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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

Domcura Hausratkonzept Standard: the policy wording in full

Grundschutz im Quadratmetermodell mit Unterversicherungsverzicht, Wertsachen bis 20.000 Euro, Außenversicherung bis 10 Prozent für drei Monate und Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit bis 10.000 Euro; Diebstahl vom Grundstück und aus dem Auto nicht versichert.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Domcura Hausratkonzept Standard from Domcura (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule„Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.“B § 13 Nr. 5, page 34
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht.“B § 11 Nr. 2, page 33
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert).“B § 11 Nr. 1 a), page 33
Standard excessnot addressed
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to EUR 10,000„Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen.“B § 22 Nr. 1 b), page 38
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“B § 8 Nr. 3, page 30
Guarantee against GDV model wording (VHB)yes„ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen“A § 26 Nr. 1, page 22
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)yes„die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand 08.08.2018) empfohlen wurden.“A § 26 Nr. 2, page 22
Best-cover or difference-in-conditions clauseyes„Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der bereits bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind“A § 27 Nr. 2 b), page 22
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Eine Vorsorge wird durch die Haftung des Versicherers gewährt.“B § 11 Nr. 3 a), page 33

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft ausbreiten vermag.“B § 2 Nr. 2, page 25
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.“B § 2 Nr. 6, page 25
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Ein Schaden durch Rauch/Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und in dessen unmittelbarer Umgebung befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist“B § 7 Nr. 2, page 29
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to the sum insured„Dies gilt nicht für sogenannte Seng- und Schmorschäden, welche mitversichert sind.“B § 2 Nr. 2, page 25
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch sonstige Fahrzeuge ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom Versicherungsnehmer oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gelenkt werden.“B § 7 Nr. 1, page 29
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet jedoch auch Entschädigung für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss (z. B. Influenz, Induktion) infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.“B § 2 Nr. 3, page 25
Burglaryyes, up to the sum insured„in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt.“B § 3 Nr. 2 a), page 25
Robbery at homeyes, up to the sum insured„gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“B § 3 Nr. 4 a) aa), page 26
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), 2 c), 2 e) oder 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt“B § 3 Nr. 3, page 26
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.“B § 4 Nr. 2 a), page 27
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„aus Wasserbetten, Aquarien und Terrarien sowie wasserführenden Dekorationsobjekten (z. B. Zierbrunnen, Wassersäulen),“B § 4 Nr. 2 b) ee), page 27
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)not addressed
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).“B § 5 Nr. 2 a), page 27

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes, up to the sum insured„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“B § 5 Nr. 3 a), page 28
Sewer backflowyes, up to the sum insured„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren“B § 5 Nr. 3 b), page 28
Earthquakeyes, up to the sum insured„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“B § 5 Nr. 3 c), page 28
Subsidenceyes, up to the sum insured„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“B § 5 Nr. 3 d), page 28
Landslide and rockfallyes, up to the sum insured„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“B § 5 Nr. 3 e), page 28
Weight of snowyes, up to the sum insured„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“B § 5 Nr. 3 f), page 28
Avalancheyes, up to the sum insured„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.“B § 5 Nr. 3 g), page 28
Volcanic eruptionyes, up to the sum insured„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste“B § 5 Nr. 3 h), page 28
Excess for natural hazardsnot addressed

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to the sum insured„Diebstähle abhandenkommen, wenn nachweislich das versicherte Fahrrad/Pedelec in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähnlicher Weise gesichert war.“F § 2, page 54
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.“F § 3, page 54
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes, up to the sum insured„elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h“B § 8 Nr. 2 c) ee), page 30
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertynot addressed
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersnot addressed
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsnot addressed
Theft from a locked carnot addressed
Pickpocketing and distraction theftnot addressed
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to the sum insured„Schiffskabinen, Schlafwagenabteile und sonstige Zugabteile, sowie festinstallierte Fahrradboxen stehen dem Raum eines Gebäudes gleich.“B § 3 Nr. 2, page 26

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to EUR 20,000„Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20.000,- Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.“B § 14 Nr. 2 a), page 35
Cash outside a safeyes, up to EUR 1,000„1.000,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,“B § 14 Nr. 2 b) aa), page 35
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 5,000„5.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,“B § 14 Nr. 2 b) bb), page 35
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 20,000„20.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,“B § 14 Nr. 2 b) cc), page 35
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to EUR 20,000„Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (Nr. 1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf“B § 14 Nr. 2 b), page 35
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen, oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank).“B § 14 Nr. 1 b) bb), page 35

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der im Versicherungsschein vereinbarten Höchstentschädigung begrenzt.“B § 9 Nr. 6 a), page 31
Cover away from home: maximum durationyes„sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend.“B § 9 Nr. 1, page 31
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.“B § 9 Nr. 4 a), page 31
Contents in cars, caravans and motorhomesnot addressed
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to EUR 20,000„so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn er dort einen eigenen Haushalt gegründet hat. ... Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.“B § 9 Nr. 2, page 31
Contents in a retirement or nursing homenot addressed

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to EUR 100„längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“B § 10 Nr. 4, page 32
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to EUR 5,000„Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt ... Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.“B § 10 Nr. 14, page 32
Clearance and debris removal costsyes, up to EUR 50,000„Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; ... Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.“B § 10 Nr. 3, page 31
Costs of moving and protecting contentsyes, up to EUR 50,000„Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“B § 10 Nr. 3 b), page 31
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen.“B § 10 Nr. 5, page 32
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to EUR 20,000„wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.“B § 10 Nr. 6, page 32
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to EUR 25,000„durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt.“B § 10 Nr. 8, page 32
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to EUR 20,000„Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.“B § 10 Nr. 10, page 32
Loss adjuster or expert costsyes, up to the sum insured„Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.“B § 10 Nr. 15, page 32
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownnot addressed
Data recovery costsno„Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.“B § 8 Nr. 4, page 30

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)yes, up to the sum insured„Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 2), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.“E § 1 Nr. 1, page 52
Glass-ceramic and induction hobsyes, up to the sum insured„Glaskeramikkochflächen,“E § 2 Nr. 1 h), page 53
Phishing and online banking fraudnot addressed
Online shopping fraud and payment card misusenot addressed
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to the sum insured„selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rollatoren, sonstige Gehilfen, Rasenmäher, Go-Karts und Modell -und Spielfahrzeuge“B § 8 Nr. 2 c) ee), page 30
Sports equipment (skis, golf, diving gear)not addressed
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte,“B § 8 Nr. 2 c) ff), page 30
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen,“B § 8 Nr. 2 c) hh), page 30
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.“B § 8 Nr. 2 c) aa), page 30
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt“B § 8 Nr. 2 c) dd), page 30

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.“B § 12 Nr. 1, page 33
Premium waiver during unemploymentyes„Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.“A § 7 Nr. 7 d), page 17
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1.“A § 9 Nr. 2, page 18
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen,“B § 17 Nr. 2 a) ff), page 36
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren“B § 17 Nr. 1 b), page 36
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird.“B § 18 Nr. 1 b) cc), page 37
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)no„Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch ... Sturmflut;“B § 5 Nr. 4 a) aa), page 25

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Domcura AG (Assekuradeur)
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Vertragsgrundlagen des Assekuradeurs zur Hausratversicherung (VHB 2019)
[Seite 1] *B* [Seite 2] DOMCURA LEISTUNGSÜBERSICHT ZUM HAUSRATKONZEPT Die Hausratversicherung sichert Ihren Hausrat u. a. gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz Deckung Höchstentschädigungsgrenze 500.000,- 500.000,- 500.000,- Garantien Innovationsgarantie ja ja ja GDV und Arbeitskreisgarantie ja ja ja Leistungsgarantie nein nein ja Konditionsdifferenzdeckung ja ja ja Feuer Seng- und Schmorschäden ja ja ja Überspannungsschäden infolge eines Blitzes ja ja ja Schäden an Gefriergut in Tiefkühlschränken oder nein 1.000,- ja -fächern Diebstahl Einbruchdiebstahl aus Schiffskabinen und ja ja ja Schlafwagenabteilen Diebstahl von Bekleidung, Gartenmöbeln/ -geräten nein 1.500,- ja ja Diebstahl aus dem Krankenzimmer und Praxisräumen 1.000,- nein Wertsachen 3.000,- beim Arztbesuch Bargeld 300,- Bargeld 300,- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen, Anhängern, Dachboxen nein 1.000,- 5.000,- und Wassersportfahrzeugen (ohne Nachtzeitklausel) Trickdiebstahl in der versicherten Wohnung nein nein 3.000,- Trickdiebstahl außerhalb des Versicherungsortes nein nein 1.000,- Wertsachen 250,- Naturgefahren Sturm/ Hagel außerhalb vom Gebäude nein nein 5.000,- In das Gebäude eindringende Witterungsniederschläge nein nein 1.000,- Cyber Scheck-, Kreditkartenmissbrauch nach nein nein 5.000,- Versicherungsfall Wiederherstellung von Computer-Daten und nein nein ja Programmen Vermögensschäden durch Phishing, Pharming, nein nein 3.000,- Skimming Käufer- und Verkäuferschutz bei Onlinekäufen nein nein 1.000,- Versicherungsort DC/HR/LUE/2019-10/V01 3 Monate 8 Monate Außenversicherung 10 % der 25 % der 12 Monate Höchstentschädigung Höchstentschädigung [Seite 3] Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz Versicherungsort Sachen, die dem Sport oder einer Freizeit- beschäftigung dienen und außerhalb des nein 5.000,- 10.000,- Versicherungsortes aufbewahrt werden Einliegerwohnung im vom VN selbstbewohnten Objekt nein nein 10.000,- Mitversicherung des beruflich bedingten 20.000,- nein 5.000,- Zweitwohnsitzes innerhalb Deutschlands Wertsachen 2.500,- Kosten Aufräum-, Schutz- und Bewegungs- sowie 50.000,- 100.000,- Höchstent- Feuerlöschkosten schädigung 200 Tage / 100,- 200 Tage / 100,- 12 Monate / 150,- Hotelkosten nach einem Versicherungsfall pro Tag pro Tag pro Tag Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen in ja 25.000,- 25.000,- Folge eines Versicherungsfalles Reparaturkosten bei sonstigen Notfällen nein nein 1.000,- Rückreisekosten aus dem Urlaub/von einer Dienstreise 5.000,- 5.000,- 10.000,- Wiederherstellungskosten für gärtnerische Anlagen nein nein 1.000,- Mietfortzahlung wegen Unbewohnbarkeit der nein nein 5.000,- Wohnung nach einem Versicherungsfall Psychologische Erstbetreuung nach einem Feuer, oder nein nein 500,- Einbruch/Diebstahlschaden Umzugskosten nach einem Versicherungsfall nein 5.000,- ja Neueinstellung von Antennen, die z.B. durch Sturm nein nein ja verstellt wurden Grobe Fahrlässigkeit Mitversicherung grober Fahrlässigkeit bei bis 10.000,- ja ja Herbeiführung des Versicherungsfalles dann Quotelung Mitversicherung grober Fahrlässigkeit bei Obliegen- bis 10.000,- nein nein dann Quotelung heitsverletzungen vor und nach Schadeneintritt Sonstiges Entschädigungsgrenzen bei Wertsachen 20.000,- 20.000,- 50.000,- Bargeld... 1.000,- 1.500,- 3.000,- Tägliches Kündigungsrecht ja ja ja Gegen Mehrbeitrag versicherbar Standard-Schutz Komfort-Schutz Top-Schutz Elementarschäden Elementarschäden (z.B. Überschwemmung, Rückstau, ja ja ja Erdfall, Erdsenkung, Erdbeben, Lawinen) Glasversicherung Bruch von Gebäude- und Mobiliarverglasungen inkl. ja ja ja Glaskeramik-Kochfläche Diebstahlschutz für Fahrräder Fahrrad-/Pedelecdiebstahl (ohne Nachtzeitklausel) ja ja ja Vollkaskoschutz für Fahrräder und Pedelecs Fahrrad-/Pedelecdiebstahl (ohne Nachtzeitklausel) ja ja ja Beschädigung bei Unfall mit dem Fahrrad, Umfallen ja ja ja des Fahrrads und mut- oder böswillige Beschädigung DC/HR/LUE/2019-10/V01 Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates & Marktgarantie Unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung ja nicht möglich nicht möglich von Hausrat SB 250,- Marktgarantie nicht möglich nicht möglich ja Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Hausratversicherung (Stand: 01.10.2019) und ist stark verkürzt wiedergegeben. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. [Seite 4] Hausratversicherung DOMCURA / NORDVERS Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Hausratkonzept Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine-Versicherungs AG, Baloise Sachversicherung AG, Rhion Versicherung AG; Deutschland Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Ver- sicherungsbedingungen) für die Hausratversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Hausratversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Zerstörung, der Beschädigung oder des Abhandenkommens Ihres Hausrats infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Versicherte Kosten Versichert ist der Hausrat Ihrer Wohnung. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls Dazu zählen alle Sachen, die dem Haushalt zur priva- notwendigen und tatsächlich angefallenen: ten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Dazu ✓ Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- zählen beispielsweise auch: kosten ✓ Möbel, Teppiche , Bekleidung; ✓ Aufräumkosten; ✓ elektrische und elektronische Haushaltsgeräte ✓ Bewegungs- und Schutzkosten; (z.B. Waschmaschine, TV, Computer) ✓ Hotelkosten; ✓ Antennen und Markisen, die zu Ihrer Wohnung ✓ Transport- und Lagerkosten; gehören; ✓ Schlossänderungskosten; ✓ Bargeld und andere Wertsachen (z. B. Schmuck) in begrenzter Höhe. ✓ Bewachungskosten; ✓ Kosten für Provisorische Maßnahmen; Versicherbare Gefahren ✓ Reparaturkosten für Nässeschäden; ✓ Reparaturkosten für Gebäudeschäden. ✓ Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implo- sion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Höchstentschädigung und Versicherungswert seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein- ✓ Die mit dem Versicherer vereinbarte Höchsten- bruch sowie Raub oder den Versuch einer sol- schädigung begrenzt im Versicherungsfall insge- chen Tat; samt die Entschädigung für versicherte Sachen ✓ Leitungswasser; und versicherte Kosten. ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Die Höhe der vereinbarten Höchstentschädigung ✓ Weitere Naturgefahren. ist dem Versicherungsschein zu entnehmen. Das sind die Elementargefahren Überschwem- ✓ Maßgeblich für die Entschädigungsberechnung ist mung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erd- der Versicherungswert ( Neuwertige Wiederbe- rutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanaus- schaffung) Weicht die angegebene Wohnfläche bruch; von der tatsächlichen ab, können Nachteile bei ✓ Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, der Entschädigungsberechnung entstehen. Aussperrung; ✓ Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruck- wellen. ✓ Glasbruch ✓ Fahrraddiebstahl/ -Kasko ✓ Unbenannte Gefahren Versicherte Schäden ✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädi- gung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls. [Seite 5] Was ist nicht versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen? Dazu zählen beispielsweise: ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versi- x Vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, cherungsschutz eingeschränkt sein kann. In je- für die dieser die Gefahr trägt; dem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlos- x Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger; sen sind zum Beispiel: Luft- und Wasserfahrzeuge. ! Krieg, Innere Unruhen; ! Kernenergie; ! Schwamm; ! Sturmflut; ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben. Wo bin ich versichert? ✓ Ihr Hausrat ist in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung versichert. Aber auch, wenn sich der Hausrat vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befindet, ist er zeitweise versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche- rungsschutz mit der vollständigen Zahlung. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungs- schreiben bei uns maßgeblich. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief). [Seite 6] Glasversicherung DOMCURA / NORDVERS Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Glaskonzept Versicherer: Allianz Versicherungs-AG, Barmenia Allgemeine-Versicherungs AG, Baloise Sachversicherung AG, Rhion Versicherung AG; Deutschland Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen) für die Glasversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Glasversicherung an. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert sind zum Beispiel: Zu den nicht versicherten Sachen zählen z. B.: ✓ alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- x Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegen- und Innenscheiben; ständen so verbunden sind, dass sie im Falle ei- ✓ künstlerisch bearbeiteten Scheiben, Platten und nes Bruchs nicht ohne Beschädigung der unver- Spiegel; sehrten Gegenstände getrennt werden können ✓ Mobiliarverglasungen. (z.B. Glasmöbel, Photovoltaikmodule), x Hohlgläser, Versicherbare Gefahren und Schäden x Beleuchtungskörper, ✓ Die Zerstörung oder Beschädigung durch Bruch x optische Gläser, der versicherten Sachen. x Geschirr, Versicherte Kosten x Handspiegel, ✓ Versichert sind z. B. die infolge eines Versiche- x Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bild- rungsfalls notwendigen Kosten für: wiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. ✓ das vorläufige Verschließen von Öffnungen B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer- (Notverschalungen, Notverglasungen), Displays), ✓ das Abfahren von versicherten Sachen zum x Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt nächsten Ablagerungsplatz und für die Ent- sind sorgung (Entsorgungskosten). Höchstentschädigung Gibt es Deckungsbeschränkungen? Die mit dem Versicherer vereinbarte Höchstenschädi- gung begrenzt im Versicherungsfall insgesamt die ! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versi- Entschädigung für versicherte Sachen und versicherte cherungsschutz eingeschränkt sein kann. Vom Kosten. Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel: ! Beschädigungen von Oberflächen oder Kan- ten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); ! Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. [Seite 7] Wo bin ich versichert? ✓ Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: • Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. • Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. • Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche- rungsschutz mit der vollständigen Zahlung. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie haben das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi- gungsschreiben bei uns maßgeblich. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief). [Seite 8] Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Hausratversicherung (Stand 01.10.2019) Inhaltsübersicht: I Allgemeine Kundeninformationen 2 II Bedingungen zur Hausratversicherung 8 A Allgemeine Versicherungsbedingungen 8 B Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard) 17 C Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort-Schutz) 32 D Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz) 36 E Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas) 45 F Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung (BB-Fahrraddiebstahl) 47 G Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung mit Unfallschäden (BB-Fahrrad-Kasko) 48 H Besondere Bedingungen für Cyberrisiken (BB-Cyber) 49 I Besondere Bedingungen für die Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates inklusive Marktgarantie (BB-HR-Unbenannte-Markt) 52 Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein. DC/HR/P03016/2021/02/V06 1 C1 – Öffentlich [Seite 9] I Allgemeine Kundeninformationen Angaben der Gesellschaften Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entneh- men Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 1. Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft 1. Identität des Versicherers: Name: Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft Anschrift Königinstraße 28 80802 München Telefon: +49 89 3800-0 Fax: +49 89 3800-3425 E-Mail: info@allianz.de Internet: www.allianz.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: München Handelsregister: Registergericht München HRB 75727 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Allianz Deutschland AG Königinstraße 28 80802 München Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Klaus-Peter Röhler Vorstand: Frank Sommerfeld (Vorsitzender), Dr. Lucie Bakker, Dr. Klaus Berge, Dr. Jan Malmendier, Dr. Dirk Steingröver, Ulrich Stephan, Nicole Weyerstall, Ulrike Zeiler 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 2. Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG 1. Identität des Versicherers: Name: Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Anschrift: Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Telefon: +49 202 438-00 Fax: +49 202 438-2846 Internet: www.barmenia.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Wuppertal Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 3033 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. h. c. Josef Beutelmann Vorstand: Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich, Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. DC/HR/P03016/2021/02/V06 Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 2 C1 – Öffentlich [Seite 10] 3. Baloise Sachversicherung AG Deutschland 1. Identität des Versicherers: Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland Anschrift Basler Straße 4 61352 Bad Homburg v.d.H. Telefon: +49 6172 125-4600 Fax: +49 6172 125-456 Internet: www.helvetia.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Bad Homburg v.d.H. Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Baloise Sachversicherung AG Deutschland Basler Straße 4 61352 Bad Homburg v.d.H. Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr. Barbara Ries, Christoph Willi 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 4. Rhion Versicherung AG 1. Identität des Versicherers: Name: Rhion Versicherung AG Anschrift: RheinLandplatz 41460 Neuss Telefon: +49 2131 290-0 Fax: +49 2131 290-13300 E-Mail: info@rhion.digital Internet: www.rhion.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Neuss Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 13420 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Rhion Versicherung AG RheinLandplatz 41460 Neuss Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. DC/HR/P03016/2021/02/V06 3 C1 – Öffentlich [Seite 11] Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel: DOMCURA AG Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548 Nordvers GmbH Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestim- mungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. Gesamtpreis Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen. Beitragszahlung Grundsätze: Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben. Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt. SEPA-Lastschriftmandat: Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes: Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten. Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate befris- tet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist. Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- rungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zahlt. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. DC/HR/P03016/2021/02/V06 4 C1 – Öffentlich [Seite 12] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de bzw. an: Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versi- cherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun- gen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: DC/HR/P03016/2021/02/V06 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Han- delsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 5 C1 – Öffentlich [Seite 13] 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird; 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Infor- mationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe- sondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und An- schrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmun- gen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal- teten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versi- cherungsvertrages zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra- chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzun- gen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unbe- rührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Vertragslaufzeit des Vertrages Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner wirksam zugegangen ist. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Der Versicherer hat bei seiner Kündigung eine Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf einzuhalten. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstände Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt DC/HR/P03016/2021/02/V06 Außergerichtliche Beschwerdeverfahren Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an: 6 C1 – Öffentlich [Seite 14] DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel bzw. an: Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, Die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Ver- braucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e. V: Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin Internet: www.versicherungsombudsmann.de Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Versicherungsaufsicht Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Graurheindorfer Str. 108 / 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de/ Homepage: www.bafin.de DC/HR/P03016/2021/02/V06 7 C1 – Öffentlich [Seite 15] II Bedingungen zur Hausratversicherung A Allgemeine Versicherungsbedingungen Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten. Inhaltsübersicht §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 8 §2 Beginn des Versicherungsschutzes 9 §3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 9 §4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 10 §5 Folgebeitrag 10 §6 Lastschriftverfahren 11 §7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11 §8 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 11 §9 Dauer und Ende des Vertrages 11 § 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall 12 § 11 Wegfall des versicherten Risikos 12 § 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 12 § 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 13 § 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters 13 § 15 Maklervollmacht 13 § 16 Verjährung 13 § 17 Örtlich zuständiges Gericht 13 § 18 Anzuwendendes Recht 13 § 19 Embargobestimmung 14 § 20 Versicherung für fremde Rechnung 14 § 21 Übergang von Ersatzansprüchen 14 § 22 Repräsentanten 14 § 23 Wechsel des Versicherers 14 § 24 Anpassung des Beitrages 14 § 25 Bedingungsanpassung – Innovationsklausel 15 § 26 GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie 15 § 27 Konditionsdifferenzdeckung 15 § 28 Regressverzicht 16 §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzei- gen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satzes 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes DC/HR/P03016/2021/02/V06 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. 8 C1 – Öffentlich [Seite 16] Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständi- gen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin- gungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. b) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. c) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverlet- zung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma- chen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht ange- zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 6. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 7. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 8. Erweiterte Anerkennung a) Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. b) Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind. §2 Beginn des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 2. Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Tritt nach einem unmittelbaren1 Wechsel der Hausratversicherung zum neuen, im Versicherungsschein genannten Versicherer (Nachversi- cherer) ein Schaden ein, dessen genauen Entstehenszeitpunkt (erstes Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache) der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht nachweisen kann, so ist dieser als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versiche- rungsbeginn des bei ihm bestehenden Vertrages im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. §3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 1. Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein- malbeitrag im Voraus gezahlt. 2. Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. DC/HR/P03016/2021/02/V06 1 Versicherungsschutz wird ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt. 9 C1 – Öffentlich [Seite 17] §4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und obige Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Nr. 1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. §5 Folgebeitrag 1. Fälligkeit des Folgebeitrags Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst ist. 2. Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspä- tete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Ver- zug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 4. Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi- cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 6. Zahlung des Beitrages nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Nr. 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 7. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags gemäß Nr. 1 folgendes vereinbart: a) Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand. b) Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen. c) Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht. d) Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entspre- chend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfäl- ligkeit beitragsfrei gestellt. e) Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der DC/HR/P03016/2021/02/V06 beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit des Versicherungs- nehmers, spätestens mit der zweiten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverän- dert jedoch beitragspflichtig weitergeführt. 10 C1 – Öffentlich [Seite 18] f) Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des bei- tragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein Schadenereignis, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden. g) Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Vorschriften der Nr. 2 Satz 2 und Nr. 5 fort. §6 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rech- nung gestellt werden. §7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbe- lehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsneh- mer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Bei- trag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. d) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. e) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte- resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. §8 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. §9 Dauer und Ende des Vertrages 1. Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn nicht einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebenen Zeitpunkt, DC/HR/P03016/2021/02/V06 frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 11 C1 – Öffentlich [Seite 19] Der Versicherer hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung gemäß Nr. 1 oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 4. Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Inte- resses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. § 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird drei Monate nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. § 11 Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, dem er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 1. Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates a) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung; b) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. 2. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. § 12 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht ab einem Hausratgesamtversicherungswert von 250.000,- Euro Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Nr. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B 1 § 17 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigt die Summe der Entschädigungen zusam- men den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Scha- dens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungswerte in diesem Vertrag in Deckung gegeben wor- den wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- vorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis er- langt. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird. Die Aufhebung des Vertrages wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. DC/HR/P03016/2021/02/V06 12 C1 – Öffentlich [Seite 20] § 13 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 1. Form, zuständige Stellen Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver- sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. § 14 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsvertreters Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versi- cherungsnehmer zu übermitteln. § 15 Maklervollmacht Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzu- nehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. § 16 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Firstberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 17 Örtlich zuständiges Gericht 1. Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. § 18 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. DC/HR/P03016/2021/02/V06 13 C1 – Öffentlich [Seite 21] § 19 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 20 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan- gen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versiche- rungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. § 21 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein- schaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 22 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. § 23 Wechsel des Versicherers Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel mitzuteilen. § 24 Anpassung des Beitrages 1. Allgemeines Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenre- gulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und den Beitrag aufgrund der Neukalku- lation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen. DC/HR/P03016/2021/02/V06 14 C1 – Öffentlich [Seite 22] 2. Beitragsanpassungsklausel Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern. Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes. Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwen- dungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%. Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neuge- schäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten. 3. Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versi- cherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. § 25 Bedingungsanpassung – Innovationsklausel 1. Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine Hausratversiche- rungsbedingungen und/oder vereinbarte Besondere Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert. 2. Tarif und Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragserhöhung a) Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Bedingungen, Allgemeine Hausratversiche- rungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen gegen Mehrbeitrag vom Versicherer geändert, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt. b) Die im Bedingungswerk enthaltenen Verbesserungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicher- ten ausgelegt. Verbesserungen bedeuten die Erweiterung bestehender oder die Einführung neuer Leistungsbestandteile. Dadurch kann sich der Beitrag für diese Versicherung erhöhen, wobei die Erhöhung auf 10 % des Jahresbeitrags begrenzt bleibt. c) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versiche- rungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren. Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen des § 25 Nr. 2 „Bedingungsanpassung – Innovationsklausel bei Beitragserhöhung“ vollständig. d) Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertra- ges bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks anbieten. § 26 GDV-Basis- und Arbeitskreisgarantie 1. GDV-Garantie Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen (Stand 26.05.2017) abweichen. 2. Arbeitskreisgarantie Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) die Mindestleistungs- standards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand 08.08.2018) empfohlen wurden. (Der Arbeitskreis Beratungspro- zesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler). § 27 Konditionsdifferenzdeckung 1. Vertragsgrundlagen Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z. B. Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung a) Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine bereits bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nach- stehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem bereits bestehenden Versicherungsvertag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung vor. b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der bereits bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel: Leis- tungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Kostenpositionen und Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonsti- gen Leistungen aus der bereits bestehenden Versicherung. Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Höchstentschädigungsdifferenzen zwischen diesem und dem bereits beste- DC/HR/P03016/2021/02/V06 henden Vertrag. 15 C1 – Öffentlich [Seite 23] c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der bereits bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungs- schutzes des bereits bestehenden Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der bereits bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung. 3. Ausschlüsse der Konditionsdifferenzdeckung Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, a) wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine weitere Versicherung für das gleiche Risiko und der glei- chen Sparte bestanden hat, b) wenn die Leistung aus der bereits bestehenden Versicherung infolge eines Vergleichs zwischen dem Versicherer der bereits bestehen- den Versicherung und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten, bzw. aufgrund einer bestehenden Unterversicherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den Versicherer der bereits bestehenden Versicherung lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird. c) Ist der Versicherer der bereits bestehenden Versicherung infolge aa) Nichtzahlung der Beiträge, bb) Obliegenheitsverletzung, cc) arglistiger Täuschung, von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdiffe- renzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte. 4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der bereits bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen, b) Den Versicherungsfall zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem Versicherer der bereits bestehenden Versicherung informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des Versicherers der bereits bestehenden Versicherung einzureichen. d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewie- sen. 5. Umstellung der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz a) Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der bereits bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umge- stellt. Gleiches gilt, wenn die bereits bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der bereits bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu entrichten. Der für die Konditionsdifferenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt. § 28 Regressverzicht Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ Wartungsfirmen) wird nur geltend gemacht, soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann. DC/HR/P03016/2021/02/V06 16 C1 – Öffentlich [Seite 24] B Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard) Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. A – Allgemeine Versicherungsbedingungen. Inhaltsübersicht §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 17 §2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge 18 §3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub 18 §4 Leitungswasser 19 §5 Naturgefahren 20 §6 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung 21 §7 Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen 22 §8 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 22 §9 Außenversicherung 24 § 10 Versicherte Kosten 24 § 11 Versicherungswert, Unterversicherungsverzicht, Vorsorge, Beitrag und Wohnfläche, Anpassung von Haftung und Beitrag 26 § 12 Wohnungswechsel 26 § 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Höchstentschädigung 27 § 14 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 27 § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 28 § 16 Sachverständigenverfahren 28 § 17 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift 29 § 18 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände), Besondere gefahrerhöhende Umstände 30 § 19 Wiederherbeigeschaffte Sachen 30 § 20 Überversicherung 31 § 21 Versicherung für fremde Rechnung 31 § 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 31 § 23 Repräsentanten 31 §1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 1. Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbemannten Flugkörpers, deren Teile oder deren Ladung, (siehe B § 2 VHB 2019 - Standard) b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat, (siehe B § 3 VHB 2019 - Stan- dard) c) Leitungswasser, (siehe B § 4 VHB 2019 - Standard) d) Naturgefahren, (siehe B § 5 VHB 2019 - Standard) aa) Sturm, Hagel, bb) weitere Elementargefahren, soweit gesondert vereinbart e) Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, (siehe B § 6 VHB 2019 - Standard) f) Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen, (siehe B § 7 VHB 2019 - Standard) zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. Ausschluss Krieg und Kernenergie a) Ausschluss Krieg: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent- DC/HR/P03016/2021/02/V06 deckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder be- schädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. 17 C1 – Öffentlich [Seite 25] Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheits- vorkehrungen getroffen worden sind. Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. b) Ausschluss Kernenergie: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent- stehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. §2 Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Verpuffung, Implosion, d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder eines unbemannten Flugkörpers, deren Teile oder deren Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft aus- zubreiten vermag. Dies gilt nicht für sogenannte Seng- und Schmorschäden, welche mitversichert sind. Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bear- beitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 3. Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Der Versicherer leistet jedoch auch Entschädigung für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Über- spannung, Überstrom und Kurzschluss (z. B. Influenz, Induktion) infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi- tät entstehen. 4. Explosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. 5. Verpuffung Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur ge- ringer Geschwindigkeit und Druckwirkung. 6. Implosion Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdru- ckes. 7. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben. 8. Besondere Vereinbarung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. §3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Einbruchdiebstahl, b) Vandalismus nach einem Einbruch, c) Raub oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. 2. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt. Der Ge- brauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandenge- kommen sind; DC/HR/P03016/2021/02/V06 c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort ver- borgen gehalten hatte; 18 C1 – Öffentlich [Seite 26] d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder 4 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Dieb- stahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. g) in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum (§ 8 Nr. 3) gemäß a) bis f) einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob der nicht versi- cherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird. Schiffskabinen, Schlafwagenabteile und sonstige Zugabteile, sowie festinstallierte Fahrradboxen stehen dem Raum eines Gebäudes gleich. 3. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 a), 2 c), 2 e) oder 2 f) bezeichneten Arten in den Versiche- rungsort eindringt oder anlässlich eines Raubes gemäß Nr. 4 im Versicherungsort anwesend ist und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 4. Raub a) Raub liegt vor, wenn aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet wer- den (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versiche- rungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll; cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg- nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzin- farkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. b) Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind c) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden. 5. Nicht versicherte Schäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elemen- targefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch). 6. Besondere Vereinbarung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. §4 Leitungswasser 1. Bruchschäden Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören, leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, dd) von Gasleitungen, ee) von Schwimmbädern, ff) von Zisternen, gg) Regenrohren, hh) der Anlagen erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen), ii) Lüftungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen / Anlagen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Was- sermesser) sowie deren Anschlussschläuche, bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, Zisternenanlagen, Anlagen der erneuerbaren Energien (außer Windkraftanlagen) und Lüftungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versi- chert. DC/HR/P03016/2021/02/V06 19 C1 – Öffentlich [Seite 27] 2. Nässeschäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. b) Das Leitungswasser muss aa) aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, bb) aus den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, cc) aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, dd) aus Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, ee) aus Wasserbetten, Aquarien und Terrarien sowie wasserführenden Dekorationsobjekten (z. B. Zierbrunnen, Wassersäulen), ff) aus Schwimmbecken, gg) aus Zisternen, hh) aus Regenrohren, ii) aus den Anlagen erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen) oder jj) aus Lüftungsanlagen ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpenanlagen, aus Anlagen erneuerbarer Energien, sowie sonstige wärmetragen- den Flüssigkeiten und Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 3. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Plansch- oder Reinigungswasser, bb) Schwamm, cc) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch, dd) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, ee) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat, ff) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, gg) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden aa) an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb) am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 4. Besondere Vereinbarung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. §5 Naturgefahren 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Sturm, Hagel, und, soweit im Vertrag besonders vereinbart, b) Weitere Elementargefahren aa) Überschwemmung, bb) Rückstau, cc) Erdbeben, dd) Erdsenkung, ee) Erdrutsch, ff) Schneedruck, gg) Lawinen, hh) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 2. Sturm, Hagel a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden, DC/HR/P03016/2021/02/V06 bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten Sachen, 20 C1 – Öffentlich [Seite 28] dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherten Sachen befinden, baulich verbunden sind, ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherten Sachen befinden, baulich verbunden sind. 3. Weitere Elementargefahren a) Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächen- wasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, bb) Witterungsniederschläge, cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb). b) Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungs- niederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. c) Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. d) Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. e) Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. f) Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. g) Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. h) Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen i) Wartezeit Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit) oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens dann jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. 4. Nicht versicherte Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa) Sturmflut; bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren (siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc)); dd) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge; dies gilt nicht für Erdbeben; ee) Trockenheit oder Austrocknung. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. c) Nicht versicherte Schäden in der Sturm-/Hagelversicherung Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Nach Nr. 1 a) versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennen-/Satelli- tenanlagen und Markisen, Sonnensegel, Terrassenüberdachungen, Balkonverkleidungen, Überwachungseinrichtungen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen), wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden. 5. Besondere Vereinbarung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. §6 Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Innere Unruhen, b) Böswillige Beschädigung, c) Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 1. Innere Unruhen DC/HR/P03016/2021/02/V06 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Dazu gehören auch unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen. 21 C1 – Öffentlich [Seite 29] 2. Böswillige Beschädigung Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung oder Beeinträchtigung (z. B. Graffiti) von versicherten Sachen durch Dritte. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden a) durch Abhandenkommen versicherter Sachen; b) an versicherten Daten, es sei denn, dass der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens (siehe Nr. 2 Satz 1) an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren; c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung oder Implosion. 3. Streik oder Aussperrung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen. 4. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindli- chen Sachen. 5. Selbstbeteiligung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. 6. Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer muss derartige Schäden unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. §7 Fahrzeuganprall, Rauch/Ruß, Überschalldruckwellen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch a) Fahrzeuganprall, b) Rauch / Ruß, c) Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 1. Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch sonstige Fahrzeuge ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom Versicherungsnehmer oder mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen gelenkt werden. Nicht versichert sind Schäden durch Verschleiß. 2. Rauch/Ruß Ein Schaden durch Rauch/Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und in dessen unmittelba- rer Umgebung befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches/Rußes entstehen. 3. Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Mitversichert sind auch Druckwellenschäden, welche durch einen Hubschrauber, ohne Durchbrechen der Schallgrenze, verursacht wurden. 4. Selbstbeteiligung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. §8 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 1. Beschreibung des Versicherungsumfangs Versichert ist der gesamte Hausrat in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort). Hausrat, der infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. Hausrat außerhalb der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung ist nur im Rahmen der Außenversicherung (B § 9 VHB 2019 - Stan- dard) oder soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist, versichert. 2. Definitionen a) Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. b) Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen (B § 14 VHB 2019 - Standard). DC/HR/P03016/2021/02/V06 22 C1 – Öffentlich [Seite 30] c) Ferner gehören zum Hausrat aa) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen), die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Ver- einbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen, bb) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem geringen Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind, cc) privat genutzte Antennen-/Satellitenanlagen, Markisen, Sonnenschirme/ Sonnensegel, Terrassenüberdachungen, Balkonverkleidun- gen, Überwachungseinrichtungen, Smart-Home-Technik und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (außer Windkraftanla- gen), die ausschließlich der versicherten Wohnung gemäß Nr. 1 dienen und sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versi- cherte Wohnung liegt, dd) im Haushalt des Versicherungsnehmers befindliches fremdes Eigentum, soweit es sich nicht um das Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsnehmers handelt (Nr. 4 e)), ee) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rollatoren, sonstige Gehilfen, Rasenmäher, Go-Karts und Modell -und Spielfahrzeuge sowie elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schie- behilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist und soweit keine Versicherungspflicht besteht, ff) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, gg) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen, hh) Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen, ii) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen (siehe Nr. 3 a) und b)) gehalten werden (z. B. Fische, Katzen, Vö- gel), jj) nichteingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, Booten und Anhängern sowie Dachträger und Kindersitze. 3. Versicherungsort Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. a) Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die zu Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung, es sei denn, sie sind ausschließlich über die Wohnung zu betreten (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). b) Zur Wohnung gehören auch aa) Loggien, Balkone, an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen, Freisitze, bb) sowie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwe- cken genutzte - Gartenanteile - Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. cc) gemeinschaftlich genutzte verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stell- flächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller) des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. c) Darüber hinaus werden auch privat genutzte Garagen der Wohnung zugerechnet, soweit sich diese in der gleichen oder angrenzenden Gemeinde befinden. d) Versicherungsschutz besteht auch in Bankschließfächern, soweit dort Kundenschließfächer vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden (Entschädigungsgrenze hierfür siehe B § 14 Nr. 2 b) dd) VHB 2019 - Standard). 4. Nicht versicherte Sachen, Daten und Programme Nicht zum Hausrat gehören a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) aa) genannt, b) vom Gebäudeeigentümer eingebrachte Sachen, für die dieser Gefahr trägt. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden – auch höher- oder geringerwertigere –, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht versichert. Das gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen. c) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Nr. 2 c) genannt, d) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Nr. 2c) genannt, e) Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versiche- rungsnehmer überlassen, f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag versichert sind (z. B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst- gegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen). Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei- cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versiche- rungsvertrag vereinbart ist. DC/HR/P03016/2021/02/V06 23 C1 – Öffentlich [Seite 31] §9 Außenversicherung 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (sub- sidiäre Deckung). 2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige- ner Hausstand begründet wird. Bewohnt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person während der Ausbildung, der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes alleine ein Zimmer oder Apartment, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn er dort einen eigenen Haushalt gegründet hat. Der Versicherungsschutz endet mit dem Abschluss der Ausbildung, dem Abschluss des freiwilligen Wehrdienstes, des internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bun- desfreiwilligendienstes Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt. 3. Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in B § 3 Nr. 2 VHB 2019 - Standard genannten Voraussetzungen erfüllt sein. 4. Raub a) Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versi- cherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, oder die der Versicherungsnehmer mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftrag hat. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden. b) Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1 besteht auch, wenn der Raub an den Personen begangen wird, die der Versicherungsnehmer mit der Betreuung der versicherten Sachen beauftragt hat. 5. Sturm und Hagel Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. 6. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der im Versicherungsschein vereinbarten Höchs- tentschädigung begrenzt. b) Für Wertsachen (B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) und für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) und B § 14 Nr. 2 b) dd) VHB 2019 - Standard) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (B § 14 Nr. 2 VHB 2019 - Standard). § 10 Versicherte Kosten 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän- den nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt. 3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sa- chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken; b) Bewegungs- und Schutzkosten; d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sons- tigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen; c) Feuerlöschkosten; d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b), die DC/HR/P03016/2021/02/V06 nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. d) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt. 24 C1 – Öffentlich [Seite 32] 4. Hotelkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 5. Transport- und Lagerkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzba- ren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. 6. Schlossänderungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden- gekommen sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt. 7. Bewachungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versi- cherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden. 8. Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschä- den, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt. 9. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch sonstige Versicherungsfälle Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebe- schädigungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, die nicht durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub (siehe Nr. 8) entstanden sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt. 10. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnah- men die zum Schutz versicherter Sachen dienen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt. 11. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und so- weit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt. 12. Mehrkosten infolge Preissteigerungen Der Versichere ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. 13. Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie- derherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. b) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. c) Ist der gemeine Wert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des gemeinen Wertes zum Neuwert ersetzt. d) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt. 14. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- /Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsneh- mers am Schadenort notwendig macht. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzen Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dring- lichkeit der Reise an den Schadensort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. 15. Sachverständigenkosten DC/HR/P03016/2021/02/V06 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. 25 C1 – Öffentlich [Seite 33] 16. Telefonmissbrauch Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Telefonmissbrauch des Festnetz- und des Mobil- funktelefons nach einem Einbruchdiebstahl. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. § 11 Versicherungswert, Unterversicherungsverzicht, Vorsorge, Beitrag und Wohnfläche, Anpassung von Haftung und Beitrag 1. Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. a) Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). b) Für Kunstgegenstände (B § 14 Nr. 1 a) dd) VHB 2019 - Standard) und Antiquitäten (B § 14 Nr. 1 a) ee) VHB 2019 - Standard) ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. c) Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der für den Versi- cherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). d) Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt (B § 14 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) ist, werden bei der Er- mittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt. 2. Unterversicherungsverzicht Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht. 3. Vorsorge a) Haftung des Versicherers Eine Vorsorge wird durch die Haftung des Versicherers gewährt. Durch den vereinbarten Unterversicherungsverzicht (Nr. 2) passt der Versicherer den Versicherungswert (Nr. 1) entsprechend der Preisentwicklung an und stellt bis zur Höchstentschädigung (B § 13 Nr. 5) Versicherungsschutz zur Verfügung (reguläre Vorsorge). b) Umzug, An- oder Ausbau Wenn durch Umzug oder bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand (Wohnfläche, Nutzung, oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des Versicherungsjahres werterhöhend verändert wird, besteht in Erweiterung zu B § 12 Nr. 5 bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Umzugsbeginn auch insoweit Versicherungsschutz (beitragsfreie Vorsorge). Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Die sonstigen Bestimmungen zu B § 12 Nr. 5 gelten unverändert. 4. Beitrag und Wohnfläche a) Berechnung des Beitrags Der Beitrag errechnet sich aus der Wohnfläche in Quadratmetern, Nutzung und sonstigen vereinbarten Merkmalen, die für die Beitrags- berechnung erheblich sind. b) Berechnung der Wohnfläche Für die Berechnung der Wohnfläche gilt folgende Regelung: Die Wohnfläche ist dem Miet- oder Kaufvertrag bzw. dem Bauplan zu entnehmen. Liegen entsprechende Unterlagen nicht vor, so kann die Ermittlung der Wohnfläche ebenfalls durch Sachverständige, Fachbetriebe oder der Wohnflächenverordnung (WoFIV) erfolgen. Alternativ hierzu ist die Wohnfläche definiert als Grundfläche aller Räume der versicherten Wohnung/en. Räume, die zu Hobbyzwecken genutzt werden, sowie Wintergärten gelten immer als Wohnfläche. Nicht zu berücksichtigen sind: Zubehörräume; Keller- und Speicher- räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; nicht ausgebaute Dachböden; Treppen; Balkone; Terrassen; Loggien; Garagen. Änderungen der Wohnfläche und ggf. der Nutzfläche hat der Versicherungsnehmer anzuzeigen. 5. Anpassung von Haftung und Beitrag Die Haftung des Versicherers und damit der Versicherungsschutz (Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Nr. 5; Nr. 3) passt sich an die Preis- entwicklung an. Entsprechend passt der Versicherer auch den Beitrag an. Demnach erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres der Beitrag entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) - im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundes- amt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Der neue Beitrag pro Quadratmeter wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Der Beitrag wird aus der Wohnfläche in Quadratmetern berechnet. § 12 Wohnungswechsel 1. Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 2. Mehrere Wohnungen Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3. Umzug ins Ausland DC/HR/P03016/2021/02/V06 Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. 26 C1 – Öffentlich [Seite 34] 4. Anzeige der neuen Wohnung a) Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quad- ratmetern anzuzeigen. b) Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind. c) Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht ent- sprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen. 5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht a) Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers. b) Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungs- nehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird zu dem vom Versicherungsnehmer angegebenen Zeitpunkt, frühstens mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) zu erklären. c) Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirk- samkeit der Kündigung beanspruchen. 6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung a) Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Mona- ten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. b) Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. c) Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Nr. 1 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Nr. 6 gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort ge- meldet sind. § 13 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung, Höchstentschädigung 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert (B § 11 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) bei Eintritt des Versiche- rungsfalles (B § 1 VHB 2019 - Standard). b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (B § 11 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) bei Eintritt des Versi- cherungsfalles (B § 1 VHB 2019 - Standard). Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht. 2. Restwerte Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet. 3. Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versiche- rungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. 4. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung a) Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tat- sächlichen Gegebenheiten (siehe B § 11 Nr. 3 a VHB 2019 - Standard) abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde. b) Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche. c) Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe B § 10) gilt a) und b) entsprechend. d) Bestimmungen hinsichtlich Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt. 5. Höchstentschädigung; Versicherte Kosten Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein verein- barte Höchstentschädigung begrenzt. Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe B § 10 VHB 2019 - Standard) ist der Nachweis tatsächlich angefal- lener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. § 14 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 1. Definitionen a) Versicherte Wertsachen (B § 8 Nr. 2b) VHB 2019 - Standard) sind aa) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarte), bb) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, cc) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, DC/HR/P03016/2021/02/V06 dd) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in cc) genannte Sachen aus Silber ee) Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken. 27 C1 – Öffentlich [Seite 35] b) Wertschutzschränke im Sinne von Nr. 2 b) sind Sicherheitsbehältnisse, die aa) durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind und bb) als freistehende Wertschutzschränke ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen, oder bei geringerem Gewicht nach den Vorschrif- ten des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). 2. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20.000,- Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschran- kes (Nr. 1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf aa) 1.000,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, bb) 5.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, cc) 20.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, dd) 10.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) VHB 2019 - Standard). § 15 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Scha- dens zu verzinsen. b) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versi- cherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. § 16 Sachverständigenverfahren 1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- verfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi- gen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver- ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Rege- lung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungs- vertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; DC/HR/P03016/2021/02/V06 d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 28 C1 – Öffentlich [Seite 36] 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen von- einander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versiche- rer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. § 17 Vertraglich vereinbarte Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschrift 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften, bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Abweichungen von Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund- stück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durch- führung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Verstoß gegen obige Sicherheitsvorschriften. Eine Obliegenheits-/Sicherheitsvorschriftenverletzung liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren. b) Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard) zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen, cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten, dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- messen zu handeln, ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen, ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer frei- gegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa- che und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann, jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfah- ren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nummer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Rechtsfolgen / Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles (siehe Nr. 1) gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür- zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. DC/HR/P03016/2021/02/V06 c) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungs- nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 29 C1 – Öffentlich [Seite 37] d) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. § 18 Gefahrerhöhung (Gefahrerhöhende Umstände), Besondere gefahrerhöhende Umstände 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Um- stände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhö- hung. Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grund- stück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durch- führung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Gefahrerhöhung. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn aa) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, bb) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (B § 12 VHB 2019 - Standard) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, cc) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält, dd) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungs- wechsel (B § 12 VHB 2019 - Standard). c) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn ein Gerüst am Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, auf- gestellt wird. d) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhö- hung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenom- men oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsneh- mer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Ver- sicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrläs- sigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhö- hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhö- hung bestanden hat. 5. Leistungsverpflichtung trotz Gefahrerhöhung Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht, sind aber in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf angemessene Beitragserhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. § 19 Wiederherbeigeschaffte Sachen 1. Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlan- gung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) anzuzeigen. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sa- che gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschä- DC/HR/P03016/2021/02/V06 digung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzah- len oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf die- ser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 30 C1 – Öffentlich [Seite 38] b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschä- digung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versi- cherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 4. Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. 5. Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 6. Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflich- ten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. § 20 Überversicherung 1. Übersteigt die versicherte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungs- nehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die versicherte Wohnfläche mit sofortiger Wirkung auf die tatsächliche Wohn- fläche herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründen- den Umständen Kenntnis erlangt. § 21 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlan- gen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versi- cherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kennt- nis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. § 22 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Über- schreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskür- zung vornehmen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. DC/HR/P03016/2021/02/V06 § 23 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Dies gilt auch für die Bestim- mungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 31 C1 – Öffentlich [Seite 39] C Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Komfort-Schutz (BB-Komfort- Schutz) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Komfort-Schutz sowie Dokumentation dieser im Versi- cherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019-Standard). Inhaltsübersicht Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut 32 Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff 32 Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl 32 Zu B § 4 Nr. 1 b) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen 33 Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen 33 Zu B § 9 Nr. 1 und 6 a) Außenversicherung 33 Zu B § 10 Versicherte Kosten 34 Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 34 Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 35 Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 35 In Ergänzung und/oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der (B) Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard- Schutz (VHB 2019 – Standard) wird folgendes vereinbart Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder –fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Ener- giezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff Hinschaffen von versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme (Räuberische Erpressung) Abweichend von B § 3 Nr. 4 c) VHB 2019 - Standard sind Schäden durch Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme auf Verlangen des Täters hingeschafft werden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt. Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl 7. Diebstahl a) Diebstahl von Wäsche, Gartenmöbeln, Gartengeräten, Spielzeug und sonstigem Garteninventar auf dem Grundstück Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer Entschädigung für nachstehende Sachen, welche sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 – Standard) liegt: aa) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften dort befindet, bb) Gartenmöbel und Gartengeräte, Mähroboter, Skulpturen, Spielzeug und sonstiges Garteninventar (z. B. Grill). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. b) Diebstahl aus dem Kranken-, Sanatorien- oder aus Arztzimmern Mitversichert gilt der einfache Diebstahl anlässlich eines stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes, sowie aus Praxisräu- men bei einem Arztbesuch. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge insgesamt auf 300,- Euro beschränkt ist. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. c) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen Mitversichert gilt der Diebstahl von versicherten Sachen, ausgenommen die in den Allgemeinen Bedingungen genannten Wertsachen, DC/HR/P03016/2021/02/V06 aus aa) dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, bb) aus verschlossenen Dachboxen, 32 C1 – Öffentlich [Seite 40] cc) verschlossenen Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wasserfahrzeugs, der durch mindestens ein Zylinderschloss verschlossen sein muss. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. d) Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen aa) Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl. Als Kinderwagen gelten auch Kinderwagen-Fahrradanhänger, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mit dem Fahrrad verbunden waren. bb) Lose mit den nach aa) versicherten Sachen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. cc) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt. dd) Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeige- schafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei- ten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. e) Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen (siehe B § 8 Nr. 3 b) cc) VHB 2019 – Standard). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. Zu B § 4 Nr. 1 b) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen In Erweiterung von B § 4 Nr.1 b) VHB 2019 - Standard ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sowie an Sanitäreinrichtungen, soweit diese Gegenstände zum versicherten Hausrat gehören. Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt. Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen Zum Hausrat gehören auch a) Handelswaren und Musterkollektionen. Die Entschädigung hierfür ist auf 5.000,- Euro begrenzt Zu B § 9 Nr. 1 und 6 a) Außenversicherung 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung a) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorüber- gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 8 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). b) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäf- tigung dienen, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). c) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die sich wegen der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung befinden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorüberge- hend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt und für Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Stan- dard insgesamt auf 1.000,- Euro begrenzt. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). 6. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 25 Prozent der im Versicherungsschein vereinbarten Höchs- tentschädigung begrenzt. DC/HR/P03016/2021/02/V06 33 C1 – Öffentlich [Seite 41] Zu B § 10 Versicherte Kosten 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän- den nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt. 3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sa- chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken; b) Bewegungs- und Schutzkosten; d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sons- tigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen; c) Feuerlöschkosten; d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b), die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. d) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt. 7. Bewachungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versi- cherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden. 11. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und so- weit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt. 17. Umzugskosten Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten eines Umzuges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sofern sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. 18. Wasserverlust, Gasverlust Der Versicherer ersetzt die infolge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens (B § 4 VHB 2019 - Standard) notwendigen und tatsäch- lich angefallenen entstandenen Kosten durch Wasser- und / oder Gasverlust. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 4. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung a) Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tat- sächlichen Gegebenheiten (siehe B § 11 Nr. 3 a VHB 2019 - Standard) abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde. b) Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche. c) Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe B § 10) gilt a) und b) entsprechend. d) Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 2.500,- Euro beträgt e) Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt. DC/HR/P03016/2021/02/V06 34 C1 – Öffentlich [Seite 42] Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 2. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20.000,- Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschran- kes (Nr. 1b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf aa) 1.500,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, bb) 10.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, cc) 30.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, dd) 20.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) VHB 2019 - Standard). Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahr- lässigkeit berufen. DC/HR/P03016/2021/02/V06 35 C1 – Öffentlich [Seite 43] D Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Top-Schutz sowie Dokumentation dieses im Versiche- rungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019-Standard) 3. H - Besondere Bedingungen für Cyberrisiken (BB-Cyber). Inhaltsübersicht Sonstige Gefahreneinschlüsse - Transportmittelunfall 36 Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut 36 Zu B § 3 Nr. 2 Einbruchdiebstahl - Verschlossene Behältnisse außerhalb oder außen an Gebäuden 37 Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff 37 Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl 37 Zu B § 4 Nr. 1 a) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen 39 Zu B § 5 Nr. 2 Sturm, Hagel - Witterungsniederschläge 39 Zu B § 5 Nr. 4 c) Sturm, Hagel - Schäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung 39 Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen 39 Zu B § 8 Nr. 3 a) Versicherungsort - Sachen in vermieteten Einliegerwohnungen 39 Zu B § 9 Nr. 1, 2 und 6 a) Außenversicherung 39 Zu B § 10 Versicherte Kosten 40 Zu B § 12 Nr. 1 Wohnungswechsel - Umzug in eine neue Wohnung 42 Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 42 Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 43 Zu B § 17 Nr. 3 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 43 Zu B § 18 Nr. 1 b) cc) Gefahrerhöhung unbewohnte Wohnung 43 Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 43 Zu A § 21 Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen 43 Zu § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens 43 Eigener Haushalt von Kindern 43 Leistungsgarantie 44 In Ergänzung und/oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der (B) Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard- Schutz (VHB 2019 – Standard) wird folgendes vereinbart Sonstige Gefahreneinschlüsse - Transportmittelunfall Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfall. Ein Schaden durch Transportmittelunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall oder durch höhere Gewalt versicherte Sachen zerstört oder beschä- digt werden oder abhandenkommen. Die versicherten Sachen müssen sich unmittelbar im oder am Transportmittel befunden haben. Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf das Transportmittel einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen ist. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder –fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Ener- giezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte. DC/HR/P03016/2021/02/V06 36 C1 – Öffentlich [Seite 44] Zu B § 3 Nr. 2 Einbruchdiebstahl - Verschlossene Behältnisse außerhalb von oder außen an Gebäuden Mitversichert gilt der Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Behältnissen, die außerhalb bzw. außen an Gebäuden angebracht und gegen Dieb- stahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B Kundenschließfächer, Metallspinde oder-schränke). Versicherungsschutz besteht, wenn das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard) sowie für elektronische Geräte auf insgesamt 250,- Euro je Versicherungsfall be- schränkt ist. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff 1. Hinschaffen von versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme (Räuberische Erpressung) Abweichend von B § 3 Nr. 4 c) VHB 2019 - Standard sind Schäden durch Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der Heraus- gabe oder Wegnahme auf Verlangen des Täters hingeschafft werden. 2. Plötzliches Entreißen oder vorheriges unbemerktes Aufschneiden von Taschen Abweichend von B § 3 Nr. 4 a) aa) VHB 2019 - Standard liegt Raub auch vor, wenn der Täter versicherte Sachen durch plötzliches Entrei- ßen oder durch vorheriges unbemerktes Aufschneiden von Taschen an sich nimmt. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl 7. Diebstahl a) Diebstahl von Wäsche, Gartenmöbeln, Gartengeräten, Spielzeug und sonstigem Garteninventar auf dem Grundstück Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer Entschädigung für nachstehende Sachen, welche sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 – Standard) liegt: aa) Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften dort befindet, bb) Gartenmöbel und Gartengeräte, Mähroboter, Skulpturen, Spielzeug und sonstiges Garteninventar (z. B. Grill). Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. b) Diebstahl aus dem Kranken-, Sanatorien- oder aus Arztzimmern Mitversichert gilt der einfache Diebstahl anlässlich eines stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes, sowie aus Praxisräu- men bei einem Arztbesuch. Die Entschädigung hierfür ist für Wertsachen und Bargeld je Versicherungsfall begrenzt auf aa) 300,- Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard), bb) 3.000,- Euro für Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten insgesamt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. c) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen Mitversichert gilt der Diebstahl von versicherten Sachen, ausgenommen die in den Allgemeinen Bedingungen genannten Wertsachen, aus aa) dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, bb) aus verschlossenen Dachboxen, cc) verschlossenen Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wasserfahrzeugs, der durch mindestens ein Zylinderschloss verschlossen sein muss. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. d) Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen aa) Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl. Als Kinderwagen gelten auch Kinderwagen-Fahrradanhänger, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mit dem Fahrrad verbunden waren. bb) Lose mit den nach aa) versicherten Sachen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind. cc) Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeige- schafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei- ten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. e) Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen (siehe B § DC/HR/P03016/2021/02/V06 8 Nr. 3 b) cc) VHB 2019 – Standard). Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. 37 C1 – Öffentlich [Seite 45] f) Diebstahl von Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen auf dem Versicherungsort. (siehe B § 8 Nr. 3 VHB 2019- Standard). Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. g) Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, auch wenn sich die Sachen dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Die Entschädigung hierfür ist für Wertsachen und Bargeld je Versicherungsfall begrenzt auf aa) 300,- Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard) bb) 3.000,- Euro für Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten insgesamt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. h) Versicherungsschutz bei einem Trickdiebstahl am Versicherungsort 1. Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Trickdiebstahl. 2. Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter a) unter Vortäuschung einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder b) unter Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder c) unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung Zugang zum Versicherungsort (siehe B § 8 Nr. 3 VHB 2019- Standard) findet und dabei mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung kommt, so dass der Täter mit Hilfe von besonderem Geschick, durch einen sonstigen Trick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Gewahrsam über die versicherten Sachen erlangt. 3. Die Bestimmungen der Außenversicherung (B § 9 VHB 2019 - Standard) gelten hierfür nicht, so dass sich der Versicherungsschutz nur auf die versicherte Wohnung gemäß B § 9 Nr. 3 VHB 2019 - Standard bezieht. 4. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 VHB 2019 - Standard gelten weiterhin. 5. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. i) Versicherungsschutz bei einem Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsortes 1. Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Brieftaschen und Geldbörsen, die unmit- telbar am Körper getragen werden einschließlich des Inhalts dieser Taschen. 2. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkar- ten geladene Beträge (siehe B § 14 Nr. 1 a) aa) VHB 2019 - Standard) sowie für Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten auf insgesamt 250,- Euro beschränkt ist. Die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 VHB 2019 - Standard gelten weiterhin. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Außerdem ist dem Versicherer ein Nachweis dafür zu erbringen, dass Tasche und Inhalt nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. j) Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Kleinvieh sowie Futter- und Streuvorräten, die sich auf dem Grundstück gemäß B § 8 Nr. 3 b VHB 2019 - Standard befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. k) Diebstahl aus dem Hotelzimmer Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus dem gemieteten Hotelzimmer. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Kein Versicherungsschutz besteht für durch Diebstahl entwendete Wertsachen (siehe B § 14 Nr. 1 a) VHV 2019 - Standard). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. DC/HR/P03016/2021/02/V06 38 C1 – Öffentlich [Seite 46] l) Diebstahl durch Hausangestellte Mitversichert gilt der einfache Diebstahl durch mit Arbeitsvertrag beim Versicherungsnehmer beschäftigte Hausangestellte (z. B. Pflege- personal), sofern die Sachen vom Täter nicht wiederbeschafft werden können. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versi- cherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so grei- fen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. Zu B § 4 Nr. 1 b) Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen In Erweiterung von B § 4 Nr.1 b) VHB 2019 - Standard ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sowie an Sanitäreinrichtungen, soweit diese Gegenstände zum versicherten Hausrat gehören. Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung. Zu B § 5 Nr. 2 Sturm, Hagel - Witterungsniederschläge Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen a) durch unmittelbar in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, eindringende Witterungsniederschläge (Regenwasser, Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel) oder b) als Folge eines Schadens nach a) an versicherten Sachen. c) Nicht versichert sind Schäden, aa) die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen, bb) die nach Witterungsniederschlägen durch Grundwasseranstieg, Ausuferung von stehenden und fließenden Gewässern, Hochwas- ser oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau entstehen, cc) die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäudeteilen zurückzuführen sind, auch wenn die Feuchtigkeit auf Witterungsnieder- schläge zurückgeht. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Zu B § 5 Nr. 4 c) Sturm, Hagel - Schäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung In Erweiterung von B § 5 Nr. 4 c) VHB 2019 - Standard sind versicherte Sachen auch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versi- cherte Wohnung befindet, gegen Sturm- und Hagelschäden nach B § 5 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard mitversichert. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen Zum Hausrat gehören auch a) Handelswaren und Musterkollektionen. Die Entschädigung hierfür ist auf 15.000,- Euro begrenzt. Zu B § 8 Nr. 3 a) Versicherungsort - Sachen in vermieteter Einliegerwohnung In Erweiterung zu B § 8 Nr. 3 a) VHB 2019 - Standard gehört die Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum Versicherungsort. Für versicherte Sachen (B § 8 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) in der Einliegerwohnung besteht Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsneh- mer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person hierfür die Gefahr trägt. Für fremdes Eigentum (gemäß B § 8 Nr. 2 c) dd) VHB 2019 - Standard) in der Einliegerwohnung besteht kein Versicherungsschutz. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Hausratversiche- rungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann. B § 8 Nr. 4 e) VHB 2019 - Standard bleibt hiervon unberührt. Zu B § 9 Nr. 1, 2 und 6 a) Außenversicherung 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung a) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorüber- gehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). b) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäfti- gung dienen, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). c) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die sich wegen der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung befinden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorüberge- hend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro und für Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard ins- DC/HR/P03016/2021/02/V06 gesamt auf 2.500,- Euro begrenzt. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). 39 C1 – Öffentlich [Seite 47] d) Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind und in extra nur für sie angemieteten, abschließbaren Lagerräumen eingelagert werden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard, sowie Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie elektronische Geräte jeweils einschließlich deren Zubehör. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). 2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eige- ner Hausstand begründet wird. Bewohnt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person während der Ausbildung, der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes alleine ein Zimmer oder Apartment, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn er dort einen eigenen Haushalt gegründet hat. Der Versicherungsschutz endet mit dem Abschluss der Ausbildung, dem Abschluss des freiwilligen Wehrdienstes, des internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bun- desfreiwilligendienstes. 6. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung erfolgt bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höchstentschädigung. b) Für Wertsachen (B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) und für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) und B § 14 Nr. 2 b) dd) VHB 2019 - Standard) gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 Nr. 2 VHB 2019 - Standard. Zu B § 10 Versicherte Kosten 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän- den nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sa- chen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken; b) Bewegungs- und Schutzkosten; d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sons- tigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen; c) Feuerlöschkosten; d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b), die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. 4. Hotelkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Un- terbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) und die Kosten für Unterbringung von Haustieren ohne Nebenkosten (z. B. Futter), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 5. Transport- und Lagerkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. 6. Schlossänderungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden- gekommen sind. 7. Bewachungskosten DC/HR/P03016/2021/02/V06 Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versi- cherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden 40 C1 – Öffentlich [Seite 48] Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden. 8. Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschä- den, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. 9. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch sonstige Versicherungsfälle Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebe- schädigungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, die nicht durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub (siehe Nr. 8) entstanden sind. 10. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnah- men die zum Schutz versicherter Sachen dienen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen). 11. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und so- weit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. 13. Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wie- derherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt. b) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen. c) Ist der gemeine Wert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des gemeinen Wertes zum Neuwert ersetzt. 14. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- /Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsneh- mers am Schadenort notwendig macht. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzen Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dring- lichkeit der Reise an den Schadensort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. 16. Telefonmissbrauch Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Telefonmissbrauch des Festnetz- und des Mobil- funktelefons nach einem Einbruchdiebstahl. 17. Umzugskosten Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten eines Umzuges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sofern sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen. 18. Wasserverlust, Gasverlust Der Versicherer ersetzt die infolge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens (B § 4 VHB 2019 - Standard) notwendigen und tatsäch- lich angefallenen entstandenen Kosten durch Wasser- und / oder Gasverlust. 19. Wiederherstellungskosten für Private Unterlagen (z. B: Ausweispapiere, Notarverträge und sonstige private Urkunden) und Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten aa) für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Privaten Unterlagen bb) für das Aufgebotsverfahren und der Wiederherstellung von Wertpapieren einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zins- verlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist. b) Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung innerhalb von 2 Jahren, seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird. 20. Gärtnerische Anlagen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. 21. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch mut- und böswillige Beschädigung Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich anfallenden Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung oder innerhalb der Wohnung durch mut- und böswillige Beschädigung durch (B § 6 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) Dritte entstanden sind. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. 22. Mietfortzahlungskosten Versichert sind notwendigen und tatsächlich angefallenen Mietkosten, die trotz der Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes, die durch DC/HR/P03016/2021/02/V06 einen Versicherungsfall verursacht ist, weiterbezahlt werden müssen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. 41 C1 – Öffentlich [Seite 49] 23. Schlossänderungskosten nach Einfachem Diebstahl Der Versicherer ersetzt die infolge eines einfachen Diebstahls notwendigen Kosten und tatsächlich angefallenen für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen einfachen Diebstahl abhand- engekommen sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt. 24. Reparaturkosten bei berechtigtem Verdacht eines Versicherungsfalles oder Notfalls Der Versicherer ersetzt infolge - eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles (z. B. auf Grund eines Fehlalarms durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelders) oder - eines sonstigen Notfalls mit Gefahr im Verzug die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für - die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen, die zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, sowie sonstiger Ordnungskräfte oder interessensberechtigter Personen in das versicherte Gebäude oder den Versicherungsort, sowie - die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. 25. Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Antennen und Satellitenschüsseln, durch eine mitversicherte Gefahr ge- mäß B § 1 VHB 2019 - Standard so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist. Diese Kosten werden nur erstattet, soweit die Neueinstellung nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde und der Versicherungsnehmer für die Antenne bzw. Satelliten- schüsseln die Gefahr trägt. 26. Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, sofern sich diese im oder an der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung gemäß B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard befinden und der Versi- cherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Jahreshöchstentschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 500,- Euro begrenzt. Für Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist. 27. Kosten für die Reinigung und Desinfektion nach Einbruchdiebstahl Der Versicherer ersetzt nach einem Einbruchdiebstahl gemäß B § 3 VHB 2019 - Standard die Kosten für die durch einen spezialisierten Reinigungsdienst durchgeführte fachgerechte besondere Reinigung und Desinfizierung der versicherten Räumlichkeiten und versicherten Sachen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- EUR begrenzt. 28. Kosten für Mietgeräte Der Versicherer ersetzt die Kosten für vergleichbare Mietgeräte, wenn infolge eines Versicherungsfalles dringend benötigte technische Geräte, die in einem Privathaushalt üblicherweise vorhanden sind, beschädigt, zerstört oder abhandengekommen sind und eine umge- hende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 250,- EUR begrenzt. 29. Kosten für die psychologische Erstbetreuung Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine psychologische Erstbetreuung nach einem Einbruchdiebstahl-, Raub- oder Brandschaden inner- halb von 6 Monaten nach dem Schadendatum, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500,- EUR begrenzt. 30. Kosten für Dolmetscherdienste im Ausland Der Versicherer ersetzt die Kosten für Dolmetscherdienste, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles während eines Aufenthaltes im Ausland in Anspruch nimmt. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- EUR begrenzt. Zu B § 12 Nr. 1 Wohnungswechsel - Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswech- sels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 4. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung a) Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tat- sächlichen Gegebenheiten (siehe B § 11 Nr. 3 a VHB 2019 - Standard) abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde. b) Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche. c) Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe B § 10) gilt a) und b) entsprechend. d) Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 5.000,- Euro beträgt. e) Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt. DC/HR/P03016/2021/02/V06 42 C1 – Öffentlich [Seite 50] Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 2. Entschädigungsgrenzen a) Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 50.000,- Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. b) Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschran- kes (Nr. 1b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf aa) 3.000,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, bb) 20.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, cc) 50.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, dd) 50.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3 d) VHB 2019 - Standard). Zu B § 17 Nr. 3 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften Bei Obliegenheiten gemäß § 17 Nr. 1 a) bb) und Nr. 2 wird sich der Versicherer bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Scha- dens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen. Bei Obliegenheiten gemäß § 17 Nr. 1 a) aa) und Nr. 1 b) wird sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Zu B § 18 Nr. 1 b) cc) Gefahrerhöhung unbewohnte Wohnung Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 12 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesi- chert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahr- lässigkeit berufen. Zu A § 21 Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschrei- tung dieses Betrages wir der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vorneh- men. Zu § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschrei- tung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vorneh- men. Eigener Haushalt von Kindern Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gewährt der Versicherer bei erstmaliger Haushaltsgründung Ihrer Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) für die Dauer von 12 Monaten Versicherungsschutz nach den VHB 2019- Komfort-Schutz. Danach erlischt der Versi- cherungsschutz. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt. DC/HR/P03016/2021/02/V06 43 C1 – Öffentlich [Seite 51] Leistungsgarantie 1. Definition a) Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausrei- chend, so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist. b) Voraussetzung hierfür ist, dass aa) der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat; bb) der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages nicht mehr als drei Monate be- trägt, 2. Grenzen der „Leistungsgarantie“ a) Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“. b) Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt. c) Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages wegen aa) Nichtzahlung des Beitrags, bb) Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer, cc) arglistiger Täuschung oder Betrug, dd) Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder ee) der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde. d) Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Entschädigungen des Vorvertrags und des aktuellen Versicherungsvertrags, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungs- nehmer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“). e) Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen. f) Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor. g) Assistance- und sonstige versicherungsfremde, sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die „Leistungsgarantie“. h) Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versiche- rung vereinbarte Höchstentschädigung. 3. Leistungsbegrenzung für die Hausrat-Versicherung - Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Nr. 1 Unter Deckungslimit ist im Rah- men der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche Auszahlungsbetrag zu verstehen. - Die „Leistungsgarantie“ gilt nicht für Leistungen, die aus einer unmittelbar vorhergegangenen „Allgefahrendeckung“ oder der Mitversi- cherung unbenannter Gefahren zu erbringen gewesen wären. - Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die „Leistungsgarantie“ nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden. - Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang des bei Ihrer Versicherung be- stehenden Vertrags - die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden Schutz für - Weitere Elementarschäden (insb. Schäden durch Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben); - Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken. 4. Nachweispflicht Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweis- pflicht für die Anwendung der „Leistungsgarantie“ dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom Versicherungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen. Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags bei der aktuellen Versicherung vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen. Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die „Leis- tungsgarantie“ unberührt. 5. Kündigung Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese Klausel jederzeit in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche- rungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen DC/HR/P03016/2021/02/V06 44 C1 – Öffentlich [Seite 52] E Besondere Bedingungen zur Glasversicherung (BB-Glas) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Bausteins „Glasversicherung“ sowie Dokumentation die- ses im Versicherungsschein. Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den vorgenannten B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard) versichert werden. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag: 1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. B - Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2019 - Standard) soweit nicht nachstehend andere Vereinbarungen getroffen sind. Inhaltsverzeichnis §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 45 §2 Versicherte und nicht versicherte Sachen 45 §3 Versicherte Kosten (erstes Risiko) 46 §4 Versicherungsort 46 §5 Anpassung der Versicherung 46 §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 2), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Absplitterungen, Schrammen, Muschelausbrüche), bb) Undichtwerden (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum) der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden an dieser Scheibe vorliegt 3. Ausschluss Krieg und Kernenergie a) Ausschluss Krieg: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent- deckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder be- schädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheits- vorkehrungen getroffen worden sind. Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. b) Ausschluss Kernenergie: Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent- stehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. 4. Selbstbeteiligung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen. §2 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1. Versicherte Sachen a) alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben, (z. B. Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, privat genutzten Gewächs- und Gartenhäusern, Schwimmhallen oder Schwimmbecken) b) Aquarien und Terrarien aus Glas, c) Abdeckungen/Scheiben von Sonnenkollektoren, einschließlich deren Rahmen, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude fest verbunden sind, d) Betongläser, e) Blei-, Messing-, Elektrolyt-, Eloxalverglasungen, transparentes Glasmosaik Mitversichert sind Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide DC/HR/P03016/2021/02/V06 Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung, f) Dachverglasungen, 45 C1 – Öffentlich [Seite 53] g) Glasbausteine, h) Glaskeramikkochflächen, i) Künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung, j) Lichtkuppeln, k) Profilbaugläser, Dachverglasungen, l) sonstige Scheiben, Spiegel und Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, m) Synthetisches Glas aus Acryl. 2. Nicht versicherte Sachen a) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z. B. Glasmöbel, Photovoltaikmodule), b) Hohlgläser (z. B. auch Plasma- und LCD-Geräte), c) Beleuchtungskörper, d) optische Gläser (z. B. auch Brillen und Ferngläser), e) Geschirr, f) Handspiegel, g) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsge- räte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays), h) Sachen, die bereits bei Antragsstellung beschädigt sind. §3 Versicherte Kosten (erstes Risiko) 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- den nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän- den nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 3. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen), b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 4. Zusätzliche Kosten a) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). b) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen (siehe § 2). c) das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.). d) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen. e) das Wideranbringen von Anstrichen, Malereien, Schriften, Sprossen und Stabilisatoren, etc. §4 Versicherungsort 1. Versicherungsort sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden, oder die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. 2. Zum Versicherungsort gehören auch Schwimmhallen sowie private Gewächs- Garten- und Gerätehäuser auf demselben Grundstück, sowie mitversicherte Garagen. 3. Soweit Versicherungsschutz für bewegliche Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur innerhalb des Versicherungsortes. §5 Anpassung der Versicherung 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an; entsprechend verändert sich der Beitrag. 2. Anpassung des Beitrags Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verän- dert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude insgesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsge- bäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. DC/HR/P03016/2021/02/V06 46 C1 – Öffentlich [Seite 54] F Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung (BB-Fahrraddiebstahl) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Fahrraddiebstahl“ sowie Dokumentation die- ses im Versicherungsschein. Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 -Standard) versichert werden. Inhaltsverzeichnis §1 Versicherte Sachen 47 §2 Versicherte Gefahren und Schäden 47 §3 Entschädigungsgrenze 47 §4 Anzeigepflicht 47 §5 Kündigung 47 §1 Versicherte Sachen Versichert sind - Fahrräder/Lastenfahrräder, - elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Motor- Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist und soweit keine Versicherungspflicht besteht, - fest verbundene Fahrradanhänger. Lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den versi- cherten Gegenständen entwendet worden sind. §2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch - Diebstähle abhandenkommen, wenn nachweislich das versicherte Fahrrad/Pedelec in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähnlicher Weise gesichert war. §3 Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. §4 Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. §5 Kündigung Dieser Versicherungsschutz kann vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) gekündigt wer- den. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. DC/HR/P03016/2021/02/V06 47 C1 – Öffentlich [Seite 55] G Besondere Bedingungen für die Fahrraddiebstahlversicherung mit Unfallschäden (BB- Fahrrad-Kasko) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Bausteins „Fahrraddiebstahl mit Unfallschäden“ sowie Dokumentation dieses im Versicherungsschein. Dieses Risiko kann nur als Zusatzrisiko zu den B Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard) versichert werden. Inhaltsverzeichnis §1 Versicherte Sachen 48 §2 Versicherte Gefahren und Schäden 48 §3 Entschädigungsgrenze 48 §4 Anzeigepflicht 48 §5 Kündigung 48 §1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Versichert sind - Fahrräder/Lastenfahrräder, - elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Motor- Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist und soweit keine Versicherungspflicht besteht, - fest verbundene Fahrradanhänger. Lose mit dem Fahrrad verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den versi- cherten Gegenständen entwendet worden sind. §2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Diebstahl abhandenkommen, wenn nachweislich das versicherte Fahrrad/Pedelec in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähn- licher Weise gesichert war. b) Unfall bzw. mut- oder böswillige Handlungen zerstört oder beschädigt werden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Abweichend von B § 13 Nr. 1 b) VHB 2019 - Standard werden bei beschädigten Sachen nur die notwendigen, nachgewiesenen und tat- sächlich angefallenen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt. Eine eventuell vorliegende Wertminderung wird nicht ersetzt. Die Entschädigung ist auf den Versicherungswert begrenzt. (siehe B § 11 Nr. 1 a) VHB 2019 - Standard). Es gilt eine Selbstbeteiligung von 25,- Euro je Versicherungsfall als vereinbart. c) Keine Entschädigung wird geleistet - wenn durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung) wird, - für Schäden für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichen- falls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. §3 Entschädigungsgrenze Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. §4 Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. §5 Kündigung Dieser Versicherungsschutz kann vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) gekündigt wer- den. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann DC/HR/P03016/2021/02/V06 jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 48 C1 – Öffentlich [Seite 56] H Besondere Bedingungen für Cyberrisiken (BB-Cyber) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Top-Schutzes und der Cyberrisiken sowie die Doku- mentation dieser im Versicherungsschein. Es gelten dann folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard) 3. D - Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz). Inhaltsverzeichnis §1 Vermögensschäden durch Phishing/Pharming und Skimming 49 §2 Scheckkartenmissbrauch 50 §3 Vermögensschäden durch Onlinehandel-Betrug 50 §4 Wiederherstellungskosten für Daten und Programme 51 §1 Vermögensschäden durch Phishing/Pharming und Skimming 1. Leistungen a) Phishing/Pharming Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Personen durchgeführten privaten Online-Bankings, wenn durch Phishing oder Pharming unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank (auch virtuelle Konten mit Zahlungsfunktionen, wie z. B. PayPal) diese ausführt. aa) Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten vom Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ver- schaffen, wobei die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhält- nis ausnutzen. Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor. bb) Pharming im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Täter sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitä- ten) durch Umleitung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten vom Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen verschaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Ver- kehr unerlaubte Handlungen vornehmen. Versicherungsschutz bei Phishing oder Pharming-Angriffen besteht im Zusammenhang mit solchen Online-Banking-Aktionen, wel- che der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen in der versicherten Wohnung oder über in ihrem Eigentum stehende Computer (Laptops/portable PCs/Notebooks/Mobiltelefone usw.) durchführt. b) Skimming Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden innerhalb des vom Versicherungsnehmer oder der mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Personen genutzten privaten Zahlungsverkehrs mittels Kredit-/Bankkarten oder virtuellen Konten mit Zahlungsfunk- tion (z. B. PayPal), wenn durch Skimming unberechtigte Dritte (Täter) Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontofüh- rende Bank diese ausführt. Skimming im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten oder sonsti- gen, für elektronische Zahlungsvorgänge geeignete Lesegeräten, vertraulich Zugangs- und Identifikationsdaten von Bank- oder Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzuneh- men. c) Vermögensschaden im Sinne von a) und b) ist die unmittelbar aus dem Phishing-, Pharming oder Skimming-Angriff resultierende Ver- mögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags (siehe jedoch Nr. 5). d) Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben. e) Versicherungsschutz besteht für Konto- und Kartenverbindungen zu Geldinstituten, die ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union unterhalten. 2. Ausschlüsse Nicht versichert sind a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten; b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.); c) Schäden, die die kontoführende Bank oder der eingebundene Dienstleister/Anbieter des Kontos (z. B. Online-Bezahlungssysteme) ersetzt bzw. haftet; d) Schäden, soweit diese durch vorsätzliche Handlungen durch den Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen herbeigeführt wurden. DC/HR/P03016/2021/02/V06 49 C1 – Öffentlich [Seite 57] 3. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Die Entschädigungsleistung des Versicherers setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person die aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandards verwendet. b) Der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person muss seinen Computer (Laptops, portable PCs, Notebooks, Mobiltelefone usw.), den er zum Online-Banking nutzt, mit einer Zugriffsberechtigung und mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie einer Virenschutzsoftware, die auf dem neuesten Stand gehalten wird, aus- statten; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. c) Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer wie unter den in B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 4. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person a) den Schaden unverzüglich bei der kontoführenden Bank anzeigen b) in Abstimmung mit der kontoführenden Bank unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (Widerspruch der Ab- buchung/-en) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung) c) insbesondere bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen. d) die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu ertei- len. e) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer wie unter den in B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 5. Entschädigungsgrenze Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt. §2 Scheckkartenmissbrauch 1. Leistungen Mitversichert sind Schäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten entstehen, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls abhandenge- kommen sind. 2. Obliegenheiten a) Der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person muss den Missbrauch unverzüg- lich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. b) Der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person hat den Verlust von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten unverzüglich seiner Bank zu melden und die Karten sperren zu lassen. c) Nach Bekanntwerden eines Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person seine Bank zur Begleichung des Schadens auffordern. Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank zukommen lassen. d) Verletzt der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. 3. Entschädigungsgrenze Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. §3 Vermögensschäden durch Onlinehandel-Betrug Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Waren zum priva- ten Gebrauch ausschließlich online über das Internet kauft oder verkauft und die Vertragspartner (Käufer oder Verkäufer) ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz innerhalb der europäischen Union haben. 1. Leistungen Versichert sind Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass a) der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet erworben und bezahlt hat, und aa) die Ware nicht (ab Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin) oder nur teilweise geliefert wird bb) die Ware einen Sachmangel nach § 434 BGB aufweist oder erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht. cc) die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises, bei Geltendmachung des rechtlichen Rücktrittrechtes, durch den Verkäufer ohne Rechtsgrund verweigert wird. b) der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet veräußert und nach Zahlung an den Käufer übergeben ober übermittelt hat, und aa) der Käufer den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person über seine Identität täuschte, indem er Zugangsdaten eines Dritten für den Kauf und die Zahlung missbräuchlich genutzt hat. Der Versicherungsfall ist eingetre- ten, wenn der Kaufpreis an den Dritten, dessen Identität/Zugangsdaten missbraucht wurden, zurückerstattet wurde. bb) der Käufer im berechtigten Rückabwicklungsfall die Ware nach Rückerstattung des Kaufpreises nicht innerhalb der dafür vorgese- henen Frist zurücksendet. DC/HR/P03016/2021/02/V06 50 C1 – Öffentlich [Seite 58] 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Im Fall des Kaufs von Sachen zur privaten Nutzung muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le- bende geschädigte Person alle gesetzlich und vertraglich zustehenden Pflichten (z. B. Fristsetzungen) und Rechte (z. B. zu Gewährleis- tung, Widerruf, Rücktritt und Mängelhaftung) ausgeübt haben, ohne dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen fristgerecht nachgekom- men ist. b) Nach Bekanntwerden eines Schadens hat der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person den Vermögensschäden unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Stan- dard beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. 3. Ausschlüsse a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht den Kauf von Waren mit einem Wert von unter 50 EUR. b) Nicht versichert sind Schäden aus dem Kauf oder Verkauf von aa) Dienstleistungen bb) Urheberechten cc) Immobilien und Grundstücken dd) Lebensmitteln und anderen verderblichen Waren ee) Pflanzen und Tieren 4. Entschädigungsgrenze Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. §4 Wiederherstellungskosten für Daten und Programme 1. Leistungen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die technische Wieder- herstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme (Standard- und Individualprogramme). Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 2.- Ausschlüsse Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien); b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält; c) einen neuerlichen Lizenzerwerb. 3. Voraussetzung Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung innerhalb von 2 Jahren, seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird. DC/HR/P03016/2021/02/V06 51 C1 – Öffentlich [Seite 59] I Besondere Bedingungen für die Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates inklusive Marktgarantie (BB-HR-Unbenannte-Markt) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung des Top-Schutzes und der Besonderen Bedingungen für die Unbenannte-Gefahren-Deckung des Hausrates inklusive Marktgarantie (BB-HR-Unbenannte-Markt) sowie Dokumentation dieser im Versicherungs- schein Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. B - Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz (VHB 2019 - Standard) 3. D - Besondere Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz). In Ergänzung und/oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der B Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen für den Standard- Schutz (VHB 2019 - Standard) und D Besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz, wird folgendes vereinbart: Inhaltsverzeichnis §1 Unbenannte-Gefahren 52 §2 Marktgarantie 53 §3 Beitragsanpassungsmöglichkeit 54 §4 Kündigung 54 §5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages 54 §1 Unbenannte-Gefahren 1. Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für nach B § 2 VHB 2019 - Standard versicherte Sachen, wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen. Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen wenn es sich um die Folge eines versicherten Ereignisses handelt und der Folge- schaden selbst nicht unter die Ausschlüsse der Nr. 2 fällt. 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch die versicherbaren Gefahren aller zum Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen einschließlich der dort genannten Ausschlüsse (B-H). b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent- deckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder be- schädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheits- vorkehrungen getroffen worden sind. Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht versichert. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope ent- stehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. d) durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. e) durch Sturmflut. f) durch Grundwasser. g) durch Abnutzung, Verschleiß, natürliche Beschaffenheit oder Selbstverderb. h) durch allmähliche Einwirkung, wie z. B. von Frost, Hitze, Temperatur- und Luftschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Fäulnis, Rost, Schimmel, Schwamm, Staub, Licht, Strahlen, Gasen und Chemikalien. i) durch Vögel, Haustiere, Nagetiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art. j) durch Bearbeitung, Renovierung, Reparatur, Restauration, Umbau und Wartung. DC/HR/P03016/2021/02/V06 k) durch Bedienung, Gebrauch, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung. l) durch Herunterfallen oder Umfallen in Folge von unmittelbarer menschlicher Einwirkung. m) durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung. 52 C1 – Öffentlich [Seite 60] n) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentan- ten bekannt sein mussten. o) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war. p) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen. q) durch Verfall. r) durch Pflanzen. s) durch austretende Flüssigkeiten aus festen oder mobilen Gefäßen und Behältnissen in Folge von unmittelbarer menschlicher Einwir- kung 3. Versicherte und nicht versicherte Sachen a) Versicherte Sachen nach B 1 § 8 Nr. 1 und 2 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz VHB 2019-Standard. b) Ausgeschlossene, nicht versicherte Sachen: aa) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen, bb) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone, Tablets, Spielkonsolen, Laptops oder Endgeräte der Smart-Home-Technik), cc) Sportgeräte, Fahrräder (z. B. auch Pedelecs) und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes, dd) lebende Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, ee) Sachen die noch nicht betriebsfertig sind, ff) Akkumulatoren, gg) Software und Daten. 4. Versicherte Kosten Versicherte Kosten richten sich nach B § 10 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz und den Top-Schutz (VHB 2019-Standard). 5. Selbstbeteiligung Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä- den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. §2 Marktgarantie 1. Vertragsgrundlage Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2019 - Standard) (Hauptvertrag) und die vereinbar- ten besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz (BB-Top-Schutz), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Gegenstand Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Hausrat- versicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so er- weitern wir für die bei uns versicherten Gefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Glas), Sachen und Kosten dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genanntem Umfang, wenn a) der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweist; b) es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und der Versicherungsnehmer hiernach bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre; c) der Tarif des anderen Versicherers auf den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen basiert, die auch diesem Vertrag zugrunde gelegt werden. 3. Umfang a) Versicherte Gefahren, Sachen und Kosten Die Marktgarantie bezieht sich auf die über den Hauptvertrag aa) versicherten Gefahren gemäß B § 1 bis § 7 VHB 2019 - Standard und die in D (BB-Top-Schutz) getroffenen Erweiterungen mit Ausnahme der weiteren Elementargefahren gemäß B § 5 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2019 - Standard und bb) versicherten Sachen gemäß B § 8 Nr. 1 und 2 VHB 2019 - Standard und die hierzu in D (BB-Top-Schutz) getroffenen Erweiterun- gen. cc) versicherte Kosten gemäß B § 10 VHB 2019 - Standard und die hierzu in D (BB-Top-Schutz) getroffenen Erweiterungen. b) Entschädigungsgrenzen Sind Entschädigungsgrenzen unterhalb der Höchstentschädigung mit uns vereinbart, erhöhen wir unsere Leistung entsprechend der nachgewiesenen Entschädigungsgrenze des anderen Versicherers. c) Höchstentschädigung Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt. d) Selbstbehalte Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen Versicherers liegt, erfolgt unsere Ent- schädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Streichung des Selbstbehaltes. Dies gilt nicht, wenn DC/HR/P03016/2021/02/V06 aa) der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt mit uns vereinbart hat oder 53 C1 – Öffentlich [Seite 61] bb) dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des Selbstbehaltes ange- boten wurde. In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten Selbstbehaltes. 4. Ausschlüsse Die Marktgarantie erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf: a) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen aa) auf Deckungsumfänge der Unbenannten Gefahren oder der All-Risk-Versicherung; bb) für die bei dem anderen Versicherer ein Zusatzbeitrag erhoben wird; cc) die in Höhe oder Umfang bei uns versicherbar sind (gegen Zusatzbeitrag); dd) für weitere Elementargefahren. Weitere Elementargefahren sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vul- kanausbruch (B § 5 Nr. 1 b und Nr. 3 VHB 2019 - Standard); ee) die Schäden durch Sturmflut zum Gegenstand haben; ff) die Schäden durch Grundwasser zum Gegenstand haben. b) Assistanceleistungen; c) berufliche oder gewerbliche Risiken; d) Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss (vgl. B § 23 VHB 2019 - Standard) vorsätzlich verursacht; e) Versicherungsansprüche, welche der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung durch ihn oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, gehabt hätte, weil der andere Versicherer auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäß Versicherungsvertragsgesetz verzichtet. §3 Beitragsanpassungsmöglichkeit Es gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit gemäß A § 24 VHB 2019 - Standard. §4 Kündigung Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit die Unbenannte-Gefahren-Deckung inklusive Marktgarantie in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) kündigen, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk- sam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. §5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von unbenannten Gefahren inklusive Marktgarantie. DC/HR/P03016/2021/02/V06 54 C1 – Öffentlich

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