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Show full text: Vertragsgrundlagen des Assekuradeurs zur Hausratversicherung (VHB 2019)
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DOMCURA
LEISTUNGSÜBERSICHT
ZUM HAUSRATKONZEPT
Die Hausratversicherung sichert Ihren Hausrat u. a. gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Raub,
Vandalismus nach Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab.
Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz
Deckung
Höchstentschädigungsgrenze 500.000,- 500.000,- 500.000,-
Garantien
Innovationsgarantie ja ja ja
GDV und Arbeitskreisgarantie ja ja ja
Leistungsgarantie nein nein ja
Konditionsdifferenzdeckung ja ja ja
Feuer
Seng- und Schmorschäden ja ja ja
Überspannungsschäden infolge eines Blitzes ja ja ja
Schäden an Gefriergut in Tiefkühlschränken oder nein 1.000,- ja
-fächern
Diebstahl
Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und
ja ja ja
Schlafwagenabteilen
Diebstahl von Bekleidung, Gartenmöbeln/ -geräten nein 1.500,- ja
ja
Diebstahl aus dem Krankenzimmer und Praxisräumen 1.000,-
nein Wertsachen 3.000,-
beim Arztbesuch Bargeld 300,- Bargeld 300,-
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Anhängern, Dachboxen
nein 1.000,- 5.000,-
und Wassersportfahrzeugen (ohne Nachtzeitklausel)
Trickdiebstahl in der versicherten Wohnung nein nein 3.000,-
Trickdiebstahl außerhalb des Versicherungsortes nein nein 1.000,-
Wertsachen 250,-
Naturgefahren
Sturm/ Hagel außerhalb vom Gebäude nein nein 5.000,-
In das Gebäude eindringende Witterungsniederschläge nein nein 1.000,-
Cyber
Scheck-, Kreditkartenmissbrauch nach
nein nein 5.000,-
Versicherungsfall
Wiederherstellung von Computer-Daten und
nein nein ja
Programmen
Vermögensschäden durch Phishing, Pharming,
nein nein 3.000,-
Skimming
Käufer- und Verkäuferschutz bei Onlinekäufen nein nein 1.000,-
Versicherungsort
DC/HR/LUE/2019-10/V01
3 Monate 8 Monate
Außenversicherung 10 % der 25 % der 12 Monate
Höchstentschädigung Höchstentschädigung
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Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz
Versicherungsort
Sachen, die dem Sport oder einer Freizeit-
beschäftigung dienen und außerhalb des nein 5.000,- 10.000,-
Versicherungsortes aufbewahrt werden
Einliegerwohnung im vom VN selbstbewohnten Objekt nein nein 10.000,-
Mitversicherung des beruflich bedingten 20.000,-
nein 5.000,-
Zweitwohnsitzes innerhalb Deutschlands Wertsachen 2.500,-
Kosten
Aufräum-, Schutz- und Bewegungs- sowie 50.000,- 100.000,- Höchstent-
Feuerlöschkosten schädigung
200 Tage / 100,- 200 Tage / 100,- 12 Monate / 150,-
Hotelkosten nach einem Versicherungsfall pro Tag pro Tag pro Tag
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen in ja
25.000,- 25.000,-
Folge eines Versicherungsfalles
Reparaturkosten bei sonstigen Notfällen nein nein 1.000,-
Rückreisekosten aus dem Urlaub/von einer Dienstreise 5.000,- 5.000,- 10.000,-
Wiederherstellungskosten für gärtnerische Anlagen nein nein 1.000,-
Mietfortzahlung wegen Unbewohnbarkeit der
nein nein 5.000,-
Wohnung nach einem Versicherungsfall
Psychologische Erstbetreuung nach einem Feuer, oder
nein nein 500,-
Einbruch/Diebstahlschaden
Umzugskosten nach einem Versicherungsfall nein 5.000,- ja
Neueinstellung von Antennen, die z.B. durch Sturm
nein nein ja
verstellt wurden
Grobe Fahrlässigkeit
Mitversicherung grober Fahrlässigkeit bei bis 10.000,-
ja ja
Herbeiführung des Versicherungsfalles dann Quotelung
Mitversicherung grober Fahrlässigkeit bei Obliegen- bis 10.000,-
nein nein dann Quotelung
heitsverletzungen vor und nach Schadeneintritt
Sonstiges
Entschädigungsgrenzen bei Wertsachen 20.000,- 20.000,- 50.000,-
Bargeld... 1.000,- 1.500,- 3.000,-
Tägliches Kündigungsrecht ja ja ja
Gegen Mehrbeitrag versicherbar Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz
Elementarschäden
Elementarschäden (z.B. Überschwemmung, Rückstau,
ja ja ja
Erdfall, Erdsenkung, Erdbeben, Lawinen)
Glasversicherung
Bruch von Gebäude- und Mobiliarverglasungen inkl.
ja ja ja
Glaskeramik-Kochfläche
Diebstahlschutz für Fahrräder
Fahrrad-/Pedelecdiebstahl (ohne Nachtzeitklausel) ja ja ja
Vollkaskoschutz für Fahrräder und Pedelecs
Fahrrad-/Pedelecdiebstahl (ohne Nachtzeitklausel) ja ja ja
Beschädigung bei Unfall mit dem Fahrrad, Umfallen
ja ja ja
des Fahrrads und mut- oder böswillige Beschädigung
DC/HR/LUE/2019-10/V01
Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates & Marktgarantie
Unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung ja
nicht möglich nicht möglich
von Hausrat SB 250,-
Marktgarantie nicht möglich nicht möglich ja
Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur
Hausratversicherung (Stand: 01.10.2019) und ist stark verkürzt wiedergegeben.
Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
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Hausratversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Hausratkonzept
Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine-Versicherungs AG, Baloise Sachversicherung AG,
Rhion Versicherung AG; Deutschland
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Ver-
sicherungsbedingungen) für die Hausratversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen
durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der
Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls.
Was ist versichert?
Versicherte Kosten
Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls
Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt zur priva- notwendigen und tatsächlich angefallenen:
ten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu ✓ Schadenabwendungs- und Schadenminderungs-
zählen beispielsweise auch: kosten
✓ Möbel, Teppiche , Bekleidung; ✓ Aufräumkosten;
✓ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte ✓ Bewegungs- und Schutzkosten;
(z.B. Waschmaschine, TV, Computer) ✓ Hotelkosten;
✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung ✓ Transport- und Lagerkosten;
gehören;
✓ Schlossänderungskosten;
✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck)
in begrenzter Höhe. ✓ Bewachungskosten;
✓ Kosten für Provisorische Maßnahmen;
Versicherbare Gefahren ✓ Reparaturkosten für Nässeschäden;
✓ Reparaturkosten für Gebäudeschäden.
✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implo-
sion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Höchstentschädigung und Versicherungswert
seiner Teile oder seiner Ladung;
✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein- ✓ Die mit dem Versicherer vereinbarte Höchsten-
bruch sowie Raub oder den Versuch einer sol- schädigung begrenzt im Versicherungsfall insge-
chen Tat; samt die Entschädigung für versicherte Sachen
✓ Leitungswasser; und versicherte Kosten.
✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Die Höhe der vereinbarten Höchstentschädigung
✓ Weitere Naturgefahren. ist dem Versicherungsschein zu entnehmen.
Das sind die Elementargefahren Überschwem- ✓ Maßgeblich für die Entschädigungsberechnung ist
mung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd- der Versicherungswert ( Neuwertige Wiederbe-
rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus- schaffung) Weicht die angegebene Wohnfläche
bruch; von der tatsächlichen ab, können Nachteile bei
✓ Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, der Entschädigungsberechnung entstehen.
Aussperrung;
✓ Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruck-
wellen.
✓ Glasbruch
✓ Fahrraddiebstahl/ -Kasko
✓ Unbenannte Gefahren
Versicherte Schäden
✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädi-
gung oder Abhandenkommen der versicherten
Sachen infolge eines Versicherungsfalls.
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Was ist nicht versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Dazu zählen beispielsweise:
! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versi-
x Vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, cherungsschutz eingeschränkt sein kann. In je-
für die dieser die Gefahr trägt; dem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger;
sen sind zum Beispiel:
Luft- und Wasserfahrzeuge. ! Krieg, Innere Unruhen;
! Kernenergie;
! Schwamm;
! Sturmflut;
! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben.
Wo bin ich versichert?
✓ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch,
wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise
versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
• Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten
Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungs-
schreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
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Glasversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Glaskonzept
Versicherer:
Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine-Versicherungs AG, Baloise Sachversicherung AG,
Rhion Versicherung AG; Deutschland
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen) für die Glasversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen
durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der
versicherten Sachen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert sind zum Beispiel: Zu den nicht versicherten Sachen zählen z. B.:
✓ alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- x Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegen-
und Innenscheiben; ständen so verbunden sind, dass sie im Falle ei-
✓ künstlerisch bearbeiteten Scheiben, Platten und nes Bruchs nicht ohne Beschädigung der unver-
Spiegel; sehrten Gegenstände getrennt werden können
✓ Mobiliarverglasungen. (z.B. Glasmöbel, Photovoltaikmodule),
x Hohlgläser,
Versicherbare Gefahren und Schäden
x Beleuchtungskörper,
✓ Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch x optische Gläser,
der versicherten Sachen.
x Geschirr,
Versicherte Kosten x Handspiegel,
✓ Versichert sind z. B. die infolge eines Versiche-
x Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff,
die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild-
rungsfalls notwendigen Kosten für:
wiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.
✓ das vorläufige Verschließen von Öffnungen B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-
(Notverschalungen, Notverglasungen), Displays),
✓ das Abfahren von versicherten Sachen zum x Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt
nächsten Ablagerungsplatz und für die Ent-
sind
sorgung (Entsorgungskosten).
Höchstentschädigung
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Die mit dem Versicherer vereinbarte Höchstenschädi-
gung begrenzt im Versicherungsfall insgesamt die ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versi-
Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte cherungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom
Kosten. Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum
Beispiel:
! Beschädigungen von Oberflächen oder Kan-
ten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
! Undichtwerden der Randverbindungen von
Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
[Seite 7]
Wo bin ich versichert?
✓ Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
• Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
• Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
• Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten.
• Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern,
müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung
ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten
Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi-
gungsschreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
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Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs
zur
Hausratversicherung
(Stand 01.10.2019)
Inhaltsübersicht:
I Allgemeine Kundeninformationen 2
II Bedingungen zur Hausratversicherung 8
A Allgemeine Versicherungsbedingungen 8
B Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard) 17
C Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz) 32
D Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz) 36
E Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas) 45
F Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung (BB-Fahrraddiebstahl) 47
G Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung mit Unfallschäden (BB-Fahrrad-Kasko) 48
H Besondere Bedingungen für Cyberrisiken (BB-Cyber) 49
I Besondere Bedingungen für die Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates inklusive Marktgarantie
(BB-HR-Unbenannte-Markt) 52
Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht
relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
1
C1 – Öffentlich
[Seite 9]
I Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entneh-
men Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
1. Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
1. Identität des Versicherers:
Name: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Anschrift Königinstraße 28
80802 München
Telefon: +49 89 3800-0
Fax: +49 89 3800-3425
E-Mail: info@allianz.de
Internet: www.allianz.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: München
Handelsregister: Registergericht München HRB 75727
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Allianz Deutschland AG
Königinstraße 28
80802 München
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Klaus-Peter Röhler
Vorstand: Frank Sommerfeld (Vorsitzender), Dr. Lucie Bakker, Dr. Klaus Berge, Dr. Jan Malmendier, Dr. Dirk Steingröver,
Ulrich Stephan, Nicole Weyerstall, Ulrike Zeiler
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2. Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Anschrift: Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Telefon: +49 202 438-00
Fax: +49 202 438-2846
Internet: www.barmenia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Wuppertal
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 3033
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. h. c. Josef Beutelmann
Vorstand: Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich,
Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2
C1 – Öffentlich
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3. Baloise Sachversicherung AG Deutschland
1. Identität des Versicherers:
Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Anschrift Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefon: +49 6172 125-4600
Fax: +49 6172 125-456
Internet: www.helvetia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Bad Homburg v.d.H.
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki
Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr. Barbara
Ries, Christoph Willi
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
4. Rhion Versicherung AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Rhion Versicherung AG
Anschrift: RheinLandplatz
41460 Neuss
Telefon: +49 2131 290-0
Fax: +49 2131 290-13300
E-Mail: info@rhion.digital
Internet: www.rhion.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Neuss
Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 13420
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Rhion Versicherung AG
RheinLandplatz
41460 Neuss
Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen
Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
3
C1 – Öffentlich
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Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als
Ihr Assekuradeur aus Kiel:
DOMCURA AG
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer
Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548
Nordvers GmbH
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen,
sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestim-
mungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.
Gesamtpreis
Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.
Beitragszahlung
Grundsätze:
Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind
diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt das
SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt.
SEPA-Lastschriftmandat:
Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag
(Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung
zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu
Ihren Lasten.
Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die
mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate befris-
tet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
rungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist
zahlt.
An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
4
C1 – Öffentlich
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
bzw. an:
Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und
der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen
in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi-
cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun-
gen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang
und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
DC/HR/P03016/2021/02/V06
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Han-
delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
5
C1 – Öffentlich
[Seite 13]
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz
haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem
Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Infor-
mationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen
gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind,
wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-
sondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die
Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An-
schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun-
gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
teten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versi-
cherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra-
chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun-
gen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe-
rührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Vertragslaufzeit des Vertrages
Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner wirksam zugegangen ist.
Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für
die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim
Versicherer maßgeblich.
Der Versicherer hat bei seiner Kündigung eine Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf einzuhalten.
Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht
Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstände
Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt
DC/HR/P03016/2021/02/V06
Außergerichtliche Beschwerdeverfahren
Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an:
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C1 – Öffentlich
[Seite 14]
DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
bzw. an:
Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer
bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, Die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Ver-
braucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e. V:
Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht
Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Graurheindorfer Str. 108 / 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de/ Homepage: www.bafin.de
DC/HR/P03016/2021/02/V06
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C1 – Öffentlich
[Seite 15]
II Bedingungen zur Hausratversicherung
A Allgemeine Versicherungsbedingungen
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.
Inhaltsübersicht
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 8
§2 Beginn des Versicherungsschutzes 9
§3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 9
§4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 10
§5 Folgebeitrag 10
§6 Lastschriftverfahren 11
§7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11
§8 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 11
§9 Dauer und Ende des Vertrages 11
§ 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall 12
§ 11 Wegfall des versicherten Risikos 12
§ 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 12
§ 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 13
§ 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters 13
§ 15 Maklervollmacht 13
§ 16 Verjährung 13
§ 17 Örtlich zuständiges Gericht 13
§ 18 Anzuwendendes Recht 13
§ 19 Embargobestimmung 14
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung 14
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen 14
§ 22 Repräsentanten 14
§ 23 Wechsel des Versicherers 14
§ 24 Anpassung des Beitrages 14
§ 25 Bedingungsanpassung – Innovationsklausel 15
§ 26 GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie 15
§ 27 Konditionsdifferenzdeckung 15
§ 28 Regressverzicht 16
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei-
gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satzes 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr.2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
DC/HR/P03016/2021/02/V06
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des
Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
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C1 – Öffentlich
[Seite 16]
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi-
gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin-
gungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch
für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
b) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
c) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet-
zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
chen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht ange-
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
8. Erweiterte Anerkennung
a) Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die
Übernahme der Gefahr erheblich waren.
b) Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
§2 Beginn des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
2. Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Tritt nach einem unmittelbaren1 Wechsel der Hausratversicherung zum neuen, im Versicherungsschein genannten Versicherer (Nachversi-
cherer) ein Schaden ein, dessen genauen Entstehenszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) der
Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht nachweisen kann, so ist dieser als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versiche-
rungsbeginn des bei ihm bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung
eintrittspflichtig.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in
dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
§3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1. Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein-
malbeitrag im Voraus gezahlt.
2. Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte
Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
1
Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt.
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C1 – Öffentlich
[Seite 17]
§4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Dies gilt
unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des
Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die
Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
§5 Folgebeitrag
1. Fälligkeit des Folgebeitrags
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder
zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst ist.
2. Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspä-
tete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver-
zug entstandenen Schadens zu verlangen.
3. Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen
ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4. Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
5. Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi-
cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
6. Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit
der Fristbestimmung verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
7. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags gemäß Nr. 1 folgendes
vereinbart:
a) Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung
in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
b) Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen.
c) Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
d) Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entspre-
chend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfäl-
ligkeit beitragsfrei gestellt.
e) Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der
DC/HR/P03016/2021/02/V06
beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit des Versicherungs-
nehmers, spätestens mit der zweiten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverän-
dert jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
10
C1 – Öffentlich
[Seite 18]
f) Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des bei-
tragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit während
des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte
zugehen müssen, ein Schadenereignis, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die Beitragszahlungen, die vom
Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
g) Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Vorschriften der Nr. 2 Satz 2 und Nr. 5 fort.
§6 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rech-
nung gestellt werden.
§7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Versicherungsschutz bestanden hat.
2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbe-
lehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsneh-
mer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Bei-
trag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
hat.
b) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag
bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
d) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu,
den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
e) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung
nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte-
resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
§8 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
§9 Dauer und Ende des Vertrages
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn nicht
einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten
Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebenen Zeitpunkt,
DC/HR/P03016/2021/02/V06
frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) erfolgen.
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Der Versicherer hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1 oder
jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Inte-
resses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
§ 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird drei Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
§ 11 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der
Beitrag zu, dem er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er
vom Wegfall Kenntnis erlangt.
1. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates
a) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
b) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
2. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die
vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis
zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
§ 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht ab einem Hausratgesamtversicherungswert von 250.000,- Euro
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 1 § 17
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigt die Summe der Entschädigungen zusam-
men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne
Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm
nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Scha-
dens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht
höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungswerte in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor-
den wäre.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er-
langt.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird.
Die Aufhebung des Vertrages wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
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C1 – Öffentlich
[Seite 20]
§ 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
1. Form, zuständige Stellen
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in
diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben
unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver-
sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
§ 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versi-
cherungsnehmer zu übermitteln.
§ 15 Maklervollmacht
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzu-
nehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
§ 16 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Firstberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 17 Örtlich zuständiges Gericht
1. Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er-
mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
seinen Sitz hat.
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz,
dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
§ 18 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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§ 19 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
§ 20 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan-
gen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche-
rungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein-
schaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung
durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge
dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 22 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
§ 23 Wechsel des Versicherers
Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei
gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel mitzuteilen.
§ 24 Anpassung des Beitrages
1. Allgemeines
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenre-
gulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und den Beitrag aufgrund der Neukalku-
lation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen.
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C1 – Öffentlich
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2. Beitragsanpassungsklausel
Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und
bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes.
Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwen-
dungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%.
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der
Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen
Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neuge-
schäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
3. Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versi-
cherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
§ 25 Bedingungsanpassung – Innovationsklausel
1. Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine Hausratversiche-
rungsbedingungen und/oder vereinbarte Besondere Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne
dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab
diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle.
Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
2. Tarif und Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragserhöhung
a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine Hausratversiche-
rungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen gegen Mehrbeitrag vom Versicherer geändert, wird der Versicherungsvertrag
ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Verbesserungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicher-
ten ausgelegt. Verbesserungen bedeuten die Erweiterung bestehender oder die Einführung neuer Leistungsbestandteile. Dadurch kann
sich der Beitrag für diese Versicherung erhöhen, wobei die Erhöhung auf 10 % des Jahresbeitrags begrenzt bleibt.
c) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versiche-
rungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren.
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag
unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen des § 25 Nr. 2 „Bedingungsanpassung
– Innovationsklausel bei Beitragserhöhung“ vollständig.
d) Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur
nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertra-
ges bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks anbieten.
§ 26 GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie
1. GDV-Garantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
(z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) ausschließlich zum
Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen
(Stand 26.05.2017) abweichen.
2. Arbeitskreisgarantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
(z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) die Mindestleistungs-
standards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand 08.08.2018) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungspro-
zesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler).
§ 27 Konditionsdifferenzdeckung
1. Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte
Besondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
a) Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine bereits bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nach-
stehend beschriebenen Umfang.
Der Versicherungsschutz aus dem bereits bestehenden Versicherungsvertag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden
Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung vor.
b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der bereits bestehenden Versicherung nicht oder nicht in
vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Leis-
tungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Kostenpositionen und Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonsti-
gen Leistungen aus der bereits bestehenden Versicherung.
Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Höchstentschädigungsdifferenzen zwischen diesem und dem bereits beste-
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henden Vertrag.
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c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der bereits bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungs-
schutzes des bereits bestehenden Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat.
Nachträglich vorgenommene Änderungen an der bereits bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte
bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
3. Ausschlüsse der Konditionsdifferenzdeckung
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht,
a) wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine weitere Versicherung für das gleiche Risiko und der glei-
chen Sparte bestanden hat,
b) wenn die Leistung aus der bereits bestehenden Versicherung infolge eines Vergleichs zwischen dem Versicherer der bereits bestehen-
den Versicherung und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversicherung nicht
zum vollen Ersatz des Schadens führt.
Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den Versicherer der bereits bestehenden Versicherung
lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
c) Ist der Versicherer der bereits bestehenden Versicherung infolge
aa) Nichtzahlung der Beiträge,
bb) Obliegenheitsverletzung,
cc) arglistiger Täuschung,
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdiffe-
renzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären,
wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der bereits bestehenden Versicherung anzuzeigen und
dort seine Ansprüche geltend zu machen,
b) Den Versicherungsfall zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem Versicherer der bereits bestehenden
Versicherung informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind,
bleiben unberührt.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der
Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des Versicherers der bereits
bestehenden Versicherung einzureichen.
d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewie-
sen.
5. Umstellung der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz
a) Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der bereits bestehenden
Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umge-
stellt.
Gleiches gilt, wenn die bereits bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der bereits
bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte
Beitrag zu entrichten.
Der für die Konditionsdifferenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt.
§ 28 Regressverzicht
Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ Wartungsfirmen)
wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden
Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.
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B Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 -
Standard)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. A – Allgemeine Versicherungsbedingungen.
Inhaltsübersicht
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 17
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge 18
§3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub 18
§4 Leitungswasser 19
§5 Naturgefahren 20
§6 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung 21
§7 Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen 22
§8 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 22
§9 Außenversicherung 24
§ 10 Versicherte Kosten 24
§ 11 Versicherungswert, Unterversicherungsverzicht, Vorsorge, Beitrag und Wohnfläche, Anpassung von Haftung und Beitrag 26
§ 12 Wohnungswechsel 26
§ 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Höchstentschädigung 27
§ 14 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 27
§ 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 28
§ 16 Sachverständigenverfahren 28
§ 17 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift 29
§ 18 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände), Besondere gefahrerhöhende Umstände 30
§ 19 Wiederherbeigeschaffte Sachen 30
§ 20 Überversicherung 31
§ 21 Versicherung für fremde Rechnung 31
§ 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 31
§ 23 Repräsentanten 31
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbemannten Flugkörpers,
deren Teile oder deren Ladung, (siehe B § 2 VHB 2019 - Standard)
b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, (siehe B § 3 VHB 2019 - Stan-
dard)
c) Leitungswasser, (siehe B § 4 VHB 2019 - Standard)
d) Naturgefahren, (siehe B § 5 VHB 2019 - Standard)
aa) Sturm, Hagel,
bb) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart
e) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, (siehe B § 6 VHB 2019 - Standard)
f) Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen, (siehe B § 7 VHB 2019 - Standard)
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Ausschluss Krieg und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg:
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent-
DC/HR/P03016/2021/02/V06
deckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder be-
schädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
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Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheits-
vorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld
getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
b) Ausschluss Kernenergie:
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung
oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent-
stehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
§2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Brand,
b) Blitzschlag,
c) Explosion, Verpuffung, Implosion,
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbemannten Flugkörpers, deren Teile oder deren Ladung
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus-
zubreiten vermag. Dies gilt nicht für sogenannte Seng- und Schmorschäden, welche mitversichert sind.
Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bear-
beitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt,
vermittelt oder weitergeleitet wird.
3. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Der Versicherer leistet jedoch auch Entschädigung für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Über-
spannung, Überstrom und Kurzschluss (z. B. Influenz, Induktion) infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi-
tät entstehen.
4. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird,
dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
5. Verpuffung
Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur ge-
ringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
6. Implosion
Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru-
ckes.
7. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben.
8. Besondere Vereinbarung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl,
b) Vandalismus nach einem Einbruch,
c) Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
2. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt. Der Ge-
brauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu
öffnen. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge-
kommen sind;
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c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort ver-
borgen gehalten hatte;
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d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder 4 a)
bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß
Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes –
durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Dieb-
stahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
g) in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum (§ 8 Nr. 3) gemäß a) bis f) einbricht
und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versi-
cherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Schiffskabinen, Schlafwagenabteile und sonstige Zugabteile, sowie festinstallierte Fahrradboxen stehen dem Raum eines Gebäudes gleich.
3. Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), 2 c), 2 e) oder 2 f) bezeichneten Arten in den Versiche-
rungsort eindringt oder anlässlich eines Raubes gemäß Nr. 4 im Versicherungsort anwesend ist und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
oder beschädigt.
4. Raub
a) Raub liegt vor, wenn
aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet wer-
den (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versiche-
rungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg-
nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzin-
farkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind
c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es
sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
5. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elemen-
targefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
6. Besondere Vereinbarung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§4 Leitungswasser
1. Bruchschäden
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören, leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb
von Gebäuden eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
dd) von Gasleitungen,
ee) von Schwimmbädern,
ff) von Zisternen,
gg) Regenrohren,
hh) der Anlagen erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen),
ii) Lüftungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen / Anlagen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Was-
sermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen,
cc) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, Zisternenanlagen, Anlagen der erneuerbaren Energien (außer Windkraftanlagen) und
Lüftungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versi-
chert.
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2. Nässeschäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen.
b) Das Leitungswasser muss
aa) aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
bb) aus den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
cc) aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
dd) aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
ee) aus Wasserbetten, Aquarien und Terrarien sowie wasserführenden Dekorationsobjekten (z. B. Zierbrunnen, Wassersäulen),
ff) aus Schwimmbecken,
gg) aus Zisternen,
hh) aus Regenrohren,
ii) aus den Anlagen erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen) oder
jj) aus Lüftungsanlagen
ausgetreten sein.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpenanlagen, aus Anlagen erneuerbarer Energien, sowie sonstige wärmetragen-
den Flüssigkeiten und Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
3. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Plansch- oder Reinigungswasser,
bb) Schwamm,
cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese
Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten
Rohrbruch,
dd) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes,
gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen
Sachen,
bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
4. Besondere Vereinbarung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§5 Naturgefahren
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Sturm, Hagel,
und, soweit im Vertrag besonders vereinbart,
b) Weitere Elementargefahren
aa) Überschwemmung,
bb) Rückstau,
cc) Erdbeben,
dd) Erdsenkung,
ee) Erdrutsch,
ff) Schneedruck,
gg) Lawinen,
hh) Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Sturm, Hagel
a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass
aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten
Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte
Sachen befinden,
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bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in
denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten Sachen,
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dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in
denen sich versicherten Sachen befinden, baulich verbunden sind,
ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten
Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherten Sachen befinden, baulich verbunden sind.
3. Weitere Elementargefahren
a) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
wasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge,
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb).
b) Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungs-
niederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
eindringt.
c) Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
d) Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
e) Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
f) Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
g) Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
h) Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder
dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen
i) Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit) oder nach Ablauf von 14 Tagen
nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens dann jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und
der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
4. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen
Gebäudeschaden darstellen;
cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc));
dd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge; dies gilt nicht für Erdbeben;
ee) Trockenheit oder Austrocknung.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den
in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
c) Nicht versicherte Schäden in der Sturm-/Hagelversicherung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
Nach Nr. 1 a) versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennen-/Satelli-
tenanlagen und Markisen, Sonnensegel, Terrassenüberdachungen, Balkonverkleidungen, Überwachungseinrichtungen und Anlagen
zur Erzeugung erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen), wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
5. Besondere Vereinbarung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§6 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Innere Unruhen,
b) Böswillige Beschädigung,
c) Streik oder Aussperrung
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1. Innere Unruhen
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Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schäden
durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen.
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2. Böswillige Beschädigung
Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung oder Beeinträchtigung (z. B. Graffiti) von versicherten
Sachen durch Dritte.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen;
b) an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens (siehe Nr. 2 Satz 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung oder Implosion.
3. Streik oder Aussperrung
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl
von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im
Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.
4. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindli-
chen Sachen.
5. Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
6. Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss derartige Schäden unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs-
nehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
§7 Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch
a) Fahrzeuganprall,
b) Rauch / Ruß,
c) Überschalldruckwellen
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1. Fahrzeuganprall
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch sonstige Fahrzeuge ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom
Versicherungsnehmer oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gelenkt werden. Nicht versichert
sind Schäden durch Verschleiß.
2. Rauch/Ruß
Ein Schaden durch Rauch/Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und in dessen unmittelba-
rer Umgebung befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen
einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches/Rußes entstehen.
3. Überschalldruckwellen
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen
hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Mitversichert sind auch Druckwellenschäden, welche durch einen Hubschrauber, ohne Durchbrechen der Schallgrenze, verursacht wurden.
4. Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§8 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort).
Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in
zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (B § 9 VHB 2019 - Stan-
dard) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert.
2. Definitionen
a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch)
dienen.
b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (B §
14 VHB 2019 - Standard).
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c) Ferner gehören zum Hausrat
aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Ver-
einbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen,
bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit
einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,
cc) privat genutzte Antennen-/Satellitenanlagen, Markisen, Sonnenschirme/ Sonnensegel, Terrassenüberdachungen, Balkonverkleidun-
gen, Überwachungseinrichtungen, Smart-Home-Technik und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (außer Windkraftanla-
gen), die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versi-
cherte Wohnung liegt,
dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw.
Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (Nr. 4 e)),
ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rollatoren, sonstige Gehilfen, Rasenmäher, Go-Karts und Modell -und Spielfahrzeuge sowie
elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h
und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schie-
behilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist und soweit keine Versicherungspflicht besteht,
ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,
gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen,
hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen,
ii) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b)) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vö-
gel),
jj) nichteingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, Booten und Anhängern sowie Dachträger und Kindersitze.
3. Versicherungsort
Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
a) Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind
die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen
eines Gebäudes.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich
über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
b) Zur Wohnung gehören auch
aa) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen, Freisitze,
bb) sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwe-
cken genutzte
- Gartenanteile
- Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen –
des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
cc) gemeinschaftlich genutzte verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stell-
flächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
c) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese in der gleichen oder angrenzenden
Gemeinde befinden.
d) Versicherungsschutz besteht auch in Bankschließfächern, soweit dort Kundenschließfächer vom Versicherungsnehmer oder einer mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden (Entschädigungsgrenze hierfür siehe B § 14 Nr.
2 b) dd) VHB 2019 - Standard).
4. Nicht versicherte Sachen, Daten und Programme
Nicht zum Hausrat gehören
a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt,
b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt.
Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter
ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche
gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.
c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und
Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt,
d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr.
2c) genannt,
e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versiche-
rungsnehmer überlassen,
f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst-
gegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen).
Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versiche-
rungsvertrag vereinbart ist.
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§9 Außenversicherung
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder
die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend
außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (sub-
sidiäre Deckung).
2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines
freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr)
oder des Bundesfreiwilligendienstes, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige-
ner Hausstand begründet wird.
Bewohnt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person während der Ausbildung, der Ableistung
eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes alleine ein Zimmer oder Apartment, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn er dort
einen eigenen Haushalt gegründet hat. Der Versicherungsschutz endet mit dem Abschluss der Ausbildung, dem Abschluss des freiwilligen
Wehrdienstes, des internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bun-
desfreiwilligendienstes
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
3. Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in B § 3 Nr. 2 VHB 2019 - Standard genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
4. Raub
a) Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versi-
cherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, oder
die der Versicherungsnehmer mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftrag hat.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des
Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
b) Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1 besteht auch, wenn der Raub an den Personen begangen wird, die der Versicherungsnehmer
mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftragt hat.
5. Sturm und Hagel
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
6. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der im Versicherungsschein vereinbarten Höchs-
tentschädigung begrenzt.
b) Für Wertsachen (B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) und für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) und B § 14 Nr. 2 b) dd) VHB
2019 - Standard) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (B § 14 Nr. 2 VHB 2019 - Standard).
§ 10 Versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-
den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung
des Versicherers erfolgt sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sa-
chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen
und Grundstücken;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von
Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sons-
tigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
c) Feuerlöschkosten;
d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b), die
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nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen,
die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
d) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
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4. Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche
Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und
dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt
ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100,-
Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
5. Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung
des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzba-
ren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder
eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen.
6. Schlossänderungskosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Schlossänderungen der
Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden-
gekommen sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
7. Bewachungskosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versi-
cherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden.
8. Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschä-
den, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung
durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt.
9. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch sonstige Versicherungsfälle
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebe-
schädigungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, die nicht
durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem
Einbruch oder einem Raub (siehe Nr. 8) entstanden sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt.
10. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnah-
men die zum Schutz versicherter Sachen dienen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz-
und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
11. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines
Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und so-
weit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
12. Mehrkosten infolge Preissteigerungen
Der Versichere ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die
Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
13. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie-
derherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache
in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein
Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
b) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
c) Ist der gemeine Wert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des gemeinen Wertes zum Neuwert ersetzt.
d) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
14. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder ein mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-
/Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsneh-
mers am Schadenort notwendig macht.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzen Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dring-
lichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
15. Sachverständigenkosten
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Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu
tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
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16. Telefonmissbrauch
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Telefonmissbrauch des Festnetz- und des Mobil-
funktelefons nach einem Einbruchdiebstahl.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
§ 11 Versicherungswert, Unterversicherungsverzicht, Vorsorge, Beitrag und Wohnfläche, Anpassung von Haftung und Beitrag
1. Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung.
a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).
b) Für Kunstgegenstände (B § 14 Nr. 1 a) dd) VHB 2019 - Standard) und Antiquitäten (B § 14 Nr. 1 a) ee) VHB 2019 - Standard) ist der
Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte.
c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versi-
cherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (B § 14 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) ist, werden bei der Er-
mittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt.
2. Unterversicherungsverzicht
Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn bei Eintritt
des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht.
3. Vorsorge
a) Haftung des Versicherers
Eine Vorsorge wird durch die Haftung des Versicherers gewährt. Durch den vereinbarten Unterversicherungsverzicht (Nr. 2) passt der
Versicherer den Versicherungswert (Nr. 1) entsprechend der Preisentwicklung an und stellt bis zur Höchstentschädigung (B § 13 Nr. 5)
Versicherungsschutz zur Verfügung (reguläre Vorsorge).
b) Umzug, An- oder Ausbau
Wenn durch Umzug oder bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Wohnfläche, Nutzung, oder
sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des Versicherungsjahres werterhöhend verändert wird, besteht in Erweiterung zu B § 12 Nr. 5
bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Umzugsbeginn auch insoweit Versicherungsschutz (beitragsfreie Vorsorge). Der Umzug beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Die sonstigen Bestimmungen zu B § 12 Nr. 5 gelten unverändert.
4. Beitrag und Wohnfläche
a) Berechnung des Beitrags
Der Beitrag errechnet sich aus der Wohnfläche in Quadratmetern, Nutzung und sonstigen vereinbarten Merkmalen, die für die Beitrags-
berechnung erheblich sind.
b) Berechnung der Wohnfläche
Für die Berechnung der Wohnfläche gilt folgende Regelung:
Die Wohnfläche ist dem Miet- oder Kaufvertrag bzw. dem Bauplan zu entnehmen.
Liegen entsprechende Unterlagen nicht vor, so kann die Ermittlung der Wohnfläche ebenfalls durch Sachverständige, Fachbetriebe
oder der Wohnflächenverordnung (WoFIV) erfolgen.
Alternativ hierzu ist die Wohnfläche definiert als Grundfläche aller Räume der versicherten Wohnung/en. Räume, die zu Hobbyzwecken
genutzt werden, sowie Wintergärten gelten immer als Wohnfläche. Nicht zu berücksichtigen sind: Zubehörräume; Keller- und Speicher-
räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; nicht ausgebaute Dachböden; Treppen; Balkone; Terrassen; Loggien; Garagen.
Änderungen der Wohnfläche und ggf. der Nutzfläche hat der Versicherungsnehmer anzuzeigen.
5. Anpassung von Haftung und Beitrag
Die Haftung des Versicherers und damit der Versicherungsschutz (Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 5; Nr. 3) passt sich an die Preis-
entwicklung an. Entsprechend passt der Versicherer auch den Beitrag an. Demnach erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden
Versicherungsjahres der Beitrag entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne
Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI)
- im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundes-
amt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.
Der neue Beitrag pro Quadratmeter wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben.
Der Beitrag wird aus der Wohnfläche in Quadratmetern berechnet.
§ 12 Wohnungswechsel
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech-
sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
werden.
2. Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung
weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
DC/HR/P03016/2021/02/V06
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
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C1 – Öffentlich
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4. Anzeige der neuen Wohnung
a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quad-
ratmetern anzuzeigen.
b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief)
mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht ent-
sprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungs-
nehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird zu dem vom Versicherungsnehmer angegebenen Zeitpunkt, frühstens mit Zugang
des Kündigungsschreibens beim Versicherer wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) zu erklären.
c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk-
samkeit der Kündigung beanspruchen.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen
Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers
und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Mona-
ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz
nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung
aus, so sind Versicherungsort (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden
Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten,
auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Nr. 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf
den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge-
meldet sind.
§ 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Höchstentschädigung
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (B § 11 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles (B § 1 VHB 2019 - Standard).
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (B § 11 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles (B § 1 VHB 2019 - Standard).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne
Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der
dem Minderwert entspricht.
2. Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
3. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versiche-
rungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
4. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
a) Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tat-
sächlichen Gegebenheiten (siehe B § 11 Nr. 3 a VHB 2019 - Standard) abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde.
b) Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im
Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche.
c) Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe B § 10) gilt a) und b) entsprechend.
d) Bestimmungen hinsichtlich Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
5. Höchstentschädigung; Versicherte Kosten
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein verein-
barte Höchstentschädigung begrenzt.
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe B § 10 VHB 2019 - Standard) ist der Nachweis tatsächlich angefal-
lener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
§ 14 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
1. Definitionen
a) Versicherte Wertsachen (B § 8 Nr. 2b) VHB 2019 - Standard) sind
aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte),
bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
DC/HR/P03016/2021/02/V06
dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und
Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber
ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
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b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die
aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und
bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen, oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschrif-
ten des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).
2. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20.000,- Euro,
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschran-
kes (Nr. 1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
aa) 1.000,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert
den Nennbetrag übersteigt,
bb) 5.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
cc) 20.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
und Platin,
dd) 10.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) VHB 2019 - Standard).
§ 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage
der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Scha-
dens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch
bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versi-
cherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft.
§ 16 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen-
verfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver-
ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so
kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den
Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in
dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Rege-
lung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungs-
vertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
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d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
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5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen von-
einander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb
der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versiche-
rer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide
Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
§ 17 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften,
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Abweichungen von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen
die Entschädigungspflicht nicht.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund-
stück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durch-
führung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Verstoß gegen obige Sicherheitsvorschriften.
Eine Obliegenheits-/Sicherheitsvorschriftenverletzung liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder
nicht funktionieren.
b) Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
erfüllen hat, sind:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard) zu beheizen und dies
genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch -
anzuzeigen,
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten,
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
messen zu handeln,
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen,
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer frei-
gegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch
Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren,
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann,
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfah-
ren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige
Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nummer 2 a)
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Rechtsfolgen / Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe
Nr. 1) gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
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c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
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d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 18 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände), Besondere gefahrerhöhende Umstände
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um-
stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhö-
hung.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund-
stück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durch-
führung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Gefahrerhöhung.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
aa) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
bb) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (B § 12 VHB 2019 - Standard) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden
ist,
cc) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus
unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann,
wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
dd) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs-
wechsel (B § 12 VHB 2019 - Standard).
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn ein Gerüst am Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, auf-
gestellt wird.
d) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll.
2. Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö-
hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom-
men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh-
mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Ver-
sicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs-
sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Ein-
haltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c)
bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhö-
hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö-
hung bestanden hat.
5. Leistungsverpflichtung trotz Gefahrerhöhung
Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht, sind aber in Textform (z. B. Email, Telefax oder
Brief) anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf angemessene Beitragserhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an.
§ 19 Wiederherbeigeschaffte Sachen
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan-
gung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sa-
che gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer
zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschä-
DC/HR/P03016/2021/02/V06
digung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzah-
len oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf die-
ser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
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b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschä-
digung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache
behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versi-
cherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil,
welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der
Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu
verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das
Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflich-
ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch
Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
§ 20 Überversicherung
1. Übersteigt die versicherte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungs-
nehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die versicherte Wohnfläche mit sofortiger Wirkung auf die tatsächliche Wohn-
fläche herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer
berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründen-
den Umständen Kenntnis erlangt.
§ 21 Versicherung für fremde Rechnung
1. Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn
der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan-
gen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für
fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versi-
cherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kennt-
nis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine
rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge-
stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Über-
schreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskür-
zung vornehmen.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
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§ 23 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Dies gilt auch für die Bestim-
mungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
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C Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-
Schutz)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz sowie Dokumentation dieser im Versi-
cherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019-Standard).
Inhaltsübersicht
Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut 32
Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff 32
Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl 32
Zu B § 4 Nr. 1 b) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen 33
Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen 33
Zu B § 9 Nr. 1 und 6 a) Außenversicherung 33
Zu B § 10 Versicherte Kosten 34
Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 34
Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 35
Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 35
In Ergänzung und/oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der (B) Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-
Schutz (VHB 2019 – Standard) wird folgendes vereinbart
Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut
Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder –fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Ener-
giezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff
Hinschaffen von versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme (Räuberische Erpressung)
Abweichend von B § 3 Nr. 4 c) VHB 2019 - Standard sind Schäden durch Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der Herausgabe
oder Wegnahme auf Verlangen des Täters hingeschafft werden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt.
Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl
7. Diebstahl
a) Diebstahl von Wäsche, Gartenmöbeln, Gartengeräten, Spielzeug und sonstigem Garteninventar auf dem Grundstück
Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer Entschädigung für nachstehende Sachen, welche sich auf
dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 – Standard) liegt:
aa) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften dort befindet,
bb) Gartenmöbel und Gartengeräte, Mähroboter, Skulpturen, Spielzeug und sonstiges Garteninventar (z. B. Grill).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
b) Diebstahl aus dem Kranken-, Sanatorien- oder aus Arztzimmern
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl anlässlich eines stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes, sowie aus Praxisräu-
men bei einem Arztbesuch.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten
geladene Beträge insgesamt auf 300,- Euro beschränkt ist.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
c) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen
Mitversichert gilt der Diebstahl von versicherten Sachen, ausgenommen die in den Allgemeinen Bedingungen genannten Wertsachen,
DC/HR/P03016/2021/02/V06
aus
aa) dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers,
bb) aus verschlossenen Dachboxen,
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C1 – Öffentlich
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cc) verschlossenen Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wasserfahrzeugs, der durch mindestens ein Zylinderschloss
verschlossen sein muss.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
d) Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen
aa) Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch
Diebstahl. Als Kinderwagen gelten auch Kinderwagen-Fahrradanhänger, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mit dem Fahrrad
verbunden waren.
bb) Lose mit den nach aa) versicherten Sachen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
cc) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt.
dd) Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer
einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeige-
schafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei-
ten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
e) Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen (siehe B §
8 Nr. 3 b) cc) VHB 2019 – Standard).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
Zu B § 4 Nr. 1 b) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen
In Erweiterung von B § 4 Nr.1 b) VHB 2019 - Standard ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und
Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sowie an Sanitäreinrichtungen, soweit diese Gegenstände zum versicherten
Hausrat gehören. Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen
Zum Hausrat gehören auch
a) Handelswaren und Musterkollektionen. Die Entschädigung hierfür ist auf 5.000,- Euro begrenzt
Zu B § 9 Nr. 1 und 6 a) Außenversicherung
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
a) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind
oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorüber-
gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 8 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann
(subsidiäre Deckung).
b) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind
oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäf-
tigung dienen, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der
Wohnung befinden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann
(subsidiäre Deckung).
c) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind
oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die sich wegen der beruflichen Tätigkeit außerhalb
der Wohnung befinden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorüberge-
hend außerhalb der Wohnung befinden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt und für Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Stan-
dard insgesamt auf 1.000,- Euro begrenzt.
Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann
(subsidiäre Deckung).
6. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 25 Prozent der im Versicherungsschein vereinbarten Höchs-
tentschädigung begrenzt.
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C1 – Öffentlich
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Zu B § 10 Versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-
den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung
des Versicherers erfolgt sind.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sa-
chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen
und Grundstücken;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von
Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sons-
tigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
c) Feuerlöschkosten;
d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b), die
nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen,
die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
d) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
7. Bewachungskosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versi-
cherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden.
11. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines
Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und so-
weit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
17. Umzugskosten
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten eines Umzuges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sofern
sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
18. Wasserverlust, Gasverlust
Der Versicherer ersetzt die infolge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens (B § 4 VHB 2019 - Standard) notwendigen und tatsäch-
lich angefallenen entstandenen Kosten durch Wasser- und / oder Gasverlust.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
4. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
a) Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tat-
sächlichen Gegebenheiten (siehe B § 11 Nr. 3 a VHB 2019 - Standard) abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde.
b) Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im
Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche.
c) Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe B § 10) gilt a) und b) entsprechend.
d) Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 2.500,- Euro beträgt
e) Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
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Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
2. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20.000,- Euro,
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschran-
kes (Nr. 1b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
aa) 1.500,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert
den Nennbetrag übersteigt,
bb) 10.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
cc) 30.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
und Platin,
dd) 20.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) VHB 2019 - Standard).
Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge-
stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahr-
lässigkeit berufen.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
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D Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Top-Schutz sowie Dokumentation dieses im Versiche-
rungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019-Standard)
3. H - Besondere Bedingungen für Cyberrisiken (BB-Cyber).
Inhaltsübersicht
Sonstige Gefahreneinschlüsse - Transportmittelunfall 36
Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut 36
Zu B § 3 Nr. 2 Einbruchdiebstahl - Verschlossene Behältnisse außerhalb oder außen an Gebäuden 37
Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff 37
Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl 37
Zu B § 4 Nr. 1 a) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen 39
Zu B § 5 Nr. 2 Sturm, Hagel - Witterungsniederschläge 39
Zu B § 5 Nr. 4 c) Sturm, Hagel - Schäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung 39
Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen 39
Zu B § 8 Nr. 3 a) Versicherungsort - Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen 39
Zu B § 9 Nr. 1, 2 und 6 a) Außenversicherung 39
Zu B § 10 Versicherte Kosten 40
Zu B § 12 Nr. 1 Wohnungswechsel - Umzug in eine neue Wohnung 42
Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 42
Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 43
Zu B § 17 Nr. 3 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 43
Zu B § 18 Nr. 1 b) cc) Gefahrerhöhung unbewohnte Wohnung 43
Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 43
Zu A § 21 Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen 43
Zu § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens 43
Eigener Haushalt von Kindern 43
Leistungsgarantie 44
In Ergänzung und/oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der (B) Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-
Schutz (VHB 2019 – Standard) wird folgendes vereinbart
Sonstige Gefahreneinschlüsse - Transportmittelunfall
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfall.
Ein Schaden durch Transportmittelunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall oder durch höhere Gewalt versicherte Sachen zerstört oder beschä-
digt werden oder abhandenkommen. Die versicherten Sachen müssen sich unmittelbar im oder am Transportmittel befunden haben.
Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf das Transportmittel einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine
Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das
nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste, nach der Sachlage
vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom
Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen ist.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut
Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder –fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Ener-
giezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
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Zu B § 3 Nr. 2 Einbruchdiebstahl - Verschlossene Behältnisse außerhalb von oder außen an Gebäuden
Mitversichert gilt der Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Behältnissen, die außerhalb bzw. außen an Gebäuden angebracht und gegen Dieb-
stahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B Kundenschließfächer, Metallspinde oder-schränke). Versicherungsschutz besteht, wenn
das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten geladene
Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard) sowie für elektronische Geräte auf insgesamt 250,- Euro je Versicherungsfall be-
schränkt ist.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen
bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff
1. Hinschaffen von versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme (Räuberische Erpressung)
Abweichend von B § 3 Nr. 4 c) VHB 2019 - Standard sind Schäden durch Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der Heraus-
gabe oder Wegnahme auf Verlangen des Täters hingeschafft werden.
2. Plötzliches Entreißen oder vorheriges unbemerktes Aufschneiden von Taschen
Abweichend von B § 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2019 - Standard liegt Raub auch vor, wenn der Täter versicherte Sachen durch plötzliches Entrei-
ßen oder durch vorheriges unbemerktes Aufschneiden von Taschen an sich nimmt.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt
Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl
7. Diebstahl
a) Diebstahl von Wäsche, Gartenmöbeln, Gartengeräten, Spielzeug und sonstigem Garteninventar auf dem Grundstück
Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer Entschädigung für nachstehende Sachen, welche sich auf
dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 – Standard) liegt:
aa) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften dort befindet,
bb) Gartenmöbel und Gartengeräte, Mähroboter, Skulpturen, Spielzeug und sonstiges Garteninventar (z. B. Grill).
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
b) Diebstahl aus dem Kranken-, Sanatorien- oder aus Arztzimmern
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl anlässlich eines stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes, sowie aus Praxisräu-
men bei einem Arztbesuch.
Die Entschädigung hierfür ist für Wertsachen und Bargeld je Versicherungsfall begrenzt auf
aa) 300,- Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard),
bb) 3.000,- Euro für Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten insgesamt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
c) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen
Mitversichert gilt der Diebstahl von versicherten Sachen, ausgenommen die in den Allgemeinen Bedingungen genannten Wertsachen,
aus
aa) dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers,
bb) aus verschlossenen Dachboxen,
cc) verschlossenen Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wasserfahrzeugs, der durch mindestens ein Zylinderschloss
verschlossen sein muss.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
d) Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen
aa) Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch
Diebstahl. Als Kinderwagen gelten auch Kinderwagen-Fahrradanhänger, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mit dem Fahrrad
verbunden waren.
bb) Lose mit den nach aa) versicherten Sachen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt,
wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
cc) Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer
einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeige-
schafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei-
ten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
e) Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen (siehe B §
DC/HR/P03016/2021/02/V06
8 Nr. 3 b) cc) VHB 2019 – Standard).
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
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C1 – Öffentlich
[Seite 45]
f) Diebstahl von Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen auf dem Versicherungsort. (siehe B §
8 Nr. 3 VHB 2019- Standard).
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
g) Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, auch wenn sich die Sachen dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
Die Entschädigung hierfür ist für Wertsachen und Bargeld je Versicherungsfall begrenzt auf
aa) 300,- Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard)
bb) 3.000,- Euro für Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten insgesamt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
h) Versicherungsschutz bei einem Trickdiebstahl am Versicherungsort
1. Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Trickdiebstahl.
2. Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter
a) unter Vortäuschung einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder
b) unter Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder
c) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung
Zugang zum Versicherungsort (siehe B § 8 Nr. 3 VHB 2019- Standard) findet und dabei mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung
kommt, so dass der Täter mit Hilfe von besonderem Geschick, durch einen sonstigen Trick oder unter Ausnutzung eines vorher
geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Gewahrsam über die versicherten Sachen erlangt.
3. Die Bestimmungen der Außenversicherung (B § 9 VHB 2019 - Standard) gelten hierfür nicht, so dass sich der Versicherungsschutz
nur auf die versicherte Wohnung gemäß B § 9 Nr. 3 VHB 2019 - Standard bezieht.
4. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 VHB 2019
- Standard gelten weiterhin.
5. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem
Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
i) Versicherungsschutz bei einem Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsortes
1. Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Brieftaschen und Geldbörsen, die unmit-
telbar am Körper getragen werden einschließlich des Inhalts dieser Taschen.
2. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkar-
ten geladene Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard) sowie für Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHB 2019 -
Standard) und elektronischen Kleingeräten auf insgesamt 250,- Euro beschränkt ist.
Die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 VHB 2019 - Standard gelten weiterhin.
3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem
Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Außerdem ist dem Versicherer ein Nachweis dafür zu
erbringen, dass Tasche und Inhalt nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17
Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
j) Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Kleinvieh sowie Futter- und Streuvorräten, die sich auf dem Grundstück gemäß B § 8 Nr. 3
b VHB 2019 - Standard befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
k) Diebstahl aus dem Hotelzimmer
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus dem gemieteten Hotelzimmer. Ein Leistungsanspruch besteht nur,
sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
Kein Versicherungsschutz besteht für durch Diebstahl entwendete Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHV 2019 - Standard).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
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l) Diebstahl durch Hausangestellte
Mitversichert gilt der einfache Diebstahl durch mit Arbeitsvertrag beim Versicherungsnehmer beschäftigte Hausangestellte (z. B. Pflege-
personal), sofern die Sachen vom Täter nicht wiederbeschafft werden können.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi-
cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei-
fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
Zu B § 4 Nr. 1 b) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen
In Erweiterung von B § 4 Nr.1 b) VHB 2019 - Standard ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und
Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sowie an Sanitäreinrichtungen, soweit diese Gegenstände zum versicherten
Hausrat gehören. Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung.
Zu B § 5 Nr. 2 Sturm, Hagel - Witterungsniederschläge
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
a) durch unmittelbar in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, eindringende Witterungsniederschläge (Regenwasser,
Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel) oder
b) als Folge eines Schadens nach a) an versicherten Sachen.
c) Nicht versichert sind Schäden,
aa) die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen,
bb) die nach Witterungsniederschlägen durch Grundwasseranstieg, Ausuferung von stehenden und fließenden Gewässern, Hochwas-
ser oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau entstehen,
cc) die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäudeteilen zurückzuführen sind, auch wenn die Feuchtigkeit auf Witterungsnieder-
schläge zurückgeht.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Zu B § 5 Nr. 4 c) Sturm, Hagel - Schäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung
In Erweiterung von B § 5 Nr. 4 c) VHB 2019 - Standard sind versicherte Sachen auch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versi-
cherte Wohnung befindet, gegen Sturm- und Hagelschäden nach B § 5 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard mitversichert.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen
Zum Hausrat gehören auch
a) Handelswaren und Musterkollektionen. Die Entschädigung hierfür ist auf 15.000,- Euro begrenzt.
Zu B § 8 Nr. 3 a) Versicherungsort - Sachen in vermieteter Einliegerwohnung
In Erweiterung zu B § 8 Nr. 3 a) VHB 2019 - Standard gehört die Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum Versicherungsort.
Für versicherte Sachen (B § 8 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) in der Einliegerwohnung besteht Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsneh-
mer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person hierfür die Gefahr trägt. Für fremdes Eigentum (gemäß B § 8 Nr. 2 c) dd)
VHB 2019 - Standard) in der Einliegerwohnung besteht kein Versicherungsschutz.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Hausratversiche-
rungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann. B § 8 Nr. 4 e) VHB 2019 - Standard bleibt hiervon unberührt.
Zu B § 9 Nr. 1, 2 und 6 a) Außenversicherung
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
a) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind
oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorüber-
gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann
(subsidiäre Deckung).
b) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind
oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäfti-
gung dienen, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der
Wohnung befinden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann
(subsidiäre Deckung).
c) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind
oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die sich wegen der beruflichen Tätigkeit außerhalb
der Wohnung befinden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorüberge-
hend außerhalb der Wohnung befinden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro und für Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard ins-
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gesamt auf 2.500,- Euro begrenzt.
Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann
(subsidiäre Deckung).
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d) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind und
in extra nur für sie angemieteten, abschließbaren Lagerräumen eingelagert werden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard, sowie Schusswaffen, Foto-
und optische Apparate sowie elektronische Geräte jeweils einschließlich deren Zubehör.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines
freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr)
oder des Bundesfreiwilligendienstes, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige-
ner Hausstand begründet wird.
Bewohnt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person während der Ausbildung, der Ableistung
eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes alleine ein Zimmer oder Apartment, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn er dort
einen eigenen Haushalt gegründet hat. Der Versicherungsschutz endet mit dem Abschluss der Ausbildung, dem Abschluss des freiwilligen
Wehrdienstes, des internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bun-
desfreiwilligendienstes.
6. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung erfolgt bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höchstentschädigung.
b) Für Wertsachen (B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) und für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) und B § 14 Nr. 2 b) dd) VHB
2019 - Standard) gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 Nr. 2 VHB 2019 - Standard.
Zu B § 10 Versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-
den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten;
d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sa-
chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen
und Grundstücken;
b) Bewegungs- und Schutzkosten;
d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von
Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sons-
tigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
c) Feuerlöschkosten;
d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b), die
nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen,
die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
4. Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Un-
terbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) und die Kosten für Unterbringung von Haustieren ohne Nebenkosten (z. B. Futter),
wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen
bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens
für die Dauer von 12 Monaten. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
5. Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung
des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren
Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine
Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten.
6. Schlossänderungskosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Schlossänderungen der
Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden-
gekommen sind.
7. Bewachungskosten
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Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versi-
cherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
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Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden.
8. Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschä-
den, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung
durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.
9. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch sonstige Versicherungsfälle
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebe-
schädigungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, die nicht
durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem
Einbruch oder einem Raub (siehe Nr. 8) entstanden sind.
10. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnah-
men die zum Schutz versicherter Sachen dienen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz-
und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen).
11. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv
verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines
Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und so-
weit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
13. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie-
derherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache
in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein
Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
b) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
c) Ist der gemeine Wert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des gemeinen Wertes zum Neuwert ersetzt.
14. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder ein mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-
/Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsneh-
mers am Schadenort notwendig macht.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzen Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dring-
lichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
16. Telefonmissbrauch
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Telefonmissbrauch des Festnetz- und des Mobil-
funktelefons nach einem Einbruchdiebstahl.
17. Umzugskosten
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten eines Umzuges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sofern
sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen.
18. Wasserverlust, Gasverlust
Der Versicherer ersetzt die infolge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens (B § 4 VHB 2019 - Standard) notwendigen und tatsäch-
lich angefallenen entstandenen Kosten durch Wasser- und / oder Gasverlust.
19. Wiederherstellungskosten für Private Unterlagen (z. B: Ausweispapiere, Notarverträge und sonstige private Urkunden) und Kosten
des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren
a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
aa) für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Privaten Unterlagen
bb) für das Aufgebotsverfahren und der Wiederherstellung von Wertpapieren einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung,
die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zins-
verlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.
b) Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung innerhalb von 2 Jahren, seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird.
20. Gärtnerische Anlagen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederherstellung
und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
21. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch mut- und böswillige Beschädigung
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich anfallenden Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung
oder innerhalb der Wohnung durch mut- und böswillige Beschädigung durch (B § 6 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) Dritte entstanden sind.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
22. Mietfortzahlungskosten
Versichert sind notwendigen und tatsächlich angefallenen Mietkosten, die trotz der Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes, die durch
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einen Versicherungsfall verursacht ist, weiterbezahlt werden müssen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
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23. Schlossänderungskosten nach Einfachem Diebstahl
Der Versicherer ersetzt die infolge eines einfachen Diebstahls notwendigen Kosten und tatsächlich angefallenen für Schlossänderungen der
Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen einfachen Diebstahl abhand-
engekommen sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
24. Reparaturkosten bei berechtigtem Verdacht eines Versicherungsfalles oder Notfalls
Der Versicherer ersetzt infolge
- eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles (z. B. auf Grund eines Fehlalarms durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelders)
oder
- eines sonstigen Notfalls mit Gefahr im Verzug
die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
- die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen, die zur Hilfeleis-
tung verpflichtet sind, sowie sonstiger Ordnungskräfte oder interessensberechtigter Personen in das versicherte Gebäude oder den
Versicherungsort, sowie
- die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
25. Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln
Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Antennen und Satellitenschüsseln, durch eine mitversicherte Gefahr ge-
mäß B § 1 VHB 2019 - Standard so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist. Diese Kosten werden nur erstattet, soweit die
Neueinstellung nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde und der Versicherungsnehmer für die Antenne bzw. Satelliten-
schüsseln die Gefahr trägt.
26. Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, sofern
sich diese im oder an der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung gemäß B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard befinden und der Versi-
cherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt.
Die Jahreshöchstentschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 500,- Euro begrenzt.
Für Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme.
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z.
B. Artenschutz) nicht zulässig ist.
27. Kosten für die Reinigung und Desinfektion nach Einbruchdiebstahl
Der Versicherer ersetzt nach einem Einbruchdiebstahl gemäß B § 3 VHB 2019 - Standard die Kosten für die durch einen spezialisierten
Reinigungsdienst durchgeführte fachgerechte besondere Reinigung und Desinfizierung der versicherten Räumlichkeiten und versicherten
Sachen.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- EUR begrenzt.
28. Kosten für Mietgeräte
Der Versicherer ersetzt die Kosten für vergleichbare Mietgeräte, wenn infolge eines Versicherungsfalles dringend benötigte technische
Geräte, die in einem Privathaushalt üblicherweise vorhanden sind, beschädigt, zerstört oder abhandengekommen sind und eine umge-
hende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 250,- EUR begrenzt.
29. Kosten für die psychologische Erstbetreuung
Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine psychologische Erstbetreuung nach einem Einbruchdiebstahl-, Raub- oder Brandschaden inner-
halb von 6 Monaten nach dem Schadendatum, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist.
Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500,- EUR begrenzt.
30. Kosten für Dolmetscherdienste im Ausland
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Dolmetscherdienste, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles während eines
Aufenthaltes im Ausland in Anspruch nimmt.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- EUR begrenzt.
Zu B § 12 Nr. 1 Wohnungswechsel - Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech-
sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate
nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht
werden.
Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
4. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
a) Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tat-
sächlichen Gegebenheiten (siehe B § 11 Nr. 3 a VHB 2019 - Standard) abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde.
b) Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im
Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche.
c) Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe B § 10) gilt a) und b) entsprechend.
d) Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 5.000,- Euro beträgt.
e) Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
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Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
2. Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 50.000,- Euro,
sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschran-
kes (Nr. 1b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
aa) 3.000,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert
den Nennbetrag übersteigt,
bb) 20.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
cc) 50.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold
und Platin,
dd) 50.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) VHB 2019 - Standard).
Zu B § 17 Nr. 3 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften
Bei Obliegenheiten gemäß § 17 Nr. 1 a) bb) und Nr. 2 wird sich der Versicherer bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro nicht auf
grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Scha-
dens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen.
Bei Obliegenheiten gemäß § 17 Nr. 1 a) aa) und Nr. 1 b) wird sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen.
Zu B § 18 Nr. 1 b) cc) Gefahrerhöhung unbewohnte Wohnung
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 12 Monate
oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesi-
chert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge-
stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahr-
lässigkeit berufen.
Zu A § 21 Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschrei-
tung dieses Betrages wir der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vorneh-
men.
Zu § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschrei-
tung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vorneh-
men.
Eigener Haushalt von Kindern
Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gewährt der Versicherer bei erstmaliger Haushaltsgründung Ihrer Kinder (auch Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder) für die Dauer von 12 Monaten Versicherungsschutz nach den VHB 2019- Komfort-Schutz. Danach erlischt der Versi-
cherungsschutz.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt.
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Leistungsgarantie
1. Definition
a) Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers abgeschlossenen unmittelbaren
Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausrei-
chend, so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers
gegeben ist.
b) Voraussetzung hierfür ist, dass
aa) der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat;
bb) der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages nicht mehr als drei Monate be-
trägt,
2. Grenzen der „Leistungsgarantie“
a) Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“.
b) Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen
berücksichtigt.
c) Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages wegen
aa) Nichtzahlung des Beitrags,
bb) Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
cc) arglistiger Täuschung oder Betrug,
dd) Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise leistungsfrei ist,
oder
ee) der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
d) Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Entschädigungen des Vorvertrags und
des aktuellen Versicherungsvertrags, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungs-
nehmer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“).
e) Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und
können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
f) Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart
wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor.
g) Assistance- und sonstige versicherungsfremde, sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht
unter die „Leistungsgarantie“.
h) Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versiche-
rung vereinbarte Höchstentschädigung.
3. Leistungsbegrenzung für die Hausrat-Versicherung
- Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Nr. 1 Unter Deckungslimit ist im Rah-
men der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche Auszahlungsbetrag zu verstehen.
- Die „Leistungsgarantie“ gilt nicht für Leistungen, die aus einer unmittelbar vorhergegangenen „Allgefahrendeckung“ oder der Mitversi-
cherung unbenannter Gefahren zu erbringen gewesen wären.
- Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die „Leistungsgarantie“ nur dann, wenn
diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden.
- Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang des bei Ihrer Versicherung be-
stehenden Vertrags - die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden Schutz für
- Weitere Elementarschäden (insb. Schäden durch Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben);
- Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken.
4. Nachweispflicht
Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweis-
pflicht für die Anwendung der „Leistungsgarantie“ dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom
Versicherungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen.
Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) des Vorvertrags bei der aktuellen Versicherung vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen.
Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die „Leis-
tungsgarantie“ unberührt.
5. Kündigung
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese Klausel jederzeit in Textform (z. B.
Email, Telefax oder Brief) kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche-
rungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen
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C1 – Öffentlich
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E Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Bausteins „Glasversicherung“ sowie Dokumentation die-
ses im Versicherungsschein.
Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den vorgenannten B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 -
Standard) versichert werden.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B - Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2019 - Standard)
soweit nicht nachstehend andere Vereinbarungen getroffen sind.
Inhaltsverzeichnis
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 45
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen 45
§3 Versicherte Kosten (erstes Risiko) 46
§4 Versicherungsort 46
§5 Anpassung der Versicherung 46
§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall
1. Versicherungsfall
Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 2), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Absplitterungen, Schrammen, Muschelausbrüche),
bb) Undichtwerden (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum) der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Dies
gilt nicht, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden an dieser Scheibe vorliegt
3. Ausschluss Krieg und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg:
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent-
deckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder be-
schädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheits-
vorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld
getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
b) Ausschluss Kernenergie:
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung
oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent-
stehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
4. Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
§2 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1. Versicherte Sachen
a) alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben, (z. B. Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen,
Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, privat genutzten Gewächs-
und Gartenhäusern, Schwimmhallen oder Schwimmbecken)
b) Aquarien und Terrarien aus Glas,
c) Abdeckungen/Scheiben von Sonnenkollektoren, einschließlich deren Rahmen, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude fest
verbunden sind,
d) Betongläser,
e) Blei-, Messing-, Elektrolyt-, Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik
Mitversichert sind Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem
Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide
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Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der
Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung,
f) Dachverglasungen,
45
C1 – Öffentlich
[Seite 53]
g) Glasbausteine,
h) Glaskeramikkochflächen,
i) Künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer
Bearbeitung,
j) Lichtkuppeln,
k) Profilbaugläser, Dachverglasungen,
l) sonstige Scheiben, Spiegel und Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff,
m) Synthetisches Glas aus Acryl.
2. Nicht versicherte Sachen
a) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der
unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z. B. Glasmöbel, Photovoltaikmodule),
b) Hohlgläser (z. B. auch Plasma- und LCD-Geräte),
c) Beleuchtungskörper,
d) optische Gläser (z. B. auch Brillen und Ferngläser),
e) Geschirr,
f) Handspiegel,
g) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsge-
räte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays),
h) Sachen, die bereits bei Antragsstellung beschädigt sind.
§3 Versicherte Kosten (erstes Risiko)
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän-
den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän-
den nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
3. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
4. Zusätzliche Kosten
a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder
Gerüstkosten).
b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 2).
c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen,
Markisen usw.).
d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
e) das Wideranbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften, Sprossen und Stabilisatoren, etc.
§4 Versicherungsort
1. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden, oder die im Versicherungsschein
bezeichnete Wohnung.
2. Zum Versicherungsort gehören auch Schwimmhallen sowie private Gewächs- Garten- und Gerätehäuser auf demselben Grundstück, sowie
mitversicherte Garagen.
3. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes.
§5 Anpassung der Versicherung
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der
Beitrag.
2. Anpassung des Beitrags
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode
entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verän-
dert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsge-
bäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten
Indizes.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
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C1 – Öffentlich
[Seite 54]
F Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung (BB-Fahrraddiebstahl)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Fahrraddiebstahl“ sowie Dokumentation die-
ses im Versicherungsschein.
Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 -Standard)
versichert werden.
Inhaltsverzeichnis
§1 Versicherte Sachen 47
§2 Versicherte Gefahren und Schäden 47
§3 Entschädigungsgrenze 47
§4 Anzeigepflicht 47
§5 Kündigung 47
§1 Versicherte Sachen
Versichert sind
- Fahrräder/Lastenfahrräder,
- elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer
maximalen Motor- Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf
maximal 6 km/h beschränkt ist und soweit keine Versicherungspflicht besteht,
- fest verbundene Fahrradanhänger.
Lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den versi-
cherten Gegenständen entwendet worden sind.
§2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- Diebstähle abhandenkommen, wenn nachweislich das versicherte Fahrrad/Pedelec in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in
ähnlicher Weise gesichert war.
§3 Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
§4 Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis
dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB
2019 - Standard.
§5 Kündigung
Dieser Versicherungsschutz kann vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) gekündigt wer-
den.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
DC/HR/P03016/2021/02/V06
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C1 – Öffentlich
[Seite 55]
G Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung mit Unfallschäden (BB-
Fahrrad-Kasko)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Fahrraddiebstahl mit Unfallschäden“ sowie
Dokumentation dieses im Versicherungsschein.
Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den B Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard)
versichert werden.
Inhaltsverzeichnis
§1 Versicherte Sachen 48
§2 Versicherte Gefahren und Schäden 48
§3 Entschädigungsgrenze 48
§4 Anzeigepflicht 48
§5 Kündigung 48
§1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten
Versichert sind
- Fahrräder/Lastenfahrräder,
- elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer
maximalen Motor- Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf
maximal 6 km/h beschränkt ist und soweit keine Versicherungspflicht besteht,
- fest verbundene Fahrradanhänger.
Lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den versi-
cherten Gegenständen entwendet worden sind.
§2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Diebstahl abhandenkommen, wenn nachweislich das versicherte Fahrrad/Pedelec in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähn-
licher Weise gesichert war.
b) Unfall bzw. mut- oder böswillige Handlungen zerstört oder beschädigt werden.
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Abweichend von B § 13 Nr. 1 b) VHB 2019 - Standard werden bei beschädigten Sachen nur die notwendigen, nachgewiesenen und tat-
sächlich angefallenen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt. Eine eventuell vorliegende Wertminderung wird nicht
ersetzt.
Die Entschädigung ist auf den Versicherungswert begrenzt. (siehe B § 11 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard).
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 25,- Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
c) Keine Entschädigung wird geleistet
- wenn durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung)
wird,
- für Schäden für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung,
dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits
gezahlte Entschädigung.
§ 86 VVG gilt für diese Fälle nicht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichen-
falls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte
dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
§3 Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
§4 Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis
dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB
2019 - Standard.
§5 Kündigung
Dieser Versicherungsschutz kann vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) gekündigt wer-
den.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
DC/HR/P03016/2021/02/V06
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
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[Seite 56]
H Besondere Bedingungen für Cyberrisiken (BB-Cyber)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Top-Schutzes und der Cyberrisiken sowie die Doku-
mentation dieser im Versicherungsschein.
Es gelten dann folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard)
3. D - Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz).
Inhaltsverzeichnis
§1 Vermögensschäden durch Phishing/Pharming und Skimming 49
§2 Scheckkartenmissbrauch 50
§3 Vermögensschäden durch Onlinehandel-Betrug 50
§4 Wiederherstellungskosten für Daten und Programme 51
§1 Vermögensschäden durch Phishing/Pharming und Skimming
1. Leistungen
a) Phishing/Pharming
Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Personen durchgeführten privaten Online-Bankings, wenn durch Phishing oder Pharming unberechtigte Dritte
Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank (auch virtuelle Konten mit Zahlungsfunktionen, wie z. B.
PayPal) diese ausführt.
aa) Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs-
und Identifikationsdaten vom Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ver-
schaffen, wobei die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhält-
nis ausnutzen. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte
Handlungen vor.
bb) Pharming im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitä-
ten) durch Umleitung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten vom Versicherungsnehmer
oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen verschaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Ver-
kehr unerlaubte Handlungen vornehmen.
Versicherungsschutz bei Phishing oder Pharming-Angriffen besteht im Zusammenhang mit solchen Online-Banking-Aktionen, wel-
che der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen in der versicherten Wohnung oder
über in ihrem Eigentum stehende Computer (Laptops/portable PCs/Notebooks/Mobiltelefone usw.) durchführt.
b) Skimming
Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Personen genutzten privaten Zahlungsverkehrs mittels Kredit-/Bankkarten oder virtuellen Konten mit Zahlungsfunk-
tion (z. B. PayPal), wenn durch Skimming unberechtigte Dritte (Täter) Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontofüh-
rende Bank diese ausführt.
Skimming im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten oder sonsti-
gen, für elektronische Zahlungsvorgänge geeignete Lesegeräten, vertraulich Zugangs- und Identifikationsdaten von Bank- oder
Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzuneh-
men.
c) Vermögensschaden im Sinne von a) und b) ist die unmittelbar aus dem Phishing-, Pharming oder Skimming-Angriff resultierende Ver-
mögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags (siehe jedoch Nr. 5).
d) Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen
sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
e) Versicherungsschutz besteht für Konto- und Kartenverbindungen zu Geldinstituten, die ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb der
Europäischen Union unterhalten.
2. Ausschlüsse
Nicht versichert sind
a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten;
b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der
Bank u. ä.);
c) Schäden, die die kontoführende Bank oder der eingebundene Dienstleister/Anbieter des Kontos (z. B. Online-Bezahlungssysteme)
ersetzt bzw. haftet;
d) Schäden, soweit diese durch vorsätzliche Handlungen durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen herbeigeführt wurden.
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3. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende geschädigte Person die aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandards verwendet.
b) Der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person muss seinen Computer (Laptops,
portable PCs, Notebooks, Mobiltelefone usw.), den er zum Online-Banking nutzt, mit einer Zugriffsberechtigung und mit einem Schutz
oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, aus-
statten; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
c) Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person eine dieser Obliegenheiten, so
kann der Versicherer wie unter den in B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
4. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte
Person
a) den Schaden unverzüglich bei der kontoführenden Bank anzeigen
b) in Abstimmung mit der kontoführenden Bank unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (Widerspruch der Ab-
buchung/-en) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung)
c) insbesondere bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
d) die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu ertei-
len.
e) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer wie unter den in B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
5. Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt.
§2 Scheckkartenmissbrauch
1. Leistungen
Mitversichert sind Schäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person, durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten entstehen, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls abhandenge-
kommen sind.
2. Obliegenheiten
a) Der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person muss den Missbrauch unverzüg-
lich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
b) Der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person hat den Verlust von Kunden-,
Scheck- und Kreditkarten unverzüglich seiner Bank zu melden und die Karten sperren zu lassen.
c) Nach Bekanntwerden eines Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
geschädigte Person seine Bank zur Begleichung des Schadens auffordern. Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht
vollständig übernehmen, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank zukommen lassen.
d) Verletzt der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person diese Obliegenheit, so
greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
3. Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
§3 Vermögensschäden durch Onlinehandel-Betrug
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Waren zum priva-
ten Gebrauch ausschließlich online über das Internet kauft oder verkauft und die Vertragspartner (Käufer oder Verkäufer) ihren Wohn- bzw.
Geschäftssitz innerhalb der europäischen Union haben.
1. Leistungen
Versichert sind Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass
a) der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das
Internet erworben und bezahlt hat, und
aa) die Ware nicht (ab Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin) oder nur teilweise geliefert wird
bb) die Ware einen Sachmangel nach § 434 BGB aufweist oder erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht.
cc) die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises, bei Geltendmachung des rechtlichen Rücktrittrechtes, durch den Verkäufer ohne
Rechtsgrund verweigert wird.
b) der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das
Internet veräußert und nach Zahlung an den Käufer übergeben ober übermittelt hat, und
aa) der Käufer den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person über seine Identität täuschte,
indem er Zugangsdaten eines Dritten für den Kauf und die Zahlung missbräuchlich genutzt hat. Der Versicherungsfall ist eingetre-
ten, wenn der Kaufpreis an den Dritten, dessen Identität/Zugangsdaten missbraucht wurden, zurückerstattet wurde.
bb) der Käufer im berechtigten Rückabwicklungsfall die Ware nach Rückerstattung des Kaufpreises nicht innerhalb der dafür vorgese-
henen Frist zurücksendet.
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2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Im Fall des Kaufs von Sachen zur privaten Nutzung muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-
bende geschädigte Person alle gesetzlich und vertraglich zustehenden Pflichten (z. B. Fristsetzungen) und Rechte (z. B. zu Gewährleis-
tung, Widerruf, Rücktritt und Mängelhaftung) ausgeübt haben, ohne dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen fristgerecht nachgekom-
men ist.
b) Nach Bekanntwerden eines Schadens hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte
Person den Vermögensschäden unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Stan-
dard beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
3. Ausschlüsse
a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht den Kauf von Waren mit einem Wert von unter 50 EUR.
b) Nicht versichert sind Schäden aus dem Kauf oder Verkauf von
aa) Dienstleistungen
bb) Urheberechten
cc) Immobilien und Grundstücken
dd) Lebensmitteln und anderen verderblichen Waren
ee) Pflanzen und Tieren
4. Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
§4 Wiederherstellungskosten für Daten und Programme
1. Leistungen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die technische Wieder-
herstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten
(maschinenlesbare Informationen) und Programme (Standard- und Individualprogramme).
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie
gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
2.- Ausschlüsse
Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält;
c) einen neuerlichen Lizenzerwerb.
3. Voraussetzung
Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung innerhalb von 2 Jahren, seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird.
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I Besondere Bedingungen für die Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates inklusive
Marktgarantie (BB-HR-Unbenannte-Markt)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Top-Schutzes und der Besonderen Bedingungen für
die Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates inklusive Marktgarantie (BB-HR-Unbenannte-Markt) sowie Dokumentation dieser im Versicherungs-
schein
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt:
1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard)
3. D - Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz).
In Ergänzung und/oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der B Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-
Schutz (VHB 2019 - Standard) und D Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz, wird folgendes vereinbart:
Inhaltsverzeichnis
§1 Unbenannte-Gefahren 52
§2 Marktgarantie 53
§3 Beitragsanpassungsmöglichkeit 54
§4 Kündigung 54
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages 54
§1 Unbenannte-Gefahren
1. Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für nach B § 2 VHB 2019 - Standard versicherte Sachen, wenn diese unvorhergesehen zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch
hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen.
Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen wenn es sich um die Folge eines versicherten Ereignisses handelt und der Folge-
schaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch die versicherbaren Gefahren aller zum Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen einschließlich der dort genannten Ausschlüsse
(B-H).
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent-
deckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder be-
schädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheits-
vorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld
getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert.
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses
durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent-
stehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
d) durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
e) durch Sturmflut.
f) durch Grundwasser.
g) durch Abnutzung, Verschleiß, natürliche Beschaffenheit oder Selbstverderb.
h) durch allmähliche Einwirkung, wie z. B. von Frost, Hitze, Temperatur- und Luftschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Fäulnis, Rost, Schimmel,
Schwamm, Staub, Licht, Strahlen, Gasen und Chemikalien.
i) durch Vögel, Haustiere, Nagetiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art.
j) durch Bearbeitung, Renovierung, Reparatur, Restauration, Umbau und Wartung.
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k) durch Bedienung, Gebrauch, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung.
l) durch Herunterfallen oder Umfallen in Folge von unmittelbarer menschlicher Einwirkung.
m) durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung.
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n) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentan-
ten bekannt sein mussten.
o) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
p) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen.
q) durch Verfall.
r) durch Pflanzen.
s) durch austretende Flüssigkeiten aus festen oder mobilen Gefäßen und Behältnissen in Folge von unmittelbarer menschlicher Einwir-
kung
3. Versicherte und nicht versicherte Sachen
a) Versicherte Sachen nach B 1 § 8 Nr. 1 und 2 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen
für den Standard-Schutz VHB 2019-Standard.
b) Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen:
aa) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen,
bb) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone, Tablets, Spielkonsolen, Laptops oder Endgeräte der Smart-Home-Technik),
cc) Sportgeräte, Fahrräder (z. B. auch Pedelecs) und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes,
dd) lebende Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen,
ee) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind,
ff) Akkumulatoren,
gg) Software und Daten.
4. Versicherte Kosten
Versicherte Kosten richten sich nach B § 10 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für
den Standard-Schutz und den Top-Schutz (VHB 2019-Standard).
5. Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä-
den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
§2 Marktgarantie
1. Vertragsgrundlage
Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2019 - Standard) (Hauptvertrag) und die vereinbar-
ten besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nicht etwas anderes ergibt.
2. Gegenstand
Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Hausrat-
versicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so er-
weitern wir für die bei uns versicherten Gefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Glas), Sachen und
Kosten dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genanntem Umfang, wenn
a) der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den weitergehenden
Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweist;
b) es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuellen, für jedermann zugänglichen
Tarif handelt und der Versicherungsnehmer hiernach bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre;
c) der Tarif des anderen Versicherers auf den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen basiert, die auch diesem Vertrag zugrunde
gelegt werden.
3. Umfang
a) Versicherte Gefahren, Sachen und Kosten
Die Marktgarantie bezieht sich auf die über den Hauptvertrag
aa) versicherten Gefahren gemäß B § 1 bis § 7 VHB 2019 - Standard und die in D (BB-Top-Schutz) getroffenen Erweiterungen mit
Ausnahme der weiteren Elementargefahren gemäß B § 5 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2019 - Standard und
bb) versicherten Sachen gemäß B § 8 Nr. 1 und 2 VHB 2019 - Standard und die hierzu in D (BB-Top-Schutz) getroffenen Erweiterun-
gen.
cc) versicherte Kosten gemäß B § 10 VHB 2019 - Standard und die hierzu in D (BB-Top-Schutz) getroffenen Erweiterungen.
b) Entschädigungsgrenzen
Sind Entschädigungsgrenzen unterhalb der Höchstentschädigung mit uns vereinbart, erhöhen wir unsere Leistung entsprechend der
nachgewiesenen Entschädigungsgrenze des anderen Versicherers.
c) Höchstentschädigung
Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
d) Selbstbehalte
Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen Versicherers liegt, erfolgt unsere Ent-
schädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der andere Versicherer nachweislich den
Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Streichung des Selbstbehaltes.
Dies gilt nicht, wenn
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aa) der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt mit uns
vereinbart hat
oder
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bb) dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des Selbstbehaltes ange-
boten wurde.
In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten Selbstbehaltes.
4. Ausschlüsse
Die Marktgarantie erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf:
a) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen
aa) auf Deckungsumfänge der Unbenannten Gefahren oder der All-Risk-Versicherung;
bb) für die bei dem anderen Versicherer ein Zusatzbeitrag erhoben wird;
cc) die in Höhe oder Umfang bei uns versicherbar sind (gegen Zusatzbeitrag);
dd) für weitere Elementargefahren.
Weitere Elementargefahren sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vul-
kanausbruch (B § 5 Nr. 1 b und Nr. 3 VHB 2019 - Standard);
ee) die Schäden durch Sturmflut zum Gegenstand haben;
ff) die Schäden durch Grundwasser zum Gegenstand haben.
b) Assistanceleistungen;
c) berufliche oder gewerbliche Risiken;
d) Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss
(vgl. B § 23 VHB 2019 - Standard) vorsätzlich verursacht;
e) Versicherungsansprüche, welche der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung durch ihn
oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, gehabt hätte, weil der andere Versicherer auf sein Leistungskürzungs-
bzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäß Versicherungsvertragsgesetz verzichtet.
§3 Beitragsanpassungsmöglichkeit
Es gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit gemäß A § 24 VHB 2019 - Standard.
§4 Kündigung
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit die Unbenannte-Gefahren-Deckung inklusive Marktgarantie in Textform (z. B.
Email, Telefax oder Brief) kündigen,
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
sam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von unbenannten Gefahren inklusive Marktgarantie.
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