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Präambel zu den Bedingungen für die Hausratversicherung Home Top (VHB 2024 Home Top)
Die Verbundene Hausratversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Hausrat. Versichert sind Schäden durch
die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Wird der Hausrat zerstört oder beschädigt, entschädigen
wir Sie nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte im
neuwertigen Zustand. Wir berechnen Ihre Entschädigung nach dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Neuwert des zu versi-
chernden Hausrats ist die Grundlage für die Versicherungssumme.
Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z.B. Schlossänderungskosten, Hotelkosten), die durch ein Schadenereignis entstehen.
Die “Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Hausratversicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechts-
neutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse
dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den
Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z.B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Be-
schreibung der versicherten Sachen.
Versicherungswert: Der Versicherungswert ist der Wert Ihres Hausrats, nach dem wir im Schadenfall entschädigen. Da die Hausratversicherung
im Regelfall zum Neuwert entschädigt, ist dies der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen neu wiederzubeschaffen. Für Kunstgegen-
stände und Antiquitäten ist es der Betrag, den Sie aufwenden müssten, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. Bei in Ihrem
Haushalt nicht mehr zweckgemäß verwendbaren Sachen ist es der erzielbare Verkaufspreis.
Ausreichende Versicherungssumme und Vorsorge: Die Versicherungssumme ist ausreichend, wenn sie dem Wert Ihres Hausrats entspricht.
Die Versicherungssumme ist maßgeblich für die Höhe des Beitrags. Oftmals erhöht sich der Wert des Hausrats während der Vertragslaufzeit,
z.B. durch Neuanschaffungen. Deshalb stellen wir für Sie im Schadenfall noch eine zusätzliche Vorsorgeversicherungssumme zur Verfügung.
Die Versicherungssumme und die Vorsorge zusammen definieren die Höchstleistung im Schadenfall. Damit reduziert sich für Sie das Risiko,
nicht ausreichend versichert zu sein.
Unterversicherung: Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats die vereinbarte Versicherungssumme
einschließlich des Vorsorgebetrags übersteigt. Im Versicherungsfall kann die Entschädigung dann gekürzt werden. Die Entschädigung kann auch
dann gekürzt werden, wenn nur Teile des Hausrats vom Schaden betroffen sind. Die Kürzung erfolgt dann in dem Verhältnis wie Versicherungs-
summe und der tatsächliche Wert des Hausrats zueinanderstehen. Eine Unterversicherung kann leicht entstehen. Entweder, weil Sie nicht alle
versicherten Sachen bei der Wertermittlung des Hausrats berücksichtigt, oder Sie deren Zeitwert angesetzt haben. Wenn Sie eine Versicherungs-
summe von mindestens 650,– € pro Quadratmeter Wohnfläche wählen, vereinbaren wir in der Regel einen Unterversicherungsverzicht mit Ihnen.
Im Schadenfall sehen wir dann von den zuvor beschriebenen Kürzungen ab. Ist Ihr Hausrat mehr wert, sollten Sie eine höhere Versicherungs-
summe mit uns vereinbaren. Bei einem Totalschaden wären Sie ansonsten auch mit einem Unterversicherungsverzicht nicht ausreichend versi-
chert.
Summenanpassung: Die Entschädigung zum Neuwert erfordert eine laufende Aktualisierung Ihrer Versicherungssumme. Die Anpassung der
Versicherungssumme richtet sich nach dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Ihren Hausrat verändert. Das soll Sie im Schadenfall vor
einer Unterversicherung durch Preissteigerungen schützen.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie zur Vermeidung von
Frostschäden Ihre Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versiche-
rungsschutz.
AVB-VHB2024-Top-052026
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Bedingungen für die Hausratversicherung – Home Top (VHB 2024 Home
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Teil A A 26 Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten?
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind A 27 Welche Garantien sind vereinbart?
versichert? A 28 Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfreiheits-
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Rabattsystems?
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Teil B
Schäden sind hier nicht versichert?
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A4 Was ist unter den Gefahren Einbruchdiebstahl, Diebstahl,
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu verste-
hen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
B 1.4 Folgebeitrag
A6 Was ist unter der Gefahr Sturm und Hagel zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind B 1.5 Lastschriftverfahren
hier nicht versichert? B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A8 Welche Sachen sind versichert? B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
A9 Was gehört zum Hausrat? B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
A 10 Was gehört nicht zum Hausrat? B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenhei-
ten
A 11 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist
das Versicherungsgrundstück? B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss
A 12 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgren-
zen im Versicherungsvertrag? B 3.2 Gefahrerhöhung
A 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
beinhaltet sie? B4 Weitere Regelungen
A 14 Welche Kosten sind versichert? B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs- B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Ver- B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
sicherungssumme?
B 4.4 Verjährung
A 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpassung
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
des Beitrags?
B 4.6 Anzuwendendes Recht
A 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
B 4.7 Embargobestimmung
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Un-
terversicherung? Was ist der Unterversicherungsverzicht? B 4.8 Überversicherung
A 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen? B 4.10 Aufwendungsersatz
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver- B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
zinst?
B 4.13 Repräsentanten
A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsnehmer B 4.14 Versicherungswechsel
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Teil C
A 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsneh-
mer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? C1 Home Elementar (optional)
A 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? C2 Home Glasbruch (optional)
A 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? C3 Home Soforthilfe (optional)
C4 Home Fahrrad-Diebstahl (optional)
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Teil A schlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schä-
den hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der
Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweis-
bar ist.
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Schäden sind
versichert? A 3.4 Überspannung durch Blitz
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Über-
durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschä- spannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes
digt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkom- oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an
men: versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten ent-
steht.
A 1.1 Feuer;
A 3.5 Explosion, Verpuffung
A 1.2 Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
bruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäu-
ßerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
A 1.3 Leitungswasser;
oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
A 1.4 Sturm, Hagel; und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
A 1.5 weitere versicherte Gefahren. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung, usw.)
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wan-
dung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass
A 2.1 Ausschluss Krieg ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Er- und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines
eignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervor-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
lich.
Nicht ausgeschlossen sind jedoch Explosionsschäden durch
Kampfmittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger). A 3.6 Implosion
A 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall
eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines in-
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt neren Unterdrucks.
ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
A 2.3 Ausschluss Kernenergie Ladung
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs.
Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be- Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder
rücksichtigung mitwirkender Ursachen. seiner Ladung.
A3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche A 3.8 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
Schäden sind hier nicht versichert? fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger
A 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden A 3.8.1 Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Was-
Unter die Gefahr Feuer fallen: serfahrzeugen sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG an versicherten Sachen.
A 3.1.1 Brand;
Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
A 3.1.2 Blitzschlag;
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Was-
A 3.1.3 Überspannung durch Blitz; serfahrzeuge sowie sonstigen Flugkörpern und unbemann-
ten Fluggeräten nach § 1 LuftVG entstehen, deren Halter
A 3.1.4 Explosion, Verpuffung;
oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner
A 3.1.5 Implosion; des Gebäudes ist.
A 3.1.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Straßen und
Wegen sowie Zäunen, Grundstückseinfriedungen, sonstigen
A 3.1.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasser-
Grundstücksbestandteilen und Bootsanlegern.
fahrzeuge, Flugkörper; Überschallknall, Tiefflieger;
A 3.8.2 Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die
A 3.1.8 Seng- und Schmorschäden;
durch Überschallknall, tieffliegende Flugzeuge oder Hub-
A 3.1.9 Rauch- und Rußschäden; schrauber verursacht werden.
A 3.1.10 Terrorismus; A 3.9 Seng- und Schmorschäden
A 3.2 Brand Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Ereignis nach A 3.2 bis A 3.8 oder aus anderen Ursachen
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus entstanden sind.
eigener Kraft auszubreiten vermag. A 3.10 Rauch- und Rußschäden
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus ei- Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Er-
nem Nutzfeuer entstanden ist. eignis nach A 3.2 bis A 3.9 entstanden sind.
A 3.3 Blitzschlag Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entste-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf hen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar
Sachen. beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch
und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Hei-
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä- zungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versiche-
den an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitz- rungsgrundstück austritt.
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Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Dies liegt in folgenden Fällen vor:
Rauch und Ruß allmählich einwirken (z.B. Fogging).
A 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem rich-
A 3.11 Terrorismus tigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den
richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruch-
Versichert sind Ereignisse nach A 3.2 bis A 3.10, die infolge
diebstahl oder Raub nach A 4.4 beschafft. Der Einbruchdieb-
von Terrorismus entstanden sind.
stahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Terrorismus liegt vor, wenn Personen oder Personengruppen Versicherungsorts erfolgt sein.
Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer
A 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem
oder ideologischer Ziele begehen, die geeignet sind, Angst
richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölke-
Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der
rung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten er-
A 3.12 Nicht versicherte Schäden möglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außer-
Nicht versichert sind: halb des Versicherungsorts erfolgt sein.
A 3.12.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung Als Einbruch gilt auch, wenn in das Gebäude, in dem sich der versicherte
mitwirkender Ursachen. Hausrat befindet, in einen nicht über diesen Vertrag versicherten Raum
eingebrochen wird und der Dieb von dort ohne zusätzliche Hindernisse
A 3.12.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbren- in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Hierbei ist es unerheblich, ob
nungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner der nicht versicherte Raum privat oder gewerblich genutzt wird.
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern
entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gas- A 4.2 Diebstahl
druck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schä- A 4.2.1 Diebstahl aus Kraft- und Luftfahrzeugen
den Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A 3.2
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn
sind.
diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraft-
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus oder Luftfahrzeugs entwendet oder bei diesem Ereignis zer-
nach einem Einbruch sowie Raub zu verstehen? Welche stört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit diesem
Schäden sind hier nicht versichert? Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen und
A 4.1 Einbruchdiebstahl Kraftfahrzeuganhänger.
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel
oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen
A 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versiche-
einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
anderen Werkzeugen eindringt. lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Ausgeschlossen bleibt der Diebstahl aus Wohnwagen und
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst Wohnmobilen. Planen oder Ähnliches gelten nicht als Ver-
oder gebilligt wurde. schließung.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann Kommen versicherte Sachen dadurch abhanden, dass das
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand- gesamte, verschlossene Kraft- oder Luftfahrzeug, die ver-
engekommen sind. schlossene Dachbox oder der verschlossene Anhänger ent-
A 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäu- wendet wird, besteht ebenfalls Versicherungsschutz im Rah-
des men dieser Klausel.
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit rungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung für Wertsa-
falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen chen nach A 19 ist auf 500,– € begrenzt.
öffnet. Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst A 4.2.2 Diebstahl von versicherten Sachen auf dem Versicherungs-
oder gebilligt wurde. grundstück
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von nachfol-
bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhand- gend aufgeführten versicherten Sachen, die sich auf dem
engekommen sind. Versicherungsgrundstück (z.B. Garten, Treppenhaus oder
A 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume) befinden.
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlosse- Für Gegenstände, die mit den genannten Sachen lediglich
nen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch die-
eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. nen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen
mit diesen entwendet werden. Versichert sind:
A 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
a) Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog.
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen)
Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz nach A 9.3.3;
gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt
mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Ge- b) Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter,
walt gleichzusetzen. Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-
Spielgeräte, Sportgeräte (mit Ausnahme von Fahrrädern
A 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
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jeder Art), Gartenskulpturen, Kinderwagen, Waschma- Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– € je Versicherungs-
schinen, Wäschetrockner, Kleinvieh, Futter- und fall begrenzt.
Streuvorräte, Krankenfahrstühle, Gehhilfen, Stützappa-
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
rate und Rollatoren;
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
c) vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen
A 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch
angebrachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versiche-
rungsgrundstück. Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter
wie in A 4.1.1, A 4.1.3 oder A 4.1.5 beschrieben in den Ver-
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
sicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätz-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
lich zerstört oder beschädigt.
Die Entschädigungsleistung für versicherte Sachen gemäß A
A 4.4 Raub
4.2.2 b) bis c) ist auf 5.000,– € je Versicherungsfall begrenzt.
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
A 4.2.3 Diebstahl aus Schiffskabinen und Zugabteilen
A 4.4.1 Anwendung von Gewalt
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus
einem verschlossenen Zugabteil oder einer verschlossenen Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt
Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden. an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicher-
ter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn ver-
Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versiche-
sicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider-
rungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
standes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdieb-
lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
stahl).
Die Entschädigungsleistung ist auf 20.000,– € je Versiche-
A 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
rungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung für Wertsa-
chen nach A 19 und für elektronische Kleingeräte (wie z.B. Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie
Fotoapparat, Videokamera, Mobiltelefon, Laptop, Tablet) ist sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr
auf 1.000,– € je Versicherungsfall begrenzt. für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Ge-
walttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maß-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
geblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
A 4.2.4 Diebstahl am Arbeitsplatz
A 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versi-
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weg-
cherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers
genommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war.
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während
Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in ei-
der Geschäftszeiten mitversichert.
ner Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versi-
Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche- cherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss un-
rungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung für Wertsa- mittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch ei-
chen nach A 19 ist auf 100,– € je Versicherungsfall begrenzt. nen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie
z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein.
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit
seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
A 4.2.5 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung
A 4.4.4 Räuberische Erpressung
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein
Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwir- Auf Verlangen des Täters werden versicherte Sachen an den
kende in die Wohnung gelangt ist, entwendet. Ort der Tathandlungen nach A 4.4.1 bis A 4.4.3 herange-
schafft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tathandlung am
Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach ei-
Versicherungsort oder außerhalb verübt wird.
ner Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar
und ist nicht versichert. Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
rungsfall begrenzt.
Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
rungsfall begrenzt. A 4.5 Nicht versicherte Schäden
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge- A 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Diebstahl,
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen. Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
A 4.2.6 Kunden-, Scheck- und Kreditkartenmissbrauch Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden,
Versicherungsschutz besteht für Vermögensverluste des a) die durch weitere Elementargefahren (Überschwem-
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Ge- mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck,
meinschaft lebenden Person durch den Missbrauch von Kun- Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
den-, Scheck- oder Kreditkarten nach einem Versicherungs-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
fall gemäß A 4.
b) die durch einfachen Diebstahl, der nicht explizit in A 4.2
Die Entschädigungsleistung ist auf 2.000,– € je Versiche-
beschrieben ist, verursacht werden.
rungsfall begrenzt.
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
Auf die Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls ge-
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
mäß B 3.3.2 wird besonders hingewiesen.
A 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
A 4.2.7 Diebstahl durch Hausangestellte
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Versicherungsschutz besteht für den einfachen Diebstahl
von versicherten Sachen durch Hausangestellte oder durch A 5.1.1 Leitungswasserschäden;
Pflegepersonal des Versicherungsnehmers innerhalb des A 5.1.2 Bruchschäden;
Versicherungsortes.
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A 5.1.3 Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen
rungsgrundstück. unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
A 5.2 Leitungswasserschäden A 5.4 Regenwassersammelanlagen (Zisternen) auf dem Versiche-
rungsgrundstück
A 5.2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausge-
treten ist aus: A 5.4.1 Soweit sie zum versicherten Hausrat gehören, besteht Versi-
cherungsschutz für frostbedingte und sonstige Bruchschä-
A 5.2.1.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder
den an Regenwassersammelanlagen (Zisternen) und damit
damit verbundenen Schläuchen;
verbundenen Rohrleitungen, die sich innerhalb oder außer-
A 5.2.1.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sons- halb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrund-
tigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; stück befinden und der Versorgung von Gebäude, in denen
A 5.2.1.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; sich versicherte Sachen befinden, dienen.
A 5.2.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A 5.4.2 Regenwasser aus Zisternen gilt ab Übergang in das Lei-
tungswassersystem versicherter Gebäude als Leitungswas-
A 5.2.1.5 Wasserbetten und Aquarien; ser gemäß A 5.2.
A 5.2.1.6 wasserführenden Dekorationselementen (z.B. Zimmerbrun- A 5.5 Nicht versicherte Schäden
nen und Wassersäulen);
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es
A 5.2.1.7 Rohren von sonstigen Anlagen der regenerativen Energie- sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
versorgung;
A 5.5.1 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
A 5.2.1.8 Schwimmbecken/Swimmingpools.
A 5.5.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Über-
A 5.2.2 Als Leitungswasser gelten auch alle flüssigen und gasförmi- schwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
gen Stoffe aus den unter A 5.2.1.1 – A 5.2.1.8 genannten An- durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
lagen.
A 5.5.3 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
A 5.2.3 Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen,
welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Regen- A 5.5.4 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswas-
rohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss ser nach A 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-
von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A 5.5.2 sacht hat;
gilt in diesem Fall nicht. A 5.5.5 Feuer gemäß A 3.1;
A 5.2.4 Versicherungsschutz besteht innerhalb privat genutzter A 5.5.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen
Wohnräume für Nässeschäden durch Eintritt von Leitungs- wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Um-
wasser in gefliesten und verfugten Bereichen innerhalb von bauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Ge-
Duschen oder im Bereich von Badewannen. bäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
A 5.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden A 5.5.7 Sturm, Hagel;
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat A 5.5.8 Plansch- oder Reinigungswasser.
gehören, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versi-
Nicht versichert sind Schäden an
chert:
A 5.5.9 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig
A 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäu-
A 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gas- deteilen befindlichen Sachen.
versorgung oder den damit verbundenen Schläuchen;
A 5.5.10 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass
A 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
A 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; A6 Was ist unter Sturm und Hagel zu verstehen? Welche
A 5.3.1.4 der Regenentwässerung; Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier
nicht versichert?
A 5.3.1.5 von Lüftungs- und Entlüftungsanlagen.
A 6.1 Sturm
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 5.3.1 kein Bauteil von Heiz-
kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes-
tens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin-
Ist wegen eines Rohrbruchs nach A 5.3.1 der Austausch einer Armatur digkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für
technisch erforderlich, ersetzt der Versicherer auch die dafür entstehen- den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
den Kosten. wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sach-
Der Versicherer ersetzt frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ar- verhalte nachweist:
maturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Ge- A 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungs-
ruchsverschlüsse). Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defek- grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-
ten Armaturen. stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
A 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: angerichtet.
A 5.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren A 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des
Anschlussschläuche; versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm ent-
A 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von standen sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
Heizungs- oder Klimaanlagen. versicherten Gebäude verbunden sind.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich A 6.2 Hagel
der Bodenplatte.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis-
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre inner- körnern.
halb des Gebäudes.
6
[Seite 7]
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse A 7.1.2 unvorhersehbarem technischen Versagen der Kühl- und Ge-
frieranlagen.
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
A 7.2 Schäden durch Streik, Aussperrung und innere Unruhen
A 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen
oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen be- A 7.2.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
finden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten durch Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt wer-
Sachen sind versichert. den oder abhandenkommen.
A 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhält-
nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
A 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete plan-
baulich verbunden sind. mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
von Arbeitnehmern.
A 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlun-
denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entste- gen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zu-
hende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen
eine Aussperrung an versicherten Sachen.
A 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Ge- A 7.2.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sa-
bäude baulich verbunden sind. chen, die durch innere Unruhen zerstört oder beschädigt wer-
den oder abhandenkommen.
A 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere
Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerheb-
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. liche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und
Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt-
A 6.4 Nicht versicherte Schäden
tätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es
A 7.2.3 Nicht versichert sind
sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch:
A 7.2.3.1 Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht be-
A 6.4.1 Sturmflut;
zugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen
A 6.4.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch Sachen.
nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren
A 7.2.3.2 Schäden, die vom Versicherungsnehmer, seinen Repräsen-
oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnun-
tanten oder anderen in den versicherten Räumen berechtigt
gen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
anwesenden Personen verursacht werden.
bäudeschaden darstellen;
A 7.2.4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als
A 6.4.3 Feuer gemäß A 3.1;
Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
A 6.4.4 weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Rückstau, gungsrechts beansprucht werden kann. In diesem Fall be-
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, schränkt sich die Entschädigung auf den Teil des Schadens,
Vulkanausbruch) sowie Grundwasser. der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Ent-
Nicht versichert sind Schäden an: schädigungsrechts übersteigt.
A 6.4.5 Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. A 7.2.5 Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer
Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudetei- können diese Klausel jederzeit durch Erklärung in Textform
len befindlichen Sachen; kündigen. Diese Kündigung wird eine Woche nach Zugang
wirksam.
A 6.4.6 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausge-
nommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Bal- A 7.3 Fehlalarm durch Rauch- oder Gasmelder
konkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini A 7.3.1 Versicherungsschutz besteht für die in Folge eines Fehl-
PV-Anlagen) nach A 9.3.3. alarms eines Rauch- oder Gasmelders notwendig geworde-
Bis zu einer Entschädigungsleistung von 3.000,- € besteht ebenfalls Ver- nen Kosten
sicherungsschutz für: A 7.3.1.1 eines Feuerwehreinsatzes und
A 6.4.6.1 Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter, A 7.3.1.2 für die Beseitigung von Gebäudeschäden, die durch eine von
Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spiel- Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung entstanden
geräte, Sportgeräte (mit Ausnahme von Fahrrädern jeder sind.
Art), Gartenskulpturen, Kinderwagen, Waschmaschinen,
A 7.3.2 Versicherungsschutz besteht nur, sofern es sich um einen
Wäschetrockner, Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte, Kran-
von der VdS oder durch eine gleichermaßen qualifizierte
kenfahrstühle, Gehhilfen, Stützapparate und Rollatoren;
Prüfstelle anerkannten Rauch- oder Gasmelder handelt, der
A 6.4.6.2 vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen ange- gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut ist.
brachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versicherungs-
A 7.3.3 Nicht versichert sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der
grundstück.
Fehlalarm durch Tabakrauch, Kochdünste und dergleichen
A7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? verursacht wird.
A 7.1 Schäden an Kühl- und Gefriergut A 7.3.4 Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je Versiche-
Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden an Lebensmitteln und rungsfall begrenzt.
kühlpflichtigen Medikamenten in Kühl- und Gefriergeräten infolge von A 7.4 Schäden durch wildlebende Tiere
A 7.1.1 Überspannung durch Blitzschlag oder Netzausfall, wobei der A 7.4.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die
Netzausfall vom Stromanbieter oder einer entsprechenden durch Wildtiere, die in die versicherte Wohnung hineingelan-
Einrichtung dokumentiert sein muss; gen, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
men.
7
[Seite 8]
A 7.4.2 Wildtiere sind wildlebende Tiere, die zum Schalenwild sowie A 9.3.3 privat genutzte Antennenanlagen und Markisen und Balkon-
Federwild nach § 2 Absatz 3 Bundesjagdgesetz zählen (z.B. kraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini
Wildschweine, Rehe, Rothirsche, Fasane) sowie Waschbä- PV-Anlagen), die ausschließlich der versicherten Wohnung
ren. nach A 11 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück
befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt;
A 7.4.3 Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Wildtiere an versi-
cherten Sachen auf Balkonen und Terrassen. A 9.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher (auch Auf-
sitzrasenmäher, Mähroboter), Vertikutierer, Häcksler, Go-
A 7.4.4 Die Entschädigungsleistung ist auf 3.000,– € je Versiche-
Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, Fahrräder und sonstige
rungsfall begrenzt.
nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge bis 6 km/h
A 7.5 Transportmittelunfall Höchstgeschwindigkeit;
A 7.5.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die A 9.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer
durch den Unfall mit einem Transportmittel, mit dem die ver- Motoren sowie Surfgeräte;
sicherten Sachen befördert werden, zerstört oder beschädigt
A 9.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
werden.
A 9.3.7 Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, Handelswaren,
A 7.5.2 Versicherungsschutz besteht nur, sofern das Transportmittel
Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese
bei dem Unfall selbst durch ein plötzliches, von außen mit
Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Per-
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis beschädigt oder
son, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu aus-
zerstört worden ist. Als Transportmittel gelten Bus, Pkw (au-
schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.
ßer Wohnwagen und Wohnmobile), Bahn, Schiff und Flug-
zeug. Die Entschädigungsleistung für Handelswaren, Musterkollek-
tionen und selbst hergestellte Sachen ist auf 10.000,– € je
A 7.5.3 Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je Versiche-
Versicherungsfall begrenzt.
rungsfall begrenzt.
A 9.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnun-
A 7.6 Schäden durch Regen- und Schmelzwasser, Eindringen von
gen nach A 11.1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vö-
Niederschlägen
gel).
A 7.6.1 Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Be-
A 9.3.9 fremdes Eigentum nach A 9.1 bis A 9.3 (z.B. von Pflegekräf-
seitigung von Schäden an versicherten Sachen, die durch
ten oder Au-pair), das sich im Haushalt des Versicherungs-
unmittelbare Einwirkung von Regenwasser, Schmelzwasser,
nehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw.
von Schnee und Eis oder deren Folgen verursacht worden
Untermietern des Versicherungsnehmers nach A 10.1.5.
sind. Das gilt auch, wenn die genannten Witterungsnieder-
schläge durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, A 9.3.10 alle am Gebäude außen angebrachte Sachen (z.B. Klimaan-
Außentüren oder andere Öffnungen in das Gebäude gelang- lage, Briefkasten, Beleuchtung, Wallbox). Dies gilt aber nur,
ten. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch witterungsbe- wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Woh-
dingten Rückstau oder sonstige Überschwemmungen des nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernom-
Grundstückes oder Gebäudes. men hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen;
A 7.6.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 2.000,– € je Versiche- A 9.3.11 Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen, die zum Zeitpunkt
rungsfall begrenzt. des Schadenfalles nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden
sind (z.B. Kindersitze, Sommer-/Winterräder, Fahrradträger
A8 Welche Sachen sind versichert?
und Dachboxen).
Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungs-
Die Entschädigungsleistung ist auf 2.000,– € je Versiche-
schein bezeichneten Versicherungsorts.
rungsfall begrenzt.
Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden Versi-
A 9.4 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-
cherungsfalls - aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gele-
sen.
genheit zerstört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versi-
chert. A 10 Was gehört nicht zum Hausrat?
Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versiche- A 10.1 Nicht zum Hausrat gehören:
rungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach A 13 versi-
A 10.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A 9.3.1 ge-
chert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
nannt;
A9 Was gehört zum Hausrat?
A 10.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigen-
A 9.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des tum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt;
Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Woh-
bzw. Verbrauch) dienen.
nungseigentümer ersetzt werden, sind diese ebenfalls nicht
A 9.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. versichert.
Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Entschädi-
A 10.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von de-
gungsgrenzen nach A 19.
ren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraft-
A 9.3 Ferner gehören zum Hausrat: fahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A 9.3.4 oder
A 9.3.11 genannt;
A 9.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel
und Einbauküchen, behindertengerechte Einbauten). Dies A 10.1.4 Luft und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versiche-
gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mie- rungspflicht, einschließlich nicht eingebauter Teile, soweit
ter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft nicht unter A 9.3.4 bis A 9.3.6 genannt;
oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die
A 10.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des
Gefahr tragen;
Versicherungsnehmers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom
A 9.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt Versicherungsnehmer überlassen;
und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäude-
A 10.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versi-
verhältnisse angepasst worden sind;
8
[Seite 9]
cherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunst- oder seinem Repräsentanten genächtigt wird. Abweichend
gegenstände, Fahrräder, Musikinstrumente bzw. Jagd- und von A 24 und in Ergänzung von B 3.2 kann eine Gefahrerhö-
Sportwaffen) versichert sind; hung vorliegen, wenn der ansonsten ständig bewohnte
Zweitwohnsitz länger als 30 Tage unbewohnt und nicht be-
A 10.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für
aufsichtigt bleibt.
die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
cherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000,– € je Versiche-
Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies bedin- rungsfall begrenzt. Die Entschädigungsleistung für Wertsa-
gungsgemäß vereinbart ist. chen nach A 19 ist auf 1.000,– € je Versicherungsfall be-
grenzt;
A 11 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was
ist das Versicherungsgrundstück? A 12 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungs-
grenzen im Versicherungsvertrag?
A 11. 1 Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete
Wohnung. Zur Wohnung gehören: Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag,
den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
A 11.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selb-
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versi-
ständige Lebensführung ermöglichen. Dies sind die aus-
cherungsfall nach oben.
schließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flä-
chen eines Gebäudes. Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell ver-
einbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versi-
Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nut-
cherungsleistung voneinander unterscheiden. Im Versicherungsschein
zung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
werden sie jeweils ausgewiesen, sofern sie nicht in den Versicherungs-
häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
bedingungen bereits festgelegt sind.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt
A 13 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was
werden, gehören ebenfalls zur Wohnung (sog. Arbeitszim-
beinhaltet sie?
mer in der Wohnung). Sind diese beruflich oder gewerblich
genutzten Räume, nicht oder nicht ausschließlich über die A 13.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Wohnung zu betreten, ist die Entschädigungsleistung ist auf
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen welt-
20.000,– € je Versicherungsfall begrenzt;
weit Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
A 11.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar an-
A 13.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des
schließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom
Versicherungsnehmers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm
Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen
sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem A 13.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des
sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten
den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Perso- nicht als vorübergehend.
nen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- A 13.2 Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
meinschaft leben, gleich;
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
A 11.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem häuslicher Gemeinschaft lebende Person länger außerhalb
Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:
(z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller,
Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungs- a) der Ausbildung;
grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung b) einem freiwilligen Wehrdienst;
befindet;
c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B.
A 11.1.4 privat genutzte Garagen außerhalb des Versicherungsrund- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfrei-
stücks, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder willigendienst).
einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
zu privaten Zwecken genutzt werden. Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange
die Person keinen eigenen Hausstand gründet.
Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
rungsfall begrenzt. A 13.3 Ständige Außenversicherung von versicherten Sachen auf
dem Versicherungsgrundstück
A 11.2 Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flur-
stücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete A 13.3.1 Sofern sich die nachfolgenden versicherten Sachen auf dem
Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Ge- Versicherungsgrundstück befinden, sind diese auch dann
bäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungs- versichert, wenn sie sich dauerhaft außerhalb des Versiche-
grundstück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgren- rungsortes befinden:
zung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. A 13.3.1.1 Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Ste-
A 11.3 Dem Versicherungsort werden zudem folgende Orte zuge- ckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A
rechnet: 9.3.3;
A 11.3.1 Sammelgaragen, in denen der Versicherungsnehmer oder A 13.3.1.2 Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter,
eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ei- Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche, Kinder-Spiel-
nen Stellplatz gemietet/gepachtet hat, sofern sich diese in- geräte, Sportgeräte (mit Ausnahme von Fahrrädern jeder
nerhalb des Wohnortes des Versicherungsnehmers befin- Art), Gartenskulpturen, Kinderwagen, Waschmaschinen,
den; Wäschetrockner, Kleinvieh, Futter- und Streuvorräte, Kran-
kenfahrstühle, Gehhilfen, Stützapparate und Rollatoren;
A 11.3.2 der behördlich gemeldete und ständig bewohnte Zweitwohn-
sitz des Versicherungsnehmers innerhalb eines geschlosse- A 13.3.1.3 vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen ange-
nen Wohngebietes in Deutschland. brachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versicherungs-
grundstück;
Als ständig bewohnt gilt dieser Wohnsitz, wenn dort innerhalb
von 30 Tagen wenigstens einmal vom Versicherungsnehmer
9
[Seite 10]
A 13.3.2 Die Entschädigungsleistung für Sturm- und Hagelschäden A 14.1.13 Datenrettungskosten;
nach A 6 ist für versicherte Sachen nach A 13.3.1.2 und A
A 14.1.14 Kosten für Telefon- und Strommissbrauch nach einem Ein-
13.3.1.3 auf 3.000,– € je Versicherungsfall begrenzt.
bruch;
A 13.4 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
A 14.1.15 Medien- und Stromverlust sowie Ertragsausfall für Balkon-
A 13.4.1 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus- kraftwerke;
setzungen nach A 4.1 erfüllt sein.
A 14.1.16 Rückreisekosten aus dem Urlaub;
A 13.4.2 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen auch
A 14.1.17 Behandlungsaufwand für verletzte Tiere;
gegen Diebstahl aus abgeschlossenen Schließ- und Wertfä-
chern sowie Spinden außerhalb von Gebäuden, wenn der A 14.1.18 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgeräte;
Täter zur Ausführung der Tat die oben genannten Behält- A 14.1.19 Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand;
nisse aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum
ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt. A 14.1.20 Zusätzliche Leistungen bei Großschäden;
Nicht versichert ist der Diebstahl außerhalb von Gebäuden A 14.1.21 Mehrkosten über Neuwert für ressourcenschonende Repara-
aus sonstigen abgeschlossenen Behältnissen, wie Safes, turen;
Möbeln, Koffern, Aktentaschen etc. Wertsachen gemäß A 19 A 14.2 Definition und Umfang der Kosten
sowie elektronische Geräte einschließlich Zubehör sind
ebenfalls nicht versichert. A 14.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche- Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen auf-
rungsfall begrenzt. zuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte
und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla-
A 13.5 Besonderheit bei Raub gerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Le- A 14.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
ben nach A 4.3.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur
unter folgender Voraussetzung: Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu be-
wegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet werden sie,
Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt wer- wenn diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen
den. wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, A 14.2.3 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft leben. Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im
Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt
A 13.6 Besonderheit bei Sturm, Hagel voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub
Für Schäden durch Sturm, Hagel besteht Versicherungs- oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
schutz nur innerhalb von Gebäuden, es sei denn es ist unter Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus
A 6.4.6 und A 13.3 anders geregelt. nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden,
A 13.7 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie- zählen ebenfalls dazu.
sen. A 14.2.4 Kosten für provisorische Maßnahmen
A 13.8 Allgemeine Entschädigungsgrenze Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entste-
A 13.8.1 Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist hen, um versicherte Sachen zu schützen.
auf insgesamt 50 % der Versicherungssumme begrenzt. Die A 14.2.5 Schlossänderungskosten
einzelnen genannten Entschädigungsgrenzen bleiben davon
unberührt. Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vor-
zunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der
A 13.8.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädi- Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke
gungsgrenzen gemäß A 19.3. durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
A 14 Welche Kosten sind versichert? A 14.2.6 Feuerlöschkosten
A 14.1 Versicherte Kosten Der Versicherer ersetzt die notwendigen Löschmittelkosten
Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versiche- der Feuerwehr, sofern eine gesetzliche Leistungspflicht des
rungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: Versicherungsnehmers besteht.
A 14.1.1 Aufräumungskosten; A 14.2.7 Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter-
kunft)
A 14.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten;
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche
A 14.1.3 Reparaturkosten für Gebäudeschäden; Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzuneh-
A 14.1.4 Kosten für provisorische Maßnahmen; men. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig be-
wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versiche-
A 14.1.5 Schlossänderungskosten;
rungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil
A 14.1.6 Feuerlöschkosten; nicht zumutbar ist.
A 14.1.7 Unterbringungskosten (Hotelkosten oder ähnliche Unter- Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
kunft); Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die
Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigungsleistung ist pro
A 14.1.8 Transport- und Lagerkosten;
Tag auf 100,– € begrenzt.
A 14.1.9 Bewachungskosten;
A 14.2.8 Transport- und Lagerkosten
A 14.1.10 Umzugskosten;
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu
A 14.1.11 Technologiefortschritt; transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die
A 14.1.12 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen;
10
[Seite 11]
Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsneh- einer nach A 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte
mer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zu- Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon oder
mutbar ist. sonstige in der Wohnung befindliche Strom verbrauchende,
mitversicherte Einrichtungsgegenstände benutzt.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt
ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine La- A 14.2.15 Medien- und Stromverlust sowie Ertragsausfall für Balkon-
gerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zu- kraftwerke
mutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 540 Tagen.
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas
A 14.2.9 Bewachungskosten oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungs-
widrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu
Abwasser.
bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und
Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen aus- Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus
reichenden Schutz bieten. Stromspeichern sowie Kosten für den erhöhten Energiever-
brauch, die infolge eines Versicherungsfalls bis zur Wieder-
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
herstellung entstehen. Das beinhaltet auch die erhöhten
Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll
Energiekosten bei Ausfall von versicherten Anlagen der re-
gebrauchsfähig sind.
generativen Energieversorgung, wie z.B. eines Balkonkraft-
A 14.2.10 Umzugskosten werkes. Sofern üblicherweise Strom ins Netz eingespeist
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen in wird, wird zusätzlich ein Ertragsausfall in Höhe der tatsäch-
eine andere Wohnung umzuziehen. Voraussetzung ist, dass lich entgangenen Einspeisevergütung, höchstens 2,50 € pro
die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar Tag ersetzt.
wurde. A 14.2.16 Rückreisekosten aus dem Urlaub und der Dienstreise
Die Kosten für die Wohnungsabnahme und Beweissicherung Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
gehören ebenfalls zu den Umzugskosten. rungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
A 14.2.11 Technologiefortschritt lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls
vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise abbricht und an den
Das sind Kosten, die entstehen, weil die Wiederherstellung Versicherungsort nach A 11 reist. Hierzu zählen auch die
oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versiche-
Güte wegen Technologiefortschritts nicht möglich ist. rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
A 14.2.12 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden Betrag in Höhe von 5.000,– € voraussichtlich übersteigt. Wei-
an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert terhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder
werden muss. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person
gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung am Versicherungsort erforderlich.
entstanden ist. Als Urlaubs- oder Dienstreise im Sinne dieser Bedingung gilt
A 14.2.13 Datenrettungskosten jede Abwesenheit von mindestens vier Tagen bis zu einer
Dauer von höchstens acht Wochen.
Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung von
elektronisch gespeicherten, privaten Daten (maschinenles- Rückreisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt.
bare Informationen) und Programmen. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Rei-
semittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versiche-
Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: rungsort. Mehrkosten für die Wahl eines nachhaltigeren Rei-
a) An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden semittels als dem ursprünglich vorgesehenen gelten immer
eingetreten sein. als angemessen.
b) Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Ver- Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000,– € je Versiche-
sicherungsort tatsächlich entstanden. rungsfall begrenzt.
c) Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung er- A 14.2.17 Behandlungsaufwand für verletzte Tiere
forderlich. Das sind Kosten, die entstehen, weil ein verletztes Haustier
d) Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung. (Hund, Katze, Aquarienfisch, Vogel im Käfig, im Terrarium
gehaltene andere privat genutzte Tiere) eine tierärztliche Be-
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni- handlung benötigt.
schen Wiederherstellung.
Die Entschädigungsleistung ist auf 1.000,– € je Versiche-
Nicht ersetzt werden rungsfall begrenzt.
a) derartige Wiederherstellungskosten für A 14.2.18 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgeräte
aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versi- Das sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei fol-
cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. Raubko- genden, neu zu beschaffenden Haushaltsgeräten die verfüg-
pien); bare höchste Effizienzklasse gewählt wird: wasser- bzw.
bb) Programme und Daten, die auf einem Rücksiche- energiesparende Waschmaschinen oder Waschtrockner,
rungs- oder Installationsmedium gespeichert sind Trockner, Kühlschränke, Gefrierschränke bzw. -truhen und
und dem Versicherungsnehmer zur Verfügung ste- Geschirrspüler.
hen; Die Entschädigungsleistung ist auf 500,– € je Versicherungs-
b) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs. fall begrenzt.
A 14.2.14 Kosten für Telefon- und Strommissbrauch nach einem Ein- A 14.2.19 Psychologische Betreuung nach Einbruch, Raub, Brand
bruch Das sind Kosten für bis zu 10 Sitzungen bei Psycholo-
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in gen/Psychotherapeuten, wenn der Versicherungsnehmer
11
[Seite 12]
oder eine mit ihm im Haushalt lebende Person infolge eines A 15.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebe-
Brand- oder eines Einbruchdiebstahlschadens eine psychi- trag von 15 %.
sche Schädigung erlitten hat.
A 15.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und
Voraussetzung für die Erstattung der Kosten ist, dass der Beitrag
Psychologe bescheinigt, dass die Schädigung durch den
Es gelten folgende Grundlagen:
Versicherungsfall ausgelöst wurde, die Maßnahme geeignet
ist und mit der Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach A 15.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Ent-
dem versicherten Ereignis begonnen wird. wicklung der Verbraucherpreise an. Er verändert hierzu die
Versicherungssumme.
Die Entschädigungsleistung ist auf 100,– € je Versicherungs-
fall begrenzt. Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Ge-
brauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normaler-
A 14.2.20 Zusätzliche Leistungen bei Großschäden
weise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” verwendet.
In Versicherungsfällen mit einem Gesamtaufwand von min- Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für
destens 10.000,– € berät und unterstützt der Versicherer den Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat
Versicherungsnehmer wie folgt: September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte In-
dex.
a) Der Versicherer wird für eine persönliche Aufnahme des
Schadens durch einen Regulierungsbeauftragten inner- Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich ent-
halb von 24 Stunden sorgen und dabei den Versiche- sprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im ver-
rungsnehmer umfassend über Rechte, Pflichten und gangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Ka-
Handlungsmöglichkeiten beraten. lenderjahr verändert hat.
b) Zur Überbrückung von Notlagen erbringt der Versicherer Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle
Sofortleistungen an den Versicherungsnehmer oder nach dem Komma berücksichtigt.
Dritte.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit
c) Der Versicherungsnehmer kann zusätzlich eine pau- Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Er wird auf den
schale Leistung in Höhe von 100,– € für persönliche Aus- nächsten vollen Euro aufgerundet. Der Versicherer gibt dem
lagen beantragen. Diese kann zum Beispiel genutzt wer- Versicherungsnehmer den gerundeten Betrag mit der neuen
den, um folgende Mehrkosten zu tragen: Versicherungssumme bekannt.
- zusätzlich entstehende Telefongebühren; A 15.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer
Beitrag.
- bei Ausfall von Küchengeräten Mehrkosten durch
Lieferservices oder Restaurants; A 15.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versi-
cherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail,
- Verpflegung von hilfeleistenden Dritten;
Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb ei-
A 14.2.21 Mehrkosten über Neuwert für ressourcenschonende Repara- nes Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die
turen neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass eine versi- wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusen-
cherte Sache repariert wird, obwohl eine Neubeschaffung den. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
wirtschaftlicher ist. Die möglichen Auswirkungen des Widerspruchs auf die Ent-
Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist begrenzt auf schädigungsberechnung ergeben sich aus A 18.
10 % des Neuwerts. A 16 Was sind die Grundlagen der Berechnung und Anpas-
A 15 Was ist der Versicherungswert und die Versicherungs- sung des Beitrags?
summe? Was sind die Grundlagen der Anpassung der A 16.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
Versicherungssumme? Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung
A 15.1 Versicherungswert sicherzustellen, wird der Versicherer in der Hausratversiche-
rung spätestens alle drei Kalenderjahre den Beitrag für be-
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berech- stehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Scha-
nung der Entschädigung. den- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Än-
A 15.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der derungsbedarf von mindestens 5 % des Jahresbeitrags
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neu- (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der Änderungs-
wertigem Zustand wiederzubeschaffen. bedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 5 %, so ist
der errechnete Veränderungssatz in der Folgekalkulation zu
A 15.1.2 Für Kunstgegenstände nach A 19.1.1.4 und Antiquitäten berücksichtigen. Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des
nach A 19.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherung-
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wieder- steuer) begrenzt.
zubeschaffen.
A 16.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach A 16.1 be-
A 15.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt rücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Ver-
nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der ge- gangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und
meine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsneh- Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versicherungs-
mer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. mathematik und -technik (inkl. Feuerschutzsteuer).
A 15.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge A 16.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach versi-
nach A 19.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksich- cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen
tigt. Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusam-
A 15.2 Versicherungssumme menfassen und eigene statistische Erkenntnisse, hilfsweise
diejenigen des Gesamtverbandes der Deutschen Versiche-
A 15.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und rungswirtschaft e.V. oder Ermittlungen eines unabhängigen
Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versiche- Treuhänders, berücksichtigen.
rungswert nach A 15.1 entsprechen.
12
[Seite 13]
A 16.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A 16.1 niedrigere Bei- A 17.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versi-
träge, ist der Versicherer verpflichtet, die betroffenen Bei- cherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
träge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Bei-
A 17.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze
träge, so ist der Versicherer berechtigt, die betroffenen Bei-
erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündi-
träge entsprechend anzuheben.
gen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
A 16.5 Sind die nach A 16.1 insgesamt ermittelten Beiträge für die
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform
bestehenden Verträge höher als die Beiträge für neu abzu-
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat
schließende Verträge mit der gleichen Tarifstruktur, dem glei-
nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeb-
chen Deckungsumfang und gleichen Versicherungsbedin-
lich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versiche-
gungen, so wird der Versicherer auch für die bestehenden
rer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Ver-
Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge
sicherer zugegangen ist, wirksam.
verlangen.
A 17.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag
A 16.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab Beginn
nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit
des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) vorneh-
der Kündigung zu.
men.
A 17.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
A 16.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versicherer
dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Be- Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
ginn des nächsten Versicherungsjahres mitteilen. In dieser A 17.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehe-
Mitteilung wird der Unterschied zwischen dem bisherigen und wohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als
dem erhöhten Beitrag aufgezeigt. Zudem enthält die Mittei- Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh-
lung eine Belehrung über das Kündigungsrecht gemäß A nung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
16.8. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
A 16.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb einer wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der
Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung des Ver- auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht
sicherers kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeit- Versicherungsnehmers.
punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. A 17.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer
A 17 Was gilt bei einem Wohnungswechsel? von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versiche-
rungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewoh-
A 17.1 Umzug in eine neue Wohnung
nung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert
Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während wird, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der
des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Ver- auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt
sicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisheri- der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
gen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugs-
A 17.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide
beginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erst-
in neue Wohnungen ziehen, gilt A 17.6.2 entsprechend. Nach
mals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung ge-
Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der auf den Auszug
bracht werden.
folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz
A 17.2 Mehrere Wohnungen für beide neuen Wohnungen.
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiter- A 17.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
hin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der
A 17.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versiche-
zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Woh-
rungsort gemeldet sind.
nungen.
A 18 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer
A 17.3 Umzug ins Ausland
Unterversicherung? Was ist der Unterversicherungsver-
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik zicht?
Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die
A 18.1 Der Versicherer ersetzt
neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bishe-
rigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Um- A 18.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Ver-
zugsbeginn. sicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
A 17.4 Anzeige der neuen Wohnung
der Entschädigungsberechnung angerechnet.
A 17.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei
A 18.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten
Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohn-
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer er-
fläche in Quadratmetern anzugeben.
setzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Repara-
A 17.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen tur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der Versicherungswert nach A 15.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden rungsfalls. Bei ressourcenschonenden Reparaturen gemäß
sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder A 14.2.21 auch 10 % darüber hinaus. Der erzielbare Ver-
Brief) erfolgen. kaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberech-
A 17.4.3 Verändern sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnflä- nung angerechnet.
che oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversiche- A 18.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht
rung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der
wird. dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Ver-
A 17.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht sicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Repara-
tur zumutbar ist.
13
[Seite 14]
A 18.2 Mehrwertsteuer Der Unterversicherungsverzicht besteht bis zu drei Monate
nach Umzugsbeginn fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie an-
die tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden.
lässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tat-
Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser
sächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Ver-
Frist, wenn bis dahin keine Anpassung erfolgte.
sicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
A 18.5.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung der
A 18.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versiche-
Versicherungssumme
rers
Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversi-
Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein-
cherungsverzicht.
schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versiche- Dies gilt aber nur, wenn dadurch der Betrag pro Quadratme-
rungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach A 15.2.2 ter Wohnfläche unterschritten wird, der zum Zeitpunkt der
begrenzt. Anpassung vom Versicherer für den Unterversicherungsver-
zicht vorgegeben ist.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden un- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer über den
begrenzt ersetzt. Wegfall des Unterversicherungsverzichts in Textform (z.B. E-
Mail, Telefax oder Brief) zu informieren.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen A 18.6 Kosten
bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes:
Versicherte Kosten nach A 14 werden ersetzt, wenn sie nach-
Versicherte Kosten nach A 14 werden darüber hinaus bis zu weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
20 % der Versicherungssumme nach A 15.2 ersetzt. vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
A 18.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung A 19 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke?
Welche Entschädigungsgrenzen gelten für Wertsachen?
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach A 15.1, A 19.1 Wertsachen
besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Ent-
A 19.1.1 Versicherte Wertsachen nach A 9.2 sind:
schädigung nach A 18.1 in dem Verhältnis von Versiche-
rungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt A 19.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela-
folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbe- dene Geldbeträge;
trag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch A 19.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa-
den Versicherungswert. piere;
Die Erstattung von versicherten Kosten nach A 14 wird nach A 19.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen,
der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Ver- Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
sicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das
schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- A 19.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegen-
und Schadenermittlungskosten ein. stände sowie nicht in A 19.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
Bei Schäden bis zu 2.000,– € wird kein Abzug wegen Unter- A 19.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von
versicherung vorgenommen, sofern der Versicherungsneh- Möbelstücken.
mer die bestehende Unterversicherung unverzüglich besei- A 19.2 Wertschutzschränke
tigt.
A 19.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch
A 18.5 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher-
A 18.5.1 Unterversicherungsverzicht maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versiche- A 19.2.2 Zusätzlich gilt:
rer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestge-
verzichtet. wicht von 200 kg aufweisen.
A 18.5.2 Voraussetzungen Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervor-
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, schriften fachmännisch verankert oder in der Wand oder im
wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: Fußboden bündig eingelassen sein.
A 18.5.2.1 Die Wohnfläche entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungs- A 19.3 Entschädigungsgrenzen
falls der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche. A 19.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall bis 30 % der Versi-
A 18.5.2.2 Die Versicherungssumme wird auf folgende Weise ermittelt: cherungssumme entschädigt, sofern nichts anderes verein-
bart ist.
Die Anzahl der Quadratmeter Wohnfläche wird mit mindes-
tens dem Wert multipliziert, den der Versicherer vorsieht, um A 19.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert-
den Unterversicherungsverzicht vereinbaren zu können. schutzschranks nach A 19.2 gelten folgende Entschädi-
gungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der je-
A 18.5.3 Wohnungswechsel weils vereinbarte Betrag:
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht ein A 19.3.2.1 1.000,– € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige
bisher vereinbarter Unterversicherungsverzicht auf die neue Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Mün-
Wohnung über. zen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterver- A 19.3.2.2 10.000,– € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbü-
sicherungsverzicht nach A 18.5.2 für die neue Wohnung vor- cher und sonstige Wertpapiere;
liegen.
A 19.3.2.3 30.000,– € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Per-
Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt: len, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus
Gold oder Platin.
14
[Seite 15]
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfah- Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Ent-
ren? scheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbind-
rungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
lich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versi-
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der
cherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam ver-
Versicherer die Entschädigung. Wenn die Feststellungen un-
einbaren.
verbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststel-
A 20.2 Weitere Feststellungen lung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststel-
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können ver- lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
einbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Fest- A 20.6 Kosten
stellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
A 20.6.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei
A 20.3 Verfahren vor der Feststellung die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Ob-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: manns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) A 20.6.2 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe
einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren einen Betrag von 5.000,– € übersteigt, ersetzt der Versiche-
Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in rer die durch den Versicherungsnehmer gemäß
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den A 20.6.1 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfah-
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den rens bis zu einer Höhe von 5.000,– €.
von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite A 20.7 Obliegenheiten
Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
gang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht ge-
heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
schieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernen- A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie
nen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den verzinst?
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung
A 20.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachver-
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den An-
ständigen benennen:
spruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festge-
A 20.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers; stellt hat.
A 20.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
Geschäftsverbindung stehen; des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des
Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in ei- A 21.2 Verzinsung
nem ähnlichen Verhältnis stehen.
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht
A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen drit- pflicht besteht:
ten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach
A 21.2.1 Entschädigung
A 20.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sach-
verständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies ge- nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats ge-
schieht auf Antrag einer der beiden Parteien. leistet wurde.
A 20.4 Feststellung A 21.2.2 Zinssatz
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Ba-
siszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), min-
A 20.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten
destens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Pro-
und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazuge-
zent Zinsen pro Jahr.
hörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls; Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A 20.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; A 21.3 Hemmung
A 20.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und A 21.2.1 gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ver-
A 20.4.4 die versicherten Kosten.
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sa-
A 21.4 Aufschiebung der Zahlung
chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
A 20.5 Verfahren nach der Feststellung
A 21.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
nehmers bestehen;
den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer A 21.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An-
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
15
[Seite 16]
(zusätzliche Obliegenheiten) hat der Versicherungsneh- Brief) erfolgen.
mer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 25.2 Entschädigung
A 22.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandenge-
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten kommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädi-
folgende Sicherheitsvorschriften: gung dieser Sache:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die A 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Wohnung nach A 11 zu beheizen und dies genügend häufig
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Ent-
zu kontrollieren.
schädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Ein- Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. An-
richtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. dernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine antei-
A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
lig geleistete Entschädigung.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser genannten
A 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach B 3.3
Folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Au- Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen
ßerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein. nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen,
die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behal-
A 23 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungs-
ten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
nehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen?
A 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versiche-
A 23.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und
rungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfü-
Urkunden
gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwa- ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das
ige Rechte zu wahren. Wahlrecht auf den Versicherer über.
Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und A 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten. Höhe des Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen
Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Ur- mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen las-
kunden unverzüglich sperren lassen. sen.
A 23.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt kosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache ent-
unter den Voraussetzungen nach Teil B 3.3.3 Folgendes: Der schädigt hat.
Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. A 25.3 Beschädigte Sachen
A 24 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte
A 24.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparatur-
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach B 3.2 kann ins- kosten verlangen oder behalten.
besondere in den folgenden Fällen vorliegen:
A 25.4 Mögliche Rückerlangung
A 24.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat. Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer
abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne
A 24.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A 17 ändert sich dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurücker-
ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. halten.
A 24.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als A 25.5 Übertragung der Rechte
drei Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte län-
gere Frist hinaus unbewohnt. Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurücker-
langte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljäh- sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen
rige Person darin aufhält. zustehen.
A 24.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder A 25.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
einem Wohnungswechsel. erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen
A 24.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpa-
piers.
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B 3.2.3 bis B
3.2.5 geregelt. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei
der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen
A 24.3 Die Aufstellung eines Gerüstes am Versicherungsort ist aus- aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
drücklich nicht als besondere Gefährdung anzeigepflichtig.
A 26 Welche weiteren besonderen Vereinbarungen gelten?
A 25 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
A 26.1 Subsidiarität
A 25.1 Anzeigepflicht
Der Versicherungsschutz für Schäden einschließlich der
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kosten, für die bereits Deckung aus einer anderen Sachver-
Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, sicherung (z.B. Gebäudeversicherung, Glasbruchversiche-
hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. rung, Schutzbrief) besteht, gilt bis zur Höhe der Überschnei-
Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
16
[Seite 17]
dung nachrangig. Der Versicherungsnehmer kann frei ent- lassen, wird der Versicherer den Versicherungsnehmer über
scheiden, wem er den Schaden anzeigt. Leistungsänderungen aktuell informieren.
A 26.2 Mindestsicherungen A 27.2 Leistungsgarantien
A 26.2.1 Der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahlschäden Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Muster-
gemäß A 4 besteht nur, wenn die zu der versicherten Woh- bedingungen des GDV (VHB 2022 - Versicherungssummen-
nung gehörenden und mit einem Türschloss ausgestatteten modell) aufgeführten Leistungen auch ohne ausdrückliche
Haustüren bzw. Wohnungsabschlusstüren und weitere Au- Erwähnung in diesen Bedingungen.
ßentüren (z.B. Terrassentüren, Kelleraußentüren) durch ein
Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, gilt:
Zylinderschloss mit Sicherheitsbeschlag (von außen nicht
abschraubbar und über bündig montierte - max. 5 mm über- A 28 Wie ist die Wirkungsweise des optionalen Schadenfrei-
stehende - Schließzylinder) gesichert sind. heits-Rabattsystems?
A 26.2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei- A 28.1 Die Ersteinstufung des Vertrags in eine Schadenfreiheits-
ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur klasse (SF-Klasse) und der sich daraus ergebende Beitrags-
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- satz in % richtet sich nach dem Schadenverlauf des Hausra-
tungsfrei sein. tes des Versicherungsnehmers in den letzten fünf Versiche-
rungsjahren. Siehe dazu die Tabelle gemäß
A 26.3 Sicherheitsvorschriften
A 28.3. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Annahme-
A 26.3.1 Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, richtlinien des Versicherers.
müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Siche-
A 28.2 Der Vertrag wird nach seinem Schadenverlauf in jedem Ver-
rungen betätigt werden. Vereinbarte Einbruchmeldeanlagen
sicherungsjahr zur nächsten Hauptfälligkeit neu eingestuft,
sind einzuschalten. Dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für
wobei der Tag der ersten Entschädigungszahlung maßgeb-
sehr kurze Zeit verlassen wird. Dazu gehört z.B. der Gang
lich ist. Die Neueinstufung gilt ab Beginn des Versicherungs-
zum häuslichen Briefkasten oder zur Mülltonne.
jahres, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Ver-
A 26.3.2 Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und sicherungsjahr folgt.
Einbruchmeldeanlagen müssen in gebrauchsfähigem Zu-
A 28.2.1 Ist der Vertrag während eines Versicherungsjahres schaden-
stand erhalten werden. Störungen, Mängel und Schäden sind
frei verlaufen, wird der Vertrag in die nächstbessere SF-
unverzüglich zu beseitigen.
Klasse nach der jeweiligen Tabelle gemäß A 28.4 eingestuft.
A 26.3.3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenhei-
A 28.2.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn inner-
ten, kann der Versicherer nach Teil B 3.3.1.2 und B 3.3.3 zur
halb des Versicherungsjahres keine Entschädigungszahlung
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis-
für Schadenfälle geleistet wurde. Kosten für Gutachter,
tungsfrei sein.
Rechtsberatung und Prozesse und sonstige externe Scha-
A 26.4 Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung denregulierungskosten gelten dabei nicht als Entschädi-
gungsleistung.
Sofern die im Versicherungsschein genannte versicherte Wohnung nicht
ständig bewohnt ist, gilt abweichend von A 9.2: A 28.2.1.2 Bei Schäden mit einer Gesamtentschädigungszahlung bis zu
2.000,– € gilt der Vertrag als schadenfrei, sofern dem Versi-
Nicht versichert sind:
cherer die gesamte Entschädigungszahlung innerhalb von
A 26.4.1 in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden sechs Monaten nach Zugang der ersten Entschädigungszah-
A 26.4.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger gela- lung durch den Versicherungsnehmer und/oder einen Dritten
dene Geldbeträge; in vollem Umfang erstattet wird. Kommt es nach dem Rück-
kauf zu einer weiteren Entschädigungszahlung, ist ein erneu-
A 26.4.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpa- ter Rückkauf nicht möglich, die Rückstufung richtet sich dann
piere; nach der ersten Entschädigungszahlung nach dem Rück-
A 26.4.1.3 Schmucksachen, Edelsteine und Perlen; kauf.
A 26.4.1.4 Briefmarken, Münzen und Medaillen; A 28.2.2 Hat der Versicherer während eines Versicherungsjahres Ent-
schädigungszahlungen zu einem oder mehreren Schäden er-
A 26.4.1.5 alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin; bracht, wird der Vertrag gemäß der Tabelle gemäß A 28.5
A 26.4.1.6 Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins; zurückgestuft. Es gilt dann der entsprechend in der Tabelle
gemäß A 28.4 für die SF-Klasse ausgewiesene Beitragsfak-
A 26.4.1.7 Kunstgegenstände. tor. Je Schadenfall ist der Tag der ersten Entschädigungs-
A 26.4.2 im nicht ständig bewohnten Gebäude wie z.B. Wochenend-, zahlung maßgeblich. Hiervon ausgenommen sind die Fälle
Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern zusätz- nach A 28.2.1.2.
lich zu A 26.4.1.1 bis A 26.4.1.7 A 28.3 Ersteinstufungstabelle
A 26.4.2.1 Schusswaffen;
SF- Beitrags- Beschreibung für die Erst-
A 26.4.2.2 Foto- und optische Apparate; Klasse faktor einstufung
A 26.4.2.3 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von SF -4 200 Mehr als 4 Schäden in den
Möbelstücken. letzten 5 Jahren
A 27 Welche Garantien sind vereinbart? SF -3 165 4 Schäden in den letzten
5 Jahren
A 27.1 Innovationsgarantie
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen SF -2 145 3 Schäden in den letzten
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und 5 Jahren
ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingun- SF -1 125 2 Schäden in den letzten
gen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 5 Jahren
Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-Mail- SF 0 100 1 Schaden in den letzten
Adresse für den Newsletter des Versicherers hat registrieren 5 Jahren, keine Angabe
17
[Seite 18]
SF 3 90 kein Schaden in den letzten B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
5 Jahren
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
A 28.4 Beitragstabelle während der Laufzeit
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
SF-Klasse Beitragsfaktor
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
SF -4 200 B 1.2.1 Beitragszahlung
SF -3 165 Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch
SF -2 145 laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
SF -1 125
B 1.2.2 Versicherungsperiode
SF 0 100
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
SF 1 96 wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
SF 2 93 Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
SF 3 90
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
SF 4 87 Zahlung oder Nichtzahlung
SF 5 84 B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
SF 6 81 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
SF 7 78
scheins, frühestens jedoch zum vereinbarten und im Versi-
SF 8 75 cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn, fällig.
SF 9 72 Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
SF 10 69
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
SF 11 66 Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A 28.5 Rückstufungstabelle nach Schadenzahlung Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach
B 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
SF- Rückstufung Rückstufung Rückstufung
treten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Klasse bei bei bei
1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
SF -4 SF -4 SF -4 SF -4
B 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
SF -3 SF -4 SF -4 SF -4
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
SF -2 SF -4 SF -4 SF -4 Beitrag nicht rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlt, so ist der Versi-
SF -1 SF -3 SF -4 SF -4 cherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Ver-
sicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung
SF 0 SF -2 SF -4 SF -4 ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit-
SF 1 SF -1 SF -3 SF -4 teilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
SF 2 SF -1 SF -3 SF -4 diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
SF 3 SF 0 SF -2 SF -4 sam gemacht hat.
SF 4 SF 0 SF -2 SF -4 Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
SF 5 SF 0 SF -2 SF -4
B 1.4 Folgebeitrag
SF 6 SF 1 SF -1 SF -3
B 1.4.1 Fälligkeit
SF 7 SF 1 SF -1 SF -3
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
SF 8 SF 2 SF -1 SF -3 lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres-
SF 9 SF 3 SF 0 SF -2 oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeit-
punkt fällig.
SF 10 SF 4 SF 0 SF -2
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran-
SF 11 SF 6 SF 1 SF -1 lasst wird.
B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
A 28.6 Sämtliche Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver-
gelten nicht für das etwaig vereinbarte Modul Soforthilfe. sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge-
Teil B beitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B 1.4.3 Mahnung
18
[Seite 19]
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Ver- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versiche-
sicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in rer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffor- spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
dern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah-
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
fechtung und fehlendem versicherten Interesse
Zahlungsaufforderung betragen.
B 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver-
innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
trag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zin-
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
sen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfol-
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
gen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
beginnt.
bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Bei-
trags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschulde- trag in Anspruch genommen hat.
ten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der
B 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen
in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kün-
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
digen.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
rers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
angemessene Geschäftsgebühr zu.
mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi-
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb klärung zu.
eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
rer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn
nach Fristablauf veranlasst wird.
die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B 1.4.4 bleibt bis wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
zur Zahlung bestehen. Kenntnis erlangt hat.
B 1.5 Lastschriftverfahren B 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags
B 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei-
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren ver- ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
des Kontos zu sorgen. schäftsgebühr verlangen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-
rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswid-
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich-
lich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) tig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
folgt. denden Umständen Kenntnis erlangt.
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech- B 2.1.1 Vertragsdauer
tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
Telefax oder Brief) zu kündigen. Zeitraum abgeschlossen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
henden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit-
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
teln.
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche- digung zugegangen ist.
rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
19
[Seite 20]
Kündigung bedarf. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
B 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Last fällt.
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
B 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
heit kein Versicherungsschutz.
ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
ses Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauer-
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
hafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch
fahrlässig gemacht hat.
B 2.1.5.1 die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässi-
Pflegeeinrichtung oder
ger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
B 2.1.5.2 die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände
zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollstän- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
dige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Mo- rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
nate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu die- der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
sem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
verstorbene Versicherungsnehmer. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht
B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
B 2.2.1 Kündigungsrecht mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der B 3.1.2.2 Kündigung
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu B 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist
seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädi- ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
gung zulässig. dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
B 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
gen geschlossen hätte.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs- B 3.1.2.3 Vertragsänderung
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu ei- Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
nem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der B 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Ver-
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. sicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände
B 2.2.3 Kündigung durch Versicherer den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versi-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- cherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
rungsperiode Vertragsbestandteil.
B 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
hebliche Umstände Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhal-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- tung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versi-
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- cherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungs-
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für recht hinzuweisen.
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
rungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzu-
stellt. geben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertre- der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-
ters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs- nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
nehmers zu berücksichtigen. begründen.
20
[Seite 21]
B 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- B 3.2.3.2 Vertragsänderung
änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver-
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absi-
der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
cherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
B 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un- den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
richtigkeit der Anzeige kannte. lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsneh-
B 3.1.6 Anfechtung
mer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
B 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
B 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
tragsanpassung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten hat.
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
B 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt hat. B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so
ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
B 3.2 Gefahrerhöhung
Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B 3.2.2.1 vorsätz-
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung lich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Ver- Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
tragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Ein- des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
tritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver-
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des sicherungsnehmer zu beweisen.
Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – sigen Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach B 3.2.2.1, wenn die Schadenhöhe den Betrag von
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 3.000,– € nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschä-
digung einschließlich Kosten, die sich nach A 18 ergibt.
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 ist
Umständen als mitversichert gelten soll. der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei-
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
B 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
B 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz 2 und 3
durch einen Dritten gestatten. entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt,
B 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, be-
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrer- kannt war.
höhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese
dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Ge-
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Ver- fahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
sicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, cherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. oder
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht eine Kündigung nicht erfolgt war oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
B 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätz- sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
lich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- B 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nehmer zu beweisen. B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der B 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
kündigen. hat, sind:
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
21
[Seite 22]
a) die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Si- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
cherheitsvorschriften; Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
b) die Einhaltung aller vertraglich vereinbarte Sicherheitsvor- Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrläs-
schriften; sigen Verletzung einer Obliegenheit nach B 3.3.1.1 a) sowie
A 22 und A 23, wenn die Schadenhöhe den Betrag von
c) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
3.000,– € nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschä-
Obliegenheiten.
digung einschließlich Kosten, die sich nach A 18 ergibt.
B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Dieser Verzicht gilt insbesondere auch dann, wenn die Instal-
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahr- lation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäu-
lässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- des mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben ist. Dies
rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so gilt in diesem Fall auch dann, wenn die Schadenhöhe 3.000,–
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er € übersteigt.
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
B 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Ver-
kündigen.
sicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teil-
cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder weise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- B 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
sicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
B 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder te- fang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
lefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte liegenheit arglistig verletzt hat.
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche-
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B 3.3.3.4 Der Versicherungsschutz bleibt bei versehentlicher, einfach
fahrlässiger Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang be-
B 3.3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat stehen.
a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von B4 Weitere Regelungen
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch münd-
lich oder telefonisch – anzuzeigen; B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen- B 4.1.1 Anzeigepflicht
tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die an-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu- dere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung
reichen; sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den B 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderun- Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
gen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar B 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer,
zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- unter den in B 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kün-
ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versiche- digung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
rer aufzubewahren; Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Ein-
e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus- tritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
kunft in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu ertei- cherung erlangt hat.
len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des B 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder-
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe
selbe Gefahr versichert und übersteigt aus anderen Grün-
des Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
den die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver-
pflicht zu gestatten;
sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de- zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden versicherung vor.
kann.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
rers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der
dieser die Obliegenheiten nach B 3 3.2.1 und B 3.3.2.2 eben- Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
rechtlichen Umständen möglich ist. gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei dem-
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung selben Versicherer bestehen.
B 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
B 3.3.1 oder B 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Ver- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
22
[Seite 23]
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
B 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
wenn Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgren- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
zen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzu-
allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung nehmen betreffend
zu leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Ver- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
trag in Deckung gegeben worden wäre. vertrages;
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen dessen Beendigung;
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- B 4.3.2 Erklärungen des Versicherers
ständen Kenntnis erlangt. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
B 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammen-
aufgehoben oder unter verhältnismäßiger Minderung des hang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi-
Beitrags auf den Umfang herabgesetzt wird, der durch die cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser
frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung des gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
Vertragsumfangs und Anpassung des Beitrags werden zu der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versi- kannte.
cherer zugeht. B 4.4 Verjährung
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Ver- Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-
sicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die meh- ger von den, den Anspruch begründenden, Umständen und
reren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einver- der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die grob
nehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab-
setzung des Versicherungsumfanges und der Beiträge Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
verlangen. sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entschei-
B 4.2.1 Form, zuständige Stelle dung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen
gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versiche-
anderes bestimmt ist. rungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi-
cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Ver-
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung sicherers wenden:
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerich- Grundeigentümer-Versicherung VVaG
tet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang Beschwerdemanagement
von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Große Bäckerstr. 7
20095 Hamburg
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ab- B 4.5.1 Versicherungsombudsmann
zugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbrau-
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä- cher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucher-
rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zu- ähnlicher Lage befindet, gilt:
gegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Ver-
sicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versiche- Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann
rungsnehmers. sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Ver-
sicherungen wenden.
B 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Versicherungsombudsmann e.V.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Postfach 080632
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei 10006 Berlin
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- Telefon: 0800 3696000
mungen nach B 4.2.2 entsprechend Anwendung. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
23
[Seite 24]
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versiche- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
rer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teil- der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
zunehmen. land entgegenstehen.
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-sankti-
eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, kön- onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten, soweit dem
nen sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Be- Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
schwerde wird dann über diese Plattform an den Versiche-
B 4.8 Überversicherung
rungsombudsmann weitergeleitet.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Ver- auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
sicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenhei- gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit so-
ten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch fortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herab-
an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wen- setzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
den. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesan- maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt ge-
schlossen worden wäre.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Graurheindorfer Straße 108 Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
53117 Bonn mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Telefon: 0800 2 100 500 Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
E-Mail: poststelle@bafin.de er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
Internet: https://www.bafin.de nis erlangt.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
B 4.5.3 Rechtsweg
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu be- im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicher-
schreiten. ten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versiche-
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
rer
Versicherungsschein besitzt.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsver- Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
trag zuständigen Niederlassung. Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versi-
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
cherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustim-
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
mung des Versicherungsnehmers verlangen.
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen B 4.9.3 Kenntnis und Verhalten
Aufenthalt hat.
B 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge- Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs-
B 4.5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungs- nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis
nehmer des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versi-
cherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit B 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn- der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder
sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei- ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungs-
nem gewöhnlichen Aufenthalt. nehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt B 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht dar-
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versi- über informiert hat.
cherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
B 4.10 Aufwendungsersatz
gen Niederlassung.
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha-
B 4.6 Anzuwendendes Recht
dens
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver-
B 4.7 Embargobestimmung sicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Scha-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
dens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des
gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
24
[Seite 25]
Versicherers macht. B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versi-
cherungsfalles
B 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden B 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vor-
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet sätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädi-
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Auf- gungspflicht frei.
wendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeifüh-
B 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann rung des Schadens als bewiesen.
er auch den Aufwendungsersatz nach B 4.10.1.1 und B
B 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig
4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit
herbei, so verzichtet der Versicherer auf den Einwand der
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden
grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles.
sind.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschä-
Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat. Für die Verlet-
digung betragen zusammen höchstens die Entschädigungs-
zung von Obliegenheiten gilt B 3.3.
grenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
sind. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
B 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versiche- sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
rungsnehmers vorzuschießen. von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
B 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gel-
für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu erset-
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
zenden Schadens, sofern diese den Umständen nach gebo-
ten waren. B 4.13 Repräsentanten
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, so- Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
weit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom B 4.14 Versicherungswechsel
Versicherer aufgefordert wurde.
B 4.14.1 Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sach-
B 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung einge-
er auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kür- treten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeit-
zen. punkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versiche-
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen rer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
B 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht eini-
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
gen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
der Versicherer im Rahmen des mit ihm vereinbarten Versi-
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
cherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leis-
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- tung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi-
nehmers geltend gemacht werden. cherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sach-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
verhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt und diesbe-
gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
zügliche Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den
häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
Vorversicherer an den Versicherer abgetreten werden.
tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht. Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Ver-
sicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der
Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit des Versiche-
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen rers fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur ein-
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder geschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versiche-
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter rer die zu viel erbrachte Leistung vom Versicherungsnehmer
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu zurückverlangen.
wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegen-
soweit erforderlich mitzuwirken. über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab-
sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht ver- schlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen
pflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten bereits eingetretenen Schaden gab.
erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der B 4.14.2. Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des ersten
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag um 00:00
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer abweichend Ver-
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis- sicherungsschutz für den Zeitraum von 00:00 bis 12:00 Uhr.
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Teil C
25
[Seite 26]
Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur, soweit be- C 1.5 Erdsenkung
sonders vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbo-
C1 Home Elementar dens über naturbedingten Hohlräumen.
C 1.1 Versicherte Gefahren und Schäden C 1.6 Erdrutsch
Sofern nichts anderes vereinbart ist, entschädigt der Versi- Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen
cherer für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse von Erd- oder Gesteinsmassen.
(Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge sol-
C 1.7 Schneedruck
cher Ereignisse abhandenkommen:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder
a) Überschwemmung;
Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von
b) Rückstau; Schnee- oder Eismassen von Dächern.
c) Erdbeben; C 1.8 Lawinen
d) Erdsenkung, Erdrutsch; Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
niedergehen.
e) Schneedruck, Lawinen;
C 1.9 Vulkanausbruch
f) Vulkanausbruch.
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Auf-
C 1.2 Überschwemmung
reißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-
C 1.2.1 Überschwemmung ist die Überflutung von Teilen des Grund Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und
und Bodens des Versicherungsgrundstücks oder von unmit- von Gasen.
telbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen,
C 1.10 Nicht versicherte Schäden
Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflä-
chenwasser. Dies gilt nur, wenn C 1.10.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ur-
sachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
c) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie-
Schäden durch
ßenden) Gewässern,
a) Sturmflut;
b) Witterungsniederschläge
b) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsnieder-
oder
schlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
d) ein Anstieg oder Austritt von Grundwasser an die Erd- an die Erdoberfläche gedrungen;
oberfläche als Folge von a) oder b)
c) Feuer gemäß A 3.1. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahr
die Überflutung verursacht haben. durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurde;
C 1.2.2 Als Überschwemmung gilt auch die Überflutung von Balko- d) Trockenheit oder Austrocknung.
nen, innenliegenden Lichthöfen und Dachterrassen mit er-
C 1.10.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-
heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur,
deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
wenn Starkregen die Überflutung verursacht hat.
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Als Starkregen im Sinne dieser Bedingungen gelten Witte-
C 1.10.3 Nicht versichert sind Schäden an Sachen, die sich außerhalb
rungsniederschläge mit einer Menge von mehr als
von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind
a) 25 Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
a) Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog.
b) 35 Liter pro Quadratmeter innerhalb von sechs Stunden. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen)
C 1.3 Rückstau nach A 9.3.3;
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen b) Gartenmöbel, Gartengeräte, Aufstellpools, Mähroboter,
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in Grills, Wäschespinnen, Kleidung und Wäsche (keine
das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn Schuhe), Kinder-Spielgeräte, Sportgeräte (mit Ausnahme
von Fahrrädern jeder Art), Gartenskulpturen, Kinderwa-
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder flie- gen, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kleinvieh, Fut-
ßenden) Gewässern ter- und Streuvorräte, Krankenfahrstühle, Gehhilfen,
oder Stützapparate und Rollatoren;
b) Witterungsniederschläge c) vom Mieter/Wohnungseigentümer am Gebäude außen
angebrachte Sachen gemäß A 9.3.10 auf dem Versiche-
den Rückstau verursacht haben. rungsgrundstück.
C 1.4 Erdbeben C 1.11 Wartezeit
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren schein genannten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf
ausgelöst wird. von 7 Tagen ab Eingang des Antrags beim Versicherer (War-
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer tezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern der Versicherungsneh-
einen der folgenden Sachverhalte nachweist: mer nachweist, dass bis zum Versicherungsbeginn eine Vor-
versicherung gegen alle Gefahren gemäß C 1.1 bestanden
a) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in hat.
der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge-
bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wider- C 1.12 Selbstbeteiligung
standsfähigen anderen Sachen angerichtet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Selbstbetei-
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands ligung je Versicherungsfall neben anderen vertraglichen
der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan- Selbstbeteiligungen 10 % des bedingungsgemäß als ent-
den sein. schädigungspflichtig errechneten Betrages, mindestens
26
[Seite 27]
500,– €, höchstens 5.000,– €. j) Scheiben von Balkonkraftwerken (sog. Steckersolaranla-
gen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach A 9.3.3 ein-
Sofern der Versicherungsnehmer gleichfalls Eigentümer des
schließlich zugehöriger Technik, falls diese nur gemein-
Gebäudes ist, in dem sich die versicherte Wohnung befindet,
sam ausgetauscht werden kann.
gilt für die Gefahr Rückstau gemäß C 1.3:
Die Entschädigung für versicherte Sachen gemäß c) ist je
Sofern bei rückstaugefährdeten Räumen keine Rückstausi-
Versicherungsfall auf 1.000,– € begrenzt.
cherungen vorhanden sind, beträgt die Selbstbeteiligung je
Versicherungsfall neben anderen vertraglichen Selbstbeteili- C 2.2.2 Ferner ist die Verglasung von nachfolgend aufgeführten
gungen 15 % des bedingungsgemäß als entschädigungs- sonstigen Grundstücksbestandteilen versichert, sofern der
pflichtig errechneten Betrages, mindestens 1.000,– €, höchs- Versicherungsnehmer die Gefahr trägt:
tens 10.000,– €.
a) Nebengebäude (z.B. Gewächs- und Gartenhäuser,
Als rückstaugefährdete Räume gelten Räume der versicher- Schuppen, Saunahäuser, Tierställe und allseits um-
ten Gebäude, die sich unterhalb des Straßenniveaus befin- schlossene Tiervolieren) bis 40 m² Grundfläche;
den und in denen Abwasseranschlüsse vorhanden sind.
b) Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
Ist die Installation von Rückstausicherungen behördlich oder
c) Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Terrassen, die
gesetzlich vorgeschrieben, verzichtet der Versicherer diesbe-
nicht unmittelbar an das Gebäude anschließen;
züglich vollständig auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegen-
heitsverletzung gemäß B 3.3.3. d) Hundehütten, -zwinger;
C 1.13 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie- e) Masten- und Freileitungen;
sen. f) Lampen, Wege- und Gartenbeleuchtungen;
C 1.14 Kündigung g) Fahrradunterstände, Fahrradständer;
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- h) Müllboxenunterstände;
haltung einer Frist von drei Monaten „Home Elementar“ in
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, i) Überdachungen;
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum j) festinstallierte Freisitze und Pavillons. Kein Versiche-
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam rungsschutz besteht für mobile Überdachungen (z.B.
wird. Zelte, Zeltpavillons, Planen und Sonnensegel);
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh- k) Gartenkamine;
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen l) Gas- und Öltanks;
Zeitpunkt kündigen. m) fest installierte Wäschespinnen, Wäsche- und Trocken-
C2 Home Glasbruch stangen;
C 2.1 Versicherungsfall n) Schutz- und Trennwände (z.B. Wind-, Sichtschutztrenn-
wände, Hangstützmauern);
a) Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die
durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wer- o) Ladesäulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen;
den. p) Anlagen zur regenerativen Wärmeerzeugung (z.B. Wär-
b) Nicht versichert sind folgende Schäden: mepumpen auf dem Grundstück) und weitere Gebäude-
technik, die der Versorgung des versicherten Gebäudes
aa) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. dienen;
durch Schrammen, Kratzer, Muschelausbrüche);
q) Schwimmbecken und Whirlpools im Freien einschließlich
bb) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isoliervergla- deren Abdeckungen, jedoch keine Abdeckplanen;
sungen werden undicht.
r) im Boden verankerte Spielgeräte;
C 2.2 Versicherte Sachen
s) Regenwassersammelanlagen (Zisternen).
C 2.2.1 Versichert ist die Gebäude- und Mobiliarverglasung der Woh-
nung oder des Einfamilienhauses. C 2.3 Nicht versicherte Sachen
Als versicherte Sachen gelten: Nicht versichert sind:
a) Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; a) Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskör-
per und Handspiegel;
b) Platten und Spiegel aus Glas;
b) Photovoltaikanlagen mit einer Höchstleistung von mehr
c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und als 2 kWp;
-spiegel sowie künstlerisch bearbeitete Blei- und Mes-
singverglasungen; c) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Be-
standteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe-
d) Scheiben und Platten aus Kunststoff; und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von
e) Platten aus Glaskeramik, bei Glaskeramik-Kochflächen Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und
einschließlich zugehöriger Technik, falls diese nur ge- Smartphones);
meinsam ausgetauscht werden kann; d) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
f) Verglasungen von Aquarien und Terrarien; e) Laden- und Schaufensterscheiben.
g) Glasbausteine und Profilbaugläser; C 2.4 Versicherte Kosten
h) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines
i) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen
Rahmen; sind:
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[Seite 28]
a) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notver- Schadenbegrenzung der Rohrverstopfung bis zu einer
schalungen, Notverglasungen); Höhe von 500,– € je Versicherungsfall.
b) um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz c) EA erbringt keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung
abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungs- bereits vor Beginn des Vertrags vorhanden war oder die
kosten); Ursache für die Rohrverstopfung für den Versicherungs-
nehmer erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung
c) für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
lag.
Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten); C 3.1.4 Sanitär-Installateurservice im Notfall
d) um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behin- a) EA organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbe-
dern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.) triebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur,
zu beseitigen und wiederanzubringen; an einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals
oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt-
e) für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, die
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versi-
Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist.
cherten Sachen;
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
f) für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Be-
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
schlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Versicherungsfall.
C 2.5 Auf die Subsidiarität nach A 26.1 wird besonders hingewie-
c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
sen.
fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
C 2.6 Kündigung vorhanden waren, den Austausch defekter Dichtungen
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein- und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen
haltung einer Frist von drei Monaten „Home Glasbruch“ in und Boilern sowie die ordentliche Instandhaltung bezie-
Textform kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, hungsweise Wartung der Sanitär-Installationen.
so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum C 3.1.5 Elektro-Installateurservice im Notfall
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
a) Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
wird.
Wohnung organisiert EA den Einsatz eines Elektro-Instal-
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh- lateurbetriebes.
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
Zeitpunkt kündigen.
Versicherungsfall.
C3 Home Soforthilfe
c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
C 3.1 Die „Home Soforthilfe“ wird von der Grundeigentümer-Versi- fekten an Elektro-Installationen:
cherung VVaG in Kooperation mit der Europ Assistance (EA)
aa) wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versiche-
angeboten.
rungsschutzes vorhanden war;
Die Soforthilfe ist 24 Stunden am Tag erreichbar unter:
bb) an elektrischen und elektronischen Geräten wie z.B.
040/3766 3663 Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschi-
Eine Kostenübernahme ist nur bei vorheriger telefonischer nen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunst-
Kontaktaufnahme über diese Telefonnummer möglich. abzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungs-
anlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
C 3.1.1 Schlüsseldienst einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonan-
a) EA organisiert das Öffnen der Wohnungstür durch eine lagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und
Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn der Versicherungs- DVD-Playern sowie Stromverbrauchszählern.
nehmer nicht in die versicherte Wohnung gelangen kann, C 3.1.6 Heizungs-Installateurservice im Notfall
weil der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekom-
men oder abgebrochen ist oder weil der Versicherungs- a) EA organisiert den Einsatz eines Heizungs-Installateurbe-
nehmer sich versehentlich ausgesperrt hat. triebes, wenn in der versicherten Wohnung Heizkörper
wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostatventilen
b) EA übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungs- nicht in Betrieb genommen werden können oder aufgrund
tür durch den Schlüsseldienst bis zu einer Höhe von eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heizkörper
500,– € je Versicherungsfall. repariert oder ersetzt werden müssen.
C 3.1.2 Notfallschloss b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und die
EA übernimmt die Kosten für ein provisorisches Schloss (ein- Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500,– € je
faches Zylinderschloss/handelsübliches Zylinderschloss), Versicherungsfall.
wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun- c) EA erbringt keine Leistungen für die Behebung von De-
fähig werden sollte, bis zu einer Höhe von fekten, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
500,– € je Versicherungsfall. vorhanden waren, von Defekten an Heizkesseln, Bren-
C 3.1.3 Rohrreinigungsservice im Notfall nern, Tanks und Heizungsrohren sowie von Schäden
durch Korrosion.
a) EA organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma,
wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von C 3.1.7 Bereitstellung einer Notheizung
Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, a) EA stellt maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur
WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungs-
und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung be- anlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen
seitigt werden kann (Rohrverstopfung). ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-
b) EA übernimmt die Kosten für die Notfallreparatur und
28
[Seite 29]
service im Notfall (siehe C 4.1.6) nicht möglich ist bezie- a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
hungsweise hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Als die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
Heizperiode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1. Septem- Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen,
ber und dem 31. Mai eines jeden Jahres. Kaninchen, Fischen und Schildkröten, die in der versi-
cherten Wohnung leben, wenn der Versicherungsnehmer
b) EA übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-
durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500,– € je Versiche-
der Tiere gehindert ist und eine andere Person zur Be-
rungsfall.
treuung nicht zur Verfügung steht.
c) Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die
b) Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. Tier-
durch den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.
heim.
C 3.1.8 Schädlingsbekämpfung
c) Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich, wenn
a) EA organisiert den Einsatz einer Fachfirma für die Schäd- für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das
lingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in ei- Tier keine ansteckenden Krankheiten und/oder Parasiten-
nem Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur befall aufweist.
fachmännisch beseitigt werden kann. EA übernimmt die
d) EA übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Ver-
Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu einer Höhe
sorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500,– € je
von 500,– € je Versicherungsfall.
Versicherungsfall.
b) Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z.B. Ka-
C 3.1.13 24-Stunden Handwerkerservice
kerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silber-
fischchen. Unabhängig von einem Schadenfall steht dem Versiche-
rungsnehmer unser Netzwerk zur Verfügung. Auf Wunsch
c) EA erbringt keine Leistung, wenn der Befall der versicher-
werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt: Sa-
ten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Beginn des
nitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
Vertrages für den Versicherungsnehmer erkennbar war.
Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter,
C 3.1.9 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Fachleute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
a) EA organisiert die fachmännische Entfernung bzw. die C 3.1.14 Hausbewachung nach Einbruch-Diebstahl
Umsiedlung von Wespennestern, die sich im Bereich der
a) EA organisiert die Bewachung der versicherten Wohnung
versicherten Wohnung befinden.
durch regelmäßige Kontrollen durch Wachpersonal, wenn
b) EA übernimmt die Kosten für die Entfernung bzw. Um- die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtun-
siedlung des Wespennestes bis zu einer Höhe von gen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden
500,– € je Versicherungsfall. Schutz bieten.
c) EA erbringt keine Leistung, wenn b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Dienstleisters zur
aa) die Existenz des Wespennestes bereits vor Beginn Bewachung der versicherten Wohnung bis zu einer Höhe
des Vertrages für den Versicherungsnehmer erkenn- von 100,– € je Versicherungsfall.
bar war; C 3.1.15 Möbelunterstellung
bb) das Wespennest sich in einem räumlichen Bereich a) EA organisiert den Transport und die Unterstellung von
befindet, der nicht der versicherten Wohnung zuge- Einrichtungsgegenständen, wenn diese wegen eines un-
ordnet werden kann; vorhergesehenen Schadens an der versicherten Woh-
cc) dies aus rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des nung vorübergehend anderweitig untergebracht werden
Artenschutzes, nicht zulässig ist. müssen.
C 3.1.10 Übernachtung im Schadenfall b) EA übernimmt die Anfahrtskosten des Leistungserbrin-
gers bis zu einer Höhe von 100,– € je Versicherungsfall.
a) EA organisiert eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung,
wenn die versicherte Wohnung unvorhergesehen unbe- C 3.1.16 Rückreise/Reiseabbruch im Schadenfall
wohnbar wurde (zum Beispiel durch Brand- oder Wasser- a) Erweist sich anlässlich eines Versicherungsfalles die
schaden) und wenn für den Versicherungsnehmer die Be- Rückkehr des Versicherungsnehmers von einer Aus-
schränkung auf einen etwa bewohnbaren Teil nicht zu- landsreise innerhalb Europas im geographischen Sinne
mutbar ist. als notwendig, organisiert EA die notwendigen Maßnah-
b) Die Übernachtungskosten hat der Kunde selbst zu tragen. men einer Rückreise.
c) Die Kosten für die Handwerker trägt der Versicherungs- b) Die Kosten für die Rückreise trägt der Versicherungsneh-
nehmer. mer.
C 3.1.11 Kinderbetreuung im Notfall C 3.1.17 Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
a) EA organisiert innerhalb der Bundesrepublik Deutschland a) EA organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes (z.B.
die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit dem Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäsche-
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, trockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd, TV-Ge-
wenn der Versicherungsnehmer durch ein versichertes rät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der
Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Repa-
ist und der Versicherungsnehmer oder eine andere Per- ratur.
son zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Be- b) EA übernimmt die Kosten für die Anfahrt und die erste Ar-
treuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in der versi- beitsstunde des Technikers. Nicht dagegen übernimmt
cherten Wohnung. EA die Kosten für Material sowie Ersatz- und Austausch-
b) EA übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis teile, die zur Reparatur benötigt werden.
zu einer Höhe von 500,– € je Versicherungsfall. C 3.1.18 Psychologische Betreuung nach Einbruchdiebstahl
C 3.1.12 Haustierunterbringung im Notfall a) Im Falle eines Einbruchdiebstahls führt EA mit dem Ver-
sicherungsnehmer ein psychosoziales Erstgespräch.
29
[Seite 30]
Nach dem Feststellen des konkreten Hilfebedarfs vermit- verlangen, wenn er den Erwerb und die Identität des Fahr-
telt EA Kontaktadressen von Psychotherapeuten bzw. rads und/oder des Fahrradanhängers anderweitig nach-
Einrichtungen zur psychologischen Betreuung. weisen kann.
b) Die Kosten für die Inanspruchnahme der psychologischen c) Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüg-
oder psychotherapeutischen Behandlung trägt der Versi- lich der Polizei anzuzeigen. Darüber hinaus hat er dem
cherungsnehmer. Versicherer einen Nachweis darüber zu erbringen, dass
das Fahrrad und/oder der Fahrradanhänger nicht inner-
C 3.1.19 Dokumentendepot
halb von drei Wochen seit der Anzeige des Diebstahls
a) EA archiviert auf Wunsch vom Versicherungsnehmer Ko- wieder herbeigeschafft wurde.
pien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN A4-Seiten).
d) Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellt EA
dem Versicherungsnehmer die archivierten Kopien auf Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-
Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder E-Mail heiten, kann der Versicherer nach B 3.3.1.2 und B 3.3.3
zur Verfügung. Außerdem unterstützt EA den Versiche- zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
rungsnehmer bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten leistungsfrei sein.
durch Nennung der zuständigen Behörden und Weiterlei-
C 4.3 Entschädigungshöhe
tung öffentlich zugänglicher Informationen darüber, wel-
che Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf die
erforderlich sind. vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt.
b) EA verpflichtet sich, den Inhalt der Dokumente vertraulich C 4.4 Kündigung
zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendi- a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
gung dieses Versicherungsschutzes zu vernichten. haltung einer Frist von drei Monaten das Modul „Home
c) Für die Archivierung der Dokumente stellt EA dem Versi- Fahrrad-Diebstahl“ in Textform kündigen. Kündigt der
cherungsnehmer keine Kosten in Rechnung. Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine
Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versiche-
C 3.1.20 Allgemeine Leistungsbegrenzung
rungsjahres wirksam wird.
Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
3.000,– € für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Ver-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
sicherungsjahres beim Notfall-Telefon gemeldet werden. Von
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
dieser Jahreshöchstleistung unberührt bleiben reine Service-
Zeitpunkt kündigen.
leistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Doku-
mentendepots (C 3.1.19).
C 3.2 Kündigung
a) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
haltung einer Frist von drei Monaten die „Home Sofort-
hilfe“ in Textform kündigen. Kündigt der Versicherungs-
nehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung
erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
wirksam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsneh-
mer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
C4 Home Fahrrad-Diebstahl
C 4.1 Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Fahrrä-
dern und Fahrradanhänger. Fahrrädern gleichgestellt sind
Pedelecs, E-Bikes, Senioren-, Behinderten-, Lasten- und Lie-
gedreiräder und E-Scooter, sofern keine Versicherungspflicht
besteht. Für die lose mit dem Fahrrad und dem Fahrradan-
hänger verbundenen und regelmäßig dem Gebrauch dienen-
den Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zu-
sammen mit diesen abhandengekommen sind.
C 4.2 Obliegenheiten
Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
a) Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad und den
Fahrradanhänger durch ein verkehrsübliches Schloss ge-
gen Diebstahl sichern, wenn er das Fahrrad und/oder den
Fahrradanhänger nicht zur Fortbewegung einsetzt.
b) Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die
den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rah-
mennummer) des Fahrrads und/oder des Fahrradanhä-
ngers belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. So-
weit dies unverhältnismäßig oder für den Versicherungs-
nehmer unzumutbar ist, kann er die Entschädigung nur
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