.6 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 14.7 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 14.8 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 14.8.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. - 174 - [Seite 175] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 14.8.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 14.8.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 14.8.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 14.8.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 14.9 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. - 175 - [Seite 176] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 15 Wichtige Informationen, Merkblätter 15.1 Informationen bei allen Versicherungszweigen laut § 1 der Verordnung über Informationspflichten zu Versicherungsverträgen (VVG – Info) 15.1.1 Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334. Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 1 02, 20097 Hamburg, vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884. Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen „Schaden- und Unfallversicherung“, „Rechtsschutz“ sowie „Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden“ fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, vertreten durch den Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender Jens Hasselbächer, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 114106927. 15.1.2 Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils Ziffer 1.1 bis 1.10 sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. 15.1.3 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Ziffer 1.3. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. 15.1.4 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG und der Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G. im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. 15.1.5 Zustandekommen des Vertrages Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum - 176 - [Seite 177] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post oder auf elektronischem Wege. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. 15.1.6 Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Ziffer 1.3.3). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. 15.1.7 Vorläufige Deckungszusagen Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins bzw. Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein bzw. Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. „Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung“). 15.1.8 Widerrufsbelehrung 1 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, - und die weiteren in Ziffer 15.1.8 Nr.2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax: 0611 533 4500, E-Mail: ruv@ruv.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit Ihres Eingangs. 2 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: - 177 - [Seite 178] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police a. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; b. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; c. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; d. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; e. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; f. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; sowie alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; g. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; h. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; i. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; j. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; k. Angaben zur Laufzeit des Vertrages sowie Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; l. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; m. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; - 178 - [Seite 179] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police n. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; o. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; p. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; q. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 15.1.9 Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von - 1/360 des jährlichen Beitrags, - 1/180 des halbjährlichen Beitrags, - 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder - 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. 15.1.10 Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. - 179 - [Seite 180] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 15.1.11 Laufzeit des Vertrages Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw., dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 1.2.2). 15.1.12 Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 1.2.2). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. 15.1.13 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Ziffer 1.9). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. 15.1.14 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmanns Private Kranken und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie über den nachfolgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können diese Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen: Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU) und Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg (bspw. über diese Internetseite oder per E-Mail) beantragt bzw. geschlossen. Kontakt per E-Mail: ruv@ruv.de 15.1.15 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 15.1.16 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Ziffer 14.3 bis 14.6). - 180 - [Seite 181] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 15.2 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 15.2.1 Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) 1 Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. 2 Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? a. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. lm Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. b. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3 Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4 Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. - 181 - [Seite 182] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5 Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 15.2.2 Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) 1 Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. 2 Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. 15.3 Merkblatt zur Datenverarbeitung 15.3.1 Wozu dient dieses Merkblatt? Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen - 182 - [Seite 183] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Daten. Diese nutzen wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten, sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de. Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln zum 01.01.2014 anwenden. Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. 15.3.2 Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der R+V Versicherung AG Datenschutzbeauftragter Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefon: 0800 533-1112 Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: datenschutz@ruv.de Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag haben, nutzen Sie bitte die allgemeinen Kontaktkanäle Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de. 15.3.3 Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten? Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. im Schadens- oder Leistungsfall. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken. Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag zusammenhängen. Beispielsweise kann dies der Fall sein, um - zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen: Vorschriften, in deren Rahmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc. - Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren - die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern - in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten - Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren - versicherungsrelevante Forschungszwecke zu betreiben, z. B. Unfallforschung - die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt und Vorteile kalkuliert werden können - Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären. - 183 - [Seite 184] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten, uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind. 15.3.4 Rechtsgrundlagen In vielen Fällen ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten. 15.3.5 Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen. In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten. Beispiele: - Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Adressrecherche durch, um aktuelle Anschriftdaten zu ermitteln. - Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen. - Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, um den Betroffenen im Leistungsfall kontaktieren zu können. - Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. - Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko. - Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden. - Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die - 184 - [Seite 185] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police jeweiligen Informationen zum Sachverhalt. - Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Ziffer 15.3.11. - Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der Antragsaufnahme. 15.3.6 An wen übermitteln wir Ihre Daten? lm Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen: 1 Rückversicherer Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen. Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung. Wenn es erforderlich ist, gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. Informationen zur Datenverarbeitung bei den in Frage kommenden Rückversicherern finden Sie auf unseren Internetseiten: www.rv-re.de. 2 Versicherungsvermittler Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerrufsrecht nutzen. Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut. Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage. Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre gesonderte Einwilligung ein. 3 Datenübermittlung an andere Versicherer Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben. Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein. Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. Den Datenaustausch dokumentieren wir. Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden. Auch dann erfolgt die Datenübermittlung - 185 - [Seite 186] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen einholen. 4 Zentrales Hinweis-und Informationssystem (HIS) Während wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-his.de. Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil. Ergänzende Informationen über die Anfrage beim HIS finden Sie in unserer Datenschutzerklärung: www.ruv.de/datenschutz Eine Meldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden, informieren wir Sie schriftlich darüber. a. Schaden An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet wurden. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. lm Schadensfall kann es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben müssen. b. Rechtsschutz An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem - 186 - [Seite 187] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt. 5 Kfz-Zulassungsstelle Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung sowie bei allen sonstigen versicherungsrelevanten Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz- Zulassungsstelle vorlegen, um ein Kfz zuzulassen. 6 Auftragnehmer und Dienstleister lm Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ ausgelagert, sondern Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte Funktionsübertragung vor. Typische Beispiele hierfür sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer oder medizinische Dienstleister. Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die Datenübermittlung bei Funktionsübertragungen ein Widerspruchsrecht. Ein Beispiel: Bei einem zurückliegenden Versicherungsfall hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass ein bestimmter Sachverständiger Ihren Sachverhalt falsch begutachtet hat. In einem erneuten Schadensfall können Sie der Beauftragung desselben Sachverständigen widersprechen, da begründete Einwände gegen diesen bestehen. Dagegen reicht es nicht aus, wenn Sie ohne Angabe besonderer Gründe keine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten Dienstleister wünschen. Funktionsübertragungen finden Sie in der oben genannten Dienstleisterliste. 7 Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge oder Ihr Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. So wird z. B. Ihre Adresse gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe können diese Stammdaten einsehen. Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden Unternehmen der Gruppe abfragbar. Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung angebunden: R+V Versicherung AG R+V Allgemeine Versicherung AG R+V Direktversicherung AG - 187 - [Seite 188] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police R+V Gruppenpensionsfonds-Service GmbH* R+V Krankenversicherung AG R+V Lebensversicherung AG R+V Lebensversicherung a.G. R+V Luxembourg Lebensversicherung S.A., Niederlassung Wiesbaden R+V Pensionsfonds AG R+V Pensionskasse AG R+V Pensionsversicherung a.G. R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH* R+V Service Center GmbH* R+V Treuhand GmbH* RUV Agenturberatungs GmbH* Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G. KRAVAG-HOLDI NG Aktiengesellschaft KRAVAG-ALLGEM EINE Versicherungs-AG KRAVAG-LOG ISTIC Versicherungs-AG KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Beabeitungszentrum GmbH* KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)* Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Condor Dienstleistungs-GmbH* R+V Dienstleistungs-GmbH* Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH* carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH* CHEMI E Pensionsfonds AG compertis Beratungsgesellschaft f ü r betriebliches Vorsorgemanagement mbH* UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH* * Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher auf personenbezogene Daten zugreifen. Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. 8 Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, z. B. an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene. 9 Leasing- und Kreditgeber Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit R+V abschließen, informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist. Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein finanzielles Ausfallrisiko - 188 - [Seite 189] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police beurteilen kann. 10 Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind. Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde die Daten erhalten darf. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Daten an Behörden zu übermitteln, z. B. - wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen an die Deutsche Bundesbank oder - bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen Meldestellen. In allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine Einwilligung ein. 11 Mitversicherte In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt, kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 15.3.7 Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen rechtlichen Vorgaben. Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von lT-Leistungen oder an Sachverständige. Auswahl und vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln. Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere Versicherer). Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen. Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B. Rechtsanwälte). Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein. 15.3.8 Wie lange speichern wir Ihre Daten? Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein. Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung (RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre. Die Speicherdauer richtet sich weiter nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die z. B. nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Weitere Informationen zu unseren Löschfristen finden Sie im Internet unter https://www.ruv.de/static-files/ ruvde/downloads/datenschutz/loeschfristen.pdf. Die Liste schicken wir Ihnen gerne auch per Post. Bitte - 189 - [Seite 190] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten. 15.3.9 Welche Rechte haben Sie? Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerrufsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. 15.3.10 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. 15.3.11 Wann informieren wir uns über Ihrer Bonität? Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung sowie die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem 1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Im Falle einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der R+V Direktversicherung AG erfassen wir die von unserem Dienstleister infoscore Consumer übermittelten Score-Werte. Diese speichern wir bei Abschluss eines Vertrages zur Versicherungsnummer des jeweiligen Versicherungsnehmers. Das dient der Qualitätssicherung des angewendeten Scoring-Verfahrens. Den Score-Wert gleichen wir über einen Zeitraum von sechs Jahren mit Schadens-, Storno- und Mahnquoten ab. Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma, Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistische Verfahren unter Nutzung von Anschriftdaten zu erhalten. Das berechtigte Interesse an einer Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG. Unsere Partner sind: Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76592 Baden-Baden - 190 - [Seite 191] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Anschriftdaten über die Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein. Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die die Auskunftei gespeichert hat, wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei. 15.3.12 Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung? Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen wie der GOA) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht. Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte: - Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen, - Darlegung des eigenen Standpunkts und - Recht auf Anfechtung der Entscheidung. Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können. In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling). 15.3.13 Beschwerderecht Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 Datenschutzverordnung). 15.4 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. 15.5 Gender-Hinweis Sofern im Text aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter. - 191 - [Seite 192] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police 16 Mehrwertschutz - soweit vereinbart - 16.1 Umfang des Versicherungsschutzes 16.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den jeweils für diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen (Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe - HAI BAU, sonstigen individuellen Vertragsvereinbarungen und den Beschreibungen des versicherten Risikos). Die Bestimmungen dieses Mehrwertschutzes gehen den vorgenannten Bedingungen voran. 16.1.2 Durch diesen Vertrag besteht Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und – soweit vereinbart – für Vermögensschäden wegen Haftpflichtansprüchen, deren Höhe die Versicherungssummen des noch bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehenden Vertrages (fremdplatzierten Grundvertrages) übersteigt und hierfür Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages besteht. Die Ersatzleistung aus diesem Vertrag ist beschränkt auf den Teil des Schadens, der die Versicherungssummen des fremdplatzierten Grundvertrages übersteigt (Summendifferenz-Deckung/DIL). Die aus diesem Vertrag insgesamt zu erbringenden Leistungen bleiben jedoch, unter Abzug der Ersatzleistungen aus dem fremdplatzierten Grundvertrag, auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungssummen, Ersatzleistungen und Maximierungen begrenzt. 16.1.3 Sofern der Versicherungsumfang dieses Vertrages weitergeht als der Versicherungsumfang des fremdplatzierten Grundvertrages, findet der durch diesen Vertrag gewährte Versicherungsschutz ebenfalls Anwendung (Konditionsdifferenz-Deckung/DIC). 16.1.4 Bei nachträglichen nach Beginn dieser Differenzdeckung eingetretenen Änderungen oder Wegfall des Versicherungsschutzes des fremdplatzierten Grundvertrages besteht für die dadurch entstehenden Leistungsausfälle kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Soll eine entsprechende Erhöhung und/ oder Erweiterung der Leistungen über diesen Vertrag erfolgen, so bedarf es hierfür einer besonderen Vereinbarung mit dem Versicherer. 16.1.5 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, 1 Änderungen des fremdplatzierten Grundvertrages unverzüglich anzuzeigen und 2 alle den fremdplatzierten Grundvertrag betreffenden Nachträge oder Bestätigungen sowie sonstigen Dokumente einzureichen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 1.5 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 16.2 Risikobegrenzungen Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrages eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß den Ziffern 1.12.2 Nr. 3, 1.16.1 und 4.1.2 finden keine Anwendung. 16.3 Selbstbeteiligung Sofern bei einem Versicherungsfall durch den fremdplatzierten Grundvertrag Versicherungsschutz geboten wird, richtet sich die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers nach den Regelungen des fremdplatzierten Grundvertrages. Sofern bei einem Versicherungsfall zusätzlich Versicherungsschutz durch diesen Vertrag geboten wird, - 192 - [Seite 193] Bedingungen R+V Haftpflicht-Police gelten die Selbstbeteiligungen des fremdplatzierten Grundvertrages, mindestens jedoch die Selbstbeteiligungsregelungen dieses Vertrages. Wurde bei einem Versicherungsfall im Rahmen des fremdplatzierten Grundvertrages bereits eine Selbstbeteiligung seitens des Versicherungsnehmers geleistet, so wird diese auf die Selbstbeteiligung dieses Vertrages angerechnet, sofern sie höher ist als die der fremdplatzierten Grundversicherung. Für die im Rahmen des fremdplatzierten Grundvertrages vereinbarte Selbstbeteiligung besteht jedoch kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 16.4 Schadenmeldung Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich und umfassend den Versicherer zu informieren, wenn Schadenersatzansprüche gegen ihn erhoben, angedroht oder von ihm selbst befürchtet werden, die diesen Vertrag betreffen könnten. 16.5 Anderweitig bestehende Exzedentenverträge Die Ziffern 16.1 bis 16.4 dieser individuellen Vertragsvereinbarung gelten auch für eventuell außerhalb dieses Vertrages bestehende, vorrangige Exzedentenverträge. 16.6 Dauer der individuellen Vertragsvereinbarung (Differenzdeckung) Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein und seinen Nachträgen dokumentierten Zeitpunkt. Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz gemäß dieser Differenzdeckung automatisch zum vereinbarten und im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen dokumentierten Ablauf des fremdplatzierten Grundvertrages, spätestens jedoch nach einem Jahr. Einer besonderen Kündigung bedarf es insoweit nicht. Ab diesem Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz im Rahmen und vollem Umfang der diesem Vertrag ohne diese Differenzdeckung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen R+V Haftpflicht All Inclusive für das Baugewerbe (HAI BAU Individual). Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der fremdplatzierten Grundversicherung, frühestens aber ab Kenntnis des Versicherers dieses Vertrages von der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Gleichzeitig wird ab diesem Zeitpunkt der für die laufende Versicherungsperiode vereinbarte Beitrag bzw. Folgebeitrag in ungekürztem Umfang fällig. - 193 -