Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen Home Max (VHB 2024 Home Max)
[Seite 1]
Präambel zu den Bedingungen für die Hausratversicherung Home Max (VHB 2024 Home Max)
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch
die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen
wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im
neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versi-
chernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z.B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen.
Die “Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts-
neutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse
dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z.B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Be-
schreibung der versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung
im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegen-
stände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem
Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht.
Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit,
z.B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung.
Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko,
nicht ausreichend versichert zu sein. Wenn der Summenanpassung nicht widersprochen wird und die Voraussetzungen für den Unterversicher-
sicherungsverzicht erfüllt sind, leisten wir bis zu 500.000,– € sogar über die Versicherungssumme hinaus. So erhalten Sie eine noch höhere
Sicherheit.
Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats die vereinbarte Versicherungssumme
einschließlich des Vorsorgebetrags übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung dann gekürzt werden. Die Entschädigung kann auch
dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom Schaden betroffen sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungs-
summe und der tatsächliche Wert des Hausrats zueinanderstehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder, weil Sie nicht alle
versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder Sie deren Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine Versicherungs-
summe von mindestens 650,– € pro Quadratmeter Wohnfläche wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungsverzicht mit Ihnen.
Im Schadenfall sehen wir dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab. Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versicherungs-
summe mit uns vereinbaren.
Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der
Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor
einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von
Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versiche-
rungsschutz.
AVB-VHB2024-Max-052026
1
[Seite 2]
Bedingungen für die Hausratversicherung – Home Max (VHB 2024 Home
Max)
Teil A A 26 Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten?
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind A 27 Welche Garantien sind vereinbart?
versichert? A 28 Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfreiheits-
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Rabattsystems?
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Teil B
Schäden sind hier nicht versichert?
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A4 Was ist unter den Gefahren Einbruchdiebstahl, Diebstahl,
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verste-
hen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B 1.4 Folgebeitrag
A6 Was ist unter der Gefahr Sturm und Hagel zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind B 1.5 Lastschriftverfahren
hier nicht versichert? B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A8 Welche Sachen sind versichert? B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
A9 Was gehört zum Hausrat? B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
A 10 Was gehört nicht zum Hausrat? B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
ten
A 11 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist
das Versicherungsgrundstück? B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss
A 12 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgren-
zen im Versicherungsvertrag? B 3.2 Gefahrerhöhung
A 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
beinhaltet sie? B4 Weitere Regelungen
A 14 Welche Kosten sind versichert? B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs- B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Ver- B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
sicherungssumme?
B 4.4 Verjährung
A 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
des Beitrags?
B 4.6 Anzuwendendes Recht
A 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
B 4.7 Embargobestimmung
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Un-
terversicherung? Was ist der Unterversicherungsverzicht? B 4.8 Überversicherung
A 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? B 4.10 Aufwendungsersatz
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver- B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
zinst?
B 4.13 Repräsentanten
A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer B 4.14 Versicherungswechsel
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Teil C
A 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsneh-
mer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? C1 Home Elementar (optional)
A 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? C2 Home Glasbruch (optional)
A 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? C3 Home Soforthilfe (optional)
C4 Home Fahrrad-Diebstahl (optional)
2
[Seite 3]
Teil A Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä-
den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitz-
schlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schä-
den hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind
Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweis-
versichert?
bar ist.
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
A 3.4 Überspannung durch Blitz
durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschä-
digt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkom- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
men: spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes
oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an
A 1.1 Feuer;
versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-
A 1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein- steht.
bruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
A 3.5 Explosion, Verpuffung
A 1.3 Leitungswasser;
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäu-
A 1.4 Sturm, Hagel; ßerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
A 1.5 weitere versicherte Gefahren. oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung, usw.)
A 2.1 Ausschluss Krieg liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er- dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervor-
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Explosionsschäden durch gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). lich.
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen A 3.6 Implosion
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
A 2.3 Ausschluss Kernenergie neren Unterdrucks.
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be- Ladung
rücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
Schäden sind hier nicht versichert? seiner Ladung.
A 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 3.8 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger
Unter die Gefahr Feuer fallen:
A 3.8.1 Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Was-
A 3.1.1 Brand;
serfahrzeugen sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
A 3.1.2 Blitzschlag; ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG an versicherten Sachen.
Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
A 3.1.3 Überspannung durch Blitz;
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Was-
A 3.1.4 Explosion, Verpuffung;
serfahrzeuge sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
A 3.1.5 Implosion; ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG entstehen, deren Halter
oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner
A 3.1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs;
des Gebäudes ist.
A 3.1.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und
fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger;
Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen, sonstigen
A 3.1.8 Seng- und Schmorschäden; Grundstücksbestandteilen und Bootsanlegern.
A 3.1.9 Rauch- und Rußschäden; A 3.8.2 Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die
A 3.1.10 Terrorismus; durch Überschallknall, tieffliegende Flugzeuge oder Hub-
schrauber verursacht werden.
A 3.1.11 Kurzschluss und Stromschwankungen.
A 3.9 Seng- und Schmorschäden
A 3.2 Brand
Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Ereignis nach A 3.2 bis A 3.8 oder aus anderen Ursachen
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus entstanden sind.
eigener Kraft auszubreiten vermag.
A 3.10 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus ei-
nem Nutzfeuer entstanden ist. Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Er-
eignis nach A 3.2 bis A 3.9 entstanden sind.
A 3.3 Blitzschlag
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entste-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf hen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar
Sachen. beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch
und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei-
3
[Seite 4]
zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versiche- Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das
rungsgrundstück austritt. Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst
oder gebilligt wurde.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass
Rauch und Ruß allmählich einwirken (z.B. Fogging). Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand-
A 3.11 Terrorismus
engekommen sind.
Versichert sind Ereignisse nach A 3.2 bis A 3.10, die infolge
A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
von Terrorismus entstanden sind.
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlosse-
Terrorismus liegt vor, wenn Personen oder Personengruppen
nen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor
Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer
eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
oder ideologischer Ziele begehen, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke- A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz
A 3.12 Kurzschluss und Stromschwankungen gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt
mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Ge-
A 3.12.1 Versichert sind unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
walt gleichzusetzen.
gen oder Zerstörungen von versicherten Sachen durch
Stromschwankungen (Kurzschluss, Überstrom oder Über- A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
spannung). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist,
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
dass die Stromschwankung nachweislich von außen auf die
versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem rich-
tigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den
A 3.12.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa-
richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruch-
chen keine Entschädigung für Schäden
diebstahl oder Raub nach A 4.4 beschafft. Der Einbruchdieb-
a) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit stahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
dem Versicherungsnehmer bekannt sein musste; Versicherungsorts erfolgt sein.
b) durch betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnut- A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem
zung. richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der
Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der
A 3.12.3 Eine Entschädigungsleistung erfolgt subsidiär zum jeweiligen
Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
Netzbetreiber.
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten er-
A 3.13 Nicht versicherte Schäden möglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außer-
Nicht versichert sind: halb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 3.13.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung Als Einbruch gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte
mitwirkender Ursachen. Hausrat befindet, in einen nicht über diesen Vertrag versicherten Raum
eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse
A 3.13.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren- in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob
nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner der nicht versicherte Raum privat oder gewerblich genutzt wird.
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern
entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gas- A 4.2 Diebstahl
druck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schä- A 4.2.1 Diebstahl aus Kraft- und Luftfahrzeugen
den Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.2
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn
sind.
diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus oder Luftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zer-
nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche stört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit diesem
Schäden sind hier nicht versichert? Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen und
A 4.1 Einbruchdiebstahl Kraftfahrzeuganhänger.
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel
oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versiche-
einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
anderen Werkzeugen eindringt. lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Ausgeschlossen bleibt der Diebstahl aus Wohnwagen und
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst Wohnmobilen. Planen oder Ähnliches gelten nicht als Ver-
oder gebilligt wurde. schließung.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann Kommen versicherte Sachen dadurch abhanden, dass das
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand- gesamte, verschlossene Kraft- oder Luftfahrzeug, die ver-
engekommen sind. schlossene Dachbox oder der verschlossene Anhänger ent-
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäu- wendet wird, besteht ebenfalls Versicherungsschutz im Rah-
des men dieser Klausel.
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Die Entschädigungsleistung für Wertsachen nach A 19 ist auf
Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit 500,– € je Versicherungsfall begrenzt.
falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
öffnet. mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
4
[Seite 5]
A 4.2.2 Diebstahl von versicherten Sachen auf dem Versicherungs- Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein
grundstück Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwir-
kende in die Wohnung gelangt ist, entwendet.
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von nachfol-
gend aufgeführten versicherten Sachen, die sich auf dem Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach ei-
Versicherungsgrundstück (z.B. Garten, Treppenhaus oder ner Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar
sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume) befinden. und ist nicht versichert.
Für Gegenstände, die mit den genannten Sachen lediglich Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch die- rungsfall begrenzt.
nen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
mit diesen entwendet werden. Versichert sind:
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
a) Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog.
A 4.2.7 Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch
Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen)
nach A 9.3.3; Versicherungsschutz besteht für Vermögensverluste des
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Ge-
b) Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter,
meinschaft lebenden Person durch den Missbrauch von Kun-
Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-
den-, Scheck- oder Kreditkarten nach einem Versicherungs-
Spielgeräte, Sportgeräte (mit Ausnahme von Fahrrädern
fall gemäß A 4.
jeder Art), Gartenskulpturen, Kinderwagen, Waschma-
schinen, Wäschetrockner, Kleinvieh, Futter- und Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
Streuvorräte, Krankenfahrstühle, Gehhilfen, Stützappa- rungsfall begrenzt.
rate und Rollatoren; Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
c) vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
angebrachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versiche- A 4.2.8 Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen au-
rungsgrundstück. ßerhalb des Versicherungsortes
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge- Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Kinder-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen. wagen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen
A 4.2.3 Diebstahl aus Schiffskabinen und Zugabteilen und Gehhilfen, wenn sich diese Sachen zum Zeitpunkt des
Diebstahls in Gebrauch befanden. Für die mit diesen Sachen
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus
lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienen-
einem verschlossenen Zugabteil oder einer verschlossenen
den Sachen besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie
Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden.
zusammen mit diesen abhandengekommen sind.
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versiche-
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
A 4.2.9 Trickdiebstahl außerhalb des Versicherungsortes, Gepäck–
Die Entschädigungsleistung für Wertsachen nach A 19 und
und Taschendiebstahl
für elektronische Kleingeräte (wie z.B. Fotoapparat, Videoka-
mera, Mobiltelefon, Laptop, Tablet) ist auf 1.000,– € je Versi- Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Taschen,
cherungsfall begrenzt. Gepäckstücken (einschließlich deren Inhalt) und anderen
versicherten Sachen, wenn diese vom Versicherungsnehmer
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Per-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
son zum Zeitpunkt des Diebstahls persönlich mitgeführt und
A 4.2.4 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts der Diebstahl durch Täuschung, angewandte List, Schnellig-
keit, besondere Geschicklichkeit oder unter Ausnutzung ei-
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versi-
nes Überraschungsmomentes erfolgt.
cherten Sachen aus Patientenzimmern während eines Kran-
kenhaus-, Kur-, Reha-, Sanatorium- oder sonstigen vorüber- Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je Versiche-
gehenden Pflegeeinrichtungsaufenthalts. rungsfall begrenzt.
Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
Patient in einer dieser Einrichtungen befindet.
A 4.2.10 Diebstahl durch Hausangestellte
Die Entschädigungsleistung für Wertsachen nach A 19 ist auf
Versicherungsschutz besteht für den einfachen Diebstahl
250,– € sowie für elektronische Kleingeräte (wie z.B. Fotoap-
von versicherten Sachen durch Hausangestellte oder durch
parat, Videokamera, Mobiltelefon, Laptop, Tablet) auf
Pflegepersonal des Versicherungsnehmers innerhalb des
1.500,– € je Versicherungsfall begrenzt.
Versicherungsortes.
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je Versiche-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
rungsfall begrenzt.
A 4.2.5 Diebstahl am Arbeitsplatz
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versi- mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
cherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers
A 4.2.11 Diebstahl aus Wohnwagen, -mobilen und Wassersportfahr-
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während
zeugen
der Geschäftszeiten mitversichert.
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versi-
Die Entschädigungsleistung für Wertsachen nach A 19 ist auf
cherten Sachen durch Aufbrechen eines verschlossenen
250,– € je Versicherungsfall begrenzt.
Wohnwagens, -mobiles oder Wassersportfahrzeuges, wel-
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge- cher/s sich im Besitz des Versicherungsnehmers befindet.
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
A 4.2.6 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung
5
[Seite 6]
rungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung für Wertsa- A 5.1.1 Leitungswasserschäden;
chen nach A 19 ist auf 500,– € begrenzt.
A 5.1.2 Bruchschäden;
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
A 5.1.3 Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
rungsgrundstück.
A 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch
A 5.2 Leitungswasserschäden
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter
A 5.2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge-
wie in A 4.1.1, A 4.1.3 oder A 4.1.5 beschrieben in den Ver-
treten ist aus:
sicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätz-
lich zerstört oder beschädigt. A 5.2.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
damit verbundenen Schläuchen;
A 4.4 Raub
A 5.2.1.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sons-
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen;
A 4.4.1 Anwendung von Gewalt
A 5.2.1.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt
A 5.2.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicher-
ter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn ver- A 5.2.1.5 Wasserbetten und Aquarien;
sicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider- A 5.2.1.6 wasserführenden Dekorationselementen (z.B. Zimmerbrun-
standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb- nen und Wassersäulen);
stahl).
A 5.2.1.7 Rohren von sonstigen Anlagen der regenerativen Energie-
A 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben versorgung;
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie A 5.2.1.8 Schwimmbecken/Swimmingpools.
sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Ge- A 5.2.2 Als Leitungswasser gelten auch alle flüssigen und gasförmi-
walttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei gen Stoffe aus den unter A 5.2.1.1 – A 5.2.1.8 genannten An-
mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maß- lagen.
geblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. A 5.2.3 Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen,
A 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regen-
rohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weg- von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.5.2
genommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. gilt in diesem Fall nicht.
Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in ei-
ner Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versi- A 5.2.4 Versicherungsschutz besteht innerhalb privat genutzter
cherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss un- Wohnräume für Nässeschäden durch Eintritt von Leitungs-
mittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch ei- wasser in gefliesten und verfugten Bereichen innerhalb von
nen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie Duschen oder im Bereich von Badewannen.
z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. A 5.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat
seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versi-
A 4.4.4 Räuberische Erpressung chert:
Auf Verlangen des Täters werden versicherte Sachen an den A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Ort der Tathandlungen nach A 4.4.1 bis A 4.4.3 herange- A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gas-
schafft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tathandlung am versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
Versicherungsort oder außerhalb verübt wird.
A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
A 4.4.5 Beraubung von beauftragten Personen
A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
Eine dritte Person, die der Versicherungsnehmer mit der Be-
treuung versicherter Sachen beauftragt hat und außerhalb A 5.3.1.4 der Regenentwässerung;
des Versicherungsortes beraubt wird, steht dem Versiche- A 5.3.1.5 von Lüftungs- und Entlüftungsanlagen.
rungsnehmer gleich.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heiz-
A 4.5 Nicht versicherte Schäden kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
A 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 5.3.1 der Austausch einer Armatur
Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehen-
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, den Kosten.
a) die durch weitere Elementargefahren (Überschwem- Der Versicherer ersetzt frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ar-
mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, maturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Ge-
Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden. ruchsverschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defek-
ten Armaturen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
b) die durch einfachen Diebstahl, der nicht explizit in A 4.2
oder A 7.17 beschrieben ist, verursacht werden. A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren
Anschlussschläuche;
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert? A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
Heizungs- oder Klimaanlagen.
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: der Bodenplatte.
6
[Seite 7]
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
halb des Gebäudes.
A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen be-
unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
Sachen sind versichert.
A 5.4 Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche-
rungsgrundstück A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
A 5.4.1 Soweit sie zum versicherten Hausrat gehören, besteht Versi-
cherungsschutz für frostbedingte und sonstige Bruchschä- A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
den an Regenwassersammelanlagen (Zisternen) und damit mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
verbundenen Rohrleitungen, die sich innerhalb oder außer- baulich verbunden sind.
halb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrund-
A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
stück befinden und der Versorgung von Gebäude, in denen
Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in
sich versicherte Sachen befinden, dienen.
denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste-
A 5.4.2 Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Lei- hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
tungswassersystem versicherter Gebäude als Leitungswas-
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
ser gemäß A 5.2.
Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge-
A 5.5 Nicht versicherte Schäden bäude baulich verbunden sind.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch: Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
A 5.5.1 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A 6.4 Nicht versicherte Schäden
A 5.5.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es
durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
A 5.5.3 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; A 6.4.1 Sturmflut;
A 5.5.4 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswas- A 6.4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
ser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur- nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
sacht hat; oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
A 5.5.5 Feuer gemäß A 3.1;
bäudeschaden darstellen;
A 5.5.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
A 6.4.3 Feuer gemäß A 3.1;
wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Ge- A 6.4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau,
bäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch) sowie Grundwasser.
A 5.5.7 Sturm, Hagel;
Nicht versichert sind Schäden an:
A 5.5.8 Plansch- und Reinigungswasser.
A 6.4.5 Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.
Nicht versichert sind Schäden an
Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudetei-
A 5.5.8 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig len befindlichen Sachen;
sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu-
A 6.4.6 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausge-
deteilen befindlichen Sachen.
nommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Bal-
A 5.5.9 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass konkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini
Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. PV-Anlagen) nach A 9.3.3.
A6 Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche Bis zu einer Entschädigungsleistung von 10.000,- € besteht ebenfalls
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier Versicherungsschutz für:
nicht versichert?
A 6.4.6.1 Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter,
A 6.1 Sturm Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spiel-
A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung. Sturm wird geräte, Sportgeräte (mit Ausnahme von Fahrrädern jeder
unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgen- Art), Gartenskulpturen, Kinderwagen, Waschmaschinen,
den Sachverhalte nachweist: Wäschetrockner, Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte, Kran-
kenfahrstühle, Gehhilfen, Stützapparate und Rollatoren;
A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungs-
grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu- A 6.4.6.2 vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen ange-
stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen brachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versicherungs-
angerichtet. grundstück.
A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des A7 Welche weiteren Gefahren sind versichert?
versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die A 7.1 Schäden an Kühl- und Gefriergut
versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm ent-
Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden an Lebensmitteln und
standen sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
kühlpflichtigen Medikamenten in Kühl- und Gefriergeräten infolge von
versicherten Gebäude verbunden sind.
A 7.1.1 Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall, wobei der
A 6.2 Hagel
Netzausfall vom Stromanbieter oder einer entsprechenden
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis- Einrichtung dokumentiert sein muss;
körnern.
A 7.1.2 unvorhersehbarem technischen Versagen der Kühl- und Ge-
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse frieranlagen.
7
[Seite 8]
A 7.2 Schäden durch Streik, Aussperrung und innere Unruhen A 7.4.4 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
rungsfall begrenzt.
A 7.2.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt wer- A 7.5 Schäden durch wildlebende Tiere
den oder abhandenkommen.
A 7.5.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein durch Wildtiere, die in die versicherte Wohnung hineingelan-
bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhält- gen, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. men.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete plan- A 7.5.2 Wildtiere sind wildlebende Tiere, die zum Schalenwild sowie
mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl Federwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z.B.
von Arbeitnehmern. Wildschweine, Rehe, Rothirsche, Fasane) sowie Waschbä-
ren.
Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun-
gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu- A 7.5.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versi-
sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen cherten Sachen auf Balkonen und Terrassen.
eine Aussperrung an versicherten Sachen.
A 7.5.4 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
A 7.2.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa- rungsfall begrenzt.
chen, die durch innere Unruhen zerstört oder beschädigt wer-
A 7.6 Transportmittelunfall
den oder abhandenkommen.
A 7.6.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerheb-
durch den Unfall mit einem Transportmittel, mit dem die ver-
liche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
sicherten Sachen befördert werden, zerstört oder beschädigt
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt-
werden.
tätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
A 7.6.2 Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Transportmittel
A 7.2.3 Nicht versichert sind
bei dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von außen mit
A 7.2.3.1 Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht be- mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis beschädigt oder
zugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen zerstört worden ist. Als Transportmittel gelten Bus, Pkw (au-
Sachen. ßer Wohnwagen und Wohnmobile), Bahn, Schiff und Flug-
zeug.
A 7.2.3.2 Schäden, die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsen-
tanten oder anderen in den versicherten Räumen berechtigt A 7.6.3 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
anwesenden Personen verursacht werden. rungsfall begrenzt.
A 7.2.4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als A 7.7 Schäden durch Regen- und Schmelzwasser, Eindringen von
Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- Niederschlägen
gungsrechts beansprucht werden kann. In diesem Fall be-
A 7.7.1 Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Be-
schränkt sich die Entschädigung auf den Teil des Schadens,
seitigung von Schäden an versicherten Sachen, die durch
der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser,
schädigungsrechts übersteigt.
von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden
A 7.2.5 Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer sind. Das gilt auch, wenn die genannten Witterungsnieder-
können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform schläge durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang Außentüren oder andere Öffnungen in das Gebäude gelang-
wirksam. ten. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch witterungsbe-
dingten Rückstau oder sonstige Überschwemmungen des
A 7.3 Böswillige Beschädigungen
Grundstückes oder Gebäudes.
A 7.3.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die in-
A 7.7.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
nerhalb versicherter Räume durch Graffiti oder sonstige bös-
rungsfall begrenzt.
willige Handlungen durch unbefugte Dritte zerstört oder be-
schädigt werden. A 7.8 Versicherung unbenannter Gefahren
A 7.3.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000,– € je Versiche- A 7.8.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
rungsfall begrenzt. durch ein unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschä-
digt werden.
A 7.3.3 Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsneh-
mer oder ein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen
A 7.4 Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder
haben noch mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten
A 7.4.1 Versicherungsschutz besteht für die in Folge eines Fehl- vorhersehen können.
alarms eines Rauch- oder Gasmelders notwendig geworde-
Hat der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
nen Kosten
nicht vorhergesehen, gilt: Der Versicherer kann seine Leis-
A 7.4.1.1 eines Feuerwehreinsatzes und tung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Ver-
A 7.4.1.2 für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die durch eine von schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Ziffer
Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung entstanden B 4.12.1.2 findet hierfür keine Anwendung.
sind. A 7.8.2 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
A 7.4.2 Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen sachen Schäden
von der VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte A 7.8.2.1 durch Gefahren, die nach A 1 und A 3 bis A 7 versichert oder
Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der versicherbar sind. Der Versicherungsschutz für die dort ge-
gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist. nannten Gefahren wird über diese Klausel weder einge-
A 7.4.3 Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der schlossen noch erweitert;
Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen A 7.8.2.2 durch Risiken, deren Indeckungnahme durch die Grundei-
verursacht wird. gentümer-Versicherung VVaG abgelehnt wurden;
8
[Seite 9]
A 7.8.2.3 durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Bildschirmmaske durch eine betrügerische Eingabemaske
Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grund- ersetzt und der Täter erlangt so vertrauliche Zugangs- und
wasser, Sturmflut; Identifikationsdaten.
A 7.8.2.4 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu- Mit den gewonnenen Daten nehmen die Täter unter der Iden-
tion, Rebellion oder Aufstand; tität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen
vor. Als Vermögensschaden gilt hier nur die unmittelbar aus
A 7.8.2.5 berechtigte oder unberechtigte Maßnahmen der Staatsge-
dem Phishing- oder Pharming-Angriff resultierende Vermö-
walt (Verfügung von hoher Hand);
genseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
A 7.8.2.6 an oder durch Pflanzen und Tiere;
Aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z.B. Zins-
A 7.8.2.7 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub- einbußen, Kosten der Rechtsverfolgung oder in Rechnung
stanzen; gestellte Kosten der Bank) sind nicht versichert. Der Versi-
A 7.8.2.8 durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung cherungsschutz umfasst keine Schäden, die das kontofüh-
versicherter Sachen; rende Kreditinstitut ersetzt bzw. für die es haftet.
A 7.8.2.9 durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Reißen (mitversi- Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden bei priva-
chert bleiben Risse, die durch ein plötzliches Ereignis ent- ten Online-Banking-Aktionen entstanden ist, die in der priva-
standen sind), Verfall, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten ten Wohnung oder an dem privaten Laptop/portablen
oder Schädlinge (z.B. Hausbockkäfer und Hausbockkäferlar- PC/Smartphone des Versicherungsnehmers durchgeführt
ven); Schäden durch Schwamm und holzzerstörende Pilze; wurden. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist
zudem, dass die Bank dabei einen aktuellen Online-Banking-
A 7.8.2.10 durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurie- Sicherheitsstandard verwendet.
rung) auf dem Versicherungsgrundstück;
A 7.11.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen,
A 7.8.2.11 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits dass die elektronischen Geräte, die zum Online-Banking ge-
vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder des- nutzt werden, durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -tech-
sen Repräsentanten bekannt sein mussten. niken (z.B. aktive Firewall und Virenscanner) regelmäßig ge-
A 7.8.3 Im Rahmen der unbenannten Gefahren zählen Sachen aus sichert, geprüft und auf dem neuesten Stand gehalten wer-
Glas (gemäß C 2 dieser Bedingungen) nicht zu den versi- den.
cherten Sachen. Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss zusätzlich zu den
A 7.8.4 Der Versicherungsnehmer trägt neben anderen vertraglichen in B 3.3 zu befolgenden Obliegenheiten die kontoführende
Selbstbeteiligungen je Versicherungsfall eine Selbstbeteili- Bank ermächtigt werden, dem Versicherer alle erforderlichen
gung von 10 % des bedingungsgemäß vom Versicherer zu Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen.
zahlenden Schadenbetrags, mindestens 500,– €, höchstens Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
5.000,– €. ten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3. zur
A 7.9 Beschädigung an Fahrrädern in öffentlichen Verkehrsmitteln Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
tungsfrei sein.
Versicherungsschutz besteht für Fahrräder, die als Reisege-
päck bei Annahmestellen eines öffentlichen Verkehrsmittels A 7.11.3 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
aufgegeben wurden und während dessen Gewahrsam zer- rungsfall begrenzt.
stört oder beschädigt werden.
A 7.11.4 Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn
A 7.10 Verlust von aufgegebenem Reisegepäck sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zu-
A 7.10.1 Versicherungsschutz besteht für den Verlust von versicher- rückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und
ten Sachen auf Reisen, die bei einem Beförderungsunterneh- Identifikationsdaten erlangt haben.
men oder einer gewerblichen Gepäckaufbewahrung aufge- A 7.12 Skimming
geben wurden.
A 7.12.1 Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die der
A 7.10.2 Die Schäden sind dem Beförderungsunternehmen bzw. der Versicherungsnehmer durch Skimming erleidet.
Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Dem Versi-
cherer ist hierüber eine Bestätigung des entsprechenden Un- Als Skimming gilt ein Verfahren, bei dem Täter Geldautoma-
ternehmens einzureichen. Verletzt der Versicherungsnehmer ten manipulieren, um Kontodaten auszulesen und abzuspei-
eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer unter chern. Mit den auf kriminelle Art erlangten Daten werden Ko-
den in B 3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder pien von Zahlungskarten gefertigt, um Geld von den Konten
teilweise leistungsfrei sein. argloser Dritter abzuheben.
A 7.10.3 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche- A 7.12.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss zusätzlich zu den
rungsfall begrenzt. in B 3.3 zu befolgenden Obliegenheiten die kontoführende
Bank ermächtigt werden, dem Versicherer alle erforderlichen
A 7.11 Phishing und Pharming Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen;
A 7.11.1 Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die der Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann
Versicherungsnehmer durch Phishing oder Pharming erlei- der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3. zur Kündigung
det. berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Als Phishing gilt ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe A 7.12.3 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
gefälschter E-Mails und darin enthaltener Links auf manipu- rungsfall begrenzt.
lierte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsda-
ten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter A 7.12.4 Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn
typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächli- sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zu-
che Identität erlangtes Vertrauensverhältnis aus. rückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und
Identifikationsdaten erlangt haben.
Als Pharming gilt ein Verfahren, bei dem Täter mithilfe einer
Schadsoftware Manipulationen auf dem Rechner von arglo- A 7.13. Konflikte mit Online-Händlern
sen Dritten durchführen. Beim Aufruf einer Webseite wird die A 7.13.1 Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die der
9
[Seite 10]
Versicherungsnehmer als Käufer einer Ware im Internet, die (einschließlich E-Mail) transportiert wird. Einer Cyber-Attacke
nicht geliefert wird, erleidet. steht das Einschleusen einer Schadsoftware über ein Spei-
chermedium (z.B. USB-Stick) gleich.
A 7.13.2 Voraussetzungen hierfür sind:
A 7.14.4 Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je Versiche-
A 7.13.2.1 Die Ware wurde zum privaten Gebrauch ausschließlich unter
rungsfall begrenzt.
Verwendung des Internets bei einem Verkäufer mit Ge-
schäfts- bzw. Wohnsitz innerhalb eines Mitgliedstaates der A8 Welche Sachen sind versichert?
europäischen Union erworben und bezahlt.
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungs-
A 7.13.2.2 Die bestellte Ware wurde (mindestens 14 Tage nach dem schein bezeichneten Versicherungsorts.
vereinbarten Liefertermin) nicht geliefert. Eine Aufforderung
Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden Versi-
zur Lieferung ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich er-
cherungsfalls - aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gele-
folgt. Der Verkäufer kommt seiner Verpflichtung zur Lieferung
genheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versi-
nach Fristablauf nicht nach.
chert.
A 7.13.2.3 Eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung des Kaufprei-
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versiche-
ses mit einer Frist von weiteren 14 Tagen ist erfolglos geblie-
rungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 13 versi-
ben.
chert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
A 7.13.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Kaufverträgen über
A9 Was gehört zum Hausrat?
A 7.13.3.1 Bargeld (auch digitale Währungen, Münzen und Medaillen),
A 9.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des
Briefmarken und sonstige Wertzeichen, Gutscheine, Eintritts-
Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
karten für Veranstaltungen, Telefon- und sonstige Chipkar-
bzw. Verbrauch) dienen.
ten;
A 9.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.
A 7.13.3.2 Waren, die über Portale angeboten werden, bei denen nur
Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi-
die Kaufanbahnung online erfolgt (z.B. Kleinanzeigen und In-
gungsgrenzen nach A 19.
serate);
A 9.3 Ferner gehören zum Hausrat:
A 7.13.3.3 Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden dür-
fen; A 9.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel
und Einbauküchen, behindertengerechte Einbauten). Dies
A 7.13.3.4 Dienstleistungen (z.B. Internet-, Strom- und Gasverträge) so-
gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mie-
wie Downloads, verderbliche Waren, Medikamente, Tiere
ter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft
und Kraftfahrzeuge;
oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die
A 7.13.3.5 Sittenwidrige und illegale Geschäfte, über das Darknet be- Gefahr tragen;
stellte Waren sowie Kapital- und Spekulationsgeschäfte;
A 9.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt
A 7.13.3.6 Rechte, auch wenn diese in einer Urkunde oder einem Da- und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäude-
tenträger verbrieft sind. verhältnisse angepasst worden sind;
A 7.13.4 Es besteht kein Versicherungsschutz, sofern anderweitig ein- A 9.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkon-
gebundene Dienstleister (z.B. Online-Bezahlsysteme oder kraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini
Versanddienstleister) zum Ersatz verpflichtet sind. PV-Anlagen), die ausschließlich der versicherten Wohnung
nach A 11 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
A 7.13.5 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
rungsfall begrenzt.
A 9.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher (auch Auf-
A 7.14 Reparatur- und Ersatzkosten nach einem Cyberangriff
sitzrasenmäher, Mähroboter), Vertikutierer, Häcksler, Go-
A 7.14.1 Versicherungsschutz besteht für die in Folge einer Cyber-At- Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, Fahrräder und sonstige
tacke tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h
Reparatur oder - sofern sich die schädliche Software oder der Höchstgeschwindigkeit;
Virus von den betroffenen Systemen technisch nicht entfer-
A 9.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer
nen lässt - die Wiederbeschaffung beschädigter oder un-
Motoren sowie Surfgeräte;
brauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile einschließ-
lich mit diesen verbundenen Peripheriegeräten (z.B. Drucker, A 9.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
Wechseldatenträger, Router, Smart-Home-Geräte).
A 9.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, Handelswaren,
A 7.14.2 Versicherungsschutz besteht auch für die in Folge einer Cy- Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese
ber-Attacke tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Per-
für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Da- son, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu aus-
ten und Programmen. Ersetzt werden auch die Kosten einer schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.
versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt
Die Entschädigungsleistung für Handelswaren, Musterkollek-
werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme
tionen und selbst hergestellte Sachen ist auf 15.000,– € je
in folgenden Fällen:
Versicherungsfall begrenzt.
A 7.14.2.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder
A 9.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnun-
Programme nicht berechtigt.
gen nach A 11.1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vö-
A 7.14.2.2 Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme gel).
auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium vor.
A 9.3.9 fremdes Eigentum nach A 9.1 bis A 9.3 (z.B. von Pflegekräf-
A 7.14.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten ten oder Au-pair), das sich im Haushalt des Versicherungs-
eines neuerlichen Lizenzerwerbs. nehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw.
Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 10.1.5.
A 7.14.3 Cyber-Attacken sind das unbefugte Eindringen Dritter in die
Daten und Programme eines internetfähigen gesicherten Ge- A 9.3.10 alle am Gebäude außen angebrachte Sachen (z.B. Klimaan-
räts unter Einsatz einer Schadsoftware, die über das Internet lage, Briefkasten, Beleuchtung, Wallbox). Dies gilt aber nur,
10
[Seite 11]
wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Woh- genutzten Räume, nicht oder nicht ausschließlich über die
nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernom- Wohnung zu betreten, ist die Entschädigungsleistung ist auf
men hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen; 20.000,– € je Versicherungsfall begrenzt;
A 9.3.11 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt A 11.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar an-
des Schadenfalles nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden schließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom
sind (z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrradträger Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume
und Dachboxen). in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen
sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem
Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch
rungsfall begrenzt.
den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Perso-
A 9.3.12 Musik-, Video- und Fotodateien. Versichert sind die notwen- nen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
digen Kosten der Wiederbeschaffung oder des Neukaufs meinschaft leben, gleich;
bzw. des neuerlichen Lizenzerwerbs von ausschließlich pri-
A 11.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem
vaten Musik-, Video- und Fotodateien. Der Schadenaufwand
Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird
ist durch Kauf- oder Zahlungsbelege nachzuweisen. Der An-
(z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,
spruch auf diese Leistungen besteht nur, soweit eine techni-
Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungs-
sche Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist.
grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung
Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche- befindet;
rungsfall begrenzt.
A 11.1.4 privat genutzte Garagen außerhalb des Versicherungsrund-
A 9.4 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie- stücks, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder
sen. einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
A 10 Was gehört nicht zum Hausrat? zu privaten Zwecken genutzt werden.
A 10.1 Nicht zum Hausrat gehören: Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000,– € je Versiche-
rungsfall begrenzt.
A 10.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 9.3.1 ge-
nannt; A 11.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flur-
stücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete
A 10.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigen- Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Ge-
tum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt; bäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs-
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Woh- grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren-
nungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht zung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.
versichert. A 11.3 Dem Versicherungsort werden zudem folgende Orte zuge-
A 10.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von de- rechnet:
ren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraft- A 11.3.1 Sammelgaragen, in denen der Versicherungsnehmer oder
fahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 9.3.4 oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ei-
A 9.3.11 genannt; nen Stellplatz gemietet/gepachtet hat, sofern sich diese in-
A 10.1.4 Luft und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche- nerhalb des Wohnortes des Versicherungsnehmers befin-
rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit den;
nicht unter A 9.3.4 bis A 9.3.6 genannt; A 11.3.2 der behördlich gemeldete und ständig bewohnte Zweitwohn-
A 10.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des sitz des Versicherungsnehmers innerhalb eines geschlosse-
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom nen Wohngebietes in Deutschland.
Versicherungsnehmer überlassen; Als ständig bewohnt gilt dieser Wohnsitz, wenn dort innerhalb
A 10.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versi- von 30 Tagen wenigstens einmal vom Versicherungsnehmer
cherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst- oder seinem Repräsentanten genächtigt wird. Abweichend
gegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente bzw. Jagd- und von A 24 und in Ergänzung von B 3.2 kann eine Gefahrerhö-
Sportwaffen) versichert sind; hung vorliegen, wenn der ansonsten ständig bewohnte
Zweitwohnsitz länger als 30 Tage unbewohnt und nicht be-
A 10.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für aufsichtigt bleibt.
die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Die Entschädigungsleistung ist auf 15.000,– € je Versiche-
Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies bedin- rungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung für Wertsa-
gungsgemäß vereinbart ist. chen nach A 19 ist auf 2.500,– € je Versicherungsfall be-
grenzt;
A 11 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was
ist das Versicherungsgrundstück? A 11.3.3 Kundenschließfächer in Tresorräumen von Geldinstituten,
die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
A 11. 1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Gemeinschaft lebende Person angemietet hat. Der Wert die-
Wohnung. Zur Wohnung gehören: ses Inhaltes muss in der Gesamt-Versicherungssumme be-
A 11.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selb- rücksichtigt werden.
ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die aus- Die Entschädigungsleistung ist auf 40 % der Versicherungs-
schließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flä- summe je Versicherungsfall begrenzt. Für Wertsachen gelten
chen eines Gebäudes. die vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nut- A 11.3.4 die Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses, wenn der
zung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Versicherungsnehmer das Einfamilienhaus selbst bewohnt.
häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Für fremdes Eigentum gemäß A 9.3.9 in der Einliegerwoh-
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt nung besteht kein Versicherungsschutz.
werden, gehören ebenfalls zur Wohnung (sog. Arbeitszim-
mer in der Wohnung). Sind diese beruflich oder gewerblich
11
[Seite 12]
Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird nur geleistet, Wäschetrockner, Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte, Kran-
sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen beste- kenfahrstühle, Gehhilfen, Stützapparate und Rollatoren;
henden Hausratversicherungsvertrag des Bewohners der
A 13.4.1.3 vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen ange-
Einliegerwohnung verlangt werden kann. A 10.1.5 bleibt hier-
brachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versicherungs-
von unberührt;
grundstück.
A 12 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs-
A 13.4.2 Die Entschädigungsleistung für Sturm- und Hagelschäden
grenzen im Versicherungsvertrag?
nach A 6 ist für versicherte Sachen nach A 13.4.1.2 und A
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, 13.4.1.3 auf 10.000,– € je Versicherungsfall begrenzt.
den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
A 13.5 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versi-
cherungsfall nach oben. A 13.5.1 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus-
setzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell ver-
einbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versi- A 13.5.2 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen auch
cherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein gegen Diebstahl aus abgeschlossenen Schließ- und Wertfä-
werden sie jeweils ausgewiesen, sofern sie nicht in den Versicherungs- chern sowie Spinden außerhalb von Gebäuden, wenn der
bedingungen bereits festgelegt sind. Täter zur Ausführung der Tat die oben genannten Behält-
nisse aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum
A 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was
ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt.
beinhaltet sie?
Nicht versichert ist der Diebstahl außerhalb von Gebäuden
A 13.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
aus sonstigen abgeschlossenen Behältnissen, wie Safes,
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen welt- Möbeln, Koffern, Aktentaschen etc. Wertsachen gemäß A 19
weit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: sowie elektronische Geräte einschließlich Zubehör sind
ebenfalls nicht versichert.
A 13.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. rungsfall begrenzt.
A 13.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des A 13.6 Besonderheit bei Raub
Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gel-
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le-
ten nicht als vorübergehend.
ben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur
A 13.2 Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten unter folgender Voraussetzung:
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt wer-
häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb den.
der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird,
a) der Ausbildung; die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft leben.
b) einem freiwilligen Wehrdienst;
A 13.7 Besonderheit bei Sturm, Hagel
c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B.
Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfrei- Für Schäden durch Sturm, Hagel besteht Versicherungs-
willigendienst). schutz nur innerhalb von Gebäuden, es sei denn es ist unter
A 6.4.6 und A 13.4 anders geregelt.
Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange
die Person keinen eigenen Hausstand gründet. A 13.8 Sportgeräte außerhalb des Wohnortes
A 13.3 Vorsorge für die Gründung eines Hausstandes durch Kinder Es besteht Versicherungsschutz für Sportgeräte (z.B. Golf-
bag, Sattel), die sich dauerhaft außerhalb des Versicherung-
Gründen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
sortes befinden. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl be-
meinschaft lebende Kinder (auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- oder
steht Versicherungsschutz für diese Sachen nur, wenn sie
Pflegekinder) erstmalig einen eigenen Hausstand innerhalb
sich entweder in einem verschlossenen Raum eines Gebäu-
der Bundesrepublik Deutschland, besteht auch für den neuen
des oder in einem verschlossenen Stahlschrank befinden.
Hausstand Versicherungsschutz.
A 13.9 Ständige Außenversicherung am Arbeitsplatz
Die Entschädigungsleistung für diese Vorsorgeversicherung
ist auf 30.000,– € je Versicherungsfall begrenzt. Die Mitversi- A 13.9.1 Es besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen am
cherung erlischt zwölf Monate nach Ablauf des Versiche- Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
rungsjahres, in dem die Hausstandsgründung erfolgte. häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, die sich dauer-
haft außerhalb der Versicherungsortes befinden.
A 13.4 Ständige Außenversicherung von versicherten Sachen auf
dem Versicherungsgrundstück A 13.9.2 Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem regelmäßig
die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden.
A 13.4.1 Sofern sich die nachfolgenden versicherten Sachen auf dem
Ausgeschlossen sind öffentlich zugängliche Bereiche wie
Versicherungsgrundstück befinden, sind diese auch dann
z.B. die Gasträume in Restaurants, Hotellobby, Warteberei-
versichert, wenn sie sich dauerhaft außerhalb des Versiche-
che im Bahnhof oder Flughafen.
rungsortes befinden:
A 13.9.3 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
A 13.4.1.1 Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Ste-
rungsfall begrenzt.
ckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A
9.3.3; A 13.10 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-
sen.
A 13.4.1.2 Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter,
Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spiel- A 14 Welche Kosten sind versichert?
geräte, Sportgeräte (mit Ausnahme von Fahrrädern jeder
A 14.1 Versicherte Kosten
Art), Gartenskulpturen, Kinderwagen, Waschmaschinen,
12
[Seite 13]
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche- A 14.2.3 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im
A 14.1.1 Aufräumungskosten; Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt
voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub
A 14.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten;
oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
A 14.1.3 Reparaturkosten für Gebäudeschäden;
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
A 14.1.4 Kosten für provisorische Maßnahmen; nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden,
A 14.1.5 Schlossänderungskosten; zählen ebenfalls dazu.
A 14.1.6 Feuerlöschkosten; A 14.2.4 Kosten für provisorische Maßnahmen
A 14.1.7 Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter- Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entste-
kunft); hen, um versicherte Sachen zu schützen.
A 14.1.8 Transport- und Lagerkosten; A 14.2.5 Schlossänderungskosten
A 14.1.9 Bewachungskosten; Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor-
zunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen
A 14.1.10 Umzugskosten;
a) der Wohnung oder
A 14.1.11 Technologiefortschritt;
b) für in der Wohnung befindliche Wertschutzschränke oder
A 14.1.12 Reparaturkosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder
Tapeten; c) für Hauseingangstüren von Zwei- oder Mehrfamilienhäu-
sern in denen sich die versicherte Wohnung befindet
A 14.1.13 Datenrettungskosten;
durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
A 14.1.14 Kosten für Telefon- und Strommissbrauch nach einem Ein-
bruch; Die Entschädigungsleistung gemäß c) ist auf 5.000,– € je
Versicherungsfall begrenzt.
A 14.1.15 Medien- und Stromverlust sowie Ertragsausfall für Balkon-
kraftwerke; A 14.2.6 Feuerlöschkosten
A 14.1.16 Rückreisekosten aus dem Urlaub; Der Versicherer ersetzt die notwendigen Löschmittelkosten
der Feuerwehr, sofern eine gesetzliche Leistungspflicht des
A 14.1.17 Behandlungsaufwand für verletzte Tiere; Versicherungsnehmers besteht.
A 14.1.18 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgeräte; A 14.2.7 Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter-
A 14.1.19 Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand; kunft)
A 14.1.20 Zusätzliche Leistungen bei Großschäden; Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche
Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzuneh-
A 14.1.21 Mehrkosten über Neuwert für ressourcenschonende Repara- men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig be-
turen; wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versiche-
A 14.1.22 Mehrkosten durch Preissteigerungen; rungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
nicht zumutbar ist.
A 14.1.23 Verkehrssicherungskosten;
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
A 14.1.24 Kosten für Miet- oder Ersatzgeräte; Wohnung wieder bewohnbar ist.
A 14.1.25 Reiserücktrittskosten; A 14.2.8 Transport- und Lagerkosten
A 14.1.26 Mehrkosten für behinderten- und altersgerechte Umgestal- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu
tung; transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die
A 14.1.27 Betreuungskosten von Kindern und pflegebedürftigen Ange- Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsneh-
hörigen; mer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zu-
mutbar ist.
A 14.1.28 Schlossänderungskosten bei einfachem Diebstahl von
Schlüsseln; Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine La-
A 14.1.29 Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen;
gerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zu-
A 14.1.30 Kosten einer Sicherheitsberatung nach Einbruch oder Ein- mutbar ist.
bruchversuch;
A 14.2.9 Bewachungskosten
A 14.1.31 Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu
(auch ohne Versicherungsfall).
bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
A 14.2 Definition und Umfang der Kosten Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen aus-
reichenden Schutz bieten.
A 14.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf-
Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
zuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte
gebrauchsfähig sind.
und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla-
gerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. A 14.2.10 Umzugskosten
A 14.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen in
eine andere Wohnung umzuziehen. Voraussetzung ist, dass
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu be-
die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar
wegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie,
wurde.
wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen
wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Die Kosten für die Wohnungsabnahme und Beweissicherung
gehören ebenfalls zu den Umzugskosten.
13
[Seite 14]
A 14.2.11 Technologiefortschritt Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
Das sind Kosten, die entstehen, weil die Wiederherstellung
lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls
oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und
vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den
Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist.
Versicherungsort nach A 11 reist. Hierzu zählen auch die
A 14.2.12 Reparaturkosten für Schäden in Wohnungen Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versiche-
Das sind Kosten, die entstehen, weil ein versicherter Scha- rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
den an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repa- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen
riert werden muss. Dies setzt voraus, dass der Schaden in Betrag in Höhe von 5.000,– € voraussichtlich übersteigt. Wei-
einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Woh- terhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder
nung entstanden ist. einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
A 14.2.13 Datenrettungskosten am Versicherungsort erforderlich.
Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung von Als Urlaubs- oder Dienstreise im Sinne dieser Bedingung gilt
elektronisch gespeicherten, privaten oder beruflichen Daten jede Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer
(maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Dauer von höchstens acht Wochen.
Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Rückreisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt.
Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Rei-
a) An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden semittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versiche-
eingetreten sein. rungsort. Mehrkosten für die Wahl eines nachhaltigeren Rei-
b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Ver- semittels als dem ursprünglich vorgesehenen gelten immer
sicherungsort tatsächlich entstanden. als angemessen.
c) Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung er- Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000,– € je Versiche-
forderlich. rungsfall begrenzt.
d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung. A 14.2.17 Behandlungsaufwand für verletzte Tiere
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni- Das sind Kosten, die entstehen, weil ein verletztes Haustier
schen Wiederherstellung. (Hund, Katze, Aquarienfisch, Vogel im Käfig, im Terrarium
gehaltene andere privat genutzte Tiere) eine tierärztliche Be-
Nicht ersetzt werden handlung benötigt.
a) derartige Wiederherstellungskosten für Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versi- rungsfall begrenzt.
cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. Raubko- A 14.2.18 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgeräte
pien);
Das sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei fol-
bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksiche- genden, neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten die verfüg-
rungs- oder Installationsmedium gespeichert sind bare höchste Effizienzklasse gewählt wird: wasser- bzw.
und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung ste- energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner,
hen; Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und
b) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs. Geschirrspüler.
Die Entschädigungsleistung für die Wiederherstellung beruf- A 14.2.19 Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand
licher Daten ist auf 1.000,– € je Versicherungsfall begrenzt. Das sind Kosten für bis zu 10 Sitzungen bei Psycholo-
A 14.2.14 Kosten für Telefon- und Strommissbrauch nach einem Ein- gen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungsnehmer
bruch oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines
Brand- oder eines Einbruchdiebstahlschadens eine psychi-
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in sche Schädigung erlitten hat.
einer nach A 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte
Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon oder Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der
sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende, Psychologe bescheinigt, dass die Schädigung durch den
mitversicherte Einrichtungsgegenstände benutzt. Versicherungsfall ausgelöst wurde, die Maßnahme geeignet
ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach
A 14.2.15 Medien- und Stromverlust sowie Ertragsausfall für Balkon- dem versicherten Ereignis begonnen wird.
kraftwerke
Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– € je Versicherungs-
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas fall begrenzt.
oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungs-
widrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für A 14.2.20 Zusätzliche Leistungen bei Großschäden
Abwasser. In Versicherungsfällen mit einem Gesamtaufwand von min-
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus destens 10.000,– € berät und unterstützt der Versicherer den
Stromspeichern sowie Kosten für den erhöhten Energiever- Versicherungsnehmer wie folgt:
brauch, die infolge eines Versicherungsfalls bis zur Wieder- a) Der Versicherer wird für eine persönliche Aufnahme des
herstellung entstehen. Das beinhaltet auch die erhöhten Schadens durch einen Regulierungsbeauftragten inner-
Energiekosten bei Ausfall von versicherten Anlagen der re- halb von 24 Stunden sorgen und dabei den Versiche-
generativen Energieversorgung, wie z.B. eines Balkonkraft- rungsnehmer umfassend über Rechte, Pflichten und
werkes. Sofern üblicherweise Strom ins Netz eingespeist Handlungsmöglichkeiten beraten.
wird, wird zusätzlich ein Ertragsausfall in Höhe der tatsäch-
lich entgangenen Einspeisevergütung, höchstens 2,50 € pro b) Zur Überbrückung von Notlagen erbringt der Versicherer
Tag ersetzt. Sofortleistungen an den Versicherungsnehmer oder
Dritte.
A 14.2.16 Rückreisekosten aus dem Urlaub und der Dienstreise
14
[Seite 15]
c) Der Versicherungsnehmer kann zusätzlich eine pau- A 14.2.26 Mehrkosten für behinderten- und altersgerechte Umgestal-
schale Leistung in Höhe von 300,– € für persönliche Aus- tung
lagen beantragen. Diese kann zum Beispiel genutzt wer-
Das sind Kosten, die entstehen, weil nach einem entschädi-
den, um folgende Mehrkosten zu tragen:
gungspflichtigen Versicherungsfall von mindestens
- zusätzlich entstehende Telefongebühren; 10.000,– € Mehrkosten für eine alters- und/oder behinderten-
gerechte Umgestaltung notwendig werden.
- bei Ausfall von Küchengeräten Mehrkosten durch
Lieferservices oder Restaurants; Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
rungsfall begrenzt.
- Verpflegung von hilfeleistenden Dritten;
A 14.2.27 Betreuungskosten von Kindern und pflegebedürftigen Ange-
- Folgekosten bei Schäden im Homeoffice (z.B. An-
hörigen
mietung eines Co-Working-Space, Nutzung eines
Print-Shops, erhöhte Internetkosten). Das sind Kosten, die entstehen, weil infolge eines Versiche-
rungsfalles von mindestens 10.000,– € eine Betreuung von
A 14.2.21 Mehrkosten über Neuwert für ressourcenschonende Repara-
Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ge-
turen
worden ist.
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass eine versi-
Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
cherte Sache repariert wird, obwohl eine Neubeschaffung
rungsfall begrenzt.
wirtschaftlicher ist.
A 14.2.28 Schlossänderungskosten bei einfachem Diebstahl von
Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist begrenzt auf
Schlüsseln
20 % des Neuwerts.
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor-
A 14.2.22 Mehrkosten durch Preissteigerungen
zunehmen, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung durch
Das sind Kosten, die entstehen, weil zwischen dem Eintritt einfachen Diebstahl abhandenkommen.
des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung Preisstei-
Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– € je Versicherungs-
gerungen eingetreten sind. Veranlasst der Versicherungs-
fall begrenzt.
nehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die
Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sich A 14.2.29 Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen
auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wä-
Das sind Kosten, die entstehen, um Ausweise und Doku-
ren.
mente, die infolge eines Versicherungsfalls zerstört wurden
A 14.2.23 Verkehrssicherungskosten oder abhandengekommen sind, wiederzubeschaffen.
Das sind Kosten, die entstehen, weil durch den Eintritt des Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– € je Versicherungs-
Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb oder außerhalb fall begrenzt.
des Versicherungsgrundstückes, zu deren Beseitigung der
A 14.2.30 Kosten einer Sicherheitsberatung nach Einbruch oder Ein-
Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher oder behördli-
bruchversuch
cher Vorschriften verpflichtet ist, entstanden ist. Hierzu zäh-
len auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren Das sind Kosten, die für eine Sicherheitsberatung entstehen,
von Straßen, Wegen und Grundstücken. die im Anschluss an einen Einbruchdiebstahl oder den Ver-
such einer solchen Tat durchgeführt wird. Erstattet werden
A 14.2.24 Kosten für Miet- oder Ersatzgeräte
die Kosten der Beratung sowie Fahrtkosten des Beraters,
Das sind Kosten, die entstehen, weil dringend benötigte wenn die Beratung von einem Unternehmen mit VdS-Aner-
Haushaltsgeräte (Waschmaschinen oder Waschtrockner, kennung oder von der Polizei am Versicherungsort durchge-
Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen, führt wird.
Herde/Öfen, Geschirrspüler) oder medizinische und elektro-
Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– € je Versicherungs-
medizinische Geräte nicht umgehend repariert oder wieder-
fall begrenzt.
beschafft werden können und daher Ersatzgeräte vorüberge-
hend gemietet werden müssen. A 14.2.31 Bewachungskosten bei Ausfall der Einbruchmeldeanlage
A 14.2.25 Reiserücktrittskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu
bewachen, wenn Einbruchmeldeanlagen, die vereinbarungs-
Das sind Kosten, die entstehen, weil der Versicherungsneh-
gemäß den Versicherungsort überwachen, aufgrund eines
mer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
technischen Defekts oder fehlender Stromversorgung unvor-
Personen wegen eines erheblichen Versicherungsfalles eine
hergesehen ausfallen, auch wenn kein Versicherungsfall ein-
bereits gebuchte Urlaubsreise nicht antreten kann und seine
getreten ist.
Urlaubsreise daher stornieren muss.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungs-
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des
nehmer die Anlage vor dem Ausfall in einem gebrauchsfähi-
Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindes-
gen Zustand war.
tens vier Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wo-
chen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden vo-
gebrauchsfähig sind. Dies gilt längstens für die Dauer von 10
raussichtlich 5.000,– € übersteigt und die Anwesenheit des
Tagen.
Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
A 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Stornierung
summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der
der bereits gebuchten Urlaubsreise bei dem Versicherer Wei-
Versicherungssumme?
sungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Ver-
letzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann A 15.1 Versicherungswert
der Versicherer unter den in B 3.3.3 beschriebenen Voraus- Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berech-
setzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein. nung der Entschädigung.
Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
rungsfall begrenzt.
15
[Seite 16]
A 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der den- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Än-
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu- derungsbedarf von mindestens 5 % des Jahresbeitrags
wertigem Zustand wiederzubeschaffen. (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Änderungs-
bedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5 %, so ist
A 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 19.1.1.4 und Antiquitäten
der errechnete Veränderungssatz in der Folgekalkulation zu
nach A 19.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der
berücksichtigen. Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder-
vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherung-
zubeschaffen.
steuer) begrenzt.
A 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
A 16.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach A 16.1 be-
nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der ge-
rücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Ver-
meine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsneh-
gangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und
mer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungs-
A 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge mathematik und -technik (inkl. Feuerschutzsteuer).
nach A 19.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksich-
A 16.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach versi-
tigt.
cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen
A 15.2 Versicherungssumme Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam-
A 15.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und menfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise
Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versiche- diejenigen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche-
rungswert nach A 15.1 entsprechen. rungswirtschaft e.V. oder Ermittlungen eines unabhängigen
Treuhänders, berücksichtigen.
A 15.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebe-
trag von 20 %. A 16.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A 16.1 niedrigere Bei-
träge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Bei-
A 15.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und träge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Bei-
Beitrag träge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Bei-
Es gelten folgende Grundlagen: träge entsprechend anzuheben.
A 15.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Ent- A 16.5 Sind die nach A 16.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die
wicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
Versicherungssumme. schließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur, dem glei-
chen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedin-
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Ge- gungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden
brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler- Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge
weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet. verlangen.
Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für
Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat A 16.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn
September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte In- des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) vorneh-
dex. men.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich ent- A 16.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer
sprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im ver- dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Be-
gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Ka- ginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. In dieser
lenderjahr verändert hat. Mitteilung wird der Unterschied zwischen dem bisherigen und
dem erhöhten Beitrag aufgezeigt. Zudem enthält die Mittei-
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle lung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A
nach dem Komma berücksichtigt. 16.8.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit A 16.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer
Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird auf den Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ver-
nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem sicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer
Versicherungsnehmer den gerundeten Betrag mit der neuen Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeit-
Versicherungssumme bekannt. punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
A 15.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer A 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
Beitrag.
A 17.1 Umzug in eine neue Wohnung
A 15.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versi-
cherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der
Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb ei- Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während
nes Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Ver-
neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu sicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisheri-
wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusen- gen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugs-
den. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. beginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erst-
mals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge-
Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf die Ent- bracht werden.
schädigungsberechnung ergeben sich aus A 18.
A 17.2 Mehrere Wohnungen
A 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpas-
sung des Beitrags? Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter-
hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
A 16.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von
Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh-
sicherzustellen, wird der Versicherer in der Hausratversiche- nungen.
rung spätestens alle drei Kalenderjahre den Beitrag für be-
stehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Scha- A 17.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik
16
[Seite 17]
Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die A 18.1 Der Versicherer ersetzt
neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bishe-
A 18.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Ver-
rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Um-
sicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
zugsbeginn.
rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
A 17.4 Anzeige der neuen Wohnung der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 17.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei A 18.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten
Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohn- zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er-
fläche in Quadratmetern anzugeben. setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Repara-
tur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
A 17.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen
Versicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der
rungsfalls. Bei ressourcenschonenden Reparaturen gemäß
neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden
A 14.2.21 auch 20 % darüber hinaus. Der erzielbare Ver-
sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
kaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberech-
Brief) erfolgen.
nung angerechnet.
A 17.4.3 Verändern sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnflä-
A 18.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht
che oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversiche-
beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der
rung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst
dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Ver-
wird.
sicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Repara-
A 17.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht tur zumutbar ist.
A 17.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versi- A 18.2 Mehrwertsteuer
cherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie an-
A 17.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze lässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi- sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform A 18.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versiche-
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat rers
nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeb-
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein-
lich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versiche-
schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die
rer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Ver-
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versiche-
sicherer zugegangen ist, wirksam.
rungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 15.2.2
A 17.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag begrenzt.
nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
der Kündigung zu.
auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden un-
A 17.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung begrenzt ersetzt.
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
A 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehe- Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen
wohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh- Versicherte Kosten nach A 14 werden darüber hinaus bis zu
nung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. 30 % der Versicherungssumme nach A 15.2 ersetzt.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
A 18.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des rungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 15.1,
Versicherungsnehmers. besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Ent-
schädigung nach A 18.1 in dem Verhältnis von Versiche-
A 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt
von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche-
folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbe-
rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh-
trag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch
nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
den Versicherungswert.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 14 wird nach
auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Ver-
der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. sicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das
schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-
A 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide
und Schadenermittlungskosten ein.
in neue Wohnungen ziehen, gilt A 17.6.2 entsprechend. Nach
Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der auf den Auszug Bei Schäden bis zu 3.000,– € wird kein Abzug wegen Unter-
folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz versicherung vorgenommen, sofern der Versicherungsneh-
für beide neuen Wohnungen. mer die bestehende Unterversicherung unverzüglich besei-
tigt.
A 17.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
A 18.5 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
A 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche- A 18.5.1 Unterversicherungsverzicht
rungsort gemeldet sind.
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versiche-
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer rer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung
Unterversicherung? Was ist der Unterversicherungsver- verzichtet.
zicht? A 18.5.2 Voraussetzungen
17
[Seite 18]
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, A 19.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von
wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: Möbelstücken.
A 18.5.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungs- A 19.2 Wertschutzschränke
falls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche.
A 19.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch
A 18.5.2.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher-
maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindes-
tens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um A 19.2.2 Zusätzlich gilt:
den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können.
Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestge-
A 18.5.3 Wohnungswechsel wicht von 200 kg aufweisen.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervor-
bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue schriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im
Wohnung über. Fußboden bündig eingelassen sein.
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterver- A 19.3 Entschädigungsgrenzen
sicherungsverzicht nach A 18.5.2 für die neue Wohnung vor-
A 19.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 40 % der Versi-
liegen.
cherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes verein-
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: bart ist.
Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu sechs Monate A 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert-
nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an schutzschranks nach A 19.2 gelten folgende Entschädi-
die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden. gungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der je-
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser weils vereinbarte Betrag:
Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
A 19.3.2.1 3.000,– € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige
A 18.5.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Mün-
Versicherungssumme zen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversi- A 19.3.2.2 25.000,– € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbü-
cherungsverzicht. cher und sonstige Wertpapiere;
Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratme- A 19.3.2.3 40.000,– € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Per-
ter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der len, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus
Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsver- Gold oder Platin.
zicht vorgegeben ist.
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfah-
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den ren?
Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z.B. E-
A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe
Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
A 18.6 Kosten
rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Versicherte Kosten nach A 14 werden ersetzt, wenn sie nach- Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi-
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
cherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
A 18.7 Leistung über die Versicherungssumme hinaus einbaren.
A 18.7.1 Abweichend von A 18.3 leistet der Versicherer bis zu einer A 20.2 Weitere Feststellungen
Höchst-Entschädigungsleistung von 500.000 € auch über die
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können ver-
Versicherungssumme hinaus, sofern die Voraussetzungen
einbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Fest-
für den Unterversicherungsverzicht gemäß A 18.5 gegeben
stellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
sind.
A 20.3 Verfahren vor der Feststellung
A 18.7.2 Alle in diesen Bedingungen genannten besonderen Entschä-
digungsgrenzen einzelner Leistungsdetails bleiben davon Für das Sachverständigenverfahren gilt:
unberührt. A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
A 18.7.3 Durch einen Widerspruch gegen die Anpassung gemäß A einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
15.3.3 entfällt der Anspruch auf die Leistung über die Versi- Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in
cherungssumme hinaus. Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den
A 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
A 19.1 Wertsachen gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht ge-
schieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
A 19.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 9.2 sind:
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernen-
A 19.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela- nen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den
dene Geldbeträge; Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 19.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa- A 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
piere; ständigen benennen:
A 19.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers;
Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
A 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder
A 19.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegen- Geschäftsverbindung stehen;
stände sowie nicht in A 19.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
18
[Seite 19]
A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des A 21.2 Verzinsung
Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in ei-
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
nem ähnlichen Verhältnis stehen.
aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, pflicht besteht:
Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit-
A 21.2.1 Entschädigung
ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach
A 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach- Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt
verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies ge- leistet wurde.
schieht auf Antrag einer der beiden Parteien. A 21.2.2 Zinssatz
A 20.4 Feststellung Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), min-
destens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Pro-
A 20.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten
zent Zinsen pro Jahr.
und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge-
hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versiche- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
rungsfalls; A 21.3 Hemmung
A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und A 21.2.1 gilt:
A 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
A 20.4.4 die versicherten Kosten.
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der
A 21.4 Aufschiebung der Zahlung
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sa-
chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 20.5 Verfahren nach der Feststellung A 21.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
nehmers bestehen;
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der A 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Ent- (zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsneh-
scheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung mer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
A 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind- Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten
lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der folgende Sicherheitsvorschriften:
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Wohnung nach A 11 zu beheizen und dies genügend häufig
Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen un- zu kontrollieren.
verbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststel- Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-
lung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststel- richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
A 20.6 Kosten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser genannten
A 20.6.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3
die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob- Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Au-
manns tragen beide Parteien je zur Hälfte. ßerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
A 20.6.2 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe A 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungs-
einen Betrag von 5.000,– € übersteigt, ersetzt der Versiche- nehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
rer die durch den Versicherungsnehmer gemäß
A 20.6.1 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah- A 23.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und
rens. Urkunden
A 20.7 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden
gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwa-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- ige Rechte zu wahren.
heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und
A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten.
verzinst? Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Ur-
A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung kunden unverzüglich sperren lassen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An- A 23.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt
stellt hat. unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3 Folgendes: Der
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- A 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 24.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
19
[Seite 20]
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann ins- bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparatur-
besondere in den folgenden Fällen vorliegen: kosten verlangen oder behalten.
A 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor A 25.4 Mögliche Rückerlangung
Vertragsschluss gefragt hat.
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer
A 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 17 ändert sich abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne
ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurücker-
halten.
A 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als
12 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte län- A 25.5 Übertragung der Rechte
gere Frist hinaus unbewohnt.
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter langte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann,
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljäh-
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen
rige Person darin aufhält.
zustehen.
A 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder
A 25.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei
einem Wohnungswechsel. Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen
A 24.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpa-
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B piers.
3.2.5 geregelt.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei
A 24.3 Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist aus- der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen
drücklich nicht als besondere Gefährdung anzeigepflichtig. aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
A 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? A 26 Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten?
A 25.1 Anzeigepflicht A 26.1 Subsidiarität
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Der Versicherungsschutz für Schäden einschließlich der
Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, Kosten, für die bereits Deckung aus einer anderen Sachver-
hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. sicherung (z.B. Gebäudeversicherung, Glasbruchversiche-
rung, Schutzbrief) besteht, gilt bis zur Höhe der Überschnei-
Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
dung nachrangig. Der Versicherungsnehmer kann frei ent-
Brief) erfolgen.
scheiden, wem er den Schaden anzeigt.
A 25.2 Entschädigung
A 26.2 Mindestsicherungen
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
A 26.2.1 Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahlschäden
kommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
gemäß A 4 besteht nur, wenn die zu der versicherten Woh-
gung dieser Sache:
nung gehörenden und mit einem Türschloss ausgestatteten
A 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Haustüren bzw. Wohnungsabschlusstüren und weitere Au-
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Ent- ßentüren (z.B. Terrassentüren, Kelleraußentüren) durch ein
schädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Zylinderschloss mit Sicherheitsbeschlag (von außen nicht
Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. An- abschraubbar und über bündig montierte - max. 5 mm über-
dernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung stehende - Schließzylinder) gesichert sind.
für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine antei- A 26.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
lig geleistete Entschädigung. ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur
A 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
tungsfrei sein.
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, A 26.3 Sicherheitsvorschriften
die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behal- A 26.3.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält,
ten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Siche-
A 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versiche- rungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen
rungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfü- sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für
gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang
Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das A 26.3.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und
Wahlrecht auf den Versicherer über. Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zu-
A 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger stand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind
Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen unverzüglich zu beseitigen.
mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen las- A 26.3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
sen. ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufs- Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
kosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache ent- tungsfrei sein.
schädigt hat. A 26.4 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
A 25.3 Beschädigte Sachen Sofern die im Versicherungsschein genannte versicherte Wohnung nicht
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte ständig bewohnt ist, gilt abweichend von A 9.2:
Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die Nicht versichert sind:
20
[Seite 21]
A 26.4.1 in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden A 27.4 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
A 26.4.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela- A 27.4.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die Beitragszah-
dene Geldbeträge; lung für den Versicherungsvertrag, wenn der Versicherungs-
nehmer unfreiwillig arbeitslos wird. Unfreiwillige Arbeitslosig-
A 26.4.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa-
keit liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer und
piere;
dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich
A 26.4.1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; durch Aufhebungsvertrag beendet haben.
A 26.4.1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; A 27.4.2 Die Leistung des Versicherers ist ausgeschlossen
A 26.4.1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; a) bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
A 26.4.1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; b) wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor
A 26.4.1.7 Kunstgegenstände. Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertra-
ges eingetreten ist (Wartezeit);
A 26.4.2 im nicht ständig bewohnten Gebäude wie z.B. Wochenend-,
Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätz- c) wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung
lich zu A 26.4.1.1 bis A 26.4.1.7 beendet worden ist;
A 26.4.2.1 Schusswaffen; d) wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis
selbst gekündigt hat;
A 26.4.2.2 Foto- und optische Apparate;
e) wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Ar-
A 26.4.2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von beitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet.
Möbelstücken.
A 27.4.3 Voraussetzungen für die Leistung:
A 27 Welche Garantien sind vereinbart?
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt der Arbeitslosig-
A 27.1 Innovationsgarantie keit das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen b) Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der Arbeitslo-
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und sigkeit mindestens zwölf Monate ununterbrochen bei
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingun- demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in ei-
gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. nem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail- c) Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der
Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der
lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der
Leistungsänderungen aktuell informieren. Versicherungsnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit
A 27.2 Leistungsgarantien als arbeitslos gemeldet ist, Arbeitslosengeld I oder Ar-
beitslosengeld II (sog. Bürgergeld) bezieht und sich aktiv
Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Muster- um Arbeit bemüht.
bedingungen des GDV (VHB 2022 - Versicherungssummen-
modell) aufgeführten Leistungen auch ohne ausdrückliche A 27.4.4 Leistungsdauer
Erwähnung in diesen Bedingungen. Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch den
A 27.3 Besitzstandsgarantie Versicherer besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längs-
tens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Mona-
A 27.3.1 Stellt sich im Schadenfall heraus, dass der Versicherungs- ten. Die Übernahme der Beitragszahlung durch den Versi-
nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversi- cherer ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungs-
cherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Be- vertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
zug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen
wäre, wird über die Besitzstandsgarantie gemäß des letzten A 27.5 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
Vertragsstandes des direkten Vorvertrags reguliert. Der Ver- Sofern dieser Vertrag unmittelbar anschließend an eine be-
sicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des reits bestehende Hausratversicherung abgeschlossen
Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. wurde, ergänzt diese Differenzdeckung die anderweitig be-
A 27.3.2 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, als dass stehende Hausratversicherung für dasselbe Risiko und die-
selben Gefahren, bis zum Vertragsbeginn dieses Vertrages
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungs-
b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben schutz aus der anderweitig bestehenden Hausratversiche-
wurde; rung geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden
Vertrag vor.
c) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberück-
sichtigt bleiben. A 27.5.1 Leistungsumfang
A 27.3.3 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schä- a) Die Differenzdeckung leistet für Schadenereignisse, die in
den im Zusammenhang mit der anderweitig bestehenden Hausartversicherung nicht
oder nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe
a) beruflichen und gewerblichen Risiken; des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungs-
b) Vorsatz. schutzes (z.B.: Entschädigungsgrenzen, Unterversiche-
rungen und Selbstbehalte).
A 27.3.4 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
sicherungsfalls die unter A 27.3.1 und A 27.3.2 aufgeführten Vertraglich vereinbarte und sonstige Leistungen aus der
Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen dem Versi- anderweitig bestehenden Hausratversicherung werden
cherer zu erbringen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese abgezogen.
Obliegenheit, so ist der Versicherer unter den in B 3.3 be- Soweit im vorliegenden Vertrag eine Selbstbeteiligung
schriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt vereinbart gilt, wird der sich nach der vorstehenden Be-
oder auch aus den Leistungserweiterungen der Besitz- rechnungsmethode ergebende Betrag jedoch um die ver-
standsgarantie ganz oder teilweise leistungsfrei. einbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
21
[Seite 22]
b) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen deckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündi-
aus der anderweitig bestehenden Hausratversicherung ist gen.
der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen
Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Dif-
ferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenom- A 28 Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfrei-
mene Änderungen an der anderweitig bestehenden heits-Rabattsystems?
Hausratversicherung bewirken keine Erweiterung der Dif- A 28.1 Die Ersteinstufung des Vertrags in eine Schadenfreiheits-
ferenzdeckung. klasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitrags-
c) Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Bedingungen satz in % richtet sich nach dem Schadenverlauf des Hausra-
werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht er- tes des Versicherungsnehmers in den letzten fünf Versiche-
bracht, wenn rungsjahren. Siehe dazu die Tabelle gemäß
A 28.3. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Annahme-
aa) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzde-
richtlinien des Versicherers.
ckung keine anderweitige Hausratversicherung be-
standen hat; A 28.2 Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Ver-
sicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft,
bb) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines
wobei der Tag der ersten Entschädigungszahlung maßgeb-
Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer
lich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungs-
und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Er-
jahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Ver-
satz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn auf-
sicherungsjahr folgt.
grund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe
durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine A 28.2.1 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schaden-
pauschale Entschädigung erbracht wird. frei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-
Klasse nach der jeweiligen Tabelle gemäß A 28.4 eingestuft.
d) Ist der anderweitige Versicherer infolge
A 28.2.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn inner-
aa) Nichtzahlung der Beiträge,
halb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung
bb) Obliegenheitsverletzung, für Schadenfälle geleistet wurde. Kosten für Gutachter,
Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Scha-
cc) arglistiger Täuschung
denregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädi-
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so gungsleistung.
wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs
A 28.2.1.2 Bei Schäden mit einer Gesamtentschädigungszahlung bis zu
der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Diffe-
2.000,– € gilt der Vertrag als schadenfrei, sofern dem Versi-
renzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie
cherer die gesamte Entschädigungszahlung innerhalb von
entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe
sechs Monaten nach Zugang der ersten Entschädigungszah-
für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorge-
lung durch den Versicherungsnehmer und/oder einen Dritten
legen hätte.
in vollem Umfang erstattet wird. Kommt es nach dem Rück-
A 27.5.2 Verhalten im Schadenfall kauf zu einer weiteren Entschädigungszahlung, ist ein erneu-
a) Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall ter Rückkauf nicht möglich, die Rückstufung richtet sich dann
nach der ersten Entschädigungszahlung nach dem Rück-
aa) zunächst dem Versicherer der anderweitig beste- kauf.
henden Hausratversicherung anzuzeigen und dort
seine Ansprüche geltend zu machen; A 28.2.2 Hat der Versicherer während eines Versicherungsjahres Ent-
schädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden er-
bb) zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, so- bracht, wird der Vertrag gemäß der Tabelle gemäß A 28.5
bald er von dem anderweitigen Versicherer infor- zurückgestuft. Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle
miert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort gemäß A 28.4 für die SF-Klasse ausgewiesene Beitragsfak-
nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leis- tor. Je Schadenfall ist der Tag der ersten Entschädigungs-
tungspflicht fällt. zahlung maßgeblich. Hiervon ausgenommen sind die Fälle
b) Die übrigen in B 3.3.2 genannten Obliegenheiten, welche nach A 28.2.1.2.
im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt; A 28.3 Ersteinstufungstabelle
insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Auffor-
derung durch den Versicherer die erforderlichen Aus- SF- Beitrags- Beschreibung für die Erst-
künfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu er- Klasse faktor einstufung
teilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe not- SF -4 200 Mehr als 4 Schäden in den
wendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzu- letzten 5 Jahren
reichen.
SF -3 165 4 Schäden in den letzten
A 27.5.3 Dauer der Differenzdeckung 5 Jahren
a) Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt SF -2 145 3 Schäden in den letzten
längstens für 15 Monate ab Ausstellung des Versiche- 5 Jahren
rungsscheins und endet automatisch mit dem Beginn des
endgültigen Versicherungsvertrages. SF -1 125 2 Schäden in den letzten
5 Jahren
b) Er entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der endgültige
Vertrag nicht zustande kommt. Sollte der Anschlussversi- SF 0 100 1 Schaden in den letzten
cherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Dif- 5 Jahren, keine Angabe
ferenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversiche- SF 3 90 kein Schaden in den letzten
rungsschutzes p. r. t. auf Basis des nicht zustande ge- 5 Jahren
kommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
c) Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Differenz-
A 28.4 Beitragstabelle während der Laufzeit
22
[Seite 23]
SF-Klasse Beitragsfaktor B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
SF -4 200 B 1.2.1 Beitragszahlung
SF -3 165 Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
SF -2 145 jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
SF -1 125 B 1.2.2 Versicherungsperiode
SF 0 100 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
SF 1 96 wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
SF 2 93 spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
SF 3 90 B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
SF 4 87 Zahlung oder Nichtzahlung
SF 5 84 B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
SF 6 81 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
SF 7 78 scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versi-
cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, fällig.
SF 8 75
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
SF 9 72
rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
SF 10 69 erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
SF 11 66
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
A 28.5 Rückstufungstabelle nach Schadenzahlung
B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
SF- Rückstufung Rückstufung Rückstufung treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Klasse bei bei bei
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
SF -4 SF -4 SF -4 SF -4
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
SF -3 SF -4 SF -4 SF -4 Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
SF -2 SF -4 SF -4 SF -4 Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versi-
cherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Ver-
SF -1 SF -3 SF -4 SF -4
sicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung
SF 0 SF -2 SF -4 SF -4 ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
teilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
SF 1 SF -1 SF -3 SF -4 durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
SF 2 SF -1 SF -3 SF -4 diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
sam gemacht hat.
SF 3 SF 0 SF -2 SF -4
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
SF 4 SF 0 SF -2 SF -4 nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
SF 5 SF 0 SF -2 SF -4 B 1.4 Folgebeitrag
SF 6 SF 1 SF -1 SF -3 B 1.4.1 Fälligkeit
SF 7 SF 1 SF -1 SF -3 Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
SF 8 SF 2 SF -1 SF -3 lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
SF 9 SF 3 SF 0 SF -2 punkt fällig.
SF 10 SF 4 SF 0 SF -2 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran-
SF 11 SF 6 SF 1 SF -1 lasst wird.
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver-
A 28.6 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
gelten nicht für das etwaig vereinbarte Modul Soforthilfe.
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-
beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
Teil B ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B 1.4.3 Mahnung
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffor-
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- dern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah-
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen.
23
[Seite 24]
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver- innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
trag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zin- Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
sen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfol- der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
gen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer beginnt.
bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Bei-
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
trags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver-
Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde- trag in Anspruch genommen hat.
ten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kün- ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
digen.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist rers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk- rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt angemessene Geschäftsgebühr zu.
mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-
nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb klärung zu.
eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats rer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn
nach Fristablauf veranlasst wird. die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
zur Zahlung bestehen. Kenntnis erlangt hat.
B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei-
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver- ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
des Kontos zu sorgen. schäftsgebühr verlangen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-
rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich-
lich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
folgt. denden Umständen Kenntnis erlangt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, B 2.1.1 Vertragsdauer
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
Telefax oder Brief) zu kündigen. Zeitraum abgeschlossen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
teln. nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche- digung zugegangen ist.
rungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versiche-
rer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent- B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An- Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
fechtung und fehlendem versicherten Interesse Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
24
[Seite 25]
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
heit kein Versicherungsschutz.
ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
ses Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer-
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
hafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch
fahrlässig gemacht hat.
B 2.1.5.1 die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
Pflegeeinrichtung oder
ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
B 2.1.5.2 die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Mo- rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
nate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu die- der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
sem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
verstorbene Versicherungsnehmer. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
B 2.2.1 Kündigungsrecht mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der B 3.1.2.2 Kündigung
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi- ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
gung zulässig. dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
gen geschlossen hätte.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs- B 3.1.2.3 Vertragsänderung
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei- Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver-
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
rungsperiode Vertragsbestandteil.
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
hebliche Umstände Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- tung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi-
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs-
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für recht hinzuweisen.
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzu-
stellt. geben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertre- der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-
ters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs- nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
nehmers zu berücksichtigen. begründen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver-
Last fällt. sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
25
[Seite 26]
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-
lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
richtigkeit der Anzeige kannte.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
B 3.1.6 Anfechtung mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers tragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten hat.
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs- B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
oder arglistig verletzt hat.
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
B 3.2 Gefahrerhöhung Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätz-
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-
tritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des sicherungsnehmer zu beweisen.
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-
sigen Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – nach B 3.2.2.1, wenn die Schadenhöhe den Betrag von
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, 5.000,– € nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschä-
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. digung einschließlich Kosten, die sich nach A 18 ergibt.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
Umständen als mitversichert gelten soll. nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
durch einen Dritten gestatten. bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer- kannt war.
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Ver- cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war
sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, oder
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz- sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
nehmer zu beweisen. B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
kündigen. hat, sind:
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen a) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Si-
nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag cherheitsvorschriften;
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarte Sicherheitsvor-
B 3.2.3.2 Vertragsänderung schriften;
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt c) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen Obliegenheiten.
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi- B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
26
[Seite 27]
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr- Dieser Verzicht gilt insbesondere auch dann, wenn die Instal-
lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- lation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäu-
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so des mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben ist. Dies
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er gilt in diesem Fall auch dann, wenn die Schadenhöhe 5.000,–
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos € übersteigt.
kündigen.
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi- sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver-
B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
sicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te- Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. fang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- liegenheit arglistig verletzt hat.
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B 3.3.3.4 Der Versicherungsschutz bleibt bei versehentlicher, einfach
B 3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat fahrlässiger Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang be-
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von stehen.
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd- B4 Weitere Regelungen
lich oder telefonisch – anzuzeigen;
B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
B 4.1.1 Anzeigepflicht
tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die an-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
reichen;
sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die anzugeben.
Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun-
gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer,
ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche- unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-
rer aufzubewahren; digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Ein-
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
tritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
kunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu ertei-
cherung erlangt hat.
len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder- B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
selbe Gefahr versichert und übersteigt aus anderen Grün-
pflicht zu gestatten;
den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver-
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de- sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
kann. versicherung vor.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
rers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dieser die Obliegenheiten nach B 3 3.2.1 und B 3.3.2.2 eben- dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der
falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
rechtlichen Umständen möglich ist. als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
selben Versicherer bestehen.
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver-
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
wenn Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs- worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren-
sigen Verletzung einer Obliegenheit nach B 3.3.1.1 a) sowie zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus
A 22 und A 23, wenn die Schadenhöhe den Betrag von allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung
5.000,– € nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschä- zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Ver-
digung einschließlich Kosten, die sich nach A 18 ergibt. trag in Deckung gegeben worden wäre.
27
[Seite 28]
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen dessen Beendigung;
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
ständen Kenntnis erlangt. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi-
Beitrags auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
Vertragsumfangs und Anpassung des Beitrags werden zu
kannte.
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versi-
cherer zugeht. B 4.4 Verjährung
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver- Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-
sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh- ger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und
reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver- der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob
nehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
setzung des Versicherungsumfanges und der Beiträge sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
verlangen. der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versiche-
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas rungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi-
anderes bestimmt ist. cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Ver-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung sicherers wenden:
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Grundeigentümer-Versicherung VVaG
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich- Beschwerdemanagement
tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang Große Bäckerstr. 7
von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 20095 Hamburg
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil- B 4.5.1 Versicherungsombudsmann
lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ab-
zugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbrau-
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä- cher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucher-
rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu- ähnlicher Lage befindet, gilt:
gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver- Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann
sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche- sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Ver-
rungsnehmers. sicherungen wenden.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Versicherungsombudsmann e.V.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Postfach 080632
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei 10006 Berlin
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- Telefon: 0800 3696000
mungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver- rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teil-
sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu- zunehmen.
nehmen betreffend Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, kön-
vertrages; nen sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform
28
[Seite 29]
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be- Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
schwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche-
B 4.8 Überversicherung
rungsombudsmann weitergeleitet.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Ver- auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
sicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenhei- gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
ten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herab-
an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- setzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesan- maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
schlossen worden wäre.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Graurheindorfer Straße 108 Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
53117 Bonn mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Telefon: 0800 2 100 500 Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
E-Mail: poststelle@bafin.de er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
Internet: https://www.bafin.de nis erlangt.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
B 4.5.3 Rechtsweg
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicher-
schreiten. ten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versiche-
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
rer
Versicherungsschein besitzt.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
trag zuständigen Niederlassung. Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
mung des Versicherungsnehmers verlangen.
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
Aufenthalt hat.
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge- Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungs- nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
nehmer des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungs-
nem gewöhnlichen Aufenthalt. nehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht dar-
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- über informiert hat.
cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
B 4.10 Aufwendungsersatz
gen Niederlassung.
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
B 4.6 Anzuwendendes Recht
dens
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver-
B 4.7 Embargobestimmung sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
Versicherers macht.
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch- unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
land entgegenstehen. oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf-
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-sankti-
wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung
onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem
der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
29
[Seite 30]
die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B cherungsfalles
4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit
B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
sind.
gungspflicht frei.
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschä-
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
digung betragen zusammen höchstens die Entschädigungs-
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
grenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeifüh-
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
rung des Schadens als bewiesen.
sind.
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß
herbei, so verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche-
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
rungsnehmers vorzuschießen.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat. Für die Verlet-
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten zung von Obliegenheiten gilt B 3.3.
für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach gebo-
ten waren. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so-
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
Versicherer aufgefordert wurde. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-
er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kür-
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
zen.
B 4.13 Repräsentanten
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
B 4.14 Versicherungswechsel
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. B 4.14.1 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sach-
schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung einge-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
treten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit-
nehmers geltend gemacht werden.
punkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versiche-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers rer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht eini-
tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
gen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt
Schaden vorsätzlich verursacht.
der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versi-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz cherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis-
des Schadens gegen einen Angehörigen oder Angestellten tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi-
des Versicherungsnehmers zu und geht der Anspruch auf cherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
den Versicherer über, so kann der Versicherungsnehmer ge- Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sach-
gen die Geltendmachung dieses Anspruches Einspruch er- verhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbe-
heben. Ein Einspruch ist jedoch nicht möglich, wenn der An- zügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den
gehörige oder Angestellte des Versicherungsnehmers den Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden.
Anspruch über eine Haftpflichtversicherung geltend machen
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Ver-
kann oder wenn der Angehörige oder Angestellte des Versi-
sicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der
cherungsnehmers den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versiche-
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen rers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur ein-
geschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versiche-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
rer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
zurückverlangen.
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegen-
soweit erforderlich mitzuwirken. über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor-
schlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen
sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver-
bereits eingetretenen Schaden gab.
pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der B 4.14.2. Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Ver-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis- sicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr.
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
30
[Seite 31]
Teil C der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
den sein.
Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, soweit be-
C 1.5 Erdsenkung
sonders vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbo-
C1 Home Elementar
dens über naturbedingten Hohlräumen.
C 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden
C 1.6 Erdrutsch
Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versi-
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
cherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse
von Erd- oder Gesteinsmassen.
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge sol-
cher Ereignisse abhandenkommen: C 1.7 Schneedruck
a) Überschwemmung; Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
b) Rückstau;
Schnee- oder Eismassen von Dächern.
c) Erdbeben;
C 1.8 Lawinen
d) Erdsenkung, Erdrutsch;
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
e) Schneedruck, Lawinen; niedergehen.
f) Vulkanausbruch. C 1.9 Vulkanausbruch
C 1.2 Überschwemmung Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
C 1.2.1 Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund
Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und
und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmit-
von Gasen.
telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä- C 1.10 Nicht versicherte Schäden
chenwasser. Dies gilt nur, wenn
C 1.10.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
c) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie- sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
ßenden) Gewässern, Schäden durch
b) Witterungsniederschläge a) Sturmflut;
oder b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
d) ein Anstieg oder Austritt von Grundwasser an die Erd-
an die Erdoberfläche gedrungen;
oberfläche als Folge von a) oder b)
c) Feuer gemäß A 3.1. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahr
die Überflutung verursacht haben.
durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurde;
C 1.2.2 Als Überschwemmung gilt auch die Überflutung von Balko-
d) Trockenheit oder Austrocknung.
nen, innenliegenden Lichthöfen und Dachterrassen mit er-
heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, C 1.10.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-
wenn Starkregen die Überflutung verursacht hat. deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Als Starkregen im Sinne dieser Bedingungen gelten Witte-
rungsniederschläge mit einer Menge von mehr als C 1.10.3 Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb
von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind
a) 25 Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
a) Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog.
b) 35 Liter pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden.
Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen)
C 1.3 Rückstau nach A 9.3.3;
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen b) Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter,
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche (keine
das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn Schuhe), Kinder-Spielgeräte, Sportgeräte (mit Ausnahme
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie- von Fahrrädern jeder Art), Gartenskulpturen, Kinderwa-
ßenden) Gewässern gen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kleinvieh, Fut-
ter- und Streuvorräte, Krankenfahrstühle, Gehhilfen,
oder Stützapparate und Rollatoren;
b) Witterungsniederschläge c) vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen
den Rückstau verursacht haben. angebrachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versiche-
rungsgrundstück.
C 1.4 Erdbeben
C 1.11 Wartezeit
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
ausgelöst wird. schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf
von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (War-
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer tezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsneh-
einen der folgenden Sachverhalte nachweist: mer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vor-
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in versicherung gegen alle Gefahren gemäß C 1.1 bestanden
der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge- hat.
bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider- C 1.12 Selbstbeteiligung
standsfähigen anderen Sachen angerichtet.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbetei-
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands ligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen
31
[Seite 32]
Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als ent- Rahmen;
schädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens
j) Scheiben von Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranla-
500,– €, höchstens 5.000,– €.
gen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 9.3.3 ein-
Sofern der Versicherungsnehmer gleichfalls Eigentümer des schließlich zugehöriger Technik, falls diese nur gemein-
Gebäudes ist, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, sam ausgetauscht werden kann.
gilt für die Gefahr Rückstau gemäß C 1.3:
Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c) ist je
Sofern bei rückstaugefährdeten Räumen keine Rückstausi- Versicherungsfall auf 1.000,– € begrenzt.
cherungen vorhanden sind, beträgt die Selbstbeteiligung je
C 2.2.2 Ferner ist die Verglasung von nachfolgend aufgeführten
Versicherungsfall neben anderen vertraglichen Selbstbeteili-
sonstigen Grundstücksbestandteilen versichert, sofern der
gungen 15 % des bedingungsgemäß als entschädigungs-
Versicherungsnehmer die Gefahr trägt:
pflichtig errechneten Betrages, mindestens 1.000,– €, höchs-
tens 10.000,– €. a) Nebengebäude (z.B. Gewächs- und Gartenhäuser,
Schuppen, Saunahäuser, Tierställe und allseits um-
Als rückstaugefährdete Räume gelten Räume der versicher-
schlossene Tiervolieren) bis 40 m² Grundfläche;
ten Gebäude, die sich unterhalb des Straßenniveaus befin-
den und in denen Abwasseranschlüsse vorhanden sind. b) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
Ist die Installation von Rückstausicherungen behördlich oder c) Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die
gesetzlich vorgeschrieben, verzichtet der Versicherer diesbe- nicht unmittelbar an das Gebäude anschließen;
züglich vollständig auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegen- d) Hundehütten, -zwinger;
heitsverletzung gemäß B 3.3.3.
e) Masten- und Freileitungen;
C 1.13 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-
sen. f) Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen;
C 1.14 Kündigung g) Fahrradunterstände, Fahrradständer;
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- h) Müllboxenunterstände;
haltung einer Frist von drei Monaten „Home Elementar“ in i) Überdachungen;
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer,
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum j) festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versiche-
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam rungsschutz besteht für mobile Überdachungen (z.B.
wird. Zelte, Zeltpavillons, Planen und Sonnensegel);
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh- k) Gartenkamine;
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach l) Gas- und Öltanks;
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen. m) fest installierte Wäschespinnen, Wäsche- und Trocken-
stangen;
C2 Home Glasbruch
n) Schutz- und Trennwände (z.B. Wind-, Sichtschutztrenn-
C 2.1 Versicherungsfall wände, Hangstützmauern);
a) Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die o) Ladesäulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen;
durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wer-
den. p) Anlagen zur regenerativen Wärmeerzeugung (z.B. Wär-
mepumpen auf dem Grundstück) und weitere Gebäude-
b) Nicht versichert sind folgende Schäden: technik, die der Versorgung des versicherten Gebäudes
aa) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. dienen;
durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche); q) Schwimmbecken und Whirlpools im Freien einschließlich
bb) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isoliervergla- deren Abdeckungen, jedoch keine Abdeckplanen;
sungen werden undicht. r) im Boden verankerte Spielgeräte;
C 2.2 Versicherte Sachen s) Regenwassersammelanlagen (Zisternen).
C 2.2.1 Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der Woh- C 2.3 Nicht versicherte Sachen
nung oder des Einfamilienhauses.
Nicht versichert sind:
Als versicherte Sachen gelten:
a) Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskör-
a) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; per und Handspiegel;
b) Platten und Spiegel aus Glas; b) Photovoltaikanlagen mit einer Höchstleistung von mehr
c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und als 2 kWp;
-spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Mes- c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
singverglasungen; standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
d) Scheiben und Platten aus Kunststoff; und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von
Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
e) Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen Smartphones);
einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge-
meinsam ausgetauscht werden kann; d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
f) Verglasungen von Aquarien und Terrarien; e) Laden- und Schaufensterscheiben.
g) Glasbausteine und Profilbaugläser; C 2.4 Versicherte Kosten
h) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
i) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren sind:
32
[Seite 33]
a) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver- Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer
schalungen, Notverglasungen); Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz c) EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs- bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
kosten); Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung
c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
lag.
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten); C 3.1.4 Sanitär-Installateurservice im Notfall
d) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin- a) EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbe-
dern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) triebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur,
zu beseitigen und wiederanzubringen; an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals
oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt-
e) für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versi-
Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
cherten Sachen;
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
f) für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be-
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Versicherungsfall.
C 2.5 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-
c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
sen.
fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
C 2.6 Kündigung vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen
haltung einer Frist von drei Monaten „Home Glasbruch“ in und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung bezie-
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, hungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum C 3.1.5 Elektro-Installateurservice im Notfall
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
a) Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
wird.
Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Instal-
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh- lateurbetriebes.
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
Zeitpunkt kündigen.
Versicherungsfall.
C3 Home Soforthilfe
c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
C 3.1 Die „Home Soforthilfe“ wird von der Grundeigentümer-Versi- fekten an Elektro-Installationen:
cherung VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance (EA)
aa) wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versiche-
angeboten.
rungsschutzes vorhanden war;
Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:
bb) an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.B.
040/3766 3663 Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschi-
Eine Kostenübernahme ist nur bei vorheriger telefonischer nen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunst-
Kontaktaufnahme über diese Telefonnummer möglich. abzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
C 3.1.1 Schlüsseldienst einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonan-
a) EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine lagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und
Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungs- DVD-Playern sowie Stromverbrauchszählern.
nehmer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, C 3.1.6 Heizungs-Installateurservice im Notfall
weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekom-
men oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungs- a) EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe-
nehmer sich versehentlich ausgesperrt hat. triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper
wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen
b) EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungs- nicht in Betrieb genommen werden können oder aufgrund
tür durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper
500,– € je Versicherungsfall. repariert oder ersetzt werden müssen.
C 3.1.2 Notfallschloss b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein- Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
faches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss), Versicherungsfall.
wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun- c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
fähig werden sollte, bis zu einer Höhe von fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
500,– € je Versicherungsfall. vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Bren-
C 3.1.3 Rohrreinigungsservice im Notfall nern, Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden
durch Korrosion.
a) EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma,
wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von C 3.1.7 Bereitstellung einer Notheizung
Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, a) EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur
WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungs-
und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung be- anlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen
seitigt werden kann (Rohrverstopfung). ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und
33
[Seite 34]
service im Notfall (siehe C 4.1.6) nicht möglich ist bezie- a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
hungsweise hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Als die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
Heizperiode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. Septem- Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
ber und dem 31. Mai eines jeden Jahres. Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versi-
cherten Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer
b) EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-
durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versiche-
der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Be-
rungsfall.
treuung nicht zur Verfügung steht.
c) Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die
b) Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier-
durch den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.
heim.
C 3.1.8 Schädlingsbekämpfung
c) Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn
a) EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd- für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das
lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in ei- Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten-
nem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur befall aufweist.
fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die
d) EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Ver-
Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe
sorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
von 500,– € je Versicherungsfall.
Versicherungsfall.
b) Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z.B. Ka-
C 3.1.13 24-Stunden Handwerkerservice
kerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silber-
fischchen. Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versiche-
rungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch
c) EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher-
werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: Sa-
ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des
nitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
C 3.1.9 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
a) EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die C 3.1.14 Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der
a) EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
versicherten Wohnung befinden.
durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
b) EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Um- die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
siedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von gen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
500,– € je Versicherungsfall. Schutz bieten.
c) EA erbringt keine Leistung, wenn b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
aa) die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkenn- von 100,– € je Versicherungsfall.
bar war; C 3.1.15 Möbelunterstellung
bb) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich a) EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
befindet, der nicht der versicherten Wohnung zuge- Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
ordnet werden kann; vorhergesehenen Schadens an der versicherten Woh-
cc) dies aus rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des nung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
Artenschutzes, nicht zulässig ist. müssen.
C 3.1.10 Übernachtung im Schadenfall b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbrin-
gers bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
a) EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe- C 3.1.16 Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Wasser- a) Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die
schaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die Be- Rückkehr des Versicherungsnehmers von einer Aus-
schränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zu- landsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne
mutbar ist. als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnah-
b) Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen. men einer Rückreise.
c) Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungs- b) Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsneh-
nehmer. mer.
C 3.1.11 Kinderbetreuung im Notfall C 3.1.17 Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland a) EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (z.B.
die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäsche-
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Ge-
wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes rät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der
Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Repa-
ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere Per- ratur.
son zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Be- b) EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
treuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versi- beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt
cherten Wohnung. EA die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austausch-
b) EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis teile, die zur Reparatur benötigt werden.
zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall. C 3.1.18 Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
C 3.1.12 Haustierunterbringung im Notfall a) Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Ver-
sicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch.
34
[Seite 35]
Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermit- verlangen, wenn er den Erwerb und die Identität des Fahr-
telt EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw. rads und/oder des Fahrradanhängers anderweitig nach-
Einrichtungen zur psychologischen Betreuung. weisen kann.
b) Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen c) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg-
oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi- lich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem
cherungsnehmer. Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass
das Fahrrad und/oder der Fahrradanhänger nicht inner-
C 3.1.19 Dokumentendepot
halb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls
a) EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Ko- wieder herbeigeschafft wurde.
pien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten).
d) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt EA
dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-
Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail heiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3
zur Verfügung. Außerdem unterstützt EA den Versiche- zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
rungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten leistungsfrei sein.
durch Nennung der zuständigen Behörden und Weiterlei-
C 4.3 Entschädigungshöhe
tung öffentlich zugänglicher Informationen darüber, wel-
che Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die
erforderlich sind. vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.
b) EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich C 4.4 Kündigung
zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendi- a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
gung dieses Versicherungsschutzes zu vernichten. haltung einer Frist von drei Monaten das Modul „Home
c) Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versi- Fahrrad-Diebstahl“ in Textform kündigen. Kündigt der
cherungsnehmer keine Kosten in Rechnung. Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
C 3.1.20 Allgemeine Leistungsbegrenzung
rungsjahres wirksam wird.
Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
Zeitpunkt kündigen.
leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
mentendepots (C 3.1.19).
C 3.2 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
haltung einer Frist von drei Monaten die „Home Sofort-
hilfe“ in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungs-
nehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
C4 Home Fahrrad-Diebstahl
C 4.1 Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Fahrrä-
dern und Fahrradanhänger. Fahrrädern gleichgestellt sind
Pedelecs, E-Bikes, Senioren-, Behinderten-, Lasten- und Lie-
gedreiräder und E-Scooter, sofern keine Versicherungspflicht
besteht. Für die lose mit dem Fahrrad und dem Fahrradan-
hänger verbundenen und regelmäßig dem Gebrauch dienen-
den Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zu-
sammen mit diesen abhandengekommen sind.
C 4.2 Obliegenheiten
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad und den
Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss ge-
gen Diebstahl sichern, wenn er das Fahrrad und/oder den
Fahrradanhänger nicht zur Fortbewegung einsetzt.
b) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die
den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rah-
mennummer) des Fahrrads und/oder des Fahrradanhä-
ngers belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. So-
weit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungs-
nehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur
35