Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: ARAG Haushalt-Schutz 2021: Informationen und Bedingungen mit HSB Hausrat 2021
[Seite 1]
ARAG Haushalt-Schutz 2021
· ARAG Hausrat-Schutz
(HSB Hausrat 2021)
· ARAG Glasbruch-Schutz
(HSB Glas 2021)
· ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz
(HSB Fahrrad 2021)
· ARAG Elektronik-Schutz
(HSB Elektronik 2021)
· ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief
(HSB HuW 2021)
Informationen und Bedingungen
Stand 11.2021
A 001a 07.2025
[Seite 2]
Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im
Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und
Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme
flüssiger vorlesen.
2
[Seite 3]
ARAG Haushalt-Schutz 2021 – Leistungsübersicht
Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar nicht versichert
Hausrat-Schutz Teil B Nr. Basis Komfort Premium
Versicherungssumme/Entschädigungsgrenze/Vorsorge
Quadratmetermodell 14.3
Höchstentschädigung Quadratmetermodell Police 300.000 € unbegrenzt unbegrenzt
(mit Unterversicherungsverzicht)
Vorsorgeversicherung: 10 Prozent der Wohnfläche 14.3
Vorsorgeschutz Wohnungswechsel 17.5.1 12 Monate 12 Monate 12 Monate
Versicherte Kosten: Zahlung bis zur Höchstentschädigungsgrenze; 12.2 30.000 € unbegrenzt unbegrenzt
darüber hinaus maximal bis zu
Keine Leistungskürzung aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung ei 22 30.000 € unbegrenzt unbegrenzt
nes Versicherungsfalls bis zur Schadenhöhe von
Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvor 21.2 5.000 € unbegrenzt
schriften (Teil B 21.1) bis zu einer Schadenhöhe von
Keine Anrechnung einer Unterversicherung bei Kleinstschäden bis 17.5.3 500 € 5.000 €
Summenmodell 14.2
Versicherungssumme Summenmodell Police wie vereinbart wie vereinbart wie vereinbart
Vorsorgeversicherung: 10 Prozent der Versicherungssumme 14.2 maximal
30.000 €
Vorsorgeschutz Wohnungswechsel 16.2 12 Monate 12 Monate 12 Monate
Versicherte Kosten: Zahlung bis zur Versicherungssumme; darüber 12.2 30.000 € Versicherungs- Versicherungs-
hinaus maximal bis zu summe summe
Keine Leistungskürzung aufgrund einer grob fahrlässigen Herbeiführung ei 22 30.000 € unbegrenzt unbegrenzt
nes Versicherungsfalls bis zur Schadenhöhe von
Keine Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsvor 21.2 5.000 € unbegrenzt
schriften (Teil B 21.1) bis zu einer Schadenhöhe von
Keine Anrechnung einer Unterversicherung bei Kleinstschäden bis 17.5.3 500 € 5.000 €
Feuer
Brand, Nutzwärmeschäden 2.2
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden durch Blitzschlag 2.3
Explosion, Explosionsschäden durch Kampfmittel (Blindgängerschäden), 2.4
Implosion, Verpuffung
Schäden durch die Beseitigung von Kampfmitteln 2.4
Überschalldruckwellen 2.5
Rauch und Rußschäden 2.6
Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder sonstigen 2.7
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
Radioaktive Isotope 2.8
Schäden durch Feuer auf dem Grundstück an Gartenmöbeln,-geräten 2.9
(z.B. Rasenmäher, Mähroboter), Skulpturen, Sportgeräten, Kinderspiel- Skulpturen
zeugen, Wäschespinnen, Kleinvieh inkl. Futter oder Streuvorräte 10.000 €
Seng- und Schmorschäden 2.10
Schäden durch Verkehrs- bzw. Transportmittelunfälle von Bus, Bahn, Taxi 2.11
oder Miet-PKW
Einbruchdiebstahl/Diebstahl/Raub
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl 3.2.1
Einbruchdiebstahl auch bei Eindringen durch nicht versicherte Räume 3.2.2
Einbruchdiebstahl durch Manipulation (Hacken) von Smart-Home Siche 3.2.3 10.000 €
rungskomponenten
Einbruchdiebstahl aus dem Kraftfahrzeug oder Wassersportfahrzeug inner 3.2.4 5.000 € 10.000 €
halb Deutschlands (auch aus Dachboxen und Anhängern)
Leistungsübersicht – ARAG Haushalt-Schutz 2021 3
[Seite 4]
Hausrat-Schutz Teil B Nr. Basis Komfort Premium
Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen, Schlafwagen 3.2.5 5.000 € 10.000 €
Vandalismus nach Einbruchdiebstahl 3.3.1
Schäden durch wild lebende Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) 3.3.2 5.000 € 10.000 €
Diebstahl
· von Überwachungseinrichtungen, Markisen und Antennen, 3.4
die fest mit dem Gebäude verbunden sind
· von sonstigen Alarm- und Schutzvorrichtungen 3.4
· von Krankenfahrstühlen und Gehhilfen 3.4.1 5.000 € 10.000 €
· von Kinderwagen 3.4.1 5.000 € 10.000 €
· von Gartenmöbeln, Gartengeräten und Wäsche auf der Leine 3.4.2 5.000 € 10.000 €
· von sonstigem Garteninventar (z. B. Grills, Skulpturen, Outdoor-Spiel- 3.4.2 5.000 € 10.000 €
oder Sportgeräten oder -gerüsten)
· von Hausratgegenständen außerhalb des Versicherungsorts (z. B. elektro 3.4.3 10.000 €
nische Geräte); auch Taschendiebstahl sowie Gepäck auf Reisen Bargeld 5.000 €
· von Go-Karts und sonstigen Spielsachen 3.4.2 5.000 € 10.000 €
· von Waschmaschinen/Wäschetrocknern aus Gemeinschaftsräumen 3.4.4 5.000 €
· von versicherten Sachen am Arbeitsplatz 3.4.5 5.000 €
· aus Patientenzimmern im Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtungen 3.4.5 5.000 €
Wertsachen Wertsachen
1.000 € 1.000 €
· aus Praxisräumen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern oder 3.4.5 5.000 €
Physiotherapeuten Wertsachen
1.000 €
· Diebstahl und Sachbeschädigung auf Friedhöfen 3.4.6 10.000 €
· Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen (Spind und Schließfach) 3.4.7 5.000 €
außerhalb von Gebäuden
Raub
· Raub 3.5
· Räuberische Erpressung 3.5.4
· Trickdiebstahl 3.4.8 5.000 € 10.000 €
· Kredit- und Geldkartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl, Raub, 3.5.5 5.000 € 10.000 €
Trickdiebstahl und Diebstahl
· Beschaffung von Zugangsdaten zu Ihrem Online-Bankkonto und den dar 3.5.6.1 5.000 € 10.000 €
aus resultierenden Vermögensschaden (Phishing)
· Online-Betrug beim Kauf und Verkauf von privaten Sachen 3.5.7 5.000 € 10.000 €
· Fehlerhafte Online-Überweisung (Inland) 3.5.8 5.000 € 10.000 €
· Schäden am Versicherungsort infolge von Löschen, Niederreißen oder 3.5.9 5.000 € 10.000 €
Ausräumen durch rechtmäßiges Handel Dritter bei vermuteten nichtversi
cherten Schäden
· Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat 3.5.10 1.000 €
Leitungswasserschäden (Bruch- und Nässeschäden)
Bruchschäden an Rohren und Installationen
· an Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung 4.1 a) aa)
· an Rohren der Warmwasser-/Dampfheizung inklusive Fußbodenheizung 4.1 a) bb)
· an Rohren von Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen 4.1 b) bb)
· an Wasserlösch-, Sprinkler- und Berieselungsanlagen 4.1 a) cc)
· an Installationen und Armaturen 4.1.1
Nässeschäden durch Wasser, Wasserdampf, wärmetragende
Flüssigkeiten
· aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung 4.2.1
· aus Anlagen der Warmwasser-/Dampfheizung inklusive Fußbodenhei 4.2.1
zung
· aus Rohren von Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen 4.2.1
4 Leistungsübersicht – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 5]
Hausrat-Schutz Teil B Nr. Basis Komfort Premium
· aus Wasserlösch-, Sprinkler- und Berieselungsanlagen 4.2.1
· aus innerhalb des Gebäudes liegenden Regenfallrohren 4.2.1
· aus in Zisternen aufgefangenem Regenwasser 4.2.1
· aus Aquarien und Wasserbetten 4.2.1
· aus Schwimmbädern 4.2.1
· aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen 4.2.2
· durch Austritt von Reinigungs- und Planschwasser 4.2.3
Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser 4.2.4 10.000 €
Naturgefahren
Sturm und Hagel
· Schäden an versicherten Sachen 5.2 c)
· Schäden an Gartenmöbeln, Gartengeräten und sonstigem Garteninventar 5.2.1 5.000 € 10.000 €
· Schäden durch eindringende Niederschläge über nicht sturmbedingte 5.2.2 3.000 €
Gebäudeöffnungen
· Schäden an versicherten Sachen innerhalb eines Kfz 5.2.3 3.000 €
Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (soweit vereinbart)
Schäden Überschwemmung und Rückstau 5.3.1 –
Erweiterter Schutz für „Überschwemmung in Hanglage“ 5.3.2
Schäden durch Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, 5.3.3 –
Vulkanausbruch, Starkregen 5.3.9
Versicherte Sachen
Eigene und fremde Sachen zum Ge- und Verbrauch 10.2.1,
10.2.3 d)
Zahme Haustiere und wilde Haustiere in Terrarien und Käfigen 10.2.3 i), j)
Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen 10.2.3 c)
Markisen 10.2.3 c)
In das Gebäude eingefügten Sachen (zum Beispiel Einbaumöbel und, Ein 10.2.3 a)
bauküchen, behindertengerechte Ein- und Umbauten), für die Sie die Ge
fahr tragen
Selbst fahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, 10.2.3 e)
Spielfahrzeuge
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich deren Motoren 10.2.3 f)
Surfgeräte und Flugdrachen 10.2.3 f), g)
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände für berufliche Zwecke 10.2.3 h)
(auch fremde Geräte für Smart-Work und Homeoffice)
Technische, optische und akustische Geräte zu Sicherung der Wohnung auf 10.2.3 k)
dem Grundstück des Versicherungsortes
Handelswaren und Musterkollektionen 10.2.4 10.000 € 20.000 €
Teile und Zubehör von Kraftahrzeugen, mobile Ladestationen 10.2.5 3.000 €
Wertsachen
Wertsachen generell 18.2 a) 30.000 € 50.000 € 100.000 €
davon Wertsachen außerhalb von Tresoren: 18.2 b)
· Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge 18.2 b) aa) 2.000 € 5.000 € 10.000 €
· Urkunden, Sparbücher, sonstige Wertpapiere 18.2 b) bb) 5.000 € 10.000 € 30.000 €
· Schmuck, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen, 18.2 b) cc) 20.000 € 35.000 € 50.000 €
alle Sachen aus Gold oder Platin
Wertsachen in Kunden-/Bankschließfächern 18.3
Versicherte Kosten
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Teil A
13.1 a)
Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten 12.1.1,
12.1.2
Leistungsübersicht – ARAG Haushalt-Schutz 2021 5
[Seite 6]
Hausrat-Schutz Teil B Nr. Basis Komfort Premium
Hotelkosten inkl. Frühstück und Kosten der Unterbringung von Tieren bei Un 12.1.3 25.000 € 37.500 € solange erforderlich
bewohnbarkeit in Höhe von 250 €/Tag auch wenn nur ein Gebäudeschaden
vorliegt
Personenpauschale in Höhe von 10 €/Tag, sofern kein Hotel 12.1.3 100 Tage 150 Tage solange erforderlich
in Anspruch genommen wird, bis
Transport- und Lagerkosten 12.1.4
Schlossänderungskosten für Wohnungstüren 12.1.5
Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren 12.1.5
Schlossänderungskosten für Ihren PKW 12.1.5 500 €
Bewachungskosten bis 12.1.6 72 Stunden solange erforderlich solange erforderlich
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigung nach Einbruchdiebstahl, 12.1.7
Raub und Vandalismus
Reparaturkosten für Nässeschäden (bei gemieteten bzw. in Sondereigentum 12.1.8
befindlichen Wohnungen)
Kosten für provisorische Maßnahmen 12.1.9
Rückreisekosten aus dem Ausland (Urlaub oder Dienstreise), sofern der Ver 12.1.10
sicherungsfall 5.000 € übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungs
nehmers erforderlich ist
· Erstattung der Rückreisekosten auch für mitreisende Personen 12.1.10
· Erstattung der Reisestornokosten, sofern bei einem Schaden über 12.1.11
5.000 € die Auslandsreise nicht angetreten werden kann
Kosten für Wasser- und Gasmehrverbrauch 12.1.12
Sachverständigenkosten: ARAG-Anteil, soweit der Schaden 25.000 € 12.1.13 80 % 100 % 100 %
übersteigt
Erhöhte Kosten infolge von Preissteigerungen 12.1.14
Feuerlöschkosten 12.1.15
Umzugskosten (bei Totalschaden der Wohnung nach Schadenfall) 12.1.16
inklusive Maklerprovision
Mehrkosten für notwendige Eil-, Express- und Luftfracht 12.1.17
Ersatz von durch Einbrecher, Räuber und Trickdiebe verursachte Telefon 12.1.18 5.000 €
mehrkosten und Internetmissbrauch
Erstattung persönlicher Auslagen nach einem Schadenfall 12.1.19 500 € 10.000 €
über 5.000 €
Technische Wiederherstellung der Daten (Datenrettungskosten) 12.1.20 1.000 € 1.000 €
auch Cyberangriff
Befüllungskosten für Aquarien und Wasserbetten 12.1.21
ARAG Soforthilfe für sonstige über den Hausrat-Schutz hinausgehende 12.1.24 1.000 € 5.000 € 10.000 €
nicht genannte Kosten
Kostenübernahme für ein Übergabeprotokoll bei Wohnungswechsel 12.1.25 2 pro Jahr
Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte 12.1.29 500 €
Kosten für Fehlalarme 12.1.30
Erholungsurlaub nach Schadenfall nach einem Schadenfall über 25.000 € 12.1.31 1.000 €
Kosten für Haustierunterbringung 12.1.32 1.000 €
Tierarztkosten für verletzte Haustiere 12.1.33 5.000 € 10.000 €
Kosten für Einbruchsicherungen nach einem Schadenfall über 25.000 € 12.1.34 1.000 €
Kosten eines Wasserstandsmelders nach einem Leistungswasserschaden 12.1.36 250 € 250 € 250 €
Serviceleistungen
Beratung zu verbesserten Einbruchsicherung 12.3.1
Sonstige Schäden
Schäden an versicherten Sachen durch innere Unruhen, böswillige Beschä- 6
digung, Streik und Aussperrung
Schäden an versicherten elektrischen Leitungen durch Wildtiere 7
(Tierbisse)
Schäden an Kühl- und Gefriergut (infolge von unerwartetem Stromausfall) 8.1
6 Leistungsübersicht – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 7]
Hausrat-Schutz Teil B Nr. Basis Komfort Premium
Versicherung weiterer, nicht genannter Gefahren 8.2 10.000 €
(Unbenannte Gefahren)
Evakuierungsschäden: Ersatz der versicherten Sachen aufgrund eines 9
behördlichen Nutzungsverbots der Wohnung/des Hauses
Unterstützungsleistung bei Personenschäden nach einem Hausratschaden
Unterstützungsleistung bei einem Krankenhausaufenthalt/Krankschreibung 12.1.22 maximal 20 Tage
wegen Gesundheitsschädigung nach einem Hausratschaden à 100 €/Tag
pro Person
Opferhilfe bei Körperverletzung in Verbindung mit einem Raub 12.1.23 max. 50.000 €
Versicherungsort
Angegebene Wohnung 10.3
Gewerblich oder beruflich genutzte Räume (direkter Zugang oder ohne Pub 10.3 a)
likum und Beschäftigte)
Gemeinschaftsräume (für Waschmaschinen und Wäschetrockner) 10.3 c)
Garagen am Wohnort/in einem Umkreis von 3 km 10.3 d)
Vermietete Einliegerwohnung (ohne Hausrat des Mieters) 10.3 e) 5.000 €
Außenversicherung
Dauer 11.1 3 Monate 6 Monate 24 Monate
Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung 11.5 20.000 € 30.000 €
Außenversicherung während einer Erstausbildung, Studium, Wehrdienst etc. 11.2 10.000 €
ohne Zeitbegrenzung bis zur Gründung eines eigenen Hausstandes
Außenversicherung für dauerhaft außerhalb der Wohnung untergebrachte 11.2.2 25.000 €
Sportgeräte (z.B. Golfausrüstung, Sattel, Ski)
Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder 11.2.3 25.000 €
Wertsachen
2.500 €
Gründung eines selbständigen Haushalts als beruflicher Zweitwohnsitz 11.2.4 25.000 €
durch VN, Ehe- oder Lebenspartner – in Deutschland Wertsachen
2.500 €
Rechtliche Beratung und Rechtsschutz-Leistungen
Telefonische Erstberatung (JuraTel) 13.1
ARAG Online Rechts-Service 13.2
Mediation 13.3 3.000 € 3.000 € 3.000 €
(nicht im Zusammenhang mit Mietnebenkostenabrechnungen) je Mediation je Mediation je Mediation
max. 6.000 € max. 6.000 € max. 6.000 €
pro Kalenderjahr pro Kalenderjahr pro Kalenderjahr
Opfer-Rechtsschutz bei Opfer von Gewaltstraftaten 13.4
(z.B. Körperverletzung nach Wohnungseinbruch)
Service
Bonitätscheck für Handwerker, Mieter, Vermieter
Handwerkerservice 12.1.26
Psychologische telefonische Soforthilfe 12.1.27
Nachhaltigkeit
Mehrkosten durch energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten 12.1.28
Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Unternehmen 17.6 a) 10 %, 20 %, 30 %,
im Versicherungsfall höchstens 2.000 € höchstens 5.000 € höchstens 10.000 €
Prüfungskosten Reparaturfähigkeit 17.6 b)
Reparatur statt Neukauf bis 130 % 17.6 b)
Garantien
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen Teil A 24.1
Leistungsgarantie gegenüber dem Arbeitskreis Beratungsprozesse Teil A 24.2
Innovationsgarantie Teil A 25
Leistungsübersicht – ARAG Haushalt-Schutz 2021 7
[Seite 8]
Glasbruch-Schutz Teil C (optional) Nr. Leistung
Versicherte Schäden
Bruchschäden 1.1 a)
Absplitterungen an Ecken, Kanten und Oberflächen (sogenannte Muschelausbrüche) 1.1 b)
Blindwerden mitversicherter Isolierverglasung 1.1 c) bis 2.000 €
Versicherungssumme/Entschädigungsgrenze
Versicherte Sachen 3.1 unbegrenzt
Versicherte Kosten 4.2 bis 50.000 €
Versicherte Sachen
Mobiliar- und Gebäudeverglasung 3.1 a), b)
Glaskeramik bzw. Induktionskochflächen 3.1 b)
Aquarien und Terrarien 3.1 b)
Versicherte Kosten
Kosten für Notverglasung, Notverschalung 6.2
Entsorgungskosten 4.1 b)
Kran- und Gerüstkosten 4.1 c)
Kosten für Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, 4.1 d)
Lichtfilterlacken und Folien
Kosten für De- und Remontage von Schutzgittern 4.1 e)
Kosten für die Beseitigung von Umrahmungen und Beschlägen 4.1 f)
Austausch von Glaskeramik- oder Induktionskochfeldern mit der Elektronik 4.1 g)
Schäden durch Glassplitter an Gebäudebestandteilen und Hausrat 4.1 h) 250 €
Kosten für den Austausch von Fenster- oder Türrahmen, wenn der Austausch der 4.1 i)
Glasscheibe allein technisch nicht mehr möglich ist
Erneuerung von Glasmotiven (keramischer Sieb- oder Digitaldruck) 4.1 j) 5.000 €
Fahrrad-Schutz Teil D (optional) Nr. Leistung
Versicherungssumme/Entschädigungsgrenze Police Individuell wählbar
Geltungsbereich (ohne Nachtzeitklausel) 3 Weltweit, rund um Uhr
Fahrrad-Kaskoversicherung 5 Optional
Fahrrad-Schutzbrief 6 Optional mit Kasko
Elektronik-Schutz Teil E (optional) Nr. Basis Komfort Premium
Versicherungssumme/Entschädigung/Entschädigungsgrenze
Entschädigungsgrenze pro Gerät pro Schadenfall 9.7 a), 9.8 5.000 € 5.000 € 5.000 €
(mit 50 € (mit 50 € (mit 50 €
Selbstbeteiligung) Selbstbeteiligung) Selbstbeteiligung)
Jährliche Höchstentschädigung 9.7 b) 10.000 € 15.000 € 20.000 €
Neuwertentschädigung bei Geräten bis zu einem Alter von 9.5 c) 2 Jahren 2 Jahren 2 Jahren
Zeitwertentschädigung ab Gerätealter > 2 Jahre, wenn serienmäßig 9.5 d) mindestens 40 % mindestens 40 % mindestens 40 %
hergestellte Ersatzteile noch zu beziehen sind
Zeitwertentschädigung ab Gerätealter > 2 Jahre, wenn serienmäßig 9.5 e) mindestens 25 % mindestens 25 % mindestens 25 %
hergestellte Ersatzteile nicht mehr beziehbar sind
Versicherte Gefahren und Schäden
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit 1.1 a)
Kurzschluss, Überstrom, Überspannung, Induktion 1.1 b)
Bodenstürze, Bruchschäden und Flüssigkeitsschäden, jedoch ohne 1.1 c)
Witterungseinflüsse
Schäden durch vorsätzliche Beschädigung Dritter 1.1 d)
Konstruktions-/Materialfehler 1.1 e)
8 Leistungsübersicht – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 9]
Elektronik-Schutz Teil E (optional) Nr. Basis Komfort Premium
Versicherte Sachen
Haushaltsgeräte, z. B. Geräte der Wäschepflege, Geräte zum Kochen und 3.1 a), 4.2
Backen, Spülen, Kühlen und Gefrieren, Reinigungsgeräte, Elektrokleinge
räte, Heimwerkergeräte
Geräte der Bild- und Tontechnik sowie Telefonanlagen, z. B. Radio, Hi-Fi- 3.1 b), 5
Anlagen, Fernseher, Beamer/Projektor, DVD-/Video-/BluRay-Recorder, Vi
deokamera, Telefonanlage
Geräte der Unterhaltungs- und Spielelektronik, z. B. elektrische Modelleisen 3.1 c), 6
bahn/Modellflugzeuge (ausgenommen Multikopter), elektronische Musikin
strumente, Spielkonsolen, Mobiltelefone/Smartphones, portable Navigati
onssysteme
Haus- und Wohnungs-Schutzbrief Teil F (optional) Nr. Leistung
Versicherungssummen/Entschädigungsgrenzen
Entschädigungsgrenze pro Leistung 3 1.000 €
Jährliche Höchstentschädigung 3 3.000 €
Wartezeit 4 6 Monate für die in Nr. 19 bis 25 genannten Leistungen
Versicherte Leistungen
Schlüsseldienst inklusive Schlüssel- und Schlossersatz 5
Rohrreinigung im Notfall 6
Wasserinstallation im Notfall 7
Elektroinstallation im Notfall 8
Heizungsinstallation im Notfall 9
Notheizung 10
Bekämpfung von Schädlingen 11
Entfernung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern 12
Kinderbetreuung im Notfall bis 13 maximal 50 €/Tag
Unterbringung von Tieren im Notfall 14 maximal 50 €/Tag
Vermittlung einer Ersatzwohnung 15
Dokumenten- und Datendepot 16
Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust/Dokumentenservice/Schlüsselservice 17 Darlehen bis 5.000 €
(nur Ausland)
ARAG Hilfe für sonstige nicht genannte Kosten 18 500 €
Übergabeprotokoll 19 zwei Protokolle pro Jahr
Betreuung von im Haushalt lebenden Kindern während eines Umzugs 20 maximal 100 €/Tag
Unterbringung von in der Wohnung lebenden Haustieren während eines Umzugs 21 maximal 50 €/Tag
Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen während eines Umzugs 22
An- und Abschließen von Haushaltsgeräten bei Umzug 23
Erstattung der Kosten für Entrümpelung/Entsorgung von Hausrat bei Umzug 24
Beitragsfreistellung Teil A Nr. Basis Komfort Premium
Beitragsfreistellung (sofern vereinbart)
Beitragsfreistellung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw. Teil A 26
Erwerbsminderung
Leistungsübersicht – ARAG Haushalt-Schutz 2021 9
[Seite 10]
Inhaltsverzeichnis
ARAG Haushalt-Schutz 2021 – Leistungsübersicht .................................................................................................................... 3
Versicherteninformation ARAG Haushalt-Schutz ...................................................................................................................... 13
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen ............................................................................................................................ 17
1 Ihre Anzeigepflicht oder die Ihres Vertreters ................................................................................................................ 17
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrags .............................................................................. 18
3 Prämien, Versicherungsperiode ................................................................................................................................... 18
4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlungen oder Nichtzahlungen ...................................... 19
5 Folgeprämie................................................................................................................................................................. 19
6 Lastschriftmandat ...................................................................................................................................................... 20
7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ................................................................................................................ 20
8 Ihre Obliegenheiten .................................................................................................................................................... 20
9 Gefahrerhöhung .......................................................................................................................................................... 21
10 Überversicherung........................................................................................................................................................ 22
11 Mehrere Versicherer .................................................................................................................................................... 22
12 Versicherung für fremde Rechnung ............................................................................................................................ 23
13 Aufwendungsersatz .................................................................................................................................................... 24
14 Übergang von Ersatzansprüchen ............................................................................................................................... 24
15 Kündigung nach dem Versicherungsfall ..................................................................................................................... 24
16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen ........................................................................................................ 25
17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen ............................................................................................. 25
18 Vollmachten des Versicherungsvertreters ................................................................................................................... 25
19 Repräsentanten .......................................................................................................................................................... 26
20 Verjährung .................................................................................................................................................................. 26
21 Gerichtsstand ............................................................................................................................................................. 26
22 Anzuwendendes Recht ............................................................................................................................................... 26
23 Embargobestimmungen (Sanktionsklausel) ................................................................................................................ 26
24 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ ................ 26
25 Leistungsgarantie für Bestandsverträge (Innovationsgarantie) .................................................................................. 27
26 Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrags bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw.
Erwerbsminderung – sofern vereinbart ....................................................................................................................... 27
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Hausrat-Schutz (HSB Hausrat 2021) ............................................. 29
1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse ......................................................... 29
2 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger,
Überschalldruckwellen, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Luftfahrzeuge, radioaktive Isotope ......................... 29
3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus, Raub ...................................................................................................... 31
4 Leitungswasser ........................................................................................................................................................... 37
5 Naturgefahren ............................................................................................................................................................ 38
6 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streiks und Aussperrung ........................................................................... 41
7 Schäden an versicherten Sachen durch Wildtiere ....................................................................................................... 41
8 Sonstige Gefahren ....................................................................................................................................................... 41
9 Evakuierungsschäden (Nutzungsverbot der versicherten Wohnung) .......................................................................... 42
10 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort ...................................................................................... 43
11 Außenversicherung ..................................................................................................................................................... 45
12 Versicherte Kosten, Serviceleistungen ......................................................................................................................... 46
13 Rechtschutzleistungen ................................................................................................................................................ 50
14 Versicherungswert, Versicherungssumme (Summenmodell)/Entschädigungsgrenze (Quadratmetermodell) ............. 54
15 Beitragsanpassungsklausel ........................................................................................................................................ 54
16 Wohnungswechsel ...................................................................................................................................................... 55
17 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung ........................................................................................................ 56
18 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke ................................................................................. 57
19 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung .............................................................................................................. 58
20 Sachverständigenverfahren ....................................................................................................................................... 59
21 Ihre vertraglich vereinbarten, besonderen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift ............. 60
10 Inhaltsverzeichnis – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 11]
22 Verzicht auf Quotelung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls............................................... 60
23 Besondere gefahrerhöhende Umstände ..................................................................................................................... 60
24 Wiederherbeigeschaffte Sachen ................................................................................................................................. 61
Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Glasbruch-Schutz (HSB Glas 2021) .............................................. 62
1 Versicherte Gefahr, Versicherungsfall ........................................................................................................................ 62
2 Ausschluss Krieg und Kernenergie .............................................................................................................................. 62
3 Versicherte und nicht versicherte Sachen ................................................................................................................... 62
4 Versicherte Kosten .......................................................................................................................................................63
5 Versicherungsort .........................................................................................................................................................63
6 Entschädigung als Geldleistung ..................................................................................................................................63
7 Beitragsanpassungsklausel ........................................................................................................................................ 64
Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Fahrrad-Schutz (HSB Fahrrad 2021) ............................................. 66
1 Gegenstand der Versicherung/Versicherte Sachen .................................................................................................... 66
2 Genereller Ausschluss Krieg und Kernenergie ............................................................................................................. 66
3 Geltungsbereich ......................................................................................................................................................... 66
4 Versicherte Gefahren und Schäden im Fahrraddiebstahl-Schutz ............................................................................... 66
5 Fahrrad-Kaskoversicherung (optional) ........................................................................................................................ 67
6 Fahrrad-Schutzbrief (optional) ................................................................................................................................... 69
7 Beitragsanpassungsklausel ......................................................................................................................................... 72
Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Elektronik-Schutz (HSB Elektronik 2021) ....................................... 74
1 Versicherte Gefahren und Schäden ............................................................................................................................. 74
2 Ausschluss Krieg und Kernenergie ............................................................................................................................... 75
3 Versicherte und nicht versicherte Sachen .................................................................................................................... 75
4 Haushaltsgeräte .......................................................................................................................................................... 75
5 Bild- und Tontechnik, Telefonanlage ........................................................................................................................... 76
6 Unterhaltungs- und Spieleelektronik ........................................................................................................................... 76
7 Versicherte Kosten (Ersatz für Aufwendungen) ............................................................................................................ 76
8 Außenversicherung...................................................................................................................................................... 77
9 Versicherungsfall, Entschädigungsberechnung, Entschädigungsgrenzen .................................................................. 77
10 Sachverständigenverfahren ........................................................................................................................................ 79
11 Beitragsanpassungsklausel ........................................................................................................................................ 80
Teil F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (HSB HuW 2021) ...................... 81
1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das ARAG Notruftelefon ......................................................................... 81
2 Versicherungsort, versicherte Wohnung, versicherte Personen ................................................................................... 81
3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung .................................................................................................... 81
4 Wartezeit ..................................................................................................................................................................... 81
5 Schlüsseldienst im Notfall ............................................................................................................................................ 81
6 Rohrreinigung im Notfall............................................................................................................................................. 82
7 Wasserinstallation im Notfall ...................................................................................................................................... 82
8 Elektroinstallation im Notfall ....................................................................................................................................... 82
9 Heizungsinstallation im Notfall ................................................................................................................................... 82
10 Notheizung ................................................................................................................................................................. 83
11 Bekämpfung von Schädlingen .................................................................................................................................... 83
12 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern .......................................................................................... 83
13 Kinderbetreuung im Notfall ........................................................................................................................................ 83
14 Unterbringung von Tieren im Notfall ........................................................................................................................... 83
15 Ersatzwohnung........................................................................................................................................................... 84
16 Dokumenten- und Datendepot................................................................................................................................... 84
17 Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust, Dokumentenservice, Schlüsselservice (nur Ausland) ........................................ 84
18 ARAG Soforthilfe in sonstigen Notfällen ..................................................................................................................... 84
19 Übergabeprotokoll bei Wohnungswechsel ................................................................................................................. 84
20 Betreuung von im Haushalt lebenden Kindern während eines Umzugs....................................................................... 85
21 Unterbringung von in der Wohnung lebenden Haustieren während eines Umzugs..................................................... 85
22 Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen während eines Umzugs .................................................................... 85
Inhaltsverzeichnis – ARAG Haushalt-Schutz 2021 11
[Seite 12]
23 An- und Abschließen von Haushaltsgeräten bei Umzug ............................................................................................. 85
24 Erstattung der Kosten für Entrümpelung/Entsorgung von Hausrat bei Umzug ........................................................... 85
25 Erstattung der Kosten für einen Erholungsurlaub nach einem Schadenfall ................................................................ 85
26 Beitragsanpassungsklausel ........................................................................................................................................ 85
12 Inhaltsverzeichnis – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 13]
Versicherteninformation ARAG Haushalt-Schutz
nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1 Identität und ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Vertragspartner für Ihren ARAG Haushalt-Schutz ist die
ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Christian Vogée
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 10418
USt ID-Nr.: DE 811 125 216
Risikoträger für die Rechtsberatung und Rechtschutzleistungen ist die
ARAG SE
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand: Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender),
Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann,
Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 66846
USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die Hauptgeschäftstätigkeit der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft ist die Sach-, Haftpflicht-, Un
fall-, Fahrzeug- und Schutzbriefversicherung.
3 Vertragsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
ARAG Haushalt-Schutz
Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für den ARAG Haushalt-Schutz und alle weiteren
im Antrag genannten Klauseln und Vereinbarungen sowie die Leistungsübersicht zum ARAG Haushalt-Schutz in der
bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Die
nachfolgend beschriebenen Versicherungen können über den ARAG Haushalt-Schutz abgeschlossen werden:
1 Hausrat-Schutz
Wir versichern Ihren Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Einbruchdieb
stahl, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. eine Windgeschwindigkeit von
mindestens 63 Kilometer/Stunde erreicht) und Hagel. Weitere Elementargefahren (zum Beispiel Überschwemmungen,
Erdbeben etc.) können Sie zusätzlich absichern.
Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten von beschädigten Haushaltsgegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder
werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Darüber
hinaus versichern wir auch Bargeld und andere Wertsachen (zum Beispiel Schmuck) sowie Sammlungen (es gelten
gesonderte Entschädigungsgrenzen).
Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Wert des Hausrats entsprechen. Der genaue Umfang des Versiche-
rungsschutzes sowie spezielle Entschädigungsgrenzen richten sich nach der individuell ausgewählten Leistungsvari
ante und der Selbstbeteiligung.
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, werden die Leistungen je Schadenereignis um die vereinbarte Selbstbeteiligung
gekürzt. Ausnahme (sofern vereinbart): Wir ziehen keine Selbstbeteiligung ab, wenn sich die Leistung lediglich er
streckt auf: Weitere Naturgefahren (Elementarschäden) nach Teil B Nr. 5.3 (Versicherungsschutz nach dem Quadrat
metermodell): Die Entschädigung ist in der Leistungsvariante „Basis“ auf 300.000 Euro begrenzt, in den Leistungs
varianten „Komfort“ und „Premium“ ohne Begrenzung (unbegrenzt). Übersteigt der Wert Ihres Hausrats die
Versicherungssumme der Leistungsvarianten „Basis“ und „Komfort“, empfehlen wir den Abschluss der Leistungsvari
ante „Premium“. Andernfalls ist unsere Entschädigungsleistung auf die genannten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern die Wohnfläche entsprechend unseren Vorschriften (Teil B, Nr. 10.4) richtig angegeben wurde, nehmen wir im
Schadenfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Versicherteninformation – ARAG Haushalt-Schutz 2021 13
[Seite 14]
Versicherungsschutz nach dem Summenmodell: Die von Ihnen ermittelte und vereinbarte Versicherungssumme soll
dem Wert Ihres Hausrats entsprechen. Sofern die Wohnfläche entsprechend unseren Vorschriften (Teil B, Nr. 10.4)
richtig angegeben und eine Versicherungssumme von 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vereinbart wurde, neh
men wir im Schadenfall keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Diese Regelung gilt
nicht, sofern ein zusätzlicher Vertrag bei einer anderen Gesellschaft besteht (Nebenversicherung).
2 Glasbruch-Schutz
Versichert sind die fertig eingesetzten und montierten Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des
Einfamilienhauses gegen Bruch.
Gebäudeverglasungen sind Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veran
den, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Sonnenkollektoren. Zusätzlich sind
Glasbausteine, Profilbaugläser sowie Scheiben und Lichtkuppeln aus Kunststoff versichert.
Mobiliarverglasungen sind Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln, Aqua
rien und Terrarien, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten sowie Glaskera
mikkochplatten.
3 Fahrraddiebstahl-Schutz
Versichert sind Ihre Fahrräder und Fahrradanhänger gegen einfachen Diebstahl bis zur vereinbarten Versicherungs
summe, sofern diese in verkehrsüblicher Weise gesichert sind. Der Versicherungsschutz gilt rund um die Uhr.
4 Elektronik-Schutz
Versichert sind Ihre Elektro- und Gasgeräte zum Beispiel gegen unsachgemäße Handhabung, mechanisch einwirkende
Gewalt (Sturz- und Bruchschäden), Kurzschluss und Überspannung.
Welche Geräte versichert sind, richtet sich nach der ausgewählten Leistungsvariante. Die Entschädigung pro Scha
denfall (Gerät) ist auf 5.000 Euro begrenzt. Pro Schadenfall ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 50 Euro obligato
risch.
Entschädigt wird der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert), sofern das beschädigte oder zerstörte Gerät nicht älter als
zwei Jahre ist. Geräte, die über zwei Jahre alt sind, werden mit mindestens 40 Prozent des Neuwerts entschädigt,
wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile noch zu beziehen sind. Geräte, für welche keine serienmäßig hergestellten
Ersatzteile mehr zu beziehen sind, werden mit mindestens 25 Prozent des Neuwerts entschädigt.
5 Haus- und Wohnungs-Schutzbrief
Der Haus- und Wohnungsschutzbrief bietet Kostenübernahme für Schlüsseldienst, Rohrreinigung, Sanitär- und Instal
lateurdienste, Notheizung, Schädlingsbekämpfung, Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, Unter
bringung von Tieren (bis 1.000 Euro je Leistungsfall) sowie Kinder- und Haustierbetreuung. Außerdem bieten wir ein
Dokumenten- und Datendepot sowie weitere besondere Umzugsleistungen und unterstützen Sie nach einem Schaden
bei der Beschaffung einer Ersatzwohnung.
Die Höchstentschädigung pro Jahr ist auf 3.000 Euro begrenzt.
4 Gesamtpreis der Versicherung
Die zu entrichtende Gesamtprämie für den angebotenen ARAG Haushalt-Schutz einschließlich etwaiger Nachlässe,
Ratenzahlungszuschläge sowie der zurzeit gültigen Versicherungsteuer können Sie dem Produktinformationsblatt so
wie dem Antrag entnehmen.
5 Zusätzliche Kosten
Zusätzliche vertragliche Kosten fallen nicht an.
6 Beitragszahlung
Der Beitrag einschließlich der Zuschläge ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an gerechnet. Er ist
zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch unterjährig in gleichen Beitragsraten, mo
natlich, vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. Der Beitrag gilt bei unterjähriger Zahlungsweise bis zur Fäl
ligkeit als gestundet.
Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei
späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung
beruht nicht auf Ihrem Verschulden.
Folgebeiträge sind jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums zu zahlen.
14 Versicherteninformation – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 15]
Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat haben Sie sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeit
punkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den ARAG Haushalt-Schutz möglicher Beitragsanpassun
gen gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
· für den ARAG Hausrat-Schutz (Teil B, Nr. 15)
· für den ARAG Glasbruch-Schutz (Teil C, Nr. 7)
· für den ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz (Teil D, Nr. 9)
· für den ARAG Elektronik-Schutz (Teil E, Nr. 11)
· für den ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (Teil F, Nr. 18)
Verträge mit Beitrag nach einem Beamten- oder Assekuranztarif werden nach Wegfall der Voraussetzungen zum Nor
maltarif fortgeführt.
7 Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
An konkrete Informationen zu den genannten Produkten, insbesondere hinsichtlich der Prämien, hält sich die ARAG
einen Monat gebunden.
8 Zustandekommen des Vertrags, Antragsbindefrist, Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt durch den Antrag auf den ARAG Haushalt-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme
dieses Antrags durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat
gebunden.
Eine Antragsannahme erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer Annahmeerklärung durch
die ARAG.
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe
Nr. 6).
9 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum
Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
· der Versicherungsschein,
· die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein
schließlich der Tarifbestimmungen,
· die Widerrufsbelehrung,
· das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
· und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 211 963-2850,
E-Mail service@ARAG.de
Widerrufsbelehrung
Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren In
formationen erhalten Sie zusammen mit Ihrem Antrag.
10 Laufzeit und Beendigung des Vertrags, insbesondere durch Kündigung
Die vereinbarte Laufzeit des Vertrags folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen (zum Beispiel dem Antrag).
Die Produkte des ARAG Haushalt-Schutzes können von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Ver
tragslaufzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren gekündigt werden. Wird nicht gekündigt, verlängert sich das Ver
tragsverhältnis bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit
um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend. Es ist dann zum Ende des jeweils folgenden
Versicherteninformation – ARAG Haushalt-Schutz 2021 15
[Seite 16]
Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der
Versicherung vorliegen.
Kündigt die ARAG den Vertrag des ARAG Haushalt-Schutzes nach einem Schadenfall, endet der Vertrag einen Monat,
nachdem Ihnen unsere Kündigung zugegangen ist.
Kündigen Sie ein Produkt des ARAG Haushalt-Schutzes nach einem Schadenfall, endet der Vertrag mit sofortiger Wir
kung. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Spätester
Zeitpunkt ist das Ende des laufenden Versicherungsjahres.
11 Anwendbares Recht/zuständiges Gericht/Kommunikationssprache
Der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss eines ARAG Haushalt-Schutzes liegt ebenso das Recht der
Bundesrepublik Deutschland zugrunde wie einem abgeschlossenen ARAG Haushalt-Schutz.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und
§ 215 VVG.
Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden
in deutscher Sprache verfasst. Wir führen die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags in deutscher Sprache.
12 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Wir sind Mitglied im Verein „Versicherungsombudsmann e.V.“, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versi
cherungswirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen. Sie ha
ben die Möglichkeit, diese Stelle zu kontaktieren, wenn es sich um einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag
oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt. Sie erreichen den Versicherungsombudsmann unter:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt für Sie hiervon unberührt.
13 Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Eine Beschwerde Ihrerseits kann auch direkt gerichtet werden an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
16 Versicherteninformation – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 17]
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für den ARAG Hausrat-Schutz (Teil B), für den ARAG Glasbruch-Schutz (Teil C), für
den ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz (Teil D), für den ARAG Elektronik-Schutz (Teil E) und für den ARAG Haus- und Wohnungs-
Schutzbrief (Teil F).
1 Ihre Anzeigepflicht oder die Ihres Vertreters
1.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung der ARAG alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem verein
barten Inhalt zu schließen.
Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme durch
uns wir Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 gestellt haben.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Vertragsänderung
Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Ver
langen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsiche
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir Sie auf Ihr Kün
digungsrecht hinzuweisen.
1.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzten Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 1.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzei
gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit durch Sie ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Ver
trag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen
nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Fest
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Ha
ben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
1.2.3 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
1.2.4 Ausschluss unserer Rechte
Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) sind jeweils
ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannten.
1.2.5 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
1.3 Frist für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) müssen wir inner
halb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen;
zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um
stände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründet.
1.4 Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1) zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) oder zur Kündigung (Nr. 1.2.3) stehen uns nur zu,
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
haben.
Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021 17
[Seite 18]
1.5 Ihr Vertreter
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1.2.1 und 1.2.2 sowohl die Kennt
nis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass
die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter
noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.6 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 1.2.1), zum Rücktritt (Nr. 1.2.2) und zur Kündigung (Nr. 1.2.3) erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist einge
treten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrags
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah
lung der Erst- oder Einmalprämie (Nr. 4), zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Eine vereinbarte
Wartezeit bleibt davon unberührt. Das heißt, sie gilt in jedem Fall.
2.2 Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2.3 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zu
gegangen ist.
2.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgen
den Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt werden.
Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
2.5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
2.6 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem
wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses für die Teile B, C, E, F gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des
versicherten Hausrats, für Teil D der Fortfall aller versicherten Fahrräder
aa) nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung,
bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod zum Zeitpunkt unserer Kenntniserlangung über die vollständige
und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach Ihrem Tod, wenn nicht bis zu diesem
Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie Sie.
3 Prämien, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalprämie gezahlt.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
18 Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 19]
4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlungen oder Nichtzahlungen
4.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un
verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige
Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
4.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt (Nr. 4.1)gezahlt, so können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
4.3 Unsere Leistungsfreiheit
Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 4.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so sind
wir für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
5 Folgeprämie
5.1 Fälligkeit
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung an
gegebenen Zeitraums bewirkt ist.
5.2 Schadenersatz bei Verzug
Sind Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstan
denen Schadens zu verlangen.
5.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffor
dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mah
nung).
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im
Einzelnen beNr.t und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der
nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des
Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflich
tung zur Leistung frei.
c) Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi
gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
5.4 Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten.
Die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (Nr. 5.3 b) bleibt unberührt.
Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021 19
[Seite 20]
6 Lastschriftmandat
6.1 Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Lastschriftmandat vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie es zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, die ausstehende Prämie und zukünftige
Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagene SEPA-Lastschriftmandate können Ihnen in
Rechnung gestellt werden.
7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7.1 Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht uns für diese
Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs
schutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns die Prämie zu, die wir hätten
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
7.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
a) Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, haben wir, die ARAG,
nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass wir in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie
zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor
Vertragsannahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, so steht uns die Prämie bis zum Wirksam
werden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, weil die erste oder die einmalige Prämie nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns
die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Sie sind nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
8 Ihre Obliegenheiten
8.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe
Teil B Nr. 21.1, Teil D Nr. 6.1).
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Verletzen Sie eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen haben, können wir innerhalb
eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verletzt haben.
20 Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 21]
8.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) Sie haben bei Eintritt des Versicherungsfalls
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
cc) unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. Erteilen meh
rere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflicht
gemäßem Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns
aufzubewahren;
hh) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder
Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht er
forderlich ist sowie jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um
fang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann;
jj) für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich
das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekom
mene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen;
kk) Schadenersatzansprüche Dritten gegenüber zu sichern und uns bei der Geltendmachung zu unterstützen. Es
gelten hierzu die Vorschriften der Nr. 14.
b) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 8.2
a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
8.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Nr. 8.1 oder 8.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie
zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nach
weisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich sind.
c) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind
wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
9 Gefahrerhöhung
9.1 Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Um
stände so verändert werden, dass für uns der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens
oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Wir werden uns nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung
befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
9.2 Ihre Pflichten
a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vor
nehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie
uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021 21
[Seite 22]
9.3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch uns
a) Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Nr. 9.2 a), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 9.2 b) und c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhal
tung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine nach unseren Geschäftsgrundsätzen
entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Absicherung
der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
9.4 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 9.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Mo
nats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
9.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre
Pflichten nach Nr. 9.2 a) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir be
rechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nicht
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 9.2 b) und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3
entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem
uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder
den Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündi
gung nicht erfolgt war oder
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine nach unseren Geschäftsgrundsät
zen entsprechend erhöhte Prämie verlangen.
10 Überversicherung
10.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl Sie als auch wir
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt
wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den wir berechnet
haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
10.2 Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
11 Mehrere Versicherer
11.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versiche
rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht (Nr. 11.1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Nr. 8.1 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
22 Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 23]
11.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum
men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Wir sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zah
lung ihm nach seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstan
denen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge alle bei uns bestehen.
Erlangen Sie oder ein Versicherter aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden,
so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prä
mien errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschä
digungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Ent
schädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre.
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens
vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt
nis erlangt haben.
11.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen
der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie wird zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die
verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen.
11.5 Subsidiarität
Ist nach den Bestimmungen des Vertrages Subsidiarität vereinbart, bedeutet das, dass Sie abweichend von Nr. 11.3
nur dann eine Entschädigung verlangen können, soweit Sie Leistung nicht aus einem anderen, auch bei einer anderen
Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrag beanspruchen können oder einen solchen grundsätzlich bestehenden
Anspruch nicht schuldhaft verwirkt haben.
12 Versicherung für fremde Rechnung
12.1 Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
12.2 Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung
dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
12.3 Kenntnis und Verhalten
a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech
nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen
und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten
nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder ihm Ihre rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021 23
[Seite 24]
13 Aufwendungsersatz
13.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machten.
b) Machten Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder
in seinen Auswirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwen
dungen auf unsere Weisung erfolgten.
c) Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend
kürzen.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens
die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung
entstanden sind.
e) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
13.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden
Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir zur Hinzu
ziehung vertraglich verpflichtet sind oder Sie von uns aufgefordert wurden.
b) Sind wir berechtigt, Ihre Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
14 Übergang von Ersatzansprüchen
14.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden
ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihren Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen
eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebten, kann der Übergang nicht geltend
gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
14.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel
tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei unserer Durch
setzung, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen kei
nen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
15 Kündigung nach dem Versicherungsfall
15.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei
spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
15.2 Kündigung durch uns
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
15.3 Kündigung durch Sie
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
wird.
24 Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 25]
16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
16.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt,
so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
16.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe
der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betrugs oder Be
trugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
17.1 Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind
die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge
genüber uns erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in deren Nach
trägen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklä
rungen und Anzeigen bleiben unberührt.
17.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt
bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
17.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 17.2 entsprechend Anwendung.
18 Vollmachten des Versicherungsvertreters
18.1 Entgegennahme Ihrer Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
18.2 Übermittlung unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
an Sie zu übermitteln.
18.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen
Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021 25
[Seite 26]
19 Repräsentanten
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihres Repräsentanten zurechnen lassen.
20 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit
raum zwischen Anmeldung und Zugang der von uns in Textform mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht
mit.
21 Gerichtsstand
21.1 Klagen gegen uns oder den Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivil
prozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in
Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem
für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
21.2 Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz in Ermangelung eines solchen Ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann die ARAG ihre Ansprüche auch bei
dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
22 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
23 Embargobestimmungen (Sanktionsklausel)
Es besteht, unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Eu
ropäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von
Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
entgegenstehen.
24 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis
„Beratungsprozesse“
24.1 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Unsere Versicherungsbedingungen entsprechen in Bezug auf den dargestellten Versicherungsschutz und die Leis
tungsinhalte mindestens dem vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V. (GDV – www.gdv.de) empfohle
nen aktuellen Stand der Bedingungen.
26 Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 27]
24.2 Leistungsgarantie gegenüber dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
Unsere Versicherungsbedingungen erfüllen die vom „Arbeitskreis Beratungsprozesse“ (www.beratungsprozesse.de)
nach aktuellem Stand empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Versicherungssummen sowie zu versichernde Schaden
ersatzansprüche.
24.3 Anpassung der Versicherungsleistung
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestellten Versiche
rungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrem Nachteil von den oben genannten
Musterbedingungen des GDV oder den empfohlenen Entschädigungsgrenzen, Versicherungssummen sowie zu versi
chernde Schadenersatzansprüche des „Arbeitskreises Beratungsprozesse“ ab, werden wir uns nicht darauf berufen
und bei der Schadenregulierung die für Sie günstigeren Bedingungen anwenden.
25 Leistungsgarantie für Bestandsverträge (Innovationsgarantie)
Werden diese Versicherungsbedingungen ausschließlich zu ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten
diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle bestehenden, ungekündigten Verträge, denen unsere Ver
sicherungsbedingungen für den
· ARAG Haushalts-Schutz (HSB Haushalt2021)
· ARAG Glasbruch-Schutz (HSB Glas2021)
· ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz (HSB Fahrrad 2021)
· ARAG Elektronik-Schutz (HSB Elektronik 2021) und
· ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (HSB HuW 2021)
zugrunde liegen
26 Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrags bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit bzw.
Erwerbsminderung – sofern vereinbart
26.1 Wann leisten wir und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, ohne Ihren Versicherungsbeitrag zah
len zu müssen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
· Die Regelung muss zwischen uns vereinbart sein.
· Sie sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. erwerbsgemindert (§§ 43 Sozialgesetzbuch VI).
Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass Sie bei Eintritt des Befreiungsgrunds mindestens zwei Jahre un
unterbrochen
· in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
· ein Arbeitsentgelt bezogen haben, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV)
lag.
Ein erneuter Leistungsanspruch setzt voraus, dass Sie wieder
· in einem nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht standen und
· ein Arbeitsentgelt bezogen, das über dem einer geringfügigen Beschäftigung (§§ 8, 8a Sozialgesetzbuch IV) lag.
Die Regelung gilt höchstens für fünf Jahre. Dies gilt auch dann, wenn während der Beitragsfreistellung mehrere dieser
Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit).
Nach Ihrem Tod gilt die Beitragsfreistellung für die Person, die den Versicherungsvertrag mit uns fortführt.
26.2 Wann leisten wir nicht?
Eine Beitragsfreistellung nach Nr. 26.1 tritt nicht ein,
· wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen. Davon ausgenommen ist eine
gesetzliche Unterhaltspflicht oder
· wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder
· wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Versiche
rungsbeginn eintritt. Dies gilt nicht, wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit Folge eines Unfalls innerhalb dieses
Zeitraums ist oder
· wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch
− militärische Konflikte
− innere Unruhen
− Streiks
− Nuklearschäden, ausgenommen durch eine medizinische Behandlung, oder
· wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich verursacht wurde oder im ur
sächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzlichen Straftat steht.
Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021 27
[Seite 28]
26.3 Was müssen Sie tun?
Den Anspruch auf Beitragsfreistellung müssen Sie unverzüglich geltend machen. („Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt
„sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
Sie müssen
· uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und
· uns nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Beitragsfreistellung (Nr. 26.1) gegeben ist. Zum Nachweis müssen
Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen.
26.4 Können wir Nachweise verlangen?
Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzulegen, ob Sie noch die Voraus
setzung für eine Beitragsfreistellung erfüllen.
Wenn Sie dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Beitragsfreistellung. („Unverzüglich“
heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.) Diese Beitrags
freistellung tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachgereicht wer
den.
Die Nr. 26.1 bis 26.3 gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer bereits erbrachter Nachweis für die Beitrags
freistellung noch vorliegt.
26.5 Wann endet diese Zusatzvereinbarung?
Diese Zusatzvereinbarung können wir oder Sie kündigen, und zwar drei Monate vor dem Ende jedes Versicherungsjah
res.
Die Zusatzvereinbarung endet automatisch zur auf das jeweilige Ereignis folgenden Hauptfälligkeit, wenn
· Sie das 65. Lebensjahr erreichen;
· Sie sterben und die Person, die nach Ihrem Tod Ihren Versicherungsvertrag mit uns fortführt, zum Zeitpunkt Ihres
Todes das 65. Lebensjahr vollendet hat.
26.6 Für wen gilt diese Zusatzvereinbarung nicht?
Für mitversicherte Personen aus Ihrem Versicherungsvertrag gilt diese Zusatzvereinbarung nicht.
28 Teil A – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 29]
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Hausrat-Schutz (HSB Hausrat 2021)
Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für den Hausrat-Schutz gelten die „Allgemeine Vertragsbedingungen“
(siehe Teil A).
1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1.1 Versicherungsfall
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger, Überschalldruckwellen,
Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
radioaktive Isotope,
b) Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat,
c) Leitungswasser,
d) Naturgefahren
aa) Sturm, Hagel,
bb) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart,
e) Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streiks und Aussperrung,
f) sonstige Gefahren (Wildtierbisse an elektrischen Leitungen, Ausfall Kühl- und Gefriergeräte, unbenannte Gefah
ren und Evakuierung) zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
1.2 Ausschluss Krieg und Kernenergie
1.2.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähn
liche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Mitversichert sind dagegen Schäden durch Innere
Unruhen, Streik oder Aussperrungen (siehe Nr. 6).
1.2.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk
leare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Mitversichert sind dagegen Schäden durch radioaktive Isotope gemäß
Nr. 2.8.
2 Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Verpuffung,
Blindgänger, Überschalldruckwellen, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Luftfahrzeuge,
radioaktive Isotope
2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Nutzwärmeschäden
b) Blitzschlag
c) Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger
d) Überschalldruckwellen
e) Rauch-/Rußschäden
f) Land-, Wasser- und Schienenfahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung
g) radioaktive Isotope
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2.2 Brand, Nutzwärmeschäden
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versicherungsschutz besteht auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen,
in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 29
[Seite 30]
2.3 Blitzschlag, Überspannung
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert,
wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art
entstanden sind.
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Anten
nen stehen Schäden anderer Art gleich.
In Ergänzung zu Absatz 2 leisten wir auch für Schäden, die an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Über
spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
entstehen.
2.4 Explosion, Explosionsschäden durch Kampfmittel („Blindgängerschäden“), Implosion, Verpuffung
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft
äußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wandung nicht erforderlich.
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eine Explosion von Kampfmitteln aus vergangenen Kriegen
(„Blindgängerschäden“). Der Ausschluss Krieg (Nr. 1.2.1) gilt insoweit nicht.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
inneren Unterdrucks.
Verpuffung ist eine Verbrennungsreaktion, bei der es zwar zu einer Volumenerweiterung, nicht aber zu einem relevan
ten Druckaufbau kommt.
Auch wenn keine Explosion vorliegt, sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schadenfälle, die durch
eine Kampfmittelbeseitigung an versicherten Sachen entstehen subsidiär (Subsidiarität Teil A 11.5) mitversichert. Der
Ausschluss Krieg (Teil B Nr. 1.2.1) gilt insoweit nicht.
2.5 Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn ein mit Überschallgeschwindigkeit fliegendes Luftfahr
zeug eine Druckwelle auslöst und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
2.6 Rauch- und Rußschäden
Als Rauch- und Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen durch Rauch
oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Hei
zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen austritt.
2.7 Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder eines sonstigen künstlichen
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung
Fahrzeuganprall durch Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeuge und Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder
eines sonstigen künstlichen Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung ist jede unmittelbare Berührung von versi
cherten Sachen, sofern das Fahrzeug oder der sonstige künstliche Flugkörper nicht von Ihnen bzw. einem Bewohner
oder Besucher des Gebäudes gelenkt oder geflogen wurde. Bei Drohnen gilt der Ausschluss auch für Besucher des
Grundstückes. Es gilt auch hier der Ausschluss nach Teil B 1.2.1.
2.8 Schäden durch radioaktive Isotope
Eingeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadene
reignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwen
dete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für
radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
2.9 Schäden durch Feuer an versicherten Sachen auf dem Grundstück
Versichert sind im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ die nachfolgend genannten versicherten Sachen, die sich auf
dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden:
· Gartenmöbel;
· Gartengeräte (zum Beispiel Rasenmäher, Mähroboter);
· Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
· Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Leder- und Alcantarawaren);
· Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
durch die nach diesem Vertrag versicherten Feuergefahren (Teil B Nr. 2).
30 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 31]
Versichert sind auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, mit dem Boden fest verankerte
Skulpturen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall für fest verankerte Skulpturen auf 10.000 Euro begrenzt.
Nicht versichert sind Grills und Outdoorküchen.
2.10 Seng- und Schmorschäden
Abweichend zu Nr. 2.12 b) sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Seng- und Schmorschäden an
versicherten Sachen mitversichert. Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung,
die durch Verfärbung der versengten Sachen sichtbar werden und nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Im
plosion entstanden sind.
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dauerhaft der Hitze
oder Wärme ausgesetzt sind.
2.11 Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfälle mit Bus, Bahn, Taxi oder Mietwagen (PKW)
Versichert sind in Haushalt-Schutz „Premium“ versicherte Sachen auch gegen Beschädigungen durch einen Trans
portmittelunfall/Unfall mit Bus, Bahn (öffentlicher Verkehrsmittel), Taxi oder Mietwagen (PKW) bei der Mitfahrt.
2.12 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden durch weitere Naturgefahren (Teil B 5.3); Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
b) Seng- und Schmorschäden;
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen. Ferner
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen. Und zwar durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck.
Versicherungsschutz besteht für Schäden an Verbrennungsmotoren, wenn diese Schäden Folge eines versicherten
Schadenereignisses nach Nr. 2.1 sind.
3 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus, Raub
3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl
b) Diebstahl
c) Vandalismus nach einem Einbruch
d) Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
3.2 Einbruchdiebstahl
3.2.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder
mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis (zum Beispiel Spinde und Schließfächer) aufbricht oder falsche
Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist
nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschli
chen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß
Nr. 3.5.1 a) aa) oder bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts durch Einbruchdiebstahl oder
durch Raub gemäß Nr. 5 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis
öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Ver
sicherungsorts – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsams
inhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3.2.2 Als Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 3.2.1 gilt im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“, „Komfort“ und „Premium“ auch, wenn
der Täter in einen nicht versicherten Raum des Gebäudes einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die
versicherten Räumlichkeiten gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat
genutzt wird.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 31
[Seite 32]
Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die mit Ihnen vertraglich vereinbarten besonderen Obliegenheiten vor
dem Versicherungsfall und die Sicherheitsvorschrift (Nr. 21) für diesen nicht versicherten Raum des Gebäudes einge
halten wurden.
3.2.3 Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ liegt ein Einbruchdiebstahl auch dann vor, wenn sich der Dieb widerrechtlichen
Zutritt zur versicherten Wohnung durch Manipulation (Hacken) der Smart-Home-Sicherungskomponenten verschafft
hat. Komponenten der Smart-Home-Sicherung sind Geräte, die die optische Überwachung des Versicherungsorts und
die Kontrolle der Öffnung bzw. Schließung der Gebäudeöffnungen beeinflussen (zum Beispiel Melder, Sensoren, Ka
meras). Voraussetzung hierfür ist, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber eines Bedienelementes die Manipula
tion der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Die Manipulation ist be
wiesen, wenn eine Außerkraftsetzung der Smart-Home-Sicherungskomponenten durch eine befugte Person nach den
gegebenen Umständen unwahrscheinlich ist. Ein Abhandenkommen von versicherten Sachen alleine gilt nicht als Beweis.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.2.4 Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug oder Wassersportfahrzeug
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für versicherte Sachen (Nr. 10) auch dann Entschä
digung, wenn diese sich vorübergehend in einem
a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox eines Kraftfahrzeuges (einschließ
lich Wohnmobil) oder verschlossenen Anhängers innerhalb Deutschlands,
b) Innenraum (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeuges, der durch mindestens ein Sicher
heitsschloss verschlossen sein muss,
befinden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten/Fahrzeugkabinen oder Behält
nisse fest umschlossen sind. Planen, Persennings oder Ähnliches gelten nicht als fest umschlossen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger
sind.
3.2.5 Einbruchdiebstahl in Schiffskabinen, Schlafwagen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für versicherte Sachen (Nr. 10), die sich vorüberge
hend außerhalb der Wohnung befinden, auch dann Entschädigung, wenn sie durch Einbruch in Schiffskabinen,
Schlafwagenabteile entwendet werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger
sind.
3.3 Vandalismus, Schäden durch wild lebende Tiere
3.3.1 Schäden durch Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 3.2.1 a, e oder f bezeichneten Arten in
den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
3.3.2 Vandalismus durch Dritte auf dem Grundstück
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet, durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört werden (z. B.
durch Graffiti).
3.3.3 Schäden durch wild lebende Tiere
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ sind auch Schäden durch wild lebende
Tiere nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) innerhalb der versicherten Wohnung versichert.
Versichert sind Schäden am Hausrat, wenn dieser durch wild lebende Tiere (nicht eigene Wildtiere nach Teil B Nr. 10.2.3
j) innerhalb der versicherten Wohnung im Gebäude beschädigt oder zerstört wird oder abhandenkommt. Zu den wild
lebenden Tieren zählen alle, die zum Schalenwild (zum Beispiel Schwarz-, Rot- oder Damwild) sowie Federwild (zum
Beispiel Fasane, Wildgänse) nach dem BJagdG (Stand 19.06.2020) gehören, sowie Waschbären. Ersetzt werden auf
grund dieses Ereignisses auch die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reinigung. Ausgeschlos
sen bleiben Schäden durch Wildtiere an versicherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt:
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro.
Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
Im Versicherungsfall ist die zuständige Stelle (zum Beispiel Revierförsterei) über den Versicherungsfall in Textform zu
informieren. Auf eine Verletzung dieser Obliegenheit findet Teil A Nr. 8 Anwendung.
32 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 33]
3.4 Diebstahl
Wir leisten auch im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl je Versicherungsfall Entschädigung für Überwa
chungseinrichtungen, Markisen, Antennen, sofern diese mit dem Gebäude fest verbunden sind und ausschließlich der
versicherten Wohnung dienen. Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ gilt das für alle technischen,
optischen und akustischen Alarm- sowie Schutzeinrichtungen (z. B. Bewegungsmelder, Kameras, Alarmgeber auf dem
Grundstück), die ausschließlich der versicherten Wohnung dienen.
3.4.1 Diebstahl von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und Gehhilfen
a) Wir leisten Entschädigung, wenn Kinderwagen, Krankenfahrstühle oder Gehhilfen, die sich auf dem eingefriedeten
Versicherungsgrundstück befinden, entwendet (gestohlen) werden. Lose mit den Sachen verbundene oder regel
mäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenstän
den entwendet worden sind.
b) Sie haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und, sofern vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Identifi
kationsnummer oder -kennzeichen zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzen Sie diese Bestimmung, können
Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen. Auf eine Verletzung dieser
Obliegenheit findet Teil A Nr. 8 Anwendung.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
3.4.2 Diebstahl von Gartengeräten, Gartenmöbeln, sonstigem Garteninventar, Gokarts, Spielsachen und Wäsche auf
der Leine
a) Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ der Diebstahl von
aa) Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Leder- und Alcantarawaren) sowie, die sich tagsüber zwischen 6:00
Uhr und 22:00 Uhr zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften außerhalb von Räumen auf dem eingefrie
deten Grundstück befindet, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) wird;
bb) Gartengeräten, Gartenmöbeln und sonstigem Garteninventar (z. B. Grill, Outdoorküchen, Skulpturen, Out
door-Spiel- oder Sportgeräte oder -gerüste), die sich außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grund
stück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt, und von dort entwendet (gestohlen) werden;
cc) Gokarts (auch motorisiert bis 6 km/h) und Spielsachen, die sich tagsüber zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr
außerhalb von Räumen auf dem eingefriedeten Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt,
und von dort entwendet (gestohlen) werden.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
3.4.3 Diebstahl von Hausratgegenständen außerhalb des Versicherungsorts
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Diebstahl (auch Taschendiebstahl und Diebstahl von Reisege
päck) außerhalb des Versicherungsorts. Nicht versichert gemäß dieser Regelung sind Fahrräder (Teil D) und Kinder
wagen, Gehhilfen, Krankenfahrstühle (Nr. 3.4.1).
Ersetzt werden im Versicherungsfall der Wiederbeschaffungswert (Nr. 14.1) der versicherten Sachen in gleicher Art und
Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert).
Davon abweichend erfolgt für elektronische Geräte eine Entschädigung zum Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem
Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zu
stand sowie Alter.
Besondere Obliegenheiten im Schadenfall: Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und uns einen
Nachweis dafür zu erbringen, dass die entwendeten Gegenstände nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A
Nr. 8.1 und 8.2 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro, für Bargeld auf 5.000 Euro begrenzt, soweit nicht Deckung
gemäß Nr. 3.4.8 besteht.
3.4.4 Diebstahl von Waschmaschinen und Wäschetrocknern in Gemeinschaftsräumen
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ der Diebstahl Ihrer Waschmaschinen und Wä
schetrockner oder der einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, die sich zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalls in Gemeinschaftsräumen auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befin
den.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme
begrenzt.
3.4.5 Diebstahl von versicherten Sachen vom Arbeitsplatz, aus Krankenzimmern und Praxisräumen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ für die Entwendung von versicherten Sachen (Nr. 10)
a) vom Arbeitsplatz; der Arbeitsplatz ist jene Stelle im Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, an welchem
Sie Ihre im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Tätigkeit erbringen. Der Arbeitsplatz muss sich innerhalb
eines Gebäudes befinden;
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 33
[Seite 34]
b) aus Krankenzimmern (Patientenzimmern im Krankenhaus und Reha-Einrichtungen) bei Durchführung einer stati
onären Heilmaßnahme;
c) aus Praxisräumen (von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten) bei Durchführung einer ambulan
ten Heilmaßnahme.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme begrenzt.
Für Wertsachen beim Diebstahl aus Krankenzimmern und Praxisräumen höchstens 1.000 Euro, sonst gelten gemäß
Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese niedriger sind.
3.4.6 Diebstahl und Sachbeschädigung auf Friedhöfen
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Entschädigung für die Entwendung oder mutwillige Beschädigung
durch unbekannte Dritte von regional üblichen Gegenständen auf Gräbern innerhalb Deutschlands Ihrer verstobenen
Eltern, Schwiegereltern, Kinder und Lebenspartner. Die Leistung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
3.4.7 Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen außerhalb von Gebäuden
Wir gewähren im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Versicherungsschutz für versicherte Sachen ge
gen Diebstahl, wenn ein Dieb außerhalb von Gebäuden ein Schließfach oder einen Spind aufbricht oder falsche
Schlüssel oder andere, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
Nicht versichert sind die in Nr. 18.1 genannten Wertsachen sowie elektronische Geräte und Foto-/Filmapparate jeweils
einschließlich Zubehör.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme
begrenzt.
3.4.8 Trickdiebstahl
Abweichend von Nr. 3.5.1 a leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ im Falle der Entwendung
versicherter Sachen Entschädigung, wenn diese durch Trickdiebstahl entwendet werden.
Trickdiebstahl ist,
a) wenn der Täter durch eine Täuschungshandlung Ihnen gegenüber oder einer mit Ihnen dauernd in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands unbemerkt
entwendet, oder
b) ein Diebstahl innerhalb des Versicherungsortes, bei dem der Täter unter Vortäuschung einer Notlage
aa) mit Appell an die Hilfsbereitschaft (z. B. Spendensammler-Trick) oder
bb) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung (z. B. Enkeltrick) oder
cc) einer Befugnis zum Betreten (zum Beispiel Vortäuschen der Zugehörigkeit zu einer Behörde oder staatlichen
Stelle)
mit Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in Verbindung kommt. Der Täter erlangt
hierdurch mit Hilfe von besonderem Geschick oder durch einen sonstigen Trick oder unter Ausnutzung eines vorher
geschaffenen Vertrauensverhältnisses das Gewahrsam über versicherte Sachen oder versicherte Wertsachen.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt. Für Wertsachen gemäß Nr. 10.2.2 gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß Nr. 18.2, sofern diese nied
riger sind.
3.5 Raub
3.5.1 Raub liegt vor, wenn
a) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschal
ten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet
werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
b) Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsorts – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjeni
gen Versicherungsorts, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
c) Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme
infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder
Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
3.5.2 Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
3.5.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters
herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die
Tathandlungen nach Nr. 3.5.1 verübt wurden.
3.5.4 Erpressung (räuberische Erpressung)
34 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 35]
Abweichend von Nr. 3.5.3 leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Entschädigung, wenn die
Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe erpresst wurde. Das gilt auch für die Be
schaffung von PIN, Passwörtern und Zugangscodes.
Es gelten Entschädigungsgrenzen für Wertsachen gemäß Nr. 18.2.
3.5.5 Missbrauch von Kredit- oder Geldkarten nach einem Einbruchdiebstahl oder Raub
Wir leisten im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Entschädigung für Schäden, die infolge eines Kredit-
oder Geldkartenmissbrauchs entstehen, sofern der Täter durch einen Einbruchdiebstahl (Nr. 3.2.1), Raub (Nr. 3.5.1),
Trickdiebstahl (3.4.8) oder Diebstahl (3.4.3 und 3.4.5) in den Besitz der Karten gelangt ist.
a) Sie müssen
aa) die Karten unverzüglich bei dem zuständigen Kreditinstitut sperren lassen und
bb) den Raub unverzüglich bei der zuständigen Polizei anzeigen.
b) Keine Entschädigung wird geleistet, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsver
trag oder von Dritten beansprucht werden kann.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
3.5.6 Online-Betrug „Konto“
3.5.6.1 Missbräuchliche Kontoverfügungen
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Vermögensschäden, die im Rahmen einer
missbräuchlichen Nutzung des Internets durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen eines Dritten entstehen.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des in Geld messbaren Vermögens des Geschädigten
schadenbedingt geringer ist als vor dem schädigenden Ereignis und es sich nicht um einen Sach- noch Personenscha
den handelt.
Durch eine missbräuchliche Verfügung eines Dritten durch Phishing im Rahmen eines online durchgeführten Bankge
schäfts wurde Ihr Konto belastet.
a) Eine missbräuchliche Verfügung liegt vor, wenn der handelnde Dritte zu einer Verfügung über Ihr Vermögen weder
selbst berechtigt noch von Ihnen beauftragt oder bevollmächtigt worden ist.
b) Um Phishing handelt es sich bei Verfahren, bei denen Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs-
und Identifikationsdaten von arglosen Dritten zu erlangen versuchen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein
durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. Ziel dieser Angriffe ist es,
mit den gewonnenen Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vorzuneh
men.
Versicherungsschutz besteht dabei
a) nur für ausschließlich privat genutzte Bankkonten, die bei einer Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundes
republik Deutschland geführt werden.
b) wenn das Kreditinstitut oder dessen Versicherer den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen
grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig zu Recht schrift
lich abgelehnt. Im Fall einer teilweisen Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.
Der Versicherungsfall ist mit der nicht umkehrbaren Belastung Ihres Kontos eingetreten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
3.5.6.2 Welche Voraussetzungen müssen für eine Entschädigungsleistung erfüllt sein?
a) Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eingetreten.
b) Sie haben Sie nach Schadeneintritt Strafanzeige erstattet.
c) Das Kreditinstitut den Ersatz des Ihnen entstandenen Vermögensschadens wegen grob fahrlässiger Verletzung
Ihrer Kundenpflichten gegenüber der Bank teilweise oder vollständig schriftlich abgelehnt. Im Fall einer teilweisen
Ablehnung wird der Differenzbetrag erstattet.
3.5.6.3 Welche Schäden werden nicht ersetzt?
Nicht ersetzt werden Schäden,
a) soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiarität Teil
A 11.5),
b) soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (zum Beispiel Online-Bezahlsysteme oder Online-Treu
händer) zum Ersatz verpflichtet sind,
c) die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit entstehen.
3.5.6.4 Welche Obliegenheiten sind bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?
Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
a) Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“
heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich“.)
b) Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten
und ihre Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 35
[Seite 36]
c) Sie müssen – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt
des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie müssen
nach Schadeneintritt Strafanzeige stellen.
d) Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen einho
len, wenn die Umstände dies gestatten.
3.5.6.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Wenn Sie eine der in Nr. 3.5.7.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs
schutz.
b) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, ihre Leistung zu kürzen, und zwar in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. (Beispiel für „grob fahrlässiges Verhalten“: Jemand
verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
haben Sie zu beweisen.
c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nach
weisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
d) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch
dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert
haben.
3.5.6.6 Rechtsübergang, Regress
a) Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit diese den Scha
den ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
b) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und – nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die ARAG Allge
meine Versicherungs-Aktiengesellschaft – bei der Durchsetzung, soweit erforderlich, mitzuwirken. Auf Verlangen
der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft haben Sie den Übergang der Ansprüche schriftlich zu be
stätigen. Soweit die diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt
worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf unser Verlangen übertragen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als sie infolgedessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist sie
berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
c) Wir entscheiden nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von Regressmaß
nahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen.
3.5.7 Online-Betrug „Kauf“
3.5.7.1 Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets durch vorsätzliche
unerlaubte Handlungen eines Dritten gegen Sie, eine zur Tatzeit mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Personen oder deren Hausstand nach 11.20 versichert ist, entstehen.
Die Entschädigung ist auf den reinen Vermögensschaden und je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
3.5.7.2 Versicherungsfall, Entschädigungsgrenzen
Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen
a) Online-Kauf von Sachen
b) Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
c) Missbräuchliche Kontoverfügung
d) Identitätsmissbrauch
e) Datenbeschädigung/-zerstörung
3.5.7.3 Online-Kauf von Sachen
Versicherungsschutz besteht beim Online-Kauf von Sachen, die der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) die
nen, bei gewerblichen Händlern und auf Auktionsplattformen.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn die Sachen
a) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig zugegangen sind oder
b) zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweichen oder
c) zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht tauglich sind bzw. die gelieferten Sa
chen mangelhaft sind. Eine Sache ist mangelhaft, wenn die Voraussetzungen des § 434 BGB vorliegen oder
d) wenn Sie den Rücktritt bzw. Widerruf rechtswirksam ausgeübt haben, aber der Verkäufer nicht darauf reagiert.
3.5.7.4 Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
Versicherungsschutz besteht auch, beim Online-Verkauf von Sachen, die der privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Ver
brauch) dienen und die folgenden Bedingungen alle gleichzeitig erfüllt sind:
36 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 37]
a) Der Käufer hat den Verkäufer über dessen Identität getäuscht , indem dieser die Zugangsdaten zu einem Online-
Portal eines Dritten (vermeintlicher Käufer) missbraucht um Sachen zu kaufen und zu bezahlen
und
b) dem Käufer die Sachen nach der Bezahlung übersendet
und
c) aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer) einen bereits von diesem erhaltenen
Kaufpreis erstatten muss, ohne die Sachen zurück zu erhalten.
Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn versicherte Personen dem vermeintlichen Käufer aufgrund rechtlicher Ver
pflichtung den bereits erhaltenen Kaufpreis erstattet haben.
3.5.8 Fehlerhafte Online-Überweisung im Inland
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Vermögensschäden, die Ihnen dadurch ent
stehen, dass sie irrtümlich bei einer Online-Überweisung im Inland fehlerhafte Empfängerdaten eingeben und der Be
trag unwiderruflich einem Dritten gutgeschrieben wird.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sie und Ihr Geldinstitut, Kreditkartenanbieter bzw. Online-Bezahldienst nach
weislich vergeblich versucht haben, den überwiesenen Betrag vom Zahlungsempfänger zurückzuerlangen.
3.5.9 Schäden durch Dritte bei vermutetem Schadenfall
Wir ersetzen Ihnen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ Schäden am versicherten Hausrat, die Ihnen
dadurch entstehen, dass Dritte diesen durch Löschen, Niederreißen, Ausräumen oder durch sonstiges rechtmäßiges
Handeln vor einem vermuteten Schadenfall bewahren wollen und dabei beschädigen, auch wenn der abzuwendende
Schadenfall nach diesen Versicherungsbedingungen nicht versichert ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
3.5.10 Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat
Mitversichert ist im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ der Verlust oder die Beschädigung versicherter Sachen des
Hausrats, die im Rahmen einer – polizeilich angezeigten – Straftat (zum Beispiel mutwillige Beschädigung, Diebstahl,
Betrug) entstanden ist und durch eine dritte, nicht im Haushalt lebende Person verursacht wurde.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Besteht Versicherungsschutz über meh
rere im Vertrag vereinbarte Leistungen, können Sie die Entschädigung nur einmalig nach der für ihn günstigsten Re
gelung beanspruchen.
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Teil A Nr. 8 wird besonders hingewiesen
4 Leitungswasser
Versicherte Gefahren und Schäden
4.1 Bruchschäden
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören (Nr. 10), leisten wir Entschädigung
für innerhalb von Gebäuden eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung inklusive Fußbodenheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solar
heizungsanlagen,
cc) von Wasserlösch-, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ven
tile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs- inklusive
Fußbodenheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsan
lagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Ferner sind Schäden, die von innerhalb des Gebäudes
liegenden Regenfallrohren und in Zisternen aufgefangenem Regenwasser verursacht werden, mitversichert.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
tragend) nicht versichert.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 37
[Seite 38]
4.1.1 Bruchschäden an Installationen
Mitversichert sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ sonstige Bruchschäden an Armaturen (zum
Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sofern Sie hierfür die Gefahr tragen.
4.2 Nässeschäden
4.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläu
chen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Ein
richtungen der Warmwasser-, Dampf- oder Fußbodenheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanla
gen, aus Wasserlösch-, Sprinkler- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten, Schwimmbädern,
Aquarien/Terrarien, innerhalb des Gebäudes liegenden Regenabflussrohren oder in Zisternen aufgefangenem Regen
wasser bestimmungswidrig ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf und Re
genwasser aus Zisternen stehen Leitungswasser gleich.
Mitversichert ist auch der Schaden an Lebewesen eines Aquariums, der als Folge dadurch entsteht, dass Wasser aus
dem Aquarium ausgetreten ist.
4.2.2 Wasser aus Zimmerbrunnen/Wassersäulen
Mitversichert sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch Nässeschäden am Hausrat durch be
stimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen.
4.2.3 Reinigungs- und Planschwasser
Mitversichert sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch Nässeschäden am Hausrat durch be
stimmungswidrigen Austritt von Reinigungs- und Planschwasser.
4.2.4 Unmittelbare Einwirkung von Regen- und Schmelzwasser
Mitversichert sind ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auch Nässeschäden am Hausrat durch unmittelbare Einwirkung
von Regen- und Schmelzwasser.
Die versicherten Sachen müssen sich innerhalb der versicherten Wohnung befinden.
Nicht versichert sind durch Rückstau oder sonstige Überschwemmung des Grundstücks oder Gebäudes entstandene
Schäden.
Die Höchstentschädigung pro Schadenfall beträgt 10.000 Euro.
4.3 Nicht versicherte Schäden
4.3.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Schwamm;
c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 4.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
verursacht hat;
f) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brands, durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
g) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen;
h) Leitungswasser aus Zimmerbrunnen und Wassersäulen.
4.3.2 Die ARAG leistet keine Entschädigung für Schäden in Gebäuden oder in Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind,
und für in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindliche Sachen.
5 Naturgefahren
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Sturm, Hagel
b) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart
aa) Überschwemmung
bb) Rückstau
cc) Erdbeben
dd) Erdsenkung
ee) Erdrutsch
38 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 39]
ff) Schneedruck
gg) Lawinen
hh) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
5.2 Sturm, Hagel
a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
mindestens 63 Kilometer/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen,
dass
aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich
die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden nur
durch Sturm entstanden sein kann.
b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
c) Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in de
nen sich versicherte Sachen befinden;
bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
cc) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen;
dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude
oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind;
ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
5.2.1 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Komfort“ und „Premium“
· Gartenmöbel;
· Gartengeräte (zum Beispiel Rasenmäher, Mähroboter);
· Sportgeräte, Kinderspielzeug und Wäschespinnen;
· Wäsche und Bekleidung (außer Pelze, Leder- und Alcantarawaren);
· Kleinvieh, Futter oder Streuvorräte
die durch Sturm oder Hagel zerstört oder beschädigt wurden oder abhandenkommen.
Die versicherten Sachen müssen sich auf dem Grundstück, auf dem die versicherte Wohnung liegt, befinden.
Sie haben nach einer öffentlichen Sturm- oder Hagelwarnung zumutbare Sicherungsmaßnahmen für die versicherten
Sachen zu ergreifen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir gemäß Teil A Nr. 8.3 ganz oder teilweise leistungsfrei
sein.
Die Entschädigung für fest verankerte Skulpturen ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
5.2.2 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Premium“ abweichend zu Nr. 5.4.1 Schäden, die durch Eindringen von Regen,
Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen
entstanden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
5.2.3 Mitversichert sind im Haushalts-Schutz „Premium“ Sturm- und Hagelschäden an versicherten Sachen innerhalb von
Kraftfahrzeugen, soweit sie sich im verschlossenen Innen- oder Kofferraum oder in der verschlossenen Gepäckbox
eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Wohnmobil) oder Anhänger befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
5.3 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (sofern gesondert vereinbart)
5.3.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen
von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a oder b.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn hinreichend große Wassermassen auf das Grundstück des Versiche
rungsortes einströmen, die grundsätzlich geeignet sind, eine Überschwemmung auszulösen. Voraussetzung ist, dass
die normalerweise trockenliegende Bodenfläche nur deshalb nicht vollständig von Wasser bedeckt wurde, weil dies
durch die Hanglage des Grundstücks oder Einfließen des Wassers in das Gebäude durch eine bestimmungsgemäße
Öffnung (Tür oder Fenster) verhindert wird. Das Eindringen von Wasser aus dem Rohrleitungssystem (Zu- oder Ablei
tung) stellt keine Überschwemmung dar (siehe Nr. 5.3.2).
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 39
[Seite 40]
5.3.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbun
denen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
5.3.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden
im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein
kann.
5.3.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
5.3.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
5.3.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
5.3.7 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursach
ten Druckwelle.
5.3.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Ascheeruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
5.3.9 Starkregen
Als versicherter Starkregen in Haushalt Schutz „Premium“ (sofern ausdrücklich dokumentiert) gelten Überschwem
mungen gemäß Nr. 5.3.1 oder Rückstauschäden gemäß Nr. 5.3.2, die ausschließlich auf ein Starkregenereignis zu
rückzuführen sind. Andere Ursachen sind nur versichert, wenn auch Deckung gemäß Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 vereinbart
ist. Von Starkregen spricht man bei großen Niederschlagsmengen je Zeiteinheit. Versichert sind Starkregenereignisse
bei Regenmengen > 25 bis 40 l/m² in 1 Stunde oder > 35 l/m² bis 60 l/m² in 6 Stunden (Unwetter) und Regenmengen
> 40 l/m² in 1 Stunde oder > 60 l/m² in 6 Stunden (extremes Unwetter). Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf
10.000 Euro je Versicherungsfall.
5.4 Keine Selbstbeteiligung
Für die weiteren Naturgefahren (sofern gesondert vereinbart) nach Nr. 5.3.1 bis 5.3.9 wird vom entschädigungspflich
tigen Betrag keine Selbstbeteiligung abgezogen.
5.5 Nicht versicherte Schäden
5.5.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außen
türen oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel (Nr. 5.2) entstanden
sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
c) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 5.3.1 c)
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt
nicht für Erdbeben;
e) Trockenheit oder Austrocknung.
f) Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere
Elementargefahren (Überschwemmung, z. B. auch durch Starkregen, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee
druck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden, soweit nicht der Versicherungsschutz gemäß Nr. 5.3 verein
bart ist.
5.5.2 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude
teilen befindlichen Sachen;
40 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 41]
b) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 5.1 versichert sind jedoch auf dem gesamten Grund-
stück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennenanlagen und Markisen, wenn sie ausschließlich
von Ihnen genutzt werden.
5.6 Besondere Obliegenheiten
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden (Nr. 5.3.1 und 5.3.2) haben Sie als Gebäudeeigentü
mer oder als Mieter, wenn Sie dazu nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, wasserführende Anlagen auf dem Versi
cherungsgrundstück und Rückstausicherungen einzubauen und stets funktionsbereit zu halten.
Verletzen Sie die Obliegenheit, so ist die ARAG unter den in Teil A Nr. 8.1. 1 b und Nr. 8.3 beschriebenen Voraussetzun
gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
6 Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streiks und Aussperrung
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
a) die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt wer
den oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind gege
ben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö
renden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben;
b) die von nicht zum versicherten Personenkreis zählenden Personen unmittelbar durch böswillige Beschädigung zer
stört oder beschädigt werden; böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung versi
cherter Sachen, mit Ausnahme von Graffiti;
c) die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusam
menhang mit Streik oder Aussperrung abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf
ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. Aus
sperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen An
zahl von Arbeitnehmern.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschä
digungsrechts beansprucht werden kann.
7 Schäden an versicherten Sachen durch Wildtiere
Ersetzt werden durch Wildtiere verursachte Schäden an elektrischen Leitungen Ihres Hausrats und der Gebäudever
kabelung innerhalb der versicherten Wohnung (Nr. 10.3) sofern Sie diese eingebracht haben und dafür die Gefahr
tragen.
8 Sonstige Gefahren
8.1 Schäden an Kühl- und Gefriergut infolge unerwarteten Stromausfalls
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ werden Schäden an Lebensmitteln in Kühl- oder Gefrier- oder
Tiefkühlanlagen ersetzt, die durch den Ausfall der Kühleinrichtung am Versicherungsort infolge eines Ausfalls des ört
lichen Stromnetzes entstanden sind.
Die Vereinbarungen über die Außenversicherung gemäß Nr. 11 finden hier keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden, die durch an
gekündigte Stromabschaltungen entstanden sind.
8.2 Versicherung weiterer, nicht genannter Gefahren (Unbenannte Gefahren)
8.2.1 Versicherungsumfang
Wir ersetzen im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Schäden an versicherten Sachen durch „unbenannte Gefahren“.
Schäden durch „unbenannte Gefahren“ liegen vor, wenn versicherte Sachen durch eine unvorhergesehene Ursache
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass die Gefahren und Schäden nicht
nach 8.2.2 und 8.2.3 ausgeschlossen sind.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Unvorhergesehen sind Schä
den, die Sie oder Ihr Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 41
[Seite 42]
8.2.2 Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
8.2.2.1 Gefahren und Schäden, die nach den „Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Hausrat-Schutz (HSB Hausrat
2021)“, ARAG Glasbruch-Schutz (HSB Glas 2021), ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz (HSB Fahrrad 2021), ARAG
Elektronik-Schutz (HSB Elektronik 2021) oder ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (HSB HuW 2021) dem Grunde
nach versicherbar oder dort ausgeschlossen sind.
Dies bedeutet auch, dass etwaige Entschädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen der vorgenannten Bedingungen
und Klauseln nicht über diese Regelung (8.2) ausgeweitet werden können. Dies sind insbesondere:
· Feuer
· Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Eindringen sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, Diebstahl,
· Leitungswasser,
· Naturgefahren,
a) Sturm, Hagel
b) weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi
nen, Vulkanausbruch)
· Glasbruch (Teil C),
· Fahrraddiebstahl oder Kaskoschäden (Teil D)
· Schäden an der Elektronik (Teil E),
· Schäden gemäß Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (Teil F)
8.2.2.2 Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für
a) Schäden, die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt haben;
b) Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher
Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie;
c) Schäden durch das Abhandenkommen der versicherten Sache;
d) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung und Verschleiß;
e) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse,
Rost und Oxidation);
f) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen;
g) Schäden, die an Tieren oder durch Tiere, Insekten, Schädlinge und Ungeziefer aller Art verursacht werden;
h) Schäden, die entstehen, wenn die versicherte Sache nicht ihrer Bestimmung entsprechend oder nicht nach den
Vorgaben des Herstellers verwendet oder gereinigt wird;
i) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer,
Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) Schäden durch magnetische Einwirkung, Computerviren, Softwarefehler/Softwareupdates, Programmierungs
fehler oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstö
rung oder Beschädigung des Datenträgermaterials;
k) Schäden durch den Verlust von Daten (z. B. Bildern, Software, Downloads, Apps, Musik);
l) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
m) Schäden, für die der Hersteller oder Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Ga
rantieansprüche);
n) Schäden durch Material-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler;
o) Schäden durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück
p) Schäden durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung
versicherter Sachen;
q) Schäden an Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen und Ähnlichem;
r) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
s) Schäden durch Verfügung von hoher Hand;
t) Schäden durch Sturmflut oder Grundwasser;
u) Schäden an mobilen elektronischen Geräten, wie z. B. Mobiltelefonen, Tablets, Foto-, Film- und Videogeräten;
v) Schäden durch Personen.
8.2.3 Subsidiärhaftung
Entschädigung wird nur geleistet, soweit Sie Leistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen
können oder einen solchen Anspruch schuldhaft verwirkt haben (Subsidiarität Teil A 11.5).
8.2.4 Höchstentschädigungsgrenzen
Die Entschädigung je Versicherungsfall ist insgesamt auf 10.000 Euro begrenzt.
9 Evakuierungsschäden (Nutzungsverbot der versicherten Wohnung)
In Erweiterung von Teil B Nr. 1.1 leisten wir im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auch Entschädigung für versicherte
Sachen, die aufgrund eines behördlich angeordneten dauerhaften Zutrittsverbots für die versicherte Wohnung auf
gegeben werden müssen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das behördliche Zutrittsverbot erteilt
wurde aufgrund eines eingetretenen oder drohenden versicherten Ereignisses gemäß Teil B Nr. 1.1; Versicherungsschutz
besteht nur insoweit für solche versicherte Gefahren oder Gefahrengruppen, für die Versicherungsschutz genommen
wurde.
42 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 43]
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Krieg oder Kernenergie gemäß Teil B
Nr. 1.2
Ein dauerhaftes Zutrittsverbot liegt vor, wenn die zuständige Behörde den Zugang
· für das gesamte Gefahrengebiet, in dem sich der Versicherungsort befindet oder
· für den Versicherungsort
dauerhaft sperrt.
Wird das dauerhafte Zutrittsverbot aufgehoben und können versicherte Sachen wiedererlangt werden, so finden die
Vorschriften für die wiederherbeigeschaffte Sachen (Teil B Nr. 24) entsprechend Anwendung.
10 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
10.1 Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungs
ort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder
abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung
(Nr. 11), oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.
10.2 Definitionen
10.2.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt als Versicherungsnehmer zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw.
Verbrauch) dienen.
10.2.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
Entschädigungsgrenzen (Nr. 18).
Abweichend zu Satz 1 sind nicht versichert:
a) in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in sonstigen nicht ständig bewohn
ten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige
Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Sil
ber, Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (zum Beispiel Gemälde,
Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige
Sachen, die über 100 Jahre alt sind;
b) in nicht ständig bewohnten Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden: Bargeld und auf Geldkarten ge
ladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Per
len, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche
und Gobelins sowie Kunstgegenstände (zum Beispiel Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken).
10.2.3 Ferner gehören zum Hausrat
a) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (zum Beispiel Einbaumöbel, Einbauküchen, behindertengerechte Ein-
und Umbauten), die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben
und für die Sie daher die Gefahr tragen; eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen
nachzuweisen;
b) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, son
dern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
c) privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Überwachungseinrichtungen, die ausschließlich der versicherten
Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
d) in Ihrem Haushalt befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Unter
mietern von Ihnen handelt (Nr. 10.5 e);
e) selbst fahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Gokarts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungs
pflichtig sind;
f) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte;
g) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
h) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich Ihrem Beruf oder Ihrem Gewerbe oder einer mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, sowie auch Geräte, die Ihnen im Rahmen von Smart
Work / Homeoffice überlassen wurden; Handelswaren und Musterkollektionen sind hiervon ausgeschlossen;
i) Haustiere, das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in der Wohnung (Nr. 10.3 a) gehalten werden (zum Beispiel
Hunde, Fische, Katzen, Vögel);
j) eigene Wildtiere, das heißt Tiere, die regelmäßig artgerecht in der Wohnung (Nr. 10.3 a) in Käfigen oder Terrarien
gehalten werden (zum Beispiel Schlangen, Reptilien);
k) technische, optische und akustische Geräte, die auf dem Grundstück des Versicherungsortes installiert wurden, so
fern Sie diese auf Ihre Kosten beschafft haben und sie allein der Sicherung der versicherten der Wohnung dienen.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 43
[Seite 44]
10.2.4 Handelswaren und Musterkollektionen
Abweichend zu Nr. 10.2.3 h sind im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ auch Ihre Handelswaren und
Musterkollektionen, die Ihrem Beruf oder Ihrem Gewerbe oder einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person dienen, mitversichert.
Die versicherten Sachen müssen sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls innerhalb der versicherten Wohnung be
finden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 10.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 20.000 Euro
begrenzt.
10.2.5 Zubehör von Kraftfahrzeugen
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ sind die am Versicherungsort befindlichen Teile und das Zubehör
von Kraftfahrzeugen und Anhängern (auch Wohnwagenanhängern) versichert, sofern sie in Ihrem oder dem Eigentum
einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person stehen, wie z. B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahr
radträger und Dachboxen, wenn sie nicht am Fahrzeug/Anhänger montiert sind. Versichert sind auch mobile Ladesta
tionen. Die Mitversicherung gilt nur insoweit, als keine Leistung aus anderen Versicherungsverträgen (Subsidiarität Teil
A Nr. 11.5) erlangt werden kann.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 3.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Höhe der die Versicherungssumme
begrenzt.
10.3 Versicherungsort
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung gehören
a) diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbstständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die
ausschließlich von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flä
chen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur
Wohnung, es sei denn, sie sind
aa) ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sogenannten Arbeitszimmer in der Wohnung) oder
bb) über die Wohnung sowie einen zusätzlichen separaten Zugang zu betreten und es findet weder Publikums
verkehr statt noch werden darin Personen beschäftigt
b) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich von Ihnen oder einer
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden
– einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet;
c) gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (zum
Beispiel ausgewiesene Stellflächen in Fluren, im Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die
versicherte Wohnung befindet;
d) darüber hinaus auch Ihre privat genutzten Garagen, soweit sich diese einem Radius von 3 km um Ihre hier versi
cherte Wohnung befinden;
e) darüber hinaus die vermietete Einliegerwohnung ohne den Hausrat des Mieters bis zu einer Höhe von
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ bis 5.000 Euro;
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ bis zur Höchstentschädigung, soweit bei der Versicherungssummen
bzw. Flächenberechnung berücksichtigt.
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags zur Leistung verpflichtet ist, gehen
diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung
verpflichtet.
10.4 Wohnfläche der versicherten Wohnung
Als Wohnfläche gilt
· die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume und Arbeitszimmer. Nicht zu berücksichti
gen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen, Keller, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobby
zwecken genutzt werden,
oder
· die Mietfläche (m²) aus dem gültigen Mietvertag für die versicherte Wohnung,
oder
· die Quadratmeterangaben aus den Bauunterlagen (Bauaufmaß) für die versicherte Wohnung.
10.5 Nicht versicherte Sachen; Daten und Programme
Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 10.2.3 a) genannt;
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.
Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sa
chen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringer wertige –, sind diese Sachen im Rahmen dieses
Vertrags nicht versichert. Das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen;
44 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 45]
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 10.2.5 genannt;
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile,
soweit nicht unter Nr. 10.2.3 genannt;
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Wohnung, es sei denn, dieser wurde Ihnen überlassen;
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (zum Beispiel für
Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von
elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versi
chert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
11 Außenversicherung
11.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherte Sachen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts
befinden.
Als nicht mehr „vorübergehend“ gelten
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ Zeiträume von mehr als drei Monaten,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ Zeiträume von mehr als sechs Monaten bzw.
c) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ Zeiträume von mehr als 24 Monaten.
11.2 Unselbstständiger Hausstand/Vorsorgeversicherung bei Haushaltsneugründung und Zweitwohnsitz
11.2.1 Vorübergehender Aufenthalt während Wehrdienst oder freiwilligem sozialem Jahr, Praktikum Berufsausbildung oder
Studium
Halten Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person sich zur Ausbildung (Praktikum, Berufsaus
bildung oder Studium), zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugend
freiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr), aufgrund des Bundesfreiwilligendienstes außerhalb
des Versicherungsorts auf, so gilt dies abweichend von Nr. 11.1 so lange als vorübergehend, bis dort ein eigenständiger
Haushalt gegründet wird.
11.2.2 Dauerhafter Aufenthalt von bestimmten Sportgeräten
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ sind auch die dauerhaft außerhalb der Wohnung untergebrachten Sportgeräte,
wie zum Beispiel Golfausrüstung, Sattel, Ski bis zu einer Entschädigungsgrenze von 25.000 Euro mitversichert. Die
unter Nr. 3.2 genannten Voraussetzungen für Schäden durch einen Einbruchdiebstahl müssen erfüllt sein.
11.2.3 Vorsorgeversicherung für den ersten eigenen Hausstand der Kinder (ARAG Haushalt-Schutz „Premium“)
Gründen in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) erstmals einen
eigenen Haushalt (Haushaltsneugründung) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht im ARAG Haushalt-
Schutz „Premium“ auch für den neuen Haushalt Versicherungsschutz (Vorsorgeversicherung). Die Entschädigung ist
je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. Für Wertsachen nach Teil B Nr. 10.2.2 gilt abweichend von Teil B Nr.
18.2 eine Höchstentschädigungsgrenze von insgesamt 2.500 Euro. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Vorsorge
versicherung besteht nach den diesem Vertrag zugrunde liegenden Hausratversicherungsbedingungen. Optionale Er
weiterungen, auch wenn diese von Ihnen mit der ARAG vereinbart wurden, sind vom Versicherungsschutz für die Woh
nung des Kindes ausgeschlossen.
Die Vorsorgeversicherung erlischt ohne weitere Mitteilung 12 Monate nach Umzugsbeginn.
11.2.4 Versicherung für selbständigen Haushalt als beruflicher Zweitwohnsitz (ARAG Haushalt-Schutz „Premium“)
Gründen Sie oder Ihr in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- bzw. Lebenspartner einen eigenen Haushalt als beruf
lichen Zweitwohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, besteht im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auch
für den zweiten Haushalt Versicherungsschutz. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
Für Wertsachen gemäß Teil B Nr. 10.2.2 gilt abweichend von Teil B Nr. 18.2 eine Höchstentschädigungsgrenze von
insgesamt 2.500 Euro.
11.3 Raub
Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen,
in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle
verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Au
ßenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Ver
langen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden soweit nicht Deckung nach Teil B Nr.
3.5.4 gewährt wird.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 45
[Seite 46]
11.4 Naturgefahren
Für Naturgefahren besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Gemäß Nr. 11.2.3 besteht kein
Versicherungsschutz.
11.5 Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ auf 20.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 30.000 Euro,
cc) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ bis zur Versicherungssumme versichert
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen (siehe Teil B Nr. 17.2).
c) Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ist die Entschädigung für den unselbständigen Haushalt
nach Teil B Nr. 11.2 bis zur Versicherungssumme versichert. Die Bestimmungen zur Unterversicherung nach Teil B
Nr. 14 und Teil B Nr. 17.5 finden Anwendung.
12 Versicherte Kosten, Serviceleistungen
12.1 Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendige
12.1.1 Aufräumungskosten
für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschä
digten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
12.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten,
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere
Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
12.1.3 Hotelkosten
für Hotels inklusive Frühstück ohne sonstige Nebenkosten (zum Beispiel Telefon oder Stromkosten) sowie Kosten der
Unterbringung Ihrer Haustiere, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen auch
die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Entschädigung ist pro Tag auf maximal 250 Euro begrenzt.
Wird weder ein Hotel noch eine ähnliche Unterbringung in Anspruch genommen, erstatten wir Ihnen und jeder mit
Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person für sonstige Ausgaben pro Tag 10 Euro.
Der Anspruch besteht auch, wenn kein Hausratschaden eingetreten ist, aber der Schaden am Gebäude und die Un
bewohnbarkeit der Wohnung nachgewiesen worden sind und soweit keine Leistung von einem anderen Versicherer
erlangt werden kann (Subsidiarität, Teil A Nr. 11.5).
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist oder bei unverzüglicher Instand
setzung bewohnbar wäre, wie folgt ersetzt:
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ maximal 25.000 Euro;
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ maximal 37.500 Euro;
c) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“, solange erforderlich, das heißt, bis die Wohnung wieder benutzbar oder
die Benutzung eines bewohnbaren Teils zumutbar ist.
12.1.4 Transport- und Lagerkosten
für erforderlichen Transport und die notwendige Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutz
bar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zuzumuten ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
12.1.5 Schlossänderungskosten
für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutz
schränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ sind auch die erforderlichen Schlossänderungskosten
a) für Türen, die auch von anderen Hausbewohnern mit deren eigenen Schlüsseln benutzt werden (Gemeinschafts
türen) und Ihr Schlüssel durch einen Versicherungsfall bei Ihnen abhandengekommen ist sowie
b) für Ihren PKW, bis zu einem Betrag von 500 Euro, wenn Ihr Schlüssel durch einen Versicherungsfall abhandenge
kommen ist
mitversichert.
12.1.6 Bewachungskosten
für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sons
tige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
46 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 47]
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder
voll gebrauchsfähig sind oder bei unverzüglicher Instandsetzungsbeauftragung wären, längstens für
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ für die Dauer von 72 Stunden,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ solange erforderlich.
12.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der
Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
12.1.8 Reparaturkosten für Nässeschäden
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, die
durch Leitungswasser (siehe Nr. 4.2) entstanden sind.
12.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen
12.1.10 Kosten für die außerplanmäßige Rückreise von einer Auslandsreise (Urlaub oder Dienstreise)
von Ihnen sowie den mitreisenden Personen, soweit diese Kosten die Fahrtkosten der ursprünglich vorgesehenen Rück
reise übersteigen und Ihre Anwesenheit am Schadenort wegen eines Versicherungsfalls, der 5.000 Euro übersteigt,
erforderlich ist (Rückreisekosten).
12.1.11 Kosten für die Stornierung einer Auslandsreise (Urlaub oder Dienstreise)
von Ihnen sowie den mitreisenden Personen, soweit aufgrund eines Versicherungsfalls, der 5.000 Euro übersteigt, Ihre
Anwesenheit am Schadenort erforderlich ist. Hat ein anderer zu leisten (zum Beispiel Ihr Arbeitgeber oder eine Reise
rücktrittsversicherung), geht dessen Leistung vor.
12.1.12 Wasser- und Gasmehrverbrauch
Mehrkosten des Wasser- und/oder Gasmehrverbrauchs, die im Falle eines Sachschadens nach Nr. 4.1 nachgewiesen
werden.
12.1.13 Sachverständigenkosten
Abweichend von Nr. 20.6 übernehmen wir die Kosten des Sachverständigenverfahrens, die von Ihnen zu tragen sind,
soweit der Schaden 25.000 Euro übersteigt
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ zu 80 Prozent,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ zu 100 Prozent.
12.1.14 Preissteigerung
Wir ersetzen auch Preissteigerungen, die im Zuge der Wiederherstellung entstehen und deren Ursache in der Zeit zwi
schen Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglichen Wiederherstellung liegt und für die nicht gleichzeitig eine
Preisdifferenzversicherung besteht. Veranlassen Sie nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur
in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
12.1.15 Feuerlöschkosten
Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten dürfen (Feuerlöschkosten); freiwillige Zuwendungen Ihrerseits
an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nur zu ersetzen, wenn wir vorher zugestimmt
hatten.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr und anderer Institutionen, die im öffentlichen Inte
resse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden und nach
öffentlichem Recht kein Erstattungsanspruch besteht.
12.1.16 Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ erstatten wir die angefallenen, nachgewiesenen Kosten für einen
Umzug sowie eine Maklerprovision für die Vermittlung der Ersatzwohnung, wenn die versicherte Wohnung durch den
Versicherungsfall für mindestens sechs Monate unbewohnbar geworden ist.
Keine Erstattung von Umzugskosten erfolgt, sofern die neue Wohnung mehr als 100 Kilometer vom bisherigen Versi
cherungsort (Nr. 10.3) entfernt ist.
12.1.17 Mehrkosten für notwendige Eil-, Express- und Luftfracht
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ erstatten wir im Fall eines versicherten Ereignisses gemäß Nr. 1
auch die Mehrkosten, die für notwendige Eil-, Express- und Luftfracht für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf
fung versicherter Sachen entstehen.
12.1.18 Ersatz von durch Einbrecher und Räuber verursachte Telefonmehrkosten sowie missbräuchliche Nutzung des
Internetzugangs
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ersetzen wir die Telefonkosten, die durch einen Einbruchdieb
stahl (Nr. 3.2.1) in die versicherte Wohnung durch den Täter entstehen Wir leisten ebenfalls Entschädigung für Schä
den, die durch eine missbräuchliche Nutzung des Internetzugangs entstehen, sofern dem Täter durch einen Einbruch
diebstahl (Teil B Nr. 3.2.1) oder Raub (Teil B Nr. 3.5.1) dies möglich wurde.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 47
[Seite 48]
Sie müssen dabei
a) unverzüglich Ihr Passwort ändern, eine entwendete SIM-Karte sperren und
b) den Einbruchdiebstahl oder Raub und die missbräuchliche Nutzung unverzüglich bei der zuständigen Polizei an
zeigen.
c) Sie haben uns auf Verlangen durch das Telekommunikationsunternehmen einen Einzelnachweis der nicht von
Ihnen geführten Telefonate zu erbringen.
Auf die Folgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten findet Teil A Nr. 8 Anwendung. Die Entschädigung ist je Versi
cherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf die Versicherungssumme
begrenzt.
12.1.19 Erstattung persönlicher Auslagen und Verpflegungskosten
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ erstatten wir die persönlichen Auslagen und Verpflegungskosten, die aufgrund
eines Versicherungsfalls entstehen, der 5.000 Euro übersteigt, bis zu 500 Euro, im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“
bis zu 10.000 Euro.
Sie haben uns auf Verlangen Belege und Rechnungen einzureichen.
12.1.20 Datenrettungskosten
a) Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ leisten wir im Falle eines versicherten Ereignisses gemäß
Nr. 1 für tatsächlich entstandene, notwendige Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht für die
Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten
(maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme
aa) durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auch durch eine Schadsoftware, die ein Dritter auf das internetfähige
Endgerät implementiert hat (Cyberangriff),
verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten
technischen Wiederherstellung. Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Wiederbeschaffung bzw. Rettung besteht
nicht.
b) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel sogenannte Raubkopien);
bb) Programme und Daten, die Sie auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhalten.
Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall beträgt 1.000 Euro.
12.1.21 Befüllungskosten von Aquarien/Wasserbetten
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ leistet die ARAG im Fall eines versicherten Ereignisses gemäß Nr. 1 auch für die
Kosten zur Wiederbefüllung von Aquarien und Wasserbetten.
12.1.22 Unterstützungsleistung bei Krankenhausaufenthalt oder ärztlicher Krankschreibung als unmittelbare Folge eines
versicherten Hausratschadens
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ zahlen wir Ihnen oder den an Ihrem Versicherungsort gemeldeten Personen ein
Krankentagegeld in Höhe von 100 Euro je Person und Tag, maximal für 20 Tage, sofern für Sie aufgrund eines versi
cherten Schadenereignisses ein Krankenhausaufenthalt und/oder eine ärztliche Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit
notwendig wird.
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht.
Die Vorschriften für die Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung (Nr. 17.5) gelten hierbei nicht.
12.1.23 Opferhilfe nach einer Straftat in Verbindung mit einem versicherten Hausratschaden
Mitversichert ist im Rahmen des ARAG Hausrat-Schutzes „Premium“ die ARAG Opferhilfe.
12.1.23.1 Gegenstand der Opferhilfe
12.1.23.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder an Ihrem Versicherungsort gemeldete Personen während der
Wirksamkeit dieser Versicherung im Rahmen eines versicherten Raubs oder den Versuch einer solchen Tat
a) Opfer einer Gewalttat nach § 1 Abs. 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
b) dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
c) der Täter nicht ermittelt werden konnte und
d) Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen kann.
12.1.23.1.2 Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine
vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat
auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
12.1.23.1.3 Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass für Sie oder eine versicherte Person Versorgung nach dem Opferentschädi
gungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurden (Bewil
ligungsbescheid). Der Versorgungsanspruch ist uns unverzüglich anzuzeigen.
12.1.23.1.4 Umfang der Leistung
Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bun
desversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
48 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 49]
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung oder eine Kürzung der Leistung aufgrund einer Unterversiche
rung (Nr. 17.5) erfolgt nicht.
12.1.23.1.5 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
a) aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhä
ngers verursacht worden sind;
b) im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen.
12.1.23.1.6 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
a) die während der Wirksamkeit der Versicherung der ARAG-Opferhilfe eingetreten sind und
b) die uns nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheids
gemeldet werden.
12.1.24 ARAG Soforthilfe bei nicht genannten Kosten
Entstehen Ihnen in Zusammenhang mit einem versicherten ersatzpflichtigen Hausratschaden Aufwendungen für Leis
tungen Dritter, die im Rahmen der bereits mitversicherten Kosten nicht versichert sind, leisten wir für diese ungenann
ten Kosten eine Entschädigung
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ bis zu 1.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ bis zu 5.000 Euro und
c) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ bis zu 10.000 Euro
je Versicherungsjahr.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden,
Ersatzleistungen für den Verdienstausfall aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Wiederbe
schaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
12.1.25 Kostenübernahme für ein Übergabeprotokoll bei Wohnungswechsel
Im ARAG Hausrat-Schutz „Premium“ vermitteln wir Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Er
stellung eines Übergabeprotokolls bei einem Wohnungswechsel in Deutschland.
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht.
(Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister
begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll.) Für
die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. Die Kostenerstattung ist auf zwei Protokolle pro Jahr be
grenzt.
12.1.26 Vermittlung eines Handwerkers
Wenn Sie einen Handwerker beauftragen müssen, helfen wir Ihnen bei der Suche eines geeigneten Handwerkbetriebs
in Ihrer Nähe.
12.1.27 Psychologische telefonische Soforthilfe nach einem Schadenereignis
Wird aufgrund eines versicherten Hausratschadens eine psychologische Hilfe für Sie und/ oder eine im Haushalt le
bende Person erforderlich, vermitteln wir Ihnen eine angemessene psychologische telefonische Hilfe.
Die psychologische Hilfe soll bei der Verarbeitung dieses Ereignisses unterstützen und über Möglichkeiten zur Verbes
serung der psychischen Situation beraten. Die Kosten für die telefonische psychologische Hilfe tragen wir.
12.1.28 Mehrkosten durch energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung
oder Wiederherstellung versicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art
und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein
Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
12.1.29 Mietkosten für Miet-/Ersatzgeräte von Haushaltsgeräten
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ersetzen wir Ihnen die erforderlichen Kosten für die Anmietung
von entsprechenden Ersatz-Haushaltsgeräten, wenn bei einem Versicherungsfall ein(e)
· Kühl-/Gefrierschrank oder -truhe,
· Geschirrspülmaschine,
· Herd/Ofen,
· Kühlschrank,
· Waschmaschine oder
· Wäschetrockner
zerstört, beschädigt oder abhandengekommen und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich
ist.
Die Entschädigung ist im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
12.1.30 Kosten für Fehlalarme
Mitversichert sind die Kosten, die durch eine Fehlfunktion oder einen Fehlalarm in der versicherten Wohnung installier
ten Rauchmelder, Rauchwarnmelder, Gasmelder, Gaswarnmelder, Hitzemelder oder Einbruchmeldeanlagen entste
hen (zum Beispiel Übernahme der amtliche Gebühren).
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 49
[Seite 50]
12.1.31 Erholungsurlaub nach Schadenfall
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ erstatten wir Ihnen bis zu 1.000 Euro für die Kosten eines Erholungsurlaubes
für Sie und/oder die im Haushalt lebenden Personen, wenn Sie einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall erlitten haben,
der mindestens 25.000 Euro beträgt.
Die Erstattung kann nur für einen Erholungsurlaub beansprucht werden, der nach Schadeneintritt gebucht und spä
testens bis drei Monate nach Abschluss der Schadenregulierung angetreten wird.
12.1.32 Kosten für Haustierunterbringung
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ ersetzen wir Ihnen bis zu 1.000 Euro für die notwendigen Kosten der Unterbrin
gung Ihrer Haustiere in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringungsstätte, wenn die Unterbringung anläss
lich eines ersatzpflichtigen Schadens geboten erscheint.
12.1.33 Tierarztkosten für Haustiere
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ ersetzen wir Ihnen die notwendigen Kosten gemäß GOT für die
ambulante Heilbehandlung durch einen Tierarzt Ihrer in der Wohnung lebenden Haustiere, wenn diese durch einen
ersatzpflichtigen Versicherungsfall verletzt wurden. Eine Verletzung im Sinne dieser Bestimmung ist ein Ereignis, das
plötzlich von außen auf den Körper des versicherten Tieres einwirkt und eine körperliche Schädigung des Tieres nach
sich zieht. Die Erstattung kann nur insoweit erfolgen, als keine Leistung von einem anderen Versicherer verlangt werden
kann (Subsidiarität Teil A 11.5).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 5.000 Euro
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 10.000 Euro
begrenzt.
12.1.34 Kosten für Einbruchsicherungen
Im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ ersetzen wir Ihnen einmalig die notwendigen Kosten bis maximal 1.000 Euro für
zusätzliche oder verbesserte Einbruchsicherungen in Ihrer Wohnung.
Voraussetzung ist, dass
a) die Sicherungen nach einem erstattungspflichtigen Einbruch oder Einbruchsversuch in der Wohnung angebracht
werden und
b) der ersatzpflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt.
12.1.35 Kosten eines Wasserstandsmelders nach einem Leitungswasserschaden
Haben Sie einen nach diesem Vertrag ersatzpflichtigen Leistungswasserschaden erlitten, ersetzen wir einmalig wäh
rend der Vertragslaufzeit die Kosten für den Einbau eines Smart-Home-Wasserstandsmelders bis 250 Euro.
12.2 Entschädigungsgrenzen
Die versicherten Kosten sind bis zur Höchstentschädigungsgrenze versichert und darüber hinaus
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ bis zu 30.000 Euro und
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und Premium“ bis zur Versicherungssumme bzw. Höchstentschädigungs
grenze.
12.3 Serviceleistungen
12.3.1 Beratung zu verbesserten Einbruchsicherung
Wir organisieren im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ eine Beratung über eine verbesserte Einbruchsicherung. Die
Kosten der Beratung übernehmen wir nur für den Fall, dass wir diese auch vermittelt haben. Die Kosten der Einbruch
sicherung werden nur gemäß 12.1.34 übernommen.
12.3.2 Unsere Serviceleistungen erbringen wir, solange Ihr ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ besteht und wir unser Service-
Angebot aufrechterhalten. Wir können auch ohne vorherige Information diese Serviceleistung generell oder teilweise
einstellen oder inhaltlich ändern und Servicepartner wechseln. Ihren ARAG Haushalt-Schutz können Sie deswegen
nicht vorzeitig kündigen. Eine gesonderte Kündigung der Serviceleistung ist nicht vorgesehen. Wir haften nicht für
Umstände im Zusammenhang mit einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Serviceleistung. Für die Erbringung der
Leistung an sich und deren Inhalt ist der jeweilige Servicepartner allein verantwortlich.
13 Rechtschutzleistungen
Wir gewähren, neben den Schadenersatzleistungen aufgrund eines Hausratschadens auch Rechtsschutzleistungen
für Sie und den an Ihrem Versicherungsort gemeldeten Personen.
Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung oder einer Kürzung aufgrund einer Unterversicherung (Nr. 17.5)
erfolgt nicht.
Wir haben für Sie mit der ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlos
sen. Die Rechtsschutzleistungen erbringen die ARAG SE nach Maßgabe der unten genannten Bedingungen:
50 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 51]
Der Versicherungsschutz umfasst
13.1 ARAG JuraTel®
Ein Anspruch auf Rechtsschutz besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses im Zusammenhang mit einem Ver
sicherungsfall des ARAG Haushalts-Schutz Produktes. Es besteht für die telefonische Erstberatung keine Wartezeit.
Die ARAG SE stellt Ihnen eine Rufnummer für den schnellen und einfachen Zugang zu einer telefonischen Erstberatung
(einem telefonischen ersten Beratungsgespräch) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in einer der
oben genannten Angelegenheiten zur Verfügung, auf die deutsches Recht anwendbar ist.
Die ARAG SE übernimmt je telefonischer Erstberatung (Rat oder Auskunft) die Vergütung eines für Sie tätigen Rechts
anwalts gemäß § 5 Absatz 1 a) ARB 2014 (siehe Auszug). Eine Selbstbeteiligung ist für die telefonische Erstberatung
nicht vereinbart.
13.2 ARAG Online Rechts-Service
Wir stellen Ihnen einen schnellen und einfachen Zugang über unser Internetportal für rechtliche Beratungen (Rat oder
Auskunft) durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt zur Verfügung.
Die Angelegenheit muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfas
sende Rückfragen zur Onlineberatung geeignet sein.
Wir übernehmen je Beratungsleistung (Rat oder Auskunft) die Vergütung des für Sie tätigen Rechtsanwalts gemäß § 5
Absatz 1 a) ARB 2014 (siehe Auszug).
13.3 Außergerichtliches Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir in Deutschland für den von uns vermit
telten Mediator die Kosten bis zu 3.000 Euro je Mediation, für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen
jedoch nicht mehr als 6.000 Euro. (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit
hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.)
Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie
und die versicherten Personen.
Die Kosten der Mediation übernehmen wir im Zusammenhang mit:
a) einem versicherten Hausratschaden,
b) bei Streitigkeiten mit Ihrem Vermieter, außer Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung der Mietneben
kosten der versicherten Wohnung
c) bei Streitigkeiten mit anderen Hausbewohnern,
d) bei Streitigkeiten mit Handwerkern.
Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
13.4 Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) im Zusammenhang mit einem
Einbruchdiebstahl oder Raub bzw. der Versuch einer solchen Tat
a) Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass
Sie oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persön
lichen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
b) Sie haben Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
aa) Ermittlungsverfahren,
bb) Nebenklageverfahren,
cc) für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
dd) für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Nr. 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten.
c) Sie haben Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opfer
entschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Sie sind nebenklageberechtigt,
bb) Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
cc) es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß
§§ 397a Absatz 1, 406 h Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungs
schutz.
Die ARAG SE übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2014. In Europa gilt eine unbegrenzte Versiche
rungssumme, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 51
[Seite 52]
13.5 Leistungen der ARAG SE im Opferrechtsschutz
13.5.1 Die ARAG SE trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
· bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge
setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnen Sie mehr als 100
Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen,
trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
· bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für Sie tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts
ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt die ARAG SE die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
· wenn Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechts
anwalt für Sie tätig ist, trägt die ARAG SE weitere Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechts
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländi
schen Rechtsanwalt führt;
· die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezo
gen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
· die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung
eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
· die Kosten für Ihre Reisen zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vor
geschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge
schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
· die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren
Erstattung verpflichtet sind.
13.5.2 Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt die ARAG SE auch für
· die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schrift
lichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
· die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmet
schers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
13.5.3 Sie können die Übernahme der von der ARAG SE zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu
deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
Die von Ihnen in fremder Währung aufgewandten Kosten werden Ihnen in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
an dem diese Kosten von Ihnen gezahlt wurden.
13.5.4 Die ARAG SE trägt nicht
· Kosten, die Sie ohne Rechtspflicht übernommen haben;
· Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kosten
verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
· Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste
hen;
· Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre
ckungstitels eingeleitet werden;
· Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be
stünde;
· Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten,
die auf den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
· Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 2.500 Euro zur Folge hatten.
13.5.5 Die Kosten für den Rechtsschutzfall
· innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den
Azoren werden in unbegrenzter Höhe übernommen;
· darüber hinaus werden höchstens bis 100.000 Euro übernommen.
Zahlungen an Sie und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hierbei zusammen
gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen
hängen.
13.6 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opferrechtsschutz
13.6.1 Wird die Wahrnehmung Ihrer rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, haben Sie
· der ARAG SE den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
· die ARAG SE vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie
Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
· Kosten auslösende Maßnahmen mit der ARAG SE abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von
Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
· für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten
so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen haben Sie die kostengüns
tigste zu wählen, indem Sie zum Beispiel:
52 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 53]
− nicht zwei oder mehr Prozesse führen, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum
Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweite
rung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
− auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
− vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder recht
liche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
− vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung
der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
− in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechts
behelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgericht
liche Tätigkeiten mit umfasst.
Sie haben zur Minderung des Schadens unsere Weisungen einzuholen und zu befolgen. Sie haben den Rechtsanwalt
entsprechend der Weisung zu beauftragen.
13.6.2 Die ARAG SE bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreifen Sie
Maßnahmen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, bevor Sie den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt
bekommen haben und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die ARAG SE nur die Kosten, die die ARAG SE
bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
13.6.3 Sie können den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung die
der ARAG SE bedingungsgemäß trägt. Die ARAG SE wählt den Rechtsanwalt aus,
· wenn Sie dies verlangen;
· wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und der ARAG SE die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts not
wendig erscheint.
13.6.4 Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt haben, wird dieser von der ARAG SE in Ihrem Namen
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist die ARAG SE nicht verantwortlich.
13.6.5 Sie haben den
· mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrich
ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu be
schaffen;
· uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
13.6.6 Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verlieren
Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre
Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder
teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass die ARAG SE Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der der ARAG SE
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
13.6.7 Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten
Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber der ARAG SE
übernimmt.
13.6.8 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der ARAG SE abgetreten werden.
13.6.9 Ihre Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die ARAG SE getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung
auf die ARAG SE über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen haben Sie der ARAG SE
auszuhändigen und bei Maßnahmen der ARAG SE gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Ihnen bereits
erstattete Kosten sind der ARAG SE zurückzuzahlen. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, ist die ARAG SE zur
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als die ARAG SE infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die ARAG SE berechtigt, Ihre Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit tragen Sie.
13.7 Ablehnung des Rechtsschutzes im Opferrechtsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder
wegen Mutwilligkeit
13.7.1 Die ARAG SE kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn Ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist.
Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende
Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist Ihnen in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 53
[Seite 54]
13.7.2 Hat die ARAG SE Ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmen Sie der Auffassung der ARAG SE nicht
zu, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veranlassen,
der ARAG SE gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die
Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage
erheblich abweicht.
13.7.3 Die ARAG SE kann Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie den Rechtsanwalt vollständig
und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben haben, damit dieser die
Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG
SE gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, Sie ausdrücklich auf die mit
dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
14 Versicherungswert, Versicherungssumme (Summenmodell)/Entschädigungsgrenze
(Quadratmetermodell)
14.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
(Neuwert).
b) Für Kunstgegenstände (siehe 18. 1 a) dd)) und Antiquitäten (siehe Nr. 18 Nr. 1 a) ee)) ist der Versicherungswert der
Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert
der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (Entschädigungsgrenzen siehe Nr. 18.2
ist, werden bei der Ermittlung des Versicherungswerts höchstens diese Beträge berücksichtigt.
14.2 Versicherungssumme (Summenmodell)
a) Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
b) Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von zehn Prozent der Versicherungssumme, im
ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ maximal jedoch um 30.000 Euro.
14.3 Entschädigungsgrenze (Quadratmetermodell)
a) Die Entschädigungsgrenze beim Quadratmetermodell ist auf den im Versicherungsschein genannten Betrag be
grenzt, sofern nicht für versicherte Sachen geringere Entschädigungsgrenzen vereinbart sind.
b) Bei Erhöhung der Wohnfläche um nicht mehr als zehn Prozent innerhalb des laufenden Versicherungsjahres be
steht eine Vorsorgeversicherung.
15 Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Hausrat-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die be
stehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte
Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie)
wieder herzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berück
sichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover
lauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
15.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Pro
dukt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenre
gulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Verände
rungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
54 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 55]
15.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Pro
zentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die nor
malerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Sta
tistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
15.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß nach 15.1 und 15.2 ermittelten Veränderungs
werte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht über
steigen.
15.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 15.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge
um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet,
die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
15.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 15.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Mo
nat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündi
gungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung
der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
16 Wohnungswechsel
16.1 In eine neue Wohnung
Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs
wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung
erlischt spätestens zwölf Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versi
cherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
16.2 Mehrere Wohnungen
Behalten Sie zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn Sie die alte Wohnung
weiterhin bewohnen (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwölf Monaten besteht Versicherungsschutz in bei
den Wohnungen.
16.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf
die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwölf Monate nach
Umzugsbeginn.
16.4 Anzeige der neuen Wohnung
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist uns spätestens bei Beginn des Einzugs mit Angabe der neuen Wohnfläche in
Quadratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist uns in Textform mitzuteilen, ob ent
sprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind (siehe Nr. 21.1).
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats und wird der Versiche
rungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 55
[Seite 56]
16.5 Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
a) Mit Umzugsbeginn gelten unsere am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen.
b) Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung einer Selbstbeteiligung kön
nen Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die
Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
c) Wir können bei Kündigung durch Sie die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der
Kündigung beanspruchen.
16.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Ziehen Sie bei einer Trennung von Ihrem Ehegatten aus der Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte in der bishe
rigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (Nr. 10.3) Ihre neue Wohnung und die bisherige Ehewoh
nung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach
der nächsten, auf Ihren Auszug folgenden Prämienfälligkeit. Danach besteht nur noch in Ihrer neuen Wohnung
Versicherungsschutz.
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus
der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (Nr. 10.3) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrags, längstens bis zum Ablauf von
drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit. Danach erlischt der
Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten
nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Prämienfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz
für beide neuen Wohnungen.
16.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 16.6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner
am Versicherungsort gemeldet sind.
17 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
17.1 Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe Nr. 14.1 oder 14.2) bei Eintritt des
Versicherungsfalls (Nr. 1);
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch
die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (Nr. 14.1 oder
14.2) bei Eintritt des Versicherungsfalls (Nr. 1).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist Ihnen die Nutzung ohne
Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags
auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
17.2 Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 17.1 angerechnet.
17.3 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind; das Gleiche gilt, wenn Sie die Mehr
wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
17.4 Gesamtentschädigung, Kostenerstattungsgrenze, Kosten aufgrund von Weisung
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall (siehe Nr. 1) auf die
vereinbarte Versicherungssumme (Summenmodell) oder die Entschädigungsgrenze (Quadratmetermodell) einschließ
lich Vorsorgebetrag (Nr. 14.2 b und Nr. 14.3 b) begrenzt.
Insoweit die vereinbarte Versicherungssumme (Summenmodell) oder die Entschädigungsgrenze (Quadratmetermo
dell) einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen ausgeschöpft ist, werden versicherte
Kosten (Nr. 12) darüber hinaus im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ bis zu 30.000 Euro, im ARAG Haushalt-Schutz „Kom
fort“ und „Premium“ unbegrenzt ersetzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (siehe Teil A Nr. 13), die auf unsere Weisung entstanden sind,
werden unbegrenzt ersetzt.
56 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 57]
17.5 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
17.5.1 Unterversicherungsverzicht Quadratmetermodell
Ist das Quadratmetermodell vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung
vor (Unterversicherungsverzicht), wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wohnfläche der im Versicherungsschein
genannten Wohnfläche entspricht.
Ist die angegebene Wohnfläche geringer als die tatsächliche, wird die Entschädigungsleistung im Verhältnis von der
im Antrag angegebenen zu der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche gekürzt.
(Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der dem Vertrag zugrunde liegenden Wohnflä
che und dividiert durch die tatsächliche Wohnfläche)
Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Bei
einer Vergrößerung der Wohnfläche der neuen Wohnung gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung des
Vertrags an die tatsächlichen Quadratmeter der versicherten Wohnung, längstens jedoch bis zu zwölf Monate nach
Umzugsbeginn.
17.5.2 Unterversicherungsverzicht Summenmodell
Ist das Summenmodell vereinbart und die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme im Zeitpunkt
des Versicherungsfalls (Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (Nr. 17.1) der versicherten Sachen (Unterversiche
rung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 17.1 und 17.2 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungs
wert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungs
summe dividiert durch den Versicherungswert.
Wechseln Sie die Wohnung, geht ein bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über. Bei
einer Vergrößerung der Wohnfläche der neuen Wohnung gilt der Unterversicherungsverzicht bis zur Anpassung der
Versicherungssumme der versicherten Wohnung, längstens jedoch bis zu zwölf Monate nach Umzugsbeginn.
17.5.3 Unterversicherungsverzicht bei Kleinstschäden
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ nehmen wir für den Fall einer unverschuldet vorliegenden Unter
versicherung
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ bei Schäden bis 500 Euro und
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ bei Schäden bis 5.000 Euro
keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
17.6 Versicherte Kosten
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (Nr. 12) ist der Nachweis tatsächlich angefallener
Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Für die Entschädigungsberechnung der versicherten Kosten (Nr. 12) sowie der Schadenabwendungs-, Schadenminde
rungs- und Schadenermittlungskosten (siehe Teil A Nr. 13) gilt Nr. 17.5 entsprechend.
17.7 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbehebung
a) Mehrkosten für die Beauftragung von nachhaltigen Unternehmen im Versicherungsfall
Wir übernehmen die nachgewiesenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung/Reparatur über nachhaltige Unter
nehmen. Die Nachhaltigkeit des Unternehmens muss vorab mit der ARAG abgestimmt werden. Die Höchstent
schädigung ist
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ auf 10 % der Entschädigungsleistung, maximal 2.000 Euro,
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ auf 20 % der Entschädigungsleistung, maximal 5.000 Euro,
c) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ auf 30 % der Entschädigungsleistung, maximal 10.000 Euro,
begrenzt.
b) Reparatur statt Neukauf
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ übernehmen wir zusätzlich die notwendigen Kosten der Be
auftragung einer Fachfirma zur Überprüfung der Reparaturfähigkeit und im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“
auch die Reparaturkosten von Geräten bis insgesamt 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Gerätes.
18 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
18.1 Definitionen
a) Versicherte Wertsachen (siehe Teil B Nr. 10.2.2) sind
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (zum Beispiel Chipkarte);
bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (zum Beispiel Gemälde, Collagen,
Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber;
ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 57
[Seite 58]
b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind
und
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 Kilogramm aufweisen oder bei geringerem
Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden
bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
18.2 Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt
aa) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ 30.000 Euro,
bb) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ 50.000 Euro,
cc) im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ 100.000 Euro,
sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls außerhalb eines anerkannten und verschlossenen
Wertschutzschranks (siehe Teil B Nr. 18.1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt.
Die Entschädigungsleistung beträgt für
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den
Nennbetrag übersteigt,
· im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ 2.000 Euro,
· im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ 5.000 Euro,
· im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ 10.000 Euro.
bb) Urkunden einschließlich Sparbüchern und sonstiger Wertpapiere
· im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ 5.000 Euro,
· im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ 10.000 Euro,
· im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ 30.000 Euro.
cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin
· im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ 20.000 Euro,
· im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ 35.000 Euro,
· im ARAG Haushalt-Schutz „Premium“ 50.000 Euro.
18.3 Wertsachen in Kunden- und Bankschließfächern
In Erweiterung zu Nr. 18.1 b)) sind Wertsachen im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ in Kundenschließ
fächern in Tresorräumen von Bank- und Geldinstituten bis zur Versicherungssumme mitversichert.
19 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
19.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung bean
spruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
19.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
19.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 18.1 und 18.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
19.4 Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder ihrem Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche
rungsfalls noch läuft.
58 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 59]
20 Sachverständigenverfahren
20.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen
verfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
20.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge
dehnt werden.
20.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amts
gericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung sind Sie auf diese Folge hinzuweisen.
b) Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber von Ihnen ist oder mit Ihnen in dauern
der Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist
oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schaden
ort zuständige Amtsgericht ernannt.
20.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
e) den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben
ist.
20.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergibt die ARAG sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet die ARAG die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach
verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
20.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob
manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
20.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 59
[Seite 60]
21 Ihre vertraglich vereinbarten, besonderen Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschrift
21.1 Sicherheitsvorschrift
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit haben Sie in der kalten Jahreszeit die Wohnung (Nr. 10.3 zu be
heizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
zu entleeren und entleert zu halten.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen
zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähi
gem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Wird die versicherte Wohnung ist durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bzw. Antrag bezeich
neten Art (System) überwacht, haben Sie
· die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem
Zustand zu erhalten;
· für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten;
· die Einbruchmeldeanlage durch eine Fachfirma jährlich warten zu lassen;
· Störungen, Mängel und Schäden unverzüglich durch eine Fachfirma beseitigen zu lassen;
· Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine Fachfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und
Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen.
Soweit es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle
anerkannte Einbruchmeldeanlage handelt, haben die Wartung, die Beseitigung von Störungen, Mängel und Schäden
(Nr. 1 d)) sowie Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
von einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannten Errichterfirma zu erfolgen.
21.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie oder Ihr Repräsentant die in Nr. 21.1 genannte Obliegenheit, sind wir unter den in Teil A § 8 Nr. 1 b und
Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ verzichten wir auf dieses Recht im Falle einer höchstens grob
fahrlässigen Obliegenheitsverletzung. Im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ gilt dies bis zu einer Schadenhöhe von
5.000 Euro. Den darüber hinausgehenden Teil des Schadens dürfen wir gemäß Satz 1 kürzen.
22 Verzicht auf Quotelung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls
Abweichend von Teil A, Nr. 16.1 b) verzichten wir, sofern Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben,
auf eine Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens.
a) im ARAG Haushalt-Schutz „Basis“ hinsichtlich des Teils des Schadens, der 30.000 Euro nicht übersteigt;
b) im ARAG Haushalt-Schutz „Komfort“ und „Premium“ verzichten wir auf eine Kürzung unabhängig von der Scha
denhöhe.
23 Besondere gefahrerhöhende Umstände
23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Teil A Nr. 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (Nr. 16) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als zwölf Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte
längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur
dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei
einem Wohnungswechsel (Nr. 16).
23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Teil A Nr. 9 Nr. 3 bis 5.
60 Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021
[Seite 61]
24 Wiederherbeigeschaffte Sachen
24.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, haben Sie oder wir dies nach Kenntniserlangung unver
züglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
24.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sa
che gezahlt worden ist, so behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, falls Sie uns die Sache innerhalb von
zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
24.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschä
digung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so haben Sie die Entschädigung zurückzuzahlen
oder uns die Sache zur Verfügung zu stellen. Sie haben dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Emp
fang unserer schriftlichen Aufforderung auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf
uns über.
b) Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschä
digung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so können Sie die Sache
behalten und müssen sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklären Sie sich hierzu innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang unserer schriftlichen Aufforderung nicht bereit, so haben Sie die Sache im Einvernehmen mit uns
öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhalten wir den Anteil,
welcher der von uns geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
24.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 23.2 oder Nr. 23.3 bei
Ihnen verbleiben.
24.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Sie die Möglichkeit haben, sich den Besitz wieder zu
verschaffen.
24.6 Übertragung der Rechte
Haben Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so haben Sie uns den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
24.7 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so haben Sie die gleichen Rechte und
Pflichten, wie wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten. Jedoch können Sie die Entschädigung behalten, soweit
Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Teil B – ARAG Haushalt-Schutz 2021 61
[Seite 62]
Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Glasbruch-Schutz (HSB Glas 2021)
Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für den Glasbruch-Schutz gelten die „Allgemeine Vertragsbedingungen“
(siehe Teil A).
1 Versicherte Gefahr, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsfall
a) Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Teil C Nr. 3.1), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschä
digt werden.
b) Versichert sind auch Schäden durch Absplitterungen an Ecken, Kanten und Oberflächen (sogenannte Mu
schelausbrüche).
c) Versicherungsschutz besteht zudem für das Blindwerden von mitversicherter Isolierverglasung (siehe Teil C Nr. 3.1)
bis zur Entschädigungsgrenze nach 4.2.
1.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Kratzer, Schrammen),
bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa) Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger, Überschalldruckwel
len, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung, radioaktive Isotope
bb) Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen
Tat
cc) Sturm, Hagel
dd) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanaus
bruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2 Ausschluss Krieg und Kernenergie
2.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähn
liche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Mitversichert sind dagegen Schäden durch Innere
Unruhen, Streik oder Aussperrungen.
2.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk
leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
3.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die fertig eingesetzten und montierten Gebäude- und Mobiliarverglasungen der Wohnung oder des
Einfamilienhauses gegen Bruch.
a) Gebäudeverglasungen sind Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Ve
randen, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Abdeckungen von Sonnen
kollektoren, Glasbausteine, Profilbaugläser und Kunststoffe.
b) Mobiliarverglasungen sind Glasscheiben von Bildern, Schränken, Vitrinen, Stand-, Wand- und Schrankspiegeln,
Aquarien und Terrarien, Glasplatten, Glasscheiben und Sichtfenster von Öfen, Elektro- und Gasgeräten sowie
Glaskeramik- bzw. Induktionskochplatten inkl. deren fest verbauter Elektrik/Elektronik.
Für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparen
tem Glasmosaik leisten wir Ersatz nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der
62 Teil C – ARAG Glasbruch-Schutz 2021
[Seite 63]
zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der
Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung,
soweit nicht als Kosten über 4.1 i) versichert.
3.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) optische Geräte, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,
b) wärmetragende Flüssigkeiten führende Röhren von Sonnenkollektoren aus Glas oder Kunststoff,
c) alle sonstigen Sachen sowie Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,
d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und
Kommunikationsgeräte sind (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).
3.3 Versicherungsort
Gebäude- und Mobiliarverglasungen in gemeinschaftlich genutzten Räumen sind nicht versichert.
4 Versicherte Kosten
4.1 Versicherte Kosten
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
c) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert
(zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten);
d) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen;
e) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (zum Beispiel
Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
f) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
g) den Austausch von Glaskeramik- oder Induktionskochfeldern mit der Elektronik, soweit der Austausch des gesam
ten Feldes günstiger als der Austausch des Glases ist oder ein Totalschaden vorliegt;
h) Schäden durch Glassplitter an Gebäudebestandteilen und Hausrat bis 250 Euro;
i) Kosten für den Austausch von Fensterflügeln oder -rahmen oder Türblättern, soweit der Austausch der Glas
scheibe allein technisch nicht mehr möglich ist;
j) die Erneuerung von Glasmotiven (keramischer Sieb- oder Digitaldruck) bis 5.000 Euro;
4.2 Gesamtentschädigungsgrenze
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 Euro begrenzt.
Für das Blindwerden von Isolierverglasung (1.1 c) beträgt die Höchstentschädigung auf 2.000 Euro je Versicherungsfall.
5 Versicherungsort
Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsorts.
6 Entschädigung als Geldleistung
6.1 Geldleistung
a) Wir gewähren im Versicherungsfall eine Geldleistung.
b) Geldleistung bedeutet, dass Aufwendungen für die Entsorgung der zerstörten oder beschädigten Sachen (siehe
Nr. 3), deren Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in
ortsüblicher Höhe ersetzt werden.
c) Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenorts (zum Beispiel Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammen
hang mit dem Einsetzen der Scheibe (zum Beispiel Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig
sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt (Nr. 3).
Teil C – ARAG Glasbruch-Schutz 2021 63
[Seite 64]
d) Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (zum Beispiel Farbe und Struk
tur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erschei
nungsbild entstehen.
e) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind; das Gleiche gilt, soweit Sie
Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben.
6.2 Notverglasung/Notverschalung
Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) können von Ihnen in Auftrag
gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden.
6.3 Kosten
a) Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Nr. 4) ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
b) Kürzungen nach Nr. 4.1 e) gelten entsprechend für die versicherten Kosten.
6.4 Restwerte
Restwerte werden angerechnet.
6.5 Unterversicherung
Ist die im Antrag angegebene und im Versicherungsschein dokumentierte Wohnfläche geringer als die bei Eintritt des
Versicherungsfalls vorhandene Wohnfläche (Unterversicherung), wird die Entschädigungsleistung im Verhältnis von
der im Antrag angegebenen zu der tatsächlich vorhandenen Wohnfläche gekürzt.
(Beispiel, wie die Entschädigung gekürzt wird: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der dem Vertrag zu
grunde liegenden Wohnfläche dividiert durch die tatsächliche Wohnfläche)
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (Nr. 3) gilt die Kürzung entsprechend.
Als Wohnfläche gilt
· die Grundfläche aller Räume einer Wohnung einschließlich Hobbyräume und Arbeitszimmer. Nicht zu berücksichti
gen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen, Keller, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobby
zwecken genutzt werden,
oder
· die Mietfläche (m²) aus dem gültigen Mietvertag für die versicherte Wohnung,
oder
· die Quadratmeterangaben aus den Bauunterlagen (Bauaufmaß) für die versicherte Wohnung.
7 Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Glasbruch-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die
bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte
Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie)
wieder herzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berück
sichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover
lauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
7.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Pro
dukt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenre
gulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Verände
rungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
7.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Pro
zentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
64 Teil C – ARAG Glasbruch-Schutz 2021
[Seite 65]
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Sta
tistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
7.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß nach 7.1 und 7.2 ermittelten Veränderungswerte.
Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht übersteigen.
7.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 7.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge
um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet,
die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
7.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 7.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Monat
vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündi
gungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung
der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Teil C – ARAG Glasbruch-Schutz 2021 65
[Seite 66]
Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Fahrrad-Schutz (HSB Fahrrad 2021)
Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für den Fahrraddiebstahl-Schutz gelten die „Allgemeinen Vertragsbedin
gungen“ (siehe Teil A).
1 Gegenstand der Versicherung/Versicherte Sachen
Versichert sind Fahrräder mit und ohne Hilfsmotor (Pedelecs), soweit diese nicht versicherungspflichtig sind, das mit
diesen fest verbundene Zubehör und Fahrradanhänger. Die lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig dem
Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad entwendet worden sind.
Die Gesamtentschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Ersetzt wird der Wiederbeschaf
fungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) maximal bis zu dem von Ihnen gezahl
ten Kaufpreis. In der Fahrradkaskoversicherung sind nur die Fahrräder gemäß 5.1 und im Fahrrad-Schutzbrief die
Fahrräder nach 6.2.3 versichert.
2 Genereller Ausschluss Krieg und Kernenergie
2.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähn
liche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme
oder Verstaatlichung). Mitversichert sind dagegen Schäden durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrungen.
2.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk
leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich ist weltweit und rund um die Uhr. Für den Fahrrad-Schutzbrief gilt die Beschränkung nach 6.4.
4 Versicherte Gefahren und Schäden im Fahrraddiebstahl-Schutz
4.1 Für versicherte Sachen erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den nachfolgenden Voraussetzungen auf
Schäden durch Raub, Diebstahl und Einbruchdiebstahl, sofern kein anderer Versicherer oder wir als
Hausratversicherer leistungspflichtig sind (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5).
4.2 Raub
a) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen Sie Gewalt angewendet wird, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszu
schalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands
entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb) Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihr körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg
nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohn
macht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch Ihre Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Ihnen stehen Personen gleich, die mit Ihrer Zustimmung im Besitz des versicherten Fahrrades.
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters her
angeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsorts, an dem die
Tathandlungen nach a) verübt wurden.
4.3 Diebstahl
Wir leisten im Fall der Entwendung durch einfachen Diebstahl.
66 Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021
[Seite 67]
4.4 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder
mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge
benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht,
dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschli
chen oder dort verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß
Nr. 4.2.a) aa) oder 4.2.a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4.2 an sich gebracht hatte,
in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Ver
sicherungsorts – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer
noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
4.5 Ihre Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls für die Fahrraddiebstahlversicherung
4.5.1 Sie haben das Fahrrad durch ein eigenständiges und dem Wert des Fahrrads entsprechendes Fahrradschloss gegen
Diebstahl zu sichern, wenn Sie es nicht zur Fortbewegung einsetzen. Sicherungseinrichtungen, die dauerhaft mit dem
Fahrrad verbunden sind (zum Beispiel sogenannte „Rahmenschlösser“), gelten nicht als eigenständige Schlösser.
4.5.2 Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und besteht für Sie die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen
Fahrradabstellraum zum Unterstellen des Fahrrads zu nutzen, dann sind Sie verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit
nachzukommen und das Fahrrad dort gemäß Nr. 4.5.1 gegen Diebstahl zu sichern. Außerhalb eines solchen
Fahrradabstellraums ist das Fahrrad in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr nur dann versichert, wenn es mit einem
Schloss nach Nr. 4.5.1 an einen ortsfesten Gegenstand angeschlossen ist.
4.5.3 Verletzen Sie eine der Obliegenheiten, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.1 b) und Nr. 8. 3 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
4.6 Besondere Obliegenheiten im Schadenfall für die Fahrraddiebstahlversicherung
4.6.1 Sie haben den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der
versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann.
Verletzen Sie diese Bestimmung, so können Sie Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig
nachweisen können.
4.6.2 Sie haben den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das
Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
4.6.3 Verletzen Sie eine der Obliegenheiten, so sind wir nach Maßgabe der in Teil A Nr. 8.3 beschriebenen Voraussetzungen
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
5 Fahrrad-Kaskoversicherung (optional)
5.1 Versicherte Sachen
Soweit besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz nur für die ausdrücklich im Versicherungsschein benannten
privat genutzten Fahrräder und die fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker,
Lampen, Gepäckträger etc.) – einschließlich des Akkus bei versicherten Elektrofahrrädern und des zur Diebstahlsiche
rung mitgeführten eigenständigen Schlosses – auch gegen die unter Nr. 5.2 genannten versicherten Gefahren und
Schäden.
Nicht versichert und auch nicht versicherbar sind
· Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;
· „Carbonräder“ (Fahrräder, deren wesentliche Bestandteile wie Rahmen, Gabel und/oder Laufräder aus Carbonver
bundwerkstoff bestehen);
· „Dirt Bikes“;
· Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht;
· Eigenbauten;
· gewerblich genutzte Fahrräder;
· Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den
Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z. B. Kilometerzähler, Navigationssysteme), und
· nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunst
stoff [CFK/GFK]).
Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021 67
[Seite 68]
5.2 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten eine Entschädigung, wenn das versicherte Fahrrad durch
a) Unfallschäden;
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis.
b) Fall- oder Sturzschäden;
Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades, auch ohne äußere Einwirkung.
c) Vandalismus.
Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Drit
ten vorsätzlich
beschädigt oder zerstört wird, sofern kein anderer Versicherer oder wir als Hausratversicherer leistungspflichtig sind
(Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5).
5.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
5.3.1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden aufgrund der „weiteren Naturgefahren“ (Elementargefahren):
· Erdbeben,
· Erdsenkung, Erdrutsch,
· Schneedruck, Lawinen,
· Vulkanausbruch,
· Überschwemmung, Rückstau;
5.3.2 Weitere nicht versicherte Schäden
Wir leisten ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen aus dieser Fahrrad-Kaskoversicherung keine Entschädigung
für
a) Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen, vorsätzlich herbeigeführt
haben;
b) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
c) Schäden, die entstehen
· bei der Teilnahme an Radrennen und Geschicklichkeitsfahrten sowie
· an zur Vorbereitung des Rennens oder der Geschicklichkeitsfahrt von einem Veranstalter organisierten oder
vorgeschriebenen Trainings hierzu,
d) bei Downhill-Fahrten;
e) Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung;
f) Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse,
Rost und Oxidation);
g) Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen;
h) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;
i) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer,
Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten
sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des
Fahrrades;
k) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche). Bestreitet der Dritte seine Ein
trittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter
für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Ent
schädigung. § 86 Versicherungsvertragsgesetz – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sie
haben Ihren Anspruch auf unsere Kosten und unseren Anweisungen folgend außergerichtlich und erforderlichen
falls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unseren Anweisungen nicht
folgen oder soweit der Dritte den Schaden ersetzt.
5.4 Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung
5.4.1 Berechnung
Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrs-
und Funktionstüchtigkeit des versicherten Fahrrades.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die Fahrrad-Kaskoversicherung im Versicherungsschein doku
mentierte Versicherungssumme begrenzt.
Übersteigen die Reparaturkosten den Neuwert für ein Fahrrad gleicher Art und Güte, erstatten wir den Neuwert, höchs
tens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Diese setzt sich zusammen aus dem Händler-Verkaufspreis des Rades einschließlich der fest mit dem Fahrrad verbun
denen und zur Funktion gehörenden Teile sowie dem lose mit dem Rad verbundenen Zubehör, soweit es auf dem
Händler-Kaufbeleg des zu versichernden Fahrrades aufgeführt ist.
5.4.2 Entschädigungsvoraussetzung
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur
durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung
der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) enthalten.
Im Falle eines (wirtschaftlichen) Totalschadens genügt ein Kostenvoranschlag.
68 Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021
[Seite 69]
5.5 Besondere Obliegenheiten für die Fahrrad-Kaskoversicherung
5.5.1 Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den Obliegenheiten gemäß Teil A Nr. 8 haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den
Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren, soweit
Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann;
5.5.2 Obliegenheit bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Sofern die Reparaturosten voraussichtlich einen Betrag von 150 Euro übersteigen, ist uns vor Reparaturausfüh
rung die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
b) Bei Schäden an einem zum Transport durch Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrades ist der Schaden
unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen uns
vorgelegt werden.
5.5.3 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen gemäß Teil A Nr. 8.3 (Rechtsfolgen bei Verlet
zung von Obliegenheiten).
5.6 Änderung des Versicherungsschutzes der Fahrrad-Kaskoversicherung
5.6.1 Risikofortfall
Ihr Versicherungsschutz für die Kaskoversicherung endet mit der Veräußerung oder endgültigen Verschrottung des
Fahrrades. Sie sind Sie verpflichtet uns unverzüglich den Fortfall anzuzeigen. Es gelten die Vorschriften §§ 95 ff. Ver
sicherungsvertragsgesetz.
5.6.2 Beendigung der Fahrrad Kasko-Deckung
Der Ausschluss der Fahrrad-Kaskoversicherung ist nur mit Monatsfrist zur nächsten Hauptfälligkeit möglich. Für den
Gesamtvertrag gelten die Vereinbarungen gemäß Teil A Nr. 10. Der Fahrrad-Schutzbrief gemäß Nr. 6 besteht nur zu
sammen mit der Kasko-Deckung.
6 Fahrrad-Schutzbrief (optional)
Sofern eine Fahrrad-Kaskoversicherung gemäß Nr. 5 vereinbart wurde, erbringen wir im Rahmen der nachstehenden
Bedingungen auch die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten,
sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist (Subsidiarität gemäß Teil A Nr. 11.5). Endet die Fahrrad-Kaskover
sicherung, endet auch der Versicherungsschutz aus dem Fahrrad-Schutzbrief.
6.1 24-Stunden-Serviceleistungen
6.1.1 Wir möchten, dass Sie in einem Notfall schnelle Hilfe erhalten. Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch
auf die Leistungen nach Nr. 6, dass die Organisation der Hilfeleistung durch die ARAG erfolgt (Obliegenheit).
Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0211/9890-1405 (ARAG-Notfall-Telefon).
Unsere Mitarbeiter sind „rund um die Uhr“ für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter.
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit dem Fahrrad durch Information über die nächstgelegene
Fahrrad-Werkstatt.
6.2 Versicherungsfall, versicherte Personen, versicherte Fahrräder
6.2.1 Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Bedingungen beide erfüllt sind:
a) Das von Ihnen oder den mitversicherten Personen (siehe 6.2.2) geführte versicherte Fahrrad (siehe 6.2.3) fällt we
gen einer Panne (6.5 c), eines Unfalls (6.5 e) oder eines Total- bzw. Teile-Diebstahls aus oder Sie bzw. eine versi
cherte Person wurden durch einen Unfall mit dem versicherten Fahrrad verletzt oder sind schwerwiegend erkrankt.
b) Der Anspruch auf Beistandsleistungen wird durch Sie oder eine versicherte Person beim ARAG-Notfall-Telefon
tatsächlich geltend gemacht.
6.2.2 Versicherungsschutz besteht für Sie und Ihren ehelichen oder nichtehelichen Lebenspartner und Ihre minderjährigen
Kinder. Lebenspartner und Kinder müssen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Versichert sind auch
berechtigte Fahrer und gegebenenfalls Mitfahrer eines Fahrrads, das Ihnen oder Ihrem Lebenspartner gehört.
Mitfahrer sind nur mitversichert, wenn das Fahrrad von seiner Bestimmung her für die Mitnahme weiterer Personen
konstruiert ist (zum Beispiel Tandem).
6.2.3 Versichertes Fahrrad im Rahmen der Fahrrad-Schutzbriefs ist jedes Fahrrad, das im Eigentum von Ihnen oder einer
der versicherten Personen steht, sofern es weder gewerblich genutzt noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist.
Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021 69
[Seite 70]
6.3 Versicherte Leistungen – Was leistet der Fahrrad-Schutzbrief?
Nach einem Versicherungsfall unterstützen wir mit aktiver Hilfe und übernehmen die folgenden Leistungen, um Sie
schnellstmöglich wieder mobil zu machen.
6.3.1 Soforthilfe am Schadenort
6.3.1.1 24-Stunden-Service
Wir unterstützen Sie auch bei technischen Problemen mit dem versicherten Fahrrad bei Anruf der 24-Stunden Hotline
durch Information über die nächstgelegene Fahrrad-Werkstatt.
6.3.1.2 Pannenhilfe
Sofern in der Nähe des Schadenortes eine qualifizierte mobile Pannenhilfe verfügbar ist und diese Leistung in zumut
barer Zeit nach Schadenmeldung angeboten werden kann, sorgen wir für den Einsatz dieser mobilen Pannenhilfe am
Leistungsort und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Kosten für Ersatzteile werden nicht übernommen.
Organisieren Sie oder die versicherte Person diese Hilfeleistung selbst, übernehmen wir Kosten bis 50 Euro.
6.3.2 Weitere Leistungen ab einer Entfernung von 10 km vom Wohnort des Versicherungsnehmers
6.3.2.1 Transport zur nächsten Fahrrad-Werkstatt
Kann das Fahrrad an der Schadenstelle oder dem Leistungsort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir
für den Transport des Fahrrades einschließlich Gepäck bis zur nächsten geeigneten Fahrrad-Werkstatt und überneh
men die hierdurch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe. Liegt der Wohnort näher als die nächste geeignete
Fahrrad-Werkstatt, erfolgt der Transport bis zum Wohnsitz.
Ist ein von Ihnen oder der versicherten Person gewünschter Zielort näher gelegen oder in gleicher Entfernung erreich
bar, so kann der Abtransport nach einvernehmlicher Abstimmung mit uns anstelle des Transports zur Fahrrad-Werk
statt bzw. zum Wohnsitz auch dorthin erfolgen.
Für einen nicht von uns organisiertes Transport erstatten wir die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von
150 Euro. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den separaten Transport von Gepäck und Ladung bis zu 200 Euro,
wenn ein Transport zusammen mit dem Fahrrad nicht möglich ist.
6.3.2.2 Bergung
Ist das versicherte Fahrrad nach einem Unfall von der Straße oder einem öffentlich befahrbaren Fahrradweg abge
kommen, sorgen wir für die Bergung und/oder den Abtransport einschließlich Gepäck und übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten bis zu 2.000 Euro. Sofern die Bergung behördlich angewiesen ist, übernehmen wir die entste
henden Kosten in voller Höhe.
6.3.2.3 Leistungen nach Diebstahl oder Unfall
Die nachfolgend beschriebenen Leistungen erbringen wir, wenn man Ihnen oder der versicherten Person auf einer
Reise das Fahrrad gestohlen hat und dieser Diebstahl polizeilich gemeldet wurde oder durch einen Unfall beschädigt
und nicht mehr fahrbereit ist.
6.3.2.3.1 Weiter- oder Rückfahrt
Wir organisieren die Weiterfahrt zum Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland oder zum Zielort (innerhalb des Geltungs
bereichs nach 6.4). Selbstverständlich gilt dies auch für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz sowie die Abho
lung des wieder fahrbereiten Fahrrades vom Schadenort. Der Versicherer übernimmt hierbei entstehende Kosten bis
zur Höhe von 500 Euro für die
a) Fahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort,
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz,
c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das wieder fahrbereite Fahrrad dort abgeholt werden soll.
6.3.2.3.2 Ersatzfahrrad
Wir vermitteln Ihnen oder der versicherten Person ein Ersatzfahrrad und übernehmen die Kosten für die Anmietung bis
zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in ei
nem fahrbereiten Zustand ist. Die Leistung erbringen wir längstens für sieben Tage und mit maximal 50 Euro je Tag.
Nehmen Sie die Leistungen Weiter- und Rückfahrt nach 6.3.2.3.1 in Anspruch, übernehmen wir keine Ersatzfahrrad
kosten.
6.3.2.3.3 Übernachtungskosten
Wir reservieren auf Wunsch eine Übernachtungsmöglichkeit im nächstgelegenen Hotel und übernehmen die Über
nachtungskosten für höchstens fünf Nächte bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad wiederhergestellt oder fahrbereit
aufgefunden wurde. Der Versicherer erstattet bis zu 80 Euro je Übernachtung.
Nehmen Sie oder Sie bzw. die versicherte Person die Leistung Weiter- und Rückfahrt nach 6.3.2.3.1 in Anspruch, über
nehmen wir die Übernachtungskosten nur für höchstens eine Nacht.
6.3.2.3.4 Fahrrad-Rücktransport-Service und Pick-up-Service
Kann das Fahrrad am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden
und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der am Schadentag in Deutschland für ein
gleichwertiges gebrauchtes Fahrrad aufgewendet werden muss, sorgen wir für den Transport des Fahrrads zu einer
Werkstatt an einem anderen Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für
einen Rücktransport an Ihren ständigen Wohnsitz im Inland. Diese Leistung erbringen wir auch, wenn das Fahrrad
nach einem Diebstahl wiederaufgefunden wird.
70 Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021
[Seite 71]
Wird vor dem Rücktransport festgestellt, dass ein zum Fahrrad (E-Bike, Pedelec oder ähnliches) gehörender Akku be
schädigt ist oder so beschädigt sein könnte, dass ein Transport nur als Gefahrgut zulässig ist, leisten wir nur für den
Rücktransport des Fahrrades ohne Akku.
Bei einem Schadenort in Deutschland sorgen wir dafür, dass Sie oder die versicherte Person zu Ihrem ständigen Wohn
sitz im Inland gebracht werden. Dies erfolgt möglichst zusammen mit dem Fahrrad (Pick-Up-Service).
6.3.2.3.5 Fahrrad-Verschrottung
Muss das versicherte Fahrrad im europäischen Ausland verzollt oder verschrottet werden, übernehmen wir die Erledi
gung und die Kosten hierfür sowie die Kosten des Transportes vom Schadenort zum Einstellort. Aus der Verschrottung
anfallende Resterträge werden an Sie ausbezahlt. Gepäck lassen wir zu Ihrem Wohnsitz im Inland transportieren, wenn
ein Transport zusammen mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. Die Kosten des Transportes übernehmen
wir bis zum Wert der Bahnfracht. Eine Verzollung oder Verschrottung erfolgt nicht, wenn gesetzliche Bestimmungen
dem entgegenstehen.
6.3.2.3.6 Notfall-Bargeld
Geraten Sie auf einer Reise mit einem versicherten Fahrrad im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine
finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her und vermitteln schnelle Auszahlung von Bargeld an
den Reiseort. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen
wir Ihnen ein zinsloses Darlehen von bis zu 1.500 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung und tragen die Kosten für
Überweisung und Auszahlung bis zu 100 Euro.
6.4 Abweichender Geltungsbereich für den Fahrrad-Schutzbrief
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle innerhalb des geografischen Europas, den Anliegerstaaten des Mittel
meeres, auf den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren. Die Erbringung der Assistance- und Versicherungsleis
tungen erfolgt in den einzelnen Ländern entsprechend der lokalen Verfügbarkeit und den örtlichen Gegebenheiten.
6.5 Begriffe
a) Ausland sind alle Länder dieser Welt außer Deutschland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem Sie oder
die mitversicherte Person einen Wohnsitz haben oder ständiger Berufsausübung nachgehen.
b) Leistungsort ist eine Stelle am oder in der Nähe des Schadenortes, die mit dem Hilfsfahrzeug nach Straßenver
kehrsordnung in zulässiger Weise und verkehrstechnisch möglich erreichbar ist.
c) Panne ist eine Störung (Betriebs-, Brems- oder Bruchschaden) am versicherten Fahrrad, aufgrund derer der Fahrt
antritt oder eine Weiterfahrt nicht mehr möglich ist. Keine Pannen sind
· entladene oder entwendete Akkus oder
· fehlender Reifendruck, wenn dieser wiederum durch Gebrauch einer Luftpumpe behoben werden kann, oder
· ein nach Straßenverkehrsordnung unzulässiger Zustand des Fahrrades, wenn dies zu einer Untersagung der
Weiterfahrt oder zu einer Situation führt, in der aufgrund des Hinzutretens weiterer von außen eintretender
Umstände die Weiterfahrt unmöglich gemacht wird.
d) Pannenhilfe ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schaden- bzw. Leistungsort, die mit den durch
ein Pannenhilfsfahrzeug üblicherweise mitgeführten Kleinteilen erfolgen kann. Nicht versichert sind Verschleißteile
und diejenigen Ersatzteile, die speziell im Versicherungsfall für diese Hilfeleistung angefordert wurden.
e) Unfall ist beim Ausfall des Fahrrades jedes Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das
versicherte Fahrrad einwirkt, infolgedessen das Fahrrad nicht mehr fahrbereit ist.
f) Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz.
g) Ständiger Wohnsitz ist der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist und sich
überwiegend aufhält.
6.6 Nicht versicherte Gefahren und Schäden im Fahrrad-Schutzbrief
6.6.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
aa) durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen oder Kernenergie
verursacht wurde (siehe 2.1). Wir helfen jedoch, soweit möglich, wenn Sie oder die versicherte Person von
einem dieser Ereignisse überrascht worden sind, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem Auftreten,
bb) die von Ihnen oder der versicherten Person vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden,
cc) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmals oder zum wiederholten
Male aufgetreten ist oder noch vorhanden war, verursacht wurde.
b) Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
aa) wenn Sie oder die versicherte Person bei Eintritt des Schadens zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt
waren. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Per
sonen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahr
lässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens von Ihnen oder der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wei
sen Sie oder die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versiche
rungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie oder die versicherte Person
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021 71
[Seite 72]
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war,
bb) wenn Sie oder die versicherte Person mit dem Fahrrad bei Schadeneintritt an einem Radrennen, einer dazu
gehörigen Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen hat, sofern diese Veranstaltungen
bzw. Fahrten auf zu diesem Zweck, auch nur zeitweise, abgesperrten Strecken stattfinden,
cc) wenn Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder sonstige gesetzliche Bestimmungen der Erbringung der Dienst
leistung entgegenstehen,
dd) wenn im Rahmen der Leistungen ab einer Entfernung von 10 km ab Ihrem Wohnsitz der Schadenort weniger
als 10 km Wegstrecke von seinem ständigen Wohnsitz entfernt liegt,
ee) für den Transport eines am Fahrrad befindlichen Akkus, wenn dieser durch das versicherte Schadenereignis
beschädigt wurde.
c) Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten gespart, die Sie ohne den Schadeneintritt hätten aufwenden müs
sen, können wir unsere Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
d) Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit gemäß Absätze a) bb) sowie b) aa) bis b) cc) besteht kein Versi
cherungsschutz. Wird eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Oblie
genheit nicht mindestens grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere uneingeschränkte ungekürzte Leis
tung.
6.7 Besondere Obliegenheiten für den Fahrrad-Schutzbrief
6.7.1 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie oder die versicherte Person
a) den Schaden unverzüglich anzeigen – die Notrufzentrale steht „rund um die Uhr“ für Sie unter der Telefonnummer
0211/9890-1405 bereit,
b) sich mit uns darüber abstimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen,
c) den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten
d) jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs
pflichtgestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behan
delnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden,
e) uns bei der Geltendmachung, der aufgrund seiner Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber
Dritten, unterstützen und die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen.
6.7.2 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie oder die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie oder die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit
nicht mindestens grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
6.7.3 Geldbeträge, die wir für Sie verauslagt oder nur als Darlehen gegeben haben, müssen Sie unverzüglich nach deren
Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.
7 Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Fahrraddiebstahl-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für
die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss verein
barte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungs
prämie) wieder herzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berück
sichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover
lauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
7.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Pro
dukt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenre
gulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Verände
rungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
72 Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021
[Seite 73]
7.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Pro
zentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die nor
malerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Sta
tistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
7.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß nach 7.1. und 7.2 ermittelten Veränderungs
werte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht über
steigen.
7.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 7.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge
um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet,
die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
7.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 7.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Monat
vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündi
gungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung
der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
Teil D – ARAG Fahrraddiebstahl-Schutz 2021 73
[Seite 74]
Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Elektronik-Schutz (HSB Elektronik 2021)
Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für den Elektronik-Schutz gelten die „Allgemeine Vertragsbedingungen“
(siehe Teil A).
1 Versicherte Gefahren und Schäden
1.1 Wir leisten Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten
Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten nicht rechtzeitig vorher-
gesehen haben. Führen Sie oder Ihr Repräsentant den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, die
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
a) Bedienungsfehler oder Ungeschicklichkeit;
b) Kurzschluss, Überstrom, Induktion oder Überspannung;
c) Bodenstürze, Bruchschäden und Flüssigkeitsschäden, jedoch ohne Witterungseinflüsse (siehe Nr. 1.3 d);
d) vorsätzliche Beschädigung durch Dritte;
e) nach Ablauf der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsfrist/Garantie besteht Versicherungsschutz
auch für Beschädigung oder Zerstörung des Geräts (Sachschäden) durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Mate
rialfehler, Berechnungs-, Werkstätten- oder Montagefehler (siehe Nr. 1.3 k).
1.2 Versicherungsschutz besteht nicht für Leistungen
a) die aufgrund von Service-, Justierungs- und Reinigungsarbeiten notwendig werden;
b) die zur Beseitigung unerheblicher Mängel, insbesondere Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige
Schönheitsfehler, die den technischen Gebrauch des Geräts nicht beeinträchtigen, erbracht werden.
1.3 Wir leisten nicht für Schäden
a) durch Ihre vorsätzlichen Handlungen oder Unterlassungen oder Ihres Repräsentanten;
b) durch Fehler und Mängel, welche bei Abschluss der Versicherung vorhanden und Ihnen bekannt waren;
c) durch normale Abnutzung (Verschleiß), dauernde Einflüsse des Betriebs, allmähliche Einwirkung – insbesondere
von Gasen, Dämpfen, Wärme oder Feuchtigkeit;
d) durch unmittelbare oder mittelbare Witterungseinflüsse;
e) durch nicht fachgerechtes Einbauen, unsachgemäße Reparatur/Eingriffe nicht von uns autorisierter Dritter, un
sachgemäße, nicht bestimmungsgemäße oder ungewöhnliche – insbesondere nicht den Herstellervorgaben ent
sprechende – Verwendung oder Reinigung des Geräts;
f) an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler;
g) an Leuchtmitteln (Leucht- und Leuchtstoffröhren, Glühbirnen, Energiesparlampen) und Röhren und damit fest
verbundenen Baugruppen, Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien sowie Batterien und Akkus;
h) Glasbruchschäden an Cerankochfeldern, sofern nicht das versicherte Gerät einen versicherten Totalschaden er
litten hat;
i) unmittelbare und mittelbare Sachfolgeschäden und Vermögensschäden;
j) die unmittelbar oder mittelbar entstehen durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Ereignisse,
Aufruhr, Innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate oder Terrorakte, Streik, Aussperrung oder Ar
beitsunruhen, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahme, Entziehungen, Verfügungen
oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie durch Kernenergie;
k) für die der Hersteller oder der Lieferant gesetzlich oder vertraglich haftet (zum Beispiel nach Gewährleistungs-
oder Garantiebestimmungen). Bestreiten diese ihre Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung, soweit
wir dazu bedingungsgemäß verpflichtet sind. Die Ansprüche gehen gemäß Teil A Nr. 14 (Übergang von Ersatzan
sprüchen) auf uns über;
l) durch Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Blindgänger, Überschalldruck
wellen, Rauch-/Rußschäden, Fahrzeuganprall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung, radioaktive Isotope, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach Einbruch (gemäß Teil A § 3 Nr. 4),
Raub oder Plünderung, Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel, Innere Unruhen, Streiks und Aussper
rung;
m) die durch Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, La
winen, Vulkanausbruch) sowie andere katastrophale Naturereignisse entstehen; ist der Beweis für einen dieser
Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser
Ursachen zurückzuführen ist;
n) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bekannt sein musste; wir
leisten jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder
wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war.
1.4 Wir gewähren Ihnen insoweit keinen Versicherungsschutz, als dass Sie Entschädigung aus einem anderen
Versicherungsvertrag beanspruchen können (Subsidiarität).
74 Teil E – ARAG Elektronik-Schutz 2021
[Seite 75]
2 Ausschluss Krieg und Kernenergie
2.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähn
liche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Mitversichert sind dagegen Schäden durch Innere
Unruhen, Streik oder Aussperrungen.
2.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nuk
leare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
3 Versicherte und nicht versicherte Sachen
3.1 Versichert sind die sich in Ihrem oder einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
befindlichen, eigengenutzten Anlagen und Geräte der jeweiligen Gerätegruppe, sofern diese versichert sind. Die
Sicherungsübereignung wird dem Eigentum an der versicherten Sache in diesem Falle gleichgestellt. Versicherbar sind
folgende Gerätegruppen:
a) Haushaltsgeräte,
b) Bild- und Tontechnik, Telefonanlagen,
c) Unterhaltungs- und Spieleelektronik.
3.2 Die Geräte gemäß Nr. 3.1 a) sind in der Leistungsvariante „Basis“ versichert. In der Leistungsvariante „Komfort“ sind
zusätzlich Geräte gemäß Nr. 3.1 b), in der Leistungsvariante „Premium“ zusätzlich Geräte gemäß Nr. 3.1 c) versichert.
Batterien, Akkus und sonstige Ladungsspeicher sind mitversichert, sofern das versicherte Gerät einen versicherten
Totalschaden erlitten hat.
3.3 Versichert ist Ihr Interesse
Ist die versicherte Sache sicherungsübereignet, ist auch das Interesse des Eigentümers versichert.
Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
Haben Sie die Sache einem Dritten unentgeltlich als Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse
dieses Dritten versichert.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung (Teil A Nr. 12).
3.4 Nicht versichert sind
a) Gebäudebestandteile, Photovoltaikanlagen;
b) selbst fahrende Krankenfahrstühle, alle weiteren Elektrofahrzeuge, mit Ausnahme von Kinderspielzeugen;
c) medizinische Geräte (zum Beispiel Tensgeräte, Blutdruckmesser, Inhalationsgeräte, EKG);
d) Teile von Anlagen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausge
wechselt werden müssen;
e) fremde Sachen, die nicht Ihr Eigentum oder das einer mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person sind;
f) ausschließlich beruflich genutzte Anlagen und Geräte.
4 Haushaltsgeräte
4.1 Ein Haushaltsgerät ist ein elektrisches oder mit Gas betriebenes Gerät, das üblicherweise im Privathaushalt zum Zweck
der Lebensmittelaufbewahrung/-zubereitung, der Reinigung, Beleuchtung (ausgenommen Leuchtmittel – siehe Nr. 1.3
g), der Haushaltsreparaturarbeiten und dem Heimwerken sowie der Gesundheitspflege dient.
4.2 Zu den Haushaltsgeräten gehören
a) Geräte zur Wäschepflege, insbesondere Waschmaschine, Wäschetrockner, Mangel, Bügeleisen;
b) Küchengeräte, insbesondere Geräte zum
aa) Kochen und Backen: Herd, Ofen, Mikrowellenherd, Minibackofen mit Grill, elektrische oder mit Gas betriebene
Kochmaschine,
bb) Spülen: Geschirrspüler,
cc) Kühlen und Gefrieren: Kühlschrank, Gefriertruhe, Kühl-Gefrier-Kombination,
dd) Elektrokleingeräte: Handrührgerät, Kaffeemaschine, Espressomaschine, Küchenmaschine, Pürierstab, Saft
presse, Toaster, Wasserkocher;
c) Raumklimageräte, insbesondere Ventilator, Heizlüfter, Luftbefeuchter, portable Klimaanlage;
d) Reinigungsgeräte, insbesondere Staubsauger, Bohnermaschine, Nass-Trocken-Sauger;
e) Beleuchtungsgeräte, insbesondere Stehleuchte, Schreibtischleuchte;
f) Wärmeerzeuger, insbesondere Heizkissen, Heizstrahler, Sonnenbank;
Teil E – ARAG Elektronik-Schutz 2021 75
[Seite 76]
g) Heimwerkermaschinen, insbesondere Nähmaschine, Akku-Bohrschrauber, Bohrmaschine, elektrische Hecken
schere, elektrischer Rasenmäher;
h) Messgeräte, insbesondere Personenwaage, digitales Fieberthermometer.
4.3 Ausgenommen sind Geräte, die in Nr. 5 und 6 beschrieben sind.
5 Bild- und Tontechnik, Telefonanlage
5.1 Bildtechnik
Geräte der Gruppe Bildtechnik sind solche, die ausschließlich zur Wiedergabe und Aufnahme von Bildern, Filmen und
Fernsehen genutzt werden.
Zu den Bildtechnikgeräten gehören
a) Wiedergabegeräte von Bild, insbesondere Fernseher, Bildschirm, Projektor, Beamer, DVD-/Video-/Blu-Ray-Player,
Media-Player;
b) Aufnahmegeräte von Bild, insbesondere DVD-/Video-/Blu-Ray-Recorder, Videorecorder, Festplattenrecorder, di
gitale Kamera, Camcorder, Fotoapparate;
c) Übertragungsgeräte von Bild, insbesondere Satellitenschüssel, DVB-T-/DVB-S-Receiver, Decoder.
5.2 Tontechnik
Geräte der Gruppe Tontechnik sind solche, die ausschließlich der Umwandlung, Bearbeitung, Aufzeichnung (Speiche
rung) und Wiedergabe von akustischen Ereignissen (Schall) dienen.
Zu den Tontechnikgeräten gehören
a) Wiedergabegeräte von Ton, insbesondere Radio, Kassettenrekorder, CD-Player, MD-Player, Stereoanlage, MP3-
Player, (Schall-/USB-) Plattenspieler;
b) Aufnahmegeräte von Ton, insbesondere Mikrofon, digitale Magnetbänder, magneto-optische Digitalspeicher;
c) Regelgeräte von Ton, insbesondere A/D-Wandler, Klangregler, Regelverstärker, Verzögerer, Verstärker, Lautspre
cher.
5.3 Telefonanlage
Eine Telefonanlage ist eine Vermittlungseinrichtung, die ein oder mehrere Endgeräte, wie zum Beispiel Telefon, Fax,
Anrufbeantworter, sowohl untereinander als auch mit dem öffentlichen Telefonnetz verbindet. Mitversichert gelten
Router, Modem, Splitter, NTBA.
5.4 Ausgenommen sind Geräte, die in Nr. 6 beschrieben sind.
6 Unterhaltungs- und Spieleelektronik
Geräte der Gruppe Unterhaltungs- und Spieleelektronik sind alle weiteren Geräte, soweit nicht nach Nr. 3.4 ausge
schlossen, die zu privaten Zwecken genutzt werden.
Darunter fallen
a) Personal Computer/Laptops/Notebooks/Netbooks/Tablet-PCs sowie andere mobil einsetzbare PC-Systeme in
klusive elektronischem Zubehör (Maus, Monitor, Tastatur, Scanner, Drucker, Steck-/Erweiterungskarten, Stifttab
lets, Plotter, USB-Geräte), Network Attached Storage (NAS), Wechseldatenträger;
b) mobile Telekommunikationsgeräte, insbesondere Handheld, PDA, Pocket PC, Smartphone, Mobiltelefon, Funkgerät;
c) elektrische Spielzeuge, insbesondere Modelleisenbahn, -flugzeug (ausgenommen Multikopter), -auto, -boot, Kin
derfahrzeug;
d) elektrische Musikinstrumente, insbesondere E-Gitarre, E-Keyboard, E-Schlagzeug;
e) Spielekonsolen;
f) mobile Navigationssysteme.
7 Versicherte Kosten (Ersatz für Aufwendungen)
7.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen sind auf die Entschädigungs
grenze gemäß Nr. 8.7 begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
76 Teil E – ARAG Elektronik-Schutz 2021
[Seite 77]
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
d) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Nr. 1 a) bis c) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
7.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
a) Dies sind Kosten, die Sie infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden müssen, um versicherte
und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden,
aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu be
seitigen.
b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten
für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind ferner Ihre Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können.
7.3 Bewegungs- und Schutzkosten
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere
Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
7.4 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
eines dem Grund nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert
waren. Andere Daten sind nicht versichert.
7.5 Höchstentschädigung Kosten
Der Ersatz dieser Aufwendungen gemäß Nr. 7.1 bis 7.4 und die Entschädigung für versicherte Sachen sind zusammen
auf die Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 9.7 begrenzt.
8 Außenversicherung
8.1 Versicherte Sachen, die Ihr Eigentum oder das einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder
Ihrem Gebrauch dient, sind auch weltweit versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung
befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
8.2 Halten Sie oder ein mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger sich zur Ausbildung, zur
Erfüllung von Wehrpflicht oder freiwilligem sozialen Jahr außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies solange als
vorübergehend, wie er nicht dort einen eigenen Haushalt gegründet hat.
9 Versicherungsfall, Entschädigungsberechnung, Entschädigungsgrenzen
9.1 Versicherungsfall
Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirk
lichen beginnt.
9.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wie
derherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind
a) als der Neuwert bei Geräten bis zu einem Alter von zwei Jahren;
b) als der Zeitwert bei Geräten ab einem Alter von zwei Jahren.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zu
stand.
Bei der Festlegung der Ersatzleistung bleibt ein eventueller Liebhaberwert unberücksichtigt.
Teil E – ARAG Elektronik-Schutz 2021 77
[Seite 78]
9.3 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendun
gen abzüglich des Werts des Altmaterials.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten
durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten;
cc) De- und Remontagekosten;
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache
notwendig ist;
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für
das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene
geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Be
triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während
der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese
Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
c) Wir leisten keine Entschädigung für
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall not
wendig gewesen wären;
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
dd) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache
selbst ausgeführt werden;
ee) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit diese Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder
Regie entstanden wären.
9.4 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials.
9.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 9.3 und 9.4 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche
rungsfalls begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
c) das beschädigte oder zerstörte Gerät älter als zwei Jahre ist.
Der Zeitwert für Sachen entspricht mindestens
d) 40 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzeile noch zu bezie
hen sind, oder
e) 25 Prozent des Neuwerts gemäß Nr. 9.2 am Schadentag, wenn serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
beziehen sind.
Sie erwerben einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald Sie
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass Sie die Entschädigung zur
Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten Sachen verwenden wird.
9.6 Weitere Kosten
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
werden müssen, ersetzen wir im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze (Nr.9.7).
9.7 Grenze der Entschädigung
a) Die Höchstentschädigung pro Gerät im Schadenfall beträgt 5.000 Euro.
b) Die Jahreshöchstentschädigung ist in der Leistungsvariante „Basis“ auf 10.000 Euro, in der Leistungsvariante
„Komfort“ auf 15.000 Euro und in der Leistungsvariante „Premium“ auf 20.000 Euro begrenzt.
9.8 Selbstbeteiligung
Der nach Nr. 8.1 bis 8.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung von 50 Euro
gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden
jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die
Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
78 Teil E – ARAG Elektronik-Schutz 2021
[Seite 79]
10 Sachverständigenverfahren
10.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen
verfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
10.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge
dehnt werden.
10.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsge
richt ernennen lassen. In unserer Aufforderung sind Sie auf diese Folge hinzuweisen.
b) Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber von Ihnen ist oder mit Ihnen in dauern
der Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist
oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha
denort zuständige Amtsgericht ernannt.
10.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für Sie nach den
anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Wer
ten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
10.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei
tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und über
mittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sach
verständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
10.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob
manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
10.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Teil E – ARAG Elektronik-Schutz 2021 79
[Seite 80]
11 Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Elektronik-Schutz mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode für die
bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte
Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie)
wieder herzustellen.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berück
sichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover
lauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
11.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Pro
dukt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenre
gulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Verände
rungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
11.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Pro
zentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die nor
malerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Sta
tistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
11.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß nach Nr. 11.1 und 11.2 ermittelten Veränderungs
werte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht über
steigen.
11.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 11.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge
um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet,
die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
11.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 11.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Mo
nat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündi
gungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung
der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
80 Teil E – ARAG Elektronik-Schutz 2021
[Seite 81]
Teil F: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief (HSB HuW 2021)
Neben den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief gelten die „Allgemeinen Ver
tragsbedingungen“ (siehe Teil A).
1 Service und Kostenersatz nach Meldung an das ARAG Notruftelefon
1.1 Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringen wir die in Nr. 4 bis 21 genannten Leistungen als Service und übernehmen
die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen.
Die Leistung gemäß Nr. 16 und 19 ist unabhängig vom Eintritt eines Schadenereignisses. Abweichend übernehmen wir
für die in Nr. 23 bis 25 genannten Leistungen ausschließlich die von Ihnen nachgewiesenen Kosten. Eine Beauftragung
bei einem Schadenereignis für die jeweilige Leistung erfolgt durch Sie.
1.2 Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine sonstige
versicherte Person uns das Schadenereignis über das Notruftelefon der ARAG melden und uns die unverzügliche
Organisation der Leistung überlassen. Das Notruftelefon ist hierfür unter der Rufnummer 0211 963-1405 an allen Tagen
des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit.
1.3 Ausschluss Krieg und Kernenergie
1.3.1 Ausschluss Krieg
Die Serviceleistung erbringen wir, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht im Zusammenhang mit Krieg, kriegs
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Mitversichert sind dagegen Schäden durch In
nere Unruhen, Streik oder Aussperrungen.
1.3.2 Ausschluss Kernenergie
Die Serviceleistungen erbringen wir, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht im Zusammenhang mit Schäden
durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
2 Versicherungsort, versicherte Wohnung, versicherte Personen
Die Serviceleistungen erbringen wir ausschließlich für die im Versicherungsschein genannte Wohnung/Haus (Versiche
rungsort).
Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen Ihnen und den Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben,
zu (versicherte Personen).
3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung
Für die in Nr. 4 bis 25 genannten Serviceleistungen übernehmen wir jeweils Kosten von höchstens 1.000 Euro pro Scha
denereignis. Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf 3.000 Euro für alle Schadenereignisse begrenzt, die Sie
innerhalb eines Versicherungsjahres an das Notfall-Telefon der ARAG melden (Jahreshöchstleistung).
Die genannten Entschädigungsgrenzen gelten abweichend nicht für das Daten- und Dokumentendepot (siehe Nr. 16),
das An- und Abschließen von Haushaltsgeräten (siehe Nr. 23) und die Erstattung von Kosten für die Entrümpelung/
Entsorgung von Hausrat bei Umzug (siehe Nr. 24).
4 Wartezeit
Für die genannten Leistungsarten besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums
nach Versicherungsbeginn (Wartezeit): Sechs Monate Wartezeit gelten für die in Nr. 19 bis 25 genannten Leistungen.
5 Schlüsseldienst im Notfall
Gelangen Sie nicht in die versicherte Wohnung, weil der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen ist oder
weil Sie sich versehentlich ausgesperrt haben, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma
Teil F – ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021 81
[Seite 82]
(Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die
Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte.
Diese Leistungen übernehmen wir auch, wenn Sie ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls in
der Wohnung eingesperrt sind und diese nicht verlassen können.
6 Rohrreinigung im Notfall
6.1 Wenn in Ihrer versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs,
Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt
werden kann, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernehmen die Kosten für die Behebung
der Rohrverstopfung.
6.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn
a) die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war oder
b) die Ursache der Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb Ihrer Wohnung liegt.
7 Wasserinstallation im Notfall
7.1 Wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCs oder des Urinals oder am
Haupthahn in Ihrer versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die
Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisieren wir den Einsatz eines Sanitärinstallationsbetriebs.
Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts.
7.2 Wir erbringen keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und
Boiler,
c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation Ihrer Wohnung.
8 Elektroinstallation im Notfall
8.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung organisieren wir den Einsatz eines Elektro-
installationsbetriebs und übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts.
8.2 Wir erbringen keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten, wie zum Beispiel Waschmaschinen,
Trocknern, Geschirrspülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen,
Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen, Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen,
Video- und DVD-Playern,
b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern,
c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren,
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in der versicherten Wohnung.
9 Heizungsinstallation im Notfall
9.1 Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallationsbetriebs und übernehmen die Kosten für die Behebung des
Defekts, wenn in der versicherten Wohnung
a) Ihre Heizkörper wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können,
b) aufgrund eines Bruchschadens oder von Undichtigkeit Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
9.2 Wir erbringen keine Leistungen
a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren,
b) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren,
c) für die Behebung von Schäden durch Korrosion,
d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in dem versicherten Objekt.
82 Teil F – ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021
[Seite 83]
10 Notheizung
Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen aus und ist eine
Abhilfe durch den Heizungsinstallateurservice im Notfall nicht möglich, so stellen wir Ihnen bis zu drei elektrische Leih-
Heizgeräte zur Verfügung und übernehmen hierfür die Kosten.
11 Bekämpfung von Schädlingen
11.1 Ist die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur
fachmännisch beseitigt werden, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernehmen
die Kosten. Schädlinge sind Schaben (zum Beispiel Kakerlaken oder Bettwanzen), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen
und Silberfischchen.
11.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Objekts durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn
für Sie erkennbar war.
12 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
12.1 Wird in bzw. außen an der versicherten Wohnung (siehe Versicherungsschein) oder in Ihrem Garten ein Wespen-,
Hornissen- und Bienennest entdeckt, organisieren wir dessen fachgerechte Entfernung und Umsiedlung und
übernehmen die hierbei entstehenden Kosten.
12.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn
a) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nests aus rechtlichen Gründen, zum Beispiel wegen des Artenschutzes, nicht
zulässig ist,
b) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
13 Kinderbetreuung im Notfall
13.1 Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Ihrem
Haushalt leben, wenn
a) Ihre versicherte Wohnung infolge von Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine
sich verwirklichende Naturgefahr unbenutzbar ist oder
b) Sie durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Todesfall
unvorhergesehen an der Betreuung der Kinder gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfü
gung steht.
Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und
Vulkanausbruch.
13.2 Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, bis sie anderweitig, zum
Beispiel durch einen Verwandten, übernommen werden kann. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis
zu 50 Euro/Tag, maximal bis zu der in Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenze.
14 Unterbringung von Tieren im Notfall
14.1 Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung und Versorgung von zahmen
Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und kleinen Wildtieren in Käfigen bzw. Terrarien, die in Ihrer Wohnung
leben, wenn
a) Ihre versicherte Wohnung durch Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine sich
verwirklichende Naturgefahr unbenutzbar ist oder
b) Sie durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Todesfall
unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung
steht.
Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und
Vulkanausbruch.
14.2 Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden
Kosten bis zu 50 Euro/Tag, maximal bis zu der in Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenze.
Teil F – ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021 83
[Seite 84]
15 Ersatzwohnung
15.1 Wird die versicherte Wohnung durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine sich verwirklichende
Naturgefahr unbenutzbar, organisieren wir eine angemessene Ersatzwohnung (Hotel, Pension, Mietwohnung und
dergleichen). Die Kosten für die Ersatzwohnung werden nicht übernommen.
15.2 Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und
Vulkanausbruch.
16 Dokumenten- und Datendepot
16.1 Sie können Kopien Ihrer persönlichen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahlkarten
usw.; höchstens 20 DIN-A4-Seiten) und Daten in einem von uns vorgehaltenen Dokumenten- und Daten-Depot
archivieren lassen. Der Zugriff auf das Depot ist nur Ihnen und gegebenenfalls den durch Sie benannten
Vertrauenspersonen möglich. Wir stellen Ihnen die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich per
Telefax, Post oder E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten
durch Nennung der zuständigen Behörden und durch Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der
Ersatzdokumente erforderlich sind.
16.2 Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung
des Vertrags zu vernichten.
17 Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust, Dokumentenservice, Schlüsselservice (nur Ausland)
17.1 Soforthilfe bei Zahlungsmittelverlust (nur Ausland)
Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir
den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht binnen 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden
Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 5.000 Euro je Schadenfall zur Verfügung.
17.2 Dokumentenservice (nur Ausland)
Haben Sie auf einer Reise im Ausland ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, benennen wir Ihnen Botschaften
oder Konsulate und übernehmen die anfallenden Gebühren für Ersatzdokumente.
Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte informieren wir auf Wunsch unverzüglich Ihre Bank bzw. Ihr Kreditkar
tenunternehmen.
17.3 Schlüsselservice (nur Ausland)
Haben Sie auf einer Reise im Ausland die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im
Inland verloren, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln.
Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, übernehmen wir die Kosten für den Schlüsselnotdienst bis zu 100 Euro je
Schadenfall.
18 ARAG Soforthilfe in sonstigen Notfällen
Benötigen Sie infolge einer unvorhersehbaren Notlage, die die Nutzung der versicherten Wohnung einschränkt und die
nicht durch eine bereits versicherte Serviceleistung (Nr. 4 bis 16) beseitigt werden kann, eine Soforthilfe, veranlassen
wir die zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen schnellstmöglich und tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden,
sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet.
19 Übergabeprotokoll bei Wohnungswechsel
19.1 Wir vermitteln Ihnen einen Dienstleister und übernehmen dessen Kosten zur Erstellung eines Übergabeprotokolls bei
einem Wohnungswechsel in Deutschland.
Was ist ein Übergabeprotokoll? Es handelt sich um eine sachverständige Bestandsaufnahme vor Ort. Ein Dienstleister
begleitet Sie bei der Übergabe des Mietobjekts. Er erstellt mit Ihnen und dem Vermieter das Übergabeprotokoll. Für die
84 Teil F – ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021
[Seite 85]
Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. Die Kostenerstattung ist auf zwei Protokolle pro Jahr be
grenzt, maximal bis zu der in Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenze.
20 Betreuung von im Haushalt lebenden Kindern während eines Umzugs
20.1 Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die nachgewiesenen Kosten für die Betreuung von Kindern
unter 16 Jahren, die in Ihrem Haushalt leben, während eines Umzugs. Die Betreuung erfolgt so lange, bis sie
anderweitig, zum Beispiel durch einen Verwandten, übernommen werden kann. Die Erstattung ist begrenzt auf
maximal 100 Euro / Tag, maximal bis zu der in Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenze.
21 Unterbringung von in der Wohnung lebenden Haustieren während eines Umzugs
21.1 Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Unterbringung von im Haushalt lebenden Haustieren
während eines Umzugs. Die Leistung ist begrenzt auf maximal 50 Euro/Tag
22 Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen während eines Umzugs
22.1 Wir erstatten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die nachgewiesenen und notwendigen Betreuungskosten von
in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftigen Angehörigen während eines Umzugs bis maximal 100 Euro/Tag, soweit
Sie eine Leistung nicht aus einem anderen, auch bei einer anderen Gesellschaft bestehenden Versicherungsvertrag
beanspruchen können oder einen solchen grundsätzlich bestehenden Anspruch schuldhaft verwirkt haben. Die
Leistung ist insgesamt maximal bis zu der in Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenze begrenzt.
23 An- und Abschließen von Haushaltsgeräten bei Umzug
23.1 Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für das An- und Abschließen von Haushaltsgeräten (wie z. B. einer
Waschmaschine oder eines Küchenherds) mit Ausnahme von Smart-Home-Geräten bei einem Umzug. Die Erstattung
ist begrenzt bis max. 250 Euro je Ereignis. Die Leistung ist insgesamt begrenzt auf zwei Ereignisse pro Jahr mit einer
von Nr. 3 abweichenden Höchstentschädigung bis max. 500 Euro.
24 Erstattung der Kosten für Entrümpelung/Entsorgung von Hausrat bei Umzug
24.1 Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für die Entrümpelung bzw. Entsorgung von Hausrat bei Umzug. Die Leistung
ist begrenzt auf max. 250 Euro je Umzug und mit einer von Nr. 3 abweichenden Höchstentschädigung begrenzt auf
500 Euro jährlich.
25 Erstattung der Kosten für einen Erholungsurlaub nach einem Schadenfall
25.1 Wir erstatten Ihnen bis zu 1.000 Euro für die Kosten eines Erholungsurlaubes für Sie und/oder die im Haushalt lebenden
Personen, wenn Sie einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall in der Hausratversicherung erlitten haben, der zu einer
nachgewiesenen Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes mit einer Mindestdauer von drei Wochen geführt hat.
Die Erstattung kann nur für einen Urlaub beansprucht werden, der nach Schadeneintritt gebucht und spätestens bis
drei Monate nach Abschluss der Schadenregulierung angetreten wird. Die Erstattung ist insgesamt auf die in Nr. 3
genannte Entschädigungsgrenze beschränkt.
26 Beitragsanpassungsklausel
Wir sind berechtigt, unsere Tarife für den Haus- und Wohnungs-Schutzbrief mit Beginn der nächsten Versicherungs
periode für die bestehenden Versicherungsverträge der Schadenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsab
schluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der
Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Teil F – ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021 85
[Seite 86]
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berück
sichtigen. Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover
lauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst.
26.1 Aktuarielle Ermittlung Beitragssatzanpassung
Für die Höhe der Anpassung sind ausschließlich die Veränderungen der Entwicklung von Schadenaufwendungen (Pro
dukt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) einschließlich Aufwendungen der Schadenre
gulierung zu berücksichtigen, die seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetreten sind. Der Verände
rungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
(Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle geteilt
durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: Die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie
viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen
eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe
der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.)
26.2 Indexbasierte Ermittlung Beitragssatzanpassung
Der Beitragssatz erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend um den Pro
zentsatz, um den sich der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die nor
malerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ – aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) – im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Sta
tistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
26.3 Wahlrecht zwischen aktuarieller oder indexbasierter Ermittlung
Maßgeblich für eine Beitragssatzanpassung ist der höhere der gemäß Nr. 18.1 und Nr. 18.2 ermittelten Veränderungs
werte. Dabei darf der geänderte Beitragssatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz nicht über
steigen.
26.4 Anpassungsrecht
Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. 18.3 höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, die bisherigen Beiträge
um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Versicherungsbeiträge niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet,
die bisherigen Beiträge um die Differenz abzusenken.
26.5 Kündigungsrecht
Eine sich aus einer Anpassung nach Nr. 18.3 ergebende Beitragssatzerhöhung werden wir Ihnen spätestens einen Mo
nat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen. Auf dieses Kündi
gungsrecht haben wir Sie in der Mitteilung hinzuweisen. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung
der Versicherungsteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
86 Teil F – ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021